{"id":"bgbl1-2017-19-2","kind":"bgbl1","year":2017,"number":19,"date":"2017-04-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2017/19#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2017-19-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2017/bgbl1_2017_19.pdf#page=4","order":2,"title":"Gesetz zur Neuregelung des Rechts zur Sicherstellung der Ernährung in einer Versorgungskrise","law_date":"2017-04-04T00:00:00Z","page":772,"pdf_page":4,"num_pages":6,"content":["772              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 10. April 2017\nGesetz\nzur Neuregelung des Rechts\nzur Sicherstellung der Ernährung in einer Versorgungskrise\nVom 4. April 2017\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                                  Abschnitt 1\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                          Allgemeine Bestimmungen\nArtikel 1                                                        §1\nGesetz                                                   Versorgungskrise\nüber die Sicherstellung der                          (1) Eine Versorgungskrise liegt vor, wenn die Bun-\nGrundversorgung mit Lebensmitteln                       desregierung festgestellt hat, dass\nin einer Versorgungskrise und Maßnahmen                     1. die Deckung des lebensnotwendigen Bedarfs an\nzur Vorsorge für eine Versorgungskrise                        Lebensmitteln in wesentlichen Teilen des Bundes-\n(Ernährungssicherstellungs-                            gebietes ernsthaft gefährdet ist\nund -vorsorgegesetz – ESVG)                             a) im Spannungsfall nach Artikel 80a des Grundge-\nsetzes oder im Verteidigungsfall nach Artikel 115a\nInhaltsübersicht\ndes Grundgesetzes oder\nAbschnitt 1                              b) infolge einer Naturkatastrophe, eines besonders\nAllgemeine Bestimmungen                             schweren Unglücksfalles, einer Sabotagehand-\n§ 1    Versorgungskrise                                               lung, einer wirtschaftlichen Krisenlage oder eines\n§ 2    Begriffsbestimmungen                                           sonstigen vergleichbaren Ereignisses und\n§ 3    Ausführung des Gesetzes                                 2. diese Gefährdung ohne hoheitliche Eingriffe in den\nMarkt nicht, nicht rechtzeitig oder nur mit unverhält-\nAbschnitt 2                              nismäßigen Mitteln zu beheben ist.\nVorschriften zur Sicherstellung\nder Grundversorgung in einer Versorgungskrise              (2) Die Bundesregierung hat die Versorgungskrise\nunverzüglich für beendet zu erklären, wenn die Voraus-\n§ 4    Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen zur\nSicherstellung der Grundversorgung                      setzungen für ihre Feststellung nicht mehr gegeben sind.\n§ 5    Einzelweisungen\n§ 6    Anordnungsbefugnis zur einstweiligen Sicherstellung der                             §2\nGrundversorgung                                                          Begriffsbestimmungen\n§ 7    Keine aufschiebende Wirkung von Widerspruch und\nAnfechtungsklage                                           Im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind\n§ 8    Unterstützende Leistungen                               1. Grundversorgung: die Deckung des lebensnotwen-\n§ 9    Datenübermittlung zwischen den Behörden                     digen Bedarfs der Bevölkerung an Lebensmitteln\n§ 10   Aufhebung von Rechtsverordnungen und Maßnahmen              im Falle einer Versorgungskrise,\n2. Erzeugnisse:\nAbschnitt 3\na) Lebensmittel im Sinne des Artikels 2 der Verord-\nMaßnahmen zur Vorsorge für eine Versorgungskrise\nnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parla-\n§ 11   Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen zur           ments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur\nVorsorge für eine Versorgungskrise\nFestlegung der allgemeinen Grundsätze und An-\n§ 12   Vollzugsvorkehrungen, Zusammenarbeit zwischen Bund\nund Ländern                                                    forderungen des Lebensmittelrechts, zur Errich-\n§ 13   Datenübermittlung zwischen den Behörden\ntung der Europäischen Behörde für Lebensmittel-\n§ 14   Selbstschutz\nsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur\nLebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002,\nAbschnitt 4                                 S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG)\nNr. 596/2009 (ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 14)\nDurchführung des Gesetzes\ngeändert worden ist,\n§ 15   Auskunftspflicht für Ernährungsunternehmen, Überwa-\nchungsbefugnisse                                            b) lebende Tiere, die der Gewinnung von Lebens-\n§ 16   Entschädigung, Ermächtigung zum Erlass einer Rechts-           mitteln dienen können, und Bruteier,\nverordnung                                                  c) Futtermittel im Sinne des Artikels 3 Nummer 4 der\n§ 17   Härtefallausgleich bei Vermögensnachteil, Ermächtigung         Verordnung (EG) Nr. 178/2002,\nzum Erlass einer Rechtsverordnung\n§ 18   Zustellungen                                                d) Pflanzen vor dem Ernten, die der Gewinnung von\nLebensmitteln oder Futtermitteln dienen können,\nAbschnitt 5                              e) Saatgut im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 1 des\nStraf- und Bußgeldvorschriften                        Saatgutverkehrsgesetzes und\n§ 19   Bußgeldvorschriften                                         f) Vermehrungsmaterial im Sinne des § 2 Absatz 1\n§ 20   Strafvorschriften                                              Nummer 1a des Saatgutverkehrsgesetzes,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 10. April 2017                  773\n3. Herstellen: Herstellen im Sinne des § 3 Nummer 2                   kung oder des Verbots des Bezugs, der Erfassung,\ndes Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches,                   der Verteilung und der Abgabe,\n4. Behandeln: Behandeln im Sinne des § 3 Nummer 3                 3. die Festsetzung von Preisen, Kostenansätzen, Han-\ndes Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches,                   delsspannen, Bearbeitungs- und Verarbeitungs-\n5. Inverkehrbringen: Inverkehrbringen im Sinne des Ar-                spannen sowie Zahlungs- und Lieferungsbedingun-\ntikels 3 Nummer 8 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002,               gen für Erzeugnisse,\n6. Ernährungsunternehmen: ein Unternehmen, das                    4. die Verwendung von\neine mit der Produktion, der Verarbeitung oder dem\na) Maschinen und Geräten zum Herstellen, Behan-\nVertrieb von Erzeugnissen zusammenhängende Tä-\ndeln oder Inverkehrbringen von Erzeugnissen,\ntigkeit ausübt, unabhängig davon, ob es auf Gewinn-\nerzielung ausgerichtet ist oder nicht,                            b) Treibstoffen und Brennstoffen für diese Maschi-\n7. Bundesministerium: das Bundesministerium für Er-                      nen und Geräte,\nnährung und Landwirtschaft,                                       c) Geräten zur Notstromversorgung zum Betrieb\n8. Bundesanstalt: die Bundesanstalt für Landwirtschaft                   dieser Maschinen und Geräte sowie\nund Ernährung.                                                    d) sonstigen Betriebsmitteln zum Herstellen, Behan-\ndeln oder Inverkehrbringen von Erzeugnissen,\n§3\n5. die Sicherstellung von Erzeugnissen,\nAusführung des Gesetzes\n(1) Dieses Gesetz sowie Rechtsverordnungen, die                6. die Aufrechterhaltung, Umstellung, Eröffnung oder\nauf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, werden                     Schließung von Ernährungsunternehmen oder ein-\nvon den Ländern als eigene Angelegenheit ausgeführt.                  zelnen Betriebsstätten von Ernährungsunternehmen,\nSoweit die Regelungen Zwecken der Verteidigung die-               7. die Bevorratung von Erzeugnissen durch Ernäh-\nnen, werden sie im Auftrag des Bundes durchgeführt.                   rungsunternehmen,\n(2) Die Zuständigkeit für die Ausführung dieses Ge-            8. Buchführungs-, Nachweis- und Meldepflichten über\nsetzes sowie der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen                 die in den Nummern 1 bis 4, 6 und 7 genannten wirt-\nRechtsverordnungen richtet sich nach Landesrecht.                     schaftlichen Vorgänge.\n(3) In den Rechtsverordnungen nach den §§ 4 und 11\n(2) In Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nummer 1\nkann vorgesehen werden, dass zentral zu erledigende\nkann auch vorgesehen werden, dass Lebensmittel un-\nAufgaben durch die Bundesanstalt ausgeführt werden.\nter hoheitlicher Aufsicht hergestellt oder behandelt wer-\nDie Bundesanstalt erledigt außerdem, soweit keine\nden. In Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nummer 2\nandere Zuständigkeit gesetzlich festgelegt ist, Auf-\nkann insbesondere vorgesehen werden, dass Lebens-\ngaben des Bundes in seinem Tätigkeitsbereich, mit de-\nmittel durch Behörden oder unter hoheitlicher Aufsicht\nren Durchführung die Bundesanstalt vom Bundesminis-\nabgegeben werden.\nterium beauftragt wird.\n(4) Private Hilfsorganisationen unterstützen die zu-              (3) Rechtsverordnungen des Bundesministeriums\nständigen Behörden im Falle einer Versorgungskrise,               nach Absatz 1 Nummer 1, 2, 4, 6 und 7 bedürfen des\nsoweit sie diesen gegenüber ihre Bereitschaft hierzu er-          Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Um-\nklärt haben. Bei Einsätzen, die die zuständige Behörde            welt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit, soweit\nangeordnet hat, handeln sie als Verwaltungshelfer. Im             der Schutz der Bevölkerung vor einer Einwirkung durch\nÜbrigen richten sich die Rechtsverhältnisse der Mitglie-          Verunreinigungen der Luft, des Wassers oder des\nder privater Hilfsorganisationen nach den Vorschriften            Bodens oder ionisierender Strahlung berührt ist. Satz 1\nder Organisation, der sie angehören.                              gilt nicht für Rechtsverordnungen nach Absatz 5 Satz 1.\n(4) Rechtsverordnungen des Bundesministeriums\nAbschnitt 2                               nach Absatz 1 bedürfen, soweit nichts anderes be-\nVo r s c h r i f t e n z u r                  stimmt ist, der Zustimmung des Bundesrates.\nSicherstellung der Grund-                                (5) Beträgt die Geltungsdauer der Rechtsverordnun-\nv e r s o r g u n g i n e i n e r Ve r s o r g u n g s k r i s e gen nach Absatz 1 höchstens sechs Monate, so ist eine\nZustimmung des Bundesrates nicht erforderlich. Die\n§4                                 Zustimmung des Bundesrates ist jedoch erforderlich,\nErmächtigungen zum                            wenn die Geltungsdauer dieser Verordnung über sechs\nErlass von Rechtsverordnungen                        Monate hinaus verlängert wird.\nzur Sicherstellung der Grundversorgung\n(1) Soweit es zur Sicherstellung der Grundversor-                                         §5\ngung in einer Versorgungskrise geboten ist, kann das                                  Einzelweisungen\nBundesministerium durch Rechtsverordnung Vorschrif-\nten erlassen über                                                    Soweit dieses Gesetz nach § 3 Absatz 1 Satz 1 von\nden Ländern als eigene Angelegenheit ausgeführt wird,\n1. das Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von             kann die Bundesregierung zur Ausführung von Rechts-\nErzeugnissen,                                                 verordnungen nach § 4 Absatz 1 in Ausnahmefällen\n2. den Bezug, die Erfassung, die Verteilung und die Ab-           Einzelweisungen erteilen, wenn dies zur Sicherung der\ngabe von Erzeugnissen einschließlich der Beschrän-            Grundversorgung dringend geboten ist.","774              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 10. April 2017\n§6                               2. nach den §§ 10 bis 14 des Verkehrssicherstellungs-\nAnordnungsbefugnis zur                            gesetzes in Verbindung mit einer auf Grund des Ver-\neinstweiligen Sicherstellung der Grundversorgung                 kehrssicherstellungsgesetzes erlassenen Rechtsver-\nordnung Leistungen anfordern,\n(1) Bis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 4\nAbsatz 1 können die zuständigen Behörden die notwen-         3. nach § 2 des Bundesleistungsgesetzes Leistungen\ndigen Maßnahmen treffen, die zur einstweiligen Sicher-            anfordern, soweit die zuständigen Behörden in einer\nstellung der Grundversorgung unmittelbar geboten sind.            Rechtsverordnung nach § 5 Absatz 1 des Bundes-\nSie können insbesondere                                           leistungsgesetzes zu Anforderungsbehörden be-\nstimmt worden sind.\n1. Anordnungen über das Herstellen, Bearbeiten und\nInverkehrbringen von Erzeugnissen treffen,                   (2) Soweit die Bundesregierung durch die Bundes-\nanstalt Maßnahmen zur Vorratshaltung von Erzeugnis-\n2. den Bezug, die Erfassung, die Lagerung, den Trans-\nsen durchführt, können die obersten Landesbehörden\nport, die Verteilung oder die Abgabe von Erzeugnis-\nbei der Bundesanstalt Lieferungen von Erzeugnissen\nsen anordnen, untersagen, beschränken oder unter\nanfordern. Im Rahmen der verfügbaren Vorräte ent-\nhoheitliche Aufsicht stellen,\nscheidet die Bundesanstalt nach pflichtgemäßem Er-\n3. die Verwendung von                                        messen über die Verteilung der Vorräte. Die Bundesan-\na) Maschinen und Geräten zum Herstellen, Behan-          stalt kann zur Verteilung von Erzeugnissen unterstüt-\ndeln oder Inverkehrbringen von Erzeugnissen,          zende Leistungen nach Absatz 1 anfordern.\nb) Treibstoffen und Brennstoffen für diese Maschi-\n§9\nnen und Geräte,\nDatenübermittlung zwischen den Behörden\nc) Geräten zur Notstromversorgung zum Betrieb\ndieser Maschinen und Geräte sowie                         In einer Versorgungskrise übermitteln alle Behörden\nd) sonstigen Betriebsmitteln zum Herstellen, Behan-      des Bundes und der Länder den nach diesem Gesetz\ndeln oder Inverkehrbringen von Erzeugnissen           zuständigen Behörden auf deren Anforderung die zur\nSicherstellung der Grundversorgung erforderlichen Da-\nregeln,                                                  ten über die Ernährungsunternehmen, die von ihnen\n4. Erzeugnisse sicherstellen,                                hergestellten oder bearbeiteten Erzeugnisse, die Zahl\n5. die vorübergehende Aufrechterhaltung, Umstellung,         der dort beschäftigten Arbeitskräfte sowie Art und Um-\nEröffnung oder Schließung von Ernährungsunter-           fang der vorhandenen Betriebsmittel. Die Daten über\nnehmen oder einzelnen Betriebsstätten von Ernäh-         die Ernährungsunternehmen umfassen deren Namen,\nrungsunternehmen anordnen oder                           Anschrift und Kontaktdaten.\n6. Maßnahmen zur hoheitlichen Verteilung von Lebens-                                        § 10\nmitteln an die Bevölkerung treffen.\nAufhebung von\n(2) Von mehreren geeigneten Maßnahmen haben die                     Rechtsverordnungen und Maßnahmen\nzuständigen Behörden diejenige zu treffen, die die ein-\nzelne Person und die Allgemeinheit voraussichtlich am            Bei Beendigung der Versorgungskrise sind sämtliche\nwenigsten beeinträchtigt. Eine Maßnahme darf nicht zu        Maßnahmen, die nach einer nach § 4 Absatz 1 erlasse-\neinem Nachteil führen, der zu dem erstrebten Erfolg er-      nen Rechtsverordnung oder nach § 6 Absatz 1 getrof-\nkennbar außer Verhältnis steht.                              fen worden sind, unverzüglich aufzuheben.\n(3) Die nach Absatz 1 getroffenen Maßnahmen sind\nAbschnitt 3\nvon der zuständigen Behörde aufzuheben, sobald nach\n§ 4 Absatz 1 eine Rechtsverordnung erlassen wurde, die                           Maßnahmen zur\nregelt, unter welchen Voraussetzungen derartige Maß-             Vo r s o r g e f ü r e i n e Ve r s o r g u n g s k r i s e\nnahmen zu treffen sind oder getroffen werden können.\n§ 11\n§7                                                  Ermächtigungen zum\nKeine aufschiebende Wirkung                                   Erlass von Rechtsverordnungen\nvon Widerspruch und Anfechtungsklage                            zur Vorsorge für eine Versorgungskrise\nWiderspruch und Anfechtungsklage gegen nach § 6               (1) Soweit es zur Vorsorge für eine Versorgungskrise\nerlassene Verwaltungsakte oder gegen auf Grund einer         geboten ist, kann das Bundesministerium durch\nRechtsverordnung nach § 4 erlassene Verwaltungsakte          Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\nhaben keine aufschiebende Wirkung.                           Vorschriften über Melde- und Auskunftspflichten für\nErnährungsunternehmen, auch zur Vorbereitung von\n§8                               Rechtsverordnungen nach § 4 Absatz 1, erlassen.\nUnterstützende Leistungen                         (2) Soweit es zur Vorsorge für eine Versorgungskrise\n(1) Soweit dies zur Sicherstellung der Grundversor-       geboten ist, kann die Bundesregierung durch Rechts-\ngung in einer Versorgungskrise erforderlich ist, können      verordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vor-\ndie zuständigen Behörden unter den dort genannten            schriften erlassen über\nVoraussetzungen                                              1. die Vorratshaltung durch Ernährungsunternehmen,\n1. nach § 7 des Verkehrsleistungsgesetzes über die           2. Maßnahmen zur Sicherstellung einer geordneten Ab-\nBundesanstalt beim Bundesamt für Güterverkehr                 gabe von Erzeugnissen durch Ernährungsunterneh-\nVerkehrsleistungen anfordern,                                 men und","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 10. April 2017              775\n3. das Vorhalten und die Verwendung von                          (2) Die zuständige Behörde darf die ihr nach Absatz 1\na) Maschinen und Geräten zum Herstellen, Behan-          übermittelten Daten nur für den dort genannten Zweck\ndeln oder Inverkehrbringen von Erzeugnissen,          verwenden.\nb) Treibstoffen und Brennstoffen für diese Maschi-           (3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch\nnen und Geräte,                                       Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\nc) Geräten zur Notstromversorgung zum Betrieb            1. die Daten zu bestimmen, deren Übermittlung nach\ndieser Maschinen und Geräte sowie                          Absatz 1 gefordert werden kann, und\nd) sonstigen Betriebsmitteln zum Herstellen, Behan-\n2. das Nähere über Zeitpunkt, Art, Form und Inhalt der\ndeln oder Inverkehrbringen von Erzeugnissen.\nÜbermittlung der Daten nach Absatz 1 zu regeln.\nIn Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nummer 2 kann\nauch vorgesehen werden, dass Erzeugnisse nur bis zu\n§ 14\neiner bestimmten Menge je Verbraucherin oder Ver-\nbraucher abgegeben werden dürfen. Soweit es erfor-                                 Selbstschutz\nderlich ist, um eine unzumutbare Belastung der betrof-\nfenen Ernährungsunternehmen durch eine Rechtsver-                (1) Der Bund und die Länder ergreifen Maßnahmen,\nordnung nach Satz 1 Nummer 1 auszuschließen, ist in          um den Selbstschutz der Bevölkerung vor den Folgen\nder Rechtsverordnung vorzusehen, dass den Ernäh-             einer Versorgungskrise zu stärken.\nrungsunternehmen für die Kosten der Vorratshaltung               (2) Der Bund und die Länder informieren die Bevöl-\nZuschüsse, Kredite, Bürgschaften oder sonstige Ge-           kerung über private Vorsorgemaßnahmen zur Stärkung\nwährleistungen gewährt werden.                               des Selbstschutzes.\n(3) Die Bundesregierung kann die Befugnis zum Er-\nlass von Rechtsverordnungen nach Absatz 2 durch                                   Abschnitt 4\nRechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates\nauf das Bundesministerium übertragen.                                  Durchführung des Gesetzes\n§ 12                                                         § 15\nVollzugsvorkehrungen,\nAuskunftspflicht für Ernährungs-\nZusammenarbeit zwischen Bund und Ländern\nunternehmen, Überwachungsbefugnisse\n(1) Die zuständigen Behörden des Bundes und der\nLänder treffen organisatorische, personelle und mate-            (1) Ernährungsunternehmen sind verpflichtet, den\nrielle Vorkehrungen, um die Ausführung dieses Geset-         zuständigen Behörden auf deren Verlangen Auskünfte\nzes sowie der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen           insbesondere über ihre Bestands- und Produktions-\nRechtsverordnungen in einer Versorgungskrise sicher-         daten zu erteilen, soweit diese Auskünfte zur Sicher-\nstellen zu können.                                           stellung der Grundversorgung oder zur Vorsorge für\neine Versorgungskrise erforderlich sind.\n(2) Der Bund und die Länder legen in Verwaltungs-\nvereinbarungen nähere Einzelheiten zur Zusammenar-               (2) Die von den zuständigen Behörden mit der Ein-\nbeit in einer Versorgungskrise, insbesondere Gremien         holung von Auskünften beauftragten Personen sind im\nund Verfahren zur gegenseitigen Information und Koor-        Rahmen des Absatzes 1 jederzeit befugt,\ndinierung, fest, soweit die Zusammenarbeit nicht durch\nRechts- oder Verwaltungsvorschriften zum Schutz vor          1. Betriebs- und Geschäftsräume sowie dazugehörige\nder schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung gere-             Grundstücke der auskunftspflichtigen Personen zu\ngelt ist.                                                         betreten,\n2. dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen\n§ 13                                   und\nDatenübermittlung zwischen den Behörden\n3. die geschäftlichen Unterlagen des Ernährungsunter-\n(1) Soweit es zur Ausführung der in § 12 Absatz 1              nehmens einzusehen.\ngenannten Vorkehrungen erforderlich ist, sind den zu-\nständigen Behörden auf deren Anforderung Daten zu                (3) Ernährungsunternehmen sind verpflichtet, die mit\nübermitteln, die erhoben und verarbeitet worden sind         der Einholung von Auskünften beauftragten Personen zu\nnach                                                         unterstützen und ihnen die geschäftlichen Unterlagen\nvorzulegen.\n1. dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch,\n2. dem Tiergesundheitsgesetz,                                    (4) Die auskunftspflichtige Person kann die Auskunft\nauf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie\n3. dem Gesetz über Meldungen über Marktordnungs-\nselbst oder eine oder einen der in § 383 Absatz 1 Num-\nwaren,\nmer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten An-\n4. dem InVeKoS-Daten-Gesetz oder                             gehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder\n5. einer auf Grund eines dieser Gesetze erlassenen           eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswid-\nRechtsverordnung.                                        rigkeiten aussetzen würde.\nDie Übermittlung erfolgt nach näherer Bestimmung                 (5) Die zuständige Behörde darf die nach den Absät-\neiner Rechtsverordnung nach Absatz 3 von den jeweils         zen 1 bis 3 erlangten Kenntnisse und Unterlagen nur für\nzuständigen Behörden.                                        den in Absatz 1 genannten Zweck verwenden.","776              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 10. April 2017\n§ 16                             diesem Gesetz erlassene Rechtsverordnung oder durch\nEntschädigung, Ermächtigung                    eine Maßnahme der Bundesanstalt zugefügt worden\nzum Erlass einer Rechtsverordnung                  ist. In den übrigen Fällen ist die Entschädigung von\ndem Land zu leisten, dessen Behörde die Maßnahme\n(1) Stellt eine nach diesem Gesetz erlassene Rechts-      angeordnet hat.\nverordnung oder eine Maßnahme auf Grund dieses\nGesetzes oder auf Grund einer nach diesem Gesetz                 (3) § 16 Absatz 5 und 6 gilt entsprechend.\nerlassenen Rechtsverordnung eine Enteignung dar, ist\neine Entschädigung in Geld zu leisten.                                                    § 18\n(2) Die Entschädigung bemisst sich nach dem Ent-                                   Zustellungen\ngelt, das für eine vergleichbare Leistung im Wirtschafts-        Zustellungen der Verwaltungsbehörden können, so-\nverkehr üblich ist. Fehlt es an einer vergleichbaren Leis-   weit es zur Sicherstellung der Grundversorgung erfor-\ntung oder ist ein übliches Entgelt nicht zu ermitteln, so    derlich ist, durch schriftliche oder elektronische, münd-\nist die Entschädigung unter gerechter Abwägung der           liche oder telefonische Mitteilung, durch öffentliche\nInteressen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu          Bekanntmachung in der Presse, im Hörfunk und im\nbemessen.                                                    Fernsehen oder in einer sonstigen ortsüblichen Weise\n(3) Zur Leistung der Entschädigung ist diejenige Per-     erfolgen. In diesen Fällen gilt die Zustellung an dem auf\nson verpflichtet, die durch die Rechtsverordnung oder        die Bekanntgabe folgenden Tage als bewirkt.\nMaßnahme im Sinne des Absatzes 1 begünstigt ist.\n(4) Kann die Entschädigung von der begünstigten                                   Abschnitt 5\nPerson nicht erlangt werden oder ist keine begünstigte               Straf- und Bußgeldvorschriften\nPerson vorhanden, so leistet der Bund die Entschädi-\ngung, wenn die Enteignung durch eine auf Grund die-                                        § 19\nses Gesetzes erlassene Rechtsverordnung oder durch                                Bußgeldvorschriften\nMaßnahmen einer Bundesbehörde erfolgt ist. In den\nübrigen Fällen leistet das Land, dessen Behörde die              (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder\nMaßnahme getroffen hat, die Entschädigung. Soweit            fahrlässig\nder Bund oder das Land die entschädigungsberechtigte         1. einer Rechtsverordnung nach\nPerson befriedigt, geht deren Anspruch gegen die be-\na) § 4 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 oder 7,\ngünstigte Person auf den Bund oder das Land über.\nDer Übergang kann nicht zum Nachteil der entschädi-               b) § 4 Absatz 1 Nummer 8 oder\ngungsberechtigten Person geltend gemacht werden.                  c) § 11 Absatz 2 Satz 1\n(5) Ist die Enteignung durch eine nach diesem Ge-              oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer\nsetz erlassene Rechtsverordnung oder durch eine Maß-              solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit\nnahme der Bundesanstalt erfolgt, so setzt die Bundes-             die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbe-\nanstalt die Höhe der Entschädigung fest. Im Übrigen               stand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,\nwird die Entschädigung von der Behörde festgesetzt,\ndie die Maßnahme angeordnet hat.                             2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 6 Absatz 1\nSatz 1 zuwiderhandelt,\n(6) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates              3. entgegen § 15 Absatz 1 eine Auskunft nicht, nicht\nVorschriften über die Verjährung des Entschädigungs-              richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt\nanspruchs, das Verfahren der Festsetzung einer Ent-               oder\nschädigung sowie die Zuständigkeit und das Verfahren         4. entgegen § 15 Absatz 3 eine beauftragte Person\nder Gerichte nach den Grundsätzen der §§ 34, 50 bis 63            nicht unterstützt.\nund 65 des Bundesleistungsgesetzes zu erlassen. Da-\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des\nbei treten an die Stelle der Anforderungsbehörden die\nAbsatzes 1 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2\nin Absatz 4 genannten Behörden.\nmit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro, in\nden Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 Buchstabe c mit\n§ 17\neiner Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro und in den\nHärtefallausgleich bei                     übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtau-\nVermögensnachteil, Ermächtigung                   send Euro geahndet werden.\nzum Erlass einer Rechtsverordnung\n(1) Wird durch eine nach diesem Gesetz erlassene                                        § 20\nRechtsverordnung oder durch eine Maßnahme auf                                      Strafvorschriften\nGrund einer solchen Rechtsverordnung der betroffenen\nPerson ein Vermögensnachteil zugefügt, der nicht nach            Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geld-\n§ 16 zu entschädigen ist, so ist eine Entschädigung in       strafe wird bestraft, wer eine in § 19 Absatz 1 Nummer 1\nGeld zu gewähren, soweit die wirtschaftliche Existenz        Buchstabe a oder Nummer 2 bezeichnete vorsätzliche\nder betroffenen Person durch einen unabwendbaren             Handlung begeht und\nSchaden gefährdet oder vernichtet ist oder die Ent-          1. dadurch die Grundversorgung schwer gefährdet\nschädigung zur Vermeidung oder zum Ausgleich ähn-                 oder\nlicher unbilliger Härten geboten ist.                        2. dabei eine außergewöhnliche Mangellage bei der\n(2) Zur Leistung der Entschädigung ist der Bund ver-           Versorgung mit Erzeugnissen zur Erzielung von be-\npflichtet, wenn der Vermögensnachteil durch eine nach             deutenden Vermögensvorteilen ausnutzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 10. April 2017              777\nArtikel 2                              S. 1474) geändert worden ist, und die Ernährungswirt-\nschaftsmeldeverordnung vom 10. Oktober 2006 (BGBl. I\nÄnderung des\nS. 2214), die zuletzt durch Artikel 363 der Verordnung\nArbeitssicherstellungsgesetzes                     vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert wor-\nNach § 4 Absatz 1 Nummer 4 des Arbeitssicherstel-         den ist, werden aufgehoben.\nlungsgesetzes vom 9. Juli 1968 (BGBl. I S. 787), das\nzuletzt durch Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes vom\n29. Juni 2015 (BGBl. I S. 1061) geändert worden ist,                                  Artikel 4\nwird folgende Nummer 4a eingefügt:\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\n„4a. in Ernährungsunternehmen nach § 2 Nummer 6\ndes Ernährungssicherstellungs- und -vorsorgege-            Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\nsetzes,“.                                               Kraft. Gleichzeitig treten das Ernährungssicherstel-\nlungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom\nArtikel 3                              27. August 1990 (BGBl. I S. 1802), das zuletzt durch\nArtikel 359 der Verordnung vom 31. August 2015\nAufhebung                               (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, und das Ernäh-\nvon Rechtsverordnungen                          rungsvorsorgegesetz vom 20. August 1990 (BGBl. I\nDie Ernährungsbewirtschaftungsverordnung vom              S. 1766), das zuletzt durch Artikel 362 der Verordnung\n10. Januar 1979 (BGBl. I S. 52), die zuletzt durch Arti-     vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert wor-\nkel 360 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I          den ist, außer Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 4. April 2017\nDer Bundespräsident\nFrank-Walter Steinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nfür Ernährung und Landwirtschaft\nChristian Schmidt"]}