{"id":"bgbl1-2017-12-2","kind":"bgbl1","year":2017,"number":12,"date":"2017-03-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2017/12#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2017-12-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2017/bgbl1_2017_12.pdf#page=9","order":2,"title":"Gesetz zur Einbeziehung der Bundespolizei in den Anwendungsbereich des Bundesgebührengesetzes","law_date":"2017-03-10T00:00:00Z","page":417,"pdf_page":9,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 15. März 2017               417\nGesetz\nzur Einbeziehung der Bundespolizei\nin den Anwendungsbereich des Bundesgebührengesetzes\nVom 10. März 2017\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                                  Artikel 4\nÄnderung des\nArtikel 1                                        Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetzes\nÄnderung des                               Dem § 3 Absatz 4 des Neue-psychoaktive-Stoffe-\nBundesgebührengesetzes                       Gesetzes vom 21. November 2016 (BGBl. I S. 2615)\nwerden die folgenden Sätze angefügt:\n§ 2 Absatz 2 Satz 2 des Bundesgebührengesetzes\nvom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154), das zuletzt durch      „Kosten, die den Zollbehörden durch die Sicherstellung\nArtikel 1 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I            und Verwahrung entstehen, sind vom Verantwortlichen\nS. 1666) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:       zu tragen; die §§ 17 und 18 des Bundespolizeigesetzes\ngelten entsprechend. Mehrere Verantwortliche haften\n1. Nummer 4 wird aufgehoben.                                 als Gesamtschuldner. Die Kosten können im Verwal-\n2. Die Nummern 5 bis 8 werden die Nummern 4 bis 7.           tungsvollstreckungsverfahren beigetrieben werden.“\nArtikel 5\nArtikel 2\nÄnderung des\nÄnderung des                                      Hohe-See-Zusammenarbeitsgesetzes\nBundespolizeigesetzes\nIn § 6 Absatz 2 des Hohe-See-Zusammenarbeits-\nDas Bundespolizeigesetz vom 19. Oktober 1994              gesetzes vom 25. November 2015 (BGBl. I S. 2095)\n(BGBl. I S. 2978, 2979), das zuletzt durch Artikel 5 Ab-     werden die Wörter „§ 19 Absatz 2 und“ gestrichen.\nsatz 1 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 410)\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:                                          Artikel 6\n1. § 19 wird wie folgt geändert:                                                    Änderung des\nZollfahndungsdienstgesetzes\na) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.\nDas Zollfahndungsdienstgesetz vom 16. August\nb) Absatz 2 wird aufgehoben.                             2002 (BGBl. I S. 3202), das zuletzt durch Artikel 5 Ab-\n2. § 50 wird wie folgt geändert:                             satz 6 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 410)\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:\na) In der Überschrift wird das Wort „Kosten“ durch\n1. In § 8 Absatz 6 Nummer 3 wird die Angabe „§ 23\ndie Wörter „Gebühren und Auslagen“ ersetzt.\nAbs. 1 Nr. 4“ durch die Wörter „§ 23 Absatz 1 Satz 2\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                           Nummer 4“ ersetzt.\n„(3) Die Herausgabe der Sache kann davon           2. § 23 wird wie folgt geändert:\nabhängig gemacht werden, ob die Gebühren                   a) Absatz 1 Satz 3 wird durch die folgenden Sätze\nund Auslagen gezahlt worden sind, die für die                 ersetzt:\nSicherstellung und Verwahrung der Sache erho-\n„Die §§ 15 bis 20 Absatz 1 des Bundespolizei-\nben werden. Ist eine Sache verwertet worden,\ngesetzes gelten entsprechend. Kosten, die dem\nkönnen die Gebühren und Auslagen aus dem\nZollkriminalamt durch die unmittelbare Ausfüh-\nErlös gedeckt werden.“\nrung einer Maßnahme oder die Sicherstellung\nund Verwahrung entstehen, sind vom Verantwort-\nArtikel 3                                    lichen zu tragen. Mehrere Verantwortliche haften\nÄnderung des                                   als Gesamtschuldner. Die Kosten können im\nVerwaltungs-Vollstreckungsgesetzes                          Verwaltungsvollstreckungsverfahren beigetrieben\nwerden.“\nDem § 19 des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes\nb) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Absatz 1\nin der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-\nNr. 4“ durch die Wörter „Absatz 1 Satz 2 Num-\nmer 201-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, das\nmer 4“ ersetzt.\nzuletzt durch Artikel 15 Absatz 1 des Gesetzes vom\n21. November 2016 (BGBl. I S. 2591) geändert worden          3. § 26 wird wie folgt geändert:\nist, wird folgender Absatz 3 angefügt:                            a) Absatz 2 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze\n„(3) Soweit die Bundespolizei nach diesem Gesetz                  ersetzt:\ntätig wird, werden Gebühren und Auslagen nach dem                    „Die §§ 17 bis 20 Absatz 1 des Bundespolizei-\nBundesgebührengesetz erhoben.“                                       gesetzes gelten entsprechend. Kosten, die den","418           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 15. März 2017\nZollfahndungsämtern durch die unmittelbare Aus-        4. § 32b Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nführung einer Maßnahme entstehen, sind vom\nVerantwortlichen zu tragen. Mehrere Verantwort-               „(2) Die §§ 48 bis 50 des Bundespolizeigesetzes\nliche haften als Gesamtschuldner. Die Kosten               gelten entsprechend. Kosten, die den Behörden des\nZollfahndungsdienstes durch die Sicherstellung und\nkönnen im Verwaltungsvollstreckungsverfahren\nbeigetrieben werden.“                                      Verwahrung entstehen, sind vom Verantwortlichen\nzu tragen; die §§ 17 und 18 des Bundespolizeigeset-\nb) Absatz 3 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze             zes gelten entsprechend. Mehrere Verantwortliche\nersetzt:                                                   haften als Gesamtschuldner. Die Kosten können\n„In diesen Fällen dürfen die Zollfahndungsämter            im Verwaltungsvollstreckungsverfahren beigetrieben\nMaßnahmen nach § 23 Absatz 1 Satz 2 ergreifen.             werden.“\nDie §§ 15 bis 20 Absatz 1 des Bundespolizei-\ngesetzes gelten entsprechend. Kosten, die den                                   Artikel 7\nZollfahndungsämtern durch die unmittelbare Aus-\nführung einer Maßnahme entstehen, sind vom                                    Inkrafttreten\nVerantwortlichen zu tragen. Mehrere Verantwort-\n(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2\nliche haften als Gesamtschuldner. Die Kosten           am Tag nach der Verkündung in Kraft.\nkönnen im Verwaltungsvollstreckungsverfahren\nbeigetrieben werden. § 23 Absatz 2 bis 4 gilt ent-        (2) Die Artikel 2 bis 6 treten am 1. Oktober 2019 in\nsprechend.“                                            Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 10. März 2017\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister des Innern\nThomas de Maizière"]}