{"id":"bgbl1-2017-16-4","kind":"bgbl1","year":2017,"number":16,"date":"2017-04-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2017/16#page=36","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2017-16-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2017/bgbl1_2017_16.pdf#page=36","order":4,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Servicekaufmann im Luftverkehr und zur Servicekauffrau im Luftverkehr (Servicekaufleute-Luftverkehr-Ausbildungsverordnung  ServKflLuftvAusbV)","law_date":"2017-03-29T00:00:00Z","page":660,"pdf_page":36,"num_pages":8,"content":["660                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 4. April 2017\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung\nzum Servicekaufmann im Luftverkehr und zur Servicekauffrau im Luftverkehr\n(Servicekaufleute-Luftverkehr-Ausbildungsverordnung – ServKflLuftvAusbV)*\nVom 29. März 2017\nAuf Grund des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsge-                                           Abschnitt 4\nsetzes, der zuletzt durch Artikel 436 Nummer 1 der Ver-                                   Schlussvorschriften\nordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geän-                 § 20 Inkrafttreten, Außerkrafttreten\ndert worden ist, verordnet das Bundesministerium für\nAnlage: Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum\nWirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bun-\nServicekaufmann im Luftverkehr und zur Servicekauf-\ndesministerium für Bildung und Forschung:                                   frau im Luftverkehr\nInhaltsübersicht                                                     Abschnitt 1\nAbschnitt 1\nGegenstand, Dauer und\nGegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung                 Gliederung der Berufsausbildung\n§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes\n§ 2 Dauer der Berufsausbildung                                                                     §1\n§ 3 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrah-\nStaatliche\nmenplan\nAnerkennung des Ausbildungsberufes\n§ 4 Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild\n§ 5 Ausbildungsplan                                                    Der Ausbildungsberuf des Servicekaufmanns im\n§ 6 Schriftlicher Ausbildungsnachweis                               Luftverkehr und der Servicekauffrau im Luftverkehr wird\nnach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staat-\nAbschnitt 2                             lich anerkannt.\nZwischenprüfung\n§2\n§  7    Ziel und Zeitpunkt\n§  8    Inhalt                                                                     Dauer der Berufsausbildung\n§  9    Prüfungsbereiche                                               Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.\n§ 10    Prüfungsbereich Passagierprozesse\n§ 11    Prüfungsbereich Personalwirtschaft                                                         §3\nAbschnitt 3                                                   Gegenstand der\nBerufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan\nAbschlussprüfung\n§ 12    Ziel und Zeitpunkt\n(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes-\ntens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genann-\n§ 13    Inhalt\nten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Von der\n§ 14    Prüfungsbereiche\nOrganisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbil-\n§ 15    Prüfungsbereich Abfertigungsprozesse\ndungsrahmenplan vorgegeben ist, darf abgewichen\n§ 16    Prüfungsbereich Luftverkehrswirtschaft\nwerden, wenn und soweit betriebspraktische Beson-\n§ 17    Prüfungsbereich Serviceleistungen\nderheiten oder Gründe, die in der Person des oder der\n§ 18    Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde\nAuszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.\n§ 19    Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für\ndas Bestehen der Abschlussprüfung                              (2) Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fer-\ntigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermit-\n* Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des   telt werden, dass die Auszubildenden die berufliche\n§ 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der    Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbil-\ndamit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister dungsgesetzes erlangen. Die berufliche Handlungsfä-\nder Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rah-\nmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst im amtlichen    higkeit schließt insbesondere selbständiges Planen,\nTeil des Bundesanzeigers veröffentlicht.                          Durchführen und Kontrollieren ein.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 4. April 2017              661\n§4                                                            §8\nStruktur der                                                     Inhalt\nBerufsausbildung, Ausbildungsberufsbild                 Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf\n(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:               1. die im Ausbildungsrahmenplan für das erste Ausbil-\n1. berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und             dungsjahr genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und\nFähigkeiten sowie                                           Fähigkeiten sowie\n2. integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse      2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr-\nund Fähigkeiten.                                            stoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan ge-\nnannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten\nDie Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten werden in          entspricht.\nBerufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufsbil-\ndes gebündelt.                                                                           §9\n(2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgeben-                          Prüfungsbereiche\nden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:             Die Zwischenprüfung findet in den folgenden Prü-\n1. Passagierabfertigungsprozesse durchführen,               fungsbereichen statt:\n2. personalwirtschaftliche Prozesse unterstützen,           1. Passagierprozesse und\n3. Marketingmaßnahmen durchführen,                          2. Personalwirtschaft.\n4. Flugzeugabfertigungsprozesse koordinieren,                                           § 10\n5. Gepäckermittlung durchführen und Kunden betreu-                    Prüfungsbereich Passagierprozesse\nen,\n(1) Im Prüfungsbereich Passagierprozesse soll der\n6. Dienstleistungen anbieten und verkaufen und              Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,\n7. kaufmännische Steuerung und Kontrolle unterstüt-         1. passagierbezogene Anforderungen für den Check-in\nzen.                                                        und für das Boarding aufzuzeigen und umzusetzen,\n(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermit-   2. Passagiere und Passagierinnen unter Berücksichti-\ntelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:          gung der Bedürfnisse besonderer Personengruppen\nund soziokultureller Besonderheiten zu beraten und\n1. Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,\nzu betreuen,\n2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,        3. rechtliche Regelungen und Vorgaben einzuhalten\n3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,             sowie Standards des Luftverkehrs anzuwenden und\n4. Umweltschutz und                                         4. die englische Sprache situations- und berufsbezo-\ngen anzuwenden.\n5. Sicherheitsverfahren umsetzen.\n(2) Die Prüfungsaufgaben sollen praxisbezogen sein.\n§5                               Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.\n(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.\nAusbildungsplan\nDie Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der                                      § 11\nAusbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmen-\nPrüfungsbereich Personalwirtschaft\nplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubil-\ndende einen Ausbildungsplan zu erstellen.                      (1) Im Prüfungsbereich Personalwirtschaft soll der\nPrüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,\n§6                               1. personalwirtschaftliche Prozesse in den Bereichen\nPersonalbeschaffung, Personalverwaltung und Per-\nSchriftlicher Ausbildungsnachweis\nsonaleinsatzplanung zu unterstützen und\n(1) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen         2. rechtliche und betriebliche Regelungen einzuhalten.\nAusbildungsnachweis zu führen. Dazu ist ihnen wäh-\nrend der Ausbildungszeit Gelegenheit zu geben.                 (2) Die Prüfungsaufgaben sollen praxisbezogen sein.\nDer Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.\n(2) Die Ausbildenden haben den Ausbildungsnach-\nweis regelmäßig durchzusehen.                                  (3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.\nAbschnitt 3\nAbschnitt 2\nAbschlussprüfung\nZwischenprüfung\n§ 12\n§7\nZiel und Zeitpunkt\nZiel und Zeitpunkt\n(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob\n(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine       der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben\nZwischenprüfung durchzuführen.                              hat.\n(2) Die Zwischenprüfung soll zu Beginn des zweiten          (2) Die Abschlussprüfung soll am Ende der Berufs-\nAusbildungsjahres stattfinden.                              ausbildung durchgeführt werden.","662              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 4. April 2017\n§ 13                                 (2) Die Prüfungsaufgaben sollen praxisbezogen sein.\nInhalt                             Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.\nDie Abschlussprüfung erstreckt sich auf                      (3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.\n1. die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkei-                                    § 17\nten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie\nPrüfungsbereich Serviceleistungen\n2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr-\nstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan ge-           (1) Im Prüfungsbereich Serviceleistungen soll der\nnannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten        Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,\nentspricht.                                              1. betriebliche Prozesse zu bearbeiten,\n2. kunden- und serviceorientiert zu handeln und Ge-\n§ 14                                  spräche systematisch und situationsbezogen zu\nPrüfungsbereiche                             führen und\nDie Abschlussprüfung findet in den folgenden Prü-         3. Probleme und Vorgehensweisen zu erörtern sowie\nfungsbereichen statt:                                            einen Lösungsweg zu entwickeln und zu begründen.\n1. Abfertigungsprozesse,                                        (2) Für den Nachweis nach Absatz 1 sind folgende\n2. Luftverkehrswirtschaft,                                   Gebiete zugrunde zu legen:\n1. Passagierabfertigung,\n3. Serviceleistungen sowie\n2. Gepäckermittlung,\n4. Wirtschafts- und Sozialkunde.\n3. Waren- und Dienstleistungsangebot sowie\n§ 15                              4. Flugzeugabfertigung.\nPrüfungsbereich Abfertigungsprozesse                    (3) Mit dem Prüfling wird eine Gesprächssimulation\n(1) Im Prüfungsbereich Abfertigungsprozesse soll          durchgeführt.\nder Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, kom-          (4) Für die Gesprächssimulation wählt der Prüfungs-\nplexe Arbeitsaufträge unter Einhaltung rechtlicher Re-       ausschuss zwei der in Absatz 2 genannten Gebiete aus\ngelungen, Richtlinien und Standards des Luftverkehrs         und stellt dem Prüfling zu jedem dieser Gebiete eine\nhandlungsorientiert zu bearbeiten. Dabei soll er nach-       praxisbezogene Aufgabe. Aus den beiden Aufgaben\nweisen, dass er in der Lage ist,                             wählt der Prüfling eine Aufgabe zur Bearbeitung aus.\n1. Kundenanforderungen zu ermitteln und Kunden zu            Ihm ist eine Vorbereitungszeit von 15 Minuten einzu-\nberaten und zu betreuen,                                 räumen.\n2. Passagierabfertigungsvorgänge vorzubereiten und              (5) Die Gesprächssimulation       dauert    höchstens\ndurchzuführen und dabei die Vorgaben der Flug-           20 Minuten.\ngesellschaften einzuhalten,\n§ 18\n3. Flugzeugabfertigungsvorgänge vorzubereiten, zu\nüberprüfen und mit den Beteiligten zu koordinieren                           Prüfungsbereich\nsowie dabei die Vorgaben der Fluggesellschaften                       Wirtschafts- und Sozialkunde\neinzuhalten und die Besonderheiten von Flugzeug-            (1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial-\ntypen zu berücksichtigen,                                kunde soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage\n4. die Vorgaben zur betrieblichen Sicherheit und zur         ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zu-\nAbwehr äußerer Gefahren umzusetzen und                   sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen\nund zu beurteilen.\n5. die englische Sprache situations- und berufsbezo-\ngen anzuwenden.                                             (2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen\nsein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbei-\n(2) Die Prüfungsaufgaben sollen praxisbezogen sein.\nten.\nDer Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.\n(3) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 60 Minuten.\n(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.\n§ 19\n§ 16\nGewichtung der\nPrüfungsbereich Luftverkehrswirtschaft                        Prüfungsbereiche und Anforderungen\n(1) Im Prüfungsbereich Luftverkehrswirtschaft soll                für das Bestehen der Abschlussprüfung\nder Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,               (1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche\n1. Geschäftsvorgänge zu bearbeiten und dabei Pro-            sind wie folgt zu gewichten:\nzesse der kaufmännischen Steuerung und Kontrolle         1. Abfertigungsprozesse mit                   35 Prozent,\nzu unterstützen,\n2. Luftverkehrswirtschaft mit                 20 Prozent,\n2. die Entwicklung von Marketingmaßnahmen zu unter-\nstützen sowie Marketingmaßnahmen umzusetzen,             3. Serviceleistungen mit               35 Prozent sowie\n3. Arbeitsprozesse im Hinblick auf die Personaleinsatz-      4. Wirtschafts- und Sozialkunde mit           10 Prozent.\nplanung zu überprüfen und zu optimieren und                 (2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die\n4. luftverkehrsspezifische   Umweltschutzerfordernisse       Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:\naufzuzeigen.                                             1. im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 4. April 2017              663\n2. in mindestens drei Prüfungsbereichen mit mindes-           gebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhält-\ntens „ausreichend“ und                                    nis 2:1 zu gewichten.\n3. in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“.\n(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem                            Abschnitt 4\nder Prüfungsbereiche „Abfertigungsprozesse“, „Luft-                         Schlussvorschriften\nverkehrswirtschaft“ oder „Wirtschafts- und Sozialkun-\nde“ durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten\nzu ergänzen, wenn                                                                         § 20\n1. der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausrei-                        Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nchend“ bewertet worden ist und\nDiese Verordnung tritt am 1. August 2017 in Kraft.\n2. die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen           Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbil-\nder Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.            dung zum Servicekaufmann im Luftverkehr/zur Service-\nBei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prü-            kauffrau im Luftverkehr vom 23. März 1998 (BGBl. I\nfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Er-          S. 611) außer Kraft.\nBerlin, den 29. März 2017\nDie Bundesministerin\nfür Wirtschaft und Energie\nIn Vertretung\nMachnig","664             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 4. April 2017\nAnlage\n(zu § 3 Absatz 1)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Servicekaufmann im Luftverkehr\nund zur Servicekauffrau im Luftverkehr\nAbschnitt A: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nZeitliche Richtwerte in\nLfd.             Teil des                                     Zu vermittelnde                         Monaten im\nNr.     Ausbildungsberufsbildes                 Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten       1. bis 12. 13. bis 36.\nMonat        Monat\n1                   2                                               3                                     4\n1   Passagierabfertigungs-          a) Passagiere und Passagierinnen einchecken und\nprozesse durchführen               Gate-Abfertigung durchführen, Buchungsdaten be-\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 1)            rücksichtigen und Einreisebestimmungen einhalten\nb) rechtliche Regelungen, Richtlinien und Standards des\nLuftverkehrs sowie die Vorgaben der Fluggesell-\nschaften einhalten und die Besonderheiten von Flug-\nzeugtypen berücksichtigen\nc) Vorgaben zur betrieblichen Sicherheit (Safety) und zur\nAbwehr äußerer Gefahren (Security) umsetzen\n4\nd) technische Einrichtungen im Zusammenhang mit\ndem Passagierservice nutzen\ne) Passagiere und Passagierinnen beraten und betreuen\nund die Bedürfnisse besonderer Personengruppen\nsowie soziokulturelle Besonderheiten berücksichti-\ngen\nf) für Arbeitsprozesse in der Passagierabfertigung ins-\nbesondere die englische Sprache nutzen\ng) den Abfertigungsprozess mit den Anforderungen des\nQualitätsmanagements abgleichen und erforderliche\nMaßnahmen zur Prozessoptimierung ableiten                               2\nh) im Umgang mit den Passagieren und Passagierinnen\ndie eigene Vorgehensweise reflektieren\n2   Personalwirtschaftliche         a) den Personalbeschaffungsprozess unterstützen, ins-\nProzesse unterstützen              besondere bei Stellenausschreibungen und Auswahl-\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 2)            verfahren\nb) Aufgaben der Personalverwaltung wahrnehmen\nc) Personaleinsatzplanung unter Berücksichtigung be-\ntrieblicher Rahmenbedingungen unterstützen\nd) rechtliche und betriebliche Regelungen einhalten\ne) die Planung und Organisation von Personalentwick-\nlungsmaßnahmen unterstützen                                  4\nf) Personalstatistiken führen, auswerten und adressa-\ntengerecht aufbereiten\ng) Arbeitsprozesse im Hinblick auf die Personaleinsatz-\nplanung reflektieren und Verbesserungen vorschla-\ngen\nh) Regelungen zum Datenschutz und zur Datensicher-\nheit bei der Bearbeitung von Mitarbeiterdaten anwen-\nden\n3   Marketingmaßnahmen              a) Marketingmaßnahmen, auch in englischer Sprache,\ndurchführen                        vorbereiten, durchführen und nachbereiten\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 3)\nb) Kundengespräche          vorbereiten,   durchführen und\nnachbereiten","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 4. April 2017               665\nZeitliche Richtwerte in\nLfd.             Teil des                                   Zu vermittelnde                        Monaten im\nNr.      Ausbildungsberufsbildes               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten       1. bis 12. 13. bis 36.\nMonat       Monat\n1                   2                                             3                                    4\nc) Kundenanforderungen analysieren und kundenge-\nrechte Lösungsvorschläge entwickeln                         2\nd) Entwicklung und Vertrieb von Produkten und Service-\nleistungen unter Berücksichtigung unterschiedlicher\nVertriebsformen und Einhaltung rechtlicher und be-\ntrieblicher Regelungen unterstützen\ne) Werbeaktionen und Veranstaltungen auf Grundlage\nvon Kunden- und Marktdaten planen, mit den Betei-\nligten abstimmen, organisieren und durchführen\nf) digitale Medien für Marketingmaßnahmen nutzen\ng) Sponsoring- und Kooperationsanfragen bearbeiten\nh) Statistiken erstellen und auswerten\ni) den Informationsaustausch zwischen den betrieb-\nlichen Geschäftsfeldern als Voraussetzung für ein er-\nfolgreiches Marketing fördern und nutzen\nj) Arbeitsprozesse unter Berücksichtigung der Anforde-                     2\nrungen des Qualitätsmanagements dokumentieren\nund analysieren und Vorschläge zur Qualitätsverbes-\nserung ableiten\nk) Reklamationsgespräche situationsgerecht führen und\ndie weitere Bearbeitung koordinieren\n4   Flugzeugabfertigungs-         a) Unterlagen zur Flugvorbereitung zusammenstellen\nprozesse koordinieren         b) Be- und Entladung von Gepäck und Fracht überwa-\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 4)\nchen sowie kontrollieren, ob auf dem Vorfeld, insbe-\nsondere bei Betankung, Boarding und Reinigung, die\nRegeln eingehalten werden\nc) manuelles Load- und Trimsheet erstellen, Informatio-\nnen aus Ladeanweisung sowie Load- und Trimsheet\nentnehmen und übermitteln und erforderliche Maß-\nnahmen einleiten\nd) Abfertigungsvorgänge einleiten, überprüfen und ko-\nordinieren                                                              6\ne) rechtliche Regelungen, Richtlinien und Standards des\nLuftverkehrs sowie die Vorgaben der Fluggesell-\nschaften einhalten\nf) Vorgaben zur betrieblichen Sicherheit (Safety) und zur\nAbwehr äußerer Gefahren (Security) umsetzen\ng) für Arbeitsprozesse auf dem Vorfeld insbesondere die\nenglische Sprache nutzen\nh) den Abfertigungsprozess mit den Anforderungen des\nQualitätsmanagements abgleichen und erforderliche\nMaßnahmen zur Prozessoptimierung ableiten\n5   Gepäckermittlung              a) Kundengespräche, insbesondere Reklamationsge-\ndurchführen und Kunden           spräche, vor- und nachbereiten\nbetreuen\nb) Auskünfte zur Gepäckermittlung, auch in englischer\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 5)\nSprache, erteilen und Gepäckermittlung durchführen\nc) über Flugunregelmäßigkeiten, ihre Ursachen sowie\ndie jeweilige Vorgehensweise und Schadensregulie-\nrung informieren und Maßnahmen einleiten\nd) technische Einrichtungen im Zusammenhang mit\n6\ndem Gepäckservice nutzen","666             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 4. April 2017\nZeitliche Richtwerte in\nLfd.             Teil des                                   Zu vermittelnde                        Monaten im\nNr.      Ausbildungsberufsbildes               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten       1. bis 12. 13. bis 36.\nMonat       Monat\n1                   2                                             3                                    4\ne) bei der Beratung und Betreuung von Passagieren\nund Passagierinnen die Bedürfnisse besonderer Per-\nsonengruppen sowie soziokulturelle Besonderheiten\nberücksichtigen\nf) sichere und schnelle Routen für das Nachsenden von\nGepäck planen und das Gepäck weiterleiten\ng) im Umgang mit den Passagieren und Passagierinnen\ndie eigene Vorgehensweise reflektieren\n6   Dienstleistungen anbieten      a) Kunden über Dienstleistungen des Ausbildungsbe-\nund verkaufen                     triebes, auch in englischer Sprache, beraten und Län-\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 6)           der- und Gesundheitsbestimmungen beim Leistungs-\nangebot berücksichtigen\nb) Preise und Leistungen kundenorientiert, auch unter\nBerücksichtigung von Kundenbindungsprogrammen,\nvergleichen und anbieten\nc) über Serviceeinrichtungen und Leistungen anderer\nAnbieter informieren\nd) unter Anwendung eines Reservierungssystems Flug-                       6\npreise ermitteln, Flugscheine verkaufen und um-\nschreiben und Erstattungen vornehmen\ne) Zusatzleistungen anbieten und verkaufen\nf) erbrachte Dienstleistungen dokumentieren und mit\nKunden unter Berücksichtigung der Zahlungsbedin-\ngungen abrechnen\ng) Kundenkontakte herstellen und pflegen sowie die ei-\ngene Rolle als Dienstleister im Kundenkontakt reflek-\ntieren\n7   Kaufmännische Steuerung        a) Geschäftsvorgänge bearbeiten und dabei rechtliche\nund Kontrolle unterstützen        und betriebliche Regelungen einhalten\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 7)\nb) Vorgänge des Zahlungsverkehrs und des Mahnwe-\nsens bearbeiten\nc) Belege unterscheiden, den jeweiligen Geschäftsvor-\ngängen zuordnen und rechnerisch und sachlich prü-                      2\nfen\nd) vorbereitende Arbeiten für die Buchführung durch-\nführen\ne) Bilanz- und Erfolgskennzahlen ermitteln und auswer-\nten sowie Statistiken und Berichte erstellen\nAbschnitt B: integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nZeitliche Richtwerte in\nLfd.             Teil des                                   Zu vermittelnde                        Monaten im\nNr.      Ausbildungsberufsbildes               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten         1. bis     13. bis\n12. Monat 36. Monat\n1                   2                                             3                                    4\n1   Berufsbildung sowie Arbeits-   a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages erklären, ins-\nund Tarifrecht                    besondere Abschluss, Dauer und Beendigung\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)\nb) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-\ndungsvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 4. April 2017               667\nZeitliche Richtwerte in\nLfd.             Teil des                                  Zu vermittelnde                         Monaten im\nNr.      Ausbildungsberufsbildes              Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten         1. bis      13. bis\n12. Monat 36. Monat\n1                   2                                            3                                     4\nd) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\ne) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungs-\nbetrieb geltenden Tarifverträge nennen\n2   Aufbau und Organisation       a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes er-\ndes Ausbildungsbetriebes         läutern\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)\nb) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner\nBelegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsver-\ntretungen und Gewerkschaften nennen\nc) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-\ntriebsverfassungs- oder personalvertretungsrecht-\nlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben\n3   Sicherheit und Gesundheits-   a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Ar-\nschutz bei der Arbeit            beitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Vermei- während\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 3)          dung der Gefährdung ergreifen                          der gesamten\nb) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü- Ausbildung\ntungsvorschriften anwenden\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie\nerste Maßnahmen einleiten\nd) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-\nwenden sowie Verhaltensweisen bei Bränden be-\nschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung\nergreifen\n4   Umweltschutz                  Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 4)       beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere\na) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-\ndungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz\nan Beispielen erklären\nb) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des\nUmweltschutzes anwenden\nc) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-\nnenden Energie- und Materialverwendung nutzen\nd) Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer\numweltschonenden Entsorgung zuführen\n5   Sicherheitsverfahren          a) nationale und internationale Rechtsgrundlagen ein-\numsetzen                         halten\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 5)\nb) Luftsicherheitsvorgaben umsetzen\nc) Vorschriften bei luftverkehrsspezifischen Notfällen\n2\neinhalten sowie erste Maßnahmen einleiten und bei\nder Planung und Durchführung von Notfallübungen\nmitwirken\nd) Luftsicherheits-Audits vor- und nachbereiten"]}