{"id":"bgbl1-2017-2-2","kind":"bgbl1","year":2017,"number":2,"date":"2017-01-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2017/2#page=15","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2017-2-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2017/bgbl1_2017_2.pdf#page=15","order":2,"title":"Viertes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen","law_date":"2017-01-05T00:00:00Z","page":31,"pdf_page":15,"num_pages":6,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 10. Januar 2017                  31\nViertes Gesetz\nzur Änderung des Gesetzes\nüber die internationale Rechtshilfe in Strafsachen*\nVom 5. Januar 2017\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                   d) Die Angabe zu § 97 wird wie folgt gefasst:\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                          „§ 97    (weggefallen)“.\nArtikel 1                                e) Nach der Angabe zu § 98b werden die folgenden\nAngaben eingefügt:\nÄnderung des\nGesetzes über die                                 „§ 98c Übergangsvorschrift für Ersuchen um\ninternationale Rechtshilfe in Strafsachen                                  sonstige Rechtshilfe\nDas Gesetz über die internationale Rechtshilfe in                      § 98d    Gleichstellung von ausländischen mit in-\nStrafsachen in der Fassung der Bekanntmachung vom                                  ländischen Amtsträgern bei Amtshand-\n27. Juni 1994 (BGBl. I S. 1537), das zuletzt durch Arti-                           lungen in der Bundesrepublik Deutsch-\nkel 15 Absatz 3 des Gesetzes vom 21. November 2016                                 land\n(BGBl. I S. 2591) geändert worden ist, wird wie folgt\n§ 98e    Ausgleich von Schäden“.\ngeändert:\n2. In § 63 Absatz 4 und § 69 Absatz 3 wird jeweils die\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\nAngabe „§ 62 Abs. 2 Satz 1“ durch die Wörter „§ 62\na) Nach der Angabe zu § 91 werden die folgenden                   Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Satz 1“\nAngaben eingefügt:                                            ersetzt.\n„Abschnitt 2                        3. Nach § 91 wird folgender Abschnitt 2 eingefügt:\nEuropäische Ermittlungsanordnung\n„Abschnitt 2\n§ 91a      Grundsatz\nEuropäische Ermittlungsanordnung\n§ 91b      Voraussetzungen der Zulässigkeit\n§ 91c      Ergänzende Zulässigkeitsvoraussetzun-                                       § 91a\ngen für besondere Formen der Rechts-\nGrundsatz\nhilfe\n(1) Nach diesem Abschnitt richtet sich die sons-\n§ 91d      Unterlagen\ntige Rechtshilfe für einen anderen Mitgliedstaat der\n§ 91e      Bewilligung; Bewilligungshindernisse; Auf-         Europäischen Union nach Maßgabe der Richtlinie\nschub der Bewilligung                              2014/41/EU des Europäischen Parlaments und des\n§ 91f      Rückgriff auf andere Ermittlungsmaßnah-            Rates vom 3. April 2014 über die Europäische\nmen                                                Ermittlungsanordnung in Strafsachen (ABl. L 130\n§ 91g      Fristen                                            vom 1.5.2014, S. 1, L 143 vom 9.6.2015, S. 16)\n(Richtlinie Europäische Ermittlungsanordnung).\n§ 91h      Erledigung des Ersuchens\n(2) Dieser Abschnitt findet keine Anwendung auf\n§ 91i      Rechtsbehelfe; Aufschub der Übermitt-\nlung von Beweismitteln                             1. die Bildung von gemeinsamen Ermittlungsgrup-\npen sowie auf die Erhebung von Beweismitteln\n§ 91j      Ausgehende Ersuchen“.\ninnerhalb einer solchen Ermittlungsgruppe,\nb) Vor der Angabe zu § 92 wird die Angabe zum\nbisherigen Abschnitt 2 die Angabe zu Abschnitt 3.             2. grenzüberschreitende Observationen und\nc) Nach der Angabe zu § 92c wird folgende Angabe                  3. Vernehmungen von Beschuldigten im Wege einer\neingefügt:                                                        Telefonkonferenz.\n„§ 92d Örtliche Zuständigkeit für Ersuchen um                    (3) Die Sicherstellung von Beweismitteln für oder\nÜberwachung des Telekommunikations-                durch einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen\nverkehrs ohne technische Hilfe; Verord-            Union richtet sich nach Absatz 1. Für die Sicherstel-\nnungsermächtigung“.                                lung von Vermögensgegenständen zum Zweck des\nVerfalls oder der Einziehung sind die §§ 94 bis 96\n* Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/41/EU des     anzuwenden.\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die\nEuropäische Ermittlungsanordnung in Strafsachen (ABl. L 130 vom        (4) Die Vorschriften des Ersten, des Fünften bis\n1.5.2014, S. 1, L 143 vom 9.6.2015, S. 16).                         Siebenten Teils dieses Gesetzes sowie die allgemei-","32               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 10. Januar 2017\nnen und besonderen Bestimmungen dieses Teils                     (2) Rechtshilfe darf nur geleistet werden, wenn\nsind anzuwenden,                                              außer den Voraussetzungen nach § 91b Absatz 1,\n1. soweit dieser Abschnitt keine besonderen Rege-             Absatz 3 oder Absatz 4 die Voraussetzungen vor-\nlungen enthält oder                                       liegen, unter denen deutsche Gerichte oder Behör-\nden nach § 59 Absatz 3 Rechtshilfe leisten bei\n2. wenn ein Ersuchen nicht nach Maßgabe der\nRichtlinie Europäische Ermittlungsanordnung ge-           1. Ersuchen, die in einem Verfahren nach § 1 Ab-\nstellt wurde.                                                 satz 2 gestellt werden, oder\n2. Ersuchen um\n§ 91b                                    a) Auskunft zu Konten, die bei einem Finanzinstitut\nVoraussetzungen der Zulässigkeit                         im Sinne des Artikels 3 Nummer 2 der Richt-\n(1) Die Leistung der Rechtshilfe ist nicht zulässig,              linie (EU) 2015/849 des Europäischen Parla-\nments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur\n1. wenn sie im Gesetz besonders bezeichnete Straf-\nVerhinderung der Nutzung des Finanzsystems\ntaten oder Straftaten von einer bestimmten\nzum Zwecke der Geldwäsche und der Terroris-\nErheblichkeit voraussetzt und die dem Ersuchen\nmusfinanzierung, zur Änderung der Verord-\nzugrunde liegende Tat diese Voraussetzung auch\nnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Par-\nbei gegebenenfalls sinngemäßer Umstellung des\nlaments und des Rates und zur Aufhebung der\nSachverhalts nicht erfüllt oder\nRichtlinie 2005/60/EG des Europäischen Par-\n2. soweit                                                            laments und des Rates und der Richtlinie\na) Zeugnis- oder Auskunftsverweigerungsrechte,                   2006/70/EG der Kommission (ABl. L 141 vom\ninsbesondere nach den §§ 52, 53 oder 55 der                   5.6.2015, S. 73) mit Sitz im Inland geführt wer-\nStrafprozessordnung, oder hierauf Bezug neh-                  den,\nmende Vorschriften entgegenstehen oder                     b) Auskunft zu einzelnen Kontobewegungen oder\nb) eine der in § 77 Absatz 2 genannten Vorschrif-                zu sonstigen Geschäften, die im Zusammen-\nten oder die §§ 18 bis 20 des Gerichtsverfas-                 hang mit einem Konto im Sinne von Buch-\nsungsgesetzes eingreifen.                                     stabe a getätigt werden oder\n(2) Ein Ersuchen in Steuer-, Abgaben-, Zoll- oder              c) Ermittlungsmaßnahmen, die auf eine gewisse\nWährungsangelegenheiten ist auch zulässig, wenn                      Dauer angelegt sind, insbesondere Ersuchen\ndas deutsche Recht keine gleichartigen Steuer-, Ab-                  um\ngaben-, Zoll- oder Währungsbestimmungen enthält                      aa) die Überwachung von einzelnen Konto-\nwie das Recht des ersuchenden Mitgliedstaates.                            bewegungen oder von sonstigen Geschäf-\n(3) § 73 Satz 2 gilt mit der Maßgabe, dass die                         ten, die über ein Konto bei einem Kredit-\nLeistung der Rechtshilfe nicht zulässig ist, wenn be-                     institut im Sinne von § 1 Absatz 1 des Kre-\nrechtigte Gründe für die Annahme bestehen, dass                           ditwesengesetzes oder bei einem Finanz-\ndie Erledigung des Ersuchens mit den Verpflichtun-                        institut im Sinne von Buchstabe a getätigt\ngen der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 6                         werden,\ndes Vertrags über die Europäische Union und der                      bb) die Durchführung von kontrollierten Liefe-\nCharta der Grundrechte der Europäischen Union un-                         rungen,\nvereinbar wäre.\ncc) den Einsatz von verdeckten Ermittlern\n(4) § 66 Absatz 2 Nummer 1 und § 67 Absatz 1                           oder\nund 2 gelten mit der Maßgabe, dass die beider-\nseitige Strafbarkeit nicht zu prüfen ist, wenn die                   dd) die Überwachung der Telekommunikation.\ndem Ersuchen zugrunde liegende Tat nach dem                      (3) § 62 Absatz 1 gilt mit der Maßgabe, dass die\nRecht des ersuchenden Mitgliedstaates einer der in            vorübergehende Überstellung auch zu anderen als\nAnhang D der Richtlinie Europäische Ermittlungsan-            den dort genannten Ermittlungsmaßnahmen erfol-\nordnung aufgeführten Deliktsgruppen zugehörig ist             gen kann. § 62 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, auch in\nund mit einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsent-        Verbindung mit § 63 Absatz 4, findet keine Anwen-\nziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung                dung, wenn die betroffene Person in den räumlichen\nim Höchstmaß von mindestens drei Jahren bedroht               Geltungsbereich des ersuchenden Mitgliedstaates\nist.                                                          oder dieses Gesetzes überstellt wurde und diesen\n(5) Ist die Leistung der Rechtshilfe nicht zulässig,       Geltungsbereich innerhalb von 15 aufeinander fol-\nist die zuständige Stelle des ersuchenden Mitglied-           genden Tagen, nachdem ihre Anwesenheit von den\nstaates unverzüglich zu unterrichten. Die Unterrich-          dort jeweils zuständigen Stellen nicht mehr verlangt\ntung erfolgt in einer Form, die einen schriftlichen           wird, nicht verlassen hat, obwohl sie dazu die Mög-\nNachweis ermöglicht.                                          lichkeit hatte, oder nach Verlassen in ihn zurückge-\nkehrt ist.\n§ 91c                                   (4) § 91b Absatz 5 gilt entsprechend.\nErgänzende\nZulässigkeitsvoraussetzungen                                                § 91d\nfür besondere Formen der Rechtshilfe                                         Unterlagen\n(1) Eine audiovisuelle Vernehmung im Sinne von                (1) Die Leistung der Rechtshilfe ist nur zulässig,\n§ 61c ist nicht zulässig, wenn die zu vernehmende             wenn der ersuchende Mitgliedstaat für sein Ersuchen\nPerson der Vernehmung nicht zustimmt.                         das in Anhang A oder in Anhang C der Richtlinie","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 10. Januar 2017                33\nEuropäische Ermittlungsanordnung wiedergegebene                  gliedstaat für ein dort anhängiges Verfahren ge-\nFormblatt in der jeweils gültigen Fassung verwendet,             mäß § 63 stimmt die inhaftierte Person nicht zu,\ndas                                                          5. bei Ersuchen um den Einsatz von verdeckten Er-\n1. von einer justiziellen Stelle im Sinne von Artikel 2          mittlern kann mit dem ersuchenden Mitgliedstaat\nBuchstabe c Ziffer i der Richtlinie Europäische              keine Einigung über die Dauer des Einsatzes,\nErmittlungsanordnung ausgestellt wurde oder                  dessen genaue Voraussetzungen oder die\n2. von einer anderen als in Nummer 1 genannten                   Rechtsstellung der Ermittler erzielt werden.\nStelle, die der ersuchende Mitgliedstaat hierfür            (2) Die Bewilligung der Rechtshilfe kann aufge-\nals zuständig bezeichnet hat, ausgestellt und            schoben werden, soweit\ndurch eine Stelle gemäß Nummer 1 in Abschnitt L          1. sie laufende strafrechtliche Ermittlungen beein-\ndes Formblatts aus Anhang A der Richtlinie Euro-             trächtigen könnte oder\npäische Ermittlungsanordnung bestätigt wurde.\n2. die Beweismittel, um die ersucht wird, bereits in\n(2) Der Empfang eines Ersuchens nach Absatz 1                 einem anderen Verfahren verwendet werden.\nist unverzüglich, spätestens aber binnen einer Woche\nnach seinem Eingang bei der zuständigen Stelle                  (3) Entscheidungen betreffend die Bewilligung\ndurch eine Mitteilung zu bestätigen, die dem in An-          oder den Aufschub der Bewilligung sind zu begrün-\nhang B der Richtlinie Europäische Ermittlungsanord-          den.\nnung wiedergegebenen Formblatt in der jeweils gül-              (4) Über Entscheidungen nach den Absätzen 1\ntigen Fassung entspricht. Ist ein Ersuchen bei einer         oder 2 ist die zuständige Stelle des ersuchenden\nnicht zuständigen Stelle eingegangen, ist es an die          Mitgliedstaates unverzüglich zu unterrichten. Bei\nzuständige Stelle weiterzuleiten; die ersuchende             Entscheidungen nach Absatz 2 sind die Gründe für\nStelle ist über die Weiterleitung durch eine Mitteilung      den Aufschub anzugeben; die zu erwartende Dauer\nnach Satz 1 zu unterrichten.                                 des Aufschubs soll angegeben werden. § 91b Ab-\nsatz 5 Satz 2 gilt entsprechend.\n(3) Ist ein Formblatt nach Absatz 1 unvollständig\noder offensichtlich unrichtig ausgefüllt und kann\ndeshalb Rechtshilfe nicht geleistet werden, ist die                                   § 91f\nzuständige Stelle des ersuchenden Mitgliedstaates                 Rückgriff auf andere Ermittlungsmaßnahmen\nunverzüglich zu unterrichten. Die Unterrichtung soll            (1) Steht eine weniger einschneidende Ermitt-\nin einer Form erfolgen, die einen schriftlichen Nach-        lungsmaßnahme als die in dem Ersuchen nach\nweis ermöglicht.                                             § 91d Absatz 1 angegebene zur Verfügung, ist auf\nerstere zurückzugreifen, wenn mit dieser das gleiche\n§ 91e                               Ergebnis erzielt werden kann wie mit der in dem Er-\nBewilligung; Bewilligungs-                    suchen angegebenen Ermittlungsmaßnahme.\nhindernisse; Aufschub der Bewilligung                  (2) Auf eine andere als die in dem Ersuchen nach\n(1) Die Bewilligung der Rechtshilfe kann nur ab-          § 91d Absatz 1 angegebene Ermittlungsmaßnahme\ngelehnt werden, wenn mindestens einer der folgen-            ist zurückzugreifen, wenn die angegebene Ermitt-\nden Gründe vorliegt:                                         lungsmaßnahme\n1. durch die Bewilligung würden wesentliche Sicher-          1. im deutschen Recht nicht vorgesehen ist oder\nheitsinteressen des Bundes oder der Länder be-           2. in einem vergleichbaren innerstaatlichen Fall nicht\neinträchtigt, Informationsquellen gefährdet oder             zur Verfügung stünde.\neine Verwendung von Verschlusssachen über\n(3) Entscheidungen nach den Absätzen 1 und 2\nspezifische nachrichtendienstliche Tätigkeit erfor-\nsind zu begründen.\nderlich,\n(4) Vor einem Rückgriff auf eine andere Ermitt-\n2. die verfolgte Person wurde wegen derselben Tat,           lungsmaßnahme nach den Absätzen 1 oder 2 ist\ndie dem Ersuchen zugrunde liegt, bereits von             die zuständige Stelle des ersuchenden Mitgliedstaa-\neinem anderen als dem ersuchenden Mitglied-              tes unverzüglich zu unterrichten. § 91b Absatz 5\nstaat rechtskräftig abgeurteilt und im Fall der Ver-     Satz 2 gilt entsprechend.\nurteilung ist die Sanktion bereits vollstreckt wor-\nden, wird gerade vollstreckt oder kann nach dem             (5) Gibt es im Fall von Absatz 2 keine andere Er-\nRecht des Urteilsstaates nicht mehr vollstreckt          mittlungsmaßnahme, mit der das gleiche Ergebnis\nwerden,                                                  erzielt werden kann wie mit der im Ersuchen nach\n§ 91d Absatz 1 angegebenen Ermittlungsmaßnah-\n3. die dem Ersuchen zugrunde liegende Tat                    me, ist der zuständigen Stelle des ersuchenden Mit-\na) wurde außerhalb des Hoheitsgebiets des ersu-          gliedstaates unverzüglich mitzuteilen, dass es nicht\nchenden Mitgliedstaates und ganz oder teil-           möglich war, die erbetene Unterstützung zu leisten.\nweise im Inland oder in einem der in § 4 des          § 91b Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend.\nStrafgesetzbuchs genannten Verkehrsmittel\nbegangen und                                                                   § 91g\nb) ist nach deutschem Recht weder als Straftat                                   Fristen\nmit Strafe noch als Ordnungswidrigkeit mit               (1) Über die Bewilligung der Rechtshilfe soll un-\nGeldbuße bewehrt,                                     verzüglich, spätestens aber 30 Tage nach Eingang\n4. bei Ersuchen um eine vorübergehende Überstel-             des Ersuchens bei der zuständigen Stelle entschie-\nlung von Personen aus dem ersuchenden Mit-               den werden. Über die Bewilligung von Ersuchen um","34              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 10. Januar 2017\neine Sicherstellung von Beweismitteln soll unverzüg-            (2) Soweit die Richtlinie Europäische Ermittlungs-\nlich und soweit möglich innerhalb von 24 Stunden             anordnung nicht etwas anderes bestimmt und we-\nnach Eingang des Ersuchens entschieden werden.               sentliche Grundsätze der deutschen Rechtsordnung\n(2) Wenn kein Grund für einen Aufschub nach               nicht entgegenstehen,\n§ 91e Absatz 2 vorliegt oder die Beweismittel, um            1. sind besondere Formvorschriften oder Verfahrens-\ndie ersucht wird, sich nicht bereits im behördlichen             vorschriften, die in dem Ersuchen nach § 91d Ab-\nBesitz befinden, soll die Ermittlungsmaßnahme un-                satz 1 angegeben wurden, einzuhalten und\nverzüglich, spätestens aber 90 Tage nach Bewilli-            2. ist Bitten um Teilnahme von Behörden des er-\ngung durchgeführt werden.                                        suchenden Mitgliedstaates an einer Amtshand-\n(3) Besonderen Wünschen der zuständigen Stelle                lung zu entsprechen.\ndes ersuchenden Mitgliedstaates, die darin beste-            Können besondere Formvorschriften oder Verfah-\nhen, dass kürzere als die in Absatz 1 oder Absatz 2          rensvorschriften nach Satz 1 Nummer 1 nicht einge-\ngenannten Fristen einzuhalten oder dass die Ermitt-          halten werden oder kann Bitten nach Satz 1 Num-\nlungsmaßnahmen zu einem bestimmten Zeitpunkt                 mer 2 nicht entsprochen werden, ist die zuständige\ndurchzuführen sind, ist möglichst weitgehend zu              Stelle des ersuchenden Mitgliedstaates unverzüglich\nentsprechen.                                                 zu unterrichten; § 91d Absatz 3 Satz 2 gilt entspre-\n(4) Können die Frist nach Absatz 1 Satz 1 oder            chend.\nbesondere Wünsche nach Absatz 3 aus praktischen                 (3) Audiovisuelle Vernehmungen gemäß § 61c\nGründen nicht eingehalten werden, ist die zustän-            werden unter der Leitung der zuständigen Stelle\ndige Stelle des ersuchenden Mitgliedstaates unver-           und auf der Grundlage des Rechts des ersuchenden\nzüglich zu unterrichten. Dabei sind die Gründe und           Mitgliedstaates durchgeführt. Die zuständige deut-\ndie voraussichtliche Dauer der Verzögerung anzu-             sche Stelle nimmt an der Vernehmung teil, stellt die\ngeben. § 91d Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.              Identität der zu vernehmenden Person fest und ach-\nDie Frist nach Absatz 1 Satz 1 kann um höchstens             tet auf die Einhaltung der wesentlichen Grundsätze\n30 Tage verlängert werden.                                   der deutschen Rechtsordnung. Beschuldigte sind\n(5) Kann die Frist nach Absatz 2 aus praktischen          bei Beginn der Vernehmung über die Rechte zu be-\nGründen nicht eingehalten werden, ist die zustän-            lehren, die ihnen nach dem Recht des ersuchenden\ndige Stelle des ersuchenden Mitgliedstaates unver-           Mitgliedstaates und nach deutschem Verfahrens-\nzüglich zu unterrichten. Dabei sind die Gründe für           recht zustehen. Zeugen und Sachverständige sind\ndie Verzögerung anzugeben. § 91d Absatz 3 Satz 2             über die Zeugnis- oder Auskunftsverweigerungs-\ngilt entsprechend. Mit der zuständigen Stelle des er-        rechte zu belehren, die ihnen nach dem Recht des\nsuchenden Mitgliedstaates ist der geeignete Zeit-            ersuchenden Mitgliedstaates und nach deutschem\npunkt für die Durchführung der Ermittlungshandlung           Verfahrensrecht zustehen.\nabzustimmen.                                                    (4) Absatz 3 Satz 1, 2 und 4 gilt entsprechend für\n(6) Sind Ersuchen auf eine grenzüberschreitende           die telefonische Vernehmung von Zeugen oder\nÜberwachung des Telekommunikationsverkehrs ge-               Sachverständigen.\nrichtet, ohne dass für die Durchführung der Überwa-\nchung die technische Hilfe der Bundesrepublik                                          § 91i\nDeutschland benötigt wird, und würde die Ermitt-                            Rechtsbehelfe; Aufschub\nlungsmaßnahme in einem vergleichbaren innerstaat-                     der Übermittlung von Beweismitteln\nlichen Fall nicht genehmigt, ist der zuständigen\n(1) Erfolgt eine Vorlage nach § 61 Absatz 1 Satz 1\nStelle des ersuchenden Mitgliedstaates unverzüg-\noder wird ein Antrag nach § 61 Absatz 1 Satz 2 ge-\nlich, spätestens aber innerhalb von 96 Stunden nach\nstellt, überprüft das Oberlandesgericht auf Antrag\nEingang des Ersuchens mitzuteilen, dass\nauch Entscheidungen nach § 91e Absatz 3 und nach\n1. die Überwachung nicht durchgeführt werden                 § 91f Absatz 1 und 2. Wenn Entscheidungen nach\nkann oder zu beenden ist und                             § 91e Absatz 3 ermessensfehlerhaft sind, stellt das\n2. Erkenntnisse, die bereits gesammelt wurden,               Gericht dies fest, hebt die Entscheidungen insoweit\nwährend sich die überwachte Person im Hoheits-           auf und reicht die Akten zur erneuten Entscheidung\nbereich der Bundesrepublik Deutschland befand,           unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts\nnicht oder nur unter Bedingungen verwendet wer-          zurück; andernfalls stellt das Gericht fest, dass die\nden dürfen; die Bedingungen und ihre Gründe              Entscheidungen ermessensfehlerfrei sind.\nsind mitzuteilen.                                           (2) Die Übermittlung von Beweismitteln an den er-\n§ 91d Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.                     suchenden Mitgliedstaat kann ausgesetzt werden,\nbis über einen Rechtsbehelf entschieden worden ist,\n§ 91h                               der eingelegt wurde\nErledigung des Ersuchens                       1. in dem ersuchenden Mitgliedstaat gegen den\nErlass der Europäischen Ermittlungsanordnung\n(1) Liegen die Voraussetzungen für die Leistung               oder\nder Rechtshilfe vor, ist das Ersuchen nach § 91d Ab-\nsatz 1 nach denselben Vorschriften auszuführen, die          2. im Geltungsbereich dieses Gesetzes.\ngelten würden, wenn das Ersuchen von einer deut-                (3) Über Rechtsbehelfe gemäß Absatz 2 Num-\nschen Stelle gestellt worden wäre; dies gilt auch für        mer 2 ist die zuständige Stelle des ersuchenden Mit-\nZwangsmaßnahmen, die bei der Erledigung des Er-              gliedstaates zu unterrichten; § 91d Absatz 3 Satz 2\nsuchens notwendig werden.                                    gilt entsprechend.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 10. Januar 2017                 35\n§ 91j                                 1. für Ersuchen aus der Französischen Republik,\nAusgehende Ersuchen                                dem Königreich Spanien und der Portugiesischen\nRepublik das zuständige Gericht am Sitz der\n(1) Für ausgehende Ersuchen ist das in Anhang A                  Landesregierung von Baden-Württemberg;\noder in Anhang C der Richtlinie Europäische Ermitt-\n2. für Ersuchen aus der Italienischen Republik, der\nlungsanordnung wiedergegebene Formblatt in der\nRepublik Kroatien, der Republik Malta, der Repu-\njeweils gültigen Fassung zu verwenden.\nblik Österreich und der Republik Slowenien das\n(2) Wird ein Ersuchen in einem Verfahren nach § 1                zuständige Gericht am Sitz der Landesregierung\nAbsatz 2 von einer Verwaltungsbehörde gestellt, ist                  des Freistaats Bayern;\ndas Ersuchen vor der Übermittlung an den ersuchten\n3. für Ersuchen aus der Republik Estland, der Re-\nMitgliedstaat der Staatsanwaltschaft zur Bestäti-\npublik Lettland und der Republik Litauen das zu-\ngung unter Abschnitt L des Formblattes aus Anhang A\nständige Gericht am Sitz des Senats von Berlin;\nder Richtlinie Europäische Ermittlungsanordnung\nvorzulegen. Örtlich zuständig ist die Staatsanwalt-              4. für Ersuchen aus der Republik Polen das zustän-\nschaft bei dem Landgericht, in dessen Bezirk die                     dige Gericht am Sitz der Landesregierung von\nVerwaltungsbehörde ihren Sitz hat. Die Länder kön-                   Brandenburg;\nnen die Zuständigkeit nach Satz 1 einem Gericht zu-              5. für Ersuchen aus Irland das zuständige Gericht\nweisen oder die örtliche Zuständigkeit nach Satz 2                   am Sitz des Senats der Freien Hansestadt Bre-\nabweichend regeln.                                                   men;\n(3) Die Bestätigung nach Absatz 2 erfolgt, nach-             6. für Ersuchen aus dem Königreich Schweden das\ndem die Staatsanwaltschaft oder das nach Absatz 2                    zuständige Gericht am Sitz des Senats der\nSatz 3 bestimmte Gericht festgestellt hat, dass die                  Freien und Hansestadt Hamburg;\nVoraussetzungen für den Erlass des Ersuchens vor-\nliegen, insbesondere dass                                        7. für Ersuchen aus der Republik Bulgarien und aus\nRumänien das zuständige Gericht am Sitz der\n1. das Ersuchen dem Grundsatz der Verhältnismäßig-                   Landesregierung von Hessen;\nkeit entspricht und\n8. für Ersuchen aus der Republik Finnland das zu-\n2. die in dem Ersuchen angegebene Ermittlungs-                       ständige Gericht am Sitz der Landesregierung\nmaßnahme in einem vergleichbaren innerstaat-                    von Mecklenburg-Vorpommern;\nlichen Fall unter denselben Bedingungen ange-\n9. für Ersuchen aus dem Vereinigten Königreich\nordnet werden könnte.\nGroßbritannien und Nordirland das zuständige\n(4) Ist in einem Verfahren nach § 1 Absatz 2 die                 Gericht am Sitz der Landesregierung von Nie-\nAnordnung einer Maßnahme dem Richter vorbehal-                       dersachsen;\nten, kann die Bestätigung nach den Absätzen 2 und 3\n10. für Ersuchen aus dem Königreich der Nieder-\nauch durch das insoweit befasste Gericht erfolgen,\nlande das zuständige Gericht am Sitz der Lan-\nwenn die Länder dies vorsehen.\ndesregierung von Nordrhein-Westfalen;\n(5) § 69 gilt mit der Maßgabe, dass die vorüber-\n11. für Ersuchen aus dem Königreich Belgien das\ngehende Überstellung auch zu anderen als den dort\nzuständige Gericht am Sitz der Landesregierung\ngenannten Ermittlungsmaßnahmen erfolgen kann.\nvon Rheinland-Pfalz;\n§ 62 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 findet in Verbindung\nmit § 69 Absatz 3 oder § 70 Satz 1 keine Anwen-                 12. für Ersuchen aus dem Großherzogtum Luxem-\ndung, wenn die betroffene Person in den räumlichen                   burg das zuständige Gericht am Sitz der Lan-\nGeltungsbereich dieses Gesetzes oder des ersuchten                   desregierung des Saarlandes;\nMitgliedstaates überstellt wurde und diesen Gel-                13. für Ersuchen aus der Slowakischen Republik\ntungsbereich innerhalb von 15 aufeinander folgen-                    und der Tschechischen Republik das zuständige\nden Tagen, nachdem ihre Anwesenheit von den dort                     Gericht am Sitz der Landesregierung des Frei-\njeweils zuständigen Stellen nicht mehr verlangt wird,                staats Sachsen;\nnicht verlassen hat, obwohl sie dazu die Möglichkeit\n14. für Ersuchen aus Ungarn das zuständige Gericht\nhatte, oder nach Verlassen in ihn zurückgekehrt ist.“\nam Sitz der Landesregierung von Sachsen-An-\n4. Der bisherige Abschnitt 2 wird Abschnitt 3.                          halt;\n5. Nach § 92c wird folgender § 92d eingefügt:                      15. für Ersuchen aus dem Königreich Dänemark das\n„§ 92d                                     zuständige Gericht am Sitz der Landesregierung\nvon Schleswig-Holstein;\nÖrtliche Zuständigkeit\nfür Ersuchen um Überwachung                        16. für Ersuchen aus der Hellenischen Republik und\ndes Telekommunikationsverkehrs                           der Republik Zypern das zuständige Gericht am\nohne technische Hilfe; Verordnungsermächtigung                     Sitz der Landesregierung des Freistaats Thürin-\ngen.\n(1) Örtlich zuständig für Ersuchen aus den Mit-\ngliedstaaten der Europäischen Union, die auf eine                  (2) Die Landesregierungen können die örtliche\ngrenzüberschreitende Überwachung des Telekom-                   Zuständigkeit durch Rechtsverordnung abweichend\nmunikationsverkehrs gerichtet sind, ohne dass für               regeln. Die Landesregierungen können diese Er-\ndie Durchführung der Überwachung die technische                 mächtigung durch Rechtsverordnung auf die Lan-\nHilfe der Bundesrepublik Deutschland benötigt wird,             desjustizverwaltungen übertragen.“\nist                                                          6. § 97 wird aufgehoben.","36              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 10. Januar 2017\n7. Nach § 98b werden die folgenden §§ 98c bis 98e                     sachen, gegenüber der geschädigten Person oder\neingefügt:                                                         gegenüber einer Person, die der geschädigten Per-\n„§ 98c                                     son in ihren Rechten nachfolgt, so kann er von der\nBundesrepublik Deutschland Ausgleich des Geleis-\nÜbergangsvorschrift                               teten verlangen.\nfür Ersuchen um sonstige Rechtshilfe\nAbschnitt 2 des Zehnten Teils ist nicht anzuwen-                    (2) Schäden, die Richter oder sonstige Amts-\nden auf Ersuchen, die vor dem 22. Mai 2017 bei der                 träger eines anderen Mitgliedstaates der Euro-\nfür die Bewilligung zuständigen Stelle eingegangen                 päischen Union bei Amtshandlungen nach Ab-\nsind.                                                              schnitt 2 des Zehnten Teils in dem Hoheitsgebiet\nder Bundesrepublik Deutschland verursachen, wer-\n§ 98d                                      den von dem zuständigen Träger der deutschen\nöffentlichen Gewalt so ersetzt, wie sie nach deut-\nGleichstellung von                               schem Recht zu ersetzen wären, wenn deutsche\nausländischen mit inländischen                         Richter oder sonstige deutsche Amtsträger die\nAmtsträgern bei Amtshandlungen                           Schäden verursacht hätten.“\nin der Bundesrepublik Deutschland\nRichter und sonstige Amtsträger eines anderen                                             Artikel 2\nMitgliedstaates der Europäischen Union, die bei\nAmtshandlungen nach Abschnitt 2 des Zehnten Teils                                       Einschränkung\nin dem Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutsch-                                      von Grundrechten\nland anwesend sind, stehen für die Dauer ihrer An-                 Durch Artikel 1 Nummer 3 dieses Gesetzes werden\nwesenheit in Bezug auf Straftaten, die sie selbst be-           die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Arti-\ngehen oder die zu ihrem Nachteil oder ihnen gegen-              kel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes), der Freiheit\nüber begangen werden, deutschen Richtern oder                   der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgeset-\nsonstigen deutschen Amtsträgern gleich.                         zes), des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Ar-\ntikel 10 Absatz 1 des Grundgesetzes) und der Unver-\n§ 98e                                   letzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgeset-\nAusgleich von Schäden                           zes) eingeschränkt.\n(1) Ersetzt ein anderer Mitgliedstaat der Euro-\npäischen Union einen Schaden, den deutsche Richter                                           Artikel 3\noder sonstige deutsche Amtsträger bei Amtshand-\nInkrafttreten\nlungen nach Abschnitt 2 des Zehnten Teils in dem\nHoheitsgebiet des anderen Mitgliedstaates verur-                   Dieses Gesetz tritt am 22. Mai 2017 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 5. Januar 2017\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nd e r J u s t i z u n d f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z\nHeiko Maas"]}