{"id":"bgbl1-2016-8-6","kind":"bgbl1","year":2016,"number":8,"date":"2016-02-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2016/8#page=45","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2016-8-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2016/bgbl1_2016_8.pdf#page=45","order":6,"title":"Verordnung zur  Berechnung der durchschnittlichen Strompreise für die Besondere Ausgleichsregelung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (Besondere-Ausgleichsregelung-Durchschnittsstrompreis-Verordnung  DSPV)","law_date":"2016-02-17T00:00:00Z","page":241,"pdf_page":45,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 23. Februar 2016               241\nVerordnung\nzur Berechnung der durchschnittlichen Strompreise\nfür die Besondere Ausgleichsregelung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz\n(Besondere-Ausgleichsregelung-Durchschnittsstrompreis-Verordnung – DSPV)\nVom 17. Februar 2016\nAuf Grund des § 94 Nummer 2 des Erneuerbare-               6. „tatsächliche EEG-Kosten“ die Kosten, die dem an-\nEnergien-Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066)             tragstellenden Unternehmen im Nachweiszeitraum\nverordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und                durch Zahlung der begrenzten oder vollen EEG-Um-\nEnergie:                                                          lage tatsächlich entstanden sind,\n7. „Vollbenutzungsstunden“ das mittels entnommener\n§1                                   elektrischer Arbeit mengengewichtete arithmetische\nAnwendungsbereich                               Mittel der Benutzungsdauern aller Antragsabnahme-\nstellen eines antragstellenden Unternehmens im\nAusschließlich zu dem Zweck, die maßgeblichen                  Nachweiszeitraum; die Benutzungsdauer einer Ab-\nStromkosten im Rahmen der Stromkostenintensität                   nahmestelle ist der Quotient aus jeweils an dieser\nnach § 64 Absatz 6 Nummer 3 des Erneuerbare-Ener-                 Abnahmestelle im Nachweiszeitraum entnommener\ngien-Gesetzes zu berechnen, regelt die Verordnung                 elektrischer Arbeit und der in diesem Zeitraum\ninsbesondere, wie die durchschnittlichen Strompreise              höchsten Last der Entnahme; beträgt der Nachweis-\nvon stromkostenintensiven Unternehmen mit ähnlichen               zeitraum weniger als ein Jahr, wird die entnommene\nStromverbräuchen berechnet und angewandt werden.                  elektrische Arbeit linear auf ein Jahr hochgerechnet.\n§2                                                           §3\nBegriffsbestimmungen                                           Berechnungsmethode\nfür durchschnittliche Strompreise\nIm Sinn dieser Verordnung ist oder sind\n(1) Die Berechnung der durchschnittlichen Strom-\n1. „Antragsabnahmestelle“ eine Abnahmestelle nach\npreise von stromkostenintensiven Unternehmen mit\n§ 64 Absatz 6 Nummer 1 des Erneuerbare-Ener-              ähnlichen Stromverbräuchen, anhand derer die maß-\ngien-Gesetzes, für die ein Unternehmen oder ein\ngeblichen Stromkosten im Rahmen der Stromkosten-\nselbständiger Unternehmensteil einen Antrag auf\nintensität nach § 64 Absatz 6 Nummer 3 des Erneuer-\nBegrenzung der EEG-Umlage nach § 63 des Erneu-\nbare-Energien-Gesetzes berechnet werden, erfolgt auf\nerbare-Energien-Gesetzes stellt,\nGrundlage der Angaben aller antragstellenden Unter-\n2. „antragstellendes Unternehmen“ ein Unternehmen             nehmen zu:\noder selbständiger Unternehmensteil, das oder der         1. den Strombezugsmengen in Kilowattstunden im\nfür eine oder mehrere Abnahmestellen einen Antrag             Nachweiszeitraum,\nauf Begrenzung der EEG-Umlage nach § 63 des Er-\nneuerbare-Energien-Gesetzes stellt,                       2. sämtlichen Bestandteilen der Strombezugskosten\nim Nachweiszeitraum in Euro und Cent, insbeson-\n3. „fiktive EEG-Kosten“ die Differenz zwischen den tat-           dere Angaben zum absoluten Betrag der tatsächli-\nsächlichen EEG-Kosten des antragstellenden Unter-             chen und der fiktiven EEG-Kosten im Nachweiszeit-\nnehmens und den EEG-Kosten, die dem Unterneh-                 raum für Strombezugsmengen und Angaben zu den\nmen bei Zugrundelegung der vollen im Nachweis-                bei der Weiterleitung an Dritte weitergegebenen\nzeitraum geltenden EEG-Umlage nach den §§ 60                  Kosten, und\nund 61 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ent-\nstanden wären; Unternehmen, die im Nachweis-              3. den Vollbenutzungsstunden einschließlich der je-\nzeitraum keine Begrenzung in Anspruch genommen                weils im Nachweiszeitraum an den Antragsabnah-\nhaben, können keine fiktiven EEG-Kosten geltend               mestellen entnommenen elektrischen Arbeit in Giga-\nmachen,                                                       wattstunden und der in diesem Nachweiszeitraum\njeweils höchsten Last der Entnahme in Kilowatt.\n4. „Nachweiszeitraum“ das bei der Antragstellung nach\nDie Angaben nach Satz 1 Nummer 1 und 2 erfassen alle\n§ 66 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes letzte ab-\nAbnahmestellen eines antragstellenden Unternehmens,\ngeschlossene Geschäftsjahr des antragstellenden\nunabhängig davon, ob die EEG-Umlage an diesen Ab-\nUnternehmens,\nnahmestellen im Nachweiszeitraum begrenzt war und\n5. „Strombezugsmengen“ sämtliche Strommengen, die             ob es sich um Antragsabnahmestellen handelt. Nicht\nein antragstellendes Unternehmen im Nachweiszeit-         berücksichtigt werden Angaben von antragstellenden\nraum an allen Abnahmestellen von einem Elektrizi-         Unternehmen, die zum Zeitpunkt der Berechnung der\ntätsversorgungsunternehmen oder einem anderen             durchschnittlichen Strompreise für keine Antrags-\nDritten bezogen hat, einschließlich der Strom-            abnahmestelle einen Begrenzungsbescheid erhalten\nmengen, die das antragstellende Unternehmen an            haben. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkon-\nDritte weitergeleitet hat,                                trolle kann Angaben bei der Berechnung unberücksich-","242            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 23. Februar 2016\ntigt lassen, soweit sie sich nach einer Plausibilitäts-      Ermittlung der Stromkostenintensität eines antragstel-\nprüfung als nicht plausibel erwiesen haben.                  lenden Unternehmens zugrunde gelegt werden.\n(2) Aus den Angaben nach Absatz 1 Satz 1 Num-                (2) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhr-\nmer 1 und 2 wird für jedes antragstellende Unterneh-         kontrolle macht bis zum 29. Februar 2016 und danach\nmen ein unternehmensspezifischer Strompreis in Cent          jeweils bis zum 28. Februar eines Jahres die nach Ab-\npro Kilowattstunde berechnet, indem die Strombezugs-         satz 1 berechneten durchschnittlichen Strompreise auf\nkosten einschließlich der bei der Weiterleitung an Dritte    seiner Internetseite1 bekannt. Im Rahmen der Bekannt-\nweitergegebenen Kosten abzüglich der tatsächlichen           machung veröffentlicht das Bundesamt für Wirtschaft\nund fiktiven EEG-Kosten im Nachweiszeitraum für              und Ausfuhrkontrolle alle nach § 3 Absatz 3 gebildeten\nStrombezugsmengen dividiert werden durch die Strom-          Gruppen und Untergruppen mit den nach § 3 Absatz 4\nbezugsmengen.                                                errechneten durchschnittlichen Strompreisen in Cent\n(3) Anhand der Strombezugsmengen der stromkos-            pro Kilowattstunde in tabellarischer Form.\ntenintensiven Unternehmen nach Absatz 1 Satz 1 Num-             (3) Angaben, die im Antragsjahr 2015 von antrag-\nmer 1 werden acht ihrer Anzahl nach gleich große             stellenden Unternehmen gemacht wurden und die nicht\nGruppen mit größer werdender Strombezugsmenge                nach § 64 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe c des Erneu-\nsolcher antragstellenden Unternehmen gebildet, deren         erbare-Energien-Gesetzes von einem Wirtschaftsprüfer,\nAngaben nach Absatz 1 Satz 3 bis 4 in die Berechnung         einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einem vereidig-\neinfließen. Beträgt der Nachweiszeitraum eines antrag-       ten Buchprüfer oder einer Buchprüfungsgesellschaft zu\nstellenden Unternehmens weniger als ein Jahr, wird die       bescheinigen waren, können für die Berechnung der\nStrombezugsmenge für die Bildung der Gruppen auf             durchschnittlichen Strompreise bis zum 29. Februar\nein Jahr hochgerechnet. Eine Gruppe gilt als gleich          2016 vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkon-\ngroß, wenn die Anzahl der in ihr erfassten antrag-           trolle herangezogen werden.\nstellenden Unternehmen um höchstens zwei von der\nAnzahl der in den übrigen sieben Gruppen erfassten                                      §5\nantragstellenden Unternehmen abweicht. Anhand der\nVollbenutzungsstunden werden innerhalb der Gruppen                             Zugrundelegung der\nnach Satz 1 jeweils gebildet:                                durchschnittlichen Strompreise im Antragsverfahren\n1. für den Fall, dass 20 oder mehr antragstellende Un-          (1) In einem Antragsverfahren auf Begrenzung der\nternehmen einer Gruppe nach Satz 1 7 000 und             EEG-Umlage wird für ein antragstellendes Unterneh-\nmehr Vollbenutzungsstunden haben:                        men bei der Berechnung seiner Stromkostenintensität\nnach § 64 Absatz 6 Nummer 3 des Erneuerbare-Ener-\na) eine Untergruppe von antragstellenden Unterneh-       gien-Gesetzes derjenige durchschnittliche Strompreis\nmen mit 7 000 und mehr Vollbenutzungsstunden          zugrunde gelegt, der für die Untergruppe nach § 3 Ab-\nund                                                   satz 4 errechnet wurde, in deren Bandbreite sich so-\nb) sieben weitere zueinander gleich große Unter-         wohl die Strombezugsmengen zuzüglich der Mengen,\ngruppen von antragstellenden Unternehmen mit          die nach § 61 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes um-\nweniger als 7 000 Vollbenutzungsstunden und           lagepflichtig sind, als auch die Vollbenutzungsstunden\ndes antragstellenden Unternehmens bewegen.\n2. für den Fall, dass weniger als 20 antragstellende\nUnternehmen einer Gruppe nach Satz 1 7 000 Voll-            (2) Die maßgeblichen Stromkosten eines antragstel-\nbenutzungsstunden und mehr haben, acht gleich            lenden Unternehmens werden nach § 64 Absatz 6\ngroße Untergruppen von antragstellenden Unterneh-        Nummer 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes errech-\nmen.                                                     net, indem der durchschnittliche Strompreis, der nach\nAbsatz 1 für das antragstellende Unternehmen maß-\n(4) Für alle Untergruppen nach Absatz 3 wird aus\ngeblich ist, mit dem arithmetischen Mittel des Strom-\nden unternehmensspezifischen Strompreisen nach Ab-\nverbrauchs des antragstellenden Unternehmens in den\nsatz 2 der antragstellenden Unternehmen, die in die\nletzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren multipli-\nUntergruppe entfallen, zuzüglich der vollen EEG-Um-\nziert wird. Als Stromverbrauch nach Satz 1 werden\nlage nach § 60 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes\nselbst verbrauchte Strommengen des antragstellenden\nfür das dem Antragsjahr vorangegangene Kalenderjahr\nUnternehmens berücksichtigt, die von einem Elektrizi-\nein durchschnittlicher Strompreis in Cent pro Kilowatt-\ntätsversorgungsunternehmen oder einem anderen Drit-\nstunde berechnet. Die Berechnung nach Satz 1 erfolgt\nten geliefert wurden oder die nach § 61 des Erneuer-\nauf Grundlage der Daten, die einen Monat vor Veröf-\nbare-Energien-Gesetzes umlagepflichtig sind.\nfentlichung vorliegen und nicht nach Absatz 1 Satz 4\nunberücksichtigt geblieben sind.\n§6\n§4                                                   Nachweispflichten\nAnwendung der Berechnungs-                          (1) Angaben der antragstellenden Unternehmen\nmethode; Bekanntmachung der Ergebnisse                 müssen ab dem Antragsjahr 2016 bei der Antragstel-\n(1) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkon-          lung nach § 66 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Ge-\ntrolle berechnet jährlich anhand der Berechnungsme-          setzes beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkon-\nthode nach § 3 auf Grundlage der Angaben aus den             trolle wie folgt nachgewiesen werden:\nAntragsverfahren des vorangegangenen Kalenderjah-            1. Angaben nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2\nres die durchschnittlichen Strompreise, die in den An-           durch die Stromlieferungsverträge und die Strom-\ntragsverfahren auf Begrenzung der EEG-Umlage für\ndas auf die Berechnung folgende Kalenderjahr bei der         1\nwww.bafa.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 23. Februar 2016             243\nrechnungen für die Antragsabnahmestellen für den             nehmens einschließlich der Strommengen, die an\nNachweiszeitraum,                                            Dritte weitergeleitet wurden,\n2. Angaben nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 durch            2. sämtlichen Bestandteilen der tatsächlichen Strom-\ndie Abrechnungen über die Netznutzung für die An-            bezugskosten im Nachweiszeitraum, insbesondere\ntragsabnahmestellen für den Nachweiszeitraum und             Angaben zum absoluten Betrag der tatsächlich im\n3. das arithmetische Mittel des Stromverbrauchs des              Nachweiszeitraum vom gesamten antragstellenden\nantragstellenden Unternehmens in den letzten drei            Unternehmen getragenen sowie den fiktiven EEG-\nabgeschlossenen Geschäftsjahren nach § 5 Absatz 2            Kosten für Strombezugsmengen und Angaben zu\ndurch                                                        den bei der Weiterleitung an Dritte weitergegebenen\na) die Stromlieferungsverträge und die Stromrech-            Kosten einschließlich der weitergegebenen EEG-\nnungen aus dem Nachweiszeitraum für die An-               Kosten,\ntragsabnahmestellen sowie                              3. Angaben zu den Vollbenutzungsstunden, einschließ-\nb) die Angabe der jeweils in den letzten drei abge-          lich der im Nachweiszeitraum an der beantragten\nschlossenen Geschäftsjahren von einem Elektrizi-          Abnahmestelle jeweils entnommenen elektrischen\ntätsversorgungsunternehmen oder einem ande-               Arbeit, und der in diesem Nachweiszeitraum jeweils\nren Dritten gelieferten oder von dem antrag-              höchsten Last der Entnahme,\nstellenden Unternehmen selbst erzeugten und\nselbst verbrauchten sowie weitergeleiteten             4. Angaben zum durchschnittlichen Strompreis, der\nStrommengen, einschließlich der Angabe, welche            nach § 5 Absatz 1 für das antragstellende Unterneh-\nselbst erzeugten und selbst verbrauchten Strom-           men zugrunde gelegt werden wird, und\nmengen des Unternehmens nach § 61 des Erneu-           5. Angaben zu den in den letzten drei abgeschlossenen\nerbare-Energien-Gesetzes umlagepflichtig sind             Geschäftsjahren jeweils von einem Elektrizitätsver-\nund welche nicht.                                         sorgungsunternehmen oder einem anderen Dritten\nDie Nachweise nach Satz 1 Nummer 1, 2 und 3 Buch-                gelieferten oder von dem antragstellenden Unter-\nstabe a sind auf Verlangen des Bundesamtes für Wirt-             nehmen selbst erzeugten und selbst verbrauchten\nschaft und Ausfuhrkontrolle auch für weitere Abnahme-            sowie weitergeleiteten Strommengen einschließlich\nstellen des antragstellenden Unternehmens und weitere            der Angabe, für welche selbst erzeugten und selbst\nabgeschlossene Geschäftsjahre vorzulegen.                        verbrauchten Strommengen des antragstellenden\n(2) Die Bescheinigung nach § 64 Absatz 3 Nummer 1             Unternehmens nach § 61 des Erneuerbare-Ener-\nBuchstabe c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes muss               gien-Gesetzes die EEG-Umlage entrichtet wurde.\nunbeschadet des § 64 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe c\nDoppelbuchstabe aa bis cc des Erneuerbare-Energien-                                      §7\nGesetzes ab dem Antragsjahr 2016 Angaben enthalten\nzu:                                                                                 Inkrafttreten\n1. sämtlichen Strombezugsmengen pro Abnahmestelle                Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nfür alle Abnahmestellen des antragstellenden Unter-       in Kraft.\nBerlin, den 17. Februar 2016\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Energie\nSigmar Gabriel"]}