{"id":"bgbl1-2016-7-6","kind":"bgbl1","year":2016,"number":7,"date":"2016-02-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2016/7#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2016-7-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2016/bgbl1_2016_7.pdf#page=10","order":6,"title":"Achte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen","law_date":"2016-02-09T00:00:00Z","page":182,"pdf_page":10,"num_pages":15,"content":["182                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 15. Februar 2016\nAchte Verordnung\nzur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen\nVom 9. Februar 2016\nAuf Grund des § 3 Absatz 1 in Verbindung mit Ab-                § 16 Zuständigkeiten der Benannten Stellen\nsatz 2 und 5 und § 7a, des § 5 Absatz 2 in Verbindung               § 17 Pflichten des Versenders\nmit Absatz 3 und des § 5 Absatz 5 des Gefahrgut-                    § 18 Pflichten des für das Packen oder Beladen einer Güter-\nbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekannt-                           beförderungseinheit Verantwortlichen\nmachung vom 7. Juli 2009 (BGBl. I S. 1774, 3975),                   § 19 Pflichten des Auftraggebers des Beförderers\nvon denen § 3 Absatz 1 und 2, § 5 Absatz 2 und 5                    § 20 Pflichten des für den Umschlag Verantwortlichen\nund § 7a zuletzt durch Artikel 487 der Verordnung                   § 21 Pflichten des Beförderers\nvom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert wor-                 § 22 Pflichten des Reeders\nden sind, verordnet das Bundesministerium für Verkehr               § 23 Pflichten des Schiffsführers\nund digitale Infrastruktur nach Anhörung der in § 7a des            § 24 Pflichten des mit der Planung der Beladung Beauftragten\nGefahrgutbeförderungsgesetzes genannten Verbände,                   § 25 Pflichten des Empfängers\nSicherheitsbehörden und -organisationen:                            § 26 Pflichten mehrerer Beteiligter\n§ 27 Ordnungswidrigkeiten\nArtikel 1                            § 28 Übergangsbestimmungen\nVerordnung                                                            §1\nüber die Beförderung                                                Geltungsbereich\ngefährlicher Güter mit Seeschiffen\n(1) Diese Verordnung regelt die Beförderung gefähr-\n(Gefahrgutverordnung See – GGVSee)*\nlicher Güter mit Seeschiffen. Für die Beförderung ge-\nInhaltsverzeichnis                            fährlicher Güter mit Seeschiffen auf schiffbaren Binnen-\ngewässern in Deutschland, mit Ausnahme von See-\n§    1  Geltungsbereich                                             schifffahrtsstraßen und angrenzenden Seehäfen, gelten\n§    2  Begriffsbestimmungen                                        die Vorschriften der Gefahrgutverordnung Straße, Eisen-\n§    3  Zulassung zur Beförderung                                   bahn und Binnenschifffahrt.\n§    4  Allgemeine Sicherheitspflichten, Überwachung, Ausrüstung,      (2) Diese Verordnung gilt nicht für die Beförderung\nUnterweisung\ngefährlicher Güter, die als Schiffsvorräte oder für die\n§    5  Verladung gefährlicher Güter\nSchiffsausrüstung bestimmt sind.\n§    6  Unterlagen für die Beförderung gefährlicher Güter\n§    7  Ausnahmen                                                      (3) Diese Verordnung gilt nicht für die Beförderung\n§    8  Zuständigkeiten des Bundesministeriums für Verkehr und      gefährlicher Güter mit Seeschiffen der Bundeswehr\ndigitale Infrastruktur                                      oder ausländischer Streitkräfte, soweit dies Gründe\n§ 9     Zuständigkeiten der nach Landesrecht zuständigen Be-        der Verteidigung erfordern. Satz 1 gilt auch für andere\nhörden                                                      Schiffe, die im Auftrag der Bundeswehr oder der aus-\n§ 10    Zuständigkeiten der durch das Bundesministerium der         ländischen Streitkräfte eingesetzt werden, wenn die\nVerteidigung bestimmten Sachverständigen und Dienst-        Verladung und Beförderung der gefährlichen Güter un-\nstellen                                                     ter Überwachung nach § 10 Absatz 1 erfolgt.\n§ 11    Zuständigkeiten des Bundesamtes für Ausrüstung, Infor-\nmationstechnik und Nutzung der Bundeswehr                      (4) In Häfen und an sonstigen Liegeplätzen gelten für\n§ 12    Zuständigkeiten der Bundesanstalt für Materialforschung     das Einbringen, die Bereitstellung und den Umschlag\nund -prüfung                                                gefährlicher Güter zusätzlich die jeweiligen örtlichen\n§ 13    Zuständigkeiten des Bundesamtes für Strahlenschutz          Sicherheitsvorschriften.\n§ 14    Zuständigkeiten des Umweltbundesamtes\n§ 15    Zuständigkeiten der für die Schiffssicherheit zuständigen                                 §2\nbundesunmittelbaren Berufsgenossenschaft                                      Begriffsbestimmungen\n(1) Die nachfolgenden Begriffe werden im Sinne die-\n* Diese Verordnung dient der Umsetzung des Artikels 12 der Richt-\nlinie 2002/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom    ser Verordnung wie folgt verwendet:\n27. Juni 2002 über die Einrichtung eines gemeinschaftlichen Über-   1. Vorschriften des „ADR“ sind die Vorschriften der\nwachungs- und Informationssystems für den Schiffsverkehr und zur\nAufhebung der Richtlinie 93/75/EWG des Rates (ABl. L 208 vom           Teile 1 bis 9 der Anlagen A und B zu dem Euro-\n5.8.2002, S. 10).                                                      päischen Übereinkommen vom 30. September 1957","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 15. Februar 2016                183\nüber die internationale Beförderung gefährlicher              flüssigter Gase als Massengut (BAnz. Nr. 125a vom\nGüter auf der Straße (ADR) in der Fassung der Be-             12. Juli 1986), der zuletzt durch die Entschließungen\nkanntmachung der Neufassung der Anlagen A und B               MSC.220(82) (VkBl. 2009 S. 758) und MSC.225(82)\nvom 17. April 2015 (BGBl. 2015 II S. 504);                    (VkBl. 2009 S. 760) geändert worden ist;\n2. „Basler Übereinkommen“ ist das Basler Überein-            11. „INF-Code“ ist der Internationale Code für die sichere\nkommen vom 22. März 1989 über die Kontrolle der               Beförderung von verpackten bestrahlten Kernbrenn-\ngrenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Ab-            stoffen, Plutonium und hochradioaktiven Abfällen\nfälle und ihrer Entsorgung (BGBl. 1994 II S. 2703),           (BAnz. 2000 S. 23 322), der zuletzt durch die Ent-\ndas durch Beschlüsse vom 22. September 1995                   schließung MSC.241(83) (VkBl. 2009 S. 82) geän-\nund vom 27. Februar 1998 (BGBl. 2002 II S. 89),               dert worden ist;\nvom 9. bis 13. Dezember 2003 (BGBl. 2003 II S. 1626)      12. „IMDG-Code“ ist der International Maritime\nund vom 25. bis 29. Oktober 2004 (BGBl. 2005 II               Dangerous Goods Code, der zuletzt durch die Ent-\nS. 1122) geändert worden ist, in der jeweils gelten-          schließung MSC.372(93) geändert worden ist, in der\nden Fassung;                                                  amtlichen deutschen Übersetzung bekannt gegeben\n3. „Beförderer“ ist, wer auf Grund eines Seefrachtver-           am 13. November 2014 (VkBl. 2014 S. 810);\ntrags als Verfrachter die Ortsveränderung gefähr-         13. „IMSBC-Code“ ist der International Maritime Solid\nlicher Güter mit einem ihm gehörenden oder ganz               Bulk Cargoes Code in der amtlichen deutschen\noder teilweise gecharterten Seeschiff durchführt;             Übersetzung bekannt gegeben am 15. Dezember\n4. „BCH-Code“ ist der Code für den Bau und die Aus-              2009 (VkBl. 2009 S. 775), der zuletzt durch die Ent-\nrüstung von Schiffen zur Beförderung gefährlicher             schließung MSC.354(92) (VkBl. 2013 S. 1015) ge-\nChemikalien als Massengut (BAnz. Nr. 146a vom                 ändert worden ist, korrigiert durch die Bekannt-\n9. August 1983), der zuletzt durch die Entschließung          machung vom 15. Mai 2014 (VkBl. 2014 S. 467);\nMSC.212(81) (VkBl. 2010 S. 653) geändert worden           14. „ISPS-Code“ ist der Internationale Code für die\nist;                                                          Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen\n5. „CSS-Code“ ist die Richtlinie für die sachgerechte            (BGBl. 2003 II S. 2018, 2043);\nStauung und Sicherung von Ladung bei der Beför-           15. „MARPOL“ ist das Internationale Übereinkommen\nderung mit Seeschiffen in der Fassung der Bekannt-            von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung\nmachung vom 13. Dezember 1990 (BAnz. Nr. 8a                   durch Schiffe mit dem Protokoll von 1978 zu diesem\nvom 12. Januar 1991), die zuletzt durch die Be-               Übereinkommen (BGBl. 1982 II S. 2; 1996 II S. 399),\nkanntmachung vom 7. Februar 2011 (VkBl. 2011                  das zuletzt durch die in London vom Ausschuss\nS. 119) geändert worden ist;                                  für den Schutz der Meeresumwelt der Internationa-\n6. „CTU-Code“ sind die Verfahrensregeln der Inter-               len Seeschifffahrts-Organisation am 17. Mai 2013\nnationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO), der            angenommenen Entschließungen MEPC.235(65)\nInternationalen Arbeitsorganisation (ILO) und der             und MEPC.238(65) (BGBl. 2014 II S. 709) geändert\nWirtschaftskommission der Vereinten Nationen für              worden ist;\nEuropa (UNECE) für das Packen von Güterbeförde-           16. „MFAG“ ist der Leitfaden für medizinische Erste-Hilfe-\nrungseinheiten (CTUs) in der amtlichen deutschen              Maßnahmen bei Unfällen mit gefährlichen Gütern in\nÜbersetzung bekannt gemacht am 27. April 2015                 der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar\n(VkBl. 2015 S. 422);                                          2001 (BAnz. Nr. 68a vom 6. April 2001);\n7. „EmS-Leitfaden“ ist der Leitfaden für Unfallmaß-          17. „Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung“ ist die\nnahmen für Schiffe, die gefährliche Güter beför-              Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung vom 29. No-\ndern, in der Fassung der Bekanntmachung vom                   vember 2011 (BGBl. I S. 2349), die zuletzt durch\n19. August 2013 (VkBl. 2013 S. 580), der zuletzt              Artikel 491 der Verordnung vom 31. August 2015\ndurch die Bekanntmachung vom 22. Juli 2015                    (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist;\n(VkBl. 2015 S. 486) geändert worden ist;\n18. „ortsbewegliche Druckgeräte“ sind die in Abschnitt B\n8. „GC-Code“ ist der Code für den Bau und die                    der Anlage 1 der Ortsbewegliche-Druckgeräte-Ver-\nAusrüstung von Schiffen zur Beförderung verflüs-              ordnung bestimmten Gefäße und Tanks für Gase\nsigter Gase als Massengut (BAnz. Nr. 146a vom                 sowie die übrigen in den Kapiteln 6.2 und 6.7 des\n9. August 1983), der zuletzt durch die Entschlie-             IMDG-Codes bestimmten Gefäße und Tanks für\nßung MSC.377(93) (VkBl. 2015 S. 263) geändert                 Gase;\nworden ist;                                               19. „Reeder“ ist der Eigentümer eines von ihm zum Er-\n9. „IBC-Code“ ist der Internationale Code für den Bau            werb durch Seefahrt betriebenen Schiffes oder eine\nund die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung ge-           Person, die ein ihm nicht gehörendes Schiff zum\nfährlicher Chemikalien als Massengut (BAnz. Nr. 125a          Erwerb durch Seefahrt betreibt und vom Eigen-\nvom 12. Juli 1986), neu gefasst durch die Entschlie-          tümer die Verantwortung für den Betrieb des Schif-\nßung MSC.176(79) (VkBl. 2007 S. 8), sowie ergänzte            fes übernommen und durch Übernahme dieser Ver-\nStofflisten hierzu nach Maßgabe des MEPC.2-Rund-              antwortung zugestimmt hat, alle dem Eigentümer\nschreibens 12 und des MEPC.1-Rundschreibens 512               auferlegten Pflichten und Verantwortlichkeiten zu\n(VkBl. 2007 S. 80; 2007 S. 152), der zuletzt durch            übernehmen;\ndie Entschließung MSC.340(91) (VkBl. 2013 S. 1033)        20. Vorschriften des „RID“ sind die Vorschriften der\ngeändert worden ist;                                          Teile 1 bis 7 der Anlage der Ordnung für die inter-\n10. „IGC-Code“ ist der Internationale Code für den Bau            nationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter\nund die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung ver-          (RID) – Anhang C des Übereinkommens über den","184             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 15. Februar 2016\ninternationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) vom 9. Mai      3. bei der Beförderung flüssiger gefährlicher Güter in\n1980 in der Fassung der Bekanntmachung vom                   Tankschiffen die Vorschriften des Kapitels II-2 Re-\n16. Mai 2008 (BGBl. 2008 II S. 475, 899), die zuletzt        gel 16 Absatz 3 und, sofern anwendbar, des Kapi-\nnach Maßgabe der 19. RID-Änderungsverordnung                 tels VII Teil B des SOLAS-Übereinkommens sowie die\nvom 31. Oktober 2014 (BGBl. 2014 II S. 890) ge-              Vorschriften des IBC-Codes oder des BCH-Codes;\nändert worden sind;\n4. bei der Beförderung verflüssigter Gase in Tankschif-\n21. „SOLAS“ ist das Internationale Übereinkommen                  fen die Vorschriften des Kapitels II-2 Regel 16 Ab-\nvon 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf              satz 3 und des Kapitels VII Teil C des SOLAS-Über-\nSee in der amtlichen deutschen Übersetzung be-               einkommens sowie die Vorschriften des IGC-Codes\nkannt gegeben am 21. Februar 1979 (BGBl. 1979 II             oder des GC-Codes;\nS. 141) mit dem Protokoll von 1988 zu diesem\nÜbereinkommen in der amtlichen deutschen Über-           5. bei der Beförderung von verpackten bestrahlten\nsetzung bekannt gegeben am 27. September 1994                Kernbrennstoffen, Plutonium und hochradioaktiven\n(BGBl. 1994 II S. 2458), das jeweils zuletzt nach            Abfällen zusätzlich zu den in Nummer 1 aufgeführten\nMaßgabe der 25. SOLAS-Änderungsverordnung vom                Vorschriften die Vorschriften des Kapitels VII Teil D\n5. Dezember 2014 (BGBl. 2014 II S. 1122) geändert            des SOLAS-Übereinkommens sowie die Vorschriften\nworden ist;                                                  des INF-Codes.\n22. „Versender“ ist der Hersteller oder Vertreiber ge-           (2) Seeschiffe, die gefährliche Güter in verpackter\nfährlicher Güter oder jede andere Person, die die        Form oder in fester Form als Massengut befördern\nBeförderung gefährlicher Güter ursprünglich veran-       und die dem Kapitel II-2 Regel 19 des SOLAS-Über-\nlasst.                                                   einkommens nicht unterliegen, dürfen gefährliche Güter\nin deutschen Häfen laden und entladen, wenn für vier\n(2) Im Sinne dieser Verordnung sind gefährliche Güter\nPersonen ein vollständiger Körperschutz gegen die\n1. Stoffe und Gegenstände, die unter die jeweiligen           Einwirkung von Chemikalien sowie zwei zusätzliche\nBegriffsbestimmungen für die Klassen 1 bis 9 des          umluftunabhängige Atemschutzgeräte vorhanden sind.\nIMDG-Codes fallen,                                        Diese Seeschiffe dürfen in deutschen Häfen\n2. Stoffe, die bei der Beförderung als gefährliches           1. explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff,\nSchüttgut nach den Bestimmungen des IMSBC-                    ausgenommen Unterklasse 1.4S,\nCodes der Gruppe B zuzuordnen sind, oder\n2. entzündbare Gase,\n3. Stoffe, die in Tankschiffen befördert werden sollen\nund                                                       3. entzündbare Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt\na) die einen Flammpunkt von 60 °C oder niedriger              unter 23 °C oder\nhaben,                                                 4. giftige Flüssigkeiten\nb) die flüssige Güter nach Anlage I des MARPOL-           unter Deck nur unter den Voraussetzungen des Satzes 3\nÜbereinkommens sind,                                   oder 4 laden oder von dort entladen. Durch eine Be-\nc) die unter die Begriffsbestimmung „schädlicher          scheinigung der zuständigen Behörde des Flaggen-\nflüssiger Stoff“ in Kapitel 1 Nummer 1.3.23 des        staates oder einer anerkannten Klassifikationsgesell-\nIBC-Codes fallen oder                                  schaft ist nachzuweisen, dass in den jeweiligen Lade-\nräumen folgende Anforderungen erfüllt sind:\nd) die in Kapitel 19 des IGC-Codes aufgeführt sind.\n1. bei der Beförderung von explosiven Stoffen und Ge-\n§3                                   genständen mit Explosivstoff, ausgenommen Unter-\nZulassung zur Beförderung                          klasse 1.4S, entzündbaren Gasen oder entzündba-\nren Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt unter 23 °C\n(1) Gefährliche Güter dürfen zur Beförderung auf               müssen die elektrischen Anlagen im Laderaum in\nSeeschiffen im Geltungsbereich dieser Verordnung nur              einer Explosionsschutzart ausgeführt sein, die für\nübergeben, nur auf Seeschiffe verladen und mit See-               die Verwendung in gefährlicher Umgebung geeignet\nschiffen nur befördert werden, wenn die folgenden auf             ist; Kabeldurchführungen in Decks und Schotten\ndie einzelne Beförderung zutreffenden Vorschriften ein-           müssen gegen den Durchgang von Gasen und\ngehalten sind:                                                    Dämpfen abgedichtet sein; fest installierte elek-\n1. bei der Beförderung gefährlicher Güter in verpackter           trische Anlagen und Verkabelungen müssen in den\nForm die Vorschriften des Kapitels II-2 Regel 19 und          betreffenden Laderäumen so ausgeführt sein, dass\ndes Kapitels VII Teil A des SOLAS-Übereinkommens              sie während des Umschlags nicht beschädigt wer-\nsowie die Vorschriften des IMDG-Codes;                        den können;\n2. bei der Beförderung gefährlicher Güter in fester           2. bei der Beförderung von giftigen Flüssigkeiten oder\nForm als Massengut                                            entzündbaren Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt\na) bei Gütern, denen die Klassifizierung „MHB“ zu-            unter 23 °C muss das Lenzpumpensystem so aus-\ngeordnet ist, die Vorschriften des Kapitels VI des         gelegt sein, dass ein unbeabsichtigtes Pumpen sol-\nSOLAS-Übereinkommens sowie die Vorschriften                cher Flüssigkeiten und Flüssigkeiten durch Leitungen\ndes IMSBC-Codes und                                        oder Pumpen im Maschinenraum vermieden wird.\nb) bei Gütern, denen eine UN-Nummer zugeordnet ist,       Liegt die nach Satz 3 erforderliche Bescheinigung nicht\nzusätzlich die Vorschriften des Kapitels II-2 Regel    vor, können gefährliche Güter entladen werden, wenn\n19 und des Kapitels VII Teil A-1 des SOLAS-Über-       alle in den Laderäumen installierten elektrischen Anla-\neinkommens;                                            gen von der Spannungsquelle völlig abgetrennt sind.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 15. Februar 2016                185\n(3) Gefährliche Abfälle im Sinne des Artikels 1 Ab-            (2) Auf allen Seeschiffen, die gefährliche Güter be-\nsatz 1 des Basler Übereinkommens dürfen nur in Ver-            fördern, ist es, ausgenommen innerhalb geschlossener\ntragsstaaten dieses Übereinkommens auf Seeschiffe              Aufenthalts-, Unterkunfts- und Werkstatträume, verbo-\nverladen werden, es sei denn, es besteht eine Überein-         ten, zu rauchen oder Feuer und offenes Licht zu ge-\nkunft nach Artikel 11 dieses Übereinkommens.                   brauchen. Dieses Verbot ist durch Hinweistafeln an\n(4) Gefährliche Güter der Klasse 1 Verträglichkeits-        geeigneten Stellen anzubringen.\ngruppe K des IMDG-Codes dürfen, wenn sie mit ande-                (3) An Bord von Tankschiffen, die entzündbare Flüs-\nren Verkehrsträgern weiterbefördert werden sollen, nur         sigkeiten oder entzündbare verflüssigte Gase beför-\nmit vorheriger Genehmigung der in § 9 Absatz 2 ge-             dern, oder die nach der Beförderung dieser Güter nicht\nnannten zuständigen Behörden gelöscht werden.                  entgast sind, dürfen an Deck im Bereich der Ladung\n(5) Feuerwerkskörper der UN-Nummern 0333, 0334,             sowie in Pumpenräumen und Kofferdämmen nur statio-\n0335, 0336 und 0337 dürfen über Häfen im Geltungs-             näre stromversorgte explosionsgeschützte Geräte und\nbereich dieser Verordnung nur eingeführt werden, wenn          Installationen oder elektrische Geräte mit eigener Strom-\nder nach § 9 Absatz 2 zuständigen Behörde spätestens           quelle in einer explosionsgeschützten Bauart verwen-\n72 Stunden vor Ankunft des Schiffes folgende Doku-             det werden. Durch betriebliche und gerätetechnische\nmente in Kopie vorliegen:                                      Maßnahmen müssen Funkenbildung und heiße Ober-\nflächen ausgeschlossen werden.\n1. das Beförderungsdokument nach Abschnitt 5.4.1\ndes IMDG-Codes,                                               (4) Auf Seeschifffahrtsstraßen dürfen von Gastank-\nschiffen keine Ladungsdämpfe zur Druck- oder Tempe-\n2. die Bescheinigungen der zuständigen Behörde des             raturregelung abgelassen werden.\nHerstellungslandes über die Zulassung der Klas-\nsifizierung der Feuerwerkskörper nach Unterab-                (5) Alle mit Notfallmaßnahmen befassten Besatzungs-\nschnitt 2.1.3.2 des IMDG-Codes oder eine Beschei-          mitglieder müssen darüber unterrichtet werden, dass\nnigung der zuständigen Behörde einer Vertragspartei        sich gefährliche Güter an Bord befinden. Insbesondere\ndes ADR oder eines Mitgliedstaates des COTIF über          ist in geeigneter Form bekannt zu geben, wo sie ge-\ndie Zustimmung zur Verwendung des angegebenen              staut sind, welche Gefahren von ihnen ausgehen kön-\nKlassifizierungscodes nach Kapitel 3.3 Sondervor-          nen und welches Verhalten bei Unregelmäßigkeiten er-\nschrift 645 ADR/RID bei der Beförderung und,               forderlich ist.\n(6) Die Ladung muss während der Beförderung regel-\n3. bei der Beförderung in Güterbeförderungseinheiten,\nmäßig überwacht werden. Art und Umfang der Überwa-\ndas CTU-Packzertifikat und eine entsprechende\nchung sind den Umständen des Einzelfalls anzupassen\nPackliste, in der die verladenen Versandstücke mit\nund in das Schiffstagebuch einzutragen.\nfolgenden Angaben aufgeführt sind:\n(7) Werden gefährliche Güter mit Seeschiffen beför-\na) detaillierte Beschreibung der Feuerwerkskörper\ndert, muss das Schiff mit den in Anhang 14 des MFAG\n(Gegenstandsgruppe),\naufgeführten Arzneimitteln und Hilfsmitteln ausgerüstet\nb) Kaliber in Millimeter oder Zoll,                        sein. Sind für bestimmte gefährliche Güter nach Kapi-\nc) Nettoexplosivstoffmasse je Gegenstand,                  tel II-2 Regel 19 Nummer 1 und 3.6 des SOLAS-Über-\neinkommens, Kapitel 14 des IBC-Codes, nach den Ab-\nd) Anzahl der Gegenstände je Versandstück,\nschnitten 3.11 und 3.12 in Verbindung mit Kapitel VI,\ne) Art und Anzahl der Versandstücke je Güterbeför-         Abschnitt 3.16, Abschnitt 4.17 in Verbindung mit Kapi-\nderungseinheit,                                        tel VI und Nummer 4.20.26 des BCH-Codes, nach den\nf) Gesamtmenge (Bruttogewicht, Nettoexplosivstoff-         Nummern 11.6.1, 13.6.13 oder Kapitel 14 des IGC-\nmasse) und                                             Codes, nach Kapitel XIV oder Abschnitt 11.6 des GC-\nCodes oder nach den für das gefährliche Gut jeweils\ng) Name, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-\nzutreffenden Unfallmerkblättern des EmS-Leitfadens\nAdresse des Empfängers der Ladung oder, wenn\nbesondere Ausrüstungen vorgeschrieben, ist das Schiff\nder Empfänger keinen Sitz in Deutschland hat,\nentsprechend auszurüsten. Diese Ausrüstung muss\ndes Beauftragten des Empfängers in Deutsch-\nsich jederzeit in einem einsatzbereiten Zustand befin-\nland.\nden. Schutzkleidung und Schutzausrüstung müssen\nBei der Beförderung in Güterbeförderungseinheiten muss         von den Besatzungsmitgliedern in den vorgesehenen\ndie Identifikationsnummer der jeweiligen Güterbeförde-         Fällen getragen werden.\nrungseinheit auf allen vorzulegenden Dokumenten ver-              (8) Bei Unfällen mit gefährlichen Gütern, die sich bei\nmerkt sein. Ist die Sprache der Dokumente nicht Deutsch        der Beförderung mit Seeschiffen einschließlich dem da-\noder Englisch, ist eine deutsche oder englische Über-          mit zusammenhängenden Be- und Entladen ereignen,\nsetzung beizufügen.                                            ist unverzüglich\n§4                                 1. die nach Landesrecht zuständige Behörde,\nAllgemeine Sicherheitspflichten,                  2. in den Bundeshäfen und auf Bundeswasserstraßen,\nÜberwachung, Ausrüstung, Unterweisung                       ausgenommen der Elbe in dem in § 19 des Seeauf-\ngabengesetzes bezeichneten Umfang, die nach Bun-\n(1) Die an der Beförderung gefährlicher Güter mit               desrecht zuständige Strom- und Schifffahrtspolizei-\nSeeschiffen Beteiligten haben die nach Art und Ausmaß              behörde\nder vorhersehbaren Gefahren erforderlichen Vorkehrun-\ngen zu treffen, um Schadensfälle zu verhindern und bei         zu unterrichten.\nEintritt eines Schadens dessen Umfang so gering wie               (9) Sämtliche an der Beförderung gefährlicher Güter\nmöglich zu halten.                                             Beteiligten haben die zuständigen Stellen bei einem","186             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 15. Februar 2016\nUnfall zu unterstützen und zur Schadensbekämpfung                                         §6\nalle erforderlichen Auskünfte unverzüglich zu erteilen.                           Unterlagen für die\nWer gefährliche Güter regelmäßig herstellt, vertreibt                     Beförderung gefährlicher Güter\noder empfängt, muss den zuständigen Behörden der\nSeehäfen und dem Havariekommando, gemeinsame Ein-                (1) Für verpackte gefährliche Güter sind folgende\nrichtung des Bundes und der Küstenländer, Maritimes           Anforderungen zu erfüllen:\nLagezentrum, Am Alten Hafen 2, 27472 Cuxhaven, auf            1. das Beförderungsdokument muss neben den in Ab-\nVerlangen eine Rufnummer angeben, über die alle vor-              schnitt 5.4.1 des IMDG-Codes geforderten Angaben\nliegenden Informationen über die Eigenschaften des                auch den Namen und die Anschrift der ausstellen-\ngefährlichen Gutes und Maßnahmen zur Unfallbekämp-                den Firma sowie den Namen desjenigen, der eigen-\nfung und Schadensbeseitigung erhältlich sind.                     verantwortlich die Pflichten des Unternehmers oder\nBetriebsinhabers als Versender wahrnimmt, enthal-\n(10) Die zuständige Behörde unterrichtet das Bun-              ten; verschiedene Güter einer oder mehrerer Klassen\ndesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur             dürfen mit den vorgeschriebenen Angaben in einem\nüber Unfälle mit gefährlichen Gütern nach Absatz 8, so-           Beförderungsdokument nach Abschnitt 5.4.1 des\nweit die Umstände eines einzelnen Unfalls erkennbare              IMDG-Codes zusammen aufgeführt werden, wenn\nAuswirkungen auf die Sicherheitsvorschriften haben.               für diese Güter nach den Kapiteln 3.2, 3.3, 3.4, 3.5\n(11) Auf jedem Seeschiff, das die Bundesflagge führt           oder 7.2 bis 7.7 des IMDG-Codes das Stauen in\nund gefährliche Güter in verpackter Form oder in fester           einem Laderaum oder einer Güterbeförderungsein-\nForm als Massengut befördert, müssen der Schiffs-                 heit zugelassen ist;\nführer und der für die Ladung verantwortliche Offizier        2. in dem nach Unterabschnitt 5.4.3.1 des IMDG-Codes\nihren Aufgaben und Verantwortlichkeiten entsprechend              vorgeschriebenen Gefahrgutmanifest oder Stauplan\nüber die Vorschriften unterwiesen sein, die die Beförde-          sind Name und Anschrift der ausstellenden Firma\nrung gefährlicher Güter regeln. Die Unterweisung muss             sowie der Name des für die Erstellung des Gefahr-\nsich auch auf die möglichen Gefahren einer Verletzung             gutmanifests oder des Stauplans Verantwortlichen\noder Schädigung als Folge von Zwischenfällen bezie-               zu vermerken.\nhen. Die Unterweisung ist in regelmäßigen Abständen              (2) Die schriftliche Ladungsinformation für gefähr-\nvon höchstens fünf Jahren zu wiederholen. Datum und           liche Schüttgüter muss neben den nach Abschnitt 4.2\nInhalt der Unterweisung sind unverzüglich nach der Un-        des IMSBC-Codes geforderten Angaben auch den\nterweisung aufzuzeichnen, die Aufzeichnungen sind             Namen der ausstellenden Firma sowie den Namen des-\nfünf Jahre aufzubewahren und dem Arbeitnehmer und             jenigen enthalten, der eigenverantwortlich die Pflichten\nder zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.             des Unternehmers oder Betriebsinhabers als Versender\nNach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind die Aufzeich-         wahrnimmt.\nnungen unverzüglich zu löschen.\n(3) Für gefährliche Massengüter in flüssiger oder ver-\n(12) An Land tätige Personen (Landpersonal), die Auf-      flüssigter Form sind folgende Ladungsinformationen\ngaben nach Unterabschnitt 1.3.1.2 des IMDG-Codes              erforderlich:\nausüben, sind vor der selbstständigen Übernahme der           1. Stoffname,\nAufgaben nach den Vorschriften des Kapitels 1.3 des\nIMDG-Codes zu unterweisen. Die Unterweisung ist in            2. MARPOL-Verschmutzungskategorie, wenn anwend-\nregelmäßigen Abständen zu wiederholen, um Änderun-                bar,\ngen in den Vorschriften und der Praxis Rechnung zu            3. Ladungstemperatur, Dichte und Flammpunkt, wenn\ntragen, spätestens jedoch in einem Abstand von fünf               dieser höchstens 60 °C beträgt,\nJahren. Datum und Inhalt der Unterweisung sind unver-         4. Notfallmaßnahmen, die beim Freiwerden, bei Körper-\nzüglich nach der Unterweisung aufzuzeichnen, die Auf-             kontakt und bei Feuer zu ergreifen sind, und,\nzeichnungen sind fünf Jahre aufzubewahren und dem\nArbeitnehmer und der zuständigen Behörde auf Verlan-          5. wenn anwendbar, alle weiteren nach Abschnitt 16.2\ngen vorzulegen. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist                des IBC-Codes, Abschnitt 5.2 des BCH-Codes, Ab-\nsind die Aufzeichnungen unverzüglich zu löschen.                  schnitt 18.1 des IGC-Codes oder Abschnitt 18.1 des\nGC-Codes erforderlichen Angaben.\n§5                                    (4) Werden die in den Absätzen 1 bis 3 genannten\nInformationen elektronisch übermittelt, dürfen die auf\nVerladung gefährlicher Güter                     Dokumenten vorgesehenen Unterschriften durch den\nNamen der unterschriftsberechtigten Person ersetzt\n(1) Vor der Verladung gefährlicher Güter sind Stau-        werden.\nanweisungen unter Beachtung der anwendbaren Stau-\nund Trennvorschriften nach den Kapiteln 7.1, 7.2, 7.4            (5) Auf einem Seeschiff, das gefährliche Güter beför-\nbis 7.7 in Verbindung mit Abschnitt 3.1.4 und Kapitel 3.2     dert, sind folgende Unterlagen mitzuführen:\ndes IMDG-Codes und nach Unterabschnitt 9.3 des                1. wenn das Seeschiff die Bundesflagge führt,\nIMSBC-Codes sowie der Vorschriften des Kapitels II-2              a) einen Abdruck dieser Verordnung und\nRegel 19 des SOLAS-Übereinkommens festzulegen.\nb) den MFAG;\n(2) Bei der Beförderung verpackter gefährlicher Güter      2. bei der Beförderung gefährlicher Güter in verpackter\nist die Ladung unter Beachtung des CSS-Codes zu                   Form,\nsichern. Die Ladungsstauung und -sicherung muss\nvor dem Auslaufen abgeschlossen sein und beim An-                 a) den IMDG-Code,\nlegen im Bestimmungshafen noch vorhanden sein.                    b) den EmS-Leitfaden,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 15. Februar 2016                187\nc) die in Abschnitt 5.4.3 des IMDG-Codes geforder-                                    §7\nten Unterlagen,                                                               Ausnahmen\nd) bei der grenzüberschreitenden Beförderung ge-             (1) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden\nfährlicher Abfälle zusätzlich die in Absatz 2.0.5.3.2  können in ihrem Zuständigkeitsbereich, die General-\ndes IMDG-Codes geforderten Unterlagen,                 direktion Wasserstraßen und Schifffahrt in bundeseige-\ne) die erforderliche Bescheinigung nach Kapitel II-2      nen Häfen, auf Antrag für Einzelfälle oder für einen nach\nRegel 19 des SOLAS-Übereinkommens und                  allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimm-\nbaren Personenkreis Ausnahmen von dieser Verord-\nf) ein Zeugnis nach dem INF-Code, wenn radio-             nung zulassen oder Ausnahmen anderer Staaten aner-\naktive Stoffe befördert werden, die dem INF-Code       kennen, soweit dies\nunterliegen;\n1. nach Abschnitt 7.9.1 des IMDG-Codes oder\n3. bei der Beförderung gefährlicher Güter in fester Form\nals Massengut,                                            2. nach Ziffer 1.5.1 und der jeweiligen Stoffseite des\nIMSBC-Codes oder\na) ein Beförderungsdokument, das mindestens die\nAnforderungen nach Kapitel VI Teil A Regel 2           3. nach Abschnitt 1.4 des IBC-Codes oder\ndes SOLAS-Übereinkommens erfüllt,                      4. nach Abschnitt 1.4 des IGC-Codes\nb) die erforderliche Bescheinigung nach Kapitel II-2      zulässig ist.\nRegel 19 des SOLAS-Übereinkommens,                        (2) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale\nc) bei der grenzüberschreitenden Beförderung ge-          Infrastruktur kann für einen nach allgemeinen Merk-\nfährlicher Abfälle zusätzlich die in Abschnitt 10      malen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis\ndes IMSBC-Codes geforderten Unterlagen und             Ausnahmen nach Abschnitt 7.9.1 des IMDG-Codes\nnach Abstimmung mit den zuständigen Behörden des\nd) den IMSBC-Code;                                        Hafenstaats Abgangshafen, des Hafenstaats Ankunfts-\n4. bei der Beförderung flüssiger Stoffe, die dem IBC-         hafen und des Flaggenstaats zulassen.\nCode, oder verflüssigter Gase, die dem IGC-Code              (3) Die für die Schiffssicherheit zuständige bundes-\nunterliegen,                                              unmittelbare Berufsgenossenschaft kann auf Antrag\na) den IBC-Code oder den IGC-Code,                        1. Ausnahmen nach Abschnitt 1.5 des IMSBC-Codes\nb) den BCH-Code oder den GC-Code, wenn zutref-                oder nach Kapitel 17 des IBC-Codes in Verbindung\nfend und das Schiff die Bundesflagge führt,                mit Regel 6.3 der Anlage II des MARPOL-Überein-\nkommens oder\nc) die in Abschnitt 16.2 des IBC-Codes oder Ab-\nschnitt 18.1 des IGC-Codes geforderten Unter-          2. für die Beförderung von Stoffen, die im IMSBC-Code\nlagen,                                                     oder die im IBC-Code nicht aufgelistet sind, Aus-\nnahmen nach Abschnitt 1.3 des IMSBC-Codes oder\nd) die in Abschnitt 5.2 des BCH-Codes oder Ab-                gemäß Kapitel 17 des IBC-Codes\nschnitt 18.1 des GC-Codes geforderten Unter-\nlagen, wenn zutreffend und das Schiff die Bun-         zulassen. Die für die Schiffssicherheit zuständige bun-\ndesflagge führt, und                                   desunmittelbare Berufsgenossenschaft setzt sich vor\nder Erteilung einer Ausnahme nach Satz 1 mit der\ne) bei der grenzüberschreitenden Beförderung ge-          jeweils zuständigen deutschen Hafenbehörde ins Be-\nfährlicher Abfälle zusätzlich die in Abschnitt 20.5.1  nehmen.\ndes IBC-Codes oder Abschnitt 8.5 des BCH-Codes\ngeforderten Unterlagen.                                   (4) Bei innerstaatlichen Beförderungen mit Schiffen\nunter deutscher Flagge kann die für die Schiffssicher-\n(6) Anstelle der in Absatz 5 Nummer 2 Buchstabe a          heit zuständige bundesunmittelbare Berufsgenossen-\nund b, Nummer 3 Buchstabe d und Nummer 4 Buch-                schaft auf Antrag Ausnahmen nach den in Absatz 3\nstabe a und b genannten Vorschriften dürfen die von           Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Vorschriften im Be-\nder Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO)        nehmen mit den zuständigen Hafenbehörden des Lade-\nbekannt gemachten entsprechenden Vorschriften mit-            hafens und des Löschhafens zulassen.\ngeführt werden.\n(5) Bei Ausnahmen nach den Absätzen 1, 3 und 4\n(7) Auf einem Schiff, das die Bundesflagge führt,          hat der Antragsteller über die erforderlichen Sicher-\nsind die in Absatz 5 Nummer 2 Buchstabe c und d ge-           heitsvorkehrungen ein Gutachten eines Sachverstän-\nnannten Unterlagen bis zur Beendigung der Reise mit-          digen vorzulegen. In diesem Gutachten müssen insbe-\nzuführen. Werden Datenverarbeitungssysteme verwen-            sondere die verbleibenden Gefahren dargestellt und es\ndet, sind die darauf gespeicherten Informationen bis          muss begründet werden, weshalb die Zulassung der\nzum Ende der Reise vorzuhalten. Die Unterlagen nach           Ausnahme trotz der verbleibenden Gefahren als vertret-\nSatz 1 sowie die gespeicherten Informationen nach             bar angesehen wird. Die nach Satz 1 zuständige Be-\nSatz 2 müssen auch nach Ende der Reise bis zum Ab-            hörde kann die Vorlage weiterer Gutachten auf Kosten\nschluss der Unfalluntersuchung auf dem Seeschiff auf-         des Antragstellers verlangen oder diese im Benehmen\nbewahrt werden, wenn Unfälle nach § 4 Absatz 8 ge-            mit dem Antragsteller selbst erstellen lassen. In begrün-\nmeldet worden sind.                                           deten Einzelfällen kann die zuständige Behörde auf die\n(8) Die nach den Absätzen 5 und 6 sowie nach § 3           Vorlage eines Gutachtens verzichten.\nAbsatz 5 erforderlichen Unterlagen oder Ausdrucke                (6) Werden Ausnahmen nach den Absätzen 1, 3\naus den Datenverarbeitungssystemen sind zuständigen           und 4 zugelassen, so sind diese schriftlich oder elek-\nPersonen auf Verlangen zur Prüfung vorzulegen.                tronisch und unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den","188             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 15. Februar 2016\nFall zu erteilen, dass sich die auferlegten Sicherheits-      1. die Zulassung, erstmalige und wiederkehrende Prü-\nvorkehrungen als unzureichend zur Einschränkung der               fung von Druckgefäßen nach den Unterabschnit-\nvon der Beförderung ausgehenden Gefahren erweisen.                ten 6.2.1.4 bis 6.2.1.6 des IMDG-Codes,\nAusnahmen dürfen für längstens fünf Jahre erteilt werden.     2. die Inspektion und Prüfung der IBC nach Unterab-\n(7) Eine Kopie oder Abschrift der Ausnahmegeneh-              schnitt 6.5.4.4 des IMDG-Codes,\nmigung nach den Absätzen 1, 3 und 4 ist dem Beför-            3. die Baumusterprüfung sowie die erstmalige, wieder-\nderer mit der Sendung zu übergeben und auf dem See-               kehrende und außerordentliche Prüfung von ortsbe-\nschiff mitzuführen.                                               weglichen Tanks und Gascontainern mit mehreren Ele-\nmenten (MEGC) nach den Unterabschnitten 6.7.2.19,\n§8                                   6.7.3.15, 6.7.4.14 und 6.7.5.12 des IMDG-Codes\nZuständigkeiten                              und\ndes Bundesministeriums                        4. die Baumusterprüfung sowie die erstmalige, wieder-\nfür Verkehr und digitale Infrastruktur                  kehrende und außerordentliche Prüfung von Tanks der\nDas Bundesministerium für Verkehr und digitale Infra-         Straßentankfahrzeuge nach den Absätzen 6.8.2.2.1\nstruktur ist für die Durchführung dieser Verordnung in            und 6.8.2.2.2 und die Prüfungen im Zusammenhang\nallen Fällen zuständig, in denen nach den in § 2 Ab-              mit der Ausstellung der Bescheinigung nach den\nsatz 1 genannten Vorschriften zuständigen Behörden                Absätzen 6.8.3.1.3.2, 6.8.3.2.3.2 und 6.8.3.3.3.2 des\nAufgaben übertragen worden sind und nachfolgend                   IMDG-Codes.\nkeine ausdrücklich abweichende Zuständigkeitsrege-\nlung getroffen ist.                                                                       § 11\nZuständigkeiten des\n§9                                             Bundesamtes für Ausrüstung,\nZuständigkeiten der                         Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr\nnach Landesrecht zuständigen Behörden                    Das Bundesamt für Ausrüstung, Informationstechnik\n(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde, in           und Nutzung der Bundeswehr ist, soweit es sich um\nderen Gebiet ein an der Beförderung gefährlicher Güter        den militärischen Bereich handelt, zuständige Behörde\nbeteiligtes Unternehmen seinen Sitz hat, ist für die Über-    für Aufgaben nach\nwachung der Unterweisung der Beschäftigten nach § 4           1. Teil 2 des IMDG-Codes in Bezug auf explosive\nAbsatz 11 und 12 zuständig.                                       Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff,\n(2) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden, in         2. Kapitel 3.3 des IMDG-Codes in Bezug auf explosive\nderen Gebiet                                                      Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff und\n1. der Umschlaghafen,                                         3. Kapitel 4.1 des IMDG-Codes in Bezug auf explosive\n2. der Löschhafen, falls gefährliche Güter außerhalb              Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff.\ndes Geltungsbereichs dieser Verordnung geladen\nwurden, oder                                                                         § 12\n3. der Heimat- oder Registerhafen, soweit der Lösch-                             Zuständigkeiten der\nhafen nicht zum Geltungsbereich dieser Verordnung         Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung\ngehört,                                                     (1) Die Bundesanstalt für Materialforschung und\nliegt, sind zuständig für die Festlegung von Stau- und        -prüfung ist zuständige Behörde für\nTrennvorschriften für gefährliche Güter nach den Kapi-        1. Aufgaben nach\nteln 7.1 bis 7.7 und für die Festlegung von Stauvor-\na) Teil 2 mit Ausnahme des Absatzes 2.6.3.6.1, des\nschriften nach Kapitel 3.3 Sondervorschrift 76 sowie\nAbschnitts 2.9.2 und des Unterabschnitts 2.10.2.6\nAufgaben nach Kapitel 3.3 Sondervorschriften 363.7\ndes IMDG-Codes und der dem Bundesamt für\nund 962.2 des IMDG-Codes.\nAusrüstung, Informationstechnik und Nutzung der\nBundeswehr nach § 11 und dem Bundesamt für\n§ 10                                     Strahlenschutz nach § 13 zugewiesenen Zustän-\nZuständigkeiten der                               digkeiten,\ndurch das Bundesministerium der Verteidigung                  b) Kapitel 3.3 des IMDG-Codes mit Ausnahme der\nbestimmten Sachverständigen und Dienststellen                     den nach Landesrecht zuständigen Behörden\n(1) Neben den zuständigen Behörden der Länder                    nach § 9 und der dem Bundesamt für Ausrüstung,\nsind für die Durchführung dieser Verordnung auch                     Informationstechnik und Nutzung der Bundes-\nDienststellen, die das Bundesministerium der Verteidi-               wehr nach § 11 zugewiesenen Zuständigkeiten,\ngung bestimmt, zuständig für die Überwachung nach                 c) Kapitel 4.1 des IMDG-Codes mit Ausnahme der\n§ 9 Absatz 1 und 2 des Gefahrgutbeförderungsgeset-                   dem Bundesamt für Ausrüstung, Informations-\nzes bei der Verladung auf Seeschiffe in Hafenanlagen                 technik und Nutzung der Bundeswehr nach § 11\nim Auftrag der Bundeswehr oder ausländischer Streit-                 zugewiesenen Zuständigkeiten,\nkräfte einschließlich der Festlegung von Stau- und Trenn-\nvorschriften.                                                     d) Kapitel 4.2 mit Ausnahme der Unterab-\nschnitte 4.2.1.8, 4.2.2.5 und 4.2.3.4 des IMDG-\n(2) Die vom Bundesministerium der Verteidigung be-               Codes,\nstellten Sachverständigen oder Dienststellen sind für\ndie Bundeswehr und die ausländischen Streitkräfte zu-             e) Kapitel 4.3 des IMDG-Codes,\nständige Behörden für                                             f) Kapitel 6.2 des IMDG-Codes,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 15. Februar 2016               189\ng) Kapitel 6.7 des IMDG-Codes,                                    containern mit mehreren Elementen (MEGC) nach\nh) Kapitel 6.8 des IMDG-Codes und                                 den Unterabschnitten 6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14\nund 6.7.5.12 des IMDG-Codes und\ni) Kapitel 6.9 des IMDG-Codes,\nsoweit die jeweilige Aufgabe nicht einer Stelle nach          c) Baumusterprüfungen sowie erstmalige, wieder-\n§ 10 Absatz 2 zugewiesen ist;                                     kehrende und außerordentliche Prüfungen von\nTanks der Straßentankfahrzeuge nach den Ab-\n2. die Prüfung und Zulassung radioaktiver Stoffe in be-              sätzen 6.8.2.2.1 und 6.8.2.2.2 und die Prüfungen\nsonderer Form nach Absatz 5.1.5.2.1 in Verbindung                 im Zusammenhang mit der Ausstellung der Be-\nmit Unterabschnitt 6.4.22.5 Satz 1, die Prüfung und               scheinigung nach den Absätzen 6.8.3.1.3.2,\nZulassung der Bauart gering dispergierbarer radio-                6.8.3.2.3.2 und 6.8.3.3.3.2 des IMDG-Codes und\naktiver Stoffe nach Absatz 5.1.5.2.1 in Verbindung\nmit Unterabschnitt 6.4.22.5 Satz 2 und für die Zulas-     9. die Anerkennung von technischen Regelwerken\nsung der Bauart von Verpackungen für nicht spalt-             nach Absatz 6.2.1.3.6.5.4, Unterabschnitt 6.2.3.1,\nbares oder spaltbares freigestelltes Uranhexafluorid          Absatz 6.7.2.2.1 Satz 1, Absatz 6.7.3.2.1 Satz 1, Ab-\nnach Absatz 5.1.5.2.1 in Verbindung mit Unterab-              satz 6.7.4.2.1 Satz 1 sowie den Absätzen 6.7.4.7.4\nschnitt 6.4.22.1 des IMDG-Codes im Einvernehmen               und 6.7.5.2.9 des IMDG-Codes im Einvernehmen\nmit dem Bundesamt für Strahlenschutz;                         mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale\n3. die Prüfung, die Anerkennung von Prüfstellen, die             Infrastruktur.\nErteilung der Kennzeichnung und die Bauartzulassung\nvon Verpackungen, IBC, Großverpackungen, Ber-                (2) Die unter Absatz 1 Nummer 2 bis 5 und 8\ngungsverpackungen und Bergungsgroßverpackun-              genannten Zulassungen, Zustimmungen und Anerken-\ngen nach den Kapiteln 6.1, 6.3, 6.5 und 6.6 des           nungen können widerruflich erteilt, befristet und mit\nIMDG-Codes sowie für die Zulassung der Reparatur          Auflagen versehen werden, soweit dies erforderlich ist,\nflexibler IBC nach Abschnitt 1.2.1 des IMDG-Codes;        um das Einhalten der gefahrgutbeförderungsrecht-\nlichen Vorschriften sicherzustellen.\n4. die Anerkennung und Überwachung von Qualitäts-\nsicherungsprogrammen für die Fertigung, Wieder-\naufarbeitung, Rekonditionierung, Reparatur und Prü-                                   § 13\nfung von Verpackungen, IBC und Großverpackun-\nZuständigkeiten des\ngen sowie die Anerkennung von Überwachungs-\nBundesamtes für Strahlenschutz\nstellen für die Prüfung der Funktionsfähigkeit und\nWirksamkeit der Qualitätssicherungsprogramme nach            Das Bundesamt für Strahlenschutz ist zuständige\nden Kapiteln 6.1, 6.3, 6.5 und 6.6 sowie die An-          Behörde für\nerkennung von Inspektionsstellen für die erstmaligen\nund wiederkehrenden Inspektionen und Prüfungen            1. die Erteilung der multilateralen Genehmigung für die\nvon IBC nach Unterabschnitt 6.5.4.4 des IMDG-                 Bestimmung der nicht in Tabelle 2.7.2.2.1 aufgeführ-\nCodes;                                                        ten Radionuklidwerte und von alternativen Radio-\n5. die Anerkennung und Überwachung von Manage-                   nuklidwerten nach Absatz 2.7.2.2.2 des IMDG-Codes;\nmentsystemen für die Auslegung, Herstellung, Prü-\n2. die Genehmigung der Beförderung von radioaktiven\nfung, Dokumentation, den Gebrauch, die Wartung\nStoffen nach Absatz 5.1.5.1.2 des IMDG-Codes;\nund Inspektion von nicht zulassungspflichtigen Ver-\nsandstücken für radioaktive Stoffe nach Kapitel 6.4       3. die Beförderungsgenehmigung durch Sonderverein-\nin Verbindung mit Abschnitt 1.5.3 des IMDG-Codes;             barungen zur Beförderung radioaktiver Stoffe nach\n6. die Bauartprüfung zulassungspflichtiger Versand-              Absatz 5.1.5.1.3 in Verbindung mit Abschnitt 1.5.4\nstücke für radioaktive Stoffe nach Kapitel 6.4 des            des IMDG-Codes;\nIMDG-Codes;\n4. die Entgegennahme der Anmeldung nach Ab-\n7. die Überwachung von Managementsystemen für die                satz 5.1.5.1.4 des IMDG-Codes;\nAuslegung, Herstellung, Prüfung, Dokumentation, den\nGebrauch, die Wartung und Inspektion von zulas-           5. die Zulassung der Bauart von Versandstücken für\nsungspflichtigen Versandstücken für radioaktive Stoffe        radioaktive Stoffe und der Bauart von nach Ab-\nnach Kapitel 6.4 in Verbindung mit Abschnitt 1.5.3            satz 2.7.2.3.5.6 freigestellten spaltbaren Stoffen\ndes IMDG-Codes;                                               nach den Absätzen 5.1.5.2.1 und 5.1.5.3.5, den\n8. die Anerkennung und Überwachung von Prüfstellen               Unterabschnitten 6.4.22.2 bis 6.4.22.4 und 6.4.22.6\nfür                                                           des IMDG-Codes und\na) Baumusterprüfungen sowie erstmalige und wieder-        6. die Genehmigung eines Strahlenschutzprogramms\nkehrende Prüfungen von ortsbeweglichen Druckge-           nach Absatz 5.1.5.1.2 in Verbindung mit Ab-\nfäßen nach den Absätzen 6.2.1.4.1 und 6.2.2.5.4.9         satz 7.1.4.5.8 des IMDG-Codes.\nund den Unterabschnitten 6.2.1.5 und 6.2.1.6\nsowie die Überprüfung des Qualitätssicherungs-\nsystems des Herstellers nach Absatz 6.2.2.5.3.2                                   § 14\ndes IMDG-Codes,\nZuständigkeiten des Umweltbundesamtes\nb) Baumusterprüfungen, erstmalige, wiederkehrende\nund außerordentliche Prüfungen und für Zwischen-         Das Umweltbundesamt ist zuständig für die Zustim-\nprüfungen von ortsbeweglichen Tanks und Gas-          mung nach Unterabschnitt 2.10.2.6 des IMDG-Codes.","190             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 15. Februar 2016\n§ 15                                  container mit mehreren Elementen (MEGC) oder\nZuständigkeiten der                           Schüttgut-Container nur verwenden, wenn diese\nfür die Schiffssicherheit zuständigen                   für die betreffenden Güter nach Kapitel 3.2 in Ver-\nbundesunmittelbaren Berufsgenossenschaft                     bindung mit den Kapiteln 3.3, 3.4, 3.5, 4.1, 4.2, 4.3\nund 7.3 des IMDG-Codes zugelassen sind und das\nDie für die Schiffssicherheit zuständige bundes-               nach dem IMDG-Code erforderliche Zulassungs-\nunmittelbare Berufsgenossenschaft ist zuständig für               kennzeichen tragen oder bei Schüttgut-Containern,\n1. Eignungsbescheinigungen nach den in § 3 Absatz 1               die keine Frachtcontainer sind, eine Zulassung der\ngenannten Vorschriften;                                       zuständigen Behörde erteilt worden ist;\n2. Ausnahmen nach § 7 Absatz 3;                                5. dürfen ortsbewegliche Tanks oder Gascontainer mit\n3. Ausnahmen nach § 7 Absatz 4 und                                mehreren Elementen (MEGC) nur befüllen, wenn die\nMaßgaben des Kapitels 4.2 des IMDG-Codes be-\n4. die Erteilung von Bescheinigungen nach Ziffer 1.3.2\nachtet werden;\ndes IMSBC-Codes.\n6. dürfen Schüttgut-Container nur befüllen, wenn die\n§ 16                                  Maßgaben des Kapitels 4.3 des IMDG-Codes be-\nachtet werden;\nZuständigkeiten der Benannten Stellen\n7. dürfen gefährliche Güter nur zusammenpacken,\n(1) Die Benannten Stellen nach § 16 der Ortsbeweg-             wenn dies nach Kapitel 3.2 in Verbindung mit Kapi-\nliche-Druckgeräte-Verordnung sind zuständig für Bau-              tel 3.3, den Unterabschnitten 3.4.4.1, 3.5.8.2, 4.1.1.6\nmusterprüfungen sowie erstmalige und wiederkehrende               und dem Kapitel 7.2 des IMDG-Codes zulässig ist;\nPrüfungen von ortsbeweglichen Druckgefäßen nach\nden Absätzen 6.2.1.4.1 und 6.2.2.5.4.9 und den Unter-          8. dürfen unverpackte Gegenstände, Verpackungen,\nabschnitten 6.2.1.5 und 6.2.1.6 sowie die Überprüfung             Umverpackungen, IBC, Großverpackungen, ortsbe-\ndes Qualitätssicherungssystems des Herstellers nach               wegliche Tanks, Gascontainer mit mehreren Ele-\nAbsatz 6.2.2.5.3.2 des IMDG-Codes.                                menten (MEGC) oder Schüttgut-Container nur über-\ngeben, wenn sie nach Maßgabe des Kapitels 3.2 in\n(2) Die Benannten Stellen nach § 16 der Ortsbeweg-             Verbindung mit den Kapiteln 3.3, 3.4, 3.5, den Ab-\nliche-Druckgeräte-Verordnung, die für die Durchführung            schnitten 5.1.1 bis 5.1.4 und 5.1.6 sowie dem Ab-\nder nachfolgenden Aufgaben nach der Norm DIN EN                   satz 5.1.5.4.1 und den Kapiteln 5.2 und 5.3 des\nISO/IEC 17020:2012 akkreditiert sein müssen, sind zu-             IMDG-Codes gekennzeichnet, bezettelt und plaka-\nständig für                                                       tiert sind;\n1. Baumusterprüfungen, erstmalige, wiederkehrende und          9. dürfen Güterbeförderungseinheiten, die begast wor-\naußerordentliche Prüfungen und für Zwischenprüfun-            den sind oder die Stoffe zu Kühl- oder Konditionie-\ngen von ortsbeweglichen Tanks und Gascontainern               rungszwecken enthalten, die eine Erstickungsgefahr\nmit mehreren Elementen (MEGC) nach den Unterab-               darstellen können, nur übergeben, wenn sie nach\nschnitten 6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14 und 6.7.5.12           Maßgabe der Unterabschnitte 5.5.2.3 oder 5.5.3.6\ndes IMDG-Codes und                                            des IMDG-Codes gekennzeichnet sind;\n2. Baumusterprüfungen sowie erstmalige, wiederkeh-            10. haben eine Kopie des Beförderungsdokuments für\nrende und außerordentliche Prüfungen von Tanks der            einen Zeitraum von drei Monaten ab Ende der Be-\nStraßentankfahrzeuge nach den Absätzen 6.8.2.2.1              förderung nach Unterabschnitt 5.4.6.1 des IMDG-\nund 6.8.2.2.2 und die Prüfungen im Zusammenhang               Codes aufzubewahren und nach Ablauf der gesetz-\nmit der Ausstellung der Bescheinigung nach den                lichen Aufbewahrungsfrist unverzüglich zu löschen;\nAbsätzen 6.8.3.1.3.2, 6.8.3.2.3.2 und 6.8.3.3.3.2 des\nIMDG-Codes.                                               11. haben dafür zu sorgen, dass die Anmeldung bei der\nzuständigen Behörde nach Absatz 5.1.5.1.4 des\n§ 17                                  IMDG-Codes erfolgt;\nPflichten des Versenders                     12. dürfen ein Versandstück nur zur Beförderung über-\ngeben, wenn eine Kopie der Anweisungen nach Ab-\nDer Versender und der Beauftragte des Versenders               satz 4.1.9.1.9 und eine Kopie der erforderlichen\n1. haben sich vor der Übergabe verpackter gefähr-               Zeugnisse nach Absatz 5.1.5.2.1 vorliegen und\nlicher Güter zur Beförderung zu vergewissern, dass           haben auf Verlangen der zuständigen Behörde nach\ndie Beförderung nicht nach Abschnitt 1.1.3, den Un-          Absatz 5.1.5.2.3 des IMDG-Codes Aufzeichnungen\nterabschnitten 2.1.1.2, 3.1.1.4 oder Kapitel 3.3 Son-        zur Verfügung zu stellen;\ndervorschriften 349, 350, 351, 352, 353 oder 900         13. haben sich vor der Übergabe gefährlicher Schütt-\ndes IMDG-Codes verboten ist;                                 güter zur Beförderung zu vergewissern, dass sie nach\n2. haben für die Beförderung verpackter gefährlicher            den Stoffmerkblättern in Anhang 1 des IMSBC-Codes\nGüter ein Beförderungsdokument zu erstellen, das             für die Beförderung zugelassen sind;\ndie in Abschnitt 5.4.1 des IMDG-Codes und § 6 Ab-        14. haben für die Beförderung gefährlicher Schüttgüter\nsatz 1 Nummer 1 geforderten Angaben enthält;                 eine schriftliche Ladungsinformation zu erstellen,\n3. haben für die Beförderung verpackter gefährlicher            die die nach Abschnitt 4.2 des IMSBC-Codes und\nGüter die Angaben nach den Absätzen 5.1.5.4.2,               § 6 Absatz 2 geforderten Angaben enthält;\n5.5.2.4.1 und 5.5.3.7.1 des IMDG-Codes in ein            15. dürfen gefährliche Schüttgüter der Gruppe B zur Be-\nKonnossement oder einen Frachtbrief einzutragen;             förderung nur übergeben, wenn eine nach dem an-\n4. dürfen für gefährliche Güter Verpackungen, IBC,              wendbaren Stoffmerkblatt in Anhang 1 des IMSBC-\nGroßverpackungen, ortsbewegliche Tanks, Gas-                 Codes erforderliche Bescheinigung vorliegt;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 15. Februar 2016               191\n16. dürfen gefährliche Schüttgüter, die in den Stoff-                                     § 20\nmerkblättern in Anhang 1 des IMSBC-Codes nicht                                  Pflichten des\nnamentlich aufgeführt und der Gruppe B zuzuord-                    für den Umschlag Verantwortlichen\nnen sind, zur Beförderung nur übergeben, wenn die\nnach Ziffer 1.3.1.1 des IMSBC-Codes geforderte               Der für den Umschlag Verantwortliche\nAusnahme vorliegt;                                        1. muss bei Unfällen nach § 4 Absatz 8 die zuständige\n17. dürfen gefährliche Massengüter in flüssiger oder              Behörde unterrichten;\nverflüssigter Form zur Beförderung nur übergeben,         2. darf verpackte gefährliche Güter auf einem Seeschiff\nwenn sie jeweils nach Kapitel 17 oder 18 des IBC-            nur gemäß der Stauanweisungen nach § 5 Absatz 1\nCodes, Kapitel 19 des IGC-Codes oder Kapitel XIX             stauen;\ndes GC-Codes für die Beförderung zugelassen sind,         3. darf unverpackte Gegenstände, Verpackungen, Um-\nund                                                          verpackungen, IBC, Großverpackungen, Schüttgut-\n18. haben dem Schiffsführer vor der Verladung die                 Container, ortsbewegliche Tanks, Gascontainer mit\nnach § 6 Absatz 3 vorgeschriebenen Informationen             mehreren Elementen (MEGC) und Güterbeförderungs-\nschriftlich oder elektronisch zu übermitteln.                einheiten nur auf ein Seeschiff laden, wenn sie keine\noffensichtlichen Mängel oder Beschädigungen, die\n§ 18                                  den sicheren Einschluss der gefährlichen Güter be-\neinträchtigen können, und keine Undichtigkeiten und\nPflichten des                              äußeren Anhaftungen von Gefahrgut aufweisen;\nfür das Packen oder Beladen\n4. darf gefährliche Schüttgüter nur verladen, wenn fol-\neiner Güterbeförderungseinheit Verantwortlichen\ngende Informationen vorliegen:\nDer für das Packen oder Beladen einer Güterbeför-\na) eine schriftliche Ladungsinformation mit den nach\nderungseinheit jeweils Verantwortliche\nAbschnitt 4.2 des IMSBC-Codes und § 6 Absatz 2\n1. darf unverpackte Gegenstände, Verpackungen, IBC                   geforderten Angaben und\nund Großverpackungen in Güterbeförderungsein-                 b) für einen Stoff der Gruppe B eine nach der an-\nheiten nur stauen oder stauen lassen, wenn die                   wendbaren Stoffseite in Anhang 1 des IMSBC-\nMaßgaben des Kapitels 7.3 in Verbindung mit den                  Codes vorgeschriebene besondere Bescheinigung\nKapiteln 7.1 und 7.2 des IMDG-Codes eingehalten                  oder\nund Kapitel 3, Unterabschnitt 4.2.3 und die Kapitel 5\nbis 11 des CTU-Codes beachtet sind;                           c) für gefährliche Schüttgüter, die im IMSBC-Code\nnicht namentlich aufgeführt und der Gruppe B\n2. darf Güterbeförderungseinheiten zur Beförderung nur               zuzuordnen sind, die nach Ziffer 1.3.1.1 des\nübergeben, wenn die Vorschriften über die Kenn-                  IMSBC-Codes geforderte Ausnahme, und\nzeichnung, Bezettelung und Plakatierung des Kapi-\ntels 3.2 in Verbindung mit dem Kapitel 3.3, dem Kapi-      5. darf gefährliche Massengüter in flüssiger oder ver-\ntel 3.4, den Abschnitten 5.1.1 bis 5.1.4 und 5.1.6            flüssigter Form nur verladen, wenn die erforderlichen\nsowie dem Kapitel 5.3 des IMDG-Codes eingehalten              Informationen nach § 6 Absatz 3 vorliegen.\nsind, und\n§ 21\n3. hat vor Übergabe zur Beförderung die in Ab-\nPflichten des Beförderers\nschnitt 5.4.2 des IMDG-Codes geforderte Beschei-\nnigung (CTU-Packzertifikat) auszustellen oder den             Der Beförderer und der Beauftragte des Beförderers\nInhalt der Bescheinigung in das Beförderungsdoku-          1. dürfen verpackte gefährliche Güter zur Beförderung\nment aufzunehmen.                                             nur annehmen, wenn ihre Beförderung nicht nach\ndem Abschnitt 1.1.3, den Unterabschnitten 2.1.1.2\n§ 19                                  oder 3.1.1.4 oder dem Kapitel 3.3 Sondervorschrif-\nPflichten des                              ten 349, 350, 351, 352, 353 oder 900 des IMDG-\nAuftraggebers des Beförderers                       Codes verboten ist;\n2. haben dem Schiffsführer vor Verladung ein Beförde-\nWer einen Beförderer mit der Beförderung gefähr-\nrungsdokument nach Abschnitt 5.4.1 des IMDG-\nlicher Güter in verpackter Form mit Seeschiffen beauf-\nCodes, die nach Abschnitt 5.4.2 des IMDG-Codes\ntragt, hat dem Beförderer vor der Verladung folgende\ngeforderte Bescheinigung (CTU-Packzertifikat), die\nDokumente zu übergeben oder zu übermitteln:\nUnterlagen nach § 3 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2\n1. ein Beförderungsdokument, das die in Abschnitt 5.4.1           und 3, wenn zutreffend, und alle weiteren gemäß Ab-\ndes IMDG-Codes und § 6 Absatz 1 Nummer 1 ge-                  satz 5.1.5.4.2, Abschnitt 5.4.4 und den Unterab-\nforderten Angaben enthält;                                    schnitten 5.5.2.4 und 5.5.3.7 des IMDG-Codes für\ndie Beförderung vorgeschriebenen Dokumente oder\n2. die nach Abschnitt 5.4.2 des IMDG-Codes gefor-\nein Gefahrgutmanifest oder einen Stauplan aller zu\nderte Bescheinigung (CTU-Packzertifikat);\nladenden gefährlichen Güter zu übergeben oder\n3. die Unterlagen nach § 3 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2               elektronisch zu übermitteln;\nund 3, wenn zutreffend, und\n3. haben Kopien des Beförderungsdokuments nach\n4. alle weiteren gemäß Absatz 5.1.5.4.2, Abschnitt 5.4.4          Abschnitt 5.4.1 des IMDG-Codes, der nach Ab-\nund den Unterabschnitten 5.5.2.4 und 5.5.3.7 des              schnitt 5.4.2 des IMDG-Codes geforderten Beschei-\nIMDG-Codes für die Beförderung vorgeschriebenen               nigung (CTU-Packzertifikat), der Unterlagen nach\nDokumente.                                                    § 3 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 und 3, wenn zu-","192            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 15. Februar 2016\ntreffend, und aller weiteren gemäß Absatz 5.1.5.4.2,          ladung gefährlicher Güter oder bei Betreten des\nAbschnitt 5.4.4 und den Unterabschnitten 5.5.2.4              Schiffes nach § 4 Absatz 5 unterrichtet werden;\nund 5.5.3.7 des IMDG-Codes für die Beförderung             2. muss dafür sorgen, dass das Anbringen der Hin-\nvorgeschriebenen Dokumente für einen Zeitraum                 weistafeln nach § 4 Absatz 2 Satz 2 und die Be-\nvon drei Monaten ab Ende der Beförderung nach                 folgung des Verbots nach § 4 Absatz 2 Satz 1\nUnterabschnitt 5.4.6.1 des IMDG-Codes aufzube-                und Absatz 3 Satz 1 erfolgt;\nwahren und nach Ablauf der gesetzlichen Aufbewah-\nrungsfrist unverzüglich zu löschen;                        3. darf nach § 4 Absatz 4 keine Ladungsdämpfe zur\nDruck- oder Temperaturregelung ablassen;\n4. haben so bald wie möglich oder im Falle einer Not-\nfallexpositionssituation sofort den Versender, den         4. muss die Ladung während der Beförderung nach\nEmpfänger und weitere an der Beförderung be-                  § 4 Absatz 6 überwachen;\nteiligte Stellen nach Absatz 1.5.6.1.1 Gliederungs-        5. hat dafür zu sorgen, dass sich die Ausrüstung nach\neinheit i des IMDG-Codes über die Nichteinhaltung             § 4 Absatz 7 Satz 3 und 4 jederzeit in einem ein-\neines Grenzwertes für die Dosisleistung oder die              satzbereiten Zustand befindet und die Besatzungs-\nKontamination zu informieren;                                 mitglieder die Schutzausrüstung und Schutzkleidung\n5. haben dafür zu sorgen, dass die in § 6 Absatz 5               in den vorgesehenen Fällen tragen;\nNummer 2 Buchstabe c und d, Nummer 3 Buch-                 6. muss bei Unfällen die zuständige Behörde nach § 4\nstabe a und c und Nummer 4 Buchstabe c, d und e               Absatz 8 unterrichten;\naufgeführten Unterlagen vom Schiffsführer mitge-\n7. hat dafür zu sorgen, dass die Ladung nach § 5\nführt werden;\nAbsatz 2 gesichert ist;\n6. dürfen gefährliche Schüttgüter zur Beförderung nur\n8. hat die vorgeschriebenen Unterlagen nach § 6\nannehmen, wenn sie nach den Stoffmerkblättern in\nAbsatz 5 mitzuführen;\nAnhang 1 des IMSBC-Codes für die Beförderung\nzugelassen sind oder für gefährliche Schüttgüter,          9. muss die vorgeschriebenen Unterlagen oder die\ndie in den Stoffmerkblättern in Anhang 1 des IMSBC-           gespeicherten Informationen nach § 6 Absatz 7 vor-\nCodes nicht namentlich aufgeführt und der Gruppe B            halten und aufbewahren und die Unterlagen oder\nzuzuordnen sind, die nach Ziffer 1.3.1.1 des IMSBC-           den Ausdruck aus den Datenverarbeitungssystemen\nCodes geforderte Ausnahme vorliegt, und                       nach § 6 Absatz 8 auf Verlangen zur Prüfung vor-\nlegen;\n7. dürfen gefährliche Massengüter in flüssiger oder ver-\nflüssigter Form zur Beförderung nur annehmen, wenn        10. hat sicherzustellen, dass die Stauanweisungen nach\nsie jeweils nach dem Kapitel 17 oder 18 des IBC-              § 5 Absatz 1 sowie die Stau- und Trennvorschriften\nCodes, Kapitel 19 des IGC-Codes oder Kapitel XIX              nach den Kapiteln 7.1, 7.2, 7.4 bis 7.7 in Verbin-\ndes GC-Codes für die Beförderung zugelassen sind.             dung mit Abschnitt 3.1.4 und Kapitel 3.2 des\nIMDG-Codes oder die Stau- und Trennvorschriften\n§ 22                                  nach Abschnitt 9.3 des IMSBC-Codes und die Vor-\nschriften des Kapitels II-2 Regel 19 des SOLAS-\nPflichten des Reeders                          Übereinkommens, soweit anwendbar, eingehalten\nDer Reeder                                                    werden;\n1. darf ein Seeschiff zur Beförderung gefährlicher Güter     11. darf gefährliche Schüttgüter der Gruppe B des\nnur einsetzen, wenn es die Anforderungen nach                 IMSBC-Codes nur übernehmen, wenn die Lade-\nKapitel II-2 Regel 19 des SOLAS-Übereinkommens                räume die jeweils anwendbaren Anforderungen nach\nerfüllt;                                                      Kapitel II-2 Regel 19, Tabelle 19.2 des SOLAS-\nÜbereinkommens erfüllen und die auf den zutref-\n2. hat dafür zu sorgen, dass ein Seeschiff für die Beför-\nfenden Stoffmerkblättern in Anhang 1 des IMSBC-\nderung gefährlicher Güter nach § 4 Absatz 7 Satz 1\nCodes aufgeführten Beförderungsbedingungen ein-\nund 2 ausgerüstet ist;\ngehalten sind;\n3. hat dafür zu sorgen, dass die in § 6 Absatz 5 Num-\n12. darf gefährliche Chemikalien, die dem IBC-Code\nmer 1, Nummer 2 Buchstabe a, b, e und f, Nummer 3\noder dem BCH-Code unterliegen, nur übernehmen,\nBuchstabe b und d und Nummer 4 Buchstabe a\nwenn die für das jeweilige Gut in Kapitel 17 des\nund b aufgeführten Unterlagen vom Schiffsführer\nIBC-Codes oder Kapitel IV des BCH-Codes aufge-\nmitgeführt werden, und\nführten Mindestanforderungen eingehalten sind, und\n4. hat dafür zu sorgen, dass der Schiffsführer und der\n13. darf verflüssigte Gase, die dem IGC-Code oder\nfür die Ladung verantwortliche Offizier nach § 4 Ab-\ndem GC-Code unterliegen, nur übernehmen, wenn\nsatz 11 Satz 1 und 2 unterwiesen werden und die\ndie für das jeweilige Gut in Kapitel 19 des IGC-\nAufzeichnungen darüber nach § 4 Absatz 11 Satz 4\nCodes oder Kapitel XIX des GC-Codes aufgeführ-\nund 5 aufbewahrt und nach Ablauf der Aufbewah-\nten Mindestanforderungen eingehalten sind.\nrungsfrist gelöscht werden.\n§ 24\n§ 23\nPflichten des\nPflichten des Schiffsführers                        mit der Planung der Beladung Beauftragten\nDer Schiffsführer                                           Der mit der Planung der Beladung Beauftragte hat\n1. hat dafür zu sorgen, dass alle mit Notfallmaßnah-        dafür zu sorgen, dass Stauanweisungen nach § 5 Ab-\nmen befassten Besatzungsmitglieder vor der Ver-         satz 1 festgelegt werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 15. Februar 2016                193\n§ 25                                  g) Nummer 8, 9, 15, 16 oder 17 einen unverpackten\nPflichten des Empfängers                             Gegenstand, eine Verpackung, Umverpackung,\neinen IBC, eine Großverpackung, einen ortsbe-\nDer Empfänger hat so bald wie möglich oder im Falle               weglichen Tank, einen Gascontainer mit mehre-\neiner Notfallexpositionssituation sofort den Versender,              ren Elementen (MEGC), einen Schüttgut-Contai-\nden Beförderer und weitere an der Beförderung betei-                 ner, eine Güterbeförderungseinheit oder ein dort\nligte Stellen nach Absatz 1.5.6.1.1 Gliederungseinheit ii            genanntes Gut übergibt,\nin Verbindung mit Absatz 1.5.6.1.3 des IMDG-Codes\nh) Nummer 10 eine Kopie des Beförderungsdoku-\nüber die Nichteinhaltung eines Grenzwertes für die\nments nicht oder nicht mindestens drei Monate\nDosisleistung oder die Kontamination zu informieren.\naufbewahrt,\n§ 26                                  i) Nummer 11 nicht dafür sorgt, dass eine Anmel-\ndung erfolgt,\nPflichten mehrerer Beteiligter\nj) Nummer 12 ein Versandstück übergibt oder eine\n(1) Die an der Beförderung gefährlicher Güter Betei-              Aufzeichnung nicht oder nicht vollständig zur\nligten haben entsprechend ihren Verantwortlichkeiten                 Verfügung stellt oder\nbei der Beförderung gefährlicher Güter die Vorschriften\nüber die Sicherung nach Kapitel 1.4 des IMDG-Codes                k) Nummer 18 eine vorgeschriebene Information\nzu beachten. Die an der Beförderung gefährlicher Güter               nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt;\nmit hohem Gefahrenpotential beteiligten Hersteller oder        2. entgegen § 18\nVertreiber gefährlicher Güter, die für das Packen und Be-         a) Nummer 1 einen unverpackten Gegenstand, eine\nladen von Güterbeförderungseinheiten verantwortlichen                Verpackung, einen IBC oder eine Großver-\nPersonen und die Beförderer müssen Sicherungspläne                   packung staut oder stauen lässt,\nnach Absatz 1.4.3.2.2 des IMDG-Codes vor der Auf-\nnahme der Tätigkeit einführen und während der Tätig-              b) Nummer 2 eine Güterbeförderungseinheit über-\nkeit anwenden, sofern sie nicht dem Kapitel XI-2 des                 gibt oder\nSOLAS-Übereinkommens und dem ISPS-Code unter-                     c) Nummer 3 die geforderte Bescheinigung nicht,\nliegen.                                                              nicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht-\nzeitig ausstellt oder ihren Inhalt nicht oder nicht\n(2) Die an der Beförderung gefährlicher Güter be-\nrichtig in das Beförderungsdokument aufnimmt;\nteiligten Unternehmen haben dafür zu sorgen, dass\ndie Beschäftigten                                              3. entgegen § 19 ein dort genanntes Dokument nicht\noder nicht rechtzeitig übergibt oder übermittelt;\n1. nach § 4 Absatz 12 Satz 1, auch in Verbindung mit\nSatz 2, unterwiesen werden und die Aufzeichnungen          4. entgegen § 20\ndarüber nach § 4 Absatz 12 Satz 3 und 4 aufbewahrt            a) Nummer 1 die zuständige Behörde nicht oder\nund nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist gelöscht                  nicht rechtzeitig unterrichtet,\nwerden und\nb) Nummer 2 ein dort genanntes Gut staut,\n2. vor der Übernahme ihrer Pflichten nach Unterab-                c) Nummer 3 einen unverpackten Gegenstand, eine\nschnitt 5.5.2.2 und Absatz 5.5.3.2.4 des IMDG-Codes              Verpackung, Umverpackung, einen IBC, eine\nunterwiesen werden.                                              Großverpackung, einen Schüttgut-Container, orts-\nbeweglichen Tank, Gascontainer mit mehreren\n§ 27                                     Elementen (MEGC) oder eine Güterbeförderungs-\nOrdnungswidrigkeiten                               einheit lädt oder\n(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Absatz 1                  d) Nummer 4 oder 5 ein dort genanntes Gut ver-\nNummer 1 Buchstabe b des Gefahrgutbeförderungs-                      lädt;\ngesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig              5. entgegen § 21\n1. entgegen § 17                                                a) Nummer 1, 6 oder 7 ein dort genanntes Gut zur\na) Nummer 1 oder 13 sich nicht, nicht richtig oder              Beförderung annimmt,\nnicht rechtzeitig vergewissert,                           b) Nummer 2 ein dort genanntes Dokument nicht\nb) Nummer 2 oder 14 ein Beförderungsdokument                    oder nicht rechtzeitig übergibt oder nicht oder\noder eine Ladungsinformation nicht, nicht richtig            nicht rechtzeitig übermittelt,\noder nicht rechtzeitig erstellt,                          c) Nummer 3 ein dort genanntes Dokument nicht\noder nicht mindestens drei Monate aufbewahrt,\nc) Nummer 3 die dort genannten Angaben nicht,\nnicht richtig oder nicht vollständig in ein Kon-          d) Nummer 4 den Versender, den Empfänger und\nnossement oder einen Frachtbrief einträgt,                   weitere an der Beförderung beteiligte Stellen\nnicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig infor-\nd) Nummer 4 eine Verpackung, einen IBC, eine Groß-\nmiert oder\nverpackung, einen ortsbeweglichen Tank, einen\nGascontainer mit mehreren Elementen (MEGC)                e) Nummer 5 nicht dafür sorgt, dass eine dort ge-\noder einen Schüttgut-Container verwendet,                    nannte Unterlage mitgeführt wird;\ne) Nummer 5 oder 6 einen ortsbeweglichen Tank,            6. entgegen § 22\neinen Gascontainer mit mehreren Elementen                 a) Nummer 1 ein Seeschiff einsetzt,\n(MEGC) oder einen Schüttgut-Container befüllt,            b) Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass ein Seeschiff\nf) Nummer 7 ein gefährliches Gut zusammenpackt,                 ausgerüstet ist,","194             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 15. Februar 2016\nc) Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass eine dort ge-                                     § 28\nnannte Unterlage mitgeführt wird, oder\nÜbergangsbestimmungen\nd) Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass eine dort ge-\n(1) Bis zum 31. Dezember 2015 kann die Beförde-\nnannte Person unterwiesen oder eine Aufzeich-\nrung gefährlicher Güter mit Seeschiffen noch nach\nnung mindestens fünf Jahre aufbewahrt wird;\nden Vorschriften der Gefahrgutverordnung See in der\n7. entgegen § 23                                              Fassung der Bekanntmachung vom 26. März 2014\na) Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass eine dort ge-         (BGBl. I S. 301), die durch Artikel 5 der Verordnung\nnannte Person unterrichtet wird,                       vom 26. Februar 2015 (BGBl. I S. 265) geändert worden\nist, in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fas-\nb) Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass eine dort ge-         sung durchgeführt werden.\nnannte Hinweistafel angebracht oder ein dort\ngenanntes Verbot befolgt wird,                            (2) § 3 Absatz 1 Nummer 1 und 2 ist für Schiffe, die\nvor dem 1. Juli 2002 gebaut wurden, mit der Maßgabe\nc) Nummer 3 Ladungsdämpfe ablässt,                        anzuwenden, dass anstelle der Vorschriften des Kapi-\nd) Nummer 4 die Ladung nicht überwacht,                   tels II-2 Regel 19 des SOLAS-Übereinkommens die\nVorschriften des Kapitels II-2 Regel 54 des SOLAS-\ne) Nummer 5 nicht dafür sorgt, dass sich die Aus-         Übereinkommens in der am 30. Juni 2002 geltenden\nrüstung in einem einsatzbereiten Zustand be-           Fassung einzuhalten sind.\nfindet oder die Schutzausrüstung und Schutz-\nkleidung getragen wird,                                   (3) § 3 Absatz 1 Nummer 3 und 4 ist für Schiffe, die\nvor dem 1. Juli 2002 gebaut wurden, mit der Maßgabe\nf) Nummer 6 die zuständige Behörde nicht oder             anzuwenden, dass anstelle der Vorschriften des Kapi-\nnicht rechtzeitig unterrichtet,                        tels II-2 Regel 16 Absatz 3 des SOLAS-Übereinkom-\ng) Nummer 7 nicht dafür sorgt, dass die Ladung            mens die Vorschriften des Kapitels II-2 Regel 59 des\ngesichert ist,                                         SOLAS-Übereinkommens in der am 30. Juni 2002 gel-\ntenden Fassung einzuhalten sind.\nh) Nummer 8 eine dort genannte Unterlage nicht\nmitführt,                                                 (4) § 5 Absatz 1 ist für Schiffe, die vor dem 1. Juli\n2002 gebaut wurden, mit der Maßgabe anzuwenden,\ni) Nummer 9 eine dort genannte Unterlage oder\ndass anstelle der Einschränkungen in der Bescheini-\nInformation nicht oder nicht für die vorgeschrie-\ngung nach Kapitel II-2 Regel 19 des SOLAS-Überein-\nbene Dauer vorhält, nicht oder nicht für die vor-\nkommens die Einschränkungen in der Bescheinigung\ngeschriebene Dauer aufbewahrt oder nicht oder\nnach Kapitel II-2 Regel 54 des SOLAS-Übereinkom-\nnicht rechtzeitig vorlegt,\nmens in der am 30. Juni 2002 geltenden Fassung zu\nj) Nummer 10 nicht sicherstellt, dass eine dort           beachten sind.\ngenannte Stau- oder Trennvorschrift eingehalten\n(5) § 6 Absatz 5 Nummer 2 Buchstabe e und Num-\nwird, oder\nmer 3 Buchstabe b ist für Schiffe, die vor dem 1. Juli\nk) Nummer 11, 12 oder 13 ein dort genanntes Gut,          2002 gebaut wurden, mit der Maßgabe anzuwenden,\neine dort genannte Chemikalie oder ein dort            dass für diese Schiffe die erforderliche Bescheinigung\ngenanntes Gas übernimmt;                               nach Kapitel II-2 Regel 54 des SOLAS-Übereinkom-\n8. entgegen § 24 nicht dafür sorgt, dass eine Stau-           mens in der am 30. Juni 2002 geltenden Fassung mit-\nanweisung festgelegt wird;                                zuführen ist.\n9. entgegen § 25 eine dort genannte Person oder                  (6) Die von der Bundesanstalt für Materialforschung\nStelle nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig infor- und -prüfung nach § 6 Absatz 5 Nummer 2 der Gefahr-\nmiert;                                                    gutverordnung See in der Fassung der Bekanntma-\nchung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 301), die durch\n10. entgegen § 26                                              Artikel 5 der Verordnung vom 26. Februar 2015 (BGBl. I\na) Absatz 1 Satz 1 eine dort genannte Vorschrift          S. 265) geändert worden ist, in der bis zum 15. Februar\nnicht beachtet,                                        2016 geltenden Fassung anerkannten Prüfstellen dür-\nfen die ihnen nach § 6 Absatz 9 derselben Verordnung\nb) Absatz 1 Satz 2 einen Sicherungsplan nicht oder        gestatteten Aufgaben noch bis zum 31. Dezember 2020\nnicht rechtzeitig einführt oder nicht oder nicht       wahrnehmen.\nrichtig anwendet,\nc) Absatz 2 Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass eine                                  Artikel 2\ndort genannte Person unterwiesen wird oder\neine Aufzeichnung mindestens fünf Jahre auf-                                 Änderung der\nbewahrt wird, oder                                                Gefahrgut-Ausnahmeverordnung\nd) Absatz 2 Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass eine            In der Gefahrgut-Ausnahmeverordnung vom 6. No-\ndort genannte Person unterwiesen wird.                 vember 2002 (BGBl. I S. 4350), die zuletzt durch Arti-\nkel 2 der Verordnung vom 26. Februar 2015 (BGBl. I\n(2) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahn-\nS. 265) geändert worden ist, wird § 1 Absatz 1 wie folgt\ndung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 wird im\ngeändert:\nBereich seewärts der Begrenzung des deutschen Küs-\ntenmeeres, der Bundeswasserstraßen und der bundes-             1. In Nummer 1 werden die Wörter „vom 17. Juni 2009\neigenen Häfen auf die Generaldirektion Wasserstraßen               (BGBl. I S. 1389), die zuletzt durch Artikel 2 der Ver-\nund Schifffahrt übertragen.                                        ordnung vom 29. November 2011 (BGBl. I S. 2349)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 15. Februar 2016                   195\ngeändert worden ist“ durch die Wörter „in der Fas-             verordnung in der vom 16. Februar 2016 an geltenden\nsung der Bekanntmachung vom 30. März 2015                      Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.\n(BGBl. I S. 366), die durch Artikel 489 der Verord-\nnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geän-                                                Artikel 4\ndert worden ist“ ersetzt.\nAufheben von Vorschriften\n2. In Nummer 2 werden die Wörter „in der Fassung der                 Die Gefahrgutverordnung See in der Fassung der\nBekanntmachung vom 22. Februar 2010 (BGBl. I                   Bekanntmachung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 301),\nS. 238), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung            die durch Artikel 5 der Verordnung vom 26. Februar\nvom 16. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2780) geändert               2015 (BGBl. I S. 265) geändert worden ist, wird aufge-\nworden ist“ durch die Wörter „vom 9. Februar 2016              hoben.\n(BGBl. I S. 182)“ ersetzt.\nArtikel 5\nArtikel 3                                                               Inkrafttreten\nNeubekanntmachung                                    Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 mit\nWirkung vom 1. Januar 2015 in Kraft. Artikel 1 § 27,\nDas Bundesministerium für Verkehr und digitale Infra-          Artikel 2 und Artikel 4 treten am Tag nach der Verkün-\nstruktur kann den Wortlaut der Gefahrgut-Ausnahme-                dung in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 9. Februar 2016\nDer Bundesminister\nf ü r Ve r k e h r u n d d i g i t a l e I n f r a s t r u k t u r\nA. Dobrindt","196                     Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 15. Februar 2016\nHerausgeber: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz\nPostanschrift: 11015 Berlin\nHausanschrift: Mohrenstraße 37, 10117 Berlin\nTelefon: (0 30) 18 580-0\nRedaktion: Bundesamt für Justiz\nSchriftleitungen des Bundesgesetzblatts Teil I und Teil II\nPostanschrift: 53094 Bonn\nHausanschrift: Adenauerallee 99 – 103, 53113 Bonn\nTelefon: (02 28) 99 410-40\nVerlag: Bundesanzeiger Verlag GmbH\nPostanschrift: Postfach 10 05 34, 50445 Köln\nHausanschrift: Amsterdamer Str. 192, 50735 Köln\nTelefon: (02 21) 9 76 68-0\nSatz, Druck und buchbinderische Verarbeitung: M. DuMont Schauberg, Köln\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige\nBekanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundes-\ngesetzblatt Teil II zu veröffentlichen sind.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nLaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnement-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln\nTelefon: (02 21) 9 76 68-2 82, Telefax: (02 21) 9 76 68-2 78\nE-Mail: bgbl@bundesanzeiger.de\nInternet: www.bundesgesetzblatt.de bzw. www.bgbl.de\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich im Abonnement je 63,00 €.                    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