{"id":"bgbl1-2017-11-4","kind":"bgbl1","year":2017,"number":11,"date":"2017-03-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2017/11#page=15","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2017-11-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2017/bgbl1_2017_11.pdf#page=15","order":4,"title":"Gesetz zur Stärkung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung","law_date":"2017-03-06T00:00:00Z","page":399,"pdf_page":15,"num_pages":4,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 9. März 2017                399\nGesetz\nzur Stärkung der Bekämpfung\nder Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung\nVom 6. März 2017\nDer Bundestag hat mit der Mehrheit seiner Mitglieder           lagen zu nehmen, von denen anzunehmen ist, dass\nund mit Zustimmung des Bundesrates das folgende                  aus ihnen Umfang, Art oder Dauer der Ausübung\nGesetz beschlossen:                                              eines Gewerbes, eines Reisegewerbes oder eines\nzulassungspflichtigen Handwerks oder der Be-\nArtikel 1                               schäftigungsverhältnisse hervorgehen oder abge-\nÄnderung des                               leitet werden können, sofern Anhaltspunkte dafür\nSchwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes                       vorliegen, dass Schwarzarbeit im Sinne des § 1 Ab-\nsatz 2 Nummer 4 und 5 geleistet wird.“\nDas Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz vom 23. Juli\n2004 (BGBl. I S. 1842), das zuletzt durch Artikel 4 des       6. § 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nGesetzes vom 21. Februar 2017 (BGBl. I S. 258) geän-             a) In Satz 1 werden die Wörter „Dritte, die bei einer\ndert worden ist, wird wie folgt geändert:                             Prüfung nach § 2 Abs. 1“ durch die Wörter „Dritte,\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                     die bei einer Prüfung nach § 2 Absatz 1 und 1a\nangetroffen werden“ ersetzt.\na) Die Angabe zu § 9 wird wie folgt gefasst:\nb) In Satz 2 werden die Wörter „§ 3 Abs. 1 und 2\n„§ 9   (weggefallen)“.                                        sowie des § 4 Abs. 1 und 2“ durch die Wörter\nb) Die Angabe zu § 16 wird wie folgt gefasst:                     „§ 3 Absatz 1, 2 und 6 sowie des § 4 Absatz 1,\n„§ 16 Zentrales Informationssystem für       die              1a und 2“ ersetzt.\nFinanzkontrolle Schwarzarbeit“.                7. Nach § 6 Absatz 3 Satz 1 Nummer 7a wird folgende\nc) Die Angabe zu § 17 wird wie folgt gefasst:                Nummer 7b eingefügt:\n„§ 17 Übermittlung von Daten an die Polizei-             „7b. das Personenbeförderungsgesetz,“.\nvollzugsbehörden des Bundes und der            8. § 8 wird wie folgt geändert:\nLänder, an die Finanzbehörden und an              a) In Absatz 1 Nummer 1 werden die Buchstaben a\ndie Staatsanwaltschaften“.                             bis c aufgehoben.\n2. Nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 8a wird folgende             b) In Absatz 3 werden die Wörter „in den Fällen des\nNummer 8b eingefügt:                                              Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe a bis c sowie Nr. 2\n„8b. den nach Landesrecht für die Genehmigung                     in Verbindung mit Nr. 1 Buchstabe a bis c mit\nund Überwachung des Gelegenheitsverkehrs                    einer Geldbuße bis zu dreihunderttausend Euro,“\nmit Kraftfahrzeugen nach § 46 des Personen-                 gestrichen.\nbeförderungsgesetzes zuständigen Behörden,“.        9. § 9 wird aufgehoben.\n3. Dem § 2a wird folgender Absatz 3 angefügt:               10. § 12 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n„(3) Die Vorlagepflichten nach den Absätzen 1             a) Nummer 1 wird aufgehoben.\nund 2 bestehen auch gegenüber den nach Landes-\nb) In Nummer 3 werden nach dem Wort „Zollver-\nrecht für die Verfolgung und Ahndung von Ord-\nwaltung“ die Wörter „sowie die nach Landes-\nnungswidrigkeiten nach diesem Gesetz zuständi-\nrecht zuständige Behörde jeweils für ihren Ge-\ngen Behörden in den Fällen des § 2 Absatz 1a.“\nschäftsbereich“ eingefügt.\n4. Dem § 3 wird folgender Absatz angefügt:\n11. § 16 wird wie folgt gefasst:\n„(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für                                   „§ 16\ndie nach Landesrecht für die Verfolgung und Ahn-\ndung von Ordnungswidrigkeiten nach diesem Ge-                             Zentrales Informationssystem\nsetz zuständigen Behörden zur Durchführung von                        für die Finanzkontrolle Schwarzarbeit\nPrüfungen nach § 2 Absatz 1a, sofern Anhalts-                    (1) Die Behörden der Zollverwaltung führen ein\npunkte dafür vorliegen, dass Schwarzarbeit im                zentrales Informationssystem für die Finanzkon-\nSinne des § 1 Absatz 2 Nummer 4 und 5 geleistet              trolle Schwarzarbeit, in dem die zur Aufgabenerfül-\nwird.“                                                       lung nach diesem Gesetz erforderlichen Daten au-\n5. Nach § 4 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-            tomatisiert verarbeitet werden.\nfügt:                                                            (2) Im zentralen Informationssystem für die\n„(1a) Zur Durchführung der Prüfungen nach § 2             Finanzkontrolle Schwarzarbeit werden folgende\nAbsatz 1a sind die nach Landesrecht für die Verfol-          Daten gespeichert:\ngung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach               1. Familienname, frühere Namen, Vornamen, Tag\ndiesem Gesetz zuständigen Behörden befugt, Ge-                    und Ort der Geburt einschließlich Bezirk,\nschäftsräume und Grundstücke einer selbstständig                  Geburtsland, Geschlecht, Staatsangehörigkei-\ntätigen Person, des Arbeitgebers und des Auftrag-                 ten, Wohnanschriften, Familienstand, Berufs-\ngebers während der Arbeitszeit der dort tätigen                   bezeichnung, Steuernummer, Personalausweis-\nPersonen zu betreten und dort Einsicht in Unter-                  und Reisepassnummer, Kontodaten, Sozialver-","400             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 9. März 2017\nsicherungsnummer, bei Unternehmen Name,                    6. die Anlieferung oder die Eingabe der gespei-\nSitz, Rechtsform, Registernummer und -ort, Ver-               cherten Daten,\ntretungsverhältnisse des Unternehmens, Adress-             7. die Voraussetzungen, unter denen gespeicherte\ndaten, Steuernummer, Betriebsnummer, Konto-                   personenbezogene Daten an welche Empfän-\ndaten,                                                        ger und in welchen Verfahren übermittelt werden,\n2. die Bezeichnung der aktenführenden Dienst-                  8. die Prüffristen und die Speicherungsdauer,\nstelle der Zollverwaltung und das Aktenzeichen\nund                                                        9. die Protokollierung sowie\n3. der Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens, der          10. die Verpflichtung zur Erstellung und zur Pflege\nZeitpunkt der letzten Verfahrenshandlung und                  eines Rollen- und Berechtigungskonzeptes.\nder Zeitpunkt der Erledigung des Verfahrens, je-         Die oder der Bundesbeauftragte für den Daten-\nweils durch die Behörden der Zollverwaltung,             schutz und die Informationsfreiheit ist vor Erlass\nsowie der Zeitpunkt und die Art der Erledigung           der Errichtungsanordnung anzuhören.“\ndurch das Gericht oder die Staatsanwaltschaft.\n12. § 17 wird wie folgt geändert:\nDas Bundesministerium der Finanzen kann durch\na) In der Überschrift werden die Wörter „Auskunft\nRechtsverordnung ergänzend weitere Daten be-\nan Behörden der Zollverwaltung,“ durch die Wör-\nstimmen, soweit diese für die Finanzkontrolle\nter „Übermittlung von Daten“ ersetzt.\nSchwarzarbeit im Rahmen ihrer Aufgaben\nb) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n1. zur Vorbereitung und Durchführung von Prüfun-\ngen nach § 2 Absatz 1, oder                                  aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:\n2. zur Verhütung und Verfolgung von Straftaten und                    aaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden\nOrdnungswidrigkeiten, die mit einem der in § 2                         die Wörter „Auskunft aus der zentralen\nAbsatz 1 genannten Prüfgegenstände zusam-                              Datenbank wird auf Ersuchen erteilt“\nmenhängen,                                                             durch die Wörter „Die Übermittlung\nvon Daten aus dem zentralen Informa-\nerforderlich sind.\ntionssystem für die Finanzkontrolle\n(3) Im zentralen Informationssystem für die                             Schwarzarbeit erfolgt auf Ersuchen\nFinanzkontrolle Schwarzarbeit dürfen personenbe-                           an“ ersetzt.\nzogene Daten nur zu folgenden Zwecken verarbei-\nbbb) Nummer 1 wird aufgehoben.\ntet und genutzt werden:\nccc) In den Nummern 2 bis 4 wird jeweils\n1. zur Vorbereitung und Durchführung von Prüfun-\ndas Wort „den“ durch das Wort „die“\ngen nach § 2 Absatz 1,\nersetzt.\n2. zur Verhütung und Verfolgung von Straftaten und\nbb) In Satz 2 wird jeweils das Wort „Auskunft“\nOrdnungswidrigkeiten, die mit einem der in § 2\ndurch die Wörter „Übermittlung von Daten“\nAbsatz 1 genannten Prüfgegenstände zusam-\nersetzt und werden die Wörter „erteilt wer-\nmenhängen,\nden“ durch das Wort „erfolgen“ ersetzt.\n3. zur Besteuerung, soweit sie im Zusammenhang\n13. § 19 wird wie folgt gefasst:\nmit der Erbringung von Dienst- oder Werkleis-\ntungen steht,                                                                      „§ 19\n4. zur Erfüllung von Aufgaben, welche den Behör-                                    Löschung\nden der Zollverwaltung nach § 5a des Finanzver-             Die Daten im zentralen Informationssystem für\nwaltungsgesetzes oder § 17a des Zollverwal-              die Finanzkontrolle Schwarzarbeit und die dazuge-\ntungsgesetzes zugewiesen sind, und                       hörigen Verfahrensakten in Papierform sind nach\n5. zur Fortbildung im Bereich der Finanzkontrolle            den Bestimmungen des § 489 der Strafprozessord-\nSchwarzarbeit, soweit die Daten anonymisiert             nung, des § 49c des Gesetzes über Ordnungswid-\nwerden.                                                  rigkeiten und des § 84 des Zehnten Buches Sozial-\ngesetzbuch zu löschen und zu vernichten, spätes-\n(4) Die Generalzolldirektion erstellt für die auto-\ntens jedoch\nmatisierte Verarbeitung nach Absatz 1 eine Errich-\ntungsanordnung, die der Zustimmung des Bundes-               1. ein Jahr nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem\nministeriums der Finanzen bedarf. In der Errich-                 eine Prüfung nach § 2 ohne Einleitung eines\ntungsanordnung sind festzulegen:                                 Ermittlungsverfahrens abgeschlossen worden\nist,\n1. die Bezeichnung der verantwortlichen Stelle,\n2. fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in\n2. die Rechtsgrundlage und der Zweck der Ver-\ndem ein Ermittlungsverfahren rechtskräftig ab-\narbeitung,\ngeschlossen worden ist, oder\n3. der Personenkreis, über den Daten gespeichert            3. zwei Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in\nwerden,                                                     dem ein Strafverfahren abgeschlossen worden\n4. die Art und der Inhalt der gespeicherten perso-              ist, wenn\nnenbezogenen Daten,                                         a) die Person, über die Daten nach § 16 gespei-\n5. die Arten der personenbezogenen Daten, die                       chert wurden, von dem betreffenden Tatvor-\nder Erschließung der Sammlung dienen,                           wurf rechtskräftig freigesprochen worden ist,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 9. März 2017                401\nb) die Eröffnung des Hauptverfahrens unan-                4. die Einzugsstelle bei Ordnungswidrigkeiten nach\nfechtbar abgelehnt worden ist oder                         § 111 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a\nc) das Verfahren nicht nur vorläufig eingestellt              und b, soweit nicht die Zuständigkeit der Behör-\nworden ist.“                                               den der Zollverwaltung nach Nummer 3 gegeben\nist, sowie bei Ordnungswidrigkeiten nach § 111\n14. § 21 Absatz 1 wird wie folgt geändert:                           Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a, 4, 8 und Absatz 2,“.\na) Satz 1 wird wie folgt geändert:\naa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort                                   Artikel 3\n„Bauauftrag“ durch die Wörter „Liefer-, Bau-                            Änderung des\noder Dienstleistungsauftrag“ ersetzt und                          Straßenverkehrsgesetzes\nwerden die Wörter „§ 98 Nr. 1 bis 3 und 5“\nDas Straßenverkehrsgesetz in der Fassung der Be-\ndurch die Wörter „den §§ 99 und 100“ er-\nkanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919),\nsetzt.\ndas zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. No-\nbb) In Nummer 1 wird die Angabe „9 bis“ durch          vember 2016 (BGBl. I S. 2722) geändert worden ist,\ndie Angabe „10 bis“ ersetzt.                      wird wie folgt geändert:\nb) In Satz 3 wird das Wort „Vergabestellen“ durch         1. § 35 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\ndie Wörter „öffentlichen Auftraggebern nach\na) In Nummer 14 wird das Wort „oder“ durch ein\n§ 99 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbe-\nKomma ersetzt.\nschränkungen und solchen Stellen, die von öf-\nfentlichen Auftraggebern zugelassene Präqualifi-          b) In Nummer 15 wird der Punkt am Ende durch das\nkationsverzeichnisse oder Unternehmer- und                   Wort „oder“ ersetzt.\nLieferantenverzeichnisse führen,“ ersetzt.                c) Folgende Nummer 16 wird angefügt:\nc) In Satz 4 werden die Wörter „nach Satz 1 fordern             „16. zur Erfüllung der den Behörden der Zoll-\nbei Bauaufträgen“ durch die Wörter „nach Satz 3                     verwaltung in § 2 Absatz 1 des Schwarz-\nfordern im Rahmen ihrer Tätigkeit“ ersetzt.                         arbeitsbekämpfungsgesetzes übertragenen\nd) In Satz 5 wird die Angabe „Satz 1“ durch die                        Prüfungsaufgaben.“\nAngabe „Satz 3“ ersetzt und wird das Wort              2. § 36 wird wie folgt geändert:\n„Bauaufträgen“ durch das Wort „Aufträgen“ er-\nsetzt.                                                    a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:\naa) In Nummer 2 wird das Wort „und“ am Ende\nArtikel 2                                       durch ein Komma ersetzt.\nÄnderung des                                  bb) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a\nVierten Buches Sozialgesetzbuch                               eingefügt:\nDas Vierte Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame                         „2a. an die Behörden der Zollverwaltung zur\nVorschriften für die Sozialversicherung – in der Fassung                      Verfolgung von Straftaten, die mit einem\nder Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I                             der in § 2 Absatz 1 des Schwarzarbeits-\nS. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt durch Artikel 5                    bekämpfungsgesetzes genannten Prüf-\ndes Gesetzes vom 21. Februar 2017 (BGBl. I S. 258)                            gegenstände unmittelbar zusammen-\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:                                 hängen, und“.\n1. § 111 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt ge-             b) Absatz 2a wird wie folgt gefasst:\nfasst:\n„(2a) Die Übermittlung nach § 35 Absatz 1\n„2. entgegen                                                     Nummer 9 aus dem Zentralen Fahrzeugregister\na) § 28a Absatz 1 bis 3 oder 9, oder                         darf durch Abruf im automatisierten Verfahren er-\nfolgen\nb) § 28a Absatz 4 Satz 1,\njeweils in Verbindung mit einer Rechtsverord-                1. an die mit der Kontrolle und Erhebung der Um-\nnung nach § 28c Nummer 1, eine Meldung nicht,                    satzsteuer betrauten Dienststellen der Finanz-\nnicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vor-              behörden, soweit ein Abruf im Einzelfall zur\ngeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig er-                   Verhinderung einer missbräuchlichen Anwen-\nstattet,“.                                                       dung der Vorschriften des Umsatzsteuergeset-\nzes beim Handel, Erwerb oder bei der Übertra-\n2. § 112 Absatz 1 Nummer 3 und 4 wird wie folgt ge-                     gung von Fahrzeugen erforderlich ist,\nfasst:\n2. an die mit der Durchführung einer Außenprü-\n„3. die Behörden der Zollverwaltung bei Ordnungs-                    fung nach § 193 der Abgabenordnung betrau-\nwidrigkeiten                                                     ten Dienststellen der Finanzbehörden, soweit\na) nach § 111 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buch-                     ein Abruf für die Ermittlung der steuerlichen\nstabe a, soweit sie einen Verstoß im Rahmen                   Verhältnisse im Rahmen einer Außenprüfung\nder ihnen zugewiesenen Tätigkeiten feststel-                  erforderlich ist und\nlen,                                                      3. an die mit der Vollstreckung betrauten Dienst-\nb) nach § 111 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buch-                     stellen der Finanzbehörden nach § 249 der Ab-\nstabe b, soweit sie einen Verstoß im Rahmen                   gabenordnung, soweit ein Abruf für die Voll-\nihrer Prüfungstätigkeit nach § 2 des Schwarz-                 streckung von Ansprüchen aus dem Steuer-\narbeitsbekämpfungsgesetzes feststellen,                       schuldverhältnis erforderlich ist.“","402             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 9. März 2017\nc) Nach Absatz 2g wird folgender Absatz 2h einge-              „12. Personenfahrzeugen im Anwendungsbereich der\nfügt:                                                              Richtlinie 83/182/EWG des Rates vom 28. März\n„(2h) Die Übermittlung nach § 35 Absatz 1                       1983 über Steuerbefreiungen innerhalb der Ge-\nNummer 16 darf durch Abruf im automatisierten                      meinschaft bei vorübergehender Einfuhr bestimm-\nVerfahren an die Behörden der Zollverwaltung zur                   ter Verkehrsmittel (ABl. L 105 vom 23.4.1983,\nErfüllung der ihnen in § 2 Absatz 1 des Schwarz-                   S. 59), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/13/EU\narbeitsbekämpfungsgesetzes übertragenen Prü-                       (ABl. L 141 vom 28.5.2013, S. 30) geändert wor-\nfungsaufgaben erfolgen.“                                           den ist, in der jeweiligen Fassung bei Nutzung der\nFahrzeuge durch Personen, die ihren gewöhn-\nArtikel 4                                        lichen Wohnsitz nach Artikel 7 dieser Richtlinie in\neinem anderen Mitgliedstaat der Europäischen\nÄnderung des                                        Union haben;“.\nKraftfahrzeugsteuergesetzes\n§ 3 Nummer 12 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes in                                                Artikel 5\nder Fassung der Bekanntmachung vom 26. September\n2002 (BGBl. I S. 3818), das zuletzt durch Artikel 19 Ab-                                        Inkrafttreten\nsatz 8 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I                   Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\nS. 3234) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:             Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 6. März 2017\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäuble\nDer Bundesminister\nf ü r Ve r k e h r u n d d i g i t a l e I n f r a s t r u k t u r\nA. Dobrindt"]}