{"id":"bgbl1-2017-19-1","kind":"bgbl1","year":2017,"number":19,"date":"2017-04-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2017/19#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2017-19-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2017/bgbl1_2017_19.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2014/55/EU über die elektronische Rechnungsstellung im öffentlichen Auftragswesen","law_date":"2017-04-04T00:00:00Z","page":770,"pdf_page":2,"num_pages":2,"content":["770                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 10. April 2017\nGesetz\nzur Umsetzung der Richtlinie 2014/55/EU\nüber die elektronische Rechnungsstellung im öffentlichen Auftragswesen*\nVom 4. April 2017\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                      2. das Format die automatische und elektronische\nsen:                                                                         Verarbeitung der Rechnung ermöglicht.\n(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch\nArtikel 1\nRechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundes-\nÄnderung des                                  rates besondere Vorschriften zur Ausgestaltung\nE-Government-Gesetzes                                 des elektronischen Rechnungsverkehrs zu erlassen.\nDas E-Government-Gesetz vom 25. Juli 2013 (BGBl. I                   Diese Vorschriften können sich beziehen auf\nS. 2749; 2015 I S. 678), das durch Artikel 1 des Geset-                  1. die Art und Weise der Verarbeitung der elektro-\nzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert wor-                         nischen Rechnung, insbesondere auf die elektro-\nden ist, wird wie folgt geändert:                                            nische Verarbeitung,\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\n2. die Anforderungen an die elektronische Rech-\na) Nach der Angabe zu § 4 wird folgende Angabe                          nungsstellung, und zwar insbesondere auf die\neingefügt:                                                          von den elektronischen Rechnungen zu erfüllen-\n„§ 4a Elektronischer Rechnungsempfang; Verord-                      den Voraussetzungen, den Schutz personenbe-\nnungsermächtigung“.                                          zogener Daten, das zu verwendende Rechnungs-\ndatenmodell sowie auf die Verbindlichkeit der\nb) Folgende Angabe wird angefügt:\nelektronischen Form,\n„§ 18 Anwendungsregelung“.\n3. die Befugnis von öffentlichen Auftraggebern,\n2. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:                                   Sektorenauftraggebern und Konzessionsgebern,\n„§ 4a                                      in Ausschreibungsbedingungen die Erteilung\nElektronischer                                  elektronischer Rechnungen vorzusehen sowie\nRechnungsempfang; Verordnungsermächtigung                        4. Ausnahmen für verteidigungs- und sicherheits-\n(1) Elektronische Rechnungen, die nach Erfüllung                     spezifische Aufträge und Angelegenheiten des\nvon öffentlichen Aufträgen und Aufträgen sowie zu                       Auswärtigen Dienstes.“\nKonzessionen von Stellen im Sinne von § 159 Ab-                  3. Folgender § 18 wird angefügt:\nsatz 1 Nummer 1 bis 5 des Gesetzes gegen Wett-\nbewerbsbeschränkungen ausgestellt wurden, sind                                              „§ 18\nnach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach Ab-                                        Anwendungsregelung\nsatz 3 zu empfangen und zu verarbeiten. Diese Ver-\npflichtung gilt unabhängig von dem Geltungsbereich                     Für subzentrale öffentliche Auftraggeber sowie für\ngemäß § 1 und unabhängig davon, ob der Wert des                     Sektorenauftraggeber und für Konzessionsgeber ist\nvergebenen öffentlichen Auftrags, des vergebenen                    § 4a erst ab dem 27. November 2019 anzuwenden.\nAuftrags oder der Vertragswert der vergebenen                       Subzentrale öffentliche Auftraggeber sind alle öf-\nKonzession den gemäß § 106 des Gesetzes gegen                       fentlichen Auftraggeber, die keine obersten Bundes-\nWettbewerbsbeschränkungen jeweils maßgeblichen                      behörden sind. Verfassungsorgane des Bundes sind\nSchwellenwert erreicht oder überschreitet. Vertrag-                 für die Zwecke dieses Gesetzes den obersten Bun-\nliche Regelungen, die die elektronische Rechnungs-                  desbehörden gleichgestellt.“\nstellung vorschreiben, bleiben unberührt.\n(2) Eine Rechnung ist elektronisch, wenn                                              Artikel 2\n1. sie in einem strukturierten elektronischen Format                               Weitere Änderungen\nausgestellt, übermittelt und empfangen wird und                            des E-Government-Gesetzes\nDas E-Government-Gesetz vom 25. Juli 2013 (BGBl. I\n* Artikel 1 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie        S. 2749; 2015 I S. 678), das zuletzt durch Artikel 1\n2014/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom\n16. April 2014 über die elektronische Rechnungsstellung bei öffent- dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt\nlichen Aufträgen (ABl. L 133 vom 6.5.2014, S. 1).                   geändert:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 10. April 2017                771\n1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 4 wie                   elektronisch angezeigt werden. Dies gilt auch,\nfolgt gefasst:                                                       wenn die sonstige Forderung außerhalb eines\n„§ 4 Elektronische Bezahlmöglichkeiten und elektro-                  Verwaltungsverfahrens erhoben wird.“\nnische Rechnungsstellung“.\nArtikel 3\n2. § 4 wird wie folgt geändert:\nInkrafttreten\na) Der Wortlaut wird Absatz 1.\nb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:                            (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2\nund 3 am 27. November 2018 in Kraft.\n„(2) Erfolgt die Einzahlung von Gebühren oder\ndie Begleichung sonstiger Forderungen durch ein              (2) Artikel 1 Nummer 2 § 4a Absatz 3 tritt am 27. Mai\nelektronisches Zahlungsabwicklungsverfahren des            2017 in Kraft.\nBundes, sollen Rechnungen oder Quittungen                    (3) Artikel 2 tritt am 27. November 2019 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 4. April 2017\nDer Bundespräsident\nFrank-Walter Steinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister des Innern\nThomas de Maizière"]}