{"id":"bgbl1-2017-13-3","kind":"bgbl1","year":2017,"number":13,"date":"2017-03-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2017/13#page=27","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2017-13-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2017/bgbl1_2017_13.pdf#page=27","order":3,"title":"Neufassung der Störfall-Verordnung","law_date":"2017-03-15T00:00:00Z","page":483,"pdf_page":27,"num_pages":28,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 20. März 2017 483\nBekanntmachung\nder Neufassung der Störfall-Verordnung\nVom 15. März 2017\nAuf Grund des Artikels 3 der Verordnung vom 9. Januar 2017 (BGBl. I S. 47,\n406) wird nachstehend der Wortlaut der Störfall-Verordnung in der seit dem\n14. Januar 2017 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berück-\nsichtigt:\n1. die Fassung der Bekanntmachung der Verordnung vom 8. Juni 2005 (BGBl. I\nS. 1598),\n2. den am 16. November 2010 in Kraft getretenen Artikel 13 der Verordnung\nvom 9. November 2010 (BGBl. I S. 1504),\n3. den am 1. Dezember 2010 in Kraft getretenen Artikel 5 Absatz 4 der Verord-\nnung vom 26. November 2010 (BGBl. I S. 1643),\n4. den am 15. Februar 2014 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung vom\n14. August 2013 (BGBl. I S. 3230),\n5. den am 8. September 2015 in Kraft getretenen Artikel 79 der Verordnung\nvom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474),\n6. den am 14. Januar 2017 in Kraft getretenen Artikel 1 der eingangs genannten\nVerordnung.\nBonn, den 15. März 2017\nDie Bundesministerin\nfür Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit\nBarbara Hendricks","484                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 20. März 2017\nZwölfte Verordnung\nzur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes\n(Störfall-Verordnung – 12. BImSchV)*\nInhaltsübersicht                                                                  Anhang I\nAnwendbarkeit der Verordnung\nE r s t e r Te i l                                                        Anhang II\nA ll g e m e i n e Vo r s c h r i f t e n                               Mindestangaben im Sicherheitsbericht\n§ 1     Anwendungsbereich                                                                                 Anhang III\n§ 2     Begriffsbestimmungen\nSicherheitsmanagementsystem\nZ w e i t e r Te i l                                                        Anhang IV\nVo r s c h r i f t e n f ü r B e t r i e b s b e r e i c h e                             Informationen in den\nAlarm- und Gefahrenabwehrplänen\nErster Abschnitt\nAnhang V\nGrundpflichten\nInformation der Öffentlichkeit\n§  3    Allgemeine Betreiberpflichten\nTeil 1: Informationen zu Betriebsbereichen\n§  4    Anforderungen zur Verhinderung von Störfällen                                           der unteren und der oberen Klasse\n§  5    Anforderungen zur Begrenzung von Störfallauswirkungen                           Teil 2: Weitergehende Informationen zu\n§  6    Ergänzende Anforderungen                                                                Betriebsbereichen der oberen Klasse\n§  7    Anzeige\n§  8    Konzept zur Verhinderung von Störfällen                                                           Anhang VI\n§  8a   Information der Öffentlichkeit                                                                   Meldungen\nTeil 1: Kriterien\nZweiter Abschnitt                                                         Teil 2: Inhalte\nErweiterte Pflichten\n§  9    Sicherheitsbericht                                                                               Anhang VII\n§ 10    Alarm- und Gefahrenabwehrpläne                                                                  (weggefallen)\n§ 11    Weitergehende Information der Öffentlichkeit\n§ 12    Sonstige Pflichten                                                                               Erster Teil\nAllgemeine Vorschriften\nDritter Abschnitt\nBehördenpflichten                                                                §1\n§ 13    Mitteilungspflicht gegenüber dem Betreiber                                               Anwendungsbereich\n§ 14    (weggefallen)\n(1) Die Vorschriften dieser Verordnung mit Aus-\n§ 15    Domino-Effekt\nnahme der §§ 9 bis 12 gelten für Betriebsbereiche der\n§ 16    Überwachungssystem\nunteren und der oberen Klasse. Für Betriebsbereiche\n§ 17    Überwachungsplan und Überwachungsprogramm                             der oberen Klasse gelten außerdem die Vorschriften\nder §§ 9 bis 12.\nVierter Abschnitt\n(2) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall dem\nGenehmigungsverfahren nach\nBetreiber eines Betriebsbereichs der unteren Klasse,\n§ 23b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes\nsoweit es zur Verhinderung von Störfällen oder zur Be-\n§ 18    Genehmigungsverfahren nach § 23b des Bundes-Immis-                    grenzung ihrer Auswirkungen erforderlich ist, Pflichten\nsionsschutzgesetzes\nnach den §§ 9 bis 12 auferlegen.\nD r i t t e r Te i l                             (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Einrichtun-\ngen, Gefahren und Tätigkeiten, die in Artikel 2 Absatz 2\nMeldeverfahren, Schlussvorschriften\nUnterabsatz 1 der Richtlinie 2012/18/EU des Euro-\n§ 19    Meldeverfahren                                                        päischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012\n§ 20    Übergangsvorschriften                                                 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit\n§ 21    Ordnungswidrigkeiten                                                  gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden\nAufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl.\n* Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU des          L 197 vom 24.7.2012, S. 1) genannt sind, es sei denn,\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherr-          es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterab-\nschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur\nÄnderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG               satz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung,\ndes Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1).                                 Gefahr oder Tätigkeit.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 20. März 2017                485\n§2                                 9. Überwachungssystem:\nBegriffsbestimmung                             umfasst den Überwachungsplan, das Überwa-\nchungsprogramm und die Vor-Ort-Besichtigung\nIm Sinne dieser Verordnung sind\nsowie alle Maßnahmen, die von der zuständigen\n1. Betriebsbereich der unteren Klasse:                            Behörde oder in ihrem Namen durchgeführt wer-\nein Betriebsbereich, in dem gefährliche Stoffe in              den, um die Einhaltung der Bestimmungen dieser\nMengen vorhanden sind, die die in Spalte 4 der                 Verordnung durch die Betriebsbereiche zu über-\nStoffliste in Anhang I genannten Mengenschwellen               prüfen und zu fördern;\nerreichen oder überschreiten, aber die in Spalte 5        10. Stand der Sicherheitstechnik:\nder Stoffliste in Anhang I genannten Mengen-                   der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren,\nschwellen unterschreiten;                                      Einrichtungen und Betriebsweisen, der die prak-\n2. Betriebsbereich der oberen Klasse:                             tische Eignung einer Maßnahme zur Verhinderung\nvon Störfällen oder zur Begrenzung ihrer Auswir-\nein Betriebsbereich, in dem gefährliche Stoffe in              kungen gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestim-\nMengen vorhanden sind, die die in Spalte 5 der                 mung des Standes der Sicherheitstechnik sind ins-\nStoffliste in Anhang I genannten Mengenschwellen               besondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen\nerreichen oder überschreiten;                                  oder Betriebsweisen heranzuziehen, die mit Erfolg\n3. benachbarter Betriebsbereich:                                  im Betrieb erprobt worden sind.\nein Betriebsbereich, der sich so nah bei einem an-\nderen Betriebsbereich befindet, dass dadurch das                                 Zweiter Teil\nRisiko oder die Folgen eines Störfalls vergrößert                     Vorschriften für Betriebsbereiche\nwerden;\n4. gefährliche Stoffe:                                                         Erster Abschnitt\nStoffe oder Gemische, die in Anhang I aufgeführt                             Grundpflichten\nsind oder die dort festgelegten Kriterien erfüllen,\neinschließlich in Form von Rohstoffen, Endproduk-                                     §3\nten, Nebenprodukten, Rückständen oder Zwi-                              Allgemeine Betreiberpflichten\nschenprodukten;\n(1) Der Betreiber hat die nach Art und Ausmaß der\n5. Vorhandensein gefährlicher Stoffe:                        möglichen Gefahren erforderlichen Vorkehrungen zu\ndas tatsächliche oder vorgesehene Vorhandensein           treffen, um Störfälle zu verhindern; Verpflichtungen\ngefährlicher Stoffe oder ihr Vorhandensein im             nach anderen als immissionsschutzrechtlichen Vor-\nBetriebsbereich, soweit vernünftigerweise vorher-         schriften bleiben unberührt.\nsehbar ist, dass sie bei außer Kontrolle geratenen           (2) Bei der Erfüllung der Pflicht nach Absatz 1 sind\nProzessen, auch bei Lagerung in einer Anlage in-          1. betriebliche Gefahrenquellen,\nnerhalb des Betriebsbereichs, anfallen, und zwar\nin Mengen, die die in Anhang I genannten Mengen-          2. umgebungsbedingte Gefahrenquellen, wie Erdbeben\nschwellen erreichen oder überschreiten;                       oder Hochwasser, und\n6. Ereignis:                                                 3. Eingriffe Unbefugter\nzu berücksichtigen, es sei denn, dass diese Gefahren-\nStörung des bestimmungsgemäßen Betriebs in ei-\nquellen oder Eingriffe als Störfallursachen vernünftiger-\nnem Betriebsbereich unter Beteiligung eines oder\nweise ausgeschlossen werden können.\nmehrerer gefährlicher Stoffe;\n(3) Über Absatz 1 hinaus sind vorbeugend Maßnah-\n7. Störfall:\nmen zu treffen, um die Auswirkungen von Störfällen so\nein Ereignis, das unmittelbar oder später innerhalb       gering wie möglich zu halten.\noder außerhalb des Betriebsbereichs zu einer erns-           (4) Die Beschaffenheit und der Betrieb der Anlagen\nten Gefahr oder zu Sachschäden nach Anhang VI             des Betriebsbereichs müssen dem Stand der Sicher-\nTeil 1 Ziffer I Nummer 4 führt;                           heitstechnik entsprechen.\n8. ernste Gefahr:                                               (5) Die Wahrung angemessener Sicherheitsabstände\neine Gefahr, bei der                                      zwischen Betriebsbereich und benachbarten Schutz-\nobjekten stellt keine Betreiberpflicht dar.\na) das Leben von Menschen bedroht wird oder\nschwerwiegende Gesundheitsbeeinträchtigun-\n§4\ngen von Menschen zu befürchten sind,\nAnforderungen\nb) die Gesundheit einer großen Zahl von Menschen                       zur Verhinderung von Störfällen\nbeeinträchtigt werden kann oder\nDer Betreiber hat zur Erfüllung der sich aus § 3 Ab-\nc) die Umwelt, insbesondere Tiere und Pflanzen,           satz 1 ergebenden Pflicht insbesondere\nder Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie\nKultur- oder sonstige Sachgüter geschädigt wer-        1.    Maßnahmen zu treffen, damit Brände und Explo-\nden können, falls durch eine Veränderung ihres               sionen\nBestandes oder ihrer Nutzbarkeit das Gemein-                 a) innerhalb des Betriebsbereichs vermieden wer-\nwohl beeinträchtigt würde;                                      den,","486               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 20. März 2017\nb) nicht in einer die Sicherheit beeinträchtigenden     1. untereinander alle erforderlichen Informationen aus-\nWeise von einer Anlage auf andere Anlagen des            zutauschen, damit sie in ihrem Konzept zur Verhin-\nBetriebsbereichs einwirken können und                    derung von Störfällen, in ihren Sicherheitsmanage-\nc) nicht in einer die Sicherheit des Betriebsbe-            mentsystemen, in ihren Sicherheitsberichten und\nreichs beeinträchtigenden Weise von außen auf            ihren internen Alarm- und Gefahrenabwehrplänen\nihn einwirken können,                                    der Art und dem Ausmaß der Gesamtgefahr eines\nStörfalls Rechnung tragen können, und\n1a. Maßnahmen zu treffen, damit Freisetzungen ge-\nfährlicher Stoffe in Luft, Wasser oder Boden ver-       2. zur Information der Öffentlichkeit und benachbarter\nmieden werden,                                              Betriebsstätten, die nicht unter den Anwendungs-\nbereich dieser Verordnung fallen, sowie zur Über-\n2.     den Betriebsbereich mit ausreichenden Warn-,                mittlung von Angaben an die für die Erstellung von\nAlarm- und Sicherheitseinrichtungen auszurüsten,            externen Alarm- und Gefahrenabwehrplänen zustän-\n3.     die Anlagen des Betriebsbereichs mit zuverlässigen          dige Behörde zusammenzuarbeiten.\nMesseinrichtungen und Steuer- oder Regeleinrich-           (3) Der Betreiber hat der zuständigen Behörde auf\ntungen auszustatten, die, soweit dies sicherheits-      Verlangen genügend Informationen zu liefern, die not-\ntechnisch geboten ist, jeweils mehrfach vorhanden,      wendig sind, damit die Behörde\nverschiedenartig und voneinander unabhängig\nsind,                                                   1. die Möglichkeit des Eintritts eines Störfalls in voller\nSachkenntnis beurteilen kann,\n4.     die sicherheitsrelevanten Teile des Betriebsbe-\nreichs vor Eingriffen Unbefugter zu schützen.           2. ermitteln kann, inwieweit sich die Wahrscheinlichkeit\ndes Eintritts eines Störfalls erhöhen kann oder die\nAuswirkungen eines Störfalls verschlimmern kön-\n§5\nnen,\nAnforderungen zur\n3. Entscheidungen über die Ansiedlung oder die stör-\nBegrenzung von Störfallauswirkungen\nfallrelevante Änderung von Betriebsbereichen sowie\n(1) Der Betreiber hat zur Erfüllung der sich aus § 3           über Entwicklungen in der Nachbarschaft von Be-\nAbsatz 3 ergebenden Pflicht insbesondere                           triebsbereichen treffen kann,\n1. Maßnahmen zu treffen, damit durch die Beschaffen-           4. externe Alarm- und Gefahrenabwehrpläne erstellen\nheit der Fundamente und der tragenden Gebäude-                kann und\nteile bei Störfällen keine zusätzlichen Gefahren her-\n5. Stoffe berücksichtigen kann, die auf Grund ihrer\nvorgerufen werden können,\nphysikalischen Form, ihrer besonderen Merkmale\n2. die Anlagen des Betriebsbereichs mit den erforder-              oder des Ortes, an dem sie vorhanden sind, zusätz-\nlichen sicherheitstechnischen Einrichtungen auszu-            liche Vorkehrungen erfordern.\nrüsten sowie die erforderlichen technischen und\norganisatorischen Schutzvorkehrungen zu treffen.                                      §7\n(2) Der Betreiber hat dafür zu sorgen, dass in einem                                Anzeige\nStörfall die für die Gefahrenabwehr zuständigen Behör-\nden und die Einsatzkräfte unverzüglich, umfassend und             (1) Der Betreiber hat der zuständigen Behörde min-\nsachkundig beraten werden.                                     destens einen Monat vor Beginn der Errichtung eines\nBetriebsbereichs, oder vor einer störfallrelevanten\nÄnderung nach § 3 Absatz 5b des Bundes-Immissions-\n§6\nschutzgesetzes, Folgendes schriftlich anzuzeigen:\nErgänzende Anforderungen\n1. Name oder Firma des Betreibers sowie vollständige\n(1) Der Betreiber hat zur Erfüllung der sich aus § 3           Anschrift des betreffenden Betriebsbereichs,\nAbsatz 1 oder 3 ergebenden Pflichten über die in den\n2. eingetragener Firmensitz und vollständige Anschrift\n§§ 4 und 5 genannten Anforderungen hinaus\ndes Betreibers,\n1. die Errichtung und den Betrieb der sicherheitsrele-\n3. Name und Funktion der für den Betriebsbereich ver-\nvanten Anlagenteile zu prüfen sowie die Anlagen\nantwortlichen Person, falls von der unter Nummer 1\ndes Betriebsbereichs in sicherheitstechnischer\ngenannten Person abweichend,\nHinsicht ständig zu überwachen und regelmäßig zu\nwarten,                                                   4. ausreichende Angaben zur Identifizierung der ge-\nfährlichen Stoffe und der Gefahrenkategorie von\n2. die Wartungs- und Reparaturarbeiten nach dem\nStoffen, die gemäß § 2 Nummer 5 vorhanden sind,\nStand der Technik durchzuführen,\n5. Menge und physikalische Form der gefährlichen\n3. die erforderlichen sicherheitstechnischen Vorkeh-\nStoffe,\nrungen zur Vermeidung von Fehlbedienungen zu\ntreffen,                                                  6. Tätigkeit oder beabsichtigte Tätigkeit in den Anlagen\ndes Betriebsbereichs,\n4. durch geeignete Bedienungs- und Sicherheitsan-\nweisungen und durch Schulung des Personals Fehl-          7. Gegebenheiten in der unmittelbaren Umgebung des\nverhalten vorzubeugen.                                        Betriebsbereichs, die einen Störfall auslösen oder\ndessen Folgen verschlimmern können, einschließ-\n(2) Die Betreiber der nach § 15 festgelegten Be-\nlich, soweit verfügbar, Einzelheiten zu\ntriebsbereiche haben im Benehmen mit den zuständi-\ngen Behörden                                                       a) benachbarten Betriebsbereichen,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 20. März 2017               487\nb) anderen Betriebsstätten, die nicht unter den An-       Absatz 5b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes auf\nwendungsbereich dieser Verordnung fallen, und          dem neuesten Stand zu halten. Die Informationspflicht\nc) Bereichen und Entwicklungen, von denen ein             ist mindestens einen Monat vor Inbetriebnahme eines\nStörfall ausgehen könnte oder bei denen sich           Betriebsbereichs oder vor störfallrelevanten Änderun-\ndie Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines Störfalls   gen nach § 3 Absatz 5b des Bundes-Immissions-\nerhöhen kann oder die Auswirkungen eines               schutzgesetzes zu erfüllen. Andere öffentlich-rechtliche\nStörfalls und von Domino-Effekten nach § 15 ver-       Vorschriften zur Information der Öffentlichkeit bleiben\nschlimmern können.                                     unberührt.\n(2) Der Betreiber hat der zuständigen Behörde fol-            (2) Mit Zustimmung der zuständigen Behörde darf\ngende Änderungen mindestens einen Monat vorher                aus Gründen des Schutzes öffentlicher oder privater\nschriftlich anzuzeigen:                                       Belange nach den Bestimmungen des Bundes und\nder Länder über den Zugang zu Umweltinformationen\n1. Änderungen der Angaben nach Absatz 1 Nummer 1\nvon der Veröffentlichung von Informationen gemäß\nbis 3 und\nAbsatz 1 abgesehen werden.\n2. die Einstellung des Betriebs, des Betriebsbereichs\noder einer Anlage des Betriebsbereichs.\nZweiter Abschnitt\n(3) Der Betreiber hat der zuständigen Behörde stör-\nfallrelevante Änderungen nach § 3 Absatz 5b des Bun-                          Erweiterte Pflichten\ndes-Immissionsschutzgesetzes schriftlich anzuzeigen.\n§9\n(4) Einer gesonderten Anzeige bedarf es nicht, so-\nweit der Betreiber die entsprechenden Angaben der                                 Sicherheitsbericht\nzuständigen Behörde nach Absatz 1 im Rahmen eines\nGenehmigungs- oder Anzeigeverfahrens vorgelegt hat.              (1) Der Betreiber eines Betriebsbereichs der oberen\nKlasse hat einen Sicherheitsbericht nach Absatz 2 zu\n§8                                erstellen, in dem dargelegt wird, dass\nKonzept                              1. ein Konzept zur Verhinderung von Störfällen umge-\nzur Verhinderung von Störfällen                       setzt wurde und ein Sicherheitsmanagementsystem\nzu seiner Anwendung gemäß Anhang III vorhanden\n(1) Der Betreiber hat vor Inbetriebnahme ein schrift-\nist und umgesetzt wurde,\nliches Konzept zur Verhinderung von Störfällen auszu-\narbeiten und es der zuständigen Behörde auf Verlangen         2. die Gefahren von Störfällen und mögliche Störfall-\nvorzulegen. Bei Betriebsbereichen der oberen Klasse               szenarien ermittelt sowie alle erforderlichen Maß-\nkann das Konzept Bestandteil des Sicherheitsberichts              nahmen zur Verhinderung derartiger Störfälle und\nsein.                                                             zur Begrenzung ihrer Auswirkungen auf die mensch-\n(2) Das Konzept soll ein hohes Schutzniveau für die            liche Gesundheit und die Umwelt ergriffen wurden,\nmenschliche Gesundheit und die Umwelt gewährleisten           3. die Auslegung, die Errichtung sowie der Betrieb und\nund den Gefahren von Störfällen im Betriebsbereich an-            die Wartung sämtlicher Teile eines Betriebsbereichs,\ngemessen sein. Es muss die übergeordneten Ziele und               die im Zusammenhang mit der Gefahr von Störfällen\nHandlungsgrundsätze des Betreibers, die Rolle und die             im Betriebsbereich stehen, ausreichend sicher und\nVerantwortung der Leitung des Betriebsbereichs um-                zuverlässig sind,\nfassen sowie die Verpflichtung beinhalten, die Beherr-\nschung der Gefahren von Störfällen ständig zu verbes-         4. interne Alarm- und Gefahrenabwehrpläne vorliegen\nsern und ein hohes Schutzniveau zu gewährleisten.                 und die erforderlichen Informationen zur Erstellung\nexterner Alarm- und Gefahrenabwehrpläne gegeben\n(3) Der Betreiber hat die Umsetzung des Konzeptes              werden sowie\ndurch angemessene Mittel und Strukturen sowie durch\nein Sicherheitsmanagementsystem nach Anhang III               5. ausreichende Informationen bereitgestellt werden,\nsicherzustellen.                                                  damit die zuständige Behörde Entscheidungen über\n(4) Der Betreiber hat das Konzept, das Sicherheits-            die Ansiedlung neuer Tätigkeiten oder Entwicklun-\nmanagementsystem nach Anhang III sowie die Ver-                   gen in der Nachbarschaft bestehender Betriebsbe-\nfahren zu dessen Umsetzung zu überprüfen und soweit               reiche treffen kann.\nerforderlich zu aktualisieren, und zwar                          (2) Der Sicherheitsbericht enthält mindestens die in\n1. mindestens alle fünf Jahre nach erstmaliger Erstel-        Anhang II aufgeführten Angaben und Informationen. Er\nlung oder Änderung,                                       führt die Namen der an der Erstellung des Berichts\nmaßgeblich Beteiligten auf. Er enthält ferner ein Ver-\n2. vor einer Änderung nach § 7 Absatz 3 und\nzeichnis der in dem Betriebsbereich vorhandenen\n3. unverzüglich nach einem Ereignis nach Anhang VI            gefährlichen Stoffe auf der Grundlage der Bezeichnun-\nTeil 1.                                                   gen und Einstufungen in Spalte 2 der Stoffliste des\nAnhangs I.\n§ 8a\n(3) Der Betreiber kann auf Grund anderer Rechtsvor-\nInformation der Öffentlichkeit                   schriften vorzulegende gleichwertige Berichte oder\n(1) Der Betreiber hat der Öffentlichkeit die Angaben       Teile solcher Berichte zu einem einzigen Sicherheitsbe-\nnach Anhang V Teil 1 ständig zugänglich zu machen,            richt im Sinne dieses Paragraphen zusammenfassen,\nauch auf elektronischem Weg. Die Angaben sind insbe-          sofern alle Anforderungen dieses Paragraphen beach-\nsondere bei einer störfallrelevanten Änderung nach § 3        tet werden.","488              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 20. März 2017\n(4) Der Betreiber hat der zuständigen Behörde den          und 2 gelten sinngemäß auch gegenüber dem nicht nur\nSicherheitsbericht nach den Absätzen 1 und 2 unbe-            vorübergehend beschäftigten Personal von Subunter-\nschadet des § 4b Absatz 2 Satz 1 der Verordnung über          nehmen.\ndas Genehmigungsverfahren innerhalb einer angemes-                (4) Der Betreiber hat die internen Alarm- und Ge-\nsenen, von der zuständigen Behörde gesetzten Frist            fahrenabwehrpläne in Abständen von höchstens drei\nvor Inbetriebnahme vorzulegen.                                Jahren zu überprüfen und zu erproben. Bei der Über-\n(5) Der Betreiber hat den Sicherheitsbericht zu über-      prüfung sind Veränderungen im betreffenden Betriebs-\nprüfen und soweit erforderlich zu aktualisieren, und          bereich und in den betreffenden Notdiensten, neue\nzwar:                                                         technische Erkenntnisse und Erkenntnisse darüber,\n1. mindestens alle fünf Jahre,                                wie bei Störfällen zu handeln ist, zu berücksichtigen.\nSoweit sich bei der Überprüfung nach Satz 1 heraus-\n2. bei einer störfallrelevanten Änderung nach § 3 Ab-         stellt, dass sich erhebliche Auswirkungen hinsichtlich\nsatz 5b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes,              der bei einem Störfall zu treffenden Maßnahmen erge-\n3. nach einem Ereignis nach Anhang VI Teil 1 und              ben könnten, hat der Betreiber die Alarm- und Gefah-\n4. zu jedem anderen Zeitpunkt, wenn neue Umstände             renabwehrpläne unverzüglich zu aktualisieren. Absatz 1\ndies erfordern, oder um den neuen sicherheitstech-        Satz 1 Nummer 2 und Absatz 2 gelten entsprechend.\nnischen Kenntnisstand sowie aktuelle Erkenntnisse\nzur Beurteilung der Gefahren zu berücksichtigen.                                      § 11\nSoweit sich bei der Überprüfung nach Satz 1 heraus-                                 Weitergehende\nstellt, dass sich erhebliche Auswirkungen hinsichtlich                     Information der Öffentlichkeit\nder mit einem Störfall verbundenen Gefahren ergeben               (1) Über die Anforderungen des § 8a Absatz 1 hinaus\nkönnten, hat der Betreiber den Sicherheitsbericht un-         hat der Betreiber eines Betriebsbereichs der oberen\nverzüglich zu aktualisieren. Er hat der zuständigen Be-       Klasse der Öffentlichkeit die Angaben nach Anhang V\nhörde die aktualisierten Teile des Sicherheitsberichts in     Teil 2 ständig zugänglich zu machen, auch auf elektro-\nFällen der Nummern 1, 3 und 4 unverzüglich und in             nischem Weg. Die Angaben sind auf dem neuesten\nFällen der Nummer 2 mindestens einen Monat vor                Stand zu halten, insbesondere bei einer störfallrele-\nDurchführung der Änderung vorzulegen.                         vanten Änderung nach § 3 Absatz 5b des Bundes-\n(6) (weggefallen)                                          Immissionsschutzgesetzes. Die Informationspflicht ist\nmindestens einen Monat vor Inbetriebnahme eines\n§ 10                               Betriebsbereichs oder vor einer störfallrelevanten Än-\nderung nach § 3 Absatz 5b des Bundes-Immissions-\nAlarm- und Gefahrenabwehrpläne\nschutzgesetzes zu erfüllen. Andere öffentlich-rechtliche\n(1) Der Betreiber eines Betriebsbereichs der oberen        Vorschriften zur Information der Öffentlichkeit bleiben\nKlasse hat nach Maßgabe des Satzes 2                          unberührt.\n1. interne Alarm- und Gefahrenabwehrpläne zu erstel-              (2) Mit Zustimmung der zuständigen Behörde darf\nlen, die die in Anhang IV aufgeführten Informationen      aus Gründen des Schutzes öffentlicher oder privater\nenthalten müssen, und                                     Belange nach den Bestimmungen des Bundes und\n2. der zuständigen Behörde die für die Erstellung exter-      der Länder über den Zugang zu Umweltinformationen\nner Alarm- und Gefahrenabwehrpläne erforderlichen         von der Veröffentlichung von Informationen gemäß Ab-\nInformationen zu übermitteln.                             satz 1 abgesehen werden.\nDie Pflichten nach Satz 1 sind mindestens einen Monat             (3) Der Betreiber eines Betriebsbereichs hat alle Per-\nvor Inbetriebnahme eines Betriebsbereichs oder vor            sonen und alle Einrichtungen mit Publikumsverkehr, wie\nÄnderungen der Anlage oder der Tätigkeiten, auf Grund         öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, einschließ-\nderer der Betriebsbereich unter den Anwendungsbe-             lich Schulen und Krankenhäuser, sowie Betriebsstätten\nreich dieser Verordnung fällt oder auf Grund derer ein        oder benachbarte Betriebsbereiche, die von einem\nBetriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebs-         Störfall in diesem Betriebsbereich betroffen sein könn-\nbereich der oberen Klasse wird, zu erfüllen.                  ten, vor Inbetriebnahme über die Sicherheitsmaßnah-\n(2) Wenn das Hoheitsgebiet eines anderen Staates           men und das richtige Verhalten im Fall eines Störfalls\nvon den Auswirkungen eines Störfalls betroffen werden         in einer auf die speziellen Bedürfnisse der jeweiligen\nkann, hat der Betreiber der zuständigen Behörde nach          Adressatengruppe abgestimmten Weise zu informieren.\nAbsatz 1 Nummer 2 entsprechende Mehrausfertigun-              Die Informationen enthalten zumindest die in Anhang V\ngen der für die Erstellung externer Alarm- und Gefah-         Teil 1 und 2 aufgeführten Angaben. Soweit die Informa-\nrenabwehrpläne erforderlichen Informationen zur Wei-          tionen zum Schutze der Öffentlichkeit bestimmt sind,\nterleitung an die zuständige Behörde des anderen              sind sie mit den für den Katastrophenschutz und die\nStaates zu übermitteln.                                       allgemeine Gefahrenabwehr zuständigen Behörden\nabzustimmen. Die in diesem Absatz genannten Betrei-\n(3) Vor der Erstellung der internen Alarm- und Gefah-      berpflichten gelten auch gegenüber Personen, der\nrenabwehrpläne hat der Betreiber die Beschäftigten            Öffentlichkeit und den zuständigen Behörden in ande-\ndes Betriebsbereichs über die vorgesehenen Inhalte            ren Staaten, deren Hoheitsgebiet von den grenzüber-\nzu unterrichten und hierzu anzuhören. Er hat die Be-          schreitenden Auswirkungen eines Störfalls in dem Be-\nschäftigten ferner vor ihrer erstmaligen Beschäfti-           triebsbereich betroffen werden könnte.\ngungsaufnahme und danach mindestens alle drei Jahre\nüber die für sie in den internen Alarm- und Gefahren-             (4) Der Betreiber hat die Informationen nach Absatz 3\nabwehrplänen für den Störfall enthaltenen Verhaltens-         zu überprüfen, und zwar\nregeln zu unterweisen. Die Pflichten aus den Sätzen 1         1. mindestens alle drei Jahre und","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 20. März 2017              489\n2. bei einer störfallrelevanten Änderung nach § 3 Ab-        hat die zuständige Behörde dem Betreiber die Ergeb-\nsatz 5b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes.             nisse ihrer Prüfung des Sicherheitsberichts, gegebe-\nSoweit sich bei der Überprüfung Änderungen ergeben,          nenfalls nach Anforderung zusätzlicher Informationen,\ndie erhebliche Auswirkungen hinsichtlich der mit einem       innerhalb einer angemessenen Frist nach Eingang des\nStörfall verbundenen Gefahren haben könnten, hat der         Sicherheitsberichts mitzuteilen, soweit der Sicherheits-\nBetreiber die Informationen unverzüglich zu aktualisie-      bericht nicht Gegenstand eines immissionsschutz-\nren und zu wiederholen; Absatz 3 gilt entsprechend.          rechtlichen Genehmigungsverfahrens ist. Satz 1 gilt\nDer Zeitraum, innerhalb dessen die nach Absatz 3 über-       entsprechend in den Fällen des § 20 Absatz 2 Num-\nmittelten Informationen wiederholt werden müssen,            mer 1 und Absatz 4 Nummer 1.\ndarf in keinem Fall fünf Jahre überschreiten.\n§ 14\n(5) Der Betreiber hat der Öffentlichkeit auf Anfrage\nden Sicherheitsbericht nach § 9 Absatz 1 und 2 oder                                 (weggefallen)\nAbsatz 3 unverzüglich zugänglich zu machen.\n(6) Der Betreiber kann von der zuständigen Behörde                                    § 15\nverlangen, bestimmte Teile des Sicherheitsberichts aus                             Domino-Effekt\nGründen nach Artikel 4 der Richtlinie 2003/4/EG nicht\n(1) Die zuständige Behörde hat gegenüber den Be-\noffenlegen zu müssen. Nach Zustimmung der zuständi-\ntreibern festzustellen, bei welchen Betriebsbereichen\ngen Behörde legt der Betreiber in solchen Fällen der\noder Gruppen von Betriebsbereichen auf Grund ihrer\nBehörde einen geänderten Sicherheitsbericht vor, in\ngeographischen Lage, ihres Abstands zueinander und\ndem die nicht offenzulegenden Teile ausgespart sind\nder in ihren Anlagen vorhandenen gefährlichen Stoffe\nund der zumindest allgemeine Informationen über mög-\neine erhöhte Wahrscheinlichkeit von Störfällen beste-\nliche Auswirkungen eines Störfalls auf die menschliche\nhen kann oder diese Störfälle folgenschwerer sein kön-\nGesundheit und die Umwelt umfasst, und macht diesen\nnen. Hierfür hat die zuständige Behörde insbesondere\nder Öffentlichkeit auf Anfrage zugänglich.\nfolgende Angaben zu verwenden:\n§ 12                             1. die Angaben, die der Betreiber in der Anzeige nach\n§ 7 und im Sicherheitsbericht nach § 9 übermittelt\nSonstige Pflichten\nhat,\n(1) Der Betreiber eines Betriebsbereichs der oberen\nKlasse hat                                                   2. die Angaben, die im Anschluss an ein Ersuchen der\nzuständigen Behörde um zusätzliche Auskünfte vom\n1. auf Verlangen der zuständigen Behörde zu einer von            Betreiber übermittelt wurden, und\nihr benannten, zur Informationsweitergabe geeigne-\nten Stelle der öffentlichen Verwaltung eine jederzeit    3. die Informationen, die die zuständige Behörde durch\nverfügbare und gegen Missbrauch geschützte Ver-              Überwachungsmaßnahmen erlangt hat.\nbindung einzurichten und zu unterhalten sowie               (2) Die zuständige Behörde hat Informationen, über\n2. eine Person oder Stelle mit der Begrenzung der Aus-       die sie zusätzlich zu den vom Betreiber nach § 7 Ab-\nwirkungen von Störfällen zu beauftragen und diese        satz 1 Nummer 7 übermittelten Angaben verfügt, dem\nder zuständigen Behörde zu benennen.                     Betreiber unverzüglich zur Verfügung zu stellen, sofern\ndies für die Zusammenarbeit der Betreiber gemäß § 6\n(2) Der Betreiber hat Unterlagen über die nach § 6\nAbsatz 2 erforderlich ist.\nAbsatz 1 Nummer 1 und 2 erforderliche Durchführung\n1. der Prüfung der Errichtung und des Betriebs der                                       § 16\nsicherheitsrelevanten Anlagenteile,\nÜberwachungssystem\n2. der Überwachung und regelmäßigen Wartung der\nAnlage in sicherheitstechnischer Hinsicht,                  (1) Die zuständige Behörde hat unbeschadet des\n§ 13 ein angemessenes Überwachungssystem einzu-\n3. der sicherheitsrelevanten Wartungs- und Reparatur-\nrichten. Das Überwachungssystem hat eine planmä-\narbeiten sowie\nßige und systematische Prüfung der technischen, orga-\n4. der Funktionsprüfungen der Warn-, Alarm- und              nisatorischen und managementspezifischen Systeme\nSicherheitseinrichtungen                                 der betroffenen Betriebsbereiche zu ermöglichen, mit\nzu erstellen. Die Unterlagen sind bis zur nächsten Vor-      der sich die zuständige Behörde insbesondere verge-\nOrt-Besichtigung, jedoch mindestens fünf Jahre ab            wissert,\nErstellung zur Einsicht durch die zuständige Behörde         1. dass der Betreiber nachweisen kann, dass er im\naufzubewahren.                                                   Zusammenhang mit den verschiedenen betriebs-\nspezifischen Tätigkeiten die zur Verhinderung von\nDritter Abschnitt                               Störfällen erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat,\nBehördenpflichten                            2. dass der Betreiber nachweisen kann, dass er an-\ngemessene Mittel zur Begrenzung von Störfallaus-\n§ 13                                 wirkungen innerhalb und außerhalb des Betriebs-\nMitteilungspflicht                           bereichs vorgesehen hat,\ngegenüber dem Betreiber                       3. dass die im Sicherheitsbericht oder in anderen\nVor Inbetriebnahme eines Betriebsbereichs und nach            vorgelegten Berichten enthaltenen Angaben und\neiner Aktualisierung des Sicherheitsberichts auf Grund           Informationen die Gegebenheiten in dem Betriebs-\nder in § 9 Absatz 5 vorgeschriebenen Überprüfungen               bereich zutreffend wiedergeben,","490              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 20. März 2017\n4. dass die Informationen nach § 8a Absatz 1 und § 11              quellen die Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines\nAbsatz 1 der Öffentlichkeit zugänglich gemacht                 Störfalls erhöhen oder die Auswirkungen eines\nworden sind und dass die Informationen nach § 11               solchen Störfalls verschlimmern können,\nAbsatz 3 erfolgt sind.                                    6. die Verfahren für die Aufstellung von Programmen\n(2) Das Überwachungssystem gewährleistet, dass:                 für die regelmäßige Überwachung,\n1. nach jeder Vor-Ort-Besichtigung von der zuständi-          7. die Verfahren für die Überwachung aus besonderem\ngen Behörde ein Bericht erstellt wird, welcher die             Anlass,\nrelevanten Feststellungen der Behörde und erforder-       8. Bestimmungen für die Zusammenarbeit zwischen\nlichen Folgemaßnahmen enthält,                                 Überwachungsbehörden.\n2. der Bericht dem Betreiber innerhalb von vier Mona-         Die Überwachungspläne sind von der zuständigen Be-\nten nach der Vor-Ort-Besichtigung durch die zustän-       hörde regelmäßig zu überprüfen und, soweit erforder-\ndige Behörde übermittelt wird,                            lich, zu aktualisieren.\n3. baldmöglichst, aber spätestens innerhalb von sechs             (2) Auf der Grundlage der Überwachungspläne er-\nMonaten, eine Vor-Ort-Besichtigung oder eine sons-        stellen und aktualisieren die zuständigen Behörden re-\ntige Überwachungsmaßnahme durchgeführt wird,              gelmäßig Überwachungsprogramme, in denen auch die\nbei                                                       Zeiträume angegeben sind, in denen Vor-Ort-Besichti-\ngungen stattfinden müssen. Der Abstand zwischen\na) schwerwiegenden Beschwerden,\nzwei Vor-Ort-Besichtigungen darf die folgenden Zeit-\nb) Ereignissen nach Anhang VI Teil 1 und                  räume nicht überschreiten:\nc) bedeutenden Verstößen gegen Vorschriften die-          1. ein Jahr, bei Betriebsbereichen der oberen Klasse,\nser Verordnung oder anderer für die Anlagen-               sowie\nsicherheit relevanter Rechtsvorschriften,             2. drei Jahre, bei Betriebsbereichen der unteren Klas-\n4. Vor-Ort-Besichtigungen mit Überwachungsmaßnah-                  se,\nmen im Rahmen anderer Rechtsvorschriften wenn             es sei denn, die zuständige Behörde hat auf der Grund-\nmöglich koordiniert werden.                               lage einer systematischen Beurteilung der mit den Be-\n(3) Die zuständige Behörde beteiligt sich im Rahmen        triebsbereichen verbundenen Gefahren von Störfällen\nihrer Möglichkeiten aktiv an Maßnahmen und Instru-            andere zeitliche Abstände erarbeitet.\nmenten zum Erfahrungsaustausch und zur Wissens-                   (3) Die systematische Beurteilung der Gefahren von\nkonsolidierung auf dem Gebiet der Überwachung von             Störfällen nach Absatz 2 muss mindestens folgende\nBetriebsbereichen.                                            Kriterien berücksichtigen:\n(4) Die zuständige Behörde kann einen geeigneten           1. mögliche Auswirkungen des Betriebsbereichs auf\nSachverständigen mit Vor-Ort-Besichtigungen oder                   die menschliche Gesundheit und auf die Umwelt,\nsonstigen Überwachungsmaßnahmen, der Erstellung               2. die Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung\ndes Berichts nach Absatz 2 Nummer 1 und der Über-                  und anderer für die Anlagensicherheit wesentlicher\nprüfung der Folgemaßnahmen beauftragen. Bestandteil                Rechtsvorschriften und\ndes Auftrags muss es sein, den Bericht nach Absatz 2\nNummer 1 und das Ergebnis der Überprüfung binnen              3. für die Anlagensicherheit wesentliche Ergebnisse\nvier Wochen nach Fertigstellung des Berichts oder                  von Überwachungsmaßnahmen, die im Rahmen an-\nnach Abschluss der Überprüfung der zuständigen Be-                 derer Rechtsvorschriften durchgeführt worden sind.\nhörde zu übermitteln. Als Sachverständige sind insbe-\nsondere die gemäß § 29b des Bundes-Immissions-                                  Vierter Abschnitt\nschutzgesetzes bekannt gegebenen Sachverständigen                                Genehmigungs-\ngeeignet.                                                                  verfahren nach § 23b des\nBundes-Immissionsschutzgesetzes\n§ 17\n§ 18\nÜberwachungsplan\nund Überwachungsprogramm                                       Genehmigungsverfahren nach\n§ 23b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes\n(1) Die zuständige Behörde hat im Rahmen des\nÜberwachungssystems einen Überwachungsplan zu                     (1) Der Träger des Vorhabens hat dem Antrag nach\nerstellen. Der Überwachungsplan muss Folgendes ent-           § 23b Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes\nhalten:                                                       alle Unterlagen beizufügen, die für die Prüfung der\nGenehmigungsvoraussetzungen erforderlich sind. Die\n1. den räumlichen Geltungsbereich des Plans,                  zuständige Behörde teilt dem Antragsteller nach Ein-\n2. eine allgemeine Beurteilung der Anlagensicherheit          gang des Antrags und der Unterlagen unverzüglich mit,\nim Geltungsbereich des Plans,                             welche zusätzlichen Unterlagen sie für die Prüfung be-\nnötigt. Erfolgt die Antragstellung in elektronischer\n3. ein Verzeichnis der in den Geltungsbereich des\nForm, kann die zuständige Behörde Mehrfertigungen\nPlans fallenden Betriebsbereiche,\nsowie die Übermittlung der dem Antrag beizufügenden\n4. ein Verzeichnis der Gruppen von Betriebsbereichen          Unterlagen auch in schriftlicher Form verlangen.\nnach § 15,\n(2) Hat der Antragsteller den Antrag und die erforder-\n5. ein Verzeichnis der Betriebsbereiche, in denen sich        lichen Unterlagen vollständig übermittelt, macht die\ndurch besondere umgebungsbedingte Gefahren-               zuständige Behörde das Vorhaben in ihrem amtlichen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 20. März 2017                491\nVeröffentlichungsblatt und außerdem entweder im In-               (5) Der Genehmigungsbescheid ist öffentlich be-\nternet oder in örtlichen Tageszeitungen, die im Bereich       kannt zu machen. Die öffentliche Bekanntmachung\ndes Standortes des Vorhabens verbreitet sind, öffent-         wird dadurch bewirkt, dass der verfügende Teil des Be-\nlich bekannt. In der Bekanntmachung ist die Öffentlich-       scheids und die Rechtsbehelfsbelehrung in entspre-\nkeit über Folgendes zu informieren:                           chender Anwendung des Absatzes 2 Satz 1 bekannt\n1. über den Gegenstand des Vorhabens,                         gemacht werden; auf Auflagen ist hinzuweisen. Eine\nAusfertigung des gesamten Genehmigungsbescheids\n2. gegebenenfalls über die Feststellung der UVP-              ist vom Tage nach der Bekanntmachung an zwei Wo-\nPflicht des Vorhabens nach § 3a des Gesetzes über         chen zur Einsicht auszulegen. In der öffentlichen\ndie Umweltverträglichkeitsprüfung sowie erforder-         Bekanntmachung ist anzugeben, wo und wann der\nlichenfalls Durchführung einer grenzüberschreiten-        Bescheid und seine Begründung eingesehen und nach\nden Beteiligung nach den §§ 8 und 9a des Gesetzes         Satz 6 angefordert werden können. Mit dem Ende der\nüber die Umweltverträglichkeitsprüfung oder das           Auslegungsfrist gilt der Bescheid auch Dritten gegen-\nBestehen einer grenzüberschreitenden Informations-        über, die keine Einwendungen erhoben haben, als zu-\npflicht des Betreibers nach § 11 Absatz 3 Satz 4,         gestellt; darauf ist in der Bekanntmachung hinzuwei-\n3. über die für die Genehmigung zuständige Behörde,           sen. Nach der öffentlichen Bekanntmachung können\nbei der der Antrag nebst Unterlagen zur Einsicht          der Bescheid und seine Begründung bis zum Ablauf\nausgelegt wird, sowie wo und wann Einsicht genom-         der Widerspruchsfrist von den Personen, die Einwen-\nmen werden kann,                                          dungen erhoben haben, schriftlich angefordert werden.\n4. darüber, dass Personen, deren Belange berührt sind,            (6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für Vorhaben nach\nund Vereinigungen, welche die Anforderungen von           § 23c Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes\n§ 3 Absatz 1 oder § 2 Absatz 2 des Umwelt-Rechts-         entsprechend, soweit § 57d des Bundesberggesetzes\nbehelfsgesetzes erfüllen (betroffene Öffentlichkeit),     dies anordnet.\nEinwendungen bei einer in der Bekanntmachung be-\nzeichneten Stelle innerhalb der Frist gemäß § 23b\nDritter Teil\nAbsatz 2 Satz 3 des Bundes-Immissionsschutzge-\nsetzes erheben können,                                              Meldeverfahren, Schlussvorschriften\n5. die Art möglicher Entscheidungen oder, soweit vor-\nhanden, den Entscheidungsentwurf,                                                     § 19\n6. darüber, dass die Zustellung der Entscheidung über                              Meldeverfahren\ndie Einwendungen durch öffentliche Bekanntma-\nchung ersetzt werden kann, sowie                              (1) Der Betreiber hat der zuständigen Behörde un-\nverzüglich den Eintritt eines Ereignisses, das die Krite-\n7. gegebenenfalls über weitere Einzelheiten des Ver-          rien des Anhangs VI Teil 1 erfüllt, mitzuteilen.\nfahrens zur Unterrichtung der Öffentlichkeit und An-\nhörung der betroffenen Öffentlichkeit.                        (2) Der Betreiber hat der zuständigen Behörde un-\nverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche nach Ein-\nWeitere Informationen, die für die Entscheidung über\ntritt eines Ereignisses nach Absatz 1 eine ergänzende\ndie Genehmigung von Bedeutung sein können und die\nschriftliche Mitteilung vorzulegen, die mindestens die\nder zuständigen Behörde erst nach Beginn der Aus-\nAngaben nach Anhang VI Teil 2 enthält. Er hat die Mit-\nlegung vorliegen, sind der Öffentlichkeit nach den Be-\nteilung bei Vorliegen neuer Erkenntnisse unverzüglich\nstimmungen über den Zugang zu Umweltinformationen\nzu ergänzen oder zu berichtigen.\nzugänglich zu machen. Besteht für das Vorhaben eine\nUVP-Pflicht, muss die Bekanntmachung darüber                      (3) Erhält die zuständige Behörde Kenntnis von ei-\nhinaus den Anforderungen des § 9 Absatz 1a des Ge-            nem Ereignis nach Anhang VI Teil 1 Ziffer I, hat sie\nsetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung entspre-\nchen.                                                         1. durch Vor-Ort-Besichtigungen, Untersuchungen\noder andere geeignete Mittel die für eine vollstän-\n(3) Die Auslegung des Antrags und der Unterlagen                dige Analyse der technischen, organisatorischen\nnach § 23b Absatz 2 Satz 2 des Bundes-Immissions-                  und managementspezifischen Gesichtspunkte die-\nschutzgesetzes erfolgt bei der Genehmigungsbehörde                 ses Ereignisses erforderlichen Informationen einzu-\nund, soweit erforderlich, bei einer geeigneten Stelle in           holen,\nder Nähe des Standortes des Vorhabens. Die Einwen-\ndungen können bei der Genehmigungsbehörde oder                2. geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzu-\nbei der Stelle erhoben werden, bei der Antrag und                  stellen, dass der Betreiber alle erforderlichen Ab-\nUnterlagen zur Einsicht ausliegen.                                 hilfemaßnahmen trifft,\n(4) Der Genehmigungsbescheid ist schriftlich zu er-        3. die von dem Störfall möglicherweise betroffenen\nlassen, schriftlich zu begründen und dem Antragsteller             Personen über diesen sowie gegebenenfalls über\nund den Personen, die Einwendungen erhoben haben,                  Maßnahmen zu unterrichten, die ergriffen wurden,\nzuzustellen. In der Begründung sind die wesentlichen               um seine Auswirkungen zu mildern, und\ntatsächlichen und rechtlichen Gründe, die die Behörde\n4. Empfehlungen zu künftigen Verhinderungsmaßnah-\nzu ihrer Entscheidung bewogen haben, die Behandlung\nmen abzugeben, sobald die Analyse nach Nummer 1\nder Einwendungen sowie Angaben über das Verfahren\nvorliegt.\nzur Beteiligung der Öffentlichkeit aufzunehmen. Haben\nmehr als 50 Personen Einwendungen erhoben, kann die           Zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach den Num-\nZustellung durch die öffentliche Bekanntmachung nach          mern 1, 2 und 4 kann die zuständige Behörde auch\nAbsatz 5 ersetzt werden.                                      ein Gutachten vom Betreiber fordern.","492              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 20. März 2017\n(4) Die zuständige Behörde hat dem Bundesministe-              mitteln, sofern nicht die bestehenden internen\nrium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicher-              Alarm- und Gefahrenabwehrpläne sowie die Infor-\nheit über die nach Landesrecht zuständige Behörde un-             mationen nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 un-\nverzüglich eine Kopie der schriftlichen Mitteilung nach           verändert geblieben sind und den Anforderungen\nAbsatz 2 zuzuleiten. Das Bundesministerium für Um-                dieser Verordnung entsprechen.\nwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit unterrich-          (3) Der Betreiber eines Betriebsbereichs, der ab dem\ntet die Europäische Kommission, wenn eines der Krite-         1. Juni 2015 aus anderen Gründen als Änderungen sei-\nrien des Anhangs VI Teil 1 Ziffer I oder II erfüllt ist. Die  ner Anlagen oder seiner Tätigkeiten, die eine Änderung\nUnterrichtung hat so bald wie möglich zu erfolgen, spä-       ihres Inventars gefährlicher Stoffe zur Folge haben, un-\ntestens jedoch bis zum Ablauf eines Jahres nach dem           ter den Anwendungsbereich der Richtlinie 2012/18/EU\nEreignis.                                                     fällt oder eine Änderung seiner Einstufung als Betriebs-\n(5) Die zuständige Behörde teilt das Ergebnis der          bereich der unteren oder oberen Klasse erfährt, hat\nAnalyse nach Absatz 3 Nummer 1 und die Empfehlun-             1. der zuständigen Behörde die Angaben nach § 7 Ab-\ngen nach Absatz 3 Nummer 4 dem Bundesministerium                  satz 1 innerhalb von drei Monaten nach dem Zeit-\nfür Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit                punkt, zu dem diese Verordnung für den betreffen-\nschriftlich über die nach Landesrecht zuständige Be-              den Betriebsbereich gilt, schriftlich anzuzeigen,\nhörde mit. Das Bundesministerium für Umwelt, Natur-               sofern der Betreiber der zuständigen Behörde die\nschutz, Bau und Reaktorsicherheit unterrichtet die                entsprechenden Angaben nicht bereits übermittelt\nEuropäische Kommission so bald wie möglich, spätes-               hat,\ntens jedoch bis zum Ablauf eines Jahres nach dem\n2. das Konzept nach § 8 Absatz 1 Satz 1 unverzüglich,\nEreignis, über das Ergebnis der Analyse und die Emp-\nspätestens jedoch bis zum Ablauf von sechs Mona-\nfehlungen. Die Informationen sind zu aktualisieren, so-\nten nach dem Zeitpunkt, zu dem diese Verordnung\nbald Ergebnisse weiterer Analysen und Empfehlungen\nfür den betreffenden Betriebsbereich gilt, auszuar-\nverfügbar sind. Die Unterrichtung darf zurückgestellt\nbeiten und seine Umsetzung sicherzustellen.\nwerden, wenn der Abschluss gerichtlicher Verfahren\ndurch eine solche Informationsübermittlung beeinträch-        In den Fällen des Satzes 1 gelten dessen Anforderun-\ntigt werden könnte.                                           gen abweichend von Absatz 1, wenn sie vor dem\n13. Januar 2017 eintreten.\n(6) Der Betreiber hat die Beschäftigten oder deren\n(4) Sofern es sich in den Fällen des Absatzes 3 um\nPersonalvertretung über eine Mitteilung nach Absatz 1\neinen Betriebsbereich der oberen Klasse handelt, hat\nunverzüglich zu unterrichten und ihnen auf Verlangen\nder Betreiber zusätzlich\neine Kopie der schriftlichen Mitteilung nach Absatz 2\nzugänglich zu machen.                                         1. den Sicherheitsbericht nach § 9 Absatz 1 und 2 un-\nverzüglich, spätestens jedoch bis zum Ablauf eines\n§ 20                                   Jahres nach dem Zeitpunkt, zu dem die Anforderun-\ngen an Betriebsbereiche der oberen Klasse für den\nÜbergangsvorschriften                            betreffenden Betriebsbereich gelten, zu erstellen\nund der zuständigen Behörde vorzulegen, wobei\n(1) Der Betreiber eines Betriebsbereichs, der am\n§ 9 Absatz 3 entsprechend gilt,\n13. Januar 2017 unter den Anwendungsbereich dieser\nVerordnung fällt und dessen Einstufung als Betriebs-          2. die Pflichten nach § 10 Absatz 1 Satz 1 unverzüg-\nbereich der oberen oder unteren Klasse sich ab dem                lich, spätestens jedoch bis zum Ablauf eines Jahres\n14. Januar 2017 nicht ändert, hat                                 nach dem Zeitpunkt, zu dem die Anforderungen an\nBetriebsbereiche der oberen Klasse für den betref-\n1. der zuständigen Behörde die Angaben nach § 7 Ab-               fenden Betriebsbereich gelten, zu erfüllen, wobei\nsatz 1 bis zum Ablauf des 14. Juli 2017 schriftlich           § 10 Absatz 2 bis 4 entsprechend gilt.\nanzuzeigen, sofern der Betreiber der zuständigen\nBehörde die entsprechenden Angaben nicht bereits                                       § 21\nübermittelt hat,\nOrdnungswidrigkeiten\n2. das Konzept nach § 8 Absatz 1 Satz 1 unverzüglich,            (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Absatz 1\nspätestens jedoch bis zum Ablauf des 14. Juli 2017,       Nummer 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes\nzu aktualisieren, soweit dies auf Grund der Anforde-      handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig\nrungen dieser Verordnung erforderlich ist.\n1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 1 Absatz 2\n(2) Sofern es sich in den Fällen des Absatzes 1 um               zuwiderhandelt,\neinen Betriebsbereich der oberen Klasse handelt, hat\n2. entgegen § 6 Absatz 3 eine Information nicht, nicht\nder Betreiber zusätzlich\nrichtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig lie-\n1. den Sicherheitsbericht nach § 9 Absatz 1 und 2 oder              fert,\nAbsatz 3 bis zum Ablauf des 14. Juli 2017 zu aktua-         3. entgegen § 7 Absatz 1, 2 oder 3 oder § 20 Absatz 1\nlisieren und aktualisierte Teile der zuständigen Be-            Nummer 1 oder Absatz 3 Nummer 1 eine Anzeige\nhörde bis zu diesem Zeitpunkt vorzulegen,                       nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der\n2. die internen Alarm- und Gefahrenabwehrpläne nach                 vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig er-\n§ 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zu aktualisieren und              stattet,\nden zuständigen Behörden nach § 10 Absatz 1                 4. entgegen § 8 Absatz 3 oder § 20 Absatz 3 Satz 1\nSatz 1 Nummer 2 unverzüglich, spätestens jedoch                 Nummer 2 die Umsetzung des Konzepts nicht si-\nzum Ablauf des 14. Juli 2017 Informationen zu über-             cherstellt,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 20. März 2017                   493\n5. entgegen § 8 Absatz 4, § 10 Absatz 4 Satz 3 oder         10. entgegen § 10 Absatz 3 Satz 2 einen Beschäftigten\n§ 20 Absatz 1 Nummer 2 ein Konzept oder einen                  nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht\nAlarm- oder Gefahrenabwehrplan nicht, nicht rich-              rechtzeitig unterweist,\ntig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig aktuali-   11. entgegen § 10 Absatz 4 Satz 1 einen Alarm- oder\nsiert,                                                         Gefahrenabwehrplan nicht, nicht richtig oder nicht\n6. entgegen § 8a Absatz 1 Satz 1 oder § 11 Absatz 1               rechtzeitig erprobt,\nSatz 1 oder Absatz 5 Satz 1 eine Angabe oder einen       12. entgegen § 11 Absatz 3 Satz 1 eine Information\nSicherheitsbericht nicht, nicht richtig, nicht voll-           nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der\nständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise               vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig gibt,\nzugänglich macht,                                        13. entgegen § 12 Absatz 1 Nummer 1 eine Verbindung\n7. entgegen § 9 Absatz 4 oder 5 Satz 3 oder § 20                  nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig einrichtet,\nAbsatz 2 Nummer 1 oder Absatz 4 Nummer 1 oder            14. entgegen § 12 Absatz 2 Satz 2 eine Unterlage nicht\n§ 19 Absatz 2 Satz 1 einen Sicherheitsbericht oder             oder nicht bis zur nächsten Vor-Ort-Besichtigung,\ndessen aktualisierte Teile oder eine Mitteilung nicht,         jedoch mindestens fünf Jahre aufbewahrt,\nnicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorge-\n15. entgegen § 19 Absatz 1 eine Mitteilung nicht, nicht\nschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vorlegt,\nrichtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig\n8. entgegen § 10 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung              macht oder\nmit § 20 Absatz 2 Nummer 2 oder Absatz 4 Num-            16. entgegen § 19 Absatz 2 Satz 2 eine Mitteilung\nmer 2, einen dort genannten Alarm- oder Gefahren-              nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ergänzt\nabwehrplan nicht, nicht richtig, nicht vollständig             oder nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig be-\noder nicht rechtzeitig erstellt oder die erforderliche         richtigt.\nInformation nicht, nicht richtig, nicht vollständig\n(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Absatz 1\noder nicht rechtzeitig übermittelt,\nNummer 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes\n9. entgegen § 10 Absatz 3 Satz 1 einen Beschäftigten        handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine in Absatz 1\nnicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht       bezeichnete Handlung in Bezug auf eine nicht geneh-\nrechtzeitig unterrichtet oder nicht, nicht richtig,      migungsbedürftige Anlage begeht, die Teil eines Be-\nnicht vollständig oder nicht rechtzeitig anhört,         triebsbereichs ist.","494             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 20. März 2017\nAnhang I\nMengenschwellen\n1. Dieser Anhang dient der Bestimmung, welche Stoffe oder Gemische als gefährliche Stoffe im Sinne von § 2\nNummer 4 in Betracht kommen, und legt die Mengenschwellen zur Ermittlung von Betriebsbereichen fest.\n2. Für die Einstufung von Stoffen und Gemischen ist die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Par-\nlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von\nStoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur\nÄnderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1) in ihrer jeweils geltenden\nFassung maßgeblich.\nGemische werden in der gleichen Weise behandelt wie reine Stoffe, sofern ihre Zusammensetzung innerhalb der\nKonzentrationsgrenzen verbleibt, die entsprechend ihren Eigenschaften in der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008\nfestgelegt sind, es sei denn, dass eigens eine prozentuale Zusammensetzung oder eine andere Beschreibung\nangegeben ist.\n3. Die in der Stoffliste angegebenen Mengenschwellen (Spalten 4 und 5) gelten je Betriebsbereich.\n4. Die für die Anwendung der einschlägigen Vorschriften zu berücksichtigenden Mengen sind die Höchstmengen,\ndie vorhanden sind oder vorhanden sein können. Gefährliche Stoffe, die in einem Betriebsbereich nur in einer\nMenge von höchstens 2 % der relevanten Mengenschwelle vorhanden sind, bleiben bei der Berechnung der\nvorhandenen Gesamtmenge unberücksichtigt, wenn sie sich innerhalb eines Betriebsbereichs an einem Ort\nbefinden, an dem sie nicht als Auslöser eines Störfalls an einem anderen Ort des Betriebsbereichs wirken\nkönnen.\n5. Zur Prüfung, ob ein Betriebsbereich besteht, sind die Teilmengen für jeden gefährlichen Stoff unter Beachtung\nder vorstehenden Nummer 4 über den möglichen Betriebsbereich zu addieren und ist jede Einzelsumme mit den\nin den Spalten 4 und 5 der Stoffliste angegebenen Mengenschwellen zu vergleichen. Sind mehrere gefährliche\nStoffe vorhanden, gelten zusätzlich die folgenden Regeln für das Addieren von Mengen gefährlicher Stoffe und\nzu bildender Quotienten:\nEin Betriebsbereich der unteren Klasse besteht, wenn die Summe\nq1/QG1 + q2/QG2 + q3/QG3 + q4/QG4 + q5/QG5 + … qx/QGx ≥ 1 ist,\nwobei q[1, 2…x] die vorhandene Menge eines gefährlichen Stoffes [1, 2…x] (oder gefährlicher Stoffe ein und\nderselben Gefahrenkategorie) nach der Spalte 2 der Stoffliste und QG[1, 2…x] die relevante Mengenschwelle\neines gefährlichen Stoffes [1, 2…x] (oder gefährlicher Stoffe ein und derselben Gefahrenkategorie) nach der\nSpalte 4 der Stoffliste ist.\nEin Betriebsbereich der oberen Klasse besteht, wenn die Summe\nq1/QE1 + q2/QE2 + q3/QE3 + q4/QE4 + q5/QE5 + … qx/QEx ≥ 1 ist,\nwobei q[1, 2…x] die vorhandene Menge eines gefährlichen Stoffes [1, 2…x] (oder gefährlicher Stoffe ein und\nderselben Gefahrenkategorie) nach der Spalte 2 der Stoffliste ist und QE[1, 2…x] die relevante Mengenschwelle\neines gefährlichen Stoffes [1, 2…x] (oder gefährlicher Stoffe ein und derselben Gefahrenkategorie) nach der\nSpalte 5 der Stoffliste ist.\nDiese Berechnungsregeln finden unter folgenden Bedingungen Anwendung:\na) bei den unter der Nummer 2 der Stoffliste namentlich aufgeführten Stoffen und Gemischen in Mengen unter\nihrer individuellen Mengenschwelle, wenn sie zusammen mit Stoffen der gleichen, unter der Nummer 1 der\nStoffliste aufgeführten Gefahrenkategorie in einem Betriebsbereich vorhanden sind,\nb) für das Addieren der Mengen von Stoffen und Gemischen der gleichen, unter der Nummer 1 der Stoffliste\naufgeführten Gefahrenkategorie,\nc) für das Addieren der Mengen von Stoffen und Gemischen der unter der Nummer 1.1 der Stoffliste aufge-\nführten Gefahrenkategorien, die zusammen in einem Betriebsbereich vorhanden sind,\nd) für das Addieren der Mengen von Stoffen und Gemischen der unter der Nummer 1.2 der Stoffliste aufge-\nführten Gefahrenkategorien, die zusammen in einem Betriebsbereich vorhanden sind,\ne) für das Addieren der Mengen von Stoffen und Gemischen der unter der Nummer 1.3 der Stoffliste aufge-\nführten Gefahrenkategorien, die zusammen in einem Betriebsbereich vorhanden sind.\n6. Fällt ein unter der Nummer 2 der Stoffliste namentlich aufgeführter Stoff oder eine dort aufgeführte Gruppe von\nStoffen auch unter eine unter der Nummer 1 der Stoffliste aufgeführte Gefahrenkategorie, so sind die unter der\nNummer 2 der Stoffliste festgelegten Mengenschwellen in Spalte 4 und 5 anzuwenden.\n7. Fallen unter der Nummer 2 der Stoffliste namentlich nicht aufgeführte Stoffe, Stoffgruppen oder Gemische unter\nmehr als eine der unter der Nummer 1 aufgeführten Gefahrenkategorien, so ist die jeweils niedrigste Mengen-\nschwelle anzuwenden. Bei Anwendung der in der vorstehenden Nummer 5 festgelegten Berechnungsregeln ist\njedoch stets die Mengenschwelle zu verwenden, die der jeweiligen Einstufung entspricht.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 20. März 2017                    495\n8. Gefährliche Stoffe, einschließlich Abfälle, die nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008\nfallen, die aber dennoch vorhanden sind oder vorhanden sein können und unter den angetroffenen Bedingungen\nhinsichtlich ihres Störfallpotenzials gleichwertige Eigenschaften besitzen oder besitzen können, werden vorläufig der\nähnlichsten Gefahrenkategorie nach Nummer 1 der Stoffliste oder dem ähnlichsten unter Nummer 2 der Stoffliste\nnamentlich genannten Stoffen zugeordnet.\nStoffliste\nMengenschwellen in kg\nGefahrenkategorien gemäß                                        Betriebsbereiche\nVerordnung (EG) Nr. 1272/2008,                                          nach\nNr.                                                                   CAS-Nr.1\nnamentlich genannte\ngefährliche Stoffe                                    § 1 Abs. 1       § 1 Abs. 1\nSatz 1           Satz 2\nSpalte 1                               Spalte 2                           Spalte 3        Spalte 4         Spalte 5\n1             Gefahrenkategorien\n1.1           H Gesundheitsgefahren\n1.1.1         H1 Akut toxisch,                                                                    5 000          20 000\nKategorie 1\n(alle Expositionswege)\n1.1.2         H2 Akut toxisch,                                                                  50 000          200 000\n– Kategorie 2\n(alle Expositionswege),\n– Kategorie 3\n(inhalativer Expositionsweg, oraler Expositionsweg)2\n1.1.3         H3 Spezifische Zielorgan-Toxizität                                                50 000          200 000\nnach einmaliger Exposition\n(STOT SE), Kategorie 1\n1.2           P Physikalische Gefahren\n1.2.1         P1 Explosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit\nExplosivstoff3\n1.2.1.1       P1a Explosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit                                 10 000           50 000\nExplosivstoff,\n– instabile explosive Stoffe und Gemische,\n– explosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit\nExplosivstoff, Unterklassen 1.1, 1.2, 1.3, 1.5\noder 1.6,\n– Stoffe oder Gemische mit explosiven Eigenschaften\nnach Methode A.14 der Verordnung (EG)\nNr. 440/20084, die nicht den Gefahrenklassen orga-\nnische Peroxide oder selbstzersetzliche Stoffe und\nGemische zuzuordnen sind\n1.2.1.2       P1b Explosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit                                 50 000          200 000\nExplosivstoff,\nUnterklasse 1.45\n1.2.2         P2 Entzündbare Gase,                                                              10 000           50 000\nKategorie 1 oder 2\n1.2.3         P3 Aerosole\n1.2.3.1       P3a Aerosole6 der Kategorie 1 oder 2, die entzündbare                            150 000          500 000\nGase der Kategorie 1 oder 2 oder entzündbare                                       (netto)          (netto)\nFlüssigkeiten der Kategorie 1 enthalten\n1.2.3.2       P3b Aerosole6 der Kategorie 1 oder 2, die weder                                5 000 000      50 000 000\nentzündbare Gase der Kategorie 1 oder 2 noch ent-                                  (netto)          (netto)\nzündbare Flüssigkeiten der Kategorie 1 enthalten7\n1.2.4         P4 Oxidierende Gase,                                                              50 000          200 000\nKategorie 1\n1.2.5         P5 Entzündbare Flüssigkeiten","496           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 20. März 2017\nMengenschwellen in kg\nGefahrenkategorien gemäß\nBetriebsbereiche\nVerordnung (EG) Nr. 1272/2008,\nNr.                                                             CAS-Nr.1                 nach\nnamentlich genannte\ngefährliche Stoffe                                § 1 Abs. 1       § 1 Abs. 1\nSatz 1           Satz 2\nSpalte 1                           Spalte 2                         Spalte 3      Spalte 4         Spalte 5\n1.2.5.1    P5a Entzündbare Flüssigkeiten,                                               10 000           50 000\n– entzündbare Flüssigkeiten der Kategorie 1,\n– entzündbare Flüssigkeiten der Kategorie 2 oder 3,\ndie auf einer Temperatur oberhalb ihres Siedepunktes\ngehalten werden,\n– andere Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von\n≤ 60 °C, die auf einer Temperatur oberhalb ihres\nSiedepunktes gehalten werden8\n1.2.5.2    P5b Entzündbare Flüssigkeiten,                                               50 000          200 000\n– entzündbare Flüssigkeiten der Kategorie 2 oder 3,\nbei denen besondere Verarbeitungsbedingungen wie\nhoher Druck oder hohe Temperatur zu Störfall-\ngefahren führen können,\n– andere Flüssigkeiten mit einem\nFlammpunkt von ≤ 60 °C, bei denen besondere\nVerarbeitungsbedingungen wie hoher Druck oder\nhohe Temperatur zu Störfallgefahren führen können8\n1.2.5.3    P5c Entzündbare Flüssigkeiten der Kategorien 2                            5 000 000      50 000 000\noder 3, nicht erfasst unter P5a und P5b\n1.2.6      P6 Selbstzersetzliche Stoffe und Gemische oder\norganische Peroxide\n1.2.6.1    P6a Selbstzersetzliche Stoffe und Gemische, Typ A                            10 000           50 000\noder B, oder organische Peroxide, Typ A oder B\n1.2.6.2    P6b Selbstzersetzliche Stoffe und Gemische, Typ C, D,                        50 000          200 000\nE oder F, oder organische Peroxide, Typ C, D, E oder F\n1.2.7      P7 Pyrophore Flüssigkeiten,                                                  50 000          200 000\nKategorie 1, oder\npyrophore Feststoffe, Kategorie 1\n1.2.8      P8 Oxidierende Flüssigkeiten,                                                50 000          200 000\nKategorie 1, 2 oder 3, oder\noxidierende Feststoffe,\nKategorie 1, 2 oder 3\n1.3        E Umweltgefahren\n1.3.1      E1 Gewässergefährdend,                                                      100 000          200 000\nKategorie Akut 1 oder Chronisch 1\n1.3.2      E2 Gewässergefährdend,                                                      200 000          500 000\nKategorie Chronisch 2\n1.4        O Andere Gefahren\n1.4.1      O1 Stoffe oder Gemische mit dem Gefahrenhinweis                             100 000          500 000\nEUH014\n1.4.2      O2 Stoffe oder Gemische, die in Berührung mit Wasser                        100 000          500 000\nentzündbare Gase entwickeln,\nKategorie 1\n1.4.3      O3 Stoffe oder Gemische mit dem Gefahrenhinweis                              50 000          200 000\nEUH029\n2          Namentlich genannte gefährliche Stoffe\n2.1        Verflüssigte entzündbare Gase, Kategorie 1 oder 2,                           50 000          200 000\n(einschließlich Flüssiggas) und Erdgas9","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 20. März 2017               497\nMengenschwellen in kg\nGefahrenkategorien gemäß\nBetriebsbereiche\nVerordnung (EG) Nr. 1272/2008,\nNr.                                                             CAS-Nr.1                 nach\nnamentlich genannte\ngefährliche Stoffe                                 § 1 Abs. 1       § 1 Abs. 1\nSatz 1           Satz 2\nSpalte 1                           Spalte 2                         Spalte 3      Spalte 4         Spalte 5\n2.2        Folgende krebserzeugende Stoffe oder Gemische, die                               500            2 000\ndiese Stoffe in Konzentrationen von über 5 Gewichts-\nprozent enthalten; die Mengenschwellen in Spalte 4\nund 5 gelten für die Summe aller im Betriebsbereich\nvorhandenen Stoffe und Gemische nach den Num-\nmern 2.2.1 bis 2.2.17:\n2.2.1      4-Aminobiphenyl und/oder seine Salze                          92-67-1\n2.2.2      Benzidin und/oder seine Salze                                 92-87-5\n2.2.3      Benzotrichlorid                                               98-07-7\n2.2.4      Bis(chlormethyl)ether                                       542-88-1\n2.2.5      Chlormethylmethylether                                      107-30-2\n2.2.6      1,2-Dibrom-3-chlorpropan                                      96-12-8\n2.2.7      1,2-Dibromethan                                             106-93-4\n2.2.8      Diethylsulfat                                                 64-67-5\n2.2.9      N,N-Dimethylcarbamoylchlorid                                  79-44-7\n2.2.10     1,2-Dimethylhydrazin                                        540-73-8\n2.2.11     N,N-Dimethylnitrosamin                                        62-75-9\n2.2.12     Dimethylsulfat                                                77-78-1\n2.2.13     Hexamethylphosphorsäuretriamid (HMPT)                       680-31-9\n2.2.14     Hydrazin                                                    302-01-2\n2.2.15     2-Naphthylamin und/oder seine Salze                           91-59-8\n2.2.16     4-Nitrobiphenyl                                               92-93-3\n2.2.17     1,3-Propansulton                                           1120-71-4\n2.3        Erdölerzeugnisse und alternative Kraftstoffe; die                         2 500 000      25 000 000\nMengenschwellen in Spalte 4 und 5 gelten für die\nSumme aller im Betriebsbereich vorhandenen Stoffe\nund Gemische nach den Nummern 2.3.1 bis 2.3.5:\n2.3.1      Ottokraftstoffe und Naphtha\n2.3.2      Kerosine (einschließlich Flugturbinenkraftstoffe)\n2.3.3      Gasöle (einschließlich Dieselkraftstoffe, leichtes Heizöl\nund Gasölmischströme)\n2.3.4      Schweröle\n2.3.5      Alternative Kraftstoffe, die denselben Zwecken dienen\nwie die unter den Nummern 2.3.1 bis 2.3.4 genannten\nErzeugnisse und ähnliche Eigenschaften in Bezug auf\nEntzündbarkeit und Umweltgefährdung aufweisen\n2.4        Acetylen                                                      74-86-2          5 000          50 000\n2.5        Ammoniak, wasserfrei                                       7664-41-7         50 000          200 000\n2.6        Ammoniumnitrat                                             6484-52-2\n2.6.1      Ammoniumnitrat10                                                          5 000 000      10 000 000\n2.6.2      Ammoniumnitrat11                                                          1 250 000        5 000 000\n2.6.3      Ammoniumnitrat12                                                            350 000        2 500 000\n2.6.4      Ammoniumnitrat13                                                             10 000           50 000","498           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 20. März 2017\nMengenschwellen in kg\nGefahrenkategorien gemäß\nBetriebsbereiche\nVerordnung (EG) Nr. 1272/2008,\nNr.                                                                   CAS-Nr.1              nach\nnamentlich genannte\ngefährliche Stoffe                                  § 1 Abs. 1       § 1 Abs. 1\nSatz 1           Satz 2\nSpalte 1                             Spalte 2                             Spalte 3   Spalte 4         Spalte 5\n2.7        Arsen(V)oxid, Arsen(V)säure und/oder ihre Salze                                   1 000            2 000\n2.8        Arsen(III)oxid, Arsen(III)säure und/oder ihre Salze                                                  100\n2.9        Arsenwasserstoff (Arsin)                                         7784-42-1          200            1 000\n2.10       Bis(2-dimethylaminoethyl)-methylamin                             3030-47-5      50 000          200 000\n2.11       Bleialkylverbindungen                                                             5 000          50 000\n2.12       Bortrifluorid                                                    7637-07-2        5 000          20 000\n2.13       Brom                                                             7726-95-6      20 000          100 000\n2.14       1-Brom-3-chlorpropan14                                            109-70-6     500 000        2 000 000\n2.15       tert-Butylacrylat14                                              1663-39-4     200 000          500 000\n2.16       Chlor                                                            7782-50-5      10 000           25 000\n2.17       Chlorwasserstoff (verflüssigtes Gas)                             7647-01-0      25 000          250 000\n2.18       Ethylenimin (Aziridin)                                            151-56-4      10 000           20 000\n2.19       Ethylenoxid                                                        75-21-8        5 000          50 000\n2.20       3-(2-Ethylhexyloxy)propylamin                                    5397-31-9      50 000          200 000\n2.21       Fluor                                                            7782-41-4      10 000           20 000\n2.22       Formaldehyd (≥ 90 Gew.-%)                                          50-00-0        5 000          50 000\n2.23       Kaliumnitrat                                                     7757-79-1\n2.23.1     Kaliumnitrat15                                                               5 000 000      10 000 000\n2.23.2     Kaliumnitrat16                                                               1 250 000        5 000 000\n2.24       Methanol                                                           67-56-1     500 000        5 000 000\n2.25       Methylacrylat14                                                    96-33-3     500 000        2 000 000\n2.26       2-Methyl-3-butennitril14                                        16529-56-9     500 000        2 000 000\n2.27       4,4‘-Methylen-bis(2-chloranilin) (MOCA) und/oder                  101-14-4                             10\nseine Salze, pulverförmig\n2.28       Methylisocyanat                                                   624-83-9                           150\n2.29       3-Methylpyridin14                                                 108-99-6     500 000        2 000 000\n2.30       Natriumhypochlorit-Gemische*, die als gewässerge-                              200 000          500 000\nfährdend – akut 1 [H400] eingestuft sind und weniger als\n5 % Aktivchlor enthalten und in keine der anderen\nGefahrenkategorien dieser Stoffliste eingestuft sind\n* Vorausgesetzt, das Gemisch wäre ohne Natriumhypochlorit nicht\nals gewässergefährdend – akut 1 [H400] eingestuft\n2.31       Einatembare pulverförmige Nickelverbindungen                                                       1 000\n(Nickelmonoxid, Nickeldioxid, Nickelsulfid,\nTrinickeldisulfid, Dinickeltrioxid)\n2.32       Carbonyldichlorid (Phosgen)                                        75-44-5          300              750\n2.33       Phosphorwasserstoff (Phosphin)                                   7803-51-2          200            1 000\n2.34       Piperidin                                                         110-89-4      50 000          200 000\n2.35       Polychlordibenzofurane und Polychlordibenzodioxine                                                      1\n(einschließlich TCDD),\nin TCDD-Äquivalenten berechnet17\n2.36       Propylamin14                                                      107-10-8     500 000        2 000 000","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 20. März 2017                                            499\nMengenschwellen in kg\nGefahrenkategorien gemäß\nBetriebsbereiche\nVerordnung (EG) Nr. 1272/2008,\nNr.                                                                                     CAS-Nr.1                         nach\nnamentlich genannte\ngefährliche Stoffe                                                     § 1 Abs. 1          § 1 Abs. 1\nSatz 1              Satz 2\nSpalte 1                                     Spalte 2                                        Spalte 3           Spalte 4             Spalte 5\n2.37             Propylenoxid (1,2-Epoxypropan)                                                   75-56-9                 5 000             50 000\n2.38             Sauerstoff                                                                    7782-44-7               200 000          2 000 000\n2.39             Schwefeldichlorid                                                            10545-99-0                                     1 000\n2.40             Schwefeltrioxid                                                               7446-11-9                15 000              75 000\n2.41             Schwefelwasserstoff                                                           7783-06-4                  5 000             20 000\n2.42             Tetrahydro-3,5-dimethyl-1,3,5-thiadiazin-2-thion                                533-74-4              100 000             200 000\n(Dazomet)14\n2.43             Toluylendiisocyanat (TDI); die Mengenschwellen in                                                      10 000             100 000\nSpalte 4 und 5 gelten für die Summe aller\nim Betriebsbereich vorhandenen Stoffe und Gemische\nnach den Nummern 2.43.1 bis 2.43.3:\n2.43.1           2,4-Toluylendiisocyanat                                                         584-84-9\n2.43.2           2,6-Toluylendiisocyanat                                                          91-08-7\n2.43.3           TDI-Gemische\n2.44             Wasserstoff                                                                   1333-74-0                  5 000             50 000\nFußnoten zur Stoffliste\n1\nRegistriernummer des Chemical Abstracts Service.\n2\nGefährliche Stoffe, die unter „akut toxisch, Kategorie 3, oral“ (H 301) fallen, fallen unter den Eintrag „H2 Akut Toxisch“, wenn sich weder eine\nEinstufung in akute Inhalationstoxizität noch eine Einstufung in akute dermale Toxizität ableiten lässt, etwa weil schlüssige Daten zur Inhalations-\nund zur dermalen Toxizität fehlen.\n3\nDie Gefahrenklasse „Explosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff“ umfasst Erzeugnisse mit Explosivstoff (siehe Anhang I\nAbschnitt 2.1 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008). Ist die Menge des explosiven Stoffs oder explosiven Gemisches in dem Erzeugnis bekannt,\nist diese Menge für die Zwecke dieser Verordnung zu beachten. Ist die Menge des explosiven Stoffs oder explosiven Gemisches in dem\nErzeugnis unbekannt, ist für die Zwecke dieser Verordnung das gesamte Erzeugnis als explosiv zu betrachten.\n4\nDie Prüfung auf explosive Eigenschaften von Stoffen und Gemischen ist nur erforderlich, wenn das Screening-Verfahren nach Anhang 6 Teil 3 der\nEmpfehlungen der Vereinten Nationen für die Beförderung gefährlicher Güter, Handbuch über Prüfungen und Kriterien (im Folgenden „UN-Hand-\nbuch über Prüfungen und Kriterien“) bei dem Stoff oder dem Gemisch mögliche explosive Eigenschaften nachweist.\nWeitere Hinweise zur Befreiung von der Prüfung finden sich in der Beschreibung der Methode A.14 in der Verordnung (EG) Nr. 440/2008 der\nKommission vom 30. Mai 2008 zur Festlegung von Prüfmethoden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und\ndes Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) (ABl. L 142 vom 31.5.2008, S. 1), die zuletzt\ndurch die Verordnung (EU) Nr. 900/2014 (ABl. L 247 vom 21.8.2014, S. 1) geändert worden ist.\n5\nWerden explosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff der Unterklasse 1.4 aus ihrer Verpackung entfernt oder wiederverpackt,\nwerden sie unter Eintrag P1a eingestuft, es sei denn, die Gefahr entspricht nachweislich nach wie vor der Unterklasse 1.4 im Sinne der Verord-\nnung (EG) Nr. 1272/2008.\n6\nEntzündbare Aerosole sind im Sinne der Richtlinie 75/324/EWG des Rates vom 20. Mai 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mit-\ngliedstaaten über Aerosolpackungen (ABl. L 147 vom 9.6.1975, S. 40), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/10/EU (ABl. L 77 vom 20.3.2013,\nS. 20) geändert worden ist, einzustufen. Die Kategorien „extrem entzündbar“ und „entzündbar“ für Aerosole gemäß Richtlinie 75/324/EWG\nentsprechen den Gefahrenkategorien „Aerosole, Kategorie 1 bzw. 2“ der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008.\n7\nUm diesen Eintrag zu nutzen, darf die Aerosolpackung nachweislich weder ein entzündbares Gas der Kategorie 1 oder 2 noch eine entzündbare\nFlüssigkeit der Kategorie 1 enthalten.\n8\nGemäß Anhang I Abschnitt 2.6.4.5 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 müssen Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt über 35 °C nicht in die\nKategorie 3 eingestuft werden, wenn die Prüfung L.2 zur Bestimmung der selbstunterhaltenden Verbrennung nach dem UN-Handbuch über\nPrüfungen und Kriterien, Teil III Abschnitt 32, negativ ausgefallen ist. Da dies allerdings nicht bei veränderten Bedingungen wie einer hohen\nTemperatur oder Hochdruck gilt, sind solche Flüssigkeiten in diesem Eintrag eingeschlossen.\n9\nAufbereitetes Biogas\nZur Umsetzung dieser Verordnung kann aufbereitetes Biogas unter Nummer 2.1 der Stoffliste dieses Anhangs eingestuft werden, wenn es nach\nanwendbaren Standards für gereinigtes und aufbereitetes Biogas aufbereitet wurde, sodass eine dem Erdgas äquivalente Qualität, einschließlich\ndes Methangehalts, gewährleistet ist, und das Biogas höchstens 1 % Sauerstoff enthält.\n10\nAmmoniumnitrat (5 000 000/10 000 000): Düngemittel, die zu einer selbstunterhaltenden Zersetzung fähig sind\nDies gilt für Ammoniumnitrat-Mischdünger/Volldünger (Mischdünger/Volldünger enthalten Ammoniumnitrat mit Phosphat und/oder Pottasche),\nbei denen der von Ammoniumnitrat abgeleitete Stickstoffgehalt\n– gewichtsmäßig zwischen 15,75 % und 24,5 % beträgt und die entweder insgesamt höchstens 0,4 % brennbaren organischen Materials\nenthalten oder die Anforderungen des Anhangs III-2 der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom\n13. Oktober 2003 über Düngemittel (ABl. L 304 vom 21.11.2003, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2016/1618 (ABl. L 242 vom\n9.9.2016, S. 24) geändert worden ist, erfüllen,\n– gewichtsmäßig höchstens 15,75 % beträgt und brennbares Material keiner Begrenzung unterliegt,","500                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 20. März 2017\nund die nach der Trogprüfung der Vereinten Nationen (siehe „UN-Handbuch über Prüfungen und Kriterien“, Teil III Unterabschnitt 38.2) zu einer\nselbstunterhaltenden Zersetzung fähig sind.\nEin von Ammoniumnitrat abgeleiteter Stickstoffgehalt von gewichtsmäßig 15,75 % entspricht 45 % Ammoniumnitrat. Ein von Ammoniumnitrat\nabgeleiteter Stickstoffgehalt von gewichtsmäßig 24,5 % entspricht 70 % Ammoniumnitrat.\nUnter diese Eintragung fallen alle ammoniumnitrathaltigen Zubereitungen, die gemäß Anhang I Nummer 5 der Gefahrstoffverordnung der\nGruppe B zugeordnet sind.\n11\nAmmoniumnitrat (1 250 000/5 000 000): Düngemittelqualität\nDies gilt für reine Ammoniumnitrat-Düngemittel und für Ammoniumnitrat-Mischdünger/Volldünger, die die Anforderungen des Anhangs III-2 der\nVerordnung (EG) Nr. 2003/2003 erfüllen und bei denen der von Ammoniumnitrat abgeleitete Stickstoffgehalt\n– gewichtsmäßig größer als 24,5 % (vgl. Fußnote 10 Satz 3) ist, ausgenommen Gemische von reinen Ammoniumnitrat-Düngemitteln und Dolo-\nmit, Kalkstein und/oder Calciumcarbonat mit einem Reinheitsgrad von mindestens 90 %,\n– bei Gemischen von Ammoniumnitrat und Ammoniumsulfat gewichtsmäßig größer als 15,75 % (vgl. Fußnote 10 Satz 2) ist,\n– bei Gemischen von reinen Ammoniumnitrat-Düngemitteln und Dolomit, Kalkstein und/oder Calciumcarbonat mit einem Reinheitsgrad von\nmindestens 90 % gewichtsmäßig größer als 28 % ist.\nEin von Ammoniumnitrat abgeleiteter Stickstoffgehalt von gewichtsmäßig 28 % entspricht 80 % Ammoniumnitrat.\nUnter diese Eintragung fallen Düngemittel, die gemäß Anhang I Nummer 5 der Gefahrstoffverordnung der Gruppe A zugeordnet sind und die den\nDetonationstest bestehen.\n12\nAmmoniumnitrat (350 000/2 500 000): Technische Qualität\nDies gilt für Ammoniumnitrat und Gemische von Ammoniumnitrat, bei denen der von Ammoniumnitrat abgeleitete Stickstoffgehalt\n– gewichtsmäßig zwischen 24,5 % (vgl. Fußnote 10 Satz 3) und 28 % (vgl. Fußnote 11 Satz 2) beträgt und die höchstens 0,4 % brennbarer\nStoffe enthalten,\n– gewichtsmäßig größer als 28 % (vgl. Fußnote 11 Satz 2) ist und die höchstens 0,2 % brennbarer Stoffe enthalten.\nDies gilt auch für wässrige Lösungen von Ammoniumnitrat, bei denen die Konzentration von Ammoniumnitrat gewichtsmäßig größer als 80 % ist.\nUnter diese Eintragung fallen alle ammoniumnitrathaltigen Gemische, die gemäß Anhang I Nummer 5 der Gefahrstoffverordnung der Gruppe A I,\nD IV und E zugeordnet sind.\n13\nAmmoniumnitrat (10 000/50 000): Nicht spezifikationsgerechtes Material („Off-Specs“) und Düngemittel, die den Detonationstest nicht bestehen\nDies gilt für\n– zurückgewiesenes Material aus dem Produktionsprozess und für Ammoniumnitrat und Gemische von Ammoniumnitrat, reine Ammonium-\nnitrat-Düngemittel und Ammoniumnitrat-Mischdünger/Volldünger gemäß den Fußnoten 11 und 12, die vom Endverbraucher an einen Herstel-\nler, eine Anlage zur vorübergehenden Lagerung oder eine Wiederaufarbeitungsanlage zum Zwecke der Aufarbeitung, Wiederverwertung oder\nBehandlung zur sicheren Verwendung zurückgegeben werden oder wurden, weil sie den Anforderungen der Fußnoten 11 und 12 nicht mehr\nentsprechen,\n– Düngemittel gemäß der Fußnote 10 erster Gedankenstrich und der Fußnote 11, die den Anforderungen des Anhangs III-2 der Verordnung (EG)\nNr. 2003/2003 nicht entsprechen.\nNeben den im ersten Gedankenstrich genannten Produkten fallen unter diese Eintragung alle Düngemittel, die den Detonationstest nicht beste-\nhen, und ammoniumnitrathaltige Gemische, die keiner der Rahmenzusammensetzungen der Nummer 5.3 (Tabelle 1) des Anhangs I der Gefahr-\nstoffverordnung zuzuordnen sind bzw. die die Anforderungen der Nummer 5.3 Absatz 5, 6 und 7 des Anhangs I der Gefahrstoffverordnung nicht\nerfüllen und deren Gefährlichkeitsmerkmale nicht durch Gutachten der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung gemäß Nummer 5.3\nAbsatz 8 des Anhangs I der Gefahrstoffverordnung festgestellt wurden.\n14\nWenn dieser gefährliche Stoff auch unter Nummer 1.2.5.1 (P5a Entzündbare Flüssigkeiten) oder Nummer 1.2.5.2 (P5b Entzündbare Flüssigkeiten)\nder Stoffliste fällt, finden für die Zwecke dieser Verordnung die niedrigsten Mengenschwellen Anwendung.\n15\nKaliumnitrat (5 000 000/10 000 000): Mehrnährstoffdünger in geprillter oder granulierter Form auf der Basis von Kaliumnitrat\nBei Düngemitteln, die Kaliumnitrat und Ammoniumsalze enthalten, sind alle Nitrationen, für die ein Äquivalent Ammoniumionen vorhanden ist, als\nAmmoniumnitrat zu rechnen. Auf der Grundlage des berechneten Ammoniumnitratgehalts sind entsprechende Eintragungen für Ammoniumnitrat\nund die Regelungen der Gefahrstoffverordnung zu verwenden.\n16\nKaliumnitrat (1 250 000/5 000 000): Mehrnährstoffdünger in kristalliner Form auf der Basis von Kaliumnitrat\nBei Düngemitteln, die Kaliumnitrat und Ammoniumsalze enthalten, sind alle Nitrationen, für die ein Äquivalent Ammoniumionen vorhanden ist, als\nAmmoniumnitrat zu behandeln. Auf der Grundlage des berechneten Ammoniumnitratgehalts sind die entsprechenden Eintragungen für Ammo-\nniumnitrat zu verwenden und die Regelungen der Gefahrstoffverordnung anzuwenden.\n17\nDie Berechnung der Mengen von Polychlordibenzofuranen und Polychlordibenzodioxinen erfolgt auf Grund der nachstehend aufgeführten Äqui-\nvalenzfaktoren:\nWHO-Toxizitätsäquivalenzfaktor (TEF) 2005\nPolychlordibenzodioxine                                              Polychlordibenzofurane\n2,3,7,8-TCDD                                          1                  2,3,7,8-TCDF                                    0,1\n1,2,3,7,8-PeCDD                                       1                  2,3,4,7,8-PeCDF                                 0,3\n1,2,3,7,8-PeCDF                                0,03\n1,2,3,4,7,8-HxCDD                                                        1,2,3,4,7,8-HxCDF\n1,2,3,6,7,8-HxCDD                                    0,1                 1,2,3,7,8,9-HxCDF\n0,1\n1,2,3,7,8,9-HxCDD                                                        1,2,3,6,7,8-HxCDF\n2,3,4,6,7,8-HxCDF\n1,2,3,4,6,7,8-HpCDD                                 0,01                 1,2,3,4,6,7,8-HpCDF\n0,01\n1,2,3,4,7,8,9-HpCDF\nOCDD                                              0,0003                 OCDF                                          0,0003\n(T = tetra, Pe = penta, Hx = hexa, Hp = hepta, O = octa)\nReferenz: Van den Berg et al.: The 2005 World Health Organization Re-evaluation of Human and Mammalian Toxic Equivalency Factors for Dioxins and\nDioxin-like Compounds.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 20. März 2017              501\nAnhang II\nMindestangaben im Sicherheitsbericht\nI.   Informationen über das Managementsystem und die Betriebsorganisation im Hinblick auf die Verhin-\nderung von Störfällen\nDiese Informationen müssen die in Anhang III aufgeführten Punkte abdecken.\nII. Umfeld des Betriebsbereichs\n1. Beschreibung des Betriebsbereichs und seines Umfelds einschließlich der geographischen Lage, der\nmeteorologischen, geologischen und hydrographischen Daten sowie gegebenenfalls der Vorgeschichte\ndes Standorts.\n2. Verzeichnis der Anlagen und Tätigkeiten innerhalb des Betriebsbereichs, bei denen die Gefahr eines Stör-\nfalls bestehen kann.\n3. Auf der Grundlage verfügbarer Informationen Verzeichnis benachbarter Betriebsbereiche und Betriebsstät-\nten, die nicht in den Geltungsbereich der Verordnung fallen, sowie Bereiche und Entwicklungen außerhalb\ndes Betriebsbereichs, die einen Störfall verursachen oder die Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines Störfalls\nerhöhen oder die Auswirkungen eines Störfalls und von Domino-Effekten verschlimmern können.\n4. Beschreibung der Bereiche, die von einem Störfall betroffen werden könnten.\nIII. Beschreibung der Anlagen des Betriebsbereichs\n1. Beschreibung der wichtigsten Tätigkeiten und Produkte der sicherheitsrelevanten Teile des Betriebsbe-\nreichs, der Gefahrenquellen, die zu Störfällen führen könnten, sowie der Bedingungen, unter denen der\njeweilige Störfall eintreten könnte, und Beschreibung der vorgesehenen Maßnahmen zur Verhinderung\nvon Störfällen.\n2. Beschreibung der Verfahren, insbesondere der Verfahrensabläufe, unter Verwendung von Fließbildern; ge-\ngebenenfalls Berücksichtigung verfügbarer Informationen über bewährte Verfahren.\n3. Beschreibung der gefährlichen Stoffe:\na) Verzeichnis der gefährlichen Stoffe, das Folgendes umfasst:\n– Angaben zur Feststellung der gefährlichen Stoffe: Angabe ihrer chemischen Bezeichnung, CAS-Num-\nmer, Bezeichnung nach der IUPAC-Nomenklatur,\n– Höchstmenge der vorhandenen gefährlichen Stoffe oder der gefährlichen Stoffe, die vorhanden sein\nkönnen;\nb) physikalische, chemische und toxikologische Merkmale sowie Angabe der sich auf die menschliche\nGesundheit oder die Umwelt unmittelbar oder später auswirkenden Gefahren;\nc) physikalisches und chemisches Verhalten unter normalen Einsatzbedingungen oder bei vorhersehbaren\nStörungen.\nIV. Ermittlung und Analyse der Risiken von Störfällen und Mittel zur Verhinderung solcher Störfälle\n1. Eingehende Beschreibung der Szenarien möglicher Störfälle nebst ihrer Wahrscheinlichkeit oder den Be-\ndingungen für ihr Eintreten, einschließlich einer Zusammenfassung der Vorfälle, die für das Eintreten jedes\ndieser Szenarien ausschlaggebend sein könnten, unabhängig davon, ob die Ursachen hierfür innerhalb\noder außerhalb des Betriebsbereichs liegen, insbesondere unter Berücksichtigung:\na) betrieblicher Gefahrenquellen,\nb) umgebungsbedingter Gefahrenquellen, z. B. Erdbeben, Hochwasser oder Einwirkungen die von benach-\nbarten Betriebsbereichen oder Betriebsstätten ausgehen können,\nc) Eingriffe Unbefugter und\nd) anderer Bereiche und Entwicklungen, die einen Störfall verursachen, die Wahrscheinlichkeit des Eintritts\neines Störfalls erhöhen oder Auswirkungen eines Störfalls verschlimmern können.\n2. Abschätzung des Ausmaßes und der Schwere der Folgen der ermittelten Störfälle, einschließlich Karten,\nBilder oder gegebenenfalls entsprechender Beschreibungen, aus denen die Bereiche ersichtlich sind, die\nvon derartigen Störfällen betroffen sein können.\n3. Bewertung vergangener Ereignisse im Zusammenhang mit den gleichen Stoffen und Verfahren, Berück-\nsichtigung der daraus gezogenen Lehren und ausdrückliche Bezugnahme auf die jeweiligen Maßnahmen,\ndie ergriffen wurden, um entsprechende Ereignisse zu verhindern.\n4. Beschreibung der technischen Parameter sowie Ausrüstungen zur Sicherung der Anlagen.","502            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 20. März 2017\nV.  Schutz- und Notfallmaßnahmen zur Begrenzung der Auswirkungen von Störfällen\n1. Beschreibung der Einrichtungen, die in der Anlage zur Begrenzung der Auswirkungen von Störfällen vor-\nhanden sind, beispielsweise Melde-/Schutzsysteme und technische Vorrichtungen zur Begrenzung von\nungeplanten Stofffreisetzungen, einschließlich Berieselungsanlagen, Dampfabschirmung, Auffangvorrich-\ntungen oder -behälter, Notabsperrventilen, Inertisierungssystemen, Löschwasserrückhaltung.\n2. Alarmplan und Organisation der Notfallmaßnahmen.\n3. Beschreibung der Mittel, die innerhalb oder außerhalb des Betriebsbereichs für den Notfall zur Verfügung\nstehen.\n4. Beschreibung technischer und nicht technischer Maßnahmen, die für die Begrenzung der Auswirkungen\neines Störfalls von Bedeutung sind.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 20. März 2017         503\nAnhang III\nSicherheitsmanagementsystem\n1. Das Sicherheitsmanagementsystem ist den Gefahren, Tätigkeiten und der Komplexität der Betriebsorganisation\nangemessen und beruht auf einer Risikobeurteilung. In das Sicherheitsmanagementsystem ist derjenige Teil des\nallgemeinen Managementsystems einzugliedern, zu dem Organisationsstruktur, Verantwortungsbereiche, Hand-\nlungsweisen, Verfahren, Prozesse und Mittel gehören, also die für die Festlegung und Anwendung des Konzepts\nzur Verhinderung von Störfällen relevanten Punkte. Insbesondere bei bereits nach § 32 des Umweltauditge-\nsetzes EMAS-registrierten Standorten kann auf deren Managementstrukturen und Vorgehensweisen aufgesetzt\nwerden.\n2. Folgende Punkte werden durch das Sicherheitsmanagementsystem geregelt:\na) Organisation und Personal\nAufgaben und Verantwortungsbereiche des für die Verhinderung von Störfällen und die Begrenzung ihrer\nAuswirkungen vorgesehenen Personals auf allen Organisationsebenen; Maßnahmen, die zur Sensibilisierung\nfür die Notwendigkeit ständiger Verbesserungen ergriffen werden. Ermittlung des entsprechenden Ausbil-\ndungs- und Schulungsbedarfs sowie Durchführung der erforderlichen Ausbildungs- und Schulungsmaß-\nnahmen. Einbeziehung der Beschäftigten des Betriebsbereichs sowie des im Betriebsbereich beschäftigten\nPersonals von Subunternehmen, soweit dies unter dem Gesichtspunkt der Sicherheit relevant ist.\nb) Ermittlung und Bewertung der Gefahren von Störfällen\nFestlegung und Anwendung von Verfahren zur systematischen Ermittlung der Gefahren von Störfällen bei\nbestimmungsgemäßem und nicht bestimmungsgemäßem Betrieb, einschließlich von Tätigkeiten, die als\nUnteraufträge vergeben sind, sowie Abschätzung der Wahrscheinlichkeit und der Schwere solcher Störfälle.\nc) Überwachung des Betriebs\nFestlegung und Anwendung von Verfahren und Anweisungen für den sicheren Betrieb, einschließlich der\nWartung der Anlagen, für Verfahren und Einrichtung sowie für Alarmmanagement und zeitlich begrenzte\nUnterbrechungen. Berücksichtigung verfügbarer Informationen über bewährte Verfahren zur Überwachung\nund Prüfung, um die Wahrscheinlichkeit von Systemausfällen zu verringern. Betrachtung und Beherrschung\nder durch Alterung oder Korrosion von Anlagenteilen im Betriebsbereich entstehenden Risiken.\nDokumentation der Anlagenteile im Betriebsbereich, verbunden mit einer Strategie und Methodik zur Über-\nwachung und Prüfung des Zustands dieser Anlagenteile. Gegebenenfalls Festlegung von erforderlichen Ge-\ngenmaßnahmen und angemessenen Folgemaßnahmen.\nd) Sichere Durchführung von Änderungen\nFestlegung und Anwendung von Verfahren zur Planung von Änderungen bestehender Anlagen oder Verfah-\nren oder Auslegung einer neuen Anlage oder eines neuen Verfahrens.\ne) Planung für Notfälle\nFestlegung und Anwendung von Verfahren zur Ermittlung vorhersehbarer Notfälle auf Grund einer systema-\ntischen Analyse und zur Erstellung, Erprobung und Überprüfung der Alarm- und Gefahrenabwehrpläne, um in\nNotfällen angemessen reagieren und um dem betroffenen Personal eine spezielle Ausbildung erteilen zu\nkönnen. Diese Ausbildung muss allen Beschäftigten des Betriebsbereichs, einschließlich des relevanten\nPersonals von Subunternehmen, erteilt werden.\nf) Überwachung der Leistungsfähigkeit des Sicherheitsmanagementsystems\nFestlegung und Anwendung von Verfahren zur ständigen Bewertung der Erreichung der Ziele, die der Be-\ntreiber im Rahmen des Konzepts zur Verhinderung von Störfällen und des Sicherheitsmanagementsystems\nfestgelegt hat, sowie Einrichtung von Mechanismen zur Untersuchung und Korrektur bei Nichterreichung\ndieser Ziele. Die Verfahren umfassen das System für die Meldung von Ereignissen, insbesondere von sol-\nchen, bei denen Schutzmaßnahmen versagt haben, sowie die entsprechenden Untersuchungen und Folge-\nmaßnahmen, bei denen einschlägige Erfahrungen und Erkenntnisse aus innerbetrieblichen und außerbetrieb-\nlichen Ereignissen zugrunde zu legen sind. Die Verfahren können auch Leistungsindikatoren wie sicherheits-\nbezogene Leistungsindikatoren und andere relevante Indikatoren beinhalten.\ng) Systematische Überprüfung und Bewertung\nFestlegung und Anwendung von Verfahren zur regelmäßigen systematischen Bewertung des Konzepts zur\nVerhinderung von Störfällen und der Wirksamkeit und Angemessenheit des Sicherheitsmanagementsystems.\nVon der Leitung des Betriebsbereichs entsprechend dokumentierte Überprüfung der Leistungsfähigkeit des\nbestehenden Konzepts und des Sicherheitsmanagementsystems sowie seine Aktualisierung, einschließlich\nder Erwägung und Einarbeitung notwendiger Änderungen gemäß der systematischen Überprüfung und\nBewertung.","504 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 20. März 2017\nAnhang IV\nInformationen in den Alarm- und Gefahrenabwehrplänen\n1. Namen oder betriebliche Stellung der Personen, die zur Einleitung von So-\nfortmaßnahmen ermächtigt sind, sowie der Person, die für die Durchführung\nund Koordinierung der Abhilfemaßnahmen auf dem Gelände des Betriebs-\nbereichs verantwortlich ist.\n2. Name oder betriebliche Stellung der Person, die für die Verbindung zu der für\ndie externen Alarm- und Gefahrenabwehrpläne zuständigen Behörde verant-\nwortlich ist.\n3. Für vorhersehbare Umstände oder Vorfälle, die für das Auslösen eines Stör-\nfalls ausschlaggebend sein können, in jedem Einzelfall eine Beschreibung\nder Maßnahmen, die zur Kontrolle dieser Umstände bzw. dieser Vorfälle\nsowie zur Begrenzung der Auswirkungen zu treffen sind, sowie eine Be-\nschreibung der zur Verfügung stehenden Sicherheitsausrüstungen und Ein-\nsatzmittel.\n4. Vorkehrungen zur Begrenzung der Risiken für Personen auf dem Gelände\ndes Betriebsbereichs, einschließlich Angaben über die Art der Alarmierung\nsowie das von den Personen bei Alarm erwartete Verhalten.\n5. Vorkehrungen zur frühzeitigen Warnung der für die Einleitung der in den\nexternen Alarm- und Gefahrenabwehrplänen vorgesehenen Maßnahmen\nzuständigen Behörde, Art der Informationen, die bei der ersten Meldung\nmitzuteilen sind, sowie Vorkehrungen zur Übermittlung von detaillierteren\nInformationen, sobald diese verfügbar sind.\n6. Vorkehrungen zur Ausbildung und Schulung des Personals in den Aufgaben,\nderen Wahrnehmung von ihm erwartet wird, sowie gegebenenfalls zur Ko-\nordinierung dieser Ausbildung und Schulung mit externen Notfall- und Ret-\ntungsdiensten.\n7. Vorkehrungen zur Unterstützung von Abhilfemaßnahmen außerhalb des\nGeländes des Betriebsbereichs.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 20. März 2017 505\nAnhang V\nInformation der Öffentlichkeit\nTeil 1: Informationen zu Betriebsbereichen der unteren und oberen Klasse\n1. Name oder Firma des Betreibers und vollständige Anschrift des Betriebs-\nbereichs.\n2. Bestätigung, dass der Betriebsbereich den Vorschriften dieser Verordnung\nunterliegt und dass der zuständigen Behörde die Anzeige nach § 7 Absatz 1\nund bei Betriebsbereichen der oberen Klasse der Sicherheitsbericht nach § 9\nAbsatz 1 vorgelegt wurde.\n3. Verständlich abgefasste Erläuterung der Tätigkeiten im Betriebsbereich.\n4. Gebräuchliche Bezeichnungen oder – bei gefährlichen Stoffen im Sinne der\nStoffliste in Anhang I Nummer 1 – generische Bezeichnung oder Gefahren-\neinstufung der im Betriebsbereich vorhandenen relevanten gefährlichen Stof-\nfe, von denen ein Störfall ausgehen könnte, sowie Angabe ihrer wesentlichen\nGefahreneigenschaften in einfachen Worten.\n5. Allgemeine Informationen darüber, wie die betroffene Bevölkerung erforder-\nlichenfalls gewarnt wird; angemessene Informationen über das Verhalten bei\neinem Störfall oder Hinweis, wo diese Informationen elektronisch zugänglich\nsind.\n6. Datum der letzten Vor-Ort-Besichtigung nach § 17 Absatz 2 oder Hinweis, wo\ndiese Information elektronisch zugänglich ist; Unterrichtung darüber, wo aus-\nführlichere Informationen zur Vor-Ort-Besichtigung und zum Überwachungs-\nplan nach § 17 Absatz 1 unter Berücksichtigung des Schutzes öffentlicher\noder privater Belange nach den Bestimmungen des Bundes und der Länder\nüber den Zugang zu Umweltinformationen auf Anfrage eingeholt werden\nkönnen.\n7. Einzelheiten darüber, wo weitere Informationen unter Berücksichtigung des\nSchutzes öffentlicher oder privater Belange nach den Bestimmungen des\nBundes und der Länder über den Zugang zu Umweltinformationen eingeholt\nwerden können.\nTeil 2: Weitergehende Informationen zu Betriebsbereichen der oberen Klasse\n1. Allgemeine Informationen zu den Gefahren, die von einem Störfall ausgehen\nkönnen, einschließlich ihrer möglichen Auswirkungen auf die menschliche\nGesundheit und die Umwelt und zusammenfassende Darstellung der\nwesentlichen Störfallszenarien und der Maßnahmen, mit denen diese Szena-\nrien verhindert werden oder ihre Auswirkungen begrenzt werden sollen.\n2. Bestätigung, dass der Betreiber verpflichtet ist, auf dem Gelände des\nBetriebsbereichs – auch in Zusammenarbeit mit Notfall- und Rettungsdiens-\nten – geeignete Maßnahmen zur Bekämpfung von Störfällen und zur\ngrößtmöglichen Begrenzung der Auswirkungen von Störfällen zu treffen.\n3. Angemessene Informationen aus den externen Alarm- und Gefahrenabwehr-\nplänen zur Bekämpfung der Auswirkungen von Ereignissen außerhalb des\nBetriebsgeländes mit der Aufforderung, allen Anordnungen von Notfall- oder\nRettungsdiensten im Fall eines Ereignisses Folge zu leisten.\n4. Gegebenenfalls Angabe, ob der Betriebsbereich in der Nähe des Hoheitsge-\nbiets eines anderen Mitgliedstaats liegt und damit die Möglichkeit besteht,\ndass ein Störfall grenzüberschreitende Auswirkungen nach dem Überein-\nkommen über die grenzüberschreitenden Auswirkungen von Industrieunfäl-\nlen der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE)\nhat.","506                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 20. März 2017\nAnhang VI\nMeldungen\nTeil 1: Kriterien\nI.    Ein Ereignis, welches unter Nummer 1 fällt oder mindestens eine der in Nummern 2, 3, 4 und 5 beschriebenen\nFolgen hat, ist der zuständigen Behörde mitzuteilen.\n1. Beteiligte Stoffe\nJede ereignisbedingte Entzündung, Explosion oder Freisetzung eines gefährlichen Stoffes mit einer Menge\nvon mindestens 5 % der in Spalte 5 der Stoffliste in Anhang I angegebenen Mengenschwelle.\n2. Schädigungen von Personen oder Haus- und Grundeigentum mit nachstehenden Folgen:\na) ein Todesfall,\nb) sechs Verletzungsfälle innerhalb des Betriebsbereichs mit Krankenhausaufenthalt von mindestens\n24 Stunden,\nc) ein Verletzungsfall außerhalb des Betriebsbereichs mit Krankenhausaufenthalt von mindestens 24 Stun-\nden,\nd) Beschädigung und Unbenutzbarkeit einer oder mehrerer Wohnungen außerhalb des Betriebsbereichs,\ne) Evakuierung oder Einschließung von Personen für eine Dauer von mehr als 2 Stunden mit einem Wert\nvon mindestens 500 Personenstunden,\nf) Unterbrechung der Versorgung mit Trinkwasser, Strom oder Gas oder der Telefonverbindung für eine\nDauer von mehr als 2 Stunden mit einem Wert von mindestens 1 000 Personenstunden.\n3. Unmittelbare Umweltschädigungen\na) Dauer- oder langfristige Schädigungen terrestrischer Lebensräume\n– gesetzlich geschützter, für Umwelt oder Naturschutz wichtiger Lebensraum: ab 0,5 ha,\n– großräumiger Lebensraum, einschließlich landwirtschaftlich genutzter Flächen: ab 10 ha.\nb) Erhebliche oder langfristige Schädigungen von Lebensräumen in Oberflächengewässern oder im Meer1\n– Fluss, Kanal, Bach: ab 10 km,\n– See oder Teich: ab 1 ha,\n– Delta: ab 2 ha,\n– Meer oder Küstengebiet: ab 2 ha.\nc) Erhebliche Schädigung des Grundwassers1\n– ab 1 ha.\n4. Sachschäden\na) Sachschäden im Betriebsbereich: ab 2 Millionen Euro,\nb) Sachschäden außerhalb des Betriebsbereichs: ab 0,5 Millionen Euro.\n5. Grenzüberschreitende Schädigungen\nJeder unmittelbar durch einen gefährlichen Stoff verursachte Störfall mit Folgen, die über das Hoheitsgebiet\nder Bundesrepublik Deutschland hinausgehen.\nII.   Ein Ereignis, das aus technischer Sicht im Hinblick auf die Verhinderung von Störfällen und die Begrenzung\nihrer Folgen besonders bedeutsam ist, aber den vorstehenden mengenbezogenen Kriterien nicht entspricht, ist\nder zuständigen Behörde mitzuteilen.\nIII. Ein Ereignis, bei dem Stoffe nach Anhang I freigesetzt werden oder zur unerwünschten Reaktion kommen und\nhierdurch Schäden eintreten oder Gefahren für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft nicht offensichtlich\nausgeschlossen werden können, ist der zuständigen Behörde mitzuteilen.\n1\nZur Bestimmung einer Schädigung kann ggf. auf die Richtlinie 75/440/EWG und 76/464/EWG und die im Hinblick auf ihre Anwendung auf\nbestimmte Stoffe erlassenen Richtlinien 76/160/EWG, 78/659/EWG oder 79/923/EWG oder den Wert der letalen Konzentration (LC50-Wert) für\ndie repräsentativen Arten der geschädigten Umgebung Bezug genommen werden, wie in der Richtlinie 92/32/EWG für das Kriterium „umwelt-\ngefährlich“ definiert worden ist.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 20. März 2017 507\nTeil 2: Inhalte\nMitteilung nach § 19 Abs. 2\n1.       Allgemeine Angaben\n1.1      Einstufung des Ereignisses nach Anhang VI Teil 1\nI.                                                                  II. ⃞      III. ⃞\n⃞   1       ⃞   2a       ⃞  3a      ⃞    4a    ⃞ 5\n⃞   2b       ⃞  3b      ⃞    4b\n⃞   2c       ⃞  3c\n⃞   2d\n⃞   2e\n⃞   2f\n1.2      Name und Anschrift des Betreibers:\n1.3      Datum und Zeitpunkt (Beginn/Ende) des Ereignisses:\nTag               Monat           Jahr           Stunde\n1.4      Ort des Ereignisses (PLZ, Anschrift, Bundesland):\n1.5      Betriebsbereich (Art, Branche in Anlehnung an Bezeichnung der 4. BImSchV):\n.........................................................................................\nBetriebsbereich unterliegt:       ⃞   Grundpflichten\n⃞   Erweiterte Pflichten\n1.6      Gestörter Teil des Betriebsbereichs:\n1.7      Status der schriftlichen Mitteilung nach § 19 Abs. 2:\n⃞   Erstmitteilung\n⃞   Ergänzung oder Berichtigung\n⃞   Abschließende Mitteilung\n2.       Art des Ereignisses und beteiligte Stoffe\n2.1      Art des Ereignisses:\n2.1.1    ⃞   Explosion                  a) Auslösende Stoffe\nb) Freigesetzte Stoffe\n2.1.2    ⃞   Brand                      a) In Brand geratene Stoffe\nb) Entstandene Stoffe\n2.1.3    ⃞   Stofffreisetzung in die    a) Freigesetzte Stoffe\nAtmosphäre                 b) Entstandene Stoffe\n2.1.4    ⃞   Stofffreisetzung in        a) Freigesetzte Stoffe\nGewässer                   b) Entstandene Stoffe\n2.1.5    ⃞   Stofffreisetzung in den a) Freigesetzte Stoffe\nBoden                      b) Entstandene Stoffe","508                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 20. März 2017\n2.2      Beteiligte Stoffe2\nchem. Bezeichnung                                    (a)   Ausgangsprodukt                   CAS-Nr.                                 Nr. des Stoffes                   Mengenan-\n(b)    Zwischenprodukt                                                          oder der                          gabe in kg3\n(c)   Endprodukt                                                                Gefahrenkategorie\n(d)    Nebenprodukt                                                             nach Anhang I\n(e)   Rückstand\n(f)    entstandener Stoff\nStoff 1\nStoff 2\n…\n…\n…\n…\n…\nStoff x\n3.       Beschreibung der Umstände des Ereignisses\n3.1      Betriebsbedingungen des gestörten Anlagenteils:\n3.2      Auslösendes Ereignis und Ablauf des Ereignisses:\n3.3      Funktion des Sicherheitssystems, Einleitung von Sicherheitsmaßnahmen:\n3.4      Umgebungs- und atmosphärische Bedingungen (Niederschläge, Windgeschwindigkeit, Windrichtung):\n3.5      Hinweis auf ähnliche vorangegangene Ereignisse im Betriebsbereich:\n4.       Ursachenbeschreibung\n4.1      Ursache des Ereignisses:\n⃞ Ursache bekannt\n⃞ Ursachenuntersuchung wird fortgeführt\n⃞ Ursache nach Abschluss der Untersuchung nicht aufklärbar\nBeschreibung/Erläuterung: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n4.2      Ursachenklassifizierung:\n⃞   betriebsbedingt\n⃞   menschlicher Fehler\n⃞   umgebungsbedingt\n⃞   Sonstiges . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n5.       Art und Umfang des Schadens4\n5.1      innerhalb des Betriebsbereichs\n5.1.1    Personenschäden:\n(Beschäftigte/Einsatzkräfte)\nExplosion                           Brand                                       Freisetzung\nTote:                                                                                 /                                    /                                           /\nVerletzte:\nambulante Behandlung                                                                  /                                    /                                           /\nstationäre Behandlung                                                                 /                                    /                                           /\nPersonen mit Vergiftungen:\nambulante Behandlung                                                                  /                                    /                                           /\nstationäre Behandlung                                                                 /                                    /                                           /\n5.1.2    Sonstige Beeinträchtigung von Personen:                                                                         ⃞      ja                            ⃞        nein\nArt der Beeinträchtigung/Dauer: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nAnzahl der Personen: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n5.1.3    Sachschäden:                                                                                                    ⃞ ja                                 ⃞ nein\nArt: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Geschätzte Kosten: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n2\nSoweit Angaben wegen gering erscheinender Stoffmengen nicht gemacht werden, bitte in den Ausführungen zu Nr. 3.2 erläutern.\n3\nSoweit Berechnung nicht möglich, Schätzwert angeben.\n4\nBeschreibung unter Berücksichtigung der Kriterien in Teil I des Anhangs.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 20. März 2017                                                                                                509\n5.1.4 Umweltschäden:                                                                                                   ⃞       ja                             ⃞         nein\nArt: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Umfang: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nGeschätzte Kosten: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n5.1.5 ⃞   Die Gefahr besteht nicht mehr.\n⃞   Die Gefahr besteht noch.\n⃞   Art der Gefahr: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n5.2   außerhalb des Betriebsbereichs\n5.2.1 Personenschäden:\n(Beschäftigte/Einsatzkräfte/Bevölkerung)\nExplosion                               Brand                                        Freisetzung\nTote:                                                                            /     /                               /          /                                       /   /\nVerletzte:\nambulante Behandlung                                                             /     /                               /          /                                       /   /\nstationäre Behandlung                                                            /     /                               /          /                                       /   /\nPersonen mit Vergiftungen:\nambulante Behandlung                                                             /     /                               /          /                                       /   /\nstationäre Behandlung                                                            /     /                               /          /                                       /   /\n5.2.2 Sonstige Beeinträchtigung von Personen:                                                                          ⃞       ja                             ⃞         nein\nArt der Beeinträchtigung/Dauer: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nAnzahl der Personen: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n5.2.3 Sachschäden:                                                                                                     ⃞       ja                             ⃞         nein\nArt: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Geschätzte Kosten: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nGeschätzte Kosten: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n5.2.4 Umweltschäden:                                                                                                   ⃞       ja                             ⃞         nein\nArt: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Umfang: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n5.2.5 Störung der öffentlichen Versorgung:                                                                             ⃞       ja                             ⃞         nein\nArt: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Umfang/Dauer: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nGeschätzte Kosten: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n5.2.6 Grenzüberschreitende Schäden:                                                                                    ⃞       ja                             ⃞         nein\nArt: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Umfang: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nGeschätzte Kosten: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n5.2.7 Gefahr besteht noch:                                                                                             ⃞       ja                             ⃞ nein\nArt: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Umfang: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n6.    Notfallmaßnahmen\n6.1   Während und nach dem Ereignis ergriffene Schutzmaßnahmen (innerhalb und außerhalb des Betriebs-\nbereichs):\n6.2   Maßnahmen zur Beseitigung von Sachschäden (innerhalb und außerhalb des Betriebsbereichs):\n6.3   Maßnahmen zur Beseitigung von Umweltschäden (innerhalb und außerhalb des Betriebsbereichs):\n6.4   Maßnahmen der externen Gefahrenabwehrkräfte\n6.4.1 Schutzmaßnahmen:\n6.4.2 Evakuierung:\n6.4.3 Dekontamination:\n6.4.4 Sanierung:","510        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 20. März 2017\n7.  Folgerungen für die Verbesserung der Anlagensicherheit\n7.1 Vorkehrungen zur Vermeidung ähnlicher Ereignisse:\n7.2 Vorkehrungen zur Begrenzung der Auswirkungen des Ereignisses (innerhalb und außerhalb des Betriebs-\nbereichs):\n8.  Zeitplan für die Umsetzung der Maßnahmen:\nOrt, Datum                                              Unterschrift\nAnhang VII\n(weggefallen)"]}