{"id":"bgbl1-2016-8-3","kind":"bgbl1","year":2016,"number":8,"date":"2016-02-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2016/8#page=37","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2016-8-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2016/bgbl1_2016_8.pdf#page=37","order":3,"title":"Gesetz zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts","law_date":"2016-02-17T00:00:00Z","page":233,"pdf_page":37,"num_pages":4,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 23. Februar 2016              233\nGesetz\nzur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung\nvon verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts\nVom 17. Februar 2016\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-          1. In Artikel 86 Satz 2 werden die Wörter „abhängig\nsen:                                                           machen“ durch die Wörter „abhängig zu machen“\nersetzt.\nArtikel 1                           2. Dem Artikel 229 wird folgender § 37 angefügt:\nÄnderung des                                                       „§ 37\nBürgerlichen Gesetzbuchs\nÜberleitungsvorschrift\nDas Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Be-                  zum Gesetz zur Verbesserung der zivil-\nkanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42,                     rechtlichen Durchsetzung von verbraucher-\n2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 2 Ab-            schützenden Vorschriften des Datenschutzrechts\nsatz 5 des Gesetzes vom 17. Februar 2016 (BGBl. I                 § 309 Nummer 13 des Bürgerlichen Gesetzbuchs\nS. 203) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:          in der seit dem 1. Oktober 2016 geltenden Fassung\n1. § 309 Nummer 13 wird wie folgt gefasst:                     ist nur auf ein Schuldverhältnis anzuwenden, das\nnach dem 30. September 2016 entstanden ist.“\n„13. (Form von Anzeigen und Erklärungen)\neine Bestimmung, durch die Anzeigen oder Er-                                 Artikel 3\nklärungen, die dem Verwender oder einem Drit-                            Änderung des\nten gegenüber abzugeben sind, gebunden wer-                      Unterlassungsklagengesetzes\nden\nDas Unterlassungsklagengesetz in der Fassung der\na) an eine strengere Form als die schriftliche      Bekanntmachung vom 27. August 2002 (BGBl. I\nForm in einem Vertrag, für den durch Gesetz      S. 3422, 4346), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 6\nnotarielle Beurkundung vorgeschrieben ist        des Gesetzes vom 17. Februar 2016 (BGBl. I S. 203)\noder                                             geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nb) an eine strengere Form als die Textform in        1. § 2 wird wie folgt geändert:\nanderen als den in Buchstabe a genannten\na) In der Überschrift wird das Wort „Unterlassungs-\nVerträgen oder\nanspruch“ durch das Wort „Ansprüche“ ersetzt.\nc) an besondere Zugangserfordernisse.“\nb) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n2. In § 675a werden nach dem Wort „(Standardge-                    aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „auf\nschäfte)“ die Wörter „schriftlich, in geeigneten Fällen              Unterlassung“ die Wörter „und Beseitigung“\nauch elektronisch,“ gestrichen und werden nach                       eingefügt.\ndem Wort „Geschäftsbesorgung“ die Wörter „in\nTextform“ eingefügt.                                            bb) Satz 2 wird durch die folgenden Sätze er-\nsetzt:\nArtikel 2                                       „Werden die Zuwiderhandlungen in einem\nUnternehmen von einem Mitarbeiter oder\nÄnderung des Einführungs-\nBeauftragten begangen, so ist der Unterlas-\ngesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche\nsungsanspruch oder der Beseitigungsan-\nDas Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetz-                       spruch auch gegen den Inhaber des Unter-\nbuche in der Fassung der Bekanntmachung vom                             nehmens begründet. Bei Zuwiderhandlun-\n21. September 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I S. 1061),                   gen gegen die in Absatz 2 Satz 1 Nummer 11\ndas zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 20. No-                   genannten Vorschriften richtet sich der Be-\nvember 2015 (BGBl. I S. 2010) geändert worden ist,                      seitigungsanspruch nach den entsprechen-\nwird wie folgt geändert:                                                den datenschutzrechtlichen Vorschriften.“","234             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 23. Februar 2016\nc) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                       4. § 3 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:\naa) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:                      a) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter\n„4. die Vorschriften zur Umsetzung der Arti-             „und auf Widerruf“ durch ein Komma und die\nkel 19 bis 26 der Richtlinie 2010/13/EU              Wörter „auf Widerruf und auf Beseitigung“ er-\ndes Europäischen Parlaments und des                  setzt.\nRates vom 10. März 2010 zur Koordi-               b) Die Nummern 1 und 2 werden wie folgt gefasst:\nnierung bestimmter Rechts- und Verwal-               „1. qualifizierten Einrichtungen, die nachweisen,\ntungsvorschriften der Mitgliedstaaten                    dass sie in der Liste qualifizierter Einrichtun-\nüber die Bereitstellung audiovisueller                   gen nach § 4 oder in dem Verzeichnis der\nMediendienste (ABl. L 95 vom 15.4.2010,                  Europäischen Kommission nach Artikel 4\nS. 1),“.                                                 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des\nbb) In Nummer 10 wird der Punkt am Ende durch                    Europäischen Parlaments und des Rates\ndas Wort „und“ ersetzt.                                      vom 23. April 2009 über Unterlassungskla-\ncc) Folgende Nummer 11 wird angefügt:                            gen zum Schutz der Verbraucherinteressen\n(ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30) eingetragen\n„11. die Vorschriften, welche die Zulässig-                  sind,\nkeit regeln\n2. rechtsfähigen Verbänden zur Förderung ge-\na) der Erhebung personenbezogener                       werblicher oder selbständiger beruflicher\nDaten eines Verbrauchers durch einen                Interessen, soweit ihnen eine erhebliche Zahl\nUnternehmer oder                                    von Unternehmen angehört, die Waren oder\nb) der Verarbeitung oder der Nutzung                    Dienstleistungen gleicher oder verwandter\npersonenbezogener Daten, die über                   Art auf demselben Markt vertreiben, wenn\neinen Verbraucher erhoben wurden,                   sie insbesondere nach ihrer personellen,\ndurch einen Unternehmer,                            sachlichen und finanziellen Ausstattung im-\nstande sind, ihre satzungsmäßigen Aufga-\nwenn die Daten zu Zwecken der Wer-\nben der Verfolgung gewerblicher oder selb-\nbung, der Markt- und Meinungsfor-\nständiger beruflicher Interessen tatsächlich\nschung, des Betreibens einer Auskunf-\nwahrzunehmen, und soweit die Zuwider-\ntei, des Erstellens von Persönlichkeits-\nhandlung die Interessen ihrer Mitglieder be-\nund Nutzungsprofilen, des Adresshan-\nrührt,“.\ndels, des sonstigen Datenhandels oder\nzu vergleichbaren kommerziellen Zwe-          5. § 4 wird wie folgt geändert:\ncken erhoben, verarbeitet oder genutzt           a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nwerden.“\n„(1) Das Bundesamt für Justiz führt die Liste\ndd) Folgender Satz wird angefügt:                            der qualifizierten Einrichtungen, die es auf seiner\n„Eine Datenerhebung, Datenverarbeitung                   Internetseite in der jeweils aktuellen Fassung\noder Datennutzung zu einem vergleichbaren                veröffentlicht und mit Stand 1. Januar eines je-\nkommerziellen Zweck im Sinne des Satzes 1                den Jahres im Bundesanzeiger bekannt macht.\nNummer 11 liegt insbesondere nicht vor,                  Es übermittelt die Liste mit Stand zum 1. Januar\nwenn personenbezogene Daten eines Ver-                   und zum 1. Juli eines jeden Jahres an die Euro-\nbrauchers von einem Unternehmer aus-                     päische Kommission unter Hinweis auf Artikel 4\nschließlich für die Begründung, Durchführung             Absatz 2 der Richtlinie 2009/22/EG.“\noder Beendigung eines rechtsgeschäftlichen            b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\noder rechtsgeschäftsähnlichen Schuldver-\n„In die Liste werden auf Antrag rechtsfähige Ver-\nhältnisses mit dem Verbraucher erhoben, ver-\neine eingetragen, zu deren satzungsmäßigen\narbeitet oder genutzt werden.“\nAufgaben es gehört, Interessen der Verbraucher\nd) Absatz 3 wird aufgehoben.                                     durch nicht gewerbsmäßige Aufklärung und Be-\n2. § 2a Absatz 3 wird aufgehoben.                                   ratung wahrzunehmen, wenn\n3. Nach § 2a wird folgender § 2b eingefügt:                         1. sie mindestens drei Verbände, die im gleichen\nAufgabenbereich tätig sind, oder mindestens\n„§ 2b\n75 natürliche Personen als Mitglieder haben,\nMissbräuchliche                             2. sie mindestens ein Jahr bestanden haben\nGeltendmachung von Ansprüchen                             und\nDie Geltendmachung eines Anspruchs nach den                   3. auf Grund ihrer bisherigen Tätigkeit gesichert\n§§ 1 bis 2a ist unzulässig, wenn sie unter Berück-                  erscheint, dass sie ihre satzungsmäßigen\nsichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich                     Aufgaben auch künftig dauerhaft wirksam\nist, insbesondere wenn sie vorwiegend dazu dient,                   und sachgerecht erfüllen werden.“\ngegen den Anspruchsgegner einen Anspruch auf\nErsatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechts-               c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-\nverfolgung entstehen zu lassen. In diesen Fällen                 fügt:\nkann der Anspruchsgegner Ersatz der für seine                       „(2a) Qualifizierte Einrichtungen, die Ansprü-\nRechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen                   che nach § 2 Absatz 1 wegen Zuwiderhandlun-\nverlangen. Weitergehende Ersatzansprüche bleiben                 gen gegen Verbraucherschutzgesetze nach § 2\nunberührt.“                                                      Absatz 2 Satz 1 Nummer 11 durch Abmahnung","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 23. Februar 2016                 235\noder Klage geltend gemacht haben, sind ver-             10. In § 13a werden die Wörter „des Anspruchs nach\npflichtet, dem Bundesamt für Justiz jährlich die            § 1 oder § 2“ durch die Wörter „eines Anspruchs\nAnzahl dieser Abmahnungen und erhobenen                     nach den §§ 1 bis 2a oder nach § 4a“ ersetzt.\nKlagen mitzuteilen und über die Ergebnisse der\nAbmahnungen und Klagen zu berichten. Das                11. § 14 wird wie folgt geändert:\nBundesamt für Justiz berücksichtigt diese Be-               a) In Absatz 1 Nummer 4 wird der Punkt am Ende\nrichte bei der Beurteilung, ob bei der qualifizier-            gestrichen.\nten Einrichtung die sachgerechte Aufgabenerfül-\nlung im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3                b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern\ngesichert erscheint.“                                          „Bundesministerium der Justiz“ die Wörter „und\nfür Verbraucherschutz“ eingefügt.\nd) In Absatz 5 werden nach den Wörtern „Bundes-\nministerium der Justiz“ die Wörter „und für Ver-            c) In Absatz 3 werden nach den Wörtern „Bundes-\nbraucherschutz“ eingefügt.                                     ministerium der Justiz“ die Wörter „und für Ver-\n6. § 4a Absatz 1 wird wie folgt geändert:                            braucherschutz“ eingefügt und wird das Wort\n„Technologie“ durch das Wort „Energie“ ersetzt.\na) In Satz 1 werden die Wörter „, geändert durch\nArtikel 16 Nr. 2 der Richtlinie 2005/29/EG des          12. Folgender § 17 wird angefügt:\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom\n„§ 17\n11. Mai 2005 (ABl. EU Nr. L 149 S. 22),“ gestri-\nchen.                                                                        Überleitungsvorschrift\nb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 2 Absatz 3“ durch                     zum Gesetz zur Verbesserung der zivil-\ndie Angabe „§ 2b“ ersetzt.                                      rechtlichen Durchsetzung von verbraucher-\nschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts\n7. Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt:\n§ 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 11 in der ab dem\n„§ 12a\n24. Februar 2016 geltenden Fassung findet bis zum\nAnhörung der Datenschutz-                        Ablauf des 30. September 2016 keine Anwendung\nbehörden in Verfahren über Ansprüche nach § 2                auf Zuwiderhandlungen gegen § 4b des Bundes-\nDas Gericht hat vor einer Entscheidung in einem             datenschutzgesetzes, soweit die Datenübermittlung\nVerfahren über einen Anspruch nach § 2, das eine               bis zum 6. Oktober 2015 auf der Grundlage der Ent-\nZuwiderhandlung gegen ein Verbraucherschutz-                   scheidung 2000/520/EG der Kommission vom 26. Juli\ngesetz nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 11 zum                  2000 gemäß der Richtlinie 95/46/EG des Euro-\nGegenstand hat, die zuständige inländische Daten-              päischen Parlaments und des Rates über die Ange-\nschutzbehörde zu hören. Satz 1 ist nicht anzuwen-              messenheit des von den Grundsätzen des „sicheren\nden, wenn über einen Antrag auf Erlass einer einst-            Hafens“ und der diesbezüglichen „Häufig gestellten\nweiligen Verfügung ohne mündliche Verhandlung                  Fragen“ (FAQ) gewährleisteten Schutzes, vorgelegt\nentschieden wird.“                                             vom Handelsministerium der USA (ABl. L 215 vom\n25.8.2000, S. 7) erfolgt ist.“\n8. Die Überschrift des Abschnitts 3 wird wie folgt ge-\nfasst:\nArtikel 4\n„Abschnitt 3\nÄnderung des\nAuskunft zur                              Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb\nDurchsetzung von Ansprüchen“.\n9. § 13 wird wie folgt geändert:                                 § 8 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2010\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                       (BGBl. I S. 254), das zuletzt durch Artikel 1 des Geset-\naa) In Nummer 1 werden die Wörter „Artikel 4            zes vom 2. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2158) geändert\nder Richtlinie 98/27/EG“ durch die Wör-           worden ist, wird wie folgt geändert:\nter „Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie            1. Absatz 3 wird wie folgt geändert:\n2009/22/EG“ ersetzt.\na) In Nummer 2 wird nach den Wörtern „auf dem-\nbb) In dem Satzteil nach Nummer 3 werden die\nselben Markt vertreiben,“ das Wort „soweit“\nWörter „gemäß § 1 oder § 2“ durch die Wör-\ndurch das Wort „wenn“ ersetzt.\nter „nach den §§ 1 bis 2a oder nach § 4a“\nersetzt.                                             b) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\n„3. qualifizierten Einrichtungen, die nachweisen,\n„(3) Der Auskunftspflichtige kann von dem                     dass sie in der Liste der qualifizierten Einrich-\nAuskunftsberechtigten einen angemessenen                          tungen nach § 4 des Unterlassungsklagen-\nAusgleich für die Erteilung der Auskunft verlan-                  gesetzes oder in dem Verzeichnis der Euro-\ngen. Der Auskunftsberechtigte kann von dem                        päischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3\nBeteiligten, dessen Angaben mitgeteilt worden                     der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen\nsind, Erstattung des gezahlten Ausgleichs ver-                    Parlaments und des Rates vom 23. April 2009\nlangen, wenn er gegen diesen Beteiligten einen                    über Unterlassungsklagen zum Schutz der Ver-\nAnspruch nach den §§ 1 bis 2a oder nach § 4a                      braucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009,\nhat.“                                                             S. 30) eingetragen sind;“.","236           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 23. Februar 2016\n2. In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „des An-                                               Artikel 5\nspruchs gemäß § 1 oder § 2 des Unterlassungs-\nklagengesetzes die Unterlassungsansprüche nach                                           Inkrafttreten\ndieser Vorschrift“ durch die Wörter „der dort aufge-\nführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagen-                  Artikel 1 Nummer 1 und Artikel 2 Nummer 2 treten\ngesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift“ er-               am 1. Oktober 2016 in Kraft. Im Übrigen tritt dieses\nsetzt.                                                         Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 17. Februar 2016\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nd e r J u s t i z u n d f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z\nHeiko Maas"]}