{"id":"bgbl1-2017-17-2","kind":"bgbl1","year":2017,"number":17,"date":"2017-04-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2017/17#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2017-17-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2017/bgbl1_2017_17.pdf#page=3","order":2,"title":"Verordnung zur Regelung des Betriebs von unbemannten Fluggeräten","law_date":"2017-03-30T00:00:00Z","page":683,"pdf_page":3,"num_pages":6,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 6. April 2017             683\nVerordnung\nzur Regelung des Betriebs von unbemannten Fluggeräten\nVom 30. März 2017\nAuf Grund                                                     Doppelbuchstabe bb der Verordnung vom 31. August\n2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verord-\n– des § 32 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 4, 8, 9, 9a, 12\nnet das Bundesministerium für Verkehr und digitale\nund 15 und Satz 5 des Luftverkehrsgesetzes sowie\nInfrastruktur im Einvernehmen mit dem Bundes-\ndes § 32 Absatz 4 Nummer 1 des Luftverkehrsgeset-\nministerium der Finanzen und dem Bundesminis-\nzes, von denen § 32 Absatz 1 Satz 1 durch Artikel 567\nterium für Wirtschaft und Energie:\nNummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstaben aa und cc\nder Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I\nS. 1474) und § 32 Absatz 4 durch Artikel 567 Num-                                  Artikel 1\nmer 2 Buchstabe b der Verordnung vom 31. August\n2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verord-                              Änderung der\nnet das Bundesministerium für Verkehr und digitale                    Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung\nInfrastruktur im Einvernehmen mit dem Bundesminis-            Die Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung\nterium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktor-           der Bekanntmachung vom 10. Juli 2008 (BGBl. I S. 1229),\nsicherheit,                                                die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. De-\n– des § 32 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 des Luftver-             zember 2016 (BGBl. I S. 2864) geändert worden ist,\nkehrsgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 11 Buch-         wird wie folgt geändert:\nstabe a Doppelbuchstabe aa des Gesetzes vom\n8. Mai 2012 (BGBl. I S. 1032) geändert worden ist,         1. § 19 wird wie folgt geändert:\nverordnet das Bundesministerium für Verkehr und                a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\ndigitale Infrastruktur im Einvernehmen mit dem Bun-\ndesministerium der Finanzen sowie                                          „Kennzeichen, Kennzeichnung“.\n– des § 32 Absatz 1 Satz 1 Nummer 13 in Verbindung               b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:\nmit Satz 3 und 4 des Luftverkehrsgesetzes, von denen\n§ 32 Absatz 1 Satz 1 Nummer 13 durch Artikel 2 Ab-                   „(3) Der Eigentümer eines Flugmodells oder\nsatz 175 Nummer 3 Buchstabe a des Gesetzes vom                    eines unbemannten Luftfahrtsystems mit jeweils\n7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) und § 32 Absatz 1                einer Startmasse von mehr als 0,25 Kilogramm,\nSatz 4 durch Artikel 567 Nummer 2 Buchstabe a                     eines unbemannten Ballons oder Drachens mit","684                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 6. April 2017\njeweils einer Startmasse von mehr als 5 Kilo-           4. § 20 wird wie folgt gefasst:\ngramm sowie eines Flugkörpers mit Eigenantrieb\nmuss vor dem erstmaligen Betrieb an sichtbarer                                      „§ 20\nStelle seinen Namen und seine Anschrift in dauer-\nhafter und feuerfester Beschriftung an dem Flug-                             Erlaubnisbedürftige\ngerät anbringen.“                                                          Nutzung des Luftraums\n2. § 108 Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:                   (1) Die folgenden Arten der Nutzung des Luft-\nraums bedürfen der Erlaubnis:\n„3. entgegen § 19 Absatz 3 eine dort genannte\nBeschriftung nicht, nicht richtig, nicht vollständig      1. das Steigenlassen von Drachen und Schirm-\noder nicht rechtzeitig anbringt,“.                            drachen, wenn sie mit einem Seil von mehr als\n100 Metern Länge gehalten werden,\n3. Anlage 1 Abschnitt IV wird wie folgt geändert:\n2. der Aufstieg von Feuerwerkskörpern, wenn sie\na) Nummer 3 wird aufgehoben.\nmehr als 300 Meter aufsteigen,\nb) Nummer 4 wird Nummer 3.\n3. der Aufstieg von Fesselballonen, wenn sie mit\neinem Halteseil von mehr als 30 Metern Länge\nArtikel 2                                   gehalten werden,\nÄnderung der\nLuftverkehrs-Ordnung                           4. der Betrieb von ungesteuerten Flugkörpern mit\nEigenantrieb,\nDie Luftverkehrs-Ordnung vom 29. Oktober 2015\n(BGBl. I S. 1894), die durch Artikel 3 des Gesetzes               5. der Betrieb von Scheinwerfern oder optischen\nvom 28. Juni 2016 (BGBl. I S. 1548) geändert worden                   Lichtsignalgeräten, insbesondere von Lasergerä-\nist, wird wie folgt geändert:                                         ten, die geeignet sind, Luftfahrzeugführer wäh-\nrend des An- oder Abflugs zu blenden,\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\n6. der Betrieb von unbemannten Freiballonen\na) In der Angabe zu § 12 wird das Wort „Ausweich-                 nach Anlage 2 der Durchführungsverordnung (EU)\nregeln“ durch die Wörter „Zuständige Behörde                   Nr. 923/2012 im Hoheitsgebiet der Bundesrepu-\nnach Anhang SERA.3210 der Durchführungs-                       blik Deutschland.\nverordnung (EU) Nr. 923/2012“ ersetzt.\nDer Starter eines Drachens, Schirmdrachens oder\nb) Nach der Angabe zu § 21 werden die folgenden\nunbemannten Fesselballons muss das Halteseil in\nAngaben eingefügt:\nAbständen von 100 Metern bei Tag durch rotweiße\n„Abschnitt 5a                           Fähnchen, bei Nacht durch rote und weiße Blitz-\noder Blinklichter so kenntlich machen, dass es von\nBetrieb von unbemannten                       anderen Luftfahrzeugen aus erkennbar ist.\nLuftfahrtsystemen und Flugmodellen\n(2) Zuständige Behörde für die Erteilung der Er-\n§ 21a Erlaubnisbedürftiger Betrieb von unbe-\nlaubnis nach Absatz 1 ist die örtlich zuständige\nmannten Luftfahrtsystemen und Flugmodel-\nLuftfahrtbehörde des Landes.\nlen\n§ 21b Verbotener Betrieb von unbemannten Luft-                (3) Die zuständige Behörde bestimmt, welche\nfahrtsystemen und Flugmodellen                     Unterlagen der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis\nenthalten muss. Sie kann insbesondere das Gut-\n§ 21c Zuständige Behörde                                   achten eines Sachverständigen über die Eignung\ndes Geländes und des Luftraums verlangen. Die\n§ 21d Bescheinigungen zum Nachweis ausrei-                 zuständige Behörde kann vom Antragsteller den\nchender Kenntnisse und Fertigkeiten; an-           Nachweis verlangen, dass der Eigentümer oder\nerkannte Stellen                                   sonstige Nutzungsberechtigte des Grundstücks,\n§ 21e Bescheinigungen zum Nachweis ausrei-                 auf dem der Aufstieg stattfinden soll, der Nutzung\nchender Kenntnisse und Fertigkeiten zum            zustimmt.\nBetrieb von Flugmodellen\n(4) Die Erlaubnis wird erteilt, wenn die beabsich-\n§ 21f Ausweichregeln für unbemannte Flug-                  tigte Nutzung des Luftraums nicht zu einer Gefahr\ngeräte“.                                           für die Sicherheit des Luftverkehrs oder für die\nöffentliche Sicherheit oder Ordnung führt.\n2. In der Überschrift zu § 12 wird das Wort „Ausweich-\nregeln“ durch die Wörter „Zuständige Behörde nach                (5) Die Erlaubnis kann natürlichen und juris-\nAnhang SERA.3210 der Durchführungsverordnung                  tischen Personen oder Personenvereinigungen all-\n(EU) Nr. 923/2012“ ersetzt.                                   gemein oder für den Einzelfall erteilt werden. Sie\nkann mit Nebenbestimmungen versehen, insbeson-\n3. § 19 wird wie folgt geändert:\ndere mit Auflagen verbunden werden.“\na) Die Absätze 3 und 4 werden aufgehoben.\n5. Nach Abschnitt 5 wird folgender Abschnitt 5a ein-\nb) Absatz 5 wird Absatz 3.                                    gefügt:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 6. April 2017              685\n„Abschnitt 5a                          1. der Anwendung und der Navigation dieser Flug-\ngeräte,\nBetrieb von unbemannten\nLuftfahrtsystemen und Flugmodellen                  2. den einschlägigen luftrechtlichen Grundlagen und\n3. der örtlichen Luftraumordnung\n§ 21a                               nach Satz 3 nachweisen. Satz 1 gilt nicht, sofern der\nErlaubnisbedürftiger                       Betrieb auf Geländen stattfindet, für die eine all-\nBetrieb von unbemannten                       gemeine Erlaubnis zum Aufstieg von Flugmodellen\nLuftfahrtsystemen und Flugmodellen                  erteilt und für die eine Aufsichtsperson bestellt\nworden ist.\n(1) Der Betrieb von folgenden unbemannten Luft-\nDer Nachweis wird erbracht durch\nfahrtsystemen und Flugmodellen bedarf der Er-\nlaubnis:                                                      1. eine gültige Erlaubnis als Luftfahrzeugführer oder\neine beglaubigte Kopie derselben,\n1. unbemannte Luftfahrtsysteme und Flugmodelle\nmit mehr als 5 Kilogramm Startmasse,                      2. eine Bescheinigung über eine bestandene Prü-\nfung von einer nach § 21d vom Luftfahrt-Bundes-\n2. unbemannte Luftfahrtsysteme und Flugmodelle                    amt anerkannten Stelle oder\nmit Raketenantrieb, sofern die Masse des Treib-\n3. eine Bescheinigung über eine erfolgte Einweisung\nsatzes mehr als 20 Gramm beträgt,\ndurch einen beauftragten Luftsportverband oder\n3. unbemannte Luftfahrtsysteme und Flugmodelle                    einen von ihm beauftragten Verein nach § 21e\nmit Verbrennungsmotor, die in einer Entfernung                für den Betrieb eines Flugmodells.\nvon weniger als 1,5 Kilometern von Wohngebie-                (5) Die zuständige Behörde bestimmt nach\nten betrieben werden,                                     pflichtgemäßem Ermessen, ob dem Antrag auf Er-\n4. unbemannte Luftfahrtsysteme und Flugmodelle                teilung einer Erlaubnis weitere Unterlagen beigefügt\naller Art in einer Entfernung von weniger als             werden müssen. Sie kann insbesondere noch ver-\n1,5 Kilometern von der Begrenzung von Flug-               langen:\nplätzen; auf Flugplätzen bedarf der Betrieb von           1. den Nachweis, dass der Grundstückseigentümer\nunbemannten Luftfahrtsystemen und Flugmodel-                  oder sonst Berechtigte dem Aufstieg zugestimmt\nlen darüber hinaus der Zustimmung der Luft-                   hat,\naufsichtsstelle und der Flugleitung,\n2. das Gutachten eines Sachverständigen über die\n5. unbemannte Luftfahrtsysteme und Flugmodelle                    Eignung des Geländes und des betroffenen Luft-\naller Art bei Nacht im Sinne des Artikel 2                    raums für den Betrieb von unbemannten Luft-\nNummer 97 der Durchführungsverordnung (EU)                    fahrtsystemen oder Flugmodellen,\nNr. 923/2012.                                             3. weitere fachspezifische Bewertungen oder Gut-\n(2) Keiner Erlaubnis nach Absatz 1 und keines                  achten, insbesondere zum Natur- und Lärm-\nNachweises nach Absatz 4 bedarf der Betrieb von                   schutz, sofern diese im Einzelfall erforderlich\nunbemannten Luftfahrtsystemen durch oder unter                    sind.\nAufsicht von                                                     (6) Schutzvorschriften insbesondere des Bundes-\nnaturschutzgesetzes, Rechtsvorschriften, die auf\n1. Behörden, wenn dieser zur Erfüllung ihrer Auf-\nGrund dieses Gesetzes erlassen worden sind\ngaben stattfindet;\noder fortgelten, sowie das Naturschutzrecht der\n2. Organisationen mit Sicherheitsaufgaben im Zu-              Länder, sowie die Pflicht zur ordnungsgemäßen\nsammenhang mit Not- und Unglücksfällen sowie              Flugvorbereitung im Sinne von Anhang SERA.2010\nKatastrophen.                                             Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU)\nNr. 923/2012 bleiben unberührt.\nAbsatz 1 Nummer 4 zweiter Teilsatz gilt entspre-\nchend.                                                                                  § 21b\n(3) Die Erlaubnis wird erteilt, wenn                                               Verbotener\n1. der beabsichtigte Betrieb von unbemannten Flug-                            Betrieb von unbemannten\ngeräten nach Absatz 1 und die Nutzung des Luft-                     Luftfahrtsystemen und Flugmodellen\nraums nicht zu einer Gefahr für die Sicherheit des           (1) Der Betrieb von unbemannten Luftfahrtsyste-\nLuftverkehrs oder die öffentliche Sicherheit oder         men und Flugmodellen ist verboten, sofern er nicht\nOrdnung, insbesondere zu einer Verletzung der             durch eine in § 21a Absatz 2 genannte Stelle oder\nVorschriften über den Datenschutz und über den            unter deren Aufsicht erfolgt,\nNaturschutz, führen und                                     1. außerhalb der Sichtweite des Steuerers nach\n2. der Schutz vor Fluglärm angemessen berücksich-                  Maßgabe des Satzes 2, sofern die Startmasse\ntigt ist.                                                      des Geräts 5 Kilogramm und weniger beträgt,\n§ 20 Absatz 5 gilt entsprechend.                                2. über und in einem seitlichen Abstand von\n100 Metern von Menschenansammlungen, Un-\n(4) Steuerer von unbemannten Fluggeräten mit                    glücksorten, Katastrophengebieten und anderen\neiner Startmasse von mehr als 2 Kilogramm müssen                   Einsatzorten von Behörden und Organisationen\nab dem 1. Oktober 2017 auf Verlangen Kenntnisse in                 mit Sicherheitsaufgaben, sowie über mobilen","686             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 6. April 2017\nEinrichtungen und Truppen der Bundeswehr im             10. zum Transport von Explosivstoffen und pyro-\nRahmen angemeldeter Manöver und Übungen,                     technischen Gegenständen, von radioaktiven\nStoffen, von gefährlichen Stoffen und Gemi-\n3. über und in einem seitlichen Abstand von                     schen gemäß § 3 der Verordnung zum Schutz\n100 Metern von der Begrenzung von Industrie-                 vor Gefahrstoffen, von Biostoffen der Risiko-\nanlagen, Justizvollzugsanstalten, Einrichtungen              gruppen 2 bis 4 gemäß § 3 Absatz 1 der Bio-\ndes Maßregelvollzugs, militärischen Anlagen                  stoffverordnung sowie von Gegenständen, Flüs-\nund Organisationen, Anlagen der Energieerzeu-                sigkeiten oder gasförmigen Substanzen, die ge-\ngung und -verteilung sowie über Einrichtungen,               eignet sind, bei Abwurf oder Freisetzung Panik,\nin denen erlaubnisbedürftige Tätigkeiten der                 Furcht oder Schrecken bei Menschen hervor-\nSchutzstufe 4 nach der Biostoffverordnung aus-               zurufen,\ngeübt werden, soweit nicht der Betreiber der\nAnlage dem Betrieb ausdrücklich zugestimmt              11. über und in einem seitlichen Abstand von\nhat,                                                         100 Metern von der Begrenzung von Kranken-\nhäusern.\n4. über und in einem seitlichen Abstand von\n100 Metern von Grundstücken, auf denen die              Der Betrieb erfolgt außerhalb der Sichtweite des\nVerfassungsorgane des Bundes oder der Länder            Steuerers, wenn der Steuerer das unbemannte Flug-\noder oberste und obere Bundes- oder Landes-             gerät ohne besondere optische Hilfsmittel nicht\nbehörden oder diplomatische und konsularische           mehr sehen oder seine Fluglage nicht mehr ein-\nVertretungen sowie internationale Organisa-             deutig erkennen kann. Als nicht außerhalb der Sicht-\ntionen im Sinne des Völkerrechts ihren Sitz             weite des Steuerers gilt der Betrieb eines unbe-\nhaben sowie von Liegenschaften von Polizei              mannten Fluggeräts mithilfe eines visuellen Aus-\nund anderen Sicherheitsbehörden, soweit nicht           gabegeräts, insbesondere einer Videobrille, wenn\ndie Stelle dem Betrieb ausdrücklich zuge-               dieser Betrieb in Höhen unterhalb von 30 Metern\nstimmt hat,                                             erfolgt und\n5. über und in einem seitlichen Abstand von                1. die Startmasse des Fluggeräts nicht mehr als\n100 Metern von Bundesfernstraßen, Bundes-                   0,25 Kilogramm beträgt, oder wenn\nwasserstraßen und Bahnanlagen, soweit nicht\ndie zuständige Stelle dem Betrieb ausdrücklich          2. der Steuerer von einer anderen Person, die das\nzugestimmt hat,                                             Fluggerät ständig in Sichtweite hat und die den\nLuftraum beobachtet, unmittelbar auf auftretende\n6. über Naturschutzgebieten im Sinne des § 23 Ab-              Gefahren hingewiesen werden kann.\nsatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes, Natio-\nnalparken im Sinne des § 24 des Bundesnatur-               (2) Der Betrieb von unbemannten Luftfahrtsyste-\nschutzgesetzes und über Gebieten im Sinne des           men mit einer Startmasse von mehr als 25 Kilo-\n§ 7 Absatz 1 Nummer 6 und 7 des Bundesnatur-            gramm ist verboten. Die zuständige Behörde kann\nschutzgesetzes, soweit der Betrieb von unbe-            zum Beispiel für einen Betrieb zu land- oder forst-\nmannten Fluggeräten in diesen Gebieten nach             wirtschaftlichen Zwecken, auf Antrag Ausnahmen\nlandesrechtlichen Vorschriften nicht abweichend         von dem Verbot nach Satz 1 zulassen, wenn die\ngeregelt ist,                                           Voraussetzungen von § 21a Absatz 3 Satz 1 erfüllt\nsind. § 20 Absatz 5 und § 21a Absatz 5 und 6 gelten\n7. über Wohngrundstücken, wenn die Startmasse              entsprechend.\ndes Geräts mehr als 0,25 Kilogramm beträgt\noder das Gerät oder seine Ausrüstung in der                (3) In begründeten Fällen kann die zuständige Be-\nLage sind, optische, akustische oder Funk-              hörde Ausnahmen von den Betriebsverboten nach\nsignale zu empfangen, zu übertragen oder auf-           Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 9 zulassen, wenn\nzuzeichnen, es sei denn, der durch den Betrieb          die Voraussetzungen von § 21a Absatz 3 Satz 1 er-\nüber dem jeweiligen Wohngrundstück in seinen            füllt sind. § 20 Absatz 5 und § 21a Absatz 5 und 6\nRechten betroffene Eigentümer oder sonstige             gelten entsprechend.\nNutzungsberechtigte hat dem Überflug aus-\ndrücklich zugestimmt,                                      (4) Das Bundesministerium für Verkehr und digi-\ntale Infrastruktur evaluiert die Auswirkungen der in\n8. in Flughöhen über 100 Metern über Grund, es             Absatz 1 Nummer 8 enthaltenen Höhenbegrenzung\nsei denn,                                               auf den Betrieb von bemannten Luftfahrzeugen in\ndem Höhenband zwischen 50 und 100 Metern über\na) der Betrieb findet auf einem Gelände im Sinne\neinen Zeitraum von zwei Jahren ab dem 7. April\ndes § 21a Absatz 4 Satz 2 statt, oder,\n2017.\nb) soweit es sich nicht um einen Multicopter\nhandelt, der Steuerer ist Inhaber einer gülti-                                § 21c\ngen Erlaubnis als Luftfahrzeugführer oder\nverfügt über eine Bescheinigung entspre-                              Zuständige Behörde\nchend § 21a Absatz 4 Satz 3 Nummer 2\noder 3,                                                 Zuständige Behörde für die Erteilung der Erlaub-\nnis nach § 21a Absatz 1 sowie für die Erteilung der\n9. unbeschadet des § 21 in Kontrollzonen, es sei           Ausnahmegenehmigung nach § 21b Absatz 2 und 3\ndenn, die Flughöhe übersteigt nicht 50 Meter            ist die örtlich zuständige Luftfahrtbehörde des\nüber Grund,                                             Landes.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 6. April 2017                687\n§ 21d                                                        § 21e\nBescheinigungen                                              Bescheinigungen\nzum Nachweis ausreichender                            zum Nachweis ausreichender Kenntnisse\nKenntnisse und Fertigkeiten; anerkannte Stellen              und Fertigkeiten zum Betrieb von Flugmodellen\n(1) Die Bescheinigung nach § 21a Absatz 4 Satz 3             (1) Die Bescheinigung gemäß § 21a Absatz 4\nNummer 2 wird von einer nach Absatz 2 anerkann-              Satz 3 Nummer 3 für Flugmodelle wird von einem\nten Stelle nach Bestehen einer Prüfung ausgestellt.          sachkundigen Benannten eines nach den §§ 1\nDie Bescheinigung gilt fünf Jahre.                           oder 4a der Verordnung zur Beauftragung von Luft-\n(2) Das Luftfahrt-Bundesamt erkennt auf Antrag            sportverbänden beauftragten Luftsportverbandes\nStellen für die Erteilung der Bescheinigung an, wenn         oder eines von ihm beauftragten Vereins nach einer\nder Prüfungsumfang geeignet ist, die Qualifikation           Einweisung erteilt. Die Bescheinigung gilt fünf Jahre.\ndes Steuerers festzustellen. Außerdem müssen die             Die beauftragten Luftsportverbände legen die Vor-\nStellen zur Anerkennung durch das Luftfahrt-                 gaben für das Verfahren der Erteilung der Bescheini-\nBundesamt                                                    gung fest.\n1. in angemessenem Umfang über qualifiziertes                   (2) Der Bewerber muss das 14. Lebensjahr voll-\nPersonal und über geeignete Räumlichkeiten zur           endet haben. Bei Minderjährigkeit ist die Zu-\nAbnahme der Prüfungen verfügen und                       stimmung des gesetzlichen Vertreters nachzu-\n2. eine Beschreibung vorlegen, in der die Prüfungs-          weisen.\nund Bewertungsverfahren, die Maßnahmen zur\nQualitätssicherung und zur Vermeidung und Auf-                                    § 21f\ndeckung von Täuschungsversuchen, die Orga-\nnisationsstruktur und die Qualifikation des Schu-                            Ausweichregeln\nlungspersonals festgehalten sind.                                      für unbemannte Fluggeräte\nDie Anerkennung kann mit Nebenbestimmungen                      Steuerer von unbemannten Luftfahrtsystemen\nversehen, insbesondere mit Auflagen verbunden                und Flugmodellen haben dafür Sorge zu tragen,\nwerden.                                                      dass diese bemannten Luftfahrzeugen und unbe-\nmannten Freiballonen im Sinne von Anlage 2 der\n(3) Der Bewerber muss das 16. Lebensjahr voll-\nDurchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 aus-\nendet haben und hat der anerkannten Stelle vor der\nweichen.“\nPrüfung folgende Unterlagen vorzulegen:\n1. ein gültiges Identitätsdokument,                       6. § 44 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n2. bei Minderjährigkeit die Zustimmung des gesetz-           a) In Nummer 13 werden die Wörter „oder 3 Satz 1“\nlichen Vertreters,                                           gestrichen.\n3. eine Erklärung über laufende Ermittlungs- oder            b) In Nummer 14 wird nach der Angabe „§ 20 Ab-\nStrafverfahren und                                           satz 1“ die Angabe „Satz 1“ eingefügt.\n4. ein Führungszeugnis nach § 30 Absatz 1 des                c) Nummer 15 wird wie folgt gefasst:\nBundeszentralregistergesetzes, sofern er sich\nerstmals um eine Bescheinigung bewirbt.                      „15. entgegen § 20 Absatz 1 Satz 2 ein Halteseil\nnicht, nicht richtig oder nicht vollständig\n(4) Die Prüfung kann auch in einem internet-\nkenntlich macht,“.\ngestützten Verfahren abgelegt werden. Das Luft-\nfahrt-Bundesamt kann dafür Ausnahmen von dem                 d) Nach Nummer 17 werden die folgenden Num-\nErfordernis geeigneter Räumlichkeiten nach Absatz 2              mern 17a bis 17e eingefügt:\nSatz 2 Nummer 1 zulassen, wenn der Antragsteller\nnachweist, dass eine Täuschung über die Identität                „17a. ohne Erlaubnis nach § 21a Absatz 1 ein\ndes Bewerbers ausgeschlossen ist.                                       unbemanntes Luftfahrtsystem oder Flug-\nmodell betreibt,\n(5) Das Luftfahrt-Bundesamt legt die Form der\nBescheinigung fest und veröffentlicht sie in den                 17b. einer mit einer Erlaubnis nach § 21a Ab-\n„Nachrichten für Luftfahrer“.                                           satz 1 oder § 21b Absatz 2 Satz 2 oder\nAbsatz 3 Satz 1 verbundenen vollziehbaren\n(6) Die anerkannte Stelle führt ein Verzeichnis\nAuflage zuwiderhandelt,\nüber die Namen und Anschriften der geprüften\nBewerber. In diesem Verzeichnis sind auch Täu-                   17c.   entgegen § 21a Absatz 4 Satz 1 einen dort\nschungsversuche zu vermerken.                                           genannten Nachweis nicht, nicht richtig,\n(7) Das Luftfahrt-Bundesamt führt die Aufsicht                       nicht vollständig oder nicht rechtzeitig er-\nüber die anerkannten Stellen. Beschäftigte des Luft-                    bringt,\nfahrt-Bundesamtes sind hierbei befugt, die Räum-                 17d. entgegen § 21b Absatz 1 Nummer 1 bis 9\nlichkeiten der Stellen zu den üblichen Betriebs- und                    oder Absatz 2 Satz 1 ein unbemanntes\nGeschäftszeiten zu betreten und entsprechende Er-                       Luftfahrtsystem oder Flugmodell betreibt,\nmittlungen vorzunehmen. Sie sind zu Aufsichts-\nzwecken auch befugt, einer Prüfung beizuwohnen                   17e.   entgegen § 21f nicht dafür sorgt, dass ein\nund Einsicht in das Verzeichnis nach Absatz 6 zu                        unbemanntes Luftfahrtsystem oder Flug-\nnehmen.                                                                 modell ausweicht,“.","688              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 6. April 2017\nArtikel 3\nÄnderung der\nKostenverordnung der Luftfahrtverwaltung\nDie Anlage zur Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung vom 14. Februar 1984 (BGBl. I S. 346), die zuletzt\ndurch Artikel 6 der Verordnung vom 12. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2864) geändert worden ist, wird wie folgt\ngeändert:\n1. Abschnitt III wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 25 werden die Wörter „Flugmodellen und“ sowie die Angabe „8 und“ gestrichen.\nb) Nach Nummer 25 wird folgende Nummer 25a eingefügt:\nGebührentatbestand                                            Gebühr\n„25a. Ausstellen der Bescheinigung nach § 21e Absatz 1 LuftVO                                            25 EUR“.\n2. In Abschnitt VI werden nach Nummer 16 die folgenden Nummern 16a und 16b eingefügt:\nGebührentatbestand                                               Gebühr\n„16a. Erteilung der Erlaubnis für den Betrieb eines unbemannten Luftfahrtsystems oder\nFlugmodells nach § 21a Absatz 1 LuftVO                                                     30 bis 3 500 EUR\n16b.   Erteilung einer Ausnahmeerlaubnis nach § 21b Absatz 2 oder Absatz 3 LuftVO                 50 bis 3 500 EUR“.\n3. In Abschnitt VII wird Nummer 35 wie folgt gefasst:\nGebührentatbestand                                               Gebühr\n„35.   Anerkennung als Stelle zur Ausstellung einer Bescheinigung über nachgewiesene\nKenntnisse in den Bereichen Luftrecht, Meteorologie und Flugbetrieb sowie über\nallgemeine praktische Kenntnisse und Fertigkeiten nach den §§ 21d und 21a\nAbsatz 4 Satz 3 Nummer 2 LuftVO                                                                 bis 750 EUR“.\nArtikel 4\nInkrafttreten\nDiese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag nach der Ver-\nkündung in Kraft. Artikel 1 tritt am ersten Tag des sechsten auf die Verkündung\nfolgenden Kalendermonats in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 30. März 2017\nDer Bundesminister\nf ü r Ve r k e h r u n d d i g i t a l e I n f r a s t r u k t u r\nA. Dobrindt"]}