{"id":"bgbl1-2017-21-2","kind":"bgbl1","year":2017,"number":21,"date":"2017-04-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2017/21#page=19","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2017-21-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2017/bgbl1_2017_21.pdf#page=19","order":2,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der Düngemittelverordnung","law_date":"2017-04-12T00:00:00Z","page":859,"pdf_page":19,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 20. April 2017                                      859\nZweite Verordnung\nzur Änderung der Düngemittelverordnung1\nVom 12. April 2017\nAuf Grund des § 5 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 und des § 7 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 des\nDüngegesetzes, von denen § 7 Satz 2 durch Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 15. März 2012 (BGBl. I S. 481)\ngeändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft:\nArtikel 1\nDie Düngemittelverordnung vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2482), die durch Artikel 1 der Verordnung vom\n27. Mai 2015 (BGBl. I S. 886) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 9 folgende Angabe eingefügt:\n„§ 9a Evaluierung“.\n2. Nach § 9 wird folgender § 9a eingefügt:\n„§ 9a\nEvaluierung\nDas Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft überprüft bis zum 31. Dezember 2019 unter Berück-\nsichtigung der neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse die Anforderungen an synthetische Polymere nach\nAnlage 2 Tabelle 7 Nummer 7.4.7 und Tabelle 8 Nummer 8.1.3 und 8.2.9 und bewertet hierbei, ob eine Änderung\nder dort genannten Anforderungen zu den in § 1 des Düngegesetzes genannten Zwecken erforderlich ist.“\n3. In § 10 Absatz 4 werden die Wörter „verwendet werden, dürfen bis zum 31. Dezember 2016“ durch die Wörter\n„dürfen noch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2018“ ersetzt.\n4. Anlage 2 wird wie folgt geändert:\na) In Tabelle 7 wird Nummer 7.4.7 wie folgt gefasst:\n1                             2                                                 3\n„7.4.7    Synthetische Poly-          Im Falle synthetischer Po-        Zur Verbesserung der Wasserhaltefähigkeit von\nmere oder Polymere          lymere, die ausschließlich        Böden.\nauf Basis von Chitin        in geschlossenen Syste-\noder Polymere auf           men verwendet und an-             Der verwendete Stoff nach Spalte 1 ist anzu-\nBasis von Stärke            schließend entsorgt wer-          geben.\nden, ist ab dem 1.1.2019          Im Falle einer Verwendung synthetischer Polymere\neine darauf folgende Ver-         nach Satz 1 ab dem 1.1.2019 Ergänzung der\nwertung zur Verwendung            Kennzeichnung im Rahmen der Hinweise zur\nals Stoff nach § 2 Dünge-         sachgerechten Anwendung mit den Wörtern:\ngesetz, ausgenommen zum\nselben Zweck, nicht zuläs-        „Anwendungsvorgabe:\nsig.\nDieses Produkt enthält synthetische Polymere.\nStoffe nach § 2 Nummer 1 und 6 bis 8 des Dün-\ngegesetzes, die synthetische Polymere enthalten,\ndürfen auf derselben Fläche nur so angewendet\nwerden, dass die hierbei aufgebrachte Menge an\nsynthetischen Polymeren 150 kg Wirksubstanz\nje Hektar innerhalb von 10 Jahren nicht über-\nschreitet.\nZur Einhaltung der nach Satz 2 höchstens zuläs-\nsigen Menge darf die Aufwandmenge dieses Pro-\nduktes [einsetzen der Aufwandmenge, bei der die\nnach Satz 2 höchstens zulässige Menge eingehal-\nten wird, in kg TM/ha oder anderer angegebener\nEinheit] nicht überschreiten.\nDie Vorgaben nach den Sätzen 2 und 3 gelten\nnicht für ausschließliche Anwendungen in Pflanz-\nlöchern oder Pflanzgruben. Bei diesen Anwendun-\ngen darf eine Aufwandmenge von 4 kg syntheti-\nschen Polymeren (Wirksubstanz) je Kubikmeter\nBoden nicht überschritten werden.“\n1\nNotifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsver-\nfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015,\nS. 1).","860            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 20. April 2017\n1                         2                                       3\nIm Falle einer Verwendung synthetischer Polymere\nnach Spalte 2 gelten die Kennzeichnungsvorga-\nben nach Satz 3 nicht. In diesem Fall ist ab dem\n1.1.2019 die Kennzeichnung im Rahmen der Hin-\nweise zur sachgerechten Anwendung mit den\nWörtern zu ergänzen:\n„Anwendungsvorgabe:\nNur in Systemen zu verwenden, die nach Ge-\nbrauch eine Entsorgung ermöglichen. Eine darauf\nfolgende Verwertung zur Verwendung als Stoff\nnach § 2 Düngegesetz, ausgenommen zum sel-\nben Zweck, ist nicht zulässig.““\nb) Tabelle 8 wird wie folgt geändert:\naa) Nummer 8.1.3 wird wie folgt gefasst:\n1                         2                                      3\n„8.1.3 Polymere, synthe-     Im Falle synthetischer Po-  Zur Steuerung des Wassergehaltes (Flockungs-\ntisch oder auf Ba-   lymere, die ausschließlich  und Konditionierungsmittel oder zur Wasser-\nsis von Chitin oder  in geschlossenen Syste-     speicherung).\nStärke               men verwendet und an-\nschließend entsorgt wer-    Auch als Antihaftmittel im Rahmen der Aufberei-\nden, ist ab dem 1.1.2019    tung.\neine darauf folgende Ver-   Im Falle einer Verwendung synthetischer Poly-\nwertung zur Verwendung      mere nach Satz 1 ab dem 1.1.2019 Ergänzung\nals Stoff nach § 2 Dünge-   der Kennzeichnung im Rahmen der Hinweise zur\ngesetz,      ausgenommen    sachgerechten Anwendung mit den Wörtern:\nzum selben Zweck, nicht\nzulässig.                   „Anwendungsvorgabe:\nDieses Produkt oder Material enthält syntheti-\nsche Polymere. Stoffe nach § 2 Nummer 1 und 6\nbis 8 des Düngegesetzes, die synthetische\nPolymere enthalten, dürfen auf derselben Fläche\nnur so angewendet werden, dass die hierbei\naufgebrachte Menge an synthetischen Polyme-\nren 45 kg Wirksubstanz je Hektar innerhalb von\n3 Jahren nicht überschreitet.\nZur Einhaltung der nach Satz 2 höchstens zuläs-\nsigen Menge darf die Aufwandmenge dieses\nProduktes [einsetzen der Aufwandmenge, bei\nder die nach Satz 2 höchstens zulässige Menge\neingehalten wird, in kg TM/ha oder anderer an-\ngegebener Einheit] nicht überschreiten.“\nDie Kennzeichnungsvorgaben nach Satz 3 gel-\nten nicht im Falle synthetischer Polymere, die\nsich um mindestens 20 % in zwei Jahren ab-\nbauen.\nDie Kennzeichnungsvorgaben nach Satz 3 gel-\nten ferner nicht im Falle einer Verwendung syn-\nthetischer Polymere nach Spalte 2. In diesem\nFall ist ab dem 1.1.2019 die Kennzeichnung im\nRahmen der Hinweise zur sachgerechten An-\nwendung mit den Wörtern zu ergänzen:\n„Anwendungsvorgabe:\nNur in Systemen zu verwenden, die nach Ge-\nbrauch eine Entsorgung ermöglichen. Eine da-\nrauf folgende Verwertung zur Verwendung als\nStoff nach § 2 Düngegesetz, ausgenommen\nzum selben Zweck, ist nicht zulässig.““","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 20. April 2017              861\nbb) Nummer 8.2.9 wird wie folgt gefasst:\n1                        2                                       3\n„8.2.9 Polymere, synthe-    Im Falle synthetischer Po-  Für Kultursubstrate zur Verbesserung der Was-\ntisch oder auf Ba-   lymere, die ausschließlich  seraufnahme und des Wasserhaltevermögens.\nsis von Chitin oder  in geschlossenen Syste-\nStärke               men verwendet und an-       Als Hüllsubstanz für Düngemittel zur Steuerung\nschließend entsorgt wer-    der Nährstoffverfügbarkeit.\nden, ist ab dem 1.1.2019    Im Falle einer Verwendung synthetischer Poly-\neine darauf folgende Ver-   mere nach Satz 1 ab dem 1.1.2019 Ergänzung\nwertung zur Verwendung      der Kennzeichnung im Rahmen der Hinweise zur\nals Stoff nach § 2 Dünge-   sachgerechten Anwendung mit den Wörtern:\ngesetz,     ausgenommen\nzum selben Zweck, nicht     „Anwendungsvorgabe:\nzulässig.                   Dieses Produkt enthält synthetische Polymere.\nStoffe nach § 2 Nummer 1 und 6 bis 8 des Dün-\ngegesetzes, die synthetische Polymere enthal-\nten, dürfen auf derselben Fläche nur so ange-\nwendet werden, dass die hierbei aufgebrachte\nMenge an synthetischen Polymeren 150 kg\nWirksubstanz je Hektar innerhalb von 10 Jahren\nnicht überschreitet.\nZur Einhaltung der nach Satz 2 höchstens zuläs-\nsigen Menge darf die Aufwandmenge dieses\nProduktes [einsetzen der Aufwandmenge, bei\nder die nach Satz 2 höchstens zulässige Menge\neingehalten wird, in kg TM/ha oder anderer an-\ngegebener Einheit] nicht überschreiten.\nDie Vorgaben nach den Sätzen 2 und 3 gelten\nnicht für ausschließliche Anwendungen in Pflanz-\nlöchern oder Pflanzgruben. Bei diesen Anwendun-\ngen darf eine Aufwandmenge von 4 kg syntheti-\nschen Polymeren (Wirksubstanz) je Kubikmeter\nKultursubstrat nicht überschritten werden.\nAnwendung nur bei tatsächlichem Bedarf.“\nIm Falle einer Verwendung synthetischer Poly-\nmere nach Spalte 2 gelten die Kennzeichnungs-\nvorgaben nach Satz 3 nicht. In diesem Fall ist ab\ndem 1.1.2019 die Kennzeichnung im Rahmen\nder Hinweise zur sachgerechten Anwendung\nmit den Wörtern zu ergänzen:\n„Anwendungsvorgabe:\nNur in Systemen zu verwenden, die nach Ge-\nbrauch eine Entsorgung ermöglichen. Eine da-\nrauf folgende Verwertung zur Verwendung als\nStoff nach § 2 Düngegesetz, ausgenommen\nzum selben Zweck, ist nicht zulässig.““\nArtikel 2\nDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 12. April 2017\nDer Bundesminister\nfür Ernährung und Landwirtschaft\nChristian Schmidt"]}