{"id":"bgbl1-2017-10-1","kind":"bgbl1","year":2017,"number":10,"date":"2017-03-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2017/10#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2017-10-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2017/bgbl1_2017_10.pdf#page=2","order":1,"title":"Vierte Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften","law_date":"2017-03-02T00:00:00Z","page":330,"pdf_page":2,"num_pages":52,"content":["330                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2017\nVierte Verordnung\nzur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung\nund sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften1\nVom 2. März 2017\nEs verordnen, jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2                   desministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur\ndes Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. Au-                           und das Bundesministerium für Umwelt, Natur-\ngust 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisations-                         schutz, Bau und Reaktorsicherheit gemeinsam im\nerlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310), auf                        Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit\nGrund                                                                      und Soziales:\n– des § 3 Absatz 1 Nummer 1, 2, 2a, 3 und 4 und Ab-\nArtikel 1\nsatz 2, in Verbindung mit Absatz 6 Nummer 1 Buch-\nstabe a und b, und des Absatzes 4 des Binnenschiff-                                     Änderung der\nfahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Bekannt-                    Binnenschiffsuntersuchungsordnung\nmachung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026), von                        Die Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 6. De-\ndenen § 3 Absatz 1 Nummer 2 durch Artikel 1 Num-                    zember 2008 (BGBl. I S. 2450), die zuletzt durch Arti-\nmer 3 des Gesetzes vom 19. Juli 2005 (BGBl. I                       kel 1 der Verordnung vom 16. Dezember 2016 (BGBl. I\nS. 2186) geändert, § 3 Absatz 1 Nummer 2a durch                     S. 2948) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nArtikel 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 19. Juli 2005\n1. § 16 wird wie folgt geändert:\n(BGBl. I S. 2186) eingefügt und § 3 Absatz 4 durch\nArtikel 313 Nummer 2 Buchstabe a der Verordnung                        a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:\nvom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert                           aa) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:\nworden sind, das Bundesministerium für Verkehr\nund digitale Infrastruktur,                                                   „7. sich die in § 4a Absatz 4 Satz 6, Anhang II\n§ 8a.02 Nummer 3 Satz 4, Anhang II\n– des § 3 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 2a und Absatz 2,                                  § 8b.01 Nummer 6, Anhang II § 14a.02\nin Verbindung mit Absatz 5 Satz 2 und mit Absatz 6                                Nummer 5 Satz 4 oder Nummer 9 Satz 2\nNummer 1 Buchstabe a und b des Binnenschiff-                                      oder in Anhang XII Artikel 4 § 8a.03 Num-\nfahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Bekannt-                                mer 2 genannten Unterlagen an Bord be-\nmachung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026), von                                   finden,“.\ndenen § 3 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 durch                            bb) Nummer 8 wird wie folgt gefasst:\nArtikel 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 19. Juli 2005\n(BGBl. I S. 2186) geändert und § 3 Absatz 1 Num-                              „8. ein Fahrzeug, eine schwimmende Anlage\nmer 2a durch Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes vom                                  oder ein Schwimmkörper nicht in Betrieb\n19. Juli 2005 (BGBl. I S. 2186) eingefügt worden sind                             genommen wird, ohne dass die nach\nund § 3 Absatz 5 Satz 2 zuletzt durch Artikel 313                                 Anhang II § 8a.06 Nummer 1 oder die\nNummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb der                                       nach Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie\nVerordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407)                                 97/68/EG oder die nach Anhang II § 8b.05\ngeändert worden ist, das Bundesministerium für Ver-                               in Verbindung mit Anhang II Anlage T\nkehr und digitale Infrastruktur im Einvernehmen mit                               Nummer 1.6 oder die nach Anhang II\ndem Bundesministerium für Arbeit und Soziales,                                    § 14a.06 Nummer 1 vorgeschriebenen\nKennzeichen an den dort genannten Ein-\n– des § 3 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 2a in Verbindung                                  heiten angebracht sind,“.\nmit Absatz 2 Nummer 2, mit Absatz 5 Satz 1 und 2\ncc) Nummer 12 wird wie folgt gefasst:\nund mit Absatz 6 Nummer 1 Buchstabe a und b des\nBinnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung                             „12. die Prüfungen von\nder Bekanntmachung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I                                        a) Druckbehältern nach Anhang II § 8.01,\nS. 2026), von denen § 3 Absatz 1 Nummer 2 und\nb) Antriebs- und Hilfssystemen nach\nAbsatz 2 durch Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes\nAnhang II § 8b.02 Nummer 1,\nvom 19. Juli 2005 (BGBl. I S. 2186) geändert und\n§ 3 Absatz 1 Nummer 2a durch Artikel 1 Nummer 3                                     c) tragbaren Feuerlöschern nach An-\ndes Gesetzes vom 19. Juli 2005 (BGBl. I S. 2186)                                       hang II § 10.03 Nummer 5,\neingefügt worden sind und § 3 Absatz 5 Satz 1 zu-                                   d) fest installierten Feuerlöschanlagen\nletzt durch Artikel 313 Nummer 2 Buchstabe b Dop-                                      nach Anhang II § 10.03a Nummer 6\npelbuchstabe aa der Verordnung vom 31. Oktober                                         und § 10.03b Nummer 9 Buch-\n2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, das Bun-                                   stabe b,\n1\nNotifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen                      e) Kranen nach Anhang II § 11.12 Num-\nParlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informa-                         mer 6 Satz 1 und 3 und Nummer 7,\ntionsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der\nVorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241                 f) von Flüssiggasanlagen nach An-\nvom 17.9.2015, S. 1).                                                                    hang II § 14.13 Satz 1 und 2 und","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2017                  331\ng) Seil- und Kettenanlagen nach An-                    „5. hat die für die jeweilige Betriebsform fest-\nhang X § 3.05 Satz 1 und 2                              gesetzte Fahrzeit eines Fahrzeugs nach\nveranlasst werden,“.                                       Anhang XI § 3.03 Nummer 2 Satz 1 ein-\nzuhalten und die Fahrt spätestens bei de-\nb) Absatz 3 Nummer 10 wird wie folgt gefasst:                           ren Ablauf zu beenden,“.\n„10. die Sicherheitsrolle und der Sicherheitsplan      2. Anhang II wird wie folgt geändert:\nnach Anhang II § 8b.04 Nummer 4 Buch-\na) Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:\nstabe b und § 15.13 Nr. 3 Buchstabe b an\ngeeigneten Stellen deutlich sichtbar aufge-             aa) Im Inhaltsverzeichnis wird die Angabe zu\nhängt sind,“.                                               § 7.06 wie folgt gefasst:\nc) Absatz 4 wird wie folgt geändert:                                „7.06 Informations- und Navigationsgeräte“.\naa) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:                         bb) Nach den Angaben für Kapitel 8a werden fol-\ngende Angaben für Kapitel 8b eingefügt:\n„7. sich die in § 4a Absatz 4 Satz 6, Anhang II\n§ 8a.02 Nummer 3 Satz 4, Anhang II                                          „Kapitel 8b\n§ 8b.01 Nummer 6, § 9.01 Nummer 2                                   Sonderbestimmungen für\nSatz 1 und § 11.12 Nummer 9, § 14a.02                           Fahrzeuge, auf denen Antriebs-\nNummer 5 Satz 4 oder Nummer 9 Satz 2                          oder Hilfssysteme installiert sind, die\noder in Anhang XII Artikel 4 § 8a.03 Num-                   mit Brennstoffen mit einem Flammpunkt\nmer 2 genannten Unterlagen an Bord be-                     von 55° C oder darunter betrieben werden\nfinden,“.                                                8b.01    Allgemeines\nbb) Nummer 8 wird wie folgt gefasst:                             8b.02    Prüfung\n„8. die nach Anhang II § 8a.06 Nummer 1                      8b.03    Sicherheitsorganisation\noder die nach Artikel 6 Absatz 1 der\n8b.04    Umweltschutzanforderungen\nRichtlinie 97/68/EG oder die nach An-\nhang II § 8b.05 in Verbindung mit An-                    8b.05    Kennzeichnung\nhang II Anlage T Nummer 1.6 oder die                     8b.06    Unabhängiger Antrieb\nnach Anhang II § 14a.06 Nummer 1 vor-\n8b.07    Technische Dienste“.\ngeschriebenen Kennzeichen an den dort\ngenannten Einheiten angebracht sind,“.               cc) Die Angabe zu § 14a.07 wird wie folgt ge-\nfasst:\ncc) Nummer 11 wird wie folgt gefasst:\n„14a.07 (ohne Inhalt)“.\n„11. eine aktuelle Prüfbescheinigung für\ndd) Nach der Angabe für Anlage S wird folgende\na) Druckbehälter nach Anhang II § 8.01,                Angabe für Anlage T eingefügt:\nb) Antriebs- und Hilfssysteme nach An-                 „Anlage T: Zusätzliche Bestimmungen für\nhang II § 8b.02 Nummer 4,                                        Fahrzeuge, die mit Brennstoffen\nc) tragbare Feuerlöscher nach Anhang II                             mit einem Flammpunkt von 55° C\n§ 10.03 Nummer 5 Satz 2,                                         oder darunter betrieben werden“.\nd) fest installierte Feuerlöschanlagen          b) In § 1.01 wird die Überschrift vor Nummer 84 wie\nnach Anhang II § 10.03a Nummer 8                folgt gefasst:\nund § 10.03b Nummer 9 Buch-                     „Informations- und Navigationsgeräte“.\nstabe e,\nc) § 7.02 wird wie folgt gefasst:\ne) Krane nach Anhang II § 11.12 Num-                                      „§ 7.02\nmer 6 Satz 4 und Nummer 7 Satz 3,\nFreie Sicht\nf) Flüssiggasanlagen nach Anhang II\n§ 14.13 Satz 2 und                              1. Vom Steuerstand aus muss nach allen Seiten\ngenügend freie Sicht vorhanden sein.\ng) Seil- und Kettenanlagen nach An-\nhang X § 3.05 Satz 2                            2. Der Sichtschatten vor dem Bug des leeren\nSchiffes mit halben Vorräten und ohne Ballast\nvorliegt,“.                                           darf für den Rudergänger 250 m nicht über-\nd) Absatz 5 wird wie folgt geändert:                               schreiten. Zur weiteren Verkürzung des Sicht-\nschattens dürfen nur geeignete Hilfsmittel ver-\naa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\nwendet werden. Bei der Untersuchung dürfen\n„1. hat die in § 4a Absatz 4 Satz 6, Anhang II              diese Hilfsmittel nicht berücksichtigt werden.\n§ 8.01 Nummer 2 Satz 4, § 8a.02 Num-                 3. Das freie Blickfeld von dem Ort, an dem sich\nmer 3 Satz 4, § 8b.01 Nummer 5, § 9.01                  der Rudergänger gewöhnlich befindet, muss\nNummer 2 Satz 1, § 11.12 Nummer 9,                      mindestens 240° des Horizonts betragen. Da-\n§ 14a.02 Nummer 5 Satz 4 oder Num-                      von muss ein Blickfeld von mindestens 140°\nmer 9 Satz 2 oder in Anhang XII Artikel 4               innerhalb des vorderen Halbkreises liegen. In\n§ 8a.03 Nummer 2 genannten Unterlagen                   der üblichen Sichtachse des Rudergängers\nauf Verlangen den zur Kontrolle befugten                dürfen sich keine Fensterpfosten, Stützen oder\nPersonen auszuhändigen,“.                               Aufbauten befinden. Ist auch bei einem freien\nbb) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:                            Blickfeld von 240° oder mehr eine ausreichend","332              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2017\nfreie Sicht nach hinten nicht gewährleistet,                                   „Kapitel 8b\nkann die Untersuchungskommission zusätz-                                Sonderbestimmungen für\nliche Maßnahmen verlangen, insbesondere                              Fahrzeuge, auf denen Antriebs-\nden Einbau geeigneter Hilfsmittel. Die Höhe                       oder Hilfssysteme installiert sind, die\nder Unterkante der Seitenfenster muss mög-                      mit Brennstoffen mit einem Flammpunkt\nlichst gering und die Höhe der Oberkante der                   von 55° C oder darunter betrieben werden\nSeitenfenster und heckseitigen Fenster mög-\nlichst groß sein. Bei der Feststellung, ob die                                   § 8b.01\nAnforderungen dieses Paragraphen an die\nfreie Sicht aus dem Steuerhaus erfüllt werden,                                Allgemeines\nist davon auszugehen, dass die Augenhöhe                   1. Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der\ndes Rudergängers 1,65 m über dem Fußboden                     Begriff „Antriebs- oder Hilfssysteme“ alle Sys-\ndes Steuerhauses am Steuerstand beträgt.                      teme, die Brennstoff nutzen, einschließlich\na) Brennstofftanks und Tankanschlüsse,\n4. Die Oberkante der bugseitigen Steuerhaus-\nfenster muss hoch genug sein, um einer Per-                   b) Gasaufbereitungssysteme,\nson am Steuerstand freie Sicht voraus zu ge-                  c) Leitungen und Ventile,\nwähren.\nd) Motoren und Turbinen,\nDiese Anforderung gilt als erfüllt, wenn eine                 e) Kontroll-, Überwachungs- und Sicherheits-\nPerson am Steuerstand mit einer Augenhöhe                        systeme.\nvon 1,80 m freie Sicht hat, die noch mindes-               2. Abweichend von § 8.01 Nummer 3 und § 8.05\ntens 10° über die Horizontalebene auf Augen-                  Nummer 1, 6, 9, 11 und 12 und den Bestim-\nhöhe reicht.                                                  mungen von Kapitel 8a dürfen auf Fahrzeugen\n5. Die klare Sicht durch die Frontfenster muss                   Antriebs- und Hilfssysteme installiert werden,\ndurch geeignete Mittel bei jeder Witterung ge-                die Brennstoffe mit einem Flammpunkt von\nwährleistet sein.                                             55° C oder darunter nutzen, sofern die für\ndiese Brennstoffe in diesem Kapitel und der\n6. Im Steuerhaus verwendete Fensterscheiben                      Anlage T festgelegten Anforderungen einge-\nmüssen aus Sicherheitsglas sein und eine                      halten wurden.\nMindestlichtdurchlässigkeit von 75 % haben.                3. Antriebs- und Hilfssysteme nach Nummer 2\nUm Reflexe zu vermeiden, müssen die vorde-                    müssen unter Aufsicht der Untersuchungs-\nren Steuerhausfenster reflexfrei oder so einge-               kommission gebaut und installiert sein.\nsetzt sein, dass Reflexe effektiv ausgeschlos-\n4. Die Untersuchungskommission kann sich zur\nsen sind. Die Anforderung des zweiten Satzes\nErfüllung von Aufgaben nach diesem Kapitel\ngilt als erfüllt, wenn die Fenster gegen die Ver-\neines Technischen Dienstes nach § 8b.07 be-\ntikalebene geneigt sind und oben um mindes-\ndienen.\ntens 10° und höchstens 25° nach außen ge-\nstellt sind.“                                              5. Vor der ersten Inbetriebnahme eines Antriebs-\noder Hilfssystems nach Nummer 2 müssen der\nd) § 7.06 wird wie folgt geändert:                                  Untersuchungskommission folgende Unterla-\ngen vorgelegt werden:\naa) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\na) eine Risikobewertung nach Anlage T,\n„§ 7.06                                b) eine Beschreibung des Antriebs- oder Hilfs-\nsystems,\nInformations- und Navigationsgeräte“.\nc) Pläne des Antriebs- oder Hilfssystems,\nbb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:                             d) ein Plan über die Druck- und Temperatur-\nverteilung innerhalb des Systems,\n„3. Inland AIS Geräte müssen einem von der\nzuständigen Behörde eines Rheinufer-                    e) ein Betriebshandbuch mit sämtlichen an-\nstaates oder Belgiens auf der Grund-                       wendbaren Verfahren, das für den prakti-\nlage des Test Standards (Beschluss                         schen Einsatz des Systems bestimmt ist,\n2007-I-15), Edition 2.0 (www.ccr-zkr.org/               f) eine Sicherheitsrolle nach § 8b.03,\nfiles/documents/ris/ais20_d.pdf), zugelas-\ng) eine Kopie der Bescheinigung über die Prü-\nsenen Typ entsprechen. Die Vorschriften\nfung nach § 8b.02 Nummer 4.\nfür den Einbau und die Funktionsprüfung\nvon Inland AIS Geräten nach Anlage N                 6. Eine Kopie der unter Nummer 5 genannten\nTeil I müssen eingehalten sein. Der Test                Dokumente ist an Bord mitzuführen.\nStandard sowie die Verzeichnisse der\nnach Anlage N oder aufgrund als gleich-                                    § 8b.02\nwertig anerkannter Typgenehmigungen                                        Prüfung\nzugelassenen AIS Geräte werden von\n1. Antriebs- und Hilfssysteme, die mit Brennstof-\nder Zentralkommission veröffentlicht.“\nfen mit einem Flammpunkt von 55° C oder da-\ne) Nach dem Kapitel 8a wird folgendes Kapitel 8b                    runter betrieben werden, müssen\neingefügt:                                                       a) vor der ersten Inbetriebnahme,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2017             333\nb) nach jeder Änderung oder Instandsetzung,                  c) Rettungsmittel und Beiboote,\nc) regelmäßig mindestens jedes Jahr                          d) Feuerlöscher sowie Feuerlösch- und Sprüh-\nvon einer Untersuchungskommission geprüft                       anlagen,\nwerden. Dabei müssen die einschlägigen Vor-                  e) Alarmanlagen,\ngaben der Hersteller berücksichtigt werden.\nf) Bedienungsorgane der Notabschaltvorrich-\n2. Prüfungen nach Nummer 1 Buchstabe a und c                       tungen,\nmüssen mindestens Folgendes umfassen:\ng) Feuerklappen,\na) Kontrolle auf Übereinstimmung der An-\nh) Notstromquellen,\ntriebs- und Hilfssysteme mit den genehmig-\nten Plänen und bei wiederkehrenden Prü-                   i) Bedienungsorgane der Lüftungsanlagen,\nfungen, ob Änderungen an den Antriebs-                    j) Absperrorgane der Brennstoffleitungen,\nund Hilfssystemen vorgenommen wurden,\nk) Sicherheitseinrichtungen.\nb) gegebenenfalls eine Funktionsprüfung der\nAntriebs- und Hilfssysteme mit allen be-               4. Die Sicherheitsrolle muss\ntrieblichen Möglichkeiten,                                a) einen Sichtvermerk der Untersuchungs-\nc) Sicht- und Dichtheitsprüfung der System-                     kommission tragen und\nkomponenten, insbesondere Ventile, Lei-                   b) an einer oder mehreren geeigneten Stelle(n)\ntungen, Schläuche, Zylinder, Pumpen und                      an Bord deutlich sichtbar aufgehängt sein.\nFilter,\nd) Sichtprüfung der elektrischen und elektro-                                   § 8b.04\nnischen Anlagenteile,                                             Umweltschutzanforderungen\ne) Prüfung der Kontroll-, Überwachungs- und               1. Emissionen aus Motoren und Turbinen dürfen\nSicherheitssysteme.                                       die einschlägigen Grenzwerte nach § 8a.02\n3. Die unter Nummer 1 Buchstabe b genannten                     nicht überschreiten.\nPrüfungen müssen die betroffenen Teile nach               2. Bei Antriebs- und Hilfssystemen, die Erdgas\nNummer 2 umfassen.                                           nutzen, beziehen sich die Werte auf Kohlen-\n4. Über jede Prüfung nach Nummer 1 ist eine Be-                 wasserstoffe mit Ausnahme von Methan (CH4).\nscheinigung auszustellen, aus der das Datum               3. Die Einhaltung der Bestimmungen nach Num-\nder Prüfung ersichtlich ist.                                 mer 1 ist der Untersuchungskommission mit-\ntels eines Berichts über die Prüfstandsmes-\n§ 8b.03                                   sung der gasförmigen Emissionen und der\nSicherheitsorganisation                           Partikelemissionen nach dem Stand der Tech-\nnik nachzuweisen.\n1. Auf Fahrzeugen, auf denen Antriebs- oder\nHilfssysteme installiert sind, die mit Brennstof-         4. Die Treibhausgasemissionen müssen durch\nfen mit einem Flammpunkt von 55° C oder da-                  geeignete Maßnahmen auf ein Minimum redu-\nrunter betrieben werden, muss eine Sicher-                   ziert werden. Die Maßnahmen sind in der Do-\nheitsrolle vorhanden sein. Zur Sicherheitsrolle              kumentation nach § 8b.01 Nummer 5 Buch-\ngehören Sicherheitsanweisungen nach Num-                     stabe b anzugeben.\nmer 2 und ein Sicherheitsplan nach Nummer 3.\n2. Diese Sicherheitsanweisungen müssen min-                                        § 8b.05\ndestens folgende Informationen umfassen:                                   Kennzeichnung\na) Notabschaltung des Systems,                               Betriebsräume und Systemkomponenten müs-\nb) zu ergreifende Maßnahmen im Falle einer                sen mit einer Kennzeichnung versehen sein, aus\nunbeabsichtigten Freisetzung von flüssi-               der klar hervorgeht, für welche Brennstoffe sie\ngem oder gasförmigem Brennstoff, zum                   verwendet werden.\nBeispiel beim Bunkern,\n§ 8b.06\nc) zu ergreifende Maßnahmen im Falle eines\nFeuers oder sonstiger Zwischenfälle an                               Unabhängiger Antrieb\nBord,                                                     Das Fahrzeug muss im Falle einer automati-\nd) zu ergreifende Maßnahmen im Falle einer                schen Abschaltung des Antriebssystems oder ei-\nKollision,                                             nes Teils des Antriebssystems sich aus eigener\nKraft fortbewegen können.\ne) Einsatz der Sicherheitsausrüstung,\nf) Alarmierung,                                                                 § 8b.07\ng) Evakuierungsverfahren.                                                Technische Dienste\n3. Der Sicherheitsplan muss mindestens fol-                  1. Die Technischen Dienste müssen der Euro-\ngende Informationen enthalten:                               päischen Norm DIN EN ISO 17020:2012 genü-\na) gefährdete Bereiche,                                      gen.\nb) Fluchtwege, Notausgänge und gasdichte                  2. Hersteller und Vertreiber von Antriebs- oder\nRäume,                                                    Hilfssystemen oder von Teilen dieser Systeme","334             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2017\nkönnen nicht als Technische Dienste aner-                     die Angaben auf der Website der Zentralkom-\nkannt werden.                                                 mission für die Rheinschifffahrt.“\n3. Die Kenntnisse des Technischen Dienstes                f) § 14a.07 wird wie folgt gefasst:\nmüssen den jeweiligen Anforderungen aus An-                                     „§ 14a.07\nlage T entsprechen.\n(ohne Inhalt)“.\n4. Die Überwachung und Prüfung nach § 8b.01               g) Dem § 15.01 werden folgende Nummern 5 und 6\nund 8b.02 kann von unterschiedlichen Techni-              angefügt:\nschen Diensten ausgeführt werden, sofern\nsämtliche in Nummer 3 beschriebenen Kennt-                „5. Abweichend von § 7.02 Nummer 2 Satz 1 darf\nnisse in dem Prozess berücksichtigt werden.                    der Sichtschatten vor dem Bug des leeren\nSchiffes mit halben Vorräten und ohne Ballast\n5. Technische Dienste außerhalb der Rheinufer-                    für den Rudergänger zwei Schiffslängen oder\nstaaten und Belgiens können nur auf Empfeh-                    250 m, je nachdem welcher Wert geringer ist,\nlung der Zentralkommission für die Rhein-                      nicht überschreiten.\nschifffahrt anerkannt werden.\n6. Abweichend von § 7.02 Nummer 3 Satz 3\n6. Die Rheinuferstaaten und Belgien teilen dem                    muss ein Fahrgastschiff mit geeigneten Hilfs-\nSekretariat der Zentralkommission für die                      mitteln ausgerüstet sein, wenn eine freie Sicht\nRheinschifffahrt die Namen und Anschriften                     nach achtern nicht gewährleistet ist. Sofern\nder Untersuchungskommissionen und Techni-                      diese Hilfsmittel bei Nacht keine freie Sicht\nschen Dienste mit, die für die Durchführung                    ermöglichen, ist eine entsprechende Be-\nvon Aufgaben nach diesem Kapitel verant-                       schränkung im Schiffsattest unter Nummer 52\nwortlich sind. Das Sekretariat veröffentlicht                  zu vermerken.“\nh) Die Tabelle des § 24.02 Nummer 2 wird wie folgt geändert:\naa) Die Angabe zu § 7.02 wird wie folgt gefasst:\n„7.02    Nr. 3        Freie Sicht in der Sichtachse des    N. E. U., spätestens bei Erneuerung des\nSatz 2       Rudergängers                         Schiffsattestes nach dem 1.1.2015\nNr. 6        Mindestlichtdurchlässigkeit          N. E. U., spätestens bei Erneuerung des\nSchiffsattestes nach dem 1.1.2010\nN. E. U. für Fahrzeuge mit getönten Fenster-\nscheiben, die folgenden Bedingungen genügen:\n– Die Scheiben sind grün eingefärbt und wei-\nsen eine Mindestlichtdurchlässigkeit von\n60 % auf.\n– Die Decke des Steuerhauses ist so gestal-\ntet, dass Reflexionen auf den Scheiben\nausgeschlossen sind.\n– Beleuchtungsquellen im Steuerhaus sind\nstufenlos regelbar oder abschaltbar.\n– Alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermei-\ndung anderer Reflexionen sind getroffen.\nNr. 6        Aus Sicherheitsglas                  N. E. U.“\nbb) Die Angabe zu § 7.06 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:\n„Nr. 3       Inland AIS Geräte                    Inland AIS Geräte, deren Typgenehmigung auf\nBasis der Edition 1.0 und 1.01 des Test Stan-\ndards erfolgte, dürfen bis zum 30.11.2015\neingebaut und über dieses Datum hinaus wei-\nterhin betrieben werden.“\ncc) Die Angabe zu § 15.01 Nummer 5 und 6 wird wie folgt gefasst:\n„Nr. 5 und 6 – Sichtschatten vor dem Bug          N. E. U., spätestens bei Erneuerung des\n– Ausreichende Sicht nach hinten    Schiffsattestes nach  dem  1.1.2045“.\ni) Die Tabelle des § 24.06 Nummer 5 wird wie folgt geändert:\naa) In den Angaben zu Kapitel 7 wird vor den Angaben zu § 7.04 Nummer 3 folgende Angabe zu § 7.02\nNummer 6 eingefügt:\n„7.02    Nr. 6        Aus Sicherheitsglas                  N. E. U.                            1.12.2016“.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2017             335\nbb) Die Angabe zu § 7.06 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:\n„Nr. 3       Inland AIS Geräte                   Inland AIS Geräte, deren Typge-   1.12.2013“.\nnehmigung auf Basis der Edi-\ntion 1.0 und 1.01 des Test Stan-\ndards erfolgte, dürfen bis zum\n30.11.2015 eingebaut und über\ndieses Datum hinaus weiterhin\nbetrieben werden.\ncc) Den Angaben zu § 15.01 werden folgende Angaben zu § 15.01 Nummer 5 und 6 angefügt:\n„Nr. 5 und 6 – Sichtschatten vor dem Bug         N. E. U., spätestens bei Erneue-  1.12.2016“.\n– Ausreichende Sicht nach hinten   rung  des Schiffsattestes nach\ndem 1.1.2045\nj) In der Tabelle der Anlage I wird folgende Zeile angefügt:\n„Bild 11                                                                  Farbe: schwarz/gelb“.\nLNG-Warnung\nk) Anlage M Teil I wird wie folgt geändert:\naa) Dem § 3 Nummer 2 wird folgende Nummer 3 angefügt:\n„3. Nummer 2 gilt nicht für die Hardware von Inland-ECDIS-Geräten, die im Navigationsmodus in der\nSystemkonfiguration 2 oder 3 nach dem Standard Inland-ECDIS-Edition 2.3 Abschnitt 1 Punkt 5.2 in\nVerbindung mit Abschnitt 4 Punkt 2.2.2 oder 2.2.3 betrieben werden, wenn eine Konformitätsbe-\nscheinigung des Herstellers vorgelegt wird. Diese Konformitätsbescheinigung muss bestätigen, dass\ndie Hardware\na) so konstruiert und gefertigt ist, dass sie den typischen Belastungen und Umgebungsbedin-\ngungen, wie sie auf einem Schiff vorherrschen, ohne Einbußen von Qualität und Zuverlässigkeit\nwidersteht und\nb) andere Kommunikations- und Navigationsgeräte an Bord in deren Betrieb nicht stört.\nAusgenommen von Satz 1 sind Bildschirmgeräte, die im Navigationsmodus in der Systemkonfigura-\ntion 3 betrieben werden, sowie Hardwarekomponenten, die der Bereitstellung der Radarinformatio-\nnen vom Radar-Prozessor für die Darstellung auf dem Bildschirm des Inland-ECDIS-Gerätes dienen.“","336           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2017\nbb) Nach Teil I wird folgender Anhang angefügt:\n„Anhang\nBild 1: Inland ECDIS Gerät,\nautarkes Gerät mit Verbindung zur Radaranlage (Systemkonfiguration 2)\nPositionssensor\nRadarsensor\nBildschirm\nInland ENC\nmit überlagertem                            Radar\nRadarbild                                   Bildschirm\nECDIS-Processor                              Radar-Processor\nInland ECDIS Bedieneinheit                             Radar Bedieneinheit\nBild 2: Inland ECDIS Gerät,\nautarkes Gerät mit Verbindung zur Radaranlage\nund gemeinsamem Monitor (Systemkonfiguration 3)\nPositionssensor                                                                       Radarsensor\nBildschirm\nInland ENC mit überlagertem Radarbild                Radarbild\nSchalter\nECDIS-Prozessor                               Radar-Prozessor\nInland ECDIS Bedieneinheit                              Radar Bedieneinheit\nHardware von Inland ECDIS Geräten\n“.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2017                   337\nl) Anlage N wird wie folgt geändert:\naa) Teil I Abschnitt A wird wie folgt gefasst:\n„A. Anforderungen an Inland AIS Geräte\nInland AIS Geräte müssen die Anforderungen des im Beschluss 2007-I-15 enthaltenen Test Stan-\ndards, Edition 2.0, einhalten. Die Einhaltung wird durch eine Typgenehmigungsprüfung einer zustän-\ndigen Behörde nachgewiesen.“\nbb) Teil I Abschnitt B wird wie folgt gefasst:\n„B. Einbau und Funktionsprüfung von Inland AIS Geräten an Bord\nBeim Einbau von Inland AIS Geräten an Bord sind folgende Bedingungen einzuhalten:\n1. Der Einbau der Inland AIS Geräte darf nur durch eine Fachfirma erfolgen, die von der zuständigen\nBehörde anerkannt ist.\n2. Das Inland AIS Gerät muss im Steuerhaus oder an einer anderen gut zugänglichen Stelle einge-\nbaut sein.\n3. Die Funktionalität eines internen oder externen Minikey Display (MKD – integrierte Eingabe-/An-\nzeigeeinheit) muss für den Rudergänger zugänglich sein. Alarm- und Statusinformationen des\nInland AIS Gerätes müssen sich im direkten Sichtbereich des Rudergängers befinden. Jedoch\nkönnen andere Geräte, die zum Navigieren benutzt werden, einen höheren Stellenwert bezüglich\nder direkten Sicht haben. Alle Warnlampen müssen nach dem Einbau sichtbar bleiben.\n4. Es muss optisch erkennbar sein, ob das Gerät in Betrieb ist. Das Gerät muss über einen ausfall-\nsicheren Stromkreis mit eigener Absicherung ständig mit elektrischer Energie versorgt werden\nund direkt an diese Versorgung angeschlossen sein.\n5. Die Antennen der Inland AIS Geräte sind so zu installieren und an die Geräte anzuschließen, dass\ndiese unter allen normalen Betriebsbedingungen sicher funktionieren. Andere Geräte dürfen nur\ndann angeschlossen werden, wenn die Schnittstellen beider Geräte kompatibel sind.\n6. Es dürfen nur typzugelassene externe Sensoren mit dem Inland AIS Gerät verbunden werden. Die\nexternen Sensoren, die mit dem Inland AIS Gerät verbunden sind, müssen in Übereinstimmung\nmit den folgenden entsprechenden maritimen Standards typzugelassen sein.\nMindestanforderungen                   DIN/EN/ISO\nSensor                           (IMO)                            Standard\nGPS                              MSC.112(73)                       DIN EN 61108-1:2004\nDGPS/DGLONASS                    MSC.114(73)                       DIN EN 61108-4:2005\nGalileo                          MSC.233(82)                       DIN EN 61108-3:2011\nHeading/GPS Kompass              MSC.116(73)                       DIN ISO 22090-3:2015\nTeil 3: GNSS-Verfahren\n7. Vor der ersten Inbetriebnahme nach dem Einbau, bei Erneuerungen oder Verlängerungen des\nSchiffsattests, ausgenommen nach § 2.09 Nummer 2, sowie nach jedem Umbau am Schiff, der\ndie Betriebsverhältnisse dieser Geräte beeinträchtigen könnte, muss von der zuständigen Be-\nhörde oder von einer anerkannten Fachfirma eine Einbau- und Funktionsprüfung durchgeführt\nwerden.\n8. Die anerkannte Fachfirma, die die Einbau- und Funktionsprüfung durchgeführt hat, stellt über die\nbesonderen Merkmale und die ordnungsgemäße Funktion des Inland AIS Geräts eine Beschei-\nnigung gemäß Anlage N Teil II aus.\n9. Die Bescheinigung ist ständig an Bord mitzuführen.\n10. Eine Bedienungsanleitung ist zum Verbleib an Bord auszuhändigen. Dies ist in der Bescheinigung\nüber den Einbau zu vermerken.“\ncc) Teil III Nummer 2 und 3 wird wie folgt gefasst:\n„2. Verzeichnis der nach der Rheinschiffsuntersuchung zugelassenen Inland AIS Geräte\nVerzeichnis der vom 1. April 2008 bis zum 18. Oktober 2012 aufgrund von Typgenehmigungen\ngemäß dem Test Standard, Edition 1.0 und 1.01, zugelassenen Inland AIS Geräte\nInland AIS Geräte, deren Typgenehmigung auf Basis der Edition 1.0 und 1.01 des Test Standards er-\nfolgte, dürfen bis zum 30.11.2015 eingebaut und über dieses Datum hinaus weiterhin betrieben werden.\nInhaber der                          zuständige\nLfd. Nr.       Typ       Hersteller                      Tag der Zulassung                 Zulassungs-Nr.\nTypgenehmigung                           Behörde","338             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2017\nVerzeichnis der ab dem 19. Oktober 2012 aufgrund von Typgenehmigungen\ngemäß dem Test Standard, Edition 2.0, zugelassenen Inland AIS Geräte\nInhaber der                      zuständige\nLfd. Nr.       Typ      Hersteller                     Tag der Zulassung             Zulassungs-Nr.\nTypgenehmigung                       Behörde\n3. Verzeichnis der nach der Rheinschiffsuntersuchung\naufgrund gleichwertiger Typgenehmigungen zugelassenen Inland AIS Geräte\nVerzeichnis der vom 1. April 2008 bis zum 18. Oktober 2012 aufgrund von Typgenehmigungen\ngemäß dem Test Standard, Edition 1.0 und 1.01, zugelassenen Inland AIS Geräte\nInland AIS Geräte, deren Typgenehmigung auf Basis der Edition 1.0 und 1.01 des Test Standards er-\nfolgte, dürfen bis zum 30.11.2015 eingebaut und über dieses Datum hinaus weiterhin betrieben werden.\nInhaber der                      zuständige\nLfd. Nr.       Typ      Hersteller                     Tag der Zulassung             Zulassungs-Nr.\nTypgenehmigung                       Behörde\nVerzeichnis der ab dem 19. Oktober 2012 aufgrund von Typgenehmigungen\ngemäß dem Test Standard, Edition 2.0, zugelassenen Inland AIS Geräte\nInhaber der                      zuständige\nLfd. Nr.       Typ      Hersteller                     Tag der Zulassung             Zulassungs-Nr.\nTypgenehmigung                       Behörde\n“.\nm) Anlage Q wird wie folgt geändert:\naa) Im Inhaltsverzeichnis werden nach der Angabe für Nummer 26 folgende Angaben für die Nummern 27\nund 28 eingefügt:\n„Nr. 27 (ohne Inhalt)\nNr. 28    Anschluss externer Sensoren an Navigationsradaranlagen“.\nbb) Dienstanweisung 9 wird wie folgt gefasst:\n„Dienstanweisung Nummer 9\nAnforderungen an selbsttätige Druckwassersprühanlagen\n(§ 10.03a Nummer 1 und 4)\nGeeignete selbsttätige Druckwassersprühanlagen im Sinne des § 10.03a Nummer 1 und 4 müssen den\nfolgenden Bedingungen entsprechen:\n1. Die selbsttätige Druckwassersprühanlage muss jederzeit einsatzbereit sein, wenn Personen an Bord\nsind. Es dürfen keine zusätzlichen Maßnahmen durch die Besatzung erforderlich sein, um die Anlage\nauszulösen.\n2. Die Anlage muss ständig unter dem erforderlichen Druck stehen. Rohrleitungen müssen stets bis zu\nden Sprühdüsen mit Wasser gefüllt sein. Die Anlage muss über eine kontinuierlich arbeitende Was-\nserversorgung verfügen. Es dürfen keine betriebsstörenden Verunreinigungen in die Anlage gelangen\nkönnen. Für die Überwachung und Prüfung der Anlage sind entsprechende Anzeigeinstrumente und\nPrüfeinrichtungen anzubringen (z. B. Manometer, Wasserstandsanzeiger bei Drucktanks, Prüfleitung\nfür die Pumpe). Druckwassersprühanlagen in Kühl- und Gefrierräumen sollten nicht ständig mit Was-\nser gefüllt sein. Diese Räume können durch Trockensprinkler geschützt werden.\n3. Die Pumpe für die Wasserversorgung der Sprühdüsen muss bei einem Druckabfall im System selbst-\ntätig anlaufen. Die Pumpe muss so leistungsfähig sein, dass sie bei einer gleichzeitigen Betätigung\naller für die Besprühung der Fläche des größten zu schützenden Raumes notwendigen Sprühdüsen\ndiese dauernd in ausreichender Menge und mit dem erforderlichen Druck mit Wasser versorgen\nkann. Die Pumpe darf nur die selbsttätige Druckwassersprühanlage versorgen. Bei Ausfall der Pumpe\nmüssen die Sprühdüsen über eine andere an Bord vorhandene Pumpe ausreichend mit Wasser ver-\nsorgt werden können.\n4. Das Sprühsystem muss in Abschnitte unterteilt sein, wobei jeder Abschnitt nicht mehr als 50 Sprüh-\ndüsen umfassen darf. Eine größere Anzahl Sprühdüsen kann von der Untersuchungskommission auf\nBasis entsprechender Nachweise – insbesondere einer hydraulischen Berechnung – zugelassen wer-\nden.\n5. Anzahl und Anordnung der Sprühdüsen müssen eine wirksame Wasserverteilung in den zu schüt-\nzenden Räumen gewährleisten.\n6. Sprühdüsen müssen bei einer Temperatur von 68° C bis 79° C ansprechen, in Küchen bei höchstens\n93° C und in Saunen bei höchstens 141° C.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2017              339\n7. Die Anordnung von Teilen der selbsttätigen Druckwassersprühanlage in den zu schützenden Räumen\nist auf das erforderliche Minimum zu begrenzen. In Hauptmaschinenräumen dürfen keine solchen\nAnlageteile installiert werden.\n8. An einer oder mehreren geeigneten Stellen, wovon mindestens eine ständig von Personal besetzt\nsein muss, müssen optische und akustische Melder vorhanden sein, die das Auslösen der selbst-\ntätigen Druckwassersprühanlage für jeden Abschnitt anzeigen.\n9. Für die Energieversorgung der gesamten selbsttätigen Druckwassersprühanlage müssen zwei unab-\nhängige Energiequellen vorhanden sein, die nicht in demselben Raum aufgestellt sein dürfen. Jede\nEnergiequelle muss in der Lage sein, die Anlage allein zu betreiben.\n10. Ein Installationsplan der selbsttätigen Druckwassersprühanlage muss vor deren Einbau der Unter-\nsuchungskommission zur Prüfung eingereicht werden. Aus diesem Plan müssen die Typen und Leis-\ntungsdaten der verwendeten Maschinen und Apparate hervorgehen. Eine von einer anerkannten\nKlassifikationsgesellschaft geprüfte und genehmigte Anlage, die mindestens den obenstehenden\nVorschriften entspricht, kann ohne weitere Prüfung zugelassen werden.\n11. Das Vorhandensein einer selbsttätigen Druckwassersprühanlage muss im Schiffsattest unter Num-\nmer 43 eingetragen werden.“\ncc) Folgende Dienstanweisungen Nummer 27 und Nummer 28 werden angefügt:\n„Dienstanweisung Nummer 27\n(ohne Inhalt)\nDienstanweisung Nummer 28\nAnschluss externer Sensoren an Navigationsradaranlagen\n(§ 7.06, Anlage M Teil I § 2, Anlage M Teil III § 2, Anlage N Teil I)\n1.   Hintergrund\nModerne Navigationsradaranlagen für den Binnenbereich erlauben die Darstellung von AIS-Symbo-\nlen im Radarbildschirm, auch wenn keine ECDIS-Karte hinterlegt ist. Da das Radarbild vorausorien-\ntiert dargestellt wird, die Positionen der Schiffe im Inland AIS Gerät aber in geographischen Koor-\ndinaten übertragen werden, muss an das Radargerät zusätzlich ein Kompassgerät angeschlossen\nwerden, um die AIS-Symbole positions- und lagerichtig auf dem Radarbildschirm anzeigen zu kön-\nnen.\n2.   Ausgangslage\n2.1 Anschluss von externen Sensoren an Inland AIS Geräte\nNach Anlage N, Teil I, Punkt B.6. dürfen nur typzugelassene externe Sensoren mit dem Inland AIS\nGerät verbunden werden. Die externen Sensoren, die mit dem Inland AIS Gerät verbunden sind,\nmüssen in Übereinstimmung mit den entsprechenden maritimen Standards typzugelassen sein.\n2.2 Anforderungen an Geräte bei der Radarfahrt\nNach Anlage M, Teil III, § 2 Zulassung der Geräte, dürfen für die Radarfahrt in der Rheinschifffahrt\nnur Geräte eingebaut werden, die eine Zulassung nach den geltenden Vorschriften der Zentralkom-\nmission für die Rheinschifffahrt besitzen und eine Zulassungsnummer tragen, oder aufgrund gleich-\nwertiger Typgenehmigungen zugelassene Geräte. Laut Anlage M, Teil I, § 2 Aufgabe der Radaran-\nlage, müssen Radaranlagen ein für die Führung des Schiffes verwertbares Bild liefern, sowie andere\nSchiffe sicher und rechtzeitig erkennen lassen.\n3.   Anschluss von externen Sensoren an Navigationsradaranlagen\nNach 2.2 dürfen nur zugelassene Geräte für die Radarfahrt eingebaut werden. Dies bedeutet, dass\nauch externe Sensoren, die mit der Navigationsradaranlage verbunden werden, zugelassen sein\nmüssen. Wird ein Inland AIS Gerät an eine Navigationsradaranlage ohne ECDIS-Karte zur Anzeige\nvon AIS-Symbolen angeschlossen, muss zur Erfüllung der Forderung nach Anlage M Teil 1 § 2 auch\nein zugelassener Kompass angeschlossen sein. Die Zulassung folgender Standards gilt hier als\nkonform mit den Bestimmungen der Anlage M Teil II § 2.\nMindestanforderungen                  DIN/EN/ISO\nSensor                             (IMO)                          Standard\nGPS                                 MSC.112(73)                    DIN EN 61108-1:2004\nDGPS/DGLONASS                       MSC.114(73)                    DIN EN 61108-4:2005\nGalileo                             MSC.233(82)                    DIN EN 61108-3:2011\nHeading/GPS Kompass                 MSC.116(73)                    DIN ISO 22090-3:2015\nTeil 3: GNSS-Verfahren\nVergleichbare Zulassungen können von der zuständigen Behörde als gleichwertig anerkannt wer-\nden.“","340            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2017\nn) Folgende Anlage T wird angefügt:\n„Anlage T\nZusätzliche Bestimmungen für Fahrzeuge, die mit Brennstoffen\nmit einem Flammpunkt von 55° C oder darunter betrieben werden\nTeil I\nFlüssigerdgas (LNG)\nKapitel 1\nAllgemeines\n1.1     Anwendungsbereich\n1.1.1   Die Bestimmungen von Teil I gelten für Fahrzeuge, auf denen Antriebs- oder Hilfssysteme installiert\nsind, die mit Flüssigerdgas (LNG) nach Nummer 1.2.1 betrieben werden und alle für die Verwendung\nvon Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff zu berücksichtigenden Bereiche.\n1.2     Begriffsbestimmungen\nFür die Zwecke dieses Teils gelten als\n1.2.1   Flüssigerdgas (LNG): Erdgas, das durch Abkühlung auf eine Temperatur von – 161° C verflüssigt\nwurde.\n1.2.2   LNG-System: alle Teile des Fahrzeugs, die möglicherweise Flüssigerdgas (LNG) oder Erdgas ent-\nhalten, wie beispielsweise Motoren, Brennstofftanks und Bunkerleitungen.\n1.2.3   LNG-Bunkersystem: die Vorrichtungen zum Bunkern von Flüssigerdgas (LNG) an Bord (Bunker-\nstation und Bunkerleitungen).\n1.2.4   Bunkerstation: der Bereich an Bord, an dem sich sämtliche für den Bunkervorgang notwendigen\nGeräte befinden, wie Schlauchanschlüsse, Ventile, Vermessungsinstrumente, Sicherheitsausrüs-\ntung, Überwachungsstation, Werkzeuge.\n1.2.5   LNG-Behältersystem: die Vorrichtungen zur Speicherung des Flüssigerdgases (LNG), einschließlich\nder Tankanschlüsse.\n1.2.6   Gasversorgungssystem: die Vorrichtungen zur Versorgung aller Gasverbrauchseinrichtungen an\nBord, einschließlich des Gasaufbereitungssystems, der Gaszuleitungen und -ventile.\n1.2.7   Gasaufbereitungssystem: die Einheit, die zur Umwandlung des Flüssigerdgases (LNG) in Erdgas\nverwendet wird, ihr Zubehör sowie ihre Leitungen.\n1.2.8   Gefährdete Bereiche: die nachfolgend bestimmten Zonen 0, 1 und 2:\n1.2.8.1 Zone 0: Bereich, in dem explosionsfähige Atmosphäre als Gemisch aus Luft mit brennbaren Gasen,\nDämpfen oder Nebeln ständig, über lange Zeiträume oder häufig vorhanden ist,\n1.2.8.2 Zone 1: Bereich, in dem sich bei Normalbetrieb gelegentlich eine explosionsfähige Atmosphäre als\nGemisch aus Luft und brennbaren Gasen, Dämpfen oder Nebeln bilden kann,\n1.2.8.3 Zone 2: Bereich, in dem bei Normalbetrieb eine explosionsfähige Atmosphäre als Gemisch aus Luft\nund brennbaren Gasen, Dämpfen oder Nebeln normalerweise nicht oder aber nur kurzzeitig auftritt.\n1.2.9   Geschlossener Raum: jeder Raum, der bei fehlender Zwangsentlüftung nur eingeschränkt zu belüf-\nten ist und in dem sich aufgetretene explosionsfähige Atmosphären nicht natürlich auflösen.\n1.2.10 Halboffener Raum: ein derart durch Decks oder Schotte abgetrennter Raum, dass die natürlichen\nBelüftungsbedingungen sich erheblich von denen auf dem offenen Deck unterscheiden.\n1.2.11 Überdruckventil: ein federbelastetes Gerät, das automatisch durch Druck aktiviert wird und dessen\nZweck darin besteht, den Tank oder die Leitungen vor einem unzulässigen Überdruck im Inneren zu\nschützen.\n1.2.12 Zweikraftstoffmotoren: Motoren, die entweder mit Flüssigerdgas (LNG) oder einem Brennstoff mit\neinem Flammpunkt von über 55° C betrieben werden.\n1.2.13 ESD (Emergency Shutdown): eine Notabschaltung.\n1.2.14 Hauptgasbrennstoffventil: ein automatisches Absperrventil in Gaszuleitungen zu Motoren.\n1.2.15 Zweite Barriere: die äußere Hülle eines LNG-Behältersystems oder von Leitungen, die so ausgelegt\nsind, dass sie im Falle einer Undichtigkeit der ersten Barriere den austretenden Brennstoff vorläufig\nauffängt.\n1.2.16 Maximaler Arbeitsdruck: der Höchstdruck in einem LNG-Brennstofftank oder einer LNG-Leitung\nwährend des Betriebs. Dieser Druck entspricht dem Öffnungsdruck der Überdruckventile oder -vor-\nrichtungen.\n1.2.17 Auslegungsdruck: der Druck, auf dessen Grundlage der LNG-Brennstofftank oder die LNG-Leitun-\ngen konstruiert und hergestellt wurden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2017             341\n1.2.18 Doppelabsperr- und Auslassventil: ein Satz von zwei in Reihe geschalteten Ventilen in einer Leitung\nund einem dritten Ventil zur Druckentlastung der Leitung zwischen diesen beiden Ventilen. Diese\nVorkehrung kann anstelle von drei getrennten Ventilen auch aus einem Zweiwegeventil und einem\nSchließventil bestehen.\n1.2.19 Luftschleuse: ein Bereich, der von einem gasdichten Stahlschott mit zwei gasdichten Türen umge-\nben ist, der den gefährdeten Bereich vom ungefährdeten Bereich trennt.\n1.2.20 Doppelwandige Leitung: eine Leitung mit doppelwandiger Auslegung, in welcher der Raum zwischen\nden Rohren mit Inertgas druckbefüllt ist und so Leckagen an einer der beiden Wände erkannt werden.\n1.2.21 Systemkomponenten: sämtliche Komponenten der Installation, die Flüssigerdgas (LNG) oder Erdgas\nenthalten können, wie Brennstofftanks, Leitungen, Ventile, Schläuche, Zylinder, Pumpen, Filter,\nInstrumente.\n1.2.22 Belüftete Rohrleitung: eine mit einer mechanischen Abgasentlüftung versehene Gasleitung, die in\neinem Rohr oder einer Leitung installiert ist.\n1.2.23 Gaswarnanlage: eine Warneinrichtung zur Absicherung von Menschen und Sachwerten vor gefähr-\nlichen Gasen und Gas-Luft-Gemischen. Sie besteht aus Gasdetektoren zur Erfassung der Gase,\neiner Steuereinheit zur Verarbeitung der Signale und einer Anzeige-/Alarmeinheit zur Zustands-\nanzeige.\n1.3    Risikobewertung\n1.3.1  Eine Risikobewertung ist für alle Konzepte und Konfigurationen, die neu sind oder erheblich geän-\ndert wurden, durchzuführen. Die durch die Verwendung von Flüssigerdgas (LNG) entstehenden\nRisiken, die sich für Personen an Bord, die Umwelt, die Tauglichkeit oder Sicherheit des Fahrzeugs\nergeben, müssen berücksichtigt werden. Die mit der räumlichen Gestaltung, dem Betrieb und der\nWartung zusammenhängenden Risiken, die sich im Anschluss an einen Ausfall ergeben, sind nach\nvernünftigem Ermessen zu berücksichtigen.\n1.3.2  Die Risiken sind anhand einer von der Untersuchungskommission anerkannten Methode zur Risiko-\nanalyse, wie z. B. die österreichische Norm OENORM ISO 31000:2010 und nach der Norm\nDIN EN 31010:2010, zu bestimmen und zu bewerten. Dabei müssen zumindest Funktionsverlust,\nSchaden an den Komponenten, Feuer, Explosion, Überflutung des Tankraums, Sinken des Fahr-\nzeugs und elektrische Überspannung einfließen. Die Analyse muss sicherstellen, dass Risiken so\nweit wie möglich beseitigt werden. Risiken, die nicht gänzlich beseitigt werden können, sind auf ein\nakzeptables Niveau zu verringern. Die wichtigsten Möglichkeiten und Maßnahmen zur Beseitigung\nbzw. Verringerung der Risiken sind zu beschreiben.\n1.3.3  Die Unterteilung der gefährdeten Bereiche an Bord in die Zonen 0, 1 und 2 nach Nummer 1.2.8 ist in\nder Risikobewertung zu dokumentieren.\n1.4    Allgemeines\n1.4.1  Auslegung, Konstruktion, Installation, Wartung und Schutz des LNG-Systems müssen einen siche-\nren und verlässlichen Betrieb garantieren.\n1.4.2  Komponenten des LNG-Systems müssen vor äußeren Schäden geschützt werden.\n1.4.3  Ein einzelner Ausfall im LNG-System darf nicht zu einer unsicheren Situation führen.\n1.4.4  Der Zugang zu gefährdeten Bereichen ist, soweit dies praktisch durchführbar ist, zu beschränken,\num Risiken für die Sicherheit des Fahrzeugs, der Personen an Bord, der Umwelt und der Ausrüstung\nzu reduzieren. Insbesondere gehören gefährdete Bereiche zu den nicht für Fahrgäste bestimmten\nTeilen des Schiffes nach § 15.06 Nummer 11.\n1.4.5  Fahrgäste sind durch geeignete Maßnahmen von gefährdeten Bereichen fern zu halten.\n1.4.6  Die in den gefährdeten Bereichen installierte Ausrüstung ist auf das für den Betrieb erforderliche\nMindestmaß zu reduzieren und muss in geeigneter und angemessener Form zertifiziert sein.\n1.4.7  Die unbeabsichtigte Bildung explosionsfähiger oder brennbarer Gaskonzentrationen ist zu vermeiden.\n1.4.8  Zündquellen in gefährdeten Bereichen sind zur Verringerung der Explosionswahrscheinlichkeit zu\nbegrenzen.\n1.4.9  An Bord von Fahrzeugen, die Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff nutzen, muss ein detailliertes\nBetriebshandbuch für das LNG-System vorhanden sein, das mindestens\na) praktische Erläuterungen zum LNG-Bunkersystem, zum LNG-Behältersystem, zum LNG-Lei-\ntungssystem, zum Gasversorgungssystem, zum Maschinenraum, zum Belüftungssystem, zur Ver-\nhütung und Kontrolle von Leckagen sowie zum Überwachungs- und Sicherheitssystem enthält;\nb) den Bunkervorgang, insbesondere die Betätigung der Ventile, die Entleerung, das Inertisieren und\ndas Entgasen, beschreibt;","342          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2017\nc) das maßgebliche Verfahren für die elektrische Isolierung während der Bunkervorgänge be-\nschreibt;\nd) die sich aus der Risikobewertung nach Nummer 1.3 ergebenden Risiken beschreibt und zu deren\nVerminderung anleitet.\n1.4.10 Ein durch Freisetzung von Gas entstandenes Feuer oder eine durch Gas entstandene Explosion in\nden Brennstoffbehältern und in den Maschinenräumen darf nicht die Funktionsfähigkeit betriebs-\nwichtiger Maschinen oder Ausrüstung in anderen Räumen gefährden.\n1.5    Kenntnisse des Technischen Dienstes\nDie Kenntnisse des Technischen Dienstes nach § 8b.01 Nummer 4 müssen sich mindestens auf die\nfolgenden Bereiche erstrecken:\na) Brennstoffsystem einschließlich Tanks, Wärmetauscher, Leitungen,\nb) Festigkeit (Längs- und örtliche Festigkeit) und Stabilität des Fahrzeugs,\nc) elektrische Anlage und Kontrollsysteme,\nd) Belüftungssystem,\ne) Brandschutz,\nf) Gaswarnanlage.\n1.6    Kennzeichnung\nTüren zu Räumen, in denen Flüssigerdgas (LNG) genutzt wird, müssen auf der Außenseite mit einem\nSymbol für „LNG-Warnung“ nach Anlage I Bild 11 mit einer Höhe von mindestens 10 cm gekenn-\nzeichnet werden.\nKapitel 2\nSchiffsausrüstung, Schiffsbetrieb und Systemauslegung\n2.1    LNG-Behältersystem\n2.1.1  Das LNG-Behältersystem ist von den Maschinenräumen und anderen Bereichen mit hoher Brand-\ngefahr zu trennen.\n2.1.2  Die LNG-Brennstofftanks sind so nah wie möglich an der Mittellängsachse des Schiffes auszurichten.\n2.1.3  Der Abstand zwischen der Bordwand des Fahrzeugs und dem LNG-Brennstofftank darf 1,00 m nicht\nunterschreiten. Befinden sich LNG-Brennstofftanks\na) unter Deck, muss das Fahrzeug am Standort der LNG-Brennstofftanks über eine Doppelwand\nund eine Doppelbodenkonstruktion verfügen. Der Abstand zwischen Bord- und Innenwand des\nFahrzeugs darf 0,60 m nicht unterschreiten. Die Höhe der Doppelböden darf 0,60 m nicht unter-\nschreiten.\nb) auf dem offenen Deck, muss der Abstand zu den senkrechten Ebenen, die mit den Bordwänden\ndes Fahrzeugs zusammenfallen, mindestens B/5 betragen.\n2.1.4  Der LNG-Brennstofftank ist als ein unabhängiger Tank in Übereinstimmung mit den Europäischen\nNormen DIN EN 13530-1:2002, DIN EN 13530-2:2003, DIN EN 13530-3:2005, DIN EN 13458-2:2003\nin Verbindung mit dynamischer Belastung oder dem IGC-Code (Tank Typ C) auszuführen. Die Unter-\nsuchungskommission kann andere gleichwertige Normen eines Rheinuferstaates und Belgiens ak-\nzeptieren.\n2.1.5  Tankanschlüsse sind über dem höchsten Flüssigkeitsspiegel in den Tanks anzubringen. Die Unter-\nsuchungskommission kann Anschlüsse unter dem höchsten Flüssigkeitsspiegel akzeptieren.\n2.1.6  Sind Tankanschlüsse unter dem höchsten Flüssigkeitsspiegel der LNG-Brennstofftanks angebracht,\nmüssen Auffangwannen unter den Tanks aufgestellt werden, die die nachfolgenden Anforderungen\nerfüllen:\na) Die Kapazität der Auffangwanne muss für das möglicherweise bei einem Leitungsschaden aus-\ntretende Volumen ausreichen.\nb) Die Auffangwanne muss aus geeignetem Edelstahl gefertigt sein.\nc) Die Auffangwanne muss von dem Schiffskörper oder den Aufbauten des Decks ausreichend ge-\ntrennt oder isoliert sein, damit der Schiffskörper oder die Aufbauten des Decks bei LNG-Leckagen\nnicht unzulässig auskühlen.\n2.1.7  Das LNG-Behältersystem muss mit einer zweiten Barriere ausgestattet sein. Eine zweite Barriere ist\nnicht für LNG-Behältersysteme erforderlich, bei denen die Wahrscheinlichkeit für Schäden an der\nStruktur und Leckagen aus der ersten Barriere sehr gering ist und vernachlässigt werden kann.\n2.1.8  Falls die zweite Barriere des LNG-Behältersystems Teil der Schiffskörperstruktur ist, kann es eine\nTrennwand des Tankraums sein, vorausgesetzt, die notwendigen Vorkehrungen gegen Leckagen des\ntiefkalten verflüssigten Brennstoffes sind ergriffen worden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2017             343\n2.1.9   Der Ort und die Bauweise des LNG-Behältersystems und der sonstigen Ausrüstung auf dem offenen\nDeck müssen so gestaltet sein, dass für eine ausreichende Lüftung gesorgt ist. Eine Ansammlung\nvon freigesetztem Erdgas muss vermieden werden.\n2.1.10 Sofern Kondensation und Vereisung aufgrund von kalten Oberflächen der LNG-Brennstofftanks zu\nProblemen der Sicherheit oder der Funktion führen können, müssen geeignete Vermeidungs- oder\nAbhilfemaßnahmen ergriffen werden.\n2.1.11 Jeder LNG-Brennstofftank ist mit mindestens zwei Überdruckventilen auszustatten, die einen Über-\ndruck verhindern können, falls eines der Ventile wegen einer Fehlfunktion, Leckage oder Wartung\ngeschlossen wird.\n2.1.12 Wenn Freisetzungen von Brennstoff in das Vakuum eines vakuumisolierten LNG-Brennstofftanks\nnicht ausgeschlossen werden können, muss das Vakuum mit einem geeigneten Überdruckventil\ngeschützt werden. Sofern LNG-Brennstofftanks in geschlossenen oder halboffenen Räumen aufge-\nstellt sind, muss die Überdruckvorrichtung an ein Entlüftungssystem angeschlossen sein.\n2.1.13 Die Austrittsöffnungen der Überdruckventile müssen mindestens 2,00 m über Deck in einem Ab-\nstand von mindestens 6,00 m zu den Wohnungen, Fahrgastbereichen und zu den Arbeitsplätzen, die\nsich außerhalb des Laderaums oder des Ladungsbereichs befinden, angebracht werden. Diese Höhe\nkann verringert werden, wenn unmittelbar um die Austrittsöffnung des Überdruckventils in einem\nUmkreis von 1,00 m keine Ausrüstungen vorhanden sind, keine Arbeiten ausgeführt werden, dieser\nBereich gekennzeichnet ist und geeignete Maßnahmen zum Schutz des Decks ergriffen werden.\n2.1.14 Eine sichere Entleerung der LNG-Brennstofftanks muss möglich sein, selbst wenn das LNG-System\nabgeschaltet ist.\n2.1.15 Es muss möglich sein, LNG-Brennstofftanks einschließlich Gasleitungssystemen mit Spülgas zu\nreinigen und zu belüften. Es muss möglich sein, vor dem Belüften mit trockener Luft eine Inertisie-\nrung mit einem Inertgas (z. B. Stickstoff oder Argon) durchzuführen, um eine gefährliche explosions-\nfähige Atmosphäre in den LNG-Brennstofftanks und Gasleitungen auszuschließen.\n2.1.16 Druck und Temperatur von LNG-Brennstofftanks müssen jederzeit in der ausgelegten Bandbreite\ngehalten werden.\n2.1.17 Befindet sich das LNG-System außer Betrieb, muss es den Druck im LNG-Brennstofftank für einen\nZeitraum von 15 Tagen unterhalb des maximalen Arbeitsdrucks des LNG-Brennstofftanks halten.\nDabei wird davon ausgegangen, dass der LNG-Brennstofftank bis zur Befüllgrenze nach Nummer 2.9\nbefüllt war und das Fahrzeug stillliegt.\n2.1.18 Die LNG-Brennstofftanks müssen mit dem Schiffskörper elektrisch verbunden werden.\n2.2     Maschinenräume\n2.2.1   In Maschinenräumen muss eines der folgenden Konzepte umgesetzt werden:\na) gassicherer Maschinenraum,\nb) explosionssicherer Maschinenraum oder\nc) ESD-geschützter Maschinenraum.\n2.2.2   Anforderungen für gassichere Maschinenräume\n2.2.2.1 Gassichere Maschinenräume müssen unter allen Bedingungen gassicher sein („inherently gas safe“).\nEin einzelner Ausfall im LNG-System darf nicht zu einer Gasleckage im Maschinenraum führen. Alle\nGasleitungen in den Maschinenräumen müssen gasdicht abgeschirmt werden, z. B. durch doppel-\nwandige Leitungen oder belüftete Rohrleitungen.\n2.2.2.2 Bei Ausfall einer Barriere wird die Gaszuleitung zu dem betroffenen Teil des LNG-Systems automa-\ntisch abgesperrt.\n2.2.2.3 Das Belüftungssystem von belüfteten Rohrleitungen muss\na) gewährleisten, dass das Bruttoluftvolumen innerhalb der belüfteten Rohrleitungen mindestens\n30 mal pro Stunde ausgetauscht werden kann;\nb) so ausgerichtet sein, dass das Vorhandensein von Gas in dem Raum zwischen der inneren und\nder äußeren Leitung ständig erfasst wird;\nc) unabhängig von allen anderen Belüftungssystemen sein, insbesondere vom Belüftungssystem\ndes Maschinenraums.\n2.2.2.4 Ein gassicherer Maschinenraum wird als ungefährlicher Bereich betrachtet, es sei denn, die Risiko-\nbewertung nach Nummer 1.3 besagt etwas anderes.\n2.2.3   Anforderungen für explosionssichere Maschinenräume\n2.2.3.1 Vorrichtungen in explosionssicheren Maschinenräumen müssen dergestalt sein, dass die Räume\nunter normalen Bedingungen als gassicher gelten. Ein einzelner Ausfall im LNG-System darf nicht\nzu einer Konzentration von mehr als 20 % der unteren Explosionsgrenze (LEL) im Maschinenraum\nführen.","344           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2017\n2.2.3.2 Bei Feststellung eines Gasaustritts oder Ausfall der Belüftung muss die Gaszuleitung zu dem be-\ntroffenen Teil des LNG-Systems automatisch abgesperrt werden.\n2.2.3.3 Das Belüftungssystem muss\na) über eine ausreichende Kapazität verfügen, um die Gaskonzentration unter 20 % der unteren\nExplosionsgrenze (LEL) im Maschinenraum zu halten und gewährleisten, dass das Bruttoluft-\nvolumen innerhalb des Maschinenraums mindestens 30 mal pro Stunde ausgetauscht werden\nkann;\nb) unabhängig von allen anderen Belüftungssystemen sein.\n2.2.3.4 Im Normalbetrieb muss der Maschinenraum ständig belüftet sein und das Bruttoluftvolumen inner-\nhalb des Maschinenraums muss mindestens 15 mal pro Stunde ausgetauscht werden.\n2.2.3.5 Explosionssichere Maschinenräume müssen so angelegt sein, dass die geometrische Form die An-\nsammlung von Gasen oder die Bildung von Gastaschen minimiert. Eine gute Luftzirkulation muss\ngewährleistet sein.\n2.2.3.6 Ein explosionssicherer Maschinenraum wird als Bereich der Zone 2 betrachtet, es sei denn, die\nRisikobewertung nach Nummer 1.3 besagt etwas anderes.\n2.2.4   Anforderungen für ESD-geschützte Maschinenräume\n2.2.4.1 Vorrichtungen in ESD-geschützten Maschinenräumen müssen dergestalt sein, dass die Räume unter\nnormalen Bedingungen als gassicher gelten können, aber unter gewissen außergewöhnlichen Um-\nständen doch ein Gasgefahrenpotential bieten.\n2.2.4.2 Bei außergewöhnlichen Umständen mit gefährlichen Gaskonzentrationen muss automatisch eine\nNotabschaltung (ESD) von unsicherer Ausrüstung (Zündquellen) und von Gasmaschinen erfolgen.\nDie Ausrüstung, die unter diesen Bedingungen genutzt wird, muss vom Typ bescheinigte Sicherheit\nsein.\n2.2.4.3 Das Belüftungssystem muss\na) gewährleisten, dass das Bruttoluftvolumen innerhalb des Maschinenraums mindestens 30 mal\npro Stunde ausgetauscht werden kann,\nb) so ausgelegt sein, dass es den wahrscheinlich größten Austritt von Gas aufgrund eines tech-\nnischen Fehlers beherrscht und\nc) unabhängig von allen anderen Belüftungssystemen sein.\n2.2.4.4 Im Normalbetrieb muss der Maschinenraum ständig belüftet sein und das Bruttoluftvolumen inner-\nhalb des Maschinenraums muss mindestens 15 mal pro Stunde ausgetauscht werden. Wenn im\nMaschinenraum ein Gasaustritt festgestellt wird, muss der Luftaustausch automatisch auf 30 mal\npro Stunde erhöht werden.\n2.2.4.5 Wenn das Fahrzeug über mehr als einen Antriebsmotor verfügt, müssen diese Motoren in mindes-\ntens zwei getrennten Maschinenräumen aufgestellt sein. Diese Maschinenräume sollen keine ge-\nmeinsamen Trennflächen haben. Gemeinsame Trennflächen sind jedoch akzeptabel, wenn der Nach-\nweis erbracht werden kann, dass nicht beide Räume infolge eines einzelnen Ausfalls beeinträchtigt\nwerden.\n2.2.4.6 Eine fest installierte Gaswarnanlage, die automatisch die Gasversorgung des betroffenen Maschi-\nnenraums absperrt und alle nicht explosionsgeschützten Betriebsmittel abschaltet, muss eingebaut\nwerden.\n2.2.4.7 ESD-geschützte Maschinenräume müssen so angelegt sein, dass die geometrische Form die An-\nsammlung von Gasen oder die Bildung von Gastaschen minimiert. Eine gute Luftzirkulation muss\ngewährleistet sein.\n2.2.4.8 Ein ESD-geschützter Maschinenraum wird als Bereich der Zone 1 betrachtet, es sei denn, die Risiko-\nbewertung nach Nummer 1.3 besagt etwas anderes.\n2.3     Flüssigerdgas- (LNG) und Erdgasleitungssysteme\n2.3.1   Flüssigerdgas- (LNG) und Erdgasleitungen durch andere Maschinenräume oder ungefährliche ge-\nschlossene Bereiche des Fahrzeugs müssen durch doppelwandige Leitungen oder belüftete Rohr-\nleitungen eingehaust sein.\n2.3.2   Leitungen für Flüssigerdgas (LNG) und Erdgas müssen mindestens 1,00 m von der Schiffsseite und\n0,60 m vom Schiffsboden entfernt verlaufen.\n2.3.3   Alle Leitungen und Komponenten, die bei vollständiger Befüllung mit flüssigem Flüssigerdgas (LNG)\nmit Ventilen vom LNG-System getrennt werden können, sind mit Überdruckventilen zu versehen.\n2.3.4   Die Leitungen sind elektrisch mit dem Schiffskörper zu verbinden.\n2.3.5   Niedrigtemperaturleitungen müssen soweit erforderlich von der benachbarten Schiffskörperstruktur\nthermisch isoliert werden. Es muss ein Schutz gegen unbeabsichtigte Berührung vorhanden sein.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2017           345\n2.3.6  Der Auslegungsdruck der Leitungen muss mindestens 150 % des maximalen Arbeitsdrucks betra-\ngen. Der maximale Arbeitsdruck der Leitungen innerhalb der Räume darf 1000 kPa nicht überstei-\ngen. Der Auslegungsdruck der äußeren Wandung oder der Rohrleitung von Gasleitungssystemen\ndarf nicht geringer sein als der Auslegungsdruck der inneren Gasleitungen.\n2.3.7  Gasleitungen in ESD-geschützten Maschinenräumen müssen so weit wie nach praktischen Erwä-\ngungen möglich entfernt von den elektrischen Installationen und den Tanks mit entzündbarer Flüs-\nsigkeit angebracht werden.\n2.4    Lenzsysteme\n2.4.1  Lenzsysteme für Bereiche, in denen Flüssigerdgas (LNG) oder Erdgas vorhanden sein kann,\na) müssen unabhängig und getrennt von Lenzsystemen von Bereichen sein, in denen Flüssigerdgas\n(LNG) und Erdgas nicht vorhanden sein können,\nb) dürfen nicht zu Pumpen in ungefährlichen Bereichen führen.\n2.4.2  Wo für das LNG-Behältersystem keine zweite Barriere erforderlich ist, müssen geeignete Ableitevor-\nrichtungen für die Tankräume, die nicht mit den Maschinenräumen verbunden sind, vorhanden sein.\nEs müssen Mittel zur Erkennung von LNG-Leckagen vorhanden sein.\n2.4.3  Wo das LNG-Behältersystem eine zweite Barriere erfordert, müssen geeignete Ableitevorrichtungen\nfür den Umgang mit LNG-Leckagen in den Räumen zwischen den Barrieren vorhanden sein. Es\nmüssen Mittel zur Erkennung derartiger Leckagen vorhanden sein.\n2.5    Auffangwannen\nGeeignete Auffangwannen sind dort anzubringen, wo Leckagen Schäden am Schiffskörper verursa-\nchen könnten oder wo Bereiche vor den Folgen eines Überlaufens geschützt werden müssen.\n2.6    Eingänge und andere Öffnungen\n2.6.1  Eingänge und andere Öffnungen von ungefährlichen Bereichen in Gefahrenbereiche sind nur in dem\nMaße zulässig, in dem dies aus betrieblichen Gründen erforderlich ist.\n2.6.2  Die Eingänge und Öffnungen zu einem ungefährlichen Bereich, die sich im Abstand von bis zu 6,00 m\nzum LNG-Behältersystem, dem Gasaufbereitungssystem oder dem Ausgang des Überdruckventils\nbefinden, müssen mit einer geeigneten Luftschleuse versehen sein.\n2.6.3  Bei Luftschleusen muss mechanisch Luft abgesaugt werden, und zwar bei Überdruck im Vergleich\nzu den angrenzenden gefährdeten Bereichen. Die Türen müssen selbstschließend sein.\n2.6.4  Luftschleusen müssen so konzipiert sein, dass bei den kritischsten Ereignissen in gefährdeten Be-\nreichen kein Gas in die durch die Luftschleuse getrennten ungefährdeten Bereiche freigesetzt wer-\nden kann. Die Ereignisse müssen in der Risikobewertung nach Nummer 1.3 evaluiert werden.\n2.6.5  Luftschleusen müssen frei von Hindernissen sein, einen einfachen Durchgang ermöglichen und dür-\nfen nicht für andere Zwecke genutzt werden.\n2.6.6  Es muss ein akustischer und optischer Alarm für beide Seiten der Luftschleuse ausgelöst werden,\nfalls mehr als eine Tür geöffnet wird oder falls Gas in der Schleuse auftritt.\n2.7    Lüftungssysteme\n2.7.1  Die Ventilatoren in gefährdeten Bereichen müssen vom Typ bescheinigte Sicherheit sein.\n2.7.2  Die Elektromotoren für die Ventilatoren müssen dem erforderlichen Explosionsschutz an den jewei-\nligen Stellen entsprechen.\n2.7.3  Jeglicher Verlust der erforderlichen Lüftungskapazität muss einen akustischen und optischen Alarm\nan einer dauerhaft besetzten Stelle (z. B. Steuerhaus) auslösen.\n2.7.4  Jegliche für die Belüftung der gefährdeten Bereiche vorgesehenen Rohre müssen von denjenigen für\ndie Belüftung der ungefährlichen Bereiche getrennt werden.\n2.7.5  Die erforderlichen Belüftungssysteme bestehen aus mindestens zwei Ventilatoren mit unabhängiger\nStromversorgung, jeder einzelne mit einer ausreichenden Kapazität, um eine Ansammlung von Gas\nzu vermeiden.\n2.7.6  Luft für gefährliche Räume muss aus den ungefährlichen Bereichen entnommen werden.\n2.7.7  Luft für ungefährliche Räume muss von ungefährlichen Bereichen mindestens 1,50 m von den Trenn-\nwänden der gefährdeten Bereiche entfernt entnommen werden.\n2.7.8  Wenn das Einlasslüftungsrohr durch einen gefährlichen Raum durchgeführt wird, muss das Rohr\nrelativ zu diesem Raum unter Überdruck stehen. Ein Überdruck ist nicht erforderlich, wenn gewähr-\nleistet ist, dass Gase nicht in das Rohr gelangen.\n2.7.9  Luftauslässe aus gefährlichen Räumen müssen in Freiräume führen, die die gleiche oder niedrigere\nGefahreneinstufung wie der belüftete Raum aufweisen.\n2.7.10 Luftauslässe von ungefährlichen Räumen sind außerhalb von gefährdeten Bereichen anzubringen.","346          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2017\n2.7.11 In geschlossenen Räumen müssen sich die Entlüftungsauslässe an der Decke dieser Räume befin-\nden. Lufteinlässe sind am Boden vorzusehen.\n2.8    LNG-Bunkersystem\n2.8.1  Das LNG-Bunkersystem muss so ausgelegt sein, dass kein Gas während der Befüllung der LNG-\nBrennstofftanks in die Atmosphäre austreten kann.\n2.8.2  Die Bunkerstation und alle für das Bunkern zu nutzenden Ventile müssen sich auf offenem Deck\nbefinden, sodass für eine ausreichende natürliche Belüftung gesorgt ist.\n2.8.3  Die Bunkerstation muss so positioniert sein, dass Schäden an der Gasleitung keine Schäden am\nLNG-Behältersystem des Fahrzeugs verursachen.\n2.8.4  Geeignete Mittel zur Druckentlastung und Entfernung der Flüssigkeiten in den Pumpsaugleitungen\nund Bunkerleitungen müssen vorgesehen werden.\n2.8.5  Die für das Bunkern von Flüssigerdgas (LNG) eingesetzten Schläuche müssen\na) mit Flüssigerdgas (LNG) vereinbar und insbesondere für die LNG-Temperaturen geeignet sein;\nb) mindestens für einen Berstdruck ausgelegt sein, der dem fünffachen Höchstdruck entspricht,\ndem die Schläuche während des Bunkerns ausgesetzt sind.\n2.8.6  Die Schlauchanschlussstation muss so ausgelegt sein, dass sie normalen mechanischen Beanspru-\nchungen während des Bunkerns standhält. Die Anschlüsse müssen vom Typ der trockenen Bunker-\nleitungsnottrennung sein. Dies gilt als erfüllt, wenn die Europäische Norm DIN EN 1474:2009 oder\neine gleichwertige Norm eingehalten wird. Die Anschlüsse müssen für die Sicherheit mit zusätzlichen\ntrockenbrechenden Kupplungen ausgestattet sein.\n2.8.7  Es muss möglich sein, das Hauptventil zum LNG-Bunkern während der Bunkervorgänge von einer\nsicheren Bedienungsstelle auf dem Fahrzeug aus zu bedienen.\n2.8.8  Bunkerleitungen müssen inertisiert und entgast werden können.\n2.9    Befüllgrenze für LNG-Brennstofftanks\n2.9.1  Die Befüllung des LNG-Brennstofftanks darf die Befüllgrenze von 95 % bei der Referenztemperatur\nnicht überschreiten. Die Referenztemperatur entspricht der Temperatur, die mit dem Dampfdruck des\nBrennstoffes bei dem Öffnungsdruck der Überdruckventile korrespondiert.\n2.9.2  Eine Füllkurve für die jeweiligen Temperaturen der LNG-Befüllung ist mit folgender Formel zu be-\nrechnen:\nLL = FL · ρR/ρL\nIn dieser Formel bedeuten:\nLL = „loading limit“, maximal zulässige Füllmenge des flüssigen Volumens, abhängig vom Volumen\ndes LNG-Brennstofftanks, bis zu dem der Tank befüllt werden kann, in Prozent ausgedrückt,\nFL = „filling limit“, Befüllgrenze in Prozent, hier 95 %,\nρR = relative Dichte des Brennstoffes bei der Referenztemperatur, und\nρL = relative Dichte des Brennstoffes bei der Befüllungstemperatur.\n2.9.3  Bei Fahrzeugen, die aufgrund betrieblicher Vorgänge signifikanten Wellenhöhen oder signifikanten\nBewegungen ausgesetzt sind, muss die Füllkurve auf der Grundlage der Risikobewertung nach\nNummer 1.3 dementsprechend angepasst werden.\n2.10   Gasversorgungssystem\n2.10.1 Das Gasversorgungssystem muss so konzipiert sein, dass die Folgen einer möglichen Freisetzung\nvon Gas auf ein Mindestmaß reduziert werden und ein sicherer Zugang für den Betrieb und die\nInspektion möglich ist.\n2.10.2 Die Teile des Gasversorgungssystems, die sich außerhalb des Maschinenraums befinden, müssen\nso ausgelegt sein, dass ein Ausfall einer Barriere nicht zu einer Leckage aus dem System in die\nUmgebung führt und dort eine unmittelbare Gefahr für Personen an Bord, die Umwelt oder das\nFahrzeug verursacht.\n2.10.3 Einlässe und Auslässe für LNG-Brennstofftanks sind möglichst nahe am Tank mit Ventilen zu ver-\nsehen.\n2.10.4 Das Gasversorgungssystem für jeden Motor oder Motorsatz ist mit einem Hauptgasbrennstoffventil\nauszustatten. Die Ventile müssen so nah wie möglich am Gasaufbereitungssystem liegen, dürfen\nsich aber auf keinen Fall im Maschinenraum befinden.\n2.10.5 Das Hauptgasbrennstoffventil muss\na) von inner- und außerhalb des Maschinenraums,\nb) vom Steuerhaus aus\nbedienbar sein.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2017             347\n2.10.6 Jede Gasverbrauchseinrichtung erhält einen Satz an Doppelabsperr- und Ablassventilen, um eine\nsichere Isolierung des Brennstoffzufuhrsystems zu gewährleisten. Die beiden Absperrventile gehö-\nren zum Typ der in Notsituationen schlagartig zu schließenden Ventile (fail-to-close), wohingegen\ndas Belüftungsventil schlagartig zu öffnen ist (fail-to-open).\n2.10.7 Bei Mehrmotorenanlagen, bei denen ein getrenntes Hauptgasbrennstoffventil für jeden einzelnen\nMotor vorgesehen ist, und bei den einmotorigen Anlagen können die Hauptgasbrennstoffventile\nund die Doppelabsperr- und Ablassventile miteinander kombiniert werden. Ein Notabsperrventil\nder Doppelabsperr- und Ablassventile muss auch manuell zu bedienen sein.\n2.11   Abgassystem und Abschaltung der Gasversorgung\n2.11.1 Das Abgassystem ist so auszulegen, dass die Ansammlung von unverbranntem gasförmigem\nBrennstoff so gering wie möglich gehalten wird.\n2.11.2 Motorkomponenten oder -systeme, die ein entzündliches Gas- und Luftgemisch enthalten können,\nmüssen mit geeigneten Überdruckventilen versehen sein, es sei denn, sie sind hinsichtlich ihrer\nFestigkeit so ausgelegt, dass sie dem Überdruck aufgrund von entzündeten Gasaustritten im\nWorst-Case-Szenario widerstehen können.\n2.11.3 Wenn die Gasversorgung vor dem Stoppen nicht auf Diesel umgestellt wird, müssen das Gasver-\nsorgungssystem bis hin zum Hauptgasbrennstoffventil und das Abgassystem gereinigt werden, da-\nmit das noch vorhandene Restgas entweichen kann.\n2.11.4 Einrichtungen für die Überwachung und Feststellung eines nicht ordnungsgemäßen Betriebes der\nZündanlage, einer mangelhaften Verbrennung oder von Zündaussetzern, die dazu führen können,\ndass unverbrannter gasförmiger Brennstoff während des Betriebes in das Abgassystem gelangt,\nmüssen vorhanden sein.\n2.11.5 Wenn ein nicht ordnungsgemäßer Betrieb der Zündanlage, mangelhafte Verbrennung oder Zünd-\naussetzer festgestellt werden, muss das Gasversorgungssystem automatisch abgeschaltet werden.\n2.11.6 Die Abgasrohre der gasbetriebenen Motoren oder Zweikraftstoffmotoren dürfen nicht mit den Ab-\ngasleitungen anderer Motoren oder Systeme verbunden werden.\n2.11.7 Im Falle eines normalen Abstoppens oder einer Notabschaltung (ESD) darf das Gasversorgungs-\nsystem nicht nach der Zündquelle ausgeschaltet werden. Es darf nicht möglich sein, die Zündquelle\nauszuschalten, ohne zuerst oder gleichzeitig die Gaszufuhr für jeden Zylinder oder für den gesamten\nMotor zu schließen.\n2.11.8 Bei einer Abschaltung des Gasversorgungssystems bei Zweikraftstoffmotoren muss der Motor in der\nLage sein, ohne Unterbrechung auf den Dieselbetrieb umzustellen.\nKapitel 3\nBrandschutz\n3.1    Allgemeines\n3.1.1  Die je nach Gefahrensituation erforderlichen Brandmeldeanlagen, Brandschutzmaßnahmen und\nFeuerlöscheinrichtungen sind vorzusehen.\n3.1.2  Für den Brandschutz wird das Gasaufbereitungssystem als Maschinenraum betrachtet.\n3.2    Feuermeldesystem\n3.2.1  Ein geeignetes, fest installiertes Feuermeldesystem muss in allen Räumen des LNG-Systems vor-\nhanden sein, in denen Feuer nicht ausgeschlossen werden kann.\n3.2.2  Der alleinige Einsatz von Rauchmeldern ist nicht ausreichend für eine frühzeitige Branderkennung.\n3.2.3  Das Feuermeldesystem muss in der Lage sein, jeden Melder einzeln zu identifizieren.\n3.2.4  Das Gassicherheitssystem muss die entsprechenden Teile der Gasversorgung nach Brandmeldung\nin Räumen, die Gasanlagen beherbergen, automatisch abschalten.\n3.3    Brandschutz\n3.3.1  Wohnungen, Fahrgastbereiche, Maschinenräume und Fluchtwege mit einem Abstand von weniger\nals 3,00 m zu LNG-Brennstofftanks und Bunkerstationen an Deck müssen mit Trennwänden von\nTyp A60 geschützt sein.\n3.3.2  Die Trennwände von Räumen mit LNG-Brennstofftanks und die Rohre der Belüftung zu diesen Räu-\nmen unter dem Schottendeck müssen dem Typ A60 entsprechen. Wenn es sich jedoch um Räume\nhandelt, die an Tanks, Hohlräume, Hilfsmaschinenräume mit geringem oder nicht vorhandenem\nBrandrisiko angrenzen oder neben Sanitärräumen oder ähnlichen Bereichen liegen, kann die Isolie-\nrung auf den Typ A0 reduziert werden.\n3.4    Brandverhütung und Kühlung\n3.4.1  Eine Sprühanlage muss zur Kühlung und zur Brandverhütung installiert werden, um die exponierten\nTeile von LNG-Brennstofftanks auf offenem Deck zu schützen.","348           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2017\n3.4.2   Wenn die Sprühanlage Teil der Feuerlöschanlage nach § 10.03a oder § 10.03b ist, muss die Kapa-\nzität der Feuerlöschpumpe und der Arbeitsdruck für den gleichzeitigen Betrieb sowohl der geforder-\nten Zahl an Hydranten und Schläuchen als auch für die Wassersprühanlage ausreichen. Die Verbin-\ndung zwischen der Wassersprühanlage und der in § 10.03a und § 10.03b genannten Feuerlösch-\nanlage ist mittels eines gegen unbeabsichtigtes Öffnen gesicherten, absperrbaren Rückschlagventils\nvorzusehen.\n3.4.3   Wenn Feuerlöschanlagen nach § 10.03a oder § 10.03b an Bord eines Fahrzeugs, bei dem sich der\nLNG-Brennstofftank auf dem offenen Deck befindet, eingebaut sind, müssen Absperrhähne in den\nFeuerlöschanlagen eingebaut werden, um beschädigte Abschnitte der Feuerlöschanlagen absperren\nzu können. Die Absperrung eines Abschnitts der Feuerlöschanlagen darf nicht den dahinter liegen-\nden Abschnitt vom Wasser abschneiden.\n3.4.4   Die Sprühanlage muss auch Trennwände der Aufbauten abdecken, es sei denn, der Tank ist 3,00 m\noder mehr von den Trennwänden entfernt.\n3.4.5   Die Sprühanlage muss für alle oben aufgeführten Bereiche ausgelegt sein, mit einer Rate von\n10 l/min/m2 für horizontale Oberflächen und 4 l/min/m2 für vertikale Oberflächen.\n3.4.6   Es muss möglich sein, die Sprühanlage vom Steuerhaus und von Deck aus in Betrieb zu setzen.\n3.4.7   Die Düsen müssen so ausgelegt sein, dass sie eine effektive Wasserverteilung in dem gesamten zu\nschützenden Bereich gewährleisten.\n3.5     Feuerlöscher\nZusätzlich zu den Anforderungen nach § 10.03 müssen zwei zusätzliche tragbare Trockenpulver-\nFeuerlöscher mit einem Mindestfassungsvermögen von 12 kg in der Nähe der Bunkerstation vor-\nhanden sein. Sie müssen für die Brandklasse C geeignet sein.\nKapitel 4\nElektrische Systeme\n4.1     Betriebsmittel in gefährdeten Bereichen müssen einem Typ, der in diesen Zonen verwendet wird,\nentsprechen.\n4.2     Stromerzeugungs- und Verteilsysteme sowie die dazugehörenden Kontrollsysteme sind so auszule-\ngen, dass ein einzelner Ausfall nicht zur Freisetzung von Gas führt.\n4.3     Das Beleuchtungssystem in gefährdeten Bereichen wird mit mindestens zwei Unterverteilern instal-\nliert. Alle Schalter und Schutzeinrichtungen müssen alle Pole und Phasen unterbrechen und in un-\ngefährlichen Bereichen eingebaut sein.\n4.4     Tauchpumpenmotoren und deren Versorgungskabel können in die LNG-Behältersysteme eingebaut\nwerden. Es müssen Vorkehrungen getroffen werden, um bei niedrigen Füllständen gewarnt zu wer-\nden und die Motoren in einem derartigen Fall automatisch abzuschalten. Die automatische Notab-\nschaltung kann durch Sensoren bei niedrigem Pumpenenddruck, niedrigem Motorstrom oder nied-\nrigen Füllständen ausgelöst werden. Diese Notabschaltung muss einen akustischen und optischen\nAlarm im Steuerhaus auslösen. Gasbetriebene Pumpenmotoren müssen während des Entgasens\nvon der Stromversorgung getrennt werden können.\nKapitel 5\nKontroll-, Überwachungs- und Sicherheitssysteme\n5.1   Allgemeines\n5.1.1 Geeignete Kontroll-, Alarm-, Überwachungs- und Notfallabschaltsysteme müssen vorhanden sein, um\neinen sicheren und verlässlichen Betrieb zu gewährleisten.\n5.1.2 Das Gasversorgungssystem ist mit einem eigenen Satz unabhängiger Gaskontroll-, Gasüber-\nwachungs- und Gassicherheitssysteme zu versehen. Bei sämtlichen Elementen dieser Systeme muss\ndie Möglichkeit bestehen, eine Prüfung der Funktionsfähigkeit vorzunehmen.\n5.1.3 Das Gassicherheitssystem muss das Gasversorgungssystem bei Ausfällen in den für die Sicherheit\nwichtigen Systemen und bei für ein manuelles Eingreifen zu schnell auftretenden Störungen automa-\ntisch abschalten.\n5.1.4 Die Sicherheitsfunktionen müssen in einem eigenen, von dem Gaskontrollsystem unabhängigen Gas-\nsicherheitssystem vorgesehen werden.\n5.1.5 Wo dies für einen sicheren Betrieb des gesamten LNG-Systems einschließlich des Bunkerns notwen-\ndig ist, müssen bei den Instrumenten die wesentlichen Parameter lokal und durch eine Fernabfrage\nabgelesen werden können.\n5.2   Überwachung des LNG-Bunkersystems und des LNG-Behältersystems\n5.2.1 Jeder LNG-Brennstofftank muss ausgestattet sein mit","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2017           349\na) mindestens zwei Füllstandsanzeigern, die so vorzusehen sind, dass sie in einem betriebsbereiten\nZustand gehalten werden können,\nb) einer Druckanzeige, die über den gesamten Bereich des Betriebsdrucks anzeigen können muss\nund bei der der maximale Arbeitsdruck des LNG-Brennstofftanks klar gekennzeichnet ist,\nc) einem Alarm für hohe Füllstände, der unabhängig von anderen Füllstandsanzeigern arbeitet und bei\nAktivierung einen akustischen und optischen Alarm auslöst,\nd) einem zusätzlichen Sensor, der unabhängig von dem Alarm für hohe Füllstände arbeitet und auto-\nmatisch das Hauptventil zum LNG-Bunkern betätigt, das einerseits einen übermäßigen Flüssig-\nkeitsdruck in der Bunkerleitung vermeidet und andererseits die Überfüllung des Tanks verhindert.\n5.2.2 Jede Pumpendruckleitung und jeder Landanschluss für Flüssigkeiten und Gasdampf muss mindes-\ntens mit einer lokalen Druckanzeige ausgestattet sein. Die Anzeige in der Pumpendruckleitung muss\nzwischen der Pumpe und dem ersten Ventil angebracht werden. Der zulässige Höchstdruck oder\nVakuumwert muss auf jeder Anzeige angegeben werden.\n5.2.3 Es muss ein Hochdruckalarm am LNG-Behältersystem und an der Pumpe vorhanden sein. Falls ein\nVakuumschutz erforderlich ist, muss ein Niederdruckalarm vorhanden sein.\n5.2.4 Das Bunkern muss von einer sicheren und entfernt von der Bunkerstation liegenden Bedienungsstelle\naus kontrolliert werden können. An dieser Bedienungsstelle werden der Druck und der Füllstand im\nLNG-Brennstofftank überwacht. An dieser Bedienungsstelle sind der Überfüllalarm, der Hoch- und\nNiederdruckalarm sowie die automatische Abschaltung anzuzeigen.\n5.2.5 Wenn die Belüftung in den Rohren für die Bunkerleitungen stoppt, muss an der Bedienungsstelle ein\nakustischer und optischer Alarm ausgelöst werden.\n5.2.6 Wenn in den Rohren für die Bunkerleitungen ausgetretenes Gas festgestellt wird, muss an der Bedie-\nnungsstelle ein akustischer und optischer Alarm und eine Notabschaltung ausgelöst werden.\n5.2.7 An Bord muss geeignete und ausreichend Schutzkleidung und -ausrüstung für die Bunkervorgänge\nnach dem Betriebshandbuch vorhanden sein.\n5.3   Überwachung des Motorbetriebs\nIm Steuerhaus und im Maschinenraum müssen Anzeigen installiert werden für\na) den Betrieb des Motors bei ausschließlich gasbetriebenem Motor oder\nb) den Betrieb und Betriebsmodus des Motors bei Zweikraftstoffmotoren.\n5.4   Gaswarneinrichtungen\n5.4.1 Gaswarnanlagen sind in Übereinstimmung mit einer anerkannten Norm wie beispielsweise der Euro-\npäischen Norm DIN EN 60079-29-1:2008 auszulegen, zu installieren und zu testen.\n5.4.2 Dauerhaft installierte Gasdetektoren müssen eingebaut werden in:\na) Tankanschlussbereichen, einschließlich Brennstofftanks, Leitungsverbindungen und ersten Ventilen,\nb) Rohren um Gasleitungen,\nc) Maschinenräumen mit Gasleitungen, Gasbetriebsmitteln oder Gasverbrauchseinrichtungen,\nd) dem Raum mit dem Gasaufbereitungssystem,\ne) anderen geschlossenen Räumen, die Gasleitungen oder andere Gasbetriebsmittel ohne Rohre ent-\nhalten,\nf) anderen geschlossenen oder halboffenen Räumen, in denen sich Gasdämpfe ansammeln können,\neinschließlich in den Räumen zwischen den Barrieren und den Tankräumen der unabhängigen\nLNG-Brennstofftanks, die nicht unter Typ C fallen,\ng) Luftschleusen und\nh) Belüftungseinlässen zu den Räumen, in denen sich Gasdämpfe ansammeln können.\n5.4.3 Abweichend von Nummer 5.4.2 können dauerhaft installierte Sensoren, die Gas aufgrund eines\nDruckunterschieds aufspüren, in Räumen zwischen den Barrieren von doppelwandigen Leitungen\nverwendet werden.\n5.4.4 Die Zahl und Redundanz der Gasdetektoren in jedem Raum muss nach Größe, Struktur und Belüftung\ndes Raumes entschieden werden.\n5.4.5 Dauerhaft installierte Gasdetektoren müssen dort installiert werden, wo sich Gas ansammeln kann,\nund in den Lüftungsauslässen dieser Räume.\n5.4.6 Ein akustischer und optischer Alarm wird ausgelöst, wenn die Gaskonzentration auf 20 % der unteren\nExplosionsgrenze angestiegen ist. Das Gassicherheitssystem wird aktiviert, wenn die Gaskonzentra-\ntion auf 40 % der unteren Explosionsgrenze angestiegen ist.\n5.4.7 Akustische und optische Alarme der Gaswarnanlage müssen im Steuerhaus ausgelöst werden.","350             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2017\n5.5    Sicherheitsfunktionen des Gasversorgungssystems\n5.5.1 Wenn das Gasversorgungssystem aufgrund der Aktivierung eines automatischen Ventils abgeschaltet\nwird, darf es erst wieder geöffnet werden, wenn der Grund für die Abschaltung ermittelt wurde und die\nnotwendigen Maßnahmen ergriffen worden sind. Die diesbezüglich geltenden Anweisungen müssen\nan der Bedienungsstelle für die Absperrventile in den Gaszuleitungen gut sichtbar angebracht werden.\n5.5.2 Wenn das Gasversorgungssystem aufgrund einer Gasleckage abgeschaltet wurde, darf es erst wieder\ngeöffnet werden, wenn das Leck ermittelt wurde und die notwendigen Maßnahmen ergriffen worden\nsind. Die diesbezüglich geltenden Anweisungen müssen im Maschinenraum gut sichtbar angebracht\nwerden.\n5.5.3 Das Gasversorgungssystem muss mittels einer Handabschaltung von den folgenden Orten (sofern\nvorhanden) aus ferngesteuert werden können:\na) Steuerhaus,\nb) Bedienungsstelle der Bunkerstation,\nc) jede ständig besetzte Stelle.“\n3. Anhang III wird wie folgt geändert:\na) § 5.03 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:\n„4. Fenster und Oberlichter gelten als:\na) wasserdicht, wenn ihre Ausführung mindestens der Baureihe B und der nicht zu öffnenden Bauart der\nNorm DIN ISO 1751, Ausgabe Dezember 2015, entspricht;\nb) sprühwasser- und wetterdicht, wenn ihre Ausführung als runde Fenster mindestens der Baureihe C\nder Norm DIN ISO 1751, Ausgabe Dezember 2015, und als rechteckige Fenster mindestens der Bau-\nreihe F der Norm DIN ISO 3903, Ausgabe Dezember 2015, entspricht;\nc) offen, wenn ihre Ausführung den in Buchstabe a und b genannten Normen nicht entspricht.“\nb) § 11.03 wird wie folgt gefasst:\n„§ 11.03\nSonstige Abweichungen\n1. Wenn die Anwendung der in diesem Kapitel genannten Bestimmungen nach Ablauf der Übergangsbe-\nstimmungen praktisch schwer ausführbar ist oder unzumutbar hohe Kosten verursacht, kann die Unter-\nsuchungskommission aufgrund von Empfehlungen des Ausschusses Abweichungen von diesen Vor-\nschriften gestatten. Diese Abweichungen sind in das Zusätzliche Gemeinschaftszeugnis einzutragen.\n2. Verweist diese Vorschrift bei den Beschaffenheitsanforderungen an Ausrüstungsgegenstände auf eine\nDeutsche, Europäische oder Internationale Norm, so dürfen nach einer Neufassung oder Überarbeitung\ndieser Norm diese Ausrüstungsgegenstände noch längstens 20 Jahre nach Neufassung oder Überarbei-\ntung der Norm weiter verwendet werden.“\n4. Anhang IV § 5.03 wird wie folgt gefasst:\n„§ 5.03\nSonstige Abweichungen\n1. Wenn die Anwendung der in diesem Kapitel genannten Bestimmungen nach Ablauf der Übergangsbestim-\nmungen praktisch schwer ausführbar ist oder unzumutbar hohe Kosten verursacht, kann die Untersuchungs-\nkommission aufgrund von Empfehlungen des Ausschusses Abweichungen von diesen Vorschriften gestat-\nten. Diese Abweichungen sind in das Zusätzliche Gemeinschaftszeugnis einzutragen.\n2. Verweist diese Vorschrift bei den Beschaffenheitsanforderungen an Ausrüstungsgegenstände auf eine Deut-\nsche, Europäische oder Internationale Norm, so dürfen nach einer Neufassung oder Überarbeitung dieser\nNorm diese Ausrüstungsgegenstände noch längstens 20 Jahre nach Neufassung oder Überarbeitung der\nNorm weiter verwendet werden.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2017                              351\n5. Anhang V Teil IV wird wie folgt gefasst:\n„Teil IV\nMuster des Zusätzlichen Gemeinschaftszeugnisses für Binnenschiffe\nAnlage zum Schiffsattest für den Rhein Nr.           ……………………..                                                Seite 1\nZUSÄTZLICHES GEMEINSCHAFTSZEUGNIS FÜR BINNENSCHIFFE\nBundesrepublik Deutschland\nGeneraldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt\n53123 Bonn, Ulrich-von-Hassel-Str. 76\n1.      Name des Fahrzeugs:                                     …………………..…………….………………………….\n2.      Einheitliche europäische Schiffsnummer:                 …………………..…………….………………………….\n3.      Ort und Nummer der Registrierung:                       …………………..…………….………………………….\n(*)\n4.      Registrierungsland und/oder Heimatort      :            …………………..…………….………………………….\n5.      Aufgrund des Schiffsattestes für den Rhein Nr.:         ………………………….………………………………...\nvom ………….………………..…………….… gültig bis zum                            ..………………………….………..…………\n6.      Aufgrund des Ergebnisses der Untersuchung von\n………..………………………………….….………………………………. am                                             ..…………………………….\n7.      ist das oben bezeichnete Fahrzeug für tauglich befunden zur Fahrt auf den Binnenwasserstraßen der Zone(n)\n……………………………………………………………………………………...…………...…………………..\n……………………………………………………………………………………...…………...…………………..\n……………………………………………………………………………………...…………...…………………..\n……………………………………………….. in der Europäischen Gemeinschaft …………...…………………..\n……………………………………………………………………………………………………………………….\n8.      Die Gültigkeit dieses zusätzlichen Zeugnisses erlischt am …………………………………………………………\n9.      Ausgestellt in ……………………..………….……                        am ……………………….…………….………………….\n10.\n…………………………………………….., den                           ………………………………...\n(Ort)                                    (Datum)\n…………………………………………………..\nUntersuchungskommission\nSiegel\n…………………………………………………..\n(Unterschrift)\n______________\n(*)\nNichtzutreffendes streichen.","352         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2017\n- Seite 2 -\nAnlage zum Schiffsattest für den Rhein Nr. ………………………….…..                                                     Siegel\n11.\n(*)\nZone und/oder Wasserstraßen\n4                 3               2                   1\nmit geschlossenem\nFreibord       Laderaum\n(cm)         mit offenem\nLaderaum\n12. Abweichungen vom Schiffsattest für den Rhein Nr. ……………………………..\n……………………………………………………………………………………………………………..…..…………\n……………………………………………………………………………………………………………..…..…………\n……………………………………………………………………………………………………………..…..…………\n……………………………………………………………………………………………………………..…..…………\n……………………………………………………………………………………………………………..…..…………\n……………………………………………………………………………………………………………..…..…………\n……………………………………………………………………………………………………………..…..…………\n……………………………………………………………………………………………………………..…..…………\n……………………………………………………………………………………………………………..…..…………\n……………………………………………………………………………………………………………..…..…………\n……………………………………………………………………………………………………………..…..…………\n……………………………………………………………………………………………………………..…..…………\n……………………………………………………………………………………………………………..…..…………\n……………………………………………………………………………………………………………..…..…………\n……………………………………………………………………………………………………………..…..…………\n……………………………………………………………………………………………………………..…..…………\n……………………………………………………………………………………………………………..…..…………\n……………………………………………………………………………………………………………..…..…………\n……………………………………………………………………………………………………………..…..…………\n……………………………………………………………………………………………………………..…..…………\n……………………………………………………………………………………………………………..…..…………\n……………………………………………………………………………………………………………..…..…………\n……………………………………………………………………………………………………………..…..…………\n……………………………………………………………………………………………………………..…..…………\n……………………………………………………………………………………………………………..…..…………\n……………………………………………………………………………………………………………..…..…………\n13. Die Vermerke des Schiffsattestes für den Rhein über die Zahl der Besatzungsmitglieder finden keine Anwendung.\n14. Auf Grund des Schiffsattestes für den Rhein Nr.  ………………………………\nvom ………….…………..………………….… gültig bis zum                           …..…………….……………………...…………\nAuf Grund des Ergebnisses der Untersuchung von\n…………………………………………….….……………………….…………. am                                                ..…………………………….\nwird die Gültigkeit dieses Zusätzlichen Gemeinschaftszeugnisses verlängert / erneuert (*) bis zum ……………...….\n…………………………………………….., den                         ………………………………...\n(Ort)                                   (Datum)\n…………………………………………………..\nUntersuchungskommission\nSiegel\n…………………………………………………..\n(Unterschrift)\n______________\n(*)\nNichtzutreffendes streichen.                                                                                     “.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2017             353\n6. Im Anhang IX Teil VII wird die Tabelle wie folgt gefasst:\n„Nr.                     Gerätebezeichnung                                       Spezifikation\n1.     Kreiselkompass                                       DIN EN ISO 8728, Ausgabe Januar 1999\nDIN EN 60945, Ausgabe Juli 2003\n2.     Magnetkompass                                        DIN ISO 25862, Ausgabe Januar 2013\n3.     Elektromagnetischer Kompass (TMHD)                   DIN EN ISO 11606, Ausgabe Februar 2002\nDIN EN 60945, Ausgabe Juli 2003\nMit einer Drehrate von 6°/sec\n(vgl. DIN ISO 22090-3, Ausgabe November 2015)\n4.     Steuerkurstransmitter (THD)                          DIN ISO 22090-1, Ausgabe November 2015\nKreisel-Basis                                        DIN EN 60945, Ausgabe Juli 2003\n5.     Steuerkurstransmitter (THD)                          DIN ISO 22090-2, Ausgabe November 2015\nMagnetbasis                                          DIN EN 60945, Ausgabe Juli 2003\n6.     Steuerkurstransmitter (THD)                          DIN ISO 22090-3, Ausgabe November 2015\nGNSS-Basis                                           DIN EN 60945, Ausgabe Juli 2003“.\n7. Anhang X wird wie folgt geändert:\na) § 4.02 wird wie folgt gefasst:\n„§ 4.02\nSonstige Abweichungen\n1. Wenn die Anwendung der in diesem Kapitel genannten Bestimmungen nach Ablauf der Übergangs-\nbestimmungen praktisch schwer ausführbar ist oder unzumutbar hohe Kosten verursacht, kann die Unter-\nsuchungskommission aufgrund von Empfehlungen des Bundesministeriums für Verkehr und digitale\nInfrastruktur Abweichungen von diesen Vorschriften gestatten. Diese Abweichungen sind in das Fähr-\nzeugnis einzutragen.\n2. Verweist diese Vorschrift bei den Beschaffenheitsanforderungen an Ausrüstungsgegenstände auf eine\nDeutsche, Europäische oder Internationale Norm, so dürfen nach einer Neufassung oder Überarbeitung\ndieser Norm diese Ausrüstungsgegenstände noch längstens 20 Jahre nach Neufassung oder Überarbei-\ntung der Norm weiter verwendet werden.“\nb) § 10.03 wird wie folgt gefasst:\n„§ 10.03\nSonstige Abweichungen und Ausnahmen\n1. Die Untersuchungskommission kann auf Basis der vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infra-\nstruktur zu erlassenden Richtlinien für Fahrzeuge, die nicht vom Anhang II oder XII erfasst sind, Ausnah-\nmen von den Bestimmungen dieser Verordnung erlassen. Diese Ausnahmen sind in die Fahrtauglichkeits-\nbescheinigung einzutragen.\n2. Verweist diese Vorschrift bei den Beschaffenheitsanforderungen an Ausrüstungsgegenstände auf eine\nDeutsche, Europäische oder Internationale Norm, so dürfen nach einer Neufassung oder Überarbeitung\ndieser Norm diese Ausrüstungsgegenstände noch längstens 20 Jahre nach Neufassung oder Überarbei-\ntung der Norm weiter verwendet werden.“\n8. Anhang XII wird wie folgt geändert:\na) Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe h wird wie folgt gefasst:\n„h) Anlage Q Dienstanweisungen Nummer 4, 6, 10, 14, 16, 19, 28.“\nb) In Artikel 3 Nummer 2 wird in der Zeile zu Kapitel 14a und Spalte 4 die Angabe „1.12.2011“ durch die Angabe\n„1.12.2013“ ersetzt.\n9. In Anhang XIII § 6 wird Nummer 2 wie folgt gefasst:\n„2. nach Kapitel 14a des Beschlusses 2010-II-27 über Anordnungen vorübergehender Art zum Inhaltsverzeich-\nnis, Kapitel 14a, § 15.14 Nummer 1, § 24.02 Nummer 2 Übergangsbestimmungen zu § 14a.02 Nummer 2\nTabelle 1 und 2, Nummer 5, § 24.06 Nummer 5 Übergangsbestimmungen zu § 14a.02 Nummer 2 Tabelle 1\nund 2, Nummer 5, Anlagen Q, R und S der Rheinschiffsuntersuchungsordnung vom 8./9. Dezember 2010,\nzuletzt geändert durch Beschluss 2015-II-19 über definitive Änderungen der Rheinschiffsuntersuchungs-\nordnung zu § 14a.07 vom 3. Dezember 2015.“","354             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2017\nArtikel 2\nÄnderung\ns o n s t i g e r s c h i fff a h r t s r e c h t l i c h e r Vo r s c h r i f t e n\n§1\nÄnderung der\nBinnenschiffseichordnung\nDie Anlagen 1 bis 6 der Binnenschiffseichordnung vom 30. Juni 1975 (BGBl. I S. 1785), die zuletzt durch Ar-\ntikel 49 der Verordnung vom 2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1257) geändert worden ist, werden wie folgt gefasst:\n„Anlage 1\nMuster des Eichscheins für Binnenschiffe (Güterbeförderer)\nEICHSCHEIN FÜR BINNENSCHIFFE\nBundesrepublik Deutschland\nEICHSCHEIN Nr.: ________________\nÜbereinkommen über die Eichung von Binnenschiffen vom 15. Februar 1966\n(Bundesgesetzblatt 1973 II Seite 1417)\nEichung nach Artikel 4 der Anlage des Übereinkommens\n(Schiff, das zur Beförderung von Gütern bestimmt ist)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2017                                             355\nEichschein Nr.                                                        Seite 2\nErläuterungen\nBei den auf dem Eichschein aufgeführten Angaben\n- wird allein das metrische System angewendet;\n- werden die linearen Abmessungen in Metern angegeben, wobei die Bruchteile auf Zentimeter gerundet werden; die Rauminhalte\nwerden in Kubikmetern angegeben, wobei die Bruchteile auf Kubikdezimeter gerundet werden; die Gewichte werden in Tonnen\nangegeben, wobei die Bruchteile auf Kilogramm gerundet werden;\n- wird bei der Rundung jeder Bruchteil unter 0,5 nicht berücksichtigt und jeder Bruchteil von 0,5 oder mehr als eine Einheit gerechnet.\n-----------\nAnmerkung: Die Nummer der Rubriken, auf die in den nachstehenden Erläuterungen Bezug genommen wird, ist im Eichschein in Klammern gesetzt.\n-----------\n1.  Name und Kennbuchstabe(n) des Staates.\n2.  Bezeichnung und Sitz des Schiffseichamtes, das den Eichschein ausstellt.\n4.  Laufende Nummer der Eintragung des Eichscheins im Eichverzeichnis des Schiffseichamtes.\n5.  Datum der Eintragung in das Eichverzeichnis.\n6.  Das Eichzeichen besteht aus den Angaben der Rubriken 3 und 4.\n7.  Name und Devise des Schiffes. Im Falle einer Änderung ist der frühere Name oder die frühere Devise zu löschen und die neue Angabe in\nRubrik 8 einzusetzen.\n9.  Ort und Datum der Eintragung des neuen Namens oder der neuen Devise in den Eichschein.\n10.  Unterschrift des befugten Beamten.\n11.  Siegel des befugten Beamten.\n12.  In Rubrik a) wird die Länge bei umgelegtem Ruder angegeben. Der in Rubrik c) anzugebende Tiefgang ist der Abstand zwischen der Ebene der\ngrößten Eintauchung und der dazu parallel laufenden Ebene, die durch den tiefsten Punkt des Schiffes verläuft.\nIn Rubrik d) wird für Schiffe mit Vorrichtungen, die ohne Abbau eine Verminderung des Höhenmaßes (umlegbare Masten,\nabsenkbares Steuerhaus usw.) bei der Durchfahrt unter Bauwerken ermöglichen, die Festhöhe so angegeben, als sei von diesen Vorrichtungen\nGebrauch gemacht worden (Masten umgelegt, Steuerhaus abgesenkt usw.).\n13.  Angabe der Schiffsgattung, z. B.: Schlepper, Schubboot, Fahrgastschiff, schwimmendes Gerät, Motorgüterschiff, Kahn usw.\n14.  Angabe der Baustoffe, z. B.: Stahl, Leichtmetall, Stahlbeton, Kunststoff, Holz usw.\n15.  Angabe der wichtigsten Einzelheiten, deren Änderung möglich ist (mit Deck, ohne Deck, Vorhandensein oder Fehlen von Lukendeckeln) und\ngegebenenfalls der besonderen Merkmale.\n16.  Name und Ort der Bauwerft und gegebenenfalls der Werft, die den Umbau oder die Erneuerung durchgeführt hat.\n17.  Das Baujahr ist das Jahr des Stapellaufs. Gegebenenfalls ist auch das Jahr des Umbaues oder der Erneuerung anzugeben.\n18.  Ohne Ruder und Bugspriet.\n19.  Gemessen an der Außenseite der Beplattung ohne Schaufelräder.\n20.  Dampfmaschine, Benzinmotor usw.; Typ und ggf. Seriennummer, Maschinenleistung in kW laut Angabe des Herstellers.\n21.  Arithmetisches Mittel der in der Rubrik 30 d) angeführten Werte. Die Leerebene ist für Süßwasser festgestellt (Dichte = 1).\n23.  Die Linie der größten Eintauchung wird durch die Eichmarken festgelegt.\n24.  Soweit möglich, ist annäherungsweise das Gewicht des festen Ballastes anzugeben.\n25.  Angabe der Art und Zahl dieser Maschinen oder Kessel.\n28.  Zahl der Eichmarken oder Eichplatten.\n29.  Die Abstände werden in der Längsachse des Schiffes und parallel zur Ebene der größten Eintauchung gemessen. Ist ein einziges Paar Eichmarken\nvorhanden, so ist nur die Spalte 2 auszufüllen. Sind zwei Paar Eichmarken vorhanden, so sind die Spalten 1, 2 und 3 auszufüllen und so weiter.\nAls Enden des Schiffes gelten die Punkte, welche die in die Rubrik 18 einzutragende Länge des Schiffsrumpfes bestimmen.\n30.  Bei der Feststellung des Punktes, über dem ein Schiff nicht mehr als dicht angesehen werden kann, werden Wassereintritts- und -\naustrittsöffnungen nicht berücksichtigt.\n32.  Es ist anzugeben, in welcher Weise die Eichskalen dargestellt werden (Teilung, Zahl und Abstand der unaustilgbaren Marken usw.).\n33.  Wird die Tabelle nicht ausgefüllt, so ist sie durchzustreichen bzw. zu entfernen.\n37.  In diese Rubriken können ergänzende Angaben, die sich auf die Eichung beziehen, sowie gegebenenfalls die zur Beachtung der\nbis  schifffahrtspolizeilichen Vorschriften zweckmäßigen Angaben eingetragen werden. Staaten, die eine Erklärung nach Absatz 2 des\n59.  Unterzeichnungsprotokolls abgegeben haben, weisen hier darauf hin, dass ihre ungültig gewordenen Eichzeichen weder entfernt noch ausgelöscht\nwerden dürfen und dass links davon eine unaustilgbare Marke angebracht werden muss, die aus einem kleinen gleicharmigen Kreuz besteht.\n61.  Diese Angabe ist wahlweise einzusetzen, wenn der Eichsachverständige selbst den Eichschein ausstellt.\n62.  Unterschrift des Eichsachverständigen; diese Angabe ist in dem oben genannten Fall wahlweise einzusetzen.\n64.  Ort und Datum der Ausstellung des Eichscheins.\n65.  Bezeichnung der Person oder der Dienststellung der Person, die den Eichschein ausstellt.\n66.  Unterschrift der Person, die den Eichschein ausstellt.\n67.  Siegel des Schiffseichamtes, das den Eichschein ausstellt.\n71,  76 und 84. Siehe 64\n72,  77 und 85. Siehe 65\n73,  78 und 86. Siehe 66\n74,  79 und 87. Siehe 67\n81.  Siehe 61\n82.  Siehe 62","356                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2017\nEichschein Nr.                                                Seite 3\n(1)  Bundesrepublik Deutschland\n(2) Schiffseichamt                                                   3 Kennbuchstaben des Schiffseichamtes\n(4) Eichschein Nr.                    (5) Eingetragen am            (6) EICHZEICHEN\n(7) Name oder Devise des Schiffes                                       Einheitliche europäische Schiffsnummer\n8    Neuer Name oder neue Devise\n(10)                                         (11) Siegel\n(9) Ort, Datum                                                                           (Unterschrift)\n8   Neuer Name oder neue Devise\n(10)                                         (11) Siegel\n(9) Ort, Datum                                                                           (Unterschrift)\n8   Neuer Name oder neue Devise\n(10)                                         (11) Siegel\n(9) Ort, Datum                                                                           (Unterschrift)\n(12)  Abmessungen des Schiffes für die Durchfahrt unter Bauwerken\na)    Länge über alles                                        m\nb)    Breite über alles                                       m\nc)    Tiefgang bei größter Eintauchung                        m\nd)    Festhöhe bei Leertauchung                               m\nBeschreibung des Schiffes\n(13)  Gattung\n(14)  Baustoffe\na) des Schiffrumpfes\nb) der Aufbauten (Deckshäuser)\nc) der Lukendeckel\n(15)   Einzelheiten der Bauart\n(16)  Bauwerft                                                            (17)    Baujahr\nWesentliche Umbauten seit der Erbauung mit Umbaujahr","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2017                                    357\nEichschein Nr.                                                  Seite 4\n(18) Größte Länge des Schiffsrumpfes                                   (19) Größte Breite des Schiffsrumpfes\nm                                                                 m\n(20) Antriebsmaschine(n)\nArt                                            Hersteller                                   Typ\nNummer(n)                                                                                   Leistung\nkW\n(21) Mittlere Leertauchung in Süßwasser                                (22) Größte Tragfähigkeit (in Tonnen) in Süßwasser (Dichte = 1)\nm                                                                                t\n(23) Senkrechter Abstand von der Ebene der größten Eintauchung bis zum Gangbord\na)  in der Mitte des Schiffsrumpfes                                                      cm\nb) am tiefsten Punkt des Gangbords                                                       cm\nLasten an Bord, die der Leertauchung entsprechen\n(24) Lage und Beschreibung des festen Ballastes\n(25) Maschinen, Kessel, Rohrleitungen oder andere Anlagen, die Wasser, Öl oder andere Flüssigkeiten für ihren Betrieb enthalten\n26   Annäherndes Gewicht des Wassers im Laderaum, das mit den üblichen Lenzeinrichtungen nicht entfernt werden kann\nkg\n27   Ausrüstung\na)  Beschreibung und annäherndes Gewicht der Ankerketten und Anker\nkg\nb) Annäherndes Gewicht der übrigen beweglichen Ausrüstung und der Ersatzteile                                     kg\nc) Annäherndes Gewicht der Einrichtung                                                                            kg\nd) Annäherndes Gewicht des oder der Beiboote                                                                      kg\nVorräte\na)  Annäherndes Gewicht des Brauchwassers                                                                         kg\nb) Annäherndes Gewicht der anderen Vorräte                                                                        kg","358                   Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2017\nEichschein Nr.                                                    Seite 5\nEichmarken\n(28) Die Ebene der größten Eintauchung wird auf jeder Seite des Schiffes kenntlich gemacht\neingemeißelte Marken*)\ndurch …………………………………………                  eingeschlagene Marken*)\nPlatten*)\nBackbord             Steuerbord\n1        2       3     1       2        3\nMarken von vorn nach hinten                                                        Vorn     Mitte   Hinten Vorn    Mitte   Hinten\n(29) Waagerechte Abstände in m\na) vom senkrechten Strich der vorderen Marke bis\nzum vorderen Ende des Schiffes\nb) zwischen den senkrechten Strichen benachbarter Marken\nc) vom senkrechten Strich der hinteren Marke bis\nzum hinteren Ende des Schiffes\n(30) Senkrechte Abstände an der Stelle jeder Marke in cm\na) zwischen der Marke und dem Gangbord\nb) zwischen der Marke und der Parallelebene zur Ebene der größten\nEintauchung, über der das Schiff nicht mehr als dicht angesehen\nwerden kann\nc) zwischen der Marke und der Leerebene\nd) zwischen der Leerebene und dem Boden des Schiffes\ne) zwischen der Marke und dem Boden des Schiffes\nf)  zwischen dem Boden des Schiffes und der Ebene, die durch den\ntiefsten Punkt des Schiffes und parallel zur Ebene der größten\nEintauchung verläuft\nEichzeichen\n31   Das Eichzeichen ist außer bei den Eichmarken zusätzlich angebracht\n(32) Eine Eichskala ist – nicht*) - unter jeder Eichmarke angebracht. Sie\n*)   Nichtzutreffendes streichen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2017                                                                                                                359\nEichschein Nr.                                                                                                   Seite 6\nEichung nach Artikel 4 der Anlage des Übereinkommens\n(Schiff, das zur Beförderung von Gütern bestimmt ist)\n(33)                          Wasserverdrängung und Veränderung der Wasserverdrängung des Schiffes je Zentimeter gemittelter Eintauchung\n1. von der in Süßwasser ermittelten Leerebene an *)\n2. von der Ebene des Schiffsbodens an *)\nGemittelte                                                  Gemittelte                                                Gemittelte                                                Gemittelte\nEntsprechende                                               Entsprechende                                             Entsprechende                                             Entsprechende\nEintauchung in    Verdrängung                               Eintauchung in    Verdrängung                             Eintauchung in    Verdrängung                             Eintauchung in    Verdrängung\nin m3                                                       in m3                                                     in m3                                                     in m3\ncm                                                          cm                                                        cm                                                        cm\nm3                                                             m3                                                        m3\n3\nm\nMittlere Zunahme je cm                                         Mittlere Zunahme je cm                                    Mittlere Zunahme je cm                                    Mittlere Zunahme je cm\nm3                                                             m3                                                        m3\n3\nm\nMittlere Zunahme je cm                                         Mittlere Zunahme je cm                                    Mittlere Zunahme je cm                                    Mittlere Zunahme je cm\nm3                                                             m3                                                        m3\n3\nm\nMittlere Zunahme je cm                                         Mittlere Zunahme je cm                                    Mittlere Zunahme je cm                                    Mittlere Zunahme je cm\n*)                 Nichtzutreffendes streichen.","360                                            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2017\nEichschein Nr.                                                                                                 Seite 7\n(33)                          Wasserverdrängung und Veränderung der Wasserverdrängung des Schiffes je Zentimeter gemittelter Eintauchung\n1. von der in Süßwasser ermittelten Leerebene an *)\n2. von der Ebene des Schiffsbodens an *)\nGemittelte                                                Gemittelte                                                Gemittelte                                                Gemittelte\nEntsprechende                                             Entsprechende                                             Entsprechende                                             Entsprechende\nEintauchung in    Verdrängung\n3                                Eintauchung in    Verdrängung\n3                                Eintauchung in    Verdrängung\n3                                Eintauchung in    Verdrängung\n3\nin m                                                      in m                                                      in m                                                      in m\ncm                                                        cm                                                        cm                                                        cm\nm3                                                           m3                                                        m3\n3\nm\nMittlere Zunahme je cm                                       Mittlere Zunahme je cm                                    Mittlere Zunahme je cm                                    Mittlere Zunahme je cm\n3\nm3                                                           m3                                                        m3                                                        m\nMittlere Zunahme je cm                                       Mittlere Zunahme je cm                                    Mittlere Zunahme je cm                                    Mittlere Zunahme je cm\nm3                                                           m3                                                        m3\n3\nm\nMittlere Zunahme je cm                                       Mittlere Zunahme je cm                                    Mittlere Zunahme je cm                                    Mittlere Zunahme je cm\n*)                 Nichtzutreffendes streichen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2017                                                                                                              361\nEichschein Nr.                                                                                                 Seite 8\n(33)                          Wasserverdrängung und Veränderung der Wasserverdrängung des Schiffes je Zentimeter gemittelter Eintauchung\n1. von der in Süßwasser ermittelten Leerebene an *)\n2. von der Ebene des Schiffsbodens an *)\nGemittelte                                                Gemittelte                                                Gemittelte                                                Gemittelte\nEntsprechende                                             Entsprechende                                             Entsprechende                                             Entsprechende\nEintauchung in    Verdrängung\n3                                Eintauchung in    Verdrängung\n3                                Eintauchung in    Verdrängung\n3                                Eintauchung in    Verdrängung\n3\nin m                                                      in m                                                      in m                                                      in m\ncm                                                        cm                                                        cm                                                        cm\nm3                                                           m3                                                        m3\n3\nm\nMittlere Zunahme je cm                                       Mittlere Zunahme je cm                                    Mittlere Zunahme je cm                                    Mittlere Zunahme je cm\n3\nm3                                                           m3                                                        m3                                                        m\nMittlere Zunahme je cm                                       Mittlere Zunahme je cm                                    Mittlere Zunahme je cm                                    Mittlere Zunahme je cm\nm3                                                           m3                                                        m3\n3\nm\nMittlere Zunahme je cm                                       Mittlere Zunahme je cm                                    Mittlere Zunahme je cm                                    Mittlere Zunahme je cm\n*)                 Nichtzutreffendes streichen.","362                                         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2017\nEichschein Nr.                                                                                             Seite 9\n(33)                          Wasserverdrängung und Veränderung der Wasserverdrängung des Schiffes je Zentimeter gemittelter Eintauchung\n1. von der in Süßwasser ermittelten Leerebene an *)\n2. von der Ebene des Schiffsbodens an *)\nGemittelte    Entsprechende                              Gemittelte    Entsprechende                            Gemittelte    Entsprechende                            Gemittelte    Entsprechende\nVerdrängung                                              Verdrängung                                            Verdrängung                                            Verdrängung\nEintauchung       in m3                                  Eintauchung       in m3                                Eintauchung       in m3                                Eintauchung       in m3\nin cm                                                    in cm                                                  in cm                                                  in cm\nm3                                                     m3\n3\nm3                                                                                                                                                                        m\nMittlere Zunahme je cm                                      Mittlere Zunahme je cm                                 Mittlere Zunahme je cm                                 Mittlere Zunahme je cm\nAnmerkung                              Man erhält das Gewicht einer Ladung (in Tonnen), indem man den Unterschied zwischen\na) der Verdrängung (in m3) des Schiffes, die der gemittelten Eintauchung zu Beginn der Beladung (oder Entladung) entspricht, und\nb) seine Verdrängung (in m3) die der gemittelten Eintauchung bei Abschluss dieses Vorgangs entspricht,\nmit der Dichte des Wassers des Hafens multipliziert, in dem die genannten Eintauchungen gemessen wurden.\nDie Zunahme der mittleren Eintauchung h beim Übergang des Schiffes von Wasser mit der Dichte d1 in Wasser mit der geringeren\nDichte d2 ist gleich\nDie Abnahme der mittleren Eintauchung h beim Übergang des Schiffes von Wasser mit der Dichte d3 in Wasser mit der höheren\nDichte d4 ist gleich\ndabei wird h in cm ausgedrückt, und a ist ein von den Formen des Schiffes abhängiger Koeffizient, der im allgemeinen gleich 0,9\nangenommen wird.\nBemerkungen (37) bis (59)\n(37)                          Der Punkt, über dem das Schiff nicht mehr wasserdicht ist (siehe Rubrik 30 b), liegt\n(38)                          Kofferdämme (Lage, Anzahl)\n(39)                          Ballasttanks (Lage, Anzahl)\n*)                 Nichtzutreffendes streichen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2017                                                                                        363\nEichschein Nr.                                                                        Seite 10\nFrühere außer Kraft gesetzte Eichscheine\n60   Bezeichnung des Schiffseichamtes,                    Datum der                                          Eichzeichen                               Name oder Devise des Schiffes\ndas den Eichschein ausgestellt hat                   Eintragung\n(61) Ort, Datum                                                                                                                             Der Eichsachverständige\n(62)\n(Unterschrift)\n63   Die Gültigkeit des Eichscheins läuft am ..................................................................................... ab. Jedoch wird der Eichschein schon früher ungültig,\nwenn das Schiff solche Veränderungen (Reparaturen, Umbauten, bleibende Formänderungen) erfährt, dass die Angaben der Rubrik 22\noder der Tabelle 33 nicht mehr zutreffen.\n(64) Dieser Eichschein ist ausgestellt\nOrt, Datum                                                 (65)\n(66)                                                                                            (67)         Siegel\n68   Registernummer                                                                                                      (Unterschrift)\n69   Ort und Staat der Registrierung\nBeglaubigung der vorläufigen Änderungen des Eichscheins\n70   Die Rubrik(en) Nr.                                          wurde(n) geändert, und diese Änderung(en) ist/sind gültig bis\n(71) Ort, Datum\n(72)\n(74)        Siegel\n(73)\n(Unterschrift)\n70   Die Rubrik(en) Nr.                                          wurde(n) geändert, und diese Änderung(en) ist/sind gültig bis\n(71) Ort, Datum\n(72)\n(74)        Siegel\n(73)\n(Unterschrift)\n70   Die Rubrik(en) Nr.                                          wurde(n) geändert, und diese Änderung(en) ist/sind gültig bis\n(71) Ort, Datum\n(72)\n(74)        Siegel\n(73)\n(Unterschrift)","364               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2017\nEichschein Nr.                                             Seite 11\nBeglaubigung der Änderungen des Eichscheins\n75   Die Rubrik(en) Nr.                                                                                 wurde(n) geändert.\n(76) Ort, Datum\n(77)\n(79)         Siegel\n(78)\n(Unterschrift)\n75   Die Rubrik(en) Nr.                                                                                 wurde(n) geändert.\n(76) Ort, Datum\n(77)\n(79)         Siegel\n(78)\n(Unterschrift)\n75   Die Rubrik(en) Nr.                                                                                 wurde(n) geändert.\n(76) Ort, Datum\n(77)\n(79)         Siegel\n(78)\n(Unterschrift)\nVerlängerung des Eichscheins\n80   Die Angaben dieses Eichscheins sind gültig geblieben.\nDer Eichsachverständige\n(81) Ort, Datum\n(82)\n(Unterschrift)\n(83) Dieser Eichschein wird verlängert bis\n(85)\n(84) Ort, Datum\n(86)                                                  (87)         Siegel\n(Unterschrift)\n80   Die Angaben dieses Eichscheins sind gültig geblieben.\nDer Eichsachverständige\n(81) Ort, Datum\n(82)\n(Unterschrift)\n(83) Dieser Eichschein wird verlängert bis\n(85)\n(84) Ort, Datum\n(86)                                                  (87)         Siegel\n(Unterschrift)\n80   Die Angaben dieses Eichscheins sind gültig geblieben.\nDer Eichsachverständige\n(81) Ort, Datum\n(82)\n(Unterschrift)\n(83) Dieser Eichschein wird verlängert bis\n(85)\n(84) Ort, Datum\n(86)                                                  (87)         Siegel\n(Unterschrift)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2017          365\nAnlage 2\nMuster des Eichscheins für Binnenschiffe (Nichtgüterbeförderer)\nEICHSCHEIN FÜR BINNENSCHIFFE\nBundesrepublik Deutschland\nEICHSCHEIN Nr.: ______________\nÜbereinkommen über die Eichung von Binnenschiffen vom 15. Februar 1966\n(Bundesgesetzblatt 1973 II Seite 1417)\nEichung nach Artikel 5 der Anlage des Übereinkommens\n(Schiff, das nicht zur Beförderung von Gütern bestimmt ist)","366                   Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2017\nEichschein Nr.                                                        Seite 2\nErläuterungen\nBei den auf dem Eichschein aufgeführten Angaben\n- wird allein das metrische System angewendet;\n- werden die linearen Abmessungen in Metern angegeben, wobei die Bruchteile auf Zentimeter gerundet werden; die Rauminhalte\nwerden in Kubikmetern angegeben, wobei die Bruchteile auf Kubikdezimeter gerundet werden; die Gewichte werden in Tonnen\nangegeben, wobei die Bruchteile auf Kilogramm gerundet werden;\n- wird bei der Rundung jeder Bruchteil unter 0,5 nicht berücksichtigt und jeder Bruchteil von 0,5 oder mehr als eine Einheit gerechnet.\n-----------\nAnmerkung: Die Nummer der Rubriken, auf die in den nachstehenden Erläuterungen Bezug genommen wird, ist im Eichschein in Klammern gesetzt.\n-----------\n1.  Name und Kennbuchstabe(n) des Staates.\n2.  Bezeichnung und Sitz des Schiffseichamtes, das den Eichschein ausstellt.\n4.  Laufende Nummer der Eintragung des Eichscheins im Eichverzeichnis des Schiffseichamtes.\n5.  Datum der Eintragung in das Eichverzeichnis.\n6.  Das Eichzeichen besteht aus den Angaben der Rubriken 3 und 4.\n7.  Name und Devise des Schiffes. Im Falle einer Änderung ist der frühere Name oder die frühere Devise zu löschen und die neue Angabe in\nRubrik 8 einzusetzen.\n9.  Ort und Datum der Eintragung des neuen Namens oder der neuen Devise in den Eichschein.\n10.  Unterschrift des befugten Beamten.\n11.  Siegel des befugten Beamten.\n12.  In Rubrik a) wird die Länge bei umgelegtem Ruder angegeben. Der in Rubrik c) anzugebende Tiefgang ist der Abstand zwischen der Ebene der\ngrößten Eintauchung und der dazu parallel laufenden Ebene, die durch den tiefsten Punkt des Schiffes verläuft.\nIn Rubrik d) wird für Schiffe mit Vorrichtungen, die ohne Abbau eine Verminderung des Höhenmaßes (umlegbare Masten,\nabsenkbares Steuerhaus usw.) bei der Durchfahrt unter Bauwerken ermöglichen, die Festhöhe so angegeben, als sei von diesen Vorrichtungen\nGebrauch gemacht worden (Masten umgelegt, Steuerhaus abgesenkt usw.).\n13.  Angabe der Schiffsgattung, z. B.: Schlepper, Schubboot, Fahrgastschiff, schwimmendes Gerät, Motorgüterschiff, Kahn usw.\n14.  Angabe der Baustoffe, z. B.: Stahl, Leichtmetall, Stahlbeton, Kunststoff, Holz usw.\n15.  Angabe der wichtigsten Einzelheiten, deren Änderung möglich ist (mit Deck, ohne Deck, Vorhandensein oder Fehlen von Lukendeckeln) und\ngegebenenfalls der besonderen Merkmale.\n16.  Name und Ort der Bauwerft und gegebenenfalls der Werft, die den Umbau oder die Erneuerung durchgeführt hat.\n17.  Das Baujahr ist das Jahr des Stapellaufs. Gegebenenfalls ist auch das Jahr des Umbaues oder der Erneuerung anzugeben.\n18.  Ohne Ruder und Bugspriet.\n19.  Gemessen an der Außenseite der Beplattung ohne Schaufelräder.\n20.  Dampfmaschine, Benzinmotor usw.; Typ und ggf. Seriennummer, Maschinenleistung in kW laut Angabe des Herstellers.\n21.  Arithmetisches Mittel der in der Rubrik 30 d) angeführten Werte. Die Leerebene ist für Süßwasser festgestellt (Dichte = 1).\n23.  Die Linie der größten Eintauchung wird durch die Eichmarken festgelegt.\n24.  Soweit möglich, ist annäherungsweise das Gewicht des festen Ballastes anzugeben.\n25.  Angabe der Art und Zahl dieser Maschinen oder Kessel.\n28.  Zahl der Eichmarken oder Eichplatten.\n29.  Die Abstände werden in der Längsachse des Schiffes und parallel zur Ebene der größten Eintauchung gemessen. Ist ein einziges Paar Eichmarken\nvorhanden, so ist nur die Spalte 2 auszufüllen. Sind zwei Paar Eichmarken vorhanden, so sind die Spalten 1, 2 und 3 auszufüllen und so weiter.\nAls Enden des Schiffes gelten die Punkte, welche die in die Rubrik 18 einzutragende Länge des Schiffsrumpfes bestimmen.\n30.  Bei der Feststellung des Punktes, über dem ein Schiff nicht mehr als dicht angesehen werden kann, werden Wassereintritts- und -\naustrittsöffnungen nicht berücksichtigt.\n32.  Es ist anzugeben, in welcher Weise die Eichskalen dargestellt werden (Teilung, Zahl und Abstand der unaustilgbaren Marken usw.).\n33.  Wird die Tabelle nicht ausgefüllt, so ist sie durchzustreichen bzw. zu entfernen.\n37.  In diese Rubriken können ergänzende Angaben, die sich auf die Eichung beziehen, sowie gegebenenfalls die zur Beachtung der\nbis  schifffahrtspolizeilichen Vorschriften zweckmäßigen Angaben eingetragen werden. Staaten, die eine Erklärung nach Absatz 2 des\nUnterzeichnungsprotokolls abgegeben haben, weisen hier darauf hin, dass ihre ungültig gewordenen Eichzeichen weder entfernt noch ausgelöscht\n59.\nwerden dürfen und dass links davon eine unaustilgbare Marke angebracht werden muss, die aus einem kleinen gleicharmigen Kreuz besteht.\n61.  Diese Angabe ist wahlweise einzusetzen, wenn der Eichsachverständige selbst den Eichschein ausstellt.\n62.  Unterschrift des Eichsachverständigen; diese Angabe ist in dem oben genannten Fall wahlweise einzusetzen.\n64.  Ort und Datum der Ausstellung des Eichscheins.\n65.  Bezeichnung der Person oder der Dienststellung der Person, die den Eichschein ausstellt.\n66.  Unterschrift der Person, die den Eichschein ausstellt.\n67.  Siegel des Schiffseichamtes, das den Eichschein ausstellt.\n71,  76 und 84. Siehe 64\n72,  77 und 85. Siehe 65\n73,  78 und 86. Siehe 66\n74,  79 und 87. Siehe 67\n81.  Siehe 61\n82.  Siehe 62","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2017                        367\nEichschein Nr.                                                Seite 3\n(1)  Bundesrepublik Deutschland\n(2) Schiffseichamt                                                   3 Kennbuchstaben des Schiffseichamtes\n(4) Eichschein Nr.                    (5) Eingetragen am            (6) EICHZEICHEN\n(7) Name oder Devise des Schiffes                                       Einheitliche europäische Schiffsnummer\n8    Neuer Name oder neue Devise\n(10)                                         (11) Siegel\n(9) Ort, Datum                                                                           (Unterschrift)\n8   Neuer Name oder neue Devise\n(10)                                         (11) Siegel\n(9) Ort, Datum                                                                           (Unterschrift)\n8   Neuer Name oder neue Devise\n(10)                                         (11) Siegel\n(9) Ort, Datum                                                                           (Unterschrift)\n(12)  Abmessungen des Schiffes für die Durchfahrt unter Bauwerken\na)    Länge über alles                                        m\nb)    Breite über alles                                       m\nc)    Tiefgang bei größter Eintauchung                        m\nd)    Festhöhe bei Leertauchung                               m\nBeschreibung des Schiffes\n(13)  Gattung\n(14)  Baustoffe\na) des Schiffrumpfes\nb) der Aufbauten (Deckshäuser)\nc) der Lukendeckel\n(15)   Einzelheiten der Bauart\n(16)  Bauwerft                                                            (17)    Baujahr\nWesentliche Umbauten seit der Erbauung mit Umbaujahr","368                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2017\nEichschein Nr.                                                  Seite 4\n(18) Größte Länge des Schiffsrumpfes                                   (19) Größte Breite des Schiffsrumpfes\nm                                                                 m\n(20) Antriebsmaschine(n)\nArt                                            Hersteller                                   Typ\nNummer(n)                                                                                   Leistung\nkW\n(21) Mittlere Leertauchung in Süßwasser\nm\n(23) Senkrechter Abstand von der Ebene der größten Eintauchung bis zum Gangbord\na)  in der Mitte des Schiffsrumpfes                                                      cm\nb) am tiefsten Punkt des Gangbords                                                       cm\nLasten an Bord, die der Leertauchung entsprechen\n(24) Lage und Beschreibung des festen Ballastes\n(25) Maschinen, Kessel, Rohrleitungen oder andere Anlagen, die Wasser, Öl oder andere Flüssigkeiten für ihren Betrieb enthalten\n26   Annäherndes Gewicht des Wassers im Laderaum, das mit den üblichen Lenzeinrichtungen nicht entfernt werden kann\nkg\n27   Ausrüstung\na)  Beschreibung und annäherndes Gewicht der Ankerketten und Anker\nkg\nb) Annäherndes Gewicht der übrigen beweglichen Ausrüstung und der Ersatzteile                                     kg\nc) Annäherndes Gewicht der Einrichtung                                                                            kg\nd) Annäherndes Gewicht des oder der Beiboote                                                                      kg\nVorräte\na)  Annäherndes Gewicht des Brauchwassers                                                                         kg\nb) Annäherndes Gewicht der anderen Vorräte                                                                        kg","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2017                             369\nEichschein Nr.                                                    Seite 5\nEichmarken\n(28) Die Ebene der größten Eintauchung wird auf jeder Seite des Schiffes kenntlich gemacht\neingemeißelte Marken*)\ndurch ………………………………………...                eingeschlagene Marken*)\nPlatten*)\nBackbord             Steuerbord\n1        2       3     1       2        3\nMarken von vorn nach hinten\nVorn     Mitte   Hinten Vorn    Mitte   Hinten\n(29) Waagerechte Abstände in m\na) vom senkrechten Strich der vorderen Marke bis\nzum vorderen Ende des Schiffes\nb) zwischen den senkrechten Strichen benachbarter Marken\nc) vom senkrechten Strich der hinteren Marke bis\nzum hinteren Ende des Schiffes\n(30) Senkrechte Abstände an der Stelle jeder Marke in cm\na) zwischen der Marke und dem Gangbord\nb) zwischen der Marke und der Parallelebene zur Ebene der größten\nEintauchung, über der das Schiff nicht mehr als dicht angesehen\nwerden kann\nc) zwischen der Marke und der Leerebene\nd) zwischen der Leerebene und dem Boden des Schiffes\ne) zwischen der Marke und dem Boden des Schiffes\nf)  zwischen dem Boden des Schiffes und der Ebene, die durch den\ntiefsten Punkt des Schiffes und parallel zur Ebene der größten\nEintauchung verläuft\nEichzeichen\n31   Das Eichzeichen ist außer bei den Eichmarken zusätzlich angebracht\n(32) Eine Eichskala ist – nicht*) - unter jeder Eichmarke angebracht. Sie\n*)   Nichtzutreffendes streichen.","370                   Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2017\nEichschein Nr.                                                  Seite 6\nEichung nach Artikel 5 der Anlage des Übereinkommens\n(Schiff, das nicht zur Beförderung von Gütern bestimmt ist)\n34   Wasserverdrängung bei größter Eintauchung*)                         35   Wasserverdrängung in der Leerebene*)\nm3                                                              m3\n36 Wasserverdrängung zwischen der Leerebene und der Ebene der größten Eintauchung\n3\nm\nBemerkungen (37) bis (59)\n(37) Der Punkt, über dem das Schiff nicht mehr wasserdicht ist (siehe Rubrik 30 b), liegt\n*)   Nichtzutreffendes streichen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2017                                                                                         371\nEichschein Nr.                                                                        Seite 7\nFrühere außer Kraft gesetzte Eichscheine\n60   Bezeichnung des Schiffseichamtes,                    Datum der                                          Eichzeichen                                Name oder Devise des Schiffes\ndas den Eichschein ausgestellt hat                   Eintragung\n(61) Ort, Datum                                                                                                                              Der Eichsachverständige\n(62)\n(Unterschrift)\n63   Die Gültigkeit des Eichscheins läuft am ...................................................................................... ab. Jedoch wird der Eichschein schon früher ungültig,\nwenn das Schiff solche Veränderungen (Reparaturen, Umbauten, bleibende Formänderungen) erfährt, dass die Angaben der Rubrik 34,\n35 und 36 nicht mehr zutreffen.\n(64) Dieser Eichschein ist ausgestellt\nOrt, Datum                                                 (65)\n(66)                                                                                             (67)         Siegel\n68   Registernummer                                                                                                      (Unterschrift)\n69   Ort und Staat der Registrierung\nBeglaubigung der vorläufigen Änderungen des Eichscheins\n70   Die Rubrik(en) Nr.                                          wurde(n) geändert, und diese Änderung(en) ist/sind gültig bis\n(71) Ort, Datum\n(72)\n(74)        Siegel\n(73)\n(Unterschrift)\n70   Die Rubrik(en) Nr.                                          wurde(n) geändert, und diese Änderung(en) ist/sind gültig bis\n(71) Ort, Datum\n(72)\n(74)        Siegel\n(73)\n(Unterschrift)\n70   Die Rubrik(en) Nr.                                          wurde(n) geändert, und diese Änderung(en) ist/sind gültig bis\n(71) Ort, Datum\n(72)\n(74)        Siegel\n(73)\n(Unterschrift)","372               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2017\nEichschein Nr.                                             Seite 8\nBeglaubigung der Änderungen des Eichscheins\n75   Die Rubrik(en) Nr.                                                                                 wurde(n) geändert.\n(76) Ort, Datum\n(77)\n(79)         Siegel\n(78)\n(Unterschrift)\n75   Die Rubrik(en) Nr.                                                                                 wurde(n) geändert.\n(76) Ort, Datum\n(77)\n(79)         Siegel\n(78)\n(Unterschrift)\n75   Die Rubrik(en) Nr.                                                                                 wurde(n) geändert.\n(76) Ort, Datum\n(77)\n(79)         Siegel\n(78)\n(Unterschrift)\nVerlängerung des Eichscheins\n80   Die Angaben dieses Eichscheins sind gültig geblieben.\nDer Eichsachverständige\n(81) Ort, Datum\n(82)\n(Unterschrift)\n(83) Dieser Eichschein wird verlängert bis\n(85)\n(84) Ort, Datum\n(86)                                                  (87)         Siegel\n(Unterschrift)\n80   Die Angaben dieses Eichscheins sind gültig geblieben.\nDer Eichsachverständige\n(81) Ort, Datum\n(82)\n(Unterschrift)\n(83) Dieser Eichschein wird verlängert bis\n(85)\n(84) Ort, Datum\n(86)                                                  (87)         Siegel\n(Unterschrift)\n80   Die Angaben dieses Eichscheins sind gültig geblieben.\nDer Eichsachverständige\n(81) Ort, Datum\n(82)\n(Unterschrift)\n(83) Dieser Eichschein wird verlängert bis\n(85)\n(84) Ort, Datum\n(86)                                                  (87)         Siegel\n(Unterschrift)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2017                                                                                                                   373\nAnlage 3\nMuster der Vorläufigen Eichbescheinigung (Güterbeförderer)\nVorläufige Eichbescheinigung                                                                                                          Nicht für amtliche Eintragungen verwenden!\nDie Klammerziffern entsprechen den Erläuterungen des\n(Güterbeförderer)\nEichscheins.\n(2) Schiffseichamt                                             (4) Eichschein Nr.                                                                                              vom\n(7) Name oder Devise des Schiffes                                                                                              (6) Eichzeichen\n(13) Gattung des Schiffes                                                                                                                            Einheitliche europäische Schiffsnummer\n(18) Größte Länge des Schiffsrumpfes                           (19) Größte Breite des Schiffsrumpfes                           22                    Größte Tragfähigkeit (in Tonnen) in Süßwasser (Dichte = 1)\nm                                                            m                                                                            t\nBackbord                                             Steuerbord\nEichmarken\n1            2           3                 1                       2             3\nMarken von vorn nach hinten                                                                                                                         Vorn         Mitte      Hinten             Vorn                    Mitte        Hinten\n(30) Senkrechte Abstände an der Stelle jeder Marke in cm\na)                 zwischen der Marke und dem Gangbord\nb) zwischen der Marke und der Parallelebene zur Ebene der größten\nEintauchung, über der das Schiff nicht mehr als dicht angesehen\nwerden kann\nc) zwischen der Marke und der Leerebene\nd) zwischen der Leerebene und dem Boden des Schiffes\ne)                 zwischen der Marke und dem Boden des Schiffes\nf)                 zwischen dem Boden des Schiffes und der Ebene, die durch den\ntiefsten Punkt des Schiffes und parallel zur Ebene der größten\nEintauchung verläuft\n(33)                          Wasserverdrängung und Veränderung der Wasserverdrängung des Schiffes je Zentimeter gemittelter Eintauchung\n1. von der in Süßwasser ermittelten Leerebene an *)\n2. von der Ebene des Schiffsbodens an *)\nGemittelte    Entsprechende                             Gemittelte    Entsprechende                                   Gemittelte    Entsprechende                              Gemittelte    Entsprechende\nEintauchung    Verdrängung                              Eintauchung    Verdrängung                                    Eintauchung    Verdrängung                               Eintauchung    Verdrängung\nin m3                                                   in m3                                                         in m3                                                    in m3\nin cm                                                   in cm                                                         in cm                                                    in cm\n3\nm                                                          m3                                                         m3                                                         m3\nMittlere Zunahme je cm                                     Mittlere Zunahme je cm                                     Mittlere Zunahme je cm                                      Mittlere Zunahme je cm\n*)       Nichtzutreffendes streichen.","374                                            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2017\nVorläufige Eichbescheinigung (Güterbeförderer)                                                                         Seite 2                                                                                          Siegel\n(33)                          Wasserverdrängung und Veränderung der Wasserverdrängung des Schiffes je Zentimeter gemittelter Eintauchung\n1. von der in Süßwasser ermittelten Leerebene an *)\n2. von der Ebene des Schiffsbodens an *)\nGemittelte                                                Gemittelte                                                 Gemittelte                                                Gemittelte\nEntsprechende                                             Entsprechende                                              Entsprechende                                             Entsprechende\nEintauchung in    Verdrängung\n3                                Eintauchung in    Verdrängung\n3                                 Eintauchung in    Verdrängung\n3                                Eintauchung in    Verdrängung\n3\nin m                                                      in m                                                       in m                                                      in m\ncm                                                        cm                                                         cm                                                        cm\nm3                                                           m3                                                         m3\n3\nm\nMittlere Zunahme je cm                                       Mittlere Zunahme je cm                                     Mittlere Zunahme je cm                                    Mittlere Zunahme je cm\nm3                                                           m3                                                         m3\n3\nm\nMittlere Zunahme je cm                                       Mittlere Zunahme je cm                                     Mittlere Zunahme je cm                                    Mittlere Zunahme je cm\nm3                                                           m3                                                         m3\n3\nm\nMittlere Zunahme je cm                                       Mittlere Zunahme je cm                                     Mittlere Zunahme je cm                                    Mittlere Zunahme je cm\n*)                 Nichtzutreffendes streichen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2017                                                                                                               375\nVorläufige Eichbescheinigung (Güterbeförderer)                                                                         Seite 3                                                                                          Siegel\n(33)                          Wasserverdrängung und Veränderung der Wasserverdrängung des Schiffes je Zentimeter gemittelter Eintauchung\n1. von der in Süßwasser ermittelten Leerebene an *)\n2. von der Ebene des Schiffsbodens an *)\nGemittelte                                                Gemittelte                                                 Gemittelte                                                Gemittelte\nEntsprechende                                             Entsprechende                                              Entsprechende                                             Entsprechende\nEintauchung in    Verdrängung\n3                                Eintauchung in    Verdrängung\n3                                 Eintauchung in    Verdrängung\n3                                Eintauchung in    Verdrängung\n3\nin m                                                      in m                                                       in m                                                      in m\ncm                                                        cm                                                         cm                                                        cm\nm3                                                           m3                                                         m3\n3\nm\nMittlere Zunahme je cm                                       Mittlere Zunahme je cm                                     Mittlere Zunahme je cm                                    Mittlere Zunahme je cm\n3\nm3                                                           m3                                                         m3                                                        m\nMittlere Zunahme je cm                                       Mittlere Zunahme je cm                                     Mittlere Zunahme je cm                                    Mittlere Zunahme je cm\nm3                                                           m3                                                         m3\n3\nm\nMittlere Zunahme je cm                                       Mittlere Zunahme je cm                                     Mittlere Zunahme je cm                                    Mittlere Zunahme je cm\n*)                 Nichtzutreffendes streichen.","376                                           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2017\nVorläufige Eichbescheinigung (Güterbeförderer)                                                                        Seite 4                                                                                                Siegel\n(33)                         Wasserverdrängung und Veränderung der Wasserverdrängung des Schiffes je Zentimeter gemittelter Eintauchung\n1. von der in Süßwasser ermittelten Leerebene an *)\n2. von der Ebene des Schiffsbodens an *)\nGemittelte                                                Gemittelte                                                 Gemittelte                                                      Gemittelte\nEntsprechende                                             Entsprechende                                              Entsprechende                                                   Entsprechende\nEintauchung in    Verdrängung                             Eintauchung in    Verdrängung                              Eintauchung in    Verdrängung                                   Eintauchung in    Verdrängung\nin m3                                                     in m3                                                      in m3                                                           in m3\ncm                                                        cm                                                         cm                                                              cm\n3\nm3                                                             m3\n3\nm                                                           m\nMittlere Zunahme je cm                                      Mittlere Zunahme je cm                                     Mittlere Zunahme je cm                                          Mittlere Zunahme je cm\n3                                                           3\nm                                                           m                                                          m3                                                             m3\nMittlere Zunahme je cm                                      Mittlere Zunahme je cm                                     Mittlere Zunahme je cm                                          Mittlere Zunahme je cm\nDiese Bescheinigung gilt bis zum\nOrt, Datum\nSchiffseichamt\nSiegel                                                                                                                          (Unterschrift)\n*)            Nichtzutreffendes streichen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2017                                            377\nAnlage 4\nMuster der Vorläufigen Eichbescheinigung (Nichtgüterbeförderer)\nVorläufige Eichbescheinigung                                                   Nicht für amtliche Eintragungen verwenden!\nDie Klammerziffern entsprechen den Erläuterungen des\n(Nichtgüterbeförderer)\nEichscheins.\n(2) Schiffseichamt                        (4) Eichschein Nr.                                                vom\n(7) Name oder Devise des Schiffes                                            (6) Eichzeichen\n(13) Gattung des Schiffes                                                         Einheitliche europäische Schiffsnummer\n(18) Größte Länge des Schiffsrumpfes                                         (19) Größte Breite des Schiffsrumpfes\nm                                                                            m\nBackbord                           Steuerbord\nEichmarken                                                                        1           2            3            1         2       3\nMarken von vorn nach hinten                                                     Vorn        Mitte       Hinten        Vorn      Mitte   Hinten\n(30) Senkrechte Abstände an der Stelle jeder Marke in cm\na)   zwischen der Marke und dem Gangbord\nb) zwischen der Marke und der Parallelebene zur Ebene der größten\nEintauchung, über der das Schiff nicht mehr als dicht angesehen\nwerden kann\nc) zwischen der Marke und der Leerebene\nd) zwischen der Leerebene und dem Boden des Schiffes\ne)   zwischen der Marke und dem Boden des Schiffes\nf)   zwischen dem Boden des Schiffes und der Ebene, die durch den\ntiefsten Punkt des Schiffes und parallel zur Ebene der größten\nEintauchung verläuft\n34 Wasserverdrängung bei größter Eintauchung                           35 Wasserverdrängung in der Leerebene\nm3                                                           m3\n36 Wasserverdrängung zwischen der Leerebene und der Ebene der größten Eintauchung\nm3\nDiese Bescheinigung gilt bis zum\nSchiffseichamt\nOrt, Datum\nSiegel                                                                             (Unterschrift)","378            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2017\nAnlage 5\nMuster der Eichbescheinigung für Sportboote\nEICHBESCHEINIGUNG FÜR SPORTBOOTE\nBundesrepublik Deutschland\nEICHZEICHEN _________ Sp\nDie Eichbescheinigung ist eine Urkunde nach § 13 Absatz 1 der Schiffsregisterordnung\n(Im Falle des § 35 Absatz 4 BinSchEO zu streichen)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2017                           379\nEichbescheinigung für Sportboote                Eichzeichen Nr.:                                  SP              Seite 2\n1.    Hersteller:\n2.    Typbezeichnung:\nArt des Sportbootes:\n3.    Bau-Nr.:\n4.    Baumaterial:\n5.    Länge über alles:                             m                      Länge Rumpf:                               m\n6.    Größte Breite:                                m                      Breite Rumpf:                              m\n7.    Antrieb:                        *) Festeingebaute Maschinenanlage\n*) Außenbordmotor\n*) ohne Motor\nHersteller:                                                                 Leistung:                           kW\n3\n8.    Wasserverdrängung bei größter Eintauchung (Entspricht nicht dem tatsächlichem Bootsgewicht)                     m\n9.    Die Eichplakette nach § 36 BinSchEO ist angebracht:\n10. Diese Bescheinigung wurde ausgestellt\nSchiffseichamt\nOrt, Datum\nSiegel\n(Unterschrift)\n11. Raum für Vermerke des Registergerichts:\n*) Zutreffendes ist angekreuzt.","380            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2017\nAnlage 6\nMuster der Eichplakette für Sportboote\nBUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND\nEichplakette für Sportboote\nSp\n“.\n§2\nÄnderung der\nFährenbetriebsverordnung\nDie Fährenbetriebsverordnung vom 24. Mai 1995 (BGBl. I S. 752), die zuletzt\ndurch Artikel 41 der Verordnung vom 2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1257) geändert\nworden ist, wird wie folgt geändert:\n1. § 1 wird wie folgt geändert:\na) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:\n„2. Kahnfähre:\neine zur Beförderung von Personen gebaute, offene Fähre, die durch\nMuskelkraft fortbewegt wird,“.\nb) Die bisherigen Nummern 2 bis 6 werden die Nummern 3 bis 7.\nc) Folgender Satz wird angefügt:\n„Im Falle einer Kahnfähre kann ein Hilfsantrieb ein- oder angebaut sein.“\n2. § 12 wird wie folgt geändert:\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\n„§ 12\nEinsatz der Fähre und Einstellung des Fährverkehrs“.\nb) Folgender Absatz 1 wird vorangestellt:\n„(1) Der Fährführer darf die Kahnfähre nicht in der Nacht zum Fährver-\nkehr einsetzen.“\nc) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 2.\n3. § 16 Nummer 2 wird wie folgt geändert:\na) Nach Buchstabe d wird folgender Buchstabe e eingefügt:\n„e) entgegen § 12 Absatz 1 eine Kahnfähre einsetzt,“.\nb) Die bisherigen Buchstaben e bis g werden die Buchstaben f bis h.\nc) In dem neuen Buchstaben f wird nach der Angabe „§ 12“ die Angabe\n„Absatz 2“ eingefügt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2017  381\nArtikel 3\nA u f h e b u n g vo n Vo r s c h r i f t e n\nDie Nummer II.1 des Anhangs 1 der Achten Verordnung zur vorübergehenden\nAbweichung von der Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 26. September\n2014 (VkBl. S. 756) wird aufgehoben.\nArtikel 4\nInkrafttreten\nDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.\nBerlin, den 2. März 2017\nDer Bundesminister\nf ü r Ve r k e h r u n d d i g i t a l e I n f r a s t r u k t u r\nA. Dobrindt\nDie Bundesministerin\nfür Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit\nBarbara Hendricks"]}