{"id":"bgbl1-2017-21-1","kind":"bgbl1","year":2017,"number":21,"date":"2017-04-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2017/21#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2017-21-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2017/bgbl1_2017_21.pdf#page=2","order":1,"title":"Verordnung über die Registrierung energiewirtschaftlicher Daten","law_date":"2017-04-10T00:00:00Z","page":842,"pdf_page":2,"num_pages":17,"content":["842             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 20. April 2017\nVerordnung\nüber die Registrierung energiewirtschaftlicher Daten\nVom 10. April 2017\nAuf Grund des § 111f des Energiewirtschaftsgesetzes                                  Abschnitt 5\nsowie des § 88a und des § 93 des Erneuerbare-Ener-                                  Meldepflichten und\ngien-Gesetzes, von denen § 111f des Energiewirt-               Veröffentlichungen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz\nschaftsgesetzes durch Artikel 3 Nummer 15 des Geset-\n§ 18 Zusätzliche Meldepflichten\nzes vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3106) geändert\n§ 19 Veröffentlichungen\nworden ist, § 88a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes\ndurch Artikel 2 Nummer 55 des Gesetzes vom 22. De-                                      Abschnitt 6\nzember 2016 (BGBl. I S. 3106) und § 93 Nummer 8 des\nErneuerbare-Energien-Gesetzes durch Artikel 2 Num-                                Sonstige Bestimmungen\nmer 57 des Gesetzes vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I           § 20   Nutzungsbestimmungen\nS. 3106) geändert worden sind, verordnet das Bundes-         § 21   Ordnungswidrigkeiten\nministerium für Wirtschaft und Energie:                      § 22   Festlegungen\n§ 23   Fälligkeit von Ansprüchen auf Zahlungen nach dem Er-\nArtikel 1                                 neuerbare-Energien-Gesetz und dem Kraft-Wärme-Kopp-\nlungsgesetz\nVerordnung                           § 24 Berichterstattung\nüber das zentrale elektronische                    § 25 Übergangsbestimmungen\nVerzeichnis energiewirtschaftlicher Daten               Anlage     Im Marktstammdatenregister zu erfassende Daten\n(Marktstammdatenregisterverordnung – MaStRV)\nAbschnitt 1\nInhaltsübersicht                                     Allgemeine Bestimmungen\nAbschnitt 1\n§1\nAllgemeine Bestimmungen\nAnwendungsbereich\n§ 1 Anwendungsbereich\n§ 2 Begriffsbestimmungen\nDiese Verordnung dient der Ausgestaltung des\nMarktstammdatenregisters nach § 111e des Energie-\nwirtschaftsgesetzes.\nAbschnitt 2\nRegistrierungen                                                      §2\n§ 3 Registrierung von Marktakteuren                                              Begriffsbestimmungen\n§ 4 Registrierung von Behörden                                  Im Sinn dieser Verordnung ist\n§ 5 Registrierung von Einheiten und von EEG- und KWK-\nAnlagen                                                   1. „Bestandseinheit“ jede Einheit, die vor dem 1. Juli\n§ 6 Erforderliche Daten zur Registrierung\n2017 in Betrieb genommen worden ist,\n§ 7 Registrierung von Änderungen                               2. „Betreiber“, wer unabhängig vom Eigentum eine\nEinheit oder eine EEG- oder KWK-Anlage für die\nAbschnitt 3                              Erzeugung von Strom nutzt,\nBehördliches Verfahren                      3. „EEG-Anlage“ jede Anlage zur Erzeugung von\nStrom aus erneuerbaren Energien, die nach der für\n§  8 Registrierungsverfahren                                      sie maßgeblichen Fassung des Erneuerbare-Ener-\n§  9 Verarbeitung von Daten                                       gien-Gesetzes eine Anlage ist,\n§ 10 Überprüfung und Änderung der gespeicherten Daten\n4. „Einheit“ jede ortsfeste\n§ 11 Übernahme von Bestandsdaten\n§ 12 Überprüfung und Ergänzung übernommener Bestandsda-           a) Gaserzeugungseinheit,\nten                                                          b) Gasspeichereinheit,\n§ 13 Überprüfung gespeicherter Daten durch die Netzbetreiber\nc) Gasverbrauchseinheit,\n§ 14 Daten zu Lokationen\nd) Stromerzeugungseinheit,\nAbschnitt 4                              e) Stromspeichereinheit,\nNutzung des Marktstammdatenregisters                    f) Stromverbrauchseinheit,\n§ 15 Öffentliche Zugänglichkeit der Daten                      5. „Gaserzeugungseinheit“ jede technische Einrich-\n§ 16 Nutzung der Daten durch Behörden; Weitergabe an Dritte       tung zur Erzeugung von Gas,\n§ 17 Nutzung der Daten durch Netzbetreiber und andere Markt-   6. „Gasspeichereinheit“ jede technische Einrichtung\nakteure                                                      zur Speicherung von Gas,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 20. April 2017                843\n7. „Gasverbrauchseinheit“ jede technische Einrich-                (ABl. L 326 vom 8.12.2011, S. 1) bei der Bundes-\ntung zum Verbrauch von Gas,                                   netzagentur registriert werden,\n8. „KWK-Anlage“ jede ortsfeste technische Anlage, in         7. Personen, die Projekte eintragen,\nder gleichzeitig Strom und Nutzwärme erzeugt             8. Stromlieferanten und\nwerden,\n9. Transportkunden.\n9. „Marktakteur“ jede natürliche oder juristische Per-\n(2) Marktakteure, die nach Absatz 1 zur Registrie-\nson, die am Energiemarkt teilnimmt,\nrung verpflichtet sind, müssen sich innerhalb eines Mo-\n10. „Projekt“ jede Einheit in der Entwurfsphase, deren        nats nach dem erstmaligen Tätigwerden registrieren.\nErrichtung geplant ist,\n(3) Marktakteure, die nicht zur Registrierung ver-\n11. „Stromerzeugungseinheit“ jede technische Einrich-         pflichtet sind, und andere Personen können sich im\ntung, die unabhängig vom eingesetzten Energieträ-        Marktstammdatenregister freiwillig registrieren.\nger direkt Strom erzeugt; bei einer Solaranlage ist\njedes Modul eine eigenständige Stromerzeugungs-                                        §4\neinheit,\nRegistrierung von Behörden\n12. „Stromlieferant“ jede natürliche oder juristische\n(1) Folgende Behörden müssen sich im Markt-\nPerson, die Strom an andere liefert,\nstammdatenregister registrieren:\n13. „Stromspeichereinheit“ jede technische Einrich-\n1. das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie,\ntung, die elektrische Energie\n2. das Umweltbundesamt,\na) zur Zwischenspeicherung von elektrischer Ener-\ngie in einem elektrischen, chemischen, mecha-        3. die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung\nnischen oder physikalischen Stromspeicher ver-            und\nbraucht und                                          4. das Statistische Bundesamt.\nb) durch eine unmittelbar mit ihr verbundene                 (2) Behörden, die nicht zur Registrierung verpflichtet\nStromerzeugungseinheit zeitlich versetzt erzeugt,    sind, können sich im Marktstammdatenregister freiwillig\n14. „Stromverbrauchseinheit“ jede technische Einrich-         registrieren.\ntung, die Strom verbraucht,\n§5\n15. „Transportkunde“ jeder Gasgroßhändler und Gas-\nlieferant einschließlich der Handelsabteilung eines                             Registrierung von\nvertikal integrierten Unternehmens.                             Einheiten und von EEG- und KWK-Anlagen\n(1) Betreiber müssen ihre Einheiten, ihre EEG- und\nAbschnitt 2                            KWK-Anlagen bei deren Inbetriebnahme im Markt-\nRegistrierungen                            stammdatenregister registrieren.\n(2) Die Pflicht zur Registrierung nach den Absät-\n§3                               zen 1, 3 und 4 Satz 1 entfällt\nRegistrierung von Marktakteuren                   1. bei Gas- und Stromerzeugungseinheiten, bei Gas-\nund Stromspeichereinheiten und bei EEG- und\n(1) Folgende Marktakteure müssen sich nach Ab-\nKWK-Anlagen, wenn\nsatz 2 im Marktstammdatenregister registrieren:\na) die Einheit oder die EEG- oder KWK-Anlage nicht\n1. Betreiber von Einheiten, sofern für die Einheit nach\nunmittelbar oder nicht mittelbar an ein Netz ange-\n§ 5 Absatz 1, 3 oder 4 Satz 1 oder § 12 Absatz 2 eine\nschlossen ist oder werden kann oder\nPflicht zur Registrierung besteht oder sofern er\nDaten zu Einheiten nach § 12 Absatz 1 bestätigen               b) im Fall einer Stromerzeugungseinheit, einer\nmuss,                                                              Stromspeichereinheit oder einer EEG- oder\nKWK-Anlage der in der Einheit oder Anlage er-\n2. Betreiber von organisierten Marktplätzen nach Arti-\nzeugte Strom auch nicht mittels kaufmännisch-\nkel 2 Nummer 4 der Durchführungsverordnung (EU)\nbilanzieller Weitergabe in ein Netz angeboten wird\nNr. 1348/2014 der Kommission vom 17. Dezember\noder werden kann,\n2014 über die Datenmeldung gemäß Artikel 8 Ab-\nsatz 2 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011            2. bei Stromverbrauchseinheiten, die nicht an das\ndes Europäischen Parlaments und des Rates über                 Hoch- oder Höchstspannungsnetz angeschlossen\ndie Integrität und Transparenz des Energiegroßhan-             sind,\ndelsmarkts (ABl. L 363 vom 18.12.2014, S. 121), so-       3. bei Gasverbrauchseinheiten, die nicht an das Fern-\nweit sie Produkte für das deutsche Marktgebiet han-            leitungsnetz angeschlossen sind, und\ndeln,                                                     4. bei Einheiten militärischer Einrichtungen, die der\n3. Bilanzkreisverantwortliche,                                     Landesverteidigung dienen.\n4. Messstellenbetreiber,                                          (3) Betreiber müssen vorläufige und endgültige Still-\n5. Netzbetreiber einschließlich der Betreiber von ge-         legungen ihrer Einheiten registrieren.\nschlossenen Verteilernetzen,                                  (4) Projekte müssen nur dann im Marktstammdaten-\n6. Personen, die nach Artikel 9 der Verordnung (EU)           register registriert werden, wenn\nNr. 1227/2011 des Europäischen Parlaments und             1. die Errichtung oder der Betrieb der geplanten Gas-\ndes Rates vom 25. Oktober 2011 über die Integrität             oder Stromerzeugungseinheit oder Gas- oder\nund Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts                   Stromspeichereinheit einer Zulassung nach dem","844                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 20. April 2017\nBundes-Immissionsschutzgesetz oder nach dem               übermitteln; hierzu sind Formulare zu verwenden, die\nWindenergie-auf-See-Gesetz bedarf,                        die Bundesnetzagentur auf Anforderung bereitstellt.\n2. die geplante Einheit zu einer Einrichtung zur Erzeu-            (2) Die Bundesnetzagentur weist jeder registrierten\ngung von Strom aus solarer Strahlungsenergie mit          Person, jeder registrierten Zulassung, jedem registrier-\neiner installierten Leistung von mehr als 750 Kilowatt    ten Projekt, jeder registrierten Einheit und jeder regis-\ngehört, oder                                              trierten EEG- oder KWK-Anlage eine eindeutige Num-\n3. die geplante Einheit zu einer Biomasseanlage mit            mer zu, sobald die für die jeweilige Registrierung nach\neiner installierten Leistung von mehr als 150 Kilowatt    der Anlage zu dieser Verordnung erforderlichen Daten\ngehört.                                                   eingetragen wurden.\nJedes registrierungspflichtige Projekt muss zusammen               (3) Registrierungen haben keine feststellende Wir-\nmit der erteilten Zulassung registriert werden. Sind für       kung im Hinblick auf das Vorliegen von Tatsachen. Ins-\nden Betrieb einer Biomasseanlage mehrere Zulassun-             besondere haben Registrierungen keine feststellende\ngen erforderlich, so muss nur die Zulassung für die Er-        Wirkung im Hinblick auf das Vorliegen von Tatsachen,\nrichtung und den Betrieb der Einheit registriert werden.       die für die Inanspruchnahme einer finanziellen Förde-\nProjekte, die nicht registrierungspflichtig sind, können       rung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder\nfreiwillig registriert werden.                                 dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz maßgeblich sind.\n(5) Die Registrierungen nach den Absätzen 1, 3 und 4           (4) Die Bundesnetzagentur bestätigt den Betreibern\nSatz 1 müssen innerhalb eines Monats nach dem Ein-             die Registrierung einer Einheit auf Anforderung schrift-\ntreten des jeweiligen Ereignisses erfolgen. Für Regis-         lich, sofern die Einheit als in Betrieb genommen regis-\ntrierungen nach Absatz 4 Satz 1 ist das Ereignis die           triert wurde.\nErteilung der Zulassung.\n§9\n(6) EEG-Anlagen und KWK-Anlagen, die außerhalb\ndes Bundesgebiets errichtet werden, stehen EEG-Anla-                             Verarbeitung von Daten\ngen und KWK-Anlagen im Sinn dieser Verordnung                      (1) Die Bundesnetzagentur verarbeitet Daten ein-\ngleich, soweit die Meldepflicht in einer Rechtsverord-         schließlich personenbezogener Daten, soweit dies zur\nnung nach § 88a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes              Registerführung erforderlich ist.\noder nach § 33a Absatz 2 des Kraft-Wärme-Kopp-\nlungsgesetzes und in einer darauf geschlossenen völ-               (2) Die Bundesnetzagentur löscht den Namen, die\nkerrechtlichen Vereinbarung so bestimmt worden ist.            Anschrift und die übrigen Kontaktdaten der Betreiber\nvon Einheiten, die endgültig stillgelegt worden sind, in-\n§6                              nerhalb von drei Monaten, sofern der Betreiber keine\nandere Einheit betreibt und nicht als anderer Marktak-\nErforderliche Daten zur Registrierung                teur nach § 3 registriert ist. Satz 1 gilt entsprechend,\nBei jeder Registrierung müssen die Daten eingetra-         wenn der Betreiber aus anderen Gründen keine Anlage\ngen werden, die nach der Anlage zu dieser Verordnung           mehr betreibt. Die Löschung unterbleibt, wenn der Be-\nerforderlich sind.                                             treiber bis spätestens drei Monate nach der Eintragung\nder endgültigen Stilllegung der Bundesnetzagentur mit-\n§7                              teilt, dass er innerhalb von zwei Jahren ab dem in Satz 1\nRegistrierung von Änderungen                     genannten Zeitpunkt der Löschung eine neue Einheit\nbetreiben wird. Wenn der Betreiber innerhalb von zwei\n(1) Änderungen, die die im Marktstammdatenregister         Jahren ab dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt der Lö-\neingetragenen Daten betreffen, muss der Verantwort-            schung keine neue Einheit betreibt oder eine andere\nliche innerhalb eines Monats nach ihrem Eintritt im            nach § 3 registrierungspflichtige Tätigkeit aufgenom-\nMarktstammdatenregister registrieren.                          men hat, löscht die Bundesnetzagentur nach Ablauf\n(2) Sofern die installierte Leistung einer Gas- oder       dieses Zeitraums unverzüglich den Namen, die An-\nStromerzeugungseinheit oder einer Gas- oder Strom-             schrift sowie die übrigen Kontaktdaten des Betreibers.\nspeichereinheit geändert werden soll und hierfür eine              (3) Die Bundesnetzagentur löscht Daten, die nicht\nZulassung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz               mehr für die Überwachung und den Vollzug energie-\noder nach dem Windenergie-auf-See-Gesetz erforder-             rechtlicher Bestimmungen oder zu energiestatistischen\nlich ist, ist der Betreiber der Einheit verpflichtet, die      Zwecken erforderlich sind.\nZulassung der Änderung der installierten Leistung zu\nregistrieren. Die Registrierung muss innerhalb eines               (4) Die Bundesnetzagentur trifft für das Register an-\nMonats nach der Bekanntgabe der Zulassung erfolgen.            gemessene organisatorische und technische Vorkeh-\nrungen zur Vermeidung von Störungen der Verfügbar-\nAbschnitt 3                            keit, Integrität, Authentizität und Vertraulichkeit der infor-\nmationstechnischen Systeme, Komponenten oder Pro-\nBe h ö rd l i c h e s Ve r f a h re n            zesse des Registers sowie der gespeicherten Daten.\n§8                                  (5) Vor der Löschung von Daten hat die Bundesnetz-\nagentur dem Bundesarchiv eine Kopie des vollständi-\nRegistrierungsverfahren                     gen Datenbestandes zur Übernahme anzubieten. Die\n(1) Für die Registrierungen muss die elektronische         Bundesnetzagentur kann dem Bundesarchiv stattdes-\nPlattform genutzt werden, die die Bundesnetzagentur            sen regelmäßig eine Ausfertigung der zur Datensiche-\nim Internet bereitstellt. Sofern der Marktakteur eine na-      rung hergestellten Kopien anbieten. Das Anbietungs-\ntürliche Person ist, darf er dem Marktstammdatenregis-         und Abgabeverfahren erfolgt nach § 5 Absatz 3 Satz 5\nter Daten und andere Informationen auch schriftlich            des Bundesarchivgesetzes.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 20. April 2017              845\n§ 10                              5. von den Betreibern von Einheiten zur Erzeugung von\nÜberprüfung                                Strom aus solarer Strahlungsenergie nach § 16 Ab-\nund Änderung der gespeicherten Daten                     satz 2 Satz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in\nder am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung,\n(1) Die Bundesnetzagentur kann die gespeicherten              nach § 17 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a des\nDaten jederzeit im Rahmen der Registerführung über-              Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. März\nprüfen. Hierzu kann sie die im Marktstammdatenregis-             2012 und am 31. Juli 2014 geltenden Fassung und\nter eingetragenen Daten mit den Daten abgleichen, die\n6. von den Betreibern von Anlagen zur Erzeugung von\n1. aus den in § 11 genannten Quellen stammen,                    Strom aus Biogas nach § 33i Absatz 1 Nummer 3\n2. aus frei zugänglichen Quellen verfügbar sind,                 Buchstabe a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in\nder am 31. Juli 2014 geltenden Fassung.\n3. ihr im Rahmen von energiewirtschaftlichen Verwal-\ntungsverfahren übermittelt worden sind,\n§ 12\n4. im Herkunftsnachweisregister nach § 79 Absatz 4\ndes Erneuerbare-Energien-Gesetzes gespeichert sind,                            Überprüfung\nund Ergänzung übernommener Bestandsdaten\n5. im Regionalnachweisregister nach § 79a Absatz 4\ndes Erneuerbare-Energien-Gesetzes gespeichert sind,         (1) Betreiber von Bestandseinheiten müssen die Da-\nten zu den von ihnen betriebenen Bestandseinheiten,\n6. das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle        die in das Marktstammdatenregister übernommen wor-\nim Rahmen der Durchführung seiner Aufgaben nach         den sind, überprüfen, erforderlichenfalls aktualisieren\ndem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder dem Kraft-         oder nach der Anlage zu dieser Verordnung ergänzen\nWärme-Kopplungsgesetz erhoben und gespeichert           und bestätigen. Mit der Bestätigung übernehmen die\nhat oder                                                Marktakteure die Verantwortung für die Vollständigkeit\n7. in weiteren behördlichen Registern mit energiewirt-      und Richtigkeit der gespeicherten Daten.\nschaftlichem Bezug gespeichert sind.                        (2) Ergibt die Prüfung der Daten nach Absatz 1, dass\n(2) Die Bundesnetzagentur kann registrierte Markt-       Bestandseinheiten eines Betreibers nicht im Markt-\nakteure verpflichten, die von ihnen eingetragenen Da-       stammdatenregister gespeichert sind, so ist der Betrei-\nten zu prüfen und, soweit notwendig, berichtigte Daten      ber verpflichtet, die Bestandseinheiten nach Maßgabe\neinzutragen. Sie kann offensichtlich fehlerhafte Daten      des § 5 in Verbindung mit der Anlage zu dieser Verord-\nohne Mitwirkung der Marktakteure berichtigen, soweit        nung zu registrieren.\ndies möglich ist. Die Bundesnetzagentur kann in ande-           (3) Betreiber müssen ihren Pflichten nach Absatz 1\nren Fällen Daten ändern, sofern sie die Marktakteure        und Absatz 2 bis zum 30. Juni 2019 nachkommen.\nüber die beabsichtigte Änderung informiert hat. Sofern\ndie Bundesnetzagentur Änderungen vorgenommen hat,\n§ 13\ninformiert sie die zur Eintragung verpflichteten Markt-\nakteure. Die Verantwortlichkeit für die Richtigkeit der                            Überprüfung\nDaten verbleibt bei den Marktakteuren.                            gespeicherter Daten durch die Netzbetreiber\n(3) Die Bundesnetzagentur kann bei Verletzung der            (1) Die Bundesnetzagentur kann die Netzbetreiber\nMitwirkungspflichten nach dieser Verordnung die erfor-      auffordern, die im Marktstammdatenregister eingetra-\nderlichen Anordnungen treffen, um die Richtigkeit der       genen Daten von Einheiten, die an ihr Netz angeschlos-\nDaten im Marktstammdatenregister herzustellen.              sen sind oder aus denen ihnen Strom kaufmännisch-\nbilanziell weitergegeben wird, zu prüfen. Insbesondere\n§ 11                              soll sie die Netzbetreiber zur Überprüfung der Daten\nauffordern, die\nÜbernahme von Bestandsdaten\n1. bei einer Registrierung anlässlich der Inbetrieb-\nDie Bundesnetzagentur übernimmt vorhandene Da-\nnahme dieser Einheiten angegeben wurden oder\nten zu Bestandseinheiten (Bestandsdaten) in das\nMarktstammdatenregister. Sie kann dabei auch Daten          2. nach § 12 Absatz 1 ergänzt und bestätigt wurden.\nin das Register übernehmen, die ihr vor Inkrafttreten           (2) Die Netzbetreiber müssen die Daten innerhalb\ndieser Verordnung aufgrund folgender Bestimmungen           eines Monats nach der Aufforderung nach Absatz 1\nzu den dort genannten Zwecken übermittelt worden            überprüfen und bestätigen. Die Netzbetreiber teilen\nsind:                                                       der Bundesnetzagentur das Prüfergebnis mit. Übermit-\n1. von den Betreibern von EEG-Anlagen nach den §§ 3         telt ein Netzbetreiber der Bundesnetzagentur als Prüf-\nbis 6 der Anlagenregisterverordnung in der am           ergebnis einen Hinweis auf einen möglichen Datenfeh-\n30. Juni 2017 geltenden Fassung,                        ler oder von den eingetragenen Daten abweichende\nDaten, so ist § 10 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.\n2. von den Netzbetreibern nach § 111e Absatz 6 des\nEnergiewirtschaftsgesetzes und nach § 8 Absatz 4 in         (3) Die Bundesnetzagentur kennzeichnet die erfolgte\nVerbindung mit § 8 Absatz 1 der Anlagenregisterver-     Überprüfung der Daten durch den Netzbetreiber im\nordnung in der am 30. Juni 2017 geltenden Fassung,      Marktstammdatenregister.\n3. von den Übertragungsnetzbetreibern nach § 4 Ab-              (4) Verändern Betreiber die geprüften Daten zu ihren\nsatz 1 der Erneuerbare-Energien-Ausführungsver-         Einheiten, so kann die Bundesnetzagentur die Netzbe-\nordnung,                                                treiber zur erneuten Überprüfung der Daten auffordern.\n4. von den Netzbetreibern und Eigenversorgern nach              (5) Sofern die Einheit an mehrere Netze angeschlos-\n§ 76 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,        sen ist und sich die Prüfungsergebnisse der Netzbetrei-","846              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 20. April 2017\nber unterscheiden, ist § 10 Absatz 2 entsprechend an-        mit einem Netz verbunden sind. In diesem Fall sind die\nzuwenden.                                                    Daten zu den Einheiten entsprechend zusammenzufas-\nsen. Die Zusammenfassung nach Satz 3 ist nicht anzu-\n§ 14                             wenden für Einheiten, die zu EEG-Anlagen gehören.\nDaten zu Lokationen                           (2) Die Bundesnetzagentur kann von einer Veröffent-\n(1) Netzbetreiber fassen Einheiten, die miteinander       lichung der Daten zu registrierten Zulassungen abse-\nverbunden sind (Konfigurationen), zu folgenden Loka-         hen, wenn dies für eine effiziente Durchführung von\ntionen zusammen:                                             Ausschreibungen nach dem Erneuerbare-Energien-Ge-\nsetz, dem Windenergie-auf-See-Gesetz oder dem\n1. jede Konfiguration aus einer oder mehreren elek-          Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz erforderlich ist.\ntrisch verbundenen Stromerzeugungseinheiten, die\nelektrische Energie über einen oder mehrere Netz-\n§ 16\nanschlusspunkte in ein oder mehrere Stromnetze\neinspeisen kann, zu einer Stromerzeugungslokation,                          Nutzung der Daten\ndurch Behörden; Weitergabe an Dritte\n2. jede Konfiguration aus einer oder mehreren durch\nGasleitungen verbundenen Gaserzeugungseinheiten,             (1) Behörden sollen die öffentlich zugänglichen Da-\ndie Gas über einen oder mehrere Netzanschluss-           ten des Registers nutzen, soweit sie diese Daten zur\npunkte in ein oder mehrere Gasnetze einspeisen           Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben benötigen. Für per-\nkann, zu einer Gaserzeugungslokation,                    sonenbezogene Daten oder Daten, die nach der Anlage\nzu dieser Verordnung als vertraulich eingestuft oder die\n3. jede Konfiguration aus einer oder mehreren elek-\nnach § 15 Absatz 1 Satz 2 nicht öffentlich zugänglich\ntrisch verbundenen Stromverbrauchseinheiten, die\nsind, gilt dies nur, soweit die Behörden nach den Ab-\nelektrische Energie über einen oder mehrere Netzan-\nsätzen 2 bis 4 auf die Daten zugreifen können.\nschlusspunkte aus einem oder mehreren Stromnet-\nzen entnimmt oder entnehmen kann, zu einer Strom-            (2) Die Bundesnetzagentur darf die im Marktstamm-\nverbrauchslokation,                                      datenregister gespeicherten Daten nutzen, soweit dies\nfür die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforder-\n4. jede Konfiguration aus einer oder mehreren durch\nlich ist. Personenbezogene Daten und Daten, die nach\nGasleitungen verbundenen Gasverbrauchseinheiten,\nder Anlage zu dieser Verordnung als vertraulich einge-\ndie Gas über einen oder mehrere Netzanschluss-\nstuft sind, darf die Bundesnetzagentur nur nutzen,\npunkte aus einem oder mehreren Gasnetzen ent-\nwenn die Nutzung erforderlich ist.\nnimmt oder entnehmen kann, zu einer Gasver-\nbrauchslokation.                                             (3) Die Bundesnetzagentur eröffnet folgenden Be-\nhörden auf Anforderung einen Zugang zu personen-\n(2) Die Netzbetreiber müssen innerhalb eines Mo-\nbezogenen Daten oder zu Daten, die nach der Anlage\nnats nach der Aufforderung nach § 13 Absatz 1 für jede\nzu dieser Verordnung als vertraulich eingestuft sind,\nLokation die Daten eintragen, die nach der Anlage zu\nsoweit die Behörden diese Daten zur Erfüllung ihrer ge-\ndieser Verordnung erforderlich sind. Ist eine Lokation an\nsetzlichen Aufgaben benötigen:\nNetze von mehr als einem Netzbetreiber angeschlos-\nsen, so muss jeder dieser Netzbetreiber die Daten ein-       1. dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie,\ntragen.                                                      2. dem Bundeskartellamt,\n(3) Die Bundesnetzagentur weist jeder Lokation eine       3. dem Umweltbundesamt,\neindeutige Nummer zu.\n4. dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle,\nAbschnitt 4                             5. der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernäh-\nrung,\nNutzung des\nMarktstammdatenregisters                           6. dem Statistischen Bundesamt,\n7. den Finanzbehörden des Bundes und der Länder\n§ 15                                  und\nÖffentliche Zugänglichkeit der Daten               8. den Landesregulierungsbehörden.\n(1) Die im Marktstammdatenregister gespeicherten          Die Bundesnetzagentur muss jeden Zugang, den sie\nDaten sind öffentlich zugänglich. Hiervon ausgenom-          nach Satz 1 eröffnet, im Internet bekanntmachen und\nmen sind                                                     dabei die angegebene gesetzliche Aufgabe der jeweili-\n1. personenbezogene Daten,                                   gen Behörde benennen.\n2. Daten, die nach der Anlage zu dieser Verordnung als           (4) Andere als die in Absatz 3 genannten Behörden\nvertraulich eingestuft sind.                             erhalten auf Anforderung von der Bundesnetzagentur\nDie Bundesnetzagentur sieht davon ab, Daten zu Ein-          personenbezogene Daten und Daten, die nach der\nheiten, die nach § 2 Absatz 5 in Verbindung mit An-          Anlage zu dieser Verordnung als vertraulich eingestuft\nhang 1 der BSI-Kritisverordnung als kritische Infrastruk-    sind, soweit dies zur Erfüllung der gesetzlichen Auf-\nturen gelten, öffentlich zugänglich zu machen, soweit        gaben dieser Behörden im Einzelfall erforderlich ist.\nder Betreiber nachweist, dass die Daten besonders            Die Bundesnetzagentur muss jede Übermittlung nach\nschutzbedürftig sind. Betreiber von mehreren Stromer-        Satz 1 dokumentieren und dabei die gesetzliche Auf-\nzeugungseinheiten dürfen aus Vertraulichkeitsgründen         gabe der jeweiligen Behörde benennen.\nverlangen, dass die Veröffentlichung zu ihren Einheiten          (5) Die Bundesnetzagentur und die Behörden nach\nzusammengefasst erfolgt, sofern die Einheiten über           Absatz 3 dürfen personenbezogene Daten und Daten,\neinen oder mehrere gemeinsame Netzanschlusspunkte            die nach der Anlage zu dieser Verordnung als vertrau-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 20. April 2017              847\nlich eingestuft sind, an Dritte, die sie mit der Schaffung   des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der Fassung,\nund Aufbereitung statistischer Grundlagen für die Erfül-     die für die Anlage nach § 100 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4\nlung der nationalen, europäischen und internationalen        oder Nummer 10 und Absatz 3 Satz 2 des Erneuerbare-\nBerichtspflichten oder mit Forschungen beauftragt ha-        Energien-Gesetzes maßgeblich ist, in Anspruch zu neh-\nben, nur weitergeben, soweit die Nutzung der Daten zur       men, müssen die Umstellung als EEG-Anlage innerhalb\nErfüllung des Auftrags erforderlich ist. Die Daten sind      eines Monats nach der Umstellung im Marktstamm-\ndabei in derart zusammengefasster Weise weiterzuge-          datenregister eintragen.\nben, dass ein Personenbezug oder Rückschlüsse auf                (3) Wird eine EEG-Anlage, die ausschließlich mit\nEinzelfälle ausgeschlossen sind.                             Biomethan betrieben wurde, endgültig stillgelegt, so\n(6) Marktakteure sind berechtigt, die Übermittlung        muss der Anlagenbetreiber bei der Registrierung der\nvon Daten zu energiestatistischen Zwecken oder zum           Stilllegung erklären, ob er der Nutzung der frei gewor-\nVollzug energierechtlicher Bestimmungen an Bundes-           denen Kapazität im Sinn des § 100 Absatz 3 des Er-\nbehörden zu verweigern, soweit diese Daten bereits           neuerbare-Energien-Gesetzes widerspricht.\nim Marktstammdatenregister eingetragen sind. Unbe-               (4) Ein Betreiber, der die frei gewordene Kapazität\nrührt von Satz 1 bleiben Meldepflichten nach dem             einer stillgelegten Anlage, die ausschließlich mit Bio-\nBundes-Immissionsschutzgesetz und nach dem Treib-            methan betrieben wurde, nutzen möchte, muss\nhausgas-Emissionshandelsgesetz. Ausgenommen von\nSatz 1 sind Meldepflichten nach der Verordnung (EU)          1. dies dem Netzbetreiber mitteilen, an dessen Netz er\nNr. 1227/2011 des Europäischen Parlaments und des                 eine Anlage anschließen möchte, und\nRates über die Integrität und Transparenz des Energie-       2. die Anlage, der die Kapazität zugewiesen werden\ngroßhandelsmarkts (ABl. L 326 vom 8.12.2011, S. 1).               soll, zumindest als Projekt registrieren.\nDer Netzbetreiber muss der Bundesnetzagentur die\n§ 17                          Nutzung der Kapazität unverzüglich mitteilen.\nNutzung der Daten                            (5) Betreiber von Solaranlagen müssen bei der Re-\ndurch Netzbetreiber und andere Marktakteure              gistrierung ihrer Anlage bei deren Inbetriebnahme nach\n(1) Die Bundesnetzagentur gewährt Netzbetreibern          § 5 Absatz 1 angeben, ob sie für den in der Anlage\nZugang zu personenbezogenen Daten und zu Daten,              erzeugten Strom Zahlungen des Netzbetreibers nach\ndie nach der Anlage zu dieser Verordnung als vertrau-        § 19 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in Anspruch\nlich eingestuft sind, soweit                                 nehmen wollen. § 7 Absatz 1 ist für diese Angabe nicht\n1. es sich um Daten zu Einheiten handelt, die an ihr         anzuwenden.\nNetz angeschlossen sind, und\n§ 19\n2. die Daten für die Erfüllung der gesetzlichen Aufga-\nben der Netzbetreiber erforderlich sind.                                      Veröffentlichungen\nSatz 1 ist mit Ausnahme des Zugangs zu personen-                 (1) Die Bundesnetzagentur veröffentlicht auf ihrer\nbezogenen Daten entsprechend für die Betreiber von           Internetseite:\nvor- oder nachgelagerten Netzen und Marktgebiets-            1. spätestens zum letzten Kalendertag eines Monats\nverantwortliche anzuwenden.                                       a) den Brutto-Zubau von Windenergieanlagen an\n(2) Marktakteure können anderen Marktakteuren und                 Land und auf See im jeweils vorangegangenen\nregistrierten Behörden Zugang zu sämtlichen Daten im                 Kalendermonat; hierbei ist jeweils gesondert aus-\nMarktstammdatenregister gewähren, die sie registriert                zuweisen der Brutto-Zubau von Pilotwindenergie-\nhaben.                                                               anlagen an Land und auf See,\nb) den Brutto-Zubau von Solaranlagen im jeweils\nAbschnitt 5                                   vorangegangenen Kalendermonat; hierbei ist ge-\nMeldepflichten und                                   sondert auszuweisen der Brutto-Zubau von Frei-\nVe r ö ff e n t l i c h u n g e n n a c h                flächenanlagen, deren anzulegender Wert nicht\ndem Erneuerbare-Energien-Gesetz                                  durch Ausschreibungen ermittelt worden ist,\nc) die Summe der installierten Leistung aller Solar-\n§ 18                                  anlagen, für deren Strom eine Zahlung nach § 19\nZusätzliche Meldepflichten                            des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in Anspruch\n(1) Betreiber von EEG-Anlagen, für die erstmals die               genommen wird oder werden soll; die Bundes-\nFlexibilitätsprämie nach § 50b des Erneuerbare-Ener-                 netzagentur veröffentlicht außerdem den nach\ngien-Gesetzes in Anspruch genommen werden soll,                      § 31 Absatz 6 des Erneuerbare-Energien-Geset-\nmüssen die geplante Inanspruchnahme im Markt-                        zes in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fas-\nstammdatenregister eintragen. Die Eintragung darf frü-               sung geschätzten Wert der als gefördert gelten-\nhestens drei Monate vor der geplanten Inanspruch-                    den Anlagen und die Summe beider Werte,\nnahme der Flexibilitätsprämie erfolgen. Diese Frist ist           d) den Brutto-Zubau von Biomasseanlagen im je-\nabweichend von § 7 Absatz 1 auch anzuwenden auf                      weils vorangegangenen Kalendermonat; hierbei\ndie Registrierung einer Erhöhung der installierten Leis-             ist gesondert auszuweisen der Brutto-Zubau von\ntung der Anlage, wenn die Leistung zur Inanspruch-                   Biomasseanlagen, deren anzulegender Wert nicht\nnahme der Flexibilitätsprämie erhöht wird.                           durch Ausschreibung ermittelt worden ist, und\n(2) Betreiber von EEG-Anlagen, in denen erstmals               e) die Summe der flexibel bereitgestellten zusätzlich\nausschließlich Biomethan zur Stromerzeugung einge-                   installierten Leistung zur Erlangung der Flexibili-\nsetzt wird, um eine Förderung nach den Bestimmungen                  tätsprämie und","848              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 20. April 2017\n2. spätestens zum letzten Kalendertag des auf einen                                       § 22\nBezugszeitraum nach § 46a Absatz 5 und nach                                      Festlegungen\n§ 49 Absatz 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes\nfolgenden Kalendermonats                                     Die Bundesnetzagentur kann Festlegungen nach\n§ 29 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes unter\na) den Brutto-Zubau von Windenergieanlagen an            Beachtung der Zwecke des § 111e Absatz 1 des Ener-\nLand in dem Bezugszeitraum,                           giewirtschaftsgesetzes treffen über:\nb) den annualisierten Brutto-Zubau von Solaranla-        1. weitere registrierungspflichtige Personen und die bei\ngen in dem Bezugszeitraum und                              ihrer Registrierung zu übermittelnden Daten,\nc) die anzulegenden Werte, die sich jeweils nach         2. weitere zu registrierende Arten von Einheiten und die\nMaßgabe der §§ 46a und 49 des Erneuerbare-                 zur Registrierung Verpflichteten sowie über die bei\nEnergien-Gesetzes für Windenergieanlagen an                der Registrierung zu übermittelnden Daten,\nLand und Solaranlagen ergeben.                        3. Arten von Einheiten und Daten, die abweichend von\n(2) Zur Umsetzung des § 100 Absatz 3 Satz 3 des                der Anlage zu dieser Verordnung nicht mehr zu\nErneuerbare-Energien-Gesetzes hat die Bundesnetz-                 registrieren und zu übermitteln sind,\nagentur die Eintragungen von Stilllegungen nach § 18         4. Daten, die abweichend von der Anlage zu dieser Ver-\nAbsatz 3 gesondert auf ihrer Internetseite zu veröffent-          ordnung als vertraulich gelten oder nicht mehr als\nlichen. Dabei veröffentlicht sie auch die Höhe der in-            vertraulich gelten,\nstallierten Leistung der jeweiligen stillgelegten Anlage,\ndie für den Nachweis nach § 100 Absatz 3 Satz 3 des          5. Personen, die abweichend von § 3 Absatz 1 nicht\nErneuerbare-Energien-Gesetzes herangezogen werden                 registrierungspflichtig sind,\nkann. Die Veröffentlichung muss aktualisiert werden,         6. die Definitionen der zu übermittelnden Daten oder\nsobald eine Stilllegung eingetragen worden ist oder          7. Maßgaben für die Prüfung der Daten durch die Netz-\nein Netzbetreiber die geplante Nutzung der Kapazität              betreiber nach § 13.\nim Sinn des § 18 Absatz 4 angezeigt hat.\n§ 23\nAbschnitt 6\nFälligkeit von\nSonstige Bestimmungen                                        Ansprüchen auf Zahlungen nach\ndem Erneuerbare-Energien-Gesetz\n§ 20                                      und dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz\nNutzungsbestimmungen                            Ansprüche auf Zahlungen von Marktprämien, Ein-\nspeisevergütungen und Flexibilitätsprämien nach dem\n(1) Die Bundesnetzagentur kann im Rahmen dieser           Erneuerbare-Energien-Gesetz sowie Ansprüche auf Zu-\nVerordnung durch Allgemeinverfügung weitere konkre-          schlagzahlungen und sonstige finanzielle Förderungen\ntisierende Bedingungen und Spezifikationen zur Nut-          nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz werden erst\nzung des Marktstammdatenregisters erlassen. Insbe-           fällig, wenn die Betreiber die Einheiten registriert haben\nsondere kann sie Formulare, Formatvorgaben und               oder, bei KWK-Anlagen, die Wiederaufnahme des\nRegistrierungsverfahren verbindlich vorgeben.                Betriebs nach ihrer Modernisierung registriert haben.\n(2) Die Bundesnetzagentur kann Marktakteuren und          Satz 1 ist entsprechend für Abschlagszahlungen auf\nBehörden über elektronische Schnittstellen Zugang zu         diese Zahlungen anzuwenden. § 52 des Erneuerbare-\nden im Marktstammdatenregister gespeicherten Daten           Energien-Gesetzes und § 13a des Kraft-Wärme-Kopp-\nermöglichen.                                                 lungsgesetzes bleiben unberührt.\n(3) Die Bundesnetzagentur kann für die Datenüber-                                      § 24\nmittlungen nach dieser Verordnung ein bestimmtes\nFormat und ein etabliertes, dem Schutzbedarf ange-                                 Berichterstattung\nmessenes Verschlüsselungsverfahren vorgeben. Das                 Die Bundesregierung berichtet dem Bundestag im\nVerschlüsselungsverfahren muss den Vorgaben des              Monitoring-Prozess „Energie der Zukunft“ jährlich über\nBundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik        Erfahrungen mit dem Marktstammdatenregister und\nentsprechen.                                                 seiner Entwicklung.\n§ 21                                                           § 25\nOrdnungswidrigkeiten                                        Übergangsbestimmungen\nOrdnungswidrig im Sinn des § 95 Absatz 1 Nummer 5             (1) Das Recht auf Verweigerung der Datenübermitt-\nBuchstabe d des Energiewirtschaftsgesetzes handelt,          lung nach § 16 Absatz 6 darf erst ab dem 1. Juli 2019\nwer vorsätzlich oder fahrlässig                              geltend gemacht werden.\n(2) Registrierungen von Marktakteuren und Einhei-\n1. entgegen § 3 Absatz 1, § 5 Absatz 1, 3 oder 4 Satz 1\nten, die bis zum 1. Januar 2018 vorgenommen werden,\noder § 7 Absatz 1 eine Registrierung nicht, nicht\ngelten abweichend von § 3 Absatz 1 und 2 und von § 5\nrichtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder\nAbsatz 1 und 5 als rechtzeitig. Hiervon ausgenommen\nnicht rechtzeitig vornimmt oder\nsind die Registrierungen von Netzbetreibern sowie von\n2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 10 Absatz 3          EEG-Anlagen und deren Betreibern, die bereits nach\nzuwiderhandelt.                                          den §§ 3 und 4 der Anlagenregisterverordnung in der","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 20. April 2017             849\nam 30. Juni 2017 geltenden Fassung vorgenommen              vor dem 1. Juli 2017 in Betrieb genommen worden sind,\nwerden mussten.                                             darüber informieren, dass Betreiber von KWK-Anlagen\n(3) Abweichend von § 13 Absatz 2 und § 14 Absatz 2       sich im Marktstammdatenregister registrieren und die\nbetragen die Fristen für die Übermittlungen der Prüf-       Daten für ihre Bestandseinheiten bestätigen und erfor-\nergebnisse und die Eintragungen der Daten zu den Lo-        derlichenfalls korrigieren und ergänzen müssen; dabei\nkationen für Aufforderungen bis zum 31. Januar 2019         ist auf die Rechtsfolgen nach Absatz 6 hinzuweisen.\nsechs Monate. Hiervon ausgenommen sind Prüfungen,           Die Informationen und Hinweise sind mit der ersten Ab-\ndie bereits nach § 9 der Anlagenregisterverordnung in       rechnung der Jahre 2018 und 2019 zu übermitteln. Sie\nder am 30. Juni 2017 geltenden Fassung vorgenommen          sollen mittels von der Bundesnetzagentur bereitgestell-\nwerden mussten, mit Ausnahme der Prüfungen der              ten Vorlagen erfolgen.\nDaten von Solaranlagen. Die Registrierungspflicht für           (6) Sofern Betreiber von Bestandseinheiten bis zum\nProjekte nach § 5 Absatz 4 Satz 1 besteht nicht, wenn       30. Juni 2019 nicht die Bestandsdaten nach § 12 Ab-\ndie Zulassungen vor dem 1. Juli 2017 erteilt worden         satz 1 bestätigt und erforderlichenfalls ergänzt haben,\nsind, soweit sich eine Registrierungspflicht nicht aus      werden folgende Ansprüche ab diesem Zeitpunkt so-\nanderen Vorschriften ergibt.                                lange nicht fällig, bis eine Registrierung der Einheiten\n(4) Netzbetreiber müssen Betreiber von EEG-Anla-         nach § 12 Absatz 2 erfolgt ist:\ngen, die an ihr Netz angeschlossen und vor dem 1. Juli      1. Ansprüche auf Zahlungen von Marktprämien, Ein-\n2017 in Betrieb genommen worden sind, schriftlich da-            speisevergütungen, Flexibilitätsprämien nach dem\nrüber informieren, dass Betreiber von EEG-Anlagen                Erneuerbare-Energien-Gesetz und Abschlagszah-\nsich im Marktstammdatenregister registrieren müssen              lungen auf diese Zahlungen oder\nund die Daten für ihre Bestandseinheiten bestätigen\n2. Ansprüche auf Zuschlagszahlungen und sonstige\nund erforderlichenfalls korrigieren und ergänzen müs-\nfinanzielle Förderungen nach dem Kraft-Wärme-\nsen; dabei ist auf die Rechtsfolgen nach Absatz 6 hin-\nKopplungsgesetz.\nzuweisen. Die Informationen und Hinweise sind sowohl\nmit der Endabrechnung der finanziellen Förderung nach           (7) § 23 ist ab dem 1. Januar 2018 auf Ansprüche\nder Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, die          von Einheiten und Anlagen mit einer Inbetriebnahme\nfür die jeweilige Anlage gilt, für das Kalenderjahr 2017    ab dem 1. Juli 2017 anzuwenden.\nzu übermitteln als auch in der Jahresendabrechnung für          (8) Die Pflicht zur Meldung von EEG-Anlagen nach\ndas Kalenderjahr 2018. Sie sollen mittels von der Bun-      § 5 Absatz 1 und deren Betreibern nach § 3 Absatz 1\ndesnetzagentur bereitgestellten Vorlagen erfolgen.          Nummer 1 besteht nicht, bevor die Bundesnetzagentur\n(5) Netzbetreiber müssen Betreiber von KWK-Anla-         den Zeitpunkt nach § 6 Absatz 2 Satz 3 des Erneuer-\ngen, die an ihr Netz angeschlossen sind, eine Zahlung       bare-Energien-Gesetzes im Bundesanzeiger bekannt\nnach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz erhalten und           gemacht hat.","850    Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 20. April 2017\nAnlage\nIm Marktstammdatenregister zu erfassende Daten\nAbkürzung                                Bedeutung\nP                Meldepflicht\nR                Meldepflicht mit gleichzeitiger Registrierungsvoraussetzung\nX                „Ja“ (Vertraulichkeit oder Netzbetreiberprüfung)\nNB-Prüfung       Netzbetreiberprüfung\n*1               ab einer Nettonennleistung von 10 MW\n*2               ab einer Nettonennleistung von 100 MW\n*3               bei Anschluss an Hoch- und Höchstspannung\n*4               nur bei Neueinheiten\n*5               nur bei Bestandseinheiten\n*6               für Registrierung der Genehmigung\n*7               nur bei Neuanlagen; bei Pumpspeichern alle Anlagen\n*8               nicht bei natürlichen Personen\n*9               nur bei natürlichen Personen\n*10              nur bei Anlagenbetreibern\nWI               Windenergie\nSO               solare Strahlungsenergie\nBI               Biomasse\nWA               Wasserkraft\nVE               Verbrennungsenergie ohne EEG-Anlagen\nSP               Stromspeicher ohne Pumpspeicherkraftwerke\nNE               Netzersatzanlagen\nGS               Geothermie, Solarthermie und Strom aus Grubengas\nKE               Strom aus Kernkraft","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 20. April 2017            851\nTabelle I\nZu erfassende Daten zu Marktakteuren und Behörden\nNr.                                  Datum                                  aktiv    vertraulich     NB-Prüfung\n1   Allgemeine Daten\n1.1       Name des Marktakteurs                                            R         X*9              X*10\n1.2       Adressdaten einschließlich zustellfähiger Adresse                R         X*9              X*10\n1.3       Region auf NUTS-II-Ebene                                         P         X*9\n1.4       Telefon                                                          R         X*9\n1.5       E-Mail                                                           R         X*9\n1.6       Rechtsform                                                       R*8       X*9\n1.7       Register-Nummer                                                  P*8       X*9\n1.8       Registergericht                                                  P*8       X*9\n1.9       Geburtsdatum                                                     R*9       X*9\n1.10      Tätigkeitsbeginn                                                 P         X*9\n1.11      Tätigkeitsende                                                   P         X*9\n1.12      Marktpartneridentifikationsnummer (MP-ID)                        P         X*9\n1.13      ACER-Code                                                        P         X*9\n1.14      Kontaktdaten des Ansprechpartners für das Marktstamm- R                    X*9\ndatenregister\n1.15      Umsatzsteueridentifikationsnummer                                P         X*9\n1.16      Betriebsnummer Bundesnetzagentur                                 P         X*9\n2   Zusätzliche Daten zu den Anlagenbetreibern\n2.1       Angabe, ob Kleinst-, kleines oder mittleres Unternehmen          P         X*9\n2.2       Hauptwirtschaftszweig                                            P         X*9\n3   Zusätzliche Daten zu den Stromlieferanten\n3.1       Direktvermarktungsunternehmen                                    R         X*9\n3.2       Stromgroßhändler                                                 R         X*9\n3.3       Belieferung von Letztverbrauchern                                R         X*9\n3.4       Belieferung von Haushaltskunden mit Strom                        R         X*9\n4   Z u s ä t z l i c h e D a t e n z u d e n Tr a n s p o r t k u n d e n\n4.1       Gasgroßhändler                                                   R         X*9\n4.2       Belieferung von Letztverbrauchern (Gaslieferant)                 R         X*9\n4.3       Belieferung von Haushaltskunden mit Gas                          R         X*9\n5   Zusätzliche Daten zu den Strom- und Gasnetzbetreibern\n5.0.1     geschlossenes Verteilernetz                                      P\n5.0.2     Bundesländer                                                     P\n5.0.3     über 100 000 angeschlossene Kunden                               P\n5.1 Daten zu Stromnetzbetreibern\n5.1.1     Bilanzierungsgebiete                                             P\n5.1.2     Regelzone                                                        P","852            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 20. April 2017\nTabelle II\nZu erfassende Daten zu Stromerzeugungseinheiten, EEG-Anlagen und KWK-Anlagen\nI         II          III         IV         V     technologiespezifische\nAbweichungen\nNr.               Datum            in Planung/                                       NB-        von Meldepflicht,\nin Betrieb stillgelegt vertraulich          Vertraulichkeit und Pflicht\nim Bau                                       Prüfung\nzur Netzbetreiberprüfung\n1   Allgemeine Daten\n1.1     Name der Einheit              P           R\n1.2     Name des Kraftwerksblocks                                                             VE: [I]: P, [II]: P. KE: [I]:\nP, [II]: P.\n1.3     Name des Kraftwerks                                                                   VE: [I]: R, [II]: R. KE: [I]:\nR, [II]: R.\n1.4     Standort der Einheit          R           R                                  X\n(Adresse oder Flurstücke)\n1.5     Standort der Einheit          R           R                                  X\n(geografisch)\n1.6     Energy Identification Code                P                                           NE: /.\nfür technische Ressourcen\n(W-EIC)\n1.7     Kraftwerksnummer Bundes-                  P                                           NE: /. SP: /. GS: /.\nnetzagentur\n1.8     geplantes Inbetriebnahme-     R                                                       NE: /.\ndatum\n1.9     Datum des Baubeginns                                                                  VE: [I]: P*1.\n1.10    technisches                               R                                  X\nInbetriebnahmedatum\n1.11    Bruttoleistung                R           R          R                       X        WI: [I]: P, [II]: P, [III]: /.\nBI: [V]: X*4. KE: [I]: /.\n1.12    Nettonennleistung             P           R          R                       X        WI: [I]: R. SO: [V]: X*4.\nWA: [V]: X*4. SP: [V]:\nX*4. NE: [V]: X*4. GS:\n[I]: R. KE: [I]: /.\n1.13    Steigerung der Nettonenn-                                                             VE: [II]: P, [V]: X.\nleistung durch Kombibetrieb\n1.14    Marktstammdatenregister-                                                              VE: [II]: P.\nNummern der SEE, die mit\nder SEE im Kombibetrieb\nverbunden sind\n1.15    Schwarzstartfähigkeit                     P*3                    X           X\n1.16    Präqualifikation Regelleis-               P                      X\ntung\n1.17    Fernsteuerbarkeit                         P                                  X\n1.18    Netzbetreiber                             R\n1.19    Identifikationsnummer                     P\n1.20    Einsatzverantwortlicher                   P*1\n1.21    Inselbetriebsfähigkeit                    P*3                    X           X\n1.22    Art der Spannungshaltung                  P\nbzw.\nBlindleistungsbereitstellung\n1.23    Art der Einspeisung                       P","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 20. April 2017                     853\nI         II          III         IV         V     technologiespezifische\nAbweichungen\nNr.                Datum           in Planung/                                       NB-         von Meldepflicht,\nin Betrieb stillgelegt vertraulich          Vertraulichkeit und Pflicht\nim Bau                                       Prüfung\nzur Netzbetreiberprüfung\n1.24     Technologie                              R                                           WI: [I]: P, [II]: P. SO: /.\nBI: [I]: P. NE: [I]: P, [II]:\nP. GS: [II]: P.\n1.25     Lage                                                                                 WI: [I]: R, [II]: P. SO:\n[II]: R, [V]: X.\n1.26     Hauptbrennstoff/Energie-     R            R                                  X\nträger\n1.27     weiterer Hauptbrennstoff                                                             VE: [II]: P.\n1.28     Grenzkraftwerk                                                                       WA: [II]: P. VE: [II]: P.\n1.29     Datum des Beginns der                                                                VE: [II]: P.\ngesetzlichen Hinderung an\nder Stilllegung\n1.30     Datum der endgültigen Still-                        R                       X\nlegung\n1.31     Datum des Beginns der                                                                WA: [II]: P*1. VE: [II]:\nvorläufigen Stilllegung                                                              P*1.\n1.32     Datum der Beendigung der                                                             WA: [II]: P*1. VE: [II]:\nvorläufigen Stilllegung                                                              P*1.\n2   Zusätzliche Daten zu Genehmigungen (nur für Neuanlagen und nach der\nAnlagenregisterverordnung verpflichtete Anlagen)\n2.1      Art der Genehmigung          R*7         P                                           NE: /. KE: /.\n2.2      Genehmigungsdatum            R*7         P                                           NE: /. KE: /.\n2.3      Genehmigungsbehörde          R*7         P                                           NE: /. KE: /.\n2.4      Aktenzeichen der Genehmi-    P           P                                           NE: /. KE: /.\ngung gemäß Genehmi-\ngungsbehörde\n2.5      Genehmigungsfrist            P           P                                           NE: /. KE: /.\n2.6      Wasserrechtsnummer                                                                   WA: [I]: P, [II]: P.\n2.7      Ablaufdatum der Wasser-                                                              WA: [I]: P, [II]: P.\nrechtsgenehmigung\n3   Zusätzliche Daten zu Batterien\n3.1      Wechselrichterleistung                   R                                   X*4\n3.2      Batterietechnologie                      R\n3.3      AC oder DC gekoppeltes                   P\nSystem\n4   Zusätzliche Daten zu Strom aus Biomasse\n4.1      Biomasseart (Brennstoff)                 R                                  X\n5   Zusätzliche Daten zu Einheiten mit Brennstoff Erdgas und einer Nettonenn-\nleistung > 10 MW\n5.1      maximale Gasbezugsleis-                  R\ntung\n5.2      Gasnetzbetreiber                         R                                  X\n5.3      Identifikationsnummer                    R\n6   Zusätzliche Daten zu Einheiten in Netzersatzanlagen\n6.1      Einsatzort                               P\n6.2      Betriebsart                              P","854           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 20. April 2017\nI         II          III         IV         V     technologiespezifische\nAbweichungen\nNr.              Datum            in Planung/                                       NB-       von Meldepflicht,\nin Betrieb stillgelegt vertraulich          Vertraulichkeit und Pflicht\nim Bau                                       Prüfung\nzur Netzbetreiberprüfung\n7   Zusätzliche Daten zu Strom aus Strahlungsenergie ohne Solarthermie\n7.0.1   zugeordnete Wirkleistung     P           P                                   X*4\ndes/der Wechselrichter\n7.0.2   gemeinsamer Wechselrichter               P\nmit Stromspeicher\n7.0.3   Anzahl der Module                        P\n7.0.4   Angabe, ob alle Module der               P\nSEE gleiche Ausrichtung und\nNeigungswinkel haben\n7.0.5   Hauptausrichtung                         P\n7.0.6   Neigungswinkel der Haupt-                P\nausrichtung\n7.0.7   Nebenausrichtung                         P\n7.0.8   Neigungswinkel der Neben-                P\nausrichtung\n7.0.9   Leistungsbegrenzung                      P\n7.0.10  Inanspruchnahme von                      R\nZahlungen nach § 19 EEG\n7.1 Zusätzliche Daten zu Einheiten in Freiflächenanlagen\n7.1.1   in Anspruch genommene                    P\nFläche\n7.1.2   in Anspruch genommene                    P\nAckerfläche\n7.1.3   Art der Fläche                           P\n7.2 Zusätzliche Daten zu Dach- und Fassadenanlagen\n7.2.1   Nutzungsbereich                          P\n8   Zusätzliche Daten zu Strom aus Windenergieanlagen\n8.0.1   Name des Windparks           P           P\n8.0.2   Nabenhöhe des Horizontal-    P           P\nläufers\n8.0.3   Rotordurchmesser             P           P\n8.0.4   Höhe des Vertikalläufers     P           P\n8.0.5   Auflagen zu Abschaltungen                P\nbzw. Leistungsbegrenzun-\ngen\n8.0.6   Hersteller                               P                                  X*4\n8.0.7   Typenbezeichnung                         P                                  X*4\n8.1 Zusätzliche Daten zu Wind auf See\n8.1.1   Wassertiefe                              P\n8.1.2   Küstenentfernung                         P\n9   Zusätzliche Daten zu Strom aus Wasserkraft\n9.1     Art des Zuflusses (nur Lauf-             P\nwasser)\n9.2     Leistung im Pumpbetrieb                  P\n(nur Pumpspeicher)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 20. April 2017                    855\nI         II          III         IV         V     technologiespezifische\nAbweichungen\nNr.                  Datum          in Planung/                                       NB-       von Meldepflicht,\nin Betrieb stillgelegt vertraulich          Vertraulichkeit und Pflicht\nim Bau                                       Prüfung\nzur Netzbetreiberprüfung\n9.3       kontinuierliche Regelbarkeit             P\nim Pumpbetrieb (nur Pump-\nspeicher)\n10     Daten zu EEG-Anlagen\n10.0.1    Anlagenschlüssel EEG                     P                                  X\n10.0.2    installierte Leistung                    R                                  X\n10.0.3    Inbetriebnahmedatum                      R                                  X\n10.0.4    Anlagenkennziffer                        P*5\n(Anlagenregister)\n10.1   Zusätzliche EEG-Anlagendaten bei Teilnahme an Ausschreibungen\n10.1.1    Zuschlagsnummer              P           P\n10.1.2    Zugeordnete Gebotsmenge                                                              So: (I): P, So: (II): P.\n10.2   Zusätzliche EEG-Anlagendaten zu Strom aus Biomasse\n10.2.0.1 ausschließliche Verwendung                P\nvon Biomasse nach der Bio-\nmasseverordnung\n10.2.1  Zusätzliche EEG-Anlagendaten bei Inanspruchnahme Flexibilitätsprämie\n10.2.1.1 Inanspruchnahme Flexibili-                P                                  X\ntätsprämie\n10.2.1.2 Datum der ersten Inan-                    P                                  X\nspruchnahme der Flexibili-\ntätsprämie\n10.2.3  Zusätzliche EEG-Anlagendaten bei Strom aus gasförmiger Biomasse\n10.2.3.1 Art der Verstromung bei Bio-              R\ngas\n10.2.3.2 Quelle des Gases                          R\n10.2.3.3 Höchstbemessungsleistung                  P*5                                X\n10.2.4  Zusätzliche Daten bei gasförmiger Biomasse, vor Ort verstromt\n10.2.4.1 Gaserzeugungskapazität                    P\n10.2.5  Zusätzliche Daten bei gasförmiger Biomasse: Biomethan\n10.2.5.1 Datum des erstmaligen aus-                R\nschließlichen Einsatzes von\nBiomethan\n10.2.6  Zusätzliche Daten bei Leistungserhöhung\n10.2.6.1 Datum der Leistungserhö-                  P\nhung\n10.2.6.2 Umfang der Leistungserhö-                 P\nhung\n10.3   Zusätzliche EEG-Anlagendaten zu Strom aus Solaranlagen\n10.3.1    Registrierungsnummer                     P\nPV-Melderegister\n10.4   Zusätzliche EEG-Anlagendaten zu Strom aus Windenergieanlagen\n10.4.1    Pilotwindenergieanlage       P           P                                   X\n10.4.2    Prototypanlage               P           P","856              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 20. April 2017\nI         II           III         IV           V     technologiespezifische\nAbweichungen\nNr.                 Datum               in Planung/                                          NB-       von Meldepflicht,\nin Betrieb stillgelegt vertraulich             Vertraulichkeit und Pflicht\nim Bau                                         Prüfung\nzur Netzbetreiberprüfung\n10.4.3     Verhältnis der Ertragsein-      P           P\nschätzung zum Referenzer-\ntrag nach Ertragsgutachten\n10.4.4     Verhältnis des Ertrags zum                  P\nReferenzertrag nach Ablauf\ndes Referenzzeitraums von\nfünf Jahren\n10.4.5     Verhältnis des Ertrags zum                  P\nReferenzertrag nach Ablauf\ndes Referenzzeitraums von\nzehn Jahren\n10.4.6     Verhältnis des Ertrags zum                  P\nReferenzertrag nach Ablauf\ndes Referenzzeitraums von\n15 Jahren\n10.5    Zusätzliche EEG-Anlagendaten zu Strom aus Wasserkraft\n10.5.1     Art der Ertüchtigung                        P\n10.5.2     Datum der Wiederinbetrieb-                  P\nnahme nach Durchführung\nder Ertüchtigungsmaßnahme\n10.5.3     prozentuale Erhöhung des                    P\nLeistungsvermögens\n10.5.4     Zulassungspflichtige Ertüch-                P\ntigungsmaßnahme\n11     Zusätzliche Daten zu KWK-Anlagen\n11.1       thermische Nutzleistung                     R\n11.2       elektrische KWK-Leistung                    R\nTabelle III\nZu erfassende Daten zu Stromverbrauchseinheiten, Gaserzeugungs- und Verbrauchseinheiten\nin Planung/\nNr.                          Datum                             im Bau     in Betrieb    stillgelegt vertraulich   NB-Prüfung\n1   Allgemeine Daten\n1.1      Name der Einheit                                          P            P\n1.2      Standort der Einheit (Adresse oder Flurstücke)            R            R\n1.3      Standort der Einheit (geografisch)                                     R                                        X\n1.4      geplantes Inbetriebnahmedatum                             R\n1.5      technisches Inbetriebnahmedatum                                        R                                        X\n1.6      Datum der endgültigen Stilllegung                                                     R                         X\n1.7      Netzbetreiber                                                          R                                        X\n1.8      Identifikationsnummer                                                  R                                        X\n2   Daten zu Stromverbrauchseinheiten\n2.1      Einsatzverantwortlicher                                               P*1\n2.2      Anzahl angeschlossener Stromverbrauchsein-                             P\nheiten > 50 MW\n2.3      präqualifizierte Leistung zur Teilnahme als                            P\nabschaltbare Last nach AbLaV\n2.4      Anteil beeinflussbarer Last                                            P","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 20. April 2017              857\nin Planung/\nNr.                      Datum                          im Bau   in Betrieb stillgelegt vertraulich NB-Prüfung\n3   Daten zu Gaserzeugungseinheiten\n3.1    Technologie                                           R         R                                   X\n3.2    Erzeugungsleistung                                    R         R                                   X\nTabelle IV\nZu erfassende Daten zu Strom- und Gasspeichereinheiten\nNr.                      Datum                        in Planung in Betrieb stillgelegt vertraulich NB-Prüfung\n1   Allgemeine Daten\n1.1    Speichername                                                    P\n2   Daten zu Gasspeichereinheiten\n2.1    Speicherart                                           R         R                                   X\n2.2    maximal nutzbares Arbeitsgasvolumen                             R                                   X\n2.3    maximale Einspeicherleistung                                    R\n2.4    maximale Ausspeicherleistung                                    R\n3   Daten zu Stromspeichereinheiten\n3.1    nutzbare Speicherkapazität                            R         R                                 X*4\n3.2    EE-Speicher                                           P         P\nTabelle V\nZu erfassende Daten zu Stromerzeugungs- und\nStromverbrauchslokationen und Gaszeugungs- und Gasverbrauchslokationen\nNr.                                      Datum                                          in Betrieb  vertraulich\n1   Allgemeine Daten\n1.1    Name der Lokation                                                                       P\n1.2    Netzanschlusspunktbezeichnung                                                           P\n2   Daten zu Stromlokationen\n2.0.1  Spannungsebene                                                                          P\n2.0.2  Bilanzierungsgebiet                                                                     P\n2.0.3  Regelzone                                                                               P\n2.0.4  reale Zählpunktbezeichnung                                                              P\n2.1 Daten zu Stromerzeugungslokationen\n2.1.1  Nettoengpassleistung                                                                    P\n2.2 Daten zu Stromverbrauchslokationen\n2.2.1  Netzanschlusskapazität                                                                  P\n3   Daten zu Gaslokationen\n3.0.1  Marktgebiet                                                                             P\n3.1 Daten zu Gaserzeugungslokationen\n3.1.1  maximale Einspeiseleistung                                                              P\n3.2 Daten zu Gasverbrauchslokationen\n3.2.1  maximale Ausspeiseleistung                                                              P","858 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 20. April 2017\nArtikel 2\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\n(1) Artikel 1 tritt am 1. Juli 2017 in Kraft.\n(2) Die Anlagenregisterverordnung vom 1. August 2014 (BGBl. I S. 1320), die\nzuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3106)\ngeändert worden ist, tritt am 1. September 2017 außer Kraft.\nBerlin, den 10. April 2017\nDie Bundesministerin\nfür Wirtschaft und Energie\nBrigitte Zypries"]}