{"id":"bgbl1-2016-67-3","kind":"bgbl1","year":2016,"number":67,"date":"2016-12-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2016/67#page=69","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2016-67-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2016/bgbl1_2016_67.pdf#page=69","order":3,"title":"Gesetz über Maßnahmen zur Förderung des deutschen Films (Filmförderungsgesetz  FFG)","law_date":"2016-12-23T00:00:00Z","page":3413,"pdf_page":69,"num_pages":38,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2016                         3413\nGesetz\nüber Maßnahmen zur Förderung des deutschen Films\n(Filmförderungsgesetz – FFG)*\nVom 23. Dezember 2016\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                  § 22 Bestellung der Mitglieder der Kommission für Produk-\ntions- und Drehbuchförderung und der Kommission für\nVerleih-, Vertriebs- und Videoförderung\nInhaltsübersicht\n§ 23 Bestellung der Mitglieder der Kommission für Kinoför-\nKapitel 1                                    derung\nRechtsform und Aufgaben der Filmförderungsanstalt                   § 24 Verbot der Personenidentität, Abberufung, Neubestellung\n§    1    Filmförderungsanstalt                                         § 25 Geschäftsordnung, Befangenheit\n§    2    Aufgaben der Filmförderungsanstalt                            § 26 Kommission für Produktions- und Drehbuchförderung\n§    3    Aufgabenerfüllung                                             § 27 Kommission für Verleih-, Vertriebs- und Videoförderung\n§    4    Dienstleistungen für andere Einrichtungen                     § 28 Verfahren zur Besetzung der Kommission für Produk-\ntions- und Drehbuchförderung und der Kommission für\nVerleih-, Vertriebs- und Videoförderung\nKapitel 2\n§ 29 Kommission für Kinoförderung\nOrgane, Förderkommissionen                           § 30 Weitere Förderkommissionen\nAbschnitt 1                                 § 31 Widersprüche gegen Entscheidungen der Förderkommis-\nsionen\nOrgane\n§    5    Organe der Filmförderungsanstalt\nKapitel 3\nAbschnitt 2                                                Satzung, Haushalt, Aufsicht\nVerwaltungsrat\n§ 32 Satzung\n§    6    Zusammensetzung\n§ 33 Wirtschaftsplan\n§    7    Berufung, Amtszeit\n§ 34 Haushalts- und Wirtschaftsführung\n§    8    Aufgaben, Satzung, Richtlinien\n§ 35 Rücklagen\n§    9    Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Einberufung, Rechte, Ge-\n§ 36 Stundung, Niederschlagung und Erlass von Ansprüchen\nschäftsordnung\n§ 37 Rechnungslegung und Prüfung der Jahresrechnung\n§ 10      Ausschüsse\n§ 38 Aufsicht\n§ 11      Befangenheit\nAbschnitt 3                                                           Kapitel 4\nPräsidium\nFörderung – Allgemeine Bestimmungen\n§ 12      Vorsitz, Zusammensetzung, Amtszeit, Geschäftsordnung\n§ 13      Aufgaben, Rechte                                                                     Abschnitt 1\n§ 14      Beschlussfähigkeit, Verfahren, Befangenheit\nZweckbindung\nAbschnitt 4                                    der Fördermittel, Begriffsbestimmungen\nVorstand                                 § 39 Zweckbindung der Fördermittel\n§   15    Bestellung, Amtsdauer, Geschäftsordnung                       § 40 Begriffsbestimmungen\n§   16    Aufgaben, Rechte\n§   17    Förderentscheidungen                                                                 Abschnitt 2\n§   18    Widersprüche gegen Entscheidungen des Vorstands\n§   19    Entscheidungen zu Sperrfristen                                     Allgemeine Fördervoraussetzungen\n§ 41 Filmbezogene allgemeine Fördervoraussetzungen\nAbschnitt 5\n§ 42 Internationale Koproduktionen\nFörderkommissionen                                 § 43 Internationale Kofinanzierungen\n§ 20      Ständige Förderkommissionen                                   § 44 Förderfähigkeit von internationalen Koproduktionen und\n§ 21      Vorschläge für die Besetzung der Kommission für Pro-               Kofinanzierungen\nduktions- und Drehbuchförderung und der Kommission            § 45 Fördervoraussetzungen bei internationalen Kofinanzie-\nfür Verleih-, Vertriebs- und Videoförderung                        rungen\n§ 46 Nicht förderfähige Filme\n* Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen      § 47 Barrierefreie Fassung\nParlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informa-      § 48 Herstellung der Kopien\ntionsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der\nVorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 § 49 Archivierung\nvom 17.9.2015, S. 1).                                                 § 50 Ausschluss von Personen von der Förderung","3414           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2016\nAbschnitt 3                           §  81  Art und Höhe\nBescheinigung des Bundesamtes                         §  82  Antrag\nfür Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle                    §  83  Zuerkennung\n§ 51    Bescheinigung des Bundesamtes für Wirtschaft und       §  84  Verwendung\nAusfuhrkontrolle                                       §  85  Besondere Verwendungsmöglichkeiten\n§ 52    Vorläufige Projektbescheinigung des Bundesamtes für    §  86  Bürgschaften\nWirtschaft und Ausfuhrkontrolle                        §  87  Begonnene Maßnahmen\n§  88  Auszahlung\nAbschnitt 4\n§  89  Schlussprüfung\nSperrfristen                          §  90  Rückzahlungspflicht\n§ 53    Regelmäßige Sperrfristen\n§ 54    Ordentliche Verkürzung der Sperrfristen                                              Kapitel 6\n§ 55    Außerordentliche Verkürzung der Sperrfristen                                Referenzförderung für\n§ 56    Nichtanwendung der Sperrfristenregelungen                  Kurzfilme und nicht programmfüllende Kinderfilme\n§ 57    Verletzung der Sperrfristen                            §  91  Referenzförderung\n§ 58    Ermächtigung des Verwaltungsrats                       §  92  Erfolge bei Festivals und Preise\n§  93  Förderart, Verteilung der Referenzpunkte\nKapitel 5\n§  94  Antrag\nFörderung der Filmproduktion                  §  95  Zuerkennung\nAbschnitt 1                           §  96  Verwendung\nProjektfilmförderung                        §  97  Auszahlung\n§  98  Schlussprüfung\n§ 59    Förderhilfen\n§  99  Rückzahlung\n§ 60    Art und Höhe, Mindestförderquote\n§ 61    Auswahl von Vorhaben\nKapitel 7\n§ 62    Einbeziehung von Gemeinschaftsproduktionen\n§ 63    Eigenanteil des Herstellers                                                      Förderung von\nDrehbüchern und der Drehbuchfortentwicklung\n§ 64    Ausnahmen beim Eigenanteil\n§ 65    Bürgschaften                                                                     Abschnitt 1\n§ 66    Antrag                                                        D r e h b u c h - u n d Tr e a t m e n t f ö r d e r u n g\n§ 67    Bewilligung                                            § 100  Förderhilfen\n§ 68    Förderzusage, Form                                     § 101  Förderart, Auswahl von Vorhaben\n§ 69    Auszahlung                                             § 102  Antrag\n§ 70    Schlussprüfung                                         § 103  Verwendung\n§ 71    Tilgung des Darlehens                                  § 104  Auszahlung\n§ 72    Sonstige Rückzahlungspflicht                           § 105  Schlussprüfung\n§ 106  Rückzahlung\nAbschnitt 2\nReferenzfilmförderung                                                  Abschnitt 2\nUnterabschnitt 1                           Förderung der Drehbuchfortentwicklung\nReferenzfilmförderung für programmfüllende Filme         § 107  Förderhilfen\n§ 73    Förderhilfen, Referenzpunkte                           § 108  Förderart, Auswahl von Vorhaben\n§ 74    Zuschauererfolg                                        § 109  Antrag\n§ 75    Erfolge bei Festivals und Preise                       § 110  Sachverständige Begleitung\n§ 111  Verwendung\nUnterabschnitt 2                       § 112  Auszahlung\nReferenzfilmförderung für Dokumentar-, Kinder-,         § 113  Schlussprüfung, Rückzahlung\nErstlingsfilme und Filme mit niedrigen Herstellungskosten    § 114  Ermächtigung des Verwaltungsrats\n§ 76    Förderhilfen, Referenzpunkte\n§ 77    Zuschauererfolg                                                                      Kapitel 8\n§ 78    Erfolge bei Festivals und Preise                                           Förderung des Absatzes\nAbschnitt 1\nUnterabschnitt 3\nProjektförderung für\nFilme aus Mitgliedstaaten\nVer l e i h - u n d Ve r t r i eb s u nt e r ne hm en\nder Europäischen Union oder aus\nsowie Unternehmen der Videowirtschaft\neinem anderen Vertragsstaat des Abkommens über\nden Europäischen Wirtschaftsraum oder aus der Schweiz        § 115  Förderhilfen\n§ 79    Einbeziehung von Filmen aus Mitgliedstaaten der Euro-  § 116  Verwendung für den Verleih und Vertrieb\npäischen Union oder aus einem anderen Vertragsstaat    § 117  Verwendung für den Videoabsatz\ndes Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum    § 118  Art und Höhe\noder aus der Schweiz                                   § 119  Auswahl von Vorhaben\n§ 120  Einbeziehung von Gemeinschaftsproduktionen und aus-\nUnterabschnitt 4                              ländischen Filmen\nVerfahren, Art und Höhe der Förderung              § 121  Antrag\n§ 80    Verteilung der Referenzpunkte                          § 122  Bewilligung","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2016                     3415\n§ 123     Auszahlung                                                                        Unterabschnitt 3\n§ 124     Schlussprüfung                                                                    Filmabgabe der\n§ 125     Tilgung des Darlehens                                             Fernsehveranstalter und Programmvermarkter\n§ 126     Sonstige Rückzahlungspflicht                            § 154    Filmabgabe der öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstal-\nter\nAbschnitt 2                          § 155    Filmabgabe der Veranstalter frei empfangbarer Fernseh-\nprogramme privaten Rechts\nR e f e ren z f ö rd e r u ng f ür Ver le i hu nt e r ne hm en\n§ 156    Filmabgabe der Veranstalter von Bezahlfernsehen und\n§ 127     Förderhilfen, Referenzpunkte                                     der Programmvermarkter\n§ 128     Art der Förderhilfe, Antrag                             § 157    Medialeistungen\n§ 129     Zuerkennung                                             § 158    Zusätzliche Leistungen der Fernsehveranstalter und Pro-\n§ 130     Verwendung                                                       grammvermarkter\n§ 131     Auszahlung\n§ 132     Begonnene Maßnahmen                                                               Abschnitt 2\n§ 133     Schlussprüfung, Rückzahlung                                            Ver w e n d u n g d e r E i n n a h m e n\n§ 159    Aufteilung der Einnahmen auf die Förderarten\nKapitel 9                         § 160    Verwendung der Filmabgabe der Fernsehveranstalter und\nKinoförderung                                 Programmvermarkter\n§ 161    Ermächtigung des Verwaltungsrats\nAbschnitt 1                          § 162    Verwendung von Tilgungen\nKinoprojektförderung                         § 163    Verwendung von Rücklagen, Überschüssen und nicht\nverbrauchten Haushaltsmitteln\n§ 134     Förderhilfen\n§ 135     Art und Höhe                                                                         Kapitel 12\n§ 136     Erlass von Restschulden\nAuskunftspflichten und Datenverwendung\n§ 137     Auswahl von Projekten\n§ 164    Auskünfte\n§ 165    Zeitpunkt und Form der Meldepflicht\nAbschnitt 2\n§ 166    Kontrolle der gemeldeten Daten\nKinoreferenzförderung                         § 167    Schätzung\n§ 138     Förderhilfen                                            § 168    Übermittlung und Veröffentlichung von Daten\n§ 139     Art und Höhe, Verteilung der Referenzpunkte             § 169    Förderbericht\nAbschnitt 3                                                       Kapitel 13\nVe r f a h r e n                                 Übergangs- und Schlussvorschriften\n§ 140     Antrag                                                  § 170    Übergangsregelungen\n§ 141     Zuerkennung der Kinoreferenzförderung                   § 171    Beendigung der Filmförderung\n§ 142     Auszahlung                                              § 172    Inkrafttreten, Außerkrafttreten\n§ 143     Verwendung der Kinoreferenzförderung\n§ 144     Schlussprüfung, Rückzahlung                                                        Kapitel 1\nRechtsform und\nKapitel 10                          Aufgaben der Filmförderungsanstalt\nUnterstützung der\nDigitalisierung des deutschen Filmerbes                                              §1\n§ 145     Vorgaben für Richtlinie                                                      Filmförderungsanstalt\n(1) Die Filmförderungsanstalt fördert als bundesweit\nKapitel 11\ntätige Filmförderungseinrichtung die Struktur der deut-\nFinanzierung, Verwendung der Mittel                schen Filmwirtschaft und die kreativ-künstlerische\nAbschnitt 1\nQualität des deutschen Films als Voraussetzung für\nseinen Erfolg im Inland und im Ausland. Sie ist eine\nFinanzierung                           bundesunmittelbare rechtsfähige Anstalt des öffentli-\nUnterabschnitt 1                      chen Rechts.\nAllgemeine Vorschriften                       (2) Die Filmförderungsanstalt hat ihren Sitz in Berlin.\n§ 146     Filmabgabe\n§2\n§ 147     Verhältnis der Abgabevorschriften zueinander\n§ 148     Erhebung der Filmabgabe                                            Aufgaben der Filmförderungsanstalt\n§ 149     Fälligkeit                                                 Die Filmförderungsanstalt hat die Aufgabe,\n§ 150     Begriffsbestimmung Kinofilm                             1. Maßnahmen zur Förderung des deutschen Films\nund zur Verbesserung der Struktur der deutschen\nUnterabschnitt 2                          Filmwirtschaft einschließlich der Kinos durchzufüh-\nFilmabgabe der Kinos und der Videowirtschaft                ren;\n§ 151     Filmabgabe der Kinos                                    2. die gesamtwirtschaftlichen Belange der Filmwirt-\n§ 152     Filmabgabe der Videoprogrammanbieter                        schaft in Deutschland unter Berücksichtigung öko-\n§ 153     Filmabgabe der Anbieter von Videoabrufdiensten              logischer Belange zu unterstützen, insbesondere","3416          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2016\ndurch Maßnahmen zur Marktforschung, zur Be-               Behörden und öffentlich-rechtliche Einrichtungen, für\nkämpfung der Verletzung von Urheber- und Leis-            andere Filmfördereinrichtungen sowie für sonstige\ntungsschutzrechten und zur Filmbildung junger             branchennahe Einrichtungen durchführen. Dies gilt\nMenschen;                                                 auch für Maßnahmen auf dem Gebiet des Filmwesens,\n3. die Digitalisierung zum Zweck des Erhalts und der          die sich aus der Mitgliedschaft der Bundesrepublik\nZugänglichmachung des deutschen Filmerbes zu              Deutschland in internationalen und supranationalen Or-\nunterstützen;                                             ganisationen ergeben.\n4. die internationale Orientierung des deutschen Film-\nKapitel 2\nschaffens und die Grundlagen für die Verbreitung\nund marktgerechte Auswertung des deutschen                        Organe, Förderkommissionen\nFilms im Inland und seine wirtschaftliche und kultu-\nrelle Ausstrahlung im Ausland zu verbessern;                                      Abschnitt 1\n5. deutsch-ausländische Gemeinschaftsproduktionen                                       Organe\nzu unterstützen;\n6. die Zusammenarbeit zwischen der Filmwirtschaft                                         §5\nund den Fernsehveranstaltern zur Stärkung des                        Organe der Filmförderungsanstalt\ndeutschen Kinofilms zu unterstützen;\nOrgane der Filmförderungsanstalt sind\n7. die Bundesregierung in zentralen Fragen der Be-\nlange des deutschen Films zu beraten, insbesondere        1. der Verwaltungsrat,\nim Hinblick auf die Unterstützung der Filmwirtschaft      2. das Präsidium und\nund auf die Harmonisierung der Maßnahmen auf\n3. der Vorstand.\ndem Gebiet des Filmwesens innerhalb der Europä-\nischen Union;\nAbschnitt 2\n8. auf eine Abstimmung und Koordinierung der Filmför-\nderung des Bundes und der Länder hinzuwirken und                                Verwaltungsrat\n9. darauf hinzuwirken, dass in der Filmwirtschaft einge-\n§6\nsetztes Personal zu sozialverträglichen Bedingun-\ngen beschäftigt wird.                                                        Zusammensetzung\nDie Filmförderungsanstalt wirkt bei der Wahrnehmung              (1) Der Verwaltungsrat besteht aus 36 Mitgliedern.\nihrer Aufgaben auf die Belange der Geschlechterge-            Die Mitglieder werden wie folgt benannt:\nrechtigkeit hin.                                               1. drei Mitglieder durch den Deutschen Bundestag,\n§3                                  2. zwei Mitglieder durch den Bundesrat,\nAufgabenerfüllung                          3. zwei Mitglieder durch die für Kultur und Medien zu-\nständige oberste Bundesbehörde,\n(1) Die Filmförderungsanstalt gewährt Förderhilfen\nnach Maßgabe der Kapitel 4 bis 9.                              4. drei Mitglieder durch den HDF Kino e. V.,\n(2) Die Filmförderungsanstalt kann zudem für die            5. je ein Mitglied durch\nErfüllung ihrer allgemeinen Aufgaben nach § 2 sowie                a) die Arbeitsgemeinschaft Kino – Gilde Deutscher\nnach Maßgabe des Kapitels 10 insbesondere auch För-                   Filmkunsttheater e. V. und\nderhilfen gewähren, soweit diese nicht die Gewährung\nb) den Bundesverband kommunale Filmarbeit e. V.,\nvon Förderhilfen nach Maßgabe der Kapitel 4 bis 9 be-\ntreffen.                                                       6. zwei Mitglieder        durch    den    Verband   der\nFilmverleiher e. V.,\n(3) Die Filmförderungsanstalt darf sich zur Erfüllung\nihrer Aufgaben an anderen Einrichtungen beteiligen,            7. zwei Mitglieder durch den Bundesverband audiovi-\nwenn die für Kultur und Medien zuständige oberste                  suelle Medien e. V.,\nBundesbehörde dem zustimmt. Sie beteiligt sich insbe-          8. ein Mitglied durch den Interessenverband des Vi-\nsondere an der zentralen Dienstleistungsorganisation               deo- und Medienfachhandels in Deutschland e. V.,\nder deutschen Filmwirtschaft für die Außenvertretung\ndes deutschen Films sowie an dem Netzwerk für Film-            9. ein Mitglied, gemeinsam durch den ANGA Verband\nund Medienkompetenz.                                               Deutscher Kabelnetzbetreiber e. V., den eco – Ver-\nband der Internetwirtschaft e. V. sowie den Bundes-\n(4) Die Filmförderungsanstalt darf zur Erfüllung ihrer          verband Informationswirtschaft, Telekommunika-\nAufgaben zwei- und mehrseitige Kooperationsverein-                 tion und neue Medien e. V.,\nbarungen mit den für die Filmförderung zuständigen\nStellen anderer Staaten und mit den Filmfördereinrich-        10. je ein Mitglied durch\ntungen der Länder abschließen, um deutsch-ausländi-                a) die Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtli-\nsche Filmprojektentwicklungen zu unterstützen.                        chen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik\nDeutschland und\n§4                                      b) die Anstalt des öffentlichen Rechts „Zweites\nDienstleistungen für andere Einrichtungen                      Deutsches Fernsehen“,\nDie Filmförderungsanstalt darf gegen Erstattung der        11. zwei Mitglieder durch den Verband Privater Rund-\nKosten Maßnahmen der Film- und Medienförderung für                 funk und Telemedien e. V.,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2016             3417\n12. drei Mitglieder durch die Allianz Deutscher Produ-        förderungsanstalt gehören, verabschiedet den Haushalt\nzenten – Film & Fernsehen e. V.,                         der Filmförderungsanstalt und beschließt Richtlinien\n13. je ein Mitglied durch                                     nach diesem Gesetz sowie die Satzung der Filmförde-\nrungsanstalt nach Maßgabe des Absatzes 4.\na) die Arbeitsgemeinschaft Dokumentarfilm e. V.\nund                                                      (2) Der Verwaltungsrat beschließt in den ersten\nsechs Monaten jedes Wirtschaftsjahres über die Entlas-\nb) die AG Kurzfilm,                                      tung des Vorstands und des Präsidiums. § 109 Absatz 3\n14. je ein Mitglied durch                                     der Bundeshaushaltsordnung findet keine Anwendung.\na) den Bundesverband Regie e. V. und                     Die Mitglieder des Präsidiums sind bei der Abstimmung\nüber die Entlastung des Präsidiums nicht stimmberech-\nb) den Verband Deutscher Drehbuchautoren e. V.,\ntigt. Die Entlastung enthält keinen Verzicht auf Ersatz-\n15. ein Mitglied durch den Verband Deutscher Filmpro-         ansprüche.\nduzenten e. V.,\n(3) Der Verwaltungsrat kann, soweit dies nicht in\n16. ein Mitglied durch den Verband Technischer Be-            diesem Gesetz geregelt ist, insbesondere die folgenden\ntriebe für Film und Fernsehen e. V.,                     Anforderungen durch Richtlinien regeln:\n17. ein Mitglied, gemeinsam durch die Vereinte Dienst-        1. an die Anträge nach diesem Gesetz und die ihnen\nleistungsgewerkschaft ver.di und den Deutschen                beizufügenden Unterlagen,\nJournalistenverband e. V.,\n2. an die Antragsfristen,\n18. ein Mitglied durch die Deutsche Filmakademie e. V.,\n3. an die Auszahlung von Förderhilfen,\n19. ein Mitglied durch den Verband Deutscher Filmex-\n4. an Zeitpunkt, Art und Form der Verwendungsnach-\nporteure e. V.,\nweise sowie\n20. je ein Mitglied durch\n5. an die jeweils in der Förderung anerkennungsfähigen\na) die evangelische Kirche und                                Kosten und die Tilgungsbestimmungen.\nb) die katholische Kirche.                               Dabei ist sicherzustellen, dass den Grundsätzen spar-\nLöst sich eine entsendende Organisation auf, geht das         samer Wirtschaftsführung Rechnung getragen wird.\nRecht der Benennung auf die rechtsnachfolgende Or-                (4) Der Verwaltungsrat beschließt Richtlinien nach\nganisation über.                                              diesem Gesetz und die Satzung der Filmförderungs-\n(2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1, 3        anstalt gemäß § 32 mit einer Mehrheit von zwei Dritteln\nbis 7 sowie 10 bis 14 muss jeweils mindestens eine            der Stimmen, mindestens aber der Mehrheit seiner Mit-\nFrau und jeweils mindestens ein Mann benannt werden.          glieder. Die Richtlinien und die Satzung bedürfen der\nFür die Besetzung des Verwaltungsrats gilt § 5 Absatz 2       Genehmigung der für Kultur und Medien zuständigen\nin Verbindung mit § 4 Absatz 1 Satz 1 bis 3 und Ab-           obersten Bundesbehörde. Für Änderungen der Richt-\nsatz 2 des Bundesgremienbesetzungsgesetzes ent-               linien und der Satzung gelten die Sätze 1 und 2 ent-\nsprechend, soweit das Bundesgremienbesetzungsge-              sprechend.\nsetz nicht unmittelbar anzuwenden ist.                            (5) Über Widersprüche gegen Entscheidungen des\n(3) Für jedes Mitglied wird ein stellvertretendes Mit-     Verwaltungsrats entscheidet der Verwaltungsrat. Ent-\nglied benannt.                                                scheidungen über Widersprüche, mit denen die ange-\n(4) Die benennungsberechtigten Organisationen und          griffene Entscheidung ganz oder teilweise geändert\nVerfassungsorgane können bei Vorliegen eines wichti-          wird, ergehen mit derselben Mehrheit, mit der die ange-\ngen Grundes die Benennung widerrufen und eine an-             griffene Entscheidung zu treffen ist. Wird diese Mehr-\ndere Person benennen. Die Benennung eines von                 heit nicht erreicht, ist der Widerspruch zurückzuweisen.\nmehreren Organisationen gemeinsam benannten Mit-\nglieds kann nur von den zuständigen Organisationen                                         §9\ngemeinsam widerrufen werden. Scheidet ein Mitglied                          Vorsitz, Beschlussfähigkeit,\noder ein stellvertretendes Mitglied vorzeitig aus, so wird            Einberufung, Rechte, Geschäftsordnung\nfür den Rest der Amtszeit eine Nachfolge benannt.                 (1) Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte eine\nVorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine stellver-\n§7                                tretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vor-\nBerufung, Amtszeit                        sitzenden.\n(1) Die für Kultur und Medien zuständige oberste               (2) Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn min-\nBundesbehörde beruft die Mitglieder des Verwaltungs-          destens 19 Mitglieder anwesend sind.\nrats und die stellvertretenden Mitglieder des Verwal-             (3) Der Verwaltungsrat beschließt, soweit in diesem\ntungsrats für fünf Jahre.                                     Gesetz nichts Abweichendes geregelt ist, mit einfacher\n(2) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder        Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die\ndes Verwaltungsrats sind an Aufträge und Weisungen            Stimme der oder des Vorsitzenden.\nnicht gebunden.                                                   (4) Der Verwaltungsrat ist auf Verlangen von sieben\nseiner Mitglieder oder des Präsidiums unverzüglich ein-\n§8                                zuberufen.\nAufgaben, Satzung, Richtlinien                       (5) Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsord-\n(1) Der Verwaltungsrat beschließt über alle grund-         nung, in der auch die Arbeit der Ausschüsse gemäß\nsätzlichen Fragen, die zum Aufgabenbereich der Film-          § 10 geregelt wird. Die Geschäftsordnung bedarf der","3418           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2016\nGenehmigung der für Kultur und Medien zuständigen                  für den Verwaltungsrat benannten Vertreterinnen und\nobersten Bundesbehörde.                                            Vertreter auf gemeinsamen Vorschlag dieser Organi-\nsationen.\n§ 10                              Für die Besetzung des Präsidiums gilt § 5 Absatz 2 in\nAusschüsse                            Verbindung mit § 4 Absatz 1 Satz 1 bis 3 und Absatz 2\n(1) Der Verwaltungsrat kann Ausschüsse bilden,              des Bundesgremienbesetzungsgesetzes entsprechend,\nwenn dem eine Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mit-           soweit das Bundesgremienbesetzungsgesetz nicht un-\nglieder zustimmt. Jeder Ausschuss besteht aus fünf             mittelbar anzuwenden ist.\nbis 15 Mitgliedern oder stellvertretenden Mitgliedern             (3) Die Präsidiumsmitglieder werden jeweils für die\ndes Verwaltungsrats.                                           Dauer ihrer Mitgliedschaft im Verwaltungsrat benannt\n(2) Die Ausschüsse bereiten die Beschlüsse des Ver-         oder gewählt.\nwaltungsrats im jeweiligen Aufgabenbereich vor. Sie               (4) Das Präsidium wählt aus seiner Mitte eine stell-\nberichten dem Verwaltungsrat regelmäßig.                       vertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden\nVorsitzenden.\n§ 11                                 (5) Das Präsidium gibt sich eine Geschäftsordnung.\nBefangenheit                           Die Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung durch\n(1) Steht ein Mitglied des Verwaltungsrats zu einem         die für Kultur und Medien zuständige oberste Bundes-\nDritten in einem persönlichen Näheverhältnis oder in           behörde.\nvertraglichen oder organschaftlichen Beziehungen, die\ngeeignet sind, Misstrauen gegen eine unparteiische                                        § 13\nAmtsausübung zu rechtfertigen (Befangenheit), so darf                              Aufgaben, Rechte\ndieses Mitglied nicht an Beschlüssen mitwirken, insbe-\n(1) Das Präsidium überwacht die Tätigkeit des Vor-\nsondere nicht an Beschlüssen über die Gewährung von\nstands. Dies gilt auch für das Handeln des Vorstands\nFörderhilfen, die den Dritten begünstigen können. § 20\nbei den Einrichtungen nach § 3 Absatz 3 Satz 2.\ndes Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt.\n(2) Das Präsidium trifft Beschlüsse über die Dienst-\n(2) Beschlüsse, an denen Mitglieder entgegen Ab-\nverträge mit der zum Vorstand bestellten Person und\nsatz 1 mitgewirkt haben, sind unwirksam, wenn nicht\nmit den zu seinen Stellvertretungen bestellten Perso-\nausgeschlossen werden kann, dass die Stimme dieses\nnen. Die oder der Vorsitzende des Präsidiums vertritt\nMitglieds den Ausschlag gegeben hat.\ndie Filmförderungsanstalt beim Abschluss und bei der\nBeendigung der Dienstverträge, bei sonstigen Rechts-\nAbschnitt 3                           geschäften mit dem Vorstand und bei Rechtsstreitig-\nPräsidium                            keiten zwischen der Filmförderungsanstalt und dem\nVorstand.\n§ 12                                 (3) Das Präsidium setzt die Frist für die Vorlage der\nVorsitz, Zusammensetzung,                      Jahresrechnung.\nAmtszeit, Geschäftsordnung                        (4) Das Präsidium entscheidet auf Vorschlag des\n(1) Das Präsidium besteht aus zehn Mitgliedern.             Vorstands über Förderhilfen gemäß § 3 Absatz 2, so-\n(2) Den Vorsitz führt die oder der Vorsitzende des          weit nicht der Vorstand hierfür zuständig ist.\nVerwaltungsrats. Das Präsidium besteht weiter aus                 (5) Über Widersprüche gegen Entscheidungen des\nden folgenden Mitgliedern:                                     Präsidiums entscheidet das Präsidium. Für Entschei-\n1. je einem vom Deutschen Bundestag und von der für            dungen über Widersprüche gilt § 8 Absatz 5 Satz 2\nKultur und Medien zuständigen obersten Bundes-             und 3 entsprechend.\nbehörde benannten Mitglied des Verwaltungsrats,\n§ 14\n2. je einem vom Verwaltungsrat mit der Mehrheit der\nStimmen gewählten Mitglied oder stellvertretenden               Beschlussfähigkeit, Verfahren, Befangenheit\nMitglied des Verwaltungsrats, das benannt worden              (1) Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn mindes-\nist                                                        tens sechs Mitglieder anwesend sind.\na) von den Verbänden der Filmhersteller,                      (2) Das Präsidium beschließt mit einfacher Mehrheit,\nb) von den Verbänden der Filmverleiher,                    mindestens aber mit vier Stimmen, soweit in diesem\nGesetz nichts anderes bestimmt ist. Bei Stimmen-\nc) von den Verbänden der Kinos,\ngleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsit-\nd) von den Verbänden der Videowirtschaft,                  zenden.\ne) von den Verbänden der privaten Fernsehveran-               (3) Ein Mitglied des Präsidiums, das verhindert ist,\nstalter und                                            an einer Sitzung teilzunehmen, kann ein anderes Mit-\nf) von den Verbänden der öffentlich-rechtlichen            glied des Präsidiums schriftlich oder elektronisch zur\nFernsehveranstalter,                                   Stimmabgabe bevollmächtigen. Jedes Mitglied kann\n3. einem vom Verwaltungsrat mit der Mehrheit der               nur ein abwesendes Mitglied vertreten.\nStimmen gewählten Mitglied aus dem Kreis der von              (4) Entscheidungen des Präsidiums können auch im\nder Arbeitsgemeinschaft Dokumentarfilm e. V., dem          schriftlichen Umlaufverfahren getroffen werden. Dies\nBundesverband Regie e. V., der AG Kurzfilm e. V.           gilt nicht, wenn ein Mitglied des Präsidiums vor Ablauf\nund dem Verband Deutscher Drehbuchautoren e. V.            der hierfür bestimmten Frist durch schriftliche oder","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2016              3419\nelektronische Mitteilung an die Vorsitzende oder den            (4) Der Vorstand ist mit der Zustimmung des Verwal-\nVorsitzenden des Präsidiums mitteilt, dass es mit der        tungsrats berechtigt, Kooperationsvereinbarungen im\nHerbeiführung der Entscheidung im schriftlichen Um-          Sinne des § 3 Absatz 4 für die Filmförderungsanstalt\nlaufverfahren nicht einverstanden ist.                       zu schließen.\n(5) Die Vorschriften zur Befangenheit nach § 11 gel-         (5) Der Vorstand und seine Stellvertretungen sind\nten für die Mitglieder des Präsidiums entsprechend.          berechtigt, ohne Stimmrecht an den Sitzungen des Ver-\nwaltungsrats und seiner Ausschüsse sowie an den Sit-\nAbschnitt 4                           zungen des Präsidiums teilzunehmen. Sie müssen auf\nihr Verlangen jederzeit angehört werden. Die Sätze 1\nVorstand\nund 2 gelten nicht, wenn persönliche Angelegenheiten\ndes Vorstands oder von dessen jeweiliger Stellvertre-\n§ 15\ntung betroffen sind.\nBestellung, Amtsdauer, Geschäftsordnung\n(1) Der Vorstand besteht aus einer Person. Er hat                                    § 17\neine erste und eine zweite Stellvertretung.                                   Förderentscheidungen\n(2) Der Vorstand und seine Stellvertretungen werden          (1) Der Vorstand entscheidet, soweit in diesem Ge-\nauf Vorschlag des Präsidiums vom Verwaltungsrat für          setz nichts Abweichendes geregelt ist, über Förder-\nfünf Jahre bestellt. Wiederholte Bestellungen sind zu-       hilfen für die Erfüllung der allgemeinen Aufgaben der\nlässig.                                                      Filmförderungsanstalt gemäß § 3 Absatz 2 bis zu einem\n(3) Der Vorstand und seine Stellvertretungen können       Betrag von 50 000 Euro. Das Präsidium kann den Be-\nvor Ablauf ihrer Amtszeit nur aus wichtigem Grund ab-        trag durch einstimmigen Beschluss erhöhen.\nberufen werden. Für die Abberufung ist ein Beschluss            (2) Der Vorstand entscheidet, soweit in diesem Ge-\ndes Verwaltungsrats erforderlich, dem zwei Drittel sei-      setz nichts Abweichendes geregelt ist,\nner Mitglieder zugestimmt haben müssen. Die betrof-\nfene Person ist vor der Entscheidung des Verwaltungs-        1. über das Vorliegen der allgemeinen Fördervoraus-\nrats anzuhören.                                                  setzungen nach den §§ 41 bis 50,\n(4) Der Vorstand, seine Stellvertretungen und die Be-     2. soweit es sich nicht um bewertende Entscheidungen\nschäftigten der Filmförderungsanstalt dürfen in der              handelt, im Rahmen\nFilm- und Medienwirtschaft kein Handelsgewerbe be-               a) der Förderung nach Kooperationsvereinbarungen\ntreiben und keine Geschäfte für eigene oder fremde                  im Sinne des § 3 Absatz 4,\nRechnung tätigen. Sie dürfen sich nicht als Gesell-\nschafterin oder Gesellschafter an einer Handelsgesell-           b) der Projektfilmförderung nach den §§ 59 bis 72,\nschaft beteiligen, die auf dem Gebiet der Film- und              c) der Drehbuch- und Treatmentförderung nach den\nMedienwirtschaft tätig ist.                                         §§ 100 bis 106,\n(5) Das Präsidium beschließt eine Geschäftsordnung            d) der Förderung der Drehbuchfortentwicklung nach\nfür den Vorstand und seine Stellvertretungen. In der Ge-            den §§ 107 bis 114,\nschäftsordnung kann vorgesehen werden, dass die\ne) der Projektförderung für Verleih- und Vertriebsun-\nFilmförderungsanstalt auch durch zwei vom Vorstand\nternehmen sowie Unternehmen der Videowirt-\nBevollmächtigte gemeinsam vertreten werden kann.\nschaft nach den §§ 115 bis 126 sowie\nDie Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung durch\ndie für Kultur und Medien zuständige oberste Bundes-             f) der Kinoprojektförderung nach den §§ 134 bis 137\nbehörde.                                                            und den §§ 140 bis 144, soweit es sich nicht um\nbewertende Entscheidungen handelt,\n§ 16                               3. im Rahmen der Referenzfilmförderung nach den\nAufgaben, Rechte                              §§ 73 bis 90,\n(1) Der Vorstand führt die Geschäfte der Filmförde-       4. im Rahmen der Referenzförderung für Kurzfilme und\nrungsanstalt in eigener Verantwortung nach Maßgabe               nicht programmfüllende Kinderfilme nach den §§ 91\nder Beschlüsse des Präsidiums und des Verwaltungs-               bis 99,\nrats.\n5. im Rahmen der Referenzförderung für Verleihunter-\n(2) Der Vorstand vertritt die Filmförderungsanstalt           nehmen nach den §§ 127 bis 133,\ngerichtlich und außergerichtlich. Erklärungen sind für\n6. im Rahmen der Kinoreferenzförderung nach den\ndie Filmförderungsanstalt verbindlich, wenn sie vom\n§§ 138 bis 144,\nVorstand, von seinen Stellvertretungen gemeinschaft-\nlich oder durch eine Stellvertretung mit einer vom Vor-      7. im Rahmen der Förderung der Digitalisierung des\nstand bevollmächtigten Vertretung abgegeben werden.              deutschen Filmerbes gemäß § 145, soweit eine auf-\nDer Vorstand darf Bevollmächtigte nur mit Zustimmung             grund des § 145 Absatz 1 Satz 1 erlassene Richtlinie\ndes Präsidiums bestellen.                                        des Verwaltungsrats nichts Abweichendes vorsieht,\n(3) Der Vorstand kann Entscheidungsbefugnisse für             und\nabgegrenzte Bereiche an die stellvertretenden Vor-           8. über Projektfördermaßnahmen bis zur Höhe von\nstände sowie abschließende Zeichnungsbefugnisse                  25 000 Euro, soweit es sich nicht um Drehbücher\nfür abgegrenzte Bereiche an die stellvertretenden Vor-           oder Treatments nach den §§ 100 bis 106 oder um\nstände oder weitere Mitarbeiter übertragen. Das Nähere           Vorhaben der Drehbuchfortentwicklung nach den\nregelt die Geschäftsordnung.                                     §§ 107 bis 114 handelt.","3420         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2016\n(3) Vor einer Entscheidung auf Zuerkennung von            3. die Kommission für Kinoförderung.\nFörderhilfen nach § 73 oder § 76, jeweils in Verbindung\nmit § 83 Absatz 2, hat der Vorstand das Präsidium zu                                     § 21\nunterrichten. Verlangen wenigstens vier Mitglieder des\nPräsidiums innerhalb von zwei Wochen nach Zugang                           Vorschläge für die Besetzung\nder Mitteilung des Vorstands schriftlich oder elektro-                 der Kommission für Produktions- und\nnisch bei der oder dem Vorsitzenden des Verwaltungs-                 Drehbuchförderung und der Kommission\nrats die Entscheidung des Verwaltungsrats, entscheidet              für Verleih-, Vertriebs- und Videoförderung\nder Verwaltungsrat anstelle des Vorstands.                       (1) Die im Verwaltungsrat vertretenen Verfassungsor-\ngane und Organisationen können für die Besetzung der\n§ 18                               Kommission für Produktions- und Drehbuchförderung\nWidersprüche gegen                          je Verwaltungsratsmitglied jeweils bis zu zwei Personen\nEntscheidungen des Vorstands                     und für die Besetzung der Kommission für Verleih-, Ver-\ntriebs- und Videoförderung je Verwaltungsratsmitglied\n(1) Über Widersprüche gegen Entscheidungen des\njeweils eine Person vorschlagen. Satz 1 gilt hinsichtlich\nVorstands im Rahmen der Referenzförderung nach\nder nach § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5, 9 und 17\nden §§ 73 bis 99 und nach den §§ 127 bis 133 ent-\ngemeinsam benennungsberechtigten Organisationen\nscheidet der Verwaltungsrat mit einfacher Mehrheit,\nmit der Maßgabe, dass diese jeweils nur gemeinsam\nwenn die Entscheidungen auf den Regelungen zur\nPersonen vorschlagen können. Hinsichtlich des Ver-\nNichtförderbarkeit von Filmen nach § 46 beruhen.\nbands der Filmverleiher e. V. gilt Satz 1 mit der Maßga-\n(2) Über Widersprüche gegen Entscheidungen des            be, dass dieser nur gemeinsam mit der Arbeitsgemein-\nVorstands im Rahmen der Referenzförderung nach               schaft Verleih e. V. Personen vorschlagen kann.\nden §§ 73 bis 99, nach den §§ 127 bis 133 und nach\nden §§ 138 bis 144, die auf einer Einstufung als Kinder-         (2) Schlägt ein Verfassungsorgan oder eine Organi-\nfilm beruhen, entscheidet die Kommission für Produk-         sation oder eine Gruppe von Organisationen im Sinne\ntions- und Drehbuchförderung mit einfacher Mehrheit.         von Absatz 1 Satz 2 und 3 mehr als eine Person für die\nBesetzung der Förderkommissionen vor, muss mindes-\n(3) Über Widersprüche gegen Förderentscheidungen          tens eine Frau und mindestens ein Mann vorgeschla-\ndes Vorstands gemäß § 17 Absatz 1 sowie gegen Ent-           gen werden.\nscheidungen des Vorstands zu Sperrfristen gemäß § 19\nAbsatz 1 Satz 1 entscheidet das Präsidium.                       (3) Die nach Absatz 1 vorgeschlagenen Personen\nmüssen auf dem Gebiet des Filmwesens sachkundig\n(4) Über Widersprüche gegen sonstige Entscheidun-\nsein sowie über maßgebliche und aktuelle Praxiserfah-\ngen des Vorstands entscheidet der Vorstand.\nrung in der Film- und Kinowirtschaft verfügen. Mit Aus-\nnahme der Betreiber von Kinos müssen sie jeweils die\n§ 19\nMitwirkung an mindestens drei oder die Verwertung von\nEntscheidungen zu Sperrfristen                   mindestens zwölf verfilmten programmfüllenden Kino-\n(1) Der Vorstand entscheidet über Anträge auf Ver-        projekten nachweisen können. Näheres zur erforder-\nkürzung der Sperrfristen nach § 54 Absatz 1 oder § 55        lichen Expertise der vorgeschlagenen Personen regelt\nAbsatz 2 oder auf Nichtanwendung der Sperrfristen            die Satzung.\nnach § 56 Absatz 1. Der Vorstand hat bei grundsätz-\nlichen Fragen zur Anwendung der Sperrfristenrege-                                        § 22\nlungen vor seiner Entscheidung das Präsidium zu be-\nBestellung der Mitglieder\nfassen.\nder Kommission für Produktions- und\n(2) Das Präsidium entscheidet über Anträge auf au-                Drehbuchförderung und der Kommission\nßerordentliche Verkürzung der Sperrfristen nach § 55                für Verleih-, Vertriebs- und Videoförderung\nAbsatz 1 und 3 und die Folgen einer Sperrfristverlet-\nzung nach § 57. Dem Antrag auf außerordentliche Ver-             (1) Aus den nach § 21 Absatz 1 vorgeschlagenen\nkürzung der Sperrfrist nach § 55 Absatz 1 und 3 kann         Personen wählt und bestellt der Verwaltungsrat mit\nnur mit Zustimmung der Vertreterin oder des Vertreters       der Mehrheit seiner Mitglieder für den Zeitraum von drei\nder Kinos stattgegeben werden. Satz 2 gilt auch für          Jahren (Amtszeit) 42 Personen zu Mitgliedern der Kom-\nEntscheidungen im Widerspruchsverfahren.                     mission für Produktions- und Drehbuchförderung und\n20 Personen zu Mitgliedern der Kommission für Ver-\nleih-, Vertriebs- und Videoförderung.\nAbschnitt 5\nFörderkommissionen                               (2) Im Fall der Kommission für Produktions- und\nDrehbuchförderung müssen 24 Personen aus dem Be-\nreich der Filmverwertung, mindestens sechs Personen\n§ 20\nHersteller und mindestens drei Personen entweder\nStändige Förderkommissionen                      Drehbuchautorin oder Drehbuchautor oder hauptberuf-\nFolgende ständige Förderkommissionen werden ein-          liche Dramaturgin oder hauptberuflicher Dramaturg\ngerichtet:                                                   sein. Von den Personen aus dem Bereich der Film-\nverwertung müssen jeweils sechs Personen aus den\n1. die Kommission für Produktions- und Drehbuchför-          Bereichen der Kinowirtschaft, der Verleih- und Ver-\nderung,                                                  triebswirtschaft, der Videowirtschaft und der Fernseh-\n2. die Kommission für Verleih-, Vertriebs- und Videoför-     wirtschaft sein. Mindestens einer der Hersteller muss\nderung und                                               bei der Herstellung eines Kinderfilms mitgewirkt haben.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2016            3421\n(3) Im Fall der Kommission für Verleih-, Vertriebs-       waltungsrat nach den Vorgaben des § 23 Absatz 3 für\nund Videoförderung müssen 16 Personen aus dem Be-            den Rest der Amtszeit eine Nachfolge aus dem nach\nreich der Filmverwertung sowie vier Personen Hersteller      § 23 Absatz 1 vorgeschlagenen und verbliebenen Per-\nsein. Von den Personen aus dem Bereich der Filmver-          sonenkreis. Bei Bedarf schlagen die im Verwaltungsrat\nwertung müssen jeweils mindestens vier Personen aus          vertretenen Verbände der Kinowirtschaft weitere Perso-\nden Bereichen der Verleih- und Vertriebswirtschaft und       nen nach Maßgabe des § 23 Absatz 1 vor.\nder Videowirtschaft sein.                                       (5) Die Mitglieder der Förderkommissionen können\n(4) Die nach Absatz 1 gewählten Personen müssen           einmal wiederbestellt werden. Eine Person kann später\njeweils zu gleichen Teilen Frauen und Männer sein.           erneut als Mitglied bestellt werden, wenn seit Beendi-\n(5) Näheres zum Verfahren regelt die Satzung.             gung ihrer Mitgliedschaft fünf Jahre vergangen sind.\nDie Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die stellver-\n§ 23                             tretenden Mitglieder der Kommission für Kinoförde-\nrung.\nBestellung der Mitglieder\nder Kommission für Kinoförderung                                               § 25\n(1) Die im Verwaltungsrat vertretenen Verbände der\nGeschäftsordnung, Befangenheit\nKinowirtschaft schlagen insgesamt mindestens zehn\nPersonen für die Besetzung der Kommission für Kino-             (1) Der Verwaltungsrat beschließt eine Geschäfts-\nförderung vor. Ein Verband muss jeweils genauso viele        ordnung, die für alle Förderkommissionen gilt. Die Ge-\nFrauen wie Männer vorschlagen. Ist die Anzahl der vor-       schäftsordnung bedarf der Genehmigung der für Kultur\ngeschlagenen Personen ungerade, darf das Ungleich-           und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde.\ngewicht zwischen Frauen und Männern jeweils nur eine            (2) § 11 gilt für die Mitglieder der Förderkommissio-\nPerson betragen.                                             nen entsprechend.\n(2) Die nach Absatz 1 vorgeschlagenen Personen\nmüssen über maßgebliche und aktuelle Praxiserfahrung                                     § 26\nin der Kinowirtschaft mit kaufmännischer Verantwor-\nKommission für\ntung verfügen und auf dem Gebiet des Filmwesens\nProduktions- und Drehbuchförderung\nsachkundig sein. Näheres zur erforderlichen Expertise\nder vorgeschlagenen Personen regelt die Satzung.                (1) Die Kommission für Produktions- und Drehbuch-\nförderung entscheidet über Förderhilfen im Rahmen der\n(3) Aus den nach Absatz 1 vorgeschlagenen Perso-\nProjektfilmförderung nach den §§ 59 bis 72, über För-\nnen wählt und bestellt der Verwaltungsrat mit der Mehr-\nderhilfen im Rahmen der Drehbuch- und Treatment-\nheit seiner Mitglieder für den Zeitraum von drei Jahren\nförderung nach den §§ 100 bis 106 sowie über Förder-\n(Amtszeit) drei Personen zu ordentlichen Mitgliedern\nhilfen im Rahmen der Förderung der Drehbuchfortent-\nder Kommission für Kinoförderung und drei Personen\nwicklung nach den §§ 107 bis 114, soweit dies nicht\nzu deren Stellvertreterinnen oder Stellvertretern.\nnach § 17 in die Zuständigkeit des Vorstands fällt.\n(4) Unter den nach Absatz 3 gewählten ordentlichen\nMitgliedern und den stellvertretenden Mitgliedern müs-          (2) Die Kommission für Produktions- und Drehbuch-\nsen jeweils mindestens eine Frau und mindestens ein          förderung tagt in unterschiedlicher Besetzung mit einer\nMann sein.                                                   Zahl von jeweils sieben Mitgliedern. Jedes vom Verwal-\ntungsrat nach § 22 Absatz 2 bestellte Mitglied darf\nmaximal an drei Sitzungen im Kalenderjahr teilnehmen.\n§ 24\nDie Mitglieder sind an Weisungen nicht gebunden.\nVerbot der Personen-\nidentität, Abberufung, Neubestellung                   (3) Die Kommission für Produktions- und Drehbuch-\nförderung ist bei Anwesenheit von vier Mitgliedern be-\n(1) Ein und dieselbe Person darf nur in einer einzigen    schlussfähig. Sie fasst ihre Beschlüsse mit der Mehr-\nFörderkommission Mitglied sein.                              heit der anwesenden Mitglieder.\n(2) Aus wichtigem Grund kann der Verwaltungsrat              (4) Den Vorsitz führt der Vorstand oder eine seiner\nMitglieder der Förderkommissionen mit einer Mehrheit         Stellvertretungen ohne Stimmrecht.\nvon zwei Dritteln der Stimmen, aber mindestens der\nMehrheit seiner Mitglieder, jederzeit abberufen. Satz 1\n§ 27\ngilt auch für die stellvertretenden Mitglieder der Kom-\nmission für Kinoförderung.                                                        Kommission für\nVerleih-, Vertriebs- und Videoförderung\n(3) Scheidet ein Mitglied der Kommission für Pro-\nduktions- und Drehbuchförderung oder der Kommis-                (1) Die Kommission für Verleih-, Vertriebs- und\nsion für Verleih-, Vertriebs- und Videoförderung vorzei-     Videoförderung entscheidet über Förderhilfen im Rah-\ntig aus, so wählt und bestellt der Verwaltungsrat nach       men der Projektabsatzförderung nach den §§ 115\nden Vorgaben des § 22 Absatz 2 und 3 für den Rest der        bis 126, soweit dies nicht nach § 17 in die Zuständig-\nAmtszeit eine Nachfolge aus dem nach § 21 vorge-             keit des Vorstands fällt.\nschlagenen und verbliebenen Personenkreis. Der zur              (2) Die Kommission für Verleih-, Vertriebs- und\nWahl stehende Personenkreis kann in diesem Fall nach         Videoförderung tagt in unterschiedlicher Besetzung\nden Vorgaben in § 21 um weitere Personen ergänzt             mit einer Zahl von jeweils fünf Mitgliedern. Jedes vom\nwerden.                                                      Verwaltungsrat nach § 22 Absatz 3 bestellte Mitglied\n(4) Scheidet ein Mitglied der Kommission für Kino-        darf maximal an drei Sitzungen im Kalenderjahr teilneh-\nförderung vorzeitig aus, so wählt und bestellt der Ver-      men. Die Mitglieder sind an Weisungen nicht gebunden.","3422          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2016\n(3) Die Kommission für Verleih-, Vertriebs- und                                       § 31\nVideoförderung ist bei Anwesenheit von drei Mitglie-                             Widersprüche gegen\ndern beschlussfähig. Sie fasst ihre Beschlüsse mit der               Entscheidungen der Förderkommissionen\nMehrheit der anwesenden Mitglieder. § 26 Absatz 4 gilt\nentsprechend.                                                    Über Widersprüche gegen Entscheidungen der För-\nderkommissionen entscheidet die jeweilige Förderkom-\nmission. § 8 Absatz 5 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.\n§ 28\nVerfahren zur Besetzung der                                           Kapitel 3\nKommission für Produktions- und                             Satzung, Haushalt, Aufsicht\nDrehbuchförderung und der Kommission\nfür Verleih-, Vertriebs- und Videoförderung                                        § 32\n(1) Der Vorstand bestimmt für jede Sitzung der Kom-                                 Satzung\nmission für Produktions- und Drehbuchförderung je                (1) Die Satzung der Filmförderungsanstalt regelt, so-\neine Vertreterin oder einen Vertreter aus den Bereichen       weit dieses Gesetz keine Bestimmung trifft und die\nder Kinowirtschaft, der Verleih- und Vertriebswirtschaft,     haushaltsrechtlichen Vorschriften des Bundes nicht\nder Videowirtschaft und der Fernsehwirtschaft sowie           entgegenstehen, das Nähere über\nmindestens einen Hersteller und mindestens eine Dreh-\n1. die Aufstellung und Ausführung des Wirtschafts-\nbuchautorin oder einen Drehbuchautoren oder eine\nplans,\nDramaturgin oder einen Dramaturgen. Hierbei bestimmt\nder Vorstand für jede Sitzung jeweils mindestens drei         2. das Rechnungswesen,\nFrauen und mindestens drei Männer. Er stellt auch             3. die Rechnungslegung und\nsicher, dass ein in Finanzierungsfragen sachkundiges          4. die Prüfung der Rechnung der Filmförderungsan-\nMitglied an jeder Sitzung der Kommission teilnimmt.               stalt.\n(2) Für jede Sitzung der Kommission für Verleih-,             (2) Die Satzung kann bestimmen, dass den Mitglie-\nVertriebs- und Videoförderung wählt der Vorstand je           dern des Verwaltungsrats, den Mitgliedern des Präsi-\nmindestens eine Vertreterin oder einen Vertreter aus          diums oder den jeweils an ihrer Stelle erschienenen\nden Bereichen der Verleih- und Vertriebswirtschaft und        stellvertretenden Mitgliedern Tagegelder, Übernach-\nder Videowirtschaft sowie einen Hersteller aus. Hierbei       tungsgelder und Fahrtkostenerstattung sowie eine\nbestimmt der Vorstand für jede Sitzung jeweils mindes-        monatliche Aufwandsentschädigung gewährt werden.\ntens zwei Frauen und mindestens zwei Männer. Er stellt        Die Satzung kann ferner bestimmen, dass\nauch sicher, dass ein in Finanzierungsfragen sach-            1. den Mitgliedern der Förderkommissionen und den\nkundiges Mitglied an jeder Sitzung der Kommission                 stellvertretenden Mitgliedern der Kommission für\nteilnimmt.                                                        Kinoförderung, die nicht Mitglieder des Verwaltungs-\n(3) Die Besetzung der Kommissionen erfolgt in Ab-              rats sind, Tagegelder, Übernachtungsgelder und\nstimmung mit dem Präsidium. Näheres zum Verfahren                 Fahrtkostenerstattung gewährt werden und\nregelt die Satzung.                                           2. die Mitglieder der Förderkommissionen und die stell-\nvertretenden Mitglieder der Kommission für Kinoför-\n§ 29                                   derung für die Prüfung von Anträgen eine Vergütung\nerhalten.\nKommission für Kinoförderung\n§ 33\n(1) Die Kommission für Kinoförderung entscheidet\nüber Förderhilfen im Rahmen der Kinoprojektförderung                               Wirtschaftsplan\nnach den §§ 134 bis 137 und 140 bis 144, soweit dies             (1) Der Verwaltungsrat stellt jährlich vor Beginn des\nnicht nach § 17 in die Zuständigkeit des Vorstands fällt.     Wirtschaftsjahres einen Wirtschaftsplan nach den\nGrundsätzen einer sparsamen Wirtschaftsführung fest.\n(2) Die Kommission für Kinoförderung ist bei Anwe-         Darin sind, getrennt nach Zweckbestimmung und An-\nsenheit von zwei Mitgliedern beschlussfähig. Sie fasst        satz, alle voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben\nihre Beschlüsse mit der Mehrheit der anwesenden Mit-          der Filmförderungsanstalt im kommenden Wirtschafts-\nglieder. Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder      jahr zu veranschlagen. Der Wirtschaftsplan muss in Ein-\nsind an Weisungen nicht gebunden.                             nahmen und Ausgaben ausgeglichen sein. Der Wirt-\n(3) Den Vorsitz führt der Vorstand oder eine seiner        schaftsplan bedarf der Genehmigung der für Kultur\nStellvertretungen ohne Stimmrecht.                            und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde.\n(2) Der Vorstand hat dem Verwaltungsrat den Ent-\n§ 30                               wurf des Wirtschaftsplanes rechtzeitig vor Beginn des\nWirtschaftsjahres vorzulegen.\nWeitere Förderkommissionen                          (3) Bei Bedarf kann ein Nachtragshaushalt aufge-\nDas Präsidium kann im Einvernehmen mit der für             stellt werden. Absatz 1 gilt entsprechend.\nKultur und Medien zuständigen obersten Bundesbe-                 (4) Das Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr. Ist bis\nhörde für die Umsetzung von zwei- oder mehrseitigen           zum Schluss eines Wirtschaftsjahres der Wirtschafts-\nzwischenstaatlichen Abkommen der Bundesrepublik               plan für das folgende Jahr noch nicht festgestellt, so\nDeutschland über die Gemeinschaftsproduktion von              bedürfen Ausgaben der Zustimmung des Verwaltungs-\nFilmen weitere Förderkommissionen einsetzen.                  rats.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2016              3423\n§ 34                               Regelungen des Handelsgesetzbuches für große Kapi-\nHaushalts- und Wirtschaftsführung                  talgesellschaften aufzustellen.\n(1) Der Wirtschaftsplan ist sparsam und wirtschaft-           (3) Die Jahresrechnung wird auf Kosten der Filmför-\nlich auszuführen.                                             derungsanstalt durch Wirtschaftsprüfer oder Wirt-\nschaftsprüfungsgesellschaften geprüft. Die Wirtschafts-\n(2) Im Wirtschaftsplan nicht veranschlagte Ausga-          prüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften werden\nben bedürfen der Zustimmung des Verwaltungsrats.              vom Verwaltungsrat auf Vorschlag des Vorstands be-\nDie Zustimmung darf nur dann erteilt werden, wenn             stellt.\n1. die Filmförderungsanstalt zu den Ausgaben unmit-              (4) Die Prüfung der Jahresrechnung ist nach den\ntelbar kraft Gesetzes verpflichtet ist oder die Ausga-    vom Institut der Wirtschaftsprüfer entwickelten Prü-\nben der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der           fungsstandards durchzuführen. Der Prüfbericht ist\nFilmförderungsanstalt dienen und                          dem Verwaltungsrat, der für Kultur und Medien zustän-\n2. für die Ausgabe ein unvorhergesehenes und unab-            digen obersten Bundesbehörde und dem Bundesrech-\nweisbares Bedürfnis vorliegt.                             nungshof vorzulegen. § 109 Absatz 2 der Bundeshaus-\nhaltsordnung findet keine Anwendung.\n§ 35\nRücklagen                                                          § 38\n(1) Zur Sicherung ihrer Haushaltswirtschaft und zur                                 Aufsicht\nErfüllung ihrer Aufgaben kann die Filmförderungsanstalt          (1) Die Filmförderungsanstalt untersteht der Rechts-\nRücklagen bilden. Von den bei der Erstellung des Wirt-        aufsicht der für Kultur und Medien zuständigen obers-\nschaftsplans zu erwartenden Einnahmen aus der Film-           ten Bundesbehörde. Die Aufsichtsbehörde ist befugt,\nabgabe dürfen nicht mehr als 10 Prozent der Rücklage          Anordnungen zu treffen, um den Geschäftsbetrieb der\nzugeführt werden. Die Beschränkung nach Satz 2 gilt           Filmförderungsanstalt mit dem geltenden Recht in Ein-\nnicht für Rücklagen, die aufgrund von gegen die Ab-           klang zu halten.\ngabebescheide eingelegten Rechtsmitteln gebildet\nwerden.                                                          (2) Die Filmförderungsanstalt ist verpflichtet, der\nAufsichtsbehörde jederzeit Auskunft über ihre Tätigkeit\n(2) Zuführungen und Entnahmen bei den Rücklagen            zu erteilen.\nsind im Wirtschaftsplan zu veranschlagen.\n(3) Kommt die Filmförderungsanstalt ihren Verpflich-\n(3) Über die Bildung sowie Auflösung und Verwen-           tungen nicht nach, so ist die Aufsichtsbehörde befugt,\ndung von Rücklagen beschließt der Verwaltungsrat mit          die Aufgaben durch einen besonderen Beauftragten\neiner Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen, mindes-         durchführen zu lassen oder sie selbst durchzuführen.\ntens aber der Mehrheit seiner Mitglieder.\nKapitel 4\n§ 36\nStundung,                                                 Förderung –\nNiederschlagung und Erlass von Ansprüchen                         Allgemeine Bestimmungen\n(1) Für die Stundung, die Niederschlagung und den\nErlass von Ansprüchen der Filmförderungsanstalt gilt,                                Abschnitt 1\nsoweit in diesem Gesetz nichts Abweichendes geregelt                             Zweckbindung der\nist, § 59 Absatz 1 der Bundeshaushaltsordnung ent-                     Fördermittel, Begriffsbestimmungen\nsprechend. § 59 Absatz 2 der Bundeshaushaltsordnung\nfindet keine Anwendung.                                                                   § 39\n(2) Die Niederschlagung und der Erlass von Ansprü-                     Zweckbindung der Fördermittel\nchen bedürfen der Zustimmung des Verwaltungsrats.\nAbweichend von Satz 1 kann der Vorstand die Zah-                 Die Fördermittel sind ausschließlich für den be-\nlungsverpflichtung eines Schuldners bis zur Höhe von          stimmten Förderzweck zu verwenden. Ansprüche auf\njährlich 250 Euro niederschlagen.                             Gewährung oder Auszahlung von Fördermitteln sind\nnur zur Zwischenfinanzierung der jeweils geförderten\n§ 37                               Maßnahme an Banken oder sonstige Kreditinstitute ab-\ntretbar oder verpfändbar.\nRechnungslegung\nund Prüfung der Jahresrechnung\n§ 40\n(1) Der Vorstand hat über alle Einnahmen und Aus-\nBegriffsbestimmungen\ngaben sowie über das Vermögen und die Schulden der\nFilmförderungsanstalt und deren Veränderungen im ab-             (1) Ein Film ist programmfüllend, wenn er eine Vor-\ngelaufenen Wirtschaftsjahr Rechnung zu legen. Die             führdauer von mindestens 79 Minuten, bei Kinderfilmen\nJahresrechnung ist der für Kultur und Medien zuständi-        von mindestens 59 Minuten hat. Maßgeblich ist die\ngen obersten Bundesbehörde vorzulegen.                        Vorführdauer des Films einschließlich des Vor- und\n(2) Das Rechnungswesen der Filmförderungsanstalt           Abspanns.\nhat den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung                  (2) Ein Kinderfilm ist ein Film, der eine Freigabe und\nzu entsprechen. Die Jahresrechnung umfasst eine               Kennzeichnung nach § 14 Absatz 2 Nummer 1 oder 2\nBilanz, eine Gewinn-und-Verlust-Rechnung, einen An-           des Jugendschutzgesetzes erhalten hat und sich ins-\nhang und einen Lagebericht und ist entsprechend den           besondere durch sein Thema, seine Handlung und","3424          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2016\nseine Gestaltung an Kinder richtet und für Kinder ge-            lassung im Inland zum Zeitpunkt der Auszahlung\neignet ist.                                                      hat,\n(3) Ein Erstlingsfilm ist ein Film, bei dem die Regis-     2. bei programmfüllenden Filmen jedenfalls eine End-\nseurin oder der Regisseur erstmals die alleinige Regie-          fassung des Films, abgesehen von Dialogstellen,\nverantwortung für einen programmfüllenden Film trägt,            für die nach dem Drehbuch eine andere Sprache\nder nicht im Rahmen einer Ausbildung hergestellt wird.           vorgesehen ist, in deutscher Sprache gedreht oder\n(4) Ein Kurzfilm ist ein Film mit einer Vorführdauer          synchronisiert hergestellt ist und bei Kurzfilmen je-\nvon höchstens 30 Minuten. Maßgeblich ist die Vorführ-            denfalls eine Endfassung des Films mit einer kino-\ndauer des Films einschließlich des Vor- und Abspanns.            tauglichen, deutschen Untertitelung versehen ist,\nWerbe- und Imagefilme sowie Musikvideos sind keine            3. für Studioaufnahmen Studios und für die Produk-\nKurzfilme im Sinne dieses Gesetzes.                              tionstechnik sowie die Postproduktion technische\n(5) Ein Referenzfilm ist ein Film, für dessen Erfolg          Dienstleistungsfirmen benutzt worden sind, die ihren\nReferenzpunkte nach Maßgabe dieses Gesetzes verge-               Sitz im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat\nben werden.                                                      der Europäischen Union oder in einem anderen Ver-\ntragsstaat des Abkommens über den Europäischen\n(6) Hersteller im Sinne dieses Gesetzes ist, wer die          Wirtschaftsraum oder in der Schweiz haben,\nVerantwortung für die Durchführung des Filmvorhabens\nträgt.                                                        4. die Regisseurin oder der Regisseur Deutsche oder\nDeutscher im Sinne des Artikels 116 des Grund-\n(7) Eine reguläre Erstaufführung im Sinne dieses Ge-\ngesetzes ist oder dem deutschen Kulturbereich an-\nsetzes ist gegeben, wenn ein Film erstmalig an mindes-\ngehört oder die Staatsangehörigkeit eines anderen\ntens sieben aufeinanderfolgenden Tagen in einem kino-\nMitgliedstaates der Europäischen Union oder eines\ngeeigneten technischen Format in einem Kino mit\nanderen Vertragsstaates des Abkommens über den\nregelmäßigem Spielbetrieb im Inland gegen ein markt-\nEuropäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz be-\nübliches Entgelt vorgeführt wurde.\nsitzt,\n(8) Eine barrierefreie Fassung eines Films ist eine\n5. der Film kulturelle, historische oder gesellschaftliche\nEndfassung des Films in jeweils einer Version mit deut-\nFragen zum Thema hat,\nschen Untertiteln für Menschen mit Hörbehinderungen\nund mit deutscher Audiodeskription für Menschen mit           6. der Film in deutscher Sprache im Inland oder als\nSehbehinderungen in marktgerechter und kinogeeigne-              deutscher Beitrag im Hauptwettbewerb oder in einer\nter Qualität.                                                    Nebenreihe auf einem Festival welturaufgeführt wird\nund\n(9) Ein Videoabrufdienst ist ein elektronischer Infor-\nmations- oder Kommunikationsdienst, bei dem ein-              7. mindestens zwei der folgenden Voraussetzungen er-\nzelne Filme für den Empfang zu einem vom Nutzer oder             füllt sind:\nvon der Nutzerin gewählten Zeitpunkt auf dessen oder             a) das Originaldrehbuch, auf dem der Film basiert,\nderen individuellen Abruf hin bereitgestellt werden. Un-             verwendet überwiegend deutsche Drehorte oder\nerheblich ist, ob ein etwaiges Entgelt für die Nutzung               Drehorte in einem anderen Mitgliedstaat der\ndes einzelnen Films oder die Nutzbarkeit des gesamten                Europäischen Union, in einem anderen Vertrags-\nDienstes zu zahlen ist.                                              staat des Abkommens über den Europäischen\n(10) Bezahlfernsehen gegen individuelles Entgelt ist              Wirtschaftsraum oder in der Schweiz;\nein linearer Dienst, bei dem Filme innerhalb eines fest-         b) die Handlung oder die Stoffvorlage ist aus dem\ngelegten Programmangebots gegen ein für den einzel-                  Inland, aus einem anderen Mitgliedstaat der\nnen Film zu entrichtendes Entgelt angeboten werden.                  Europäischen Union, aus einem anderen Ver-\n(11) Bezahlfernsehen gegen pauschales Entgelt ist                 tragsstaat des Abkommens über den Europä-\nein linearer Dienst, bei dem Filme innerhalb eines fest-             ischen Wirtschaftsraum oder aus der Schweiz;\ngelegten Programmangebots gegen ein unabhängig                   c) der Film verwendet deutsche Motive oder solche\nvon der Nutzung des einzelnen Films zu zahlendes Ent-                aus einem anderen Mitgliedstaat der Europä-\ngelt angeboten werden.                                               ischen Union, aus einem anderen Vertragsstaat\ndes Abkommens über den Europäischen Wirt-\nAbschnitt 2                                  schaftsraum oder aus der Schweiz;\nAllgemeine Fördervoraussetzungen                        d) die Handlung oder die Stoffvorlage beruht auf\neiner literarischen Vorlage oder entstammt tra-\n§ 41                                     ditionellen Märchen oder Sagen;\nFilmbezogene                              e) die Handlung oder die Stoffvorlage befasst sich\nallgemeine Fördervoraussetzungen                           mit Lebensformen von Minderheiten, wissen-\n(1) Förderhilfen werden nach Maßgabe dieses Ge-                   schaftlichen Themen oder natürlichen Phänome-\nsetzes für die Herstellung, den Absatz, das Abspiel                  nen;\nund die Digitalisierung von Filmen gewährt, wenn                 f) die Handlung oder die Stoffvorlage setzt sich mit\n1. der Hersteller seinen Wohnsitz oder Sitz im Inland                sozialen, politischen oder religiösen Fragen des\nhat oder, sofern der Hersteller seinen Wohnsitz oder             gesellschaftlichen Zusammenlebens oder der\nSitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europä-                  Lebenswirklichkeit von Kindern auseinander;\nischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat             g) die Handlung oder die Stoffvorlage befasst sich\ndes Abkommens über den Europäischen Wirt-                        mit Künstlerinnen oder Künstlern oder Kunstgat-\nschaftsraum oder in der Schweiz hat, eine Nieder-                tungen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2016                3425\n(2) Sind aus thematischen Gründen Außenaufnah-                 anwendbar ist, eine im Verhältnis zu der ausländi-\nmen in einem anderen als den in Absatz 1 Nummer 3                 schen Beteiligung erhebliche finanzielle Beteiligung\ngenannten Ländern erforderlich, so dürfen höchstens               des Herstellers im Sinne des § 41 Absatz 1 Num-\n30 Prozent der Studioaufnahmen im Gebiet dieses Lan-              mer 1 sowie eine dieser angemessene künstlerische\ndes gedreht werden. Wird der größere Teil eines Films             und technische Beteiligung von jeweils 30 Prozent\nan Originalschauplätzen in einem anderen Land ge-                 von Mitwirkenden aufweisen, die Deutsche im Sinne\ndreht, so können auch für mehr als 30 Prozent der Stu-            des Artikels 116 des Grundgesetzes sind oder dem\ndioaufnahmen Studios dieses Landes benutzt werden,                deutschen Kulturbereich angehören oder Staatsan-\nwenn und soweit der Vorstand dies aus Kostengründen               gehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europä-\nfür erforderlich hält. Die Grundlage für die Bemessung            ischen Union oder eines anderen Vertragsstaates\ndes Anteils der Studioaufnahmen nach den Sätzen 1                 des Abkommens über den Europäischen Wirt-\nund 2 ist die Drehzeit.                                           schaftsraum oder der Schweiz sind, und ferner bei\n(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch                 majoritären deutschen Beteiligungen der Film in\nRechtsverordnung zu bestimmen, dass Förderhilfen                  deutscher Sprache im Inland oder auf einem Festival\nfür die Filmproduktion unter der Auflage gewährt wer-             als deutscher Beitrag uraufgeführt wird.\nden, dass bis zu 160 Prozent des im Rahmen dieses                (2) Bei der künstlerischen und technischen Beteili-\nGesetzes für die Filmproduktion gewährten Förderbe-           gung sollen mindestens folgende Personen Deutsche\ntrags im Inland ausgegeben werden. Hierbei darf die           im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes sein oder\nterritoriale Bindung 80 Prozent des gesamten Produk-          dem deutschen Kulturbereich angehören oder Staats-\ntionsbudgets nicht übersteigen.                               angehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europä-\n(4) Ist die Regisseurin oder der Regisseur entgegen        ischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des\nAbsatz 1 Nummer 4 nicht Deutsche oder Deutscher               Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum\noder kommt sie oder er nicht aus dem deutschen Kul-           oder der Schweiz sein:\nturbereich oder aus einem anderen Mitgliedstaat der           1. eine Person in einer Hauptrolle und eine Person in\nEuropäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat               einer Nebenrolle oder, wenn dies nicht möglich ist,\ndes Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-                  zwei Personen in wichtigen Rollen,\nraum oder der Schweiz, so können Förderhilfen ge-\nwährt werden, wenn, abgesehen von der Drehbuch-               2. eine Regieassistenz oder eine andere künstlerische\nautorin oder dem Drehbuchautor oder von bis zu zwei               oder technische Stabskraft und\nPersonen in einer Hauptrolle, alle übrigen Filmschaffen-      3. entweder eine Drehbuchautorin oder ein Drehbuch-\nden Deutsche sind oder dem deutschen Kulturbereich                autor oder eine Dialogbearbeiterin oder ein Dialog-\noder einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen                 bearbeiter.\nUnion oder einem anderen Vertragsstaat des Abkom-\nmens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder                  (3) Förderhilfen für Filme nach Absatz 1 Nummer 2\nder Schweiz angehören.                                        und 3 werden nur gewährt, wenn die Voraussetzung\ndes § 41 Absatz 1 Nummer 5 vorliegt und der Film\n(5) Der Vorstand kann Ausnahmen von den Voraus-\nsetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 und 6 sowie des             1. den Anforderungen des § 41 Absatz 1 Nummer 7\nAbsatzes 2 zulassen, wenn die Gesamtwürdigung des                 entspricht oder\nFilms dies rechtfertigt. Bei programmfüllenden Filmen\n2. mindestens zwei der folgenden Voraussetzungen er-\nkann er auch Ausnahmen von der Voraussetzung des\nfüllt:\nAbsatzes 1 Nummer 2 zulassen.\na) die Handlung oder die Stoffvorlage vermittelt Ein-\n§ 42                                       drücke von anderen Kulturen;\nInternationale Koproduktionen                        b) die Handlung oder die Stoffvorlage bezieht sich\n(1) Förderhilfen werden nach Maßgabe dieses Ge-                    auf Künstler oder Künstlerinnen oder auf eine\nsetzes auch für die Herstellung, den Absatz, das Ab-                  Kunstgattung;\nspiel und die Digitalisierung von Filmen gewährt, die             c) an dem Film wirkt ein zeitgenössischer Künstler\nunter der Voraussetzung des § 41 Absatz 1 Nummer 1                    oder eine zeitgenössische Künstlerin aus anderen\nund 2 gemeinsam mit mindestens einem Hersteller mit                   Bereichen als dem der Filmkunst maßgeblich mit;\nSitz oder Wohnsitz außerhalb des Geltungsbereichs\ndieses Gesetzes hergestellt werden oder worden sind               d) die Handlung oder die Stoffvorlage bezieht sich\nund                                                                   auf eine Persönlichkeit der Zeit- oder Weltge-\nschichte oder eine fiktionale Figur der Kultur-\n1. als Gemeinschaftsproduktion im Sinne des Euro-                     geschichte;\npäischen Übereinkommens vom 2. Oktober 1992\nüber die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen               e) die Handlung oder die Stoffvorlage bezieht sich\n(BGBl. 1994 II S. 3566) anerkannt sind,                           auf ein historisches Ereignis der Weltgeschichte\noder ein vergleichbares fiktionales Ereignis;\n2. den Vorschriften über die Gemeinschaftsproduktion\nvon Filmen eines auf den jeweiligen Film anwend-              f) die Handlung oder die Stoffvorlage befasst sich\nbaren, von der Bundesrepublik Deutschland abge-                   mit Fragen religiöser oder philosophischer Welt-\nschlossenen zwei- oder mehrseitigen zwischen-                     anschauung;\nstaatlichen Abkommens entsprechen oder                        g) die Handlung oder die Stoffvorlage befasst sich\n3. wenn ein Abkommen im Sinne der Nummer 2 nicht                      mit wissenschaftlichen Themen oder natürlichen\nvorliegt oder auf die Gemeinschaftsproduktion nicht               Phänomenen.","3426          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2016\n§ 43                                  ren Vertragsstaat des Abkommens über den Euro-\nInternationale Kofinanzierungen                       päischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz die\nMöglichkeit der Förderung von internationalen Ko-\nFörderhilfen werden nach Maßgabe dieses Gesetzes               produktionen oder internationalen Kofinanzierungen\nauch für die Herstellung, den Absatz und das Abspiel              eröffnet und sicherstellt, dass die finanziellen, künst-\nvon Filmen gewährt, die mit mindestens einem Herstel-             lerischen und technischen Beiträge in einem gegen-\nler mit Wohnsitz oder Sitz außerhalb des Geltungsbe-              seitigen und ausgewogenen Verhältnis zueinander\nreichs dieses Gesetzes hergestellt werden oder worden             stehen.\nsind und zu deren Herstellung der Hersteller im Sinne\ndes § 41 Absatz 1 Nummer 1 nur einen finanziellen Bei-        Artikel 10 des Europäischen Übereinkommens über die\ntrag geleistet hat, wenn                                      Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen vom 2. Okto-\nber 1992 (BGBl. 1994 II S. 3566) gilt entsprechend. Eine\n1. die Voraussetzungen des § 41 Absatz 1 Nummer 1             Referenzförderung nach den §§ 73 bis 90, 91 bis 99\nund 2, des § 42 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2           und 127 bis 133 ist für Filme nach Satz 1 ausgeschlos-\nund 3, jeweils in Verbindung mit Absatz 3, erfüllt        sen.\nsind,\n(4) Die Förderhilfen dürfen in keinem Fall den finan-\n2. ein auf den jeweiligen Film anwendbares, von               ziellen Beitrag des Herstellers im Sinne des § 41 Ab-\nder Bundesrepublik Deutschland abgeschlossenes            satz 1 Nummer 1 überschreiten.\nzwei- oder mehrseitiges zwischenstaatliches Ab-\nkommen eine solche Beteiligung vorsieht und                                          § 45\n3. der Beitrag des Herstellers im Sinne des § 41 Ab-                           Fördervoraussetzungen\nsatz 1 Nummer 1 dem in dem Abkommen festgeleg-                      bei internationalen Kofinanzierungen\nten Mindestanteil entspricht.\n(1) Internationale Kofinanzierungen im Sinne des\n§ 43 nehmen an der Förderung nach diesem Gesetz\n§ 44\nnur teil, wenn ein von der Bundesrepublik Deutschland\nFörderfähigkeit von internationalen                abgeschlossenes zwei- oder mehrseitiges zwischen-\nKoproduktionen und Kofinanzierungen                  staatliches Abkommen die Förderung internationaler\n(1) Für internationale Koproduktionen im Sinne des         Kofinanzierungen ausdrücklich vorsieht und soweit\n§ 42 oder internationale Kofinanzierungen im Sinne des        und solange die Gegenseitigkeit mit den Staaten, in\n§ 43 werden Förderhilfen nur gewährt, wenn der Her-           denen die anderen Beteiligten ihren Wohnsitz oder Sitz\nsteller im Sinne des § 41 Absatz 1 Nummer 1                   haben, verbürgt ist.\n1. bei einer internationalen Koproduktion mit einer              (2) Eine Referenzförderung nach den §§ 73 bis 90,\nBeteiligung eines Herstellers aus einem außereuro-        91 bis 99 und 127 bis 133 ist ausgeschlossen, wenn es\npäischen Land innerhalb von fünf Jahren vor Antrag-       sich bei dem Referenzfilm oder bei dem neuen Film um\nstellung allein oder als Koproduzent mit Mehrheits-       eine internationale Kofinanzierung handelt.\nbeteiligung einen programmfüllenden Spielfilm im             (3) Soweit im Fall einer internationalen Kofinanzie-\nInland, in einem anderen Mitgliedstaat der Euro-          rung der finanzielle Beitrag des Herstellers im Sinne\npäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat            des § 41 Absatz 1 Nummer 1 25 Prozent der gesamten\ndes Abkommens über den Europäischen Wirt-                 Herstellungskosten übersteigt, bleibt der übersteigende\nschaftsraum oder in der Schweiz hergestellt hat,          Teil bei der Bemessung der Förderung unberücksich-\n2. zu den gesamten Herstellungskosten des Films die           tigt.\nnachfolgenden Anteile beiträgt:\n§ 46\na) in Fällen des § 42 Absatz 1 Nummer 1 und 2 und\ndes § 43 mindestens 20 Prozent,                                         Nicht förderfähige Filme\nb) in Fällen des § 42 Absatz 1 Nummer 3 mindes-              Förderhilfen dürfen nicht gewährt werden, wenn der\ntens 30 Prozent.                                       Referenzfilm, der neue Film oder das Filmvorhaben ver-\nfassungsfeindliche oder gesetzwidrige Inhalte enthal-\n(2) Der Vorstand kann in Ausnahmefällen von der            ten. Gleiches gilt für Referenzfilme, neue Filme oder\nVoraussetzung des Absatzes 1 Nummer 1 absehen,                Filmvorhaben, die unter Berücksichtigung des drama-\nwenn die fachliche Eignung der antragstellenden Per-          turgischen Aufbaus, des Drehbuchs, der Gestaltung,\nson als Hersteller außer Zweifel steht und wenn die           der schauspielerischen Leistungen, der Animation, der\nGesamtwürdigung des Films die Ausnahme rechtfertigt.          Kameraführung oder des Schnitts nach dem Gesamt-\n(3) Abweichend von Absatz 1 Nummer 2 Buch-                 eindruck von geringer Qualität sind. Nicht zu fördern\nstabe a kann die Filmförderungsanstalt in Ausnahme-           sind ferner Referenzfilme, neue Filme und Filmvor-\nfällen Förderhilfen für internationale Koproduktionen im      haben, die einen pornographischen oder gewaltverherr-\nSinne des § 42 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 oder interna-         lichenden Schwerpunkt haben oder offenkundig reli-\ntionale Kofinanzierungen im Sinne des § 43 gewähren,          giöse Gefühle tiefgreifend und unangemessen verletzen.\nwenn\n1. der Hersteller im Sinne des § 41 Absatz 1 Nummer 1                                    § 47\nzu den gesamten Herstellungskosten des Films min-                           Barrierefreie Fassung\ndestens 10 Prozent beiträgt und                              (1) Förderhilfen für die Herstellung und die Digitali-\n2. ein zwei- oder mehrseitiges Abkommen zwischen              sierung von Filmen dürfen nur gewährt werden, wenn\nder Bundesrepublik Deutschland und einem anderen          bis zur Erstaufführung in einem Kino wenigstens eine\nMitgliedstaat der Europäischen Union, einem ande-         Endfassung des Films als barrierefreie Fassung herge-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2016               3427\nstellt wird. Förderhilfen für Kinos und den Absatz von                                Abschnitt 3\nFilmen dürfen nur gewährt werden, wenn barrierefreie\nBescheinigung des\nFassungen in geeigneter Weise und in angemessenem\nMaße zugänglich gemacht werden.                                 Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle\n(2) Der Vorstand kann Ausnahmen von den in Ab-                                        § 51\nsatz 1 genannten Voraussetzungen zulassen, wenn\ndie Gesamtwürdigung des Vorhabens dies rechtfertigt.                              Bescheinigung des\nBundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle\n§ 48                                  (1) Auf Antrag des Herstellers im Sinne des § 41 Ab-\nHerstellung der Kopien                       satz 1 Nummer 1 stellt das Bundesamt für Wirtschaft\nund Ausfuhrkontrolle eine Bescheinigung darüber aus,\nFörderhilfen dürfen nur gewährt werden, wenn die\ndass ein Film den Vorschriften des § 41, der §§ 42\nKopien, die für die Auswertung im Inland oder in einem         und 44 oder der §§ 43 bis 45 entspricht. Zur Prüfung\nanderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in           der Voraussetzungen nach § 41 Absatz 1 Nummer 5\neinem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den             und 7 oder nach § 42 Absatz 3 in Verbindung mit § 41\nEuropäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz               Absatz 1 Nummer 5 und 7 hat die Filmförderungs-\nbestimmt sind, in einem dieser Staaten hergestellt wer-        anstalt für das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhr-\nden, es sei denn, dass hierfür die technischen Voraus-         kontrolle auf dessen Anforderung eine gutachterliche\nsetzungen nicht gegeben sind.                                  Stellungnahme zu erstellen. In dem Antrag ist nachzu-\nweisen, dass der Film entsprechend § 41 Absatz 1\n§ 49                               Nummer 6 in deutscher Sprache im Inland oder als\nArchivierung                            deutscher Beitrag im Hauptwettbewerb oder in einer\n(1) Der Hersteller oder Verleiher eines nach diesem         Nebenreihe auf einem Festival welturaufgeführt worden\nGesetz geförderten Films ist verpflichtet, der Bundes-         ist.\nrepublik Deutschland eine technisch einwandfreie ana-             (2) Der Antrag ist rechtzeitig, bei internationalen Ko-\nloge oder unkomprimierte digitale Kopie des Films in           produktionen oder bei internationalen Kofinanzierungen\neinem archivfähigen Format unentgeltlich zu übereig-           spätestens zwei Monate vor Drehbeginn zu stellen.\nnen, sofern diese Verpflichtung nicht schon anderweitig\n(3) Legt die antragstellende Person Widerspruch\nbegründet oder erfüllt ist. Soweit der Hersteller oder\ngegen den Bescheid ein, so hat das Bundesamt für\nVerleiher nach Maßgabe dieses Gesetzes zur Herstel-\nWirtschaft und Ausfuhrkontrolle vor Erlass des Wider-\nlung einer barrierefreien Fassung des Films verpflichtet\nspruchbescheids hierzu die Zustimmung des Vorstands\nist, gilt Satz 1 auch für die barrierefreie Fassung. Nähe-\neinzuholen. Wird die Zustimmung verweigert, so ist die\nres regeln Bestimmungen des Bundesarchivs.\nabschließende Entscheidung der für Kultur und Medien\n(2) Die Kopien werden vom Bundesarchiv für Zwe-             zuständigen obersten Bundesbehörde einzuholen.\ncke der Filmförderung im Sinne dieses Gesetzes ver-\n(4) Die Bescheinigung enthält keine Aussage über\nwahrt. Sie können für die filmkundliche Auswertung\ndie Förderfähigkeit des Films.\nzur Verfügung gestellt werden.\n§ 52\n§ 50\nVorläufige Projektbescheinigung des\nAusschluss von Personen von der Förderung\nBundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle\n(1) Folgende natürliche oder juristische Personen\n(1) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkon-\nkönnen für bis zu fünf Jahre nach Begehung des Ver-\ntrolle kann auf Antrag des Herstellers im Sinne des\nstoßes von der Förderung ausgeschlossen werden:\n§ 41 Absatz 1 Nummer 1 durch eine vorläufige Projekt-\n1. Personen, die bei einer Förderung nach diesem Ge-           bescheinigung bestätigen, dass ein Film den Vorschrif-\nsetz die Grundsätze sparsamer Wirtschaftsführung           ten des § 41, der §§ 42 und 44 oder der §§ 43 bis 45\nverletzt haben,                                            voraussichtlich entsprechen wird, wenn die bei Antrag-\n2. Personen, die bei einer Förderung nach diesem Ge-           stellung eingereichten Unterlagen dies erkennen las-\nsetz vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige           sen.\nAngaben über wesentliche Förder- oder Auszah-                 (2) Der Antrag ist rechtzeitig, bei internationalen Ko-\nlungsvoraussetzungen gemacht haben, und                    produktionen oder bei internationalen Kofinanzierungen\n3. Personen, die bei der Erteilung von Auskünften nach         spätestens zwei Monate vor Drehbeginn zu stellen.\n§ 164 vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige             (3) Die vorläufige Bescheinigung enthält keine Aus-\nAngaben über für die Höhe der Filmabgabe rele-             sage über die Förderfähigkeit des Films.\nvante Informationen gemacht haben.\nGleiches gilt für eine juristische Person, die mit einer                              Abschnitt 4\njuristischen Person nach Satz 1 gesellschaftsrechtlich\nverbunden ist.\nSperrfristen\n(2) Von der Förderung ausgeschlossen sind juristi-                                    § 53\nsche Personen, die einer Rückforderungsanordnung\naufgrund eines früheren Beschlusses der Europäischen                          Regelmäßige Sperrfristen\nKommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer              (1) Wer Projektfilm-, Referenzfilm-, Kurzfilm- oder\nBeihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt         Absatzfördermittel nach diesem Gesetz in Anspruch\nnicht nachgekommen sind.                                       nimmt, darf den mit diesen Mitteln hergestellten oder","3428           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2016\nausgewerteten Film oder Teile desselben zum Schutz                                         § 55\nder einzelnen Verwertungsstufen vor Ablauf der in Ab-\nAußerordentliche Verkürzung der Sperrfristen\nsatz 2 genannten Sperrfristen weder durch Bildträger\nim Inland oder in deutscher Sprachfassung im Ausland              (1) Für einzelne Projekte, für deren wirtschaftlichen\nnoch im Fernsehen oder in sonstiger Weise auswerten            Erfolg eine abweichende Verwertungsfolge erforderlich\noder auswerten lassen. Satz 1 gilt nur für programm-           ist, können die regelmäßigen Sperrfristen auf Antrag in\nfüllende Filme.                                                begründeten Ausnahmefällen über die in § 54 Absatz 1\ngenannten Fristen hinaus verkürzt werden oder entfal-\n(2) Die regelmäßigen Sperrfristen enden jeweils\nlen, wenn\n1. für die Bildträgerauswertung und die Auswertung\n1. aufgrund der Konzeption dieser Projekte, insbeson-\ndurch entgeltliche Videoabrufdienste und durch\ndere aufgrund ihres innovativen multimedialen An-\nBezahlfernsehen gegen individuelles Entgelt sechs\nsatzes, eine gleichzeitige Auswertung in mehreren\nMonate nach Beginn der regulären Erstaufführung;\noder allen in § 53 Absatz 2 genannten Verwertungs-\n2. für die Auswertung durch Bezahlfernsehen gegen                  stufen erforderlich ist oder\npauschales Entgelt zwölf Monate nach Beginn der\nregulären Erstaufführung;                                 2. hierdurch neue Geschäftsmodelle ermöglicht wer-\nden, bei denen die Kinowirtschaft an der Herstellung\n3. für die Auswertung durch frei empfangbares Fernse-              oder der Verwertung des Films auf einer der Kino-\nhen und durch unentgeltliche Videoabrufdienste                auswertung nachgelagerten Verwertungsstufe maß-\n18 Monate nach Beginn der regulären Erstauffüh-               geblich beteiligt ist.\nrung.\n(2) Für Filme, die unter Mitwirkung eines Fernsehver-\n(3) Eine geringfügige ausschnittsweise Nutzung, ins-       anstalters hergestellt worden sind, können auf Antrag\nbesondere zu Werbezwecken, stellt keine Sperrfristver-         des Herstellers im Sinne des § 41 Absatz 1 Nummer 1\nletzung dar.                                                   in besonders begründeten Ausnahmefällen die regel-\nmäßigen Sperrfristen nach § 53 Absatz 2 Nummer 1 bis 3\n§ 54                               bis auf sechs Monate nach Abnahme durch den Fern-\nOrdentliche Verkürzung der Sperrfristen                sehveranstalter verkürzt werden.\n(1) Sofern filmwirtschaftliche Belange dem nicht ent-         (3) Für Dokumentarfilme, für deren wirtschaftlichen\ngegenstehen, können die regelmäßigen Sperrfristen auf          Erfolg eine abweichende Verwertungsfolge erforderlich\nAntrag nach folgenden Maßgaben verkürzt werden:                ist, können auf Antrag des Herstellers im Sinne des\n§ 41 Absatz 1 Nummer 1 in begründeten Ausnahmefäl-\n1. für die Bildträgerauswertung und für die Auswertung         len die regelmäßigen Sperrfristen nach § 53 Absatz 2\ndurch entgeltliche Videoabrufdienste und durch            Nummer 1 für die Bildträgerauswertung und die Aus-\nBezahlfernsehen gegen individuelles Entgelt jeweils       wertung durch entgeltliche Videoabrufdienste, bei\nbis auf fünf Monate, in Ausnahmefällen bis auf vier       denen ein Entgelt für die Nutzung des einzelnen Films\nMonate nach Beginn der regulären Erstaufführung;          zu zahlen ist, über die in § 54 Absatz 1 Nummer 1 ge-\n2. für die Auswertung durch Bezahlfernsehen gegen              nannten Fristen hinaus verkürzt werden oder entfallen.\npauschales Entgelt bis auf neun Monate, in Ausnah-           (4) Die Filmförderungsanstalt legt spätestens zum\nmefällen bis auf sechs Monate nach Beginn der             30. Juni 2019 einen Evaluierungsbericht vor, wie sich\nregulären Erstaufführung;                                 Verkürzungen nach Absatz 1 oder Absatz 3 auf den Zu-\n3. für die Auswertung durch frei empfangbares Fern-            schauererfolg dieser Filme im Kino ausgewirkt haben.\nsehen und durch unentgeltliche Videoabrufdienste\njeweils bis auf zwölf Monate, in Ausnahmefällen bis                                   § 56\nauf sechs Monate nach Beginn der regulären Erst-\nNichtanwendung der Sperrfristenregelungen\naufführung.\n(1) § 53 findet auf Antrag des Herstellers im Sinne\n(2) Der Antrag auf Verkürzung der Sperrfrist kann\ndes § 41 Absatz 1 Nummer 1 keine Anwendung, wenn\nerst nach Beginn der regulären Kinoauswertung gestellt\nwerden. Die Sperrfristen dürfen nicht mehr verkürzt            1. sich nach Fertigstellung des Films herausstellt, dass\nwerden, wenn bereits vor der Entscheidung über die                 die Kinoauswertung keinen hinreichenden Erfolg ver-\nSperrfristverkürzung mit der Auswertung des Films in               spricht, und\nder beantragten Verwertungsstufe begonnen wurde.\n2. der Hersteller im Sinne des § 41 Absatz 1 Nummer 1\n(3) Der Antrag auf Verkürzung der Sperrfrist für frei          gemeinsam mit dem Inhaber der Vorführungsrechte\nempfangbares Fernsehen kann bei Filmen mit einer                   für das Inland gegenüber der Filmförderungsanstalt\nüberdurchschnittlichen Finanzierungsbeteiligung eines              erklärt, dass keine Kinoauswertung des Films erfol-\nFernsehveranstalters, deren Herstellungskosten das                 gen soll.\nZweifache des Durchschnitts der Herstellungskosten\n(2) Der Antrag ist vor dem Beginn der Auswertung zu\naller im Vorjahr nach § 59 geförderten Filmvorhaben\nstellen.\nübersteigen, abweichend von Absatz 2 bereits vor\nDrehbeginn gestellt werden. Die Verkürzung der Sperr-             (3) Der Antrag ist unzulässig, wenn der Hersteller im\nfrist vor Beginn der regulären Erstaufführung setzt            Sinne des § 41 Absatz 1 Nummer 1 als natürliche oder\nvoraus, dass die Kinoauswertung durch eine im Verhält-         juristische Person oder eine mit dieser gesellschafts-\nnis zu den Herstellungskosten angemessene Kopien-              rechtlich verbundene juristische Person innerhalb der\nzahl sichergestellt ist und die Herstellung des Films im       letzten vier Jahre vor Antragstellung einen entspre-\nbesonderen filmwirtschaftlichen Interesse liegt.               chenden Antrag für einen anderen Film gestellt hat.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2016             3429\n§ 57                               als gerechtfertigt erscheinen. Über die Höhe der För-\nVerletzung der Sperrfristen                    derhilfen ist für jeden Einzelfall zu entscheiden.\n(3) Der Verwaltungsrat legt durch Richtlinie fest, wie\n(1) Werden die Sperrfristen verletzt, so hat die Film-\nhoch die Förderhilfe im Verhältnis zur Höhe der voraus-\nförderungsanstalt den Förderbescheid ganz oder teil-\nsichtlichen Herstellungskosten pro Filmvorhaben min-\nweise zu widerrufen.\ndestens sein muss (Mindestförderquote). Bei der Fest-\n(2) Ein Film, bei dessen Auswertung die Sperrfristen       legung der Mindestförderquote hat der Verwaltungsrat\nverletzt wurden, ist von der Referenzfilmförderung nach       das Ziel einer Auswahl qualitativ besonders hochwerti-\nden §§ 73 und 76 ausgeschlossen, wenn sich hieraus            ger Projekte zu berücksichtigen. § 44 Absatz 4 bleibt\nnicht aus den Gesamtumständen eine für den Hersteller         unberührt.\nunzumutbare Härte ergibt. Wurden bereits Referenzmit-\n(4) Für dasselbe Filmvorhaben gewährte Förderhilfen\ntel zuerkannt oder ausgezahlt, ist der entsprechende\nfür die Drehbuchfortentwicklung nach § 107 sind auf\nFörderbescheid zu widerrufen.\ndie Projektfilmförderung anzurechnen. Dies gilt auch\n(3) Bereits ausgezahlte Fördermittel sind zurückzu-        für den Fall, dass nach § 85 Absatz 1 Förderhilfen nach\nfordern.                                                      § 73 oder § 76 für die Vorbereitung desselben Filmvor-\nhabens verwendet werden.\n§ 58\n§ 61\nErmächtigung des Verwaltungsrats\nAuswahl von Vorhaben\nDer Verwaltungsrat kann Einzelheiten zu den Bestim-\nmungen des § 54 Absatz 3, des § 55 Absatz 1 und 3,               (1) Können nicht alle geeigneten Filmvorhaben an-\nder §§ 56 und 57 durch Richtlinie bestimmen.                  gemessen gefördert werden, so wählt die Kommission\nfür Produktions- und Drehbuchförderung die ihr am\nKapitel 5                              besten erscheinenden Vorhaben im Rahmen einer Ge-\nsamtwürdigung aus.\nFörderung der Filmproduktion                               (2) Bei der Entscheidung über die Auswahl der zu\nfördernden Vorhaben sollen insbesondere die Qualität\nAbschnitt 1                            des Drehbuchs, die zu erwartenden Besucherzahlen,\nProjektfilmförderung                        die relative Wirtschaftlichkeit des Vorhabens sowie\ndie Zugangsmöglichkeiten zu anderen Förderhilfen\n§ 59                               nach diesem Gesetz berücksichtigt werden. Im Übrigen\nkann die Höhe der bei anderen nach diesem Gesetz\nFörderhilfen                           geförderten Vorhaben geleisteten Tilgungen der antrag-\n(1) Projektfilmförderung kann gewährt werden, wenn         stellenden Person berücksichtigt werden.\nein Filmvorhaben einen programmfüllenden Film erwar-\nten lässt, der besonders geeignet erscheint, die Quali-                                  § 62\ntät und die Wirtschaftlichkeit des deutschen Films zu            Einbeziehung von Gemeinschaftsproduktionen\nverbessern. Es sollen Filmvorhaben aller Art gefördert\n(1) Filmvorhaben, die als Gemeinschaftsproduktion\nwerden, darunter in angemessenem Umfang auch Pro-\nmit Herstellern verwirklicht werden sollen, die ihren\njekte von talentierten Nachwuchskräften, Kinderfilm-          Wohnsitz oder Sitz in einem Staat haben, mit dem ein\nprojekte, die auf Originalstoffen beruhen, und Projekte,\nzwischenstaatliches Abkommen im Sinne des § 42 Ab-\ndie auch zur Ausstrahlung im Fernsehen geeignet sind.         satz 1 Nummer 2 besteht oder die ihren Sitz in einem\n(2) Bei Filmvorhaben, die einen nicht programmfül-         Staat haben, mit dessen für die Filmförderung zustän-\nlenden Film mit einer Vorführzeit von mehr als 30 Minu-       digen Stellen eine Kooperationsvereinbarung im Sinne\nten erwarten lassen, kann der Vorstand auf Antrag Aus-        des § 3 Absatz 4 besteht, können bei Verbürgung der\nnahmen von der Voraussetzung zulassen, dass der Film          Gegenseitigkeit im Rahmen der hierfür zur Verfügung\nprogrammfüllend sein muss, wenn die Gesamtwürdi-              stehenden Mittel gesondert eine Förderhilfe erhalten.\ngung des Films dies rechtfertigt.                                (2) Förderhilfen nach Absatz 1 können zusätzlich zu\nanderen Förderhilfen nach diesem Gesetz gewährt und\n§ 60                               auch für Maßnahmen der Projektentwicklung verwen-\nArt und Höhe, Mindestförderquote                    det werden.\n(1) Als Förderhilfen für die Herstellung eines Films          (3) Förderhilfen nach Absatz 1 können auch als\nwerden bedingt rückzahlbare zinslose Darlehen bis zu          Zuschuss gewährt werden.\n1 Million Euro gewährt. Die Mindestförderhöhe beträgt\ngrundsätzlich 200 000 Euro und bei Dokumentarfilmen                                      § 63\n100 000 Euro. Wenn die antragstellende Person eine                           Eigenanteil des Herstellers\ngeringere Fördersumme beantragt, können auch Darle-              (1) Projektfilmförderung nach § 59 wird nur gewährt,\nhen in geringerer Höhe gewährt werden. Auf Antrag             wenn der Hersteller an den im Kostenplan angegebe-\nkann die Kommission für Produktions- und Drehbuch-            nen und von der Filmförderungsanstalt anerkannten\nförderung in besonders begründeten Fällen Ausnah-             Kosten einen nach dem Produktionsumfang, der Kapi-\nmen von den Sätzen 1 und 2 zulassen.                          talausstattung und bisherigen Produktionstätigkeit des\n(2) Die Höhe der Förderhilfe soll in angemessenem          Herstellers angemessenen Eigenanteil trägt. Der Eigen-\nVerhältnis zur Höhe der voraussichtlichen Herstellungs-       anteil muss mindestens 5 Prozent der von der Film-\nkosten stehen und im Rahmen einer Gesamtwürdigung             förderungsanstalt anerkannten Kosten betragen. Bei","3430          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2016\ninternationalen Koproduktionen nach § 42 ist bei der             (2) Die Bürgschaftsübernahme setzt voraus, dass\nBerechnung des Eigenanteils der Finanzierungsanteil           eine Beteiligungsvereinbarung zwischen dem Hersteller\ndes deutschen Herstellers zugrunde zu legen. Satz 3           und dem Fernsehveranstalter nachgewiesen wird.\ngilt entsprechend für Filme, die unter Mitwirkung eines          (3) Eine Bürgschaft darf nicht übernommen werden,\nöffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalters hergestellt       wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ein über-\nwerden.                                                       durchschnittlich hohes Risiko für die Inanspruchnahme\n(2) Der Eigenanteil kann finanziert werden                 der Filmförderungsanstalt aus der Bürgschaft gegeben\nwäre.\n1. durch Eigenmittel,\n(4) Die Rückstellungen für die Bürgschaften sind im\n2. durch Fremdmittel, die dem Hersteller darlehens-           Wirtschaftsplan der Filmförderungsanstalt einzuplanen.\nweise mit unbedingter Verpflichtung zur Rückzah-\nlung überlassen worden sind, oder                            (5) Die Einzelheiten der Rückerstattungspflicht des\nHerstellers an die Filmförderungsanstalt regelt der Ver-\n3. durch Eigenleistungen des Herstellers.                     waltungsrat durch Richtlinie.\n(3) Soweit eine Richtlinie des Verwaltungsrats es be-\nstimmt, kann der Eigenanteil zudem finanziert werden                                     § 66\ndurch Gegenleistungen für Lizenzvoraberteilungen, die                                  Antrag\nwährend der Herstellung des Films schriftlich zuge-\n(1) Projektfilmförderung wird auf Antrag gewährt.\nsichert werden.\nAntragsberechtigt ist der Hersteller im Sinne des § 41\n(4) Eigenleistungen sind Leistungen, die der Herstel-      Absatz 1 Nummer 1.\nler als kreative Produzentin oder kreativer Produzent,           (2) Nicht antragsberechtigt ist ein Hersteller im Sinne\nals Herstellungsleitung, als Regisseurin oder Regisseur,      des Absatzes 1,\nals Person in einer Hauptrolle oder als Kamerafrau oder\nKameramann zur Herstellung des Films erbringt. Als            1. wenn es sich bei ihm um eine Kapitalgesellschaft\nEigenleistung gelten auch Rechte des Herstellers an               oder eine Personenhandelsgesellschaft, deren ein-\neigenen Werken wie Roman, Drehbuch oder Filmmusik,                zige persönlich haftende Gesellschafterin eine Kapi-\ndie er zur Herstellung des Films benutzt.                         talgesellschaft ist, handelt und das eingezahlte\nStammkapital weniger als 25 000 Euro beträgt oder\n(5) Der Eigenanteil kann nicht finanziert werden\n2. solange er bei einem anderen nach diesem Gesetz\n1. durch Förderhilfen nach diesem Gesetz,                         geförderten Filmvorhaben nicht die Auflage nach\n2. durch Förderhilfen aufgrund anderer öffentlicher För-          § 67 Absatz 10 erfüllt hat.\nderprogramme sowie\n§ 67\n3. durch sonstige Mittel, die von einer juristischen Per-\nson des öffentlichen Rechts oder einer juristischen                              Bewilligung\nPerson des privaten Rechts, an der eine oder meh-            (1) Der Bescheid über die Bewilligung der Förderhil-\nrere juristische Personen des öffentlichen Rechts         fen nach § 59 ist mit Auflagen zu verbinden, um sicher-\ndirekt oder indirekt beteiligt sind, gewährt werden.      zustellen, dass die in den folgenden Absätzen genann-\nDies gilt nicht, wenn diese Mittel marktübliches Ent-     ten Voraussetzungen erfüllt werden. Die antragstel-\ngelt für eine vom Hersteller erbrachte Leistung sind      lende Person kann die Erfüllung dieser Voraussetzun-\noder als Fremdmittel im Sinne des Absatzes 2 ge-          gen bis zur Auszahlung der Förderhilfe nachholen.\nwährt werden.                                                (2) Die von einzelstaatlichen, mit öffentlichen Mitteln\nfinanzierten Einrichtungen gewährten Förderhilfen für\n§ 64                               die Herstellung des Films dürfen insgesamt 50 Prozent\nAusnahmen beim Eigenanteil                      der Herstellungskosten des Films nicht übersteigen.\nBei Gemeinschaftsproduktionen dürfen sie 60 Prozent\n(1) Der Vorstand kann auf Antrag des Herstellers im        des Finanzierungsanteils des deutschen Herstellers\nSinne des § 41 Absatz 1 Nummer 1 für dessen zwei              (Förderintensität) nicht übersteigen. Auf Antrag des\nerste programmfüllende Filme Ausnahmen von § 63               Herstellers kann der Vorstand bei Vereinbarkeit mit\nAbsatz 1 Satz 1 zulassen.                                     Regelungen der Europäischen Union abweichend von\n(2) Der Vorstand kann auf Antrag des Herstellers im        den Sätzen 1 und 2 bei schwierigen Filmen eine höhere\nSinne des § 41 Absatz 1 Nummer 1 Ausnahmen von                Förderintensität zulassen.\n§ 63 Absatz 1 Satz 1 zulassen, wenn die Höhe der Her-            (3) Der Film muss zu der Filmmiete vermietet wer-\nstellungskosten das Zweifache des Durchschnitts der           den, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes für deutsche\nHerstellungskosten aller im Vorjahr nach § 59 geförder-       Filme üblich ist.\nten Filmvorhaben übersteigt.\n(4) Die Vermietung des Films an ein Kino darf nicht\nabhängig gemacht werden von der Miete eines oder\n§ 65\nmehrerer ausländischer Filme oder Reprisen, die nicht\nBürgschaften                           aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, aus\n(1) Auf Antrag des Herstellers im Sinne des § 41 Ab-       einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über\nsatz 1 Nummer 1 kann der Vorstand Bürgschaften zur            den Europäischen Wirtschaftsraum oder aus der\nBesicherung der vertraglich vereinbarten Rückzahlungs-        Schweiz stammen.\nverpflichtung des Herstellers wegen Nichtfertigstellung          (5) Bei der Aufbringung der Herstellungskosten des\ndes Films gegenüber einem Fernsehveranstalter über-           Films muss das Risiko des erheblich mitfinanzierenden\nnehmen.                                                       Verleihers angemessen vermindert werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2016               3431\n(6) Der Hersteller muss bei der Durchführung des          tragt wird, bereits zum Zeitpunkt der Entscheidung\nFilmvorhabens in angemessenem Umfang technische               über die Projektfilmförderung eine Zusage über die För-\nund kaufmännische Nachwuchskräfte beschäftigen.               derung des Absatzes nach § 115 bis zu 150 000 Euro\n(7) Der Hersteller des Films muss nachweisen, dass        geben, wenn für das Filmvorhaben zum Zeitpunkt der\nin dem Auswertungsvertrag mit einem öffentlich-recht-         Antragstellung eine angemessene Beteiligung des Ver-\nlichen Fernsehveranstalter oder einem privaten Fern-          leihers nachgewiesen wird. Hierbei sind Kinderfilm-\nsehveranstalter ein Rückfall der Fernsehnutzungsrechte        projekte, die auf Originalstoffen beruhen, vorrangig zu\nan ihn spätestens nach fünf Jahren vereinbart ist. Im         berücksichtigen.\nEinzelfall kann im Auswertungsvertrag für den Rückfall           (4) Die Förderzusage bedarf der Schriftform.\nder Fernsehnutzungsrechte eine Frist von bis zu sieben\nJahren vereinbart werden, insbesondere, wenn der Her-                                   § 69\nsteller für den Film eine überdurchschnittlich hohe                                  Auszahlung\nFinanzierungsbeteiligung des öffentlich-rechtlichen\nFernsehveranstalters oder des privaten Fernsehveran-             (1) Die Auszahlung der Förderhilfen erfolgt in bis zu\nstalters erhalten hat.                                        vier Raten. Die Auszahlung der Schlussrate erfolgt nach\nVorlage des Verwendungsnachweises und Prüfung der\n(8) Der Hersteller muss für den Film nachweisen,          Schlusskosten. Der Förderempfänger hat der Filmför-\ndass die Fernsehnutzungsrechte für das deutschspra-           derungsanstalt die Auslagen für die Schlusskostenprü-\nchige Lizenzgebiet, sofern sie einem Verleih oder Ver-        fung zu erstatten.\ntrieb eingeräumt wurden, spätestens nach fünf Jahren\nan den Hersteller zurückfallen. Der Verwaltungsrat kann          (2) Die Filmförderungsanstalt hat die Auszahlung der\ndurch Richtlinie abweichende Bestimmungen von                 Förderhilfe zu versagen, wenn der Hersteller zum jewei-\nSatz 1 zulassen.                                              ligen Auszahlungszeitpunkt nicht das Vorliegen sämt-\nlicher Antrags- und Fördervoraussetzungen sowie die\n(9) Der Hersteller muss für den Film nachweisen,          Erfüllung der Auflagen nach § 67 nachweist. Die Aus-\ndass in dem Auswertungsvertrag mit einem Fernseh-             zahlung ist insbesondere zu versagen, wenn die ord-\nveranstalter nicht zu Ungunsten des Herstellers von           nungsgemäße Finanzierung des Filmvorhabens nicht\nden Bedingungen der Zusammenarbeit, die zwischen              gewährleistet ist.\nHerstellern und Fernsehveranstaltern vereinbart wor-\nden sind, abgewichen wird; dies gilt insbesondere für                                   § 70\neine angemessene Aufteilung der Rechte.\nSchlussprüfung\n(10) Der Hersteller des Films muss entweder versi-\n(1) Die Filmförderungsanstalt prüft, ob die gewähr-\nchern, dass keine Auslandsrechteerteilung an dem Film\nten Förderhilfen zweckentsprechend verwendet wur-\nstattfindet, oder nachweisen, dass er bei einer solchen\nden, insbesondere, ob\nAuslandsrechteerteilung einen Beitrag an die zentrale\nDienstleistungsorganisation der deutschen Filmwirt-           1. der Film seinem Inhalt nach dem vorgelegten Dreh-\nschaft für die Außenvertretung des deutschen Films                buch im Wesentlichen entspricht,\nleistet. Der Beitrag beträgt 1,5 Prozent der Nettoerlöse      2. der Stab und die Besetzung des Films mit der vor-\ndes Films, maximal jedoch 50 000 Euro pro Film.                   gelegten Liste im Wesentlichen übereinstimmen,\n(11) Der Hersteller des Films muss die Filmförde-         3. der Film den Regelungen zur Nichtförderbarkeit von\nrungsanstalt darüber informieren, ob auf das für die              Filmen nach § 46 widerspricht,\nProduktionsdauer des Films beschäftigte Personal ein\n4. der Film den jeweils geltenden Anforderungen der\nBranchentarifvertrag anwendbar ist oder auf anderem\n§§ 41 bis 48 entspricht.\nWeg die Einhaltung entsprechender sozialer Standards\nvereinbart wurde.                                                (2) Der Hersteller eines Films, der nach diesem Ge-\nsetz gefördert worden ist, ist verpflichtet, innerhalb von\n§ 68                               zwei Jahren nach Auszahlung des Darlehens oder eines\nTeilbetrags davon der Filmförderungsanstalt elf Kopien\nFörderzusage, Form                          des Films auf digitalen Bildträgern zur Prüfung vorzule-\n(1) Der Vorstand kann auf Antrag aufgrund des Dreh-       gen. Die Filmförderungsanstalt kann die Frist um\nbuchs, der Stab- und Besetzungsliste sowie des Kos-           höchstens ein Jahr verlängern, wenn der Hersteller\nten- und Finanzierungsplans die Gewährung von För-            nachweist, dass er die Frist aus von ihm nicht zu ver-\nderhilfen nach § 59 auch für solche Filmvorhaben              tretenden Gründen nicht einhalten kann. Die Filmförde-\nzusagen, deren Finanzierung noch nicht gesichert ist          rungsanstalt kann ganz oder teilweise auf die Vorlage\n(Förderzusage).                                               der Kopien verzichten und bestimmen, dass der Film\n(2) Die Förderzusage erlischt, wenn der Nachweis,         auf anderem Wege zugänglich gemacht wird.\ndass die Finanzierung gesichert ist, nicht innerhalb\nvon neun Monaten nach Erteilung der Förderzusage                                        § 71\nerbracht worden ist, oder die Voraussetzungen, unter                           Tilgung des Darlehens\ndenen die Förderzusage erteilt worden ist, nicht oder            (1) Das Darlehen ist zu tilgen, sobald und soweit die\nnicht mehr gegeben sind. Der Vorstand kann auf Antrag         Erlöse des Herstellers aus der Verwertung des Films\ndes Herstellers im Sinne des § 41 Absatz 1 Nummer 1           mehr als 5 Prozent der im Kostenplan angegebenen\ndie Frist zur Erbringung des Finanzierungsnachweises          und von der Filmförderungsanstalt anerkannten Kosten\num jeweils sechs Monate verlängern.                           betragen. Der Vorstand kann bei einem Eigenanteil des\n(3) Der Vorstand kann auf Antrag des Herstellers für      Herstellers, der 5 Prozent übersteigt, günstigere Til-\nein Filmvorhaben, für das Projektfilmförderung bean-          gungsbedingungen festlegen.","3432           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2016\n(2) Für die Tilgung der Darlehen sind 50 Prozent der        ziert sich die zu erreichende Referenzpunktzahl jeweils\ndem Hersteller nach Abzug der erlösabhängigen urhe-            um 50 000 Referenzpunkte.\nberrechtlichen Vergütungen aus der Verwertung des                 (2) Die Referenzpunkte werden aus dem Zuschauer-\nFilms zufließenden Erlöse zu verwenden. Durch Verein-          erfolg sowie dem Erfolg bei international bedeutsamen\nbarung zwischen der Filmförderungsanstalt, der für             Festivals und Preisen ermittelt.\nKultur und Medien zuständigen obersten Bundes-\nbehörde und den Filmfördereinrichtungen der Länder                (3) Der Vorstand kann auf Antrag abweichend von\nkann etwas anderes geregelt werden.                            Absatz 1 nicht programmfüllende Filme mit einer\nVorführzeit von mehr als 30 Minuten im Rahmen der\n(3) Wurde der Film von mehreren Fördereinrichtun-           Referenzfilmförderung zulassen, wenn die Gesamtwür-\ngen gefördert, erfolgt die Tilgung entsprechend den            digung des jeweiligen Films dies rechtfertigt.\njeweiligen Förderanteilen. In diesem Fall kann die Film-\nförderungsanstalt die Anerkennung von Kosten an die                                       § 74\nBedingungen der beteiligten Fördereinrichtungen an-\npassen.                                                                             Zuschauererfolg\n(4) Zehn Jahre nach der Erstaufführung des Films               (1) Die Referenzpunktzahl aus dem Zuschauererfolg\nerlischt die Verpflichtung zur Tilgung des Darlehens.          entspricht bei programmfüllenden Filmen der Besu-\ncherzahl im Zeitraum eines Jahres nach der Erstauffüh-\n§ 72                               rung in einem Kino im Inland gegen Entgelt. Es sind nur\nsolche Besucherinnen und Besucher zu berücksichti-\nSonstige Rückzahlungspflicht                     gen, die den marktüblichen Eintrittspreis bezahlt haben.\n(1) Der Hersteller hat das Darlehen ferner zurückzu-        Besucherinnen und Besucher von Veranstaltungen, bei\nzahlen, wenn                                                   denen die Eintrittskarte für die Filmaufführung nur\ngemeinsam mit einer Eintrittskarte für eine andere Ver-\n1. der Film nicht den Anforderungen des § 70 Absatz 1\nanstaltung erworben werden kann, werden nur dann\nentspricht,\nberücksichtigt, wenn die Filmaufführung den Schwer-\n2. er seiner Verpflichtung nach § 70 Absatz 2 nicht            punkt der Aufführung darstellt.\nnachgekommen ist,\n(2) Übersteigt der aus dem Verkauf von Eintrittskar-\n3. er den Nachweis der zweckentsprechenden Verwen-             ten im Kino im Inland erreichte Nettoumsatz bei einem\ndung der Förderhilfe nicht erbracht hat,                   programmfüllenden Film die anerkannten Herstellungs-\n4. die Bewilligung oder Auszahlung aufgrund unrich-            kosten, erhöhen sich die nach Maßgabe dieses Geset-\ntiger Angaben über wesentliche Voraussetzungen             zes erreichten Referenzpunkte um 25 Prozent.\nerfolgt ist,\n§ 75\n5. die Auflagen nach § 67 Absatz 1 in Verbindung mit\nAbsatz 2 bis 10 nicht erfüllt wurden oder                               Erfolge bei Festivals und Preise\n6. Auszahlungshindernisse nach § 69 Absatz 2 nach-                (1) Die Berücksichtigung des Erfolgs bei Festivals\nträglich eingetreten oder bekannt geworden sind.           und Preisen setzt bei programmfüllenden Filmen vo-\nraus, dass der Film im Inland eine Besucherzahl von\n(2) Wurde die nach § 67 Absatz 2 zulässige Förder-          mindestens 50 000 erreicht hat.\nintensität überschritten und der Film sowohl von der\nFilmförderungsanstalt als auch von anderen mit öffent-            (2) Preise und Erfolge bei Festivals werden wie folgt\nlichen Mitteln finanzierten Fördereinrichtungen geför-         berücksichtigt:\ndert, erfolgt die Rückzahlung entsprechend dem Ver-            1. Auszeichnung eines Films mit dem Deutschen Film-\nhältnis der einzelnen Förderbeträge.                               preis, dem Academy Award („Oscar“) oder dem\nWettbewerbshauptpreis auf den internationalen Fes-\nAbschnitt 2                                tivals in Berlin, Cannes oder Venedig mit jeweils\n200 000 Referenzpunkten,\nReferenzfilmförderung\n2. Auszeichnung eines Films mit dem Europäischen\nFilmpreis, Wettbewerbshauptpreis auf sonstigen in-\nUnterabschnitt 1\nternational bedeutsamen Festivals, Nominierung\nReferenzfilmförderung                                eines Films für den Deutschen Filmpreis oder den\nfür programmfüllende Filme                               Academy Award („Oscar“) sowie eine Teilnahme am\nHauptwettbewerb der internationalen Festivals in\n§ 73                                   Berlin, Cannes oder Venedig mit jeweils 100 000 Re-\nFörderhilfen, Referenzpunkte                        ferenzpunkten,\n(1) Referenzfilmförderung wird dem Hersteller eines         3. Teilnahme am Hauptwettbewerb von sonstigen inter-\nprogrammfüllenden Films mit Herstellungskosten bis zu              national bedeutsamen Festivals oder die Nominie-\n8 Millionen Euro gewährt, wenn der Film mindestens                 rung für den Europäischen Filmpreis mit jeweils\n150 000 Referenzpunkte erreicht hat. Für Filme mit                 50 000 Referenzpunkten.\nHerstellungskosten von mehr als 8 Millionen Euro und              (3) Bei der Berechnung der Referenzpunktzahl nach\nweniger als 20 Millionen Euro beträgt die maßgebliche          Absatz 2 werden die Nominierungen für den mit einem\nReferenzpunktzahl 300 000, für Filme mit Herstellungs-         Preis auf demselben Festival ausgezeichneten Film\nkosten von mehr als 20 Millionen Euro 500 000. Hat der         nicht berücksichtigt. Die nach Absatz 2 Nummer 2\nReferenzfilm das Prädikat „besonders wertvoll“ der             und 3 zu berücksichtigenden Festivalteilnahmen wer-\nDeutschen Film- und Medienbewertung erreicht, redu-            den durch Richtlinie des Verwaltungsrats festgelegt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2016                    3433\nBei der Festlegung ist neben der kulturellen Bedeutung         nichtgewerblichen Abspielstätten sind nur solche Be-\ndes Festivals auch seiner Werbewirkung für den Zu-             sucherinnen und Besucher zu berücksichtigen, die\nschauererfolg im Inland und für den Auslandsabsatz             den marktüblichen Eintrittspreis bezahlt haben. Im Fall\nangemessen Rechnung zu tragen.                                 einer Festpreisvermietung für die Vorführung in nicht-\n(4) Es werden nur Auszeichnungen oder Teilnahmen           gewerblichen Abspielstätten werden Besucherinnen\nan Festivals und sonstige Preise berücksichtigt, die in-       und Besucher mit der Maßgabe berücksichtigt, dass\nnerhalb eines Jahres vor der regulären Erstaufführung          die Besucherzahl zwei Dritteln der Bruttoverleiheinnah-\nund innerhalb von zwei Jahren nach der regulären Erst-         men in Euro entspricht. Besucherinnen und Besucher\naufführung des Films in einem Kino im Inland erreicht          von Veranstaltungen, bei denen die Eintrittskarte für\nwurden. Hat der Film nach regulärer Erstaufführung in          die Filmaufführung nur gemeinsam mit einer Eintritts-\neinem Kino im Inland an einem Festival teilgenommen            karte für eine andere Veranstaltung erworben werden\noder einen Erfolg bei Festivals oder Preisen erhalten, so      kann, werden nur dann berücksichtigt, wenn die Film-\nwird ergänzend zu § 74 Absatz 1 auch die Besucher-             aufführung den Schwerpunkt der Aufführung darstellt.\nzahl innerhalb von zwei Jahren ab Teilnahme oder Ein-             (3) Sofern ein Dokumentarfilm, ein Kinderfilm, ein\ntritt des Erfolgs berücksichtigt.                              Erstlingsfilm oder ein Film mit niedrigen Herstellungs-\nkosten die jeweilige nach § 76 für die Teilnahme an der\nUnterabschnitt 2                            Referenzfilmförderung maßgebliche Referenzpunktzahl\nReferenzfilmförderung                            überschreitet, aber insgesamt weniger als 150 000 Re-\nf ü r D o k u m e n t a r- , K i n d e r- ,         ferenzpunkte erreicht, wird er mit 150 000 Referenz-\nErstlingsfilme und Filme                          punkten gewertet.\nmit niedrigen Herstellungskosten                            (4) Übersteigt der aus dem Verkauf von Eintrittskar-\nten im Kino im Inland erreichte Nettoumsatz die aner-\n§ 76                               kannten Herstellungskosten, erhöhen sich die nach\nFörderhilfen, Referenzpunkte                     Maßgabe dieses Gesetzes erreichten Referenzpunkte\num 25 Prozent.\n(1) Referenzfilmförderung wird dem Hersteller eines\nprogrammfüllenden Kinder- oder Erstlingsfilms sowie                                         § 78\ndem Hersteller eines programmfüllenden Films mit Her-\nstellungskosten bis zu 1 Million Euro (Filme mit niedri-                    Erfolge bei Festivals und Preise\ngen Herstellungskosten) gewährt, wenn der Film nach               (1) Die Berücksichtigung des Erfolgs bei Festivals\nMaßgabe des § 73 Absatz 2 mindestens 50 000 Refe-              und Preisen setzt voraus, dass der Dokumentar-, Kin-\nrenzpunkte erreicht hat. Hat der Referenzfilm das Prä-         der- oder Erstlingsfilm oder Film mit niedrigen Herstel-\ndikat „besonders wertvoll“ der Deutschen Film- und             lungskosten im Inland eine Besucherzahl von mindes-\nMedienbewertung erreicht, reduziert sich die zu errei-         tens 25 000 erreicht hat.\nchende Referenzpunktzahl auf 25 000 Referenzpunkte.\n(2) Der Verwaltungsrat kann durch Richtlinie bestim-\n(2) Referenzfilmförderung wird dem Hersteller eines        men, welche weiteren Festivalteilnahmen auf internatio-\nprogrammfüllenden Dokumentarfilms gewährt, wenn der            nal und überregional bedeutsamen Festivals ergänzend\nFilm mindestens 25 000 Referenzpunkte erreicht hat.            zu den nach § 75 Absatz 2 festgelegten Erfolgen zu\n(3) Der Vorstand kann auf Antrag abweichend von            berücksichtigen sind. Dabei ist der Festivalpraxis bei\nden Absätzen 1 und 2 nicht programmfüllende Filme              Kinder- und Dokumentarfilmen ausreichend Rechnung\nmit einer Vorführzeit von mehr als 30 Minuten im Rah-          zu tragen.\nmen der Referenzfilmförderung zulassen, wenn die Ge-\nsamtwürdigung des jeweiligen Films dies rechtfertigt.                            Unterabschnitt 3\nFilme aus Mitgliedstaaten\n§ 77                                    der Europäischen Union oder aus\nZuschauererfolg                               e i n e m a n d e r e n Ve r t r a g s s t a a t d e s\nAbkommens über den Europäischen\n(1) Bei Erstlingsfilmen und Filmen mit niedrigen Her-\nWirtschaftsraum oder aus der Schweiz\nstellungskosten entspricht die Referenzpunktzahl aus\ndem Zuschauererfolg der Besucherzahl im Zeitraum ei-\nnes Jahres nach der Erstaufführung in einem Kino im                                         § 79\nInland gegen Entgelt. Es sind nur solche Besucherinnen                             Einbeziehung von\nund Besucher zu berücksichtigen, die den marktübli-                         Filmen aus Mitgliedstaaten der\nchen Eintrittspreis bezahlt haben. Besucherinnen und               Europäischen Union oder aus einem anderen\nBesucher von Veranstaltungen, bei denen die Eintritts-            Vertragsstaat des Abkommens über den Euro-\nkarte für die Filmaufführung nur gemeinsam mit einer             päischen Wirtschaftsraum oder aus der Schweiz\nEintrittskarte für eine andere Veranstaltung erworben             Ist die Gegenseitigkeit verbürgt, so können in die\nwerden kann, werden nur dann berücksichtigt, wenn              Referenzfilmförderung nach § 73 Absatz 1 und § 76\ndie Filmaufführung den Schwerpunkt der Aufführung              Absatz 1 jährlich bis zu drei Filme aus anderen Mitglied-\ndarstellt.                                                     staaten der Europäischen Union oder aus einem\n(2) Bei Dokumentar- und Kinderfilmen entspricht die        anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Euro-\nReferenzpunktzahl für den Zuschauererfolg im Inland            päischen Wirtschaftsraum oder aus der Schweiz ein-\nder Besucherzahl im Zeitraum der ersten drei Jahre             bezogen werden. Dabei ist jeweils nur die im Inland\nnach Erstaufführung in einem Kino im Inland. Außer im          erreichte Besucherzahl maßgebend. Die Erfolge bei\nFall einer Festpreisvermietung für die Vorführung in           Festivals und Preisen werden nicht berücksichtigt.","3434          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2016\nUnterabschnitt 4                           eines neuen programmfüllenden Films verwendet wird,\nVe r f a h re n , Ar t u n d H ö h e d e r F ö rd e r u n g  der neue Film den jeweils geltenden Voraussetzungen\nder §§ 41 bis 48 sowie den Voraussetzungen des § 67\nAbsatz 2 bis 11 entspricht. Die antragstellende Person\n§ 80\nkann die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 67 Ab-\nVerteilung der Referenzpunkte                    satz 2 bis 11 bis zur Auszahlung der Förderhilfe nach-\n(1) Die für die Referenzfilmförderung zur Verfügung        holen.\nstehenden Mittel werden auf die berechtigten Hersteller\nnach dem Verhältnis verteilt, in dem die Referenzpunkte                                  § 84\nder einzelnen Filme zueinander stehen.                                              Verwendung\n(2) Erreicht ein Film in einem Kalenderjahr weniger\n(1) Der Hersteller hat die Förderhilfen spätestens bis\nals 10 000 Referenzpunkte, werden diese nur dann be-\nzum Ablauf von drei Jahren nach Erlass des jeweiligen\nrücksichtigt, wenn sie zusammen mit noch nicht be-\nZuerkennungsbescheids vorrangig für die Herstellung\nrücksichtigten Referenzpunkten aus anderen Kalender-\nneuer programmfüllender Filme im Sinne der §§ 41 bis 48\njahren mindestens 10 000 Referenzpunkte ergeben.\nzu verwenden. Die §§ 63 und 64 gelten entsprechend.\n§ 81                                (2) Ist der Betrag für eine internationale Koproduk-\ntion zuerkannt worden, bei der die Beteiligung des Her-\nArt und Höhe\nstellers nach § 41 Absatz 1 Nummer 1 nach § 42 weni-\nReferenzfilmförderung wird als Zuschuss gewährt.           ger als 50 Prozent betragen hat, so darf der Betrag nur\nDie Höchstfördersumme beträgt 2 Millionen Euro.               für die Finanzierung eines Films verwendet werden, an\ndem die Beteiligung des Herstellers nach § 41 Absatz 1\n§ 82                             Nummer 1 nach § 42 mindestens 50 Prozent beträgt\noder größer ist als die Beteiligung jedes anderen Ko-\nAntrag\nproduzenten.\n(1) Referenzfilmförderung wird auf Antrag gewährt.\nAntragsberechtigt ist der Hersteller im Sinne des § 41                                   § 85\nAbsatz 1 Nummer 1. § 66 Absatz 2 gilt entsprechend.\nBesondere Verwendungsmöglichkeiten\n(2) Der Antrag ist spätestens drei Monate nach Ver-\nstreichen der Zeiträume nach § 74 Absatz 1 Satz 1,               (1) Der Vorstand kann auf Antrag des Herstellers im\n§ 75 Absatz 4 und § 77 Absatz 2 Satz 1 zu stellen.            Sinne des § 41 Absatz 1 Nummer 1 gestatten, dass die\nEr wird bei der Zuerkennung nach § 83 nur dann im             nach § 73 oder § 76 zuerkannten Förderhilfen bis zu\nKalenderjahr der Antragstellung berücksichtigt, wenn          75 Prozent, in jedem Fall aber bis zu 100 000 Euro,\ner bis zum 31. Januar des Jahres der Antragstellung           für besonders aufwendige Maßnahmen der Stoffbe-\ngestellt wurde. Die Frist nach Satz 2 ist eine Aus-           schaffung, der Drehbuchbeschaffung oder -entwick-\nschlussfrist.                                                 lung oder in sonstiger Weise für die Vorbereitung eines\n(3) Mit Antragstellung ist nachzuweisen, dass der          neuen programmfüllenden Films im Sinne der §§ 41\nReferenzfilm die jeweils geltenden Voraussetzungen            bis 48 verwendet werden.\nder §§ 41 bis 48 erfüllt. Sofern Mittel zur Kapitalaufsto-       (2) Der Vorstand kann auf Antrag des Herstellers im\nckung verwendet werden sollen, muss die antragstel-           Sinne des § 41 Absatz 1 Nummer 1 auch gestatten,\nlende Person dem Antrag nachprüfbare Unterlagen               dass bis zu 75 Prozent der nach § 73 oder § 76 zuer-\nüber den wirtschaftlichen Zustand ihres Unternehmens          kannten Förderhilfen, insgesamt jedoch für dasselbe\nbeifügen.                                                     Unternehmen in einem Zeitraum von fünf Jahren nicht\nmehr als 500 000 Euro, im Interesse der Strukturver-\n§ 83                             besserung des Unternehmens des Herstellers für eine\nZuerkennung                            nicht nur kurzfristige Aufstockung des Eigenkapitals\nverwendet werden.\n(1) Die Förderhilfen werden in den ersten drei Mona-\nten nach dem Schluss eines Kalenderjahres den Her-\n§ 86\nstellern der Referenzfilme durch Bescheid zuerkannt,\ndie im abgelaufenen Kalenderjahr die Voraussetzungen                                Bürgschaften\nfür die Zuerkennung nachgewiesen haben. Dem\n§ 65 gilt im Rahmen der Referenzfilmförderung ent-\nGrunde nach kann die Zuerkennung schon vorher erfol-\nsprechend.\ngen.\n(2) Steht dem Grunde nach fest, dass ein Film eine                                    § 87\nhinreichende Referenzpunktzahl erreicht hat, kann der\nVorstand nach Maßgabe der Haushaltslage der Filmför-                          Begonnene Maßnahmen\nderungsanstalt bis zu 70 Prozent des Referenzwertes              Werden die Förderhilfen für die Herstellung neuer\ndes Vorjahres vorab zuerkennen.                               Filme nach § 84 verwendet, können sie auch für bereits\n(3) Für den Bescheid über die Zuerkennung der För-         begonnene Maßnahmen verwendet werden. Dies gilt\nderhilfen gilt § 67 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 10      nicht, wenn die Maßnahme vor dem Antrag auf Zuer-\nfür den Referenzfilm entsprechend. Der Bescheid ist           kennung nach § 82 Absatz 2 begonnen wurde. Eine\nzudem mit Auflagen zu verbinden, um sicherzustellen,          Verwendung der Förderhilfen für bereits abgeschlos-\ndass für den Fall, dass die Förderhilfe zur Herstellung       sene Maßnahmen ist nicht möglich.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2016             3435\n§ 88                                6. Auszahlungshindernisse nach § 88 Absatz 2 nach-\nAuszahlung                                  träglich eingetreten oder bekannt geworden sind.\n(1) Die Filmförderungsanstalt zahlt die Förderhilfen        Wurde die nach § 83 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit\nnach den §§ 73 und 76 bedarfsgerecht in bis zu drei            § 67 Absatz 2 zulässige Förderintensität überschritten\nRaten an die antragstellende Person aus, sobald nach-          und der Film sowohl von der Filmförderungsanstalt als\ngewiesen ist, dass die Förderhilfen eine den Bestim-           auch von anderen mit öffentlichen Mitteln finanzierten\nmungen dieses Gesetzes entsprechende Verwendung                Fördereinrichtungen gefördert, erfolgt die Rückzahlung\nfinden. Die Auszahlung der Schlussrate erfolgt nach            entsprechend dem Verhältnis der einzelnen Förderbe-\nVorlage des Verwendungsnachweises und Prüfung der              träge.\nSchlusskosten. Der Förderempfänger hat der Film-\nförderungsanstalt die Auslagen für die Schlusskosten-                                 Kapitel 6\nprüfung zu erstatten.                                                          Referenzförderung\n(2) Die Filmförderungsanstalt hat die Auszahlung der                         für Kurzfilme und\nFörderhilfen zu versagen, wenn die antragstellende              nicht programmfüllende Kinderfilme\nPerson zum jeweiligen Auszahlungszeitpunkt nicht das\nVorliegen sämtlicher Antrags- und Fördervoraussetzun-                                     § 91\ngen sowie die Erfüllung der Auflagen nach § 83 Absatz 3                            Referenzförderung\nund, soweit dieser auf § 67 verweist, § 83 Absatz 3 in\nVerbindung mit § 67 nachweist. Die Auszahlung ist ins-            (1) Referenzförderung wird dem Hersteller eines\nbesondere zu versagen, wenn die ordnungsgemäße Fi-             Kurzfilms sowie eines nicht programmfüllenden Kinder-\nnanzierung des Filmvorhabens nicht gewährleistet ist.          films gewährt, wenn der Film nach Maßgabe des Ab-\nsatzes 2 mindestens 15 Referenzpunkte erreicht. Bei\nFilmen mit mindestens 40 Referenzpunkten werden\n§ 89\ndie Referenzpunkte mit dem Faktor 1,5 multipliziert.\nSchlussprüfung\n(2) Die Referenzpunkte werden aus dem Erfolg bei\n(1) Die Filmförderungsanstalt prüft, ob die Förderhil-      international und national bedeutsamen Festivals und\nfen zweckgemäß verwendet wurden, bei der Herstel-              Preisen ermittelt. Für die Auszeichnung mit dem Prädi-\nlung eines neuen Films insbesondere, ob                        kat „besonders wertvoll“ der Deutschen Film- und\n1. der neue Film den Regelungen zur Nichtförderbar-            Medienbewertung erhält ein Film zehn Referenzpunkte.\nkeit von Filmen nach § 46 widerspricht und\n§ 92\n2. der neue Film den jeweils geltenden Anforderungen\nder §§ 41 bis 48 entspricht.                                            Erfolge bei Festivals und Preise\n(2) Werden die Förderhilfen für die Herstellung neuer          (1) Der Erfolg bei international und national bedeut-\nFilme nach § 84 verwendet, ist der Hersteller verpflich-       samen Festivals und Preisen wird wie folgt berücksich-\ntet, innerhalb von zwei Jahren nach Auszahlung der             tigt:\nFörderhilfen oder eines Teilbetrags davon der Filmför-         1. Auszeichnung eines Films mit dem Deutschen Kurz-\nderungsanstalt eine Kopie des neuen Films auf digita-              filmpreis, mit einem anderen national oder einem in-\nlem Bildträger zur Prüfung vorzulegen. Die Filmförde-              ternational bedeutsamen Preis oder im Wettbewerb\nrungsanstalt kann die Frist um höchstens ein Jahr ver-             bei einem national oder international bedeutsamen\nlängern, wenn der Hersteller nachweist, dass er die                Festival mit jeweils zehn Referenzpunkten,\nFrist aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht          2. Nominierung beim Deutschen Kurzfilmpreis, bei\neinhalten kann. Die Filmförderungsanstalt kann ganz                einem anderen national oder einem international\noder teilweise auf die Vorlage der Kopien verzichten               bedeutsamen Preis oder Wettbewerbsteilnahme bei\nund bestimmen, dass der Film auf anderem Wege zu-                  einem national oder international bedeutsamen Fes-\ngänglich gemacht wird.                                             tival sowie Auszeichnung mit dem Deutschen Wirt-\nschaftsfilmpreis, dem Friedrich-Wilhelm-Murnau-\n§ 90                                    Kurzfilmpreis oder dem Kurzfilmpreis der Filmförde-\nRückzahlungspflicht                             rungsanstalt mit jeweils fünf Referenzpunkten.\nDer Hersteller ist zur Rückzahlung der nach § 73               (2) Bei der Berechnung der Referenzpunktzahl nach\noder § 76 zuerkannten Förderhilfen verpflichtet, wenn          Absatz 1 werden nur solche Erfolge berücksichtigt, die\ninnerhalb von zwei Jahren nach Fertigstellung des\n1. diese zur Finanzierung eines Films verwendet wor-\nFilms erreicht wurden. Wird ein Film auf einem Festival\nden sind, der § 84 Absatz 1 nicht entspricht,\nmit einem Preis ausgezeichnet, bleiben Teilnahme und\n2. er seiner Verpflichtung nach § 89 Absatz 2 nicht            Nominierung unberücksichtigt. Die nach Absatz 1 zu\nnachgekommen ist,                                          berücksichtigenden Preise und Festivals legt der Ver-\n3. er den Nachweis der zweckentsprechenden Verwen-             waltungsrat durch Richtlinie fest.\ndung der Förderhilfe nicht erbracht hat,\n§ 93\n4. die Zuerkennung oder Auszahlung aufgrund unrich-\ntiger Angaben über wesentliche Voraussetzungen                     Förderart, Verteilung der Referenzpunkte\nerfolgt ist,                                                  (1) Referenzförderung für Kurzfilme und nicht pro-\n5. die nach § 83 Absatz 3 und, soweit dieser auf § 67          grammfüllende Kinderfilme wird als Zuschuss gewährt.\nverweist, § 83 Absatz 3 in Verbindung mit § 67 er-            (2) Die für die Förderung zur Verfügung stehenden\nteilten Auflagen nicht erfüllt worden sind oder            Mittel werden auf die berechtigten Hersteller nach","3436          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2016\ndem Verhältnis verteilt, in dem die Referenzpunkte der                                   § 97\neinzelnen Filme zueinander stehen.\nAuszahlung\n§ 94                                  (1) Für die Auszahlung der Förderhilfen gilt § 88 Ab-\nAntrag                              satz 1 entsprechend.\n(1) Referenzförderung für Kurzfilme und nicht pro-           (2) Die Filmförderungsanstalt hat die Auszahlung der\ngrammfüllende Kinderfilme wird auf Antrag gewährt.            Förderhilfen zu versagen, wenn die antragstellende\nAntragsberechtigt ist der Hersteller im Sinne des § 41        Person zum jeweiligen Auszahlungszeitpunkt nicht das\nAbsatz 1 Nummer 1. Ist dieser eine juristische Person         Vorliegen sämtlicher Antrags- und Fördervorausset-\ndes öffentlichen Rechts oder eine juristische Person          zungen sowie die Einhaltung der nach § 95 Absatz 2\ndes privaten Rechts, an der eine oder mehrere juristi-        erteilten Auflagen nachweist. Die Auszahlung ist insbe-\nsche Personen des öffentlichen Rechts direkt oder in-         sondere zu versagen, wenn die ordnungsgemäße Fi-\ndirekt beteiligt sind, so ist er nicht antragsberechtigt.     nanzierung des Filmvorhabens nicht gewährleistet ist.\n§ 66 Absatz 2 gilt entsprechend.\n(2) Der Antrag des Herstellers auf Förderhilfen ist bis                              § 98\nzum 31. Dezember des Kalenderjahres zu stellen, in\ndem die zweijährige Frist nach § 92 Absatz 2 Satz 1                                Schlussprüfung\nabläuft. Anträge, die nach dem 31. Januar des der Aus-\nzeichnung folgenden Kalenderjahres gestellt werden,              (1) Die Filmförderungsanstalt prüft, ob die Förderhil-\nkönnen erst in dem darauf folgenden Kalenderjahr be-          fen zweckgemäß verwendet wurden, bei der Herstel-\nrücksichtigt werden. Die Frist nach Satz 2 ist eine Aus-      lung eines neuen Films insbesondere, ob\nschlussfrist.\n1. der neue Film den Regelungen zur Nichtförderbar-\n(3) Die antragstellende Person hat nachzuweisen,              keit von Filmen nach § 46 widerspricht und\ndass der Referenzfilm die jeweils geltenden Vorausset-\nzungen der §§ 41 bis 48 erfüllt.                              2. der neue Film den jeweils geltenden Anforderungen\nder §§ 41 bis 48 entspricht.\n§ 95\n(2) Werden die Förderhilfen für die Herstellung neuer\nZuerkennung                            Filme nach § 84 verwendet, ist der Hersteller verpflich-\n(1) Die Förderhilfen werden in den ersten drei Mona-      tet, innerhalb von zwei Jahren nach Auszahlung der\nten nach dem Schluss eines Kalenderjahres den Her-            Förderhilfen oder eines Teilbetrags davon der Filmför-\nstellern der Referenzfilme durch Bescheid zuerkannt,          derungsanstalt eine Kopie des neuen Films auf digita-\ndie im abgelaufenen Kalenderjahr die Voraussetzungen          lem Bildträger zur Prüfung vorzulegen. Die Filmförde-\nfür die Zuerkennung nachgewiesen haben.                       rungsanstalt kann die Frist um höchstens ein Jahr ver-\nlängern, wenn der Hersteller nachweist, dass er die\n(2) Der Bescheid über die Zuerkennung der Förder-         Frist aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht\nhilfen ist mit Auflagen, deren Erfüllung bis zur Auszah-      einhalten kann. Die Filmförderungsanstalt kann ganz\nlung nachgeholt werden kann, zu verbinden, um sicher-         oder teilweise auf die Vorlage der Kopien verzichten\nzustellen, dass der neue Film den jeweils geltenden           und bestimmen, dass der Film auf anderem Wege zu-\nVoraussetzungen der §§ 41 bis 48 entspricht. Der              gänglich gemacht wird.\nBescheid ist zudem für den Fall der Verwendung der\nFörderhilfen für einen programmfüllenden Film mit den\nin § 67 vorgesehenen Auflagen zu verbinden.                                              § 99\nRückzahlung\n§ 96\nVerwendung                                Der Hersteller ist zur Rückzahlung der nach den § 91\nzuerkannten Förderhilfen verpflichtet, wenn\n(1) Der Hersteller hat die Förderhilfe bis spätestens\nzum Ablauf von zwei Jahren nach dem Erlass des Zu-            1. diese zur Finanzierung eines Films verwendet wor-\nerkennungsbescheids in vollem Umfang zur Herstel-                 den sind, der § 96 Absatz 1 nicht entspricht,\nlung neuer Kurzfilme oder neuer programmfüllender\nFilme im Sinne der §§ 41 bis 48 zu verwenden.                 2. er seiner Verpflichtung nach § 98 Absatz 2 nicht\nnachgekommen ist,\n(2) Der Vorstand kann auf Antrag gestatten, dass\nFörderhilfen für Maßnahmen der Stoffbeschaffung, der          3. er den Nachweis der zweckentsprechenden Verwen-\nDrehbuchbeschaffung oder -entwicklung oder in sons-               dung der Förderhilfe nicht erbracht hat,\ntiger Weise für die Vorbereitung eines neuen Films im\nSinne des Absatzes 1 verwendet werden.                        4. die Zuerkennung oder Auszahlung aufgrund unrich-\ntiger Angaben über wesentliche Voraussetzungen\n(3) Werden die Förderhilfen für die Herstellung neuer\nerfolgt ist,\nFilme nach § 84 verwendet, können sie auch für bereits\nbegonnene Maßnahmen verwendet werden. Dies gilt               5. die nach § 95 Absatz 2 erteilten Auflagen nicht erfüllt\nnicht, wenn die Maßnahme vor dem Antrag auf Zuer-                 worden sind oder\nkennung nach § 82 Absatz 2 begonnen wurde. Eine\nVerwendung der Förderhilfen für bereits abgeschlos-           6. Auszahlungshindernisse nach § 97 Absatz 2 nach-\nsene Maßnahmen ist nicht möglich.                                 träglich eingetreten oder bekannt geworden sind.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2016              3437\nKapitel 7                              können, die in europäischen Kinos ausgewertet worden\nsind. Drehbuchautorinnen oder Drehbuchautoren, die\nFörderung von Drehbüchern\nnicht die Voraussetzungen von Satz 1 erfüllen, sind\nund der Drehbuchfortentwicklung                           nur gemeinsam mit einem Hersteller im Sinne von\n§ 41 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 antragsberechtigt,\nAbschnitt 1                           wenn der Hersteller mindestens einen programmfüllen-\nDrehbuch- und Treatmentförderung                    den Film hergestellt hat und dieser Film in europäischen\nKinos ausgewertet wurde.\n§ 100\n§ 103\nFörderhilfen\nVerwendung\n(1) Die Filmförderungsanstalt kann für die Herstel-\nlung von Drehbüchern für programmfüllende Filme För-            Die Inanspruchnahme der Förderhilfe verpflichtet die\nderhilfen bis zu 25 000 Euro an die Drehbuchautorin          antragstellende Person, das Drehbuch, das Treatment,\noder den Drehbuchautor gewähren, wenn ein Film zu            die vergleichbare Darstellung oder die erste Drehbuch-\nerwarten ist, der geeignet erscheint, die Qualität und       fassung im Fall der Verfilmung nur zur Herstellung eines\nWirtschaftlichkeit des deutschen Films zu verbessern.        programmfüllenden Films im Sinne der §§ 41 bis 48 zu\nIn besonderen Fällen können Förderhilfen bis zu              verwerten. Das Recht der antragstellenden Person, das\n35 000 Euro gewährt werden.                                  Drehbuch, das Treatment, die vergleichbare Darstellung\n(2) Für die Herstellung eines Konzepts, das die Ge-       oder die erste Drehbuchfassung zu anderen Zwecken\nschichte eines Films umfassend und dramaturgisch             als dem der Verfilmung zu verwerten, bleibt unberührt.\nschlüssig beschreibt (Treatment), einer vergleichbaren\nDarstellung oder einer ersten Drehbuchfassung kann                                      § 104\ndie Filmförderungsanstalt für einen programmfüllenden                               Auszahlung\nFilm Förderhilfen bis zu 10 000 Euro gewähren, wenn\nein Film zu erwarten ist, der geeignet erscheint, die           (1) Die Auszahlung der Förderhilfen erfolgt in bis zu\nQualität und die Wirtschaftlichkeit des deutschen Films      vier Raten ab ihrer Zuerkennung entsprechend dem\nzu verbessern. Eine zusätzliche Förderung nach Ab-           Fortschritt der jeweiligen Vorhabenentwicklung an die\nsatz 1 ist zulässig.                                         antragstellende Drehbuchautorin oder den antragstel-\nlenden Drehbuchautor.\n(3) Drehbücher sowie Treatments, vergleichbare Dar-\nstellungen und erste Drehbuchfassungen müssen in                (2) Die Filmförderungsanstalt hat die Auszahlung der\ndeutscher Sprache verfasst werden. Hiervon ausge-            Förderhilfen zu versagen, wenn die antragstellende\nnommen sind Dialogstellen, für die aus dramaturgi-           Person zum jeweiligen Auszahlungszeitpunkt nicht das\nschen Gründen eine andere Sprache vorgesehen ist.            Vorliegen sämtlicher Antrags- und Fördervoraussetzun-\nDer Vorstand kann Ausnahmen von den Voraussetzun-            gen nachweist.\ngen in den Sätzen 1 und 2 zulassen, wenn die Gesamt-\nwürdigung des jeweiligen Vorhabens einen hinreichen-                                    § 105\nden besonderen Grund dafür erkennen lässt.\nSchlussprüfung\n(4) Die Förderhilfen werden nicht gewährt, wenn das\nVorhaben in der betreffenden Entwicklungsstufe bereits          (1) Die Filmförderungsanstalt prüft, ob die gewähr-\nvon anderer Stelle gefördert wird. Förderungen der           ten Förderhilfen zweckgemäß verwendet worden sind,\nProjektentwicklung oder Produktionsvorbereitung von          insbesondere, ob das Drehbuch, das Treatment, die\nanderer Stelle sind unbeachtlich, soweit sie nicht aus-      vergleichbare Darstellung oder die erste Drehbuchfas-\nschließlich ein Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 betref-        sung im Wesentlichen dem im Antrag beschriebenen\nfen.                                                         Vorhaben entspricht.\n(2) Die antragstellende Person ist verpflichtet, das\n§ 101                              Treatment oder die vergleichbare Darstellung nach Ab-\nFörderart, Auswahl von Vorhaben                   lauf von einem Jahr, das Drehbuch oder die Drehbuch-\nfassung nach Ablauf von zwei Jahren nach Erlass des\n(1) Die Förderhilfen werden als Zuschuss gewährt.         Bewilligungsbescheids zur Prüfung vorzulegen. Der\n(2) Können nicht alle geeigneten Vorhaben ange-           Vorstand kann die Fristen nach Satz 1 auf Antrag ver-\nmessen gefördert werden, so wählt die Kommission             längern.\nfür Produktions- und Drehbuchförderung die ihr am\nbesten erscheinenden Projekte im Rahmen einer Ge-                                       § 106\nsamtwürdigung aus.\nRückzahlung\n§ 102                                 Die Förderhilfen nach § 100 sind zurückzuzahlen,\nAntrag                              wenn\n(1) Die Drehbuch- und Treatmentförderung wird auf         1. das Drehbuch, das Treatment, die vergleichbare Dar-\nAntrag gewährt.                                                  stellung oder die erste Drehbuchfassung von dem im\nAntrag beschriebenen Vorhaben wesentlich ab-\n(2) Antragsberechtigt für eine Förderung sind Dreh-\nweicht,\nbuchautorinnen und Drehbuchautoren, wenn sie ihre\nAutorenschaft an mindestens zwei verfilmten Dreh-            2. die antragstellende Person der Verpflichtung nach\nbüchern zu programmfüllenden Filmen nachweisen                   § 105 Absatz 2 nicht nachgekommen ist,","3438          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2016\n3. die Bewilligung oder Auszahlung der Förderhilfe auf-       buchs durch mindestens ein Mitglied der Kommission\ngrund unrichtiger Angaben über wesentliche Voraus-        für Produktions- und Drehbuchförderung.\nsetzungen erfolgt ist oder\n4. das Drehbuch entgegen § 103 verwertet worden ist.                                    § 111\nVerwendung\nAbschnitt 2                               Die Inanspruchnahme der Förderhilfe verpflichtet die\nFörderung der Drehbuchfortentwicklung                  antragstellenden Personen, das fortentwickelte Dreh-\nbuch im Fall der Verfilmung nur zur Herstellung eines\n§ 107                               programmfüllenden Films im Sinne der §§ 41 bis 48\nzu verwerten. Das Recht der antragstellenden Perso-\nFörderhilfen                           nen, das fortentwickelte Drehbuch zu anderen Zwecken\n(1) Die Filmförderungsanstalt kann im Rahmen einer         als dem der Verfilmung zu verwerten, bleibt unberührt.\nSpitzenförderung für die Fortentwicklung eines Dreh-\nbuchs für programmfüllende Filme bis zur Drehreife                                      § 112\nFörderhilfen bis zu 75 000 Euro gewähren, wenn ein                                   Auszahlung\nFilm zu erwarten ist, der besonders geeignet erscheint,\ndie Qualität und Wirtschaftlichkeit des deutschen Films          (1) Die Auszahlung der Förderhilfen erfolgt in mehre-\nzu verbessern. Auf Antrag können weitere Förderhilfen         ren Raten ab ihrer Bewilligung nach den zwischen der\nbis zu einer Höhe von 25 000 Euro gewährt werden.             Filmförderungsanstalt und den antragstellenden Perso-\nInsgesamt kann pro Kalenderjahr die Fortentwicklung           nen im Rahmen eines Entwicklungskonzepts vereinbar-\nvon bis zu zehn Drehbüchern gefördert werden.                 ten Auszahlungszeitpunkten. Die Auszahlung erfolgt an\nden antragstellenden Hersteller im Sinne des § 109\n(2) Drehbücher müssen in deutscher Sprache ver-            Absatz 2 Satz 1.\nfasst werden. Hiervon ausgenommen sind Dialogstel-\nlen, für die aus dramaturgischen Gründen eine andere             (2) Vor Auszahlung jeder Rate haben die antragstel-\nSprache vorgesehen ist. Der Vorstand kann Ausnah-             lenden Personen den jeweiligen Stand des Drehbuchs\nmen von den Voraussetzungen in den Sätzen 1 und 2             der Kommission für Produktions- und Drehbuchförde-\nzulassen, wenn die Gesamtwürdigung des jeweiligen             rung vorzulegen. Diese entscheidet über die Auszah-\nVorhabens einen hinreichenden besonderen Grund da-            lung der ausstehenden Raten und die Fortführung der\nfür erkennen lässt.                                           Förderung. Der Bewilligungsbescheid kann teilweise\nwiderrufen werden, wenn nach Ansicht der Kommission\n(3) Die Förderhilfen werden nicht gewährt, wenn die        für Produktions- und Drehbuchförderung auf Grundlage\nFortentwicklung des Drehbuchs bereits von anderer             des Drehbuchs kein Film im Sinne des § 107 Absatz 1\nStelle gefördert wird.                                        Satz 1 zu erwarten ist.\n§ 108                                  (3) Die Auszahlung der Schlussrate erfolgt nach Vor-\nlage des Verwendungsnachweises.\nFörderart, Auswahl von Vorhaben\n(4) Die Filmförderungsanstalt hat die Auszahlung der\n(1) Die Förderhilfen werden als Zuschuss gewährt.          Förderhilfen zu versagen, wenn die antragstellenden\n(2) Können nicht alle geeigneten Vorhaben ange-            Personen zum jeweiligen Auszahlungszeitpunkt nicht\nmessen gefördert werden, so wählt die Kommission              das Vorliegen sämtlicher Antrags- und Fördervoraus-\nfür Produktions- und Drehbuchförderung die ihr am             setzungen nachweisen.\nbesten erscheinenden Projekte im Rahmen einer Ge-\nsamtwürdigung aus.                                                                      § 113\nSchlussprüfung, Rückzahlung\n§ 109\n(1) Die Filmförderungsanstalt prüft, ob die gewähr-\nAntrag                              ten Förderhilfen zweckgemäß verwendet wurden, ins-\n(1) Die Drehbuchfortentwicklungsförderung wird auf         besondere, ob das Drehbuch im Wesentlichen mit\nAntrag gewährt.                                               dem vereinbarten Entwicklungskonzept übereinstimmt.\n(2) Antragsberechtigt sind Hersteller im Sinne von            (2) Die antragstellenden Personen sind verpflichtet,\n§ 41 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 gemeinsam mit einer             das fortentwickelte Drehbuch spätestens nach Ablauf\nDrehbuchautorin oder einem Drehbuchautoren. Der               von zwei Jahren nach Erlass des Bewilligungsbe-\nHersteller muss nachweisen, dass er mindestens einen          scheids zur Prüfung vorzulegen. Der Vorstand kann\nprogrammfüllenden Film hergestellt hat und dieser Film        die Frist auf Antrag verlängern.\nin europäischen Kinos ausgewertet worden ist. Für den            (3) Die Förderhilfen nach § 107 sind zurückzuzahlen,\nHersteller gilt § 66 Absatz 2 entsprechend. Die Dreh-         wenn\nbuchautorin oder der Drehbuchautor muss die eigene\nAutorenschaft an mindestens einem verfilmten Dreh-            1. die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht gegeben\nbuch zu einem programmfüllenden Film nachweisen,                  sind,\nder in europäischen Kinos ausgewertet worden ist.             2. die antragstellenden Personen der Verpflichtung\nnach Absatz 2 nicht nachgekommen sind,\n§ 110                               3. die Bewilligung oder Auszahlung der Förderhilfe auf-\nSachverständige Begleitung                          grund unrichtiger Angaben über wesentliche Voraus-\nDie Filmförderungsanstalt gewährleistet die sachver-           setzungen erfolgt ist oder\nständige Begleitung der Fortentwicklung eines Dreh-           4. das Drehbuch entgegen § 111 verwertet worden ist.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2016            3439\n§ 114                                  die Kosten für die technische Infrastruktur zur Be-\nErmächtigung des Verwaltungsrats                        reitstellung der Filme zum Abruf umfassen,\nDie Einzelheiten der Drehbuchfortentwicklungsförde-        2. zur Herstellung von Fremdsprachenfassungen und\nrung werden durch eine Richtlinie des Verwaltungsrats         3. für Maßnahmen nach § 116 Absatz 1 Nummer 2\ngeregelt.                                                         bis 6, wobei für Maßnahmen nach § 116 Absatz 1\nNummer 5 und 6 im Rahmen der Videoabsatzförde-\nKapitel 8                                  rung auch deutsche Filmklassiker und in begrenztem\nFörderung des Absatzes                                 Umfang auch ausländische Filme berücksichtigt\nwerden können, soweit dabei jeweils die Werbung\nmit aktuellen deutschen Filmen im Mittelpunkt der\nAbschnitt 1\nMaßnahmen steht.\nProjektförderung für\nVerleih- und Vertriebsunternehmen                                              § 118\nsowie Unternehmen der Videowirtschaft                                         Art und Höhe\n§ 115                                 (1) Die Förderhilfen werden als bedingt rückzahlbare,\nzinslose Darlehen mit einer Laufzeit von bis zu zehn\nFörderhilfen                           Jahren gewährt. Die Auswertung des Films kann als\nDie Filmförderungsanstalt kann Förderhilfen gewäh-         Gesamtmaßnahme mit Förderhilfen nach § 115 Num-\nren für                                                       mer 1 bis 3 gefördert werden. Dabei kann die antrag-\n1. den Verleih im Inland (Verleih) oder den Vertrieb im       stellende Person die nach § 116 Absatz 1 Nummer 1\nAusland (Vertrieb) von programmfüllenden Filmen im        oder § 117 Nummer 1 gewährten Förderhilfen wahl-\nSinne der §§ 41 bis 48,                                   weise zur Deckung von Vorkosten nach § 116 Absatz 1\nNummer 1 oder zur Deckung von Herausbringungs-\n2. den Absatz von mit Filmen im Sinne der §§ 41 bis 48        kosten nach § 117 Nummer 1 bis zur Höhe der jeweils\nbespielten Bildträgern und                                geltenden Höchstbeträge nach Absatz 2 Satz 1 ver-\n3. den Absatz von Filmen im Sinne der §§ 41 bis 48            wenden.\nmittels entgeltlicher Videoabrufdienste.\n(2) Die Höchstbeträge der Darlehen betragen\n600 000 Euro bei der Verwendung der Förderhilfen\n§ 116\nnach § 116 Absatz 1 Nummer 1 und § 117 Nummer 1\nVerwendung für den Verleih und Vertrieb                und 2 sowie 150 000 Euro bei der Verwendung nach\n(1) Die Förderhilfen nach § 115 Nummer 1 für den           § 116 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 und § 117 Nummer 3\nVerleih und Vertrieb können verwendet werden                  in Verbindung mit § 116 Absatz 1 Nummer 2 bis 4. Für\nMaßnahmen nach § 116 Absatz 1 Nummer 5 und 6 und\n1. zur Deckung von Vorkosten,\n§ 117 Nummer 3 in Verbindung mit § 116 Nummer 5\n2. zur Herstellung von barrierefreien Fassungen,              und 6 betragen die Höchstbeträge der Darlehen\n3. für außergewöhnliche oder beispielhafte Werbemaß-          300 000 Euro. Bei Förderhilfen für Gesamtmaßnahmen\nnahmen,                                                   nach Absatz 1 Satz 2 betragen die Höchstbeträge der\n4. für besonderen Aufwand beim Absatz von Kinderfil-          Darlehen 1 200 000 Euro. Absatz 1 Satz 3 bleibt unbe-\nmen,                                                      rührt.\n5. für Maßnahmen zur Erweiterung bestehender und                 (3) Die Kommission für Verleih-, Vertriebs- und\nErschließung neuer Absatzmärkte für Filme und             Videoförderung kann für Maßnahmen nach § 116\nAbsatz 1 Nummer 5 und 6 auf Antrag statt eines Dar-\n6. für Maßnahmen der vertraglich vereinbarten Zusam-          lehens durch Beschluss mit einfacher Mehrheit einen\nmenarbeit, die darauf gerichtet sind, den Absatz zu       Zuschuss von bis zu 100 000 Euro und durch einstim-\nverbessern.                                               migen Beschluss einen Zuschuss von bis zu 300 000\n(2) Abweichend von § 115 Nummer 1 kann die Film-           Euro zulassen. Soweit gemäß § 121 Absatz 1 Nummer 2\nförderungsanstalt Förderhilfen nach Absatz 1 Nummer 1         Videotheken für Maßnahmen nach § 117 Nummer 3 in\nund 2 in begrenztem Umfang auch für den Verleih und           Verbindung mit § 116 Absatz 1 Nummer 6 förderbe-\nVertrieb deutscher Filmklassiker gewähren.                    rechtigt sind, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass Zu-\n(3) Abweichend von § 115 Nummer 1 kann die Film-           schüsse stets nur in Höhe von bis zu 100 000 Euro ge-\nförderungsanstalt Förderhilfen gemäß Absatz 1 Num-            währt werden können.\nmer 5 auch für den Verleih und Vertrieb von Kurzfilmen           (4) Förderhilfen nach § 116 Absatz 3 in Verbindung\ngewähren.                                                     mit § 116 Absatz 1 Nummer 5 werden abweichend von\nden Absätzen 1 und 2 als Zuschuss bis zu 100 000\n§ 117                              Euro gewährt.\nVerwendung für den Videoabsatz\nDie Förderhilfen nach § 115 Nummer 2 und 3 für den                                    § 119\nVideoabsatz können verwendet werden                                             Auswahl von Vorhaben\n1. zur Deckung von Herausbringungskosten, wobei                  Können nicht alle geeigneten Vorhaben angemessen\ndiese bei den Förderhilfen für den Absatz von Filmen      gefördert werden, so wählt die Kommission für Verleih-,\nmittels entgeltlicher Videoabrufdienste nach § 115        Vertriebs- und Videoförderung die ihr am besten er-\nNummer 3 nur die konkreten Kosten für die Heraus-         scheinenden Vorhaben im Rahmen einer Gesamtwürdi-\nbringung einzelner Filme oder Filmpakete, nicht aber      gung aus. Bei der Entscheidung über die Auswahl der","3440          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2016\nzu fördernden Vorhaben können insbesondere die                    (3) Nicht antragsberechtigt sind Unternehmen im\nHöhe der bei anderen nach diesem Gesetz geförderten           Sinne des Absatzes 2 Nummer 2 und 3, wenn sie die\nVorhaben geleisteten Tilgungen der antragstellenden           gesetzliche Verpflichtung zur Zahlung einer Abgabe\nPerson sowie die relative Wirtschaftlichkeit des Vorha-       nach § 152 oder § 153 nicht erfüllt haben.\nbens berücksichtigt werden.\n§ 122\n§ 120                                                       Bewilligung\nEinbeziehung von Gemein-                           Der Bescheid über die Bewilligung der Förderhilfen\nschaftsproduktionen und ausländischen Filmen                ist mit Auflagen zu versehen, deren Erfüllung bis zur\nFörderhilfen nach § 115 Nummer 1 können im Rah-            Auszahlung nachgeholt werden kann, um sicherzustel-\nmen der hierfür zur Verfügung stehenden Mittel auch           len, dass\nsolche Filme erhalten, deren Herstellung nach § 62            1. die von einzelstaatlichen, mit öffentlichen Mitteln fi-\nAbsatz 1 gefördert worden ist, sowie nach Maßgabe                  nanzierten Einrichtungen für das jeweilige Vorhaben\nvon zwischenstaatlichen Verleih-Abkommen auch an-                  gewährten Förderhilfen insgesamt 70 Prozent der\ndere Filme, die in einem anderen Mitgliedstaat der Euro-           anerkennungsfähigen Kosten nicht übersteigen,\npäischen Union oder in einem anderen Staat hergestellt        2. beim Verleih von Filmen im Sinne des § 115 Num-\nworden sind, sofern die Gegenseitigkeit verbürgt ist.              mer 1 eine angemessene Anzahl von Filmkopien in\nOrten oder räumlich selbständigen Ortsteilen mit in\n§ 121                                    der Regel bis zu 20 000 Einwohnern eingesetzt wird.\nAntrag                               Der Verwaltungsrat bestimmt durch Richtlinie, wann\neine angemessene Anzahl von Filmkopien im Sinne\n(1) Die Förderhilfen werden auf Antrag gewährt. För-\nvon Satz 1 Nummer 2 vorliegt.\nderhilfen nach § 115 Nummer 1 bis 3 können für den-\nselben Film gleichzeitig beantragt werden.\n§ 123\n(2) Antragsberechtigt sind\nAuszahlung\n1. für Förderhilfen nach § 115 Nummer 1 und § 116                 (1) Die Auszahlung der Förderhilfen erfolgt in bis zu\nVerleih- oder Vertriebsunternehmen sowie für För-         zwei Raten an die antragstellende Person.\nderhilfen nach § 115 Nummer 1 und § 116 Absatz 1\nNummer 3 bis 6 und Absatz 2 zudem die zentrale                (2) Die Filmförderungsanstalt hat die Auszahlung der\nDienstleistungsorganisation der deutschen Filmwirt-       Förderhilfen zu versagen, wenn die antragstellende\nschaft zur Bewerbung des Films und der deutschen          Person zum jeweiligen Auszahlungszeitpunkt nicht das\nKinos im Inland sowie andere branchennahe Einrich-        Vorliegen sämtlicher Antrags- und Fördervorausset-\ntungen mit Sitz oder Niederlassung im Inland zum          zungen sowie der Auflagen nach § 122 nachweist. Die\nZeitpunkt der Auszahlung;                                 Auszahlung ist insbesondere zu versagen, wenn die\nordnungsgemäße Finanzierung der Maßnahme nicht\n2. für Förderhilfen nach § 115 Nummer 2 und § 117             gesichert ist.\nVideovertriebsunternehmen von mit Filmen im Sinne\ndes § 152 Absatz 1 Satz 1 bespielten Bildträgern                                     § 124\nsowie für Förderhilfen nach § 115 Nummer 2 und\nSchlussprüfung\n§ 117 Nummer 3 in Verbindung mit § 116 Absatz 1\nNummer 6 auch Betreiber von Videotheken in                    Die Filmförderungsanstalt prüft, ob die gewährten\nDeutschland sowie für Förderhilfen nach § 115 Num-        Förderhilfen zweckentsprechend verwendet worden\nmer 2 und § 117 Nummer 3 in Verbindung mit § 116          sind, insbesondere, ob die im Wege des Verleihs, Ver-\nAbsatz 1 Nummer 3 bis 6 und Absatz 2 zudem bran-          triebs oder Videoabsatzes verwerteten Filme den Anfor-\nchennahe Einrichtungen mit Sitz oder Niederlassung        derungen der §§ 41 bis 48 entsprechen.\nim Inland zum Zeitpunkt der Auszahlung;\n§ 125\n3. für Förderhilfen nach § 115 Nummer 3 und § 117\nVideovertriebsunternehmen im Sinne der Nummer 2                             Tilgung des Darlehens\nsowie Anbieter von Videoabrufdiensten mit Sitz oder           (1) Die für den Verleih und Vertrieb gewährten Darle-\nNiederlassung im Inland sowie für Förderhilfen nach       hen sind aus tatsächlich bei der antragstellenden Per-\n§ 115 Nummer 3 und § 117 Nummer 3 in Verbindung           son eingehenden Erlösen aus der Verwertung des Films\nmit § 116 Absatz 1 Nummer 3 bis 6 und Absatz 2            nach Deckung der von der antragstellenden Person in\nzudem branchennahe Einrichtungen mit Sitz oder            Form von Vorkosten oder Minimumgarantien aufge-\nNiederlassung im Inland;                                  brachten Eigenmittel sowie gegebenenfalls eines dem\n4. für Förderhilfen nach § 115 Nummer 3 und § 117             Hersteller eingeräumten Erlöskorridors zu Lasten des\nVideovertriebsunternehmen im Sinne der Nummer 2           Produzentenanteils zu tilgen.\nsowie Anbieter von Videoabrufdiensten, die weder              (2) Die für den Absatz von mit Filmen bespielten\neinen Sitz noch eine Niederlassung im Inland haben,       Bildträgern und den Absatz von Filmen mittels Video-\nsowie für Förderhilfen nach § 115 Nummer 3 und            abrufdiensten gewährten Darlehen sind aus den tat-\n§ 117 Nummer 3 in Verbindung mit § 116 Absatz 1           sächlich bei der antragstellenden Person eingehenden\nNummer 3 bis 6 und Absatz 2 zudem branchennahe            Erlösen aus der jeweils geförderten Verwertungsart\nEinrichtungen ohne Sitz oder Niederlassung im In-         nach Deckung der von der antragstellenden Person\nland jeweils für Angebote, die der Abgabepflicht          aufgebrachten Eigenmittel zu Lasten des Lizenzgeber-\nnach § 153 unterfallen.                                   anteils zu tilgen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2016             3441\n(3) Für die Tilgung der Darlehen sind 50 Prozent der                                 § 128\nder antragstellenden Person zufließenden Erlöse zu                           Art der Förderhilfe, Antrag\nverwenden. Wurde das Vorhaben von mehreren Förder-\neinrichtungen gefördert, erfolgt die Tilgung entspre-            (1) Die Förderhilfen werden auf Antrag als Zuschuss\nchend den jeweiligen Förderanteilen. In diesem Fall           gewährt. Antragsberechtigt sind Verleihunternehmen.\nkann die Filmförderungsanstalt die Anerkennung von               (2) Der Antrag ist spätestens drei Monate nach Ver-\nKosten an die Bedingungen der beteiligten Förderein-          streichen der Zeiträume nach § 74 Absatz 1 Satz 1,\nrichtungen anpassen.                                          § 75 Absatz 4 und § 77 Absatz 2 Satz 1 zu stellen.\n(4) Vorkosten und Minimumgarantien für die Heraus-         Er wird bei der Zuerkennung nach § 129 nur dann im\nbringung eines neuen Films sind nicht vorabzugsfähig,         Kalenderjahr der Antragstellung berücksichtigt, wenn\nsofern sie durch Förderhilfen im Rahmen der Referenz-         er bis zum 31. Januar des Jahres der Antragstellung\nförderung für Verleihunternehmen nach § 127 finanziert        gestellt wurde. Die Frist nach Satz 2 ist eine Aus-\nwerden.                                                       schlussfrist.\n(5) Zehn Jahre nach der Erstaufführung des Films                                     § 129\nerlischt die Verpflichtung zur Tilgung des Darlehens.\nZuerkennung\n§ 126                                  Für die Zuerkennung der Förderhilfen gelten § 83\nAbsatz 1 und 2 und § 129 in Verbindung mit § 122 ent-\nSonstige Rückzahlungspflicht                    sprechend.\n(1) Die Förderhilfen sind zurückzuzahlen, wenn\n1. die antragstellende Person den Nachweis der                                          § 130\nzweckentsprechenden Verwendung der Förderhilfe                                  Verwendung\nnicht erbracht hat,                                          (1) Die Förderhilfen sind vorrangig für den Verleih\n2. die Zuerkennung oder Auszahlung der Förderhilfe            eines neuen Films im Sinne der §§ 41 bis 48 zu verwen-\naufgrund unrichtiger Angaben über wesentliche             den.\nVoraussetzungen erfolgt ist,                                 (2) Die Förderhilfen dürfen verwendet werden\n3. die Auflagen nach § 122 nicht erfüllt wurden oder          1. zur Finanzierung von Garantiezahlungen für den Er-\n4. Auszahlungshindernisse nach § 123 Absatz 2 nach-               werb von Auswertungsrechten an nach diesem Ge-\nträglich eingetreten oder bekannt geworden sind.              setz geförderten Filmen,\n(2) Wurde die nach § 122 Satz 1 Nummer 1 zulässige         2. zur Deckung von Vorkosten,\nFörderintensität überschritten und das Vorhaben so-           3. zur Herstellung von barrierefreien Fassungen oder\nwohl von der Filmförderungsanstalt als auch von ande-             Fremdsprachenfassungen von Filmen,\nren mit öffentlichen Mitteln finanzierten Fördereinrich-      4. für außergewöhnliche oder beispielhafte filmwirt-\ntungen gefördert, erfolgt die Rückzahlung entspre-                schaftliche Werbemaßnahmen,\nchend dem Verhältnis der einzelnen Förderbeträge.\n5. für besonderen Aufwand beim Absatz von Kinderfil-\nmen,\nAbschnitt 2\n6. für Maßnahmen zur Erweiterung bestehender und\nReferenzförderung für Verleihunternehmen                    Erschließung neuer Absatzmärkte für Filme oder\n§ 127                               7. für Maßnahmen der vertraglich vereinbarten Zusam-\nmenarbeit, die darauf gerichtet sind, den Absatz zu\nFörderhilfen, Referenzpunkte                        verbessern.\n(1) Referenzförderung wird für den Verleih eines pro-         (3) Der Vorstand kann auf Antrag gestatten, dass bis\ngrammfüllenden Films im Sinne der §§ 41 bis 48 ge-            zu 75 Prozent der Förderhilfen, in jedem Fall aber bis zu\nwährt, wenn der Film innerhalb eines Zeitraumes von           100 000 Euro, im Interesse der Strukturverbesserung\neinem Jahr nach Erstaufführung in einem deutschen             des Unternehmens für eine nicht nur kurzfristige Auf-\nKino 100 000 Referenzpunkte erreicht hat.                     stockung des Eigenkapitals verwendet werden können.\n(2) Die Referenzpunkte werden aus dem Zuschauer-           In einem Zeitraum von fünf Jahren darf ein Unterneh-\nerfolg sowie dem Erfolg bei international bedeutsamen         men jedoch insgesamt nicht mehr als 500 000 Euro für\nFestivals und Preisen ermittelt. Bei der Berücksichti-        diesen Zweck erhalten.\ngung des Zuschauererfolgs gelten die §§ 74 und 77\nund bei der Berücksichtigung des Erfolgs bei Festivals                                  § 131\nund von Preisen die §§ 75 und 78 entsprechend.                                       Auszahlung\n(3) Bei der Berechnung der Förderhilfe werden für             (1) Die Filmförderungsanstalt zahlt die Förderhilfen\nden Zuschauererfolg höchstens 750 000 Besucherin-             bedarfsgerecht in bis zu zwei Raten aus, sobald nach-\nnen und Besucher nach Maßgabe des § 74 Absatz 1               gewiesen ist, dass diese eine den Bestimmungen die-\nsowie höchstens 1 200 000 Referenzpunkte für Erfolge          ses Gesetzes entsprechende Verwendung finden.\nbei Festivals und Preisen berücksichtigt.                        (2) Die Auszahlung der Förderhilfen ist zu versagen,\n(4) Die für die Referenzförderung zur Verfügung            wenn die antragstellende Person zum jeweiligen Aus-\nstehenden Mittel werden auf die berechtigten Verleih-         zahlungszeitpunkt nicht das Vorliegen sämtlicher An-\nunternehmen nach dem Verhältnis verteilt, in dem die          trags- und Fördervoraussetzungen sowie die Erfüllung\nReferenzpunkte der einzelnen Filme zueinander stehen.         der Auflage nach § 129 in Verbindung mit § 122 nach-","3442           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2016\nweist. Die Auszahlung ist insbesondere zu versagen,                der Kinos insgesamt zu stärken und ihre flächende-\nwenn die ordnungsgemäße Finanzierung der Maß-                      ckende Erhaltung zu sichern;\nnahme nicht gesichert ist.                                     5. zur Beratung von Kinos;\n§ 132                               6. zur Aufführung von Kurzfilmen als Vorfilm im Kino\nund von originären Kurzfilmprogrammen für Kinos;\nBegonnene Maßnahmen\n7. für die medienpädagogische Begleitung von Kindern\nWerden die Förderhilfen für den Verleih eines neuen            und Jugendlichen bei zur Aufführung für das Kino\nFilms nach § 130 Absatz 1 und 2 verwendet, können sie              bestimmten Filmprogrammen im Kino.\nauch für bereits begonnene Maßnahmen verwendet\nwerden. Dies gilt nicht, wenn die Maßnahme vor dem                                        § 135\nAntrag auf Zuerkennung nach § 128 Absatz 2 begon-\nnen wurde. Eine Verwendung der Förderhilfen für be-                                   Art und Höhe\nreits abgeschlossene Maßnahmen ist nicht möglich.                 (1) Die Filmförderungsanstalt kann für Maßnahmen\nnach § 134 Nummer 1 und 2 Förderhilfen zu mindes-\n§ 133                               tens 70 Prozent als unbedingt rückzahlbares zinsloses\nSchlussprüfung, Rückzahlung                     Darlehen mit einer Laufzeit von bis zu zehn Jahren und\nzu höchstens 30 Prozent als Zuschuss gewähren. För-\n(1) Die Filmförderungsanstalt prüft, ob die gewähr-        derhilfen für Maßnahmen zur Modernisierung und Ver-\nten Förderhilfen zweckentsprechend verwendet worden            besserung von Kinos nach § 134 Nummer 1, die der\nsind, insbesondere, ob die im Wege des Verleihs, Ver-          Herstellung von Barrierefreiheit im Sinne des § 4 des\ntriebs oder Videoabsatzes verwerteten Filme den Anfor-         Behindertengleichstellungsgesetzes dienen, werden\nderungen der §§ 41 bis 48 entsprechen.                         abweichend von Satz 1 insgesamt als Zuschuss ge-\n(2) Die Förderhilfen sind zurückzuzahlen, wenn             währt.\n1. die antragstellende Person den Nachweis der                    (2) Die Förderhilfen nach Absatz 1 können bis zu\nzweckentsprechenden Verwendung der Förderhilfe            200 000 Euro und, sofern eine Gesamtwürdigung des\nnicht erbracht hat,                                       Vorhabens und die Höhe der voraussichtlichen Kosten\ndies rechtfertigen, bis zu 350 000 Euro betragen. För-\n2. die Zuerkennung oder Auszahlung der Förderhilfe\nderhilfen nach Absatz 1 Satz 2 können über die in Satz 1\naufgrund unrichtiger Angaben über wesentliche\ngenannten Beträge hinausgehen.\nVoraussetzungen erfolgt ist,\n(3) Förderhilfen für Maßnahmen nach § 134 Num-\n3. die Auflagen nach § 122 nicht erfüllt wurden oder\nmer 3 bis 7 werden als Zuschuss gewährt. Die Zu-\n4. Auszahlungshindernisse nach § 123 Absatz 2 nach-            schüsse für Maßnahmen nach § 134 Nummer 3 und 4\nträglich eingetreten oder bekannt geworden sind.          dürfen höchstens 200 000 Euro, nach § 134 Nummer 5\nWurde die nach § 122 Satz 1 Nummer 1 zulässige För-            und 7 höchstens 5 000 Euro und nach § 134 Nummer 6\nderintensität überschritten und das Vorhaben sowohl            höchstens 2 000 Euro betragen.\nvon der Filmförderungsanstalt als auch von anderen\nmit öffentlichen Mitteln finanzierten Fördereinrichtun-                                   § 136\ngen gefördert, erfolgt die Rückzahlung entsprechend                             Erlass von Restschulden\ndem Verhältnis der einzelnen Förderbeträge.\n(1) Statt einer Förderhilfe nach § 134 Nummer 1\nkann die Filmförderungsanstalt einem Kino für Maßnah-\nKapitel 9                              men zur Modernisierung und Verbesserung sowie zur\nKinoförderung                              Neuerrichtung auf Antrag einmalig bis zu 50 Prozent\neiner zum 1. Januar 2017 bei der Filmförderungsanstalt\nAbschnitt 1                            bestehenden Restschuld aus einem laufenden Dar-\nlehen für eine frühere Förderung erlassen, wenn der\nKinoprojektförderung                        Kinobetreiber\n1. bis zur Antragstellung das laufende Darlehen bisher\n§ 134\nregelmäßig getilgt hat,\nFörderhilfen\n2. bei Antragstellung bereits 50 Prozent der laufenden\nDie Filmförderungsanstalt kann Förderhilfen gewäh-             Darlehensforderung bei der Filmförderungsanstalt\nren                                                                getilgt hat,\n1. zur Modernisierung und Verbesserung von Kinos so-           3. mit der Zahlung seiner Abgabe nach § 151 nicht im\nwie zur Neuerrichtung, wenn sie der Strukturverbes-           Rückstand ist und\nserung dient;                                             4. spätestens zwölf Monate nach Zustellung des Vor-\n2. zur Verwirklichung beispielhafter und Erprobung                 bescheids nach Absatz 2 die geförderte Maßnahme\nneuartiger Maßnahmen im Bereich der Kinos;                    nach § 134 Nummer 1 durchführt.\n3. für Maßnahmen der vertraglich vereinbarten Zusam-           Die Höhe des Forderungserlasses nach Satz 1 darf die\nmenarbeit von Kinos;                                      anerkennungsfähigen Kosten der Maßnahme nach\n4. für außergewöhnliche oder beispielhafte Werbe-              § 134 Nummer 1 nicht übersteigen.\noder Marketingmaßnahmen sowie für sonstige Maß-              (2) Die Filmförderungsanstalt entscheidet durch Vor-\nnahmen, wenn sie im Rahmen einer Gesamtwürdi-             bescheid über den Forderungserlass nach Absatz 1\ngung geeignet erscheinen, die Wettbewerbsfähigkeit        dem Grunde nach und kann dabei festlegen, dass der","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2016             3443\nKinobetreiber bis zum Nachweis der Maßnahme nach                                    Abschnitt 3\nAbsatz 1 Satz 1 Nummer 4 das laufende Darlehen mit\nVerfahren\nreduzierter Rate tilgt. Der Vorbescheid nach Satz 1 wird\nunwirksam, wenn das Kino die Durchführung der Maß-\n§ 140\nnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 nicht spätes-\ntens zwölf Monate nach Zustellung des Vorbescheids                                     Antrag\nnachweist.                                                       (1) Kinoförderung nach den §§ 134 und 138 wird auf\nAntrag gewährt. Antragsberechtigt ist, wer in der Bun-\n§ 137                              desrepublik Deutschland ein Kino betreibt.\n(2) Im Fall des § 134 Nummer 3 sind die beteiligten\nAuswahl von Projekten                       Kinobetreiber gemeinsam sowie branchennahe Einrich-\ntungen mit Sitz oder Niederlassung im Inland antrags-\nKönnen nicht alle geeigneten Vorhaben angemessen           berechtigt. Antragsberechtigt für Maßnahmen nach\ngefördert werden, so wählt die Kommission für Kino-           § 134 Nummer 4 sind außerdem die zentrale Dienstleis-\nförderung die ihr am besten erscheinenden Vorhaben            tungsorganisation der deutschen Filmwirtschaft zur\naus. Der Verwaltungsrat legt durch Richtlinie fest,           Bewerbung des Films und der deutschen Kinos im In-\nwelche Kriterien bei der Auswahl der Vorhaben zu be-          land sowie andere branchennahe Einrichtungen mit Sitz\nrücksichtigen sind.                                           oder Niederlassung im Inland zum Zeitpunkt der Aus-\nzahlung. Antragsberechtigt für Maßnahmen nach § 134\nNummer 7 sind außerdem branchennahe Einrichtungen\nAbschnitt 2\nmit Sitz oder Niederlassung im Inland zum Zeitpunkt\nder Auszahlung.\nKinoreferenzförderung\n(3) Nicht antragsberechtigt sind Kinobetreiber, wenn\nsie die gesetzliche Verpflichtung zur Zahlung einer Ab-\n§ 138                              gabe nach § 151 nicht erfüllt haben.\nFörderhilfen                             (4) Der Antrag auf Kinoreferenzförderung nach § 138\nist spätestens bis zum 15. März des Kalenderjahres zu\nDie Filmförderungsanstalt gewährt Förderhilfen an          stellen, das auf das Kalenderjahr folgt, auf welches sich\nKinos, die mindestens 5 000 Referenzpunkte erreichen.         der Förderantrag bezieht. Die Frist nach Satz 1 ist eine\nDie Referenzpunkte für die Förderung nach Satz 1 set-         Ausschlussfrist.\nzen sich folgendermaßen zusammen:\n§ 141\n1. Einen Referenzpunkt pro Besucherin oder Besucher                  Zuerkennung der Kinoreferenzförderung\nerhalten Kinos, die mit dem Kinoprogrammpreis der\n(1) Die Förderhilfen werden in den ersten drei Mona-\nfür Kultur und Medien zuständigen obersten Bun-\nten nach dem Schluss eines Kalenderjahres den an-\ndesbehörde ausgezeichnet wurden oder bei denen\ntragstellenden Personen durch Bescheid zuerkannt,\ndas entgeltliche Abspiel von Filmen nach § 41 oder\ndie im abgelaufenen Kalenderjahr die Voraussetzungen\nden §§ 42, 44 und sonstigen Filmen aus Mitglied-\nfür die Zuerkennung nachgewiesen haben. Dem Grunde\nstaaten der Europäischen Union oder aus einem an-\nnach kann die Zuerkennung schon vorher erfolgen.\nderen Vertragsstaat des Abkommens über den Euro-\npäischen Wirtschaftsraum oder aus der Schweiz den            (2) Steht dem Grunde nach fest, dass ein Kino eine\n1,5-fachen Wert des Zuschauermarktanteils für den         hinreichende Referenzpunktzahl erreicht hat, kann der\ndeutschen Film und für Filme aus Mitgliedstaaten          Vorstand nach Maßgabe der Haushaltslage der Filmför-\nder Europäischen Union oder aus einem anderen             derungsanstalt bis zu 70 Prozent des Referenzwertes\nVertragsstaat des Abkommens über den Euro-                des Vorjahres vorab zuerkennen.\npäischen Wirtschaftsraum oder aus der Schweiz\nerreicht hat.                                                                       § 142\nAuszahlung\n2. Zwei Referenzpunkte pro Besucherin oder Besucher\nerhalten Kinos, in denen das entgeltliche Abspiel von        (1) Die Auszahlung der Förderhilfen im Rahmen der\nFilmen nach § 41 oder den §§ 42, 44 den 1,75-fachen       Kinoprojektförderung erfolgt in bis zu vier Raten an die\nWert des Zuschauermarktanteils des deutschen              antragstellende Person.\nFilms im vergangenen Kalenderjahr erreicht hat.              (2) Die Auszahlung der Förderhilfen im Rahmen der\nKinoreferenzförderung erfolgt bedarfsgerecht in bis zu\nzwei Raten, sobald nachgewiesen ist, dass diese eine\n§ 139                              den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechende\nVerwendung finden.\nArt und Höhe,\nVerteilung der Referenzpunkte                       (3) Die Filmförderungsanstalt hat die Auszahlung der\nFörderhilfen nach den §§ 134 und 138 zu versagen,\n(1) Die Förderhilfen werden als Zuschuss gewährt.          wenn die antragstellende Person zum jeweils maßgeb-\nlichen Auszahlungszeitpunkt nicht das Vorliegen sämt-\n(2) Die für die Referenzkinoförderung zur Verfügung        licher Antrags- und Fördervoraussetzungen nachweist.\nstehenden Mittel werden nach dem Verhältnis verteilt,         Die Auszahlung ist insbesondere zu versagen, wenn die\nin dem die Referenzpunkte der einzelnen Kinos zu-             ordnungsgemäße Finanzierung der Maßnahme nicht\neinander stehen.                                              gesichert ist.","3444          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2016\n§ 143                                                      Kapitel 11\nVerwendung der Kinoreferenzförderung                                       Finanzierung,\nVe r w e n d u n g d e r M i t t e l\nFörderhilfen nach § 138 sollen vorrangig für neue\nMaßnahmen im Sinne des § 134 verwendet werden.                                         Abschnitt 1\nSie können auch für Werbemaßnahmen für deutsche\nFilme und Filme aus Mitgliedstaaten der Europäischen                                  Finanzierung\nUnion oder aus einem anderen Vertragsstaat des Ab-\nkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum                                    Unterabschnitt 1\noder aus der Schweiz gewährt werden. Die Förderhilfen\nkönnen jeweils für Maßnahmen verwendet werden, die                        A l l g e m e i n e Vo r s c h r i f t e n\nnach Antragstellung begonnen wurden, auch wenn die\nbetreffende Maßnahme zum Zeitpunkt der Zuerken-                                             § 146\nnung bereits abgeschlossen ist.\nFilmabgabe\n(1) Die Filmförderungsanstalt finanziert sich im We-\n§ 144\nsentlichen durch die Erhebung einer nach Untergrup-\npen von Abgabeschuldnern differenziert ausgestalteten\nSchlussprüfung, Rückzahlung\nFilmabgabe.\n(1) Die Filmförderungsanstalt prüft, ob die gemäß             (2) Die Filmförderungsanstalt kann darüber hinaus\nden §§ 134 und 138 gewährten Förderhilfen zweckent-           Zuwendungen von dritter Seite entgegennehmen, so-\nsprechend verwendet worden sind.                              fern der Zuwendungszweck mit der Erfüllung der Auf-\ngaben nach § 3 Absatz 2 in Einklang steht. Die Zuwen-\n(2) Die Förderhilfen sind zurückzuzahlen, wenn             dungen sind den Einnahmen der Filmförderungsanstalt\nzuzuführen und nach Maßgabe des § 159 zu verwen-\n1. die antragstellende Person den Nachweis der                den, es sei denn, dass der Zuwendungsgeber etwas\nzweckentsprechenden Verwendung der Förderhilfe            anderes bestimmt.\nnicht erbracht hat,\n§ 147\n2. die Zuerkennung oder Auszahlung der Förderhilfe\naufgrund unrichtiger Angaben über wesentliche Vor-            Verhältnis der Abgabevorschriften zueinander\naussetzungen erfolgt ist oder                                Erfüllt ein Abgabeschuldner mehrere Abgabetatbe-\nstände, so bestehen die Abgabepflichten nebeneinan-\n3. Auszahlungshindernisse nach § 142 Absatz 3 nach-           der.\nträglich eingetreten oder bekannt geworden sind.\n§ 148\nKapitel 10                                              Erhebung der Filmabgabe\nUnterstützung                                 Die Filmabgabe wird durch Bescheid erhoben. Wi-\nder Digitalisierung                           derspruch und Anfechtungsklage gegen den Bescheid\nüber die Erhebung der Filmabgabe haben keine auf-\ndes deutschen Filmerbes\nschiebende Wirkung.\n§ 145                                                             § 149\nFälligkeit\nVorgaben für Richtlinie\n(1) Die Filmabgabe der Kinos, der Videoprogramm-\n(1) Einzelheiten zur Unterstützung der Digitalisierung     anbieter und der Anbieter von Videoabrufdiensten nach\ndes deutschen Filmerbes im Sinne des § 2 Satz 1 Num-          den §§ 151 bis 153 ist monatlich jeweils bis zum Zehn-\nmer 3 kann der Verwaltungsrat durch Richtlinie regeln.        ten des folgenden Monats an die Filmförderungsanstalt\nzu zahlen.\n(2) Förderhilfen dürfen nur gewährt werden für die\nDigitalisierung von Filmen im Sinne der §§ 41 bis 48,            (2) Die Filmabgabe der Fernsehveranstalter und Pro-\nsofern es sich nicht um internationale Kofinanzierungen       grammvermarkter nach den §§ 154 bis 156 ist halbjähr-\nhandelt, und nur zum Zweck der weiteren Auswertung            lich jeweils zum 1. Januar und zum 1. Juli eines Jahres\ndieser Filme. Hierbei können auch zur Aufführung im           an die Filmförderungsanstalt zu zahlen.\nKino geeignete Kurzfilme berücksichtigt werden.\n§ 150\n(3) Die Förderhilfen können nur auf Antrag gewährt                       Begriffsbestimmung Kinofilm\nwerden. Antragsberechtigt ist die Inhaberin oder der\nInhaber der für die beabsichtigte Auswertung erforder-           Ein Kinofilm im Sinne der §§ 152 bis 156 ist ein Film,\nlichen Rechte an dem zu digitalisierenden Film für das        der in Deutschland oder in seinem Ursprungsland ge-\nInland.                                                       gen Entgelt im Kino aufgeführt wurde.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2016             3445\nUnterabschnitt 2                                (3) Für die Bestimmung der Umsatzgrenzen ist der\nUmsatz des Vorjahres zugrunde zu legen. Ist der Um-\nFilmabgabe der\nsatz nur während eines Teils des Vorjahres erzielt wor-\nKinos und der Videowirtschaft\nden, wird der Jahresumsatz errechnet, indem der\ndurchschnittliche monatliche Umsatz des Vorjahres\n§ 151\nmit der Zahl zwölf multipliziert wird. Liegen keine Vor-\nFilmabgabe der Kinos                         jahresumsätze vor, können die Umsatzgrenzen anhand\nder Monatsumsätze im Abgabejahr errechnet werden.\n(1) Wer entgeltliche Vorführungen von Filmen mit ei-\nner Laufzeit von mehr als 58 Minuten veranstaltet, hat\n§ 153\nfür jede Spielstelle vom Nettoumsatz aus dem Verkauf\nvon Eintrittskarten eine Filmabgabe zu entrichten, wenn         Filmabgabe der Anbieter von Videoabrufdiensten\ndieser durch den Veranstalter erzielte Umsatz je Spiel-          (1) Inhaber von Lizenzrechten mit Sitz oder Nieder-\nstelle im Jahr 100 000 Euro übersteigt.                       lassung im Inland, die zu gewerblichen Zwecken herge-\n(2) Die Filmabgabe beträgt                                 stellte Kinofilme mittels entgeltlicher oder werbefinan-\nzierter Videoabrufdienste verwerten, haben vom in\n1. bei einem Jahresumsatz von bis zu 200 000 Euro             Deutschland erzielten Nettoumsatz mit der Verwertung\n1,8 Prozent,                                              von Kinofilmen eine Filmabgabe zu entrichten, wenn\n2. bei einem Jahresumsatz von bis zu 300 000 Euro             dieser 500 000 Euro im Jahr übersteigt.\n2,4 Prozent und                                              (2) Für Inhaber von Lizenzrechten ohne Sitz oder\n3. bei einem Jahresumsatz von über 300 000 Euro               Niederlassung im Inland gilt Absatz 1 entsprechend\n3 Prozent.                                                für Angebote von deutschsprachigen Videoabrufdiens-\nten in Bezug auf in Deutschland erzielte Umsätze. Die\n(3) Für die Bestimmung der Umsatzgrenzen ist der           Abgabepflicht nach Satz 1 besteht nicht, wenn die ent-\nUmsatz des Vorjahres zugrunde zu legen. Ist der Um-           sprechenden Umsätze am Ort des Unternehmenssitzes\nsatz nur während eines Teils des Vorjahres erzielt wor-       zu einem vergleichbaren finanziellen Beitrag zur Förde-\nden, wird der Jahresumsatz errechnet, indem der               rung von Kinofilmen durch eine Filmfördereinrichtung\ndurchschnittliche monatliche Umsatz des Vorjahres             herangezogen werden.\nmit der Zahl zwölf multipliziert wird. Liegen keine Vor-\njahresumsätze vor, können die Umsatzgrenzen nach                 (3) Die Filmabgabe beträgt\nSatz 2 anhand der Monatsumsätze im Abgabejahr er-             1. bei einem Jahresumsatz von bis zu 20 Millionen Euro\nrechnet werden.                                                   1,8 Prozent und\n(4) Für die Berechnung der Filmmieten ist die Be-          2. bei einem Jahresumsatz von über 20 Millionen Euro\nrechnungsgrundlage um die Filmabgabe zu vermin-                   2,5 Prozent.\ndern. Hierbei können die Vertragsparteien vereinbaren,           (4) Für die Bestimmung der Umsatzgrenzen ist der\ndass bei der Berechnung der Filmabgabe an Stelle der          Umsatz des Vorjahres zugrunde zu legen. Ist der\nkonkreten Abgabesätze der einzelnen Leinwände der             Umsatz nur während eines Teils des Vorjahres erzielt\ndurchschnittliche Abgabesatz der Betriebsstätte zu-           worden, wird der Jahresumsatz errechnet, indem der\ngrunde gelegt wird. Falls der Veranstalter Mieter oder        durchschnittliche monatliche Umsatz des Vorjahres\nPächter eines Kinos ist und die Höhe seines Umsatzes          mit der Zahl zwölf multipliziert wird. Liegen keine Vor-\nGrundlage für die Berechnung der Miete oder Pacht ist,        jahresumsätze vor, können die Umsatzgrenzen anhand\ngilt Satz 1 auch für die Berechnung der Miete oder            der Monatsumsätze im Abgabejahr errechnet werden.\nPacht. Der Veranstalter hat gegenüber seinem Ver-\ntragspartner die Höhe der Filmabgabe nachzuweisen.                             Unterabschnitt 3\nFilmabgabe\n§ 152                                           der Fernsehveranstalter\nFilmabgabe der Videoprogrammanbieter                              und Programmvermarkter\n(1) Wer als Inhaber der Lizenzrechte Bildträger, die                                  § 154\nmit Filmen mit einer Laufzeit von mehr als 58 Minuten\nbespielt sind, in der Bundesrepublik Deutschland zur                               Filmabgabe der\nVermietung oder zum Weiterverkauf in den Verkehr                    öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalter\nbringt oder unmittelbar an Letztverbraucher verkauft             (1) Die öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalter ha-\n(Videoprogrammanbieter), hat vom Nettoumsatz mit              ben eine Filmabgabe in Höhe von 3 Prozent ihrer Kos-\nabgabepflichtigen Bildträgern eine Filmabgabe zu              ten für die Ausstrahlung von Kinofilmen des vorletzten\nentrichten. Dies gilt nur für Videoprogrammanbieter,          Jahres zu zahlen. Zu den Kosten zählen die Lizenzkos-\nderen Nettoumsatz mit abgabepflichtigen Bildträgern           ten, anteilige Programmverbreitungs- und Verwaltungs-\n500 000 Euro im Jahr übersteigt und bei denen ein             kosten sowie Koproduktionsbeiträge zu Kinofilmen.\nAnteil von mindestens 2 Prozent dieses Nettoumsatzes             (2) Bemessungsgrundlage der Abgabe der in der Ar-\nauf Kinofilme entfällt.                                       beitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunk-\n(2) Die Filmabgabe beträgt                                 anstalten der Bundesrepublik Deutschland zusammen-\ngeschlossenen Fernsehveranstalter sind die Kosten\n1. bei einem Jahresumsatz von bis zu 20 Millionen Euro\naller dieser Fernsehveranstalter für die Ausstrahlung\n1,8 Prozent und\nvon Kinofilmen insgesamt. Die Höhe der Abgaben der\n2. bei einem Jahresumsatz von über 20 Millionen Euro          einzelnen in der Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-\n2,5 Prozent.                                              rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik","3446         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2016\nDeutschland zusammengeschlossenen Fernsehveran-              jahresumsätze vor, können die Umsatzgrenzen anhand\nstalter bemisst sich nach der Zulieferverpflichtung der      der Monatsumsätze im Abgabejahr errechnet werden.\njeweiligen Fernsehveranstalter zum Ersten Fernsehpro-\ngramm.                                                                                 § 157\nMedialeistungen\n§ 155\nDie Fernsehveranstalter können bis zu 40 Prozent\nFilmabgabe der Veranstalter frei                  ihrer Abgaben nach den §§ 154, 155 und 156 Absatz 1\nempfangbarer Fernsehprogramme privaten Rechts               und 2 in Form von Werbezeiten für Kinofilme (Media-\n(1) Die Veranstalter frei empfangbarer Fernsehpro-        leistungen) erbringen. Hierbei muss der Wert der Me-\ngramme privaten Rechts haben für Fernsehprogramme            dialeistungen nach dem Bruttolistenpreis den Wert der\nmit einem Kinofilmanteil von mindestens 2 Prozent eine       ersetzten Barleistungen um die Hälfte überschreiten.\nFilmabgabe zu leisten, wenn ihr Nettowerbeumsatz\n750 000 Euro übersteigt.                                                               § 158\n(2) Die Filmabgabe bemisst sich nach den Netto-                            Zusätzliche Leistungen\nwerbeumsätzen des vorletzten Jahres. Sie beträgt bei          der Fernsehveranstalter und Programmvermarkter\neinem Anteil von Kinofilmen an der Gesamtsendezeit              Über die sich aus den §§ 154 bis 156 ergebenden\n1. von weniger als 10 Prozent 0,15 Prozent,                  Beträge hinausgehende Zahlungen oder sonstige Leis-\ntungen der Fernsehveranstalter und Programmvermark-\n2. von mindestens 10, aber weniger als 18 Prozent\nter werden in Verträgen mit der Filmförderungsanstalt\n0,35 Prozent,\nvereinbart.\n3. von mindestens 18, aber weniger als 26 Prozent\n0,55 Prozent,                                                                    Abschnitt 2\n4. von mindestens 26, aber weniger als 34 Prozent                          Verwendung der Einnahmen\n0,75 Prozent und\n5. von mindestens 34 Prozent 0,95 Prozent.                                             § 159\n(3) Für die Bestimmung der Umsatzgrenzen ist der              Aufteilung der Einnahmen auf die Förderarten\nUmsatz des Vorjahres zugrunde zu legen. Ist der Um-             (1) Von den Einnahmen der Filmförderungsanstalt\nsatz nur während eines Teils des Vorjahres erzielt wor-      sind bis zu 10 Prozent für die Erfüllung der Aufgaben\nden, wird der Jahresumsatz errechnet, indem der              nach § 3 Absatz 2 zu verwenden. Über die konkrete\ndurchschnittliche monatliche Umsatz des Vorjahres            Aufteilung der Mittel entscheidet das Präsidium auf Vor-\nmit der Zahl zwölf multipliziert wird. Liegen keine Vor-     schlag des Vorstands.\njahresumsätze vor, können die Umsatzgrenzen anhand\nder Monatsumsätze im Abgabejahr errechnet werden.               (2) Die Einnahmen der Filmförderungsanstalt sind\nvorbehaltlich des Absatzes 6 und des § 160 nach Ab-\n§ 156                              zug der Verwaltungskosten und der Aufwendungen\nnach Absatz 1 wie folgt zu verwenden:\nFilmabgabe der Veranstalter\n1. 30 Prozent für die Projektfilmförderung (§ 59),\nvon Bezahlfernsehen und der Programmvermarkter\n2. 28,5 Prozent für die Referenzfilmförderung (§§ 73\n(1) Die Veranstalter von Bezahlfernsehen gegen pau-\nund 76),\nschales Entgelt haben eine Filmabgabe in Höhe von\n0,25 Prozent ihrer Nettoumsätze mit Abonnement-              3. 1,5 Prozent für die Referenzförderung für Kurzfilme\nverträgen mit Letztverbraucherinnen und Letztverbrau-            und nicht programmfüllende Kinderfilme (§ 91),\nchern in Deutschland im vorletzten Jahr zu leisten,          4. 4 Prozent für die Förderung von Drehbüchern und\nsoweit diese Umsätze nicht auf die Erbringung techni-            der Drehbuchfortentwicklung (§§ 100 und 107),\nscher Leistungen entfallen und 750 000 Euro im Jahr\n5. 14 Prozent für die Projektförderung für Verleih- und\nübersteigen.\nVertriebsunternehmen sowie Unternehmen der Video-\n(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Veranstalter von           wirtschaft (§ 115),\nBezahlfernsehen gegen individuelles Entgelt.\n6. 7 Prozent für die Referenzförderung für Verleihunter-\n(3) Absatz 1 gilt entsprechend für Programmver-               nehmen (§ 127),\nmarkter, die Bündel von Programmangeboten nach Ab-\n7. 10 Prozent für die Kinoprojektförderung (§134) und\nsatz 1 oder Absatz 2 an Endverbraucher vermarkten.\n8. 5 Prozent für die Kinoreferenzförderung (§ 138).\n(4) Bei der Berechnung der Abgabenhöhe sind nur\nsolche Programmangebote einzubeziehen, die in                Die prozentualen Anteile beziehen sich auf die Ein-\nDeutschland veranstaltet und verbreitet werden. Nicht        nahmen der Filmförderungsanstalt einschließlich der\neinzubeziehen sind Programmangebote, bei denen der           Einnahmen aus der Filmabgabe der Fernsehveranstalter\nAnteil von Kinofilmen an der Gesamtsendezeit weniger         und Programmvermarkter.\nals 2 Prozent beträgt.                                          (3) Für die Förderung nach § 62 dürfen nicht mehr\n(5) Für die Bestimmung der Umsatzgrenzen ist der          als 25 Prozent der Mittel nach Absatz 2 Satz 1 Num-\nUmsatz des Vorjahres zugrunde zu legen. Ist der Um-          mer 1 verwendet werden. Nicht in Anspruch genom-\nsatz nur während eines Teils des Vorjahres erzielt wor-      mene Mittel sind den sonstigen Mitteln nach Absatz 2\nden, wird der Jahresumsatz errechnet, indem der              Satz 1 Nummer 1 zuzuführen.\ndurchschnittliche monatliche Umsatz des Vorjahres               (4) Für die Förderung nach § 115 Nummer 1, § 116\nmit der Zahl zwölf multipliziert wird. Liegen keine Vor-     Absatz 1 Nummer 5 und 6 sowie nach § 115 Nummer 2","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2016            3447\nund 3, § 117 Nummer 3 in Verbindung mit § 116 Ab-            § 71 den Mitteln für die Referenzfilmförderung zuge-\nsatz 1 Nummer 5 und 6 dürfen nicht mehr als 25 Prozent       führt werden soll.\nund für die Förderung nach § 120 nicht mehr als 10 Pro-\nzent der Mittel nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 verwen-                                   § 163\ndet werden. Nicht in Anspruch genommene Mittel sind                                 Verwendung\nden sonstigen Mitteln nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 5                        von Rücklagen, Überschüssen\nzuzuführen.                                                          und nicht verbrauchten Haushaltsmitteln\n(5) Für die Förderung nach § 134 Nummer 6 dürfen              (1) Alle nicht im Wirtschaftsplan vorgesehenen Ein-\nnicht mehr als 12,5 Prozent der nach Absatz 2 Satz 1         nahmen (Überschüsse), nicht verbrauchte Haushalts-\nNummer 7 zur Verfügung stehenden Mittel verwendet            mittel sowie aufgelöste Rücklagen sind entsprechend\nwerden. Nicht in Anspruch genommene Mittel sind              der prozentualen Aufteilung für die Verwendung der Ein-\nden sonstigen Mitteln nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 7          nahmen aus der Filmabgabe nach § 159 zu verwenden.\nzuzuführen.\n(2) Nicht verbrauchte Haushaltsmittel kann der Ver-\n(6) Für die in Absatz 1, die in Absatz 2 Nummer 1         waltungsrat für denselben Förderzweck auf das\nbis 4, die in Absatz 2 Nummer 5 und 6 sowie die in           nächste Wirtschaftsjahr übertragen. Die Übertragung\nAbsatz 2 Nummer 7 und 8 genannten Förderbereiche             ist nur zulässig, soweit dadurch die nach § 159 Absatz 1\ndürfen jeweils nicht mehr als 50 Millionen Euro im Ka-       und 2 für den jeweiligen Förderzweck zur Verfügung\nlenderjahr bewilligt werden.                                 stehenden Mittel um nicht mehr als 30 Prozent erhöht\nwerden. Im Übrigen sind nicht verbrauchte Haushalts-\n§ 160                              mittel den Einnahmen der Filmförderungsanstalt zuzu-\nVerwendung der Filmabgabe                      führen und nach Maßgabe des § 159 zu verwenden.\nder Fernsehveranstalter und Programmvermarkter                 (3) Abweichend von Absatz 1 kann der Verwaltungs-\nDie Einnahmen der Filmförderungsanstalt aus der           rat Überschüsse, nicht verbrauchte Haushaltsmittel\nFilmabgabe der Fernsehveranstalter und Programmver-          und aufgelöste Rücklagen den Mitteln für einen ande-\nmarkter nach den §§ 154 bis 156 und 158 sind nach            ren Förderzweck zuführen, wenn dies zur Erfüllung der\nanteiligem Abzug der Verwaltungskosten und der Auf-          Aufgaben der Filmförderungsanstalt geboten ist. Auf\nwendungen nach § 159 Absatz 1 für die Projektfilmför-        die in Satz 1 genannten Fälle findet die Beschränkung\nderung zu verwenden. Für den Fall, dass diese Mittel         nach Absatz 2 Satz 2 keine Anwendung.\ndie nach Maßgabe des § 159 Absatz 2 Nummer 1 für                (4) Die Beschlüsse des Verwaltungsrats nach den\ndie Projektfilmförderung zur Verfügung stehenden Mit-        Absätzen 2 und 3 ergehen mit einer Mehrheit von zwei\ntel übersteigen, sind diese Einnahmen abweichend von         Dritteln der Stimmen, mindestens aber der Mehrheit\n§ 159 Absatz 2 Satz 1 dennoch in voller Höhe für die         seiner Mitglieder.\nProjektfilmförderung zu verwenden. Der Anteil der für\ndie anderen Förderarten zu verwendenden Einnahmen\nKapitel 12\nreduziert sich entsprechend.\nAuskunftspflichten\n§ 161                                           und Datenverwendung\nErmächtigung des Verwaltungsrats\n§ 164\n(1) Soweit dieses Gesetz keine Bestimmung trifft,\nobliegt die Entscheidung über die Verteilung der Mittel                              Auskünfte\nauf die einzelnen Förderarten dem Verwaltungsrat.               (1) Wer nach diesem Gesetz eine Filmabgabe zu\n(2) Im Rahmen der insgesamt zur Verfügung stehen-         leisten hat, muss der Filmförderungsanstalt die für die\nden Mittel kann der Verwaltungsrat bei der Beschluss-        Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Aus-\nfassung über den Wirtschaftsplan die Prozentsätze des        künfte erteilen und entsprechende Unterlagen vorlegen.\n§ 159 Absatz 2 um bis zu 25 Prozent über- oder unter-        Dies gilt auch für Personen, die eine Filmabgabe nur\nschreiten (Abweichungsspielraum). Stehen der Film-           deshalb nicht zu leisten haben, weil die in § 151 Ab-\nförderungsanstalt für denselben Förderzweck Mittel           satz 1, § 152 Absatz 1 Satz 2, § 153, § 155 Absatz 1\naus dem Bundeshaushalt zur Verfügung, können                 Satz 1 oder § 156 Absatz 1 genannten Umsatzgrenzen\ndie Prozentsätze des § 159 Absatz 2 um bis zu 20 Pro-        nicht erreicht werden oder der Kinofilmanteil unter den\nzent unterschritten werden. Jede Abweichung ist im           in § 152 Absatz 1 Satz 2, § 155 Absatz 1 Satz 1 oder\nRahmen des Abweichungsspielraums anderer Ansätze             § 156 Absatz 4 Satz 2 genannten Umsatzgrenzen liegt,\nauszugleichen.                                               oder bei denen das Vorliegen der sonstigen Voraus-\nsetzungen für eine Abgabepflicht nur bei Erteilung\n§ 162                              entsprechender Auskünfte geprüft werden kann. Die\nAuskunftspflicht erstreckt sich auf\nVerwendung von Tilgungen\n1. die Firmierung und Konzernzugehörigkeit sowie\nDie Einnahmen aus der Tilgung von Darlehen und                  den Geschäfts- oder Wohnsitz des Abgabepflichti-\naus sonstigen Rückzahlungen von Förderungen sind                   gen,\ngrundsätzlich dem gleichen Verwendungszweck zuzu-\nführen. Über Ausnahmen von Satz 1 entscheidet der              2. die Errichtung, die Verlegung und die Aufgabe des\nVerwaltungsrat im Rahmen des Abweichungsspiel-                     Geschäfts- oder Wohnsitzes,\nraums nach § 161 Absatz 2. Der Verwaltungsrat kann             3. Namen und Geschäfts- oder Wohnsitz der im Hin-\nnach Satz 2 insbesondere entscheiden, dass ein Teil                blick auf die Abgabeerhebung zu kontaktierenden\nder Einnahmen aus der Tilgung von Darlehen nach                    Personen sowie Namen und Geschäfts- oder","3448           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2016\nWohnsitz der in § 166 Absatz 3 bezeichneten Per-         vermarkter nach § 164 Absatz 1 Nummer 2, 11 und 12\nsonen,                                                   sind jährlich bis zum 31. Juli des Folgejahres zu ertei-\n4. das Geburtsdatum, wenn es sich bei dem Abgabe-            len. Die Auskünfte über die Erlöse nach § 164 Absatz 2\npflichtigen um eine natürliche Person handelt,           Satz 2 Nummer 2 sind halbjährlich, jeweils für die erste\nHälfte des Kalenderjahres bis zum Ablauf des Monats\n5. den Umsatz der abgabepflichtigen Tätigkeiten, wo-         August desselben Kalenderjahres und für die zweite\nbei die Umsätze hieraus gesondert von anderen            Hälfte des Kalenderjahres bis zum Ablauf des Monats\nUmsätzen und nach Auswertungsarten getrennt              Februar des folgenden Kalenderjahres, zu erteilen.\nauszuweisen sind,\n(2) Die Auskünfte nach Absatz 1 sind schriftlich oder\n6. den Namen des betriebenen Kinos, die Bezeich-\nelektronisch zu erteilen. Die Auskünfte der Kinos, die\nnung der einzelnen Leinwände und die Zahl der\nüber elektronische Kassensysteme verfügen, sind ab-\nSitzplätze,\nweichend von Satz 1 elektronisch zu erteilen.\n7. die Zahl der Besucher jedes einzelnen im Inland\nentgeltlich vorgeführten Films, die den marktübli-          (3) Im Übrigen erfolgt die Auskunftserteilung auf-\nchen Eintrittspreis gezahlt haben einschließlich der     grund und nach Maßgabe der Anforderung der Filmför-\nfür die Bestimmung des marktüblichen Eintrittsprei-      derungsanstalt oder des Bundesamtes für Wirtschaft\nses notwendigen Angaben zum technischen For-             und Ausfuhrkontrolle.\nmat der Vorführung oder zu Sonderveranstaltungen\noder Rabattierungen,                                                                § 166\n8. die Zahl der Besucher jedes einzelnen im Inland                       Kontrolle der gemeldeten Daten\nentgeltlich vorgeführten Films, die keinen Eintritts-\npreis gezahlt haben,                                        (1) Die Filmförderungsanstalt ist berechtigt, die nach\n§ 164 erteilten Auskünfte zu überprüfen. Sie darf Dritte,\n9. die Anzahl der Kinovorführungen sowie den mini-           bei denen es sich auch um natürliche Personen oder\nmalen und den maximalen Eintrittspreis,                  juristische Personen privaten Rechts handeln kann,\n10. Daten zur Inhaberschaft der Lizenzrechte für Aus-          mit der Überprüfung beauftragen. Die Auskunftspflich-\nwertungen über Bildträger oder Videoabrufdienste,        tigen sind verpflichtet, der Filmförderungsanstalt Unter-\nlagen zum Nachweis der Richtigkeit der Auskünfte\n11. die Gesamtsendezeit und den für die Höhe der Ab-\nnach § 164 zur Verfügung zu stellen.\ngabe maßgeblichen Kinofilmanteil,\n12. die für die Höhe der Abgabe nach § 154 maßgeb-                (2) Die von der Filmförderungsanstalt mit der Über-\nlichen Kosten für die Ausstrahlung von Kinofilmen        wachung des Betriebs beauftragten Personen sind\nund den Verteilungsschlüssel nach § 154 Absatz 2.        zur Überprüfung der nach § 164 gemachten Angaben\nbefugt, während der Betriebs- oder Geschäftszeit\n(2) Wer nach diesem Gesetz Förderhilfen beantragt           Grundstücke, Betriebsanlagen und Geschäftsräume\noder erhalten hat, muss der Filmförderungsanstalt die          der zur Auskunft verpflichteten Person zu betreten, dort\nfür die Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen            Besichtigungen und Prüfungen vorzunehmen und die\nAuskünfte erteilen und entsprechende Unterlagen vor-           geschäftlichen Unterlagen der zur Auskunft verpflichte-\nlegen. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auf                 ten Person einzusehen. Das Grundrecht auf Unverletz-\n1. die bei einer Auslandsrechteerteilung an einem nach         lichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes)\ndiesem Gesetz geförderten Film oder dem Referenz-          wird insoweit eingeschränkt.\nfilm erzielten Nettoerlöse sowie die an die zentrale\nDienstleistungsorganisation der deutschen Filmwirt-           (3) Bei juristischen Personen und Personenhandels-\nschaft für die Außenvertretung des deutschen Films         gesellschaften haben die nach Gesetz, Gesellschafts-\ngezahlten Beiträge und                                     vertrag oder Satzung zur Vertretung berechtigten\nPersonen oder deren Beauftragte die Pflichten nach\n2. die Kosten und Erlöse der nach diesem Gesetz ge-            Absatz 1 Satz 2 zu erfüllen und Maßnahmen nach Ab-\nförderten Filme.                                           satz 1 zu dulden.\n(3) Wer eine Bescheinigung des Bundesamtes für\n(4) Die zur Auskunft verpflichtete Person kann die\nWirtschaft und Ausfuhrkontrolle beantragt, muss dem\nAuskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beant-\nBundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle die zur\nwortung sie selbst oder einen der in § 383 Absatz 1\nPrüfung der Voraussetzungen der §§ 41 bis 45 erforder-\nNummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten\nlichen Auskünfte erteilen und entsprechende Unter-\nAngehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung\nlagen sowie den Nachweis nach § 51 Absatz 1 Satz 2\noder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungs-\nvorlegen. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhr-\nwidrigkeiten aussetzen würde.\nkontrolle ist berechtigt, der Filmförderungsanstalt und\nder für Kultur und Medien zuständigen obersten Bun-\ndesbehörde die entsprechenden Daten zu übermitteln.                                       § 167\nSchätzung\n§ 165\nWeigert sich eine zur Auskunft verpflichtete Person,\nZeitpunkt und Form der Meldepflicht                 eine Auskunft nach § 164 bis zu dem in § 165 Absatz 1\n(1) Die Auskünfte der Kinos und der Videowirtschaft         bestimmten Zeitpunkt zu erteilen oder entsprechende\nnach § 164 Absatz 1 Nummer 5 bis 10 sind monatlich,            Unterlagen vorzulegen, kann die Filmförderungsanstalt\njeweils bis zum Zehnten des darauf folgenden Monats,           die für die Festsetzung der Filmabgabe erforderlichen\nnach Auswertungsart getrennt kostenfrei zu erteilen.           Feststellungen auch im Wege der Schätzung treffen\nDie Auskünfte der Fernsehveranstalter und Programm-            oder gewährte Förderhilfen zurückverlangen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2016           3449\n§ 168                                                       § 169\nÜbermittlung und Veröffentlichung von Daten                                    Förderbericht\nDie Filmförderungsanstalt erstellt anhand der Anga-\n(1) Auf Anforderung hat die Filmförderungsanstalt\nben nach § 164 jährlich einen Förderbericht und leitet\nder für Kultur und Medien zuständigen obersten Bun-\ndiesen der für Kultur und Medien zuständigen obersten\ndesbehörde Daten, die für die Förderung oder die Erhe-\nBundesbehörde zu und veröffentlicht diesen. Der För-\nbung der Filmabgabe erforderlich sind, zu übermitteln.\nderbericht enthält eine statistische Auswertung der In-\nDaten im Sinne des Satzes 1 sind\nformationen zur Anwendbarkeit von Branchentarifver-\n1. die in § 164 aufgeführten Daten sowie                       trägen oder vergleichbaren sozialen Standards nach\n§ 67 Absatz 11.\n2. die nachfolgenden Daten:\na) der Name der antragstellenden natürlichen oder                               Kapitel 13\njuristischen Person, der Name der geförderten           Übergangs- und Schlussvorschriften\nnatürlichen oder juristischen Person oder der\nName der zur Filmabgabe verpflichteten natürli-\n§ 170\nchen oder juristischen Person,\nÜbergangsregelungen\nb) die Art der geförderten Maßnahme,\n(1) Ansprüche nach diesem Gesetz, die vor dem\nc) das Datum des Förderbescheids,                          1. Januar 2017 entstanden sind, werden nach den bis\nzum 31. Dezember 2016 geltenden Vorschriften abgewi-\nd) der Titel des geförderten Treatments, Drehbuchs         ckelt. Im Rahmen der Darlehenstilgung zurückgezahlte\noder Filmvorhabens,                                     Fördermittel, die nach dem Filmförderungsgesetz in der\ne) die Höhe der Herstellungskosten des geförderten         bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung als Zu-\nFilmvorhabens oder die Höhe der Kosten der ge-          schuss für neue Vorhaben rückgewährt werden konn-\nförderten Maßnahme,                                     ten, können nur bis zum 31. Dezember 2018 abgerufen\nwerden.\nf) die Höhe des nach diesem Gesetz gewährten                  (2) Soweit Verwaltungsverfahren bei Inkrafttreten\nFörderbetrages sowie der insgesamt für das je-          dieses Gesetzes liefen, werden diese nach den bis\nweilige Vorhaben oder die jeweilige Maßnahme            zum 31. Dezember 2016 geltenden Vorschriften fort-\nerhaltenen staatlichen Fördermittel,                    gesetzt.\ng) der prozentuale Anteil des insgesamt durch staat-          (3) Der am 31. Dezember 2016 im Amt befindliche\nliche Beihilfen finanzierten Teils an den beihilfefä-   Verwaltungsrat bleibt bis zum ersten Zusammentreten\nhigen Gesamtkosten einer geförderten Maß-               des nach den Vorschriften dieses Gesetzes nach dem\nnahme vor Abzug von Steuern und sonstigen Ab-           1. Januar 2017 berufenen Verwaltungsrats im Amt. Die\ngaben,                                                  am 31. Dezember 2016 im Amt befindliche Vergabe-\nkommission und die Unterkommission für die Dreh-\nh) die Höhe der vorrangig rückzahlbaren Finanzie-\nbuchförderung bleiben bis zum ersten Zusammentreten\nrungsbestandteile,\nder Kommission für Produktions- und Drehbuchförde-\ni) die Höhe der Erlöse, die nach Maßgabe dieses            rung, die Unterkommission für die Förderung des Film-\nGesetzes zur Tilgung des Darlehens herangezo-           absatzes im In- und Ausland und die Unterkommission\ngen werden und                                          für die Förderung des Absatzes von mit Filmen bespiel-\nten Bildträgern und des Absatzes von Filmen mittels\nj) die Höhe der seitens einer natürlichen oder juris-      Videoabrufdiensten bleiben bis zum ersten Zusammen-\ntischen Person zu leistenden Filmabgabe.                treten der Kommission für Verleih-, Vertriebs- und\nVideoförderung und die Unterkommission für die För-\n(2) Die Filmförderungsanstalt veröffentlicht den Na-\nderung des Filmabspiels bleibt bis zum ersten Zusam-\nmen sowie die in Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buch-\nmentreten der Kommission für Kinoförderung im Amt.\nstabe b bis i aufgeführten Daten geförderter natürlicher\noder juristischer Personen in ihrem Geschäfts- und För-           (4) Anträge auf Referenzfilmförderung können auch\nderbericht sowie auf ihrer Internetseite. Darüber hinaus       gestellt werden, wenn der Referenzfilm zwischen dem\ndarf die Filmförderungsanstalt Angaben über die Besu-          1. Januar 2016 und dem 1. Januar 2017 erstaufgeführt\ncherzahlen von Filmen im In- und Ausland projektbezo-          wurde oder eine Kennzeichnung nach § 14 des Ju-\ngen oder kumuliert in ihrem Geschäfts- und Förderbe-           gendschutzgesetzes erhalten hat. Anträge auf Refe-\nricht sowie auf ihrer Internetseite veröffentlichen.           renzförderung für Kurzfilme und nicht programm-\nfüllende Kinderfilme können auch gestellt werden,\n(3) Die Filmförderungsanstalt ist berechtigt, die nach      wenn der Film zwischen dem 1. Januar 2015 und\n§ 164 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 erhobenen Daten an              dem 1. Januar 2017 fertiggestellt wurde oder eine\ndie zentrale Dienstleistungsorganisation der deutschen         Kennzeichnung nach § 14 des Jugendschutzgesetzes\nFilmwirtschaft für die Außenvertretung des deutschen           erhalten hat.\nFilms zu übermitteln.\n(5) Eine am 31. Dezember 2016 bestehende Mit-\n(4) Die Filmförderungsanstalt ist berechtigt, der           gliedschaft in der Unterkommission für die Förderung\nEuropäischen Kommission alle zur Prüfung der beihilfe-         des Filmabspiels wird bei Bestellung für die Kommis-\nrechtlichen Zulässigkeit der gewährten Förderhilfen            sion für Kinoförderung im Rahmen der Prüfung nach\nnotwendigen Daten zu übermitteln.                              § 24 Absatz 5 berücksichtigt.","3450          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2016\n§ 171                                   (4) Ist über den letzten Antrag auf Gewährung von\nBeendigung der Filmförderung                      Förderhilfen für programmfüllende Dokumentar- und\nKinderfilme entschieden worden, so gehen das Vermö-\n(1) Die Erhebung der Filmabgabe endet am 31. De-           gen und die Verbindlichkeiten der Filmförderungsan-\nzember 2021. Die Filmförderungsanstalt legt der für            stalt auf die Bundesrepublik Deutschland über. Der\nKultur und Medien zuständigen obersten Bundesbe-               Zeitpunkt wird von der für Kultur und Medien zuständi-\nhörde spätestens zum 31. Dezember 2019 einen Eva-              gen obersten Bundesbehörde im Bundesanzeiger be-\nluierungsbericht zur Entwicklung des Abgabeaufkom-             kannt gemacht. Das Bundesamt für Wirtschaft und\nmens vor dem Hintergrund der wirtschaftlichen Situa-           Ausfuhrkontrolle nimmt die verbleibenden Aufgaben\ntion des Filmmarktes in Deutschland vor und veröffent-         der Filmförderungsanstalt wahr. Das verbleibende Ver-\nlicht den Bericht.                                             mögen ist nach Maßgabe der von der für Kultur und\n(2) Förderhilfen nach den §§ 73, 76, 91 und 127            Medien zuständigen obersten Bundesbehörde zu erlas-\nwerden nur gewährt, wenn der Referenzfilm bis zum              senden Bestimmungen für die Förderung der Filmwirt-\n31. Dezember 2020 erstaufgeführt worden ist. Förder-           schaft zu verwenden.\nhilfen nach den §§ 59, 100, 107, 115, 134 und 138\nwerden letztmalig für das Wirtschaftsjahr 2021 gewährt.                                   § 172\n(3) Anträge auf Förderhilfen nach den §§ 73, 76, 91,                    Inkrafttreten, Außerkrafttreten\n127 und 138 müssen bis zum 31. März 2022 gestellt                 Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.\nwerden. Für programmfüllende Dokumentar- und Kin-              Gleichzeitig tritt das Filmförderungsgesetz in der Fas-\nderfilme müssen die Anträge bis zum 31. März 2024              sung der Bekanntmachung vom 24. August 2004\ngestellt werden. Anträge auf Gewährung von Förderhil-          (BGBl. I S. 2277), das zuletzt durch Artikel 1 des Geset-\nfen gemäß den §§ 59, 100, 107, 115 und 134 müssen              zes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3082) geändert\nbis zum 30. September 2021 gestellt werden.                    worden ist, außer Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 23. Dezember 2016\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l"]}