{"id":"bgbl1-2017-11-1","kind":"bgbl1","year":2017,"number":11,"date":"2017-03-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2017/11#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2017-11-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2017/bgbl1_2017_11.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Verbesserung des Schutzes gegen Nachstellungen","law_date":"2017-03-01T00:00:00Z","page":386,"pdf_page":2,"num_pages":2,"content":["386               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 9. März 2017\nGesetz\nzur Verbesserung des Schutzes gegen Nachstellungen\nVom 1. März 2017\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:         barkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586,\n2587), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom\nArtikel 1                           11. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2222) geändert worden\nÄnderung des                          ist, wird wie folgt geändert:\nStrafgesetzbuches                        1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu\n§ 238 Absatz 1 des Strafgesetzbuches in der Fas-               § 214 folgende Angabe eingefügt:\nsung der Bekanntmachung vom 13. November 1998\n(BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 4           „§ 214a Bestätigung des Vergleichs“.\ndes Gesetzes vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3150)          2. Nach § 214 wird folgender § 214a eingefügt:\ngeändert worden ist, wird wie folgt gefasst:\n„(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit                                   „§ 214a\nGeldstrafe wird bestraft, wer einer anderen Person in                          Bestätigung des Vergleichs\neiner Weise unbefugt nachstellt, die geeignet ist, deren\nLebensgestaltung schwerwiegend zu beeinträchtigen,                   Schließen die Beteiligten einen Vergleich, hat das\nindem er beharrlich                                               Gericht diesen zu bestätigen, soweit es selbst eine\n1. die räumliche Nähe dieser Person aufsucht,                     entsprechende Maßnahme nach § 1 Absatz 1 des\nGewaltschutzgesetzes, auch in Verbindung mit § 1\n2. unter Verwendung von Telekommunikationsmitteln                 Absatz 2 Satz 1 des Gewaltschutzgesetzes, hätte\noder sonstigen Mitteln der Kommunikation oder über            anordnen können. Die Bestätigung des Gerichts ist\nDritte Kontakt zu dieser Person herzustellen versucht,        nicht anfechtbar.“\n3. unter missbräuchlicher Verwendung von personen-\nbezogenen Daten dieser Person                             3. Dem § 216a wird folgender Satz angefügt:\na) Bestellungen von Waren oder Dienstleistungen               „Für den bestätigten Vergleich nach § 214a gelten\nfür sie aufgibt oder                                      die vorstehenden Bestimmungen entsprechend.“\nb) Dritte veranlasst, Kontakt mit ihr aufzunehmen,\noder                                                                            Artikel 4\n4. diese Person mit der Verletzung von Leben, körper-                               Änderung des\nlicher Unversehrtheit, Gesundheit oder Freiheit ihrer                      Gewaltschutzgesetzes\nselbst, eines ihrer Angehörigen oder einer anderen\nihr nahestehenden Person bedroht oder                        § 4 Satz 1 des Gewaltschutzgesetzes vom 11. De-\n5. eine andere vergleichbare Handlung vornimmt.“              zember 2001 (BGBl. I S. 3513) wird wie folgt gefasst:\n„Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe\nArtikel 2                           wird bestraft, wer einer bestimmten vollstreckbaren\nÄnderung der\nStrafprozessordnung                        1. Anordnung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder 3, jeweils\nauch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1, zuwider-\nIn § 374 Absatz 1 Nummer 5 der Strafprozessord-                handelt oder\nnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April\n1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 3     2. Verpflichtung aus einem Vergleich zuwiderhandelt,\nAbsatz 5 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I              soweit der Vergleich nach § 214a Satz 1 des Ge-\nS. 3346) geändert worden ist, werden die Wörter „eine             setzes über das Verfahren in Familiensachen und in\nNachstellung (§ 238 Abs. 1 des Strafgesetzbuches)                 den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit\noder“ gestrichen.                                                 in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Satz 1 oder 3 dieses\nGesetzes, jeweils auch in Verbindung mit § 1 Ab-\nArtikel 3                               satz 2 Satz 1 dieses Gesetzes, bestätigt worden ist.“\nÄnderung des\nGesetzes über das                                                  Artikel 5\nVerfahren in Familiensachen und in den\nAngelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit                                   Inkrafttreten\nDas Gesetz über das Verfahren in Familiensachen               Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\nund in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts-         Kraft.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 9. März 2017 387\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 1. März 2017\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nd e r J u s t i z u n d f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z\nHeiko Maas\nDer Bundesminister des Innern\nThomas de Maizière\nDie Bundesministerin\nfür Familie, Senioren, Frauen und Jugend\nManuela Schwesig"]}