{"id":"bgbl1-2017-18-2","kind":"bgbl1","year":2017,"number":18,"date":"2017-04-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2017/18#page=15","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2017-18-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2017/bgbl1_2017_18.pdf#page=15","order":2,"title":"Neufassung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt","law_date":"2017-03-30T00:00:00Z","page":711,"pdf_page":15,"num_pages":39,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 7. April 2017 711\nBekanntmachung\nder Neufassung der Gefahrgutverordnung\nStraße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt\nVom 30. März 2017\nAuf Grund des Artikels 5 der Verordnung vom 17. März 2017 (BGBl. I S. 568)\nwird nachstehend der Wortlaut der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und\nBinnenschifffahrt in der vom 31. März 2017 an geltenden Fassung bekannt ge-\nmacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. die Fassung der Bekanntmachung der Verordnung vom 30. März 2015\n(BGBl. I S. 366),\n2. den am 8. September 2015 in Kraft getretenen Artikel 489 der Verordnung\nvom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474),\n3. den am 4. Juni 2016 in Kraft getretenen Artikel 17 der Verordnung vom 2. Juni\n2016 (BGBl. I S. 1257),\n4. den am 30. Juli 2016 in Kraft getretenen Artikel 6 des Gesetzes vom 26. Juli\n2016 (BGBl. I S. 1843) und\n5. den teils mit Wirkung vom 1. Januar 2017 in Kraft getretenen, teils am\n31. März 2017 in Kraft tretenden Artikel 1 der eingangs genannten Verordnung.\nBerlin, den 30. März 2017\nDer Bundesminister\nfür Verkehr und digitale Infrastruktur\nA. Dobrindt","712                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 7. April 2017\nVerordnung\nüber die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung\ngefährlicher Güter auf der Straße, mit Eisenbahnen und auf Binnengewässern\n(Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt – GGVSEB)*\nInhaltsverzeichnis                               § 34     Pflichten des Eigentümers oder Betreibers in der Binnen-\nschifffahrt\n§  1    Geltungsbereich\n§ 34a    Pflichten der Besatzung und sonstiger Personen an Bord\n§  2    Begriffsbestimmungen                                                   in der Binnenschifffahrt\n§  3    Zulassung zur Beförderung                                     § 35     Verlagerung\n§  4    Allgemeine Sicherheitspflichten                               § 35a    Fahrweg im Straßenverkehr\n§  5    Ausnahmen                                                     § 35b    Gefährliche Güter, für deren Beförderung die §§ 35 und\n§  6    Zuständigkeiten des Bundesministeriums für Verkehr und                 35a gelten\ndigitale Infrastruktur                                        § 35c    Ausnahmen zu den §§ 35 und 35a\n§ 7     Zuständigkeiten der vom Bundesministerium der Vertei-         § 36     Prüffrist für Feuerlöschgeräte\ndigung oder vom Bundesministerium des Innern bestell-\nten Sachverständigen oder Dienststellen                       § 36a    Beförderung gefährlicher Güter als behördliche Asservate\n§ 8     Zuständigkeiten der Bundesanstalt für Materialforschung       § 37     Ordnungswidrigkeiten\nund -prüfung                                                  § 38     Übergangsbestimmungen\n§ 9     Zuständigkeiten der von der Bundesanstalt für Material-       Anlage 1 (weggefallen)\nforschung und -prüfung anerkannten Prüfstellen                Anlage 2 Einschränkungen aus Gründen der Sicherheit der\n§ 10    Zuständigkeiten des Bundesamtes für Ausrüstung, Infor-                    Beförderung gefährlicher Güter zu den Teilen 1 bis 9\nmationstechnik und Nutzung der Bundeswehr                                 des ADR und zu den Teilen 1 bis 7 des RID für\n§ 11    Zuständigkeiten des Bundesamtes für kerntechnische                        innerstaatliche Beförderungen sowie zu den Teilen 1\nEntsorgungssicherheit                                                     bis 9 des ADN für innerstaatliche und grenzüberschrei-\ntende Beförderungen\n§ 12    Ergänzende Zuständigkeiten der Benannten Stellen für\nTanks\n§ 13    Ergänzende Zuständigkeiten der Benannten Stellen für                                           §1\nDruckgefäße                                                                            Geltungsbereich\n§ 13a   Zuständigkeiten der Benennenden Behörde\n(1) Diese Verordnung regelt die innerstaatliche und\n§ 14    Besondere Zuständigkeiten im Straßenverkehr\ngrenzüberschreitende Beförderung einschließlich der\n§ 15    Besondere Zuständigkeiten im Eisenbahnverkehr\nBeförderung von und nach Mitgliedstaaten der Euro-\n§ 16    Besondere Zuständigkeiten in der Binnenschifffahrt\npäischen Union (innergemeinschaftliche Beförderung)\n§ 17    Pflichten des Auftraggebers des Absenders\ngefährlicher Güter\n§ 18    Pflichten des Absenders\n§ 19    Pflichten des Beförderers                                     1. auf der Straße mit Fahrzeugen (Straßenverkehr),\n§ 20    Pflichten des Empfängers                                      2. auf der Schiene mit Eisenbahnen (Eisenbahnverkehr)\n§ 21    Pflichten des Verladers                                           und\n§ 22    Pflichten des Verpackers\n3. auf allen schiffbaren Binnengewässern (Binnen-\n§ 23    Pflichten des Befüllers                                           schifffahrt)\n§ 23a   Pflichten des Entladers\n§ 24    Pflichten des Betreibers eines Tankcontainers, ortsbe-        in Deutschland, soweit nachfolgend nichts Abweichen-\nweglichen Tanks, MEGC, Schüttgut-Containers oder              des bestimmt ist. Sie regelt nicht die Beförderung ge-\nMEMU                                                          fährlicher Güter mit Seeschiffen auf Seeschifffahrtsstra-\n§ 25    Pflichten des Herstellers, Wiederaufarbeiters und Rekon-      ßen und in angrenzenden Seehäfen.\nditionierers von Verpackungen, des Herstellers und Wie-\nderaufarbeiters von IBC und der Stellen für Inspektionen         (2) Diese Verordnung gilt hinsichtlich der\nund Prüfungen von IBC                                         1. in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Be-\n§ 26    Sonstige Pflichten                                                förderungen auch für Fahrzeuge und Transportmit-\n§ 27    Pflichten mehrerer Beteiligter im Straßen- und Eisenbahn-         tel, die der Bundeswehr und ausländischen Streit-\nverkehr sowie in der Binnenschifffahrt                            kräften gehören oder für die die Bundeswehr und\n§ 28    Pflichten des Fahrzeugführers im Straßenverkehr                   ausländische Streitkräfte verantwortlich sind, und\n§ 29    Pflichten mehrerer Beteiligter im Straßenverkehr\n2. in Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 genannten Beförde-\n§ 30    Pflichten des Betreibers eines Kesselwagens, abnehm-\nbaren Tanks und Batteriewagens im Eisenbahnverkehr                rungen nicht für die Beförderung gefährlicher Güter\n§ 30a   Pflichten der für die Instandhaltung zuständigen Stelle im        auf Fahrzeugen der Streitkräfte einschließlich aller\nEisenbahnverkehr                                                  Fahrzeuge im Geschäftsbereich des Bundesministe-\n§ 31    Pflichten des Eisenbahninfrastrukturunternehmers im Ei-           riums der Verteidigung, soweit dies die Aufgaben der\nsenbahnverkehr                                                    Bundeswehr erfordern.\n§ 31a   Pflichten des Triebfahrzeugführers im Eisenbahnverkehr           (3) Es gelten für die in Absatz 1 Satz 1\n§ 32    Pflichten des Reisenden im Eisenbahnverkehr\n§ 33    Pflichten des Schiffsführers in der Binnenschifffahrt\n1. Nummer 1 genannten\na) innerstaatlichen Beförderungen auf der Straße die\n* Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2309          Vorschriften der Teile 1 bis 9 der Anlagen A und B\nder Kommission vom 16. Dezember 2016 zur vierten Anpassung der              zu dem Europäischen Übereinkommen vom\nAnhänge der Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments               30. September 1957 über die internationale Be-\nund des Rates über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland\nan den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt (ABl. L 345           förderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR)\nvom 20.12.2016, S. 48).                                                     in der Fassung der Bekanntmachung der Neufas-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 7. April 2017              713\nsung der Anlagen A und B vom 17. April 2015                 Beförderungspapiere der Schiffsführer der Absen-\n(BGBl. 2015 II S. 504), die zuletzt nach Maßgabe            der;\nder 25. ADR-Änderungsverordnung vom 25. Okto-            2. Befüller ist das Unternehmen, das die gefährlichen\nber 2016 (BGBl. 2016 II S. 1203) geändert worden            Güter in\nsind, sowie die Vorschriften der Anlage 2 Num-\nmer 1 bis 3,                                                a) einen Tank (Tankfahrzeug, Aufsetztank, Kessel-\nwagen, Wagen mit abnehmbaren Tanks, ortsbe-\nb) grenzüberschreitenden einschließlich innerge-                   weglicher Tank oder Tankcontainer),\nmeinschaftlichen Beförderungen auf der Straße\nb) einen MEGC,\ndie Vorschriften der Teile 1 bis 9 zu dem in Buch-\nstabe a genannten ADR-Übereinkommen,                        c) einen Groß- oder Kleincontainer für Güter in lo-\nser Schüttung,\n2. Nummer 2 genannten\nd) einen Schüttgut-Container,\na) innerstaatlichen Beförderungen mit Eisenbahnen\ndie Vorschriften der Teile 1 bis 7 der Anlage der           e) ein Fahrzeug für Güter in loser Schüttung,\nOrdnung für die internationale Eisenbahnbeförde-            f) ein Batterie-Fahrzeug,\nrung gefährlicher Güter (RID) – Anhang C des                g) ein MEMU,\nÜbereinkommens über den internationalen Eisen-\nh) einen Wagen für Güter in loser Schüttung,\nbahnverkehr (COTIF) vom 9. Mai 1980 in der Fas-\nsung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2008                    i) einen Batteriewagen,\n(BGBl. 2008 II S. 475, 899), die zuletzt nach Maß-          j) ein Schiff oder\ngabe der 20. RID-Änderungsverordnung vom\nk) einen Ladetank\n11. November 2016 (BGBl. 2016 II S. 1258) geän-\ndert worden ist, sowie die Vorschriften der An-             einfüllt. Befüller ist auch das Unternehmen, das als\nlage 2 Nummer 1, 2 und 4,                                   unmittelbarer Besitzer das gefährliche Gut dem Be-\nförderer zur Beförderung übergibt oder selbst be-\nb) grenzüberschreitenden einschließlich innerge-               fördert;\nmeinschaftlichen Beförderungen mit Eisenbah-\nnen die Vorschriften der Teile 1 bis 7 RID und           3. Verlader ist das Unternehmen, das\n3. Nummer 3 genannten                                              a) verpackte gefährliche Güter, Kleincontainer oder\nortsbewegliche Tanks in oder auf ein Fahrzeug\na) Beförderungen auf allen schiffbaren Binnenge-                   (ADR), einen Wagen (RID), ein Beförderungsmit-\nwässern die Vorschriften der Teile 1 bis 9 der An-              tel (ADN) oder einen Container verlädt oder\nlage zu dem Europäischen Übereinkommen über\nb) einen Container, Schüttgut-Container, MEGC,\ndie internationale Beförderung von gefährlichen\nTankcontainer oder ortsbeweglichen Tank auf\nGütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) vom\nein Fahrzeug (ADR), einen Wagen (RID), ein Be-\n26. Mai 2000 (BGBl. 2007 II S. 1906, 1908), die\nförderungsmittel (ADN) verlädt oder\nzuletzt nach Maßgabe der 6. ADN-Änderungsver-\nordnung vom 25. November 2016 (BGBl. 2016 II                c) ein Fahrzeug oder einen Wagen in oder auf ein\nS. 1298) geändert worden ist, sowie die Vorschrif-              Schiff verlädt (ADN).\nten der Anlage 2 Nummer 1 und 5,                            Verlader ist auch das Unternehmen, das als unmit-\nb) Beförderungen auf dem Rhein zusätzlich die von              telbarer Besitzer das gefährliche Gut dem Beförde-\nder Zentralkommission für die Rheinschifffahrt am           rer zur Beförderung übergibt oder selbst befördert;\n3. Dezember 2009 beschlossenen Bestimmungen              4. Verpacker ist das Unternehmen, das die gefähr-\nin Anlage 2 Nummer 6.                                       lichen Güter in Verpackungen einschließlich Groß-\nverpackungen und IBC einfüllt oder die Versandstü-\n(4) Für die Anwendung der Teile 1 bis 9 ADR/ADN\ncke zur Beförderung vorbereitet. Verpacker ist auch\nund der Teile 1 bis 7 RID gilt für innerstaatliche und\ndas Unternehmen, das gefährliche Güter verpacken\ninnergemeinschaftliche Beförderungen anstelle des Be-\nlässt oder das Versandstücke oder deren Kenn-\ngriffes „Vertragspartei“ jeweils der Begriff „Mitglied-\nzeichnung oder Bezettelung ändert oder ändern\nstaat“.\nlässt;\n(5) Die in dieser Verordnung für die Teile 4 und 6\n5. Versandstück ist das versandfertige Endprodukt\nADR/RID getroffenen Regelungen sind nach Maßgabe\ndes Verpackungsvorganges, bestehend aus der\nder Abschnitte 4.1.1 bis 4.1.4 und 6.1.1 bis 6.1.6 ADN\nVerpackung, der Großverpackung oder dem Groß-\nauch für die Binnenschifffahrt anzuwenden.\npackmittel (IBC) und ihrem beziehungsweise sei-\nnem Inhalt. Der Begriff umfasst die Gefäße für Gase\n§2                                     sowie die Gegenstände, die wegen ihrer Größe,\nBegriffsbestimmungen                             Masse oder Formgebung unverpackt, oder in\nSchlitten, Verschlägen oder Handhabungseinrich-\nDie nachfolgenden Begriffe werden im Sinne dieser\ntungen befördert werden dürfen. Mit Ausnahme\nVerordnung wie folgt verwendet:\nder Beförderung radioaktiver Stoffe gilt dieser Be-\n1. Absender ist das Unternehmen, das selbst oder für             griff weder für Güter, die in loser Schüttung, noch\neinen Dritten gefährliche Güter versendet. Erfolgt            für Güter, die in Tanks oder Ladetanks befördert\ndie Beförderung auf Grund eines Beförderungsver-              werden. An Bord von Schiffen schließt der Begriff\ntrages, gilt als Absender der Absender nach diesem            Versandstück auch die Fahrzeuge, Wagen, Contai-\nVertrag. Bei Tankschiffen mit leeren oder entlade-            ner (einschließlich Wechselaufbauten), Tankcontai-\nnen Ladetanks ist hinsichtlich der erforderlichen             ner, ortsbewegliche Tanks, Großverpackungen,","714              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 7. April 2017\nGroßpackmittel (IBC), Batterie-Fahrzeuge, Batterie-      17. UNECE (United Nations Economic Commission for\nwagen, Tankfahrzeuge, Kesselwagen und Gascon-                 Europe) ist die Wirtschaftskommission der Verein-\ntainer mit mehreren Elementen (MEGC) ein;                     ten Nationen für Europa;\n6. Fahrzeuge sind im innerstaatlichen Verkehr und in-       18. GGVSee ist die Verordnung über die Beförderung\nnergemeinschaftlichen Verkehr – abweichend von                gefährlicher Güter mit Seeschiffen vom 9. Februar\nder Begriffsbestimmung im ADR – die in Ab-                    2016 (BGBl. I S. 182);\nschnitt 1.2.1 ADR beschriebenen Fahrzeuge mit ei-        19. Ortsbewegliche Druckgeräte sind die in Artikel 2\nner bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von                 Nummer 1 der Richtlinie 2010/35/EU bestimmten\nmehr als 25 Kilometer pro Stunde einschließlich               Gefäße und Tanks für Gase sowie die übrigen in\nzwei- und dreirädrige Fahrzeuge sowie selbstfah-              den Kapiteln 6.2 und 6.8 ADR/RID bestimmten Ge-\nrende Land-, Forst-, Bau- und sonstige Arbeitsma-             fäße und Tanks für Gase;\nschinen sowie ihre Anhänger, und Güterstraßen-\n20. Bundeswasserstraßen sind die Wasserstraßen nach\nbahnen, die auf einem vom Eisenbahnnetz getrenn-\n§ 1 Absatz 1 und Absatz 4 des Bundeswasserstra-\nten Schienennetz verkehren;\nßengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung\n7. Gefährliche Güter sind die Stoffe und Gegenstände,            vom 23. Mai 2007 (BGBl. I S. 962; 2008 I S. 1980) in\nderen Beförderung nach Teil 2 Kapitel 3.2 Tabelle A           der jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme der\nund Kapitel 3.3 ADR/RID/ADN verboten oder nach                Elbe im Hamburger Hafen.\nden vorgesehenen Bedingungen des ADR/RID/ADN\ngestattet ist, sowie zusätzlich für innerstaatliche                                  §3\nBeförderungen die in der Anlage 2 Gliederungs-                          Zulassung zur Beförderung\nnummer 1.1 und 1.2 genannten Güter;\nGefährliche Güter dürfen unbeschadet des § 5 nur\n8. Wiederaufarbeiter ist das Unternehmen, das wie-          befördert werden, wenn deren Beförderung nach den\nderaufgearbeitete Verpackungen, wiederaufgear-           Unterabschnitten 2.2.1.2, 2.2.2.2, 2.2.3.2, 2.2.41.2,\nbeitete Großverpackungen und wiederaufgearbei-           2.2.42.2, 2.2.43.2, 2.2.51.2, 2.2.52.2, 2.2.61.2, 2.2.62.2,\ntete Großpackmittel (IBC) im Sinne des Abschnitts        2.2.8.2, 2.2.9.2, Kapitel 3.2 Tabelle A und Kapitel 3.3\n1.2.1 ADR/RID herstellt;                                 ADR/RID/ADN oder nach Anlage 2 nicht ausgeschlos-\n9. Rekonditionierer ist das Unternehmen, das re-            sen ist und die Beförderung unter Einhaltung der an-\nkonditionierte Verpackungen im Sinne des Ab-             wendbaren Vorschriften des ADR/RID/ADN erfolgt.\nschnitts 1.2.1 ADR/RID herstellt;\n§4\n10. Auftraggeber des Absenders ist das Unternehmen,\nAllgemeine Sicherheitspflichten\ndas einen Absender beauftragt, als solcher aufzu-\ntreten und Gefahrgut selbst oder durch einen Drit-          (1) Die an der Beförderung gefährlicher Güter Betei-\nten zu versenden;                                        ligten haben die nach Art und Ausmaß der vorherseh-\nbaren Gefahren erforderlichen Vorkehrungen zu treffen,\n11. IBC (Intermediate Bulk Container) ist das in Ab-         um Schadensfälle zu verhindern und bei Eintritt eines\nschnitt 1.2.1 ADR/RID/ADN beschriebene Groß-             Schadens dessen Umfang so gering wie möglich zu\npackmittel;                                              halten.\n12. IMDG-Code (International Maritime Dangerous                 (2) Bilden die beförderten gefährlichen Güter eine\nGoods Code) ist der Internationale Code für die          besondere Gefahr für andere, insbesondere soweit ge-\nBeförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen,          fährliches Gut bei Unfällen oder Unregelmäßigkeiten\nder zuletzt durch die Entschließung MSC. 372(93)         austritt oder austreten kann, und kann diese nicht rasch\ngeändert worden ist, in der amtlichen deutschen          beseitigt werden, hat\nÜbersetzung bekannt gegeben am 13. November              1. der Fahrzeugführer im Straßenverkehr,\n2014 (VkBl. S. 810);\n2. der jeweilige Eisenbahninfrastrukturunternehmer im\n13. MEGC (Multiple-Element Gas Container) ist der in             Eisenbahnverkehr oder\nAbschnitt 1.2.1 ADR/RID/ADN beschriebene Gas-\n3. der Schiffsführer in der Binnenschifffahrt\ncontainer mit mehreren Elementen. Dies gilt auch\nfür UN-MEGC;                                             die dem Ort des Gefahreneintritts nächstgelegenen zu-\nständigen Behörden unverzüglich zu benachrichtigen\n14. MEMU (Mobile Einheit zur Herstellung von explosi-        oder benachrichtigen zu lassen und mit den notwendi-\nven Stoffen oder Gegenständen mit Explosivstoff)         gen Informationen zu versehen oder versehen zu las-\nist die in Abschnitt 1.2.1 ADR beschriebene Einheit      sen. Im Eisenbahnverkehr hat der Beförderer unverzüg-\noder ein Fahrzeug;                                       lich den jeweiligen Eisenbahninfrastrukturunternehmer\n15. Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung ist die            zu benachrichtigen.\nOrtsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung           vom         (3) Beim Feststellen eines Verstoßes, der die Sicher-\n29. November 2011 (BGBl. I S. 2349), die zuletzt         heit der Beförderung beeinträchtigen könnte, hat\ndurch Artikel 491 der Verordnung vom 31. August\n1. der Fahrzeugführer im Straßenverkehr,\n2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist;\n2. der Beförderer im Eisenbahnverkehr oder\n16. OTIF (Organisation Intergouvernementale pour les\ntransports internationaux ferroviaires) ist die Zwi-     3. der Schiffsführer in der Binnenschifffahrt\nschenstaatliche Organisation für den internationa-       die Sendung möglichst rasch anzuhalten. Er darf die\nlen Eisenbahnverkehr;                                    Beförderung erst fortsetzen, wenn die anzuwendenden","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 7. April 2017               715\nVorschriften erfüllt oder die Anweisungen oder Geneh-        Gefahren erweisen. Die nach Artikel 6 Absatz 2 der\nmigungen der zuständigen Behörden erteilt sind.              Richtlinie 2008/68/EG vorgesehenen Ausnahmen müs-\nsen dem Verfahren nach Artikel 6 Absatz 2 oder 4 un-\n§5                               terzogen und von der Kommission anerkannt worden\nAusnahmen                             sein; sie sind dem Bundesministerium für Verkehr und\ndigitale Infrastruktur mitzuteilen. Sie dürfen ab dem\n(1) Die nach Landesrecht zuständigen Stellen kön-         Zeitpunkt ihrer Genehmigung durch die Kommission\nnen                                                          für höchstens sechs Jahre erteilt werden; für die Verlän-\n1. im Straßenverkehr auf Antrag Ausnahmen von den            gerung einer Ausnahme gilt das Verfahren nach Artikel 6\nTeilen 1 bis 9 – ausgenommen die Kapitel 1.8             Absatz 4 der Richtlinie 2008/68/EG.\nund 1.10 – ADR sowie von den §§ 35 bis 35b und              (6) Das Bundesministerium der Verteidigung oder die\nAnlage 2 dieser Verordnung,                              von ihm bestimmten Stellen dürfen für die Bundeswehr,\n2. im Eisenbahnverkehr für den Bereich der nichtbun-         in ihrem Auftrag hoheitlich tätige zivile Unternehmen\ndeseigenen Eisenbahnen auf Antrag Ausnahmen              und für ausländische Streitkräfte Ausnahmen von die-\nvon den Teilen 1 bis 7 – ausgenommen die Kapi-           ser Verordnung zulassen, soweit dies Gründe der Ver-\ntel 1.8 und 1.10 – RID und                               teidigung erfordern und die öffentliche Sicherheit ge-\n3. in der Binnenschifffahrt auf Wasserstraßen, die nicht     bührend berücksichtigt ist. Ausnahmen nach Satz 1\nBundeswasserstraßen sind, auf Antrag Ausnahmen           sind für den Bundesnachrichtendienst zuzulassen, so-\nvon den Teilen 1 bis 9 – ausgenommen die Kapi-           weit er im Rahmen seiner Aufgaben für das Bundesmi-\ntel 1.8 und 1.10 – ADN                                   nisterium der Verteidigung tätig wird und soweit sicher-\nheitspolitische Interessen dies erfordern.\nfür Beförderungen innerhalb Deutschlands zulassen,\nsoweit dies nach der Richtlinie 2008/68/EG vom                  (7) Die Bundesministerien des Innern, der Justiz und\n24. September 2008 des Europäischen Parlaments               für Verbraucherschutz und der Finanzen sowie die Innen-\nund des Rates über die Beförderung gefährlicher Güter        und Justizminister (-senatoren) der Länder oder die\nim Binnenland (ABl. L 260 vom 30.9.2008, S. 13) zuläs-       von ihnen bestimmten Stellen dürfen in ihrem Aufga-\nsig ist.                                                     benbereich Ausnahmen für Beförderungen innerhalb\nDeutschlands zulassen, soweit dies nach der Richtlinie\n(2) Das Eisenbahn-Bundesamt kann im Eisenbahn-            2008/68/EG zulässig ist. Absatz 5 Satz 2 gilt entspre-\nverkehr für den Bereich der Eisenbahnen des Bundes           chend. Unabhängig davon dürfen sie Ausnahmen von\nauf Antrag Ausnahmen von den Teilen 1 bis 7 – ausge-         den §§ 35 bis 35b und von Anlage 2 dieser Verordnung\nnommen die Kapitel 1.8 und 1.10 – RID für Beförderun-        zulassen.\ngen innerhalb Deutschlands zulassen, soweit dies nach\nder Richtlinie 2008/68/EG zulässig ist.                         (8) Die für den Bereich\n(3) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schiff-        1. der Eisenbahnen des Bundes zugelassenen Ausnah-\nfahrt kann in der Binnenschifffahrt für den Bereich der          men nach Absatz 2 gelten auch für den Bereich der\nBundeswasserstraßen auf Antrag Ausnahmen von den                 übrigen Eisenbahnen. Die von den Ländern nach\nTeilen 1 bis 9 ADN – ausgenommen Abschnitt 1.5.2                 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 zugelassenen Ausnah-\nADN, Kapitel 1.8 und 1.10 ADN – für Beförderungen                men gelten im Benehmen mit dem Eisenbahn-Bun-\ninnerhalb Deutschlands zulassen, soweit dies nach                desamt auch für den Bereich der Eisenbahnen des\nder Richtlinie 2008/68/EG zulässig ist. Diese Ausnah-            Bundes;\nmen schließen für den Bereich der Bundeswasserstra-          2. der Bundeswasserstraßen nach Absatz 3 zugelasse-\nßen weitere für das Vorhaben erforderliche Entschei-             nen Ausnahmen gelten auch für den Bereich der üb-\ndungen nach Teil 7 ADN – ausgenommen Unterab-                    rigen schiffbaren Gewässer. Die von den Ländern\nschnitt 7.2.2.6 und Absätze 7.2.3.7.1 und 7.2.3.7.6              nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 zugelassenen Aus-\nADN – mit ein; die Entscheidung ergeht insoweit im               nahmen gelten im Benehmen mit der Generaldirek-\nBenehmen mit der nach § 16 Absatz 6 zuständigen Be-              tion Wasserstraßen und Schifffahrt auch für den Be-\nhörde.                                                           reich der Bundeswasserstraßen,\n(4) Bei Ausnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 ist           sofern die die Ausnahme erteilende Behörde nicht et-\nüber die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen vom          was anderes bestimmt.\nAntragsteller ein Gutachten eines Sachverständigen\nvorzulegen. In diesem Gutachten müssen insbesondere             (9) Hat die Bundesrepublik Deutschland Vereinba-\ndie verbleibenden Gefahren dargestellt und es muss           rungen nach Abschnitt 1.5.1 ADR/RID oder Abkommen\nbegründet werden, weshalb die Zulassung der Aus-             nach Abschnitt 1.5.1 ADN in Verbindung mit § 6 Num-\nnahme trotz der verbleibenden Gefahren als vertretbar        mer 1 abgeschlossen, dürfen innerstaatliche Beförde-\nangesehen wird. Die zuständige Stelle kann die Vorlage       rungen nach deren Bestimmungen durchgeführt wer-\nweiterer Gutachten auf Kosten des Antragstellers ver-        den.\nlangen oder diese im Benehmen mit dem Antragsteller             (10) Eine Ausnahme für eine innerstaatliche Beförde-\nselbst erstellen lassen. In begründeten Einzelfällen         rung gilt auch für die Beförderung auf der innerdeut-\nkann die zuständige Stelle auf die Vorlage eines Gut-        schen Teilstrecke einer innergemeinschaftlichen oder\nachtens verzichten.                                          grenzüberschreitenden Beförderung, soweit in der Aus-\n(5) Ausnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 sind              nahme nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.\nschriftlich oder elektronisch und unter dem Vorbehalt           (11) Bei dem Bescheid nach Absatz 1 bis 3 genügt\ndes Widerrufs für den Fall zu erteilen, dass sich die auf-   das Mitführen eines fernkopierten Bescheides oder des\nerlegten Sicherheitsvorkehrungen als unzureichend zur        Ausdrucks eines elektronisch erteilten und signierten\nEinschränkung der von der Beförderung ausgehenden            Bescheides sowie dessen digitalisierte Form auf einem","716              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 7. April 2017\nSpeichermedium, wenn diese derart mitgeführt wird,           4. das Führen eines Verzeichnisses nach Unterab-\ndass sie bei einer Kontrolle auf Verlangen zuständigen           schnitt 1.10.1.6 ADR über alle gültigen Schulungs-\nPersonen lesbar gemacht werden kann.                             bescheinigungen für Fahrzeugführer und\n5. die Bescheinigung nach § 35 Absatz 4 und die Fahr-\n§6                                   wegbestimmung nach § 35a Absatz 3,\nZuständigkeiten des                        soweit dies Gründe der Verteidigung erfordern.\nBundesministeriums für\nVerkehr und digitale Infrastruktur                  (2) Die vom Bundesministerium des Innern bestell-\nten Sachverständigen oder Dienststellen sind zustän-\nDas Bundesministerium für Verkehr und digitale In-\ndige Behörden für\nfrastruktur ist zuständige Behörde für\n1. Aufgaben nach den Teilen 8 und 9 ADR;\n1. den Abschluss von Vereinbarungen nach Ab-\nschnitt 1.5.1 ADR/RID oder Abkommen nach Ab-             2. die Zulassung des Baumusters und die Prüfungen\nschnitt 1.5.1 ADN und deren Übersendung an die               der Tanks nach den Unterabschnitten 6.8.2.3 und\nUNECE/OTIF;                                                  6.8.2.4 ADR sowie die Inspektion und Prüfung der\nIBC nach Unterabschnitt 6.5.4.4 ADR;\n2. Aufgaben nach Kapitel 1.15 ADN;\n3. das Führen eines Verzeichnisses nach Unterab-\n3. (weggefallen)\nschnitt 1.10.1.6 ADR über alle gültigen Schulungs-\n4. die Übermittlung eines Verzeichnisses anerkannter             bescheinigungen für Fahrzeugführer und\ntechnischer Regelwerke nach Abschnitt 6.2.5 und\nUnterabschnitt 6.8.2.7 ADR/RID                           4. die Bescheinigung nach § 35 Absatz 4 und die Fahr-\nwegbestimmung nach § 35a Absatz 3,\na) im Straßenverkehr an das Sekretariat der UNECE\nund                                                  soweit dies für den Dienstbereich des Bundesministe-\nriums des Innern erforderlich ist.\nb) im Eisenbahnverkehr an das Sekretariat der OTIF;\n(3) Die Zuständigkeit der nach Absatz 1 und 2 be-\n5. die Prüfung und Auswertung der Berichte über die          stellten Dienststellen gilt auch für Überwachungsmaß-\nMeldungen von Ereignissen mit gefährlichen Gütern        nahmen nach § 9 Absatz 1 und 2 des Gefahrgutbeför-\nnach Unterabschnitt 1.8.5.1 ADR/RID/ADN und er-          derungsgesetzes innerhalb von Liegenschaften der\nforderlichenfalls deren Weiterleitung an das Sekreta-    Bundeswehr und der ausländischen Streitkräfte sowie\nriat der UNECE, der OTIF oder der Zentralkommis-         von Liegenschaften im Dienstbereich des Bundes-\nsion für die Rheinschifffahrt und                        ministeriums des Innern. Bei der Beförderung gefähr-\n6. den Erlass von Vorschriften für Druckbehälter nach        licher Güter auf der Straße durch die Bundeswehr oder\nden Absätzen 9.3.1.23.1, 9.3.2.23.5 und 9.3.3.23.5       durch ausländische Streitkräfte, auch wenn sich die\nADN.                                                     Bundeswehr ziviler Unternehmen bedient, sind die\nnach Absatz 1 bestellten Dienststellen neben den nach\n§7                               Landesrecht zuständigen Behörden zur Überwachung\nbefugt.\nZuständigkeiten der vom\nBundesministerium der Verteidigung\n§8\noder vom Bundesministerium des Innern\nbestellten Sachverständigen oder Dienststellen                      Zuständigkeiten der Bundesanstalt\nfür Materialforschung und -prüfung\n(1) Die vom Bundesministerium der Verteidigung be-\nstellten Sachverständigen oder Dienststellen sind für           (1) Die Bundesanstalt für Materialforschung und\ndie Bundeswehr und die ausländischen Streitkräfte zu-        -prüfung ist zuständige Behörde für\nständige Behörden für\n1. Aufgaben nach\n1. Aufgaben nach den Teilen 8 und 9 ADR;\na) den Kapiteln 2.1 und 2.2 mit Ausnahme der Ab-\n2. die Zulassung, erstmalige und wiederkehrende Prü-                 sätze 2.2.62.1.12.1 und 2.2.9.1.11 Bemerkung 4\nfung von Druckgefäßen nach den Unterabschnitten                  ADR/RID/ADN und der dem Bundesamt für Aus-\n6.2.1.4 bis 6.2.1.6 ADR, die Inspektion und Prüfung              rüstung, Informationstechnik und Nutzung der\nder IBC nach Unterabschnitt 6.5.4.4 ADR, die Bau-                Bundeswehr nach § 10 und dem Bundesamt\nmusterprüfung von ortsbeweglichen Tanks und UN-                  für kerntechnische Entsorgungssicherheit nach\nMEGC nach den Absätzen 6.7.2.18.1, 6.7.3.14.1,                   § 11 zugewiesenen Zuständigkeiten,\n6.7.4.13.1 und 6.7.5.11.1 in Verbindung mit Kapi-\nb) Kapitel 3.3 ADR/RID/ADN mit Ausnahme der\ntel 4.2 und den Absätzen 6.7.2.19.9, 6.7.3.15.9,\ndem Bundesamt für Ausrüstung, Informations-\n6.7.4.14.10 und 6.7.5.12.7 ADR, die erstmalige und\ntechnik und Nutzung der Bundeswehr nach\nwiederkehrende Prüfung, Zwischenprüfung und au-\n§ 10 zugewiesenen Zuständigkeiten,\nßerordentliche Prüfungen der Tankkörper und der\nAusrüstungsteile von ortsbeweglichen Tanks und                c) Kapitel 4.1 mit Ausnahme von Unterabschnitt\nUN-MEGC nach Kapitel 6.7 ADR und die Zulassung                   4.1.4.1 Verpackungsanweisung P 200 ADR/RID\ndes Baumusters und die Prüfungen der Tanks nach                  und die dem Bundesamt für Ausrüstung, Infor-\nden Unterabschnitten 6.8.2.3 und 6.8.2.4 ADR;                    mationstechnik und Nutzung der Bundeswehr\nnach § 10 zugewiesenen Zuständigkeiten,\n3. die Prüfungen von Tanks, sofern diese Prüfungen\nnicht in den Geltungsbereich der Ortsbewegliche-              d) Kapitel 4.2 mit Ausnahme der Unterabschnitte\nDruckgeräte-Verordnung fallen;                                   4.2.1.8, 4.2.2.5 und 4.2.3.4 ADR/RID,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 7. April 2017                717\ne) Kapitel 4.3, in Bezug auf Absatz 4.3.3.2.5 ADR/        5. die Bescheinigung über die Zulassung einer Ände-\nRID im Einvernehmen mit der Physikalisch-Tech-            rung nach Absatz 6.8.2.3.4 ADR sowie für Tankcon-\nnischen Bundesanstalt,                                    tainer und Tankwechselaufbauten (Tankwechselbe-\nhälter) nach Absatz 6.8.2.3.4 RID;\nf) Kapitel 6.2 mit Ausnahme des Unterabschnitts\n6.2.2.11 ADR/RID und der Zuständigkeiten nach          6. die Genehmigung der Beförderungsbedingungen\nNummer 10 sowie der §§ 13 und 13a,                        für mit Temperaturkontrolle stabilisierte Gase nach\nUnterabschnitt 3.1.2.6 Satz 2 Buchstabe b ADR/\ng) Kapitel 6.7 ADR/RID,                                      RID/ADN;\nh) Kapitel 6.8 in Bezug auf die Prüfung, die Ertei-       7. die Anerkennung und Überwachung von Manage-\nlung der Kennzeichen und die Baumusterzulas-              mentsystemen für die Auslegung, Herstellung, Prü-\nsung von festverbundenen Tanks (Tankfahrzeu-              fung, Dokumentation, den Gebrauch, die Wartung\ngen), Aufsetztanks, Tankcontainern und Tank-              und Inspektion von nicht zulassungspflichtigen Ver-\nwechselaufbauten (Tankwechselbehältern) und               sandstücken für radioaktive Stoffe nach Kapitel 6.4\ndie Festlegung von Bedingungen nach Ab-                   ADR/RID in Verbindung mit Abschnitt 1.7.3 ADR/\nschnitt 6.8.4 Buchstabe c Sondervorschrift TA 2           RID/ADN;\nADR/RID sowie die Anerkennung der Befähigung\n8. die Bauartprüfung zulassungspflichtiger Versand-\nder Hersteller für die Ausführung von Schweiß-\nstücke für radioaktive Stoffe nach Kapitel 6.4\narbeiten und die Anordnung zusätzlicher Prüfun-\nADR/RID;\ngen nach Absatz 6.8.2.1.23 und die Festlegung\nder Bedingungen für Schweißnähte der Tank-             9. die Überwachung von Managementsystemen für\nkörper nach Absatz 6.8.5.2.2 ADR,                         die Auslegung, Herstellung, Prüfung, Dokumenta-\ntion, den Gebrauch, die Wartung und Inspektion\ni) Kapitel 6.9 ADR/RID,                                      von zulassungspflichtigen Versandstücken für ra-\nj) Kapitel 6.10 ADR/RID,                                     dioaktive Stoffe nach Kapitel 6.4 ADR/RID in Ver-\nbindung mit Abschnitt 1.7.3 ADR/RID/ADN;\nk) Kapitel 6.11 ADR/RID und\n10. die Anerkennung einer Norm oder eines Regel-\nl) Kapitel 6.12 in Verbindung mit Absatz 7.5.5.2.3           werks nach Absatz 6.2.1.1.9 und die Anerken-\nund Kapitel 9.8 ADR,                                      nung von technischen Regelwerken nach Ab-\nsoweit die jeweilige Aufgabe keiner anderen Stelle           satz 6.2.1.3.6.5.4, Abschnitt 6.2.5, Absatz 6.7.2.2.1\nzugewiesen ist;                                              Satz 1, Absatz 6.7.3.2.1 Satz 1, Absatz 6.7.4.2.1\nSatz 1, Absatz 6.7.4.7.4, den Absätzen 6.7.5.2.9,\n2. die Prüfung und Zulassung radioaktiver Stoffe in             6.8.2.1.4 sowie den Unterabschnitten 6.8.2.7 und\nbesonderer Form nach Absatz 5.1.5.2.1 in Verbin-             6.8.3.7 Satz 1 ADR/RID im Einvernehmen mit dem\ndung mit Unterabschnitt 6.4.22.5 Satz 1, das Zeug-           Bundesministerium für Verkehr und digitale Infra-\nnis nach Unterabschnitt 6.4.22.8 Buchstabe a, die            struktur;\nZulassung der Bauart von Verpackungen für nicht\nspaltbares oder spaltbares freigestelltes Uranhexa-     11. die Zulassung der Trennungsmethoden nach Unter-\nfluorid nach Absatz 5.1.5.2.1 in Verbindung mit              abschnitt 7.5.2.2 Fußnote a ADR/RID, soweit es\nUnterabschnitt 6.4.22.1, das Zeugnis nach Unter-             sich nicht um den militärischen Bereich handelt;\nabschnitt 6.4.22.8 Buchstabe a, die Prüfung und         12. die Festlegung von Normen und Bedingungen nach\nZulassung der Bauart gering dispergierbarer radio-           Unterabschnitt 7.3.3.1 VC 3 ADR;\naktiver Stoffe nach Absatz 5.1.5.2.1 in Verbindung      13. die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen für die\nmit Unterabschnitt 6.4.22.5 Satz 2 und für das               Beförderung in Tankschiffen nach Abschnitt 1.5.2\nZeugnis nach Unterabschnitt 6.4.22.8 Buchstabe a             ADN und\nADR/RID im Einvernehmen mit dem Bundesamt für\nkerntechnische Entsorgungssicherheit;                   14. die Zulassung von Gasspüranlagen nach Unterab-\nschnitt 7.2.2.6 ADN.\n3. die Prüfung, die Anerkennung von Prüfstellen, die\nSatz 1 Nummer 1 Buchstabe h und Nummer 5 gelten\nErteilung der Kennzeichen und die Bauartzulassung\nnicht, sofern diese Aufgaben in den Geltungsbereich\nvon Verpackungen, IBC, Großverpackungen, Ber-\nder Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung fallen.\ngungsverpackungen und Bergungsgroßverpackun-\ngen nach den Kapiteln 6.1, 6.3, 6.5 und 6.6 ADR/           (2) Die unter Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c, d\nRID sowie für die Zulassung der Reparatur flexibler     und f bis l, Nummer 2 bis 7, 11, 13 und 14 genannten\nIBC nach Abschnitt 1.2.1 ADR/RID/ADN;                   Zulassungen, Zustimmungen, Anerkennungen und Ge-\nnehmigungen können widerruflich erteilt, befristet und\n4. die Anerkennung und Überwachung von Qualitäts-          mit Auflagen versehen werden, soweit dies erforderlich\nsicherungsprogrammen für die Fertigung, Wieder-         ist, um die Einhaltung der gefahrgutbeförderungsrecht-\naufarbeitung, Rekonditionierung, Reparatur und          lichen Vorschriften sicherzustellen.\nPrüfung von Verpackungen, IBC und Großverpa-\nckungen sowie die Anerkennung von Überwa-                                           §9\nchungsstellen für die Prüfung der Funktionsfähig-\nkeit und Wirksamkeit der Qualitätssicherungspro-                       Zuständigkeiten der von der\ngramme nach den Kapiteln 6.1, 6.3, 6.5 und 6.6                    Bundesanstalt für Materialforschung\nsowie die Anerkennung von Inspektionsstellen für                 und -prüfung anerkannten Prüfstellen\ndie erstmaligen und wiederkehrenden Inspektionen           Die von der Bundesanstalt für Materialforschung und\nund Prüfungen von IBC nach Unterabschnitt 6.5.4.4       -prüfung nach § 12 Absatz 1 Nummer 8 der GGVSee\nADR/RID;                                                anerkannten Prüfstellen sind zuständig für die Baumus-","718              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 7. April 2017\nterprüfung sowie die erstmalige, wiederkehrende und          EN ISO/IEC 17020:2012 akkreditiert sein müssen, sind\naußerordentliche Prüfung von ortsbeweglichen Tanks           zuständig für\nund Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC)              1. die Baumusterprüfung von\nnach Kapitel 6.7 ADR/RID. Satz 1 gilt nicht, sofern\ndiese Prüfungen in den Geltungsbereich der Ortsbe-              a) ortsbeweglichen Tanks und UN-MEGC nach        den\nwegliche-Druckgeräte-Verordnung fallen.                             Absätzen 6.7.2.18.1, 6.7.3.14.1, 6.7.4.13.1  und\n6.7.5.11.1 in Verbindung mit Kapitel 4.2 und den\n§ 10                                     Absätzen 6.7.2.19.9, 6.7.3.15.9, 6.7.4.14.10 und\n6.7.5.12.7 ADR/RID,\nZuständigkeiten des\nBundesamtes für Ausrüstung,                        b) festverbundenen Tanks, Aufsetztanks, Batterie-\nInformationstechnik und Nutzung der Bundeswehr                     Fahrzeugen, Kesselwagen, abnehmbaren Tanks,\nBatteriewagen, Tankcontainern, Tankwechselauf-\nDas Bundesamt für Ausrüstung, Informationstechnik\nbauten (Tankwechselbehältern) und MEGC nach\nund Nutzung der Bundeswehr ist, soweit es sich um\nAbsatz 6.8.2.3.1 in Verbindung mit Kapitel 4.3\nden militärischen Bereich handelt, zuständige Behörde\nund Kapitel 6.10 in Verbindung mit Kapitel 4.5\nfür Aufgaben nach\nADR/RID und\n1. Kapitel 2.2 ADR/RID/ADN in Bezug auf explosive\nc) Tanks und Tankcontainer aus faserverstärkten\nStoffe und Gegenstände mit Explosivstoff,\nKunststoffen nach Unterabschnitt 6.9.4.1 in Ver-\n2. Kapitel 3.3 ADR/RID/ADN in Bezug auf explosive                   bindung mit Kapitel 4.4 ADR/RID im Einverneh-\nStoffe und Gegenstände mit Explosivstoff,                       men mit der Bundesanstalt für Materialforschung\n3. Kapitel 4.1 ADR/RID in Bezug auf explosive Stoffe                und -prüfung;\nund Gegenstände mit Explosivstoff und                    2. die erstmalige und wiederkehrende Prüfung, Zwi-\n4. Unterabschnitt 7.5.2.2 Fußnote a ADR/RID in Bezug            schenprüfung und außerordentliche Prüfungen der\nauf explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosiv-          Tankkörper und der Ausrüstungsteile von\nstoff.                                                      a) ortsbeweglichen Tanks und UN-MEGC nach Ka-\npitel 6.7 ADR/RID,\n§ 11\nb) festverbundenen Tanks, Aufsetztanks, Batterie-\nZuständigkeiten                                Fahrzeugen, Kesselwagen, abnehmbaren Tanks,\ndes Bundesamtes für                               Batteriewagen, Tankcontainern, Tankwechselauf-\nkerntechnische Entsorgungssicherheit                        bauten (Tankwechselbehältern) und MEGC nach\nDas Bundesamt für kerntechnische Entsorgungs-                    Kapitel 6.8 sowie Kapitel 6.8 in Verbindung mit\nsicherheit ist zuständige Behörde für                               Kapitel 6.10 ADR/RID und\n1. die Erteilung der multilateralen Genehmigung für die         c) faserverstärkten Kunststofftanks       (FVK-Tanks)\nBestimmung der nicht in Tabelle 2.2.7.2.2.1 aufge-              nach Kapitel 6.9 ADR/RID;\nführten Radionuklidwerte und von alternativen Ra-\n3. Aufgaben nach den Absätzen 4.3.3.2.5, 6.7.2.6.3,\ndionuklidwerten nach Absatz 2.2.7.2.2.2 ADR/RID/\n6.7.2.10.1, 6.7.2.19.10, 6.7.3.15.10, 6.8.2.2.10,\nADN;\n6.8.3.4.4, 6.8.3.4.7 und 6.8.3.4.8, Abschnitt 6.8.4\n2. die Genehmigung der Beförderung von radioaktiven             Buchstabe b und d Sondervorschrift TT 2 und TT 7\nStoffen nach Absatz 5.1.5.1.2 ADR/RID/ADN;                  – jeweils im Einvernehmen mit der Bundesanstalt für\n3. die Beförderungsgenehmigung durch Sonderverein-              Materialforschung und -prüfung – sowie nach Ab-\nbarungen zur Beförderung radioaktiver Stoffe nach           satz 6.8.5.2.2 ADR/RID;\nAbsatz 5.1.5.1.3 in Verbindung mit Abschnitt 1.7.4       4. die Prüfung der elektrischen Ausrüstung für die Be-\nADR/RID/ADN;                                                dienungsausrüstung der Tanks nach den Abschnit-\n4. die Entgegennahme der Benachrichtigung nach Ab-              ten 9.2.2 und 9.7.8 ADR vor Inbetriebnahme der\nsatz 5.1.5.1.4 ADR/RID/ADN;                                 Tanks nach Absatz 6.8.2.4.1 ADR und bei der Prü-\n5. die Zulassung der Bauart von Versandstücken für              fung der Tanks nach den Absätzen 6.8.2.4.2 und\nradioaktive Stoffe und der Bauart von nach Ab-              6.8.2.4.4 ADR;\nsatz 2.2.7.2.3.5 Buchstabe f freigestellten spaltbaren   5. die Baumusterprüfung und die getrennte Baumus-\nStoffen nach den Absätzen 5.1.5.2.1 und 5.1.5.3.5           terzulassung von Ventilen und anderen Bedienungs-\nADR/RID/ADN, den Unterabschnitten 6.4.22.2 bis              ausrüstungen für Tanks nach Absatz 6.8.2.3.1 Satz 9,\n6.4.22.4 und 6.4.22.6 sowie die Bestätigung nach            für die in der Tabelle in Absatz 6.8.2.6.1 eine Norm\nUnterabschnitt 6.4.22.8 Buchstabe a ADR/RID und             aufgeführt ist; für die getrennte Baumusterzulassung\n6. die Genehmigung des Strahlenschutzprogramms für              sind die Verfahren anzuwenden, die in Ab-\ndie Beförderung von radioaktiven Stoffen mit einem          schnitt 1.8.7 vorgeschrieben sind; dabei darf ein be-\nSpezialschiff nach Absatz 7.1.4.14.7.3.7 ADN.               triebseigener Prüfdienst nach Unterabschnitt 1.8.7.6\nin Verbindung mit Absatz 1.8.7.7.5 nur für die Über-\n§ 12                                 wachung der Herstellung der Ventile und anderen\nBedienungsausrüstungen         nach    Unterabschnitt\nErgänzende Zuständigkeiten                        1.8.7.3 und deren erstmalige Prüfung nach Unterab-\nder Benannten Stellen für Tanks                     schnitt 1.8.7.4 genehmigt werden, nicht jedoch für\n(1) Die Benannten Stellen nach § 16 der Ortsbeweg-           die Baumusterzulassung nach Unterabschnitt\nliche-Druckgeräte-Verordnung, die für die Durchfüh-             1.8.7.2 und die wiederkehrende Prüfung nach Unter-\nrung der nachfolgenden Aufgaben nach der Norm DIN               abschnitt 1.8.7.5; die Bemerkung zur Begriffsbe-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 7. April 2017             719\nstimmung „Antragsteller“ nach Abschnitt 1.2.1 ADR/                                  § 13a\nRID ist für diese Vorschrift nicht anwendbar und                            Zuständigkeiten der\n6. a) die Prüfung zur Zulassung einer Änderung nach                            Benennenden Behörde\nden Absätzen 1.8.7.2.5 und 6.8.2.3.4 ADR/RID              Die Benennende Behörde im Sinne des § 2 Num-\nund                                                    mer 9 der Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung ist\nb) die Bescheinigung über die Zulassung einer Än-         zuständig für die Registrierung der Unterscheidungs-\nderung nach Absatz 1.8.7.2.5 ADR/RID.                  zeichen oder der Stempel der Prüfstellen nach Ab-\nsatz 6.2.2.7.2 Buchstabe d, Absatz 6.2.2.7.7 Buchsta-\nSatz 1 Nummer 1 und 2, jeweils Buchstabe b, und               be b, Absatz 6.2.2.9.2 Buchstabe d und Absatz 6.2.2.9.4\nNummer 5 und 6 gilt nicht, sofern diese Aufgaben in           Buchstabe b sowie des Kennzeichens des Herstellers\nden Geltungsbereich der Ortsbewegliche-Druckgeräte-           nach Absatz 6.2.2.7.4 Buchstabe n ADR/RID.\nVerordnung fallen. Für alle vorgenannten Aufgaben\nnach Kapitel 6.7 ADR/RID sind auch die Benannten                                        § 14\nStellen nach § 16 der Ortsbewegliche-Druckgeräte-Ver-\nBesondere\nordnung zuständig, die nicht nach der DIN EN ISO/IEC\nZuständigkeiten im Straßenverkehr\n17020:2012 akkreditiert, aber von der Bundesanstalt für\nMaterialforschung und -prüfung nach § 6 Absatz 5 der             (1) Das Bundesamt für Güterverkehr ist zuständige\nGefahrgutverordnung See als Prüfstelle anerkannt sind.        Behörde für die Entgegennahme der Berichte über Er-\neignisse mit gefährlichen Gütern nach Unterabschnitt\n(2) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale         1.8.5.1 ADR und deren Vorlage an das Bundesministe-\nInfrastruktur richtet einen Erfahrungsaustausch zwi-          rium für Verkehr und digitale Infrastruktur.\nschen den zuständigen Stellen nach Absatz 1 und § 9\nund der nationalen Akkreditierungsstelle sowie den               (2) Das Kraftfahrt-Bundesamt ist zuständige Be-\nBaumusterzulassungsbehörden nach § 8 Absatz 1                 hörde für die Typgenehmigung von Fahrzeugen nach\nSatz 1 Nummer 1 Buchstabe g bis l und § 15 Absatz 1           Unterabschnitt 9.1.2.2 Satz 1 ADR.\nNummer 10 ein, an dem die vorgenannten Behörden                  (3) Die Industrie- und Handelskammern sind zustän-\nund Stellen teilnehmen müssen.                                dig für\n1. die Anerkennung und Überwachung der Schulung,\n§ 13                                   die Durchführung der Prüfungen und die Erteilung\nErgänzende Zuständigkeiten                          der Bescheinigung über die Fahrzeugführerschulung\nder Benannten Stellen für Druckgefäße                     nach Abschnitt 8.2.2 ADR, wobei die Schulungs-\nund Prüfungssprache deutsch ist,\n(1) Die nach § 16 Absatz 1 der Ortsbewegliche-\n2. die Umschreibung der Bescheinigung über die Fahr-\nDruckgeräte-Verordnung anerkannten Benannten Stel-\nzeugführerschulung nach Abschnitt 8.2.2 ADR nach\nlen sind zuständig für\n§ 7 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 1 in\n1. die Bescheinigung über die Zulassung einer Ände-               eine Bescheinigung nach § 14 Absatz 3 Satz 1 Num-\nrung nach Absatz 1.8.7.2.5 ADR/RID;                           mer 1 und\n2. die Aufgaben nach Unterabschnitt 4.1.4.1 Verpa-            3. das Führen eines Verzeichnisses nach Unterab-\nckungsanweisung P 200 mit Ausnahme des Absat-                 schnitt 1.10.1.6 ADR über alle gültigen Schulungs-\nzes 9 ADR/RID im Einvernehmen mit dem Bundes-                 bescheinigungen für Fahrzeugführer mit Ausnahme\nministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur;           der in § 7 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Num-\nmer 3 genannten Schulungsbescheinigungen.\n3. die Festlegung der Prüffristen nach Unterabschnitt\nEinzelheiten zu Satz 1 Nummer 1 bis 3 können die In-\n4.1.4.1 Verpackungsanweisung P 200 Absatz 9\ndustrie- und Handelskammern durch Satzung regeln.\nADR/RID im Einvernehmen mit der Bundesanstalt\nfür Materialforschung und -prüfung;                          (4) Die amtlich anerkannten Sachverständigen für\nden Kraftfahrzeugverkehr, die von der zuständigen\n4. die Prüfung und Zulassung der Druckgefäße nach             obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten\nAbsatz 6.2.1.4.1 ADR/RID;                                 Stelle benannt oder die bei einer nach Landesrecht zu-\n5. die Anerkennung des Qualitätssicherungspro-                ständigen Stelle tätig sind, und die Technischen Diens-\ngramms nach Absatz 6.2.1.4.2 ADR/RID;                     te, die im Rahmen der Benennung für die Prüfung von\nGesamtfahrzeugen mindestens für die Prüfung von Ge-\n6. die wiederkehrenden Prüfungen nach den Absätzen            fahrgutfahrzeugen benannt sind, sind zuständig für die\n6.2.1.6.1 und 6.2.1.6.2 ADR/RID und                       erste Untersuchung nach Unterabschnitt 9.1.2.1 Satz 2\n7. die Bewertung der Eignung des Herstellers nach Ab-         zur Übereinstimmung mit den anwendbaren Vorschrif-\nsatz 6.2.1.7.2 ADR/RID.                                   ten der Kapitel 9.2 bis 9.8 und die Ausstellung einer\nADR-Zulassungsbescheinigung nach Unterabschnitt\n(2) Die Benannten Stellen müssen dabei die in den          9.1.2.1 Satz 4 in Verbindung mit Unterabschnitt 9.1.3.1\nAbschnitten 1.8.7 und 1.8.8 ADR/RID festgelegten Ver-         ADR.\nfahren für die Konformitätsbewertung und für die wie-\n(5) Die für Hauptuntersuchungen nach § 29 der Stra-\nderkehrenden Prüfungen anwenden.\nßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der\n(3) Absatz 1 Nummer 1 und Nummer 4 bis 7 sowie             Bekanntmachung vom 28. September 1988 (BGBl. I\nAbsatz 2 gelten nicht, sofern diese Aufgaben in den           S. 1793), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung\nGeltungsbereich der Ortsbewegliche-Druckgeräte-Ver-           vom 21. April 2009 (BGBl. I S. 872) geändert worden\nordnung fallen.                                               ist, zuständigen Stellen oder Personen, die von der zu-","720              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 7. April 2017\nständigen obersten Landesbehörde oder der von ihr            10. die Baumusterzulassung von Kesselwagen und ab-\nbestimmten Stelle benannt oder die bei einer nach Lan-            nehmbaren Tanks nach Kapitel 6.8 RID, sofern\ndesrecht zuständigen Stelle tätig sind, sind zuständig            diese Zulassungen nicht in den Geltungsbereich\nfür die jährliche technische Untersuchung und die Ver-            der Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung fal-\nlängerung der Gültigkeit von ADR-Zulassungsbeschei-               len;\nnigungen nach Unterabschnitt 9.1.2.3 sowie für nicht         11. die Erteilung der        Zustimmung    nach   Absatz\nvorgeschriebene informelle Änderungen oder Ergän-                 6.8.3.2.16 RID;\nzungen in Nummer 11 von ADR-Zulassungsbescheini-\ngungen nach Unterabschnitt 9.1.3.1 ADR.                      12. die Festlegung der Bedingungen oder Genehmi-\ngung eines Prüfprogramms nach Abschnitt 6.8.4\n(6) Die Zulassungsbehörden nach der Fahrzeug-Zu-\nBuchstabe c Sondervorschrift TA 2 RID, jeweils im\nlassungsverordnung sind zuständig für Änderungen in\nEinvernehmen mit der Bundesanstalt für Material-\nNummer 4 und 5 von ADR-Zulassungsbescheinigungen\nforschung und -prüfung;\nnach Unterabschnitt 9.1.3.1 ADR.\n13. die Bescheinigung über die Zulassung einer Ände-\n§ 15                                   rung nach Absatz 6.8.2.3.4 RID für Kesselwagen\nund abnehmbare Tanks, sofern diese Aufgabe nicht\nBesondere\nin den Geltungsbereich der Ortsbewegliche-Druck-\nZuständigkeiten im Eisenbahnverkehr\ngeräte-Verordnung fällt;\n(1) Das Eisenbahn-Bundesamt ist zuständige Be-\n14. die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrig-\nhörde für\nkeiten nach § 37 im Bereich der Eisenbahnen des\n1. die Erteilung einer Genehmigung für die Fortset-             Bundes;\nzung einer Beförderung nach Absatz 1.4.2.2.4 RID\n15. die Zustimmung nach Absatz 1.6.3.3.1 RID zur Wei-\nim Bereich der Eisenbahnen des Bundes;\nterverwendung von Kesselwagen für die Beförde-\n2. die Entgegennahme der Informationen und Mittei-              rung von Gasen der Klasse 2 und\nlungen nach Unterabschnitt 1.7.6.1 Buchstabe b\nGliederungseinheit iv und Buchstabe c RID im Be-        16. die Festlegung von Normen und Bedingungen nach\nUnterabschnitt 7.3.3.1 VC 3 RID.\nreich der Eisenbahnen des Bundes;\n3. die Durchführung der behördlichen Gefahrgutkon-            (2) Die unter Absatz 1 Nummer 8 und Nummer 10\ntrollen nach Abschnitt 1.8.1 RID und dieser Verord-     bis 13 genannten Zulassungen, Zustimmungen, Aner-\nnung im Bereich der Eisenbahnen des Bundes;             kennungen und Genehmigungen können widerruflich\nerteilt, befristet und mit Auflagen versehen werden, so-\n4. die Durchführung der Amtshilfe nach Ab-                 weit dies erforderlich ist, um die Einhaltung der gefahr-\nschnitt 1.8.2 RID im Bereich der Eisenbahnen des        gutbeförderungsrechtlichen Vorschriften sicherzustel-\nBundes;                                                 len.\n5. die Entgegennahme der Berichte über die Meldung            (3) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden\nvon Ereignissen mit gefährlichen Gütern nach Un-        sind zuständig für Beförderungen im Bereich der nicht-\nterabschnitt 1.8.5.1 RID und deren Vorlage an das       bundeseigenen Eisenbahnen, soweit in dieser Verord-\nBundesministerium für Verkehr und digitale Infra-       nung nichts anderes bestimmt ist.\nstruktur;\n6. die Festlegung von ergänzenden Vorschriften oder                                    § 16\nbesonderen Sicherheitsvorschriften nach Kapi-\nBesondere\ntel 1.9 im Bereich der Eisenbahnen des Bundes\nZuständigkeiten in der Binnenschifffahrt\nund die Unterrichtung der Zwischenstaatlichen Or-\nganisation für den internationalen Eisenbahnver-           (1) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt ist\nkehr (OTIF) über die Beförderungseinschränkungen        zuständige Behörde für\nnach Abschnitt 1.9.4 RID im Bereich der Eisenbah-       1. die Zulassung von Flammendurchschlagsicherun-\nnen des Bundes, jeweils im Einvernehmen mit dem             gen nach den Absätzen 9.3.2.12.7 und 9.3.3.12.7\nBundesministerium für Verkehr und digitale Infra-           und die Typzulassung von Hochgeschwindigkeits-\nstruktur;                                                   ventilen nach Absatz 1.6.7.2.2.2 ADN (Übergangs-\n7. das Vorschreiben von Versuchen für Kesselwagen              vorschrift zur Begriffsbestimmung „Hochgeschwin-\nnach Absatz 6.8.2.1.2 Satz 2 sowie die Zulassung            digkeitsventil“);\nder Streckgrenze und Zugfestigkeit nach Ab-             2. die Typzulassung von Probeentnahmeeinrichtungen\nsatz 6.8.2.1.16 RID;                                        nach Abschnitt 1.2.1 Begriffsbestimmung „Probe-\n8. die Anerkennung der Befähigung der Hersteller für           entnahmeeinrichtung (geschlossen)“ und „Probeent-\ndie Ausführung von Schweißarbeiten und die An-              nahmeeinrichtung (teilweise geschlossen)“, von\nordnung zusätzlicher Prüfungen nach Ab-                     Flammensperren nach Abschnitt 1.2.1 Begriffsbe-\nsatz 6.8.2.1.23 und die Festlegung der Bedingun-            stimmung „Probeentnahmeöffnung“ und von An-\ngen für Schweißnähte der Tankkörper nach Ab-                schlüssen nach Abschnitt 1.2.1 ADN (Begriffsbe-\nsatz 6.8.5.2.2 RID;                                         stimmung „Anschluss für eine Probeentnahmeein-\n9. die Entscheidung über die Ausnahme für Rücksen-             richtung“) und\ndungen nach Absatz 4.3.2.3.7 Buchstabe b, Ab-           3. den Erlass von Vorschriften für den Öffnungsdruck\nsatz 6.7.2.19.6 Buchstabe b, Absatz 6.7.3.15.6              von Sicherheitsventilen von Drucktanks nach Ab-\nBuchstabe b und Absatz 6.7.4.14.6 Buchstabe b               schnitt 1.2.1 ADN Begriffsbestimmung „Öffnungs-\nRID;                                                        druck“.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 7. April 2017             721\n(2) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schiff-        chemiker mit der besonderen Qualifikation für die Fest-\nfahrt ist zuständige Behörde für                             stellung von Gaszuständen auf Wasserfahrzeugen und\n1. Aufgaben nach Kapitel 1.16 mit Ausnahme des Un-          die Ausstellung von Gaszustandsbescheinigungen.\nterabschnitts 1.16.13.2 Satz 2 und 3 ADN;                  (4) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schiff-\n2. die Anerkennung und Überwachung der Schulun-             fahrt im Bereich der Bundeswasserstraßen und die je-\ngen und Prüfungen nach Unterabschnitt 8.2.2.6 so-       weilige nach Landesrecht zuständige Stelle im Bereich\nwie die Anerkennung von Dokumenten nach den             der übrigen schiffbaren Wasserstraßen ist zuständige\nUnterabschnitten 8.2.1.9 und 8.2.1.10 ADN;              Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ord-\nnungswidrigkeiten nach § 37.\n3. die Zulassung von Personen zur Prüfung der elek-\n(5) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schiff-\ntrischen Einrichtung nach Abschnitt 8.1.7 ADN;\nfahrt ist zuständige Behörde für\n4. die Zulassung von Personen für die Nachprüfung\n1. das Ausstellen von Bescheinigungen nach den Un-\nund Untersuchung der Feuerlöschgeräte, der Feu-\nterabschnitten 8.2.1.2 und 8.2.2.8 ADN und\nerlöschschläuche, der Lade- und Löschschläuche,\nder besonderen Ausrüstung und der Gasspüranla-          2. die Durchführung von Prüfungen nach Unterab-\ngen nach den Unterabschnitten 8.1.6.1 bis 8.1.6.3           schnitt 8.2.2.7 ADN.\nADN;                                                       (6) Das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt in sei-\n5. (weggefallen)                                            nem jeweiligen Amtsbezirk im Bereich der Bundeswas-\nserstraßen und die jeweilige nach Landesrecht zustän-\n6. das Eintragen eines Sichtvermerks nach den Absät-\ndige Stelle im Bereich der übrigen schiffbaren Wasser-\nzen 9.3.1.50.2, 9.3.2.50.2 und 9.3.3.50.2 ADN;\nstraßen ist zuständige Behörde für\n7. das Führen eines Verzeichnisses über alle gültigen       1. Aufgaben nach Teil 7 ADN mit Ausnahme von Auf-\nSchulungsbescheinigungen für Sachkundige nach               gaben nach Absatz 3, § 8 Nummer 14 und § 11\nUnterabschnitt 1.10.1.6 ADN;                                Nummer 6;\n8. die Entgegennahme der Berichte über die Meldung          2. das Genehmigen von Reparatur- und Wartungs-\nvon Ereignissen mit gefährlichen Gütern nach Un-            arbeiten mit elektrischem Strom oder Feuer nach\nterabschnitt 1.8.5.1 ADN und deren Vorlage an das           Abschnitt 8.3.5 ADN;\nBundesministerium für Verkehr und digitale Infra-\nstruktur;                                               3. die Entgegennahme der Meldungen über erhöhte\nKonzentrationen an Schwefelwasserstoff nach Un-\n9. die Zulassung von sachkundigen Personen oder                 terabschnitt 3.2.3.2 Tabelle C Spalte 20 Nummer 28\nFirmen nach Unterabschnitt 3.2.3.2 Tabelle C                Buchstabe b ADN bei der Beförderung von UN 2448;\nSpalte 20 Nummer 12 Buchstabe q und Nummer 33\nBuchstabe i 2 ADN;                                      4. Kontrollen nach Absatz 1.8.1.1.1 und die Untersa-\ngung der Verwendung eines Schiffes für die Beför-\n10. die alternativen Bauweisen nach Abschnitt 9.3.4              derung gefährlicher Güter nach Unterabschnitt\nADN;                                                        1.16.13.2 ADN und\n11. Gleichwertigkeiten und Abweichungen nach Ab-             5. die Entgegennahme der Informationen und Mittei-\nschnitt 1.5.3 ADN;                                          lungen nach Unterabschnitt 1.7.6.1 Buchstabe b\n12. die Genehmigung von Ladeplänen nach Unter-                   Gliederungseinheit iv und Buchstabe c ADN.\nabschnitt 3.2.3.2 Tabelle C Spalte 20 Nummer 12         Zuständige Behörde nach Satz 1 Nummer 4 und 5 so-\nBuchstabe p ADN bei der Beförderung von UN 1280         wie Unterabschnitt 7.1.5.5 ADN ist auch die jeweils\nund UN 2983;                                            nach Landesrecht zuständige Stelle.\n13. die Feststellung der Übereinstimmung der Kopie              (7) Die jeweilige nach Landesrecht zuständige Stelle\ndes Zulassungszeugnisses auf der Tafel eines            ist zuständige Behörde für Kontrollen nach Unterab-\nSchubleichters mit dem Original nach den Unterab-       schnitt 1.8.1.4 ADN.\nschnitten 8.1.2.6 und 8.1.2.7 ADN und\n(8) Die Berufsgenossenschaft für Transport und\n14. den Erlass von Betriebsvorschriften nach Ab-             Verkehrswirtschaft ist zuständig nach der IMO Resolu-\nsatz 1.6.7.2.2.2 Übergangsvorschrift zu den Absät-      tion A.749 (18) einschließlich deren Anlage „Code über\nzen 9.3.1.17.1 und 9.3.3.17.1 ADN.                      Intaktstabilität aller Schiffstypen“ in der Fassung der\n(3) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schiff-        Bekanntmachung vom 18. März 1999 (VkBl. S. 164)\nfahrt im Bereich der Bundeswasserstraßen und die je-         für die Prüfung der Stabilitätsunterlagen nach Ab-\nweilige nach Landesrecht zuständige Stelle im Bereich        satz 9.2.0.94.4 ADN.\nder übrigen schiffbaren Wasserstraßen ist zuständige\nBehörde für                                                                              § 17\n1. die Zulassung von Personen zur Feststellung und                 Pflichten des Auftraggebers des Absenders\nBescheinigung der Gasfreiheit nach Absatz 7.2.3.7.6         (1) Der Auftraggeber des Absenders im Straßen- und\nSatz 3 ADN und                                           Eisenbahnverkehr sowie in der Binnenschifffahrt hat\n2. das Zulassen von sachkundigen Personen oder Fir-          1. sich vor Erteilung eines Auftrags an den Absender zu\nmen zum Entgasen von Ladetanks nach Ab-                      vergewissern, ob die gefährlichen Güter nach Teil 2\nsatz 7.2.3.7.1 ADN.                                          ADR/RID/ADN klassifiziert sind und nach § 3 beför-\nDie Zulassung von Personen nach Satz 1 Nummer 1 gilt             dert werden dürfen;\nals erteilt für die von einer Industrie- und Handels-        2. dafür zu sorgen, dass dem Absender die Angaben\nkammer öffentlich bestellten und vereidigten Handels-            nach den Unterabschnitten 5.4.1.1, 5.4.1.2 sowie","722               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 7. April 2017\nden Absätzen 5.5.2.4.1, 5.5.2.4.3 und 5.5.3.7.1 ADR/       5. dafür zu sorgen, dass nur Verpackungen, Großver-\nRID/ADN, im Straßenverkehr mit Ausnahme von                    packungen, IBC, Tanks, MEMU oder Schiffe ver-\nNamen und Anschrift des Absenders nach Ab-                     wendet werden, die für die Beförderung der betref-\nsatz 5.4.1.1.1 Buchstabe g ADR, schriftlich oder               fenden Güter nach Kapitel 3.2 Tabelle A ADR/RID,\nelektronisch mitgeteilt werden, und ihn, wenn Güter            Unterabschnitt 1.1.4.3 ADR/RID oder Kapitel 3.2\nauf der Straße befördert werden, die § 35 Absatz 4             Tabelle A und zusätzlich bei Tankschiffbeförderung\nSatz 1 oder § 35a Absatz 1 oder Absatz 4 Satz 1                nach Tabelle C ADN zugelassen und geeignet sind;\nunterliegen, auf deren Beachtung schriftlich oder\n6. dafür zu sorgen, dass die zuständige Behörde nach\nelektronisch hinzuweisen und\nAbsatz 5.1.5.1.4 ADR/RID/ADN benachrichtigt wird;\n3. dafür zu sorgen, dass der Absender bei Beförderung          7. im Besitz einer Kopie der Anweisungen nach Ab-\nnach Kapitel 3.4 auf das gefährliche Gut in begrenz-           satz 4.1.9.1.9 und einer Kopie der erforderlichen\nten Mengen unter Angabe der Bruttomasse und bei                Zeugnisse nach Absatz 5.1.5.2.2 zu sein und auf\nBeförderung nach Kapitel 3.5 auf das gefährliche               Anfrage der zuständigen Behörde nach Ab-\nGut in freigestellten Mengen unter Angabe der An-              satz 5.1.5.2.3 ADR/RID/ADN Aufzeichnungen zur\nzahl der Versandstücke, ausgenommen bei Beförde-               Verfügung zu stellen;\nrungen nach Unterabschnitt 3.5.1.4 ADR/RID/ADN,\nhingewiesen wird.                                          8. dafür zu sorgen, dass ein Beförderungspapier nach\nAbschnitt 5.4.1 mitgegeben wird, das die nach Ab-\n(2) Der Auftraggeber des Absenders im Eisenbahn-                schnitt 5.4.1, die nach den anwendbaren Sonder-\nverkehr hat dafür zu sorgen, dass dem Absender die                 vorschriften in Kapitel 3.3 sowie die nach den Ab-\nAngaben nach Absatz 1.1.4.4.5 RID schriftlich oder                 sätzen 5.5.2.4.1, 5.5.2.4.3 und 5.5.3.7.1 ADR/RID/\nelektronisch mitgeteilt werden.                                    ADN und Unterabschnitt 6.7.1.3 ADR/RID geforder-\nten Angaben, Anweisungen und Hinweise enthält;\n§ 18\n9. dafür zu sorgen, dass dem Beförderer die Zeug-\nPflichten des Absenders                           nisse nach Absatz 5.4.1.2.5.4 ADR/RID/ADN vor\n(1) Der Absender im Straßen- und Eisenbahnverkehr               dem Be- und Entladen zugänglich gemacht wer-\nsowie in der Binnenschifffahrt hat                                 den;\n1. den Beförderer und, wenn die gefährlichen Güter           10. dafür zu sorgen, dass dem Beförderungspapier die\nüber deutsche See-, Binnen- oder Flughäfen einge-             erforderlichen Begleitpapiere nach den anwendba-\nführt worden sind, den Verlader, der als erster die           ren Sondervorschriften in Kapitel 3.3 ADR/RID/\ngefährlichen Güter zur Beförderung mit Straßen-               ADN, nach Absatz 4.1.3.8.2 ADR/RID, Unterab-\nfahrzeugen, mit der Eisenbahn oder mit Binnen-                schnitt 5.4.1.2 und Abschnitt 5.4.2 ADR/RID/ADN\nschiffen übergibt oder im Straßenverkehr oder im              beigefügt werden;\nBinnenschiffsverkehr selbst befördert, mit Erteilung     11. den Verlader auf die Begasung von Einheiten\ndes Beförderungsauftrags                                      schriftlich oder elektronisch hinzuweisen und\na) auf das gefährliche Gut durch die Angaben nach        12. eine Kopie des Beförderungspapiers für gefährliche\nAbsatz 5.4.1.1.1 Buchstabe a bis d ADR/RID/                Güter und der im ADR/RID/ADN festgelegten zu-\nADN oder Absatz 5.4.1.1.2 Buchstabe a bis d                sätzlichen Informationen und Dokumentation für ei-\nADN                                                        nen Mindestzeitraum von drei Monaten ab Ende der\nBeförderung nach Unterabschnitt 5.4.4.1 ADR/RID/\nb) und, wenn Güter auf der Straße befördert wer-\nADN aufzubewahren.\nden, die den §§ 35 und 35a unterliegen, auf des-\nsen Beachtung                                            (2) Der Absender im Straßenverkehr hat dafür zu sor-\ngen, dass dem Beförderer vor Beförderungsbeginn die\nschriftlich oder elektronisch hinzuweisen; bei Beför-\nAusnahmezulassung nach § 5 Absatz 1 Nummer 1, Ab-\nderungen nach den Kapiteln 3.4 und 3.5 ADR/RID/\nsatz 6 oder 7 übergeben wird.\nADN ist ein allgemeiner Hinweis auf das gefährliche\nGut in begrenzten und freigestellten Mengen erfor-          (3) Der Absender im Eisenbahnverkehr hat\nderlich;                                                 1. die Vorschriften für den Versand als Expressgut nach\n2. den Beförderer vor der Beförderung nach Ab-                   Kapitel 7.6 RID zu beachten;\nschnitt 3.4.12 ADR/RID/ADN in nachweisbarer              2. dafür zu sorgen, dass auch an ungereinigten leeren\nForm über die Bruttomasse der in begrenzten Men-             Wagen, Großcontainern und Kleincontainern für Gü-\ngen zu versendenden gefährlichen Güter zu infor-             ter in loser Schüttung\nmieren;\na) Großzettel (Placards) nach Unterabschnitt 5.3.1.6\n3. sich vor Erteilung des Beförderungsauftrags und                  RID,\nvor Übergabe gefährlicher Güter zur Beförderung\nzu vergewissern, ob die gefährlichen Güter nach              b) die orangefarbene Tafel nach Absatz 5.3.2.1.7 mit\nTeil 2 ADR/RID/ADN klassifiziert sind und nach § 3              Ausnahme von Absatz 5.3.2.1.5 RID,\nbefördert werden dürfen;                                     c) Kennzeichen nach Abschnitt 5.3.6 RID und\n4. dafür zu sorgen, dass die in einer Ausnahmezulas-             d) Rangierzettel nach Abschnitt 5.3.4 RID\nsung, einer Vereinbarung nach § 5 oder einer Aus-\nangebracht werden und\nnahmeverordnung nach § 6 des Gefahrgutbeförde-\nrungsgesetzes festgelegten Angaben in das Beför-         3. dafür zu sorgen, dass das Beförderungspapier die\nderungspapier eingetragen werden;                            Angaben nach Absatz 1.1.4.4.5 RID enthält.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 7. April 2017               723\n(4) Der Absender in der Binnenschifffahrt hat dafür          3. dafür zu sorgen, dass die Vorschriften für die Beför-\nzu sorgen,                                                         derung in loser Schüttung in Fahrzeugen oder Con-\n1. dass dem Beförderer oder Schiffsführer vor Beförde-             tainern nach den anwendbaren Vorschriften in den\nrungsbeginn die Ausnahmezulassung nach § 5 Ab-                 Kapiteln 3.3 und 7.3 und die Vorschriften für die\nsatz 1 Nummer 3 oder Absatz 3 übergeben wird und               Beförderung in Tanks nach Abschnitt 7.4.1 ADR be-\nachtet werden;\n2. dass auch an ungereinigten und nicht entgasten lee-\nren Tankfahrzeugen, Kesselwagen, Fahrzeugen mit             4. dafür zu sorgen, dass die Vorschriften über die Be-\nAufsetztanks, Wagen mit abnehmbaren Tanks, Bat-                grenzung der beförderten Mengen nach Ab-\nterie-Fahrzeugen, Batteriewagen, MEGC, MEMU,                   satz 7.5.5.2.1 und Unterabschnitt 7.5.5.3 ADR ein-\nTankcontainern und ortsbeweglichen Tanks sowie                 gehalten werden;\nan ungereinigten leeren Fahrzeugen, Wagen und               5. dafür zu sorgen, dass\nContainern für die Beförderung in loser Schüttung              a) die Begleitpapiere nach Unterabschnitt 8.1.2.1\na) Großzettel (Placards) nach Absatz 5.3.1.6.1 ADN                Buchstabe a und Unterabschnitt 8.1.2.2 Buch-\nund                                                           stabe a und c sowie bei innerstaatlichen Beför-\nb) die orangefarbenen Tafeln nach Absatz 5.3.2.1.7                derungen in Aufsetztanks die Bescheinigung\nADN                                                           über die Prüfung des Aufsetztanks nach Ab-\nsatz 6.8.2.4.5 und Unterabschnitt 6.9.5.3, sofern\nangebracht werden.                                                die Übergangsvorschrift nach Unterabschnitt\n1.6.3.41 ADR in Anspruch genommen wird, und\n§ 19\nb) die Ausnahmezulassung nach § 5 Absatz 1\nPflichten des Beförderers                            Nummer 1, Absatz 6 oder 7\n(1) Der Beförderer im Straßen- und Eisenbahnver-                dem Fahrzeugführer vor Beförderungsbeginn über-\nkehr sowie in der Binnenschifffahrt                                geben werden;\n1. muss den Absender nach Unterabschnitt 1.7.6.1                6. dafür zu sorgen, dass nur Fahrzeugführer mit einer\nBuchstabe a Gliederungseinheit i ADR/RID/ADN                   gültigen Bescheinigung nach Unterabschnitt\nüber die Nichteinhaltung eines Grenzwertes für die             8.2.2.8 ADR eingesetzt werden;\nDosisleistung oder die Kontamination informieren;\n7. dafür zu sorgen, dass ortsbewegliche Tanks nach\n2. darf, wenn er einen Verstoß gegen die in Absatz 1               Unterabschnitt 4.2.3.8 Buchstabe f ADR nicht zur\nNummer 1 und 4 und Absatz 2 bis 4 genannten Vor-               Beförderung aufgegeben werden;\nschriften des ADR/RID/ADN feststellt, die Sendung\nso lange nicht befördern, bis die Vorschriften erfüllt      8. dafür zu sorgen, dass für festverbundene Tanks,\nsind;                                                          Aufsetztanks und Batterie-Fahrzeuge die Tankakte\nnach Absatz 4.3.2.1.7 ADR geführt, aufbewahrt, an\n3. hat dafür zu sorgen, dass Tanks nach Unterabschnitt             einen neuen Beförderer übergeben, auf Anforde-\n4.3.3.5 Satz 3 Buchstabe f ADR/RID nicht zur Beför-            rung zuständigen Behörden vorgelegt und dem\nderung aufgegeben werden;                                      Sachverständigen zur Verfügung gestellt wird;\n4. hat eine Kopie des Beförderungspapiers für gefähr-           9. die Beförderungseinheit mit Feuerlöschgeräten\nliche Güter und der im ADR/RID/ADN festgelegten                nach Abschnitt 8.1.4 ADR auszurüsten;\nzusätzlichen Informationen und Dokumentation für\neinen Mindestzeitraum von drei Monaten ab Ende             10. die Prüffristen nach Unterabschnitt 8.1.4.4 ADR in\nder Beförderung nach Unterabschnitt 5.4.4.1 ADR/               Verbindung mit § 36 oder den zugelassenen natio-\nRID/ADN aufzubewahren;                                         nalen Normen einzuhalten;\n5. hat dafür zu sorgen, dass die Dokumente im Zusam-           11. das Fahrzeug mit den erforderlichen Großzetteln\nmenhang mit der Beförderung von Güterbeförde-                  (Placards) nach Abschnitt 5.3.1, den orangefarbe-\nrungseinheiten (CTU), die begast und vor der Beför-            nen Tafeln nach Abschnitt 5.3.2 und den Kennzei-\nderung nicht vollständig belüftet worden sind, die             chen nach den Abschnitten 3.4.15, 5.3.3 und 5.3.6\nAngaben nach Absatz 5.5.2.4.1 ADR/RID/ADN ent-                 auszurüsten und hat dafür zu sorgen, dass in den\nhalten, und                                                    Fällen des Abschnitts 3.4.13 in Verbindung mit Ab-\nschnitt 3.4.14 die Kennzeichen nach Ab-\n6. hat dafür zu sorgen, dass die Dokumente im Zusam-               schnitt 3.4.15 ADR angebracht werden;\nmenhang mit der Beförderung von Fahrzeugen, Wa-\ngen oder Containern, die gekühlt oder konditioniert        12. dafür zu sorgen, dass nur Tanks verwendet werden,\nund vor der Beförderung nicht vollständig belüftet             deren Dicke der Tankwände den in Absatz 4.3.2.3.1\nwurden, die Angaben nach Absatz 5.5.3.7.1 ADR/                 in Verbindung mit den Absätzen 6.8.2.1.17 bis\nRID/ADN enthalten.                                             6.8.2.1.21 ADR genannten Anforderungen ent-\nspricht;\n(2) Der Beförderer im Straßenverkehr hat\n13. dafür zu sorgen, dass der festverbundene Tank, der\n1. das Verbot der anderweitigen Verwendung nach                   Aufsetztank, das Batterie-Fahrzeug und der Saug-\nAbschnitt 4.3.5 Sondervorschrift TU 15 ADR einzu-            Druck-Tank auch zwischen den Prüfterminen den\nhalten;                                                      Bau-, Ausrüstungs- und Kennzeichnungsvorschrif-\n2. der Fahrzeugbesatzung vor Antritt der Fahrt die                ten nach den Unterabschnitten 6.8.2.1, 6.8.2.2,\nschriftlichen Weisungen nach Unterabschnitt                  6.8.2.5, 6.8.3.1, 6.8.3.2 und 6.8.3.5, den Abschnit-\n5.4.3.2 ADR zu übergeben und dafür zu sorgen,                ten 6.10.1, 6.10.2 und 6.10.3 für die in der ADR-\ndass jedes Mitglied der Fahrzeugbesatzung diese              Zulassungsbescheinigung nach Unterabschnitt\nverstehen und richtig anwenden kann;                         9.1.3.1 oder in der Bescheinigung nach den Absät-","724              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 7. April 2017\nzen 6.8.2.4.5 und 6.8.3.4.18 ADR angegebenen                  sungen in einer Sprache bereitzustellen, die der\nStoffe entspricht;                                            Triebfahrzeugführer lesen und verstehen kann;\n14. dafür zu sorgen, dass nach Maßgabe der Absätze            6. hat den Triebfahrzeugführer vor Antritt der Fahrt\n6.8.2.4.4 und 6.8.3.4.14 ADR eine außerordentliche            über die geladenen gefährlichen Güter und deren\nPrüfung des festverbundenen Tanks und des Batte-              Position im Zug nach Absatz 1.4.2.2.7 in Verbin-\nrie-Fahrzeugs durchgeführt wird, wenn die Sicher-             dung mit Unterabschnitt 5.4.3.3 RID zu informieren;\nheit des Tanks oder seiner Ausrüstung beeinträch-         7. hat dafür zu sorgen, dass die in den schriftlichen\ntigt sein kann;                                               Weisungen nach Unterabschnitt 5.4.3.4 RID vorge-\n15. dem Fahrzeugführer die erforderliche Ausrüstung               schriebene Ausrüstung auf dem Führerstand mitge-\nzur Durchführung der Ladungssicherung zu überge-              führt wird;\nben;                                                      8. hat dafür zu sorgen, dass im Huckepackverkehr am\n16. die Beförderungseinheit nach Abschnitt 8.1.5 ADR              Anhänger die orangefarbenen Tafeln oder die Groß-\nauszurüsten;                                                  zettel (Placards) nach Absatz 1.1.4.4.3 RID ange-\nbracht sind, und\n17. dafür zu sorgen, dass an Fahrzeugen,\n9. hat, wenn er gefährliche Güter am Abgangsort\na) die nach Unterabschnitt 9.1.2.1 Satz 4 zugelas-\nübernimmt, sich nach Absatz 1.4.2.2.1 Buchstabe c\nsen sind, für die in der ADR-Zulassungsbeschei-\nRID durch eine Sichtprüfung zu vergewissern, dass\nnigung nach Unterabschnitt 9.1.3.5 unter Num-\ndie Wagen und die Ladung keine offensichtlichen\nmer 10 angegebenen gefährlichen Güter die Vor-\nMängel, keine Undichtigkeiten oder Risse aufwei-\nschriften über den Bau und die Ausrüstung der\nsen und dass keine Ausrüstungsteile fehlen;\nFahrzeuge nach Abschnitt 9.2.1 ADR in Verbin-\ndung mit den ergänzenden Vorschriften nach           10. hat, wenn er gefährliche Güter am Abgangsort\nden Kapiteln 9.3 bis 9.8 ADR und                          übernimmt, sich nach Absatz 1.4.2.2.1 Buchstabe f\nzu vergewissern, dass die für die Wagen in Kapi-\nb) die nach Unterabschnitt 9.1.2.1 Satz 4 nicht\ntel 5.3 RID vorgeschriebenen Großzettel (Placards),\nzulassungspflichtig sind, die Vorschriften über\nKennzeichen und orangefarbenen Tafeln ange-\nden Bau und die Ausrüstung der Fahrzeuge\nbracht sind, und\nnach den anwendbaren Sondervorschriften in\nAbschnitt 7.3.3, Unterabschnitt 9.2.1.1 Satz 2,      11. hat dafür zu sorgen, dass die Informationen, die\nden Abschnitten 9.4.1 und 9.5.1 und Kapitel 9.6           nach Absatz 1.4.2.2.8 RID zur Verfügung gestellt\nADR                                                       werden, auch den Tank und seine Ausrüstung um-\nfassen.\nbeachtet werden;\n(4) Der Beförderer in der Binnenschifffahrt\n18. dafür zu sorgen, dass im innerstaatlichen Verkehr\ndie Vorschrift der Anlage 2 Nummer 3.3 über das          1. hat sich zu vergewissern, dass das Schiff nach Ab-\nAbstellen von kennzeichnungspflichtigen Fahrzeu-             schnitt 7.1.2 oder Abschnitt 7.2.2 ADN zur Beförde-\ngen eingehalten wird, und                                    rung der gefährlichen Güter zugelassen ist;\n19. dafür zu sorgen, dass festverbundene Tanks, Bat-         2. hat dafür zu sorgen, dass nach Unterabschnitt\nterie-Fahrzeuge, Aufsetztanks, MEGC, ortsbeweg-              1.10.1.4 ADN für jedes Mitglied der Besatzung ein\nliche Tanks und Tankcontainer nicht verwendet wer-           Lichtbildausweis an Bord ist;\nden, wenn das Datum der nächsten Prüfung über-           3. hat dem Schiffsführer vor Antritt der Fahrt die\nschritten ist.                                               schriftlichen Weisungen nach Abschnitt 5.4.3 ADN\n(3) Der Beförderer im Eisenbahnverkehr                         in den Sprachen bereitzustellen, die der Schiffsfüh-\nrer und der Sachkundige lesen und verstehen kön-\n1. muss sicherstellen, dass der Betreiber der von ihm           nen;\ngenutzten Eisenbahninfrastruktur zu jedem Zeit-\npunkt während der Beförderung schnell und unein-         4. hat dafür zu sorgen, dass\ngeschränkt über die Daten verfügen kann, die es              a) die Besatzung die Vorschriften für das Laden, Be-\nihm ermöglichen, die Anforderungen des Unterab-                 fördern, Löschen und sonstige Handhaben der\nschnitts 1.4.3.6 Buchstabe b RID zu erfüllen;                   Ladung nach Teil 7 beachtet, mit Ausnahme der\n2. hat dafür zu sorgen, dass nach Unterabschnitt                   Vorschriften über die Klassifikation von Tankschif-\n1.10.1.4 RID jedes Mitglied der Besatzung eines                 fen, Gebrauchsanleitungen, Hinweistafeln und\nZuges, mit dem gefährliche Güter befördert wer-                 Ausrüstungen, und\nden, einen Lichtbildausweis während der Beförde-             b) der vorgeschriebene Ladungsrechner nach den\nrung mit sich führt;                                            Absätzen 9.3.1.13.3, 9.3.2.13.3 und 9.3.3.13.3\n3. hat dafür zu sorgen, dass die in § 18 Absatz 1 Num-             ADN benutzt wird;\nmer 8 und 10 genannten Begleitpapiere während            5. hat dafür zu sorgen, dass die Vorschriften über die\nder Beförderung verfügbar sind und zuständigen               Begrenzung der beförderten Mengen nach Unterab-\nPersonen auf Verlangen zur Prüfung ausgehändigt              schnitt 7.1.4.1 ADN eingehalten werden;\nwerden;                                                  6. hat dafür zu sorgen, dass dem Schiffsführer die\n4. hat dafür zu sorgen, dass die Vorschriften über den          Dokumente nach den Unterabschnitten 8.1.2.1\nSchutzabstand nach Abschnitt 7.5.3 RID beachtet              bis 8.1.2.3 ADN übergeben werden;\nwerden;                                                  7. hat dafür zu sorgen, dass Schiffe nur eingesetzt wer-\n5. hat nach Unterabschnitt 5.4.3.2 RID vor Antritt der          den, wenn der hauptverantwortliche Schiffsführer\nFahrt dem Triebfahrzeugführer die schriftlichen Wei-         oder, wenn ein solcher nicht bestellt ist, jeder","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 7. April 2017                 725\nSchiffsführer nach den Unterabschnitten 7.1.3.15              seitigt worden ist. Dies gilt auch für die Beförderung\nund 7.2.3.15 eine gültige Bescheinigung nach den              nach den Kapiteln 3.4 und 3.5 ADR/RID/ADN;\nUnterabschnitten 8.2.1.2, 8.2.1.5 oder 8.2.1.7 ADN        3. hat dafür zu sorgen, dass ein Versandstück nach\nhat, und                                                      Teilentnahme des gefährlichen Gutes nur verladen\n8. hat nach Absatz 1.4.2.2.1 Buchstabe d ADN sicher-              wird, wenn die Verpackung den Anforderungen des\nzustellen, dass beim Laden und Löschen ein zweites            Unterabschnitts 4.1.1.1 ADR/RID entspricht;\nEvakuierungsmittel verfügbar ist, sofern die land-\n4. hat dafür zu sorgen, dass die Vorschriften über die\nseitige Einrichtung nicht mit dem vorgeschriebenen            leeren Verpackungen nach Unterabschnitt 4.1.1.11\nzweiten Evakuierungsmittel ausgerüstet ist.                   in Verbindung mit Unterabschnitt 4.1.1.1 ADR/RID\nbeachtet werden;\n§ 20\n5. hat dafür zu sorgen, dass ein Warnkennzeichen nach\nPflichten des Empfängers                          den Absätzen 5.5.2.3.1 und 5.5.3.6.1 ADR/RID/ADN\n(1) Der Empfänger im Straßen- und Eisenbahnver-                angebracht wird;\nkehr sowie in der Binnenschifffahrt                           6. hat dafür zu sorgen, dass die Kennzeichnungsvor-\n1. ist nach Absatz 1.4.2.3.1 ADR/RID/ADN verpflichtet,            schriften nach den Abschnitten 3.4.13 bis 3.4.15\na) die Annahme des Gutes nicht ohne zwingenden                ADR/RID/ADN beachtet werden;\nGrund zu verzögern und                                 7. hat dafür zu sorgen, dass die Anzahl der Versand-\nb) nach dem Entladen und vor dem Zurückstellen                stücke nach Abschnitt 3.5.5 ADR/RID/ADN nicht\noder vor der Wiederverwendung zu prüfen, dass              überschritten wird, und\ndie ihn betreffenden Vorschriften des ADR/RID/         8. hat dafür zu sorgen, dass bei Verwendung von un-\nADN eingehalten worden sind, und                           verpacktem Trockeneis die Maßnahmen nach Unter-\n2. hat den Absender nach Unterabschnitt 1.7.6.1                   abschnitt 5.5.3.5 ADR/RID/ADN ergriffen werden.\nBuchstabe a Gliederungseinheit ii in Verbindung mit          (2) Der Verlader im Straßenverkehr hat\nBuchstabe c ADR/RID/ADN über die Nichteinhaltung\n1. den Fahrzeugführer auf das gefährliche Gut mit den\neines Grenzwertes für die Dosisleistung oder die\nAngaben nach Absatz 5.4.1.1.1 Buchstabe a bis d\nKontamination zu informieren.\nADR sowie, wenn Güter auf der Straße befördert\n(2) Der Empfänger im Straßenverkehr darf nach Ab-              werden, die § 35 Absatz 4 Satz 1 oder § 35a Absatz 1\nsatz 1.4.2.3.2 ADR, wenn die Prüfung nach Absatz 1                oder Absatz 4 Satz 1 unterliegen, auf deren Beach-\nNummer 1 Buchstabe b im Falle eines Containers einen              tung schriftlich oder elektronisch hinzuweisen. Bei\nVerstoß gegen die Vorschriften des ADR aufzeigt, dem              der Beförderung nach den Kapiteln 3.4 und 3.5\nBeförderer den Container erst dann zurückstellen,                 ADR ist nur ein allgemeiner Hinweis auf das gefähr-\nwenn der Verstoß behoben worden ist.                              liche Gut in begrenzten und freigestellten Mengen\n(3) Der Empfänger im Eisenbahnverkehr darf nach                erforderlich;\nAbsatz 1.4.2.3.2 RID einen Wagen oder Container erst          2. dafür zu sorgen, dass die Vorschriften über die Trä-\nzurückstellen oder wieder verwenden, wenn die Vor-                gerfahrzeuge von Tankcontainern, ortsbeweglichen\nschriften des RID für die Entladung eingehalten worden            Tanks und MEGC nach Abschnitt 7.4.1 ADR einge-\nsind.                                                             halten werden;\n(4) Der Empfänger in der Binnenschifffahrt darf,           3. dafür zu sorgen, dass die Vorschriften über die Ge-\nwenn die Prüfung nach Absatz 1 Nummer 1 Buch-                     fahrzettel und Kennzeichen nach Unterabschnitt\nstabe b einen Verstoß gegen die Vorschriften des ADN              5.1.3.1 in Verbindung mit Kapitel 5.2 ADR beachtet\naufzeigt, dem Beförderer den Container, das Fahrzeug              werden;\noder den Wagen erst dann zurückstellen, wenn der Ver-\n4. zu prüfen, ob an Containern mit Versandstücken\nstoß behoben worden ist.\nGroßzettel (Placards) nach Unterabschnitt 5.3.1.2\nund das Kennzeichen nach Abschnitt 5.3.6 ADR an-\n§ 21\ngebracht sind, und\nPflichten des Verladers\n5. dafür zu sorgen, dass nur Container eingesetzt wer-\n(1) Der Verlader im Straßen- und Eisenbahnverkehr              den, die den technischen Anforderungen nach den\nsowie in der Binnenschifffahrt                                    Abschnitten 7.1.3 und 7.1.4 ADR entsprechen.\n1. darf gefährliche Güter dem Beförderer nur überge-             (3) Der Verlader im Eisenbahnverkehr hat\nben, wenn sie nach § 3 befördert werden dürfen;\n1. dafür zu sorgen, dass die Vorschriften über die Ge-\n2. hat bei der Übergabe verpackter gefährlicher Güter             fahrzettel und Kennzeichen nach Unterabschnitt\noder ungereinigter leerer Verpackungen zur Beförde-           5.1.3.1 in Verbindung mit Kapitel 5.2 RID beachtet\nrung zu prüfen, ob die Verpackung erkennbar unvoll-           werden;\nständig oder beschädigt oder an der Außenseite mit\nAnhaftungen gefährlicher Rückstände versehen ist.         2. dafür zu sorgen, dass\nEr darf ein Versandstück, dessen Verpackung er-               a) an Großcontainern und Wagen mit Versand-\nkennbar unvollständig oder beschädigt, insbeson-                  stücken sowie an Tragwagen Großzettel (Pla-\ndere undicht ist, sodass gefährliches Gut austritt                cards) nach den Unterabschnitten 5.3.1.2, 5.3.1.3\noder austreten kann oder an der Außenseite mit An-                und 5.3.1.5 sowie im Huckepackverkehr nach Ab-\nhaftungen gefährlicher Rückstände versehen ist, zur               satz 1.1.4.4.4, Rangierzettel nach Abschnitt 5.3.4\nBeförderung erst übergeben, wenn der Mangel be-                   sowie das Kennzeichen nach Abschnitt 5.3.6 RID,","726              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 7. April 2017\nb) an einem Wagen oder Container orangefarbene                                        § 22\nTafeln nach Absatz 5.3.2.1.1 Satz 1 neunter An-                         Pflichten des Verpackers\nstrich und Absatz 5.3.2.1.2 RID und\n(1) Der Verpacker im Straßen- und Eisenbahnverkehr\nc) orangefarbene Tafeln an Tragwagen nach Ab-            sowie in der Binnenschifffahrt hat\nsatz 5.3.2.1.5 sowie im Huckepackverkehr die\nKennzeichen oder orangefarbenen Tafeln nach           1. die Vorschriften über das Verpacken, Umverpacken\nAbsatz 1.1.4.4.4 RID                                      und die Kennzeichnung nach den Abschnitten 3.4.1\nbis 3.4.11 ADR/RID/ADN;\nangebracht sind;\n2. die Vorschriften über das Verpacken, Umverpacken\n3. dafür zu sorgen, dass nur Container eingesetzt wer-           und die Kennzeichnung nach den Abschnitten 3.5.1\nden, die den technischen Anforderungen nach den              bis 3.5.4 ADR/RID/ADN;\nAbschnitten 7.1.3 und 7.1.4 RID entsprechen, und\n3. die Vorschriften über die Verwendung und Prüfung\n4. dafür zu sorgen, dass beim Verladen gefährlicher              der Dichtheit nach dem Befüllen von Druckgefäßen,\nGüter in Wagen oder Container die Vorschriften über          Verpackungen einschließlich IBC und Großverpa-\nckungen nach den Abschnitten 4.1.1 bis 4.1.9 und\na) die Beförderung in Versandstücken nach Kapi-\nden Absätzen 6.2.6.3.2.1 und 6.2.6.3.2.2.2 ADR/RID\ntel 7.2 RID und\nsowie den anwendbaren Sondervorschriften in Kapi-\nb) die Beladung und Handhabung nach Kapitel 7.5              tel 3.3 ADR/RID/ADN;\nRID\n4. die Vorschriften über das Zusammenpacken nach\nbeachtet werden.                                             a) Absatz 1.1.4.2.1 Buchstabe b ADR/RID, wenn\n(4) Der Verlader in der Binnenschifffahrt hat                     eine See- oder Luftbeförderung eingeschlossen\nist, und\n1. den Schiffsführer auf das gefährliche Gut durch die\nAngaben nach Absatz 5.4.1.1.1 Buchstabe a bis d              b) Abschnitt 4.1.10 ADR/RID;\nADN hinzuweisen. Bei der Beförderung in begrenz-         5. die Vorschriften über die Kennzeichnung und Bezet-\nten und freigestellten Mengen nach den Kapiteln 3.4          telung\nund 3.5 ADN ist nur ein allgemeiner Hinweis auf das\na) von Versandstücken nach Absatz 1.1.4.2.1 Buch-\ngefährliche Gut erforderlich;\nstabe a ADR/RID/ADN, wenn eine See- oder Luft-\n2. dafür zu sorgen, dass                                             beförderung eingeschlossen ist, und\na) an Containern, MEGC, Tankcontainern und orts-             b) von Versandstücken nach den Abschnitten 5.1.4,\nbeweglichen Tanks Großzettel (Placards) nach                  5.2.1, 5.2.2, nach Unterabschnitt 5.5.3.4 sowie\nUnterabschnitt 5.3.1.2 sowie das Kennzeichen                  nach den anwendbaren Sondervorschriften in Ka-\nnach Abschnitt 5.3.6 ADN,                                     pitel 3.3 ADR/RID/ADN\nb) an Trägerfahrzeugen, auf denen Container,                 zu beachten und\nMEGC, Tankcontainer oder ortsbewegliche Tanks         6. Versandstücke in den Umverpackungen zu sichern.\nbefördert werden, Großzettel (Placards) nach Un-\nterabschnitt 5.3.1.3 Satz 1 ADN,                         (2) Der Verpacker im Straßenverkehr hat die Vor-\nschriften über\nc) an Fahrzeugen für die Beförderung in loser\n1. die Verwendung von Umverpackungen nach Ab-\nSchüttung, Tankfahrzeugen, Batterie-Fahrzeugen\nschnitt 5.1.2 ADR und\nund Fahrzeugen mit Aufsetztanks Großzettel (Pla-\ncards) nach Unterabschnitt 5.3.1.4 ADN,               2. die Bezettelung von Umverpackungen, die radioak-\ntive Stoffe enthalten, nach Absatz 5.2.2.1.11 ADR\nd) an Fahrzeugen, in denen nur Versandstücke be-\nfördert werden, Großzettel (Placards) nach Unter-     zu beachten.\nabschnitt 5.3.1.5 ADN und                                (3) Der Verpacker im Eisenbahnverkehr hat die Vor-\ne) auch an ungereinigten und nicht entgasten leeren      schriften über\nTankfahrzeugen, Kesselwagen, Fahrzeugen mit           1. die Verwendung von Umverpackungen nach Ab-\nAufsetztanks, Wagen mit abnehmbaren Tanks,                schnitt 5.1.2 RID und\nBatterie-Fahrzeugen, Batteriewagen, MEGC,\n2. die Bezettelung von Umverpackungen, die radioak-\nMEMU, Tankcontainern und ortsbeweglichen\ntive Stoffe enthalten, nach Absatz 5.2.2.1.11 RID\nTanks sowie an ungereinigten leeren Fahrzeugen,\nWagen und Containern für die Beförderung in           zu beachten.\nloser Schüttung Großzettel (Placards) nach Ab-\nsatz 5.3.1.6.1 ADN                                                                 § 23\nangebracht sind;                                                            Pflichten des Befüllers\n3. dafür zu sorgen, dass die Vorschriften über das              (1) Der Befüller im Straßen- und Eisenbahnverkehr\nLaden, Befördern und die Handhabung nach Ab-             sowie in der Binnenschifffahrt\nschnitt 7.1.4 ADN beachtet werden, und                    1. darf gefährliche Güter dem Beförderer nur überge-\n4. nach Absatz 1.4.3.1.1 Buchstabe f ADN sicherzu-                ben, wenn sie nach § 3 befördert werden dürfen;\nstellen, dass beim Laden die landseitige Einrichtung      2. darf Tanks nach Unterabschnitt 4.3.3.5 Satz 3\nmit einem oder zwei Evakuierungsmitteln ausgerüs-             Buchstabe a bis e und g ADR/RID dem Beförderer\ntet ist.                                                      nicht übergeben;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 7. April 2017                 727\n3. darf ortsbewegliche Tanks und UN-MEGC nach               13. hat dafür zu sorgen, dass an Tankcontainern,\nUnterabschnitt 4.2.1.1, Unterabschnitt 4.2.2.2 in             MEGC, Batterie-Fahrzeugen und Batteriewagen\nVerbindung mit Absatz 4.2.2.7.1, Unterabschnitt               die offizielle Benennung der beförderten Stoffe\n4.2.3.2 in Verbindung mit Absatz 4.2.3.6.1, Unter-            und Gase nach den Absätzen 6.8.2.5.2 und\nabschnitt 4.2.4.1 in Verbindung mit Absatz 4.2.4.5.1          6.8.3.5.11 und bei Gasen, die einer n.a.g.-Eintra-\nADR/RID nur mit den für diese Tanks zugelassenen              gung zugeordnet sind, zusätzlich die technische\ngefährlichen Gütern befüllen, wenn das Datum der              Benennung nach den Absätzen 6.8.3.5.6 und\nnächsten Prüfung nicht überschritten ist;                     6.8.3.5.12 ADR/RID angegeben wird;\n4. hat dafür zu sorgen, dass an ortsbeweglichen             14. hat dafür zu sorgen, dass befüllte MEGC nach\nTanks und UN-MEGC die Dichtheit der Verschluss-               Maßgabe des Unterabschnitts 4.2.4.6 Buchstabe b\neinrichtungen geprüft wird und die ortsbeweglichen            bis d ADR/RID nicht zur Beförderung aufgegeben\nTanks nach Absatz 4.2.1.9.6 Buchstabe c und                   werden, und\nUnterabschnitt 4.2.2.8 Buchstabe b, Unterabschnitt       15. darf Tanks nur befüllen, wenn sich die Tanks und\n4.2.3.8 Buchstabe b und Unterabschnitt 4.2.4.6                ihre Ausrüstungsteile in einem technisch einwand-\nBuchstabe a ADR/RID nicht befördert werden,                   freien Zustand befinden.\nwenn sie undicht sind;\n(2) Der Befüller im Straßenverkehr\n5. darf Tanks, deren Datum der nächsten Prüfung\nnicht überschritten ist, mit den nach Ab-                 1. hat den Fahrzeugführer auf das gefährliche Gut mit\nsatz 4.3.2.1.5 zulässigen gefährlichen Gütern nur             den Angaben nach Absatz 5.4.1.1.1 Buchstabe a\nbefüllen, wenn die Beförderung dieser gefährlichen            bis d ADR sowie, wenn Güter auf der Straße beför-\nGüter nach Absatz 4.3.2.1.1 ADR/RID in Tanks zu-              dert werden, die § 35 Absatz 4 Satz 1 oder § 35a\nlässig ist;                                                   Absatz 1 oder Absatz 4 Satz 1 unterliegen, auf de-\nren Beachtung schriftlich oder elektronisch hinzu-\n6. hat dafür zu sorgen, dass der höchstzulässige Fül-            weisen;\nlungsgrad oder die höchstzulässige Masse der Fül-\nlung je Liter Fassungsraum oder die höchstzuläs-          2. hat dem Fahrzeugführer die Nummern zur Kenn-\nsige Bruttomasse nach den Absätzen 4.2.1.9.1.1,               zeichnung der Gefahr für die orangefarbenen Tafeln\n4.2.1.13.13,     4.2.2.7.2,    4.2.2.7.3,    4.2.3.6.2,       nach Abschnitt 5.3.2 ADR mitzuteilen;\n4.2.3.6.3, 4.2.3.6.4, 4.2.4.5.2 und 4.2.4.5.3, den an-    3. hat dafür zu sorgen, dass an Tankcontainern, orts-\nwendbaren Sondervorschriften in Unterabschnitt                beweglichen Tanks, MEGC und Containern mit lo-\n4.2.5.3, den Vorschriften in Unterabschnitt 4.3.2.2,          ser Schüttung\nden Absätzen 4.3.3.2.3 und 4.3.3.2.5 oder den an-             a) Großzettel (Placards)      nach    Unterabschnitt\nwendbaren Sondervorschriften in Abschnitt 4.3.5                   5.3.1.2 ADR,\nADR/RID eingehalten wird;\nb) die orangefarbene Tafel nach Abschnitt 5.3.2\n7. hat dafür zu sorgen, dass bei Tanks nach dem Be-                  ADR,\nfüllen nach den anwendbaren Sondervorschriften in\nKapitel 3.3 ADR/RID/ADN und den Vorschriften                  c) das Kennzeichen nach Abschnitt 5.3.3 ADR mit\nnach Absatz 4.2.4.5.5 die Dichtheit der Verschlüsse               Ausnahme an MEGC und\nund der Ausrüstung geprüft wird oder nach Ab-                 d) das Kennzeichen nach Abschnitt 5.3.6 ADR\nsatz 4.3.2.3.3 ADR/RID alle Verschlüsse in ge-                angebracht werden;\nschlossener Stellung sind und keine Undichtheit\nauftritt;                                                 4. hat dafür zu sorgen, dass die Beladevorschriften\nnach den Unterabschnitten 7.5.1.1 und 7.5.1.2\n8. hat dafür zu sorgen, dass nach Absatz 4.2.1.9.6               ADR beachtet werden;\nBuchstabe b oder Absatz 4.3.2.3.5 ADR/RID an\nden Tanks außen keine gefährlichen Reste des Füll-        5. hat das Rauchverbot nach den Abschnitten 7.5.9\ngutes anhaften;                                               und 8.3.5 ADR zu beachten;\n9. hat dafür zu sorgen, dass nach Unterabschnitt             6. hat dafür zu sorgen, dass die zusätzliche Vorschrift\n4.2.1.6 oder Absatz 4.3.2.3.6 ADR/RID Tanks nicht             S2 Absatz 2 und 3 in Kapitel 8.5 ADR beachtet wird;\nmit Stoffen, die gefährlich miteinander reagieren         7. hat dafür zu sorgen, dass der Fahrzeugführer vor\nkönnen, in unmittelbar nebeneinanderliegenden                 der erstmaligen Handhabung der Fülleinrichtung\nTankabteilen oder -kammern befüllt werden;                    nach Anlage 2 Gliederungsnummer 3.2 Satz 1 ein-\n10. hat dafür zu sorgen, dass Tanks, Batterie-Fahrzeu-            gewiesen wird;\nge, Batteriewagen und MEGC, deren Datum der               8. hat dafür zu sorgen, dass die anwendbaren Sonder-\nnächsten Prüfung nach Absatz 4.3.2.3.7 ADR/RID                vorschriften in Kapitel 3.3 und die Vorschriften nach\nüberschritten ist, nicht befüllt und nicht zur Beför-         Kapitel 7.3 ADR über die Beförderung in loser\nderung aufgegeben werden;                                     Schüttung beachtet werden;\n11. hat dafür zu sorgen, dass bei wechselweiser Ver-          9. hat dafür zu sorgen, dass bei Fahrzeugen, ortsbe-\nwendung von Tanks die Entleerungs-, Reinigungs-               weglichen Tanks oder Tankcontainern die Maßnah-\nund Entgasungsmaßnahmen nach Absatz 4.3.3.3.1                 men zur Vermeidung elektrostatischer Aufladungen\nADR/RID durchgeführt werden;                                  nach Abschnitt 7.5.10 ADR durchgeführt werden;\n12. hat dafür zu sorgen, dass an ortsbeweglichen             10. darf Tanks nach Absatz 4.3.2.1.1 nur mit den nach\nTanks die Bezeichnung der zur Beförderung zuge-               Absatz 4.3.2.1.5 zugelassenen gefährlichen Gütern\nlassenen Gase nach den Absätzen 6.7.3.16.2 und                befüllen, wenn bei den verwendeten Fahrzeugen\n6.7.4.15.2 ADR/RID angegeben wird;                            das Gültigkeitsdatum der ADR-Zulassungsbeschei-","728                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 7. April 2017\nnigung nach Unterabschnitt 9.1.3.4 ADR nicht über-       4. nach Unterabschnitt 1.4.3.3 Buchstabe q und x ADN\nschritten ist;                                               sicherzustellen, dass beim Laden die landseitige\n11. hat sich zu vergewissern, dass die Vorschriften für            Einrichtung mit einem oder zwei Evakuierungsmit-\ndie Beförderung in Tanks nach Abschnitt 7.4.1 ADR            teln ausgerüstet ist;\neingehalten sind, und                                    5. nach Unterabschnitt 1.4.3.3 Buchstabe v, wenn die\nSondervorschrift 803 in Abschnitt 3.3.1 ADN Anwen-\n12. hat dafür zu sorgen, dass die Verwendungsvor-\ndung findet, sicherzustellen und zu dokumentieren,\nschriften für flexible Schüttgut-Container nach Un-\ndass die maximal zulässige Temperatur beim Verla-\nterabschnitt 7.3.2.10 ADR eingehalten werden.\nden nicht überschritten wird, und dem Schiffsführer\n(3) Der Befüller im Eisenbahnverkehr hat                        die in der Sondervorschrift 803 Buchstabe d ge-\n1. dafür zu sorgen, dass vor und nach dem Befüllen                 nannten Instruktionen zu erteilen;\nvon Flüssiggaskesselwagen die Kontrollvorschriften         6. nach Unterabschnitt 1.4.3.3 Buchstabe u ADN si-\nnach den Absätzen 4.3.3.4.1 und 4.3.3.4.3 RID be-              cherzustellen, dass für die gesamte Dauer des Be-\nachtet werden;                                                 füllens eine ständige und zweckmäßige Überwa-\n2. dafür zu sorgen, dass                                           chung gewährleistet ist;\na) Großzettel (Placards) nach den Unterabschnitten         7. nach Unterabschnitt 1.4.3.3 Buchstabe m vor dem\n5.3.1.2 und 5.3.1.4 RID,                                   Befüllen der Ladetanks eines Tankschiffes seinen\nTeil der Prüfliste nach Unterabschnitt 7.2.4.10 ADN\nb) Rangierzettel nach Unterabschnitt 5.3.4.1 RID,              auszufüllen, und\nc) die orangefarbene Tafel nach Absatz 5.3.2.1.1           8. nach Unterabschnitt 1.4.3.3 Buchstabe r sicherzu-\nSatz 1 und Absatz 5.3.2.1.2 RID,                           stellen, dass in der Gasrückfuhrleitung, wenn diese\nd) das Kennzeichen nach Abschnitt 5.3.3 RID und                nach Absatz 7.2.4.25.5 ADN erforderlich ist, eine\nFlammendurchschlagsicherung vorhanden ist, die\ne) das Kennzeichen nach Abschnitt 5.3.6 RID\ndas Schiff gegen Detonation und Flammendurch-\nangebracht werden;                                             schlag von Land aus schützt.\n3. dafür zu sorgen, dass die Vorschriften über die Be-\nförderung in loser Schüttung nach Kapitel 7.3 RID                                     § 23a\nbeachtet werden;                                                             Pflichten des Entladers\n4. dafür zu sorgen, dass die Beladevorschriften nach              (1) Der Entlader im Straßen- und Eisenbahnverkehr\nden Unterabschnitten 7.5.1.1 und 7.5.1.2 RID be-           sowie in der Binnenschifffahrt hat\nachtet werden;                                             1. sich nach Absatz 1.4.3.7.1 ADR/RID/ADN durch ei-\n5. nach Kapitel 3.3 Sondervorschrift 665 Satz 1 Buch-              nen Vergleich der entsprechenden Informationen im\nstabe b Satz 2 RID sicherzustellen und zu dokumen-             Beförderungspapier mit den Informationen auf dem\ntieren, dass die maximal zulässige Temperatur der              Versandstück, Container, Tank, MEMU, MEGC, Fahr-\nLadung während oder unmittelbar nach dem Befül-                zeug, Wagen oder Beförderungsmittel zu vergewis-\nlen nicht überschritten wird, und                              sern, dass die richtigen Güter ausgeladen werden;\n6. dafür zu sorgen, dass die Verwendungsvorschriften           2. nach Absatz 1.4.3.7.1 ADR/RID/ADN vor und wäh-\nfür flexible Schüttgut-Container nach Unterabschnitt           rend der Entladung zu prüfen, ob die Verpackungen,\n7.3.2.10 RID eingehalten werden.                               der Tank, das Fahrzeug, der Wagen, das Beförde-\nrungsmittel oder der Container so stark beschädigt\n(4) Der Befüller in der Binnenschifffahrt hat\nworden sind, dass eine Gefahr für den Entladevor-\n1. den Schiffsführer auf das gefährliche Gut mit den               gang entsteht; in diesem Fall hat er sich zu verge-\nAngaben nach Absatz 5.4.1.1.1 Satz 1 Buchstabe a               wissern, dass die Entladung erst durchgeführt wird,\nbis d und Absatz 5.4.1.1.2 Satz 1 Buchstabe a bis d            wenn geeignete Maßnahmen zur Abwehr einer Ge-\nADN hinzuweisen;                                               fahr ergriffen worden sind;\n2. dafür zu sorgen, dass an Tankcontainern, ortsbe-            3. nach Absatz 1.4.3.7.1 ADR/RID/ADN unmittelbar\nweglichen Tanks, MEGC und Containern mit gefähr-               nach der Entladung des Tanks, Fahrzeugs, Wagens,\nlichen Gütern in loser Schüttung                               Beförderungsmittels oder Containers\na) die Großzettel (Placards) nach Unterabschnitt               a) gefährliche Rückstände zu entfernen, die nach\n5.3.1.2 ADN,                                                   dem Entladevorgang an der Außenseite des\nTanks, Fahrzeugs, Wagens, Beförderungsmittels\nb) die orangefarbene Tafel nach Unterabschnitt\noder Containers anhaften, und\n5.3.2.1 ADN,\nb) den Verschluss der Ventile und der Besichti-\nc) das Kennzeichen nach Abschnitt 5.3.3 ADN mit\ngungsöffnungen sicherzustellen;\nAusnahme an MEGC und\n4. nach Absatz 1.4.3.7.1 ADR/RID/ADN sicherzustel-\nd) das Kennzeichen nach Abschnitt 5.3.6 ADN\nlen, dass die vorgeschriebene Reinigung und Entgif-\nangebracht werden;                                             tung von Fahrzeugen, Wagen, Beförderungsmitteln\n3. dafür zu sorgen, dass ein Tankschiff nur mit den ge-            oder Containern vorgenommen wird;\nfährlichen Gütern gemäß der Schiffsstoffliste nach         5. nach Absatz 1.4.3.7.1 ADR/RID/ADN dafür zu sor-\nAbsatz 1.16.1.2.5 befüllt wird und das Datum nach              gen, dass bei vollständig entladenen, gereinigten,\nUnterabschnitt 8.1.8.4 Satz 2 ADN im Zulassungs-               entgasten und entgifteten Fahrzeugen, Wagen,\nzeugnis für das Tankschiff nicht überschritten ist;            Beförderungsmitteln, Containern, MEGC, MEMU,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 7. April 2017                729\nTankcontainern und ortsbeweglichen Tanks keine                                       § 24\nGroßzettel (Placards), keine Kennzeichen und keine\nPflichten des Betreibers eines\norangefarbenen Tafeln gemäß den Kapiteln 3.4\nTankcontainers, ortsbeweglichen Tanks,\nund 5.3 ADR/RID/ADN mehr sichtbar sind, und\nMEGC, Schüttgut-Containers oder MEMU\n6. das Warnkennzeichen nach Absatz 5.5.2.3.4 ADR/\nDer Betreiber eines Tankcontainers, ortsbeweglichen\nRID/ADN nach der Belüftung und Entladung von be-\nTanks, MEGC, Schüttgut-Containers oder MEMU im\ngasten Güterbeförderungseinheiten zu entfernen.\nStraßen- und Eisenbahnverkehr sowie in der Binnen-\n(2) Der Entlader im Straßenverkehr hat dafür zu sor-       schifffahrt hat dafür zu sorgen, dass\ngen, dass\n1. Tankcontainer, ortsbewegliche Tanks, MEGC und\n1. bei Fahrzeugen, ortsbeweglichen Tanks oder Tank-               Schüttgut-Container mit orangefarbenen Tafeln nach\ncontainern die Maßnahmen zur Vermeidung elektro-              Abschnitt 5.3.2 ADR/RID/ADN ausgerüstet sind;\nstatischer Aufladungen nach Abschnitt 7.5.10 ADR\n2. Tankcontainer, ortsbewegliche Tanks, MEGC,\ndurchgeführt werden;\nSchüttgut-Container und flexible Schüttgut-Contai-\n2. die zusätzliche Vorschrift S2 Absatz 2 und 3 in Ka-            ner auch zwischen den Prüfterminen den Bau-, Aus-\npitel 8.5 ADR beachtet wird;                                  rüstungs- und Kennzeichnungsvorschriften nach\n3. der Fahrzeugführer vor der erstmaligen Handhabung              den Abschnitten 6.7.2, 6.7.3, 6.7.4, den Unterab-\nder Entleerungseinrichtung nach Anlage 2 Gliede-              schnitten 6.8.2.1, 6.8.2.2, 6.8.2.5, 6.8.3.1, 6.8.3.2,\nrungsnummer 3.2 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1               6.8.3.5, den Abschnitten 6.9.2, 6.9.3, 6.9.6, den Un-\neingewiesen wird, und                                         terabschnitten 6.11.3.1, 6.11.3.2 und 6.11.3.4 und\nden Abschnitten 6.11.4 und 6.11.5 ADR/RID ent-\n4. die Entladevorschriften nach Unterabschnitt 7.5.1.3            sprechen, mit Ausnahme der durch den Befüller an-\nADR beachtet werden.                                          zugebenden beförderten Stoffe und Gase;\n(3) Der Entlader im Eisenbahnverkehr hat dafür zu          3. nach Maßgabe der Absätze 6.7.2.19.7, 6.7.2.19.11,\nsorgen, dass die Entladevorschriften nach Unterab-                6.7.3.15.7,   6.7.4.14.7,   6.7.4.14.12,    6.8.2.4.4,\nschnitt 7.5.1.3 RID beachtet werden.                              6.8.3.4.14 und des Unterabschnitts 6.9.5.2 ADR/\n(4) Der Entlader in der Binnenschifffahrt hat                  RID eine außerordentliche Prüfung durchgeführt\nwird;\n1. nach Absatz 1.4.3.7.1 Buchstabe g ADN sicherzu-\nstellen, dass beim Entladen die landseitige Einrich-      4. nur Tankcontainer, ortsbewegliche Tanks oder\ntung mit einem oder zwei Evakuierungsmitteln aus-             MEGC verwendet werden, deren Dicke der Tank-\ngerüstet ist, und                                             wände den in Absatz 4.3.2.3.1, den Unterabschnit-\nten 6.7.2.4, 6.7.3.4, 6.7.4.4 und den Absätzen\n2. nach Absatz 1.4.3.7.1 ADN betreffend das Entladen              6.8.2.1.17 bis 6.8.2.1.20 ADR/RID genannten Anfor-\nvon Ladetanks                                                 derungen entspricht;\na) vor dem Entladen der Ladetanks eines Tankschif-        5. MEGC nach Absatz 4.2.4.5.6 ADR/RID nicht zur Be-\nfes seinen Teil der Prüfliste nach Unterabschnitt          füllung übergeben werden;\n7.2.4.10 ADN auszufüllen;\n6. an ortsbeweglichen Tanks die Druckentlastungsein-\nb) sicherzustellen, dass in der Gasrückfuhrleitung,           richtungen nach Absatz 4.2.1.17.1 ADR/RID geprüft\nwenn diese nach Absatz 7.2.4.16.12 Satz 1 ADN              werden;\nerforderlich ist, eine Flammendurchschlagsiche-\nrung vorhanden ist;                                    7. für Tankcontainer und MEGC die Tankakte nach Ab-\nsatz 4.3.2.1.7 ADR/RID geführt, aufbewahrt, an ei-\nc) sicherzustellen, dass die Löschrate mit der an             nen neuen Eigentümer oder Betreiber übergeben,\nBord mitzuführenden Instruktion für die Lade-              auf Anforderung zuständigen Behörden vorgelegt\nund Löschraten nach Absatz 9.3.2.25.9 oder                 und dem Sachverständigen zur Verfügung gestellt\n9.3.3.25.9 ADN übereinstimmt und der Druck an              wird, und\nder Übergabestelle der Gasrückfuhr- oder Gas-\nabfuhrleitung den Öffnungsdruck des Hochge-            8. die MEMU nach Absatz 6.12.3.2.6 ADR untersucht\nschwindigkeitsventils nicht übersteigt;                    und geprüft werden.\nd) sicherzustellen, dass die von ihm zur Verfügung\n§ 25\ngestellten Dichtungen zwischen den Verbin-\ndungsflanschen der Schiff-Land-Verbindung der                                Pflichten des\nLade- und Löschleitungen aus Werkstoffen be-                            Herstellers, Wiederauf-\nstehen, die weder durch die Ladung angegriffen                     arbeiters und Rekonditionierers\nwerden noch eine Zersetzung der Ladung oder                      von Verpackungen, des Herstellers\neine schädliche oder gefährliche Reaktion mit                  und Wiederaufarbeiters von IBC und der\nder Ladung verursachen können;                           Stellen für Inspektionen und Prüfungen von IBC\ne) sicherzustellen, dass für die gesamte Dauer des           (1) Der Hersteller oder Wiederaufarbeiter im Straßen-\nLöschens eine ständige und zweckmäßige Über-           und Eisenbahnverkehr sowie in der Binnenschifffahrt\nwachung gewährleistet ist, und\n1. darf an serienmäßig oder einzeln hergestellten Ver-\nf) sicherzustellen, dass beim Löschen mit der bord-           packungen, Gefäßen, IBC und Großverpackungen\neigenen Löschpumpe diese von der Landanlage                die Kennzeichen nach Abschnitt 6.1.3, den Unter-\naus abgeschaltet werden kann.                              abschnitten 6.2.2.7, 6.2.2.8, 6.2.3.9, 6.2.3.10, den","730              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 7. April 2017\nAbschnitten 6.3.4, 6.5.2 und 6.6.3 ADR/RID nur an-                                 § 27\nbringen, sofern diese der zugelassenen Bauart ent-                               Pflichten\nsprechen und die in der Zulassung genannten Ne-                    mehrerer Beteiligter im Straßen- und\nbenbestimmungen erfüllt sind;                              Eisenbahnverkehr sowie in der Binnenschifffahrt\n2. muss die ausstellende zuständige Behörde über Än-            (1) Der Verlader, Befüller, Beförderer, Empfänger im\nderungen des zugelassenen Baumusters nach Ab-            Straßen- und Eisenbahnverkehr sowie in der Binnen-\nsatz 6.2.2.5.4.10 Buchstabe a ADR/RID in Kenntnis        schifffahrt und der Eisenbahninfrastrukturunternehmer\nsetzen;                                                  im Eisenbahnverkehr haben dafür zu sorgen, dass nach\n3. hat dem Verpacker die Anweisungen für das Befüllen        Unterabschnitt 1.8.5.1 ADR/RID/ADN die Vorlage eines\nund Verschließen der Versandstücke nach Unter-           Berichts spätestens einen Monat nach dem Ereignis\nabschnitt 4.1.4.1 Verpackungsanweisung P 650 Ab-         1. im Straßenverkehr an das Bundesamt für Güterver-\nsatz 12 ADR/RID zu liefern und                               kehr,\n4. muss nach Absatz 6.2.3.11.3 ADR/RID dem Eigen-            2. im Eisenbahnverkehr an das Eisenbahn-Bundesamt\ntümer eines Bergungsdruckgefäßes eine Kopie der              und\nZulassungsbescheinigung zur Verfügung stellen.           3. in der Binnenschifffahrt an die Generaldirektion Was-\nserstraßen und Schifffahrt\n(2) Der Rekonditionierer im Straßen- und Eisenbahn-\nverkehr sowie in der Binnenschifffahrt darf an rekondi-      erfolgt.\ntionierten Verpackungen die Kennzeichen nach Ab-                (2) Der Beförderer, Absender und Empfänger im\nschnitt 6.1.3 nur anbringen, sofern die Verpackungen         Straßen- und Eisenbahnverkehr sowie in der Binnen-\nin Übereinstimmung mit dem anerkannten Qualitäts-            schifffahrt müssen nach Unterabschnitt 1.7.6.1 Buch-\nsicherungsprogramm nach Unterabschnitt 6.1.1.4               stabe b ADR/RID/ADN bei Nichteinhaltung eines\nADR/RID rekonditioniert wurden und die im Anerken-           Grenzwertes für die Dosisleistung oder Kontamination\nnungsbescheid genannten Nebenbestimmungen erfüllt            die Nichteinhaltung und ihre Ursachen, Umstände und\nsind.                                                        Folgen untersuchen und geeignete Maßnahmen ergrei-\n(3) Die Stelle, die Inspektionen und Prüfungen von        fen, um diese abzustellen und ein erneutes Auftreten\nIBC nach Absatz 6.5.4.4.1 Buchstabe a oder 6.5.4.5.2         ähnlicher Umstände, die zu der Nichteinhaltung geführt\nim Straßen- und Eisenbahnverkehr sowie in der Binnen-        haben, zu verhindern, und haben dafür zu sorgen, dass\nschifffahrt durchführt, darf an IBC die Kennzeichen          1. im Straßenverkehr die nach Landesrecht zuständige\nnach den Absätzen 6.5.2.2.1 und 6.5.4.5.3 ADR/RID                Behörde,\nnur anbringen, sofern die Nebenbestimmungen des Be-          2. im Eisenbahnverkehr im Bereich der Eisenbahnen\nscheides, mit dem die Prüfstelle als Inspektionsstelle           des Bundes das Eisenbahn-Bundesamt und im Be-\nanerkannt wurde, eingehalten werden.                             reich der nichtbundeseigenen Eisenbahnen die nach\nLandesrecht zuständige Behörde und\n§ 26                              3. in der Binnenschifffahrt die zuständige Behörde\nSonstige Pflichten                           nach § 16 Absatz 6 Satz 1 Nummer 5\n(1) Wer ungereinigte und nicht entgaste leere Tanks       informiert wird.\nzur Beförderung übergibt, versendet oder selbst beför-          (3) Die an der Beförderung gefährlicher Güter im\ndert, hat dafür zu sorgen, dass                              Straßen- und Eisenbahnverkehr sowie in der Binnen-\nschifffahrt Beteiligten haben entsprechend ihren Ver-\n1. nach Absatz 4.3.2.4.1 ADR/RID den Tanks außen\nantwortlichkeiten\nkeine gefährlichen Reste des Füllgutes anhaften;\n1. die Vorschriften über die Sicherung nach Kapitel 1.10\n2. nach Absatz 4.3.2.4.2 und Unterabschnitt 4.2.1.5              zu beachten und insbesondere die in Unterabschnitt\nADR/RID ungereinigte leere und nicht entgaste                1.10.1.3 ADR/RID/ADN genannten Bereiche, Plätze,\nTanks ebenso verschlossen und dicht sind wie im              Fahrzeugdepots, Liegeplätze und Rangierbahnhöfe\ngefüllten Zustand, und                                       ordnungsgemäß zu sichern, gut zu beleuchten und,\n3. die nach Unterabschnitt 5.3.1.6 und den Abschnit-             soweit möglich und angemessen, für die Öffentlich-\nten 5.3.2, 5.3.4 und 5.3.6 RID vorgeschriebenen              keit unzugänglich zu gestalten und\nGroßzettel (Placards) und Kennzeichen angebracht         2. dafür zu sorgen, dass\nsind.                                                        a) die Unterweisung im Bereich der Sicherung nach\n(2) Wenn eine Sichtprüfung bei Tanks nach Absatz 1               Unterabschnitt 1.10.2.3 ADR/RID/ADN erfolgt,\nNummer 2 ergibt, dass keine offensichtlichen Undich-                und\ntigkeiten vorliegen, kann davon ausgegangen werden,              b) die Aufzeichnungen über die Unterweisung des\ndass beim vorherigen Entleerungsvorgang nicht betä-                 Arbeitnehmers nach Unterabschnitt 1.10.2.4\ntigte Füll- und Entleerungseinrichtungen unverändert                ADR/RID/ADN fünf Jahre ab ihrer Fertigung auf-\ndicht sind.                                                         bewahrt werden.\n(3) Der Hersteller von Gegenständen der UN 3164,             (4) Die an der Beförderung gefährlicher Güter mit ho-\nfür die Kapitel 3.3 Sondervorschrift 371 ADR/RID/ADN         hem Gefahrenpotenzial im Straßen- und Eisenbahnver-\neinschlägig ist, muss vor der Aufgabe zur Beförderung        kehr sowie in der Binnenschifffahrt beteiligten Auftrag-\nnach Absatz 2 Satz 1 dieser Sondervorschrift eine tech-      geber des Absenders, Absender, Verpacker, Verlader,\nnische Dokumentation über die Bauart, die Herstellung        Befüller, Beförderer, Entlader und Empfänger müssen\nsowie die Prüfungen und deren Ergebnisse anfertigen.         Sicherungspläne nach Absatz 1.10.3.2.1, die mindes-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 7. April 2017              731\ntens den Anforderungen des Absatzes 1.10.3.2.2 ADR/               lässige Masse der Füllung je Liter Fassungsraum\nRID/ADN entsprechen, einführen und anwenden. Dies                 und die zulässige Befülltemperatur nach Unterab-\ngilt nicht für Auftraggeber des Absenders oder Empfän-            schnitt 4.3.2.2, den Absätzen 4.3.3.2.3 und\nger, die als Privatpersonen beteiligt sind.                       4.3.3.2.5 oder den anwendbaren Sondervorschrif-\n(4a) Die nach Absatz 4 an der Beförderung gefähr-              ten in Abschnitt 4.3.5 ADR einzuhalten; er hat bei\nlicher Güter mit hohem Gefahrenpotenzial im Straßen-              flüssigen Stoffen mit Ausnahme bei Gasen einen\nund Eisenbahnverkehr sowie in der Binnenschifffahrt               Füllungsgrad von höchstens 85 Prozent einzuhal-\nBeteiligten haben dafür zu sorgen, dass der zuständi-             ten, wenn der Befüller den höchstzulässigen Fül-\ngen Polizeibehörde unverzüglich mitgeteilt wird, wenn             lungsgrad nicht angeben und dieser nicht einer an-\nihnen Fahrzeuge, Wagen, Beförderungsmittel oder                   wendbaren Sondervorschrift entnommen werden\nContainer mit gefährlichen Gütern mit hohem Gefah-                kann;\nrenpotenzial oder diese Güter selbst abhandenkom-              4. die Vorschriften über\nmen. Gleiches gilt im Falle des Wiederauffindens. Beim\nAbhandenkommen von in Tabelle 1.10.3.1.2 aufgeliste-              a) den Betrieb von Tanks nach Unterabschnitt\nten explosiven Stoffen und Gegenständen mit Explosiv-                4.3.2.3, mit Ausnahme der Absätze 4.3.2.3.1,\nstoff und in den Absätzen 1.10.3.1.3 bis 1.10.3.1.5                  4.3.2.3.3 Satz 4 und 5 und Absatz 4.3.2.3.6\nADR/RID/ADN genannten radioaktiven Stoffen ist eine                  Satz 1, und Unterabschnitt 4.3.2.4, den Absät-\ngesonderte Mitteilung nach Satz 1 nur erforderlich, so-              zen 4.3.3.3.2 und 4.3.3.3.3 und Abschnitt 4.3.5\nfern die zuständige Polizeibehörde nicht bereits in die              Sondervorschrift TU 13 und TU 14 ADR und\nentsprechende Meldung nach § 26 Absatz 1 des                      b) die ihn betreffenden zusätzlichen Vorschriften\nSprengstoffgesetzes oder nach § 71 Absatz 1 Satz 1                   nach Kapitel 8.5 ADR\nder Strahlenschutzverordnung einbezogen worden ist.\nzu beachten;\nDie Polizeibehörde, die eine Meldung nach den Sät-\nzen 1 bis 3 entgegennimmt, unterrichtet hierüber unver-        5. wenn er den Tank, das Batterie-Fahrzeug oder den\nzüglich das Bundeskriminalamt (BKA) sowie das Bun-                MEGC selbst befüllt, nach dem Befüllen die Dicht-\ndesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe               heit der Verschlusseinrichtungen nach Ab-\n(BBK).                                                            satz 4.3.2.3.3 Satz 4 und 5 ADR zu prüfen;\n(5) Die Beteiligten im Straßen- und Eisenbahnver-           6. die Großzettel (Placards) nach den Unterabschnit-\nkehr sowie in der Binnenschifffahrt haben dafür zu sor-           ten 5.3.1.3 bis 5.3.1.6 anzubringen und nach Ab-\ngen, dass                                                         satz 5.3.1.1.6 ADR zu entfernen oder abzudecken;\n1. die Unterweisung von Personen, die an der Beför-            7. die Kennzeichen nach Abschnitt 3.4.15, die orange-\nderung gefährlicher Güter beteiligt sind, nach Kapi-          farbenen Tafeln nach Abschnitt 5.3.2 und das\ntel 1.3 ADR/RID/ADN erfolgt, und                              Kennzeichen nach den Abschnitten 5.3.3 und 5.3.6\n2. die Aufzeichnungen über die Unterweisung des                   anzubringen oder sichtbar zu machen, die Tafeln\nArbeitnehmers nach Abschnitt 1.3.3 ADR/RID/ADN                nach Absatz 5.3.2.1.8 zu entfernen oder zu verde-\nfünf Jahre ab ihrer Fertigung aufbewahrt werden.              cken und das Kennzeichen nach Abschnitt 5.3.6\nADR zu entfernen;\n(6) Die Beteiligten im Straßen- und Eisenbahnver-\nkehr sowie in der Binnenschifffahrt haben dafür zu sor-        8. die in den schriftlichen Weisungen nach Unterab-\ngen, dass                                                         schnitt 5.4.3.4 ADR vorgeschriebenen Maßnahmen\n1. die mit der Handhabung von begasten Güterbeför-                zu treffen;\nderungseinheiten befassten Personen nach Unter-            9. sich zu vergewissern, dass ein Warnkennzeichen\nabschnitt 5.5.2.2 ADR/RID/ADN, und                            nach den Absätzen 5.5.2.3.1 und 5.5.3.6.1 ADR\n2. die mit der Handhabung oder Beförderung von                    am Fahrzeug, Container oder Tank angebracht ist;\ngekühlten oder konditionierten Fahrzeugen, Wagen          10. während der Beförderung\noder Containern befassten Personen nach Ab-\nsatz 5.5.3.2.4 ADR/RID/ADN                                    a) die Begleitpapiere nach den Unterabschnitten\n8.1.2.1 und 8.1.2.2 Buchstabe a und c sowie\nunterwiesen sind.                                                    bei innerstaatlichen Beförderungen in Aufsetz-\ntanks die Bescheinigung über die Prüfung des\n§ 28                                     Aufsetztanks nach Absatz 6.8.2.4.5, sofern\nPflichten des                                 die Übergangsvorschrift nach Unterabschnitt\nFahrzeugführers im Straßenverkehr                         1.6.3.41 ADR in Anspruch genommen wird,\nDer Fahrzeugführer im Straßenverkehr hat                       b) die Bescheinigung über die Fahrzeugführerschu-\n1. kein Versandstück zu befördern, dessen Verpa-                   lung nach Unterabschnitt 8.2.2.8 ADR,\nckung erkennbar unvollständig oder beschädigt,               c) die Feuerlöschgeräte nach den Unterabschnit-\ninsbesondere undicht ist, sodass gefährliches Gut               ten 8.1.4.1, 8.1.4.2 und 8.1.4.4 Satz 1 ADR,\naustritt oder austreten kann;\nd) die Ausrüstungsgegenstände nach Abschnitt 8.1.5\n2. die Beförderungsbe- oder -einschränkungen nach                  ADR und\nAbschnitt 8.6.4 ADR zu beachten;\ne) die Ausnahmezulassung nach § 5 Absatz 1\n3. wenn er das Tankfahrzeug, den Aufsetztank, den\nNummer 1, Absatz 6 und 7\nTankwechselbehälter oder das Batterie-Fahrzeug\nselbst befüllt, den vom Befüller angegebenen                 mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlan-\nhöchstzulässigen Füllungsgrad oder die höchstzu-             gen zur Prüfung auszuhändigen;","732              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 7. April 2017\n11. die Vorschriften über die Überwachung der Fahr-             (4) Der Verlader, Beförderer und Fahrzeugführer im\nzeuge nach Kapitel 8.4 in Verbindung mit Kapitel 8.5    Straßenverkehr haben die Vorschriften\nADR sowie bei innerstaatlichen Beförderungen            1. über die Verladung in offene oder belüftete Fahr-\nauch nach Anlage 2 Gliederungsnummer 3.3 zu be-             zeuge oder in offene oder belüftete Container oder\nachten;                                                     über das Anbringen des Kennzeichens nach Ab-\n12. nach Absatz 4.2.1.9.6 Buchstabe b oder Ab-                   schnitt 7.5.11 Sondervorschrift CV36 ADR und\nsatz 4.3.2.3.5 ADR außen am Tank anhaftende ge-         2. über die Beförderung von Nebenprodukten der Alu-\nfährliche Reste des Füllgutes zu entfernen oder ent-        miniumherstellung oder Aluminiumumschmelzung\nfernen zu lassen, wenn er das Tankfahrzeug, den             nach Abschnitt 7.5.11 Sondervorschrift CV37 ADR\nAufsetztank, das Batterie-Fahrzeug, den Tankcon-\ntainer, den ortsbeweglichen Tank oder den MEGC          zu beachten.\nselbst befüllt;                                            (5) Die Beteiligten im Straßenverkehr haben dafür zu\nsorgen, dass eine Unterweisung aller an der Beförde-\n13. während der Teilnahme am Straßenverkehr mit\nrung gefährlicher Güter beteiligten Personen nach Ab-\nkennzeichnungspflichtigen Beförderungseinheiten\nschnitt 8.2.3 ADR erfolgt.\ndie Einnahme von alkoholischen Getränken zu un-\nterlassen und die Fahrt mit diesen Gütern nicht an-\n§ 30\nzutreten, wenn er unter der Wirkung solcher Ge-\ntränke mit einer Wirkung bis 0,249 mg/l AAK oder                         Pflichten des Betreibers\n0,49 Promille BAK steht;                                           eines Kesselwagens, abnehmbaren\nTanks und Batteriewagens im Eisenbahnverkehr\n14. sicherzustellen, dass die Verbindungsleitungen und\ndie Füll- und Entleerrohre nach Absatz 4.3.4.2.2           Der Betreiber eines Kesselwagens, abnehmbaren\nADR während der Beförderung entleert sind;              Tanks und Batteriewagens im Eisenbahnverkehr hat da-\nfür zu sorgen, dass\n15. wenn er den Tank selbst befüllt oder entleert, das\nFahrzeug, den ortsbeweglichen Tank oder den             1. nur Kesselwagen, abnehmbare Tanks und Batterie-\nTankcontainer vor und während des Befüllens oder            wagen verwendet werden, deren Dicke der Tank-\nEntleerens mit den in Abschnitt 7.5.10 ADR ge-              wände den Vorschriften nach Absatz 4.3.2.3.1 in\nnannten Stoffen zur Vermeidung elektrostatischer            Verbindung mit den Absätzen 6.8.2.1.3 und\nAufladungen zu erden und                                    6.8.2.1.17 bis 6.8.2.1.20 und den anwendbaren Son-\ndervorschriften in Abschnitt 6.8.4 RID entspricht;\n16. die Vorschriften nach Kapitel 8.3 ADR zu beachten.\n2. Kesselwagen, abnehmbare Tanks und Batteriewa-\ngen auch zwischen den Prüfterminen den Bau-, Aus-\n§ 29                                  rüstungs- und Kennzeichnungsvorschriften nach\nPflichten                                den Unterabschnitten 6.8.2.1, 6.8.2.2, 6.8.2.5,\nmehrerer Beteiligter im Straßenverkehr                   6.8.3.1, 6.8.3.2 und 6.8.3.5 und den anwendbaren\nSondervorschriften in Abschnitt 6.8.4 RID entspre-\n(1) Der Verlader und der Fahrzeugführer im Straßen-           chen, mit Ausnahme der durch den Befüller anzuge-\nverkehr haben die Vorschriften über die Beladung und             benden beförderten Stoffe und Gase;\ndie Handhabung nach den Unterabschnitten 7.5.1.1,\n7.5.1.2, 7.5.1.4 und 7.5.1.5 und den Abschnitten 7.5.2,      3. in den Fällen nach den Absätzen 6.8.2.4.4 und\n7.5.5, 7.5.7, 7.5.8 und 7.5.11 ADR zu beachten.                  6.8.3.4.14 RID eine außerordentliche Prüfung der\nKesselwagen, abnehmbaren Tanks und Batteriewa-\n(2) Der Verlader, Beförderer, Fahrzeugführer, Entlader        gen durchgeführt wird, wenn die Sicherheit des\nund Empfänger im Straßenverkehr haben die Vorschrif-             Tanks oder seiner Ausrüstung beeinträchtigt sein\nten                                                              könnte;\n1. über das Verbot der direkten Sonneneinstrahlung,          4. für Kesselwagen, abnehmbare Tanks und Batterie-\nder Einwirkung von Wärmequellen und die Vorschrift           wagen die Tankakte nach Absatz 4.3.2.1.7 RID ge-\nzum Abstellen an ausreichend belüfteten Stellen              führt, aufbewahrt, an einen neuen Eigentümer oder\nnach Abschnitt 3.3.1 Sondervorschrift 314 Buch-              Betreiber übergeben, auf Anforderung zuständigen\nstabe b ADR;                                                 Behörden vorgelegt und dem Sachverständigen so-\nwie der für die Instandhaltung zuständigen Stelle\n2. über die Beförderung in Versandstücken nach Kapi-\n(ECM) zur Verfügung gestellt wird;\ntel 7.2 ADR;\n5. ein Kesselwagen, ein abnehmbarer Tank oder ein\n3. über das Rauchverbot nach Abschnitt 7.5.9 in Ver-             Batteriewagen nicht verwendet wird, wenn das Da-\nbindung mit Abschnitt 8.3.5 ADR und                          tum der nächsten Prüfung überschritten ist, und\n4. über das Rauchverbot sowie Verbot von Feuer und           6. die Informationen, die nach Unterabschnitt 1.4.3.5\noffenem Licht nach Kapitel 8.5 zusätzliche Vorschrift        Buchstabe e RID zur Verfügung gestellt werden,\nS1 Absatz 3 ADR und bei innerstaatlichen Beförde-            auch den Tank und seine Ausrüstung umfassen.\nrungen nach der Anlage 2 Gliederungsnummer 3.1\nzu beachten.                                                                            § 30a\n(3) Der Verlader, Fahrzeugführer und Entlader im                     Pflichten der für die Instandhaltung\nStraßenverkehr haben die Vorschriften nach Ab-                      zuständigen Stelle im Eisenbahnverkehr\nschnitt 7.5.4 ADR über Vorsichtsmaßnahmen bei Nah-              (1) Die für die Instandhaltung zuständige Stelle\nrungs-, Genuss- und Futtermitteln zu beachten.               (ECM) hat dafür zu sorgen, dass","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 7. April 2017              733\n1. die Instandhaltung des Tanks und seiner Ausrüstung        oder in oder auf Fahrzeugen (Auto im Reisezug) nur be-\nnach Unterabschnitt 1.4.3.8 Buchstabe a in einer         fördern lassen, wenn die Vorschriften nach Unterab-\nWeise sichergestellt wird, die gewährleistet, dass       schnitt 1.1.3.8 RID beachtet sind.\nder Kesselwagen unter normalen Betriebsbeanspru-\nchungen auch zwischen den Prüfterminen den Bau-,                                     § 33\nAusrüstungs- und Kennzeichnungsvorschriften nach\nden Unterabschnitten 6.8.2.1, 6.8.2.2, 6.8.2.5,                                 Pflichten des\n6.8.3.1, 6.8.3.2 und 6.8.3.5 und den anwendbaren                  Schiffsführers in der Binnenschifffahrt\nSondervorschriften in Abschnitt 6.8.4 RID ent-              Der Schiffsführer in der Binnenschifffahrt\nspricht, mit Ausnahme der durch den Befüller anzu-\ngebenden beförderten Stoffe und Gase;                     1. hat die allgemeinen Sicherheitspflichten nach Ab-\nschnitt 1.4.1 ADN zu beachten;\n2. die nach Unterabschnitt 1.4.3.8 Buchstabe b RID\nfestgelegten Informationen auch den Tank und seine        2. hat dafür zu sorgen, dass das Schiff oder Tankschiff\nAusrüstung umfassen, und                                     nicht überladen oder der einzelne Ladetank nicht\nüberfüllt ist und nach den Vorgaben des Stabilitäts-\n3. die Instandhaltungsarbeiten betreffend den Tank und           handbuchs oder des Ladungsrechners gemäß den\nseine Ausrüstung nach Unterabschnitt 1.4.3.8 Buch-           Absätzen 9.3.1.13.3, 9.3.2.13.3 und 9.3.3.13.3 ADN\nstabe c RID in den Instandhaltungsunterlagen aufge-          beladen ist;\nzeichnet werden.\n3. hat sich durch eine Sichtprüfung zu vergewissern,\n(2) Soweit der Betreiber eines Kesselwagens die Or-           dass das Schiff oder Tankschiff und die Ladung\nganisation der Prüfungen der ECM überträgt, hat sie              keine offensichtlichen Mängel, keine Undichtheiten\ndafür zu sorgen, dass                                            oder Risse aufweisen und dass keine Ausrüstungs-\n1. ein Kesselwagen nicht verwendet wird, wenn das                teile fehlen;\nDatum der nächsten Prüfung überschritten ist und          4. hat dafür zu sorgen, dass jedes betroffene Mitglied\n2. in den Fällen nach Absatz 6.8.2.4.4 RID eine außer-           der Besatzung die schriftlichen Weisungen nach\nordentliche Prüfung des Kesselwagens durchgeführt            Abschnitt 5.4.3 ADN versteht und richtig anwenden\nwird, wenn die Sicherheit des Tanks oder seiner              kann;\nAusrüstung beeinträchtigt sein könnte.                    5. hat die in den schriftlichen Weisungen nach Ab-\nschnitt 5.4.3 ADN vorgeschriebenen Maßnahmen\n§ 31                                 zu treffen;\nPflichten des Eisenbahn-                      6. hat dafür zu sorgen, dass die Vorschriften für das\ninfrastrukturunternehmers im Eisenbahnverkehr                  Laden, Befördern, Löschen und sonstige Handha-\nDer Eisenbahninfrastrukturunternehmer im Eisen-               ben der Ladung des Teils 7 ADN eingehalten wer-\nbahnverkehr                                                      den, mit Ausnahme der Vorschriften über die Klas-\nsifikation von Tankschiffen, Gebrauchsanleitungen,\n1. hat dafür zu sorgen, dass sein Personal nach Unter-           Hinweistafeln und Ausrüstungen;\nabschnitt 1.3.2.2 RID unterwiesen wird, und\n7. hat zu prüfen, ob der Eigentümer oder Betreiber\n2. hat                                                           seinen Pflichten nach § 34 nachgekommen ist;\na) dafür zu sorgen, dass nach Kapitel 1.11 RID in-        8. hat während der Beförderung\nterne Notfallpläne für Rangierbahnhöfe aufgestellt\nwerden, und                                               a) die Begleitpapiere nach den Unterabschnitten\n8.1.2.1 bis 8.1.2.3 ADN und\nb) sicherzustellen, dass er während der Beförderung\neinen schnellen und uneingeschränkten Zugriff zu          b) die Ausnahmezulassung nach § 5 Absatz 1\nden Informationen nach Unterabschnitt 1.4.3.6                 und 3\nBuchstabe b RID hat.                                      mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlan-\ngen zur Prüfung auszuhändigen;\n§ 31a\n9. hat dafür zu sorgen, dass die Vorschriften des Ka-\nPflichten des                             pitels 8.3 ADN eingehalten werden, mit Ausnahme\nTriebfahrzeugführers im Eisenbahnverkehr                   der Vorschriften über Hinweistafeln, und\nDer Triebfahrzeugführer im Eisenbahnverkehr muss          10. darf, wenn er einen Verstoß gegen die vorgenann-\nnach Unterabschnitt 5.4.3.3 RID vor Antritt der Fahrt            ten Vorschriften der Nummern 1 bis 9 feststellt, die\ndie schriftlichen Weisungen zu den bei einem Unfall              Sendung so lange nicht befördern, bis die Vor-\noder Zwischenfall zu ergreifenden Maßnahmen einse-               schriften erfüllt sind.\nhen.\n§ 34\n§ 32\nPflichten des Eigentümers\nPflichten des                                oder Betreibers in der Binnenschifffahrt\nReisenden im Eisenbahnverkehr\nDer Eigentümer oder, sofern das Schiff von einem\nDer Reisende darf im Eisenbahnverkehr gefährliche         Betreiber gechartert wurde, der Betreiber in der Binnen-\nGüter als Handgepäck oder Reisegepäck nur mitführen          schifffahrt hat dafür zu sorgen, dass","734               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 7. April 2017\n1. die Vorschriften des Teils 7 ADN über die Klassifika-      senbahn- oder Wasserweg mindestens doppelt so groß\ntion von Tankschiffen, Gebrauchsanleitungen, Hin-         ist wie die tatsächliche Entfernung auf der Straße.\nweistafeln und Ausrüstungen eingehalten werden;              (4) Sofern die Bedingungen für eine Verlagerung\n2. die Vorschriften des Kapitels 8.1 ADN eingehalten          nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 und Absatz 2 Satz 1\nwerden;                                                   Nummer 2 nicht vorliegen und deshalb eine Beförde-\nrung auf der Straße durchgeführt werden soll, ist hierfür\n3. ein Sachkundiger gemäß den Unterabschnitten\neine schriftliche oder elektronische Bescheinigung er-\n8.2.1.2, 8.2.1.5 und 8.2.1.7 ADN an Bord ist;\nforderlich. Die Bescheinigung wird für den jeweiligen\n4. die Vorschriften des Kapitels 8.3 ADN hinsichtlich         Verkehrsträger auf Antrag durch das Eisenbahn-Bun-\nder Hinweistafeln eingehalten werden;                     desamt oder die Generaldirektion Wasserstraßen und\nSchifffahrt ausgestellt. Der Beförderer hat dafür zu sor-\n5. die Vorschriften des Teils 9 ADN eingehalten werden;\ngen, dass die Bescheinigung nach Satz 1 dem Fahr-\n6. bei der Klassifikationsgesellschaft eine Aktualisie-       zeugführer vor Beförderungsbeginn übergeben wird.\nrung der Schiffsstoffliste nach Absatz 1.16.1.2.5 in-     Der Fahrzeugführer muss die Bescheinigung während\nnerhalb der in Unterabschnitt 1.6.1.1 ADN genann-         der Beförderung mitführen und zuständigen Personen\nten Frist erfolgt, und                                    auf Verlangen zur Prüfung aushändigen.\n7. das Schiff nach Abschnitt 1.16.9 ADN in den dort              (5) Bei dem Bescheid nach Absatz 4 Satz 1 genügt\ngenannten Fällen einer Sonderuntersuchung unter-          das Mitführen eines fernkopierten Bescheides oder des\nzogen wird.                                               Ausdrucks eines elektronisch erteilten und signierten\nBescheides sowie dessen digitalisierte Form auf einem\n§ 34a                              Speichermedium, wenn diese derart mitgeführt wird,\ndass sie bei einer Kontrolle auf Verlangen zuständigen\nPflichten der Besatzung und sonstiger                 Personen lesbar gemacht werden kann.\nPersonen an Bord in der Binnenschifffahrt\nDie Besatzung sowie alle sonstigen an Bord befind-                                    § 35a\nlichen Personen haben den Anweisungen des Schiffs-                          Fahrweg im Straßenverkehr\nführers Folge zu leisten. Die Besatzung hat, im Rahmen\ndes Satzes 1, zur Einhaltung dieser Verordnung ihrer-            (1) Beförderungen von in § 35b genannten gefähr-\nseits beizutragen.                                            lichen Gütern, die teilweise oder vollständig im Stra-\nßenverkehr erfolgen, sind in dem dort festgelegten\nRahmen auf Autobahnen durchzuführen.\n§ 35\n(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn\nVerlagerung\n1. die Entfernung bei Benutzung der Autobahn mindes-\n(1) Die in § 35b genannten gefährlichen Güter müs-             tens doppelt so groß ist wie die Entfernung bei Be-\nsen in dem dort festgelegten Rahmen auf dem Eisen-                nutzung anderer geeigneter Straßen, oder\nbahn- oder Wasserweg befördert werden, sofern\n2. die Benutzung der Autobahn nach den Vorschriften\n1. der Verlader und der Befüller am Beginn und der                der Straßenverkehrs-Ordnung oder der Ferienreise-\nEntlader am Ende der Beförderung über einen dafür             verordnung ausgeschlossen oder beschränkt ist.\ngeeigneten Gleis- oder Hafenanschluss verfügen,\n(3) Der Fahrweg außerhalb der Autobahnen wird von\n2. die Beförderung auf dem Eisenbahn- oder Wasser-            der nach Landesrecht zuständigen Behörde für eine\nweg durchführbar ist und                                  einzelne Fahrt oder bei vergleichbaren Sachverhalten\n3. die gesamte Beförderungsstrecke im Geltungsbe-             für eine begrenzte oder unbegrenzte Zahl von Fahrten\nreich dieser Verordnung mehr als 200 Kilometer be-        auf Antrag schriftlich oder elektronisch bestimmt. Die\nträgt.                                                    Fahrwegbestimmung kann auch durch Allgemeinverfü-\ngung erfolgen. Bei Sperrungen dürfen die ausgewiese-\n(2) Liegen die Bedingungen nach Absatz 1 Num-              nen Umleitungsstrecken ohne erneute Fahrwegbestim-\nmer 1 und 2 nicht vor, sind die in § 35b genannten ge-        mung benutzt werden.\nfährlichen Güter in dem dort festgelegten Rahmen im\n(4) Der Beförderer darf die gefährlichen Güter nur\nmultimodalen Verkehr zu befördern, sofern\nbefördern, wenn eine Fahrwegbestimmung erteilt ist.\n1. die gesamte Beförderungsstrecke im Geltungsbe-             Er hat dafür zu sorgen, dass die Fahrwegbestimmung\nreich dieser Verordnung mehr als 400 Kilometer be-        dem Fahrzeugführer vor Beförderungsbeginn überge-\nträgt und                                                 ben wird. Der Fahrzeugführer muss die Fahrwegbestim-\nmung beachten und sie während der Beförderung mit-\n2. die Beförderung auf dem größeren Teil der Strecke\nführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur\nmit der Eisenbahn oder dem Schiff durchgeführt\nPrüfung aushändigen.\nwerden kann.\n(5) Bei der Fahrwegbestimmung nach Absatz 3\nIn diesem Fall hat der Beförderer vor Beginn der Beför-\nSatz 1 genügt das Mitführen eines fernkopierten Be-\nderung im Beförderungspapier die Bezeichnung der\nscheides oder des Ausdrucks eines elektronisch erteil-\nBahnhöfe oder Hafenanlagen anzugeben, die er für\nten und signierten Bescheides sowie dessen digitali-\ndie Beförderung in Anspruch nimmt, und zusätzlich zu\nsierte Form auf einem Speichermedium, wenn diese\nvermerken „Beförderung nach § 35 Absatz 2 GGVSEB“.\nderart mitgeführt wird, dass sie bei einer Kontrolle auf\n(3) Eine Pflicht zur Verlagerung nach den Absätzen 1       Verlangen zuständigen Personen lesbar gemacht wer-\nund 2 besteht nicht, wenn die Entfernung auf dem Ei-          den kann.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 7. April 2017                 735\n§ 35b\nGefährliche Güter,\nfür deren Beförderung die §§ 35 und 35a gelten\nFür die nachfolgend genannten gefährlichen Güter gelten die §§ 35 und 35a wie folgt:\nTabelle\nKlasse/                                Geltung             Beförderung in\nlfd.\nUnter-       Stoff oder Gegenstand    der §§ 35       Tanks         Versandstücken         Bemerkungen\nNr.\nklasse                                 und 35a         ab                   ab\n1    1.1       explosive Stoffe und         § 35 und nicht zulässig      1 000 kg        Siehe Ausnahmen nach\nGegenstände mit              § 35a                        Nettoexplosiv-  § 35c Absatz 9\nExplosivstoff                                             stoffmasse\n1.2       explosive Stoffe und         § 35 und nicht zulässig      1 000 kg\nGegenstände mit              § 35a                        Nettoexplosiv-\nExplosivstoff                                             stoffmasse\n1.5       explosive Stoffe und         § 35 und 1 000 kg            1 000 kg        Beförderungen in Tanks\nGegenstände mit              § 35a     Nettoexplosiv-     Nettoexplosiv-  sind nur für die UN-\nExplosivstoff                          stoffmasse         stoffmasse      Nummern 0331 und 0332\nzulässig (Siehe Ausnahmen\nnach § 35c Absatz 9)\n2    2         entzündbare Gase             § 35 und 9 000 kg            entfällt        §§ 35 und 35a gelten nur\n(Klassifizierungscodes,      § 35a     Nettomasse                         für Beförderungen in Tanks\ndie nur den Buchstaben F                                                  (Siehe Ausnahmen nach\nenthalten)                                                                § 35c Absatz 1 und 5 bis 8)\n3    2         giftige Gase (Klassifizie-   § 35 und 1 000 kg            entfällt        §§ 35 und 35a gelten nur\nrungscodes, die den/die      § 35a     Nettomasse                         für Beförderungen in Tanks\nBuchstaben T, TF, TC, TO,\nTFC oder TOC enthalten)\n4    3         entzündbare flüssige         § 35a     3 000 Liter bei    entfällt        § 35a gilt nur für Beför-\nStoffe der Verpackungs-                Verpackungs-                       derungen in Tanks (Siehe\ngruppen I und II, mit Aus-             gruppe I                           Ausnahme nach § 35c\nnahme der UN-Nummern                   6 000 Liter bei                    Absatz 3)\n1093, 1099, 1100, 1131                 Verpackungs-\nund 1921                               gruppe II\n5    3         UN-Nummern 1093, 1099, § 35 und 3 000 Liter               entfällt        §§ 35 und 35a gelten nur\n1100, 1131 und 1921 der § 35a                                             für Beförderungen in Tanks\nVerpackungsgruppe I\n6    4.1       desensibilisierte explosive § 35 und nicht zulässig       1 000 kg\nStoffe der UN-Nummern        § 35a                        Nettomasse\n3364, 3365, 3367 und\n3368\n7    4.2       UN-Nummer 3394               § 35 und 3 000 Liter         entfällt        §§ 35 und 35a gelten nur\n§ 35a                                        für Beförderungen in Tanks\n8    4.3       UN-Nummern 1928 und          § 35 und 3 000 Liter         entfällt        §§ 35 und 35a gelten nur\n3399                         § 35a                                        für Beförderungen in Tanks\n9    5.1       entzündend (oxidierend)      § 35 und 3 000 Liter         entfällt        §§ 35 und 35a gelten nur\nwirkende flüssige Stoffe     § 35a                                        für Beförderungen in Tanks\nder Verpackungsgruppe I\nder UN-Nummern 1745,\n1746, 1873 und 2015\n10   6.1       giftige flüssige Stoffe der  § 35 und 3 000 Liter         entfällt        §§ 35 und 35a gelten nur\nVerpackungsgruppe I          § 35a                                        für Beförderungen in Tanks\n11   8         ätzende flüssige Stoffe der § 35 und 3 000 Liter          entfällt        §§ 35 und 35a gelten nur\nVerpackungsgruppe I der § 35a                                             für Beförderungen in Tanks\nUN-Nummern 1052, 1739,\n1744, 1777, 1790, 1829\nund 2699\nDie angegebenen Mengen beziehen sich auf die Beförderungseinheit. Werden verschiedene Güter der Klasse 1\njeweils in geringeren Mengen als 1 000 kg Nettoexplosivstoffmasse in einer Beförderungseinheit befördert, sind die\n§§ 35 und 35a ab einer Summe der Nettoexplosivstoffmassen dieser Güter von 1 000 kg in der Beförderungs-\neinheit anzuwenden.","736                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 7. April 2017\n§ 35c                                      (5) § 35 gilt nicht für Beförderungen von entzündba-\nAusnahmen zu den §§ 35 und 35a                           ren Gasgemischen der UN-Nummer 1965 (§ 35b Ta-\nbelle laufende Nummer 2), sofern die gesamte Beförde-\n(1) Die §§ 35 und 35a gelten nicht für Beförderungen               rungsstrecke nicht mehr als 300 Kilometer beträgt.\nvon entzündbaren Gasen nach § 35b Tabelle laufende\nNummer 2, wenn Tanks verwendet werden,                                   (6) Die §§ 35 und 35a gelten nicht für Beförderungen\nvon entzündbaren Gasgemischen der UN-Num-\n1. die als Doppelwandtanks mit Vakuumisolierung ge-\nmer 1965 (§ 35b Tabelle laufende Nummer 2) in Tanks\nbaut sind,\nnach Abschnitt 1.2.1 ADR bis 11 000 kg Nettomasse in\n2. deren Summe der Wanddicken der metallenen Au-                      der Beförderungseinheit, sofern die Fahrzeuge mit ei-\nßenwand und des Innentanks die Mindestwanddicke                   nem automatischen Blockierverhinderer (ABV) nach\nnach Absatz 6.8.2.1.18 ADR nicht unterschreitet,                  § 41 Absatz 18 oder § 41b der Straßenverkehrs-Zulas-\n3. deren Wanddicke des Innentanks die Mindestwand-                    sungs-Ordnung ausgerüstet sind und dies in der ADR-\ndicke nach Absatz 6.8.2.1.19 ADR nicht unterschrei-               Zulassungsbescheinigung nach Unterabschnitt 9.1.3.1\ntet und                                                           ADR vermerkt ist.\n4. deren Innentanks aus austenitischen Chrom-Nickel-                     (7) Die §§ 35 und 35a gelten nicht für Beförderungen\noder Chrom-Nickel-Molybdän-Stählen bestehen.                      von entzündbaren Gasgemischen der UN-Num-\nmer 1965 (§ 35b Tabelle laufende Nummer 2) in Tanks\n(2) Für die Tanks nach Absatz 1 ist dies in der ADR-\nnach Abschnitt 1.2.1 ADR von mehr als 11 000 kg bis\nZulassungsbescheinigung nach Unterabschnitt 9.1.3.1\n22 000 kg Nettomasse in der Beförderungseinheit, so-\nADR oder in einer besonderen Bescheinigung des\nfern die Fahrzeuge mit einem automatischen Blockier-\nTankherstellers oder eines Sachverständigen oder\nverhinderer (ABV) nach § 41 Absatz 18 oder § 41b der\nTechnischen Dienstes nach § 14 Absatz 4 zu bestäti-\nStraßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung und mit einer\ngen. Bescheinigungen nach der Ausnahme Nr. 14 (S)\nFahrdynamikregelung (Electronic Stability Control –\nder Gefahrgut-Ausnahmeverordnung (GGAV) sowie der\nESC) ausgerüstet sind und dies in der ADR-Zulas-\nAusnahme 13 (S) der GGAV gelten weiter.\nsungsbescheinigung nach Unterabschnitt 9.1.3.1 ADR\n(3) § 35a gilt nicht für Beförderungen von entzünd-                vermerkt ist.\nbaren flüssigen Stoffen nach § 35b Tabelle laufende\nNummer 4, sofern die Beförderungen in                                    (8) § 35 Absatz 2 gilt nicht für Beförderungen von\nentzündbaren Gasen der UN-Nummern 1038, 1961,\n1. nicht wanddickenreduzierten zylindrischen Tanks                    1966, 1972, 3138 und 3312 (§ 35b Tabelle laufende\nnach Kapitel 6.7 oder 6.8 ADR, die nach einem Be-                 Nummer 2).\nrechnungsdruck von mindestens 0,4 Mega-Pascal\n(4 Bar) bemessen sind oder mit einem Prüfdruck                       (9) Die §§ 35 und 35a gelten nicht für Beförderungen\nvon mindestens 0,4 Mega-Pascal (4 Bar) geprüft                    zum Ort der Verwendung, sofern die gesamte Beförde-\nsind,                                                             rungsstrecke nicht mehr als 300 km beträgt, von explo-\nsiven Stoffen und Gegenständen mit Explosivstoff\n2. Tanks, deren Sicherheitsniveau um 50 Prozent höher\n(§ 35b Tabelle laufende Nummer 1)\nist, als das eines Tanks aus Baustahl nach Ab-\nsatz 6.8.2.1.18 ADR (Nummer 12 in Bild 21 des For-                1. der UN-Nummern 0065, 0082 und 0241 (Unter-\nschungsberichts 203 „Sicherheitsniveaus von Trans-                    klasse 1.1) und der UN-Nummern 0331 und 0332\nporttanks für Gefahrgut“1 und Bekanntmachung zur                      (Unterklasse 1.5), wenn für diese explosiven Stoffe\nAnwendung des Forschungsberichts 2032), wenn die                      und Gegenstände mit Explosivstoff der Konformi-\nKenngröße f3 zur Ermittlung der Risikozahl mindes-                    tätsnachweis nach § 5 des Sprengstoffgesetzes er-\ntens 0,5 beträgt und das Sicherheitsniveau von der                    bracht wurde und diese explosiven Stoffe und Ge-\nnach § 12 für die Baumusterprüfung zuständigen                        genstände mit Explosivstoff eine Schlagempfindlich-\nStelle bescheinigt wurde oder                                         keit von mehr als 40 Joule sowie eine Reibempfind-\n3. Doppelwandtanks nach Absatz 6.8.2.1.20 Buch-                           lichkeit von mehr als 360 Newton bei Durchführung\nstabe b Nummer 2 und 3 linke Spalte und Ab-                           der Prüfverfahren3 haben, und\nsatz 6.8.2.1.20 rechte Spalte, in Aufsetztanks nach               2. der UN-Nummer 0081 (Unterklasse 1.1)\nAbsatz 6.8.2.1.20 Buchstabe b letzter Satz linke\nSpalte oder in Saug-Druck-Tanks für Abfälle nach                      a) bis 1 000 kg Nettoexplosivstoffmasse in der Be-\nKapitel 6.10 ADR                                                          förderungseinheit, sofern die Fahrzeuge mit ei-\nnem automatischen Blockierverhinderer (ABV)\ndurchgeführt werden.\nnach § 41 Absatz 18 oder § 41b der Straßenver-\n(4) Für die Tanks nach Absatz 3 Nummer 1 und 2                             kehrs-Zulassungs-Ordnung, oder\nist dies in der ADR-Zulassungsbescheinigung nach Un-\nterabschnitt 9.1.3.1 ADR oder in einer besonderen                         b) bis 3 000 kg Nettoexplosivstoffmasse in der Be-\nBescheinigung des Tankherstellers oder eines Sach-                            förderungseinheit, sofern die Fahrzeuge mit ei-\nverständigen oder Technischen Dienstes nach § 14 Ab-                          nem automatischen Blockierverhinderer (ABV)\nsatz 4 zu bestätigen. Bescheinigungen nach der Aus-                           nach § 41 Absatz 18 oder § 41b der Straßenver-\nnahme Nr. 47 (S) der GGAV sowie der Ausnahme 14 (S)\n3\nder GGAV gelten weiter.                                                 Prüfverfahren nach Anhang Teil A.14 der Verordnung (EG) Nr. 440/2008\nder Kommission vom 30. Mai 2008 zur Festlegung von Prüfmetho-\nden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen\n1\nDer Forschungsbericht 203 ist hinterlegt bei der Bundesanstalt für    Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung\nMaterialforschung und -prüfung, 12205 Berlin, Unter den Eichen 87.    und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) (ABl. L 142 vom\n2\nDie Bekanntmachung ist veröffentlicht im Verkehrsblatt 2002 Heft 16   31.5.2008, S. 1) in der jeweils jüngsten im Amtsblatt der Europäischen\nS. 522.                                                               Union veröffentlichten Fassung.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 7. April 2017                737\nkehrs-Zulassungs-Ordnung und mit einer Fahr-            4.   entgegen § 18\ndynamikregelung (Electronic Stability Control –              a) Absatz 1 Nummer 1 einen Hinweis nicht, nicht\nESC)                                                            richtig, nicht vollständig oder nicht in der vor-\nausgerüstet sind und dies in der ADR-Zulassungs-                   geschriebenen Weise gibt,\nbescheinigung nach Unterabschnitt 9.1.3.1 ADR ver-\nb) Absatz 1 Nummer 2 den Beförderer nicht,\nmerkt ist. Die Ausnahmen nach Satz 1 Nummer 1\nnicht richtig oder nicht rechtzeitig informiert,\nund Nummer 2 Buchstabe a oder b können neben-\neinander in Anspruch genommen werden. § 35b                     c) Absatz 1 Nummer 3 sich nicht oder nicht\nSatz 3 ist nicht anzuwenden.                                       rechtzeitig vergewissert,\nd) Absatz 1 Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass\n§ 36                                       eine Angabe in das Beförderungspapier einge-\nPrüffrist für Feuerlöschgeräte                           tragen wird,\nDie Prüffrist nach Unterabschnitt 8.1.4.4 Satz 2 ADR             e) Absatz 1 Nummer 5 nicht dafür sorgt, dass nur\nbeträgt für in Deutschland hergestellte Feuerlöschge-                  eine dort zugelassene und geeignete Verpa-\nräte zwei Jahre ab dem Herstellungsdatum und danach                    ckung, Großverpackung, IBC oder nur ein dort\nab dem Datum der nächsten auf dem Feuerlöschgerät                      zugelassener und geeigneter Tank oder nur ein\nangegebenen Prüfung.                                                   dort zugelassenes und geeignetes MEMU\noder nur ein dort zugelassenes und geeigne-\n§ 36a                                      tes Schiff verwendet wird,\nBeförderung gefährlicher                           f) Absatz 1 Nummer 6 nicht dafür sorgt, dass die\nGüter als behördliche Asservate                            zuständige Behörde benachrichtigt wird,\nSofern es aus ermittlungstaktischen Gründen oder                 g) Absatz 1 Nummer 7 nicht im Besitz einer\nzur Sicherung der Asservate erforderlich ist, dürfen ge-               Zeugnis- oder Anweisungskopie ist oder eine\nfährliche Güter, denen in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 6               Aufzeichnung nicht oder nicht vollständig zur\ndie Sondervorschrift 274 zugeordnet ist, im Straßen-                   Verfügung stellt,\nund Eisenbahnverkehr durch Polizeibehörden des Bun-                 h) Absatz 1 Nummer 8 nicht dafür sorgt, dass ein\ndes und der Länder sowie durch Zoll- und Justizbehör-                  Beförderungspapier mit einer geforderten An-\nden und in deren Auftrag tätige private Unternehmen                    gabe, Anweisung oder einem geforderten Hin-\nbefördert werden, ohne dass die offiziellen Benennun-                  weis mitgegeben wird,\ngen für die Beförderung mit der technischen Benen-\nnung des Gutes nach Absatz 3.1.2.8.1 ADR/RID er-                    i) Absatz 1 Nummer 9 nicht dafür sorgt, dass ein\ngänzt werden. Dies gilt auch für die Angabe in einem                   erforderliches Zeugnis zugänglich gemacht\nBeförderungspapier nach Absatz 5.4.1.1.1 Buchstabe b                   wird,\nADR/RID.                                                            j) Absatz 1 Nummer 10 nicht dafür sorgt, dass\nein erforderliches Begleitpapier beigefügt\n§ 37                                       wird,\nOrdnungswidrigkeiten                              k) Absatz 1 Nummer 11 den Verlader nicht, nicht\n(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Absatz 1                       richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise\nNummer 1 Buchstabe b des Gefahrgutbeförderungsge-                      oder nicht rechtzeitig auf die Begasung hin-\nsetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig                        weist,\n1.    entgegen § 4 Absatz 2 eine Behörde oder einen                l) Absatz 1 Nummer 12 eine Kopie des Beförde-\nEisenbahninfrastrukturunternehmer nicht oder                    rungspapiers, der Informationen oder Doku-\nnicht rechtzeitig benachrichtigt oder nicht oder                mentation nicht oder nicht mindestens drei\nnicht rechtzeitig benachrichtigen lässt und nicht               Monate aufbewahrt,\nmit Informationen versieht oder versehen lässt,              m) Absatz 2 nicht dafür sorgt, dass die Ausnah-\n2.    entgegen § 4 Absatz 3 die Sendung nicht oder                    mezulassung vor Beförderungsbeginn überge-\nnicht rechtzeitig anhält oder die Beförderung fort-             ben wird,\nsetzt,                                                       n) Absatz 3 Nummer 1 eine Vorschrift für den\n3.    entgegen § 17                                                   Versand als Expressgut nicht beachtet,\na) Absatz 1 Nummer 1 sich nicht oder nicht recht-            o) Absatz 3 Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass ein\nzeitig vergewissert,                                         Großzettel, die orangefarbene Tafel, das Kenn-\nzeichen und der Rangierzettel angebracht\nb) Absatz 1 Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass\nwerden,\neine dort genannte Angabe schriftlich oder\nelektronisch mitgeteilt oder auf eine dort ge-            p) Absatz 3 Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass\nnannte Vorschrift schriftlich oder elektronisch              das Beförderungspapier die Angaben enthält,\nhingewiesen wird,                                         q) Absatz 4 Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass die\nc) Absatz 1 Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass auf                Ausnahmezulassung vor Beförderungsbeginn\nein gefährliches Gut hingewiesen wird, oder                  übergeben wird, oder\nd) Absatz 2 nicht dafür sorgt, dass eine dort ge-            r) Absatz 4 Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass ein\nnannte Angabe schriftlich oder elektronisch                  Großzettel und die orangefarbene Tafel ange-\nmitgeteilt wird,                                             bracht werden,","738           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 7. April 2017\n5. entgegen § 19 Absatz 1                                      n) Nummer 14 nicht dafür sorgt, dass eine außer-\na) Nummer 1 den Absender nicht, nicht richtig                   ordentliche Prüfung durchgeführt wird,\noder nicht rechtzeitig informiert,                       o) Nummer 15 dem Fahrzeugführer eine erforder-\nliche Ausrüstung nicht übergibt,\nb) Nummer 2 eine Sendung befördert, die nicht\ndie Vorschriften erfüllt,                                p) Nummer 16 die Beförderungseinheit nicht\nausrüstet,\nc) Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass ein Tank\nnicht zur Beförderung aufgegeben wird,                   q) Nummer 17 nicht dafür sorgt, dass eine dort\ngenannte Vorschrift beachtet wird,\nd) Nummer 4 eine Kopie des Beförderungspa-\npiers, der Informationen oder Dokumentation              r) Nummer 18 nicht dafür sorgt, dass die Vor-\nnicht oder nicht mindestens drei Monate auf-                 schrift über das Abstellen eingehalten wird,\nbewahrt,                                                     oder\ne) Nummer 5 nicht dafür sorgt, dass die Doku-               s) Nummer 19 nicht dafür sorgt, dass ein festver-\nmente die erforderlichen Angaben enthalten,                  bundener Tank, ein Batterie-Fahrzeug, ein Auf-\noder                                                         setztank, ein MEGC, ein ortsbeweglicher Tank\noder ein Tankcontainer nicht verwendet wird,\nf) Nummer 6 nicht dafür sorgt, dass die Doku-\nmente die erforderlichen Angaben enthalten,         7.   entgegen § 19 Absatz 3\na) Nummer 1 nicht sicherstellt, dass der Betreiber\n6. entgegen § 19 Absatz 2\nüber Daten verfügen kann,\na) Nummer 1 das Verbot der anderweitigen Ver-\nb) Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass ein Besat-\nwendung nicht einhält,\nzungsmitglied einen Lichtbildausweis mit sich\nb) Nummer 2 der Fahrzeugbesatzung nicht oder                   führt,\nnicht rechtzeitig die schriftlichen Weisungen            c) Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass ein Begleit-\nübergibt und nicht dafür sorgt, dass jedes Mit-             papier verfügbar ist und ausgehändigt wird,\nglied der Fahrzeugbesatzung diese verstehen\nund richtig anwenden kann,                               d) Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass eine dort ge-\nnannte Vorschrift beachtet wird,\nc) Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass eine dort\ngenannte Vorschrift über die Beförderung in              e) Nummer 5 eine schriftliche Weisung nicht,\nloser Schüttung und in Tanks beachtet wird,                 nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vor-\ngeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig be-\nd) Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass eine dort                  reitstellt,\ngenannte Vorschrift über die Begrenzung der\nMengen eingehalten wird,                                 f) Nummer 6 den Triebfahrzeugführer nicht, nicht\nrichtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig\ne) Nummer 5 nicht dafür sorgt, dass ein Begleit-               informiert,\npapier, die Bescheinigung oder eine Ausnah-\ng) Nummer 7 nicht dafür sorgt, dass die vorge-\nmezulassung vor Beförderungsbeginn überge-\nschriebene Ausrüstung auf dem Führerstand\nben wird,\nmitgeführt wird,\nf) Nummer 6 nicht dafür sorgt, dass nur Fahr-\nh) Nummer 8 nicht dafür sorgt, dass die orange-\nzeugführer mit einer gültigen Bescheinigung\nfarbenen Tafeln oder die Großzettel (Placards)\neingesetzt werden,\nangebracht sind,\ng) Nummer 7 nicht dafür sorgt, dass ein ortsbe-             i) Nummer 9 sich nicht vergewissert, dass ein\nweglicher Tank nicht zur Beförderung aufge-                 Wagen oder eine Ladung keine Mängel, Un-\ngeben wird,                                                 dichtigkeiten oder Risse aufweist oder kein\nh) Nummer 8 nicht dafür sorgt, dass die Tankakte               Ausrüstungsteil fehlt,\ngeführt, aufbewahrt, übergeben, vorgelegt                j) Nummer 10 sich nicht vergewissert, dass ein\noder zur Verfügung gestellt wird,                           Großzettel, ein Kennzeichen oder eine orange-\ni) Nummer 9 die Beförderungseinheit nicht mit                  farbene Tafel angebracht ist, oder\neinem Feuerlöschgerät ausrüstet,                         k) Nummer 11 nicht dafür sorgt, dass eine dort\nj) Nummer 10 eine Prüffrist nicht einhält,                     genannte Information den Tank oder seine\nAusrüstung umfasst,\nk) Nummer 11 das Fahrzeug nicht mit einem\nGroßzettel, einer orangefarbenen Tafel oder ei-     8.   entgegen § 19 Absatz 4\nnem Kennzeichen ausrüstet oder nicht dafür               a) Nummer 1 sich nicht vergewissert, dass das\nsorgt, dass ein dort genanntes Kennzeichen                  Schiff zur Beförderung der gefährlichen Güter\nangebracht wird,                                            zugelassen ist,\nl) Nummer 12 nicht dafür sorgt, dass ein Tank               b) Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass für jedes\nverwendet wird, der den dort genannten An-                  Mitglied der Besatzung ein Lichtbildausweis\nforderungen entspricht,                                     an Bord ist,\nm) Nummer 13 nicht dafür sorgt, dass ein Tank               c) Nummer 3 dem Schiffsführer nicht vor Antritt\noder ein Fahrzeug einer dort genannten Bau-,                der Fahrt die schriftlichen Weisungen in Spra-\nAusrüstungs- und Kennzeichnungsvorschrift                   chen bereitstellt, die der Schiffsführer und der\nentspricht,                                                 Sachkundige lesen und verstehen können,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 7. April 2017                739\nd) Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass eine dort ge-            n) Absatz 3 Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass\nnannte Vorschrift beachtet wird,                              eine Vorschrift über die Gefahrzettel und\ne) Nummer 5 nicht dafür sorgt, dass eine dort ge-                Kennzeichen beachtet wird,\nnannte Vorschrift eingehalten wird,                       o) Absatz 3 Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass ein\nGroßzettel, ein Rangierzettel, ein Kennzeichen\nf) Nummer 6 nicht dafür sorgt, dass dem Schiffs-\noder eine orangefarbene Tafel angebracht ist,\nführer ein Dokument übergeben wird,\np) Absatz 3 Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass nur\ng) Nummer 7 nicht dafür sorgt, dass ein Schiff nur\nein Container eingesetzt wird, der den dort ge-\nunter der dort genannten Voraussetzung ein-\nnannten Anforderungen entspricht,\ngesetzt wird, oder\nq) Absatz 3 Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass\nh) Nummer 8 nicht sicherstellt, dass ein zweites\neine dort genannte Vorschrift über die Beför-\nEvakuierungsmittel verfügbar ist,\nderung in Versandstücken oder die Beladung\n9. entgegen § 20                                                    und Handhabung beachtet wird,\na) Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a die Annahme                 r) Absatz 4 Nummer 1 Satz 1 einen Hinweis\ndes Gutes verzögert,                                          nicht, nicht richtig oder nicht vollständig gibt,\nb) Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b nicht oder                  s) Absatz 4 Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass ein\nnicht rechtzeitig prüft, dass die Vorschriften                Großzettel oder das Kennzeichen angebracht\neingehalten worden sind,                                      ist,\nc) Absatz 1 Nummer 2 den Absender nicht oder                 t) Absatz 4 Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass\nnicht rechtzeitig über die Nichteinhaltung eines              eine dort genannte Vorschrift beachtet wird,\nGrenzwertes informiert,                                       oder\nd) Absatz 2 einen Container zurückstellt,                    u) Absatz 4 Nummer 4 nicht sicherstellt, dass die\nlandseitige Einrichtung mit einem oder zwei\ne) Absatz 3 einen Wagen oder Container zurück-\nEvakuierungsmitteln ausgerüstet ist,\nstellt oder wieder verwendet oder\n11.   entgegen § 22\nf) Absatz 4 einen Container, ein Fahrzeug oder\neinen Wagen zurückstellt,                                 a) Absatz 1 Nummer 1 oder 2 eine dort genannte\nVorschrift über das Verpacken, das Umverpa-\n10. entgegen § 21                                                   cken und die Kennzeichnung nicht beachtet,\na) Absatz 1 Nummer 1 Güter übergibt,                         b) Absatz 1 Nummer 3 eine dort genannte Vor-\nb) Absatz 1 Nummer 2 ein Versandstück zur Be-                   schrift über die Verwendung und Prüfung nicht\nförderung übergibt,                                         beachtet,\nc) Absatz 1 Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass ein             c) Absatz 1 Nummer 4 eine dort genannte Vor-\nVersandstück nur verladen wird, wenn die Ver-               schrift über das Zusammenpacken nicht be-\npackung den dort genannten Anforderungen                    achtet,\nentspricht,                                              d) Absatz 1 Nummer 5 eine dort genannte Vor-\nd) Absatz 1 Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass                    schrift über die Kennzeichnung und Bezette-\neine dort genannte Vorschrift beachtet wird,                lung nicht beachtet,\ne) Absatz 1 Nummer 5 nicht dafür sorgt, dass ein             e) Absatz 1 Nummer 6 Versandstücke in Umver-\nWarnkennzeichen angebracht wird,                            packungen nicht sichert oder\nf)  Absatz 1 Nummer 6 nicht dafür sorgt, dass                f) Absatz 2 oder 3 eine dort genannte Vorschrift\neine dort genannte Kennzeichnungsvorschrift                 nicht beachtet,\nbeachtet wird,                                     12.   entgegen § 23 Absatz 1\ng) Absatz 1 Nummer 7 nicht dafür sorgt, dass die             a) Nummer 1 Güter übergibt,\nAnzahl der Versandstücke nicht überschritten             b) Nummer 2 einen Tank übergibt,\nwird,\nc) Nummer 3 einen Tank befüllt,\nh) Absatz 1 Nummer 8 nicht dafür sorgt, dass\neine dort genannte Maßnahme ergriffen wird,              d) Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass die Dichtheit\neiner Verschlusseinrichtung geprüft und ein\ni)  Absatz 2 Nummer 1 Satz 1 einen Hinweis                       Tank nicht befördert wird, wenn dieser undicht\nnicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht           ist,\nin der vorgeschriebenen Weise gibt,\ne) Nummer 5 einen Tank befüllt,\nj)  Absatz 2 Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass\nf)  Nummer 6 nicht dafür sorgt, dass der Fül-\neine dort genannte Vorschrift eingehalten wird,\nlungsgrad, die Masse oder Bruttomasse ein-\nk) Absatz 2 Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass                     gehalten wird,\neine dort genannte Vorschrift beachtet wird,\ng) Nummer 7 nicht dafür sorgt, dass die Dichtheit\nl)  Absatz 2 Nummer 4 nicht prüft, ob ein Groß-                  der Verschlüsse und der Ausrüstung geprüft\nzettel und das Kennzeichen angebracht sind,                  wird oder alle Verschlüsse in geschlossener\nm) Absatz 2 Nummer 5 nicht dafür sorgt, dass nur                 Stellung sind und keine Undichtheit auftritt,\nein Container eingesetzt wird, der den dort ge-          h) Nummer 8 nicht dafür sorgt, dass einem Tank\nnannten Anforderungen entspricht,                            keine Reste anhaften,","740            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 7. April 2017\ni)  Nummer 9 nicht dafür sorgt, dass nebeneinan-             f) Nummer 6 nicht dafür sorgt, dass eine dort ge-\nderliegende Tankabteile oder -kammern nicht                 nannte Vorschrift eingehalten wird,\nmit gefährlich miteinander reagierenden Stof-      15.   entgegen § 23 Absatz 4\nfen befüllt werden,\na) Nummer 1 einen Hinweis nicht, nicht richtig\nj)  Nummer 10 nicht dafür sorgt, dass ein Tank,\noder nicht vollständig gibt,\nBatterie-Fahrzeug, Batteriewagen oder MEGC\nnicht befüllt oder nicht zur Beförderung aufge-          b) Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass ein Großzet-\ngeben wird,                                                 tel, die orangefarbene Tafel und das Kennzei-\nchen angebracht werden,\nk) Nummer 11 nicht dafür sorgt, dass eine Ent-\nleerungs-, Reinigungs- und Entgasungsmaß-                c) Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass ein Tank-\nnahme durchgeführt wird,                                    schiff nur mit den zugelassenen gefährlichen\nGütern befüllt wird und das Datum im Zulas-\nl)  Nummer 12 nicht dafür sorgt, dass eine Be-\nsungszeugnis nicht überschritten ist,\nzeichnung angegeben wird,\nd) Nummer 4 nicht sicherstellt, dass die landsei-\nm) Nummer 13 nicht dafür sorgt, dass die Benen-\ntige Einrichtung mit einem oder zwei Evakuie-\nnung angegeben wird,\nrungsmitteln ausgerüstet ist,\nn) Nummer 14 nicht dafür sorgt, dass der MEGC\nnicht zur Beförderung aufgegeben wird, oder              e) Nummer 5 nicht sicherstellt, dass die Tempe-\nratur nicht überschritten wird,\no) Nummer 15 einen Tank befüllt,\nf) Nummer 6 nicht sicherstellt, dass eine Über-\n13. entgegen § 23 Absatz 2                                          wachung gewährleistet ist,\na) Nummer 1 einen Hinweis nicht, nicht richtig,              g) Nummer 7 seinen Teil der Prüfliste nicht, nicht\nnicht vollständig oder nicht in der vorgeschrie-             richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig\nbenen Weise gibt,                                            ausfüllt, oder\nb) Nummer 2 eine Nummer nicht mitteilt,                      h) Nummer 8 nicht sicherstellt, dass eine Flam-\nc) Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass ein Großzet-                mendurchschlagsicherung vorhanden ist,\ntel, die orangefarbene Tafel und das Kennzei-\n15a. entgegen § 23a\nchen angebracht werden,\na) Absatz 1 Nummer 1 sich nicht vergewissert,\nd) Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass eine Belade-\ndass die richtigen Güter ausgeladen werden,\nvorschrift beachtet wird,\nb) Absatz 1 Nummer 2 nicht prüft oder sich nicht\ne) Nummer 5 das Rauchverbot nicht beachtet,\nvergewissert, dass geeignete Maßnahmen er-\nf) Nummer 6 nicht dafür sorgt, dass eine dort ge-                griffen wurden,\nnannte zusätzliche Vorschrift beachtet wird,\nc) Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a gefährliche\ng) Nummer 7 nicht dafür sorgt, dass der Fahr-                    Rückstände nicht oder nicht rechtzeitig ent-\nzeugführer in der vorgeschriebenen Weise ein-                 fernt,\ngewiesen wird,\nd) Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b den Ver-\nh) Nummer 8 nicht dafür sorgt, dass eine Vor-                    schluss nicht oder nicht rechtzeitig sicher-\nschrift über die Beförderung in loser Schüttung               stellt,\nbeachtet wird,\ne) Absatz 1 Nummer 4 die Reinigung und Entgif-\ni) Nummer 9 nicht dafür sorgt, dass eine Maß-                    tung nicht sicherstellt,\nnahme zur Vermeidung elektrostatischer Aufla-\ndungen durchgeführt wird,                                 f)  Absatz 1 Nummer 5 nicht dafür sorgt, dass ein\nGroßzettel, ein Kennzeichen oder eine orange-\nj) Nummer 10 einen Tank befüllt,                                 farbene Tafel nicht mehr sichtbar ist,\nk) Nummer 11 sich nicht vergewissert, dass die\ng) Absatz 1 Nummer 6 das Warnkennzeichen\ndort genannten Vorschriften eingehalten sind,\nnicht entfernt,\noder\nh) Absatz 2 Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass\nl) Nummer 12 nicht dafür sorgt, dass eine dort\neine Maßnahme zur Vermeidung elektrostati-\ngenannte Vorschrift eingehalten wird,\nscher Aufladungen durchgeführt wird,\n14. entgegen § 23 Absatz 3\ni)  Absatz 2 Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass\na) Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass eine dort ge-                eine dort genannte zusätzliche Vorschrift be-\nnannte Kontrollvorschrift beachtet wird,                      achtet wird,\nb) Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass ein Großzet-             j)  Absatz 2 Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass der\ntel, ein Rangierzettel, die orangefarbene Tafel               Fahrzeugführer in der vorgeschriebenen Weise\nund das Kennzeichen angebracht werden,                        eingewiesen wird,\nc) Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass eine dort ge-            k) Absatz 2 Nummer 4 oder Absatz 3 nicht dafür\nnannte Vorschrift beachtet wird,                              sorgt, dass eine dort genannte Vorschrift be-\nd) Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass eine Belade-                 achtet wird,\nvorschrift beachtet wird,                                 l)  Absatz 4 Nummer 1 nicht sicherstellt, dass die\ne) Nummer 5 nicht sicherstellt, dass die Tempe-                  landseitige Einrichtung mit einem oder zwei\nratur nicht überschritten wird, oder                          Evakuierungsmitteln ausgerüstet ist,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 7. April 2017                 741\nm) Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe a den ihn be-            18.   entgegen § 26\ntreffenden Teil der Prüfliste nicht oder nicht            a) Absatz 1 Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass ei-\nrechtzeitig ausfüllt,                                        nem Tank keine Reste des Füllgutes anhaften,\nn) Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b nicht sicher-                b) Absatz 1 Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass ein\nstellt, dass eine Flammendurchschlagsiche-                   Tank verschlossen und dicht ist,\nrung vorhanden ist,\nc) Absatz 1 Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass ein\no) Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe c nicht sicher-                   Großzettel oder ein Kennzeichen angebracht\nstellt, dass der Druck an der Übergabestelle                 ist, oder\nden Öffnungsdruck des Hochgeschwindig-\nkeitsventils nicht übersteigt,                            d) Absatz 3 eine technische Dokumentation nicht\nrichtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig\np) Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe d nicht sicher-                   anfertigt,\nstellt, dass die Dichtungen aus den dort ge-\nnannten Werkstoffen bestehen,                       19.   entgegen § 27\nq) Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe e nicht sicher-                a) Absatz 1 nicht dafür sorgt, dass die Vorlage\nstellt, dass eine Überwachung gewährleistet                  eines Berichts rechtzeitig erfolgt,\nist, oder                                                 b) Absatz 2 eine Untersuchung nicht durchführt,\nr) Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe f nicht sicher-                   eine Maßnahme nicht ergreift oder nicht dafür\nstellt, dass die Löschpumpe abgeschaltet                     sorgt, dass eine zuständige Behörde informiert\nwerden kann,                                                 wird,\n16. entgegen § 24                                                 c) Absatz 3 Nummer 1 eine Vorschrift über die\nSicherung nicht beachtet,\na) Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass ein dort ge-\nnannter Tank oder Container mit orangefarbe-               d) Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe a nicht dafür\nnen Tafeln ausgerüstet ist,                                   sorgt, dass die Unterweisung erfolgt,\nb) Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass ein Tankcon-              e) Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe b nicht dafür\ntainer, ein ortsbeweglicher Tank, ein MEGC, ein               sorgt, dass die Aufzeichnungen fünf Jahre auf-\nSchüttgut-Container oder flexibler Schüttgut-                 bewahrt werden,\nContainer einer dort genannten Bau-, Ausrüs-               f) Absatz 4 Sicherungspläne nicht einführt oder\ntungs- und Kennzeichnungsvorschrift ent-                      anwendet,\nspricht,\ng) Absatz 4a Satz 1, auch in Verbindung mit\nc) Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass eine außer-                  Satz 2, nicht dafür sorgt, dass eine Mitteilung\nordentliche Prüfung durchgeführt wird,                        erfolgt,\nd) Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass nur ein Tank-             h) Absatz 5 Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass die\ncontainer, ein ortsbeweglicher Tank oder                      Unterweisung erfolgt,\nMEGC verwendet wird, der den dort genannten\ni) Absatz 5 Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass die\nAnforderungen entspricht,\nAufzeichnungen fünf Jahre aufbewahrt werden,\ne) Nummer 5 nicht dafür sorgt, dass ein MEGC                     oder\nnicht zur Befüllung übergeben wird,\nj) Absatz 6 nicht dafür sorgt, dass die Personen\nf) Nummer 6 nicht dafür sorgt, dass eine Druck-                  unterwiesen sind,\nentlastungseinrichtung geprüft wird,\n20.   entgegen § 28\ng) Nummer 7 nicht dafür sorgt, dass die Tankakte\na) Nummer 1 ein Versandstück befördert,\ngeführt, aufbewahrt, übergeben, vorgelegt\noder zur Verfügung gestellt wird, oder                     b) Nummer 2 eine dort genannte Vorschrift über\ndie Beförderungsbe- oder -einschränkungen\nh) Nummer 8 nicht dafür sorgt, dass MEMU un-\nnicht beachtet,\ntersucht und geprüft werden,\nc) Nummer 3 den Füllungsgrad, die Masse oder\n17. entgegen § 25\ndie Befülltemperatur nicht einhält,\na) Absatz 1 Nummer 1 ein dort genanntes Kenn-\nd) Nummer 4 eine dort genannte Vorschrift über\nzeichen anbringt,\nden Betrieb von Tanks und die zusätzlichen\nb) Absatz 1 Nummer 2 die Behörde nicht oder                       Vorschriften nicht beachtet,\nnicht richtig in Kenntnis setzt,                           e) Nummer 5 die Dichtheit nicht prüft,\nc) Absatz 1 Nummer 3 die Anweisungen nicht lie-               f)  Nummer 6 einen Großzettel nicht anbringt,\nfert,                                                          entfernt oder abdeckt,\nd) Absatz 1 Nummer 4 dem Eigentümer eines                     g) Nummer 7 ein dort genanntes Kennzeichen\nBergungsdruckgefäßes eine Kopie der Zulas-                     oder eine dort genannte Tafel nicht oder nicht\nsungsbescheinigung nicht zur Verfügung stellt,                 richtig anbringt, nicht oder nicht richtig sicht-\ne) Absatz 2 ein dort genanntes Kennzeichen an-                    bar macht, nicht, nicht richtig oder nicht voll-\nbringt oder                                                    ständig entfernt oder nicht, nicht richtig oder\nf) Absatz 3 ein dort genanntes Kennzeichen an-                    nicht vollständig verdeckt,\nbringt,                                                    h) Nummer 8 eine Maßnahme nicht trifft,","742               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 7. April 2017\ni)  Nummer 9 sich nicht vergewissert, dass ein                 b) Absatz 1 Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass\nWarnkennzeichen angebracht ist,                               eine dort genannte Information den Tank oder\nj)  Nummer 10 ein Begleitpapier, eine Bescheini-                  seine Ausrüstung umfasst,\ngung, ein Feuerlöschgerät, einen Ausrüs-                   c) Absatz 1 Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass\ntungsgegenstand oder die Ausnahmezulas-                       eine Aufzeichnung gefertigt wird,\nsung nicht mitführt oder nicht oder nicht                  d) Absatz 2 Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass ein\nrechtzeitig aushändigt,                                       Kesselwagen nicht verwendet wird, oder\nk) Nummer 11 eine dort genannte Vorschrift über                e) Absatz 2 Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass\ndie Überwachung nicht beachtet,                               eine außerordentliche Prüfung durchgeführt\nl)  Nummer 12 gefährliche Reste des Füllgutes                     wird,\nnicht entfernt oder entfernen lässt,                 23.   entgegen § 31\nm) Nummer 13 die Einnahme alkoholischer Ge-                    a) Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass sein Perso-\ntränke nicht unterlässt oder die Fahrt unter                  nal unterwiesen wird,\nder dort genannten Wirkung solcher Getränke\nb) Nummer 2 Buchstabe a nicht dafür sorgt, dass\nantritt,\nein interner Notfallplan aufgestellt wird, oder\nn) Nummer 14 nicht sicherstellt, dass eine Ver-\nc) Nummer 2 Buchstabe b nicht sicherstellt, dass\nbindungsleitung oder ein Rohr entleert ist,\ner Zugriff zu einer Information hat,\no) Nummer 15 einen Tank nicht erdet oder                 23a. entgegen § 31a eine schriftliche Weisung nicht\np) Nummer 16 eine dort genannte Vorschrift                     oder nicht rechtzeitig einsieht,\nnicht beachtet,                                      24.   entgegen § 32 ein gefährliches Gut mitführt oder\n21.  entgegen § 29                                                  befördern lässt,\na) Absatz 1 eine dort genannte Vorschrift über die       25.   entgegen § 33\nBeladung und Handhabung nicht beachtet,                     a) Nummer 1 die Sicherheitspflichten nicht be-\nb) Absatz 2 eine dort genannte Vorschrift nicht                   achtet,\nbeachtet,                                                   b) Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass ein Schiff\nc) Absatz 3 eine dort genannte Vorschrift über                    oder Tankschiff nicht überladen oder ein Lade-\nVorsichtsmaßnahmen nicht beachtet,                             tank nicht überfüllt ist,\nd) Absatz 4 Nummer 1 eine Vorschrift über die                  c) Nummer 3 sich nicht vergewissert, dass das\nVerladung oder das Kennzeichen nicht beach-                    Schiff oder Tankschiff oder die Ladung keine\ntet,                                                           Mängel, Undichtheiten oder Risse aufweist\noder keine Ausrüstungsteile fehlen,\ne) Absatz 4 Nummer 2 eine Vorschrift über die\nBeförderung nicht beachtet, oder                            d) Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass jedes betrof-\nfene Mitglied der Besatzung die schriftlichen\nf) Absatz 5 nicht dafür sorgt, dass eine Unterwei-                Weisungen versteht und richtig anwenden\nsung erfolgt,                                                  kann,\n22.  entgegen § 30                                                  e) Nummer 5 eine vorgeschriebene Maßnahme\na) Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass nur ein Wa-                   nicht trifft,\ngen oder ein Tank verwendet wird, der den dort              f) Nummer 6 nicht dafür sorgt, dass eine dort ge-\ngenannten Anforderungen entspricht,                            nannte Vorschrift eingehalten wird,\nb) Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass ein Wagen                  g) Nummer 7 nicht prüft, ob der Eigentümer oder\noder ein Tank einer dort genannten Bau-, Aus-                  Betreiber seinen Pflichten nachgekommen ist,\nrüstungs- und Kennzeichnungsvorschrift ent-\nspricht,                                                    h) Nummer 8 ein Begleitpapier oder die Ausnah-\nmezulassung nicht mitführt oder nicht oder\nc) Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass eine außer-                   nicht rechtzeitig aushändigt,\nordentliche Prüfung durchgeführt wird,\ni) Nummer 9 nicht dafür sorgt, dass eine dort ge-\nd) Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass die Tankakte                  nannte Vorschrift eingehalten wird, oder\ngeführt, aufbewahrt, übergeben, vorgelegt\nj) Nummer 10 eine Sendung befördert,\noder zur Verfügung gestellt wird,\n26.   entgegen § 34\ne) Nummer 5 nicht dafür sorgt, dass ein Kessel-\nwagen, ein abnehmbarer Tank oder ein Batte-                 a) Nummer 1, 2, 4 und 5 nicht dafür sorgt, dass\nriewagen nicht verwendet wird, oder                            eine dort genannte Vorschrift eingehalten wird,\nf) Nummer 6 nicht dafür sorgt, dass eine dort ge-              b) Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass ein Sach-\nnannte Information den Tank oder seine Aus-                    kundiger an Bord ist,\nrüstung umfasst,                                            c) Nummer 6 nicht dafür sorgt, dass eine Aktua-\n22a. entgegen § 30a                                                    lisierung erfolgt, oder\na) Absatz 1 Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass die               d) Nummer 7 nicht dafür sorgt, dass ein Schiff\nInstandhaltung eines Tanks oder seiner Aus-                    einer Sonderuntersuchung unterzogen wird,\nrüstung in einer dort genannten Weise sicher-         26a. entgegen § 34a Satz 1 den Anweisungen des\ngestellt wird,                                              Schiffsführers nicht Folge leistet,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 7. April 2017             743\n27.   entgegen § 35                                         Fassung des Zusatzprotokolls Nummer 6 vom 21. Ok-\na) Absatz 2 Satz 2 eine Angabe oder einen Ver-        tober 1999 (BGBl. 2002 II S. 1772, 1773) hinsichtlich\nmerk nicht in das Beförderungspapier einträgt,     der Geldbußen auf dem Rhein bis zu fünfundzwanzig-\ntausend Euro bleibt unberührt.\nb) Absatz 4 Satz 3 nicht dafür sorgt, dass eine\nBescheinigung übergeben wird, oder\n§ 38\nc) Absatz 4 Satz 4 eine Bescheinigung nicht mit-\nführt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushän-                  Übergangsbestimmungen\ndigt,\n(1) Bis zum 30. Juni 2017 darf die Beförderung ge-\n28.   entgegen § 35a\nfährlicher Güter noch nach den Vorschriften dieser Ver-\na) Absatz 4 Satz 1 ein gefährliches Gut befördert,    ordnung in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden\nb) Absatz 4 Satz 2 nicht dafür sorgt, dass eine       Fassung durchgeführt werden.\nFahrwegbestimmung übergeben wird, oder\n(2) Bis zum 31. Dezember 2017 darf § 35 in Verbin-\nc) Absatz 4 Satz 3 eine Fahrwegbestimmung             dung mit Anlage 1 dieser Verordnung in der Fassung\nnicht oder nicht richtig beachtet, nicht mitführt  der Bekanntmachung vom 30. März 2015 sowie die\noder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt.      Ausnahmen 13 (S) und 14 (S) der Gefahrgut-Ausnah-\n(2) Artikel 32 der Revidierten Rheinschifffahrtsakte      meverordnung in der Fassung der Bekanntmachung\nvom 17. Oktober 1868 (BGBl. 1969 II S. 597) in der          vom 18. Februar 2016 angewendet werden.","744            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 7. April 2017\nAnlage 1\n(weggefallen)\nAnlage 2\nEinschränkungen aus Gründen der Sicherheit\nder Beförderung gefährlicher Güter zu den Teilen 1 bis 9 des ADR\nund zu den Teilen 1 bis 7 des RID für innerstaatliche Beförderungen\nsowie zu den Teilen 1 bis 9 des ADN für innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderungen\n1.   Im Straßen- und Eisenbahnverkehr gelten für innerstaatliche Beförderungen und in der Binnenschiff-\nfahrt gelten für innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderungen die nachstehenden Ein-\nschränkungen zu den Teilen 1 bis 7:\n1.1  Nachfolgende Güter sind abweichend von Abschnitt 1.1.2 ADR/RID/ADN von der Beförderung ausge-\nschlossen:\nGüter, die\na) insgesamt mehr als 1 µg/kg (ppb) der polyhalogenierten Dibenzodioxine und -furane der Klasse 6.1 der\nTabelle in Kapitel 3.2 ADR/RID/ADN der UN-Nummern 2810 und 2811 der nachfolgenden Nummer 1.2\nBuchstabe a bzw. d oder\nb) insgesamt mehr als 5 µg/kg (ppb) der polyhalogenierten Dibenzodioxine und -furane der Klasse 6.1 der\nTabelle in Kapitel 3.2 ADR/RID/ADN der UN-Nummern 2810 und 2811 der nachfolgenden Nummer 1.2\nBuchstabe a und b bzw. d und e oder\nc) insgesamt mehr als 100 µg/kg (ppb) der polyhalogenierten Dibenzodioxine und -furane der Klasse 6.1 der\nTabelle in Kapitel 3.2 ADR/RID/ADN der UN-Nummern 2810 und 2811 der nachfolgenden Nummer 1.2\nBuchstabe a bis c\nenthalten.\n1.2  Zu den giftigen organischen flüssigen und festen Stoffen der Klasse 6.1 nach Kapitel 3.2 Tabelle A\nADR/RID/ADN UN-Nummern 2810 und 2811 der Verpackungsgruppe I zählen auch:\na) 2,3,7,8-Tetrachlordibenzo-p-dioxin (TCDD),\n1,2,3,7,8-Penta-CDD,\n2,3,7,8-Tetrachlordibenzofuran (TCDF),\n2,3,4,7,8-Penta-CDF,\nb) 1,2,3,4,7,8-Hexa-CDD,\n1,2,3,7,8,9-Hexa-CDD,\n1,2,3,6,7,8-Hexa-CDD,\n1,2,3,7,8-Penta-CDF,\n1,2,3,4,7,8-Hexa-CDF,\n1,2,3,7,8,9-Hexa-CDF,\n1,2,3,6,7,8-Hexa-CDF,\n2,3,4,6,7,8-Hexa-CDF,\nc) 1,2,3,4,6,7,8-Hepta-CDD,\n1,2,3,4,6,7,8,9-Octa-CDD,\n1,2,3,4,6,7,8-Hepta-CDF,\n1,2,3,4,7,8,9-Hepta-CDF,\n1,2,3,4,6,7,8,9-Octa-CDF,\nd) 2,3,7,8-Tetrabromdibenzo-p-dioxin (TBDD),\n1,2,3,7,8-Penta-BDD,\n2,3,7,8-Tetrabromdibenzofuran (TBDF),\n2,3,4,7,8-Penta-BDF,\ne) 1,2,3,4,7,8-Hexa-BDD,\n1,2,3,7,8,9-Hexa-BDD,\n1,2,3,6,7,8-Hexa-BDD,\n1,2,3,7,8-Penta-BDF.\n2.   Im Straßenverkehr gelten für innerstaatliche Beförderungen mit Fahrzeugen, die in Deutschland zu-\ngelassen sind, und für innerstaatliche Beförderungen im Eisenbahnverkehr die nachstehenden Ein-\nschränkungen zu den Teilen 1 bis 7 des ADR/RID:\n2.1  Regelung zu den Freistellungen in Zusammenhang mit der Art der Beförderungsdurchführung nach\nUnterabschnitt 1.1.3.1 ADR/RID:\na) Für die Anwendung des Buchstaben a gilt folgende Regelung:\nBei explosiven Stoffen der Klasse 1 Unterklasse 1.1 bis 1.4 darf die Gesamtnettoexplosivstoffmasse je\nBeförderungseinheit/Wagen 3 kg nicht überschreiten. Bei Gegenständen mit Explosivstoff der Klasse 1","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 7. April 2017             745\nUnterklasse 1.1 bis 1.3 darf die Bruttomasse je Beförderungseinheit/Wagen 5 kg und bei Unterklasse 1.4\n50 kg nicht überschreiten. Selbstzersetzliche feste und flüssige Stoffe, desensibilisierte explosive feste\nStoffe und mit selbstzersetzlichen Stoffen verwandte Stoffe der Klasse 4.1, Stoffe der Klasse 4.2 und\nStoffe der Klasse 4.3, jeweils Verpackungsgruppe I und II, Stoffe der Klasse 5.1 Verpackungsgruppe I und\nStoffe der Klasse 5.2 dürfen je Stoff 1 kg Nettomasse nicht überschreiten. Für die in den Sätzen 1 bis 3\nnicht genannten Stoffe und Gegenstände der Klassen 1 bis 9 dürfen die Höchstmengen gemäß Unter-\nabschnitt 1.1.3.6 ADR/RID nicht überschritten werden.\nb) Für die Anwendung des Buchstaben b gilt folgende Regelung:\nBuchstabe b findet nur Anwendung auf Maschinen oder Geräte, soweit sie als Produkte oder überwa-\nchungsbedürftige Anlage dem Produktsicherheitsgesetz oder § 33 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsord-\nnung oder als Apparate dem Medizinproduktegesetz unterliegen.\nc) Für die Anwendung des Buchstaben c gilt folgende Regelung:\naa) Bei explosiven Stoffen der Klasse 1 Unterklasse 1.1 bis 1.4 darf die Gesamtnettoexplosivstoffmasse\nje Beförderungseinheit/Wagen 3 kg nicht überschreiten. Bei Gegenständen mit Explosivstoff der\nKlasse 1 Unterklasse 1.1 bis 1.3 darf die Bruttomasse je Beförderungseinheit/Wagen 5 kg und bei\nUnterklasse 1.4 50 kg nicht überschreiten. Selbstzersetzliche feste und flüssige Stoffe, desensibili-\nsierte explosive feste Stoffe und mit selbstzersetzlichen Stoffen verwandte Stoffe der Klasse 4.1,\nStoffe der Klasse 4.2 und Stoffe der Klasse 4.3, jeweils Verpackungsgruppe I und II, Stoffe der\nKlasse 5.1 Verpackungsgruppe I und Stoffe der Klasse 5.2 dürfen je Stoff 1 kg Nettomasse nicht\nüberschreiten.\nbb) Für die Beförderung nach Unterabschnitt 1.1.3.1 Buchstabe c ADR/RID müssen zusätzlich folgende\nVorschriften eingehalten werden:\n– Die „Allgemeinen Verpackungsvorschriften“ nach den Unterabschnitten 4.1.1.1, 4.1.1.2, 4.1.1.6\nund 4.1.1.7 ADR/RID sind zu beachten.\n– Für Stoffe und Gegenstände der Klasse 2 gelten die allgemeinen Verpackungsvorschriften nach\nUnterabschnitt 4.1.6.8 ADR/RID.\n2.2 Regelung zu den Übergangsvorschriften nach den Unterabschnitten 1.6.3.4 und 1.6.3.5 ADR/RID:\na) Die Randnummern 211 184, 211 185 Satz 1 und die Randnummer 211 186 in der für innerstaatliche\nBeförderungen geltenden Fassung der Gefahrgutverordnung Straße in der Fassung der Bekanntmachung\nvom 18. Juli 1995 (BGBl. I S. 1025) und\nb) die Vorschriften der Anlage Anhang XI Absatz 1.8.4 Satz 3 und 4 und Absatz 1.8.5 in der für innerstaat-\nliche Beförderungen geltenden Fassung der Gefahrgutverordnung Eisenbahn in der Fassung der Be-\nkanntmachung vom 15. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1852)\ngelten für innerstaatliche Beförderungen weiter.\n3.  Im Straßenverkehr gelten für innerstaatliche Beförderungen mit Fahrzeugen, die in Deutschland zu-\ngelassen sind, die nachstehenden Vorschriften und Einschränkungen zu den Teilen 8 und 9 des ADR:\n3.1 Verbot von Feuer und offenem Licht\nBei Ladearbeiten ist der Umgang mit Feuer oder offenem Licht in der Nähe der Fahrzeuge oder Container\nund in den Fahrzeugen oder Containern untersagt.\n3.2 Unterrichtung des Fahrpersonals durch Befüller und Entlader\nÜbernimmt der Fahrzeugführer das Befüllen des Tanks, so hat der Befüller ihn in die Handhabung der Füll-\neinrichtung, soweit diese nicht Bestandteil des Fahrzeugs ist, einzuweisen. Entsprechendes gilt hinsichtlich\nder Entleerungseinrichtung für das Beförderungsunternehmen, das als Entlader tätig wird. Diese Einweisung\nist schriftlich zu dokumentieren. Hinsichtlich der Aufbewahrung dieser Dokumentation gilt Abschnitt 1.3.3\nADR in Verbindung mit § 27 Absatz 5 Nummer 2 GGVSEB entsprechend.\n3.3 Überwachung der Fahrzeuge und Container\nErgänzend zu Kapitel 8.4 sind alle mit orangefarbener Tafel kennzeichnungspflichtigen Fahrzeuge und Con-\ntainer entsprechend den Vorgaben nach Abschnitt 8.4.1 ADR zu überwachen. Gleiches gilt für Anhänger\neiner kennzeichnungspflichtigen Beförderungseinheit, die von dem Kraftfahrzeug getrennt geparkt werden,\nsofern diese Anhänger mit gefährlichen Gütern in kennzeichnungspflichtiger Menge beladen sind. Satz 2 gilt\nnicht für die Überwachung von Anhängern mit UN 1202.\n4.  Im Eisenbahnverkehr gelten für innerstaatliche Beförderungen die nachstehenden Vorschriften und\nEinschränkungen zu den Teilen 1 bis 7 des RID:\n4.1 Hinweise in den Teilen 1 bis 7 RID auf das internationale Frachtrecht finden bei innerstaatlichen Beförderun-\ngen keine Anwendung. Bei innerstaatlichen Beförderungen gelten das anwendbare nationale Frachtrecht\nsowie mit ihm übereinstimmende Beförderungsbedingungen der Beförderer.","746            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 7. April 2017\n4.2 Gefahrgutbeförderung in Reisezügen\nGefahrgutbeförderungen in Reisezügen sind vorbehaltlich der Regelungen in den Buchstaben a und b ver-\nboten.\na) Die in den Unterabschnitten 1.1.2.2 und 1.1.2.3 in Verbindung mit den Kapiteln 7.6 und 7.7 RID genannten\nRegelungen bzw. Sicherheitsvorschriften sind auch für die innerstaatliche Beförderung zu beachten.\nb) Im Übersetzverkehr mit der Eisenbahn über den Hindenburgdamm zwischen Niebüll und Westerland (Sylt)\nist abweichend von den Unterabschnitten 1.1.2.2 und 1.1.2.3 in Verbindung mit den Kapiteln 7.6 und 7.7\nRID die Gefahrgutbeförderung in Reisezügen unter Beachtung der nachfolgenden Bestimmungen erlaubt:\naa) Folgende Güter sind in folgenden Beförderungsmitteln zur Beförderung zugelassen:\nBeförderung in Versandstücken\nGefahrgüter der Klassen 1.4 und 2 bis 9\nin gedeckten und bedeckten Straßenfahrzeugen\na) Gefahrgüter der Klasse 2 Gruppen A, O            Beförderung in Tanks (Straßentankfahrzeugen,\nund F ohne Nebengefahr giftig,                   Straßenfahrzeugen mit Aufsetztanks und\nStraßenfahrzeugen mit Tankcontainern)\nb) Gefahrgüter der Klasse 3, Verpackungs-\ngruppe II und III ohne Nebengefahr giftig,\nc) Gefahrgüter der Klasse 8, Verpackungs-\ngruppe II und III ohne Nebengefahr giftig und\nd) Gefahrgüter der Klasse 9, Verpackungs-\ngruppe II und III\nbb) Die Beförderung gefährlicher Güter erfolgt im Huckepackverkehr unter Beachtung der Vorschriften\nnach Unterabschnitt 1.1.4.4 RID.\ncc) Zwischenwagen oder Elemente einer fest gekuppelten Einheit:\nErfolgt die Beförderung mit einzeln gekuppelten Güterwagen, ist zwischen den Güterwagen, auf de-\nnen mit gefährlichen Gütern beladene Straßenfahrzeuge verladen sind, und den übrigen Güterwagen,\nauf denen sich Personenkraftfahrzeuge oder mit Fahrgästen besetzte Busse befinden, mindestens ein\nunbeladener Güterwagen oder ein Güterwagen, der nur mit Straßenfahrzeugen ohne gefährliches Gut\nbeladen ist, zu befördern.\nErfolgt die Beförderung mit fest gekuppelten Einheiten, sind zwischen den Elementen der Einheit, auf\ndenen mit gefährlichen Gütern beladene Straßenfahrzeuge verladen sind, und den übrigen Elementen,\nauf denen sich Personenkraftfahrzeuge oder mit Fahrgästen besetzte Busse befinden, mindestens\nzwei unbeladene Elemente oder zwei Elemente, die nur mit Straßenfahrzeugen ohne gefährliches Gut\nbeladen sind, oder je ein Element der vorstehenden Alternativen zu befördern.\nPro Reisezug darf nur eine kennzeichnungspflichtige Beförderungseinheit am Anfang oder am Ende\nmitgeführt werden.\ndd) Schriftliche Weisungen:\nSchriftliche Weisungen sind in den Straßenfahrzeugen nach den Vorschriften des Abschnitts 5.4.3\nADR mitzuführen.\nee) Beförderungsausschluss:\nDie Beförderung von Straßenfahrzeugen mit gefährlichen Gütern in Verpackungen, einschließlich\nGroßpackmittel (IBC) und Großverpackungen (Large Packagings), Straßentankfahrzeugen und Stra-\nßenfahrzeugen mit Aufsetztanks ist ausgeschlossen, wenn während der Beförderungsdauer mit einer\nWindstärke von 10 oder mehr (nach Beaufort-Skala) gerechnet werden kann.\nff) Straßenfahrzeuge mit ungereinigten leeren Tanks:\nVorstehende Regelungen sind auch bei der Beförderung von Straßenfahrzeugen mit ungereinigten\nleeren Tanks anzuwenden.\ngg) Angaben im Beförderungspapier:\nDie Bezeichnung des gefährlichen Gutes im Beförderungspapier nach dem Sylt-Shuttle-Tarif muss\nden Vorschriften des RID entsprechen.\n5.  In der Binnenschifffahrt gelten für innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderungen die nach-\nstehenden Vorschriften und Einschränkungen zu den Teilen 1 bis 9 des ADN:\n5.1 Eine Zustimmung nach Unterabschnitt 7.1.6.11 Anforderung ST01 ADN ist nicht erforderlich.\n6.  Abweichungen von den Teilen 1 bis 9 ADN für Beförderungen auf dem Rhein\n6.1 Abweichend von den Abschnitten 7.1.5.1 und 7.2.5.1 ADN dürfen Schiffe, die gefährliche Güter befördern\noder nicht entgast sind, nicht in Schubverbänden enthalten sein, deren Abmessungen 195 x 24 m über-\nschreiten.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 7. April 2017               747\n6.2    Folgende Übergangsbestimmungen gelten bei der Beförderung nachstehender Stoffe:\n6.2.1 Folgende Stoffe dürfen in Tankschiffen des Typs N geschlossen mit einem Einstelldruck des Hochgeschwin-\ndigkeitsventils von mindestens 6 kPa (0,06 Bar) (Prüfdruck der Ladetanks von 10 kPa (0,10 Bar)) befördert\nwerden:\na) Alle Stoffe, für die in Kapitel 3.2 Tabelle C ADN mindestens ein Tankschiff des Typs N offen, Typ N offen\nmit Flammendurchschlagsicherung oder Typ N geschlossen mit einem Einstelldruck des Hochgeschwin-\ndigkeitsventils von 10 kPa (0,10 Bar) gefordert wird.\nb) Das nachstehend aufgeführte Schiff hatte am 31.12.1986 eine Sondergenehmigung für bestimmte Stoffe\nund ist auf Grund seiner Bauweise, d. h. mit Doppelboden und Wallgängen, zugelassen für die Beför-\nderung von den in der separaten Liste aufgenommenen Stoffen.\nSchiffsname                            ENI Nummer                    Stoffliste Nummer\nT.M.S. PIZ EVEREST                          0232 6324                               1\n6.2.2 Folgende Stoffe dürfen in Tankschiffen des Typs N geschlossen mit einem Einstelldruck des Hochgeschwin-\ndigkeitsventils von mindestens 10 kPa (0,10 Bar) (Prüfdruck der Ladetanks von 65 kPa (0,65 Bar)) befördert\nwerden:\na) Alle Stoffe, für die in Kapitel 3.2 Tabelle C ADN mindestens ein Tankschiff des Typs N offen, des Typs N\noffen mit Flammendurchschlagsicherung oder des Typs N geschlossen mit einem Einstelldruck des\nHochgeschwindigkeitsventils von 10 kPa (0,10 Bar) gefordert wird.\nWenn das Hochgeschwindigkeitsventil umgebaut wird auf 50 kPa (0,50 Bar), dürfen alle Stoffe, für die in\nKapitel 3.2 Tabelle C ADN ein Einstelldruck des Hochgeschwindigkeitsventils von 50 kPa (0,50 Bar) ge-\nfordert wird, befördert werden.\nb) Das nachstehend aufgeführte Schiff hatte am 31.12.1986 eine Sondergenehmigung für bestimmte Stoffe\nund ist auf Grund seiner Bauweise, d. h. mit Doppelboden und Wallgängen, zugelassen für die Beför-\nderung von den in der separaten Liste aufgenommenen Stoffen.\nSchiffsname                            ENI Nummer                    Stoffliste Nummer\nT.M.S. EILTANK 9                            0430 4830                               5\n6.2.3 Folgende Stoffe dürfen in Tankschiffen des Typs C mit einem Einstelldruck des Hochgeschwindigkeitsventils\nvon mindestens 9 kPa (0,09 Bar) befördert werden:\nAlle Stoffe, für die in Kapitel 3.2 Tabelle C ADN mindestens ein Tankschiff des Typs N oder des Typs C mit\neinem Einstelldruck des Hochgeschwindigkeitsventils von 10 kPa (0,10 Bar) gefordert wird.\n6.2.4 Folgende Stoffe dürfen in Tankschiffen des Typs C mit einem Einstelldruck des Hochgeschwindigkeitsventils\nvon mindestens 35 kPa (0,35 Bar) befördert werden:\nAlle Stoffe, für die in Kapitel 3.2 Tabelle C ADN mindestens ein Tankschiff des Typs N oder des Typs C mit\neinem Einstelldruck des Hochgeschwindigkeitsventils von 35 kPa (0,35 Bar) gefordert wird.\nWenn das Hochgeschwindigkeitsventil umgebaut wird auf 50 kPa (0,50 Bar), dürfen alle Stoffe, für die in\nKapitel 3.2 Tabelle C ADN ein Einstelldruck des Hochgeschwindigkeitsventils von 50 kPa (0,50 Bar) gefordert\nwird, befördert werden.\nStoffliste Nummer 1:\nUN-           Klasse und            Verpackungs-\nBenennung und Beschreibung\nNummer       Klassifizierungscode         gruppe\n1114               3, F1                   II     BENZEN\n1134               3, F1                  III     CHLORBENZEN (Phenylchlorid)\n1143            6.1, TF1                   I      CROTONALDEHYD, STABILISIERT\n1203               3, F1                   II     BENZIN MIT MEHR ALS 10 % BENZEN\n1218               3, F1                   I      ISOPREN, STABILISIERT\n1247               3, F1                   II     METHYLMETHACRYLAT, MONOMER, STABILISIERT\n1267               3, F1                   I      ROHERDÖL, MIT MEHR ALS 10% BENZEN\n1267               3, F1                   II     ROHERDÖL, MIT MEHR ALS 10% BENZEN\n1268               3, F1                   I      ERDÖLDESTILLATE, N.A.G. MIT MEHR ALS 10 % BENZEN oder\nERDÖLPRODUKTE, N.A.G. MIT MEHR ALS 10 % BENZEN\n1268               3, F1                   II     ERDÖLDESTILLATE, N.A.G. MIT MEHR ALS 10 % BENZEN oder\nERDÖLPRODUKTE, N.A.G. MIT MEHR ALS 10 % BENZEN\n1277               3, FC                   II     PROPYLAMIN (1-Aminopropan)","748              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 7. April 2017\nUN-           Klasse und        Verpackungs-\nBenennung und Beschreibung\nNummer      Klassifizierungscode     gruppe\n1278               3, F1               II      1-CHLORPROPAN (Propylchlorid)\n1296               3, FC               II      TRIETHYLAMIN\n1578              6.1, T2              II      CHLORNITROBENZENE, FEST, GESCHMOLZEN\n(p-CHLORNITROBENZEN)\n1591              6.1, T1             III      o-DICHLORBENZEN\n1593              6.1, T1             III      DICHLORMETHAN (Methylenchlorid)\n1605              6.1, T1              I       1,2-DIBROMETHAN\n1710              6.1, T1             III      TRICHLORETHYLEN\n1750            6.1, TC1               II      CHLORESSIGSÄURE, LÖSUNG\n1831              8, CT1               I       SCHWEFELSÄURE, RAUCHEND\n1846              6.1, T1              II      TETRACHLORKOHLENSTOFF\n1863               3, F1               I       DÜSENKRAFTSTOFF MIT MEHR ALS 10% BENZEN\n1863               3, F1               II      DÜSENKRAFTSTOFF MIT MEHR ALS 10% BENZEN\n1888              6.1, T1             III      CHLOROFORM\n1897              6.1, T1             III      TETRACHLORETHYLEN\n1993               3, F1               I       ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G.\nMIT MEHR ALS 10 % BENZEN\n1993               3, F1               II      ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G.\nMIT MEHR ALS 10 % BENZEN\n2205              6.1, T1             III      ADIPONITRIL\n2238               3, F1              III      CHLORTOLUENE (m-, o- oder p-CHLORTOLUEN)\n2263               3, F1               II      DIMETHYLCYCLOHEXANE (cis-1,4-DIMETHYLCYCLOHEXAN)\n2263               3, F1               II      DIMETHYLCYCLOHEXANE (trans-1,4-DIMETHYLCYCLOHEXAN)\n2266               3, FC               II      DIMETHYL-N-PROPYLAMIN\n2312              6.1, T1              II      PHENOL, GESCHMOLZEN\n2333              3, FT1               II      ALLYLACETAT\n2733               3, FC               II      AMINE, ENTZÜNDBAR, ÄTZEND, N.A.G.\n(2-AMINOBUTAN)\n2810              6.1, T1             III      GIFTIGER, ORGANISCHER, FLÜSSIGER STOFF, N.A.G.\n(1,1,2-Trichlorethan)\n2874              6.1, T1             III      FURFURYLALKOHOL\n3295               3, F1               I       KOHLENWASSERSTOFFE, FLÜSSIG, N.A.G.\nMIT MEHR ALS 10 % BENZEN\n3295               3, F1               II      KOHLENWASSERSTOFFE, FLÜSSIG, N.A.G.\nMIT MEHR ALS 10 % BENZEN\n3455            6.1, TC2               II      CRESOLE, FEST, GESCHMOLZEN\nStofflisten Nummer 2 bis 4\n(weggefallen)\nStoffliste Nummer 5:\nUN-           Klasse und        Verpackungs-\nBenennung und Beschreibung\nNummer      Klassifizierungscode     gruppe\n1134               3, F1              III      CHLORBENZEN (Phenylchlorid)\n1218               3, F1               I       ISOPREN, STABILISIERT\n1247               3, F1               II      METHYLMETHACRYLAT, MONOMER, STABILISIERT\n1277               3, FC               II      PROPYLAMIN (1-Aminopropan)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 7. April 2017 749\nUN-      Klasse und        Verpackungs-\nBenennung und Beschreibung\nNummer Klassifizierungscode     gruppe\n1278          3, F1               II      1-CHLORPROPAN (Propylchlorid)\n1296          3, FC               II      TRIETHYLAMIN\n1547         6.1, T1              II      ANILIN\n1750       6.1, TC1               II      CHLORESSIGSÄURE, LÖSUNG\n1831         8, CT1               I       SCHWEFELSÄURE, RAUCHEND\n2238          3, F1              III      CHLORTOLUENE (m-, o- oder p-CHLORTOLUEN)\n2263          3, F1               II      DIMETHYLCYCLOHEXANE (cis-1,4-DIMETHYLCYCLOHEXAN)\n2263          3, F1               II      DIMETHYLCYCLOHEXANE (trans-1,4-DIMETHYLCYCLOHEXAN)\n2266          3, FC               II      DIMETHYL-N-PROPYLAMIN\n2333         3, FT1               II      ALLYLACETAT\n2733          3, FC               II      AMINE, ENTZÜNDBAR, ÄTZEND, N.A.G.\n(2-AMINOBUTAN)\n3446         6.1, T2              II      NITROTOLUENE, FEST, GESCHMOLZEN\n(o-NITROTOLUEN)"]}