{"id":"bgbl1-2017-14-4","kind":"bgbl1","year":2017,"number":14,"date":"2017-03-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2017/14#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2017-14-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2017/bgbl1_2017_14.pdf#page=10","order":4,"title":"Dritte Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften","law_date":"2017-03-23T00:00:00Z","page":522,"pdf_page":10,"num_pages":36,"content":["522               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2017\nDritte Verordnung\nzur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung\nund anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften1\nVom 23. März 2017\nEs verordnen                                                       § 6 Absatz 1 Nummer 5c in Verbindung mit Absatz 2a\ndes Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der\n– das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infra-\nBekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I\nstruktur auf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 2 Buch-\nS. 310, 919), zuletzt geändert durch Artikel 1 Num-\nstabe a bis d, f, k bis m und s bis v, Nummer 12\nmer 2 Buchstabe b des Gesetzes vom 20. Juni 2011\nBuchstabe b und Nummer 20, des § 6a Absatz 2, 3, 5\n(BGBl. I S. 1124),\nund 8 Satz 2 Nummer 1, des § 6g Absatz 4 Satz 1\nNummer 2 und 10, des § 26a Absatz 1 Nummer 1                     – das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infra-\nund 2 und des § 47 Nummer 1, Nummer 1a, 3, 4                       struktur und das Bundesministerium des Innern auf\nund 5 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung                   Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 8, 9 und 12 Buch-\nder Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I                       stabe a in Verbindung mit Absatz 2 des Straßenver-\nS. 310, 919), von denen § 6 Absatz 1 Nummer 2                      kehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung\nBuchstabe b durch Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a                   vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919):\nDoppelbuchstabe aa des Gesetzes vom 3. Mai 2005\n(BGBl. I S. 1221), § 6 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe l                                      Artikel 1\nund m durch Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a des                                         Änderung der\nGesetzes vom 20. Juni 2011 (BGBl. I S. 1124), § 6a                         Fahrzeug-Zulassungsverordnung\nAbsatz 2 durch Artikel 1 Nummer 5 des Gesetzes\nvom 28. November 2014 (BGBl. I S. 1802), § 6a Ab-                  Die Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 3. Februar\nsatz 3 durch Artikel 2 Absatz 144 Nummer 2 des Ge-               2011 (BGBl. I S. 139), die zuletzt durch Artikel 21 Ab-\nsetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154), § 6a                satz 5 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1679)\nAbsatz 8 durch Artikel 1 Nummer 4 des Gesetzes                   geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nvom 28. November 2016 (BGBl. I S. 2722) und                       1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\n§ 26a sowie § 47 im einleitenden Satzteil jeweils                    a) Nach der Angabe zu § 15 werden folgende An-\ndurch Artikel 1 Nummer 5 des Gesetzes vom 28. No-                       gaben eingefügt:\nvember 2014 (BGBl. I S. 1802) zuletzt geändert und\n§ 6g Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 10 sowie § 47                                            „Abschnitt 2a\nNummer 1a durch Artikel 1 Nummer 5 und 22 des                                       Internetbasierte Zulassung\nGesetzes vom 28. November 2016 (BGBl. I S. 2722)\n§ 15a Zulässigkeit internetbasierter Zulassungs-\neingefügt worden sind, § 6a Absatz 2, 3, 5 und 8\nverfahren\nSatz 2 Nummer 1 des Straßenverkehrsgesetzes in\nVerbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungs-                        § 15b Gemeinsame Regelungen für internetba-\nkostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821),                             sierte Zulassungsverfahren\n– das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infra-                   § 15c Nachweis der Hauptuntersuchungen und\nstruktur und das Bundesministerium für Umwelt, Na-                             Sicherheitsprüfungen nach § 29 der Stra-\nturschutz, Bau und Reaktorsicherheit auf Grund des                             ßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung\n§ 15d Internetbasierte Außerbetriebsetzung\n1\nDiese Verordnung dient der Umsetzung der\n§ 15e Internetbasierte Wiederzulassung auf den-\n– Richtlinie 2014/45/EU des Europäischen Parlaments und des\nRates vom 3. April 2014 über die regelmäßige technische Über-                selben Halter im selben Zulassungs-\nwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und                   bezirk“.\nzur Aufhebung der Richtlinie 2009/40/EG (ABl. L 127 vom\n29.4.2014, S. 51) in Teilen sowie                                  b) Nach der Angabe zu § 33 werden folgende An-\n– Richtlinie 2014/46/EU des Europäischen Parlaments und des              gaben eingefügt:\nRates vom 3. April 2014 zur Änderung der Richtlinie 1999/37/EG\ndes Rates über Zulassungsdokumente für Fahrzeuge (ABl. L 127          „§ 34 Übermittlung und Speicherung der Daten\nvom 29.4.2014, S. 129).                                                      über Hauptuntersuchungen und Sicher-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2017                523\nheitsprüfungen im Zentralen Fahrzeug-             b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nregister“.                                           aa) In Satz 5 werden die Wörter „der Anlage 4a“\nc) Die Angabe zu Anlage 4a wird wie folgt gefasst:                    durch die Wörter „des Abschnitts B der An-\n„Anlage 4a Stempelplaketten        und   Plaketten-                lage 4a“ ersetzt.\nträger“.                                       bb) Folgende Sätze werden angefügt:\nd) Nach der Angabe zu Anlage 8 werden folgende                        „Ist die Stempelplakette auf einem Plaket-\nAngaben eingefügt:                                                 tenträger angebracht, richtet sich die Aus-\ngestaltung des Plakettenträgers nach Ab-\n„Anlage 8a Verifizierung der Prüfziffer\nschnitt C der Anlage 4a. Stempelplakette\nAnlage 8b Verifizierung und Verarbeitung der                       und Plakettenträger müssen dem Normblatt\nDaten für die internetbasierte Wie-                 DIN 74069, Ausgabe Mai 2016, entspre-\nderzulassung“.                                      chen.“\n2. § 2 Nummer 25 wird wie folgt gefasst:                         c) In Absatz 4 Satz 1 werden nach den Wörtern\n„25. Überführungsfahrt: die Fahrt zur Überführung                „wenn die Zulassungsbehörde vorab ein solches\ndes Fahrzeugs an einen anderen Ort, auch                    zugeteilt hat“ die Wörter „oder eine Reservierung\nzur Durchführung von Um- oder Aufbauten.“                   nach § 14 Absatz 1 Satz 4 besteht“ eingefügt.\n3. In § 5 Absatz 2 Satz 1 wird nach dem Wort „Fahr-              d) Absatz 11 Satz 3 wird durch folgende Sätze er-\nzeug“ das Wort „unverzüglich“ eingefügt.                         setzt:\n4. § 8 Absatz 1a Satz 6 wird durch folgende Sätze                   „Die Zeichen „CD“ und „CC“ dürfen an einem\nersetzt:                                                         Fahrzeug auf öffentlichen Straßen nur geführt\nwerden, wenn die Berechtigung in der Zulas-\n„Ein Fahrzeug, für das ein Wechselkennzeichen zu-\nsungsbescheinigung Teil I eingetragen ist. Der\ngeteilt ist, darf auf öffentlichen Straßen nur\nHalter darf die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs\n1. in Betrieb gesetzt oder                                       auf öffentlichen Straßen nur anordnen oder zu-\n2. abgestellt                                                    lassen, wenn die Voraussetzungen nach Satz 3\nvorliegen.“\nwerden, wenn an ihm das Wechselkennzeichen\nvollständig mit dem gemeinsamen Kennzeichenteil               e) In Absatz 12 Satz 1 werden die Wörter „Absatz 3\nund seinem fahrzeugbezogenen Teil angebracht ist.                Satz 1 und 2“ durch die Angabe „Absatz 3“ er-\nDer Halter darf                                                  setzt.\n1. die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder                 7. § 12 wird wie folgt geändert:\n2. dessen Abstellen                                           a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\nauf öffentlichen Straßen nur anordnen oder zulas-                   „(3) Die Vordrucke der Zulassungsbeschei-\nsen, wenn die Voraussetzungen nach Satz 6 vorlie-                nigung Teil II werden vom Kraftfahrt-Bundesamt\ngen.“                                                            1. auf Antrag an die Zulassungsbehörden oder\n5. § 9 Absatz 3 wird wie folgt geändert:                            2. auf schriftlichen Antrag zum Zwecke der Aus-\na) Satz 4 wird wie folgt gefasst:                                   füllung an\n„Auch Oldtimerkennzeichen nach Absatz 1 und                      a) die Inhaber einer EG-Typgenehmigung für\ngrüne Kennzeichen nach Absatz 2 können als                           Fahrzeuge,\nSaisonkennzeichen zugeteilt werden.“                             b) die Inhaber einer nationalen Typgeneh-\nmigung für Fahrzeuge oder\nb) Die Sätze 5 und 6 werden durch folgende Sätze\nersetzt:                                                         c) die von den Personen nach Nummer 1\noder 2 bevollmächtigten Vertreter\n„Das Fahrzeug darf auf öffentlichen Straßen nur\nwährend des angegebenen Betriebszeitraums                     ausgegeben.“\n1. in Betrieb genommen oder                                b) In Absatz 5 werden nach Satz 1 folgende Sätze\neingefügt:\n2. abgestellt\n„Eine neue Bescheinigung ist ferner auf Antrag\nwerden. Der Halter darf\nstets dann auszustellen, wenn sich die Angaben\n1. die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder                    des Halters geändert haben und diese Angaben\n2. dessen Abstellen                                           ganz oder teilweise einem gesetzlichen Offenba-\nrungsverbot unterliegen. Die das Offenbarungs-\nauf öffentlichen Straßen nur anordnen oder zu-\nverbot begründenden Tatsachen sind auf Verlan-\nlassen, wenn die Voraussetzungen nach Satz 5\ngen nachzuweisen.“\nvorliegen.“\n8. § 13 wird wie folgt geändert:\nc) Folgender Satz wird angefügt:\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\n„Die §§ 16 und 16a bleiben unberührt.“\n„(1) Folgende Änderungen von Fahrzeug-\n6. § 10 wird wie folgt geändert:                                    oder Halterdaten sind der Zulassungsbehörde\na) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „Normblatt               zum Zwecke der Berichtigung der Fahrzeugre-\nDIN 74069, Ausgabe Juli 1996“ durch die Wörter                gister und der Zulassungsbescheinigung unter\n„Normblatt DIN 74069, Ausgabe Mai 2016, Ab-                   Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil I,\nschnitt 1 bis 8“ ersetzt.                                     des Anhängerverzeichnisses und bei Änderun-","524            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2017\ngen nach Nummer 1 bis 3 auch der Zulassungs-                   „Abweichend von Satz 4 kann die Zulassungs-\nbescheinigung Teil II unverzüglich mitzuteilen:                behörde auch eine Anordnung nach Absatz 1\n1. Änderungen von Angaben zum Halter, wobei                  Satz 5 erlassen. Im Falle einer Anordnung nach\nbei alleiniger Änderung der Anschrift die Zu-             Satz 7 gilt Absatz 1 Satz 6 entsprechend.“\nlassungsbescheinigung Teil II nicht vorzule-         e) Absatz 5 Satz 2 wird aufgehoben.\ngen ist,                                          9. § 14 wird wie folgt gefasst:\n2. Änderung der Fahrzeugklasse nach An-                                          „§ 14\nlage XXIX der Straßenverkehrs-Zulassungs-\nOrdnung,                                                     Außerbetriebsetzung, Wiederzulassung\n3. Änderung von Hubraum, Nennleistung,                      (1) Soll ein zugelassenes Fahrzeug oder ein   zu-\nKraftstoffart oder Energiequelle,                    lassungsfreies Fahrzeug, dem ein Kennzeichen      zu-\ngeteilt ist, außer Betrieb gesetzt werden, hat    der\n4. Erhöhung der bauartbedingten Höchstge-               Halter oder der Verfügungsberechtigte dies bei    der\nschwindigkeit,                                       Zulassungsbehörde\n5. Verringerung der bauartbedingten Höchst-             1. bei zugelassenen Fahrzeugen unter Vorlage der\ngeschwindigkeit, wenn diese fahrerlaubnis-                Zulassungsbescheinigung Teil I und, soweit vor-\nrelevant oder zulassungsrelevant ist,                     handen, der Anhängerverzeichnisse,\n6. Änderung der zulässigen Achslasten, der              2. bei zulassungsfreien Fahrzeugen unter Vorlage\nGesamtmasse, der Stützlast oder der An-                   des Nachweises über die Zuteilung des Kennzei-\nhängelast,                                                chens oder der Zulassungsbescheinigung Teil I,\n7. Erhöhung der Fahrzeugabmessungen, aus-               zu beantragen und die Kennzeichen zur Entstem-\ngenommen bei Personenkraftwagen und                  pelung vorzulegen. Bei Wechselkennzeichen ist\nKrafträdern,                                         der fahrzeugbezogene Teil, der die Stempelplakette\n8. Änderung der Sitz- oder Stehplatzzahl bei            trägt und, wenn mit diesem Kennzeichen kein wei-\nKraftomnibussen,                                     teres Fahrzeug zugelassen bleibt, auch der gemein-\nsame Kennzeichenteil zur Entstempelung vorzu-\n9. Änderungen der Abgas- oder Geräusch-                 legen. Die Zulassungsbehörde vermerkt die Außer-\nwerte, sofern sie sich auf die Kraftfahrzeug-        betriebsetzung des Fahrzeugs unter Angabe des\nsteuer oder Verkehrsverbote auswirken,               Datums auf der Zulassungsbescheinigung Teil I\n10. Änderungen, die eine Ausnahmegenehmi-                 und, soweit vorhanden, auf den Anhängerverzeich-\ngung nach § 47 erfordern, und                        nissen und händigt die vorgelegten Unterlagen so-\n11. Änderungen, deren unverzügliche Eintra-               wie die entstempelten Kennzeichenschilder wieder\ngung in die Zulassungsbescheinigung auf              aus. Der Halter kann sich das Kennzeichen zum\nGrund eines Vermerks im Sinne des § 19 Ab-           Zweck der Wiederzulassung des nach den Sätzen 1\nsatz 4 Satz 2 der Straßenverkehrs-Zulas-             bis 3 außer Betrieb gesetzten Fahrzeugs für eine\nsungs-Ordnung erforderlich ist.                      Dauer von längstens zwölf Monaten, gerechnet ab\ndem Tag der Außerbetriebsetzung, reservieren las-\nAndere Änderungen von Fahrzeug- oder Halter-              sen und erhält dafür eine schriftliche oder elektro-\ndaten sind der Zulassungsbehörde bei deren                nische Bestätigung. Satz 4 gilt nicht, wenn das\nnächster Befassung mit der Zulassungsbeschei-             Kennzeichen nach § 13 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2\nnigung mitzuteilen. Verpflichtet zur Mitteilung ist       in einem anderen Zulassungsbezirk weitergeführt\nder Halter und, wenn er nicht zugleich der Eigen-         wurde und dort außer Betrieb gesetzt wird.\ntümer ist, auch dieser. Die Verpflichtung besteht,\nbis der Behörde durch einen der Verpflichteten                (2) Soll ein nach Absatz 1 Satz 1 bis 3 außer Be-\ndie Änderungen mitgeteilt worden sind. Kom-               trieb gesetztes Fahrzeug wieder zum Verkehr zuge-\nmen die nach Satz 3 Verpflichteten ihrer Mittei-          lassen oder ein solches zulassungsfreies kennzei-\nlungspflicht nicht nach, kann die Zulassungs-             chenpflichtiges Fahrzeug wieder in Betrieb genom-\nbehörde für die Zeit bis zur Erfüllung der Ver-           men werden, ist die Zulassungsbescheinigung Teil I\npflichtung den Betrieb des Fahrzeugs auf öffent-          und Teil II vorzulegen, § 6, auch in Verbindung mit\nlichen Straßen untersagen. Der Halter darf die            § 4 Absatz 2 Satz 2, gilt entsprechend. Das Fahr-\nInbetriebnahme eines Fahrzeugs, dessen Be-                zeug muss vor der Wiederzulassung oder der er-\ntrieb nach Satz 5 untersagt wurde, nicht anord-           neuten Inbetriebnahme einer Hauptuntersuchung\nnen oder zulassen.“                                       nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ord-\nnung unterzogen werden, wenn bei Anwendung\nb) In Absatz 2 werden in Satz 1 und 2 jeweils die            der Anlage VIII Nummer 2 der Straßenverkehrs-Zu-\nWörter „unverzüglich schriftlich anzuzeigen“              lassungs-Ordnung zwischenzeitlich eine Untersu-\ndurch die Wörter „unverzüglich schriftlich oder           chung hätte stattfinden müssen. Satz 2 gilt ent-\nelektronisch anzuzeigen“ ersetzt.                         sprechend für eine Sicherheitsprüfung nach § 29\nc) In Absatz 3 wird nach Satz 2 folgender Satz ein-          der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung. Sind\ngefügt:                                                   die Fahrzeugdaten und Halterdaten im Zentralen\nFahrzeugregister bereits gelöscht worden und kann\n„Der Halter darf die Inbetriebnahme eines Fahr-           die Übereinstimmungsbescheinigung, die Datenbe-\nzeugs, dessen Betrieb nach Satz 2 untersagt ist,          stätigung oder die Bescheinigung über die Einzel-\nnicht anordnen oder zulassen.“                            genehmigung des unveränderten Fahrzeugs nicht\nd) Dem Absatz 4 werden folgende Sätze angefügt:              anderweitig erbracht werden, ist § 21 der Straßen-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2017               525\nverkehrs-Zulassungs-Ordnung entsprechend anzu-                     staat des Abkommens über den Europäischen\nwenden.“                                                           Wirtschaftsraum als Altfahrzeug gemäß der\n10. § 15 wird wie folgt gefasst:                                       Richtlinie 2000/53/EG behandelt\n„§ 15                                 wurde.“\nVerwertungsnachweis                       11. Nach § 15 wird folgender Abschnitt eingefügt:\n(1) Ist ein Fahrzeug der Klasse M1, N1 oder L5e                                 „Abschnitt 2a\neiner anerkannten Stelle nach § 4 Absatz 1 der Alt-\nfahrzeug-Verordnung zur Verwertung überlassen                                Internetbasierte Zulassung\nworden, hat der Halter oder Eigentümer dieses\nFahrzeug unter Vorlage eines Verwertungsnachwei-\n§ 15a\nses nach dem Muster in Anlage 8 zur Speicherung\nin den Fahrzeugregistern bei der Zulassungsbe-                                       Zulässigkeit\nhörde außer Betrieb setzen zu lassen. Die Zulas-                       internetbasierter Zulassungsverfahren\nsungsbehörde überprüft die Richtigkeit und Voll-\nständigkeit der Angaben zum Fahrzeug und zum                      (1) Die Zulassung von Fahrzeugen, einschließ-\nHalter im Verwertungsnachweis und gibt diesen zu-              lich der Kennzeichenzuteilung für zulassungsfreie\nrück.                                                          Fahrzeuge und ihre Außerbetriebsetzung kann nach\nMaßgabe dieses Abschnittes internetbasiert durch-\n(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn das Fahr-             geführt werden (internetbasierte Zulassungsverfah-\nzeug zur Entsorgung in einem anderen Mitglied-                 ren).\nstaat der Europäischen Union oder einem anderen\nVertragsstaat des Abkommens über den Euro-                        (2) Das Kraftfahrt-Bundesamt und die Zulas-\npäischen Wirtschaftsraum verbleibt. In diesem Fall             sungsbehörden haben bei internetbasierten Zulas-\ntritt an die Stelle des Verwertungsnachweises                  sungsverfahren, insbesondere bei der Erstellung,\nder nach Artikel 5 Absatz 3 und 5 der Richtlinie               Speicherung und Übermittlung der Druckstück-\n2000/53/EG des Europäischen Parlaments und                     nummern und Sicherheitscodes von Stempelpla-\ndes Rates vom 18. September 2000 über Altfahr-                 ketten und der Zulassungsbescheinigung Teil I\nzeuge (ABl. L 269 vom 21.10.2000, S. 34) in Verbin-            dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende\ndung mit der Entscheidung der Kommission vom                   technische und organisatorische Maßnahmen zur\n19. Februar 2002 über Mindestanforderungen für                 Sicherstellung des Datenschutzes und der Daten-\nden gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Richtlinie                    sicherheit zu treffen, die insbesondere die Vertrau-\n2000/53/EG des Europäischen Parlaments und                     lichkeit und Unversehrtheit der Daten gewährleis-\ndes Rates über Altfahrzeuge ausgestellten Verwer-              ten. Bei der Nutzung öffentlich zugänglicher Netze\ntungsnachweis (ABl. L 50 vom 21.2.2002, S. 94)                 sind dem Stand der Technik entsprechende sichere\nausgestellte Verwertungsnachweis.                              Verschlüsselungs- und Authentifizierungsverfahren\n(3) Kommt der Halter oder Eigentümer seinen                anzuwenden. Die Sätze 1 und 2 gelten hinsichtlich\nVerpflichtungen nach Absatz 1 oder 2 nicht nach,               der Erstellung, Speicherung und Übermittlung der\nhat die Zulassungsbehörde die Zulassungsbeschei-               Druckstücknummern und Sicherheitscodes von\nnigung im Verkehrsblatt mit einer Frist von vier Wo-           Stempelplaketten und der Zulassungsbescheini-\nchen zur Vorlage bei ihr aufzubieten. Mit erfolglo-            gung Teil I für hiermit von den in Satz 1 genannten\nsem Ablauf des Aufgebots endet die Zulassung                   Behörden beauftragte Einrichtungen entsprechend.\ndes Fahrzeugs. Die Zulassungsbehörde teilt das                    (3) Soweit für internetbasierte Verfahren auf in-\nEnde der Zulassung dem bisherigen Halter oder                  formationstechnische Systembestandteile zurück-\nEigentümer mit.                                                gegriffen wird, die einen Zugang zu den beim\n(4) Verbleibt ein Fahrzeug der Klasse M1, N1               Kraftfahrt-Bundesamt gespeicherten Daten ermög-\noder L5e zur Entsorgung in einem Drittstaat, so                lichen, sind die vom Kraftfahrt-Bundesamt festge-\nhat der Halter oder Eigentümer des Fahrzeugs dies              legten und im Bundesanzeiger sowie nachrichtlich\ngegenüber der Zulassungsbehörde zu erklären und                im Verkehrsblatt veröffentlichten Standards für die\ndas Fahrzeug außer Betrieb setzen zu lassen.                   Datenübermittlung und für die Mindestsicherheits-\nanforderungen an die beteiligten informationstech-\n(5) Im Übrigen hat der Halter oder Eigentümer\nnischen Systeme einzuhalten. Protokolldaten sind\ndes Fahrzeugs gegenüber der Zulassungsbehörde\ndurch geeignete Vorkehrungen gegen zweckfremde\nbei einem Antrag auf Außerbetriebsetzung des\nVerwendung sowie gegen sonstigen Missbrauch zu\nFahrzeugs zu erklären, dass das Fahrzeug nicht\nschützen und nach sechs Monaten automatisiert zu\nals Abfall zu entsorgen ist.\nlöschen. Ergibt sich in dieser Frist der Bedarf für\n(6) Eine Zulassung, Wiederzulassung oder Zutei-            eine längere Speicherung zum Zwecke der Daten-\nlung eines Kennzeichens ist abzulehnen, wenn die               schutzkontrolle oder Datensicherheit, hat die Lö-\nZulassungsbehörde Kenntnis davon hat, dass das                 schung unverzüglich nach Fortfall dieses Bedarfs\nFahrzeug                                                       zu erfolgen.\n1. einer anerkannten Stelle nach § 4 Absatz 1 der                 (4) Es wird vermutet, dass der Stand der Technik\nAltfahrzeug-Verordnung zur Verwertung überlas-            eingehalten ist, soweit die im Bundesanzeiger be-\nsen oder                                                  kanntgemachten Technischen Richtlinien des Bun-\n2. in einem anderen Mitgliedstaat der Euro-                    desamtes für Sicherheit in der Informationstechnik\npäischen Union oder in einem anderen Vertrags-            eingehalten werden.","526             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2017\n§ 15b                                über die Teilnahme solcher Personen an elektro-\nGemeinsame Regelungen                          nischen Verwaltungsverfahren, soweit das zustän-\nfür internetbasierte Zulassungsverfahren               dige Land deren Teilnahme ermöglicht.\n(1) Ein nach dieser Verordnung erforderlicher An-             (4) Für die Bearbeitung von Anträgen in internet-\ntrag ist, soweit er elektronisch gestellt wird, über          basierten Zulassungsverfahren werden\ndas von der Zulassungsbehörde hierfür eingerich-              1. die Sicherheitscodes der Stempelplaketten nach\ntete informationstechnische System (Portal) zu stel-              § 10 Absatz 3 Satz 3,\nlen. Stellt die antragstellende Person nach Eingabe           2. der Sicherheitscode der Zulassungsbescheini-\nder erforderlichen Daten in das Portal der Zulas-                 gung Teil I nach § 11 Absatz 1 Satz 4\nsungsbehörde den Antrag, werden die in das Portal\neingegebenen und vom Portal erstellten Daten in               verarbeitet. Ein Kennzeichenschild, bei dessen\ndie Bearbeitung der Zulassungsbehörde übertra-                Stempelplakette der Sicherheitscode sichtbar ist,\ngen, indem sie aus dem Portal über ein vom Kraft-             gilt als ungestempeltes Kennzeichen im Sinne des\nfahrt-Bundesamt eingerichtetes Verfahren elektro-             § 10 Absatz 4 Satz 1 und Absatz 12.\nnisch an die Zulassungsbehörde übermittelt wer-                  (5) Soweit die Entscheidung über einen Antrag\nden. Die im Portal zu dem jeweiligen Dialog gespei-           nach Absatz 1 Satz 1 davon abhängt, dass die Frist\ncherten Daten sind nach ihrer Übermittlung an die             für die nächste Hauptuntersuchung oder Sicher-\nZulassungsbehörde oder nach einem Abbruch des                 heitsprüfung nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulas-\nVorgangs unverzüglich zu löschen.                             sungs-Ordnung noch nicht abgelaufen ist, erfolgt\n(2) Nach Maßgabe des § 15a Absatz 3 erfolgen               deren Nachweis nach Maßgabe des § 15c.\n1. die Datenübermittlung nach Absatz 1 Satz 2 so-                (6) Soweit Amtshandlungen gebührenpflichtig\nwie                                                       sind, sind die Gebühren durch die antragstellende\nPerson vor der Antragstellung nach Absatz 1 Satz 2\n2. die Datenübermittlung                                      zu entrichten. Die Entrichtung der Gebühren ist bei\na) zur Verifizierung der elektronischen Versiche-         der Antragstellung nachzuweisen.\nrungsbestätigung,                                        (7) Die Bekanntgabe der das internetbasierte Zu-\nb) für die Kraftfahrzeugsteuerrückstandsprüfung           lassungsverfahren abschließenden Zulassungsent-\nund                                                   scheidung an den Halter bewirkt die Zulassungsbe-\nc) zur Verifizierung der Bankverbindung.                  hörde\nVerfahren, die mit der beantragten Amtshandlung in            1. im Falle der internetbasierten Außerbetriebset-\nZusammenhang stehen, ohne hierfür Voraussetzung                   zung\nzu sein, sind nicht an die Standards für die Daten-               a) durch Versendung einer De-Mail-Nachricht im\nübermittlung, jedoch ungeschmälert an die Stan-                      Sinne des De-Mail-Gesetzes, soweit der Hal-\ndards für die Mindestsicherheitsanforderungen an                     ter in seinem elektronischen Antrag ein auf\ndie beteiligten informationstechnischen Systeme                      seinen Namen eingerichtetes De-Mail-Konto\nnach § 15a Absatz 3 gebunden. Werden im Falle                        benennt und den elektronischen Kommunika-\ndes Satzes 2 die Standards für die Datenübermitt-                    tionsweg eröffnet,\nlung nach § 15a Absatz 3 nicht beachtet, ist durch                b) durch Übermittlung eines qualifiziert gesie-\ndie Zulassungsbehörde sicherzustellen, dass diese                    gelten Dokumentes im Sinne des Artikels 35\nVerfahren im Zusammenhang mit der elektronischen                     Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014\nAntragstellung nach Absatz 1 Satz 1 verwendet                        des Europäischen Parlaments und des Rates\nwerden können.                                                       vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifi-\n(3) Ein elektronischer Antrag nach Absatz 1                       zierung und Vertrauensdienste für elektro-\nSatz 1 setzt eine sichere Identifizierung der antrag-                nische Transaktionen im Binnenmarkt und\nstellenden Person                                                    zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG\n1. anhand eines elektronischen Identitätsnachwei-                    (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73, ABl. L 23\nses nach § 18 des Personalausweisgesetzes                        vom 29.1.2015, S. 19, ABl. L 155 vom\noder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgeset-                    14.6.2016, S. 44), soweit der Halter den elek-\nzes oder                                                         tronischen Kommunikationsweg eröffnet,\n2. anhand sonstiger geeigneter technischer Verfah-                c) durch sonstige sichere Verfahren, welche die\nren mit gleichwertiger Sicherheit für die Identifi-              Voraussetzungen des § 3a Absatz 2 Satz 4\nzierung                                                          Nummer 4 des Verwaltungsverfahrensge-\nsetzes erfüllen, soweit der Halter den elektro-\nvoraus. Die Gleichwertigkeit der Sicherheit von Ver-                 nischen Kommunikationsweg eröffnet oder\nfahren ist gegeben, wenn das Verfahren einem vom\nBundesamt für Sicherheit in der Informationstech-                 d) durch Übersendung eines schriftlichen Be-\nnik festgestellten und im Bundesanzeiger bekannt-                    scheides,\ngegebenen Verfahren genügt. Soweit in einem inter-            2. im Falle der internetbasierten Wiederzulassung\nnetbasierten Zulassungsverfahren die antragstel-                  durch die Übersendung einer schriftlichen Zulas-\nlende Person eine juristische Person oder ein Ver-                sungsentscheidung, der die neu ausgefertigte\ntreter einer natürlichen oder juristischen Person                 Zulassungsbescheinigung Teil I, der Plaketten-\nsein kann, richtet sich deren Identifizierung nach                träger und Vorgaben über die zulässigen Abmes-\nden jeweiligen landesrechtlichen Bestimmungen                     sungen und die Schriftart der Kennzeichenschil-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2017                527\nder einschließlich Hinweisen über die Verwen-             5. Entscheidung über die Zuteilung der Prüfpla-\ndung dieser Unterlagen beigefügt sind.                        kette nach einer Hauptuntersuchung oder Prüf-\nmarke nach einer Sicherheitsprüfung,\n§ 15c                               6. Schlüsselnummer der Technischen Prüfstelle,\nNachweis der                                 der anerkannten Überwachungsorganisation\nHauptuntersuchungen                              oder der mit der Datenübermittlung beauftragten\nund Sicherheitsprüfungen nach § 29                      Gemeinschaftseinrichtung      der    anerkannten\nder Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung                      Kraftfahrzeugwerkstätten.\n(1) Der Nachweis der Frist für die nächste                 Die Generierung der Prüfziffer sowie Maßnahmen\nHauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung nach                zur Sicherung des Verfahrens haben nach Maßgabe\n§ 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung er-               der vom Kraftfahrt-Bundesamt festgelegten Stan-\nfolgt in internetbasierten Zulassungsverfahren                dards zu erfolgen.\n1. durch den Abruf des Ablaufs der Frist für die                 (4) Zur Verifizierung der Prüfziffer im Sinne des\nnächste Hauptuntersuchung und Sicherheits-                Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 sind folgende Daten\nprüfung aus dem Zentralen Fahrzeugregister                in das Portal der Zulassungsbehörde einzugeben:\noder                                                      1. Prüfziffer,\n2. durch Verifizierung der Prüfziffer des Berichts            2. Datum der Hauptuntersuchung oder Sicher-\nüber die letzte Hauptuntersuchung oder des                    heitsprüfung,\nProtokolls der letzten Sicherheitsprüfung.                3. Monat und Jahr des Ablaufs der Frist für die\nFür die Anbringung von Prüfplaketten und Prüfmar-                 nächste Hauptuntersuchung oder Sicherheits-\nken gilt § 29 Absatz 2 der Straßenverkehrs-Zulas-                 prüfung,\nsungs-Ordnung mit der Maßgabe, dass die Anbrin-               4. Technische Prüfstelle, anerkannte Überwa-\ngung einer Prüfplakette auf einem Kennzeichen-                    chungsorganisation oder mit der Datenübermitt-\nschild und die Anbringung einer Prüfmarke auf                     lung beauftragte Gemeinschaftseinrichtung der\neinem SP-Schild auch für ein Fahrzeug erfolgen                    anerkannten Kraftfahrzeugwerkstätten.\ndarf, das außer Betrieb gesetzt worden ist, wenn\ndas Fahrzeug wieder zugelassen werden soll und                Die Verifizierung hat durch das Portal der Zulas-\ndie dafür erforderliche Reservierung des bisherigen           sungsbehörde nach Maßgabe der Anlage 8a zu er-\nKennzeichens nach § 14 Absatz 1 Satz 4 nachge-                folgen.\nwiesen wird.                                                     (5) Nach erfolgter Zulassung übermittelt die Zu-\nlassungsbehörde folgende Daten zur Speicherung\n(2) Die für die Durchführung von Hauptuntersu-\nim Zentralen Fahrzeugregister an das Kraftfahrt-\nchungen oder Sicherheitsprüfungen nach § 29 der\nBundesamt:\nStraßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung berechtigten\nPersonen können für die Zwecke internetbasierter              1. Angabe über die Verwendung des Nachweisver-\nZulassungsverfahren Prüfziffern generieren und auf                fahrens der Hauptuntersuchung oder Sicher-\nihren Untersuchungsberichten oder Prüfprotokollen                 heitsprüfung mittels Prüfziffer nach Absatz 1\naufbringen, soweit                                                Satz 1 Nummer 2,\n1. die jeweilige Technische Prüfstelle,                       2. Datum der Hauptuntersuchung oder Sicher-\nheitsprüfung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2,\n2. die amtlich anerkannte Überwachungsorganisa-\ntion,                                                     3. Monat und Jahr des Ablaufs der Frist für die\nnächste Hauptuntersuchung oder Sicherheits-\n3. die anerkannte Kraftfahrzeugwerkstatt, soweit                  prüfung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3,\nsie Sicherheitsprüfungen durchführt, oder\n4. Schlüsselnummer der Technischen Prüfstelle,\n4. jede andere Stelle, der die berechtigte Person                 anerkannten Überwachungsorganisation oder\nangehört,                                                     mit der Datenübermittlung beauftragten Gemein-\nsicherstellt, dass die Aufbringung der Prüfziffer je-             schaftseinrichtung der anerkannten Kraftfahr-\nweils unterschiedslos jedermann angeboten wird;                   zeugwerkstätten nach Absatz 4 Satz 1 Num-\ndie Öffentlichkeit ist vom Anbieter in geeigneter                 mer 4.\nWeise darüber zu unterrichten.                                   (6) Erfolgt die nach § 29 der Straßenverkehrs-\n(3) Die Prüfziffer ist eine nach einem Prüfziffern-        Zulassungs-Ordnung vorgeschriebene Übermitt-\nverfahren generierte Zeichenfolge. Für die Generie-           lung für die nach Absatz 4 nachgewiesene Haupt-\nrung dieser Prüfziffer werden folgende Daten aus              untersuchung oder Sicherheitsprüfung nicht recht-\nder jeweiligen Hauptuntersuchung oder Sicher-                 zeitig, unterrichtet das Kraftfahrt-Bundesamt die\nheitsprüfung verwendet:                                       Zulassungsbehörde.\n1. Fahrzeug-Identifizierungsnummer,\n§ 15d\n2. Monat und Jahr der Erstzulassung,\nInternetbasierte Außerbetriebsetzung\n3. Datum der Hauptuntersuchung oder Sicher-                      (1) Der Halter oder der Verfügungsberechtigte\nheitsprüfung,                                             eines zugelassenen Fahrzeugs oder eines zulas-\n4. Monat und Jahr des Ablaufs der Frist für die               sungsfreien Fahrzeugs, dem ein Kennzeichen zuge-\nnächste Hauptuntersuchung oder Sicherheits-               teilt ist, kann die Außerbetriebsetzung einschließ-\nprüfung,                                                  lich der Kennzeichenreservierung nach § 14 Ab-","528             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2017\nsatz 1, auch in Verbindung mit § 15 Absatz 1 bis 5,           berechtigten gestellt, soll dieser eine De-Mail- oder\nelektronisch beantragen (internetbasierte Außerbe-            E-Mail-Adresse angeben, an die er nachrichtlich\ntriebsetzung), wenn die abgestempelten Kennzei-               über die Außerbetriebsetzung einschließlich des\nchenschilder die Anforderungen des § 10 Absatz 3              Datums der Außerbetriebsetzung zu unterrichten ist.\nSatz 2 bis 5 und die Zulassungsbescheinigung Teil I\ndie Anforderungen des § 11 Absatz 1 erfüllen.                                           § 15e\n(2) Die Vorlage der Zulassungsbescheinigung                                    Internetbasierte\nTeil I und der Kennzeichenschilder nach § 14 Ab-                           Wiederzulassung auf denselben\nsatz 1 Satz 1 wird ersetzt durch die elektronische                       Halter im selben Zulassungsbezirk\nÜbermittlung                                                     (1) Der Halter kann die Wiederzulassung nach\n1. des Kennzeichens,                                          § 14 Absatz 2 elektronisch beantragen (internet-\n2. der Sicherheitscodes der Stempelplaketten nach             basierte Wiederzulassung), wenn\n§ 15b Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und                       1. er eine natürliche Person und Inhaber eines Giro-\n3. des Sicherheitscodes der Zulassungsbescheini-                  kontos ist, von dem die Kraftfahrzeugsteuer ein-\ngung Teil I nach § 15b Absatz 4 Satz 1 Num-                  gezogen werden kann,\nmer 2.                                                   2. er nicht nach § 2 Absatz 1 des Pflichtversiche-\nBei Wechselkennzeichen nach § 8 Absatz 1a gilt                    rungsgesetzes von der Versicherungspflicht be-\nSatz 1 Nummer 2 mit der Maßgabe, dass zusätzlich                  freit ist,\nder Sicherheitscode der Stempelplakette des ge-               3. das Fahrzeug bei der Außerbetriebsetzung auf\nmeinsamen Kennzeichenteils übermittelt werden                     ihn zugelassen war,\nmuss, wenn kein weiteres Fahrzeug zugelassen                  4. das Fahrzeug nicht nach § 3 Absatz 2 von den\nbleibt. Um den Sicherheitscode der Stempelplaket-                 Vorschriften über das Zulassungsverfahren aus-\nten als Beleg der Entstempelung sichtbar zu ma-                   genommen ist,\nchen, darf die den Sicherheitscode verdeckende\nSchicht der Stempelplaketten auf den Kennzei-                 5. das Kennzeichen nach § 14 Absatz 1 Satz 4 re-\nchenschildern durch den Halter des Fahrzeugs oder                 serviert wurde und die Reservierungsfrist nicht\nden Verfügungsberechtigten entfernt werden. Um                    abgelaufen ist,\nden Sicherheitscode der Zulassungsbescheinigung               6. das Fahrzeug von der Zulassungsbehörde wie-\nTeil I als Beleg für das Vermerken der Außerbetrieb-              der zugelassen werden soll, die das reservierte\nsetzung auf der Zulassungsbescheinigung Teil I                    Kennzeichen zugeteilt hatte,\nsichtbar zu machen, darf die Markierung mit der               7. das Kennzeichen als allgemeines Kennzeichen\nAufschrift „Zur Außerbetriebsetzung entfernen“                    nach § 8 Absatz 1 Satz 1 bis 4 und Anlage 4\nvom Halter des Fahrzeugs oder vom Verfügungs-                     Abschnitt 2 zugeteilt war und als solches wieder\nberechtigten entfernt werden, damit der Schriftzug                zugeteilt werden soll und\n„Außer Betrieb gesetzt“ in der Zulassungsbeschei-\nnigung Teil I sichtbar wird.                                  8. der Halter den Besitz der zur Außerbetriebset-\nzung verwendeten Zulassungsbescheinigung\n(3) Die Vorlage eines Verwertungsnachweises                   Teil I durch Eingabe des dort vermerkten Sicher-\nnach § 15 Absatz 1 oder 2, soweit ein solcher aus-                heitscodes nach § 15b Absatz 4 Satz 1 Num-\ngestellt wurde, wird ersetzt durch die elektronische              mer 2 nachweisen kann.\nÜbermittlung\n(2) Bei der elektronischen Antragstellung nach\n1. des Datums der Ausstellung des Verwertungs-                Absatz 1 hat die antragstellende Person folgende\nnachweises und                                           Daten in das Portal der Zulassungsbehörde einzu-\n2. der Betriebsnummer des inländischen Demonta-               geben:\ngebetriebes oder im Falle des § 15 Absatz 2 des          1. das reservierte Kennzeichen, die Fahrzeug-Iden-\nStaates, in dem die Verwertungsanlage ihren Sitz             tifizierungsnummer und den Sicherheitscode der\nhat.                                                         zur Außerbetriebsetzung verwendeten Zulas-\n(4) Ist die elektronische Übermittlung der Anga-              sungsbescheinigung Teil I nach § 15b Absatz 4\nben nach den Absätzen 2 und 3 vollständig erfolgt                 Satz 1 Nummer 2,\nund liegen die Voraussetzungen für die Außerbe-               2. die Nummer der elektronischen Versicherungs-\ntriebsetzung vor, entscheidet die Zulassungsbe-                   bestätigung,\nhörde antragsgemäß. Der Vermerk in der Zulas-\nsungsbescheinigung Teil I und die Aushändigung                3. die Daten zur Erteilung des SEPA-Lastschrift-\nder entstempelten Kennzeichenschilder nach § 14                   Mandats für den Einzug der Kraftfahrzeugsteuer\nAbsatz 1 Satz 3 wird durch die Verarbeitung der                   und, soweit vorhanden, ein Merkmal zur be-\nfreigelegten Sicherheitscodes nach § 15b Absatz 4                 absichtigten Beantragung einer Kraftfahrzeug-\nSatz 1 Nummer 1 und 2 ersetzt.                                    steuervergünstigung,\n(5) Unabhängig von der Form der Bekanntgabe               4. die im Sinne des § 9 Absatz 3 des Infrastruktur-\nder Entscheidung der Zulassungsbehörde gilt als                   abgabengesetzes erforderlichen Daten zum Ein-\nDatum der Außerbetriebsetzung der Tag der ab-                     zug der Infrastrukturabgabe,\nschließenden Bearbeitung in der Zulassungsbehör-              5. den Monat und das Jahr des Ablaufs der Frist für\nde. Das Datum der Außerbetriebsetzung ist dem                     die nächste Hauptuntersuchung und, soweit er-\nHalter nach § 15b Absatz 7 Nummer 1 bekannt zu                    forderlich, für die nächste Sicherheitsprüfung\ngeben. Wird der Antrag von einem Verfügungs-                      sowie, wenn der Nachweis nicht nach § 15c","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2017                529\nAbsatz 1 Satz 1 Nummer 1 elektronisch vorliegt,           einem vorgabegemäßen Kennzeichenschild fest\ndie weiteren Angaben nach § 15c Absatz 4                  anzubringen. Ein Plakettenträger darf nur auf einem\nSatz 1 und                                                Kennzeichenschild mit dem zugehörigen zugeteil-\n6. die Angabe, dass für das Fahrzeug kein Verwer-             ten Kennzeichen angebracht werden. Ein Fahrzeug\ntungsnachweis ausgestellt worden ist.                     darf auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt\nwerden, wenn die dafür übersandten Plaketten-\nAbweichend von § 14 Absatz 2 Satz 1 muss keine                träger auf den Kennzeichenschildern mit dem zuge-\nAngabe über die Zulassungsbescheinigung Teil II               teilten Kennzeichen fest angebracht worden sind.\nübermittelt werden.                                           Der Halter darf die Inbetriebnahme des Fahrzeugs\n(3) Die eingegebenen Daten werden durch das                nur anordnen oder zulassen, wenn die Vorausset-\nPortal der Zulassungsbehörde nach Maßgabe der                 zungen des Satzes 3 vorliegen.“\nAnlage 8b automatisiert verifiziert und verarbeitet.      12. § 16 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\n(4) Führt die Verifizierung und Verarbeitung nach             „(1) Ein Fahrzeug darf, wenn es vorbehaltlich der\nAnlage 8b zu einem Ergebnis, das der Wiederzulas-             Sätze 3 und 4 nicht zugelassen ist, auch ohne eine\nsung entgegenstünde, ist dies im internetbasierten            EG-Typgenehmigung, nationale Typgenehmigung\nDialog der antragstellenden Person anzuzeigen. Die            oder Einzelgenehmigung zu Prüfungs-, Probe- oder\nantragstellende Person kann in diesem Fall                    Überführungsfahrten in Betrieb gesetzt werden,\n1. die Angaben nach Absatz 2 bis zu drei Mal kor-             wenn eine dem Pflichtversicherungsgesetz ent-\nrigieren, worauf jeweils ein erneuter Abgleich er-        sprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung\nfolgt,                                                    besteht und das Fahrzeug unbeschadet des § 16a\nein Kennzeichen mit roter Beschriftung auf weißem\n2. den internetbasierten Dialog zur elektronischen\nrot gerandetem Grund (rotes Kennzeichen) führt.\nAntragstellung abbrechen oder\nDies gilt auch für notwendige Fahrten zum Tanken\n3. mit den unveränderten Angaben den Antrag                   und zur Außenreinigung anlässlich solcher Fahrten\nelektronisch stellen.                                     nach Satz 1 sowie für notwendige Fahrten zum\nDie Daten nach Anlage 8b Satz 1 Nummer 5 werden               Zwecke der Reparatur oder Wartung der betreffen-\nvon der Zulassungsbehörde an die für die Aus-                 den Fahrzeuge. Ein Fahrzeug, dem nach § 9 Ab-\nübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zu-              satz 3 ein Saisonkennzeichen zugeteilt ist, darf au-\nständige Behörde in einem einheitlichen Datensatz             ßerhalb des Betriebszeitraums nach den Sätzen 1\nnach § 36 Absatz 1 und 3 zusammen mit den Zu-                 und 2 in Betrieb gesetzt werden, wenn das Saison-\nlassungsdaten weiter übermittelt.                             kennzeichen nicht gleichzeitig geführt wird. Ein\nFahrzeug, dem nach § 8 Absatz 1a ein Wechsel-\n(5) Für die Wiederzulassung gelten § 3 Absatz 1            kennzeichen zugeteilt ist, darf nach den Sätzen 1\nSatz 3, § 10 Absatz 3 Satz 1 und § 14 Absatz 2                und 2 in Betrieb gesetzt werden, wenn das Wech-\nSatz 1 mit folgenden Maßgaben:                                selkennzeichen weder vollständig noch in Teilen\n1. Die Zuteilung des Kennzeichens nach § 3 Ab-                gleichzeitig geführt wird. § 31 Absatz 2 der Stra-\nsatz 1 Satz 3 wird durch die Inanspruchnahme              ßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung bleibt unbe-\ndes reservierten Kennzeichens und die Ausstel-            rührt.“\nlung der neuen Zulassungsbescheinigung Teil I         13. § 16a wird wie folgt gefasst:\nersetzt.\n„§ 16a\n2. Die Vorlage der Kennzeichenschilder und ihre\nAbstempelung nach § 10 Absatz 3 Satz 1 wer-                                 Probefahrten und\nden durch das Aufbringen der Stempelplaketten                 Überführungsfahrten mit Kurzzeitkennzeichen\nauf den Plakettenträgern nach § 10 Absatz 3                  (1) Ein Fahrzeug darf, wenn es vorbehaltlich des\nSatz 6 und deren Übersendung an den Halter                Satzes 2 nicht zugelassen ist, zu Probe- oder Über-\nersetzt.                                                  führungsfahrten in Betrieb gesetzt werden, wenn\n3. Die Vorlage der zur Außerbetriebsetzung ver-               1. es einem genehmigten Typ entspricht oder eine\nwendeten Zulassungsbescheinigung Teil I nach                  Einzelgenehmigung erteilt ist,\n§ 14 Absatz 2 Satz 1 wird durch die Eingabe               2. gültige Nachweise über eine bestandene Haupt-\nund Verifizierung des Sicherheitscodes nach Ab-               untersuchung und Sicherheitsprüfung, soweit\nsatz 3 in Verbindung mit § 15b Absatz 4 Satz 1                diese nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulas-\nNummer 2 ersetzt.                                             sungs-Ordnung erforderlich sind, vorliegen,\n4. Die Zulassungsbehörde lässt das Fahrzeug wie-              3. eine dem Pflichtversicherungsgesetz entspre-\nder zu, indem sie die Bekanntgabe der Zulas-                  chende     Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung\nsungsentscheidung nach § 15b Absatz 7 Num-                    besteht und\nmer 2 veranlasst.                                         4. es ein Kurzzeitkennzeichen führt.\nDie Zulassungsbehörde setzt das Datum für die                 Ein Fahrzeug, dem nach § 9 Absatz 3 ein Saison-\nWirksamkeit der Wiederzulassung auf den dritten               kennzeichen zugeteilt ist, darf nach Satz 1 außer-\nTag, der dem Tag folgt, an dem die Bekanntgabe                halb des Betriebszeitraums in Betrieb gesetzt wer-\nnach § 15b Absatz 7 Nummer 2 veranlasst wird,                 den, wenn das Saisonkennzeichen nicht gleich-\nfest.                                                         zeitig geführt wird. § 31 Absatz 2 der Straßenver-\n(6) Der Halter ist verpflichtet, einen von der Zu-         kehrs-Zulassungs-Ordnung bleibt unberührt. § 57b\nlassungsbehörde übersandten Plakettenträger un-               der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung ist nicht\nverzüglich an der dafür vorgesehenen Stelle auf               anzuwenden.","530              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2017\n(2) Auf Antrag hat die örtlich zuständige Zulas-           führen und zuständigen Personen auf Verlangen zur\nsungsbehörde oder die für den Standort des Fahr-               Prüfung auszuhändigen.\nzeugs zuständige Zulassungsbehörde ein Kurzzeit-                   (6) Liegen die Voraussetzungen nach Absatz 1\nkennzeichen nach den Absätzen 3 und 4 zuzuteilen               Satz 1 Nummer 1 nicht vor, dürfen abweichend\nund einen auf den Antragsteller ausgestellten Fahr-            von Absatz 1 nur Fahrten, die in unmittelbarem Zu-\nzeugschein für Fahrzeuge mit Kurzzeitkennzeichen               sammenhang mit der Erlangung einer neuen Be-\nnach Absatz 5 auszufertigen. Mit dem Antrag auf                triebserlaubnis stehen, im Bezirk der Zulassungs-\nZuteilung eines Kurzzeitkennzeichens hat der An-               behörde, die für den Standort des Fahrzeugs zu-\ntragsteller                                                    ständig ist, oder einem angrenzenden Bezirk und\n1. die Angaben über den Fahrzeughalter nach § 6                zurück durchgeführt werden.\nAbsatz 1 Satz 2,                                              (7) Liegen die Voraussetzungen nach Absatz 1\n2. die Daten zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversiche-            Satz 1 Nummer 2 nicht vor oder liegt der Ablauf\nrung nach § 6 Absatz 4 Nummer 3 sowie das                 der Frist für die nächste Hauptuntersuchung oder\nEnde des Versicherungsschutzes,                           Sicherheitsprüfung nach § 29 der Straßenver-\n3. die Angaben über einen Empfangsbevollmäch-                  kehrs-Zulassungs-Ordnung vor dem Ablauf der\ntigten nach § 6 Absatz 4 Nummer 4,                        Gültigkeit des Kurzzeitkennzeichens, dürfen abwei-\nchend von Absatz 1 ohne einen Nachweis der\n4. die Fahrzeugdaten nach § 6 Absatz 7 Nummer 1                durchgeführten Hauptuntersuchung und Sicher-\nund 3,                                                    heitsprüfung nur Fahrten zu einer Untersuchungs-\n5. die Daten zur Typgenehmigung oder Einzelge-                 stelle im Bezirk der Zulassungsbehörde, die für den\nnehmigung unter entsprechender Anwendung                  Standort des Fahrzeugs zuständig ist, oder einem\ndes § 6 Absatz 3 und 7 Nummer 2 sowie des                 angrenzenden Bezirk und zurück durchgeführt wer-\n§ 14 Absatz 2 Satz 4 und                                  den. Wird dem Fahrzeug nach Nummer 3.1.4.2,\n6. den Ablauf der Frist für die nächste Hauptunter-            3.1.4.3 oder 3.2.3.2 der Anlage VIII der Straßenver-\nsuchung und Sicherheitsprüfung, soweit diese              kehrs-Zulassungs-Ordnung bei der Hauptuntersu-\nnach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ord-             chung und Sicherheitsprüfung nach § 29 der Stra-\nnung erforderlich sind,                                   ßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung keine Mängel-\nfreiheit bescheinigt, dürfen abweichend von Ab-\nzur Speicherung in den Fahrzeugregistern mitzutei-             satz 1 auch Fahrten zur unmittelbaren Reparatur\nlen und auf Verlangen nachzuweisen.                            festgestellter Mängel in einer geeigneten Einrich-\n(3) Ein Kurzzeitkennzeichen darf                           tung im Bezirk der Zulassungsbehörde, die für den\n1. nur für die Durchführung von Fahrten im Sinne               Standort des Fahrzeugs zuständig ist, oder einem\ndes Absatzes 1 unter Beachtung der Beschrän-              angrenzenden Bezirk und zurück durchgeführt wer-\nkungen nach den Absätzen 6 und 7 und                      den. Auf Fahrzeuge, die nach Nummer 3.1.4.4 oder\n3.2.3.3 der Anlage VIII der Straßenverkehrs-Zulas-\n2. nur an dem Fahrzeug, für das es zugeteilt wor-              sungs-Ordnung als verkehrsunsicher oder ver-\nden ist,                                                  kehrsgefährdend eingestuft wurden, sind die\nverwendet werden. Kurzzeitkennzeichen sind nach                Sätze 1 und 2 nicht anzuwenden.\n§ 10, ausgenommen Absatz 3 Satz 2, 3 und 5 bis 7,                  (8) Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 und die\nin Verbindung mit Anlage 4 Abschnitt 1 und 6 aus-              Absätze 6 und 7 gelten nicht für Fahrzeuge, für\nzugestalten und anzubringen. Sie brauchen jedoch               die eine Übereinstimmungsbescheinigung für un-\nnicht fest angebracht zu sein. Fahrzeuge mit Kurz-             vollständige Fahrzeuge ausgestellt wurde, soweit\nzeitkennzeichen dürfen im Übrigen nur nach Maß-                deren Betriebs- und Verkehrssicherheit durch einen\ngabe des § 10 Absatz 12 Satz 1 in Betrieb genom-               von der Zulassungsbehörde bestimmten Nachweis\nmen werden. Der Halter darf die Inbetriebnahme                 oder durch ein entsprechendes Gutachten eines\neines Fahrzeugs nur anordnen oder zulassen, wenn               amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prü-\ndie Voraussetzungen nach Satz 1 bis 4 vorliegen.               fers für den Kraftfahrzeugverkehr oder Prüfinge-\n(4) Das Kurzzeitkennzeichen besteht aus einem              nieurs einer amtlich anerkannten Überwachungsor-\nUnterscheidungszeichen und einer Erkennungs-                   ganisation nach Anlage VIIIb der Straßenverkehrs-\nnummer jeweils nach Maßgabe des § 8 Absatz 1,                  Zulassungs-Ordnung belegt wird.“\njedoch besteht die Erkennungsnummer nur aus                14. § 19 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nZiffern und beginnt mit „03“ oder „04“. Das Kurz-\nzeitkennzeichen enthält außerdem ein Ablaufdatum,              a) Im Einleitungssatz werden die Wörter „vorbehalt-\ndas längstens auf fünf Tage ab der Zuteilung zu                     lich des § 16“ durch die Wörter „vorbehaltlich\nbemessen ist. Nach Ablauf der Gültigkeit des Kurz-                  der §§ 16 und 16a“ ersetzt.\nzeitkennzeichens darf das Fahrzeug auf öffent-                 b) Nummer 3 Satz 4 wird wie folgt gefasst:\nlichen Straßen nicht mehr in Betrieb gesetzt wer-                   „Das Kennzeichen ist nach § 10, ausgenommen\nden. Der Halter darf im Falle des Satzes 3 die Inbe-                Absatz 3 Satz 2, 3 und 5 bis 7, in Verbindung mit\ntriebnahme des Fahrzeugs nicht anordnen oder zu-                    Anlage 4 Abschnitt 1 und 8 auszugestalten und\nlassen.                                                             anzubringen.“\n(5) Der Fahrzeugschein für Fahrzeuge mit Kurz-         15. § 20 wird wie folgt geändert:\nzeitkennzeichen ist nach dem Muster der Anlage 10\nauszufertigen. Die Beschränkungen nach den Ab-                 a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\nsätzen 6 und 7 sind im Fahrzeugschein zu vermer-                    „Satz 1 gilt nicht für ein Fahrzeug, das sich zum\nken. Der Fahrzeugschein ist bei jeder Fahrt mitzu-                  Zeitpunkt der Zulassung durch den anderen Mit-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2017                531\ngliedstaat oder anderen Vertragsstaat im Inland                           oder\nbefunden hat.“                                                         b) ein Hinweis auf die Angabe, dass\nb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-                             das Fahrzeug zum Zwecke der Ent-\nfügt:                                                                     sorgung in einem Drittstaat verbleibt,\n„(1a) In einem anderen Mitgliedstaat der Eu-                           oder\nropäischen Union oder einem anderen Vertrags-                          c) ein Hinweis auf die Angabe, dass\nstaat des Abkommens über den Europäischen                                 das Fahrzeug nicht als Abfall ent-\nWirtschaftsraum zulassungsfreie Anhänger dür-                             sorgt wird.“\nfen vorübergehend am Verkehr im Inland teilneh-\nb) Absatz 2a wird wie folgt geändert:\nmen, wenn sie von einem Zugfahrzeug gezogen\nwerden, das im selben Mitgliedstaat oder im sel-             aa) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 16a Ab-\nben Vertragsstaat zugelassen ist und im Inland                   satz 3“ durch die Angabe „§ 16a Absatz 2\nkein regelmäßiger Standort begründet ist.“                       Satz 2 Nummer 3 bis 6“ ersetzt.\nc) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:                   bb) Folgende Nummer 2 wird eingefügt:\n„Satz 1 gilt nicht für ein Fahrzeug, das sich zum                „2. das Unterscheidungszeichen und die Er-\nZeitpunkt der Zulassung durch den Drittstaat im                      kennungsnummer,“.\nInland befunden hat.“\ncc) Die bisherigen Nummern 2 bis 4 werden die\n16. In § 21 Absatz 1 Satz 3 werden nach den Wörtern                     Nummern 3 bis 5.\n„zugelassene Anhänger“ die Wörter „oder Anhän-\nger im Sinne des § 20 Absatz 1a“ eingefügt.                     dd) In der neuen Nummer 4 wird die Angabe\n„§ 16a Absatz 1 Satz 4“ durch die Angabe\n17. In § 23 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 16a                    „§ 16a Absatz 5 Satz 2“ ersetzt.\nAbsatz 1 Satz 1 Nummer 2“ durch die Wörter „§ 16a\nAbsatz 1 Satz 1 Nummer 3“ ersetzt.                              ee) In der neuen Nummer 5 Buchstabe a wird\ndie Angabe „§ 16a Absatz 3“ durch die An-\n18. In § 27 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Norm-                    gabe „§ 16a Absatz 2 Satz 2 Nummer 2“ er-\nblattes DIN 74069, Ausgabe Juli 1996“ durch die                     setzt.\nWörter „Normblattes DIN 74069, Ausgabe Mai\n2016“ ersetzt.                                           20. § 31 wird wie folgt geändert:\n19. § 30 wird wie folgt geändert:                                a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                            aa) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:\naa) Nummer 5 wird durch die folgenden Num-                       „5. Monat und Jahr des auf die Ausfertigung\nmern 5 und 5a ersetzt:                                           der Zulassungsbescheinigung folgenden\n„5. Monat und Jahr des auf die Ausfertigung                      Ablaufs der Frist für die nächste Haupt-\nder Zulassungsbescheinigung folgenden                        untersuchung oder Sicherheitsprüfung\nAblaufs der Frist für die nächste Haupt-                     nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulas-\nuntersuchung oder Sicherheitsprüfung                         sungs-Ordnung,“.\nnach § 29 der Straßenverkehrs-Zulas-                bb) Der Nummer 15 wird folgender Halbsatz an-\nsungs-Ordnung,                                          gefügt:\n5a. bei Verwendung des Nachweisverfah-                      „wobei im Falle der internetbasierten Wie-\nrens der Hauptuntersuchung oder Si-                     derzulassung das Datum der Aushändigung\ncherheitsprüfung mittels Verifizierung                  entfällt,“.\nder Prüfziffer nach § 15c Absatz 1 Satz 1\ncc) Nummer 27 wird wie folgt gefasst:\nNummer 2 die nach § 15c Absatz 5 von\nden Zulassungsbehörden übermittelten                    „27. folgende Daten über den Verwertungs-\nDaten,“.                                                      nachweis und die Abgabe von Erklärun-\ngen nach § 15:\nbb) Der Nummer 15 wird folgender Halbsatz an-\ngefügt:                                                           a) das Datum der Ausstellung des Ver-\n„wobei im Falle der internetbasierten Wie-                           wertungsnachweises sowie\nderzulassung das Datum der Aushändigung                              aa) die Betriebsnummer des inländi-\nentfällt,“.                                                              schen Demontagebetriebes oder\ncc) Nummer 27 wird wie folgt gefasst:                                     bb) im Falle des § 15 Absatz 2 der\n„27. folgende Daten über den Verwertungs-                                Staat, in dem die Verwertungs-\nnachweis und die Abgabe von Erklärun-                               anlage ihren Sitz hat,\ngen nach § 15:                                                  oder\na) das Datum der Ausstellung des Ver-                        b) ein Hinweis auf die Angabe, dass\nwertungsnachweises sowie                                    das Fahrzeug zum Zwecke der Ent-\naa) die Betriebsnummer des inländi-                         sorgung in einem Drittstaat verbleibt,\nschen Demontagebetriebes oder                           oder\nbb) im Falle des § 15 Absatz 2 der                       c) ein Hinweis auf die Angabe, dass\nStaat, in dem die Verwertungs-                          das Fahrzeug nicht als Abfall ent-\nanlage ihren Sitz hat,                                  sorgt wird.“","532              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2017\nb) Absatz 2a wird wie folgt geändert:                              Hauptuntersuchung und, soweit erforderlich,\naa) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 16a Ab-                     für die nächste Sicherheitsprüfung,\nsatz 3“ durch die Angabe „§ 16a Absatz 2             14. bei bestandener Sicherheitsprüfung: Monat und\nSatz 2 Nummer 3 bis 6“ ersetzt.                           Jahr des Ablaufs der Frist für die nächste\nbb) Folgende Nummer 2 wird eingefügt:                          Sicherheitsprüfung,\n„2. das Unterscheidungszeichen und die Er-           15. Ergebnis\nkennungsnummer,“.                                     a) der Hauptuntersuchung mit der Angabe\ncc) Die bisherigen Nummern 2 bis 4 werden die                     „ohne festgestellte Mängel“, „geringe Män-\nNummern 3 bis 5.                                             gel“, „erhebliche Mängel“ oder „verkehrsun-\nsicher“ oder\ndd) In der neuen Nummer 4 wird die Angabe\n„§ 16a Absatz 1 Satz 4“ durch die Angabe                  b) der Sicherheitsprüfung mit der Angabe\n„§ 16a Absatz 5 Satz 2“ ersetzt.                             „ohne festgestellte Mängel“, „Mängel“ oder\n„unmittelbar verkehrsgefährdende Mängel“.\nee) Die neue Nummer 5 wird wie folgt geändert:\nDie Übermittlung der Daten durch die zur Durchfüh-\naaa) In Buchstabe a wird die Angabe „§ 16a\nrung von Hauptuntersuchungen oder Sicherheits-\nAbsatz 3“ durch die Angabe „§ 16a Ab-\nprüfungen nach § 29 berechtigten Personen an\nsatz 2 Satz 2 Nummer 2“ ersetzt.\ndas Kraftfahrt-Bundesamt erfolgt nach Maßgabe\nbbb) In Buchstabe b werden die Wörter „Ab-           des § 15a Absatz 3. Soweit nach Satz 1 Nummer 15\nsatz 1 Nummer 19 Buchstabe b“ durch             als Ergebnis der Hauptuntersuchung die Angabe\ndie Wörter „Absatz 1 Nummer 19                  „verkehrsunsicher“ oder der Sicherheitsprüfung\nBuchstabe b bis e“ ersetzt.                     die Angabe „unmittelbar verkehrsgefährdende\n21. Nach § 33 wird folgender § 34 eingefügt:                      Mängel“ übermittelt wird und dem Fahrzeug ein\nKennzeichen zugeteilt ist, teilt das Kraftfahrt-Bun-\n„§ 34\ndesamt dies der Zulassungsbehörde mit.\nÜbermittlung\n(2) Folgende weitere Daten über Hauptuntersu-\nund Speicherung der Daten über\nchungen sind im Zentralen Fahrzeugregister zu\nHauptuntersuchungen und Sicherheits-\nspeichern, soweit sie von den zur Durchführung\nprüfungen im Zentralen Fahrzeugregister\nvon Hauptuntersuchungen nach § 29 berechtigten\n(1) Folgende Daten über Hauptuntersuchungen                Personen übermittelt worden sind:\nund Sicherheitsprüfungen sind im Zentralen Fahr-\nzeugregister zu speichern:                                     1. Unterscheidungszeichen des Zulassungsstaa-\ntes,\n1. Schlüsselnummer der Technischen Prüfstelle,\nder anerkannten Überwachungsorganisation                  2. Fahrzeugklasse oder Fahrzeugart,\noder der mit der Datenübermittlung beauftrag-             3. Fahrzeugtyp einschließlich Schlüsselnummer,\nten Gemeinschaftseinrichtung der anerkannten              4. Variante und Version oder Ausführung ein-\nKraftfahrzeugwerkstätten,                                     schließlich ihrer Codes oder Schlüsselnum-\n2. bei Sicherheitsprüfungen, die von einer aner-                  mern,\nkannten Kraftfahrzeugwerkstatt durchgeführt               5. Stand des Wegstreckenzählers bei Kraftfahr-\nwurden: die Kontrollnummer der anerkannten                    zeugen und, soweit vorhanden, bei Anhän-\nKraftfahrzeugwerkstatt,                                       gern,\n3. Fahrzeug-Identifizierungsnummer,                           6. für das Fahrzeug in Deutschland zulässige Ge-\n4. Hersteller-Schlüsselnummer,                                    samtmasse,\n5. Herstellerbezeichnung,                                     7. Monat und Jahr der dieser Hauptuntersuchung\n6. Monat und Jahr der Erstzulassung,                              vorangegangenen Hauptuntersuchung,\n7. Kennzeichen des Fahrzeugs,                                 8. Ort der Hauptuntersuchung oder Schlüssel-\nnummer des Ortes,\n8. Nummer des Untersuchungsberichts oder des\nPrüfprotokolls,                                           9. Art der Untersuchungsstelle als Prüfstelle, Prüf-\nstützpunkt oder Prüfplatz,\n9. Angabe über die Untersuchung als Hauptunter-\nsuchung oder Sicherheitsprüfung,                         10. Bundesland, in dem die Hauptuntersuchung\ndurchgeführt wurde,\n10. Untersuchungsart als Erst- oder Nachuntersu-\nchung oder Prüfungsart als Erst- oder Nachprü-           11. Dokumentation der gemessenen Bremswerte\nfung,                                                         mit den Angaben zu Referenzwerten, Druckwer-\nten, Betätigungskräften oder, wenn diese nicht\n11. Datum der Durchführung und Uhrzeit des En-\nvorliegen, die Bremswerte der Betriebs- und\ndes der Hauptuntersuchung oder der Sicher-\nFeststellbremse und die daraus ermittelten Ab-\nheitsprüfung,\nbremsungen,\n12. Entscheidung über die Zuteilung der Prüfpla-\nkette nach einer Hauptuntersuchung oder Prüf-            12. Wiedervorführpflicht, soweit angeordnet,\nmarke nach einer Sicherheitsprüfung,                     13. Entgelte und Gebühren,\n13. bei bestandener Hauptuntersuchung: Monat                  14. Kennnummer des für die Hauptuntersuchung\nund Jahr des Ablaufs der Frist für die nächste                verantwortlichen amtlich anerkannten Sachver-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2017              533\nständigen oder Prüfers oder des mit der Haupt-                     satz 1 Nummer 3 Satz 5 in Verbindung mit\nuntersuchung betrauten Prüfingenieurs,                             § 10 Absatz 12 Satz 1,\n15. für Krafträder: Messdrehzahl und Standge-                       c) § 15e Absatz 6 Satz 3, § 16a Absatz 4\nräuschvergleichswert von Standgeräuschmes-                         Satz 3, § 19 Absatz 1 Nummer 4 Satz 3\nsungen, soweit Messwerte erhoben wurden,                           oder § 27 Absatz 7 oder\n16. im Falle von Mängeln, die vor Abschluss der                     d) § 28 Satz 5 in Verbindung mit § 27 Ab-\nUntersuchung, längstens jedoch während eines                       satz 7,\nKalendertages beseitigt wurden: zusätzlich das                  ein Fahrzeug in Betrieb setzt,\nErgebnis vor Mängelbeseitigung mit der An-\ngabe „geringe Mängel“, „erhebliche Mängel“                  2. entgegen § 3 Absatz 4, § 4 Absatz 6, § 5 Ab-\noder „verkehrsunsicher“ sowie die Uhrzeit der                   satz 2 Satz 2, § 8 Absatz 1a Satz 7 Num-\nFeststellung der Mängelbeseitigung,                             mer 1, § 9 Absatz 3 Satz 6 Nummer 1, § 10\nAbsatz 11 Satz 4 oder Absatz 12 Satz 2, § 13\n17. bei Durchführung der Untersuchung der Um-                       Absatz 1 Satz 6, auch in Verbindung mit Ab-\nweltverträglichkeit durch eine anerkannte Kraft-                satz 4 Satz 8, oder Absatz 3 Satz 3, § 15e\nfahrzeugwerkstatt: Kontrollnummer der aner-                     Absatz 6 Satz 4, § 16 Absatz 5 Satz 4, § 16a\nkannten Kraftfahrzeugwerkstatt sowie das Da-                    Absatz 3 Satz 5 oder Absatz 4 Satz 4, § 17\ntum der Untersuchung,                                           Absatz 2 Satz 5 oder § 19 Absatz 1 Num-\n18. bei der Hauptuntersuchung festgestellte Män-                    mer 3 Satz 6 oder Nummer 4 Satz 4 die In-\ngel und ihre Einstufung einschließlich der Män-                 betriebnahme      eines    Fahrzeugs     auf\ngelcodes aus der für die Hauptuntersuchung                      öffentlichen Straßen anordnet oder zulässt,“.\nverwendeten Version des Mangelbaums,                     b) In Nummer 5 werden die Wörter „§ 16a Absatz 3\n19. Versionsnummer des verwendeten Mangel-                      Satz 1“ durch die Wörter „§16a Absatz 5 Satz 3“\nbaums,                                                      ersetzt.\n20. Hinweise über sich in der Zukunft durch Ver-             c) In Nummer 7 werden die Wörter „§ 13 Absatz 1\nschleiß, Korrosion oder andere Umstände ab-                 Satz 5“ durch die Wörter „§ 13 Absatz 1 Satz 5,\nzeichnende Mängel, soweit vorhanden.                        auch in Verbindung mit Absatz 4 Satz 7, oder\nDie Übermittlung erfolgt nach Maßgabe des § 15a                 Absatz 3 Satz 2“ ersetzt.\nAbsatz 3.“                                                   d) Nummer 8 wird wie folgt gefasst:\n22. In § 36 Absatz 1 Nummer 1 werden die Angaben                    „8. entgegen\n„§ 13 Absatz 4,“ und „24,“ gestrichen.                              a) § 5 Absatz 2 oder § 25 Absatz 3 oder\n23. § 36a wird aufgehoben.                                              b) § 15 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung\n24. § 39 Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                 mit Absatz 2 Satz 1,\na) Im Einleitungssatz werden die Wörter „§ 36 Ab-                   ein Fahrzeug nicht oder nicht ordnungsge-\nsatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 und Absatz 3“                       mäß außer Betrieb setzen lässt,“.\ndurch die Wörter „§ 36 Absatz 2 Satz 1 Num-               e) Nummer 9 wird durch die folgenden Nummern 9,\nmer 1 und 2, Absatz 2a und 3“ ersetzt.                       9a und 9b ersetzt:\nb) Nummer 1 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:                 „9. entgegen § 8 Absatz 1a Satz 6 Nummer 2\n„a) die in § 30 Absatz 1 Nummer 1 bis 3, 5 bis 17                 oder § 9 Absatz 3 Satz 5 Nummer 2 ein\nund 19 Buchstabe c, Nummer 20 und 21                          Fahrzeug abstellt,\nBuchstabe a bis e sowie Nummer 25 bis 27,                9a. das Abstellen eines Fahrzeugs entgegen § 8\nAbsatz 2 Nummer 1 bis 4, Absatz 2a Num-                       Absatz 1a Satz 7 Nummer 2 oder § 9 Absatz 3\nmer 1 bis 4, Absatz 3 Nummer 1 bis 4, Ab-                     Satz 6 Nummer 2 anordnet oder zulässt,\nsatz 4 Nummer 1 bis 5, Absatz 5 Nummer 1\nbis 4 und Absatz 7 bis 9 genannten Fahr-                 9b. entgegen § 10 Absatz 11 Satz 3 ein Kenn-\nzeugdaten und“.                                               zeichen führt,“.\n25. In § 46 Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Empfangs-             f) In Nummer 13 werden die Wörter „oder § 15 Ab-\nberechtigter“ durch das Wort „Empfangsbevoll-                   satz 1 Satz 1“ gestrichen.\nmächtigter“ ersetzt.                                         g) Nummer 14 wird durch die folgenden Num-\n26. § 48 wird wie folgt geändert:                                   mern 14 und 14a ersetzt:\na) Die Nummern 1 und 2 werden wie folgt gefasst:                „14. entgegen § 15e Absatz 6 Satz 1 einen Pla-\nkettenträger nicht, nicht rechtzeitig oder\n„1. entgegen                                                       nicht ordnungsgemäß anbringt,\na) § 3 Absatz 1 Satz 1, § 4 Absatz 1, § 8                14a. entgegen § 15e Absatz 6 Satz 2 einen Pla-\nAbsatz 1a Satz 6 Nummer 1, § 9 Absatz 3                     kettenträger anbringt,“.\nSatz 5 Nummer 1 oder § 10 Absatz 12\nSatz 1,                                            h) Die Nummern 15a, 15b und 16 werden aufgeho-\nben.\nb) § 16 Absatz 5 Satz 3 in Verbindung mit\n§ 10 Absatz 12 Satz 1, § 16a Absatz 3              i) In Nummer 18 wird am Ende das Wort „oder“\nSatz 4 in Verbindung mit § 10 Absatz 12               durch ein Komma ersetzt.\nSatz 1, § 17 Absatz 2 Satz 4 in Verbindung         j) Nach Nummer 18 wird folgende Nummer 18a\nmit § 10 Absatz 12 Satz 1 oder § 19 Ab-               eingefügt:","534            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2017\n„18a. entgegen § 16a Absatz 3 Satz 1 ein Kurz-                        staben und Ziffern der Erkennungs-\nzeitkennzeichen verwendet oder“.                                nummer – ohne Kennzeichnung „W“)\nauf dem gemeinsamen Kennzeichenteil\n27. § 50 wird wie folgt geändert:\nund dem fahrzeugbezogenen Teil zu-\na) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                                     sammen sind unzulässig. Abschnitt 4\naa) In Nummer 9 wird der Punkt am Ende durch                          Nummer 4 Satz 1 bis 4 gilt für Oldtimer-\nein Komma ersetzt.                                                kennzeichen als Wechselkennzeichen\nund in Verbindung mit Abschnitt 5a\nbb) Die folgenden Nummern 10 und 11 werden                            Nummer 1 auch für Kennzeichen für\nangefügt:                                                         Elektrofahrzeuge als Wechselkennzei-\n„10. Zulassungsbescheinigungen Teil I, die                        chen entsprechend. Bei Oldtimerkenn-\ndem Muster in Anlage 5 in der bis zum                        zeichen ist der Kennbuchstabe „H“ und\n30. September 2017 geltenden Fas-                            bei Kennzeichen für Elektrofahrzeuge\nsung dieser Verordnung entsprechen                           der Kennbuchstabe „E“ jeweils der\nund bis zum 19. Mai 2018 ausgefertigt                        letzten Ziffer der Erkennungsnummer\nworden sind,                                                 auf dem fahrzeugbezogenen Teil des\nWechselkennzeichens anzufügen.“\n11. Fahrzeugscheine für Fahrzeuge mit\nKurzzeitkennzeichen, die dem Muster                    bbb) Im neuen Satz 5 werden die Wörter\nin Anlage 10 in der bis zum 30. Septem-                      „; sie muss einen Durchmesser von\nber 2017 geltenden Fassung dieser                            45 mm haben“ gestrichen.\nVerordnung entsprechen und bis zum\nd) Abschnitt 4 Nummer 4 wird wie folgt geändert:\n19. Mai 2018 ausgefertigt worden sind.“\nb) Die Absätze 8 und 9 werden aufgehoben.                      aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\n28. In Anlage 3 werden in der Bezeichnung der Anlage                   „Mehr als\nim Klammerzusatz die Wörter „zu § 8 Absatz 1\nSatz 5“ durch die Wörter „zu § 8 Absatz 1 Satz 6“                  a) sieben Stellen (Buchstaben des Unter-\nersetzt.                                                              scheidungszeichens sowie Buchstaben\nund Ziffern der Erkennungsnummer –\n29. Anlage 4 wird wie folgt geändert:                                     ohne Kennbuchstaben „H“) auf einem\na) In der Bezeichnung der Anlage wird der Klam-                       Kennzeichen nach Nummer 1,\nmerzusatz wie folgt gefasst:\nb) fünf Stellen in der Erkennungsnummer\n„(zu § 10 Absatz 2, § 16 Absatz 5 Satz 1, § 16a                    (Buchstaben und Ziffern – ohne Kenn-\nAbsatz 3 Satz 2, § 17 Absatz 2, § 19 Absatz 1                      buchstaben „H“) auf einem Kennzeichen\nNummer 3)“.                                                        nach Nummer 2 mit einem Größtmaß von\n340 mm oder auf einem Kennzeichen\nb) Abschnitt 1 wird wie folgt geändert:\nnach Nummer 3 oder\naa) In Nummer 2.1.2 werden die Wörter „verklei-\nnerte zweizeilige Kennzeichen“ durch die                    c) vier Stellen in der Erkennungsnummer\nWörter „Kraftradkennzeichen und verklei-                       (Buchstaben und Ziffern – ohne Kenn-\nnerte zweizeilige Kennzeichen“ ersetzt.                        buchstaben „H“) auf einem Kennzeichen\nnach Nummer 2 mit einem Größtmaß von\nbb) Der Nummer 6 wird folgender Satz angefügt:                     280 mm oder einem Kennzeichen nach\n„Auf verkleinerten zweizeiligen Kennzeichen                    Nummer 2a\ndürfen die Plaketten nach Satz 1 Buch-\nsind unzulässig.“\nstabe c auch oben zwischen dem Unter-\nscheidungszeichen und der Plakette nach                 bb) Satz 5 wird durch folgenden Satz ersetzt:\nSatz 1 Buchstabe b angebracht werden.“\n„Für Oldtimerkennzeichen als Saisonkenn-\nc) Abschnitt 2a wird wie folgt geändert:                           zeichen gilt Abschnitt 5a Nummer 2 bis 6\naa) Die Einleitung wird wie folgt geändert:                     entsprechend.“\naaa) In Satz 1 werden die Wörter „und Ab-            e) Abschnitt 5 Nummer 4 Satz 3 wird wie folgt ge-\nschnitt 4 Nummer 1, 2 und 2a“ durch               fasst:\ndie Wörter „, Abschnitt 4 Nummer 1, 2\nund 2a und Abschnitt 5a Nummer 1“                 „Mehr als\nersetzt.\na) sieben Stellen (Buchstaben des Unterschei-\nbbb) In Satz 3 der Einleitung wird das Wort                dungszeichens sowie Buchstaben und Ziffern\n„geprägte“ gestrichen.                               der Erkennungsnummer) auf einem Kennzei-\nchen nach Nummer 1 oder\nbb) Nummer 4 wird wie folgt geändert:\naaa) Satz 1 wird durch die folgenden Sätze              b) fünf Stellen in der Erkennungsnummer (Buch-\nersetzt:                                             staben und Ziffern) auf einem Kennzeichen\nnach Nummer 2, 2a oder 3\n„Mehr als acht Stellen (Buchstaben des\nUnterscheidungszeichens sowie Buch-               sind unzulässig.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2017    535\nf) Nach Abschnitt 5 wird folgender Abschnitt 5a eingefügt:\n„Abschnitt 5a\nKennzeichen für Elektrofahrzeuge\n1. Die Kennzeichen sind entsprechend Abschnitt 4, jedoch mit dem Kennbuchstaben „E“ auszuführen.\n2. einzeiliges Saisonkennzeichen\n*    Mindestmaß 8 mm\n**   8 mm bis 10 mm\nDie übrigen Abmessungen entsprechen denen der Saisonkennzeichen gemäß Abschnitt 5 Nummer 1.\n3. zweizeiliges Saisonkennzeichen\n*    Mindestmaß 8 mm\n**   8 mm bis 10 mm\n***  20 bis 30 mm, bei zwei- und dreirädrigen Kraftfahrzeugen 15 mm bis 30 mm\n**** bei zwei- und dreirädrigen Kraftfahrzeugen 280 mm\nDie übrigen Abmessungen entsprechen denen der Saisonkennzeichen gemäß Abschnitt 5 Nummer 2.","536            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2017\n4. Kraftradkennzeichen als Saisonkennzeichen\n*    8 mm bis 10 mm\n**   14 bis 18 mm\nDie übrigen Abmessungen entsprechen denen der Saisonkennzeichen gemäß Abschnitt 5 Nummer 2a.\n5. verkleinertes zweizeiliges Saisonkennzeichen\n*    8 mm bis 10 mm\n**   15 mm bis 18 mm\n***  Mindestmaß 8 mm\nDie übrigen Abmessungen entsprechen denen der Saisonkennzeichen gemäß Abschnitt 5 Nummer 3.\n6. Ergänzungsbestimmungen\nDer Kennbuchstabe „E“ ist der Erkennungsnummer ohne Leerzeichen in gleicher Schriftart anzufügen.\nMehr als\na) sechs Stellen (Buchstaben des Unterscheidungszeichens sowie Buchstaben und Ziffern der Erken-\nnungsnummer – ohne Kennbuchstabe „E“) auf einem Kennzeichen nach Nummer 2,\nb) fünf Stellen in der Erkennungsnummer (Buchstaben und Ziffern – ohne Kennbuchstabe „E“) auf einem\nKennzeichen nach Nummer 3 mit einem Größtmaß von 340 mm oder\nc) vier Stellen in der Erkennungsnummer (Buchstaben und Ziffern – ohne Kennbuchstabe „E“) auf einem\nKennzeichen nach Nummer 3 mit einem Größtmaß von 280 mm oder einem Kennzeichen nach den\nNummern 4 oder 5\nsind unzulässig. Für Kennzeichen nach den Nummern 2 bis 5 gilt Abschnitt 5 Nummer 4 Satz 1 und 2\nentsprechend.“\ng) Abschnitt 6 wird wie folgt geändert:\naa) Nummer 4 wird wie folgt geändert:\naaa) In Satz 4 wird die Angabe „§ 10 Absatz 3“ durch die Wörter „§ 10 Absatz 3 Satz 1 und 4“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2017           537\nbbb) Satz 6 wird wie folgt gefasst:\n„Die Farbe dieses Feldes ist gelb mit schwarzer Beschriftung.“\nbb) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:\n„5. Ergänzungen zum Normblatt DIN 74069, Ausgabe Mai 2016\nAuf die Prüfung nach den Abschnitten 6 und 7 des Normblattes DIN 74069, Ausgabe Mai 2016, wird\nverzichtet. Die Registernummer, die der Hersteller des Kennzeichens bei der turnusmäßigen Prüfung\nseiner Erzeugnisse von der Überwachungsstelle erhalten hat, muss verwendet werden.“\nh) Abschnitt 8 Nummer 3 wird wie folgt geändert:\naa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\n„Das Feld mit dem Ablaufdatum besteht aus einem roten Untergrund mit schwarzer Beschriftung.“\nbb) Satz 5 wird gestrichen.\ncc) In Satz 6 wird die Angabe „§ 10 Absatz 3“ durch die Wörter „§ 10 Absatz 3 Satz 1 und 4“ ersetzt.","538              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2017\n30. Anlage 4a wird wie folgt gefasst:\n„Anlage 4a\n(zu § 10 Absatz 3 Satz 2 bis 7)\nStempelplaketten und Plakettenträger\nAbschnitt A\nVo r b e m e r k u n g e n\n1. Objektsicherung und Fertigungskontrolle\nDie Herstellung, die Lagerung und der Versand von sicherheitsrelevanten Rohmaterialien, Stempelplaketten\nund Plakettenträgern müssen so erfolgen, dass ein Verlust oder ein unberechtigter Zugriff ausgeschlossen\nist. Zu diesem Zweck müssen Hersteller Systeme der Objektsicherung und Fertigungskontrolle unterhalten,\ndie folgenden Anforderungen genügen müssen:\na) Für die Räume, in denen die Stempelplaketten und Plakettenträger gelagert werden, ist ein erhöhter\nmechanischer Einbruchschutz vorzusehen. Die Widerstandszeitwerte für Mauerwerk, Türen und Fenster\nsind so zu wählen, dass auch beim Einsatz üblicher maschinenbewegter Werkzeuge ausreichend Zeit für\nein polizeiliches Einschreiten bleibt. Es ist eine Einbruchmeldeanlage nach dem neuesten Stand der\nTechnik sowie ein Zugangskontrollsystem mit Dokumentationseinrichtung vorzusehen. Die Entnahme\nund Einlagerung ist jeweils von zwei Beschäftigten zu quittieren. Durch organisatorische Maßnahmen\nist sicherzustellen, dass nicht nur die gefertigten Stempelplaketten und Plakettenträger, sondern außer-\nhalb der Arbeitszeit auch alle Halb- und Zwischenerzeugnisse in diesem gesicherten Lager verwahrt\nwerden.\nb) Die Herstellung, der Druck, die Zählung und die Verpackung der Stempelplaketten und Plakettenträger\ndürfen nur in Räumlichkeiten mit eingeschränkter Zugangsberechtigung erfolgen. Es ist ein Zugangs-\nkontrollsystem mit Dokumentationseinrichtung zu installieren.\nc) Mit der Lagerung und Verarbeitung dürfen nur Personen betraut werden, die eine besondere Verpflich-\ntungserklärung im sorgfältigen und kontrollierten Umgang mit den Produkten abgegeben haben.\nd) Es ist ein Registrierungssystem einzurichten, das eine lückenlose Verfolgung jeder einzelnen Stempel-\nplakette anhand der angebrachten Druckstücknummerierung sicherstellt.\ne) Zudem ist ein Registrierungssystem einzurichten, das eine lückenlose Verfolgung jedes einzelnen Pla-\nkettenträgers sicherstellt.\nf) Die Bestellung und der Versand der Stempelplaketten und der Plakettenträger an die Zulassungsbehör-\nden müssen so erfolgen, dass jederzeit ein Ermitteln des Verbleibs möglich ist und die Besteller und\nEmpfänger innerhalb der Zulassungsbehörde registriert sind.\ng) Es dürfen keine Tatsachen vorliegen, die den Gewerbetreibenden, die vertretungsberechtigten oder mit\nder Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen sowie die mit der La-\ngerung und Verarbeitung von Stempelplaketten und Plakettenträgern betrauten Personen für die Herstel-\nlung und Lieferung von Stempelplaketten und Plakettenträgern als unzuverlässig erscheinen lassen.\nUnzuverlässig im Sinne des Satzes 1 ist eine Person insbesondere dann, wenn sie wiederholt die Pflich-\nten gröblich verletzt hat, die ihr nach dieser Verordnung obliegen.\nDie Unternehmen haben eine Sicherheitserklärung abzugeben, in der sie die Einhaltung der vorgenannten\nAnforderungen gegenüber dem Kraftfahrt-Bundesamt bestätigen. Das Kraftfahrt-Bundesamt bewertet die\nEinhaltung und erteilt dem Unternehmen die Befugnis, Stempelplaketten und Plakettenträger an die Zulas-\nsungsbehörden zu liefern. Ein Widerruf erfolgt, wenn das Unternehmen gegen einzelne Sicherheitsbestim-\nmungen verstößt; die verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften über Rücknahme und Widerruf bleiben\nim Übrigen unberührt. Für die Bewertung und die Überwachung haben die Unternehmen den mit der Über-\nwachung betrauten Mitarbeitern des Kraftfahrt-Bundesamtes während der Geschäfts- und Betriebszeiten\nZutritt zu ihren Grundstücken, Geschäftsräumen und Betriebsstätten zu gewähren und dort Besichtigungen,\nPrüfungen und Einsicht in die vorgeschriebenen Aufzeichnungen zu ermöglichen.\n2. Technische Anforderungen an Stempelplaketten und Plakettenträger\nDie Stempelplakette und der Plakettenträger müssen den Anforderungen der DIN 74069, Ausgabe Mai\n2016, entsprechen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2017               539\nAbschnitt B\nStempelplaketten\n1. Ausgestaltung der Stempelplaketten\na) D r u c k s t ü c k n u m m e r d e r S t e m p e l p l a k e t t e\nDie Druckstücknummer ist in maschinenlesbarer und unmittelbar lesbarer Form darzustellen. Der ma-\nschinenlesbaren Form genügt ein DataMatrix-Code (5 x 5 mm). Die Druckstücknummer der Stempel-\nplakette besteht aus acht Zeichen und ist als Klarschriftnummer mit der Schrift Arial-Bold 4 Punkt\n– schwarz – rechts neben dem Wappen oder senkrecht links neben dem Wappen in der Schrift Arial-\nBold 6 Punkt – schwarz – jeweils 11 mm mittig zentriert auf der waagerechten Durchmesserlinie vom\näußeren Rand darzustellen. Der Abstand des DataMatrix-Codes und die Anordnung der Klarschriftnum-\nmer über dieser Codierung beträgt zum Randstrich 6 mm. Verwendung finden als Zeichen Großbuch-\nstaben des deutschen Alphabets von A bis Z, ohne Umlaute und Sonderzeichen, und Ziffern von\n0 bis 9. Das erste Zeichen ist ein Großbuchstabe, über den die die Stempelplakette herstellende Institu-\ntion eineindeutig ableitbar ist. Die Zeichen zwei bis sieben sind fortlaufend aufsteigend zu verteilen. Das\nachte Zeichen ist eine Prüfziffer, berechnet aus den Zeichen eins bis sieben. Die Berechnung der Prüf-\nziffer erfolgt nach einem Verfahren, welches nach dem Modulus klassifiziert, der der jeweiligen Berech-\nnungsmethode zugrunde liegt. Eine weitere Unterscheidung ist nach den Gewichtungsfolgen und den\nModifikationen möglich.\nb) S i c h e r h e i t s c o d e d e r S t e m p e l p l a k e t t e\nDer Sicherheitscode muss nach Freilegung unmittelbar und deutlich lesbar sein sowie zusätzlich in ma-\nschinenlesbarer Form dargestellt werden und darf weder aus der Druckstücknummer hervorgehen noch\naus dieser ableitbar sein. Der maschinenlesbaren Form genügt ein DataMatrix-Code. Der DataMatrix-\nCode hat eine Mindestgröße von 6 x 6 mm. Als Schriftart ist Arial-Bold 9 Punkt – schwarz – zu verwen-\nden. Der Sicherheitscode der Stempelplakette besteht aus drei Zeichen. Verwendung finden als Zeichen\nGroß- und Kleinbuchstaben des deutschen Alphabets von A bis Z und a bis z – ohne die Zeichen I, i, l, O\nund o –, ohne Umlaute und Sonderzeichen, und Ziffern von 0 bis 9. Die Zeichen sind unter Ausschöpfung\naller Kombinationen zufällig zu verteilen.\n2. Schematische Abbildungen der Stempelplakette\na) Die schematische Darstellung der Stempelplakette enthält das farbige Wappen des Landes, die Bezeich-\nnung des Landes, die Bezeichnung der Zulassungsbehörde und die Druckstücknummer:\naa) Die Maße der Stempelplakette und des Druckes ergeben sich wie folgt:\nAbbildung 1: Bemaßung der Stempelplakette","540           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2017\noder wahlweise nach Maßgabe der Nummer 1 Buchstabe a dieses Abschnitts wie folgt:\nAbbildung 2: Bemaßung der Stempelplakette\nbb) Das farbige Wappen des Landes ist bis maximal 28 x 19 mm (Höhe x Breite) darzustellen. Die Be-\nzeichnung des Landes ist zentriert über dem Wappen in der Schrift Times New Roman oder in einer in\nder Siegelordnung des jeweiligen Landes manifestierten Schriftart darzustellen. Der Abstand zum\numlaufenden schwarzen Randstrich beträgt 1 mm. Die Bezeichnung der Zulassungsbehörde ist in\nder Schrift Times New Roman unter dem Wappen zentriert anzuordnen. Der Abstand zum umlaufen-\nden schwarzen Randstrich beträgt 1 mm, Randstrich 0,7 mm.\ncc) Hintergrund\nDer Hintergrund ist in der Farbe silbergrau auszuführen und beinhaltet ein fälschungserschwerendes\nMuster, eine Herstellerkennzeichnung und einen Dienststempel der Zulassungsbehörde mit einem\nmaximalen Durchmesser von 8 mm in der Bemaßung als Alleinstellungsmerkmal nach den landes-\nrechtlichen Vorschriften. Das Layout ist herstellerindividuell. Das Farbklima ist herstellerindividuell\ninsoweit, als das Muster, die Herstellerkennzeichnung und der Dienststempel in einem zum silber-\ngrauen Hintergrund der Plakette eindeutig unterscheidbaren helleren Silbergrau oder Grau ausgeführt\nsein müssen. DIN 5340 (Bezugssehweite) ist zu berücksichtigen.\nb) S t e m p e l p l a k e t t e m i t s i c h t b a r e m S i c h e r h e i t s c o d e\naa) Der DataMatrix-Code hat eine Mindestgröße von 6 x 6 mm. Als Schriftart für den Sicherheitscode ist\nfür die Klarschriftnummer Arial-Bold mindestens 9 Punkt – schwarz – zu verwenden. Die Anordnung\nkann über, unter oder neben dem DataMatrix-Code auf einer eigenen Fläche zusammen mit der\nKlarschriftnummerierung erfolgen. Die beschriebene Fläche kann eine produktionsabhängige Be-\nmessung und Kantenradien aufweisen und ist als Schicht unter dem Wappen angeordnet.\nbb) Die Stempelplakette hat folgende Sicherheitsmerkmale zu erfüllen:\naaa) Bei physischer Manipulation muss mindestens 1/3 der Druckbildinformationen auf der Stempel-\nplakette irreversibel zerstört werden oder durch andere geeignete technische Maßnahmen die\nFreilegungsmerkmale entsprechend unumkehrbar sichtbar werden. Näheres ist in der DIN 5340\n(Bezugssehweite) geregelt.\nbbb) Herstellerspezifische UV-Kennzeichnung mit UV-Chargennummer als zwei nicht sichtbare,\nechtheitserkennbare Merkmale.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2017            541\nAbschnitt C\nPlakettenträger\n1. Sicherheitsmerkmale\na) Der Plakettenträger ist transparent.\nb) Als Sicherheitsmerkmale sind das „Kennzeichen“ und die letzten sechs Ziffern der Fahrzeug-Identifizie-\nrungsnummer in unmittelbar dauerhaft lesbarer Form als Klarschriftnummer mit der Schrift – schwarz –\nArial Narrow 6 Punkt auf dem Plakettenträger darzustellen.\nc) Ein herstellerspezifisches Sicherheitsmerkmal wird in sichtbarer Form auf dem Plakettenträger dargestellt\nund ist so zu wählen, dass die automatische Erfassung des Kennzeichens nicht erschwert wird.\nd) Der Plakettenträger hat als zusätzliches Sicherheitsmerkmal ein irreversibles herstellerspezifisches Zer-\nstörungsbild bei physischer Manipulation zu erfüllen. Der Plakettenträger muss bei physischer Manipu-\nlation mindestens 1/3 der Druckbildinformationen auf der Stempelplakette oder HU-Plakette irreversibel\nzerstören oder durch andere geeignete technische Maßnahmen die Freilegungsmerkmale entsprechend\nunumkehrbar sichtbar machen.\ne) Eine auf dem Plakettenträger aufgebrachte Stempelplakette bzw. eine HU-Plakette muss beim Ausstan-\nzen oder Ausschneiden vom Plakettenträger eine Kennzeichnung aufweisen, anhand derer erkennbar ist,\ndass diese bereits auf einem Plakettenträger verklebt war und daher nicht ohne ihn verwendet werden\nkann.\n2. Schematische Abbildungen der Plakettenträger\na) P l a k e t t e n t r ä g e r f ü r d i e S t e m p e l p l a k e t t e\nDie schematische Darstellung des Plakettenträgers enthält die Stempelplakette nach Abschnitt B und die\nauf dem Plakettenträger aufgebrachten Merkmale „Kennzeichen“, „verkürzte Fahrzeug-Identifizierungs-\nnummer“ und das herstellerspezifische Sicherheitsmerkmal.\naa) Die Maße des Plakettenträgers ergeben sich wie folgt:\nAbbildung 3: Bemaßung des Plakettenträgers\nbb) Der Abstand zwischen dem umlaufenden schwarzen Randstrich der Stempelplakette und dem um-\nlaufenden äußeren Rand des Plakettenträgers in der oberen Hälfte des Plakettenträgers beträgt ma-\nximal 3,5 mm.","542           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2017\ncc) Das Kennzeichen ist in der rechten unteren Ecke des Plakettenträgers senkrecht – beginnend 2 mm\nvom äußeren unteren Rand und 2 mm vom äußeren rechten Rand des Plakettenträgers – darzustellen.\ndd) Die verkürzte Fahrzeug-Identifizierungsnummer ist in der rechten unteren Ecke des Plakettenträgers\nsenkrecht – beginnend 2 mm vom äußeren unteren Rand und links neben dem Kennzeichen – darzu-\nstellen.\nee) Das herstellerspezifische Sicherheitsmerkmal ist in der linken unteren Ecke des Plakettenträgers so\ndarzustellen, dass es in einer Vorbehaltsfläche von 4 x 4 mm auf den Schnittpunkten der Rechteck-\ndiagonalen zu platzieren ist.\nff) Plakettenträger mit beispielhaftem Zerstörungsbild:\nAbbildung 4: Plakettenträger mit Zerstörungsbild\nb) P l a k e t t e n t r ä g e r f ü r d i e H U - P l a k e t t e\nDie schematische Darstellung des HU-Plakettenträgers enthält die HU-Plakette nach Anlage IX der Stra-\nßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (zu § 29 Absatz 2, 3, 5 bis 8) und die auf dem Plakettenträger auf-\ngebrachten Merkmale „Kennzeichen“ und „verkürzte Fahrzeug-Identifizierungsnummer“ und das herstel-\nlerspezifische Merkmal.\naa) Die Maße des HU-Plakettenträgers ergeben sich wie folgt:\nAbbildung 5: Bemaßung des HU-Plakettenträgers","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2017           543\nbb) Das Kennzeichen ist in der rechten oberen Ecke des Plakettenträgers senkrecht – endend 2 mm vom\näußeren oberen Rand und 1,5 mm vom äußeren rechten Rand des Plakettenträgers – darzustellen.\ncc) Die verkürzte Fahrzeug-Identifizierungsnummer ist in der rechten oberen Ecke des Plakettenträgers\nsenkrecht – endend 2 mm vom äußeren oberen Rand und links vom eingedruckten „Kennzeichen“\nnach Doppelbuchstabe bb vom äußeren rechten Rand des Plakettenträgers – darzustellen.\ndd) Das herstellerspezifische Sicherheitsmerkmal ist in der linken oberen Ecke des Plakettenträgers so\ndarzustellen, dass es in einer Vorbehaltsfläche von 4 x 4 mm auf den Schnittpunkten der Rechteck-\ndiagonalen zu platzieren ist.\nee) Plakettenträger mit beispielhaftem Zerstörungsbild:\nAbbildung 6: HU-Plakettenträger mit Zerstörungsbild“.","544            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2017\n31. In Anlage 5 werden die Vordrucke für die Zulassungsbescheinigung Teil I wie folgt gefasst:\n„Vorderseite","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2017 545\nRückseite\n“.","546             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2017\n32. In Anlage 6 werden in der Bezeichnung der Anlage im Klammerzusatz die Wörter „zu § 11 Absatz 3“ durch die\nWörter „zu § 11 Absatz 4“ ersetzt.\n33. Anlage 8 wird wie folgt geändert:\na) In Abschnitt 1 Nummer 4 wird dem einleitenden Wortlaut folgender Satz 3 angefügt:\n„Sie finden mit Ausnahme der Nummer 4.2 Satz 2 und 3 keine Anwendung, wenn der Verwertungsnachweis\nmit Ausnahme von Unterschrift und Stempel vollständig computergestützt erstellt wird.“\nb) In Abschnitt 2 wird das Muster des Verwertungsnachweises wie folgt gefasst:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2017                                                                                                547\n„\nPasser für EDV                          Seite 1 von 2                                                      Verwertungsnachweis (VN)\nVerwertungsnachweis                                                 Auszufüllen vom Demontagebetrieb\nDatum                                                 lfd. Nr.\nBetriebsnummer 1)                                     Kfz-Kennzeichen\nBlatt 1:\nDiese Ausfertigung (rosa) ist für den Fahrzeughalter/-eigentümer bestimmt.                                       Zutreffendes bitte ankreuzen \boder ausfüllen!\n1       Angaben zum Fahrzeughalter/-eigentümer                        Auszufüllen v. Annahme-/Rücknahmestelle bzw. Demontagebetrieb\n1.1 Name, Vorname, Geburtsdatum / Firma / Körperschaft\n1.2 Straße                                                                                                                              Hausnr.\n1.3 PLZ                      Ort\n1.4 Staatsangehörigkeit\n1.5 Angaben zum Fahrzeughalter/-eigentümer ganz oder teilweise nicht verfügbar \u0006\n2       Angaben zum Fahrzeug                                          Auszufüllen v. Annahme-/Rücknahmestelle bzw. Demontagebetrieb\n2.1 Fahrzeugklasse           Fahrzeugmarke                                                                                           Fahrzeugmodell\n2.2 Fahrzeug-Ident.-Nr.                                                         letztes amtliches Kennzeichen\nWenn handschriftlich ausgefüllt wird, neben\n2.3 Tag der ersten Zulassung                   Fahrzeugleergewicht gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 23 AltfahrzeugV                        Unterscheidungszeichen\n2.4 Angaben zum Fahrzeug ganz oder teilweise nicht verfügbar \u0006\n3                                                     Angaben entfallen, wenn das Fahrzeug unmittelbar bei\nAngaben zur Annahme-/Rücknahmestelle           einem Demontagebetrieb abgegeben wird.                 Auszufüllen v. Annahme-/Rücknahmestelle\nZiffern bitte nur Großbuchstaben verwenden!\n3.1 Name\n3.2 Straße                                                                                                                              Hausnr.\n3.3 PLZ                      Ort\n3.4 Telefon                                                 Fax\n3.5 Anerkannt von: Name\n3.6 Straße                                                                                                                              Hausnr.\n3.7 PLZ                      Ort\n3.8 Telefon                                                 Fax\nBARCODEFELD 75 x 15 mm\n3.9 Datum der letztmaligen Bescheinigung           Ablaufdatum der Bescheinigung\n3.10 Zeigt die Annahme-/Rücknahmestelle der Zulassungsbehörde an, dass das Fahrzeug endgültig aus dem Verkehr gezogen wird?\n\u0006 ja           \u0006 nein\nErfolgt die Anzeige durch die Annahme-/Rücknahmestelle, verpflichtet sich der Unterzeichner, dies innerhalb einer Woche durchzuführen und\nden Verwertungsnachweis danach unverzüglich dem Fahrzeughalter/-eigentümer zu übersenden.\nOrt, Datum                                                               Stempel, Unterschrift\n1)\nvon der zuständigen Behörde erteilte Nummer gemäß § 28 der Nachweisverordnung","548                                                                       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2017\nPasser für EDV                           Seite 2 von 2                                         Verwertungsnachweis (VN)\nVerwertungsnachweis                                               Auszufüllen vom Demontagebetrieb\nDatum                                       lfd. Nr.\n1)\nBetriebsnummer                              Kfz-Kennzeichen\nBlatt 1:\nDiese Ausfertigung (rosa) ist für den Fahrzeughalter/-eigentümer bestimmt.                          Zutreffendes bitte ankreuzen \b oder ausfüllen!\n4        Angaben zum Demontagebetrieb                                                   Auszufüllen vom Demontagebetrieb\n4.1 Name\n4.2 Straße                                                                                                                 Hausnr.\n4.3 Land 2)                    PLZ                  Ort\n4.4 Telefon                                                Fax\n4.5 Anerkannt durch Sachverständigen: Name\n4.6 Straße                                                                                                                 Hausnr.\n4.7 Land 2)                    PLZ                  Ort\nWenn handschriftlich ausgefüllt wird, neben\n4.8 Telefon                                                Fax\n4.9 Datum der letztmaligen Bescheinigung            Ablaufdatum der Bescheinigung\n4.10 Für den Demontagebetrieb zuständige Genehmigungsbehörde\nZiffern bitte nur Großbuchstaben verwenden!\n4.11 Straße                                                                                                                Hausnr.\n4.12 PLZ                       Ort\n4.13 Zeigt der Demontagebetrieb der Zulassungsbehörde an, dass das Fahrzeug endgültig aus dem Verkehr gezogen wird?\n\u0006 ja            \u0006 nein\nErfolgt die Anzeige durch den Demontagebetrieb, verpflichtet sich der Unterzeichner, dies innerhalb einer Woche durchzuführen und den\nVerwertungsnachweis danach unverzüglich dem Fahrzeughalter/-eigentümer zu übersenden.\nOrt, Datum                                                          Stempel, Unterschrift\n5        Angaben zum Verbleib des Fahrzeugs                                             Auszufüllen vom Letzthalter\nIch bestätige, das Kraftfahrzeug dem o. a. Betrieb nach § 4 Abs. 1 AltfahrzeugV überlassen zu haben.\nOrt, Datum                                                          Stempel, Unterschrift\nBARCODEFELD 75 x 15 mm\n6        Vorlage des Verwertungsnachweises                                              Auszufüllen von Zulassungsbehörde\n6.1 Der Nachweis wurde vorgelegt vom/von:\nFahrzeughalter             Fahrzeugeigentümer             Annahme-/Rücknahmestelle              Demontagebetrieb\n6.2 Die Angaben zum Fahrzeug und Fahrzeughalter/-eigentümer treffen zu/treffen nicht zu.\nOrt, Datum                                                          Stempel, Unterschrift\n1)\nvon der zuständigen Behörde erteilte Nummer gemäß § 28 der Nachweisverordnung\n2)\nUnterscheidungszeichen im internationalen Kfz-Verkehr, z.B. NL, F, B, A\n“.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2017             549\n34. Nach Anlage 8 werden die folgenden Anlagen 8a und 8b eingefügt:\n„Anlage 8a\n(zu § 15c Absatz 4)\nVerifizierung der Prüfziffer\nDie Verifizierung der Prüfziffer des Untersuchungsberichts oder Prüfprotokolls für den Nachweis einer Haupt-\nuntersuchung oder Sicherheitsprüfung nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in internetbasier-\nten Zulassungsverfahren nach § 15c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 erfolgt durch das Portal der Zulassungsbe-\nhörde in folgender Art und Weise:\n1. Im Portal ist ein Datensatz zu erzeugen, in dem die in § 15c Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 bis 4 genannten\nDaten zusammengefasst und folgende Daten automatisiert hinzugefügt werden:\na) Antragsnummer, die aus der statistischen Kennziffer der Zulassungsbehörde einschließlich ihrer Zusatz-\nziffer und dem Antragsdatum generiert wird,\nb) Fahrzeug-Identifizierungsnummer,\nc) Monat und Jahr der Erstzulassung,\nd) Zuteilung der Prüfplakette nach einer Hauptuntersuchung oder Prüfmarke nach einer Sicherheitsprüfung,\ne) Schlüsselnummer der Technischen Prüfstelle, der anerkannten Überwachungsorganisation oder der mit\nder Datenübermittlung beauftragten Gemeinschaftseinrichtung der anerkannten Kraftfahrzeugwerkstät-\nten.\n2. Aus dem nach Nummer 1 erzeugten Datensatz wird durch das Kraftfahrt-Bundesamt eine Prüfziffer nach\ndem Verfahren des § 15c Absatz 3 errechnet.\n3. Die nach Nummer 2 errechnete Prüfziffer wird mit der nach § 15c Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 übermittelten\nPrüfziffer abgeglichen. Stimmen beide Prüfziffern vollständig überein, gilt der vorgeschriebene Nachweis als\nerbracht.","550            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2017\nAnlage 8b\n(zu § 15e Absatz 3)\nVerifizierung und Verarbeitung\nder Daten für die internetbasierte Wiederzulassung\n1. Das reservierte Kennzeichen, die Fahrzeug-Identifizierungsnummer und der Sicherheitscode nach § 15b\nAbsatz 4 Satz 1 Nummer 2 werden mit den im Zentralen Fahrzeugregister gespeicherten Daten abgeglichen.\nDie zuständige Zulassungsbehörde wird festgestellt und die in § 30 und § 32 genannten Daten werden dem\nPortal aus dem Zentralen Fahrzeugregister übermittelt.\n2. Die nach § 15e Absatz 2 und § 15b Absatz 3 in das Portal eingegebenen Daten werden mit den nach\nNummer 1 übermittelten Daten aus dem Zentralen Fahrzeugregister abgeglichen.\n3. Die Nummer der elektronischen Versicherungsbestätigung wird mit der von der Gemeinschaftseinrichtung\nder Versicherer betriebenen Datenbank abgeglichen und von dort werden die Daten nach § 23 Absatz 2 an\ndas Portal übermittelt.\n4. Die Daten für die Erteilung des SEPA-Lastschrift-Mandats zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer werden über\ndas Verfahren der für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständigen Behörde verifiziert.\n5. Das Portal erzeugt den für den Einzug der Kraftfahrzeugsteuer erforderlichen Datensatz. Der antragstellen-\nden Person wird durch das Portal die Möglichkeit gegeben, eine Bestätigung über die Erteilung des SEPA-\nLastschrift-Mandats zu erstellen und diese zu speichern oder auszudrucken.\n6. Für den Nachweis des Ablaufs der Frist für die nächste Hauptuntersuchung und Sicherheitsprüfung nach\n§ 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung gilt § 15c.\n7. Mit den Daten über die antragstellende Person nach § 15b Absatz 3 wird vom Portal eine automatisierte\nAbfrage bei der für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständigen Behörde über Kraft-\nfahrzeugsteuerrückstände im Sinne von § 13 Absatz 2 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes durchgeführt.\n8. Mit den Daten über die antragstellende Person nach § 15b Absatz 3 kann vom Portal eine automatisierte\nAbfrage bei der Datenbank, die die nach Landesrecht zuständige Behörde über Rückstände aus Gebühren\noder Auslagen aus vorangegangenen Zulassungsvorgängen führt, durchgeführt werden, soweit dies landes-\nrechtlich im Rahmen des § 6a Absatz 8 des Straßenverkehrsgesetzes vorgesehen ist.\nDie verifizierten und erstellten Daten werden den Antragsdaten im Portal hinzugefügt.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2017       551\n35. Anlage 10 wird wie folgt geändert:\na) In der Bezeichnung der Anlage werden im Klammerzusatz die Wörter „§ 16a Absatz 2 Satz 1“ durch die\nWörter „§ 16a Absatz 5 Satz 1“ ersetzt.\nb) Die Vordrucke für die Fahrzeugscheine für Fahrzeuge mit Kurzzeitkennzeichen werden wie folgt gefasst:\n„Vorderseite","552        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2017\nRückseite\n“.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2017               553\nArtikel 2                                       Prüfplaketten in Verbindung mit Plakettenträ-\nWeitere Änderung                                     gern zu entfernen.“\nder Fahrzeug-Zulassungsverordnung                   4. In Abschnitt II wird nach § 29 folgender § 29a einge-\nfügt:\nIn § 34 Absatz 2 Satz 1 der Fahrzeug-Zulassungs-\nverordnung vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 139), die                                     „§ 29a\nzuletzt durch Artikel 1 dieser Verordnung geändert wor-                            Datenübermittlung\nden ist, werden im einleitenden Satzteil die Wörter „, so-           Die zur Durchführung von Hauptuntersuchungen\nweit sie von den zur Durchführung von Hauptunter-                 oder Sicherheitsprüfungen nach § 29 berechtigten\nsuchungen nach § 29 berechtigten Personen übermit-                Personen sind verpflichtet, nach Abschluss einer\ntelt worden sind“ gestrichen.                                     Hauptuntersuchung oder einer Sicherheitsprüfung\ndie in § 34 Absatz 1 der Fahrzeug-Zulassungsver-\nordnung genannten Daten an das Kraftfahrt-Bun-\nArtikel 3                                desamt zur Speicherung im Zentralen Fahrzeugre-\nÄnderung der                                gister zu übermitteln. Darüber hinaus dürfen die zur\nStraßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung                       Durchführung von Hauptuntersuchungen nach § 29\nberechtigten Personen nach Abschluss einer Haupt-\nDie     Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung          vom        untersuchung die in § 34 Absatz 2 der Fahrzeug-Zu-\n26. April 2012 (BGBl. I S. 679), die zuletzt durch Artikel 1      lassungsverordnung genannten Daten an das Kraft-\nder Verordnung vom 17. Juni 2016 (BGBl. I S. 1463)                fahrt-Bundesamt zur Speicherung im Zentralen\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:                     Fahrzeugregister übermitteln. Die jeweilige Über-\n1. In der Inhaltsübersicht wird im Abschnitt II nach der          mittlung hat\nAngabe zu § 29 folgende Angabe eingefügt:                     1. bei verkehrsunsicheren Fahrzeugen nach An-\n„§ 29a Datenübermittlung“.                                       lage VIII Nummer 3.1.4.4 oder 3.2.3.3 am selben\nTag,\n2. § 19 Absatz 5 wird wie folgt geändert:\n2. sonst unverzüglich, spätestens aber innerhalb\na) In Satz 2 werden die Wörter „Sätze 3 bis 5“ durch             von zwei Wochen nach Abschluss der Hauptun-\ndie Wörter „Sätze 3 bis 6“ ersetzt.                           tersuchung oder Sicherheitsprüfung\nb) In Satz 4 werden die Wörter „oder Kurzzeitkenn-            zu erfolgen.“\nzeichen“ gestrichen.\n5. Der Anlage VIII Nummer 2.3 Satz 2 werden folgende\nc) Folgender Satz wird angefügt:                              Wörter angefügt: „, jedoch nicht bei der Zuteilung\n„Kurzzeitkennzeichen dürfen nur nach Maßgabe               eines Kurzzeitkennzeichens.“\ndes § 16a Absatz 6 der Fahrzeug-Zulassungs-            6. In Anlage IX wird die grafische Darstellung der Prüf-\nverordnung verwendet werden.“                              plakette durch folgende grafische Darstellung er-\n3. § 29 wird wie folgt geändert:                                  setzt:\na) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 werden nach den                            „\nWörtern „roten Kennzeichen“ die Wörter „nach\nden §§ 16 und 17 der Fahrzeug-Zulassungsver-\nordnung“ eingefügt.\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 1 Nummer 1 werden nach dem Wort\n„Kurzzeitkennzeichen“ die Wörter „oder Aus-\nfuhrkennzeichen“ eingefügt.\nbb) Nach Satz 2 werden die folgenden Sätze 3                                                        “.\nund 4 eingefügt:\n„Prüfplaketten in Verbindung mit Plaketten-                                 Artikel 4\nträgern sind von der nach Landesrecht zu-\nWeitere Änderung der\nständigen Behörde zuzuteilen und von dem\nStraßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung\nHalter oder seinem Beauftragten auf dem hin-\nteren amtlichen Kennzeichen dauerhaft und             In § 29a Satz 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-\ngegen Missbrauch gesichert anzubringen.            Ordnung vom 26. April 2012 (BGBl. I S. 679), die zuletzt\nAbgelaufene Prüfplaketten sowie gegebenen-         durch Artikel 3 dieser Verordnung geändert worden ist,\nfalls vorhandene Plakettenträger sind vor An-      wird das Wort „dürfen“ durch das Wort „müssen“ er-\nbringung neuer Prüfplaketten oder neuer            setzt.","554             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2017\nArtikel 5\nÄnderung der\nBußgeldkatalog-Verordnung\nDie Anlage der Bußgeldkatalog-Verordnung vom 14. März 2013 (BGBl. I S. 498), die zuletzt durch Artikel 3 der\nVerordnung vom 17. Juni 2016 (BGBl. I S. 1463) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n1. In der Nummer 174 in der Spalte „Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)“ und in der Nummer 252 in der Spalte\n„StVO“ wird jeweils die Angabe „§ 11 Absatz 5“ durch die Angabe „§ 11 Absatz 6“ ersetzt.\n2. In der Nummer 175a in der Spalte „Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)“ werden die Wörter „§ 16a Absatz 3\nSatz 5“ durch die Wörter „§ 16a Absatz 4 Satz 3“ ersetzt.\n3. Die Nummer 178a wird wie folgt gefasst:\nRegelsatz\nFahrzeug-Zulassungs-        in Euro (€),\nLfd. Nr.                    Tatbestand\nverordnung (FZV)          Fahrverbot\nin Monaten\n„178a         Betriebsverbot wegen Verstoßes gegen        § 13 Absatz 1 Satz 5, auch i. V. m.      40 €“.\nMitteilungspflichten oder gegen die         Absatz 4 Satz 7, Absatz 3 Satz 2\nPflichten beim Erwerb des Fahrzeugs         § 48 Nummer 7\nnicht beachtet\n4. In der Nummer 179 in der Spalte „Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)“ werden die Wörter „oder § 16a\nAbsatz 5 i. V. m. § 16 Absatz 5 Satz 3“ durch die Wörter „§ 16a Absatz 3 Satz 4“ ersetzt.\n5. Nach der Nummer 179b wird folgende Nummer 179c eingefügt:\nRegelsatz\nFahrzeug-Zulassungs-        in Euro (€),\nLfd. Nr.                    Tatbestand\nverordnung (FZV)          Fahrverbot\nin Monaten\n„179c         Fahrzeug mit CC- oder CD-Zeichen auf § 10 Absatz 11 Satz 3                           10 €“.\nöffentlichen Straßen in Betrieb genom-      § 48 Nummer 9b\nmen, ohne dass hierzu eine Berechtigung\nbesteht und diese in der Zulassungs-\nbescheinigung Teil I eingetragen ist\n6. Die Nummer 180a wird durch die folgenden Nummern 180a bis 180e ersetzt:\nRegelsatz\nFahrzeug-Zulassungs-        in Euro (€),\nLfd. Nr.                    Tatbestand\nverordnung (FZV)          Fahrverbot\nin Monaten\n„180a         Als Halter ein Fahrzeug nicht oder nicht    § 15 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1     15 €\nordnungsgemäß außer Betrieb setzen          § 48 Nummer 8 Buchstabe b\nlassen\nInternetbasierte Zulassung\n180b          Als Halter einen Plakettenträger nicht,     § 15e Absatz 6 Satz 1                     40 €\nnicht rechtzeitig oder nicht ordnungsge-    § 48 Nummer 14\nmäß (ausgenommen auf einem anderen\nals dem zugehörigen zugeteilten Kenn-\nzeichen) angebracht\n180c          Plakettenträger auf einem Kennzeichen-      § 15e Absatz 6 Satz 2                     65 €\nschild mit einem anderen als dem zuge-      § 48 Nummer 14a\nhörigen zugeteilten Kennzeichen ange-\nbracht\n180d          Fahrzeug ohne die dafür übersandten         § 15e Absatz 6 Satz 3                     70 €\nPlakettenträger oder mit einem anderen      § 48 Nummer 1 Buchstabe c\nals den angebrachten Plakettenträgern\nzugehörigen zugeteilten Kennzeichen in\nBetrieb gesetzt\n180e          Als Halter die Inbetriebnahme eines         § 15e Absatz 6 Satz 4                    70 €“.\nFahrzeuges ohne die dafür übersandten       § 48 Nummer 2\nPlakettenträger oder mit einem anderen\nals den angebrachten Plakettenträgern\nzugehörigen zugeteilten Kennzeichen\nzugelassen oder angeordnet","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2017             555\n7. Die Nummern 181a und 181b werden aufgehoben.\n8. Die Nummer 182 wird wie folgt gefasst:\nRegelsatz\nFahrzeug-Zulassungs-       in Euro (€),\nLfd. Nr.                     Tatbestand\nverordnung (FZV)         Fahrverbot\nin Monaten\n„182           Kurzzeitkennzeichen für unzulässige          § 16 Absatz 3 Satz 1                    50 €“.\nFahrten oder an einem anderen Fahrzeug § 48 Nummer 18a\nverwendet\n9. In der Nummer 183b in der Spalte „Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)“ werden die Wörter „§ 16a Absatz 3\nSatz 1“ durch die Wörter „§ 16a Absatz 5 Satz 3“ ersetzt.\nArtikel 6\nÄnderung der\nGebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr\nDie Anlage der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 25. Januar 2011 (BGBl. I S. 98), die\nzuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 19. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2920) geändert worden ist, wird wie folgt\ngeändert:\n1. In den Gebühren-Nummern 119.5 und 119.7 werden jeweils die Wörter „Stempeln oder Plaketten und Prüf-\nmarken“ durch die Wörter „Stempeln, Plaketten, Plakettenträgern, Prüfmarken,“ ersetzt.\n2. Die Gebühren-Nummer 123 wird durch die folgenden Gebühren-Nummern 123 bis 123.2 ersetzt:\nGebühren-                                                                                 Gebühr\nGegenstand\nNummer                                                                                    Euro\n„123                   Zuteilung einer Zulassungsbescheinigung Teil II\n(einschließlich der Aufstellung der Erfassungsunterlagen)\n123.1                  Zuteilung einer Zulassungsbescheinigung Teil II nach § 12 Absatz 3        3,60\nNummer 2 FZV über die Zulassungsbehörde\n123.2                  Zuteilung einer Zulassungsbescheinigung Teil II nach § 12 Absatz 3       6,45“.\nNummer 1 FZV zur Ausfüllung durch den Hersteller oder dessen\nbevollmächtigten Vertreter nebst Überwachung\n3. Die Gebühren-Nummer 124 wird wie folgt gefasst:\nGebühren-                                                                                 Gebühr\nGegenstand\nNummer                                                                                    Euro\n„124                   Aufstellung von Erfassungsunterlagen für das Zentrale Fahrzeug-          2,60“.\nregister (ZFZR)\n– bei Fahrzeugen ohne Zulassungsbescheinigung Teil II\n– bei der Ausgabe der roten Kennzeichen oder der Kurzzeitkenn-\nzeichen\noder Berichtigung der Erfassungsunterlagen bei Halterwechsel\n4. Die Gebühren-Nummer 125 wird wie folgt gefasst:\nGebühren-                                                                                 Gebühr\nGegenstand\nNummer                                                                                    Euro\n„125                   Berichtigung der Erfassungsunterlagen für das ZFZR in anderen Fällen     0,60“.\n5. Die Gebühren-Nummer 145 wird wie folgt gefasst:\nGebühren-                                                                                 Gebühr\nGegenstand\nNummer                                                                                    Euro\n„145                   Auskunft aus dem Fahreignungsregister an eine Behörde in Fahr-           3,30“.\nerlaubnisangelegenheiten und sonstigen in § 30 Absatz 1 Nummer 3,\nAbsatz 2, 4, 4a und 4b StVG aufgeführten Verwaltungsmaßnahmen,\nsoweit sie durch einen Antragsteller veranlasst werden","556            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2017\n6. In den Gebührennummern 221 und 221.1 wird die Angabe „221.7“ jeweils durch die Angabe „221.8“ ersetzt.\n7. Die Gebühren-Nummer 221.6 wird wie folgt gefasst:\nGebühren-                                                                                 Gebühr\nGegenstand\nNummer                                                                                     Euro\n„221.6                 Wiederzulassung nach Außerbetriebsetzung innerhalb desselben             11,60“.\nZulassungsbezirks – ohne Halterwechsel und ohne Änderung des\nKennzeichens –, außer im Fall der Nummer 221.7\n8. Nach der Gebühren-Nummer 221.6 wird folgende Gebühren-Nummer eingefügt:\nGebühren-                                                                                 Gebühr\nGegenstand\nNummer                                                                                     Euro\n„221.7                 Internetbasierte Wiederzulassung                                         12,50“.\n9. Die bisherigen Gebühren-Nummern 221.7 und 221.8 werden die Gebühren-Nummern 221.8 und 221.9.\n10. In der Gebühren-Nummer 224.3 werden in der Spalte „Gegenstand“ die folgenden Wörter angefügt: „außer bei\ninternetbasierter Außerbetriebsetzung“.\n11. In der Gebühren-Nummer 225 wird in der Spalte „Gegenstand“ die Angabe „0,70 Euro“ durch die Angabe\n„0,90 Euro“ ersetzt.\n12. In den Gebühren-Nummern 227.3 bis 227.5 und 227.7 werden die Wörter „zulassungsfreien, aber kennzei-\nchenpflichtigen“ durch die Wörter „zulassungsfreien kennzeichenpflichtigen“ ersetzt.\n13. In der Gebühren-Nummer 227.6 wird in der Spalte „Gebühr“ die Angabe „26,30“ durch die Angabe „27,00“\nersetzt.\n14. Nach der Gebühren-Nummer 228.2 wird folgende Gebühren-Nummer eingefügt:\nGebühren-                                                                                 Gebühr\nGegenstand\nNummer                                                                                     Euro\n„228.3                 je Plakettenträger                                                        0,30“.\n15. In Gebühren-Nummer 413 werden im Kopf der Tabelle die Wörter „§ 14 Absatz 6 Satz 5 FZV“ durch die Wörter\n„§ 14 Absatz 2 Satz 4“ ersetzt.\nArtikel 7\nÄnderung der\nEG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung\nIn § 11 Absatz 3 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung vom 3. Februar\n2011 (BGBl. I S. 126), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 19. Oktober\n2012 (BGBl. I S. 2232) geändert worden ist, werden die Wörter „durch schrift-\nlichen Bescheid“ durch die Wörter „durch Bescheid in Schriftform oder elektro-\nnischer Form“ ersetzt.\nArtikel 8\nBekanntmachungserlaubnis\nDas Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann den Wort-\nlaut der Fahrzeug-Zulassungsverordnung in der vom Inkrafttreten dieser gesam-\nten Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.\nArtikel 9\nInkrafttreten\n(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am 1. Oktober\n2017 in Kraft.\n(2) Artikel 6 Nummer 2 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.\n(3) Die Artikel 2 und 4 treten am 20. Mai 2018 in Kraft.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2017 557\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 23. März 2017\nDer Bundesminister\nf ü r Ve r k e h r u n d d i g i t a l e I n f r a s t r u k t u r\nA. Dobrindt\nDer Bundesminister des Innern\nThomas de Maizière\nDie Bundesministerin\nfür Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit\nBarbara Hendricks"]}