{"id":"bgbl1-2017-16-2","kind":"bgbl1","year":2017,"number":16,"date":"2017-04-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2017/16#page=30","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2017-16-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2017/bgbl1_2017_16.pdf#page=30","order":2,"title":"Gesetz zur Verbesserung der Rechtssicherheit bei Anfechtungen nach der Insolvenzordnung und nach dem Anfechtungsgesetz","law_date":"2017-03-29T00:00:00Z","page":654,"pdf_page":30,"num_pages":2,"content":["654               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 4. April 2017\nGesetz\nzur Verbesserung der Rechtssicherheit\nbei Anfechtungen nach der Insolvenzordnung und nach dem Anfechtungsgesetz\nVom 29. März 2017\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:             der Gepflogenheiten des Geschäftsverkehrs in einem\nengen zeitlichen Zusammenhang erfolgt. Gewährt\nArtikel 1                               der Schuldner seinem Arbeitnehmer Arbeitsentgelt,\nÄnderung der                               ist ein enger zeitlicher Zusammenhang gegeben,\nInsolvenzordnung                             wenn der Zeitraum zwischen Arbeitsleistung und\nGewährung des Arbeitsentgelts drei Monate nicht\nDie Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I              übersteigt. Der Gewährung des Arbeitsentgelts durch\nS. 2866), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom            den Schuldner steht die Gewährung dieses Arbeits-\n22. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3147) geändert worden               entgelts durch einen Dritten nach § 267 des Bürger-\nist, wird wie folgt geändert:                                     lichen Gesetzbuchs gleich, wenn für den Arbeit-\n1. § 14 Absatz 1 wird wie folgt geändert:                         nehmer nicht erkennbar war, dass ein Dritter die\nLeistung bewirkt hat.“\na) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\n„Der Antrag wird nicht allein dadurch unzulässig,     4. Dem § 143 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\ndass die Forderung erfüllt wird.“\n„Eine Geldschuld ist nur zu verzinsen, wenn die\nb) Satz 3 wird aufgehoben.\nVoraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des\n2. § 133 wird wie folgt geändert:                                 § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen; ein\na) Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 2               darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe\nund 3 eingefügt:                                          von Nutzungen eines erlangten Geldbetrags ist aus-\ngeschlossen.“\n„(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil\neine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder\nermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1                                 Artikel 2\nSatz 1 vier Jahre.\nÄnderung des\n(3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil               Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung\neine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder\nermöglicht, welche dieser in der Art und zu der          Vor Artikel 104 des Einführungsgesetzes zur Insol-\nZeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der     venzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911),\ndrohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners          das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes\nnach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der      vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3147) geändert\nandere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungs-          worden ist, wird folgender Artikel 103j eingefügt:\nvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger\nWeise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird\nvermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zah-                            „Artikel 103j\nlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.“\nÜberleitungsvorschrift\nb) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4.                              zum Gesetz zur Verbesserung der\n3. § 142 wird wie folgt gefasst:                                     Rechtssicherheit bei Anfechtungen nach der\nInsolvenzordnung und nach dem Anfechtungsgesetz\n„§ 142\nBargeschäft                            (1) Auf Insolvenzverfahren, die vor dem 5. April 2017\neröffnet worden sind, sind vorbehaltlich des Absatzes 2\n(1) Eine Leistung des Schuldners, für die un-\ndie bis dahin geltenden Vorschriften weiter anzuwenden.\nmittelbar eine gleichwertige Gegenleistung in sein\nVermögen gelangt, ist nur anfechtbar, wenn die               (2) Im Rahmen einer Insolvenzanfechtung entstan-\nVoraussetzungen des § 133 Absatz 1 bis 3 gegeben          dene Ansprüche auf Zinsen oder die Herausgabe von\nsind und der andere Teil erkannt hat, dass der            Nutzungen unterliegen vor dem 5. April 2017 den bis\nSchuldner unlauter handelte.                              dahin geltenden Vorschriften. Für die Zeit ab dem\n(2) Der Austausch von Leistung und Gegenleis-          5. April 2017 ist auf diese Ansprüche § 143 Absatz 1\ntung ist unmittelbar, wenn er nach Art der aus-           Satz 3 der Insolvenzordnung in der ab dem 5. April\ngetauschten Leistungen und unter Berücksichtigung         2017 geltenden Fassung anzuwenden.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 4. April 2017                   655\nArtikel 3                                        Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird\nÄnderung des                                        vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zah-\nAnfechtungsgesetzes                                     lungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.“\nDas Anfechtungsgesetz vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I                 b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4.\nS. 2911), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom            2. Dem § 11 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\n9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1900) geändert worden\nist, wird wie folgt geändert:                                         „Eine Geldschuld ist nur zu verzinsen, wenn die\nVoraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des\n1. § 3 wird wie folgt geändert:                                       § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen; ein\na) Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 2                   darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe\nund 3 eingefügt:                                               von Nutzungen eines erlangten Geldbetrags ist aus-\n„(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil                geschlossen.“\neine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder               3. Dem § 20 wird folgender Absatz 4 angefügt:\nermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1\n„(4) Auf Fälle, bei denen die Anfechtbarkeit vor\nSatz 1 vier Jahre.\ndem 5. April 2017 gerichtlich geltend gemacht wor-\n(3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil                 den ist, sind die bis dahin geltenden Vorschriften\neine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder                  weiter anzuwenden.“\nermöglicht, welche dieser in der Art und zu der\nZeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der                                        Artikel 4\ndrohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners\nnach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der                                      Inkrafttreten\nandere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungs-                   Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\nvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger             Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 29. März 2017\nDer Bundespräsident\nFrank-Walter Steinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nd e r J u s t i z u n d f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z\nHeiko Maas"]}