{"id":"bgbl1-2016-67-6","kind":"bgbl1","year":2016,"number":67,"date":"2016-12-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2016/67#page=109","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2016-67-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2016/bgbl1_2016_67.pdf#page=109","order":6,"title":"Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und für die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern (BMIWidVertrAnO)","law_date":"2016-12-27T00:00:00Z","page":3453,"pdf_page":109,"num_pages":1,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2016              3453\nAnordnung\nzur Übertragung von Zuständigkeiten für den\nErlass von Widerspruchsbescheiden und für die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland\nbei Klagen aus dem Beamtenverhältnis im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern\n(BMIWidVertrAnO)\nVom 27. Dezember 2016\nNach § 126 Absatz 3 Satz 2 und § 127 Absatz 3              soweit diese oder ihnen nachgeordnete Behörden die\nSatz 1 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar              Maßnahme getroffen oder abgelehnt haben.\n2009 (BGBl. I S. 160) wird angeordnet:                          (2) Ist die Behördenleiterin oder der Behördenleiter\nselbst betroffen, erlässt das Bundesministerium des\n§1                                 Innern den Widerspruchsbescheid.\nWiderspruchsbescheid\n(3) Richtet sich der Widerspruch gegen eine dienst-\n(1) Die Zuständigkeit für den Erlass des Wider-            liche Beurteilung, entscheiden die genannten Behörden\nspruchsbescheids wird übertragen                             nur dann, wenn ihnen durch die Anordnung über die\n1. dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge,             Ernennung und Entlassung von Beamtinnen und Beam-\nten im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des\n2. dem Bundesamt für Verfassungsschutz,\nInnern vom 29. Juli 2005 (BGBl. I S. 2298) in der jeweils\n3. dem Bundeskriminalamt,                                   geltenden Fassung die Befugnis zur Ernennung und\n4. dem Bundespolizeipräsidium,                              Entlassung übertragen worden ist.\n5. dem Bundesverwaltungsamt,\n§2\n6. dem Statistischen Bundesamt,\nVertretung bei Klagen\n7. dem Bundesamt für Sicherheit in der Informations-\ntechnik,                                                    Die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei\n8. dem Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Kata-           Klagen aus dem Beamtenverhältnis wird den in § 1 ge-\nstrophenhilfe,                                           nannten Behörden übertragen, soweit sie nach § 1 für\nden Erlass des Widerspruchsbescheids zuständig sind.\n9. dem Bundesamt für zentrale Dienste und offene\nVermögensfragen,                                                                      §3\n10. der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk,\nVorbehaltsklausel\n11. dem Bundesausgleichsamt,\nDas Bundesministerium des Innern kann im Einzelfall\n12. den Bundespolizeidirektionen,                            die Zuständigkeit nach § 1 und die Vertretung nach § 2\n13. der Bundeszentrale für politische Bildung,               abweichend von dieser Anordnung regeln oder selbst\n14. dem Bundesamt für Kartographie und Geodäsie,             übernehmen.\n15. der Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden                                    §4\nund Organisationen mit Sicherheitsaufgaben,\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\n16. der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwal-\ntung,                                                       (1) Diese Anordnung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.\n17. der Bundespolizeiakademie,                                  (2) Gleichzeitig tritt die Anordnung zur Übertragung\n18. dem Beschaffungsamt des Bundesministeriums               von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchs-\ndes Innern,                                              bescheiden und für die Vertretung des Dienstherrn bei\nKlagen aus dem Beamtenverhältnis im Geschäftsbe-\n19. dem Bundesinstitut für Bevölkerungsforschung,            reich des Bundesministeriums des Innern vom 16. Mai\n20. dem Bundesinstitut für Sportwissenschaft,                2012 (BGBl. I S. 1279) außer Kraft.\nBerlin, den 27. Dezember 2016\nDer Bundesminister des Innern\nIn Vertretung\nEngelke"]}