{"id":"bgbl1-2017-2-3","kind":"bgbl1","year":2017,"number":2,"date":"2017-01-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2017/2#page=21","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2017-2-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2017/bgbl1_2017_2.pdf#page=21","order":3,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Fleischer/zur Fleischerin","law_date":"2016-12-30T00:00:00Z","page":37,"pdf_page":21,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 10. Januar 2017              37\nErste Verordnung\nzur Änderung der Verordnung\nüber die Berufsausbildung zum Fleischer/zur Fleischerin\nVom 30. Dezember 2016\nAuf Grund des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungs-                 1. Warenwirtschaft und Produktion von Fleisch-\ngesetzes, der zuletzt durch Artikel 436 Nummer 1 der                 und Wurstwaren sowie küchenfertigen Erzeug-\nVerordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)                     nissen,\ngeändert worden ist, und auf Grund des § 25 Absatz 1\n2. Betriebswirtschaftliches Handeln,\nSatz 1 der Handwerksordnung, der zuletzt durch Arti-\nkel 283 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I               3. Wirtschafts- und Sozialkunde.\nS. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundes-               In den Prüfungsbereichen „Warenwirtschaft und\nministerium für Wirtschaft und Energie im Einverneh-              Produktion von Fleisch- und Wurstwaren sowie\nmen mit dem Bundesministerium für Bildung und For-                küchenfertigen Erzeugnissen“ und „Betriebswirt-\nschung:                                                           schaftliches Handeln“ sind insbesondere pro-\nduktbezogene Problemstellungen mit verknüpften\nArtikel 1\n1. hygienebezogenen sowie\nÄnderung der\nVerordnung über die                              2. planerischen, technologischen und mathema-\nBerufsausbildung zum Fleischer/zur Fleischerin                    tischen und\nDie Verordnung über die Berufsausbildung zum Flei-             3. tierschutzrechtlichen\nscher/zur Fleischerin vom 23. März 2005 (BGBl. I\nS. 898) wird wie folgt geändert:                                  Sachverhalten zu analysieren, zu bewerten und\nLösungswege darzustellen. Bei der Aufgaben-\n1. In § 5 Satz 1 wird nach dem Wort „Anlage“ die An-              stellung sind die nach § 4 Absatz 1 Nummer 18\ngabe „1“ eingefügt.                                            gewählten Wahlqualifikationseinheiten zu berück-\n2. § 6 wird wie folgt gefasst:                                    sichtigen. Für den Prüfungsbereich Wirtschafts-\nund Sozialkunde kommen Aufgaben, die sich\n„§ 6\nauf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbe-\nAusbildungsplan                             sondere aus folgendem Gebiet „Allgemeine wirt-\nDie Ausbildenden haben spätestens zu Beginn                 schaftliche und gesellschaftliche Zusammen-\nder Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungs-              hänge aus der Berufs- und Arbeitswelt“ in Be-\nrahmenplans für jeden Auszubildenden und jede                  tracht.“\nAuszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.“       4. Die Anlage wird wie folgt geändert:\n3. § 9 wird wie folgt geändert:\na) In der Kopfzeile werden die Wörter „Anlage (zu\na) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:                  § 5)“ durch die Wörter „Anlage 1 (zu § 5 Satz 1)“\n„Bei der Aufgabe nach Satz 1 Nummer 4 Buch-                 ersetzt.\nstabe a ist die Kenntnis der in der Anlage 2 ent-        b) In Abschnitt II laufende Nummer 1 Spalte 3 wird\nhaltenen tierschutzrechtlichen Vorgaben und de-             Buchstabe d wie folgt gefasst:\nren Einhaltung nachzuweisen.“\n„d) Schlachtvorgang mit unterschiedlichen Betäu-\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                                bungsverfahren und an unterschiedlichen Tier-\n„(3) Im schriftlichen Teil der Prüfung soll der              kategorien unter Berücksichtigung des Tier-\nPrüfling Aufgaben aus folgenden Prüfungsberei-                  schutzes und der Anlage 2 vorbereiten und\nchen schriftlich bearbeiten:                                    durchführen“.","38             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 10. Januar 2017\n5. Folgende Anlage 2 wird angefügt:\n„Anlage 2\n(zu § 9 Absatz 2 Satz 4)\nRegelung\nzur Prüfung der Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nnach Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 des Rates\nvom 24. September 2009 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung\n(ABl. L 303 vom 18.11.2009, S. 1, L 326 vom 11.11.2014, S. 6)\nTätigkeiten                               Bei der Prüfung zu behandelnde Themen\nAlle nachfolgenden Tätigkeiten                    Verhalten der Tiere, Leiden der Tiere, Wahrnehmungs- und\nEmpfindungsvermögen der Tiere, Stress der Tiere\n1. Handhabung und Pflege von Tieren vor ihrer praktische Aspekte der Handhabung und Ruhigstellung\nRuhigstellung                                 von Tieren\n2. Ruhigstellung von Tieren zum Zweck der Be- Kenntnis der Gebrauchsanweisungen der Hersteller für den\ntäubung oder Tötung                           Typ der Geräte, die im Falle der Ruhigstellung mit mecha-\nnischen Mitteln verwendet werden\n3. Betäubung von Tieren                           a) praktische Aspekte von Betäubungsverfahren und\nKenntnis der Gebrauchsanweisungen der Hersteller\nfür den Typ der verwendeten Betäubungsgeräte\nb) Ersatzverfahren zur Betäubung und Tötung\nc) grundlegende Instandhaltung und Reinigung von Gerät\nzur Betäubung und Tötung\n4. Bewertung der Wirksamkeit der Betäubung        Wirksamkeit der Betäubung und von Ersatzverfahren zur\nBetäubung und Tötung überwachen\n5. Einhängen und Hochziehen lebender Tiere        a) praktische Aspekte der Handhabung und Ruhigstellung\nvon Tieren\nb) Überwachung der Wirksamkeit der Betäubung\n6. Entbluten lebender Tiere                       a) Wirksamkeit der Betäubung und des Fehlens von\nLebenszeichen überwachen\nb) angemessene Verwendung und Instandhaltung von\nEntblutungsmessern\n7. Schlachtung                                    a) angemessene Verwendung und Instandhaltung von\nEntblutungsmessern\nb) Überwachung des Fehlens von Lebenszeichen\n“.\nArtikel 2\nInkrafttreten\nDiese Verordnung tritt am 1. August 2017 in Kraft.\nBerlin, den 30. Dezember 2016\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Energie\nIn Vertretung\nMachnig"]}