{"id":"bgbl1-2016-8-1","kind":"bgbl1","year":2016,"number":8,"date":"2016-02-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2016/8#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2016-8-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2016/bgbl1_2016_8.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 und zur Ablösung des Textilkennzeichnungsgesetzes","law_date":"2016-02-15T00:00:00Z","page":198,"pdf_page":2,"num_pages":5,"content":["198             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 23. Februar 2016\nGesetz\nzur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011\nund zur Ablösung des Textilkennzeichnungsgesetzes\nVom 15. Februar 2016\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-               (3) Dieses Gesetz ist nicht für die in Artikel 2 Absatz 3\nsen:                                                          und 4 der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 genannten\nTextilerzeugnisse anzuwenden.\nArtikel 1\nTextilkennzeichnungsgesetz                                                  §2\n(TextilKennzG)                                            Begriffsbestimmungen\n§1                                   (1) Die Begriffsbestimmungen des Artikels 3 Absatz 1\nder Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 sind anzuwenden.\nAnwendungsbereich\n(2) Hinsichtlich der Begriffe Bereitstellung auf dem\n(1) Dieses Gesetz ist für Textilerzeugnisse, die auf\nMarkt, Inverkehrbringen, Hersteller, Einführer, Händler,\ndem Markt bereitgestellt werden, für die Verwendung\nWirtschaftsakteure, harmonisierte Norm, Marktüberwa-\nvon Bezeichnungen von Textilfasern, für die Etikettie-\nchung, Marktüberwachungsbehörde sind die Begriffs-\nrung und Kennzeichnung der Faserzusammensetzung\nbestimmungen des Artikels 2 der Verordnung (EG)\nvon Textilerzeugnissen und der nichttextilen Bestand-\nNr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des\nteile tierischen Ursprungs von Textilerzeugnissen und für\nRates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die\ndie Bestimmung der Faserzusammensetzung von Textil-\nAkkreditierung und Marktüberwachung im Zusammen-\nerzeugnissen durch quantitative Analyse von binären\nhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Auf-\nund ternären Textilfasergemischen anzuwenden. Es\nhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates\nregelt die Durchführung und ist ergänzend zu der Ver-\n(ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30) anzuwenden.\nordnung (EU) Nr. 1007/2011 des Europäischen Parla-\nments und des Rates vom 27. September 2011 über                  (3) Die für die Kontrolle der Außengrenzen zustän-\ndie Bezeichnungen von Textilfasern und die damit              digen Behörden im Sinne dieses Gesetzes sind die\nzusammenhängende Etikettierung und Kennzeichnung              Zollbehörden.\nder Faserzusammensetzung von Textilerzeugnissen und\nzur Aufhebung der Richtlinie 73/44/EWG des Rates und                                      §3\nder Richtlinien 96/73/EG und 2008/121/EG des Euro-\npäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 272 vom                             Voraussetzungen für die\n18.10.2011, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU)      Bereitstellung von Textilerzeugnissen auf dem Markt\nNr. 517/2013 (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 1) geändert           Ein Hersteller, Einführer oder Händler darf ein Textil-\nworden ist, anzuwenden.                                       erzeugnis nur in Verkehr bringen oder auf dem Markt\n(2) Textilerzeugnissen stehen die in Artikel 2 Absatz 2    bereitstellen, wenn es entsprechend § 4 und den Anfor-\nder Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 genannten Erzeug-           derungen der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 etikettiert\nnisse gleich.                                                 oder gekennzeichnet ist.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 23. Februar 2016                 199\n§4                                                            §6\nAnforderungen an die Bezeichnung                              Zuständigkeiten und Zusammenarbeit\nvon Textilfasern und an die Etikettierung                  (1) Die zuständige oberste Landesbehörde oder die\noder Kennzeichnung von Textilerzeugnissen                nach Landesrecht bestimmten Behörden (Marktüber-\nwachungsbehörden) haben die Einhaltung dieses Ge-\n(1) Textilerzeugnisse dürfen nur dann auf dem Markt        setzes zu überwachen (Marktüberwachung), soweit die-\nbereitgestellt werden, wenn sie entsprechend den Arti-        ses Gesetz oder andere bundesrechtliche Regelungen\nkeln 5, 7, 8 Absatz 1 und 3, Artikel 9 Absatz 1, Artikel 11   keine anderen Festlegungen treffen. Satz 1 ist auch für\nAbsatz 1, den Artikeln 12, 13 und 14 Absatz 1 der Ver-        die Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 anzuwenden, soweit\nordnung (EU) Nr. 1007/2011 in deutscher Sprache zur           die Überwachung ihrer Durchführung den Mitgliedstaa-\nAngabe ihrer Faserzusammensetzung etikettiert oder            ten obliegt. Unbeschadet der gesetzlichen Vorschriften\ngekennzeichnet sind.                                          über die örtliche Zuständigkeit darf auch die Behörde,\n(2) Die Etikettierung oder Kennzeichnung von Textil-       in deren Bezirk der Anlass für die Amtshandlung hervor-\nerzeugnissen darf entsprechend Artikel 14 Absatz 2            tritt, die für ihre Aufgabenerfüllung erforderlichen Unter-\nund 3 der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 durch Be-             lagen und Informationen über Produkte nach den Vor-\ngleitpapiere (Handelsdokumente) ersetzt oder ergänzt          schriften des § 11 Absatz 3 anfordern.\nwerden, sofern die Erzeugnisse Wirtschaftsakteuren in             (2) Die in Absatz 1 genannten Marktüberwachungs-\nder Lieferkette oder zur Erfüllung eines Auftrags eines       behörden arbeiten mit den für die Kontrolle der Außen-\nöffentlichen Auftraggebers geliefert werden.                  grenzen zuständigen Behörden gemäß Kapitel III Ab-\nschnitt 3 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 zusammen.\n(3) Hersteller oder Einführer von Textilerzeugnissen       Im Rahmen dieser Zusammenarbeit können die für die\nhaben nach Maßgabe von Artikel 15 Absatz 1, 2 und 4           Kontrolle der Außengrenzen zuständigen Behörden auf\nund Artikel 16 Absatz 1, 2 Unterabsatz 2 und 3 und            Ersuchen den Marktüberwachungsbehörden die Infor-\nAbsatz 3 Unterabsatz 1 und 2 Satz 1 der Verordnung            mationen übermitteln, die sie bei der Überführung von\n(EU) Nr. 1007/2011 beim Inverkehrbringen die Etikettie-       Produkten in den zollrechtlich freien Verkehr erlangt\nrung oder Kennzeichnung vorzunehmen und die Rich-             haben und die für die Aufgabenerfüllung der Marktüber-\ntigkeit der auf der Etikettierung oder der Kennzeichnung      wachungsbehörden erforderlich sind. Die für die Kon-\nenthaltenen Informationen sicherzustellen, sodass die         trolle der Außengrenzen zuständigen Behörden melden\nFaserzusammensetzung des Textilerzeugnisses mit der           Aussetzungen gemäß Artikel 27 Absatz 3 Satz 1 der Ver-\nangegebenen Faserzusammensetzung übereinstimmt.               ordnung (EG) Nr. 765/2008 der Marktüberwachungs-\n(4) Händler, die Textilerzeugnisse auf dem Markt be-       behörde, die für die Zollstelle örtlich zuständig ist.\nreitstellen, haben nach Maßgabe von Artikel 16 Ab-                (3) Die für die Kontrolle der Außengrenzen zustän-\nsatz 1, 2 Unterabsatz 2 und 3 und Absatz 3 Unterab-           digen Behörden und die Marktüberwachungsbehörden\nsatz 1 und 2 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011         schützen im Rahmen des geltenden Rechts Betriebs-\ndie Etikettierung oder Kennzeichnung sicherzustellen.         geheimnisse und personenbezogene Daten.\n(5) Die Absätze 1 bis 4 sind entsprechend für Textil-                                   §7\nerzeugnisse, die auf elektronischem Wege zum Verkauf\nangeboten werden, anzuwenden. Artikel 12 der Verord-                               Marktüberwachung\nnung (EU) Nr. 1007/2011 ist insoweit nicht anzuwenden.            (1) Die zuständigen Behörden haben zu überwachen,\ndass\n(6) Die Ausnahmeregelungen des Artikels 17 der Ver-\nordnung (EU) Nr. 1007/2011 sind anzuwenden.                   1. Textilerzeugnisse, die in Verkehr gebracht oder auf\ndem Markt bereitgestellt werden, mit einer Etikettie-\n(7) Die Etikettierung oder die Kennzeichnung gemäß              rung oder Kennzeichnung versehen sind und die auf\nden Absätzen 1 und 3 bis 5 darf zusätzlich als Ergän-              dem Etikett oder der Kennzeichnung dargestellten\nzung auch in anderen Sprachen erfolgen.                            Informationen zutreffend im Sinne der Verordnung\n(EU) Nr. 1007/2011 sind,\n§5                               2. die Faserzusammensetzung der in Verkehr gebrach-\nten Textilerzeugnisse mit der auf dem Etikett oder\nAufbewahrung von Unterlagen                           der Kennzeichnung angegebenen Faserzusammen-\n(1) Hersteller und Einführer haben Unterlagen über              setzung dieser Erzeugnisse nach Maßgabe der Ver-\nTatsachen, auf deren Kenntnis die Etikettierung oder               ordnung (EU) Nr. 1007/2011 übereinstimmt,\nKennzeichnung der Faserzusammensetzung beruht,                3. im Falle des § 4 Absatz 2 die Angaben der Begleit-\nzwei Kalenderjahre lang aufzubewahren. Die Frist be-               papiere (Handelsdokumente) den Anforderungen der\nginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in welchem das                Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 entsprechen.\nletzte der Erzeugnisse, auf die sich die Unterlagen be-           (2) Absatz 1 ist entsprechend für Textilerzeugnisse,\nziehen, vom Hersteller oder Einführer in den Verkehr          die auf elektronischem Wege zum Verkauf angeboten\ngebracht worden ist.                                          werden, anzuwenden.\n(2) Händler haben Unterlagen über Tatsachen, auf               (3) Die Marktüberwachungsbehörden haben eine\nderen Kenntnis die Etikettierung oder Kennzeichnung           wirksame Marktüberwachung auf der Grundlage eines\nder Faserzusammensetzung beruht, so lange aufzube-            Marktüberwachungsprogramms zu gewährleisten, nach\nwahren wie Erzeugnisse, auf die sich die Unterlagen           dessen Maßgabe Textilerzeugnisse stichprobenartig und\nbeziehen, vom Händler auf dem Markt bereitgestellt            in dem erforderlichen Umfang überprüft werden. Die\nwerden.                                                       Marktüberwachungsbehörden oder obersten Landes-","200            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 23. Februar 2016\nbehörden haben regelmäßig, mindestens alle vier Jahre,          (3) Die Marktüberwachungsbehörden haben die er-\ndie Wirksamkeit des Überwachungsprogramms zu über-           forderlichen Maßnahmen zu treffen, wenn sie den be-\nprüfen und zu bewerten.                                      gründeten Verdacht haben, dass Textilerzeugnisse die\n(4) Die zuständigen obersten Landesbehörden haben         Anforderungen an die Etikettierung oder Kennzeich-\ndie Koordinierung der Marktüberwachung sowie die Ent-        nung nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011\nwicklung und Fortschreibung des Marktüberwachungs-           und dieses Gesetzes nicht erfüllen oder die ange-\nprogramms sicherzustellen.                                   gebene Faserzusammensetzung nicht mit der tatsäch-\nlichen Faserzusammensetzung nach Maßgabe der Ver-\n(5) Die Länder haben die Marktüberwachungspro-            ordnung (EU) Nr. 1007/2011 übereinstimmt. Sie sind\ngramme nach Absatz 3 der Öffentlichkeit in nicht per-        insbesondere befugt,\nsonenbezogener Form auf, in der Regel, elektroni-\nschem Wege zur Verfügung zu stellen.                         1. anzuordnen, dass ein Etikett oder eine Kennzeich-\nnung nach § 4 und nach Maßgabe der Verordnung\n§8                                   (EU) Nr. 1007/2011 angebracht wird,\nBerichtspflichten                         2. anzuordnen, dass ein Textilerzeugnis von einer ge-\n(1) Die zuständigen obersten Landesbehörden haben             eigneten Stelle hinsichtlich der Faserzusammen-\nmindestens alle vier Jahre in nicht personenbezogener            setzung überprüft wird,\nForm über die ergriffenen Vollzugsmaßnahmen und\n3. zu verlangen, dass ihnen Unterlagen, die gemäß § 5\nTätigkeiten zur Durchsetzung der in diesem Gesetz\naufzubewahren sind, innerhalb von zehn Tagen nach\noder in der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 festgelegten\nAnforderung vorzulegen sind.\nAnforderungen dem Bundesministerium für Wirtschaft\nund Energie schriftlich oder elektronisch zu berichten.      Die Marktüberwachungsbehörde hat eine Maßnahme\nDie Berichterstattung der Länder erfolgt in der Weise,       nach den Sätzen 1 und 2 zu widerrufen oder zu ändern,\ndass die Bundesregierung der Pflicht zur Berichterstat-      wenn der Wirtschaftsakteur nachweist, dass er wirk-\ntung gemäß Artikel 18 Absatz 6 der Verordnung (EG)           same Maßnahmen ergriffen hat.\nNr. 765/2008 gegenüber den anderen Mitgliedstaaten\nund der Kommission vollständig und fristgerecht nach-           (4) Stellen die Marktüberwachungsbehörden anhand\nkommen kann.                                                 der nach Absatz 1 Satz 2, den Absätzen 2 und 3 Satz 2\nerfolgten Überprüfungen fest, dass die Etikettierung\n(2) Die zuständigen obersten Landesbehörden haben         oder Kennzeichnung oder die Begleitpapiere nicht den\nregelmäßig die Funktionsweise der Marktüberwachungs-         Anforderungen dieses Gesetzes oder der Verordnung\ntätigkeiten zu überprüfen und hierüber in nicht perso-       (EU) Nr. 1007/2011 entsprechen, so haben sie die erfor-\nnenbezogener Form das Bundesministerium für Wirt-            derlichen Maßnahmen zu treffen. Sie sind insbesondere\nschaft und Energie schriftlich oder elektronisch zu in-      befugt,\nformieren.\n1. Maßnahmen anzuordnen, die gewährleisten, dass\n§9                                   eine unrichtige oder unvollständige Etikettierung\noder Kennzeichnung oder Begleitdokumente korri-\nMarktüberwachungsmaßnahmen\ngiert werden,\n(1) Die Marktüberwachungsbehörden haben anhand\nvon Stichproben zu kontrollieren, ob                         2. Maßnahmen anzuordnen, die gewährleisten, dass\nein Textilerzeugnis erst dann auf dem Markt bereit-\n1. Textilerzeugnisse die Anforderungen an die Etikettie-\ngestellt wird, wenn es die Anforderungen nach die-\nrung oder Kennzeichnung nach Maßgabe der Ver-\nsem Gesetz oder der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011\nordnung (EU) Nr. 1007/2011 und dieses Gesetzes\nerfüllt.\nerfüllen,\n2. die Faserzusammensetzung der Textilerzeugnisse mit        Die Marktüberwachungsbehörde hat eine Maßnahme\nder angegebenen Faserzusammensetzung dieser              nach den Sätzen 1 und 2 zu widerrufen oder zu ändern,\nErzeugnisse nach Maßgabe der Verordnung (EU)             wenn der Wirtschaftsakteur nachweist, dass er wirk-\nNr. 1007/2011 übereinstimmt.                             same Maßnahmen ergriffen hat.\nDie Kontrolle muss so organisiert und durchgeführt              (5) Bei Fortdauern des nach Absatz 4 festgestellten\nwerden, dass das von Artikel 19 Absatz 1 der Verord-         Verstoßes haben die Marktüberwachungsbehörden die\nnung (EG) Nr. 765/2008 vorgegebene Prüfniveau einge-         erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Sie sind insbe-\nhalten wird. Die Marktüberwachungsbehörden können,           sondere befugt,\nsofern es im Einzelfall zur Überprüfung der Anforderun-\ngen an die Etikettierung oder Kennzeichnung von              1. das Anbieten oder Ausstellen eines Textilerzeug-\nTextilerzeugnissen nach Maßgabe der Verordnung (EU)              nisses zu untersagen,\nNr. 1007/2011 und dieses Gesetzes erforderlich ist, die      2. das Inverkehrbringen oder die Bereitstellung auf\nerforderlichen Unterlagen überprüfen oder physische              dem Markt eines Textilerzeugnisses zu untersagen.\nKontrollen oder Laborprüfungen durchführen oder ver-\nanlassen.                                                    Die Marktüberwachungsbehörde hat eine Maßnahme\nnach den Sätzen 1 und 2 zu widerrufen oder zu ändern,\n(2) Die Marktüberwachungsbehörden haben zur Be-\nwenn der Wirtschaftsakteur nachweist, dass er wirk-\nstimmung der Faserzusammensetzung von Textilerzeug-\nsame Maßnahmen ergriffen hat.\nnissen die in den Artikeln 19 und 20 der Verordnung\n(EU) Nr. 1007/2011 in Verbindung mit den Anhängen VII,          (6) Die Marktüberwachungsbehörden haben sich ge-\nVIII und IX zu Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 nieder-         genseitig bei Marktüberwachungsmaßnahmen nach den\ngelegten Bestimmungen anzuwenden.                            Absätzen 1 bis 5 zu informieren und zu unterstützen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 23. Februar 2016                201\n§ 10                                                           § 12\nAdressaten der                                              Bußgeldvorschriften\nMarktüberwachungsmaßnahmen, Anhörung                        (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-\n(1) Die Maßnahmen der Marktüberwachungsbehör-              lässig\nden im Sinne des § 9 sind gegen den jeweils betroffe-         1. entgegen § 4 Absatz 1 ein Textilerzeugnis auf dem\nnen Wirtschaftsakteur zu richten.                                 Markt bereitstellt,\n(2) Für alle Marktüberwachungsmaßnahmen im Sinne           2. entgegen § 4 Absatz 3 die dort genannte Etikettie-\ndes § 9 ist § 37 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in             rung oder Kennzeichnung nicht, nicht richtig, nicht\nder Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar                     vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt,\n2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 1 des        3. entgegen § 4 Absatz 4 die dort genannte Etikettie-\nGesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2010)                  rung oder Kennzeichnung nicht sicherstellt,\ngeändert worden ist, entsprechend anzuwenden.\n4. entgegen § 5 eine dort genannte Unterlage nicht\n(3) Vor Erlass einer Maßnahme nach § 9 ist der be-             oder nicht mindestens zwei Kalenderjahre aufbe-\ntroffene Wirtschaftsakteur gemäß § 28 des Verwal-                 wahrt,\ntungsverfahrensgesetzes mit der Maßgabe anzuhören,\ndass die Anhörungsfrist nicht kürzer als zehn Tage sein       5. entgegen § 11 Absatz 4 Satz 1 eine dort genannte\ndarf. Wurde eine Maßnahme getroffen, ohne dass der                Maßnahme nicht duldet oder\nWirtschaftsakteur gehört wurde, ist ihm unverzüglich          6. entgegen § 11 Absatz 4 Satz 2 eine Auskunft nicht,\nGelegenheit zu geben, sich zu äußern. Die Maßnahme                nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig\nist daraufhin umgehend zu überprüfen.                             erteilt.\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße\n§ 11                              bis zu zehntausend Euro geahndet werden.\nBetretensrechte, Befugnisse und Duldungspflichten                (3) Gegenstände, auf die sich eine Ordnungswidrig-\n(1) Die Marktüberwachungsbehörden und ihre Be-             keit nach Absatz 1 bezieht, können eingezogen werden.\nauftragten sind, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufga-\nben erforderlich ist, befugt, zu den üblichen Betriebs-                                 Artikel 2\nund Geschäftszeiten Geschäftsräume oder Betriebs-                                  Folgeänderungen\ngrundstücke zu betreten, in oder auf denen im Rahmen\neiner Geschäftstätigkeit Textilerzeugnisse im Anwen-             (1) In Anlage 11 Nummer 3 Tabelle Zeile b Spalte 2\ndungsbereich dieses Gesetzes                                  der Bedarfsgegenständeverordnung in der Fassung der\nBekanntmachung vom 23. Dezember 1997 (BGBl. 1998 I\n1. hergestellt werden,                                        S. 5), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom\n2. zum Zwecke der Bereitstellung auf dem Markt lagern,        24. Juni 2013 (BGBl. I S. 1682) geändert worden ist,\nwerden nach dem Wort „Textilkennzeichnungsgesetzes“\n3. angeboten werden oder                                      die Wörter „und der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 des\n4. ausgestellt sind.                                          Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Sep-\ntember 2011 über die Bezeichnung von Textilfasern und\n(2) Die Marktüberwachungsbehörden und ihre Be-             die damit zusammenhängende Etikettierung und Kenn-\nauftragten sind befugt, die Textilerzeugnisse zu besich-      zeichnung der Faserzusammensetzung von Textilerzeug-\ntigen, zu prüfen oder prüfen zu lassen.                       nissen und zur Aufhebung der Richtlinie 73/44/EWG des\n(3) Die Marktüberwachungsbehörden und ihre Be-             Rates und der Richtlinien 96/73/EG und 2008/121/EG\nauftragten dürfen Proben entnehmen, Muster verlangen          des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 272\nund die für ihre Aufgabenerfüllung erforderlichen Unter-      vom 18.10.2011, S. 1)“ eingefügt.\nlagen und Informationen anfordern. Die Proben, Muster,           (2) Die Anlage 4a der Fertigpackungsverordnung in\nUnterlagen und Informationen sind unentgeltlich zur           der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1994\nVerfügung zu stellen.                                         (BGBl. I S. 451, 1307), die zuletzt durch Artikel 4 der\n(4) Der betroffene Wirtschaftsakteur hat die Maßnah-       Verordnung vom 11. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2010)\nmen nach den Absätzen 1 bis 3 zu dulden und die               geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nMarktüberwachungsbehörden sowie deren Beauftragte             1. In Nummer 5 Buchstabe b werden die Wörter „§ 2\nzu unterstützen. Er ist verpflichtet, den Marktüberwa-            des Textilkennzeichnungsgesetzes“ durch die Wör-\nchungsbehörden auf Verlangen die Auskünfte zu ertei-              ter „Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU)\nlen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind. Er       Nr. 1007/2011 des Europäischen Parlaments und\nkann die Auskunft zu Fragen verweigern, deren Beant-              des Rates vom 27. September 2011 über die Be-\nwortung ihn oder einen seiner in § 383 Absatz 1 Num-              zeichnung von Textilfasern und die damit zusam-\nmer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung in der Fassung der            menhängende Etikettierung und Kennzeichnung der\nBekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I                      Faserzusammensetzung von Textilerzeugnissen und\nS. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt              zur Aufhebung der Richtlinie 73/44/EWG des Rates\ndurch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. November 2015                und der Richtlinien 96/73/EG und 2008/121/EG des\n(BGBl. I S. 2018) geändert worden ist, bezeichneten               Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 272\nAngehörigen der Gefahr aussetzen würde, wegen einer               vom 18.10.2011, S. 1)“ und die Wörter „in der An-\nStraftat oder Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden. Er           lage 2 des Textilkennzeichnungsgesetzes“ durch\nist über sein Recht zur Auskunftsverweigerung zu be-              die Wörter „in Anhang IX der Verordnung (EU)\nlehren.                                                           Nr. 1007/2011“ ersetzt.","202            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 23. Februar 2016\n2. In Nummer 7.2 werden die Wörter „Anlage 2 des               setz in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Au-\nTextilkennzeichnungsgesetzes“ durch die Wörter „An-         gust 1986 (BGBl. I S. 1285), das zuletzt durch Arti-\nhang IX der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011“ ersetzt.         kel 354 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I\nS. 1474) geändert worden ist, die Erste Analysenver-\nArtikel 3                             ordnung vom 20. Dezember 1973 (BGBl. 1974 I S. 33),\ndie durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. März 1980\nInkrafttreten, Außerkrafttreten                    (BGBl. I S. 317) geändert worden ist, und die Zweite\nDieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in           Analysenverordnung vom 29. Juli 1974 (BGBl. I S. 1609)\nKraft. Gleichzeitig treten das Textilkennzeichnungsge-         außer Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 15. Februar 2016\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Energie\nSigmar Gabriel"]}