{"id":"bgbl1-2017-15-4","kind":"bgbl1","year":2017,"number":15,"date":"2017-03-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2017/15#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2017-15-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2017/bgbl1_2017_15.pdf#page=8","order":4,"title":"Neunte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen","law_date":"2017-03-17T00:00:00Z","page":568,"pdf_page":8,"num_pages":17,"content":["568              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2017\nNeunte Verordnung\nzur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen1\nVom 17. März 2017\nAuf Grund des § 3 Absatz 1 in Verbindung mit                          b) Nach der § 31 betreffenden Angabe wird fol-\nAbsatz 2 und 5 sowie des § 6 Nummer 1 bis 3 und                             gende Angabe eingefügt:\n§ 7a sowie des § 5 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3                      „§ 31a Pflichten des Triebfahrzeugführers im\nund § 12 Absatz 2 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes                                 Eisenbahnverkehr“.\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juli 2009\n(BGBl. I S. 1774, 3975), von denen § 3 Absatz 1 Satz 1                   c) Die Angabe zu § 34 wird wie folgt gefasst:\nund Absatz 2 Satz 2, § 6 und § 12 Absatz 2 Satz 1                           „§ 34 Pflichten des Eigentümers oder Betrei-\nzuletzt durch Artikel 487 der Verordnung vom 31. Au-                                bers in der Binnenschifffahrt“.\ngust 2015 (BGBl. I S. 1474) sowie § 5 Absatz 2 Satz 2\nd) Die Angabe zu § 35 wird wie folgt gefasst:\nund § 7a Absatz 1 Nummer 1 zuletzt durch Artikel 5 des\nGesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1843) geändert                       „§ 35 Verlagerung\nworden sind, verordnet das Bundesministerium für Ver-                       § 35a Fahrweg im Straßenverkehr\nkehr und digitale Infrastruktur nach Anhörung der in\n§ 7a des Gefahrgutbeförderungsgesetzes genannten                            § 35b Gefährliche Güter, für deren Beförderung\nVerbände, Sicherheitsbehörden und -organisationen:                                  die §§ 35 und 35a gelten\n§ 35c Ausnahmen zu den §§ 35 und 35a“.\nArtikel 1\ne) Nach der § 36 betreffenden Angabe wird fol-\nÄnderung der                                      gende Angabe eingefügt:\nGefahrgutverordnung Straße,\n„§ 36a Beförderung gefährlicher Güter als be-\nEisenbahn und Binnenschifffahrt\nhördliche Asservate“.\nDie Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und\nBinnenschifffahrt in der Fassung der Bekanntmachung                      f) Die Angabe zur Anlage 1 wird gestrichen.\nvom 30. März 2015 (BGBl. I S. 366), die zuletzt durch                 2. § 1 Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nArtikel 6 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I                        a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:\nS. 1843) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\naa) In Buchstabe a werden die Wörter „vom\n1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:\n3. Juni 2013 (BGBl. 2013 II S. 648), die zu-\na) Nach der § 30 betreffenden Angabe wird fol-                             letzt nach Maßgabe der 24. ADR-Ände-\ngende Angabe eingefügt:                                                 rungsverordnung vom 6. Oktober 2014\n„§ 30a Pflichten der für die Instandhaltung zu-                         (BGBl. 2014 II S. 722) geändert worden sind,\nständigen Stelle im Eisenbahnverkehr“.                         sowie die Vorschriften der Anlagen 1 und 2“\ndurch die Wörter „vom 17. April 2015\n1\nDiese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2016/2309/EU              (BGBl. 2015 II S. 504), die zuletzt nach Maß-\nder Kommission vom 16. Dezember 2016 zur vierten Anpassung der                gabe der 25. ADR-Änderungsverordnung\nAnhänge der Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments                 vom 25. Oktober 2016 (BGBl. 2016 II S. 1203)\nund des Rates über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland\nan den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt (ABl. L 345             geändert worden sind, sowie die Vorschrif-\nvom 20.12.2016, S. 48).                                                       ten der Anlage 2“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2017               569\nbb) In Buchstabe b werden die Wörter „und die                 einer Kontrolle auf Verlangen zuständigen Per-\nVorschriften der Anlage 1“ gestrichen.                   sonen lesbar gemacht werden kann.“\nb) In Nummer 2 Buchstabe a werden die Wörter               5. § 7 wird wie folgt geändert:\n„19. RID-Änderungsverordnung vom 31. Oktober               a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n2014 (BGBl. 2014 II S. 890)“ durch die Wörter\n„20. RID-Änderungsverordnung vom 11. Novem-                   aa) In Nummer 3 wird die Angabe „ODV“ durch\nber 2016 (BGBl. 2016 II S. 1258)“ ersetzt.                         die Wörter „Ortsbewegliche-Druckgeräte-\nVerordnung“ ersetzt.\nc) In Nummer 3 Buchstabe a werden die Wörter\nbb) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:\n„5. ADN-Änderungsverordnung vom 15. Dezem-\nber 2014 (BGBl. 2014 II S. 1344)“ durch die Wör-                   „5. die Bescheinigung nach § 35 Absatz 4\nter „6. ADN-Änderungsverordnung vom 25. No-                            und die Fahrwegbestimmung nach\nvember 2016 (BGBl. 2016 II S. 1298)“ ersetzt.                          § 35a Absatz 3,“.\n3. § 2 wird wie folgt geändert:                                  b) In Absatz 2 wird Nummer 4 wie folgt gefasst:\na) Nummer 15 wird wie folgt gefasst:                             „4. die Bescheinigung nach § 35 Absatz 4 und\ndie Fahrwegbestimmung nach § 35a Ab-\n„15. Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung ist                     satz 3,“.\ndie Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung\nvom 29. November 2011 (BGBl. I S. 2349),          6. § 8 wird wie folgt geändert:\ndie zuletzt durch Artikel 491 der Verordnung         a) Der Wortlaut wird Absatz 1.\nvom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) ge-            b) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:\nändert worden ist;“.\naa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:\nb) In Nummer 18 werden die Wörter „in der Fas-\nsung der Bekanntmachung vom 26. März 2014                          aaa) In Buchstabe a wird die Angabe „Kapi-\n(BGBl. I S. 301), die durch Artikel 5 der Verord-                        tel 2.2“ durch die Wörter „den Kapiteln\nnung vom 26. Februar 2015 (BGBl. I S. 265) ge-                           2.1 und 2.2“ und die Angabe „Bemer-\nändert worden ist“ durch die Wörter „vom 9. Feb-                         kung 3“ durch die Angabe „Bemerkung\nruar 2016 (BGBl. I S. 182)“ ersetzt.                                     4“ ersetzt.\nbbb) In Buchstabe h wird das Wort „Kenn-\nc) In Nummer 19 wird der Schlusspunkt durch ein\nzeichnung“ durch das Wort „Kenn-\nSemikolon ersetzt und folgende Nummer 20 an-\nzeichen“ ersetzt.\ngefügt:\nbb) In Nummer 3 wird das Wort „Kennzeich-\n„20. Bundeswasserstraßen sind die Wasser-\nnung“ durch das Wort „Kennzeichen“ er-\nstraßen nach § 1 Absatz 1 und Absatz 4\nsetzt.\ndes Bundeswasserstraßengesetzes in der\nFassung der Bekanntmachung vom 23. Mai                  cc) In Nummer 10 werden\n2007 (BGBl. I S. 962; 2008 I S. 1980) in der                 aaa) nach dem Wort „Anerkennung“ die\njeweils geltenden Fassung mit Ausnahme                             Wörter „einer Norm oder eines Regel-\nder Elbe im Hamburger Hafen.“                                      werks nach Absatz 6.2.1.1.9 und die\n4. § 5 wird wie folgt geändert:                                                Anerkennung“ und\na) In Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe „§ 35“                        bbb) nach der Angabe „Absatz 6.7.4.2.1\ndurch die Wörter „den §§ 35 bis 35b“ ersetzt.                            Satz 1,“ die Angabe „Absatz 6.7.4.7.4,“\nb) In Absatz 3 wird folgender Satz 2 angefügt:                        eingefügt.\n„Diese Ausnahmen schließen für den Bereich der                dd) Nummer 12 wird wie folgt gefasst:\nBundeswasserstraßen weitere für das Vorhaben                       „12. die Festlegung von Normen und Bedin-\nerforderliche Entscheidungen nach Teil 7 ADN –                          gungen nach Unterabschnitt 7.3.3.1 VC 3\nausgenommen Unterabschnitt 7.2.2.6 und Ab-                              ADR;“.\nsätze 7.2.3.7.1 und 7.2.3.7.6 ADN – mit ein; die           c) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „ODV“ durch\nEntscheidung ergeht insoweit im Benehmen mit                  die Wörter „Ortsbewegliche-Druckgeräte-Ver-\nder nach § 16 Absatz 6 zuständigen Behörde.“                  ordnung“ ersetzt.\nc) In Absatz 5 Satz 1 werden nach dem Wort                    d) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\n„schriftlich“ die Wörter „oder elektronisch“ ein-\n„(2) Die unter Absatz 1 Satz 1 Nummer 1\ngefügt.\nBuchstabe c, d und f bis l, Nummer 2 bis 7, 11,\nd) In Absatz 7 Satz 3 wird die Angabe „§ 35“ durch               13 und 14 genannten Zulassungen, Zustimmun-\ndie Wörter „den §§ 35 bis 35b“ ersetzt.                       gen, Anerkennungen und Genehmigungen kön-\ne) Nach Absatz 10 wird folgender Absatz 11 ange-                 nen widerruflich erteilt, befristet und mit Auf-\nfügt:                                                         lagen versehen werden, soweit dies erforderlich\nist, um die Einhaltung der gefahrgutbeförde-\n„(11) Bei dem Bescheid nach Absatz 1 bis 3                 rungsrechtlichen Vorschriften sicherzustellen.“\ngenügt das Mitführen eines fernkopierten Be-\nscheides oder des Ausdrucks eines elektronisch          7. In § 9 werden\nerteilten und signierten Bescheides sowie dessen           a) die Wörter „§ 6 Absatz 5 der GGVSee“ durch die\ndigitalisierte Form auf einem Speichermedium,                 Wörter „§ 12 Absatz 1 Nummer 8 der GGVSee“\nwenn diese derart mitgeführt wird, dass sie bei               und","570             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2017\nb) die Angabe „ODV“ durch die Wörter „Ortsbe-                   cc) In Nummer 13 wird die Angabe „ODV“ durch\nwegliche-Druckgeräte-Verordnung“                                  die Wörter „Ortsbewegliche-Druckgeräte-\nersetzt.                                                             Verordnung“ ersetzt.\n8. § 12 wird wie folgt geändert:                                   dd) In Nummer 14 wird das Wort „und“ durch ein\nSemikolon ersetzt.\na) Der Wortlaut wird Absatz 1.\nee) In Nummer 15 wird der Schlusspunkt durch\nb) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                 das Wort „und“ ersetzt.\naa) Satz 1 wird wie folgt geändert:                          ff) Folgende Nummer 16 wird angefügt:\naaa) Im Einleitungssatzteil wird die Angabe                  „16. die Festlegung von Normen und\n„ODV“ durch die Wörter „Ortsbeweg-                            Bedingungen      nach    Unterabschnitt\nliche-Druckgeräte-Verordnung“ ersetzt.                        7.3.3.1 VC 3 RID.“\nbbb) In Nummer 2 Buchstabe b werden                  b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nnach der Angabe „Kapitel 6.8“ die Wör-                „(2) Die unter Absatz 1 Nummer 8 und Num-\nter „sowie Kapitel 6.8 in Verbindung mit           mer 10 bis 13 genannten Zulassungen, Zustim-\nKapitel 6.10“ eingefügt.                           mungen, Anerkennungen und Genehmigungen\nbb) In den Sätzen 2 und 3 wird jeweils die Angabe            können widerruflich erteilt, befristet und mit Auf-\n„ODV“ durch die Wörter „Ortsbewegliche-                 lagen versehen werden, soweit dies erforderlich\nDruckgeräte-Verordnung“ ersetzt.                        ist, um die Einhaltung der gefahrgutbeförde-\nc) Folgender Absatz 2 wird angefügt:                            rungsrechtlichen Vorschriften sicherzustellen.“\n„(2) Das Bundesministerium für Verkehr und         13. § 16 wird wie folgt geändert:\ndigitale Infrastruktur richtet einen Erfahrungs-          a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\naustausch zwischen den zuständigen Stellen                   aa) In Nummer 1 wird das Wort „und“ durch ein\nnach Absatz 1 und § 9 und der nationalen Ak-                      Semikolon ersetzt.\nkreditierungsstelle sowie den Baumusterzulas-\nbb) In Nummer 2 wird der Schlusspunkt durch\nsungsbehörden nach § 8 Absatz 1 Satz 1 Num-\ndas Wort „und“ ersetzt.\nmer 1 Buchstabe g bis l und § 15 Absatz 1 Num-\nmer 10 ein, an dem die vorgenannten Behörden                 cc) Folgende Nummer 3 wird angefügt:\nund Stellen teilnehmen müssen.“                                   „3. den Erlass von Vorschriften für den Öff-\n9. § 13 wird wie folgt geändert:                                             nungsdruck von Sicherheitsventilen von\nDrucktanks nach Abschnitt 1.2.1 ADN\na) Im Einleitungssatzteil zu Absatz 1 wird die An-\nBegriffsbestimmung „Öffnungsdruck“.“\ngabe „ODV“ durch die Wörter „Ortsbewegliche-\nDruckgeräte-Verordnung“ ersetzt.                          b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                             aa) In Nummer 1 werden nach der Angabe\n„1.16“ die Wörter „mit Ausnahme des Unter-\n„(3) Absatz 1 Nummer 1 und Nummer 4 bis 7                      abschnitts 1.16.13.2 Satz 2 und 3“ einge-\nsowie Absatz 2 gelten nicht, sofern diese Aufga-                  fügt.\nben in den Geltungsbereich der Ortsbewegliche-\nDruckgeräte-Verordnung fallen.“                              bb) Nummer 5 wird gestrichen.\n10. In § 13a wird die Angabe „ODV“ durch die Wörter              c) In Absatz 3 wird folgender Satz 2 angefügt:\n„Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung“ ersetzt.                „Die Zulassung von Personen nach Satz 1 Num-\n11. § 14 wird wie folgt geändert:                                   mer 1 gilt als erteilt für die von einer Industrie-\nund Handelskammer öffentlich bestellten und\na) In Absatz 5 werden nach der Angabe „9.1.2.3“                 vereidigten Handelschemiker mit der besonde-\ndie Wörter „sowie für nicht vorgeschriebene in-              ren Qualifikation für die Feststellung von Gaszu-\nformelle Änderungen oder Ergänzungen in Num-                 ständen auf Wasserfahrzeugen und die Ausstel-\nmer 11 von ADR-Zulassungsbescheinigungen                     lung von Gaszustandsbescheinigungen.“\nnach Unterabschnitt 9.1.3.1“ angefügt.\nd) In Absatz 6 Satz 1 Nummer 4 wird die An-\nb) Folgender Absatz 6 wird angefügt:                            gabe „8.1.8.7“ durch die Angabe „1.16.13.2“ er-\n„(6) Die Zulassungsbehörden nach der Fahr-                setzt.\nzeug-Zulassungsverordnung sind zuständig für          14. § 17 wird wie folgt geändert:\nÄnderungen in Nummer 4 und 5 von ADR-Zulas-\na) In Absatz 1 Nummer 2 werden\nsungsbescheinigungen nach Unterabschnitt\n9.1.3.1 ADR.“                                                aa) die Wörter „schriftlich mitgeteilt“ durch die\nWörter „schriftlich oder elektronisch mitge-\n12. § 15 wird wie folgt geändert:\nteilt“ und\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                            bb) die Wörter „§ 35 Absatz 1 unterliegen, auf\naa) In Nummer 9 werden nach den Wörtern                           dessen Beachtung schriftlich hinzuweisen“\n„Rücksendungen nach“ die Wörter „Ab-                         durch die Wörter „§ 35 Absatz 4 Satz 1 oder\nsatz 4.3.2.3.7 Buchstabe b,“ eingefügt.                      § 35a Absatz 1 oder Absatz 4 Satz 1 unter-\nbb) In Nummer 10 wird die Angabe „ODV“ durch                      liegen, auf deren Beachtung schriftlich oder\ndie Wörter „Ortsbewegliche-Druckgeräte-                      elektronisch hinzuweisen“\nVerordnung“ ersetzt.                                    ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2017              571\nb) In Absatz 2 werden die Wörter „schriftlich mitge-                       Kennzeichen nach Abschnitt 3.4.15\nteilt“ durch die Wörter „schriftlich oder elektro-                      ADR angebracht werden“\nnisch mitgeteilt“ ersetzt.                                        ersetzt.\n15. § 18 wird wie folgt geändert:                                    bb) In Nummer 13 werden\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                 aaa) die Angabe „6.10.2“ durch die Angabe\naa) In Nummer 1 werden                                                  „6.10.1, 6.10.2“ und\naaa) in Buchstabe b die Angabe „§ 35 Ab-                     bbb) die Angabe „6.8.3.4.16“ durch die An-\nsatz 1“ durch die Wörter „den §§ 35                         gabe „6.8.3.4.18“\nund 35a“ und                                          ersetzt.\nbbb) in dem Nachfolgesatzteil die Wörter              c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\n„schriftlich hinzuweisen“ durch die\naa) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:\nWörter „schriftlich oder elektronisch\nhinzuweisen“                                          „6. hat den Triebfahrzeugführer vor Antritt\nder Fahrt über die geladenen gefähr-\nersetzt.\nlichen Güter und deren Position im Zug\nbb) In Nummer 7 werden                                                nach Absatz 1.4.2.2.7 in Verbindung mit\naaa) die Angabe „4.1.9.1.8“ durch die An-                        Unterabschnitt 5.4.3.3 RID zu informie-\ngabe „4.1.9.1.9“ und                                      ren;“.\nbbb) die Angabe „5.1.5.2.1“ durch die An-                bb) In Nummer 7 wird die Angabe „, und“ durch\ngabe „5.1.5.2.2“                                      ein Semikolon ersetzt.\nersetzt.                                                 cc) In Nummer 8 wird der Schlusspunkt durch\ndie Angabe „, und“ ersetzt.\ncc) In Nummer 11 werden die Wörter „schriftlich\nhinzuweisen“ durch die Wörter „schriftlich               dd) Folgende Nummern 9 bis 11 werden ange-\noder elektronisch hinzuweisen“ ersetzt.                      fügt:\nb) In Absatz 3 Nummer 2 werden die Wörter „an                        „9. hat, wenn er gefährliche Güter am Ab-\nungereinigten und nicht entgasten leeren Tanks                        gangsort übernimmt, sich nach Ab-\noder“ gestrichen.                                                     satz 1.4.2.2.1 Buchstabe c RID durch\neine Sichtprüfung zu vergewissern, dass\nc) In Absatz 4 wird Nummer 2 wie folgt gefasst:\ndie Wagen und die Ladung keine offen-\n„2. dass auch an ungereinigten und nicht ent-                         sichtlichen Mängel, keine Undichtigkei-\ngasten leeren Tankfahrzeugen, Kesselwa-                          ten oder Risse aufweisen und dass keine\ngen, Fahrzeugen mit Aufsetztanks, Wagen                          Ausrüstungsteile fehlen;\nmit abnehmbaren Tanks, Batterie-Fahrzeu-\n10. hat, wenn er gefährliche Güter am Ab-\ngen, Batteriewagen, MEGC, MEMU, Tank-\ngangsort übernimmt, sich nach Ab-\ncontainern und ortsbeweglichen Tanks so-\nsatz 1.4.2.2.1 Buchstabe f zu verge-\nwie an ungereinigten leeren Fahrzeugen,\nwissern, dass die für die Wagen in Kapi-\nWagen und Containern für die Beförderung\ntel 5.3 RID vorgeschriebenen Großzettel\nin loser Schüttung\n(Placards), Kennzeichen und orangefar-\na) Großzettel       (Placards)  nach     Ab-                     benen Tafeln angebracht sind, und\nsatz 5.3.1.6.1 ADN und                                   11. hat dafür zu sorgen, dass die Informatio-\nb) die orangefarbenen Tafeln nach Ab-                            nen, die nach Absatz 1.4.2.2.8 RID zur\nsatz 5.3.2.1.7 ADN                                           Verfügung gestellt werden, auch den\nangebracht werden.“                                              Tank und seine Ausrüstung umfassen.“\n16. § 19 wird wie folgt geändert:                             17. § 21 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                          a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\naa) Folgende Nummer 3 wird eingefügt:                         aa) In Nummer 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 35\nAbsatz 1 unterliegen, auf dessen Beachtung\n„3. hat dafür zu sorgen, dass Tanks nach                     schriftlich hinzuweisen“ durch die Wörter\nUnterabschnitt 4.3.3.5 Satz 3 Buch-                     „§ 35 Absatz 4 Satz 1 oder § 35a Absatz 1\nstabe f ADR/RID nicht zur Beförderung                   oder Absatz 4 Satz 1 unterliegen, auf deren\naufgegeben werden;“.                                    Beachtung schriftlich oder elektronisch hin-\nbb) Die bisherigen Nummern 3 bis 5 werden die                     zuweisen“ ersetzt.\nneuen Nummern 4 bis 6.                                   bb) In Nummer 3 wird das Wort „Kennzeichnun-\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                 gen“ durch das Wort „Kennzeichen“ ersetzt.\naa) In Nummer 11 werden                                    b) In Absatz 3 Nummer 1 wird das Wort „Kenn-\naaa) die Wörter „orangefarbenen Kennzeich-               zeichnungen“ durch das Wort „Kennzeichen“ er-\nnungen“ durch die Wörter „orangefar-              setzt.\nbenen Tafeln“ und                              c) Absatz 4 Nummer 2 wird wie folgt geändert:\nbbb) die Wörter „3.4.14 die Kennzeichnung                aa) In Buchstabe a wird die Angabe „Ab-\nnach Abschnitt 3.4.15 ADR angebracht                  satz 5.3.1.1.2“ durch die Angabe „Unterab-\nwird“ durch die Wörter „3.4.14 die                    schnitt 5.3.1.2“ ersetzt.","572             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2017\nbb) In Buchstabe b wird die Angabe „Ab-                      cc) Folgende Nummer 6 wird angefügt:\nsatz 5.3.1.1.3 Satz 1“ durch die Angabe                      „6. dafür zu sorgen, dass die Verwendungs-\n„Unterabschnitt 5.3.1.3“ ersetzt.                                 vorschriften für flexible Schüttgut-Con-\ncc) In Buchstabe c wird die Angabe „Ab-                               tainer nach Unterabschnitt 7.3.2.10 RID\nsatz 5.3.1.1.4“ durch die Angabe „Unterab-                        eingehalten werden.“\nschnitt 5.3.1.4“ ersetzt.                             d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\ndd) In Buchstabe d wird die Angabe „Ab-\naa) In Nummer 2 Buchstabe a wird die Angabe\nsatz 5.3.1.1.5“ durch die Angabe „Unterab-\n„Absatz 5.3.1.1.4“ durch die Angabe „Unter-\nschnitt 5.3.1.5“ ersetzt.\nabschnitt 5.3.1.2“ ersetzt.\nee) Buchstabe e wird wie folgt gefasst:\nbb) In Nummer 4 wird die Angabe „, und“ durch\n„e) auch an ungereinigten und nicht entgas-                  ein Semikolon ersetzt.\nten leeren Tankfahrzeugen, Kesselwa-\ncc) In Nummer 5 wird der Schlusspunkt durch\ngen, Fahrzeugen mit Aufsetztanks, Wa-\nein Semikolon ersetzt.\ngen mit abnehmbaren Tanks, Batterie-\nFahrzeugen, Batteriewagen, MEGC,                     dd) Folgende Nummern 6 bis 8 werden ange-\nMEMU, Tankcontainern und ortsbeweg-                      fügt:\nlichen Tanks sowie an ungereinigten                      „6. nach Unterabschnitt 1.4.3.3 Buchstabe u\nleeren Fahrzeugen, Wagen und Con-                             ADN sicherzustellen, dass für die ge-\ntainern für die Beförderung in loser                          samte Dauer des Befüllens eine ständige\nSchüttung Großzettel (Placards) nach                          und zweckmäßige Überwachung ge-\nAbsatz 5.3.1.6.1 ADN“.                                        währleistet ist;\n18. § 23 wird wie folgt geändert:                                       7. nach Unterabschnitt 1.4.3.3 Buchstabe m\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                     vor dem Befüllen der Ladetanks eines\naa) Folgende Nummer 2 wird eingefügt:                                 Tankschiffes seinen Teil der Prüfliste\nnach Unterabschnitt 7.2.4.10 ADN aus-\n„2. darf Tanks nach Unterabschnitt 4.3.3.5                        zufüllen, und\nSatz 3 Buchstabe a bis e und g ADR/RID\ndem Beförderer nicht übergeben;“.                        8. nach Unterabschnitt 1.4.3.3 Buchstabe r\nsicherzustellen, dass in der Gasrück-\nbb) Die bisherigen Nummern 2 bis 8 werden die\nfuhrleitung, wenn diese nach Ab-\nneuen Nummern 3 bis 9.\nsatz 7.2.4.25.5 ADN erforderlich ist, eine\ncc) Folgende Nummer 10 wird eingefügt:                                Flammendurchschlagsicherung vorhan-\n„10. hat dafür zu sorgen, dass Tanks,                             den ist, die das Schiff gegen Detonation\nBatterie-Fahrzeuge, Batteriewagen und                       und Flammendurchschlag von Land aus\nMEGC, deren Datum der nächsten Prü-                         schützt.“\nfung nach Absatz 4.3.2.3.7 ADR/RID          19. § 23a wird wie folgt geändert:\nüberschritten ist, nicht befüllt und nicht\na) In Absatz 1 Nummer 5 wird das Wort „Gefahren-\nzur Beförderung aufgegeben werden;“.\nkennzeichnungen“ durch die Wörter „Großzettel\ndd) Die bisherigen Nummern 9 bis 13 werden die               (Placards), keine Kennzeichen und keine orange-\nneuen Nummern 11 bis 15.                                 farbenen Tafeln“ ersetzt.\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                         b) In Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe c werden\naa) In Nummer 1 werden die Wörter „§ 35 Ab-                  aa) die Wörter „Laderate mit der an Bord mitzu-\nsatz 1 unterliegen, auf dessen Beachtung                     führenden Ladeinstruktion“ durch die Wörter\nschriftlich hinzuweisen“ durch die Wörter                    „Löschrate mit der an Bord mitzuführenden\n„§ 35 Absatz 4 Satz 1 oder § 35a Absatz 1                    Instruktion für die Lade- und Löschraten“\noder Absatz 4 Satz 1 unterliegen, auf deren                  und\nBeachtung schriftlich oder elektronisch hin-\nzuweisen“ ersetzt.                                       bb) das Wort „Gasrückfuhrleitung“ durch die\nWörter „Gasrückfuhr- oder Gasabfuhrlei-\nbb) In Nummer 10 wird die Angabe „, und“ durch                   tung“\nein Semikolon ersetzt.\nersetzt.\ncc) In Nummer 11 wird der Schlusspunkt durch\ndie Angabe „, und“ ersetzt.                       20. § 24 wird wie folgt geändert:\ndd) Folgende Nummer 12 wird angefügt:                     a) In Nummer 1 werden die Wörter „orangefarbener\nKennzeichnung“ durch die Wörter „orangefarbe-\n„12. hat dafür zu sorgen, dass die Verwen-\nnen Tafeln“ ersetzt.\ndungsvorschriften für flexible Schütt-\ngut-Container nach Unterabschnitt               b) In Nummer 2 werden\n7.3.2.10 ADR eingehalten werden.“                  aa) die Wörter „und Schüttgut-Container“ durch\nc) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                                die Wörter „, Schüttgut-Container und flexi-\naa) In Nummer 4 wird die Angabe „, und“ durch                    ble Schüttgut-Container“ und\nein Semikolon ersetzt.                                   bb) die Angabe „Abschnitt 6.11.4“ durch die\nbb) In Nummer 5 wird der Schlusspunkt durch                      Wörter „den Abschnitten 6.11.4 und 6.11.5“\ndie Angabe „, und“ ersetzt.                              ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2017                   573\n21. In § 25 wird in Absatz 1 Nummer 1, Absatz 2 und          26. § 30 wird wie folgt geändert:\nAbsatz 3 jeweils das Wort „Kennzeichnung“ durch              a) In Nummer 4 werden\ndas Wort „Kennzeichen“ ersetzt.\naa) nach dem Wort „Sachverständigen“ die Wör-\n22. § 26 Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                ter „sowie der für die Instandhaltung zustän-\na) Im Einleitungssatzteil werden nach dem Wort                        digen Stelle (ECM)“ eingefügt und\n„ungereinigte“ die Wörter „und nicht entgaste“                bb) die Angabe „, und“ durch ein Semikolon er-\neingefügt.                                                         setzt.\nb) In Nummer 1 wird am Ende die Angabe „, und“               b) In Nummer 5 wird der Schlusspunkt durch die\ndurch ein Semikolon ersetzt.                                  Angabe „, und“ ersetzt.\nc) In Nummer 2 wird am Ende der Schlusspunkt                 c) Folgende Nummer 6 wird angefügt:\ndurch die Angabe „, und“ ersetzt.                             „6. die Informationen, die nach Unterabschnitt\nd) Folgende Nummer 3 wird angefügt:                                   1.4.3.5 Buchstabe e RID zur Verfügung ge-\n„3. die nach Unterabschnitt 5.3.1.6 und den Ab-                    stellt werden, auch den Tank und seine Aus-\nschnitten 5.3.2, 5.3.4 und 5.3.6 RID vorge-                    rüstung umfassen.“\nschriebenen Großzettel (Placards) und Kenn-       27. Nach § 30 wird folgender § 30a eingefügt:\nzeichen angebracht sind.“                                                        „§ 30a\n23. § 27 wird wie folgt geändert:                                                       Pflichten der\na) In Absatz 4 wird folgender Satz 2 angefügt:                                 für die Instandhaltung\nzuständigen Stelle im Eisenbahnverkehr\n„Dies gilt nicht für Auftraggeber des Absenders\noder Empfänger, die als Privatpersonen beteiligt             (1) Die für die Instandhaltung zuständige Stelle\nsind.“                                                    (ECM) hat dafür zu sorgen, dass\nb) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge-             1. die Instandhaltung des Tanks und seiner Ausrüs-\nfügt:                                                         tung nach Unterabschnitt 1.4.3.8 Buchstabe a in\neiner Weise sichergestellt wird, die gewähr-\n„(4a) Die nach Absatz 4 an der Beförderung                 leistet, dass der Kesselwagen unter normalen\ngefährlicher Güter mit hohem Gefahrenpotenzial                Betriebsbeanspruchungen auch zwischen den\nim Straßen- und Eisenbahnverkehr sowie in der                 Prüfterminen den Bau-, Ausrüstungs- und Kenn-\nBinnenschifffahrt Beteiligten haben dafür zu sor-             zeichnungsvorschriften nach den Unterabschnit-\ngen, dass der zuständigen Polizeibehörde un-                  ten 6.8.2.1, 6.8.2.2, 6.8.2.5, 6.8.3.1, 6.8.3.2 und\nverzüglich mitgeteilt wird, wenn ihnen Fahrzeu-               6.8.3.5 und den anwendbaren Sondervorschrif-\nge, Wagen, Beförderungsmittel oder Container                  ten in Abschnitt 6.8.4 RID entspricht, mit Aus-\nmit gefährlichen Gütern mit hohem Gefahrenpo-                 nahme der durch den Befüller anzugebenden\ntenzial oder diese Güter selbst abhandenkom-                  beförderten Stoffe und Gase;\nmen. Gleiches gilt im Falle des Wiederauffin-\ndens. Beim Abhandenkommen von in Tabelle                  2. die nach Unterabschnitt 1.4.3.8 Buchstabe b\n1.10.3.1.2 aufgelisteten explosiven Stoffen und               RID festgelegten Informationen auch den Tank\nGegenständen mit Explosivstoff und in den Ab-                 und seine Ausrüstung umfassen, und\nsätzen 1.10.3.1.3 bis 1.10.3.1.5 ADR/RID/ADN              3. die Instandhaltungsarbeiten betreffend den Tank\ngenannten radioaktiven Stoffen ist eine geson-                und seine Ausrüstung nach Unterabschnitt\nderte Mitteilung nach Satz 1 nur erforderlich, so-            1.4.3.8 Buchstabe c RID in den Instandhaltungs-\nfern die zuständige Polizeibehörde nicht bereits              unterlagen aufgezeichnet werden.\nin die entsprechende Meldung nach § 26 Ab-                   (2) Soweit der Betreiber eines Kesselwagens die\nsatz 1 des Sprengstoffgesetzes oder nach § 71             Organisation der Prüfungen der ECM überträgt, hat\nAbsatz 1 Satz 1 der Strahlenschutzverordnung              sie dafür zu sorgen, dass\neinbezogen worden ist. Die Polizeibehörde, die\neine Meldung nach den Sätzen 1 bis 3 entge-               1. ein Kesselwagen nicht verwendet wird, wenn\ngennimmt, unterrichtet hierüber unverzüglich                  das Datum der nächsten Prüfung überschritten\ndas Bundeskriminalamt (BKA) sowie das Bun-                    ist und\ndesamt für Bevölkerungsschutz und Katastro-               2. in den Fällen nach Absatz 6.8.2.4.4 RID eine\nphenhilfe (BBK).“                                             außerordentliche Prüfung des Kesselwagens\n24. § 28 wird wie folgt geändert:                                    durchgeführt wird, wenn die Sicherheit des\nTanks oder seiner Ausrüstung beeinträchtigt sein\na) In Nummer 6 wird die Angabe „5.3.1.1.5“ durch                 könnte.“\ndie Angabe „5.3.1.1.6“ ersetzt.\n28. Nach § 31 wird folgender § 31a eingefügt:\nb) In Nummer 7 werden die Wörter „die Kennzeich-\n„§ 31a\nnung“ durch die Wörter „die Kennzeichen“ er-\nsetzt.                                                                           Pflichten des\nTriebfahrzeugführers im Eisenbahnverkehr\n25. In § 29 Absatz 4 Nummer 1 werden\nDer Triebfahrzeugführer im Eisenbahnverkehr\na) nach dem Wort „Fahrzeuge“ die Wörter „oder in             muss nach Unterabschnitt 5.4.3.3 RID vor Antritt\noffene oder belüftete Container“ eingefügt und            der Fahrt die schriftlichen Weisungen zu den bei\nb) die Wörter „der Kennzeichnung“ durch die Wör-             einem Unfall oder Zwischenfall zu ergreifenden\nter „des Kennzeichens“ ersetzt.                           Maßnahmen einsehen.“","574              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2017\n29. In § 33 Nummer 7 wird das Wort „Ausrüster“ durch              Nummer 2 nicht vorliegen und deshalb eine Beför-\ndas Wort „Betreiber“ ersetzt.                                 derung auf der Straße durchgeführt werden soll, ist\nhierfür eine schriftliche oder elektronische Beschei-\n30. § 34 wird wie folgt geändert:\nnigung erforderlich. Die Bescheinigung wird für den\na) In der Überschrift wird das Wort „Ausrüsters“              jeweiligen Verkehrsträger auf Antrag durch das\ndurch das Wort „Betreibers“ ersetzt.                      Eisenbahn-Bundesamt oder die Generaldirektion\nb) Der einleitende Satzteil wird wie folgt gefasst:           Wasserstraßen und Schifffahrt ausgestellt. Der Be-\nförderer hat dafür zu sorgen, dass die Bescheini-\n„Der Eigentümer oder, sofern das Schiff von               gung nach Satz 1 dem Fahrzeugführer vor Beförde-\neinem Betreiber gechartert wurde, der Betreiber           rungsbeginn übergeben wird. Der Fahrzeugführer\nin der Binnenschifffahrt hat dafür zu sorgen,             muss die Bescheinigung während der Beförderung\ndass“.                                                    mitführen und zuständigen Personen auf Verlangen\nc) In Nummer 5 wird am Ende die Angabe „, und“                zur Prüfung aushändigen.\ndurch ein Semikolon ersetzt.                                 (5) Bei dem Bescheid nach Absatz 4 Satz 1 ge-\nd) In Nummer 6 wird am Ende der Schlusspunkt                  nügt das Mitführen eines fernkopierten Bescheides\ndurch die Angabe „, und“ ersetzt.                         oder des Ausdrucks eines elektronisch erteilten und\nsignierten Bescheides sowie dessen digitalisierte\ne) Folgende Nummer 7 wird angefügt:                           Form auf einem Speichermedium, wenn diese der-\n„7. das Schiff nach Abschnitt 1.16.9 ADN in den           art mitgeführt wird, dass sie bei einer Kontrolle auf\ndort genannten Fällen einer Sonderunter-              Verlangen zuständigen Personen lesbar gemacht\nsuchung unterzogen wird.“                             werden kann.\n31. § 35 wird durch die folgenden §§ 35 bis 35c ersetzt:                                    § 35a\n„§ 35                                               Fahrweg im Straßenverkehr\nVerlagerung                                 (1) Beförderungen von in § 35b genannten ge-\n(1) Die in § 35b genannten gefährlichen Güter              fährlichen Gütern, die teilweise oder vollständig im\nmüssen in dem dort festgelegten Rahmen auf dem                Straßenverkehr erfolgen, sind in dem dort festge-\nEisenbahn- oder Wasserweg befördert werden, so-               legten Rahmen auf Autobahnen durchzuführen.\nfern                                                             (2) Absatz 1 gilt nicht, wenn\n1. der Verlader und der Befüller am Beginn und der            1. die Entfernung bei Benutzung der Autobahn\nEntlader am Ende der Beförderung über einen                   mindestens doppelt so groß ist wie die Entfer-\ndafür geeigneten Gleis- oder Hafenanschluss                   nung bei Benutzung anderer geeigneter Straßen,\nverfügen,                                                     oder\n2. die Beförderung auf dem Eisenbahn- oder Was-               2. die Benutzung der Autobahn nach den Vorschrif-\nserweg durchführbar ist und                                   ten der Straßenverkehrs-Ordnung oder der\nFerienreiseverordnung ausgeschlossen oder be-\n3. die gesamte Beförderungsstrecke im Geltungs-\nschränkt ist.\nbereich dieser Verordnung mehr als 200 Kilome-\nter beträgt.                                                 (3) Der Fahrweg außerhalb der Autobahnen wird\nvon der nach Landesrecht zuständigen Behörde für\n(2) Liegen die Bedingungen nach Absatz 1 Num-\neine einzelne Fahrt oder bei vergleichbaren Sach-\nmer 1 und 2 nicht vor, sind die in § 35b genannten\nverhalten für eine begrenzte oder unbegrenzte Zahl\ngefährlichen Güter in dem dort festgelegten Rah-\nvon Fahrten auf Antrag schriftlich oder elektronisch\nmen im multimodalen Verkehr zu befördern, sofern\nbestimmt. Die Fahrwegbestimmung kann auch\n1. die gesamte Beförderungsstrecke im Geltungs-               durch Allgemeinverfügung erfolgen. Bei Sperrun-\nbereich dieser Verordnung mehr als 400 Kilo-              gen dürfen die ausgewiesenen Umleitungsstrecken\nmeter beträgt und                                         ohne erneute Fahrwegbestimmung benutzt werden.\n2. die Beförderung auf dem größeren Teil der Stre-               (4) Der Beförderer darf die gefährlichen Güter\ncke mit der Eisenbahn oder dem Schiff durchge-            nur befördern, wenn eine Fahrwegbestimmung er-\nführt werden kann.                                        teilt ist. Er hat dafür zu sorgen, dass die Fahrweg-\nbestimmung dem Fahrzeugführer vor Beförde-\nIn diesem Fall hat der Beförderer vor Beginn der\nrungsbeginn übergeben wird. Der Fahrzeugführer\nBeförderung im Beförderungspapier die Bezeich-\nmuss die Fahrwegbestimmung beachten und sie\nnung der Bahnhöfe oder Hafenanlagen anzugeben,\nwährend der Beförderung mitführen und zuständi-\ndie er für die Beförderung in Anspruch nimmt, und\ngen Personen auf Verlangen zur Prüfung aushändi-\nzusätzlich zu vermerken „Beförderung nach § 35\ngen.\nAbsatz 2 GGVSEB“.\n(5) Bei der Fahrwegbestimmung nach Absatz 3\n(3) Eine Pflicht zur Verlagerung nach den Absät-\nSatz 1 genügt das Mitführen eines fernkopierten\nzen 1 und 2 besteht nicht, wenn die Entfernung auf\nBescheides oder des Ausdrucks eines elektronisch\ndem Eisenbahn- oder Wasserweg mindestens dop-\nerteilten und signierten Bescheides sowie dessen\npelt so groß ist wie die tatsächliche Entfernung auf\ndigitalisierte Form auf einem Speichermedium,\nder Straße.\nwenn diese derart mitgeführt wird, dass sie bei\n(4) Sofern die Bedingungen für eine Verlagerung            einer Kontrolle auf Verlangen zuständigen Personen\nnach Absatz 1 Nummer 1 und 2 und Absatz 2 Satz 1              lesbar gemacht werden kann.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2017                  575\n§ 35b\nGefährliche Güter,\nfür deren Beförderung die §§ 35 und 35a gelten\nFür die nachfolgend genannten gefährlichen Güter gelten die §§ 35 und 35a wie folgt:\nTabelle\nKlasse/                               Geltung            Beförderung in\nlfd.\nUnter-     Stoff oder Gegenstand    der §§ 35      Tanks         Versandstücken        Bemerkungen\nNr.\nklasse                               und 35a         ab                 ab\n1 1.1       explosive Stoffe und Ge- § 35 und nicht zulässig         1 000 kg        Siehe Ausnahmen nach\ngenstände mit Explosiv- § 35a                            Nettoexplosiv-  § 35c Absatz 9\nstoff                                                    stoffmasse\n1.2      explosive Stoffe und Ge- § 35 und nicht zulässig         1 000 kg\ngenstände mit Explosiv- § 35a                            Nettoexplosiv-\nstoff                                                    stoffmasse\n1.5      explosive Stoffe und Ge- § 35 und 1 000 kg               1 000 kg        Beförderungen in Tanks\ngenstände mit Explosiv- § 35a          Nettoexplosiv-    Nettoexplosiv-  sind nur für die UN-Num-\nstoff                                  stoffmasse        stoffmasse      mern 0331 und 0332 zu-\nlässig\n(Siehe Ausnahmen nach\n§ 35c Absatz 9)\n2 2         entzündbare Gase (Klas- § 35 und 9 000 kg                entfällt        §§ 35 und 35a gelten nur\nsifizierungscodes, die nur § 35a       Nettomasse                        für Beförderungen in Tanks\nden Buchstaben F ent-                                                    (Siehe Ausnahmen nach\nhalten)                                                                  § 35c Absatz 1 und 5 bis 8)\n3 2         giftige Gase (Klassifizie-   § 35 und 1 000 kg           entfällt        §§ 35 und 35a gelten nur\nrungscodes, die den/die      § 35a     Nettomasse                        für Beförderungen in Tanks\nBuchstaben T, TF, TC,\nTO, TFC oder TOC ent-\nhalten)\n4 3         entzündbare flüssige         § 35a     3 000 Liter bei   entfällt        § 35a gilt nur für Beför-\nStoffe der Verpackungs-                Verpackungs-                      derungen in Tanks (Siehe\ngruppen I und II, mit                  gruppe I                          Ausnahme nach § 35c\nAusnahme der UN-Num-                   6 000 Liter bei                   Absatz 3)\nmern 1093, 1099, 1100,                 Verpackungs-\n1131 und 1921                          gruppe II\n5 3         UN-Nummern 1093,             § 35 und 3 000 Liter        entfällt        §§ 35 und 35a gelten nur\n1099, 1100, 1131 und         § 35a                                       für Beförderungen in Tanks\n1921 der Verpackungs-\ngruppe I\n6 4.1       desensibilisierte explo-     § 35 und nicht zulässig     1 000 kg\nsive Stoffe der UN-Num- § 35a                            Nettomasse\nmern 3364, 3365, 3367\nund 3368\n7 4.2       UN-Nummer 3394               § 35 und 3 000 Liter        entfällt        §§ 35 und 35a gelten nur\n§ 35a                                       für Beförderungen in Tanks\n8 4.3       UN-Nummern 1928 und          § 35 und 3 000 Liter        entfällt        §§ 35 und 35a gelten nur\n3399                         § 35a                                       für Beförderungen in Tanks\n9 5.1       entzündend (oxidierend) § 35 und 3 000 Liter             entfällt        §§ 35 und 35a gelten nur\nwirkende flüssige Stoffe § 35a                                           für Beförderungen in Tanks\nder Verpackungsgruppe I\nder UN-Nummern 1745,\n1746, 1873 und 2015\n10 6.1        giftige flüssige Stoffe der § 35 und 3 000 Liter         entfällt        §§ 35 und 35a gelten nur\nVerpackungsgruppe I          § 35a                                       für Beförderungen in Tanks","576                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2017\nKlasse/                                     Geltung           Beförderung in\nlfd.\nUnter-     Stoff oder Gegenstand          der §§ 35     Tanks          Versandstücken        Bemerkungen\nNr.\nklasse                                     und 35a       ab                   ab\n11 8            ätzende flüssige Stoffe           § 35 und 3 000 Liter        entfällt        §§ 35 und 35a gelten nur\nder Verpackungsgruppe I § 35a                                                 für Beförderungen in Tanks\nder UN-Nummern 1052,\n1739, 1744, 1777, 1790,\n1829 und 2699\nDie angegebenen Mengen beziehen sich auf die Beförderungseinheit. Werden verschiedene Güter der Klasse 1\njeweils in geringeren Mengen als 1 000 kg Nettoexplosivstoffmasse in einer Beförderungseinheit befördert,\nsind die §§ 35 und 35a ab einer Summe der Nettoexplosivstoffmassen dieser Güter von 1 000 kg in der Beför-\nderungseinheit anzuwenden.\n§ 35c                                        Baumusterprüfung zuständigen Stelle beschei-\nAusnahmen zu den §§ 35 und 35a                               nigt wurde oder\n(1) Die §§ 35 und 35a gelten nicht für Beförderun-               3. Doppelwandtanks nach Absatz 6.8.2.1.20 Buch-\ngen von entzündbaren Gasen nach § 35b Tabelle lau-                       stabe b Nummer 2 und 3 linke Spalte und Ab-\nfende Nummer 2, wenn Tanks verwendet werden,                             satz 6.8.2.1.20 rechte Spalte, in Aufsetztanks\nnach Absatz 6.8.2.1.20 Buchstabe b letzter Satz\n1. die als Doppelwandtanks mit Vakuumisolierung\nlinke Spalte oder in Saug-Druck-Tanks für Ab-\ngebaut sind,\nfälle nach Kapitel 6.10 ADR\n2. deren Summe der Wanddicken der metallenen\ndurchgeführt werden.\nAußenwand und des Innentanks die Mindest-\nwanddicke nach Absatz 6.8.2.1.18 ADR nicht                         (4) Für die Tanks nach Absatz 3 Nummer 1 und 2\nunterschreitet,                                                 ist dies in der ADR-Zulassungsbescheinigung nach\n3. deren Wanddicke des Innentanks die Mindest-                       Unterabschnitt 9.1.3.1 ADR oder in einer besonde-\nwanddicke nach Absatz 6.8.2.1.19 ADR nicht                      ren Bescheinigung des Tankherstellers oder eines\nunterschreitet und                                              Sachverständigen oder Technischen Dienstes nach\n§ 14 Absatz 4 zu bestätigen. Bescheinigungen nach\n4. deren Innentanks aus austenitischen Chrom-                        der Ausnahme Nr. 47 (S) der GGAV sowie der Aus-\nNickel- oder Chrom-Nickel-Molybdän-Stählen                      nahme 14 (S) der GGAV gelten weiter.\nbestehen.\n(5) § 35 gilt nicht für Beförderungen von ent-\n(2) Für die Tanks nach Absatz 1 ist dies in der                  zündbaren Gasgemischen der UN-Nummer 1965\nADR-Zulassungsbescheinigung                nach      Unterab-        (§ 35b Tabelle laufende Nummer 2), sofern die ge-\nschnitt 9.1.3.1 ADR oder in einer besonderen Be-                     samte Beförderungsstrecke nicht mehr als 300 Ki-\nscheinigung des Tankherstellers oder eines Sach-                     lometer beträgt.\nverständigen oder Technischen Dienstes nach\n§ 14 Absatz 4 zu bestätigen. Bescheinigungen nach                       (6) Die §§ 35 und 35a gelten nicht für Beförde-\nder Ausnahme Nr. 40 (S) der Gefahrgut-Ausnahme-                      rungen von entzündbaren Gasgemischen der UN-\nverordnung (GGAV) sowie der Ausnahme 13 (S) der                      Nummer 1965 (§ 35b Tabelle laufende Nummer 2)\nGGAV gelten weiter.                                                  in Tanks nach Abschnitt 1.2.1 ADR bis 11 000 kg\nNettomasse in der Beförderungseinheit, sofern die\n(3) § 35a gilt nicht für Beförderungen von ent-\nFahrzeuge mit einem automatischen Blockierver-\nzündbaren flüssigen Stoffen nach § 35b Tabelle lau-\nhinderer (ABV) nach § 41 Absatz 18 oder § 41b\nfende Nummer 4, sofern die Beförderungen in\nder Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung ausge-\n1. nicht wanddickenreduzierten zylindrischen Tanks                   rüstet sind und dies in der ADR-Zulassungsbe-\nnach Kapitel 6.7 oder 6.8 ADR, die nach einem                   scheinigung nach Unterabschnitt 9.1.3.1 ADR ver-\nBerechnungsdruck von mindestens 0,4 Mega-                       merkt ist.\nPascal (4 Bar) bemessen sind oder mit einem\n(7) Die §§ 35 und 35a gelten nicht für Beförde-\nPrüfdruck von mindestens 0,4 Mega-Pascal\nrungen von entzündbaren Gasgemischen der UN-\n(4 Bar) geprüft sind,\nNummer 1965 (§ 35b Tabelle laufende Nummer 2)\n2. Tanks, deren Sicherheitsniveau um 50 Prozent hö-                  in Tanks nach Abschnitt 1.2.1 ADR von mehr als\nher ist, als das eines Tanks aus Baustahl nach                  11 000 kg bis 22 000 kg Nettomasse in der Beför-\nAbsatz 6.8.2.1.18 ADR (Nummer 12 in Bild 21                     derungseinheit, sofern die Fahrzeuge mit einem\ndes Forschungsberichts 203 „Sicherheitsniveaus                  automatischen Blockierverhinderer (ABV) nach\nvon Transporttanks für Gefahrgut“2 und Bekannt-                 § 41 Absatz 18 oder § 41b der Straßenverkehrs-Zu-\nmachung zur Anwendung des Forschungsbe-                         lassungs-Ordnung und mit einer Fahrdynamikrege-\nrichts 2033), wenn die Kenngröße f3 zur Ermitt-                 lung (Electronic Stability Control – ESC) ausgerüs-\nlung der Risikozahl mindestens 0,5 beträgt und                  tet sind und dies in der ADR-Zulassungsbescheini-\ndas Sicherheitsniveau von der nach § 12 für die                 gung nach Unterabschnitt 9.1.3.1 ADR vermerkt ist.\n2\nDer Forschungsbericht 203 ist hinterlegt bei der Bundesanstalt für         (8) § 35 Absatz 2 gilt nicht für Beförderungen\nMaterialforschung und -prüfung, 12205 Berlin, Unter den Eichen 87.      von entzündbaren Gasen der UN-Nummern 1038,\n3\nDie Bekanntmachung ist veröffentlicht im Verkehrsblatt 2002 Heft 16     1961, 1966, 1972, 3138 und 3312 (§ 35b Tabelle\nS. 522.                                                                 laufende Nummer 2).","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2017                      577\n(9) Die §§ 35 und 35a gelten nicht für Beförde-                   Gutes nach Absatz 3.1.2.8.1 ADR/RID ergänzt wer-\nrungen zum Ort der Verwendung, sofern die ge-                        den. Dies gilt auch für die Angabe in einem Beför-\nsamte Beförderungsstrecke nicht mehr als 300 km                      derungspapier nach Absatz 5.4.1.1.1 Buchstabe b\nbeträgt, von explosiven Stoffen und Gegenständen                     ADR/RID.“\nmit Explosivstoff (§ 35b Tabelle laufende Num-                   34. § 37 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nmer 1)\na) Nummer 3 wird wie folgt geändert:\n1. der UN-Nummern 0065, 0082 und 0241 (Unter-                           aa) In Buchstabe b werden die Wörter „schrift-\nklasse 1.1) und der UN-Nummern 0331 und                                 lich mitgeteilt“ durch die Wörter „schriftlich\n0332 (Unterklasse 1.5), wenn für diese explosi-                         oder elektronisch mitgeteilt“ und die Wörter\nven Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff                            „§ 35 Absatz 1 schriftlich hingewiesen“\nder Konformitätsnachweis nach § 5 des Spreng-                           durch die Wörter „eine dort genannte Vor-\nstoffgesetzes erbracht wurde und diese explosi-                         schrift schriftlich oder elektronisch hinge-\nven Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff                            wiesen“ ersetzt.\neine Schlagempfindlichkeit von mehr als 40\nJoule sowie eine Reibempfindlichkeit von mehr                       bb) In Buchstabe d werden die Wörter „schrift-\nals 360 Newton bei Durchführung der Prüfver-                            lich mitgeteilt“ durch die Wörter „schriftlich\nfahren4 haben, und                                                      oder elektronisch mitgeteilt“ ersetzt.\nb) Nummer 4 wird wie folgt geändert:\n2. der UN-Nummer 0081 (Unterklasse 1.1)\naa) In Buchstabe a werden die Wörter „oder\na) bis 1 000 kg Nettoexplosivstoffmasse in der                          nicht vollständig“ durch ein Komma und\nBeförderungseinheit, sofern die Fahrzeuge                            die Wörter „nicht vollständig oder nicht in\nmit einem automatischen Blockierverhinderer                          der vorgeschriebenen Weise“ ersetzt.\n(ABV) nach § 41 Absatz 18 oder § 41b der\nbb) In Buchstabe k werden die Wörter „nicht\nStraßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, oder\noder nicht rechtzeitig auf die Begasung\nb) bis 3 000 kg Nettoexplosivstoffmasse in der                          schriftlich hinweist“ durch die Wörter „nicht,\nBeförderungseinheit, sofern die Fahrzeuge mit                        nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen\neinem     automatischen Blockierverhinderer                          Weise oder nicht rechtzeitig auf die Bega-\n(ABV) nach § 41 Absatz 18 oder § 41b der                             sung hinweist“ ersetzt.\nStraßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung und mit                    c) Nummer 5 wird wie folgt geändert:\neiner Fahrdynamikregelung (Electronic Stability\nControl – ESC)                                                   aa) Folgender Buchstabe c wird eingefügt:\n„c) Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass ein\nausgerüstet sind und dies in der ADR-Zulas-                                  Tank nicht zur Beförderung aufgegeben\nsungsbescheinigung            nach        Unterabschnitt                     wird,“.\n9.1.3.1 ADR vermerkt ist. Die Ausnahmen nach\nSatz 1 Nummer 1 und Nummer 2 Buchstabe a                            bb) Die bisherigen Buchstaben c bis e werden\noder b können nebeneinander in Anspruch ge-                             die neuen Buchstaben d bis f.\nnommen werden. § 35b Satz 3 ist nicht anzu-                         cc) In Buchstabe d wird die Angabe „Nummer 3“\nwenden.“                                                                durch die Angabe „Nummer 4“ ersetzt.\n32. In § 36 wird die Angabe „Satz 3“ durch die Angabe                        dd) In Buchstabe e wird die Angabe „Nummer 4“\n„Satz 2“ ersetzt.                                                           durch die Angabe „Nummer 5“ ersetzt.\nee) In Buchstabe f wird die Angabe „Nummer 5“\n33. Nach § 36 wird folgender § 36a eingefügt:                                    durch die Angabe „Nummer 6“ ersetzt.\n„§ 36a                                   d) In Nummer 6 Buchstabe k werden die Wörter\n„orangefarbenen Kennzeichnung“ durch die\nBeförderung                                      Wörter „orangefarbenen Tafel“ und die Wörter\ngefährlicher Güter als behördliche Asservate                       „eine dort genannte Kennzeichnung“ durch die\nSofern es aus ermittlungstaktischen Gründen                          Wörter „ein dort genanntes Kennzeichen“ er-\noder zur Sicherung der Asservate erforderlich ist,                      setzt.\ndürfen gefährliche Güter, denen in Kapitel 3.2                       e) Nummer 7 wird wie folgt geändert:\nTabelle A Spalte 6 die Sondervorschrift 274 zuge-                       aa) In Buchstabe f werden die Wörter „nicht\nordnet ist, im Straßen- und Eisenbahnverkehr durch                          oder nicht rechtzeitig“ durch die Wörter\nPolizeibehörden des Bundes und der Länder sowie                             „nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder\ndurch Zoll- und Justizbehörden und in deren Auf-                            nicht rechtzeitig“ ersetzt.\ntrag tätige private Unternehmen befördert werden,\nohne dass die offiziellen Benennungen für die Be-                       bb) In Buchstabe g wird am Ende das Wort\nförderung mit der technischen Benennung des                                 „oder“ gestrichen.\ncc) Folgende Buchstaben i bis k werden ange-\n4\nPrüfverfahren nach Anhang Teil A.14 der Verordnung (EG)                        fügt:\nNr. 440/2008 der Kommission vom 30. Mai 2008 zur Festlegung von\nPrüfmethoden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Euro-                 „i) Nummer 9 sich nicht vergewissert, dass\npäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung,                    ein Wagen oder eine Ladung keine Män-\nZulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) (ABl.\nL 142 vom 31.5.2008, S. 1) in der jeweils jüngsten im Amtsblatt der                gel, Undichtigkeiten oder Risse aufweist\nEuropäischen Union veröffentlichten Fassung.                                       oder kein Ausrüstungsteil fehlt,","578            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2017\nj) Nummer 10 sich nicht vergewissert, dass               oo) In Buchstabe n wird die Angabe „Num-\nein Großzettel, ein Kennzeichen oder                       mer 12“ durch die Angabe „Nummer 14“\neine orangefarbene Tafel angebracht ist,                   ersetzt.\noder                                                 pp) In Buchstabe o wird die Angabe „Num-\nk) Nummer 11 nicht dafür sorgt, dass eine                      mer 13“ durch die Angabe „Nummer 15“\ndort genannte Information den Tank oder                    ersetzt.\nseine Ausrüstung umfasst,“.                       h) Nummer 13 wird wie folgt geändert:\nf) Nummer 10 wird wie folgt geändert:                           aa) In Buchstabe a werden die Wörter „oder\naa) In Buchstabe i werden die Wörter „oder                       nicht vollständig“ durch ein Komma und\nnicht vollständig“ durch ein Komma und                       die Wörter „nicht vollständig oder nicht in\ndie Wörter „nicht vollständig oder nicht in                  der vorgeschriebenen Weise“ ersetzt.\nder vorgeschriebenen Weise“ ersetzt.                     bb) In Buchstabe j wird am Ende das Wort\nbb) In Buchstabe n wird das Wort „Kennzeich-                     „oder“ durch ein Komma ersetzt.\nnungen“ durch das Wort „Kennzeichen“ er-                 cc) In Buchstabe k wird am Ende das Wort\nsetzt.                                                       „oder“ angefügt.\ng) Nummer 12 wird wie folgt geändert:                           dd) Folgender Buchstabe l wird angefügt:\naa)   Folgender Buchstabe b wird eingefügt:                      „l) Nummer 12 nicht dafür sorgt, dass eine\ndort genannte Vorschrift eingehalten\n„b) Nummer 2 einen Tank übergibt,“.                            wird,“.\nbb) Die bisherigen Buchstaben b bis h werden              i) Nummer 14 wird wie folgt geändert:\ndie neuen Buchstaben c bis i.\naa) In Buchstabe d wird am Ende das Wort\ncc)   In Buchstabe c wird die Angabe „Num-                       „oder“ gestrichen.\nmer 2“ durch die Angabe „Nummer 3“ er-\nbb) In Buchstabe e wird am Ende das Wort\nsetzt.\n„oder“ angefügt.\ndd) In Buchstabe d wird die Angabe „Num-                     cc) Folgender Buchstabe f wird angefügt:\nmer 3“ durch die Angabe „Nummer 4“ er-\nsetzt.                                                     „f) Nummer 6 nicht dafür sorgt, dass eine\ndort genannte Vorschrift eingehalten\nee)   In Buchstabe e wird die Angabe „Num-                            wird,“.\nmer 4“ durch die Angabe „Nummer 5“ er-\nsetzt.                                              j) Nummer 15 wird wie folgt geändert:\naa) In Buchstabe d wird am Ende das Wort\nff)   In Buchstabe f wird die Angabe „Num-\n„oder“ gestrichen.\nmer 5“ durch die Angabe „Nummer 6“ er-\nsetzt.                                                 bb) Folgende Buchstaben f bis h werden ange-\nfügt:\ngg) In Buchstabe g wird die Angabe „Num-\nmer 6“ durch die Angabe „Nummer 7“ er-                     „f) Nummer 6 nicht sicherstellt, dass eine\nsetzt.                                                          Überwachung gewährleistet ist,\nhh) In Buchstabe h wird die Angabe „Num-                         g) Nummer 7 seinen Teil der Prüfliste nicht,\nmer 7“ durch die Angabe „Nummer 8“ er-                          nicht richtig, nicht vollständig oder nicht\nsetzt.                                                          rechtzeitig ausfüllt, oder\nii)   In Buchstabe i wird die Angabe „Num-                       h) Nummer 8 nicht sicherstellt, dass eine\nmer 8“ durch die Angabe „Nummer 9“ er-                          Flammendurchschlagsicherung vorhan-\nsetzt.                                                          den ist,“.\nk) In Nummer 15a Buchstabe f werden die Wörter\njj)   Folgender Buchstabe j wird eingefügt:\n„die Gefahrenkennzeichnungen nicht mehr\n„j) Nummer 10 nicht dafür sorgt, dass ein              sichtbar sind“ durch die Wörter „ein Großzettel,\nTank, Batterie-Fahrzeug, Batteriewa-               ein Kennzeichen oder eine orangefarbene Tafel\ngen oder MEGC nicht befüllt oder nicht             nicht mehr sichtbar ist“ ersetzt.\nzur Beförderung aufgegeben wird,“.              l) Nummer 16 wird wie folgt geändert:\nkk)   Die bisherigen Buchstaben i bis m werden               aa) In Buchstabe a werden die Wörter „orange-\ndie neuen Buchstaben k bis o.                              farbener Kennzeichnung“ durch die Wörter\nll)   In Buchstabe k wird die Angabe „Num-                       „orangefarbenen Tafeln“ ersetzt.\nmer 9“ durch die Angabe „Nummer 11“ er-                bb) In Buchstabe b werden die Wörter „oder ein\nsetzt.                                                     Schüttgutcontainer“ durch ein Komma und\nmm) In Buchstabe l wird die Angabe „Num-                         die Wörter „ein Schüttgut-Container oder\nmer 10“ durch die Angabe „Nummer 12“                       flexibler Schüttgut-Container“ ersetzt.\nersetzt.                                            m) Nummer 17 wird wie folgt geändert:\nnn) In Buchstabe m wird die Angabe „Num-                     aa) In Buchstabe a werden die Wörter „eine dort\nmer 11“ durch die Angabe „Nummer 13“                       genannte Kennzeichnung“ durch die Wörter\nersetzt.                                                   „ein dort genanntes Kennzeichen“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2017                   579\nbb) In Buchstabe e werden die Wörter „eine dort                      e) Absatz 2 Nummer 2 nicht dafür sorgt,\ngenannte Kennzeichnung“ durch die Wörter                            dass eine außerordentliche Prüfung\n„ein dort genanntes Kennzeichen“ ersetzt.                           durchgeführt wird,“.\ncc) In Buchstabe f werden die Wörter „eine dort           t) Nach Nummer 23 wird folgende Nummer 23a\ngenannte Kennzeichnung“ durch die Wörter                  eingefügt:\n„ein dort genanntes Kennzeichen“ ersetzt.\n„23a. entgegen § 31a eine schriftliche Weisung\nn) Nummer 18 wird wie folgt geändert:                                   nicht oder nicht rechtzeitig einsieht,“.\naa) In Buchstabe b wird am Ende das Wort                  u) In Nummer 25 Buchstabe g wird das Wort „Aus-\n„oder“ gestrichen.                                        rüster“ durch das Wort „Betreiber“ ersetzt.\nbb) Folgender Buchstabe c wird eingefügt:                 v) Nummer 26 wird wie folgt geändert:\n„c) Absatz 1 Nummer 3 nicht dafür sorgt,\naa) In Buchstabe b wird am Ende das Wort\ndass ein Großzettel oder ein Kennzei-\n„oder“ gestrichen.\nchen angebracht ist, oder“.\nbb) In Buchstabe c wird am Ende das Wort\ncc) Der bisherige Buchstabe c wird der neue\n„oder“ angefügt.\nBuchstabe d.\no) Nummer 19 wird wie folgt geändert:                            cc) Folgender Buchstabe d wird angefügt:\naa) Nach Buchstabe f wird folgender Buch-                         „d) Nummer 7 nicht dafür sorgt, dass ein\nstabe g eingefügt:                                                 Schiff einer Sonderuntersuchung unter-\nzogen wird,“.\n„g) Absatz 4a Satz 1, auch in Verbindung\nmit Satz 2, nicht dafür sorgt, dass eine         w) Nummer 27 wird wie folgt gefasst:\nMitteilung erfolgt,“.                                „27. entgegen § 35\nbb) Die bisherigen Buchstaben g bis i werden                        a) Absatz 2 Satz 2 eine Angabe oder einen\ndie neuen Buchstaben h bis j.                                      Vermerk nicht in das Beförderungspa-\np) In Nummer 20 wird Buchstabe g wie folgt ge-                            pier einträgt,\nfasst:                                                              b) Absatz 4 Satz 3 nicht dafür sorgt, dass\n„g) Nummer 7 ein dort genanntes Kennzeichen                            eine Bescheinigung übergeben wird,\noder eine dort genannte Tafel nicht oder                           oder\nnicht richtig anbringt, nicht oder nicht richtig\nc) Absatz 4 Satz 4 eine Bescheinigung\nsichtbar macht, nicht, nicht richtig oder\nnicht mitführt oder nicht oder nicht\nnicht vollständig entfernt oder nicht, nicht\nrechtzeitig aushändigt,“.\nrichtig oder nicht vollständig verdeckt,“.\nq) In Nummer 21 Buchstabe d wird das Wort                    x) Folgende Nummer 28 wird angefügt:\n„Kennzeichnung“ durch die Wörter „das Kenn-                   „28. entgegen § 35a\nzeichen“ ersetzt.                                                   a) Absatz 4 Satz 1 ein gefährliches Gut be-\nr) Nummer 22 wird wie folgt geändert:                                     fördert,\naa) In Buchstabe d wird am Ende das Wort                            b) Absatz 4 Satz 2 nicht dafür sorgt, dass\n„oder“ gestrichen.                                                 eine Fahrwegbestimmung übergeben\nbb) In Buchstabe e wird am Ende das Wort                               wird, oder\n„oder“ angefügt.                                                c) Absatz 4 Satz 3 eine Fahrwegbestim-\ncc) Folgender Buchstabe f wird angefügt:                               mung nicht oder nicht richtig beachtet,\n„f) Nummer 6 nicht dafür sorgt, dass eine                          nicht mitführt oder nicht oder nicht\ndort genannte Information den Tank oder                        rechtzeitig aushändigt.“\nseine Ausrüstung umfasst,“.                   35. § 38 wird wie folgt geändert:\ns) Nach Nummer 22 wird folgende Nummer 22a                   a) In Absatz 1 werden\neingefügt:\naa) die Angabe „30. Juni 2015“ durch die An-\n„22a. entgegen § 30a                                              gabe „30. Juni 2017“ und\na) Absatz 1 Nummer 1 nicht dafür sorgt,               bb) die Angabe „31. Dezember 2014“ durch die\ndass die Instandhaltung eines Tanks                     Angabe „31. Dezember 2016“\noder seiner Ausrüstung in einer dort\ngenannten Weise sichergestellt wird,               ersetzt.\nb) Absatz 1 Nummer 2 nicht dafür sorgt,            b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\ndass eine dort genannte Information                   „(2) Bis zum 31. Dezember 2017 darf § 35 in\nden Tank oder seine Ausrüstung um-                 Verbindung mit Anlage 1 dieser Verordnung in\nfasst,                                             der Fassung der Bekanntmachung vom 30. März\nc) Absatz 1 Nummer 3 nicht dafür sorgt,               2015 sowie die Ausnahmen 13 (S) und 14 (S) der\ndass eine Aufzeichnung gefertigt wird,             Gefahrgut-Ausnahmeverordnung in der Fassung\nd) Absatz 2 Nummer 1 nicht dafür sorgt,               der Bekanntmachung vom 18. Februar 2016 an-\ndass ein Kesselwagen nicht verwendet               gewendet werden.“\nwird, oder                                  36. Die Anlage 1 wird gestrichen.","580             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2017\n37. Nummer 6.2 der Anlage 2 wird wie folgt gefasst:\n„6.2    Folgende Übergangsbestimmungen gelten bei der Beförderung nachstehender Stoffe:\n6.2.1 Folgende Stoffe dürfen in Tankschiffen des Typs N geschlossen mit einem Einstelldruck des Hochge-\nschwindigkeitsventils von mindestens 6 kPa (0,06 Bar) (Prüfdruck der Ladetanks von 10 kPa (0,10 Bar))\nbefördert werden:\na) Alle Stoffe, für die in Kapitel 3.2 Tabelle C ADN mindestens ein Tankschiff des Typs N offen, Typ N\noffen mit Flammendurchschlagsicherung oder Typ N geschlossen mit einem Einstelldruck des Hoch-\ngeschwindigkeitsventils von 10 kPa (0,10 Bar) gefordert wird.\nb) Das nachstehend aufgeführte Schiff hatte am 31.12.1986 eine Sondergenehmigung für bestimmte\nStoffe und ist auf Grund seiner Bauweise, d. h. mit Doppelboden und Wallgängen, zugelassen für die\nBeförderung von den in der separaten Liste aufgenommenen Stoffen.\nSchiffsname                       ENI Nummer                     Stoffliste Nummer\nT.M.S. PIZ EVEREST                       0232 6324                               1\n6.2.2 Folgende Stoffe dürfen in Tankschiffen des Typs N geschlossen mit einem Einstelldruck des Hochge-\nschwindigkeitsventils von mindestens 10 kPa (0,10 Bar) (Prüfdruck der Ladetanks von 65 kPa (0,65 Bar))\nbefördert werden:\na) Alle Stoffe, für die in Kapitel 3.2 Tabelle C ADN mindestens ein Tankschiff des Typs N offen, des\nTyps N offen mit Flammendurchschlagsicherung oder des Typs N geschlossen mit einem Einstell-\ndruck des Hochgeschwindigkeitsventils von 10 kPa (0,10 Bar) gefordert wird.\nWenn das Hochgeschwindigkeitsventil umgebaut wird auf 50 kPa (0,50 Bar), dürfen alle Stoffe, für\ndie in Kapitel 3.2 Tabelle C ADN ein Einstelldruck des Hochgeschwindigkeitsventils von 50 kPa\n(0,50 Bar) gefordert wird, befördert werden.\nb) Das nachstehend aufgeführte Schiff hatte am 31.12.1986 eine Sondergenehmigung für bestimmte\nStoffe und ist auf Grund seiner Bauweise, d. h. mit Doppelboden und Wallgängen, zugelassen für die\nBeförderung von den in der separaten Liste aufgenommenen Stoffen.\nSchiffsname                       ENI Nummer                     Stoffliste Nummer\nT.M.S. EILTANK 9                       0430 4830                               5\n6.2.3 Folgende Stoffe dürfen in Tankschiffen des Typs C mit einem Einstelldruck des Hochgeschwindigkeits-\nventils von mindestens 9 kPa (0,09 Bar) befördert werden:\nAlle Stoffe, für die in Kapitel 3.2 Tabelle C ADN mindestens ein Tankschiff des Typs N oder des Typs C\nmit einem Einstelldruck des Hochgeschwindigkeitsventils von 10 kPa (0,10 Bar) gefordert wird.\n6.2.4 Folgende Stoffe dürfen in Tankschiffen des Typs C mit einem Einstelldruck des Hochgeschwindigkeits-\nventils von mindestens 35 kPa (0,35 Bar) befördert werden:\nAlle Stoffe, für die in Kapitel 3.2 Tabelle C ADN mindestens ein Tankschiff des Typs N oder des Typs C\nmit einem Einstelldruck des Hochgeschwindigkeitsventils von 35 kPa (0,35 Bar) gefordert wird.\nWenn das Hochgeschwindigkeitsventil umgebaut wird auf 50 kPa (0,50 Bar), dürfen alle Stoffe, für die in\nKapitel 3.2 Tabelle C ADN ein Einstelldruck des Hochgeschwindigkeitsventils von 50 kPa (0,50 Bar)\ngefordert wird, befördert werden.\nStoffliste Nummer 1:\nKlasse und\nUN-                           Verpackungs-\nKlassifizierungs-                                  Benennung und Beschreibung\nNummer                              gruppe\ncode\n1114              3, F1               II      BENZEN\n1134              3, F1              III      CHLORBENZEN (Phenylchlorid)\n1143            6.1, TF1              I       CROTONALDEHYD, STABILISIERT\n1203              3, F1               II      BENZIN MIT MEHR ALS 10 % BENZEN\n1218              3, F1               I       ISOPREN, STABILISIERT\n1247              3, F1               II      METHYLMETHACRYLAT, MONOMER, STABILISIERT\n1267              3, F1               I       ROHERDÖL, MIT MEHR ALS 10% BENZEN\n1267              3, F1               II      ROHERDÖL, MIT MEHR ALS 10% BENZEN\n1268              3, F1               I       ERDÖLDESTILLATE, N.A.G. MIT MEHR ALS 10 % BENZEN\noder ERDÖLPRODUKTE, N.A.G. MIT MEHR ALS 10 % BENZEN","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2017   581\nKlasse und\nUN-                       Verpackungs-\nKlassifizierungs-                                  Benennung und Beschreibung\nNummer                         gruppe\ncode\n1268          3, F1              II      ERDÖLDESTILLATE, N.A.G. MIT MEHR ALS 10 % BENZEN\noder ERDÖLPRODUKTE, N.A.G. MIT MEHR ALS 10 % BENZEN\n1277          3, FC              II      PROPYLAMIN (1-Aminopropan)\n1278          3, F1              II      1-CHLORPROPAN (Propylchlorid)\n1296          3, FC              II      TRIETHYLAMIN\n1578         6.1, T2             II      CHLORNITROBENZENE, FEST, GESCHMOLZEN\n(p-CHLORNITROBENZEN)\n1591         6.1, T1            III      o-DICHLORBENZEN\n1593         6.1, T1            III      DICHLORMETHAN (Methylenchlorid)\n1605         6.1, T1             I       1,2-DIBROMETHAN\n1710         6.1, T1            III      TRICHLORETHYLEN\n1750        6.1, TC1             II      CHLORESSIGSÄURE, LÖSUNG\n1831         8, CT1              I       SCHWEFELSÄURE, RAUCHEND\n1846         6.1, T1             II      TETRACHLORKOHLENSTOFF\n1863          3, F1              I       DÜSENKRAFTSTOFF MIT MEHR ALS 10% BENZEN\n1863          3, F1              II      DÜSENKRAFTSTOFF MIT MEHR ALS 10% BENZEN\n1888         6.1, T1            III      CHLOROFORM\n1897         6.1, T1            III      TETRACHLORETHYLEN\n1993          3, F1              I       ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G.\nMIT MEHR ALS 10 % BENZEN\n1993          3, F1              II      ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G.\nMIT MEHR ALS 10 % BENZEN\n2205         6.1, T1            III      ADIPONITRIL\n2238          3, F1             III      CHLORTOLUENE (m-, o- oder p-CHLORTOLUEN)\n2263          3, F1              II      DIMETHYLCYCLOHEXANE (cis-1,4-DIMETHYLCYCLOHEXAN)\n2263          3, F1              II      DIMETHYLCYCLOHEXANE (trans-1,4-DIMETHYLCYCLO-\nHEXAN)\n2266          3, FC              II      DIMETHYL-N-PROPYLAMIN\n2312         6.1, T1             II      PHENOL, GESCHMOLZEN\n2333         3, FT1              II      ALLYLACETAT\n2733          3, FC              II      AMINE, ENTZÜNDBAR, ÄTZEND, N.A.G.\n(2-AMINOBUTAN)\n2810         6.1, T1            III      GIFTIGER, ORGANISCHER, FLÜSSIGER STOFF, N.A.G.\n(1,1,2-Trichlorethan)\n2874         6.1, T1            III      FURFURYLALKOHOL\n3295          3, F1              I       KOHLENWASSERSTOFFE, FLÜSSIG, N.A.G.\nMIT MEHR ALS 10 % BENZEN\n3295          3, F1              II      KOHLENWASSERSTOFFE, FLÜSSIG, N.A.G.\nMIT MEHR ALS 10 % BENZEN\n3455        6.1, TC2             II      CRESOLE, FEST, GESCHMOLZEN","582              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2017\nStofflisten Nummer 2 bis 4\n(weggefallen)\nStoffliste Nummer 5:\nKlasse und\nUN-                         Verpackungs-\nKlassifizierungs-                                 Benennung und Beschreibung\nNummer                           gruppe\ncode\n1134             3, F1            III     CHLORBENZEN (Phenylchlorid)\n1218             3, F1             I      ISOPREN, STABILISIERT\n1247             3, F1             II     METHYLMETHACRYLAT, MONOMER, STABILISIERT\n1277            3, FC              II     PROPYLAMIN (1-Aminopropan)\n1278             3, F1             II     1-CHLORPROPAN (Propylchlorid)\n1296            3, FC              II     TRIETHYLAMIN\n1547           6.1, T1             II     ANILIN\n1750          6.1, TC1             II     CHLORESSIGSÄURE, LÖSUNG\n1831           8, CT1              I      SCHWEFELSÄURE, RAUCHEND\n2238             3, F1            III     CHLORTOLUENE (m-, o- oder p-CHLORTOLUEN)\n2263             3, F1             II     DIMETHYLCYCLOHEXANE (cis-1,4-DIMETHYLCYCLOHEXAN)\n2263             3, F1             II     DIMETHYLCYCLOHEXANE (trans-1,4-DIMETHYLCYCLO-\nHEXAN)\n2266            3, FC              II     DIMETHYL-N-PROPYLAMIN\n2333            3, FT1             II     ALLYLACETAT\n2733            3, FC              II     AMINE, ENTZÜNDBAR, ÄTZEND, N.A.G.\n(2-AMINOBUTAN)\n3446           6.1, T2             II     NITROTOLUENE, FEST, GESCHMOLZEN\n(o-NITROTOLUEN)\n“.\nArtikel 2                              4. deren Tätigkeit sich auf die Beförderung gefähr-\nÄnderung der                                  licher Güter erstreckt, die von den Vorschriften\nGefahrgutbeauftragtenverordnung                          des ADR/RID/ADN/IMDG-Code freigestellt sind,\nDie Gefahrgutbeauftragtenverordnung vom 25. Feb-              5. deren Tätigkeit sich auf die Beförderung gefähr-\nruar 2011 (BGBl. I S. 341), die zuletzt durch Artikel 490            licher Güter im Straßen-, Eisenbahn-, Binnen-\nder Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)                 schiffs- oder Seeverkehr erstreckt, deren Mengen\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:                        die in Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR festgelegten\n1. § 2 wird wie folgt gefasst:                                       höchstzulässigen Mengen nicht überschreiten,\n„§ 2                             6. deren Tätigkeit sich auf die Beförderung gefähr-\nBefreiungen                                licher Güter erstreckt, die nach den Bedingungen\ndes Kapitels 3.4 und 3.5 ADR/RID/ADN/IMDG-\n(1) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten\nCode freigestellt sind, und\nnicht für Unternehmen,\n1. denen ausschließlich Pflichten als Fahrzeugfüh-            7. die gefährliche Güter von nicht mehr als 50 Ton-\nrer, Schiffsführer, Empfänger, Reisender, Herstel-            nen netto je Kalenderjahr für den Eigenbedarf in\nler und Rekonditionierer von Verpackungen und                 Erfüllung betrieblicher Aufgaben befördern, wobei\nals Stelle für Inspektionen und Prüfungen von                 dies bei radioaktiven Stoffen nur für solche der\nGroßpackmitteln (IBC) zugewiesen sind,                        UN-Nummern 2908 bis 2911 gilt.\n2. denen ausschließlich Pflichten als Auftraggeber\ndes Absenders zugewiesen sind und die an der                 (2) Die Befreiungstatbestände nach Absatz 1\nBeförderung gefährlicher Güter von nicht mehr             können auch nebeneinander in Anspruch genom-\nals 50 Tonnen netto je Kalenderjahr beteiligt sind,       men werden.“\nausgenommen radioaktive Stoffe der Klasse 7 und\n2. § 6 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\ngefährliche Güter der Beförderungskategorie 0\nnach Absatz 1.1.3.6.3 ADR,                                   „(1) Die Prüfung besteht aus einer schriftlichen\n3. denen ausschließlich Pflichten als Entlader zuge-          Prüfung, die ganz oder teilweise auch als elektro-\nwiesen sind und die an der Beförderung gefähr-            nische Prüfung durchgeführt werden kann. Die\nlicher Güter von nicht mehr als 50 Tonnen netto je        Grundsätze der Prüfung richten sich nach Ab-\nKalenderjahr beteiligt sind,                              satz 1.8.3.12.2 bis 1.8.3.12.5 ADR/RID/ADN.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2017                   583\n3. In § 8 Absatz 5 werden folgende Sätze angefügt:                             die Angabe „§ 35 Absatz 3“ durch die\n„Der Jahresbericht muss keine Angaben über die                              Angabe „§ 35a Absatz 3“ ersetzt.\nBeförderung gefährlicher Güter im Luftverkehr ent-                   bbb) Zu den Gebührennummern 105 und 106\nhalten. Die anzugebende Gesamtmenge der gefähr-                             werden die Zeilen gestrichen.\nlichen Güter schließt auch die empfangenen gefähr-               cc) Der 3. Abschnitt wird wie folgt geändert:\nlichen Güter ein.“\naaa) In der Überschrift werden die Wörter\n„Nummer 2 bis 6“ durch die Wörter\nArtikel 3\n„Nummer 2 bis 7“ ersetzt.\nÄnderung der\nbbb) Folgende Gebührennummer 214 wird\nGefahrgutkostenverordnung\neingefügt:\nDie Gefahrgutkostenverordnung vom 7. März 2013\n(BGBl. I S. 466), die zuletzt durch Artikel 13 des Geset-                       „214 Änderung oder Neu-       25 je be-\nzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1843) geändert wor-                                  ausstellung der ADR-   gonnene\nden ist, wird wie folgt geändert:                                                      Zulassungsbescheini-   Viertel-\ngung nach Unterab-     stunde“.\n1. § 1 wird wie folgt geändert:                                                        schnitt 9.1.3.1 ohne\na) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:                                         erforderliche Prüfun-\ngen nach Ab-\naa) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 6 Absatz 9“                                  schnitt 9.1.2 ADR\ndurch die Angabe „§ 16“ ersetzt.                                            (§ 14 Absatz 4 bis 6\nbb) Folgende Nummer 7 wird eingefügt:                                           der Gefahrgutverord-\nnung Straße, Eisen-\n„7. der Zulassungsbehörden nach § 14 Ab-\nbahn und Binnen-\nsatz 6 der Gefahrgutverordnung Straße,                                 schifffahrt).\nEisenbahn und Binnenschifffahrt,“.\ncc) Die bisherigen Nummern 7 und 8 werden die                    ccc) In der ersten Spalte, elfte Zeile, wird die\nneuen Nummern 8 und 9.                                              Angabe „214 bis 220“ durch die Angabe\n„215 bis 220“ ersetzt.\nb) In Absatz 2 Satz 1 werden\n3. Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:\naa) die Angabe „§ 6 Absatz 6“ durch die Angabe\n„§ 13“ und                                            a) In der Inhaltsübersicht wird im II. Teil die Angabe\n„§ 6 Absatz 6“ durch die Angabe „§ 13“ ersetzt.\nbb) die Wörter „Bundesamt für Strahlenschutz“\ndurch die Wörter „Bundesamt für kerntech-             b) Im II. Teil wird in der Überschrift die Angabe „§ 6\nnische Entsorgungssicherheit“                            Absatz 6“ durch die Angabe „§ 13“ ersetzt.\nersetzt.                                                  c) In der Tabelle zum II. Teil wird zur Gebührennum-\nc) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 6 Absatz 5“             mer 100 im Gebührentatbestand in der zweiten\ndurch die Angabe „§ 12 Absatz 1“ ersetzt.                    Spalte die Angabe „§ 6 Absatz 6“ durch die An-\ngabe „§ 13“ ersetzt.\n2. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:\n4. In der Anlage 3 wird im einleitenden Satz 1 die An-\na) In der Inhaltsübersicht wird im II. Teil 3. Abschnitt      gabe „§ 6 Absatz 5“ durch die Angabe „§ 12 Ab-\ndie Angabe „Nummer 2 bis 6“ durch die Angabe              satz 1“ ersetzt.\n„Nummer 2 bis 7“ ersetzt.\nb) Die Tabelle zum II. Teil wird wie folgt geändert:                                  Artikel 4\naa) Der 1. Abschnitt wird wie folgt geändert:                                 Änderung der\naaa) Zur Gebührennummer 100 wird der Ge-                      Gefahrgut-Ausnahmeverordnung\nbührentatbestand in der zweiten Spalte          Die Gefahrgut-Ausnahmeverordnung in der Fassung\nwie folgt gefasst:                           der Bekanntmachung vom 18. Februar 2016 (BGBl. I\n„Prüfung und Erteilung einer Bescheini-      S. 275) wird wie folgt geändert:\ngung, dass die Bedingungen für eine          1. In § 1 Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter „die\nVerlagerung nicht vorliegen, einschließ-        durch Artikel 489 der Verordnung vom 31. August\nlich der Ausfertigung der Bescheinigung         2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist“ durch\n(§ 35 Absatz 4 Satz 2 der Gefahrgutver-         die Wörter „die zuletzt durch Artikel 1 der Verord-\nordnung Straße, Eisenbahn und Binnen-           nung vom 17. März 2017 (BGBl. I S. 568) geändert\nschifffahrt).“                                  worden ist“ ersetzt.\nbbb) Zur Gebührennummer 101 wird der Ge-           2. Die Anlage wird wie folgt geändert:\nbührentatbestand in der zweiten Spalte\nwie folgt gefasst:                              a) Im Inhaltsverzeichnis werden die Angaben zur\nAusnahme 13 (S) und 14 (S) wie folgt gefasst:\n„nicht vergeben“.\naa) „Ausnahme 13 – offen –“ und\nccc) Zur Gebührennummer 101 wird die Ge-\nbühr in der dritten Spalte gestrichen.             bb) „Ausnahme 14 – offen –“.\nbb) Der 2. Abschnitt wird wie folgt geändert:             b) Die Ausnahme 8 (B) wird wie folgt geändert:\naaa) Zur Gebührennummer 104 wird im Ge-                  aa) In Nummer 1 Satz 1 wird die Angabe „Unter-\nbührentatbestand in der zweiten Spalte                 abschnitt 8.1.8.3,“ gestrichen.","584           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2017\nbb) In Nummer 2.7 werden die Wörter „Artikel 1                      aa) In Nummer 6.3 wird die Angabe „des § 35“\nder Verordnung vom 30. Mai 2014 (BGBl. I                              durch die Wörter „der §§ 35 und 35a“ ersetzt.\nS. 610)“ durch die Wörter „Artikel 1 der Ver-\nordnung vom 16. Dezember 2016 (BGBl. I                          bb) Die Nummer 6.5 wird wie folgt gefasst:\nS. 2948)“ ersetzt.                                                    „gestrichen“.\nc) Die Ausnahme 13 (S) wird wie folgt gefasst:\n„Ausnahme 13                                                               Artikel 5\n– offen –“.                                                      Bekanntmachung\nd) Die Ausnahme 14 (S) wird wie folgt gefasst:\nDas Bundesministerium für Verkehr und digitale In-\n„Ausnahme 14\nfrastruktur kann den Wortlaut der Gefahrgutverordnung\n– offen –“.                            Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt in der vom Tag\ne) In der Ausnahme 18 (S) werden in Nummer 3.1                 nach der Verkündung an geltenden Fassung im Bun-\nSatz 1                                                      desgesetzblatt bekannt machen.\naa) im einleitenden Satzteil das Wort „(Verteiler-\nverkehr)“ durch die Wörter „(Verteilerverkehr,                                           Artikel 6\neinschließlich Sammelverkehr)“ und\nInkrafttreten\nbb) in Buchstabe a die Angabe „§ 35“ durch die\nWörter „den §§ 35 und 35a“                                 (1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Ab-\nersetzt.                                                    satzes 2 mit Wirkung vom 1. Januar 2017 in Kraft.\nf) Die Ausnahme 19 (B, E, S) wird wie folgt geän-                 (2) Artikel 1 Nummer 31 und Nummer 34 tritt am Tag\ndert:                                                       nach der Verkündung in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 17. März 2017\nDer Bundesminister\nf ü r Ve r k e h r u n d d i g i t a l e I n f r a s t r u k t u r\nA. Dobrindt"]}