{"id":"bgbl1-2017-2-1","kind":"bgbl1","year":2017,"number":2,"date":"2017-01-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2017/2#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2017-2-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2017/bgbl1_2017_2.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz zur Änderung des Versorgungsrücklagegesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften","law_date":"2017-01-05T00:00:00Z","page":17,"pdf_page":1,"num_pages":14,"content":["Bundesgesetzblatt\n17\nTeil I                                                                                   G 5702\n2017                         Ausgegeben zu Bonn am 10. Januar 2017                                                                                                       Nr. 2\nTag                                                                         Inhalt                                                                                    Seite\n5. 1. 2017   Gesetz zur Änderung des Versorgungsrücklagegesetzes und weiterer dienstrechtlicher\nVorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      17\nFNA: 2030-2-28, 2030-2-28-1, 2030-25, 2030-27-1, 2030-35, 2032-1, 2032-3, 51-1, 53-1, 53-4, 860-3, 1101-8, 12-12\nGESTA: B075\n5. 1. 2017   Viertes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen                                                                   31\nFNA: 319-87\nGESTA: C122\n30.12. 2016   Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Fleischer/zur Fleischerin                                                          37\nFNA: 806-21-1-337\n30.12. 2016   Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung im Laborbereich Chemie,\nBiologie und Lack . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         39\nFNA: 806-22-1-55\nGesetz\nzur Änderung des Versorgungsrücklagegesetzes\nund weiterer dienstrechtlicher Vorschriften\nVom 5. Januar 2017\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                                             aufwendungen. Es darf nach Maßgabe des § 7 nur\nsen:                                                                                           für diesen Zweck verwendet werden.“\n3. § 5 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nArtikel 1\n„(2) Die dem Sondervermögen zufließenden Mit-\nÄnderung des                                                             tel einschließlich der Erträge werden unter Wahrung\nVersorgungsrücklagegesetzes                                                        der Anlagegrundsätze Sicherheit, Liquidität und\nDas Versorgungsrücklagegesetz in der Fassung der                                            Rendite nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach\nBekanntmachung vom 27. März 2007 (BGBl. I S. 482),                                             § 217 Satz 1 Nummer 6 des Versicherungsauf-\ndas zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 28. Mai                                           sichtsgesetzes in der Regel in handelbaren Schuld-\n2015 (BGBl. I S. 813) geändert worden ist, wird wie                                            verschreibungen und in Aktien angelegt. Der Anteil\nfolgt geändert:                                                                                an Aktien darf 20 Prozent des Sondervermögens\nnicht übersteigen. Änderungen der Marktpreise\n1. § 2 wird wie folgt gefasst:\nkönnen vorübergehend zu einem höheren Anteil\n„§ 2                                                           an Aktien führen.“\nErrichtung                                                     4. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:\nAus den Zuführungen nach § 14a Absatz 1 bis 3                                                                                    „§ 5a\ndes Bundesbesoldungsgesetzes wird eine „Versor-\nAnlagerichtlinien und Anlageausschuss\ngungsrücklage des Bundes“ als Sondervermögen\ndes Bundes errichtet.“                                                                         (1) Das Bundesministerium des Innern erlässt im\nEinvernehmen mit dem Bundesministerium der Fi-\n2. § 3 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:\nnanzen und im Benehmen mit der Deutschen Bun-\n„Das Sondervermögen dient der Entlastung der in                                           desbank Anlagerichtlinien. Sofern bezüglich der\n§ 1 Absatz 1 genannten Stellen von Versorgungs-                                           Verwaltung von Mitteln anderer Sondervermögen","18              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 10. Januar 2017\nauf die Anlagerichtlinien Bezug genommen wird,             7. Die §§ 7a bis 7c werden aufgehoben.\nsind die zuständigen Bundesministerien zu beteili-         8. In § 10 Absatz 1 Satz 2 wird nach dem Wort „Ende“\ngen.                                                          das Wort „eines“ eingefügt.\n(2) Die Anlagerichtlinien enthalten nach Maß-           9. § 11 wird wie folgt geändert:\ngabe der Rechtsverordnung nach § 217 Satz 1\nNummer 6 des Versicherungsaufsichtsgesetzes                   a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-\ninsbesondere nähere Vorgaben zu den für Invest-                  fügt:\nments in Frage kommenden Anlageklassen und An-                      „(1a) Soweit andere Gesetze auf den Anlage-\nlageformen. Sie sind maßgeblich für die Verwaltung               ausschuss oder die Anlagerichtlinien Bezug neh-\nder Mittel durch die Deutsche Bundesbank.                        men, erstreckt sich die Mitwirkung des Beirats\n(3) Bei der Anlage der Mittel wirkt ein Anlageaus-            auch auf die dadurch ebenfalls in Bezug genom-\nschuss mit, dessen Aufgaben die Anlagerichtlinien                menen Sondervermögen.“\nbestimmen. Der Vorsitz im Anlageausschuss ob-                 b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nliegt der fachlich zuständigen Abteilungsleitung                 aa) In Satz 1 wird die Angabe „13“ durch die An-\ndes Bundesministeriums des Innern. Die von Ab-                        gabe „14“ ersetzt.\nsatz 1 erfassten Bundesministerien sind im Anlage-\nausschuss als Mitglieder vertreten. Zudem können                 bb) Satz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\ndurch die Anlagerichtlinien beratende Mitglieder                      „2. je eine Vertreterin oder ein Vertreter des\nbestimmt werden.                                                          Bundesministeriums der Finanzen, des\n(4) Der Anlageausschuss ist für den Entwurf und                        Bundesministeriums für Arbeit und So-\ndie Überprüfung der Anlagerichtlinien zuständig. Er                       ziales und des Bundesministeriums für\nkann konkretisierende Vorgaben zur Anlage der Mit-                        Gesundheit,“.\ntel im Rahmen der in der Rechtsverordnung nach            10. In § 14 Satz 1 wird nach dem Wort „Zur“ das Wort\n§ 217 Satz 1 Nummer 6 des Versicherungsauf-                   „anteiligen“ eingefügt.\nsichtsgesetzes und der in den Anlagerichtlinien vor-      11. § 15 Satz 2 bis 4 wird durch folgenden Satz ersetzt:\ngesehenen Spielräume machen.“\n„Für die Verwaltung der Mittel gelten die §§ 5 und\n5. § 6 wird wie folgt geändert:                                  5a entsprechend.“\na) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Abs. 2 bis 3“      12. § 16 wird wie folgt geändert:\ndurch die Wörter „Absatz 2 und 3“ ersetzt.\na) Absatz 1 Satz 3 und 4 wird wie folgt gefasst:\nb) Die folgenden Absätze 4 bis 6 werden angefügt:\n„Das Bundesministerium des Innern regelt durch\n„(4) Beträge, die von einem in § 1 Absatz 1               Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem\ngenannten Dienstherren als Versorgungszu-                    Bundesministerium der Finanzen das Nähere\nschläge nach § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5                    über die Bestimmung der Zuweisungen, insbe-\nBuchstabe b des Beamtenversorgungsgesetzes                   sondere über deren Höhe. Die Höhe der Zuwei-\noder nach § 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buch-                sungen wird durch die Rechtsverordnung nach\nstabe b des Soldatenversorgungsgesetzes ver-                 Satz 3 zum 1. Januar 2020 festgelegt und alle\neinnahmt werden, sind dem Sondervermögen                     fünf Jahre überprüft.“\nzuzuführen.\nb) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:\n(5) Beträge, die von einem in § 1 Absatz 1 ge-\n„§ 6 Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend.“\nnannten Dienstherren als Abfindungen nach dem\nVersorgungslastenteilungs-Staatsvertrag verein-           c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:\nnahmt werden, sind dem Sondervermögen zuzu-                     „(4) Kapitalbeträge sind dem Versorgungs-\nführen. Ein in § 1 Absatz 1 genannter Dienstherr,            fonds zuzuführen, wenn sie an den Dienstherrn\nder für einen Beamten bereits eine Abfindung                 abgeführt werden, um eine nach den Bestim-\ndem Sondervermögen zugeführt hatte, kann                     mungen des Beamtenversorgungsgesetzes\ndenselben Betrag aus dem Sondervermögen                      durchzuführende Ruhensregelung zu vermeiden.\nentnehmen, wenn er für denselben Beamten                     Dies gilt nur für Personenkreise im Sinne des\neine Abfindung nach dem Versorgungslastentei-                § 14 Satz 1.“\nlungs-Staatsvertrag gezahlt hat.\n13. § 17 wird wie folgt gefasst:\n(6) Kapitalbeträge sind der Versorgungsrück-                                    „§ 17\nlage zuzuführen, wenn sie an den Dienstherren\nabgeführt werden, um eine nach den Bestim-                                   Verwendung des\nmungen des Beamtenversorgungsgesetzes oder                        Sondervermögens „Versorgungsfonds\ndes Soldatenversorgungsgesetzes durchzufüh-                     des Bundes“; Verordnungsermächtigung\nrende Ruhensregelung zu vermeiden. Dies gilt                 Ab dem Jahr 2020 entstehende Versorgungsaus-\nnur für jene Personenkreise, die nicht dem § 14           gaben für den in § 14 Satz 1 genannten Personen-\nSatz 1 unterfallen.“                                      kreis sowie Ausgaben, die anstelle von Versor-\n6. § 7 Satz 1 wird wie folgt geändert:                           gungsausgaben für diesen Personenkreis geleistet\nwerden, werden den die Versorgungsausgaben an-\na) Die Angabe „Abs. 2 bis 3“ wird durch die Wörter            ordnenden Dienststellen der in § 13 Absatz 1 ge-\n„Absatz 2 und 3“ ersetzt.                                 nannten Dienstherren aus dem Sondervermögen\nb) Die Angabe „2018“ wird durch die Angabe                    „Versorgungsfonds des Bundes“ nach Maßgabe\n„2032“ ersetzt.                                           der Sätze 2 und 3 erstattet. Das Bundesministerium","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 10. Januar 2017                  19\ndes Innern regelt durch Rechtsverordnung im Ein-             b) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:\nvernehmen mit dem Bundesministerium der Finan-                   „5. einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge; die\nzen das Nähere über die Erstattung der Versor-                       Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge\ngungsausgaben, insbesondere über die Berech-                         kann berücksichtigt werden, wenn\nnung und die Höhe der Erstattung sowie über das\nErstattungsverfahren. Die Höhe der Erstattungs-                      a) spätestens bei Beendigung des Urlaubs\nsätze wird durch die Rechtsverordnung nach Satz 2                       schriftlich oder elektronisch anerkannt\nerstmals zum 1. Januar 2020 festgelegt und alle                         worden ist, dass dieser dienstlichen Inte-\nfünf Jahre überprüft.“                                                  ressen oder öffentlichen Belangen dient,\nund\n14. § 18 wird aufgehoben.\nb) der Beamte für die Dauer der Beurlau-\nArtikel 2                                          bung einen Versorgungszuschlag zahlt,\nsofern gesetzlich nichts anderes be-\nÄnderung der\nstimmt ist; der Versorgungszuschlag be-\nVersorgungsfondszuweisungsverordnung\nträgt 30 Prozent der ohne Beurlaubung\n§ 3 der Versorgungsfondszuweisungsverordnung                              zustehenden ruhegehaltfähigen Dienstbe-\nvom 11. April 2007 (BGBl. I S. 549), die zuletzt durch                       züge, wobei Leistungsbezüge nach § 5\nArtikel 1 der Verordnung vom 2. März 2011 (BGBl. I                           Absatz 1 Nummer 4 von Anfang an in vol-\nS. 378) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:                         ler Höhe zu berücksichtigen sind; das\nBundesministerium des Innern kann Aus-\n„§ 3                                             nahmen zulassen,“.\nÜberprüfung der Höhe der Zuweisungssätze                4. In § 8 Absatz 1 und § 9 Absatz 1 werden jeweils die\nDie Höhe der Zuweisungssätze wird vom Bundesmi-                Wörter „nach Vollendung des 17. Lebensjahres“ ge-\nnisterium des Innern im Einvernehmen mit dem Bun-                 strichen.\ndesministerium der Finanzen unter Berücksichtigung             5. In § 10 Satz 1 und § 11 werden jeweils die Wörter\nversicherungsmathematischer Berechnungen der De-                  „nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres“\nckungsgrade des Versorgungsfonds und der jeweiligen               gestrichen.\nÄnderungen des Besoldungs- und Versorgungsrechts\nüberprüft und bei Bedarf angepasst.“                           6. § 12 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „nach Voll-\nArtikel 3                                   endung des siebzehnten Lebensjahres“ gestri-\nÄnderung des                                   chen.\nBeamtenversorgungsgesetzes                           b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „nach Voll-\nDas Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung der                    endung des 17. Lebensjahres“ gestrichen.\nBekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I                   7. § 13 Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nS. 150), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom\n21. November 2016 (BGBl. I S. 2570) geändert worden               a) In Satz 1 werden die Wörter „, soweit sie nach\nist, wird wie folgt geändert:                                         Vollendung des siebzehnten Lebensjahres liegt,“\ngestrichen.\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\nb) In Satz 3 werden die Wörter „, soweit sie nach\na) Die Angabe zu § 62a wird wie folgt gefasst:\nVollendung des 17. Lebensjahres liegen,“ gestri-\n„§ 62a Versorgungsbericht,       Mitteilungspflich-           chen.\nten“.\n8. Dem § 14 Absatz 4 werden die folgenden Sätze an-\nb) Nach der Angabe zu § 69j wird folgende Angabe             gefügt:\neingefügt:\n„Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn der\n„§ 69k Übergangsregelung aus Anlass des Ge-               Beamte eine ruhegehaltfähige Dienstzeit nach den\nsetzes zur Änderung des Versorgungs-             §§ 6, 8, 9, 10 und 67 von weniger als fünf Jahren\nrücklagegesetzes und weiterer dienst-            zurückgelegt hat. Dies gilt nicht, wenn in Fällen des\nrechtlicher Vorschriften“.                       § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Beamte wegen\nc) Die Angabe zu § 107d wird wie folgt gefasst:              Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wur-\n„§ 107d Befristete Ausnahme für Verwendungs-              de.“\neinkommen“.                                 9. § 14a wird wie folgt geändert:\n2. § 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert:                        a) Absatz 1 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:\na) In Satz 2 werden die Wörter „soweit sie ruhege-               „4. kein Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkom-\nhaltfähig ist“ durch die Wörter „sofern sie ruhe-                 men nach § 53 Absatz 7 bezieht, das im\ngehaltfähig ist; § 6 Absatz 1 Satz 3 und 4 ist                    Durchschnitt des Kalenderjahres 525 Euro\ninsoweit nicht anzuwenden“ ersetzt.                               monatlich übersteigt.“\nb) In Satz 3 werden nach den Wörtern „sind einzu-            b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „nach Voll-\nrechnen“ ein Semikolon und die Wörter „Satz 2                 endung des 17. Lebensjahres und“ gestrichen.\nzweiter Halbsatz gilt entsprechend“ eingefügt.\n10. In § 15 Absatz 1 und § 26 Absatz 1 werden jeweils\n3. § 6 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:                 nach dem Wort „kann“ die Wörter „auf Antrag“ ein-\na) Nummer 1 wird aufgehoben.                                 gefügt.","20              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 10. Januar 2017\n11. In § 30 Absatz 2 Nummer 6 werden nach dem Wort            18. § 36 wird wie folgt geändert:\n„Unfallentschädigung“ die Wörter „und einmalige               a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nEntschädigung“ eingefügt.\n„(1) Ist der Beamte infolge des Dienstunfalles\n12. § 31 wird wie folgt geändert:                                    dienstunfähig geworden und deswegen in den\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „oder in-                Ruhestand versetzt worden, so erhält er Unfall-\nfolge“ gestrichen.                                            ruhegehalt.“\nb) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „sein dem             b) In Absatz 2 wird das Wort „getretenen“ durch\nGrunde nach kindergeldberechtigendes Kind,                    das Wort „versetzten“ ersetzt.\ndas mit ihm in einem Haushalt lebt,“ durch die             c) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „sechsund-\nWörter „sein eigenes dem Grunde nach kinder-                  sechzigzweidrittel“ durch die Angabe „66,67“ er-\ngeldberechtigendes Kind“ ersetzt.                             setzt.\n13. In § 31a Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „oder          19. In § 37 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 werden\ninfolge“ gestrichen.                                          jeweils das Wort „getreten“ durch die Wörter „ver-\n14. In § 32 Satz 1 werden nach den Wörtern „die der               setzt wurde“ sowie die Wörter „des Eintritts“ durch\nBeamte“ die Wörter „zur Dienstausübung oder                   die Wörter „der Versetzung“ ersetzt.\nwährend der Dienstzeit benötigt und deshalb“ ein-         20. § 38 wird wie folgt geändert:\ngefügt.\na) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Ein-\n15. § 33 wird wie folgt geändert:                                    tritt“ die Wörter „oder Versetzung“ eingefügt.\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                          b) In Absatz 2 Nummer 1 wird das Wort „sechsund-\naa) In Nummer 1 werden nach dem Wort „ärzt-                   sechzigzweidrittel“ durch die Angabe „66,67“ er-\nliche“ die Wörter „und zahnärztliche“ einge-             setzt.\nfügt.                                                 c) In Absatz 2 Nummer 2 wird das Wort „zwanzig“\nbb) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch                  durch die Angabe „25“ ersetzt.\nein Komma ersetzt.                                21. In § 38a Absatz 1 Nummer 2 wird die Angabe „20“\ncc) Die folgenden Nummern 4 und 5 werden an-               durch die Angabe „25“ ersetzt.\ngefügt:                                           22. § 45 wird wie folgt geändert:\n„4. die notwendige Haushaltshilfe und                 a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „für den\n5. die notwendigen Reisekosten.“                         Wohnort des Berechtigten zuständigen unteren\nVerwaltungsbehörde“ durch die Wörter „zustän-\nb) In Absatz 2 Satz 1 und 2 werden jeweils die Wör-\ndigen Dienstunfallfürsorgestelle“ ersetzt.\nter „oder Heilanstaltspflege“ gestrichen.\nb) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nc) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\n„Der Dienstvorgesetzte hat jeden Unfall, der ihm\naa) In Satz 1 werden nach dem Wort „ärztlichen“\nvon Amts wegen oder durch die Meldung des\ndie Wörter „Untersuchung und“ eingefügt.\nverletzten Beamten bekannt wird, unverzüglich\nbb) Folgender Satz wird angefügt:                             zu untersuchen und das Ergebnis der zuständi-\n„Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr              gen Dienstunfallfürsorgestelle mitzuteilen.“\nbestimmte Stelle kann bestimmen, welcher          23. Dem § 46 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\nArzt die Untersuchung oder Behandlung\n„Satz 2 gilt in den Fällen, in denen der Beamte aus\nnach Satz 1 durchführt.“\ndem Dienstbereich eines öffentlich-rechtlichen\n16. In § 34 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Wartung“               Dienstherrn außerhalb des Geltungsbereichs dieses\ndurch das Wort „Hilfe“ ersetzt.                               Gesetzes zu einem Dienstherrn im Geltungsbereich\n17. § 35 wird wie folgt geändert:                                 dieses Gesetzes versetzt wird, mit der Maßgabe,\ndass dieses Gesetz angewendet wird.“\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n24. § 49 Absatz 2 Satz 2 wird durch die folgenden\naa) In Satz 1 werden die Wörter „wesentlich be-            Sätze ersetzt:\nschränkt“ durch die Wörter „um mindestens\n25 Prozent gemindert“ ersetzt.                        „Bei der Einstellung eines Beamten des Bundes ist\nauf Antrag zu entscheiden, ob ruhegehaltfähige\nbb) Satz 2 wird durch die folgenden Sätze er-              Zeiten nach § 10 vorliegen und Zeiten auf Grund\nsetzt:                                                der §§ 11 und 12 als ruhegehaltfähig berücksichtigt\n„Dieser wird in Höhe der Grundrente nach              werden können. Satz 2 gilt für die Versetzung eines\n§ 31 Absatz 1 bis 3 in Verbindung mit § 30            Beamten von einem anderen Dienstherrn in den\nAbsatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz des Bun-             Dienst des Bundes entsprechend. Die Entscheidun-\ndesversorgungsgesetzes gewährt. Wird die              gen stehen unter dem Vorbehalt des Gleichbleibens\nMinderung der Erwerbsfähigkeit bei der                der Sach- und Rechtslage, die diesen Entscheidun-\nFeststellung gestaffelt eingeschätzt, ist der         gen zugrunde liegt.“\nUnfallausgleich in Höhe desjenigen Grades         25. In § 50a Absatz 8 Satz 2 werden die Wörter „Die\nder Minderung der Erwerbsfähigkeit zu zah-            §§ 249 und 249a“ durch die Wörter „§ 249 des\nlen, der wenigstens sechs Monate Bestand              Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in der bis zum\nhat.“                                                 30. Juni 2014 geltenden Fassung und § 249a“ er-\nb) Absatz 2 Satz 4 wird aufgehoben.                           setzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 10. Januar 2017                 21\n26. § 50e wird wie folgt geändert:                                   bb) Die Sätze 4 und 5 werden wie folgt gefasst:\na) Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 wird wie folgt ge-                        „Erwerbseinkommen wird in den Monaten\nfasst:                                                             des Zusammentreffens mit Versorgungsbe-\n„5. sie kein Erwerbs- oder Erwerbsersatz-                          zügen mit einem Zwölftel des im Kalender-\neinkommen nach § 53 Absatz 7 beziehen,                         jahr erzielten Einkommens angerechnet. Er-\ndas im Durchschnitt des Kalenderjahres                         werbsersatzeinkommen werden im Zufluss-\n525 Euro monatlich übersteigt.“                                monat angerechnet.“\nb) In Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 werden die Wörter          28. In § 54 Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „Witwengeld“\n„ein Erwerbseinkommen bezieht, das durch-                  durch die Wörter „Witwer- oder Witwengeld“ ersetzt\nschnittlich im Monat einen Betrag von 450 Euro             und werden vor dem Punkt am Ende die Wörter\nzuzüglich des Zweifachen dieses Betrages in-               „; beruht das Witwengeld, das Witwergeld oder\nnerhalb eines Kalenderjahres“ durch die Wörter             die ähnliche Versorgung auf dem Recht eines ande-\n„ein Erwerbseinkommen (§ 53 Absatz 7 Satz 1                ren Dienstherrn und gewährt dieser eine einmalige\nund 2) bezieht, das im Durchschnitt des Kalen-             Sonderzahlung, so ist die monatliche Höchstgrenze\nderjahres 525 Euro monatlich“ ersetzt.                     um ein Zwölftel der tatsächlich an die Witwe oder\nden Witwer gewährten Sonderzahlung zu erhöhen“\n27. § 53 wird wie folgt geändert:                                 eingefügt.\na) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\n29. § 55 wird wie folgt geändert:\n„Satz 1 ist nicht auf Empfänger von Waisengeld\nanzuwenden.“                                               a) Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                             „Erfolgt die Zahlung einer Abfindung oder eines\nsonstigen Kapitalbetrages, weil kein Anspruch\naa) Nummer 2 wird aufgehoben.                                 auf eine laufende Rente besteht, so ist der Be-\nbb) In Nummer 3 werden die Wörter „450 Euro                   trag zugrunde zu legen, der sich bei einer Ver-\nzuzüglich des Zweifachen dieses Betrages                  rentung der einmaligen Zahlung ergibt.“\ninnerhalb eines Kalenderjahres“ durch die              b) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b\nAngabe „525 Euro“ ersetzt.                                werden nach dem Wort „zuzüglich“ die Wörter\nc) In Absatz 5 Satz 3 wird die Zahl „5“ durch die                „ruhegehaltfähiger Dienstzeiten vor Vollendung\nZahl „4“ ersetzt.                                             des 17. Lebensjahres sowie“ eingefügt.\nd) Absatz 7 wird wie folgt geändert:                          c) Dem Absatz 8 wird folgender Satz angefügt:\naa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:                            „Für die Umrechnung von Renten ausländischer\n„Nicht als Erwerbseinkommen gelten                        Versorgungsträger gilt § 17a Absatz 1 des Vier-\nten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.“\n1. Aufwandsentschädigungen,\n30. § 58 Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n2. im Rahmen der Einkunftsarten nach Satz 1\nanerkannte Betriebsausgaben und Wer-                a) In Satz 1 werden die Wörter „Tage, an dem die\nbungskosten nach dem Einkommensteu-                    Entscheidung des Familiengerichts ergangen\nergesetz,                                              ist,“ durch die Wörter „Ende der Ehezeit“ ersetzt.\n3. Jubiläumszuwendungen,                               b) In Satz 2 werden die Wörter „von dem Tage, an\n4. ein Unfallausgleich nach § 35,                         dem die Entscheidung des Familiengerichts er-\ngangen ist,“ durch die Wörter „vom Tage nach\n5. steuerfreie Einnahmen für Leistungen zur               dem Ende der Ehezeit an,“ ersetzt.\nGrundpflege oder hauswirtschaftlichen\nVersorgung nach § 3 Nummer 36 des Ein-          31. § 61 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nkommensteuergesetzes,                                  „(2) Waisengeld wird nach Vollendung des\n6. Einkünfte aus Tätigkeiten, die nach Art             18. Lebensjahres auf Antrag gewährt, wenn die\nund Umfang Nebentätigkeiten im Sinne                Waise\ndes § 100 Absatz 1 Nummer 2 des Bun-                1. das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und\ndesbeamtengesetzes entsprechen,\na) sich in Schulausbildung oder Berufsausbil-\n7. als Einmalzahlung gewährte Leistungsbe-                    dung befindet,\nzüge im Sinne der Bundesleistungsbesol-\ndungsverordnung und des § 18 (Bund)                    b) sich in einer Übergangszeit von höchstens\ndes Tarifvertrags für den öffentlichen                     vier Kalendermonaten befindet, die zwischen\nDienst und vergleichbare Leistungen aus                    zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen\neiner Beschäftigung im öffentlichen                        einem Ausbildungsabschnitt und der Ableis-\nDienst sowie                                               tung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildiens-\ntes oder der Ableistung eines freiwilligen\n8. Bezüge nach den §§ 52 bis 56 des Bun-\nDienstes im Sinne des Buchstaben c liegt,\ndesbesoldungsgesetzes, wenn ein Ver-\noder\nsorgungsberechtigter auf Grund seiner\nVerwendung außerhalb des Geltungsbe-                   c) einen freiwilligen Dienst im Sinne des § 32\nreiches des Grundgesetzes ein Einkom-                      Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d des\nmen nach Absatz 8 bezieht.“                                Einkommensteuergesetzes leistet;","22               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 10. Januar 2017\n2. wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Be-           vorgesetzte im Sinne des § 3 Absatz 2 des Bundes-\nhinderung außerstande ist, sich selbst zu unter-           beamtengesetzes sind, übermitteln dem Bundesmi-\nhalten; Waisengeld wird auch über das 27. Le-              nisterium des Innern die für die Erstellung des Be-\nbensjahr hinaus gewährt, wenn                              richtes erforderlichen Daten\na) die Behinderung vor Vollendung des 27. Le-              1. zu den Gründen der Dienstunfähigkeit nach\nbensjahres eingetreten ist und                             Hauptdiagnoseklassen und\nb) die Waise ledig oder verwitwet ist oder ihr\nEhegatte oder früherer Ehegatte ihr keinen              2. zur Person und letzten Beschäftigung des Be-\nausreichenden Unterhalt leisten kann oder                  troffenen, die zur statistischen Auswertung erfor-\ndem Grunde nach nicht unterhaltspflichtig ist              derlich sind.\nund sie auch nicht unterhält.\nSoweit entsprechende Daten nicht vorliegen, kön-\nIn den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe a                nen bei anderen als den in Satz 1 genannten Stel-\nund b sowie Nummer 2 erhöht sich die jeweilige                 len, insbesondere solchen, die mit der ärztlichen\nAltersgrenze für eine Waise, die einen in § 32 Ab-             Begutachtung beauftragt wurden, Angaben zu\nsatz 5 Satz 1 Nummer 1 oder 2 des Einkommen-                   Gründen einer Versetzung in den Ruhestand erho-\nsteuergesetzes genannten Dienst oder eine in § 32              ben werden.“\nAbsatz 5 Satz 1 Nummer 3 des Einkommensteuer-\ngesetzes genannte Tätigkeit ausgeübt hat, um den           34. In § 68 Satz 2 werden die Kommata jeweils nach\nZeitraum, der der Dauer des jeweiligen Dienstes                dem Wort „Stelle“ sowie die Wörter „für Ehrenbe-\noder der jeweiligen Tätigkeit entspricht. Die Alters-          amte des Bundes“ gestrichen.\ngrenze erhöht sich jedoch höchstens um die Dauer\ndes inländischen gesetzlichen Grundwehrdienstes            35. Nach § 69j wird folgender § 69k eingefügt:\noder bei anerkannten Kriegsdienstverweigerern um\n„69k\ndie Dauer des inländischen gesetzlichen Zivildiens-\ntes. Die Ableistung eines freiwilligen Dienstes im                                   Übergangs-\nSinne des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe c ist kein                                 regelung aus Anlass\ngleichgestellter Dienst im Sinne des Satzes 2. In                           des Gesetzes zur Änderung\nden Fällen des Satzes 1 Nummer 2 wird Waisen-                            des Versorgungsrücklagegesetzes\ngeld ungeachtet der Höhe eines eigenen Einkom-                      und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften\nmens dem Grunde nach gewährt. Soweit ein eige-\nnes Einkommen der Waise jedoch das Zweifache                      Für Versorgungsfälle, die vor dem 11. Januar\ndes Mindestvollwaisengeldes nach § 14 Absatz 4                 2017 eingetreten sind, sind § 6 Absatz 1 Satz 2\nSatz 2 in Verbindung mit § 24 Absatz 1 übersteigt,             Nummer 1, § 38 Absatz 2 Nummer 2 und § 55\nwird es zur Hälfte auf das Waisengeld zuzüglich des            Absatz 2 in der bis zum 10. Januar 2017 geltenden\nUnterschiedsbetrages nach § 50 Absatz 1 ange-                  Fassung anzuwenden. Satz 1 gilt entsprechend für\nrechnet.“                                                      künftige Hinterbliebene eines vor dem 11. Januar\n32. § 62 wird wie folgt geändert:                                  2017 vorhandenen Versorgungsempfängers.“\na) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 werden die Wörter           36. Dem § 107b wird folgender Absatz 6 angefügt:\n„in den Fällen des § 12b sowie im Rahmen der\n§§ 50a bis 50e“ gestrichen.                                   „(6) Ist ein Dienstherr zur Zahlung einer Abfin-\ndung nach Abschnitt 2 des Versorgungslastentei-\nb) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-\nlungs-Staatsvertrages verpflichtet und hat zuvor\nfügt:\nbereits ein Dienstherrenwechsel im Sinne von Ab-\n„(2a) Wer Dienstunfallfürsorgeleistungen nach           satz 1 Satz 1 von einem anderen Dienstherrn nach\nAbschnitt V dieses Gesetzes beantragt oder er-             § 2 des Bundesbeamtengesetzes stattgefunden, so\nhält, hat gegenüber der obersten Dienstbehörde             hat der frühere Dienstherr dem abgebenden Dienst-\noder der von ihr bestimmten Stelle alle Tatsa-             herrn die zu zahlende Abfindung vorbehaltlich des\nchen anzugeben, die für die Leistung erheblich             § 17 des Versorgungsrücklagegesetzes anteilig\nsind. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.“                  nach den bei ihm zurückgelegten Dienstzeiten zu\nerstatten. Absatz 2 Satz 2 sowie § 6 Absatz 1 des\n33. § 62a wird wie folgt gefasst:\nVersorgungslastenteilungs-Staatsvertrages gelten\n„§ 62a                                 entsprechend.“\nVersorgungsbericht, Mitteilungspflichten\n37. § 107d wird wie folgt gefasst:\n(1) Die Bundesregierung soll dem Deutschen\nBundestag in jeder Wahlperiode einen Bericht über                                       „107d\ndie jeweils im Vorjahr erbrachten Versorgungsleis-\ntungen im öffentlichen Dienst, über die Entwicklung                             Befristete Ausnahme\nder Sondervermögen nach dem Versorgungsrück-                                für Verwendungseinkommen\nlagegesetz sowie über Vorausberechnungen der\n§ 53 ist auf Ruhestandsbeamte, die ein Verwen-\nzumindest in den nächsten 30 Jahren zu erwarten-\ndungseinkommen aus einer Beschäftigung beim\nden Versorgungsleistungen vorlegen.\nAuswärtigen Amt, beim Bundesamt für Migration\n(2) Öffentliche Stellen im Sinne des § 2 Absatz 1           und Flüchtlinge oder im Rahmen der Mithilfe bei\nund 2 des Bundesdatenschutzgesetzes, die Dienst-               der Aufnahme oder Betreuung von Flüchtlingen be-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 10. Januar 2017                   23\nziehen, bis zum 31. Dezember 2018 nicht anzuwen-                (3) Die Unterschiedsbeträge nach Absatz 2 und\nden. Satz 1 gilt für Beamte, die wegen Dienstunfä-           50 Prozent der Verminderung der Versorgungsaus-\nhigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind, erst          gaben durch das Versorgungsänderungsgesetz\nnach Ablauf des Monats, in dem sie die Regelal-              2001 vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3926) wer-\ntersgrenze nach § 51 Absatz 1 und 2 des Bundes-              den der Versorgungsrücklage jährlich, letztmalig in\nbeamtengesetzes erreicht haben.“                             2031, zugeführt.\n(4) Das Nähere, insbesondere die Verwaltung und\nArtikel 4                               Anlage des Sondervermögens, wird durch ein be-\nÄnderung des                                sonderes Gesetz geregelt.“\nGesetzes zur Änderung des                       2. In § 28 Absatz 2 Satz 4 wird das Wort „bis“ durch\nBeamtenversorgungsgesetzes und sonstiger                     das Wort „und“ ersetzt.\ndienst- und versorgungsrechtlicher Vorschriften\n3. § 53 Absatz 1 Satz 3 und 4 wird wie folgt gefasst:\nArtikel 17 des Gesetzes zur Änderung des Beamten-\n„Der Ermittlung des materiellen Mehraufwands und\nversorgungsgesetzes und sonstiger dienst- und versor-\nder dienstortbezogenen immateriellen Belastungen\ngungsrechtlicher Vorschriften vom 18. Dezember 1989\nwerden standardisierte Dienstortbewertungen im\n(BGBl. I S. 2218), das zuletzt durch Artikel 3 des Geset-\nVerhältnis zum Sitz der Bundesregierung zugrunde\nzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1815) geändert\ngelegt. Die allgemeinen immateriellen Belastungen\nworden ist, wird aufgehoben.\ndes Auslandsdienstes werden dienstortunabhängig\nabgegolten.“\nArtikel 5\n4. Dem § 54 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\nÄnderung des\nAltersgeldgesetzes                             „Der Mietzuschuss wird nicht gewährt, solange ein\nAnspruch auf Kostenerstattung nach der Auslands-\n§ 10 Absatz 6 des Altersgeldgesetzes vom 28. Au-\numzugskostenverordnung besteht.“\ngust 2013 (BGBl. I S. 3386), das durch Artikel 7 des\nGesetzes vom 6. März 2015 (BGBl. I S. 250) geändert            5. In § 82 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Soldaten“\nworden ist, wird wie folgt gefasst:                               durch die Wörter „Beamte und Soldaten“ ersetzt.\n„(6) § 62a Absatz 2 des Beamtenversorgungsgeset-            6. § 83 wird wie folgt geändert:\nzes gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass die Daten             a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.\nzu übermitteln sind, die für die Darstellung der Entwick-         b) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.\nlung des Altersgeldes im Bericht der Bundesregierung\nnach § 62a Absatz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes             7. Anlage I wird wie folgt geändert:\nerforderlich sind.“                                               a) Die Vorbemerkung Nummer 6a wird wie folgt ge-\nändert:\nArtikel 6                                   aa) In der Überschrift werden die Wörter „Nach-\nÄnderung des                                        prüfer von Luftfahrtgerät“ durch die Wörter\nBundesbesoldungsgesetzes                                   „Luftfahrttechnisches Prüfpersonal“ ersetzt.\nDas Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der                      bb) Absatz 2 wird aufgehoben.\nBekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434),                   cc) Absatz 3 wird Absatz 2.\ndas zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. No-\nb) In der Gliederungseinheit „Besoldungsgrup-\nvember 2016 (BGBl. I S. 2570) geändert worden ist,\npe A 13“ wird in Fußnote 10 die Angabe „3 Pro-\nwird wie folgt geändert:\nzent“ durch die Angabe „6 Prozent“ ersetzt.\n1. § 14a wird wie folgt gefasst:\nc) Die Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe A 16“\n„§ 14a                                    wird wie folgt geändert:\nVersorgungsrücklage                               aa) Die Angabe „Direktor eines Prüfungsamtes\n(1) Um die Versorgungsleistungen angesichts der                    des Bundes4“ wird gestrichen.\ndemographischen Veränderungen und des Anstiegs                     bb) Die Fußnote 4 wird aufgehoben.\nder Zahl der Versorgungsempfänger sicherzustellen,\nd) Die Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe B 2“\nwird eine Versorgungsrücklage als Sondervermögen\nwird wie folgt geändert:\naus der Verminderung der Besoldungs- und Versor-\ngungserhöhungen nach Absatz 2 gebildet. Dafür                      aa) Die Angabe „Direktor eines Prüfungsamtes\nwerden bis zum 31. Dezember 2024 Erhöhungen                            des Bundes3“ wird gestrichen.\nder Besoldung und Versorgung vermindert.                           bb) Die Fußnote 3 wird aufgehoben.\n(2) Jede Erhöhung nach § 14 Absatz 1 wird um                   cc) Die Angabe\n0,2 Prozentpunkte vermindert. Werden Besoldung                         „Vizepräsident7\nund Versorgung durch dasselbe Gesetz zeitlich ge-\nstaffelt erhöht, erfolgt die Verminderung nur bei der                      – als der ständige Vertreter eines in Besol-\nersten Erhöhung. Die Unterschiedsbeträge gegen-                              dungsgruppe B 5 eingestuften Leiters\nüber den nicht nach Satz 1 verminderten Erhöhun-                             einer Dienststelle oder sonstigen Ein-\ngen werden der Versorgungsrücklage des Bundes                                richtung –\nzugeführt. Die Mittel der Versorgungsrücklage dür-                         – als der ständige Vertreter eines in Besol-\nfen nur zur Finanzierung der Versorgungsausgaben                             dungsgruppe B 5 eingestuften Leiters\nverwendet werden.                                                            einer Bundespolizeidirektion8 –“","24              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 10. Januar 2017\nwird wie folgt gefasst:                                  bb) Nach der Angabe\n„Vizepräsident7                                              „Vizepräsident5\n– als der ständige Vertreter eines in Besol-                 – als der ständige Vertreter eines in Besol-\ndungsgruppe B 5 eingestuften Leiters                         dungsgruppe B 8 eingestuften Leiters\neiner Dienststelle oder sonstigen Ein-                       einer Dienststelle oder sonstigen Ein-\nrichtung –                                                   richtung –“\n– als der ständiger Vertreter eines in Be-               wird folgende Angabe eingefügt:\nsoldungsgruppe B 6 eingestuften Leiters\n„Vizepräsident beim Deutschen Patent- und\neiner Bundespolizeidirektion1 –“.\nMarkenamt“.\ndd) Fußnote 8 wird aufgehoben.                               cc) Die Angabe „Vizepräsident des Bundesamtes\ne) Die Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe B 3“                    für Bevölkerungsschutz und Katastrophen-\nwird wie folgt geändert:                                         hilfe6“ wird gestrichen.\naa) In der Angabe                                            dd) Fußnote 3 wird wie folgt gefasst:\n„Abteilungsdirektor                                          „3 Soweit nicht in der Besoldungsgrup-\npe B 6.“\n– als der ständige Vertreter des Direktors\ndes Zentrums für Informationsverarbei-             ee) Fußnote 6 wird aufgehoben.\ntung und Informationstechnik –                  g) Die Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe B 5“\n– als der ständige Vertreter eines Direk-            wird wie folgt geändert:\ntionspräsidenten bei der Generalzoll-              aa) Die Angabe\ndirektion –\n„Oberdirektor bei der Zentrale der Bundes-\n– als Leiter der Zentralabteilung des Bun-               agentur für Arbeit\ndesinstitutes für Berufsbildung –“\n– als Geschäftsführer –2“\nwird die Angabe\nwird durch die Angabe\n„– als der ständige Vertreter des Direktors des\nZentrums für Informationsverarbeitung und                 „Oberdirektor bei der Zentrale der Bundes-\nInformationstechnik –“                                    agentur für Arbeit\ndurch die Angabe                                                 – als Geschäftsführer –7“\n„– als der ständige Vertreter des Direktors des              ersetzt.\nInformationstechnikzentrums Bund –“                   bb) Die Angabe „Präsident einer Bundespolizei-\nersetzt.                                                     direktion4“ wird gestrichen.\nbb) Die Angabe „Direktor der Bundesanstalt für               cc) Fußnote 4 wird aufgehoben.\nIT-Dienstleistungen“ wird gestrichen.                    dd) In der Fußnote 6 wird die Angabe „B 3, B 6,\ncc) Die Angabe                                                   B 7“ durch die Angabe „B 3, B 6“ ersetzt.\n„Vizepräsident16                                         ee) Folgende Fußnote 7 wird angefügt:\n– als der ständige Vertreter eines in Besol-             „7 Soweit nicht in den Besoldungsgrup-\ndungsgruppe B 6 oder B 7 eingestuften                  pen B 6, B 7.“\nLeiters einer Dienststelle oder sonstigen       h) Die Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe B 6“\nEinrichtung –“                                     wird wie folgt geändert:\nwird wie folgt gefasst:                                  aa) Die Angaben „Bundesdisziplinaranwalt“, „Prä-\n„Vizepräsident16                                             sident des Bundesamtes für Bauwesen und\nRaumordnung“ und „Präsident des Bundes-\n– als der ständige Vertreter eines in Besol-             amtes für Justiz“ werden gestrichen.\ndungsgruppe B 6 oder B 7 eingestuften\nLeiters einer Dienststelle oder sonstigen          bb) Die Angabe\nEinrichtung –                                          „Direktor des Zentrums für Informationsverar-\n– als der ständige Vertreter eines in Besol-             beitung und Informationstechnik“\ndungsgruppe B 6 eingestuften Leiters                   wird durch die Angabe\neiner Bundespolizeidirektion3 –“.\n„Direktor des Informationstechnikzentrums\ndd) In Fußnote 17 wird die Angabe „B 5, B 6, B 7“                Bund“\ndurch die Angabe „B 5, B 6“ ersetzt.\nersetzt.\nf) Die Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe B 4“\ncc) Die Angabe\nwird wie folgt geändert:\n„Oberdirektor bei der Zentrale der Bundes-\naa) Die Angabe „Präsident des Bundesamtes für\nagentur für Arbeit\nVerbraucherschutz und Lebensmittelsicher-\nheit“ wird gestrichen.                                           – als Geschäftsführer –3“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 10. Januar 2017                   25\nwird durch die Angabe                                      ee) Die Angabe\n„Oberdirektor bei der Zentrale der Bundes-                      „Vorsitzendes Mitglied der Geschäftsführung\nagentur für Arbeit                                              einer Regionaldirektion der Bundesagentur\n– als Geschäftsführer –11“                                  für Arbeit1“\nersetzt.                                                        wird gestrichen.\ndd) Nach der Angabe                                            ff) Fußnote 1 wird wie folgt gefasst:\n„Präsident des Bundesamtes für Güterver-                        „1 Für höchstens einen Geschäftsführer, des-\nkehr“                                                               sen Funktion sich von denen der\nGeschäftsführer in den Besoldungsgrup-\nwerden die folgenden Angaben eingefügt:\npen B 5, B 6 abhebt.“\n„Präsident des Bundesamtes für Strahlen-\nschutz                                                                         Artikel 7\nPräsident des Bundesamtes für Verbraucher-                                 Änderung des\nschutz und Lebensmittelsicherheit“.                               Bundesumzugskostengesetzes\nee) Nach der Angabe                                        Das Bundesumzugskostengesetz vom 11. Dezember\n„Präsident des Luftfahrt-Bundesamtes“               1990 (BGBl. I S. 2682), das zuletzt durch Artikel 46 der\nwird folgende Angabe eingefügt:                     Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) ge-\nändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n„Präsident einer Bundespolizeidirektion10“.\n1. Dem § 3 werden folgende Absätze 3 und 4 angefügt:\nff) Fußnote 9 wird durch folgende Fußnoten 9\nbis 11 ersetzt:                                           „(3) Die oberste Dienstbehörde kann festlegen,\ndass die Zusage der Umzugskostenvergütung erst\n„9 Soweit nicht in den Besoldungsgrup-                 drei Jahre nach der Personalmaßnahme wirksam\npen B 3, B 5.                                      wird; dies gilt nicht für Ledige ohne eigene Woh-\n10  Soweit nicht in der Besoldungsgrup-                nung. Voraussetzung ist, dass\npe B 4.                                            1. der festgelegte Bereich\n11  Soweit nicht in den Besoldungsgrup-                    a) eine besondere Versetzungshäufigkeit auf-\npen B 5, B 7.“                                             weist oder\ni) Die Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe B 7“\nb) von wesentlichen Restrukturierungen betroffen\nwird wie folgt geändert:\nist und\naa) Nach der Angabe\n2. es sich nicht um Auslandsumzüge nach § 13 han-\n„Ministerialdirigent                                       delt.\n– im Bundesministerium der Verteidigung            Die Festlegung nach Satz 1 bedarf des Einverneh-\nals ständiger Vertreter des Leiters einer        mens des Bundesministeriums der Finanzen insbe-\ngroßen oder bedeutenden Abteilung                sondere im Hinblick auf dessen Gesamtverantwor-\noder als Leiter des Stabes Organisation          tung für die Ausführung des Haushaltsplans. Erklärt\nund Revision –“                                  der Berechtigte innerhalb von drei Jahren nach dem\nwird die Angabe                                        Wirksamwerden der Personalmaßnahme schriftlich\noder elektronisch, dass er umzugswillig ist, wird die\n„Oberdirektor bei der Zentrale der Bundes-\nZusage der Umzugskostenvergütung mit dem Zeit-\nagentur für Arbeit\npunkt des Zugangs der Erklärung wirksam, wenn die\n– als Geschäftsführer –1“                          Voraussetzungen nach den Absätzen 1 und 2 noch\neingefügt.                                             gegeben sind.\nbb) Nach der Angabe                                           (4) Absatz 3 gilt auch im Falle einer erneuten Per-\nsonalmaßnahme ohne Dienstortwechsel, bei der der\n„Präsident des Bildungszentrums der Bun-\nVerbleib am Dienstort aus zwingenden dienstlichen\ndeswehr“\nGründen notwendig ist.“\nwird folgende Angabe eingefügt:\n2. § 9 Absatz 3 wird wie folgt geändert:\n„Präsident des Bundesamtes für Bauwesen\na) In Satz 1 werden die Wörter „450 Deutsche Mark“\nund Raumordnung“.\ndurch die Angabe „230 Euro“ ersetzt.\ncc) Nach der Angabe\nb) In Satz 2 werden die Wörter „320 Deutsche Mark“\n„Präsident des Bundesamtes für Familie und                 durch die Angabe „164 Euro“ ersetzt.\nzivilgesellschaftliche Aufgaben“\n3. § 12 wird wie folgt geändert:\nwird folgende Angabe eingefügt:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n„Präsident des Bundesamtes für Justiz“.\naa) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 ein-\ndd) Die Angabe                                                      gefügt:\n„Präsident des Bundesamtes für Strahlen-                        „2. wenn eine Festlegung nach § 3 Absatz 3\nschutz“                                                              Satz 1 erfolgt ist und der Berechtigte die\nwird gestrichen.                                                     Umzugswilligkeit nicht erklärt hat,“.","26                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 10. Januar 2017\nbb) Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden die                                    Artikel 10\nNummern 3 und 4.                                                          Änderung des\nb) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:                      Soldatenversorgungsgesetzes\nDas Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der\n„(4) Im Anschluss an die Zeit, für die Tren-\nBekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I\nnungsgeld nach Absatz 1 Nummer 2 gewährt\nS. 3054), das zuletzt durch Artikel 10 Absatz 3 des Ge-\nworden ist, wird auf Antrag des Berechtigten für\nsetzes vom 19. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2362) geän-\nweitere fünf Jahre Trennungsgeld gewährt. Der\ndert worden ist, wird wie folgt geändert:\nAntrag ist vor Ablauf des Zeitraums nach § 3 Ab-\nsatz 3 Satz 1 zu stellen. Die Zusage der Umzugs-         1. In der Inhaltsangabe wird die Angabe zum Sechs-\nkostenvergütung erlischt bei Gewährung des                  ten Teil Unterabschnitt 16 durch folgende Angabe\nTrennungsgeldes nach Satz 1 und kann nicht er-              ersetzt:\nneut erteilt werden.“                                       „16. Befristete Ausnahme für Verwen-\ndungseinkommen                            § 104\nc) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.\n17.   Übergangsregelung aus Anlass des\nArtikel 8                                      Gesetzes zur Änderung des Versor-\ngungsrücklagegesetzes und weiterer\nÄnderung des                                       dienstrechtlicher Vorschriften            § 105“.\nSoldatengesetzes\n2. § 11 wird wie folgt geändert:\nIn § 25 Absatz 5 Satz 1 des Soldatengesetzes in der              a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nFassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 2005\n(BGBl. I S. 1482), das zuletzt durch Artikel 6 des Geset-              aa) In Satz 1 wird die Angabe „50“ durch die An-\nzes vom 19. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2362) geändert                         gabe „75“ ersetzt.\nworden ist, wird der Punkt am Ende durch die Wörter                    bb) In Satz 3 wird die Angabe „50“ durch die An-\n„; § 46 Absatz 3a ist nicht anzuwenden.“ ersetzt.                           gabe „25“ ersetzt.\ncc) Satz 4 wird aufgehoben.\nArtikel 9\ndd) In dem neuen Satz 4 werden nach dem Wort\nÄnderung des                                         „Bildungszuschuss“ die Wörter „bis zu des-\nWehrsoldgesetzes                                       sen Höhe“ eingefügt.\nNach § 8g des Wehrsoldgesetzes in der Fassung der                b) In Absatz 6 Satz 2 werden vor dem Punkt am\nBekanntmachung vom 13. August 2008 (BGBl. I                            Ende ein Semikolon und die Wörter „dies gilt\nS. 1718), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes                     nicht für Monate, in denen Verwendungseinkom-\nvom 3. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2163) geändert wor-                   men im Sinne des § 53 Absatz 6 bezogen wird“\nden ist, wird folgender § 8h eingefügt:                                eingefügt.\n3. § 15 Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n„§ 8h                                  a) In Satz 1 werden vor dem Punkt am Ende ein\nSemikolon und die Wörter „§ 20 Absatz 1 Satz 3\nZulage für Soldaten bei dem\nist nicht anzuwenden“ eingefügt.\nBundesamt für Migration und Flüchtlinge\nb) In Satz 2 werden vor dem Punkt am Ende ein\n(1) Soldaten erhalten, wenn sie bei dem Bundesamt                   Semikolon und die Wörter „§ 22 Satz 3 und\nfür Migration und Flüchtlinge verwendet werden, bis                    § 64 Absatz 1 Satz 2 sind nicht anzuwenden“\nzum 31. Dezember 2018 eine Zulage.                                     eingefügt.\n(2) Die Zulage beträgt monatlich für Soldaten, die            4. § 20 wird wie folgt geändert:\nWehrdienst\na) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:\n1. nach § 58b des Soldatengesetzes leisten, ab dem                     aa) Nummer 1 wird aufgehoben.\nsiebten Dienstmonat\nbb) Nummer 2 wird Nummer 1 und wird wie folgt\na) in den Wehrsoldgruppen 3 bis 5            85 Euro,                   gefasst:\nb) in den Wehrsoldgruppen 6 und 7           110 Euro,                   „1. einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge\noder ohne Wehrsold; die Zeit einer Beur-\nc) in den Wehrsoldgruppen 8 bis 10          125 Euro,                       laubung ohne Dienstbezüge kann be-\nd) in den Wehrsoldgruppen 11 bis 13         140 Euro;                       rücksichtigt werden, wenn\na) spätestens bei Beendigung des Ur-\n2. nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes\nlaubs schriftlich oder elektronisch an-\nleisten,\nerkannt worden ist, dass dieser\na) in den Wehrsoldgruppen 3 bis 5            68 Euro,                          dienstlichen Interessen oder öffent-\nlichen Belangen dient, und\nb) in den Wehrsoldgruppen 6 und 7            88 Euro,\nb) der Soldat für die Dauer des Urlaubs\nc) in den Wehrsoldgruppen 8 bis 10          100 Euro,                          monatlich im Voraus einen Versor-\ngungszuschlag in Höhe von 30 Pro-\nd) in den Wehrsoldgruppen 11 bis 13         112 Euro.\nzent der ohne die Beurlaubung zuste-\n(3) § 8g Absatz 2 gilt entsprechend.“                                           henden ruhegehaltfähigen Dienstbe-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 10. Januar 2017                27\nzüge zahlt; das Bundesministerium          13. In § 43 Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort\nder Verteidigung kann Ausnahmen zu-            „kann“ die Wörter „auf Antrag“ eingefügt.\nlassen,“.                                  14. § 46 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\ncc) Die Nummern 3 und 4 werden die Num-                    „Bei der Berufung in das Dienstverhältnis eines Be-\nmern 2 und 3.                                          rufssoldaten ist auf Antrag zu entscheiden, ob Zei-\nb) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:                   ten nach den §§ 22 bis 24 und 66 als ruhegehalt-\nfähig berücksichtigt werden.“\naa) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch\nein Komma ersetzt.                                 15. § 53 wird wie folgt geändert:\nbb) Folgende Nummer 4 wird angefügt:                       a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n„4. in einem kommunalen Wahlbeamtenver-                   aa) In Satz 4 wird die Angabe „Satz 5“ durch die\nhältnis auf Zeit.“                                       Angabe „Satz 4“ ersetzt.\nbb) Folgender Satz wird angefügt:\n5. § 21 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\n„Satz 1 ist nicht auf Empfänger von Waisen-\n„§ 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 sowie Ab-\ngeld anzuwenden.“\nsatz 2 gilt entsprechend.“\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n6. In § 22 Satz 1, § 23 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2\nSatz 1 sowie § 24 werden jeweils die Wörter „nach                aa) Nummer 2 wird aufgehoben.\nVollendung des 17. Lebensjahres“ gestrichen.                     bb) In Nummer 3 werden die Wörter „450 Euro\n7. In § 25 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „, soweit                  zuzüglich des Zweifachen dieses Betrages\nsie nach Vollendung des 17. Lebensjahres liegt,“                     innerhalb eines Kalenderjahres“ durch die\ngestrichen.                                                          Angabe „525 Euro“ ersetzt.\nc) Absatz 5 wird wie folgt geändert:\n8. Dem § 26 Absatz 7 werden die folgenden Sätze an-\ngefügt:                                                          aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\n„Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn der                   „Nicht als Erwerbseinkommen gelten\nBerufssoldat eine ruhegehaltfähige Dienstzeit nach                   1. Aufwandsentschädigungen,\nden §§ 20, 22, 64, 65, 68 und 69 von weniger als                     2. im Rahmen der Einkunftsarten nach Satz 1\nfünf Jahren zurückgelegt hat. Dies gilt nicht, wenn                     anerkannte Betriebsausgaben und Wer-\nder Berufssoldat wegen Dienstunfähigkeit infolge                        bungskosten nach dem Einkommensteu-\nWehrdienstbeschädigung in den Ruhestand ver-                            ergesetz,\nsetzt wurde.“\n3. Jubiläumszuwendungen,\n9. § 26a wird wie folgt geändert:\n4. ein Unfallausgleich nach § 35 des Beam-\na) Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 wird wie folgt ge-                          tenversorgungsgesetzes,\nfasst:\n5. steuerfreie Einnahmen für Leistungen zur\n„4. kein Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkom-                          Grundpflege oder hauswirtschaftlichen\nmen nach § 53 Absatz 5 bezieht, das im                           Versorgung nach § 3 Nummer 36 des Ein-\nDurchschnitt des Kalenderjahres 525 Euro                         kommensteuergesetzes,\nmonatlich übersteigt.“\n6. Einkünfte aus Tätigkeiten, die nach Art\nb) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „nach Voll-                     und Umfang Nebentätigkeiten im Sinne\nendung des 17. Lebensjahres und“ gestrichen.                         des § 20 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 des\nc) In Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 werden die Wörter                        Soldatengesetzes entsprechen,\n„im Sinne des § 53 Absatz 5“ durch die Wörter                     7. als Einmalzahlung gewährte Leistungsbe-\n„(§ 53 Absatz 5 Satz 1 und 2)“ und die Wörter                        züge im Sinne der Bundesleistungsbesol-\n„durchschnittlich im Monat einen Betrag von                          dungsverordnung und des § 18 (Bund)\n450 Euro zuzüglich des Zweifachen dieses Be-                         des Tarifvertrags für den öffentlichen\ntrages innerhalb eines Kalenderjahres“ durch die                     Dienst und vergleichbare Leistungen aus\nWörter „im Durchschnitt des Kalenderjahres                           einer Beschäftigung im öffentlichen\n525 Euro monatlich“ ersetzt.                                         Dienst sowie\n10. § 27 wird wie folgt geändert:                                        8. Bezüge nach den §§ 52 bis 56 des Bun-\ndesbesoldungsgesetzes, wenn ein Ver-\na) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „oder\nsorgungsberechtigter auf Grund seiner\ninfolge“ gestrichen.\nVerwendung außerhalb des Geltungsbe-\nb) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „sein“                       reiches des Grundgesetzes ein Einkom-\ndas Wort „eigenes“ eingefügt und nach dem                            men nach Absatz 6 bezieht.“\nWort „Kind“ das Komma und die Wörter „das\nbb) Die Sätze 4 und 5 werden wie folgt gefasst:\nmit ihm in einem Haushalt lebt,“ gestrichen.\n„Erwerbseinkommen wird in den Monaten\n11. In § 36 werden nach dem Wort „kann“ die Wörter                       des Zusammentreffens mit Versorgungsbe-\n„auf Antrag“ eingefügt.                                              zügen mit einem Zwölftel des im Kalender-\n12. In § 41 Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort                         jahr erzielten Einkommens angerechnet. Er-\n„Wehrpflichtgesetz“ die Wörter „oder nach § 58b                      werbsersatzeinkommen werden im Zufluss-\ndes Soldatengesetzes“ eingefügt.                                     monat angerechnet.“","28              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 10. Januar 2017\n16. Nach § 55 Absatz 4 Satz 1 wird folgender Satz ein-            In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe a\ngefügt:                                                       und b und Nummer 2 erhöht sich die für den An-\n„Beruht das Witwergeld, das Witwengeld oder die               spruch auf Waisengeld oder den Eintritt der Behin-\nähnliche Versorgung auf dem Recht eines anderen               derung maßgebende Altersbegrenzung für eine\nDienstherrn und gewährt dieser eine einmalige Son-            Waise, die einen der in § 32 Absatz 5 Satz 1 Num-\nderzahlung, so ist die monatliche Höchstgrenze um             mer 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes ge-\nein Zwölftel der tatsächlich an die Witwe oder den            nannten Dienste geleistet oder eine in § 32 Absatz 5\nWitwer gewährten Sonderzahlung zu erhöhen.“                   Satz 1 Nummer 3 des Einkommensteuergesetzes\ngenannte Tätigkeit als Entwicklungshelfer ausgeübt\n17. § 55a wird wie folgt geändert:                                hat, um den Zeitraum, der der Dauer des jeweiligen\na) Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:                    Dienstes oder der jeweiligen Tätigkeit entspricht.\n„Erfolgt die Zahlung einer Abfindung oder eines            Die Altersgrenze erhöht sich jedoch höchstens um\nsonstigen Kapitalbetrages, weil kein Anspruch              den Zeitraum, der der Dauer des gesetzlichen\nauf eine laufende Rente besteht, so ist der Be-            Grundwehrdienstes oder bei anerkannten Kriegs-\ntrag zugrunde zu legen, der sich bei einer Ver-            dienstverweigerern des gesetzlichen Zivildienstes\nrentung der einmaligen Zahlung ergibt.“                    entspricht; § 32 Absatz 5 Satz 2 des Einkommen-\nsteuergesetzes gilt entsprechend. Im Fall des Sat-\nb) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b wer-               zes 1 Nummer 2 wird Waisengeld ungeachtet der\nden nach dem Wort „zuzüglich“ die Wörter „ru-              Höhe des Einkommens der Waise gewährt. Soweit\nhegehaltfähiger Dienstzeiten vor Vollendung des            ihr Einkommen jedoch das Zweifache des Mindest-\n17. Lebensjahres sowie“ eingefügt.                         vollwaisengeldes nach § 26 Absatz 7 Satz 2 und\nc) Dem Absatz 7 wird folgender Satz angefügt:                 § 43 Absatz 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit\n„Für die Umrechnung von Renten ausländischer               § 24 Absatz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes\nVersorgungsträger gilt § 17a Absatz 1 des Vier-            übersteigt, wird es zur Hälfte auf das Waisengeld\nten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.“                 zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 47 Ab-\nsatz 1 angerechnet. Waisengeld wird nach Vollen-\n18. § 55d Absatz 2 wird wie folgt geändert:                       dung des 18. Lebensjahres auf Antrag gewährt,\na) In Satz 1 werden die Wörter „Tage, an dem die              wenn die Waise vor Ablauf des Monats, in dem sie\nEntscheidung des Familiengerichts ergangen                 das 27. Lebensjahr vollendet, einen freiwilligen\nist,“ durch die Wörter „Ende der Ehezeit“ ersetzt.         Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes als\nb) In Satz 2 werden die Wörter „von dem Tage, an              Probezeit leistet oder sich in einer Übergangszeit\ndem die Entscheidung des Familiengerichts er-              von höchstens vier Kalendermonaten zwischen ei-\ngangen ist,“ durch die Wörter „vom Tage nach               nem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung ei-\ndem Ende der Ehezeit an,“ ersetzt.                         nes freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b des Sol-\ndatengesetzes befindet; die Sätze 2 und 3 gelten\n19. § 59 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                         entsprechend.“\n„(2) Waisengeld wird nach Vollendung des\n20. § 60 wird wie folgt geändert:\n18. Lebensjahres auf Antrag gewährt, wenn die\nWaise                                                         a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:\n1. das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und                aa) In Nummer 2 werden die Wörter „§ 11 Ab-\na) sich in Schulausbildung oder Berufsausbil-                       satz 3 Satz 5 und“ durch die Wörter „§ 11\ndung befindet,                                                  Absatz 3 Satz 4, § 11a Absatz 1 Satz 2,“ er-\nsetzt.\nb) sich in einer Übergangszeit von höchstens\nvier Kalendermonaten befindet, die zwischen                bb) In Nummer 5 werden die Wörter „in den\nzwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen                       Fällen des § 24b sowie der §§ 70 bis 74“\neinem Ausbildungsabschnitt und der Ableis-                      gestrichen.\ntung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildiens-           b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-\ntes oder der Ableistung eines freiwilligen                 fügt:\nDienstes im Sinne des Buchstaben c liegt,\noder                                                          „(2a) Wer Dienstunfallfürsorgeleistungen nach\n§ 27 beantragt oder erhält, hat gegenüber der\nc) einen freiwilligen Dienst im Sinne des § 32\nobersten Dienstbehörde oder der von ihr be-\nAbsatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d des\nstimmten Stelle alle Tatsachen anzugeben, die\nEinkommensteuergesetzes leistet;\nfür die Leistung erheblich sind. Absatz 2 Satz 2\n2. wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Be-              gilt entsprechend.“\nhinderung außerstande ist, sich selbst zu unter-\nhalten; Waisengeld wird auch über das 27. Le-          21. In § 63f Absatz 2 Satz 3 werden nach der Angabe\nbensjahr hinaus gewährt, wenn                              „§ 58b“ die Wörter „und dem Vierten Abschnitt“\neingefügt.\na) die Behinderung vor Vollendung des 27. Le-\nbensjahres eingetreten ist und                     22. In den §§ 65, 66 und 68 werden jeweils die Wörter\n„nach Vollendung des 17. Lebensjahres“ gestri-\nb) die Waise ledig oder verwitwet ist oder ihr\nchen.\nEhegatte oder früherer Ehegatte ihr keinen\nausreichenden Unterhalt leisten kann oder          23. In § 70 Absatz 8 Satz 2 werden die Wörter „Die\ndem Grunde nach nicht unterhaltspflichtig ist          §§ 249 und 249a“ durch die Wörter „§ 249 des\nund sie auch nicht unterhält.                          Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in der bis zum","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 10. Januar 2017                 29\n30. Juni 2014 geltenden Fassung und § 249a“ er-                                   Artikel 11\nsetzt.                                                                          Änderung des\n24. § 74 wird wie folgt geändert:                                         Dritten Buches Sozialgesetzbuch\n§ 366a des Dritten Buches Sozialgesetzbuch – Ar-\na) Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 wird wie folgt ge-\nbeitsförderung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März\nfasst:\n1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 5\n„5. sie kein Erwerbs- oder Erwerbsersatzein-           des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234)\nkommen nach § 53 Absatz 5 beziehen, das            geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nim Durchschnitt des Kalenderjahres 525             1. Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nEuro monatlich übersteigt.“\na) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort „ge-\nb) In Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 werden die Wörter                 bildet“ durch das Wort „finanziert“ ersetzt.\n„im Sinne des § 53 Absatz 5“ durch die Wörter\nb) Die Nummern 1 und 2 werden aufgehoben.\n„(§ 53 Absatz 5 Satz 1 und 2)“ und die Wörter\n„durchschnittlich im Monat einen Betrag von                c) Nummer 3 wird Nummer 1 und nach dem Wort\n450 Euro zuzüglich des Zweifachen dieses Be-                  „regelmäßigen“ werden die Wörter „sowie ergän-\ntrages innerhalb eines Kalenderjahres“ durch die              zenden“ eingefügt.\nWörter „im Durchschnitt des Kalenderjahres                 d) Nummer 4 wird Nummer 2 und die Angabe\n525 Euro monatlich“ ersetzt.                                  „Abs. 2 bis 3“ wird durch die Wörter „Absatz 2\n25. § 82 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                     und 3“ ersetzt.\ne) Nummer 5 wird Nummer 3.\n„Wehrdienst Leistende nach den §§ 5, 6a und 6b\ndes Wehrpflichtgesetzes oder freiwilligen Wehr-           2. Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\ndienst Leistende nach § 58b des Soldatengesetzes                 „(3) Die ergänzenden Zuweisungen werden dem\nsowie Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit              Versorgungsfonds aus der Rücklage der Bundes-\nerhalten wegen einer Gesundheitsstörung, die bei              agentur nach § 366 Absatz 1 zugeführt. Sie können\nBeendigung des Wehrdienstverhältnisses heilbe-                sowohl zum Ausgleich einer festgestellten Unter-\nhandlungsbedürftig ist, Leistungen in entsprechen-            finanzierung als auch anstelle zukünftiger regelmäßi-\nder Anwendung des § 10 Absatz 1 und 3 sowie der               ger Zuweisungen nach Absatz 2 Nummer 1 vorge-\n§§ 11, 11a und 13 bis 24a des Bundesversorgungs-              nommen werden. Über Zeitpunkt und Höhe der er-\ngesetzes.“                                                    gänzenden Zuweisungen entscheidet die Bundes-\n26. Im Sechsten Teil wird Unterabschnitt 16 wie folgt             agentur mit Zustimmung des Bundesministeriums\ngefasst:                                                      für Arbeit und Soziales und des Bundesministeriums\nder Finanzen.“\n„16. Befristete Ausnahme\n3. In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „Nr. 3“ durch die\nfür Verwendungseinkommen\nAngabe „Nummer 1“ ersetzt.\n§ 104                                                   Artikel 12\n§ 53 ist auf Soldaten im Ruhestand, die ein Ver-                             Änderung des\nwendungseinkommen aus einer Beschäftigung                                   Abgeordnetengesetzes\nbeim Auswärtigen Amt, beim Bundesamt für Migra-\n§ 11 Absatz 2 des Abgeordnetengesetzes in der Fas-\ntion und Flüchtlinge oder im Rahmen der Mithilfe\nsung der Bekanntmachung vom 21. Februar 1996\nbei der Aufnahme oder Betreuung von Flüchtlingen\n(BGBl. I S. 326), das zuletzt durch Artikel 1 des Geset-\nbeziehen, bis zum 31. Dezember 2018 nicht anzu-\nzes vom 11. Juli 2014 (BGBl. I S. 906) geändert worden\nwenden. Satz 1 gilt für Berufssoldaten, die wegen\nist, wird wie folgt geändert:\nDienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wor-\nden sind, erst nach Ablauf des Monats, in dem sie         1. Hinter dem Wort „Untersuchungsausschüsse“ wird\ndie Regelaltersgrenze nach § 51 Absatz 1 und 2 des            das Wort „sowie“ durch ein Komma ersetzt.\nBundesbeamtengesetzes erreicht haben.“                    2. Hinter dem Wort „Enquete-Kommissionen“ werden\n27. Folgender 17. Unterabschnitt wird angefügt:                   die Wörter „sowie des Parlamentarischen Kontroll-\ngremiums“ eingefügt.\n„17. Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes\nzur Änderung des Versorgungsrücklagegesetzes                                    Artikel 13\nund weiterer dienstrechtlicher Vorschriften\nÄnderung des\nKontrollgremiumgesetzes\n§ 105\nIn § 12a Satz 1 des Kontrollgremiumgesetzes vom\nFür Versorgungsfälle, die vor dem 11. Januar           29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2346), das durch Artikel 1\n2017 eingetreten sind, sind § 20 Absatz 1 Satz 2          des Gesetzes vom 30. November 2016 (BGBl. I S. 2746)\nNummer 1 und § 55a Absatz 2 in der bis zum                geändert worden ist, werden die Wörter „einem Bun-\n10. Januar 2017 geltenden Fassung anzuwenden.             desbeamten der Besoldungsgruppe B 9“ durch die\nSatz 1 gilt entsprechend für künftige Hinterbliebene      Wörter „einer Bundesbeamtin oder einem Bundesbe-\neines vor dem 11. Januar 2017 vorhandenen Ver-            amten der Besoldungsgruppe B 9 bei einer obersten\nsorgungsempfängers.“                                      Bundesbehörde“ ersetzt.","30              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 10. Januar 2017\nArtikel 14                                 (5) Artikel 3 Nummer 9 Buchstabe a, Nummer 26\nInkrafttreten                             bis 28 und 37, Artikel 6 Nummer 2 und 5, Artikel 9 so-\nwie Artikel 10 Nummer 9 Buchstabe a und c, Num-\n(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2         mer 15, 16, 24 und 26 treten mit Wirkung vom 1. Januar\nbis 8 am Tag nach der Verkündung in Kraft.                     2016 in Kraft.\n(2) Artikel 3 Nummer 36 tritt mit Wirkung vom 1. Ja-\nnuar 2011 in Kraft. Bereits abgeschlossene Vereinba-              (6) Artikel 6 Nummer 7 Buchstabe b bis i und Arti-\nrungen zur Verteilung der Versorgungslasten bleiben            kel 10 Nummer 2 Buchstabe a treten am 1. Januar 2017\nunberührt.                                                     in Kraft.\n(3) Artikel 3 Nummer 25 und Artikel 10 Nummer 23\n(7) Artikel 6 Nummer 1 tritt am 1. Januar 2018 in\ntreten mit Wirkung vom 1. Juli 2014 in Kraft.\nKraft.\n(4) Artikel 6 Nummer 4 tritt mit Wirkung vom 1. De-\nzember 2015 in Kraft.                                             (8) Artikel 6 Nummer 3 tritt am 1. Juli 2018 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 5. Januar 2017\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister des Innern\nThomas de Maizière"]}