{"id":"bgbl1-2017-14-3","kind":"bgbl1","year":2017,"number":14,"date":"2017-03-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2017/14#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2017-14-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2017/bgbl1_2017_14.pdf#page=8","order":3,"title":"Verordnung über die Begleiterhebung nach § 31 Absatz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (Cannabis-Begleiterhebungs-Verordnung  CanBV)","law_date":"2017-03-23T00:00:00Z","page":520,"pdf_page":8,"num_pages":2,"content":["520             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2017\nVerordnung\nüber die Begleiterhebung nach § 31 Absatz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch\n(Cannabis-Begleiterhebungs-Verordnung – CanBV)\nVom 23. März 2017\nAuf Grund des § 31 Absatz 6 Satz 7 des Fünften           10. Angabe parallel verordneter Leistungen wie Arznei-\nBuches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenver-                 mittel nach Wirkstoffen oder physikalische Thera-\nsicherung –, der durch Artikel 4 Nummer 2 des Gesetzes            pien,\nvom 6. März 2017 (BGBl. I S. 403) eingefügt worden ist,\nverordnet das Bundesministerium für Gesundheit:             11. Auswirkung der Therapie auf den Krankheits- oder\nSymptomverlauf,\n§1\n12. Angaben zu Nebenwirkungen, die während der\nDatenumfang                                  Therapie mit verordneten Leistungen nach § 31 Ab-\nDie Begleiterhebung umfasst folgende Daten:                    satz 6 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch\nauftraten,\n1. Alter zum Zeitpunkt des Therapiebeginns und Ge-\nschlecht der oder des Versicherten,                     13. gegebenenfalls Angabe von Gründen, die zur Been-\n2. Diagnose gemäß dem Diagnoseschlüssel ICD-10,                  digung der Therapie geführt haben,\ndie die Verordnung der Leistung nach § 31 Absatz 6\nSatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch be-          14. Angaben zur Entwicklung der Lebensqualität der\ngründet, sowie alle weiteren Diagnosen gemäß                  oder des Versicherten.\ndem Diagnoseschlüssel ICD-10,\n3. Dauer der Erkrankung oder Symptomatik, die die                                      §2\nVerordnung der Leistung nach § 31 Absatz 6 Satz 1\nErstellung\ndes Fünften Buches Sozialgesetzbuch begründet,\nund Übermittlung des Erhebungsbogens\n4. Angaben zu vorherigen Therapien, einschließlich der\nBeendigungsgründe wie mangelnder Therapieer-                (1) Das gemäß § 31 Absatz 6 Satz 4 des Fünften\nfolg, unverhältnismäßige Nebenwirkungen, Kontra-        Buches Sozialgesetzbuch mit der Begleiterhebung\nindikation,                                             betraute Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizin-\nprodukte erstellt einen Erhebungsbogen, der die in § 1\n5. Angaben, ob eine Erlaubnis nach § 3 Absatz 2 des\nfestgelegten Daten enthalten soll.\nBetäubungsmittelgesetzes zur ärztlich begleiteten\nSelbsttherapie mit Cannabis vorlag und ob von die-          (2) Der Erhebungsbogen ist den Vertragsärztinnen\nser Erlaubnis Gebrauch gemacht wurde,                   und Vertragsärzten, die eine Leistung nach § 31 Ab-\n6. Fachrichtung der verordnenden Vertragsärztin oder       satz 6 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch\ndes verordnenden Vertragsarztes,                        verordnen, durch das Bundesinstitut für Arzneimittel\n7. genaue Bezeichnung der verordneten Leistung nach        und Medizinprodukte elektronisch zur Verfügung zu\n§ 31 Absatz 6 Satz 1 des Fünften Buches Sozial-         stellen. Für die Übermittlung des ausgefüllten Erhe-\ngesetzbuch,                                             bungsbogens von der Vertragsärztin oder dem Ver-\ntragsarzt an das Bundesinstitut für Arzneimittel und\n8. Dosierung, einschließlich Dosisanpassungen, und         Medizinprodukte ist vom Bundesinstitut für Arzneimittel\nArt der Anwendung der verordneten Leistung nach         und Medizinprodukte ein Übermittlungsweg zu wählen,\n§ 31 Absatz 6 Satz 1 des Fünften Buches Sozial-         der die Anonymisierung der Versichertendaten und der\ngesetzbuch,                                             Daten der Vertragsärztinnen und Vertragsärzte sicher-\n9. Therapiedauer mit der verordneten Leistung nach         stellt. Das Verfahren nach den Sätzen 1 und 2 wird vom\n§ 31 Absatz 6 Satz 1 des Fünften Buches Sozial-         Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte je-\ngesetzbuch,                                             weils näher konkretisiert.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2017                521\n§3                                  (2) Der Erhebungsbogen ist an das Bundesinstitut\nInformation                           für Arzneimittel und Medizinprodukte zu übermitteln,\nder oder des Versicherten                     wenn\n(1) Die Vertragsärztin oder der Vertragsarzt hat die      1. nach Beginn der Therapie mit der durch die Kran-\nVersicherte oder den Versicherten vor der ersten Ver-            kenkasse nach § 31 Absatz 6 Satz 2 des Fünften\nordnung der Leistung nach § 31 Absatz 6 Satz 1 des               Buches Sozialgesetzbuch genehmigten Leistung\nFünften Buches Sozialgesetzbuch über die Begleit-                ein Jahr vergangen ist oder\nerhebung zu informieren. Dabei ist insbesondere das\nvom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinpro-          2. die Therapie mit der genehmigten Leistung vor Ab-\ndukte näher konkretisierte Verfahren der anonymisier-            lauf eines Jahres beendet wurde.\nten Datenübermittlung zu erläutern.                          Für Versicherte, die sich nach dem 31. Dezember 2021\n(2) Die Information hat im persönlichen Gespräch          in Therapie befinden, müssen Vertragsärztinnen und\nzwischen der Vertragsärztin oder dem Vertragsarzt            Vertragsärzte spätestens bis zum 31. März 2022 an\nund der oder dem Versicherten zu erfolgen. Das Bun-          das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinpro-\ndesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte hat ein     dukte einen weiteren Erhebungsbogen übermitteln, un-\nInformationsblatt zu erstellen, in dem die im Rahmen         abhängig davon, ob sie bereits zuvor zu den gleichen\nder Begleiterhebung zu übermittelnden Daten und ihre         Versicherten Daten übermittelt haben.\nanonymisierte Übermittlung erläutert werden, und den\n(3) Der Wechsel zu einer anderen Leistung nach § 31\nVertragsärztinnen und Vertragsärzten zur Verfügung zu\nAbsatz 6 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch\nstellen. Die Vertragsärztin oder der Vertragsarzt hat die-\ngilt als neue Therapie. In diesen Fällen ist ein neuer Er-\nses Informationsblatt an die Versicherte oder den Ver-\nhebungsbogen gemäß Absatz 1 auszufüllen und gemäß\nsicherten auszuhändigen.\nAbsatz 2 an das Bundesinstitut für Arzneimittel und\nMedizinprodukte zu übermitteln.\n§4\nDatenerfassung                              (4) Eine Verknüpfung von Daten nach Absatz 2 Satz 2\ndurch die Vertragsärztin oder den                 mit Daten nach Absatz 2 Satz 1 erfolgt nicht.\nVertragsarzt und Übermittlung der Daten an das\nBundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte                                      §5\n(1) Die Vertragsärztin oder der Vertragsarzt hat den                   Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nErhebungsbogen elektronisch auszufüllen mit den nach\n§ 1 festgelegten Daten, die bereits aufgrund der Thera-         Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\npie der Versicherten vorliegen.                              in Kraft und tritt am 31. März 2023 außer Kraft.\nBonn, den 23. März 2017\nDer Bundesminister für Gesundheit\nHermann Gröhe"]}