{"id":"bgbl1-2017-14-1","kind":"bgbl1","year":2017,"number":14,"date":"2017-03-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2017/14#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2017-14-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2017/bgbl1_2017_14.pdf#page=2","order":1,"title":"Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den verkürzten Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei (GBPolVDAufstV)","law_date":"2017-03-15T00:00:00Z","page":514,"pdf_page":2,"num_pages":5,"content":["514              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2017\nVerordnung\nüber die Ausbildung und Prüfung für den\nverkürzten Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei\n(GBPolVDAufstV)\nVom 15. März 2017\nAuf Grund des § 3 Absatz 2 Satz 2 des Bundespoli-                                      §2\nzeibeamtengesetzes vom 3. Juni 1976 (BGBl. I S. 1357),                          Ziele der Ausbildung\nder durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Oktober 2016\n(BGBl. I S. 2362) eingefügt worden ist, verordnet das            (1) Die Ausbildung vermittelt den Polizeivollzugs-\nBundesministerium des Innern:                                 beamtinnen und Polizeivollzugsbeamten das erforder-\nliche Fach- und Methodenwissen, das sie befähigt,\nInhaltsübersicht                          Aufgaben im Schnittstellenbereich der Laufbahn des\nAbschnitt 1\nmittleren und der des gehobenen Polizeivollzugsdiens-\ntes wahrzunehmen. Aufgaben im Schnittstellenbereich\nAllgemeines                          sind Aufgaben, die in der Regel keine Führungs- und\n§ 1 Gegenstand                                                Fortbilderbefähigung erfordern. Zu ihnen gehören zum\n§ 2 Ziele der Ausbildung                                      Beispiel Aufgaben als Kontroll- und Streifenbeamtin\n§ 3 Auswahlverfahren                                          oder Kontroll- und Streifenbeamter, als Ermittlungs-\nbeamtin oder Ermittlungsbeamter oder als Sach-\nAbschnitt 2                         bearbeiterin oder Sachbearbeiter.\nAusbildung                             (2) Aufbauend auf den Fähigkeiten des mittleren\nPolizeivollzugsdienstes und auf vorhandenem Lauf-\n§  4  Dauer und Gliederung\nbahnwissen werden die berufsbezogenen Kenntnisse\n§  5  Ausbildungsgebiete\nund Fertigkeiten in den Schwerpunkten analytische\n§  6  Dienstaufsicht und Durchführung\nFähigkeiten, ganzheitliches Planen und verantwort-\n§  7  Ausbildungsplan\nliches Handeln sowie selbstständiges Lernen vertieft.\nDie persönliche und soziale Kompetenz wird ausgebaut.\nAbschnitt 3\nPrüfungsgespräch                                                    §3\n§  8  Zuständigkeit                                                               Auswahlverfahren\n§  9  Prüfungskommission\n(1) Über die Zulassung zum verkürzten Aufstieg ent-\n§ 10  Inhalt und Durchführung\nscheidet das Bundespolizeipräsidium auf Grundlage\n§ 11  Bewertung\nder Ergebnisse eines Auswahlverfahrens. Das Auswahl-\n§ 12  Bestehen\nverfahren wird von der Bundespolizeiakademie durch-\n§ 13  Fernbleiben und Rücktritt\ngeführt.\n§ 14  Täuschung und Ordnungsverstoß\n§ 15  Wiederholung                                               (2) In dem Auswahlverfahren wird festgestellt, ob die\n§ 16  Abschlusszeugnis und Bescheid über das nicht bestandene Bewerberinnen und Bewerber nach ihren Kenntnissen,\nPrüfungsgespräch                                        Fähigkeiten und persönlichen Eigenschaften für den\n§ 17 Prüfungsakten und Einsichtnahme                          gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei\n§ 18 Zuständigkeit für die Entscheidung über Widersprüche     mit begrenzter Ämterreichweite (§ 16 Absatz 4 der\nBundespolizei-Laufbahnverordnung) geeignet sind. Das\nAbschnitt 4                         Auswahlverfahren besteht aus einem schriftlichen und\neinem mündlichen Teil. Näheres regelt das Bundes-\nSchlussvorschrift\npolizeipräsidium.\n§ 19 Inkrafttreten\n(3) Soweit ein dienstliches Bedürfnis besteht, kann\nzum Auswahlverfahren zugelassen werden, wer die\nAbschnitt 1\nVoraussetzungen nach § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1\nAllgemeines                             und 2 Buchstabe a bis c der Bundespolizei-Laufbahn-\nverordnung erfüllt.\n§1                                  (4) Für die Durchführung des Auswahlverfahrens\nGegenstand                            wird eine Auswahlkommission gebildet. Sie besteht aus\nDiese Verordnung regelt die Auswahl, die Ausbildung        1. einer Beamtin oder einem Beamten des höheren\nund das Prüfungsgespräch für den verkürzten Aufstieg              Dienstes als Vorsitzender oder Vorsitzendem sowie\nvon Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugs-            2. zwei Beamtinnen oder Beamten des gehobenen\nbeamten des mittleren Polizeivollzugsdienstes in den              Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei, denen\ngehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei              laufbahnrechtlich ein Amt der Besoldungsgruppe A 13\nnach § 16 der Bundespolizei-Laufbahnverordnung.                   (gehobener Dienst) verliehen werden kann und die","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2017                515\nüber eine mehrjährige Erfahrung als Mitglied in einer                               §7\nAuswahlkommission verfügen.\nAusbildungsplan\nDie Mitglieder der Auswahlkommission werden vom\nBundespolizeipräsidium auf Vorschlag der Bundes-                In einem Ausbildungsplan regelt die Bundespolizei-\npolizeiakademie für vier Jahre bestellt. Wiederbestel-       akademie\nlung ist zulässig.\n1. Einzelheiten zu den Inhalten der Ausbildung sowie\n(5) Die Mitglieder der Auswahlkommission sind in\ndieser Funktion unabhängig und nicht weisungsgebun-          2. Einzelheiten zur Organisation und Durchführung der\nden.                                                             Ausbildung.\n(6) Die Auswahlkommission ist beschlussfähig, wenn\nalle Mitglieder anwesend sind. Die Auswahlkommission                              Abschnitt 3\nentscheidet mit Stimmenmehrheit. Eine Stimmenthal-                           Prüfungsgespräch\ntung ist nicht zulässig.\n§8\nAbschnitt 2\nAusbildung                                                    Zuständigkeit\nFür die Organisation und Durchführung des Prü-\n§4                                fungsgespräches ist das Prüfungsamt der Bundes-\nDauer und Gliederung                        polizeiakademie zuständig.\n(1) Die Ausbildung dauert insgesamt sechs Monate\nund gliedert sich in                                                                    §9\n1. eine theoretische Ausbildung von 17 Wochen Dauer,                           Prüfungskommission\n2. eine praktische Ausbildung von acht Wochen Dauer             (1) Das Prüfungsamt der Bundespolizeiakademie rich-\nund                                                      tet für die Durchführung des Prüfungsgespräches eine\n3. eine abschließende Ausbildungswoche mit einem             Prüfungskommission ein. Bei Bedarf können mehrere\nPrüfungsgespräch.                                        Prüfungskommissionen eingerichtet werden. In diesem\nFall stellt das Prüfungsamt sicher, dass alle Prüfungs-\n(2) Näheres regelt der Ausbildungsplan.\nkommissionen gleiche Bewertungsmaßstäbe anlegen.\n(3) Während der Ausbildung kann kein Erholungs-\nurlaub in Anspruch genommen werden.                             (2) Die Prüfungskommission besteht aus\n1. einer Beamtin oder einem Beamten des höheren\n§5                                    Dienstes als Vorsitzender oder Vorsitzendem und\nAusbildungsgebiete\n2. zwei Beamtinnen oder Beamten        des gehobenen\n(1) Die Ausbildungsinhalte werden in drei Ausbil-             Dienstes, denen laufbahnrechtlich  ein Amt der Be-\ndungsgebieten vermittelt.                                        soldungsgruppe A 13 (gehobener     Dienst) verliehen\n(2) Das Ausbildungsgebiet 1 besteht aus den Fächern           werden kann und die mindestens     ein Amt der Be-\nsoldungsgruppe A 11 innehaben.\n1. Einsatzlehre,\n2. Kriminalistik und                                         Mindestens ein Mitglied der Prüfungskommission soll\nLehrende oder Lehrender an der Bundespolizeiakade-\n3. Polizeidienstkunde.                                       mie sein. Mindestens zwei Mitglieder sollen dem Poli-\n(3) Das Ausbildungsgebiet 2 besteht aus den Fächern       zeivollzugsdienst in der Bundespolizei angehören.\n1. Einsatzrecht und                                             (3) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind in\n2. Recht des öffentlichen Dienstes.                          dieser Funktion unabhängig und nicht weisungsgebun-\nden.\n(4) Das Ausbildungsgebiet 3 besteht aus den Fächern\n1. Staats- und Verfassungsrecht,                                (4) Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn\nalle Mitglieder anwesend sind. Sie entscheidet mit\n2. politische Bildung und                                    Stimmenmehrheit. Eine Stimmenthaltung ist nicht zu-\n3. Psychologie.                                              lässig.\n§6                                                          § 10\nDienstaufsicht und Durchführung\nInhalt und Durchführung\n(1) Die Bundespolizeiakademie führt die Dienstauf-\nsicht über die an der Ausbildung teilnehmenden Polizei-         (1) Gegenstand des Prüfungsgespräches sind die\nvollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten wäh-           in § 5 Absatz 2 aufgeführten Ausbildungsgebiete. Die\nrend der Ausbildung.                                         Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer sol-\nlen nachweisen, dass sie die Inhalte der Ausbildung be-\n(2) Die theoretische Ausbildung findet in der Regel in    herrschen und zueinander in Beziehung setzen können\nder Bundespolizeiakademie statt.                             und ihre Kenntnisse und Fähigkeiten den Anforderun-\n(3) Die praktische Ausbildung wird in den Dienst-         gen des gehobenen Polizeivollzugsdienstes mit be-\nstellen der Bundespolizei durchgeführt.                      grenzter Ämterreichweite genügen.","516           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2017\n(2) Das Prüfungsgespräch wird in der Regel als              (5) Das Prüfungsgespräch ist nicht öffentlich. Je eine\nGruppenprüfung durchgeführt. Eine Gruppe darf aus           Vertreterin oder ein Vertreter des Bundesministeriums\nhöchstens vier Prüfungsteilnehmerinnen oder Prü-            des Innern und des Bundespolizeipräsidiums, die Leite-\nfungsteilnehmern bestehen.                                  rin oder der Leiter der Bundespolizeiakademie sowie\nAngehörige des Prüfungsamtes können an ihm teil-\n(3) Die Prüfungszeit soll je Prüfungsteilnehmerin\nnehmen. Anderen Personen kann das Prüfungsamt\noder Prüfungsteilnehmer 30 bis 40 Minuten betragen.\ndie Anwesenheit beim Prüfungsgespräch allgemein\n(4) Gegenstand, Verlauf und Ergebnis des Prüfungs-       oder im Einzelfall gestatten. Diese anderen Personen\ngespräches werden von einer Protokollführerin oder          dürfen während des Prüfungsgespräches keinerlei Auf-\neinem Protokollführer, die oder der durch das Prüfungs-     zeichnungen machen. Bei den Beratungen der Prü-\namt zu bestimmen ist, protokolliert. Das Protokoll ist      fungskommission dürfen nur deren Mitglieder, Ange-\nvon den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unter-        hörige des Prüfungsamtes sowie die Protokollführerin\nschreiben.                                                  oder der Protokollführer anwesend sein.\n§ 11\nBewertung\n(1) Die Leistungen im Prüfungsgespräch werden wie folgt bewertet:\nProzentualer Anteil\nder erreichten Punktzahl  Rang-\nNote              Notendefinition\nan der erreichbaren Punktzahl punkte\n93,70 bis 100,00          15                  eine Leistung, die den An-\nsehr gut     forderungen in besonderem\n87,50 bis 93,69           14                  Maß entspricht\n83,40 bis 87,49           13                  eine Leistung, die den An-\nforderungen voll entspricht\n79,20 bis 83,39           12        gut\n75,00 bis 79,19           11\n70,90 bis 74,99           10                  eine Leistung, die im Allge-\nmeinen den Anforderungen\n66,70 bis 70,89            9   befriedigend entspricht\n62,50 bis 66,69            8\n58,40 bis 62,49            7                  eine Leistung, die zwar\nMängel aufweist, aber im\n54,20 bis 58,39            6   ausreichend Ganzen den Anforderungen\nnoch entspricht\n50,00 bis 54,19            5\n41,70 bis 49,99            4                  eine Leistung, die den An-\nforderungen     nicht      ent-\nspricht, jedoch erkennen\n33,40 bis 41,69            3                  lässt, dass die notwendi-\nmangelhaft    gen Grundkenntnisse vor-\nhanden sind und die Män-\ngel in absehbarer Zeit be-\n25,00 bis 33,39            2                  hoben werden können\neine Leistung, die den An-\n12,50 bis 24,99            1                  forderungen nicht entspricht\nund bei der selbst die\nungenügend     Grundkenntnisse    so   lücken-\nhaft sind, dass die Mängel\n0,00 bis 12,49           0                  in absehbarer Zeit nicht be-\nhoben werden können\nBei der Bewertung werden neben der fachlichen Leistung auch die Klarheit der\nDarstellung und die Ausdrucksfähigkeit angemessen berücksichtigt.\n(2) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission teilt den Prüfungs-\nteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern die erreichten Rangpunkte nach\nAbschluss des Prüfungsgespräches mit und erläutert das Prüfungsergebnis\nmündlich.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2017                517\n§ 12                                 (2) Das Prüfungsamt bestimmt, innerhalb welcher\nFrist das Prüfungsgespräch wiederholt werden kann.\nBestehen                              Die Wiederholung soll frühestens einen Monat nach\ndem nicht bestandenen Prüfungsgespräch erfolgen.\nDas Prüfungsgespräch hat bestanden, wer mindes-\ntens fünf Rangpunkte erreicht hat.                               (3) Die bei der Wiederholung erreichten Rangpunkte\nersetzen die zuvor erreichten.\n§ 13\n(4) Bei Nichtbestehen des wiederholten Prüfungs-\nFernbleiben und Rücktritt                     gespräches ist das Prüfungsgespräch endgültig nicht\nbestanden.\n(1) Bei Fernbleiben oder Rücktritt vom Prüfungs-\ngespräch ohne Genehmigung des Prüfungsamtes gilt                 (5) Ein bestandenes Prüfungsgespräch darf nicht\ndas Prüfungsgespräch als nicht bestanden.                     wiederholt werden.\n(2) Wird das Fernbleiben oder der Rücktritt geneh-\nmigt, gilt das Prüfungsgespräch als nicht begonnen.                                     § 16\nDie Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn wich-\ntige Gründe vorliegen. Bei Erkrankung kann die Geneh-                     Abschlusszeugnis und Bescheid\nmigung in der Regel nur erteilt werden, wenn unverzüg-            über das nicht bestandene Prüfungsgespräch\nlich ein ärztliches Attest vorgelegt wird.\n(1) Wer das Prüfungsgespräch bestanden hat, erhält\nvom Prüfungsamt ein Abschlusszeugnis. Das Ab-\n§ 14                              schlusszeugnis enthält mindestens die Rangpunktzahl\ndes Prüfungsgespräches und die Note.\nTäuschung und Ordnungsverstoß\n(2) Wer das Prüfungsgespräch nicht bestanden hat,\n(1) Prüfungsteilnehmerinnen oder Prüfungsteilneh-          erhält vom Prüfungsamt einen Bescheid über die er-\nmern, die beim Prüfungsgespräch täuschen, eine                brachten Leistungen und das Nichtbestehen. Wer das\nTäuschung versuchen oder daran mitwirken oder sonst           Prüfungsgespräch endgültig nicht bestanden hat, erhält\ngegen die Ordnung verstoßen, soll die Fortsetzung des         vom Prüfungsamt einen Bescheid über das endgültige\nPrüfungsgespräches gestattet werden. Bei einem er-            Nichtbestehen.\nheblichen Verstoß können sie von der weiteren Teil-\nnahme am Prüfungsgespräch ausgeschlossen werden.                 (3) Fehler und offensichtliche Unrichtigkeiten bei der\nErmittlung oder Mitteilung des Prüfungsergebnisses\n(2) Über das Vorliegen und die Folgen einer Täu-           werden vom Prüfungsamt berichtigt. Unrichtige Ab-\nschung, eines Täuschungsversuchs, eines Mitwirkens            schlusszeugnisse sind zurückzugeben.\nan einem solchen oder eines sonstigen Ordnungs-\nverstoßes entscheidet die Prüfungskommission.                    (4) Wird das Prüfungsgespräch nachträglich für\nnicht bestanden erklärt, ist das Abschlusszeugnis zu-\n(3) Die Prüfungskommission kann je nach der\nrückzugeben.\nSchwere des Verstoßes\n1. die Wiederholung des Prüfungsgespräches anord-                                       § 17\nnen oder\nPrüfungsakten und Einsichtnahme\n2. das gesamte Prüfungsgespräch für nicht bestanden\nerklären.                                                    (1) Zu jeder Prüfungsteilnehmerin und jedem Prü-\nfungsteilnehmer führt das Prüfungsamt eine Prüfungs-\n(4) Wird eine Täuschung erst nach Abschluss des            akte.\nPrüfungsgespräches bekannt oder kann sie erst dann\nnachgewiesen werden, so kann das Prüfungsamt nach                (2) In die Prüfungsakten aufzunehmen sind\nAnhörung der Ernennungsbehörde das Prüfungsge-\nspräch innerhalb von fünf Jahren nach dem Tag des             1. das Protokoll des Prüfungsgespräches sowie\nPrüfungsgespräches für nicht bestanden erklären.\n2. eine Ausfertigung des Abschlusszeugnisses oder\n(5) Die oder der Betroffene ist vor einer Entschei-            des Bescheides über das nicht bestandene oder\ndung nach Absatz 3 oder 4 anzuhören.                              endgültig nicht bestandene Prüfungsgespräch.\n§ 15                                 (3) Die Prüfungsakten werden beim Prüfungsamt\nmindestens fünf Jahre und höchstens zehn Jahre auf-\nWiederholung                            bewahrt. Sie können elektronisch aufbewahrt werden.\n(1) Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer,           (4) Auf Antrag können die Prüfungsteilnehmerinnen\ndie das Prüfungsgespräch nicht bestanden haben,               und Prüfungsteilnehmer nach Abschluss des Prüfungs-\nkönnen es einmal wiederholen. In Ausnahmefällen kann          gespräches beim Prüfungsamt Einsicht in ihre Prü-\ndas Bundesministerium des Innern auf Antrag eine              fungsakte nehmen. Die Einsichtnahme wird in den\nzweite Wiederholung zulassen.                                 Prüfungsakten vermerkt.","518           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2017\n§ 18                                                Abschnitt 4\nZuständigkeit für die                                     Schlussvorschrift\nEntscheidung über Widersprüche\n§ 19\nÜber Widersprüche gegen Entscheidungen im Prü-\nfungsverfahren, die auf Grund dieser Verordnung ge-                            Inkrafttreten\ntroffen werden, entscheidet das Prüfungsamt der Bun-          Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\ndespolizeiakademie.                                        in Kraft.\nBerlin, den 15. März 2017\nDer Bundesminister des Innern\nThomas de Maizière"]}