{"id":"bgbl1-2017-13-2","kind":"bgbl1","year":2017,"number":13,"date":"2017-03-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2017/13#page=25","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2017-13-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2017/bgbl1_2017_13.pdf#page=25","order":2,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Deutschsprachförderverordnung","law_date":"2017-03-14T00:00:00Z","page":481,"pdf_page":25,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 20. März 2017                 481\nErste Verordnung\nzur Änderung der Deutschsprachförderverordnung\nVom 14. März 2017\nAuf Grund des § 45a Absatz 3 des Aufenthaltsgeset-               nach § 51a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch\nzes, der durch Artikel 3 Nummer 7 des Gesetzes vom                  oder der Bundesagentur für Arbeit, Aufenthalts-\n20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722) eingefügt worden                 status und Vorliegen einer Beschäftigung. Bei Be-\nist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und                 schäftigten sind Angaben dazu aufzunehmen, ob\nSoziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium                  die Voraussetzungen nach § 4 Absatz 4 Satz 2\ndes Innern:                                                         vorliegen. Bei Personen nach § 4 Absatz 2 Satz 1\nist die Erklärung in die Teilnahmeberechtigung\nArtikel 1                                  aufzunehmen, dass die Teilnahme aufgrund einer\nÄnderung der                                  Eingliederungsvereinbarung oder aufgrund eines\nDeutschsprachförderverordnung                          diese ersetzenden Verwaltungsaktes verpflichtend\nist. Telefonnummer und E-Mail-Adresse sind auf-\nDie Deutschsprachförderverordnung vom 4. Mai 2016                zunehmen, wenn die oder der Teilnahmeberech-\n(BAnz AT 04.05.2016 V1) wird wie folgt geändert:                    tigte zugestimmt hat. Im Übrigen sollen Angaben\n1. § 4 wird wie folgt geändert:                                     zum Bildungsstand und zum geeigneten Modul\na) Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt geän-                aufgenommen werden.“\ndert:                                                     b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\naa) In Buchstabe a wird das Wort „oder“ am Ende                  „(3) Die Teilnahmeberechtigung erlischt drei\ndurch ein Komma ersetzt.                                Monate ab dem Ausstellungsdatum, wenn der\noder die Teilnehmende sich nicht bei einem Kurs-\nbb) In Buchstabe b wird das Komma am Ende\nträger angemeldet hat. Bei Personen nach § 4\ndurch das Wort „oder“ ersetzt.\nAbsatz 2 Satz 1 erlischt sie mit Ablauf der in der\ncc) Folgender Buchstabe c wird angefügt:                     Teilnahmeberechtigung bestimmten Frist, wenn\n„c) beschäftigt sind, ohne zum Personenkreis            diese kürzer ist als die Frist nach Satz 1. Die Teil-\nnach den Buchstaben a oder b zu gehö-               nahmeberechtigung kann regional beschränkt\nren.“                                               werden.“\nb) Folgender Absatz 6 wird angefügt:                     4. Dem § 18 wird folgender Absatz 3 angefügt:\n„(6) Das Bundesamt erstattet Teilnahmebe-                 „(3) Das Bundesamt kann in der Abrechnungs-\nrechtigten, die innerhalb von zwei Jahren nach            richtlinie nach § 25 Absatz 1 Satz 2 und in dem pä-\nAusstellung der Teilnahmeberechtigung nach § 6            dagogischen Rahmenkonzept nach § 14 festlegen,\nAbsatz 1 das Bestehen der Zertifikatsprüfung              unter welchen Voraussetzungen Sozialpädagogin-\nnach § 15 Absatz 1 nachweisen, auf Antrag                 nen und Sozialpädagogen und andere entsprechend\n50 Prozent des Kostenbeitrags nach Absatz 5.“             geeignete Fachkräfte sowie Fachdozentinnen und\nFachdozenten die Lehrkräfte nach Absatz 1 unter-\n2. § 5 wird wie folgt geändert:\nstützen dürfen.“\na) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:\n5. Dem § 19 wird folgender Absatz 4 angefügt:\n„(3) Über die Teilnahmeberechtigung von Per-\n„(4) Nach dieser Verordnung zugelassene Maß-\nsonen nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buch-\nnahmeträger können im Wege des Vergabeverfah-\nstabe c entscheiden auf Antrag bei Teilnehme-\nrens mit der Durchführung von Maßnahmen nach\nrinnen und Teilnehmern an Maßnahmen des\ndieser Verordnung beauftragt werden, wenn\nDritten Buches Sozialgesetzbuch die Agenturen\nfür Arbeit, ansonsten das Bundesamt.“                     1. dies zur Sicherstellung eines bedarfsgerechten\nAngebots an Kombinationsmaßnahmen nach\nb) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Ab-                § 16 erforderlich ist oder\nsätze 4 und 5.\n2. durch die nach dieser Verordnung zugelassenen\n3. § 6 wird wie folgt geändert:                                     Maßnahmeträger ein ausreichendes Kursangebot\na) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                             in einzelnen Regionen nicht gewährleistet ist und\n„(2) In die Teilnahmeberechtigung sind fol-               ein bedarfsgerechtes Angebot anders nicht sicher-\ngende Angaben aufzunehmen: Namen, Vornamen,                  gestellt werden kann.\nGeburtsdatum, Geschlecht, Anschrift, Staats-              Das Bundesamt kann das Vergabeverfahren durch\nangehörigkeiten, Kundennummer der Jobcenter               eine andere Behörde durchführen lassen. Die Rege-","482            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 20. März 2017\nlungen über die Leistungen zur Eingliederung in Ar-         c) In Nummer 5 wird das Wort „Aufenthaltstitel“\nbeit nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch und                durch die Wörter „Kundennummer der Jobcenter\nder aktiven Arbeitsförderung nach dem Dritten Buch             nach § 51a des Zweiten Buches Sozialgesetz-\nSozialgesetzbuch bleiben unberührt.“                           buch oder der Bundesagentur für Arbeit“ ersetzt.\n6. In § 20 Absatz 2 Nummer 9 werden nach der Angabe            d) In Nummer 8 wird das Wort „und“ durch ein\n„§ 18 Absatz 1 und 2“ die Wörter „sowie der Fach-              Komma ersetzt und werden die Wörter „und An-\nkräfte und Fachdozentinnen und Fachdozenten                    gaben dazu, ob die Voraussetzungen nach § 4\nnach § 18 Absatz 3“ eingefügt.                                 Absatz 4 Satz 2 und Absatz 6 vorliegen“ angefügt.\n7. § 26 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nArtikel 2\na) In Nummer 2 werden das Wort „Geburtsort“ und\ndas nachfolgende Komma gestrichen.                                         Inkrafttreten\nb) Der Nummer 3 werden die Wörter „Telefonnum-              Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nmer, E-Mail-Adresse,“ angefügt.                       in Kraft.\nBerlin, den 14. März 2017\nDie Bundesministerin\nfür Arbeit und Soziales\nAndrea Nahles"]}