{"id":"bgbl1-2017-12-1","kind":"bgbl1","year":2017,"number":12,"date":"2017-03-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2017/12#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2017-12-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2017/bgbl1_2017_12.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Neuregelung des Bundesarchivrechts","law_date":"2017-03-10T00:00:00Z","page":410,"pdf_page":2,"num_pages":7,"content":["410            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 15. März 2017\nGesetz\nzur Neuregelung des Bundesarchivrechts\nVom 10. März 2017\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-            6. Kinofilme: Filmwerke,\nsen:\na) die für eine öffentliche Aufführung in einem Kino\nbestimmt sind oder auf einem national oder\nArtikel 1                                  international bedeutsamen Festival oder bei\nGesetz                                    einer national oder international bedeutsamen\nüber die Nutzung und                               Preisverleihung öffentlich aufgeführt werden und\nSicherung von Archivgut des Bundes                      b) bei denen nicht im Sinne von § 3 Absatz 4 des\n(Bundesarchivgesetz – BArchG)                           Gesetzes über die Deutsche Nationalbibliothek\nvom 22. Juni 2006 (BGBl. I S. 1338), das durch\n§1                                      Artikel 15 Absatz 62 des Gesetzes vom 5. Feb-\nruar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist,\nBegriffsbestimmungen                               die Musik im Vordergrund steht;\nIm Sinne dieses Gesetzes ist oder sind                     7. national oder international bedeutsame Festivals\n1. Angehörige: Ehegatten, Lebenspartner sowie                  und Preisverleihungen: die Festivals und Preis-\nKinder, Enkelkinder, Großeltern, Eltern und                 verleihungen, einschließlich sämtlicher Festival-\nGeschwister der Betroffenen;                                reihen, die genannt werden in der jeweils geltenden\nFassung\n2. Archivgut des Bundes: Unterlagen von bleibendem\nWert, die das Bundesarchiv nach Ablauf der Auf-             a) des Filmförderungsgesetzes vom 23. Dezember\nbewahrungsfristen dauerhaft übernommen hat;                    2016 (BGBl. I S. 3413) und\nUnterlagen aus dem Zwischenarchiv des Bundes-               b) der zum Filmförderungsgesetz          gehörenden\narchivs, deren Aufbewahrungsfristen bereits abge-              Richtlinien;\nlaufen sind, deren bleibender Wert jedoch noch\nnicht festgestellt worden ist, werden wie Archivgut      8. öffentliche Stellen des Bundes: die Verfassungs-\ndes Bundes behandelt;                                       organe des Bundes, die Behörden und Gerichte\ndes Bundes, die bundesunmittelbaren Körper-\n3. Betroffene: bestimmte oder bestimmbare natürliche\nschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen\nPersonen, zu denen Informationen vorliegen;\nRechts und die sonstigen Stellen des Bundes;\n4. deutsche Kinofilme: Kinofilme, deren Hersteller\n9. Unterlagen: Aufzeichnungen jeder Art, unabhängig\nihren Wohnsitz, Sitz oder eine Niederlassung in\nvon der Art ihrer Speicherung;\nDeutschland haben; im Fall einer Koproduktion\nmuss einer der Hersteller seinen Wohnsitz, seinen      10. Unterlagen von bleibendem Wert: Unterlagen,\nSitz oder eine Niederlassung in Deutschland haben;\na) denen insbesondere wegen ihrer politischen,\n5. Entstehung: der Zeitpunkt der letzten inhaltlichen             rechtlichen, wirtschaftlichen, sozialen oder kul-\nBearbeitung der Unterlagen eines Vorgangs;                     turellen Inhalte besondere Bedeutung zukommt","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 15. März 2017                 411\naa) für die Erforschung und das Verständnis von       Verwaltung und Sicherung ihrer Unterlagen. Bei der\nGeschichte und Gegenwart, auch im Hin-            Einführung neuer Systeme der Informationstechnologie\nblick auf künftige Entwicklungen,                 insbesondere zur Führung elektronischer Akten gemäß\nbb) für die Sicherung berechtigter Interessen der     § 6 des E-Government-Gesetzes vom 25. Juli 2013\nBürger und Bürgerinnen oder                       (BGBl. I S. 2749) oder bei der wesentlichen Änderung\nsolcher Systeme ist das Bundesarchiv rechtzeitig zu\ncc) für die Gesetzgebung, vollziehende Gewalt         informieren, wenn hierbei anbietungspflichtige Unter-\noder Rechtsprechung, oder                         lagen entstehen können.\nb) die nach einer Rechtsvorschrift oder Verein-              (5) Die Bundesregierung kann dem Bundesarchiv\nbarung dauerhaft aufzubewahren sind;                  andere als in diesem Gesetz oder in anderen Gesetzen\n11. Zwischenarchivgut des Bundes: Unterlagen, die               genannte Aufgaben des Bundes übertragen, wenn\ndas Bundesarchiv vor Ablauf der Aufbewahrungs-\n1. diese Aufgaben in unmittelbarem sachlichem Zu-\nfristen vorläufig übernommen hat und in einem\nsammenhang mit dem Archivwesen des Bundes\nZwischenarchiv oder digitalen Zwischenarchiv ver-\noder mit der Erforschung der deutschen Geschichte\nwahrt.\nanhand des Archivguts des Bundes stehen und\n§2                                2. es erforderlich ist, dass diese Aufgaben zentral\ndurch das Bundesarchiv wahrgenommen werden.\nOrganisation des Bundesarchivs\nDer Bund unterhält ein Bundesarchiv als selbststän-             (6) Rechtsvorschriften des Bundes, durch die ande-\ndige Bundesoberbehörde, die der Dienst- und Fachauf-            ren Stellen Archivaufgaben übertragen sind, bleiben\nsicht der für Kultur und Medien zuständigen obersten            unberührt.\nBundesbehörde untersteht.\n§4\n§3                                              Stiftung „Archiv der Parteien\nAufgaben des Bundesarchivs                                und Massenorganisationen der DDR“\n(1) Das Bundesarchiv hat die Aufgabe, das Archivgut             (1) Die „Stiftung Archiv der Parteien und Massenor-\ndes Bundes auf Dauer zu sichern, nutzbar zu machen              ganisationen der DDR“ ist eine unselbständige Stiftung\nund wissenschaftlich zu verwerten. Es gewährleistet             des öffentlichen Rechts im Bundesarchiv.\nden Zugang zum Archivgut des Bundes unter Wahrung                  (2) Die Stiftung hat die Aufgabe, Unterlagen von\ndes Schutzes privater oder öffentlicher Belange. Dies           Stellen nach § 3 Absatz 2 Nummer 5 und 6 als Archiv-\nkann auch durch Digitalisierung und öffentliche Zu-             gut des Bundes zu übernehmen, auf Dauer zu sichern,\ngänglichmachung im Internet geschehen.                          nutzbar zu machen und zu ergänzen. Dies gilt auch für\n(2) Das Bundesarchiv verwahrt Unterlagen der fol-            Bibliotheksbestände zur deutschen Geschichte, insbe-\ngenden Stellen als Archivgut des Bundes, wenn es                sondere für solche, die in historischem oder sachlichem\nden bleibenden Wert dieser Unterlagen festgestellt hat:         Zusammenhang mit der deutschen und internationalen\n1. Unterlagen der öffentlichen Stellen des Bundes,              Arbeiterbewegung stehen. § 3 Absatz 1 Satz 2 ist ent-\nsprechend anzuwenden.\n2. Unterlagen der Stellen des Deutschen Reiches und\ndes Deutschen Bundes,                                          (3) Die in § 11 Absatz 1 genannte Schutzfrist ist nicht\nauf die Bestände der Stiftung anzuwenden.\n3. Unterlagen der Stellen der Besatzungszonen,\n(4) Einzelheiten zu Organisation, Aufgaben und Ver-\n4. Unterlagen der Stellen der Deutschen Demokrati-\nmögen der Stiftung werden durch die für Kultur und\nschen Republik,\nMedien zuständige oberste Bundesbehörde geregelt.\n5. Unterlagen der Sozialistischen Einheitspartei\nDeutschlands, der mit dieser Partei verbundenen                                        §5\nOrganisationen und juristischen Personen sowie\nder Massenorganisationen der Deutschen Demokra-                      Anbietung und Abgabe von Unterlagen\ntischen Republik und                                           (1) Die öffentlichen Stellen des Bundes haben dem\n6. Unterlagen der anderen Parteien und der mit diesen           Bundesarchiv oder, im Fall des § 7, dem zuständigen\nParteien verbundenen Organisationen und juris-              Landes- oder Kommunalarchiv alle Unterlagen, die bei\ntischen Personen der Deutschen Demokratischen               ihnen vorhanden sind, in ihr Eigentum übergegangen\nRepublik.                                                   sind oder ihnen zur Nutzung überlassen worden sind,\nzur Übernahme anzubieten, wenn\nDas Bundesarchiv stellt den bleibenden Wert der Unter-\nlagen im Benehmen mit der anbietenden Stelle fest.              1. sie die Unterlagen zur Erfüllung ihrer öffentlichen\nAufgaben einschließlich der Wahrung der Sicherheit\n(3) Das Bundesarchiv kann auch Unterlagen anderer\nder Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer\nals der in § 1 Nummer 8 genannten öffentlichen Stellen\nLänder nicht mehr benötigen und\nsowie Unterlagen nichtöffentlicher Einrichtungen und\nnatürlicher Personen als Archivgut des Bundes über-             2. ihnen die weitere Aufbewahrung der Unterlagen\nnehmen oder erwerben, wenn ihm diese Unterlagen an-                 nicht durch besondere Rechtsvorschriften gestattet\ngeboten werden und es den bleibenden Wert dieser                    ist.\nUnterlagen festgestellt hat.                                    Vorbehaltlich des Satzes 1 sollen Unterlagen spätes-\n(4) Das Bundesarchiv berät die öffentlichen Stellen          tens 30 Jahre nach ihrer Entstehung dem Bundesarchiv\ndes Bundes im Rahmen seiner Zuständigkeit bei der               angeboten werden.","412             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 15. März 2017\n(2) Zur Feststellung des bleibenden Werts ist den            (2) Von der Anbietungspflicht ausgenommen sind\nMitarbeitern des Bundesarchivs im Einvernehmen mit\n1. Unterlagen, deren Offenbarung gegen das Brief-,\nder zuständigen öffentlichen Stelle des Bundes Einsicht\nPost- oder Fernmeldegeheimnis verstößt, sowie\nin die nach Maßgabe des Absatzes 1 anzubietenden\nUnterlagen und die dazugehörigen Registraturhilfs-           2. Unterlagen, die nach gesetzlichen Vorschriften ver-\nmittel zu gewähren. Wird der bleibende Wert der Unter-           nichtet oder gelöscht werden müssen und die nach\nlagen festgestellt, hat die anbietende öffentliche Stelle        diesen gesetzlichen Vorschriften nicht ersatzweise\ndie Unterlagen mit Ablieferungsverzeichnissen an das             den zuständigen öffentlichen Archiven angeboten\nBundesarchiv abzugeben. Das Bundesarchiv kann auf                werden dürfen.\ndie Anbietung und Abgabe von Unterlagen ohne                    (3) Das Bundesarchiv hat vom Zeitpunkt der Über-\nbleibenden Wert verzichten.                                  nahme an\n(3) Werden elektronische Unterlagen zur Übernahme         1. die Geheimhaltungsvorschriften im Sinne von Ab-\nangeboten, legt das Bundesarchiv den Zeitpunkt der               satz 1 sowie der Verschlusssachenanweisung vom\nÜbermittlung vorab im Einvernehmen mit der anbieten-             31. März 2006 in der Fassung vom 26. April 2010\nden öffentlichen Stelle des Bundes fest. Die Form der            (GMBl S. 846) und der Allgemeinen Verwaltungs-\nÜbermittlung und das Datenformat richten sich nach               vorschrift des Bundesministeriums des Innern zur\nden für die Bundesverwaltung verbindlich festgelegten            Ausführung des Gesetzes über die Voraussetzungen\nStandards. Sofern für die Form der Übermittlung und              und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen\ndas Datenformat kein Standard für die Bundesver-                 des Bundes vom 29. April 1994 in der Fassung\nwaltung verbindlich festgelegt wurde, sind diese im              vom 31. Januar 2006 (GMBl S. 339) anzuwenden\nEinvernehmen mit der abgebenden öffentlichen Stelle              und\ndes Bundes festzulegen. Stellt das Bundesarchiv den\nbleibenden Wert der elektronischen Unterlagen fest,          2. die schutzwürdigen Belange Betroffener in gleicher\nhat die anbietende öffentliche Stelle des Bundes nach            Weise zu beachten wie die abgebende Stelle.\nAblauf der Aufbewahrungsfrist die bei ihr verbliebenen       Amtsträger und für den öffentlichen Dienst besonders\nKopien dieser Unterlagen nach dem Stand der Technik          Verpflichtete in öffentlichen Archiven unterliegen allen\nzu löschen, es sei denn, sie benötigt die Kopien noch        für die Bediensteten der abgebenden Stellen geltenden\nfür Veröffentlichungen; über die Löschung ist ein Nach-      Geheimhaltungsvorschriften.\nweis zu fertigen. Elektronische Unterlagen, die einer\n(4) Unterlagen, die den Rechtsvorschriften des Bun-\nlaufenden Aktualisierung unterliegen, sind unter den\ndes über die Geheimhaltung oder dem Steuergeheimnis\nVoraussetzungen der Sätze 1 bis 3 zu bestimmten, ein-\nnach § 30 der Abgabenordnung unterliegen oder Anga-\nvernehmlich zwischen Bundesarchiv und abgebender\nben über Verhältnisse eines anderen oder fremde\nStelle festzulegenden Stichtagen ebenfalls anzubieten.\nBetriebs- oder Geschäftsgeheimnisse enthalten, dürfen\nSatz 5 ist nicht auf Unterlagen anzuwenden, die nach\ndem Bundesarchiv oder, im Fall des § 7, dem zustän-\n§ 6 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 von der Anbietungs-\ndigen Landes- oder Kommunalarchiv auch von anderen\npflicht ausgenommen sind.\nStellen als den öffentlichen Stellen des Bundes zur\n(4) Die gesetzgebenden Körperschaften entscheiden         Archivierung angeboten und abgegeben werden.\nin eigener Zuständigkeit, ob sie dem Bundesarchiv\nUnterlagen anbieten und als Archivgut des Bundes                                         §7\nabgeben.\nAnbietung und Abgabe von\n(5) Die Verarbeitung personenbezogener Daten für             Unterlagen an Landes- oder Kommunalarchive\narchivische Zwecke ist zulässig, wenn schutzwürdige\nBelange Betroffener nicht beeinträchtigt werden.                Die öffentlichen Stellen des Bundes haben Unter-\nlagen von nachgeordneten Stellen des Bundes, deren\nörtliche Zuständigkeit sich nicht auf den gesamten Gel-\n§6\ntungsbereich dieses Gesetzes erstreckt, auf Vorschlag\nAnbietung und Abgabe von                      des Bundesarchivs mit Zustimmung der zuständigen\nUnterlagen, die einer Geheimhaltungs-,               obersten Bundesbehörde dem zuständigen Landes-\nVernichtungs- oder Löschungspflicht unterliegen            oder Kommunalarchiv zur Übernahme anzubieten und\n(1) Die öffentlichen Stellen des Bundes haben dem         abzugeben, wenn die Vorgaben der §§ 6 und 10 bis 14\nBundesarchiv oder, im Fall des § 7, dem zuständigen          durch Landesgesetze oder kommunale Satzungen\nLandes- oder Kommunalarchiv auch Unterlagen zur              sichergestellt sind.\nÜbernahme anzubieten, die den Rechtsvorschriften\ndes Bundes über die Geheimhaltung oder § 30 der Ab-                                      §8\ngabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung                                 Zwischenarchiv und\nvom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61),                         digitales Zwischenarchiv\ndie zuletzt durch Artikel 19 Absatz 12 des Gesetzes\n(1) Das Bundesarchiv unterhält das Zwischenarchiv\nvom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234) geändert\nfür die nicht elektronischen Unterlagen der obersten\nworden ist, unterliegen. Unterlagen der Nachrichten-\nBundesbehörden und der Verfassungsorgane. Das\ndienste sind anzubieten, wenn sie deren Verfügungs-\nBundesarchiv unterhält zudem das digitale Zwischen-\nberechtigung unterliegen und zwingende Gründe des\narchiv für die elektronischen Unterlagen aller Einrich-\nnachrichtendienstlichen Quellen- und Methodenschut-\ntungen der Bundesverwaltung.\nzes sowie der Schutz der Identität der bei ihnen\nbeschäftigten Personen einer Abgabe nicht entgegen-             (2) Das Bundesarchiv verwahrt das Zwischenarchiv-\nstehen.                                                      gut des Bundes im Auftrag der anbietenden öffent-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 15. März 2017                 413\nlichen Stelle des Bundes oder ihres Rechts- und               Zeitgeschichte bezieht, es sei denn ihr schutzwürdiger\nFunktionsnachfolgers. Bis zur Übernahme als Archivgut         privater Lebensbereich ist betroffen.\ndes Bundes beschränkt sich die Verantwortung des                 (5) Die Schutzfristen der Absätze 1 bis 3 sind nicht\nBundesarchivs auf die notwendigen technischen und             auf Archivgut des Bundes anzuwenden,\norganisatorischen Maßnahmen zur Verwahrung und\nSicherung der Unterlagen. Die Bewertung des                   1. das aus Unterlagen besteht, die bereits bei ihrer Ent-\nZwischenarchivguts des Bundes nach Maßgabe von                    stehung zur Veröffentlichung bestimmt waren, oder\n§ 3 Absatz 2 Satz 2 durch das Bundesarchiv ist zu-            2. soweit es aus Unterlagen besteht, die vor der Über-\nlässig; § 5 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.                 gabe an das Bundesarchiv bereits einem Infor-\n(3) Auf die Abgabe elektronischer Unterlagen an das           mationszugang nach einem Informationszugangs-\ndigitale Zwischenarchiv sind die für die Bundesverwal-            gesetz offengestanden haben.\ntung verbindlich festgelegten Standards anzuwenden.              (6) Auf die Nutzung von Unterlagen, die älter als\nSofern für die Form der Übermittlung und für das              30 Jahre sind und noch der Verfügungsgewalt der\nDatenformat kein Standard für die Bundesverwaltung            öffentlichen Stellen des Bundes unterliegen, sind die\nverbindlich festgelegt wurde, sind diese im Ein-              Absätze 1 bis 5 und die §§ 10, 12 und 13 entsprechend\nvernehmen mit der abgebenden öffentlichen Stelle              anzuwenden.\nfestzulegen.\n§ 12\n§9\nVerkürzungen und\nVeräußerungsverbot                                      Verlängerungen der Schutzfristen\nArchivgut des Bundes ist unveräußerlich.                     (1) Das Bundesarchiv kann die Schutzfrist nach § 11\nAbsatz 1 verkürzen, soweit dem keine Einschränkungs-\n§ 10                               und Versagungsgründe gemäß § 13 entgegenstehen.\nNutzung von Archivgut des Bundes                      (2) Das Bundesarchiv kann die Schutzfristen nach\n(1) Jeder Person steht nach Maßgabe dieses Geset-         § 11 Absatz 2 verkürzen, wenn die Einwilligung der Be-\nzes auf Antrag das Recht zu, Archivgut des Bundes zu          troffenen vorliegt. Liegt keine Einwilligung vor, kann das\nnutzen. Regelungen in anderen Rechtsvorschriften über         Bundesarchiv die Schutzfristen nach § 11 Absatz 2 ver-\ndie Nutzung von Unterlagen sowie besondere Ver-               kürzen, wenn\neinbarungen zugunsten von Eigentümern Archivguts              1. die Nutzung für ein wissenschaftliches Forschungs-\nprivater Herkunft bleiben unberührt.                              oder Dokumentationsvorhaben oder zur Wahrneh-\n(2) Die Nutzung kann zum Schutz öffentlicher                  mung berechtigter Belange unerlässlich ist, die im\nBelange und zur Wahrung schutzwürdiger Interessen                 überwiegenden Interesse einer anderen Person oder\nBetroffener mit Auflagen verbunden oder unter dem                 Stelle liegen, und\nVorbehalt des Widerrufs genehmigt werden.                     2. eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Belange Be-\n(3) Verlangen die Antragsteller eine bestimmte Art            troffener oder ihrer Angehörigen durch angemes-\nder Nutzung, so darf eine andere Art der Nutzung nur              sene Maßnahmen wie die Vorlage anonymisierter\naus wichtigem Grund bestimmt werden.                              Reproduktionen oder das Einholen von Verpflich-\ntungserklärungen ausgeschlossen werden kann.\n§ 11                                  (3) Das Bundesarchiv kann die Schutzfrist nach § 11\nSchutzfristen                           Absatz 3 um höchstens 30 Jahre verkürzen oder ver-\n(1) Die allgemeine Schutzfrist für Archivgut des Bun-     längern, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt.\ndes beträgt 30 Jahre, sofern durch Rechtsvorschrift              (4) Ist das Archivgut des Bundes bei einer öffent-\nnichts anderes bestimmt ist. Sie beginnt mit der Entste-      lichen Stelle des Bundes entstanden, bedarf die Verkür-\nhung der Unterlagen.                                          zung oder Verlängerung der Schutzfristen nach den\n(2) Nach Ablauf der Schutzfrist des Absatzes 1 darf       Absätzen 1 bis 3 der Einwilligung dieser Stelle. Die Ein-\nArchivgut des Bundes, das sich seiner Zweckbestim-            willigung ist entbehrlich, soweit dies durch eine vorhe-\nmung oder seinem wesentlichen Inhalt nach auf eine            rige allgemeine Vereinbarung mit der abgebenden\noder mehrere natürliche Personen bezieht, frühestens          Stelle festgelegt worden ist.\nzehn Jahre nach dem Tod der jeweiligen Person\ngenutzt werden. Ist das Todesjahr nicht oder nur mit                                      § 13\nunverhältnismäßigem Aufwand festzustellen, endet die                 Einschränkungs- und Versagungsgründe\nSchutzfrist 100 Jahre nach der Geburt der Personen.\n(1) Das Bundesarchiv hat die Nutzung nach den\nKann auch der Geburtstag nicht oder nur mit unvertret-\n§§ 10 bis 12 einzuschränken oder zu versagen, wenn\nbarem Aufwand festgestellt werden, endet die Schutz-\nfrist 60 Jahre nach der Entstehung der Unterlagen.            1. Grund zu der Annahme besteht, dass durch die Nut-\nzung das Wohl der Bundesrepublik Deutschland\n(3) Archivgut des Bundes, das aus Unterlagen be-\nsteht, die der Geheimhaltungspflicht nach § 6 Absatz 1            oder eines ihrer Länder gefährdet würde,\nSatz 1 und Absatz 4 unterliegen, darf erst 60 Jahre           2. Grund zu der Annahme besteht, dass der Nutzung\nnach seiner Entstehung genutzt werden.                            schutzwürdige Interessen Betroffener oder ihrer\n(4) Die Schutzfristen nach Absatz 2 sind nicht auf            Angehörigen entgegenstehen oder\nArchivgut des Bundes anzuwenden, das sich auf Amts-           3. durch die Nutzung Rechtsvorschriften des Bundes\nträger in Ausübung ihrer Ämter und auf Personen der               über die Geheimhaltung verletzt würden.","414             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 15. März 2017\nBei der Abwägung der in Satz 1 Nummer 2 genannten            den, die vor einer Vernichtung oder Löschung an das\nBelange ist insbesondere zu berücksichtigen, ob die          Bundesarchiv abgegeben worden sind. In diesen Fällen\nInformationserhebung erkennbar auf einer Menschen-           besteht das Zugangsrecht nur nach Maßgabe der §§ 10\nrechtsverletzung beruht.                                     bis 13, jedoch nicht zu dem Zweck, zu welchem die\n(2) Im Übrigen kann das Bundesarchiv die Nutzung          personenbezogenen Daten ursprünglich gespeichert\neinschränken oder versagen, wenn durch die Nutzung           worden sind.\n1. der Erhaltungszustand des Archivguts des Bundes                                      § 16\ngefährdet würde oder\nÜbermittlung von\n2. ein unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand ent-                       Vervielfältigungen von Archivgut\nstünde.                                                         des Bundes vor Ablauf der Schutzfristen\n(3) Die Nutzung von Archivgut des Bundes, das aus            (1) Das Bundesarchiv kann Archiven, Bibliotheken\nUnterlagen besteht, die der Geheimhaltungspflicht            und Museen sowie Forschungs- und Dokumentations-\nnach § 203 Absatz 1 bis 3 des Strafgesetzbuches              stellen Vervielfältigungen von Archivgut des Bundes vor\nunterlagen, kann vom Bundesarchiv eingeschränkt              Ablauf der Schutzfristen übermitteln, wenn ein beson-\noder versagt werden, soweit dies zur Wahrung schutz-         deres öffentliches Interesse besteht, dass ihnen dieses\nwürdiger Interessen Betroffener erforderlich ist.            Archivgut zur Wahrnehmung ihrer jeweiligen Aufgaben\nzur Verfügung steht; § 12 Absatz 4 ist entsprechend\n§ 14                                anzuwenden.\nRechte der Betroffenen                          (2) Die Vervielfältigung und die Übermittlung von\n(1) Den Betroffenen steht auf Antrag das Recht zu,        Unterlagen mit personenbezogenen Daten sind nur\nAuskunft über die im Archivgut des Bundes zu ihrer           zulässig, wenn\nPerson enthaltenen Unterlagen zu erhalten, soweit das        1. die empfangende Stelle ausreichend Gewähr für die\nArchivgut des Bundes durch den Namen der Person                  Wahrung schutzwürdiger Interessen Betroffener und\nerschlossen ist oder Angaben gemacht werden, die                 der Ausübung der damit verbundenen Rechte bietet\ndas Auffinden des betreffenden Archivguts des Bundes             und\nmit vertretbarem Verwaltungsaufwand ermöglichen. Auf\n2. die empfangende Stelle sich in einer schriftlichen\ndie Einsichtnahme ist § 10 Absatz 3 entsprechend\nVereinbarung mit dem Bundesarchiv verpflichtet,\nanzuwenden.\n§ 6 Absatz 3 und die §§ 11 bis 14 entsprechend\n(2) Nach dem Tod der Betroffenen stehen die Rechte            anzuwenden und die Unterlagen nur für eigene\nnach Absatz 1 den Angehörigen zu, wenn diese ein                 Zwecke zu nutzen.\nberechtigtes Interesse geltend machen und die Betrof-\n(3) Der Vervielfältigung und Übermittlung dürfen\nfenen keine andere Verfügung hinterlassen haben oder\nandere Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen.\nihr entgegenstehender Wille sich nicht aus anderen\nUmständen eindeutig ergibt.\n§ 17\n(3) Der Anspruch auf Auskunft oder Einsichtnahme\nPflichtregistrierung für deutsche Kinofilme\nkann aus den in § 13 Absatz 1 genannten Gründen\neingeschränkt werden. In diesem Fall ist dem Antrag             (1) Die Hersteller und Mithersteller deutscher Kino-\nin dem Umfang stattzugeben, in dem der Zugang ohne           filme haben diese Filme in einer Datenbank beim Bun-\nPreisgabe der nach Maßgabe von § 13 Absatz 1 zu              desarchiv nach Satz 2 zu registrieren. Die Registrierung\nschützenden Informationen und ohne unverhältnis-             ist binnen zwölf Monaten nach der ersten öffentlichen\nmäßigen Verwaltungsaufwand möglich ist.                      Aufführung in einem Kino, auf einem national oder\ninternational bedeutsamen Festival, bei einer national\n(4) Bestreiten die Betroffenen die Richtigkeit von\noder international bedeutsamen Preisverleihung oder\nUnterlagen mit personenbezogenen Daten, so ist ihnen\nnach einer öffentlichen Auszeichnung bei einer solchen\ndie Möglichkeit einer Gegendarstellung einzuräumen.\nnational oder international bedeutsamen Veranstaltung\nDie Möglichkeit einer Gegendarstellung ist auch den\nvorzunehmen.\nAngehörigen verstorbener Betroffener einzuräumen,\nwenn sie ein berechtigtes Interesse daran geltend               (2) Die Hersteller und Mithersteller von Kinofilmen im\nmachen. Das Bundesarchiv ist verpflichtet, die Gegen-        Sinne des Absatzes 1 haben bei der Registrierung, spä-\ndarstellungen den Unterlagen hinzuzufügen.                   testens jedoch binnen zwölf Monaten danach beim\nBundesarchiv bekannt zu machen, an welchem Ort sich\n§ 15                                eine technisch einwandfreie archivfähige Kopie des\nKinofilms befindet. Änderungen in Bezug auf den Lage-\nNutzung von Archivgut                        rungsort einer Kinofilmkopie sind dem Bundesarchiv\ndes Bundes durch die abgebenden Stellen                unverzüglich mitzuteilen.\n(1) Die abgebenden Stellen und ihre Rechts- oder             (3) Nicht programmfüllende Kinofilme, die eine Vor-\nFunktionsnachfolger haben gegen Ersatz der Auslagen          führdauer von weniger als 79 Minuten oder bei Kinder-\nim Bundesarchiv jederzeit gebührenfreien Zugang zu           filmen von weniger als 59 Minuten haben, sind nur dann\nArchivgut des Bundes, das sie abgegeben haben, wenn          zu registrieren, wenn sie entweder öffentlich aufgeführt\nsie dieses zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. In        oder mit öffentlichen Mitteln gefördert worden sind\nAusnahmefällen wird der Zugang bei der abgebenden            oder eine öffentliche Auszeichnung auf einem national\nStelle gewährt.                                              oder international bedeutsamen Festival oder bei einer\n(2) Das Nutzungsrecht nach Absatz 1 ist nicht auf         national oder international bedeutsamen Preisverlei-\nUnterlagen mit personenbezogenen Daten anzuwen-              hung erhalten haben.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 15. März 2017               415\n§ 18                                                        Artikel 4\nBußgeldvorschriften                                              Änderung des\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer                                        Gesetzes zur Aktualisierung der\nStrukturreform des Gebührenrechts des Bundes\n1. entgegen § 17 Absatz 1 einen Kinofilm nicht, nicht\nrichtig oder nicht rechtzeitig registriert oder              Artikel 4 Absatz 35 des Gesetzes zur Aktualisierung\nder Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes\n2. entgegen § 17 Absatz 2 eine Bekanntmachung nicht           vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) wird aufgehoben.\noder nicht rechtzeitig vornimmt.\n(2) Ordnungswidrig handelt, wer eine in Absatz 1                                    Artikel 5\nbezeichnete Handlung als gewerblich tätige registrie-                             Folgeänderungen\nrungspflichtige Person fahrlässig begeht.\n(1) In § 35 Absatz 9 des Bundespolizeigesetzes vom\n(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße         19. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2978, 2979), das zuletzt\nbis zu zehntausend Euro geahndet werden.                      durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Februar 2017\n(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1          (BGBl. I S. 298) geändert worden ist, wird die Angabe\nNummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist           „§ 3“ durch die Wörter „§ 1 Nummer 10“ ersetzt.\ndas Bundesarchiv.                                                (2) § 113 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Feb-\nruar 2009 (BGBl. I S. 160), das zuletzt durch Artikel 5\n§ 19                               des Gesetzes vom 21. November 2016 (BGBl. I S. 2570)\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nVerordnungsermächtigung\n1. In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „§ 5 Abs. 2\nDas für Kultur und Medien zuständige Mitglied der              Satz 2“ durch die Wörter „§ 11 Absatz 2 Satz 2\nBundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverord-              und 3“ ersetzt.\nnung ohne Zustimmung des Bundesrates\n2. In Absatz 4 wird die Angabe „§ 2“ durch die Wörter\n1. nähere Einzelheiten der Nutzung von Archiv- und                „den §§ 5 bis 7“ ersetzt.\nBibliotheksgut des Bundesarchivs zu regeln und\n(3) § 20 Absatz 9 des Bundesdatenschutzgesetzes\n2. Verfahren und Form der Pflichtregistrierung von            in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar\nKinofilmen festzulegen.                                   2003 (BGBl. I S. 66), das zuletzt durch Artikel 1 des\nGesetzes vom 25. Februar 2015 (BGBl. I S. 162) geän-\nArtikel 2                            dert worden ist, wird aufgehoben.\n(4) In § 33 Absatz 5 des Bundeskriminalamtgesetzes\nÄnderung des\nvom 7. Juli 1997 (BGBl. I S. 1650), das zuletzt durch\nGesetzes über den Auswärtigen Dienst                  Artikel 7 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I\nDem § 10 des Gesetzes über den Auswärtigen                 S. 1818) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 3“\nDienst vom 30. August 1990 (BGBl. I S. 1842), das zu-         durch die Wörter „§ 1 Nummer 10“ ersetzt.\nletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 14. November              (5) In § 40 Absatz 2 Nummer 3 des Stasi-Unter-\n2011 (BGBl. I S. 2219) geändert worden ist, wird folgen-      lagen-Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung\nder Satz angefügt:                                            vom 18. Februar 2007 (BGBl. I S. 162), das zuletzt\n„Die Vorschriften des Bundesarchivgesetzes über die           durch Artikel 4 Absatz 37 des Gesetzes vom 18. Juli\nNutzung von Archivgut des Bundes sind entsprechend            2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, wird die\nanzuwenden.“                                                  Angabe „§ 2 Abs. 1“ durch die Wörter „§ 1 Nummer 8,\n§ 5 Absatz 1 und § 6 Absatz 2 Nummer 1“ ersetzt.\nArtikel 3                               (6) In § 40 Absatz 4 des Zollfahndungsdienstgeset-\nzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3202), das zuletzt\nÄnderung des                            durch Artikel 2 Absatz 5 des Gesetzes vom 22. Dezem-\nBND-Gesetzes                             ber 2016 (BGBl. I S. 3150) geändert worden ist, werden\nDem § 12 des BND-Gesetzes vom 20. Dezember                 die Wörter „§ 3 des Bundesarchivgesetzes in der Fas-\n1990 (BGBl. I S. 2954, 2979), das zuletzt durch Artikel 1     sung der Bekanntmachung vom 6. Januar 1988 (BGBl. I\ndes Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3346)          S. 62), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 13. März\ngeändert worden ist, werden folgende Sätze angefügt:          1992 (BGBl. I S. 506),“ durch die Wörter „§ 1 Num-\nmer 10 des Bundesarchivgesetzes“ ersetzt.\n„Der Bundesnachrichtendienst kann die Öffentlichkeit\nüber Erkenntnisse informieren, die er im Rahmen seiner           (7) § 71 Absatz 1 Satz 3 des Zehnten Buches\nAufgaben nach § 1 Absatz 2 und bei der Aufarbeitung           Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und\nseiner Historie gewinnt. Bei der Information darf er auch     Sozialdatenschutz – in der Fassung der Bekannt-\npersonenbezogene Daten bekanntgeben, wenn                     machung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das\nzuletzt durch Artikel 20 Absatz 8 des Gesetzes vom\n1. dies für das Verständnis des Zusammenhanges oder           23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234) geändert worden\nfür das Verständnis der Darstellung von Organisatio-      ist, wird wie folgt gefasst:\nnen oder unorganisierten Gruppierungen erforderlich\n„Eine Übermittlung von Sozialdaten ist zulässig, soweit\nist und\nsie erforderlich ist für die Erfüllung der gesetzlichen\n2. die Interessen der Allgemeinheit das schutzwürdige         Pflichten zur Sicherung und Nutzung von Archivgut\nInteresse des Betroffenen überwiegen.“                    des Bundes nach § 1 Nummer 8 und 9, § 3 Absatz 4,","416             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 15. März 2017\nnach den §§ 5 bis 7 sowie nach den §§ 10 bis 13 des           2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie\nBundesarchivgesetzes oder nach entsprechenden ge-             folgt gefasst:\nsetzlichen Vorschriften der Länder, die die Schutzfristen        „(3) Die Frist nach den Absätzen 1 und 2 beginnt mit\ndieses Gesetzes nicht unterschreiten.“                        dem Abschluss des Verfahrens. § 187 Absatz 1 des\n(8) § 36 Absatz 3 Satz 2 des Seesicherheits-Unter-         Bürgerlichen Gesetzbuchs und § 1 Nummer 2, 8 bis 10,\nsuchungs-Gesetzes in der Fassung der Bekannt-                 § 3 Absatz 4, sowie die §§ 5 bis 7 des Bundesarchiv-\nmachung vom 1. März 2012 (BGBl. I S. 390), das zuletzt        gesetzes sind anzuwenden.“\ndurch Artikel 4 Absatz 129 des Gesetzes vom 18. Juli\n2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, wird wie                                   Artikel 6\nfolgt gefasst:                                                             Inkrafttreten, Außerkrafttreten\n„§ 187 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie\nDieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\n§ 1 Nummer 2, 8 bis 10, § 3 Absatz 4, sowie die §§ 5\nKraft. Gleichzeitig tritt das Bundesarchivgesetz vom\nbis 7 des Bundesarchivgesetzes sind anzuwenden.“\n6. Januar 1988 (BGBl. I S. 62), das zuletzt durch Arti-\n(9) § 27 Absatz 3 des Flugunfall-Untersuchungs-Ge-         kel 4 Absatz 35 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I\nsetzes vom 26. August 1998 (BGBl. I S. 2470), das zu-         S. 1666), dieses wiederum geändert durch Artikel 4\nletzt durch Artikel 575 der Verordnung vom 31. August         dieses Gesetzes, geändert worden ist, außer Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 10. März 2017\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l"]}