{"id":"bgbl1-2017-12-5","kind":"bgbl1","year":2017,"number":12,"date":"2017-03-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2017/12#page=17","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2017-12-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2017/bgbl1_2017_12.pdf#page=17","order":5,"title":"Gesetz zur Änderung des Zollverwaltungsgesetzes","law_date":"2017-03-10T00:00:00Z","page":425,"pdf_page":17,"num_pages":6,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 15. März 2017                425\nGesetz\nzur Änderung des Zollverwaltungsgesetzes\nVom 10. März 2017\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                S. 9). Barmittel im Sinne des Satzes 1 sind die\nin Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe a und b der\nInhaltsübersicht\nVerordnung (EG) Nr. 1889/2005 genannten Zah-\nArtikel 1 Änderung des Zollverwaltungsgesetzes                       lungsinstrumente. Gleichgestellte Zahlungsmit-\nArtikel 2 Einschränkung von Grundrechten                             tel im Sinne des Satzes 1 sind Edelmetalle, Edel-\nArtikel 3 Inkrafttreten                                              steine, E-Geld im Sinne des § 1a Absatz 3 des\nZahlungsdiensteaufsichtsgesetzes, Wertpapiere\nArtikel 1                                  im Sinne des § 1 des Depotgesetzes und § 808\nÄnderung des                                 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, soweit es sich\nZollverwaltungsgesetzes                             bei diesen nicht bereits um Barmittel nach Satz 3\nDas Zollverwaltungsgesetz vom 21. Dezember 1992                   handelt.“\n(BGBl. I S. 2125; 1993 I S. 2493), das zuletzt durch              d) Die folgenden Absätze 5 und 6 werden angefügt:\nArtikel 3 Absatz 5 des Gesetzes vom 26. Juli 2016                       „(5) Die Behörden des Zollfahndungsdienstes\n(BGBl. I S. 1824) geändert worden ist, wird wie folgt                erforschen und verfolgen die Geldwäsche, so-\ngeändert:                                                            fern diese im Zusammenhang steht mit\n1. § 1 wird wie folgt geändert:                                     1. dem grenzüberschreitenden Verkehr von Bar-\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                                 mitteln und gleichgestellten Zahlungsmitteln\n„(1) Der Verkehr mit Waren über die Grenze                   oder\ndes Zollgebiets der Europäischen Union (Zoll-               2. Straftaten, die in die Ermittlungszuständigkeit\ngebiet der Union) sowie über die Grenzen von                    der Zollbehörden fallen.\nFreizonen im Sinne des Artikels 243 des Zoll-\nDarüber hinaus wirken die Behörden des Zoll-\nkodex der Union wird im Geltungsbereich dieses\nfahndungsdienstes im Rahmen des Absatzes 4\nGesetzes zollamtlich überwacht. Die zollamtliche\nbei der Bekämpfung sonstiger Straftaten und\nÜberwachung sichert insbesondere die Erhebung\nZuwiderhandlungen mit. Die Mitwirkung umfasst\nder Einfuhr- und Ausfuhrabgaben sowie die Ein-\ninsbesondere Maßnahmen zur Aufklärung der\nhaltung des Zollrechts. Einfuhr- und Ausfuhr-\nHerkunft und des Verwendungszwecks festge-\nabgaben im Sinne dieses Gesetzes sind die im\nstellter Barmittel oder gleichgestellter Zahlungs-\nZollkodex der Union geregelten Abgaben sowie\nmittel.\ndie Einfuhrumsatzsteuer und die anderen für\neingeführte Waren zu erhebenden Verbrauch-                     (6) Die Zollverwaltung erfüllt im Übrigen die\nsteuern. Zollkodex der Union bezeichnet die Ver-            Aufgaben, die ihr durch andere Rechtsvorschrif-\nordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen                  ten zugewiesen sind.“\nParlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013          2. § 2 wird wie folgt geändert:\nzur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl.\na) In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 wird je-\nL 269 vom 10.10.2013, S. 1, L 287, S. 90) in\nweils das Wort „Gemeinschaft“ durch das Wort\nder jeweils geltenden Fassung.“\n„Union“ ersetzt und werden jeweils die Wörter\nb) Die Absätze 3a bis 3c werden aufgehoben.                     „des Kontrolltyps I“ gestrichen.\nc) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:                          b) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:\n„(4) Der Verkehr mit Barmitteln und gleichge-               „(6) Das Bundesministerium der Finanzen\nstellten Zahlungsmitteln in den, aus dem und                kann durch Rechtsverordnung unter den Voraus-\ndurch den Geltungsbereich dieses Gesetzes                   setzungen des Artikels 135 Absatz 5 des Zollko-\nwird unbeschadet der Absätze 1 bis 3 und 6,                 dex der Union Ausnahmen von der in Artikel 135\nder §§ 10 bis 12 und der §§ 209 bis 211 der                 Absatz 1 des Zollkodex der Union genannten\nAbgabenordnung zollamtlich überwacht. Unbe-                 Verpflichtung vorsehen, in das Zollgebiet der\nschadet von Satz 1 erfolgt die Überwachung                  Union verbrachte Waren zu der von den Zoll-\nvon Barmitteln, die von natürlichen Personen                behörden bezeichneten Zollstelle oder einem\nüber die Außengrenzen der Europäischen Union                anderen von diesen Behörden bezeichneten\nin den oder aus dem Geltungsbereich dieses                  oder zugelassenen Ort zu befördern.“\nGesetzes verbracht werden, gemäß der Verord-\nnung (EG) Nr. 1889/2005 des Europäischen Par-         3. In § 3 Absatz 1 wird das Wort „Gemeinschaft“\nlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005               durch das Wort „Union“ ersetzt und werden die\nüber die Überwachung von Barmitteln, die in              Wörter „des Kontrolltyps I“ gestrichen.\ndie Gemeinschaft oder aus der Gemeinschaft            4. In § 4 Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Zoll-\nverbracht werden (ABl. L 309 vom 25.11.2005,             kodex“ die Wörter „der Union“ eingefügt und wird","426              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 15. März 2017\ndas Wort „gemeinschaftsrechtlichen“ durch das              9. § 10 wird wie folgt geändert:\nWort „unionsrechtlichen“ ersetzt.                             a) Absatz 3 Satz 2 und 3 wird wie folgt gefasst:\n5. § 5 wird wie folgt geändert:                                     „Personen dürfen nur von Bediensteten ihres\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                              Geschlechts durchsucht werden; dies gilt nicht,\nwenn eine sofortige Durchsuchung zum Schutz\n„(1) Sofern Postsendungen nicht bereits nach\ngegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforder-\nMaßgabe des Zollkodex der Union und sonstiger\nlich ist. Personen können festgehalten und zur\nunionsrechtlicher Vorschriften zu gestellen sind,\nDienststelle oder einer sonstigen geeigneten\nhaben Postdienstleister, die Postdienstleistun-\nÖrtlichkeit mitgenommen werden, wenn die\ngen im Sinne des § 4 Nummer 1 des Postgeset-\nDurchsuchung auf andere Weise nicht oder nur\nzes erbringen, Postsendungen der zuständigen\nunter erheblichen Schwierigkeiten durchgeführt\nZollstelle spätestens am nächsten Werktag an-\nwerden kann.“\nzuzeigen und auf Verlangen zur Nachprüfung\nvorzulegen, wenn zureichende tatsächliche An-             b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\nhaltspunkte dafür bestehen, dass mit ihnen                      „(4) Die Postdienstleister sind verpflichtet,\n1. Waren unter Verstoß gegen Einfuhr-, Durch-                den Zollbediensteten für die Durchführung der\nfuhr- oder Ausfuhrverbote in den, durch den               Aufgaben nach Satz 2 während der Betriebs-\noder aus dem Geltungsbereich dieses Geset-                und Geschäftszeiten Zutritt zu ihren Geschäfts-\nzes verbracht werden,                                     und Betriebsräumen zu gewähren. Die Zollbe-\ndiensteten\n2. verbrauchsteuerpflichtige Waren entgegen\nverbrauchsteuerrechtlichen Vorschriften oder              1. prüfen, ob der Postdienstleister seiner Ver-\nsonst unzulässigerweise in das, durch das                     pflichtung gemäß § 5 Absatz 1 nachgekom-\noder aus dem Verbrauchsteuererhebungsge-                      men ist,\nbiet verbracht werden, wobei das unmittel-                2. überprüfen die Postsendungen, die der Post-\nbare Versenden der Ware im Rahmen einer                       dienstleister gemäß § 5 Absatz 1 anzuzeigen\nLieferkette nach dem Verbringen dem Ver-                      und auf Verlangen vorzulegen hat, sofern\nbringen in das Verbrauchsteuererhebungsge-                    diese noch nicht gemäß § 5 Absatz 1 bei der\nbiet gleichsteht, oder                                        zuständigen Zollstelle angezeigt oder vorge-\n3. Barmittel oder gleichgestellte Zahlungsmittel,                legt wurden,\ndie im Zusammenhang mit begangenen oder                   3. führen zur Erfüllung der in § 1 Absatz 4 und 5\ngeplanten Straftaten oder Zuwiderhandlun-                     genannten Aufgaben stichprobenweise oder\ngen stehen, in den, durch den oder aus dem                    risikoorientierte Zollkontrollen durch oder\nGeltungsbereich dieses Gesetzes verbracht                 4. führen alle anderen stichprobenweisen oder\nwerden.                                                       risikoorientierten Zollkontrollen durch, die er-\nDas Brief- und Postgeheimnis nach Artikel 10                     forderlich sind, um die ordnungsgemäße An-\ndes Grundgesetzes wird durch Satz 1 einge-                       wendung der zollrechtlichen und sonstigen\nschränkt.“                                                       Vorschriften über den Eingang, den Ausgang,\nden Versand, die Beförderung und die beson-\nb) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Zollkodex“\ndere Verwendung von Waren, die zwischen\ndie Wörter „der Union“ eingefügt.\ndem Zollgebiet der Union und Drittländern\n6. § 6 wird wie folgt geändert:                                         oder zwischen den Mitgliedstaaten der Euro-\na) In Absatz 1 werden die Wörter „Artikel 20 des                     päischen Union befördert werden, sowie über\nZollkodex“ durch die Wörter „Artikel 56 Absatz 2                 das Vorhandensein von Waren ohne Unions-\ndes Zollkodex der Union“ ersetzt.                                status zu gewährleisten.\nb) In den Absätzen 2, 3 und 6 wird jeweils das Wort              Die Sätze 1 und 2 finden entsprechende Anwen-\n„Gemeinschaften“ durch das Wort „Union“ er-                  dung auf Fahrzeuge, die sich auf den Betriebs-\nsetzt.                                                       grundstücken der Postdienstleister befinden und\ndie für den Transport von Postsendungen ge-\nc) In Absatz 8 werden die Wörter „Artikel 12 des                 nutzt werden.“\nZollkodex“ durch die Wörter „Artikel 33 des Zoll-\nc) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge-\nkodex der Union“ ersetzt.\nfügt:\nd) In Absatz 9 werden die Wörter „Artikel 12 des\n„(4a) Der Postdienstleister hat die im Rahmen\nZollkodex“ durch die Wörter „Artikel 33 des Zoll-\nder Kontrollen nach Absatz 4 Satz 2 Nummer 1,\nkodex der Union“ und das Wort „Gemeinschaft“\n3 und 4 von den Zollbediensteten ausgewählten\ndurch das Wort „Union“ ersetzt.\nPostsendungen auf Verlangen vorzulegen. Er\n7. In § 7 Absatz 1 werden in dem Satzteil vor Num-                  trägt die ihm hierdurch entstehenden Kosten.\nmer 1 nach dem Wort „Zollkodex“ die Wörter „der                  Die Zollbediensteten dürfen Postsendungen, die\nUnion“ eingefügt und wird das Wort „gemein-                      nach Satz 1 oder § 5 Absatz 1 anzuzeigen und\nschaftsrechtlichen“ durch das Wort „unionsrecht-                 auf Verlangen vorzulegen sind, sowie solche, die\nlichen“ ersetzt.                                                 der zollamtlichen Kontrolle nach den Absätzen 1,\n8. In § 8 Satz 1 werden die Wörter „Artikel 72 des Zoll-            2 und 3a unterliegen, öffnen und prüfen.“\nkodex“ durch die Wörter „Artikel 192 des Zollkodex            d) In Absatz 5 wird die Angabe „4“ durch die An-\nder Union“ ersetzt.                                              gabe „4a“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 15. März 2017                427\n10. Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt:                      oder -betätigung einer Person oder zum Schutz von\n„§ 10a                                Einrichtungen und Einsatzmitteln der Zollverwal-\ntung erforderlich sind.\nZollbedienstete in den\nVollzugsbereichen der Zollverwaltung;                    (3) Die §§ 15 bis 20 des Bundespolizeigesetzes\nBefugnisse bei Sicherungs- und Schutzmaßnahmen                 gelten entsprechend.“\n(1) Zollbedienstete in den Vollzugsbereichen der        11. § 12a wird wie folgt geändert:\nZollverwaltung im Sinne dieses Gesetzes sind die in            a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\n§ 9 Nummer 2 und 8 des Gesetzes über den unmit-                                          „§ 12a\ntelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt\ndurch Vollzugsbeamte des Bundes genannten Per-                                     Überwachung des\nsonen.                                                                    grenzüberschreitenden Verkehrs mit\nBarmitteln und gleichgestellten Zahlungsmitteln“.\n(2) Bei der Wahrnehmung von Aufgaben nach\n§ 1 und von anderen durch Rechtsvorschriften                   b) Die Absätze 2 bis 6 werden durch die folgenden\nzugewiesenen Aufgaben sind die Zollbediensteten                    Absätze 2 bis 8 ersetzt:\nin den Vollzugsbereichen der Zollverwaltung zur                       „(2) Auf Verlangen der Zollbediensteten müs-\nSicherung ihrer selbst, anderer Zollbediensteter                   sen natürliche Personen unbeschadet des Ab-\nsowie von Einrichtungen und Einsatzmitteln der                     satzes 1 Barmittel und gleichgestellte Zahlungs-\nZollverwaltung, soweit diese Einrichtungen und                     mittel im Gesamtwert von 10 000 Euro oder\nEinsatzmittel für die Durchführung der Aufgaben                    mehr, die sie in den, aus dem oder durch den\nder Zollverwaltung erforderlich sind, befugt,                      Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringen,\n1. die Identität von Personen festzustellen; § 23                  nach Art, Zahl und Wert mündlich anzeigen so-\nAbsatz 3 Satz 1, 2, 4 und 5 des Bundespolizei-                 wie die Herkunft, den wirtschaftlich Berechtigten\ngesetzes gilt entsprechend,                                    und den Verwendungszweck dieser Barmittel\nund gleichgestellter Zahlungsmittel darlegen.\n2. personenbezogene Daten mit dem Inhalt von                       Gesamtwert im Sinne des Satzes 1 ist die\nDateien abzugleichen, die sie selbst führen oder               Summe der Barmittel und gleichgestellten Zah-\nfür die sie die Berechtigung zum Abruf haben,                  lungsmittel.\n3. eine Person vorübergehend von einem Ort zu                         (3) Beauftragte von Verpflichteten nach § 2\nverweisen oder ihr vorübergehend das Betreten                  Absatz 1 Nummer 1 bis 6 des Geldwäsche-\neines Ortes zu verbieten,                                      gesetzes sind von den Verpflichtungen nach Ab-\n4. eine Person an Ort und Stelle zu durchsuchen,                   satz 2 ausgenommen, sofern der Transport von\ndie auf Grund dieses Gesetzes oder einer ande-                 Barmitteln oder gleichgestellten Zahlungsmitteln\nren Rechtsvorschrift festgehalten werden kann                  ausschließlich zwischen diesen Verpflichteten\noder wenn zureichende tatsächliche Anhalts-                    erfolgt. Auf Verlangen der Zollbediensteten müs-\npunkte dafür bestehen, dass sie Waffen, Explo-                 sen die Beauftragten nachweisen, dass die\nsionsmittel oder andere gefährliche Gegen-                     Voraussetzungen für die Befreiung von der An-\nstände mit sich führt; § 10 Absatz 3 Satz 2 und 3              zeigepflicht nach Absatz 2 vorliegen.\ngilt entsprechend,                                                (4) Zur Überprüfung der Einhaltung der Vor-\n5. eine Sache zu durchsuchen, wenn sie von einer                   gaben der Absätze 1 bis 3 haben die Zollbe-\nPerson mitgeführt wird, die nach Nummer 4                      diensteten die Befugnisse nach § 10. Im Bereich\ndurchsucht werden darf oder zureichende tat-                   der Grenzen zu anderen Mitgliedstaaten der\nsächliche Anhaltspunkte bestehen, dass sich in                 Europäischen Union ist § 10 Absatz 1 entspre-\nihr Sachen befinden, die sichergestellt werden                 chend anzuwenden.\ndürfen; § 44 Absatz 4 des Bundespolizeigeset-                     (5) Zum Nachweis der Herkunft, des wirt-\nzes gilt entsprechend,                                         schaftlich Berechtigten und des Verwendungs-\n6. eine Sache sicherzustellen, wenn sie von einer                  zwecks der Barmittel oder gleichgestellter Zah-\nPerson mitgeführt wird, die nach diesem Gesetz                 lungsmittel muss der Betroffene oder wirtschaft-\noder anderen Rechtsvorschriften festgehalten                   lich Berechtigte auf Verlangen der Zollbediens-\nwerden kann, und die Sache von der Person ver-                 teten geeignete Belege, Urkunden oder sonstige\nwendet werden kann, um Leben oder Gesund-                      Dokumente vorlegen. Die Mitteilungen und Auf-\nheit anderer zu schädigen, fremde Sachen zu                    zeichnungen dürfen auch für Besteuerungsver-\nbeschädigen oder sich dem Gewahrsam zu ent-                    fahren und für Strafverfahren wegen Steuerstraf-\nziehen; die §§ 48 bis 50 des Bundespolizei-                    taten verwendet werden. Unbeschadet des\ngesetzes gelten entsprechend.                                  Absatzes 7 gelten die §§ 102 und 103 der Abga-\nDes Weiteren sind sie befugt, eine Person in Ge-                   benordnung entsprechend.\nwahrsam zu nehmen, wenn dies unerlässlich ist,                        (6) Ist es zum Nachweis der Herkunft, des\num einen rechtswidrigen Angriff auf Leib und Leben                 wirtschaftlich Berechtigten oder des Verwen-\nabzuwehren. § 40 Absatz 1 und 2 sowie die §§ 41                    dungszwecks der Barmittel oder gleichgestellten\nund 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Bundes-                    Zahlungsmittel erforderlich, dürfen die Zollbe-\npolizeigesetzes gelten entsprechend. Die Maßnah-                   hörden personenbezogene Daten bei nicht öf-\nmen sind nur zulässig, soweit sie zur Erfüllung der                fentlichen Stellen erheben, soweit die Sachver-\nin Satz 1 genannten Aufgaben oder zur Abwehr                       haltsaufklärung durch den Betroffenen nicht zum\neiner im Einzelfall bestehenden Gefahr für Leib, Le-               Ziel führt oder keinen Erfolg verspricht. Es kön-\nben, Gesundheit, Freiheit der Willensentschließung                 nen Auskunftsersuchen gegenüber Verpflichte-","428           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 15. März 2017\nten nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 des Geld-                    hinderung, Aufdeckung und Bekämpfung von\nwäschegesetzes gestellt werden. Die nicht öf-                     Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung oder\nfentlichen Stellen müssen den Zollbehörden die                 4. die Kenntnis der Daten von Bedeutung sein\nzur Aufklärung des Sachverhalts erforderlichen                    kann für die Durchführung eines Verwaltungs-\nAuskünfte auf Verlangen innerhalb von drei Werk-                  verfahrens wegen unerlaubter Finanztransfer-\ntagen erteilen. Die §§ 102 und 103 der Abgaben-                   dienstleistungen.\nordnung gelten entsprechend.\nDie Zollbehörden haben die Daten nach den\n(7) Die Zollbediensteten können, wenn Grund                 Sätzen 1 und 2 an die zuständigen Strafverfol-\nzu der Annahme besteht, dass im grenzüber-                     gungsbehörden, Finanzbehörden, Verwaltungs-\nschreitenden Verkehr beförderte Barmittel oder                 behörden, Sozialleistungsträger sowie die Bun-\ngleichgestellte Zahlungsmittel zum Zwecke                      desanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zu\n1. der Geldwäsche nach § 261 des Strafgesetz-                  übermitteln. Die Übermittlung an die Nachrich-\nbuchs,                                                     tendienste richtet sich nach § 18 des Bun-\ndesverfassungsschutzgesetzes, § 10 des MAD-\n2. der Terrorismusfinanzierung nach § 89a Ab-\nGesetzes und § 8 des BND-Gesetzes sowie den\nsatz 2a, § 89c des Strafgesetzbuchs,\nlandesrechtlichen Vorschriften.“\n3. der Finanzierung einer terroristischen Vereini-     12. § 12b wird wie folgt geändert:\ngung nach § 129a, auch in Verbindung mit\n§ 129b des Strafgesetzbuchs,                           a) In der Überschrift werden die Wörter „der Zoll-\nfahndungsämter“ durch die Wörter „des Zoll-\n4. der Aufrechterhaltung des organisatorischen                 fahndungsdienstes“ ersetzt.\nZusammenhalts eines verbotenen Vereins\noder einer verbotenen Partei nach § 20 Ab-             b) Die Wörter „Die Zollfahndungsämter“ werden\nsatz 1 des Vereinsgesetzes oder                            durch die Wörter „Die Behörden des Zollfahn-\ndungsdienstes“ und die Angabe „§ 1 Abs. 3c“\n5. der verbotenen Bereitstellung oder verbots-                 durch die Angabe „§ 1 Absatz 5“ ersetzt.\nwidrigen Verfügung nach § 18 Absatz 1 Num-\nmer 1 des Außenwirtschaftsgesetzes                 13. § 12c wird wie folgt geändert:\na) Folgender Absatz 1 wird vorangestellt:\nverbracht werden, die Barmittel oder gleichge-\nstellten Zahlungsmittel sowie die zugehörigen                     „(1) Das Bundesministerium der Finanzen\nBehältnisse und Umschließungen bis zum Ab-                     kann im Einvernehmen mit dem Bundesministe-\nlauf des fünften Werktages nach dem Auffinden                  rium des Innern Beamte der Bundespolizei damit\nsicherstellen und in zollamtliche Verwahrung                   betrauen, Aufgaben der Zollverwaltung nach § 1\nnehmen, um die Herkunft oder den Verwen-                       Absatz 4 Satz 1 bei der Erfüllung von Aufgaben\ndungszweck aufzuklären. Diese Frist kann durch                 der Bundespolizei wahrzunehmen.“\nEntscheidung des Gerichts einmalig bis zu drei             b) Der Wortlaut wird Absatz 2 und wie folgt gefasst:\nMonate verlängert werden. Zur Bekanntma-\n„(2) Nehmen Beamte der Bundespolizei Auf-\nchung der Entscheidung genügt eine formlose\ngaben wahr, die ihnen nach Absatz 1 übertragen\nMitteilung. Zuständig ist das Amtsgericht, in\nwurden, so haben sie dieselben Befugnisse wie\ndessen Bezirk die Sicherstellung erfolgt ist. Der\ndie Zollbediensteten. Ihre Maßnahmen gelten als\nWiderspruch gegen die Sicherstellung nach\nMaßnahmen der Zollverwaltung. Das Bundesmi-\nSatz 1 hat keine aufschiebende Wirkung. Sobald\nnisterium der Finanzen und die nachgeordneten\ndie Voraussetzungen für die Sicherstellung weg-\nZolldienststellen üben ihnen gegenüber insoweit\ngefallen sind, sind die Barmittel oder gleich-\nFachaufsicht aus.“\ngestellten Zahlungsmittel an denjenigen heraus-\nzugeben, bei dem sie sichergestellt worden sind.       14. Nach § 12c werden die folgenden §§ 12d und 12e\nIst die Herausgabe an ihn nicht möglich, können            eingefügt:\nsie an einen anderen herausgegeben werden,                                         „§ 12d\nder seine Berechtigung glaubhaft macht.\nAmtshandlungen von\n(8) Die Zollbehörden dürfen, soweit dies zur                            Zollbediensteten in den\nErfüllung ihrer Aufgaben nach § 1 Absatz 4 und 5                    Vollzugsbereichen der Zollverwaltung\nund nach den Absätzen 1 bis 7 erforderlich ist,                    im Zuständigkeitsbereich eines Landes\npersonenbezogene Daten verarbeiten. Die Verar-\nZollbedienstete in den Vollzugsbereichen der\nbeitung weiterer Daten, die nicht unmittelbar im\nZollverwaltung dürfen nach Maßgabe des jeweili-\nZusammenhang mit dem grenzüberschreitenden\ngen Landesrechts im Zuständigkeitsbereich des\nVerkehr von Barmitteln oder gleichgestellten\nLandes polizeiliche Amtshandlungen vornehmen,\nZahlungsmitteln stehen, ist nur zulässig, wenn\nwenn die zuständige Polizeibehörde die erforder-\n1. es zur Verfolgung von Straftaten oder Ord-              lichen Maßnahmen nicht rechtzeitig treffen kann.\nnungswidrigkeiten erforderlich ist,\n2. es zur Abwehr erheblicher Nachteile für das                                      § 12e\nGemeinwohl oder einer erheblichen Gefahr                     Überwachung des grenzüberschreitenden\nfür die öffentliche Sicherheit erforderlich ist,          Verkehrs mit verbrauchsteuerpflichtigen Waren\n3. die Kenntnis der Daten von Bedeutung sein                  (1) Zollbedienstete können Waren sowie dazu-\nkann für die Durchführung eines Verwaltungs-           gehörige Behältnisse und Umschließungen bis\nverfahrens in Steuersachen sowie für die Ver-          zum Ablauf des fünften Werktages nach dem Auf-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 15. März 2017                   429\nfinden sicherstellen und in zollamtliche Verwahrung       21. § 24 wird wie folgt geändert:\nnehmen, wenn Grund zu der Annahme besteht,                    a) In Absatz 1 werden die Wörter „Artikel 38 Abs. 3\ndass im grenzüberschreitenden Verkehr beförderte                  des Zollkodex“ durch die Wörter „Artikel 135 Ab-\nverbrauchsteuerpflichtige Waren oder zur Herstel-                 satz 4 des Zollkodex der Union“ und das Wort\nlung solcher Waren geeignete Waren und Geräte                     „Gemeinschaft“ durch das Wort „Union“ ersetzt.\nin der Absicht der Begehung einer Steuerstraftat\nnach § 369 der Abgabenordnung verbracht werden                b) In Absatz 2 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort\nsollen. Die Maßnahmen nach Satz 1 dienen der                      „Nichtgemeinschaftswaren“ durch das Wort\nÜberprüfung der Rechtmäßigkeit des Verwendungs-                   „Nichtunionswaren“ und das Wort „Gemein-\nzwecks der Waren. § 12a Absatz 7 Satz 2 bis 6 gilt                schaftswaren“ durch das Wort „Unionswaren“\nentsprechend.                                                     ersetzt.\n(2) Betroffene Personen haben auf Aufforderung         22. In § 25 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Nichtge-\ndurch Belege nachzuweisen, dass ein Abnehmer                  meinschaftswaren“ durch das Wort „Nichtunions-\ndie Lieferung tatsächlich erhalten wird und zur Ab-           waren“ ersetzt.\nnahme berechtigt ist. Die Voraussetzungen müssen          23. § 26 wird wie folgt geändert:\nsich aus den Belegen eindeutig und leicht nach-               a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.\nprüfbar ergeben. Die §§ 102 und 103 der Abgaben-\nb) Absatz 2 wird aufgehoben.\nordnung gelten entsprechend. Die Belege dürfen\nauch für Besteuerungsverfahren und für Strafver-          24. In § 28 Absatz 1 wird das Wort „Gemeinschaft“\nfahren wegen Steuerstraftaten verwendet werden;               durch das Wort „Union“ ersetzt.\n§ 30 Absatz 4 Nummer 3 und 5 der Abgabenord-              25. § 31a wird wie folgt gefasst:\nnung bleibt unberührt.\n„§ 31a\n(3) § 12a Absatz 8 gilt entsprechend.“\nBußgeldvorschriften\n15. § 13 wird wie folgt geändert:\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder\na) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Zoll-             fahrlässig\nkodex“ die Wörter „der Union“ eingefügt und\n1. entgegen\nwird das Wort „gemeinschaftsrechtlichen“ durch\ndas Wort „unionsrechtlichen“ ersetzt.                         a) § 5 Absatz 1 Satz 1 oder § 10 Absatz 4a\nSatz 1 oder\nb) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Artikels 56\ndes Zollkodex“ durch die Wörter „Artikels 197                 b) § 12a Absatz 5 Satz 1\ndes Zollkodex der Union“ ersetzt.                             eine Postsendung oder ein dort genanntes Do-\n16. In § 14 Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „Gemein-                    kument nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,\nschaft“ durch das Wort „Union“ und das Komma                  2. entgegen\nnach den Wörtern „Ufergelände, Zollflugplätze“                    a) § 5 Absatz 1 Satz 1 oder\ndurch die Wörter „und andere“ ersetzt und werden\ndie Wörter „des Kontrolltyps I“ gestrichen.                       b) § 12a Absatz 2 Satz 1\n17. § 15 wird wie folgt geändert:                                     eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig\noder nicht rechtzeitig erstattet,\na) In Absatz 3 wird nach den Wörtern „Einrichtun-\ngen auf Zollflugplätzen (§ 2 Abs. 2) und“ das             3. entgegen § 10 Absatz 4 Satz 1 Zutritt nicht ge-\nWort „anderen“ eingefügt.                                     währt,\nb) In Absatz 4 werden die Wörter „des Kontroll-               4. entgegen § 12a Absatz 6 Satz 3 eine Auskunft\ntyps I“ gestrichen.                                           nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht\nrechtzeitig erteilt oder\n18. § 17 wird wie folgt geändert:\n5. entgegen § 12e Absatz 2 Satz 1 einen Nachweis\na) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                               nicht oder nicht rechtzeitig erbringt.\n„(2) Dienststellen der Zollverwaltung sind                (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder\nZollbehörden im Sinne des Artikels 5 Nummer 1             fahrlässig entgegen Artikel 3 Absatz 1 Satz 1 in\ndes Zollkodex der Union.“                                 Verbindung mit Absatz 2 der Verordnung (EG)\nb) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „Gemeinschaft“            Nr. 1889/2005 des Europäischen Parlaments und\ndurch das Wort „Union“ ersetzt.                           des Rates vom 26. Oktober 2005 über die Überwa-\n19. § 20 Absatz 1 wird wie folgt geändert:                        chung von Barmitteln, die in die Gemeinschaft oder\naus der Gemeinschaft verbracht werden (ABl. L 309\na) In Satz 1 werden die Wörter „Artikel 166 des\nvom 25.11.2005, S. 9) in Verbindung mit § 12a Ab-\nZollkodex“ durch die Wörter „Artikel 243 des\nsatz 1 Satz 1 einen dort genannten Betrag nicht,\nZollkodex der Union“ ersetzt.\nnicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig\nb) Satz 3 wird aufgehoben.                                    anmeldet.\n20. § 23 wird wie folgt geändert:                                    (3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                    fahrlässig entgegen Artikel 139 Absatz 1 oder Ab-\n„§ 23                               satz 2 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 9. Ok-\nÜberwachung von Freizonen“.                     tober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union\nb) Die Wörter „des Kontrolltyps I“ werden gestri-             (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1) in Verbindung mit\nchen.                                                     § 4 Absatz 1 eine dort genannte Ware nicht, nicht","430              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 15. März 2017\nrichtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ge-            mehr als 250 Euro verkürzt wurden oder deren Ver-\nstellt.                                                          kürzung versucht wurde.\n(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen                    (2) Absatz 1 gilt nicht in den in § 370 Absatz 3,\ndes Absatzes 1 Nummer 2 Buchstabe b und des                      den §§ 373 und 374 Absatz 2 der Abgabenordnung\nAbsatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu einer Million               genannten Fällen.\nEuro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1\n(3) Wird eine Steuerstraftat oder Steuerord-\nBuchstabe b und Nummer 5 mit einer Geldbuße\nnungswidrigkeit nach Absatz 1 nicht verfolgt oder\nbis zu fünfzigtausend Euro und in den übrigen Fäl-\nwird von der Verfolgung einer Steuerstraftat, die\nlen mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro\nsich auf Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben oder Ver-\ngeahndet werden.\nbrauchsteuern bezieht, nach § 398 der Abgaben-\n(5) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Ab-                  ordnung oder nach § 153 der Strafprozessordnung\nsatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswid-                   abgesehen, so kann ein Zuschlag bis zur Höhe der\nrigkeiten ist das Hauptzollamt.                                  festzusetzenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben\n(6) Die Hauptzollämter und ihre Beamten haben                 oder Verbrauchsteuern, höchstens jedoch bis zu\nbei Ordnungswidrigkeiten nach den Absätzen 1                     250 Euro erhoben werden.“\nbis 3 dieselben Rechte und Pflichten wie die Behör-\nden und Beamten des Polizeidienstes nach dem                                          Artikel 2\nGesetz über Ordnungswidrigkeiten; die Beamten                            Einschränkung von Grundrechten\nsind insoweit Ermittlungspersonen der Staatsan-\nwaltschaft.“                                                   Das Grundrecht auf Freiheit der Person (Artikel 2 Ab-\nsatz 2 des Grundgesetzes) wird durch Artikel 1 Num-\n26. § 31b wird aufgehoben.                                      mer 9 Buchstabe a, das Brief- und Postgeheimnis (Ar-\n27. § 32 wird wie folgt gefasst:                                tikel 10 des Grundgesetzes) durch Artikel 1 Nummer 5\n„§ 32                             Buchstabe a und Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe c, das\nGrundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Arti-\nNichtverfolgung von\nkel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) durch Artikel 1\nSteuerstraftaten und Steuerordnungs-\nNummer 9 Buchstabe b dieses Gesetzes eingeschränkt.\nwidrigkeiten, Erhebung eines Zuschlags\n(1) Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrig-                                     Artikel 3\nkeiten (§§ 369, 377 der Abgabenordnung) sollen\nals solche nicht verfolgt werden, wenn durch die                                   Inkrafttreten\nTat selbst oder die Vortat Einfuhr- oder Ausfuhrab-            Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\ngaben oder Verbrauchsteuern von insgesamt nicht             Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 10. März 2017\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäuble"]}