{"id":"bgbl1-2017-16-5","kind":"bgbl1","year":2017,"number":16,"date":"2017-04-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2017/16#page=44","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2017-16-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2017/bgbl1_2017_16.pdf#page=44","order":5,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Luftverkehrskaufmann und zur Luftverkehrskauffrau (Luftverkehrskaufleuteausbildungsverordnung  LuftvKflAusbV)","law_date":"2017-03-29T00:00:00Z","page":668,"pdf_page":44,"num_pages":8,"content":["668                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 4. April 2017\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung zum Luftverkehrskaufmann und zur Luftverkehrskauffrau\n(Luftverkehrskaufleuteausbildungsverordnung – LuftvKflAusbV)*\nVom 29. März 2017\nAuf Grund des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsge-                                            §2\nsetzes, der zuletzt durch Artikel 436 Nummer 1 der Ver-                           Dauer der Berufsausbildung\nordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geän-\ndert worden ist, verordnet das Bundesministerium für                   Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.\nWirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bun-\ndesministerium für Bildung und Forschung:                                                      §3\nGegenstand der\nInhaltsübersicht                                Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan\nAbschnitt 1                              (1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes-\nGegenstand, Dauer\ntens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genann-\nund Gliederung der Berufsausbildung                  ten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Von der\nOrganisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbil-\n§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes\ndungsrahmenplan vorgegeben ist, darf abgewichen\n§ 2 Dauer der Berufsausbildung\nwerden, wenn und soweit betriebspraktische Beson-\n§ 3 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrah-\nderheiten oder Gründe, die in der Person des oder der\nmenplan\nAuszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.\n§ 4 Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild\n§ 5 Ausbildungsplan                                                    (2) Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fer-\n§ 6 Schriftlicher Ausbildungsnachweis                               tigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermit-\ntelt werden, dass die Auszubildenden die berufliche\nAbschnitt 2                           Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbil-\ndungsgesetzes erlangen. Die berufliche Handlungsfä-\nAbschlussprüfung\nhigkeit schließt insbesondere selbständiges Planen,\n§  7    Ziel, Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt                Durchführen und Kontrollieren ein.\n§  8    Inhalt von Teil 1\n§  9    Prüfungsbereiche von Teil 1                                                            §4\n§ 10    Prüfungsbereich Passagierprozesse\nStruktur der\n§ 11    Prüfungsbereich Personal und Beschaffung\nBerufsausbildung, Ausbildungsberufsbild\n§ 12    Inhalt von Teil 2\n§ 13    Prüfungsbereiche von Teil 2                                    (1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:\n§ 14    Prüfungsbereich Kaufmännische Unterstützungsprozesse        1. berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und\n§ 15    Prüfungsbereich Abfertigungsprozesse                            Fähigkeiten sowie\n§ 16    Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde                2. integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse\n§ 17    Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für           und Fähigkeiten.\ndas Bestehen der Abschlussprüfung\nDie Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten werden in\nAbschnitt 3                           Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufsbil-\ndes gebündelt.\nSchlussvorschrift\n(2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgeben-\n§ 18 Inkrafttreten\nden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:\nAnlage: Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum\nLuftverkehrskaufmann und zur Luftverkehrskauffrau         1. Einkaufsprozesse durchführen,\n2. personalwirtschaftliche Prozesse gestalten,\nAbschnitt 1                              3. Terminalprozesse gestalten,\nGegenstand, Dauer und                               4. Abfertigungsprozesse steuern,\nGliederung der Berufsausbildung\n5. kaufmännische Steuerung und Kontrolle durchfüh-\nren,\n§1\n6. Marketingmaßnahmen planen, durchführen und be-\nStaatliche                                 werten,\nAnerkennung des Ausbildungsberufes\n7. Vertriebsprozesse gestalten und\nDer Ausbildungsberuf des Luftverkehrskaufmanns\n8. Prozesse der Luftfrachtabfertigung vorbereiten, ko-\nund der Luftverkehrskauffrau wird nach § 4 Absatz 1\nordinieren und überwachen.\ndes Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.\n(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermit-\n* Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des   telnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:\n§ 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der\ndamit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister 1. Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,\nder Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rah-    2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,\nmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst im amtlichen\nTeil des Bundesanzeigers veröffentlicht.                          3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 4. April 2017              669\n4. Umweltschutz und                                           3. rechtliche Regelungen, Richtlinien und Standards\n5. Sicherheitsverfahren umsetzen.                                 des Luftverkehrs einzuhalten sowie Luftsicherheits-\nvorgaben umzusetzen und\n§5                              4. die englische Sprache situations- und berufsbezo-\nAusbildungsplan                             gen anzuwenden.\nDie Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der               (2) Die Prüfungsaufgaben sollen praxisbezogen sein.\nAusbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmen-           Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.\nplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubil-            (3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.\ndende einen Ausbildungsplan zu erstellen.\n§ 11\n§6                                                   Prüfungsbereich\nSchriftlicher Ausbildungsnachweis                                 Personal und Beschaffung\n(1) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen              (1) Im Prüfungsbereich Personal und Beschaffung\nAusbildungsnachweis zu führen. Dazu ist ihnen wäh-            soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,\nrend der Ausbildungszeit Gelegenheit zu geben.                1. personalwirtschaftliche Prozesse zu organisieren,\n(2) Die Ausbildenden haben den Ausbildungsnach-            2. Einkaufsprozesse durchzuführen und bei der Ver-\nweis regelmäßig durchzusehen.                                     tragsgestaltung mitzuwirken und\nAbschnitt 2                            3. rechtliche und betriebliche Regelungen einzuhalten.\nAbschlussprüfung                                (2) Die Prüfungsaufgaben sollen praxisbezogen sein.\nDer Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.\n§7                                 (3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.\nZiel, Aufteilung\nin zwei Teile und Zeitpunkt                                               § 12\n(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob                            Inhalt von Teil 2\nder Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben          (1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf\nhat.\n1. die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkei-\n(2) Die Abschlussprüfung besteht aus den Teilen 1              ten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie\nund 2.\n2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr-\n(3) Teil 1 soll in der Mitte des zweiten Ausbildungs-          stoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan ge-\njahres durchgeführt werden, Teil 2 am Ende der Berufs-            nannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten\nausbildung.                                                       entspricht.\n(2) In Teil 2 der Abschlussprüfung sollen Fertigkei-\n§8\nten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegen-\nInhalt von Teil 1                       stand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, nur inso-\nTeil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf             weit einbezogen werden, als es für die Feststellung der\nberuflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist.\n1. die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten 15 Mo-\nnate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähig-\n§ 13\nkeiten sowie\nPrüfungsbereiche von Teil 2\n2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr-\nstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan ge-            Teil 2 der Abschlussprüfung findet in den folgenden\nnannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten         Prüfungsbereichen statt:\nentspricht.                                               1. Kaufmännische Unterstützungsprozesse,\n2. Abfertigungsprozesse sowie\n§9\n3. Wirtschafts- und Sozialkunde.\nPrüfungsbereiche von Teil 1\nTeil 1 der Abschlussprüfung findet in den folgenden                                   § 14\nPrüfungsbereichen statt:\nPrüfungsbereich\n1. Passagierprozesse sowie                                           Kaufmännische Unterstützungsprozesse\n2. Personal und Beschaffung.                                     (1) Im Prüfungsbereich Kaufmännische Unterstüt-\nzungsprozesse soll der Prüfling nachweisen, dass er\n§ 10                             in der Lage ist,\nPrüfungsbereich                         1. Instrumente des Rechnungswesens für die Lösung\nPassagierprozesse                             von Aufgaben der kaufmännischen Steuerung und\n(1) Im Prüfungsbereich Passagierprozesse soll der              Kontrolle anzuwenden und Ergebnisse zu bewerten,\nPrüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,                 2. Kundenbeziehungen zu gestalten und den Vertrieb\n1. die Passagierabfertigung zu steuern,                           von Dienstleistungen zu unterstützen und\n2. Terminalprozesse mit operativen Partnern zu koordi-        3. die Entwicklung von Marketingkonzepten zu unter-\nnieren und abzustimmen,                                       stützen und Marketingmaßnahmen umzusetzen.","670              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 4. April 2017\n(2) Die Prüfungsaufgaben sollen praxisbezogen sein.                                  § 17\nDer Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.                           Gewichtung der\n(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.                          Prüfungsbereiche und Anforderungen\nfür das Bestehen der Abschlussprüfung\n§ 15                                  (1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche\nsind wie folgt zu gewichten:\nPrüfungsbereich\nAbfertigungsprozesse                         1. Passagierprozesse mit                     15 Prozent,\n(1) Im Prüfungsbereich Abfertigungsprozesse soll           2. Personal und Beschaffung mit              15 Prozent,\nder Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,             3. Kaufmännische Unterstützungs-\nprozesse mit                             30 Prozent,\n1. die Flugzeugabfertigung zu steuern,\n4. Abfertigungsprozesse mit             30 Prozent sowie\n2. Luftfrachtabfertigungsprozesse mit operativen Part-\nnern zu koordinieren und abzustimmen,                     5. Wirtschafts- und Sozialkunde mit          10 Prozent.\n(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die\n3. Vorgaben zur betrieblichen Sicherheit und zur Ab-\nPrüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:\nwehr äußerer Gefahren umzusetzen und\n1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindes-\n4. rechtliche Regelungen, Richtlinien und Standards               tens „ausreichend“,\ndes Luftverkehrs einzuhalten.\n2. im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausrei-\n(2) Mit dem Prüfling wird ein fallbezogenes Fachge-            chend“,\nspräch geführt.\n3. in mindestens zwei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit\n(3) Für das fallbezogene Fachgespräch stellt der               mindestens „ausreichend“ und\nPrüfungsausschuss dem Prüfling zwei praxisbezogene            4. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenü-\nAufgaben, aus denen der Prüfling eine Aufgabe aus-                gend“.\nwählt. Der Prüfling soll die Aufgabe bearbeiten und ei-\nnen Lösungsweg entwickeln. Ihm ist eine Vorberei-                (3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem\ntungszeit von 15 Minuten einzuräumen. Das fallbezo-           der Prüfungsbereiche „Kaufmännische Unterstützungs-\ngene Fachgespräch wird mit einer Darstellung des Lö-          prozesse“ oder „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch\nsungsweges durch den Prüfling eingeleitet.                    eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergän-\nzen, wenn\n(4) Das fallbezogene Fachgespräch dauert höchs-\n1. der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausrei-\ntens 20 Minuten.\nchend“ bewertet worden ist und\n§ 16                               2. die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen\nder Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.\nPrüfungsbereich\nBei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prü-\nWirtschafts- und Sozialkunde\nfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Er-\n(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial-            gebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhält-\nkunde soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage       nis 2:1 zu gewichten.\nist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zu-\nsammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen                              Abschnitt 3\nund zu beurteilen.                                                            Schlussvorschrift\n(2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen\nsein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbei-                               § 18\nten.                                                                               Inkrafttreten\n(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.                      Diese Verordnung tritt am 1. August 2017 in Kraft.\nBerlin, den 29. März 2017\nDie Bundesministerin\nfür Wirtschaft und Energie\nIn Vertretung\nMachnig","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 4. April 2017               671\nAnlage\n(zu § 3 Absatz 1)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Luftverkehrskaufmann und zur Luftverkehrskauffrau\nAbschnitt A: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                  Zu vermittelnde                        in Monaten im\nNr.      Ausbildungsberufsbildes              Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten        1. bis 15. 16. bis 36.\nMonat       Monat\n1                   2                                            3                                      4\n1   Einkaufsprozesse              a) Bedarfe an Produkten und Dienstleistungen feststel-\ndurchführen                      len\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 1)\nb) Bezugsquellen ermitteln, dabei unterschiedliche Be-\nschaffungsformen berücksichtigen und Lieferanten-\nvorauswahl treffen\nc) Angebote einholen und vergleichen\nd) Lieferanteninformationen erfassen und zur Entschei-\ndungsfindung aufbereiten\ne) Gespräche mit Lieferanten vorbereiten und durchfüh-\nren                                                          4\nf) Vertragsverhandlungen vorbereiten und bei der Er-\nstellung von Verträgen mitwirken\ng) Vertragserfüllung überwachen und bei Vertragsstö-\nrung Maßnahmen einleiten\nh) rechtliche und betriebliche Regelungen einhalten\ni) Einkaufsprozesse unter Einhaltung der Vorgaben von\nCompliance und der Berücksichtigung des Qualitäts-\nmanagements bewerten und Maßnahmen zur Opti-\nmierung ableiten\n2   Personalwirtschaftliche       a) Personalplanung unter Berücksichtigung betrieb-\nProzesse gestalten               licher Rahmenbedingungen unterstützen\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 2)\nb) Personalbedarfe unter Berücksichtigung von Anfor-\nderungsprofilen ermitteln\nc) den Personalbeschaffungsprozess unter Einhaltung\nrechtlicher Regelungen unterstützen\nd) Aufgaben der Personalverwaltung wahrnehmen und\nVerträge vorbereiten\ne) Daten für die Entgeltabrechnung erfassen und bear-\nbeiten sowie Auszahlungsbeträge ermitteln\nf) Aufgaben des Personalcontrollings und des Perso-             4\nnalberichtswesens durchführen\ng) Maßnahmen der Personalentwicklung planen und or-\nganisieren\nh) rechtliche und betriebliche Regelungen einhalten\ni) Maßnahmen der Personalbeschaffung und der Per-\nsonalentwicklung reflektieren und Verbesserungen\nvorschlagen\nj) Regelungen zum Datenschutz und zur Datensicher-\nheit bei der Bearbeitung von Mitarbeiterdaten anwen-\nden\n3   Terminalprozesse gestalten    a) Terminalprozesse mit operativen Partnern koordinie-\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 3)          ren und abstimmen, behördliche Anordnungen um-\nsetzen und deren Auswirkungen auf den laufenden\nBetrieb berücksichtigen","672             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 4. April 2017\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                   Zu vermittelnde                       in Monaten im\nNr.      Ausbildungsberufsbildes               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten       1. bis 15. 16. bis 36.\nMonat       Monat\n1                   2                                             3                                     4\nb) Instrumente zur Steuerung der Kundenströme nutzen\nund Maßnahmen vorschlagen\nc) die Verfügbarkeit der Infrastruktur für einen reibungs-\n4\nlosen Passagierprozess sicherstellen und bei Störun-\ngen Maßnahmen einleiten\nd) rechtliche und betriebliche Regelungen einhalten\ne) Kundenanforderungen analysieren und Servicemaß-\nnahmen zur Steigerung der Kundenzufriedenheit ab-\nleiten und auf Umsetzbarkeit prüfen\nf) die Terminalprozesse mit den Anforderungen des\nQualitätsmanagements abgleichen und zur Prozess-\noptimierung erforderliche Maßnahmen ableiten\n4   Abfertigungsprozesse steuern a) Abfertigungsvorgänge in den Bereichen Passagier-\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 4)          und Flugzeugabfertigung steuern und dabei die\nrechtlichen Regelungen, Richtlinien und Standards\ndes Luftverkehrs sowie die Vorgaben der Fluggesell-\nschaften einhalten und die Besonderheiten von Flug-\nzeugtypen berücksichtigen\nb) Passagiere und Passagierinnen einchecken und\nGate-Abfertigung durchführen, Buchungsdaten be-\nrücksichtigen und Einreisebestimmungen einhalten\nc) technische Einrichtungen im Zusammenhang mit                 2\ndem Passagierservice nutzen\nd) bei der Beratung und Betreuung von Passagieren\nund Passagierinnen die Bedürfnisse besonderer Per-\nsonengruppen sowie soziokulturelle Besonderheiten\nberücksichtigen\ne) Auskünfte zur Gepäckermittlung, über Flugunregel-\nmäßigkeiten, über deren Ursachen sowie über die\njeweilige Vorgehensweise und Schadensregulierung\nerteilen\nf) Unterlagen zur Flugvorbereitung zusammenstellen\ng) Informationen aus Load- und Trimsheet entnehmen,\nEinhaltung der Ladeanweisung kontrollieren und er-\nforderliche Maßnahmen einleiten\nh) Vorgaben zur betrieblichen Sicherheit (Safety) und zur\nAbwehr äußerer Gefahren (Security) umsetzen\ni) die Abfertigungsprozesse mit den beteiligten Akteu-\nren abstimmen                                                            3\nj) den Abfertigungsvorgang dokumentarisch abschlie-\nßen\nk) für Arbeitsprozesse in der Abfertigung insbesondere\ndie englische Sprache nutzen\nl) die Vorgehensweise mit den Anforderungen des Qua-\nlitätsmanagements abgleichen und erforderliche\nMaßnahmen zur Prozessoptimierung ableiten\n5   Kaufmännische Steuerung       a) Geschäftsvorgänge bearbeiten und dabei Instru-\nund Kontrolle durchführen        mente des Rechnungswesens nutzen, gesetzliche\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 5)          und betriebliche Regelungen einhalten und betriebs-\nwirtschaftliche Faktoren berücksichtigen\nb) Bestands- und Erfolgskonten führen\nc) Vorgänge des Zahlungsverkehrs und des Mahnwe-\nsens bearbeiten","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 4. April 2017                673\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                   Zu vermittelnde                       in Monaten im\nNr.      Ausbildungsberufsbildes               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten       1. bis 15. 16. bis 36.\nMonat       Monat\n1                   2                                             3                                     4\nd) vorbereitende Arbeiten für Abschlüsse durchführen\ne) Bilanz- und Erfolgskennzahlen ermitteln und auswer-                      5\nten sowie Statistiken und Berichte erstellen\nf) Kosten und Erlöse erfassen, Soll- und Ist-Vergleiche\ndurchführen sowie Abweichungen feststellen und\nkommunizieren\ng) Leistungen bewerten und verrechnen\nh) Ergebnisse der Finanzbuchhaltung sowie der Kosten-\nund Leistungsrechnung für das Controlling aufberei-\nten, analysieren und unter Berücksichtigung der Un-\nternehmensziele bewerten\n6   Marketingmaßnahmen            a) Marketingmaßnahmen, auch in englischer Sprache,\nplanen, durchführen und          vorbereiten, durchführen und nachbereiten\nbewerten\nb) den Informationsaustausch zwischen den betrieb-\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 6)\nlichen Geschäftsfeldern als Voraussetzung für ein er-\nfolgreiches Marketing fördern und nutzen\nc) Kunden- und Marktdaten zielgerichtet aufbereiten,\nverarbeiten und analysieren und dabei datenschutz-\nrechtliche Vorschriften einhalten\nd) Benchmark-Untersuchungen zur Wettbewerbssitua-\ntion der Luftverkehrswirtschaft durchführen und für\nEntscheidungen aufbereiten\ne) die Entwicklung von Produkten und Serviceleistun-                        4\ngen sowie deren Preisfindung unterstützen\nf) Werbeaktionen und Veranstaltungen unter Einhaltung\nwettbewerbsrechtlicher Vorschriften planen und mit\nden Beteiligten abstimmen, organisieren und durch-\nführen\ng) digitale Medien für Marketingmaßnahmen nutzen\nh) Sponsoring- und Kooperationsanfragen bearbeiten\ni) Statistiken erstellen und auswerten\nj) Zielerreichung im Rahmen der Erfolgskontrolle über-\nprüfen sowie Verbesserungsmaßnahmen ableiten\n7   Vertriebsprozesse gestalten   a) Kundengespräche, auch in englischer Sprache, vor-\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 7)          bereiten, durchführen und nachbereiten\nb) Kundenanforderungen analysieren, kundengerechte\nLösungsvorschläge unter Berücksichtigung unter-\nschiedlicher Vertriebsformen entwickeln und Ange-\nbote erstellen\nc) Verträge und Vertragsverhandlungen vorbereiten und\nan Vertragsabschlüssen mitwirken\nd) Erfüllung von Verträgen überwachen und bei Abwei-                        5\nchungen Maßnahmen einleiten\ne) Reklamationsgespräche situationsgerecht führen und\ndie weitere Bearbeitung koordinieren\nf) rechtliche und betriebliche Regelungen einhalten\ng) Arbeitsprozesse unter Berücksichtigung der Anforde-\nrungen des Qualitätsmanagements dokumentieren\nund analysieren und Vorschläge zur Qualitätsverbes-\nserung ableiten","674             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 4. April 2017\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                   Zu vermittelnde                        in Monaten im\nNr.      Ausbildungsberufsbildes               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten        1. bis 15. 16. bis 36.\nMonat       Monat\n1                   2                                             3                                      4\n8   Prozesse der Luftfracht-       a) Kundenanforderungen analysieren und kundenge-\nabfertigung vorbereiten,          rechte Lösungsvorschläge entwickeln\nkoordinieren und überwachen\nb) Tarife unter Berücksichtigung der Transportvorschrif-\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 8)\nten und der Versendervorgaben berechnen und An-\ngebote erstellen\nc) Luftfrachtverträge vorbereiten\nd) Export- und Importabfertigungen unter Einhaltung\nder rechtlichen Regelungen und luftverkehrsspezifi-\nschen Vorgaben, insbesondere der Zollbestimmun-\ngen, disponieren, steuern und überwachen sowie\nmit operativen Partnern koordinieren\ne) die Frachtabfertigung unter Einhaltung der Verlade-                      2\nvorschriften und unter Berücksichtigung der Art des\nFrachtguts sicherstellen\nf) Vorgaben zur betrieblichen Sicherheit (Safety) und zur\nAbwehr äußerer Gefahren (Security) umsetzen\ng) für Arbeitsprozesse in der Luftfrachtabfertigung Infor-\nmations- und Kommunikationssysteme nutzen und\ndabei die englische Sprache anwenden\nh) Abfertigungsprozesse gemäß den Anforderungen des\nQualitätsmanagements durchführen und dokumen-\ntieren und Vorschläge zur Prozessoptimierung ablei-\nten\nAbschnitt B: integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                   Zu vermittelnde                        in Monaten im\nNr.      Ausbildungsberufsbildes               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten        1. bis 15. 16. bis 36.\nMonat       Monat\n1                   2                                             3                                      4\n1   Berufsbildung sowie Arbeits-   a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages erklären, ins-\nund Tarifrecht                    besondere Abschluss, Dauer und Beendigung\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)\nb) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-\ndungsvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\nd) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\ne) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungs-\nbetrieb geltenden Tarifverträge nennen\n2   Aufbau und Organisation        a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes er-\ndes Ausbildungsbetriebes          läutern\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)\nb) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner\nBelegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsver-\ntretungen und Gewerkschaften nennen\nc) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-\ntriebsverfassungs- oder personalvertretungsrecht-\nlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben\n3   Sicherheit und Gesundheits-    a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Ar-\nschutz bei der Arbeit             beitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Vermei- während\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 3)           dung der Gefährdung ergreifen                           der gesamten\nb) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-          Ausbildung\ntungsvorschriften anwenden","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 4. April 2017                675\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                  Zu vermittelnde                        in Monaten im\nNr.      Ausbildungsberufsbildes              Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten        1. bis 15. 16. bis 36.\nMonat       Monat\n1                   2                                            3                                      4\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie\nerste Maßnahmen einleiten\nd) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-\nwenden sowie Verhaltensweisen bei Bränden be-\nschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung er-\ngreifen\n4   Umweltschutz                  Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 4)       beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere\na) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-\ndungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz\nan Beispielen erklären\nb) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des\nUmweltschutzes anwenden\nc) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-\nnenden Energie- und Materialverwendung nutzen\nd) Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer\numweltschonenden Entsorgung zuführen\n5   Sicherheitsverfahren          a) nationale und internationale Rechtsgrundlagen ein-\numsetzen                         halten                                                       1\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 5)\nb) Luftsicherheitsvorgaben umsetzen\nc) Vorschriften bei luftverkehrsspezifischen Notfällen\neinhalten sowie erste Maßnahmen einleiten und bei\nder Planung und Durchführung von Notfallübungen                          2\nmitwirken\nd) Luftsicherheits-Audits vor- und nachbereiten"]}