{"id":"bgbl1-2017-11-5","kind":"bgbl1","year":2017,"number":11,"date":"2017-03-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2017/11#page=19","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2017-11-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2017/bgbl1_2017_11.pdf#page=19","order":5,"title":"Gesetz zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher und anderer Vorschriften","law_date":"2017-03-06T00:00:00Z","page":403,"pdf_page":19,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 9. März 2017                        403\nGesetz\nzur Änderung betäubungsmittelrechtlicher und anderer Vorschriften*\nVom 6. März 2017\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                      S. 1354) wahr. Der Kauf von Cannabis zu medizini-\nschen Zwecken durch das Bundesinstitut für Arznei-\nArtikel 1                                     mittel und Medizinprodukte nach Artikel 23 Absatz 2\nBuchstabe d Satz 2 und Artikel 28 Absatz 1 des Ein-\nÄnderung des                                     heits-Übereinkommens von 1961 über Suchtstoffe\nBetäubungsmittelgesetzes                                  erfolgt nach den Vorschriften des Vergaberechts.\nDas Betäubungsmittelgesetz in der Fassung der Be-                       Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinpro-\nkanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), das                         dukte legt unter Berücksichtigung der für die Erfül-\nzuletzt durch Artikel 4 Absatz 7 des Gesetzes vom                           lung der Aufgaben nach Satz 2 entstehenden Kos-\n18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist,                        ten seinen Herstellerabgabepreis für den Verkauf\nwird wie folgt geändert:                                                    von Cannabis zu medizinischen Zwecken fest.“\n1. Nach § 19 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a ein-                     1a. § 24a wird wie folgt geändert:\ngefügt:                                                                a) In Satz 3 Nummer 3 wird das Wort „ausgesäte“\n„(2a) Der Anbau von Cannabis zu medizinischen                         gestrichen.\nZwecken unterliegt der Kontrolle des Bundesinsti-                      b) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:\ntuts für Arzneimittel und Medizinprodukte. Dieses\nnimmt die Aufgaben einer staatlichen Stelle nach                          „Erfolgt die Aussaat von Nutzhanf nach dem\nArtikel 23 Absatz 2 Buchstabe d und Artikel 28                            1. Juli des Anbaujahres, sind die amtlichen Eti-\nAbsatz 1 des Einheits-Übereinkommens von 1961                             ketten nach Satz 3 Nummer 3 bis zum 1. Sep-\nüber Suchtstoffe vom 30. März 1961 (BGBl. 1973 II                         tember des Anbaujahres vorzulegen.“\n2. In Anlage I werden in der Position „Cannabis (Mari-\n* Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen          huana, Pflanzen und Pflanzenteile der zur Gattung\nParlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informa-          Cannabis gehörenden Pflanzen)“ in Buchstabe e\ntionsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der\nVorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241     die Wörter „in den Anlagen II und III“ durch die Wör-\nvom 17.9.2015, S. 1).                                                     ter „in Anlage III“ ersetzt.","404               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 9. März 2017\n3. In Anlage II wird folgende Position gestrichen:\nandere nicht geschützte                   chemische Namen\nINN                oder Trivialnamen                          (IUPAC)\n„–                Cannabis                                  –\n(Marihuana, Pflanzen und Pflan-\nzenteile der zur Gattung Cannabis\ngehörenden Pflanzen)\n– sofern sie zur Herstellung von Zubereitungen zu medizinischen Zwecken\nbestimmt sind –“.\n4. In Anlage III wird die Position\nandere nicht geschützte                   chemische Namen\nINN                oder Trivialnamen                          (IUPAC)\n„–                Cannabis                                  –\n(Marihuana, Pflanzen und Pflan-\nzenteile der zur Gattung Cannabis\ngehörenden Pflanzen)\n– nur in Zubereitungen, die als Fertigarzneimittel zugelassen sind –“.\nwie folgt gefasst:\nandere nicht geschützte                   chemische Namen\nINN                oder Trivialnamen                          (IUPAC)\n„–                Cannabis                                  –\n(Marihuana, Pflanzen und Pflan-\nzenteile der zur Gattung Cannabis\ngehörenden Pflanzen)\n– nur aus einem Anbau, der zu medizinischen Zwecken unter staatlicher\nKontrolle gemäß den Artikeln 23 und 28 Absatz 1 des Einheits-Überein-\nkommens von 1961 über Suchtstoffe erfolgt, sowie in Zubereitungen, die\nals Fertigarzneimittel zugelassen sind –“.\nArtikel 2                             3. In § 3 Absatz 1 Buchstabe b wird nach dem Wort\nÄnderung der                                 „Amfetamin,“ das Wort „Cannabis,“ eingefügt.\nBetäubungsmittel-Außenhandelsverordnung                   4. In § 4 Absatz 1 Buchstabe b wird nach dem Wort\nDem § 15 Absatz 1 der Betäubungsmittel-Außenhan-                 „Alfentanil,“ das Wort „Cannabis,“ eingefügt.\ndelsverordnung vom 16. Dezember 1981 (BGBl. I\nS. 1420), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung                                      Artikel 4\nvom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1180) geändert worden\nÄnderung des\nist, wird folgender Satz angefügt:\nFünften Buches Sozialgesetzbuch\n„Satz 1 Nummer 2 gilt auch für den in der Anlage III des\nBetäubungsmittelgesetzes aufgeführten Cannabis in                  § 31 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – Gesetz-\nForm von getrockneten Blüten.“                                  liche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes\nvom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das\nArtikel 3                             zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Februar\n2017 (BGBl. I S. 265) geändert worden ist, wird wie\nÄnderung der                             folgt geändert:\nBetäubungsmittel-Verschreibungsverordnung\n1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nDie      Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung\nvom 20. Januar 1998 (BGBl. I S. 74, 80), die zuletzt                                         „§ 31\ndurch Artikel 2 der Verordnung vom 31. Mai 2016\nArznei- und\n(BGBl. I S. 1282) geändert worden ist, wird wie folgt\nVerbandmittel, Verordnungsermächtigung“.\ngeändert:\n1. In § 1 Absatz 1 Satz 1 wird nach dem Wort „Zube-             2. Folgender Absatz 6 wird angefügt:\nreitungen“ ein Komma und werden die Wörter                         „(6) Versicherte mit einer schwerwiegenden Er-\n„Cannabis auch in Form von getrockneten Blüten,“                krankung haben Anspruch auf Versorgung mit Can-\neingefügt.                                                      nabis in Form von getrockneten Blüten oder Extrak-\n2. § 2 Absatz 1 Buchstabe a wird wie folgt geändert:                ten in standardisierter Qualität und auf Versorgung\nmit Arzneimitteln mit den Wirkstoffen Dronabinol\na) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a einge-\noder Nabilon, wenn\nfügt:\n„2a. Cannabis in Form von ge-                               1. eine allgemein anerkannte, dem medizinischen\ntrockneten Blüten              100 000 mg,“.             Standard entsprechende Leistung\nb) Die bisherige Nummer 2a wird Nummer 2b.                         a) nicht zur Verfügung steht oder","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 9. März 2017                  405\nb) im Einzelfall nach der begründeten Einschät-              desministerium für Gesundheit wird ermächtigt,\nzung der behandelnden Vertragsärztin oder                 durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung\ndes behandelnden Vertragsarztes unter Abwä-               des Bundesrates bedarf, den Umfang der zu über-\ngung der zu erwartenden Nebenwirkungen                    mittelnden Daten, das Verfahren zur Durchführung\nund unter Berücksichtigung des Krankheitszu-              der Begleiterhebung einschließlich der anonymisier-\nstandes der oder des Versicherten nicht zur               ten Datenübermittlung sowie das Format des Studi-\nAnwendung kommen kann,                                    enberichts nach Satz 8 zu regeln. Auf der Grundlage\n2. eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf               der Ergebnisse der Begleiterhebung nach Satz 4 re-\neine spürbare positive Einwirkung auf den Krank-             gelt der Gemeinsame Bundesausschuss innerhalb\nheitsverlauf oder auf schwerwiegende Symptome                von sechs Monaten nach der Übermittlung der Er-\nbesteht.                                                     gebnisse der Begleiterhebung in Form eines Studi-\nenberichts das Nähere zur Leistungsgewährung in\nDie Leistung bedarf bei der ersten Verordnung für               den Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Num-\neine Versicherte oder einen Versicherten der nur in             mer 6. Der Studienbericht wird vom Bundesinstitut\nbegründeten Ausnahmefällen abzulehnenden Geneh-                 für Arzneimittel und Medizinprodukte auf seiner In-\nmigung der Krankenkasse, die vor Beginn der Leis-               ternetseite veröffentlicht.“\ntung zu erteilen ist. Verordnet die Vertragsärztin oder\nder Vertragsarzt die Leistung nach Satz 1 im Rah-\nArtikel 5\nmen der Versorgung nach § 37b, ist über den Antrag\nauf Genehmigung nach Satz 2 abweichend von § 13                                   Änderung des\nAbsatz 3a Satz 1 innerhalb von drei Tagen nach An-                       Grundstoffüberwachungsgesetzes\ntragseingang zu entscheiden. Das Bundesinstitut für             § 19 des Grundstoffüberwachungsgesetzes vom\nArzneimittel und Medizinprodukte wird mit einer bis          11. März 2008 (BGBl. I S. 306), das zuletzt durch Arti-\nzum 31. März 2022 laufenden nichtinterventionellen           kel 4 Absatz 9 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I\nBegleiterhebung zum Einsatz der Arzneimittel nach            S. 1666) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nSatz 1 beauftragt. Die Vertragsärztin oder der Ver-\ntragsarzt, die oder der die Leistung nach Satz 1 ver-        1. In Absatz 1 Nummer 4 werden die Wörter „Katego-\nordnet, übermittelt die für die Begleiterhebung erfor-          rie 1, 2 oder 3“ durch die Wörter „Kategorie 1, 2, 3\nderlichen Daten dem Bundesinstitut für Arzneimittel             oder 4“ ersetzt.\nund Medizinprodukte in anonymisierter Form; über             2. In Absatz 5 wird die Angabe „18. August 2005“\ndiese Übermittlung ist die oder der Versicherte vor             durch die Angabe „21. September 2016“ ersetzt.\nVerordnung der Leistung von der Vertragsärztin oder\ndem Vertragsarzt zu informieren. Das Bundesinstitut                                  Artikel 6\nfür Arzneimittel und Medizinprodukte darf die nach\nSatz 5 übermittelten Daten nur in anonymisierter                                   Inkrafttreten\nForm und nur zum Zweck der wissenschaftlichen                   Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\nBegleiterhebung verarbeiten und nutzen. Das Bun-             Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 6. März 2017\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister für Gesundheit\nHermann Gröhe"]}