{"id":"bgbl1-2017-12-6","kind":"bgbl1","year":2017,"number":12,"date":"2017-03-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2017/12#page=23","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2017-12-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2017/bgbl1_2017_12.pdf#page=23","order":6,"title":"Verordnung zur Durchführung des Alkoholsteuergesetzes (Alkoholsteuerverordnung  AlkStV)","law_date":"2017-03-06T00:00:00Z","page":431,"pdf_page":23,"num_pages":24,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 15. März 2017                       431\nVerordnung\nzur Durchführung des Alkoholsteuergesetzes\n(Alkoholsteuerverordnung – AlkStV)\nVom 6. März 2017\nEs verordnen                                                 § 27  Stoffbesitzer\n§ 28  Teilnahme am EDV-gestützten Beförderungs- und Kon-\n– das Bundesministerium der Finanzen auf Grund des                    trollsystem\n§ 2 Absatz 3 Nummer 3, 4, § 4 Absatz 3 Nummer 1, 3,          § 29  Erstellen des elektronischen Verwaltungsdokuments, Mit-\n§ 5 Absatz 5 Nummer 1, 2, § 6 Absatz 4, § 7                        führen eines Ausdrucks\nAbsatz 4, § 8 Absatz 3, § 9 Absatz 4 Nummer 1, 2,            § 30  Mitführen der Freistellungsbescheinigung\n4 bis 6, § 10 Absatz 5 Nummer 2 bis 4, § 11 Absatz 6         § 31  Annullierung des elektronischen Verwaltungsdokuments\nNummer 4, 6, § 12 Absatz 4, § 13 Absatz 3, § 14              § 32  Änderung des Bestimmungsorts bei Verwendung des\nAbsatz 5, § 15 Absatz 6 Nummer 1, § 17 Absatz 7,                   elektronischen Verwaltungsdokuments\n§ 18 Absatz 8 Nummer 1, 2, § 19 Absatz 4, § 22               § 33  Eingangs- und Ausfuhrmeldung bei Verwendung des\nAbsatz 5, § 23 Absatz 3, § 24 Absatz 5, § 25                       elektronischen Verwaltungsdokuments, Streckengeschäft\nAbsatz 7, § 26 Absatz 3, § 27 Absatz 3 Nummer 1, 4,          § 34  Beförderungen im Steuergebiet in Sonderfällen\n§ 28 Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 2,                § 35  Beförderungen im Steuergebiet in Betriebe von Verwen-\n§ 29 Absatz 2, § 30 Absatz 4 Nummer 1, § 31                        dern\nAbsatz 3 Nummer 1, 3, § 32 Absatz 3 Nummer 1, 2              § 36  Beginn einer Beförderung im Ausfallverfahren\nsowie des § 37 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 3, 4             § 37  Annullierung im Ausfallverfahren\ndes Alkoholsteuergesetzes vom 21. Juni 2013 (BGBl. I         § 38  Änderung des Bestimmungsorts im Ausfallverfahren\nS. 1650, 1651), die durch Artikel 241 der Verordnung         § 39  Eingangs- und Ausfuhrmeldung im Ausfallverfahren\nvom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert               § 40  Ersatznachweise für die Beendigung der Beförderung\nworden sind,                                                 § 41  Art und Höhe der Sicherheitsleistung\n– das Bundesministerium der Finanzen im Einverneh-              § 42  Unregelmäßigkeiten während der Beförderung unter\nSteueraussetzung\nmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und\n§ 43  In einer Abfindungsbrennerei unter Steueraussetzung ge-\nLandwirtschaft auf Grund des § 9 Absatz 4 Nummer 3                 wonnener Alkohol\nund des § 10 Absatz 5 Nummer 1 des Alkoholsteuer-\n§ 44  Steueranmeldung\ngesetzes:\n§ 45  Kleinbetragsregelung\nInhaltsübersicht                           § 46  Anmeldung der Alkoholerzeugnisse\n§  1   Begriffsbestimmungen                                     § 47  Beförderungen zu privaten Zwecken\n§  2   Alkoholgehalt                                            § 48  Beförderungen zu gewerblichen Zwecken\n§  3   Alkoholmenge                                             § 49  Durchfuhr von Alkoholerzeugnissen des steuerrechtlich\nfreien Verkehrs eines anderen Mitgliedstaates\n§  4   Steuerlager, Anforderung an die Einrichtung\n§ 50  Versandhandel, Beauftragter\n§  5   Steuerlagerinhaber, Antrag auf Erlaubnis\n§ 51  Unregelmäßigkeiten während der Beförderung von Alko-\n§  6   Steuerlagerinhaber, Erteilung der Erlaubnis\nholerzeugnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs ande-\n§  7   Sicherheitsleistung                                            rer Mitgliedstaaten\n§  8   Änderung von Verhältnissen, anderweitige Nutzung des     § 52  Vergällung von Alkohol\nSteuerlagers\n§ 53  Vollständig vergällter Alkohol\n§ 9    Steuerlagerinhaber, Erlöschen und Fortbestand der Er-\nlaubnis                                                  § 54  Zugelassene Vergällungsmittel\n§ 10   Belegheft, Buchführung                                   § 55  Entgällung, Absehen von der Vergällung\n§ 11   Vollständige Zerstörung, unwiederbringlicher Verlust und § 56  Steuerfreie Alkoholerzeugnisse aus vergällten Alkohol-\nVernichtung                                                    erzeugnissen\n§ 12   Bestandsaufnahme im Steuerlager                          § 57  Allgemeine Verwendungserlaubnis\n§ 13   Fehlmengen im Steuerlager                                § 58  Antrag auf Erlaubnis zur steuerfreien Verwendung\n§ 14   Zwangsanfall                                             § 59  Erteilung der Erlaubnis, Erlaubnisschein\n§ 15   Aufnahme von Abfindungsalkohol                           § 60  Belegheft, Buchführung\n§ 16   Registrierter Empfänger                                  § 61  Lagerung, Bestandsaufnahme\n§ 17   Registrierter Versender                                  § 62  Abgabe von Alkoholerzeugnissen, zweckwidrige Verwen-\n§ 18   Begünstigte, Ausstellen der Freistellungsbescheinigung         dung\n§ 19   Antrag auf Erlaubnis zum Betrieb einer Abfindungs-       § 63  Steuerentlastung im Steuergebiet\nbrennerei\n§ 64  Steuerentlastung bei der Beförderung von Alkoholerzeug-\n§ 20   Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb einer Abfindungs-          nissen des steuerrechtlich freien Verkehrs in andere\nbrennerei                                                      Mitgliedstaaten\n§ 21   Erlöschen und Fortbestand der Erlaubnis zum Betrieb\n§ 65  Anmeldungen im Rahmen der Steueraufsicht\neiner Abfindungsbrennerei\n§ 22   Belegheft, Aufzeichnungen                                § 66  Unterstützungspflichten\n§ 23   Gewinnung von Alkohol in einer Abfindungsbrennerei,      § 67  Probenentnahme im Rahmen der Steueraufsicht\nAbfindungsanmeldung                                      § 68  Gewerbliche Nutzung von Brenngeräten\n§ 24   Amtliche Ausbeutesätze der zugelassenen Rohstoffe        § 69  Zur Gärung verwendete Gefäße\n§ 25   Verarbeitung nicht selbstgewonnener Rohstoffe            § 70  Beförderung von Alkoholerzeugnissen des steuerrechtlich\n§ 26   Vereinfachtes Lohnbrennen                                      freien Verkehrs durch einen anderen Mitgliedstaat","432                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 15. März 2017\n§ 71    Elektronische Datenübermittlung im Besteuerungsver-          nung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung\nfahren                                                       des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253 vom\n§ 72    Schnittstellen                                               11.10.1993, S. 1, L 268 vom 19.10.1994, S. 32,\n§ 73    Anforderungen an die Programme                               L 180 vom 19.7.1996, S. 34, L 156 vom 13.6.1997,\n§ 74    Prüfung der Programme                                        S. 59, L 111 vom 29.4.1999, S. 88), die zuletzt\n§ 75    Haftung                                                      durch die Verordnung (EG) Nr. 312/2009 (ABl. L 98\n§ 76    Authentifizierung, Datenübermittlung im Auftrag              vom 17.4.2009, S. 3) geändert worden ist;\n§ 77    Ordnungswidrigkeiten\n8. selbstgewonnene Rohstoffe: Stoffe, die von einem\n§ 78    Inkrafttreten, Außerkrafttreten                              Abfindungsbrenner oder von einem Stoffbesitzer\nals Eigentümer, Nießbraucher oder Pächter geern-\n§1                                  tet oder von ihm oder seinen Beauftragten gesam-\nBegriffsbestimmungen                             melt oder in einem von ihm für eigene Rechnung\nIm Sinne dieser Verordnung ist oder sind:                         geführten Betrieb erzeugt worden sind;\n1. Systemrichtlinie: die Richtlinie 2008/118/EG des            9. Abfindungsalkohol: Alkohol, der in einer Abfin-\nRates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine                 dungsbrennerei gewonnen wird und direkt mit der\nVerbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der                     Gewinnung in den steuerrechtlich freien Verkehr\nRichtlinie 92/12/EWG (ABl. L 9 vom 14.1.2009,                   überführt wird;\nS. 12), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/61/EU        10. zuständiges Hauptzollamt: Soweit in dieser Verord-\n(ABl. L 353 vom 28.12.2013, S. 5) geändert worden               nung oder in der Hauptzollamtszuständigkeitsver-\nist, in der jeweils geltenden Fassung;                          ordnung nichts anderes bestimmt ist, ist für den\n2. EDV-gestütztes Beförderungs- und Kontrollsystem:                Anwendungsbereich dieser Verordnung dasjenige\nein System, über das Personen, die an Beförderun-               Hauptzollamt örtlich zuständig, von dessen Bezirk\ngen unter Steueraussetzung beteiligt sind, elektro-             aus die in den einzelnen Vorschriften jeweils be-\nnische Meldungen über Bewegungen von Alkohol-                   zeichnete Person ihr Unternehmen betreibt oder,\nerzeugnissen mit der Zollverwaltung austauschen,                falls sie kein Unternehmen betreibt, in dessen Be-\num diese Bewegungen zu kontrollieren;                           zirk sie ihren Wohnsitz hat. Für Unternehmen, die\nvon einem Ort außerhalb des Steuergebiets betrie-\n3. elektronisches Verwaltungsdokument: Entwurf des\nben werden, oder für Personen ohne Wohnsitz im\nelektronischen Verwaltungsdokuments nach amt-\nSteuergebiet, ist das Hauptzollamt örtlich zustän-\nlich vorgeschriebenem Datensatz, der mit einem\neindeutigen Referenzcode versehen ist;                          dig, in dessen Bezirk sie erstmalig steuerlich in Er-\nscheinung treten.\n4. vereinfachtes Begleitdokument: ein Dokument nach\nArtikel 2 Absatz 1 oder ein anderes Dokument nach                                      §2\nArtikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3649/92\nder Kommission vom 17. Dezember 1992 über ein                                    Alkoholgehalt\nvereinfachtes Begleitdokument für die Beförderung             (1) Der Alkoholgehalt ist der Anteil des reinen Alko-\nvon verbrauchsteuerpflichtigen Waren, die sich be-         hols an der Gesamtmenge eines Gemisches.\nreits im steuerrechtlich freien Verkehr des Abgangs-          (2) Der Alkoholgehalt wird ermittelt\nmitgliedstaats befinden (ABl. L 369 vom 18.12.1992,\nS. 17) jeweils in Verbindung mit Artikel 34 der Sys-       1. in Alkohol-Wasser-Mischungen als Volumenkonzen-\ntemrichtlinie;                                                 tration des reinen Alkohols bei 20 Grad Celsius\n5. Ausgangszollstelle:                                            a) mit einem Alkoholometer der Genauigkeitsklasse III\nim Sinne der Richtlinie 76/765/EWG des Rates\na) für im Eisenbahnverkehr, mit der Post, im Luft-\nvom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvor-\noder im Seeverkehr beförderte Alkoholerzeug-\nschriften der Mitgliedstaaten über Alkoholometer\nnisse die Zollstelle, die für den Ort zuständig ist,\nund Aräometer für Alkohol (ABl. L 262 vom\nan dem die Alkoholerzeugnisse von Eisenbahn-\n27.9.1976, S. 143, L 60 vom 5.3.1977, S. 26),\ngesellschaften, Postdiensten, Luftverkehrs- oder\ndie durch die Richtlinie 2011/17/EU (ABl. L 71\nSchifffahrtsgesellschaften im Rahmen eines\nvom 18.3.2011, S. 1) mit Wirkung vom 1. Dezem-\ndurchgehenden Beförderungsvertrags zur Be-\nber 2015 aufgehoben wurde (Kurzbezeichnung:\nförderung mit Bestimmung in ein Drittland oder\nEG-Alkoholometer),\nDrittgebiet übernommen werden,\nb) mit einem Pyknometer aus Glas, einem Flüssig-\nb) für in sonstiger Weise beförderte Alkoholerzeug-\nkeits-Dichtemessgerät nach dem Schwingerprin-\nnisse die letzte Zollstelle vor dem Ausgang der\nzip oder einem anderen geeichten Messgerät von\nAlkoholerzeugnisse aus dem Verbrauchsteuer-\nmindestens der gleichen Genauigkeit aus der\ngebiet der Europäischen Union;\nDichte rho (bei 20 Grad Celsius);\n6. Ausfallverfahren: Verfahren, das zu Beginn, wäh-\nrend oder nach Beendigung der Beförderung von              2. in extrakthaltigen Alkoholerzeugnissen, die außer\nAlkoholerzeugnissen unter Steueraussetzung ange-               reinen Alkohol und Wasser keine weiteren flüchtigen\nwendet wird, wenn das EDV-gestützte Beförde-                   Stoffe enthalten,\nrungs- und Kontrollsystem nicht zur Verfügung                  a) wenn sie volumetrisch messbar sind, als Volumen-\nsteht;                                                            konzentration des reinen Alkohols bei 20 Grad\n7. Zollkodex-Durchführungsverordnung: die Verord-                    Celsius, jeweils nach Abtrieb,\nnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli                 aa) mit einem Alkoholometer nach Nummer 1\n1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verord-                      Buchstabe a,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 15. März 2017                433\nbb) mit einem Pyknometer aus Glas, einem Flüs-         die Behandlung und die Prüfung der Messgeräte ge-\nsigkeits-Dichtemessgerät nach dem Schwin-         troffen.\ngerprinzip oder einem anderen geeichten              (3) Bei Alkoholerzeugnissen in Fertigpackungen wird\nMessgerät von mindestens der gleichen Ge-         die Alkoholmenge aus der Nennfüllmenge und dem\nnauigkeit aus der Dichte rho (bei 20 Grad         Alkoholgehalt berechnet, die auf den Fertigpackungen\nCelsius) des Destillats,                          angegeben sind, es sei denn, die Angabe des Alkohol-\nb) wenn eine Abmessung nur nach dem Gewicht               gehalts auf der Fertigpackung weicht um mehr als\nmöglich ist, als Massengehalt des reinen Alkohols      0,5 Volumenprozent vom tatsächlichen Alkoholgehalt ab.\nmit einem Pyknometer aus Glas, einem Flüssig-\nkeits-Dichtemessgerät nach dem Schwingerprin-                                       §4\nzip oder einem anderen geeichten Messgerät von\nSteuerlager,\nmindestens der gleichen Genauigkeit aus der\nAnforderung an die Einrichtung\nDichte rho (bei 20 Grad Celsius) des Destillats\nnach Abtrieb;                                             (1) Ein Steuerlager umfasst\n3. in Alkoholerzeugnissen, die außer reinen Alkohol und       1. die Gesamtheit der baulich zueinander gehörenden\nWasser andere flüchtige Stoffe enthalten,                     Räume, in denen sich die Einrichtungen zur Gewin-\nnung, zur Herstellung, zur Reinigung, zur Vergällung,\na) mit einem Pyknometer aus Glas, einem Flüssig-              zur Be- oder Verarbeitung, zum Um- und Abfüllen\nkeits-Dichtemessgerät nach dem Schwingerprin-              sowie zum verkaufsfertigen Herrichten und zur La-\nzip oder einem anderen geeichten Messgerät von             gerung von Alkoholerzeugnissen befinden,\nmindestens der gleichen Genauigkeit aus der\nDichte rho (bei 20 Grad Celsius) des Destillats        2. die Lagerorte für Roh- und Ausgangsstoffe sowie für\nnach Vorbehandlung und Abtrieb als Volumen-                Vergällungsmittel, Halb- und Fertigerzeugnisse,\noder Massenkonzentration des reinen Alkohols           3. die Ladeeinrichtungen, die Werkstätten zum In-\nbei 20 Grad Celsius oder als Massengehalt des              standhalten des Betriebs und die Verwaltung sowie\nreinen Alkohols,\n4. diejenigen Räume, Flächen und ortsfesten Trans-\nb) nach einer anderen dem Stand der Technik ent-              portanlagen, die die Räume der Nummern 1 bis 3\nsprechenden und anerkannten Methode, wenn                  miteinander verbinden, sowie die daran angrenzen-\ndie Methode nach Buchstabe a nicht anwendbar               den Flächen, soweit diese für betriebliche Zwecke\nist.                                                       genutzt werden.\n(3) Der Ermittlung des Alkoholgehalts aus der                 (2) In einem Steuerlager dürfen Alkoholerzeugnisse\nDichte nach den Vorschriften des Absatzes 2 liegt die         unter Steueraussetzung\nFormel für die Berechnung der Dichte einer Alkohol-           1. hergestellt, gereinigt, vergällt, be- oder verarbeitet,\nWasser-Mischung im Sinne der Richtlinie 76/766/EWG                um- und abgefüllt, verkaufsfertig hergerichtet und\ndes Rates der Europäischen Gemeinschaften vom                     gelagert werden oder\n27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften\nder Mitgliedstaaten über Alkoholtafeln (ABl. L 262 vom        2. zeitlich unbegrenzt von Herstellern, Großhändlern\n27.9.1976, S. 149), die durch die Richtlinie 2011/17/EU           oder Inhabern von gewerblichen Lagerbetrieben ge-\n(ABl. L 71 vom 18.3.2011, S. 1) mit Wirkung vom 1. De-            lagert, verkaufsfertig hergerichtet und anderen zuge-\nzember 2015 aufgehoben wurde, zugrunde.                           lassenen Lagerbehandlungen unterzogen werden.\n(4) Der Alkoholgehalt wird angegeben                          (3) Ein Steuerlager ist so einzurichten, dass im Rah-\nmen der Steueraufsicht der Ablauf der Herstellung, der\n1. als Volumenkonzentration bei 20 Grad Celsius in            Be- oder Verarbeitung sowie der Verbleib der Alkohol-\nVolumenprozent oder                                       erzeugnisse verfolgt werden kann.\n2. als Massengehalt in Masseprozent.                             (4) Eine Verschlussbrennerei muss so eingerichtet\nsein, dass sämtliche alkoholhaltigen Dämpfe innerhalb\n§3                                einer Anlage zu Alkohol verdichtet werden und der ge-\nsamte Alkohol in die zu seiner Erfassung bestimmte\nAlkoholmenge\nVorrichtung fließt. Solche Vorrichtungen sind Sammel-\n(1) Die Alkoholmenge ist das in Litern ausgedrückte        gefäße oder amtliche Messuhren. Die Menge des er-\nVolumen des reinen Alkohols bei einer Temperatur von          zeugten Alkohols ist durch eine Abnahme amtlich fest-\n20 Grad Celsius.                                              zustellen. Das zuständige Hauptzollamt regelt die Ein-\n(2) Die Alkoholmenge in einem Erzeugnis wird aus           zelheiten der Sicherungsmaßnahmen zur Gewährleis-\ndem Gewicht oder dem Volumen und aus dem Alkohol-             tung der Verschlusssicherheit und der Abnahme.\ngehalt ermittelt. Die Ermittlung kann mit einem von der          (5) Amtliche Verschlüsse dürfen grundsätzlich nur\nGeneralzolldirektion geprüften und beglaubigten Mess-         durch Beamte der Zollverwaltung gelöst werden. Ist\ngerät vorgenommen werden. Die Generalzolldirektion            die Lösung von Verschlüssen unvermeidlich, um eine\nmacht im Bundesanzeiger sowie im Internet auf der             große Gefahr oder einen bedeutenden Schaden abzu-\nzentralen Informationsplattform www.zoll.de bekannt,          wenden, und sind Beamte der Zollverwaltung nicht zur\nwelche Arten von Messgeräten zur Vermessung von               Stelle, darf der Betriebsinhaber die Verschlüsse aus-\nAlkohol zugelassen sind. In der Bekanntmachung wer-           nahmsweise selbstständig lösen. Er hat hierzu, soweit\nden die zugelassenen Messgeräte in ihren einzelnen            möglich, einen Zeugen oder eine Zeugin hinzuzuziehen\nTeilen und Einrichtungen beschrieben und es werden            und muss sofort das zuständige Hauptzollamt benach-\nAnordnungen über die Versendung, die Aufstellung,             richtigen.","434             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 15. März 2017\n(6) Das zuständige Hauptzollamt kann unter Berück-        1. der jährliche Zu- und Abgang (Lagerumschlag)\nsichtigung von Belangen der Steueraufsicht bestim-               voraussichtlich unter 50 Hektoliter reinem Alkohol\nmen, dass                                                        liegt oder\n1. einzelne Räume und Flächen des Unternehmens               2. die Lagerdauer für fertige Alkoholerzeugnisse weni-\nnicht in das Steuerlager einbezogen werden,                  ger als 1,5 Monate im Jahresdurchschnitt beträgt.\n2. einzelne Räume und Flächen als nur vorübergehend             (4) Das zuständige Hauptzollamt kann Ausnahmen\nzum Steuerlager gehörend behandelt werden.               von Absatz 3 zulassen, wenn\n1. der Steuerlagerinhaber bereits ein Steuerlager be-\n§5                                   treibt, in dem Alkoholerzeugnisse hergestellt werden,\nSteuerlagerinhaber,                       2. das Steuerlager der unversteuerten Abgabe von\nAntrag auf Erlaubnis                           Alkoholerzeugnissen dient oder\n3. die Alkoholerzeugnisse im Steuerlager verkaufsfertig\n(1) Der Antrag auf Erlaubnis, als Steuerlagerinhaber\nhergerichtet und weiter gehenden Lagerbehandlun-\ntätig zu sein, ist beim zuständigen Hauptzollamt nach\ngen unterzogen werden.\namtlich vorgeschriebenem Vordruck zu stellen. Wer\neine Verschlussbrennerei errichten will, hat den Antrag\n§7\nvor Beginn der Errichtung der Brennerei beim zustän-\ndigen Hauptzollamt zu stellen.                                                   Sicherheitsleistung\n(2) Dem Antrag sind in doppelter Ausfertigung bei-           Das zuständige Hauptzollamt legt die Höhe der\nzufügen:                                                     Sicherheitsleistung unter Berücksichtigung des § 5 Ab-\nsatz 1 Satz 4 und 5 des Gesetzes fest. Es überprüft\n1. Lagepläne der Räumlichkeiten des beantragten              regelmäßig die Höhe der Sicherheitsleistung und passt\nSteuerlagers mit Angabe der Anschriften sowie den        diese gegebenenfalls an. Sind Steuerbelange gefähr-\nFunktionen der Räume, Flächen und Einrichtungen,         det, kann das zuständige Hauptzollamt Sicherheitsleis-\n2. eine Betriebserklärung mit der Beschreibung der           tung bis zur Höhe des Steuerwerts des tatsächlichen\nBetriebsvorgänge bezogen auf die Herstellung, die        Bestands im Steuerlager sowie bis zur Höhe der ent-\nBe- oder Verarbeitung und die Lagerung der Alko-         standenen, aber noch nicht entrichteten Steuer ver-\nholerzeugnisse im beantragten Steuerlager und            langen; § 221 der Abgabenordnung bleibt unberührt.\n3. bei Verschlussbrennereien außerdem Zeichnungen                                        §8\nder Alkoholgewinnungs- und Alkoholreinigungsanlage\nÄnderung von Verhältnissen,\nmit sämtlichen Rohrleitungen sowie ein Verzeichnis\nanderweitige Nutzung des Steuerlagers\nder Betriebseinrichtung.\n(1) Beabsichtigt der Steuerlagerinhaber Änderungen\nWenn die Aufstellung einer amtlichen Messuhr oder            an den im Antrag nach § 5 Absatz 1 dargelegten Ver-\neiner Privatmessuhr gewünscht wird, ist dies mitzu-          hältnissen, so hat er dies vor der Durchführung der\nteilen und zu begründen.                                     Änderungen dem zuständigen Hauptzollamt schriftlich\n(3) Das zuständige Hauptzollamt kann vom Antrag-          anzuzeigen. Änderungen der räumlichen Ausdehnung\nsteller weitere Angaben verlangen, wenn diese zur            des oder der Steuerlager oder der angeordneten Siche-\nSicherung des Steueraufkommens oder für die Steuer-          rungsmaßnahmen müssen beim zuständigen Haupt-\naufsicht erforderlich sind. Das zuständige Hauptzoll-        zollamt beantragt werden; sie bedürfen der Zustim-\namt kann auf Anforderungen nach Absatz 1 verzichten,         mung.\nwenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt wer-            (2) Der Steuerlagerinhaber hat dem zuständigen\nden.                                                         Hauptzollamt Folgendes unverzüglich anzuzeigen:\n1. seine Überschuldung,\n§6\n2. seine drohende oder eingetretene Zahlungsunfähig-\nSteuerlagerinhaber,                           keit,\nErteilung der Erlaubnis\n3. seine drohende oder eingetretene Zahlungseinstel-\n(1) Das zuständige Hauptzollamt erteilt die Erlaub-           lung und\nnis, als Steuerlagerinhaber tätig zu sein, schriftlich       4. die Stellung des Antrags auf Eröffnung eines Insol-\nunter Widerrufsvorbehalt und in dem vom Antragsteller            venzverfahrens.\nbeantragten Umfang. In der Erlaubnis sind die Räume,\ndie Flächen und die Einrichtungen des Steuerlagers              (3) Sollen Teile der Betriebseinrichtung einer Ver-\noder der Steuerlager zu bestimmen. Mit der Erlaubnis         schlussbrennerei zu anderen Zwecken als der Alkohol-\nwerden für den Steuerlagerinhaber und für jedes Steuer-      gewinnung verwendet werden, ist dies dem zustän-\nlager Verbrauchsteuernummern vergeben. Die Erlaub-           digen Hauptzollamt vor Beginn der neuen Verwendung\nnis kann befristet werden.                                   schriftlich anzuzeigen. Das zuständige Hauptzollamt\nkann hierzu Anordnungen treffen.\n(2) Vor der Erteilung der Erlaubnis hat der Antragstel-\n(4) Soll der Betrieb einer Verschlussbrennerei oder\nler Sicherheit nach § 7 zu leisten, sofern Anzeichen für\neines Steuerlagers eingestellt werden oder mehr als\neine Gefährdung der Steuerbelange erkennbar sind.\nsechs Wochen ruhen, so hat der Steuerlagerinhaber\n(3) Die Erlaubnis für ein Steuerlager wird nicht erteilt, dies dem zuständigen Hauptzollamt im Voraus schrift-\nwenn Alkoholerzeugnisse ausschließlich gelagert wer-         lich anzuzeigen. Soll der Betrieb wieder aufgenommen\nden sollen und                                               werden, hat der Steuerlagerinhaber dies spätestens","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 15. März 2017              435\neine Woche im Voraus schriftlich anzuzeigen. Das zu-         Wird eine neue Erlaubnis beantragt, kann, soweit sich\nständige Hauptzollamt kann hierzu Anordnungen tref-          keine Änderungen ergeben haben, auf diejenigen Anga-\nfen oder Ausnahmen von Satz 1 und 2 zulassen. Wird           ben und Unterlagen der bisherigen Erlaubnis Bezug ge-\nder Betrieb des Steuerlagers eingestellt, widerruft das      nommen werden, die dem zuständigen Hauptzollamt\nzuständige Hauptzollamt die Erlaubnis. Sofern die Er-        bereits vorliegen. Mit Zustimmung des zuständigen\nlaubnis mehrere Steuerlager umfasst, wird die Erlaubnis      Hauptzollamts kann bei der Antragstellung auf die\ngeändert.                                                    Verwendung des amtlich vorgeschriebenen Vordrucks\nverzichtet werden.\n§9                                  (4) Die fortgeltende Erlaubnis nach den Absätzen 2\nSteuerlagerinhaber,                       und 3 erlischt\nErlöschen und Fortbestand der Erlaubnis               1. in den Fällen des Absatzes 2, wenn auf eine Fort-\n(1) Die Erlaubnis, als Steuerlagerinhaber tätig zu            führung des Steuerlagers oder der Steuerlager ver-\nsein, erlischt durch                                             zichtet wird,\n1. den Verzicht des Steuerlagerinhabers auf die Erlaub-      2. in den Fällen des Absatzes 3, wenn keine neue\nnis,                                                         Erlaubnis erteilt wird.\n2. die Abweisung der Eröffnung des Insolvenzverfah-             (5) Alkoholerzeugnisse, die sich zum Zeitpunkt des\nrens mangels Masse,                                      Erlöschens der Erlaubnis in einem Steuerlager befin-\n3. die Übergabe des Unternehmens an Dritte nach              den, gelten als zum Zeitpunkt des Erlöschens der Er-\nAblauf von drei Monaten nach der Übergabe,               laubnis in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt.\nDer Steuerlagerinhaber, die Erben, die Liquidatoren\n4. den Tod des Steuerlagerinhabers nach Ablauf von           oder der Insolvenzverwalter haben über die Bestände\ndrei Monaten nach dem Ableben,                           unverzüglich eine Steueranmeldung nach amtlich vor-\n5. die Auflösung der juristischen Person oder der Per-       geschriebenem Vordruck abzugeben. Das zuständige\nsonenvereinigung ohne Rechtspersönlichkeit, der          Hauptzollamt kann für die Räumung des Steuerlagers\ndie Erlaubnis erteilt worden ist,                        eine Frist gewähren. Die Erlaubnis gilt für die Zwecke\n6. die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Ver-       der Räumung bis zum Fristablauf weiter.\nmögen des Steuerlagerinhabers nach Ablauf von               (6) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 bis 6 ist\ndrei Monaten nach der Eröffnung,                         dem zuständigen Hauptzollamt Folgendes unverzüglich\n7. eine Unternehmensumwandlung nach § 1 Absatz 1             schriftlich anzuzeigen:\ndes Umwandlungsgesetzes nach Ablauf von drei             1. vom neuen Inhaber die Übergabe des Unterneh-\nMonaten nach der Umwandlung,                                 mens,\n8. die Änderung des Inhabers einer Personengesell-           2. von den Erben des Erlaubnisinhabers der Tod des\nschaft oder einer Personenvereinigung ohne Rechts-           Erlaubnisinhabers,\npersönlichkeit nach Ablauf von drei Monaten nach         3. von den Liquidatoren und den Insolvenzverwaltern\nder Änderung,                                                jeweils die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder\nsoweit die folgenden Absätze zum Zeitpunkt des Er-               die Abweisung der Eröffnung des Insolvenzverfah-\nlöschens nichts anderes bestimmen.                               rens,\n(2) Teilen in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4          4. vom Steuerlagerinhaber die Unternehmensumwand-\nbis 6 die Erben, die Liquidatoren oder der Insolvenz-            lung nach § 1 Absatz 1 des Umwandlungsgesetzes\nverwalter dem zuständigen Hauptzollamt vor dem Er-               und\nlöschen der Erlaubnis schriftlich mit, dass das Steuer-      5. vom Steuerlagerinhaber die Änderung des Inhabers\nlager bis zu seinem endgültigen Übergang auf einen               einer Personengesellschaft oder einer Personen-\nanderen Inhaber oder bis zur Abwicklung des Unter-               vereinigung ohne Rechtspersönlichkeit.\nnehmens fortgeführt wird, gilt die Erlaubnis für die\nRechtsnachfolger, die Liquidatoren oder den Insolvenz-                                   § 10\nverwalter entgegen Absatz 1 bis zum Ablauf einer vom\nzuständigen Hauptzollamt festzusetzenden Frist fort.                          Belegheft, Buchführung\n(3) Beantragen in den in Absatz 1 Nummer 3, 4, 7             (1) Der Steuerlagerinhaber hat ein Belegheft zu füh-\nund 8 beschriebenen Fällen vor dem Erlöschen der             ren. Das zuständige Hauptzollamt kann dazu Anord-\nErlaubnis                                                    nungen treffen.\n1. der neue Inhaber,                                            (2) Der Steuerlagerinhaber hat über die Zugänge in\ndas Steuerlager und über die Abgänge aus dem Steuer-\n2. die Erben,                                                lager ein Lagerbuch nach amtlich vorgeschriebenem\n3. die Inhaber des neuen Unternehmens,                       Vordruck zu führen. Ist er Hersteller von Alkohol zu\n4. die Inhaber des Unternehmens, das den bisherigen          Trinkzwecken in Fertigpackungen, hat er das Lager-\nRechtsträger übernommen hat, auf den sich die            buch sowohl über die Zu- und Abgänge im Herstel-\nErlaubnis vor der Umwandlung bezieht, oder               lungsbereich als auch über die Zu- und Abgänge bei\nder Fertigwarenlagerung zu führen. Das zuständige\n5. die Inhaber des Unternehmens, bei dem die Ände-           Hauptzollamt kann Anordnungen zur Lagerbuchführung\nrungen eingetreten sind,                                 treffen und weitere Aufzeichnungen verlangen. Es lässt\neine neue Erlaubnis, gilt die Erlaubnis des Rechtsvor-       auf Antrag anstelle des Lagerbuchs betriebliche Auf-\ngängers für die Antragsteller entgegen Absatz 1 bis zur      zeichnungen zu, wenn Steuerbelange dadurch nicht\nBestandskraft der Entscheidung über den Antrag fort.         beeinträchtigt werden.","436             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 15. März 2017\n(3) Der Steuerlagerinhaber hat jeden Zu- und Ab-                                     § 13\ngang unverzüglich aufzuzeichnen. Das zuständige                             Fehlmengen im Steuerlager\nHauptzollamt kann zulassen, dass insbesondere die\nEntnahmen in den steuerrechtlich freien Verkehr in der          (1) Fehlmengen im Steuerlager, die auf Verarbei-\nLagerbuchführung für längstens einen Kalendermonat           tungs-, Abfüll- und Lagerungsverluste zurückzuführen\nzusammengefasst aufgezeichnet werden.                        sind, gelten als unwiederbringlich verloren gegangen\nim Sinne des § 18 Absatz 3 des Gesetzes.\n§ 11                                  (2) Bei der Verarbeitung, der Abfüllung und der La-\nVollständige Zerstörung,                      gerung von Alkohol im Steuerlager werden die folgen-\nunwiederbringlicher Verlust und Vernichtung             den Verlustsätze als unwiederbringlich verloren gegan-\ngen anerkannt:\n(1) Sind Alkoholerzeugnisse unbeabsichtigt vollstän-\ndig zerstört worden oder unwiederbringlich verloren          1. bei der Herstellung von Alkohol zu Trinkzwecken,\ngegangen, hat der Steuerlagerinhaber dies dem zu-                von Halberzeugnissen und von Aromen auf kaltem\nständigen Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen und               Weg, ausgenommen Auszugsverfahren oder ähn-\nanhand betrieblicher Unterlagen hinreichend nachzu-              liche Herstellungsweisen: 1 Prozent der verarbeite-\nweisen. Das zuständige Hauptzollamt kann hinsichtlich            ten Alkoholmenge;\nder Anzeigepflicht und der Nachweisführung Verein-           2. bei der Herstellung von Alkohol zu Trinkzwecken,\nfachungen zulassen und Anordnungen treffen.                      von Halberzeugnissen und von Aromen durch Aus-\n(2) Beabsichtigt der Steuerlagerinhaber Alkohol-              zugsverfahren oder ähnliche Herstellungsweisen so-\nerzeugnisse zu vernichten, so hat er dies eine Woche             wie durch Abtrieb oder durch sonstige Warm-\nim Voraus dem zuständigen Hauptzollamt anzuzeigen.               behandlungen: 3 Prozent der verarbeiteten Alkohol-\nDie Vernichtung hat er anhand betrieblicher Unterlagen           menge;\nhinreichend nachzuweisen. Das zuständige Hauptzoll-          3. beim Abfüllen\namt kann hinsichtlich der Anzeigepflicht und der Nach-           a) in Fertigpackungen bis 5 Liter Fassungsvermögen:\nweisführung Vereinfachungen zulassen und Anordnun-                   0,5 Prozent der zur Abfüllung eingesetzten Alko-\ngen treffen. Die Vernichtung ist amtlich zu überwachen,              holmenge;\nsoweit das zuständige Hauptzollamt nicht darauf ver-\nzichtet. Außersteuerliche Vorschriften bleiben unberührt.        b) in andere Fertigpackungen: 0,3 Prozent der zur\nAbfüllung eingesetzten Alkoholmenge;\n§ 12                               4. bei der Lagerung von Alkohol in anderen Behältnis-\nBestandsaufnahme im Steuerlager                        sen als in Fertigpackungen und in Holzfässern ohne\ninnere oder äußere Beschichtung: 1 Prozent des\n(1) Der Steuerlagerinhaber hat einmal jährlich im             durchschnittlichen jährlichen Lagerbestandes;\nSteuerlager eine Bestandsaufnahme durchzuführen\nund innerhalb eines Monats nach Abschluss der Be-            5. bei der Lagerung von Alkohol in Holzfässern ohne\nstandsaufnahme beim zuständigen Hauptzollamt den                 innere oder äußere Beschichtung: 4 Prozent des\nSoll- und den Istbestand nach amtlich vorgeschriebe-             durchschnittlichen jährlichen Lagerbestandes.\nnem Vordruck (Bestandsanmeldung) anzumelden und              Der Gesamtverlust in einem Steuerlager wird aus der\ndabei zu Mengenabweichungen Stellung zu nehmen.              Summe der vorstehenden Verlustsätze gebildet. Höhere\nIst der Steuerlagerinhaber Hersteller von Alkohol zu         Verluste in Teilbereichen können durch niedrigere Ver-\nTrinkzwecken, hat er eine Bestandsanmeldung sowohl           luste in anderen Teilbereichen ausgeglichen werden.\nfür den Herstellungsbereich als auch für die Fertig-            (3) Übersteigt die tatsächlich festgestellte Fehl-\nwarenlagerung abzugeben. Das zuständige Hauptzoll-           menge den Gesamtverlust nach Absatz 2 Satz 2, wird\namt kann Ausnahmen zulassen, wenn Steuerbelange              vermutet, dass die über den Gesamtverlust hinausge-\nnicht beeinträchtigt werden. Der Steuerlagerinhaber          hende Fehlmenge aus dem Steuerlager in den steuer-\nhat den Beginn der Bestandsaufnahme dem zustän-              rechtlich freien Verkehr entnommen wurde. Die Vermu-\ndigen Hauptzollamt spätestens drei Wochen im Voraus          tung kann widerlegt werden. Die Fehlmenge wird nur\nanzuzeigen.                                                  dann als unwiederbringlich verloren gegangen aner-\n(2) Auf Anordnung des zuständigen Hauptzollamts           kannt, wenn der Steuerlagerinhaber anhand betrieb-\nsind die Bestände im Steuerlager amtlich festzustellen.      licher Unterlagen im Einzelnen hinreichend nachweisen\nDer Steuerlagerinhaber hat dazu auf Verlangen des zu-        kann, in welchen Teilbereichen sowie in welchem Um-\nständigen Hauptzollamts die Bestände nach amtlich            fang und aus welchen Gründen die Verlustsätze des\nvorgeschriebenem Vordruck anzumelden und an der              Absatzes 2 Satz 1 in den einzelnen Teilbereichen über-\nBestandsaufnahme teilzunehmen. Der Steuerlagerinha-          schritten wurden und dass dies zur Überschreitung des\nber hat dafür zu sorgen, dass die Bestände mit mög-          Gesamtverlusts geführt hat.\nlichst geringem Aufwand festgestellt werden können.             (4) Der Steuerlagerinhaber hat die Verarbeitungs-\nKann das zuständige Hauptzollamt die Alkoholmenge            und Abfüllverluste (Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3)\nnicht feststellen, hat sie der Steuerlagerinhaber auf        vom Endprodukt zu errechnen (retrograde Berech-\nseine Kosten zu ermitteln.                                   nung). Dazu hat er seine Alkoholerzeugnisse unter An-\n(3) Das zuständige Hauptzollamt befreit Inhaber von       gabe der Einzelverluste und des Gesamtverlusts anzu-\nVersuchs- und Lehrbetrieben von den Verpflichtungen          melden. Zur Ermittlung der Lagerungsverluste (Absatz 2\nnach Absatz 1, wenn sichergestellt ist, dass Alkohol-        Satz 1 Nummer 4 und 5) hat der Steuerlagerinhaber\nerzeugnisse dort ausschließlich zu Versuchs- oder            Aufzeichnungen zu führen. Das zuständige Hauptzoll-\nUnterrichtszwecken hergestellt und im Rahmen dieser          amt kann Anordnungen zur retrograden Berechnung\nZwecke verbraucht oder vernichtet werden.                    nach den Sätzen 1 und 2 und zu den Aufzeichnungen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 15. März 2017                 437\nnach Satz 3 treffen. Es kann, wenn Steuerbelange dies           (2) Der Steuerlagerinhaber hat die Aufnahme des\nerfordern, statt der retrograden Berechnung nach Satz 1      Alkohols nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck an-\nanordnen, dass die Verluste in den einzelnen Teilberei-      zuzeigen und auf Verlangen des zuständigen Hauptzoll-\nchen durch entsprechende Aufzeichnungen nachge-              amts die Herkunft des Alkohols als Abfindungsalkohol\nwiesen werden.                                               nachzuweisen. Der Herkunftsnachweis gilt vorbehalt-\n(5) Das zuständige Hauptzollamt kann amtliche Ver-        lich gegenteiliger Feststellungen als erbracht, wenn\nlustermittlungen anordnen. Es kann in Ausnahmefällen,        der Steuerlagerinhaber nachweist, dass er oder eine\nsoweit Steuerbelange dem nicht entgegenstehen, eine          von ihm beauftragte Person den Alkohol von einem Ab-\nandere Art der Verlustermittlung und -bewertung zulas-       findungsbrenner oder Stoffbesitzer als unter Abfindung\nsen, wenn die Ermittlung nach den Absätzen 2 bis 4 zu        hergestellt aufgekauft hat. Das zuständige Hauptzoll-\nbetrieblichen Schwierigkeiten führt.                         amt kann nähere Anordnungen zur Anzeige- und Nach-\nweispflicht nach Satz 1 und Satz 2 treffen. Es kann\n§ 14                             auch den Herkunftsnachweis eines anderen Aufkäufers\nanerkennen, wenn dieser den Abfindungsalkohol aus-\nZwangsanfall                          schließlich von Abfindungsbrennern oder Stoffbesitzern\n(1) Alkoholerzeugnisse gelten nach Maßgabe des            erwirbt und Steuerbelange dem nicht entgegenstehen.\nAbsatzes 2 als in einem Steuerlager hergestellt, wenn\nsie in einem betriebswirtschaftlich nicht auf die Herstel-      (3) Alkohol darf aus dem Steuerlager nur dann unter\nlung von Alkoholerzeugnissen abgestellten Verfahren          Steueraussetzung befördert werden, wenn sich eine\nanfallen und die Folge einer chemischen oder bio-            entsprechende Menge Alkohol gleicher Art buchmäßig\nchemischen Reaktion sind (Zwangsanfall). Zwangs-             im Steuerlager befindet, der nicht Abfindungsalkohol ist\nanfall ist im Anschluss an seine Entstehung zu ver-          und der die gleiche Qualität besitzt wie der zu beför-\nnichten. Die §§ 4 bis 11 Absatz 1 und die §§ 12 bis 13       dernde Alkohol.\nsind insoweit nicht anzuwenden.                                 (4) Das zuständige Hauptzollamt ordnet zur Durch-\n(2) Der Inhaber eines Betriebs, in dem Zwangsanfall       führung der Absätze 1 und 3 eine besondere Lager-\nentsteht, hat dies vor dem erstmaligem Produktions-          buchführung an.\nbeginn beim zuständigen Hauptzollamt nach amtlich\nvorgeschriebenem Vordruck anzumelden. Dabei hat er                                       § 16\nzu versichern, dass der Zwangsanfall grundsätzlich im\nRegistrierter Empfänger\nräumlichen Zusammenhang zum Herstellungsort ver-\nnichtet und, soweit eine Lagerung erforderlich ist, in          (1) Wer als registrierter Empfänger Alkoholerzeug-\neinem angemeldeten Lagerort gelagert wird. Das zu-           nisse unter Steueraussetzung nicht nur gelegentlich\nständige Hauptzollamt kann weitere Angaben zu dem            empfangen will, hat die Erlaubnis beim zuständigen\nZwangsanfall verlangen. Das zuständige Hauptzollamt          Hauptzollamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck\nbestätigt die Anmeldung nach Satz 1 schriftlich.             zu beantragen. Dem Antrag sind in doppelter Ausferti-\n(3) Der Anmelder nach Absatz 2 ist verpflichtet, über     gung beizufügen:\ndie Menge an Zwangsanfall und die ordnungsgemäße             1. ein Lageplan mit dem beantragten Empfangsort im\nVernichtung Aufzeichnungen zu führen. Das zuständige             Betrieb mit Angabe der Anschrift,\nHauptzollamt kann hierzu Erleichterungen zulassen und\nAnordnungen treffen.                                         2. eine Darstellung der Buchführung über den Empfang\nund den Verbleib der Alkoholerzeugnisse.\n(4) Der Anmelder hat Änderungen der nach Absatz 2\nangemeldeten Verhältnisse dem zuständigen Haupt-                (2) Auf Verlangen des zuständigen Hauptzollamts\nzollamt unverzüglich schriftlich anzuzeigen.                 hat der Antragsteller weitere Angaben zu machen,\nwenn diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder\n§ 15                             für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. Das zu-\nAufnahme von                           ständige Hauptzollamt kann auf Anforderungen nach\nAbfindungsalkohol                         Absatz 1 verzichten, wenn Steuerbelange dadurch nicht\nbeeinträchtigt werden.\n(1) Das zuständige Hauptzollamt kann dem Steuer-\nlagerinhaber unter Widerrufsvorbehalt gestatten, Abfin-         (3) Das zuständige Hauptzollamt erteilt dem Antrag-\ndungsalkohol, ausgenommen aus Traubenwein, in sein           steller schriftlich unter Widerrufsvorbehalt die Erlaub-\nSteuerlager aufzunehmen und für diesen Alkohol eine          nis, als registrierter Empfänger tätig zu sein. Mit der\num 1 Prozent gekürzte Menge an Alkohol gleicher Art          Erlaubnis wird für jeden Empfangsort eine Verbrauch-\nsteuerfrei, auch in Teilmengen, in den steuerrechtlich       steuernummer vergeben. Vor der Erteilung der Erlaub-\nfreien Verkehr zu entnehmen (Austauschverfahren).            nis ist Sicherheit für die Steuer nach § 6 Absatz 2 Satz 3\nVoraussetzung ist, dass der Steuerlagerinhaber selbst        des Gesetzes zu leisten. § 7 Satz 2 gilt entsprechend.\neine Verschlussbrennerei nicht nur gelegentlich betreibt     Die Erlaubnis kann befristet werden.\nund dabei                                                       (4) Das zuständige Hauptzollamt kann, wenn Steuer-\n1. mindestens 5 Prozent der im Kalenderjahr in das           belange dadurch nicht beeinträchtigt werden, auf An-\nSteuerlager aufgenommenen Alkoholmenge an Ab-            trag des registrierten Empfängers unter Widerrufsvor-\nfindungsalkohol oder                                     behalt zulassen, dass die Alkoholerzeugnisse als in\n2. mindestens 200 Hektoliter reinen Alkohol im Kalen-        dessen Betrieb aufgenommen gelten, sobald er im\nderjahr                                                  Steuergebiet daran Besitz erlangt hat.\ngewinnt und zusammen mit dem Abfindungsalkohol im               (5) Der registrierte Empfänger hat ein Belegheft so-\nSteuerlager zu trinkfertigem Alkohol verarbeitet.            wie Aufzeichnungen über die in seinen Betrieb aufge-","438             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 15. März 2017\nnommenen Alkoholerzeugnisse zu führen. Das zustän-           Durchführungsverordnung in den zollrechtlich freien\ndige Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen.             Verkehr überführt werden. Sie gilt jedoch für die Fälle,\nWerden die Alkoholerzeugnisse zu den in § 27 Absatz 1        in denen das zuständige Hauptzollamt die Überlassung\ndes Gesetzes genannten Zwecken verwendet und ist             der Alkoholerzeugnisse zum zollrechtlich freien Verkehr\nder registrierte Empfänger im Besitz einer Erlaubnis         prüft und gegenüber dem Beteiligten erklärt.\nnach § 59 Absatz 1, führt er die Aufzeichnungen nach\n(5) Der registrierte Versender hat ein Belegheft sowie\nSatz 1 in den Aufzeichnungen nach § 60 Absatz 2. Die\nAufzeichnungen über die beförderten Alkoholerzeug-\nempfangenen Alkoholerzeugnisse sind vom registrier-\nnisse zu führen. Das zuständige Hauptzollamt kann\nten Empfänger unverzüglich aufzuzeichnen.\ndazu Anordnungen treffen. Die beförderten Alkohol-\n(6) Bei einer Änderung der Verhältnisse nach Ab-          erzeugnisse sind vom registrierten Versender unverzüg-\nsatz 1 gilt § 8 entsprechend. Für das Erlöschen und          lich aufzuzeichnen.\nden Fortbestand der Erlaubnis gilt § 9 entsprechend.\n(6) Bei einer Änderung der Verhältnisse nach Ab-\n(7) Wer als registrierter Empfänger im Einzelfall Alko-   satz 1 gilt § 8 entsprechend. Für das Erlöschen und\nholerzeugnisse unter Steueraussetzung empfangen              den Fortbestand der Erlaubnis gilt § 9 entsprechend.\nwill, hat die Erlaubnis beim zuständigen Hauptzollamt\nnach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantra-                                       § 18\ngen. Im Antrag sind die Menge, die Art und der Alkohol-\ngehalt sowie der Versender der Alkoholerzeugnisse an-                               Begünstigte,\nzugeben. Das zuständige Hauptzollamt kann weitere                  Ausstellen der Freistellungsbescheinigung\nAngaben sowie Aufzeichnungen über die aufgenomme-               (1) Ein Begünstigter, der Alkoholerzeugnisse unter\nnen Alkoholerzeugnisse verlangen, wenn sie zur Siche-        Steueraussetzung empfangen will, hat vor Beginn der\nrung des Steueraufkommens oder für die Steuerauf-            Beförderung eine Freistellungsbescheinigung nach\nsicht erforderlich sind. Für die Erlaubnis gilt Absatz 3     der Verordnung (EG) Nr. 31/96 der Kommission vom\nSatz 1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass die          10. Januar 1996 über die Verbrauchsteuerfreistellungs-\nErlaubnis auf die beantragte Menge, den angegebenen          bescheinigung (ABl. L 8 vom 11.1.1996, S. 11) in der\nVersender sowie auf einen Beförderungsvorgang und            jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit Artikel 13\nauf einen bestimmten Zeitraum zu beschränken ist.            der Systemrichtlinie in drei Exemplaren auszufertigen\nVor der Erteilung der Erlaubnis hat der Antragsteller        und dem zuständigen Hauptzollamt zur Bestätigung in\nSicherheit für die Steuer nach § 6 Absatz 2 Satz 4 des       Feld 6 vorzulegen. Das zuständige Hauptzollamt ver-\nGesetzes zu leisten. Absatz 4 gilt entsprechend.             sieht die erste und die zweite Ausfertigung mit einem\nBestätigungsvermerk. Der Begünstigte nach Satz 1 hat\n§ 17                             die erste und die zweite Ausfertigung dem Steuerlager-\nRegistrierter Versender                      inhaber als Versender oder dem registrierten Versender\nauszuhändigen. Die dritte Ausfertigung verbleibt beim\n(1) Wer als registrierter Versender Alkoholerzeug-        zuständigen Hauptzollamt. Nach dem Empfang der\nnisse vom Ort der Einfuhr unter Steueraussetzung ver-        Alkoholerzeugnisse durch den Begünstigten verbleibt\nsenden will, hat die Erlaubnis beim zuständigen Haupt-       die zweite Ausfertigung der Freistellungsbescheinigung\nzollamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu            beim Begünstigten. Die Alkoholerzeugnisse sind unver-\nbeantragen. Dem Antrag sind in doppelter Ausfertigung        züglich nach der Bestätigung nach Satz 1 zu beziehen.\nbeizufügen:\n(2) Zuständiges Hauptzollamt ist\n1. eine Aufstellung mit den Orten der Einfuhr beim Ein-\ngang der Alkoholerzeugnisse aus Drittländern und         1. für Begünstigte nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 3\nDrittgebieten (§ 3 Nummer 6 und 7 des Gesetzes),             des Gesetzes das Hauptzollamt, das für den Sitz der\namtlichen Beschaffungsstelle oder der Organisation\n2. eine Darstellung der Buchführung über den Versand             der ausländischen Streitkräfte, die zur Erteilung des\nund den Verbleib der Alkoholerzeugnisse.                     Auftrages berechtigt ist, örtlich zuständig ist,\n(2) Das zuständige Hauptzollamt kann vom Antrag-\n2. für Begünstigte nach § 8 Absatz 1 Nummer 4 des\nsteller weitere Angaben verlangen, wenn diese zur\nGesetzes das Hauptzollamt, das für die Über-\nSicherung des Steueraufkommens oder für die Steuer-\nwachung der Kontingente und Bezugsmengen von\naufsicht erforderlich sind. Das zuständige Hauptzollamt\nDiplomatengut oder von Konsulargut zuständig ist,\nkann auf Anforderungen nach Absatz 1 verzichten, wenn\nSteuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.           3. für Begünstigte nach § 8 Absatz 1 Nummer 5 des\nGesetzes das Hauptzollamt, das für den Sitz der\n(3) Das zuständige Hauptzollamt erteilt schriftlich\ninternationalen Einrichtung örtlich zuständig ist.\nunter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis, als registrierter\nVersender tätig zu sein. Mit der Erlaubnis wird für den         (3) Eine Bestätigung nach Absatz 1 Satz 1 ist nicht\nregistrierten Versender eine Verbrauchsteuernummer           erforderlich, wenn Begünstigte nach § 8 Absatz 1 Num-\nvergeben. Bei der Beförderung in andere oder über an-        mer 1 des Gesetzes Alkoholerzeugnisse unter Steuer-\ndere Mitgliedstaaten ist vor der Erteilung der Erlaubnis     aussetzung empfangen. Stattdessen ist eine Eigen-\nSicherheit für die Steuer nach § 7 Absatz 2 Satz 3 des       bestätigung des Begünstigten erforderlich.\nGesetzes zu leisten. Die Erlaubnis kann befristet werden.       (4) Werden Alkoholerzeugnisse unter Steuerausset-\n(4) Die Erlaubnis nach Absatz 3 gilt nicht für die Orte   zung von Begünstigten nach § 8 Absatz 1 Nummer 1\nder Einfuhr, an denen Alkoholerzeugnisse nach den            des Gesetzes aus Steuerlagern im Steuergebiet oder\nArtikeln 263 bis 267 der Zollkodex-Durchführungsver-         von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr im\nordnung oder aus einem Zolllager des Typs D im Sinne         Steuergebiet empfangen, kann anstelle der Freistel-\ndes Artikels 525 Absatz 2 Buchstabe a der Zollkodex-         lungsbescheinigung ein Abwicklungsschein nach § 73","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 15. März 2017                439\nAbsatz 1 Nummer 1 der Umsatzsteuer-Durchführungs-                (3) Das zuständige Hauptzollamt erteilt keine Erlaub-\nverordnung verwendet werden.                                 nis zum Betrieb einer Abfindungsbrennerei, wenn zu\n(5) Für die Voraussetzungen der Steuerfreiheit von        der Brennereieinrichtung ein Dauerbrenngerät, ein Brenn-\nAlkoholerzeugnissen, die durch Diplomaten und konsu-         gerät mit Dampfeinleitung oder mehrere Brenngeräte\nlarische Missionen empfangen werden, gilt § 17 der           gehören. Die Dampfeinleitung aus dem Wasserbad des\nZollverordnung entsprechend.                                 Brenngerätes in den Auslaufstutzen der Brennblase ist\nzulässig. Das zuständige Hauptzollamt kann Ausnah-\n(6) Werden Alkoholerzeugnisse, die nach den vorste-       men beim Verbot mehrerer Brenngeräte zulassen.\nhenden Absätzen von Begünstigten nach § 8 Absatz 1\nNummer 4 und 5 des Gesetzes unter Steueraussetzung               (4) § 4 Absatz 6 sowie § 8 Absatz 1 und 4 Satz 4\nempfangen wurden, an Dritte abgegeben, entsteht die          gelten entsprechend.\nSteuer. Steuerschuldner ist neben der Person, die die            (5) Sollen Teile der Betriebseinrichtung zu anderen\nAlkoholerzeugnisse an Dritte abgegeben hat, die Per-         Zwecken als der Alkoholgewinnung verwendet werden,\nson, die diese in Empfang genommen hat. Der Steuer-          ist dies dem zuständigen Hauptzollamt spätestens drei\nschuldner hat unverzüglich eine Steueranmeldung beim         Werktage vor der Verwendung anzuzeigen. Das zustän-\nzuständigen Hauptzollamt abzugeben. Die Steuer ist           dige Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen, ins-\nsofort fällig. Mehrere Steuerschuldner sind Gesamt-          besondere die angezeigte Betriebszeit auf das erforder-\nschuldner.                                                   liche Maß beschränken.\n§ 19                                                         § 21\nAntrag auf Erlaubnis                                    Erlöschen und Fortbestand der\nzum Betrieb einer Abfindungsbrennerei                   Erlaubnis zum Betrieb einer Abfindungsbrennerei\n(1) Der Antrag auf Erlaubnis zum Betrieb einer Abfin-         (1) Bei Verkleinerung des landwirtschaftlichen Be-\ndungsbrennerei nach § 10 Absatz 1 des Gesetzes ist           triebs des Abfindungsbrenners erlischt die Erlaubnis\nbeim zuständigen Hauptzollamt nach amtlich vorge-            nicht, wenn der verbleibende Restbetrieb mindestens\nschriebenem Vordruck zu stellen. Dem Antrag sind in          ein Viertel der Mindestgröße nach § 19 Absatz 2 er-\ndoppelter Ausfertigung beizufügen:                           reicht.\n1. Lagepläne der Räumlichkeiten der Abfindungsbren-              (2) Für das Erlöschen und den Fortbestand der\nnerei mit Angabe der Anschriften sowie mit den           Erlaubnis gilt § 9 entsprechend.\nFunktionen der Räume, Flächen und Einrichtungen,             (3) Sofern eine Erlaubnis im Sinne des § 38 Absatz 2\n2. eine Betriebserklärung mit der durchschnittlichen         des Gesetzes nicht bereits aus anderen Gründen er-\nAnzahl der Abtriebe, ihrer durchschnittlichen Dauer      loschen ist, erlischt sie spätestens mit Ablauf des\nund der Menge der durchschnittlichen Befüllung des       31. Dezember 2027. Dies gilt nicht, wenn der landwirt-\nBrenngerätes mit Material,                               schaftliche Betrieb des Abfindungsbrenners die Voraus-\n3. eine Zeichnung und Beschreibung des Brenngerätes          setzungen des Absatzes 1 erfüllt.\nsowie\n§ 22\n4. ein Verzeichnis der Betriebseinrichtung.\nBelegheft, Aufzeichnungen\n(2) Die Mindestgröße und der ausreichende Anfall\nzulässiger Rohstoffe nach § 10 Absatz 2 des Gesetzes             (1) Der Abfindungsbrenner hat ein Belegheft zu füh-\nwerden als erreicht angesehen, wenn der landwirt-            ren. Das zuständige Hauptzollamt kann dazu Anord-\nschaftliche Betrieb                                          nungen treffen.\n1. eine Größe von mindestens 3,0 Hektar hat oder                 (2) Das zuständige Hauptzollamt kann anordnen,\ndass der Abfindungsbrenner Aufzeichnungen über die\n2. im Falle von Intensivobstbau, einschließlich Wein-        verwendeten Rohstoffe sowie über die Gewinnung und\nbau, eine Größe von mindestens 1,5 Hektar hat.           die Reinigung des Alkohols zu führen hat.\nAuf Verlangen des Antragstellers erfolgt die Ermittlung\nder Mindestgröße des landwirtschaftlichen Betriebs                                      § 23\nnach der in § 10 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Gesetzes                          Gewinnung von Alkohol in\ngenannten Methode.                                             einer Abfindungsbrennerei, Abfindungsanmeldung\n§ 20                                  (1) Die Gewinnung von Abfindungsalkohol ist mit der\nAbfindungsanmeldung zu beantragen. Die Abfindungs-\nErteilung der Erlaubnis                     anmeldung ist jeweils spätestens fünf Werktage vor\nzum Betrieb einer Abfindungsbrennerei                 dem beabsichtigten Brennvorgang beim zuständigen\n(1) Das zuständige Hauptzollamt erteilt schriftlich       Hauptzollamt vorzulegen. In der Abfindungsanmeldung\nunter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis. In der Erlaubnis     ist anzugeben, ob andere als selbstgewonnene Roh-\nsind die Räume, die Flächen und die Einrichtungen der        stoffe verarbeitet werden und ob im Abschnitt gebrannt\nAbfindungsbrennerei zu bestimmen. Die Erlaubnis kann         wird. Das zuständige Hauptzollamt kann Erleichterun-\nbefristet werden. Das zuständige Hauptzollamt kann           gen zu Satz 2 zulassen.\nunter Berücksichtigung von Belangen der Steuerauf-               (2) Das zuständige Hauptzollamt erteilt die Brenn-\nsicht weitere Bestimmungen treffen.                          genehmigung, sofern die Voraussetzungen hierfür vor-\n(2) Vor der Erteilung der Erlaubnis ist Sicherheit nach   liegen und erteilt einen Steuerbescheid. Es kann Anord-\n§ 7 zu leisten, wenn Anzeichen für eine Gefährdung der       nungen zur Betriebsführung treffen, insbesondere die\nSteuer erkennbar sind.                                       angemeldete Brenndauer und die Zahl der Abtriebe","440              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 15. März 2017\nkürzen, wenn sie über das Betriebsbedürfnis der Bren-                                    § 25\nnerei hinausgehen.                                                                   Verarbeitung\n(3) Das zuständige Hauptzollamt kann eine formlose                   nicht selbstgewonnener Rohstoffe\nvorläufige Brenngenehmigung erteilen, wenn bis zum               In Abfindungsbrennereien dürfen auch zugelassene\nangemeldeten Zeitpunkt des Betriebsbeginns weder              Rohstoffe verarbeitet werden, die nicht durch den Ab-\ndie beantragte Brenngenehmigung noch eine Zurück-             findungsbrenner in seinem landwirtschaftlichen Betrieb\nweisung der Abfindungsanmeldung beim Antragsteller            selbst gewonnen wurden.\neingegangen ist. Der Brennbetrieb ist dann entspre-\nchend der vorläufigen Brenngenehmigung durchzu-                                          § 26\nführen. Wird die Abfindungsanmeldung zurückgewiesen,\nVereinfachtes Lohnbrennen\nso ist auch die vorläufige Brenngenehmigung hinfällig.\nIn diesem Fall trägt der Abfindungsbrenner die Rechts-           (1) Alkohol, der von einem Kontingentnehmer in\nfolgen, es sei denn, die Abfindungsanmeldung ist aus          seiner Abfindungsbrennerei gewonnen wird, gilt auf\nGründen zurückgewiesen worden, die er nicht zu ver-           Antrag nach Absatz 2 als von einem Kontingentgeber\ntreten hat.                                                   in dessen Abfindungsbrennerei gewonnen (vereinfachtes\nLohnbrennen).\n(4) Wird Alkohol in einer Abfindungsbrennerei ohne\noder entgegen einer Brenngenehmigung gewonnen,                   (2) Voraussetzungen des vereinfachten Lohnbren-\nunterliegt der erzeugte Alkohol dem Steuersatz nach           nens sind:\n§ 2 Absatz 1 des Gesetzes. § 9 Absatz 3 des Gesetzes          1. Kontingentnehmer und Kontingentgeber sind jeweils\ngilt nicht.                                                       Inhaber einer Erlaubnis nach § 10 des Gesetzes,\n(5) Das zuständige Hauptzollamt kann in der be-           2. der Kontingentnehmer hat in seiner Abfindungsbren-\ntriebslosen Zeit die Brennereianlage durch geeignete              nerei mindestens 270 Liter reinen Alkohol im Kalen-\nMaßnahmen gegen unbefugtes Benutzen sichern. Kann                 derjahr ausschließlich aus selbstgewonnenen Roh-\ndas zuständige Hauptzollamt Sicherungs- und Ver-                  stoffen gewonnen,\nschlusseinrichtungen der Brennereianlage nicht bis            3. der Kontingentgeber hat in seiner Abfindungsbren-\nzum angemeldeten Zeitpunkt der Inbetriebnahme ent-                nerei mindestens 30 Liter reinen Alkohol im Kalen-\nfernen, kann sie der Brennereibesitzer selbst entfernen.          derjahr oder im Falle des Abschnittsbrennens min-\ndestens 90 Liter reinen Alkohol selbst gewonnen\n§ 24                                   und\n4. der Alkohol wird ausschließlich aus selbstgewonne-\nAmtliche Ausbeutesätze\nnen Rohstoffen des Kontingentnehmers gewonnen.\nder zugelassenen Rohstoffe\nDie im vereinfachten Lohnbrennen in einem Kalender-\n(1) Der amtliche Ausbeutesatz im Sinne des § 9 Ab-        jahr gewonnene Alkoholmenge in der Abfindungsbren-\nsatz 3 und des § 11 Absatz 3 des Gesetzes ist die             nerei des Kontingentnehmers ist auf 540 Liter reinen\nMenge reiner Alkohol, die                                     Alkohol beschränkt. Sie bleibt bei der Ermittlung der\n1. bei mehligen Stoffen aus 100 Kilogramm der Roh-            Jahreserzeugung nach § 9 Absatz 1 Satz 2 des Geset-\nstoffe gewonnen wird und                                 zes der Abfindungsbrennerei des Kontingentnehmers\nunberücksichtigt.\n2. bei nichtmehligen Stoffen aus einem Hektoliter der            (3) Die Gewinnung von Alkohol nach Absatz 1 bean-\nRohstoffe gewonnen wird.                                 tragen der Kontingentnehmer und der Kontingentgeber\n(2) Werden Gemische aus verschiedenen Rohstoffen          jeweils bei ihrem zuständigen Hauptzollamt. Die Gewin-\nverarbeitet, so ist der Berechnung der Alkoholmenge           nung wird schriftlich unter Widerrufsvorbehalt zugelas-\nder Rohstoff zugrunde zu legen, für den der höchste           sen. Änderungen der in dem Antrag nach Satz 1 dar-\nAusbeutesatz gilt.                                            gelegten Verhältnisse sind dem jeweils zuständigen\nHauptzollamt unverzüglich anzuzeigen. Die §§ 8 und 9\n(3) Abweichend von Absatz 2 bleibt das Malz, das zur      gelten entsprechend.\nVerzuckerung der Maische bestimmt ist, bei frischen\n(4) Steuerschuldner ist der Kontingentgeber.\nKartoffeln bis zu 5 Prozent, bei geschrotetem Getreide\nbis zu 15 Prozent des Gewichts der Rohstoffe bei der\n§ 27\nBerechnung der Alkoholmenge außer Betracht. Über-\nsteigt der Malzzusatz diese Grenzen, so ist die Mehr-                                Stoffbesitzer\nmenge als geschrotetes Getreide anzusetzen und der               (1) Stoffbesitzer dürfen Alkohol nur in einer nach\ndaraus gewonnene Alkohol zu versteuern; Bruchteile            § 20 Absatz 1 zugelassenen Abfindungsbrennerei ge-\neines Kilogramms werden hierbei nicht berücksichtigt.         winnen oder reinigen. Das zuständige Hauptzollamt\n(4) Das Bundesministerium der Finanzen veröffent-         kann zulassen, dass Stoffbesitzer Alkohol in einer\nlicht eine Übersicht der nach § 9 Absatz 3 und § 11           Verschlussbrennerei gewinnen.\nAbsatz 3 des Gesetzes zugelassenen Rohstoffe und                 (2) § 23 Absatz 1 bis 4 gilt für Stoffbesitzer entspre-\nder festgelegten amtlichen Ausbeutesätze im Bundes-           chend. Die Abfindungsanmeldung ist vom Stoffbesitzer\nanzeiger sowie im Internet auf der zentralen Infor-           eigenhändig zu unterschreiben. Mit der Abgabe der Ab-\nmationsplattform www.zoll.de. Die Bestimmung der              findungsanmeldung tritt der Stoffbesitzer in die Rechte\nzugelassenen Rohstoffe erfolgt im Einvernehmen mit            und Pflichten des Abfindungsbrenners, in dessen Bren-\ndem Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-             nerei der Alkohol gewonnen wird, ein. Steuerschuldner\nschaft.                                                       ist der Stoffbesitzer.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 15. März 2017                441\n§ 28                               vorzuführen. Dabei kann das zuständige Hauptzollamt\nTeilnahme am                            Verschlussmaßnahmen anordnen.\nEDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystem                 (5) Ist der Empfänger im Falle des Absatzes 1 Num-\nmer 1 ein Steuerlagerinhaber, leitet das für diesen zu-\nDie Generalzolldirektion legt durch eine Verfahrens-\nständige Hauptzollamt das elektronische Verwaltungs-\nanweisung fest, unter welchen Voraussetzungen und\ndokument an ihn weiter. Dies gilt auch für Beförderun-\nBedingungen Personen, die für Beförderungen unter\ngen, die über einen anderen Mitgliedstaat erfolgen. Ein\nSteueraussetzung das elektronische Verwaltungsdoku-\nelektronisches Verwaltungsdokument, das von den zu-\nment verwenden, mit den Zollbehörden elektronisch\nständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats über-\nNachrichten über das EDV-gestützte Beförderungs-\nmittelt wurde, wird vom zuständigen Hauptzollamt an\nund Kontrollsystem (§ 13 Absatz 1 des Gesetzes) aus-\nden Empfänger im Steuergebiet weitergeleitet, wenn\ntauschen. Um auf diese Weise elektronisch Nachrichten\ndieser ein Steuerlagerinhaber oder ein registrierter\naustauschen zu können, bedarf es der vorherigen An-\nEmpfänger ist.\nmeldung bei einer von der Generalzolldirektion in der\nVerfahrensanweisung bekannt gegebenen Stelle. Die\n§ 30\nVerfahrensanweisung wird von der Generalzolldirektion\nim Internet unter www.zoll.de veröffentlicht. Die Perso-                            Mitführen der\nnen nach Satz 1 und ihre IT-Dienstleister sind ver-                          Freistellungsbescheinigung\npflichtet, die in der Verfahrensanweisung festgelegten           Werden Alkoholerzeugnisse unter Steueraussetzung\nVoraussetzungen und Bedingungen einzuhalten.                  zu Begünstigten befördert, hat der Beförderer während\nder Beförderung die dem Versender nach § 18 Absatz 1\n§ 29                               Satz 3 ausgehändigte Ausfertigung der Freistellungs-\nErstellen des elektronischen                    bescheinigung oder die von den zuständigen Behörden\nVerwaltungsdokuments, Mitführen eines Ausdrucks               eines anderen Mitgliedstaats bestätigte zweite Aus-\nfertigung der Freistellungsbescheinigung mitzuführen.\n(1) Sollen Alkoholerzeugnisse unter Steuerausset-          Die jeweils erste Ausfertigung nimmt der Versender zu\nzung befördert werden aus einem Steuerlager im                seinen Aufzeichnungen.\nSteuergebiet oder vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet\n1. in ein Steuerlager im Steuergebiet oder zu einem                                      § 31\nBegünstigten im Steuergebiet,                                                  Annullierung des\n2. in ein Steuerlager, in den Betrieb eines registrierten             elektronischen Verwaltungsdokuments\nEmpfängers oder zu einem Begünstigten in einem               (1) Der Versender kann das elektronische Verwal-\nanderen Mitgliedstaat oder                                tungsdokument annullieren, solange die Beförderung\n3. zu einem Ort, an dem die Alkoholerzeugnisse das            der Alkoholerzeugnisse noch nicht begonnen hat.\nVerbrauchsteuergebiet der Europäischen Union ver-            (2) Um das elektronische Verwaltungsdokument zu\nlassen,                                                   annullieren, hat der Steuerlagerinhaber als Versender\nhat der Steuerlagerinhaber als Versender oder der re-         oder der registrierte Versender dem zuständigen\ngistrierte Versender dem zuständigen Hauptzollamt vor         Hauptzollamt unter Verwendung des EDV-gestützten\nBeginn der Beförderung unter Verwendung des EDV-              Beförderungs- und Kontrollsystems den Entwurf der\ngestützten Beförderungs- und Kontrollsystems den              elektronischen Annullierungsmeldung nach amtlich vor-\nEntwurf des elektronischen Verwaltungsdokuments               geschriebenem Datensatz zu übermitteln.\nnach amtlich vorgeschriebenem Datensatz zu über-                 (3) Das zuständige Hauptzollamt überprüft automa-\nmitteln.                                                      tisiert die Angaben in der Annullierungsmeldung. Gibt\n(2) Das zuständige Hauptzollamt überprüft automa-          es keine Beanstandungen, wird dies dem Versender\ntisiert die Angaben in dem Entwurf des elektronischen         unter Angabe des Datums und der Zeit der Prüfung mit-\nVerwaltungsdokuments. Bei Beförderungen vom Ort               geteilt. Beanstandungen werden dem Versender eben-\nder Einfuhr erfolgt zusätzlich ein Abgleich mit der Zoll-     falls mitgeteilt.\nanmeldung. Gibt es keine Beanstandungen, wird der                (4) Ist ein elektronisches Verwaltungsdokument für\nEntwurf des elektronischen Verwaltungsdokuments mit           die Beförderung von Alkoholerzeugnissen unter Steuer-\neinem eindeutigen Referenzcode versehen und dem               aussetzung annulliert worden und waren die Alkohol-\nVersender als elektronisches Verwaltungsdokument              erzeugnisse für einen Empfänger im Steuergebiet be-\nübermittelt. Beanstandungen werden dem Versender              stimmt, der entweder ein Steuerlagerinhaber oder ein\nmitgeteilt.                                                   registrierter Empfänger ist, leitet das für den Empfänger\n(3) Der Beförderer hat während der Beförderung             zuständige Hauptzollamt die eingehende Annullie-\neinen Ausdruck des vom zuständigen Hauptzollamt               rungsmeldung an diesen weiter.\nübermittelten elektronischen Verwaltungsdokuments mit-\nzuführen. Anstelle des Ausdrucks kann ein Handels-                                       § 32\npapier mitgeführt werden, sofern dieses dieselben                                   Änderung des\nDaten enthält oder aus ihm der eindeutige Referenz-                      Bestimmungsorts bei Verwendung\ncode hervorgeht. Bei der Beförderung von Alkohol-                   des elektronischen Verwaltungsdokuments\nerzeugnissen aus anderen Mitgliedstaaten gelten die              (1) Während der Beförderung der Alkoholerzeug-\nSätze 1 und 2 entsprechend.                                   nisse unter Steueraussetzung kann der Steuerlager-\n(4) Der Versender hat die Alkoholerzeugnisse auf           inhaber als Versender oder der registrierte Versender\nVerlangen des zuständigen Hauptzollamts unverändert           den Bestimmungsort ändern und einen anderen zuläs-","442             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 15. März 2017\nsigen Bestimmungsort angeben (§ 14 Absatz 1, § 15            gebiet ist. Eine Eingangsmeldung, die von den zustän-\nAbsatz 1 Nummer 1, § 16 Absatz 1 des Gesetzes).              digen Behörden eines anderen Mitgliedstaats über-\nSatz 1 gilt auch für Alkoholerzeugnisse, die nicht vom       mittelt wurde, wird vom zuständigen Hauptzollamt an\nEmpfänger aufgenommen oder übernommen oder                   den Versender im Steuergebiet weitergeleitet.\nnicht ausgeführt werden.                                        (3) Ist der Empfänger ein Begünstigter, hat er dem\n(2) Um den Bestimmungsort zu ändern, hat der              zuständigen Hauptzollamt nach der Übernahme der\nSteuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte       Alkoholerzeugnisse, auch von Teilmengen, die Daten,\nVersender dem zuständigen Hauptzollamt unter Ver-            die für die Eingangsmeldung nach Absatz 1 Satz 1 er-\nwendung des EDV-gestützten Beförderungs- und Kon-            forderlich sind, und eine Kopie der ihm vorliegenden\ntrollsystems den Entwurf der elektronischen Ände-            Ausfertigung der Freistellungsbescheinigung innerhalb\nrungsmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Daten-            der dort genannten Frist schriftlich zu übermitteln. Das\nsatz zu übermitteln.                                         zuständige Hauptzollamt erstellt nach Prüfung der An-\ngaben die Eingangsmeldung nach Absatz 1. Absatz 2\n(3) Das zuständige Hauptzollamt überprüft auto-\nSatz 4 gilt entsprechend.\nmatisiert die Angaben im Entwurf der elektronischen\nÄnderungsmeldung. Gibt es keine Beanstandungen,                 (4) Der Empfänger hat auf Verlangen des zuständi-\nwird dem Entwurf der Änderungsmeldung eine fort-             gen Hauptzollamts die Alkoholerzeugnisse unverändert\nlaufende Vorgangsnummer zugewiesen und dem Ver-              vorzuführen.\nsender als Änderungsmeldung zum ursprünglichen                  (5) In den Fällen des § 16 des Gesetzes erstellt das\nelektronischen Verwaltungsdokument übermittelt. Be-          zuständige Hauptzollamt auf der Grundlage der von der\nanstandungen werden dem Versender mitgeteilt.                Ausgangszollstelle übermittelten Ausgangsbestätigung\n(4) Wird durch eine Aktualisierung eines elektro-         eine Ausfuhrmeldung, mit der bestätigt wird, dass die\nnischen Verwaltungsdokuments der darin angegebene            Alkoholerzeugnisse das Verbrauchsteuergebiet der\nEmpfänger geändert, der entweder ein Steuerlager-            Europäischen Union verlassen haben. Dies gilt auch\ninhaber im Steuergebiet oder ein registrierter Empfän-       bei der Ausfuhr von Teilmengen. Das zuständige\nger im Steuergebiet ist, gilt für die Weiterleitung des      Hauptzollamt übermittelt die Ausfuhrmeldung an den\naktualisierten elektronischen Verwaltungsdokuments           Steuerlagerinhaber als Versender im Steuergebiet oder\n§ 29 Absatz 5 entsprechend.                                  an den registrierten Versender im Steuergebiet. Aus-\nfuhrmeldungen, die von den zuständigen Behörden\n(5) Ändert sich der im elektronischen Verwaltungs-        eines anderen Mitgliedstaats übermittelt wurden, wer-\ndokument angegebene Empfänger, wird der ursprüng-            den vom zuständigen Hauptzollamt an den Versender\nliche Empfänger, der entweder ein Steuerlagerinhaber         im Steuergebiet weitergeleitet.\nim Steuergebiet oder ein registrierter Empfänger im\nSteuergebiet ist, von dem für ihn zuständigen Haupt-            (6) Unbeschadet des § 40 gilt die Eingangsmeldung\nzollamt durch eine entsprechende Meldung unterrichtet.       nach Absatz 1 oder die Ausfuhrmeldung nach Absatz 5\nals Nachweis, dass die Beförderung der Alkoholerzeug-\n(6) Wird durch eine Aktualisierung des elektro-           nisse beendet wurde. Die Ausfuhrmeldung gilt nicht als\nnischen Verwaltungsdokuments das darin angegebene            Nachweis, wenn nachträglich festgestellt wird, dass\nSteuerlager des Empfängers geändert, so leitet das für       die Alkoholerzeugnisse das Verbrauchsteuergebiet der\nden Empfänger zuständige Hauptzollamt die Ände-              Europäischen Union nicht verlassen haben.\nrungsmeldung an diesen weiter.\n(7) Ist der Empfänger bei Beförderungen von Alko-\nholerzeugnissen unter Steueraussetzung ein Steuer-\n§ 33\nlagerinhaber im Steuergebiet, der die Alkoholerzeug-\nEingangs- und Ausfuhrmeldung                     nisse unter Steueraussetzung in ein anderes Steuer-\nbei Verwendung des elektronischen                  lager im Steuergebiet oder in den Betrieb eines Ver-\nVerwaltungsdokuments, Streckengeschäft                 wenders (§ 28 Absatz 1 des Gesetzes) im Steuergebiet\n(1) Nach der Aufnahme der Alkoholerzeugnisse,             weiterbefördert, kann das zuständige Hauptzollamt auf\nauch in Teilmengen, an einem Bestimmungsort, der in          Antrag unter Widerrufsvorbehalt zulassen, dass die\n§ 14 Absatz 1 Nummer 1 und § 15 Absatz 1 Nummer 2            Alkoholerzeugnisse als in sein Steuerlager aufgenom-\nBuchstabe a und b des Gesetzes genannt ist, hat der          men und zugleich entnommen gelten, sobald der\nEmpfänger dem zuständigen Hauptzollamt unter Ver-            Empfänger im Steuergebiet an den Alkoholerzeug-\nwendung des EDV-gestützten Beförderungs- und Kon-            nissen Besitz erlangt hat. Die Vorschriften zu den\ntrollsystems unverzüglich, spätestens jedoch fünf Werk-      Beförderungen unter Steueraussetzung bleiben unbe-\ntage nach Beendigung der Beförderung, eine Ein-              rührt.\ngangsmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Daten-\nsatz zu übermitteln. Das zuständige Hauptzollamt kann                                  § 34\nzur Vermeidung unbilliger Härten auf Antrag des Emp-                              Beförderungen\nfängers die Frist nach Satz 1 verlängern.                                im Steuergebiet in Sonderfällen\n(2) Das zuständige Hauptzollamt überprüft automa-            (1) Bei Beförderungen von Alkoholerzeugnissen unter\ntisiert die Angaben in der Eingangsmeldung. Gibt es          Steueraussetzung zwischen Steuerlagern eines Steuer-\nkeine Beanstandungen, wird dies dem Empfänger mit-           lagerinhabers im Steuergebiet oder, wenn der Steuer-\ngeteilt. Gibt es Beanstandungen, wird dies dem Emp-          lagerinhaber gleichzeitig registrierter Versender ist,\nfänger ebenfalls mitgeteilt. Das für den Versender zu-       zwischen Orten der Einfuhr im Steuergebiet und den\nständige Hauptzollamt übermittelt diesem die Ein-            Steuerlagern dieses Steuerlagerinhabers im Steuer-\ngangsmeldung, wenn er ein Steuerlagerinhaber im              gebiet kann das zuständige Hauptzollamt auf Antrag\nSteuergebiet oder ein registrierter Versender im Steuer-     des Steuerlagerinhabers anstelle des Verfahrens mit","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 15. März 2017              443\nelektronischem Verwaltungsdokument andere geeignete            (4) Zur Vereinfachung des Verfahrens kann das für\nVerfahren zulassen, wenn Steuerbelange nicht gefähr-        den Versender zuständige Hauptzollamt auf Antrag zu-\ndet sind.                                                   lassen, dass dieser anstelle des Begleitdokuments\n(2) Bei häufigen und regelmäßigen Beförderungen          nach Absatz 1 für die in einem Kalendermonat an den-\nvon Alkoholerzeugnissen unter Steueraussetzung zur          selben Verwender abgegebenen Alkoholerzeugnisse\nAbgabe als Schiffs-, Flugzeug- und Reisebedarf nach         eine Sammelanmeldung in dreifacher Ausfertigung un-\n§ 27 der Zollverordnung kann in den Fällen, in denen        ter Angabe der Lieferscheinnummern dem Verwender\nnach Artikel 786 der Zollkodex-Durchführungsverord-         bis zum siebten Arbeitstag des folgenden Monats über-\nnung ein zollrechtliches Ausfuhrverfahren durchgeführt      sendet, wenn die einzelnen Sendungen von einem\nwird, das zuständige Hauptzollamt auf Antrag des            Lieferschein mit der deutlich sichtbaren Aufschrift\nSteuerlagerinhabers zulassen, dass dieser für die in        „Unversteuerte Alkoholerzeugnisse“ begleitet werden.\neinem Kalendermonat abgegebenen Alkoholerzeug-              Der Verwender hat die Erstausfertigung zu seinen Auf-\nnisse bis zum zehnten Tag nach Ablauf des Kalender-         zeichnungen zu nehmen und unverzüglich die mit sei-\nmonats, in dem die Beförderung begonnen hat, den            nem Empfangsvermerk versehene zweite und dritte\nEntwurf eines zusammengefassten elektronischen Ver-         Ausfertigung dem für ihn zuständigen Hauptzollamt\nwaltungsdokuments übermittelt, wenn                         vorzulegen. Das zuständige Hauptzollamt bestätigt die\nÜbereinstimmung der beiden Ausfertigungen und die\n1. dem Steuerlagerinhaber das Verfahren nach Arti-          Empfangsberechtigung durch Stempelabdruck auf der\nkel 285a Absatz 1a der Zollkodex-Durchführungs-         zweiten Ausfertigung. Der Verwender hat als Rück-\nverordnung bewilligt wurde;                             schein die bestätigte Sammelanmeldung spätestens\n2. die Beförderung ausschließlich im Steuergebiet er-       zwei Wochen nach dem Versandmonat an den Ver-\nfolgt und                                               sender zurückzusenden. Die zurückgesandte Sammel-\nanmeldung hat der Versender zu seinen Aufzeichnun-\n3. die einzelnen Beförderungen von einem Lieferschein\ngen zu nehmen. Das für den Versender zuständige\noder einem entsprechenden Handelsdokument mit\nHauptzollamt kann weitere Vereinfachungen des Ver-\nder deutlich sichtbaren Aufschrift „unversteuerte\nfahrens zulassen, wenn Steuerbelange dadurch nicht\nAlkoholerzeugnisse zur Bevorratung von Schiffen\nbeeinträchtigt werden.\nund Flugzeugen“ begleitet werden.\nFür das Erstellen des Entwurfs des zusammengefass-             (5) Das für den Versender zuständige Hauptzollamt\nten elektronischen Verwaltungsdokuments und der             kann auf Antrag in geeigneten Fällen, soweit dies der\nAusfuhrmeldung gelten die §§ 29 und 33 entsprechend.        Vereinfachung des Verfahrens dient und Steuerbelange\nnicht gefährdet erscheinen, insbesondere zulassen,\n§ 35                              dass anstelle des Begleitdokuments nach Absatz 1\nLieferscheine oder Rechnungen verwendet werden.\nBeförderungen                          Der Versender hat diese mit der Aufschrift „Liefer-\nim Steuergebiet in Betriebe von Verwendern             schein/Rechnung für die Beförderung verbrauchsteuer-\n(1) Bei Beförderungen von Alkoholerzeugnissen un-        pflichtiger Waren unter Steueraussetzung“ zu kenn-\nter Steueraussetzung in Betriebe von Verwendern (§ 28       zeichnen.\nAbsatz 1 des Gesetzes) hat der Steuerlagerinhaber im           (6) Versender und Verwender haben auf Verlangen\nSteuergebiet als Versender oder der registrierte Versen-    des für sie zuständigen Hauptzollamts die Alkohol-\nder vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet das Begleit-        erzeugnisse unverändert vorzuführen. Dabei kann das\ndokument zu verwenden. Anstelle des Begleitdoku-            zuständige Hauptzollamt bei zu versendenden Alkohol-\nments kann der Versender ein Handelsdokument ver-           erzeugnissen Verschlussmaßnahmen anordnen.\nwenden, das alle in dem Begleitdokument enthaltenen\nAngaben aufweist. Er hat das Handelsdokument mit               (7) Die Begleitpapiere nach den Absätzen 1 und 4\nder Aufschrift „Begleitdokument für die Beförderung         sind nicht erforderlich, soweit Alkoholerzeugnisse, die\nverbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steuerausset-        mit den in § 54 Absatz 1 und 2 genannten Vergällungs-\nzung“ zu kennzeichnen.                                      mitteln vergällt worden sind, befördert werden. Die\nAlkoholerzeugnisse gelten als in den Verwendungs-\n(2) Der Versender hat das Begleitdokument in vier\nbetrieb des Empfängers aufgenommen, sobald dieser\nExemplaren auszufertigen. Er hat die erste Ausfertigung\ndaran Besitz erlangt hat.\nzu seinen Aufzeichnungen zu nehmen. Der Beförderer\nder Alkoholerzeugnisse hat während der Beförderung             (8) Der Versender hat den in Absatz 7 genannten\ndie Ausfertigungen zwei bis vier mitzuführen.               Alkoholerzeugnissen bei der Beförderung Handels-\npapiere beizugeben, die wie folgt gekennzeichnet sind:\n(3) Der Verwender hat die zweite Ausfertigung als\n„Diese Alkoholerzeugnisse sind vergällt. Eine Ent-\nBeleg zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen und dem\ngällung oder Verwendung zu Trinkzwecken oder zur Her-\nzuständigen Hauptzollamt unverzüglich die mit seinem\nstellung alkoholhaltiger Getränke sowie der unerlaubte\nEmpfangsvermerk versehene dritte und vierte Ausferti-\nHandel haben straf- und steuerrechtliche Folgen.“\ngung vorzulegen. Das zuständige Hauptzollamt bestä-\nWerden derartige Alkoholerzeugnisse in Fertigpackun-\ntigt die Übereinstimmung der beiden Ausfertigungen\ngen mit einer Nennfüllmenge von 0,5 bis 10 Liter vom\nund die Empfangsberechtigung auf der dritten Ausfer-\nVersender abgegeben, hat er auch auf diesen die Auf-\ntigung (Rückschein). Der bestätigte Rückschein ist vom\nschriften nach Satz 1 vor der Beförderung anzubringen.\nVerwender spätestens binnen zwei Wochen nach dem\nEmpfang der Alkoholerzeugnisse an den Versender zu-            (9) Die nach den Absätzen 1 und 4 vorgesehenen\nrückzusenden. Den Rückschein hat der Versender zu           Begleitpapiere sind auch nicht erforderlich, wenn un-\nseinen Aufzeichnungen zu nehmen. Die vierte Ausferti-       vergällte Alkoholerzeugnisse aus einem Steuerlager\ngung verbleibt beim zuständigen Hauptzollamt.               unter Steueraussetzung zu Apotheken befördert wer-","444            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 15. März 2017\nden. Der Versender hat dem Alkohol bei der Beförde-         des Ausfalldokuments in dem dafür vorgesehenen Feld\nrung Handelspapiere beizugeben, die mit der Aufschrift      einzutragen, wenn ihm kein Ausdruck des elektro-\n„Unversteuerte Alkoholerzeugnisse“ gekennzeichnet           nischen Verwaltungsdokuments übermittelt wurde. Die\nsind, und dem für die Apotheke zuständigen Hauptzoll-       mit dem Referenzcode versehene dritte Ausfertigung\namt die Beförderung durch unverzügliche Übersendung         des Ausfalldokuments gilt als Beförderungspapier im\neines Exemplars des Handelspapiers anzuzeigen. Das          Sinne des § 29 Absatz 3 Satz 1. Für die Eingangs-\nfür den Steuerlagerinhaber zuständige Hauptzollamt          und Ausfuhrmeldung ist § 33 anzuwenden.\nkann zulassen, dass die Lieferungen eines Monats zu-\nsammengefasst angezeigt werden.                                                      § 37\nAnnullierung im Ausfallverfahren\n§ 36\n(1) Steht das EDV-gestützte Beförderungs- und\nBeginn                             Kontrollsystem nicht zur Verfügung, kann der Steuer-\neiner Beförderung im Ausfallverfahren               lagerinhaber als Versender oder der registrierte Ver-\n(1) Steht das EDV-gestützte Beförderungs- und            sender das elektronische Verwaltungsdokument abwei-\nKontrollsystem nicht zur Verfügung, kann der Steuer-        chend von § 31 oder das Ausfalldokument mit amtlich\nlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versen-    vorgeschriebenem Vordruck annullieren (Annullierungs-\nder abweichend von § 29 nur dann eine Beförderung           dokument), solange mit der Beförderung der Alkohol-\nvon Alkoholerzeugnissen unter Steueraussetzung be-          erzeugnisse noch nicht begonnen wurde.\nginnen, wenn ein Ausfalldokument nach amtlich vor-             (2) Der Versender hat das Annullierungsdokument in\ngeschriebenem Vordruck verwendet wird.                      zwei Exemplaren auszufertigen. Er hat die erste Ausfer-\n(2) Der Versender hat das zuständige Hauptzollamt        tigung zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen. Mit der\nvor Beginn der ersten Beförderung im Ausfallverfahren       zweiten Ausfertigung hat er unverzüglich das zustän-\nin geeigneter schriftlicher Form über den Ausfall des       dige Hauptzollamt zu unterrichten.\nEDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystems zu            (3) Steht das EDV-gestützte Beförderungs- und\nunterrichten. Eine Unterrichtung ist nicht erforderlich,    Kontrollsystem wieder zur Verfügung und liegt dem\nwenn es sich um einen von der Zollverwaltung ver-           Versender das elektronische Verwaltungsdokument vor,\nanlassten Ausfall handelt.                                  hat er dem zuständigen Hauptzollamt unverzüglich\n(3) Der Versender hat das Ausfalldokument in drei        unter Verwendung des EDV-gestützten Beförderungs-\nExemplaren auszufertigen. Er hat die erste Ausfertigung     und Kontrollsystems den Entwurf einer elektronischen\nzu seinen Aufzeichnungen zu nehmen. Die zweite Aus-         Annullierungsmeldung nach § 31 Absatz 2 zu über-\nfertigung hat er unverzüglich dem zuständigen Haupt-        mitteln. § 31 Absatz 3 und 4 gilt entsprechend.\nzollamt zu übermitteln. Der Beförderer der Alkohol-\nerzeugnisse hat während der Beförderung die dritte                                   § 38\nAusfertigung mitzuführen.\nÄnderung des\n(4) Der Versender hat auf Verlangen des zuständigen              Bestimmungsorts im Ausfallverfahren\nHauptzollamts jede Beförderung im Ausfallverfahren\n(1) Steht das EDV-gestützte Beförderungs- und\nvor Beginn anzuzeigen. Daneben hat der Versender\nKontrollsystem nicht zur Verfügung, kann der Steuer-\nauf Verlangen des zuständigen Hauptzollamts die\nlagerinhaber als Versender oder der registrierte Ver-\nzweite Ausfertigung des Ausfalldokuments bereits vor\nsender den Bestimmungsort während der Beförderung\nBeginn einer Beförderung vorzulegen. § 29 Absatz 4 gilt\nder Alkoholerzeugnisse abweichend von § 32 mit nach\nentsprechend.\namtlich vorgeschriebenem Vordruck ändern (Ände-\n(5) Steht das EDV-gestützte Beförderungs- und            rungsdokument). Satz 1 gilt auch für Alkoholerzeug-\nKontrollsystem wieder zur Verfügung, hat der Versender      nisse, die nicht vom Empfänger aufgenommen oder\ndem zuständigen Hauptzollamt unverzüglich für alle im       übernommen oder nicht ausgeführt werden.\nAusfallverfahren durchgeführten Beförderungen unter            (2) Der Versender hat das Änderungsdokument in\nVerwendung des EDV-gestützten Beförderungs- und             zwei Exemplaren auszufertigen. Er hat die erste Aus-\nKontrollsystems den Entwurf des elektronischen Ver-         fertigung zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen. Die\nwaltungsdokuments zu übermitteln, der dieselben Da-         zweite Ausfertigung hat er dem zuständigen Hauptzoll-\nten wie das Ausfalldokument nach Absatz 1 enthält und       amt unverzüglich zu übermitteln. Er hat den Beförderer\nin dem auf die Verwendung des Ausfallverfahrens hin-        unverzüglich über die geänderten Angaben im elektro-\ngewiesen wird. § 29 Absatz 2 und 5 gilt entsprechend.       nischen Verwaltungsdokument oder Ausfalldokument\n(6) Das Ausfallverfahren gilt bis zur Übermittlung des   zu unterrichten. Der Beförderer hat die Angaben unver-\nelektronischen Verwaltungsdokuments durch das zu-           züglich auf der Rückseite des mitgeführten Beförde-\nständige Hauptzollamt. Nach der Übermittlung tritt          rungspapiers zu vermerken, wenn ihm nicht das Ände-\ndas elektronische Verwaltungsdokument an die Stelle         rungsdokument übermittelt wurde.\ndes Ausfalldokuments.                                          (3) Steht das EDV-gestützte Beförderungs- und\n(7) Der mit dem elektronischen Verwaltungsdoku-          Kontrollsystem wieder zur Verfügung, hat der Versender\nment übermittelte eindeutige Referenzcode ist vom Ver-      dem zuständigen Hauptzollamt unverzüglich für alle im\nsender auf der ersten Ausfertigung des Ausfalldoku-         Ausfallverfahren durchgeführten Änderungen des Be-\nments in dem dafür vorgesehenen Feld einzutragen.           stimmungsorts unter Verwendung des EDV-gestützten\nIst die Beförderung noch nicht beendet, ist der Refe-       Beförderungs- und Kontrollsystems den Entwurf einer\nrenzcode dem Beförderer der Alkoholerzeugnisse mit-         elektronischen Änderungsmeldung nach § 32 Absatz 2\nzuteilen und von diesem auf der dritten Ausfertigung        zu übermitteln, der dieselben Daten wie das Ände-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 15. März 2017              445\nrungsdokument nach Absatz 1 enthält. § 32 Absatz 3           ses Ausfuhrdokuments, wenn die Alkoholerzeugnisse\nbis 6 gilt entsprechend.                                     aus dem Steuergebiet versendet wurden. In den Fällen,\n(4) Für die Unterrichtung über den Ausfall des EDV-       in denen ein entsprechendes Ausfuhrdokument von\ngestützten Beförderungs- und Kontrollsystems, die An-        den zuständigen Behörden eines anderen Mitglied-\nzeigepflicht bei jeder Änderung des Bestimmungsorts          staats übermittelt wurde, übersendet das zuständige\nsowie die Übermittlung der zweiten Ausfertigung des          Hauptzollamt dem Versender eine Ausfertigung.\nÄnderungsdokuments gilt § 36 Absatz 2 und 4 Satz 1              (5) Steht das EDV-gestützte Beförderungs- und\nund 2 entsprechend.                                          Kontrollsystem wieder zur Verfügung und liegt das\nelektronische Verwaltungsdokument vor, erstellt das\n§ 39                              zuständige Hauptzollamt eine Ausfuhrmeldung nach\n§ 33 Absatz 5 Satz 1. § 33 Absatz 5 Satz 2 und 3 gilt\nEingangs- und\nentsprechend.\nAusfuhrmeldung im Ausfallverfahren\n(1) Kann der Empfänger die Eingangsmeldung nach                                      § 40\n§ 33 Absatz 1 nach Beendigung einer Beförderung von\nErsatznachweise\nAlkoholerzeugnissen unter Steueraussetzung nicht in-\nfür die Beendigung der Beförderung\nnerhalb der dort festgelegten Frist übermitteln, weil\ndas EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem              Liegt kein Nachweis nach § 33 Absatz 6 vor, be-\nnicht zur Verfügung steht oder weil ihm das elektro-         stätigt das für den Empfänger zuständige Hauptzollamt\nnische Verwaltungsdokument oder die Änderungs-               oder das Hauptzollamt, in dessen Bezirk sich die Aus-\nmeldung nach § 32 Absatz 6 nicht zugeleitet wurde,           gangszollstelle befindet, in den Fällen, in denen keine\nhat er dem zuständigen Hauptzollamt ein Eingangs-            Eingangs- oder Ausfuhrmeldung nach § 39 vorliegt, die\ndokument nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck              Beendigung der Beförderung unter Steueraussetzung,\nvorzulegen, mit dem er den Empfang der Alkohol-              wenn hinreichend belegt ist, dass die Alkoholerzeug-\nerzeugnisse bestätigt. Für die Frist zur Vorlage des         nisse den angegebenen Bestimmungsort erreicht ha-\nEingangsdokuments und deren Verlängerung gilt § 33           ben oder das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen\nAbsatz 1 entsprechend.                                       Union verlassen haben (Ersatznachweis). Als hinrei-\nchender Beleg im Sinne von Satz 1 gilt insbesondere\n(2) Der Empfänger hat das Eingangsdokument in\nein vom Empfänger vorgelegtes Dokument, das diesel-\ndrei Exemplaren auszufertigen. Das zuständige Haupt-\nben Angaben enthält wie die Eingangsmeldung und in\nzollamt bestätigt die drei Exemplare und gibt dem Emp-\ndem dieser den Empfang der Alkoholerzeugnisse be-\nfänger die erste Ausfertigung zurück. Der Empfänger\nstätigt.\nhat diese Ausfertigung zu seinen Aufzeichnungen zu\nnehmen. Wird die Eingangsmeldung nicht innerhalb\nder in § 33 Absatz 1 genannten Frist vom Empfänger                                      § 41\nübermittelt, übersendet das für den Empfänger zustän-                           Art und Höhe der\ndige Hauptzollamt die zweite Ausfertigung des Ein-                             Sicherheitsleistung\ngangsdokuments dem für den Versender zuständigen                (1) Die Sicherheit für Beförderungen von Alkohol-\nHauptzollamt, das diese an den Versender weiterleitet.       erzeugnissen unter Steueraussetzung kann für mehrere\nEingangsdokumente, die von den zuständigen Behör-            Verfahren als Gesamtbürgschaft oder für jedes Verfah-\nden eines anderen Mitgliedstaats übersendet wurden,          ren einzeln als Einzelbürgschaft oder als Barsicherheit\nwerden vom zuständigen Hauptzollamt an den Ver-              geleistet werden.\nsender im Steuergebiet weitergeleitet.\n(2) Die Sicherheit als Gesamtbürgschaft oder Einzel-\n(3) Steht das EDV-gestützte Beförderungs- und             bürgschaft wird durch eine selbstschuldnerische Bürg-\nKontrollsystem wieder zur Verfügung und liegt das            schaft eines tauglichen Steuerbürgen nach § 244 der\nelektronische Verwaltungsdokument oder die Ände-             Abgabenordnung geleistet. Die Bürgschaft ist in einer\nrungsmeldung nach § 32 Absatz 5 oder 6 dem Empfän-           Urkunde nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck bei\nger vor, hat dieser dem zuständigen Hauptzollamt un-         dem für den Versender zuständigen Hauptzollamt zu\nverzüglich für das im Ausfallverfahren erstellte Ein-        leisten.\ngangsdokument unter Verwendung des EDV-gestützten\nBeförderungs- und Kontrollsystems eine Eingangsmel-             (3) Das zuständige Hauptzollamt bestimmt die Höhe\ndung nach § 33 Absatz 1 zu übermitteln, die dieselben        der Bürgschaftssumme und die Höhe der Barsicherheit.\nDaten wie das Eingangsdokument nach Absatz 1 ent-            Dabei berücksichtigt es insbesondere die Steuer, die\nhält. § 33 Absatz 2 gilt entsprechend.                       bei der Überführung der Alkoholerzeugnisse in den\nsteuerrechtlich freien Verkehr im Steuergebiet ent-\n(4) Kann nach Beendigung einer Beförderung von            stehen würde. Das zuständige Hauptzollamt überprüft\nAlkoholerzeugnissen unter Steueraussetzung die Aus-          im Falle der Gesamtbürgschaft regelmäßig die An-\nfuhrmeldung nach § 33 Absatz 5 nicht erstellt werden,        gemessenheit der Bürgschaftssumme.\nweil entweder das EDV-gestützte Beförderungs- und\nKontrollsystem nicht zur Verfügung steht oder das                                       § 42\nelektronische Verwaltungsdokument nicht übermittelt\nwurde, so erstellt das zuständige Hauptzollamt ein                             Unregelmäßigkeiten\nAusfuhrdokument, in dem bestätigt wird, dass die Alko-        während der Beförderung unter Steueraussetzung\nholerzeugnisse das Verbrauchsteuergebiet der Euro-              (1) Werden beim Empfänger im Steuergebiet Abwei-\npäischen Union verlassen haben. Dies gilt auch bei           chungen festgestellt, kann das zuständige Hauptzoll-\nder Ausfuhr von Teilmengen. Das zuständige Hauptzoll-        amt im Allgemeinen Fehlmengen bis zu 0,5 Prozent\namt übersendet dem Versender eine Ausfertigung die-          der Alkoholerzeugnisse als unwiederbringlich verloren","446              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 15. März 2017\ngegangen ansehen. Satz 1 gilt nicht für Alkoholerzeug-        Alkoholsteuer festgesetzt. Satz 1 gilt nicht, wenn der\nnisse in Fertigpackungen.                                     Alkohol in Folge unvorhersehbarer Ereignisse oder\n(2) Geht der Rückschein in den Fällen des § 35 Ab-         höherer Gewalt unwiederbringlich verloren gegangen\nsatz 3 Satz 3 nicht binnen zwei Monaten beim Versen-          ist. Bei einer Steuerentstehung gilt der Steuersatz nach\nder ein, ist dies vom Steuerlagerinhaber als Versender        § 2 Absatz 1 des Gesetzes.\noder vom registrierten Versender unverzüglich dem für            (6) Im Falle des vereinfachten Lohnbrennens kann\nihn zuständigen Hauptzollamt anzuzeigen.                      die Gewinnung, die Lagerung und die Beförderung\nvon Alkohol unter Steueraussetzung nicht beantragt\n(3) Sind die Alkoholerzeugnisse während der Beför-\nwerden.\nderung infolge unvorhersehbarer Ereignisse oder höhe-\nrer Gewalt vollständig zerstört worden oder unwieder-\nbringlich verloren gegangen, hat der Beförderer dies                                     § 44\ndem zuständigen Hauptzollamt unverzüglich anzu-                                   Steueranmeldung\nzeigen und nachzuweisen.                                         Die Steueranmeldung nach § 19 Absatz 1 Satz 1 und\nAbsatz 2 Satz 1 des Gesetzes ist nach amtlich vor-\n§ 43                               geschriebenem Vordruck abzugeben.\nIn einer Abfindungsbrennerei\nunter Steueraussetzung gewonnener Alkohol                                            § 45\n(1) Für die Gewinnung, die Lagerung und die Beför-                           Kleinbetragsregelung\nderung von Alkohol in einer Abfindungsbrennerei unter            Eine angemeldete oder festgesetzte Steuer wird vom\nSteueraussetzung gelten vorbehaltlich nachstehender           zuständigen Hauptzollamt nur abweichend festgesetzt,\nRegelungen die Bestimmungen des Gesetzes zu Steuer-           geändert oder berichtigt, wenn die Abweichung von der\naussetzung und Besteuerung entsprechend.                      angemeldeten oder festgesetzten Steuer mindestens\n(2) Auf Antrag des Abfindungsbrenners oder des             10 Euro beträgt.\nStoffbesitzers gilt der gesamte gewonnene Alkohol ab-\nweichend von § 18 Absatz 5 des Gesetzes als unter                                        § 46\nSteueraussetzung in einem Steuerlager gewonnen.                                    Anmeldung der\nDer Antrag nach Satz 1 ist spätestens fünf Werktage                              Alkoholerzeugnisse\nvor dem Brennvorgang vom Abfindungsbrenner oder\nAlkoholerzeugnisse aus Drittländern und Drittgebie-\nStoffbesitzer nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck\nten sind in den Fällen des § 22 Absatz 3 des Gesetzes\nbeim zuständigen Hauptzollamt zu stellen. Das zustän-\nnach den Zollvorschriften mit den für die Besteuerung\ndige Hauptzollamt kann Erleichterungen zulassen. Das\nwesentlichen Merkmalen und nach dem Steuertarif an-\nzuständige Hauptzollamt kann vom Antragsteller wei-\nzumelden. Die Steuererklärung ist in der Zollanmeldung\ntere Angaben verlangen, wenn diese zur Sicherung\nabzugeben.\ndes Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht er-\nforderlich sind.\n§ 47\n(3) Das zuständige Hauptzollamt erteilt die Erlaubnis\nunter Widerrufsvorbehalt in dem vom Antragsteller be-                              Beförderungen\nantragten zulässigen Umfang, soweit Steuerbelange                               zu privaten Zwecken\nnicht entgegenstehen. Die Abfindungsbrennerei gilt               Werden mehr als 10 Liter Alkohol oder Alkohol zu\nbis zum Erlöschen oder Widerruf der Erlaubnis als             Trinkzwecken nach § 23 des Gesetzes zu privaten Zwe-\nSteuerlager; der Abfindungsbrenner oder der Stoff-            cken in das Steuergebiet befördert, wird vermutet, dass\nbesitzer gilt insoweit als Steuerlagerinhaber. Im Steuer-     dieser zu gewerblichen Zwecken in das Steuergebiet\nlager darf der von der Erlaubnis umfasste Alkohol unter       befördert wird. Die Vermutung kann widerlegt werden.\nSteueraussetzung befristet gelagert und an andere\nSteuerlagerinhaber im Steuergebiet befördert werden.                                     § 48\nDie Erlaubnis erlischt mit der ordnungsgemäßen Auf-                                Beförderungen\nnahme des beförderten Alkohols in das aufnehmende                            zu gewerblichen Zwecken\nSteuerlager, spätestens jedoch mit Ablauf des zweiten\nKalendermonats, der auf das Ende des genehmigten                 (1) Wer Alkoholerzeugnisse aus dem steuerrechtlich\nBrennbetriebs folgt.                                          freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaats zu gewerb-\nlichen Zwecken im Steuergebiet beziehen, erstmals in\n(4) Für Beförderungen unter Steueraussetzung von           Besitz halten oder verwenden will, hat\nAlkohol, der in einer Abfindungsbrennerei unter Steuer-\naussetzung gewonnen wurde, sind abweichend von                1. dies im Voraus beim zuständigen Hauptzollamt nach\n§ 29 Lieferscheine oder Rechnungen zu verwenden.                  amtlich vorgeschriebenem Vordruck unter Angabe\nDiese sind mit der Aufschrift „Lieferschein/Rechnung              von Art, Menge und Alkoholgehalt der Alkohol-\nfür die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren              erzeugnisse anzuzeigen und\nunter Steueraussetzung“ zu kennzeichnen. Eine Beför-          2. Sicherheit für die Steuer nach § 24 Absatz 3 des\nderung über andere Mitgliedstaaten, Drittländer oder              Gesetzes zu leisten.\nDrittgebiete ist dabei unzulässig.                            Für die Steueranmeldung gilt § 44 entsprechend. Das\n(5) Entspricht die unter Steueraussetzung an das           zuständige Hauptzollamt kann von dem zur Anzeige\nSteuerlager gelieferte Alkoholmenge nicht der tatsäch-        Verpflichteten verlangen, weitere Angaben zu machen,\nlich gewonnenen Alkoholmenge, wird für den nicht an           Aufzeichnungen über den Bezug der Alkoholerzeug-\ndas Steuerlager gelieferten Teil der Alkoholmenge die         nisse zu führen und die Alkoholerzeugnisse unverän-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 15. März 2017               447\ndert vorzuführen, wenn dies zur Sicherung des Steuer-            (4) Der Beauftragte hat ein Belegheft zu führen. Das\naufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich ist.      zuständige Hauptzollamt kann dazu sowie zu den Auf-\nzeichnungen und den Anzeigen nach § 25 Absatz 3\n(2) Wer nicht nur gelegentlich Alkoholerzeugnisse\nSatz 4 des Gesetzes Anordnungen treffen. Der Beauf-\naus dem steuerrechtlich freien Verkehr eines anderen\ntragte ist verpflichtet, Änderungen der nach Absatz 2\nMitgliedstaats zu gewerblichen Zwecken im Steuer-\ndargestellten Verhältnisse dem zuständigen Hauptzoll-\ngebiet beziehen und dabei die Verfahrensvereinfachung\namt unverzüglich anzuzeigen.\nnach § 24 Absatz 4 Satz 3 des Gesetzes in Anspruch\nnehmen will, hat dies im Voraus beim zuständigen                 (5) Die Steueranmeldung ist nach amtlich vorge-\nHauptzollamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck           schriebenem Vordruck beim zuständigen Hauptzollamt\nzu beantragen. Für die Zulassung zu diesem Verfahren,         abzugeben.\nfür die Sicherheitsleistung, für das Belegheft sowie\nfür die Aufzeichnungen über die bezogenen Alkohol-\nerzeugnisse, für die Anzeigepflicht bei Änderung der                                     § 51\ndargestellten betrieblichen Verhältnisse und für die\nUnregelmäßigkeiten\nSteueranmeldung gelten die Regelungen für registrierte\nwährend der Beförderung von\nEmpfänger in § 16 Absatz 3 Satz 1, 3 und 4, Absatz 5\nAlkoholerzeugnissen des steuerrechtlich\nund 6 sowie § 44 entsprechend.\nfreien Verkehrs anderer Mitgliedstaaten\n(3) Werden Alkoholerzeugnisse nach Absatz 1 Satz 1\nund Absatz 2 Satz 1 in das Steuergebiet befördert, hat           (1) Stellt der Bezieher nach § 48 Absatz 1 Satz 1\nder Beförderer die zweite und dritte Ausfertigung des         oder Absatz 2 Satz 1 Abweichungen gegenüber den\nvereinfachten Begleitdokuments während der Beförde-           Angaben im vereinfachten Begleitdokument fest, hat\nrung mitzuführen.                                             er dies dem zuständigen Hauptzollamt unverzüglich\nschriftlich anzuzeigen. § 42 Absatz 1 gilt entsprechend.\n(4) Der Bezieher nach Absatz 1 Satz 1 hat dem zu-\nständigen Hauptzollamt mit der Steueranmeldung die               (2) Sind die Alkoholerzeugnisse während der Beför-\nzweite und dritte Ausfertigung des vereinfachten Be-          derung infolge unvorhersehbarer Ereignisse oder höhe-\ngleitdokuments, versehen mit seiner Empfangsbestäti-          rer Gewalt vollständig zerstört oder unwiederbringlich\ngung, vorzulegen. Auf Antrag bestätigt das zuständige         verloren gegangen, hat der Beförderer dies dem zu-\nHauptzollamt die Anmeldung oder Entrichtung der               ständigen Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen und\nSteuer.                                                       durch geeignete Unterlagen nachzuweisen.\n§ 49                                  (3) Die Steuerschuldner nach § 26 Absatz 2 Satz 1\ndes Gesetzes haben die Steueranmeldung nach amt-\nDurchfuhr von                           lich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben.\nAlkoholerzeugnissen des steuerrechtlich\nfreien Verkehrs eines anderen Mitgliedstaates\n§ 52\nWerden Alkoholerzeugnisse nach § 24 Absatz 2\nSatz 2 Nummer 1 des Gesetzes durch das Steuergebiet                            Vergällung von Alkohol\nbefördert, gilt § 48 Absatz 3 entsprechend.\n(1) Soll Alkohol vergällt werden, ist die Vergällung\nvorbehaltlich des Absatzes 3 Satz 1 vom Steuerlager-\n§ 50\ninhaber oder Verwender unter Angabe des Vergällungs-\nVersandhandel, Beauftragter                     mittels und der zu vergällenden Alkoholmenge beim zu-\n(1) Der Versandhändler hat die Anzeige nach § 25           ständigen Hauptzollamt zu beantragen. Das zuständige\nAbsatz 3 Satz 1 des Gesetzes nach amtlich vorge-              Hauptzollamt kann zusätzliche Angaben verlangen. Der\nschriebenem Vordruck beim zuständigen Hauptzollamt            Verwender hat den Antrag unverzüglich im Anschluss\nabzugeben.                                                    an die Aufnahme des Alkohols in den Betrieb zu stellen.\nDer Antragsteller hat die für die Vergällung notwendigen\n(2) Der Beauftragte des Versandhändlers hat den            Geräte sowie das Vergällungsmittel bereitzuhalten.\nAntrag auf Erlaubnis nach § 25 Absatz 3 Satz 2 des\nGesetzes vor Aufnahme seiner Tätigkeit beim zustän-              (2) Das zuständige Hauptzollamt kann auf Antrag\ndigen Hauptzollamt nach amtlich vorgeschriebenem              des Steuerlagerinhabers diesem erlauben, bestimmte\nVordruck zu stellen. Das zuständige Hauptzollamt kann         Vergällungen selbst durchzuführen.\nvom Antragsteller weitere Angaben verlangen, wenn\ndiese zur Sicherung des Steueraufkommens oder für                (3) Alkohol zur Herstellung von Essig nach § 27 Ab-\ndie Steueraufsicht erforderlich sind.                         satz 1 Nummer 2 des Gesetzes ist nach Aufnahme in\nden Betrieb von dem Essighersteller unverzüglich selbst\n(3) Das zuständige Hauptzollamt erteilt dem Antrag-        zu vergällen mit 6,0 Kilogramm Essigsäure für 100 Liter\nsteller schriftlich unter Widerrufsvorbehalt die Erlaub-      reinen Alkohol, gerechnet als wasserfreie Säure. Das\nnis, sofern er Sicherheit für die Steuer, die im Einzelfall   zuständige Hauptzollamt kann dazu Anordnungen tref-\noder bei nicht nur gelegentlichen Lieferungen nach § 25       fen. Es kann die amtliche Vergällung nach Absatz 1\nAbsatz 4 Satz 4 des Gesetzes voraussichtlich während          anordnen, wenn dies zur Sicherung des Steueraufkom-\neines Monats entsteht, geleistet hat. Für das Erlöschen       mens oder für die Steueraufsicht erforderlich ist.\nund den Fortbestand der Erlaubnis gilt § 9 entspre-\nchend. Für die Sicherheitsleistung nach § 25 Absatz 4            (4) Vergällter und unvergällter Alkohol sowie mit\nSatz 4 des Gesetzes gilt § 7 Satz 2 entsprechend. Die         verschiedenen Vergällungsmitteln vergällter Alkohol ist\nErlaubnis kann befristet werden.                              jeweils getrennt voneinander zu lagern.","448              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 15. März 2017\n§ 53                                   d) 0,8 Gramm Denatoniumbenzoat und 78,0 Gramm\nVollständig vergällter Alkohol                          Tertiärbutanol;\n3. zur Herstellung von wissenschaftlichen Präparaten zu\n(1) Alkohol ist vollständig vergällt, wenn er vergällt\nLehrzwecken, für chemische Untersuchungen aller\nwurde nach den Vorschriften der Verordnung (EG)\nArt, zum Ansetzen von Chemikalien und Reagenzien\nNr. 3199/93 der Kommission vom 22. November 1993\nfür den eigenen Laborbedarf, zur Herstellung, Aufbe-\nüber die gegenseitige Anerkennung der Verfahren zur\nwahrung und Sterilisation von medizinischem Naht-\nvollständigen Denaturierung von Alkohol für Zwecke der\nmaterial und zur Herstellung von Siegellack: 1,0 Liter\nVerbrauchsteuerbefreiung (ABl. L 288 vom 23.11.1993,\nPetrolether;\nS. 12), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr.\n162/2013 (ABl. L 49 vom 22.2.2013, S. 5) geändert wor-        4. zur Herstellung von Emulsionen und ähnlichen Zu-\nden ist, in der jeweils geltenden Fassung.                        bereitungen für photographische Zwecke, Licht-\ndruck- und Lichtpausverfahren und zur Herstellung\n(2) Vollständig vergällter Alkohol tritt mit seiner Ent-\nvon Verbandstoffen mit Ausnahme von Kollodium:\nnahme aus dem Steuerlager unter Steuerbefreiung in\n5,0 Liter Ethylether;\nden steuerrechtlich freien Verkehr.\n5. zur Herstellung von Kraftstoffen: 2,0 Liter Kraftstoff;\n(3) Wird vollständig vergällter Alkohol aus anderen\noder in andere Mitgliedstaaten befördert, hat der Be-         6. zur Herstellung von Ethyl-Tertiär-Butyl-Ether (ETBE):\nförderer die zweite und die dritte Ausfertigung des ver-          0,085 Liter ETBE;\neinfachten Begleitdokuments mitzuführen.                      7. zur Herstellung oder Verdünnung von Druckfarben:\n(4) Das Bundesministerium der Finanzen kann zur                2 Liter Ethylacetat und 0,1 Liter Isopropylacetat oder\nDurchführung des Artikels 27 Absatz 5 der Richtlinie              0,1 Liter n-Propanol.\n92/83/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Har-             Außersteuerrechtliche, insbesondere lebens- und arz-\nmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf             neimittelrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.\nAlkohol und alkoholische Getränke (ABl. L 316 vom                (2) Auf Antrag des Verwenders kann das zuständige\n31.10.1992, S. 21, L 19 vom 27.1.1995, S. 52), die zu-        Hauptzollamt andere Vergällungsmittel zulassen, wenn\nletzt durch das Protokoll über die Bedingungen und            die in Absatz 1 genannten Vergällungsmittel nach den\nEinzelheiten der Aufnahme der Republik Bulgarien und          Anforderungen des Verwenders im Einzelfall für die in\nRumäniens in die Europäische Union (ABl. L 157 vom            § 27 Absatz 1 Nummer 3 und 4 des Gesetzes genann-\n21.6.2005, S. 86) geändert worden ist, in der jeweils         ten Zwecke ungeeignet sind. Handelt es sich um Ver-\ngeltenden Fassung, durch Allgemeinverfügung eine              gällungsmittel, die in anderen Mitgliedstaaten nach-\nSteuerbefreiung nach § 27 Absatz 2 Nummer 6 des Ge-           weislich allgemein zugelassen sind, erteilt das zustän-\nsetzes versagen. Das Bundesministerium der Finanzen           dige Hauptzollamt die Zulassung, wenn Gründe der\nkann auch eine bereits gewährte Steuerbefreiung zu-           Sicherung des Steueraufkommens oder des Gesund-\nrücknehmen, wenn das für die vollständige Vergällung          heitsschutzes dem nicht entgegenstehen. Die Zulas-\nvon Alkohol verwendete Vergällungsmittel aus Gründen          sung ist zu widerrufen, wenn bekannt wird, dass das\nder Sicherung des Steueraufkommens oder des Ge-               Vergällungsmittel aus Gründen der Sicherung des\nsundheitsschutzes ungeeignet ist. Die Allgemeinverfü-         Steueraufkommens oder des Gesundheitsschutzes un-\ngung ist im Bundesanzeiger sowie im Internet auf der          geeignet ist. Der Antragsteller hat dem zuständigen\nzentralen Informationsplattform www.zoll.de zu ver-           Hauptzollamt auf Verlangen unentgeltlich Proben für\nöffentlichen.                                                 Untersuchungszwecke zu überlassen.\n(3) Sollen Alkoholerzeugnisse aus anderen Mitglied-\n§ 54\nstaaten oder aus Drittländern bezogen werden, denen\nZugelassene Vergällungsmittel                    ein im Steuergebiet nicht zugelassenes Vergällungs-\n(1) Zur Vergällung von 100 Litern reinen Alkohols          mittel zugesetzt ist, gilt Absatz 2 entsprechend.\nwerden folgende Vergällungsmittel zugelassen:\n§ 55\n1. für alle Zwecke nach § 27 Absatz 1 Nummer 3 und 4\nEntgällung,\ndes Gesetzes:\nAbsehen von der Vergällung\na) 1,0 Liter Methylethylketon, bestehend aus 95\n(1) Es ist verboten,\nbis 96 Masseprozent Methylethylketon, 2,5\nbis 3 Masseprozent Methylisopropylketon und            1. vergällten Alkoholerzeugnissen das Vergällungsmittel\n1,5 bis 2 Masseprozent Ethylisoamylketon                   ganz oder teilweise zu entziehen oder\n(5-Methyl-3-heptanon),                                 2. den Alkoholerzeugnissen Stoffe beizufügen, die die\nb) 6,0 Kilogramm Schellack,                                   Wirkung des Vergällungsmittels beeinträchtigen.\nc) 2,0 Liter Toluol,                                         (2) Wird im Produktionsprozess bei einem wieder-\nholten Einsatz von Alkoholerzeugnissen die Wirkung\nd) 2,0 Liter Cyclohexan;                                  des Vergällungsmittels gemindert, sind sie erneut zu\n2. zur Herstellung von kosmetischen Mitteln oder Mit-         vergällen. Das zuständige Hauptzollamt kann Ausnah-\nteln zur Geruchsverbesserung:                             men zulassen, wenn steuerliche Belange nicht beein-\nträchtigt werden. Es kann dem Verwender die Reini-\na) 0,5 Kilogramm Phthalsäurediethylester,\ngung von unbrauchbar gewordenen Alkoholerzeugnis-\nb) 0,5 Kilogramm Thymol,                                  sen genehmigen.\nc) 5,0 Kilogramm Isopropanol und 78,0 Gramm                  (3) Will der Verwender Waren herstellen, die keinen\nTertiärbutanol,                                        Alkohol mehr enthalten, und ist eine Vergällung nicht","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 15. März 2017                449\nmöglich, so kann das zuständige Hauptzollamt auf An-         die nachweislich dazu bestimmt sind, unter geringer\ntrag des Verwenders von einer Vergällung absehen.            Dosierung zur Herstellung und Aromatisierung nicht\nalkoholischer Getränke und anderer Lebensmittel ge-\n§ 56                              werblich eingesetzt zu werden.\nSteuerfreie Alkohol-\n§ 59\nerzeugnisse aus vergällten Alkoholerzeugnissen\nErteilung der\nAlkoholerzeugnisse nach § 27 Absatz 2 Nummer 5\nErlaubnis, Erlaubnisschein\ndes Gesetzes aus einem anderen Mitgliedstaat oder\neinem Drittland, die nach § 27 Absatz 1 des Gesetzes             (1) Das zuständige Hauptzollamt erteilt dem Verwen-\nim Steuergebiet nur aus vergällten Alkoholerzeugnissen       der schriftlich unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis\nsteuerfrei hergestellt werden dürfen, gelten als aus         zur steuerfreien Verwendung der Alkoholerzeugnisse\nnach dem Gesetz vergällten Alkoholerzeugnissen her-          und stellt auf Antrag des Verwenders einen Erlaubnis-\ngestellt. Dies gilt nicht, wenn festgestellt wurde, dass     schein als Nachweis der Bezugsberechtigung zur\ndie Alkoholerzeugnisse aus unvergällten Alkoholerzeug-       steuerfreien Verwendung aus. Die Erlaubnis kann be-\nnissen hergestellt wurden oder dass sie von einer Be-        fristet werden. Das zuständige Hauptzollamt erteilt\nschaffenheit sind, die einen Missbrauch der Steuerfrei-      keine Erlaubnis zur steuerfreien Verwendung der Alko-\nheit befürchten lassen.                                      holerzeugnisse, wenn der voraussichtliche Jahresbe-\ndarf an unvergällten Alkoholerzeugnissen unter 25 Liter\n§ 57                              reinen Alkohols liegt.\n(2) Der Verwender hat den Erlaubnisschein unver-\nAllgemeine Verwendungserlaubnis\nzüglich zurückzugeben, wenn die Erlaubnis erloschen\nDie gewerbliche Verwendung von Alkoholerzeugnis-          ist oder die steuerfreie Verwendung der Alkoholerzeug-\nsen, die, bezogen auf 100 Liter reinen Alkohol, mit den      nisse eingestellt wird. Er hat den Verlust des Erlaubnis-\nin § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Vergällungs-             scheins dem zuständigen Hauptzollamt unverzüglich\nmitteln vergällt wurden und die für die in § 27 Absatz 1     anzuzeigen.\nNummer 3 und 4 des Gesetzes genannten Zwecke\n(3) Der Erlaubnisschein ist dem Steuerlagerinhaber\nverwendet werden, ist unter Verzicht auf eine förmliche\noder dem registrierten Versender vor der Beförderung\nEinzelerlaubnis allgemein erlaubt, soweit die Alkohol-\nder Alkoholerzeugnisse in den Betrieb des Verwenders\nerzeugnisse bereits vergällt bezogen werden. Die §§ 58\nnach § 14 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes vorzu-\nbis 61 gelten insoweit nicht.\nlegen.\n§ 58                                  (4) Für die Anzeigepflicht bei Änderung der darge-\nstellten Verhältnisse nach § 58 Absatz 1 gilt § 8 ent-\nAntrag auf                           sprechend. Für das Erlöschen und den Fortbestand gilt\nErlaubnis zur steuerfreien Verwendung                § 9 entsprechend.\n(1) Wer in anderen als den in § 57 genannten Fällen\nAlkoholerzeugnisse steuerfrei verwenden will, hat die                                   § 60\nErlaubnis vor Beginn der Verwendung nach amtlich vor-                        Belegheft, Buchführung\ngeschriebenem Vordruck beim zuständigen Hauptzoll-\n(1) Der Verwender hat ein Belegheft zu führen. Das\namt zu beantragen. Dem Antrag sind in doppelter Aus-\nzuständige Hauptzollamt kann dazu Anordnungen\nfertigung beizufügen:\ntreffen.\n1. ein Plan des Betriebs, in dem die beantragten Lager-\n(2) Der Verwender hat ein Verwendungsbuch nach\nund Verwendungsorte der Alkoholerzeugnisse ein-\namtlich vorgeschriebenem Vordruck zu führen. Das zu-\ngezeichnet sind, mit Angabe der Anschriften, und\nständige Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen.\n2. eine Betriebserklärung über den genauen Zweck und         Auf Verlangen hat der Verwender weitere Aufzeichnun-\ndie Art und Weise der Verwendung der Alkohol-            gen zu führen. Das zuständige Hauptzollamt lässt auf\nerzeugnisse.                                             Antrag des Verwenders anstelle des Verwendungs-\nArzneimittelhersteller haben außerdem ihre arzneimit-        buchs betriebliche Aufzeichnungen zu, wenn Steuer-\ntelrechtliche Herstellungsberechtigung nachzuweisen.         belange dadurch nicht beeinträchtigt werden. Für die\nAufzeichnungspflicht gilt § 10 Absatz 3 entsprechend.\n(2) Auf Verlangen des zuständigen Hauptzollamts\n(3) Das zuständige Hauptzollamt kann in Ausnahme-\nhat der Antragsteller weitere Angaben zu machen,\nfällen auf das Führen eines Verwendungsbuches ver-\nwenn sie zur Sicherung des Steueraufkommens oder\nzichten, wenn steuerliche Belange dem nicht entgegen-\nfür die Steueraufsicht erforderlich sind. Das zuständige\nstehen.\nHauptzollamt kann auf Anforderungen nach Absatz 1\nverzichten, wenn Steuerbelange dadurch nicht beein-\n§ 61\nträchtigt werden.\nLagerung, Bestandsaufnahme\n(3) Als Lebensmittelaromen im Sinne des § 27 Ab-\nsatz 1 Nummer 5 des Gesetzes gelten auch                         (1) Der Verwender darf die Alkoholerzeugnisse nur\nan den angemeldeten Orten lagern. Das zuständige\n1. zum Verzehr nicht geeignete Zubereitungen und             Hauptzollamt kann Ausnahmen zulassen, wenn Steuer-\nGrundstoffe und                                          belange nicht beeinträchtigt werden. Es kann vom Ver-\n2. Alkohole zu Trinkzwecken, die in einem zugelasse-         wender verlangen, dass in den Lagerräumen sowie in\nnen Verfahren unter amtlicher Aufsicht für Trink-        den Räumen, in denen die Alkoholerzeugnisse steuer-\nzwecke unbrauchbar gemacht worden sind,                  frei verwendet werden, Bekanntmachungen auszuhän-","450            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 15. März 2017\ngen sind, in denen die vorgesehene Verwendung ange-         führen, dass der Alkohol keinen Abfindungsalkohol ent-\ngeben und auf die steuerlichen Folgen einer zweck-          hält.\nwidrigen Verwendung hingewiesen wird. Für die Ver-             (4) Das zuständige Hauptzollamt kann auf die Vor-\nnichtung, die vollständige Zerstörung und den un-           lage einer Erklärung des Herstellers nach Absatz 3\nwiederbringlichen Verlust von Alkoholerzeugnissen gilt      Satz 3 verzichten, wenn die Verwendung von Abfin-\n§ 11 entsprechend.                                          dungsalkohol unwahrscheinlich ist.\n(2) Der Verwender hat versteuerte und unversteuerte         (5) Der Steuerlagerinhaber kann beim zuständigen\nAlkoholerzeugnisse getrennt voneinander zu lagern.          Hauptzollamt beantragen, versteuerte Alkoholerzeug-\nDer Verwender hat dem zuständigen Hauptzollamt im           nisse unter Steueraussetzung an Steuerlagerinhaber\nVoraus anzuzeigen, wenn er Arzneimittel aus unvergäll-      oder in Betriebe von registrierten Empfängern in ande-\ntem und unversteuertem Alkohol herstellt und daneben        ren Mitgliedstaaten zu befördern, ohne die Alkohol-\nversteuerten Alkohol beziehen will. Er ist verpflichtet,    erzeugnisse in sein Steuerlager aufzunehmen. Die Alko-\nAufzeichnungen über den Bezug und die Verwendung            holerzeugnisse sind auf Verlangen des zuständigen\ndes versteuerten Alkohols zu führen. Das zuständige         Hauptzollamts vorher vorzuführen. Die Absätze 2 und 3\nHauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen.                 gelten entsprechend.\n(3) Der Verwender hat einmal jährlich den Bestand\naufzunehmen, wenn nach § 60 Absatz 2 ein Verwen-                                       § 64\ndungsbuch geführt wird oder andere Aufzeichnungen                                Steuerentlastung\nan seiner Stelle zugelassen sind. Die §§ 12 und 13                           bei der Beförderung von\nAbsatz 1 gelten entsprechend.                                      Alkoholerzeugnissen des steuerrechtlich\nfreien Verkehrs in andere Mitgliedstaaten\n§ 62                                  (1) Wer Alkoholerzeugnisse des steuerrechtlich freien\nAbgabe von                             Verkehrs zu gewerblichen Zwecken, ausgenommen im\nAlkoholerzeugnissen, zweckwidrige Verwendung              Versandhandel, in andere Mitgliedstaaten befördern\nwill, hat das vereinfachte Begleitdokument vor Beginn\n(1) Das zuständige Hauptzollamt kann dem Verwen-         der Beförderung auszufertigen. Der Beförderer hat die\nder auf Antrag gestatten, in Ausnahmefällen Alkohol-        zweite und die dritte Ausfertigung während der Be-\nerzeugnisse im Rahmen seiner Erlaubnis zur steuer-          förderung mitzuführen.\nfreien Verwendung an Steuerlager oder an andere Ver-\nwender abzugeben. Der Verwender hat den Alkohol-               (2) Wer eine Steuerentlastung nach § 30 Absatz 1\nerzeugnissen bei der Abgabe Handelspapiere beizu-           des Gesetzes für versteuerte Alkoholerzeugnisse, die\ngeben, die mit der Aufschrift „Unversteuerte Alkohol-       in andere Mitgliedstaaten befördert werden, nicht nur\nerzeugnisse“ versehen sind.                                 gelegentlich in Anspruch nehmen will, hat dies dem zu-\nständigen Hauptzollamt nach amtlich vorgeschriebe-\n(2) Der Verwender hat als Steuerschuldner nach § 28      nem Vordruck anzuzeigen. Der Anzeige ist in doppelter\nAbsatz 3 Satz 5 des Gesetzes unverzüglich eine Steuer-      Ausfertigung eine Aufstellung über die Art der Alkohol-\nanmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck            erzeugnisse unter Angabe ihres Alkoholgehalts beizufü-\nabzugeben.                                                  gen. Der Entlastungsberechtigte hat außerdem zu ver-\nsichern, dass die Alkoholerzeugnisse zum Regelsatz\n§ 63                               versteuert sind und keinen Abfindungsalkohol enthal-\nSteuerentlastung im Steuergebiet                  ten. Änderungen der dargestellten Verhältnisse hat der\nEntlastungsberechtigte dem zuständigen Hauptzollamt\n(1) Der Steuerlagerinhaber darf von ihm selbst ver-      unverzüglich anzuzeigen.\nsteuerte Alkoholerzeugnisse in sein Steuerlager auf-\n(3) Der Entlastungsberechtigte hat ein Belegheft und\nnehmen. Für die Erfassung in der Lagerbuchführung gilt\nAufzeichnungen über die Beförderungen von Alkohol-\n§ 10 Absatz 3. Der Steuerlagerinhaber beantragt den\nerzeugnissen in andere Mitgliedstaaten zu führen. Das\nErlass der Steuer oder die Erstattung nach § 29\nzuständige Hauptzollamt kann dazu Anordnungen tref-\nAbsatz 1 des Gesetzes, indem er die in einem Monat\nfen. Auf Verlangen des zuständigen Hauptzollamts hat\nnach Satz 1 aufgenommenen Alkoholerzeugnisse in die\nder Entlastungsberechtigte die Alkoholerzeugnisse vor\nSteueranmeldung nach § 44 überträgt.\nBeginn der Beförderung vorzuführen.\n(2) Andere nachweislich versteuerte Alkoholerzeug-\n(4) Der Entlastungsberechtigte hat die Steuerentlas-\nnisse darf der Steuerlagerinhaber gegen Steuervergü-\ntung mit einer Entlastungsanmeldung nach amtlich vor-\ntung unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 in sein\ngeschriebenem Vordruck zu beantragen. Er hat die\nSteuerlager aufnehmen. Für die Erfassung in der Lager-\nSteuerentlastung für alle Alkoholerzeugnisse zu bean-\nbuchführung gilt § 10 Absatz 3, für die Beantragung der\ntragen, die innerhalb eines Entlastungsabschnitts nach\nSteuervergütung gilt Absatz 1 Satz 3 entsprechend.\nAbsatz 6 aus dem Steuergebiet befördert worden sind.\n(3) Der Steuerlagerinhaber hat einen Nachweis der        Der Entlastungsberechtigte hat die Entlastungsanmel-\nVersteuerung im Steuergebiet zu führen. Dafür hat er        dung dem zuständigen Hauptzollamt bis zum zehnten\ndem zuständigen Hauptzollamt mit der Steueranmel-           Tag des zweiten Monats, der dem Entlastungsabschnitt\ndung eine Versteuerungsbestätigung des Herstellers          folgt, abzugeben. Die Entlastungsanmeldung muss alle\noder des Steuerschuldners oder des anderen Ver-             für die Bemessung der Steuerentlastung erforderlichen\nkäufers nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck vor-         Angaben und den selbst berechneten Entlastungsbe-\nzulegen. Der Steuerlagerinhaber hat ferner bei der          trag enthalten. Außerdem ist vom Entlastungsberech-\nAufnahme von inländischem Alkohol zu Trinkzwecken           tigten die dritte vom Empfänger bestätigte Ausfertigung\ndurch eine Erklärung des Herstellers den Nachweis zu        des vereinfachten Begleitdokuments zusammen mit","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 15. März 2017                 451\ndem Versteuerungsnachweis des anderen Mitglied-                 (2) Inhaber einer Erlaubnis nach § 6 Absatz 1 Satz 1,\nstaats vorzulegen. Als Versteuerungsnachweis gilt auch       § 16 Absatz 3 Satz 1, § 20 Absatz 1 Satz 1 und § 59\ndie amtliche Bestätigung des anderen Mitgliedstaats,         Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 Satz 1\ndass die Alkoholerzeugnisse dort ordnungsgemäß               des Gesetzes haben dem zuständigen Hauptzollamt\nsteuerlich erfasst wurden. Der Entlastungsberechtigte        die Herstellung von Alkohol zu Trinkzwecken vor der\nhat außerdem, sofern er die Alkoholerzeugnisse nicht         Herstellung nur anzuzeigen.\nselbst versteuert hat, als Nachweis der Versteuerung\n(3) Das zuständige Hauptzollamt kann weitere Anga-\nim Steuergebiet dem zuständigen Hauptzollamt eine\nben verlangen, wenn diese zur Sicherung des Steuer-\nVersteuerungsbestätigung des Herstellers oder Steuer-\naufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich\nschuldners oder anderen Verkäufers nach amtlich vor-\nsind. Das zuständige Hauptzollamt kann auf Angaben\ngeschriebenem Vordruck vorzulegen. Der Entlastungs-\nverzichten, wenn Steuerbelange dadurch nicht beein-\nberechtigte hat bei der Beförderung von inländischem\nträchtigt werden.\nAlkohol zu Trinkzwecken durch eine Erklärung des Her-\nstellers auch den Nachweis zu führen, dass der Alkohol          (4) Die in Absatz 1 und Absatz 2 genannten Perso-\nkeinen Abfindungsalkohol enthält. § 63 Absatz 3 Satz 3       nen haben über die eingesetzten alkoholhaltigen Waren\ngilt entsprechend.                                           sowie über die hergestellten Alkohole zu Trinkzwecken\n(5) Die Frist zur Abgabe der Entlastungsanmeldung         jeweils unter Angabe ihres Alkoholgehalts Aufzeichnun-\nnach Absatz 4 Satz 3 kann vom zuständigen Hauptzoll-         gen zu führen. Das zuständige Hauptzollamt kann dazu\namt auf Antrag im Einzelfall verlängert werden.              Anordnungen treffen. Das zuständige Hauptzollamt\nkann weitere Aufzeichnungen verlangen, wenn diese\n(6) Der Entlastungsabschnitt umfasst ein Kalender-        zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die\nvierteljahr. Das zuständige Hauptzollamt kann den Ent-       Steueraufsicht erforderlich sind.\nlastungsabschnitt auf Antrag bis auf einen Kalender-\nmonat verkürzen oder bis auf ein Kalenderjahr ver-              (5) Wer, ohne Steuerlagerinhaber zu sein, Abfin-\nlängern. Außerdem kann es in Einzelfällen die Steuer         dungsalkohol aufkauft oder aufkaufen will, hat dies\nunverzüglich erlassen, erstatten oder vergüten.              schriftlich in doppelter Ausfertigung vor dem Aufkauf\nbeim zuständigen Hauptzollamt anzumelden. Dabei\n(7) Entnimmt der Entlastungsberechtigte seinem\nhat der Aufkäufer anzugeben:\nSteuerlager die Alkoholerzeugnisse unter Versteuerung,\nhat er die Steuerentlastung bis zum zehnten Tag des          1. seinen Namen, seinen Geschäftssitz und seine\nMonats, der auf den Entlastungsabschnitt folgt, in der           Rechtsform,\nSteueranmeldung nach § 44 zu beantragen. Der Entlas-\n2. seine Steuernummer,\ntungsabschnitt beträgt in diesem Fall einen Kalender-\nmonat.                                                       3. den Umfang der voraussichtlichen jährlichen Auf-\n(8) Der Entlastungsberechtigte hat den Antrag auf             kaufmenge in Litern Alkohol,\nErlass oder Erstattung der Steuer nach § 30 Absatz 3         4. die Art der Abfindungsalkohole und\ndes Gesetzes mit einer Entlastungsanmeldung nach\nAbsatz 4 Satz 1 bei dem Hauptzollamt zu stellen, das         5. die Form der Weitervermarktung der Abfindungs-\ndie Steuer nach § 26 Absatz 2 des Gesetzes erhoben               alkohole.\nhat. Dem Antrag ist der Versteuerungsnachweis des            Das zuständige Hauptzollamt kann weitere Angaben\nanderen Mitgliedstaats beizufügen.                           vom Aufkäufer verlangen, wenn diese zur Sicherung\ndes Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht er-\n§ 65                               forderlich sind. Der Aufkäufer ist verpflichtet, Aufzeich-\nAnmeldungen                            nungen über den aufgekauften Abfindungsalkohol unter\nim Rahmen der Steueraufsicht                    Angabe des Verkäufers sowie über den Verbleib dieses\nAlkohols zu führen. Absatz 4 Satz 1 und 2 gilt entspre-\n(1) Wer ohne Erlaubnis als Abfindungsbrenner Alko-        chend.\nhol zu Trinkzwecken außerhalb des Steuerlagers zu ge-\nwerblichen Zwecken herstellen will, hat dies schriftlich        (6) Die Personen nach Absatz 1 Satz 1, Absatz 2\nin doppelter Ausfertigung vor der Herstellung beim zu-       oder Absatz 5 Satz 1 haben Änderungen der in der\nständigen Hauptzollamt anzumelden. Dabei hat er an-          Anmeldung dargestellten Betriebsverhältnisse und die\nzugeben:                                                     Einstellung der Tätigkeit dem zuständigen Hauptzoll-\namt unverzüglich schriftlich anzuzeigen.\n1. seinen Namen, seinen Geschäftssitz und seine\nRechtsform,\n§ 66\n2. seine Steuernummer,\nUnterstützungspflichten\n3. den Umfang der voraussichtlichen Herstellung von\nAlkohol zu Trinkzwecken in einem Jahr in Litern,            Erlaubnisinhaber sind verpflichtet, Amtshandlungen\n4. die Art der hergestellten Alkohole zu Trinkzwecken        im Betrieb zu unterstützen. Sie haben Folgendes unent-\nmit Angabe des Alkoholgehaltes,                          geltlich zur Verfügung zu stellen:\n5. die Art der zur Herstellung eingesetzten alkohol-         1. das für die Amtshandlung benötigte Material,\nhaltigen Waren und                                       2. die für die Vergällung von Alkohol erforderlichen\n6. sofern alkoholhaltige Waren eingesetzt werden, die            Mittel in geeigneter Beschaffenheit,\nnicht der Alkoholsteuer unterliegen, die Höhe des\n3. geeichte Wiege- und Messgeräte sowie\nAnteils dieser Waren am Gesamtalkoholgehalt der\nhergestellten Alkohole zu Trinkzwecken.                  4. verschließbare Räume und Behälter.","452              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 15. März 2017\n§ 67                                                          § 69\nProbenentnahme                                          Zur Gärung verwendete Gefäße\nim Rahmen der Steueraufsicht                         An Gefäßen, die zur alkoholischen Gärung verwen-\nDas zuständige Hauptzollamt kann von folgenden             det werden, dürfen keine Einrichtungen vorhanden\nWaren, die der Alkoholsteuer unterliegen oder unter-          sein, die zum Aufkochen des Inhalts verwendet werden\nliegen können, zu Untersuchungszwecken unentgelt-             können. Es ist jedoch zulässig, dass die Gefäße mit\nlich Proben entnehmen oder verlangen:                         einer Dampfleitung verbunden sind, die in die Wandung\ndes Gefäßes oben einmündet, nicht in das Gefäß hinein-\n1. von Roh- und Ausgangsstoffen,\nragt und an deren Einmündung kein Rohr oder\n2. von Halb- und Fertigerzeugnissen,                          Schlauch angebracht werden kann. Das zuständige\n3. von Vergällungsmitteln, die zur oder bei der Herstel-      Hauptzollamt kann weitere Ausnahmen von Satz 1 zu-\nlung solcher Waren verwendet werden, und                  lassen.\n4. von den Umschließungen dieser Waren.\n§ 70\nAuf Verlangen des von der Probenentnahme Betroffe-                                 Beförderung von\nnen ist eine Entnahmebestätigung auszustellen.                        Alkoholerzeugnissen des steuerrechtlich\nfreien Verkehrs durch einen anderen Mitgliedstaat\n§ 68\n(1) Wer Alkoholerzeugnisse des steuerrechtlich freien\nGewerbliche                             Verkehrs zu gewerblichen Zwecken durch einen ande-\nNutzung von Brenngeräten                       ren Mitgliedstaat an einen Empfänger im Steuergebiet\n(1) Wer ein Brenngerät oder ein sonstiges zur Her-         befördert, hat das vereinfachte Begleitdokument vor\nstellung oder Reinigung von Alkohol geeignetes Gerät          Beginn der Beförderung auszufertigen. Der Versender\nmit einem Raumgehalt von mehr als 2 Litern abgibt, hat        hat in Feld 3 des vereinfachten Begleitdokuments den\ndies dem zuständigen Hauptzollamt anzuzeigen. Die             Hinweis „Transit/Alkoholerzeugnisse des steuerrecht-\nschriftliche Anzeige hat spätestens bei der Abgabe            lich freien Verkehrs“ anzubringen sowie die Anschrift\nder in Satz 1 genannten Geräte zu erfolgen. Die An-           des zuständigen Hauptzollamts zu vermerken. Der Be-\nzeige hat den Namen und die Anschrift des Empfängers          förderer hat während der Beförderung die zweite und\nsowie die Art und den Raumgehalt des Gerätes zu ent-          dritte Ausfertigung mitzuführen. Er hat die Alkohol-\nhalten.                                                       erzeugnisse auf dem kürzesten zumutbaren Weg durch\nden anderen Mitgliedstaat (Transitmitgliedstaat) zu be-\n(2) Wer ein Brenngerät oder ein sonstiges zur Her-\nfördern.\nstellung oder Reinigung von Alkohol geeignetes Gerät\nmit einem Raumgehalt von mehr als 2 Litern erwirbt,               (2) Der Versender hat die erste Ausfertigung des ver-\nhat dies dem zuständigen Hauptzollamt anzuzeigen.             einfachten Begleitdokuments spätestens am Versand-\nDie schriftliche Anzeige hat innerhalb von drei Werk-         tag dem zuständigen Hauptzollamt vorzulegen. Nach\ntagen nach Empfang der Geräte zu erfolgen. Die An-            Beendigung der Beförderung hat der Empfänger die\nzeige hat zu enthalten:                                       Übernahme der Alkoholerzeugnisse auf der dritten Aus-\nfertigung des vereinfachten Begleitdokuments zu be-\n1. den Namen und die Anschrift des Abgebenden,\nstätigen und sie dem für den Versender zuständigen\n2. die Art und den Raumgehalt des Gerätes und                 Hauptzollamt zu übermitteln.\n3. den Aufstellungsort und Zweck, dem das Gerät                   (3) Tritt während der Beförderung auf dem Gebiet\ndienen soll.                                              des Transitmitgliedstaats eine Unregelmäßigkeit ein,\nWird das Gerät an einem anderen Ort aufgestellt, so ist       hat der Beförderer die zuständige Steuerbehörde des\ndies spätestens drei Werktage nach dem Ortswechsel            Transitmitgliedstaats und das für den Versender zu-\ndem zuständigen Hauptzollamt anzuzeigen.                      ständige Hauptzollamt unverzüglich zu unterrichten.\n(3) Soll ein Brenngerät außerhalb einer Abfindungs-            (4) Sollen Alkoholerzeugnisse des steuerrechtlich\noder Verschlussbrennerei zu Zwecken der Alkohol-              freien Verkehrs regelmäßig durch einen anderen Mit-\nbe- und -verarbeitung verwendet werden, so ist dies           gliedstaat befördert werden, kann das zuständige\ndem zuständigen Hauptzollamt spätestens drei Werk-            Hauptzollamt auf Antrag des Versenders und im Beneh-\ntage vor dem beabsichtigten Betriebsbeginn anzuzei-           men mit der zuständigen Steuerbehörde des Transit-\ngen. Das zuständige Hauptzollamt kann die angemel-            mitgliedstaats ein erleichtertes Verfahren unter Verzicht\ndete Betriebszeit auf die zur Durchführung des Brandes        auf das vereinfachte Begleitdokument zulassen. Das\nangemessene und erforderliche Zeit beschränken.               zuständige Hauptzollamt schreibt das Verfahren vor\nund erteilt unter Widerrufsvorbehalt eine Erlaubnis.\n(4) Das zuständige Hauptzollamt kann für den Ge-           Das zuständige Hauptzollamt leitet eine Ausfertigung\nbrauch der Geräte oder einzelner Geräte besondere             dieser Erlaubnis der zuständigen Steuerbehörde des\nAufsichtsmaßnahmen anordnen, insbesondere Anzei-              Transitmitgliedstaats zu.\ngen und Anschreibungen über Art und Zeit der Benut-\nzung verlangen. Es kann auch Vorkehrungen dagegen                                        § 71\ntreffen, dass die Geräte außerhalb der angezeigten Zeit\nbenutzt werden können. Das zuständige Hauptzollamt                                  Elektronische\nkann auf Antrag Erleichterungen oder Ausnahmen von                 Datenübermittlung im Besteuerungsverfahren\nden Anzeigepflichten der Absätze 1 und 2 zulassen,                (1) Für das Besteuerungsverfahren erforderliche Da-\nwenn eine missbräuchliche Verwendung nicht zu be-             ten können durch elektronische Datenübermittlung\nfürchten ist.                                                 übermittelt werden, sobald die organisatorischen und","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 15. März 2017               453\ntechnischen Voraussetzungen bei der Zollverwaltung              (2) Das Bundesministerium der Finanzen bestimmt\ndafür vorliegen. Mit der elektronischen Datenübermitt-       eine Prüfungsstelle, die befugt ist, die zur Erfassung,\nlung können Dritte beauftragt werden.                        zur Verarbeitung oder zur elektronischen Übermittlung\n(2) Das Bundesministerium der Finanzen bestimmt           der Daten bestimmten Programme und Dokumentatio-\nEinzelheiten der elektronischen Datenübermittlung nach       nen zu überprüfen. Handelt es sich hierbei nicht um das\nAbsatz 1 Satz 1 durch eine Verfahrensanweisung, die          Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik, so\nvom Bundesministerium der Finanzen im Internet unter         hat die Überprüfung im Benehmen mit diesem zu er-\nwww.zoll.de veröffentlicht wird.                             folgen. § 200 der Abgabenordnung gilt entsprechend.\n(3) Bei der elektronischen Datenübermittlung sind            (3) Der Hersteller oder Vertreiber eines fehlerhaften\ndem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Ver-          Programms ist unverzüglich zur Nachbesserung oder\nfahren einzusetzen, die die Authentizität, Vertraulichkeit   Ablösung aufzufordern. Soweit eine unverzügliche\nund Integrität der Daten gewährleisten. Im Falle der         Nachbesserung oder Ablösung nicht erfolgt, ist die\nNutzung allgemein zugänglicher Netze sind Verschlüs-         Prüfungsstelle berechtigt, die Programme des Herstel-\nselungsverfahren anzuwenden. Die Einhaltung des              lers von der elektronischen Übermittlung nach § 71\nStands der Technik wird vermutet, wenn nach den              technisch auszuschließen. Die Prüfungsstelle ist nicht\nTechnischen Richtlinien des Bundesamtes für Sicher-          verpflichtet, die Programme zu prüfen.\nheit in der Informationstechnik in der jeweils geltenden        (4) Sind Programme nach Absatz 1 zum allgemeinen\nFassung, die im Bundesanzeiger bekannt gemacht               Vertrieb vorgesehen, hat der Hersteller der Prüfungs-\nworden sind, verfahren wurde.                                stelle auf Verlangen Muster zum Zweck der Prüfung\n(4) Die Pflichten der Programmhersteller nach den         kostenfrei zur Verfügung zu stellen.\n§§ 73 und 74 sind ausschließlich öffentlich-rechtlicher\nArt.                                                                                    § 75\nHaftung\n§ 72                                  (1) Der Hersteller von Programmen, die zur Verarbei-\nSchnittstellen                          tung der für das Besteuerungsverfahren erforderlichen\nBei der elektronischen Datenübermittlung sind die         Daten bestimmt sind, haftet, soweit die Daten infolge\nhierfür vom Bundesministerium der Finanzen bestimm-          einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung\nten Schnittstellen ordnungsgemäß zu bedienen. Die für        einer Pflicht nach den §§ 73 und 74 unrichtig oder un-\ndie Übermittlung benötigten Schnittstellen werden über       vollständig verarbeitet werden und dadurch Steuern\ndas Internet zur Verfügung gestellt.                         verkürzt oder zu Unrecht steuerliche Vorteile erlangt\nwerden, für die verkürzten Steuern oder zu Unrecht\nerhaltenen Steuervorteile.\n§ 73\n(2) Wer Programme nach Absatz 1 zur elektro-\nAnforderungen an die Programme\nnischen Datenübermittlung im Auftrag gemäß § 71 Ab-\n(1) Programme, die für die Verarbeitung von für das       satz 1 Satz 2 einsetzt, haftet, soweit auf Grund unrich-\nBesteuerungsverfahren erforderlichen Daten bestimmt          tiger oder unvollständiger Übermittlung Steuern vor-\nsind, müssen im Rahmen des in der Programmbe-                sätzlich oder grob fahrlässig verkürzt oder zu Unrecht\nschreibung angegebenen Programmumfangs die rich-             steuerliche Vorteile erlangt werden.\ntige und vollständige Verarbeitung der für das Besteue-\nrungsverfahren erforderlichen Daten gewährleisten.                                      § 76\n(2) Auf den Programmumfang sowie auf Fallgestal-                              Authentifizierung,\ntungen, in denen eine richtige und vollständige Erhe-                     Datenübermittlung im Auftrag\nbung, Verarbeitung und Übermittlung ausnahmsweise\nnicht möglich ist (Ausschlussfälle), ist in der Programm-       (1) Bei der elektronischen Datenübermittlung ist\nbeschreibung an hervorgehobener Stelle hinzuweisen.          grundsätzlich eine qualifizierte elektronische Signatur\nerforderlich. Eine qualifizierte elektronische Signatur\nist dann nicht erforderlich, wenn ein anderes sicheres\n§ 74\nVerfahren eingesetzt wird, welches den Datenübermitt-\nPrüfung der Programme                        ler (Absender der Daten) authentifiziert und die in § 71\n(1) Programme, die zur Verarbeitung der für das Be-       Absatz 3 bestimmten Anforderungen an die Gewähr-\nsteuerungsverfahren erforderlichen Daten bestimmt            leistung der Authentizität und Integrität der Daten in\nsind, sind vom Hersteller vor der ersten Nutzung und         gleicher Weise erfüllt.\nnach jeder Änderung daraufhin zu prüfen, ob die                 (2) Im Falle der Übermittlung im Auftrag gemäß § 71\nProgramme die Anforderungen nach § 73 Absatz 1 er-           Absatz 1 Satz 2 hat der Dritte die Daten dem Auftrag-\nfüllen. Bei jeder Prüfung der Programme ist ein Proto-       geber unverzüglich in leicht nachprüfbarer Form zur\nkoll über den letzten durchgeführten Testlauf und eine       Überprüfung zur Verfügung zu stellen. Der Auftraggeber\nProgrammauflistung zu erstellen. Protokolle und Pro-         hat die Daten unverzüglich zu überprüfen.\ngrammauflistungen sind fünf Jahre aufzubewahren.\nDie Aufbewahrungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalen-                                    § 77\nderjahres der erstmaligen Nutzung zur Datenübermitt-\nlung. Elektronische, magnetische und optische Spei-                           Ordnungswidrigkeiten\ncherverfahren, die eine jederzeitige Wiederherstellung          (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 381 Absatz 1\nder eingesetzten Programmversion in Papierform er-           Nummer 1 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätz-\nmöglichen, sind der Programmauflistung gleichgestellt.       lich oder leichtfertig","454             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 15. März 2017\n1. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2, Absatz 3              Satz 3, § 36 Absatz 3 Satz 4, § 48 Absatz 3, auch\nSatz 1 oder Absatz 4 Satz 1 oder 2, jeweils auch in           in Verbindung mit § 49, entgegen § 64 Absatz 1\nVerbindung mit § 16 Absatz 6 Satz 1, § 17 Absatz 6            Satz 2 oder § 70 Absatz 1 Satz 3 einen Ausdruck\nSatz 1, § 48 Absatz 2 Satz 2 oder § 59 Absatz 4               oder eine Ausfertigung nicht mitführt,\nSatz 1, entgegen § 9 Absatz 6, auch in Verbindung\n7. entgegen § 29 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung\nmit § 16 Absatz 6 Satz 2, § 17 Absatz 6 Satz 2, § 50\nmit § 36 Absatz 4 Satz 3, entgegen § 33 Absatz 4,\nAbsatz 3 Satz 2 oder § 59 Absatz 4 Satz 2, ent-\n§ 35 Absatz 6 Satz 1, § 48 Absatz 1 Satz 3, § 63\ngegen § 11 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1,\nAbsatz 5 Satz 2 oder § 64 Absatz 3 Satz 3 ein\njeweils auch in Verbindung mit § 61 Absatz 1 Satz 4,\nAlkoholerzeugnis nicht, nicht richtig, nicht vollstän-\nentgegen § 12 Absatz 1 Satz 4, auch in Verbindung\ndig oder nicht rechtzeitig vorführt,\nmit § 61 Absatz 3 Satz 2, entgegen § 36 Absatz 4\nSatz 1, auch in Verbindung mit § 38 Absatz 4, ent-         8. entgegen § 35 Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4\ngegen § 42 Absatz 2 oder 3, § 48 Absatz 1 Satz 1              Satz 2, § 36 Absatz 4 Satz 2, auch in Verbindung\nNummer 1, § 50 Absatz 4 Satz 3, § 51 Absatz 1                 mit § 38 Absatz 4, entgegen § 39 Absatz 1 Satz 1\nSatz 1, § 59 Absatz 2 Satz 2, § 61 Absatz 2 Satz 2,           oder § 48 Absatz 4 Satz 1 eine Ausfertigung oder\n§ 64 Absatz 2 Satz 4 oder § 65 Absatz 2 oder Ab-              ein Dokument nicht, nicht richtig oder nicht recht-\nsatz 6 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht voll-         zeitig vorlegt,\nständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder\nnicht rechtzeitig erstattet,                               9. entgegen § 35 Absatz 3 Satz 3 oder Absatz 4 Satz 4\neinen Rückschein oder eine Sammelanmeldung\n2. entgegen § 12 Absatz 1 Satz 1, 2 oder Absatz 2                nicht oder nicht rechtzeitig zurücksendet,\nSatz 2, § 65 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 5 Satz 1\neine Anmeldung nicht, nicht richtig, nicht vollstän-     10. entgegen § 36 Absatz 2 Satz 1, § 37 Absatz 2\ndig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht           Satz 3, § 38 Absatz 2 Satz 4 oder § 70 Absatz 3\nrechtzeitig abgibt,                                           eine Unterrichtung nicht, nicht richtig, nicht voll-\nständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder\n3. entgegen § 10 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1\nnicht rechtzeitig vornimmt oder\noder 2 oder Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung\nmit § 60 Absatz 2 Satz 5, entgegen § 13 Absatz 4         11. entgegen § 36 Absatz 7 Satz 1 oder 2 oder § 38\nSatz 3, § 16 Absatz 5 Satz 1 oder 4, auch in Ver-             Absatz 2 Satz 5 eine Eintragung oder einen Vermerk\nbindung mit § 48 Absatz 2 Satz 2, entgegen § 17               nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen\nAbsatz 5 Satz 1 oder 3, § 22 Absatz 1 Satz 1, § 50            Weise oder nicht rechtzeitig vornimmt.\nAbsatz 4 Satz 1, § 60 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2\nSatz 1, § 61 Absatz 2 Satz 3, § 64 Absatz 3 Satz 1          (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 381 Absatz 1\noder § 65 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit        Nummer 2 der Abgabenordnung handelt, wer vor-\nAbsatz 5 Satz 4, ein Belegheft, ein Lagerbuch, eine      sätzlich oder leichtfertig entgegen § 35 Absatz 8 Satz 1\nAufzeichnung oder ein Verwendungsbuch nicht,             oder Absatz 9 Satz 2 oder § 62 Absatz 1 Satz 2 ein\nnicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vor-      Handelspapier nicht, nicht richtig, nicht in der vor-\ngeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig führt,        geschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig beigibt.\n4. einer vollziehbaren Anordnung nach § 22 Absatz 2\n§ 78\nzuwiderhandelt,\n5. entgegen § 29 Absatz 1, § 31 Absatz 2, § 32 Ab-                       Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nsatz 2, § 33 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1,          Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.\n§ 36 Absatz 3 Satz 3 oder Absatz 5 Satz 1, § 37          Die Branntweinsteuerverordnung vom 5. Oktober 2009\nAbsatz 3 Satz 1, § 38 Absatz 2 Satz 3 oder Absatz 3      (BGBl. I S. 3262, 3280), die zuletzt durch Artikel 9\nSatz 1, § 39 Absatz 3 Satz 1 oder § 70 Absatz 2          Absatz 8 des Gesetzes vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I\nSatz 2 eine Übermittlung nicht, nicht richtig, nicht in  S. 2178) geändert worden ist, und die Branntwein-\nder vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig        monopolverordnung vom 20. Februar 1998 (BGBl. I\nvornimmt,                                                S. 383), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom\n6. entgegen § 29 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung        25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2722) geändert worden ist,\nmit Satz 3, entgegen § 30 Satz 1, § 35 Absatz 2          treten mit Ablauf des 31. Dezember 2017 außer Kraft.\nBerlin, den 6. März 2017\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäuble"]}