{"id":"bgbl1-2017-19-4","kind":"bgbl1","year":2017,"number":19,"date":"2017-04-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2017/19#page=23","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2017-19-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2017/bgbl1_2017_19.pdf#page=23","order":4,"title":"Verordnung zur Durchführung der Kennzeichnung der Kraftstoffeffizienz, des Rollgeräuschs und der Nasshaftungsklasse von Reifen (Reifenkennzeichnungsverordnung  ReifKennzV)","law_date":"2017-04-04T00:00:00Z","page":791,"pdf_page":23,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 10. April 2017              791\nVerordnung\nzur Durchführung der Kennzeichnung\nder Kraftstoffeffizienz, des Rollgeräuschs und der Nasshaftungsklasse von Reifen\n(Reifenkennzeichnungsverordnung – ReifKennzV)\nVom 4. April 2017\nAuf Grund des § 4 Absatz 1 Nummer 1 und 2,                satz 1 Nummer 2 den Vorgaben in den Anhängen I und\nAbsatz 2 Nummer 3, Absatz 3 Nummer 1 und 4                   II der Verordnung (EG) Nr. 1222/2009 entsprechen.\ndes Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes vom                  (3) Lieferanten haben die in Artikel 4 Absatz 3 der\n10. Mai 2012 (BGBl. I S. 1070), von denen § 4 Absatz 1       Verordnung (EG) Nr. 1222/2009 genannten Angaben\ndurch Artikel 337 Nummer 1 Buchstabe a der Verord-           über die Kraftstoffeffizienzklasse und andere wesent-\nnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert          liche Parameter für Reifen der Klassen C1, C2 und C3\nworden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirt-        im technischen Werbematerial und auf ihren Webseiten\nschaft und Energie:                                          gemäß den Anhängen I und III der Verordnung (EG)\nNr. 1222/2009 bereitzustellen.\n§1\n(4) Lieferanten haben innerhalb einer Frist von zehn\nAnwendungsbereich                         Arbeitstagen den zuständigen Marktaufsichtsbehörden\n(1) Diese Verordnung ist anzuwenden für Reifen im         auf Verlangen eine technische Dokumentation nach\nSinne des § 2 Nummer 1 Buchstabe c des Energiever-           Maßgabe des Artikels 4 Absatz 4 der Verordnung (EG)\nbrauchskennzeichnungsgesetzes vom 10. Mai 2012               Nr. 1222/2009 zur Verfügung zu stellen. Der Lieferant\n(BGBl. I S. 1070), das zuletzt durch Artikel 1 des Geset-    hat die technische Dokumentation für die Dauer von\nzes vom 10. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2194) geändert         fünf Jahren nach der Bereitstellung des letzten Reifens\nworden ist, in Bezug auf die Kraftstoffeffizienz und an-     eines bestimmten Reifentyps bereitzuhalten.\ndere wesentliche Parameter.\n§4\n(2) Diese Verordnung dient der Durchführung der\nVerordnung (EG) Nr. 1222/2009 des Europäischen                               Pflichten der Reifenhändler\nParlaments und des Rates vom 25. November 2009                   (1) Die Händler haben für Reifen der Klassen C1\nüber die Kennzeichnung von Reifen in Bezug auf die           und C2 nach Artikel 3 Nummer 1 der Verordnung (EG)\nKraftstoffeffizienz und andere wesentliche Parameter         Nr. 1222/2009 sicherzustellen, dass\n(ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 46), die zuletzt durch\n1. in der Verkaufsstelle Reifen den Aufkleber mit der\ndie Verordnung (EU) Nr. 1235/2011 (ABl. L 317 vom\nKennzeichnung gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 1\n30.11.2011, S. 17) geändert worden ist.\ndeutlich sichtbar tragen oder\n§2                               2. die gedruckte Kennzeichnung mit Angaben über die\nKraftstoffeffizienzklasse und andere wesentliche\nBegriffsbestimmungen                            Parameter gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 2 in der\nEs sind die Begriffsbestimmungen gemäß Artikel 3               Verkaufsstelle nach Maßgabe des Artikels 5 Absatz 1\nder Verordnung (EG) Nr. 1222/2009 anzuwenden.                     Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1222/2009\nangebracht und vor dem Verkauf von Reifen auf sie\n§3                                    hingewiesen wird.\nPflichten der Reifenlieferanten                     (2) Falls zum Kauf angebotene Reifen für den End-\nnutzer nicht sichtbar sind, stellen Händler den Endnut-\n(1) Lieferanten haben für Reifen der Klassen C1           zern vor dem Verkauf der Reifen Informationen über die\nund C2 gemäß Artikel 3 Nummer 1 der Verordnung (EG)          Kraftstoffeffizienzklasse und andere wesentliche Para-\nNr. 1222/2009, die an Händler oder Endnutzer geliefert       meter gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG)\nwerden, sicherzustellen, dass                                Nr. 1222/2009 zur Verfügung.\n1. auf der Lauffläche ein Aufkleber mit einer Kennzeich-         (3) Für Reifen der Klassen C1, C2 und C3 haben\nnung der Kraftstoffeffizienzklasse und anderer           Händler auf oder zusammen mit den Rechnungen den\nwesentlicher Parameter gemäß Artikel 4 Absatz 1          Endnutzern Angaben über die Kraftstoffeffizienzklasse\nBuchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1222/2009            und andere wesentliche Parameter gemäß Artikel 5 Ab-\nangebracht ist oder                                      satz 3 und Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1222/2009\n2. jedem Posten aus einem oder mehr identischen              zur Verfügung zu stellen.\ngelieferten Reifen eine gedruckte Kennzeichnung\ngemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b der Verord-                                      §5\nnung (EG) Nr. 1222/2009 beigefügt wird.                                          Pflichten der\n(2) Lieferanten haben sicherzustellen, dass der Inhalt            Fahrzeuglieferanten und Fahrzeughändler\nund das Format des Aufklebers gemäß Absatz 1 Num-                Wird den Endnutzern in einer Verkaufsstelle für die\nmer 1 und der gedruckten Kennzeichnung gemäß Ab-             Bereifung eines Neufahrzeugs die Wahl zwischen un-","792             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 10. April 2017\nterschiedlichen Reifen angeboten, haben die Fahrzeug-       2. entgegen § 3 Absatz 3 eine dort genannte Angabe\nlieferanten und Fahrzeughändler ihnen vor dem Verkauf           nicht, nicht richtig oder nicht vollständig bereitstellt,\nvon Reifen der Klasse C1, C2 und C3 die in § 4 Absatz 3     3. entgegen § 3 Absatz 4 Satz 1, § 4 Absatz 2 oder 3\ngenannten Informationen mindestens im technischen               oder § 5 eine technische Dokumentation oder eine\nWerbematerial zur Verfügung zu stellen.                         dort genannte Angabe oder Information nicht, nicht\nrichtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebe-\n§6                                    nen Weise oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt\noder\nOrdnungswidrigkeiten\n4. entgegen § 4 Absatz 1 nicht sicherstellt, dass ein\nOrdnungswidrig im Sinne des § 15 Absatz 1 Num-              Reifen den dort genannten Aufkleber trägt oder die\nmer 1 des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes               dort genannte Kennzeichnung angebracht ist und\nhandelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig                        auf sie hingewiesen wird.\n1. entgegen § 3 Absatz 1 oder 2 nicht sicherstellt, dass                                 §7\nein dort genannter Aufkleber angebracht ist oder\neine dort genannte Kennzeichnung beigefügt wird                                 Inkrafttreten\noder Inhalt oder Format den dort genannten Vorga-           Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nben entsprechen,                                        in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 4. April 2017\nDie Bundesministerin\nfür Wirtschaft und Energie\nBrigitte Zypries"]}