{"id":"bgbl1-2016-8-2","kind":"bgbl1","year":2016,"number":8,"date":"2016-02-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2016/8#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2016-8-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2016/bgbl1_2016_8.pdf#page=7","order":2,"title":"Gesetz zur Modernisierung des Vergaberechts (Vergaberechtsmodernisierungsgesetz  VergRModG)","law_date":"2016-02-17T00:00:00Z","page":203,"pdf_page":7,"num_pages":30,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 23. Februar 2016                      203\nGesetz\nzur Modernisierung des Vergaberechts\n(Vergaberechtsmodernisierungsgesetz – VergRModG)\nVom 17. Februar 2016\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                 § 112 Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessio-\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                          nen, die verschiedene Tätigkeiten umfassen\n§ 113 Verordnungsermächtigung\nArtikel 1                                § 114 Monitoring und Pflicht zur Übermittlung von Vergabe-\ndaten\nÄnderung des Gesetzes\ngegen Wettbewerbsbeschränkungen\nAbschnitt 2\nDas Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen in                                    Vergabe von öffentlichen\nder Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013                            Aufträgen durch öffentliche Auftraggeber\n(BGBl. I S. 1750, 3245), das zuletzt durch Artikel 258\nder Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)                                    Unterabschnitt 1\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:                                         Anwendungsbereich\n1. Der Vierte bis Sechste Teil der Inhaltsübersicht wird\n§ 115 Anwendungsbereich\nwie folgt gefasst:\n§ 116 Besondere Ausnahmen\n„Teil 4\n§ 117 Besondere Ausnahmen für Vergaben, die Verteidi-\nVergabe von                                    gungs- oder Sicherheitsaspekte umfassen\nöffentlichen Aufträgen und Konzessionen                 § 118 Bestimmten Auftragnehmern vorbehaltene öffentliche\nKapitel 1                                    Aufträge\nVergabeverfahren\nAbschnitt 1                                                 Unterabschnitt 2\nGrundsätze, Definitionen und Anwendungsbereich                      Vergabeverfahren und Auftragsausführung\n§  97   Grundsätze der Vergabe\n§ 119 Verfahrensarten\n§  98   Auftraggeber\n§ 120 Besondere Methoden und Instrumente in Vergabe-\n§  99   Öffentliche Auftraggeber                                       verfahren\n§ 100   Sektorenauftraggeber                                     § 121 Leistungsbeschreibung\n§ 101   Konzessionsgeber                                         § 122 Eignung\n§ 102   Sektorentätigkeiten                                      § 123 Zwingende Ausschlussgründe\n§ 103   Öffentliche Aufträge, Rahmenvereinbarungen und           § 124 Fakultative Ausschlussgründe\nWettbewerbe\n§ 125 Selbstreinigung\n§ 104   Verteidigungs- oder sicherheitsspezifische öffentliche\nAufträge                                                 § 126 Zulässiger Zeitraum für Ausschlüsse\n§ 127 Zuschlag\n§ 105   Konzessionen\n§ 106   Schwellenwerte                                           § 128 Auftragsausführung\n§ 107   Allgemeine Ausnahmen                                     § 129 Zwingend zu berücksichtigende Ausführungsbedin-\ngungen\n§ 108   Ausnahmen bei öffentlich-öffentlicher Zusammen-\n§ 130 Vergabe von öffentlichen Aufträgen über soziale und\narbeit\nandere besondere Dienstleistungen\n§ 109   Ausnahmen für Vergaben auf der Grundlage inter-\nnationaler Verfahrensregeln                              § 131 Vergabe von öffentlichen Aufträgen über Personen-\nverkehrsleistungen im Eisenbahnverkehr\n§ 110   Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessio-\n§ 132 Auftragsänderungen während der Vertragslaufzeit\nnen, die verschiedene Leistungen zum Gegenstand\nhaben                                                    § 133 Kündigung von öffentlichen Aufträgen in besonderen\n§ 111   Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessio-              Fällen\nnen, deren Teile unterschiedlichen rechtlichen Rege-     § 134 Informations- und Wartepflicht\nlungen unterliegen                                       § 135 Unwirksamkeit","204            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 23. Februar 2016\nAbschnitt 3                                                     Abschnitt 3\nVergabe von öffentlichen                                          Sofortige Beschwerde\nAufträgen in besonderen Bereichen und von Konzessionen\n§ 171    Zulässigkeit, Zuständigkeit\nUnterabschnitt 1\n§ 172    Frist, Form, Inhalt\nVergabe von öffentlichen                     § 173    Wirkung\nAufträgen durch Sektorenauftraggeber\n§ 174    Beteiligte am Beschwerdeverfahren\n§ 136   Anwendungsbereich                                      § 175    Verfahrensvorschriften\n§ 137   Besondere Ausnahmen                                    § 176    Vorabentscheidung über den Zuschlag\n§ 138   Besondere Ausnahme für die Vergabe an verbundene       § 177    Ende des Vergabeverfahrens nach Entscheidung des\nUnternehmen                                                     Beschwerdegerichts\n§ 139   Besondere Ausnahme für die Vergabe durch oder an       § 178    Beschwerdeentscheidung\nein Gemeinschaftsunternehmen                           § 179    Bindungswirkung und Vorlagepflicht\n§ 140   Besondere Ausnahme für unmittelbar dem Wett-           § 180    Schadensersatz bei Rechtsmissbrauch\nbewerb ausgesetzte Tätigkeiten\n§ 181    Anspruch auf Ersatz des Vertrauensschadens\n§ 141   Verfahrensarten\n§ 182    Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer\n§ 142   Sonstige anwendbare Vorschriften\n§ 183    Korrekturmechanismus der Kommission\n§ 143   Regelung für Auftraggeber nach dem Bundesberg-\n§ 184    Unterrichtungspflichten der Nachprüfungsinstanzen\ngesetz\nTeil 5\nUnterabschnitt 2\nAnwendungsbereich des\nVergabe von verteidigungs-                               Ersten bis Dritten Teils dieses Gesetzes\noder sicherheitsspezifischen öffentlichen Aufträgen\n§ 185    Unternehmen der öffentlichen Hand, Geltungsbereich\n§ 144   Anwendungsbereich\n§ 145   Besondere Ausnahmen für die Vergabe von vertei-                                      Teil 6\ndigungs- oder sicherheitsspezifischen öffentlichen                Übergangs- und Schlussbestimmungen\nAufträgen\n§ 146   Verfahrensarten                                        § 186    Übergangsbestimmungen“.\n§ 147   Sonstige anwendbare Vorschriften\n2. Der Vierte Teil wird wie folgt gefasst:\nUnterabschnitt 3                                                      „Teil 4\nVergabe von Konzessionen                                               Vergabe von\nöffentlichen Aufträgen und Konzessionen\n§ 148   Anwendungsbereich\n§ 149   Besondere Ausnahmen\nKapitel 1\n§ 150   Besondere Ausnahmen für die Vergabe von Konzes-\nsionen in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit                          Vergabeverfahren\n§ 151   Verfahren\n§ 152   Anforderungen im Konzessionsvergabeverfahren                                    Abschnitt 1\n§ 153   Vergabe von Konzessionen über soziale und andere                                Grundsätze,\nbesondere Dienstleistungen                                      Definitionen und Anwendungsbereich\n§ 154   Sonstige anwendbare Vorschriften\n§ 97\nKapitel 2\nGrundsätze der Vergabe\nNachprüfungsverfahren\nAbschnitt 1\n(1) Öffentliche Aufträge und Konzessionen werden\nim Wettbewerb und im Wege transparenter Verfahren\nNachprüfungsbehörden\nvergeben. Dabei werden die Grundsätze der Wirt-\n§ 155   Grundsatz                                              schaftlichkeit und der Verhältnismäßigkeit gewahrt.\n§ 156   Vergabekammern                                            (2) Die Teilnehmer an einem Vergabeverfahren\n§ 157   Besetzung, Unabhängigkeit                              sind gleich zu behandeln, es sei denn, eine Un-\n§ 158   Einrichtung, Organisation                              gleichbehandlung ist aufgrund dieses Gesetzes aus-\n§ 159   Abgrenzung der Zuständigkeit der Vergabekammern        drücklich geboten oder gestattet.\n(3) Bei der Vergabe werden Aspekte der Qualität\nAbschnitt 2\nund der Innovation sowie soziale und umweltbezo-\nVerfahren vor der Vergabekammer\ngene Aspekte nach Maßgabe dieses Teils berück-\n§ 160   Einleitung, Antrag                                     sichtigt.\n§ 161   Form, Inhalt                                              (4) Mittelständische Interessen sind bei der Ver-\n§ 162   Verfahrensbeteiligte, Beiladung                        gabe öffentlicher Aufträge vornehmlich zu berück-\n§ 163   Untersuchungsgrundsatz                                 sichtigen. Leistungen sind in der Menge aufgeteilt\n§ 164   Aufbewahrung vertraulicher Unterlagen                  (Teillose) und getrennt nach Art oder Fachgebiet\n§ 165   Akteneinsicht                                          (Fachlose) zu vergeben. Mehrere Teil- oder Fachlose\n§ 166   Mündliche Verhandlung                                  dürfen zusammen vergeben werden, wenn wirt-\n§ 167   Beschleunigung                                         schaftliche oder technische Gründe dies erfordern.\n§ 168   Entscheidung der Vergabekammer                         Wird ein Unternehmen, das nicht öffentlicher Auf-\n§ 169   Aussetzung des Vergabeverfahrens                       traggeber oder Sektorenauftraggeber ist, mit der\n§ 170   Ausschluss von abweichendem Landesrecht                Wahrnehmung oder Durchführung einer öffentlichen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 23. Februar 2016             205\nAufgabe betraut, verpflichtet der öffentliche Auftrag-                                  § 100\ngeber oder Sektorenauftraggeber das Unternehmen,\nSektorenauftraggeber\nsofern es Unteraufträge vergibt, nach den Sätzen 1\nbis 3 zu verfahren.                                               (1) Sektorenauftraggeber sind\n(5) Für das Senden, Empfangen, Weiterleiten und             1. öffentliche Auftraggeber gemäß § 99 Nummer 1\nSpeichern von Daten in einem Vergabeverfahren ver-                 bis 3, die eine Sektorentätigkeit gemäß § 102\nwenden Auftraggeber und Unternehmen grundsätz-                     ausüben,\nlich elektronische Mittel nach Maßgabe der aufgrund\ndes § 113 erlassenen Verordnungen.                             2. natürliche oder juristische Personen des privaten\nRechts, die eine Sektorentätigkeit gemäß § 102\n(6) Unternehmen haben Anspruch darauf, dass                     ausüben, wenn\ndie Bestimmungen über das Vergabeverfahren ein-\ngehalten werden.                                                   a) diese Tätigkeit auf der Grundlage von beson-\nderen oder ausschließlichen Rechten ausge-\n§ 98                                      übt wird, die von einer zuständigen Behörde\ngewährt wurden, oder\nAuftraggeber\nAuftraggeber im Sinne dieses Teils sind öffent-                 b) öffentliche Auftraggeber gemäß § 99 Nummer 1\nliche Auftraggeber im Sinne des § 99, Sektorenauf-                    bis 3 auf diese Personen einzeln oder gemein-\ntraggeber im Sinne des § 100 und Konzessions-                         sam einen beherrschenden Einfluss ausüben\ngeber im Sinne des § 101.                                             können.\n(2) Besondere oder ausschließliche Rechte im\n§ 99                               Sinne von Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a sind\nÖffentliche Auftraggeber                      Rechte, die dazu führen, dass die Ausübung dieser\nTätigkeit einem oder mehreren Unternehmen vorbe-\nÖffentliche Auftraggeber sind                               halten wird und dass die Möglichkeit anderer Unter-\n1. Gebietskörperschaften sowie deren Sonderver-                nehmen, diese Tätigkeit auszuüben, erheblich beein-\nmögen,                                                     trächtigt wird. Keine besonderen oder ausschließ-\n2. andere juristische Personen des öffentlichen und            lichen Rechte in diesem Sinne sind Rechte, die auf-\ndes privaten Rechts, die zu dem besonderen                 grund eines Verfahrens nach den Vorschriften dieses\nZweck gegründet wurden, im Allgemeininteresse              Teils oder aufgrund eines sonstigen Verfahrens ge-\nliegende Aufgaben nichtgewerblicher Art zu erfül-          währt wurden, das angemessen bekannt gemacht\nlen, sofern                                                wurde und auf objektiven Kriterien beruht.\na) sie überwiegend von Stellen nach Num-                      (3) Die Ausübung eines beherrschenden Einflus-\nmer 1 oder 3 einzeln oder gemeinsam durch              ses im Sinne von Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b\nBeteiligung oder auf sonstige Weise finanziert         wird vermutet, wenn ein öffentlicher Auftraggeber\nwerden,                                                gemäß § 99 Nummer 1 bis 3\nb) ihre Leitung der Aufsicht durch Stellen nach            1. unmittelbar oder mittelbar die Mehrheit des ge-\nNummer 1 oder 3 unterliegt oder                            zeichneten Kapitals des Unternehmens besitzt,\nc) mehr als die Hälfte der Mitglieder eines ihrer          2. über die Mehrheit der mit den Anteilen am Unter-\nzur Geschäftsführung oder zur Aufsicht berufe-             nehmen verbundenen Stimmrechte verfügt oder\nnen Organe durch Stellen nach Nummer 1\noder 3 bestimmt worden sind;                           3. mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwal-\ntungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des Un-\ndasselbe gilt, wenn diese juristische Person einer             ternehmens bestellen kann.\nanderen juristischen Person des öffentlichen oder\nprivaten Rechts einzeln oder gemeinsam mit ande-\n§ 101\nren die überwiegende Finanzierung gewährt, über\nderen Leitung die Aufsicht ausübt oder die Mehr-                              Konzessionsgeber\nheit der Mitglieder eines zur Geschäftsführung\noder Aufsicht berufenen Organs bestimmt hat,                  (1) Konzessionsgeber sind\n3. Verbände, deren Mitglieder unter Nummer 1                   1. öffentliche Auftraggeber gemäß § 99 Nummer 1\noder 2 fallen,                                                 bis 3, die eine Konzession vergeben,\n4. natürliche oder juristische Personen des privaten           2. Sektorenauftraggeber gemäß § 100 Absatz 1\nRechts sowie juristische Personen des öffent-                  Nummer 1, die eine Sektorentätigkeit gemäß\nlichen Rechts, soweit sie nicht unter Nummer 2                 § 102 Absatz 2 bis 6 ausüben und eine Konzes-\nfallen, in den Fällen, in denen sie für Tiefbaumaß-            sion zum Zweck der Ausübung dieser Tätigkeit\nnahmen, für die Errichtung von Krankenhäusern,                 vergeben,\nSport-, Erholungs- oder Freizeiteinrichtungen,\n3. Sektorenauftraggeber gemäß § 100 Absatz 1\nSchul-, Hochschul- oder Verwaltungsgebäuden\nNummer 2, die eine Sektorentätigkeit gemäß\noder für damit in Verbindung stehende Dienstleis-\n§ 102 Absatz 2 bis 6 ausüben und eine Konzes-\ntungen und Wettbewerbe von Stellen, die unter\nsion zum Zweck der Ausübung dieser Tätigkeit\ndie Nummern 1, 2 oder 3 fallen, Mittel erhalten,\nvergeben.\nmit denen diese Vorhaben zu mehr als 50 Prozent\nsubventioniert werden.                                        (2) § 100 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.","206            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 23. Februar 2016\n§ 102                                       Ausübung einer Tätigkeit, die keine Sektoren-\nSektorentätigkeiten                                 tätigkeit nach den Absätzen 1 bis 4 ist, und\n(1) Sektorentätigkeiten im Bereich Wasser sind                 b) die Einspeisung zielt nur darauf ab, diese Er-\nzeugung wirtschaftlich zu nutzen und macht\n1. die Bereitstellung oder das Betreiben fester Netze\nbei Zugrundelegung des Durchschnitts der\nzur Versorgung der Allgemeinheit im Zusammen-\nletzten drei Jahre einschließlich des laufenden\nhang mit der Gewinnung, der Fortleitung und der\nJahres nicht mehr als 20 Prozent des Umsat-\nAbgabe von Trinkwasser,\nzes des Sektorenauftraggebers aus.\n2. die Einspeisung von Trinkwasser in diese Netze.\n(4) Sektorentätigkeiten im Bereich Verkehrsleis-\nAls Sektorentätigkeiten gelten auch Tätigkeiten nach          tungen sind die Bereitstellung oder das Betreiben\nSatz 1, die im Zusammenhang mit Wasserbau-, Be-               von Netzen zur Versorgung der Allgemeinheit mit\nwässerungs- oder Entwässerungsvorhaben stehen,                Verkehrsleistungen per Eisenbahn, automatischen\nsofern die zur Trinkwasserversorgung bestimmte                Systemen, Straßenbahn, Trolleybus, Bus oder Seil-\nWassermenge mehr als 20 Prozent der Gesamtwas-                bahn; ein Netz gilt als vorhanden, wenn die Ver-\nsermenge ausmacht, die mit den entsprechenden                 kehrsleistung gemäß den von einer zuständigen Be-\nVorhaben oder Bewässerungs- oder Entwässe-                    hörde festgelegten Bedingungen erbracht wird; dazu\nrungsanlagen zur Verfügung gestellt wird oder die             gehören die Festlegung der Strecken, die Transport-\nim Zusammenhang mit der Abwasserbeseitigung                   kapazitäten und die Fahrpläne.\noder -behandlung steht. Die Einspeisung von Trink-\n(5) Sektorentätigkeiten im Bereich Häfen und\nwasser in feste Netze zur Versorgung der Allgemein-\nFlughäfen sind Tätigkeiten im Zusammenhang mit\nheit durch einen Sektorenauftraggeber nach § 100\nder Nutzung eines geografisch abgegrenzten Ge-\nAbsatz 1 Nummer 2 gilt nicht als Sektorentätigkeit,\nbiets mit dem Zweck, für Luft-, See- oder Binnen-\nsofern die Erzeugung von Trinkwasser durch den\nschifffahrtsverkehrsunternehmen Flughäfen, See-\nbetreffenden Auftraggeber erfolgt, weil dessen Ver-\noder Binnenhäfen oder andere Terminaleinrichtun-\nbrauch für die Ausübung einer Tätigkeit erforderlich\ngen bereitzustellen.\nist, die keine Sektorentätigkeit nach den Absätzen 1\nbis 4 ist, und die Einspeisung in das öffentliche Netz           (6) Sektorentätigkeiten im Bereich fossiler Brenn-\nnur von dem Eigenverbrauch des betreffenden Auf-              stoffe sind Tätigkeiten zur Nutzung eines geogra-\ntraggebers abhängt und bei Zugrundelegung des                 fisch abgegrenzten Gebiets zum Zweck\nDurchschnitts der letzten drei Jahre einschließlich           1. der Förderung von Öl oder Gas oder\ndes laufenden Jahres nicht mehr als 30 Prozent der\ngesamten Trinkwassererzeugung des betreffenden                2. der Exploration oder Förderung von Kohle oder\nAuftraggebers ausmacht.                                           anderen festen Brennstoffen.\n(2) Sektorentätigkeiten im Bereich Elektrizität sind          (7) Für die Zwecke der Absätze 1 bis 3 umfasst\nder Begriff „Einspeisung“ die Erzeugung und Pro-\n1. die Bereitstellung oder das Betreiben fester Netze         duktion sowie den Groß- und Einzelhandel. Die\nzur Versorgung der Allgemeinheit im Zusammen-             Erzeugung von Gas fällt unter Absatz 6.\nhang mit der Erzeugung, der Fortleitung und der\nAbgabe von Elektrizität,                                                             § 103\n2. die Einspeisung von Elektrizität in diese Netze, es\nÖffentliche Aufträge,\nsei denn,\nRahmenvereinbarungen und Wettbewerbe\na) die Elektrizität wird durch den Sektorenauf-\n(1) Öffentliche Aufträge sind entgeltliche Verträge\ntraggeber nach § 100 Absatz 1 Nummer 2\nzwischen öffentlichen Auftraggebern oder Sektoren-\nerzeugt, weil ihr Verbrauch für die Ausübung\nauftraggebern und Unternehmen über die Beschaf-\neiner Tätigkeit erforderlich ist, die keine Sekto-\nfung von Leistungen, die die Lieferung von Waren,\nrentätigkeit nach den Absätzen 1 bis 4 ist, und\ndie Ausführung von Bauleistungen oder die Erbrin-\nb) die Einspeisung hängt nur von dem Eigenver-            gung von Dienstleistungen zum Gegenstand haben.\nbrauch des Sektorenauftraggebers ab und\n(2) Lieferaufträge sind Verträge zur Beschaffung\nmacht bei Zugrundelegung des Durchschnitts\nvon Waren, die insbesondere Kauf oder Ratenkauf\nder letzten drei Jahre einschließlich des laufen-\noder Leasing, Mietverhältnisse oder Pachtverhält-\nden Jahres nicht mehr als 30 Prozent der\nnisse mit oder ohne Kaufoption betreffen. Die Ver-\ngesamten Energieerzeugung des Sektorenauf-\nträge können auch Nebenleistungen umfassen.\ntraggebers aus.\n(3) Bauaufträge sind Verträge über die Ausfüh-\n(3) Sektorentätigkeiten im Bereich von Gas und\nrung oder die gleichzeitige Planung und Ausführung\nWärme sind\n1. die Bereitstellung oder das Betreiben fester Netze         1. von Bauleistungen im Zusammenhang mit einer\nzur Versorgung der Allgemeinheit im Zusammen-                 der Tätigkeiten, die in Anhang II der Richtlinie\nhang mit der Erzeugung, der Fortleitung und der               2014/24/EU des Europäischen Parlaments und\nAbgabe von Gas und Wärme,                                     des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffent-\nliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der\n2. die Einspeisung von Gas und Wärme in diese                     Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014,\nNetze, es sei denn,                                           S. 65) und Anhang I der Richtlinie 2014/25/EU\na) die Erzeugung von Gas oder Wärme durch den                 des Europäischen Parlaments und des Rates\nSektorenauftraggeber nach § 100 Absatz 1                   vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Auf-\nNummer 2 ergibt sich zwangsläufig aus der                  trägen durch Auftraggeber im Bereich der Was-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 23. Februar 2016                  207\nser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der              (3) Ein Verschlusssachenauftrag im Sinne dieser\nPostdienste und zur Aufhebung der Richtlinie              Vorschrift ist ein Auftrag im speziellen Bereich der\n2004/17/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 243)              nicht-militärischen Sicherheit, der ähnliche Merk-\ngenannt sind, oder                                        male aufweist und ebenso schutzbedürftig ist wie\nein Auftrag über die Lieferung von Militärausrüstung\n2. eines Bauwerkes für den öffentlichen Auftragge-\nim Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 oder wie Bau-\nber oder Sektorenauftraggeber, das Ergebnis von\nund Dienstleistungen speziell für militärische Zwe-\nTief- oder Hochbauarbeiten ist und eine wirt-\ncke im Sinne des Absatzes 1 Nummer 4, und\nschaftliche oder technische Funktion erfüllen soll.\nEin Bauauftrag liegt auch vor, wenn ein Dritter eine          1. bei dessen Erfüllung oder Erbringung Verschluss-\nBauleistung gemäß den vom öffentlichen Auftragge-                 sachen nach § 4 des Gesetzes über die Voraus-\nber oder Sektorenauftraggeber genannten Erforder-                 setzungen und das Verfahren von Sicherheitsüber-\nnissen erbringt, die Bauleistung dem Auftraggeber                 prüfungen des Bundes oder nach den entspre-\nunmittelbar wirtschaftlich zugutekommt und dieser                 chenden Bestimmungen der Länder verwendet\neinen entscheidenden Einfluss auf Art und Planung                 werden oder\nder Bauleistung hat.                                          2. der Verschlusssachen im Sinne der Nummer 1 er-\n(4) Als Dienstleistungsaufträge gelten die Ver-                fordert oder beinhaltet.\nträge über die Erbringung von Leistungen, die nicht\nunter die Absätze 2 und 3 fallen.                                                        § 105\n(5) Rahmenvereinbarungen sind Vereinbarungen                                     Konzessionen\nzwischen einem oder mehreren öffentlichen Auftrag-\n(1) Konzessionen sind entgeltliche Verträge, mit\ngebern oder Sektorenauftraggebern und einem oder\ndenen ein oder mehrere Konzessionsgeber ein oder\nmehreren Unternehmen, die dazu dienen, die Bedin-\nmehrere Unternehmen\ngungen für die öffentlichen Aufträge, die während\neines bestimmten Zeitraums vergeben werden sol-               1. mit der Erbringung von Bauleistungen betrauen\nlen, festzulegen, insbesondere in Bezug auf den                   (Baukonzessionen); dabei besteht die Gegenleis-\nPreis. Für die Vergabe von Rahmenvereinbarungen                   tung entweder allein in dem Recht zur Nutzung\ngelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, diesel-               des Bauwerks oder in diesem Recht zuzüglich\nben Vorschriften wie für die Vergabe entsprechender               einer Zahlung; oder\nöffentlicher Aufträge.\n2. mit der Erbringung und der Verwaltung von\n(6) Wettbewerbe sind Auslobungsverfahren, die                  Dienstleistungen betrauen, die nicht in der Erbrin-\ndem Auftraggeber aufgrund vergleichender Beurtei-                 gung von Bauleistungen nach Nummer 1 beste-\nlung durch ein Preisgericht mit oder ohne Verteilung              hen (Dienstleistungskonzessionen); dabei besteht\nvon Preisen zu einem Plan oder einer Planung ver-                 die Gegenleistung entweder allein in dem Recht\nhelfen sollen.                                                    zur Verwertung der Dienstleistungen oder in die-\nsem Recht zuzüglich einer Zahlung.\n§ 104                                  (2) In Abgrenzung zur Vergabe öffentlicher Auf-\nVerteidigungs- oder                         träge geht bei der Vergabe einer Bau- oder Dienst-\nsicherheitsspezifische öffentliche Aufträge            leistungskonzession das Betriebsrisiko für die Nut-\nzung des Bauwerks oder für die Verwertung der\n(1) Verteidigungs- oder sicherheitsspezifische öf-\nDienstleistungen auf den Konzessionsnehmer über.\nfentliche Aufträge sind öffentliche Aufträge, deren\nDies ist der Fall, wenn\nAuftragsgegenstand mindestens eine der folgenden\nLeistungen umfasst:                                           1. unter normalen Betriebsbedingungen nicht ge-\nwährleistet ist, dass die Investitionsaufwendun-\n1. die Lieferung von Militärausrüstung, einschließ-\ngen oder die Kosten für den Betrieb des Bau-\nlich dazugehöriger Teile, Bauteile oder Bausätze,\nwerks oder die Erbringung der Dienstleistungen\n2. die Lieferung von Ausrüstung, die im Rahmen ei-                wieder erwirtschaftet werden können, und\nnes Verschlusssachenauftrags vergeben wird,\neinschließlich der dazugehörigen Teile, Bauteile          2. der Konzessionsnehmer den Unwägbarkeiten des\noder Bausätze,                                                Marktes tatsächlich ausgesetzt ist, sodass poten-\nzielle geschätzte Verluste des Konzessionsneh-\n3. Liefer-, Bau- und Dienstleistungen in unmittelba-              mers nicht vernachlässigbar sind.\nrem Zusammenhang mit der in den Nummern 1\nund 2 genannten Ausrüstung in allen Phasen des            Das Betriebsrisiko kann ein Nachfrage- oder Ange-\nLebenszyklus der Ausrüstung oder                          botsrisiko sein.\n4. Bau- und Dienstleistungen speziell für militäri-\n§ 106\nsche Zwecke oder Bau- und Dienstleistungen,\ndie im Rahmen eines Verschlusssachenauftrags                                  Schwellenwerte\nvergeben werden.\n(1) Dieser Teil gilt für die Vergabe von öffentlichen\n(2) Militärausrüstung ist jede  Ausrüstung, die ei-        Aufträgen und Konzessionen sowie die Ausrichtung\ngens zu militärischen Zwecken       konzipiert oder für       von Wettbewerben, deren geschätzter Auftrags-\nmilitärische Zwecke angepasst      wird und zum Ein-          oder Vertragswert ohne Umsatzsteuer die jeweils\nsatz als Waffe, Munition oder       Kriegsmaterial be-        festgelegten Schwellenwerte erreicht oder über-\nstimmt ist.                                                   schreitet. § 114 Absatz 2 bleibt unberührt.","208            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 23. Februar 2016\n(2) Der jeweilige Schwellenwert ergibt sich                    (2) Dieser Teil ist ferner nicht auf öffentliche Auf-\nträge und Konzessionen anzuwenden,\n1. für öffentliche Aufträge und Wettbewerbe, die von\nöffentlichen Auftraggebern vergeben werden, aus           1. bei denen die Anwendung dieses Teils den Auf-\nArtikel 4 der Richtlinie 2014/24/EU in der jeweils             traggeber dazu zwingen würde, im Zusammen-\ngeltenden Fassung; der sich hieraus für zentrale               hang mit dem Vergabeverfahren oder der Auf-\nRegierungsbehörden ergebende Schwellenwert                     tragsausführung Auskünfte zu erteilen, deren\nist von allen obersten Bundesbehörden sowie                    Preisgabe seiner Ansicht nach wesentlichen Si-\nallen oberen Bundesbehörden und vergleichba-                   cherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutsch-\nren Bundeseinrichtungen anzuwenden,                            land im Sinne des Artikels 346 Absatz 1 Buch-\nstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der\n2. für öffentliche Aufträge und Wettbewerbe, die von               Europäischen Union widerspricht, oder\nSektorenauftraggebern zum Zweck der Aus-\nübung einer Sektorentätigkeit vergeben werden,            2. die dem Anwendungsbereich des Artikels 346\naus Artikel 15 der Richtlinie 2014/25/EU in der                Absatz 1 Buchstabe b des Vertrags über die Ar-\njeweils geltenden Fassung,                                     beitsweise der Europäischen Union unterliegen.\n3. für verteidigungs- oder sicherheitsspezifische                                         § 108\nöffentliche Aufträge aus Artikel 8 der Richtlinie\n2009/81/EG des Europäischen Parlaments und                                      Ausnahmen bei\ndes Rates vom 13. Juli 2009 über die Koordinie-                     öffentlich-öffentlicher Zusammenarbeit\nrung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-,               (1) Dieser Teil ist nicht anzuwenden auf die Ver-\nLiefer- und Dienstleistungsaufträge in den Berei-         gabe von öffentlichen Aufträgen, die von einem öf-\nchen Verteidigung und Sicherheit und zur Ände-            fentlichen Auftraggeber im Sinne des § 99 Num-\nrung der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG            mer 1 bis 3 an eine juristische Person des öffent-\n(ABl. L 216 vom 20.8.2009, S. 76) in der jeweils          lichen oder privaten Rechts vergeben werden, wenn\ngeltenden Fassung,                                        1. der öffentliche Auftraggeber über die juristische\n4. für Konzessionen aus Artikel 8 der Richtlinie                   Person eine ähnliche Kontrolle wie über seine\n2014/23/EU des Europäischen Parlaments und                     eigenen Dienststellen ausübt,\ndes Rates vom 26. Februar 2014 über die Kon-              2. mehr als 80 Prozent der Tätigkeiten der juristi-\nzessionsvergabe (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 1)                schen Person der Ausführung von Aufgaben die-\nin der jeweils geltenden Fassung.                              nen, mit denen sie von dem öffentlichen Auftrag-\n(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und                    geber oder von einer anderen juristischen Person,\nEnergie gibt die geltenden Schwellenwerte unver-                   die von diesem kontrolliert wird, betraut wurde,\nzüglich, nachdem sie im Amtsblatt der Europäischen                 und\nUnion veröffentlicht worden sind, im Bundesanzeiger           3. an der juristischen Person keine direkte private\nbekannt.                                                           Kapitalbeteiligung besteht, mit Ausnahme nicht\nbeherrschender Formen der privaten Kapital-\n§ 107                                    beteiligung und Formen der privaten Kapitalbetei-\nligung ohne Sperrminorität, die durch gesetzliche\nAllgemeine Ausnahmen                               Bestimmungen vorgeschrieben sind und die\n(1) Dieser Teil ist nicht anzuwenden auf die Ver-               keinen maßgeblichen Einfluss auf die kontrollierte\ngabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen                   juristische Person vermitteln.\n1. zu Schiedsgerichts- und Schlichtungsdienstleis-                (2) Die Ausübung einer Kontrolle im Sinne von\ntungen,                                                   Absatz 1 Nummer 1 wird vermutet, wenn der öffent-\nliche Auftraggeber einen ausschlaggebenden Ein-\n2. für den Erwerb, die Miete oder die Pacht von               fluss auf die strategischen Ziele und die wesent-\nGrundstücken, vorhandenen Gebäuden oder an-               lichen Entscheidungen der juristischen Person aus-\nderem unbeweglichem Vermögen sowie Rechten                übt. Die Kontrolle kann auch durch eine andere\ndaran, ungeachtet ihrer Finanzierung,                     juristische Person ausgeübt werden, die von dem\n3. zu Arbeitsverträgen,                                       öffentlichen Auftraggeber auf gleiche Weise kontrol-\nliert wird.\n4. zu Dienstleistungen des Katastrophenschutzes,\ndes Zivilschutzes und der Gefahrenabwehr,                     (3) Absatz 1 gilt auch für die Vergabe öffentlicher\ndie von gemeinnützigen Organisationen oder                Aufträge, die von einer kontrollierten juristischen\nVereinigungen erbracht werden und die unter die           Person, die zugleich öffentlicher Auftraggeber im\nReferenznummern des Common Procurement                    Sinne des § 99 Nummer 1 bis 3 ist, an den kontrol-\nVocabulary         75250000-3,       75251000-0,          lierenden öffentlichen Auftraggeber oder an eine von\n75251100-1,         75251110-4,      75251120-7,          diesem öffentlichen Auftraggeber kontrollierte an-\n75252000-7, 75222000-8, 98113100-9 und                    dere juristische Person vergeben werden. Voraus-\n85143000-3 mit Ausnahme des Einsatzes von                 setzung ist, dass keine direkte private Kapitalbetei-\nKrankenwagen zur Patientenbeförderung fallen;             ligung an der juristischen Person besteht, die den\ngemeinnützige Organisationen oder Vereinigun-             öffentlichen Auftrag erhalten soll. Absatz 1 Num-\ngen im Sinne dieser Nummer sind insbesondere              mer 3 zweiter Halbsatz gilt entsprechend.\ndie Hilfsorganisationen, die nach Bundes- oder                (4) Dieser Teil ist nicht anzuwenden auf die Ver-\nLandesrecht als Zivil- und Katastrophenschutz-            gabe von öffentlichen Aufträgen, bei denen der öf-\norganisationen anerkannt sind.                            fentliche Auftraggeber im Sinne des § 99 Nummer 1","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 23. Februar 2016               209\nbis 3 über eine juristische Person des privaten oder          tätigkeitsgestützten Wert wie zum Beispiel Kosten\nöffentlichen Rechts zwar keine Kontrolle im Sinne             vor oder sind sie nicht aussagekräftig, genügt es,\ndes Absatzes 1 Nummer 1 ausübt, aber                          wenn der tätigkeitsgestützte Wert insbesondere\n1. der öffentliche Auftraggeber gemeinsam mit an-             durch Prognosen über die Geschäftsentwicklung\nderen öffentlichen Auftraggebern über die juristi-        glaubhaft gemacht wird.\nsche Person eine ähnliche Kontrolle ausübt wie               (8) Die Absätze 1 bis 7 gelten entsprechend für\njeder der öffentlichen Auftraggeber über seine            Sektorenauftraggeber im Sinne des § 100 Absatz 1\neigenen Dienststellen,                                    Nummer 1 hinsichtlich der Vergabe von öffentlichen\n2. mehr als 80 Prozent der Tätigkeiten der juristi-           Aufträgen sowie für Konzessionsgeber im Sinne des\nschen Person der Ausführung von Aufgaben die-             § 101 Absatz 1 Nummer 1 und 2 hinsichtlich der\nnen, mit denen sie von den öffentlichen Auftrag-          Vergabe von Konzessionen.\ngebern oder von einer anderen juristischen Per-\nson, die von diesen Auftraggebern kontrolliert                                      § 109\nwird, betraut wurde, und                                                Ausnahmen für Vergaben auf\n3. an der juristischen Person keine direkte private              der Grundlage internationaler Verfahrensregeln\nKapitalbeteiligung besteht; Absatz 1 Nummer 3                (1) Dieser Teil ist nicht anzuwenden, wenn öffent-\nzweiter Halbsatz gilt entsprechend.                       liche Aufträge, Wettbewerbe oder Konzessionen\n(5) Eine gemeinsame Kontrolle im Sinne von Ab-             1. nach Vergabeverfahren zu vergeben oder durch-\nsatz 4 Nummer 1 besteht, wenn                                     zuführen sind, die festgelegt werden durch\n1. sich die beschlussfassenden Organe der juristi-                a) ein Rechtsinstrument, das völkerrechtliche\nschen Person aus Vertretern sämtlicher teilneh-                  Verpflichtungen begründet, wie eine im Ein-\nmender öffentlicher Auftraggeber zusammenset-                    klang mit den EU-Verträgen geschlossene in-\nzen; ein einzelner Vertreter kann mehrere oder alle              ternationale Übereinkunft oder Vereinbarung\nteilnehmenden öffentlichen Auftraggeber vertre-                  zwischen der Bundesrepublik Deutschland\nten,                                                             und einem oder mehreren Staaten, die nicht\n2. die öffentlichen Auftraggeber gemeinsam einen                     Vertragsparteien des Übereinkommens über\nausschlaggebenden Einfluss auf die strategi-                     den Europäischen Wirtschaftsraum sind, oder\nschen Ziele und die wesentlichen Entscheidun-                    ihren Untereinheiten über Liefer-, Bau- oder\ngen der juristischen Person ausüben können und                   Dienstleistungen für ein von den Unterzeich-\nnern gemeinsam zu verwirklichendes oder zu\n3. die juristische Person keine Interessen verfolgt,                 nutzendes Projekt, oder\ndie den Interessen der öffentlichen Auftraggeber\nzuwiderlaufen.                                                b) eine internationale Organisation oder\n(6) Dieser Teil ist ferner nicht anzuwenden auf            2. gemäß den Vergaberegeln einer internationalen\nVerträge, die zwischen zwei oder mehreren öffent-                 Organisation oder internationalen Finanzierungs-\nlichen Auftraggebern im Sinne des § 99 Nummer 1                   einrichtung bei vollständiger Finanzierung der öf-\nbis 3 geschlossen werden, wenn                                    fentlichen Aufträge und Wettbewerbe durch diese\nOrganisation oder Einrichtung zu vergeben sind;\n1. der Vertrag eine Zusammenarbeit zwischen den                   für den Fall einer überwiegenden Kofinanzierung\nbeteiligten öffentlichen Auftraggebern begründet              öffentlicher Aufträge und Wettbewerbe durch eine\noder erfüllt, um sicherzustellen, dass die von ih-            internationale Organisation oder eine internatio-\nnen zu erbringenden öffentlichen Dienstleistun-               nale Finanzierungseinrichtung einigen sich die\ngen im Hinblick auf die Erreichung gemeinsamer                Parteien auf die anwendbaren Vergabeverfahren.\nZiele ausgeführt werden,\n(2) Für verteidigungs- oder sicherheitsspezifische\n2. die Durchführung der Zusammenarbeit nach                   öffentliche Aufträge ist § 145 Nummer 7 und für\nNummer 1 ausschließlich durch Überlegungen                Konzessionen in den Bereichen Verteidigung und\nim Zusammenhang mit dem öffentlichen Inte-                Sicherheit ist § 150 Nummer 7 anzuwenden.\nresse bestimmt wird und\n3. die öffentlichen Auftraggeber auf dem Markt                                          § 110\nweniger als 20 Prozent der Tätigkeiten erbringen,                         Vergabe von öffentlichen\ndie durch die Zusammenarbeit nach Nummer 1                            Aufträgen und Konzessionen, die\nerfasst sind.                                               verschiedene Leistungen zum Gegenstand haben\n(7) Zur Bestimmung des prozentualen Anteils                   (1) Öffentliche Aufträge, die verschiedene Leis-\nnach Absatz 1 Nummer 2, Absatz 4 Nummer 2 und                 tungen wie Liefer-, Bau- oder Dienstleistungen zum\nAbsatz 6 Nummer 3 wird der durchschnittliche Ge-              Gegenstand haben, werden nach den Vorschriften\nsamtumsatz der letzten drei Jahre vor Vergabe des             vergeben, denen der Hauptgegenstand des Auftrags\nöffentlichen Auftrags oder ein anderer geeigneter             zuzuordnen ist. Dasselbe gilt für die Vergabe von\ntätigkeitsgestützter Wert herangezogen. Ein geeig-            Konzessionen, die sowohl Bau- als auch Dienstleis-\nneter tätigkeitsgestützter Wert sind zum Beispiel             tungen zum Gegenstand haben.\ndie Kosten, die der juristischen Person oder dem öf-\nfentlichen Auftraggeber in dieser Zeit in Bezug auf              (2) Der Hauptgegenstand öffentlicher Aufträge\nLiefer-, Bau- und Dienstleistungen entstanden sind.           und Konzessionen, die\nLiegen für die letzten drei Jahre keine Angaben über          1. teilweise aus Dienstleistungen, die den Vorschrif-\nden Umsatz oder einen geeigneten alternativen                     ten zur Vergabe von öffentlichen Aufträgen über","210            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 23. Februar 2016\nsoziale und andere besondere Dienstleistungen                (4) Sind die verschiedenen Teile eines öffentlichen\nim Sinne des § 130 oder Konzessionen über so-             Auftrags, die jeweils unterschiedlichen rechtlichen\nziale und andere besondere Dienstleistungen im            Regelungen unterliegen, objektiv nicht trennbar,\nSinne des § 153 unterfallen, und teilweise aus an-        1. wird der Auftrag nach den Vorschriften vergeben,\nderen Dienstleistungen bestehen oder                          denen der Hauptgegenstand des Auftrags zuzu-\n2. teilweise aus Lieferleistungen und teilweise aus               ordnen ist; enthält der Auftrag Elemente einer\nDienstleistungen bestehen,                                    Dienstleistungskonzession und eines Lieferauf-\ntrags, wird der Hauptgegenstand danach be-\nwird danach bestimmt, welcher geschätzte Wert der                 stimmt, welcher geschätzte Wert der jeweiligen\njeweiligen Liefer- oder Dienstleistungen am höchs-                Dienst- oder Lieferleistungen höher ist,\nten ist.\n2. kann der Auftrag ohne Anwendung der Vorschrif-\nten dieses Teils oder gemäß den Vorschriften über\n§ 111                                    die Vergabe von verteidigungs- oder sicherheits-\nVergabe von öffentlichen Aufträgen                     spezifischen öffentlichen Aufträgen vergeben\nund Konzessionen, deren Teile unter-                    werden, wenn der Auftrag Elemente enthält, auf\nschiedlichen rechtlichen Regelungen unterliegen                 die § 107 Absatz 2 Nummer 1 oder 2 anzuwenden\nist.\n(1) Sind die verschiedenen Teile eines öffentlichen\nAuftrags, die jeweils unterschiedlichen rechtlichen              (5) Die Entscheidung, einen Gesamtauftrag oder\nRegelungen unterliegen, objektiv trennbar, so dürfen          getrennte Aufträge zu vergeben, darf nicht zu dem\ngetrennte Aufträge für jeden Teil oder darf ein Ge-           Zweck getroffen werden, die Auftragsvergabe von\nsamtauftrag vergeben werden.                                  den Vorschriften zur Vergabe öffentlicher Aufträge\nund Konzessionen auszunehmen.\n(2) Werden getrennte Aufträge vergeben, so wird               (6) Auf die Vergabe von Konzessionen sind die\njeder einzelne Auftrag nach den Vorschriften verge-           Absätze 1, 2 und 3 Nummer 1 und 2 sowie die Ab-\nben, die auf seine Merkmale anzuwenden sind.                  sätze 4 und 5 entsprechend anzuwenden.\n(3) Wird ein Gesamtauftrag vergeben,\n§ 112\n1. kann der Auftrag ohne Anwendung dieses Teils\nvergeben werden, wenn ein Teil des Auftrags die                           Vergabe von öffentlichen\nVoraussetzungen des § 107 Absatz 2 Nummer 1                             Aufträgen und Konzessionen,\noder 2 erfüllt und die Vergabe eines Gesamtauf-                    die verschiedene Tätigkeiten umfassen\ntrags aus objektiven Gründen gerechtfertigt ist,             (1) Umfasst ein öffentlicher Auftrag mehrere\nTätigkeiten, von denen eine Tätigkeit eine Sektoren-\n2. kann der Auftrag nach den Vorschriften über die\ntätigkeit im Sinne des § 102 darstellt, dürfen ge-\nVergabe von verteidigungs- oder sicherheitsspe-\ntrennte Aufträge für die Zwecke jeder einzelnen Tätig-\nzifischen Aufträgen vergeben werden, wenn ein\nkeit oder darf ein Gesamtauftrag vergeben werden.\nTeil des Auftrags diesen Vorschriften unterliegt\nund die Vergabe eines Gesamtauftrags aus ob-                 (2) Werden getrennte Aufträge vergeben, so wird\njektiven Gründen gerechtfertigt ist,                      jeder einzelne Auftrag nach den Vorschriften verge-\nben, die auf seine Merkmale anzuwenden sind.\n3. sind die Vorschriften zur Vergabe von öffentlichen\nAufträgen durch Sektorenauftraggeber anzuwen-                (3) Wird ein Gesamtauftrag vergeben, unterliegt\nden, wenn ein Teil des Auftrags diesen Vorschrif-         dieser Auftrag den Bestimmungen, die für die Tätig-\nten unterliegt und der Wert dieses Teils den gel-         keit gelten, für die der Auftrag hauptsächlich be-\ntenden Schwellenwert erreicht oder überschrei-            stimmt ist. Ist der Auftrag sowohl für eine Sektoren-\ntet; dies gilt auch dann, wenn der andere Teil            tätigkeit im Sinne des § 102 als auch für eine Tätig-\ndes Auftrags den Vorschriften über die Vergabe            keit bestimmt, die Verteidigungs- oder Sicherheits-\nvon Konzessionen unterliegt,                              aspekte umfasst, ist § 111 Absatz 3 Nummer 1 und 2\nentsprechend anzuwenden.\n4. sind die Vorschriften zur Vergabe von öffentlichen\n(4) Die Entscheidung, einen Gesamtauftrag oder\nAufträgen durch öffentliche Auftraggeber anzu-\ngetrennte Aufträge zu vergeben, darf nicht zu dem\nwenden, wenn ein Teil des Auftrags den Vor-\nZweck getroffen werden, die Auftragsvergabe von\nschriften zur Vergabe von Konzessionen und ein\nden Vorschriften dieses Teils auszunehmen.\nanderer Teil des Auftrags den Vorschriften zur\nVergabe von öffentlichen Aufträgen durch öffent-             (5) Ist es objektiv unmöglich, festzustellen, für\nliche Auftraggeber unterliegt und wenn der Wert           welche Tätigkeit der Auftrag hauptsächlich bestimmt\ndieses Teils den geltenden Schwellenwert erreicht         ist, unterliegt die Vergabe\noder überschreitet,                                       1. den Vorschriften zur Vergabe von öffentlichen\n5. sind die Vorschriften dieses Teils anzuwenden,                 Aufträgen durch öffentliche Auftraggeber, wenn\nwenn ein Teil des Auftrags den Vorschriften die-              eine der Tätigkeiten, für die der Auftrag bestimmt\nses Teils und ein anderer Teil des Auftrags sons-             ist, unter diese Vorschriften fällt,\ntigen Vorschriften außerhalb dieses Teils unter-          2. den Vorschriften zur Vergabe von öffentlichen\nliegt; dies gilt ungeachtet des Wertes des Teils,             Aufträgen durch Sektorenauftraggeber, wenn der\nder sonstigen Vorschriften außerhalb dieses Teils             Auftrag sowohl für eine Sektorentätigkeit im\nunterliegen würde und ungeachtet ihrer recht-                 Sinne des § 102 als auch für eine Tätigkeit be-\nlichen Regelung.                                              stimmt ist, die in den Anwendungsbereich der","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 23. Februar 2016                 211\nVorschriften zur Vergabe von Konzessionen fallen               gen zum Inkrafttreten der entsprechenden Ver-\nwürde,                                                         pflichtungen,\n3. den Vorschriften zur Vergabe von öffentlichen              5. der Auswahl und Prüfung der Unternehmen und\nAufträgen durch Sektorenauftraggeber, wenn der                 Angebote sowie des Abschlusses des Vertrags,\nAuftrag sowohl für eine Sektorentätigkeit im\n6. der Aufhebung des Vergabeverfahrens,\nSinne des § 102 als auch für eine Tätigkeit be-\nstimmt ist, die weder in den Anwendungsbereich            7. der verteidigungs- oder sicherheitsspezifischen\nder Vorschriften zur Vergabe von Konzessionen                  Anforderungen im Hinblick auf den Geheim-\nnoch in den Anwendungsbereich der Vorschriften                 schutz, auf die allgemeinen Regelungen zur Wah-\nzur Vergabe öffentlicher Aufträge durch öffentliche            rung der Vertraulichkeit, auf die Versorgungssi-\nAuftraggeber fallen würde.                                     cherheit sowie auf die besonderen Regelungen\nfür die Vergabe von Unteraufträgen,\n(6) Umfasst eine Konzession mehrere Tätigkeiten,\nvon denen eine Tätigkeit eine Sektorentätigkeit im            8. der Voraussetzungen, nach denen Sektorenauf-\nSinne des § 102 darstellt, sind die Absätze 1 bis 4                traggeber, Konzessionsgeber oder Auftraggeber\nentsprechend anzuwenden. Ist es objektiv unmög-                    nach dem Bundesberggesetz von der Verpflich-\nlich, festzustellen, für welche Tätigkeit die Konzes-              tung zur Anwendung dieses Teils befreit werden\nsion hauptsächlich bestimmt ist, unterliegt die Ver-               können, sowie des dabei anzuwendenden Verfah-\ngabe                                                               rens einschließlich der erforderlichen Ermittlungs-\nbefugnisse des Bundeskartellamtes und der Ein-\n1. den Vorschriften zur Vergabe von Konzessionen\nzelheiten der Kostenerhebung; Vollstreckungser-\ndurch Konzessionsgeber im Sinne des § 101 Ab-\nleichterungen dürfen vorgesehen werden.\nsatz 1 Nummer 1, wenn eine der Tätigkeiten, für\ndie die Konzession bestimmt ist, diesen Bestim-           Die Rechtsverordnungen sind dem Bundestag zuzu-\nmungen und die andere Tätigkeit den Bestim-               leiten. Die Zuleitung erfolgt vor der Zuleitung an den\nmungen für die Vergabe von Konzessionen durch             Bundesrat. Die Rechtsverordnungen können durch\nKonzessionsgeber im Sinne des § 101 Ab-                   Beschluss des Bundestages geändert oder abge-\nsatz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 unterliegt,                 lehnt werden. Der Beschluss des Bundestages wird\nder Bundesregierung zugeleitet. Hat sich der Bun-\n2. den Vorschriften zur Vergabe von öffentlichen\ndestag nach Ablauf von drei Sitzungswochen seit\nAufträgen durch öffentliche Auftraggeber, wenn\nEingang der Rechtsverordnungen nicht mit ihnen\neine der Tätigkeiten, für die die Konzession be-\nbefasst, so werden die unveränderten Rechtsverord-\nstimmt ist, unter diese Vorschriften fällt,\nnungen dem Bundesrat zugeleitet.\n3. den Vorschriften zur Vergabe von Konzessionen,\nwenn eine der Tätigkeiten, für die die Konzession                                   § 114\nbestimmt ist, diesen Vorschriften und die andere\nTätigkeit weder den Vorschriften zur Vergabe von                           Monitoring und Pflicht\nöffentlichen Aufträgen durch Sektorenauftragge-                      zur Übermittlung von Vergabedaten\nber noch den Vorschriften zur Vergabe öffentlicher            (1) Die obersten Bundesbehörden und die Länder\nAufträge durch öffentliche Auftraggeber unterliegt.       erstatten in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich\ndem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie\n§ 113                                über die Anwendung der Vorschriften dieses Teils\nund der aufgrund des § 113 erlassenen Rechtsver-\nVerordnungsermächtigung\nordnungen bis zum 15. Februar 2017 und danach\nDie Bundesregierung wird ermächtigt, durch                 alle drei Jahre jeweils bis zum 15. Februar schriftlich\nRechtsverordnungen mit Zustimmung des Bundes-                 Bericht.\nrates die Einzelheiten zur Vergabe von öffentlichen\n(2) Auftraggeber im Sinne des § 98 übermitteln an\nAufträgen und Konzessionen sowie zur Ausrichtung\ndas Bundesministerium für Wirtschaft und Energie\nvon Wettbewerben zu regeln. Diese Ermächtigung\nDaten zu öffentlichen Aufträgen im Sinne des § 103\numfasst die Befugnis zur Regelung von Anforderun-\nAbsatz 1 und zu Konzessionen im Sinne des § 105\ngen an den Auftragsgegenstand und an das Verga-\nzur Gewinnung flächendeckender Daten im Vergabe-\nbeverfahren, insbesondere zur Regelung\nwesen. Die zu übermittelnden Daten umfassen für\n1. der Schätzung des Auftrags- oder Vertragswer-              öffentliche Aufträge im Sinne des § 103 Absatz 1\ntes,                                                      und für Konzessionen im Sinne des § 105 oberhalb\n2. der Leistungsbeschreibung, der Bekanntma-                  der jeweils geltenden Schwellenwerte maximal Da-\nchung, der Verfahrensarten und des Ablaufs des            ten, die in den Bekanntmachungen über vergebene\nVergabeverfahrens, der Nebenangebote, der Ver-            öffentliche Aufträge und Konzessionen enthalten\ngabe von Unteraufträgen sowie der Vergabe öf-             sind. Die zu übermittelnden Daten umfassen für öf-\nfentlicher Aufträge und Konzessionen, die soziale         fentliche Aufträge durch öffentliche Auftraggeber im\nund andere besondere Dienstleistungen betref-             Sinne des § 99 unterhalb der jeweils geltenden\nfen,                                                      Schwellenwerte und oberhalb einer durch die Ver-\nordnung nach Satz 4 festzulegenden Bagatellgrenze\n3. der besonderen Methoden und Instrumente in                 Daten zur Art und zur Menge der Leistung sowie\nVergabeverfahren und für Sammelbeschaffungen              zum Wert des erfolgreichen Angebots. Die Bundes-\neinschließlich der zentralen Beschaffung,                 regierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung\n4. des Sendens, Empfangens, Weiterleitens und                 mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten\nSpeicherns von Daten einschließlich der Regelun-          der Datenübermittlung einschließlich des Umfangs","212            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 23. Februar 2016\nder zu übermittelnden Daten und des Zeitpunkts des                a) die Ergebnisse ausschließlich Eigentum des\nInkrafttretens der entsprechenden Verpflichtungen                     Auftraggebers für seinen Gebrauch bei der\nzu regeln.                                                            Ausübung seiner eigenen Tätigkeit werden und\nb) die Dienstleistung vollständig durch den Auf-\nAbschnitt 2                                     traggeber vergütet wird,\nVergabe von öffentlichen                       3. den Erwerb, die Entwicklung, die Produktion oder\nAufträgen durch öffentliche Auftraggeber                   die Koproduktion von Sendematerial für audio-\nvisuelle Mediendienste oder Hörfunkmedien-\nUnterabschnitt 1                               dienste, wenn diese Aufträge von Anbietern von\nAnwendungsbereich                                audiovisuellen Mediendiensten oder Hörfunk-\nmediendiensten vergeben werden, die Ausstrah-\nlungszeit oder die Bereitstellung von Sendungen,\n§ 115\nwenn diese Aufträge an Anbieter von audiovisu-\nAnwendungsbereich                                ellen Mediendiensten oder Hörfunkmediendiens-\nDieser Abschnitt ist anzuwenden auf die Vergabe                ten vergeben werden,\nvon öffentlichen Aufträgen und die Ausrichtung von            4. finanzielle Dienstleistungen im Zusammenhang\nWettbewerben durch öffentliche Auftraggeber.                      mit der Ausgabe, dem Verkauf, dem Ankauf oder\nder Übertragung von Wertpapieren oder anderen\n§ 116                                   Finanzinstrumenten, Dienstleistungen der Zentral-\nbanken sowie mit der Europäischen Finanzstabi-\nBesondere Ausnahmen\nlisierungsfazilität und dem Europäischen Stabili-\n(1) Dieser Teil ist nicht anzuwenden auf die Ver-              tätsmechanismus durchgeführte Transaktionen,\ngabe von öffentlichen Aufträgen durch öffentliche\n5. Kredite und Darlehen, auch im Zusammenhang\nAuftraggeber, wenn diese Aufträge Folgendes zum\nmit der Ausgabe, dem Verkauf, dem Ankauf oder\nGegenstand haben:\nder Übertragung von Wertpapieren oder anderen\n1. Rechtsdienstleistungen, die eine der folgenden                 Finanzinstrumenten oder\nTätigkeiten betreffen:                                    6. Dienstleistungen, die an einen öffentlichen Auf-\na) Vertretung eines Mandanten durch einen                     traggeber nach § 99 Nummer 1 bis 3 vergeben\nRechtsanwalt in                                            werden, der ein auf Gesetz oder Verordnung be-\nruhendes ausschließliches Recht hat, die Leistun-\naa) Gerichts- oder Verwaltungsverfahren vor\ngen zu erbringen.\nnationalen oder internationalen Gerichten,\nBehörden oder Einrichtungen,                          (2) Dieser Teil ist ferner nicht auf öffentliche Auf-\nträge und Wettbewerbe anzuwenden, die haupt-\nbb) nationalen oder internationalen Schieds-\nsächlich den Zweck haben, dem öffentlichen Auf-\ngerichts- oder Schlichtungsverfahren,\ntraggeber die Bereitstellung oder den Betrieb öffent-\nb) Rechtsberatung durch einen Rechtsanwalt,               licher Kommunikationsnetze oder die Bereitstellung\nsofern diese zur Vorbereitung eines Verfahrens         eines oder mehrerer elektronischer Kommunika-\nim Sinne von Buchstabe a dient oder wenn               tionsdienste für die Öffentlichkeit zu ermöglichen.\nkonkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen und\neine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass                                       § 117\ndie Angelegenheit, auf die sich die Rechtsbe-                  Besondere Ausnahmen für Vergaben, die\nratung bezieht, Gegenstand eines solchen Ver-            Verteidigungs- oder Sicherheitsaspekte umfassen\nfahrens werden wird,\nBei öffentlichen Aufträgen und Wettbewerben, die\nc) Beglaubigungen und Beurkundungen, sofern               Verteidigungs- oder Sicherheitsaspekte umfassen,\nsie von Notaren vorzunehmen sind,                      ohne verteidigungs- oder sicherheitsspezifische\nd) Tätigkeiten von gerichtlich bestellten Betreu-         Aufträge zu sein, ist dieser Teil nicht anzuwenden,\nern, Vormündern, Pflegern, Verfahrensbeistän-          1. soweit der Schutz wesentlicher Sicherheitsinte-\nden, Sachverständigen oder Verwaltern oder                 ressen der Bundesrepublik Deutschland nicht\nsonstige Rechtsdienstleistungen, deren Er-                 durch weniger einschneidende Maßnahmen ge-\nbringer durch ein Gericht dafür bestellt oder              währleistet werden kann, zum Beispiel durch\ndurch Gesetz dazu bestimmt werden, um be-                  Anforderungen, die auf den Schutz der Vertrau-\nstimmte Aufgaben unter der Aufsicht dieser                 lichkeit der Informationen abzielen, die der öffent-\nGerichte wahrzunehmen, oder                                liche Auftraggeber im Rahmen eines Vergabe-\ne) Tätigkeiten, die zumindest teilweise mit der               verfahrens zur Verfügung stellt,\nAusübung von hoheitlichen Befugnissen ver-             2. soweit die Voraussetzungen des Artikels 346 Ab-\nbunden sind,                                               satz 1 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeits-\n2. Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen,                  weise der Europäischen Union erfüllt sind,\nes sei denn, es handelt sich um Forschungs-               3. wenn die Vergabe und die Ausführung des Auf-\nund Entwicklungsdienstleistungen, die unter die               trags für geheim erklärt werden oder nach den\nReferenznummern des Common Procurement                        Rechts- oder Verwaltungsvorschriften besondere\nVocabulary     73000000-2     bis    73120000-9,              Sicherheitsmaßnahmen erfordern; Voraussetzung\n73300000-5, 73420000-2 und 73430000-5 fallen                  hierfür ist eine Feststellung darüber, dass die be-\nund bei denen                                                 treffenden wesentlichen Interessen nicht durch","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 23. Februar 2016               213\nweniger einschneidende Maßnahmen gewährleis-              Verhandlungsverfahren, im wettbewerblichen Dialog\ntet werden können, zum Beispiel durch Anforde-            oder in der Innovationspartnerschaft.\nrungen, die auf den Schutz der Vertraulichkeit der           (2) Öffentlichen Auftraggebern stehen das offene\nInformationen abzielen,                                   Verfahren und das nicht offene Verfahren, das stets\n4. wenn der öffentliche Auftraggeber verpflichtet ist,        einen Teilnahmewettbewerb erfordert, nach ihrer\ndie Vergabe oder Durchführung nach anderen                Wahl zur Verfügung. Die anderen Verfahrensarten\nVergabeverfahren vorzunehmen, die festgelegt              stehen nur zur Verfügung, soweit dies aufgrund die-\nsind durch                                                ses Gesetzes gestattet ist.\na) eine im Einklang mit den EU-Verträgen ge-                 (3) Das offene Verfahren ist ein Verfahren, in dem\nschlossene internationale Übereinkunft oder            der öffentliche Auftraggeber eine unbeschränkte An-\nVereinbarung zwischen der Bundesrepublik               zahl von Unternehmen öffentlich zur Abgabe von\nDeutschland und einem oder mehreren Staa-              Angeboten auffordert.\nten, die nicht Vertragsparteien des Überein-              (4) Das nicht offene Verfahren ist ein Verfahren,\nkommens über den Europäischen Wirtschafts-             bei dem der öffentliche Auftraggeber nach vorheri-\nraum sind, oder ihren Untereinheiten über Lie-         ger öffentlicher Aufforderung zur Teilnahme eine be-\nfer-, Bau- oder Dienstleistungen für ein von           schränkte Anzahl von Unternehmen nach objektiven,\nden Unterzeichnern gemeinsam zu verwirkli-             transparenten und nichtdiskriminierenden Kriterien\nchendes oder zu nutzendes Projekt,                     auswählt (Teilnahmewettbewerb), die er zur Abgabe\nb) eine internationale Übereinkunft oder Verein-          von Angeboten auffordert.\nbarung im Zusammenhang mit der Stationie-                 (5) Das Verhandlungsverfahren ist ein Verfahren,\nrung von Truppen, die Unternehmen betrifft,            bei dem sich der öffentliche Auftraggeber mit oder\ndie ihren Sitz in der Bundesrepublik Deutsch-          ohne Teilnahmewettbewerb an ausgewählte Unter-\nland oder einem Staat haben, der nicht Ver-            nehmen wendet, um mit einem oder mehreren dieser\ntragspartei des Übereinkommens über den                Unternehmen über die Angebote zu verhandeln.\nEuropäischen Wirtschaftsraums ist, oder\n(6) Der wettbewerbliche Dialog ist ein Verfahren\nc) eine internationale Organisation oder                  zur Vergabe öffentlicher Aufträge mit dem Ziel der\n5. wenn der öffentliche Auftraggeber gemäß den                Ermittlung und Festlegung der Mittel, mit denen die\nVergaberegeln einer internationalen Organisation          Bedürfnisse des öffentlichen Auftraggebers am bes-\noder internationalen Finanzierungseinrichtung ei-         ten erfüllt werden können. Nach einem Teilnahme-\nnen öffentlichen Auftrag vergibt oder einen Wett-         wettbewerb eröffnet der öffentliche Auftraggeber\nbewerb ausrichtet und dieser öffentliche Auftrag          mit den ausgewählten Unternehmen einen Dialog\noder Wettbewerb vollständig durch diese Organi-           zur Erörterung aller Aspekte der Auftragsvergabe.\nsation oder Einrichtung finanziert wird. Im Falle            (7) Die Innovationspartnerschaft ist ein Verfahren\neiner überwiegenden Kofinanzierung durch eine             zur Entwicklung innovativer, noch nicht auf dem\ninternationale Organisation oder eine internatio-         Markt verfügbarer Liefer-, Bau- oder Dienstleistun-\nnale Finanzierungseinrichtung einigen sich die            gen und zum anschließenden Erwerb der daraus her-\nParteien auf die anwendbaren Vergabeverfahren.            vorgehenden Leistungen. Nach einem Teilnahme-\nwettbewerb verhandelt der öffentliche Auftraggeber\n§ 118                               in mehreren Phasen mit den ausgewählten Unter-\nBestimmten Auftragnehmern                       nehmen über die Erst- und Folgeangebote.\nvorbehaltene öffentliche Aufträge\n§ 120\n(1) Öffentliche Auftraggeber können das Recht\nzur Teilnahme an Vergabeverfahren Werkstätten für                              Besondere Methoden\nMenschen mit Behinderungen und Unternehmen                            und Instrumente in Vergabeverfahren\nvorbehalten, deren Hauptzweck die soziale und be-                (1) Ein dynamisches Beschaffungssystem ist ein\nrufliche Integration von Menschen mit Behinderun-             zeitlich befristetes, ausschließlich elektronisches\ngen oder von benachteiligten Personen ist, oder be-           Verfahren zur Beschaffung marktüblicher Leistun-\nstimmen, dass öffentliche Aufträge im Rahmen von              gen, bei denen die allgemein auf dem Markt verfüg-\nProgrammen mit geschützten Beschäftigungsver-                 baren Merkmale den Anforderungen des öffentlichen\nhältnissen durchzuführen sind.                                Auftraggebers genügen.\n(2) Voraussetzung ist, dass mindestens 30 Pro-                (2) Eine elektronische Auktion ist ein sich schritt-\nzent der in diesen Werkstätten oder Unternehmen               weise wiederholendes elektronisches Verfahren zur\nBeschäftigten Menschen mit Behinderungen oder                 Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots. Jeder\nbenachteiligte Personen sind.                                 elektronischen Auktion geht eine vollständige erste\nBewertung aller Angebote voraus.\nUnterabschnitt 2                             (3) Ein elektronischer Katalog ist ein auf der\nVergabeverfahren und Auftragsausführung                 Grundlage der Leistungsbeschreibung erstelltes Ver-\nzeichnis der zu beschaffenden Liefer-, Bau- und\n§ 119                               Dienstleistungen in einem elektronischen Format.\nEr kann insbesondere beim Abschluss von Rahmen-\nVerfahrensarten                           vereinbarungen eingesetzt werden und Abbildun-\n(1) Die Vergabe von öffentlichen Aufträgen erfolgt         gen, Preisinformationen und Produktbeschreibun-\nim offenen Verfahren, im nicht offenen Verfahren, im          gen umfassen.","214           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 23. Februar 2016\n(4) Eine zentrale Beschaffungsstelle ist ein öffent-         (4) Eignungskriterien müssen mit dem Auftrags-\nlicher Auftraggeber, der für andere öffentliche Auf-         gegenstand in Verbindung und zu diesem in einem\ntraggeber dauerhaft Liefer- und Dienstleistungen be-         angemessenen Verhältnis stehen. Sie sind in der\nschafft, öffentliche Aufträge vergibt oder Rahmen-           Auftragsbekanntmachung, der Vorinformation oder\nvereinbarungen abschließt (zentrale Beschaffungs-            der Aufforderung zur Interessensbestätigung aufzu-\ntätigkeit). Öffentliche Auftraggeber können Liefer-          führen.\nund Dienstleistungen von zentralen Beschaffungs-\nstellen erwerben oder Liefer-, Bau- und Dienstleis-                                   § 123\ntungsaufträge mittels zentraler Beschaffungsstellen                       Zwingende Ausschlussgründe\nvergeben. Öffentliche Aufträge zur Ausübung zentra-\nler Beschaffungstätigkeiten können an eine zentrale             (1) Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unter-\nBeschaffungsstelle vergeben werden, ohne ein Ver-            nehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens\ngabeverfahren nach den Vorschriften dieses Teils             von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon\ndurchzuführen. Derartige Dienstleistungsaufträge             haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Ab-\nkönnen auch Beratungs- und Unterstützungsleistun-            satz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechts-\ngen bei der Vorbereitung oder Durchführung von               kräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine\nVergabeverfahren umfassen. Die Teile 1 bis 3 bleiben         Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungs-\nunberührt.                                                   widrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist\nwegen einer Straftat nach:\n§ 121                                1. § 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller\nVereinigungen), § 129a des Strafgesetzbuchs\nLeistungsbeschreibung                             (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder\n(1) In der Leistungsbeschreibung ist der Auftrags-             § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und ter-\ngegenstand so eindeutig und erschöpfend wie mög-                  roristische Vereinigungen im Ausland),\nlich zu beschreiben, sodass die Beschreibung für              2. § 89c des Strafgesetzbuchs (Terrorismusfinan-\nalle Unternehmen im gleichen Sinne verständlich ist               zierung) oder wegen der Teilnahme an einer sol-\nund die Angebote miteinander verglichen werden                    chen Tat oder wegen der Bereitstellung oder\nkönnen. Die Leistungsbeschreibung enthält die                     Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen,\nFunktions- oder Leistungsanforderungen oder eine                  dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise\nBeschreibung der zu lösenden Aufgabe, deren                       dazu verwendet werden oder verwendet werden\nKenntnis für die Erstellung des Angebots erforderlich             sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2\nist, sowie die Umstände und Bedingungen der Leis-                 des Strafgesetzbuchs zu begehen,\ntungserbringung.\n3. § 261 des Strafgesetzbuchs (Geldwäsche; Ver-\n(2) Bei der Beschaffung von Leistungen, die zur                schleierung unrechtmäßig erlangter Vermögens-\nNutzung durch natürliche Personen vorgesehen                      werte),\nsind, sind bei der Erstellung der Leistungsbeschrei-\n4. § 263 des Strafgesetzbuchs (Betrug), soweit\nbung außer in ordnungsgemäß begründeten Fällen\nsich die Straftat gegen den Haushalt der Euro-\ndie Zugänglichkeitskriterien für Menschen mit Behin-\npäischen Union oder gegen Haushalte richtet,\nderungen oder die Konzeption für alle Nutzer zu be-\ndie von der Europäischen Union oder in ihrem\nrücksichtigen.\nAuftrag verwaltet werden,\n(3) Die Leistungsbeschreibung ist den Vergabe-             5. § 264 des Strafgesetzbuchs (Subventionsbetrug),\nunterlagen beizufügen.                                            soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der\nEuropäischen Union oder gegen Haushalte rich-\n§ 122                                    tet, die von der Europäischen Union oder in ih-\nEignung                                   rem Auftrag verwaltet werden,\n(1) Öffentliche Aufträge werden an fachkundige             6. § 299 des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit\nund leistungsfähige (geeignete) Unternehmen ver-                  und Bestechung im geschäftlichen Verkehr),\ngeben, die nicht nach den §§ 123 oder 124 ausge-              7. § 108e des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit\nschlossen worden sind.                                            und Bestechung von Mandatsträgern),\n(2) Ein Unternehmen ist geeignet, wenn es die              8. den §§ 333 und 334 des Strafgesetzbuchs (Vor-\ndurch den öffentlichen Auftraggeber im Einzelnen                  teilsgewährung und Bestechung), jeweils auch in\nzur ordnungsgemäßen Ausführung des öffentlichen                   Verbindung mit § 335a des Strafgesetzbuchs\nAuftrags festgelegten Kriterien (Eignungskriterien)               (Ausländische und internationale Bedienstete),\nerfüllt. Die Eignungskriterien dürfen ausschließlich          9. Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung in-\nFolgendes betreffen:                                              ternationaler Bestechung (Bestechung ausländi-\n1. Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung,                   scher Abgeordneter im Zusammenhang mit in-\nternationalem Geschäftsverkehr) oder\n2. wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit,\n10. den §§ 232 und 233 des Strafgesetzbuchs (Men-\n3. technische und berufliche Leistungsfähigkeit.                  schenhandel) oder § 233a des Strafgesetzbuchs\n(3) Der Nachweis der Eignung und des Nichtvor-                 (Förderung des Menschenhandels).\nliegens von Ausschlussgründen nach den §§ 123                   (2) Einer Verurteilung oder der Festsetzung einer\nund 124 kann ganz oder teilweise durch die Teilnahme         Geldbuße im Sinne des Absatzes 1 stehen eine Ver-\nan Präqualifizierungssystemen erbracht werden.               urteilung oder die Festsetzung einer Geldbuße nach","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 23. Februar 2016                215\nden vergleichbaren Vorschriften anderer Staaten               4. der öffentliche Auftraggeber über hinreichende\ngleich.                                                           Anhaltspunkte dafür verfügt, dass das Unterneh-\nmen Vereinbarungen mit anderen Unternehmen\n(3) Das Verhalten einer rechtskräftig verurteilten\ngetroffen hat, die eine Verhinderung, Einschrän-\nPerson ist einem Unternehmen zuzurechnen, wenn\nkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwe-\ndiese Person als für die Leitung des Unternehmens\ncken oder bewirken,\nVerantwortlicher gehandelt hat; dazu gehört auch die\nÜberwachung der Geschäftsführung oder die sons-               5. ein Interessenkonflikt bei der Durchführung des\ntige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender                Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilich-\nStellung.                                                         keit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen\nAuftraggeber tätigen Person bei der Durchfüh-\n(4) Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unter-              rung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen\nnehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens                   könnte und der durch andere, weniger einschnei-\nvon der Teilnahme an einem Vergabeverfahren aus,                  dende Maßnahmen nicht wirksam beseitigt wer-\nwenn                                                              den kann,\n1. das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur                 6. eine Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert,\nZahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen                   dass das Unternehmen bereits in die Vorberei-\nzur Sozialversicherung nicht nachgekommen ist                 tung des Vergabeverfahrens einbezogen war,\nund dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder             und diese Wettbewerbsverzerrung nicht durch\nbestandskräftige Verwaltungsentscheidung fest-                andere, weniger einschneidende Maßnahmen be-\ngestellt wurde oder                                           seitigt werden kann,\n2. die öffentlichen Auftraggeber auf sonstige geeig-          7. das Unternehmen eine wesentliche Anforderung\nnete Weise die Verletzung einer Verpflichtung                 bei der Ausführung eines früheren öffentlichen\nnach Nummer 1 nachweisen können.                              Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich\nSatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn das Unterneh-                   oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies\nmen seinen Verpflichtungen dadurch nachgekom-                     zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadens-\nmen ist, dass es die Zahlung vorgenommen oder                     ersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge\nsich zur Zahlung der Steuern, Abgaben und Beiträge                geführt hat,\nzur Sozialversicherung einschließlich Zinsen, Säum-           8. das Unternehmen in Bezug auf Ausschluss-\nnis- und Strafzuschlägen verpflichtet hat.                        gründe oder Eignungskriterien eine schwerwie-\ngende Täuschung begangen oder Auskünfte zu-\n(5) Von einem Ausschluss nach Absatz 1 kann\nrückgehalten hat oder nicht in der Lage ist, die\nabgesehen werden, wenn dies aus zwingenden\nerforderlichen Nachweise zu übermitteln, oder\nGründen des öffentlichen Interesses geboten ist.\nVon einem Ausschluss nach Absatz 4 Satz 1 kann                9. das Unternehmen\nabgesehen werden, wenn dies aus zwingenden                        a) versucht hat, die Entscheidungsfindung des\nGründen des öffentlichen Interesses geboten ist                       öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger\noder ein Ausschluss offensichtlich unverhältnismä-                    Weise zu beeinflussen,\nßig wäre. § 125 bleibt unberührt.\nb) versucht hat, vertrauliche Informationen zu er-\nhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim\n§ 124                                        Vergabeverfahren erlangen könnte, oder\nFakultative Ausschlussgründe                         c) fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Infor-\n(1) Öffentliche Auftraggeber können unter Be-                      mationen übermittelt hat, die die Vergabeent-\nrücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismä-                      scheidung des öffentlichen Auftraggebers er-\nßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des                        heblich beeinflussen könnten, oder versucht\nVergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Ver-                     hat, solche Informationen zu übermitteln.\ngabeverfahren ausschließen, wenn                                 (2) § 21 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes,\n1. das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher            § 98c des Aufenthaltsgesetzes, § 19 des Mindest-\nAufträge nachweislich gegen geltende umwelt-,             lohngesetzes und § 21 des Schwarzarbeitsbekämp-\nsozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen ver-       fungsgesetzes bleiben unberührt.\nstoßen hat,\n§ 125\n2. das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das\nSelbstreinigung\nVermögen des Unternehmens ein Insolvenzver-\nfahren oder ein vergleichbares Verfahren bean-               (1) Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unter-\ntragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines       nehmen, bei dem ein Ausschlussgrund nach § 123\nsolchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt                oder § 124 vorliegt, nicht von der Teilnahme an dem\nworden ist, sich das Unternehmen im Verfahren             Vergabeverfahren aus, wenn das Unternehmen\nder Liquidation befindet oder seine Tätigkeit ein-        nachgewiesen hat, dass es\ngestellt hat,                                             1. für jeden durch eine Straftat oder ein Fehlverhal-\n3. das Unternehmen im Rahmen der beruflichen Tä-                  ten verursachten Schaden einen Ausgleich ge-\ntigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung be-              zahlt oder sich zur Zahlung eines Ausgleichs ver-\ngangen hat, durch die die Integrität des Unter-               pflichtet hat,\nnehmens infrage gestellt wird; § 123 Absatz 3 ist         2. die Tatsachen und Umstände, die mit der Straftat\nentsprechend anzuwenden,                                      oder dem Fehlverhalten und dem dadurch verur-","216            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 23. Februar 2016\nsachten Schaden in Zusammenhang stehen,                   die Angebote die Zuschlagskriterien erfüllen. Lassen\ndurch eine aktive Zusammenarbeit mit den Er-              öffentliche Auftraggeber Nebenangebote zu, legen\nmittlungsbehörden und dem öffentlichen Auftrag-           sie die Zuschlagskriterien so fest, dass sie sowohl\ngeber umfassend geklärt hat, und                          auf Hauptangebote als auch auf Nebenangebote an-\n3. konkrete technische, organisatorische und perso-           wendbar sind.\nnelle Maßnahmen ergriffen hat, die geeignet sind,            (5) Die Zuschlagskriterien und deren Gewichtung\nweitere Straftaten oder weiteres Fehlverhalten zu         müssen in der Auftragsbekanntmachung oder den\nvermeiden.                                                Vergabeunterlagen aufgeführt werden.\n§ 123 Absatz 4 Satz 2 bleibt unberührt.\n§ 128\n(2) Öffentliche Auftraggeber bewerten die von\ndem Unternehmen ergriffenen Selbstreinigungsmaß-                                Auftragsausführung\nnahmen und berücksichtigen dabei die Schwere und                 (1) Unternehmen haben bei der Ausführung des\ndie besonderen Umstände der Straftat oder des                 öffentlichen Auftrags alle für sie geltenden recht-\nFehlverhaltens. Erachten die öffentlichen Auftrag-            lichen Verpflichtungen einzuhalten, insbesondere\ngeber die Selbstreinigungsmaßnahmen des Unter-                Steuern, Abgaben und Beiträge zur Sozialversiche-\nnehmens als unzureichend, so begründen sie diese              rung zu entrichten, die arbeitsschutzrechtlichen\nEntscheidung gegenüber dem Unternehmen.                       Regelungen einzuhalten und den Arbeitnehmerinnen\nund Arbeitnehmern wenigstens diejenigen Mindest-\n§ 126                               arbeitsbedingungen einschließlich des Mindestent-\nZulässiger Zeitraum für Ausschlüsse                 gelts zu gewähren, die nach dem Mindestlohnge-\nsetz, einem nach dem Tarifvertragsgesetz mit den\nWenn ein Unternehmen, bei dem ein Ausschluss-\nWirkungen des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes für\ngrund vorliegt, keine oder keine ausreichenden\nallgemein verbindlich erklärten Tarifvertrag oder ei-\nSelbstreinigungsmaßnahmen nach § 125 ergriffen\nner nach § 7, § 7a oder § 11 des Arbeitnehmer-Ent-\nhat, darf es\nsendegesetzes oder einer nach § 3a des Arbeitneh-\n1. bei Vorliegen eines Ausschlussgrundes nach                 merüberlassungsgesetzes erlassenen Rechtsverord-\n§ 123 höchstens fünf Jahre ab dem Tag der                 nung für die betreffende Leistung verbindlich vorge-\nrechtskräftigen Verurteilung von der Teilnahme            geben werden.\nan Vergabeverfahren ausgeschlossen werden,\n(2) Öffentliche Auftraggeber können darüber hi-\n2. bei Vorliegen eines Ausschlussgrundes nach                 naus besondere Bedingungen für die Ausführung ei-\n§ 124 höchstens drei Jahre ab dem betreffenden            nes Auftrags (Ausführungsbedingungen) festlegen,\nEreignis von der Teilnahme an Vergabeverfahren            sofern diese mit dem Auftragsgegenstand entspre-\nausgeschlossen werden.                                    chend § 127 Absatz 3 in Verbindung stehen. Die\nAusführungsbedingungen müssen sich aus der Auf-\n§ 127                               tragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen\nZuschlag                               ergeben. Sie können insbesondere wirtschaftliche,\ninnovationsbezogene, umweltbezogene, soziale\n(1) Der Zuschlag wird auf das wirtschaftlichste            oder beschäftigungspolitische Belange oder den\nAngebot erteilt. Grundlage dafür ist eine Bewertung           Schutz der Vertraulichkeit von Informationen umfas-\ndes öffentlichen Auftraggebers, ob und inwieweit              sen.\ndas Angebot die vorgegebenen Zuschlagskriterien\nerfüllt. Das wirtschaftlichste Angebot bestimmt sich\n§ 129\nnach dem besten Preis-Leistungs-Verhältnis. Zu\ndessen Ermittlung können neben dem Preis oder                                      Zwingend zu\nden Kosten auch qualitative, umweltbezogene oder                  berücksichtigende Ausführungsbedingungen\nsoziale Aspekte berücksichtigt werden.                           Ausführungsbedingungen, die der öffentliche Auf-\n(2) Verbindliche Vorschriften zur Preisgestaltung          traggeber dem beauftragten Unternehmen verbind-\nsind bei der Ermittlung des wirtschaftlichsten Ange-          lich vorzugeben hat, dürfen nur aufgrund eines Bun-\nbots zu beachten.                                             des- oder Landesgesetzes festgelegt werden.\n(3) Die Zuschlagskriterien müssen mit dem Auf-\ntragsgegenstand in Verbindung stehen. Diese Ver-                                       § 130\nbindung ist auch dann anzunehmen, wenn sich ein                        Vergabe von öffentlichen Aufträgen\nZuschlagskriterium auf Prozesse im Zusammenhang               über soziale und andere besondere Dienstleistungen\nmit der Herstellung, Bereitstellung oder Entsorgung              (1) Bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen\nder Leistung, auf den Handel mit der Leistung oder            über soziale und andere besondere Dienstleistungen\nauf ein anderes Stadium im Lebenszyklus der Leis-             im Sinne des Anhangs XIV der Richtlinie 2014/24/EU\ntung bezieht, auch wenn sich diese Faktoren nicht             stehen öffentlichen Auftraggebern das offene Ver-\nauf die materiellen Eigenschaften des Auftragsge-             fahren, das nicht offene Verfahren, das Verhand-\ngenstandes auswirken.                                         lungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb, der wett-\n(4) Die Zuschlagskriterien müssen so festgelegt            bewerbliche Dialog und die Innovationspartner-\nund bestimmt sein, dass die Möglichkeit eines wirk-           schaft nach ihrer Wahl zur Verfügung. Ein Verhand-\nsamen Wettbewerbs gewährleistet wird, der Zu-                 lungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb steht nur\nschlag nicht willkürlich erteilt werden kann und eine         zur Verfügung, soweit dies aufgrund dieses Geset-\nwirksame Überprüfung möglich ist, ob und inwieweit            zes gestattet ist.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 23. Februar 2016                217\n(2) Abweichend von § 132 Absatz 3 ist die Ände-            gen, die dazu führen, dass sich der öffentliche Auf-\nrung eines öffentlichen Auftrags über soziale und             trag erheblich von dem ursprünglich vergebenen öf-\nandere besondere Dienstleistungen im Sinne des                fentlichen Auftrag unterscheidet. Eine wesentliche\nAnhangs XIV der Richtlinie 2014/24/EU ohne Durch-             Änderung liegt insbesondere vor, wenn\nführung eines neuen Vergabeverfahrens zulässig,               1. mit der Änderung Bedingungen eingeführt wer-\nwenn der Wert der Änderung nicht mehr als 20 Pro-                 den, die, wenn sie für das ursprüngliche Vergabe-\nzent des ursprünglichen Auftragswertes beträgt.                   verfahren gegolten hätten,\n§ 131                                   a) die Zulassung anderer Bewerber oder Bieter\nermöglicht hätten,\nVergabe von öffentlichen Aufträgen über\nPersonenverkehrsleistungen im Eisenbahnverkehr                  b) die Annahme eines anderen Angebots ermög-\nlicht hätten oder\n(1) Bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen,\nderen Gegenstand Personenverkehrsleistungen im                    c) das Interesse weiterer Teilnehmer am Vergabe-\nEisenbahnverkehr sind, stehen öffentlichen Auftrag-                   verfahren geweckt hätten,\ngebern das offene und das nicht offene Verfahren,             2. mit der Änderung das wirtschaftliche Gleich-\ndas Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbe-                    gewicht des öffentlichen Auftrags zugunsten des\nwerb, der wettbewerbliche Dialog und die Innovati-                Auftragnehmers in einer Weise verschoben wird,\nonspartnerschaft nach ihrer Wahl zur Verfügung. Ein               die im ursprünglichen Auftrag nicht vorgesehen\nVerhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb                    war,\nsteht nur zur Verfügung, soweit dies aufgrund dieses\n3. mit der Änderung der Umfang des öffentlichen\nGesetzes gestattet ist.\nAuftrags erheblich ausgeweitet wird oder\n(2) Anstelle des § 108 Absatz 1 ist Artikel 5 Ab-\nsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Euro-            4. ein neuer Auftragnehmer den Auftragnehmer in\npäischen Parlaments und des Rates vom 23. Okto-                   anderen als den in Absatz 2 Satz 1 Nummer 4\nber 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste                 vorgesehenen Fällen ersetzt.\nauf Schiene und Straße und zur Aufhebung der                     (2) Unbeschadet des Absatzes 1 ist die Änderung\nVerordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG)                      eines öffentlichen Auftrags ohne Durchführung eines\nNr. 1107/70 des Rates (ABl. L 315 vom 3.12.2007,              neuen Vergabeverfahrens zulässig, wenn\nS. 1) anzuwenden. Artikel 5 Absatz 5 und Artikel 7            1. in den ursprünglichen Vergabeunterlagen klare,\nAbsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 bleiben                genaue und eindeutig formulierte Überprüfungs-\nunberührt.                                                        klauseln oder Optionen vorgesehen sind, die\n(3) Öffentliche Auftraggeber, die öffentliche Auf-             Angaben zu Art, Umfang und Voraussetzungen\nträge im Sinne von Absatz 1 vergeben, sollen gemäß                möglicher Auftragsänderungen enthalten, und\nArtikel 4 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007              sich aufgrund der Änderung der Gesamtcharakter\nverlangen, dass bei einem Wechsel des Betreibers                  des Auftrags nicht verändert,\nder Personenverkehrsleistung der ausgewählte Be-\n2. zusätzliche Liefer-, Bau- oder Dienstleistungen\ntreiber die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die\nerforderlich geworden sind, die nicht in den ur-\nbeim bisherigen Betreiber für die Erbringung dieser\nsprünglichen Vergabeunterlagen vorgesehen wa-\nVerkehrsleistung beschäftigt waren, übernimmt und\nren, und ein Wechsel des Auftragnehmers\nihnen die Rechte gewährt, auf die sie Anspruch hät-\nten, wenn ein Übergang gemäß § 613a des Bürger-                   a) aus wirtschaftlichen oder technischen Grün-\nlichen Gesetzbuchs erfolgt wäre. Für den Fall, dass                   den nicht erfolgen kann und\nein öffentlicher Auftraggeber die Übernahme von Ar-               b) mit erheblichen Schwierigkeiten oder beträcht-\nbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Sinne von                        lichen Zusatzkosten für den öffentlichen Auf-\nSatz 1 verlangt, beschränkt sich das Verlangen auf                    traggeber verbunden wäre,\ndiejenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die\nfür die Erbringung der übergehenden Verkehrsleis-             3. die Änderung aufgrund von Umständen erforder-\ntung unmittelbar erforderlich sind. Der öffentliche               lich geworden ist, die der öffentliche Auftraggeber\nAuftraggeber soll Regelungen vorsehen, durch die                  im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht nicht vorherse-\neine missbräuchliche Anpassung tarifvertraglicher                 hen konnte, und sich aufgrund der Änderung der\nRegelungen zu Lasten des neuen Betreibers zwi-                    Gesamtcharakter des Auftrags nicht verändert\nschen der Veröffentlichung der Auftragsbekanntma-                 oder\nchung und der Übernahme des Betriebes ausge-                  4. ein neuer Auftragnehmer den bisherigen Auftrag-\nschlossen wird. Der bisherige Betreiber ist nach Auf-             nehmer ersetzt\nforderung durch den öffentlichen Auftraggeber ver-                a) aufgrund einer Überprüfungsklausel im Sinne\npflichtet, alle hierzu erforderlichen Angaben zu ma-                  von Nummer 1,\nchen.\nb) aufgrund der Tatsache, dass ein anderes Un-\n§ 132                                       ternehmen, das die ursprünglich festgelegten\nAnforderungen an die Eignung erfüllt, im Zuge\nAuftragsänderungen                                  einer Unternehmensumstrukturierung, wie zum\nwährend der Vertragslaufzeit                            Beispiel durch Übernahme, Zusammenschluss,\n(1) Wesentliche Änderungen eines öffentlichen                      Erwerb oder Insolvenz, ganz oder teilweise an\nAuftrags während der Vertragslaufzeit erfordern ein                   die Stelle des ursprünglichen Auftragnehmers\nneues Vergabeverfahren. Wesentlich sind Änderun-                      tritt, sofern dies keine weiteren wesentlichen","218            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 23. Februar 2016\nÄnderungen im Sinne des Absatzes 1 zur                    (3) Die Berechtigung, Schadensersatz zu verlan-\nFolge hat, oder                                        gen, wird durch die Kündigung nicht ausgeschlossen.\nc) aufgrund der Tatsache, dass der öffentliche\nAuftraggeber selbst die Verpflichtungen des                                     § 134\nHauptauftragnehmers gegenüber seinen Un-                           Informations- und Wartepflicht\nterauftragnehmern übernimmt.\n(1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, de-\nIn den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 darf der            ren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen,\nPreis um nicht mehr als 50 Prozent des Wertes des             über den Namen des Unternehmens, dessen Ange-\nursprünglichen Auftrags erhöht werden. Bei mehre-             bot angenommen werden soll, über die Gründe der\nren aufeinander folgenden Änderungen des Auftrags             vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Ange-\ngilt diese Beschränkung für den Wert jeder einzelnen          bots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertrags-\nÄnderung, sofern die Änderungen nicht mit dem Ziel            schlusses unverzüglich in Textform zu informieren.\nvorgenommen werden, die Vorschriften dieses Teils             Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information\nzu umgehen.                                                   über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung\n(3) Die Änderung eines öffentlichen Auftrags ohne          gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zu-\nDurchführung eines neuen Vergabeverfahrens ist fer-           schlagsentscheidung an die betroffenen Bieter er-\nner zulässig, wenn sich der Gesamtcharakter des               gangen ist.\nAuftrags nicht ändert und der Wert der Änderung                  (2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Ab-\n1. die jeweiligen Schwellenwerte nach § 106 nicht             sendung der Information nach Absatz 1 geschlossen\nübersteigt und                                            werden. Wird die Information auf elektronischem\n2. bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen nicht             Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist\nmehr als 10 Prozent und bei Bauaufträgen nicht            auf zehn Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag\nmehr als 15 Prozent des ursprünglichen Auftrags-          nach der Absendung der Information durch den Auf-\nwertes beträgt.                                           traggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffe-\nnen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.\nBei mehreren aufeinander folgenden Änderungen ist\nder Gesamtwert der Änderungen maßgeblich.                        (3) Die Informationspflicht entfällt in Fällen, in\n(4) Enthält der Vertrag eine Indexierungsklausel,          denen das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahme-\nwird für die Wertberechnung gemäß Absatz 2 Satz 2             wettbewerb wegen besonderer Dringlichkeit ge-\nund 3 sowie gemäß Absatz 3 der höhere Preis als               rechtfertigt ist. Im Fall verteidigungs- oder sicher-\nReferenzwert herangezogen.                                    heitsspezifischer Aufträge können öffentliche Auf-\ntraggeber beschließen, bestimmte Informationen\n(5) Änderungen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2               über die Zuschlagserteilung oder den Abschluss\nund 3 sind im Amtsblatt der Europäischen Union be-            einer Rahmenvereinbarung nicht mitzuteilen, soweit\nkannt zu machen.                                              die Offenlegung den Gesetzesvollzug behindert,\ndem öffentlichen Interesse, insbesondere Verteidi-\n§ 133                               gungs- oder Sicherheitsinteressen, zuwiderläuft, be-\nKündigung von öffentlichen                      rechtigte geschäftliche Interessen von Unternehmen\nAufträgen in besonderen Fällen                   schädigt oder den lauteren Wettbewerb zwischen\n(1) Unbeschadet des § 135 können öffentliche               ihnen beeinträchtigen könnte.\nAuftraggeber einen öffentlichen Auftrag während\nder Vertragslaufzeit kündigen, wenn                                                    § 135\n1. eine wesentliche Änderung vorgenommen wurde,                                    Unwirksamkeit\ndie nach § 132 ein neues Vergabeverfahren erfor-             (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an un-\ndert hätte,                                               wirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber\n2. zum Zeitpunkt der Zuschlagserteilung ein zwin-             1. gegen § 134 verstoßen hat oder\ngender Ausschlussgrund nach § 123 Absatz 1 bis 4\nvorlag oder                                               2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer\nBekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen\n3. der öffentliche Auftrag aufgrund einer schweren\nUnion vergeben hat, ohne dass dies aufgrund\nVerletzung der Verpflichtungen aus dem Vertrag\nGesetzes gestattet ist,\nüber die Arbeitsweise der Europäischen Union\noder aus den Vorschriften dieses Teils, die der           und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren\nEuropäische Gerichtshof in einem Verfahren nach           festgestellt worden ist.\nArtikel 258 des Vertrags über die Arbeitsweise der           (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur\nEuropäischen Union festgestellt hat, nicht an den         festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsver-\nAuftragnehmer hätte vergeben werden dürfen.               fahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der In-\n(2) Wird ein öffentlicher Auftrag gemäß Absatz 1           formation der betroffenen Bieter und Bewerber\ngekündigt, kann der Auftragnehmer einen seinen                durch den öffentlichen Auftraggeber über den Ab-\nbisherigen Leistungen entsprechenden Teil der Ver-            schluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs\ngütung verlangen. Im Fall des Absatzes 1 Nummer 2             Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht wor-\nsteht dem Auftragnehmer ein Anspruch auf Vergü-               den ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im\ntung insoweit nicht zu, als seine bisherigen Leistun-         Amtsblatt der Europäischen Union bekannt ge-\ngen infolge der Kündigung für den öffentlichen Auf-           macht, endet die Frist zur Geltendmachung der Un-\ntraggeber nicht von Interesse sind.                           wirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 23. Februar 2016              219\nder Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amts-                6. Dienstleistungen im Sinne des § 116 Absatz 1\nblatt der Europäischen Union.                                      Nummer 6, wenn diese Aufträge aufgrund eines\n(3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2                   ausschließlichen Rechts vergeben werden,\ntritt nicht ein, wenn                                          7. die Beschaffung von Wasser im Rahmen der\nTrinkwasserversorgung,\n1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass\ndie Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffent-             8. die Beschaffung von Energie oder von Brennstof-\nlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der                 fen zur Energieerzeugung im Rahmen der Ener-\nEuropäischen Union zulässig ist,                              gieversorgung oder\n2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntma-                9. die Weiterveräußerung oder Vermietung an Dritte,\nchung im Amtsblatt der Europäischen Union ver-                wenn\nöffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet,             a) dem Sektorenauftraggeber kein besonderes\nden Vertrag abzuschließen, und                                    oder ausschließliches Recht zum Verkauf oder\n3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von min-                   zur Vermietung des Auftragsgegenstandes\ndestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem                      zusteht und\nTag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntma-               b) andere Unternehmen die Möglichkeit haben,\nchung, abgeschlossen wurde.                                       den Auftragsgegenstand unter den gleichen\nDie Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss                           Bedingungen wie der betreffende Sektoren-\nden Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen                        auftraggeber zu verkaufen oder zu vermieten.\nAuftraggebers, die Beschreibung des Vertragsge-                   (2) Dieser Teil ist ferner nicht anzuwenden auf die\ngenstands, die Begründung der Entscheidung des                 Vergabe von öffentlichen Aufträgen und die Ausrich-\nAuftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröf-               tung von Wettbewerben, die Folgendes zum Gegen-\nfentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der              stand haben:\nEuropäischen Union zu vergeben, und den Namen                  1. Liefer-, Bau- und Dienstleistungen sowie die Aus-\nund die Kontaktdaten des Unternehmens, das den                     richtung von Wettbewerben durch Sektorenauf-\nZuschlag erhalten soll, umfassen.                                  traggeber nach § 100 Absatz 1 Nummer 2, soweit\nsie anderen Zwecken dienen als einer Sektoren-\nAbschnitt 3                                 tätigkeit, oder\nVergabe von öffentlichen Aufträgen                  2. die Durchführung von Sektorentätigkeiten außer-\nin besonderen Bereichen und von Konzessionen                    halb des Gebietes der Europäischen Union, wenn\nder Auftrag in einer Weise vergeben wird, die\nUnterabschnitt 1                              nicht mit der tatsächlichen Nutzung eines Netzes\nVergabe von öffentlichen                          oder einer Anlage innerhalb dieses Gebietes ver-\nAufträgen durch Sektorenauftraggeber                      bunden ist.\n§ 136                                                         § 138\nAnwendungsbereich                                           Besondere Ausnahme für\ndie Vergabe an verbundene Unternehmen\nDieser Unterabschnitt ist anzuwenden auf die Ver-\n(1) Dieser Teil ist nicht anzuwenden auf die Ver-\ngabe von öffentlichen Aufträgen und die Ausrichtung\ngabe von öffentlichen Aufträgen,\nvon Wettbewerben durch Sektorenauftraggeber zum\nZweck der Ausübung einer Sektorentätigkeit.                    1. die ein Sektorenauftraggeber an ein verbundenes\nUnternehmen vergibt oder\n§ 137                               2. die ein Gemeinschaftsunternehmen, das aus-\nBesondere Ausnahmen                              schließlich mehrere Sektorenauftraggeber zur\nDurchführung einer Sektorentätigkeit gebildet ha-\n(1) Dieser Teil ist nicht anzuwenden auf die Ver-              ben, an ein Unternehmen vergibt, das mit einem\ngabe von öffentlichen Aufträgen durch Sektorenauf-                 dieser Sektorenauftraggeber verbunden ist.\ntraggeber zum Zweck der Ausübung einer Sektoren-\ntätigkeit, wenn die Aufträge Folgendes zum Gegen-                 (2) Ein verbundenes Unternehmen im Sinne des\nstand haben:                                                   Absatzes 1 ist\n1. ein Unternehmen, dessen Jahresabschluss mit\n1. Rechtsdienstleistungen im Sinne des § 116 Ab-\ndem Jahresabschluss des Auftraggebers in einem\nsatz 1 Nummer 1,\nKonzernabschluss eines Mutterunternehmens ent-\n2. Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen                    sprechend § 271 Absatz 2 des Handelsgesetz-\nim Sinne des § 116 Absatz 1 Nummer 2,                         buchs nach den Vorschriften über die Vollkonso-\n3. Ausstrahlungszeit oder Bereitstellung von Sen-                  lidierung einzubeziehen ist, oder\ndungen, wenn diese Aufträge an Anbieter von               2. ein Unternehmen, das\naudiovisuellen Mediendiensten oder Hörfunkme-\na) mittelbar oder unmittelbar einem beherrschen-\ndiendiensten vergeben werden,\nden Einfluss nach § 100 Absatz 3 des Sekto-\n4. finanzielle Dienstleistungen im Sinne des § 116                     renauftraggebers unterliegen kann,\nAbsatz 1 Nummer 4,                                            b) einen beherrschenden Einfluss nach § 100 Ab-\n5. Kredite und Darlehen im Sinne des § 116 Absatz 1                    satz 3 auf den Sektorenauftraggeber ausüben\nNummer 5,                                                         kann oder","220            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 23. Februar 2016\nc) gemeinsam mit dem Auftraggeber aufgrund                                         § 140\nder Eigentumsverhältnisse, der finanziellen                     Besondere Ausnahme für unmittelbar\nBeteiligung oder der für das Unternehmen gel-                 dem Wettbewerb ausgesetzte Tätigkeiten\ntenden Bestimmungen dem beherrschenden\nEinfluss nach § 100 Absatz 3 eines anderen                (1) Dieser Teil ist nicht anzuwenden auf öffent-\nUnternehmens unterliegt.                               liche Aufträge, die zum Zweck der Ausübung einer\nSektorentätigkeit vergeben werden, wenn die Sekto-\n(3) Absatz 1 gilt für Liefer-, Bau- oder Dienstleis-       rentätigkeit unmittelbar dem Wettbewerb auf Märk-\ntungsaufträge, sofern unter Berücksichtigung aller            ten ausgesetzt ist, die keiner Zugangsbeschränkung\nLiefer-, Bau- oder Dienstleistungen, die von dem              unterliegen. Dasselbe gilt für Wettbewerbe, die im\nverbundenen Unternehmen während der letzten drei              Zusammenhang mit der Sektorentätigkeit ausgerich-\nJahre in der Europäischen Union erbracht wurden,              tet werden.\nmindestens 80 Prozent des im jeweiligen Leistungs-               (2) Für Gutachten und Stellungnahmen, die auf-\nsektor insgesamt erzielten durchschnittlichen Um-             grund der nach § 113 Satz 2 Nummer 8 erlassenen\nsatzes dieses Unternehmens aus der Erbringung                 Rechtsverordnung vorgenommen werden, erhebt\nvon Liefer-, Bau- oder Dienstleistungen für den Sek-          das Bundeskartellamt Kosten (Gebühren und Ausla-\ntorenauftraggeber oder andere mit ihm verbundene              gen) zur Deckung des Verwaltungsaufwands. § 80\nUnternehmen stammen.                                          Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 Satz 1, Satz 2 Num-\nmer 1, Satz 3 und 4, Absatz 5 Satz 1 sowie Absatz 6\n(4) Werden gleiche oder gleichartige Liefer-, Bau-         Satz 1 Nummer 2, Satz 2 und 3 gilt entsprechend.\noder Dienstleistungen von mehr als einem mit dem              Hinsichtlich der Möglichkeit zur Beschwerde über\nSektorenauftraggeber verbundenen und mit ihm                  die Kostenentscheidung gilt § 63 Absatz 1 und 4\nwirtschaftlich zusammengeschlossenen Unterneh-                entsprechend.\nmen erbracht, so werden die Prozentsätze nach Ab-\nsatz 3 unter Berücksichtigung des Gesamtumsatzes                                       § 141\nerrechnet, den diese verbundenen Unternehmen mit\nder Erbringung der jeweiligen Liefer-, Dienst- oder                               Verfahrensarten\nBauleistung erzielen.                                            (1) Sektorenauftraggebern stehen das offene Ver-\nfahren, das nicht offene Verfahren, das Verhand-\n(5) Liegen für die letzten drei Jahre keine Umsatz-        lungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb und der\nzahlen vor, genügt es, wenn das Unternehmen etwa              wettbewerbliche Dialog nach ihrer Wahl zur Verfü-\ndurch Prognosen über die Tätigkeitsentwicklung                gung.\nglaubhaft macht, dass die Erreichung des nach Ab-                (2) Das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahme-\nsatz 3 geforderten Umsatzziels wahrscheinlich ist.            wettbewerb und die Innovationspartnerschaft stehen\nnur zur Verfügung, soweit dies aufgrund dieses Ge-\n§ 139                               setzes gestattet ist.\nBesondere Ausnahme für die Vergabe                                            § 142\ndurch oder an ein Gemeinschaftsunternehmen                            Sonstige anwendbare Vorschriften\n(1) Dieser Teil ist nicht anzuwenden auf die Ver-             Im Übrigen gelten für die Vergabe von öffentlichen\ngabe von öffentlichen Aufträgen,                              Aufträgen durch Sektorenauftraggeber zum Zweck\nder Ausübung von Sektorentätigkeiten die §§ 118\n1. die ein Gemeinschaftsunternehmen, das mehrere              und 119, soweit in § 141 nicht abweichend geregelt,\nSektorenauftraggeber ausschließlich zur Durch-            die §§ 120 bis 129, 130 in Verbindung mit An-\nführung von Sektorentätigkeiten gebildet haben,           hang XVII der Richtlinie 2014/25/EU sowie die §§ 131\nan einen dieser Auftraggeber vergibt oder                 bis 135 mit der Maßgabe entsprechend, dass\n1. Sektorenauftraggeber abweichend von § 122 Ab-\n2. die ein Sektorenauftraggeber, der einem Gemein-                satz 1 und 2 die Unternehmen anhand objektiver\nschaftsunternehmen im Sinne der Nummer 1 an-                  Kriterien auswählen, die allen interessierten Un-\ngehört, an dieses Gemeinschaftsunternehmen                    ternehmen zugänglich sind,\nvergibt.\n2. Sektorenauftraggeber nach § 100 Absatz 1 Num-\n(2) Voraussetzung ist, dass                                    mer 2 ein Unternehmen nach § 123 ausschließen\nkönnen, aber nicht ausschließen müssen,\n1. das Gemeinschaftsunternehmen im Sinne des                  3. § 132 Absatz 2 Satz 2 und 3 nicht anzuwenden ist.\nAbsatzes 1 Nummer 1 gebildet wurde, um die\nbetreffende Sektorentätigkeit während eines Zeit-                                  § 143\nraums von mindestens drei Jahren durchzufüh-\nRegelung für Auftraggeber\nren, und\nnach dem Bundesberggesetz\n2. in dem Gründungsakt des Gemeinschaftsunter-                   (1) Sektorenauftraggeber, die nach dem Bundes-\nnehmens festgelegt wird, dass die das Gemein-             berggesetz berechtigt sind, Erdöl, Gas, Kohle oder\nschaftsunternehmen bildenden Sektorenauftrag-             andere feste Brennstoffe aufzusuchen oder zu ge-\ngeber dem Gemeinschaftsunternehmen mindes-                winnen, müssen bei der Vergabe von Liefer-, Bau-\ntens während desselben Zeitraums angehören                oder Dienstleistungsaufträgen oberhalb der Schwel-\nwerden.                                                   lenwerte nach § 106 Absatz 2 Nummer 2 zur Durch-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 23. Februar 2016              221\nführung der Aufsuchung oder Gewinnung von Erdöl,                 geplanten Anteil der Beschaffungen je Mitglied-\nGas, Kohle oder anderen festen Brennstoffen die                  staat mit,\nGrundsätze der Nichtdiskriminierung und der wett-\nbewerbsorientierten Auftragsvergabe beachten. Ins-            3. in einem Staat außerhalb der Europäischen Union\nbesondere müssen sie Unternehmen, die ein Inte-                  vergeben werden; zu diesen Aufträgen gehören\nresse an einem solchen Auftrag haben können, aus-                auch zivile Beschaffungen im Rahmen des Ein-\nreichend informieren und bei der Auftragsvergabe                 satzes von Streitkräften oder von Polizeien des\nobjektive Kriterien zugrunde legen. Die Sätze 1 und 2            Bundes oder der Länder außerhalb des Gebiets\ngelten nicht für die Vergabe von Aufträgen, deren                der Europäischen Union, wenn der Einsatz es\nGegenstand die Beschaffung von Energie oder                      erfordert, dass im Einsatzgebiet ansässige Unter-\nBrennstoffen zur Energieerzeugung ist.                           nehmen beauftragt werden; zivile Beschaffungen\nsind Beschaffungen nicht-militärischer Produkte\n(2) Die Auftraggeber nach Absatz 1 erteilen der               und Beschaffungen von Bau- oder Dienstleistun-\nEuropäischen Kommission über das Bundesministe-                  gen für logistische Zwecke,\nrium für Wirtschaft und Energie Auskunft über die\nVergabe der unter diese Vorschrift fallenden Aufträge         4. die Bundesregierung, eine Landesregierung oder\nnach Maßgabe der Entscheidung 93/327/EWG der                     eine Gebietskörperschaft an eine andere Regie-\nKommission vom 13. Mai 1993 zur Festlegung der                   rung oder an eine Gebietskörperschaft eines\nVoraussetzungen, unter denen die öffentlichen Auf-               anderen Staates vergibt und die Folgendes zum\ntraggeber, die geographisch abgegrenzte Gebiete                  Gegenstand haben:\nzum Zwecke der Suche oder Förderung von Erdöl,\na) die Lieferung von Militärausrüstung im Sinne\nGas, Kohle oder anderen Festbrennstoffen nutzen,\ndes § 104 Absatz 2 oder die Lieferung von\nder Kommission Auskunft über die von ihnen verge-\nAusrüstung, die im Rahmen eines Verschluss-\nbenen Aufträge zu erteilen haben (ABl. L 129 vom\nsachenauftrags im Sinne des § 104 Absatz 3\n27.5.1993, S. 25). Sie können über das Verfahren\nvergeben wird,\ngemäß der Rechtsverordnung nach § 113 Satz 2\nNummer 8 unter den dort geregelten Voraussetzun-                 b) Bau- und Dienstleistungen, die in unmittelba-\ngen eine Befreiung von der Pflicht zur Anwendung                     rem Zusammenhang mit dieser Ausrüstung\ndieser Bestimmung erreichen.                                         stehen,\nUnterabschnitt 2                             c) Bau- und Dienstleistungen speziell für militäri-\nsche Zwecke oder\nVergabe von verteidigungs-\noder sicherheitsspezifischen öffentlichen Aufträgen             d) Bau- und Dienstleistungen, die im Rahmen\neines Verschlusssachenauftrags im Sinne des\n§ 144                                       § 104 Absatz 3 vergeben werden,\nAnwendungsbereich                           5. Finanzdienstleistungen mit Ausnahme von Versi-\nDieser Unterabschnitt ist anzuwenden auf die Ver-             cherungsdienstleistungen zum Gegenstand haben,\ngabe von verteidigungs- oder sicherheitsspezifischen\nöffentlichen Aufträgen durch öffentliche Auftragge-           6. Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen\nber und Sektorenauftraggeber.                                    zum Gegenstand haben, es sei denn, die Ergeb-\nnisse werden ausschließlich Eigentum des Auf-\n§ 145                                   traggebers für seinen Gebrauch bei der Aus-\nübung seiner eigenen Tätigkeit und die Dienst-\nBesondere Ausnahmen                              leistung wird vollständig durch den Auftraggeber\nfür die Vergabe von verteidigungs-                     vergütet, oder\noder sicherheitsspezifischen öffentlichen Aufträgen\nDieser Teil ist nicht anzuwenden auf die Vergabe           7. besonderen Verfahrensregeln unterliegen,\nvon verteidigungs- oder sicherheitsspezifischen öf-              a) die sich aus einem internationalen Abkommen\nfentlichen Aufträgen, die                                            oder einer internationalen Vereinbarung erge-\n1. den Zwecken nachrichtendienstlicher Tätigkeiten                   ben, das oder die zwischen einem oder meh-\ndienen,                                                          reren Mitgliedstaaten der Europäischen Union\n2. im Rahmen eines Kooperationsprogramms ver-                        und einem oder mehreren Staaten, die nicht\ngeben werden, das                                                Vertragsparteien des Übereinkommens über\nden Europäischen Wirtschaftsraum sind, ge-\na) auf Forschung und Entwicklung beruht und                      schlossen wurde,\nb) mit mindestens einem anderen Mitgliedstaat\nder Europäischen Union für die Entwicklung                b) die sich aus einem internationalen Abkommen\neines neuen Produkts und gegebenenfalls die                   oder einer internationalen Vereinbarung im Zu-\nspäteren Phasen des gesamten oder eines                       sammenhang mit der Stationierung von Trup-\nTeils des Lebenszyklus dieses Produkts durch-                 pen ergeben, das oder die Unternehmen eines\ngeführt wird;                                                 Mitgliedstaates der Europäischen Union oder\neines anderen Staates betrifft, oder\nbeim Abschluss eines solchen Abkommens teilt\ndie Europäische Kommission den Anteil der For-               c) die für eine internationale Organisation gelten,\nschungs- und Entwicklungsausgaben an den Ge-                     wenn diese für ihre Zwecke Beschaffungen\nsamtkosten des Programms, die Vereinbarung                       tätigt oder wenn ein Mitgliedstaat öffentliche\nüber die Kostenteilung und gegebenenfalls den                    Aufträge nach diesen Regeln vergeben muss.","222           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 23. Februar 2016\n§ 146                                   ten nach § 102 Absatz 2 bis 6 gewährt wurde;\nVerfahrensarten                              ausgenommen hiervon sind Dienstleistungskon-\nzessionen für Tätigkeiten, für die die Unionsvor-\nBei der Vergabe von verteidigungs- oder sicher-               schriften keine branchenspezifischen Transpa-\nheitsspezifischen öffentlichen Aufträgen stehen öf-              renzverpflichtungen vorsehen; Auftraggeber, die\nfentlichen Auftraggebern und Sektorenauftraggebern               einem Unternehmen ein ausschließliches Recht\ndas nicht offene Verfahren und das Verhandlungs-                 im Sinne dieser Vorschrift gewähren, setzen die\nverfahren mit Teilnahmewettbewerb nach ihrer Wahl                Europäische Kommission hierüber binnen eines\nzur Verfügung. Das Verhandlungsverfahren ohne                    Monats nach Gewährung dieses Rechts in\nTeilnahmewettbewerb und der wettbewerbliche Dia-                 Kenntnis,\nlog stehen nur zur Verfügung, soweit dies aufgrund\ndieses Gesetzes gestattet ist.                                8. Konzessionen, die hauptsächlich dazu dienen,\ndem Konzessionsgeber im Sinne des § 101 Ab-\n§ 147                                   satz 1 Nummer 1 die Bereitstellung oder den Be-\nSonstige anwendbare Vorschriften                       trieb öffentlicher Kommunikationsnetze oder die\nBereitstellung eines oder mehrerer elektroni-\nIm Übrigen gelten für die Vergabe von verteidi-               scher Kommunikationsdienste für die Öffentlich-\ngungs- oder sicherheitsspezifischen öffentlichen                 keit zu ermöglichen,\nAufträgen die §§ 119, 120, 121 Absatz 1 und 3 sowie\ndie §§ 122 bis 135 mit der Maßgabe entsprechend,              9. Konzessionen im Bereich Wasser, die\ndass ein Unternehmen gemäß § 124 Absatz 1 auch\na) die Bereitstellung oder das Betreiben fester\ndann von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren\nNetze zur Versorgung der Allgemeinheit im\nausgeschlossen werden kann, wenn das Unterneh-\nZusammenhang mit der Gewinnung, dem\nmen nicht die erforderliche Vertrauenswürdigkeit\nTransport oder der Verteilung von Trinkwasser\naufweist, um Risiken für die nationale Sicherheit\noder die Einspeisung von Trinkwasser in\nauszuschließen. Der Nachweis, dass Risiken für die\ndiese Netze betreffen oder\nnationale Sicherheit nicht auszuschließen sind, kann\nauch mit Hilfe geschützter Datenquellen erfolgen.                b) mit einer Tätigkeit nach Buchstabe a im Zu-\nsammenhang stehen und einen der nachfol-\nUnterabschnitt 3                                 gend aufgeführten Gegenstände haben:\nVergabe von Konzessionen                               aa) Wasserbau-, Bewässerungs- und Ent-\nwässerungsvorhaben, sofern die zur Trink-\n§ 148                                           wasserversorgung bestimmte Wasser-\nAnwendungsbereich                                      menge mehr als 20 Prozent der Gesamt-\nDieser Unterabschnitt ist anzuwenden auf die Ver-                     wassermenge ausmacht, die mit den\ngabe von Konzessionen durch Konzessionsgeber.                            entsprechenden Vorhaben oder Bewäs-\nserungs- oder Entwässerungsanlagen\n§ 149                                           zur Verfügung gestellt wird, oder\nBesondere Ausnahmen                                  bb) Abwasserbeseitigung oder -behandlung,\nDieser Teil ist nicht anzuwenden auf die Vergabe          10. Dienstleistungskonzessionen zu Lotteriedienst-\nvon:                                                             leistungen, die unter die Referenznummer des\n1. Konzessionen zu Rechtsdienstleistungen im                   Common Procurement Vocabulary 92351100-7\nSinne des § 116 Absatz 1 Nummer 1,                          fallen, und die einem Unternehmen auf der\nGrundlage eines ausschließlichen Rechts ge-\n2. Konzessionen zu Forschungs- und Entwick-\nwährt werden,\nlungsdienstleistungen im Sinne des § 116 Ab-\nsatz 1 Nummer 2,                                        11. Konzessionen, die Konzessionsgeber im Sinne\n3. Konzessionen zu audiovisuellen Mediendiensten               des § 101 Absatz 1 Nummer 2 und 3 zur Durch-\noder Hörfunkmediendiensten im Sinne des § 116               führung ihrer Tätigkeiten in einem nicht der\nAbsatz 1 Nummer 3,                                          Europäischen Union angehörenden Staat in einer\nWeise vergeben, die nicht mit der physischen\n4. Konzessionen zu finanziellen Dienstleistungen               Nutzung eines Netzes oder geografischen Ge-\nim Sinne des § 116 Absatz 1 Nummer 4,                       biets in der Europäischen Union verbunden ist,\n5. Konzessionen zu Krediten und Darlehen im                    oder\nSinne des § 116 Absatz 1 Nummer 5,\n12. Konzessionen, die im Bereich der Luftverkehrs-\n6. Dienstleistungskonzessionen, die an einen Kon-              dienste auf der Grundlage der Erteilung einer\nzessionsgeber nach § 101 Absatz 1 Nummer 1                  Betriebsgenehmigung im Sinne der Verordnung\noder Nummer 2 aufgrund eines auf Gesetz oder                (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parla-\nVerordnung beruhenden ausschließlichen Rechts               ments und des Rates vom 24. September 2008\nvergeben werden,                                            über gemeinsame Vorschriften für die Durchfüh-\n7. Dienstleistungskonzessionen, die an ein Unter-              rung von Luftverkehrsdiensten in der Gemein-\nnehmen aufgrund eines ausschließlichen Rechts               schaft (ABl. L 293 vom 31.10.2008, S. 3) ver-\nvergeben werden, das diesem im Einklang mit                 geben werden, oder von Konzessionen, die die\nden nationalen und unionsrechtlichen Rechts-                Beförderung von Personen im Sinne des § 1 des\nvorschriften über den Marktzugang für Tätigkei-             Personenbeförderungsgesetzes betreffen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 23. Februar 2016                 223\n§ 150                                    a) die sich aus einem internationalen Abkommen\noder einer internationalen Vereinbarung erge-\nBesondere Ausnahmen\nben, das oder die zwischen einem oder meh-\nfür die Vergabe von Konzessionen\nreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union\nin den Bereichen Verteidigung und Sicherheit\nund einem oder mehreren Staaten, die nicht\nDieser Teil ist nicht anzuwenden auf die Vergabe                  Vertragsparteien des Übereinkommens über\nvon Konzessionen in den Bereichen Verteidigung                       den Europäischen Wirtschaftsraum sind, ge-\nund Sicherheit,                                                      schlossenen wurde,\n1. bei denen die Anwendung der Vorschriften dieses                b) die sich aus einem internationalen Abkommen\nTeils den Konzessionsgeber verpflichten würde,                    oder einer internationalen Vereinbarung im Zu-\nAuskünfte zu erteilen, deren Preisgabe seines Er-                 sammenhang mit der Stationierung von Trup-\nachtens den wesentlichen Sicherheitsinteressen                    pen ergeben, das oder die Unternehmen eines\nder Bundesrepublik Deutschland zuwiderläuft,                      Mitgliedstaates der Europäischen Union oder\noder wenn die Vergabe und Durchführung der                        eines anderen Staates betrifft, oder\nKonzession als geheim zu erklären sind oder\nvon besonderen Sicherheitsmaßnahmen gemäß                      c) die für eine internationale Organisation gelten,\nden geltenden Rechts- oder Verwaltungsvor-                        wenn diese für ihre Zwecke Beschaffungen tä-\nschriften begleitet sein müssen, sofern der Kon-                  tigt oder wenn ein Mitgliedstaat der Europä-\nzessionsgeber festgestellt hat, dass die betref-                  ischen Union Aufträge nach diesen Regeln\nfenden wesentlichen Interessen nicht durch weni-                  vergeben muss.\nger einschneidende Maßnahmen gewahrt werden\nkönnen, wie beispielsweise durch Anforderungen,                                       § 151\ndie auf den Schutz der Vertraulichkeit der Infor-\nmationen abzielen, die Konzessionsgeber im                                          Verfahren\nRahmen eines Konzessionsvergabeverfahrens\nzur Verfügung stellen,                                        Konzessionsgeber geben die Absicht bekannt,\neine Konzession zu vergeben. Auf die Veröffent-\n2. die im Rahmen eines Kooperationsprogramms                  lichung der Konzessionsvergabeabsicht darf nur ver-\nvergeben werden, das                                       zichtet werden, soweit dies aufgrund dieses Geset-\na) auf Forschung und Entwicklung beruht und                zes zulässig ist. Im Übrigen dürfen Konzessions-\ngeber das Verfahren zur Vergabe von Konzessionen\nb) mit mindestens einem anderen Mitgliedstaat              vorbehaltlich der aufgrund dieses Gesetzes erlasse-\nder Europäischen Union für die Entwicklung             nen Verordnung zu den Einzelheiten des Vergabever-\neines neuen Produkts und gegebenenfalls die            fahrens frei ausgestalten.\nspäteren Phasen des gesamten oder eines\nTeils des Lebenszyklus dieses Produkts durch-\ngeführt wird,                                                                     § 152\n3. die die Bundesregierung an eine andere Regie-                                    Anforderungen\nrung für in unmittelbarem Zusammenhang mit                             im Konzessionsvergabeverfahren\nMilitärausrüstung oder sensibler Ausrüstung ste-\nhende Bau- und Dienstleistungen oder für Bau-                 (1) Zur Leistungsbeschreibung ist § 121 Absatz 1\nund Dienstleistungen speziell für militärische             und 3 entsprechend anzuwenden.\nZwecke oder für sensible Bau- und Dienstleistun-\n(2) Konzessionen werden an geeignete Unterneh-\ngen vergibt,\nmen im Sinne des § 122 vergeben.\n4. die in einem Staat, der nicht Vertragspartei des\nÜbereinkommens über den Europäischen Wirt-                    (3) Der Zuschlag wird auf der Grundlage objekti-\nschaftsraum ist, im Rahmen des Einsatzes von               ver Kriterien erteilt, die sicherstellen, dass die Ange-\nTruppen außerhalb des Gebiets der Europäischen             bote unter wirksamen Wettbewerbsbedingungen\nUnion vergeben werden, wenn der Einsatz erfor-             bewertet werden, sodass ein wirtschaftlicher Ge-\ndert, dass diese Konzessionen an im Einsatz-               samtvorteil für den Konzessionsgeber ermittelt wer-\ngebiet ansässige Unternehmen vergeben werden,              den kann. Die Zuschlagskriterien müssen mit dem\nKonzessionsgegenstand in Verbindung stehen und\n5. die durch andere Ausnahmevorschriften dieses               dürfen dem Konzessionsgeber keine uneinge-\nTeils erfasst werden,                                      schränkte Wahlfreiheit einräumen. Sie können quali-\n6. die nicht bereits gemäß den Nummern 1 bis 5                tative, umweltbezogene oder soziale Belange um-\nausgeschlossen sind, wenn der Schutz wesent-               fassen. Die Zuschlagskriterien müssen mit einer\nlicher Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik            Beschreibung einhergehen, die eine wirksame Über-\nDeutschland nicht durch weniger einschneidende             prüfung der von den Bietern übermittelten Informa-\nMaßnahmen garantiert werden kann, wie bei-                 tionen gestatten, damit bewertet werden kann, ob\nspielsweise durch Anforderungen, die auf den               und inwieweit die Angebote die Zuschlagskriterien\nSchutz der Vertraulichkeit der Informationen ab-           erfüllen.\nzielen, die Konzessionsgeber im Rahmen eines\n(4) Die Vorschriften zur Auftragsausführung nach\nKonzessionsvergabeverfahrens zur Verfügung\n§ 128 und zu den zwingend zu berücksichtigenden\nstellen, oder\nAusführungsbedingungen nach § 129 sind entspre-\n7. die besonderen Verfahrensregeln unterliegen,               chend anzuwenden.","224             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 23. Februar 2016\n§ 153                                                        Kapitel 2\nNachprüfungsverfahren\nVergabe von Konzessionen über\nsoziale und andere besondere Dienstleistungen\nAbschnitt 1\nFür das Verfahren zur Vergabe von Konzessionen,                            Nachprüfungsbehörden\ndie soziale und andere besondere Dienstleistungen\nim Sinne des Anhangs IV der Richtlinie 2014/23/EU                                      § 155\nbetreffen, sind die §§ 151 und 152 anzuwenden.\nGrundsatz\nUnbeschadet der Prüfungsmöglichkeiten von Auf-\n§ 154                                  sichtsbehörden unterliegt die Vergabe öffentlicher\nAufträge und von Konzessionen der Nachprüfung\nSonstige anwendbare Vorschriften                    durch die Vergabekammern.\nIm Übrigen sind für die Vergabe von Konzessionen\n§ 156\neinschließlich der Konzessionen nach § 153 fol-\ngende Vorschriften entsprechend anzuwenden:                                     Vergabekammern\n(1) Die Nachprüfung der Vergabe öffentlicher Auf-\n1. § 118 hinsichtlich vorbehaltener Konzessionen,              träge und der Vergabe von Konzessionen nehmen\ndie Vergabekammern des Bundes für die dem Bund\n2. die §§ 123 bis 126 mit der Maßgabe, dass\nzuzurechnenden öffentlichen Aufträge und Konzes-\na) Konzessionsgeber nach § 101 Absatz 1 Num-               sionen, die Vergabekammern der Länder für die die-\nmer 3 ein Unternehmen unter den Vorausset-              sen zuzurechnenden öffentlichen Aufträge und Kon-\nzungen des § 123 ausschließen können, aber              zessionen wahr.\nnicht ausschließen müssen,                                 (2) Rechte aus § 97 Absatz 6 sowie sonstige An-\nsprüche gegen Auftraggeber, die auf die Vornahme\nb) Konzessionsgeber im Fall einer Konzession in            oder das Unterlassen einer Handlung in einem Ver-\nden Bereichen Verteidigung und Sicherheit ein           gabeverfahren gerichtet sind, können nur vor den\nUnternehmen von der Teilnahme an einem Ver-             Vergabekammern und dem Beschwerdegericht gel-\ngabeverfahren ausschließen können, wenn das             tend gemacht werden.\nUnternehmen nicht die erforderliche Vertrau-\n(3) Die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte\nenswürdigkeit aufweist, um Risiken für die\nfür die Geltendmachung von Schadensersatzan-\nnationale Sicherheit auszuschließen; der\nsprüchen und die Befugnisse der Kartellbehörden\nNachweis kann auch mithilfe geschützter\nzur Verfolgung von Verstößen insbesondere gegen\nDatenquellen erfolgen,\ndie §§ 19 und 20 bleiben unberührt.\n3. § 131 Absatz 2 und 3 und § 132 mit der Maßgabe,\ndass                                                                               § 157\nBesetzung, Unabhängigkeit\na) § 132 Absatz 2 Satz 2 und 3 für die Vergabe\n(1) Die Vergabekammern üben ihre Tätigkeit im\nvon Konzessionen, die Tätigkeiten nach § 102\nRahmen der Gesetze unabhängig und in eigener Ver-\nAbsatz 2 bis 6 betreffen, nicht anzuwenden ist\nantwortung aus.\nund\n(2) Die Vergabekammern entscheiden in der Be-\nb) die Obergrenze des § 132 Absatz 3 Nummer 2              setzung mit einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern,\nfür Bau- und Dienstleistungskonzessionen ein-           von denen einer ein ehrenamtlicher Beisitzer ist. Der\nheitlich 10 Prozent des Wertes der ursprüng-            Vorsitzende und der hauptamtliche Beisitzer müssen\nlichen Konzession beträgt,                              Beamte auf Lebenszeit mit der Befähigung zum hö-\nheren Verwaltungsdienst oder vergleichbar fachkun-\n4. die §§ 133 bis 135,                                         dige Angestellte sein. Der Vorsitzende oder der\nhauptamtliche Beisitzer muss die Befähigung zum\n5. § 138 hinsichtlich der Vergabe von Konzessionen             Richteramt haben; in der Regel soll dies der Vorsit-\ndurch Konzessionsgeber im Sinne des § 101                  zende sein. Die Beisitzer sollen über gründliche\nAbsatz 1 Nummer 2 und 3 an verbundene Unter-               Kenntnisse des Vergabewesens, die ehrenamtlichen\nnehmen,                                                    Beisitzer auch über mehrjährige praktische Erfahrun-\ngen auf dem Gebiet des Vergabewesens verfügen.\n6. § 139 hinsichtlich der Vergabe von Konzessionen\nBei der Überprüfung der Vergabe von verteidigungs-\ndurch Konzessionsgeber im Sinne des § 101\noder sicherheitsspezifischen Aufträgen im Sinne des\nAbsatz 1 Nummer 2 und 3 an ein Gemeinschafts-\n§ 104 können die Vergabekammern abweichend von\nunternehmen oder durch Gemeinschaftsunter-\nSatz 1 auch in der Besetzung mit einem Vorsitzen-\nnehmen an einen Konzessionsgeber im Sinne\nden und zwei hauptamtlichen Beisitzern entschei-\ndes § 101 Absatz 1 Nummer 2 und 3 und\nden.\n7. § 140 hinsichtlich der Vergabe von Konzessionen                (3) Die Kammer kann das Verfahren dem Vorsit-\ndurch Konzessionsgeber im Sinne des § 101                  zenden oder dem hauptamtlichen Beisitzer ohne\nAbsatz 1 Nummer 2 und 3 für unmittelbar dem                mündliche Verhandlung durch unanfechtbaren Be-\nWettbewerb ausgesetzte Tätigkeiten.                        schluss zur alleinigen Entscheidung übertragen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 23. Februar 2016              225\nDiese Übertragung ist nur möglich, sofern die Sache           4. von Auftraggebern im Sinne des § 99 Nummer 4,\nkeine wesentlichen Schwierigkeiten in tatsächlicher               sofern der Bund die Mittel überwiegend bewilligt\noder rechtlicher Hinsicht aufweist und die Entschei-              hat;\ndung nicht von grundsätzlicher Bedeutung sein wird.\n5. die im Rahmen der Organleihe für den Bund\n(4) Die Mitglieder der Kammer werden für eine                  durchgeführt werden;\nAmtszeit von fünf Jahren bestellt. Sie entscheiden            6. in Fällen, in denen sowohl die Vergabekammer\nunabhängig und sind nur dem Gesetz unterworfen.                   des Bundes als auch eine oder mehrere Vergabe-\nkammern der Länder zuständig sind.\n§ 158\n(2) Wird das Vergabeverfahren von einem Land im\nEinrichtung, Organisation                     Rahmen der Auftragsverwaltung für den Bund\ndurchgeführt, ist die Vergabekammer dieses Landes\n(1) Der Bund richtet die erforderliche Anzahl von\nzuständig. Ist in entsprechender Anwendung des\nVergabekammern beim Bundeskartellamt ein. Ein-\nAbsatzes 1 Nummer 2 bis 5 ein Auftraggeber einem\nrichtung und Besetzung der Vergabekammern sowie\nLand zuzuordnen, ist die Vergabekammer des jewei-\ndie Geschäftsverteilung bestimmt der Präsident des\nligen Landes zuständig.\nBundeskartellamts. Ehrenamtliche Beisitzer und de-\nren Stellvertreter ernennt er auf Vorschlag der Spit-            (3) In allen anderen Fällen wird die Zuständigkeit\nzenorganisationen der öffentlich-rechtlichen Kam-             der Vergabekammern nach dem Sitz des Auftrag-\nmern. Der Präsident des Bundeskartellamts erlässt             gebers bestimmt. Bei länderübergreifenden Beschaf-\nnach Genehmigung durch das Bundesministerium                  fungen benennen die Auftraggeber in der Vergabebe-\nfür Wirtschaft und Energie eine Geschäftsordnung              kanntmachung nur eine zuständige Vergabekammer.\nund veröffentlicht diese im Bundesanzeiger.\nAbschnitt 2\n(2) Die Einrichtung, Organisation und Besetzung\nder in diesem Abschnitt genannten Stellen (Nach-                         Verfahren vor der Vergabekammer\nprüfungsbehörden) der Länder bestimmen die nach\nLandesrecht zuständigen Stellen, mangels einer sol-                                     § 160\nchen Bestimmung die Landesregierung, die die Er-\nEinleitung, Antrag\nmächtigung weiter übertragen kann. Die Länder kön-\nnen gemeinsame Nachprüfungsbehörden einrichten.                  (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungs-\nverfahren nur auf Antrag ein.\n§ 159                                  (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein\nInteresse an dem öffentlichen Auftrag oder der Kon-\nAbgrenzung der\nzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten\nZuständigkeit der Vergabekammern\nnach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Ver-\n(1) Die Vergabekammer des Bundes ist zuständig             gabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzule-\nfür die Nachprüfung der Vergabeverfahren                      gen, dass dem Unternehmen durch die behauptete\nVerletzung der Vergabevorschriften ein Schaden ent-\n1. des Bundes;\nstanden ist oder zu entstehen droht.\n2. von öffentlichen Auftraggebern im Sinne des                   (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit\n§ 99 Nummer 2, von Sektorenauftraggebern im\nSinne des § 100 Absatz 1 Nummer 1 in Verbin-              1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß\ndung mit § 99 Nummer 2 und Konzessionsgebern                  gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des\nim Sinne des § 101 Absatz 1 Nummer 1 in Ver-                  Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber\nbindung mit § 99 Nummer 2, sofern der Bund die                dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von\nBeteiligung überwiegend verwaltet oder die sons-              zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der\ntige Finanzierung überwiegend gewährt hat oder                Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,\nüber die Leitung überwiegend die Aufsicht ausübt          2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die auf-\noder die Mitglieder des zur Geschäftsführung                  grund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht\noder zur Aufsicht berufenen Organs überwiegend                spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntma-\nbestimmt hat, es sei denn, die an dem Auftrag-                chung benannten Frist zur Bewerbung oder zur\ngeber Beteiligten haben sich auf die Zuständig-               Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber\nkeit einer anderen Vergabekammer geeinigt;                    gerügt werden,\n3. von Sektorenauftraggebern im Sinne des § 100               3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in\nAbsatz 1 Nummer 2 und von Konzessionsgebern                   den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht\nim Sinne des § 101 Absatz 1 Nummer 3, sofern                  spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewer-\nder Bund auf sie einen beherrschenden Einfluss                bung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem\nausübt; ein beherrschender Einfluss liegt vor,                Auftraggeber gerügt werden,\nwenn der Bund unmittelbar oder mittelbar die\n4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mit-\nMehrheit des gezeichneten Kapitals des Auftrag-\nteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht ab-\ngebers besitzt oder über die Mehrheit der mit den\nhelfen zu wollen, vergangen sind.\nAnteilen des Auftraggebers verbundenen Stimm-\nrechte verfügt oder mehr als die Hälfte der Mit-          Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung\nglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Auf-             der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1\nsichtsorgans des Auftraggebers bestellen kann;            Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.","226           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 23. Februar 2016\n§ 161                                                        § 165\nForm, Inhalt                                                 Akteneinsicht\n(1) Der Antrag ist schriftlich bei der Vergabekam-           (1) Die Beteiligten können die Akten bei der Ver-\nmer einzureichen und unverzüglich zu begründen. Er           gabekammer einsehen und sich durch die Ge-\nsoll ein bestimmtes Begehren enthalten. Ein Antrag-          schäftsstelle auf ihre Kosten Ausfertigungen, Aus-\nsteller ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt,          züge oder Abschriften erteilen lassen.\nSitz oder Geschäftsleitung im Geltungsbereich die-              (2) Die Vergabekammer hat die Einsicht in die Un-\nses Gesetzes hat einen Empfangsbevollmächtigten              terlagen zu versagen, soweit dies aus wichtigen\nim Geltungsbereich dieses Gesetzes zu benennen.\nGründen, insbesondere des Geheimschutzes oder\n(2) Die Begründung muss die Bezeichnung des               zur Wahrung von Betriebs- oder Geschäftsgeheim-\nAntragsgegners, eine Beschreibung der behaupte-              nissen, geboten ist.\nten Rechtsverletzung mit Sachverhaltsdarstellung\n(3) Jeder Beteiligte hat mit Übersendung seiner\nund die Bezeichnung der verfügbaren Beweismittel\nAkten oder Stellungnahmen auf die in Absatz 2\nenthalten sowie darlegen, dass die Rüge gegenüber\ngenannten Geheimnisse hinzuweisen und diese in\ndem Auftraggeber erfolgt ist; sie soll, soweit be-\nden Unterlagen entsprechend kenntlich zu machen.\nkannt, die sonstigen Beteiligten benennen.\nErfolgt dies nicht, kann die Vergabekammer von sei-\nner Zustimmung auf Einsicht ausgehen.\n§ 162\n(4) Die Versagung der Akteneinsicht kann nur im\nVerfahrensbeteiligte, Beiladung                  Zusammenhang mit der sofortigen Beschwerde in\nVerfahrensbeteiligte sind der Antragsteller, der          der Hauptsache angegriffen werden.\nAuftraggeber und die Unternehmen, deren Interes-\nsen durch die Entscheidung schwerwiegend berührt                                     § 166\nwerden und die deswegen von der Vergabekammer\nMündliche Verhandlung\nbeigeladen worden sind. Die Entscheidung über die\nBeiladung ist unanfechtbar.                                     (1) Die Vergabekammer entscheidet aufgrund\neiner mündlichen Verhandlung, die sich auf einen\n§ 163                                Termin beschränken soll. Alle Beteiligten haben Ge-\nlegenheit zur Stellungnahme. Mit Zustimmung der\nUntersuchungsgrundsatz\nBeteiligten oder bei Unzulässigkeit oder bei offen-\n(1) Die Vergabekammer erforscht den Sachverhalt           sichtlicher Unbegründetheit des Antrags kann nach\nvon Amts wegen. Sie kann sich dabei auf das be-              Lage der Akten entschieden werden.\nschränken, was von den Beteiligten vorgebracht\n(2) Auch wenn die Beteiligten in dem Verhand-\nwird oder ihr sonst bekannt sein muss. Zu einer um-\nlungstermin nicht erschienen oder nicht ordnungs-\nfassenden Rechtmäßigkeitskontrolle ist die Vergabe-\ngemäß vertreten sind, kann in der Sache verhandelt\nkammer nicht verpflichtet. Sie achtet bei ihrer ge-\nund entschieden werden.\nsamten Tätigkeit darauf, dass der Ablauf des Verga-\nbeverfahrens nicht unangemessen beeinträchtigt\n§ 167\nwird.\nBeschleunigung\n(2) Die Vergabekammer prüft den Antrag darauf,\nob er offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist.           (1) Die Vergabekammer trifft und begründet ihre\nDabei berücksichtigt die Vergabekammer auch einen            Entscheidung schriftlich innerhalb einer Frist von\nvorsorglich hinterlegten Schriftsatz (Schutzschrift)         fünf Wochen ab Eingang des Antrags. Bei besonde-\ndes Auftraggebers. Sofern der Antrag nicht offen-            ren tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten\nsichtlich unzulässig oder unbegründet ist, übermit-          kann der Vorsitzende im Ausnahmefall die Frist\ntelt die Vergabekammer dem Auftraggeber eine                 durch Mitteilung an die Beteiligten um den erforder-\nKopie des Antrags und fordert bei ihm die Akten              lichen Zeitraum verlängern. Dieser Zeitraum soll\nan, die das Vergabeverfahren dokumentieren (Verga-           nicht länger als zwei Wochen dauern. Er begründet\nbeakten). Der Auftraggeber hat die Vergabeakten der          diese Verfügung schriftlich.\nKammer sofort zur Verfügung zu stellen. Die §§ 57               (2) Die Beteiligten haben an der Aufklärung des\nbis 59 Absatz 1 bis 5 sowie § 61 gelten entspre-             Sachverhalts mitzuwirken, wie es einem auf Förde-\nchend.                                                       rung und raschen Abschluss des Verfahrens be-\ndachten Vorgehen entspricht. Den Beteiligten kön-\n§ 164                                nen Fristen gesetzt werden, nach deren Ablauf wei-\nAufbewahrung vertraulicher Unterlagen                terer Vortrag unbeachtet bleiben kann.\n(1) Die Vergabekammer stellt die Vertraulichkeit\nvon Verschlusssachen und anderen vertraulichen In-                                   § 168\nformationen sicher, die in den von den Parteien über-                  Entscheidung der Vergabekammer\nmittelten Unterlagen enthalten sind.                            (1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der An-\n(2) Die Mitglieder der Vergabekammern sind zur            tragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft\nGeheimhaltung verpflichtet; die Entscheidungs-               die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverlet-\ngründe dürfen Art und Inhalt der geheim gehaltenen           zung zu beseitigen und eine Schädigung der betrof-\nUrkunden, Akten, elektronischen Dokumente und                fenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die An-\nAuskünfte nicht erkennen lassen.                             träge nicht gebunden und kann auch unabhängig","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 23. Februar 2016               227\ndavon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfah-              figen Maßnahmen in das Vergabeverfahren eingrei-\nrens einwirken.                                              fen. Sie legt dabei den Beurteilungsmaßstab des Ab-\n(2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht auf-        satzes 2 Satz 1 zugrunde. Diese Entscheidung ist\ngehoben werden. Hat sich das Nachprüfungsverfah-             nicht selbständig anfechtbar. Die Vergabekammer\nren durch Erteilung des Zuschlags, durch Aufhebung           kann die von ihr getroffenen weiteren vorläufigen\noder durch Einstellung des Vergabeverfahrens oder            Maßnahmen nach den Verwaltungsvollstreckungs-\nin sonstiger Weise erledigt, stellt die Vergabekam-          gesetzen des Bundes und der Länder durchsetzen;\nmer auf Antrag eines Beteiligten fest, ob eine               die Maßnahmen sind sofort vollziehbar. § 86a Satz 2\nRechtsverletzung vorgelegen hat. § 167 Absatz 1 gilt         gilt entsprechend.\nin diesem Fall nicht.                                           (4) Macht der Auftraggeber das Vorliegen der Vo-\n(3) Die Entscheidung der Vergabekammer ergeht             raussetzungen nach § 117 Nummer 1 bis 3 oder\ndurch Verwaltungsakt. Die Vollstreckung richtet sich,        § 150 Nummer 1 oder 6 geltend, entfällt das Verbot\nauch gegen einen Hoheitsträger, nach den Verwal-             des Zuschlags nach Absatz 1 fünf Werktage nach\ntungsvollstreckungsgesetzen des Bundes und der               Zustellung eines entsprechenden Schriftsatzes an\nLänder. Die §§ 61 und 86a Satz 2 gelten entspre-             den Antragsteller; die Zustellung ist durch die Ver-\nchend.                                                       gabekammer unverzüglich nach Eingang des\nSchriftsatzes vorzunehmen. Auf Antrag kann das\n§ 169                               Beschwerdegericht das Verbot des Zuschlags\nwiederherstellen. § 176 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2\nAussetzung des Vergabeverfahrens                   Satz 1 sowie Absatz 3 und 4 ist entsprechend anzu-\n(1) Informiert die Vergabekammer den Auftragge-           wenden.\nber in Textform über den Antrag auf Nachprüfung,\ndarf dieser vor einer Entscheidung der Vergabekam-                                     § 170\nmer und dem Ablauf der Beschwerdefrist nach\n§ 172 Absatz 1 den Zuschlag nicht erteilen.                                         Ausschluss\nvon abweichendem Landesrecht\n(2) Die Vergabekammer kann dem Auftraggeber\nauf seinen Antrag oder auf Antrag des Unterneh-                 Soweit dieser Unterabschnitt Regelungen zum\nmens, das nach § 134 vom Auftraggeber als das                Verwaltungsverfahren enthält, darf hiervon durch\nUnternehmen benannt ist, das den Zuschlag erhal-             Landesrecht nicht abgewichen werden.\nten soll, gestatten, den Zuschlag nach Ablauf von\nzwei Wochen seit Bekanntgabe dieser Entscheidung                                    Abschnitt 3\nzu erteilen, wenn unter Berücksichtigung aller mög-\nSofortige Beschwerde\nlicherweise geschädigten Interessen sowie des Inte-\nresses der Allgemeinheit an einem raschen Ab-\nschluss des Vergabeverfahrens die nachteiligen                                         § 171\nFolgen einer Verzögerung der Vergabe bis zum Ab-                           Zulässigkeit, Zuständigkeit\nschluss der Nachprüfung die damit verbundenen\nVorteile überwiegen. Bei der Abwägung ist das Inte-             (1) Gegen Entscheidungen der Vergabekammer\nresse der Allgemeinheit an einer wirtschaftlichen Er-        ist die sofortige Beschwerde zulässig. Sie steht den\nfüllung der Aufgaben des Auftraggebers zu berück-            am Verfahren vor der Vergabekammer Beteiligten zu.\nsichtigen; bei verteidigungs- oder sicherheitsspezifi-          (2) Die sofortige Beschwerde ist auch zulässig,\nschen Aufträgen im Sinne des § 104 sind zusätzlich           wenn die Vergabekammer über einen Antrag auf\nbesondere Verteidigungs- und Sicherheitsinteressen           Nachprüfung nicht innerhalb der Frist des § 167 Ab-\nzu berücksichtigen. Die Vergabekammer berücksich-            satz 1 entschieden hat; in diesem Fall gilt der Antrag\ntigt dabei auch die allgemeinen Aussichten des An-           als abgelehnt.\ntragstellers im Vergabeverfahren, den Auftrag oder\ndie Konzession zu erhalten. Die Erfolgsaussichten               (3) Über die sofortige Beschwerde entscheidet\ndes Nachprüfungsantrags müssen nicht in jedem                ausschließlich das für den Sitz der Vergabekammer\nFall Gegenstand der Abwägung sein. Das Beschwer-             zuständige Oberlandesgericht. Bei den Oberlandes-\ndegericht kann auf Antrag das Verbot des Zuschlags           gerichten wird ein Vergabesenat gebildet.\nnach Absatz 1 wiederherstellen; § 168 Absatz 2                  (4) Rechtssachen nach den Absätzen 1 und 2\nSatz 1 bleibt unberührt. Wenn die Vergabekammer              können von den Landesregierungen durch Rechts-\nden Zuschlag nicht gestattet, kann das Beschwer-             verordnung anderen Oberlandesgerichten oder dem\ndegericht auf Antrag des Auftraggebers unter den             Obersten Landesgericht zugewiesen werden. Die\nVoraussetzungen der Sätze 1 bis 4 den sofortigen             Landesregierungen können die Ermächtigung auf\nZuschlag gestatten. Für das Verfahren vor dem Be-            die Landesjustizverwaltungen übertragen.\nschwerdegericht gilt § 176 Absatz 2 Satz 1 und 2\nund Absatz 3 entsprechend. Eine sofortige Be-                                          § 172\nschwerde nach § 171 Absatz 1 ist gegen Entschei-\ndungen der Vergabekammer nach diesem Absatz                                     Frist, Form, Inhalt\nnicht zulässig.                                                 (1) Die sofortige Beschwerde ist binnen einer\n(3) Sind Rechte des Antragstellers aus § 97 Ab-           Notfrist von zwei Wochen, die mit der Zustellung\nsatz 6 im Vergabeverfahren auf andere Weise als              der Entscheidung, im Fall des § 171 Absatz 2 mit\ndurch den drohenden Zuschlag gefährdet, kann die             dem Ablauf der Frist beginnt, schriftlich bei dem Be-\nKammer auf besonderen Antrag mit weiteren vorläu-            schwerdegericht einzulegen.","228            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 23. Februar 2016\n(2) Die sofortige Beschwerde ist zugleich mit ihrer                                 § 175\nEinlegung zu begründen. Die Beschwerdebegrün-\ndung muss enthalten:                                                           Verfahrensvorschriften\n1. die Erklärung, inwieweit die Entscheidung der                 (1) Vor dem Beschwerdegericht müssen sich die\nVergabekammer angefochten und eine abwei-                 Beteiligten durch einen Rechtsanwalt als Bevoll-\nchende Entscheidung beantragt wird,                       mächtigten vertreten lassen. Juristische Personen\ndes öffentlichen Rechts können sich durch Beamte\n2. die Angabe der Tatsachen und Beweismittel, auf\noder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt\ndie sich die Beschwerde stützt.\nvertreten lassen.\n(3) Die Beschwerdeschrift muss durch einen\nRechtsanwalt unterzeichnet sein. Dies gilt nicht für             (2) Die §§ 69, 70 Absatz 1 bis 3, § 71 Absatz 1\nBeschwerden von juristischen Personen des öffent-             und 6, §§ 71a, 72, 73 mit Ausnahme der Verweisung\nlichen Rechts.                                                auf § 227 Absatz 3 der Zivilprozessordnung, die\n§§ 78, 165 und 167 Absatz 2 Satz 1 sind entspre-\n(4) Mit der Einlegung der Beschwerde sind die              chend anzuwenden.\nanderen Beteiligten des Verfahrens vor der Vergabe-\nkammer vom Beschwerdeführer durch Übermittlung\n§ 176\neiner Ausfertigung der Beschwerdeschrift zu unter-\nrichten.\nVorabentscheidung über den Zuschlag\n§ 173                                   (1) Auf Antrag des Auftraggebers oder auf Antrag\ndes Unternehmens, das nach § 134 vom Auftragge-\nWirkung                               ber als das Unternehmen benannt ist, das den Zu-\nschlag erhalten soll, kann das Gericht den weiteren\n(1) Die sofortige Beschwerde hat aufschiebende\nFortgang des Vergabeverfahrens und den Zuschlag\nWirkung gegenüber der Entscheidung der Vergabe-\ngestatten, wenn unter Berücksichtigung aller mög-\nkammer. Die aufschiebende Wirkung entfällt zwei\nlicherweise geschädigten Interessen die nachteiligen\nWochen nach Ablauf der Beschwerdefrist. Hat die\nFolgen einer Verzögerung der Vergabe bis zur Ent-\nVergabekammer den Antrag auf Nachprüfung abge-\nscheidung über die Beschwerde die damit verbun-\nlehnt, so kann das Beschwerdegericht auf Antrag\ndenen Vorteile überwiegen. Bei der Abwägung ist\ndes Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung\ndas Interesse der Allgemeinheit an einer wirtschaft-\nbis zur Entscheidung über die Beschwerde verlän-\nlichen Erfüllung der Aufgaben des Auftraggebers zu\ngern.\nberücksichtigen; bei verteidigungs- oder sicher-\n(2) Das Gericht lehnt den Antrag nach Absatz 1             heitsspezifischen Aufträgen im Sinne des § 104 sind\nSatz 3 ab, wenn unter Berücksichtigung aller mög-             zusätzlich besondere Verteidigungs- und Sicher-\nlicherweise geschädigten Interessen die nachteiligen          heitsinteressen zu berücksichtigen. Das Gericht\nFolgen einer Verzögerung der Vergabe bis zur Ent-             berücksichtigt bei seiner Entscheidung auch die\nscheidung über die Beschwerde die damit verbun-               Erfolgsaussichten der sofortigen Beschwerde, die\ndenen Vorteile überwiegen. Bei der Abwägung ist               allgemeinen Aussichten des Antragstellers im Ver-\ndas Interesse der Allgemeinheit an einer wirtschaft-          gabeverfahren, den öffentlichen Auftrag oder die\nlichen Erfüllung der Aufgaben des Auftraggebers zu            Konzession zu erhalten, und das Interesse der\nberücksichtigen; bei verteidigungs- oder sicher-              Allgemeinheit an einem raschen Abschluss des Ver-\nheitsspezifischen Aufträgen im Sinne des § 104 sind           gabeverfahrens.\nzusätzlich besondere Verteidigungs- und Sicher-\nheitsinteressen zu berücksichtigen. Das Gericht be-              (2) Der Antrag ist schriftlich zu stellen und gleich-\nrücksichtigt bei seiner Entscheidung auch die Er-             zeitig zu begründen. Die zur Begründung des An-\nfolgsaussichten der Beschwerde, die allgemeinen               trags vorzutragenden Tatsachen sowie der Grund\nAussichten des Antragstellers im Vergabeverfahren,            für die Eilbedürftigkeit sind glaubhaft zu machen.\nden öffentlichen Auftrag oder die Konzession zu er-           Bis zur Entscheidung über den Antrag kann das Ver-\nhalten, und das Interesse der Allgemeinheit an einem          fahren über die Beschwerde ausgesetzt werden.\nraschen Abschluss des Vergabeverfahrens.\n(3) Die Entscheidung ist unverzüglich, längstens\n(3) Hat die Vergabekammer dem Antrag auf                   innerhalb von fünf Wochen nach Eingang des An-\nNachprüfung durch Untersagung des Zuschlags                   trags zu treffen und zu begründen; bei besonderen\nstattgegeben, so unterbleibt dieser, solange nicht            tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten kann\ndas Beschwerdegericht die Entscheidung der Verga-             der Vorsitzende im Ausnahmefall die Frist durch be-\nbekammer nach § 176 oder § 178 aufhebt.                       gründete Mitteilung an die Beteiligten um den erfor-\nderlichen Zeitraum verlängern. Die Entscheidung\nkann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Ihre Be-\n§ 174\ngründung erläutert Rechtmäßigkeit oder Rechtswid-\nBeteiligte am Beschwerdeverfahren                   rigkeit des Vergabeverfahrens. § 175 ist anzuwen-\nden.\nAn dem Verfahren vor dem Beschwerdegericht\nbeteiligt sind die an dem Verfahren vor der Vergabe-             (4) Gegen eine Entscheidung nach dieser Vor-\nkammer Beteiligten.                                           schrift ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 23. Februar 2016              229\n§ 177                               2. die Überprüfung mit dem Ziel zu beantragen, das\nEnde des Vergabeverfahrens                          Vergabeverfahren zu behindern oder Konkurren-\nnach Entscheidung des Beschwerdegerichts                     ten zu schädigen;\nIst der Auftraggeber mit einem Antrag nach § 176           3. einen Antrag in der Absicht zu stellen, ihn später\nvor dem Beschwerdegericht unterlegen, gilt das Ver-               gegen Geld oder andere Vorteile zurückzuneh-\ngabeverfahren nach Ablauf von zehn Tagen nach Zu-                 men.\nstellung der Entscheidung als beendet, wenn der                  (3) Erweisen sich die von der Vergabekammer\nAuftraggeber nicht die Maßnahmen zur Herstellung              entsprechend einem besonderen Antrag nach\nder Rechtmäßigkeit des Verfahrens ergreift, die sich          § 169 Absatz 3 getroffenen vorläufigen Maßnahmen\naus der Entscheidung ergeben; das Verfahren darf              als von Anfang an ungerechtfertigt, hat der Antrag-\nnicht fortgeführt werden.                                     steller dem Auftraggeber den aus der Vollziehung\nder angeordneten Maßnahme entstandenen Scha-\n§ 178                               den zu ersetzen.\nBeschwerdeentscheidung\n§ 181\nHält das Gericht die Beschwerde für begründet,\nso hebt es die Entscheidung der Vergabekammer                                      Anspruch auf\nauf. In diesem Fall entscheidet das Gericht in der                        Ersatz des Vertrauensschadens\nSache selbst oder spricht die Verpflichtung der Ver-             Hat der Auftraggeber gegen eine den Schutz von\ngabekammer aus, unter Berücksichtigung der                    Unternehmen bezweckende Vorschrift verstoßen\nRechtsauffassung des Gerichts über die Sache er-              und hätte das Unternehmen ohne diesen Verstoß\nneut zu entscheiden. Auf Antrag stellt es fest, ob            bei der Wertung der Angebote eine echte Chance\ndas Unternehmen, das die Nachprüfung beantragt                gehabt, den Zuschlag zu erhalten, die aber durch\nhat, durch den Auftraggeber in seinen Rechten ver-            den Rechtsverstoß beeinträchtigt wurde, so kann\nletzt ist. § 168 Absatz 2 gilt entsprechend.                  das Unternehmen Schadensersatz für die Kosten der\nVorbereitung des Angebots oder der Teilnahme an\n§ 179                               einem Vergabeverfahren verlangen. Weiterreichende\nBindungswirkung und Vorlagepflicht                  Ansprüche auf Schadensersatz bleiben unberührt.\n(1) Wird wegen eines Verstoßes gegen Vergabe-\nvorschriften Schadensersatz begehrt und hat ein                                        § 182\nVerfahren vor der Vergabekammer stattgefunden,                                      Kosten des\nist das ordentliche Gericht an die bestandskräftige                     Verfahrens vor der Vergabekammer\nEntscheidung der Vergabekammer und die Entschei-\n(1) Für Amtshandlungen der Vergabekammern\ndung des Oberlandesgerichts sowie gegebenenfalls\nwerden Kosten (Gebühren und Auslagen) zur De-\ndes nach Absatz 2 angerufenen Bundesgerichtshofs\nckung des Verwaltungsaufwandes erhoben. Das Ver-\nüber die Beschwerde gebunden.\nwaltungskostengesetz vom 23. Juni 1970 (BGBl. I\n(2) Will ein Oberlandesgericht von einer Entschei-         S. 821) in der am 14. August 2013 geltenden Fas-\ndung eines anderen Oberlandesgerichts oder des                sung ist anzuwenden.\nBundesgerichtshofs abweichen, so legt es die Sache\n(2) Die Gebühr beträgt mindestens 2 500 Euro;\ndem Bundesgerichtshof vor. Der Bundesgerichtshof\ndieser Betrag kann aus Gründen der Billigkeit bis\nentscheidet anstelle des Oberlandesgerichts. Der\nauf ein Zehntel ermäßigt werden. Die Gebühr soll\nBundesgerichtshof kann sich auf die Entscheidung\nden Betrag von 50 000 Euro nicht überschreiten;\nder Divergenzfrage beschränken und dem Beschwer-\nsie kann im Einzelfall, wenn der Aufwand oder die\ndegericht die Entscheidung in der Hauptsache über-\nwirtschaftliche Bedeutung außergewöhnlich hoch\ntragen, wenn dies nach dem Sach- und Streitstand\nist, bis zu einem Betrag von 100 000 Euro erhöht\ndes Beschwerdeverfahrens angezeigt scheint. Die\nwerden.\nVorlagepflicht gilt nicht im Verfahren nach § 173 Ab-\nsatz 1 Satz 3 und nach § 176.                                    (3) Soweit ein Beteiligter im Verfahren unterliegt,\nhat er die Kosten zu tragen. Mehrere Kostenschuld-\n§ 180                               ner haften als Gesamtschuldner. Kosten, die durch\nVerschulden eines Beteiligten entstanden sind, kön-\nSchadensersatz bei Rechtsmissbrauch\nnen diesem auferlegt werden. Hat sich der Antrag\n(1) Erweist sich der Antrag nach § 160 oder die            vor Entscheidung der Vergabekammer durch Rück-\nsofortige Beschwerde nach § 171 als von Anfang an             nahme oder anderweitig erledigt, ist die Hälfte der\nungerechtfertigt, ist der Antragsteller oder der Be-          Gebühr zu entrichten. Die Entscheidung, wer die\nschwerdeführer verpflichtet, dem Gegner und den               Kosten zu tragen hat, erfolgt nach billigem Ermes-\nBeteiligten den Schaden zu ersetzen, der ihnen                sen. Aus Gründen der Billigkeit kann von der Erhe-\ndurch den Missbrauch des Antrags- oder Beschwer-              bung von Gebühren ganz oder teilweise abgesehen\nderechts entstanden ist.                                      werden.\n(2) Ein Missbrauch des Antrags- oder Beschwer-                (4) Soweit ein Beteiligter im Nachprüfungsverfah-\nderechts ist es insbesondere,                                 ren unterliegt, hat er die zur zweckentsprechenden\n1. die Aussetzung oder die weitere Aussetzung des             Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwen-\nVergabeverfahrens durch vorsätzlich oder grob             digen Aufwendungen des Antragsgegners zu tragen.\nfahrlässig vorgetragene falsche Angaben zu er-            Die Aufwendungen der Beigeladenen sind nur er-\nwirken;                                                   stattungsfähig, soweit sie die Vergabekammer aus","230             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 23. Februar 2016\nBilligkeit der unterlegenen Partei auferlegt. Hat sich         liche Gebühren oder Beiträge. Die Vorschriften des\nder Antrag durch Rücknahme oder anderweitig erle-              Ersten bis Dritten Teils dieses Gesetzes sind nicht\ndigt, erfolgt die Entscheidung, wer die zur zweckent-          auf die Deutsche Bundesbank und die Kreditanstalt\nsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidi-              für Wiederaufbau anzuwenden.\ngung notwendigen Aufwendungen anderer Beteilig-                   (2) Die Vorschriften des Ersten bis Dritten Teils\nter zu tragen hat, nach billigem Ermessen; in Bezug            dieses Gesetzes sind auf alle Wettbewerbsbe-\nauf die Erstattung der Aufwendungen der Beigelade-             schränkungen anzuwenden, die sich im Geltungsbe-\nnen gilt im Übrigen Satz 2 entsprechend. § 80                  reich dieses Gesetzes auswirken, auch wenn sie au-\nAbsatz 1, 2 und 3 Satz 2 des Verwaltungsverfah-                ßerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes ver-\nrensgesetzes und die entsprechenden Vorschriften               anlasst werden.\nder Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder gelten\nentsprechend. Ein gesondertes Kostenfestsetzungs-                 (3) Die Vorschriften des Energiewirtschaftsgeset-\nverfahren findet nicht statt.                                  zes stehen der Anwendung der §§ 19, 20 und 29\nnicht entgegen, soweit in § 111 des Energiewirt-\n§ 183                                schaftsgesetzes keine andere Regelung getroffen\nist.“\nKorrekturmechanismus der Kommission\n(1) Erhält die Bundesregierung im Laufe eines           4. Der Sechste Teil wird wie folgt gefasst:\nVergabeverfahrens vor Abschluss des Vertrags eine                                      „Teil 6\nMitteilung der Europäischen Kommission, dass                          Übergangs- und Schlussbestimmungen\ndiese der Auffassung ist, es liege ein schwerer Ver-\nstoß gegen das Recht der Europäischen Union zur\n§ 186\nVergabe öffentlicher Aufträge oder zur Vergabe von\nKonzessionen vor, der zu beseitigen sei, teilt das                           Übergangsbestimmungen\nBundesministerium für Wirtschaft und Energie dies                 (1) § 29 ist nach dem 31. Dezember 2017 nicht\ndem Auftraggeber mit.                                          mehr anzuwenden.\n(2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, innerhalb               (2) Vergabeverfahren, die vor dem 18. April 2016\nvon 14 Kalendertagen nach Eingang dieser Mittei-               begonnen haben, einschließlich der sich an diese\nlung dem Bundesministerium für Wirtschaft und                  anschließenden Nachprüfungsverfahren sowie am\nEnergie eine umfassende Darstellung des Sachver-               18. April 2016 anhängige Nachprüfungsverfahren\nhalts zu geben und darzulegen, ob der behauptete               werden nach dem Recht zu Ende geführt, das zum\nVerstoß beseitigt wurde, oder zu begründen, warum              Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens galt.“\ner nicht beseitigt wurde, ob das Vergabeverfahren\nGegenstand eines Nachprüfungsverfahrens ist oder           5. Die Anlage wird aufgehoben.\naus sonstigen Gründen ausgesetzt wurde.\nArtikel 2\n(3) Ist das Vergabeverfahren Gegenstand eines\nNachprüfungsverfahrens oder wurde es ausgesetzt,                               Folgeänderungen\nso ist der Auftraggeber verpflichtet, das Bundesmi-           (1) In § 98c Absatz 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes\nnisterium für Wirtschaft und Energie unverzüglich          in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar\nüber den Ausgang des Verfahrens zu informieren.            2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 6 des\nGesetzes vom 2. Februar 2016 (BGBl. I S. 130) ge-\n§ 184                            ändert worden ist, werden die Wörter „§ 98 Nummer 1\nUnterrichtungspflichten                   bis 3, 5 und 6“ durch die Angabe „§ 99“ ersetzt.\nder Nachprüfungsinstanzen                       (2) § 207 Satz 4 des Sozialgerichtsgesetzes in der\nDie Vergabekammern und die Oberlandesgerichte           Fassung der Bekanntmachung vom 23. September\nunterrichten das Bundesministerium für Wirtschaft          1975 (BGBl. I S. 2535), das zuletzt durch Artikel 8 des\nund Energie bis zum 31. Januar eines jeden Jahres          Gesetzes vom 15. April 2015 (BGBl. I S. 583) geändert\nüber die Anzahl der Nachprüfungsverfahren des Vor-         worden ist, wird aufgehoben.\njahres und deren Ergebnisse.“                                 (3) Das Gerichtskostengesetz in der Fassung der\nBekanntmachung vom 27. Februar 2014 (BGBl. I\n3. Der Fünfte Teil wird wie folgt gefasst:\nS. 154), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom\n„Teil 5                          21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2525) geändert worden\nAnwendungsbereich                       ist, wird wie folgt geändert:\ndes Ersten bis Dritten Teils dieses Gesetzes          1. In § 50 Absatz 2 werden die Angabe „§ 116“ durch\ndie Angabe „§ 171“ und die Wörter „§ 115 Absatz 2\n§ 185                                Satz 5 und 6, Absatz 4 Satz 2, § 118 Absatz 1 Satz 3\nUnternehmen der                            und nach § 121“ durch die Wörter „§ 169 Absatz 2\nöffentlichen Hand, Geltungsbereich                   Satz 5 und 6, Absatz 4 Satz 2, § 173 Absatz 1 Satz 3\nund nach § 176“ ersetzt.\n(1) Die Vorschriften des Ersten bis Dritten Teils\ndieses Gesetzes sind auch auf Unternehmen anzu-            2. Die Anlage 1 (Kostenverzeichnis) wird wie folgt ge-\nwenden, die ganz oder teilweise im Eigentum der                ändert:\nöffentlichen Hand stehen oder die von ihr verwaltet            a) In Teil 1 Hauptabschnitt 2 Abschnitt 2 Vorbemer-\noder betrieben werden. Die §§ 19, 20 und 31b Ab-                   kung 1.2.2 wird die Angabe „§§ 63 und 116“\nsatz 5 sind nicht anzuwenden auf öffentlich-recht-                 durch die Angabe „§§ 63 und 171“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 23. Februar 2016                 231\nb) In Nummer 1630 werden die Wörter „§ 115 Abs. 2            (11) § 21 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes vom\nSatz 5 und 6, Abs. 4 Satz 2, § 118 Abs. 1 Satz 3       20. April 2009 (BGBl. I S. 799), das zuletzt durch\noder nach § 121“ durch die Wörter „§ 169 Ab-           Artikel 6 des Gesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I\nsatz 2 Satz 5 und 6, Absatz 4 Satz 2, § 173 Ab-        S. 1348) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nsatz 1 Satz 3 oder nach § 176“ ersetzt.                1. In Absatz 1 wird die Angabe „§ 98“ durch die Wörter\n(4) In Teil 3 Abschnitt 2 Vorbemerkung 3.2 Absatz 2            „den §§ 99 und 100“ ersetzt.\nder Anlage 1 (Vergütungsverzeichnis) zum Rechtsan-            2. In Absatz 2 werden die Wörter „§ 98 Nr. 1 bis 3\nwaltsvergütungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718,            und 5“ durch die Angabe „§ 99“ ersetzt.\n788), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom\n(12) Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch vom 20. De-\n21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2517) geändert worden\nzember 1988 (BGBl. I S. 2477), das zuletzt durch Arti-\nist, werden die Wörter „§ 115 Abs. 2 Satz 5 und 6,\nkel 4 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I\n§ 118 Abs. 1 Satz 3 oder nach § 121“ durch die Wörter\nS. 2424) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n„§ 169 Absatz 2 Satz 5 und 6, § 173 Absatz 1 Satz 3\noder nach § 176“ ersetzt.                                     1. In § 69 Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter „Vierten\nTeils“ durch die Angabe „Teils 4“ ersetzt.\n(5) In § 271a Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetz-\nbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom                   2. § 130a Absatz 8 Satz 8 wird aufgehoben.\n2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738),          3. § 291b Absatz 1b wird wie folgt geändert:\ndas zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. No-              a) In Satz 3 werden die Wörter „der Vierte Teil“ durch\nvember 2015 (BGBl. I S. 2018) geändert worden ist,                   die Angabe „Teil 4“ sowie das Wort „Verdingungs-\nwerden die Wörter „§ 98 Nummer 1 bis 3“ durch die                    ordnung“ durch die Wörter „Vergabe- und Ver-\nWörter „§ 99 Nummer 1 bis 3“ ersetzt.                                tragsordnung“ ersetzt.\n(6) In § 3 Absatz 2 Nummer 1 des Unterlassungskla-             b) In Satz 4 werden die Wörter „§ 3 Nr. 4 Buch-\ngengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                    stabe p der Verdingungsordnung“ durch die Wör-\n27. August 2002 (BGBl. I S. 3422, 4346), das zuletzt                 ter „§ 3 Absatz 5 Buchstabe i der Vergabe- und\ndurch Artikel 21 des Gesetzes vom 20. November 2015                  Vertragsordnung“ ersetzt.\n(BGBl. I S. 2029) geändert worden ist, werden die Wör-\n(13) In § 5a Absatz 2 Satz 2 der Verordnung über\nter „§ 98 Nummer 1 bis 3“ durch die Wörter „§ 99 Num-\nTestmaßnahmen für die Einführung der elektronischen\nmer 1 bis 3“ ersetzt.\nGesundheitskarte in der Fassung der Bekanntmachung\n(7) In § 150a Absatz 1 Satz 2 der Gewerbeordnung in        vom 23. September 2009 (BGBl. I S. 3162), die zuletzt\nder Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar                durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. Juni 2015\n1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 2 des        (BGBl. I S. 1074) geändert worden ist, werden die Wör-\nGesetzes vom 22. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2572) ge-          ter „der Vierte Teil“ durch die Angabe „Teil 4“ ersetzt.\nändert worden ist, werden die Wörter „§ 98 Nr. 1 bis 3           (14) Das Personenbeförderungsgesetz in der Fas-\nund 5“ durch die Angabe „§ 99“ ersetzt.                       sung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I\n(8) In § 9 Absatz 2 Satz 2 Nummer 14 des Gesetzes          S. 1690), das zuletzt durch Artikel 482 der Verordnung\nüber Energiedienstleistungen und andere Energieeffi-          vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert wor-\nzienzmaßnahmen vom 4. November 2010 (BGBl. I                  den ist, wird wie folgt geändert:\nS. 1483), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. April      1. § 8a wird wie folgt geändert:\n2015 (BGBl. I S. 578) geändert worden ist, werden die\na) In Absatz 2 Satz 1 werden die Angabe „§ 99“\nWörter „§ 98 Nummer 1 bis 4“ durch die Wörter „§ 99\ndurch die Angabe „§ 103“ und die Wörter „der\nNummer 1 bis 3 und § 100“ ersetzt.\nVierte Teil“ durch die Angabe „Teil 4“ ersetzt.\n(9) In § 26 Absatz 1 Satz 2 des Erdölbevorratungs-             b) In Absatz 7 Satz 1 werden die Wörter „dem Zwei-\ngesetzes vom 16. Januar 2012 (BGBl. I S. 74), das                    ten und Dritten Abschnitt des Vierten Teils“ durch\ndurch Artikel 336 der Verordnung vom 31. August 2015                 die Wörter „Teil 4 Kapitel 2“ ersetzt.\n(BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, werden die\nWörter „dem Vierten Teil“ durch die Angabe „Teil 4“ er-       2. In § 8b Absatz 7 Satz 2 wird die Angabe „§§ 101a\nsetzt.                                                            und 101b“ durch die Angabe „§§ 134 und 135“\nersetzt.\n(10) § 19 des Mindestlohngesetzes vom 11. August\n2014 (BGBl. I S. 1348) wird wie folgt geändert:                                        Artikel 3\n1. In Absatz 1 wird die Angabe „§ 98“ durch die Wörter                               Inkrafttreten\n„den §§ 99 und 100“ ersetzt.                                 Die §§ 113 und 114 Absatz 2 Satz 4 treten am Tag\n2. In Absatz 2 werden die Wörter „§ 98 Nummer 1 bis 3         nach der Verkündung in Kraft. Im Übrigen tritt dieses\nund 5“ durch die Angabe „§ 99“ ersetzt.                   Gesetz am 18. April 2016 in Kraft.","232 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 23. Februar 2016\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 17. Februar 2016\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Energie\nSigmar Gabriel"]}