{"id":"bgbl1-2017-11-3","kind":"bgbl1","year":2017,"number":11,"date":"2017-03-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2017/11#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2017-11-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2017/bgbl1_2017_11.pdf#page=8","order":3,"title":"Energiestatistikgesetz (EnStatG)","law_date":"2017-03-06T00:00:00Z","page":392,"pdf_page":8,"num_pages":7,"content":["392              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 9. März 2017\nEnergiestatistikgesetz\n(EnStatG)\nVom 6. März 2017\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:        Verpflichtung zum Betrieb berechtigten natürlichen oder\njuristischen Personen oder Personenvereinigungen sein.\n§1                                 (2) „Anlagen zur Erzeugung“ im Sinne dieses Geset-\nZweck der Erhebungen und Erhebungsbereiche                 zes sind Anlagen, die Elektrizität, Gas oder Wärme zur\n(1) Die in Absatz 2 genannten statistischen Erhebun-      Abgabe an andere oder zur Eigenversorgung erzeugen.\ngen werden als Bundesstatistik durchgeführt als Bei-         Wenn die gleiche erneuerbare Energie in mehreren\ntrag zur Darstellung des Energieangebots und der             Erzeugungseinheiten an einem Standort eingesetzt\nEnergieverwendung, insbesondere in Form von Energie-         wird, gelten diese Erzeugungseinheiten als eine Anlage.\nbilanzen des Bundes und der Länder, für Zwecke               Anlagen im Test- und Probebetrieb sind einzubeziehen.\n1. der Gestaltung der energiepolitischen Rahmenbedin-           (3) „Brennstoffe“ im Sinne dieses Gesetzes sind\ngungen für eine sichere, wirtschaftliche und umwelt-     feste, flüssige und gasförmige Energieträger. Den\nverträgliche Energieversorgung,                          Brennstoffen gleichgestellt sind Kernbrennstoffe, Abfäl-\nle, Wärme einschließlich Abwärme und die Energie aus\n2. der Erstellung des Berichts der Bundesregierung           der Entspannung komprimierter Gase.\nnach § 63 Absatz 1 Satz 1 des Energiewirtschafts-\ngesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621),          (4) „Erneuerbare Energien“ im Sinne dieses Geset-\ndas zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Ja-     zes sind\nnuar 2017 (BGBl. I S. 130) geändert worden ist, in       1. erneuerbare Energien nach § 3 Nummer 21 des Er-\nder jeweils geltenden Fassung, und nach § 98 Ab-             neuerbare-Energien-Gesetzes und\nsatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom             2. Energie aus Klärschlamm und aus Pflanzenöl-\n21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch           methylester sowie Energie aus dem biologisch ab-\nArtikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2016                 baubaren Anteil von Abfällen aus Gewerbe, Handel\n(BGBl. I S. 3106) geändert worden ist, in der jeweils        und Dienstleistungen.\ngeltenden Fassung, sowie für die Energiebericht-\nerstattung des Bundes und der Länder,                       (5) „Nutzbare Speicherkapazität“ im Sinne dieses\nGesetzes ist die maximal aufnehmbare Energiemenge,\n3. der Erfüllung europa- und völkerrechtlicher Berichts-     abzüglich auftretender Lade-, Speicher- und Entlade-\npflichten der Bundesrepublik Deutschland.                verluste.\n(2) Die Statistik umfasst die Erhebungen                     (6) Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen\n1. in der Elektrizitätswirtschaft einschließlich der erneu-  1. des Energiewirtschaftsgesetzes,\nerbaren Energien (§ 3),\n2. des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,\n2. in der Gaswirtschaft einschließlich der erneuerbaren\nEnergien (§ 4),                                          3. des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes vom\n7. August 2008 (BGBl. I S. 1658), das zuletzt durch\n3. in der Wärmewirtschaft einschließlich der erneuerba-          Artikel 9 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015\nren Energien (§ 5),                                          (BGBl. I S. 1722) geändert worden ist, in der jeweils\n4. über Kohleeinfuhr und -ausfuhr (§ 6),                         geltenden Fassung und\n5. über Flüssiggas, Klärgas, Klärschlamm, Tiefengeo-         4. des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vom 21. De-\nthermie, Biokraftstoffe, Mineralöl und Mineralöl-            zember 2015 (BGBl. I S. 2498), das zuletzt durch\nerzeugnisse (§ 7) sowie                                      Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2016\n6. über die Energieverwendung einschließlich der er-             (BGBl. I S. 3106) geändert worden ist, in der jeweils\nneuerbaren Energien (§ 8).                                   geltenden Fassung.\n§2                                                          §3\nBegriffsbestimmungen                                               Erhebungen\nin der Elektrizitätswirtschaft\n(1) „Betreiber von Anlagen zur Erzeugung“ im Sinne               einschließlich der erneuerbaren Energien\ndieses Gesetzes sind natürliche oder juristische Perso-\nnen oder Personenvereinigungen, die bestimmenden                (1) Die Erhebung erfasst, jeweils bezogen auf das\nEinfluss auf die Beschaffenheit und den Betrieb der An-      Inland, monatlich bei allen Betreibern\nlage zur Erzeugung ausüben. Wird die Anlage zur Er-          1. von denjenigen Anlagen zur Erzeugung von Elektri-\nzeugung in einem Betrieb oder in einem Unternehmen               zität ab einer installierten Nettonennleistung von\neingesetzt, ist der Betriebsinhaber oder der Unterneh-           1 Megawatt elektrisch, die Brennstoffe oder Wasser-\nmensinhaber der Betreiber der Anlage zur Erzeugung.              kraft als Energieträger einsetzen, soweit sie nicht\nBetreiber der Anlage zur Erzeugung können sowohl ihr             nach § 7 Satz 1 Nummer 2 oder 3 erfasst werden,\nEigentümer als auch die auf Grund schuldrechtlicher              Angaben zu folgenden Erhebungsmerkmalen:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 9. März 2017               393\na) die Menge der erzeugten Elektrizität oder erzeug-       2. die Erlöse aus dem Absatz von Elektrizität, getrennt\nten Elektrizität und Wärme, getrennt nach einge-            nach Abnehmergruppen,\nsetzten Energieträgern und Prozessarten,\n3. die Erlöse aus dem Absatz von Elektrizität an Son-\nb) die Menge der abgegebenen Wärme, getrennt                   dervertragskunden nach § 2 Absatz 3 Nummer 1 der\nnach Abnehmergruppen,                                       Konzessionsabgabenverordnung.\nc) die Menge des Eigenverbrauchs, jeweils von                 (3) Die Erhebung erfasst, jeweils bezogen auf das\nElektrizität und Wärme,                                 Inland, bei allen Betreibern von Elektrizitätsversor-\nd) die Nettonennleistung der Anlagen zur Erzeugung         gungsnetzen, bezogen auf die von ihnen betriebenen\nvon Elektrizität oder von Elektrizität und Wärme,       Netze, jährlich für das Vorjahr Angaben zu folgenden\ne) die Hocheffizienzeigenschaft der KWK-Anlagen,           Erhebungsmerkmalen:\ngetrennt nach Prozessarten,                             1. den Sondervertragskunden nach § 2 Absatz 3 Num-\nf) die Primärenergieeinsparung der KWK-Anlagen,                mer 1 der Konzessionsabgabenverordnung in Rech-\ngetrennt nach Prozessarten,                                 nung gestellte Netznutzungsentgelte,\ng) die Menge des Vorratsbestands von Brennstoffen          2. die Menge der Netzausspeisungen an Letztverbrau-\nzur Erzeugung von Elektrizität oder von Elektrizi-          cher sowie Netzeinspeisungen von Elektrizität, ge-\ntät und Wärme bei KWK-Anlagen, jeweils ge-                  trennt nach Energieträgern,\ntrennt nach Energieträgern und Energiegehalt,\n3. die Standorte, die Anzahl und die installierte Netto-\nh) die Menge der eingesetzten Brennstoffe zur Er-              nennleistung der Anlagen zur Erzeugung, die direkt\nzeugung von Elektrizität oder von Elektrizität              an das von ihnen betriebene Netz angeschlossen\nund Wärme bei KWK-Anlagen, jeweils getrennt                 sind.\nnach Energieträgern und Energiegehalt,\nDie Angaben nach Satz 1 Nummer 1 und 2 sind auch\n2. von Anlagen zur Speicherung von Elektrizität ab             länderweise zu erfassen.\neiner installierten Nettonennleistung von 1 Megawatt\nelektrisch oder ab einer Speicherkapazität von 1 Me-          (4) Die Erhebung erfasst, jeweils bezogen auf das\ngawattstunde Angaben zu folgenden Erhebungs-               Inland und jeweils länderweise, bei allen Betreibern\nmerkmalen:                                                 von Elektrizitätsversorgungsnetzen, bezogen auf die\na) die Menge der ein- und ausgespeicherten Elektri-        von ihnen betriebenen Netze, für KWK-Anlagen unter\nzität, getrennt nach Speichertechnologie, bei           1 Megawatt Nettonennleistung jährlich für das Vorjahr\nPumpspeicherkraftwerken zusätzlich getrennt             Angaben zu folgenden Erhebungsmerkmalen:\nnach Erzeugung aus dem Pumpbetrieb und aus              1. die Menge der eingespeisten Elektrizität,\nnatürlichem Zufluss,\n2. die Art des eingesetzten Hauptbrennstoffs.\nb) die installierte elektrische Nettonennleistung, bei\nPumpspeicherkraftwerken zusätzlich getrennt                (5) Die Erhebung erfasst, jeweils bezogen auf das\nnach Erzeugung und Pumpbetrieb,                         Inland, bei allen Betreibern von zur Eigenversorgung\nc) die nutzbare Speicherkapazität,                         bestimmten Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität ab\neiner installierten Nettonennleistung von 1 Megawatt\n3. von Elektrizitätsversorgungsnetzen, bezogen auf die         elektrisch einschließlich der KWK-Anlagen, soweit sie\nvon ihnen betriebenen Netze, Angaben zu folgenden          nicht nach § 7 Satz 1 Nummer 2 oder 3 erfasst werden,\nErhebungsmerkmalen:                                        jährlich für das Vorjahr Angaben zu folgenden Erhe-\na) länderweise die Anzahl, die installierte Netto-         bungsmerkmalen:\nnennleistung der Anlagen zur Erzeugung, die             1. die Menge der erzeugten Elektrizität oder der er-\ndirekt an das von ihnen betriebene Netz ange-               zeugten Elektrizität und Wärme, getrennt nach ein-\nschlossen sind, sowie die Einspeisung von Elek-             gesetzten Energieträgern und Prozessarten,\ntrizität in physikalischen Mengen, jeweils getrennt\nnach eingesetzten Energieträgern sowie inner-           2. die Menge des Eigenverbrauchs, jeweils von Elektri-\nhalb der Energieträger jeweils getrennt nach                zität und Wärme,\nAnlagen unter und ab einer Nettonennleistung\nvon 1 Megawatt elektrisch,                              3. die Nettonennleistung der Anlagen,\nb) die Ein- und Ausfuhr von Elektrizität in physika-       4. die Hocheffizienzeigenschaft der KWK-Anlagen, ge-\nlischen Mengen, getrennt nach Staaten,                      trennt nach Prozessarten,\nc) die Menge der Netzverluste,                             5. die Primärenergieeinsparung der KWK-Anlagen, ge-\nd) die Menge der entnommenen Elektrizität, ge-                 trennt nach Prozessarten,\ntrennt nach Abnehmergruppen.                            6. die Menge des Vorratsbestands von Brennstoffen\n(2) Die Erhebung erfasst, jeweils bezogen auf das               zur Erzeugung von Elektrizität oder von Elektrizität\nInland und länderweise, bei allen Energieversorgungs-              und Wärme bei KWK-Anlagen, jeweils getrennt nach\nunternehmen einschließlich der Stromhändler, die Letzt-            Energieträgern und Energiegehalt,\nverbraucher mit Elektrizität beliefern, jährlich für das       7. die Menge der eingesetzten Brennstoffe zur Erzeu-\nVorjahr Angaben zu folgenden Erhebungsmerkmalen:                   gung von Elektrizität oder von Elektrizität und\n1. die Menge der abgesetzten Elektrizität, getrennt                Wärme bei KWK-Anlagen, jeweils getrennt nach\nnach Abnehmergruppen,                                          Energieträgern und Energiegehalt.","394              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 9. März 2017\n§4                               2. bei allen Betreibern von Anlagen zum Transport von\nErhebungen in der Gaswirtschaft                       Gas durch Fernleitungen Angaben zu folgenden Er-\neinschließlich der erneuerbaren Energien                  hebungsmerkmalen:\na) die Menge des eingespeisten Gases,\n(1) Die Erhebung erfasst, jeweils bezogen auf das\nInland, monatlich bei allen Betreibern von Anlagen               b) die Ein- und Ausfuhr von Erdgas in physischen\nMengen, getrennt nach Nachbarstaaten,\n1. zur Gewinnung von Erdgas die Menge des gewon-\nnenen Erdgases,                                              c) die Menge des Eigenverbrauchs,\nd) die Menge der sonstigen Verluste,\n2. zum Transport von Erdgas Angaben über die Ein-\nund Ausfuhr von Erdgas in physischen Mengen,             3. bei allen Betreibern von Anlagen zur Speicherung von\ngetrennt nach Nachbarstaaten,                                Gas Angaben zu folgenden Erhebungsmerkmalen:\n3. zur Speicherung von Erdgas Angaben zu folgenden               a) die Anzahl, die Art, das Arbeitsvolumen und die\nErhebungsmerkmalen:                                              maximale Ausspeiseleistung der Speicher,\na) Speichersaldo am Monatsende,                              b) die am Jahresende kumulierte Menge des einge-\nspeisten Gases und die am Jahresende kumu-\nb) Speicherfüllstände am Monatsende.                             lierte Menge des ausgespeisten Gases,\n(2) Die Erhebung erfasst, jeweils bezogen auf das             c) die Menge des Eigenverbrauchs,\nInland, monatlich\nd) die Menge der sonstigen Verluste,\n1. bei allen Betreibern von Anlagen zur Gewinnung von        4. bei allen Betreibern von Gasverteilernetzen Angaben\nErdgas Angaben zu folgenden Erhebungsmerkmalen:              zu folgenden Erhebungsmerkmalen:\na) die Menge des gewonnenen Erdgases,                        a) die Menge des in das Gasverteilernetz einge-\nb) die Menge des Eigenverbrauchs,                                speisten Gases,\n2. bei allen Betreibern von Anlagen zum Transport von            b) die Menge des Eigenverbrauchs,\nErdgas oder Biogas durch Fernleitungen Angaben               c) die Menge der sonstigen Verluste,\nzu folgenden Erhebungsmerkmalen:                         5. bei allen Gaslieferanten und Großhändlern Angaben\na) die Menge des in das Fernleitungsnetz einge-              zu folgenden Erhebungsmerkmalen:\nspeisten Erdgases,                                        a) die Ein- und Ausfuhr von Erdgas nach Vertrags-\nb) die Menge des in das Fernleitungsnetz einge-                  mengen, getrennt nach Ursprungs- und Bestim-\nspeisten Biogases,                                            mungsstaaten,\nc) die Menge des aus dem Fernleitungsnetz ausge-             b) die Menge des abgesetzten Gases, getrennt nach\nspeisten Gases,                                               Abnehmergruppen,\nc) die Erlöse aus dem Absatz von Gas, getrennt\nd) die Ein- und Ausfuhr von Erdgas in physischen\nnach Abnehmergruppen.\nMengen, getrennt nach Nachbarstaaten,\nDie Angaben nach Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und\ne) die Menge des Eigenverbrauchs,\nNummer 4 Buchstabe a sind auch nach Gasarten ge-\n3. bei allen Betreibern von Anlagen zur Speicherung          trennt zu erfassen. Die Angaben nach Satz 1 Nummer 2\nvon Erdgas Angaben zu folgenden Erhebungsmerk-           Buchstabe c und d und Nummer 4 Buchstabe b und c\nmalen:                                                   schließen Erdgasverdichterstationen mit ein. Die An-\na) den Speichersaldo am Monatsende,                      gaben nach Satz 1 Nummer 3 Buchstabe c schließen\nKissengas mit ein. Die Angaben nach Satz 1 Nummer 1\nb) die Speicherfüllstände am Monatsende,                 Buchstabe b und c, Nummer 2 Buchstabe a, c und d,\nc) die Menge des Eigenverbrauchs.                        Nummer 3 Buchstabe b, Nummer 4 Buchstabe a sowie\nNummer 5 Buchstabe b und c sind auch länderweise zu\n(3) Die Erhebung erfasst, jeweils bezogen auf das         erfassen.\nInland, jährlich für das Vorjahr\n1. bei allen Betreibern von Anlagen zur Gewinnung und                                      §5\nErzeugung von Gas Angaben zu folgenden Erhe-                        Erhebungen in der Wärmewirtschaft\nbungsmerkmalen:                                                 einschließlich der erneuerbaren Energien\na) die Menge des gewonnenen und erzeugten Gases,            Die Erhebung erfasst, jeweils bezogen auf das In-\nb) die Menge des abgesetzten Gases, getrennt nach        land, bei allen Betreibern von Heizwerken ab einer in-\nAbnehmergruppen,                                      stallierten Nettonennleistung von 1 Megawatt thermisch\nund bei allen Betreibern von Anlagen zur netzgebunde-\nc) die Erlöse aus dem Absatz von Gas, getrennt           nen Wärmeversorgung einschließlich wärmegeführter\nnach Abnehmergruppen,                                 Blockheizkraftwerke, soweit deren Anlagen nicht be-\nd) die Ein- und Ausfuhr von Erdgas nach Vertrags-        reits nach § 3 erfasst werden, sowie bei Dritten, die sich\nmengen, getrennt nach Ursprungs- und Bestim-          dieser Anlagen zur Verteilung bedienen, jährlich für das\nmungsstaaten,                                         Vorjahr Angaben zu folgenden Erhebungsmerkmalen:\ne) die Menge des abgefackelten Gases,                      1. die Menge der erzeugten Wärme sowie bei wärme-\ngeführten Anlagen die Menge der erzeugten Elek-\nf) die Menge des Eigenverbrauchs,                             trizität, jeweils getrennt nach eingesetzten Energie-\ng) die Menge der sonstigen Verluste,                          trägern,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 9. März 2017                395\n2. die Menge der bezogenen Wärme, getrennt nach                    zeugung von Elektrizität und Wärme, getrennt\nLieferantengruppen,                                             nach Energiegehalt,\n3. die Menge der abgegebenen Wärme, getrennt nach               b) die Menge des genutzten Klärgases, getrennt\nAbnehmergruppen,                                                nach Verwendungsarten,\n4. die Menge des Bestands an Energieträgern, ge-                c) die Menge des abgegebenen Klärgases, getrennt\ntrennt nach Energiegehalt,                                      nach Abnehmergruppen,\n5. die Menge der eingesetzten Energieträger zur Er-\nd) die Menge der aus Klärgas und Klärschlamm er-\nzeugung von Wärme und Elektrizität, jeweils ge-\nzeugten und abgegebenen Elektrizität und Wärme,\ntrennt nach Arten und Energiegehalt,\n6. die Menge des Eigenverbrauchs von Wärme und                  e) die installierte elektrische Nettonennleistung und\nElektrizität,                                                   thermische Nettonennleistung der Anlagen zur\nErzeugung von Elektrizität und Wärme,\n7. die installierte thermische Speicherkapazität,\n8. die Menge der Netzverluste,                               3. bei allen Betreibern von Anlagen zur Nutzung der\nTiefengeothermie Angaben zu folgenden Erhe-\n9. die Art und die installierte elektrische Nettonenn-          bungsmerkmalen:\nleistung und thermische Nettonennleistung der An-\nlagen,                                                       a) die Art und die Leistung der Anlagen,\n10. bei Wärmenetzen die vorwiegend verwendeten                    b) die Menge der erzeugten Wärme und Elektrizität,\nWärmeträger,                                                    getrennt nach Verwendungsarten,\n11. die Anzahl der Wärmenetze sowie deren gesamte                 c) die Menge der abgegebenen Wärme und Elektri-\nTrassenlänge,                                                   zität, getrennt nach Abnehmergruppen,\n12. den Umfang des Zu- und Rückbaus von Wärme-                 4. bei allen Betreibern von Anlagen zur Erzeugung von\nnetzen,                                                      Biokraftstoffen Angaben zu folgenden Erhebungs-\n13. die Menge der eingeführten Wärme und die Menge                merkmalen:\nder ausgeführten Wärme.\na) die Art und die Leistung der Anlagen,\nAlle Angaben mit Ausnahme der Angaben nach\nSatz 1 Nummer 7 und 13 sind länderweise zu erfassen.              b) die Menge der eingesetzten Bioenergieträger,\njeweils getrennt nach Art und Herkunft aus dem\n§6                                      In- und Ausland,\nErhebungen über Kohleeinfuhr und -ausfuhr                   c) die Menge der erzeugten Biokraftstoffe, getrennt\nnach Arten,\nDie Erhebung erfasst, jeweils bezogen auf das\nInland, bei allen Unternehmen, die Braunkohle, Braun-             d) die Menge der eingeführten und die Menge der\nkohleprodukte, Steinkohle, Steinkohlenkoks oder -bri-                ausgeführten Biokraftstoffe, getrennt nach Arten,\nketts ein- oder ausführen, monatlich Angaben zu fol-\ne) die Menge der abgegebenen Biokraftstoffe, ge-\ngenden Erhebungsmerkmalen:\ntrennt nach Arten,\n1. die Einfuhr und Ausfuhr von Kohle, jeweils getrennt\nnach Staaten sowie nach Kohlearten, Energiegehal-          5. bei allen Unternehmen, die Mineralöl fördern oder\nten und Grenzübergangswerten,                                 Mineralölerzeugnisse herstellen oder herstellen las-\nsen, Angaben zu folgenden Erhebungsmerkmalen:\n2. die Menge des Bestands, getrennt nach Kohlearten,\n3. die abgegebene Menge, jeweils getrennt nach Koh-               a) die Menge des geförderten Mineralöls,\nlearten sowie innerhalb der Kohlearten jeweils ge-            b) die eingesetzte Menge von Mineralöl, von zur Ver-\ntrennt nach Abnehmer- und Verbrauchergruppen.                    arbeitung bestimmten Mineralölerzeugnissen und\nvon sonstigen Einsatzstoffen in Verarbeitungs-\n§7                                      anlagen,\nErhebungen über Flüssiggas,                        c) die zur Herstellung von Mineralölerzeugnissen\nKlärgas, Klärschlamm, Tiefengeothermie,                       eigenverbrauchte Menge an Mineralöl und Mine-\nBiokraftstoffe, Mineralöl und Mineralölerzeugnisse                  ralölerzeugnissen,\nDie Erhebungen erfassen, jeweils bezogen auf das\nd) die Menge der hergestellten Mineralölerzeugnisse,\nInland, jährlich für das Vorjahr\n1. bei allen Unternehmen, die jährlich mindestens                 e) die Bestandsmengen von Mineralöl und Mineral-\n100 Tonnen Flüssiggas an Letztverbraucher oder                   ölerzeugnissen,\nWiederverkäufer abgeben, länderweise die abge-             6. bei allen Unternehmen, die Heizöle oder Flugkraft-\ngebene Menge von Flüssiggas, getrennt nach Ab-                stoffe an Letztverbraucher abgeben, länderweise\nnehmergruppen,                                                die Menge der abgesetzten Mineralölerzeugnisse,\n2. bei allen Betreibern von Anlagen, die Klärgas erzeu-           getrennt nach Erzeugnissen und Abnehmergruppen.\ngen oder Klärschlamm zur Erzeugung von Elektrizi-          Soweit den statistischen Ämtern der Länder die Daten\ntät und Wärme einsetzen, Angaben zu folgenden              nach Satz 1 Nummer 5 aus Erhebungen anderer Be-\nErhebungsmerkmalen:                                        hörden zur Verfügung gestellt werden, ist von der\na) die Menge des gewonnenen Klärgases und die              Durchführung der Erhebung nach Satz 1 Nummer 5 ab-\nMenge des gewonnenen Klärschlamms zur Er-               zusehen.","396              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 9. März 2017\n§8                              2. für die Erhebung nach § 3 Absatz 5 die Leitungen\nErhebungen                               der Unternehmen oder Betriebe des Bergbaus, des\nüber die Energieverwendung                         Verarbeitenden Gewerbes oder der Gewinnung von\neinschließlich der erneuerbaren Energien                  Steinen und Erden, soweit diese Unternehmen oder\nBetriebe Anlagen zur Erzeugung für die Eigenver-\nDie Erhebung erfasst, jeweils bezogen auf das In-             sorgung betreiben,\nland, bei den Betrieben des Bergbaus, der Gewinnung\nvon Steinen und Erden sowie des Verarbeitenden Ge-            3. für die Erhebung nach § 4 Absatz 1 die Leitungen\nwerbes, soweit die Betriebe dem Berichtskreis für die            der Unternehmen, Betriebe oder sonstigen Einrich-\nErhebungen nach § 2 des Gesetzes über die Statistik              tungen, die Anlagen zur Gewinnung, zum Transport\nim Produzierenden Gewerbe in der Fassung der Be-                 oder zur Speicherung von Erdgas betreiben,\nkanntmachung vom 21. März 2002 (BGBl. I S. 1181),             4. für die Erhebung nach § 4 Absatz 2:\ndas zuletzt durch Artikel 271 der Verordnung vom\n31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist,           a) die Leitungen der Unternehmen, Betriebe oder\nin der jeweils geltenden Fassung angehören, jährlich                 sonstigen Einrichtungen, die Anlagen zur Gewin-\nfür das Vorjahr Angaben zu folgenden Erhebungsmerk-                  nung, zum Transport oder zur Speicherung von\nmalen:                                                               Erdgas betreiben,\n1. die Menge des Bezugs, des Bestands, des Ver-                  b) die Leitungen der Unternehmen, die Großhänd-\nbrauchs und der Abgabe von Energieträgern, ge-                   ler sind und Ein- und Ausfuhr betreiben,\ntrennt nach Art und Energiegehalt,                        5. für die Erhebung nach § 4 Absatz 3:\n2. die Menge der Eigenerzeugung und des Verbrauchs               a) die Leitungen der Unternehmen, Betriebe oder\nvon Elektrizität,                                                sonstigen Einrichtungen, die Anlagen zur Gewin-\n3. die Menge der bezogenen Elektrizität und Wärme,                   nung, zur Erzeugung, zum Transport, zur Spei-\ngetrennt nach Lieferantengruppen und Einfuhr,                    cherung, zum Vertrieb oder zur leitungsgebun-\ndenen Verteilung von Gas betreiben,\n4. die Menge der abgegebenen Elektrizität und Wärme,\ngetrennt nach Abnehmergruppen und Ausfuhr,                   b) die Leitungen der Unternehmen, Betriebe oder\n5. die Menge der energetischen und nichtenergetischen                sonstigen Einrichtungen, die sich der Anlagen\nVerwendung der Energieträger.                                    zur leitungsgebundenen Verteilung von Gas be-\ndienen,\n§9                                 c) die Leitungen der Unternehmen, die Gaslieferant\nHilfsmerkmale                                 oder Großhändler sind,\nHilfsmerkmale bei der Erhebung sind:                       6. für die Erhebung nach § 5:\n1. Name, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse             a) die Leitungen der Unternehmen, Betriebe oder\ndes Unternehmens, des Betriebes oder der sonsti-                 sonstigen Einrichtungen, die Heizwerke oder\ngen Einrichtung,                                                 Anlagen zur netzgebundenen Wärmeversorgung\n2. Name und Kontaktdaten der für Rückfragen zur Ver-                 einschließlich wärmegeführter Blockheizkraft-\nfügung stehenden Personen,                                       werke betreiben,\n3. Art und Standort der Anlagen.                                 b) die Leitungen der Unternehmen, Betriebe oder\nsonstigen Einrichtungen, die sich der Anlagen\nBei Betreibern von Elektrizitätsversorgungsnetzen ist                zur Verteilung bedienen,\nder Standort der Anlage kein Hilfsmerkmal, sondern Er-\nhebungsmerkmal nach § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3.             7. für die Erhebung nach § 6 die Leitungen der Unter-\nnehmen,\n§ 10                             8. für die Erhebung nach § 7 Satz 1 Nummer 1 die\nAuskunftspflicht                           Leitungen der Unternehmen, die Flüssiggas an\nLetztverbraucher oder Wiederverkäufer abgeben,\n(1) Für die Erhebungen besteht Auskunftspflicht. Die\nAuskunftserteilung zu den Angaben nach § 9 Satz 1             9. für die Erhebungen nach § 7 Satz 1 Nummer 2 bis 4\nNummer 2 ist freiwillig.                                         die Leitungen der Unternehmen, Betriebe oder\n(2) Auskunftspflichtig sind                                   sonstigen Einrichtungen, die die Anlagen betreiben,\n1. für die Erhebungen nach § 3 Absatz 1 bis 4:             10. für die Erhebungen nach § 7 Satz 1 Nummer 5 die\nLeitungen der Unternehmen, die Mineralöl fördern\na) die Leitungen der Unternehmen, Betriebe oder             oder Mineralölerzeugnisse herstellen oder herstel-\nsonstigen Einrichtungen, die Anlagen zur Erzeu-          len lassen,\ngung oder Speicherung betreiben, andere mit\nEnergie versorgen, einen anderen Energieversor-      11. für die Erhebungen nach § 7 Satz 1 Nummer 6 die\nger mit Elektrizität beliefern oder ein Netz für die     Leitungen der Unternehmen, die Heizöle oder Flug-\nallgemeine Versorgung betreiben,                         kraftstoffe an Letztverbraucher abgeben,\nb) die Leitungen der Unternehmen, Betriebe oder         12. für die Erhebung nach § 8 die Leitungen der Be-\nsonstigen Einrichtungen, die sich der Anlagen            triebe und Einrichtungen.\nzur Übertragung und Verteilung bedienen,             Von der Auskunftspflicht nach Satz 1 Nummer 5 aus-\nc) die Leitungen der Unternehmen, Betriebe oder         genommen sind Unternehmen, Betriebe oder sonstige\nsonstigen Einrichtungen zur thermischen Ver-         Einrichtungen, die Anlagen zur Gewinnung, zum Trans-\nwertung von Abfällen,                                port oder zur Speicherung von Biogas betreiben.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 9. März 2017               397\n§ 11                             genüber den gesetzgebenden Körperschaften und für\nDurchführung der Erhebung, Übermittlungsfrist             Zwecke der Planung, jedoch nicht für die Regelung\nvon Einzelfällen, vom Statistischen Bundesamt und\n(1) Die Erhebungen nach § 4 Absatz 1 und 2 sowie          den statistischen Ämtern der Länder Tabellen mit sta-\n§ 6 werden vom Statistischen Bundesamt durchge-              tistischen Ergebnissen übermittelt werden, auch soweit\nführt.                                                       Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen.\n(2) Die Angaben zu § 4 Absatz 1 sind dem Statis-\n(2) An das Umweltbundesamt dürfen zur Erfüllung\ntischen Bundesamt spätestens am 27. Tag des dem\neuropa- und völkerrechtlicher Pflichten der Bundes-\nBerichtsmonat folgenden Monats zu übermitteln.\nrepublik Deutschland zur Emissionsberichterstattung,\nzur Berichterstattung im Rahmen des Fortschritts-\n§ 12\nberichts nach der Richtlinie 2009/28/EG des Euro-\nVerordnungsermächtigung                       päischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009\n(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch            zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerba-\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates              ren Quellen und zur Änderung und anschließenden Auf-\nfür die nach den §§ 3, 4 Absatz 3, den §§ 5, 7 und 8         hebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG\ndurchzuführenden Erhebungen                                  (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 16, L 216 vom 22.7.2014,\n1. die Durchführung einer Erhebung oder die Erhebung         S. 5, L 265 vom 5.9.2014, S. 33), die zuletzt durch die\neinzelner Erhebungsmerkmale auszusetzen, die             Richtlinie (EU) 2015/1513 (ABl. L 239 vom 15.9.2015,\nPeriodizität der Erhebungen zu verlängern, Erhe-         S. 1) geändert worden ist, und zur Berichterstattung\nbungszeitpunkte zu verschieben sowie den Kreis           im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des\nder Auskunftspflichtigen einzuschränken, wenn die        Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai\nErgebnisse nicht oder nicht mehr in der ursprünglich     2013 über ein System für die Überwachung von Treib-\nvorgesehenen Ausführlichkeit oder Häufigkeit oder        hausgasemissionen sowie für die Berichterstattung\nzu anderen Zeitpunkten benötigt werden oder wenn         über diese Emissionen und über andere klimaschutz-\ntatsächliche Voraussetzungen für eine Erhebung           relevante Informationen auf Ebene der Mitgliedstaaten\nentfallen sind oder sich wesentlich geändert haben,      und der Union und zur Aufhebung der Entscheidung\nNr. 280/2004/EG (ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 13),\n2. einzelne neue Erhebungsmerkmale einzuführen, so-          die durch die Verordnung (EU) Nr. 662/2014 (ABl. L 189\nweit dies zur Deckung eines geänderten Bedarfs für       vom 27.6.2014, S. 155) geändert worden ist, in der je-\nZwecke der Energiepolitik erforderlich ist und soweit    weils geltenden Fassung, jedoch nicht für die Regelung\ndurch gleichzeitige Aussetzung anderer Erhebungs-        von Einzelfällen, vom Statistischen Bundesamt Tabellen\nmerkmale eine Erweiterung des Erhebungsumfangs           mit statistischen Ergebnissen übermittelt werden, auch\nvermieden wird; nicht eingeführt werden dürfen Er-       soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen.\nhebungsmerkmale, die die Höhe von Umsätzen, von          Die Tabellen dürfen nur von den für diese Aufgabe zu-\nEinnahmen oder von Gewinnen, die Bildungs- oder          ständigen Organisationseinheiten des Umweltbundes-\nSozialdaten oder besondere Arten personenbezoge-         amtes gespeichert und genutzt werden. Diese Organi-\nner Daten nach § 3 Absatz 9 des Bundesdaten-             sationseinheiten müssen von den mit Vollzugsaufgaben\nschutzgesetzes betreffen,                                befassten Organisationseinheiten des Umweltbundes-\n3. die Erhebung von Erhebungsmerkmalen anzuord-              amtes räumlich, organisatorisch und personell getrennt\nnen, soweit die Erhebung zur Umsetzung oder              sein.\nDurchführung von Rechtsakten der Europäischen\n(3) An die Bundesnetzagentur und das Bundesamt\nUnion erforderlich ist.\nfür Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle dürfen zur Erfüllung\n(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch            nationaler und internationaler Berichtspflichten sowie\nRechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bun-          europarechtlicher Pflichten zur Verwirklichung des\ndesrates bedarf, für die Erhebungen nach § 4 Absatz 1        Energiebinnenmarktes, jedoch nicht für die Regelung\nund 2 sowie § 6 einzelne Erhebungsmerkmale auszu-            von Einzelfällen, vom Statistischen Bundesamt Tabellen\nsetzen oder einzelne neue Erhebungsmerkmale einzu-           mit statistischen Ergebnissen übermittelt werden, auch\nführen, die Periodizität der Erhebungen zu verkürzen         soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen.\noder zu verlängern, die Erhebungszeitpunkte zu ver-          Die Tabellen dürfen nur von den für diese Aufgabe\nschieben sowie den Kreis der Auskunftspflichtigen ein-       zuständigen Organisationseinheiten der Bundesnetz-\nzuschränken, wenn dies in Übereinstimmung mit der            agentur und des Bundesamtes für Wirtschaft und Aus-\nÜbermittlungsverpflichtung der Bundesrepublik Deutsch-       fuhrkontrolle gespeichert, verarbeitet und genutzt wer-\nland nach der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 des Euro-        den. Diese Organisationseinheiten müssen von den mit\npäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober            Vollzugsaufgaben befassten Organisationseinheiten der\n2008 über die Energiestatistik (ABl. L 304 vom               Bundesnetzagentur und des Bundesamtes für Wirt-\n14.11.2008, S. 1, L 41 vom 12.2.2009, S. 34), die            schaft und Ausfuhrkontrolle räumlich, organisatorisch\nzuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 431/2014 (ABl.         und personell getrennt sein.\nL 131 vom 1.5.2014, S. 1) geändert worden ist, in der\njeweils geltenden Fassung geschieht und die Zuverläs-           (4) Die Bundesnetzagentur übermittelt dem Statis-\nsigkeit der Ergebnisse nicht beeinträchtigt.                 tischen Bundesamt die Angaben für die Erhebung nach\n§ 4 Absatz 1 Nummer 2, soweit diese Angaben bei ihr\n§ 13                             vorhanden sind. Insoweit sieht das Statistische Bun-\ndesamt von einer Erhebung bei den nach § 10 Absatz 2\nDatenübermittlung                         Satz 1 Nummer 3 Auskunftspflichtigen ab. Das Statis-\n(1) An die fachlich zuständigen obersten Bundes-          tische Bundesamt darf bei der Bundesnetzagentur im\nund Landesbehörden dürfen für die Verwendung ge-             Einzelfall Rückfragen stellen, um Unstimmigkeiten in","398              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 9. März 2017\nden übermittelten Angaben zu klären. Die Leitung der                setzes oder der auf Grund dieser Gesetze erlasse-\nBundesnetzagentur ist insoweit auskunftspflichtig.                  nen Rechtsverordnungen veröffentlicht worden sind.\n(5) Die für die Genehmigung oder Förderung der in             Soweit das Statistische Bundesamt die in Satz 1 ge-\nden §§ 3 bis 8 genannten Anlagen zuständigen Behör-              nannten Daten nutzt, sieht es von einer Erhebung bei\nden übermitteln den statistischen Ämtern des Bundes              den nach § 10 Absatz 2 Auskunftspflichtigen ab.\nund der Länder zur Berichtskreisfindung auf deren Er-\nsuchen Namen und Anschriften der Betreiber dieser                                            § 15\nAnlagen.                                                                            Übergangsregelung\n§ 14                                     Die Jahreserhebungen für das Berichtsjahr 2017 und\ndie monatlichen Erhebungen für das Jahr 2017 werden\nNutzung von nach                            nach dem Energiestatistikgesetz vom 26. Juli 2002\nenergierechtlichen Vorschriften erhobenen Daten                 (BGBl. I S. 2867), das zuletzt durch Artikel 273 der Ver-\nDas Statistische Bundesamt nutzt für die Erstellung           ordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geän-\nder jeweiligen Bundesstatistik folgende Daten, soweit            dert worden ist, durchgeführt.\ndiese Daten für die Erstellung der jeweiligen Bundes-\nstatistik qualitativ geeignet sind:                                                          § 16\n1. die Daten, die im Marktstammdatenregister nach                              Inkrafttreten, Außerkrafttreten\n§ 111e des Energiewirtschaftsgesetzes gespeichert               Dieses Gesetz tritt am 10. März 2017 in Kraft. Gleich-\nsind, sowie                                                  zeitig tritt das Energiestatistikgesetz vom 26. Juli 2002\n2. die Daten, die auf Grund von Bestimmungen des                 (BGBl. I S. 2867), das zuletzt durch Artikel 273 der Ver-\nEnergiewirtschaftsgesetzes, des Erneuerbare-Ener-            ordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geän-\ngien-Gesetzes oder des Kraft-Wärme-Kopplungsge-              dert worden ist, außer Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 6. März 2017\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin\nfür Wirtschaft und Energie\nBrigitte Zypries"]}