{"id":"bgbl1-2016-9-1","kind":"bgbl1","year":2016,"number":9,"date":"2016-02-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2016/9#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2016-9-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2016/bgbl1_2016_9.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten und zur Durchführung der Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten","law_date":"2016-02-19T00:00:00Z","page":254,"pdf_page":2,"num_pages":21,"content":["254               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 2016\nGesetz\nzur Umsetzung der Richtlinie über alternative\nStreitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten und zur Durchführung\nder Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten*\nVom 19. Februar 2016\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                   1. Verfahren zur außergerichtlichen Beilegung zivil-\nsen:                                                                      rechtlicher Streitigkeiten durchführt, an denen Ver-\nbraucher oder Unternehmer als Antragsteller oder\nArtikel 1                                    Antragsgegner beteiligt sind, und\nGesetz                                  2. nach diesem Gesetz oder auf Grund anderer\nüber die alternative                                 Rechtsvorschriften als Verbraucherschlichtungs-\nStreitbeilegung in Verbrauchersachen                              stelle anerkannt, beauftragt oder eingerichtet wor-\n(Verbraucherstreitbeilegungsgesetz – VSBG)                              den ist.\n(2) Eine Einrichtung, die nicht nach diesem Gesetz\nAbschnitt 1                                  oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften als Verbrau-\nAllgemeine Vorschriften                                 cherschlichtungsstelle anerkannt, beauftragt oder ein-\ngerichtet ist, darf sich nicht als Verbraucherschlich-\n§1                                   tungsstelle bezeichnen. Sie darf von ihrem Träger nicht\nals Verbraucherschlichtungsstelle bezeichnet werden.\nAnwendungsbereich\nDas Verbot in den Sätzen 1 und 2 gilt nicht, wenn die\n(1) Dieses Gesetz gilt für die außergerichtliche Bei-             Einrichtung in einem anderen Vertragsstaat des Ab-\nlegung von Streitigkeiten durch eine nach diesem Ge-                  kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum\nsetz anerkannte private Verbraucherschlichtungsstelle                 nach der Richtlinie 2013/11/EU des Europäischen Par-\noder durch eine nach diesem Gesetz eingerichtete be-                  laments und des Rates vom 21. Mai 2013 über die\nhördliche Verbraucherschlichtungsstelle unabhängig                    alternative Beilegung verbraucherrechtlicher Streitig-\nvon dem angewendeten Konfliktbeilegungsverfahren.                     keiten und zur Änderung der Verordnung (EG)\nDieses Gesetz gilt auch für Verbraucherschlichtungs-                  Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (ABl.\nstellen, die auf Grund anderer Rechtsvorschriften aner-               L 165 vom 18.6.2013, S. 63) anerkannt und in die von\nkannt, beauftragt oder eingerichtet wurden, soweit                    der Europäischen Kommission geführte Liste aller im\ndiese anderen Rechtsvorschriften keine abweichende                    Europäischen Wirtschaftsraum anerkannten Streitbeile-\nRegelung treffen; von den §§ 2 und 41 darf nicht abge-                gungsstellen aufgenommen worden ist.\nwichen werden.\n(2) Dieses Gesetz ist nicht anwendbar auf Kunden-                                       Abschnitt 2\nbeschwerdestellen oder auf sonstige Einrichtungen zur\nBeilegung von Streitigkeiten, die nur von einem einzi-                                         Private\ngen Unternehmer oder von mit ihm verbundenen Unter-                         Verbraucherschlichtungsstellen\nnehmen getragen oder finanziert werden oder die nur\nim Auftrag eines solchen Unternehmers oder von mit                                                 §3\nihm verbundenen Unternehmen tätig werden.\nTräger der\n§2                                                Verbraucherschlichtungsstelle\nVerbraucherschlichtungsstelle                             Träger der Verbraucherschlichtungsstelle muss ein\n(1) Verbraucherschlichtungsstelle ist eine Einrich-               eingetragener Verein sein. Nimmt der Träger Unterneh-\ntung, die                                                             merinteressen oder Verbraucherinteressen wahr, oder\nwird der Träger von einem Verband, der Unternehmer-\n* Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2013/11/EU des     interessen oder Verbraucherinteressen wahrnimmt,\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über die     finanziert, so muss für den Betrieb der Verbraucher-\nalternative Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur schlichtungsstelle ein vom Haushalt des Trägers ge-\nÄnderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie\n2009/22/EG (Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbrau- trennter, zweckgebundener und ausreichender Haus-\ncherangelegenheiten) (ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 63).             halt zur Verfügung stehen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 2016                  255\n§4                                das Recht des Verbrauchers ausschließen, die Gerichte\nanzurufen.\nZuständigkeit von\nVerbraucherschlichtungsstellen\n§6\n(1) Die Verbraucherschlichtungsstelle führt auf An-                                Streitmittler\ntrag eines Verbrauchers Verfahren zur außergericht-\nlichen Beilegung von Streitigkeiten aus einem Verbrau-           (1) Die Verbraucherschlichtungsstelle ist mit mindes-\nchervertrag nach § 310 Absatz 3 des Bürgerlichen Ge-          tens einer Person zu besetzen, die mit der außerge-\nsetzbuchs oder über das Bestehen eines solchen Ver-           richtlichen Streitbeilegung betraut und für die unpar-\ntragsverhältnisses durch; arbeitsvertragliche Streitig-       teiische und faire Verfahrensführung verantwortlich ist\nkeiten sind ausgenommen.                                      (Streitmittler). Ist nur ein Streitmittler bestellt, muss er\neinen Vertreter haben; auf den Vertreter des Streitmitt-\n(2) Die Verbraucherschlichtungsstelle kann ihre Zu-        lers sind Satz 1, die Absätze 2 und 3 sowie die §§ 7\nständigkeit auf bestimmte Wirtschaftsbereiche, Ver-           bis 9 entsprechend anzuwenden.\ntragstypen oder Unternehmer beschränken. Hat die\n(2) Der Streitmittler muss über die Rechtskenntnisse,\nVerbraucherschlichtungsstelle keine einschränkende\ninsbesondere im Verbraucherrecht, das Fachwissen\nZuständigkeitsregelung getroffen, führt sie die Bezeich-\nund die Fähigkeiten verfügen, die für die Beilegung\nnung „Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle“ und\nvon Streitigkeiten in der Zuständigkeit der Verbraucher-\nist für Anträge nach Absatz 1 zuständig, mit Ausnahme\nschlichtungsstelle erforderlich sind. Der Streitmittler\nvon\nmuss die Befähigung zum Richteramt besitzen oder\n1. Streitigkeiten aus Verträgen über                          zertifizierter Mediator sein.\na) nichtwirtschaftliche Dienstleistungen von allge-          (3) Der Streitmittler darf in den letzten drei Jahren\nmeinem Interesse,                                      vor seiner Bestellung nicht tätig gewesen sein\n1. für einen Unternehmer, der sich zur Teilnahme an\nb) Gesundheitsdienstleistungen,\nStreitbeilegungsverfahren der Verbraucherschlich-\nc) Weiter- und Hochschulbildung durch staatliche              tungsstelle verpflichtet hat oder auf Grund von\nEinrichtungen,                                             Rechtsvorschriften zur Teilnahme verpflichtet ist,\n2. Streitigkeiten, für deren Beilegung Verbraucher-           2. für ein mit einem Unternehmer nach Nummer 1 ver-\nschlichtungsstellen nach anderen Rechtsvorschrif-             bundenes Unternehmen,\nten anerkannt, beauftragt oder eingerichtet werden.       3. für einen Verband, dem ein Unternehmer nach Num-\nmer 1 angehört und der Unternehmerinteressen in\nDie Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle kann ihre\ndem Wirtschaftsbereich wahrnimmt, für den die Ver-\nZuständigkeit auf in einem Land niedergelassene Un-\nbraucherschlichtungsstelle zuständig ist,\nternehmer beschränken; in diesem Fall führt sie die Be-\nzeichnung „Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle“          4. für einen Verband, der Verbraucherinteressen in dem\nmit einem Zusatz, der das Land angibt, für das sie zu-            Wirtschaftsbereich wahrnimmt, für den die Verbrau-\nständig ist. Eine solche Zuständigkeitsbeschränkung               cherschlichtungsstelle zuständig ist.\nkann sich auch auf mehrere Länder beziehen und muss           Die Tätigkeit als Streitmittler für einen Verband nach\ndann dementsprechend angegeben werden.                        Satz 1 Nummer 3 oder 4 steht einer erneuten Bestel-\n(3) Die Verbraucherschlichtungsstelle kann ihre Tä-        lung als Streitmittler nicht entgegen.\ntigkeit auf die Beilegung sonstiger zivilrechtlicher Strei-\ntigkeiten, an denen Verbraucher oder Unternehmer als                                       §7\nAntragsteller oder Antragsgegner beteiligt sind, erstre-                          Unabhängigkeit und\ncken; arbeitsvertragliche Streitigkeiten sind ausgenom-                   Unparteilichkeit des Streitmittlers\nmen.\n(1) Der Streitmittler ist unabhängig und an Weisun-\n(4) Die Verbraucherschlichtungsstelle kann ihre Zu-        gen nicht gebunden. Er muss Gewähr für eine unpar-\nständigkeit ausschließen für Verbraucher, die ihren           teiische Streitbeilegung bieten.\nWohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem             (2) Der Streitmittler darf nicht nur von einem Unter-\nMitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem            nehmer oder von nur mit einem Unternehmer verbun-\nanderen Vertragsstaat des Abkommens über den Euro-            denen Unternehmen vergütet oder beschäftigt werden.\npäischen Wirtschaftsraum haben, oder für Unterneh-            Die Vergütung des Streitmittlers darf nicht mit dem Er-\nmer, die nicht im Inland niedergelassen sind.                 gebnis von Streitbeilegungsverfahren in Zusammen-\nhang stehen.\n§5                                   (3) Der Streitmittler ist verpflichtet, Umstände, die\nVerfahrensordnung                          seine Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit beeinträch-\ntigen können, dem Träger der Verbraucherschlichtungs-\n(1) Die Verbraucherschlichtungsstelle muss eine Ver-       stelle unverzüglich offenzulegen.\nfahrensordnung haben. Die Verfahrensordnung be-\n(4) Der Streitmittler hat den Parteien alle Umstände\nstimmt das Konfliktbeilegungsverfahren und regelt die\noffenzulegen, die seine Unabhängigkeit oder Unpartei-\nEinzelheiten seiner Durchführung.\nlichkeit beeinträchtigen können. Der Streitmittler darf\n(2) Die Verbraucherschlichtungsstelle darf keine           bei Vorliegen solcher Umstände nur dann tätig werden,\nKonfliktbeilegungsverfahren durchführen, die dem Ver-         wenn die Parteien seiner Tätigkeit als Streitmittler aus-\nbraucher eine verbindliche Lösung auferlegen oder die         drücklich zustimmen.","256             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 2016\n(5) Ist die Aufgabe des Streitmittlers einem Gremium       den Kosten des Streitbeilegungsverfahrens veröffent-\nübertragen worden, dem sowohl Vertreter von Verbrau-          licht sind.\ncherinteressen als auch von Unternehmerinteressen                (2) Auf Anfrage werden die Informationen nach Ab-\nangehören, so müssen beide Seiten in gleicher Anzahl          satz 1 in Textform übermittelt.\nvertreten sein. § 6 Absatz 3 ist auf Mitglieder des Gre-\nmiums, die Unternehmerinteressen oder Verbraucherin-\nAbschnitt 3\nteressen vertreten, nicht anzuwenden.\nStreitbeilegungsverfahren\n§8\n§ 11\nAmtsdauer und\nAbberufung des Streitmittlers                                     Form von Mitteilungen\n(1) Der Streitmittler muss für eine angemessene               Der Antrag auf Durchführung eines Streitbeilegungs-\nDauer bestellt werden. Die Amtsdauer soll drei Jahre          verfahrens, Stellungnahmen, Belege und sonstige Mit-\nteilungen können der Verbraucherschlichtungsstelle in\nnicht unterschreiten. Wiederbestellung ist zulässig.\nTextform übermittelt werden.\n(2) Der Streitmittler kann nur abberufen werden,\nwenn                                                                                      § 12\n1. Tatsachen vorliegen, die eine unabhängige und un-                              Verfahrenssprache\nparteiische Ausübung der Tätigkeit als Streitmittler\n(1) Verfahrenssprache ist Deutsch.\nnicht mehr erwarten lassen,\n(2) Die Verfahrensordnung kann weitere Sprachen\n2. er nicht nur vorübergehend an der Ausübung der             vorsehen, in denen ein Streitbeilegungsverfahren\nTätigkeit als Streitmittler gehindert ist oder            durchgeführt werden kann, wenn eine Partei dies bean-\n3. ein anderer wichtiger Grund vorliegt.                      tragt und die andere Partei sich darauf einlässt. Der\nStreitmittler kann mit den Parteien durch Individualab-\n§9                              rede auch eine nicht in der Verfahrensordnung vorgese-\nhene Verfahrenssprache vereinbaren.\nBeteiligung von\nVerbraucherverbänden und Unternehmerverbänden\n§ 13\n(1) Ist der Träger der Verbraucherschlichtungsstelle                                Vertretung\nein Verband, der Unternehmerinteressen wahrnimmt,\noder wird der Träger der Verbraucherschlichtungsstelle           (1) Die Parteien können sich im Streitbeilegungsver-\nvon einem solchen Verband finanziert, so bedürfen die         fahren durch einen Rechtsanwalt oder durch eine an-\nFestlegung und die Änderung der Zuständigkeit der             dere Person, soweit diese zur Erbringung außergericht-\nVerbraucherschlichtungsstelle, die Verfahrensordnung          licher Rechtsdienstleistungen befugt ist, vertreten las-\nund die Bestellung oder Abberufung eines Streitmittlers       sen.\nder Beteiligung eines Verbands, der die Interessen von           (2) Die Parteien dürfen nicht verpflichtet werden,\nVerbrauchern wahrnimmt (Verbraucherverband). Der              sich im Streitbeilegungsverfahren vertreten zu lassen.\nVerbraucherverband muss eine qualifizierte Einrichtung\nnach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Unterlas-                                           § 14\nsungsklagengesetzes sein und sich für die Vertretung\nAblehnungsgründe\nvon Verbraucherinteressen im Zuständigkeitsbereich\nder Verbraucherschlichtungsstelle fachlich eignen. Die           (1) Der Streitmittler lehnt die Durchführung eines\nBeteiligung ist in den Regeln über die Organisation der       Streitbeilegungsverfahrens ab, wenn\nVerbraucherschlichtungsstelle vorzusehen.                     1. die Streitigkeit nicht in die Zuständigkeit der Ver-\n(2) Ist der Träger der Verbraucherschlichtungsstelle           braucherschlichtungsstelle fällt,\nein Verbraucherverband oder wird der Träger der Ver-          2. der streitige Anspruch nicht zuvor gegenüber dem\nbraucherschlichtungsstelle von einem Verbraucherver-              Antragsgegner geltend gemacht worden ist oder\nband finanziert, so gilt Absatz 1 Satz 1 und 3 entspre-\n3. der Antrag offensichtlich ohne Aussicht auf Erfolg ist\nchend für die Beteiligung eines Verbands, der Unter-\noder mutwillig erscheint, insbesondere weil\nnehmerinteressen wahrnimmt (Unternehmerverband).\nDer Unternehmerverband muss sich für die Vertretung               a) der streitige Anspruch bei Antragstellung bereits\nvon Unternehmerinteressen im Zuständigkeitsbereich                   verjährt war und der Unternehmer sich auf die\nder Verbraucherschlichtungsstelle fachlich eignen.                   Verjährung beruft,\nb) die Streitigkeit bereits beigelegt ist,\n§ 10\nc) zu der Streitigkeit ein Antrag auf Prozesskosten-\nInformationspflichten                              hilfe bereits mit der Begründung zurückgewiesen\nder Verbraucherschlichtungsstelle                         worden ist, dass die beabsichtigte Rechtsver-\n(1) Die Verbraucherschlichtungsstelle unterhält eine              folgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg\nWebseite, auf der die Verfahrensordnung und klare                    bietet oder mutwillig erscheint.\nund verständliche Informationen zur Erreichbarkeit und           (2) Die Verfahrensordnung kann vorsehen, dass der\nzur Zuständigkeit der Verbraucherschlichtungsstelle           Streitmittler die Durchführung eines von einem Verbrau-\nsowie zu den Streitmittlern, zur Anerkennung als Ver-         cher eingeleiteten Streitbeilegungsverfahrens nach § 4\nbraucherschlichtungsstelle sowie zum Ablauf und zu            Absatz 1 in folgenden Fällen ablehnt:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 2016               257\n1. eine Verbraucherschlichtungsstelle hat bereits ein                                    § 15\nVerfahren zur Beilegung der Streitigkeit durchgeführt                         Beendigung des\noder die Streitigkeit ist bei einer anderen Verbrau-               Verfahrens auf Wunsch der Parteien\ncherschlichtungsstelle anhängig,\n(1) Das Streitbeilegungsverfahren endet, wenn der\n2. ein Gericht hat zu der Streitigkeit bereits eine Sach-     Antragsteller seinen Antrag zurücknimmt oder der wei-\nentscheidung getroffen oder die Streitigkeit ist bei     teren Durchführung des Verfahrens widerspricht.\neinem Gericht anhängig, es sei denn, das Gericht            (2) Erklärt der Antragsgegner, an dem Streitbei-\nordnet nach § 278a Absatz 2 der Zivilprozessord-         legungsverfahren nicht teilnehmen oder es nicht fort-\nnung im Hinblick auf das Verfahren vor der Verbrau-      setzen zu wollen, so beendet der Streitmittler das Ver-\ncherschlichtungsstelle das Ruhen des Verfahrens          fahren, es sei denn, Rechtsvorschriften, Satzungen\nan,                                                      oder vertragliche Abreden bestimmen etwas anderes.\n3. der Streitwert überschreitet oder unterschreitet eine         (3) Das Recht einer Partei, das Streitbeilegungsver-\nbestimmte Höhe,                                          fahren bei Vorliegen eines erheblichen Verfahrensman-\ngels zu beenden, darf nicht beschränkt werden.\n4. die Behandlung der Streitigkeit würde den effektiven\nBetrieb der Verbraucherschlichtungsstelle ernsthaft                                 § 16\nbeeinträchtigen, insbesondere weil                                       Unterrichtung der Parteien\na) die Verbraucherschlichtungsstelle den Sachver-           (1) Die Verbraucherschlichtungsstelle muss den An-\nhalt oder rechtliche Fragen nur mit einem unan-       tragsteller unverzüglich nach Eingang des Antrags auf\ngemessenen Aufwand klären kann,                       Durchführung eines Streitbeilegungsverfahrens und\nden Antragsgegner zugleich mit der Übersendung des\nb) eine grundsätzliche Rechtsfrage, die für die Be-      Antrags über Folgendes unterrichten:\nwertung der Streitigkeit erheblich ist, nicht geklärt 1. dass das Verfahren nach der Verfahrensordnung\nist.                                                      durchgeführt wird und dass deren Wortlaut auf der\nWebseite der Verbraucherschlichtungsstelle verfüg-\nDie Ablehnungsgründe dürfen den Zugang von Ver-                   bar ist und auf Anfrage in Textform übermittelt wird,\nbrauchern zu dem Streitbeilegungsverfahren nicht er-\nheblich beeinträchtigen. Für Anträge nach § 4 Absatz 3        2. dass die Parteien mit ihrer Teilnahme am Streitbeile-\ngelten die in den Sätzen 1 und 2 vorgesehenen Be-                 gungsverfahren der Verfahrensordnung der Verbrau-\nschränkungen der zulässigen Ablehnungsgründe nicht.               cherschlichtungsstelle zustimmen,\n3. dass das Ergebnis des Streitbeilegungsverfahrens\n(3) Die Verbraucherschlichtungsstelle teilt dem An-           von dem Ergebnis eines gerichtlichen Verfahrens ab-\ntragsteller und, sofern der Antrag bereits an den An-             weichen kann,\ntragsgegner übermittelt worden ist, auch dem Antrags-\n4. dass sich die Parteien im Streitbeilegungsverfahren\ngegner die Ablehnung in Textform und unter Angabe\nvon einem Rechtsanwalt oder einer anderen Person,\nder Gründe mit. Sie übermittelt die Ablehnungsent-\nsoweit diese zur Erbringung von Rechtsdienstleis-\nscheidung innerhalb von drei Wochen nach Eingang\ntungen befugt ist, beraten oder vertreten lassen kön-\ndes Antrags.\nnen,\n(4) Der Streitmittler kann die weitere Durchführung       5. dass die Parteien im Streitbeilegungsverfahren nicht\neines Streitbeilegungsverfahrens aus den in den Ab-               durch einen Rechtsanwalt oder durch eine andere\nsätzen 1 und 2 aufgeführten Gründen ablehnen, wenn                Person vertreten sein müssen,\nder Ablehnungsgrund erst während des Verfahrens ein-          6. über die Möglichkeit einer Beendigung des Streitbei-\ntritt oder bekannt wird. Der Ablehnungsgrund nach Ab-             legungsverfahrens nach § 15,\nsatz 1 Nummer 2 greift nicht, wenn der Antragsgegner\n7. über die Kosten des Verfahrens und\nin die Durchführung des Streitbeilegungsverfahrens\neinwilligt oder Erklärungen zur Sache abgibt. Absatz 3        8. über den Umfang der Verschwiegenheitspflicht des\nSatz 1 ist anzuwenden.                                            Streitmittlers und der weiteren in die Durchführung\ndes Streitbeilegungsverfahrens eingebundenen Per-\n(5) Der Streitmittler setzt das Streitbeilegungsverfah-       sonen.\nren aus, wenn der Antragsgegner geltend macht, dass              (2) Von der wiederholten Unterrichtung eines Unter-\nseit der Geltendmachung des streitigen Anspruchs              nehmers, der regelmäßig an Streitbeilegungsverfahren\ndurch den Antragsteller gegenüber dem Antragsgegner           der Verbraucherschlichtungsstelle teilnimmt und auf\nnicht mehr als zwei Monate vergangen sind, und der            weitere Unterrichtungen verzichtet hat, kann abgese-\nAntragsgegner den streitigen Anspruch in dieser Zeit          hen werden.\nweder anerkannt noch abgelehnt hat. Der Streitmittler\nlehnt die weitere Durchführung des Streitbeilegungs-                                     § 17\nverfahrens ab, wenn der Antragsgegner den streitigen\nAnspruch innerhalb von zwei Monaten seit dessen Gel-                              Rechtliches Gehör\ntendmachung vollständig anerkennt; Absatz 3 Satz 1 ist           (1) Die Parteien erhalten rechtliches Gehör und kön-\nanzuwenden. Erkennt der Antragsgegner den streitigen          nen Tatsachen und Bewertungen vorbringen. Die Ver-\nAnspruch nicht innerhalb von zwei Monaten seit des-           braucherschlichtungsstelle kann den Parteien eine an-\nsen Geltendmachung vollständig an, so setzt der Streit-       gemessene Frist zur Stellungnahme setzen. Die Frist\nmittler das Verfahren nach Ablauf von zwei Monaten ab         beträgt in der Regel drei Wochen und kann auf Antrag\nGeltendmachung des streitigen Anspruchs fort.                 verlängert werden.","258            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 2016\n(2) Der Streitmittler kann die Streitigkeit mit den Par-                                § 21\nteien mündlich erörtern, wenn diese Möglichkeit in der                        Abschluss des Verfahrens\nVerfahrensordnung der Verbraucherschlichtungsstelle\nvorgesehen ist und die Parteien zustimmen.                      (1) Die Verbraucherschlichtungsstelle übermittelt\nden Parteien das Ergebnis des Streitbeilegungsverfah-\n§ 18                              rens in Textform mit den erforderlichen Erläuterungen.\nMit dieser Mitteilung ist das Streitbeilegungsverfahren\nMediation                           beendet.\nFührt der Streitmittler nach der Verfahrensordnung           (2) Kommt es nicht zu einer Einigung, ist die Mittei-\nder Verbraucherschlichtungsstelle eine Mediation durch,      lung nach Absatz 1 als Bescheinigung über einen er-\nso sind die Vorschriften des Mediationsgesetzes mit          folglosen Einigungsversuch nach § 15a Absatz 3 Satz 3\nAusnahme des § 2 Absatz 1 des Mediationsgesetzes             des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilpro-\nergänzend anzuwenden.                                        zessordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-\nderungsnummer 310-2, veröffentlichten bereinigten\n§ 19                              Fassung, das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes\nvom 5. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1962) geändert wor-\nSchlichtungsvorschlag\nden ist, in der jeweils geltenden Fassung zu bezeich-\n(1) Hat der Streitmittler nach der Verfahrensordnung      nen.\nden Parteien einen Vorschlag zur Beilegung der Strei-\ntigkeit (Schlichtungsvorschlag) zu unterbreiten, so be-                                    § 22\nruht dieser auf der sich aus dem Streitbeilegungsver-\nVerschwiegenheit\nfahren ergebenden Sachlage. Der Schlichtungsvor-\nschlag soll am geltenden Recht ausgerichtet sein und            Der Streitmittler und die weiteren in die Durchführung\nsoll insbesondere die zwingenden Verbraucherschutz-          des Streitbeilegungsverfahrens eingebundenen Perso-\ngesetze beachten. Der Schlichtungsvorschlag ist mit          nen sind zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit\neiner Begründung zu versehen, aus der sich der zu-           durch Rechtsvorschrift nichts anderes geregelt ist. Die\ngrunde gelegte Sachverhalt und die rechtliche Bewer-         Pflicht bezieht sich auf alles, was ihnen in Ausübung\ntung des Streitmittlers ergeben.                             ihrer Tätigkeit bekannt geworden ist. § 4 Satz 3 des\nMediationsgesetzes gilt entsprechend.\n(2) Die Verbraucherschlichtungsstelle übermittelt\nden Parteien den Schlichtungsvorschlag in Textform.\n§ 23\n(3) Die Verbraucherschlichtungsstelle unterrichtet\nEntgelt\ndie Parteien mit der Übermittlung des Schlichtungsvor-\nschlags über die rechtlichen Folgen einer Annahme des           (1) Ist ein Unternehmer an dem Streitbeilegungsver-\nVorschlags und darüber, dass der Vorschlag von dem           fahren beteiligt, so kann von dem Verbraucher ein Ent-\nErgebnis eines gerichtlichen Verfahrens abweichen            gelt nur erhoben werden, wenn der Antrag des Verbrau-\nkann. Sie weist auf die Möglichkeit hin, den Vorschlag       chers unter Berücksichtigung der gesamten Umstände\nnicht anzunehmen und die Gerichte anzurufen. Die Ver-        als missbräuchlich anzusehen ist; in diesem Fall beträgt\nbraucherschlichtungsstelle setzt den Parteien eine an-       das Entgelt höchstens 30 Euro. In sonstigen Fällen\ngemessene Frist zur Annahme des Vorschlags.                  kann die Verbraucherschlichtungsstelle vom Verbrau-\ncher ein angemessenes Entgelt verlangen, wenn\n(4) Von einer Unterrichtung des Unternehmers nach\nAbsatz 3 ist abzusehen, wenn sich dieser dem Schlich-        1. sie diesen unverzüglich nachdem ihr bekannt wurde,\ntungsvorschlag bereits vorab unterworfen hat.                    dass an dem Verfahren kein Unternehmer beteiligt\nist, auf diese Kosten hingewiesen hat, und\n§ 20                              2. der Verbraucher an dem Verfahren weiterhin teilneh-\nVerfahrensdauer                              men wollte.\n(2) Die Verbraucherschlichtungsstelle kann vom Un-\n(1) Die Verbraucherschlichtungsstelle benachrichtigt\nternehmer, der zur Teilnahme an dem Streitbeilegungs-\ndie Parteien, sobald sie keine weiteren Unterlagen und\nverfahren bereit ist oder verpflichtet ist, ein angemes-\nInformationen mehr benötigt (Eingang der vollständigen\nsenes Entgelt verlangen.\nBeschwerdeakte). Der Eingang der vollständigen Be-\nschwerdeakte ist in der Regel anzunehmen, wenn die\nParteien nach § 17 Absatz 1 Gelegenheit zur Stellung-                               Abschnitt 4\nnahme hatten.                                                               Anerkennung privater\n(2) Die Verbraucherschlichtungsstelle übermittelt                Ve r b r a u c he r s c h l i c h t u n g s s t e l l e n\nden Parteien den Schlichtungsvorschlag oder, sofern\nkein Schlichtungsvorschlag zu unterbreiten ist, den In-                                    § 24\nhalt der Einigung über die Beilegung der Streitigkeit                                Anerkennung\noder den Hinweis auf die Nichteinigung innerhalb von\nDie zuständige Behörde erkennt auf Antrag eine Ein-\n90 Tagen nach Eingang der vollständigen Beschwerde-\nrichtung als Verbraucherschlichtungsstelle an, wenn die\nakte.\nEinrichtung die organisatorischen und fachlichen Anfor-\n(3) Die Verbraucherschlichtungsstelle kann die Frist      derungen an die Streitbeilegung in Verbrauchersachen\nvon 90 Tagen bei besonders schwierigen Streitigkeiten        nach den Abschnitten 2 und 3 erfüllt, die Einrichtung\noder mit Zustimmung der Parteien verlängern. Sie un-         ihren Sitz im Inland hat, auf Dauer angelegt ist und ihre\nterrichtet die Parteien über die Verlängerung der Frist.     Finanzierung tragfähig erscheint. Weitergehende Anfor-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 2016                           259\nderungen an die Einrichtung, die sich aus anderen                                    Abschnitt 5\nRechtsvorschriften ergeben, bleiben unberührt.                                       Behördliche\nVe r b r a u c he r s c h l i c h t u n g s s t e l l e n\n§ 25\nAntrag auf Anerkennung                                                      § 28\nund Mitteilung von Änderungen                                              Behördliche\nVerbraucherschlichtungsstellen\n(1) Der Antrag auf Anerkennung als Verbraucher-\nschlichtungsstelle ist zu begründen. Dem Antrag sind             Für behördliche Verbraucherschlichtungsstellen gel-\nbeizufügen:                                                   ten die §§ 4 bis 7 Absatz 1 und 3 bis 5, die §§ 8, 10\nund 11 sowie 13 bis 22 sinngemäß. § 9 Absatz 1 ist nur\n1. die Verfahrensordnung der Einrichtung und                  anzuwenden, wenn die Verbraucherschlichtungsstelle\n2. die Regeln über die Organisation und die Finanzie-         bei einer Kammer eingerichtet ist. Anforderungen an\nrung der Einrichtung, einschließlich der Regeln über      behördliche Verbraucherschlichtungsstellen, die sich\ndie Verfahrenskosten.                                     aus anderen Rechtsvorschriften ergeben, bleiben unbe-\nrührt.\n(2) Die Verbraucherschlichtungsstelle unterrichtet\ndie zuständige Behörde unverzüglich über Änderungen                                  Abschnitt 6\nder für die Anerkennung relevanten Umstände und\nsonstiger im Antrag mitgeteilter Angaben.                                             Universal-\nschlichtungsstellen der Länder\n(3) Das Ergebnis einer nach § 9 erforderlichen Betei-\nligung eines Verbraucherverbands oder eines Unter-                                          § 29\nnehmerverbands ist der zuständigen Behörde zusam-\nmen mit den Angaben nach den Absätzen 1 oder 2 zu                             Universalschlichtungsstelle\nübermitteln. Abweichungen von Empfehlungen des be-                         und Verordnungsermächtigung\nteiligten Verbands sind zu begründen, es sei denn, der           (1) Die Länder richten ergänzende Verbraucher-\nVerband hat als Mitglied eines paritätisch besetzten          schlichtungsstellen ein (Universalschlichtungsstelle\nGremiums an der Entscheidung mitgewirkt.                      des Landes).\n(2) Das Land kann von der Einrichtung einer Univer-\n§ 26                                salschlichtungsstelle absehen, wenn ein ausreichendes\nWiderruf der Anerkennung                       Schlichtungsangebot besteht. Das Schlichtungsange-\nbot ist ausreichend, wenn für jede Streitigkeit nach\n(1) Erfüllt die Verbraucherschlichtungsstelle die für      § 4 Absatz 2 Satz 2 mit einem in diesem Land nieder-\nihre Anerkennung notwendigen Voraussetzungen nicht            gelassenen Unternehmer eine Verbraucherschlich-\nmehr oder kommt sie in sonstiger Weise den Anforde-           tungsstelle zur Verfügung steht, deren Verfahren dem\nrungen an eine Verbraucherschlichtungsstelle in erheb-        Unternehmer zur Teilnahme offensteht.\nlichem Umfang nicht nach, so teilt die zuständige Be-\nhörde der Verbraucherschlichtungsstelle mit, welche              (3) Die Länder können\nÄnderungen zur Aufrechterhaltung der Anerkennung er-          1. selbst eine behördliche Universalschlichtungsstelle\nforderlich sind, und fordert sie auf, diese Änderungen            einrichten,\ninnerhalb von drei Monaten durchzuführen.\n2. eine geeignete anerkannte Verbraucherschlich-\n(2) Die zuständige Behörde widerruft die Anerken-              tungsstelle mit der Aufgabe der Universalschlich-\nnung, wenn die Verbraucherschlichtungsstelle die Än-              tungsstelle einschließlich der Befugnis, für die\nderungen nicht innerhalb von drei Monaten nach Zu-                Durchführung des Streitbeilegungsverfahrens Ge-\ngang der Aufforderung nach Absatz 1 durchführt.                   bühren zu erheben, beleihen oder\n3. eine geeignete anerkannte Verbraucherschlich-\n§ 27                                    tungsstelle mit der Aufgabe der Universalschlich-\ntungsstelle beauftragen.\nZuständige Behörde\nund Verordnungsermächtigung                      Ist eine anerkannte Verbraucherschlichtungsstelle mit\nder Aufgabe der Universalschlichtungsstelle beauftragt,\n(1) Zuständige Behörde ist, soweit nicht durch Bun-        handelt sie als private Verbraucherschlichtungsstelle\ndesgesetz etwas anderes bestimmt ist, das Bundesamt           nach den Abschnitten 2 und 3. Für ihre Tätigkeit als\nfür Justiz.                                                   Universalschlichtungsstelle gelten die besonderen Be-\n(2) Ist durch Bundesgesetz bestimmt, dass eine an-         stimmungen des § 30.\ndere Behörde als das Bundesamt für Justiz für die An-            (4) Die Landesregierungen\nerkennung einer Einrichtung als Verbraucherschlich-\ntungsstelle zuständig ist, so ist diese andere Behörde        1. bestimmen durch Rechtsverordnung die für die Be-\nim Verhältnis zum Bundesamt für Justiz ausschließlich             leihung nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und die\nzuständig. Die Anerkennung richtet sich nach den für              Beauftragung nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 sowie\ndie Anerkennung durch diese andere Behörde maßgeb-                die für die Rechts- und Fachaufsicht über die Uni-\nlichen Vorschriften, auch wenn die Zuständigkeit der              versalschlichtungsstelle des Landes zuständige Be-\nVerbraucherschlichtungsstelle über den Anwendungs-                hörde und\nbereich der Vorschrift hinausgeht, der die Zuständigkeit      2. können durch Rechtsverordnung Regelungen zur\ndieser anderen Behörde begründet.                                 Beendigung der Beleihung nach Absatz 3 Satz 1","260             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 2016\nNummer 2 oder der Beauftragung nach Absatz 3              Die Universalschlichtungsstelle muss den Unternehmer\nSatz 1 Nummer 3 treffen.                                  zugleich mit der Übermittlung des Antrags auf die in\nDie Landesregierung kann die Ermächtigung nach                Satz 2 geregelte Rechtsfolge hinweisen und ferner da-\nSatz 1 durch Rechtsverordnung auf eine oberste Lan-           rauf hinweisen, dass für die Durchführung des Streitbei-\ndesbehörde übertragen.                                        legungsverfahrens eine Gebühr nach § 31 oder im Fall\neiner beauftragten Universalschlichtungsstelle ein Ent-\n§ 30                              gelt nach § 23 erhoben werden kann.\nZuständigkeit und\nVerfahren der Universalschlichtungsstelle                                             § 31\n(1) Die Universalschlichtungsstelle des Landes lehnt                                    Gebühr\ndie Durchführung eines Streitbeilegungsverfahrens ab,\n(1) Die Universalschlichtungsstelle des Landes nach\nwenn\n§ 29 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 erhebt für die\n1. eine andere Verbraucherschlichtungsstelle zustän-          Durchführung des Streitbeilegungsverfahrens vom Un-\ndig ist,                                                  ternehmer, der zur Teilnahme an dem Streitbeilegungs-\n2. weder der Unternehmer in diesem Land niedergelas-          verfahren bereit ist oder verpflichtet ist, eine Gebühr,\nsen ist noch der Verbraucher in diesem Land seinen        deren Höhe kostendeckend sein soll und die Höhe\nWohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat,                des Streitwerts berücksichtigt. Die Gebühr beträgt\n3. es sich um eine Streitigkeit aus einem in § 4 Absatz 2     1. 190 Euro        bei    Streitwerten        bis    einschließlich\nSatz 2 Nummer 1 genannten Vertrag handelt,                    100 Euro,\n4. der Wert des Streitgegenstands weniger als 10 Euro         2. 250 Euro bei Streitwerten über 100 Euro bis ein-\noder mehr als 5 000 Euro beträgt,                             schließlich 500 Euro,\n5. der streitige Anspruch nicht zuvor gegenüber dem\n3. 300 Euro bei Streitwerten über 500 Euro bis ein-\nUnternehmer geltend gemacht worden ist oder\nschließlich 2 000 Euro und\n6. der Antrag offensichtlich ohne Aussicht auf Erfolg ist\noder mutwillig erscheint, insbesondere weil               4. 380 Euro bei Streitwerten über 2 000 Euro.\na) der streitige Anspruch bei Antragstellung bereits         (2) Erkennt der Unternehmer den geltend gemachten\nverjährt war und der Unternehmer sich auf die          Anspruch sofort vollständig an, ermäßigt sich die Ge-\nVerjährung beruft,                                     bühr auf 75 Euro; die Gebühr entfällt im Fall der Ableh-\nb) die Streitigkeit bereits beigelegt ist,                nung der weiteren Durchführung des Streitbeilegungs-\nverfahrens nach § 14 Absatz 5 Satz 2. Die Universal-\nc) zu der Streitigkeit ein Antrag auf Prozesskosten-      schlichtungsstelle des Landes kann eine niedrigere Ge-\nhilfe bereits mit der Begründung zurückgewiesen        bühr bestimmen oder eine Gebührenbefreiung gewäh-\nworden ist, dass die beabsichtigte Rechtsverfol-       ren, wenn die Erhebung der Gebühr nach Absatz 1\ngung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bie-       Satz 2 und nach Satz 1 nach den besonderen Um-\ntet oder mutwillig erscheint.                          ständen des Einzelfalls unbillig erscheint. Die Erhebung\n(2) Die Verfahrensordnung der Universalschlich-            der Gebühr erscheint insbesondere dann unbillig, wenn\ntungsstelle des Landes kann weitere nach § 14 Absatz 2        die Universalschlichtungsstelle die Durchführung des\nSatz 1 Nummer 1, 2 und 4 und Satz 2 zulässige Ableh-          Streitbeilegungsverfahrens nach § 30 Absatz 1 Num-\nnungsgründe vorsehen.                                         mer 6 ablehnt, nachdem der Unternehmer sich in der\n(3) Die Universalschlichtungsstelle des Landes teilt       Sache geäußert hat.\ndem Verbraucher im Fall des Absatzes 1 Nummer 1                  (3) Von dem Verbraucher, der die Durchführung eines\nmit der Ablehnungsentscheidung eine zuständige Ver-           Streitbeilegungsverfahrens beantragt hat, kann eine\nbraucherschlichtungsstelle mit, an die er sich wenden         Gebühr nur erhoben werden, wenn der Antrag unter\nkann.                                                         Berücksichtigung der gesamten Umstände als miss-\n(4) Die Universalschlichtungsstelle führt Schlich-         bräuchlich anzusehen ist. In diesem Fall beträgt die Ge-\ntungsverfahren durch. Sie kann einen Schlichtungsvor-         bühr 30 Euro.\nschlag nach Aktenlage unterbreiten, wenn der Unter-\nnehmer, der zur Teilnahme am Verfahren der Universal-                                 Abschnitt 7\nschlichtungsstelle bereit ist oder verpflichtet ist, zu dem\nAntrag des Verbrauchers keine Stellungnahme abgibt.                           Zentrale Anlaufstelle\nf ü r Ve r b r a u c h e r s c h l i c h t u n g ,\n(5) Von der Bereitschaft des Unternehmers zur Teil-\nL i s t e d e r Ve r b r a u c h e r s c h l i c h t u n g s -\nnahme am Streitbeilegungsverfahren ist auszugehen,\nstellen und Berichtspflichten\nwenn er gegenüber dem Verbraucher, auf seiner Web-\nseite oder in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingun-\ngen erklärt hat, an Streitbeilegungsverfahren vor einer                                      § 32\nUniversalschlichtungsstelle teilzunehmen. Von der Be-                             Zentrale Anlaufstelle\nreitschaft des Unternehmers ist auch dann auszuge-            für Verbraucherschlichtung und Mitteilungspflichten\nhen, wenn er zwar keine Teilnahmebereitschaft nach             der zuständigen Behörden und Aufsichtsbehörden\nSatz 1 erklärt hat, aber die Teilnahme am Verfahren\nnicht innerhalb von drei Wochen ablehnt, nachdem                 (1) Das Bundesamt für Justiz ist zentrale Anlaufstelle\nihm der Antrag des Verbrauchers von der Universal-            für die Europäische Kommission (Zentrale Anlaufstelle\nschlichtungsstelle des Landes übermittelt worden ist.         für Verbraucherschlichtung).","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 2016               261\n(2) Die zuständige Behörde teilt der Zentralen An-                                    § 34\nlaufstelle für Verbraucherschlichtung mit:\nBerichtspflichten\n1. die Anerkennung sowie den Widerruf und die Rück-                            und Auskunftspflichten\nnahme der Anerkennung einer privaten Verbraucher-                    der Verbraucherschlichtungsstelle\nschlichtungsstelle; eine private Verbraucherschlich-\ntungsstelle nach § 4 Absatz 2 Satz 2 und 3 ist ent-          (1) Die Verbraucherschlichtungsstelle erstellt jährlich\nsprechend auszuweisen;                                    einen Tätigkeitsbericht. Sie veröffentlicht den Tätig-\nkeitsbericht auf ihrer Webseite und übermittelt ihn auf\n2. die Angaben, die für die Eintragung der privaten Ver-      Anfrage in Textform. Für die Übermittlung eines Be-\nbraucherschlichtungsstelle in die Liste nach § 33         richts auf Papier kann sie vom Empfänger Ersatz der\nAbsatz 1 erforderlich sind.                               dafür notwendigen Auslagen verlangen.\n(3) Die für die Aufsicht einer behördlichen Verbrau-\ncherschlichtungsstelle zuständige Behörde (Aufsichts-            (2) Die Verbraucherschlichtungsstelle erstellt alle\nbehörde) teilt der Zentralen Anlaufstelle für Verbrau-        zwei Jahre einen Bericht mit einer umfassenden Dar-\ncherschlichtung mit:                                          stellung und Bewertung ihrer Tätigkeit (Evaluationsbe-\nricht). Die private Verbraucherschlichtungsstelle über-\n1. die Einrichtung und die Auflösung einer behörd-            mittelt den Evaluationsbericht der zuständigen Behörde\nlichen Verbraucherschlichtungsstelle; eine behörd-        und die behördliche Verbraucherschlichtungsstelle\nliche Verbraucherschlichtungsstelle nach § 29 Ab-         übermittelt den Evaluationsbericht der Aufsichtsbehör-\nsatz 3 Satz 1 Nummer 1 ist als Universalschlich-          de. Die Universalschlichtungsstelle des Landes über-\ntungsstelle des Landes auszuweisen;                       mittelt ihren Bericht der nach Maßgabe von § 29 Ab-\nsatz 4 zuständigen Behörde und gibt ihn der Zentralen\n2. die Angaben, die für die Eintragung der behördlichen       Anlaufstelle für Verbraucherschlichtung zur Kenntnis.\nVerbraucherschlichtungsstelle in die Liste nach § 33\nAbsatz 1 erforderlich sind.                                  (3) Die Verbraucherschlichtungsstelle berichtet ins-\nbesondere über Geschäftspraktiken, die auffällig häufig\n(4) Die Beleihung oder Beauftragung einer anerkann-        Anlass für Anträge auf Durchführung von Streitbeile-\nten Verbraucherschlichtungsstelle mit der Aufgabe der         gungsverfahren waren.\nUniversalschlichtung nach § 29 Absatz 3 Satz 1 Num-\nmer 2 oder 3 sowie die Beendigung einer solchen Be-              (4) Die Verbraucherschlichtungsstelle gibt über\nauftragung oder Beleihung sind der Zentralen Anlauf-          Geschäftspraktiken nach Absatz 3 auch außerhalb der\nstelle für Verbraucherschlichtung durch die nach Maß-         Berichte nach Absatz 1 oder Absatz 2 eine aktuelle\ngabe von § 29 Absatz 4 zuständige Behörde des Lan-            Auskunft, wenn eine nach § 2 des EG-Verbraucher-\ndes mitzuteilen.                                              schutzdurchsetzungsgesetzes vom 21. Dezember 2006\n(BGBl. I S. 3367), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 4\n(5) Änderungen der Angaben nach den Absätzen 2             des Gesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434) geän-\nbis 4 sind der Zentralen Anlaufstelle für Verbraucher-        dert worden ist, zuständige Behörde sie im Rahmen ih-\nschlichtung unverzüglich mitzuteilen.                         rer Zuständigkeit darum ersucht.\n(5) Ist in einem Land keine Universalschlichtungs-\n§ 33\nstelle eingerichtet, hat das Land der Zentralen Anlauf-\nListe der Verbraucher-                       stelle für Verbraucherschlichtung jeweils zum 1. Okto-\nschlichtungsstellen sowie Zugang                   ber, frühestens aber zum 1. Oktober 2016, mitzuteilen,\nzur Liste der Europäischen Kommission und zur               durch welche Verbraucherschlichtungsstellen für dieses\nEuropäischen Plattform zur Online-Streitbeilegung            Land ein ausreichendes Schlichtungsangebot sicher-\ngestellt wird. Änderungen sind unverzüglich mitzuteilen.\n(1) Die Zentrale Anlaufstelle für Verbraucherschlich-\ntung führt eine Liste der Verbraucherschlichtungs-\n§ 35\nstellen. Diese Liste wird der Europäischen Kommission\nunter Hinweis auf Artikel 20 Absatz 2 der Richtlinie\n2013/11/EU übermittelt und regelmäßig aktualisiert.                       Verbraucherschlichtungsbericht\nDie Zentrale Anlaufstelle für Verbraucherschlichtung\nmacht die jeweils aktuelle Fassung der Liste auf ihrer           (1) Die Zentrale Anlaufstelle für Verbraucherschlich-\nWebseite zugänglich und macht die Liste mit Stand             tung veröffentlicht zum 9. Juli 2018 und danach alle vier\n1. Januar jeden Jahres im Bundesanzeiger bekannt.             Jahre einen Bericht über die Tätigkeit der Verbraucher-\nschlichtungsstellen im Bundesgebiet (Verbraucher-\n(2) Die zuständigen Behörden und die Zentrale An-          schlichtungsbericht) und übermittelt diesen der Euro-\nlaufstelle für Verbraucherschlichtung machen die von          päischen Kommission.\nder Europäischen Kommission erstellte Liste aller im\nEuropäischen Wirtschaftsraum anerkannten Streitbei-              (2) Für den Verbraucherschlichtungsbericht übermit-\nlegungsstellen auf ihren Webseiten zugänglich, indem          teln die zuständigen Behörden und die Aufsichtsbehör-\nsie einen Link zur Webseite der Europäischen Kommis-          den sowie die nach Maßgabe von § 29 Absatz 4 zu-\nsion einstellen. Auf Anfrage stellen sie diese Liste in       ständigen Behörden der Zentralen Anlaufstelle für Ver-\nTextform zur Verfügung.                                       braucherschlichtung erstmals zum 31. März 2018 und","262             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 2016\ndanach alle zwei Jahre eine Auswertung der ihnen nach                                Abschnitt 9\n§ 34 Absatz 2 übermittelten Evaluationsberichte.\nGrenzübergreifende Zusammenarbeit\nAbschnitt 8                                                         § 38\nInformations-                                                  Zusammenarbeit\npflichten des Unternehmers                                  mit ausländischen Streitbeilegungsstellen\nDie Verbraucherschlichtungsstelle arbeitet mit Streit-\nbeilegungsstellen zusammen, die in Umsetzung der\n§ 36\nRichtlinie 2013/11/EU in einem anderen Mitgliedstaat\nAllgemeine Informationspflicht                   der Europäischen Union oder in einem sonstigen Ver-\ntragsstaat des Abkommens über den Europäischen\n(1) Ein Unternehmer, der eine Webseite unterhält           Wirtschaftsraum für die außergerichtliche Beilegung\noder Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet,               vergleichbarer Streitigkeiten zuständig sind.\nhat den Verbraucher leicht zugänglich, klar und ver-\nständlich                                                                                 § 39\n1. in Kenntnis zu setzen davon, inwieweit er bereit ist                            Zusammenarbeit\noder verpflichtet ist, an Streitbeilegungsverfahren                          mit der Europäischen\nvor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzuneh-                  Plattform zur Online-Streitbeilegung\nmen, und                                                     Die Verbraucherschlichtungsstelle ist Stelle für alter-\nnative Streitbeilegung im Sinne der Verordnung (EU)\n2. auf die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle           Nr. 524/2013 des Europäischen Parlaments und des\nhinzuweisen, wenn sich der Unternehmer zur Teil-          Rates vom 21. Mai 2013 über die Online-Beilegung ver-\nnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer        braucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung\nVerbraucherschlichtungsstelle verpflichtet hat oder       der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie\nwenn er auf Grund von Rechtsvorschriften zur Teil-        2009/22/EG (ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 1).\nnahme verpflichtet ist; der Hinweis muss Angaben\nzu Anschrift und Webseite der Verbraucherschlich-                                     § 40\ntungsstelle sowie eine Erklärung des Unternehmers,\nan einem Streitbeilegungsverfahren vor dieser Ver-                               Unterstützung\nbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, enthalten.                   von Verbrauchern bei grenzüber-\ngreifenden Streitigkeiten; Kontaktstelle für die\n(2) Die Informationen nach Absatz 1 müssen                   Europäische Plattform zur Online-Streitbeilegung\n1. auf der Webseite des Unternehmers erscheinen,                 (1) Das Bundesamt für Justiz\nwenn der Unternehmer eine Webseite unterhält,             1. unterstützt Verbraucher bei der Ermittlung der zu-\nständigen Streitbeilegungsstelle in einem anderen\n2. zusammen mit seinen Allgemeinen Geschäftsbedin-                Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem\ngungen gegeben werden, wenn der Unternehmer                   sonstigen Vertragsstaat des Abkommens über den\nAllgemeine Geschäftsbedingungen verwendet.                    Europäischen Wirtschaftsraum,\n(3) Von der Informationspflicht nach Absatz 1 Num-         2. erfüllt die Aufgaben der Kontaktstelle für die Euro-\nmer 1 ausgenommen ist ein Unternehmer, der am                     päische Plattform zur Online-Streitbeilegung nach\n31. Dezember des vorangegangenen Jahres zehn oder                 Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 524/2013.\nweniger Personen beschäftigt hat.                                (2) Das Bundesamt für Justiz wird ermächtigt, eine\njuristische Person des Privatrechts, eine rechtsfähige\n§ 37                               Personengesellschaft oder eine andere geeignete Stelle\nmit den Aufgaben nach Absatz 1 zu beleihen. Der Be-\nInformationen                           liehene hat die notwendige Gewähr für die ordnungs-\nnach Entstehen der Streitigkeit                   gemäße Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben zu\nbieten. Er bietet die notwendige Gewähr, wenn\n(1) Der Unternehmer hat den Verbraucher auf eine\n1. er über die zur Erfüllung der ihm übertragenen Auf-\nfür ihn zuständige Verbraucherschlichtungsstelle unter\ngaben notwendige Ausstattung und Organisation\nAngabe von deren Anschrift und Webseite hinzuweisen,\nverfügt, und\nwenn die Streitigkeit über einen Verbrauchervertrag\ndurch den Unternehmer und den Verbraucher nicht bei-          2. die Personen, die seine Geschäftsführung oder Ver-\ngelegt werden konnte. Der Unternehmer gibt zugleich               tretung wahrnehmen, zuverlässig und fachlich ge-\nan, ob er zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsver-             eignet sind.\nfahren bei dieser Verbraucherschlichtungsstelle bereit        Der Beliehene untersteht der Rechts- und Fachaufsicht\nist oder verpflichtet ist. Ist der Unternehmer zur Teil-      des Bundesamts für Justiz.\nnahme am Streitbeilegungsverfahren einer oder mehre-\nrer Verbraucherschlichtungsstellen bereit oder ver-              (3) Erfüllt der Beliehene die ihm nach Absatz 2 Satz 1\npflichtet, so hat er diese Stelle oder diese Stellen anzu-    übertragenen Aufgaben nicht sachgerecht, so kann das\ngeben.                                                        Bundesamt für Justiz unbeschadet des § 49 des Ver-\nwaltungsverfahrensgesetzes die Beleihung ohne Ent-\n(2) Der Hinweis muss in Textform gegeben werden.           schädigung beenden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 2016              263\n(4) Der Beliehene kann die Beendigung der Belei-                  nes sonstigen Vertragsstaats des Abkommens\nhung jederzeit schriftlich verlangen. Dem Begehren ist               über den Europäischen Wirtschaftsraum.\ninnerhalb einer angemessenen Frist, die zur Fortfüh-\n(2) Das Bundesministerium der Justiz und für Ver-\nrung der Aufgabenerfüllung erforderlich ist, zu entspre-\nbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverord-\nchen.\nnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelhei-\n(5) Das Bundesamt für Justiz macht die Beleihung           ten des Verfahrens der Universalschlichtungsstellen\nim Bundesanzeiger bekannt.                                    nach den §§ 29 und 30 zu regeln.\nAbschnitt 10                                                        § 43\nSchlussvorschriften                                               Projektförderung,\nForschungsvorhaben, Bericht\n§ 41\n(1) Das Bundesministerium der Justiz und für Ver-\nBußgeldvorschriften                        braucherschutz fördert bis zum 31. Dezember 2019\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder           die Arbeit einer ausgewählten Allgemeinen Verbrau-\nfahrlässig                                                    cherschlichtungsstelle (§ 4 Absatz 2 Satz 2), die bun-\n1. entgegen § 2 Absatz 2 Satz 1 sich als Verbraucher-         desweit tätig ist.\nschlichtungsstelle bezeichnet oder                           (2) Begleitend untersucht das Bundesministerium\n2. entgegen § 2 Absatz 2 Satz 2 eine Einrichtung als          der Justiz und für Verbraucherschutz in einem wissen-\nVerbraucherschlichtungsstelle bezeichnet.                 schaftlichen Forschungsvorhaben die Funktionsweise\ndieser Allgemeinen Verbraucherschlichtungsstelle, um\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße         Erkenntnisse in Bezug auf Inanspruchnahme, Fallzah-\nbis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.                   len, Arbeitsweise, Verfahrensdauer, Erfolgsquoten,\n(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1          Kosten und Entgelte zu sammeln und auszuwerten.\nNummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist           Das Forschungsvorhaben muss bis zum 31. Dezember\ndas Bundesamt für Justiz.                                     2020 abgeschlossen sein.\n(3) Das Bundesministerium der Justiz und für Ver-\n§ 42                               braucherschutz berichtet dem Deutschen Bundestag\nVerordnungsermächtigung                       und dem Bundesrat nach Abschluss des wissenschaft-\n(1) Das Bundesministerium der Justiz und für Ver-          lichen Forschungsvorhabens über die Ergebnisse; ein\nbraucherschutz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit           Zwischenbericht ist bis zum 31. Dezember 2018 vorzu-\ndem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie              legen.\ndurch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-\nrates                                                                                  Artikel 2\n1. die Anforderungen an Inhalt und Form des Antrags                                Änderung des\nauf Anerkennung als Verbraucherschlichtungsstelle              Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes\nnach § 25 Absatz 1 und an die beizufügenden Un-\nterlagen und Belege näher zu bestimmen,                      Das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz vom\n29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2319) wird wie folgt geändert:\n2. die Angaben zu einer Verbraucherschlichtungsstelle,\ndie die zuständige Behörde nach § 32 Absatz 2 und 5       1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 17 wie\noder die Aufsichtsbehörde nach § 32 Absatz 3 und 5            folgt gefasst:\nder Zentralen Anlaufstelle für Verbraucherschlich-            „§ 17 Übergangsvorschriften“.\ntung mitzuteilen hat, näher zu bestimmen,\n2. § 6 Absatz 3 wird wie folgt geändert:\n3. die Inhalte der Informationen, die die Verbraucher-\nschlichtungsstelle auf ihrer Webseite nach § 10 Ab-           a) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein\nsatz 1 bereitzustellen hat, näher zu bestimmen und               Komma ersetzt.\nweitere Informationen für die Webseite vorzusehen,            b) Folgende Nummer 4 wird angefügt:\n4. Einzelheiten zu Inhalt und Form des Tätigkeitsbe-                 „4. die Informationen nach § 36 Absatz 1 des Ver-\nrichts und des Evaluationsberichts der Verbraucher-                  braucherstreitbeilegungsgesetzes vom 19. Feb-\nschlichtungsstelle nach § 34 Absatz 1 und 2, zu In-                  ruar 2016 (BGBl. I S. 254) geben; dies gilt\nhalt und Form des Verbraucherschlichtungsberichts                    auch, wenn der Unternehmer keine Webseite\nder Zentralen Anlaufstelle für Verbraucherschlich-                   unterhält oder keine Allgemeinen Geschäfts-\ntung nach § 35 Absatz 1 und der Auswertungen                         bedingungen verwendet.“\nder zuständigen Behörden und Aufsichtsbehörden\nnach § 35 Absatz 2 näher zu bestimmen,                    3. § 17 wird wie folgt geändert:\n5. die Zusammenarbeit der Verbraucherschlichtungs-                a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nstellen zu regeln                                                                       „§ 17\na) nach § 34 Absatz 4 mit den nach § 2 des\nÜbergangsvorschriften“.\nEG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes zu-\nständigen Behörden,                                       b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:\nb) nach § 38 mit Streitbeilegungsstellen anderer                    „(3) § 6 Absatz 3 Nummer 4 gilt nur für nach\nMitgliedstaaten der Europäischen Union oder ei-              dem 31. März 2016 geschlossene Verträge.“","264             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 2016\nArtikel 3                                                     Artikel 5\nÄnderung des\nÄnderung der\nJustizverwaltungskostengesetzes\nBundesrechtsanwaltsordnung\nDas Justizverwaltungskostengesetz vom 23. Juli\n§ 191f Absatz 4 und 5 der Bundesrechtsanwaltsord-          2013 (BGBl. I S. 2586, 2655), das zuletzt durch Artikel 7\nnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-       des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2018)\nnummer 303-8, veröffentlichten bereinigten Fassung,           geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\ndie zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. De-          1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 16\nzember 2015 (BGBl. I S. 2517) geändert worden ist,               folgende Angabe eingefügt:\nwird wie folgt gefasst:\n„§ 16a Behördliche Schlichtung nach § 57a des\n„(4) Die Schlichtungsstelle ist Verbraucherschlich-                     Luftverkehrsgesetzes“.\ntungsstelle nach dem Verbraucherstreitbeilegungsge-           2. In § 14 Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Ver-\nsetz vom 19. Februar 2016 (BGBl. I S. 254). Das Ver-             urteilten“ die Wörter „sowie im Schlichtungsverfah-\nbraucherstreitbeilegungsgesetz ist anzuwenden, soweit            ren nach § 57a des Luftverkehrsgesetzes“ eingefügt.\ndieses Gesetz keine Regelungen zur Schlichtung von            3. Nach § 16 wird folgender § 16a eingefügt:\nStreitigkeiten nach Absatz 1 Satz 1 enthält. Das Bun-\ndesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz                                         „§ 16a\nübermittelt der Zentralen Anlaufstelle für Verbraucher-                          Behördliche Schlichtung\nschlichtung die Angaben nach § 32 Absatz 3 und 5                          nach § 57a des Luftverkehrsgesetzes\ndes Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes. Das Bun-                   Die Gebühr 1220 des Kostenverzeichnisses\ndesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz              schuldet nur das Luftfahrtunternehmen.“\nübermittelt die Evaluationsberichte der Schlichtungs-\n4. Die Anlage (Kostenverzeichnis) wird wie folgt geän-\nstelle an die Zentrale Anlaufstelle für Verbraucher-\ndert:\nschlichtung; § 35 Absatz 2 des Verbraucherstreitbeile-\ngungsgesetzes ist nicht anzuwenden.                              a) Die Anmerkung zu Nummer 1220 wird wie folgt\ngefasst:\n(5) Die Hauptversammlung der Bundesrechtsan-                     „Die Gebühr entsteht nicht, wenn dem Fluggast\nwaltskammer regelt die Einzelheiten der Organisation                die Gebühr 1222 auferlegt oder das Schlich-\nder Schlichtungsstelle, der Errichtung des Beirats ein-             tungsbegehren dem Luftfahrtunternehmen nicht\nschließlich der Berufung weiterer Beiratsmitglieder, der            zugeleitet wird.“\nAufgaben des Beirats, der Bestellung der Schlichter,\nder Geschäftsverteilung und des Schlichtungsverfah-              b) Nach Nummer 1220 werden die folgenden Num-\nrens durch Satzung nach folgenden Grundsätzen:                      mern 1221 und 1222 eingefügt:\nGebühren-\n1. das Schlichtungsverfahren muss für die Beteiligten                   Nr.         Gebührentatbestand\nbetrag\nunentgeltlich durchgeführt werden;\n„1221 Das        Luftfahrtunternehmen\n2. die Schlichtung muss jedenfalls für vermögens-                             erkennt die Forderung des\nrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Wert von                           Fluggastes innerhalb von\n15 000 Euro statthaft sein;                                               vier Wochen ab Zuleitung\ndes Schlichtungsbegehrens\n3. die Durchführung des Schlichtungsverfahrens darf                           an und die Durchführung\nnicht von der Inanspruchnahme eines Vermittlungs-                         des Schlichtungsverfahrens\nwird entbehrlich:\nverfahrens nach § 73 Absatz 2 Nummer 3 abhängig\ngemacht werden.“                                                          Die Gebühr 1220 ermäßigt\nsich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  75,00 €\nArtikel 4                                   1222     Auferlegung einer Gebühr nach\n§ 57a Abs. 3 LuftVG . . . . . . . . . 30,00 €“.\nÄnderung des\nGesetzes betreffend\nArtikel 6\ndie Einführung der Zivilprozessordnung\nÄnderung des\n§ 15a Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes betreffend die                        Bürgerlichen Gesetzbuchs\nEinführung der Zivilprozessordnung in der im Bundes-\ngesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-2, veröf-            Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Be-\nfentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Arti-      kanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42,\nkel 3 des Gesetzes vom 5. Dezember 2014 (BGBl. I              2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 1 des\nS. 1962) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:         Gesetzes vom 17. Februar 2016 (BGBl. I S. 233) geän-\ndert worden ist, wird wie folgt geändert:\n„Das Einvernehmen nach Satz 1 wird unwiderleglich             1. § 204 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nvermutet, wenn ein Verbraucher eine Verbraucher-\nschlichtungsstelle, eine branchengebundene andere                a) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:\nGütestelle oder eine andere Gütestelle der Industrie-               „4. die Veranlassung der Bekanntgabe eines An-\nund Handelskammer, der Handwerkskammer oder der                          trags, mit dem der Anspruch geltend gemacht\nInnung angerufen hat.“                                                   wird, bei einer","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 2016                265\na) staatlichen oder staatlich anerkannten             2. der §§ 491 bis 509 des Bürgerlichen Gesetz-\nStreitbeilegungsstelle oder                           buchs,\nb) anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das           3. der Vorschriften betreffend Zahlungsdienstever-\nVerfahren im Einvernehmen mit dem An-                 träge in\ntragsgegner betrieben wird;\ndie Verjährung wird schon durch den Eingang              a) den §§ 675c bis 676c des Bürgerlichen Ge-\ndes Antrags bei der Streitbeilegungsstelle ge-               setzbuchs,\nhemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt                 b) der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 des Europä-\ngegeben wird,“.                                              ischen Parlaments und des Rates vom\nb) In Nummer 12 wird das Wort „Gütestelle“ durch                      16. September 2009 über grenzüberschrei-\ndas Wort „Streitbeilegungsstelle“ ersetzt.                        tende Zahlungen in der Gemeinschaft und\n2. § 309 wird wie folgt geändert:                                         zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr.\n2560/2001 (ABl. L 266 vom 9.10.2009, S. 11),\na) In Nummer 13 wird der Punkt am Ende durch ein                      die zuletzt durch Artikel 17 der Verordnung\nSemikolon ersetzt.                                                (EU) Nr. 260/2012 (ABl. L 94 vom 30.3.2012,\nb) Folgende Nummer 14 wird angefügt:                                  S. 22) geändert worden ist, und\n„14. (Klageverzicht)                                          c) der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europä-\neine Bestimmung, wonach der andere Ver-                     ischen Parlaments und des Rates vom\ntragsteil seine Ansprüche gegen den Ver-                    14. März 2012 zur Festlegung der technischen\nwender gerichtlich nur geltend machen darf,                 Vorschriften und der Geschäftsanforderungen\nnachdem er eine gütliche Einigung in einem                  für Überweisungen und Lastschriften in Euro\nVerfahren zur außergerichtlichen Streitbei-                 und zur Änderung der Verordnung (EG)\nlegung versucht hat.“                                       Nr. 924/2009 (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 22),\ndie durch die Verordnung (EU) Nr. 248/2014\nArtikel 7                                      (ABl. L 84 vom 20.3.2014, S. 1) geändert wor-\nden ist,\nÄnderung des\nUnterlassungsklagengesetzes                              d) der Verordnung (EU) 2015/751 des Europä-\nischen Parlaments und des Rates vom 29. April\nDas Unterlassungsklagengesetz in der Fassung der                       2015 über Interbankenentgelte für kartenge-\nBekanntmachung vom 27. August 2002 (BGBl. I                               bundene Zahlungsvorgänge (ABl. L 123 vom\nS. 3422, 4346), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes                  19.5.2015, S. 1),\nvom 17. Februar 2016 (BGBl. I S. 233) geändert worden\nist, wird wie folgt geändert:                                      4. des § 2 Absatz 1a Satz 3 und des § 23b des Zah-\n1. § 2 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:                       lungsdiensteaufsichtsgesetzes zwischen E-Geld-\nEmittenten und ihren Kunden,\na) In Nummer 10 wird das Wort „und“ am Ende\ndurch ein Komma ersetzt.                                   5. der Vorschriften des Kapitalanlagegesetzbuchs,\nb) In Nummer 11 wird der Punkt am Ende durch das                  wenn an der Streitigkeit Verbraucher beteiligt\nWort „und“ ersetzt.                                           sind, oder\nc) Folgende Nummer 12 wird angefügt:                           6. sonstiger Vorschriften im Zusammenhang mit\nVerträgen, die Bankgeschäfte nach § 1 Absatz 1\n„12. § 2 Absatz 2 sowie die §§ 36 und 37 des\nSatz 2 des Kreditwesengesetzes oder Finanz-\nVerbraucherstreitbeilegungsgesetzes vom\ndienstleistungen nach § 1 Absatz 1a Satz 2 des\n19. Februar 2016 (BGBl. I S. 254) und Arti-\nKreditwesengesetzes betreffen, zwischen Ver-\nkel 14 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU)\nbrauchern und nach dem Kreditwesengesetz be-\nNr. 524/2013 des Europäischen Parlaments\naufsichtigten Unternehmen\nund des Rates vom 21. Mai 2013 über die\nOnline-Beilegung       verbraucherrechtlicher        können die Beteiligten unbeschadet ihres Rechts,\nStreitigkeiten und zur Änderung der Verord-          die Gerichte anzurufen, eine vom Bundesamt für\nnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie           Justiz für diese Streitigkeiten anerkannte private Ver-\n2009/22/EG (ABl. L 165 vom 18.6.2013,                braucherschlichtungsstelle oder die bei der Deut-\nS. 1).“                                              schen Bundesbank oder die bei der Bundesanstalt\n2. In § 8 Absatz 2 wird die Angabe „(Bundesanstalt)“               für Finanzdienstleistungsaufsicht eingerichtete Ver-\ngestrichen.                                                    braucherschlichtungsstelle anrufen. Die bei der\nDeutschen Bundesbank eingerichtete Verbraucher-\n3. § 14 wird wie folgt gefasst:\nschlichtungsstelle ist für die Streitigkeiten nach\n„§ 14                                Satz 1 Nummer 1 bis 4 zuständig; die bei der Bun-\nSchlichtungsverfahren                        desanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht einge-\nund Verordnungsermächtigung                      richtete Verbraucherschlichtungsstelle ist für die\nStreitigkeiten nach Satz 1 Nummer 5 und 6 zustän-\n(1) Bei Streitigkeiten aus der Anwendung                    dig. Diese behördlichen Verbraucherschlichtungs-\n1. der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs               stellen sind nur zuständig, wenn es für die Streitig-\nbetreffend Fernabsatzverträge über Finanzdienst-           keit keine zuständige anerkannte Verbraucher-\nleistungen,                                                schlichtungsstelle gibt.","266             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 2016\n(2) Jede Verbraucherschlichtungsstelle nach Ab-                 b) vergleichbaren Stellen zur außergerichtlichen\nsatz 1 muss mit mindestens zwei Schlichtern be-                        Streitbeilegung in anderen Vertragsstaaten\nsetzt sein, die die Befähigung zum Richteramt ha-                      des Abkommens über den Europäischen Wirt-\nben. Die Schlichter müssen unabhängig sein und                         schaftsraum.“\ndas Schlichtungsverfahren fair und unparteiisch füh-\nren. Sie sollen ihre Schlichtungsvorschläge am gel-         4. § 16 wird wie folgt gefasst:\ntenden Recht ausrichten und sie sollen insbeson-\ndere die zwingenden Verbraucherschutzgesetze be-                                         „§ 16\nachten. Für das Schlichtungsverfahren kann von ei-\nnem Verbraucher kein Entgelt verlangt werden.                                 Überleitungsvorschrift zum\n(3) Das Bundesamt für Justiz erkennt auf Antrag                    Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über\neine Schlichtungsstelle als private Verbraucher-                alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegen-\nschlichtungsstelle nach Absatz 1 Satz 1 an, wenn                  heiten und zur Durchführung der Verordnung über\nOnline-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten\n1. der Träger der Schlichtungsstelle ein eingetrage-\nner Verein ist,                                               (1) Bis zum Inkrafttreten der Rechtsverordnung\n2. die Schlichtungsstelle für die Streitigkeiten nach           nach § 14 Absatz 5 gelten ergänzend\nAbsatz 1 Satz 1 zuständig ist und\n1. für die Verbraucherschlichtungsstelle bei der\n3. die Organisation, Finanzierung und Verfahrens-                   Deutschen Bundesbank und für deren Verfahren\nordnung der Schlichtungsstelle den Anforderun-                 die Schlichtungsstellenverfahrensverordnung,\ngen dieses Gesetzes und der Rechtsverordnung\nentspricht, die auf Grund dieses Gesetzes erlas-           2. für die Verbraucherschlichtungsstelle bei der\nsen wurde.                                                     Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht\nDie Verfahrensordnung einer anerkannten Schlich-                    und für deren Verfahren die Kapitalanlageschlich-\ntungsstelle kann nur mit Zustimmung des Bundes-                     tungsstellenverordnung.\namts für Justiz geändert werden.\nBei ergänzender Anwendung der Kapitalanlage-\n(4) Das Bundesamt für Justiz nimmt die Verbrau-             schlichtungsstellenverordnung nach Satz 1 Num-\ncherschlichtungsstellen nach Absatz 1 in die Liste              mer 2 treten an die Stelle der Streitigkeiten nach\nnach § 33 Absatz 1 des Verbraucherstreitbeile-                  dem Kapitalanlagegesetzbuch die Streitigkeiten\ngungsgesetzes auf und macht die Anerkennung                     nach § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 und 6. Schlich-\nund den Widerruf oder die Rücknahme der Anerken-                ter, die für die Schlichtung von Streitigkeiten nach\nnung im Bundesanzeiger bekannt.                                 § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 bestellt sind, dürfen\n(5) Das Bundesministerium der Justiz und für Ver-           nicht zugleich die Aufsicht über Unternehmen wahr-\nbraucherschutz regelt im Einvernehmen mit dem                   nehmen, die den Vorschriften des Kreditwesenge-\nBundesministerium der Finanzen durch Rechtsver-                 setzes unterliegen. Vor der Bestellung von Schlich-\nordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates               tern für Streitigkeiten nach § 14 Absatz 1 Satz 1\nbedarf, entsprechend den Anforderungen der Richt-               Nummer 6 sind abweichend von § 2 Absatz 2 Satz 1\nlinie 2013/11/EU des Europäischen Parlaments und                der Kapitalanlageschlichtungsstellenverordnung der\ndes Rates vom 21. Mai 2013 über die alternative                 BVI Bundesverband Investment und Asset Manage-\nBeilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und             ment e. V. sowie die Ombudsstelle Geschlossene\nzur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004                  Fonds e. V. nicht zu beteiligen.\nund der Richtlinie 2009/22/EG (ABl. L 165 vom\n18.6.2013, S. 63)                                                  (2) Die Schlichtungsstellen der Verbände, denen\ndie Schlichtungsaufgabe nach § 7 Absatz 1 und 2\n1. die näheren Einzelheiten der Organisation und                der Schlichtungsstellenverfahrensverordnung oder\ndes Verfahrens der bei der Deutschen Bundes-               nach § 11 Absatz 1 der Kapitalanlageschlichtungs-\nbank und der bei der Bundesanstalt für Finanz-             stellenverordnung jeweils in der vor dem 26. Februar\ndienstleistungsaufsicht nach diesem Gesetz ein-            2016 geltenden Fassung wirksam übertragen wor-\ngerichteten Verbraucherschlichtungsstellen, ins-           den ist, gelten bis zum 1. Februar 2017 als aner-\nbesondere auch die Kosten des Schlichtungsver-             kannte private Verbraucherschlichtungsstellen nach\nfahrens für einen am Schlichtungsverfahren betei-          § 14 Absatz 1.“\nligten Unternehmer,\n2. die Voraussetzungen und das Verfahren für die\nAnerkennung einer privaten Verbraucherschlich-                                   Artikel 8\ntungsstelle und für die Aufhebung dieser Aner-\nkennung sowie die Voraussetzungen und das Ver-                                Änderung des\nfahren für die Zustimmung zur Änderung der Ver-         EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes\nfahrensordnung,\nIn § 2 Nummer 1 Buchstabe a des EG-Verbraucher-\n3. die Zusammenarbeit der behördlichen Verbrau-\nschutzdurchsetzungsgesetzes vom 21. Dezember 2006\ncherschlichtungsstellen und der privaten Verbrau-\n(BGBl. I S. 3367), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 4\ncherschlichtungsstellen mit\ndes Gesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434) geän-\na) staatlichen Stellen, insbesondere der Bundes-       dert worden ist, wird die Angabe „und 17“ durch ein\nanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, und     Komma und die Angabe „17, 20 und 21“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 2016                267\nArtikel 9                                 e) Absatz 7 wird wie folgt geändert:\nÄnderung des                                     aa) In Satz 1 wird das Wort „Technologie“ durch\nEnergiewirtschaftsgesetzes                                    das Wort „Energie“ und werden die Wörter\n„für Ernährung, Landwirtschaft und“ durch\nDas Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005\ndie Wörter „der Justiz und für“ ersetzt.\n(BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 2 Ab-\nsatz 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I                    bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nS. 2498) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n„Soweit dieses Gesetz keine abweichenden\n1. In § 41 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 werden die Wör-\nRegelungen trifft, muss die beauftragte\nter „Schlichtungsstelle und deren Anschrift sowie“\nSchlichtungsstelle die Anforderungen nach\ndurch die Wörter „Schlichtungsstelle mit deren An-\ndem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz er-\nschrift und Webseite, über die Verpflichtung des Lie-\nfüllen.“\nferanten zur Teilnahme am Schlichtungsverfahren\nsowie über“ ersetzt.                                            f) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 8 eingefügt:\n2. § 111a wird wie folgt geändert:\n„(8) Die anerkannte und die beauftragte\na) In Satz 2 werden die Wörter „schriftlich oder elek-             Schlichtungsstelle sind Verbraucherschlichtungs-\ntronisch“ durch die Wörter „in Textform“ ersetzt                stellen nach dem Verbraucherstreitbeilegungsge-\nund werden nach der Angabe „§ 111b“ die Wörter                  setz. Das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz ist\n„unter Angabe der Anschrift und der Webseite der                anzuwenden, soweit das Energiewirtschaftsge-\nSchlichtungsstelle“ eingefügt.                                  setz keine abweichenden Regelungen trifft. Die\nb) Nach Satz 2 werden die folgenden Sätze einge-                   Schlichtungsstellen sollen regelmäßig Schlich-\nfügt:                                                           tungsvorschläge von allgemeinem Interesse für\nden Verbraucher auf ihrer Webseite veröffentli-\n„Das Unternehmen hat zugleich anzugeben, dass                   chen.“\nes zur Teilnahme am Schlichtungsverfahren ver-\npflichtet ist. Das Unternehmen hat auf seiner                g) Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 9.\nWebseite auf das Schlichtungsverfahren nach\n§ 111b, die Anschrift und die Webseite der               4. Dem § 111c Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\nSchlichtungsstelle sowie seine Pflicht zur Teil-\n„Die Schlichtungsstelle teilt den Parteien mit, dass\nnahme am Schlichtungsverfahren hinzuweisen.“\nsich die Dauer des Schlichtungsverfahrens wegen\n3. § 111b wird wie folgt geändert:                                 besonderer Schwierigkeit der Streitigkeit verlän-\na) Absatz 1 Satz 5 wird aufgehoben.                             gert.“\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nArtikel 10\naa) In Satz 1 wird das Wort „Technologie“ durch\ndas Wort „Energie“ und werden die Wörter                                 Änderung der\n„für Ernährung, Landwirtschaft und“ durch                  Stromgrundversorgungsverordnung\ndie Wörter „der Justiz und für“ ersetzt.\nIn § 2 Absatz 3 Satz 6 Nummer 3 der Stromgrund-\nbb) In Satz 2 werden nach dem Wort „machen“\nversorgungsverordnung vom 26. Oktober 2006 (BGBl. I\ndie Wörter „und der Zentralen Anlaufstelle\nS. 2391), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 5 des Ge-\nfür Verbraucherschlichtung nach § 32 Ab-\nsetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498) geän-\nsatz 2 und 5 des Verbraucherstreitbeile-\ndert worden ist, werden die Wörter „anzurufen und die\ngungsgesetzes vom 19. Februar 2016 (BGBl. I\nAnschrift der zuständigen Schlichtungsstelle“ durch die\nS. 254) mitzuteilen“ eingefügt.\nWörter „anzurufen, die Anschrift und die Webseite der\nc) Die Absätze 4 und 5 werden wie folgt gefasst:            zuständigen Schlichtungsstelle, die Verpflichtung des\n„(4) Eine privatrechtlich organisierte Einrich-      Lieferanten zur Teilnahme am Schlichtungsverfahren“\ntung kann nach Absatz 3 Satz 1 als Schlichtungs-         ersetzt.\nstelle anerkannt werden, wenn sie die Vorausset-\nzungen für eine Anerkennung als Verbraucher-                                      Artikel 11\nschlichtungsstelle nach dem Verbraucherstreit-\nbeilegungsgesetz erfüllt, soweit das Energiewirt-                              Änderung der\nschaftsgesetz keine abweichenden Regelungen                        Gasgrundversorgungsverordnung\ntrifft.\nIn § 2 Absatz 3 Satz 4 Nummer 3 der Gasgrundver-\n(5) Die anerkannte Schlichtungsstelle hat dem\nsorgungsverordnung vom 26. Oktober 2006 (BGBl. I\nBundesministerium für Wirtschaft und Energie\nS. 2391, 2396), die zuletzt durch Artikel 2 der Verord-\nund dem Bundesministerium der Justiz und für\nnung vom 22. Oktober 2014 (BGBl. I S. 1631) geändert\nVerbraucherschutz jährlich über ihre Organisati-\nworden ist, werden die Wörter „anzurufen und die An-\nons- und Finanzstruktur zu berichten. § 34 des\nschrift der zuständigen Schlichtungsstelle“ durch die\nVerbraucherstreitbeilegungsgesetzes bleibt un-\nWörter „anzurufen, die Anschrift und die Webseite der\nberührt.“\nzuständigen Schlichtungsstelle, die Verpflichtung des\nd) In Absatz 6 Satz 2 wird vor dem Wort „Entgelt“           Lieferanten zur Teilnahme am Schlichtungsverfahren“\ndas Wort „geringes“ eingefügt.                           ersetzt.","268            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 2016\nArtikel 12                                  „(1) Das Bundesamt für Justiz kann privatrecht-\nlich organisierte Einrichtungen als Schlichtungsstelle\nÄnderung der                                zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten\nVerordnung zur Übertragung\nvon Befugnissen zum Erlass von                        1. bei Versicherungsverträgen mit Verbrauchern im\nRechtsverordnungen auf die Bundes-                           Sinne des § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuchs\nanerkennen,\nanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht\nIn § 1 Nummer 3a der Verordnung zur Übertragung              2. zwischen Versicherungsvermittlern oder Versi-\nvon Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen                   cherungsberatern und Versicherungsnehmern im\nauf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht             Zusammenhang mit der Vermittlung von Versi-\nvom 13. Dezember 2002 (BGBl. 2003 I S. 3), die zuletzt              cherungsverträgen anerkennen.\ndurch Artikel 626 Absatz 5 der Verordnung vom 31. Au-           Die Beteiligten können diese Schlichtungsstelle an-\ngust 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird           rufen; das Recht, die Gerichte anzurufen, bleibt un-\nnach den Wörtern „und des § 331 Absatz 2 Satz 2 des             berührt.\nKapitalanlagegesetzbuchs“ das Komma durch das\n(2) Eine privatrechtlich organisierte Einrichtung\nWort „sowie“ ersetzt und werden die Wörter „sowie\nkann als Schlichtungsstelle anerkannt werden, wenn\nRechtsverordnungen nach Maßgabe des § 342 Absatz 5\nSatz 1 bis 3 und Absatz 6 Satz 1 des Kapitalanlagege-           sie die Voraussetzungen für eine Anerkennung als\nVerbraucherschlichtungsstelle nach § 24 des Ver-\nsetzbuchs jeweils im Einvernehmen mit dem Bundes-\nbraucherstreitbeilegungsgesetzes vom 19. Februar\nministerium der Justiz und für Verbraucherschutz“ ge-\n2016 (BGBl. I S. 254) erfüllt. Eine anerkannte\nstrichen.\nSchlichtungsstelle ist Verbraucherschlichtungsstelle\nnach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz. Das\nArtikel 13                               Bundesamt für Justiz nimmt die Verbraucherschlich-\nÄnderung des                                tungsstellen nach Absatz 1 in die Liste nach § 33\nKapitalanlagegesetzbuchs                          Absatz 1 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes\nauf und macht die Anerkennung und den Widerruf\nDas Kapitalanlagegesetzbuch vom 4. Juli 2013\noder die Rücknahme der Anerkennung im Bundes-\n(BGBl. I S. 1981), das zuletzt durch Artikel 7 des Geset-\nanzeiger bekannt.“\nzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2531) geändert\nworden ist, wird wie folgt geändert:                         2. In Absatz 4 Satz 2 wird vor dem Wort „Entgelt“ das\n1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 342 wie         Wort „geringes“ eingefügt.\nfolgt gefasst:                                           3. Absatz 5 wird wie folgt gefasst:\n„§ 342 Beschwerdeverfahren“.                                   „(5) Soweit keine privatrechtlich organisierte Ein-\n2. § 342 wird wie folgt geändert:                               richtung als Schlichtungsstelle anerkannt wird, weist\ndas Bundesministerium der Justiz und für Verbrau-\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\ncherschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminis-\n„§ 342                              terium der Finanzen und dem Bundesministerium für\nBeschwerdeverfahren“.                       Wirtschaft und Energie die Aufgaben der Schlich-\ntungsstelle durch Rechtsverordnung ohne Zustim-\nb) Absatz 3 wird aufgehoben.\nmung des Bundesrates einer Bundesoberbehörde\nc) Absatz 4 wird Absatz 3 und nach der Angabe               oder Bundesanstalt zu und regelt deren Verfahren\n„Absatz 1“ werden die Wörter „oder Streitigkeiten        sowie die Erhebung von Gebühren und Auslagen.\nnach Absatz 3“ gestrichen.                               § 31 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes ist\nd) Die Absätze 5 und 6 werden aufgehoben.                   entsprechend anzuwenden. Die Schlichtungsstelle\nist Verbraucherschlichtungsstelle nach dem Ver-\nbraucherstreitbeilegungsgesetz und muss die Anfor-\nArtikel 14\nderungen nach dem Verbraucherstreitbeilegungsge-\nAufhebung der                               setz erfüllen.“\nKapitalanlageschlichtungsstellenverordnung\nDie Kapitalanlageschlichtungsstellenverordnung vom                                Artikel 16\n16. Juli 2013 (BGBl. I S. 2479), die durch Artikel 345 der\nÄnderung des Postgesetzes\nVerordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) ge-\nändert worden ist, wird aufgehoben.                             § 18 Absatz 2 des Postgesetzes vom 22. Dezember\n1997 (BGBl. I S. 3294), das zuletzt durch Artikel 453 der\nArtikel 15                            Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) ge-\nändert worden ist, wird wie folgt gefasst:\nÄnderung des\nVersicherungsvertragsgesetzes                        „(2) Für die außergerichtliche Streitbeilegung nach\nder Verordnung nach Absatz 1 werden Gebühren und\n§ 214 des Versicherungsvertragsgesetzes vom               Auslagen nicht erhoben. Jede Partei trägt die ihr durch\n23. November 2007 (BGBl. I S. 2631), das zuletzt durch       die Teilnahme am Verfahren entstehenden Kosten\nArtikel 8 Absatz 21 des Gesetzes vom 17. Juli 2015           selbst. Unbeschadet der Regelungen der Verordnung\n(BGBl. I S. 1245) geändert worden ist, wird wie folgt        nach Absatz 1 regelt die Streitbeilegungsstelle die wei-\ngeändert:                                                    teren Einzelheiten des außergerichtlichen Streitbeile-\n1. Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:             gungsverfahrens in einer Schlichtungsordnung, die sie","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 2016               269\nveröffentlicht. Die außergerichtliche Beilegung von               a) In Absatz 1 werden in dem Satzteil nach Num-\nStreitigkeiten zwischen einem Verbraucher und einem                  mer 2 nach den Wörtern „bei der“ die Wörter\nPostdienstleister muss den Anforderungen des Ver-                    „Verbraucherschlichtungsstelle der“ eingefügt.\nbraucherstreitbeilegungsgesetzes vom 19. Februar                  b) Absatz 2 wird aufgehoben.\n2016 (BGBl. I S. 254) entsprechen. Das Bundes-\nministerium für Wirtschaft und Energie übermittelt der            c) Absatz 3 wird Absatz 2 und in den Nummern 4\nZentralen Anlaufstelle für Verbraucherschlichtung die                und 5 werden jeweils vor dem Wort „Bundesnetz-\nMitteilungen nach § 32 Absatz 3 und 5 des Verbrau-                   agentur“ die Wörter „Verbraucherschlichtungs-\ncherstreitbeilegungsgesetzes.“                                       stelle der“ eingefügt.\nd) Absatz 4 wird Absatz 3 und die folgenden Sätze\nArtikel 17                                  werden angefügt:\nÄnderung des                                  „Die Verbraucherschlichtungsstelle der Bundes-\nTelekommunikationsgesetzes                              netzagentur muss die Anforderungen nach dem\nVerbraucherstreitbeilegungsgesetz vom 19. Feb-\nDas Telekommunikationsgesetz vom 22. Juni 2004\nruar 2016 (BGBl. I S. 254) erfüllen. Das Bundes-\n(BGBl. I S. 1190), das zuletzt durch Artikel 2 des Geset-\nministerium für Wirtschaft und Energie übermittelt\nzes vom 23. Januar 2016 (BGBl. I S. 106) geändert wor-\nder Zentralen Anlaufstelle für Verbraucherschlich-\nden ist, wird wie folgt geändert:\ntung die Mitteilungen nach § 32 Absatz 3 und 5\n1. § 45n wird wie folgt geändert:                                    des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes.“\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                        3. § 145 wird wie folgt gefasst:\naa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach                                       „§ 145\nden Wörtern „verpflichtet werden,“ die Wörter\n„dem Verbraucher und auf Verlangen anderen                                 Kosten von\nEndnutzern“ eingefügt und werden die Wörter               außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren\n„zu veröffentlichen“ durch das Wort „bereit-             Für die außergerichtlichen Streitbeilegungsverfah-\nzustellen“ ersetzt.                                   ren nach § 47a werden Gebühren und Auslagen\nbb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:                       nicht erhoben. Jede Partei trägt die ihr durch die\nTeilnahme am Verfahren entstehenden Kosten\n„2. über den Vertragsbeginn, die noch ver-\nselbst.“\nbleibende Vertragslaufzeit und die bei Ver-\ntragskündigung anfallenden Gebühren,“.\nArtikel 18\ncc) In Nummer 3 wird das Wort „und“ am Ende\ndurch ein Komma ersetzt.                                                Änderung des\ndd) Nummer 4 wird durch die folgenden Num-                EU-Fahrgastrechte-Kraftomnibus-Gesetzes\nmern 4 und 5 ersetzt:                                 Das EU-Fahrgastrechte-Kraftomnibus-Gesetz vom\n„4. über die Dienstqualität einschließlich ei-     23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2547) wird wie folgt geändert:\nnes Angebotes zur Überprüfbarkeit der          1. § 6 wird wie folgt geändert:\nDatenübertragungsrate und\na) In Absatz 1 wird das Wort „Schlichtungsstelle“\n5. über die Maßnahmen, die zur Gewährleis-               durch das Wort „Verbraucherschlichtungsstelle“\ntung der Gleichwertigkeit beim Zugang für            ersetzt.\nbehinderte Endnutzer getroffen worden\nb) Die Absätze 3 bis 5 werden wie folgt gefasst:\nsind.“\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                                 „(3) Die Verbraucherschlichtungsstelle nach\nAbsatz 1 bedarf der Anerkennung nach dem Ver-\naa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach                  braucherstreitbeilegungsgesetz vom 19. Februar\nden Wörtern „verpflichtet werden,“ die Wörter            2016 (BGBl. I S. 254) durch das Bundesministe-\n„dem Verbraucher und auf Verlangen anderen               rium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Ein-\nEndnutzern“ eingefügt und werden die Wörter              vernehmen mit dem Bundesministerium der Jus-\n„zu veröffentlichen“ durch das Wort „bereit-             tiz und für Verbraucherschutz. Die Verbraucher-\nzustellen“ ersetzt.                                      schlichtungsstelle kann auch eine verkehrsträger-\nbb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:                          übergreifende Schlichtungsstelle sein. Die Aner-\n„2. den Umfang der angebotenen Dienste                   kennung und der Widerruf oder die Rücknahme\neinschließlich der Bedingungen für Daten-            der Anerkennung sind im Bundesanzeiger be-\nvolumenbeschränkungen,“.                             kannt zu machen und der Zentralen Anlaufstelle\nfür Verbraucherschlichtung nach § 32 Absatz 2\nc) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:                               und 5 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes\n„(5) Die Informationen sind in klarer, verständ-           mitzuteilen.\nlicher und leicht zugänglicher Form dem Verbrau-                 (4) Die Beförderer, Reiseveranstalter und Rei-\ncher und auf Verlangen anderen Endnutzern be-                 severmittler haben bei der Beantwortung einer\nreitzustellen. In der Rechtsverordnung nach Ab-               Beschwerde im Zusammenhang mit den unter\nsatz 1 können hinsichtlich Ort und Form der Be-               die Verordnung (EU) Nr. 181/2011 fallenden Rech-\nreitstellung weitere Anforderungen festgelegt                 ten und Pflichten auf die Möglichkeit der Schlich-\nwerden.“                                                      tung hinzuweisen und die Adressen geeigneter\n2. § 47a wird wie folgt geändert:                                    Verbraucherschlichtungsstellen mitzuteilen.","270             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 2016\n(5) Soweit keine Verbraucherschlichtungsstelle         ministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im\nnach Absatz 3 anerkannt wurde, kann das Bun-              Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Jus-\ndesministerium für Verkehr und digitale Infra-            tiz und für Verbraucherschutz die Aufgabe der\nstruktur im Einvernehmen mit dem Bundesminis-             Schlichtungsstelle durch Rechtsverordnung ohne\nterium der Justiz und für Verbraucherschutz die           Zustimmung des Bundesrates einer Bundesoberbe-\nAufgabe der Schlichtungsstelle durch Rechtsver-           hörde oder Bundesanstalt zuweisen und deren Ver-\nordnung ohne Zustimmung des Bundesrates ei-               fahren sowie die Erhebung von Gebühren und Aus-\nner Bundesoberbehörde oder Bundesanstalt zu-              lagen regeln. § 31 des Verbraucherstreitbeilegungs-\nweisen und deren Verfahren sowie die Erhebung             gesetzes ist auf die Regelung der Gebühren entspre-\nvon Gebühren und Auslagen regeln. § 31 des Ver-           chend anzuwenden. Die Schlichtungsstelle ist Ver-\nbraucherstreitbeilegungsgesetzes ist auf die Re-          braucherschlichtungsstelle nach dem Verbraucher-\ngelung der Gebühren anzuwenden. Die Schlich-              streitbeilegungsgesetz und muss die Anforderungen\ntungsstelle ist Verbraucherschlichtungsstelle             nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz erfül-\nnach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz                len.“\nund muss die Anforderungen nach dem Verbrau-\ncherstreitbeilegungsgesetz erfüllen.“                                         Artikel 20\nc) Die Absätze 6 und 7 werden aufgehoben.                                      Änderung des\n2. In § 7 wird das Wort „Amtshandlungen“ durch die                 EU-Fahrgastrechte-Schifffahrt-Gesetzes\nWörter „individuell zurechenbaren öffentlichen Leis-          Das EU-Fahrgastrechte-Schifffahrt-Gesetz          vom\ntungen“ ersetzt.                                           5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2454), das zuletzt durch\n3. § 8 wird wie folgt geändert:                               Artikel 4 Absatz 138 des Gesetzes vom 7. August 2013\na) In den Absätzen 1 und 2 werden jeweils die Wör-         (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, wird wie folgt\nter „Verkehr, Bau und Stadtentwicklung“ durch          geändert:\ndie Wörter „Verkehr und digitale Infrastruktur“ er-    1. § 6 wird wie folgt geändert:\nsetzt.                                                    a) In Absatz 1 wird das Wort „Schlichtungsstelle“\nb) Absatz 3 wird aufgehoben.                                     durch das Wort „Verbraucherschlichtungsstelle“\nersetzt.\nArtikel 19                              b) Die Absätze 3 bis 5 werden wie folgt gefasst:\nÄnderung der                                     „(3) Die Verbraucherschlichtungsstelle nach\nEisenbahn-Verkehrsordnung                              Absatz 1 bedarf der Anerkennung nach dem Ver-\nbraucherstreitbeilegungsgesetz vom 19. Februar\n§ 37 der Eisenbahn-Verkehrsordnung in der Fassung\n2016 (BGBl. I S. 254) durch das Bundesministe-\nder Bekanntmachung vom 20. April 1999 (BGBl. I\nrium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Ein-\nS. 782), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung\nvernehmen mit dem Bundesministerium der Jus-\nvom 21. Mai 2015 (BGBl. I S. 782) geändert worden ist,\ntiz und für Verbraucherschutz. Die Verbraucher-\nwird wie folgt geändert:\nschlichtungsstelle kann auch eine verkehrsträger-\n1. In Absatz 1 wird das Wort „Schlichtungsstelle“ durch             übergreifende Schlichtungsstelle sein. Die Aner-\ndas Wort „Verbraucherschlichtungsstelle“ ersetzt.                kennung und der Widerruf oder die Rücknahme\n2. Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:                    der Anerkennung sind im Bundesanzeiger be-\nkannt zu machen und der Zentralen Anlaufstelle\n„(2) Die Verbraucherschlichtungsstelle nach Ab-               für Verbraucherschlichtung nach § 32 Absatz 2\nsatz 1 bedarf der Anerkennung nach dem Verbrau-                  und 5 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes\ncherstreitbeilegungsgesetz vom 19. Februar 2016                  mitzuteilen.\n(BGBl. I S. 254) durch das Bundesministerium für\nVerkehr und digitale Infrastruktur im Einvernehmen                  (4) Die Beförderer, Reiseveranstalter und Rei-\nmit dem Bundesministerium der Justiz und für Ver-                severmittler haben bei der Beantwortung einer\nbraucherschutz. Die Verbraucherschlichtungsstelle                Beschwerde im Zusammenhang mit den unter\nkann      auch     eine    verkehrsträgerübergreifende           die Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 fallenden\nSchlichtungsstelle sein. Die Anerkennung und der                 Rechten und Pflichten auf die Möglichkeit der\nWiderruf oder die Rücknahme der Anerkennung sind                 Schlichtung hinzuweisen und die Adressen ge-\nim Bundesanzeiger bekannt zu machen und der                      eigneter Verbraucherschlichtungsstellen mitzutei-\nZentralen Anlaufstelle für Verbraucherschlichtung                len.\nnach § 32 Absatz 2 und 5 des Verbraucherstreitbei-                  (5) Soweit keine Verbraucherschlichtungsstelle\nlegungsgesetzes mitzuteilen.                                     nach Absatz 3 anerkannt wurde, kann das Bun-\n(3) Das Eisenbahnverkehrsunternehmen hat bei                  desministerium für Verkehr und digitale Infra-\nder Beantwortung einer Beschwerde wegen der                      struktur im Einvernehmen mit dem Bundesminis-\nNichtbeachtung von Fahrgastrechten auf die Mög-                  terium der Justiz und für Verbraucherschutz die\nlichkeit der Schlichtung hinzuweisen und die Adres-              Aufgabe der Schlichtungsstelle durch Rechtsver-\nsen geeigneter Verbraucherschlichtungsstellen mit-               ordnung ohne Zustimmung des Bundesrates ei-\nzuteilen.“                                                       ner Bundesoberbehörde oder Bundesanstalt zu-\nweisen und deren Verfahren sowie die Erhebung\n3. Folgender Absatz 4 wird angefügt:                                von Gebühren und Auslagen regeln. § 31 des Ver-\n„(4) Soweit keine Verbraucherschlichtungsstelle               braucherstreitbeilegungsgesetzes ist auf die Re-\nnach Absatz 2 anerkannt wurde, kann das Bundes-                  gelung der Gebühren entsprechend anzuwenden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 2016                 271\nDie Schlichtungsstelle ist Verbraucherschlich-                chung des Anspruchs im Schlichtungsverfahren\ntungsstelle nach dem Verbraucherstreitbeile-                  missbräuchlich ist.“\ngungsgesetz und muss die Anforderungen nach                d) In Absatz 5 Satz 3 werden nach den Wörtern\ndem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz erfüllen.“              „Bundesministerium der Justiz“ die Wörter „und\nc) Die Absätze 6 und 7 werden aufgehoben.                        für Verbraucherschutz“ eingefügt.\n2. § 8 wird wie folgt geändert:                                  e) Folgender Absatz 7 wird angefügt:\na) Satz 1 wird wie folgt geändert:                                  „(7) Eine anerkannte Einrichtung ist Verbrau-\ncherschlichtungsstelle nach dem Verbraucher-\naa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die\nstreitbeilegungsgesetz. Das Bundesministerium\nWörter „Verkehr, Bau und Stadtentwicklung“\nder Justiz und für Verbraucherschutz übermittelt\ndurch die Wörter „Verkehr und digitale Infra-\nder Zentralen Anlaufstelle für Verbraucherschlich-\nstruktur“ ersetzt.\ntung die Angaben nach § 32 Absatz 2 und 5\nbb) In Nummer 4 wird das Komma am Ende                        des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes. Die\ndurch einen Punkt ersetzt.                               Schlichtungsstelle hat den Evaluationsbericht\ncc) Nummer 5 wird aufgehoben.                                 nach § 34 Absatz 2 des Verbraucherstreitbeile-\ngungsgesetzes an das Bundesministerium der\nb) Satz 2 wird aufgehoben.\nJustiz und für Verbraucherschutz zu übermitteln.\n3. In § 9 Absatz 3 und 4 werden jeweils die Wörter                  Dieses leitet den Evaluationsbericht an die Zen-\n„Verkehr, Bau und Stadtentwicklung“ durch die Wör-               trale Anlaufstelle für Verbraucherschlichtung wei-\nter „Verkehr und digitale Infrastruktur“ ersetzt.                ter; § 35 Absatz 2 des Verbraucherstreitbei-\nlegungsgesetzes ist nicht anzuwenden.“\nArtikel 21                            3. § 57a wird wie folgt geändert:\nÄnderung des                               a) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:\nLuftverkehrsgesetzes                                  „(2) Die Schlichtungsstelle und die Durchfüh-\nDas Luftverkehrsgesetz in der Fassung der Bekannt-               rung des Schlichtungsverfahrens müssen den\nmachung vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698), das zuletzt              Anforderungen dieses Gesetzes, des Verbrau-\ndurch Artikel 567 der Verordnung vom 31. August 2015                cherstreitbeilegungsgesetzes und der auf Grund\n(BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt               dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen\ngeändert:                                                           entsprechen.\n1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu                     (3) Das Bundesamt für Justiz kann dem Flug-\n§ 57c folgende Angabe eingefügt:                                 gast die Gebühr 1222 der Anlage (Kostenver-\n„§ 57d Verhältnis zum Verbraucherstreitbeilegungs-               zeichnis) zum Justizverwaltungskostengesetz\ngesetz“.                                               auferlegen, wenn die Geltendmachung des An-\nspruchs im Schlichtungsverfahren missbräuch-\n2. § 57 wird wie folgt geändert:                                    lich ist.“\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                          b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 1 werden die Wörter „Justiz kann im               aa) In Satz 1 werden die Wörter „Justiz im Einver-\nEinvernehmen mit dem Bundesministerium                        nehmen mit dem Bundesministerium für Ver-\nfür Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, dem                    kehr, Bau und Stadtentwicklung, dem Bun-\nBundesministerium für Ernährung, Landwirt-                    desministerium für Ernährung, Landwirtschaft\nschaft und Verbraucherschutz und dem Bun-                     und Verbraucherschutz und dem Bundesmi-\ndesministerium für Wirtschaft und Technolo-                   nisterium für Wirtschaft und Technologie“\ngie“ durch die Wörter „Justiz und für Verbrau-                durch die Wörter „Justiz und für Verbraucher-\ncherschutz kann im Einvernehmen mit dem                       schutz im Einvernehmen mit dem Bundesmi-\nBundesministerium für Verkehr und digitale                    nisterium für Verkehr und digitale Infrastruktur\nInfrastruktur und dem Bundesministerium für                   und dem Bundesministerium für Wirtschaft\nWirtschaft und Energie“ ersetzt.                              und Energie“ ersetzt.\nbb) In Satz 3 wird das Wort „ist“ durch die Wörter            bb) In Satz 5 wird nach der Angabe „Absatz 3“\n„und der Widerruf oder die Rücknahme der                      die Angabe „Satz 2“ gestrichen.\nAnerkennung sind“ ersetzt.\nc) Folgender Absatz 6 wird angefügt:\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                                 „(6) Die Schlichtungsstelle nach Absatz 1 ist\n„(2) Privatrechtlich organisierte Einrichtungen            Verbraucherschlichtungsstelle nach dem Ver-\nkönnen als Schlichtungsstellen anerkannt wer-                 braucherstreitbeilegungsgesetz und von der Zen-\nden, wenn die Schlichtungsstellen und die Durch-              tralen Anlaufstelle für Verbraucherschlichtung in\nführung des Schlichtungsverfahrens den Anfor-                 die Liste nach § 33 Absatz 1 des Verbraucher-\nderungen dieses Gesetzes, des Verbraucher-                    streitbeilegungsgesetzes einzutragen; § 32 Ab-\nstreitbeilegungsgesetzes vom 19. Februar 2016                 satz 3 und 5 sowie § 35 Absatz 2 des Verbrau-\n(BGBl. I S. 254) und der nach diesen Gesetzen                 cherstreitbeilegungsgesetzes sind nicht anzu-\nerlassenen Rechtsverordnungen entsprechen.“                   wenden.“\nc) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                 4. § 57b wird wie folgt geändert:\n„Von dem Fluggast kann ein Entgelt von bis zu              a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter\n30 Euro verlangt werden, wenn die Geltendma-                  „von Fluggästen oder“ durch die Wörter „oder der","272              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 2016\nHerabstufung von Fluggästen in eine niedrigere          6. Dem § 72 wird folgender Absatz 5 angefügt:\nKlasse sowie“ ersetzt.\n„(5) Die durch Artikel 21 des Gesetzes zur Umset-\nb) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:                    zung der Richtlinie über alternative Streitbeilegung in\naa) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:                       Verbraucherangelegenheiten und zur Durchführung\nder Verordnung über Online-Streitbeilegung in Ver-\n„4. das Schlichtungsbegehren missbräuch-\nbraucherangelegenheiten vom 19. Februar 2016\nlich ist, insbesondere wenn die Streitig-\n(BGBl. I S. 254) geänderten und eingefügten Vor-\nkeit durch außergerichtlichen Vergleich\nschriften des Zweiten Abschnitts 5. Unterabschnitt\nbereits beigelegt ist,“.\ngelten nicht für Ansprüche, die vor dem 1. April 2016\nbb) In Nummer 5 werden die Wörter „gemacht                 entstanden sind.“\nworden ist oder“ durch die Wörter „gemacht\nworden ist, wenn das Luftfahrtunternehmen\nArtikel 22\nden geltend gemachten Anspruch nicht abge-\nlehnt hat oder wenn das Luftfahrtunterneh-                               Änderung der\nmen den geltend gemachten Anspruch weder                  Luftverkehrsschlichtungsverordnung\nanerkannt noch abgelehnt hat und“ ersetzt.\nDie Luftverkehrsschlichtungsverordnung vom 11. Ok-\nc) In Absatz 3 werden die Wörter „die Schlichtung           tober 2013 (BGBl. I S. 3820) wird wie folgt geändert:\ndie Klärung einer grundsätzlichen Rechtsfrage\nbeeinträchtigen würde“ durch die Wörter „eine            1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu\ngrundsätzliche Rechtsfrage, die für die Bewer-              § 17 folgende Angabe eingefügt:\ntung der Streitigkeit erheblich ist, nicht geklärt          „§ 17a Verhältnis zum          Verbraucherstreitbeile-\nist“ ersetzt.                                                         gungsgesetz“.\n5. § 57c wird durch die folgenden §§ 57c und 57d er-\n2. § 1 wird wie folgt geändert:\nsetzt:\n„§ 57c                               a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nVerordnungsermächtigungen                               „(1) Privatrechtlich organisierte Einrichtungen\nkönnen als Schlichtungsstellen nach § 57 Ab-\n(1) Das Bundesministerium der Justiz und für Ver-\nsatz 1 des Luftverkehrsgesetzes anerkannt wer-\nbraucherschutz regelt im Einvernehmen mit dem\nden, wenn die Schlichtungsstellen, die Durch-\nBundesministerium für Verkehr und digitale Infra-\nführung der Schlichtungsverfahren und die Re-\nstruktur und dem Bundesministerium für Wirtschaft\ngelung der Entgelte folgenden Anforderungen\nund Energie durch Rechtsverordnung, die nicht der\nentsprechen:\nZustimmung des Bundesrates bedarf, weitere Anfor-\nderungen an die Schlichtungsstellen nach § 57 und                   1. den §§ 57 und 57b des Luftverkehrsgesetzes,\ndas von den Schlichtungsstellen nach den §§ 57\n2. den §§ 2 bis 16 Absatz 1 und 3 dieser\nund 57a zu gewährleistende Schlichtungsverfahren.\nRechtsverordnung,\n(2) Die Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann\nauch die Einzelheiten des Verfahrens nach § 57 Ab-                  3. den §§ 1 bis 23, 34, 38 und 39 des Verbrau-\nsatz 5 regeln.                                                         cherstreitbeilegungsgesetzes vom 19. Februar\n2016 (BGBl. I S. 254) und\n(3) Das Bundesministerium der Justiz und für Ver-\nbraucherschutz kann im Einvernehmen mit dem                         4. denjenigen Vorschriften der nach § 42 Ab-\nBundesministerium für Verkehr und digitale Infra-                      satz 1 des Verbraucherstreitbeilegungsgeset-\nstruktur und dem Bundesministerium für Wirtschaft                      zes erlassenen Rechtsverordnung, die die\nund Energie durch Rechtsverordnung, die nicht der                      Anforderungen nach Nummer 3 konkretisie-\nZustimmung des Bundesrates bedarf, die Beträge                         ren.“\nnach § 57b Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 6 an                    b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Justiz“ die\ndie allgemeine Preissteigerung anpassen, wenn                       Wörter „und für Verbraucherschutz“ eingefügt.\ndiese seit dem 1. November 2013 oder seit der letz-\nten Anpassung mehr als 10 Prozent beträgt.                   3. § 4 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 wird das Wort „Er-\n§ 57d                                    ledigung“ durch das Wort „Ausübung“ ersetzt.\nVerhältnis zum                           b) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:\nVerbraucherstreitbeilegungsgesetz\n„Die Schlichter haben die Beteiligten über den\nSoweit die Vorschriften dieses Unterabschnitts\nUmfang ihrer Verschwiegenheitspflichten zu in-\nund der nach § 57c erlassenen Rechtsverordnung\nformieren.“\nkeine Regelung enthalten, gelten für die Schlichtung\nvon Streitigkeiten über Ansprüche nach § 57b Ab-             4. Dem § 5 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\nsatz 1 das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz und\n„Die Tätigkeit kann fortgeführt werden, wenn der\ndie auf Grund des § 42 Absatz 1 des Verbraucher-\nSchlichter den Beteiligten die Umstände offenlegt,\nstreitbeilegungsgesetzes erlassenen Rechtsverord-\ndie seine Unparteilichkeit beeinträchtigen können,\nnungen. Dies gilt auch für die Schlichtung von Strei-\nund die Beteiligten der Fortführung seiner Tätigkeit\ntigkeiten über Ansprüche des Fluggastes nach § 57b\nausdrücklich zustimmen.“\nAbsatz 1, der mit dem Luftfahrtunternehmen nicht\nvertraglich verbunden ist.“                                  5. § 6 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 2016              273\n„Entscheidungen über die Schlichtung im Luftver-              stelle kann diese Frist bei besonders schwierigen\nkehr nach § 4 Absatz 2 Satz 3 und Absatz 4 Satz 3             Streitigkeiten oder mit Zustimmung der Beteiligten\nsowie nach § 8 Absatz 2 bedürfen der Mehrheit der             verlängern. Die Beteiligten sind über die Verlänge-\nstimmberechtigten Beiratsmitglieder nach den Ab-              rung der Frist zu unterrichten.“\nsätzen 1 und 2.“\n13. Nach § 17 wird folgender § 17a eingefügt:\n6. In § 7 Satz 2 werden nach der Angabe „Absatz 5“\ndie Wörter „Satz 1 und 2“ eingefügt.                                                 „§ 17a\n7. § 8 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nVerhältnis zum\n„(1) Die Schlichtungsstelle hat sich eine Verfah-                   Verbraucherstreitbeilegungsgesetz\nrensordnung zu geben, die die Anforderungen an\ndie Schlichtungsstelle und das Schlichtungsverfah-               Für das Verhältnis der Vorschriften dieser\nren nach den folgenden Vorschriften näher be-                 Rechtsverordnung zu den Vorschriften des Verbrau-\nstimmt:                                                       cherstreitbeilegungsgesetzes und der auf Grund\n1. nach den §§ 57 und 57b des Luftverkehrsgeset-              des § 42 Absatz 1 dieses Gesetzes erlassenen\nzes,                                                       Rechtsverordnungen gilt § 57d des Luftverkehrsge-\nsetzes.“\n2. nach den §§ 9 bis 16 Absatz 1 und 3 dieser\nRechtsverordnung,                                     14. § 18 wird wie folgt geändert:\n3. nach den §§ 4 bis 23, 34, 38 und 39 des Ver-\nbraucherstreitbeilegungsgesetzes und                       a) Der Wortlaut wird Absatz 1.\n4. nach denjenigen Vorschriften der nach § 42 Ab-             b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\nsatz 1 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes\nerlassenen Rechtsverordnung, die die Anforde-                    „(2) Die durch Artikel 22 des Gesetzes zur\nrungen nach Nummer 3 konkretisieren.“                         Umsetzung der Richtlinie über alternative Streit-\n8. In § 9 Satz 2 werden nach dem Wort „Justiz“ die                  beilegung in Verbraucherangelegenheiten und\nWörter „und für Verbraucherschutz“ eingefügt.                    zur Durchführung der Verordnung über Online-\nStreitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten\n9. § 10 wird wie folgt geändert:                                    vom 19. Februar 2016 (BGBl. I S. 254) geänder-\na) In Absatz 2 Satz 2 werden nach den Wörtern                    ten und eingefügten Vorschriften dieser Rechts-\n„eingereicht werden“ das Komma und die Wör-                   verordnung gelten nicht für Ansprüche, die vor\nter „wenn diese hierfür einen Zugang eröffnet                 dem 1. April 2016 entstanden sind.“\nhat“ gestrichen.\nb) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:                                    Artikel 23\n„Die Beteiligten dürfen nicht verpflichtet werden,\nÜberleitungsvorschrift\nsich vertreten zu lassen.“\n10. In § 11 Absatz 1 Satz 2 werden nach den Wörtern             (1) Schlichtungsstellen, die nach § 191f der Bundes-\n„geltend gemacht hat und“ die Wörter „der An-            rechtsanwaltsordnung, § 14 des Unterlassungsklagen-\nspruch von dem Luftfahrtunternehmen abgelehnt            gesetzes, § 342 Absatz 3 des Kapitalanlagegesetz-\nwurde oder der Anspruch von dem Luftfahrtunter-          buchs in der bis zum 26. Februar 2016 geltenden\nnehmen weder anerkannt noch abgelehnt wurde              Fassung, § 18 des Postgesetzes, § 47a des Telekom-\nund“ eingefügt.                                          munikationsgesetzes und § 57a des Luftverkehrsgeset-\nzes eingerichtet worden sind, haben zum 30. Juni 2016\n11. § 13 wird wie folgt geändert:\ndie nach Artikel 1 § 32 Absatz 3 erforderlichen Angaben\na) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:            an die Zentrale Anlaufstelle für Verbraucherschlichtung\nzu melden.\n„Die privatrechtlich organisierte Schlichtungs-\nstelle kann in ihrer Verfahrensordnung die Fristen\n(2) Schlichtungsstellen, die nach § 111b des Ener-\nnach den Sätzen 2 und 4 verkürzen.“\ngiewirtschaftsgesetzes, § 214 des Versicherungsver-\nb) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „die Anru-       tragsgesetzes, § 6 des EU-Fahrgastrechte-Kraftomni-\nfung der Schlichtungsstelle missbräuchlich            bus-Gesetzes, § 6 des EU-Fahrgastrechte-Schifffahrt-\noder“ gestrichen.                                     Gesetzes oder § 57 des Luftverkehrsgesetzes in der bis\nzum 1. April 2016 geltenden Fassung anerkannt oder\nc) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:\nbeauftragt worden sind, können ihre Tätigkeit bis zum\n„(6) Sobald keine weiteren Angaben und Un-         1. August 2016 auf der bis zum 1. April 2016 geltenden\nterlagen mehr benötigt werden (Eingang der voll-      Rechtsgrundlage fortsetzen. Nach Ablauf dieses Zeit-\nständigen Beschwerdeakte), benachrichtigt die         raums gelten sie als Verbraucherschlichtungsstellen\nSchlichtungsstelle die Beteiligten.“                  nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz und un-\nterliegen den ab 1. April 2016 geltenden Vorschriften.\n12. § 14 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\n§ 6 Absatz 3 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes\n„(3) Der Schlichtungsvorschlag ist den Beteilig-      gilt für Streitmittler, die am 1. April 2016 bei den\nten 90 Tage nach Eingang der vollständigen Be-           Schlichtungsstellen nach Satz 1 bereits als Streitmittler\nschwerdeakte zu übermitteln. Die Schlichtungs-           tätig waren, erst ab dem 30. April 2019.","274             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 2016\nArtikel 24                                 am Tag nach der Verkündung in Kraft. Artikel 1 §§ 36\nund 37, Artikel 7 Nummer 1 und Artikel 14 treten am\nInkrafttreten, Außerkrafttreten                        1. Februar 2017 in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz\n(1) Artikel 1 § 40 Absatz 2 bis 5 und § 42, die Arti-          am 1. April 2016 in Kraft.\nkel 6, 7 Nummer 2 bis 4 und Artikel 17 Nummer 1 treten               (2) Artikel 23 tritt zum 30. April 2019 außer Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 19. Februar 2016\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nd e r J u s t i z u n d f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z\nHeiko Maas"]}