{"id":"bgbl1-2017-17-3","kind":"bgbl1","year":2017,"number":17,"date":"2017-04-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2017/17#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2017-17-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2017/bgbl1_2017_17.pdf#page=9","order":3,"title":"Erste Verordnung zur Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes im Ausgleichsjahr 2017","law_date":"2017-03-31T00:00:00Z","page":689,"pdf_page":9,"num_pages":1,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 6. April 2017            689\nErste Verordnung\nzur Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes im Ausgleichsjahr 2017\nVom 31. März 2017\nAuf Grund des § 14 Absatz 4 und des § 17 Absatz 2        tens einen Arbeitstag nach dem Zugang der Steuerzah-\ndes Finanzausgleichsgesetzes vom 20. Dezember 2001          lungen. Soweit aus zwingenden Gründen eine solche\n(BGBl. I S. 3955, 3956) verordnet das Bundesministe-        Ablieferung nach dem tatsächlichen Aufkommen nicht\nrium der Finanzen:                                          möglich ist, sind die Bundesanteile täglich nach\nSchätzwerten abzuliefern, wobei auch die in Verwah-\n§1                               rung gebuchten Steuereinnahmen zu berücksichtigen\nVollzug der                            sind; der Ausgleich mit dem tatsächlichen Aufkommen\nUmsatzsteuerverteilung                       ist unverzüglich durchzuführen.\nund des Finanzausgleichs im Ausgleichsjahr 2017              (3) Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Nie-\n(1) Zum vorläufigen Vollzug der Umsatzsteuervertei-      dersachsen, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen\nlung und des Finanzausgleichs unter den Ländern im          leisten im Zahlungsverkehr nach den Absätzen 1 und 2\nAusgleichsjahr 2017 wird der Zahlungsverkehr nach           keine Zahlungen auf den Bundesanteil an der durch\n§ 14 Absatz 1 des Gesetzes in der Weise durchge-            Landesfinanzbehörden verwalteten Umsatzsteuer. Auf\nführt, dass die Ablieferung des Bundesanteils von           den durch den Bundesanteil nicht gedeckten Teil\n50,58061751 Prozent an der durch Landesfinanzbehör-         ihrer Ansprüche aus dem vorläufigen Umsatzsteuer-\nden verwalteten Umsatzsteuer auf die folgenden Pro-         und Finanzausgleich überweist das Bundesministe-\nzentsätze festgelegt wird:                                  rium der Finanzen an monatlichen Vorauszahlungen\nan Brandenburg 38 432 000 Euro, an Mecklenburg-\nBaden-Württemberg                               66,0 %      Vorpommern 126 715 000 Euro, an Niedersachsen\nBayern                                          81,4 %      137 230 000 Euro, an Sachsen 156 868 000 Euro, an\nSachsen-Anhalt 168 122 000 Euro und an Thüringen\nBerlin                                          18,8 %\n146 290 000 Euro. Die Zahlungen werden am 15. eines\nBrandenburg                                        –        jeden Monats fällig.\nBremen                                           5,4 %         (4) Auf den Länderanteil an der durch Bundesfinanz-\nbehörden verwalteten Einfuhrumsatzsteuer entrichtet\nHamburg                                         84,4 %\ndas Bundesministerium der Finanzen am 15. eines je-\nHessen                                          80,1 %      den Monats eine Abschlagszahlung auf der Grundlage\ndes Aufkommens des Vormonats. Im jeweils darauffol-\nMecklenburg-Vorpommern                             –\ngenden Monat werden gleichzeitig die Beträge verrech-\nNiedersachsen                                      –        net, die mit der Abschlagszahlung des Vormonats zu\nNordrhein-Westfalen                             61,6 %      viel oder zu wenig gezahlt worden sind.\nRheinland-Pfalz                                 28,7 %         (5) Der Gemeindeanteil an der durch Bundesfinanz-\nbehörden verwalteten Einfuhrumsatzsteuer wird nach\nSaarland                                        52,1 %      Maßgabe von § 17 Absatz 1 des Gesetzes den Ländern\nSachsen                                            –        zusammen mit dem Länderanteil an der Einfuhrumsatz-\nsteuer in monatlichen Teilbeträgen jeweils zum 15. des\nSachsen-Anhalt                                     –        Folgemonats überwiesen.\nSchleswig-Holstein                              33,5 %\n§2\nThüringen                                          – .\nInkrafttreten\n(2) Die zuständigen Landeskassen überweisen die\nvorläufigen Einnahmen des Bundes nach Absatz 1 te-             Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar\nlegrafisch an die zuständigen Bundeskassen spätes-          2017 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 31. März 2017\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäuble"]}