{"id":"bgbl1-2017-19-3","kind":"bgbl1","year":2017,"number":19,"date":"2017-04-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2017/19#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2017-19-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2017/bgbl1_2017_19.pdf#page=10","order":3,"title":"Gesetz zur Stärkung der Heil- und Hilfsmittelversorgung (Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz  HHVG)","law_date":"2017-04-04T00:00:00Z","page":778,"pdf_page":10,"num_pages":13,"content":["778                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 10. April 2017\nGesetz\nzur Stärkung der Heil- und Hilfsmittelversorgung\n(Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz – HHVG)*\nVom 4. April 2017\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                    Erstellung von einmaligen Verbänden an Körper-\nteilen, die nicht oberflächengeschädigt sind, ge-\nArtikel 1                                    gebenenfalls mehrfach verwendet werden, um\nKörperteile zu stabilisieren, zu immobilisieren oder\nÄnderung des\nzu komprimieren. Das Nähere zur Abgrenzung von\nFünften Buches Sozialgesetzbuch\nVerbandmitteln zu sonstigen Produkten zur\nDas Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche                        Wundbehandlung regelt der Gemeinsame Bun-\nKrankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom                         desausschuss bis zum 30. April 2018 in den\n20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt                    Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6;\ndurch Artikel 161 des Gesetzes vom 29. März 2017                          Absatz 1 Satz 2 gilt für diese sonstigen Produkte\n(BGBl. I S. 626) geändert worden ist, wird wie folgt ge-                  entsprechend. Bis zwölf Monate nach dem Wirk-\nändert:                                                                   samwerden der Regelungen nach Satz 4 sind\n0a. § 5 wird wie folgt geändert:                                        solche Gegenstände weiterhin zu Lasten der\nKrankenkassen zu erbringen, die vor dem 11. April\na) In Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter „oder                    2017 erbracht wurden.“\nUnterhaltsgeld“ gestrichen und werden die\nWörter „ab Beginn des zweiten Monats bis zur                 2. § 33 wird wie folgt geändert:\nzwölften Woche einer Sperrzeit (§ 159 des Drit-\nten Buches) oder ab Beginn des zweiten Mo-                      a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nnats“ durch die Wörter „wegen einer Sperrzeit                       aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:\n(§ 159 des Dritten Buches) oder“ ersetzt.\nb) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:                               „Die Hilfsmittel müssen mindestens die im\nHilfsmittelverzeichnis nach § 139 Absatz 2\n„Auf die nach Absatz 1 Nummer 11 erforderliche                           festgelegten Anforderungen an die Qualität\nMitgliedszeit wird für jedes Kind, Stiefkind oder                        der Versorgung und der Produkte erfüllen,\nPflegekind (§ 56 Absatz 2 Nummer 2 des Ersten                            soweit sie im Hilfsmittelverzeichnis nach\nBuches) eine Zeit von drei Jahren angerechnet.“                          § 139 Absatz 1 gelistet oder von den dort\n0b. § 24i Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                                genannten Produktgruppen erfasst sind.“\n„Mutterschaftsgeld erhalten auch Frauen, deren                         bb) In dem neuen Satz 5 werden nach dem Wort\nArbeitsverhältnis unmittelbar vor Beginn der                                „auch“ die Wörter „zusätzlich zur Bereit-\nSchutzfrist nach § 3 Absatz 2 des Mutterschutzge-                           stellung des Hilfsmittels zu erbringende,\nsetzes endet, wenn sie am letzten Tag des Arbeits-                          notwendige Leistungen wie“ eingefügt.\nverhältnisses Mitglied einer Krankenkasse waren.“\nb) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\n1.   Nach § 31 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a ein-\ngefügt:                                                                „Für Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollen-\n„(1a) Verbandmittel sind Gegenstände ein-                           det haben, besteht der Anspruch auf Sehhilfen,\nschließlich Fixiermaterial, deren Hauptwirkung                         wenn sie\ndarin besteht, oberflächengeschädigte Körperteile                      1. nach ICD 10-GM 2017 auf Grund ihrer Seh-\nzu bedecken, Körperflüssigkeiten von oberflä-                              beeinträchtigung oder Blindheit bei best-\nchengeschädigten Körperteilen aufzusaugen oder                             möglicher Brillenkorrektur auf beiden Augen\nbeides zu erfüllen. Die Eigenschaft als Verband-                           eine schwere Sehbeeinträchtigung mindes-\nmittel entfällt insbesondere nicht, wenn ein Ge-                           tens der Stufe 1 oder\ngenstand ergänzend eine Wunde feucht hält. Er-\nfasst sind auch Gegenstände, die zur individuellen                     2. einen verordneten Fern-Korrekturausgleich\nfür einen Refraktionsfehler von mehr als 6 Di-\n* Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2013/55/EU des                 optrien bei Myopie oder Hyperopie oder\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013\nzur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von\nmehr als 4 Dioptrien bei Astigmatismus\nBerufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über\ndie Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informa-            aufweisen; Anspruch auf therapeutische Seh-\ntionssystems („IMI-Verordnung“) (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132).        hilfen besteht, wenn diese der Behandlung","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 10. April 2017               779\nvon Augenverletzungen oder Augenerkrankun-                  (2) Voraussetzung für die Teilnahme der Heil-\ngen dienen.“                                             mittelerbringer ist, dass sie\nc) Nach Absatz 5a wird folgender Absatz 5b ein-              1. nach § 124 Absatz 2 zur Versorgung zugelas-\ngefügt:                                                      sen sind,\n„(5b) Sofern die Krankenkassen nicht auf die          2. auf Grund ihrer Ausbildung über die notwen-\nGenehmigung der beantragten Hilfsmittelver-                  dige Qualifikation verfügen und gegebenenfalls\nsorgung verzichten, haben sie den Antrag auf                 weitere von den Vertragspartnern nach Absatz 1\nBewilligung eines Hilfsmittels mit eigenem wei-              vertraglich vereinbarte Qualifikationsanforde-\nsungsgebundenem Personal zu prüfen. Sie                      rungen erfüllen und\nkönnen in geeigneten Fällen durch den Medizi-\n3. ihre Tätigkeit nicht als selbständige Heilkunde\nnischen Dienst vor Bewilligung eines Hilfs-\nausüben.\nmittels nach § 275 Absatz 3 Nummer 1 prüfen\nlassen, ob das Hilfsmittel erforderlich ist. Eine           (3) Die Modellvorhaben nach Absatz 1 sind im\nBeauftragung Dritter ist nicht zulässig.“                Regelfall auf längstens drei Jahre zu befristen.\n§ 65 gilt entsprechend. § 63 Absatz 3b Satz 2\nd) Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:\nund 3 bleibt unberührt.\n„Im Falle des § 127 Absatz 1 Satz 4 können die\nVersicherten einen der Leistungserbringer frei              (4) Im Übrigen gilt für Heilmittel, die nach der\nauswählen.“                                              Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses\ngemäß § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 zur Be-\n2a. In § 36 Absatz 1 Satz 3 werden nach dem Wort                 handlung krankheitsbedingter Schädigungen nur\n„Den“ das Wort „maßgeblichen“ und nach dem                   verordnungsfähig sind, wenn die Schädigungen\nWort „Leistungserbringer“ die Wörter „auf Bun-               auf Grund bestimmter Grunderkrankungen eintre-\ndesebene“ eingefügt.                                         ten, dass auch ihre Anwendung bei anderen ur-\n3.  Dem § 37 wird folgender Absatz 7 angefügt:                   sächlichen Grunderkrankungen Gegenstand von\n„(7) Der Gemeinsame Bundesausschuss regelt                Modellvorhaben nach § 63 Absatz 2 sein kann.“\nin Richtlinien nach § 92 unter Berücksichtigung          4a. Dem § 66 werden die folgenden Sätze angefügt:\nbestehender Therapieangebote das Nähere zur                  „Die Unterstützung der Krankenkassen nach\nVersorgung von chronischen und schwer heilen-                Satz 1 kann insbesondere die Prüfung der von\nden Wunden. Die Versorgung von chronischen                   den Versicherten vorgelegten Unterlagen auf Voll-\nund schwer heilenden Wunden kann auch in                     ständigkeit und Plausibilität, mit Einwilligung der\nspezialisierten Einrichtungen an einem geeigneten            Versicherten die Anforderung weiterer Unterlagen\nOrt außerhalb der Häuslichkeit von Versicherten              bei den Leistungserbringern, die Veranlassung ei-\nerfolgen.“                                                   ner sozialmedizinischen Begutachtung durch den\n4.  Nach § 64c wird folgender § 64d eingefügt:                   Medizinischen Dienst nach § 275 Absatz 3 Num-\n„§ 64d                                mer 4 sowie eine abschließende Gesamtbewer-\ntung aller vorliegenden Unterlagen umfassen. Die\nModellvorhaben zur Heilmittelversorgung\nauf Grundlage der Einwilligung des Versicherten\n(1) Die Landesverbände der Krankenkassen                  bei den Leistungserbringern erhobenen Daten\nund die Ersatzkassen haben gemeinsam und ein-                dürfen ausschließlich zum Zwecke der Unterstüt-\nheitlich mit den für die Wahrnehmung der Interes-            zung des Versicherten bei Behandlungsfehlern\nsen der Heilmittelerbringer maßgeblichen Verbän-             verwendet werden.“\nden auf Landesebene zur Stärkung der Verantwor-\n4b. Dem § 71 Absatz 6 werden die folgenden Sätze\ntung der Heilmittelerbringer die Durchführung von\nangefügt:\nModellvorhaben nach Satz 3 zu vereinbaren. Da-\nbei kann ein Modellvorhaben auch auf mehrere                 „Die Sätze 1 bis 7 gelten auch für Verträge nach\nLänder erstreckt werden. In den Modellvorhaben               § 140a Absatz 1 Satz 3. Verträge zwischen Kran-\nist vorzusehen, dass die Heilmittelerbringer auf             kenkassen und Leistungserbringern dürfen keine\nder Grundlage einer vertragsärztlich festgestellten          Vorschläge in elektronischer oder maschinell ver-\nDiagnose und Indikation für eine Heilmittelbe-               wertbarer Form für die Vergabe und Dokumenta-\nhandlung selbst die Auswahl und die Dauer der                tion von Diagnosen für den Vertragspartner bein-\nTherapie sowie die Frequenz der Behandlungsein-              halten. Die Krankenkassen haben auf Verlangen\nheiten bestimmen. In der Vereinbarung nach Satz 1            der zuständigen Aufsichtsbehörde bezüglich der\nist die mit dem Modellvorhaben verbundene hö-                Einhaltung Nachweise zu erbringen.“\nhere Verantwortung der Heilmittelerbringer, insbe-       5.  § 73 wird wie folgt geändert:\nsondere im Hinblick auf zukünftige Mengenent-\nwicklungen und auf die Anforderungen an die                  a) In Absatz 7 Satz 1 werden nach dem Wort „Ver-\nQualifikation der Heilmittelerbringer, zu berück-                sicherten“ die Wörter „oder für die Vergabe und\nsichtigen. Zudem ist in der Vereinbarung festzule-               Dokumentation von Diagnosen“ eingefügt.\ngen, inwieweit die Heilmittelerbringer bei der Leis-         b) In Absatz 9 Satz 1 werden in dem Satzteil vor\ntungserbringung von den Vorgaben der Richtlinien                 Nummer 1 nach dem Wort „Arzneimitteln“ ein\ndes Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 92                      Komma und die Wörter „von Verbandmitteln\nAbsatz 1 Satz 2 Nummer 6 abweichen dürfen. Ver-                  und von Produkten, die gemäß den Richtlinien\neinbarungen nach Satz 1 sind den zuständigen                     nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 zu Lasten\nAufsichtsbehörden vorzulegen. § 211a gilt ent-                   der gesetzlichen Krankenversicherung verord-\nsprechend.                                                       net werden können,“ eingefügt.","780              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 10. April 2017\n5a. Dem § 73b Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:                 aa) In Nummer 2 werden die Wörter „Fortbil-\ndung und“ durch die Wörter „Fort- und\n„Vereinbarungen über zusätzliche Vergütungen für\nWeiterbildung sowie zur“ ersetzt.\nDiagnosen können nicht Gegenstand der Verträge\nsein.“                                                           bb) In Nummer 5 werden nach dem Wort „Ver-\ngütungsstrukturen“ die Wörter „einschließ-\n5b. Dem § 83 werden die folgenden Sätze angefügt:\nlich der Transparenzvorgaben für die Vergü-\n„Kassenindividuelle oder kassenartenspezifische                       tungsverhandlungen zum Nachweis der\nVereinbarungen über zusätzliche Vergütungen für                       tatsächlich gezahlten Tariflöhne oder Ar-\nDiagnosen können nicht Gegenstand der Gesamt-                         beitsentgelte“ eingefügt.\nverträge sein; § 71 Absatz 6 gilt entsprechend.               b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nSatz 4 gilt nicht für vertragszahnärztliche Leistun-\ngen.“                                                            aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Heilmit-\nteln“ ein Komma und die Wörter „der erfor-\n6.  In § 92 Absatz 7a werden die Wörter „§ 126 Ab-                        derlichen Weiterbildungen“ eingefügt.\nsatz 1a Satz 3“ durch die Wörter „§ 127 Absatz 6\nSatz 1“ ersetzt.                                                 bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:\n6a. Dem § 117 wird folgender Absatz 4 angefügt:                           „Für die Jahre 2017 bis 2019 gilt § 71 für\ndie Verträge nach Satz 1 nicht.“\n„(4) Untersuchungs- und Behandlungsmetho-\nden können Gegenstand des Leistungsumfangs                       cc) In dem neuen Satz 5 werden nach dem\nder Hochschulambulanzen nach den Absätzen 1                           Wort „Schiedsperson“ die Wörter „inner-\nund 2 sein, soweit der Gemeinsame Bundesaus-                          halb von drei Monaten“ eingefügt.\nschuss im Rahmen der Beschlüsse nach § 137c                      dd) Nach dem neuen Satz 5 wird folgender\nfür die Krankenhausbehandlung keine ablehnende                        Satz eingefügt:\nEntscheidung getroffen hat. § 137c Absatz 3 gilt\nentsprechend.“                                                        „Die Benennung der Schiedsperson kann\nvon den Vertragspartnern für das jeweilige\n6b. § 120 wird wie folgt geändert:                                        Schiedsverfahren oder für einen Zeitraum\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                  von bis zu vier Jahren erfolgen.“\naa) In Satz 2 werden vor dem Punkt am Ende                    ee) Der neue Satz 7 wird wie folgt gefasst:\nein Semikolon und die Wörter „die Höhe                        „Einigen sich die Vertragspartner nicht auf\nder Vergütung für die Leistungen der jewei-                   eine Schiedsperson, wird diese von der für\nligen Hochschulambulanz gilt auch für an-                     die vertragsschließende Krankenkasse\ndere Krankenkassen im Inland, wenn deren                      oder den vertragsschließenden Landesver-\nVersicherte durch diese Hochschulambu-                        band zuständigen Aufsichtsbehörde inner-\nlanz behandelt werden“ eingefügt.                             halb eines Monats nach Vorliegen der für\nbb) In Satz 4 werden die Wörter „Vereinbarun-                      die Bestimmung der Schiedsperson not-\ngen nach Absatz 3 Satz 4“ durch die Wörter                    wendigen Informationen bestimmt; Satz 6\n„Grundsätze nach Absatz 3 Satz 4 erstmals                     gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass\nbis zum 1. Juli 2017 und danach jeweils                       die Schiedsperson auch für nachfolgende\ninnerhalb von sechs Monaten nach Inkraft-                     Schiedsverfahren des Verbandes der Leis-\ntreten der Anpassung der Grundsätze nach                      tungserbringer mit anderen Krankenkassen\nAbsatz 3 Satz 4“ ersetzt.                                     oder Landesverbänden bestimmt werden\nkann.“\nb) In Absatz 4 Satz 1 werden nach den Wörtern\n„Absatz 2 Satz 2“ die Wörter „oder eine Be-                   ff) Die folgenden Sätze werden angefügt:\nrücksichtigung der Grundsätze nach Absatz 2                        „Widersprüche und Klagen gegen die Be-\nSatz 4“ eingefügt.                                                 stimmung der Schiedsperson haben keine\n7.  § 124 wird wie folgt geändert:                                        aufschiebende Wirkung. Klagen gegen die\nFestlegung des Vertragsinhalts richten sich\na) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:                         gegen eine der beiden Vertragsparteien,\n„Die Landesverbände der Krankenkassen und                          nicht gegen die Schiedsperson.“\ndie Ersatzkassen können die Entscheidung                   c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-\nüber die Erteilung oder Aufhebung der Zulas-                  fügt:\nsung oder über den Widerspruch dagegen auf\neinen anderen Landesverband oder den Ver-                        „(2a) Die Vertragspartner nach Absatz 2\nband der Ersatzkassen übertragen, der zu die-                 Satz 1 schließen Verträge über eine zentrale\nsem Zweck Verwaltungsakte erlassen darf.“                     und bundeseinheitliche Prüfung und Listung\nder Weiterbildungsträger, der Weiterbildungs-\nb) In Absatz 6 Satz 2 wird die Angabe „§ 125                     stätten sowie der Fachlehrer hinsichtlich der\nAbs. 2 Satz 3“ durch die Wörter „§ 125 Absatz 2               Erfüllung der Anforderungen an die Durchfüh-\nSatz 4“ ersetzt.                                              rung von besonderen Maßnahmen der Physio-\ntherapie unter Berücksichtigung der Richtlinien\n8.  § 125 wird wie folgt geändert:\nnach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 und der\na) Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt geändert:                      Rahmenempfehlungen nach Absatz 1.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 10. April 2017                 781\nd) In Absatz 3 Satz 5 werden nach dem Wort „er-               Präqualifizierungsstelle. Die Einstellung und der\nreichen“ ein Semikolon und die Wörter „Ab-               Verzicht sind der nationalen Akkreditierungsstelle\nsatz 2 Satz 2 bleibt unberührt“ eingefügt.               unverzüglich mitzuteilen. Die bisherige Präqualifi-\nzierungsstelle ist verpflichtet, die Leistungserbrin-\n9. § 126 Absatz 1a und 2 wird wie folgt gefasst:\nger, denen sie Zertifikate erteilt hat, über das Erlö-\n„(1a) Die Krankenkassen stellen sicher, dass              schen ihrer Akkreditierung zu informieren. Die\ndie Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 2 erfüllt              Leistungserbringer haben umgehend mit einer an-\nsind. Die Leistungserbringer führen den Nachweis              deren Präqualifizierungsstelle die Fortführung des\nder Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 1               Präqualifizierungsverfahrens zu vereinbaren, der\nSatz 2 durch Vorlage eines Zertifikats einer geeig-           die bisherige Präqualifizierungsstelle die ihr vorlie-\nneten, unabhängigen Stelle (Präqualifizierungs-               genden Antragsunterlagen in elektronischer Form\nstelle); bei Verträgen nach § 127 Absatz 3 kann               zur Verfügung zu stellen hat. Das Bundesministe-\nder Nachweis im Einzelfall auch durch eine Fest-              rium für Gesundheit übt im Anwendungsbereich\nstellung der Krankenkasse erfolgen. Die Leis-                 dieses Gesetzes die Fachaufsicht über die natio-\ntungserbringer haben einen Anspruch auf Ertei-                nale Akkreditierungsstelle aus. Präqualifizierungs-\nlung des Zertifikats oder eine Feststellung der               stellen, die seit dem 1. Juli 2010 Aufgaben nach\nKrankenkasse nach Satz 2 zweiter Halbsatz, wenn               Absatz 1a wahrnehmen, haben spätestens bis\nsie die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 2 er-              zum 31. Juli 2017 einen Antrag auf Akkreditierung\nfüllen. Bei der Prüfung der Voraussetzungen nach              nach Satz 1 zu stellen und spätestens bis zum\nAbsatz 1 Satz 2 haben die Präqualifizierungsstelle            30. April 2019 den Nachweis über eine erfolg-\nim Rahmen ihrer Zertifizierungstätigkeit und die              reiche Akkreditierung zu erbringen. Die nationale\nKrankenkasse bei ihrer Feststellung die Empfeh-               Akkreditierungsstelle überwacht die Einhaltung\nlungen nach Absatz 1 Satz 3 zu beachten. Die Zer-             der sich aus der DIN EN ISO/IEC 17065 und den\ntifikate sind auf höchstens fünf Jahre zu befristen.          Vorgaben nach Absatz 1a Satz 4 bis 8 für die Prä-\nErteilte Zertifikate sind einzuschränken, auszuset-           qualifizierungsstellen ergebenden Anforderungen\nzen oder zurückzuziehen, wenn die erteilende                  und Verpflichtungen. Sie hat die Akkreditierung\nStelle oder die Stelle nach Absatz 2 Satz 6 auf               einzuschränken, auszusetzen oder zurückzuneh-\nGrund von Überwachungstätigkeiten im Sinne                    men, wenn die Präqualifizierungsstelle die Anfor-\nder DIN EN ISO/IEC 17065, Ausgabe Januar 2013,                derungen für die Akkreditierung nicht oder nicht\nfeststellt, dass die Voraussetzungen nach Absatz 1            mehr erfüllt oder ihre Verpflichtungen erheblich\nSatz 2 nicht oder nicht mehr erfüllt sind, soweit             verletzt; die Sätze 5 und 6 gelten entsprechend.\nder Leistungserbringer nicht innerhalb einer ange-            Für die Prüfung, ob die Präqualifizierungsstellen\nmessenen Frist die Übereinstimmung herstellt. Die             ihren Verpflichtungen nachkommen, kann die na-\nerteilenden Stellen dürfen die für den Nachweis               tionale Akkreditierungsstelle nach Absatz 2 Satz 1\nder Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 1                 auf Informationen der Krankenkassen oder des\nSatz 2 erforderlichen Daten von Leistungserbrin-              Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen, be-\ngern erheben, verarbeiten und nutzen. Sie haben               rufsständischer Organisationen und Aufsichtsbe-\nden Spitzenverband Bund der Krankenkassen                     hörden zurückgreifen.“\nentsprechend seiner Vorgaben über ausgestellte\nsowie über verweigerte, eingeschränkte, ausge-          10. § 127 wird wie folgt geändert:\nsetzte und zurückgezogene Zertifikate einschließ-\nlich der für die Identifizierung der jeweiligen Leis-         a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\ntungserbringer erforderlichen Daten zu unterrich-\nten. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen                   aa) Die Sätze 2 und 3 werden durch die folgen-\nist befugt, die übermittelten Daten zu verarbeiten                    den Sätze ersetzt:\nund den Krankenkassen sowie der nationalen Ak-\n„Dabei haben sie durch die Leistungsbe-\nkreditierungsstelle nach Absatz 2 Satz 1 bekannt\nschreibung eine hinreichende Auswahl an\nzu geben.\nmehrkostenfreien Hilfsmitteln, die Qualität\n(2) Als Präqualifizierungsstellen dürfen nur Zer-                 der Hilfsmittel, die notwendige Beratung\ntifizierungsstellen für Produkte, Prozesse und                        der Versicherten und die sonstigen, zusätz-\nDienstleistungen gemäß DIN EN ISO/IEC 17065,                          lichen Leistungen im Sinne des § 33 Ab-\nAusgabe Januar 2013, tätig werden, die die Vor-                       satz 1 Satz 4 sicherzustellen sowie für eine\ngaben nach Absatz 1a Satz 4 bis 8 beachten und                        wohnortnahe Versorgung der Versicherten\nvon einer nationalen Akkreditierungsstelle im                         zu sorgen. Den Verträgen sind mindestens\nSinne der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Eu-                        die im Hilfsmittelverzeichnis nach § 139\nropäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli                       Absatz 2 festgelegten Anforderungen an\n2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung                     die Qualität der Versorgung und Produkte\nund Marktüberwachung im Zusammenhang mit                              zugrunde zu legen. Werden nach Ab-\nder Vermarktung von Produkten und zur Aufhe-                          schluss des Vertrages die Anforderungen\nbung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates                        an die Qualität der Versorgung und Pro-\n(ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30) in der jeweils                      dukte nach § 139 Absatz 2 durch Fort-\ngeltenden Fassung akkreditiert worden sind. Die                       schreibung des Hilfsmittelverzeichnisses\nAkkreditierung ist auf höchstens fünf Jahre zu be-                    verändert, liegt darin eine wesentliche Än-\nfristen. Die Akkreditierung erlischt mit dem Ablauf                   derung der Verhältnisse, die die Vertrags-\nder Frist, mit der Einstellung des Betriebes der                      parteien zur Vertragsanpassung oder Kün-\nPräqualifizierungsstelle oder durch Verzicht der                      digung berechtigt.“","782             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 10. April 2017\nbb) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:             d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:\n„Verträge nach Satz 1 können mit mehreren               aa) In Satz 1 werden die Wörter „auf Nachfra-\nLeistungserbringern abgeschlossen wer-                       ge“ gestrichen.\nden.“                                                   bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:\n„Abweichend von Satz 1 informieren die\ncc) Folgender Satz wird angefügt:\nKrankenkassen ihre Versicherten auf Nach-\n„Öffentliche Aufträge im Sinne des § 103                     frage, wenn diese bereits einen Leistungs-\nAbsatz 1 des Gesetzes gegen Wettbe-                          erbringer gewählt oder die Krankenkassen\nwerbsbeschränkungen, deren geschätzter                       auf die Genehmigung der beantragten\nAuftragswert ohne Umsatzsteuer den maß-                      Hilfsmittelversorgung verzichtet haben.“\ngeblichen Schwellenwert gemäß § 106 des                 cc) Folgender Satz wird angefügt:\nGesetzes gegen Wettbewerbsbeschrän-\n„Die Krankenkassen haben die wesentli-\nkungen erreicht oder überschreitet, sind\nchen Inhalte der Verträge nach Satz 1 für\nnach Maßgabe des Teils 4 des Gesetzes\nVersicherte anderer Krankenkassen im In-\ngegen Wettbewerbsbeschränkungen zu\nternet zu veröffentlichen.“\nvergeben.“\ne) Nach Absatz 5 werden die folgenden Ab-\ndd) Im neuen Satz 6 werden die Wörter „in der                 sätze 5a und 5b eingefügt:\nRegel“ gestrichen.                                         „(5a) Die Krankenkassen überwachen die\nb) Nach Absatz 1a wird folgender Absatz 1b ein-                  Einhaltung der vertraglichen und gesetzlichen\ngefügt:                                                       Pflichten der Leistungserbringer nach diesem\nGesetz. Zur Sicherung der Qualität in der Hilfs-\n„(1b) Bei Ausschreibungen nach Absatz 1 ist               mittelversorgung führen sie Auffälligkeits- und\nder Zuschlag auf das wirtschaftlichste Angebot                Stichprobenprüfungen durch. Die Leistungs-\nzu erteilen. Der Preis darf nicht das alleinige               erbringer sind verpflichtet, den Krankenkassen\nZuschlagskriterium sein. Zu berücksichtigen                   auf Verlangen die für die Prüfungen nach Satz 1\nsind verschiedene, mit dem Auftragsgegen-                     erforderlichen einrichtungsbezogenen Informa-\nstand in Verbindung stehende Kriterien, wie                   tionen und Auskünfte zu erteilen und die von\netwa Qualität, technischer Wert, Zweckmäßig-                  den Versicherten unterzeichnete Bestätigung\nkeit, Zugänglichkeit der Leistung insbesondere                über die Durchführung der Beratung nach Ab-\nfür Menschen mit Behinderungen, Organisa-                     satz 4a Satz 1 vorzulegen. Soweit es für Prü-\ntion, Qualifikation und Erfahrung des mit der                 fungen nach Satz 1 erforderlich ist und der Ver-\nAusführung des Auftrags betrauten Personals,                  sicherte nach vorheriger Information schriftlich\nKundendienst und technische Hilfe, Lieferbe-                  eingewilligt hat, können die Krankenkassen von\ndingungen, Betriebs- und Lebenszykluskosten                   den Leistungserbringern auch die personenbe-\nund Preis. Die Leistungsbeschreibung oder die                 zogene Dokumentation über den Verlauf der\nZuschlagskriterien müssen so festgelegt und                   Versorgung einzelner Versicherter anfordern.\nbestimmt sein, dass qualitative Aspekte ange-                 Die Leistungserbringer sind insoweit zur Daten-\nmessen berücksichtigt sind; soweit diese qua-                 übermittlung verpflichtet. Die Krankenkassen\nlitativen Anforderungen der Liefer- oder Dienst-              stellen vertraglich sicher, dass Verstöße der\nleistungen nicht bereits in der Leistungsbe-                  Leistungserbringer gegen ihre vertraglichen\nschreibung festgelegt sind, darf die Gewich-                  und gesetzlichen Pflichten nach diesem Gesetz\ntung der Zuschlagskriterien, die nicht den Preis              angemessen geahndet werden. Schwerwie-\noder die Kosten betreffen, 50 Prozent nicht un-               gende Verstöße sind der Stelle, die das Zertifi-\nterschreiten. § 60 der Vergabeverordnung zum                  kat nach § 126 Absatz 1a Satz 2 erteilt hat,\nAusschluss ungewöhnlich niedriger Angebote                    mitzuteilen.\nbleibt unberührt.“                                               (5b) Der Spitzenverband Bund der Kranken-\nc) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge-                 kassen gibt bis zum 30. Juni 2017 Rahmen-\nfügt:                                                         empfehlungen zur Sicherung der Qualität in\nder Hilfsmittelversorgung ab, in denen insbe-\n„(4a) Die Leistungserbringer haben die Ver-               sondere Regelungen zum Umfang der Stich-\nsicherten vor Inanspruchnahme der Leistung                    probenprüfungen in den jeweiligen Produktbe-\nzu beraten, welche Hilfsmittel und zusätzlichen               reichen, zu möglichen weiteren Überwa-\nLeistungen nach § 33 Absatz 1 Satz 1 und 4 für                chungsinstrumenten und darüber getroffen\ndie konkrete Versorgungssituation im Einzelfall               werden, wann Auffälligkeiten anzunehmen sind.“\ngeeignet und notwendig sind. Die Leistungs-                f) In Absatz 6 Satz 1 werden nach dem Wort „ge-\nerbringer haben die Beratung nach Satz 1                      ben“ die Wörter „bis zum 31. Dezember 2017“\nschriftlich zu dokumentieren und sich durch                   und vor dem Punkt am Ende ein Semikolon und\nUnterschrift der Versicherten bestätigen zu las-              die Wörter „Absatz 1a Satz 2 bis 4 gilt entspre-\nsen. Das Nähere ist in den Verträgen nach                     chend“ eingefügt.\n§ 127 zu regeln. Im Falle des § 33 Absatz 1\nSatz 6 sind die Versicherten vor der Wahl der        11. Dem § 128 Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:\nHilfsmittel oder zusätzlicher Leistungen auch              „Die Sätze 1 und 2 gelten auch bei Leistungen zur\nüber die von ihnen zu tragenden Mehrkosten                 Versorgung von chronischen und schwer heilen-\nzu informieren. Satz 2 gilt entsprechend.“                 den Wunden nach § 37 Absatz 7 gegenüber den","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 10. April 2017                783\nLeistungserbringern, die diese Leistungen erbrin-               ihm der Spitzenverband Bund der Krankenkas-\ngen.“                                                           sen das Ergebnis der Auskunft mitgeteilt hat.“\n12. § 131 Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                c) Dem Absatz 4 werden die folgenden Sätze an-\n„Für die Abrechnung von Fertigarzneimitteln, von                gefügt:\nVerbandmitteln und von Produkten, die gemäß                     „Hat der Hersteller Nachweise nach Satz 1 nur\nden Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Num-                  für bestimmte Indikationen erbracht, ist die\nmer 6 zu Lasten der gesetzlichen Krankenversi-                  Aufnahme in das Hilfsmittelverzeichnis auf\ncherung verordnet werden können, übermitteln                    diese Indikationen zu beschränken. Nimmt der\ndie pharmazeutischen Unternehmer und sonsti-                    Hersteller an Hilfsmitteln, die im Hilfsmittelver-\ngen Hersteller die für die Abrechnung nach § 300                zeichnis aufgeführt sind, Änderungen vor, hat\nerforderlichen Preis- und Produktangaben ein-                   er diese dem Spitzenverband Bund der Kran-\nschließlich der Rabatte nach § 130a an die in                   kenkassen unverzüglich mitzuteilen. Die Mittei-\n§ 129 Absatz 2 genannten Verbände sowie an                      lungspflicht gilt auch, wenn ein Hilfsmittel nicht\ndie Kassenärztliche Bundesvereinigung und den                   mehr hergestellt wird.“\nGemeinsamen Bundesausschuss im Wege elek-                    d) Absatz 6 wird wie folgt geändert:\ntronischer Datenübertragung und maschinell ver-\nwertbar auf Datenträgern; dabei ist auch der für                aa) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:\nden Versicherten maßgebliche Arzneimittelabga-                       „Bis zum Eingang einer im Einzelfall nach\nbepreis nach § 129 Absatz 5a sowie für Produkte                      Absatz 3 Satz 3 angeforderten Auskunft\nnach § 31 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 1a Satz 1                       des Gemeinsamen Bundesausschusses ist\nund 4 ein Kennzeichen zur Verordnungsfähigkeit                       der Lauf der Frist nach Satz 3 unterbro-\nzu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung                       chen.“\nanzugeben.“                                                     bb) In dem neuen Satz 6 wird nach der Angabe\n13. § 132a Absatz 1 wird wie folgt geändert:                             „Absatz 4“ die Angabe „Satz 1“ eingefügt.\na) In Satz 1 werden nach dem Wort „einheitliche“             e) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:\ndie Wörter „und flächendeckende“ eingefügt.\n„(7) Der Spitzenverband Bund der Kranken-\nb) In Satz 4 Nummer 1 werden nach dem Wort                      kassen beschließt bis zum 31. Dezember 2017\n„Leistungserbringer“ die Wörter „einschließlich              eine Verfahrensordnung, in der er nach Maß-\nAnforderungen an die Eignung zur Versorgung                  gabe der Absätze 3 bis 6, 8 und 9 das Nähere\nnach § 37 Absatz 7“ eingefügt.                               zum Verfahren zur Aufnahme von Hilfsmitteln in\n14. § 139 wird wie folgt geändert:                                  das Hilfsmittelverzeichnis, zu deren Streichung\nund zur Fortschreibung des Hilfsmittelverzeich-\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nnisses sowie das Nähere zum Verfahren der\naa) In Satz 1 wird das Wort „können“ durch das               Auskunftseinholung beim Gemeinsamen Bun-\nWort „sind“ ersetzt und werden die Wörter               desausschuss regelt. Er kann dabei vorsehen,\n„festgelegt werden“ durch das Wort „fest-               dass von der Erfüllung bestimmter Anforderun-\nzulegen“ ersetzt.                                       gen ausgegangen wird, sofern Prüfzertifikate\nbb) In Satz 3 wird das Wort „können“ durch das               geeigneter Institutionen vorgelegt werden oder\nWort „sind“ ersetzt und werden die Wörter               die Einhaltung einschlägiger Normen oder\n„geregelt werden“ durch die Wörter „zu re-              Standards in geeigneter Weise nachgewiesen\ngeln“ ersetzt.                                          wird. In der Verfahrensordnung legt er insbe-\nb) Dem Absatz 3 werden die folgenden Sätze an-                  sondere Fristen für die regelmäßige Fortschrei-\ngefügt:                                                      bung des Hilfsmittelverzeichnisses fest. Den\nmaßgeblichen Spitzenorganisationen der be-\n„Hält der Spitzenverband Bund der Kranken-                   troffenen Hersteller und Leistungserbringer auf\nkassen bei der Prüfung des Antrags eine Klä-                 Bundesebene ist vor Beschlussfassung inner-\nrung durch den Gemeinsamen Bundesaus-                        halb einer angemessenen Frist Gelegenheit\nschuss für erforderlich, ob der Einsatz des                  zur Stellungnahme zu geben; die Stellungnah-\nHilfsmittels untrennbarer Bestandteil einer                  men sind in die Entscheidung einzubeziehen.\nneuen Untersuchungs- oder Behandlungsme-                     Die Verfahrensordnung bedarf der Genehmi-\nthode ist, holt er hierzu unter Vorlage der ihm              gung des Bundesministeriums für Gesundheit.\nvorliegenden Unterlagen sowie einer Begrün-                  Für Änderungen der Verfahrensordnung gelten\ndung seiner Einschätzung eine Auskunft des                   die Sätze 4 und 5 entsprechend. Sofern dies in\nGemeinsamen Bundesausschusses ein. Der                       einer Rechtsverordnung nach Absatz 8 vorge-\nGemeinsame Bundesausschuss hat die Aus-                      sehen ist, erhebt der Spitzenverband Bund der\nkunft innerhalb von sechs Monaten zu erteilen.               Krankenkassen Gebühren zur Deckung seiner\nKommt der Gemeinsame Bundesausschuss zu                      Verwaltungsausgaben nach Satz 1.“\ndem Ergebnis, dass das Hilfsmittel untrenn-\nbarer Bestandteil einer neuen Untersuchungs-              f) Absatz 8 wird durch die folgenden Absätze 8\noder Behandlungsmethode ist, beginnt un-                     bis 11 ersetzt:\nmittelbar das Verfahren zur Bewertung der                       „(8) Das Bundesministerium für Gesundheit\nMethode nach § 135 Absatz 1 Satz 1, wenn                     kann durch Rechtsverordnung ohne Zustim-\nder Hersteller den Antrag auf Eintragung des                 mung des Bundesrates bestimmen, dass für\nHilfsmittels in das Hilfsmittelverzeichnis nicht             das Verfahren zur Aufnahme von Hilfsmitteln\ninnerhalb eines Monats zurücknimmt, nachdem                  in das Hilfsmittelverzeichnis Gebühren von","784         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 10. April 2017\nden Herstellern zu erheben sind. Es legt die        14a. Dem § 140a Absatz 2 wird folgender Satz ange-\nHöhe der Gebühren unter Berücksichtigung                  fügt:\ndes Verwaltungsaufwandes und der Bedeutung\nder Angelegenheit für den Gebührenschuldner               „Vereinbarungen über zusätzliche Vergütungen für\nfest. In der Rechtsverordnung kann vorgesehen             Diagnosen können nicht Gegenstand der Verträge\nwerden, dass die tatsächlich entstandenen                 sein.“\nKosten auf der Grundlage pauschalierter Kos-        15. § 140f wird wie folgt geändert:\ntensätze zu berechnen sind.\na) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „§ 127\n(9) Das Hilfsmittelverzeichnis ist regelmäßig              Abs. 1a Satz 1 und Absatz 6“ durch die Wörter\nfortzuschreiben. Der Spitzenverband Bund der                  „§ 127 Absatz 1a Satz 1, Absatz 5b und 6“\nKrankenkassen hat bis zum 31. Dezember                        ersetzt.\n2018 sämtliche Produktgruppen, die seit dem\n30. Juni 2015 nicht mehr grundlegend aktuali-             b) Dem Absatz 6 werden die folgenden Sätze an-\nsiert wurden, einer systematischen Prüfung zu                 gefügt:\nunterziehen und sie im erforderlichen Umfang                  „Der Anspruch auf Unterstützung durch den\nfortzuschreiben. Er legt dem Ausschuss für Ge-                Gemeinsamen Bundesausschuss gilt ebenso\nsundheit des Deutschen Bundestages über das                   für die Wahrnehmung der Antrags-, Beteili-\nBundesministerium für Gesundheit einmal jähr-                 gungs- und Stellungnahmerechte nach § 137a\nlich zum 1. März einen Bericht über die im Be-                Absatz 4 und 7, § 139a Absatz 5 sowie § 139b\nrichtszeitraum erfolgten sowie über die begon-                Absatz 1. Der Anspruch auf Übernahme von\nnenen, aber noch nicht abgeschlossenen Fort-                  Reisekosten, Aufwandsentschädigung und Ver-\nschreibungen vor. Die Fortschreibung umfasst                  dienstausfall nach Absatz 5 besteht auch für\ndie Weiterentwicklung und Änderungen der                      die Teilnahme der sachkundigen Personen an\nSystematik und der Anforderungen nach Ab-                     Koordinierungs- und Abstimmungstreffen so-\nsatz 2, die Aufnahme neuer Hilfsmittel sowie                  wie an Fortbildungen und Schulungen nach\ndie Streichung von Hilfsmitteln.                              Satz 3.“\n(10) Zum Zweck der Fortschreibung nach                 c) Folgender Absatz 8 wird angefügt:\nAbsatz 9 Satz 1, 2 und 4 kann der Spitzenver-\nband Bund der Krankenkassen von dem Her-                         „(8) Die in der Verordnung nach § 140g ge-\nsteller für seine im Hilfsmittelverzeichnis auf-              nannten oder nach der Verordnung nach § 140g\ngeführten Produkte innerhalb einer in der Ver-                anerkannten Organisationen erhalten für den\nfahrensordnung festgelegten angemessenen                      Aufwand zur Koordinierung ihrer Beteiligungs-\nFrist die zur Prüfung der Anforderungen nach                  rechte einen Betrag in Höhe von 120 Euro für\nAbsatz 4 Satz 1 erforderlichen Unterlagen an-                 jede neu für ein Gremium benannte sachkun-\nfordern. Bringt der Hersteller die angeforderten              dige Person. Der Anspruch richtet sich gegen\nUnterlagen nicht fristgemäß bei, verliert die                 das jeweilige Gremium, in dem die sachkun-\nAufnahme des Produktes in das Hilfsmittelver-                 dige Person tätig ist. Der Anspruch ist durch\nzeichnis ihre Wirksamkeit und das Produkt ist                 den von den anerkannten Organisationen ge-\nunmittelbar aus dem Hilfsmittelverzeichnis zu                 bildeten Koordinierungsausschuss geltend zu\nstreichen. Ergibt die Prüfung, dass die Anforde-              machen.“\nrungen nach Absatz 4 Satz 1 nicht oder nicht        16. Nach § 217f Absatz 4a wird folgender Absatz 4b\nmehr erfüllt sind, ist die Aufnahme zurückzu-             eingefügt:\nnehmen oder zu widerrufen. Nach Eintritt der\nBestandskraft des Rücknahme- oder Wider-                     „(4b) Der Spitzenverband Bund der Kranken-\nrufsbescheids ist das Produkt aus dem Hilfs-              kassen legt bis zum 31. Januar 2018 in einer\nmittelverzeichnis zu streichen. Für die Prüfung,          Richtlinie Maßnahmen zum Schutz von Sozial-\nob ein Hilfsmittel noch hergestellt wird, gelten          daten der Versicherten vor unbefugter Kenntnis-\ndie Sätze 1 bis 3 entsprechend mit der Maß-               nahme fest, die von den Krankenkassen bei Kon-\ngabe, dass die Streichung auch zu einem spä-              takten mit ihren Versicherten anzuwenden sind.\nteren Zeitpunkt erfolgen kann.                            Die Maßnahmen müssen geeignet sein, im Ver-\nhältnis zum Gefährdungspotential mit abgestuften\n(11) Vor einer Weiterentwicklung und Ände-             Verfahren den Schutz der Sozialdaten zu gewähr-\nrungen der Systematik und der Anforderungen               leisten und dem Stand der Technik entsprechen.\nnach Absatz 2 ist den maßgeblichen Spitzen-               Insbesondere für die elektronische Übermittlung\norganisationen der betroffenen Hersteller und             von Sozialdaten hat die Richtlinie Maßnahmen\nLeistungserbringer auf Bundesebene unter                  zur sicheren Identifizierung und zur sicheren\nÜbermittlung der hierfür erforderlichen Informa-          Datenübertragung vorzusehen; hierbei sollen be-\ntionen innerhalb einer angemessenen Frist                 reits vorhandene Verfahren für einen sicheren\nGelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die               elektronischen Identitätsnachweis nach § 36a Ab-\nStellungnahmen sind in die Entscheidung ein-              satz 2 Satz 5 des Ersten Buches berücksichtigt\nzubeziehen. Der Spitzenverband Bund der                   werden. Die Richtlinie hat Konzepte zur Umset-\nKrankenkassen kann auch Stellungnahmen                    zung der Maßnahmen durch die Krankenkassen\nvon medizinischen Fachgesellschaften sowie                und Vorgaben für eine Zertifizierung durch unab-\nSachverständigen aus Wissenschaft und Tech-               hängige Gutachter vorzusehen. Sie ist in Abstim-\nnik einholen.“                                            mung mit der oder dem Bundesbeauftragten für","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 10. April 2017              785\nden Datenschutz und die Informationsfreiheit und                 lichen Beitragsbemessungsgrenze zugrunde\ndem Bundesamt für Sicherheit in der Informa-                     gelegt werden.“\ntionstechnik zu erstellen und bedarf der Geneh-               c) Der bisherige Absatz 4a wird Absatz 4b.\nmigung des Bundesministeriums für Gesundheit.“\n16c. In § 243 Satz 2 wird die Angabe „Absatz 4a“ durch\n16a. Dem § 231 wird folgender Absatz 3 angefügt:                   die Angabe „Absatz 4b“ ersetzt.\n„(3) Weist ein Mitglied, dessen Beiträge nach        16d. Dem § 268 wird folgender Absatz 4 angefügt:\n§ 240 Absatz 4a Satz 6 festgesetzt wurden, inner-\nhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalender-                   „(4) Die Krankenkassen erheben vom 1. Juli\njahres, für das die Beiträge zu zahlen waren, bei-            2017 an versichertenbezogen den amtlichen Ge-\ntragspflichtige Einnahmen nach, die für den                   meindeschlüssel des Wohnorts des Versicherten.\nKalendertag unterhalb des 30. Teils der monatli-              Das Nähere über die zeitliche Zuordnung und das\nchen Beitragsbemessungsgrenze liegen, wird dem                Verfahren der Erhebung und Übermittlung der Da-\nMitglied der Anteil der gezahlten Beiträge erstattet,         ten nach Satz 1 bestimmt der Spitzenverband\nder die Beiträge übersteigt, die das Mitglied auf             Bund der Krankenkassen im Einvernehmen mit\nder Grundlage der tatsächlich erzielten beitrags-             dem Bundesversicherungsamt in der Bestimmung\npflichtigen Einnahmen nach § 240 hätte zahlen                 nach § 267 Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 und 2.\nmüssen.“                                                      § 268 Absatz 3 Satz 7 gilt entsprechend.“\n16e. § 269 wird wie folgt geändert:\n16b. § 240 wird wie folgt geändert:\na) Nach Absatz 3 werden die folgenden Ab-\na) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\nsätze 3a bis 3d eingefügt:\naa) Nach Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:                  „(3a) Das Bundesversicherungsamt gibt Fol-\n„Die durch den Spitzenverband Bund der                  gegutachten in Auftrag, mit denen insbeson-\nKrankenkassen auf Grundlage der Sätze 3                 dere die in den Gutachten nach Absatz 3 Satz 1\nund 4 bestimmten Voraussetzungen für                    entwickelten Modelle auf Grundlage der nach\neine Beitragsberechnung sind bis zur end-               § 30 Absatz 1 der Risikostruktur-Ausgleichs-\ngültigen Beitragsfestsetzung nach Ab-                   verordnung sowie nach den Absätzen 3b\nsatz 4a Satz 3 durch das Mitglied nachzu-               und 3c erhobenen Daten überprüft und zur Um-\nweisen.“                                                setzungsreife weiterentwickelt werden sollen.\nZur Erfüllung des jeweiligen Gutachtenauftrags\nbb) Der bisherige Satz 6 wird aufgehoben.                    ist der beauftragten Person oder Personen-\nb) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge-                 gruppe beim Bundesversicherungsamt Einsicht\nfügt:                                                        in die diesem nach § 30 Absatz 4 Satz 1 der\nRisikostruktur-Ausgleichsverordnung       sowie\n„(4a) Die nach dem Arbeitseinkommen zu\nnach Absatz 3d übermittelten pseudonymisier-\nbemessenden Beiträge werden auf der Grund-                   ten versichertenbezogenen Daten zu gewäh-\nlage des zuletzt erlassenen Einkommensteuer-                 ren. Absatz 3 Satz 3 und 5 gilt entsprechend.\nbescheides vorläufig festgesetzt; dabei ist der\nEinkommensteuerbescheid für die Beitragsbe-                     (3b) Im Folgegutachten zu den Zuweisungen\nmessung ab Beginn des auf die Ausfertigung                   zur Deckung der Aufwendungen für Kranken-\nfolgenden Monats heranzuziehen; Absatz 1                     geld sind die im Gutachten nach Absatz 3\nSatz 2 zweiter Halbsatz gilt entsprechend. Bei               Satz 1 entwickelten Modelle für eine zielgerich-\nAufnahme einer selbstständigen Tätigkeit wer-                tetere Ermittlung der Zuweisungen zur De-\nden die Beiträge auf der Grundlage der nach-                 ckung der Aufwendungen für Krankengeld\ngewiesenen voraussichtlichen Einnahmen vor-                  insbesondere auf Grundlage der Daten, mit\nläufig festgesetzt. Die nach den Sätzen 1 und 2              welchen sich die für die Höhe der Krankengeld-\nvorläufig festgesetzten Beiträge werden auf                  ausgaben der Krankenkassen maßgeblichen\nGrundlage der tatsächlich erzielten beitrags-                Bestimmungsfaktoren gemäß dem Gutachten\npflichtigen Einnahmen für das jeweilige Kalen-               nach Absatz 3 Satz 1 abbilden lassen, zu über-\nderjahr nach Vorlage des jeweiligen Einkom-                  prüfen und zur Umsetzungsreife weiterzuentwi-\nmensteuerbescheides endgültig festgesetzt.                   ckeln. Dazu erheben die Krankenkassen für die\nWeist das Mitglied seine tatsächlichen Einnah-               Berichtsjahre 2016 und 2017 versichertenbezo-\nmen auf Verlangen der Krankenkasse nicht                     gen folgende zur Abbildung der Bestimmungs-\ninnerhalb von drei Jahren nach Ablauf des je-                faktoren nach Satz 1 erforderliche Angaben:\nweiligen Kalenderjahres nach, gilt für die end-              1. die beitragspflichtigen Einnahmen aus nicht-\ngültige Beitragsfestsetzung nach Satz 3 als                      selbständiger Tätigkeit gemäß der Jahres-\nbeitragspflichtige Einnahme für den Kalender-                    arbeitsentgeltmeldung nach § 28a Absatz 3\ntag der 30. Teil der monatlichen Beitrags-                       Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b des Vierten\nbemessungsgrenze. Für die Bemessung der                          Buches sowie den Zeitraum, in dem diese\nBeiträge aus Einnahmen aus Vermietung und                        Einnahmen erzielt wurden,\nVerpachtung gelten die Sätze 1, 3 und 4 ent-\nsprechend. Die Sätze 1 bis 5 gelten nicht, wenn              2. die beitragspflichtigen Einnahmen aus selb-\nauf Grund des zuletzt erlassenen Einkommen-                      ständiger Tätigkeit sowie den Zeitraum, in\nsteuerbescheides oder einer Erklärung des Mit-                   dem diese erzielt wurden,\nglieds für den Kalendertag beitragspflichtige                3. die beitragspflichtigen Einnahmen aus dem\nEinnahmen in Höhe des 30. Teils der monat-                       Bezug von Arbeitslosengeld nach § 136 des","786          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 10. April 2017\nDritten Buches sowie die jeweiligen Bezugs-                amt erstmals bis zum 15. Juni 2018 und letzt-\ntage,                                                      mals bis zum 15. April 2019 zu übermitteln; für\n4. die Diagnosen nach § 295 Absatz 1 Satz 1                    die Erhebung und Übermittlung der Daten gilt\nNummer 1 einschließlich des Datums der                     § 268 Absatz 3 Satz 2 bis 9 entsprechend. Das\nFeststellung der Arbeitsunfähigkeit und des                Nähere über die zeitliche Zuordnung, zum Um-\nBeginns der Arbeitsunfähigkeit,                            fang sowie zum Verfahren der Erhebung und\nÜbermittlung der Daten nach Satz 1 bestimmt\n5. die Leistungsausgaben für Krankengeld                       der Spitzenverband Bund der Krankenkassen\nnach § 44 sowie das Datum des Beginns                      im Einvernehmen mit dem Bundesversiche-\nund des Endes des Krankengeldbezugs,                       rungsamt in der Bestimmung nach § 267 Ab-\n6. die Leistungsausgaben für Krankengeld                       satz 7 Satz 1 Nummer 1 und 2. Die Nutzung der\nnach § 45 sowie das Datum des Beginns                      Daten nach den Absätzen 3b und 3c ist auf die\nund des Endes des Krankengeldbezugs,                       Zwecke nach den Absätzen 3b und 3c be-\n7. den Tätigkeitsschlüssel nach § 28a Absatz 3                 schränkt. Das Bundesversicherungsamt oder\nSatz 1 Nummer 5 des Vierten Buches sowie                   der Spitzenverband Bund der Krankenkassen,\nDeutsche Verbindungsstelle Krankenversiche-\n8. die dem Beschäftigungsbetrieb des Versi-                    rung – Ausland –, kann den nach Absatz 3a\ncherten zugeordnete Betriebsnummer nach                    beauftragten Personen oder Personengruppen\n§ 28a Absatz 3 Satz 1 Nummer 6 des Vierten                 ausschließlich für die Zwecke der Folgegutach-\nBuches.                                                    ten nach den Absätzen 3b und 3c die jeweils\n(3c) Im Folgegutachten zu den Zuweisungen                   erforderlichen versichertenbezogenen Daten\nfür Versicherte, die während des überwiegen-                   nach Absatz 3a Satz 2 und 3 in pseudonymi-\nden Teils des dem Ausgleichsjahr vorangegan-                   sierter oder anonymisierter Form übermitteln,\ngenen Jahres ihren Wohnsitz oder gewöhnli-                     wenn eine ausschließliche Nutzung der Daten\nchen Aufenthalt außerhalb des Gebiets der                      über eine Einsichtnahme nach Absatz 3a Satz 2\nBundesrepublik Deutschland hatten, sind die                    und 3 aus organisatorischen oder technischen\nim Gutachten nach Absatz 3 Satz 1 entwickel-                   Gründen nicht ausreichend ist. Die nach Satz 4\nten Modelle für eine zielgerichtetere Ermittlung               übermittelten Daten sind von den nach Ab-\nder Zuweisungen zur Deckung der Aufwendun-                     satz 3a beauftragten Personen oder Personen-\ngen für diese Versichertengruppe insbesondere                  gruppen jeweils unverzüglich nach Übergabe\nauf Grundlage der Daten, mit welchen sich die                  der Gutachten an das Bundesversicherungs-\nfür die Höhe der Ausgaben einer Krankenkasse                   amt zu löschen. Die Löschung ist von den nach\nfür diese Versichertengruppen maßgeblichen                     Absatz 3a beauftragten Personen oder Perso-\nBestimmungsfaktoren gemäß dem Gutachten                        nengruppen dem Bundesversicherungsamt\nnach Absatz 3 Satz 1 abbilden lassen, zu über-                 oder dem Spitzenverband Bund der Kranken-\nprüfen und zur Umsetzungsreife weiterzuentwi-                  kassen, Deutsche Verbindungsstelle Kranken-\nckeln. Dazu erheben die Krankenkassen für die                  versicherung – Ausland –, nachzuweisen.“\nBerichtsjahre 2016 und 2017 versichertenbezo-              b) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „3“ durch\ngen folgende zur Abbildung der Bestimmungs-                    die Angabe „3d“ ersetzt.\nfaktoren nach Satz 1 erforderliche Angaben:\n16f. § 273 Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:\n1. das Grenzgängerkennzeichen,\n„Die Krankenkassen sind verpflichtet, bei der Prü-\n2. das Länderkennzeichen des Wohnstaats.\nfung aufklärend mitzuwirken und auf Verlangen\nDarüber hinaus erhebt der Spitzenverband                   des Bundesversicherungsamts diesem weitere\nBund der Krankenkassen, Deutsche Verbin-                   Auskünfte und Nachweise, insbesondere über die\ndungsstelle Krankenversicherung – Ausland –,               zugehörigen anonymisierten Arztnummern sowie\nnicht personenbezogen die mit den Kranken-                 die abgerechneten Gebührenpositionen, in einer\nkassen abgerechneten Rechnungssummen,                      von diesem gesetzten angemessenen Frist zu\ndifferenziert nach dem Wohnstaat, dem Ab-                  liefern; legt die Krankenkasse die geforderten Un-\nrechnungsjahr und der leistungspflichtigen                 terlagen nicht innerhalb der Frist vor, kann das\nKrankenkasse, und übermittelt diese an das                 Bundesversicherungsamt ein Zwangsgeld ent-\nBundesversicherungsamt. Das Nähere zur Er-                 sprechend § 71 Absatz 6 Satz 5 festsetzen.“\nhebung und Übermittlung sowie zum Umfang\n16g. In § 276 Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wör-\nder Datenerhebung nach Satz 3 bestimmt das\ntern „erheben und speichern“ die Wörter „sowie\nBundesversicherungsamt im Einvernehmen mit\neinem anderen Medizinischen Dienst übermitteln“\ndem Spitzenverband Bund der Krankenkassen.\neingefügt.\nEs kann auch bestimmt werden, dass der Spit-\nzenverband Bund der Krankenkassen, Deut-             16h. Nach § 279 Absatz 4a Satz 8 wird folgender Satz\nsche Verbindungsstelle Krankenversicherung                 eingefügt:\n– Ausland –, weitere für das Gutachten nach                „Die Vertreter des Beirates nach Satz 1 erhalten\nSatz 1 erforderliche nicht personenbezogene                Reisekosten nach dem Bundesreisekostengesetz\nDaten zu Abrechnungen von Versicherten nach                oder nach den Vorschriften des Landes über Rei-\nSatz 1 erhebt und an das Bundesversiche-                   sekostenvergütung, Ersatz des Verdienstausfalls\nrungsamt übermittelt.                                      in entsprechender Anwendung des § 41 Absatz 2\n(3d) Die Daten nach den Absätzen 3b und 3c              des Vierten Buches sowie einen Pauschbetrag für\nSatz 1 und 2 sind dem Bundesversicherungs-                 Zeitaufwand in Höhe eines Fünfzigstels der mo-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 10. April 2017               787\nnatlichen Bezugsgröße (§ 18 des Vierten Buches)                    Absatz 1a mit Angabe geeigneter Einrichtun-\nfür jeden Kalendertag einer Sitzung.“                              gen,“.\n17. § 284 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:          20. § 302 wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 16 wird am Ende ein Komma einge-                 a) In Absatz 1 werden vor dem Punkt am Ende die\nfügt.                                                          Wörter „und die Höhe der mit dem Versicherten\nabgerechneten Mehrkosten nach § 33 Absatz 1\nb) Nach Nummer 16 wird folgende Nummer 16a\nSatz 5 anzugeben“ eingefügt.\neingefügt:\nb) Folgender Absatz 5 wird angefügt:\n„16a. die Überwachung der Einhaltung der ver-\ntraglichen und gesetzlichen Pflichten der                  „(5) Der Spitzenverband Bund der Kranken-\nLeistungserbringer von Hilfsmitteln nach                kassen veröffentlicht erstmals bis zum 30. Juni\n§ 127 Absatz 5a“.                                       2018 und danach jährlich einen nach Produkt-\ngruppen differenzierten Bericht über die Ent-\n18. § 294a Absatz 1 wird wie folgt geändert:                           wicklung der Mehrkostenvereinbarungen für\na) In Satz 2 wird nach den Wörtern „eines sexuel-                 Versorgungen mit Hilfsmittelleistungen. Der\nlen Missbrauchs“ ein Komma und werden die                      Bericht informiert ohne Versicherten- oder Ein-\nWörter „eines sexuellen Übergriffs, einer sexu-                richtungsbezug insbesondere über die Zahl der\nellen Nötigung, einer Vergewaltigung“ einge-                   abgeschlossenen Mehrkostenvereinbarungen\nfügt.                                                          und die durchschnittliche Höhe der mit ihnen\nverbundenen Aufzahlungen der Versicherten.\nb) Folgender Satz wird angefügt:\nDer Spitzenverband Bund der Krankenkassen\n„Bei Hinweisen auf drittverursachte Gesund-                    bestimmt zu diesem Zweck die von seinen Mit-\nheitsschäden, die Folge einer Misshandlung,                    gliedern zu übermittelnden statistischen Infor-\neines sexuellen Missbrauchs, eines sexuellen                   mationen sowie Art und Umfang der Übermitt-\nÜbergriffs, einer sexuellen Nötigung oder einer                lung.“\nVergewaltigung einer oder eines volljährigen\n20a. Dem § 303 wird folgender Absatz 4 angefügt:\nVersicherten sein können, besteht die Mittei-\nlungspflicht nach Satz 1 nur dann, wenn die                   „(4) Sofern Datenübermittlungen zu Diagnosen\noder der Versicherte in die Mitteilung ausdrück-           nach den §§ 295 und 295a fehlerhaft oder unvoll-\nlich eingewilligt hat.“                                    ständig sind, ist eine erneute Übermittlung in kor-\nrigierter oder ergänzter Form nur im Falle techni-\n18a. § 295 wird wie folgt geändert:\nscher Übermittlungs- oder formaler Datenfehler\na) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden nach den                zulässig. Eine nachträgliche Änderung oder Er-\nWörtern „des Tages“ die Wörter „und, soweit                gänzung von Diagnosedaten insbesondere auch\nfür die Überprüfung der Zulässigkeit und Rich-             auf Grund von Prüfungen gemäß den §§ 106\ntigkeit der Abrechnung erforderlich, der Uhr-              bis 106c, Unterrichtungen nach § 106d Absatz 3\nzeit“ eingefügt.                                           Satz 2 und Anträgen nach § 106d Absatz 4 ist\nb) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 werden nach dem                unzulässig. Das Nähere regeln die Vertragspartner\nWort „Tag“ die Wörter „und, soweit für die                 nach § 82 Absatz 1 Satz 1.“\nÜberprüfung der Zulässigkeit und Richtigkeit        21. In § 305 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 127\nder Abrechnung erforderlich, die Uhrzeit“ ein-             Abs. 3“ durch die Wörter „§ 127 Absatz 1 Satz 4,\ngefügt.                                                    Absatz 3 und 4a“ ersetzt.\n18b. § 299 Absatz 1 wird wie folgt geändert:                22. Dem § 305a wird folgender Satz angefügt:\na) In Satz 7 werden nach der Angabe „§ 135b Ab-               „Eine Beratung des Arztes oder Psychotherapeu-\nsatz 2“ die Wörter „sowie die für die Durchfüh-            ten durch die Krankenkasse oder durch einen von\nrung der Aufgaben einer Datenannahmestelle                 der Krankenkasse beauftragten Dritten im Hinblick\noder für Einrichtungsbefragungen zur Quali-                auf die Vergabe und Dokumentation von Diagno-\ntätssicherung aus Richtlinien nach § 136 Ab-               sen auch mittels informationstechnischer Sys-\nsatz 1 Satz 1“ eingefügt.                                  teme ist unzulässig.“\nb) Die folgenden Sätze werden angefügt:\nArtikel 1a\n„Eine über die in den Richtlinien nach § 136                                Änderung des\nAbsatz 1 Satz 1 festgelegten Zwecke hinaus-                      Vierten Buches Sozialgesetzbuch\ngehende Erhebung, Verarbeitung und Nutzung\ndieser Daten, insbesondere eine Zusammen-               Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame\nführung mit anderen Daten, ist unzulässig. Auf-     Vorschriften für die Sozialversicherung – in der Fassung\ngaben zur Qualitätssicherung sind von den           der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I\nKassenärztlichen Vereinigungen räumlich und         S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt durch Arti-\npersonell getrennt von ihren anderen Aufgaben       kel 160 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I\nwahrzunehmen.“                                      S. 626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n19. § 301 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 wird wie folgt           1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 118 wie\ngefasst:                                                   folgt gefasst:\n„8. Aussagen zur Arbeitsfähigkeit und Vorschläge           „§ 118 Übergangsregelung für Tätigkeiten als Not-\nzur erforderlichen weiteren Behandlung für                      ärztin oder Notarzt im Rettungsdienst“.\nZwecke des Entlassmanagements nach § 39           2. § 23c wird wie folgt geändert:","788             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 10. April 2017\na) Der Wortlaut wird Absatz 1.                           „2. Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld\nnach dem Dritten Buch beziehen oder nur deshalb\nb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\nnicht beziehen, weil der Anspruch wegen einer\n„(2) Einnahmen aus Tätigkeiten als Notärztin             Sperrzeit (§ 159 des Dritten Buches) oder wegen\noder Notarzt im Rettungsdienst sind nicht bei-              einer Urlaubsabgeltung (§ 157 Absatz 2 des Dritten\ntragspflichtig, wenn diese Tätigkeiten neben                Buches) ruht; dies gilt auch, wenn die Entschei-\n1. einer Beschäftigung mit einem Umfang von re-             dung, die zum Bezug der Leistung geführt hat,\ngelmäßig mindestens 15 Stunden wöchentlich               rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurück-\naußerhalb des Rettungsdienstes oder                      gefordert oder zurückgezahlt worden ist,“.\n2. einer Tätigkeit als zugelassener Vertragsarzt                              Artikel 1d\noder als Arzt in privater Niederlassung\nÄnderung der\nausgeübt werden. Für Tätigkeiten, bei denen die                 Risikostruktur-Ausgleichsverordnung\nEinnahmen nach Satz 1 nicht beitragspflichtig\nsind, bestehen keine Meldepflichten nach diesem           In § 2 Absatz 5 der Risikostruktur-Ausgleichsverord-\nBuch.“                                                nung vom 3. Januar 1994 (BGBl. I S. 55), die zuletzt\ndurch Artikel 6a des Gesetzes vom 19. Dezember 2016\n3. § 118 wird wie folgt gefasst:                            (BGBl. I S. 2986) geändert worden ist, wird die Angabe\n„§ 118                          „Abs. 4a“ durch die Angabe „Absatz 4b“ ersetzt.\nÜbergangsregelung für Tätigkeiten                                      Artikel 1e\nals Notärztin oder Notarzt im Rettungsdienst\nWeitere Änderung der\n§ 23c Absatz 2 gilt nicht für Einnahmen aus einer               Risikostruktur-Ausgleichsverordnung\nvor dem 11. April 2017 vereinbarten Tätigkeit als\nNotärztin oder Notarzt im Rettungsdienst.“                   Nach § 33 der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung\nvom 3. Januar 1994 (BGBl. I S. 55), die zuletzt durch\nArtikel 1d dieses Gesetzes geändert worden ist, wird\nArtikel 1b\nfolgender § 33a eingefügt:\nÄnderung des\nSiebten Buches Sozialgesetzbuch                                             „§ 33a\nDas Siebte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche                         Folgegutachten zu Zuweisungen\nUnfallversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Au-                   zur Deckung der Aufwendungen\ngust 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch Arti-                 für Krankengeld und Auslandsversicherte\nkel 163 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I\n(1) Das Bundesversicherungsamt beauftragt Perso-\nS. 626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nnen oder Personengruppen, die über besonderen\n1. Dem § 2 Absatz 1 Nummer 13 wird folgender Buch-          Sachverstand in Bezug auf die Versichertenklassifika-\nstabe d angefügt:                                        tion nach § 31 Absatz 4 verfügen, mit der Erstellung\nvon wissenschaftlichen Folgegutachten nach § 269 Ab-\n„d) Tätigkeiten als Notärztin oder Notarzt im Ret-\nsatz 3a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.\ntungsdienst ausüben, wenn diese Tätigkeiten\nneben                                                    (2) In den Gutachten nach Absatz 1 sollen insbeson-\ndere die in den Gutachten nach § 33 Absatz 2 entwi-\naa) einer Beschäftigung mit einem Umfang von\nckelten Modelle zur zielgerichteteren Ermittlung der\nregelmäßig mindestens 15 Stunden wö-\nZuweisungen zur Deckung der Aufwendungen für Kran-\nchentlich außerhalb des Rettungsdienstes\nkengeld und zur Deckung der Aufwendungen für Versi-\noder\ncherte, die während des überwiegenden Teils des dem\nbb) einer Tätigkeit als zugelassener Vertragsarzt    Ausgleichsjahr vorangegangenen Jahres ihren Wohn-\noder als Arzt in privater Niederlassung         sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des Ge-\nbiets der Bundesrepublik Deutschland hatten (Aus-\nausgeübt werden,“.\nlandsversicherte), auf Basis von Daten aller am Risiko-\n2. Nach § 135 Absatz 4 wird folgender Absatz 4a ein-        strukturausgleich teilnehmenden Krankenkassen über-\ngefügt:                                                  prüft und zur Umsetzungsreife weiterentwickelt werden.\n„(4a) Die Versicherung nach § 2 Absatz 1 Num-         Die Vorgaben des § 268 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2\nmer 13 Buchstabe d geht der Versicherung nach            bis 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind bei\n§ 2 Absatz 1 Nummer 1 und 9 vor.“                        der Überprüfung und Weiterentwicklung der Modelle\nzu beachten.\nArtikel 1c                              (3) Im Folgegutachten nach § 269 Absatz 3b des\nFünften Buches Sozialgesetzbuch sollen insbesondere\nÄnderung des\ndie im Gutachten nach § 33 Absatz 3 enthaltenen Mo-\nElften Buches Sozialgesetzbuch\ndelle überprüft und weiterentwickelt werden, bei denen\n§ 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Elften Buches          die Zuweisungen für Versicherte mit Krankengeld-\nSozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – (Arti-      anspruch nach § 44 des Fünften Buches Sozialgesetz-\nkel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014,       buch auf Grundlage standardisierter Krankengeldbe-\n1015), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom         zugszeiten und versichertenindividuell geschätzter\n21. Februar 2017 (BGBl. I S. 265) geändert worden ist,      Krankengeldzahlbeträge ermittelt werden; bei der Stan-\nwird wie folgt gefasst:                                     dardisierung der Krankengeldbezugszeiten sind Morbi-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 10. April 2017             789\nditätskriterien einzubeziehen. Darüber hinaus ist zu                                  Artikel 1h\nüberprüfen, ob und inwieweit die Einbeziehung von                                  Änderung des\nweiteren Angaben gemäß § 269 Absatz 3b Satz 2 des                             Notfallsanitätergesetzes\nFünften Buches Sozialgesetzbuch in das Modell um-\nsetzbar ist, ob dies zu einer Verbesserung der Zielge-           § 32 Absatz 2 des Notfallsanitätergesetzes vom\nnauigkeit des Modells führt und ob ergänzend eine Re-        22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1348), das durch Artikel 30\ngelung entsprechend § 41 Absatz 1 Satz 3 oder einer          des Gesetzes vom 18. April 2016 (BGBl. I S. 886) ge-\nalternativen anteiligen Berücksichtigung der tatsächli-      ändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nchen Aufwendungen der Krankenkassen für das Kran-            1. In Satz 1 werden nach den Wörtern „Eine Person,\nkengeld nach § 44 des Fünften Buches Sozialgesetz-               die“ die Wörter „bei Inkrafttreten dieses Gesetzes“\nbuch erforderlich ist. Zudem ist ein gesondertes Modell          gestrichen.\nzu entwickeln, in dem für jede Krankenkasse die Zuwei-\n2. In Satz 2 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 die\nsungen für die Aufwendungen für das Krankengeld\nWörter „bei Inkrafttreten des Gesetzes“ gestrichen.\nnach § 45 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch auf\nGrundlage der diesbezüglich tatsächlichen Aufwendun-\nArtikel 1i\ngen der Krankenkasse zu ermitteln sind.\nÄnderung des\n(4) Im Folgegutachten nach § 269 Absatz 3c des                         Versicherungsvertragsgesetzes\nFünften Buches Sozialgesetzbuch sollen Modelle zur\nDas Versicherungsvertragsgesetz vom 23. November\nlandesspezifischen Differenzierung der Zuweisungen\n2007 (BGBl. I S. 2631), das zuletzt durch Artikel 20 Ab-\nfür Auslandsversicherte auf Grundlage der Erkennt-\nsatz 3 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I\nnisse des Gutachtens nach § 33 Absatz 4 geprüft und\nS. 3234) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nweiterentwickelt werden. Darüber hinaus ist zu über-\nprüfen, ob und in welcher Form eine ergänzende Rege-         1. Dem § 192 Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:\nlung entsprechend der Regelung in § 41 Absatz 1 Satz 2           „Er ist außerdem verpflichtet, den Verdienstausfall,\nerforderlich ist. Außerdem ist unter Beachtung von Ab-           der während der Schutzfristen nach § 3 Absatz 2\nsatz 2 Satz 2 zu prüfen, ob und wie alternativ ein Ver-          und § 6 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes sowie\nfahren ausgestaltet werden kann, in dem die Zuweisun-            am Entbindungstag entsteht, durch das vereinbarte\ngen für Auslandsversicherte für jede Krankenkasse auf            Krankentagegeld zu ersetzen, soweit der versicher-\nder Grundlage der tatsächlichen Aufwendungen der                 ten Person kein anderweitiger angemessener Ersatz\nKrankenkasse für diese Versicherten ermittelt werden.            für den während dieser Zeit verursachten Verdienst-\nausfall zusteht.“\n(5) Die Gutachten nach den Absätzen 3 und 4 sind\ndem Bundesversicherungsamt jeweils bis zum 31. De-           2. In § 197 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort\nzember 2019 zu erstatten.“                                       „Entbindung,“ die Wörter „Krankentagegeld nach\n§ 192 Absatz 5 Satz 2,“ eingefügt.\nArtikel 1f                           3. In § 208 Satz 1 werden nach dem Wort „Von“ die\nWörter „§ 192 Absatz 5 Satz 2 und“ eingefügt.\nÄnderung des\nKrankenpflegegesetzes                                                Artikel 1j\nÄnderung der\nDem § 19 Absatz 3 des Krankenpflegegesetzes vom                 Krankenversicherungsaufsichtsverordnung\n16. Juli 2003 (BGBl. I S. 1442), das zuletzt durch Arti-\nkel 32 des Gesetzes vom 18. April 2016 (BGBl. I S. 886)          Die Krankenversicherungsaufsichtsverordnung vom\ngeändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:           18. April 2016 (BGBl. I S. 780) wird wie folgt geändert:\n1. Dem § 6 wird folgender Absatz 4 angefügt:\n„Wird die Meldung nach Satz 1 mittels eines Europä-\nischen Berufsausweises vorgenommen, ist abweichend                  „(4) Die Teilkopfschäden für Leistungen nach § 25\nvon Satz 4 die Meldung 18 Monate nach Ausstellung                Satz 1 Nummer 2 sind für alle Alter gesondert zu\ndes Europäischen Berufsausweises zu erneuern.“                   ermitteln. Die entsprechenden rechnungsmäßigen\nTeilkopfschäden sind auf alle Alter gleichmäßig zu\nverteilen.“\nArtikel 1g\n2. § 25 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nÄnderung der                               „Als Leistungen wegen Schwangerschaft und Mut-\nBundes-Apothekerordnung                           terschaft sind diejenigen Leistungen anzusehen, die\nNach § 11a Absatz 2 Satz 2 der Bundes-Apotheker-              1. in dem Zeitraum anfallen, der acht Monate vor\nordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom                       einer Geburt beginnt und einen Monat nach einer\n19. Juli 1989 (BGBl. I S. 1478, 1842), die zuletzt durch            Geburt endet;\nArtikel 4 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I            2. auf Grund des § 192 Absatz 5 Satz 2 des Versi-\nS. 3191) geändert worden ist, wird folgender Satz ein-              cherungsvertragsgesetzes erbracht werden in\ngefügt:                                                             den dort maßgeblichen Zeiträumen.“\n„Wird die Meldung nach Satz 1 mittels eines Europä-          3. Dem § 27 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:\nischen Berufsausweises vorgenommen, ist abweichend               „Für Leistungen nach § 25 Satz 1 Nummer 2 ist die\nvon Satz 2 die Meldung 18 Monate nach Ausstellung                Glättung nach den Sätzen 2 und 3 gesondert durch-\ndes Europäischen Berufsausweises zu erneuern.“                   zuführen mit der Maßgabe, dass die sich ergeben-","790             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 10. April 2017\nden rechnungsmäßigen Teilkopfschäden auf alle Al-           2. § 46 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nter gleichmäßig zu verteilen sind.“\na) In Satz 1 zweiter Halbsatz werden die Wörter „der\nArtikel 1k                                      Maßgabe anzuwenden, dass“ durch die Wörter\n„den Maßgaben anzuwenden, dass Absatz 4a\nÄnderung des                                      nicht angewendet wird und“ ersetzt.\nBundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes\nb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:\nIn § 4 Absatz 5 Satz 3 des Bundeselterngeld- und\nElternzeitgesetzes in der Fassung der Bekanntma-                       „Die Satzung kann vorsehen, dass Veränderun-\nchung vom 27. Januar 2015 (BGBl. I S. 33) werden                       gen der Beitragsbemessung auf Grund eines\nnach den Wörtern „anzurechnende Leistungen“ die                        vom Versicherten geführten Nachweises nur zum\nWörter „oder nach § 192 Absatz 5 Satz 2 des Versiche-                  ersten Tag des auf die Vorlage dieses Nachwei-\nrungsvertragsgesetzes Versicherungsleistungen“ ein-                    ses folgenden Monats wirksam werden.“\ngefügt.\nArtikel 3\nArtikel 2\nÄnderung des Zweiten Gesetzes                                              Inkrafttreten\nüber die Krankenversicherung der Landwirte                    (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2\nDas Zweite Gesetz über die Krankenversicherung               bis 5 am Tag nach der Verkündung in Kraft.\nder Landwirte vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477,\n(2) Artikel 1 Nummer 0a und 0b sowie Artikel 1c tre-\n2557), das zuletzt durch Artikel 20 Absatz 4 des Geset-\nten am 1. August 2017 in Kraft.\nzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234) geändert\nworden ist, wird wie folgt geändert:                               (3) Artikel 1 Nummer 16a bis 16c, die Artikel 1d und 2\n1. In § 40 Absatz 5a Satz 1 werden die Wörter „das              Nummer 2 treten am 1. Januar 2018 in Kraft.\n0,2060fache der monatlichen Bezugsgröße nach                   (4) Artikel 1 Nummer 12 tritt am 30. April 2018 in\n§ 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch“ durch             Kraft.\ndie Wörter „der sich aus § 232a Absatz 1 Satz 1\nNummer 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch er-               (5) Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b tritt am 31. Juli\ngebende Wert“ ersetzt.                                      2018 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 4. April 2017\nDer Bundespräsident\nFrank-Walter Steinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister für Gesundheit\nHermann Gröhe\nDer Bundesminister\nfür Ernährung und Landwirtschaft\nChristian Schmidt\nDie Bundesministerin\nfür Familie, Senioren, Frauen und Jugend\nManuela Schwesig"]}