{"id":"bgbl1-2017-15-2","kind":"bgbl1","year":2017,"number":15,"date":"2017-03-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2017/15#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2017-15-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2017/bgbl1_2017_15.pdf#page=4","order":2,"title":"Viertes Gesetz zur Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes","law_date":"2017-03-27T00:00:00Z","page":564,"pdf_page":4,"num_pages":3,"content":["564             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2017\nViertes Gesetz\nzur Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes\nVom 27. März 2017\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                     mit dem Bundesfernstraßennetz gerechtfertigt\nsen:                                                                  ist.\n(5) Auf die Mautpflicht der Streckenab-\nArtikel 1                                    schnitte nach Absatz 4 ist durch Verkehrs-\nDas Bundesfernstraßenmautgesetz vom 12. Juli                        zeichen nach Maßgabe der straßenverkehrs-\n2011 (BGBl. I S. 1378), das zuletzt durch Artikel 1 des               rechtlichen Vorschriften hinzuweisen.“\nGesetzes vom 10. Juni 2015 (BGBl. I S. 922) geändert          2. § 2 wird wie folgt gefasst:\nworden ist, wird wie folgt geändert:\n„§ 2\n1. § 1 wird wie folgt geändert:                                                       Mautschuldner\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                          Mautschuldner ist die Person,\n„(1) Für die Benutzung der Bundesautobah-              1. die Eigentümer oder Halter des Motorfahrzeugs\nnen und der Bundesstraßen mit Fahrzeugen im                    ist,\nSinne des Satzes 2 ist eine Gebühr im Sinne des\n2. die über den Gebrauch des Motorfahrzeugs be-\nArtikels 2 Buchstabe b der Richtlinie 1999/62/EG\nstimmt,\ndes Europäischen Parlaments und des Rates\nvom 17. Juni 1999 über die Erhebung von                   3. die Führer des Motorfahrzeugs ist,\nGebühren für die Benutzung bestimmter Ver-                4. auf die das Motorfahrzeug zugelassen ist oder\nkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge (ABl.\n5. der das Kennzeichen des Motorfahrzeugs zuge-\nL 187 vom 20.7.1999, S. 42), die zuletzt durch\nteilt ist.\ndie Richtlinie 2013/22/EU (ABl. L 158 vom\n10.6.2013, S. 356) geändert worden ist, zu ent-           Maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem die Benut-\nrichten (Maut). Fahrzeuge sind Kraftfahrzeuge             zung einer mautpflichtigen Straße begonnen wird.\noder Fahrzeugkombinationen,                               Mehrere Mautschuldner haften als Gesamtschuld-\nner.“\n1. die für den Güterkraftverkehr bestimmt sind\noder verwendet werden und                           3. § 3a wird wie folgt gefasst:\n2. deren zulässiges Gesamtgewicht mindestens                                         „§ 3a\n7,5 Tonnen beträgt.“                                                          Knotenpunkte\nb) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:                      (1) Ein Knotenpunkt im Sinne dieses Gesetzes\nist\naa) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch\nein Komma ersetzt.                                   1. für Bundesautobahnen\nbb) Folgende Nummer 6 wird angefügt:                           a) eine Anschlussstelle einschließlich Bundes-\nautobahnkreuz und Bundesautobahndreieck,\n„6. landwirtschaftliche Fahrzeuge im ge-\nschäftsmäßigen Güterverkehr mit einer                 b) eine Rastanlage mit einer straßenverkehrs-\nbauartbedingten Höchstgeschwindigkeit                     rechtlich zulässigen Wendemöglichkeit,\nvon maximal 40 km/h.“                                 c) die Bundesgrenze;\nc) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                         2. für Bundesstraßen jede Einmündung öffentlicher\naa) In Nummer 3 wird das Komma am Ende                         Straßen sowie Kreuzungen.\ndurch einen Punkt ersetzt.                           Ergibt sich im Falle des Satzes 1 Nummer 2 eine\nAbschnittslänge von weniger als 100 Metern, wer-\nbb) Nummer 4 wird aufgehoben.\nden Knotenpunkte zusammengelegt. Die Zusam-\nd) Die Absätze 4 und 5 werden wie folgt gefasst:             menlegung erfolgt so, dass der Knotenpunkt bei\n„(4) Das Bundesministerium für Verkehr und             der höherrangigen Straße gesetzt wird. Bei gleich-\ndigitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch             rangigen Straßen erfolgt die Zusammenlegung so,\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-                  dass der Knotenpunkt bei der Straße mit der höhe-\ndesrates die Mautpflicht auf genau bezeichnete            ren Nummer nach der Nummerierung des Bundes-\nAbschnitte von Straßen nach Landesrecht aus-              informationssystems Straße gesetzt wird.\nzudehnen, wenn dies zur Vermeidung von Maut-                  (2) Das Bundesministerium für Verkehr und digi-\nausweichverkehren oder aus Gründen der                    tale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechts-\nSicherheit des Verkehrs oder wegen ihrer Funk-            verordnung ohne Zustimmung des Bundesrates\ntion zur Verknüpfung von Schwerpunkten des                abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und\nweiträumigen      Güterkraftverkehrsaufkommens            Satz 2 bis 4 Knotenpunkte für Bundesstraßen fest-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2017                565\nzulegen, um den örtlichen Gegebenheiten und dem            9. § 11 wird wie folgt gefasst:\nüblichen Verkehrsverhalten Rechnung zu tragen.\n„§ 11\nDas Bundesministerium für Verkehr und digitale\nInfrastruktur wird ferner ermächtigt, durch Rechts-                              Mautaufkommen\nverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates                       (1) Das Mautaufkommen wird vollständig im\nseine Befugnis nach Satz 1 ganz oder teilweise                Bundeshaushalt vereinnahmt und wird abzüglich\nauf das Bundesamt für Güterverkehr zu übertra-                eines jährlichen Betrages von 150 Millionen Euro\ngen.“                                                         zusätzlich dem Verkehrshaushalt zugeführt.\n4. § 4 Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt geändert:                     (2) Aus dem Mautaufkommen werden Ausgaben\na) In Nummer 9 wird der Punkt am Ende durch ein               1. für Betrieb, Überwachung und Kontrolle des\nKomma ersetzt.                                                Mautsystems sowie\nb) Folgende Nummer 10 wird angefügt:                          2. von jährlich bis zu 450 Millionen Euro für die\nDurchführung von Programmen des Bundes zur\n„10. Positionsdaten des zum Zweck der Mauter-\nUmsetzung der Ziele Beschäftigung, Qualifizie-\nhebung im Fahrzeug eingebauten Fahr-\nrung, Umwelt und Sicherheit in Unternehmen\nzeuggeräts.“\ndes mautpflichtigen Güterkraftverkehrs\n5. § 6 wird wie folgt geändert:                                  geleistet.\na) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.                  (3) Den Trägern der Straßenbaulast einer maut-\nb) Absatz 2 wird aufgehoben.                                  pflichtigen Straße oder eines Abschnittes einer\nmautpflichtigen Straße steht das auf den in ihrer\n6. In § 7 Absatz 3 Satz 1 werden nach der Angabe „§ 4            Baulast befindlichen Strecken angefallene Mautauf-\nAbsatz 3“ die Wörter „Satz 3 Nummer 1 bis 9“ ein-             kommen nach anteiliger Berücksichtigung der in\ngefügt.                                                       den Absätzen 1 und 2 genannten Abzüge zu. Es\nist in vollem Umfang zweckgebunden für die Ver-\n7. § 8 wird wie folgt geändert:\nbesserung der Verkehrsinfrastruktur für die Bun-\na) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Be-               desfernstraßen zu verwenden. Die Anteile anderer\nscheid“ die Wörter „von jedem Mautschuldner               Träger der Straßenbaulast als der Bund werden\nder jeweiligen mautpflichtigen Straßenbenut-              über den Bundeshaushalt zugewiesen.\nzung“ eingefügt.                                             (4) Abweichend von Absatz 3 Satz 2 leistet der\nb) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „bei der              Bund aus seinem Anteil auch\nnachträglichen Mauterhebung“ durch die Wörter             1. die Finanzmittel, die zur Verwaltung der nach\n„im Verwaltungsverfahren über die nachträgliche               § 1 des Verkehrsinfrastrukturfinanzierungsge-\nMauterhebung“ ersetzt.                                        sellschaftsgesetzes errichteten Gesellschaft die-\n8. § 9 wird wie folgt geändert:                                      nen und dieser Gesellschaft vom Bund als\nEigentümer zur Verfügung gestellt werden sowie\na) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „§ 4\nAbsatz 3 Satz 3“ die Wörter „Nummer 1 bis 9“              2. die Ausgaben im Zusammenhang mit dem euro-\neingefügt.                                                    päischen elektronischen Mautdienst nach § 4a\nund der Durchführung des Mautsystemgeset-\nb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-                  zes.“\nfügt:\n10. § 13a wird wie folgt gefasst:\n„(1a) Die nach § 4 Absatz 3 Satz 3 Nummer 10                                   „§ 13a\ngespeicherten Daten sind unmittelbar nach\nDurchlaufen des Erkennungsprozesses, welcher                              Übergangsregelungen\nmautpflichtige von nicht mautpflichtigen Stre-               (1) Bis zum Ablauf des 30. Juni 2018 sind die\nckenabschnitten unterscheidet, vom Betreiber              §§ 1, 3a und 11 dieses Gesetzes in der am 30. März\nnach § 4 Absatz 3 Satz 1 oder vom Anbieter                2017 geltenden Fassung mit der Maßgabe weiter\nnach den §§ 4e und 4f zu anonymisieren und                anzuwenden, dass abweichend von der vorstehend\nspätestens nach 120 Tagen zu löschen.“                    genannten Fassung mautpflichtig alle Fahrzeuge\nc) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „drei Jahre“          und Fahrzeugkombinationen sind, die für den Güter-\ndurch die Wörter „vier Jahre“ ersetzt.                    kraftverkehr bestimmt sind oder verwendet werden.\n(2) Das Bundesministerium für Verkehr und digi-\nd) Folgender Absatz 7 wird angefügt:\ntale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsver-\n„(7) Das Bundesamt für Güterverkehr über-              ordnung ohne Zustimmung des Bundesrates den in\nmittelt in anonymisierter Form die Mautdaten              Absatz 1 genannten Zeitpunkt zu verschieben, so-\nnach § 4 Absatz 3 Satz 3 Nummer 1, 2 und 6 in             weit es auf Grund eines technischen oder recht-\nregelmäßigen Abständen an das vom Bundes-                 lichen Grundes im Hinblick auf eine ordnungsge-\nministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur        mäße Erhebung der Maut erforderlich ist, die Über-\nbetriebene offene Datenportal mCLOUD oder ein             gangsbestimmung des Absatzes 1 befristet fortzu-\nNachfolgeportal, auf dem die Daten allen Inte-            führen. Sobald der für den Erlass einer Rechtsver-\nressierten gebührenfrei und in standardisierter           ordnung nach Satz 1 maßgebliche Grund entfallen\nForm zur Verfügung gestellt werden.“                      ist, bestimmt das Bundesministerium für Verkehr","566             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2017\nund digitale Infrastruktur durch Rechtsverordnung                   jeweils geltenden Fassung werden der Kategorie A\nohne Zustimmung des Bundesrates einen neuen                         zugeordnet, wenn sie über eine Kennzeichnung im\nZeitpunkt für das Auslaufen des Übergangszeit-                      Sinne des § 4 des Elektromobilitätsgesetzes ver-\nraumes nach Absatz 1. Der Zeitpunkt nach Satz 2                     fügen.“\nist so festzulegen, dass die Anwendung der neuen\nBestimmungen frühestens nach Ablauf von zwei                  13. Die bisherige Anlage 1a wird Anlage 5 und die Be-\nWochen nach dem Fortfall des für den Erlass einer                   zeichnung und die Überschrift werden wie folgt ge-\nRechtsverordnung nach Satz 1 maßgeblichen                           fasst:\nGrundes beginnt.“                                                                                                  „Anlage 5\n11. Dem § 14 wird folgender Absatz 4 angefügt:                                                                (zu § 14 Absatz 4)\n„(4) Für Sachverhalte, die ab dem 1. Januar 2015\nMautsätze im Zeitraum\nund bis zum Ablauf des 30. September 2015 ent-\nvom 1. Januar 2015 bis zum\nstanden sind, bestimmt sich der Mautsatz abwei-\nAblauf des 30. September 2015“.\nchend von § 3 Absatz 3 nach der Anlage 5.“\n12. Der Nummer 2 Buchstabe b der Anlage 1 wird fol-\ngender Satz angefügt:                                                                          Artikel 2\n„Elektrisch betriebene Fahrzeuge im Sinne des § 2                Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\nNummer 1 des Elektromobilitätsgesetzes in der                 Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 27. März 2017\nDer Bundespräsident\nFrank-Walter Steinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nf ü r Ve r k e h r u n d d i g i t a l e I n f r a s t r u k t u r\nA. Dobrindt"]}