{"id":"bgbl1-2016-66-2","kind":"bgbl1","year":2016,"number":66,"date":"2016-12-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2016/66#page=109","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2016-66-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2016/bgbl1_2016_66.pdf#page=109","order":2,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten","law_date":"2016-12-20T00:00:00Z","page":3341,"pdf_page":109,"num_pages":4,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2016                    3341\nErste Verordnung\nzur Änderung der Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten*\nVom 20. Dezember 2016\nAuf Grund des § 5 Absatz 1 Satz 1, Satz 2 Nummer 1                 2. In § 3 Absatz 3 Nummer 2 werden die Wörter „von\nund Satz 3 der Bundes-Tierärzteordnung in der Fas-                        Artikel 38 der Richtlinie 2005/36/EG des Euro-\nsung der Bekanntmachung vom 20. November 1981                             päischen Parlaments und des Rates vom 7. Sep-\n(BGBl. I S. 1193), von denen § 5 Absatz 1 Satz 1 zuletzt                  tember 2005 über die Anerkennung von Berufs-\ndurch Artikel 379 der Verordnung vom 31. August 2015                      qualifikationen (ABl. EU Nr. L 178 S. 1)“ durch die\n(BGBl. I S. 1474) und § 5 Absatz 1 Satz 2 und 3 zuletzt                   Wörter „des Artikels 38 der Richtlinie 2005/36/EG“\ndurch Artikel 22 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011                        ersetzt.\n(BGBl. I S. 2515) geändert worden ist, verordnet das                   3. In § 4 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 1 Abs. 1“\nBundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft:                       durch die Angabe „§ 1 Absatz 1 und 3“ ersetzt.\n4. § 6 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nArtikel 1\n„Wiederholungsprüfungen sollen bei dem Prüfungs-\nDie Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen\nausschuss abgelegt werden, bei dem die Prüfung\nund Tierärzten vom 27. Juli 2006 (BGBl. I S. 1827), die\nnicht bestanden worden ist.“\nzuletzt durch Artikel 380 der Verordnung vom 31. August\n2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie                   5. § 10 wird wie folgt geändert:\nfolgt geändert:                                                           a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern\n1. § 1 wird wie folgt geändert:                                             „kann schriftlich“ ein Komma und das Wort\n„elektronisch“ eingefügt.\na) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 werden nach den\nWörtern „notwendigen Grundkenntnisse“ die                        b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „sollen“ die\nWörter „einschließlich der erforderlichen Bezüge                     Wörter „mindestens zwei, jedoch“ eingefügt.\nzum innerstaatlichen und europäischen Recht“                  6. § 14 wird wie folgt geändert:\neingefügt.                                                       a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nb) Folgender Absatz 3 wird angefügt:                                     aa) In Satz 3 werden das Semikolon und die\n„(3) Die tierärztliche Ausbildung stellt ferner                       Wörter „sie ist in der Niederschrift kurz zu\nsicher, dass die Kenntnisse und Fähigkeiten nach                         begründen“ gestrichen.\nArtikel 38 Absatz 3 der Richtlinie 2005/36/EG                        bb) Folgender Satz wird angefügt:\ndes Europäischen Parlaments und des Rates                                „Sie ist in der Niederschrift nachvollziehbar\nvom 7. September 2005 über die Anerkennung                               zu begründen.“\nvon Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom\n30.9.2005, S. 22) in der jeweils geltenden Fas-                  b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „schriftlich“\nsung erworben werden.“                                               die Wörter „oder elektronisch“ eingefügt.\n7. Dem § 15 wird folgender Satz angefügt:\n* Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2013/55/EU des\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013             „Für die Entscheidung über den Abbruch einer\nzur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von         Prüfung nach Satz 1 oder die Erklärung nach Satz 2\nBerufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über        gilt § 14 Absatz 1 Satz 4 entsprechend.“\ndie Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informa-\ntionssystems („IMI-Verordnung“) (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132). 8. § 17 Absatz 3 wird wie folgt geändert:","3342           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2016\na) In Satz 1 erster Halbsatz werden die Wörter „bei               Schlachthof nur Geflügel geschlachtet, sind von\nder zweiten Wiederholungsprüfung“ durch die                   der Ausbildungszeit nach Absatz 2 Satz 1 min-\nWörter „bei der ersten und zweiten Wieder-                    destens 70 Stunden in einem Schlachthof mit\nholungsprüfung“ ersetzt.                                      der Tierart Rind oder Schwein abzuleisten. In\nb) In Satz 2 werden nach dem Wort „schriftlichen“                 diesem Fall findet Absatz 2 Satz 2 und 3 keine\ndie Wörter „oder elektronischen“ eingefügt.                   Anwendung.“\nc) In Satz 3 werden die Wörter „finden die Sätze 1         15. In § 56 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter\nund 2“ durch die Wörter „findet Satz 2“ ersetzt.           „Schlachttiere und des Fleisches verschiedener\nTierarten“ durch die Wörter „Schlachttiere und de-\n9. In § 32 werden\nren Fleisch“ ersetzt.\na) in Satz 1 nach den Wörtern „Auswirkungen der\nTierhaltung“ und                                       16. § 57 wird wie folgt geändert:\nb) in Satz 2 nach den Wörtern „Auswirkung der                  a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Wo-\nHaltung“                                                      chen“ das Komma und die Wörter „die aufein-\njeweils die Wörter „einschließlich der Gabe von Arz-              ander folgen sollen“ gestrichen.\nneimitteln“ eingefügt.                                         b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Wochen“\n10. In § 39 werden nach den Wörtern „Grundlagen der                   das Komma und die Wörter „die aufeinander fol-\nInfektionsepidemiologie“ das Komma und die Wör-                   gen sollen,“ gestrichen.\nter „des Tierseuchenrechts sowie der Vorschriften\nzur Verarbeitung tierischer Nebenprodukte“ durch           17. § 63 wird wie folgt geändert:\ndie Wörter „sowie der Vorschriften des innerstaat-             a) Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 wird aufgehoben.\nlichen und des europäischen Tiergesundheitsrechts\neinschließlich des Rechts der Beseitigung tierischer           b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-\nNebenprodukte“ ersetzt.                                           fügt:\n11. In § 40 Satz 1 werden nach den Wörtern „Risiken                      „(1a) Bestehen begründete Zweifel an der\nfür Tier und Mensch“ die Wörter „einschließlich der               Identität des Antragstellers, insbesondere auf\nRisiken möglicher Resistenzentwicklungen“ einge-                  Grund unterschiedlicher Namensbezeichnungen\nfügt.                                                             in den eingereichten Unterlagen, hat der Antrag-\n12. In § 51 Satz 2 werden die Wörter „und Geschichte“                 steller seine Identität zudem durch die Vorlage\ngestrichen.                                                       einer beglaubigten Kopie der Geburtsurkunde\noder eines Auszugs aus dem Familienbuch der\n13. § 53 wird wie folgt geändert:                                     Eltern, bei Verheirateten auch der Heiratsurkunde\na) In Satz 2 werden nach dem Wort „Tierseuchen-                   oder eines Auszugs aus dem für die Ehe geführ-\nbekämpfung“ die Wörter „einschließlich der vor-               ten Familienbuch nachzuweisen.“\nbeugenden Möglichkeiten zur Verhütung von\nTierseuchen“ eingefügt.                                    c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nb) Folgender Satz wird angefügt:                                  aa) In Satz 2 werden die Wörter „Absatz 1 Satz 1\nNr. 6“ durch die Wörter „Absatz 1 Satz 2\n„Den Studierenden sollen auch Kenntnisse über\nNummer 6“ ersetzt.\ndie Möglichkeiten zur schmerzlosen Tötung von\nTieren vermittelt werden.“                                    bb) Satz 7 wird gestrichen.\n14. § 55 wird wie folgt geändert:\nd) Folgender Absatz 6 wird angefügt:\na) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\n„(6) Die nach den Absätzen 1 bis 4 vorzule-\n„(2) Die praktische Ausbildung in der                      genden Unterlagen können elektronisch über-\nSchlachttier- und Fleischuntersuchung bei einer               mittelt werden. Im Falle begründeter Zweifel an\nfür die Schlachttier- und Fleischuntersuchung                 der Richtigkeit der elektronisch eingereichten\nvon Rind oder Schwein in einem Schlachthof zu-                Unterlagen kann die Übermittlung beglaubigter\nständigen Behörde dauert 100 Stunden. Sie ist                 Kopien verlangt werden.“\ninnerhalb von mindestens drei aufeinanderfol-\ngenden Wochen abzuleisten. Abweichend von              18. § 68 wird wie folgt geändert:\nSatz 2 kann die Ausbildung in zwei jeweils zeit-\nlich aufeinanderfolgenden Zeiträumen abgeleis-             a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:\ntet werden. Eine praktische Ausbildung in der\n„(1) § 10 Absatz 2 und § 17 Absatz 3 Satz 1\nSchlachttier- und Fleischuntersuchung bei einer\nsind bis zum 29. Dezember 2017 in der am Tage\nfür die Schlachttier- und Fleischuntersuchung\nder Verkündung dieser Verordnung geltenden\nvon Geflügel in einem Schlachthof zuständigen\nFassung anzuwenden.\nBehörde kann auf die Ausbildung nach Satz 1 für\nhöchstens 30 Stunden angerechnet werden.“                        (2) Bescheinigungen nach Anlage 7 in der bis\nb) Absatz 3 Satz 2 wird durch folgende Sätze er-                  zum 30. Dezember 2016 geltenden Fassung, die\nsetzt:                                                        vor diesem Zeitpunkt erteilt worden sind, bleiben\ngültig.“\n„Die Ausbildung kann auch an mehr als einem\nSchlachthof abgeleistet werden. Wird in einem              b) Absatz 4 wird aufgehoben.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2016                                                                                          3343\n19. Anlage 7 wird wie folgt gefasst:\n„Anlage 7\n(zu § 56 Abs. 3)\n...............................................................................................................\n(Bezeichnung der zuständigen Behörde)\nBescheinigung\nüber die praktische Ausbildung\nin der Schlachttier- und Fleischuntersuchung\nDer/Die Studierende der Veterinärmedizin\n............................................................................................................\n(Vor- und Zuname)\nhat\n1. in der Zeit vom . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . bis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nin dem Schlachthof in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ., Tierart: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ,\n2. in der Zeit vom . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . bis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nin dem Schlachthof in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ., Tierart: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ,\n3. in der Zeit vom . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . bis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nin dem Schlachthof in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ., Tierart: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ,\ndie praktische Ausbildung in der Schlachttier- und Fleischuntersuchung abgeleistet.\nZu oben Nummer 1.:\nEr/Sie hat sich während dieser Zeit . . . . Stunden unter meiner Aufsicht und Leitung in der Beurteilung der\nSchlachttiere und deren Fleisch geübt. Er/Sie hatte ferner Gelegenheit, sich mit dem technischen Ablauf\neines Schlachthofes vertraut zu machen. Der Schlachthof entspricht den Voraussetzungen des § 55 Absatz 3\nSatz 1 der Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten.\n. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . , den . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n...................................................\n(Siegel oder Stempel)                                                                      (Unterschrift der/des ausbildenden Tierärztin/Tierarztes)\nZu oben Nummer 2.:\nEr/Sie hat sich während dieser Zeit . . . . Stunden unter meiner Aufsicht und Leitung in der Beurteilung der\nSchlachttiere und deren Fleisch geübt. Er/Sie hatte ferner Gelegenheit, sich mit dem technischen Ablauf\neines Schlachthofes vertraut zu machen. Der Schlachthof entspricht den Voraussetzungen des § 55 Absatz 3\nSatz 1 der Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten.\n. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . , den . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n...................................................\n(Siegel oder Stempel)                                                                      (Unterschrift der/des ausbildenden Tierärztin/Tierarztes)\nZu oben Nummer 3.:\nEr/Sie hat sich während dieser Zeit . . . . Stunden unter meiner Aufsicht und Leitung in der Beurteilung der\nSchlachttiere und deren Fleisch geübt. Er/Sie hatte ferner Gelegenheit, sich mit dem technischen Ablauf\neines Schlachthofes vertraut zu machen. Der Schlachthof entspricht den Voraussetzungen des § 55 Absatz 3\nSatz 1 der Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten.\n. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . , den . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n...................................................\n(Siegel oder Stempel)                                                                      (Unterschrift der/des ausbildenden Tierärztin/Tierarztes)\n“.","3344                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2016\nHerausgeber: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz\nPostanschrift: 11015 Berlin\nHausanschrift: Mohrenstraße 37, 10117 Berlin\nTelefon: (0 30) 18 580-0\nRedaktion: Bundesamt für Justiz\nSchriftleitungen des Bundesgesetzblatts Teil I und Teil II\nPostanschrift: 53094 Bonn\nHausanschrift: Adenauerallee 99 – 103, 53113 Bonn\nTelefon: (02 28) 99 410-40\nVerlag: Bundesanzeiger Verlag GmbH\nPostanschrift: Postfach 10 05 34, 50445 Köln\nHausanschrift: Amsterdamer Str. 192, 50735 Köln\nTelefon: (02 21) 9 76 68-0\nSatz, Druck und buchbinderische Verarbeitung: M. DuMont Schauberg, Köln\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige\nBekanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundes-\ngesetzblatt Teil II zu veröffentlichen sind.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nLaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnement-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln\nTelefon: (02 21) 9 76 68-2 82, Telefax: (02 21) 9 76 68-2 78\nE-Mail: bgbl@bundesanzeiger.de\nInternet: www.bundesgesetzblatt.de bzw. www.bgbl.de\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich im Abonnement je 63,00 €.              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