{"id":"bgbl1-2016-67-1","kind":"bgbl1","year":2016,"number":67,"date":"2016-12-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2016/67#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2016-67-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2016/bgbl1_2016_67.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung des Bundesnachrichtendienstes","law_date":"2016-12-23T00:00:00Z","page":3346,"pdf_page":2,"num_pages":8,"content":["3346           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2016\nGesetz\nzur Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung des Bundesnachrichtendienstes\nVom 23. Dezember 2016\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                   (2) Der Bundesnachrichtendienst darf die Erhe-\nsen:                                                              bung von Inhaltsdaten im Rahmen der Ausland-\nAusland-Fernmeldeaufklärung nur anhand von Such-\nArtikel 1                               begriffen durchführen. Diese müssen für die Aufklä-\nrung von Sachverhalten nach Absatz 1 Satz 1 be-\nÄnderung des\nstimmt und geeignet sein und ihre Verwendung\nBND-Gesetzes\nmuss im Einklang mit den außen- und sicherheits-\nDas BND-Gesetz vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I                  politischen Interessen der Bundesrepublik Deutsch-\nS. 2954, 2979), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes          land stehen.\nvom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1818) geändert worden\n(3) Suchbegriffe, die zur gezielten Erfassung von\nist, wird wie folgt geändert:\nEinrichtungen der Europäischen Union, von öffent-\n1. Vor § 1 wird folgende Überschrift eingefügt:                 lichen Stellen ihrer Mitgliedstaaten oder von Unions-\n„Abschnitt 1                            bürgerinnen oder Unionsbürgern führen, dürfen nur\nverwendet werden, wenn dies erforderlich ist,\nOrganisation, Aufgaben\nund allgemeine Befugnisse                      1. um Gefahren im Sinne des § 5 Absatz 1 Satz 3\ndes Bundesnachrichtendienstes“.                        des Artikel 10-Gesetzes zu erkennen und zu be-\ngegnen oder\n2. In § 1 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „§§ 2 bis 6\nund 8 bis 11“ durch die Wörter „§§ 2 bis 15, 19              2. um Informationen im Sinne des Absatzes 1\nbis 21 sowie 23 bis 32“ ersetzt.                                 Satz 1 Nummer 1 bis 3 zu gewinnen, soweit aus-\nschließlich Daten über Vorgänge in Drittstaaten\n3. Die §§ 2a bis 3 werden die §§ 3 bis 5.                           gesammelt werden sollen, die von besonderer\n4. Nach dem neuen § 5 wird folgender Abschnitt 2                    Relevanz für die Sicherheit der Bundesrepublik\neingefügt:                                                       Deutschland sind.\n„Abschnitt 2                            Suchbegriffe, die zur gezielten Erfassung von Uni-\nAusland-Ausland-Fernmeldeaufklärung                  onsbürgerinnen und Unionsbürgern führen, dürfen\ndarüber hinaus verwendet werden, wenn dies erfor-\nderlich ist zur Erkennung und Begegnung von Straf-\n§6\ntaten im Sinne des § 3 Absatz 1 des Artikel 10-Ge-\nVoraussetzungen für                         setzes.\ndie Erhebung und Verarbeitung von Daten\n(4) Eine Erhebung von Daten aus Telekommuni-\n(1) Der Bundesnachrichtendienst darf zur Erfül-           kationsverkehren von deutschen Staatsangehörigen,\nlung seiner Aufgaben vom Inland aus mit techni-              von inländischen juristischen Personen oder von\nschen Mitteln Informationen einschließlich personen-         sich im Bundesgebiet aufhaltenden Personen ist\nbezogener Daten aus Telekommunikationsnetzen,                unzulässig.\nüber die Telekommunikation von Ausländern im Aus-\nland erfolgt (Telekommunikationsnetze), erheben und             (5) Eine Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung\nverarbeiten (Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung),           zum Zwecke der Erzielung von Wettbewerbsvorteilen\nwenn diese Daten erforderlich sind, um                       (Wirtschaftsspionage) ist unzulässig.\n1. frühzeitig Gefahren für die innere oder äußere               (6) Verkehrsdaten werden höchstens sechs\nSicherheit der Bundesrepublik Deutschland er-            Monate gespeichert. Die §§ 19 und 20 bleiben im\nkennen und diesen begegnen zu können,                    Übrigen unberührt.\n2. die Handlungsfähigkeit der        Bundesrepublik             (7) Die technische und organisatorische Umset-\nDeutschland zu wahren oder                               zung von Maßnahmen nach Absatz 1 sowie die\nKontrollzuständigkeiten innerhalb des Bundes-\n3. sonstige Erkenntnisse von außen- und sicher-              nachrichtendienstes sind in einer Dienstvorschrift\nheitspolitischer Bedeutung über Vorgänge zu              festzulegen, die auch das Nähere zu dem Anord-\ngewinnen, die in Bezug auf Art und Umfang                nungsverfahren regelt. Die Dienstvorschrift bedarf\ndurch das Bundeskanzleramt im Einvernehmen               der Zustimmung des Bundeskanzleramtes. Das\nmit dem Auswärtigen Amt, dem Bundesministe-              Bundeskanzleramt unterrichtet das Parlamentari-\nrium des Innern, dem Bundesministerium der               sche Kontrollgremium.\nVerteidigung, dem Bundesministerium für Wirt-\nschaft und Energie und dem Bundesministerium\n§7\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit und Ent-\nwicklung bestimmt werden.                                              Verarbeitung und Nutzung\nder vom Ausland aus erhobenen Daten\nDie Datenerhebung darf nur aus denjenigen Tele-\nkommunikationsnetzen erfolgen, die das Bundes-                  (1) Für die Verarbeitung und Nutzung der vom\nkanzleramt zuvor durch Anordnung bestimmt hat.               Bundesnachrichtendienst mit Mitteln der Fernmelde-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2016              3347\naufklärung vom Ausland aus erhobenen Daten gilt              Durchführung einer Maßnahme eine Person betraut\n§ 6 Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 bis 6 entsprechend.            werden, für die innerhalb der letzten fünf Jahre\n(2) Eine gezielte Erfassung von Einrichtungen             bereits eine gleich- oder höherwertige Sicherheits-\nder Europäischen Union, von öffentlichen Stellen             überprüfung nach Bundes- oder Landesrecht durch-\nihrer Mitgliedstaaten oder von Unionsbürgerinnen             geführt worden ist, soll von einer erneuten Sicher-\noder Unionsbürgern durch ausländische öffentliche            heitsüberprüfung abgesehen werden.\nStellen vom Ausland aus darf durch den Bundes-\nnachrichtendienst nur unter den Voraussetzungen                                        §9\ndes § 6 Absatz 3 veranlasst werden.\nAnordnung; Unterrichtung\n§8                                    (1) Die Anordnung nach § 6 Absatz 1 ergeht\nPflichten der Anbieter                       schriftlich auf Antrag der Behördenleiterin oder\nvon Telekommunikationsdiensten                    des Behördenleiters des Bundesnachrichtendiens-\ntes oder einer Vertreterin oder eines Vertreters. Der\n(1) Wer geschäftsmäßig Telekommunikations-                Antrag sowie die Anordnung müssen bezeichnen:\ndienste erbringt oder an der Erbringung solcher\nDienste mitwirkt, hat dem Bundesnachrichtendienst            1. den Grund und die Dauer der Maßnahme,\nauf Anordnung Auskunft über die näheren Umstände\n2. das betroffene Telekommunikationsnetz sowie\nder nach Wirksamwerden der Anordnung durchge-\nführten Telekommunikation zu erteilen, Sendungen,            3. das nach § 8 verpflichtete Unternehmen.\ndie ihm zur Übermittlung auf dem Telekommunika-\ntionsweg anvertraut sind, auszuhändigen sowie die               (2) Der Anordnung durch die Behördenleiterin\nÜberwachung und Aufzeichnung der Telekommuni-                oder den Behördenleiter oder durch eine Vertreterin\nkation zu ermöglichen. Die §§ 3 und 4 bleiben                oder einen Vertreter bedarf die Bestimmung der\nunberührt. Ob und in welchem Umfang das ver-                 Suchbegriffe\npflichtete Telekommunikationsunternehmen Vorkeh-             1. nach § 6 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, soweit sich\nrungen für die technische und organisatorische                   diese auf Einrichtungen der Europäischen Union\nUmsetzung der Überwachungsmaßnahmen zu tref-                     oder auf öffentliche Stellen ihrer Mitgliedstaaten\nfen hat, bestimmt sich nach § 110 des Telekom-                   beziehen sowie\nmunikationsgesetzes und der dazu erlassenen\nRechtsverordnung.                                            2. nach § 6 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2.\n(2) Das nach Absatz 1 verpflichtete Unternehmen           Das Bundeskanzleramt ist über Anordnungen nach\nhat vor Durchführung einer beabsichtigten Maß-               Satz 1 zu unterrichten.\nnahme unverzüglich die Personen, die mit der Durch-\nführung der Maßnahme betraut werden sollen,                     (3) Die Anordnungen nach Absatz 2 und § 6 Ab-\nsatz 1 sind auf höchstens neun Monate zu befris-\n1. auszuwählen,                                              ten. Verlängerungen um jeweils bis zu neun Monate\n2. einer einfachen Sicherheitsüberprüfung unterzie-          sind zulässig, soweit die Voraussetzungen der An-\nhen zu lassen und                                        ordnung fortbestehen.\n3. über Mitteilungsverbote nach § 17 sowie die                  (4) Das Bundeskanzleramt unterrichtet das Unab-\nStrafbarkeit eines Verstoßes nach § 34 zu beleh-         hängige Gremium über die von ihm getroffenen An-\nren; die Belehrung ist aktenkundig zu machen.            ordnungen nach § 6 Absatz 1 vor deren Vollzug.\nMit der Durchführung einer Maßnahme dürfen nur               Das Unabhängige Gremium prüft die Zulässigkeit\nPersonen betraut werden, die nach Maßgabe des                und Notwendigkeit der Anordnung. Die Anordnung\nSatzes 1 überprüft und belehrt worden sind. Nach             kann auch ohne vorherige Unterrichtung des Unab-\nZustimmung des Bundeskanzleramtes kann die Be-               hängigen Gremiums vollzogen werden, wenn das\nhördenleiterin oder der Behördenleiter des Bundes-           Ziel der Maßnahme ansonsten vereitelt oder wesent-\nnachrichtendienstes oder eine Vertreterin oder ein           lich erschwert würde. In diesem Fall ist die Unter-\nVertreter die nach Absatz 1 verpflichteten Unterneh-         richtung des Unabhängigen Gremiums unverzüg-\nmen schriftlich auffordern, die Maßnahme bereits             lich nachzuholen. Anordnungen, die das Unabhän-\nvor Abschluss der Sicherheitsüberprüfung durch-              gige Gremium für unzulässig oder nicht notwendig\nzuführen. Die nach Absatz 1 verpflichteten Unter-            erklärt, sind unverzüglich aufzuheben.\nnehmen haben sicherzustellen, dass die Geheim-                  (5) Das Bundeskanzleramt unterrichtet das Unab-\nschutzmaßnahmen nach der Allgemeinen Verwal-                 hängige Gremium über die vom Bundesnachrich-\ntungsvorschrift des Bundesministeriums des Innern            tendienst getroffenen Anordnungen nach Absatz 2,\nzum materiellen und organisatorischen Schutz von             soweit sich diese auf Einrichtungen der Euro-\nVerschlusssachen vom 31. März 2006 (GMBl                     päischen Union oder auf öffentliche Stellen ihrer\nS. 803), die zuletzt durch die Allgemeine Verwal-            Mitgliedstaaten beziehen. Anordnungen, die das\ntungsvorschrift vom 26. April 2010 (GMBl S. 846)             Unabhängige Gremium für unzulässig oder nicht\ngeändert worden ist, in der jeweils geltenden Fas-           notwendig erklärt, sind unverzüglich aufzuheben.\nsung getroffen werden.                                       Das Unabhängige Gremium ist im Übrigen befugt,\n(3) Die Sicherheitsüberprüfung nach Absatz 2              die Einhaltung der Vorgaben des § 6 Absatz 3 jeder-\nSatz 1 Nummer 2 ist entsprechend dem Sicher-                 zeit stichprobenartig zu kontrollieren. Die Kontroll-\nheitsüberprüfungsgesetz durchzuführen. Zuständig             rechte des Parlamentarischen Kontrollgremiums\nist das Bundesministerium des Innern. Soll mit der           bleiben unberührt.","3348        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2016\n§ 10                               unzulässig. Sofern durch eine Maßnahme nach § 6\nKennzeichnung und Löschung                       Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebens-\ngestaltung erlangt wurden, dürfen diese nicht ver-\n(1) Die nach § 6 erhobenen Daten sind zu kenn-           wertet werden. Aufzeichnungen über solche Er-\nzeichnen.                                                   kenntnisse sind unverzüglich zu löschen. Sowohl\n(2) Wird eine Anordnung nach § 9 Absatz 5                ihre Erlangung als auch ihre Löschung sind akten-\nSatz 2 aufgehoben, so sind die aufgrund dieser An-          kundig zu machen.\nordnung bereits erhobenen Daten unverzüglich zu\nlöschen.                                                                             § 12\n(3) Werden Daten entgegen § 6 Absatz 3 oder § 9                             Eignungsprüfung\nAbsatz 2 erhoben, sind diese unverzüglich zu\n(1) Der Bundesnachrichtendienst darf Informa-\nlöschen. Das Unabhängige Gremium ist hierüber\ntionen einschließlich personenbezogener Daten\nzu unterrichten. Wird nachträglich erkannt, dass\naus Telekommunikationsnetzen erheben und aus-\nein Suchbegriff einer Einrichtung der Europäischen\nwerten, soweit dies zur Bestimmung\nUnion, einer öffentlichen Stelle eines Mitgliedstaates\noder einer Unionsbürgerin oder einem Unionsbür-             1. geeigneter Suchbegriffe oder\nger zuzuordnen ist, sind die mittels dieses Such-\n2. geeigneter Telekommunikationsnetze\nbegriffs erhobenen Telekommunikationsverkehre\nebenfalls unverzüglich zu löschen, es sei denn, eine        für Maßnahmen nach § 6 erforderlich ist (Eignungs-\ngezielte Erfassung nach § 6 Absatz 3 wäre zulässig          prüfung).\ngewesen.                                                        (2) Die Eignungsprüfung ist durch die Behörden-\n(4) Werden Daten entgegen § 6 Absatz 4 erhoben,          leiterin oder den Behördenleiter oder durch eine\nsind diese unverzüglich zu löschen. Werden die              Vertreterin oder einen Vertreter anzuordnen. Sie\nDaten nicht unverzüglich gelöscht, ist die G10-Kom-         darf nur angeordnet werden, wenn tatsächliche An-\nmission in der folgenden Sitzung zu unterrichten und        haltspunkte dafür vorliegen, dass in dem zu prüfen-\nder betroffenen Person ist die Erhebung der Daten           den Telekommunikationsnetz geeignete Daten\nmitzuteilen, sobald                                         übertragen werden. Die Anordnung ist auf sechs\n1. ausgeschlossen werden kann, dass hierdurch               Monate zu befristen. Ist für die Durchführung der\nder Zweck der Maßnahme gefährdet ist und                Eignungsprüfung die Mitwirkung eines Unterneh-\nmens, das Telekommunikationsdienste anbietet, er-\n2. kein überwiegender Nachteil für das Wohl des             forderlich, gelten § 6 Absatz 1 Satz 2 sowie die §§ 8\nBundes oder eines Landes absehbar ist.                  und 9 Absatz 1 entsprechend.\nErfolgt die Mitteilung nicht binnen zwölf Monaten               (3) Die im Rahmen einer Eignungsprüfung erho-\nnach Erhebung der Daten, bedarf die weitere Zurück-         benen personenbezogenen Daten dürfen nur zum\nstellung der Zustimmung der G10-Kommission. Die             Zweck der Eignungsprüfung verwendet werden.\nG10-Kommission bestimmt die weitere Dauer der               § 5 Absatz 7 Satz 2 bis 8 des BSI-Gesetzes gilt\nZurückstellung. Fünf Jahre nach Erhebung der Da-            entsprechend. Der Bundesnachrichtendienst darf\nten kann mit Zustimmung der G10-Kommission                  die erhobenen personenbezogenen Daten speichern,\nendgültig von der Mitteilung abgesehen werden,              soweit dies zur Durchführung der Eignungsprüfung\nwenn die Voraussetzungen für die Mitteilung mit             erforderlich ist. Die Auswertung ist unverzüglich\nan Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch            nach der Erhebung durchzuführen.\nin Zukunft nicht eintreten werden. Solange die per-\nsonenbezogenen Daten für eine Mitteilung oder für               (4) Personenbezogene Daten für eine Eignungs-\neine gerichtliche Nachprüfung der Datenerhebung             prüfung nach Absatz 1 Nummer 1 sind spätestens\nvon Bedeutung sein können, wird die Löschung zu-            zwei Wochen, personenbezogene Daten für eine\nrückgestellt und die personenbezogenen Daten                Eignungsprüfung nach Absatz 1 Nummer 2 spätes-\nwerden gesperrt; sie dürfen nur zu diesen Zwecken           tens vier Wochen nach ihrer Erhebung spurenlos zu\nverwendet werden.                                           löschen. Die Löschung ist zu protokollieren. Die\nProtokolldaten dürfen ausschließlich zur Durchfüh-\n(5) Werden Daten entgegen § 6 Absatz 5 erho-             rung der Datenschutzkontrolle verwendet werden.\nben, sind diese unverzüglich zu löschen.                    Die Protokolldaten sind bis zum Ablauf des zweiten\n(6) Löschungen nach den Absätzen 2 bis 5 sind            auf die Protokollierung folgenden Kalenderjahres\nzu protokollieren. Die Protokolldaten dürfen aus-           aufzubewahren und danach unverzüglich zu löschen.\nschließlich zur Durchführung der Datenschutzkon-\n(5) Eine über Absatz 3 Satz 1 hinausgehende\ntrolle verwendet werden. Die Protokolldaten sind\nVerwendung der erhobenen personenbezogenen\nbis zum Ablauf des zweiten auf die Protokollierung\nDaten ist nur zulässig, wenn tatsächliche Anhalts-\nfolgenden Kalenderjahres aufzubewahren und da-\npunkte dafür vorliegen, dass dadurch eine erheb-\nnach unverzüglich zu löschen.\nliche Gefahr abgewendet werden kann für\n§ 11                               1. Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder\nKernbereichsschutz                         2. die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland.\nLiegen tatsächliche Anhaltspunkte für die An-                (6) Daten aus laufenden Maßnahmen nach § 6\nnahme vor, dass durch eine Maßnahme nach § 6                können auch für Eignungsprüfungen verwendet\nallein Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater            werden; die Absätze 1 und 3 bis 5 gelten entspre-\nLebensgestaltung erlangt würden, ist die Maßnahme           chend.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2016            3349\n§ 13                                  (5) Die Absichtserklärung bedarf der Zustim-\nKooperation im Rahmen                         mung des Bundeskanzleramtes, wenn die Koope-\nder Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung                ration mit ausländischen öffentlichen Stellen von\nMitgliedstaaten der Europäischen Union, des Euro-\n(1) Soweit der Bundesnachrichtendienst im Rah-            päischen Wirtschaftsraumes oder des Nordatlantik-\nmen der Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung                  vertrages erfolgt; im Übrigen bedarf sie der Zustim-\n(§ 6) mit ausländischen öffentlichen Stellen, die            mung der Chefin oder des Chefs des Bundeskanz-\nnachrichtendienstliche Aufgaben wahrnehmen                   leramtes. Das Parlamentarische Kontrollgremium\n(ausländische öffentliche Stellen) kooperiert, dürfen        ist über die Absichtserklärung zu unterrichten.\ndabei auch Informationen einschließlich personen-\nbezogener Daten nach § 14 erhoben und nach § 15                                       § 14\nausgetauscht werden.\nErhebung von Informationen\n(2) Eine Kooperation nach Absatz 1 mit einer                        einschließlich personenbezogener\nausländischen öffentlichen Stelle ist zulässig, wenn                  Daten im Rahmen einer Kooperation\n1. sie den Zielen des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1              (1) Die Erhebung von Informationen einschließ-\nbis 3 dient und                                          lich personenbezogener Daten im Rahmen einer\n2. die Aufgabenerfüllung durch den Bundesnach-               Kooperation nach § 13 durch den Bundesnachrich-\nrichtendienst ohne eine solche Kooperation we-           tendienst ist zulässig,\nsentlich erschwert oder unmöglich wäre.                  1. um die vereinbarten Kooperationsziele zu errei-\n(3) Einzelheiten der Kooperation sind vor ihrem               chen,\nBeginn zwischen dem Bundesnachrichtendienst                  2. wenn bei der Erhebung von Inhaltsdaten nur sol-\nund der ausländischen öffentlichen Stelle in einer               che Suchbegriffe verwendet werden, die zur Er-\nAbsichtserklärung schriftlich niederzulegen. In die              reichung der vereinbarten Kooperationsziele ge-\nAbsichtserklärung sind insbesondere aufzuneh-                    eignet sind.\nmen:\nDie Erhebung der Informationen einschließlich per-\n1. Kooperationsziele,                                        sonenbezogener Daten und die Verwendung der\n2. Kooperationsinhalte,                                      Suchbegriffe müssen zudem in Einklang mit den\naußen- und sicherheitspolitischen Interessen der\n3. Kooperationsdauer,                                        Bundesrepublik Deutschland stehen.\n4. eine Absprache, dass die im Rahmen der Ko-                   (2) Im Übrigen gelten § 6 Absatz 1 Satz 2, Ab-\noperation erhobenen Daten nur zu dem Zweck               satz 3 bis 7 sowie die §§ 8 bis 12 entsprechend.\nverwendet werden dürfen, zu dem sie erhoben\nwurden, und die Verwendung mit grundlegenden                (3) Die Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung\nrechtstaatlichen Prinzipien vereinbar sein muss,         darf im Rahmen einer Kooperation nach § 13 nur\ndurch den Bundesnachrichtendienst selbst erfol-\n5. eine Absprache, nach der sich die ausländische            gen.\nöffentliche Stelle bereit erklärt, auf Ersuchen des\nBundesnachrichtendienstes Auskunft über die                                       § 15\nvorgenommene Verwendung der Daten zu ertei-\nlen, sowie                                                                   Automatisierte\nDatenübermittlung; Speicherung; Prüfung\n6. eine Zusicherung der ausländischen öffentlichen\nStelle, einer Löschungsaufforderung des Bun-                (1) Die im Rahmen der Kooperation erhobenen\ndesnachrichtendienstes Folge zu leisten.                 Informationen einschließlich personenbezogener\nDaten dürfen der ausländischen öffentlichen Stelle\n(4) Die Kooperationsziele und -inhalte müssen             automatisiert übermittelt werden, wenn\ngerichtet sein auf die Gewinnung von Informationen\n1. vorab durch eine automatisierte Prüfung er-\n1. zur Erkennung und Begegnung von Gefahren                      kannte\ndurch den internationalen Terrorismus,\na) Daten nach § 10 Absatz 3 und 4 oder\n2. zur Erkennung und Begegnung von Gefahren\nb) Daten, deren Übermittlung nationalen Interes-\ndurch die illegale Verbreitung von Massenver-\nsen der Bundesrepublik Deutschland entge-\nnichtungs- und Kriegswaffen,\ngenstehen würden,\n3. zur Unterstützung der Bundeswehr und zum\ngelöscht wurden und\nSchutz der Streitkräfte der an der Kooperation\nbeteiligten Staaten,                                     2. die sofortige Übermittlung erforderlich ist, um\ndie Kooperationsziele zu erreichen.\n4. zu krisenhaften Entwicklungen im Ausland,\n(2) Die Übermittlung der Daten ist zu protokollie-\n5. über die Gefährdungs- und Sicherheitslage von             ren. Die Protokolldaten dürfen ausschließlich zur\ndeutschen Staatsangehörigen sowie von Staats-            Durchführung der Datenschutzkontrolle verwendet\nangehörigen der an der Kooperation beteiligten           werden. Die Protokolldaten sind bis zum Ablauf\nStaaten im Ausland,                                      des zweiten auf die Protokollierung folgenden\n6. zu politischen, wirtschaftlichen oder militäri-           Kalenderjahres aufzubewahren und danach unver-\nschen Vorgängen im Ausland, die von außen-               züglich zu löschen.\nund sicherheitspolitischer Bedeutung sind oder              (3) Die Einhaltung der Vorgaben nach Absatz 1\n7. in vergleichbaren Fällen.                                 und § 11 wird stichprobenartig überprüft. Die Prü-","3350        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2016\nfung erfolgt unter Aufsicht einer Bediensteten oder          Geschäftsstelle wird beim Bundesgerichtshof ein-\neines Bediensteten des Bundesnachrichtendiens-               gerichtet.\ntes, die oder der die Befähigung zum Richteramt\n(4) Das Unabhängige Gremium tritt mindestens\nhat. Sofern nachträglich erkannt wird, dass Daten\nalle drei Monate zusammen. Es gibt sich eine Ge-\nentgegen dieser Vorgaben erhoben und an die aus-\nschäftsordnung. Das Unabhängige Gremium ent-\nländische öffentliche Stelle weitergegeben wurden,\nscheidet mit der Mehrheit der Stimmen. Ist eines\nwird die ausländische öffentliche Stelle zur Lö-\noder sind mehrere der Mitglieder verhindert, nimmt\nschung der Daten aufgefordert. Der Bundesnach-\ndie jeweilige Stellvertreterin oder der jeweilige Stell-\nrichtendienst unterrichtet das Bundeskanzleramt in\nvertreter an der Sitzung teil.\nAbständen von höchstens sechs Monaten über die\nDurchführung der Prüfung nach Satz 1. Einzelheiten              (5) Die Beratungen des Unabhängigen Gremi-\nsind in einer Dienstvorschrift zu regeln, die der Zu-        ums sind geheim. Die Mitglieder sowie die stellver-\nstimmung des Bundeskanzleramtes bedarf. Das                  tretenden Mitglieder des Unabhängigen Gremiums\nBundeskanzleramt unterrichtet das Parlamentari-              sowie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Ge-\nsche Kontrollgremium. Das Unabhängige Gremium                schäftsstelle sind zur Geheimhaltung der Angele-\ndarf die Einhaltung der Vorgaben nach Absatz 1               genheiten verpflichtet, die ihnen bei oder bei Gele-\nund § 11 jederzeit stichprobenartig kontrollieren.           genheit ihrer Tätigkeit in dem Gremium bekannt ge-\n(4) Die im Rahmen der Kooperation auf Grund-              worden sind. Dies gilt auch für die Zeit nach ihrem\nlage der von der ausländischen öffentlichen Stelle           Ausscheiden aus dem Unabhängigen Gremium. Die\nbenannten Suchbegriffe erhobenen Daten werden                Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Geschäfts-\ndurch den Bundesnachrichtendienst für die Dauer              stelle haben sich einer erweiterten Sicherheitsüber-\nvon zwei Wochen gespeichert. Die §§ 19 und 20                prüfung mit Sicherheitsermittlungen (§ 7 Absatz 1\nbleiben im Übrigen unberührt.                                Nummer 3 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes)\nunterziehen zu lassen.\n§ 16                                   (6) Das Unabhängige Gremium unterrichtet in\nUnabhängiges Gremium                          Abständen von höchstens sechs Monaten das Par-\nlamentarische Kontrollgremium über seine Tätig-\n(1) Das Unabhängige Gremium besteht aus                   keit.\n1. einer Vorsitzenden oder einem Vorsitzenden,\n2. zwei Beisitzerinnen oder Beisitzern sowie                                           § 17\n3. drei stellvertretenden Mitgliedern.                                         Mitteilungsverbote\nDie Mitglieder des Unabhängigen Gremiums sowie                  (1) Personen, die Telekommunikationsdienste er-\ndie stellvertretenden Mitglieder des Unabhängigen            bringen oder die an der Erbringung solcher Dienste\nGremiums sind in ihrer Amtsführung unabhängig                mitwirken, dürfen anderen nichts über Maßnahmen\nund Weisungen nicht unterworfen. Vorsitzende oder            nach § 6 Absatz 1 auch in Verbindung mit § 12 Ab-\nVorsitzender und eine Beisitzerin oder ein Beisitzer         satz 2 Satz 4 mitteilen.\nsind Richterinnen am Bundesgerichtshof oder Rich-\nter am Bundesgerichtshof, die weitere Beisitzerin               (2) Erfolgt ein Auskunftsersuchen oder eine Aus-\noder der weitere Beisitzer ist eine Bundesanwältin           kunftserteilung nach § 8 Absatz 1 Satz 1 auch in\nbeim Bundesgerichtshof oder ein Bundesanwalt                 Verbindung mit § 12 Absatz 2 Satz 4, so darf diese\nbeim Bundesgerichtshof. Zwei stellvertretende Mit-           Tatsache oder der Inhalt des Ersuchens oder der\nglieder sind Richterinnen am Bundesgerichtshof               erteilten Auskunft von Personen, die zur Beantwor-\noder Richter am Bundesgerichtshof, ein stellver-             tung verpflichtet oder mit der Beantwortung betraut\ntretendes Mitglied ist eine Bundesanwältin beim              sind oder die hieran mitwirken, anderen nicht mit-\nBundesgerichtshof oder ein Bundesanwalt beim                 geteilt werden.\nBundesgerichtshof.\n§ 18\n(2) Das Bundeskabinett beruft für die Dauer von\nsechs Jahren                                                                     Entschädigung\n1. auf Vorschlag der Präsidentin oder des Präsi-                Der Bundesnachrichtendienst vereinbart mit den\ndenten des Bundesgerichtshofs die Mitglieder             nach § 8 Absatz 1 Satz 1 oder § 12 Absatz 2 Satz 4\ndes Unabhängigen Gremiums, die Richterinnen              verpflichteten Unternehmen für die dort genannten\nam Bundesgerichtshof oder Richter am Bundes-             Leistungen eine Entschädigung, deren Höhe sich\ngerichtshof sind, einschließlich deren Stellvertre-      an den nachgewiesenen tatsächlichen Kosten ori-\ntung und                                                 entiert.“\n2. auf Vorschlag der Generalbundesanwältin oder           5. Nach dem neuen § 18 wird folgende Überschrift\ndes Generalbundesanwalts das Mitglied des                eingefügt:\nUnabhängigen Gremiums, das Bundesanwältin\nbeim Bundesgerichtshof oder Bundesanwalt                                      „Abschnitt 3\nbeim Bundesgerichtshof ist, einschließlich des-                            Datenverarbeitung“.\nsen Stellvertretung.\n6. Die bisherigen §§ 4 bis 6 werden die §§ 19 bis 21.\n(3) Dem Unabhängigen Gremium ist die für die\nErfüllung seiner Aufgaben notwendige Personal-            7. Der bisherige § 7 wird § 22 und in Satz 1 wird die\nund Sachausstattung zur Verfügung zu stellen. Die            Angabe „§ 4“ durch die Angabe „§ 19“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2016            3351\n8. Nach dem neuen § 22 wird folgende Überschrift                 desnachrichtendienst und den teilnehmenden aus-\neingefügt:                                                    ländischen öffentlichen Stellen in einer Absichtser-\n„Abschnitt 4                            klärung schriftlich niederzulegen. In die Absichtser-\nklärung ist neben der Festlegung des Zwecks der\nÜbermittlungen und gemeinsame Dateien“.                  Datei insbesondere aufzunehmen, dass\n9. Der bisherige § 8 wird § 23.                                  1. die Daten nur für diesen Zweck verwendet wer-\n10. Der bisherige § 9 wird § 24 und in Absatz 1 Satz 2                den dürfen und\nwird die Angabe „§ 3“ durch die Angabe „§ 5“ er-              2. der Bundesnachrichtendienst sich vorbehält, um\nsetzt.                                                            Auskunft über die vorgenommene Verwendung\n11. Der bisherige § 9a wird § 25 und wie folgt geändert:              der in die gemeinsame Datei übermittelten Daten\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                        zu bitten.\n„§ 25\n§ 27\nProjektbezogene gemeinsame                                  Führung gemeinsamer Dateien\nDateien mit inländischen öffentlichen Stellen“.                   durch den Bundesnachrichtendienst\nb) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 wird die Angabe                   (1) Führt der Bundesnachrichtendienst eine Da-\n„Nr. 4 bis 6“ durch die Wörter „Nummer 4 bis 8“           tei nach § 26 Absatz 1 als eigene Datei, muss sich\nersetzt.                                                  diese auf Informationen und Erkenntnisse zur Er-\nc) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                          kennung und Begegnung von Gefahren im Sinne\naa) In Satz 1 wird die Angabe „§§ 4 und 5“ durch          des § 5 Absatz 1 Satz 3 des Artikel 10-Gesetzes\ndie Angabe „§§ 19 und 20“ ersetzt.                   beziehen. § 14 Absatz 2 des Bundesverfassungs-\nschutzgesetzes gilt entsprechend.\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „§ 7 dieses Ge-\nsetzes“ durch die Angabe „§ 22“ ersetzt.                (2) Für die Berichtigung, Sperrung und Löschung\nder Daten zu einer Person durch die teilnehmenden\nd) In Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „§ 6“ durch\nausländischen öffentlichen Stellen gilt das jeweils\ndie Angabe „§ 21“ ersetzt.\nanwendbare nationale Recht der ausländischen öf-\n12. Nach dem neuen § 25 werden die folgenden §§ 26                fentlichen Stelle, die die entsprechenden Daten ein-\nbis 30 eingefügt:                                             gegeben hat.\n„§ 26\n§ 28\nGemeinsame Dateien\nmit ausländischen öffentlichen Stellen                      Dateianordnung bei gemeinsamen Dateien\n(1) Der Bundesnachrichtendienst kann zum                      Der Bundesnachrichtendienst hat für jede ge-\nZwecke des Austausches und der gemeinsamen                    meinsam mit ausländischen öffentlichen Stellen ge-\nAuswertung von nachrichtendienstlichen Informa-               nutzte Datei, die er selbst führt, eine Dateianord-\ntionen und Erkenntnissen mit ausländischen öffent-            nung zu treffen. Diese muss folgende Angaben ent-\nlichen Stellen gemeinsame Dateien führen (§ 27)               halten:\noder sich an diesen beteiligen (§ 30). Die jeweilige            1. die Bezeichnung der Datei,\nDatei muss sich auf bestimmte Gefahrenlagen oder\n2. den Zweck der Datei,\nbestimmte Personenkreise beziehen.\n3. die Voraussetzungen der Speicherung, Über-\n(2) Eine Zusammenarbeit im Sinne des Absat-\nmittlung und Nutzung (betroffener Personen-\nzes 1 ist nur zulässig, wenn\nkreis, Arten der Daten),\n1. dies von erheblichem außen- und sicherheits-                 4. die Anlieferung oder die Eingabe, einschließlich\npolitischem Interesse für die Bundesrepublik                   der Möglichkeit der ergänzenden Eingabe wei-\nDeutschland ist,                                               terer Daten zu den bereits über eine Person\n2. in den teilnehmenden Staaten die Einhaltung                     gespeicherten Daten durch die an der gemein-\ngrundlegender rechtsstaatlicher Prinzipien ge-                 samen Datei beteiligten ausländischen öffent-\nwährleistet ist und                                            lichen Stellen,\n3. sichergestellt ist, dass das Prinzip der Gegen-              5. die Zugangsberechtigung,\nseitigkeit gewahrt wird.                                    6. die Überprüfungsfristen und die Speicherdauer,\n(3) Eine Zusammenarbeit im Sinne des Absat-                  7. die Protokollierung des Zeitpunktes des Abrufs\nzes 1 mit ausländischen öffentlichen Stellen von                   sowie der für den Abruf verantwortlichen Stelle\nMitgliedstaaten der Europäischen Union, des Euro-                  bei jedem Abruf aus der gemeinsamen Datei\npäischen Wirtschaftsraumes oder des Nordatlantik-                  durch den Bundesnachrichtendienst,\nvertrages bedarf der Zustimmung des Bundeskanz-\nleramtes; mit sonstigen ausländischen öffentlichen              8. die Rechtsgrundlage der Datei,\nStellen bedarf sie der Zustimmung der Chefin oder               9. diejenigen ausländischen öffentlichen Stellen,\ndes Chefs des Bundeskanzleramtes. Das Parlamen-                    die zur Eingabe und zum Abruf befugt sind,\ntarische Kontrollgremium ist über die Zusammen-               10. die umgehende Unterrichtung der eingebenden\narbeit zu unterrichten.                                            ausländischen öffentlichen Stellen über Anhalts-\n(4) Die Ziele der Zusammenarbeit sowie die Ein-                 punkte für die Unrichtigkeit eingegebener Daten\nzelheiten der gemeinsamen Datennutzung sind vor                    durch die an der gemeinsamen Datei beteiligten\nBeginn der Zusammenarbeit zwischen dem Bun-                        ausländischen öffentlichen Stellen sowie die","3352            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2016\nPrüfung und erforderlichenfalls die unverzüg-         14. Nach dem neuen § 31 wird folgende Überschrift\nliche Änderung, Berichtigung oder Löschung                eingefügt:\ndieser Daten durch die ausländische öffentliche                                   „Abschnitt 5\nStelle, die die Daten eingegeben hat und\nGemeinsame Bestimmungen“.\n11. die Zuständigkeit des Bundesnachrichten-\ndienstes für Schadensersatzansprüche der be-          15. Die bisherigen §§ 11 und 12 werden die §§ 32\ntroffenen Person nach § 8 des Bundesdaten-                und 33.\nschutzgesetzes.                                       16. Die folgenden Abschnitte 6 und 7 werden angefügt:\nDie Dateianordnung bedarf der Zustimmung des                                            „Abschnitt 6\nBundeskanzleramtes. Die oder der Bundesbeauf-\nStraf- und Bußgeldvorschriften\ntragte für den Datenschutz und die Informations-\nfreiheit ist vor Erlass einer Dateianordnung anzu-\n§ 34\nhören. Die Prüfkompetenz der oder des Bundes-\nbeauftragten für den Datenschutz und die Informa-                                     Strafvorschriften\ntionsfreiheit bezieht sich nur auf die Einrichtung der              Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit\nDatei durch den Bundesnachrichtendienst sowie                   Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 17 eine\ndie von diesem in die gemeinsame Datei eingege-                 Mitteilung macht.\nbenen Daten.\n§ 35\n§ 29\nBußgeldvorschriften\nEingabe in und Zugriff\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer\nauf die vom Bundesnachrichten-\ndienst geführten gemeinsamen Dateien                   1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 8 Absatz 1\nSatz 1 oder Absatz 2 Satz 3 zuwiderhandelt oder\n(1) Die Eingabe von Informationen einschließlich\npersonenbezogener Daten durch den Bundesnach-                   2. entgegen § 8 Absatz 2 Satz 2 eine Person be-\nrichtendienst in die von diesem geführten gemein-                    traut.\nsamen Dateien ist nur zulässig, wenn die Daten al-                  (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-\nlen an der Zusammenarbeit teilnehmenden Stellen                 buße bis zu zwanzigtausend Euro geahndet wer-\nübermittelt werden dürfen. Eine Eingabe ist ferner              den.\nnur zulässig, wenn der Bundesnachrichtendienst\ndie Daten auch in eigenen Dateien speichern darf.                   (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Ab-\nDie personenbezogenen Daten sind zu kennzeich-                  satz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswid-\nnen.                                                            rigkeiten ist das Bundesministerium für Wirtschaft\nund Energie.\n(2) Die Eingabe durch den Bundesnachrichten-\ndienst darf auch automatisiert erfolgen. § 15 Ab-                                        Abschnitt 7\nsatz 1 und 3 gilt entsprechend.\nSchlussvorschriften\n(3) Der Bundesnachrichtendienst und die aus-\nländischen öffentlichen Stellen dürfen unmittelbar                                          § 36\nauf die gespeicherten personenbezogenen Daten\nzugreifen und diese nutzen, wenn dies zur Erfüllung                                 Übergangsregelung\nder Zwecke, zu denen die Datei errichtet wurde, er-                 Maßnahmen im Sinne der §§ 6, 12 und 13 sowie\nforderlich ist.                                                 27 und 30, die vor dem 31. Dezember 2016 begon-\n(4) Die Eingabe und der Zugriff sind zu protokol-           nen wurden, dürfen nach diesem Zeitpunkt noch\nlieren. Die Protokolldaten dürfen ausschließlich zur            bis zu zwölf Monate fortgeführt werden.“\nDurchführung der Datenschutzkontrolle verwendet\nwerden. Die Protokolldaten sind bis zum Ablauf                                          Artikel 2\ndes zweiten auf die Protokollierung folgenden Ka-                                    Änderung des\nlenderjahres aufzubewahren und danach unverzüg-                             Telekommunikationsgesetzes\nlich zu löschen.\nDas Telekommunikationsgesetz vom 22. Juni 2004\n(BGBl. I S. 1190), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 2\n§ 30                             des Gesetzes vom 14. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2879)\nBeteiligung an gemeinsamen                   geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nDateien mit ausländischen öffentlichen Stellen           1. § 110 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nEine Beteiligung des Bundesnachrichtendienstes             a) In Satz 1 Nummer 5 werden nach den Wörtern\nan von ausländischen öffentlichen Stellen errichte-                „§§ 5 und 8 des Artikel 10-Gesetzes“ die Wörter\nten gemeinsamen Dateien im Sinne des § 26 Ab-                      „oder nach den §§ 6, 12 und 14 des BND-Geset-\nsatz 1 bedarf der Zustimmung des Bundeskanzler-                    zes“ und nach den Wörtern „zuständigen Stelle\namtes. § 29 Absatz 1 bis 3 gilt entsprechend.“                     sowie“ die Wörter „bei Maßnahmen nach den §§ 5\n13. Der bisherige § 10 wird § 31 und die Angabe „§§ 8                  und 8 des Artikel 10-Gesetzes“ eingefügt.\nund 9“ wird durch die Wörter „den §§ 23 und 24“                b) In Satz 6 werden nach den Wörtern „des Bundes-\nersetzt.                                                           kriminalamtgesetzes“ ein Komma und die Wörter","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2016             3353\n„§ 8 Absatz 1 Satz 1 des BND-Gesetzes“ einge-          1. In § 11 Absatz 2 Satz 4 wird die Angabe „§ 12“ durch\nfügt.                                                      die Angabe „§ 33“ ersetzt.\n2. In § 114 Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern           2. In § 34 Absatz 3 Satz 4 wird die Angabe „§ 7“ durch\n„§§ 5 und 8 des Artikel 10-Gesetzes“ die Wörter               die Angabe „§ 22“ ersetzt.\n„oder den §§ 6, 12 und 14 des BND-Gesetzes“ ein-             (5) Die Strafprozessordnung in der Fassung der Be-\ngefügt.                                                   kanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074,\n1319), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 3 des Gesetzes\nArtikel 3                             vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3150) geändert\nFolgeänderungen                           worden ist, wird wie folgt geändert:\n(1) In § 36 Absatz 1 des Sicherheitsüberprüfungs-          1. In § 474 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 8“ durch\ngesetzes vom 20. April 1994 (BGBl. I S. 867), das zu-             die Angabe „§ 23“ ersetzt.\nletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Dezember            2. In § 492 Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „§ 8\n2015 (BGBl. I S. 2161) geändert worden ist, werden                Abs. 3 des Gesetzes über den Bundesnachrichten-\ndie Wörter „§ 10 des BND-Gesetzes“ durch die Wörter               dienst“ durch die Wörter „§ 23 Absatz 3 des BND-\n„§ 31 des BND-Gesetzes“ und die Wörter „§ 6 des                   Gesetzes“ ersetzt.\nBND-Gesetzes“ durch die Wörter „§ 21 des BND-Ge-\n(6) In § 27 Absatz 1 Satz 3 des Satellitendatensicher-\nsetzes“ ersetzt.\nheitsgesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I\n(2) In § 1 Absatz 1 der Nachrichtendienste-Übermitt-       S. 2590), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 56 des Ge-\nlungsverordnung vom 11. Oktober 2012 (BGBl. I                 setzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert\nS. 2117) wird die Angabe „§ 2a“ durch die Angabe „§ 3“        worden ist, wird die Angabe „§ 8“ durch die Angabe\nersetzt.                                                      „§ 23“ ersetzt.\n(3) Das Artikel 10-Gesetz vom 26. Juni 2001 (BGBl. I\nS. 1254, 2298), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 1 des                              Artikel 4\nGesetzes vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3150) ge-                        Bekanntmachungserlaubnis\nändert worden ist, wird wie folgt geändert:                      Das Bundeskanzleramt kann den Wortlaut des BND-\n1. In § 2 Absatz 1 Satz 4 wird die Angabe „§ 2a“ durch        Gesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an\ndie Angabe „§ 3“ ersetzt.                                 geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt ma-\n2. In § 7 Absatz 1 und § 8 Absatz 5 wird jeweils die          chen.\nAngabe „§ 12“ durch die Angabe „§ 33“ ersetzt.\nArtikel 5\n(4) Das AZR-Gesetz vom 2. September 1994 (BGBl. I\nS. 2265), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom                              Inkrafttreten\n22. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3155) geändert worden              Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\nist, wird wie folgt geändert:                                 Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 23. Dezember 2016\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nfür besondere Aufgaben\nPeter Altmaier"]}