{"id":"bgbl1-2017-11-2","kind":"bgbl1","year":2017,"number":11,"date":"2017-03-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2017/11#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2017-11-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2017/bgbl1_2017_11.pdf#page=4","order":2,"title":"Gesetz zur Vorbereitung eines registergestützten Zensus einschließlich einer Gebäude- und Wohnungszählung 2021 (Zensusvorbereitungsgesetz 2021  ZensVorbG 2021)","law_date":"2017-03-03T00:00:00Z","page":388,"pdf_page":4,"num_pages":4,"content":["388             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 9. März 2017\nGesetz\nzur Vorbereitung eines registergestützten Zensus\neinschließlich einer Gebäude- und Wohnungszählung 2021\n(Zensusvorbereitungsgesetz 2021 – ZensVorbG 2021)\nVom 3. März 2017\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-          rungsregister für die Vorbereitung und Durchführung\nsen:                                                        des Zensus.\n(2) Das Steuerungsregister besteht aus\nAbschnitt 1\n1. dem Anschriftenbestand nach § 4,\nAnwendungsbereich, Aufgaben\n2. dem Bestand an Steuerungs- und Klassifizierungs-\ndes Statistischen Bundesamtes\nmerkmalen nach § 5,\n§1                               3. dem Bestand an Angaben zur Ermittlung der Aus-\nkunftspflichtigen für die Erhebung an Anschriften\nAnwendungsbereich\nmit Sonderbereichen nach § 6 und\nDieses Gesetz regelt den Aufbau der für die Vorbe-       4. dem Bestand an Angaben zu den Auskunftspflichti-\nreitung des registergestützten Zensus 2021 benötigten           gen für die Gebäude- und Wohnungszählung nach\nInfrastruktur. Der Zensus wird als Kombination aus Be-          § 7.\nvölkerungszählung und Erfassung des Bestands an Ge-\nbäuden mit Wohnraum und Wohnungen durch Auswer-             Die Bestände des Steuerungsregisters sind über Ord-\ntung von Verwaltungsdaten sowie durch ergänzende            nungsnummern miteinander verknüpft.\nprimärstatistische Erhebungen durchgeführt.                    (3) Der Datenbestand des Steuerungsregisters dient\n1. als Grundgesamtheit der für die Gebäude- und Woh-\n§2                                   nungszählung relevanten Anschriften,\nAufgaben des Statistischen Bundesamtes               2. zur Vorbereitung und als Auswahlgrundlage für die\n(1) Das Statistische Bundesamt bereitet im Be-               beim Zensus vorgesehenen Stichprobenerhebungen,\nnehmen mit den statistischen Ämtern der Länder den          3. der Steuerung und Kontrolle des Ablaufs aller\nZensus methodisch vor, koordiniert eine einheitliche            primärstatistischen Erhebungen des Zensus,\nund termingerechte Durchführung und sichert die Ein-\n4. der Koordinierung der Erhebungen des Zensus, der\nhaltung einheitlicher Qualitätsstandards in Zusammen-\nZusammenführung der im Rahmen der Durchfüh-\narbeit mit den statistischen Ämtern der Länder.\nrung des Zensus aus verschiedenen Quellen stam-\n(2) Das Statistische Bundesamt ist für die Entwick-          menden Daten und der Prüfung auf Vollzähligkeit\nlung der für den Zensus benötigten technischen An-              der in den Zensus einzubeziehenden Gebäude,\nwendungen verantwortlich. Die besonderen Erfahrun-              Wohnungen und Personen,\ngen der statistischen Ämter der Länder in der Vorbe-\n5. der Abbildung eines Systems der raumbezogenen\nreitung und Durchführung primärstatistischer Erhebun-\nAnalysen und Darstellungen von statistischen Er-\ngen sollen dabei genutzt werden, insbesondere bei\ngebnissen und der Schaffung einer Grundlage für\nder Entwicklung der für die Durchführung der primär-\neine kleinräumige Auswertung des Zensus sowie\nstatistischen Erhebungen benötigten Anwendungen.\nDas Statistische Bundesamt hält die für die Aufberei-       6. der Bewertung der Qualität der Erhebungen und der\ntung und Datenhaltung notwendige IT-Infrastruktur in            Evaluierung des Zensus.\nZusammenarbeit mit dem Informationstechnikzentrum\nBund vor. Die Einrichtung und der Betrieb von Erhe-                                    §4\nbungsstellen einschließlich der IT-Unterstützung durch                         Anschriftenbestand\ndie statistischen Ämter der Länder bleiben davon unbe-         Im Anschriftenbestand werden zu jeder Anschrift An-\nrührt.                                                      gaben zu folgenden Merkmalen gespeichert:\nAbschnitt 2                            1. Postleitzahl,\nAnschriftenbezogenes                           2. Gemeindename und -schlüsselnummer,\nSteuerungsregister                           3. Name und Schlüsselnummer des Orts- oder Ge-\nmeindeteils und des Bezirks,\n§3                               4. Straßenname und -schlüsselnummer,\nAufbau eines                          5. Hausnummer,\nanschriftenbezogenen Steuerungsregisters\n6. geografische Koordinaten einschließlich Qualitäts-\n(1) Das Statistische Bundesamt erstellt und führt            kennzeichen,\nzur Vorbereitung und Durchführung des Zensus ein            7. Zuordnung der Anschrift zu kleinräumigen Gliede-\nSteuerungsregister, in dem Angaben bezogen auf An-              rungen,\nschriften gespeichert werden. Die statistischen Ämter\nder Länder wirken beim Aufbau und bei der Pflege            8. Wohnraumeigenschaft und\ndes Steuerungsregisters mit und nutzen das Steue-           9. Gemeindegrößenklasse.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 9. März 2017              389\n§5                                1. Familienname, Geburtsname, Vornamen sowie\nBestand an                            2. Geburtsdatum.\nSteuerungs- und Klassifizierungsmerkmalen              Die hierzu nach § 9 Absatz 1 Nummer 4 übermittelten\nIm Datenbestand Steuerungs- und Klassifizierungs-         Daten werden zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach\nmerkmale werden für jede Anschrift Angaben zu folgen-        Abschluss der Überprüfung der zur Ermittlung der\nden Merkmalen gespeichert:                                   Auskunftspflichtigen für die Gebäude- und Wohnungs-\n1. Stichprobenkennzeichen,                                   zählung übermittelten Daten, spätestens jedoch zum\n31. Dezember 2020 gelöscht.\n2. Kennzeichnung der Erhebungsstelle,\n3. Sonderbereichskennzeichen,                                                          §8\n4. gebäude- und wohnungsbezogene Angaben,                                    Übermittlung von Daten\ndurch die Vermessungsbehörden\n5. Personenzahl Hauptwohnung,\n(1) Das Bundesamt für Kartographie und Geodäsie\n6. Personenzahl Nebenwohnung,\nübermittelt dem Statistischen Bundesamt für den Auf-\n7. Anzahl der Wohnungen,                                     bau und die Aktualisierung des Steuerungsregisters in\n8. Anzahl der bewohnten Wohnungen.                           den Jahren 2017 bis 2022 jeweils zum 1. November\nden jeweils aktuellen Datenbestand „Georeferenzierte\n§6                                Adressdaten“.\nBestand an Angaben                            (2) Die nach Landesrecht für die Geobasisdaten zu-\nzur Ermittlung der Auskunftspflichtigen für           ständigen Stellen übermitteln den statistischen Ämtern\ndie Erhebung an Anschriften mit Sonderbereichen             der Länder zur Pflege des Steuerungsregisters in den\nJahren 2018 bis 2022 mit Stand 15. Februar des jewei-\nIm Datenbestand zu den Auskunftspflichtigen für die       ligen Jahres innerhalb der auf den Stichtag folgenden\nErhebung an Anschriften mit Sonderbereichen werden           vier Wochen aus dem Amtlichen Liegenschaftskataster-\nfür diejenigen Anschriften des Anschriftenbestands           informationssystem elektronisch Daten zu:\nnach § 4, die nach § 5 Nummer 3 als Sonderbereiche\ngekennzeichnet sind, Angaben zu folgenden Merk-              1. Lagebezeichnungen,\nmalen gespeichert:                                           2. Gebäuden und\n1. Art und Name der Einrichtung sowie Anzahl der Ein-        3. Flurstücken.\nrichtungsplätze,\n(3) In den Jahren 2018 und 2020 übermitteln die\n2. Bezeichnung oder Familienname und Vornamen                Stellen nach Absatz 2 zu den in Absatz 2 genannten\nsowie Anschrift des Trägers, des Eigentümers oder        Stichtagen zusätzlich zu jedem Flurstück für die jewei-\ndes Verwalters der Einrichtung und                       ligen Eigentümer Daten zu folgenden Merkmalen:\n3. Kontaktdaten des Trägers, des Eigentümers oder            1. Bezeichnung oder Familienname, Vornamen und\ndes Verwalters der Einrichtung.                              soweit verfügbar Geburtsdatum,\n2. Anschrift, soweit verfügbar.\n§7\n(4) Die statistischen Ämter der Länder überprüfen\nBestand an Angaben                         die Daten nach den Absätzen 2 und 3 auf Vollzähligkeit\nzu den Auskunftspflichtigen für                 und übermitteln die vollzähligen Angaben spätestens\ndie Gebäude- und Wohnungszählung                   acht Wochen nach dem jeweiligen Stichtag der Daten-\nIm Datenbestand zu den Auskunftspflichtigen für die       übermittlung an das Statistische Bundesamt.\nGebäude- und Wohnungszählung dürfen für die Wohn-\nanschriften des Anschriftenbestands nach § 4 Angaben                                   §9\nzu folgenden Merkmalen des Eigentümers, des Erbbau-\nÜbermittlung von Daten der Meldebehörden\nberechtigten, des Verwalters oder des sonstigen Ver-\nfügungsberechtigten der Gebäude und Wohnungen An-               (1) Die nach Landesrecht für das Meldewesen zu-\ngaben zu folgenden Merkmalen gespeichert werden:             ständigen Stellen übermitteln den statistischen Ämtern\nder Länder für den Aufbau des Steuerungsregisters und\n1. Bezeichnung oder Familienname, Vornamen und\nfür die Überprüfung der Daten zu den Auskunftspflich-\nsoweit vorhanden Geburtsdatum sowie\ntigen für die Gebäude- und Wohnungszählung mit\n2. Anschrift.                                                Stichtag 12. November 2017 innerhalb der auf den\nStichtag folgenden vier Wochen für alle im Melde-\n§ 7a                               register gemeldeten Einwohnerinnen und Einwohner\nBestand an Angaben                         einschließlich der Einwohnerinnen und Einwohner mit\nzur Überprüfung der Daten                     Auskunftssperre gemäß § 51 des Bundesmeldegeset-\nzu den Auskunftspflichtigen für                 zes und Einwohnerinnen und Einwohner mit bedingtem\ndie Gebäude- und Wohnungszählung                   Sperrvermerk gemäß § 52 des Bundesmeldegesetzes\ndie Daten zu folgenden Merkmalen:\nZur Überprüfung der Daten zu den Auskunftspflichti-\ngen für die Gebäude- und Wohnungszählung dürfen              1. gegenwärtige Anschrift einschließlich des amtlichen\nAngaben zu folgenden Merkmalen zu den im Melde-                  Gemeindeschlüssels,\nregister gemeldeten Einwohnerinnen und Einwohnern            2. Status der Wohnung, unterteilt nach alleiniger Woh-\ngespeichert werden:                                              nung, nach Haupt- und nach Nebenwohnung,","390              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 9. März 2017\n3. Ordnungsmerkmal der Meldebehörde,                            (2) Die statistischen Ämter der Länder stellen die\n4. soweit statistische Ämter der Länder diese Daten          Vollzähligkeit der in den Zensus einzubeziehenden\nanfordern, zusätzlich Daten zu Familienname, Ge-         Sonderbereiche und die Qualität der Angaben zu den\nburtsname, Vornamen und Geburtsdatum.                    in Absatz 1 genannten Merkmalen sicher. Zu diesem\nZweck dürfen die statistischen Ämter der Länder bei\n(2) Die statistischen Ämter der Länder überprüfen         den nach Landesrecht für die Aufsicht über die Sonder-\ndie Daten nach Absatz 1 auf Vollständigkeit und Voll-        bereiche zuständigen Stellen sowie bei den Trägern der\nzähligkeit und übermitteln dem Statistischen Bundes-         Einrichtungen die Angaben nach Absatz 1 erheben.\namt die vollständigen und vollzähligen Angaben spä-\n(3) Die in Absatz 2 genannten Quellen dürfen auch\ntestens acht Wochen nach dem jeweiligen Stichtag\nzur Erfassung von Einrichtungen ausländischer Streit-\nder Datenübermittlungen.\nkräfte sowie zur Erfassung von Einrichtungen diploma-\ntischer oder berufskonsularischer Vertretungen genutzt\n§ 10\nwerden. Die in Satz 1 genannten Einrichtungen sind\nZusammenführung und Überprüfung der Daten                 durch die statistischen Ämter der Länder in dem\n(1) Die nach den §§ 8 und 9 übermittelten Daten           Bestand des Steuerungsregisters nach § 5 zu kenn-\nwerden vom Statistischen Bundesamt zusammen-                 zeichnen.\ngeführt und bilden den Grundbestand des Steuerungs-\nregisters nach § 3.                                                                         § 12\n(2) Die statistischen Ämter der Länder haben auf den                Ermittlung der Auskunftspflichtigen\nDatenbestand nach Absatz 1 Zugriff für ihren jeweiligen             für die Gebäude- und Wohnungszählung\nZuständigkeitsbereich. Sie überprüfen den zusammen-             (1) Für die Durchführung der Gebäude- und Woh-\ngeführten Datenbestand für ihren jeweiligen Zuständig-       nungszählung pflegen die statistischen Ämter der Län-\nkeitsbereich unter Verwendung der nach § 11 Absatz 2         der zu den Anschriften des Steuerungsregisters nach\nsowie nach § 12 Absatz 2 und 3 übermittelten und nach        den §§ 5 und 7 die Angaben zu folgenden Merkmalen\n§ 13 verwendbaren Angaben, und zwar insbesondere             ein:\nauf Korrektheit der Anschriften, auf Vorhandensein von       1. Bezeichnung oder Familienname und Vornamen des\nWohnraum und auf Schlüssigkeit der zusammengeführ-               Eigentümers, des Erbbauberechtigten, des Verwal-\nten Daten. Zu diesem Zweck dürfen die statistischen              ters oder des sonstigen Verfügungsberechtigten\nÄmter der Länder den in den §§ 9, 11 und 12 genannten            des Gebäudes oder der Wohnung,\nStellen Anschriftenbereiche übermitteln, zu denen An-\nhaltspunkte für unvollständige oder fehlerhafte Daten        2. Anschrift des Eigentümers, des Erbbauberechtigten,\nvorliegen. Die in den §§ 9, 11 und 12 genannten Stellen          des Verwalters oder des sonstigen Verfügungs-\nklären anhand der dort vorhandenen Daten, ob die ur-             berechtigten des Gebäudes oder der Wohnung und\nsprünglich übermittelten Daten vollzählig und vollstän-      3. Gebäudeart, Eigentumsverhältnis und Art des Eigen-\ndig waren. Sofern dies nicht der Fall ist, übermitteln sie       tümers des Gebäudes oder der Wohnung.\nden statistischen Ämtern der Länder nochmals Daten\n(2) Stellen, die Aufgaben öffentlicher Verwaltung\nfür die betreffenden Anschriftenbereiche. Soweit die\nwahrnehmen, infolge derer sie über Angaben zu Eigen-\nPrüfungen nach den Sätzen 3 und 4 zu keinem Ergeb-\ntümern von Gebäuden mit Wohnraum oder Wohnungen\nnis führen, können die statistischen Ämter der Länder\nverfügen, übermitteln den statistischen Ämtern der\nzur Klärung der verbleibenden Anschriften Begehungen\nLänder auf Anforderung die Daten nach Absatz 1 mit\ndurchführen. Eine Begehung im Sinne des Satzes 6 ist\nStichtag 1. Oktober 2018 innerhalb einer Frist von vier\ndie Inaugenscheinnahme der Liegenschaft vom öffent-\nWochen ab dem Stichtag. Das Steuergeheimnis nach\nlichen Straßenraum oder vom öffentlich zugänglichen\n§ 30 der Abgabenordnung steht der Auskunft nicht ent-\nGrundstücksteil. Das Ergebnis der Überprüfung wird\ngegen.\nvon den statistischen Ämtern der Länder in das Steue-\nrungsregister eingepflegt.                                      (3) Zum Zweck der Aktualisierung des Bestandes\nder Auskunftspflichtigen und deren Anschriften über-\n§ 11                               mitteln die in Absatz 2 genannten Stellen den statisti-\nschen Ämtern der Länder einmalig im Jahr 2020 inner-\nErhebung des Bestandes an Angaben                   halb von vier Wochen nach Aufforderung die Daten zu\nzur Ermittlung der Auskunftspflichtigen              den Merkmalen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 auf\nan Anschriften mit Sonderbereichen                 Anforderung.\n(1) Zur Vorbereitung der Erhebung von Angaben zu\nPersonen an Anschriften mit Sonderbereichen pflegen                                 Abschnitt 3\ndie statistischen Ämter der Länder in das Steuerungs-                             Gemeinsame\nregister nach den §§ 5 und 6 Angaben zu folgenden                      Vo r s c h r i f t e n , I n k r a f t t r e t e n\nMerkmalen ein:\n1. Art und Name der Einrichtung sowie Anzahl der Ein-                                       § 13\nrichtungsplätze,\nNutzung weiterer Quellen\n2. Bezeichnung oder Familienname und Vornamen                   Für Zwecke dieses Gesetzes dürfen die statistischen\nsowie Anschrift des Trägers, des Eigentümers oder        Ämter des Bundes und der Länder auch Angaben aus\ndes Verwalters der Einrichtung,                          allgemein zugänglichen Quellen und Angaben aus Bun-\n3. Kontaktdaten des Trägers, des Eigentümers oder            des- und Landesstatistiken sowie aus statistikinternen\ndes Verwalters der Einrichtung.                          Registern verwenden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 9. März 2017                 391\n§ 14                                    (2) Der Anschriftenbestand nach § 4 darf verwendet\nwerden, um das dauerhafte Anschriftenregister nach\nDatenübermittlungen\n§ 13 Absatz 2 des Bundesstatistikgesetzes zu aktuali-\n(1) Die in diesem Gesetz geregelten Datenübermitt-           sieren.\nlungen haben jeweils aus den vorhandenen Unterlagen\nzu erfolgen.                                                                              § 16\n(2) Die nach diesem Gesetz beteiligten Stellen haben                                Löschung\ndurch technische und organisatorische Maßnahmen                    (1) Der Anschriftenbestand nach § 4 sowie der Da-\nzu gewährleisten, dass die Angaben bei der elektroni-           tenbestand Steuerungs- und Klassifizierungsmerkmale\nschen Übermittlung, während ihres Transports und                nach § 5 sollen sechs Jahre nach dem Zensusstichtag\nwährend ihrer Speicherung auf Datenträger nicht unbe-           gelöscht werden. Die weitere Verwendung der Angaben\nfugt gelesen, kopiert, verändert oder entfernt werden           in dem in § 15 genannten Umfang in einer Auswer-\nkönnen.                                                         tungsdatenbank bleibt davon unberührt.\n(2) Der Datenbestand zu den Auskunftspflichtigen\n§ 15                                 nach § 6 ist zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Ab-\nWeitere Verwendung von                         schluss der Erhebung an Anschriften mit Sonderberei-\nAngaben aus dem Steuerungsregister                     chen zu löschen. Spätestens soll der Datenbestand vier\nJahre nach dem Zensusstichtag gelöscht werden.\n(1) Folgende Angaben werden für die Auswertung,\n(3) Der Datenbestand zu den Auskunftspflichtigen\nAnalyse und Evaluierung des Zensus in einer Auswer-\nnach § 7 ist zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach\ntungsdatenbank des Statistischen Bundesamtes ge-\nführt und den statistischen Ämtern der Länder für ihren         Abschluss der Gebäude- und Wohnungszählung zu\nlöschen. Spätestens soll der Datenbestand vier Jahre\njeweiligen Zuständigkeitsbereich bereitgestellt:\nnach dem Zensusstichtag gelöscht werden.\n1. die Angaben aus dem Anschriftenbestand nach § 4                 (4) Die nach den §§ 8, 9, 11, 12 und 13 übermittelten\nmit Ausnahme der Angaben zu den Nummern 4 bis 6             Daten sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach der\nsowie                                                       Verarbeitung und dem Einpflegen in das Steuerungs-\n2. die Angaben aus dem Bestand an Steuerungs- und               register nach § 3 zu löschen. Spätestens sollen die\nKlassifizierungsmerkmalen nach § 5 mit Ausnahme             Daten vier Jahre nach dem Zensusstichtag in den\nder zu § 12 Absatz 1 Nummer 3 übermittelten An-             statistischen Ämtern des Bundes und der Länder ge-\ngaben.                                                      löscht werden.\nSoweit es für methodische Untersuchungen, Analysen                                        § 17\noder Auswertungen notwendig ist, ist den statistischen\nÄmtern der Länder bei Zustimmung der beteiligten                                     Inkrafttreten\nLänder ein Zugriff über den jeweiligen Zuständigkeits-             Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\nbereich hinaus zu gewähren.                                     Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 3. März 2017\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister des Innern\nThomas de Maizière"]}