{"id":"bgbl1-2016-8-9","kind":"bgbl1","year":2016,"number":8,"date":"2016-02-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2016/8#page=49","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2016-8-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2016/bgbl1_2016_8.pdf#page=49","order":9,"title":"Anordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten im Widerspruchsverfahren und über die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei Klagen in Angelegenheiten der Besoldung, der Versorgung, des Wehrsolds, der Beihilfe und der Unterhaltssicherung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung (BMVgWidVertrAnO)","law_date":"2016-02-07T00:00:00Z","page":245,"pdf_page":49,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 23. Februar 2016           245\nAnordnung\nüber die Übertragung von Zuständigkeiten\nim Widerspruchsverfahren und über die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland\nbei Klagen in Angelegenheiten der Besoldung, der Versorgung, des Wehrsolds, der Beihilfe\nund der Unterhaltssicherung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung\n(BMVgWidVertrAnO)\nVom 7. Februar 2016\nNach                                                      1. die Service-Center der Generalzolldirektion,\n– § 126 Absatz 3 Satz 2 und § 127 Absatz 3 Satz 1 des       2. das Bundesamt für das Personalmanagement der\nBundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I            Bundeswehr,\nS. 160),                                                  3. das Bundessprachenamt,\n– § 82 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 3 des Solda-       4. das Evangelische Kirchenamt für die Bundeswehr,\ntengesetzes, von denen Absatz 4 Satz 3 durch Arti-\nkel 6 Nummer 2 des Gesetzes vom 11. Juni 2013             5. das Katholische Militärbischofsamt,\n(BGBl. I S. 1514) eingefügt worden ist,                   6. die Universitäten der Bundeswehr.\n– § 87 Absatz 2, § 88 Absatz 5 Nummer 2 und Absatz 6\nSatz 4 des Soldatenversorgungsgesetzes, von denen                                    §3\n§ 88 Absatz 5 Nummer 2 zuletzt durch Artikel 3 Num-                            Widersprüche\nmer 4 und § 88 Absatz 6 Satz 4 zuletzt durch Artikel 3         in Angelegenheiten der Soldatenversorgung\nNummer 5 des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I             (1) Die Zuständigkeit für die Entscheidung über\nS. 2416) geändert worden ist, sowie                       Widersprüche in Angelegenheiten der Dienstzeitversor-\n– § 29 Satz 1 des Unterhaltssicherungsgesetzes vom          gung nach § 87 Absatz 1 des Soldatenversorgungs-\n29. Juni 2015 (BGBl. I S. 1061)                           gesetzes wird auf folgende Behörden übertragen, so-\nordnet das Bundesministerium der Verteidigung im Ein-        weit diese Behörden die Maßnahme getroffen oder ab-\nvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und           gelehnt haben:\ndem Bundesministerium der Finanzen an:                       1. das Bundesverwaltungsamt,\n2. die Service-Center der Generalzolldirektion,\n§1\n3. das Bundesamt für das Personalmanagement der\nWidersprüche\nBundeswehr.\nin Besoldungs- und Beihilfeangelegenheiten\n(2) Die Zuständigkeit für die Entscheidung über\n(1) Die Zuständigkeit für die Entscheidung über\nWidersprüche in Angelegenheiten der Beschädigten-\nWidersprüche in Besoldungs- und Beihilfeangelegen-\nversorgung nach § 41 Absatz 2 und den §§ 80 bis 86\nheiten wird übertragen auf\ndes Soldatenversorgungsgesetzes wird auf das Bun-\n1. das Bundesverwaltungsamt und das Bundesamt für            desamt für das Personalmanagement der Bundeswehr\nzentrale Dienste und offene Vermögensfragen, so-         übertragen.\nweit diese Behörden die Maßnahme getroffen oder\nabgelehnt haben,                                                                    §4\n2. das Bundesamt für das Personalmanagement der                                   Vertretung bei\nBundeswehr, soweit es selbst oder eine andere            Klagen in Angelegenheiten der Unterhaltssicherung\nDienststelle der Bundeswehr die Maßnahme getrof-\nfen oder abgelehnt hat.                                     Die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei\nKlagen in Angelegenheiten der Unterhaltssicherung\n(2) In Angelegenheiten der Gewährung des Mietzu-          wird auf das Bundesamt für das Personalmanagement\nschusses nach § 54 des Bundesbesoldungsgesetzes              der Bundeswehr übertragen.\nwird diese Zuständigkeit auf das Bundesamt für Infra-\nstruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bun-                                    §5\ndeswehr übertragen, soweit es selbst oder eine ihm\ninsoweit unterstellte Bundeswehrverwaltungsstelle im                              Vertretung bei\nAusland die Maßnahme getroffen oder abgelehnt hat.           Klagen aus dem Beamten- oder Wehrdienstverhältnis\n(1) Die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland\n§2                                bei Klagen aus dem Beamten- oder Wehrdienstver-\nWidersprüche                           hältnis wird auf folgende Behörden übertragen, soweit\nin Angelegenheiten der Beamtenversorgung                diese für die Entscheidung über Widersprüche zustän-\ndig sind:\nDie Zuständigkeit für die Entscheidung über Wider-\nsprüche in Angelegenheiten der Beamtenversorgung             1. das Bundesverwaltungsamt,\nwird auf folgende Behörden übertragen, soweit diese          2. das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Ver-\ndie Maßnahme getroffen oder abgelehnt haben:                     mögensfragen,","246             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 23. Februar 2016\n3. die Service-Center der Generalzolldirektion,                                                    §6\n4. das Bundessprachenamt,                                                                  Vorbehaltsklausel\n5. das Evangelische Kirchenamt für die Bundeswehr,                     Das Bundesministerium der Verteidigung kann im\nEinzelfall die Zuständigkeit und die Vertretung abwei-\n6. das Katholische Militärbischofsamt,                              chend von den §§ 1 bis 5 regeln. Für eine abweichende\n7. die Universitäten der Bundeswehr,                                Regelung ist das Einvernehmen des Bundesminis-\nteriums des Innern und des Bundesministeriums der\n8. das Bundesamt für das Personalmanagement der                     Finanzen erforderlich, wenn Behörden ihres Geschäfts-\nBundeswehr, auch soweit das Bundesamt für Infra-                bereichs betroffen sind.\nstruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bun-\ndeswehr für die Entscheidung über Widersprüche                                                 §7\nzuständig ist,                                                               Inkrafttreten, Außerkrafttreten\n9. das Bundesamt für das Personalmanagement der                        (1) Diese Anordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar\nBundeswehr.                                                     2016 in Kraft.\n(2) Die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland                   (2) Gleichzeitig tritt die Anordnung des Bundesminis-\nbei Klagen in Angelegenheiten der Besoldung, der Ver-               ters der Verteidigung über die Übertragung von Zu-\nsorgung und des Wehrsolds, für die nach § 23 Absatz 1               ständigkeiten im Widerspruchsverfahren und über die\nder Wehrbeschwerdeordnung das Beschwerdeverfah-                     Vertretung bei Klagen aus dem Beamten- oder Wehr-\nren nach der Wehrbeschwerdeordnung an die Stelle                    dienstverhältnis in Angelegenheiten der Besoldung,\ndes Vorverfahrens tritt, wird auf das Bundesamt für                 der Versorgung, des Wehrsolds und der Beihilfe vom\ndas Personalmanagement der Bundeswehr übertragen.                   18. Juni 2013 (BGBl. I S. 1642) außer Kraft.\nBonn, den 7. Februar 2016\nD i e B u n d e s m i n i s t e r i n d e r Ve r t e i d i g u n g\nUrsula von der Leyen"]}