{"id":"bgbl1-2016-66-1","kind":"bgbl1","year":2016,"number":66,"date":"2016-12-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2016/66#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2016-66-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2016/bgbl1_2016_66.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz  BTHG)","law_date":"2016-12-23T00:00:00Z","page":3234,"pdf_page":2,"num_pages":107,"content":["3234          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2016\nGesetz\nzur Stärkung der Teilhabe\nund Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen\n(Bundesteilhabegesetz – BTHG)\nVom 23. Dezember 2016\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                                      Artikel 1\ndas folgende Gesetz beschlossen:\nSozialgesetzbuch\nNeuntes Buch – Rehabilitation und\nInhaltsübersicht\nTeilhabe von Menschen mit Behinderungen –\n(Neuntes Buch Sozialgesetzbuch – SGB IX)\nArtikel 1   Sozialgesetzbuch Neuntes Buch – Rehabilitation und                     Inhaltsübersicht\nTeilhabe von Menschen mit Behinderungen – (Neun-                                 Teil 1\ntes Buch Sozialgesetzbuch – SGB IX)\nRegelungen für Menschen mit\nArtikel 2 Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch         Behinderungen und von Behinderung bedrohte Menschen\n(Übergangsrecht zum Jahr 2017)\nArtikel 3 Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch                                    Kapitel 1\nArtikel 4 Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch                          Allgemeine Vorschriften\nArtikel 5 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch         §   1   Selbstbestimmung und Teilhabe am Leben in der Gesell-\nArtikel 6 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch                 schaft\nArtikel 7 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch        §   2   Begriffsbestimmungen\nArtikel 8 Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch         §   3   Vorrang von Prävention\nArtikel 9 Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch          §   4   Leistungen zur Teilhabe\nArtikel 10 Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch         §   5   Leistungsgruppen\nArtikel 11 Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch       §   6   Rehabilitationsträger\nzum Jahr 2017                                      §   7   Vorbehalt abweichender Regelungen\nArtikel 12 Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch       §   8   Wunsch- und Wahlrecht der Leistungsberechtigten\nzum Jahr 2018\nArtikel 13 Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch                                 Kapitel 2\nzum Jahr 2020\nEinleitung der Rehabilitation von Amts wegen\nArtikel 14 Änderung des Bundesversorgungsgesetzes\nArtikel 15 Weitere Änderung des Bundesversorgungsgesetzes      § 9     Vorrangige Prüfung von Leistungen zur Teilhabe\nzum Jahr 2020                                      § 10    Sicherung der Erwerbsfähigkeit\nArtikel 16 Änderung des Umsatzsteuergesetzes zum Jahr 2017     § 11    Förderung von Modellvorhaben zur Stärkung der Reha-\nArtikel 17 Änderung des Umsatzsteuergesetzes zum Jahr 2018             bilitation\nArtikel 18 Änderungen weiterer Vorschriften in Zusammenhang\nmit Artikel 2                                                                Kapitel 3\nArtikel 19 Weitere Änderungen zum Jahr 2018                                          Erkennung und\nArtikel 20 Weitere Änderungen zum Jahr 2020                          Ermittlung des Rehabilitationsbedarfs\nArtikel 21 Änderung der Eingliederungshilfe-Verordnung         § 12    Maßnahmen zur Unterstützung der frühzeitigen Bedarfs-\nArtikel 22 Änderung der Werkstätten-Mitwirkungsverordnung              erkennung\nArtikel 23 Änderung der Frühförderungsverordnung               § 13    Instrumente zur Ermittlung des Rehabilitationsbedarfs\nArtikel 24 Änderung der Aufwendungserstattungs-Verordnung\nKapitel 4\nArtikel 25 Bekanntmachungserlaubnis und Umsetzungsunter-\nstützung                                                       Koordinierung der Leistungen\nArtikel 25a Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch       § 14    Leistender Rehabilitationsträger\nzum Jahr 2023                                      § 15    Leistungsverantwortung bei Mehrheit von Rehabilita-\nArtikel 26 Inkrafttreten, Außerkrafttreten                             tionsträgern","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2016                                      3235\n§  16     Erstattungsansprüche zwischen Rehabilitationsträgern               § 53   Dauer von Leistungen\n§  17     Begutachtung                                                       § 54   Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit\n§  18     Erstattung selbstbeschaffter Leistungen                            § 55   Unterstützte Beschäftigung\n§  19     Teilhabeplan                                                       § 56   Leistungen in Werkstätten für behinderte Menschen\n§  20     Teilhabeplankonferenz                                              § 57   Leistungen im Eingangsverfahren und im Berufsbil-\n§  21     Besondere Anforderungen an das Teilhabeplanverfahren                      dungsbereich\n§  22     Einbeziehung anderer öffentlicher Stellen                          § 58   Leistungen im Arbeitsbereich\n§  23     Verantwortliche Stelle für den Sozialdatenschutz                   § 59   Arbeitsförderungsgeld\n§  24     Vorläufige Leistungen                                              § 60   Andere Leistungsanbieter\n§ 61   Budget für Arbeit\nKapitel 5                                   § 62   Wahlrecht des Menschen mit Behinderungen\nZusammenarbeit                                      § 63   Zuständigkeit nach den Leistungsgesetzen\n§ 25      Zusammenarbeit der Rehabilitationsträger\nKapitel 11\n§ 26      Gemeinsame Empfehlungen\n§ 27      Verordnungsermächtigung                                                                 Unterhaltssichernde\nund andere ergänzende Leistungen\nKapitel 6                                   § 64   Ergänzende Leistungen\n§ 65   Leistungen zum Lebensunterhalt\nLeistungsformen, Beratung\n§ 66   Höhe und Berechnung des Übergangsgelds\nAbschnitt 1                                 § 67   Berechnung des Regelentgelts\nLeistungsformen                                § 68   Berechnungsgrundlage in Sonderfällen\n§  28     Ausführung von Leistungen                                          § 69   Kontinuität der Bemessungsgrundlage\n§  29     Persönliches Budget                                                § 70   Anpassung der Entgeltersatzleistungen\n§  30     Verordnungsermächtigung                                            § 71   Weiterzahlung der Leistungen\n§  31     Leistungsort                                                       § 72   Einkommensanrechnung\n§ 73   Reisekosten\nAbschnitt 2\n§ 74   Haushalts- oder Betriebshilfe und Kinderbetreuungskos-\nBeratung                                        ten\n§ 32      Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung\n§ 33      Pflichten der Personensorgeberechtigten                                                         Kapitel 12\n§ 34      Sicherung der Beratung von Menschen mit Behinderun-                      L e i s t u n g e n z u r Te i l h a b e a n B i l d u n g\ngen\n§ 75   Leistungen zur Teilhabe an Bildung\n§ 35      Landesärzte\nKapitel 13\nKapitel 7\nS o z i a l e Te i l h a b e\nS t r u k t u r, Q u a l i t ä t s s i c h e r u n g u n d Ve r t r ä g e\n§ 76   Leistungen zur Sozialen Teilhabe\n§ 36      Rehabilitationsdienste und -einrichtungen\n§ 77   Leistungen für Wohnraum\n§ 37      Qualitätssicherung, Zertifizierung\n§ 78   Assistenzleistungen\n§ 38      Verträge mit Leistungserbringern\n§ 79   Heilpädagogische Leistungen\n§ 80   Leistungen zur Betreuung in einer Pflegefamilie\nKapitel 8\n§ 81   Leistungen zum Erwerb und Erhalt praktischer Kennt-\nBundesarbeits-                                             nisse und Fähigkeiten\ngemeinschaft für Rehabilitation                                  § 82   Leistungen zur Förderung der Verständigung\n§ 39      Aufgaben                                                           § 83   Leistungen zur Mobilität\n§ 40      Rechtsaufsicht                                                     § 84   Hilfsmittel\n§ 41      Teilhabeverfahrensbericht\nKapitel 14\nKapitel 9                                        B e t e i l i g u n g d e r Ve r b ä n d e u n d Tr ä g e r\nLeistungen zur medizinischen Rehabilitation                                § 85   Klagerecht der Verbände\n§  42     Leistungen zur medizinischen Rehabilitation                        § 86   Beirat für die Teilhabe von Menschen mit Behinderungen\n§  43     Krankenbehandlung und Rehabilitation                               § 87   Verfahren des Beirats\n§  44     Stufenweise Wiedereingliederung                                    § 88   Berichte über die Lage von Menschen mit Behinderun-\n§  45     Förderung der Selbsthilfe                                                 gen und die Entwicklung ihrer Teilhabe\n§  46     Früherkennung und Frühförderung                                    § 89   Verordnungsermächtigung\n§  47     Hilfsmittel\n§  48     Verordnungsermächtigungen                                                                             Teil 2\nBesondere\nKapitel 10                                                 Leistungen zur selbstbestimmten\nL e i s t u n g e n z u r Te i l h a b e a m A r b e i t s l e b e n         Lebensführung für Menschen mit Behinderungen\n(Eingliederungshilferecht)\n§ 49      Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Verordnungs-\nermächtigung                                                                                     Kapitel 1\n§ 50      Leistungen an Arbeitgeber                                                            A ll g e m e i n e Vo r s c h r i f t e n\n§ 51      Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation                       § 90   Aufgabe der Eingliederungshilfe\n§ 52      Rechtsstellung der Teilnehmenden                                   § 91   Nachrang der Eingliederungshilfe","3236        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2016\n§  92 Beitrag                                               § 132  Abweichende Zielvereinbarungen\n§  93 Verhältnis zu anderen Rechtsbereichen                 § 133  Schiedsstelle\n§  94 Aufgaben der Länder                                   § 134  Sonderregelung zum Inhalt der Vereinbarungen zur\n§  95 Sicherstellungsauftrag                                       Erbringung von Leistungen für minderjährige Leistungs-\n§  96 Zusammenarbeit                                               berechtigte und in Sonderfällen\n§  97 Fachkräfte\nKapitel 9\n§  98 Örtliche Zuständigkeit\nE i n k o m m e n u n d Ve r m ö g e n\nKapitel 2                       § 135  Begriff des Einkommens\nGrundsätze der Leistungen                       § 136  Beitrag aus Einkommen zu den Aufwendungen\n§  99 Leistungsberechtigter Personenkreis                   § 137  Höhe des Beitrages zu den Aufwendungen\n§ 100 Eingliederungshilfe für Ausländer                     § 138  Besondere Höhe des Beitrages zu den Aufwendungen\n§ 101 Eingliederungshilfe für Deutsche im Ausland           § 139  Begriff des Vermögens\n§ 102 Leistungen der Eingliederungshilfe                    § 140  Einsatz des Vermögens\n§ 103 Regelung für Menschen mit Behinderungen und Pflege-   § 141  Übergang von Ansprüchen\nbedarf                                                § 142  Sonderregelungen für minderjährige Leistungsberech-\n§ 104 Leistungen nach der Besonderheit des Einzelfalles            tigte und in Sonderfällen\n§ 105 Leistungsformen\nKapitel 10\n§ 106 Beratung und Unterstützung\n§ 107 Übertragung, Verpfändung oder Pfändung, Auswahl-                                Statistik\nermessen                                              § 143  Bundesstatistik\n§ 108 Antragserfordernis                                    § 144  Erhebungsmerkmale\n§ 145  Hilfsmerkmale\nKapitel 3                       § 146  Periodizität und Berichtszeitraum\nMedizinische Rehabilitation                      § 147  Auskunftspflicht\n§ 109 Leistungen zur medizinischen Rehabilitation           § 148  Übermittlung, Veröffentlichung\n§ 110 Leistungserbringung\nKapitel 11\nKapitel 4                            Übergangs- und Schlussbestimmungen\nTe i l h a b e a m A r b e i t s l e b e n     § 149  Übergangsregelung für ambulant Betreute\n§ 111 Leistungen zur Beschäftigung                          § 150  Übergangsregelung zum Einsatz des Einkommens\nKapitel 5                                                     Teil 3\nTe i l h a b e a n B i l d u n g                                    Besondere\nRegelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen\n§ 112 Leistungen zur Teilhabe an Bildung\n(Schwerbehindertenrecht)\nKapitel 6                                                 Kapitel 1\nS o z i a l e Te i l h a b e                       Geschützter Personenkreis\n§ 113  Leistungen zur Sozialen Teilhabe                     § 151  Geltungsbereich\n§ 114  Leistungen zur Mobilität                             § 152  Feststellung der Behinderung, Ausweise\n§ 115  Besuchsbeihilfen                                     § 153  Verordnungsermächtigung\n§ 116  Pauschale Geldleistung, gemeinsame Inanspruch-\nnahme                                                                          Kapitel 2\nBeschäftigungspflicht der Arbeitgeber\nKapitel 7\n§ 154  Pflicht der Arbeitgeber zur Beschäftigung schwerbehin-\nGesamtplanung                                derter Menschen\n§ 117 Gesamtplanverfahren                                   § 155  Beschäftigung besonderer Gruppen schwerbehinderter\n§ 118 Instrumente der Bedarfsermittlung                            Menschen\n§ 119 Gesamtplankonferenz                                   § 156  Begriff des Arbeitsplatzes\n§ 120 Feststellung der Leistungen                           § 157  Berechnung der Mindestzahl von Arbeitsplätzen und der\n§ 121 Gesamtplan                                                   Pflichtarbeitsplatzzahl\n§ 122 Teilhabezielvereinbarung                              § 158  Anrechnung Beschäftigter auf die Zahl der Pflichtarbeits-\nplätze für schwerbehinderte Menschen\n§ 159  Mehrfachanrechnung\nKapitel 8\n§ 160  Ausgleichsabgabe\nVe r t r a g s r e c h t\n§ 161  Ausgleichsfonds\n§ 123 Allgemeine Grundsätze                                 § 162  Verordnungsermächtigungen\n§ 124 Geeignete Leistungserbringer\n§ 125 Inhalt der schriftlichen Vereinbarung                                           Kapitel 3\n§ 126 Verfahren und Inkrafttreten der Vereinbarung                Sonstige Pflichten der Arbeitgeber;\n§ 127 Verbindlichkeit der vereinbarten Vergütung               Rechte der schwerbehinderten Menschen\n§ 128 Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfung             § 163  Zusammenwirken der Arbeitgeber mit der Bundesagen-\n§ 129 Kürzung der Vergütung                                        tur für Arbeit und den Integrationsämtern\n§ 130 Außerordentliche Kündigung der Vereinbarungen         § 164  Pflichten des Arbeitgebers und Rechte schwerbehinder-\n§ 131 Rahmenverträge zur Erbringung von Leistungen                 ter Menschen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2016                                       3237\n§ 165     Besondere Pflichten der öffentlichen Arbeitgeber                § 200  Entziehung der besonderen Hilfen für schwerbehinderte\n§ 166     Inklusionsvereinbarung                                                 Menschen\n§ 167     Prävention\nKapitel 9\nKapitel 4                                                   Widerspruchsverfahren\nKündigungsschutz                                   § 201  Widerspruch\n§ 168     Erfordernis der Zustimmung                                      § 202  Widerspruchsausschuss bei dem Integrationsamt\n§ 169     Kündigungsfrist                                                 § 203  Widerspruchsausschüsse der Bundesagentur für Arbeit\n§ 170     Antragsverfahren                                                § 204  Verfahrensvorschriften\n§ 171     Entscheidung des Integrationsamtes\nKapitel 10\n§ 172     Einschränkungen der Ermessensentscheidung\n§ 173     Ausnahmen                                                                         S o n s t i g e Vo r s c h r i f t e n\n§ 174     Außerordentliche Kündigung                                      § 205  Vorrang der schwerbehinderten Menschen\n§ 175     Erweiterter Beendigungsschutz                                   § 206  Arbeitsentgelt und Dienstbezüge\n§ 207  Mehrarbeit\nKapitel 5                                  § 208  Zusatzurlaub\nBetriebs-,                                  § 209  Nachteilsausgleich\nP e r s o na l- , R i ch t er-,                     § 210  Beschäftigung schwerbehinderter Menschen in Heim-\nStaatsanwalts- und Präsidial-                                       arbeit\nrat, Schwerbehindertenvertretung,                                § 211  Schwerbehinderte Beamtinnen und Beamte, Richterin-\nInklusionsbeauftragter des Arbeitgebers                                      nen und Richter, Soldatinnen und Soldaten\n§ 176     Aufgaben des Betriebs-, Personal-, Richter-, Staats-            § 212  Unabhängige Tätigkeit\nanwalts- und Präsidialrates                                     § 213  Geheimhaltungspflicht\n§ 177     Wahl und Amtszeit der Schwerbehindertenvertretung               § 214  Statistik\n§ 178     Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung\n§ 179     Persönliche Rechte und Pflichten der Vertrauensperso-                                        Kapitel 11\nnen der schwerbehinderten Menschen                                                    Inklusionsbetriebe\n§ 180     Konzern-, Gesamt-, Bezirks- und Hauptschwerbehinder-            § 215  Begriff und Personenkreis\ntenvertretung\n§ 216  Aufgaben\n§ 181     Inklusionsbeauftragter des Arbeitgebers\n§ 217  Finanzielle Leistungen\n§ 182     Zusammenarbeit\n§ 218  Verordnungsermächtigung\n§ 183     Verordnungsermächtigung\nKapitel 12\nKapitel 6\nWe r k s t ä t t e n f ü r b e h i n d e r t e M e n s c h e n\nDurchführung\nder besonderen Regelungen                                  § 219  Begriff und Aufgaben der Werkstatt für behinderte\nMenschen\nz u r Te i l h a b e s c h w e r b e h i n d e r t e r M e n s c h e n\n§ 220  Aufnahme in die Werkstätten für behinderte Menschen\n§ 184     Zusammenarbeit der Integrationsämter und der Bundes-\nagentur für Arbeit                                              § 221  Rechtsstellung und Arbeitsentgelt behinderter Menschen\n§ 185     Aufgaben des Integrationsamtes                                  § 222  Mitbestimmung, Mitwirkung, Frauenbeauftragte\n§ 186     Beratender Ausschuss für behinderte Menschen bei dem            § 223  Anrechnung von Aufträgen auf die Ausgleichsabgabe\nIntegrationsamt                                                 § 224  Vergabe von Aufträgen durch die öffentliche Hand\n§ 187     Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit                           § 225  Anerkennungsverfahren\n§ 188     Beratender Ausschuss für behinderte Menschen bei der            § 226  Blindenwerkstätten\nBundesagentur für Arbeit                                        § 227  Verordnungsermächtigungen\n§ 189     Gemeinsame Vorschriften\n§ 190     Übertragung von Aufgaben                                                                     Kapitel 13\n§ 191     Verordnungsermächtigung                                                                  Unentgeltliche\nBeförderung schwerbehinderter\nKapitel 7                                    Menschen im öffentlichen Personenverkehr\nIntegrationsfachdienste                                 § 228  Unentgeltliche Beförderung, Anspruch auf Erstattung der\nFahrgeldausfälle\n§ 192     Begriff und Personenkreis\n§ 229  Persönliche Voraussetzungen\n§ 193     Aufgaben\n§ 230  Nah- und Fernverkehr\n§ 194     Beauftragung und Verantwortlichkeit\n§ 231  Erstattung der Fahrgeldausfälle im Nahverkehr\n§ 195     Fachliche Anforderungen\n§ 232  Erstattung der Fahrgeldausfälle im Fernverkehr\n§ 196     Finanzielle Leistungen\n§ 233  Erstattungsverfahren\n§ 197     Ergebnisbeobachtung\n§ 234  Kostentragung\n§ 198     Verordnungsermächtigung\n§ 235  Einnahmen aus Wertmarken\nKapitel 8                                  § 236  Erfassung der Ausweise\n§ 237  Verordnungsermächtigungen\nBeendigung der Anwendung\nder besonderen Regelungen\nKapitel 14\nz u r Te i l h a b e s c h w e r b e h i n d e r t e r\nund gleichgestellter behinderter Menschen                                  Straf-, Bußgeld- und Schlussvorschriften\n§ 199     Beendigung der Anwendung der besonderen Regelun-                § 237a Strafvorschriften\ngen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen                     § 237b Strafvorschriften","3238         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2016\n§ 238   Bußgeldvorschriften                                  Ausführung von Leistungen im Sinne des Ersten Bu-\n§ 239   Stadtstaatenklausel                                  ches sowie im Rahmen der Zusammenarbeit mit den\n§ 240   Sonderregelung für den Bundesnachrichtendienst und   Arbeitgebern nach § 167 darauf hin, dass der Eintritt\nden Militärischen Abschirmdienst                     einer Behinderung einschließlich einer chronischen\n§ 241   Übergangsregelung                                    Krankheit vermieden wird.\n(2) Die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Num-\nTe i l 1                          mer 1 bis 4 und 6 und ihre Verbände wirken bei der\nRegelungen für                            Entwicklung und Umsetzung der Nationalen Präven-\nMenschen mit Behinderungen und                            tionsstrategie nach den Bestimmungen der §§ 20d\nvon Behinderung bedrohte Menschen                            bis 20g des Fünften Buches mit, insbesondere mit der\nZielsetzung der Vermeidung von Beeinträchtigungen\nbei der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft.\nKapitel 1\n(3) Bei der Erbringung von Leistungen für Personen,\nAllgemeine Vorschriften                     deren berufliche Eingliederung auf Grund gesundheit-\nlicher Einschränkungen besonders erschwert ist, arbei-\n§1                              ten die Krankenkassen mit der Bundesagentur für\nSelbstbestimmung und                        Arbeit und mit den kommunalen Trägern der Grund-\nTeilhabe am Leben in der Gesellschaft                sicherung für Arbeitsuchende nach § 20a des Fünften\nBuches eng zusammen.\nMenschen mit Behinderungen oder von Behinderung\nbedrohte Menschen erhalten Leistungen nach diesem\n§4\nBuch und den für die Rehabilitationsträger geltenden\nLeistungsgesetzen, um ihre Selbstbestimmung und ihre                          Leistungen zur Teilhabe\nvolle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Le-           (1) Die Leistungen zur Teilhabe umfassen die not-\nben in der Gesellschaft zu fördern, Benachteiligungen        wendigen Sozialleistungen, um unabhängig von der Ur-\nzu vermeiden oder ihnen entgegenzuwirken. Dabei wird         sache der Behinderung\nden besonderen Bedürfnissen von Frauen und Kindern           1. die Behinderung abzuwenden, zu beseitigen, zu\nmit Behinderungen und von Behinderung bedrohter                  mindern, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre\nFrauen und Kinder sowie Menschen mit seelischen                  Folgen zu mildern,\nBehinderungen oder von einer solchen Behinderung\nbedrohter Menschen Rechnung getragen.                        2. Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit oder Pflege-\nbedürftigkeit zu vermeiden, zu überwinden, zu min-\n§2                                  dern oder eine Verschlimmerung zu verhüten sowie\nden vorzeitigen Bezug anderer Sozialleistungen zu\nBegriffsbestimmungen                           vermeiden oder laufende Sozialleistungen zu min-\n(1) Menschen mit Behinderungen sind Menschen,                 dern,\ndie körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeein-       3. die Teilhabe am Arbeitsleben entsprechend den Nei-\nträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit               gungen und Fähigkeiten dauerhaft zu sichern oder\neinstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der\n4. die persönliche Entwicklung ganzheitlich zu fördern\ngleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit\nund die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft sowie\nhoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hin-\neine möglichst selbständige und selbstbestimmte\ndern können. Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt\nLebensführung zu ermöglichen oder zu erleichtern.\nvor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von\ndem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht.             (2) Die Leistungen zur Teilhabe werden zur Errei-\nMenschen sind von Behinderung bedroht, wenn eine             chung der in Absatz 1 genannten Ziele nach Maßgabe\nBeeinträchtigung nach Satz 1 zu erwarten ist.                dieses Buches und der für die zuständigen Leistungs-\nträger geltenden besonderen Vorschriften neben ande-\n(2) Menschen sind im Sinne des Teils 3 schwerbe-\nren Sozialleistungen erbracht. Die Leistungsträger er-\nhindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von\nbringen die Leistungen im Rahmen der für sie gelten-\nwenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren\nden Rechtsvorschriften nach Lage des Einzelfalles so\ngewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf\nvollständig, umfassend und in gleicher Qualität, dass\neinem Arbeitsplatz im Sinne des § 156 rechtmäßig im\nLeistungen eines anderen Trägers möglichst nicht erfor-\nGeltungsbereich dieses Gesetzbuches haben.\nderlich werden.\n(3) Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt wer-\n(3) Leistungen für Kinder mit Behinderungen oder\nden sollen Menschen mit Behinderungen mit einem\nvon Behinderung bedrohte Kinder werden so geplant\nGrad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigs-\nund gestaltet, dass nach Möglichkeit Kinder nicht von\ntens 30, bei denen die übrigen Voraussetzungen des\nihrem sozialen Umfeld getrennt und gemeinsam mit\nAbsatzes 2 vorliegen, wenn sie infolge ihrer Behinde-\nKindern ohne Behinderungen betreut werden können.\nrung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeits-\nDabei werden Kinder mit Behinderungen alters- und\nplatz im Sinne des § 156 nicht erlangen oder nicht\nentwicklungsentsprechend an der Planung und Aus-\nbehalten können (gleichgestellte behinderte Menschen).\ngestaltung der einzelnen Hilfen beteiligt und ihre Sorge-\nberechtigten intensiv in Planung und Gestaltung der\n§3                              Hilfen einbezogen.\nVorrang von Prävention                         (4) Leistungen für Mütter und Väter mit Behinderun-\n(1) Die Rehabilitationsträger und die Integrationsäm-     gen werden gewährt, um diese bei der Versorgung und\nter wirken bei der Aufklärung, Beratung, Auskunft und        Betreuung ihrer Kinder zu unterstützen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2016               3239\n§5                                 scheidet unter Berücksichtigung des Eingliederungs-\nLeistungsgruppen                          vorschlages innerhalb von drei Wochen über die Leis-\ntungen zur beruflichen Teilhabe.\nZur Teilhabe am Leben in der Gesellschaft werden\nerbracht:                                                                                 §7\n1. Leistungen zur medizinischen Rehabilitation,                         Vorbehalt abweichender Regelungen\n2. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben,                       (1) Die Vorschriften im Teil 1 gelten für die Leistun-\n3. unterhaltssichernde und andere ergänzende Leis-            gen zur Teilhabe, soweit sich aus den für den jeweiligen\ntungen,                                                   Rehabilitationsträger geltenden Leistungsgesetzen\n4. Leistungen zur Teilhabe an Bildung und                     nichts Abweichendes ergibt. Die Zuständigkeit und die\nVoraussetzungen für die Leistungen zur Teilhabe rich-\n5. Leistungen zur sozialen Teilhabe.                          ten sich nach den für den jeweiligen Rehabilitations-\nträger geltenden Leistungsgesetzen. Das Recht der\n§6                                 Eingliederungshilfe im Teil 2 ist ein Leistungsgesetz im\nRehabilitationsträger                       Sinne der Sätze 1 und 2.\n(1) Träger der Leistungen zur Teilhabe (Rehabilita-            (2) Abweichend von Absatz 1 gehen die Vorschriften\ntionsträger) können sein:                                     der Kapitel 2 bis 4 den für die jeweiligen Rehabilita-\ntionsträger geltenden Leistungsgesetzen vor. Von den\n1. die gesetzlichen Krankenkassen für Leistungen nach\nVorschriften in Kapitel 4 kann durch Landesrecht nicht\n§ 5 Nummer 1 und 3,\nabgewichen werden.\n2. die Bundesagentur für Arbeit für Leistungen nach\n§ 5 Nummer 2 und 3,                                                                   §8\n3. die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung für                                Wunsch- und\nLeistungen nach § 5 Nummer 1 bis 3 und 5; für Ver-                 Wahlrecht der Leistungsberechtigten\nsicherte nach § 2 Absatz 1 Nummer 8 des Siebten\nBuches die für diese zuständigen Unfallversiche-              (1) Bei der Entscheidung über die Leistungen und\nrungsträger für Leistungen nach § 5 Nummer 1 bis 5,       bei der Ausführung der Leistungen zur Teilhabe wird\nberechtigten Wünschen der Leistungsberechtigten ent-\n4. die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung für         sprochen. Dabei wird auch auf die persönliche Lebens-\nLeistungen nach § 5 Nummer 1 bis 3, der Träger der        situation, das Alter, das Geschlecht, die Familie sowie\nAlterssicherung der Landwirte für Leistungen nach         die religiösen und weltanschaulichen Bedürfnisse der\n§ 5 Nummer 1 und 3,                                       Leistungsberechtigten Rücksicht genommen; im Übri-\n5. die Träger der Kriegsopferversorgung und die Träger        gen gilt § 33 des Ersten Buches. Den besonderen Be-\nder Kriegsopferfürsorge im Rahmen des Rechts der          dürfnissen von Müttern und Vätern mit Behinderungen\nsozialen Entschädigung bei Gesundheitsschäden für         bei der Erfüllung ihres Erziehungsauftrages sowie den\nLeistungen nach § 5 Nummer 1 bis 5,                       besonderen Bedürfnissen von Kindern mit Behinderun-\n6. die Träger der öffentlichen Jugendhilfe für Leistun-       gen wird Rechnung getragen.\ngen nach § 5 Nummer 1, 2, 4 und 5 sowie                       (2) Sachleistungen zur Teilhabe, die nicht in Rehabi-\n7. die Träger der Eingliederungshilfe für Leistungen          litationseinrichtungen auszuführen sind, können auf\nnach § 5 Nummer 1, 2, 4 und 5.                            Antrag der Leistungsberechtigten als Geldleistungen\nerbracht werden, wenn die Leistungen hierdurch\n(2) Die Rehabilitationsträger nehmen ihre Aufgaben         voraussichtlich bei gleicher Wirksamkeit wirtschaftlich\nselbständig und eigenverantwortlich wahr.                     zumindest gleichwertig ausgeführt werden können.\n(3) Die Bundesagentur für Arbeit ist auch Rehabilita-      Für die Beurteilung der Wirksamkeit stellen die Leis-\ntionsträger für die Leistungen zur Teilhabe am Arbeits-       tungsberechtigten dem Rehabilitationsträger geeignete\nleben für erwerbsfähige Leistungsberechtigte mit Be-          Unterlagen zur Verfügung. Der Rehabilitationsträger be-\nhinderungen im Sinne des Zweiten Buches, sofern               gründet durch Bescheid, wenn er den Wünschen des\nnicht ein anderer Rehabilitationsträger zuständig ist.        Leistungsberechtigten nach den Absätzen 1 und 2\nDie Zuständigkeit der Jobcenter nach § 6d des Zweiten         nicht entspricht.\nBuches für die Leistungen zur beruflichen Teilhabe von            (3) Leistungen, Dienste und Einrichtungen lassen den\nMenschen mit Behinderungen nach § 16 Absatz 1 des             Leistungsberechtigten möglichst viel Raum zu eigen-\nZweiten Buches bleibt unberührt. Mit Zustimmung und           verantwortlicher Gestaltung ihrer Lebensumstände\nBeteiligung des Leistungsberechtigten kann die Bun-           und fördern ihre Selbstbestimmung.\ndesagentur für Arbeit mit dem zuständigen Jobcenter\neine gemeinsame Beratung zur Vorbereitung des Ein-                (4) Die Leistungen zur Teilhabe bedürfen der Zustim-\ngliederungsvorschlags durchführen, wenn eine Teil-            mung der Leistungsberechtigten.\nhabeplankonferenz nach § 20 nicht durchzuführen ist.\nDie Leistungsberechtigten und das Jobcenter können                                     Kapitel 2\nder Bundesagentur für Arbeit in diesen Fällen die                 Einleitung der Rehabilitation von Amts wegen\nDurchführung einer gemeinsamen Beratung vorschla-\ngen. § 20 Absatz 3 und § 23 Absatz 2 gelten entspre-                                      §9\nchend. Die Bundesagentur für Arbeit unterrichtet das\nzuständige Jobcenter und die Leistungsberechtigten               Vorrangige Prüfung von Leistungen zur Teilhabe\nschriftlich über den festgestellten Rehabilitationsbedarf         (1) Werden bei einem Rehabilitationsträger Sozial-\nund ihren Eingliederungsvorschlag. Das Jobcenter ent-         leistungen wegen oder unter Berücksichtigung einer","3240          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2016\nBehinderung oder einer drohenden Behinderung bean-            auf eine frühzeitige Antragstellung auf Leistungen zur\ntragt oder erbracht, prüft dieser unabhängig von der          Teilhabe nach allen in Betracht kommenden Leistungs-\nEntscheidung über diese Leistungen, ob Leistungen             gesetzen hin. Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.\nzur Teilhabe voraussichtlich zur Erreichung der Ziele\nnach den §§ 1 und 4 erfolgreich sein können. Er prüft                                     § 11\nauch, ob hierfür weitere Rehabilitationsträger im Rah-                              Förderung von\nmen ihrer Zuständigkeit zur Koordinierung der Leistun-           Modellvorhaben zur Stärkung der Rehabilitation\ngen zu beteiligen sind. Werden Leistungen zur Teilhabe\nnach den Leistungsgesetzen nur auf Antrag erbracht,               (1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales\nwirken die Rehabilitationsträger nach § 12 auf eine           fördert im Rahmen der für diesen Zweck zur Verfügung\nAntragstellung hin.                                           stehenden Haushaltsmittel im Aufgabenbereich der\nGrundsicherung für Arbeitsuchende und der gesetz-\n(2) Leistungen zur Teilhabe haben Vorrang vor Ren-        lichen Rentenversicherung Modellvorhaben, die den\ntenleistungen, die bei erfolgreichen Leistungen zur Teil-     Vorrang von Leistungen zur Teilhabe nach § 9 und die\nhabe nicht oder voraussichtlich erst zu einem späteren        Sicherung der Erwerbsfähigkeit nach § 10 unterstützen.\nZeitpunkt zu erbringen wären. Dies gilt während des\nBezuges einer Rente entsprechend.                                 (2) Das Nähere regeln Förderrichtlinien des Bundes-\nministeriums für Arbeit und Soziales. Die Förderdauer\n(3) Absatz 1 ist auch anzuwenden, um durch Leis-          der Modellvorhaben beträgt fünf Jahre. Die Förderricht-\ntungen zur Teilhabe Pflegebedürftigkeit zu vermeiden,         linien enthalten ein Datenschutzkonzept.\nzu überwinden, zu mindern oder eine Verschlimmerung\nzu verhüten. Die Aufgaben der Pflegekassen als Träger             (3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales\nder sozialen Pflegeversicherung bei der Sicherung des         kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des\nVorrangs von Rehabilitation vor Pflege nach den §§ 18a        Bundesrates regeln, ob und inwieweit die Jobcenter\nund 31 des Elften Buches bleiben unberührt.                   nach § 6d des Zweiten Buches, die Bundesagentur für\nArbeit und die Träger der gesetzlichen Rentenversiche-\n(4) Absatz 1 gilt auch für die Jobcenter im Rahmen        rung bei der Durchführung eines Modellvorhabens nach\nihrer Zuständigkeit für Leistungen zur beruflichen Teil-      Absatz 1 von den für sie geltenden Leistungsgesetzen\nhabe nach § 6 Absatz 3 mit der Maßgabe, dass sie              sachlich und zeitlich begrenzt abweichen können.\nmögliche Rehabilitationsbedarfe erkennen und auf eine\nAntragstellung beim voraussichtlich zuständigen Reha-             (4) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales\nbilitationsträger hinwirken sollen.                           untersucht die Wirkungen der Modellvorhaben nach\nAbsatz 1. Das Bundesministerium für Arbeit und Sozia-\n§ 10                              les kann Dritte mit der Wirkungsforschung beauftragen.\nSicherung der Erwerbsfähigkeit                                            Kapitel 3\n(1) Soweit es im Einzelfall geboten ist, prüft der\nErkennung und\nzuständige Rehabilitationsträger gleichzeitig mit der\nEinleitung einer Leistung zur medizinischen Rehabilita-                Ermittlung des Rehabilitationsbedarfs\ntion, während ihrer Ausführung und nach ihrem Ab-\nschluss, ob durch geeignete Leistungen zur Teilhabe                                       § 12\nam Arbeitsleben die Erwerbsfähigkeit von Menschen                                   Maßnahmen zur\nmit Behinderungen oder von Behinderung bedrohten                Unterstützung der frühzeitigen Bedarfserkennung\nMenschen erhalten, gebessert oder wiederhergestellt               (1) Die Rehabilitationsträger stellen durch geeignete\nwerden kann. Er beteiligt die Bundesagentur für Arbeit        Maßnahmen sicher, dass ein Rehabilitationsbedarf\nnach § 54.                                                    frühzeitig erkannt und auf eine Antragstellung der Leis-\n(2) Wird während einer Leistung zur medizinischen         tungsberechtigten hingewirkt wird. Die Rehabilitations-\nRehabilitation erkennbar, dass der bisherige Arbeits-         träger unterstützen die frühzeitige Erkennung des\nplatz gefährdet ist, wird mit den Betroffenen sowie           Rehabilitationsbedarfs insbesondere durch die Bereit-\ndem zuständigen Rehabilitationsträger unverzüglich            stellung und Vermittlung von geeigneten barrierefreien\ngeklärt, ob Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben er-       Informationsangeboten über\nforderlich sind.                                              1. Inhalte und Ziele von Leistungen zur Teilhabe,\n(3) Bei der Prüfung nach den Absätzen 1 und 2 wird        2. die Möglichkeit der Leistungsausführung als Persön-\nzur Klärung eines Hilfebedarfs nach Teil 3 auch das                liches Budget,\nIntegrationsamt beteiligt.\n3. das Verfahren zur Inanspruchnahme von Leistungen\n(4) Die Rehabilitationsträger haben in den Fällen              zur Teilhabe und\nnach den Absätzen 1 und 2 auf eine frühzeitige Antrag-\nstellung im Sinne von § 12 nach allen in Betracht kom-        4. Angebote der Beratung, einschließlich der ergänzen-\nmenden Leistungsgesetzen hinzuwirken und den An-                   den unabhängigen Teilhabeberatung nach § 32.\ntrag ungeachtet ihrer Zuständigkeit für Leistungen zur        Die Rehabilitationsträger benennen Ansprechstellen,\nTeilhabe am Arbeitsleben entgegenzunehmen. Soweit             die Informationsangebote nach Satz 2 an Leistungs-\nes erforderlich ist, beteiligen sie unverzüglich die zu-      berechtigte, an Arbeitgeber und an andere Rehabilita-\nständigen Rehabilitationsträger zur Koordinierung der         tionsträger vermitteln. Für die Zusammenarbeit der\nLeistungen nach Kapitel 4.                                    Ansprechstellen gilt § 15 Absatz 3 des Ersten Buches\n(5) Die Rehabilitationsträger wirken auch in den Fäl-     entsprechend.\nlen der Hinzuziehung durch Arbeitgeber infolge einer              (2) Absatz 1 gilt auch für Jobcenter im Rahmen ihrer\nArbeitsplatzgefährdung nach § 167 Absatz 2 Satz 4             Zuständigkeit für Leistungen zur beruflichen Teilhabe","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2016              3241\nnach § 6 Absatz 3, für die Integrationsämter in Bezug         Fünften Buches. Stellt er bei der Prüfung fest, dass er\nauf Leistungen und sonstige Hilfen für schwerbehin-           für die Leistung insgesamt nicht zuständig ist, leitet er\nderte Menschen nach Teil 3 und für die Pflegekassen           den Antrag unverzüglich dem nach seiner Auffassung\nals Träger der sozialen Pflegeversicherung nach dem           zuständigen Rehabilitationsträger zu und unterrichtet\nElften Buch.                                                  hierüber den Antragsteller. Muss für eine solche Fest-\n(3) Die Rehabilitationsträger, Integrationsämter und       stellung die Ursache der Behinderung geklärt werden\nPflegekassen können die Informationsangebote durch            und ist diese Klärung in der Frist nach Satz 1 nicht\nihre Verbände und Vereinigungen bereitstellen und ver-        möglich, soll der Antrag unverzüglich dem Rehabilita-\nmitteln lassen. Die Jobcenter können die Informations-        tionsträger zugeleitet werden, der die Leistung ohne\nangebote durch die Bundesagentur für Arbeit bereit-           Rücksicht auf die Ursache der Behinderung erbringt.\nstellen und vermitteln lassen.                                Wird der Antrag bei der Bundesagentur für Arbeit ge-\nstellt, werden bei der Prüfung nach den Sätzen 1 und 2\n§ 13                               keine Feststellungen nach § 11 Absatz 2a Nummer 1\ndes Sechsten Buches und § 22 Absatz 2 des Dritten\nInstrumente zur                          Buches getroffen.\nErmittlung des Rehabilitationsbedarfs\n(2) Wird der Antrag nicht weitergeleitet, stellt der\n(1) Zur einheitlichen und überprüfbaren Ermittlung\nRehabilitationsträger den Rehabilitationsbedarf anhand\ndes individuellen Rehabilitationsbedarfs verwenden die\nder Instrumente zur Bedarfsermittlung nach § 13 unver-\nRehabilitationsträger systematische Arbeitsprozesse\nzüglich und umfassend fest und erbringt die Leistungen\nund standardisierte Arbeitsmittel (Instrumente) nach\n(leistender Rehabilitationsträger). Muss für diese Fest-\nden für sie geltenden Leistungsgesetzen. Die Instru-\nstellung kein Gutachten eingeholt werden, entscheidet\nmente sollen den von den Rehabilitationsträgern ver-\nder leistende Rehabilitationsträger innerhalb von drei\neinbarten Grundsätzen für Instrumente zur Bedarfs-\nWochen nach Antragseingang. Ist für die Feststellung\nermittlung nach § 26 Absatz 2 Nummer 7 entsprechen.\ndes Rehabilitationsbedarfs ein Gutachten erforderlich,\nDie Rehabilitationsträger können die Entwicklung von\nwird die Entscheidung innerhalb von zwei Wochen nach\nInstrumenten durch ihre Verbände und Vereinigungen\nVorliegen des Gutachtens getroffen. Wird der Antrag\nwahrnehmen lassen oder Dritte mit der Entwicklung be-\nweitergeleitet, gelten die Sätze 1 bis 3 für den Rehabi-\nauftragen.\nlitationsträger, an den der Antrag weitergeleitet worden\n(2) Die Instrumente nach Absatz 1 Satz 1 gewähr-           ist, entsprechend; die Frist beginnt mit dem Antrags-\nleisten eine individuelle und funktionsbezogene Be-           eingang bei diesem Rehabilitationsträger. In den Fällen\ndarfsermittlung und sichern die Dokumentation und             der Anforderung einer gutachterlichen Stellungnahme\nNachprüfbarkeit der Bedarfsermittlung, indem sie ins-         bei der Bundesagentur für Arbeit nach § 54 gilt Satz 3\nbesondere erfassen,                                           entsprechend.\n1. ob eine Behinderung vorliegt oder einzutreten droht,           (3) Ist der Rehabilitationsträger, an den der Antrag\n2. welche Auswirkung die Behinderung auf die Teilhabe         nach Absatz 1 Satz 2 weitergeleitet worden ist, nach\nder Leistungsberechtigten hat,                            dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung\ninsgesamt nicht zuständig, kann er den Antrag im Ein-\n3. welche Ziele mit Leistungen zur Teilhabe erreicht\nvernehmen mit dem nach seiner Auffassung zuständi-\nwerden sollen und\ngen Rehabilitationsträger an diesen weiterleiten, damit\n4. welche Leistungen im Rahmen einer Prognose zur             von diesem als leistendem Rehabilitationsträger über\nErreichung der Ziele voraussichtlich erfolgreich sind.    den Antrag innerhalb der bereits nach Absatz 2 Satz 4\n(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales          laufenden Fristen entschieden wird und unterrichtet\nuntersucht die Wirkung der Instrumente nach Absatz 1          hierüber den Antragsteller.\nund veröffentlicht die Untersuchungsergebnisse bis                (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß, wenn der\nzum 31. Dezember 2019.                                        Rehabilitationsträger Leistungen von Amts wegen er-\n(4) Auf Vorschlag der Rehabilitationsträger nach § 6       bringt. Dabei tritt an die Stelle des Tages der Antrag-\nAbsatz 1 Nummer 6 und 7 und mit Zustimmung der                stellung der Tag der Kenntnis des voraussichtlichen\nzuständigen obersten Landesbehörden kann das Bun-             Rehabilitationsbedarfs.\ndesministerium für Arbeit und Soziales die von diesen             (5) Für die Weiterleitung des Antrages ist § 16 Ab-\nRehabilitationsträgern eingesetzten Instrumente im            satz 2 Satz 1 des Ersten Buches nicht anzuwenden,\nSinne von Absatz 1 in die Untersuchung nach Absatz 3          wenn und soweit Leistungen zur Teilhabe bei einem\neinbeziehen.                                                  Rehabilitationsträger beantragt werden.\nKapitel 4                                                         § 15\nKoordinierung der Leistungen                                      Leistungsverantwortung\nbei Mehrheit von Rehabilitationsträgern\n§ 14\n(1) Stellt der leistende Rehabilitationsträger fest,\nLeistender Rehabilitationsträger                  dass der Antrag neben den nach seinem Leistungs-\n(1) Werden Leistungen zur Teilhabe beantragt, stellt       gesetz zu erbringenden Leistungen weitere Leistungen\nder Rehabilitationsträger innerhalb von zwei Wochen           zur Teilhabe umfasst, für die er nicht Rehabilitationsträ-\nnach Eingang des Antrages bei ihm fest, ob er nach            ger nach § 6 Absatz 1 sein kann, leitet er den Antrag\ndem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung        insoweit unverzüglich dem nach seiner Auffassung zu-\nzuständig ist; bei den Krankenkassen umfasst die Prü-         ständigen Rehabilitationsträger zu. Dieser entscheidet\nfung auch die Leistungspflicht nach § 40 Absatz 4 des         über die weiteren Leistungen nach den für ihn gelten-","3242            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2016\nden Leistungsgesetzen in eigener Zuständigkeit und              die Aufwendungen des leistenden Rehabilitationsträ-\nunterrichtet hierüber den Antragsteller.                        gers nach den Rechtsvorschriften, die den nach § 15\n(2) Hält der leistende Rehabilitationsträger für die        Absatz 2 eingeholten Feststellungen zugrunde liegen.\numfassende Feststellung des Rehabilitationsbedarfs              Hat ein beteiligter Rehabilitationsträger die angeforder-\nnach § 14 Absatz 2 die Feststellungen weiterer Reha-            ten Feststellungen nicht oder nicht rechtzeitig nach\nbilitationsträger für erforderlich und liegt kein Fall nach     § 15 Absatz 2 beigebracht, erstattet der beteiligte\nAbsatz 1 vor, fordert er von diesen Rehabilitationsträ-         Rehabilitationsträger die Aufwendungen des leistenden\ngern die für den Teilhabeplan nach § 19 erforderlichen          Rehabilitationsträgers nach den Rechtsvorschriften, die\nFeststellungen unverzüglich an und berät diese nach             der Leistungsbewilligung zugrunde liegen.\n§ 19 trägerübergreifend. Die Feststellungen binden                 (3) Der Erstattungsanspruch nach den Absätzen 1\nden leistenden Rehabilitationsträger bei seiner Ent-            und 2 umfasst die nach den jeweiligen Leistungsgeset-\nscheidung über den Antrag, wenn sie innerhalb von               zen entstandenen Leistungsaufwendungen und eine\nzwei Wochen nach Anforderung oder im Fall der Begut-            Verwaltungskostenpauschale in Höhe von 5 Prozent\nachtung innerhalb von zwei Wochen nach Vorliegen des            der erstattungsfähigen Leistungsaufwendungen. Eine\nGutachtens beim leistenden Rehabilitationsträger ein-           Erstattungspflicht nach Satz 1 besteht nicht, soweit\ngegangen sind. Anderenfalls stellt der leistende Reha-          Leistungen zu Unrecht von dem leistenden Rehabilita-\nbilitationsträger den Rehabilitationsbedarf nach allen in       tionsträger erbracht worden sind und er hierbei grob\nBetracht kommenden Leistungsgesetzen umfassend                  fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat.\nfest.                                                              (4) Für unzuständige Rehabilitationsträger ist § 105\n(3) Die Rehabilitationsträger bewilligen und erbrin-        des Zehnten Buches nicht anzuwenden, wenn sie eine\ngen die Leistungen nach den für sie jeweils geltenden           Leistung erbracht haben,\nLeistungsgesetzen im eigenen Namen, wenn im Teil-\n1. ohne den Antrag an den zuständigen Rehabilita-\nhabeplan nach § 19 dokumentiert wurde, dass\ntionsträger nach § 14 Absatz 1 Satz 2 weiterzuleiten\n1. die erforderlichen Feststellungen nach allen in Be-              oder\ntracht kommenden Leistungsgesetzen von den zu-\n2. ohne einen weiteren zuständigen Rehabilitationsträ-\nständigen Rehabilitationsträgern getroffen wurden,\nger nach § 15 zu beteiligen,\n2. auf Grundlage des Teilhabeplans eine Leistungs-\nes sei denn, die Rehabilitationsträger vereinbaren Ab-\nerbringung durch die nach den jeweiligen Leistungs-\nweichendes. Hat ein Rehabilitationsträger von der Wei-\ngesetzen zuständigen Rehabilitationsträger sicher-\nterleitung des Antrages abgesehen, weil zum Zeitpunkt\ngestellt ist und\nder Prüfung nach § 14 Absatz 1 Satz 3 Anhaltspunkte\n3. die Leistungsberechtigten einer nach Zuständigkei-           für eine Zuständigkeit auf Grund der Ursache der Be-\nten getrennten Leistungsbewilligung und Leistungs-         hinderung bestanden haben, bleibt § 105 des Zehnten\nerbringung nicht aus wichtigem Grund widerspre-            Buches unberührt.\nchen.\n(5) Hat der leistende Rehabilitationsträger in den\nAnderenfalls entscheidet der leistende Rehabilitations-         Fällen des § 18 Aufwendungen für selbstbeschaffte\nträger über den Antrag in den Fällen nach Absatz 2 und          Leistungen nach dem Leistungsgesetz eines nach\nerbringt die Leistungen im eigenen Namen.                       § 15 beteiligten Rehabilitationsträgers zu erstatten,\n(4) In den Fällen der Beteiligung von Rehabilitations-      kann er von dem beteiligten Rehabilitationsträger einen\nträgern nach den Absätzen 1 bis 3 ist abweichend von            Ausgleich verlangen, soweit dieser durch die Erstattung\n§ 14 Absatz 2 innerhalb von sechs Wochen nach An-               nach § 18 Absatz 4 Satz 2 von seiner Leistungspflicht\ntragseingang zu entscheiden. Wird eine Teilhabeplan-            befreit wurde. Hat ein beteiligter Rehabilitationsträger\nkonferenz nach § 20 durchgeführt, ist innerhalb von             den Eintritt der Erstattungspflicht für selbstbeschaffte\nzwei Monaten nach Antragseingang zu entscheiden.                Leistungen zu vertreten, umfasst der Ausgleich den\nDie Antragsteller werden von dem leistenden Rehabili-           gesamten Erstattungsbetrag abzüglich des Betrages,\ntationsträger über die Beteiligung von Rehabilitations-         der sich aus der bei anderen Rehabilitationsträgern ein-\nträgern sowie über die für die Entscheidung über den            getretenen Leistungsbefreiung ergibt.\nAntrag maßgeblichen Zuständigkeiten und Fristen un-                (6) Für den Erstattungsanspruch des Trägers der\nverzüglich unterrichtet.                                        Eingliederungshilfe, der öffentlichen Jugendhilfe und\nder Kriegsopferfürsorge gilt § 108 Absatz 2 des Zehn-\n§ 16                                ten Buches entsprechend.\nErstattungsansprüche\nzwischen Rehabilitationsträgern                                                 § 17\n(1) Hat ein leistender Rehabilitationsträger nach § 14                             Begutachtung\nAbsatz 2 Satz 4 Leistungen erbracht, für die ein anderer           (1) Ist für die Feststellung des Rehabilitationsbedarfs\nRehabilitationsträger insgesamt zuständig ist, erstattet        ein Gutachten erforderlich, beauftragt der leistende Re-\nder zuständige Rehabilitationsträger die Aufwendungen           habilitationsträger unverzüglich einen geeigneten\ndes leistenden Rehabilitationsträgers nach den für den          Sachverständigen. Er benennt den Leistungsberechtig-\nleistenden Rehabilitationsträger geltenden Rechtsvor-           ten in der Regel drei möglichst wohnortnahe Sachver-\nschriften.                                                      ständige, soweit nicht gesetzlich die Begutachtung\n(2) Hat ein leistender Rehabilitationsträger nach § 15      durch einen sozialmedizinischen Dienst vorgesehen ist.\nAbsatz 3 Satz 2 Leistungen im eigenen Namen er-                 Haben sich Leistungsberechtigte für einen benannten\nbracht, für die ein beteiligter Rehabilitationsträger zu-       Sachverständigen entschieden, wird dem Wunsch\nständig ist, erstattet der beteiligte Rehabilitationsträger     Rechnung getragen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2016               3243\n(2) Der Sachverständige nimmt eine umfassende               dete Mitteilung des Rehabilitationsträgers abgelaufen\nsozialmedizinische, bei Bedarf auch psychologische              ist.\nBegutachtung vor und erstellt das Gutachten innerhalb              (4) Beschaffen sich Leistungsberechtigte eine als\nvon zwei Wochen nach Auftragserteilung. Das Gutach-             genehmigt geltende Leistung selbst, ist der leistende\nten soll den von den Rehabilitationsträgern vereinbar-          Rehabilitationsträger zur Erstattung der Aufwendungen\nten einheitlichen Grundsätzen zur Durchführung von              für selbstbeschaffte Leistungen verpflichtet. Mit der Er-\nBegutachtungen nach § 25 Absatz 1 Nummer 4 ent-                 stattung gilt der Anspruch der Leistungsberechtigten\nsprechen. Die in dem Gutachten getroffenen Feststel-            auf die Erbringung der selbstbeschafften Leistungen\nlungen zum Rehabilitationsbedarf werden den Ent-                zur Teilhabe als erfüllt. Der Erstattungsanspruch um-\nscheidungen der Rehabilitationsträger zugrunde gelegt.          fasst auch die Zahlung von Abschlägen im Umfang\nDie gesetzlichen Aufgaben der Gesundheitsämter, des             fälliger Zahlungsverpflichtungen für selbstbeschaffte\nMedizinischen Dienstes der Krankenversicherung nach             Leistungen.\n§ 275 des Fünften Buches und die gutachterliche Be-\nteiligung der Bundesagentur für Arbeit nach § 54 blei-             (5) Die Erstattungspflicht besteht nicht,\nben unberührt.                                                  1. wenn und soweit kein Anspruch auf Bewilligung der\n(3) Hat der leistende Rehabilitationsträger nach § 15           selbstbeschafften Leistungen bestanden hätte und\nweitere Rehabilitationsträger beteiligt, setzt er sich bei      2. die Leistungsberechtigten dies wussten oder infolge\nseiner Entscheidung über die Beauftragung eines                     grober Außerachtlassung der allgemeinen Sorgfalt\ngeeigneten Sachverständigen mit den beteiligten Reha-               nicht wussten.\nbilitationsträgern über Anlass, Ziel und Umfang der\n(6) Konnte der Rehabilitationsträger eine unauf-\nBegutachtung ins Benehmen. Die beteiligten Rehabili-\nschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbringen oder\ntationsträger informieren den leistenden Rehabilita-\nhat er eine Leistung zu Unrecht abgelehnt und sind da-\ntionsträger unverzüglich über die Notwendigkeit der\ndurch Leistungsberechtigten für die selbstbeschaffte\nEinholung von Gutachten. Die in dem Gutachten getrof-\nLeistung Kosten entstanden, sind diese vom Rehabili-\nfenen Feststellungen zum Rehabilitationsbedarf werden\ntationsträger in der entstandenen Höhe zu erstatten,\nin den Teilhabeplan nach § 19 einbezogen. Absatz 2\nsoweit die Leistung notwendig war. Der Anspruch auf\nSatz 3 gilt entsprechend.\nErstattung richtet sich gegen den Rehabilitationsträger,\n(4) Die Rehabilitationsträger stellen sicher, dass sie      der zum Zeitpunkt der Selbstbeschaffung über den An-\nSachverständige beauftragen können, bei denen keine             trag entschieden hat. Lag zum Zeitpunkt der Selbstbe-\nZugangs- und Kommunikationsbarrieren bestehen.                  schaffung noch keine Entscheidung vor, richtet sich der\nAnspruch gegen den leistenden Rehabilitationsträger.\n§ 18                                   (7) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für die Träger der\nErstattung selbstbeschaffter Leistungen                 Eingliederungshilfe, der öffentlichen Jugendhilfe und\nder Kriegsopferfürsorge.\n(1) Kann über den Antrag auf Leistungen zur Teil-\nhabe nicht innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab\n§ 19\nAntragseingang bei dem leistenden Rehabilitationsträ-\nger entschieden werden, teilt er den Leistungsberech-                                  Teilhabeplan\ntigten vor Ablauf der Frist die Gründe hierfür schriftlich         (1) Soweit Leistungen verschiedener Leistungsgrup-\nmit (begründete Mitteilung).                                    pen oder mehrerer Rehabilitationsträger erforderlich\n(2) In der begründeten Mitteilung ist auf den Tag ge-       sind, ist der leistende Rehabilitationsträger dafür ver-\nnau zu bestimmen, bis wann über den Antrag entschie-            antwortlich, dass er und die nach § 15 beteiligten Re-\nden wird. In der begründeten Mitteilung kann der leis-          habilitationsträger im Benehmen miteinander und in\ntende Rehabilitationsträger die Frist von zwei Monaten          Abstimmung mit den Leistungsberechtigten die nach\nnach Absatz 1 nur in folgendem Umfang verlängern:               dem individuellen Bedarf voraussichtlich erforderlichen\nLeistungen hinsichtlich Ziel, Art und Umfang funktions-\n1. um bis zu zwei Wochen zur Beauftragung eines                 bezogen feststellen und schriftlich so zusammenstel-\nSachverständigen für die Begutachtung infolge einer        len, dass sie nahtlos ineinandergreifen.\nnachweislich beschränkten Verfügbarkeit geeigneter\nSachverständiger,                                             (2) Der leistende Rehabilitationsträger erstellt in den\nFällen nach Absatz 1 einen Teilhabeplan innerhalb der\n2. um bis zu vier Wochen, soweit von dem Sachver-               für die Entscheidung über den Antrag maßgeblichen\nständigen die Notwendigkeit für einen solchen Zeit-        Frist. Der Teilhabeplan dokumentiert\nraum der Begutachtung schriftlich bestätigt wurde\nund                                                          1. den Tag des Antragseingangs beim leistenden\nRehabilitationsträger und das Ergebnis der Zustän-\n3. für die Dauer einer fehlenden Mitwirkung der Leis-                digkeitsklärung und Beteiligung nach den §§ 14\ntungsberechtigten, wenn und soweit den Leistungs-               und 15,\nberechtigten nach § 66 Absatz 3 des Ersten Buches\nschriftlich eine angemessene Frist zur Mitwirkung            2. die Feststellungen über den individuellen Rehabili-\ngesetzt wurde.                                                  tationsbedarf auf Grundlage der Bedarfsermittlung\nnach § 13,\n(3) Erfolgt keine begründete Mitteilung, gilt die bean-\ntragte Leistung nach Ablauf der Frist als genehmigt. Die          3. die zur individuellen Bedarfsermittlung nach § 13\nbeantragte Leistung gilt auch dann als genehmigt,                    eingesetzten Instrumente,\nwenn der in der Mitteilung bestimmte Zeitpunkt der                4. die gutachterliche Stellungnahme der Bundesagen-\nEntscheidung über den Antrag ohne weitere begrün-                    tur für Arbeit nach § 54,","3244          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2016\n5. die Einbeziehung von Diensten und Einrichtungen          meinsamen Beratung der Feststellungen zum Rehabili-\nbei der Leistungserbringung,                             tationsbedarf eine Teilhabeplankonferenz durchführen.\n6. erreichbare und überprüfbare Teilhabeziele und de-       Die Leistungsberechtigten, die beteiligten Rehabilita-\nren Fortschreibung,                                      tionsträger und die Jobcenter können dem nach § 19\nverantwortlichen Rehabilitationsträger die Durchfüh-\n7. die Berücksichtigung des Wunsch- und Wahlrechts          rung einer Teilhabeplankonferenz vorschlagen. Von\nnach § 8, insbesondere im Hinblick auf die Ausfüh-       dem Vorschlag auf Durchführung einer Teilhabeplan-\nrung von Leistungen durch ein Persönliches Bud-          konferenz kann abgewichen werden,\nget,\n1. wenn der zur Feststellung des Rehabilitationsbe-\n8. die Dokumentation der einvernehmlichen, umfas-               darfs maßgebliche Sachverhalt schriftlich ermittelt\nsenden und trägerübergreifenden Feststellung des             werden kann,\nRehabilitationsbedarfs in den Fällen nach § 15 Ab-\nsatz 3 Satz 1,                                           2. wenn der Aufwand zur Durchführung nicht in einem\nangemessenen Verhältnis zum Umfang der bean-\n9. die Ergebnisse der Teilhabeplankonferenz nach                tragten Leistung steht oder\n§ 20,\n3. wenn eine Einwilligung nach § 23 Absatz 2 nicht er-\n10. die Erkenntnisse aus den Mitteilungen der nach                teilt wurde.\n§ 22 einbezogenen anderen öffentlichen Stellen\nund                                                         (2) Wird von dem Vorschlag der Leistungsberechtig-\nten auf Durchführung einer Teilhabeplankonferenz ab-\n11. die besonderen Belange pflegender Angehöriger             gewichen, sind die Leistungsberechtigten über die da-\nbei der Erbringung von Leistungen der medizini-          für maßgeblichen Gründe zu informieren und hierzu\nschen Rehabilitation.                                    anzuhören. Von dem Vorschlag der Leistungsberechtig-\nWenn Leistungsberechtigte die Erstellung eines Teil-          ten auf Durchführung einer Teilhabeplankonferenz kann\nhabeplans wünschen und die Voraussetzungen nach               nicht abgewichen werden, wenn Leistungen an Mütter\nAbsatz 1 nicht vorliegen, ist Satz 2 entsprechend anzu-       und Väter mit Behinderungen bei der Versorgung und\nwenden.                                                       Betreuung ihrer Kinder beantragt wurden.\n(3) Der Teilhabeplan wird entsprechend dem Verlauf            (3) An der Teilhabeplankonferenz nehmen Beteiligte\nder Rehabilitation angepasst und darauf ausgerichtet,         nach § 12 des Zehnten Buches sowie auf Wunsch der\nden Leistungsberechtigten unter Berücksichtigung der          Leistungsberechtigten die Bevollmächtigten und Bei-\nBesonderheiten des Einzelfalles eine umfassende Teil-         stände nach § 13 des Zehnten Buches sowie sonstige\nhabe am Leben in der Gesellschaft zügig, wirksam,             Vertrauenspersonen teil. Auf Wunsch oder mit Zustim-\nwirtschaftlich und auf Dauer zu ermöglichen. Dabei            mung der Leistungsberechtigten können Rehabilita-\nsichert der leistende Rehabilitationsträger durchgehend       tionsdienste, Rehabilitationseinrichtungen und Job-\ndas Verfahren. Die Leistungsberechtigten können von           center sowie sonstige beteiligte Leistungserbringer an\ndem leistenden Rehabilitationsträger Einsicht in den          der Teilhabeplankonferenz teilnehmen. Vor der Durch-\nTeilhabeplan oder die Erteilung von Ablichtungen nach         führung einer Teilhabeplankonferenz sollen die Leis-\n§ 25 des Zehnten Buches verlangen.                            tungsberechtigten auf die Angebote der ergänzenden\nunabhängigen Teilhabeberatung nach § 32 besonders\n(4) Die Rehabilitationsträger legen den Teilhabeplan\nhingewiesen werden.\nbei der Entscheidung über den Antrag zugrunde. Die\nBegründung der Entscheidung über die beantragten                 (4) Wird eine Teilhabeplankonferenz nach Absatz 1\nLeistungen nach § 35 des Zehnten Buches soll erken-           auf Wunsch und mit Zustimmung der Leistungsberech-\nnen lassen, inwieweit die im Teilhabeplan enthaltenen         tigten eingeleitet, richtet sich die Frist zur Entscheidung\nFeststellungen bei der Entscheidung berücksichtigt            über den Antrag nach § 15 Absatz 4.\nwurden.\n§ 21\n(5) Ein nach § 15 beteiligter Rehabilitationsträger\nkann das Verfahren nach den Absätzen 1 bis 3 anstelle                        Besondere Anforderungen\ndes leistenden Rehabilitationsträgers durchführen,                          an das Teilhabeplanverfahren\nwenn die Rehabilitationsträger dies in Abstimmung mit            Ist der Träger der Eingliederungshilfe der für die\nden Leistungsberechtigten vereinbaren. Die Vorschrif-         Durchführung des Teilhabeplanverfahrens verantwortli-\nten über die Leistungsverantwortung der Rehabilita-           che Rehabilitationsträger, gelten für ihn die Vorschriften\ntionsträger nach den §§ 14 und 15 bleiben hiervon un-         für die Gesamtplanung ergänzend; dabei ist das Ge-\nberührt.                                                      samtplanverfahren ein Gegenstand des Teilhabeplan-\n(6) Setzen unterhaltssichernde Leistungen den Er-          verfahrens. Ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe\nhalt von anderen Leistungen zur Teilhabe voraus, gelten       der für die Durchführung des Teilhabeplans verantwort-\ndie Leistungen im Verhältnis zueinander nicht als Leis-       liche Rehabilitationsträger, gelten für ihn die Vorschrif-\ntungen verschiedener Leistungsgruppen im Sinne von            ten für den Hilfeplan nach § 36 des Achten Buches\nAbsatz 1.                                                     ergänzend.\n§ 20                                                            § 22\nTeilhabeplankonferenz                               Einbeziehung anderer öffentlicher Stellen\n(1) Mit Zustimmung der Leistungsberechtigten kann             (1) Der für die Durchführung des Teilhabeplanverfah-\nder für die Durchführung des Teilhabeplanverfahrens           rens verantwortliche Rehabilitationsträger bezieht unter\nnach § 19 verantwortliche Rehabilitationsträger zur ge-       Berücksichtigung der Interessen der Leistungsberech-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2016                3245\ntigten andere öffentliche Stellen in die Erstellung des       Teilhabeplankonferenz nicht abschließend bewertet\nTeilhabeplans in geeigneter Art und Weise ein, soweit         werden kann. Die Verarbeitung und Nutzung von Sozi-\ndies zur Feststellung des Rehabilitationsbedarfs erfor-       aldaten nach Durchführung der Teilhabeplankonferenz\nderlich ist.                                                  ist nur zulässig, soweit diese für die Erstellung des Teil-\nhabeplans erforderlich sind.\n(2) Bestehen im Einzelfall Anhaltspunkte für eine\nPflegebedürftigkeit nach dem Elften Buch, wird die zu-           (3) Die datenschutzrechtlichen Vorschriften des Ers-\nständige Pflegekasse mit Zustimmung des Leistungs-            ten und des Zehnten Buches sowie der jeweiligen\nberechtigten vom für die Durchführung des Teilhabe-           Leistungsgesetze der Rehabilitationsträger bleiben bei\nplanverfahrens verantwortlichen Rehabilitationsträger         der Zuständigkeitsklärung und bei der Erstellung des\ninformiert und muss am Teilhabeplanverfahren bera-            Teilhabeplans unberührt.\ntend teilnehmen, soweit dies für den Rehabilitationsträ-\nger zur Feststellung des Rehabilitationsbedarfs erfor-                                   § 24\nderlich und nach den für die zuständige Pflegekasse                             Vorläufige Leistungen\ngeltenden Grundsätzen der Datenverwendung zulässig\nDie Bestimmungen dieses Kapitels lassen die Ver-\nist. Die §§ 18a und 31 des Elften Buches bleiben unbe-\npflichtung der Rehabilitationsträger zur Erbringung vor-\nrührt.\nläufiger Leistungen nach den für sie jeweils geltenden\n(3) Die Integrationsämter sind bei der Durchführung        Leistungsgesetzen unberührt. Vorläufig erbrachte Leis-\ndes Teilhabeplanverfahrens zu beteiligen, soweit sie          tungen binden die Rehabilitationsträger nicht bei der\nLeistungen für schwerbehinderte Menschen nach Teil 3          Feststellung des Rehabilitationsbedarfs nach diesem\nerbringen. Das zuständige Integrationsamt kann das            Kapitel. Werden Leistungen zur Teilhabe beantragt, ist\nTeilhabeplanverfahren nach § 19 Absatz 5 anstelle des         § 43 des Ersten Buches nicht anzuwenden.\nleistenden Rehabilitationsträgers durchführen, wenn\ndie Rehabilitationsträger und das Integrationsamt dies                                 Kapitel 5\nin Abstimmung mit den Leistungsberechtigten verein-\nZusammenarbeit\nbaren.\n(4) Die Jobcenter können dem nach Absatz 1 verant-                                    § 25\nwortlichen Rehabilitationsträger ihre Beteiligung an der            Zusammenarbeit der Rehabilitationsträger\nDurchführung des Teilhabeplanverfahrens vorschlagen.\nSie sind zu beteiligen, soweit es zur Feststellung des           (1) Im Rahmen der durch Gesetz, Rechtsverordnung\nRehabilitationsbedarfs erforderlich ist und dies den          oder allgemeine Verwaltungsvorschrift getroffenen\nInteressen der Leistungsberechtigten entspricht. Die          Regelungen sind die Rehabilitationsträger verantwort-\nAufgaben und die Beteiligung der Bundesagentur für            lich, dass\nArbeit im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach § 6 Absatz 3        1. die im Einzelfall erforderlichen Leistungen zur Teil-\nbleiben unberührt.                                                habe nahtlos, zügig sowie nach Gegenstand, Um-\nfang und Ausführung einheitlich erbracht werden,\n(5) Bestehen im Einzelfall Anhaltspunkte für einen\nBetreuungsbedarf nach § 1896 Absatz 1 des Bürgerli-           2. Abgrenzungsfragen einvernehmlich geklärt werden,\nchen Gesetzbuches, informiert der für die Durchführung        3. Beratung entsprechend den in den §§ 1 und 4 ge-\ndes Teilhabeplanverfahrens verantwortliche Rehabilita-            nannten Zielen geleistet wird,\ntionsträger mit Zustimmung der Leistungsberechtigten\n4. Begutachtungen möglichst nach              einheitlichen\ndie zuständige Betreuungsbehörde über die Erstellung\nGrundsätzen durchgeführt werden,\ndes Teilhabeplans, soweit dies zur Vermittlung anderer\nHilfen, bei denen kein Betreuer bestellt wird, erforder-      5. Prävention entsprechend dem in § 3 Absatz 1 ge-\nlich ist.                                                         nannten Ziel geleistet wird sowie\n6. die Rehabilitationsträger im Fall eines Zuständig-\n§ 23                                   keitsübergangs rechtzeitig eingebunden werden.\nVerantwortliche                             (2) Die Rehabilitationsträger und ihre Verbände sol-\nStelle für den Sozialdatenschutz                  len zur gemeinsamen Wahrnehmung von Aufgaben zur\nTeilhabe von Menschen mit Behinderungen insbeson-\n(1) Bei der Erstellung des Teilhabeplans und der           dere regionale Arbeitsgemeinschaften bilden. § 88\nDurchführung der Teilhabeplankonferenz ist der für die        Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Zehnten Buches gilt\nDurchführung des Teilhabeplanverfahrens verantwortli-         entsprechend.\nche Rehabilitationsträger die verantwortliche Stelle für\ndie Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Sozial-                                       § 26\ndaten nach § 67 Absatz 9 des Zehnten Buches sowie\nGemeinsame Empfehlungen\nStelle im Sinne von § 35 Absatz 1 des Ersten Buches.\n(1) Die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Num-\n(2) Vor Durchführung einer Teilhabeplankonferenz           mer 1 bis 5 vereinbaren zur Sicherung der Zusammen-\nhat die nach Absatz 1 verantwortliche Stelle die Einwil-      arbeit nach § 25 Absatz 1 gemeinsame Empfehlungen.\nligung der Leistungsberechtigten im Sinne von § 67b\nAbsatz 2 des Zehnten Buches einzuholen, wenn und                 (2) Die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Num-\nsoweit anzunehmen ist, dass im Rahmen der Teilhabe-           mer 1 bis 5 vereinbaren darüber hinaus gemeinsame\nplankonferenz Sozialdaten erhoben, verarbeitet oder           Empfehlungen,\ngenutzt werden, deren Erforderlichkeit für die Erstellung       1. welche Maßnahmen nach § 3 geeignet sind, um\ndes Teilhabeplans zum Zeitpunkt der Durchführung der               den Eintritt einer Behinderung zu vermeiden,","3246          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2016\n2. in welchen Fällen und in welcher Weise rehabilita-          (6) Die Verbände von Menschen mit Behinderungen\ntionsbedürftigen Menschen notwendige Leistungen          einschließlich der Verbände der Freien Wohlfahrtspfle-\nzur Teilhabe angeboten werden, insbesondere, um          ge, der Selbsthilfegruppen und der Interessenvertretun-\neine durch eine Chronifizierung von Erkrankungen         gen von Frauen mit Behinderungen sowie die für die\nbedingte Behinderung zu verhindern,                      Wahrnehmung der Interessen der ambulanten und sta-\ntionären Rehabilitationseinrichtungen auf Bundesebene\n3. über die einheitliche Ausgestaltung des Teilhabe-\nmaßgeblichen Spitzenverbände werden an der Vorbe-\nplanverfahrens,\nreitung der gemeinsamen Empfehlungen beteiligt. Ihren\n4. in welcher Weise die Bundesagentur für Arbeit nach       Anliegen wird bei der Ausgestaltung der Empfehlungen\n§ 54 zu beteiligen ist,                                  nach Möglichkeit Rechnung getragen. Die Empfehlun-\ngen berücksichtigen auch die besonderen Bedürfnisse\n5. wie Leistungen zur Teilhabe nach den §§ 14 und 15        von Frauen und Kindern mit Behinderungen oder von\nkoordiniert werden,                                      Behinderung bedrohter Frauen und Kinder.\n6. in welcher Weise und in welchem Umfang Selbst-\nhilfegruppen, -organisationen und -kontaktstellen,          (7) Die beteiligten Rehabilitationsträger vereinbaren\ndie sich die Prävention, Rehabilitation, Früherken-      die gemeinsamen Empfehlungen im Rahmen der Bun-\nnung und Bewältigung von Krankheiten und Behin-          desarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation im Beneh-\nderungen zum Ziel gesetzt haben, gefördert werden,       men mit dem Bundesministerium für Arbeit und Sozia-\nles und den Ländern auf der Grundlage eines von ihnen\n7. für Grundsätze der Instrumente zur Ermittlung des        innerhalb der Bundesarbeitsgemeinschaft vorbereiteten\nRehabilitationsbedarfs nach § 13,                        Vorschlags. Der oder die Bundesbeauftragte für den\nDatenschutz und die Informationsfreiheit wird beteiligt.\n8. in welchen Fällen und in welcher Weise der behan-\nHat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu\ndelnde Hausarzt oder Facharzt und der Betriebs-\neinem Vorschlag aufgefordert, legt die Bundesarbeits-\noder Werksarzt in die Einleitung und Ausführung\ngemeinschaft für Rehabilitation den Vorschlag inner-\nvon Leistungen zur Teilhabe einzubinden sind,\nhalb von sechs Monaten vor. Dem Vorschlag wird ge-\n9. zu einem Informationsaustausch mit Beschäftigten         folgt, wenn ihm berechtigte Interessen eines Rehabili-\nmit Behinderungen, Arbeitgebern und den in § 166         tationsträgers nicht entgegenstehen. Einwände nach\ngenannten Vertretungen zur möglichst frühzeitigen        Satz 4 sind innerhalb von vier Wochen nach Vorlage\nErkennung des individuellen Bedarfs voraussicht-         des Vorschlags auszuräumen.\nlich erforderlicher Leistungen zur Teilhabe sowie\n(8) Die Rehabilitationsträger teilen der Bundesar-\n10. über ihre Zusammenarbeit mit Sozialdiensten und           beitsgemeinschaft für Rehabilitation alle zwei Jahre ihre\nvergleichbaren Stellen.                                  Erfahrungen mit den gemeinsamen Empfehlungen mit,\n(3) Bestehen für einen Rehabilitationsträger Rah-          die Träger der Renten-, Kranken- und Unfallversiche-\nmenempfehlungen auf Grund gesetzlicher Vorschriften           rung über ihre Spitzenverbände. Die Bundesarbeitsge-\nund soll bei den gemeinsamen Empfehlungen von die-            meinschaft für Rehabilitation stellt dem Bundesministe-\nsen abgewichen werden oder sollen die gemeinsamen             rium für Arbeit und Soziales und den Ländern eine Zu-\nEmpfehlungen Gegenstände betreffen, die nach den              sammenfassung zur Verfügung.\ngesetzlichen Vorschriften Gegenstand solcher Rah-\nmenempfehlungen werden sollen, stellt der Rehabili-              (9) Die gemeinsamen Empfehlungen können durch\ntationsträger das Einvernehmen mit den jeweiligen             die regional zuständigen Rehabilitationsträger konkreti-\nPartnern der Rahmenempfehlungen sicher.                       siert werden.\n(4) Die Träger der Renten-, Kranken- und Unfallver-\nsicherung können sich bei der Vereinbarung der ge-                                      § 27\nmeinsamen Empfehlungen durch ihre Spitzenverbände\nvertreten lassen. Der Spitzenverband Bund der Kran-                         Verordnungsermächtigung\nkenkassen schließt die gemeinsamen Empfehlungen\nVereinbaren die Rehabilitationsträger nicht innerhalb\nauch als Spitzenverband Bund der Pflegekassen ab,\nvon sechs Monaten, nachdem das Bundesministerium\nsoweit die Aufgaben der Pflegekassen von den ge-\nmeinsamen Empfehlungen berührt sind.                          für Arbeit und Soziales sie dazu aufgefordert hat, ge-\nmeinsame Empfehlungen nach § 26 oder ändern sie\n(5) An der Vorbereitung der gemeinsamen Empfeh-            unzureichend gewordene Empfehlungen nicht inner-\nlungen werden die Träger der Eingliederungshilfe und          halb dieser Frist, kann das Bundesministerium für Ar-\nder öffentlichen Jugendhilfe über die Bundesvereinigung       beit und Soziales mit dem Ziel der Vereinheitlichung\nder Kommunalen Spitzenverbände, die Bundesarbeits-            des Verwaltungsvollzugs in dem Anwendungsbereich\ngemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe,        der §§ 25 und 26 Regelungen durch Rechtsverordnung\ndie Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter           mit Zustimmung des Bundesrates erlassen. Richten\nsowie die Integrationsämter in Bezug auf Leistungen           sich die Regelungen nur an Rehabilitationsträger, die\nund sonstige Hilfen für schwerbehinderte Menschen             nicht der Landesaufsicht unterliegen, wird die Rechts-\nnach Teil 3 über die Bundesarbeitsgemeinschaft der In-        verordnung ohne Zustimmung des Bundesrates erlas-\ntegrationsämter und Hauptfürsorgestellen beteiligt. Die       sen. Soweit sich die Regelungen an die Rehabilitations-\nTräger der Eingliederungshilfe und der öffentlichen Ju-       träger nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 richten, erlässt das\ngendhilfe orientieren sich bei der Wahrnehmung ihrer          Bundesministerium für Arbeit und Soziales die Rechts-\nAufgaben nach diesem Buch an den vereinbarten Emp-            verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministe-\nfehlungen oder können diesen beitreten.                       rium für Gesundheit.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2016            3247\nKapitel 6                            davon abgewichen werden. Persönliche Budgets wer-\nden auf der Grundlage der nach Kapitel 4 getroffenen\nLeistungsformen, Beratung\nFeststellungen so bemessen, dass der individuell fest-\ngestellte Bedarf gedeckt wird und die erforderliche Be-\nAbschnitt 1                              ratung und Unterstützung erfolgen kann. Dabei soll die\nLeistungsformen                             Höhe des Persönlichen Budgets die Kosten aller bisher\nindividuell festgestellten Leistungen nicht überschrei-\n§ 28                              ten, die ohne das Persönliche Budget zu erbringen\nAusführung von Leistungen                      sind. § 35a des Elften Buches bleibt unberührt.\n(1) Der zuständige Rehabilitationsträger kann Leis-            (3) Werden Leistungen zur Teilhabe in der Leistungs-\ntungen zur Teilhabe                                            form des Persönlichen Budgets beantragt, ist der nach\n§ 14 leistende Rehabilitationsträger für die Durchfüh-\n1. allein oder gemeinsam mit anderen Leistungsträ-             rung des Verfahrens zuständig. Satz 1 findet entspre-\ngern,                                                      chend Anwendung auf die Pflegekassen und die Inte-\n2. durch andere Leistungsträger oder                           grationsämter. Enthält das Persönliche Budget Leis-\n3. unter Inanspruchnahme von geeigneten, insbeson-             tungen, für die der Leistungsträger nach den Sätzen 1\ndere auch freien und gemeinnützigen oder privaten          und 2 nicht Leistungsträger nach § 6 Absatz 1 sein\nRehabilitationsdiensten und -einrichtungen nach § 36       kann, leitet er den Antrag insoweit unverzüglich dem\nnach seiner Auffassung zuständigen Leistungsträger\nausführen. Der zuständige Rehabilitationsträger bleibt         nach § 15 zu.\nfür die Ausführung der Leistungen verantwortlich. Satz 1\ngilt insbesondere dann, wenn der Rehabilitationsträger            (4) Der Leistungsträger nach Absatz 3 und die Leis-\ndie Leistung dadurch wirksamer oder wirtschaftlicher           tungsberechtigten schließen zur Umsetzung des Per-\nerbringen kann.                                                sönlichen Budgets eine Zielvereinbarung ab. Sie enthält\nmindestens Regelungen über\n(2) Die Leistungen werden dem Verlauf der Rehabili-\ntation angepasst und sind darauf ausgerichtet, den             1. die Ausrichtung der individuellen Förder- und Leis-\nLeistungsberechtigten unter Berücksichtigung der                   tungsziele,\nBesonderheiten des Einzelfalles zügig, wirksam, wirt-          2. die Erforderlichkeit eines Nachweises zur Deckung\nschaftlich und auf Dauer eine den Zielen der §§ 1 und 4            des festgestellten individuellen Bedarfs,\nAbsatz 1 entsprechende umfassende Teilhabe am                  3. die Qualitätssicherung sowie\nLeben in der Gesellschaft zu ermöglichen.\n4. die Höhe der Teil- und des Gesamtbudgets.\n§ 29                              Satz 1 findet keine Anwendung, wenn allein Pflegekas-\nsen Leistungsträger nach Absatz 3 sind und sie das\nPersönliches Budget\nPersönliche Budget nach Absatz 1 Satz 4 erbringen.\n(1) Auf Antrag der Leistungsberechtigten werden             Die Beteiligten, die die Zielvereinbarung abgeschlossen\nLeistungen zur Teilhabe durch die Leistungsform eines          haben, können diese aus wichtigem Grund mit soforti-\nPersönlichen Budgets ausgeführt, um den Leistungs-             ger Wirkung schriftlich kündigen, wenn ihnen die Fort-\nberechtigten in eigener Verantwortung ein möglichst            setzung der Vereinbarung nicht zumutbar ist. Ein wich-\nselbstbestimmtes Leben zu ermöglichen. Bei der Aus-            tiger Grund kann für die Leistungsberechtigten insbe-\nführung des Persönlichen Budgets sind nach Maßgabe             sondere in der persönlichen Lebenssituation liegen. Für\ndes individuell festgestellten Bedarfs die Rehabilita-         den Leistungsträger kann ein wichtiger Grund dann vor-\ntionsträger, die Pflegekassen und die Integrationsämter        liegen, wenn die Leistungsberechtigten die Vereinba-\nbeteiligt. Das Persönliche Budget wird von den betei-          rung, insbesondere hinsichtlich des Nachweises zur\nligten Leistungsträgern trägerübergreifend als Kom-            Bedarfsdeckung und der Qualitätssicherung nicht ein-\nplexleistung erbracht. Das Persönliche Budget kann             halten. Im Fall der Kündigung der Zielvereinbarung wird\nauch nicht trägerübergreifend von einem einzelnen              der Verwaltungsakt aufgehoben. Die Zielvereinbarung\nLeistungsträger erbracht werden. Budgetfähig sind              wird im Rahmen des Bedarfsermittlungsverfahrens für\nauch die neben den Leistungen nach Satz 1 erforder-            die Dauer des Bewilligungszeitraumes der Leistungen\nlichen Leistungen der Krankenkassen und der Pflege-            in Form des Persönlichen Budgets abgeschlossen.\nkassen, Leistungen der Träger der Unfallversicherung\nbei Pflegebedürftigkeit sowie Hilfe zur Pflege der So-                                    § 30\nzialhilfe, die sich auf alltägliche und regelmäßig wieder-\nVerordnungsermächtigung\nkehrende Bedarfe beziehen und als Geldleistungen\noder durch Gutscheine erbracht werden können. An                  Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird\ndie Entscheidung sind die Leistungsberechtigten für            ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministe-\ndie Dauer von sechs Monaten gebunden.                          rium für Gesundheit durch Rechtsverordnung mit Zu-\nstimmung des Bundesrates Näheres zum Inhalt und\n(2) Persönliche Budgets werden in der Regel als             zur Ausführung des Persönlichen Budgets, zum Verfah-\nGeldleistung ausgeführt, bei laufenden Leistungen mo-          ren sowie zur Zuständigkeit bei Beteiligung mehrerer\nnatlich. In begründeten Fällen sind Gutscheine aus-            Rehabilitationsträger zu regeln.\nzugeben. Mit der Auszahlung oder der Ausgabe von\nGutscheinen an die Leistungsberechtigten gilt deren                                       § 31\nAnspruch gegen die beteiligten Leistungsträger inso-\nweit als erfüllt. Das Bedarfsermittlungsverfahren für lau-                            Leistungsort\nfende Leistungen wird in der Regel im Abstand von                 Sach- und Dienstleistungen können auch im Ausland\nzwei Jahren wiederholt. In begründeten Fällen kann             erbracht werden, wenn sie dort bei zumindest gleicher","3248          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2016\nQualität und Wirksamkeit wirtschaftlicher ausgeführt          lichkeit der Beratung durch die Beratungsstellen der\nwerden können. Leistungen zur Teilhabe am Arbeits-            Rehabilitationsträger hin und informieren über wohnort-\nleben können im grenznahen Ausland auch ausgeführt            nahe Angebote zur Beratung nach § 32. Werdende\nwerden, wenn sie für die Aufnahme oder Ausübung               Eltern werden außerdem auf den Beratungsanspruch\neiner Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit erfor-       bei den Schwangerschaftsberatungsstellen hingewie-\nderlich sind.                                                 sen.\n(2) Nehmen Hebammen, Entbindungspfleger, medi-\nAbschnitt 2                              zinisches Personal außer Ärzten, Lehrer, Sozialarbeiter,\nBeratung                                Jugendleiter und Erzieher bei der Ausübung ihres\nBerufs Behinderungen wahr, weisen sie die Personen-\n§ 32                               sorgeberechtigten auf die Behinderung und auf ent-\nErgänzende unabhängige Teilhabeberatung                  sprechende Beratungsangebote nach § 32 hin.\n(1) Zur Stärkung der Selbstbestimmung von Men-                (3) Nehmen medizinisches Personal außer Ärzten\nschen mit Behinderungen und von Behinderung be-               und Sozialarbeiter bei der Ausübung ihres Berufs Be-\ndrohter Menschen fördert das Bundesministerium für            hinderungen bei volljährigen Personen wahr, empfehlen\nArbeit und Soziales eine von Leistungsträgern und             sie diesen Personen oder ihren bestellten Betreuern,\nLeistungserbringern unabhängige ergänzende Bera-              eine Beratungsstelle für Rehabilitation oder eine ärzt-\ntung als niedrigschwelliges Angebot, das bereits im           liche Beratung über geeignete Leistungen zur Teilhabe\nVorfeld der Beantragung konkreter Leistungen zur Ver-         aufzusuchen.\nfügung steht. Dieses Angebot besteht neben dem An-\nspruch auf Beratung durch die Rehabilitationsträger.                                     § 35\n(2) Das ergänzende Angebot erstreckt sich auf die                                Landesärzte\nInformation und Beratung über Rehabilitations- und               (1) In den Ländern können Landesärzte bestellt wer-\nTeilhabeleistungen nach diesem Buch. Die Rehabilita-          den, die über besondere Erfahrungen in der Hilfe für\ntionsträger informieren im Rahmen der vorhandenen             Menschen mit Behinderungen und von Behinderung\nBeratungsstrukturen und ihrer Beratungspflicht über           bedrohte Menschen verfügen.\ndieses ergänzende Angebot.\n(2) Die Landesärzte haben insbesondere folgende\n(3) Bei der Förderung von Beratungsangeboten ist           Aufgaben:\ndie von Leistungsträgern und Leistungserbringern un-\nabhängige ergänzende Beratung von Betroffenen für             1. Gutachten für die Landesbehörden, die für das Ge-\nBetroffene besonders zu berücksichtigen.                          sundheitswesen und die Sozialhilfe zuständig sind,\nsowie für die zuständigen Träger der Sozialhilfe in\n(4) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales              besonders schwierig gelagerten Einzelfällen oder in\nerlässt eine Förderrichtlinie, nach deren Maßgabe die             Fällen von grundsätzlicher Bedeutung zu erstatten,\nDienste gefördert werden können, welche ein unabhän-\ngiges ergänzendes Beratungsangebot anbieten. Das              2. die für das Gesundheitswesen zuständigen obersten\nBundesministerium für Arbeit und Soziales entscheidet             Landesbehörden beim Erstellen von Konzeptionen,\nim Benehmen mit der zuständigen obersten Landes-                  Situations- und Bedarfsanalysen und bei der Lan-\nbehörde über diese Förderung.                                     desplanung zur Teilhabe von Menschen mit Behin-\nderungen und von Behinderung bedrohter Men-\n(5) Die Förderung erfolgt aus Bundesmitteln und ist\nschen zu beraten und zu unterstützen sowie selbst\nbis zum 31. Dezember 2022 befristet. Die Bundesregie-\nentsprechende Initiativen zu ergreifen und\nrung berichtet den gesetzgebenden Körperschaften\ndes Bundes bis zum 30. Juni 2021 über die Einführung          3. die für das Gesundheitswesen zuständigen Landes-\nund Inanspruchnahme der ergänzenden unabhängigen                  behörden über Art und Ursachen von Behinderun-\nTeilhabeberatung.                                                 gen und notwendige Hilfen sowie über den Erfolg\nvon Leistungen zur Teilhabe von Menschen mit\n§ 33                                   Behinderungen und von Behinderung bedrohter\nMenschen regelmäßig zu unterrichten.\nPflichten der Personensorgeberechtigten\nEltern, Vormünder, Pfleger und Betreuer, die bei den                               Kapitel 7\nihnen anvertrauten Personen Beeinträchtigungen (§ 2\nAbsatz 1) wahrnehmen oder durch die in § 34 genann-                 Struktur, Qualitätssicherung und Verträge\nten Personen hierauf hingewiesen werden, sollen im\nRahmen ihres Erziehungs- oder Betreuungsauftrags                                         § 36\ndiese Personen einer Beratungsstelle nach § 32 oder                  Rehabilitationsdienste und -einrichtungen\neiner sonstigen Beratungsstelle für Rehabilitation zur\nBeratung über die geeigneten Leistungen zur Teilhabe             (1) Die Rehabilitationsträger wirken gemeinsam un-\nvorstellen.                                                   ter Beteiligung der Bundesregierung und der Landes-\nregierungen darauf hin, dass die fachlich und regional\n§ 34                               erforderlichen Rehabilitationsdienste und -einrichtun-\ngen in ausreichender Anzahl und Qualität zur Verfügung\nSicherung der                            stehen. Dabei achten die Rehabilitationsträger darauf,\nBeratung von Menschen mit Behinderungen                  dass für eine ausreichende Anzahl von Rehabilitations-\n(1) Die Beratung durch Ärzte, denen eine Person            diensten und -einrichtungen keine Zugangs- und Kom-\nnach § 33 vorgestellt wird, erstreckt sich auf geeignete      munikationsbarrieren bestehen. Die Verbände von\nLeistungen zur Teilhabe. Dabei weisen sie auf die Mög-        Menschen mit Behinderungen einschließlich der Ver-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2016              3249\nbände der Freien Wohlfahrtspflege, der Selbsthilfegrup-           (4) Die Rehabilitationsträger können mit den Einrich-\npen und der Interessenvertretungen von Frauen mit              tungen, die für sie Leistungen erbringen, über Absatz 1\nBehinderungen sowie die für die Wahrnehmung der                hinausgehende Anforderungen an die Qualität und das\nInteressen der ambulanten und stationären Rehabilita-          Qualitätsmanagement vereinbaren.\ntionseinrichtungen auf Bundesebene maßgeblichen                   (5) In Rehabilitationseinrichtungen mit Vertretungen\nSpitzenverbände werden beteiligt.                              der Menschen mit Behinderungen sind die nach Ab-\n(2) Nehmen Rehabilitationsträger zur Ausführung            satz 3 Satz 1 zu erstellenden Nachweise über die Um-\nvon Leistungen Rehabilitationsdienste und -einrichtun-         setzung des Qualitätsmanagements diesen Vertretun-\ngen in Anspruch, erfolgt die Auswahl danach, wer die           gen zur Verfügung zu stellen.\nLeistung in der am besten geeigneten Form ausführt.               (6) § 26 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden für\nDabei werden Rehabilitationsdienste und -einrichtun-           Vereinbarungen auf Grund gesetzlicher Vorschriften für\ngen freier oder gemeinnütziger Träger entsprechend             die Rehabilitationsträger.\nihrer Bedeutung für die Rehabilitation und Teilhabe\nvon Menschen mit Behinderungen berücksichtigt und                                         § 38\ndie Vielfalt der Träger gewahrt sowie deren Selbstän-\ndigkeit, Selbstverständnis und Unabhängigkeit beach-                       Verträge mit Leistungserbringern\ntet. § 51 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 ist anzuwenden.                (1) Verträge mit Leistungserbringern müssen insbe-\n(3) Rehabilitationsträger können nach den für sie          sondere folgende Regelungen über die Ausführung von\ngeltenden Rechtsvorschriften Rehabilitationsdienste            Leistungen durch Rehabilitationsdienste und -einrich-\noder -einrichtungen fördern, wenn dies zweckmäßig              tungen, die nicht in der Trägerschaft eines Rehabilita-\nist und die Arbeit dieser Dienste oder Einrichtungen in        tionsträgers stehen, enthalten:\nanderer Weise nicht sichergestellt werden kann.                1. Qualitätsanforderungen an die Ausführung der Leis-\n(4) Rehabilitationsdienste und -einrichtungen mit              tungen, das beteiligte Personal und die begleitenden\ngleicher Aufgabenstellung sollen Arbeitsgemeinschaf-               Fachdienste,\nten bilden.                                                    2. die Übernahme von Grundsätzen der Rehabilita-\ntionsträger zur Vereinbarung von Vergütungen,\n§ 37                               3. Rechte und Pflichten der Teilnehmer, soweit sich\nQualitätssicherung, Zertifizierung                     diese nicht bereits aus dem Rechtsverhältnis erge-\nben, das zwischen ihnen und dem Rehabilitations-\n(1) Die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Num-           träger besteht,\nmer 1 bis 5 vereinbaren gemeinsame Empfehlungen zur\nSicherung und Weiterentwicklung der Qualität der Leis-         4. angemessene Mitwirkungsmöglichkeiten der Teil-\ntungen, insbesondere zur barrierefreien Leistungser-               nehmer an der Ausführung der Leistungen,\nbringung, sowie für die Durchführung vergleichender            5. Regelungen zur Geheimhaltung personenbezogener\nQualitätsanalysen als Grundlage für ein effektives Qua-            Daten,\nlitätsmanagement der Leistungserbringer. § 26 Absatz 4         6. Regelungen zur Beschäftigung eines angemessenen\nist entsprechend anzuwenden. Die Rehabilitationsträ-               Anteils von Frauen mit Behinderungen, insbeson-\nger nach § 6 Absatz 1 Nummer 6 und 7 können den                    dere Frauen mit Schwerbehinderungen sowie\nEmpfehlungen beitreten.\n7. das Angebot, Beratung durch den Träger der öffent-\n(2) Die Erbringer von Leistungen stellen ein Quali-            lichen Jugendhilfe bei gewichtigen Anhaltspunkten\ntätsmanagement sicher, das durch zielgerichtete und                für eine Kindeswohlgefährdung in Anspruch zu neh-\nsystematische Verfahren und Maßnahmen die Qualität                 men.\nder Versorgung gewährleistet und kontinuierlich ver-\nbessert. Stationäre Rehabilitationseinrichtungen haben            (2) Die Bezahlung tarifvertraglich vereinbarter Vergü-\nsich an dem Zertifizierungsverfahren nach Absatz 3 zu          tungen sowie entsprechender Vergütungen nach kirch-\nbeteiligen.                                                    lichen Arbeitsrechtsregelungen kann bei Verträgen auf\nder Grundlage dieses Buches nicht als unwirtschaftlich\n(3) Die Spitzenverbände der Rehabilitationsträger          abgelehnt werden. Auf Verlangen des Rehabilitations-\nnach § 6 Absatz 1 Nummer 1 und 3 bis 5 vereinbaren             trägers ist die Zahlung von Vergütungen nach Satz 1\nim Rahmen der Bundesarbeitsgemeinschaft für Reha-              nachzuweisen.\nbilitation grundsätzliche Anforderungen an ein einrich-\ntungsinternes Qualitätsmanagement nach Absatz 2                   (3) Die Rehabilitationsträger wirken darauf hin, dass\nSatz 1 sowie ein einheitliches, unabhängiges Zertifizie-       die Verträge nach einheitlichen Grundsätzen abge-\nrungsverfahren, mit dem die erfolgreiche Umsetzung             schlossen werden. Dabei sind einheitliche Grundsätze\ndes Qualitätsmanagements in regelmäßigen Abständen             der Wirksamkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlich-\nnachgewiesen wird. Den für die Wahrnehmung der In-             keit zu berücksichtigten. Die Rehabilitationsträger kön-\nteressen der stationären Rehabilitationseinrichtungen          nen über den Inhalt der Verträge gemeinsame Empfeh-\nauf Bundesebene maßgeblichen Spitzenverbänden so-              lungen nach § 26 vereinbaren. Mit den Arbeitsgemein-\nwie den Verbänden von Menschen mit Behinderungen               schaften der Rehabilitationsdienste und -einrichtungen\neinschließlich der Verbände der Freien Wohlfahrtspfle-         können sie Rahmenverträge schließen. Der oder die\nge, der Selbsthilfegruppen und der Interessenvertretun-        Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Infor-\ngen von Frauen mit Behinderungen ist Gelegenheit zur           mationsfreiheit wird beteiligt.\nStellungnahme zu geben. Stationäre Rehabilitationsein-            (4) Absatz 1 Nummer 1 und 3 bis 6 wird für eigene\nrichtungen sind nur dann als geeignet anzusehen, wenn          Einrichtungen der Rehabilitationsträger entsprechend\nsie zertifiziert sind.                                         angewendet.","3250            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2016\nKapitel 8                                                         § 40\nBundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation                                       Rechtsaufsicht\nDie Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation\n§ 39                                untersteht der Rechtsaufsicht des Bundesministeriums\nAufgaben                               für Arbeit und Soziales.\n(1) Die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Num-                                    § 41\nmer 1 bis 5 gestalten und organisieren die trägerüber-\nTeilhabeverfahrensbericht\ngreifende Zusammenarbeit zur einheitlichen personen-\nzentrierten Gestaltung der Rehabilitation und der Leistun-         (1) Die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 er-\ngen zur Teilhabe im Rahmen einer Arbeitsgemeinschaft            fassen\nnach § 94 des Zehnten Buches. Sie trägt den Namen                1. die Anzahl der gestellten Anträge auf Leistungen\n„Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation“.                      zur Rehabilitation und Teilhabe differenziert nach\n(2) Die Aufgaben der Bundesarbeitsgemeinschaft für                Leistungsgruppen im Sinne von § 5 Nummer 1, 2,\nRehabilitation sind insbesondere                                     4 und 5,\n1. die Beobachtung der Zusammenarbeit der Rehabili-              2. die Anzahl der Weiterleitungen nach § 14 Absatz 1\ntationsträger und die regelmäßige Auswertung und                 Satz 2,\nBewertung der Zusammenarbeit; hierzu bedarf es               3. in wie vielen Fällen\na) der Erstellung von gemeinsamen Grundsätzen für                a) die Zweiwochenfrist nach § 14 Absatz 1 Satz 1,\ndie Erhebung von Daten, die der Aufbereitung                 b) die Dreiwochenfrist nach § 14 Absatz 2 Satz 2\nund Bereitstellung von Statistiken über das Reha-                sowie\nbilitationsgeschehen der Träger und ihrer Zusam-\nmenarbeit dienen,                                            c) die Zweiwochenfrist nach § 14 Absatz 2 Satz 3\nb) der Datenaufbereitung und Bereitstellung von                  nicht eingehalten wurde,\nStatistiken über das Rehabilitationsgeschehen            4. die durchschnittliche Zeitdauer zwischen Erteilung\nder Träger und ihrer Zusammenarbeit und                      des Gutachtenauftrages in Fällen des § 14 Absatz 2\nSatz 3 und der Vorlage des Gutachtens,\nc) der Erhebung und Auswertung nicht personenbe-\nzogener Daten über Prozesse und Abläufe des              5. die durchschnittliche Zeitdauer zwischen Antrags-\nRehabilitationsgeschehens aus dem Aufgaben-                  eingang beim leistenden Rehabilitationsträger und\nfeld der medizinischen und beruflichen Rehabili-             der Entscheidung nach den Merkmalen der Erledi-\ntation der Sozialversicherung mit Zustimmung                 gung und der Bewilligung,\ndes Bundesministeriums für Arbeit und Soziales,          6. die Anzahl der Ablehnungen von Anträgen sowie\n2. die Erarbeitung von gemeinsamen Grundsätzen zur                   der nicht vollständigen Bewilligung der beantragten\nBedarfserkennung, Bedarfsermittlung und Koordi-                  Leistungen,\nnierung von Rehabilitationsmaßnahmen und zur trä-            7. die durchschnittliche Zeitdauer zwischen dem Da-\ngerübergreifenden Zusammenarbeit,                                tum des Bewilligungsbescheides und dem Beginn\n3. die Erarbeitung von gemeinsamen Empfehlungen                      der Leistungen mit und ohne Teilhabeplanung nach\nzur Sicherung der Zusammenarbeit nach § 25,                      § 19, wobei in den Fällen, in denen die Leistung von\neinem Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1\n4. die trägerübergreifende Fort- und Weiterbildung zur               Nummer 1 erbracht wurde, das Merkmal „mit und\nUnterstützung und Umsetzung trägerübergreifender                 ohne Teilhabeplanung nach § 19“ nicht zu erfassen\nKooperation und Koordination,                                    ist,\n5. die Erarbeitung trägerübergreifender Beratungsstan-           8. die Anzahl der trägerübergreifenden Teilhabepla-\ndards und Förderung der Weitergabe von eigenen                   nungen und Teilhabeplankonferenzen,\nLebenserfahrungen an andere Menschen mit Behin-\nderungen durch die Beratungsmethode des Peer                 9. die Anzahl der nachträglichen Änderungen und\nCounseling,                                                      Fortschreibungen der Teilhabepläne einschließlich\nder durchschnittlichen Geltungsdauer des Teilha-\n6. die Erarbeitung von Qualitätskriterien zur Sicherung              beplanes,\nder Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität im trä-\n10. die Anzahl der Erstattungsverfahren nach § 16 Ab-\ngerübergreifenden Rehabilitationsgeschehen und\nsatz 2 Satz 2,\nInitiierung von deren Weiterentwicklung,\n11. die Anzahl der beantragten und bewilligten Leistun-\n7. die Förderung der Partizipation Betroffener durch\ngen in Form des Persönlichen Budgets,\nstärkere Einbindung von Selbsthilfe- und Selbst-\nvertretungsorganisationen von Menschen mit Behin-           12. die Anzahl der beantragten und bewilligten Leistun-\nderungen in die konzeptionelle Arbeit der Bundes-                gen in Form des trägerübergreifenden Persönlichen\narbeitsgemeinschaft für Rehabilitation und deren                 Budgets,\nOrgane,                                                     13. die Anzahl der Mitteilungen nach § 18 Absatz 1,\n8. die Öffentlichkeitsarbeit zur Inklusion und Rehabili-        14. die Anzahl der Anträge auf Erstattung nach § 18\ntation sowie                                                     nach den Merkmalen „Bewilligung“ oder „Ableh-\n9. die Beobachtung und Bewertung der Forschung zur                   nung“,\nRehabilitation sowie Durchführung trägerübergrei-           15. die Anzahl der Rechtsbehelfe sowie der erfolg-\nfender Forschungsvorhaben.                                       reichen Rechtsbehelfe aus Sicht der Leistungs-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2016               3251\nberechtigten jeweils nach den Merkmalen „Wider-           5. Psychotherapie als ärztliche und psychotherapeuti-\nspruch“ und „Klage“,                                          sche Behandlung,\n16. die Anzahl der Leistungsberechtigten, die sechs            6. Hilfsmittel sowie\nMonate nach dem Ende der Maßnahme zur Teil-               7. Belastungserprobung und Arbeitstherapie.\nhabe am Arbeitsleben eine sozialversicherungs-\npflichtige Beschäftigung aufgenommen haben, so-              (3) Bestandteil der Leistungen nach Absatz 1 sind\nweit die Maßnahme von einem Rehabilitationsträ-           auch medizinische, psychologische und pädagogische\nger nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 7 erbracht             Hilfen, soweit diese Leistungen im Einzelfall erforderlich\nwurde.                                                    sind, um die in Absatz 1 genannten Ziele zu erreichen.\nSolche Leistungen sind insbesondere\n(2) Die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Num-\nmer 1 bis 5 melden jährlich die im Berichtsjahr nach           1. Hilfen zur Unterstützung bei der Krankheits- und Be-\nAbsatz 1 erfassten Angaben an ihre Spitzenverbände,                hinderungsverarbeitung,\ndie Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 6           2. Hilfen zur Aktivierung von Selbsthilfepotentialen,\nund 7 jeweils über ihre obersten Landesjugend- und\nSozialbehörden, zur Weiterleitung an die Bundesar-             3. die Information und Beratung von Partnern und An-\nbeitsgemeinschaft für Rehabilitation in einem mit ihr              gehörigen sowie von Vorgesetzten und Kollegen,\ntechnisch abgestimmten Datenformat. Die Bundes-                    wenn die Leistungsberechtigten dem zustimmen,\narbeitsgemeinschaft für Rehabilitation wertet die Anga-        4. die Vermittlung von Kontakten zu örtlichen Selbst-\nben unter Beteiligung der Rehabilitationsträger aus und            hilfe- und Beratungsmöglichkeiten,\nerstellt jährlich eine gemeinsame Übersicht. Die Erfas-        5. Hilfen zur seelischen Stabilisierung und zur Förde-\nsung der Angaben soll mit dem 1. Januar 2018 begin-                rung der sozialen Kompetenz, unter anderem durch\nnen und ein Kalenderjahr umfassen. Der erste Bericht               Training sozialer und kommunikativer Fähigkeiten\nist 2019 zu veröffentlichen.                                       und im Umgang mit Krisensituationen,\n(3) Der Bund erstattet der Bundesarbeitsgemein-             6. das Training lebenspraktischer Fähigkeiten sowie\nschaft für Rehabilitation die notwendigen Aufwendun-\ngen für folgende Tätigkeiten:                                  7. die Anleitung und Motivation zur Inanspruchnahme\nvon Leistungen der medizinischen Rehabilitation.\n1. die Bereitstellung von Daten,\n2. die Datenaufarbeitung und                                                              § 43\n3. die Auswertungen über das Rehabilitationsgesche-                     Krankenbehandlung und Rehabilitation\nhen.\nDie in § 42 Absatz 1 genannten Ziele und § 12 Ab-\nsatz 1 und 3 sowie § 19 gelten auch bei Leistungen der\nKapitel 9                             Krankenbehandlung.\nLeistungen zur medizinischen Rehabilitation\n§ 44\n§ 42                                            Stufenweise Wiedereingliederung\nLeistungen zur medizinischen Rehabilitation                  Können arbeitsunfähige Leistungsberechtigte nach\n(1) Zur medizinischen Rehabilitation von Menschen           ärztlicher Feststellung ihre bisherige Tätigkeit teilweise\nmit Behinderungen und von Behinderung bedrohter                ausüben und können sie durch eine stufenweise Wie-\nMenschen werden die erforderlichen Leistungen er-              deraufnahme ihrer Tätigkeit voraussichtlich besser wie-\nbracht, um                                                     der in das Erwerbsleben eingegliedert werden, sollen\ndie medizinischen und die sie ergänzenden Leistungen\n1. Behinderungen einschließlich chronischer Krank-\nmit dieser Zielrichtung erbracht werden.\nheiten abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, aus-\nzugleichen, eine Verschlimmerung zu verhüten oder\n§ 45\n2. Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit und Pflege-\nbedürftigkeit zu vermeiden, zu überwinden, zu min-                         Förderung der Selbsthilfe\ndern, eine Verschlimmerung zu verhindern sowie den            Selbsthilfegruppen, Selbsthilfeorganisationen und\nvorzeitigen Bezug von laufenden Sozialleistungen zu        Selbsthilfekontaktstellen, die sich die Prävention, Re-\nverhüten oder laufende Sozialleistungen zu mindern.        habilitation, Früherkennung, Beratung, Behandlung\n(2) Leistungen zur medizinischen Rehabilitation um-         und Bewältigung von Krankheiten und Behinderungen\nfassen insbesondere                                            zum Ziel gesetzt haben, sollen nach einheitlichen\nGrundsätzen gefördert werden. Die Daten der Rehabili-\n1. Behandlung durch Ärzte, Zahnärzte und Angehörige            tationsträger über Art und Höhe der Förderung der\nanderer Heilberufe, soweit deren Leistungen unter          Selbsthilfe fließen in den Bericht der Bundesarbeitsge-\närztlicher Aufsicht oder auf ärztliche Anordnung aus-      meinschaft für Rehabilitation nach § 41 ein.\ngeführt werden, einschließlich der Anleitung, eigene\nHeilungskräfte zu entwickeln,                                                         § 46\n2. Früherkennung und Frühförderung für Kinder mit Be-                     Früherkennung und Frühförderung\nhinderungen und von Behinderung bedrohte Kinder,\n(1) Die medizinischen Leistungen zur Früherkennung\n3. Arznei- und Verbandsmittel,                                 und Frühförderung für Kinder mit Behinderungen und\n4. Heilmittel einschließlich physikalischer, Sprach- und       von Behinderung bedrohte Kinder nach § 42 Absatz 2\nBeschäftigungstherapie,                                    Nummer 2 umfassen auch","3252          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2016\n1. die medizinischen Leistungen der fachübergreifend          entfällt, darf für Leistungen in interdisziplinären Frühför-\narbeitenden Dienste und Einrichtungen sowie               derstellen oder in nach Landesrecht zugelassenen\n2. nichtärztliche sozialpädiatrische, psychologische,         Einrichtungen mit vergleichbarem interdisziplinärem\nheilpädagogische, psychosoziale Leistungen und            Förder-, Behandlungs- und Beratungsspektrum 65 Pro-\ndie Beratung der Erziehungsberechtigten, auch in          zent und in sozialpädiatrischen Zentren 20 Prozent\nfachübergreifend arbeitenden Diensten und Einrich-        nicht überschreiten. Landesrecht kann andere als pau-\ntungen, wenn sie unter ärztlicher Verantwortung           schale Abrechnungen vorsehen.\nerbracht werden und erforderlich sind, um eine dro-          (6) Kommen Landesrahmenvereinbarungen nach\nhende oder bereits eingetretene Behinderung zum           Absatz 4 bis zum 31. Juli 2019 nicht zustande, sollen\nfrühestmöglichen Zeitpunkt zu erkennen und einen          die Landesregierungen Regelungen durch Rechtsver-\nindividuellen Behandlungsplan aufzustellen.               ordnung entsprechend Absatz 4 Nummer 1 bis 3 treffen.\n(2) Leistungen zur Früherkennung und Frühförde-\nrung für Kinder mit Behinderungen und von Behinde-                                        § 47\nrung bedrohte Kinder umfassen weiterhin nichtärztliche                                 Hilfsmittel\ntherapeutische, psychologische, heilpädagogische,                (1) Hilfsmittel (Körperersatzstücke sowie orthopä-\nsonderpädagogische, psychosoziale Leistungen und              dische und andere Hilfsmittel) nach § 42 Absatz 2\ndie Beratung der Erziehungsberechtigten durch inter-          Nummer 6 umfassen die Hilfen, die von den Leistungs-\ndisziplinäre Frühförderstellen oder nach Landesrecht          berechtigten getragen oder mitgeführt oder bei einem\nzugelassene Einrichtungen mit vergleichbarem interdis-        Wohnungswechsel mitgenommen werden können und\nziplinärem Förder-, Behandlungs- und Beratungsspek-           unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles\ntrum. Die Leistungen sind erforderlich, wenn sie eine         erforderlich sind, um\ndrohende oder bereits eingetretene Behinderung zum\nfrühestmöglichen Zeitpunkt erkennen helfen oder die           1. einer drohenden Behinderung vorzubeugen,\neingetretene Behinderung durch gezielte Förder- und           2. den Erfolg einer Heilbehandlung zu sichern oder\nBehandlungsmaßnahmen ausgleichen oder mildern.                3. eine Behinderung bei der Befriedigung von Grund-\n(3) Leistungen nach Absatz 1 werden in Verbindung              bedürfnissen des täglichen Lebens auszugleichen,\nmit heilpädagogischen Leistungen nach § 79 als Kom-               soweit die Hilfsmittel nicht allgemeine Gebrauchsge-\nplexleistung erbracht. Die Komplexleistung umfasst                genstände des täglichen Lebens sind.\nauch Leistungen zur Sicherung der Interdisziplinarität.          (2) Der Anspruch auf Hilfsmittel umfasst auch die\nMaßnahmen zur Komplexleistung können gleichzeitig             notwendige Änderung, Instandhaltung, Ersatzbeschaf-\noder nacheinander sowie in unterschiedlicher und ge-          fung sowie die Ausbildung im Gebrauch der Hilfsmittel.\ngebenenfalls wechselnder Intensität ab Geburt bis zur         Der Rehabilitationsträger soll\nEinschulung eines Kindes mit Behinderungen oder dro-\nhender Behinderung erfolgen.                                  1. vor einer Ersatzbeschaffung prüfen, ob eine Ände-\nrung oder Instandsetzung von bisher benutzten\n(4) In den Landesrahmenvereinbarungen zwischen                 Hilfsmitteln wirtschaftlicher und gleich wirksam ist\nden beteiligten Rehabilitationsträgern und den Verbän-            und\nden der Leistungserbringer wird Folgendes geregelt:\n2. die Bewilligung der Hilfsmittel davon abhängig ma-\n1. die Anforderungen an interdisziplinäre Frühförder-             chen, dass die Leistungsberechtigten sich die Hilfs-\nstellen, nach Landesrecht zugelassene Einrichtun-             mittel anpassen oder sich in ihrem Gebrauch ausbil-\ngen mit vergleichbarem interdisziplinärem Förder-,            den lassen.\nBehandlungs- und Beratungsspektrum und sozial-\npädiatrische Zentren zu Mindeststandards, Berufs-            (3) Wählen Leistungsberechtigte ein geeignetes\ngruppen, Personalausstattung, sachlicher und räum-        Hilfsmittel in einer aufwendigeren Ausführung als not-\nlicher Ausstattung,                                       wendig, tragen sie die Mehrkosten selbst.\n2. die Dokumentation und Qualitätssicherung,                     (4) Hilfsmittel können auch leihweise überlassen\nwerden. In diesem Fall gelten die Absätze 2 und 3 ent-\n3. der Ort der Leistungserbringung sowie                      sprechend.\n4. die Vereinbarung und Abrechnung der Entgelte für\ndie als Komplexleistung nach Absatz 3 erbrachten                                      § 48\nLeistungen unter Berücksichtigung der Zuwendun-                         Verordnungsermächtigungen\ngen Dritter, insbesondere der Länder, für Leistungen\nnach der Verordnung zur Früherkennung und Früh-              Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird\nförderung.                                                ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministe-\nrium für Gesundheit durch Rechtsverordnung mit Zu-\n(5) Die Rehabilitationsträger schließen Vereinbarun-       stimmung des Bundesrates Näheres zu regeln\ngen über die pauschalierte Aufteilung der nach Absatz 4\nNummer 4 vereinbarten Entgelte für Komplexleistungen          1. zur Abgrenzung der in § 46 genannten Leistungen\nauf der Grundlage der Leistungszuständigkeit nach                 und der weiteren Leistungen dieser Dienste und Ein-\nSpezialisierung und Leistungsprofil des Dienstes oder             richtungen und\nder Einrichtung, insbesondere den vertretenen Fachdis-        2. zur Auswahl der im Einzelfall geeigneten Hilfsmittel,\nziplinen und dem Diagnosespektrum der leistungs-                  insbesondere zum Verfahren, zur Eignungsprüfung,\nberechtigten Kinder. Regionale Gegebenheiten werden               Dokumentation und leihweisen Überlassung der\nberücksichtigt. Der Anteil der Entgelte, der auf die für          Hilfsmittel sowie zur Zusammenarbeit der anderen\ndie Leistungen nach § 6 der Verordnung zur Früherken-             Rehabilitationsträger mit den orthopädischen Ver-\nnung und Frühförderung jeweils zuständigen Träger                 sorgungsstellen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2016            3253\nKapitel 10                            3. die Information und Beratung von Partnern und An-\ngehörigen sowie von Vorgesetzten und Kollegen,\nLeistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben                    wenn die Leistungsberechtigten dem zustimmen,\n§ 49                               4. die Vermittlung von Kontakten zu örtlichen Selbsthil-\nfe- und Beratungsmöglichkeiten,\nLeistungen zur Teilhabe\nam Arbeitsleben, Verordnungsermächtigung                5. Hilfen zur seelischen Stabilisierung und zur Förde-\nrung der sozialen Kompetenz, unter anderem durch\n(1) Zur Teilhabe am Arbeitsleben werden die erfor-             Training sozialer und kommunikativer Fähigkeiten\nderlichen Leistungen erbracht, um die Erwerbsfähigkeit            und im Umgang mit Krisensituationen,\nvon Menschen mit Behinderungen oder von Behinde-\nrung bedrohter Menschen entsprechend ihrer Leis-              6. das Training lebenspraktischer Fähigkeiten,\ntungsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern, herzustellen       7. das Training motorischer Fähigkeiten,\noder wiederherzustellen und ihre Teilhabe am Arbeits-         8. die Anleitung und Motivation zur Inanspruchnahme\nleben möglichst auf Dauer zu sichern.                             von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und\n(2) Frauen mit Behinderungen werden gleiche Chan-          9. die Beteiligung von Integrationsfachdiensten im\ncen im Erwerbsleben zugesichert, insbesondere durch               Rahmen ihrer Aufgabenstellung (§ 193).\nin der beruflichen Zielsetzung geeignete, wohnortnahe\nund auch in Teilzeit nutzbare Angebote.                          (7) Zu den Leistungen gehört auch die Übernahme\n(3) Die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben um-        1. der erforderlichen Kosten für Unterkunft und Verpfle-\nfassen insbesondere                                               gung, wenn für die Ausführung einer Leistung eine\nUnterbringung außerhalb des eigenen oder des\n1. Hilfen zur Erhaltung oder Erlangung eines Arbeits-             elterlichen Haushalts wegen Art oder Schwere der\nplatzes einschließlich Leistungen zur Aktivierung             Behinderung oder zur Sicherung des Erfolges der\nund beruflichen Eingliederung,                                Teilhabe am Arbeitsleben notwendig ist sowie\n2. eine Berufsvorbereitung einschließlich einer wegen         2. der erforderlichen Kosten, die mit der Ausführung\nder Behinderung erforderlichen Grundausbildung,               einer Leistung in unmittelbarem Zusammenhang\n3. die individuelle betriebliche Qualifizierung im Rah-           stehen, insbesondere für Lehrgangskosten, Prü-\nmen Unterstützter Beschäftigung,                              fungsgebühren, Lernmittel, Leistungen zur Aktivie-\nrung und beruflichen Eingliederung.\n4. die berufliche Anpassung und Weiterbildung, auch\nsoweit die Leistungen einen zur Teilnahme erforder-          (8) Leistungen nach Absatz 3 Nummer 1 und 7 um-\nlichen schulischen Abschluss einschließen,                fassen auch\n5. die berufliche Ausbildung, auch soweit die Leistun-        1. die Kraftfahrzeughilfe nach der Kraftfahrzeughilfe-\ngen in einem zeitlich nicht überwiegenden Abschnitt           Verordnung,\nschulisch durchgeführt werden,                            2. den Ausgleich für unvermeidbare Verdienstausfälle\n6. die Förderung der Aufnahme einer selbständigen                 des Leistungsberechtigten oder einer erforderlichen\nTätigkeit durch die Rehabilitationsträger nach § 6            Begleitperson wegen Fahrten der An- und Abreise\nAbsatz 1 Nummer 2 bis 5 und                                   zu einer Bildungsmaßnahme und zur Vorstellung\nbei einem Arbeitgeber, bei einem Träger oder einer\n7. sonstige Hilfen zur Förderung    der Teilhabe am Ar-\nEinrichtung für Menschen mit Behinderungen, durch\nbeitsleben, um Menschen mit     Behinderungen eine\ndie Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Num-\nangemessene und geeignete       Beschäftigung oder\nmer 2 bis 5,\neine selbständige Tätigkeit zu  ermöglichen und zu\nerhalten.                                                 3. die Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz für\nschwerbehinderte Menschen als Hilfe zur Erlangung\n(4) Bei der Auswahl der Leistungen werden Eignung,\neines Arbeitsplatzes,\nNeigung, bisherige Tätigkeit sowie Lage und Entwick-\nlung auf dem Arbeitsmarkt angemessen berücksichtigt.          4. die Kosten für Hilfsmittel, die wegen Art oder\nSoweit erforderlich, wird dabei die berufliche Eignung            Schwere der Behinderung erforderlich sind\nabgeklärt oder eine Arbeitserprobung durchgeführt; in             a) zur Berufsausübung,\ndiesem Fall werden die Kosten nach Absatz 7, Reise-\nb) zur Teilhabe an einer Leistung zur Teilhabe am\nkosten nach § 73 sowie Haushaltshilfe und Kinder-\nArbeitsleben oder zur Erhöhung der Sicherheit\nbetreuungskosten nach § 74 übernommen.\nauf dem Weg vom und zum Arbeitsplatz und am\n(5) Die Leistungen werden auch für Zeiten notwendi-               Arbeitsplatz selbst, es sei denn, dass eine Ver-\nger Praktika erbracht.                                               pflichtung des Arbeitgebers besteht oder solche\n(6) Die Leistungen umfassen auch medizinische,                    Leistungen als medizinische Leistung erbracht\npsychologische und pädagogische Hilfen, soweit diese                 werden können,\nLeistungen im Einzelfall erforderlich sind, um die in Ab-     5. die Kosten technischer Arbeitshilfen, die wegen Art\nsatz 1 genannten Ziele zu erreichen oder zu sichern und           oder Schwere der Behinderung zur Berufsausübung\nKrankheitsfolgen zu vermeiden, zu überwinden, zu min-             erforderlich sind und\ndern oder ihre Verschlimmerung zu verhüten. Leistun-          6. die Kosten der Beschaffung, der Ausstattung und\ngen sind insbesondere                                             der Erhaltung einer behinderungsgerechten Woh-\n1. Hilfen zur Unterstützung bei der Krankheits- und Be-           nung in angemessenem Umfang.\nhinderungsverarbeitung,                                   Die Leistung nach Satz 1 Nummer 3 wird für die Dauer\n2. Hilfen zur Aktivierung von Selbsthilfepotentialen,         von bis zu drei Jahren bewilligt und in Abstimmung mit","3254          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2016\ndem Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 1          2. die Arbeitgeber berechtigt waren, aus wichtigem\nbis 5 durch das Integrationsamt nach § 185 Absatz 4               Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist oder\nausgeführt. Der Rehabilitationsträger erstattet dem In-           aus Gründen, die in der Person oder dem Verhalten\ntegrationsamt seine Aufwendungen. Der Anspruch                    des Arbeitnehmers liegen, oder aus dringenden\nnach § 185 Absatz 4 bleibt unberührt.                             betrieblichen Erfordernissen, die einer Weiterbe-\n(9) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverord-               schäftigung in diesem Betrieb entgegenstehen, zu\nnung mit Zustimmung des Bundesrates Näheres über                  kündigen.\nVoraussetzungen, Gegenstand und Umfang der Leis-              Die Rückzahlung ist auf die Hälfte des Förderungsbe-\ntungen der Kraftfahrzeughilfe zur Teilhabe am Arbeits-        trages, höchstens aber den im letzten Jahr vor der Be-\nleben regeln.                                                 endigung des Beschäftigungsverhältnisses gewährten\nFörderungsbetrag begrenzt; nicht geförderte Nachbe-\n§ 50                               schäftigungszeiten werden anteilig berücksichtigt.\nLeistungen an Arbeitgeber\n§ 51\n(1) Die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Num-             Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation\nmer 2 bis 5 können Leistungen zur Teilhabe am Arbeits-\nleben auch an Arbeitgeber erbringen, insbesondere als            (1) Leistungen werden durch Berufsbildungswerke,\nBerufsförderungswerke und vergleichbare Einrichtun-\n1. Ausbildungszuschüsse zur betrieblichen Ausführung          gen der beruflichen Rehabilitation ausgeführt, wenn\nvon Bildungsleistungen,                                   Art oder Schwere der Behinderung der Leistungsbe-\n2. Eingliederungszuschüsse,                                   rechtigten oder die Sicherung des Erfolges die beson-\nderen Hilfen dieser Einrichtungen erforderlich machen.\n3. Zuschüsse für Arbeitshilfen im Betrieb und\nDie Einrichtung muss\n4. teilweise oder volle Kostenerstattung für eine befris-\n1. eine erfolgreiche Ausführung der Leistung erwarten\ntete Probebeschäftigung.                                      lassen nach Dauer, Inhalt und Gestaltung der Leis-\n(2) Die Leistungen können unter Bedingungen und                tungen, nach der Unterrichtsmethode, Ausbildung\nAuflagen erbracht werden.                                         und Berufserfahrung der Leitung und der Lehrkräfte\n(3) Ausbildungszuschüsse nach Absatz 1 Nummer 1                sowie nach der Ausgestaltung der Fachdienste,\nkönnen für die gesamte Dauer der Maßnahme geleistet           2. angemessene Teilnahmebedingungen bieten und\nwerden. Die Ausbildungszuschüsse sollen bei Ausbil-               behinderungsgerecht sein, insbesondere auch die\ndungsmaßnahmen die monatlichen Ausbildungsvergü-                  Beachtung der Erfordernisse des Arbeitsschutzes\ntungen nicht übersteigen, die von den Arbeitgebern im             und der Unfallverhütung gewährleisten,\nletzten Ausbildungsjahr gezahlt wurden.                       3. den Teilnehmenden und den von ihnen zu wählen-\n(4) Eingliederungszuschüsse nach Absatz 1 Num-                 den Vertretungen angemessene Mitwirkungsmög-\nmer 2 betragen höchstens 50 Prozent der vom Arbeit-               lichkeiten an der Ausführung der Leistungen bieten\ngeber regelmäßig gezahlten Entgelte, soweit sie die               sowie\ntariflichen Arbeitsentgelte oder, wenn eine tarifliche Re-    4. die Leistung nach den Grundsätzen der Wirtschaft-\ngelung nicht besteht, die für vergleichbare Tätigkeiten           lichkeit und Sparsamkeit, insbesondere zu ange-\nortsüblichen Arbeitsentgelte im Rahmen der Beitrags-              messenen Vergütungssätzen, ausführen.\nbemessungsgrenze in der Arbeitsförderung nicht über-\nDie zuständigen Rehabilitationsträger vereinbaren hie-\nsteigen. Die Eingliederungszuschüsse sollen im Regel-\nrüber gemeinsame Empfehlungen nach den §§ 26\nfall für höchstens ein Jahr gezahlt werden. Soweit es für\nund 37.\ndie Teilhabe am Arbeitsleben erforderlich ist, können\ndie Eingliederungszuschüsse um bis zu 20 Prozent-                (2) Werden Leistungen zur beruflichen Ausbildung in\npunkte höher festgelegt und bis zu einer Förderungs-          Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation ausgeführt,\nhöchstdauer von zwei Jahren gezahlt werden. Werden            sollen die Einrichtungen bei Eignung der Leistungsbe-\ndie Eingliederungszuschüsse länger als ein Jahr ge-           rechtigten darauf hinwirken, dass diese Ausbildung teil-\nzahlt, sind sie um mindestens 10 Prozentpunkte zu ver-        weise auch in Betrieben und Dienststellen durchgeführt\nmindern, entsprechend der zu erwartenden Zunahme              wird. Die Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation\nder Leistungsfähigkeit der Leistungsberechtigten und          unterstützen die Arbeitgeber bei der betrieblichen Aus-\nden abnehmenden Eingliederungserfordernissen gegen-           bildung und bei der Betreuung der auszubildenden\nüber der bisherigen Förderungshöhe. Bei der Berech-           Jugendlichen mit Behinderungen.\nnung der Eingliederungszuschüsse nach Satz 1 wird\nauch der Anteil des Arbeitgebers am Gesamtsozialver-                                    § 52\nsicherungsbeitrag berücksichtigt. Eingliederungszu-                      Rechtsstellung der Teilnehmenden\nschüsse sind zurückzuzahlen, wenn die Arbeitsverhält-            Werden Leistungen in Einrichtungen der beruflichen\nnisse während des Förderungszeitraums oder innerhalb          Rehabilitation ausgeführt, werden die Teilnehmenden\neines Zeitraums, der der Förderungsdauer entspricht,          nicht in den Betrieb der Einrichtungen eingegliedert.\nlängstens jedoch von einem Jahr, nach dem Ende der            Sie sind keine Arbeitnehmer im Sinne des Betriebs-\nLeistungen beendet werden. Der Eingliederungszu-              verfassungsgesetzes und wählen zu ihrer Mitwirkung\nschuss muss nicht zurückgezahlt werden, wenn                  besondere Vertreter. Bei der Ausführung werden die ar-\n1. die Leistungsberechtigten die Arbeitsverhältnisse          beitsrechtlichen Grundsätze über den Persönlichkeits-\ndurch Kündigung beenden oder das Mindestalter             schutz, die Haftungsbeschränkung sowie die gesetzli-\nfür den Bezug der gesetzlichen Altersrente erreicht       chen Vorschriften über den Arbeitsschutz, den Schutz\nhaben oder                                                vor Diskriminierungen in Beschäftigung und Beruf, den","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2016              3255\nErholungsurlaub und die Gleichberechtigung von Män-            eine weitere Qualifizierung zur Aufnahme einer sozial-\nnern und Frauen entsprechend angewendet.                       versicherungspflichtigen Beschäftigung führt.\n(3) Leistungen der Berufsbegleitung erhalten Men-\n§ 53\nschen mit Behinderungen insbesondere, um nach Be-\nDauer von Leistungen                         gründung eines sozialversicherungspflichtigen Be-\n(1) Leistungen werden für die Zeit erbracht, die vor-      schäftigungsverhältnisses die zu dessen Stabilisierung\ngeschrieben oder allgemein üblich ist, um das ange-            erforderliche Unterstützung und Krisenintervention zu\nstrebte Teilhabeziel zu erreichen. Eine Förderung kann         gewährleisten. Die Leistungen werden bei Zuständig-\ndarüber hinaus erfolgen, wenn besondere Umstände               keit eines Rehabilitationsträgers nach § 6 Absatz 1\ndies rechtfertigen.                                            Nummer 3 oder 5 von diesem, im Übrigen von dem\nIntegrationsamt im Rahmen seiner Zuständigkeit er-\n(2) Leistungen zur beruflichen Weiterbildung sollen        bracht, solange und soweit sie wegen Art oder Schwere\nin der Regel bei ganztägigem Unterricht nicht länger           der Behinderung zur Sicherung des Beschäftigungsver-\nals zwei Jahre dauern, es sei denn, dass das Teilhabe-         hältnisses erforderlich sind.\nziel nur über eine länger andauernde Leistung erreicht\nwerden kann oder die Eingliederungsaussichten nur                 (4) Stellt der Rehabilitationsträger während der indi-\ndurch eine länger andauernde Leistung wesentlich ver-          viduellen betrieblichen Qualifizierung fest, dass voraus-\nbessert werden. Abweichend von Satz 1 erster Teilsatz          sichtlich eine anschließende Berufsbegleitung erforder-\nsollen Leistungen zur beruflichen Weiterbildung, die zu        lich ist, für die ein anderer Leistungsträger zuständig\neinem Abschluss in einem allgemein anerkannten Aus-            ist, beteiligt er diesen frühzeitig.\nbildungsberuf führen und für die eine allgemeine Aus-\n(5) Die Unterstützte Beschäftigung kann von Integra-\nbildungsdauer von mehr als zwei Jahren vorgeschrie-\ntionsfachdiensten oder anderen Trägern durchgeführt\nben ist, nicht länger als zwei Drittel der üblichen Aus-\nwerden. Mit der Durchführung kann nur beauftragt wer-\nbildungszeit dauern.\nden, wer über die erforderliche Leistungsfähigkeit\nverfügt, um seine Aufgaben entsprechend den individu-\n§ 54\nellen Bedürfnissen der Menschen mit Behinderungen\nBeteiligung der Bundesagentur für Arbeit               erfüllen zu können. Insbesondere müssen die Beauf-\nDie Bundesagentur für Arbeit nimmt auf Anforderung         tragten\neines anderen Rehabilitationsträgers gutachterlich Stel-       1. über Fachkräfte verfügen, die eine geeignete Berufs-\nlung zu Notwendigkeit, Art und Umfang von Leistungen               qualifikation, eine psychosoziale oder arbeitspäda-\nunter Berücksichtigung arbeitsmarktlicher Zweckmä-                 gogische Zusatzqualifikation und eine ausreichende\nßigkeit. Dies gilt auch, wenn sich die Leistungsberech-            Berufserfahrung besitzen,\ntigten in einem Krankenhaus oder einer Einrichtung der\nmedizinischen oder der medizinisch-beruflichen Reha-           2. in der Lage sein, den Menschen mit Behinderungen\nbilitation aufhalten.                                              geeignete individuelle betriebliche Qualifizierungs-\nplätze zur Verfügung zu stellen und ihre berufliche\n§ 55                                   Eingliederung zu unterstützen,\nUnterstützte Beschäftigung                     3. über die erforderliche räumliche und sächliche Aus-\n(1) Ziel der Unterstützten Beschäftigung ist es, Leis-         stattung verfügen sowie\ntungsberechtigten mit besonderem Unterstützungs-               4. ein System des Qualitätsmanagements im Sinne\nbedarf eine angemessene, geeignete und sozialversi-                des § 37 Absatz 2 Satz 1 anwenden.\ncherungspflichtige Beschäftigung zu ermöglichen und\nzu erhalten. Unterstützte Beschäftigung umfasst eine              (6) Zur Konkretisierung und Weiterentwicklung der in\nindividuelle betriebliche Qualifizierung und bei Bedarf        Absatz 5 genannten Qualitätsanforderungen vereinba-\nBerufsbegleitung.                                              ren die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Num-\nmer 2 bis 5 sowie die Bundesarbeitsgemeinschaft der\n(2) Leistungen zur individuellen betrieblichen Qualifi-\nIntegrationsämter und Hauptfürsorgestellen im Rahmen\nzierung erhalten Menschen mit Behinderungen insbe-\nder Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation eine\nsondere, um sie für geeignete betriebliche Tätigkeiten\ngemeinsame Empfehlung. Die gemeinsame Empfeh-\nzu erproben, auf ein sozialversicherungspflichtiges Be-\nlung kann auch Ausführungen zu möglichen Leistungs-\nschäftigungsverhältnis vorzubereiten und bei der Ein-\ninhalten und zur Zusammenarbeit enthalten. § 26 Ab-\narbeitung und Qualifizierung auf einem betrieblichen Ar-\nsatz 4, 6 und 7 sowie § 27 gelten entsprechend.\nbeitsplatz zu unterstützen. Die Leistungen umfassen\nauch die Vermittlung von berufsübergreifenden Lernin-\nhalten und Schlüsselqualifikationen sowie die Weiter-                                      § 56\nentwicklung der Persönlichkeit der Menschen mit Be-                                   Leistungen in\nhinderungen. Die Leistungen werden vom zuständigen                      Werkstätten für behinderte Menschen\nRehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 5\nfür bis zu zwei Jahre erbracht, soweit sie wegen Art              Leistungen in anerkannten Werkstätten für behin-\noder Schwere der Behinderung erforderlich sind. Sie            derte Menschen (§ 219) werden erbracht, um die Leis-\nkönnen bis zu einer Dauer von weiteren zwölf Monaten           tungs- oder Erwerbsfähigkeit der Menschen mit Behin-\nverlängert werden, wenn auf Grund der Art oder                 derungen zu erhalten, zu entwickeln, zu verbessern\nSchwere der Behinderung der gewünschte nachhaltige             oder wiederherzustellen, die Persönlichkeit dieser Men-\nQualifizierungserfolg im Einzelfall nicht anders erreicht      schen weiterzuentwickeln und ihre Beschäftigung zu\nwerden kann und hinreichend gewährleistet ist, dass            ermöglichen oder zu sichern.","3256          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2016\n§ 57                               schluss an Leistungen im Berufsbildungsbereich (§ 57)\nLeistungen im                           oder an entsprechende Leistungen bei einem anderen\nEingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich              Leistungsanbieter (§ 60) erbracht; hiervon kann abge-\nwichen werden, wenn der Mensch mit Behinderungen\n(1) Leistungen im Eingangsverfahren und im Berufs-         bereits über die für die in Aussicht genommene Be-\nbildungsbereich einer anerkannten Werkstatt für behin-        schäftigung erforderliche Leistungsfähigkeit verfügt,\nderte Menschen erhalten Menschen mit Behinderungen            die er durch eine Beschäftigung auf dem allgemeinen\n1. im Eingangsverfahren zur Feststellung, ob die Werk-        Arbeitsmarkt erworben hat. Die Leistungen sollen in der\nstatt die geeignete Einrichtung für die Teilhabe des      Regel längstens bis zum Ablauf des Monats erbracht\nMenschen mit Behinderungen am Arbeitsleben ist            werden, in dem das für die Regelaltersrente im Sinne\nsowie welche Bereiche der Werkstatt und welche            des Sechsten Buches erforderliche Lebensalter erreicht\nLeistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für die           wird.\nMenschen mit Behinderungen in Betracht kommen,               (2) Die Leistungen im Arbeitsbereich sind gerichtet\nund um einen Eingliederungsplan zu erstellen;             auf\n2. im Berufsbildungsbereich, wenn die Leistungen er-          1. die Aufnahme, Ausübung und Sicherung einer der\nforderlich sind, um die Leistungs- oder Erwerbs-              Eignung und Neigung des Menschen mit Behinde-\nfähigkeit des Menschen mit Behinderungen so weit              rungen entsprechenden Beschäftigung,\nwie möglich zu entwickeln, zu verbessern oder wie-\n2. die Teilnahme an arbeitsbegleitenden Maßnahmen\nderherzustellen und erwartet werden kann, dass der\nzur Erhaltung und Verbesserung der im Berufsbil-\nMensch mit Behinderungen nach Teilnahme an die-\ndungsbereich erworbenen Leistungsfähigkeit und\nsen Leistungen in der Lage ist, wenigstens ein Min-\nzur Weiterentwicklung der Persönlichkeit sowie\ndestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung\nim Sinne des § 219 zu erbringen.                          3. die Förderung des Übergangs geeigneter Menschen\nmit Behinderungen auf den allgemeinen Arbeits-\n(2) Die Leistungen im Eingangsverfahren werden für\nmarkt durch geeignete Maßnahmen.\ndrei Monate erbracht. Die Leistungsdauer kann auf bis\nzu vier Wochen verkürzt werden, wenn während des                 (3) Die Werkstätten erhalten für die Leistungen nach\nEingangsverfahrens im Einzelfall festgestellt wird, dass      Absatz 2 vom zuständigen Rehabilitationsträger ange-\neine kürzere Leistungsdauer ausreichend ist.                  messene Vergütungen, die den Grundsätzen der Wirt-\nschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit ent-\n(3) Die Leistungen im Berufsbildungsbereich werden         sprechen. Die Vergütungen berücksichtigen\nfür zwei Jahre erbracht. Sie werden in der Regel zu-\nnächst für ein Jahr bewilligt. Sie werden für ein weiteres    1. alle für die Erfüllung der Aufgaben und der fachli-\nJahr bewilligt, wenn auf Grund einer fachlichen Stel-             chen Anforderungen der Werkstatt notwendigen\nlungnahme, die rechtzeitig vor Ablauf des Förderzeit-             Kosten sowie\nraums nach Satz 2 abzugeben ist, angenommen wird,             2. die mit der wirtschaftlichen Betätigung der Werkstatt\ndass die Leistungsfähigkeit des Menschen mit Behin-               in Zusammenhang stehenden Kosten, soweit diese\nderungen weiterentwickelt oder wiedergewonnen wer-                unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse\nden kann.                                                         in der Werkstatt und der dort beschäftigten Men-\n(4) Zeiten der individuellen betrieblichen Qualifizie-         schen mit Behinderungen nach Art und Umfang über\nrung im Rahmen einer Unterstützten Beschäftigung                  die in einem Wirtschaftsunternehmen üblicherweise\nnach § 55 werden zur Hälfte auf die Dauer des Berufs-             entstehenden Kosten hinausgehen.\nbildungsbereichs angerechnet. Allerdings dürfen die           Können die Kosten der Werkstatt nach Satz 2 Num-\nZeiten individueller betrieblicher Qualifizierung und die     mer 2 im Einzelfall nicht ermittelt werden, kann eine\nZeiten des Berufsbildungsbereichs insgesamt nicht             Vergütungspauschale für diese werkstattspezifischen\nmehr als 36 Monate betragen.                                  Kosten der wirtschaftlichen Betätigung der Werkstatt\nvereinbart werden.\n§ 58                                  (4) Bei der Ermittlung des Arbeitsergebnisses der\nLeistungen im Arbeitsbereich                    Werkstatt nach § 12 Absatz 4 der Werkstättenverord-\nnung werden die Auswirkungen der Vergütungen auf\n(1) Leistungen im Arbeitsbereich einer anerkannten\ndie Höhe des Arbeitsergebnisses dargestellt. Dabei\nWerkstatt für behinderte Menschen erhalten Menschen\nwird getrennt ausgewiesen, ob sich durch die Vergü-\nmit Behinderungen, bei denen wegen Art oder Schwere\ntung Verluste oder Gewinne ergeben. Das Arbeits-\nder Behinderung\nergebnis der Werkstatt darf nicht zur Minderung der\n1. eine Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeits-            Vergütungen nach Absatz 3 verwendet werden.\nmarkt einschließlich einer Beschäftigung in einem In-\nklusionsbetrieb (§ 215) oder                                                         § 59\n2. eine Berufsvorbereitung, eine individuelle betriebli-                       Arbeitsförderungsgeld\nche Qualifizierung im Rahmen Unterstützter Be-               (1) Die Werkstätten für behinderte Menschen erhal-\nschäftigung, eine berufliche Anpassung und Weiter-        ten von dem zuständigen Rehabilitationsträger zur\nbildung oder eine berufliche Ausbildung (§ 49 Ab-         Auszahlung an die im Arbeitsbereich beschäftigten\nsatz 3 Nummer 2 bis 6)                                    Menschen mit Behinderungen zusätzlich zu den Vergü-\nnicht, noch nicht oder noch nicht wieder in Betracht          tungen nach § 58 Absatz 3 ein Arbeitsförderungsgeld.\nkommt und die in der Lage sind, wenigstens ein Min-           Das Arbeitsförderungsgeld beträgt monatlich 52 Euro\ndestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung zu        für jeden im Arbeitsbereich beschäftigten Menschen\nerbringen. Leistungen im Arbeitsbereich werden im An-         mit Behinderungen, dessen Arbeitsentgelt zusammen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2016             3257\nmit dem Arbeitsförderungsgeld den Betrag von                  und Umfang der Leistungen bestimmen sich nach den\n351 Euro nicht übersteigt. Ist das Arbeitsentgelt höher       Umständen des Einzelfalles. Durch Landesrecht kann\nals 299 Euro, beträgt das Arbeitsförderungsgeld mo-           von dem Prozentsatz der Bezugsgröße nach Satz 2\nnatlich den Differenzbetrag zwischen dem Arbeitsent-          zweiter Halbsatz nach oben abgewichen werden.\ngelt und 351 Euro.                                               (3) Ein Lohnkostenzuschuss ist ausgeschlossen,\n(2) Das Arbeitsförderungsgeld bleibt bei Sozialleis-       wenn zu vermuten ist, dass der Arbeitgeber die Been-\ntungen, deren Zahlung von anderen Einkommen ab-               digung eines anderen Beschäftigungsverhältnisses ver-\nhängig ist, als Einkommen unberücksichtigt.                   anlasst hat, um durch die ersatzweise Einstellung eines\nMenschen mit Behinderungen den Lohnkostenzuschuss\n§ 60                               zu erhalten.\nAndere Leistungsanbieter                         (4) Die am Arbeitsplatz wegen der Behinderung er-\nforderliche Anleitung und Begleitung kann von meh-\n(1) Menschen mit Behinderungen, die Anspruch auf\nreren Leistungsberechtigten gemeinsam in Anspruch\nLeistungen nach den §§ 57 und 58 haben, können\ngenommen werden.\ndiese auch bei einem anderen Leistungsanbieter in An-\nspruch nehmen.                                                   (5) Eine Verpflichtung des Leistungsträgers, Leistun-\ngen zur Beschäftigung bei privaten oder öffentlichen\n(2) Die Vorschriften für Werkstätten für behinderte\nArbeitgebern zu ermöglichen, besteht nicht.\nMenschen gelten mit folgenden Maßgaben für andere\nLeistungsanbieter:\n§ 62\n1. sie bedürfen nicht der förmlichen Anerkennung,\nWahlrecht des Menschen mit Behinderungen\n2. sie müssen nicht über eine Mindestplatzzahl und die\n(1) Auf Wunsch des Menschen mit Behinderungen\nfür die Erbringung der Leistungen in Werkstätten er-\nwerden die Leistungen nach den §§ 57 und 58 von ei-\nforderliche räumliche und sächliche Ausstattung ver-      ner nach § 225 anerkannten Werkstatt für behinderte\nfügen,\nMenschen, von dieser zusammen mit einem oder meh-\n3. sie können ihr Angebot auf Leistungen nach § 57            reren anderen Leistungsanbietern oder von einem oder\noder § 58 oder Teile solcher Leistungen beschränken,      mehreren anderen Leistungsanbietern erbracht.\n4. sie sind nicht verpflichtet, Menschen mit Behinde-            (2) Werden Teile einer Leistung im Verantwortungs-\nrungen Leistungen nach § 57 oder § 58 zu erbringen,       bereich einer Werkstatt für behinderte Menschen oder\nwenn und solange die Leistungsvoraussetzungen             eines anderen Leistungsanbieters erbracht, so bedarf\nvorliegen,                                                die Leistungserbringung der Zustimmung des unmittel-\n5. eine dem Werkstattrat vergleichbare Vertretung wird        bar verantwortlichen Leistungsanbieters.\nab fünf Wahlberechtigten gewählt. Sie besteht bei\nbis zu 20 Wahlberechtigten aus einem Mitglied und                                   § 63\n6. eine Frauenbeauftragte wird ab fünf wahlberechtig-               Zuständigkeit nach den Leistungsgesetzen\nten Frauen gewählt, eine Stellvertreterin ab 20 wahl-        (1) Die Leistungen im Eingangsverfahren und im Be-\nberechtigten Frauen.                                      rufsbildungsbereich einer anerkannten Werkstatt für\n(3) Eine Verpflichtung des Leistungsträgers, Leistun-      behinderte Menschen erbringen\ngen durch andere Leistungsanbieter zu ermöglichen,            1. die Bundesagentur für Arbeit, soweit nicht einer der\nbesteht nicht.                                                    in den Nummern 2 bis 4 genannten Träger zuständig\n(4) Für das Rechtsverhältnis zwischen dem anderen              ist,\nLeistungsanbieter und dem Menschen mit Behinderun-            2. die Träger der Unfallversicherung im Rahmen ihrer\ngen gilt § 221 entsprechend.                                      Zuständigkeit für durch Arbeitsunfälle Verletzte und\nvon Berufskrankheiten Betroffene,\n§ 61                               3. die Träger der Rentenversicherung unter den Vor-\nBudget für Arbeit                             aussetzungen der §§ 11 bis 13 des Sechsten Buches\nund\n(1) Menschen mit Behinderungen, die Anspruch auf\nLeistungen nach § 58 haben und denen von einem pri-           4. die Träger der Kriegsopferfürsorge unter den Voraus-\nvaten oder öffentlichen Arbeitgeber ein sozialversiche-           setzungen der §§ 26 und 26a des Bundesversor-\nrungspflichtiges Arbeitsverhältnis mit einer tarifvertrag-        gungsgesetzes.\nlichen oder ortsüblichen Entlohnung angeboten wird,              (2) Die Leistungen im Arbeitsbereich einer anerkann-\nerhalten mit Abschluss dieses Arbeitsvertrages als            ten Werkstatt für behinderte Menschen erbringen\nLeistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben ein Budget            1. die Träger der Unfallversicherung im Rahmen ihrer\nfür Arbeit.                                                       Zuständigkeit für durch Arbeitsunfälle Verletzte und\n(2) Das Budget für Arbeit umfasst einen Lohnkosten-            von Berufskrankheiten Betroffene,\nzuschuss an den Arbeitgeber zum Ausgleich der Leis-           2. die Träger der Kriegsopferfürsorge unter den Voraus-\ntungsminderung des Beschäftigten und die Aufwen-                  setzungen des § 27d Absatz 1 Nummer 3 des Bun-\ndungen für die wegen der Behinderung erforderliche                desversorgungsgesetzes,\nAnleitung und Begleitung am Arbeitsplatz. Der Lohn-\nkostenzuschuss beträgt bis zu 75 Prozent des vom              3. die Träger der öffentlichen Jugendhilfe unter den\nArbeitgeber regelmäßig gezahlten Arbeitsentgelts,                 Voraussetzungen des § 35a des Achten Buches und\nhöchstens jedoch 40 Prozent der monatlichen Bezugs-           4. im Übrigen die Träger der Eingliederungshilfe unter\ngröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches. Dauer                den Voraussetzungen des § 99.","3258           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2016\n(3) Absatz 1 gilt auch für die Leistungen zur beruf-                                  § 65\nlichen Bildung bei einem anderen Leistungsanbieter.                       Leistungen zum Lebensunterhalt\nAbsatz 2 gilt auch für die Leistungen zur Beschäftigung\nbei einem anderen Leistungsanbieter sowie die Leis-               (1) Im Zusammenhang mit Leistungen zur medizini-\ntung des Budgets für Arbeit.                                   schen Rehabilitation leisten\n1. Krankengeld: die gesetzlichen Krankenkassen nach\nKapitel 11                                Maßgabe der §§ 44 und 46 bis 51 des Fünften\nBuches und des § 8 Absatz 2 in Verbindung mit\nUnterhaltssichernde                             den §§ 12 und 13 des Zweiten Gesetzes über die\nund andere ergänzende Leistungen                         Krankenversicherung der Landwirte,\n§ 64                               2. Verletztengeld: die Träger der Unfallversicherung\nnach Maßgabe der §§ 45 bis 48, 52 und 55 des\nErgänzende Leistungen                            Siebten Buches,\n(1) Die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation         3. Übergangsgeld: die Träger der Rentenversicherung\nund zur Teilhabe am Arbeitsleben der in § 6 Absatz 1               nach Maßgabe dieses Buches und der §§ 20 und 21\nNummer 1 bis 5 genannten Rehabilitationsträger wer-                des Sechsten Buches,\nden ergänzt durch\n4. Versorgungskrankengeld: die Träger der Kriegsop-\n1. Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletzten-                ferversorgung nach Maßgabe der §§ 16 bis 16h\ngeld, Übergangsgeld, Ausbildungsgeld oder Unter-               und 18a des Bundesversorgungsgesetzes.\nhaltsbeihilfe,\n(2) Im Zusammenhang mit Leistungen zur Teilhabe\n2. Beiträge und Beitragszuschüsse                              am Arbeitsleben leisten Übergangsgeld\na) zur Krankenversicherung nach Maßgabe des                1. die Träger der Unfallversicherung nach Maßgabe\nFünften Buches, des Zweiten Gesetzes über die               dieses Buches und der §§ 49 bis 52 des Siebten\nKrankenversicherung der Landwirte sowie des                 Buches,\nKünstlersozialversicherungsgesetzes,\n2. die Träger der Rentenversicherung nach Maßgabe\nb) zur Unfallversicherung nach Maßgabe des Sieb-               dieses Buches und der §§ 20 und 21 des Sechsten\nten Buches,                                                 Buches,\nc) zur Rentenversicherung nach Maßgabe des                 3. die Bundesagentur für Arbeit nach Maßgabe dieses\nSechsten Buches sowie des Künstlersozialversi-              Buches und der §§ 119 bis 121 des Dritten Buches,\ncherungsgesetzes,\n4. die Träger der Kriegsopferfürsorge nach Maßgabe\nd) zur Bundesagentur für Arbeit nach Maßgabe des               dieses Buches und des § 26a des Bundesversor-\nDritten Buches,                                             gungsgesetzes.\ne) zur Pflegeversicherung nach Maßgabe des Elften             (3) Menschen mit Behinderungen oder von Behinde-\nBuches,                                                 rung bedrohte Menschen haben Anspruch auf Über-\n3. ärztlich verordneten Rehabilitationssport in Gruppen        gangsgeld wie bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeits-\nunter ärztlicher Betreuung und Überwachung, ein-           leben für den Zeitraum, in dem die berufliche Eignung\nschließlich Übungen für behinderte oder von Be-            abgeklärt oder eine Arbeitserprobung durchgeführt wird\nhinderung bedrohte Frauen und Mädchen, die der             (§ 49 Absatz 4 Satz 2) und sie wegen der Teilnahme an\nStärkung des Selbstbewusstseins dienen,                    diesen Maßnahmen kein oder ein geringeres Arbeits-\nentgelt oder Arbeitseinkommen erzielen.\n4. ärztlich verordnetes Funktionstraining in Gruppen\nunter fachkundiger Anleitung und Überwachung,                 (4) Der Anspruch auf Übergangsgeld ruht, solange\ndie Leistungsempfängerin einen Anspruch auf Mutter-\n5. Reisekosten sowie                                           schaftsgeld hat; § 52 Nummer 2 des Siebten Buches\n6. Betriebs- oder Haushaltshilfe und Kinderbetreu-             bleibt unberührt.\nungskosten.                                                   (5) Während der Ausführung von Leistungen zur\n(2) Ist der Schutz von Menschen mit Behinderungen           erstmaligen beruflichen Ausbildung von Menschen mit\nbei Krankheit oder Pflege während der Teilnahme an             Behinderungen, berufsvorbereitenden Bildungsmaß-\nLeistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht ander-           nahmen und Leistungen zur individuellen betrieblichen\nweitig sichergestellt, können die Beiträge für eine frei-      Qualifizierung im Rahmen Unterstützter Beschäftigung\nwillige Krankenversicherung ohne Anspruch auf Kran-            sowie im Eingangsverfahren und im Berufsbildungs-\nkengeld und zur Pflegeversicherung bei einem Träger            bereich von anerkannten Werkstätten für behinderte\nder gesetzlichen Kranken- oder Pflegeversicherung              Menschen und anderen Leistungsanbietern leisten\noder, wenn dort im Einzelfall ein Schutz nicht gewähr-         1. die Bundesagentur für Arbeit Ausbildungsgeld nach\nleistet ist, die Beiträge zu einem privaten Krankenversi-          Maßgabe der §§ 122 bis 126 des Dritten Buches und\ncherungsunternehmen erbracht werden. Arbeitslose\nTeilnehmer an Leistungen zur medizinischen Rehabilita-         2. die Träger der Kriegsopferfürsorge Unterhaltsbeihilfe\ntion können für die Dauer des Bezuges von Verletzten-              unter den Voraussetzungen der §§ 26 und 26a des\ngeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld                    Bundesversorgungsgesetzes.\neinen Zuschuss zu ihrem Beitrag für eine private Versi-           (6) Die Träger der Kriegsopferfürsorge leisten in den\ncherung gegen Krankheit oder für die Pflegeversiche-           Fällen des § 27d Absatz 1 Nummer 3 des Bundesver-\nrung erhalten. Der Zuschuss wird nach § 174 Absatz 2           sorgungsgesetzes ergänzende Hilfe zum Lebensunter-\ndes Dritten Buches berechnet.                                  halt nach § 27a des Bundesversorgungsgesetzes.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2016               3259\n(7) Das Krankengeld, das Versorgungskrankengeld,           einmalig gezahltes Arbeitsentgelt verminderte Arbeits-\ndas Verletztengeld und das Übergangsgeld werden für           entgelt durch die Zahl der Stunden geteilt, für die es\nKalendertage gezahlt; wird die Leistung für einen ganzen      gezahlt wurde. Das Ergebnis wird mit der Zahl der sich\nKalendermonat gezahlt, so wird dieser mit 30 Tagen            aus dem Inhalt des Arbeitsverhältnisses ergebenden\nangesetzt.                                                    regelmäßigen wöchentlichen Arbeitsstunden verviel-\nfacht und durch sieben geteilt. Ist das Arbeitsentgelt\n§ 66                               nach Monaten bemessen oder ist eine Berechnung\nHöhe und Berechnung des Übergangsgelds                   des Regelentgelts nach den Sätzen 1 und 2 nicht mög-\nlich, gilt der 30. Teil des in dem letzten vor Beginn der\n(1) Der Berechnung des Übergangsgelds werden               Leistung abgerechneten Kalendermonat erzielten und\n80 Prozent des erzielten regelmäßigen Arbeitsentgelts         um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt verminderten Ar-\nund Arbeitseinkommens, soweit es der Beitragsberech-          beitsentgelts als Regelentgelt. Wird mit einer Arbeits-\nnung unterliegt (Regelentgelt), zugrunde gelegt, höchs-       leistung Arbeitsentgelt erzielt, das für Zeiten einer Frei-\ntens jedoch das in entsprechender Anwendung des               stellung vor oder nach dieser Arbeitsleistung fällig wird\n§ 67 berechnete Nettoarbeitsentgelt; als Obergrenze           (Wertguthaben nach § 7b des Vierten Buches), ist für\ngilt die für den Rehabilitationsträger jeweils geltende       die Berechnung des Regelentgelts das im Bemes-\nBeitragsbemessungsgrenze. Bei der Berechnung des              sungszeitraum der Beitragsberechnung zugrunde lie-\nRegelentgelts und des Nettoarbeitsentgelts werden             gende und um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt ver-\ndie für die jeweilige Beitragsbemessung und Beitrags-         minderte Arbeitsentgelt maßgebend; Wertguthaben,\ntragung geltenden Besonderheiten der Gleitzone nach           die nicht nach einer Vereinbarung über flexible Arbeits-\n§ 20 Absatz 2 des Vierten Buches nicht berücksichtigt.        zeitregelungen verwendet werden (§ 23b Absatz 2 des\nDas Übergangsgeld beträgt                                     Vierten Buches), bleiben außer Betracht. Bei der An-\n1. 75 Prozent der Berechnungsgrundlage für Leis-              wendung des Satzes 1 gilt als regelmäßige wöchent-\ntungsempfänger,                                           liche Arbeitszeit die Arbeitszeit, die dem gezahlten Ar-\na) die mindestens ein Kind im Sinne des § 32 Ab-          beitsentgelt entspricht. Für die Berechnung des Regel-\nsatz 1, 3 bis 5 des Einkommensteuergesetzes            entgelts wird der 360. Teil des einmalig gezahlten Ar-\nhaben,                                                 beitsentgelts, das in den letzten zwölf Kalendermona-\nten vor Beginn der Leistung nach § 23a des Vierten\nb) die ein Stiefkind (§ 56 Absatz 2 Nummer 1 des\nBuches der Beitragsberechnung zugrunde gelegen hat,\nErsten Buches) in ihren Haushalt aufgenommen\ndem nach den Sätzen 1 bis 5 berechneten Arbeitsent-\nhaben oder\ngelt hinzugerechnet.\nc) deren Ehegatten oder Lebenspartner, mit denen\nsie in häuslicher Gemeinschaft leben, eine Er-            (2) Bei Teilarbeitslosigkeit ist für die Berechnung das\nwerbstätigkeit nicht ausüben können, weil sie          Arbeitsentgelt maßgebend, das in der infolge der Teil-\ndie Leistungsempfänger pflegen oder selbst der         arbeitslosigkeit nicht mehr ausgeübten Beschäftigung\nPflege bedürfen und keinen Anspruch auf Leis-          erzielt wurde.\ntungen aus der Pflegeversicherung haben,                  (3) Für Leistungsempfänger, die Kurzarbeitergeld\n2. 68 Prozent der Berechnungsgrundlage für die übri-          bezogen haben, wird das regelmäßige Arbeitsentgelt\ngen Leistungsempfänger.                                   zugrunde gelegt, das zuletzt vor dem Arbeitsausfall er-\nzielt wurde.\nLeisten Träger der Kriegsopferfürsorge Übergangsgeld,\nbeträgt das Übergangsgeld 80 Prozent der Berech-                 (4) Das Regelentgelt wird bis zur Höhe der für den\nnungsgrundlage, wenn die Leistungsempfänger eine              Rehabilitationsträger jeweils geltenden Leistungs- oder\nder Voraussetzungen von Satz 3 Nummer 1 erfüllen,             Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt, in der Ren-\nund im Übrigen 70 Prozent der Berechnungsgrundlage.           tenversicherung bis zur Höhe des der Beitragsbemes-\n(2) Das Nettoarbeitsentgelt nach Absatz 1 Satz 1 be-       sung zugrunde liegenden Entgelts.\nrechnet sich, indem der Anteil am Nettoarbeitsentgelt,           (5) Für Leistungsempfänger, die im Inland nicht ein-\nder sich aus dem kalendertäglichen Hinzurechnungs-            kommensteuerpflichtig sind, werden für die Feststel-\nbetrag nach § 67 Absatz 1 Satz 6 ergibt, mit dem Pro-         lung des entgangenen Nettoarbeitsentgelts die Steuern\nzentsatz angesetzt wird, der sich aus dem Verhältnis          berücksichtigt, die bei einer Steuerpflicht im Inland\ndes kalendertäglichen Regelentgeltbetrages nach § 67          durch Abzug vom Arbeitsentgelt erhoben würden.\nAbsatz 1 Satz 1 bis 5 zu dem sich aus diesem Regel-\nentgeltbetrag ergebenden Nettoarbeitsentgelt ergibt.                                       § 68\nDas kalendertägliche Übergangsgeld darf das kalender-\ntägliche Nettoarbeitsentgelt, das sich aus dem Arbeits-               Berechnungsgrundlage in Sonderfällen\nentgelt nach § 67 Absatz 1 Satz 1 bis 5 ergibt, nicht            (1) Für die Berechnung des Übergangsgeldes wäh-\nübersteigen.                                                  rend des Bezuges von Leistungen zur Teilhabe am\nArbeitsleben werden 65 Prozent eines fiktiven Arbeits-\n§ 67                               entgelts zugrunde gelegt, wenn\nBerechnung des Regelentgelts                     1. die Berechnung nach den §§ 66 und 67 zu einem\n(1) Für die Berechnung des Regelentgelts wird das              geringeren Betrag führt,\nvon den Leistungsempfängern im letzten vor Beginn\n2. Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen nicht erzielt\nder Leistung oder einer vorangegangenen Arbeitsunfä-\nworden ist oder\nhigkeit abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraum,\nmindestens das während der letzten abgerechneten              3. der letzte Tag des Bemessungszeitraums bei Beginn\nvier Wochen (Bemessungszeitraum) erzielte und um                  der Leistungen länger als drei Jahre zurückliegt.","3260          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2016\n(2) Für die Festsetzung des fiktiven Arbeitsentgelts                                  § 71\nist der Leistungsempfänger der Qualifikationsgruppe\nzuzuordnen, die seiner beruflichen Qualifikation ent-                      Weiterzahlung der Leistungen\nspricht. Dafür gilt folgende Zuordnung:\n(1) Sind nach Abschluss von Leistungen zur medizi-\n1. für eine Hochschul- oder Fachhochschulausbildung           nischen Rehabilitation oder von Leistungen zur Teil-\n(Qualifikationsgruppe 1) ein Arbeitsentgelt in Höhe       habe am Arbeitsleben weitere Leistungen zur Teilhabe\nvon einem Dreihundertstel der Bezugsgröße,                am Arbeitsleben erforderlich, während derer dem\n2. für einen Fachschulabschluss, den Nachweis über            Grunde nach Anspruch auf Übergangsgeld besteht,\neine abgeschlossene Qualifikation als Meisterin oder      und können diese Leistungen aus Gründen, die die\nMeister oder einen Abschluss in einer vergleichbaren      Leistungsempfänger nicht zu vertreten haben, nicht un-\nEinrichtung (Qualifikationsgruppe 2) ein Arbeitsent-      mittelbar anschließend durchgeführt werden, werden\ngelt in Höhe von einem Dreihundertsechzigstel der         das Verletztengeld, das Versorgungskrankengeld oder\nBezugsgröße,                                              das Übergangsgeld für diese Zeit weitergezahlt. Vor-\naussetzung für die Weiterzahlung ist, dass\n3. für eine abgeschlossene Ausbildung in einem Aus-\nbildungsberuf (Qualifikationsgruppe 3) ein Arbeits-       1. die Leistungsempfänger arbeitsunfähig sind und\nentgelt in Höhe von einem Vierhundertfünfzigstel              keinen Anspruch auf Krankengeld mehr haben oder\nder Bezugsgröße und\n4. bei einer fehlenden Ausbildung (Qualifikations-            2. den Leistungsempfängern eine zumutbare Beschäf-\ngruppe 4) ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem                tigung aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben,\nSechshundertstel der Bezugsgröße.                             nicht vermittelt werden kann.\nMaßgebend ist die Bezugsgröße, die für den Wohnsitz              (2) Leistungsempfänger haben die Verzögerung von\noder für den gewöhnlichen Aufenthaltsort der Leis-            Weiterzahlungen insbesondere dann zu vertreten, wenn\ntungsempfänger im letzten Kalendermonat vor dem               sie zumutbare Angebote von Leistungen zur Teilhabe\nBeginn der Leistung gilt.                                     am Arbeitsleben nur deshalb ablehnen, weil die Leis-\ntungen in größerer Entfernung zu ihren Wohnorten an-\n§ 69                               geboten werden. Für die Beurteilung der Zumutbarkeit\nKontinuität der Bemessungsgrundlage                  ist § 140 Absatz 4 des Dritten Buches entsprechend\nanzuwenden.\nHaben Leistungsempfänger Krankengeld, Verletzten-\ngeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld be-              (3) Können Leistungsempfänger Leistungen zur Teil-\nzogen und wird im Anschluss daran eine Leistung zur           habe am Arbeitsleben allein aus gesundheitlichen\nmedizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Ar-         Gründen nicht mehr, aber voraussichtlich wieder in An-\nbeitsleben ausgeführt, so wird bei der Berechnung der         spruch nehmen, werden Übergangsgeld und Unter-\ndiese Leistungen ergänzenden Leistung zum Lebens-             haltsbeihilfe bis zum Ende dieser Leistungen, höchs-\nunterhalt von dem bisher zugrunde gelegten Arbeitsent-        tens bis zu sechs Wochen weitergezahlt.\ngelt ausgegangen; es gilt die für den Rehabilitations-\nträger jeweils geltende Beitragsbemessungsgrenze.                (4) Sind die Leistungsempfänger im Anschluss an\neine abgeschlossene Leistung zur Teilhabe am Arbeits-\n§ 70                               leben arbeitslos, werden Übergangsgeld und Unter-\nhaltsbeihilfe während der Arbeitslosigkeit bis zu drei\nAnpassung der Entgeltersatzleistungen                 Monate weitergezahlt, wenn sie sich bei der Agentur\n(1) Die Berechnungsgrundlage, die dem Kranken-             für Arbeit arbeitslos gemeldet haben und einen An-\ngeld, dem Versorgungskrankengeld, dem Verletzten-             spruch auf Arbeitslosengeld von mindestens drei Mo-\ngeld und dem Übergangsgeld zugrunde liegt, wird               naten nicht geltend machen können; die Anspruchs-\njeweils nach Ablauf eines Jahres ab dem Ende des              dauer von drei Monaten vermindert sich um die Anzahl\nBemessungszeitraums an die Entwicklung der Brutto-            von Tagen, für die Leistungsempfänger im Anschluss\narbeitsentgelte angepasst und zwar entsprechend der           an eine abgeschlossene Leistung zur Teilhabe am Ar-\nVeränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeit-          beitsleben einen Anspruch auf Arbeitslosengeld gel-\nnehmer (§ 68 Absatz 2 Satz 1 des Sechsten Buches)             tend machen können. In diesem Fall beträgt das Über-\nvom vorvergangenen zum vergangenen Kalenderjahr.              gangsgeld\n(2) Der Anpassungsfaktor wird errechnet, indem die         1. 67 Prozent bei Leistungsempfängern, bei denen die\nBruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer für das ver-            Voraussetzungen des erhöhten Bemessungssatzes\ngangene Kalenderjahr durch die entsprechenden Brut-               nach § 66 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 vorliegen und\ntolöhne und -gehälter für das vorvergangene Kalender-\njahr geteilt werden; § 68 Absatz 7 und § 121 Absatz 1         2. 60 Prozent bei den übrigen Leistungsempfängern,\ndes Sechsten Buches gelten entsprechend.\ndes sich aus § 66 Absatz 1 Satz 1 oder § 68 ergeben-\n(3) Eine Anpassung nach Absatz 1 erfolgt, wenn der\nden Betrages.\nnach Absatz 2 berechnete Anpassungsfaktor den Wert\n1,0000 überschreitet.\n(5) Ist im unmittelbaren Anschluss an Leistungen zur\n(4) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales          medizinischen Rehabilitation eine stufenweise Wieder-\ngibt jeweils zum 30. Juni eines Kalenderjahres den An-        eingliederung (§ 44) erforderlich, wird das Übergangs-\npassungsfaktor, der für die folgenden zwölf Monate            geld bis zum Ende der Wiedereingliederung weiterge-\nmaßgebend ist, im Bundesanzeiger bekannt.                     zahlt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2016               3261\n§ 72                               2. für eine wegen der Behinderung erforderliche Be-\nEinkommensanrechnung                             gleitperson einschließlich des für die Zeit der Beglei-\ntung entstehenden Verdienstausfalls,\n(1) Auf das Übergangsgeld der Rehabilitationsträger\nnach § 6 Absatz 1 Nummer 2, 4 und 5 wird Folgendes            3. für Kinder, deren Mitnahme an den Rehabilitationsort\nangerechnet:                                                      erforderlich ist, weil ihre anderweitige Betreuung\nnicht sichergestellt ist sowie\n1. Erwerbseinkommen aus einer Beschäftigung oder\neiner während des Anspruchs auf Übergangsgeld             4. für den erforderlichen Gepäcktransport.\nausgeübten Tätigkeit, das bei Beschäftigten um die           (2) Während der Ausführung von Leistungen zur\ngesetzlichen Abzüge und um einmalig gezahltes Ar-         Teilhabe am Arbeitsleben werden im Regelfall auch\nbeitsentgelt und bei sonstigen Leistungsempfängern        Reisekosten für zwei Familienheimfahrten je Monat\num 20 Prozent zu vermindern ist,                          übernommen. Anstelle der Kosten für die Familienheim-\n2. Leistungen des Arbeitgebers zum Übergangsgeld,             fahrten können für Fahrten von Angehörigen vom\nsoweit sie zusammen mit dem Übergangsgeld das             Wohnort zum Aufenthaltsort der Leistungsempfänger\nvor Beginn der Leistung erzielte, um die gesetzlichen     und zurück Reisekosten übernommen werden.\nAbzüge verminderte Arbeitsentgelt übersteigen,               (3) Reisekosten nach Absatz 2 werden auch im\nZusammenhang mit Leistungen zur medizinischen Re-\n3. Geldleistungen, die eine öffentlich-rechtliche Stelle\nhabilitation übernommen, wenn die Leistungen länger\nim Zusammenhang mit einer Leistung zur medizini-\nals acht Wochen erbracht werden.\nschen Rehabilitation oder einer Leistung zur Teilhabe\nam Arbeitsleben erbringt,                                    (4) Fahrkosten werden in Höhe des Betrages zu-\ngrunde gelegt, der bei Benutzung eines regelmäßig ver-\n4. Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder\nkehrenden öffentlichen Verkehrsmittels der niedrigsten\nVerletztenrenten in Höhe des sich aus § 18a Absatz 3\nBeförderungsklasse des zweckmäßigsten öffentlichen\nSatz 1 Nummer 4 des Vierten Buches ergebenden\nVerkehrsmittels zu zahlen ist, bei Benutzung sonstiger\nBetrages, wenn sich die Minderung der Erwerbs-\nVerkehrsmittel in Höhe der Wegstreckenentschädigung\nfähigkeit auf die Höhe der Berechnungsgrundlage\nnach § 5 Absatz 1 des Bundesreisekostengesetzes. Bei\nfür das Übergangsgeld nicht ausgewirkt hat,\nFahrpreiserhöhungen, die nicht geringfügig sind, hat\n5. Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, die            auf Antrag des Leistungsempfängers eine Anpassung\naus demselben Anlass wie die Leistungen zur Teil-         der Fahrkostenentschädigung zu erfolgen, wenn die\nhabe erbracht werden, wenn durch die Anrechnung           Maßnahme noch mindestens zwei weitere Monate an-\neine unbillige Doppelleistung vermieden wird,             dauert. Kosten für Pendelfahrten können nur bis zur\n6. Renten wegen Alters, die bei der Berechnung des            Höhe des Betrages übernommen werden, der unter Be-\nÜbergangsgeldes aus einem Teilarbeitsentgelt nicht        rücksichtigung von Art und Schwere der Behinderung\nberücksichtigt wurden,                                    bei einer zumutbaren auswärtigen Unterbringung für\nUnterbringung und Verpflegung zu leisten wäre.\n7. Verletztengeld nach den Vorschriften des Siebten\nBuches und\n§ 74\n8. vergleichbare Leistungen nach den Nummern 1 bis 7,\nHaushalts- oder\ndie von einer Stelle außerhalb des Geltungsbereichs\nBetriebshilfe und Kinderbetreuungskosten\ndieses Gesetzbuchs erbracht werden.\n(1) Haushaltshilfe wird geleistet, wenn\n(2) Bei der Anrechnung von Verletztenrenten mit Kin-\nderzulage und von Renten wegen verminderter Er-               1. den Leistungsempfängern wegen der Ausführung\nwerbsfähigkeit mit Kinderzuschuss auf das Übergangs-              einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder\ngeld bleibt ein Betrag in Höhe des Kindergeldes nach              einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben die Wei-\n§ 66 des Einkommensteuergesetzes oder § 6 des Bun-                terführung des Haushalts nicht möglich ist,\ndeskindergeldgesetzes außer Ansatz.                           2. eine andere im Haushalt lebende Person den Haus-\n(3) Wird ein Anspruch auf Leistungen, um die das               halt nicht weiterführen kann und\nÜbergangsgeld nach Absatz 1 Nummer 3 zu kürzen                3. im Haushalt ein Kind lebt, das bei Beginn der Haus-\nwäre, nicht erfüllt, geht der Anspruch insoweit mit Zah-          haltshilfe noch nicht zwölf Jahre alt ist oder wenn\nlung des Übergangsgeldes auf den Rehabilitations-                 das Kind eine Behinderung hat und auf Hilfe ange-\nträger über; die §§ 104 und 115 des Zehnten Buches                wiesen ist.\nbleiben unberührt.\n§ 38 Absatz 4 des Fünften Buches gilt entsprechend.\n§ 73                                  (2) Anstelle der Haushaltshilfe werden auf Antrag\ndes Leistungsempfängers die Kosten für die Mitnahme\nReisekosten                            oder für die anderweitige Unterbringung des Kindes bis\n(1) Als Reisekosten werden die erforderlichen Fahr-,       zur Höhe der Kosten der sonst zu erbringenden Haus-\nVerpflegungs- und Übernachtungskosten übernom-                haltshilfe übernommen, wenn die Unterbringung und\nmen, die im Zusammenhang mit der Ausführung einer             Betreuung des Kindes in dieser Weise sichergestellt ist.\nLeistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teil-         (3) Kosten für die Kinderbetreuung des Leistungs-\nhabe am Arbeitsleben stehen. Zu den Reisekosten ge-           empfängers können bis zu einem Betrag von 160 Euro\nhören auch die Kosten                                         je Kind und Monat übernommen werden, wenn die\n1. für besondere Beförderungsmittel, deren Inan-              Kosten durch die Ausführung einer Leistung zur medizi-\nspruchnahme wegen der Art oder Schwere der Be-            nischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeits-\nhinderung erforderlich ist,                               leben unvermeidbar sind. Es werden neben den Leis-","3262         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2016\ntungen zur Kinderbetreuung keine Leistungen nach den         5. Leistungen zum Erwerb und Erhalt praktischer\nAbsätzen 1 und 2 erbracht. Der in Satz 1 genannte                Kenntnisse und Fähigkeiten,\nBetrag erhöht sich entsprechend der Veränderung der          6. Leistungen zur Förderung der Verständigung,\nBezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches;\n§ 160 Absatz 3 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.               7. Leistungen zur Mobilität und\n(4) Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 erbringen         8. Hilfsmittel.\ndie landwirtschaftliche Alterskasse und die landwirt-\nschaftliche Krankenkasse Betriebs- und Haushaltshilfe                                   § 77\nnach den §§ 10 und 36 des Gesetzes über die Alters-                          Leistungen für Wohnraum\nsicherung der Landwirte und nach den §§ 9 und 10 des\n(1) Leistungen für Wohnraum werden erbracht, um\nZweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der\nLeistungsberechtigten zu Wohnraum zu verhelfen, der\nLandwirte, die landwirtschaftliche Berufsgenossen-\nzur Führung eines möglichst selbstbestimmten, eigen-\nschaft für die bei ihr versicherten landwirtschaftlichen\nverantwortlichen Lebens geeignet ist. Die Leistungen\nUnternehmer und im Unternehmen mitarbeitenden Ehe-\numfassen Leistungen für die Beschaffung, den Umbau,\ngatten nach den §§ 54 und 55 des Siebten Buches.\ndie Ausstattung und die Erhaltung von Wohnraum, der\nden besonderen Bedürfnissen von Menschen mit Be-\nKapitel 12                           hinderungen entspricht.\nLeistungen zur Teilhabe an Bildung                     (2) Aufwendungen für Wohnraum oberhalb der An-\ngemessenheitsgrenze nach § 42a des Zwölften Buches\n§ 75                              sind zu erstatten, soweit wegen des Umfangs von\nLeistungen zur Teilhabe an Bildung                 Assistenzleistungen ein gesteigerter Wohnraumbedarf\n(1) Zur Teilhabe an Bildung werden unterstützende         besteht.\nLeistungen erbracht, die erforderlich sind, damit Men-\nschen mit Behinderungen Bildungsangebote gleich-                                        § 78\nberechtigt wahrnehmen können.                                                   Assistenzleistungen\n(2) Die Leistungen umfassen insbesondere                     (1) Zur selbstbestimmten und eigenständigen Be-\n1. Hilfen zur Schulbildung, insbesondere im Rahmen           wältigung des Alltages einschließlich der Tagesstruktu-\nder Schulpflicht einschließlich der Vorbereitung hier-   rierung werden Leistungen für Assistenz erbracht. Sie\nzu,                                                      umfassen insbesondere Leistungen für die allgemeinen\nErledigungen des Alltags wie die Haushaltsführung, die\n2. Hilfen zur schulischen Berufsausbildung,                  Gestaltung sozialer Beziehungen, die persönliche Le-\n3. Hilfen zur Hochschulbildung und                           bensplanung, die Teilhabe am gemeinschaftlichen und\n4. Hilfen zur schulischen und hochschulischen berufli-       kulturellen Leben, die Freizeitgestaltung einschließlich\nchen Weiterbildung.                                      sportlicher Aktivitäten sowie die Sicherstellung der\nWirksamkeit der ärztlichen und ärztlich verordneten\nDie Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 3         Leistungen. Sie beinhalten die Verständigung mit der\nerbringen ihre Leistungen unter den Voraussetzungen          Umwelt in diesen Bereichen.\nund im Umfang der Bestimmungen des Siebten Buches\nals Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder zur            (2) Die Leistungsberechtigten entscheiden auf der\nTeilhabe am Leben in der Gemeinschaft.                       Grundlage des Teilhabeplans nach § 19 über die kon-\nkrete Gestaltung der Leistungen hinsichtlich Ablauf, Ort\nKapitel 13                           und Zeitpunkt der Inanspruchnahme. Die Leistungen\numfassen\nSoziale Teilhabe\n1. die vollständige und teilweise Übernahme von\nHandlungen zur Alltagsbewältigung sowie die Be-\n§ 76\ngleitung der Leistungsberechtigten und\nLeistungen zur Sozialen Teilhabe\n2. die Befähigung der Leistungsberechtigten zu einer\n(1) Leistungen zur Sozialen Teilhabe werden er-               eigenständigen Alltagsbewältigung.\nbracht, um eine gleichberechtigte Teilhabe am Leben\nDie Leistungen nach Nummer 2 werden von Fachkräf-\nin der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleich-\nten als qualifizierte Assistenz erbracht. Sie umfassen\ntern, soweit sie nicht nach den Kapiteln 9 bis 12\ninsbesondere die Anleitungen und Übungen in den Be-\nerbracht werden. Hierzu gehört, Leistungsberechtigte\nreichen nach Absatz 1 Satz 2.\nzu einer möglichst selbstbestimmten und eigenverant-\nwortlichen Lebensführung im eigenen Wohnraum sowie              (3) Die Leistungen für Assistenz nach Absatz 1 um-\nin ihrem Sozialraum zu befähigen oder sie hierbei zu         fassen auch Leistungen an Mütter und Väter mit Behin-\nunterstützen. Maßgeblich sind die Ermittlungen und           derungen bei der Versorgung und Betreuung ihrer\nFeststellungen nach den Kapiteln 3 und 4.                    Kinder.\n(2) Leistungen zur Sozialen Teilhabe sind insbeson-          (4) Sind mit der Assistenz nach Absatz 1 notwendige\ndere                                                         Fahrkosten oder weitere Aufwendungen des Assistenz-\n1. Leistungen für Wohnraum,                                  gebers, die nach den Besonderheiten des Einzelfalles\nnotwendig sind, verbunden, werden diese als ergän-\n2. Assistenzleistungen,                                      zende Leistungen erbracht.\n3. heilpädagogische Leistungen,                                 (5) Leistungsberechtigten Personen, die ein Ehren-\n4. Leistungen zur Betreuung in einer Pflegefamilie,          amt ausüben, sind angemessene Aufwendungen für","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2016             3263\neine notwendige Unterstützung zu erstatten, soweit die        tungsberechtigten in Fördergruppen und Schulungen\nUnterstützung nicht zumutbar unentgeltlich erbracht           oder ähnlichen Maßnahmen zur Vornahme lebensprak-\nwerden kann. Die notwendige Unterstützung soll hier-          tischer Handlungen einschließlich hauswirtschaftlicher\nbei vorrangig im Rahmen familiärer, freundschaftlicher,       Tätigkeiten zu befähigen, sie auf die Teilhabe am Ar-\nnachbarschaftlicher oder ähnlich persönlicher Bezie-          beitsleben vorzubereiten, ihre Sprache und Kommuni-\nhungen erbracht werden.                                       kation zu verbessern und sie zu befähigen, sich ohne\n(6) Leistungen zur Erreichbarkeit einer Ansprechper-       fremde Hilfe sicher im Verkehr zu bewegen. Die Leis-\nson unabhängig von einer konkreten Inanspruchnahme            tungen umfassen auch die blindentechnische Grund-\nwerden erbracht, soweit dies nach den Besonderheiten          ausbildung.\ndes Einzelfalles erforderlich ist.\n§ 82\n§ 79                                   Leistungen zur Förderung der Verständigung\nHeilpädagogische Leistungen                         Leistungen zur Förderung der Verständigung werden\n(1) Heilpädagogische Leistungen werden an noch             erbracht, um Leistungsberechtigten mit Hör- und\nnicht eingeschulte Kinder erbracht, wenn nach fach-           Sprachbehinderungen die Verständigung mit der Um-\nlicher Erkenntnis zu erwarten ist, dass hierdurch             welt aus besonderem Anlass zu ermöglichen oder zu\nerleichtern. Die Leistungen umfassen insbesondere\n1. eine drohende Behinderung abgewendet oder der\nHilfen durch Gebärdensprachdolmetscher und andere\nfortschreitende Verlauf einer Behinderung verlang-\ngeeignete Kommunikationshilfen. § 17 Absatz 2 des\nsamt wird oder\nErsten Buches bleibt unberührt.\n2. die Folgen einer Behinderung beseitigt oder gemil-\ndert werden können.                                                                  § 83\nHeilpädagogische Leistungen werden immer an                                   Leistungen zur Mobilität\nschwerstbehinderte und schwerstmehrfachbehinderte\nKinder, die noch nicht eingeschult sind, erbracht.               (1) Leistungen zur Mobilität umfassen\n(2) Heilpädagogische Leistungen umfassen alle              1. Leistungen zur Beförderung, insbesondere durch ei-\nMaßnahmen, die zur Entwicklung des Kindes und zur                 nen Beförderungsdienst, und\nEntfaltung seiner Persönlichkeit beitragen, einschließ-       2. Leistungen für ein Kraftfahrzeug.\nlich der jeweils erforderlichen nichtärztlichen therapeu-\ntischen, psychologischen, sonderpädagogischen, psy-              (2) Leistungen nach Absatz 1 erhalten Leistungs-\nchosozialen Leistungen und der Beratung der Erzie-            berechtigte nach § 2, denen die Nutzung öffentlicher\nhungsberechtigten, soweit die Leistungen nicht von            Verkehrsmittel auf Grund der Art und Schwere ihrer Be-\n§ 46 Absatz 1 erfasst sind.                                   hinderung nicht zumutbar ist. Leistungen nach Absatz 1\nNummer 2 werden nur erbracht, wenn die Leistungs-\n(3) In Verbindung mit Leistungen zur Früherkennung         berechtigten das Kraftfahrzeug führen können oder\nund Frühförderung nach § 46 Absatz 3 werden heilpä-           gewährleistet ist, dass ein Dritter das Kraftfahrzeug für\ndagogische Leistungen als Komplexleistung erbracht.           sie führt und Leistungen nach Absatz 1 Nummer 1 nicht\nDie Vorschriften der Verordnung zur Früherkennung             zumutbar oder wirtschaftlich sind.\nund Frühförderung behinderter und von Behinderung\nbedrohter Kinder finden Anwendung. In Verbindung                 (3) Die Leistungen nach Absatz 1 Nummer 2 umfas-\nmit schulvorbereitenden Maßnahmen der Schulträger             sen Leistungen\nwerden die Leistungen ebenfalls als Komplexleistung           1. zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs,\nerbracht.\n2. für die erforderliche Zusatzausstattung,\n§ 80                              3. zur Erlangung der Fahrerlaubnis,\nLeistungen zur Betreuung in einer Pflegefamilie            4. zur Instandhaltung und\nLeistungen zur Betreuung in einer Pflegefamilie wer-       5. für die mit dem Betrieb des Kraftfahrzeugs verbun-\nden erbracht, um Leistungsberechtigten die Betreuung              denen Kosten.\nin einer anderen Familie als der Herkunftsfamilie durch       Die Bemessung der Leistungen orientiert sich an der\neine geeignete Pflegeperson zu ermöglichen. Bei min-          Kraftfahrzeughilfe-Verordnung.\nderjährigen Leistungsberechtigten bedarf die Pflege-\nperson der Erlaubnis nach § 44 des Achten Buches.                (4) Sind die Leistungsberechtigten minderjährig, um-\nBei volljährigen Leistungsberechtigten gilt § 44 des          fassen die Leistungen nach Absatz 1 Nummer 2 den\nAchten Buches entsprechend. Die Regelungen über               wegen der Behinderung erforderlichen Mehraufwand\nVerträge mit Leistungserbringern bleiben unberührt.           bei der Beschaffung des Kraftfahrzeugs sowie Leistun-\ngen nach Absatz 3 Nummer 2.\n§ 81\n§ 84\nLeistungen zum Erwerb und\nErhalt praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten                                     Hilfsmittel\nLeistungen zum Erwerb und Erhalt praktischer                  (1) Die Leistungen umfassen Hilfsmittel, die erforder-\nKenntnisse und Fähigkeiten werden erbracht, um Leis-          lich sind, um eine durch die Behinderung bestehende\ntungsberechtigten die für sie erreichbare Teilhabe am         Einschränkung einer gleichberechtigten Teilhabe am\nLeben in der Gemeinschaft zu ermöglichen. Die Leis-           Leben in der Gemeinschaft auszugleichen. Hierzu ge-\ntungen sind insbesondere darauf gerichtet, die Leis-          hören insbesondere barrierefreie Computer.","3264           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2016\n(2) Die Leistungen umfassen auch eine notwendige             6. ein Mitglied auf Vorschlag der Bundesarbeits-\nUnterweisung im Gebrauch der Hilfsmittel sowie deren                gemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfür-\nnotwendige Instandhaltung oder Änderung.                            sorgestellen,\n(3) Soweit es im Einzelfall erforderlich ist, werden         7. ein Mitglied auf Vorschlag des Vorstands der Bun-\nLeistungen für eine Doppelausstattung erbracht.                     desagentur für Arbeit,\n8. zwei Mitglieder auf Vorschlag des Spitzenverban-\nKapitel 14                                 des Bund der Krankenkassen,\nBeteiligung der Verbände und Träger                   9. ein Mitglied auf Vorschlag der Spitzenvereinigun-\ngen der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung,\n§ 85                                10. drei Mitglieder auf Vorschlag der Deutschen Ren-\ntenversicherung Bund,\nKlagerecht der Verbände\n11. ein Mitglied auf Vorschlag der Bundesarbeits-\nWerden Menschen mit Behinderungen in ihren Rech-                 gemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozial-\nten nach diesem Buch verletzt, können an ihrer Stelle               hilfe,\nund mit ihrem Einverständnis Verbände klagen, die\nnach ihrer Satzung Menschen mit Behinderungen auf              12. ein Mitglied auf Vorschlag der Bundesarbeits-\nBundes- oder Landesebene vertreten und nicht selbst                 gemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege,\nam Prozess beteiligt sind. In diesem Fall müssen alle          13. ein Mitglied auf Vorschlag der Bundesarbeits-\nVerfahrensvoraussetzungen wie bei einem Rechts-                     gemeinschaft für Unterstützte Beschäftigung,\nschutzersuchen durch den Menschen mit Behinderun-              14. fünf Mitglieder auf Vorschlag der Arbeitsgemein-\ngen selbst vorliegen.                                               schaften der Einrichtungen der medizinischen Re-\nhabilitation, der Berufsförderungswerke, der Be-\n§ 86                                     rufsbildungswerke, der Werkstätten für behinderte\nBeirat für die Teilhabe                           Menschen und der Inklusionsbetriebe,\nvon Menschen mit Behinderungen                     15. ein Mitglied auf Vorschlag der für die Wahrnehmung\n(1) Beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales               der Interessen der ambulanten und stationären Re-\nwird ein Beirat für die Teilhabe von Menschen mit Be-               habilitationseinrichtungen auf Bundesebene maß-\nhinderungen gebildet, der das Bundesministerium für                 geblichen Spitzenverbände,\nArbeit und Soziales in Fragen der Teilhabe von Men-            16. zwei Mitglieder auf Vorschlag der Kassenärztlichen\nschen mit Behinderungen berät und bei Aufgaben der                  Bundesvereinigung und der Bundesärztekammer\nKoordinierung unterstützt. Zu den Aufgaben des Bei-                 und\nrats gehören insbesondere auch                                 17. ein Mitglied auf Vorschlag der Bundesarbeits-\n1. die Unterstützung bei der Förderung von Rehabilita-              gemeinschaft für Rehabilitation.\ntionseinrichtungen und die Mitwirkung bei der Ver-         Für jedes Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied zu\ngabe der Mittel des Ausgleichsfonds sowie                  berufen.\n2. die Anregung und Koordinierung von Maßnahmen\nzur Evaluierung der in diesem Buch getroffenen Re-                                     § 87\ngelungen im Rahmen der Rehabilitationsforschung                              Verfahren des Beirats\nund als forschungsbegleitender Ausschuss die\nDer Beirat für die Teilhabe von Menschen mit Behin-\nUnterstützung des Bundesministeriums bei der\nderungen wählt aus den ihm angehörenden Mitgliedern\nFestlegung von Fragestellungen und Kriterien.\nvon Seiten der Arbeitnehmer, Arbeitgeber und Organi-\nDas Bundesministerium für Arbeit und Soziales trifft           sationen behinderter Menschen jeweils für die Dauer\nEntscheidungen über die Vergabe der Mittel des Aus-            eines Jahres eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden\ngleichsfonds nur auf Grund von Vorschlägen des Bei-            und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Im\nrats.                                                          Übrigen gilt § 189 entsprechend.\n(2) Der Beirat besteht aus 49 Mitgliedern. Von diesen\n§ 88\nberuft das Bundesministerium für Arbeit und Soziales\nBerichte über\n1. zwei Mitglieder auf Vorschlag der Gruppenvertreter\ndie Lage von Menschen mit\nder Arbeitnehmer im Verwaltungsrat der Bundes-\nBehinderungen und die Entwicklung ihrer Teilhabe\nagentur für Arbeit,\n(1) Die Bundesregierung berichtet den gesetzgeben-\n2. zwei Mitglieder auf Vorschlag der Gruppenvertreter         den Körperschaften des Bundes einmal in der Legisla-\nder Arbeitgeber im Verwaltungsrat der Bundes-            turperiode, mindestens jedoch alle vier Jahre, über die\nagentur für Arbeit,                                      Lebenslagen der Menschen mit Behinderungen und der\n3. sechs Mitglieder auf Vorschlag der Behindertenver-         von Behinderung bedrohten Menschen sowie über die\nbände, die nach der Zusammensetzung ihrer Mit-           Entwicklung ihrer Teilhabe am Arbeitsleben und am Le-\nglieder dazu berufen sind, Menschen mit Behinde-         ben in der Gesellschaft. Die Berichterstattung zu den\nrungen auf Bundesebene zu vertreten,                     Lebenslagen umfasst Querschnittsthemen wie Gender\nMainstreaming, Migration, Alter, Barrierefreiheit, Diskri-\n4. 16 Mitglieder auf Vorschlag der Länder,\nminierung, Assistenzbedarf und Armut. Gegenstand\n5. drei Mitglieder auf Vorschlag der Bundesvereini-           des Berichts sind auch Forschungsergebnisse über\ngung der kommunalen Spitzenverbände,                     Wirtschaftlichkeit und Wirksamkeit staatlicher Maßnah-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2016            3265\nmen und der Leistungen der Rehabilitationsträger für             (2) Verpflichtungen anderer, insbesondere der Träger\ndie Zielgruppen des Berichts.                                 anderer Sozialleistungen, bleiben unberührt. Leistun-\n(2) Die Verbände der Menschen mit Behinderungen            gen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil\nwerden an der Weiterentwicklung des Berichtskonzep-           dieser Teil entsprechende Leistungen vorsieht; dies gilt\ntes beteiligt.                                                insbesondere bei einer gesetzlichen Verpflichtung der\nTräger anderer Sozialleistungen oder anderer Stellen,\nin ihrem Verantwortungsbereich die Verwirklichung der\n§ 89\nRechte für Menschen mit Behinderungen zu gewähr-\nVerordnungsermächtigung                        leisten oder zu fördern.\nDas Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann            (3) Das Verhältnis der Leistungen der Pflegeversi-\ndurch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-             cherung und der Leistungen der Eingliederungshilfe be-\nrates weitere Vorschriften über die Geschäftsführung          stimmt sich nach § 13 Absatz 3 des Elften Buches.\nund das Verfahren des Beirats nach § 87 erlassen.\n§ 92\nTe i l 2                                                      Beitrag\nBesondere                                  Zu den Leistungen der Eingliederungshilfe ist nach\nLeistungen zur selbst-                            Maßgabe des Kapitels 9 ein Beitrag aufzubringen.\nbestimmten Lebensführung\nfür Menschen mit Behinderungen                                                      § 93\n(Eingliederungshilferecht)                                  Verhältnis zu anderen Rechtsbereichen\n(1) Die Vorschriften über die Leistungen zur Siche-\nKapitel 1                             rung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch\nAllgemeine Vorschriften                      sowie über die Hilfe zum Lebensunterhalt und die\nGrundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung\n§ 90                               nach dem Zwölften Buch bleiben unberührt.\nAufgabe der Eingliederungshilfe                      (2) Die Vorschriften über die Hilfe zur Überwindung\nbesonderer sozialer Schwierigkeiten nach dem Achten\n(1) Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es, Leis-          Kapitel des Zwölften Buches, über die Altenhilfe nach\ntungsberechtigten eine individuelle Lebensführung zu          § 71 des Zwölften Buches und über die Blindenhilfe\nermöglichen, die der Würde des Menschen entspricht,           nach § 72 des Zwölften Buches bleiben unberührt.\nund die volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe\nam Leben in der Gesellschaft zu fördern. Die Leistung            (3) Die Hilfen zur Gesundheit nach dem Zwölften\nsoll sie befähigen, ihre Lebensplanung und -führung           Buch gehen den Leistungen der Eingliederungshilfe vor,\nmöglichst selbstbestimmt und eigenverantwortlich              wenn sie zur Beseitigung einer Beeinträchtigung mit\nwahrnehmen zu können.                                         drohender erheblicher Teilhabeeinschränkung nach\n§ 99 geeignet sind.\n(2) Besondere Aufgabe der medizinischen Rehabili-\ntation ist es, eine Beeinträchtigung nach § 99 Absatz 1                                 § 94\nabzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, auszuglei-\nchen, eine Verschlimmerung zu verhüten oder die Leis-                           Aufgaben der Länder\ntungsberechtigten soweit wie möglich unabhängig von              (1) Die Länder bestimmen die für die Durchführung\nPflege zu machen.                                             dieses Teils zuständigen Träger der Eingliederungshilfe.\n(3) Besondere Aufgabe der Teilhabe am Arbeitsleben            (2) Bei der Bestimmung durch Landesrecht ist si-\nist es, die Aufnahme, Ausübung und Sicherung einer            cherzustellen, dass die Träger der Eingliederungshilfe\nder Eignung und Neigung der Leistungsberechtigten             nach ihrer Leistungsfähigkeit zur Erfüllung dieser Auf-\nentsprechenden Beschäftigung sowie die Weiterent-             gaben geeignet sind. Sind in einem Land mehrere\nwicklung ihrer Leistungsfähigkeit und Persönlichkeit          Träger der Eingliederungshilfe bestimmt worden, unter-\nzu fördern.                                                   stützen die obersten Landessozialbehörden die Träger\nbei der Durchführung der Aufgaben nach diesem Teil.\n(4) Besondere Aufgabe der Teilhabe an Bildung ist\nDabei sollen sie insbesondere den Erfahrungsaus-\nes, Leistungsberechtigten eine ihren Fähigkeiten und\ntausch zwischen den Trägern sowie die Entwicklung\nLeistungen entsprechende Schulbildung und schuli-\nund Durchführung von Instrumenten zur zielgerichteten\nsche und hochschulische Aus- und Weiterbildung für\nErbringung und Überprüfung von Leistungen und der\neinen Beruf zur Förderung ihrer Teilhabe am Leben in\nQualitätssicherung einschließlich der Wirksamkeit der\nder Gesellschaft zu ermöglichen.\nLeistungen fördern.\n(5) Besondere Aufgabe der Sozialen Teilhabe ist es,\n(3) Die Länder haben auf flächendeckende, bedarfs-\ndie gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Ge-\ndeckende, am Sozialraum orientierte und inklusiv aus-\nmeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern.\ngerichtete Angebote von Leistungsanbietern hinzuwir-\nken und unterstützen die Träger der Eingliederungshilfe\n§ 91                               bei der Umsetzung ihres Sicherstellungsauftrages.\nNachrang der Eingliederungshilfe                      (4) Zur Förderung und Weiterentwicklung der Struk-\n(1) Eingliederungshilfe erhält, wer die erforderliche      turen der Eingliederungshilfe bildet jedes Land eine\nLeistung nicht von anderen oder von Trägern anderer           Arbeitsgemeinschaft. Die Arbeitsgemeinschaften be-\nSozialleistungen erhält.                                      stehen aus Vertretern des für die Eingliederungshilfe","3266           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2016\nzuständigen Ministeriums, der Träger der Eingliede-            tung und Nutzung ihrer Daten zu informieren. Sie sind\nrungshilfe, der Leistungserbringer sowie aus Vertretern        auf ihr Recht hinzuweisen, der Erhebung, Verarbeitung\nder Verbände für Menschen mit Behinderungen. Die               oder Nutzung ihrer Daten widersprechen zu können.\nLandesregierungen werden ermächtigt, durch Rechts-\nverordnung das Nähere über die Zusammensetzung                                            § 97\nund das Verfahren zu bestimmen.                                                        Fachkräfte\n(5) Die Länder treffen sich regelmäßig unter Beteili-         Bei der Durchführung der Aufgaben dieses Teils\ngung des Bundes sowie der Träger der Eingliederungs-           beschäftigen die Träger der Eingliederungshilfe eine\nhilfe zur Evidenzbeobachtung und zu einem Erfah-               dem Bedarf entsprechende Anzahl an Fachkräften aus\nrungsaustausch. Die Verbände der Leistungserbringer            unterschiedlichen Fachdisziplinen. Diese sollen\nsowie die Verbände für Menschen mit Behinderungen\nkönnen hinzugezogen werden. Gegenstand der Evi-                1. eine ihren Aufgaben entsprechende Ausbildung er-\ndenzbeobachtung und des Erfahrungsaustausches sind                 halten haben und insbesondere über umfassende\ninsbesondere                                                       Kenntnisse\n1. die Wirkung und Qualifizierung der Steuerungsinstru-            a) des Sozial- und Verwaltungsrechts,\nmente,                                                        b) über den leistungsberechtigten Personenkreis\n2. die Wirkungen der Regelungen zum leistungs-                        nach § 99 oder\nberechtigten Personenkreis nach § 99 sowie der                c) von Teilhabebedarfen und Teilhabebarrieren\nneuen Leistungen und Leistungsstrukturen,                     verfügen,\n3. die Umsetzung des Wunsch- und Wahlrechtes nach\n2. umfassende Kenntnisse über den regionalen Sozial-\n§ 104 Absatz 1 und 2,\nraum und seine Möglichkeiten zur Durchführung von\n4. die Wirkung der Koordinierung der Leistungen und                Leistungen der Eingliederungshilfe haben sowie\nder trägerübergreifenden Verfahren der Bedarfser-\n3. die Fähigkeit zur Kommunikation mit allen Beteilig-\nmittlung und -feststellung und\nten haben.\n5. die Auswirkungen des Beitrags.\nSoweit Mitarbeiter der Leistungsträger nicht oder nur\nDie Erkenntnisse sollen zur Weiterentwicklung der Ein-         zum Teil die Voraussetzungen erfüllen, ist ihnen Gele-\ngliederungshilfe zusammengeführt werden.                       genheit zur Fortbildung und zum Austausch mit Men-\nschen mit Behinderungen zu geben. Die fachliche\n§ 95                               Fortbildung der Fachkräfte, die insbesondere die\nSicherstellungsauftrag                       Durchführung der Aufgaben nach den §§ 106 und 117\numfasst, ist zu gewährleisten.\nDie Träger der Eingliederungshilfe haben im Rahmen\nihrer Leistungsverpflichtung eine personenzentrierte\n§ 98\nLeistung für Leistungsberechtigte unabhängig vom Ort\nder Leistungserbringung sicherzustellen (Sicherstel-                            Örtliche Zuständigkeit\nlungsauftrag), soweit dieser Teil nichts Abweichendes             (1) Für die Eingliederungshilfe örtlich zuständig ist\nbestimmt. Sie schließen hierzu Vereinbarungen mit              der Träger der Eingliederungshilfe, in dessen Bereich\nden Leistungsanbietern nach den Vorschriften des               die leistungsberechtigte Person ihren gewöhnlichen\nKapitels 8 ab. Im Rahmen der Strukturplanung sind              Aufenthalt zum Zeitpunkt der ersten Antragstellung\ndie Erkenntnisse aus der Gesamtplanung nach Kapitel 7          nach § 108 Absatz 1 hat oder in den zwei Monaten\nzu berücksichtigen.                                            vor den Leistungen einer Betreuung über Tag und\nNacht zuletzt gehabt hatte. Bedarf es nach § 108 Ab-\n§ 96                               satz 2 keines Antrags, ist der Beginn des Verfahrens\nZusammenarbeit                            nach Kapitel 7 maßgeblich. Diese Zuständigkeit bleibt\n(1) Die Träger der Eingliederungshilfe arbeiten mit        bis zur Beendigung des Leistungsbezuges bestehen.\nLeistungsanbietern und anderen Stellen, deren Auf-             Sie ist neu festzustellen, wenn für einen zusammenhän-\ngabe die Lebenssituation von Menschen mit Behinde-             genden Zeitraum von mindestens sechs Monaten keine\nrungen betrifft, zusammen.                                     Leistungen bezogen wurden. Eine Unterbrechung des\nLeistungsbezuges wegen stationärer Krankenhaus-\n(2) Die Stellung der Kirchen und Religionsgesell-          behandlung oder medizinischer Rehabilitation gilt nicht\nschaften des öffentlichen Rechts sowie der Verbände            als Beendigung des Leistungsbezuges.\nder Freien Wohlfahrtspflege als Träger eigener sozialer\nAufgaben und ihre Tätigkeit zur Erfüllung dieser Auf-             (2) Steht innerhalb von vier Wochen nicht fest, ob\ngaben werden durch diesen Teil nicht berührt.                  und wo der gewöhnliche Aufenthalt begründet worden\nist, oder ist ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht vorhan-\n(3) Ist die Beratung und Sicherung der gleichmäßi-         den oder nicht zu ermitteln, hat der für den tatsächli-\ngen, gemeinsamen oder ergänzenden Erbringung von               chen Aufenthalt zuständige Träger der Eingliederungs-\nLeistungen geboten, sollen zu diesem Zweck Arbeits-            hilfe über die Leistung unverzüglich zu entscheiden und\ngemeinschaften gebildet werden.                                sie vorläufig zu erbringen. Steht der gewöhnliche Auf-\n(4) Sozialdaten dürfen im Rahmen der Zusammenar-           enthalt in den Fällen des Satzes 1 fest, wird der Träger\nbeit nur erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, so-         der Eingliederungshilfe nach Absatz 1 örtlich zuständig\nweit dies zur Erfüllung von Aufgaben nach diesem Teil          und hat dem nach Satz 1 leistenden Träger die Kosten\nerforderlich ist oder durch Rechtsvorschriften des So-         zu erstatten. Ist ein gewöhnlicher Aufenthalt im Bun-\nzialgesetzbuches angeordnet oder erlaubt ist. Die Leis-        desgebiet nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln, ist\ntungsberechtigten sind über die Erhebung, Verarbei-            der Träger der Eingliederungshilfe örtlich zuständig, in","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2016                3267\ndessen Bereich sich die leistungsberechtigte Person           enthaltsland oder von anderen erbracht werden oder zu\ntatsächlich aufhält.                                          erwarten sind.\n(3) Werden für ein Kind vom Zeitpunkt der Geburt an           (3) Art und Maß der Leistungserbringung sowie der\nLeistungen nach diesem Teil des Buches über Tag und           Einsatz des Einkommens und Vermögens richten sich\nNacht beantragt, tritt an die Stelle seines gewöhnlichen      nach den besonderen Verhältnissen im Aufenthaltsland.\nAufenthalts der gewöhnliche Aufenthalt der Mutter.               (4) Für die Leistung zuständig ist der Träger der Ein-\n(4) Als gewöhnlicher Aufenthalt im Sinne dieser Vor-       gliederungshilfe, in dessen Bereich die antragstellende\nschrift gilt nicht der stationäre Aufenthalt oder der auf     Person geboren ist. Liegt der Geburtsort im Ausland\nrichterlich angeordneter Freiheitsentziehung beruhende        oder ist er nicht zu ermitteln, wird der örtlich zuständige\nAufenthalt in einer Vollzugsanstalt. In diesen Fällen ist     Träger von einer Schiedsstelle bestimmt.\nder Träger der Eingliederungshilfe örtlich zuständig, in         (5) Die Träger der Eingliederungshilfe arbeiten mit\ndessen Bereich die leistungsberechtigte Person ihren          den deutschen Dienststellen im Ausland zusammen.\ngewöhnlichen Aufenthalt in den letzten zwei Monaten\nvor der Aufnahme zuletzt hatte.                                                          § 102\nLeistungen der Eingliederungshilfe\nKapitel 2\n(1) Die Leistungen der Eingliederungshilfe umfassen\nGrundsätze der Leistungen\n1. Leistungen zur medizinischen Rehabilitation,\n§ 99                              2. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben,\nLeistungsberechtigter Personenkreis                  3. Leistungen zur Teilhabe an Bildung und\nLeistungen der Eingliederungshilfe erhalten Perso-         4. Leistungen zur Sozialen Teilhabe.\nnen nach § 53 Absatz 1 und 2 des Zwölften Buches                 (2) Leistungen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 gehen\nund den §§ 1 bis 3 der Eingliederungshilfe-Verordnung         den Leistungen nach Absatz 1 Nummer 4 vor.\nin der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung.\n§ 103\n§ 100                                              Regelung für Menschen\nEingliederungshilfe für Ausländer                          mit Behinderungen und Pflegebedarf\n(1) Ausländer, die sich im Inland tatsächlich aufhal-         (1) Werden Leistungen der Eingliederungshilfe in\nten, können Leistungen nach diesem Teil erhalten, so-         Einrichtungen oder Räumlichkeiten im Sinne des\nweit dies im Einzelfall gerechtfertigt ist. Die Einschrän-    § 43a des Elften Buches in Verbindung mit § 71 Ab-\nkung auf Ermessensleistungen nach Satz 1 gilt nicht für       satz 4 des Elften Buches erbracht, umfasst die Leistung\nAusländer, die im Besitz einer Niederlassungserlaubnis        auch die Pflegeleistungen in diesen Einrichtungen oder\noder eines befristeten Aufenthaltstitels sind und sich        Räumlichkeiten. Stellt der Leistungserbringer fest, dass\nvoraussichtlich dauerhaft im Bundesgebiet aufhalten.          der Mensch mit Behinderungen so pflegebedürftig ist,\nAndere Rechtsvorschriften, nach denen Leistungen              dass die Pflege in diesen Einrichtungen oder Räumlich-\nder Eingliederungshilfe zu erbringen sind, bleiben un-        keiten nicht sichergestellt werden kann, vereinbaren der\nberührt.                                                      Träger der Eingliederungshilfe und die zuständige Pflege-\nkasse mit dem Leistungserbringer, dass die Leistung\n(2) Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerber-\nbei einem anderen Leistungserbringer erbracht wird;\nleistungsgesetzes erhalten keine Leistungen der Ein-\ndabei ist angemessenen Wünschen des Menschen mit\ngliederungshilfe.\nBehinderungen Rechnung zu tragen. Die Entscheidung\n(3) Ausländer, die eingereist sind, um Leistungen          zur Vorbereitung der Vereinbarung nach Satz 2 erfolgt\nnach diesem Teil zu erlangen, haben keinen Anspruch           nach den Regelungen zur Gesamtplanung nach Kapi-\nauf Leistungen der Eingliederungshilfe.                       tel 7.\n(2) Werden Leistungen der Eingliederungshilfe außer-\n§ 101                              halb von Einrichtungen oder Räumlichkeiten im Sinne\nEingliederungshilfe für Deutsche im Ausland             des § 43a des Elften Buches in Verbindung mit § 71\nAbsatz 4 des Elften Buches erbracht, umfasst die Leis-\n(1) Deutsche, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im\ntung auch die Leistungen der häuslichen Pflege nach\nAusland haben, erhalten keine Leistungen der Ein-\nden §§ 64a bis 64f, 64i und 66 des Zwölften Buches,\ngliederungshilfe. Hiervon kann im Einzelfall nur ab-\nsolange die Teilhabeziele nach Maßgabe des Gesamt-\ngewichen werden, soweit dies wegen einer außer-\nplanes (§ 121) erreicht werden können, es sei denn der\ngewöhnlichen Notlage unabweisbar ist und zugleich\nLeistungsberechtigte hat vor Vollendung des für die\nnachgewiesen wird, dass eine Rückkehr in das Inland\nRegelaltersrente im Sinne des Sechsten Buches erfor-\naus folgenden Gründen nicht möglich ist:\nderlichen Lebensjahres keine Leistungen der Eingliede-\n1. Pflege und Erziehung eines Kindes, das aus recht-          rungshilfe erhalten. Satz 1 gilt entsprechend in Fällen,\nlichen Gründen im Ausland bleiben muss,                   in denen der Leistungsberechtigte vorübergehend Leis-\n2. längerfristige stationäre Betreuung in einer Einrich-      tungen nach den §§ 64g und 64h des Zwölften Buches\ntung oder Schwere der Pflegebedürftigkeit oder            in Anspruch nimmt. Die Länder können durch Landes-\nrecht bestimmen, dass der für die Leistungen der häus-\n3. hoheitliche Gewalt.                                        lichen Pflege zuständige Träger der Sozialhilfe die Kos-\n(2) Leistungen der Eingliederungshilfe werden nicht        ten der vom Träger der Eingliederungshilfe erbrachten\nerbracht, soweit sie von dem hierzu verpflichteten Auf-       Leistungen der häuslichen Pflege zu erstatten hat.","3268          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2016\n§ 104                                  (3) Leistungen zur Sozialen Teilhabe können mit Zu-\nstimmung der Leistungsberechtigten auch in Form\nLeistungen nach\neiner pauschalen Geldleistung erbracht werden, soweit\nder Besonderheit des Einzelfalles\nes dieser Teil vorsieht. Die Träger der Eingliederungs-\n(1) Die Leistungen der Eingliederungshilfe bestim-         hilfe regeln das Nähere zur Höhe und Ausgestaltung\nmen sich nach der Besonderheit des Einzelfalles, ins-         der Pauschalen.\nbesondere nach der Art des Bedarfes, den persönli-                (4) Die Leistungen der Eingliederungshilfe werden\nchen Verhältnissen, dem Sozialraum und den eigenen            auf Antrag auch als Teil eines Persönlichen Budgets\nKräften und Mitteln; dabei ist auch die Wohnform zu           ausgeführt. Die Vorschrift zum Persönlichen Budget\nwürdigen. Sie werden so lange geleistet, wie die Teil-        nach § 29 ist insoweit anzuwenden.\nhabeziele nach Maßgabe des Gesamtplanes (§ 121)\nerreichbar sind.                                                                        § 106\n(2) Wünschen der Leistungsberechtigten, die sich                          Beratung und Unterstützung\nauf die Gestaltung der Leistung richten, ist zu entspre-\nchen, soweit sie angemessen sind. Die Wünsche der                 (1) Zur Erfüllung der Aufgaben dieses Teils werden\nLeistungsberechtigten gelten nicht als angemessen,            die Leistungsberechtigten, auf ihren Wunsch auch im\nBeisein einer Person ihres Vertrauens, vom Träger der\n1. wenn und soweit die Höhe der Kosten der ge-                Eingliederungshilfe beraten und, soweit erforderlich,\nwünschten Leistung die Höhe der Kosten für eine           unterstützt. Die Beratung erfolgt in einer für den Leis-\nvergleichbare Leistung von Leistungserbringern, mit       tungsberechtigten wahrnehmbaren Form.\ndenen eine Vereinbarung nach Kapitel 8 besteht, un-\n(2) Die Beratung umfasst insbesondere\nverhältnismäßig übersteigt und\n1. die persönliche Situation des Leistungsberechtigten,\n2. wenn der Bedarf nach der Besonderheit des Einzel-               den Bedarf, die eigenen Kräfte und Mittel sowie die\nfalles durch die vergleichbare Leistung gedeckt wer-           mögliche Stärkung der Selbsthilfe zur Teilhabe am\nden kann.                                                      Leben in der Gemeinschaft einschließlich eines ge-\n(3) Bei der Entscheidung nach Absatz 2 ist zunächst             sellschaftlichen Engagements,\ndie Zumutbarkeit einer von den Wünschen des Leis-             2. die Leistungen der Eingliederungshilfe einschließlich\ntungsberechtigten abweichenden Leistung zu prüfen.                 des Zugangs zum Leistungssystem,\nDabei sind die persönlichen, familiären und örtlichen\n3. die Leistungen anderer Leistungsträger,\nUmstände einschließlich der gewünschten Wohnform\nangemessen zu berücksichtigen. Kommt danach ein               4. die Verwaltungsabläufe,\nWohnen außerhalb von besonderen Wohnformen in Be-             5. Hinweise auf Leistungsanbieter und andere Hilfe-\ntracht, ist dieser Wohnform der Vorzug zu geben, wenn              möglichkeiten im Sozialraum und auf Möglichkeiten\ndies von der leistungsberechtigten Person gewünscht                zur Leistungserbringung,\nwird. Soweit die leistungsberechtigte Person dies\n6. Hinweise auf andere Beratungsangebote im Sozial-\nwünscht, sind in diesem Fall die im Zusammenhang\nraum,\nmit dem Wohnen stehenden Assistenzleistungen nach\n§ 113 Absatz 2 Nummer 2 im Bereich der Gestaltung             7. eine gebotene Budgetberatung.\nsozialer Beziehungen und der persönlichen Lebens-                 (3) Die Unterstützung umfasst insbesondere\nplanung nicht gemeinsam zu erbringen nach § 116\n1. Hilfe bei der Antragstellung,\nAbsatz 2 Nummer 1. Bei Unzumutbarkeit einer abwei-\nchenden Leistungsgestaltung ist ein Kostenvergleich           2. Hilfe bei der Klärung weiterer zuständiger Leistungs-\nnicht vorzunehmen.                                                 träger,\n(4) Auf Wunsch der Leistungsberechtigten sollen die        3. das Hinwirken auf zeitnahe Entscheidungen und\nLeistungen der Eingliederungshilfe von einem Leis-                 Leistungen der anderen Leistungsträger,\ntungsanbieter erbracht werden, der die Betreuung              4. Hilfe bei der Erfüllung von Mitwirkungspflichten,\ndurch Geistliche ihres Bekenntnisses ermöglicht.              5. Hilfe bei der Inanspruchnahme von Leistungen,\n(5) Leistungen der Eingliederungshilfe für Leistungs-      6. die Vorbereitung von Möglichkeiten der Teilhabe am\nberechtigte mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutsch-                Leben in der Gemeinschaft einschließlich des gesell-\nland können auch im Ausland erbracht werden, wenn                  schaftlichen Engagements,\ndies im Interesse der Aufgabe der Eingliederungshilfe\n7. die Vorbereitung von Kontakten und Begleitung zu\ngeboten ist, die Dauer der Leistungen durch den Aus-\nlandsaufenthalt nicht wesentlich verlängert wird und               Leistungsanbietern und anderen Hilfemöglichkeiten,\nkeine unvertretbaren Mehraufwendungen entstehen.              8. Hilfe bei der Entscheidung über Leistungserbringer\nsowie bei der Aushandlung und dem Abschluss von\n§ 105                                   Verträgen mit Leistungserbringern sowie\nLeistungsformen                          9. Hilfe bei der Erfüllung von Verpflichtungen aus der\nZielvereinbarung und dem Bewilligungsbescheid.\n(1) Die Leistungen der Eingliederungshilfe werden\n(4) Die Leistungsberechtigten sind hinzuweisen auf\nals Sach-, Geld- oder Dienstleistung erbracht.\ndie ergänzende unabhängige Teilhabeberatung nach\n(2) Zur Dienstleistung gehören insbesondere die            § 32, auf die Beratung und Unterstützung von Verbän-\nBeratung und Unterstützung in Angelegenheiten der             den der Freien Wohlfahrtspflege sowie von Angehöri-\nLeistungen der Eingliederungshilfe sowie in sonstigen         gen der rechtsberatenden Berufe und von sonstigen\nsozialen Angelegenheiten.                                     Stellen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2016             3269\n§ 107                                                        Kapitel 4\nÜbertragung,                                           Teilhabe am Arbeitsleben\nVerpfändung oder Pfändung, Auswahlermessen\n(1) Der Anspruch auf Leistungen der Eingliederungs-                                 § 111\nhilfe kann nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet                     Leistungen zur Beschäftigung\nwerden.                                                          (1) Leistungen zur Beschäftigung umfassen\n(2) Über Art und Maß der Leistungserbringung ist          1. Leistungen im Arbeitsbereich anerkannter Werkstät-\nnach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, so-                  ten für behinderte Menschen nach den §§ 58 und 62,\nweit das Ermessen nicht ausgeschlossen ist.\n2. Leistungen bei anderen Leistungsanbietern nach\nden §§ 60 und 62 sowie\n§ 108\n3. Leistungen bei privaten und öffentlichen Arbeit-\nAntragserfordernis                            gebern nach § 61.\n(1) Die Leistungen der Eingliederungshilfe nach die-         (2) Leistungen nach Absatz 1 umfassen auch Ge-\nsem Teil werden auf Antrag erbracht. Die Leistungen           genstände und Hilfsmittel, die wegen der gesundheitli-\nwerden frühestens ab dem Ersten des Monats der An-            chen Beeinträchtigung zur Aufnahme oder Fortsetzung\ntragstellung erbracht, wenn zu diesem Zeitpunkt die           der Beschäftigung erforderlich sind. Voraussetzung für\nVoraussetzungen bereits vorlagen.                             eine Hilfsmittelversorgung ist, dass der Leistungsbe-\n(2) Eines Antrages bedarf es nicht für Leistungen,        rechtigte das Hilfsmittel bedienen kann. Die Versorgung\nderen Bedarf in dem Verfahren nach Kapitel 7 ermittelt        mit Hilfsmitteln schließt eine notwendige Unterweisung\nworden ist.                                                   im Gebrauch und eine notwendige Instandhaltung oder\nÄnderung ein. Die Ersatzbeschaffung des Hilfsmittels\nerfolgt, wenn sie infolge der körperlichen Entwicklung\nKapitel 3                            der Leistungsberechtigten notwendig ist oder wenn das\nMedizinische Rehabilitation                     Hilfsmittel aus anderen Gründen ungeeignet oder un-\nbrauchbar geworden ist.\n§ 109                                  (3) Zu den Leistungen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2\ngehört auch das Arbeitsförderungsgeld nach § 59.\nLeistungen zur medizinischen Rehabilitation\n(1) Leistungen zur medizinischen Rehabilitation sind                               Kapitel 5\ninsbesondere die in § 42 Absatz 2 und 3 und § 64\nAbsatz 1 Nummer 3 bis 6 genannten Leistungen.                                    Teilhabe an Bildung\n(2) Die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation                                 § 112\nentsprechen den Rehabilitationsleistungen der gesetz-\nlichen Krankenversicherung.                                              Leistungen zur Teilhabe an Bildung\n(1) Leistungen zur Teilhabe an Bildung umfassen\n§ 110                               1. Hilfen zu einer Schulbildung, insbesondere im Rah-\nLeistungserbringung                            men der allgemeinen Schulpflicht und zum Besuch\nweiterführender Schulen einschließlich der Vorberei-\n(1) Leistungsberechtigte haben entsprechend den               tung hierzu; die Bestimmungen über die Ermögli-\nBestimmungen der gesetzlichen Krankenversicherung                 chung der Schulbildung im Rahmen der allgemeinen\ndie freie Wahl unter den Ärzten und Zahnärzten sowie              Schulpflicht bleiben unberührt, und\nunter den Krankenhäusern und Vorsorge- und Rehabi-\nlitationseinrichtungen.                                       2. Hilfen zur schulischen oder hochschulischen Ausbil-\ndung oder Weiterbildung für einen Beruf.\n(2) Bei der Erbringung von Leistungen zur medizini-\nDie Hilfen nach Satz 1 Nummer 1 schließen Leistungen\nschen Rehabilitation sind die Regelungen, die für die\nzur Unterstützung schulischer Ganztagsangebote in\ngesetzlichen Krankenkassen nach dem Vierten Kapitel\nder offenen Form ein, die im Einklang mit dem Bil-\ndes Fünften Buches gelten, mit Ausnahme des Dritten\ndungs- und Erziehungsauftrag der Schule stehen und\nTitels des Zweiten Abschnitts anzuwenden. Ärzte, Psy-\nunter deren Aufsicht und Verantwortung ausgeführt\nchotherapeuten im Sinne des § 28 Absatz 3 Satz 1 des\nwerden, an den stundenplanmäßigen Unterricht an-\nFünften Buches und Zahnärzte haben für ihre Leistun-\nknüpfen und in der Regel in den Räumlichkeiten der\ngen Anspruch auf die Vergütung, welche die Ortskran-\nSchule oder in deren Umfeld durchgeführt werden. Hil-\nkenkasse, in deren Bereich der Arzt, Psychotherapeut\nfen nach Satz 1 Nummer 1 umfassen auch heilpädago-\noder der Zahnarzt niedergelassen ist, für ihre Mitglieder\ngische und sonstige Maßnahmen, wenn die Maßnah-\nzahlt.\nmen erforderlich und geeignet sind, der leistungsbe-\n(3) Die Verpflichtungen, die sich für die Leistungs-      rechtigten Person den Schulbesuch zu ermöglichen\nerbringer aus den §§ 294, 294a, 295, 300 bis 302 des          oder zu erleichtern. Hilfen zu einer schulischen oder\nFünften Buches ergeben, gelten auch für die Abrech-           hochschulischen Ausbildung nach Satz 1 Nummer 2\nnung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation          können erneut erbracht werden, wenn dies aus behin-\nmit dem Träger der Eingliederungshilfe. Die Vereinba-         derungsbedingten Gründen erforderlich ist. Hilfen nach\nrungen nach § 303 Absatz 1 sowie § 304 des Fünften            Satz 1 umfassen auch Gegenstände und Hilfsmittel, die\nBuches gelten für den Träger der Eingliederungshilfe          wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zur Teil-\nentsprechend.                                                 habe an Bildung erforderlich sind. Voraussetzung für","3270          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2016\neine Hilfsmittelversorgung ist, dass die leistungsbe-            (2) Leistungen zur Sozialen Teilhabe sind insbeson-\nrechtigte Person das Hilfsmittel bedienen kann. Die Ver-      dere\nsorgung mit Hilfsmitteln schließt eine notwendige Un-         1. Leistungen für Wohnraum,\nterweisung im Gebrauch und eine notwendige Instand-\nhaltung oder Änderung ein. Die Ersatzbeschaffung des          2. Assistenzleistungen,\nHilfsmittels erfolgt, wenn sie infolge der körperlichen       3. heilpädagogische Leistungen,\nEntwicklung der leistungsberechtigten Person notwen-          4. Leistungen zur Betreuung in einer Pflegefamilie,\ndig ist oder wenn das Hilfsmittel aus anderen Gründen\nungeeignet oder unbrauchbar geworden ist.                     5. Leistungen zum Erwerb und Erhalt praktischer\nKenntnisse und Fähigkeiten,\n(2) Hilfen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden\n6. Leistungen zur Förderung der Verständigung,\nerbracht für eine schulische oder hochschulische beruf-\nliche Weiterbildung, die                                      7. Leistungen zur Mobilität,\n1. in einem zeitlichen Zusammenhang an eine duale,            8. Hilfsmittel,\nschulische oder hochschulische Berufsausbildung           9. Besuchsbeihilfen.\nanschließt,                                                  (3) Die Leistungen nach Absatz 2 Nummer 1 bis 8\n2. in dieselbe fachliche Richtung weiterführt und             bestimmen sich nach den §§ 77 bis 84, soweit sich\naus diesem Teil nichts Abweichendes ergibt.\n3. es dem Leistungsberechtigten ermöglicht, das von\nihm angestrebte Berufsziel zu erreichen.                     (4) Zur Ermöglichung der gemeinschaftlichen Mit-\ntagsverpflegung in der Verantwortung einer Werkstatt\nHilfen für ein Masterstudium werden abweichend von            für behinderte Menschen, einem anderen Leistungs-\nSatz 1 Nummer 2 auch erbracht, wenn das Masterstu-            anbieter oder dem Leistungserbringer vergleichbarer\ndium auf ein zuvor abgeschlossenes Bachelorstudium            anderer tagesstrukturierender Maßnahmen werden die\naufbaut und dieses interdisziplinär ergänzt, ohne in          erforderliche sächliche Ausstattung, die personelle\ndieselbe Fachrichtung weiterzuführen. Aus behinde-            Ausstattung und die erforderlichen betriebsnotwendi-\nrungsbedingten oder aus anderen, nicht von der leis-          gen Anlagen des Leistungserbringers übernommen.\ntungsberechtigten Person beeinflussbaren gewichtigen\nGründen kann von Satz 1 Nummer 1 abgewichen wer-                                           § 114\nden.\nLeistungen zur Mobilität\n(3) Hilfen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 schließen\nBei den Leistungen zur Mobilität nach § 113 Absatz 2\nfolgende Hilfen ein:\nNummer 7 gilt § 83 mit der Maßgabe, dass\n1. Hilfen zur Teilnahme an Fernunterricht,                    1. die Leistungsberechtigten zusätzlich zu den in § 83\n2. Hilfen zur Ableistung eines Praktikums, das für den            Absatz 2 genannten Voraussetzungen zur Teilhabe\nSchul- oder Hochschulbesuch oder für die Berufs-              am Leben in der Gemeinschaft ständig auf die Nut-\nzulassung erforderlich ist, und                               zung eines Kraftfahrzeugs angewiesen sind und\n3. Hilfen zur Teilnahme an Maßnahmen zur Vorberei-            2. abweichend von § 83 Absatz 3 Satz 2 die Vorschrif-\ntung auf die schulische oder hochschulische Ausbil-           ten der §§ 6 und 8 der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung\ndung oder Weiterbildung für einen Beruf.                      nicht maßgeblich sind.\n(4) Die in der Schule oder Hochschule wegen der                                         § 115\nBehinderung erforderliche Anleitung und Begleitung\nkönnen an mehrere Leistungsberechtigte gemeinsam                                   Besuchsbeihilfen\nerbracht werden, soweit dies nach § 104 für die Leis-            Werden Leistungen für einen oder mehrere Anbieter\ntungsberechtigten zumutbar ist und mit Leistungs-             über Tag und Nacht erbracht, können den Leistungs-\nerbringern entsprechende Vereinbarungen bestehen.             berechtigten oder ihren Angehörigen zum gegenseiti-\nDie Leistungen nach Satz 1 sind auf Wunsch der Leis-          gen Besuch Beihilfen geleistet werden, soweit es im\ntungsberechtigten gemeinsam zu erbringen.                     Einzelfall erforderlich ist.\nKapitel 6                                                          § 116\nPauschale Geldleistung,\nSoziale Teilhabe\ngemeinsame Inanspruchnahme\n§ 113                                  (1) Die Leistungen\n1. zur Assistenz zur Übernahme von Handlungen zur\nLeistungen zur Sozialen Teilhabe\nAlltagsbewältigung sowie Begleitung der Leistungs-\n(1) Leistungen zur Sozialen Teilhabe werden er-                berechtigten (§ 113 Absatz 2 Nummer 2 in Verbin-\nbracht, um eine gleichberechtigte Teilhabe am Leben               dung mit § 78 Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 5),\nin der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleich-           2. zur Förderung der Verständigung (§ 113 Absatz 2\ntern, soweit sie nicht nach den Kapiteln 3 bis 5 erbracht         Nummer 6) und\nwerden. Hierzu gehört, Leistungsberechtigte zu einer\nmöglichst selbstbestimmten und eigenverantwortlichen          3. zur Beförderung im Rahmen der Leistungen zur\nLebensführung im eigenen Wohnraum sowie in ihrem                  Mobilität (§ 113 Absatz 2 Nummer 7 in Verbindung\nSozialraum zu befähigen oder sie hierbei zu unterstüt-            mit § 83 Absatz 1 Nummer 1)\nzen. Maßgeblich sind die Ermittlungen und Feststellun-        können mit Zustimmung der Leistungsberechtigten als\ngen nach Kapitel 7.                                           pauschale Geldleistungen nach § 105 Absatz 3 er-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2016             3271\nbracht werden. Die zuständigen Träger der Eingliede-           zuständige Pflegekasse mit Zustimmung des Leis-\nrungshilfe regeln das Nähere zur Höhe und Ausgestal-           tungsberechtigten vom Träger der Eingliederungshilfe\ntung der pauschalen Geldleistungen sowie zur Leis-             informiert und muss am Gesamtplanverfahren beratend\ntungserbringung.                                               teilnehmen, soweit dies für den Träger der Eingliede-\n(2) Die Leistungen                                          rungshilfe zur Feststellung der Leistungen nach den\nKapiteln 3 bis 6 erforderlich ist. Bestehen im Einzelfall\n1. zur Assistenz (§ 113 Absatz 2 Nummer 2),                    Anhaltspunkte, dass Leistungen der Hilfe zur Pflege\n2. zur Heilpädagogik (§ 113 Absatz 2 Nummer 3),                nach dem Siebten Kapitel des Zwölften Buches erfor-\n3. zum Erwerb und Erhalt praktischer Fähigkeiten und           derlich sind, so soll der Träger dieser Leistungen mit\nKenntnisse (§ 113 Absatz 2 Nummer 5),                      Zustimmung der Leistungsberechtigten informiert und\nam Gesamtplanverfahren beteiligt werden, soweit dies\n4. zur Förderung der Verständigung (§ 113 Absatz 2             zur Feststellung der Leistungen nach den Kapiteln 3\nNummer 6),                                                 bis 6 erforderlich ist.\n5. zur Beförderung im Rahmen der Leistungen zur Mo-               (4) Bestehen im Einzelfall Anhaltspunkte für einen\nbilität (§ 113 Absatz 2 Nummer 7 in Verbindung mit         Bedarf an notwendigem Lebensunterhalt, ist der Träger\n§ 83 Absatz 1 Nummer 1) und                                dieser Leistungen mit Zustimmung des Leistungsbe-\n6. zur Erreichbarkeit einer Ansprechperson unabhängig          rechtigten zu informieren und am Gesamtplanverfahren\nvon einer konkreten Inanspruchnahme (§ 113 Ab-             zu beteiligen, soweit dies zur Feststellung der Leistun-\nsatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 78 Absatz 6)           gen nach den Kapiteln 3 bis 6 erforderlich ist.\nkönnen an mehrere Leistungsberechtigte gemeinsam                  (5) § 22 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden,\nerbracht werden, soweit dies nach § 104 für die Leis-          auch wenn ein Teilhabeplan nicht zu erstellen ist.\ntungsberechtigten zumutbar ist und mit Leistungs-\nerbringern entsprechende Vereinbarungen bestehen.                                        § 118\nMaßgeblich sind die Ermittlungen und Feststellungen\nInstrumente der Bedarfsermittlung\nim Rahmen der Gesamtplanung nach Kapitel 7.\n(1) Der Träger der Eingliederungshilfe hat die Leis-\n(3) Die Leistungen nach Absatz 2 sind auf Wunsch\ntungen nach den Kapiteln 3 bis 6 unter Berücksichti-\nder Leistungsberechtigten gemeinsam zu erbringen,\ngung der Wünsche des Leistungsberechtigten festzu-\nsoweit die Teilhabeziele erreicht werden können.\nstellen. Die Ermittlung des individuellen Bedarfes des\nLeistungsberechtigten muss durch ein Instrument erfol-\nKapitel 7                            gen, das sich an der Internationalen Klassifikation der\nGesamtplanung                           Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit orien-\ntiert. Das Instrument hat die Beschreibung einer nicht\n§ 117                               nur vorübergehenden Beeinträchtigung der Aktivität\nund Teilhabe in den folgenden Lebensbereichen vorzu-\nGesamtplanverfahren\nsehen:\n(1) Das Gesamtplanverfahren ist nach folgenden\n1. Lernen und Wissensanwendung,\nMaßstäben durchzuführen:\n2. Allgemeine Aufgaben und Anforderungen,\n1. Beteiligung des Leistungsberechtigten in allen Ver-\nfahrensschritten, beginnend mit der Beratung,              3. Kommunikation,\n2. Dokumentation der Wünsche des Leistungsberech-              4. Mobilität,\ntigten zu Ziel und Art der Leistungen,                     5. Selbstversorgung,\n3. Beachtung der Kriterien                                     6. häusliches Leben,\na) transparent,                                            7. interpersonelle Interaktionen und Beziehungen,\nb) trägerübergreifend,                                     8. bedeutende Lebensbereiche und\nc) interdisziplinär,                                       9. Gemeinschafts-, soziales und staatsbürgerliches Le-\nd) konsensorientiert,                                          ben.\ne) individuell,                                               (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch\nRechtsverordnung das Nähere über das Instrument zur\nf) lebensweltbezogen,\nBedarfsermittlung zu bestimmen.\ng) sozialraumorientiert und\nh) zielorientiert,                                                                   § 119\n4. Ermittlung des individuellen Bedarfes,                                       Gesamtplankonferenz\n5. Durchführung einer Gesamtplankonferenz,                        (1) Mit Zustimmung des Leistungsberechtigten kann\n6. Abstimmung der Leistungen nach Inhalt, Umfang               der Träger der Eingliederungshilfe eine Gesamtplankon-\nund Dauer in einer Gesamtplankonferenz unter Be-           ferenz durchführen, um die Leistungen für den Leis-\nteiligung betroffener Leistungsträger.                     tungsberechtigten nach den Kapiteln 3 bis 6 sicherzu-\nstellen. Die Leistungsberechtigten und die beteiligten\n(2) Am Gesamtplanverfahren wird auf Verlangen des           Rehabilitationsträger können dem nach § 15 verant-\nLeistungsberechtigten eine Person seines Vertrauens            wortlichen Träger der Eingliederungshilfe die Durchfüh-\nbeteiligt.                                                     rung einer Gesamtplankonferenz vorschlagen. Den Vor-\n(3) Bestehen im Einzelfall Anhaltspunkte für eine           schlag auf Durchführung einer Gesamtplankonferenz\nPflegebedürftigkeit nach dem Elften Buch, wird die             kann der Träger der Eingliederungshilfe ablehnen, wenn","3272          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2016\nder maßgebliche Sachverhalt schriftlich ermittelt wer-        bindend. Ist eine Gesamtplankonferenz durchgeführt\nden kann oder der Aufwand zur Durchführung nicht in           worden, sind deren Ergebnisse der Erstellung des Ge-\neinem angemessenen Verhältnis zum Umfang der be-              samtplanes zugrunde zu legen. Ist der Träger der Ein-\nantragten Leistung steht.                                     gliederungshilfe Leistungsverantwortlicher nach § 15,\n(2) In einer Gesamtplankonferenz beraten der Träger        sind die Feststellungen über die Leistungen für die Ent-\nder Eingliederungshilfe, der Leistungsberechtigte und         scheidung nach § 15 Absatz 3 bindend.\nbeteiligte Leistungsträger gemeinsam auf der Grund-               (3) Wenn nach den Vorschriften zur Koordinierung\nlage des Ergebnisses der Bedarfsermittlung nach               der Leistungen nach Teil 1 Kapitel 4 ein anderer Reha-\n§ 118 insbesondere über                                       bilitationsträger die Leistungsverantwortung trägt, bil-\n1. die Stellungnahmen der beteiligten Leistungsträger         den die im Rahmen der Gesamtplanung festgestellten\nund die gutachterliche Stellungnahme des Leis-            Leistungen nach den Kapiteln 3 bis 6 die für den Teil-\ntungserbringers bei Beendigung der Leistungen zur         habeplan erforderlichen Feststellungen nach § 15 Ab-\nberuflichen Bildung nach § 57,                            satz 2.\n2. die Wünsche der Leistungsberechtigten nach § 104               (4) In einem Eilfall erbringt der Träger der Eingliede-\nAbsatz 2 bis 4,                                           rungshilfe Leistungen der Eingliederungshilfe nach den\nKapiteln 3 bis 6 vor Beginn der Gesamtplankonferenz\n3. den Beratungs- und Unterstützungsbedarf nach\nvorläufig; der Umfang der vorläufigen Gesamtleistung\n§ 106,\nbestimmt sich nach pflichtgemäßem Ermessen.\n4. die Erbringung der Leistungen.\nSoweit die Beratung über die Erbringung der Leistun-                                      § 121\ngen nach Nummer 4 den Lebensunterhalt betrifft, um-                                    Gesamtplan\nfasst sie den Anteil des Regelsatzes nach § 27a Ab-\nsatz 3 des Zwölften Buches, der den Leistungsberech-              (1) Der Träger der Eingliederungshilfe stellt unver-\ntigten als Barmittel verbleibt.                               züglich nach der Feststellung der Leistungen einen Ge-\nsamtplan insbesondere zur Durchführung der einzelnen\n(3) Ist der Träger der Eingliederungshilfe Leistungs-      Leistungen oder einer Einzelleistung auf.\nverantwortlicher nach § 15, soll er die Gesamtplankon-\nferenz mit einer Teilhabeplankonferenz nach § 20 ver-             (2) Der Gesamtplan dient der Steuerung, Wirkungs-\nbinden. Ist der Träger der Eingliederungshilfe nicht          kontrolle und Dokumentation des Teilhabeprozesses. Er\nLeistungsverantwortlicher nach § 15, soll er nach § 19        bedarf der Schriftform und soll regelmäßig, spätestens\nAbsatz 5 den Leistungsberechtigten und den Rehabili-          nach zwei Jahren, überprüft und fortgeschrieben wer-\ntationsträgern anbieten, mit deren Einvernehmen das           den.\nVerfahren anstelle des leistenden Rehabilitationsträgers          (3) Bei der Aufstellung des Gesamtplanes wirkt der\ndurchzuführen.                                                Träger der Eingliederungshilfe zusammen mit\n(4) Beantragt eine leistungsberechtigte Mutter oder        1. dem Leistungsberechtigten,\nein leistungsberechtigter Vater Leistungen zur Deckung        2. einer Person seines Vertrauens und\nvon Bedarfen bei der Versorgung und Betreuung eines\neigenen Kindes oder mehrerer eigener Kinder, so ist           3. dem im Einzelfall Beteiligten, insbesondere mit\neine Gesamtplankonferenz mit Zustimmung des Leis-                  a) dem behandelnden Arzt,\ntungsberechtigten durchzuführen. Bestehen Anhalts-\nb) dem Gesundheitsamt,\npunkte dafür, dass diese Bedarfe durch Leistungen\nanderer Leistungsträger, durch das familiäre, freund-              c) dem Landesarzt,\nschaftliche und nachbarschaftliche Umfeld oder ehren-              d) dem Jugendamt und\namtlich gedeckt werden können, so informiert der\ne) den Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit.\nTräger der Eingliederungshilfe mit Zustimmung der\nLeistungsberechtigten die als zuständig angesehenen               (4) Der Gesamtplan enthält neben den Inhalten nach\nLeistungsträger, die ehrenamtlich tätigen Stellen und         § 19 mindestens\nPersonen oder die jeweiligen Personen aus dem per-            1. die im Rahmen der Gesamtplanung eingesetzten\nsönlichen Umfeld und beteiligt sie an der Gesamtplan-              Verfahren und Instrumente sowie die Maßstäbe und\nkonferenz.                                                         Kriterien der Wirkungskontrolle einschließlich des\nÜberprüfungszeitpunkts,\n§ 120\n2. die Aktivitäten der Leistungsberechtigten,\nFeststellung der Leistungen\n3. die Feststellungen über die verfügbaren und aktivier-\n(1) Nach Abschluss der Gesamtplankonferenz stel-                baren Selbsthilferessourcen des Leistungsberech-\nlen der Träger der Eingliederungshilfe und die beteilig-           tigten sowie über Art, Inhalt, Umfang und Dauer der\nten Leistungsträger ihre Leistungen nach den für sie               zu erbringenden Leistungen,\ngeltenden Leistungsgesetzen innerhalb der Fristen\nnach den §§ 14 und 15 fest.                                   4. die Berücksichtigung des Wunsch- und Wahlrechts\nnach § 8 im Hinblick auf eine pauschale Geldleis-\n(2) Der Träger der Eingliederungshilfe erlässt auf              tung,\nGrundlage des Gesamtplanes nach § 121 den Verwal-\ntungsakt über die festgestellte Leistung nach den Ka-         5. die Erkenntnisse aus vorliegenden sozialmedizini-\npiteln 3 bis 6. Der Verwaltungsakt enthält mindestens              schen Gutachten und\ndie bewilligten Leistungen und die jeweiligen Leis-           6. das Ergebnis über die Beratung des Anteils des Re-\ntungsvoraussetzungen. Die Feststellungen über die                  gelsatzes nach § 27a Absatz 3 des Zwölften Buches,\nLeistungen sind für den Erlass des Verwaltungsaktes                der den Leistungsberechtigten als Barmittel verbleibt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2016              3273\n(5) Der Träger der Eingliederungshilfe stellt der leis-   2. der Leistungserbringer ein schriftliches Leistungsan-\ntungsberechtigten Person den Gesamtplan zur Verfü-                gebot vorlegt, das für den Inhalt einer Vereinbarung\ngung.                                                             nach § 125 gilt,\n3. der Leistungserbringer sich schriftlich verpflichtet,\n§ 122                                  die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Qualität\nTeilhabezielvereinbarung                          der Leistungserbringung zu beachten,\nDer Träger der Eingliederungshilfe kann mit dem           4. der Leistungserbringer sich schriftlich verpflichtet,\nLeistungsberechtigten eine Teilhabezielvereinbarung               bei der Erbringung von Leistungen die Inhalte des\nzur Umsetzung der Mindestinhalte des Gesamtplanes                 Gesamtplanes nach § 121 zu beachten,\noder von Teilen der Mindestinhalte des Gesamtplanes\nabschließen. Die Vereinbarung wird für die Dauer des          5. die Vergütung für die Erbringung der Leistungen\nBewilligungszeitraumes der Leistungen der Eingliede-              nicht höher ist als die Vergütung, die der Träger der\nrungshilfe abgeschlossen, soweit sich aus ihr nichts              Eingliederungshilfe mit anderen Leistungserbringern\nAbweichendes ergibt. Bestehen Anhaltspunkte dafür,                für vergleichbare Leistungen vereinbart hat.\ndass die Vereinbarungsziele nicht oder nicht mehr er-         Die allgemeinen Grundsätze der Absätze 1 bis 3 und 5\nreicht werden, hat der Träger der Eingliederungshilfe die     sowie die Vorschriften zur Geeignetheit der Leistungs-\nTeilhabezielvereinbarung anzupassen. Die Kriterien            erbringer (§ 124), zum Inhalt der Vergütung (§ 125), zur\nnach § 117 Absatz 1 Nummer 3 gelten entsprechend.             Verbindlichkeit der vereinbarten Vergütung (§ 127),\nzur Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfung (§ 128),\nKapitel 8                             zur Kürzung der Vergütung (§ 129) und zur außerordent-\nlichen Kündigung der Vereinbarung (§ 130) gelten ent-\nVertragsrecht\nsprechend.\n§ 123                                 (6) Der Leistungserbringer hat gegen den Träger der\nEingliederungshilfe einen Anspruch auf Vergütung der\nAllgemeine Grundsätze\ngegenüber dem Leistungsberechtigten erbrachten\n(1) Der Träger der Eingliederungshilfe darf Leistun-      Leistungen der Eingliederungshilfe.\ngen der Eingliederungshilfe mit Ausnahme der Leistun-\ngen nach § 113 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit                                       § 124\n§ 78 Absatz 5 und § 116 Absatz 1 durch Dritte (Leis-\ntungserbringer) nur bewilligen, soweit eine schriftliche                    Geeignete Leistungserbringer\nVereinbarung zwischen dem Träger des Leistungser-                (1) Sind geeignete Leistungserbringer vorhanden,\nbringers und dem für den Ort der Leistungserbringung          soll der Träger der Eingliederungshilfe zur Erfüllung\nzuständigen Träger der Eingliederungshilfe besteht. Die       seiner Aufgaben eigene Angebote nicht neu schaffen.\nVereinbarung kann auch zwischen dem Träger der Ein-           Geeignet ist ein externer Leistungserbringer, der unter\ngliederungshilfe und dem Verband, dem der Leistungs-          Sicherstellung der Grundsätze des § 104 die Leistun-\nerbringer angehört, geschlossen werden, soweit der            gen wirtschaftlich und sparsam erbringen kann. Die\nVerband eine entsprechende Vollmacht nachweist.               durch den Leistungserbringer geforderte Vergütung ist\n(2) Die Vereinbarungen sind für alle übrigen Träger       wirtschaftlich angemessen, wenn sie im Vergleich mit\nder Eingliederungshilfe bindend. Die Vereinbarungen           der Vergütung vergleichbarer Leistungserbringer im un-\nmüssen den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Spar-          teren Drittel liegt (externer Vergleich). Liegt die gefor-\nsamkeit und Leistungsfähigkeit entsprechen und dürfen         derte Vergütung oberhalb des unteren Drittels, kann\ndas Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Sie              sie wirtschaftlich angemessen sein, sofern sie nachvoll-\nsind vor Beginn der jeweiligen Wirtschaftsperiode für         ziehbar auf einem höheren Aufwand des Leistungser-\neinen zukünftigen Zeitraum abzuschließen (Vereinba-           bringers beruht und wirtschaftlicher Betriebsführung\nrungszeitraum); nachträgliche Ausgleiche sind nicht zu-       entspricht. In den externen Vergleich sind die im Ein-\nlässig. Die Ergebnisse der Vereinbarungen sind den            zugsbereich tätigen Leistungserbringer einzubeziehen.\nLeistungsberechtigten in einer wahrnehmbaren Form             Die Bezahlung tariflich vereinbarter Vergütungen sowie\nzugänglich zu machen.                                         entsprechender Vergütungen nach kirchlichen Arbeits-\nrechtsregelungen kann dabei nicht als unwirtschaftlich\n(3) Private und öffentliche Arbeitgeber gemäß § 61\nabgelehnt werden, soweit die Vergütung aus diesem\nsind keine Leistungserbringer im Sinne dieses Kapitels.\nGrunde oberhalb des unteren Drittels liegt.\n(4) Besteht eine schriftliche Vereinbarung, so ist der\nLeistungserbringer, soweit er kein anderer Leistungsan-          (2) Geeignete Leistungserbringer haben zur Erbrin-\nbieter im Sinne des § 60 ist, im Rahmen des vereinbar-        gung der Leistungen der Eingliederungshilfe eine dem\nten Leistungsangebotes verpflichtet, Leistungsberech-         Leistungsangebot entsprechende Anzahl an Fach- und\ntigte aufzunehmen und Leistungen der Eingliederungs-          anderem Betreuungspersonal zu beschäftigen. Sie\nhilfe unter Beachtung der Inhalte des Gesamtplanes            müssen über die Fähigkeit zur Kommunikation mit den\nnach § 121 zu erbringen. Die Verpflichtung zur Leis-          Leistungsberechtigten in einer für die Leistungsberech-\ntungserbringung besteht auch in den Fällen des § 116          tigten wahrnehmbaren Form verfügen und nach ihrer\nAbsatz 2.                                                     Persönlichkeit geeignet sein. Geeignete Leistungser-\nbringer dürfen nur solche Personen beschäftigen oder\n(5) Der Träger der Eingliederungshilfe darf die Leis-     ehrenamtliche Personen, die in Wahrnehmung ihrer\ntungen durch Leistungserbringer, mit denen keine              Aufgaben Kontakt mit Leistungsberechtigten haben,\nschriftliche Vereinbarung besteht, nur erbringen, soweit      mit Aufgaben betrauen, die nicht rechtskräftig wegen\n1. dies nach der Besonderheit des Einzelfalles geboten        einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 174c, 176\nist,                                                     bis 180a, 181a, 182 bis 184g, 225, 232 bis 233a, 234,","3274            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2016\n235 oder 236 des Strafgesetzbuchs verurteilt worden             lichen Mitteln sind anzurechnen. Die Leistungspau-\nsind. Die Leistungserbringer sollen sich von Fach- und          schalen sind nach Gruppen von Leistungsberechtigten\nanderem Betreuungspersonal, die in Wahrnehmung ih-              mit vergleichbarem Bedarf oder Stundensätzen sowie\nrer Aufgaben Kontakt mit Leistungsberechtigten haben,           für die gemeinsame Inanspruchnahme durch mehrere\nvor deren Einstellung oder Aufnahme einer dauerhaften           Leistungsberechtigte (§ 116 Absatz 2) zu kalkulieren.\nehrenamtlichen Tätigkeit und in regelmäßigen Abstän-            Abweichend von Satz 1 können andere geeignete Ver-\nden ein Führungszeugnis nach § 30a Absatz 1 des                 fahren zur Vergütung und Abrechnung der Fachleistung\nBundeszentralregistergesetzes vorlegen lassen. Nimmt            unter Beteiligung der Interessenvertretungen der Men-\nder Leistungserbringer Einsicht in ein Führungszeugnis          schen mit Behinderungen vereinbart werden.\nnach § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergeset-\nzes, so speichert er nur den Umstand der Einsichtnah-              (4) Die Vergütungsvereinbarungen mit Werkstätten\nme, das Datum des Führungszeugnisses und die Infor-             für behinderte Menschen und anderen Leistungsanbie-\nmation, ob die das Führungszeugnis betreffende Per-             tern berücksichtigen zusätzlich die mit der wirtschaftli-\nson wegen einer in Satz 3 genannten Straftat rechts-            chen Betätigung in Zusammenhang stehenden Kosten,\nkräftig verurteilt worden ist. Der Leistungserbringer darf      soweit diese Kosten unter Berücksichtigung der beson-\ndiese Daten nur verändern und nutzen, soweit dies zur           deren Verhältnisse beim Leistungserbringer und der\nPrüfung der Eignung einer Person erforderlich ist. Die          dort beschäftigten Menschen mit Behinderungen nach\nDaten sind vor dem Zugriff Unbefugter zu schützen. Sie          Art und Umfang über die in einem Wirtschaftsunterneh-\nsind unverzüglich zu löschen, wenn im Anschluss an              men üblicherweise entstehenden Kosten hinausgehen.\ndie Einsichtnahme keine Tätigkeit für den Leistungser-          Können die Kosten im Einzelfall nicht ermittelt werden,\nbringer wahrgenommen wird. Sie sind spätestens drei             kann hierfür eine Vergütungspauschale vereinbart wer-\nMonate nach der letztmaligen Ausübung einer Tätigkeit           den. Das Arbeitsergebnis des Leistungserbringers darf\nfür den Leistungserbringer zu löschen. Das Fachperso-           nicht dazu verwendet werden, die Vergütung des Trä-\nnal muss zusätzlich über eine abgeschlossene berufs-            gers der Eingliederungshilfe zu mindern.\nspezifische Ausbildung und dem Leistungsangebot\nentsprechende Zusatzqualifikationen verfügen.\n§ 126\n(3) Sind mehrere Leistungserbringer im gleichen\nMaße geeignet, so hat der Träger der Eingliederungs-                Verfahren und Inkrafttreten der Vereinbarung\nhilfe Vereinbarungen vorrangig mit Leistungserbringern\nabzuschließen, deren Vergütung bei vergleichbarem                  (1) Der Leistungserbringer oder der Träger der Ein-\nInhalt, Umfang und Qualität der Leistung nicht höher            gliederungshilfe hat die jeweils andere Partei schriftlich\nist als die anderer Leistungserbringer.                         zu Verhandlungen über den Abschluss einer Vereinba-\nrung gemäß § 125 aufzufordern. Bei einer Aufforderung\n§ 125                              zum Abschluss einer Folgevereinbarung sind die Ver-\nInhalt der schriftlichen Vereinbarung               handlungsgegenstände zu benennen. Die Aufforderung\ndurch den Leistungsträger kann an einen unbestimm-\n(1) In der schriftlichen Vereinbarung zwischen dem\nten Kreis von Leistungserbringern gerichtet werden.\nTräger der Eingliederungshilfe und dem Leistungserbrin-\nAuf Verlangen einer Partei sind geeignete Nachweise\nger sind zu regeln:\nzu den Verhandlungsgegenständen vorzulegen.\n1. Inhalt, Umfang und Qualität einschließlich der Wirk-\nsamkeit der Leistungen der Eingliederungshilfe                (2) Kommt es nicht innerhalb von drei Monaten,\n(Leistungsvereinbarung) und                                nachdem eine Partei zu Verhandlungen aufgefordert\n2. die Vergütung der Leistungen der Eingliederungs-             wurde, zu einer schriftlichen Vereinbarung, so kann jede\nhilfe (Vergütungsvereinbarung).                            Partei hinsichtlich der strittigen Punkte die Schieds-\nstelle nach § 133 anrufen. Die Schiedsstelle hat unver-\n(2) In die Leistungsvereinbarung sind als wesent-\nzüglich über die strittigen Punkte zu entscheiden. Ge-\nliche Leistungsmerkmale mindestens aufzunehmen:\ngen die Entscheidung der Schiedsstelle ist der Rechts-\n1. der zu betreuende Personenkreis,                             weg zu den Sozialgerichten gegeben, ohne dass es ei-\n2. die erforderliche sächliche Ausstattung,                     nes Vorverfahrens bedarf. Die Klage ist gegen den Ver-\n3. Art, Umfang, Ziel und Qualität der Leistungen der            handlungspartner und nicht gegen die Schiedsstelle zu\nEingliederungshilfe,                                       richten.\n4. die Festlegung der personellen Ausstattung,                     (3) Vereinbarungen und Schiedsstellenentscheidun-\n5. die Qualifikation des Personals sowie                        gen treten zu dem darin bestimmten Zeitpunkt in Kraft.\n6. soweit erforderlich, die betriebsnotwendigen Anla-           Wird ein Zeitpunkt nicht bestimmt, wird die Vereinba-\ngen des Leistungserbringers.                               rung mit dem Tag ihres Abschlusses wirksam. Festset-\nzungen der Schiedsstelle werden, soweit keine Festle-\nSoweit die Erbringung von Leistungen nach § 116                 gung erfolgt ist, rückwirkend mit dem Tag wirksam, an\nAbsatz 2 zu vereinbaren ist, sind darüber hinaus die            dem der Antrag bei der Schiedsstelle eingegangen ist.\nfür die Leistungserbringung erforderlichen Strukturen           Soweit in den Fällen des Satzes 3 während des\nzu berücksichtigen.                                             Schiedsstellenverfahrens der Antrag geändert wurde,\n(3) Mit der Vergütungsvereinbarung werden unter             ist auf den Tag abzustellen, an dem der geänderte An-\nBerücksichtigung der Leistungsmerkmale nach Ab-                 trag bei der Schiedsstelle eingegangen ist. Ein jeweils\nsatz 2 Leistungspauschalen für die zu erbringenden              vor diesem Zeitpunkt zurückwirkendes Vereinbaren\nLeistungen unter Beachtung der Grundsätze nach                  oder Festsetzen von Vergütungen ist in den Fällen der\n§ 123 Absatz 2 festgelegt. Förderungen aus öffent-              Sätze 1 bis 4 nicht zulässig.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2016              3275\n§ 127                             nicht ein, ist die vereinbarte Vergütung für die Dauer der\nVerbindlichkeit der vereinbarten Vergütung              Pflichtverletzung entsprechend zu kürzen. Über die\nHöhe des Kürzungsbetrags ist zwischen den Vertrags-\n(1) Mit der Zahlung der vereinbarten Vergütung gel-        parteien Einvernehmen herzustellen. Kommt eine Eini-\nten alle während des Vereinbarungszeitraumes entstan-         gung nicht zustande, entscheidet auf Antrag einer\ndenen Ansprüche des Leistungserbringers auf Vergü-            Vertragspartei die Schiedsstelle. Für das Verfahren bei\ntung der Leistung der Eingliederungshilfe als abgegol-        Entscheidungen durch die Schiedsstelle gilt § 126 Ab-\nten. Die im Einzelfall zu zahlende Vergütung bestimmt         satz 2 und 3 entsprechend.\nsich auf der Grundlage der jeweiligen Vereinbarung\nnach dem Betrag, der dem Leistungsberechtigten vom               (2) Der Kürzungsbetrag ist an den Träger der Einglie-\nzuständigen Träger der Eingliederungshilfe bewilligt          derungshilfe bis zu der Höhe zurückzuzahlen, in der die\nworden ist. Sind Leistungspauschalen nach Gruppen             Leistung vom Träger der Eingliederungshilfe erbracht\nvon Leistungsberechtigten kalkuliert (§ 125 Absatz 3          worden ist und im Übrigen an die Leistungsberechtig-\nSatz 3), richtet sich die zu zahlende Vergütung nach          ten zurückzuzahlen.\nder Gruppe, die dem Leistungsberechtigten vom zu-                (3) Der Kürzungsbetrag kann nicht über die Vergü-\nständigen Träger der Eingliederungshilfe bewilligt wurde.     tungen refinanziert werden. Darüber hinaus besteht\n(2) Einer Erhöhung der Vergütung auf Grund von             hinsichtlich des Kürzungsbetrags kein Anspruch auf\nInvestitionsmaßnahmen, die während des laufenden              Nachverhandlung gemäß § 127 Absatz 3.\nVereinbarungszeitraumes getätigt werden, muss der\nTräger der Eingliederungshilfe zustimmen, soweit er                                      § 130\nder Maßnahme zuvor dem Grunde und der Höhe nach                 Außerordentliche Kündigung der Vereinbarungen\nzugestimmt hat.\nDer Träger der Eingliederungshilfe kann die Vereinba-\n(3) Bei unvorhergesehenen wesentlichen Änderun-            rungen mit einem Leistungserbringer fristlos kündigen,\ngen der Annahmen, die der Vergütungsvereinbarung              wenn ihm ein Festhalten an den Vereinbarungen auf\noder der Entscheidung der Schiedsstelle über die Ver-         Grund einer groben Verletzung einer gesetzlichen oder\ngütung zugrunde lagen, ist die Vergütung auf Verlangen        vertraglichen Verpflichtung durch den Leistungserbrin-\neiner Vertragspartei für den laufenden Vereinbarungs-         ger nicht mehr zumutbar ist. Eine grobe Pflichtverlet-\nzeitraum neu zu verhandeln. Für eine Neuverhandlung           zung liegt insbesondere dann vor, wenn\ngelten die Vorschriften zum Verfahren und Inkrafttreten\n1. Leistungsberechtigte infolge der Pflichtverletzung zu\n(§ 126) entsprechend.\nSchaden kommen,\n(4) Nach Ablauf des Vereinbarungszeitraumes gilt\n2. gravierende Mängel bei der Leistungserbringung\ndie vereinbarte oder durch die Schiedsstelle fest-\nvorhanden sind,\ngesetzte Vergütung bis zum Inkrafttreten einer neuen\nVergütungsvereinbarung weiter.                                3. dem Leistungserbringer nach heimrechtlichen Vor-\nschriften die Betriebserlaubnis entzogen ist,\n§ 128                             4. dem Leistungserbringer der Betrieb untersagt wird\nWirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfung                  oder\n(1) Soweit tatsächliche Anhaltspunkte dafür beste-         5. der Leistungserbringer gegenüber dem Leistungs-\nhen, dass ein Leistungserbringer seine vertraglichen              träger nicht erbrachte Leistungen abrechnet.\noder gesetzlichen Pflichten nicht erfüllt, prüft der Träger   Die Kündigung bedarf der Schriftform. § 59 des Zehn-\nder Eingliederungshilfe oder ein von diesem beauftrag-        ten Buches gilt entsprechend.\nter Dritter die Wirtschaftlichkeit und Qualität einschließ-\nlich der Wirksamkeit der vereinbarten Leistungen des                                     § 131\nLeistungserbringers. Zur Vermeidung von Doppelprü-\nRahmenverträge zur Erbringung von Leistungen\nfungen arbeiten die Träger der Eingliederungshilfe mit\nden Trägern der Sozialhilfe, mit den für die Heimauf-            (1) Die Träger der Eingliederungshilfe schließen auf\nsicht zuständigen Behörden sowie mit dem Medizini-            Landesebene mit den Vereinigungen der Leistungs-\nschen Dienst der Krankenversicherung zusammen.                erbringer gemeinsam und einheitlich Rahmenverträge\nDurch Landesrecht kann von der Einschränkung in               zu den schriftlichen Vereinbarungen nach § 125 ab.\nSatz 1 erster Halbsatz abgewichen werden.                     Die Rahmenverträge bestimmen\n(2) Die Prüfung nach Absatz 1 kann ohne vorherige          1. die nähere Abgrenzung der den Vergütungspau-\nAnkündigung erfolgen und erstreckt sich auf Inhalt,               schalen und -beträgen nach § 125 Absatz 1 zu-\nUmfang, Wirtschaftlichkeit und Qualität einschließlich            grunde zu legenden Kostenarten und -bestandteile\nder Wirksamkeit der erbrachten Leistungen.                        sowie die Zusammensetzung der Investitionsbe-\n(3) Der Träger der Eingliederungshilfe hat den Leis-           träge nach § 125 Absatz 2,\ntungserbringer über das Ergebnis der Prüfung schrift-         2. den Inhalt und die Kriterien für die Ermittlung und\nlich zu unterrichten. Das Ergebnis der Prüfung ist dem            Zusammensetzung der Leistungspauschalen, die\nLeistungsberechtigten in einer wahrnehmbaren Form                 Merkmale für die Bildung von Gruppen mit vergleich-\nzugänglich zu machen.                                             barem Bedarf nach § 125 Absatz 3 Satz 3 sowie die\nZahl der zu bildenden Gruppen,\n§ 129                             3. die Höhe der Leistungspauschale nach § 125 Ab-\nKürzung der Vergütung                            satz 3 Satz 1,\n(1) Hält ein Leistungserbringer seine gesetzlichen         4. die Zuordnung der Kostenarten und -bestandteile\noder vertraglichen Verpflichtungen ganz oder teilweise            nach § 125 Absatz 4 Satz 1,","3276           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2016\n5. die Festlegung von Personalrichtwerten oder ande-           Verfahren nach Satz 3 keine Kandidaten für das Amt\nren Methoden zur Festlegung der personellen Aus-          des Vorsitzenden und des Stellvertreters benennen, be-\nstattung,                                                 stellt die zuständige Landesbehörde auf Antrag eines\n6. die Grundsätze und Maßstäbe für die Wirtschaftlich-         der Beteiligten die Vertreter und benennt die Kandida-\nkeit und Qualität einschließlich der Wirksamkeit der      ten für die Position des Vorsitzenden und seines Stell-\nLeistungen sowie Inhalt und Verfahren zur Durchfüh-       vertreters.\nrung von Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfun-           (4) Die Mitglieder der Schiedsstelle führen ihr Amt\ngen und                                                   als Ehrenamt. Sie sind an Weisungen nicht gebunden.\n7. das Verfahren zum Abschluss von Vereinbarungen.             Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Entscheidungen\nwerden mit der Mehrheit der Mitglieder getroffen. Ergibt\nFür Leistungserbringer, die einer Kirche oder Religions-       sich keine Mehrheit, entscheidet die Stimme des Vor-\ngemeinschaft des öffentlichen Rechts oder einem                sitzenden.\nsonstigen freigemeinnützigen Träger zuzuordnen sind,\nkönnen die Rahmenverträge auch von der Kirche oder                (5) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch\nReligionsgemeinschaft oder von dem Wohlfahrtsver-              Rechtsverordnung das Nähere zu bestimmen über\nband abgeschlossen werden, dem der Leistungserbrin-              1. die Zahl der Schiedsstellen,\nger angehört. In den Rahmenverträgen sollen die Merk-            2. die Zahl der Mitglieder und deren Bestellung,\nmale und Besonderheiten der jeweiligen Leistungen\n3. die Amtsdauer und Amtsführung,\nberücksichtigt werden.\n4. die Erstattung der baren Auslagen und die Entschä-\n(2) Die durch Landesrecht bestimmten maßgebli-\ndigung für den Zeitaufwand der Mitglieder der\nchen Interessenvertretungen der Menschen mit Behin-\nSchiedsstelle,\nderungen wirken bei der Erarbeitung und Beschlussfas-\nsung der Rahmenverträge mit.                                     5. die Geschäftsführung,\n(3) Die Vereinigungen der Träger der Eingliederungs-         6. das Verfahren,\nhilfe und die Vereinigungen der Leistungserbringer ver-          7. die Erhebung und die Höhe der Gebühren,\neinbaren gemeinsam und einheitlich Empfehlungen auf\n8. die Verteilung der Kosten,\nBundesebene zum Inhalt der Rahmenverträge.\n9. die Rechtsaufsicht sowie\n(4) Kommt es nicht innerhalb von sechs Monaten\nnach schriftlicher Aufforderung durch die Landesregie-         10. die Beteiligung der Interessenvertretungen der\nrung zu einem Rahmenvertrag, so kann die Landes-                    Menschen mit Behinderungen.\nregierung die Inhalte durch Rechtsverordnung regeln.\n§ 134\n§ 132                                                    Sonderregelung\nAbweichende Zielvereinbarungen                                  zum Inhalt der Vereinbarungen\nzur Erbringung von Leistungen für minder-\n(1) Leistungsträger und Träger der Leistungserbrin-          jährige Leistungsberechtigte und in Sonderfällen\nger können Zielvereinbarungen zur Erprobung neuer\nund zur Weiterentwicklung der bestehenden Leistungs-              (1) In der schriftlichen Vereinbarung zur Erbringung\nund Finanzierungsstrukturen abschließen.                       von Leistungen für minderjährige Leistungsberechtigte\nzwischen dem Träger der Eingliederungshilfe und dem\n(2) Die individuellen Leistungsansprüche der Leis-         Leistungserbringer sind zu regeln:\ntungsberechtigten bleiben unberührt.\n1. Inhalt, Umfang und Qualität einschließlich der Wirk-\n(3) Absatz 1 gilt nicht, soweit auch Leistungen nach           samkeit der Leistungen (Leistungsvereinbarung) so-\ndem Siebten Kapitel des Zwölften Buches gewährt wer-               wie\nden.\n2. die Vergütung der Leistung (Vergütungsvereinbarung).\n§ 133                                 (2) In die Leistungsvereinbarung sind als wesent-\nSchiedsstelle                           liche Leistungsmerkmale insbesondere aufzunehmen:\n(1) Für jedes Land oder für Teile eines Landes wird        1. die betriebsnotwendigen Anlagen des Leistungs-\neine Schiedsstelle gebildet.                                       erbringers,\n(2) Die Schiedsstelle besteht aus Vertretern der Leis-     2. der zu betreuende Personenkreis,\ntungserbringer und Vertretern der Träger der Eingliede-        3. Art, Ziel und Qualität der Leistung,\nrungshilfe in gleicher Zahl sowie einem unparteiischen         4. die Festlegung der personellen Ausstattung,\nVorsitzenden.\n5. die Qualifikation des Personals sowie\n(3) Die Vertreter der Leistungserbringer und deren\n6. die erforderliche sächliche Ausstattung.\nStellvertreter werden von den Vereinigungen der Leis-\ntungserbringer bestellt. Bei der Bestellung ist die Trä-          (3) Die Vergütungsvereinbarung besteht mindestens\ngervielfalt zu beachten. Die Vertreter der Träger der Ein-     aus\ngliederungshilfe und deren Stellvertreter werden von           1. der Grundpauschale für Unterkunft und Verpflegung,\ndiesen bestellt. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter       2. der Maßnahmepauschale sowie\nwerden von den beteiligten Organisationen gemeinsam\nbestellt. Kommt eine Einigung nicht zustande, werden           3. einem Betrag für betriebsnotwendige Anlagen ein-\nsie durch Los bestimmt. Soweit die beteiligten Organi-             schließlich ihrer Ausstattung (Investitionsbetrag).\nsationen der Leistungserbringer oder die Träger der            Förderungen aus öffentlichen Mitteln sind anzurechnen.\nEingliederungshilfe keinen Vertreter bestellen oder im         Die Maßnahmepauschale ist nach Gruppen für Leis-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2016              3277\ntungsberechtigte mit vergleichbarem Bedarf zu kalku-            Absatz 2 um 5 Prozent der jährlichen Bezugsgröße\nlieren.                                                         nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches.\n(4) Die Absätze 1 bis 3 finden auch Anwendung,                 (5) Ist der Leistungsberechtigte minderjährig und\nwenn volljährige Leistungsberechtigte Leistungen zur            lebt im Haushalt der Eltern, erhöht sich der Betrag nach\nSchulbildung nach § 112 Absatz 1 Nummer 1 sowie                 Absatz 2 um 75 Prozent der jährlichen Bezugsgröße\nLeistungen zur schulischen Ausbildung für einen Beruf           nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches für jeden Leis-\nnach § 112 Absatz 1 Nummer 2 erhalten, soweit diese             tungsberechtigten. Die Absätze 3 und 4 sind nicht\nLeistungen in besonderen Ausbildungsstätten über Tag            anzuwenden.\nund Nacht für Menschen mit Behinderungen erbracht\nwerden.                                                                                    § 137\nHöhe des Beitrages zu den Aufwendungen\nKapitel 9                                (1) Die antragstellende Person im Sinne des § 136\nEinkommen und Vermögen                          Absatz 1 hat aus dem Einkommen im Sinne des § 135\neinen Beitrag zu den Aufwendungen nach Maßgabe der\n§ 135                               Absätze 2 und 3 aufzubringen.\nBegriff des Einkommens                           (2) Wenn das Einkommen die Beträge nach § 136\nAbsatz 2 übersteigt, ist ein monatlicher Beitrag in Höhe\n(1) Maßgeblich für die Ermittlung des Beitrages nach        von 2 Prozent des den Betrag nach § 136 Absatz 2 bis 4\n§ 136 ist die Summe der Einkünfte des Vorvorjahres              übersteigenden Betrages als monatlicher Beitrag auf-\nnach § 2 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes                   zubringen. Der nach Satz 1 als monatlicher Beitrag auf-\nsowie bei Renteneinkünften die Bruttorente des Vorvor-          zubringende Betrag ist auf volle 10 Euro abzurunden.\njahres.\n(3) Der Beitrag ist von der zu erbringenden Leistung\n(2) Wenn zum Zeitpunkt der Leistungsgewährung               abzuziehen.\neine erhebliche Abweichung zu den Einkünften des Vor-\nvorjahres besteht, sind die voraussichtlichen Jahresein-           (4) Ist ein Beitrag von anderen Personen aufzubrin-\nkünfte des laufenden Jahres im Sinne des Absatzes 1             gen als dem Leistungsberechtigten und ist die Durch-\nzu ermitteln und zugrunde zu legen.                             führung der Maßnahme der Eingliederungshilfeleistung\nohne Entrichtung des Beitrages gefährdet, so kann im\nEinzelfall die erforderliche Leistung ohne Abzug nach\n§ 136\nAbsatz 3 erbracht werden. Im Umfang des Beitrages\nBeitrag aus Einkommen zu den Aufwendungen                    sind die Aufwendungen zu ersetzen.\n(1) Bei den Leistungen nach diesem Teil ist ein Bei-\ntrag zu den Aufwendungen aufzubringen, wenn das                                            § 138\nEinkommen im Sinne des § 135 der antragstellenden                                    Besondere Höhe\nPerson sowie bei minderjährigen Personen der Eltern                      des Beitrages zu den Aufwendungen\noder des Elternteils im Haushalt lebenden Eltern oder\n(1) Ein Beitrag ist nicht aufzubringen bei\ndes Elternteils die Beträge nach Absatz 2 übersteigt.\n1. heilpädagogischen Leistungen nach § 113 Absatz 2\n(2) Ein Beitrag zu den Aufwendungen ist aufzubrin-              Nummer 3,\ngen, wenn das Einkommen im Sinne des § 135 über-\nwiegend                                                         2. Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach\n§ 109,\n1. aus einer sozialversicherungspflichtigen Beschäfti-\ngung oder selbständigen Tätigkeit erzielt wird und         3. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 111\n85 Prozent der jährlichen Bezugsgröße nach § 18                Absatz 1,\nAbsatz 1 des Vierten Buches übersteigt oder                4. Leistungen zur Teilhabe an Bildung nach § 112 Ab-\nsatz 1 Nummer 1,\n2. aus einer nicht sozialversicherungspflichtigen Be-\nschäftigung erzielt wird und 75 Prozent der jährli-        5. Leistungen zur schulischen Ausbildung für einen Be-\nchen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten                ruf nach § 112 Absatz 2 Nummer 2, soweit diese\nBuches übersteigt oder                                         Leistungen in besonderen Ausbildungsstätten über\nTag und Nacht für Menschen mit Behinderungen er-\n3. aus Renteneinkünften erzielt wird und 60 Prozent\nbracht werden,\nder jährlichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des\nVierten Buches übersteigt.                                 6. Leistungen zum Erwerb und Erhalt praktischer\nKenntnisse und Fähigkeiten nach § 113 Absatz 2\n(3) Die Beträge nach Absatz 2 erhöhen sich für den\nNummer 5, soweit diese der Vorbereitung auf die Teil-\nnicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner,\nhabe am Arbeitsleben nach § 111 Absatz 1 dienen,\nden Partner einer eheähnlichen oder lebenspartner-\nschaftsähnlichen Gemeinschaft um 15 Prozent sowie               7. Leistungen nach § 113 Absatz 1, die noch nicht ein-\nfür jedes unterhaltsberechtigte Kind im Haushalt um                 geschulten leistungsberechtigten Personen die für\n10 Prozent der jährlichen Bezugsgröße nach § 18 Ab-                 sie erreichbare Teilnahme am Leben in der Gemein-\nsatz 1 des Vierten Buches.                                          schaft ermöglichen sollen,\n(4) Übersteigt das Einkommen im Sinne des § 135             8. gleichzeitiger Gewährung von Leistungen zum Le-\neiner in Absatz 3 erster Halbsatz genannten Person                  bensunterhalt nach dem Zweiten oder Zwölften Buch\nden Betrag, der sich nach Absatz 2 ergibt, findet Ab-               oder nach § 27a des Bundesversorgungsgesetzes.\nsatz 3 keine Anwendung. In diesem Fall erhöhen sich                (2) Wenn ein Beitrag nach § 137 aufzubringen ist, ist\nfür jedes unterhaltsberechtigte Kind die Beträge nach           für weitere Leistungen im gleichen Zeitraum oder wei-","3278          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2016\ntere Leistungen an minderjährige Kinder im gleichen              (3) Die schriftliche Anzeige bewirkt den Übergang\nHaushalt nach diesem Teil kein weiterer Beitrag aufzu-        des Anspruches für die Zeit, für die der leistungs-\nbringen.                                                      berechtigten Person die Leistung ohne Unterbrechung\n(3) Bei einmaligen Leistungen zur Beschaffung von          erbracht wird. Als Unterbrechung gilt ein Zeitraum von\nBedarfsgegenständen, deren Gebrauch für mindestens            mehr als zwei Monaten.\nein Jahr bestimmt ist, ist höchstens das Vierfache des           (4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den\nmonatlichen Beitrages einmalig aufzubringen.                  Verwaltungsakt, der den Übergang des Anspruches be-\n(4) Wenn eine volljährige nachfragende Person Leis-        wirkt, haben keine aufschiebende Wirkung. Die §§ 115\ntungen bedarf, ist von den Eltern oder dem Elternteil ein     und 116 des Zehnten Buches gehen der Regelung des\nBeitrag in Höhe von monatlich 32,08 Euro aufzubrin-           Absatzes 1 vor.\ngen. § 94 Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 des Zwölften\nBuches gilt entsprechend.                                                               § 142\nSonderregelungen für minderjährige\n§ 139                                       Leistungsberechtigte und in Sonderfällen\nBegriff des Vermögens                           (1) Minderjährigen Leistungsberechtigten und ihren\nEltern oder einem Elternteil ist bei Leistungen im Sinne\nZum Vermögen im Sinne dieses Teils gehört das ge-\ndes § 138 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4, 5 und 7 die Auf-\nsamte verwertbare Vermögen. Die Leistungen nach die-\nbringung der Mittel für die Kosten des Lebensunterhalts\nsem Teil dürfen nicht abhängig gemacht werden vom\nnur in Höhe der für den häuslichen Lebensunterhalt er-\nEinsatz oder von der Verwertung des Vermögens im\nsparten Aufwendungen zuzumuten, soweit Leistungen\nSinne des § 90 Absatz 2 Nummer 1 bis 8 des Zwölften\nüber Tag und Nacht erbracht werden.\nBuches und eines Barvermögens oder sonstiger Geld-\nwerte bis zu einem Betrag von 150 Prozent der jähr-              (2) Sind Leistungen von einem oder mehreren Anbie-\nlichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten             tern über Tag und Nacht oder über Tag oder für ärzt-\nBuches.                                                       liche oder ärztlich verordnete Maßnahmen erforderlich,\nsind die Leistungen, die der Vereinbarung nach § 134\n§ 140                               Absatz 3 zugrunde liegen, durch den Träger der Einglie-\nderungshilfe auch dann in vollem Umfang zu erbringen,\nEinsatz des Vermögens                        wenn den minderjährigen Leistungsberechtigten und\n(1) Die antragstellende Person sowie bei minderjäh-        ihren Eltern oder einem Elternteil die Aufbringung der\nrigen Personen die im Haushalt lebenden Eltern oder           Mittel nach Absatz 1 zu einem Teil zuzumuten ist.\nein Elternteil haben vor der Inanspruchnahme von Leis-           (3) Bei Leistungen, denen Vereinbarungen nach\ntungen nach diesem Teil die erforderlichen Mittel aus         § 134 Absatz 4 zugrunde liegen, geht der Anspruch ei-\nihrem Vermögen aufzubringen.                                  ner volljährigen Person auf Unterhalt gegenüber ihren\n(2) Soweit für den Bedarf der nachfragenden Person         Eltern wegen Leistungen nach dem Dritten Kapitel des\nVermögen einzusetzen ist, jedoch der sofortige Ver-           Zwölften Buches nur in Höhe von bis zu 24,68 Euro\nbrauch oder die sofortige Verwertung des Vermögens            monatlich über. § 94 Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3\nnicht möglich ist oder für die, die es einzusetzen hat,       des Zwölften Buches gilt entsprechend.\neine Härte bedeuten würde, soll die beantragte Leis-\ntung als Darlehen geleistet werden. Die Leistungs-                                   Kapitel 10\nerbringung kann davon abhängig gemacht werden,\nStatistik\ndass der Anspruch auf Rückzahlung dinglich oder in\nanderer Weise gesichert wird.\n§ 143\n(3) Die in § 138 Absatz 1 genannten Leistungen sind\nBundesstatistik\nohne Berücksichtigung von vorhandenem Vermögen zu\nerbringen.                                                       Zur Beurteilung der Auswirkungen dieses Teils und\nzu seiner Fortentwicklung werden Erhebungen über\n§ 141                               1. die Leistungsberechtigten und\nÜbergang von Ansprüchen                        2. die Ausgaben und Einnahmen der Träger der Einglie-\n(1) Hat eine Person im Sinne von § 136 Absatz 1                derungshilfe\noder der nicht getrennt lebende Ehegatte oder Lebens-         als Bundesstatistik durchgeführt.\npartner für die antragstellende Person einen Anspruch\ngegen einen anderen, der kein Leistungsträger im Sinne                                  § 144\ndes § 12 des Ersten Buches ist, kann der Träger der                             Erhebungsmerkmale\nEingliederungshilfe durch schriftliche Anzeige an den\nanderen bewirken, dass dieser Anspruch bis zur Höhe              (1) Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen nach\nseiner Aufwendungen auf ihn übergeht.                         § 143 Nummer 1 sind für jeden Leistungsberechtigten\n(2) Der Übergang des Anspruches darf nur insoweit          1. Geschlecht, Geburtsmonat und -jahr, Staatsangehö-\nbewirkt werden, als bei rechtzeitiger Leistung des an-            rigkeit, Bundesland, Wohngemeinde und Gemeinde-\nderen entweder die Leistung nicht erbracht worden                 teil, Kennnummer des Trägers, mit anderen Leis-\nwäre oder ein Beitrag aufzubringen wäre. Der Übergang             tungsberechtigten zusammenlebend, erbrachte Leis-\nist nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Anspruch               tungsarten im Laufe und am Ende des Berichtsjahres,\nnicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden            2. die Höhe der Bedarfe für jede erbrachte Leistungs-\nkann.                                                             art, die Höhe des aufgebrachten Beitrags nach § 92,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2016            3279\ndie Art des angerechneten Einkommens, Beginn und                                    § 146\nEnde der Leistungserbringung nach Monat und Jahr,\ndie für mehrere Leistungsberechtigte erbrachte Leis-                 Periodizität und Berichtszeitraum\ntung, die Leistung als pauschalierte Geldleistung,           Die Erhebungen erfolgen jährlich für das abgelaufene\ndie Leistung durch ein Persönliches Budget sowie          Kalenderjahr.\n3. gleichzeitiger Bezug von Leistungen nach dem\nZweiten, Elften oder Zwölften Buch.                                                 § 147\n(2) Merkmale bei den Erhebungen nach Absatz 1\nAuskunftspflicht\nNummer 1 und 2 nach der Art der Leistung sind insbe-\nsondere:                                                         (1) Für die Erhebungen besteht Auskunftspflicht. Die\n1. Leistung zur medizinischen Rehabilitation,               Angaben nach § 145 Absatz 1 Nummer 2 und die An-\ngaben zum Gemeindeteil nach § 144 Absatz 1 Num-\n2. Leistung zur Beschäftigung im Arbeitsbereich aner-       mer 1 sind freiwillig.\nkannter Werkstätten für behinderte Menschen,\n(2) Auskunftspflichtig sind die Träger der Eingliede-\n3. Leistung zur Beschäftigung bei anderen Leistungs-        rungshilfe.\nanbietern,\n4. Leistung zur Beschäftigung bei privaten und öffent-                                § 148\nlichen Arbeitgebern,\nÜbermittlung, Veröffentlichung\n5. Leistung zur Teilhabe an Bildung,\n6. Leistung für Wohnraum,                                      (1) Die in sich schlüssigen und nach einheitlichen\nStandards formatierten Einzeldatensätze sind von den\n7. Assistenzleistung nach § 113 Absatz 2 Nummer 2           Auskunftspflichtigen elektronisch bis zum Ablauf von\nin Verbindung mit § 78 Absatz 2 Nummer 1,                40 Arbeitstagen nach Ende des jeweiligen Berichtszeit-\n8. Assistenzleistung nach § 113 Absatz 2 Nummer 2           raums an das jeweilige statistische Landesamt zu über-\nin Verbindung mit § 78 Absatz 2 Nummer 2,                mitteln.\n9. heilpädagogische Leistung,                                  (2) An die fachlich zuständigen obersten Bundes-\noder Landesbehörden dürfen für die Verwendung ge-\n10. Leistung zum Erwerb praktischer Kenntnisse und\ngenüber den gesetzgebenden Körperschaften und für\nFähigkeiten,\nZwecke der Planung, jedoch nicht für die Regelung\n11. Leistung zur Förderung der Verständigung,                 von Einzelfällen, vom Statistischen Bundesamt und\nvon den statistischen Ämtern der Länder Tabellen mit\n12. Leistung für ein Kraftfahrzeug,\nstatistischen Ergebnissen übermittelt werden, auch so-\n13. Leistung zur Beförderung insbesondere durch ei-           weit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen.\nnen Beförderungsdienst,                                  Tabellen, die nur einen einzigen Fall ausweisen, dürfen\n14. Hilfsmittel im Rahmen der Sozialen Teilhabe und           nur dann übermittelt werden, wenn sie nicht differen-\nzierter als auf Regierungsbezirksebene, bei Stadtstaa-\n15. Besuchsbeihilfen.                                         ten auf Bezirksebene, aufbereitet sind.\n(3) Erhebungsmerkmale nach § 143 Nummer 2 sind                (3) Die statistischen Ämter der Länder stellen dem\ndas Bundesland, die Ausgaben gesamt nach der Art              Statistischen Bundesamt für Zusatzaufbereitungen\nder Leistungen die Einnahmen gesamt und nach Ein-             des Bundes jährlich unverzüglich nach Aufbereitung\nnahmearten sowie die Höhe der aufgebrachten Bei-              der Bestandserhebung und der Erhebung im Laufe\nträge gesamt.                                                 des Berichtsjahres die Einzelangaben aus der Erhe-\nbung zur Verfügung. Angaben zu den Hilfsmerkmalen\n§ 145                               nach § 145 dürfen nicht übermittelt werden.\nHilfsmerkmale                               (4) Die Ergebnisse der Bundesstatistik nach diesem\n(1) Hilfsmerkmale sind                                     Kapitel dürfen auf die einzelnen Gemeinden bezogen\nveröffentlicht werden.\n1. Name und Anschrift des Auskunftspflichtigen,\n2. Name, Telefonnummer und E-Mail-Adresse der für\nKapitel 11\neventuelle Rückfragen zur Verfügung stehenden Per-\nson,                                                             Übergangs- und Schlussbestimmungen\n3. für die Erhebung nach § 143 Nummer 1 die Kenn-\nnummer des Leistungsberechtigten.                                                   § 149\n(2) Die Kennnummern nach Absatz 1 Nummer 3 die-                  Übergangsregelung für ambulant Betreute\nnen der Prüfung der Richtigkeit der Statistik und der\nFortschreibung der jeweils letzten Bestandserhebung.             Für Personen, die Leistungen der Eingliederungshilfe\nSie enthalten keine Angaben über persönliche und              für behinderte Menschen erhalten, deren Betreuung am\nsachliche Verhältnisse des Leistungsberechtigten und          26. Juni 1996 durch von ihnen beschäftigte Personen\nsind zum frühestmöglichen Zeitpunkt, spätestens nach          oder ambulante Dienste sichergestellt wurde, gilt § 3a\nAbschluss der wiederkehrenden Bestandserhebung, zu            des Bundessozialhilfegesetzes in der am 26. Juni 1996\nlöschen.                                                      geltenden Fassung.","3280          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2016\n§ 150                                Merkmale bereits zu einem früheren Zeitpunkt vorgele-\nÜbergangsregelung zum Einsatz des Einkommens                    gen haben, wenn dafür ein besonderes Interesse glaub-\nhaft gemacht wird. Beantragt eine erwerbstätige Per-\nAbweichend von Kapitel 9 sind bei der Festsetzung             son die Feststellung der Eigenschaft als schwerbehin-\nvon Leistungen für Leistungsberechtigte, die am 31. De-          derter Mensch (§ 2 Absatz 2), gelten die in § 14 Absatz 2\nzember 2019 Leistungen nach dem Sechsten Kapitel                 Satz 2 und 3 sowie § 17 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2\ndes Zwölften Buches in der Fassung vom 31. Dezember              Satz 1 genannten Fristen sowie § 60 Absatz 1 des Ers-\n2019 erhalten haben und von denen ein Einsatz des                ten Buches entsprechend. Das Gesetz über das Ver-\nEinkommens über der Einkommensgrenze gemäß § 87                  waltungsverfahren der Kriegsopferversorgung ist ent-\ndes Zwölften Buches in der Fassung vom 31. Dezember              sprechend anzuwenden, soweit nicht das Zehnte Buch\n2019 gefordert wurde, die am 31. Dezember 2019 gel-              Anwendung findet. Die Auswirkungen auf die Teilhabe\ntenden Einkommensgrenzen nach dem Elften Kapitel                 am Leben in der Gesellschaft werden als Grad der\ndes Zwölften Buches in der Fassung vom 31. Dezember              Behinderung nach Zehnergraden abgestuft festgestellt.\n2019 zugrunde zu legen, solange der nach Kapitel 9               Eine Feststellung ist nur zu treffen, wenn ein Grad der\naufzubringende Beitrag höher ist als der Einkommens-             Behinderung von wenigstens 20 vorliegt. Durch Lan-\neinsatz nach dem am 31. Dezember 2019 geltenden                  desrecht kann die Zuständigkeit abweichend von Satz 1\nRecht.                                                           geregelt werden.\nTe i l 3                                 (2) Feststellungen nach Absatz 1 sind nicht zu tref-\nfen, wenn eine Feststellung über das Vorliegen einer\nBesondere Regelungen zur                               Behinderung und den Grad einer auf ihr beruhenden\nTe i l h a b e s c h w e r b e h i n d e r t e r M e n s c h e n Erwerbsminderung schon in einem Rentenbescheid,\n(Schwerbehindertenrecht)                              einer entsprechenden Verwaltungs- oder Gerichtsent-\nscheidung oder einer vorläufigen Bescheinigung der\nKapitel 1                              für diese Entscheidungen zuständigen Dienststellen\ngetroffen worden ist, es sei denn, dass der behinderte\nGeschützter Personenkreis                         Mensch ein Interesse an anderweitiger Feststellung\nnach Absatz 1 glaubhaft macht. Eine Feststellung nach\n§ 151                                Satz 1 gilt zugleich als Feststellung des Grades der Be-\nGeltungsbereich                             hinderung.\n(1) Die Regelungen dieses Teils gelten für schwer-               (3) Liegen mehrere Beeinträchtigungen der Teilhabe\nbehinderte und diesen gleichgestellte behinderte Men-            am Leben in der Gesellschaft vor, so wird der Grad der\nschen.                                                           Behinderung nach den Auswirkungen der Beeinträchti-\n(2) Die Gleichstellung behinderter Menschen mit               gungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung\nschwerbehinderten Menschen (§ 2 Absatz 3) erfolgt                ihrer wechselseitigen Beziehungen festgestellt. Für diese\nauf Grund einer Feststellung nach § 152 auf Antrag               Entscheidung gilt Absatz 1, es sei denn, dass in einer\ndes behinderten Menschen durch die Bundesagentur                 Entscheidung nach Absatz 2 eine Gesamtbeurteilung\nfür Arbeit. Die Gleichstellung wird mit dem Tag des Ein-         bereits getroffen worden ist.\ngangs des Antrags wirksam. Sie kann befristet werden.               (4) Sind neben dem Vorliegen der Behinderung wei-\n(3) Auf gleichgestellte behinderte Menschen werden            tere gesundheitliche Merkmale Voraussetzung für die\ndie besonderen Regelungen für schwerbehinderte                   Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen, so treffen\nMenschen mit Ausnahme des § 208 und des Kapitels                 die zuständigen Behörden die erforderlichen Feststel-\n13 angewendet.                                                   lungen im Verfahren nach Absatz 1.\n(4) Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt sind               (5) Auf Antrag des behinderten Menschen stellen die\nauch behinderte Jugendliche und junge Erwachsene                 zuständigen Behörden auf Grund einer Feststellung der\n(§ 2 Absatz 1) während der Zeit ihrer Berufsausbildung           Behinderung einen Ausweis über die Eigenschaft als\nin Betrieben und Dienststellen oder einer beruflichen            schwerbehinderter Mensch, den Grad der Behinderung\nOrientierung, auch wenn der Grad der Behinderung we-             sowie im Falle des Absatzes 4 über weitere gesundheit-\nniger als 30 beträgt oder ein Grad der Behinderung               liche Merkmale aus. Der Ausweis dient dem Nachweis\nnicht festgestellt ist. Der Nachweis der Behinderung             für die Inanspruchnahme von Leistungen und sonstigen\nwird durch eine Stellungnahme der Agentur für Arbeit             Hilfen, die schwerbehinderten Menschen nach diesem\noder durch einen Bescheid über Leistungen zur Teil-              Teil oder nach anderen Vorschriften zustehen. Die\nhabe am Arbeitsleben erbracht. Die Gleichstellung gilt           Gültigkeitsdauer des Ausweises soll befristet werden.\nnur für Leistungen des Integrationsamtes im Rahmen               Er wird eingezogen, sobald der gesetzliche Schutz\nder beruflichen Orientierung und der Berufsausbildung            schwerbehinderter Menschen erloschen ist. Der Aus-\nim Sinne des § 185 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe c.                weis wird berichtigt, sobald eine Neufeststellung unan-\nfechtbar geworden ist.\n§ 152\n§ 153\nFeststellung der Behinderung, Ausweise\n(1) Auf Antrag des behinderten Menschen stellen die                         Verordnungsermächtigung\nfür die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes                  (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch\nzuständigen Behörden das Vorliegen einer Behinderung             Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\nund den Grad der Behinderung zum Zeitpunkt der An-               nähere Vorschriften über die Gestaltung der Ausweise,\ntragstellung fest. Auf Antrag kann festgestellt werden,          ihre Gültigkeit und das Verwaltungsverfahren zu erlas-\ndass ein Grad der Behinderung oder gesundheitliche               sen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2016                 3281\n(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales              b) deren Beschäftigung infolge ihrer Behinderung\nwird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustim-                   nicht nur vorübergehend mit außergewöhnlichen\nmung des Bundesrates die Grundsätze aufzustellen,                     Aufwendungen für den Arbeitgeber verbunden ist\ndie für die Bewertung des Grades der Behinderung,                     oder\ndie Kriterien für die Bewertung der Hilflosigkeit und\nc) die infolge ihrer Behinderung nicht nur vorüber-\ndie Voraussetzungen für die Vergabe von Merkzeichen\ngehend offensichtlich nur eine wesentlich vermin-\nmaßgebend sind, die nach Bundesrecht im Schwerbe-\nderte Arbeitsleistung erbringen können oder\nhindertenausweis einzutragen sind.\nd) bei denen ein Grad der Behinderung von wenigs-\nKapitel 2                                    tens 50 allein infolge geistiger oder seelischer Be-\nhinderung oder eines Anfallsleidens vorliegt oder\nBeschäftigungspflicht der Arbeitgeber\ne) die wegen Art oder Schwere der Behinderung\n§ 154                                      keine abgeschlossene Berufsbildung im Sinne\ndes Berufsbildungsgesetzes haben,\nPflicht der Arbeitgeber\nzur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen                2. schwerbehinderte Menschen, die das 50. Lebens-\n(1) Private und öffentliche Arbeitgeber (Arbeitgeber)          jahr vollendet haben.\nmit jahresdurchschnittlich monatlich mindestens 20 Ar-           (2) Arbeitgeber mit Stellen zur beruflichen Bildung,\nbeitsplätzen im Sinne des § 156 haben auf wenigstens          insbesondere für Auszubildende, haben im Rahmen\n5 Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte Men-             der Erfüllung der Beschäftigungspflicht einen angemes-\nschen zu beschäftigen. Dabei sind schwerbehinderte            senen Anteil dieser Stellen mit schwerbehinderten\nFrauen besonders zu berücksichtigen. Abweichend               Menschen zu besetzen. Hierüber ist mit der zuständi-\nvon Satz 1 haben Arbeitgeber mit jahresdurchschnitt-          gen Interessenvertretung im Sinne des § 176 und der\nlich monatlich weniger als 40 Arbeitsplätzen jahres-          Schwerbehindertenvertretung zu beraten.\ndurchschnittlich je Monat einen schwerbehinderten\nMenschen, Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich mo-                                       § 156\nnatlich weniger als 60 Arbeitsplätzen jahresdurch-\nschnittlich je Monat zwei schwerbehinderte Menschen                           Begriff des Arbeitsplatzes\nzu beschäftigen.                                                 (1) Arbeitsplätze im Sinne dieses Teils sind alle Stel-\n(2) Als öffentliche Arbeitgeber im Sinne dieses Teils      len, auf denen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,\ngelten                                                        Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter\nsowie Auszubildende und andere zu ihrer beruflichen\n1. jede oberste Bundesbehörde mit ihren nachgeord-\nBildung Eingestellte beschäftigt werden.\nneten Dienststellen, das Bundespräsidialamt, die\nVerwaltungen des Deutschen Bundestages und des               (2) Als Arbeitsplätze gelten nicht die Stellen, auf de-\nBundesrates, das Bundesverfassungsgericht, die            nen beschäftigt werden:\nobersten Gerichtshöfe des Bundes, der Bundesge-\n1. behinderte Menschen, die an Leistungen zur Teil-\nrichtshof jedoch zusammengefasst mit dem Gene-\nhabe am Arbeitsleben nach § 49 Absatz 3 Nummer 4\nralbundesanwalt, sowie das Bundeseisenbahnver-\nin Betrieben oder Dienststellen teilnehmen,\nmögen,\n2. jede oberste Landesbehörde und die Staats- und             2. Personen, deren Beschäftigung nicht in erster Linie\nPräsidialkanzleien mit ihren nachgeordneten Dienst-           ihrem Erwerb dient, sondern vorwiegend durch Be-\nstellen, die Verwaltungen der Landtage, die Rech-             weggründe karitativer oder religiöser Art bestimmt\nnungshöfe (Rechnungskammern), die Organe der                  ist, und Geistliche öffentlich-rechtlicher Religions-\nVerfassungsgerichtsbarkeit der Länder und jede                gemeinschaften,\nsonstige Landesbehörde, zusammengefasst jedoch            3. Personen, deren Beschäftigung nicht in erster Linie\ndiejenigen Behörden, die eine gemeinsame Perso-               ihrem Erwerb dient und die vorwiegend zu ihrer Hei-\nnalverwaltung haben,                                          lung, Wiedereingewöhnung oder Erziehung erfolgt,\n3. jede sonstige Gebietskörperschaft und jeder Ver-           4. Personen, die an Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen\nband von Gebietskörperschaften,                               nach dem Dritten Buch teilnehmen,\n4. jede sonstige Körperschaft, Anstalt oder Stiftung          5. Personen, die nach ständiger Übung in ihre Stellen\ndes öffentlichen Rechts.                                      gewählt werden,\n§ 155                              6. Personen, deren Arbeits-, Dienst- oder sonstiges\nBeschäftigungsverhältnis wegen Wehr- oder Zivil-\nBeschäftigung besonderer\ndienst, Elternzeit, unbezahlten Urlaubs, wegen\nGruppen schwerbehinderter Menschen\nBezuges einer Rente auf Zeit oder bei Altersteilzeit-\n(1) Im Rahmen der Erfüllung der Beschäftigungs-                arbeit in der Freistellungsphase (Verblockungsmodell)\npflicht sind in angemessenem Umfang zu beschäftigen:              ruht, solange für sie eine Vertretung eingestellt ist.\n1. schwerbehinderte Menschen, die nach Art oder                  (3) Als Arbeitsplätze gelten ferner nicht Stellen, die\nSchwere ihrer Behinderung im Arbeitsleben beson-          nach der Natur der Arbeit oder nach den zwischen den\nders betroffen sind, insbesondere solche,                 Parteien getroffenen Vereinbarungen nur auf die Dauer\na) die zur Ausübung der Beschäftigung wegen ihrer         von höchstens acht Wochen besetzt sind, sowie Stel-\nBehinderung nicht nur vorübergehend einer be-          len, auf denen Beschäftigte weniger als 18 Stunden\nsonderen Hilfskraft bedürfen oder                      wöchentlich beschäftigt werden.","3282         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2016\n§ 157                              behinderte Menschen und für teilzeitbeschäftigte\nBerechnung der Mindestzahl                      schwerbehinderte Menschen im Sinne des § 158 Ab-\nvon Arbeitsplätzen und der Pflichtarbeitsplatzzahl          satz 2.\n(1) Bei der Berechnung der Mindestzahl von Arbeits-          (2) Ein schwerbehinderter Mensch, der beruflich\nplätzen und der Zahl der Arbeitsplätze, auf denen            ausgebildet wird, wird auf zwei Pflichtarbeitsplätze für\nschwerbehinderte Menschen zu beschäftigen sind               schwerbehinderte Menschen angerechnet. Satz 1 gilt\n(§ 154), zählen Stellen, auf denen Auszubildende be-         auch während der Zeit einer Ausbildung im Sinne des\nschäftigt werden, nicht mit. Das Gleiche gilt für Stellen,   § 51 Absatz 2, die in einem Betrieb oder einer Dienst-\nauf denen Rechts- oder Studienreferendarinnen und            stelle durchgeführt wird. Die Bundesagentur für Arbeit\n-referendare beschäftigt werden, die einen Rechtsan-         kann die Anrechnung auf drei Pflichtarbeitsplätze für\nspruch auf Einstellung haben.                                schwerbehinderte Menschen zulassen, wenn die Ver-\nmittlung in eine berufliche Ausbildungsstelle wegen\n(2) Bei der Berechnung sich ergebende Bruchteile\nArt oder Schwere der Behinderung auf besondere\nvon 0,5 und mehr sind aufzurunden, bei Arbeitgebern\nSchwierigkeiten stößt. Bei Übernahme in ein Arbeits-\nmit jahresdurchschnittlich weniger als 60 Arbeitsplät-\noder Beschäftigungsverhältnis durch den ausbildenden\nzen abzurunden.\noder einen anderen Arbeitgeber im Anschluss an eine\nabgeschlossene Ausbildung wird der schwerbehinderte\n§ 158\nMensch im ersten Jahr der Beschäftigung auf zwei\nAnrechnung                            Pflichtarbeitsplätze angerechnet; Absatz 1 bleibt unbe-\nBeschäftigter auf die Zahl der Pflicht-              rührt.\narbeitsplätze für schwerbehinderte Menschen\n(3) Bescheide über die Anrechnung eines schwer-\n(1) Ein schwerbehinderter Mensch, der auf einem Ar-       behinderten Menschen auf mehr als drei Pflichtarbeits-\nbeitsplatz im Sinne des § 156 Absatz 1 oder Absatz 2         plätze für schwerbehinderte Menschen, die vor dem\nNummer 1 oder 4 beschäftigt wird, wird auf einen             1. August 1986 erlassen worden sind, gelten fort.\nPflichtarbeitsplatz für schwerbehinderte Menschen an-\ngerechnet.                                                                            § 160\n(2) Ein schwerbehinderter Mensch, der in Teilzeitbe-                         Ausgleichsabgabe\nschäftigung kürzer als betriebsüblich, aber nicht weni-\nger als 18 Stunden wöchentlich beschäftigt wird, wird           (1) Solange Arbeitgeber die vorgeschriebene Zahl\nauf einen Pflichtarbeitsplatz für schwerbehinderte Men-      schwerbehinderter Menschen nicht beschäftigen, ent-\nschen angerechnet. Bei Herabsetzung der wöchentli-           richten sie für jeden unbesetzten Pflichtarbeitsplatz für\nchen Arbeitszeit auf weniger als 18 Stunden infolge          schwerbehinderte Menschen eine Ausgleichsabgabe.\nvon Altersteilzeit gilt Satz 1 entsprechend. Wird ein        Die Zahlung der Ausgleichsabgabe hebt die Pflicht zur\nschwerbehinderter Mensch weniger als 18 Stunden              Beschäftigung schwerbehinderter Menschen nicht auf.\nwöchentlich beschäftigt, lässt die Bundesagentur für         Die Ausgleichsabgabe wird auf der Grundlage einer\nArbeit die Anrechnung auf einen dieser Pflichtarbeits-       jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote ermittelt.\nplätze zu, wenn die Teilzeitbeschäftigung wegen Art             (2) Die Ausgleichsabgabe beträgt je unbesetztem\noder Schwere der Behinderung notwendig ist.                  Pflichtarbeitsplatz\n(3) Ein schwerbehinderter Mensch, der im Rahmen           1. 125 Euro bei einer jahresdurchschnittlichen Be-\neiner Maßnahme zur Förderung des Übergangs aus                   schäftigungsquote von 3 Prozent bis weniger als\nder Werkstatt für behinderte Menschen auf den allge-             dem geltenden Pflichtsatz,\nmeinen Arbeitsmarkt (§ 5 Absatz 4 Satz 1 der Werkstät-\n2. 220 Euro bei einer jahresdurchschnittlichen Be-\ntenverordnung) beschäftigt wird, wird auch für diese\nschäftigungsquote von 2 Prozent bis weniger als\nZeit auf die Zahl der Pflichtarbeitsplätze angerechnet.\n3 Prozent,\n(4) Ein schwerbehinderter Arbeitgeber wird auf einen\n3. 320 Euro bei einer jahresdurchschnittlichen Be-\nPflichtarbeitsplatz für schwerbehinderte Menschen an-\nschäftigungsquote von weniger als 2 Prozent.\ngerechnet.\nAbweichend von Satz 1 beträgt die Ausgleichsabgabe\n(5) Der Inhaber eines Bergmannsversorgungs-\nje unbesetztem Pflichtarbeitsplatz für schwerbehin-\nscheins wird, auch wenn er kein schwerbehinderter\nderte Menschen\noder gleichgestellter behinderter Mensch im Sinne des\n§ 2 Absatz 2 oder 3 ist, auf einen Pflichtarbeitsplatz       1. für Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich weniger\nangerechnet.                                                     als 40 zu berücksichtigenden Arbeitsplätzen bei\neiner jahresdurchschnittlichen Beschäftigung von\n§ 159                                  weniger als einem schwerbehinderten Menschen\nMehrfachanrechnung                              125 Euro und\n(1) Die Bundesagentur für Arbeit kann die Anrech-         2. für Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich weniger\nnung eines schwerbehinderten Menschen, besonders                 als 60 zu berücksichtigenden Arbeitsplätzen bei\neines schwerbehinderten Menschen im Sinne des                    einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigung von\n§ 155 Absatz 1 auf mehr als einen Pflichtarbeitsplatz,           weniger als zwei schwerbehinderten Menschen\nhöchstens drei Pflichtarbeitsplätze für schwerbehin-             125 Euro und bei einer jahresdurchschnittlichen Be-\nderte Menschen zulassen, wenn dessen Teilhabe am                 schäftigung von weniger als einem schwerbehinder-\nArbeitsleben auf besondere Schwierigkeiten stößt.                ten Menschen 220 Euro.\nSatz 1 gilt auch für schwerbehinderte Menschen im An-           (3) Die Ausgleichsabgabe erhöht sich entsprechend\nschluss an eine Beschäftigung in einer Werkstatt für         der Veränderung der Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2016             3283\ndes Vierten Buches. Sie erhöht sich zum 1. Januar             schwerbehinderten und diesen gleichgestellten behin-\neines Kalenderjahres, wenn sich die Bezugsgröße seit          derten Menschen zur entsprechenden Zahl der schwer-\nder letzten Neubestimmung der Beträge der Aus-                behinderten und diesen gleichgestellten behinderten\ngleichsabgabe um wenigstens 10 Prozent erhöht hat.            Menschen im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs.\nDie Erhöhung der Ausgleichsabgabe erfolgt, indem                 (7) Die bei den Integrationsämtern verbleibenden\nder Faktor für die Veränderung der Bezugsgröße mit            Mittel der Ausgleichsabgabe werden von diesen geson-\ndem jeweiligen Betrag der Ausgleichsabgabe vervielfäl-        dert verwaltet. Die Rechnungslegung und die formelle\ntigt wird. Die sich ergebenden Beträge sind auf den           Einrichtung der Rechnungen und Belege regeln sich\nnächsten durch fünf teilbaren Betrag abzurunden. Das          nach den Bestimmungen, die für diese Stellen allge-\nBundesministerium für Arbeit und Soziales gibt den Er-        mein maßgebend sind.\nhöhungsbetrag und die sich nach Satz 3 ergebenden\nBeträge der Ausgleichsabgabe im Bundesanzeiger be-               (8) Für die Verpflichtung zur Entrichtung einer Aus-\nkannt.                                                        gleichsabgabe (Absatz 1) gelten hinsichtlich der in\n§ 154 Absatz 2 Nummer 1 genannten Stellen der Bund\n(4) Die Ausgleichsabgabe zahlt der Arbeitgeber jähr-       und hinsichtlich der in § 154 Absatz 2 Nummer 2 ge-\nlich zugleich mit der Erstattung der Anzeige nach § 163       nannten Stellen das Land als ein Arbeitgeber.\nAbsatz 2 an das für seinen Sitz zuständige Integrations-\namt. Ist ein Arbeitgeber mehr als drei Monate im Rück-                                  § 161\nstand, erlässt das Integrationsamt einen Feststellungs-\nbescheid über die rückständigen Beträge und zieht                                  Ausgleichsfonds\ndiese ein. Für rückständige Beträge der Ausgleichsab-            Zur besonderen Förderung der Einstellung und Be-\ngabe erhebt das Integrationsamt nach dem 31. März             schäftigung schwerbehinderter Menschen auf Arbeits-\nSäumniszuschläge nach Maßgabe des § 24 Absatz 1               plätzen und zur Förderung von Einrichtungen und Maß-\ndes Vierten Buches; für ihre Verwendung gilt Absatz 5         nahmen, die den Interessen mehrerer Länder auf dem\nentsprechend. Das Integrationsamt kann in begründe-           Gebiet der Förderung der Teilhabe schwerbehinderter\nten Ausnahmefällen von der Erhebung von Säumniszu-            Menschen am Arbeitsleben dienen, ist beim Bundes-\nschlägen absehen. Widerspruch und Anfechtungsklage            ministerium für Arbeit und Soziales als zweckgebun-\ngegen den Feststellungsbescheid haben keine auf-              dene Vermögensmasse ein Ausgleichsfonds für über-\nschiebende Wirkung. Gegenüber privaten Arbeitgebern           regionale Vorhaben zur Teilhabe schwerbehinderter\nwird die Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften            Menschen am Arbeitsleben gebildet. Das Bundesminis-\nüber das Verwaltungszwangsverfahren durchgeführt.             terium für Arbeit und Soziales verwaltet den Aus-\nBei öffentlichen Arbeitgebern wendet sich das Integra-        gleichsfonds.\ntionsamt an die Aufsichtsbehörde, gegen deren Ent-\nscheidung es die Entscheidung der obersten Bundes-                                      § 162\noder Landesbehörde anrufen kann. Die Ausgleichs-\nVerordnungsermächtigungen\nabgabe wird nach Ablauf des Kalenderjahres, das auf\nden Eingang der Anzeige bei der Bundesagentur für                Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-\nArbeit folgt, weder nachgefordert noch erstattet.             verordnung mit Zustimmung des Bundesrates\n(5) Die Ausgleichsabgabe darf nur für besondere            1. die Pflichtquote nach § 154 Absatz 1 nach dem je-\nLeistungen zur Förderung der Teilhabe schwerbehin-                weiligen Bedarf an Arbeitsplätzen für schwerbehin-\nderter Menschen am Arbeitsleben einschließlich beglei-            derte Menschen zu ändern, jedoch auf höchstens\ntender Hilfe im Arbeitsleben (§ 185 Absatz 1 Nummer 3)            10 Prozent zu erhöhen oder bis auf 4 Prozent herab-\nverwendet werden, soweit Mittel für denselben Zweck               zusetzen; dabei kann die Pflichtquote für öffentliche\nnicht von anderer Seite zu leisten sind oder geleistet            Arbeitgeber höher festgesetzt werden als für private\nwerden. Aus dem Aufkommen an Ausgleichsabgabe                     Arbeitgeber,\ndürfen persönliche und sächliche Kosten der Verwal-           2. nähere Vorschriften über die Verwendung der Aus-\ntung und Kosten des Verfahrens nicht bestritten wer-              gleichsabgabe nach § 160 Absatz 5 und die Gestal-\nden. Das Integrationsamt gibt dem Beratenden Aus-                 tung des Ausgleichsfonds nach § 161, die Verwen-\nschuss für behinderte Menschen bei dem Integrations-              dung der Mittel durch ihn für die Förderung der Teil-\namt (§ 186) auf dessen Verlangen eine Übersicht über              habe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben\ndie Verwendung der Ausgleichsabgabe.                              und das Vergabe- und Verwaltungsverfahren des\n(6) Die Integrationsämter leiten den in der Rechtsver-         Ausgleichsfonds zu erlassen,\nordnung nach § 162 bestimmten Prozentsatz des Auf-            3. in der Rechtsverordnung nach Nummer 2\nkommens an Ausgleichsabgabe an den Ausgleichs-                    a) den Anteil des an den Ausgleichsfonds weiterzu-\nfonds (§ 161) weiter. Zwischen den Integrationsämtern                leitenden Aufkommens an Ausgleichsabgabe ent-\nwird ein Ausgleich herbeigeführt. Der auf das einzelne               sprechend den erforderlichen Aufwendungen zur\nIntegrationsamt entfallende Anteil am Aufkommen an                   Erfüllung der Aufgaben des Ausgleichsfonds und\nAusgleichsabgabe bemisst sich nach dem Mittelwert                    der Integrationsämter,\naus dem Verhältnis der Wohnbevölkerung im Zustän-\ndigkeitsbereich des Integrationsamtes zur Wohnbevöl-              b) den Ausgleich zwischen den Integrationsämtern\nkerung im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches und                    auf Vorschlag der Länder oder einer Mehrheit\ndem Verhältnis der Zahl der im Zuständigkeitsbereich                 der Länder abweichend von § 160 Absatz 6 Satz 3\ndes Integrationsamtes in den Betrieben und Dienststel-               sowie\nlen beschäftigungspflichtiger Arbeitgeber auf Arbeits-            c) die Zuständigkeit für die Förderung von Einrich-\nplätzen im Sinne des § 156 beschäftigten und der bei                 tungen nach § 30 der Schwerbehinderten-Aus-\nden Agenturen für Arbeit arbeitslos gemeldeten                       gleichsabgabeverordnung abweichend von § 41","3284           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2016\nAbsatz 2 Nummer 1 dieser Verordnung und von               (5) Die Arbeitgeber haben der Bundesagentur für Ar-\nInklusionsbetrieben und -abteilungen abweichend        beit und dem Integrationsamt auf Verlangen die Aus-\nvon § 41 Absatz 1 Nummer 3 dieser Verordnung           künfte zu erteilen, die zur Durchführung der besonderen\nRegelungen zur Teilhabe schwerbehinderter und ihnen\nzu regeln,\ngleichgestellter behinderter Menschen am Arbeitsleben\n4. die Ausgleichsabgabe bei Arbeitgebern, die über             notwendig sind.\nweniger als 30 Arbeitsplätze verfügen, für einen\nbestimmten Zeitraum allgemein oder für einzelne              (6) Für das Verzeichnis und die Anzeige des Arbeit-\nBundesländer herabzusetzen oder zu erlassen,              gebers sind die mit der Bundesarbeitsgemeinschaft der\nwenn die Zahl der unbesetzten Pflichtarbeitsplätze        Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen abge-\nfür schwerbehinderte Menschen die Zahl der zu             stimmten Vordrucke der Bundesagentur für Arbeit zu\nbeschäftigenden schwerbehinderten Menschen so             verwenden. Die Bundesagentur für Arbeit soll zur\nerheblich übersteigt, dass die Pflichtarbeitsplätze       Durchführung des Anzeigeverfahrens in Abstimmung\nfür schwerbehinderte Menschen dieser Arbeitgeber          mit der Bundesarbeitsgemeinschaft ein elektronisches\nnicht in Anspruch genommen zu werden brauchen.            Übermittlungsverfahren zulassen.\n(7) Die Arbeitgeber haben den Beauftragten der\nKapitel 3                             Bundesagentur für Arbeit und des Integrationsamtes\nauf Verlangen Einblick in ihren Betrieb oder ihre Dienst-\nSonstige Pflichten der Arbeitgeber;\nstelle zu geben, soweit es im Interesse der schwerbe-\nRechte der schwerbehinderten Menschen                   hinderten Menschen erforderlich ist und Betriebs- oder\nDienstgeheimnisse nicht gefährdet werden.\n§ 163\n(8) Die Arbeitgeber haben die Vertrauenspersonen\nZusammenwirken                            der schwerbehinderten Menschen (§ 177 Absatz 1\nder Arbeitgeber mit der Bundesagentur                 Satz 1 bis 3 und § 180 Absatz 1 bis 5) unverzüglich\nfür Arbeit und den Integrationsämtern                nach der Wahl und ihren Inklusionsbeauftragten für\n(1) Die Arbeitgeber haben, gesondert für jeden Be-         die Angelegenheiten der schwerbehinderten Menschen\ntrieb und jede Dienststelle, ein Verzeichnis der bei ihnen     (§ 181 Satz 1) unverzüglich nach der Bestellung der für\nbeschäftigten schwerbehinderten, ihnen gleichgestell-          den Sitz des Betriebes oder der Dienststelle zuständi-\nten behinderten Menschen und sonstigen anrech-                 gen Agentur für Arbeit und dem Integrationsamt zu be-\nnungsfähigen Personen laufend zu führen und dieses             nennen.\nden Vertretern oder Vertreterinnen der Bundesagentur\nfür Arbeit und des Integrationsamtes, die für den Sitz                                    § 164\ndes Betriebes oder der Dienststelle zuständig sind, auf\nVerlangen vorzulegen.                                                        Pflichten des Arbeitgebers\nund Rechte schwerbehinderter Menschen\n(2) Die Arbeitgeber haben der für ihren Sitz zustän-\ndigen Agentur für Arbeit einmal jährlich bis spätestens           (1) Die Arbeitgeber sind verpflichtet zu prüfen, ob\nzum 31. März für das vorangegangene Kalenderjahr,              freie Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen,\naufgegliedert nach Monaten, die Daten anzuzeigen,              insbesondere mit bei der Agentur für Arbeit arbeitslos\ndie zur Berechnung des Umfangs der Beschäftigungs-             oder arbeitsuchend gemeldeten schwerbehinderten\npflicht, zur Überwachung ihrer Erfüllung und der Aus-          Menschen, besetzt werden können. Sie nehmen früh-\ngleichsabgabe notwendig sind. Der Anzeige sind das             zeitig Verbindung mit der Agentur für Arbeit auf. Die\nnach Absatz 1 geführte Verzeichnis sowie eine Kopie            Bundesagentur für Arbeit oder ein Integrationsfach-\nder Anzeige und des Verzeichnisses zur Weiterleitung           dienst schlägt den Arbeitgebern geeignete schwer-\nan das für ihren Sitz zuständige Integrationsamt beizu-        behinderte Menschen vor. Über die Vermittlungsvor-\nfügen. Dem Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsan-           schläge und vorliegende Bewerbungen von schwerbe-\nwalts- und Präsidialrat, der Schwerbehindertenvertre-          hinderten Menschen haben die Arbeitgeber die\ntung und dem Inklusionsbeauftragten des Arbeitgebers           Schwerbehindertenvertretung und die in § 176 genann-\nist je eine Kopie der Anzeige und des Verzeichnisses zu        ten Vertretungen unmittelbar nach Eingang zu unter-\nübermitteln.                                                   richten. Bei Bewerbungen schwerbehinderter Richterin-\nnen und Richter wird der Präsidialrat unterrichtet und\n(3) Zeigt ein Arbeitgeber die Daten bis zum 30. Juni\ngehört, soweit dieser an der Ernennung zu beteiligen\nnicht, nicht richtig oder nicht vollständig an, erlässt die\nist. Bei der Prüfung nach Satz 1 beteiligen die Arbeit-\nBundesagentur für Arbeit nach Prüfung in tatsächlicher\ngeber die Schwerbehindertenvertretung nach § 178 Ab-\nsowie in rechtlicher Hinsicht einen Feststellungsbe-\nsatz 2 und hören die in § 176 genannten Vertretungen\nscheid über die zur Berechnung der Zahl der Pflicht-\nan. Erfüllt der Arbeitgeber seine Beschäftigungspflicht\narbeitsplätze für schwerbehinderte Menschen und der\nnicht und ist die Schwerbehindertenvertretung oder\nbesetzten Arbeitsplätze notwendigen Daten.\neine in § 176 genannte Vertretung mit der beabsichtig-\n(4) Die Arbeitgeber, die Arbeitsplätze für schwerbe-       ten Entscheidung des Arbeitgebers nicht einverstan-\nhinderte Menschen nicht zur Verfügung zu stellen ha-           den, ist diese unter Darlegung der Gründe mit ihnen\nben, haben die Anzeige nur nach Aufforderung durch             zu erörtern. Dabei wird der betroffene schwerbehin-\ndie Bundesagentur für Arbeit im Rahmen einer reprä-            derte Mensch angehört. Alle Beteiligten sind vom Ar-\nsentativen Teilerhebung zu erstatten, die mit dem Ziel         beitgeber über die getroffene Entscheidung unter\nder Erfassung der in Absatz 1 genannten Personen-              Darlegung der Gründe unverzüglich zu unterrichten.\ngruppen, aufgegliedert nach Bundesländern, alle fünf           Bei Bewerbungen schwerbehinderter Menschen ist die\nJahre durchgeführt wird.                                       Schwerbehindertenvertretung nicht zu beteiligen, wenn","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2016            3285\nder schwerbehinderte Mensch die Beteiligung der               Bundesagentur für Arbeit oder einem von dieser beauf-\nSchwerbehindertenvertretung ausdrücklich ablehnt.             tragten Integrationsfachdienst vorgeschlagen worden,\n(2) Arbeitgeber dürfen schwerbehinderte Beschäf-           werden sie zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen.\ntigte nicht wegen ihrer Behinderung benachteiligen. Im        Eine Einladung ist entbehrlich, wenn die fachliche Eig-\nEinzelnen gelten hierzu die Regelungen des Allgemei-          nung offensichtlich fehlt. Einer Inklusionsvereinbarung\nnen Gleichbehandlungsgesetzes.                                nach § 166 bedarf es nicht, wenn für die Dienststellen\ndem § 166 entsprechende Regelungen bereits beste-\n(3) Die Arbeitgeber stellen durch geeignete Maßnah-        hen und durchgeführt werden.\nmen sicher, dass in ihren Betrieben und Dienststellen\nwenigstens die vorgeschriebene Zahl schwerbehinder-\n§ 166\nter Menschen eine möglichst dauerhafte behinderungs-\ngerechte Beschäftigung finden kann. Absatz 4 Satz 2                            Inklusionsvereinbarung\nund 3 gilt entsprechend.                                         (1) Die Arbeitgeber treffen mit der Schwerbehinder-\n(4) Die schwerbehinderten Menschen haben gegen-            tenvertretung und den in § 176 genannten Vertretungen\nüber ihren Arbeitgebern Anspruch auf                          in Zusammenarbeit mit dem Inklusionsbeauftragten des\n1. Beschäftigung, bei der sie ihre Fähigkeiten und            Arbeitgebers (§ 181) eine verbindliche Inklusionsverein-\nKenntnisse möglichst voll verwerten und weiterent-        barung. Auf Antrag der Schwerbehindertenvertretung\nwickeln können,                                           wird unter Beteiligung der in § 176 genannten Vertre-\ntungen hierüber verhandelt. Ist eine Schwerbehinder-\n2. bevorzugte Berücksichtigung bei innerbetrieblichen         tenvertretung nicht vorhanden, steht das Antragsrecht\nMaßnahmen der beruflichen Bildung zur Förderung           den in § 176 genannten Vertretungen zu. Der Arbeit-\nihres beruflichen Fortkommens,                            geber oder die Schwerbehindertenvertretung kann das\n3. Erleichterungen im zumutbaren Umfang zur Teil-             Integrationsamt einladen, sich an den Verhandlungen\nnahme an außerbetrieblichen Maßnahmen der beruf-          über die Inklusionsvereinbarung zu beteiligen. Das Inte-\nlichen Bildung,                                           grationsamt soll dabei insbesondere darauf hinwirken,\n4. behinderungsgerechte Einrichtung und Unterhaltung          dass unterschiedliche Auffassungen überwunden wer-\nder Arbeitsstätten einschließlich der Betriebsanla-       den. Der Agentur für Arbeit und dem Integrationsamt,\ngen, Maschinen und Geräte sowie der Gestaltung            die für den Sitz des Arbeitgebers zuständig sind, wird\nder Arbeitsplätze, des Arbeitsumfelds, der Arbeits-       die Vereinbarung übermittelt.\norganisation und der Arbeitszeit, unter besonderer           (2) Die Vereinbarung enthält Regelungen im Zusam-\nBerücksichtigung der Unfallgefahr,                        menhang mit der Eingliederung schwerbehinderter\n5. Ausstattung ihres Arbeitsplatzes mit den erforder-         Menschen, insbesondere zur Personalplanung, Arbeits-\nlichen technischen Arbeitshilfen                          platzgestaltung, Gestaltung des Arbeitsumfelds, Ar-\nbeitsorganisation, Arbeitszeit sowie Regelungen über\nunter Berücksichtigung der Behinderung und ihrer Aus-         die Durchführung in den Betrieben und Dienststellen.\nwirkungen auf die Beschäftigung. Bei der Durchführung         Dabei ist die gleichberechtigte Teilhabe schwerbehin-\nder Maßnahmen nach Satz 1 Nummer 1, 4 und 5 unter-            derter Menschen am Arbeitsleben bei der Gestaltung\nstützen die Bundesagentur für Arbeit und die Integra-         von Arbeitsprozessen und Rahmenbedingungen von\ntionsämter die Arbeitgeber unter Berücksichtigung der         Anfang an zu berücksichtigen. Bei der Personalplanung\nfür die Beschäftigung wesentlichen Eigenschaften der          werden besondere Regelungen zur Beschäftigung ei-\nschwerbehinderten Menschen. Ein Anspruch nach                 nes angemessenen Anteils von schwerbehinderten\nSatz 1 besteht nicht, soweit seine Erfüllung für den Ar-      Frauen vorgesehen.\nbeitgeber nicht zumutbar oder mit unverhältnismäßigen\nAufwendungen verbunden wäre oder soweit die staat-               (3) In der Vereinbarung können insbesondere auch\nlichen oder berufsgenossenschaftlichen Arbeitsschutz-         Regelungen getroffen werden\nvorschriften oder beamtenrechtliche Vorschriften ent-         1. zur angemessenen Berücksichtigung schwerbehin-\ngegenstehen.                                                      derter Menschen bei der Besetzung freier, frei wer-\n(5) Die Arbeitgeber fördern die Einrichtung von Teil-          dender oder neuer Stellen,\nzeitarbeitsplätzen. Sie werden dabei von den Integra-         2. zu einer anzustrebenden Beschäftigungsquote, ein-\ntionsämtern unterstützt. Schwerbehinderte Menschen                schließlich eines angemessenen Anteils schwerbe-\nhaben einen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung, wenn              hinderter Frauen,\ndie kürzere Arbeitszeit wegen Art oder Schwere der\nBehinderung notwendig ist; Absatz 4 Satz 3 gilt ent-          3. zu Teilzeitarbeit,\nsprechend.                                                    4. zur Ausbildung behinderter Jugendlicher,\n§ 165                               5. zur Durchführung der betrieblichen Prävention (be-\ntriebliches Eingliederungsmanagement) und zur Ge-\nBesondere Pflichten der öffentlichen Arbeitgeber                sundheitsförderung,\nDie Dienststellen der öffentlichen Arbeitgeber melden\n6. über die Hinzuziehung des Werks- oder Betriebsarz-\nden Agenturen für Arbeit frühzeitig nach einer erfolglo-\ntes auch für Beratungen über Leistungen zur Teil-\nsen Prüfung zur internen Besetzung des Arbeitsplatzes\nhabe sowie über besondere Hilfen im Arbeitsleben.\nfrei werdende und neu zu besetzende sowie neue Ar-\nbeitsplätze (§ 156). Mit dieser Meldung gilt die Zustim-         (4) In den Versammlungen schwerbehinderter Men-\nmung zur Veröffentlichung der Stellenangebote als er-         schen berichtet der Arbeitgeber über alle Angelegen-\nteilt. Haben schwerbehinderte Menschen sich um einen          heiten im Zusammenhang mit der Eingliederung schwer-\nsolchen Arbeitsplatz beworben oder sind sie von der           behinderter Menschen.","3286         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2016\n§ 167                                                         § 170\nPrävention                                                Antragsverfahren\n(1) Der Arbeitgeber schaltet bei Eintreten von perso-         (1) Die Zustimmung zur Kündigung beantragt der Ar-\nnen-, verhaltens- oder betriebsbedingten Schwierigkei-       beitgeber bei dem für den Sitz des Betriebes oder der\nten im Arbeits- oder sonstigen Beschäftigungsverhält-        Dienststelle zuständigen Integrationsamt schriftlich.\nnis, die zur Gefährdung dieses Verhältnisses führen          Der Begriff des Betriebes und der Begriff der Dienst-\nkönnen, möglichst frühzeitig die Schwerbehinderten-          stelle im Sinne dieses Teils bestimmen sich nach dem\nvertretung und die in § 176 genannten Vertretungen so-       Betriebsverfassungsgesetz und dem Personalvertre-\nwie das Integrationsamt ein, um mit ihnen alle Möglich-      tungsrecht.\nkeiten und alle zur Verfügung stehenden Hilfen zur Be-           (2) Das Integrationsamt holt eine Stellungnahme des\nratung und mögliche finanzielle Leistungen zu erörtern,      Betriebsrates oder Personalrates und der Schwerbe-\nmit denen die Schwierigkeiten beseitigt werden können        hindertenvertretung ein und hört den schwerbehinder-\nund das Arbeits- oder sonstige Beschäftigungsverhält-        ten Menschen an.\nnis möglichst dauerhaft fortgesetzt werden kann.\n(3) Das Integrationsamt wirkt in jeder Lage des Ver-\n(2) Sind Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger       fahrens auf eine gütliche Einigung hin.\nals sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt ar-\nbeitsunfähig, klärt der Arbeitgeber mit der zuständigen                                 § 171\nInteressenvertretung im Sinne des § 176, bei schwer-\nbehinderten Menschen außerdem mit der Schwerbe-                        Entscheidung des Integrationsamtes\nhindertenvertretung, mit Zustimmung und Beteiligung              (1) Das Integrationsamt soll die Entscheidung, falls\nder betroffenen Person die Möglichkeiten, wie die Ar-        erforderlich, auf Grund mündlicher Verhandlung, inner-\nbeitsunfähigkeit möglichst überwunden werden und mit         halb eines Monats vom Tag des Eingangs des Antrages\nwelchen Leistungen oder Hilfen erneuter Arbeitsunfä-         an treffen.\nhigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten wer-\nden kann (betriebliches Eingliederungsmanagement).               (2) Die Entscheidung wird dem Arbeitgeber und dem\nSoweit erforderlich, wird der Werks- oder Betriebsarzt       schwerbehinderten Menschen zugestellt. Der Bundes-\nhinzugezogen. Die betroffene Person oder ihr gesetzli-       agentur für Arbeit wird eine Abschrift der Entscheidung\ncher Vertreter ist zuvor auf die Ziele des betrieblichen     übersandt.\nEingliederungsmanagements sowie auf Art und Um-                  (3) Erteilt das Integrationsamt die Zustimmung zur\nfang der hierfür erhobenen und verwendeten Daten hin-        Kündigung, kann der Arbeitgeber die Kündigung nur\nzuweisen. Kommen Leistungen zur Teilhabe oder be-            innerhalb eines Monats nach Zustellung erklären.\ngleitende Hilfen im Arbeitsleben in Betracht, werden\n(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die\nvom Arbeitgeber die Rehabilitationsträger oder bei\nZustimmung des Integrationsamtes zur Kündigung ha-\nschwerbehinderten Beschäftigten das Integrationsamt\nben keine aufschiebende Wirkung.\nhinzugezogen. Diese wirken darauf hin, dass die erfor-\nderlichen Leistungen oder Hilfen unverzüglich bean-              (5) In den Fällen des § 172 Absatz 1 Satz 1 und Ab-\ntragt und innerhalb der Frist des § 14 Absatz 2 Satz 2       satz 3 gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass die Ent-\nerbracht werden. Die zuständige Interessenvertretung         scheidung innerhalb eines Monats vom Tag des Ein-\nim Sinne des § 176, bei schwerbehinderten Menschen           gangs des Antrages an zu treffen ist. Wird innerhalb\naußerdem die Schwerbehindertenvertretung, können             dieser Frist eine Entscheidung nicht getroffen, gilt die\ndie Klärung verlangen. Sie wachen darüber, dass der          Zustimmung als erteilt. Die Absätze 3 und 4 gelten ent-\nArbeitgeber die ihm nach dieser Vorschrift obliegenden       sprechend.\nVerpflichtungen erfüllt.\n§ 172\n(3) Die Rehabilitationsträger und die Integrationsäm-\nter können Arbeitgeber, die ein betriebliches Eingliede-         Einschränkungen der Ermessensentscheidung\nrungsmanagement einführen, durch Prämien oder einen              (1) Das Integrationsamt erteilt die Zustimmung bei\nBonus fördern.                                               Kündigungen in Betrieben und Dienststellen, die nicht\nnur vorübergehend eingestellt oder aufgelöst werden,\nKapitel 4                           wenn zwischen dem Tag der Kündigung und dem Tag,\nbis zu dem Gehalt oder Lohn gezahlt wird, mindestens\nKündigungsschutz                          drei Monate liegen. Unter der gleichen Voraussetzung\nsoll es die Zustimmung auch bei Kündigungen in Be-\n§ 168                              trieben und Dienststellen erteilen, die nicht nur vorüber-\nErfordernis der Zustimmung                      gehend wesentlich eingeschränkt werden, wenn die\nGesamtzahl der weiterhin beschäftigten schwerbehin-\nDie Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines              derten Menschen zur Erfüllung der Beschäftigungs-\nschwerbehinderten Menschen durch den Arbeitgeber             pflicht nach § 154 ausreicht. Die Sätze 1 und 2 gelten\nbedarf der vorherigen Zustimmung des Integrations-           nicht, wenn eine Weiterbeschäftigung auf einem ande-\namtes.                                                       ren Arbeitsplatz desselben Betriebes oder derselben\nDienststelle oder auf einem freien Arbeitsplatz in einem\n§ 169                              anderen Betrieb oder einer anderen Dienststelle des-\nselben Arbeitgebers mit Einverständnis des schwer-\nKündigungsfrist\nbehinderten Menschen möglich und für den Arbeitgeber\nDie Kündigungsfrist beträgt mindestens vier Wochen.       zumutbar ist.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2016              3287\n(2) Das Integrationsamt soll die Zustimmung ertei-         deren Gesetzen dem Integrationsamt innerhalb von vier\nlen, wenn dem schwerbehinderten Menschen ein ande-            Tagen an.\nrer angemessener und zumutbarer Arbeitsplatz gesi-\nchert ist.                                                                              § 174\n(3) Ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen                         Außerordentliche Kündigung\ndes Arbeitgebers eröffnet, soll das Integrationsamt die\nZustimmung erteilen, wenn                                        (1) Die Vorschriften dieses Kapitels gelten mit Aus-\nnahme von § 169 auch bei außerordentlicher Kündi-\n1. der schwerbehinderte Mensch in einem Interessen-\ngung, soweit sich aus den folgenden Bestimmungen\nausgleich namentlich als einer der zu entlassenden\nnichts Abweichendes ergibt.\nArbeitnehmer bezeichnet ist (§ 125 der Insolvenz-\nordnung),                                                    (2) Die Zustimmung zur Kündigung kann nur inner-\n2. die Schwerbehindertenvertretung beim Zustande-             halb von zwei Wochen beantragt werden; maßgebend\nkommen des Interessenausgleichs gemäß § 178 Ab-           ist der Eingang des Antrages bei dem Integrationsamt.\nsatz 2 beteiligt worden ist,                              Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Arbeit-\ngeber von den für die Kündigung maßgebenden Tat-\n3. der Anteil der nach dem Interessenausgleich zu ent-        sachen Kenntnis erlangt.\nlassenden schwerbehinderten Menschen an der\nZahl der beschäftigten schwerbehinderten Men-                (3) Das Integrationsamt trifft die Entscheidung inner-\nschen nicht größer ist als der Anteil der zu ent-         halb von zwei Wochen vom Tag des Eingangs des An-\nlassenden übrigen Arbeitnehmer an der Zahl der be-        trages an. Wird innerhalb dieser Frist eine Entschei-\nschäftigten übrigen Arbeitnehmer und                      dung nicht getroffen, gilt die Zustimmung als erteilt.\n4. die Gesamtzahl der schwerbehinderten Menschen,                (4) Das Integrationsamt soll die Zustimmung ertei-\ndie nach dem Interessenausgleich bei dem Arbeit-          len, wenn die Kündigung aus einem Grund erfolgt, der\ngeber verbleiben sollen, zur Erfüllung der Beschäfti-     nicht im Zusammenhang mit der Behinderung steht.\ngungspflicht nach § 154 ausreicht.                           (5) Die Kündigung kann auch nach Ablauf der Frist\ndes § 626 Absatz 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetz-\n§ 173                               buchs erfolgen, wenn sie unverzüglich nach Erteilung\nAusnahmen                              der Zustimmung erklärt wird.\n(1) Die Vorschriften dieses Kapitels gelten nicht für         (6) Schwerbehinderte Menschen, denen lediglich aus\nschwerbehinderte Menschen,                                    Anlass eines Streiks oder einer Aussperrung fristlos\n1. deren Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt des Zugangs          gekündigt worden ist, werden nach Beendigung des\nder Kündigungserklärung ohne Unterbrechung noch           Streiks oder der Aussperrung wieder eingestellt.\nnicht länger als sechs Monate besteht oder\n2. die auf Stellen im Sinne des § 156 Absatz 2 Num-                                     § 175\nmer 2 bis 5 beschäftigt werden oder                                   Erweiterter Beendigungsschutz\na) das 58. Lebensjahr vollendet haben und An-                Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses eines\nspruch auf eine Abfindung, Entschädigung oder          schwerbehinderten Menschen bedarf auch dann der\nähnliche Leistung auf Grund eines Sozialplanes         vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes, wenn\nhaben oder                                             sie im Falle des Eintritts einer teilweisen Erwerbsmin-\nb) Anspruch auf Knappschaftsausgleichsleistung            derung, der Erwerbsminderung auf Zeit, der Berufsun-\nnach dem Sechsten Buch oder auf Anpassungs-            fähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit auf Zeit ohne\ngeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus          Kündigung erfolgt. Die Vorschriften dieses Kapitels\nhaben,                                                 über die Zustimmung zur ordentlichen Kündigung gel-\nwenn der Arbeitgeber ihnen die Kündigungsabsicht              ten entsprechend.\nrechtzeitig mitgeteilt hat und sie der beabsichtigten\nKündigung bis zu deren Ausspruch nicht widerspre-                                     Kapitel 5\nchen.\nBetriebs-, Personal-,\n(2) Die Vorschriften dieses Kapitels finden ferner bei                  Richter-, Staatsanwalts- und\nEntlassungen, die aus Witterungsgründen vorgenom-                  Präsidialrat, Schwerbehindertenvertretung,\nmen werden, keine Anwendung, sofern die Wiederein-\nInklusionsbeauftragter des Arbeitgebers\nstellung der schwerbehinderten Menschen bei Wieder-\naufnahme der Arbeit gewährleistet ist.\n§ 176\n(3) Die Vorschriften dieses Kapitels finden ferner\nkeine Anwendung, wenn zum Zeitpunkt der Kündigung                       Aufgaben des Betriebs-, Personal-,\ndie Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch nicht                 Richter-, Staatsanwalts- und Präsidialrates\nnachgewiesen ist oder das Versorgungsamt nach Ab-                Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- und\nlauf der Frist des § 152 Absatz 1 Satz 3 eine Feststel-       Präsidialrat fördern die Eingliederung schwerbehinder-\nlung wegen fehlender Mitwirkung nicht treffen konnte.         ter Menschen. Sie achten insbesondere darauf, dass\n(4) Der Arbeitgeber zeigt Einstellungen auf Probe          die dem Arbeitgeber nach den §§ 154, 155 und 164\nund die Beendigung von Arbeitsverhältnissen schwer-           bis 167 obliegenden Verpflichtungen erfüllt werden;\nbehinderter Menschen in den Fällen des Absatzes 1             sie wirken auf die Wahl der Schwerbehindertenvertre-\nNummer 1 unabhängig von der Anzeigepflicht nach an-           tung hin.","3288           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2016\n§ 177                                Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- oder Prä-\nWahl und Amtszeit                           sidialrates sinngemäß anzuwenden. In Betrieben und\nder Schwerbehindertenvertretung                    Dienststellen mit weniger als 50 wahlberechtigten\nschwerbehinderten Menschen wird die Vertrauensper-\n(1) In Betrieben und Dienststellen, in denen wenigs-        son und das stellvertretende Mitglied im vereinfachten\ntens fünf schwerbehinderte Menschen nicht nur vorüber-         Wahlverfahren gewählt, sofern der Betrieb oder die\ngehend beschäftigt sind, werden eine Vertrauensperson          Dienststelle nicht aus räumlich weit auseinanderliegen-\nund wenigstens ein stellvertretendes Mitglied gewählt,         den Teilen besteht. Ist in einem Betrieb oder einer\ndas die Vertrauensperson im Falle der Verhinderung             Dienststelle eine Schwerbehindertenvertretung nicht\nvertritt. Ferner wählen bei Gerichten, denen mindestens        gewählt, so kann das für den Betrieb oder die Dienst-\nfünf schwerbehinderte Richter oder Richterinnen ange-          stelle zuständige Integrationsamt zu einer Versamm-\nhören, diese einen Richter oder eine Richterin zu ihrer        lung schwerbehinderter Menschen zum Zwecke der\nSchwerbehindertenvertretung. Satz 2 gilt entsprechend          Wahl eines Wahlvorstandes einladen.\nfür Staatsanwälte oder Staatsanwältinnen, soweit für\nsie eine besondere Personalvertretung gebildet wird.              (7) Die Amtszeit der Schwerbehindertenvertretung\nBetriebe oder Dienststellen, die die Voraussetzungen           beträgt vier Jahre. Sie beginnt mit der Bekanntgabe\ndes Satzes 1 nicht erfüllen, können für die Wahl mit           des Wahlergebnisses oder, wenn die Amtszeit der bis-\nräumlich nahe liegenden Betrieben des Arbeitgebers             herigen Schwerbehindertenvertretung noch nicht been-\noder gleichstufigen Dienststellen derselben Verwaltung         det ist, mit deren Ablauf. Das Amt erlischt vorzeitig,\nzusammengefasst werden; soweit erforderlich, können            wenn die Vertrauensperson es niederlegt, aus dem Ar-\nGerichte unterschiedlicher Gerichtszweige und Stufen           beits-, Dienst- oder Richterverhältnis ausscheidet oder\nzusammengefasst werden. Über die Zusammenfas-                  die Wählbarkeit verliert. Scheidet die Vertrauensperson\nsung entscheidet der Arbeitgeber im Benehmen mit               vorzeitig aus dem Amt aus, rückt das mit der höchsten\ndem für den Sitz der Betriebe oder Dienststellen ein-          Stimmenzahl gewählte stellvertretende Mitglied für den\nschließlich Gerichten zuständigen Integrationsamt.             Rest der Amtszeit nach; dies gilt für das stellvertre-\ntende Mitglied entsprechend. Auf Antrag eines Viertels\n(2) Wahlberechtigt sind alle in dem Betrieb oder der\nder wahlberechtigten schwerbehinderten Menschen\nDienststelle beschäftigten schwerbehinderten Men-\nkann der Widerspruchsausschuss bei dem Integra-\nschen.\ntionsamt (§ 202) das Erlöschen des Amtes einer Ver-\n(3) Wählbar sind alle in dem Betrieb oder der Dienst-       trauensperson wegen grober Verletzung ihrer Pflichten\nstelle nicht nur vorübergehend Beschäftigten, die am           beschließen.\nWahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben und dem\nBetrieb oder der Dienststelle seit sechs Monaten ange-            (8) In Betrieben gilt § 21a des Betriebsverfassungs-\nhören; besteht der Betrieb oder die Dienststelle weniger       gesetzes entsprechend.\nals ein Jahr, so bedarf es für die Wählbarkeit nicht der\nsechsmonatigen Zugehörigkeit. Nicht wählbar ist, wer                                      § 178\nkraft Gesetzes dem Betriebs-, Personal-, Richter-,                   Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung\nStaatsanwalts- oder Präsidialrat nicht angehören kann.\n(1) Die Schwerbehindertenvertretung fördert die Ein-\n(4) In Dienststellen der Bundeswehr sind auch               gliederung schwerbehinderter Menschen in den Betrieb\nschwerbehinderte Soldatinnen und Soldaten wahl-                oder die Dienststelle, vertritt ihre Interessen in dem\nberechtigt und auch Soldatinnen und Soldaten wählbar.          Betrieb oder der Dienststelle und steht ihnen beratend\n(5) Die regelmäßigen Wahlen finden alle vier Jahre in       und helfend zur Seite. Sie erfüllt ihre Aufgaben insbe-\nder Zeit vom 1. Oktober bis 30. November statt. Außer-         sondere dadurch, dass sie\nhalb dieser Zeit finden Wahlen statt, wenn                     1. darüber wacht, dass die zugunsten schwerbehinder-\n1. das Amt der Schwerbehindertenvertretung vorzeitig               ter Menschen geltenden Gesetze, Verordnungen,\nerlischt und ein stellvertretendes Mitglied nicht              Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen\nnachrückt,                                                     und Verwaltungsanordnungen durchgeführt, insbe-\n2. die Wahl mit Erfolg angefochten worden ist oder                 sondere auch die dem Arbeitgeber nach den §§ 154,\n155 und 164 bis 167 obliegenden Verpflichtungen\n3. eine Schwerbehindertenvertretung noch nicht ge-                 erfüllt werden,\nwählt ist.\n2. Maßnahmen, die den schwerbehinderten Menschen\nHat außerhalb des für die regelmäßigen Wahlen festge-\ndienen, insbesondere auch präventive Maßnahmen,\nlegten Zeitraumes eine Wahl der Schwerbehinderten-\nbei den zuständigen Stellen beantragt,\nvertretung stattgefunden, wird die Schwerbehinderten-\nvertretung in dem auf die Wahl folgenden nächsten              3. Anregungen und Beschwerden von schwerbehinder-\nZeitraum der regelmäßigen Wahlen neu gewählt. Hat                  ten Menschen entgegennimmt und, falls sie berech-\ndie Amtszeit der Schwerbehindertenvertretung zum Be-               tigt erscheinen, durch Verhandlung mit dem Arbeit-\nginn des für die regelmäßigen Wahlen festgelegten                  geber auf eine Erledigung hinwirkt; sie unterrichtet\nZeitraums noch nicht ein Jahr betragen, wird die                   die schwerbehinderten Menschen über den Stand\nSchwerbehindertenvertretung im übernächsten Zeit-                  und das Ergebnis der Verhandlungen.\nraum für regelmäßige Wahlen neu gewählt.                       Die Schwerbehindertenvertretung unterstützt Beschäf-\n(6) Die Vertrauensperson und das stellvertretende           tigte auch bei Anträgen an die nach § 152 Absatz 1\nMitglied werden in geheimer und unmittelbarer Wahl             zuständigen Behörden auf Feststellung einer Behinde-\nnach den Grundsätzen der Mehrheitswahl gewählt. Im             rung, ihres Grades und einer Schwerbehinderung sowie\nÜbrigen sind die Vorschriften über die Wahlanfechtung,         bei Anträgen auf Gleichstellung an die Agentur für Ar-\nden Wahlschutz und die Wahlkosten bei der Wahl des             beit. In Betrieben und Dienststellen mit in der Regel","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2016            3289\nmehr als 100 beschäftigten schwerbehinderten Men-            dem Arbeitgeber und den in Absatz 4 genannten Ver-\nschen kann sie nach Unterrichtung des Arbeitgebers           tretungen hinzugezogen.\ndas mit der höchsten Stimmenzahl gewählte stellvertre-           (6) Die Schwerbehindertenvertretung hat das Recht,\ntende Mitglied zu bestimmten Aufgaben heranziehen.           mindestens einmal im Kalenderjahr eine Versammlung\nAb jeweils 100 weiteren beschäftigten schwerbehinder-        schwerbehinderter Menschen im Betrieb oder in der\nten Menschen kann jeweils auch das mit der nächsthö-         Dienststelle durchzuführen. Die für Betriebs- und Per-\nheren Stimmenzahl gewählte Mitglied herangezogen             sonalversammlungen geltenden Vorschriften finden\nwerden. Die Heranziehung zu bestimmten Aufgaben              entsprechende Anwendung.\nschließt die Abstimmung untereinander ein.\n(7) Sind in einer Angelegenheit sowohl die Schwer-\n(2) Der Arbeitgeber hat die Schwerbehindertenver-         behindertenvertretung der Richter und Richterinnen als\ntretung in allen Angelegenheiten, die einen einzelnen        auch die Schwerbehindertenvertretung der übrigen Be-\noder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe be-           diensteten beteiligt, so handeln sie gemeinsam.\nrühren, unverzüglich und umfassend zu unterrichten\nund vor einer Entscheidung anzuhören; er hat ihr die             (8) Die Schwerbehindertenvertretung kann an Be-\ngetroffene Entscheidung unverzüglich mitzuteilen. Die        triebs- und Personalversammlungen in Betrieben und\nDurchführung oder Vollziehung einer ohne Beteiligung         Dienststellen teilnehmen, für die sie als Schwerbehin-\nnach Satz 1 getroffenen Entscheidung ist auszusetzen,        dertenvertretung zuständig ist, und hat dort ein Rede-\ndie Beteiligung ist innerhalb von sieben Tagen nachzu-       recht, auch wenn die Mitglieder der Schwerbehinder-\nholen; sodann ist endgültig zu entscheiden. Die Kündi-       tenvertretung nicht Angehörige des Betriebes oder der\ngung eines schwerbehinderten Menschen, die der               Dienststelle sind.\nArbeitgeber ohne eine Beteiligung nach Satz 1 aus-\nspricht, ist unwirksam. Die Schwerbehindertenvertre-                                     § 179\ntung hat das Recht auf Beteiligung am Verfahren nach                          Persönliche Rechte und\n§ 164 Absatz 1 und beim Vorliegen von Vermittlungs-                      Pflichten der Vertrauenspersonen\nvorschlägen der Bundesagentur für Arbeit nach § 164                     der schwerbehinderten Menschen\nAbsatz 1 oder von Bewerbungen schwerbehinderter\n(1) Die Vertrauenspersonen führen ihr Amt unentgelt-\nMenschen das Recht auf Einsicht in die entscheidungs-\nlich als Ehrenamt.\nrelevanten Teile der Bewerbungsunterlagen und Teil-\nnahme an Vorstellungsgesprächen.                                 (2) Die Vertrauenspersonen dürfen in der Ausübung\nihres Amtes nicht behindert oder wegen ihres Amtes\n(3) Der schwerbehinderte Mensch hat das Recht, bei\nnicht benachteiligt oder begünstigt werden; dies gilt\nEinsicht in die über ihn geführte Personalakte oder ihn\nbetreffende Daten des Arbeitgebers die Schwerbehin-          auch für ihre berufliche Entwicklung.\ndertenvertretung hinzuzuziehen. Die Schwerbehinder-              (3) Die Vertrauenspersonen besitzen gegenüber dem\ntenvertretung bewahrt über den Inhalt der Daten Still-       Arbeitgeber die gleiche persönliche Rechtsstellung,\nschweigen, soweit sie der schwerbehinderte Mensch            insbesondere den gleichen Kündigungs-, Versetzungs-\nnicht von dieser Verpflichtung entbunden hat.                und Abordnungsschutz, wie ein Mitglied des Betriebs-,\n(4) Die Schwerbehindertenvertretung hat das Recht,        Personal-, Staatsanwalts- oder Richterrates. Das stell-\nan allen Sitzungen des Betriebs-, Personal-, Richter-,       vertretende Mitglied besitzt während der Dauer der Ver-\nStaatsanwalts- oder Präsidialrates und deren Aus-            tretung und der Heranziehung nach § 178 Absatz 1\nschüssen sowie des Arbeitsschutzausschusses bera-            Satz 4 und 5 die gleiche persönliche Rechtsstellung\ntend teilzunehmen; sie kann beantragen, Angelegen-           wie die Vertrauensperson, im Übrigen die gleiche\nheiten, die einzelne oder die schwerbehinderten Men-         Rechtsstellung wie Ersatzmitglieder der in Satz 1 ge-\nschen als Gruppe besonders betreffen, auf die Tages-         nannten Vertretungen.\nordnung der nächsten Sitzung zu setzen. Erachtet sie             (4) Die Vertrauenspersonen werden von ihrer beruf-\neinen Beschluss des Betriebs-, Personal-, Richter-,          lichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts\nStaatsanwalts- oder Präsidialrates als eine erhebliche       oder der Dienstbezüge befreit, wenn und soweit es\nBeeinträchtigung wichtiger Interessen schwerbehinder-        zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Sind\nter Menschen oder ist sie entgegen Absatz 2 Satz 1           in den Betrieben und Dienststellen in der Regel wenigs-\nnicht beteiligt worden, wird auf ihren Antrag der Be-        tens 100 schwerbehinderte Menschen beschäftigt, wird\nschluss für die Dauer von einer Woche vom Zeitpunkt          die Vertrauensperson auf ihren Wunsch freigestellt;\nder Beschlussfassung an ausgesetzt; die Vorschriften         weitergehende Vereinbarungen sind zulässig. Satz 1 gilt\ndes Betriebsverfassungsgesetzes und des Personal-            entsprechend für die Teilnahme der Vertrauensperson\nvertretungsrechts über die Aussetzung von Beschlüs-          und des mit der höchsten Stimmenzahl gewählten stell-\nsen gelten entsprechend. Durch die Aussetzung wird           vertretenden Mitglieds sowie in den Fällen des § 178\neine Frist nicht verlängert. In den Fällen des § 21e Ab-     Absatz 1 Satz 5 auch des jeweils mit der nächsthöhe-\nsatz 1 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes ist die         ren Stimmenzahl gewählten weiteren stellvertretenden\nSchwerbehindertenvertretung, außer in Eilfällen, auf         Mitglieds an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen,\nAntrag einer betroffenen schwerbehinderten Richterin         soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit\noder eines schwerbehinderten Richters vor dem Präsi-         der Schwerbehindertenvertretung erforderlich sind.\ndium des Gerichtes zu hören.                                     (5) Freigestellte Vertrauenspersonen dürfen von in-\n(5) Die Schwerbehindertenvertretung wird zu Be-           ner- oder außerbetrieblichen Maßnahmen der Berufs-\nsprechungen nach § 74 Absatz 1 des Betriebsverfas-           förderung nicht ausgeschlossen werden. Innerhalb ei-\nsungsgesetzes, § 66 Absatz 1 des Bundespersonalver-          nes Jahres nach Beendigung ihrer Freistellung ist ihnen\ntretungsgesetzes sowie den entsprechenden Vorschrif-         im Rahmen der Möglichkeiten des Betriebes oder der\nten des sonstigen Personalvertretungsrechts zwischen         Dienststelle Gelegenheit zu geben, eine wegen der","3290           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2016\nFreistellung unterbliebene berufliche Entwicklung in           tenvertretungen eine Konzernschwerbehindertenvertre-\ndem Betrieb oder der Dienststelle nachzuholen. Für             tung. Besteht ein Konzernunternehmen nur aus einem\nVertrauenspersonen, die drei volle aufeinander fol-            Betrieb, für den eine Schwerbehindertenvertretung ge-\ngende Amtszeiten freigestellt waren, erhöht sich der           wählt ist, hat sie das Wahlrecht wie eine Gesamt-\ngenannte Zeitraum auf zwei Jahre.                              schwerbehindertenvertretung.\n(6) Zum Ausgleich für ihre Tätigkeit, die aus be-             (3) Für den Geschäftsbereich mehrstufiger Verwal-\ntriebsbedingten oder dienstlichen Gründen außerhalb            tungen, bei denen ein Bezirks- oder Hauptpersonalrat\nder Arbeitszeit durchzuführen ist, haben die Vertrauens-       gebildet ist, gilt Absatz 1 sinngemäß mit der Maßgabe,\npersonen Anspruch auf entsprechende Arbeits- oder              dass bei den Mittelbehörden von deren Schwerbehin-\nDienstbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts          dertenvertretung und den Schwerbehindertenvertretun-\noder der Dienstbezüge.                                         gen der nachgeordneten Dienststellen eine Bezirks-\n(7) Die Vertrauenspersonen sind verpflichtet,              schwerbehindertenvertretung zu wählen ist. Bei den\nobersten Dienstbehörden ist von deren Schwerbehin-\n1. ihnen wegen ihres Amtes anvertraute oder sonst be-\ndertenvertretung und den Bezirksschwerbehinderten-\nkannt gewordene fremde Geheimnisse, namentlich\nvertretungen des Geschäftsbereichs eine Haupt-\nzum persönlichen Lebensbereich gehörende Ge-\nschwerbehindertenvertretung zu wählen; ist die Zahl\nheimnisse, nicht zu offenbaren und\nder Bezirksschwerbehindertenvertretungen niedriger\n2. ihnen wegen ihres Amtes bekannt gewordene und               als zehn, sind auch die Schwerbehindertenvertretungen\nvom Arbeitgeber ausdrücklich als geheimhaltungs-          der nachgeordneten Dienststellen wahlberechtigt.\nbedürftig bezeichnete Betriebs- oder Geschäfts-\ngeheimnisse nicht zu offenbaren und nicht zu ver-            (4) Für Gerichte eines Zweiges der Gerichtsbarkeit,\nwerten.                                                   für die ein Bezirks- oder Hauptrichterrat gebildet ist, gilt\nAbsatz 3 entsprechend. Sind in einem Zweig der Ge-\nDiese Pflichten gelten auch nach dem Ausscheiden aus           richtsbarkeit bei den Gerichten der Länder mehrere\ndem Amt. Sie gelten nicht gegenüber der Bundesagen-            Schwerbehindertenvertretungen nach § 177 zu wählen\ntur für Arbeit, den Integrationsämtern und den Rehabi-         und ist in diesem Zweig kein Hauptrichterrat gebildet,\nlitationsträgern, soweit deren Aufgaben den schwerbe-          ist in entsprechender Anwendung von Absatz 3 eine\nhinderten Menschen gegenüber es erfordern, gegen-              Hauptschwerbehindertenvertretung zu wählen. Die\nüber den Vertrauenspersonen in den Stufenvertretun-            Hauptschwerbehindertenvertretung nimmt die Aufgabe\ngen (§ 180) sowie gegenüber den in § 79 Absatz 1               der Schwerbehindertenvertretung gegenüber dem Prä-\ndes Betriebsverfassungsgesetzes und den in den ent-            sidialrat wahr.\nsprechenden Vorschriften des Personalvertretungs-\nrechts genannten Vertretungen, Personen und Stellen.              (5) Für jede Vertrauensperson, die nach den Ab-\nsätzen 1 bis 4 neu zu wählen ist, wird wenigstens ein\n(8) Die durch die Tätigkeit der Schwerbehinderten-         stellvertretendes Mitglied gewählt.\nvertretung entstehenden Kosten trägt der Arbeitgeber;\nfür öffentliche Arbeitgeber gelten die Kostenregelungen           (6) Die Gesamtschwerbehindertenvertretung vertritt\nfür Personalvertretungen entsprechend. Das Gleiche             die Interessen der schwerbehinderten Menschen in\ngilt für die durch die Teilnahme der stellvertretenden         Angelegenheiten, die das Gesamtunternehmen oder\nMitglieder an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen           mehrere Betriebe oder Dienststellen des Arbeitgebers\nnach Absatz 4 Satz 3 entstehenden Kosten. Satz 1 um-           betreffen und von den Schwerbehindertenvertretungen\nfasst auch eine Bürokraft für die Schwerbehinderten-           der einzelnen Betriebe oder Dienststellen nicht geregelt\nvertretung in erforderlichem Umfang.                           werden können, sowie die Interessen der schwerbehin-\nderten Menschen, die in einem Betrieb oder einer\n(9) Die Räume und der Geschäftsbedarf, die der Ar-\nDienststelle tätig sind, für die eine Schwerbehinderten-\nbeitgeber dem Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsan-\nvertretung nicht gewählt ist; dies umfasst auch Ver-\nwalts- oder Präsidialrat für dessen Sitzungen, Sprech-\nhandlungen und den Abschluss entsprechender Inklu-\nstunden und laufende Geschäftsführung zur Verfügung\nsionsvereinbarungen. Satz 1 gilt entsprechend für die\nstellt, stehen für die gleichen Zwecke auch der Schwer-\nKonzern-, Bezirks- und Hauptschwerbehindertenver-\nbehindertenvertretung zur Verfügung, soweit ihr hierfür\ntretung sowie für die Schwerbehindertenvertretung der\nnicht eigene Räume und sächliche Mittel zur Verfügung\nobersten Dienstbehörde, wenn bei einer mehrstufigen\ngestellt werden.\nVerwaltung Stufenvertretungen nicht gewählt sind. Die\nnach Satz 2 zuständige Schwerbehindertenvertretung\n§ 180\nist auch in persönlichen Angelegenheiten schwerbehin-\nKonzern-, Gesamt-, Bezirks-                     derter Menschen, über die eine übergeordnete Dienst-\nund Hauptschwerbehindertenvertretung                   stelle entscheidet, zuständig; sie gibt der Schwerbehin-\n(1) Ist für mehrere Betriebe eines Arbeitgebers ein        dertenvertretung der Dienststelle, die den schwerbehin-\nGesamtbetriebsrat oder für den Geschäftsbereich meh-           derten Menschen beschäftigt, Gelegenheit zur Äuße-\nrerer Dienststellen ein Gesamtpersonalrat errichtet,           rung. Satz 3 gilt nicht in den Fällen, in denen der Per-\nwählen die Schwerbehindertenvertretungen der einzel-           sonalrat der Beschäftigungsbehörde zu beteiligen ist.\nnen Betriebe oder Dienststellen eine Gesamtschwerbe-              (7) § 177 Absatz 3 bis 8, § 178 Absatz 1 Satz 4 und 5,\nhindertenvertretung. Ist eine Schwerbehindertenvertre-         Absatz 2, 4, 5 und 7 und § 179 gelten entsprechend,\ntung nur in einem der Betriebe oder in einer der Dienst-       § 177 Absatz 5 mit der Maßgabe, dass die Wahl der\nstellen gewählt, nimmt sie die Rechte und Pflichten der        Gesamt- und Bezirksschwerbehindertenvertretungen\nGesamtschwerbehindertenvertretung wahr.                        in der Zeit vom 1. Dezember bis 31. Januar, die der\n(2) Ist für mehrere Unternehmen ein Konzernbe-             Konzern- und Hauptschwerbehindertenvertretungen in\ntriebsrat errichtet, wählen die Gesamtschwerbehinder-          der Zeit vom 1. Februar bis 31. März stattfindet, § 177","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2016              3291\nAbsatz 6 mit der Maßgabe, dass bei den Wahlen zu                 (2) Die den Rehabilitationsträgern nach den gelten-\nüberörtlichen Vertretungen der zweite Halbsatz des            den Vorschriften obliegenden Aufgaben bleiben unbe-\nSatzes 3 nicht gilt.                                          rührt.\n(8) § 178 Absatz 6 gilt für die Durchführung von Ver-\nsammlungen der Vertrauens- und der Bezirksvertrau-                                      § 185\nenspersonen durch die Gesamt-, Bezirks- oder Haupt-                       Aufgaben des Integrationsamtes\nschwerbehindertenvertretung entsprechend.                        (1) Das Integrationsamt hat folgende Aufgaben:\n§ 181                               1. die Erhebung und Verwendung der Ausgleichsabga-\nbe,\nInklusionsbeauftragter des Arbeitgebers\n2. den Kündigungsschutz,\nDer Arbeitgeber bestellt einen Inklusionsbeauftrag-\nten, der ihn in Angelegenheiten schwerbehinderter             3. die begleitende Hilfe im Arbeitsleben,\nMenschen verantwortlich vertritt; falls erforderlich,         4. die zeitweilige Entziehung der besonderen Hilfen für\nkönnen mehrere Inklusionsbeauftragte bestellt werden.             schwerbehinderte Menschen (§ 200).\nDer Inklusionsbeauftragte soll nach Möglichkeit selbst        Die Integrationsämter werden so ausgestattet, dass sie\nein schwerbehinderter Mensch sein. Der Inklusions-            ihre Aufgaben umfassend und qualifiziert erfüllen kön-\nbeauftragte achtet vor allem darauf, dass dem Arbeit-         nen. Hierfür wird besonders geschultes Personal mit\ngeber obliegende Verpflichtungen erfüllt werden.              Fachkenntnissen des Schwerbehindertenrechts einge-\nsetzt.\n§ 182\n(2) Die begleitende Hilfe im Arbeitsleben wird in en-\nZusammenarbeit                           ger Zusammenarbeit mit der Bundesagentur für Arbeit\n(1) Arbeitgeber, Inklusionsbeauftragter des Arbeit-        und den übrigen Rehabilitationsträgern durchgeführt.\ngebers, Schwerbehindertenvertretung und Betriebs-,            Sie soll dahingehend wirken, dass die schwerbehinder-\nPersonal-, Richter-, Staatsanwalts- oder Präsidialrat ar-     ten Menschen in ihrer sozialen Stellung nicht absinken,\nbeiten zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen am             auf Arbeitsplätzen beschäftigt werden, auf denen sie\nArbeitsleben in dem Betrieb oder der Dienststelle eng         ihre Fähigkeiten und Kenntnisse voll verwerten und\nzusammen.                                                     weiterentwickeln können sowie durch Leistungen der\nRehabilitationsträger und Maßnahmen der Arbeitgeber\n(2) Die in Absatz 1 genannten Personen und Vertre-         befähigt werden, sich am Arbeitsplatz und im Wettbe-\ntungen, die mit der Durchführung dieses Teils beauf-          werb mit nichtbehinderten Menschen zu behaupten.\ntragten Stellen und die Rehabilitationsträger unterstüt-      Dabei gelten als Arbeitsplätze auch Stellen, auf denen\nzen sich gegenseitig bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.        Beschäftigte befristet oder als Teilzeitbeschäftigte in ei-\nVertrauensperson und Inklusionsbeauftragter des Ar-           nem Umfang von mindestens 15 Stunden, in Inklusi-\nbeitgebers sind Verbindungspersonen zur Bundes-               onsbetrieben mindestens zwölf Stunden wöchentlich\nagentur für Arbeit und zu dem Integrationsamt.                beschäftigt werden. Die begleitende Hilfe im Arbeitsle-\nben umfasst auch die nach den Umständen des Einzel-\n§ 183                               falles notwendige psychosoziale Betreuung schwerbe-\nVerordnungsermächtigung                        hinderter Menschen. Das Integrationsamt kann bei der\nDurchführung der begleitenden Hilfen im Arbeitsleben\nDie Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-\nIntegrationsfachdienste einschließlich psychosozialer\nverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere\nDienste freier gemeinnütziger Einrichtungen und Orga-\nVorschriften über die Vorbereitung und Durchführung\nnisationen beteiligen. Das Integrationsamt soll außer-\nder Wahl der Schwerbehindertenvertretung und ihrer\ndem darauf Einfluss nehmen, dass Schwierigkeiten im\nStufenvertretungen zu erlassen.\nArbeitsleben verhindert oder beseitigt werden; es führt\nhierzu auch Schulungs- und Bildungsmaßnahmen für\nKapitel 6                             Vertrauenspersonen, Inklusionsbeauftragte der Arbeit-\nDurchführung                            geber, Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts-\nder besonderen Regelungen                       und Präsidialräte durch. Das Integrationsamt benennt\nzur Teilhabe schwerbehinderter Menschen                 in enger Abstimmung mit den Beteiligten des örtlichen\nArbeitsmarktes Ansprechpartner, die in Handwerks- so-\nwie in Industrie- und Handelskammern für die Arbeit-\n§ 184\ngeber zur Verfügung stehen, um sie über Funktion und\nZusammenarbeit der                          Aufgaben der Integrationsfachdienste aufzuklären, über\nIntegrationsämter und der Bundesagentur für Arbeit            Möglichkeiten der begleitenden Hilfe im Arbeitsleben zu\n(1) Soweit die besonderen Regelungen zur Teilhabe          informieren und Kontakt zum Integrationsfachdienst\nschwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben nicht              herzustellen.\ndurch freie Entschließung der Arbeitgeber erfüllt wer-           (3) Das Integrationsamt kann im Rahmen seiner\nden, werden sie                                               Zuständigkeit für die begleitende Hilfe im Arbeitsleben\n1. in den Ländern von dem Amt für die Sicherung der           aus den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln auch\nIntegration schwerbehinderter Menschen im Arbeits-        Geldleistungen erbringen, insbesondere\nleben (Integrationsamt) und                               1. an schwerbehinderte Menschen\n2. von der Bundesagentur für Arbeit                               a) für technische Arbeitshilfen,\nin enger Zusammenarbeit durchgeführt.                             b) zum Erreichen des Arbeitsplatzes,","3292           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2016\nc) zur Gründung und Erhaltung einer selbständigen             (7) Die §§ 14, 15 Absatz 1, die §§ 16 und 17 gelten\nberuflichen Existenz,                                  sinngemäß, wenn bei dem Integrationsamt eine Leis-\nd) zur Beschaffung, Ausstattung und Erhaltung einer        tung zur Teilhabe am Arbeitsleben beantragt wird. Das\nbehinderungsgerechten Wohnung,                         Gleiche gilt, wenn ein Antrag bei einem Rehabilitations-\nträger gestellt und der Antrag von diesem nach § 16\ne) zur Teilnahme an Maßnahmen zur Erhaltung und            Absatz 2 des Ersten Buches an das Integrationsamt\nErweiterung beruflicher Kenntnisse und Fertigkei-      weitergeleitet worden ist. Ist die unverzügliche Erbrin-\nten und                                                gung einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben erfor-\nf) in besonderen Lebenslagen,                              derlich, so kann das Integrationsamt die Leistung vor-\n2. an Arbeitgeber                                              läufig erbringen. Hat das Integrationsamt eine Leistung\nerbracht, für die ein anderer Träger zuständig ist, so\na) zur behinderungsgerechten Einrichtung von Ar-           erstattet dieser die auf die Leistung entfallenden Auf-\nbeits- und Ausbildungsplätzen für schwerbehin-         wendungen.\nderte Menschen,\n(8) Auf Antrag führt das Integrationsamt seine Leis-\nb) für Zuschüsse zu Gebühren, insbesondere Prü-            tungen zur begleitenden Hilfe im Arbeitsleben als Per-\nfungsgebühren, bei der Berufsausbildung beson-         sönliches Budget aus. § 29 gilt entsprechend.\nders betroffener schwerbehinderter Jugendlicher\nund junger Erwachsener,                                                           § 186\nc) für Prämien und Zuschüsse zu den Kosten der                              Beratender Ausschuss\nBerufsausbildung behinderter Jugendlicher und           für behinderte Menschen bei dem Integrationsamt\njunger Erwachsener, die für die Zeit der Berufs-\nausbildung schwerbehinderten Menschen nach                (1) Bei jedem Integrationsamt wird ein Beratender\n§ 151 Absatz 4 gleichgestellt worden sind,             Ausschuss für behinderte Menschen gebildet, der die\nTeilhabe der behinderten Menschen am Arbeitsleben\nd) für Prämien zur Einführung eines betrieblichen          fördert, das Integrationsamt bei der Durchführung der\nEingliederungsmanagements und                          besonderen Regelungen für schwerbehinderte Men-\ne) für außergewöhnliche Belastungen, die mit der           schen zur Teilhabe am Arbeitsleben unterstützt und\nBeschäftigung schwerbehinderter Menschen im            bei der Vergabe der Mittel der Ausgleichsabgabe mit-\nSinne des § 155 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a          wirkt. Soweit die Mittel der Ausgleichsabgabe zur insti-\nbis d, von schwerbehinderten Menschen im An-           tutionellen Förderung verwendet werden, macht der\nschluss an eine Beschäftigung in einer anerkann-       Beratende Ausschuss Vorschläge für die Entscheidun-\nten Werkstatt für behinderte Menschen oder im          gen des Integrationsamtes.\nSinne des § 158 Absatz 2 verbunden sind, vor              (2) Der Ausschuss besteht aus zehn Mitgliedern,\nallem, wenn ohne diese Leistungen das Beschäf-         und zwar aus\ntigungsverhältnis gefährdet würde,\n1. zwei Mitgliedern, die die Arbeitnehmerinnen und Ar-\n3. an Träger von Integrationsfachdiensten einschließ-              beitnehmer vertreten,\nlich psychosozialer Dienste freier gemeinnütziger\nEinrichtungen und Organisationen sowie an Träger           2. zwei Mitgliedern, die die privaten und öffentlichen\nvon Inklusionsbetrieben,                                       Arbeitgeber vertreten,\n4. zur Durchführung von Aufklärungs-, Schulungs- und           3. vier Mitgliedern, die die Organisationen behinderter\nBildungsmaßnahmen,                                             Menschen vertreten,\n5. nachrangig zur beruflichen Orientierung,                    4. einem Mitglied, das das jeweilige Land vertritt,\n6. zur Deckung eines Teils der Aufwendungen für ein            5. einem Mitglied, das die Bundesagentur für Arbeit\nBudget für Arbeit.                                             vertritt.\n(4) Schwerbehinderte Menschen haben im Rahmen                  (3) Für jedes Mitglied ist eine Stellvertreterin oder ein\nder Zuständigkeit des Integrationsamtes aus den ihm            Stellvertreter zu berufen. Mitglieder und Stellvertreterin-\naus der Ausgleichsabgabe zur Verfügung stehenden               nen oder Stellvertreter sollen im Bezirk des Integra-\nMitteln Anspruch auf Übernahme der Kosten einer Be-            tionsamtes ihren Wohnsitz haben.\nrufsbegleitung nach § 55 Absatz 3.                                (4) Das Integrationsamt beruft auf Vorschlag\n(5) Schwerbehinderte Menschen haben im Rahmen               1. der Gewerkschaften des jeweiligen Landes zwei Mit-\nder Zuständigkeit des Integrationsamtes für die beglei-            glieder,\ntende Hilfe im Arbeitsleben aus den ihm aus der Aus-           2. der Arbeitgeberverbände des jeweiligen Landes ein\ngleichsabgabe zur Verfügung stehenden Mitteln An-                  Mitglied,\nspruch auf Übernahme der Kosten einer notwendigen\nArbeitsassistenz.                                              3. der zuständigen obersten Landesbehörde oder der\nvon ihr bestimmten Behörde ein Mitglied,\n(6) Verpflichtungen anderer werden durch die Ab-\nsätze 3 bis 5 nicht berührt. Leistungen der Rehabilita-        4. der Organisationen behinderter Menschen des je-\ntionsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 dürfen,               weiligen Landes, die nach der Zusammensetzung\nauch wenn auf sie ein Rechtsanspruch nicht besteht,                ihrer Mitglieder dazu berufen sind, die behinderten\nnicht deshalb versagt werden, weil nach den besonde-               Menschen in ihrer Gesamtheit zu vertreten, vier Mit-\nren Regelungen für schwerbehinderte Menschen ent-                  glieder.\nsprechende Leistungen vorgesehen sind; eine Aufsto-            Die zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr\nckung durch Leistungen des Integrationsamtes findet            bestimmte Behörde und die Bundesagentur für Arbeit\nnicht statt.                                                   berufen je ein Mitglied.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2016                3293\n§ 187                               und Absatz 4 des Dritten Buches unter Zuweisung der\nAufgaben der Bundesagentur für Arbeit                 entsprechenden Mittel übertragen werden. Über den\nAbschluss von Verwaltungsvereinbarungen mit den\n(1) Die Bundesagentur für Arbeit hat folgende Aufga-        Ländern ist das Bundesministerium für Arbeit und So-\nben:                                                           ziales zu unterrichten.\n1. die Berufsberatung, Ausbildungsvermittlung und                 (4) Die Bundesagentur für Arbeit richtet zur Durch-\nArbeitsvermittlung schwerbehinderter Menschen              führung der ihr in diesem Teil und der ihr im Dritten\neinschließlich der Vermittlung von in Werkstätten          Buch zur Teilhabe behinderter und schwerbehinderter\nfür behinderte Menschen Beschäftigten auf den all-         Menschen am Arbeitsleben übertragenen Aufgaben in\ngemeinen Arbeitsmarkt,                                     allen Agenturen für Arbeit besondere Stellen ein; bei der\n2. die Beratung der Arbeitgeber bei der Besetzung von          personellen Ausstattung dieser Stellen trägt sie dem\nAusbildungs- und Arbeitsplätzen mit schwerbehin-           besonderen Aufwand bei der Beratung und Vermittlung\nderten Menschen,                                           des zu betreuenden Personenkreises sowie bei der\nDurchführung der sonstigen Aufgaben nach Absatz 1\n3. die Förderung der Teilhabe schwerbehinderter Men-\nRechnung.\nschen am Arbeitsleben auf dem allgemeinen Ar-\nbeitsmarkt, insbesondere von schwerbehinderten                (5) Im Rahmen der Beratung der Arbeitgeber nach\nMenschen,                                                  Absatz 1 Nummer 2 hat die Bundesagentur für Arbeit\na) die wegen Art oder Schwere ihrer Behinderung            1. dem Arbeitgeber zur Besetzung von Arbeitsplätzen\noder sonstiger Umstände im Arbeitsleben beson-             geeignete arbeitslose oder arbeitssuchende schwer-\nders betroffen sind (§ 155 Absatz 1),                      behinderte Menschen unter Darlegung der Leis-\ntungsfähigkeit und der Auswirkungen der jeweiligen\nb) die langzeitarbeitslos im Sinne des § 18 des Drit-\nBehinderung auf die angebotene Stelle vorzuschla-\nten Buches sind,\ngen,\nc) die im Anschluss an eine Beschäftigung in einer         2. ihre Fördermöglichkeiten aufzuzeigen, soweit mög-\nanerkannten Werkstatt für behinderte Menschen,             lich und erforderlich, auch die entsprechenden Hilfen\nbei einem anderen Leistungsanbieter (§ 60) oder            der Rehabilitationsträger und der begleitenden Hilfe\neinem Inklusionsbetrieb eingestellt werden,                im Arbeitsleben durch die Integrationsämter.\nd) die als Teilzeitbeschäftigte eingestellt werden oder\ne) die zur Aus- oder Weiterbildung eingestellt wer-                                    § 188\nden,                                                             Beratender Ausschuss für behinderte\n4. im Rahmen von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen                        Menschen bei der Bundesagentur für Arbeit\ndie besondere Förderung schwerbehinderter Men-                (1) Bei der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit\nschen,                                                     wird ein Beratender Ausschuss für behinderte Men-\n5. die Gleichstellung, deren Widerruf und Rücknahme,           schen gebildet, der die Teilhabe der behinderten Men-\nschen am Arbeitsleben durch Vorschläge fördert und\n6. die Durchführung des Anzeigeverfahrens (§ 163 Ab-           die Bundesagentur für Arbeit bei der Durchführung der\nsatz 2 und 4),                                             in diesem Teil und im Dritten Buch zur Teilhabe behin-\n7. die Überwachung der Erfüllung der Beschäftigungs-           derter und schwerbehinderter Menschen am Arbeits-\npflicht,                                                   leben übertragenen Aufgaben unterstützt.\n8. die Zulassung der Anrechnung und der Mehrfachan-               (2) Der Ausschuss besteht aus elf Mitgliedern, und\nrechnung (§ 158 Absatz 2, § 159 Absatz 1 und 2),           zwar aus\n9. die Erfassung der Werkstätten für behinderte Men-           1. zwei Mitgliedern, die die Arbeitnehmerinnen und Ar-\nschen, ihre Anerkennung und die Aufhebung der                  beitnehmer vertreten,\nAnerkennung.                                               2. zwei Mitgliedern, die die privaten und öffentlichen\n(2) Die Bundesagentur für Arbeit übermittelt dem                Arbeitgeber vertreten,\nBundesministerium für Arbeit und Soziales jährlich die         3. fünf Mitgliedern, die die Organisationen behinderter\nErgebnisse ihrer Förderung der Teilhabe schwerbehin-               Menschen vertreten,\nderter Menschen am Arbeitsleben auf dem allgemeinen\n4. einem Mitglied, das die Integrationsämter vertritt,\nArbeitsmarkt nach dessen näherer Bestimmung und\nfachlicher Weisung. Zu den Ergebnissen gehören Anga-           5. einem Mitglied, das das Bundesministerium für Ar-\nben über die Zahl der geförderten Arbeitgeber und                  beit und Soziales vertritt.\nschwerbehinderten Menschen, die insgesamt aufge-                  (3) Für jedes Mitglied ist eine Stellvertreterin oder ein\nwandten Mittel und die durchschnittlichen Förderungs-          Stellvertreter zu berufen.\nbeträge. Die Bundesagentur für Arbeit veröffentlicht              (4) Der Vorstand der Bundesagentur für Arbeit beruft\ndiese Ergebnisse.                                              die Mitglieder, die Arbeitnehmer und Arbeitgeber vertre-\n(3) Die Bundesagentur für Arbeit führt befristete           ten, auf Vorschlag ihrer Gruppenvertreter im Verwal-\nüberregionale und regionale Arbeitsmarktprogramme              tungsrat der Bundesagentur für Arbeit. Er beruft auf\nzum Abbau der Arbeitslosigkeit schwerbehinderter               Vorschlag der Organisationen behinderter Menschen,\nMenschen, besonderer Gruppen schwerbehinderter                 die nach der Zusammensetzung ihrer Mitglieder dazu\nMenschen, insbesondere schwerbehinderter Frauen,               berufen sind, die behinderten Menschen in ihrer Ge-\nsowie zur Förderung des Ausbildungsplatzangebots               samtheit auf Bundesebene zu vertreten, die Mitglieder,\nfür schwerbehinderte Menschen durch, die ihr durch             die Organisationen der behinderten Menschen vertre-\nVerwaltungsvereinbarung gemäß § 368 Absatz 3 Satz 2            ten. Auf Vorschlag der Bundesarbeitsgemeinschaft der","3294          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2016\nIntegrationsämter und Hauptfürsorgestellen beruft er          schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben beteiligt\ndas Mitglied, das die Integrationsämter vertritt, und         werden.\nauf Vorschlag des Bundesministeriums für Arbeit und              (2) Schwerbehinderte Menschen im Sinne des Ab-\nSoziales das Mitglied, das dieses vertritt.                   satzes 1 sind insbesondere\n§ 189                              1. schwerbehinderte Menschen mit einem besonderen\nBedarf an arbeitsbegleitender Betreuung,\nGemeinsame Vorschriften\n2. schwerbehinderte Menschen, die nach zielgerichte-\n(1) Die Beratenden Ausschüsse für behinderte Men-\nter Vorbereitung durch die Werkstatt für behinderte\nschen (§§ 186, 188) wählen aus den ihnen angehören-\nMenschen am Arbeitsleben auf dem allgemeinen\nden Mitgliedern von Seiten der Arbeitnehmer, Arbeitge-\nArbeitsmarkt teilhaben sollen und dabei auf aufwen-\nber oder Organisationen behinderter Menschen jeweils\ndige, personalintensive, individuelle arbeitsbeglei-\nfür die Dauer eines Jahres eine Vorsitzende oder einen\ntende Hilfen angewiesen sind sowie\nVorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stell-\nvertreter. Die Gewählten dürfen nicht derselben Gruppe        3. schwerbehinderte Schulabgänger, die für die Auf-\nangehören. Die Gruppen stellen in regelmäßig jährlich             nahme einer Beschäftigung auf dem allgemeinen\nwechselnder Reihenfolge die Vorsitzende oder den Vor-             Arbeitsmarkt auf die Unterstützung eines Integra-\nsitzenden und die Stellvertreterin oder den Stellvertre-          tionsfachdienstes angewiesen sind.\nter. Die Reihenfolge wird durch die Beendigung der               (3) Ein besonderer Bedarf an arbeits- und berufsbe-\nAmtszeit der Mitglieder nicht unterbrochen. Scheidet          gleitender Betreuung ist insbesondere gegeben bei\ndie Vorsitzende oder der Vorsitzende oder die Stellver-       schwerbehinderten Menschen mit geistiger oder seeli-\ntreterin oder der Stellvertreter aus, wird sie oder er neu    scher Behinderung oder mit einer schweren Körper-,\ngewählt.                                                      Sinnes- oder Mehrfachbehinderung, die sich im Ar-\n(2) Die Beratenden Ausschüsse für behinderte Men-          beitsleben besonders nachteilig auswirkt und allein\nschen sind beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte         oder zusammen mit weiteren vermittlungshemmenden\nder Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse und Ent-          Umständen (Alter, Langzeitarbeitslosigkeit, unzurei-\nscheidungen werden mit einfacher Stimmenmehrheit              chende Qualifikation, Leistungsminderung) die Teilhabe\ngetroffen.                                                    am Arbeitsleben auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt er-\n(3) Die Mitglieder der Beratenden Ausschüsse für           schwert.\nbehinderte Menschen üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich             (4) Der Integrationsfachdienst kann im Rahmen der\naus. Ihre Amtszeit beträgt vier Jahre.                        Aufgabenstellung nach Absatz 1 auch zur beruflichen\nEingliederung von behinderten Menschen, die nicht\n§ 190                              schwerbehindert sind, tätig werden. Hierbei wird den\nÜbertragung von Aufgaben                       besonderen Bedürfnissen seelisch behinderter oder\nvon einer seelischen Behinderung bedrohter Menschen\n(1) Die Landesregierung oder die von ihr bestimmte         Rechnung getragen.\nStelle kann die Verlängerung der Gültigkeitsdauer der\nAusweise nach § 152 Absatz 5, für die eine Feststellung\n§ 193\nnach § 152 Absatz 1 nicht zu treffen ist, auf andere\nBehörden übertragen. Im Übrigen kann sie andere Be-                                    Aufgaben\nhörden zur Aushändigung der Ausweise heranziehen.                (1) Die Integrationsfachdienste können zur Teilhabe\n(2) Die Landesregierung oder die von ihr bestimmte         schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben (Auf-\nStelle kann Aufgaben und Befugnisse des Integrations-         nahme, Ausübung und Sicherung einer möglichst dau-\namtes nach diesem Teil auf örtliche Fürsorgestellen           erhaften Beschäftigung) beteiligt werden, indem sie\nübertragen oder die Heranziehung örtlicher Fürsorge-          1. die schwerbehinderten Menschen beraten, unter-\nstellen zur Durchführung der den Integrationsämtern               stützen und auf geeignete Arbeitsplätze vermitteln,\nobliegenden Aufgaben bestimmen.\n2. die Arbeitgeber informieren, beraten und ihnen Hilfe\n§ 191                                  leisten.\nVerordnungsermächtigung                           (2) Zu den Aufgaben des Integrationsfachdienstes\ngehört es,\nDie Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-\nverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das                  1. die Fähigkeiten der zugewiesenen schwerbehinder-\nNähere über die Voraussetzungen des Anspruchs nach                  ten Menschen zu bewerten und einzuschätzen und\n§ 49 Absatz 8 Nummer 3 und § 185 Absatz 5 sowie                     dabei ein individuelles Fähigkeits-, Leistungs- und\nüber die Höhe, Dauer und Ausführung der Leistungen                  Interessenprofil zur Vorbereitung auf den allgemei-\nzu regeln.                                                          nen Arbeitsmarkt in enger Kooperation mit den\nschwerbehinderten Menschen, dem Auftraggeber\nKapitel 7                                   und der abgebenden Einrichtung der schulischen\noder beruflichen Bildung oder Rehabilitation zu er-\nIntegrationsfachdienste                             arbeiten,\n§ 192                               2. die Bundesagentur für Arbeit auf deren Anforderung\nbei der Berufsorientierung und Berufsberatung in\nBegriff und Personenkreis                            den Schulen einschließlich der auf jeden einzelnen\n(1) Integrationsfachdienste sind Dienste Dritter, die            Jugendlichen bezogenen Dokumentation der Er-\nbei der Durchführung der Maßnahmen zur Teilhabe                     gebnisse zu unterstützen,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2016              3295\n3. die betriebliche Ausbildung schwerbehinderter, ins-         (4) Näheres zur Beauftragung, Zusammenarbeit,\nbesondere seelisch und lernbehinderter, Jugend-          fachlichen Leitung, Aufsicht sowie zur Qualitätssiche-\nlicher zu begleiten,                                     rung und Ergebnisbeobachtung wird zwischen dem Auf-\n4. geeignete Arbeitsplätze (§ 156) auf dem allgemei-        traggeber und dem Träger des Integrationsfachdienstes\nnen Arbeitsmarkt zu erschließen,                         vertraglich geregelt. Die Vereinbarungen sollen im Inte-\nresse finanzieller Planungssicherheit auf eine Dauer von\n5. die schwerbehinderten Menschen auf die vorgese-          mindestens drei Jahren abgeschlossen werden.\nhenen Arbeitsplätze vorzubereiten,\n(5) Die Integrationsämter wirken darauf hin, dass die\n6. die schwerbehinderten Menschen, solange erfor-           berufsbegleitenden und psychosozialen Dienste bei\nderlich, am Arbeitsplatz oder beim Training der be-      den von ihnen beauftragten Integrationsfachdiensten\nrufspraktischen Fähigkeiten am konkreten Arbeits-        konzentriert werden.\nplatz zu begleiten,\n7. mit Zustimmung des schwerbehinderten Menschen                                      § 195\ndie Mitarbeiter im Betrieb oder in der Dienststelle                      Fachliche Anforderungen\nüber Art und Auswirkungen der Behinderung und\n(1) Die Integrationsfachdienste müssen\nüber entsprechende Verhaltensregeln zu informie-\nren und zu beraten,                                      1. nach der personellen, räumlichen und sächlichen\nAusstattung in der Lage sein, ihre gesetzlichen Auf-\n8. eine Nachbetreuung, Krisenintervention oder psy-\ngaben wahrzunehmen,\nchosoziale Betreuung durchzuführen sowie\n2. über Erfahrungen mit dem zu unterstützenden Per-\n9. als Ansprechpartner für die Arbeitgeber zur Verfü-           sonenkreis (§ 192 Absatz 2) verfügen,\ngung zu stehen, über die Leistungen für die Arbeit-\ngeber zu informieren und für die Arbeitgeber diese       3. mit Fachkräften ausgestattet sein, die über eine ge-\nLeistungen abzuklären,                                       eignete Berufsqualifikation, eine psychosoziale oder\narbeitspädagogische Zusatzqualifikation und ausrei-\n10. in Zusammenarbeit mit den Rehabilitationsträgern              chende Berufserfahrung verfügen, sowie\nund den Integrationsämtern die für den schwer-\nbehinderten Menschen benötigten Leistungen zu            4. rechtlich oder organisatorisch und wirtschaftlich\nklären und bei der Beantragung zu unterstützen.              eigenständig sein.\n(2) Der Personalbedarf eines Integrationsfachdiens-\n§ 194                              tes richtet sich nach den konkreten Bedürfnissen unter\nBerücksichtigung der Zahl der Betreuungs- und Bera-\nBeauftragung und Verantwortlichkeit\ntungsfälle, des durchschnittlichen Betreuungs- und Be-\n(1) Die Integrationsfachdienste werden im Auftrag          ratungsaufwands, der Größe des regionalen Einzugs-\nder Integrationsämter oder der Rehabilitationsträger          bereichs und der Zahl der zu beratenden Arbeitgeber.\ntätig. Diese bleiben für die Ausführung der Leistung ver-     Den besonderen Bedürfnissen besonderer Gruppen\nantwortlich.                                                  schwerbehinderter Menschen, insbesondere schwer-\n(2) Im Auftrag legt der Auftraggeber in Abstimmung         behinderter Frauen, und der Notwendigkeit einer psy-\nmit dem Integrationsfachdienst Art, Umfang und Dauer          chosozialen Betreuung soll durch eine Differenzierung\ndes im Einzelfall notwendigen Einsatzes des Integra-          innerhalb des Integrationsfachdienstes Rechnung ge-\ntionsfachdienstes sowie das Entgelt fest.                     tragen werden.\n(3) Der Integrationsfachdienst arbeitet insbesondere          (3) Bei der Stellenbesetzung des Integrationsfach-\nmit                                                           dienstes werden schwerbehinderte Menschen bevor-\nzugt berücksichtigt. Dabei wird ein angemessener An-\n1. den zuständigen Stellen der Bundesagentur für Ar-          teil der Stellen mit schwerbehinderten Frauen besetzt.\nbeit,\n2. dem Integrationsamt,                                                                 § 196\n3. dem zuständigen Rehabilitationsträger, insbeson-                            Finanzielle Leistungen\ndere den Berufshelfern der gesetzlichen Unfallversi-         (1) Die Inanspruchnahme von Integrationsfachdiens-\ncherung,                                                  ten wird vom Auftraggeber vergütet. Die Vergütung für\n4. dem Arbeitgeber, der Schwerbehindertenvertretung           die Inanspruchnahme von Integrationsfachdiensten\nund den anderen betrieblichen Interessenvertretun-        kann bei Beauftragung durch das Integrationsamt aus\ngen,                                                      Mitteln der Ausgleichsabgabe erbracht werden.\n5. der abgebenden Einrichtung der schulischen oder               (2) Die Bezahlung tarifvertraglich vereinbarter Vergü-\nberuflichen Bildung oder Rehabilitation mit ihren be-     tungen sowie entsprechender Vergütungen nach kirch-\ngleitenden Diensten und internen Integrationsfach-        lichen Arbeitsrechtsregelungen kann bei der Beauftra-\nkräften oder -diensten zur Unterstützung von Teil-        gung von Integrationsfachdiensten nicht als unwirt-\nnehmenden an Leistungen zur Teilhabe am Arbeits-          schaftlich abgelehnt werden.\nleben,                                                       (3) Die Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrations-\n6. den Handwerks-, den Industrie- und Handelskam-             ämter und Hauptfürsorgestellen vereinbart mit den Re-\nmern sowie den berufsständigen Organisationen,            habilitationsträgern nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 5\nunter Beteiligung der maßgeblichen Verbände, darunter\n7. wenn notwendig, auch mit anderen Stellen und Per-          der Bundesarbeitsgemeinschaft, in der sich die Integra-\nsonen,                                                    tionsfachdienste zusammengeschlossen haben, eine\neng zusammen.                                                 gemeinsame Empfehlung zur Inanspruchnahme der In-","3296            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2016\ntegrationsfachdienste durch die Rehabilitationsträger,          Wegfall der Voraussetzungen nach § 2 Absatz 2; wenn\nzur Zusammenarbeit und zur Finanzierung der Kosten,             sich der Grad der Behinderung auf weniger als 50 ver-\ndie dem Integrationsfachdienst bei der Wahrnehmung              ringert, jedoch erst am Ende des dritten Kalender-\nder Aufgaben der Rehabilitationsträger entstehen.               monats nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des die Ver-\n§ 26 Absatz 7 und 8 gilt entsprechend.                          ringerung feststellenden Bescheides.\n§ 197                                   (2) Die besonderen Regelungen für gleichgestellte\nbehinderte Menschen werden nach dem Widerruf oder\nErgebnisbeobachtung\nder Rücknahme der Gleichstellung nicht mehr ange-\n(1) Der Integrationsfachdienst dokumentiert Verlauf         wendet. Der Widerruf der Gleichstellung ist zulässig,\nund Ergebnis der jeweiligen Bemühungen um die För-              wenn die Voraussetzungen nach § 2 Absatz 3 in Ver-\nderung der Teilhabe am Arbeitsleben. Er erstellt jährlich       bindung mit § 151 Absatz 2 weggefallen sind. Er wird\neine zusammenfassende Darstellung der Ergebnisse                erst am Ende des dritten Kalendermonats nach Eintritt\nund legt diese den Auftraggebern nach deren näherer             seiner Unanfechtbarkeit wirksam.\ngemeinsamer Maßgabe vor. Diese Zusammenstellung\nsoll insbesondere geschlechtsdifferenzierte Angaben                (3) Bis zur Beendigung der Anwendung der beson-\nenthalten zu                                                    deren Regelungen für schwerbehinderte Menschen und\nihnen gleichgestellte behinderte Menschen werden die\n1. den Zu- und Abgängen an Betreuungsfällen im Ka-\nbehinderten Menschen dem Arbeitgeber auf die Zahl\nlenderjahr,\nder Pflichtarbeitsplätze für schwerbehinderte Men-\n2. dem Bestand an Betreuungsfällen,                             schen angerechnet.\n3. der Zahl der abgeschlossenen Fälle, differenziert\nnach Aufnahme einer Ausbildung, einer befristeten                                    § 200\noder unbefristeten Beschäftigung, einer Beschäfti-\ngung in einem Integrationsprojekt oder in einer                          Entziehung der besonderen\nWerkstatt für behinderte Menschen.                                 Hilfen für schwerbehinderte Menschen\n(2) Der Integrationsfachdienst dokumentiert auch die\nErgebnisse seiner Bemühungen zur Unterstützung der                 (1) Einem schwerbehinderten Menschen, der einen\nBundesagentur für Arbeit und die Begleitung der be-             zumutbaren Arbeitsplatz ohne berechtigten Grund zu-\ntrieblichen Ausbildung nach § 193 Absatz 2 Nummer 4             rückweist oder aufgibt oder sich ohne berechtigten\nund 5 unter Einbeziehung geschlechtsdifferenzierter Da-         Grund weigert, an einer Maßnahme zur Teilhabe am\nten und Besonderheiten sowie der Art der Behinderung.           Arbeitsleben teilzunehmen, oder sonst durch sein Ver-\nhalten seine Teilhabe am Arbeitsleben schuldhaft verei-\ntelt, kann das Integrationsamt im Benehmen mit der\n§ 198\nBundesagentur für Arbeit die besonderen Hilfen für\nVerordnungsermächtigung                        schwerbehinderte Menschen zeitweilig entziehen. Dies\n(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales           gilt auch für gleichgestellte behinderte Menschen.\nwird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustim-\nmung des Bundesrates das Nähere über den Begriff                   (2) Vor der Entscheidung über die Entziehung wird\nund die Aufgaben des Integrationsfachdienstes, die              der schwerbehinderte Mensch gehört. In der Entschei-\nfür sie geltenden fachlichen Anforderungen und die              dung wird die Frist bestimmt, für die sie gilt. Die Frist\nfinanziellen Leistungen zu regeln.                              läuft vom Tag der Entscheidung an und beträgt nicht\nmehr als sechs Monate. Die Entscheidung wird dem\n(2) Vereinbaren die Bundesarbeitsgemeinschaft der           schwerbehinderten Menschen bekannt gegeben.\nIntegrationsämter und Hauptfürsorgestellen und die\nRehabilitationsträger nicht innerhalb von sechs Mona-\nten, nachdem das Bundesministerium für Arbeit und                                       Kapitel 9\nSoziales sie dazu aufgefordert hat, eine gemeinsame\nEmpfehlung nach § 196 Absatz 3 oder ändern sie die                              Widerspruchsverfahren\nunzureichend gewordene Empfehlung nicht innerhalb\ndieser Frist, kann das Bundesministerium für Arbeit                                       § 201\nund Soziales Regelungen durch Rechtsverordnung mit\nZustimmung des Bundesrates erlassen.                                                  Widerspruch\nKapitel 8                                 (1) Den Widerspruchsbescheid nach § 73 der Ver-\nwaltungsgerichtsordnung erlässt bei Verwaltungsakten\nBeendigung der                            der Integrationsämter und bei Verwaltungsakten der\nAnwendung der besonderen                         örtlichen Fürsorgestellen (§ 190 Absatz 2) der Wider-\nRegelungen zur Teilhabe schwerbehinderter                 spruchsausschuss bei dem Integrationsamt (§ 202).\nund gleichgestellter behinderter Menschen                Des Vorverfahrens bedarf es auch, wenn den Verwal-\ntungsakt ein Integrationsamt erlassen hat, das bei einer\n§ 199                                obersten Landesbehörde besteht.\nBeendigung der                               (2) Den Widerspruchsbescheid nach § 85 des So-\nAnwendung der besonderen Regelungen                    zialgerichtsgesetzes erlässt bei Verwaltungsakten, wel-\nzur Teilhabe schwerbehinderter Menschen                 che die Bundesagentur für Arbeit auf Grund dieses Teils\n(1) Die besonderen Regelungen für schwerbehin-              erlässt, der Widerspruchsausschuss der Bundesagen-\nderte Menschen werden nicht angewendet nach dem                 tur für Arbeit.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2016              3297\n§ 202                                  weit sie für die Vertretung von Arbeitgeberinteressen\nwesentliche Bedeutung haben, sowie\nWiderspruchsausschuss bei dem Integrationsamt\n3. das Mitglied, das die Bundesagentur für Arbeit ver-\n(1) Bei jedem Integrationsamt besteht ein Wider-\ntritt, und\nspruchsausschuss aus sieben Mitgliedern, und zwar\naus zwei Mitgliedern, die schwerbehinderte Arbeitneh-          4. die Vertrauensperson.\nmer oder Arbeitnehmerinnen sind, zwei Mitgliedern, die         Die zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr\nArbeitgeber sind, einem Mitglied, das das Integrations-        bestimmte Behörde beruft das Mitglied, das das Inte-\namt vertritt, einem Mitglied, das die Bundesagentur für        grationsamt vertritt. Entsprechendes gilt für die Beru-\nArbeit vertritt, einer Vertrauensperson schwerbehinder-        fung des Stellvertreters oder der Stellvertreterin des\nter Menschen.                                                  jeweiligen Mitglieds.\n(2) Für jedes Mitglied wird ein Stellvertreter oder eine      (4) § 202 Absatz 5 gilt entsprechend.\nStellvertreterin berufen.\n(3) Das Integrationsamt beruft auf Vorschlag der Or-                                   § 204\nganisationen behinderter Menschen des jeweiligen\nVerfahrensvorschriften\nLandes die Mitglieder, die Arbeitnehmer sind, auf Vor-\nschlag der jeweils für das Land zuständigen Arbeit-               (1) Für den Widerspruchsausschuss bei dem Inte-\ngeberverbände die Mitglieder, die Arbeitgeber sind, so-        grationsamt (§ 202) und die Widerspruchsausschüsse\nwie die Vertrauensperson. Die zuständige oberste Lan-          bei der Bundesagentur für Arbeit (§ 203) gilt § 189\ndesbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde beruft           Absatz 1 und 2 entsprechend.\ndas Mitglied, das das Integrationsamt vertritt. Die Bun-          (2) Im Widerspruchsverfahren nach Kapitel 4 werden\ndesagentur für Arbeit beruft das Mitglied, das sie ver-        der Arbeitgeber und der schwerbehinderte Mensch vor\ntritt. Entsprechendes gilt für die Berufung des Stellver-      der Entscheidung gehört; in den übrigen Fällen ver-\ntreters oder der Stellvertreterin des jeweiligen Mitglieds.    bleibt es bei der Anhörung des Widerspruchsführers.\n(4) In Kündigungsangelegenheiten schwerbehinder-              (3) Die Mitglieder der Ausschüsse können wegen\nter Menschen, die bei einer Dienststelle oder in einem         Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Über\nBetrieb beschäftigt sind, der zum Geschäftsbereich des         die Ablehnung entscheidet der Ausschuss, dem das\nBundesministeriums der Verteidigung gehört, treten an          Mitglied angehört.\ndie Stelle der Mitglieder, die Arbeitgeber sind, Angehö-\nrige des öffentlichen Dienstes. Dem Integrationsamt                                     Kapitel 10\nwerden ein Mitglied und sein Stellvertreter oder seine\nStellvertreterin von den von der Bundesregierung be-                             Sonstige Vorschriften\nstimmten Bundesbehörden benannt. Eines der Mitglie-\nder, die schwerbehinderte Arbeitnehmer oder Arbeit-                                        § 205\nnehmerinnen sind, muss dem öffentlichen Dienst ange-\nVorrang der schwerbehinderten Menschen\nhören.\nVerpflichtungen zur bevorzugten Einstellung und Be-\n(5) Die Amtszeit der Mitglieder der Widerspruchs-\nschäftigung bestimmter Personenkreise nach anderen\nausschüsse beträgt vier Jahre. Die Mitglieder der Aus-\nGesetzen entbinden den Arbeitgeber nicht von der Ver-\nschüsse üben ihre Tätigkeit unentgeltlich aus.\npflichtung zur Beschäftigung schwerbehinderter Men-\nschen nach den besonderen Regelungen für schwer-\n§ 203                              behinderte Menschen.\nWiderspruchsausschüsse\nder Bundesagentur für Arbeit                                                § 206\n(1) Die Bundesagentur für Arbeit richtet Wider-                         Arbeitsentgelt und Dienstbezüge\nspruchsausschüsse ein, die aus sieben Mitgliedern                 (1) Bei der Bemessung des Arbeitsentgelts und der\nbestehen, und zwar aus zwei Mitgliedern, die schwer-           Dienstbezüge aus einem bestehenden Beschäftigungs-\nbehinderte Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen sind,           verhältnis werden Renten und vergleichbare Leistun-\nzwei Mitgliedern, die Arbeitgeber sind, einem Mitglied,        gen, die wegen der Behinderung bezogen werden,\ndas das Integrationsamt vertritt, einem Mitglied, das die      nicht berücksichtigt. Die völlige oder teilweise Anrech-\nBundesagentur für Arbeit vertritt, einer Vertrauensper-        nung dieser Leistungen auf das Arbeitsentgelt oder die\nson schwerbehinderter Menschen.                                Dienstbezüge ist unzulässig.\n(2) Für jedes Mitglied wird ein Stellvertreter oder eine      (2) Absatz 1 gilt nicht für Zeiträume, in denen die\nStellvertreterin berufen.                                      Beschäftigung tatsächlich nicht ausgeübt wird und die\n(3) Die Bundesagentur für Arbeit beruft                    Vorschriften über die Zahlung der Rente oder der ver-\ngleichbaren Leistung eine Anrechnung oder ein Ruhen\n1. die Mitglieder, die Arbeitnehmer oder Arbeitnehme-\nvorsehen, wenn Arbeitsentgelt oder Dienstbezüge ge-\nrinnen sind, auf Vorschlag der jeweils zuständigen\nzahlt werden.\nOrganisationen behinderter Menschen, der im Be-\nnehmen mit den jeweils zuständigen Gewerkschaf-\nten, die für die Vertretung der Arbeitnehmerinteres-                                  § 207\nsen wesentliche Bedeutung haben, gemacht wird,                                     Mehrarbeit\n2. die Mitglieder, die Arbeitgeber sind, auf Vorschlag            Schwerbehinderte Menschen werden auf ihr Verlan-\nder jeweils zuständigen Arbeitgeberverbände, so-          gen von Mehrarbeit freigestellt.","3298          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2016\n§ 208                               Bezahlung ihres sonstigen Urlaubs geltenden Berech-\nZusatzurlaub                            nungsgrundsätzen. Sofern eine besondere Regelung\nnicht besteht, erhalten die schwerbehinderten Men-\n(1) Schwerbehinderte Menschen haben Anspruch               schen als zusätzliches Urlaubsgeld 2 Prozent des in\nauf einen bezahlten zusätzlichen Urlaub von fünf Ar-          der Zeit vom 1. Mai des vergangenen bis zum 30. April\nbeitstagen im Urlaubsjahr; verteilt sich die regelmäßige      des laufenden Jahres verdienten Arbeitsentgelts aus-\nArbeitszeit des schwerbehinderten Menschen auf mehr           schließlich der Unkostenzuschläge.\noder weniger als fünf Arbeitstage in der Kalenderwo-\nche, erhöht oder vermindert sich der Zusatzurlaub ent-           (4) Schwerbehinderte Menschen, die als fremde\nsprechend. Soweit tarifliche, betriebliche oder sonstige      Hilfskräfte eines Hausgewerbetreibenden oder eines\nUrlaubsregelungen für schwerbehinderte Menschen               Gleichgestellten beschäftigt werden (§ 2 Absatz 6 des\neinen längeren Zusatzurlaub vorsehen, bleiben sie un-         Heimarbeitsgesetzes) können auf Antrag eines Auftrag-\nberührt.                                                      gebers auch auf dessen Pflichtarbeitsplätze für schwer-\nbehinderte Menschen angerechnet werden, wenn der\n(2) Besteht die Schwerbehinderteneigenschaft nicht\nArbeitgeber in der Hauptsache für diesen Auftraggeber\nwährend des gesamten Kalenderjahres, so hat der\narbeitet. Wird einem schwerbehinderten Menschen im\nschwerbehinderte Mensch für jeden vollen Monat der\nSinne des Satzes 1, dessen Anrechnung die Bundes-\nim Beschäftigungsverhältnis vorliegenden Schwerbe-\nagentur für Arbeit zugelassen hat, durch seinen Arbeit-\nhinderteneigenschaft einen Anspruch auf ein Zwölftel\ngeber gekündigt, weil der Auftraggeber die Zuteilung\ndes Zusatzurlaubs nach Absatz 1 Satz 1. Bruchteile\nvon Arbeit eingestellt oder die regelmäßige Arbeits-\nvon Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag er-\nmenge erheblich herabgesetzt hat, erstattet der Auf-\ngeben, sind auf volle Urlaubstage aufzurunden. Der so\ntraggeber dem Arbeitgeber die Aufwendungen für die\nermittelte Zusatzurlaub ist dem Erholungsurlaub hinzu-\nZahlung des regelmäßigen Arbeitsverdienstes an den\nzurechnen und kann bei einem nicht im ganzen Kalen-\nschwerbehinderten Menschen bis zur rechtmäßigen\nderjahr bestehenden Beschäftigungsverhältnis nicht er-\nBeendigung seines Arbeitsverhältnisses.\nneut gemindert werden.\n(5) Werden fremde Hilfskräfte eines Hausgewerbe-\n(3) Wird die Eigenschaft als schwerbehinderter\ntreibenden oder eines Gleichgestellten (§ 2 Absatz 6\nMensch nach § 152 Absatz 1 und 2 rückwirkend fest-\ndes Heimarbeitsgesetzes) einem Auftraggeber gemäß\ngestellt, finden auch für die Übertragbarkeit des\nAbsatz 4 auf seine Arbeitsplätze für schwerbehinderte\nZusatzurlaubs in das nächste Kalenderjahr die dem\nMenschen angerechnet, erstattet der Auftraggeber die\nBeschäftigungsverhältnis zugrunde liegenden urlaubs-\ndem Arbeitgeber nach Absatz 3 entstehenden Aufwen-\nrechtlichen Regelungen Anwendung.\ndungen.\n§ 209                                  (6) Die den Arbeitgeber nach § 163 Absatz 1 und 5\ntreffenden Verpflichtungen gelten auch für Personen,\nNachteilsausgleich\ndie Heimarbeit ausgeben.\n(1) Die Vorschriften über Hilfen für behinderte Men-\nschen zum Ausgleich behinderungsbedingter Nachteile                                    § 211\noder Mehraufwendungen (Nachteilsausgleich) werden\nso gestaltet, dass sie unabhängig von der Ursache                                Schwerbehinderte\nder Behinderung der Art oder Schwere der Behinde-                     Beamtinnen und Beamte, Richterinnen\nrung Rechnung tragen.                                                 und Richter, Soldatinnen und Soldaten\n(2) Nachteilsausgleiche, die auf Grund bisher gelten-         (1) Die besonderen Vorschriften und Grundsätze für\nder Rechtsvorschriften erfolgen, bleiben unberührt.           die Besetzung der Beamtenstellen sind unbeschadet\nder Geltung dieses Teils auch für schwerbehinderte\n§ 210                               Beamtinnen und Beamte so zu gestalten, dass die\nEinstellung und Beschäftigung schwerbehinderter\nBeschäftigung                            Menschen gefördert und ein angemessener Anteil\nschwerbehinderter Menschen in Heimarbeit\nschwerbehinderter Menschen unter den Beamten und\n(1) Schwerbehinderte Menschen, die in Heimarbeit           Beamtinnen erreicht wird.\nbeschäftigt oder diesen gleichgestellt sind (§ 1 Absatz 1\n(2) Absatz 1 gilt für Richterinnen und Richter ent-\nund 2 des Heimarbeitsgesetzes) und in der Hauptsache\nsprechend.\nfür den gleichen Auftraggeber arbeiten, werden auf die\nArbeitsplätze für schwerbehinderte Menschen dieses               (3) Für die persönliche Rechtsstellung schwerbehin-\nAuftraggebers angerechnet.                                    derter Soldatinnen und Soldaten gelten die §§ 2, 152,\n176 bis 182, 199 Absatz 1 sowie die §§ 206, 208, 209\n(2) Für in Heimarbeit beschäftigte und diesen gleich-\nund 228 bis 230. Im Übrigen gelten für Soldatinnen und\ngestellte schwerbehinderte Menschen wird die in § 29\nSoldaten die Vorschriften über die persönliche Rechts-\nAbsatz 2 des Heimarbeitsgesetzes festgelegte Kündi-\nstellung der schwerbehinderten Menschen, soweit sie\ngungsfrist von zwei Wochen auf vier Wochen erhöht;\nmit den Besonderheiten des Dienstverhältnisses ver-\ndie Vorschrift des § 29 Absatz 7 des Heimarbeitsgeset-\neinbar sind.\nzes ist sinngemäß anzuwenden. Der besondere Kündi-\ngungsschutz schwerbehinderter Menschen im Sinne\ndes Kapitels 4 gilt auch für die in Satz 1 genannten                                   § 212\nPersonen.                                                                     Unabhängige Tätigkeit\n(3) Die Bezahlung des zusätzlichen Urlaubs der in             Soweit zur Ausübung einer unabhängigen Tätigkeit\nHeimarbeit beschäftigten oder diesen gleichgestellten         eine Zulassung erforderlich ist, soll schwerbehinderten\nschwerbehinderten Menschen erfolgt nach den für die           Menschen, die eine Zulassung beantragen, bei fachli-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2016            3299\ncher Eignung und Erfüllung der sonstigen gesetzlichen                                 Kapitel 11\nVoraussetzungen die Zulassung bevorzugt erteilt wer-\nInklusionsbetriebe\nden.\n§ 215\n§ 213\nBegriff und Personenkreis\nGeheimhaltungspflicht\n(1) Inklusionsbetriebe sind rechtlich und wirtschaft-\n(1) Die Beschäftigten der Integrationsämter, der           lich selbständige Unternehmen oder unternehmens-\nBundesagentur für Arbeit, der Rehabilitationsträger so-       interne oder von öffentlichen Arbeitgebern im Sinne\nwie der von diesen Stellen beauftragten Integrations-         des § 154 Absatz 2 geführte Betriebe oder Abteilungen\nfachdienste und die Mitglieder der Ausschüsse und             zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen auf\ndes Beirates für die Teilhabe von Menschen mit Behin-         dem allgemeinen Arbeitsmarkt, deren Teilhabe an einer\nderungen (§ 86) und ihre Stellvertreterinnen oder Stell-      sonstigen Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeits-\nvertreter sowie zur Durchführung ihrer Aufgaben hinzu-        markt auf Grund von Art oder Schwere der Behinderung\ngezogene Sachverständige sind verpflichtet,                   oder wegen sonstiger Umstände voraussichtlich trotz\n1. über ihnen wegen ihres Amtes oder Auftrages be-            Ausschöpfens aller Fördermöglichkeiten und des Ein-\nkannt gewordene persönliche Verhältnisse und An-          satzes von Integrationsfachdiensten auf besondere\ngelegenheiten von Beschäftigten auf Arbeitsplätzen        Schwierigkeiten stößt.\nfür schwerbehinderte Menschen, die ihrer Bedeu-              (2) Schwerbehinderte Menschen nach Absatz 1 sind\ntung oder ihrem Inhalt nach einer vertraulichen Be-       insbesondere\nhandlung bedürfen, Stillschweigen zu bewahren und         1. schwerbehinderte Menschen mit geistiger oder\n2. ihnen wegen ihres Amtes oder Auftrages bekannt                 seelischer Behinderung oder mit einer schweren\ngewordene und vom Arbeitgeber ausdrücklich als                Körper-, Sinnes- oder Mehrfachbehinderung, die\ngeheimhaltungsbedürftig bezeichnete Betriebs-                 sich im Arbeitsleben besonders nachteilig auswirkt\noder Geschäftsgeheimnisse nicht zu offenbaren                 und allein oder zusammen mit weiteren vermitt-\nund nicht zu verwerten.                                       lungshemmenden Umständen die Teilhabe am allge-\nmeinen Arbeitsmarkt außerhalb eines Inklusions-\n(2) Diese Pflichten gelten auch nach dem Ausschei-\nbetriebes erschwert oder verhindert,\nden aus dem Amt oder nach Beendigung des Auftra-\nges. Sie gelten nicht gegenüber der Bundesagentur für         2. schwerbehinderte Menschen, die nach zielgerichte-\nArbeit, den Integrationsämtern und den Rehabilitations-           ter Vorbereitung in einer Werkstatt für behinderte\nträgern, soweit deren Aufgaben gegenüber schwerbe-                Menschen oder in einer psychiatrischen Einrichtung\nhinderten Menschen es erfordern, gegenüber der                    für den Übergang in einen Betrieb oder eine Dienst-\nSchwerbehindertenvertretung sowie gegenüber den in                stelle auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in Betracht\n§ 79 Absatz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes und                 kommen und auf diesen Übergang vorbereitet wer-\nden in den entsprechenden Vorschriften des Personal-              den sollen,\nvertretungsrechts genannten Vertretungen, Personen            3. schwerbehinderte Menschen nach Beendigung einer\nund Stellen.                                                      schulischen Bildung, die nur dann Aussicht auf eine\nBeschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt\n§ 214                                   haben, wenn sie zuvor in einem Inklusionsbetrieb\nan berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen teil-\nStatistik\nnehmen und dort beschäftigt und weiterqualifiziert\n(1) Über schwerbehinderte Menschen wird alle zwei              werden, sowie\nJahre eine Bundesstatistik durchgeführt. Sie umfasst          4. schwerbehinderte Menschen, die langzeitarbeitslos\ndie folgenden Erhebungsmerkmale:                                  im Sinne des § 18 des Dritten Buches sind.\n1. die Zahl der schwerbehinderten Menschen mit gülti-            (3) Inklusionsbetriebe beschäftigen mindestens\ngem Ausweis,                                              30 Prozent schwerbehinderte Menschen im Sinne von\n2. die schwerbehinderten Menschen nach Geburtsjahr,           Absatz 1. Der Anteil der schwerbehinderten Menschen\nGeschlecht, Staatsangehörigkeit und Wohnort,              soll in der Regel 50 Prozent nicht übersteigen.\n3. Art, Ursache und Grad der Behinderung.                        (4) Auf die Quoten nach Absatz 3 wird auch die An-\nzahl der psychisch kranken beschäftigten Menschen\n(2) Hilfsmerkmale sind:                                    angerechnet, die behindert oder von Behinderung\n1. Name, Anschrift, Telefonnummer und Adresse für             bedroht sind und deren Teilhabe an einer sonstigen\nelektronische Post der nach Absatz 3 Satz 2 aus-          Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auf\nkunftspflichtigen Behörden,                               Grund von Art oder Schwere der Behinderung oder\nwegen sonstiger Umstände auf besondere Schwierig-\n2. Name und Kontaktdaten der für Rückfragen zur Ver-          keiten stößt.\nfügung stehenden Personen,\n3. die Signiernummern für das Versorgungsamt und für                                     § 216\ndas Berichtsland.                                                                  Aufgaben\n(3) Für die Erhebung besteht Auskunftspflicht. Aus-           Die Inklusionsbetriebe bieten den schwerbehinder-\nkunftspflichtig sind die nach § 152 Absatz 1 und 5            ten Menschen Beschäftigung, Maßnahmen der betrieb-\nzuständigen Behörden. Die Angaben zu Absatz 2 Num-            lichen Gesundheitsförderung und arbeitsbegleitende\nmer 2 sind freiwillig.                                        Betreuung an, soweit erforderlich auch Maßnahmen","3300          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2016\nder beruflichen Weiterbildung oder Gelegenheit zur               (2) Die Werkstatt steht allen behinderten Menschen\nTeilnahme an entsprechenden außerbetrieblichen Maß-           im Sinne des Absatzes 1 unabhängig von Art oder\nnahmen und Unterstützung bei der Vermittlung in eine          Schwere der Behinderung offen, sofern erwartet wer-\nsonstige Beschäftigung in einem Betrieb oder einer            den kann, dass sie spätestens nach Teilnahme an Maß-\nDienststelle auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sowie           nahmen im Berufsbildungsbereich wenigstens ein Min-\ngeeignete Maßnahmen zur Vorbereitung auf eine Be-             destmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung er-\nschäftigung in einem Inklusionsbetrieb. Satz 1 gilt ent-      bringen werden. Dies ist nicht der Fall bei behinderten\nsprechend für psychisch kranke Menschen im Sinne              Menschen, bei denen trotz einer der Behinderung an-\ndes § 215 Absatz 4.                                           gemessenen Betreuung eine erhebliche Selbst- oder\nFremdgefährdung zu erwarten ist oder das Ausmaß\n§ 217                             der erforderlichen Betreuung und Pflege die Teilnahme\nFinanzielle Leistungen                      an Maßnahmen im Berufsbildungsbereich oder sons-\ntige Umstände ein Mindestmaß wirtschaftlich verwert-\n(1) Inklusionsbetriebe können aus Mitteln der Aus-         barer Arbeitsleistung im Arbeitsbereich dauerhaft nicht\ngleichsabgabe Leistungen für Aufbau, Erweiterung,             zulassen.\nModernisierung und Ausstattung einschließlich einer\n(3) Behinderte Menschen, die die Voraussetzungen\nbetriebswirtschaftlichen Beratung und für besonderen\nfür eine Beschäftigung in einer Werkstatt nicht erfüllen,\nAufwand erhalten.\nsollen in Einrichtungen oder Gruppen betreut und\n(2) Die Finanzierung von Leistungen nach § 216             gefördert werden, die der Werkstatt angegliedert sind.\nSatz 2 erfolgt durch den zuständigen Rehabilitations-         Die Betreuung und Förderung kann auch gemeinsam\nträger.                                                       mit den Werkstattbeschäftigten in der Werkstatt erfol-\ngen. Die Betreuung und Förderung soll auch Angebote\n§ 218                             zur Orientierung auf Beschäftigung enthalten.\nVerordnungsermächtigung\n§ 220\nDas Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird\nermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung                                 Aufnahme in die\ndes Bundesrates das Nähere über den Begriff und die                    Werkstätten für behinderte Menschen\nAufgaben der Inklusionsbetriebe, die für sie geltenden           (1) Anerkannte Werkstätten nehmen diejenigen be-\nfachlichen Anforderungen, die Aufnahmevoraussetzun-           hinderten Menschen aus ihrem Einzugsgebiet auf, die\ngen und die finanziellen Leistungen zu regeln.                die Aufnahmevoraussetzungen gemäß § 219 Absatz 2\nerfüllen, wenn Leistungen durch die Rehabilitationsträ-\nKapitel 12                           ger gewährleistet sind; die Möglichkeit zur Aufnahme in\neine andere anerkannte Werkstatt nach Maßgabe des\nWerkstätten für behinderte Menschen\n§ 9 des Zwölften Buches oder entsprechender Rege-\nlungen bleibt unberührt. Die Aufnahme erfolgt unab-\n§ 219\nhängig von\nBegriff und Aufgaben                       1. der Ursache der Behinderung,\nder Werkstatt für behinderte Menschen\n2. der Art der Behinderung, wenn in dem Einzugsgebiet\n(1) Die Werkstatt für behinderte Menschen ist eine             keine besondere Werkstatt für behinderte Menschen\nEinrichtung zur Teilhabe behinderter Menschen am Ar-              für diese Behinderungsart vorhanden ist, und\nbeitsleben im Sinne des Kapitels 10 des Teils 1 und zur\nEingliederung in das Arbeitsleben. Sie hat denjenigen         3. der Schwere der Behinderung, der Minderung der\nbehinderten Menschen, die wegen Art oder Schwere                  Leistungsfähigkeit und einem besonderen Bedarf\nder Behinderung nicht, noch nicht oder noch nicht wie-            an Förderung, begleitender Betreuung oder Pflege.\nder auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt beschäftigt wer-            (2) Behinderte Menschen werden in der Werkstatt\nden können,                                                   beschäftigt, solange die Aufnahmevoraussetzungen\n1. eine angemessene berufliche Bildung und eine Be-           nach Absatz 1 vorliegen.\nschäftigung zu einem ihrer Leistung angemessenen             (3) Leistungsberechtigte Menschen mit Behinderun-\nArbeitsentgelt aus dem Arbeitsergebnis anzubieten         gen, die aus einer Werkstatt für behinderte Menschen\nund                                                       auf den allgemeinen Arbeitsmarkt übergegangen sind\n2. zu ermöglichen, ihre Leistungs- oder Erwerbsfähig-         oder bei einem anderen Leistungsanbieter oder mit\nkeit zu erhalten, zu entwickeln, zu erhöhen oder wie-     Hilfe des Budgets für Arbeit am Arbeitsleben teilneh-\nderzugewinnen und dabei ihre Persönlichkeit weiter-       men, haben einen Anspruch auf Aufnahme in eine\nzuentwickeln.                                             Werkstatt für behinderte Menschen.\nSie fördert den Übergang geeigneter Personen auf den                                   § 221\nallgemeinen Arbeitsmarkt durch geeignete Maßnah-\nmen. Sie verfügt über ein möglichst breites Angebot                             Rechtsstellung und\nan Berufsbildungs- und Arbeitsplätzen sowie über                       Arbeitsentgelt behinderter Menschen\nqualifiziertes Personal und einen begleitenden Dienst.           (1) Behinderte Menschen im Arbeitsbereich aner-\nZum Angebot an Berufsbildungs- und Arbeitsplätzen             kannter Werkstätten stehen, wenn sie nicht Arbeit-\ngehören ausgelagerte Plätze auf dem allgemeinen Ar-           nehmer sind, zu den Werkstätten in einem arbeitneh-\nbeitsmarkt. Die ausgelagerten Arbeitsplätze werden            merähnlichen Rechtsverhältnis, soweit sich aus dem\nzum Zwecke des Übergangs und als dauerhaft ausge-             zugrunde liegenden Sozialleistungsverhältnis nichts\nlagerte Plätze angeboten.                                     anderes ergibt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2016             3301\n(2) Die Werkstätten zahlen aus ihrem Arbeitsergeb-         heiten der Werkstatt, auf die sich die Mitwirkung er-\nnis an die im Arbeitsbereich beschäftigten behinderten        streckt, und hören sie dazu an. In den Werkstätten kann\nMenschen ein Arbeitsentgelt, das sich aus einem               im Einvernehmen mit dem Träger der Werkstatt ein\nGrundbetrag in Höhe des Ausbildungsgeldes, das die            Eltern- und Betreuerbeirat errichtet werden, der die\nBundesagentur für Arbeit nach den für sie geltenden           Werkstatt und den Werkstattrat bei ihrer Arbeit berät\nVorschriften behinderten Menschen im Berufsbildungs-          und durch Vorschläge und Stellungnahmen unterstützt.\nbereich zuletzt leistet, und einem leistungsangemesse-           (5) Behinderte Frauen im Sinne des § 221 Absatz 1\nnen Steigerungsbetrag zusammensetzt. Der Steige-              wählen in jeder Werkstatt eine Frauenbeauftragte und\nrungsbetrag bemisst sich nach der individuellen Ar-           eine Stellvertreterin. In Werkstätten mit mehr als 700\nbeitsleistung der behinderten Menschen, insbesondere          wahlberechtigten Frauen wird eine zweite Stellvertrete-\nunter Berücksichtigung von Arbeitsmenge und Arbeits-          rin gewählt, in Werkstätten mit mehr als 1 000 wahlbe-\ngüte.                                                         rechtigten Frauen werden bis zu drei Stellvertreterinnen\n(3) Der Inhalt des arbeitnehmerähnlichen Rechtsver-        gewählt.\nhältnisses wird unter Berücksichtigung des zwischen\nden behinderten Menschen und dem Rehabilitations-                                        § 223\nträger bestehenden Sozialleistungsverhältnisses durch                              Anrechnung von\nWerkstattverträge zwischen den behinderten Menschen                     Aufträgen auf die Ausgleichsabgabe\nund dem Träger der Werkstatt näher geregelt.\n(1) Arbeitgeber, die durch Aufträge an anerkannte\n(4) Hinsichtlich der Rechtsstellung der Teilnehmer an\nWerkstätten für behinderte Menschen zur Beschäfti-\nMaßnahmen im Eingangsverfahren und im Berufsbil-\ngung behinderter Menschen beitragen, können 50 Pro-\ndungsbereich gilt § 52 entsprechend.\nzent des auf die Arbeitsleistung der Werkstatt entfallen-\n(5) Ist ein volljähriger behinderter Mensch gemäß          den Rechnungsbetrages solcher Aufträge (Gesamt-\nAbsatz 1 in den Arbeitsbereich einer anerkannten Werk-        rechnungsbetrag abzüglich Materialkosten) auf die\nstatt für behinderte Menschen im Sinne des § 219              Ausgleichsabgabe anrechnen. Dabei wird die Arbeits-\naufgenommen worden und war er zu diesem Zeitpunkt             leistung des Fachpersonals zur Arbeits- und Berufsför-\ngeschäftsunfähig, so gilt der von ihm geschlossene            derung berücksichtigt, nicht hingegen die Arbeitsleis-\nWerkstattvertrag in Ansehung einer bereits bewirkten          tung sonstiger nichtbehinderter Arbeitnehmerinnen\nLeistung und deren Gegenleistung, soweit diese in ei-         und Arbeitnehmer. Bei Weiterveräußerung von Erzeug-\nnem angemessenen Verhältnis zueinander stehen, als            nissen anderer anerkannter Werkstätten für behinderte\nwirksam.                                                      Menschen wird die von diesen erbrachte Arbeitsleis-\n(6) War der volljährige behinderte Mensch bei Ab-          tung berücksichtigt. Die Werkstätten bestätigen das\nschluss eines Werkstattvertrages geschäftsunfähig, so         Vorliegen der Anrechnungsvoraussetzungen in der\nkann der Träger einer Werkstatt das Werkstattverhältnis       Rechnung.\nnur unter den Voraussetzungen für gelöst erklären,               (2) Voraussetzung für die Anrechnung ist, dass\nunter denen ein wirksamer Vertrag seitens des Trägers\n1. die Aufträge innerhalb des Jahres, in dem die Ver-\neiner Werkstatt gekündigt werden kann.\npflichtung zur Zahlung der Ausgleichsabgabe ent-\n(7) Die Lösungserklärung durch den Träger einer                steht, von der Werkstatt für behinderte Menschen\nWerkstatt bedarf der schriftlichen Form und ist zu be-            ausgeführt und vom Auftraggeber bis spätestens\ngründen.                                                          31. März des Folgejahres vergütet werden und\n2. es sich nicht um Aufträge handelt, die Träger einer\n§ 222\nGesamteinrichtung an Werkstätten für behinderte\nMitbestimmung, Mitwirkung, Frauenbeauftragte                   Menschen vergeben, die rechtlich unselbständige\n(1) Die in § 221 Absatz 1 genannten behinderten                Teile dieser Einrichtung sind.\nMenschen bestimmen und wirken unabhängig von ihrer               (3) Bei der Vergabe von Aufträgen an Zusammen-\nGeschäftsfähigkeit durch Werkstatträte in den ihre Inte-      schlüsse anerkannter Werkstätten für behinderte Men-\nressen berührenden Angelegenheiten der Werkstatt mit.         schen gilt Absatz 2 entsprechend.\nDie Werkstatträte berücksichtigen die Interessen der im\nEingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich der                                       § 224\nWerkstätten tätigen behinderten Menschen in ange-\nVergabe von\nmessener und geeigneter Weise, solange für diese eine\nAufträgen durch die öffentliche Hand\nVertretung nach § 52 nicht besteht.\n(1) Aufträge der öffentlichen Hand, die von aner-\n(2) Ein Werkstattrat wird in Werkstätten gewählt; er\nkannten Werkstätten für behinderte Menschen aus-\nsetzt sich aus mindestens drei Mitgliedern zusammen.\ngeführt werden können, werden bevorzugt diesen\n(3) Wahlberechtigt zum Werkstattrat sind alle in           Werkstätten angeboten. Die Bundesregierung erlässt\n§ 221 Absatz 1 genannten behinderten Menschen;                mit Zustimmung des Bundesrates hierzu allgemeine\nvon ihnen sind die behinderten Menschen wählbar, die          Verwaltungsvorschriften.\nam Wahltag seit mindestens sechs Monaten in der\nWerkstatt beschäftigt sind.                                      (2) Absatz 1 gilt auch für Inklusionsbetriebe.\n(4) Die Werkstätten für behinderte Menschen unter-                                    § 225\nrichten die Personen, die behinderte Menschen gesetz-\nlich vertreten oder mit ihrer Betreuung beauftragt sind,                       Anerkennungsverfahren\neinmal im Kalenderjahr in einer Eltern- und Betreuerver-         Werkstätten für behinderte Menschen, die eine Ver-\nsammlung in angemessener Weise über die Angelegen-            günstigung im Sinne dieses Kapitels in Anspruch neh-","3302         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2016\nmen wollen, bedürfen der Anerkennung. Die Entschei-          Personenverkehr betreiben, gegen Vorzeigen eines ent-\ndung über die Anerkennung trifft auf Antrag die Bun-         sprechend gekennzeichneten Ausweises nach § 152\ndesagentur für Arbeit im Einvernehmen mit dem über-          Absatz 5 im Nahverkehr im Sinne des § 230 Absatz 1\nörtlichen Träger der Sozialhilfe. Die Bundesagentur für      unentgeltlich befördert; die unentgeltliche Beförderung\nArbeit führt ein Verzeichnis der anerkannten Werkstät-       verpflichtet zur Zahlung eines tarifmäßigen Zuschlages\nten für behinderte Menschen. In dieses Verzeichnis           bei der Benutzung zuschlagpflichtiger Züge des Nah-\nwerden auch Zusammenschlüsse anerkannter Werk-               verkehrs. Voraussetzung ist, dass der Ausweis mit einer\nstätten für behinderte Menschen aufgenommen.                 gültigen Wertmarke versehen ist.\n(2) Die Wertmarke wird gegen Entrichtung eines\n§ 226\nBetrages von 80 Euro für ein Jahr oder 40 Euro für ein\nBlindenwerkstätten                         halbes Jahr ausgegeben. Der Betrag erhöht sich in ent-\nDie §§ 223 und 224 sind auch zugunsten von auf            sprechender Anwendung des § 160 Absatz 3 jeweils zu\nGrund des Blindenwarenvertriebsgesetzes anerkannten          dem Zeitpunkt, zu dem die nächste Neubestimmung\nBlindenwerkstätten anzuwenden.                               der Beträge der Ausgleichsabgabe erfolgt. Liegt dieser\nZeitpunkt innerhalb der Gültigkeitsdauer einer bereits\n§ 227                               ausgegebenen Wertmarke, ist der höhere Betrag erst\nim Zusammenhang mit der Ausgabe der darauffolgen-\nVerordnungsermächtigungen\nden Wertmarke zu entrichten. Abweichend von § 160\n(1) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsver-         Absatz 3 Satz 4 sind die sich ergebenden Beträge auf\nordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere            den nächsten vollen Eurobetrag aufzurunden. Das\nüber den Begriff und die Aufgaben der Werkstatt für          Bundesministerium für Arbeit und Soziales gibt den\nbehinderte Menschen, die Aufnahmevoraussetzungen,            Erhöhungsbetrag und die sich nach entsprechender\ndie fachlichen Anforderungen, insbesondere hinsicht-         Anwendung des § 160 Absatz 3 Satz 3 ergebenden\nlich der Wirtschaftsführung, sowie des Begriffs und          Beträge im Bundesanzeiger bekannt.\nder Verwendung des Arbeitsergebnisses sowie das Ver-\nfahren zur Anerkennung als Werkstatt für behinderte             (3) Wird die für ein Jahr ausgegebene Wertmarke vor\nMenschen.                                                    Ablauf eines halben Jahres ihrer Gültigkeitsdauer zu-\nrückgegeben, wird auf Antrag die Hälfte der Gebühr\n(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales         erstattet. Entsprechendes gilt für den Fall, dass der\nbestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung               schwerbehinderte Mensch vor Ablauf eines halben Jah-\ndes Bundesrates im Einzelnen die Errichtung, Zusam-          res der Gültigkeitsdauer der für ein Jahr ausgegebenen\nmensetzung und Aufgaben des Werkstattrats, die               Wertmarke verstirbt.\nFragen, auf die sich Mitbestimmung und Mitwirkung\nerstrecken, einschließlich Art und Umfang der Mitbe-            (4) Auf Antrag wird eine für ein Jahr gültige Wertmar-\nstimmung und Mitwirkung, die Vorbereitung und Durch-         ke, ohne dass der Betrag nach Absatz 2 in seiner je-\nführung der Wahl, einschließlich der Wahlberechtigung        weiligen Höhe zu entrichten ist, an schwerbehinderte\nund der Wählbarkeit, die Amtszeit sowie die Geschäfts-       Menschen ausgegeben,\nführung des Werkstattrats einschließlich des Erlasses\n1. die blind im Sinne des § 72 Absatz 5 des Zwölften\neiner Geschäftsordnung und der persönlichen Rechte\nBuches oder entsprechender Vorschriften oder hilf-\nund Pflichten der Mitglieder des Werkstattrats und der\nlos im Sinne des § 33b des Einkommensteuergeset-\nKostentragung. In der Rechtsverordnung werden auch\nzes oder entsprechender Vorschriften sind oder\nArt und Umfang der Beteiligung von Frauenbeauftrag-\nten, die Vorbereitung und Durchführung der Wahl ein-         2. die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts\nschließlich der Wahlberechtigung und der Wählbarkeit,            nach dem Zweiten Buch oder für den Lebensunter-\ndie Amtszeit, die persönlichen Rechte und die Pflichten          halt laufende Leistungen nach dem Dritten und Vier-\nder Frauenbeauftragten und ihrer Stellvertreterinnen             ten Kapitel des Zwölften Buches, dem Achten Buch\nsowie die Kostentragung geregelt. Die Rechtsver-                 oder den §§ 27a und 27d des Bundesversorgungs-\nordnung kann darüber hinaus bestimmen, dass die in               gesetzes erhalten oder\nihr getroffenen Regelungen keine Anwendung auf\n3. die am 1. Oktober 1979 die Voraussetzungen nach\nReligionsgemeinschaften und ihre Einrichtungen fin-\n§ 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 und Absatz 3 des\nden, soweit sie eigene gleichwertige Regelungen\nGesetzes über die unentgeltliche Beförderung von\ngetroffen haben.\nKriegs- und Wehrdienstbeschädigten sowie von\nanderen Behinderten im Nahverkehr vom 27. August\nKapitel 13                                1965 (BGBl. I S. 978), das zuletzt durch Artikel 41\nUnentgeltliche                              des      Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes       vom\nBeförderung schwerbehinderter                         18. März 1975 (BGBl. I S. 705) geändert worden ist,\nMenschen im öffentlichen Personenverkehr                    erfüllten, solange ein Grad der Schädigungsfolgen\nvon mindestens 70 festgestellt ist oder von mindes-\n§ 228                                   tens 50 festgestellt ist und sie infolge der Schädi-\ngung erheblich gehbehindert sind; das Gleiche gilt\nUnentgeltliche Beförderung,                         für schwerbehinderte Menschen, die diese Voraus-\nAnspruch auf Erstattung der Fahrgeldausfälle                 setzungen am 1. Oktober 1979 nur deshalb nicht\n(1) Schwerbehinderte Menschen, die infolge ihrer              erfüllt haben, weil sie ihren Wohnsitz oder ihren ge-\nBehinderung in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßen-              wöhnlichen Aufenthalt zu diesem Zeitpunkt in dem in\nverkehr erheblich beeinträchtigt oder hilflos oder gehör-        Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet\nlos sind, werden von Unternehmern, die öffentlichen              hatten.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2016            3303\n(5) Die Wertmarke wird nicht ausgegeben, solange              (3) Schwerbehinderte Menschen mit außergewöhn-\neine Kraftfahrzeugsteuerermäßigung nach § 3a Absatz 2         licher Gehbehinderung sind Personen mit einer erheb-\ndes Kraftfahrzeugsteuergesetzes in Anspruch genom-            lichen mobilitätsbezogenen Teilhabebeeinträchtigung,\nmen wird. Die Ausgabe der Wertmarken erfolgt auf              die einem Grad der Behinderung von mindestens 80\nAntrag durch die nach § 152 Absatz 5 zuständigen              entspricht. Eine erhebliche mobilitätsbezogene Teilha-\nBehörden. Die Landesregierung oder die von ihr be-            bebeeinträchtigung liegt vor, wenn sich die schwer-\nstimmte Stelle kann die Aufgaben nach den Absätzen 2          behinderten Menschen wegen der Schwere ihrer Beein-\nbis 4 ganz oder teilweise auf andere Behörden übertra-        trächtigung dauernd nur mit fremder Hilfe oder mit\ngen. Für Streitigkeiten in Zusammenhang mit der Aus-          großer Anstrengung außerhalb ihres Kraftfahrzeuges\ngabe der Wertmarke gilt § 51 Absatz 1 Nummer 7 des            bewegen können. Hierzu zählen insbesondere schwer-\nSozialgerichtsgesetzes entsprechend.                          behinderte Menschen, die auf Grund der Beeinträchti-\ngung der Gehfähigkeit und Fortbewegung – dauerhaft\n(6) Absatz 1 gilt im Nah- und Fernverkehr im Sinne\nauch für sehr kurze Entfernungen – aus medizinischer\ndes § 230, ohne dass die Voraussetzung des Absat-\nNotwendigkeit auf die Verwendung eines Rollstuhls an-\nzes 1 Satz 2 erfüllt sein muss, für die Beförderung\ngewiesen sind. Verschiedenste Gesundheitsstörungen\n1. einer Begleitperson eines schwerbehinderten Men-           (insbesondere Störungen bewegungsbezogener, neuro-\nschen im Sinne des Absatzes 1, wenn die Berechti-         muskulärer oder mentaler Funktionen, Störungen des\ngung zur Mitnahme einer Begleitperson nachgewie-          kardiovaskulären oder Atmungssystems) können die\nsen und dies im Ausweis des schwerbehinderten             Gehfähigkeit erheblich beeinträchtigen. Diese sind als\nMenschen eingetragen ist, und                             außergewöhnliche Gehbehinderung anzusehen, wenn\n2. des Handgepäcks, eines mitgeführten Krankenfahr-           nach versorgungsärztlicher Feststellung die Auswir-\nstuhles, soweit die Beschaffenheit des Verkehrs-          kung der Gesundheitsstörungen sowie deren Kombina-\nmittels dies zulässt, sonstiger orthopädischer Hilfs-     tion auf die Gehfähigkeit dauerhaft so schwer ist, dass\nmittel und eines Führhundes; das Gleiche gilt für         sie der unter Satz 1 genannten Beeinträchtigung gleich\neinen Hund, den ein schwerbehinderter Mensch              kommt.\nmitführt, in dessen Ausweis die Berechtigung zur\nMitnahme einer Begleitperson nachgewiesen ist.                                     § 230\n(7) Die durch die unentgeltliche Beförderung nach                           Nah- und Fernverkehr\nden Absätzen 1 bis 6 entstehenden Fahrgeldausfälle               (1) Nahverkehr im Sinne dieses Gesetzes ist der\nwerden nach Maßgabe der §§ 231 bis 233 erstattet.             öffentliche Personenverkehr mit\nDie Erstattungen sind aus dem Anwendungsbereich               1. Straßenbahnen und Obussen im Sinne des Perso-\nder Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen                nenbeförderungsgesetzes,\nParlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über\nöffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und           2. Kraftfahrzeugen im Linienverkehr nach den §§ 42\nStraße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG)                   und 43 des Personenbeförderungsgesetzes auf Lini-\nNr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl.                 en, bei denen die Mehrzahl der Beförderungen eine\nL 315 vom 3.12.2007, S. 1) ausgenommen.                           Strecke von 50 Kilometern nicht übersteigt, es sei\ndenn, dass bei den Verkehrsformen nach § 43 des\nPersonenbeförderungsgesetzes die Genehmigungs-\n§ 229\nbehörde auf die Einhaltung der Vorschriften über die\nPersönliche Voraussetzungen                          Beförderungsentgelte gemäß § 45 Absatz 3 des Per-\n(1) In seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr             sonenbeförderungsgesetzes ganz oder teilweise\nerheblich beeinträchtigt ist, wer infolge einer Einschrän-        verzichtet hat,\nkung des Gehvermögens (auch durch innere Leiden               3. S-Bahnen in der 2. Wagenklasse,\noder infolge von Anfällen oder von Störungen der Ori-         4. Eisenbahnen in der 2. Wagenklasse in Zügen und\nentierungsfähigkeit) nicht ohne erhebliche Schwierig-             auf Strecken und Streckenabschnitten, die in ein\nkeiten oder nicht ohne Gefahren für sich oder andere              von mehreren Unternehmern gebildetes, mit den un-\nWegstrecken im Ortsverkehr zurückzulegen vermag,                  ter Nummer 1, 2 oder 7 genannten Verkehrsmitteln\ndie üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt werden.                zusammenhängendes Liniennetz mit einheitlichen\nDer Nachweis der erheblichen Beeinträchtigung in der              oder verbundenen Beförderungsentgelten einbezo-\nBewegungsfähigkeit im Straßenverkehr kann bei                     gen sind,\nschwerbehinderten Menschen mit einem Grad der Be-\nhinderung von wenigstens 80 nur mit einem Ausweis             5. Eisenbahnen des Bundes in der 2. Wagenklasse in\nmit halbseitigem orangefarbenem Flächenaufdruck                   Zügen, die überwiegend dazu bestimmt sind, die\nund eingetragenem Merkzeichen „G“ geführt werden,                 Verkehrsnachfrage im Nahverkehr zu befriedigen\ndessen Gültigkeit frühestens mit dem 1. April 1984                (Züge des Nahverkehrs),\nbeginnt, oder auf dem ein entsprechender Änderungs-           6. sonstigen Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs im\nvermerk eingetragen ist.                                          Sinne von § 2 Absatz 1 und § 3 Absatz 1 des Allge-\n(2) Zur Mitnahme einer Begleitperson sind schwer-              meinen Eisenbahngesetzes in der 2. Wagenklasse\nbehinderte Menschen berechtigt, die bei der Benutzung             auf Strecken, bei denen die Mehrzahl der Beförde-\nvon öffentlichen Verkehrsmitteln infolge ihrer Behinde-           rungen eine Strecke von 50 Kilometern nicht über-\nrung regelmäßig auf Hilfe angewiesen sind. Die Fest-              schreitet,\nstellung bedeutet nicht, dass die schwerbehinderte            7. Wasserfahrzeugen im Linien-, Fähr- und Übersetz-\nPerson, wenn sie nicht in Begleitung ist, eine Gefahr             verkehr, wenn dieser der Beförderung von Personen\nfür sich oder für andere darstellt.                               im Orts- und Nachbarschaftsbereich dient und Aus-","3304          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2016\ngangs- und Endpunkt innerhalb dieses Bereiches            2. der in den jährlichen Veröffentlichungen des Statisti-\nliegen; Nachbarschaftsbereich ist der Raum zwi-               schen Bundesamtes zum Ende des Vorjahres nach-\nschen benachbarten Gemeinden, die, ohne unmittel-             gewiesenen Zahl der Wohnbevölkerung in dem Land\nbar aneinander grenzen zu müssen, durch einen                 abzüglich der Zahl der Kinder, die das sechste Le-\nstetigen, mehr als einmal am Tag durchgeführten               bensjahr noch nicht vollendet haben, und der Zahlen\nVerkehr wirtschaftlich und verkehrsmäßig verbunden            nach Nummer 1.\nsind.                                                     Der Prozentsatz ist nach folgender Formel zu berechnen:\n(2) Fernverkehr im Sinne dieses Gesetzes ist der                       nach Nummer 1 errechnete Zahl\nöffentliche Personenverkehr mit                                         nach Nummer 2 errechnete Zahl x 100.\n1. Kraftfahrzeugen im Linienverkehr nach § 42a Satz 1         Bei der Festsetzung des Prozentsatzes sich ergebende\ndes Personenbeförderungsgesetzes,                         Bruchteile von 0,005 und mehr werden auf ganze Hun-\ndertstel aufgerundet, im Übrigen abgerundet.\n2. Eisenbahnen, ausgenommen der Sonderzugverkehr,\n(5) Weist ein Unternehmen durch Verkehrszählung\n3. Wasserfahrzeugen im Fähr- und Übersetzverkehr,             nach, dass das Verhältnis zwischen den nach diesem\nsofern keine Häfen außerhalb des Geltungsbereiches        Kapitel unentgeltlich beförderten Fahrgästen und den\ndieses Buches angelaufen werden, soweit der Ver-          sonstigen Fahrgästen den nach Absatz 4 festgesetzten\nkehr nicht Nahverkehr im Sinne des Absatzes 1 ist.        Prozentsatz um mindestens ein Drittel übersteigt, wird\nneben dem sich aus der Berechnung nach Absatz 4\n(3) Die Unternehmer, die öffentlichen Personenver-\nergebenden Erstattungsbetrag auf Antrag der nachge-\nkehr betreiben, weisen im öffentlichen Personenverkehr\nwiesene, über dem Drittel liegende Anteil erstattet. Die\nnach Absatz 1 Nummer 2, 5, 6 und 7 im Fahrplan be-\nLänder können durch Rechtsverordnung bestimmen,\nsonders darauf hin, inwieweit eine Pflicht zur unentgelt-\ndass die Verkehrszählung durch Dritte auf Kosten des\nlichen Beförderung nach § 228 Absatz 1 nicht besteht.\nUnternehmens zu erfolgen hat.\n§ 231                                 (6) Absatz 5 gilt nicht in Fällen des § 233 Absatz 2.\nErstattung der Fahrgeldausfälle im Nahverkehr                                        § 232\n(1) Die Fahrgeldausfälle im Nahverkehr werden nach           Erstattung der Fahrgeldausfälle im Fernverkehr\neinem Prozentsatz der von den Unternehmern oder den              (1) Die Fahrgeldausfälle im Fernverkehr werden nach\nNahverkehrsorganisationen im Sinne des § 233 Ab-              einem Prozentsatz der von den Unternehmern nachge-\nsatz 2 nachgewiesenen Fahrgeldeinnahmen im Nahver-            wiesenen Fahrgeldeinnahmen im Fernverkehr erstattet.\nkehr erstattet.\n(2) Der maßgebende Prozentsatz wird vom Bundes-\n(2) Fahrgeldeinnahmen im Sinne dieses Kapitels             ministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen\nsind alle Erträge aus dem Fahrkartenverkauf. Sie um-          mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem\nfassen auch Erträge aus der Beförderung von Handge-           Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruk-\npäck, Krankenfahrstühlen, sonstigen orthopädischen            tur für jeweils zwei Jahre bekannt gemacht. Bei der\nHilfsmitteln, Tieren sowie aus erhöhten Beförderungs-         Berechnung des Prozentsatzes ist von folgenden, für\nentgelten.                                                    das letzte Jahr vor Beginn des Zweijahreszeitraumes\n(3) Werden in einem von mehreren Unternehmern              vorliegenden Zahlen auszugehen:\ngebildeten zusammenhängenden Liniennetz mit ein-              1. der Zahl der im Geltungsbereich dieses Gesetzes\nheitlichen oder verbundenen Beförderungsentgelten                 am Jahresende in Umlauf befindlichen gültigen Aus-\ndie Erträge aus dem Fahrkartenverkauf zusammenge-                 weise nach § 228 Absatz 1, auf denen die Berechti-\nfasst und dem einzelnen Unternehmer anteilmäßig nach              gung zur Mitnahme einer Begleitperson eingetragen\neinem vereinbarten Verteilungsschlüssel zugewiesen,               ist, abzüglich 25 Prozent,\nso ist der zugewiesene Anteil Ertrag im Sinne des Ab-         2. der in den jährlichen Veröffentlichungen des Statisti-\nsatzes 2.                                                         schen Bundesamtes zum Jahresende nachgewiese-\n(4) Der Prozentsatz im Sinne des Absatzes 1 wird für           nen Zahl der Wohnbevölkerung im Geltungsbereich\njedes Land von der Landesregierung oder der von ihr               dieses Gesetzes abzüglich der Zahl der Kinder, die\nbestimmten Behörde für jeweils ein Jahr bekannt ge-               das vierte Lebensjahr noch nicht vollendet haben,\nmacht. Bei der Berechnung des Prozentsatzes ist von               und der nach Nummer 1 ermittelten Zahl.\nfolgenden Zahlen auszugehen:                                  Der Prozentsatz ist nach folgender Formel zu errechnen:\n1. der Zahl der in dem Land in dem betreffenden                           nach Nummer 1 errechnete Zahl\nKalenderjahr ausgegebenen Wertmarken und der                        nach Nummer 2 errechnete Zahl x 100.\nHälfte der in dem Land am Jahresende in Umlauf            § 231 Absatz 4 letzter Satz gilt entsprechend.\nbefindlichen gültigen Ausweise im Sinne des § 228\nAbsatz 1 von schwerbehinderten Menschen, die das                                    § 233\nsechste Lebensjahr vollendet haben und bei denen\ndie Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson                           Erstattungsverfahren\nim Ausweis eingetragen ist; Wertmarken mit einer             (1) Die Fahrgeldausfälle werden auf Antrag des Un-\nGültigkeitsdauer von einem halben Jahr und Wert-          ternehmers erstattet. Bei einem von mehreren Unter-\nmarken für ein Jahr, die vor Ablauf eines halben Jah-     nehmern gebildeten zusammenhängenden Liniennetz\nres ihrer Gültigkeitsdauer zurückgegeben werden,          mit einheitlichen oder verbundenen Beförderungsent-\nwerden zur Hälfte gezählt,                                gelten können die Anträge auch von einer Gemein-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2016              3305\nschaftseinrichtung dieser Unternehmer für ihre Mitglie-         (8) Für das Erstattungsverfahren gelten das Verwal-\nder gestellt werden. Der Antrag ist innerhalb von drei       tungsverfahrensgesetz und die entsprechenden Ge-\nJahren nach Ablauf des Abrechnungsjahres zu stellen,         setze der Länder. Bei Streitigkeiten über die Erstattun-\nund zwar für den Nahverkehr nach § 234 Satz 1 Num-           gen und die Vorauszahlungen ist der Verwaltungs-\nmer 1 und für den Fernverkehr an das Bundesverwal-           rechtsweg gegeben.\ntungsamt, für den übrigen Nahverkehr bei den in Ab-\nsatz 4 bestimmten Behörden.                                                             § 234\n(2) Haben sich in einem Bundesland mehrere Aufga-                               Kostentragung\nbenträger des öffentlichen Personennahverkehrs auf              Der Bund trägt die Aufwendungen für die unentgelt-\nlokaler oder regionaler Ebene zu Verkehrsverbünden           liche Beförderung\nzusammengeschlossen und erhalten die im Zuständig-\n1. im Nahverkehr, soweit Unternehmen, die sich über-\nkeitsbereich dieser Aufgabenträger öffentlichen Perso-\nwiegend in der Hand des Bundes oder eines mehr-\nnennahverkehr betreibenden Verkehrsunternehmen für\nheitlich dem Bund gehörenden Unternehmens befin-\nihre Leistungen ein mit diesen Aufgabenträgern verein-\nden (auch in Verkehrsverbünden), erstattungsbe-\nbartes Entgelt (Bruttoprinzip), können anstelle der an-\nrechtigte Unternehmer sind sowie\ntrags- und erstattungsberechtigten Verkehrsunterneh-\nmen auch die Nahverkehrsorganisationen Antrag auf            2. im Fernverkehr für die Begleitperson und die mitge-\nErstattung der in ihrem jeweiligen Gebiet entstandenen           führten Gegenstände im Sinne des § 228 Absatz 6.\nFahrgeldausfälle stellen, sofern die Verkehrsunterneh-       Die Länder tragen die Aufwendungen für die unentgelt-\nmen hierzu ihr Einvernehmen erteilt haben.                   liche Beförderung im übrigen Nahverkehr.\n(3) Die Unternehmer oder die Nahverkehrsorganisa-\ntionen im Sinne des Absatzes 2 erhalten auf Antrag                                      § 235\nVorauszahlungen für das laufende Kalenderjahr in Höhe                       Einnahmen aus Wertmarken\nvon insgesamt 80 Prozent des zuletzt für ein Jahr fest-         Von den durch die Ausgabe der Wertmarken erzielten\ngesetzten Erstattungsbetrages. Die Vorauszahlungen           jährlichen Einnahmen erhält der Bund einen Anteil von\nwerden je zur Hälfte am 15. Juli und am 15. November         27 Prozent. Dieser ist unter Berücksichtigung der in der\ngezahlt. Der Antrag auf Vorauszahlungen gilt zugleich        Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni eines Kalenderjahres\nals Antrag im Sinne des Absatzes 1. Die Vorauszahlun-        eingegangenen Einnahmen zum 15. Juli und unter Be-\ngen sind zurückzuzahlen, wenn Unterlagen, die für die        rücksichtigung der vom 1. Juli bis 31. Dezember eines\nBerechnung der Erstattung erforderlich sind, nicht bis       Kalenderjahres eingegangenen Einnahmen zum 15. Ja-\nzum 31. Dezember des dritten auf die Vorauszahlung           nuar des darauffolgenden Kalenderjahres an den Bund\nfolgenden Kalenderjahres vorgelegt sind. In begründe-        abzuführen.\nten Ausnahmefällen kann die Rückforderung der\nVorauszahlungen ausgesetzt werden.\n§ 236\n(4) Die Landesregierung oder die von ihr bestimmte                         Erfassung der Ausweise\nStelle legt die Behörden fest, die über die Anträge auf\nDie für die Ausstellung der Ausweise nach § 152 Ab-\nErstattung und Vorauszahlung entscheiden und die auf\nsatz 5 zuständigen Behörden erfassen\nden Bund und das Land entfallenden Beträge auszah-\nlen. § 11 Absatz 2 bis 4 des Personenbeförderungs-           1. die am Jahresende im Umlauf befindlichen gültigen\ngesetzes gilt entsprechend.                                      Ausweise, getrennt nach Art und besonderen Eintra-\ngungen,\n(5) Erstreckt sich der Nahverkehr auf das Gebiet\nmehrerer Länder, entscheiden die nach Landesrecht            2. die im Kalenderjahr ausgegebenen Wertmarken, un-\nzuständigen Landesbehörden dieser Länder darüber,                terteilt nach der jeweiligen Gültigkeitsdauer und die\nwelcher Teil der Fahrgeldeinnahmen jeweils auf den               daraus erzielten Einnahmen\nBereich ihres Landes entfällt.                               als Grundlage für die nach § 231 Absatz 4 Satz 2 Num-\nmer 1 und § 232 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 zu ermit-\n(6) Die Unternehmen im Sinne des § 234 Satz 1\ntelnde Zahl der Ausweise und Wertmarken. Die zustän-\nNummer 1 legen ihren Anträgen an das Bundesverwal-\ndigen obersten Landesbehörden teilen dem Bundes-\ntungsamt den Anteil der nachgewiesenen Fahrgeldein-\nministerium für Arbeit und Soziales das Ergebnis der\nnahmen im Nahverkehr zugrunde, der auf den Bereich\nErfassung nach Satz 1 spätestens bis zum 31. März\ndes jeweiligen Landes entfällt; für den Nahverkehr von\ndes Jahres mit, in dem die Prozentsätze festzusetzen\nEisenbahnen des Bundes im Sinne des § 230 Absatz 1\nsind.\nSatz 1 Nummer 5 bestimmt sich dieser Teil nach dem\nAnteil der Zugkilometer, die von einer Eisenbahn des\n§ 237\nBundes mit Zügen des Nahverkehrs im jeweiligen Land\nerbracht werden.                                                            Verordnungsermächtigungen\n(7) Hinsichtlich der Erstattungen gemäß § 231 für            (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, in der\nden Nahverkehr nach § 234 Satz 1 Nummer 1 und ge-            Rechtsverordnung auf Grund des § 153 Absatz 1 nä-\nmäß § 232 sowie der entsprechenden Vorauszahlungen           here Vorschriften über die Gestaltung der Wertmarken,\nnach Absatz 3 wird dieses Kapitel in bundeseigener           ihre Verbindung mit dem Ausweis und Vermerke über\nVerwaltung ausgeführt. Die Verwaltungsaufgaben des           ihre Gültigkeitsdauer zu erlassen.\nBundes erledigt das Bundesverwaltungsamt nach fach-             (2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales\nlichen Weisungen des Bundesministeriums für Arbeit           und das Bundesministerium für Verkehr und digitale\nund Soziales in eigener Zuständigkeit.                       Infrastruktur werden ermächtigt, durch Rechtsverord-","3306           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2016\nnung festzulegen, welche Zuggattungen von Eisenbah-               (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße\nnen des Bundes zu den Zügen des Nahverkehrs im                 bis zu zehntausend Euro geahndet werden.\nSinne des § 230 Absatz 1 Nummer 5 und zu den                      (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1\nzuschlagpflichtigen Zügen des Nahverkehrs im Sinne             Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist\ndes § 228 Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz zählen.             die Bundesagentur für Arbeit.\n(4) Die Geldbußen fließen in die Kasse der Verwal-\nKapitel 14\ntungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat.\nStraf-, Bußgeld- und Schlussvorschriften                § 66 des Zehnten Buches gilt entsprechend.\n(5) Die nach Absatz 4 Satz 1 zuständige Kasse trägt\n§ 237a                              abweichend von § 105 Absatz 2 des Gesetzes über\nStrafvorschriften                        Ordnungswidrigkeiten die notwendigen Auslagen. Sie\n(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit         ist auch ersatzpflichtig im Sinne des § 110 Absatz 4\nGeldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 179 Absatz 7          des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.\nSatz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit Satz 2 oder\n§ 180 Absatz 7, ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis                                     § 239\nverwertet.                                                                        Stadtstaatenklausel\n(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.                      (1) Der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg\nwird ermächtigt, die Schwerbehindertenvertretung für\n§ 237b                              Angelegenheiten, die mehrere oder alle Dienststellen\nbetreffen, in der Weise zu regeln, dass die Schwerbe-\nStrafvorschriften\nhindertenvertretungen aller Dienststellen eine Gesamt-\n(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit          schwerbehindertenvertretung wählen. Für die Wahl gilt\nGeldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 179 Absatz 7          § 177 Absatz 2, 3, 6 und 7 entsprechend.\nSatz 1, auch in Verbindung mit Satz 2 oder § 180\n(2) § 180 Absatz 6 Satz 1 gilt entsprechend.\nAbsatz 7, ein dort genanntes Geheimnis offenbart.\n(2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Ab-                                    § 240\nsicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen\nSonderregelung für\nanderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe\nden Bundesnachrichtendienst\nbis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.\nund den Militärischen Abschirmdienst\n(3) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.\n(1) Für den Bundesnachrichtendienst gilt dieses Ge-\nsetz mit folgenden Abweichungen:\n§ 238\n1. Der Bundesnachrichtendienst gilt vorbehaltlich der\nBußgeldvorschriften                            Nummer 3 als einheitliche Dienststelle.\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder            2. Für den Bundesnachrichtendienst gelten die Pflich-\nfahrlässig                                                         ten zur Vorlage des nach § 163 Absatz 1 zu führen-\n1. entgegen § 154 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung              den Verzeichnisses, zur Anzeige nach § 163 Absatz 2\nmit einer Rechtsverordnung nach § 162 Nummer 1,                und zur Gewährung von Einblick nach § 163 Absatz 7\noder entgegen § 154 Absatz 1 Satz 3 einen schwer-              nicht. Die Anzeigepflicht nach § 173 Absatz 4 gilt nur\nbehinderten Menschen nicht beschäftigt,                        für die Beendigung von Probearbeitsverhältnissen.\n2. entgegen § 163 Absatz 1 ein Verzeichnis nicht, nicht        3. Als Dienststelle im Sinne des Kapitels 5 gelten auch\nrichtig, nicht vollständig oder nicht in der vorge-            Teile und Stellen des Bundesnachrichtendienstes,\nschriebenen Weise führt oder nicht oder nicht recht-           die nicht zu seiner Zentrale gehören. § 177 Absatz 1\nzeitig vorlegt,                                                Satz 4 und 5 sowie § 180 sind nicht anzuwenden. In\n3. entgegen § 163 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 4 eine               den Fällen des § 180 Absatz 6 ist die Schwerbehin-\nAnzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in      dertenvertretung der Zentrale des Bundesnachrich-\nder vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig              tendienstes zuständig. Im Falle des § 177 Absatz 6\nerstattet,                                                     Satz 4 lädt der Leiter oder die Leiterin der Dienst-\nstelle ein. Die Schwerbehindertenvertretung ist in\n4. entgegen § 163 Absatz 5 eine Auskunft nicht, nicht              den Fällen nicht zu beteiligen, in denen die Beteili-\nrichtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,     gung der Personalvertretung nach dem Bundesper-\n5. entgegen § 163 Absatz 7 Einblick in den Betrieb                 sonalvertretungsgesetz ausgeschlossen ist. Der Lei-\noder die Dienststelle nicht oder nicht rechtzeitig gibt,       ter oder die Leiterin des Bundesnachrichtendienstes\n6. entgegen § 163 Absatz 8 eine dort bezeichnete Per-              kann anordnen, dass die Schwerbehindertenvertre-\nson nicht oder nicht rechtzeitig benennt,                      tung nicht zu beteiligen ist, Unterlagen nicht vorge-\nlegt oder Auskünfte nicht erteilt werden dürfen,\n7. entgegen § 164 Absatz 1 Satz 4 oder 9 eine dort                 wenn und soweit dies aus besonderen nachrichten-\nbezeichnete Vertretung oder einen Beteiligten nicht,           dienstlichen Gründen geboten ist. Die Rechte und\nnicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig        Pflichten der Schwerbehindertenvertretung ruhen,\nunterrichtet oder                                              wenn die Rechte und Pflichten der Personalvertre-\n8. entgegen § 178 Absatz 2 Satz 1 erster Halbsatz die              tung ruhen. § 179 Absatz 7 Satz 3 ist nach Maßgabe\nSchwerbehindertenvertretung nicht, nicht richtig,              der Sicherheitsbestimmungen des Bundesnachrich-\nnicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet          tendienstes anzuwenden. § 182 Absatz 2 gilt nur für\noder nicht oder nicht rechtzeitig anhört.                      die in § 182 Absatz 1 genannten Personen und Ver-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2016             3307\ntretungen der Zentrale des Bundesnachrichten-             vicestellen gilt § 22 in der am 31. Dezember 2017 gel-\ndienstes.                                                 tenden Fassung entsprechend.\n4. Im Widerspruchsausschuss bei dem Integrationsamt\n(§ 202) und in den Widerspruchsausschüssen bei                                     Artikel 2\nder Bundesagentur für Arbeit (§ 203) treten in Ange-                           Änderung des\nlegenheiten schwerbehinderter Menschen, die beim                  Neunten Buches Sozialgesetzbuch\nBundesnachrichtendienst beschäftigt sind, an die\n(Übergangsrecht zum Jahr 2017)\nStelle der Mitglieder, die Arbeitnehmer oder Arbeit-\nnehmerinnen und Arbeitgeber sind (§ 202 Absatz 1             Das Neunte Buch Sozialgesetzbuch – Rehabilitation\nund § 203 Absatz 1), Angehörige des Bundesnach-           und Teilhabe behinderter Menschen – (Artikel 1 des Ge-\nrichtendienstes, an die Stelle der Schwerbehinder-        setzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046, 1047), das\ntenvertretung die Schwerbehindertenvertretung der         zuletzt durch Artikel 3 Absatz 12 des Gesetzes vom\nZentrale des Bundesnachrichtendienstes. Sie wer-          26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1824) geändert worden ist, wird\nden dem Integrationsamt und der Bundesagentur             wie folgt geändert:\nfür Arbeit vom Leiter oder von der Leiterin des            1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\nBundesnachrichtendienstes benannt. Die Mitglieder\na) Die Angabe zu § 83 wird wie folgt gefasst:\nder Ausschüsse müssen nach den dafür geltenden\nBestimmungen ermächtigt sein, Kenntnis von Ver-                    „§ 83 Inklusionsvereinbarung“.\nschlusssachen des in Betracht kommenden Ge-                    b) Die Angabe zu § 139 wird wie folgt gefasst:\nheimhaltungsgrades zu erhalten.\n„§ 139 Mitbestimmung, Mitwirkung, Frauen-\n5. Über Rechtsstreitigkeiten, die auf Grund dieses                              beauftragte“.\nBuches im Geschäftsbereich des Bundesnachrich-\ntendienstes entstehen, entscheidet im ersten und               c) Die Angabe zu § 158 wird wie folgt gefasst:\nletzten Rechtszug der oberste Gerichtshof des zu-                  „§ 158 Sonderregelungen für den Bundes-\nständigen Gerichtszweiges.                                                  nachrichtendienst und den Militäri-\nschen Abschirmdienst“.\n(2) Der Militärische Abschirmdienst mit seinem Ge-\nschäftsbereich gilt als einheitliche Dienststelle.             1a. § 43 wird wie folgt geändert:\na) In Satz 2 wird die Angabe „26“ durch die An-\n§ 241                                       gabe „52“ und die Angabe „325“ durch die An-\nÜbergangsregelung                                   gabe „351“ ersetzt.\n(1) Abweichend von § 154 Absatz 1 beträgt die                   b) In Satz 3 wird die Angabe „325“ durch die An-\nPflichtquote für die in § 154 Absatz 2 Nummer 1 und 4                  gabe „351“ ersetzt.\ngenannten öffentlichen Arbeitgeber des Bundes weiter-          2. § 69 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nhin 6 Prozent, wenn sie am 31. Oktober 1999 auf min-\na) In Satz 1 werden nach den Wörtern „Grad der\ndestens 6 Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte\nBehinderung“ die Wörter „zum Zeitpunkt der\nMenschen beschäftigt hatten.\nAntragstellung“ eingefügt.\n(2) Eine auf Grund des Schwerbehindertengesetzes\nb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:\ngetroffene bindende Feststellung über das Vorliegen\neiner Behinderung, eines Grades der Behinderung und                    „Auf Antrag kann festgestellt werden, dass ein\ndas Vorliegen weiterer gesundheitlicher Merkmale gel-                  Grad der Behinderung oder gesundheitliche\nten als Feststellungen nach diesem Buch.                               Merkmale bereits zu einem früheren Zeitpunkt\nvorgelegen haben, wenn dafür ein besonderes\n(3) Die nach § 56 Absatz 2 des Schwerbehinderten-                   Interesse glaubhaft gemacht wird.“\ngesetzes erlassenen allgemeinen Richtlinien sind bis\nzum Erlass von allgemeinen Verwaltungsvorschriften             2a. § 70 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nnach § 224 weiter anzuwenden.                                          „(2) Das Bundesministerium für Arbeit und So-\n(4) Auf Erstattungen nach Kapitel 13 dieses Teils ist           ziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung\n§ 231 für bis zum 31. Dezember 2004 entstandene                    mit Zustimmung des Bundesrates die Grundsätze\nFahrgeldausfälle in der bis zu diesem Zeitpunkt gelten-            aufzustellen, die für die Bewertung des Grades der\nden Fassung anzuwenden.                                            Behinderung, die Kriterien für die Bewertung der\nHilflosigkeit und die Voraussetzungen für die Ver-\n(5) Soweit noch keine Verordnung nach § 153 Ab-                 gabe von Merkzeichen maßgebend sind, die nach\nsatz 2 erlassen ist, gelten die Maßstäbe des § 30 Ab-              Bundesrecht im Schwerbehindertenausweis ein-\nsatz 1 des Bundesversorgungsgesetzes und der auf                   zutragen sind.“\nGrund des § 30 Absatz 16 des Bundesversorgungsge-\nsetzes erlassenen Rechtsverordnungen entsprechend.             3. § 82 wird wie folgt geändert:\n(6) Bestehende Integrationsvereinbarungen im Sinne              a) In Satz 1 werden nach dem Wort „frühzeitig“\ndes § 166 in der bis zum 1. Januar 2018 geltenden                      die Wörter „nach einer erfolglosen Prüfung zur\nFassung gelten als Inklusionsvereinbarungen fort.                      internen Besetzung des Arbeitsplatzes“ einge-\nfügt.\n(7) Die nach § 22 in der am 31. Dezember 2017 gel-\ntenden Fassung bis zu diesem Zeitpunkt errichteten                 b) In Satz 4 wird das Wort „Integrationsvereinba-\ngemeinsamen Servicestellen bestehen längstens bis                      rung“ durch das Wort „Inklusionsvereinbarung“\nzum 31. Dezember 2018. Für die Aufgaben der nach                       ersetzt.\nSatz 1 im Jahr 2018 bestehenden gemeinsamen Ser-               4. § 83 wird wie folgt geändert:","3308        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2016\na) In der Überschrift sowie in Absatz 1 Satz 1                       staltungen, soweit diese Kenntnisse ver-\nund 4 wird jeweils das Wort „Integrationsver-                     mitteln, die für die Arbeit der Schwerbehin-\neinbarung“ durch das Wort „Inklusionsverein-                      dertenvertretung erforderlich sind.“\nbarung“ ersetzt.                                         b) Absatz 8 wird wie folgt gefasst:\nb) Nach Absatz 1 Satz 4 wird folgender Satz ein-                   „(8) Die durch die Tätigkeit der Schwerbe-\ngefügt:                                                      hindertenvertretung entstehenden Kosten trägt\n„Das Integrationsamt soll dabei insbesondere                 der Arbeitgeber; für öffentliche Arbeitgeber gel-\ndarauf hinwirken, dass unterschiedliche Auffas-              ten die Kostenregelungen für Personalvertre-\nsungen überwunden werden.“                                   tungen entsprechend. Das Gleiche gilt für die\nc) Nach Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz ein-                durch die Teilnahme der stellvertretenden Mit-\ngefügt:                                                      glieder an Schulungs- und Bildungsveranstal-\ntungen nach Absatz 4 Satz 3 entstehenden\n„Dabei ist die gleichberechtigte Teilhabe                    Kosten. Satz 1 umfasst auch eine Bürokraft\nschwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben                   für die Schwerbehindertenvertretung in erfor-\nbei der Gestaltung von Arbeitsprozessen und                  derlichem Umfang.“\nRahmenbedingungen von Anfang an zu be-\nrücksichtigen.“                                       8. § 97 wird wie folgt geändert:\n5. § 94 wird wie folgt geändert:                               a) In Absatz 6 Satz 1 wird das Wort „Integrations-\nvereinbarungen“ durch das Wort „Inklusions-\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „durch                  vereinbarungen“ ersetzt.\nAbwesenheit oder Wahrnehmung anderer Auf-\ngaben“ gestrichen.                                       b) In Absatz 7 wird der Punkt am Ende durch ein\nKomma ersetzt und werden die Wörter „§ 94 Ab-\nb) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:                             satz 6 mit der Maßgabe, dass bei den Wahlen zu\n„(4) In Dienststellen der Bundeswehr sind                 überörtlichen Vertretungen der zweite Halbsatz\nauch schwerbehinderte Soldatinnen und Sol-                   des Satzes 3 nicht anzuwenden ist.“ angefügt.\ndaten wahlberechtigt und auch Soldatinnen             9. In § 128 Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „§ 2\nund Soldaten wählbar.“                                   Abs. 1 und 2, §§“ durch die Angabe „die §§ 2,“\nc) Folgender Absatz 8 wird angefügt:                        ersetzt.\n„(8) In Betrieben gilt § 21a des Betriebsver-     10. § 131 wird wie folgt gefasst:\nfassungsgesetzes entsprechend.“                                                    „§ 131\n6. § 95 wird wie folgt geändert:                                                        Statistik\na) Absatz 1 Satz 4 wird durch die folgenden Sätze              (1) Über schwerbehinderte Menschen wird alle\nersetzt:                                                 zwei Jahre eine Bundesstatistik durchgeführt. Sie\n„In Betrieben und Dienststellen mit in der Regel         umfasst die folgenden Erhebungsmerkmale:\nmehr als 100 beschäftigten schwerbehinderten             1. die Zahl der schwerbehinderten Menschen mit\nMenschen kann sie nach Unterrichtung des Ar-                 gültigem Ausweis,\nbeitgebers das mit der höchsten Stimmenzahl\n2. die schwerbehinderten Menschen nach Ge-\ngewählte stellvertretende Mitglied zu bestimm-\nburtsjahr, Geschlecht, Staatsangehörigkeit\nten Aufgaben heranziehen. Ab jeweils 100 wei-\nund Wohnort,\nteren beschäftigten schwerbehinderten Men-\nschen kann auch das mit der nächsthöheren                3. Art, Ursache und Grad der Behinderung.\nStimmenzahl gewählte stellvertretende Mitglied              (2) Hilfsmerkmale sind:\nherangezogen werden.“\n1. Name, Anschrift, Telefonnummer und Adresse\nb) Nach Absatz 2 Satz 2 wird folgender Satz ein-                für elektronische Post der nach Absatz 3 Satz 2\ngefügt:                                                      auskunftspflichtigen Behörden,\n„Die Kündigung eines schwerbehinderten Men-              2. Name und Kontaktdaten der für Rückfragen zur\nschen, die der Arbeitgeber ohne eine Beteili-                Verfügung stehenden Personen,\ngung nach Satz 1 ausspricht, ist unwirksam.“\n3. die Signiernummern für das Versorgungsamt\n7. § 96 wird wie folgt geändert:                                   und für das Berichtsland.\na) Absatz 4 wird wie folgt geändert:                           (3) Für die Erhebung besteht Auskunftspflicht.\naa) In Satz 2 wird die Angabe „200“ durch die            Auskunftspflichtig sind die nach § 69 Absatz 1\nAngabe „100“ ersetzt.                               und 5 zuständigen Behörden. Die Angaben zu Ab-\nsatz 2 Nummer 2 sind freiwillig.“\nbb) Die Sätze 3 und 4 werden durch folgenden\nSatz ersetzt:                                   11. § 139 wird wie folgt geändert:\n„Satz 1 gilt entsprechend für die Teilnahme         a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nder Vertrauensperson und des mit der                                           „§ 139\nhöchsten Stimmenzahl gewählten stellver-                                  Mitbestimmung,\ntretenden Mitglieds sowie in den Fällen                          Mitwirkung, Frauenbeauftragte“.\ndes § 95 Absatz 1 Satz 5 auch des jeweils\nmit der nächsthöheren Stimmenzahl ge-               b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:\nwählten weiteren stellvertretenden Mit-                    „(5) Behinderte Frauen im Sinne des § 138\nglieds an Schulungs- und Bildungsveran-                 Absatz 1 wählen in jeder Werkstatt eine Frau-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2016                 3309\nenbeauftragte und eine Stellvertreterin. In                 b) In Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 wird der zweite\nWerkstätten mit mehr als 700 wahlberechtigten                  Halbsatz wie folgt gefasst:\nFrauen wird eine zweite Stellvertreterin ge-\n„Wertmarken mit einer Gültigkeitsdauer von\nwählt, in Werkstätten mit mehr als 1 000 wahl-\neinem halben Jahr und Wertmarken für ein Jahr,\nberechtigten Frauen werden bis zu drei Stell-\ndie vor Ablauf eines halben Jahres ihrer Gültig-\nvertreterinnen gewählt.“\nkeitsdauer zurückgegeben werden, werden zur\n12. § 144 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                             Hälfte gezählt.“\n„(2) Das Bundesministerium für Arbeit und So-        15. § 150 wird wie folgt geändert:\nziales bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zu-                  a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „Der An-\nstimmung des Bundesrates im Einzelnen die Er-                      trag ist bis zum 31. Dezember für das vorange-\nrichtung, Zusammensetzung und Aufgaben des                         gangene Kalenderjahr zu stellen“ durch die\nWerkstattrats, die Fragen, auf die sich Mitbestim-                 Wörter „Der Antrag ist innerhalb von drei Jah-\nmung und Mitwirkung erstrecken, einschließlich                     ren nach Ablauf des Abrechnungsjahres zu\nArt und Umfang der Mitbestimmung und Mitwir-                       stellen“ ersetzt.\nkung, die Vorbereitung und Durchführung der\nWahl einschließlich der Wahlberechtigung und                    b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nder Wählbarkeit, die Amtszeit sowie die Ge-                        aa) In Satz 4 werden die Wörter „des auf die\nschäftsführung des Werkstattrats einschließlich                         Vorauszahlung folgenden Kalenderjahres“\ndes Erlasses einer Geschäftsordnung und der per-                        durch die Wörter „des dritten auf die Voraus-\nsönlichen Rechte und Pflichten der Mitglieder des                       zahlung folgenden Kalenderjahres“ ersetzt.\nWerkstattrats und der Kostentragung. In der\nRechtsverordnung werden auch Art und Umfang                        bb) Folgender Satz wird angefügt:\nder Beteiligung von Frauenbeauftragten, die Vor-                        „In begründeten Ausnahmefällen kann die\nbereitung und Durchführung der Wahl einschließ-                         Rückforderung der Vorauszahlungen aus-\nlich der Wahlberechtigung und der Wählbarkeit,                          gesetzt werden.“\ndie Amtszeit, die persönlichen Rechte und die\nPflichten der Frauenbeauftragten und ihrer Stell-        16. In § 154 Absatz 1 wird die Angabe „§ 70“ durch\nvertreterinnen sowie die Kostentragung geregelt.                die Angabe „§ 70 Absatz 1“ ersetzt.\nDie Rechtsverordnung kann darüber hinaus be-             17. § 158 wird wie folgt geändert:\nstimmen, dass die in ihr getroffenen Regelungen\nkeine Anwendung auf Religionsgemeinschaften                     a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nund ihre Einrichtungen finden, soweit sie gleich-                                        „§ 158\nwertige Regelungen getroffen haben.“\nSonderregelungen für\n13. Dem § 146 wird folgender Absatz 3 angefügt:                                  den Bundesnachrichtendienst\nund den Militärischen Abschirmdienst“.\n„(3) Schwerbehinderte Menschen mit außerge-\nwöhnlicher Gehbehinderung sind Personen mit                     b) Der Wortlaut wird Absatz 1.\neiner erheblichen mobilitätsbezogenen Teilhabebe-               c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\neinträchtigung, die einem Grad der Behinderung\nvon mindestens 80 entspricht. Eine erhebliche mo-                     „(2) Der Militärische Abschirmdienst mit sei-\nbilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung liegt vor,               nem Geschäftsbereich gilt als einheitliche\nwenn sich die schwerbehinderten Menschen wegen                     Dienststelle.“\nder Schwere ihrer Beeinträchtigung dauernd nur mit       18. Dem § 159 wird folgender Absatz 8 angefügt:\nfremder Hilfe oder mit großer Anstrengung außer-\nhalb ihres Kraftfahrzeuges bewegen können. Hierzu                  „(8) Bestehende Integrationsvereinbarungen im\nzählen insbesondere schwerbehinderte Menschen,                  Sinne des § 83 in der bis zum 30. Dezember 2016\ndie auf Grund der Beeinträchtigung der Gehfähig-                geltenden Fassung gelten als Inklusionsvereinba-\nkeit und Fortbewegung – dauerhaft auch für sehr                 rungen fort.“\nkurze Entfernungen – aus medizinischer Notwen-\ndigkeit auf die Verwendung eines Rollstuhls ange-                                  Artikel 3\nwiesen sind. Verschiedenste Gesundheitsstörungen\n(insbesondere Störungen bewegungsbezogener,                                     Änderung des\nneuromuskulärer oder mentaler Funktionen, Störun-                   Ersten Buches Sozialgesetzbuch\ngen des kardiovaskulären oder Atmungssystems)               Das Erste Buch Sozialgesetzbuch – Allgemeiner Teil –\nkönnen die Gehfähigkeit erheblich beeinträchtigen.       (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I\nDiese sind als außergewöhnliche Gehbehinderung           S. 3015), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom\nanzusehen, wenn nach versorgungsärztlicher Fest-         8. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2838) geändert worden\nstellung die Auswirkung der Gesundheitsstörungen         ist, wird wie folgt geändert:\nsowie deren Kombination auf die Gehfähigkeit dau-\nerhaft so schwer ist, dass sie der unter Satz 1 ge-      1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 28a wie\nnannten Beeinträchtigung gleich kommt.“                      folgt gefasst:\n14. § 148 wird wie folgt geändert:                               „§ 28a Leistungen der Eingliederungshilfe“.\n2. § 28 Absatz 1 Nummer 3 wird aufgehoben.\na) In Absatz 2 werden die Wörter „zum genehmig-\nten Beförderungsentgelt“ gestrichen.                 3. Nach § 28 wird folgender § 28a eingefügt:","3310          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2016\n„§ 28a                                                  Artikel 5\nLeistungen der Eingliederungshilfe                                   Änderung des\n(1) Nach dem Recht der Eingliederungshilfe kön-                  Dritten Buches Sozialgesetzbuch\nnen in Anspruch genommen werden:                             Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförde-\n1. Leistungen zur medizinischen Rehabilitation,            rung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997,\nBGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 4 des\n2. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben,                Gesetzes vom 8. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2838) ge-\n3. Leistungen zur Teilhabe an Bildung,                     ändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n4. Leistungen zur Sozialen Teilhabe.                        1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 125\nwie folgt gefasst:\n(2) Zuständig sind die durch Landesrecht be-\nstimmten Behörden.“                                            „§ 125 Bedarf bei Maßnahmen in anerkannten\nWerkstätten für behinderte Menschen oder\n4. § 29 Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                  bei einem anderen Leistungsanbieter nach\na) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a einge-                         § 60 des Neunten Buches“.\nfügt:                                                   2. In § 26 Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe „35“\n„2a. Leistungen zur Teilhabe an Bildung, insbe-            durch die Angabe „51“ ersetzt.\nsondere                                           3. In § 27 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 wird die Angabe\na) Hilfen zur Schulbildung, insbesondere im          „28“ durch die Angabe „44“ ersetzt.\nRahmen der allgemeinen Schulpflicht           4. In § 46 Absatz 2 wird die Angabe „2“ durch die\nund zum Besuch weiterführender Schu-             Angabe „3“ ersetzt.\nlen einschließlich der Vorbereitung hierzu,\n5. In § 73 Absatz 1 wird die Angabe „104“ durch die\nb) Hilfen zur schulischen Berufsausbildung,          Angabe „187“ ersetzt.\nc) Hilfen zur Hochschulbildung,                   6. § 90 wird wie folgt geändert:\nd) Hilfen zur schulischen beruflichen Weiter-        a) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „104“ durch\nbildung,“.                                          die Angabe „187“ ersetzt.\nb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:                            b) In Absatz 3 wird die Angabe „2“ durch die An-\ngabe „3“ ersetzt.\n„3. Leistungen zur Sozialen Teilhabe, insbeson-\ndere                                                7. § 117 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\na) Leistungen für Wohnraum,                               „(2) Leistungen im Eingangsverfahren und Be-\nrufsbildungsbereich werden von anerkannten Werk-\nb) Assistenzleistungen,                                stätten für behinderte Menschen oder anderen\nc) heilpädagogische Leistungen,                        Leistungsanbietern nach den §§ 57, 60 und 62\ndes Neunten Buches erbracht.“\nd) Leistungen zur Betreuung in einer Pflege-\nfamilie,                                        8. § 118 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\ne) Leistungen zum Erwerb und Erhalt prakti-            „Die Leistungen werden auf Antrag durch ein Per-\nscher Kenntnisse und Fähigkeiten,                  sönliches Budget erbracht; § 29 des Neunten Bu-\nches gilt entsprechend.“\nf) Leistungen zur Förderung der Verständi-\ngung,                                           9. § 119 wird wie folgt geändert:\ng) Leistungen zur Mobilität,                           a) In Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe „38a“\ndurch die Angabe „55“ ersetzt.\nh) Hilfsmittel,“.\nb) In Satz 2 werden die Wörter „Kapitels 6 des\n5. In § 35 Absatz 1 Satz 4 werden nach dem Wort „Ver-                Teils 1“ durch die Wörter „Kapitels 11 des Teils 1“\neinigungen,“ die Wörter „gemeinsame Servicestel-                  ersetzt.\nlen,“ gestrichen.\n10. § 122 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 2 wird die Angabe „38a“ durch die\nArtikel 4\nAngabe „55“ ersetzt.\nÄnderung des                               b) In Nummer 3 werden nach dem Wort „Men-\nZweiten Buches Sozialgesetzbuch                             schen“ die Wörter „oder bei einem anderen Leis-\nDas Zweite Buch Sozialgesetzbuch – Grundsiche-                    tungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches“\nrung für Arbeitsuchende – in der Fassung der Bekannt-                eingefügt.\nmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), das          11. § 125 wird wie folgt geändert:\nzuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. Dezember\na) Der Überschrift werden die Wörter „oder bei ei-\n2016 (BGBl. I S. 3159) geändert worden ist, wird wie\nnem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des\nfolgt geändert:\nNeunten Buches“ angefügt.\n1. In § 21 Absatz 4 Satz 1 wird jeweils die Angabe                b) Im Wortlaut werden nach dem Wort „Menschen“\n„§ 33“ durch die Angabe „§ 49“ ersetzt.                           die Wörter „oder bei einem anderen Leistungs-\n2. In § 23 Nummer 4 wird die Angabe „§ 69“ durch die                 anbieter nach § 60 des Neunten Buches“ einge-\nAngabe „§ 152“ ersetzt.                                           fügt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2016             3311\n12. In § 126 Absatz 1 werden nach dem Wort „Men-                    b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „9“ durch\nschen“ die Wörter „oder bei einem anderen Leis-                    die Angabe „8“ ersetzt.\ntungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches“ ein-            8. In § 43 Absatz 1 werden im Satzteil vor Nummer 1\ngefügt.                                                         die Angabe „44“ durch die Angabe „64“ und\n13. In § 127 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „33, 44,               die Angabe „53 und 54“ durch die Angabe „73\n53 und 54“ durch die Angabe „49, 64, 73 und 74“                 und 74“ ersetzt.\nersetzt.                                                    9. In § 43a Absatz 1 wird die Angabe „30“ durch die\n14. In § 346 Absatz 2 werden nach den Wörtern „Werk-                Angabe „46“ ersetzt.\nstatt für behinderte Menschen“ die Wörter „, bei ei-      10. § 49 Absatz 4 wird aufgehoben.\nnem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des\n11. In § 60 Absatz 5 wird die Angabe „53 Abs. 1 bis 3“\nNeunten Buches“ eingefügt und wird die Angabe\ndurch die Wörter „73 Absatz 1 bis 3“ ersetzt.\n„143“ durch die Angabe „226“ ersetzt.\n12. § 137d wie folgt geändert:\nArtikel 6                                   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nÄnderung des                                      aa) In Satz 1 wird die Angabe „20 Abs. 1“ durch\ndie Angabe „37 Absatz 1“ ersetzt.\nFünften Buches Sozialgesetzbuch\nbb) In Satz 3 wird die Angabe „20“ durch die\nDas Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche                            Angabe „37“ ersetzt.\nKrankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom\n20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt              b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „20 Abs. 1“\ndurch Artikel 13 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016                    durch die Angabe „37 Absatz 1“ ersetzt.\n(BGBl. I S. 3191) geändert worden ist, wird wie folgt         13. Dem § 251 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\ngeändert:                                                           „Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 gelten für einen an-\n1. § 2 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                     deren Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten\nBuches entsprechend.“\n„Die Leistungen werden auf Antrag durch ein Per-\nsönliches Budget erbracht; § 29 des Neunten Bu-         13a. In § 264 Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wör-\nches gilt entsprechend.“                                      tern „nach dem Dritten bis Neunten Kapitel des\nZwölften Buches“ ein Komma und die Wörter\n2. § 5 wird wie folgt geändert:\n„nach dem Teil 2 des Neunten Buches“ eingefügt.\na) In Absatz 1 Nummer 7 wird die Angabe „143“           14. § 275 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt\ndurch die Angabe „226“ ersetzt und werden                  gefasst:\nnach dem Wort „Heimarbeit“ die Wörter „oder\nbei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60              „2. zur Einleitung von Leistungen zur Teilhabe,\ndes Neunten Buches“ eingefügt.                                  insbesondere zur Koordinierung der Leistun-\ngen nach den §§ 14 bis 24 des Neunten Bu-\nb) In Absatz 8a Satz 2 werden die Wörter „nach                     ches, im Benehmen mit dem behandelnden\ndem Dritten, Vierten, Sechsten und Siebten Ka-                  Arzt,“.\npitel des Zwölften Buches“ durch die Wörter\n15. § 284 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n„nach dem Dritten, Vierten und Siebten Kapi-\ntel des Zwölften Buches, dem Teil 2 des Neun-              a) In Nummer 16 wird nach dem Wort „Durchfüh-\nten Buches“ ersetzt.                                          rung“ ein Komma eingefügt.\n3. In § 9 Absatz 2 Nummer 4 wird die Angabe „68“                   b) Folgende Nummer 17 wird angefügt:\ndurch die Angabe „151“ ersetzt.                                  „17. die Erfüllung der Aufgaben der Kranken-\n4. In § 11 Absatz 1 Nummer 5 wird die Angabe „17                            kassen als Rehabilitationsträger nach\nAbs. 2 bis 4“ durch die Angabe „29“ ersetzt.                           dem Neunten Buch“.\n5. § 13 wird wie folgt geändert:                                                     Artikel 7\na) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „15“ durch                             Änderung des\ndie Angabe „18“ ersetzt.\nSechsten Buches Sozialgesetzbuch\nb) Absatz 3a Satz 9 wird wie folgt gefasst:\nDas Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche\n„Für Leistungen zur medizinischen Rehabilita-        Rentenversicherung – in der Fassung der Bekanntma-\ntion gelten die §§ 14 bis 24 des Neunten Bu-         chung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404,\nches zur Koordinierung der Leistungen und zur        3384), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom\nErstattung selbst beschaffter Leistungen.“           8. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2838) geändert worden\n6. In § 23 Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „9“ durch         ist, wird wie folgt geändert:\ndie Angabe „8“ ersetzt.                                   1.  § 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:\n7. § 40 wird wie folgt geändert:                                   a) In Nummer 2 Buchstabe a wird die Angabe\n„143“ durch die Angabe „226“ ersetzt und wer-\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nden nach dem Wort „Heimarbeit“ die Wörter\naa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 20 Abs. 2a“                   „oder bei einem anderen Leistungsanbieter\ndurch die Angabe „§ 37 Absatz 3“ ersetzt.                 nach § 60 des Neunten Buches“ eingefügt.\nbb) In Satz 2 wird die Angabe „9“ durch die An-            b) In Nummer 3 wird die Angabe „38a“ durch die\ngabe „8“ ersetzt.                                         Angabe „55“ ersetzt.","3312         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2016\n2.  § 13 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:             7. In § 32 Absatz 3 wird die Angabe „46 Abs. 1“\n„Die Leistungen werden auf Antrag durch ein                 durch die Angabe „66 Absatz 1“ ersetzt.\nPersönliches Budget erbracht; § 29 des Neunten           8. § 162 wird wie folgt geändert:\nBuches gilt entsprechend.“                                  a) In Nummer 2a werden nach den Wörtern\n3.  § 15 wird wie folgt geändert:                                  „Werkstatt für behinderte Menschen“ die Wör-\na) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „26 bis 31“              ter „oder nach einer Beschäftigung bei einem\ndurch die Angabe „42 bis 47“, die Angabe „26“               anderen Leistungsanbieter nach § 60 des\ndurch die Angabe „42“ und die Angabe „30“                   Neunten Buches“ eingefügt und werden die\ndurch die Angabe „46“ ersetzt.                              Wörter „Integrationsprojekt (§ 132 Neuntes\nBuch)“ durch die Wörter „Inklusionsbetrieb\nb) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „21“ durch               (§ 215 des Neunten Buches)“ ersetzt.\ndie Angabe „38“ ersetzt.\nb) In Nummer 3 wird die Angabe „38a“ durch die\n4.  § 16 wird wie folgt gefasst:                                   Angabe „55“ ersetzt.\n„§ 16                            9. § 168 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nLeistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben                a) In Nummer 2 werden jeweils nach dem Wort\nDie Träger der gesetzlichen Rentenversiche-                 „Einrichtung“ die Wörter „oder dem anderen\nrung erbringen die Leistungen zur Teilhabe am Ar-              Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Bu-\nbeitsleben nach den §§ 49 bis 54 des Neunten                   ches“ eingefügt.\nBuches, im Eingangsverfahren und im Berufsbil-              b) In Nummer 2a werden nach den Wörtern\ndungsbereich der Werkstätten für behinderte                    „Werkstatt für behinderte Menschen“ die Wör-\nMenschen nach § 57 des Neunten Buches sowie                    ter „oder nach einer Beschäftigung bei einem\nentsprechende Leistungen bei anderen Leis-                     anderen Leistungsanbieter nach § 60 des\ntungsanbietern nach § 60 des Neunten Buches.“                  Neunten Buches“ eingefügt, werden das Wort\n4a. § 20 wird wie folgt geändert:                                  „Integrationsprojekt“ durch das Wort „Inklusi-\na) Der Wortlaut wird Absatz 1.                                 onsbetrieb“, die Wörter „(§ 132 Neuntes Buch)“\ndurch die Wörter „(§ 215 des Neunten Buches)“\nb) Die folgenden Absätze 2 bis 4 werden ange-                  und das Wort „Integrationsprojekte“ jeweils\nfügt:                                                       durch das Wort „Inklusionsbetriebe“ ersetzt.\n„(2) Versicherte, die Anspruch auf Arbeitslo-         c) In Nummer 3b wird die Angabe „38a“ durch die\nsengeld nach dem Dritten Buch haben, haben                  Angabe „55“ ersetzt.\nnur Anspruch auf Übergangsgeld, wenn sie\nwegen der Inanspruchnahme der Leistungen             10. In § 176 Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort\nzur Teilhabe keine ganztägige Erwerbstätigkeit           „Menschen“ die Wörter „oder entsprechenden\nausüben können.                                          Leistungen bei einem anderen Leistungsanbieter\nnach § 60 des Neunten Buches“ eingefügt.\n(3) Versicherte, die Anspruch auf Kranken-\ngeld nach § 44 des Fünften Buches haben und          11. § 179 wird wie folgt geändert:\nambulante Leistungen zur Prävention und Nach-            a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nsorge in einem zeitlich geringen Umfang erhal-              aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nten, haben ab Inkrafttreten der Vereinbarung\nnach Absatz 4 nur Anspruch auf Übergangs-                       „Für behinderte Menschen nach § 1 Satz 1\ngeld, sofern die Vereinbarung dies vorsieht.                    Nummer 2 Buchstabe a, die im Arbeitsbe-\nreich einer anerkannten Werkstatt für be-\n(4) Die Deutsche Rentenversicherung Bund                     hinderte Menschen oder bei einem anderen\nund der Spitzenverband Bund der Krankenkas-                     Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten\nsen vereinbaren im Benehmen mit dem Bun-                        Buches tätig sind, erstattet der Bund den\ndesministerium für Arbeit und Soziales und                      Trägern der Einrichtung oder dem anderen\ndem Bundesministerium für Gesundheit bis                        Anbieter nach § 60 des Neunten Buches\nzum 31. Dezember 2017, unter welchen Vo-                        die Beiträge, die auf den Betrag zwischen\nraussetzungen Versicherte nach Absatz 3 ei-                     dem tatsächlich erzielten monatlichen Ar-\nnen Anspruch auf Übergangsgeld haben. Un-                       beitsentgelt und 80 Prozent der monatli-\nzuständig geleistete Zahlungen von Entgelter-                   chen Bezugsgröße entfallen, wenn das tat-\nsatzleistungen sind vom zuständigen Träger                      sächlich erzielte monatliche Arbeitsentgelt\nder Leistung zu erstatten.“                                     80 Prozent der monatlichen Bezugsgröße\n5.  § 21 wird wie folgt geändert:                                      nicht übersteigt; der Bund erstattet den\na) In Absatz 1 werden die Wörter „Teil 1 Kapitel 6“                Trägern der Einrichtung oder dem anderen\ndurch die Wörter „Teil 1 Kapitel 11“ ersetzt.                   Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten\nBuches ferner die Beiträge für behinderte\nb) In Absatz 3 wird die Angabe „49“ durch die                      Menschen im Eingangsverfahren und im\nAngabe „69“ ersetzt.                                            Berufsbildungsbereich einer anerkannten\n6.  In § 28 werden die Wörter „§ 44 Abs. 1 Nr. 2 bis 6                 Werkstatt für behinderte Menschen oder in\nund Abs. 2“ durch die Wörter „§ 64 Absatz 1                        einer entsprechenden Bildungsmaßnahme\nNummer 2 bis 6 und Absatz 2“ und wird die An-                      bei einem anderen Leistungsanbieter nach\ngabe „53 und 54“ durch die Angabe „73 und 74“                      § 60 des Neunten Buches, soweit Satz 2\nersetzt.                                                           nichts anderes bestimmt.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2016             3313\nbb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Einrich-         4. In § 34 Absatz 8 Satz 2 wird die Angabe „21“ durch\ntung“ die Wörter „oder dem anderen Leis-            die Angabe „38“ ersetzt.\ntungsanbieter nach § 60 des Neunten Bu-          5. § 35 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nches“ und nach den Wörtern „Werkstätten\nfür behinderte Menschen“ die Wörter „oder              „(1) Die Unfallversicherungsträger erbringen die\nin einer entsprechenden Bildungsmaß-                Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach den\nnahme bei einem anderen Leistungsanbieter           §§ 49 bis 55 des Neunten Buches, in Werkstätten\nnach § 60 des Neunten Buches“ eingefügt.            für behinderte Menschen nach den §§ 57 und 58\ndes Neunten Buches, bei anderen Leistungsanbie-\ncc) Satz 3 wird wie folgt gefasst:                      tern nach § 60 des Neunten Buches sowie als Bud-\n„Für behinderte Menschen, die im An-                get für Arbeit nach § 61 des Neunten Buches.“\nschluss an eine Beschäftigung in einer           6. In § 39 Absatz 1 wird die Angabe „44“ durch die\nnach dem Neunten Buch anerkannten                   Angabe „64“ und die Angabe „53 und 54“ durch\nWerkstatt für behinderte Menschen oder              die Angabe „73 und 74“ ersetzt.\nim Anschluss an eine Beschäftigung bei ei-\nnem anderen Leistungsanbieter nach § 60          7. In § 42 wird die Angabe „54“ durch die Angabe „74“\ndes Neunten Buches in einem Inklusions-             ersetzt.\nbetrieb (§ 215 des Neunten Buches) be-           8. In § 50 wird die Angabe „46 bis 51“ durch die An-\nschäftigt sind, gilt Satz 1 entsprechend.“          gabe „66 bis 71“ ersetzt.\ndd) In Satz 4 werden nach dem Wort „Einrich-         9. In § 58 Satz 1 wird die Angabe „46“ durch die An-\ntungen“ die Wörter „, anderen Leistungs-            gabe „66“ ersetzt.\nanbietern nach § 60 des Neunten Buches“         10. § 162 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\neingefügt und wird das Wort „Integrations-\n„Dabei sollen sie auch die in Inklusionsvereinbarun-\nprojekten“ durch das Wort „Inklusionsbe-\ngen (§ 166 des Neunten Buches) getroffenen Maß-\ntrieben“ ersetzt.\nnahmen der betrieblichen Prävention (§ 167 des\nee) In den Sätzen 5 und 7 werden jeweils nach           Neunten Buches) berücksichtigen.“\ndem Wort „Einrichtungen“ die Wörter „, an-\nderen Leistungsanbietern nach § 60 des                                  Artikel 9\nNeunten Buches“ eingefügt und wird je-\nweils das Wort „Integrationsprojekte“                                Änderung des\ndurch das Wort „Inklusionsbetriebe“ er-                  Achten Buches Sozialgesetzbuch\nsetzt.                                             Das Achte Buch Sozialgesetzbuch – Kinder- und Ju-\nb) In Absatz 1a Satz 2 werden nach dem Wort            gendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung vom\n„Werkstätten“ die Wörter „oder bei einem an-        11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch\nderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neun-         Artikel 2 Absatz 10 des Gesetzes vom 4. November\nten Buches“ eingefügt.                              2016 (BGBl. I S. 2460) geändert worden ist, wird wie\nfolgt geändert:\n12.   In § 180 werden nach dem Wort „Einrichtungen“\ndie Wörter „, bei anderen Leistungsanbietern nach      1. § 10 Absatz 4 wird wie folgt geändert:\n§ 60 des Neunten Buches“ eingefügt und wird               a) In Satz 1 werden nach dem Wort „dem“ die Wör-\ndas Wort „Integrationsprojekten“ durch das Wort              ter „Neunten und“ eingefügt.\n„Inklusionsbetrieben“ ersetzt.\nb) In Satz 2 wird nach dem Wort „dem“ das Wort\n„Zwölften“ durch das Wort „Neunten“ ersetzt.\nArtikel 8\n2. § 35a Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\nÄnderung des\n„(3) Aufgabe und Ziele der Hilfe, die Bestimmung\nSiebten Buches Sozialgesetzbuch                        des Personenkreises sowie Art und Form der Leis-\nDas Siebte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche                tungen richten sich nach Kapitel 6 des Teils 1 des\nUnfallversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Au-         Neunten Buches sowie § 90 und den Kapiteln 3 bis 6\ngust 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch Artikel 5        des Teils 2 des Neunten Buches, soweit diese Be-\ndes Gesetzes vom 11. November 2016 (BGBl. I S. 2500)            stimmungen auch auf seelisch behinderte oder von\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:                   einer solchen Behinderung bedrohte Personen An-\n1. In § 2 Absatz 1 Nummer 4 werden nach den Wör-               wendung finden und sich aus diesem Buch nichts\ntern „Werkstätten für behinderte Menschen“ die              anderes ergibt.“\nWörter „, bei einem anderen Leistungsanbieter            3. In § 45 Absatz 6 Satz 2 und 4 wird jeweils die An-\nnach § 60 des Neunten Buches“ eingefügt und wird            gabe „75“ durch die Angabe „76“ ersetzt.\ndie Angabe „143“ durch die Angabe „226“ ersetzt.\n2. § 26 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                                    Artikel 10\n„Die Leistungen werden auf Antrag durch ein Per-                              Änderung des\nsönliches Budget nach § 29 des Neunten Buches                      Elften Buches Sozialgesetzbuch\nerbracht; dies gilt im Rahmen des Anspruchs auf             Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch – Soziale Pflege-\nHeilbehandlung nur für die Leistungen zur medizi-        versicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai\nnischen Rehabilitation.“                                 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 1\n3. In § 27 Absatz 1 Nummer 7 wird die Angabe „26“           des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3191)\ndurch die Angabe „42“ ersetzt.                           geändert worden ist, wird wie folgt geändert:","3314          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2016\n1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 35a wie              „§ 136 Erstattung des Barbetrags durch den\nfolgt gefasst:                                                            Bund in den Jahren 2017 bis 2019“.\n„§ 35a Teilnahme an einem Persönlichen Budget              2. Nach § 60 wird folgender § 60a eingefügt:\nnach § 29 des Neunten Buches“.\n„§ 60a\n2. In § 7a Absatz 1 Satz 7 werden die Wörter „insbe-\nsondere den gemeinsamen Servicestellen nach § 23                                 Sonderregelungen\ndes Neunten Buches,“ durch die Wörter „insbeson-                           zum Einsatz von Vermögen\ndere den Ansprechstellen der Rehabilitationsträger               Bis zum 31. Dezember 2019 gilt für Personen, die\nnach § 12 Absatz 1 Satz 3 des Neunten Buches,“                Leistungen nach diesem Kapitel erhalten, ein zu-\nersetzt.                                                      sätzlicher Betrag von bis zu 25 000 Euro für die Le-\n3. In § 13 Absatz 3 Satz 3 wird das Wort „Zwölften“              bensführung und die Alterssicherung im Sinne von\ndurch das Wort „Neunten“ ersetzt und werden nach              § 90 Absatz 3 Satz 2 als angemessen; § 90 Absatz 3\ndem Wort „Einrichtungen“ die Wörter „und Räum-                Satz 1 bleibt unberührt.“\nlichkeiten“ eingefügt.\n3. Nach § 66 wird folgender § 66a eingefügt:\n4. In § 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 wird die Angabe\n„143“ durch die Angabe „226“ ersetzt und werden                                        „§ 66a\nnach dem Wort „Heimarbeit“ die Wörter „oder bei                                  Sonderregelungen\neinem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des                              zum Einsatz von Vermögen\nNeunten Buches“ eingefügt.\nFür Personen, die Leistungen nach diesem Kapi-\n5. In § 28 Absatz 1 Nummer 14 wird die Angabe „17                tel erhalten, gilt ein zusätzlicher Betrag von bis zu\nAbs. 2 bis 4“ durch die Angabe „29“ ersetzt.                  25 000 Euro für die Lebensführung und die Alters-\n6. § 35a wird wie folgt geändert:                                sicherung im Sinne von § 90 Absatz 3 Satz 2 als\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                    angemessen, sofern dieser Betrag ganz oder über-\nwiegend als Einkommen aus selbständiger und\n„§ 35a                               nichtselbständiger Tätigkeit der Leistungsberechtig-\nTeilnahme an einem Persönlichen                   ten während des Leistungsbezugs erworben wird;\nBudget nach § 29 des Neunten Buches“.                § 90 Absatz 3 Satz 1 bleibt unberührt.“\nb) In Satz 1 werden die Wörter „Pflegebedürftige           4. Nach § 75 Absatz 2 Satz 2 werden die folgenden\nkönnen“ durch die Wörter „Pflegebedürftigen               Sätze eingefügt:\nwerden“ und werden die Wörter „auch als Teil ei-\nnes trägerübergreifenden Budgets nach § 17                „Geeignete Träger von Einrichtungen dürfen nur sol-\nAbs. 2 bis 4 des Neunten Buches in Verbindung             che Personen beschäftigen oder ehrenamtliche Per-\nmit der Budgetverordnung und § 159 des Neun-              sonen, die in Wahrnehmung ihrer Aufgaben Kontakt\nten Buches erhalten“ durch die Wörter „durch ein          mit Leistungsberechtigten haben, mit Aufgaben be-\nPersönliches Budget nach § 29 des Neunten Bu-             trauen, die nicht rechtskräftig wegen einer Straftat\nches erbracht“ ersetzt.                                   nach den §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a,\n182 bis 184g, 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236\nc) In Satz 2 werden die Wörter „Der beauftragte\ndes Strafgesetzbuchs verurteilt worden sind. Die\nLeistungsträger nach § 17 Abs. 4 des Neunten\nTräger von Einrichtungen sollen sich von Fach- und\nBuches“ durch die Wörter „Der Leistungsträger,\nanderem Betreuungspersonal, die in Wahrnehmung\nder das Persönliche Budget nach § 29 Absatz 3\nihrer Aufgaben Kontakt mit Leistungsberechtigten\ndes Neunten Buches durchführt,“ ersetzt.\nhaben, vor deren Einstellung oder Aufnahme einer\ndauerhaften ehrenamtlichen Tätigkeit und während\nArtikel 11                                der Beschäftigungsdauer in regelmäßigen Abstän-\nÄnderung des                                den ein Führungszeugnis nach § 30a Absatz 1 des\nZwölften Buches Sozialgesetzbuch                         Bundeszentralregistergesetzes vorlegen lassen.\nzum Jahr 2017                               Nimmt der Träger der Einrichtung Einsicht in ein\nFührungszeugnis nach § 30a Absatz 1 des Bundes-\nDas Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe –             zentralregistergesetzes, so speichert er nur den Um-\n(Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I           stand der Einsichtnahme, das Datum des Führungs-\nS. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes         zeugnisses und die Information, ob die das Füh-\nvom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3191) geändert                 rungszeugnis betreffende Person wegen einer in\nworden ist, wird wie folgt geändert:                             Satz 3 genannten Straftat rechtskräftig verurteilt\n1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:               worden ist. Der Träger der Einrichtung darf diese Da-\na) Nach der Angabe zu § 60 wird folgende Angabe               ten nur verändern und nutzen, soweit dies zur Prü-\nzu § 60a eingefügt:                                       fung der Eignung einer Person erforderlich ist. Die\nDaten sind vor dem Zugriff Unbefugter zu schützen.\n„§ 60a Sonderregelungen zum Einsatz von Ver-\nSie sind im Anschluss an die Einsichtnahme unver-\nmögen“.\nzüglich zu löschen, wenn keine Tätigkeit für den Trä-\nb) Nach der Angabe zu § 66 wird folgende Angabe               ger der Einrichtung aufgenommen wird. Im Falle der\nzu § 66a eingefügt:                                       Ausübung einer Tätigkeit für den Träger der Einrich-\n„§ 66a Sonderregelungen zum Einsatz von Ver-              tung sind sie spätestens drei Monate nach der letzt-\nmögen“.                                          maligen Ausübung der Tätigkeit zu löschen.“\nc) Die Angabe zu § 136 wird wie folgt gefasst:             5. § 82 wird wie folgt geändert:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2016             3315\na) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „25“ durch die          Der Erstattungsbetrag für den jeweiligen Meldezeit-\nAngabe „50“ ersetzt.                                      raum ergibt sich aus der Summe der Erstattungsbe-\nb) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-              träge je Kalendermonat nach Satz 1.\nfügt:                                                        (4) Der Erstattungsbetrag nach Absatz 3 Satz 2\nist für die Meldezeiträume nach Absatz 2 Satz 2\n„(3a) Für Personen, die Leistungen der Hilfe\nNummer 1 bis 3 jeweils zum 15. Oktober der Jahre\nzur Pflege erhalten, ist ein Betrag in Höhe von\n2017 bis 2019, der Erstattungsbetrag für den Melde-\n40 Prozent des Einkommens aus selbständiger\nzeitraum nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 ist zum\nund nichtselbständiger Tätigkeit der Leistungsbe-\n15. April 2021 zu zahlen.“\nrechtigten abzusetzen, höchstens jedoch 65 Pro-\nzent der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu\n§ 28. Für Personen, die Leistungen der Eingliede-                               Artikel 12\nrungshilfe für behinderte Menschen erhalten, gilt                            Änderung des\nSatz 1 bis zum 31. Dezember 2019 entspre-                      Zwölften Buches Sozialgesetzbuch\nchend.“                                                                      zum Jahr 2018\n6. § 88 Absatz 2 wird wie folgt geändert:                        Das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe –\na) In Satz 1 werden die Wörter „25 vom Hundert“            (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I\ndurch die Wörter „50 vom Hundert“ ersetzt.             S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 11 dieses Ge-\nsetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\n1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:\n„§ 82 Absatz 3 und 3a ist nicht anzuwenden.“\na) Die Angabe zu § 56 wird wie folgt gefasst:\n7. § 136 wird wie folgt gefasst:\n„§ 56 (weggefallen)“.\n„§ 136                                b) Nach der Angabe zu § 138 werden die folgenden\nErstattung des Barbetrags                           Angaben eingefügt:\ndurch den Bund in den Jahren 2017 bis 2019                   „§ 139 Übergangsregelung zur Erbringung von\n(1) Für Leistungsberechtigte nach dem Vierten                           Leistungen nach dem Sechsten Kapitel\nKapitel, die zugleich Leistungen der Eingliederungs-                       für die Zeit vom 1. Januar 2018 bis zum\nhilfe nach dem Sechsten Kapitel in einer stationären                       31. Dezember 2019\nEinrichtung erhalten, erstattet der Bund den Ländern                              Siebzehntes Kapitel\nin den Jahren 2017 bis 2019 für jeden Leistungsbe-\nrechtigten je Kalendermonat einen Betrag, dessen                                Regelungen zur Teilhabe\nHöhe sich nach einem Anteil von 14 Prozent der Re-                         am Arbeitsleben für die Zeit vom\ngelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 bemisst.                   1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2019\n(2) Die Länder teilen dem Bundesministerium für                § 140    Teilhabe am Arbeitsleben\nArbeit und Soziales die Zahl der Leistungsberechtig-                              Achtzehntes Kapitel\nten je Kalendermonat nach Absatz 1 für jeden für die\nRegelungen für die\nAusführung des Gesetzes nach diesem Kapitel zu-\nGesamtplanung für die Zeit vom\nständigen Träger mit, sofern diese in einem Kalen-\n1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2019\ndermonat für mindestens 15 Kalendertage einen\nBarbetrag erhalten haben. Die Meldungen nach                      § 141    Gesamtplanverfahren\nSatz 1 erfolgen                                                   § 142    Instrumente der Bedarfsermittlung\n1. bis zum Ablauf der 35. Kalenderwoche des Jah-                  § 143    Gesamtplankonferenz\nres 2017 für den Meldezeitraum Januar bis Juni                § 143a Feststellung der Leistungen\n2017,\n§ 144    Gesamtplan\n2. bis zum Ablauf der 35. Kalenderwoche des Jah-\n§ 145    Teilhabezielvereinbarung“.\nres 2018 für den Meldezeitraum Juli 2017 bis Juni\n2018,                                                  2. In § 54 Absatz 1 Satz 1 werden in dem Satzteil vor\nNummer 1 die Wörter „Leistungen der Eingliede-\n3. bis zum Ablauf der 35. Kalenderwoche des Jah-              rungshilfe sind neben den Leistungen nach den\nres 2019 für den Meldezeitraum Juli 2018 bis Juni         §§ 26, 33, 41 und 55 des Neunten Buches“ durch\n2019 und                                                  die Wörter „Leistungen der Eingliederungshilfe sind\n4. bis zum Ablauf der 10. Kalenderwoche des Jah-              neben den Leistungen nach § 140 und neben den\nres 2020 für den Meldezeitraum Juli 2019 bis De-          Leistungen nach den §§ 26 und 55 des Neunten Bu-\nzember 2019.                                              ches in der am 31. Dezember 2017 geltenden Fas-\n(3) Der Erstattungsbetrag für jeden Kalendermo-            sung“ ersetzt.\nnat im Meldezeitraum nach Absatz 2 errechnet sich          3. § 56 wird aufgehoben.\naus                                                        4. § 63 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\n1. der Anzahl der jeweils gemeldeten Leistungsbe-                „(3) Die Leistungen der Hilfe zur Pflege werden\nrechtigten,                                               auf Antrag auch als Teil eines Persönlichen Budgets\n2. multipliziert mit dem Anteil von 14 Prozent des für        ausgeführt. § 29 des Neunten Buches ist insoweit\njeden Kalendermonat jeweils geltenden Betrags             anzuwenden.“\nder Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28.       5. § 82 wird wie folgt geändert:","3316          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2016\na) In Absatz 2 Nummer 4 wird das Komma am Ende               2. Leistungen bei anderen Leistungsanbietern nach\ndurch einen Punkt ersetzt.                                   den §§ 60 und 62 des Neunten Buches sowie\nb) Nummer 5 wird aufgehoben.                                 3. Leistungen bei privaten und öffentlichen Arbeit-\nc) In Absatz 3 Satz 2 werden nach den Wörtern                    gebern nach § 61 des Neunten Buches.\n„Werkstatt für behinderte Menschen“ die Wörter              (3) Leistungen nach Absatz 2 umfassen auch Ge-\n„oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach           genstände und Hilfsmittel, die wegen der gesund-\n§ 60 des Neunten Buches“ eingefügt.                      heitlichen Beeinträchtigung zur Aufnahme oder Fort-\nsetzung der Beschäftigung erforderlich sind. Voraus-\n6. § 92 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 wird wie folgt ge-\nsetzung für eine Hilfsmittelversorgung ist, dass der\nfasst:\nLeistungsberechtigte das Hilfsmittel bedienen kann.\n„7. bei Leistungen in anerkannten Werkstätten für            Die Versorgung mit Hilfsmitteln schließt eine not-\nbehinderte Menschen nach § 58 des Neunten               wendige Unterweisung im Gebrauch und eine not-\nBuches und bei anderen Leistungsanbietern               wendige Instandhaltung oder Änderung ein. Die Er-\nnach § 60 des Neunten Buches,“.                         satzbeschaffung des Hilfsmittels erfolgt, wenn sie\n7. Die folgenden §§ 139 bis 145 werden angefügt:                infolge der körperlichen Entwicklung der Leistungs-\nberechtigten notwendig ist oder das Hilfsmittel aus\n„§ 139\nanderen Gründen ungeeignet oder unbrauchbar ge-\nÜbergangsregelung zur                        worden ist.\nErbringung von Leistungen nach\n(4) Zu den Leistungen nach Absatz 2 Nummer 1\ndem Sechsten Kapitel für die Zeit vom\nund 2 gehört auch das Arbeitsförderungsgeld nach\n1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2019\n§ 59 des Neunten Buches.\n(1) Die am 31. Dezember 2017 vereinbarten oder\ndurch die Schiedsstellen festgesetzten Vergütungen                              Achtzehntes Kapitel\nnach § 75 Absatz 3 Nummer 2 mit den Pauschalen                                   Regelungen für die\nfür Unterkunft und Verpflegung (Grundpauschale)                          Gesamtplanung für die Zeit vom\nund für die Maßnahmen (Maßnahmepauschale) so-                      1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2019\nwie einem Betrag für betriebsnotwendige Anlagen\neinschließlich ihrer Ausstattung (Investitionsbetrag)                                  § 141\ngelten, soweit sie die Erbringung von Leistungen\nnach dem Sechsten Kapitel zum Inhalt haben, bis                                Gesamtplanverfahren\nzum 31. Dezember 2019 weiter. Werden nach dem                   (1) Das Gesamtplanverfahren ist nach den folgen-\n31. Dezember 2017 erstmals Vereinbarungen für Ein-           den Maßstäben durchzuführen:\nrichtungen abgeschlossen, sind als Basis die Ver-            1. Beteiligung der Leistungsberechtigten in allen\neinbarungen des Jahres 2017 von vergleichbaren                   Verfahrensschritten, beginnend mit der Beratung,\nEinrichtungen zugrunde zu legen. Tariflich verein-\nbarte Vergütungen sowie entsprechende Vergütun-              2. Dokumentation der Wünsche der Leistungsbe-\ngen nach kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen sind                rechtigten zu Ziel und Art der Leistungen,\ngrundsätzlich als wirtschaftlich anzusehen. § 77 Ab-         3. Beachtung der Kriterien\nsatz 1 und 2 gilt entsprechend.                                  a) transparent,\n(2) Auf Verlangen einer Vertragspartei sind die               b) trägerübergreifend,\nVergütungen für den Geltungszeitraum nach Ab-\nc) interdisziplinär,\nsatz 1 neu zu verhandeln.\nd) konsensorientiert,\n(3) Die am 31. Dezember 2017 geltenden Rah-\nmenverträge im Sinne des § 79 in der am 31. Dezem-               e) individuell,\nber 2017 geltenden Fassung bleiben, soweit sie die               f) lebensweltbezogen,\nErbringung von Leistungen nach dem Sechsten Ka-                  g) sozialraumorientiert und zielorientiert,\npitel zum Inhalt haben, bis zum 31. Dezember 2019\nin Kraft.                                                    4. Ermittlung des individuellen Bedarfes,\n5. Durchführung einer Gesamtplankonferenz,\nSiebzehntes Kapitel                        6. Abstimmung der Leistungen nach Inhalt, Umfang\nRegelungen zur Teilhabe                          und Dauer in einer Gesamtplankonferenz unter\nam Arbeitsleben für die Zeit vom                      Beteiligung betroffener Leistungsträger.\n1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2019                   (2) Am Gesamtplanverfahren wird auf Verlangen\ndes Leistungsberechtigten eine Person seines Ver-\n§ 140                               trauens beteiligt.\nTeilhabe am Arbeitsleben                         (3) Bestehen im Einzelfall Anhaltspunkte für eine\n(1) Leistungen zur Beschäftigung erhalten Perso-          Pflegebedürftigkeit nach dem Elften Buch, wird die\nnen nach § 53, die die Voraussetzungen nach § 58             zuständige Pflegekasse mit Zustimmung des Leis-\nAbsatz 1 Satz 1 des Neunten Buches erfüllen.                 tungsberechtigten vom Träger der Sozialhilfe infor-\nmiert und muss am Gesamtplanverfahren beratend\n(2) Leistungen zur Beschäftigung umfassen                 teilnehmen, soweit dies zur Feststellung der Leistun-\n1. Leistungen im Arbeitsbereich anerkannter Werk-            gen nach § 54 erforderlich ist. Bestehen im Einzelfall\nstätten für behinderte Menschen nach den §§ 58           Anhaltspunkte, dass Leistungen der Hilfe zur Pflege\nund 62 des Neunten Buches,                               nach dem Siebten Kapitel erforderlich sind, so soll","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2016            3317\nder Träger dieser Leistungen mit Zustimmung der                  gen zur beruflichen Bildung nach § 57 des Neun-\nLeistungsberechtigten informiert und am Gesamt-                  ten Buches,\nplanverfahren beteiligt werden, soweit dies zur Fest-\n2. die Wünsche der Leistungsberechtigten nach § 9,\nstellung der Leistungen nach § 54 erforderlich ist.\n(4) Bestehen im Einzelfall Anhaltspunkte für einen        3. den Beratungs- und Unterstützungsbedarf nach\nBedarf an notwendigem Lebensunterhalt, soll der                  § 11,\nTräger dieser Leistungen mit Zustimmung der Leis-            4. die Erbringung der Leistungen.\ntungsberechtigten informiert und am Gesamtplan-\n(3) Ist der Träger der Sozialhilfe Leistungsverant-\nverfahren beteiligt werden, soweit dies zur Feststel-\nwortlicher nach § 15 des Neunten Buches, soll er die\nlung der Leistungen nach § 54 erforderlich ist.\nGesamtplankonferenz mit einer Teilhabeplankonfe-\nrenz nach § 20 des Neunten Buches verbinden. Ist\n§ 142\nder Träger der Eingliederungshilfe nicht Leistungs-\nInstrumente der Bedarfsermittlung                  verantwortlicher nach § 15 des Neunten Buches, soll\n(1) Der Träger der Sozialhilfe hat die Leistungen         er nach § 19 Absatz 5 des Neunten Buches den\nnach § 54 unter Berücksichtigung der Wünsche                 Leistungsberechtigten und den Rehabilitationsträ-\ndes Leistungsberechtigten festzustellen. Die Ermitt-         gern anbieten, mit deren Einvernehmen das Verfah-\nlung des individuellen Bedarfes erfolgt durch ein In-        ren anstelle des leistenden Rehabilitationsträgers\nstrument, das sich an der Internationalen Klassifika-        durchzuführen.\ntion der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Ge-                (4) Beantragt eine leistungsberechtigte Mutter\nsundheit orientiert. Das Instrument hat die Beschrei-        oder ein leistungsberechtigter Vater Leistungen zur\nbung einer nicht nur vorübergehenden Beeinträchti-           Deckung von Bedarfen bei der Versorgung und Be-\ngung der Aktivität und Teilhabe in den folgenden Le-         treuung eines eigenen Kindes oder mehrerer eigener\nbensbereichen vorzusehen:                                    Kinder, so ist eine Gesamtplankonferenz mit Zustim-\n1. Lernen und Wissensanwendung,                              mung des Leistungsberechtigten durchzuführen.\n2. allgemeine Aufgaben und Anforderungen,                    Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass diese Bedarfe\ndurch Leistungen anderer Leistungsträger, durch\n3. Kommunikation,\ndas familiäre, freundschaftliche und nachbarschaft-\n4. Mobilität,                                                liche Umfeld oder ehrenamtlich gedeckt werden\n5. Selbstversorgung,                                         können, so informiert der Träger der Sozialhilfe mit\nZustimmung der Leistungsberechtigten die als zu-\n6. häusliches Leben,\nständig angesehenen Leistungsträger, die ehrenamt-\n7. interpersonelle Interaktionen und Beziehungen,            lich tätigen Stellen und Personen oder die jeweiligen\n8. bedeutende Lebensbereiche und                             Personen aus dem persönlichen Umfeld und betei-\nligt sie an der Gesamtplankonferenz.\n9. Gemeinschafts-, soziales und staatsbürgerliches\nLeben.\n§ 143a\n(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt,\ndurch Rechtsverordnung das Nähere über das In-                             Feststellung der Leistungen\nstrument zur Bedarfsermittlung zu bestimmen.                    (1) Nach Abschluss der Gesamtplankonferenz\nstellen der Träger der Sozialhilfe und die beteiligten\n§ 143                               Leistungsträger ihre Leistungen nach den für sie gel-\nGesamtplankonferenz                         tenden Leistungsgesetzen innerhalb der Fristen\n(1) Mit Zustimmung der Leistungsberechtigten              nach den §§ 14 und 15 des Neunten Buches fest.\nkann der Träger der Sozialhilfe eine Gesamtplankon-             (2) Der Träger der Sozialhilfe erlässt auf Grund-\nferenz durchführen, um die Leistungen für Leis-              lage des Gesamtplans nach § 145 den Verwaltungs-\ntungsberechtigte nach § 54 sicherzustellen. Die              akt über die festgestellte Leistung nach § 54. Der\nLeistungsberechtigten und die beteiligten Reha-              Verwaltungsakt enthält mindestens die bewilligten\nbilitationsträger können dem nach § 15 des Neunten           Leistungen und die jeweiligen Leistungsvorausset-\nBuches verantwortlichen Träger der Sozialhilfe die           zungen. Die Feststellungen über die Leistungen sind\nDurchführung einer Gesamtplankonferenz vorschla-             für den Erlass des Verwaltungsaktes bindend. Ist\ngen. Von dem Vorschlag auf Durchführung einer Ge-            eine Gesamtplankonferenz durchgeführt worden,\nsamtplankonferenz kann abgewichen werden, wenn               sind deren Ergebnisse der Erstellung des Gesamt-\nder Träger der Sozialhilfe den maßgeblichen Sach-            plans zugrunde zu legen. Ist der Träger der Sozial-\nverhalt schriftlich ermitteln kann oder der Aufwand          hilfe Leistungsverantwortlicher nach § 15 des Neun-\nzur Durchführung nicht in einem angemessenen Ver-            ten Buches, sind die Feststellungen über die Leis-\nhältnis zum Umfang der beantragten Leistung steht.           tungen für die Entscheidung nach § 15 Absatz 3\n(2) In einer Gesamtplankonferenz beraten der Trä-         des Neunten Buches bindend.\nger der Sozialhilfe, der Leistungsberechtigte und be-           (3) Wenn nach den Vorschriften zur Koordinierung\nteiligte Leistungsträger gemeinsam auf der Grund-            der Leistungen nach Teil 1 Kapitel 4 des Neunten\nlage des Ergebnisses der Bedarfsermittlung mit den           Buches ein anderer Rehabilitationsträger die Leis-\nLeistungsberechtigten insbesondere über                      tungsverantwortung trägt, bilden die auf Grundlage\n1. die Stellungnahmen der beteiligten Leistungsträ-          der Gesamtplanung festgestellten Leistungen nach\nger und der gutachterlichen Stellungnahme des            § 54 die für den Teilhabeplan erforderlichen Feststel-\nLeistungserbringers bei Beendigung der Leistun-          lungen nach § 15 Absatz 2 des Neunten Buches.","3318         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2016\n(4) In einem Eilfall erbringt der Träger der Sozial-       ziele nicht oder nicht mehr erreicht werden, hat der\nhilfe Leistungen der Eingliederungshilfe nach § 54            Träger der Sozialhilfe die Teilhabezielvereinbarung\nvor Beginn der Gesamtplankonferenz vorläufig; der             anzupassen. Die Kriterien nach § 141 Absatz 1 Num-\nUmfang der vorläufigen Gesamtleistung bestimmt                mer 3 gelten entsprechend.“\nsich nach pflichtgemäßem Ermessen.\nArtikel 13\n§ 144\nÄnderung des\nGesamtplan                                   Zwölften Buches Sozialgesetzbuch\n(1) Der Träger der Sozialhilfe stellt unverzüglich                           zum Jahr 2020\nnach der Feststellung der Leistungen einen Gesamt-\nDas Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe –\nplan insbesondere zur Durchführung der einzelnen\n(Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I\nLeistungen oder einer Einzelleistung auf.\nS. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 12 dieses Ge-\n(2) Der Gesamtplan dient der Steuerung, Wir-            setzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nkungskontrolle und Dokumentation des Teilhabepro-\n1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:\nzesses. Er geht der Leistungsabsprache nach § 12\nvor. Er bedarf der Schriftform und soll regelmäßig,             a) Die Angabe zu § 14 wird wie folgt gefasst:\nspätestens nach zwei Jahren, überprüft und fortge-                 „§ 14 (weggefallen)“.\nschrieben werden.\nb) Nach der Angabe zu § 27b wird folgende An-\n(3) Bei der Aufstellung des Gesamtplanes wirkt                  gabe zu § 27c eingefügt:\nder Träger der Sozialhilfe zusammen mit\n„§ 27c Sonderregelung für den Lebensunter-\n1. dem Leistungsberechtigten,                                               halt“.\n2. einer Person ihres Vertrauens und                            c) Nach der Angabe zu § 42a wird folgende An-\n3. den im Einzelfall Beteiligten, insbesondere mit                 gabe eingefügt:\na) dem behandelnden Arzt,                                      „§ 42b Mehrbedarfe“.\nb) dem Gesundheitsamt,                                      d) Die Angabe zum Sechsten Kapitel wird wie folgt\ngefasst:\nc) dem Landesarzt,\n„Sechstes Kapitel (weggefallen)“.\nd) dem Jugendamt und\ne) Die Angaben zu den §§ 53 bis 60 werden wie\ne) den Dienststellen der Bundesagentur für Ar-\nbeit.                                                       folgt gefasst:\n(4) Der Gesamtplan enthält neben den Inhalten                   „§ 53 (weggefallen)\nnach § 19 des Neunten Buches mindestens                            § 54   (weggefallen)\n1. die im Rahmen der Gesamtplanung eingesetzten                    § 55   (weggefallen)\nVerfahren und Instrumente sowie die Maßstäbe                   § 56   (weggefallen)\nund Kriterien der Wirkungskontrolle einschließlich\n§ 57   (weggefallen)\ndes Überprüfungszeitpunkts,\n§ 58   (weggefallen)\n2. die Aktivitäten der Leistungsberechtigten,\n§ 59   (weggefallen)\n3. die Feststellungen über die verfügbaren und akti-\nvierbaren Selbsthilferessourcen des Leistungsbe-               § 60   (weggefallen)“.\nrechtigten sowie über Art, Inhalt, Umfang und               f) Die Angabe zu § 60a wird gestrichen.\nDauer der zu erbringenden Leistungen,\ng) Nach der Angabe zu § 74 werden die folgenden\n4. die Berücksichtigung des Wunsch- und Wahl-                      Angaben zum Zehnten Kapitel wie folgt gefasst:\nrechts nach § 9 im Hinblick auf eine pauschale\n„Zehntes Kapitel\nGeldleistung und\nVertragsrecht\n5. die Erkenntnisse aus vorliegenden sozialmedizini-\nschen Gutachten.                                               § 75    Allgemeine Grundsätze\n(5) Der Träger der Sozialhilfe hat der leistungs-               § 76    Inhalt der Vereinbarungen\nberechtigten Person Einsicht in den Gesamtplan zu                  § 76a Zugelassene Pflegeeinrichtungen\ngestatten.\n§ 77    Verfahren und Inkrafttreten der Vereinba-\nrung\n§ 145\n§ 77a Verbindlichkeit der vereinbarten Vergü-\nTeilhabezielvereinbarung\ntung\nDer Träger der Sozialhilfe kann mit dem Leis-\n§ 78    Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfung\ntungsberechtigten eine Teilhabezielvereinbarung zur\nUmsetzung der Mindestinhalte des Gesamtplanes                      § 79    Kürzung der Vergütung\noder von Teilen der Mindestinhalte des Gesamtpla-                  § 79a Außerordentliche Kündigung der Verein-\nnes abschließen. Die Teilhabezielvereinbarung wird                         barungen\nfür die Dauer des Bewilligungszeitraumes der Leis-                 § 80    Rahmenverträge\ntungen der Eingliederungshilfe abgeschlossen, so-\nweit sich aus ihr nichts Abweichendes ergibt. Beste-               § 81    Schiedsstelle“.\nhen Anhaltspunkte dafür, dass die Vereinbarungs-                h) Die Angabe zu § 92a wird gestrichen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2016             3319\ni) Nach der Angabe zu § 136 wird folgende An-                 3. der Bedarfe für Unterkunft und Heizung nach\ngabe zu § 136a eingefügt:                                     § 42 Nummer 4 Buchstabe b.\n„§ 136a Erstattung des Barbetrages durch den                 (2) Der weitere notwendige Lebensunterhalt\nBund ab dem Jahr 2020“.                         nach Absatz 1 Nummer 2 umfasst insbesondere ei-\nj) Die Angabe zu § 139 wird wie folgt gefasst:                nen Barbetrag nach Absatz 3 sowie Bekleidung und\nSchuhe (Bekleidungspauschale) nach Absatz 4;\n„§ 139    Übergangsregelung für Bedarfe für Un-           § 31 Absatz 2 Satz 2 ist nicht anzuwenden.\nterkunft und Heizung ab dem Jahr\n2020“.                                             (3) Der Barbetrag nach Absatz 2 steht für die Ab-\ndeckung von Bedarfen des notwendigen Lebens-\nk) Die Angaben zu dem Siebzehnten und dem                     unterhalts nach § 27a Absatz 1 zur Verfügung, so-\nAchtzehnten Kapitel werden gestrichen.                    weit diese nicht nach Absatz 1 von der stationären\n2. In § 4 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „, mit den           Einrichtung gedeckt werden. Die Höhe des Barbe-\ngemeinsamen Servicestellen der Rehabilitationsträ-            trages beträgt für Leistungsberechtigte nach die-\nger“ gestrichen.                                              sem Kapitel,\n3. § 8 wird wie folgt geändert:                                  1. die das 18. Lebensjahr vollendet haben, mindes-\na) Nummer 4 wird aufgehoben.                                      tens 27 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 nach\nder Anlage zu § 28,\nb) Die bisherigen Nummern 5 bis 7 werden die\nNummern 4 bis 6.                                          2. haben diese das 18. Lebensjahr noch nicht voll-\nendet, setzen die zuständigen Landesbehörden\n4. In § 13 Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern\noder die von ihnen bestimmten Stellen für die in\n„Die Leistungen“ die Wörter „nach dem Fünften bis\nihrem Bereich bestehenden Einrichtungen die\nNeunten Kapitel“ eingefügt.\nHöhe des Barbetrages fest.\n5. § 14 wird aufgehoben.\nDer Barbetrag ist in der sich nach Satz 2 ergeben-\n6. § 15 Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.                         den Höhe an die Leistungsberechtigten zu zahlen;\n7. In § 19 Absatz 3 werden die Wörter „Eingliede-                er ist zu vermindern, wenn und soweit dessen be-\nrungshilfe für behinderte Menschen,“ gestrichen.              stimmungsgemäße Verwendung durch oder für die\nLeistungsberechtigten nicht möglich ist.\n8. § 27 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\n(4) Die Höhe der Bekleidungspauschale nach\n„(3) Personen, die ihren Lebensunterhalt aus ei-\nAbsatz 2 setzen die zuständigen Landesbehörden\ngenen Mitteln und Kräften bestreiten können, je-\noder die von ihnen bestimmten Stellen für die in\ndoch einzelne im Haushalt erforderliche Tätigkeiten\nihrem Bereich bestehenden Einrichtungen fest. Sie\nnicht verrichten können, erhalten auf Antrag einen\nist als Geld- oder Sachleistung zu gewähren; im\nangemessenen Zuschuss, wenn ihnen die Aufbrin-\nFalle einer Geldleistung hat die Zahlung monatlich,\ngung der für die geleistete Hilfe und Unterstützung\nquartalsweise oder halbjährlich zu erfolgen.“\nnotwendigen Kosten nicht in voller Höhe zumutbar\nist. Als angemessen gelten Aufwendungen, die üb-          10. Nach § 27b wird folgender § 27c eingefügt:\nlicherweise als Anerkennung für unentgeltlich ge-                                    „§ 27c\nleistete Hilfen und Unterstützungen oder zur Abgel-\ntung des entsprechenden Aufwandes geleistet wer-                     Sonderregelung für den Lebensunterhalt\nden. Den Zuschuss erhält nicht, wer einen entspre-               (1) Für Leistungsberechtigte, die\nchenden Anspruch auf Assistenzleistungen nach\n1. minderjährig sind, nicht in einer Wohnung nach\n§ 78 des Neunten Buches hat.“\n§ 42a Absatz 2 Satz 2 leben und denen Leistun-\n9. § 27b wird wie folgt gefasst:                                     gen nach Teil 2 des Neunten Buches über Tag\n„§ 27b                                    und Nacht erbracht werden oder\nNotwendiger                              2. volljährig sind und für die § 134 Absatz 4 des\nLebensunterhalt in Einrichtungen                       Neunten Buches anzuwenden ist, weil ihnen\nLeistungen der schulischen Ausbildung für einen\n(1) Der notwendige Lebensunterhalt umfasst\nBeruf nach § 112 Absatz 1 Nummer 2 in beson-\n1. in Einrichtungen den darin erbrachten Lebens-                  deren Ausbildungsstätten für Menschen mit Be-\nunterhalt,                                                    hinderungen über Tag und Nacht erbracht wer-\n2. in stationären Einrichtungen zusätzlich den wei-               den,\nteren notwendigen Lebensunterhalt.                        bestimmen sich der notwendige Lebensunterhalt\nDer notwendige Lebensunterhalt in stationären Ein-            nach Absatz 2 und der weitere notwendige Lebens-\nrichtungen entspricht dem Umfang                              unterhalt nach Absatz 3.\n1. der Regelbedarfsstufe 3 nach der Anlage zu § 28               (2) Der notwendige Lebensunterhalt nach Ab-\nbei Leistungsberechtigten, die das 18. Lebens-            satz 1 umfasst die Bedarfe nach § 27b Absatz 1\njahr vollendet haben, und den Regelbedarfsstu-            Satz 2, darüber hinaus sind Bedarfe für Bildung\nfen 4 bis 6 nach der Anlage zu § 28 bei Leis-             und Teilhabe nach dem Dritten Abschnitt mit um-\ntungsberechtigten, die das 18. Lebensjahr noch            fasst, soweit nicht entsprechende Leistungen nach\nnicht vollendet haben,                                    § 75 des Neunten Buches erbracht werden.\n2. der zusätzlichen Bedarfe nach dem Zweiten Ab-                 (3) Für den weiteren notwendigen Lebensunter-\nschnitt des Dritten Kapitels,                             halt gilt § 27b Absatz 2 bis 4.","3320           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2016\n(4) Der sich nach Absatz 2 ergebende monat-                   3. Leistungsberechtigten, die weder in einer\nliche Betrag für den notwendigen Lebensunterhalt                     Wohnung nach Nummer 1 noch in einem per-\nist bei Leistungsberechtigten nach Absatz 1 Num-                     sönlichen Wohnraum und zusätzlichen Räum-\nmer 1 abzüglich der aufzubringenden Mittel nach                      lichkeiten nach Nummer 2 untergebracht sind\n§ 142 Absatz 1 des Neunten Buches und bei Leis-                      und für die § 42 Nummer 4 Buchstabe b nicht\ntungsberechtigten nach Absatz 1 Nummer 2 abzüg-                      anzuwenden ist, gilt Absatz 7.\nlich des Unterhalts nach § 142 Absatz 3 des Neun-\nten Buches quartalsweise dem für die Leistungen                  Wohnung ist die Zusammenfassung mehrerer\nnach Teil 2 des Neunten Buches zuständigen Träger                Räume, die von anderen Wohnungen oder\nder Eingliederungshilfe zu erstatten.“                           Wohnräumen baulich getrennt sind und die in ih-\nrer Gesamtheit alle für die Führung eines Haus-\n11. § 30 wird wie folgt geändert:                                    halts notwendigen Einrichtungen, Ausstattungen\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                             und Räumlichkeiten umfassen. Persönlicher\nWohnraum ist ein Wohnraum, der Leistungsbe-\naa) In Nummer 2 wird das Komma am Ende ge-\nrechtigten allein oder zu zweit zur alleinigen Nut-\nstrichen.\nzung überlassen wird, und zusätzliche Räum-\nbb) In dem Satzteil nach Nummer 2 wird die An-               lichkeiten sind Räume, die ihnen zusammen mit\ngabe „69 Abs. 4“ durch die Angabe „152 Ab-              weiteren Personen zur gemeinsamen Nutzung\nsatz 4“ und die Angabe „69 Abs. 5“ durch                überlassen werden.“\ndie Angabe „152 Absatz 5“ ersetzt.\nb) Absatz 5 wird durch die folgenden Absätze 5\nb) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:                              bis 7 ersetzt:\n„(4) § 42b Absatz 3 ist entsprechend an-\nzuwenden auf Leistungsberechtigte, die das                      „(5) Für leistungsberechtigte Personen, die in\n15. Lebensjahr vollendet haben.“                             Räumlichkeiten nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2\nleben, werden die tatsächlichen Aufwendungen\nc) Folgender Absatz 8 wird angefügt:                             für die Unterkunft, soweit sie angemessen sind,\n„(8) § 42b Absatz 2 ist entsprechend anzu-                als Bedarf berücksichtigt für\nwenden.“\n1. die persönlichen Räumlichkeiten, wenn sie\n12. In § 34a Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „dem                      allein bewohnt werden, in voller Höhe, wenn\nSechsten Kapitel“ durch die Wörter „Teil 2 des                       sie von zwei Personen bewohnt werden, je-\nNeunten Buches“ ersetzt.                                             weils hälftig,\n13. In § 39 Satz 3 Nummer 2 wird die Angabe „§ 53\n2. die persönlich genutzten Räumlichkeiten, die\nbehindert“ durch die Wörter „§ 99 des Neunten Bu-\nvollständig oder teilweise möbliert zur Nut-\nches in Fähigkeit zur Teilhabe an der Gesellschaft in\nzung überlassen werden, in der sich daraus\nerheblichem Maße eingeschränkt sind“ ersetzt.\nergebenden Höhe,\n14. § 42 wird wie folgt geändert:\n3. die Räumlichkeiten, die vorrangig zur gemein-\na) In Nummer 2 wird das Komma am Ende durch                          schaftlichen Nutzung der leistungsberechtig-\ndie Wörter „sowie Bedarfe nach § 42b,“ ersetzt.                  ten Person und anderer Bewohner bestimmt\nb) Nummer 4 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:                      sind (Gemeinschaftsräume), mit einem Anteil,\n„b) bei Leistungsberechtigten in stationären Ein-                der sich aus der Anzahl der vorgesehenen\nrichtungen nach § 27b Absatz 1 Nummer 2                      Nutzer bei gleicher Aufteilung ergibt.\nsowie Leistungsberechtigten in besonderen                Für die tatsächlichen Aufwendungen für die Hei-\nAusbildungsstätten für Menschen mit Behin-               zung werden die auf die persönlichen Räumlich-\nderungen nach § 27c Nummer 2 in Höhe der                 keiten und Gemeinschaftsräume nach Satz 1\ndurchschnittlichen angemessenen tatsäch-                 entfallenden Anteile als Bedarf anerkannt, soweit\nlichen Aufwendungen für die Warmmiete ei-                sie angemessen sind. Tatsächliche Aufwendun-\nnes Einpersonenhaushaltes im Bereich des                 gen für Unterkunft und Heizung nach den Sät-\nnach § 46b zuständigen Trägers,“.                        zen 1 und 2 gelten als angemessen, wenn sie\n15. § 42a wird wie folgt geändert:                                   die Höhe der durchschnittlichen angemessenen\ntatsächlichen Aufwendungen für die Warmmiete\na) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\neines Einpersonenhaushaltes im örtlichen Zu-\n„(2) Für die Anerkennung von Bedarfen für                 ständigkeitsbereich des für die Ausführung des\nUnterkunft und Heizung bei                                   Gesetzes nach diesem Kapitel zuständigen Trä-\n1. Leistungsberechtigten, die in einer Wohnung               gers nach § 46b nicht überschreiten. Über-\nnach Satz 2 leben, gelten die Absätze 3                   schreiten die tatsächlichen Aufwendungen die\nund 4,                                                    Angemessenheitsgrenze nach Satz 3, können\num bis zu 25 Prozent höhere als die angemes-\n2. Leistungsberechtigten, die nicht in einer                 senen Aufwendungen anerkannt werden, wenn\nWohnung nach Nummer 1 leben, weil ihnen                   die leistungsberechtigte Person die höheren\nallein oder zu zweit ein persönlicher Wohn-               Aufwendungen durch einen Vertrag mit geson-\nraum und zusätzliche Räumlichkeiten zur ge-               dert ausgewiesenen zusätzlichen Kosten nach-\nmeinschaftlichen Nutzung nach Satz 3 zu                   weist für\nWohnzwecken überlassen werden, gelten die\nAbsätze 5 und 6,                                          1. Zuschläge nach Satz 1 Nummer 2,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2016            3321\n2. Wohn- und Wohnnebenkosten und diese                                             „§ 42b\nKosten im Verhältnis zu vergleichbaren Wohn-                               Mehrbedarfe\nformen angemessen sind,\n(1) Für Bedarfe, die nicht durch den Regelsatz\n3. Haushaltsstrom, Instandhaltung von persön-              abgedeckt sind, werden ergänzend zu den Mehrbe-\nlichen Räumlichkeiten und den Räumlichkei-             darfen nach § 30 die Mehrbedarfe nach den Absät-\nten zur gemeinschaftlichen Nutzung sowie               zen 2 bis 4 anerkannt.\nder Ausstattung mit Haushaltsgroßgeräten                  (2) Für die Mehraufwendungen bei gemein-\noder                                                   schaftlicher Mittagsverpflegung\n4. Gebühren für Telekommunikation sowie Ge-                1. in einer Werkstatt für behinderte Menschen nach\nbühren für den Zugang zu Rundfunk, Fernse-                 § 56 des Neunten Buches,\nhen und Internet.                                      2. bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60\ndes Neunten Buches oder\nDie zusätzlichen Aufwendungen nach Satz 4\nNummer 2 bis 4 sind nach der Anzahl der in ei-             3. im Rahmen vergleichbarer anderer tagesstruktu-\nner baulichen Einheit lebenden Personen zu glei-               rierender Angebote\nchen Teilen aufzuteilen.                                   wird ein Mehrbedarf anerkannt. Die Mehraufwen-\ndungen je Arbeitstag sind ein Dreißigstel des Be-\n(6) Übersteigen die Aufwendungen für die Un-\ntrags, der sich nach § 2 Absatz 1 Satz 2 der Sozial-\nterkunft nach Absatz 4 den der Besonderheit\nversicherungsentgeltverordnung in der jeweiligen\ndes Einzelfalles angemessenen Umfang und hat\nFassung ergibt, abzüglich der Eigenbeteiligung.\nder für die Ausführung des Gesetzes nach die-\nFür die Höhe der Eigenbeteiligung ist der Betrag\nsem Kapitel zuständige Träger Anhaltspunkte\nzugrunde zu legen, der sich nach § 9 Absatz 3\ndafür, dass ein anderer Leistungsträger diese\ndes Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes ergibt. Für\nAufwendungen ganz oder teilweise zu überneh-\ndie Ermittlung des monatlichen Bedarfs sind fünf\nmen verpflichtet ist, wirkt er auf eine sachdienli-\nArbeitstage je Woche und 220 Arbeitstage je Kalen-\nche Antragstellung bei diesem Träger hin. Über-\nderjahr zugrunde zu legen.\nsteigen die tatsächlichen Aufwendungen die An-\ngemessenheitsgrenze nach Absatz 5 Satz 4 um                   (3) Für Leistungsberechtigte mit Behinderungen,\nmehr als 25 Prozent, umfassen die Leistungen               denen Hilfen zur Schulbildung oder Hilfen zur schu-\nnach Teil 2 des Neunten Buches auch diese Auf-             lischen oder hochschulischen Ausbildung nach\nwendungen.                                                 § 112 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Neunten\nBuches geleistet werden, wird ein Mehrbedarf von\n(7) Lebt eine leistungsberechtigte Person in            35 Prozent der maßgebenden Regelbedarfsstufe\neiner sonstigen Unterkunft nach Absatz 2 Satz 1            anerkannt. In besonderen Einzelfällen ist der Mehr-\nNummer 3 allein, sind höchstens die durch-                 bedarf nach Satz 1 über die Beendigung der dort\nschnittlichen angemessenen tatsächlichen Auf-              genannten Leistungen hinaus während einer ange-\nwendungen für die Warmmiete eines Einperso-                messenen Einarbeitungszeit von bis zu drei Mona-\nnenhaushaltes im örtlichen Zuständigkeitsbe-               ten anzuerkennen. In den Fällen des Satzes 1 oder\nreich des für die Ausführung des Gesetzes nach             des Satzes 2 ist § 30 Absatz 1 Nummer 2 nicht\ndiesem Kapitel zuständigen Trägers als Bedarf              anzuwenden.\nanzuerkennen. Lebt die leistungsberechtigte\n(4) Die Summe des nach Absatz 3 und § 30 Ab-\nPerson zusammen mit anderen Bewohnern in ei-\nsatz 1 bis 5 insgesamt anzuerkennenden Mehrbe-\nner sonstigen Unterkunft, sind höchstens die an-\ndarfs darf die Höhe der maßgebenden Regelbe-\ngemessenen tatsächlichen Aufwendungen anzu-\ndarfsstufe nicht übersteigen.“\nerkennen, die die leistungsberechtigte Person\nnach der Zahl der Bewohner anteilig an einem           17. § 52 Absatz 5 wird aufgehoben.\nentsprechenden Mehrpersonenhaushalt zu tra-            18. Die Überschrift zum Sechsten Kapitel wird wie folgt\ngen hätte. Höhere als die sich nach Satz 1 oder 2          gefasst:\nergebenden Aufwendungen können im Einzelfall\nals Bedarf anerkannt werden, wenn                                            „Sechstes Kapitel\n(weggefallen)“.\n1. eine leistungsberechtigte Person voraussicht-\nlich innerhalb von sechs Monaten in einer an-      19. Die §§ 53 bis 60a werden aufgehoben.\ngemessenen Wohnung untergebracht werden            20. In § 63b Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „die-\nkann oder, sofern dies als nicht möglich er-           sem Buch“ durch die Wörter „Teil 2 des Neunten\nscheint, voraussichtlich auch keine hinsicht-          Buches“ ersetzt.\nlich Ausstattung und Größe sowie Höhe der\n21. In § 64h Absatz 2 Nummer 1 werden die Wörter\nAufwendungen angemessene Unterbringung                 „dem Sechsten Kapitel“ durch die Wörter „Teil 2\nin einer sonstigen Unterkunft verfügbar ist\ndes Neunten Buches“ ersetzt.\noder\n22. In § 67 Satz 2 werden nach dem Wort „Achten“ die\n2. zusätzliche haushaltsbezogene Aufwendun-                Wörter „und Neunten“ eingefügt.\ngen beinhaltet sind, die ansonsten über die        23. § 71 wird wie folgt geändert:\nRegelbedarfe abzudecken wären.“\na) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Bu-\n16. Nach § 42a wird folgender § 42b eingefügt:                       ches“ die Wörter „sowie den Leistungen der","3322          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2016\nEingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten              Fach- und anderem Betreuungspersonal, die in\nBuches“ eingefügt.                                       Wahrnehmung ihrer Aufgaben Kontakt mit Leis-\nb) Folgender Absatz 5 wird angefügt:                         tungsberechtigten haben, vor deren Einstellung\noder Aufnahme einer dauerhaften ehrenamtlichen\n„(5) Die Leistungen der Altenhilfe sind mit den       Tätigkeit und in regelmäßigen Abständen ein Füh-\nübrigen Leistungen dieses Buches, den Leistun-           rungszeugnis nach § 30a Absatz 1 des Bundeszen-\ngen der Eingliederungshilfe nach dem Neunten             tralregistergesetzes vorlegen lassen. Nimmt der\nBuch, den Leistungen der örtlichen Altenhilfe            Leistungserbringer Einsicht in ein Führungszeugnis\nund der kommunalen Infrastruktur zur Vermei-             nach § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregisterge-\ndung sowie Verringerung der Pflegebedürftigkeit          setzes, so speichert er nur den Umstand der Ein-\nund der Inanspruchnahme der Leistungen der               sichtnahme, das Datum des Führungszeugnisses\nEingliederungshilfe zu verzahnen. Die Ergeb-             und die Information, ob die das Führungszeugnis\nnisse der Teilhabeplanung und Gesamtplanung              betreffende Person wegen einer in Satz 3 genann-\nnach dem Neunten Buch sind zu berücksichti-              ten Straftat rechtskräftig verurteilt worden ist. Der\ngen.“                                                    Träger der Einrichtung darf diese Daten nur verän-\n24. Dem § 72 wird folgender Absatz 6 angefügt:                   dern und nutzen, soweit dies zur Prüfung der Eig-\nnung einer Person erforderlich ist. Die Daten sind\n„(6) Die Blindenhilfe wird neben Leistungen nach\nvor dem Zugriff Unbefugter zu schützen. Sie sind\nTeil 2 des Neunten Buches erbracht.“\nunverzüglich zu löschen, wenn im Anschluss an\n25. Das Zehnte Kapitel wird wie folgt gefasst:                   die Einsichtnahme keine Tätigkeit für den Leis-\n„Zehntes Kapitel                         tungserbringer wahrgenommen wird. Sie sind spä-\ntestens drei Monate nach der letztmaligen Aus-\nVertragsrecht                          übung einer Tätigkeit für den Leistungserbringer\n§ 75                              zu löschen. Die durch den Leistungserbringer ge-\nforderte Vergütung ist wirtschaftlich angemessen,\nAllgemeine Grundsätze                        wenn sie im Vergleich mit der Vergütung vergleich-\n(1) Der Träger der Sozialhilfe darf Leistungen            barer Leistungserbringer im unteren Drittel liegt\nnach dem Siebten bis Neunten Kapitel mit Aus-                (externer Vergleich). Liegt die geforderte Vergütung\nnahme der Leistungen der häuslichen Pflege, so-              oberhalb des unteren Drittels, kann sie wirtschaft-\nweit diese gemäß § 64 durch Personen, die dem                lich angemessen sein, sofern sie nachvollziehbar auf\nPflegebedürftigen nahe stehen, oder als Nachbar-             einem höheren Aufwand des Leistungserbringers\nschaftshilfe übernommen werden, durch Dritte                 beruht und wirtschaftlicher Betriebsführung ent-\n(Leistungserbringer) nur bewilligen, soweit eine             spricht. In den externen Vergleich sind die im\nschriftliche Vereinbarung zwischen dem Träger des            Einzugsbereich tätigen Leistungserbringer einzu-\nLeistungserbringers und dem für den Ort der Leis-            beziehen. Tariflich vereinbarte Vergütungen sowie\ntungserbringung zuständigen Träger der Sozialhilfe           entsprechende Vergütungen nach kirchlichen Ar-\nbesteht. Die Vereinbarung kann auch zwischen dem             beitsrechtsregelungen sind grundsätzlich als wirt-\nTräger der Sozialhilfe und dem Verband, dem der              schaftlich anzusehen, auch soweit die Vergütung\nLeistungserbringer angehört, geschlossen werden,             aus diesem Grunde oberhalb des unteren Drittels\nsoweit der Verband eine entsprechende Vollmacht              liegt.\nnachweist. Die Vereinbarungen sind für alle übrigen\nTräger der Sozialhilfe bindend. Die Vereinbarungen              (3) Sind mehrere Leistungserbringer im gleichen\nmüssen den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit,               Maße geeignet, hat der Träger der Sozialhilfe Ver-\nSparsamkeit und Leistungsfähigkeit entsprechen               einbarungen vorrangig mit Leistungserbringern ab-\nund dürfen das Maß des Notwendigen nicht über-               zuschließen, deren Vergütung bei vergleichbarem\nschreiten. Sie sind vor Beginn der jeweiligen Wirt-          Inhalt, Umfang und vergleichbarer Qualität der Leis-\nschaftsperiode für einen zukünftigen Zeitraum ab-            tung nicht höher ist als die anderer Leistungserbrin-\nzuschließen (Vereinbarungszeitraum); nachträgliche           ger.\nAusgleiche sind nicht zulässig. Die Ergebnisse sind             (4) Besteht eine schriftliche Vereinbarung, ist der\nden Leistungsberechtigten in einer wahrnehmbaren             Leistungserbringer im Rahmen des vereinbarten\nForm zugänglich zu machen.                                   Leistungsangebotes verpflichtet, Leistungsberech-\n(2) Sind geeignete Leistungserbringer vorhan-             tigte aufzunehmen und zu betreuen.\nden, soll der Träger der Sozialhilfe zur Erfüllung sei-         (5) Der Träger der Sozialhilfe darf die Leistungen\nner Aufgaben eigene Angebote nicht neu schaffen.             durch Leistungserbringer, mit denen keine schrift-\nGeeignet ist ein Leistungserbringer, der unter Si-           liche Vereinbarung getroffen wurde, nur erbringen,\ncherstellung der Grundsätze des § 9 Absatz 1 die             soweit\nLeistungen wirtschaftlich und sparsam erbringen\nkann. Geeignete Träger von Einrichtungen dürfen              1. dies nach der Besonderheit des Einzelfalles ge-\nnur solche Personen beschäftigen oder ehrenamt-                  boten ist,\nliche Personen, die in Wahrnehmung ihrer Aufga-\n2. der Leistungserbringer ein schriftliches Leis-\nben Kontakt mit Leistungsberechtigten haben, mit\ntungsangebot vorlegt, das für den Inhalt einer\nAufgaben betrauen, die nicht rechtskräftig wegen\nVereinbarung nach § 76 gilt,\neiner Straftat nach den §§ 171, 174 bis 174c, 176\nbis 180a, 181a, 182 bis 184g, 225, 232 bis 233a,             3. der Leistungserbringer sich schriftlich verpflich-\n234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuchs verurteilt                tet, die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und\nworden sind. Die Leistungserbringer sollen sich von              Qualität der Leistungserbringung zu beachten,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2016            3323\n4. die Vergütung für die Erbringung der Leistungen             1. der ambulanten und teilstationären Pflegeleis-\nnicht höher ist als die Vergütung, die der Träger             tungen,\nder Sozialhilfe mit anderen Leistungserbringern           2. der Leistungen der Kurzzeitpflege,\nfür vergleichbare Leistungen vereinbart hat.\n3. der vollstationären Pflegeleistungen,\nDie allgemeinen Grundsätze der Absätze 1 bis 4\nund 6 sowie die Vorschriften zum Inhalt der Verein-            4. der Leistungen bei Unterkunft und Verpflegung\nbarung (§ 76), zur Verbindlichkeit der vereinbarten                und\nVergütung (§ 77a), zur Wirtschaftlichkeits- und Qua-           5. der Zusatzleistungen in Pflegeheimen\nlitätsprüfung (§ 78), zur Kürzung der Vergütung                nach dem Achten Kapitel des Elften Buches, soweit\n(§ 79) und zur außerordentlichen Kündigung der                 die Vereinbarungen nach dem Achten Kapitel des\nVereinbarung (§ 79a) gelten entsprechend.                      Elften Buches im Einvernehmen mit dem Träger\n(6) Der Leistungserbringer hat gegen den Träger            der Sozialhilfe getroffen worden sind und nicht\nder Sozialhilfe einen Anspruch auf Vergütung der               nach dem Siebten Kapitel weitergehende Leistun-\ngegenüber dem Leistungsberechtigten erbrachten                 gen zu erbringen sind.\nLeistungen.                                                       (2) Der Träger der Sozialhilfe ist zur Übernahme\ngesondert berechneter Investitionskosten nach\n§ 76                                dem Elften Buch nur verpflichtet, soweit die zustän-\nInhalt der Vereinbarungen                      dige Landesbehörde ihre Zustimmung nach § 82\n(1) In der schriftlichen Vereinbarung mit Erbrin-          Absatz 3 Satz 3 des Elften Buches erteilt oder der\ngern von Leistungen nach dem Siebten bis Neun-                 Träger der Sozialhilfe mit dem Träger der Einrich-\nten Kapitel sind zu regeln:                                    tung eine entsprechende Vereinbarung nach dem\nZehnten Kapitel über die gesondert berechneten In-\n1. Inhalt, Umfang und Qualität einschließlich der              vestitionskosten nach § 82 Absatz 4 des Elften Bu-\nWirksamkeit der Leistungen (Leistungsvereinba-            ches getroffen hat.\nrung) sowie\n2. die Vergütung der Leistung (Vergütungsverein-                                         § 77\nbarung).\nVerfahren und\n(2) In die Leistungsvereinbarung sind als we-                          Inkrafttreten der Vereinbarung\nsentliche Leistungsmerkmale insbesondere aufzu-\n(1) Der Leistungserbringer oder der Träger der\nnehmen:\nSozialhilfe hat die jeweils andere Partei schriftlich\n1. die betriebsnotwendigen Anlagen des Leis-                   zu Verhandlungen über den Abschluss einer Verein-\ntungserbringers,                                          barung gemäß § 76 aufzufordern. Bei einer Auffor-\n2. der zu betreuende Personenkreis,                            derung zum Abschluss einer Folgevereinbarung\nsind die Verhandlungsgegenstände zu benennen.\n3. Art, Ziel und Qualität der Leistung,\nDie Aufforderung durch den Leistungsträger kann\n4. die Festlegung der personellen Ausstattung,                 an einen unbestimmten Kreis von Leistungserbrin-\n5. die Qualifikation des Personals sowie                       gern gerichtet werden. Auf Verlangen einer Partei\nsind geeignete Nachweise zu den Verhandlungs-\n6. die erforderliche sächliche Ausstattung.\ngegenständen vorzulegen.\n(3) Die Vergütungsvereinbarung besteht mindes-\n(2) Kommt es nicht innerhalb von drei Monaten,\ntens aus\nnachdem eine Partei zu Verhandlungen aufgefor-\n1. der Grundpauschale für Unterkunft und Verpfle-              dert wurde, zu einer schriftlichen Vereinbarung,\ngung,                                                     so kann jede Partei hinsichtlich der strittigen\n2. der Maßnahmepauschale sowie                                 Punkte die gemeinsame Schiedsstelle anrufen. Die\n3. einem Betrag für betriebsnotwendige Anlagen                 Schiedsstelle hat unverzüglich über die strittigen\neinschließlich ihrer Ausstattung (Investitionsbe-         Punkte zu entscheiden. Gegen die Entscheidung\ntrag).                                                    der Schiedsstelle ist der Rechtsweg zu den Sozial-\ngerichten gegeben, ohne dass es eines Vorverfah-\nFörderungen aus öffentlichen Mitteln sind anzu-                rens bedarf. Die Klage ist nicht gegen die Schieds-\nrechnen. Die Maßnahmepauschale ist nach Grup-                  stelle, sondern gegen den Verhandlungspartner zu\npen für Leistungsberechtigte mit vergleichbarem                richten.\nBedarf sowie bei Leistungen der häuslichen Pflege-\nhilfe für die gemeinsame Inanspruchnahme durch                    (3) Vereinbarungen und Schiedsstellenentschei-\nmehrere Leistungsberechtigte zu kalkulieren. Ab-               dungen treten zu dem darin bestimmten Zeitpunkt\nweichend von Satz 1 können andere geeignete Ver-               in Kraft. Wird in einer Vereinbarung ein Zeitpunkt\nfahren zur Vergütung und Abrechnung der Leistung               nicht bestimmt, wird die Vereinbarung mit dem\nunter Beteiligung der Interessenvertretungen der               Tag ihres Abschlusses wirksam. Festsetzungen\nMenschen mit Behinderungen vereinbart werden.                  der Schiedsstelle werden, soweit keine Festlegung\nerfolgt ist, rückwirkend mit dem Tag wirksam, an\n§ 76a                               dem der Antrag bei der Schiedsstelle eingegangen\nist. Soweit in den Fällen des Satzes 3 während des\nZugelassene Pflegeeinrichtungen                    Schiedsstellenverfahrens der Antrag geändert wur-\n(1) Bei zugelassenen Pflegeeinrichtungen im                de, ist auf den Tag abzustellen, an dem der geän-\nSinne des § 72 des Elften Buches richten sich Art,             derte Antrag bei der Schiedsstelle eingegangen ist.\nInhalt, Umfang und Vergütung                                   Ein jeweils vor diesem Zeitpunkt zurückwirkendes","3324         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2016\nVereinbaren oder Festsetzen von Vergütungen ist in           Leistungsberechtigten in einer wahrnehmbaren\nden Fällen der Sätze 1 bis 4 nicht zulässig.                 Form zugänglich zu machen.\n§ 77a                                                        § 79\nVerbindlichkeit                                          Kürzung der Vergütung\nder vereinbarten Vergütung                         (1) Hält ein Leistungserbringer seine gesetz-\n(1) Mit der Zahlung der vereinbarten Vergütung            lichen oder vertraglichen (vereinbarten) Verpflich-\ngelten alle während des Vereinbarungszeitraums               tungen ganz oder teilweise nicht ein, ist die verein-\nentstandenen Ansprüche des Leistungserbringers               barte Vergütung für die Dauer der Pflichtverletzung\nauf Vergütung der Leistung als abgegolten. Die im            entsprechend zu kürzen. Über die Höhe des Kür-\nEinzelfall zu zahlende Vergütung bestimmt sich auf           zungsbetrags ist zwischen den Vertragsparteien\nder Grundlage der jeweiligen Vereinbarung nach               Einvernehmen herzustellen. Kommt eine Einigung\ndem Betrag, der dem Leistungsberechtigten vom                nicht zustande, entscheidet auf Antrag einer Ver-\nzuständigen Träger der Sozialhilfe bewilligt worden          tragspartei die Schiedsstelle. Für das Verfahren\nist. Sind Leistungspauschalen nach Gruppen von               bei Entscheidungen durch die Schiedsstelle gilt\nLeistungsberechtigten kalkuliert (§ 76 Absatz 3              § 77 Absatz 2 und 3 entsprechend.\nSatz 2), richtet sich die zu zahlende Vergütung nach            (2) Der Kürzungsbetrag ist an den Träger der So-\nder Gruppe, die dem Leistungsberechtigten vom                zialhilfe bis zu der Höhe zurückzuzahlen, in der die\nzuständigen Träger der Sozialhilfe bewilligt wurde.          Leistung vom Träger der Sozialhilfe erbracht wor-\n(2) Einer Erhöhung der Vergütung auf Grund von            den ist, und im Übrigen an den Leistungsberechtig-\nInvestitionsmaßnahmen, die während des laufen-               ten zurückzuzahlen.\nden Vereinbarungszeitraums getätigt werden, muss                (3) Der Kürzungsbetrag kann nicht über die\nder Träger der Sozialhilfe zustimmen, soweit er der          Vergütungen refinanziert werden. Darüber hinaus\nMaßnahme zuvor dem Grunde und der Höhe nach                  besteht hinsichtlich des Kürzungsbetrags kein An-\nzugestimmt hat.                                              spruch auf Nachverhandlung gemäß § 77a Ab-\n(3) Bei unvorhergesehenen wesentlichen Ände-              satz 2.\nrungen der Annahmen, die der Vergütungsvereinba-\nrung oder der Entscheidung der Schiedsstelle über                                    § 79a\ndie Vergütung zugrunde lagen, sind die Vergütun-\nAußerordentliche\ngen auf Verlangen einer Vertragspartei für den lau-\nKündigung der Vereinbarungen\nfenden Vereinbarungszeitraum neu zu verhandeln.\nFür eine Neuverhandlung gelten die Vorschriften                 Der Träger der Sozialhilfe kann die Vereinbarun-\nzum Verfahren und Inkrafttreten (§ 77) entspre-              gen mit einem Leistungserbringer fristlos kündigen,\nchend.                                                       wenn ihm ein Festhalten an den Vereinbarungen auf\nGrund einer groben Verletzung einer gesetzlichen\n(4) Nach Ablauf des Vereinbarungszeitraums\noder vertraglichen Verpflichtung durch die Vertrags-\ngelten die vereinbarten oder durch die Schieds-\npartei nicht mehr zumutbar ist. Eine grobe Pflicht-\nstelle festgesetzten Vergütungen bis zum Inkrafttre-\nverletzung liegt insbesondere dann vor, wenn in der\nten einer neuen Vergütungsvereinbarung weiter.\nPrüfung nach § 78 oder auf andere Weise festge-\nstellt wird, dass\n§ 78\n1. Leistungsberechtigte infolge der Pflichtverlet-\nWirtschaftlichkeits-\nzung zu Schaden kommen,\nund Qualitätsprüfung\n2. gravierende Mängel bei der Leistungserbringung\n(1) Soweit tatsächliche Anhaltspunkte dafür be-\nvorhanden sind,\nstehen, dass ein Leistungserbringer seine vertrag-\nlichen oder gesetzlichen Pflichten nicht erfüllt, prüft      3. dem Leistungserbringer nach heimrechtlichen\nder Träger der Sozialhilfe oder ein von diesem be-               Vorschriften die Betriebserlaubnis entzogen ist,\nauftragter Dritter die Wirtschaftlichkeit und Qualität       4. dem Leistungserbringer der Betrieb untersagt\neinschließlich der Wirksamkeit der vereinbarten                  wird oder\nLeistungen des Leistungserbringers. Zur Vermei-\n5. der Leistungserbringer nicht erbrachte Leistun-\ndung von Doppelprüfungen arbeiten die Träger der\ngen gegenüber dem Leistungsträger abrechnet.\nSozialhilfe mit den Leistungsträgern nach Teil 2 des\nNeunten Buches, mit den für die Heimaufsicht zu-             Die Kündigung bedarf der Schriftform. § 59 des\nständigen Behörden sowie mit dem Medizinischen               Zehnten Buches bleibt unberührt.\nDienst der Krankenversicherung zusammen. Durch\nLandesrecht kann von der Einschränkung in Satz 1                                      § 80\nerster Halbsatz abgewichen werden.                                              Rahmenverträge\n(2) Die Prüfung erfolgt ohne vorherige Ankündi-              (1) Die überörtlichen Träger der Sozialhilfe und\ngung und erstreckt sich auf Inhalt, Umfang, Wirt-            die örtlichen Träger der Sozialhilfe im Zuständig-\nschaftlichkeit und Qualität einschließlich der Wirk-         keitsbereich des überörtlichen Trägers schließen\nsamkeit der erbrachten Leistungen.                           mit den Vereinigungen der Leistungserbringer ge-\n(3) Der Träger der Sozialhilfe hat den Leistungs-         meinsam und einheitlich Rahmenverträge zu den\nerbringer über das Ergebnis der Prüfung schriftlich          Vereinbarungen nach § 76 ab. Die Rahmenverträge\nzu unterrichten. Das Ergebnis der Prüfung ist dem            bestimmen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2016             3325\n1. die nähere Abgrenzung der den Vergütungspau-               nicht zustande, werden sie durch Los bestimmt.\nschalen und -beträgen nach § 76 zugrunde zu               Soweit beteiligte Organisationen keinen Vertreter\nlegenden Kostenarten und -bestandteile sowie              bestellen oder im Verfahren nach Satz 3 keine Kan-\ndie Zusammensetzung der Investitionsbeträge               didaten für das Amt des Vorsitzenden und des\nnach § 76,                                                Stellvertreters benennen, bestellt die zuständige\n2. den Inhalt und die Kriterien für die Ermittlung            Landesbehörde auf Antrag einer der beteiligten Or-\nund Zusammensetzung der Maßnahmepauscha-                  ganisationen die Vertreter und benennt die Kandi-\nlen, die Merkmale für die Bildung von Gruppen             daten.\nmit vergleichbarem Bedarf nach § 76 Absatz 3                 (4) Die Mitglieder der Schiedsstelle führen ihr\nSatz 3 sowie die Zahl der zu bildenden Gruppen,           Amt als Ehrenamt. Sie sind an Weisungen nicht ge-\n3. die Festlegung von Personalrichtwerten oder an-            bunden. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Ent-\nderen Methoden zur Festlegung der personellen             scheidungen werden mit der Mehrheit der Mitglie-\nAusstattung,                                              der getroffen. Ergibt sich keine Mehrheit, entschei-\ndet die Stimme des Vorsitzenden.\n4. die Grundsätze und Maßstäbe für die Wirtschaft-\n(5) Die Landesregierungen werden ermächtigt,\nlichkeit und Qualitätssicherung einschließlich der\ndurch Rechtsverordnung das Nähere über\nWirksamkeit der Leistungen sowie Inhalt und\nVerfahren zur Durchführung von Wirtschaftlich-            1. die Zahl der Schiedsstellen,\nkeits- und Qualitätsprüfungen und                         2. die Zahl der Mitglieder und deren Bestellung,\n5. das Verfahren zum Abschluss von Vereinbarun-               3. die Amtsdauer und Amtsführung,\ngen.                                                      4. die Erstattung der baren Auslagen und die Ent-\nFür Leistungserbringer, die einer Kirche oder Reli-               schädigung für den Zeitaufwand der Mitglieder\ngionsgemeinschaft des öffentlichen Rechts oder                    der Schiedsstelle,\neinem sonstigen freigemeinnützigen Träger zuzu-               5. die Geschäftsführung,\nordnen sind, können die Rahmenverträge auch\nvon der Kirche oder Religionsgemeinschaft oder                6. das Verfahren,\nvon dem Wohlfahrtsverband abgeschlossen wer-                  7. die Erhebung und die Höhe der Gebühren,\nden, dem der Leistungserbringer angehört. In den              8. die Verteilung der Kosten sowie\nRahmenverträgen sollen die Merkmale und Beson-\n9. die Rechtsaufsicht\nderheit der jeweiligen Leistungen berücksichtigt\nwerden.                                                       zu bestimmen.“\n(2) Die durch Landesrecht bestimmten maßgeb-           26. § 82 Absatz 3a Satz 2 wird aufgehoben.\nlichen Interessenvertretungen der Menschen mit            27. Dem § 89 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\nBehinderungen wirken bei der Erarbeitung und Be-              „Bestehen neben den Bedarfen für Leistungen nach\nschlussfassung der Rahmenverträge mit.                        diesem Buch gleichzeitig Bedarfe für Leistungen\n(3) Die Bundesarbeitsgemeinschaft der überört-             nach Teil 2 des Neunten Buches, so ist das über\nlichen Träger der Sozialhilfe, die Bundesvereinigung          der Einkommensgrenze liegende Einkommen nur\nder kommunalen Spitzenverbände und die Bundes-                zur Hälfte zu berücksichtigen.“\nvereinigungen der Leistungserbringer vereinbaren          28. § 90 Absatz 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:\ngemeinsam und einheitlich Empfehlungen zum In-\nhalt der Rahmenverträge nach Absatz 1.                        „3. eines sonstigen Vermögens, solange es nach-\nweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhal-\n(4) Kommt es nicht innerhalb von sechs Mona-                    tung eines Hausgrundstücks im Sinne der\nten nach schriftlicher Aufforderung durch die Lan-                 Nummer 8 bestimmt ist, soweit dieses Wohn-\ndesregierung zu einem Rahmenvertrag, kann die                      zwecken von Menschen mit erheblichen Teilha-\nLandesregierung durch Rechtsverordnung die In-                     beeinschränkungen (§ 99 des Neunten Buches)\nhalte regeln.                                                      oder von blinden Menschen (§ 72) oder pflege-\nbedürftigen Menschen (§ 61) dient oder dienen\n§ 81                                     soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder\nSchiedsstelle                                 die Verwertung des Vermögens gefährdet\nwürde,“.\n(1) Für jedes Land oder für Teile eines Landes\nwird eine Schiedsstelle gebildet.                         29. § 92 wird wie folgt gefasst:\n(2) Die Schiedsstelle besteht aus Vertretern der                                    „§ 92\nLeistungserbringer und Vertretern der örtlichen und                      Beschränkung des Einkommens-\nüberörtlichen Träger der Sozialhilfe in gleicher Zahl                  einsatzes auf die häusliche Ersparnis\nsowie einem unparteiischen Vorsitzenden.                         (1) Erhält eine Person, die nicht in einer Woh-\n(3) Die Vertreter der Leistungserbringer und de-           nung nach § 42a Absatz 2 Satz 2 lebt, Leistungen\nren Stellvertreter werden von den Vereinigungen der           nach dem Dritten, Vierten, Fünften, Siebten, Achten\nLeistungserbringer bestellt. Bei der Bestellung ist           oder Neunten Kapitel oder Leistungen für ärztliche\ndie Trägervielfalt zu beachten. Die Vertreter der Trä-        oder ärztlich verordnete Maßnahmen, so kann die\nger der Sozialhilfe und deren Stellvertreter werden           Aufbringung der Mittel für die Leistungen nach dem\nvon diesen bestellt. Der Vorsitzende und sein Stell-          Dritten und Vierten Kapitel von ihr und den übrigen\nvertreter werden von den beteiligten Organisatio-             in § 19 Absatz 3 genannten Personen verlangt wer-\nnen gemeinsam bestellt. Kommt eine Einigung                   den, soweit Aufwendungen für den häuslichen Le-","3326           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2016\nbensunterhalt erspart werden. Für Leistungsbe-                     „5. ob und in welcher Höhe und für welche Zeit-\nrechtigte nach § 27c Absatz 1 und die übrigen in                        räume von ihnen Leistungen der Eingliede-\n§ 19 Absatz 3 genannten Personen sind Leistungen                        rungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches\nnach § 27c ohne die Berücksichtigung von vorhan-                        bezogen werden oder wurden.“\ndenem Vermögen zu erbringen; Absatz 2 findet               36. § 121 Nummer 1 Buchstabe c wird aufgehoben.\nkeine Anwendung. Die Aufbringung der Mittel nach\nSatz 1 ist aus dem Einkommen nicht zumutbar,               37. § 122 Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nwenn Personen, bei denen nach § 138 Absatz 1                   a) In Nummer 2 werden die Wörter „Sechsten und“\nNummer 3 und 6 des Neunten Buches ein Beitrag                      gestrichen.\nzu Leistungen der Eingliederungshilfe nicht verlangt           b) Nummer 3 wird aufgehoben.\nwird, einer selbständigen und nicht selbständigen\nTätigkeit nachgehen und das Einkommen aus die-                 c) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein\nser Tätigkeit einen Betrag in Höhe des Zweifachen                  Komma ersetzt und werden die Wörter „Bezug\nder Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28                    von Leistungen der Eingliederungshilfe nach\nnicht übersteigt; Satz 2 gilt entsprechend.                        Teil 2 des Neunten Buches.“ angefügt.\n(2) Darüber hinaus soll in angemessenem Um-             38. § 128c Nummer 7 wird wie folgt gefasst:\nfang die Aufbringung der Mittel aus dem gemein-                „7. Aufwendungen für Unterkunft und Heizung so-\nsamen Einkommen der leistungsberechtigten Per-                      wie sonstige Hilfen zur Sicherung der Unter-\nson und ihres nicht getrennt lebenden Ehegatten                     kunft, getrennt nach Leistungsberechtigten,\noder Lebenspartners verlangt werden, wenn die                       a) die in einer Wohnung\nleistungsberechtigte Person auf voraussichtlich\naa) allein leben,\nlängere Zeit Leistungen in einer stationären Einrich-\ntung bedarf. Bei der Prüfung, welcher Umfang an-                        bb) im Haushalt mit Verwandten ersten und\ngemessen ist, ist auch der bisherigen Lebenssitua-                          zweiten Grades leben,\ntion des im Haushalt verbliebenen, nicht getrennt                       cc) in einer Wohngemeinschaft leben,\nlebenden Ehegatten oder Lebenspartners sowie\nb) bei Leistungsberechtigten, die nicht in einer\nder im Haushalt lebenden minderjährigen unverhei-\nWohnung leben zusätzlich nach\nrateten Kinder Rechnung zu tragen.\naa) allein lebend,\n(3) Hat ein anderer als ein nach bürgerlichem\nRecht Unterhaltspflichtiger nach sonstigen Vor-                         bb) mit einer weiteren Person lebend,“.\nschriften Leistungen für denselben Zweck zu er-            39. Nach § 136 wird folgender § 136a eingefügt:\nbringen, wird seine Verpflichtung durch Absatz 2\n„§ 136a\nnicht berührt. Soweit er solche Leistungen erbringt,\nkann abweichend von Absatz 2 von den in § 19 Ab-                              Erstattung des Barbetrags\nsatz 3 genannten Personen die Aufbringung der                            durch den Bund ab dem Jahr 2020\nMittel verlangt werden.“                                          (1) Für Leistungsberechtigte nach dem Vierten\n30. § 92a wird aufgehoben.                                         Kapitel, die zugleich Leistungen in einer stationären\nEinrichtung erhalten, erstattet der Bund den Län-\n31. In § 93 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „und des\ndern ab dem Jahr 2020 je Kalendermonat einen\n§ 92 Abs. 1“ gestrichen.\nBetrag, dessen Höhe sich nach den in Satz 2 ge-\n32. In § 94 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „behin-              nannten Anteilen der Regelbedarfsstufe 1 nach der\ndert im Sinne von § 53“ durch die Wörter „in erheb-            Anlage zu § 28 bemisst. Die Anteile an der Regel-\nlichem Maße zur Teilhabe an der Gesellschaft ein-              bedarfsstufe 1 belaufen sich\ngeschränkt (§ 99 des Neunten Buches)“ ersetzt und\n1. für das Jahr 2021 auf 5,0 Prozent,\nwerden die Wörter „Sechsten und“ gestrichen.\n2. für das Jahr 2022 auf 4,9 Prozent,\n33. § 97 Absatz 3 Nummer 1 wird aufgehoben.\n3. für das Jahr 2023 auf 4,7 Prozent,\n34. § 98 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 5 werden die Wörter „Sechsten bis“                4. für das Jahr 2024 auf 4,6 Prozent und\ndurch die Wörter „Siebten und“ ersetzt.                    5. für das Jahr 2025 auf 4,4 Prozent.\nb) Folgender Absatz 6 wird angefügt:                              (2) Die Länder teilen dem Bundesministerium für\n„(6) Soweit Leistungen der Eingliederungs-             Arbeit und Soziales die Zahl der Leistungsberech-\nhilfe nach Teil 2 des Neunten Buches zu erbrin-            tigten je Kalendermonat nach Absatz 1 für jeden für\ngen sind, richtet sich die örtliche Zuständigkeit          die Ausführung des Gesetzes nach diesem Kapi-\nfür gleichzeitig zu erbringende Leistungen nach            tel zuständigen Träger mit, sofern diese in einem\ndiesem Buch nach § 98 des Neunten Buches,                  Kalendermonat für mindestens 15 Kalendertage ei-\nsoweit das Landesrecht keine abweichende Re-               nen Barbetrag erhalten haben. Die Meldungen nach\ngelung trifft.“                                            Satz 1 erfolgen\n35. § 118 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:                 1. bis zum Ablauf der 35. Kalenderwoche des Jah-\nres 2020 für den Meldezeitraum Januar bis Juni\na) In Nummer 3 wird das Wort „und“ am Ende                         2020,\ndurch ein Komma ersetzt.\n2. ab dem Jahr 2021 jährlich bis zum Ablauf der\nb) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch das                    35. Kalenderwoche für den Meldezeitraum von\nWort „und“ ersetzt.                                            Juli des jeweiligen Vorjahres bis Juni des jeweils\nc) Folgende Nummer 5 wird angefügt:                                laufenden Jahres.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2016              3327\n(3) Der Erstattungsbetrag für jeden Kalendermo-                               Artikel 14\nnat im Meldezeitraum nach Absatz 2 errechnet sich\naus                                                                            Änderung des\nBundesversorgungsgesetzes\n1. der Anzahl der jeweils gemeldeten Leistungsbe-\nrechtigten,                                              Das Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der\n2. multipliziert mit dem sich für das jeweilige Jahr      Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21),\nergebenden Anteil nach Absatz 1 Satz 2 und des        das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 23. De-\nfür jeden Kalendermonat jeweils geltenden Be-         zember 2016 (BGBl. I S. 3191) geändert worden ist,\ntrages der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage        wird wie folgt geändert:\nzu § 28.                                              1. In § 9 Absatz 2 werden im Satzteil vor Nummer 1 die\nDer Erstattungsbetrag für den jeweiligen Meldezeit-          Wörter „§ 17 Absatz 2 bis 4 des Neunten Buches\nraum ergibt sich aus der Summe der Erstattungs-              Sozialgesetzbuch in Verbindung mit der Budgetver-\nbeträge je Kalendermonat nach Satz 1.                        ordnung“ durch die Wörter „§ 29 des Neunten Bu-\nches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.\n(4) Der Erstattungsbetrag nach Absatz 3 Satz 2\nist zum 15. Oktober des jeweiligen Kalenderjahres         2. § 25d Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nzu zahlen.“\na) In Nummer 4 wird das Komma durch einen Punkt\n40. § 139 wird wie folgt gefasst:                                   ersetzt.\n„§ 139                                b) Nummer 5 wird aufgehoben.\nÜbergangsregelung für Bedarfe für\n3. § 26 wird wie folgt geändert:\nUnterkunft und Heizung ab dem Jahr 2020\n(1) Für Leistungsberechtigte,                             a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\n1. die am 31. Dezember 2019 nach dem Dritten                       „(1) Beschädigte erhalten Leistungen zur Teil-\noder Vierten Kapitel und zugleich nach dem                  habe am Arbeitsleben nach den §§ 49 bis 55 des\nSechsten Kapitel leistungsberechtigt sind und               Neunten Buches Sozialgesetzbuch sowie Leis-\ntungen im Eingangsverfahren und im Berufsbil-\n2. die am 31. Dezember 2019 in einer Unterkunft                 dungsbereich der Werkstätten für behinderte\nleben, für die Bedarfe für Unterkunft und Hei-              Menschen nach § 57 des Neunten Buches Sozi-\nzung nach § 35 anerkannt werden,                            algesetzbuch und entsprechende Leistungen bei\nsind, wenn                                                      anderen Leistungsanbietern nach § 60 des Neun-\n3. sie am 1. Januar 2020 leistungsberechtigt nach               ten Buches Sozialgesetzbuch.“\ndem Dritten oder Vierten Kapitel sind und zu-            b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\ngleich Leistungen nach Teil 2 des Neunten Bu-\nches beziehen und                                           aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die\nWörter „zur Teilhabe am Arbeitsleben ein-\n4. die Unterkunft nach Nummer 2 am 1. Januar                         schließlich der Leistungen im Eingangsver-\n2020 als persönlicher Wohnraum und zusätz-                       fahren und im Berufsbildungsbereich einer\nliche Räumlichkeiten nach § 42a Absatz 2 Satz 1                  anerkannten Werkstatt für behinderte Men-\nNummer 2 gilt,                                                   schen“ durch die Wörter „nach Absatz 1“ er-\nfür diese Unterkunft die Bedarfe für Unterkunft und                  setzt.\nHeizung nach § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und\nbb) In Nummer 2 wird die Angabe „50“ durch die\nSatz 2 zu berücksichtigen.\nAngabe „70“ ersetzt.\n(2) Leistungsberechtigten,\ncc) In Nummer 3 wird die Angabe „54“ durch die\n1. die am 31. Dezember 2019 nach dem Dritten                         Angabe „74“ ersetzt.\noder Vierten Kapitel und zugleich nach dem\nSechsten Kapitel leistungsberechtigt sind und               dd) In Nummer 5 wird die Angabe „53“ durch die\nAngabe „73“ ersetzt.\n2. denen am 31. Dezember 2019 Bedarfe für Unter-\nkunft und Heizung nach § 27b Absatz 1 Satz 2 in       4. § 26a wird wie folgt geändert:\nVerbindung mit § 42 Nummer 4 Buchstabe b an-\na) In Absatz 1 werden die Wörter „Teil 1 Kapitel 6“\nzuerkennen sind,\ndurch die Wörter „Teil 1 Kapitel 11“ ersetzt.\nsind, wenn sie am 1. Januar 2020 leistungsberech-\ntigt nach dem Dritten oder Vierten Kapitel sind und          b) In Absatz 2 Satz 2 Buchstabe b werden die Wör-\nzugleich Leistungen nach Teil 2 des Neunten Bu-                 ter „§ 46 Abs. 1 Satz 1 oder § 47 Abs. 1“ durch\nches beziehen, für diese Unterkunft ab dem 1. Ja-               die Wörter „§ 66 Absatz 1 Satz 1 oder § 67 Ab-\nnuar 2020 Bedarfe für Unterkunft und Heizung nach               satz 1“ ersetzt.\n§ 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 anzu-           5. § 27d wird wie folgt geändert:\nerkennen, solange sich keine Veränderung in der\nUnterbringung ergibt, durch die diese die Voraus-            a) In Absatz 1 Nummer 3 werden die Wörter „behin-\nsetzungen einer Wohnung nach § 42a Absatz 2                     derte Menschen“ durch die Wörter „Menschen\nSatz 1 Nummer 1 und Satz 2 erfüllt.“                            mit Behinderungen“ ersetzt.\n41. Das Siebzehnte und das Achtzehnte Kapitel wer-               b) In Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b wird\nden aufgehoben.                                                 die Angabe „31“ durch die Angabe „47“ ersetzt.","3328            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2016\nArtikel 15                                   1. aus einer sozialversicherungspflichtigen Be-\nschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit er-\nWeitere Änderung des                                    zielt wird und 100 Prozent der jährlichen Be-\nBundesversorgungsgesetzes zum Jahr 2020                                 zugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Bu-\nDas Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der                         ches Sozialgesetzbuch übersteigt oder\nBekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21),                   2. aus einer nicht sozialversicherungspflichtigen\ndas zuletzt durch Artikel 14 dieses Gesetzes geändert                     Beschäftigung erzielt wird und 90 Prozent der\nworden ist, wird wie folgt geändert:                                      jährlichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1\n1. § 26c Absatz 5 wird wie folgt gefasst:                                 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch über-\nsteigt oder\n„(5) Bei der Festsetzung der Einkommensgrenze\ntritt an die Stelle des Grundbetrages nach § 25e Ab-               3. aus Renteneinkünften erzielt wird und 75 Pro-\nsatz 1 Nummer 1 ein Grundbetrag                                        zent der jährlichen Bezugsgröße nach § 18 Ab-\nsatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch\n1. in Höhe von 4,25 Prozent des Bemessungsbetra-                       übersteigt.\nges bei\nFür den Einsatz von Vermögen gilt § 25c Absatz 3\na) der Hilfe zur Pflege in einer stationären oder              entsprechend.\nteilstationären Einrichtung, wenn diese Hilfe\n(6) Bei der Festsetzung der Einkommens-\nvoraussichtlich auf längere Zeit erforderlich ist,\ngrenze tritt bei der Blindenhilfe nach § 72 des\nsowie\nZwölften Buches Sozialgesetzbuch an die Stelle\nb) der häuslichen Pflege von Pflegebedürftigen                 des Grundbetrages nach § 25e Absatz 1 Num-\nder Pflegegrade 2 und 3,                                   mer 1 ein Grundbetrag in Höhe von 8,5 Prozent\n2. in Höhe von 8,5 Prozent des Bemessungsbetra-                    des Bemessungsbetrages. Der Familienzuschlag\nges bei dem Pflegegeld für Pflegebedürftige des                beträgt 40 Prozent des Grundbetrages nach\nPflegegrades 4.                                                § 25e Absatz 1 Nummer 1. Für den nicht getrennt\nlebenden Ehegatten oder Lebenspartner beträgt\nDer Familienzuschlag beträgt 40 Prozent des Grund-                 der Familienzuschlag 2,13 Prozent des Bemes-\nbetrages nach § 25e Absatz 1 Nummer 1. In den                      sungsbetrages, wenn beide Ehegatten oder Le-\nFällen des Satzes 1 Nummer 2 beträgt der Familien-                 benspartner blind oder behindert im Sinne des\nzuschlag für den nicht getrennt lebenden Ehegatten                 § 1 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung zur Durch-\noder Lebenspartner die Hälfte des Grundbetrages                    führung des § 90 Absatz 2 Nummer 9 des Zwölf-\nnach Satz 1 Nummer 1, wenn beide Ehegatten oder                    ten Buches Sozialgesetzbuch sind.\nLebenspartner blind oder behindert im Sinne des § 1\n(7) Für den Einsatz von Einkommen bei der Er-\nAbsatz 1 Satz 2 der Verordnung zur Durchführung\ndes § 90 Absatz 2 Nummer 9 des Zwölften Buches                     bringung der Leistungen der Eingliederungshilfe\nSozialgesetzbuch sind.“                                            für Menschen mit Behinderungen gilt § 150 des\nNeunten Buches Sozialgesetzbuch entspre-\n2. § 27d wird wie folgt geändert:                                     chend.“\na) Absatz 3 Satz 1 wird durch die folgenden Sätze\nersetzt:                                                                          Artikel 16\n„Für die Eingliederungshilfe für Menschen mit Be-                              Änderung des\nhinderungen nach Absatz 1 Nummer 3 gilt Teil 2                Umsatzsteuergesetzes zum Jahr 2017\nKapitel 1 bis 7 des Neunten Buches Sozialge-               Nach § 4 Nummer 15b des Umsatzsteuergesetzes in\nsetzbuch entsprechend, soweit dieses Gesetz              der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar\nnichts Abweichendes bestimmt. Für die übrigen            2005 (BGBl. I S. 386), das zuletzt durch Artikel 11 des\nHilfen in besonderen Lebenslagen nach Absatz 1           Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3191) ge-\ngelten die §§ 47, 49 bis 52, das Achte Kapitel und       ändert worden ist, wird folgende Nummer 15c eingefügt:\ndie §§ 72, 74 und 88 Absatz 2 des Zwölften Bu-\nches Sozialgesetzbuch entsprechend. Die Leis-            „15c. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach\ntungen nach Absatz 1 sind unter Berücksichti-                   § 33 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, die\ngung der Lage der Beschädigten oder Hinterblie-                 von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder\nbenen zu erbringen.“                                            anderen Einrichtungen mit sozialem Charakter er-\nbracht werden. Andere Einrichtungen mit sozia-\nb) Die Absätze 5 bis 7 werden wie folgt gefasst:                    lem Charakter im Sinne dieser Vorschrift sind Re-\n„(5) Für den Einsatz von Einkommen und Ver-                  habilitationsdienste und -einrichtungen nach den\nmögen bei der Erbringung der Leistungen der                     §§ 19 und 35 des Neunten Buches Sozialgesetz-\nEingliederungshilfe für Menschen mit Behinde-                   buch, mit denen Verträge nach § 21 des Neunten\nrungen gelten anstelle des § 25c Absatz 1 und 2                 Buches Sozialgesetzbuch abgeschlossen wor-\nsowie der §§ 25d bis 25f die Bestimmungen des                   den sind;“.\nTeils 2 Kapitel 9 des Neunten Buches Sozialge-\nsetzbuch mit der Maßgabe, dass abweichend von                                     Artikel 17\n§ 136 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialge-\nÄnderung des\nsetzbuch ein Beitrag zu den Aufwendungen auf-\nzubringen ist, wenn das Einkommen nach § 135                  Umsatzsteuergesetzes zum Jahr 2018\ndes Neunten Buches Sozialgesetzbuch überwie-               § 4 des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung der\ngend                                                     Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2016              3329\nS. 386), das zuletzt durch Artikel 16 dieses Gesetzes         nung vom 7. Juni 2012 (BGBl. I S. 1275) geändert wor-\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:                 den ist, wird wie folgt geändert:\n1. In Nummer 14 Buchstabe b Satz 2 Doppelbuch-                1. § 1 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:\nstabe ee wird die Angabe „21“ durch die Angabe                   „(5) Der Ausweis ist als Identifikationskarte nach\n„38“ ersetzt.                                                 dem in der Anlage zu dieser Verordnung abgedruck-\n2. In Nummer 15c wird die Angabe „33“ durch die An-               ten Muster 5 auszustellen.“\ngabe „49“, die Angabe „19 und 35“ durch die An-           2. § 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\ngabe „36 und 51“ und die Angabe „21“ durch die\na) In Nummer 1 werden die Wörter „6 Abs. 1 Nr. 14\nAngabe „38“ ersetzt.\ndes Straßenverkehrsgesetzes oder entsprechen-\n3. Nummer 16 Satz 1 wird wie folgt geändert:                         der straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften“ durch\na) In Buchstabe e wird die Angabe „111“ durch die                die Wörter „146 Absatz 3 des Neunten Buches\nAngabe „194“ ersetzt.                                         Sozialgesetzbuch“ ersetzt.\nb) In Buchstabe f wird die Angabe „142“ durch die             b) In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch ein\nAngabe „225“ ersetzt.                                         Komma ersetzt und wird folgende Nummer 8 an-\ngefügt:\nc) Buchstabe h wird wie folgt gefasst:\n„8.            wenn der schwerbehinderte Mensch\n„h) Einrichtungen, mit denen eine Vereinbarung                               wegen einer Störung der Hörfunk-\nnach § 123 des Neunten Buches Sozialge-                         TBI      tion mindestens einen Grad der Be-\nsetzbuch oder nach § 76 des Zwölften Bu-                                 hinderung von 70 und wegen einer\nches Sozialgesetzbuch besteht,“.                                         Störung des Sehvermögens einen\n4. In Nummer 19 Buchstabe b wird die Angabe „143“                                   Grad der Behinderung von 100 hat.“\ndurch die Angabe „226“ ersetzt.                              (4) Die Versorgungsmedizin-Verordnung vom 10. De-\nzember 2008 (BGBl. I S. 2412), die zuletzt durch Arti-\nArtikel 18                           kel 1 der Verordnung vom 11. Oktober 2012 (BGBl. I\nS. 2122) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nÄnderungen\nweiterer Vorschriften in                      1. Dem § 3 wird folgender Absatz 6 angefügt:\nZusammenhang mit Artikel 2                               „(6) Die Verbände von Menschen mit Behinderun-\ngen und Berechtigten nach dem sozialen Entschädi-\n(1) Das Betriebsverfassungsgesetz in der Fassung\ngungsrecht auf Bundesebene erhalten ein Mitbera-\nder Bekanntmachung vom 25. September 2001 (BGBl. I\ntungsrecht im Beirat. Der Deutsche Behindertenrat\nS. 2518), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 4 des Ge-\nbenennt dem Bundesministerium für Arbeit und So-\nsetzes vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 868) geändert\nziales hierzu zwei sachverständige Personen für den\nworden ist, wird wie folgt geändert:\nZeitraum der Berufungsperiode des Beirats. Er be-\n1. In § 80 Absatz 1 Nummer 4 wird das Wort „Schwer-               rücksichtigt dabei die Anliegen von Verbänden, die\nbehinderter“ durch die Wörter „schwerbehinderter              die Belange von Berechtigten nach dem sozialen\nMenschen einschließlich der Förderung des Ab-                 Entschädigungsrecht vertreten, auch soweit sie\nschlusses von Inklusionsvereinbarungen nach § 83              nicht Mitglieder des Deutschen Behindertenrates\ndes Neunten Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.                 sind. Das Mitberatungsrecht beinhaltet auch das\n2. In § 88 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon             Recht zur Anwesenheit bei der Beschlussfassung.\nersetzt und wird folgende Nummer 5 angefügt:                  Absatz 5 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Die Ge-\nschäftsordnung des Beirats gilt auch für die vom\n„5. Maßnahmen zur Eingliederung schwerbehinder-               Deutschen Behindertenrat benannten Personen.“\nter Menschen.“\n2. Die Anlage zu § 2 wird wie folgt geändert:\n3. Dem § 92 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:\na) Im Inhaltsverzeichnis der Anlage zu § 2 wird die\n„Gleiches gilt für die Eingliederung schwerbehinder-             Angabe zu Teil D Nummer 3 wie folgt gefasst:\nter Menschen nach § 80 Absatz 1 Nummer 4.“\n„3. (aufgehoben)“.\n(2) § 14 der Werkstättenverordnung vom 13. August\n1980 (BGBl. I S. 1365), die zuletzt durch Artikel 8 des           b) Teil D Nummer 3 wird aufgehoben.\nGesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2959) ge-\nändert worden ist, wird wie folgt gefasst:                                            Artikel 19\nWeitere Änderungen\n„§ 14                                                  zum Jahr 2018\nMitbestimmung,                             (1) In § 10 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über die\nMitwirkung, Frauenbeauftragte                   Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994\nDie Werkstatt hat den Menschen mit Behinderungen           (BGBl. I S. 1890, 1891), das zuletzt durch Artikel 2 des\nim Sinne des § 13 Absatz 1 Satz 1 eine angemessene            Gesetzes vom 8. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2838)\nMitbestimmung und Mitwirkung durch Werkstatträte              geändert worden ist, werden die Wörter „§§ 18, 44\nsowie den Frauenbeauftragten eine angemessene Inte-           Absatz 1 Nummer 3 bis 6 und § 53“ durch die Wör-\nressenvertretung zu ermöglichen.“                             ter „§§ 31, 64 Absatz 1 Nummer 3 bis 6 und § 73“ er-\n(3) Die Schwerbehindertenausweisverordnung in der          setzt.\nFassung der Bekanntmachung vom 25. Juli 1991                     (2) § 13 des Behindertengleichstellungsgesetzes\n(BGBl. I S. 1739), die zuletzt durch Artikel 1 der Verord-    vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467, 1468), das zuletzt","3330         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2016\ndurch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Juli 2016 (BGBl. I      1. In Satz 1 wird die Angabe „145 Abs. 1 Satz 1“ durch\nS. 1757) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:           die Wörter „228 Absatz 1 Satz 1“ ersetzt.\n1. In Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wird die Angabe „57“          2. In Satz 2 wird die Angabe „145“ durch die Angabe\ndurch die Angabe „82“ ersetzt.                               „228“ ersetzt.\n2. In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „64“ durch die            (9) In § 6 Absatz 1 Satz 3 des Anspruchs- und An-\nAngabe „82“ ersetzt.                                     wartschaftsüberführungsgesetzes vom 25. Juli 1991\n(BGBl. I S. 1606, 1677), das zuletzt durch Artikel 13\n(3) Das Berufsbildungsgesetz vom 23. März 2005            des Gesetzes vom 19. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3024)\n(BGBl. I S. 931), das zuletzt durch Artikel 436 der Ver-     geändert worden ist, wird die Angabe „47, 48“ durch\nordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geän-          die Angabe „67 und 68“ ersetzt.\ndert worden ist, wird wie folgt geändert:\n(10) In § 17 Absatz 2 Satz 4 des Bundesanstalt-\n1. In § 51 Absatz 1 wird die Angabe „36“ durch die           Post-Gesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. I\nAngabe „52“ ersetzt.                                     S. 2325), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes\nvom 28. Mai 2015 (BGBl. I S. 813) geändert worden ist,\n2. In § 95 Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „64“ durch        wird die Angabe „93 bis 100“ durch die Angabe „176\ndie Angabe „86“ ersetzt.                                 bis 183“ ersetzt.\n(4) In § 1 Nummer 2 der Rechtsnormen des Tarif-              (11) Das BfAI-Personalgesetz vom 8. Dezember\nvertrags zur Regelung eines Mindestlohns für pädago-         2008 (BGBl. I S. 2370), das durch Artikel 253 der Ver-\ngisches Personal vom 15. November 2011 in der Fas-           ordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geän-\nsung des Änderungstarifvertrags Nr. 2 vom 27. Januar         dert worden ist, wird wie folgt geändert:\n2015 vom 10. Dezember 2015 (BAnz AT 22.12.2015 V1)\nwird die Angabe „35“ durch die Angabe „51“ ersetzt.          1. In § 7 Absatz 1 werden die Wörter „des Teils 2“\ndurch die Wörter „des Teils 3“ ersetzt.\n(5) Das Betriebsverfassungsgesetz in der Fassung\nder Bekanntmachung vom 25. September 2001 (BGBl. I           2. In § 8 Absatz 4 wird die Angabe „2“ durch die An-\nS. 2518), das zuletzt durch Artikel 18 Absatz 1 dieses           gabe „3“ ersetzt.\nGesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:          (12) § 68 Nummer 3 Buchstabe c der Abgabenord-\n1. In § 32 wird die Angabe „94“ durch die Angabe             nung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Ok-\n„177“ ersetzt.                                           tober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt\ndurch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2016\n2. In § 52 wird die Angabe „97 Abs. 1“ durch die An-         (BGBl. I S. 3152) geändert worden ist, wird wie folgt\ngabe „180 Absatz 1“ ersetzt.                             gefasst:\n3. In § 59a wird die Angabe „97 Abs. 2“ durch die An-        „c) Inklusionsbetriebe im Sinne des § 215 Absatz 1 des\ngabe „180 Absatz 2“ ersetzt.                                  Neunten Buches Sozialgesetzbuch, wenn mindes-\ntens 40 Prozent der Beschäftigten besonders be-\n(6) Das Arbeitsgerichtsgesetz in der Fassung der Be-           troffene schwerbehinderte Menschen im Sinne des\nkanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, 1036),             § 215 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetz-\ndas zuletzt durch Artikel 15 Absatz 5 des Gesetzes vom            buch sind; auf die Quote werden psychisch kranke\n21. November 2016 (BGBl. I S. 2591) geändert worden               Menschen im Sinne des § 215 Absatz 4 des Neun-\nist, wird wie folgt geändert:                                     ten Buches Sozialgesetzbuch angerechnet,“.\n1. In § 2 Absatz 1 Nummer 10 wird die Angabe „138“              (13) In § 2 Nummer 3 des Stromsteuergesetzes vom\ndurch die Angabe „221“ ersetzt.                          24. März 1999 (BGBl. I S. 378; 2000 I S. 147), das zu-\nletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 3. Dezember\n2. In § 2a Absatz 1 Nummer 3a wird die Angabe „94,           2015 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, wird die\n95, 139“ durch die Angabe „177, 178 und 222“ er-         Angabe „136“ durch die Angabe „219“ ersetzt.\nsetzt.\n(14) In § 65 Absatz 1 Nummer 1, 2 Buchstabe a,\n3. In § 10 Satz 1 wird die Angabe „139“ durch die An-        Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 der Einkommen-\ngabe „222“ ersetzt.                                      steuer-Durchführungsverordnung in der Fassung der\n4. In § 83 Absatz 3 wird die Angabe „94, 95, 139“ durch      Bekanntmachung vom 10. Mai 2000 (BGBl. I S. 717),\ndie Angabe „177, 178 und 222“ ersetzt.                   die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. Juli\n2016 (BGBl. I S. 1722) geändert worden ist, wird jeweils\n(7) In § 51 Absatz 1 Nummer 7 des Sozialgerichts-         die Angabe „69“ durch die Angabe „152“ ersetzt.\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\n(15) § 6 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes vom\n23. September 1975 (BGBl. I S. 2535), das zuletzt\n20. April 2009 (BGBl. I S. 799), das zuletzt durch Arti-\ndurch Artikel 15 Absatz 6 des Gesetzes vom 21. No-\nkel 2 Absatz 11 des Gesetzes vom 17. Februar 2016\nvember 2016 (BGBl. I S. 2591) geändert worden ist,\n(BGBl. I S. 203) geändert worden ist, wird wie folgt ge-\nwird die Angabe „69“ durch die Angabe „152“ ersetzt.\nändert:\n(8) § 3a Absatz 2 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes in\n1. In Absatz 7 Satz 2 wird die Angabe „136“ durch die\nder Fassung der Bekanntmachung vom 26. September\nAngabe „219“ ersetzt.\n2002 (BGBl. I S. 3818), das zuletzt durch Artikel 1 des\nGesetzes vom 7. November 2016 (BGBl. I S. 2498) ge-          2. In Absatz 9 Satz 2 wird die Angabe „35 Abs.“ durch\nändert worden ist, wird wie folgt geändert:                      die Angabe „51 Absatz“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2016              3331\n(16) Die Verordnung zur Kriegsopferfürsorge vom                          wird die Angabe „(§ 40 Abs. 3 Satz 3“ durch\n16. Januar 1979 (BGBl. I S. 80), die zuletzt durch Arti-                    die Wörter „(§ 57 Absatz 3 Satz 3“ ersetzt.\nkel 2 des Gesetzes vom 20. Juni 2011 (BGBl. I S. 1114)           5. In § 8 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „136“ durch\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:                        die Angabe „219“ ersetzt.\n1. § 2 wird wie folgt geändert:                                  6. § 12 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wird die Angabe „81               a) In Absatz 3 werden die Wörter „136 Abs. 1 Satz 2\nAbs. 4 Satz 1 Nr. 5“ durch die Wörter „164 Ab-                   und § 138“ durch die Wörter „219 Absatz 1\nsatz 4 Satz 1 Nummer 5“ ersetzt.                                 Satz 2 und § 221“ ersetzt.\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                             b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\naa) In Nummer 1 wird die Angabe „34 Abs. 2“                      aa) In Satz 1 wird die Angabe „138“ durch die\ndurch die Angabe „50 Absatz 3“ ersetzt.                         Angabe „221“ ersetzt.\nbb) In Nummer 2 Satz 3 werden die Wörter „34                     bb) In Satz 3 werden die Wörter „41 Abs. 3 Satz 3\nAbs. 3 Satz 4 bis 6“ durch die Wörter „50 Ab-                   und 4“ durch die Wörter „58 Absatz 3 Satz 2\nsatz 4 Satz 5 bis 8“ ersetzt.                                   und 3“, die Angabe „41 Abs. 3“ durch die\ncc) In Nummer 3 wird die Angabe „81 Abs. 4                           Angabe „58 Absatz 3“, die Angabe „138\nSatz 1 Nr. 4“ durch die Wörter „164 Absatz 4                    Abs. 2“ durch die Angabe „221 Absatz 2“\nSatz 1 Nummer 4“ ersetzt.                                       und die Angabe „43“ durch die Angabe „59“\nersetzt.\n2. In § 15 wird die Angabe „33 Abs. 7“ durch die An-\ngabe „49 Absatz 7“ ersetzt.                                      c) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt geändert:\n3. § 25 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                                aa) In Nummer 1 wird die Angabe „138 Abs. 2“\ndurch die Angabe „221 Absatz 2“ ersetzt.\n„(2) Die Befugnis zur Mitnahme einer Begleitper-\nson ist gesondert ärztlich zu begründen, es sei denn,               bb) In Nummer 2 wird die Angabe „138“ durch\ndie Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson                       die Angabe „221“ ersetzt.\nnach § 229 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialge-                 d) In Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „142“ durch\nsetzbuch ist nachgewiesen durch                                     die Angabe „225“ ersetzt.\n1. einen entsprechenden Bescheid der nach § 152              7. In § 13 Absatz 2 werden die Wörter „136 Abs. 1\nAbsatz 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch                  Satz 2 und § 138“ durch die Wörter „219 Absatz 1\nzuständigen Behörde oder                                      Satz 2 und § 221“ ersetzt.\n2. einen Ausweis nach § 152 Absatz 5 des Neunten             8. In § 14 wird die Angabe „139“ durch die Angabe\nBuches Sozialgesetzbuch mit einem Vermerk                     „222“ ersetzt.\nnach § 3 Absatz 2 der Schwerbehindertenaus-               9. In § 15 Absatz 2 wird die Angabe „137 Abs. 1 Satz 2\nweisverordnung.“                                              Nr. 2“ durch die Wörter „220 Absatz 1 Satz 2 Num-\n(17) Die Werkstättenverordnung vom 13. August                     mer 2“ ersetzt.\n1980 (BGBl. I S. 1365), die zuletzt durch Artikel 18 Ab-        10. In § 17 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „136“\nsatz 2 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie                 durch die Angabe „219“ ersetzt.\nfolgt geändert:\n11. § 20 wird aufgehoben.\n1. In § 1 Absatz 1 wird die Angabe „136 Abs. 2“ durch\ndie Angabe „219 Absatz 2“ ersetzt.                            (18) Die Werkstätten-Mitwirkungsverordnung vom\n25. Juni 2001 (BGBl. I S. 1297) wird wie folgt geändert:\n2. § 2 wird wie folgt geändert:\n1. In § 1 Absatz 1 wird die Angabe „138 Abs. 1“ durch\na) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-               die Angabe „221 Absatz 1“ und die Angabe „139“\nfügt:                                                      durch die Angabe „222“ ersetzt.\n„(1a) Ein Tätigwerden des Fachausschusses           2. In § 4 Absatz 3 wird die Angabe „36“ durch die An-\nunterbleibt, soweit ein Teilhabeplanverfahren              gabe „52“ ersetzt.\nnach den §§ 19 bis 23 des Neunten Buches So-\n3. In § 8 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „36“ durch\nzialgesetzbuch durchgeführt wird.“\ndie Angabe „52“ ersetzt.\nb) In Absatz 2 wird die Angabe „38a“ durch die An-\n(19) Die Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabever-\ngabe „55“ ersetzt.\nordnung vom 28. März 1988 (BGBl. I S. 484), die zuletzt\n3. In § 3 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „136“ durch          durch Artikel 3 Absatz 15 des Gesetzes vom 26. Juli\ndie Angabe „219“ ersetzt.                                  2016 (BGBl. I S. 1824) geändert worden ist, wird wie\n4. § 4 wird wie folgt geändert:                                folgt geändert:\na) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „136 Abs. 2“          1. § 14 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\ndurch die Angabe „219 Absatz 2“ ersetzt.                    a) In Nummer 4 wird das Wort „und“ durch ein\nb) Absatz 6 wird wie folgt geändert:                               Komma ersetzt.\naa) In Satz 1 Nummer 3 wird die Angabe „Inte-               b) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch das\ngrationsprojekt (§ 132“ durch die Angabe                  Wort „und“ ersetzt.\n„Inklusionsbetrieb (§ 215“ ersetzt.                    c) Folgende Nummer 6 wird angefügt:\nbb) In Satz 3 wird die Angabe „40 Abs. 3 Satz 2“               „6. Leistungen zur Deckung eines Teils der Auf-\ndurch die Wörter „57 Absatz 3 Satz 2“ und                     wendungen für ein Budget für Arbeit.“","3332           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2016\n2. § 15 Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                                   „§ 28a\na) Nummer 1 wird wie folgt geändert:                                       Leistungen an Inklusionsbetriebe\naa) In Buchstabe a wird die Angabe „71“ durch                   Inklusionsbetriebe im Sinne des Kapitels 11 des\ndie Angabe „154“ ersetzt.                               Teils 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch kön-\nnen Leistungen für Aufbau, Erweiterung, Moderni-\nbb) In Buchstabe b werden die Wörter „71 Abs. 1             sierung und Ausstattung einschließlich einer be-\nSatz 2 und § 72“ durch die Wörter „154 Ab-              triebswirtschaftlichen Beratung und besonderen\nsatz 1 Satz 2 und § 155“ ersetzt.                       Aufwand erhalten.“\ncc) In Buchstabe e werden die Wörter „81 Abs. 3        12. § 29 wird wie folgt geändert:\nSatz 1, Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, 4 und 5 und\nAbs. 5 Satz 1“ durch die Wörter „164 Ab-                a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „102 Abs. 2\nsatz 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 1 Nummer 1, 4                   Satz 6“ durch die Wörter „185 Absatz 2 Satz 6“\nund 5 und Absatz 5 Satz 1“ ersetzt.                          ersetzt.\nb) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „102 Abs. 1“\nb) In Nummer 2 wird die Angabe „33 Abs. 3 Nr. 3“\ndurch die Angabe „185 Absatz 1“ ersetzt.\ndurch die Wörter „49 Absatz 3 Nummer 4“ er-\nsetzt.                                                 13. In § 30 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 wird die Angabe\n„136“ durch die Angabe „219“ ersetzt.\n3. In § 16 wird die Angabe „104 Abs. 3“ durch die\nAngabe „187 Absatz 3“ ersetzt.                             14. In § 31 Absatz 2 Nummer 4 wird die Angabe „142“\ndurch die Angabe „225“ ersetzt.\n4. § 17 wird wie folgt geändert:\n15. In § 41 Absatz 1 Nummer 2 wird die Angabe „72“\na) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wird das Wort „In-               durch die Angabe „155“ ersetzt.\ntegrationsprojekten“ durch das Wort „Inklusions-\nbetrieben“ ersetzt.                                    16. § 46 wird wie folgt gefasst:\n„§ 46\nb) In Absatz 1b wird die Angabe „38a Abs. 3“ durch\ndie Angabe „55 Absatz 3“ ersetzt.                                            Übergangsregelungen\n5. In § 18 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „102 Abs. 5                 Abweichend von § 41 können Mittel des Aus-\nSatz 2“ durch die Wörter „185 Absatz 6 Satz 2“ und              gleichsfonds verwendet werden zur Förderung von\nwird die Angabe „102 Abs. 6 Satz 3“ durch die Wör-              Inklusionsbetrieben und -abteilungen nach Kapi-\nter „185 Absatz 7 Satz 3“ ersetzt.                              tel 11 des Teils 3 des Neunten Buches Sozialge-\nsetzbuch, die nicht von öffentlichen Arbeitgebern\n6. In § 26 Absatz 2 werden die Wörter „81 Abs. 3                   im Sinne des § 154 Absatz 2 des Neunten Buches\nSatz 1, Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 und 5 und Abs. 5“ durch             Sozialgesetzbuch geführt werden, soweit die För-\ndie Wörter „164 Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 1                derung bis zum 31. Dezember 2003 bewilligt wor-\nNummer 4 und 5 und Absatz 5“, wird die Angabe                   den ist, sowie für die Förderung von Einrichtungen\n„§ 71“ durch die Angabe „§ 154“ und werden die                  nach § 30 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bis 6, soweit\nWörter „§ 71 Abs. 1 Satz 2 und § 72“ durch die                  Leistungen als Zinszuschüsse oder Zuschüsse zur\nWörter „§ 154 Absatz 1 Satz 2 und § 155“ ersetzt.               Deckung eines Miet- oder Pachtzinses für bis zum\n7. In § 26a wird die Angabe „71 Abs. 1“ durch die                  31. Dezember 2004 bewilligte Projekte erbracht\nAngabe „154 Absatz 1“ ersetzt.                                  werden.“\n8. In § 26b wird die Angabe „68 Abs. 4“ durch die                (20) Die Schwerbehindertenausweisverordnung in\nAngabe „151 Absatz 4“ ersetzt.                             der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juli 1991\n(BGBl. I S. 1739), die zuletzt durch Artikel 18 Absatz 3\n9. § 27 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:               dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt ge-\n„Arbeitgeber können Zuschüsse zur Abgeltung au-            ändert:\nßergewöhnlicher Belastungen erhalten, die mit der          1. § 1 wird wie folgt geändert:\nBeschäftigung eines schwerbehinderten Menschen\nverbunden sind, der nach Art oder Schwere seiner               a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „69 Abs. 5“\nBehinderung im Arbeits- und Berufsleben beson-                     durch die Angabe „152 Absatz 5“ ersetzt.\nders betroffen ist (§ 155 Absatz 1 Nummer 1 Buch-              b) In Absatz 3 werden die Wörter „151 Abs. 1 Satz 1\nstabe a bis d des Neunten Buches Sozialgesetz-                     Nr. 2 Buchstabe a“ durch die Wörter „234 Satz 1\nbuch) oder im Anschluss an eine Beschäftigung in                   Nummer 2“ ersetzt.\neiner anerkannten Werkstatt für behinderte Men-            2. § 3 wird wie folgt geändert:\nschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter\nim Sinne des § 60 des Neunten Buches Sozialge-                 a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nsetzbuch oder in Teilzeit (§ 158 Absatz 2 des Neun-                aa) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 146 Ab-\nten Buches Sozialgesetzbuch) beschäftigt wird, vor                      satz 3“ durch die Angabe „§ 229 Absatz 3“\nallem, wenn ohne diese Leistungen das Beschäfti-                        ersetzt.\ngungsverhältnis gefährdet würde.“\nbb) In Nummer 4 wird die Angabe „145“ durch die\n10. In § 27a wird die Angabe „2“ durch die Angabe „3“                       Angabe „228“ ersetzt.\nund die Angabe „113“ durch die Angabe „196“ er-\ncc) In Nummer 7 werden die Wörter „146 Absatz 1\nsetzt.\nSatz 1“ durch die Wörter „229 Absatz 1\n11. § 28a wird wie folgt gefasst:                                           Satz 1“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2016              3333\nb) In Absatz 2 wird die Angabe „146 Absatz 2“ durch           „einschließlich der Angelegenheiten nach Teil 2 des\ndie Angabe „229 Absatz 2“ ersetzt.                         Neunten Buches Sozialgesetzbuch“ eingefügt.\n3. § 3a wird wie folgt geändert:                               2. In § 13 Absatz 4 werden nach den Wörtern „der So-\na) In Absatz 2 Satz 4 wird die Angabe „145 Abs. 1             zialhilfe“ die Wörter „einschließlich der Angelegen-\nSatz 3“ durch die Wörter „228 Absatz 2 Satz 1“             heiten nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialge-\nersetzt.                                                   setzbuch“ eingefügt.\nb) Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben.                       3. In § 29 Absatz 2 Nummer 1 wird die Angabe „80“\ndurch die Angabe „81“ ersetzt.\nc) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „nach Lö-\nschung des Vermerks durch das Finanzamt“ ge-           4. In § 75 Absatz 2 und 5 sowie in § 197a Absatz 3\nstrichen.                                                  werden nach den Wörtern „Träger der Sozialhilfe“\ndie Wörter „einschließlich der Leistungen nach Teil 2\n4. § 6 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\ndes Neunten Buches Sozialgesetzbuch“ eingefügt.\na) In Nummer 1 wird die Angabe „69 Abs. 1 und 4“\n(3) § 193 Absatz 3 Nummer 4 des Versicherungsver-\ndurch die Wörter „152 Absatz 1 und 4“ ersetzt.\ntragsgesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I\nb) In Nummer 2 wird die Angabe „69 Abs. 2“ durch          S. 2631), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes\ndie Angabe „152 Absatz 2“ und die Angabe „69           vom 19. Februar 2016 (BGBl. I S. 254) geändert worden\nAbs. 5“ durch die Angabe „152 Absatz 5“ ersetzt.       ist, wird wie folgt gefasst:\n5. In § 7 wird die Angabe „69 Abs. 5“ durch die Angabe         „4. Empfänger laufender Leistungen nach dem Dritten,\n„152 Absatz 5“ ersetzt.                                        Vierten und Siebten Kapitel des Zwölften Buches\n(21) Die Wahlordnung Schwerbehindertenvertretun-                Sozialgesetzbuch und Empfänger von Leistungen\ngen in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. April                 nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch\n1990 (BGBl. I S. 811), die zuletzt durch Artikel 54 des             sind für die Dauer dieses Leistungsbezugs und\nGesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046) geändert               während Zeiten einer Unterbrechung des Leis-\nworden ist, wird wie folgt geändert:                                tungsbezugs von weniger als einem Monat, wenn\n1. In § 1 Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „94 Abs. 6                der Leistungsbezug vor dem 1. Januar 2009 begon-\nSatz 4“ durch die Wörter „177 Absatz 6 Satz 4“ er-             nen hat.“\nsetzt.                                                       (4) Das Zweite Gesetz über die Krankenversicherung\n2. In § 22 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „97 Abs. 8“         der Landwirte vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477,\ndurch die Angabe „180 Absatz 8“ ersetzt.                  2557), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom\n11. November 2016 (BGBl. I S. 2500) geändert worden\n3. In § 23 wird die Angabe „94 Abs. 1 Satz 3“ durch die        ist, wird wie folgt geändert:\nWörter „177 Absatz 1 Satz 3“ ersetzt.\n1. § 2 Absatz 6a Satz 2 wird wie folgt gefasst:\n4. In § 24 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „94 Abs. 6\nSatz 4“ durch die Wörter „177 Absatz 6 Satz 4“ er-            „Satz 1 gilt entsprechend für Empfänger von Leis-\nsetzt.                                                        tungen nach dem Dritten, Vierten und Siebten Kapi-\ntel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, für Emp-\n(22) In § 3 Absatz 2 des Gesetzes zur Kooperation              fänger von Leistungen nach Teil 2 des Neunten Bu-\nund Information im Kinderschutz vom 22. Dezember                   ches Sozialgesetzbuch und für Empfänger laufender\n2011 (BGBl. I S. 2975) werden die Wörter „Gemeinsame               Leistungen nach § 2 des Asylbewerberleistungsge-\nServicestellen,“ gestrichen.                                       setzes.“\n(23) In der Anlage zu § 6 Absatz 2 des Regiona-\n2. § 24 Absatz 1 Nummer 8 wird wie folgt gefasst:\nlisierungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I\nS. 2378, 2395), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes           „8. mit Ablauf des Vortages, an dem ein anderweiti-\nvom 1. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2758) geändert wor-                    ger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall\nden ist, wird in der Position Nummer 6 in der Spalte                    begründet wird oder der Wohnsitz oder gewöhn-\n„Verwendungszweck“ die Angabe „§ 145“ durch die                         liche Aufenthalt in einen anderen Staat verlegt\nAngabe „§ 228“ ersetzt.                                                 wird, bei Versicherungspflichtigen nach § 2 Ab-\nsatz 1 Nummer 7; dies gilt nicht für Mitglieder,\nArtikel 20                                     die Empfänger von Leistungen nach dem Dritten,\nVierten und Siebten Kapitel des Zwölften Buches\nWeitere Änderungen zum Jahr 2020                               Sozialgesetzbuch oder Empfänger von Leistun-\n(1) In § 3 Absatz 2 des Gesetzes zur Kooperation                    gen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialge-\nund Information im Kinderschutz vom 22. Dezember                        setzbuch sind.“\n2011 (BGBl. I S. 2975), das durch Artikel 19 Absatz 22            (5) Dem § 15 des Wohn- und Betreuungsvertragsge-\ndieses Gesetzes geändert worden ist, wird die Angabe           setzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2319), das durch\n„75 Absatz 3“ durch die Angabe „76 Absatz 1“ ersetzt.          Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Februar 2016 (BGBl. I\n(2) Das Sozialgerichtsgesetz in der Fassung der Be-        S. 254) geändert worden ist, wird folgender Absatz 3\nkanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I                   angefügt:\nS. 2535), das zuletzt durch Artikel 19 Absatz 7 dieses            „(3) In Verträgen mit Verbrauchern, die Leistungen\nGesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:         nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch in\n1. In § 10 Absatz 1 Satz 1, § 12 Absatz 5, § 14 Absatz 4,      Anspruch nehmen, müssen die Vereinbarungen den\n§ 31 Absatz 1 Satz 1, § 46 Absatz 4 und in § 51           aufgrund des Teils 2 Kapitel 8 des Neunten Buches So-\nAbsatz 1 Nummer 6a werden nach den Wörtern „An-           zialgesetzbuch getroffenen Regelungen entsprechen.\ngelegenheiten der Sozialhilfe“ jeweils die Wörter         Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.“","3334            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2016\n(6) In § 2 Absatz 1 des Asylbewerberleistungsgeset-                                 Artikel 21\nzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August\n1997 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 8 Ab-\nÄnderung der\nsatz 4 des Gesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1939)                    Eingliederungshilfe-Verordnung\ngeändert worden ist, wird nach der Angabe „6 bis 7“                Die Eingliederungshilfe-Verordnung in der Fassung\ndas Wort „ist“ durch das Wort „sind“ ersetzt und wer-           der Bekanntmachung vom 1. Februar 1975 (BGBl. I\nden nach den Wörtern „das Zwölfte Buch Sozialgesetz-            S. 433), die zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom\nbuch“ die Wörter „und Teil 2 des Neunten Buches So-             27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022) geändert worden\nzialgesetzbuch“ eingefügt.                                      ist, wird wie folgt geändert:\n(7) § 4 Satz 1 Nummer 16 Buchstabe l des Umsatz-            1. In § 6 wird die Angabe „26“ durch die Angabe „42“\nsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung                    ersetzt.\nvom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), das zuletzt              2. In § 8 Absatz 1 wird die Angabe „33 und 55“ durch\ndurch Artikel 17 dieses Gesetzes geändert worden ist,               die Angabe „49 und 76“ ersetzt.\nwird wie folgt gefasst:\n3. § 9 wird wie folgt geändert:\n„l) Einrichtungen, bei denen im vorangegangenen Ka-\nlenderjahr die Betreuungs- oder Pflegekosten in                a) In Absatz 1 wird die Angabe „26, 33 und 55“\nmindestens 25 Prozent der Fälle von den gesetzli-                 durch die Angabe „42, 49 und 76“ ersetzt.\nchen Trägern der Sozialversicherung, den Trägern               b) In Absatz 3 wird die Angabe „26, 33 und 55“\nder Sozialhilfe, den Trägern der Eingliederungshilfe              durch die Angabe „42, 49 und 76“ ersetzt.\nnach § 94 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch              4. In § 10 Absatz 1 wird die Angabe „26, 33 und 55“\noder der für die Durchführung der Kriegsopferver-              durch die Angabe „42, 49 und 76“ ersetzt.\nsorgung zuständigen Versorgungsverwaltung ein-\nschließlich der Träger der Kriegsopferfürsorge ganz        5. In § 13a Satz 1 wird die Angabe „33 und 41“ durch\noder zum überwiegenden Teil vergütet worden                    die Angabe „49 und 58“ ersetzt.\nsind,“.                                                    6. In § 17 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „33 und 41“\n(8) Das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch – Sozialver-               durch die Angabe „49 und 58“ ersetzt.\nwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – in der Fas-\nsung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001                                             Artikel 22\n(BGBl. I S. 130), das zuletzt durch Artikel 6 des Geset-                             Änderung der\nzes vom 11. November 2016 (BGBl. I S. 2500) geändert\nWerkstätten-Mitwirkungsverordnung\nworden ist, wird wie folgt geändert:\nDie      Werkstätten-Mitwirkungsverordnung        vom\n1. § 64 wird wie folgt geändert:                                25. Juni 2001 (BGBl. I S. 1297), die durch Artikel 19\na) Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt geändert:              Absatz 18 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird\nwie folgt geändert:\naa) Nach dem Wort „Sozialhilferecht“ werden ein\nKomma und die Wörter „im Recht der Einglie-          1. In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe zu\nderungshilfe“ und nach den Wörtern „Zwölf-              § 39 die folgenden Angaben zum Abschnitt 4a ein-\nten Buch“ ein Komma und die Wörter „dem                 gefügt:\nNeunten Buch“ eingefügt.                                                   „Abschnitt 4a\nbb) Die Wörter „im Recht der Grundsicherung im                     Frauenbeauftragte und Stellvertreterinnen\nAlter und bei Erwerbsminderung,“ werden ge-\n§ 39a Aufgaben und Rechtsstellung\nstrichen.\n§ 39b Wahlen und Amtszeit\nb) In Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort „Trä-\nger“ die Wörter „der Eingliederungshilfe“ und ein            § 39c Vorzeitiges Ausscheiden“.\nKomma eingefügt.                                          2. § 1 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\n2. In § 103 Absatz 3 werden nach dem Wort „Trägern“                     „(1) Diese Verordnung gilt für die Mitbestimmung\ndie Wörter „der Eingliederungshilfe“ und ein Komma              und die Mitwirkung der in § 138 Absatz 1 des Neun-\neingefügt.                                                      ten Buches Sozialgesetzbuch genannten Men-\nschen mit Behinderungen (Werkstattbeschäftigte)\n3. In § 104 Absatz 1 Satz 4 werden nach dem Wort\nin Werkstattangelegenheiten und die Interessenver-\n„Trägern“ die Wörter „der Eingliederungshilfe“ und\ntretung der in Werkstätten beschäftigten behinder-\nein Komma eingefügt.\nten Frauen durch Frauenbeauftragte.“\n4. In § 105 Absatz 3 werden nach dem Wort „Trägern“\n3. § 3 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\ndie Wörter „der Eingliederungshilfe“ und ein Komma\neingefügt.                                                         „(1) Der Werkstattrat besteht in Werkstätten mit\nin der Regel\n5. In § 108 Absatz 2 Satzteil vor Nummer 1 werden\nnach dem Wort „Träger“ die Wörter „der Eingliede-               1. bis zu 200 Wahlberechtigten aus drei Mitglie-\nrungshilfe“ und ein Komma eingefügt.                               dern,\n6. In § 116 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2, 3 Satz 1, Ab-                 2. 201 bis 400 Wahlberechtigten aus fünf Mitglie-\nsatz 5 und 7 Satz 1 werden jeweils nach dem Wort                   dern,\n„Träger“ die Wörter „der Eingliederungshilfe oder“              3. 401 bis 700 Wahlberechtigten aus sieben Mit-\neingefügt.                                                         gliedern,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2016                3335\n4. 701 bis 1 000 Wahlberechtigten aus neun Mit-                   oder die Leistung der Werkstattbeschäftigten zu\ngliedern,                                                     überwachen,\n5. 1 001 bis 1 500 Wahlberechtigten aus elf Mitglie-          7. Grundsätze für die Fort- und Weiterbildung,\ndern und\n8. Gestaltung von Sanitär- und Aufenthaltsräumen\n6. mehr als 1 500 Wahlberechtigten aus 13 Mitglie-                und\ndern.“\n9. soziale Aktivitäten der Werkstattbeschäftigten.\n4. § 5 wird wie folgt gefasst:\n(3) Die Werkstatt hat den Werkstattrat in den An-\n„§ 5\ngelegenheiten, in denen er ein Mitwirkungsrecht\nMitwirkung und Mitbestimmung                      oder ein Mitbestimmungsrecht hat, vor Durchfüh-\n(1) Der Werkstattrat hat in folgenden Angelegen-           rung der Maßnahme rechtzeitig, umfassend und in\nheiten ein Mitwirkungsrecht:                                  angemessener Weise zu unterrichten und anzuhö-\nren. Beide Seiten haben auf ein Einvernehmen hin-\n1. Darstellung und Verwendung des Arbeitsergeb-\nzuwirken. Lässt sich Einvernehmen nicht herstellen,\nnisses, insbesondere Höhe der Grund- und Stei-\nkann jede Seite die Vermittlungsstelle anrufen.\ngerungsbeträge, unter Darlegung der dafür maß-\ngeblichen wirtschaftlichen und finanziellen Ver-             (4) In Angelegenheiten der Mitwirkung nach Ab-\nhältnisse auch in leichter Sprache,                       satz 1 entscheidet die Werkstatt unter Berücksich-\n2. Regelungen über die Verhütung von Arbeitsun-               tigung des Einigungsvorschlages endgültig.\nfällen und Berufskrankheiten sowie über den Ge-              (5) Kommt in Angelegenheiten der Mitbestim-\nsundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen                mung nach Absatz 2 keine Einigung zustande und\nVorschriften oder der Unfallverhütungsvorschrif-          handelt es sich nicht um Angelegenheiten, die nur\nten,                                                      einheitlich für Arbeitnehmer und Werkstattbeschäf-\n3. Weiterentwicklung der Persönlichkeit und Förde-            tigte geregelt werden können und die Gegenstand\nrung des Übergangs auf den allgemeinen Ar-                einer Vereinbarung mit dem Betriebs- oder Perso-\nbeitsmarkt,                                               nalrat oder einer sonstigen Mitarbeitervertretung\nsind oder sein sollen, entscheidet die Vermittlungs-\n4. Gestaltung von Arbeitsplätzen, Arbeitskleidung,            stelle endgültig.\nArbeitsablauf und Arbeitsumgebung, Einführung\nneuer Arbeitsverfahren,                                      (6) Soweit Angelegenheiten im Sinne von Ab-\nsatz 1 oder 2 nur einheitlich für Arbeitnehmer und\n5. dauerhafte Umsetzung Beschäftigter im Arbeits-\nWerkstattbeschäftigte geregelt werden können und\nbereich auf einen anderen Arbeitsplatz, wenn die\nsoweit sie Gegenstand einer Vereinbarung mit dem\nBetroffenen eine Mitwirkung des Werkstattrates\nBetriebs- oder Personalrat oder einer sonstigen\nwünschen,\nMitarbeitervertretung sind oder sein sollen, haben\n6. Planung von Neu-, Um- und Erweiterungsbauten               die Beteiligten auf eine einvernehmliche Regelung\nsowie neuer technischer Anlagen, Einschrän-               hinzuwirken. Die ergänzende Vereinbarung beson-\nkung, Stilllegung oder Verlegung der Werkstatt            derer behindertenspezifischer Regelungen zwi-\noder wesentlicher Teile der Werkstatt, grundle-           schen Werkstattrat und Werkstatt bleiben unbe-\ngende Änderungen der Werkstattorganisation                rührt. Unberührt bleiben auch weitergehende, ein-\nund des Werkstattzwecks.                                  vernehmlich vereinbarte Formen der Beteiligung in\n(2) Der Werkstattrat hat in folgenden Angelegen-           den Angelegenheiten des Absatzes 1.“\nheiten ein Mitbestimmungsrecht:                            5. § 6 wird wie folgt geändert:\n1. Ordnung und Verhalten der Werkstattbeschäftig-             a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nten im Arbeitsbereich einschließlich Aufstellung\nund Änderung einer Werkstattordnung,                          „Die Vermittlungsstelle hat unverzüglich tätig zu\nwerden.“\n2. Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit, Pau-\nsen, Zeiten für die Erhaltung und Erhöhung der            b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\nLeistungsfähigkeit und zur Weiterentwicklung\n„(3) Der Einigungsvorschlag der Vermittlungs-\nder Persönlichkeit, Verteilung der Arbeitszeit auf\nstelle ersetzt in den Angelegenheiten nach § 5\ndie einzelnen Wochentage und die damit zusam-\nAbsatz 1 sowie in den Angelegenheiten nach\nmenhängende Regelung des Fahrdienstes, vorü-\n§ 5 Absatz 2, die nur einheitlich für Arbeitnehmer\nbergehende Verkürzung oder Verlängerung der\nund Werkstattbeschäftigte geregelt werden kön-\nüblichen Arbeitszeit,\nnen, nicht die Entscheidung der Werkstatt. Bis\n3. Arbeitsentgelte, insbesondere Aufstellung und                  dahin ist die Durchführung der Maßnahme aus-\nÄnderung von Entlohnungsgrundsätzen, Fest-                    zusetzen. Das gilt auch in den Fällen des § 5\nsetzung der Steigerungsbeträge und vergleich-                 Absatz 5 und 6. Fasst die Vermittlungsstelle in\nbarer leistungsbezogener Entgelte, Zeit, Ort                  den Angelegenheiten nach § 5 Absatz 1 inner-\nund Art der Auszahlung sowie Gestaltung der                   halb von zwölf Tagen keinen Beschluss für einen\nArbeitsentgeltbescheinigungen,                                Einigungsvorschlag, gilt die Entscheidung der\n4. Grundsätze für den Urlaubsplan,                                Werkstatt.“\n5. Verpflegung,                                            6. Dem § 13 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\n6. Einführung und Anwendung technischer Einrich-              „Dem Wahlvorstand muss mindestens eine wahlbe-\ntungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten             rechtigte Frau angehören.“","3336          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2016\n7. In § 32 Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort                 gen von der Tätigkeit freizustellen, in Werkstätten\n„Werkstattrats“ die Wörter „und die Frauenbeauf-             mit mehr als 700 wahlberechtigten Frauen auch\ntragte“ eingefügt.                                           die erste Stellvertreterin. Die Befreiung nach den\n8. § 37 wird wie folgt geändert:                                Sätzen 1 und 3 erstreckt sich nicht auf Maßnahmen\nnach § 5 Absatz 3 der Werkstättenverordnung. Im\na) In Absatz 3 Satz 3 wird der Punkt am Ende durch           Übrigen gelten § 37 Absatz 1 und 2, 4 bis 6 sowie\nein Komma ersetzt und werden die folgenden               die §§ 38 und 39 für die Frauenbeauftragte und die\nWörter angefügt:                                         Stellvertreterinnen entsprechend.\n„in Werkstätten mit mehr als 700 Wahlberechtig-\nten auch die Stellvertretung.“                                                    § 39b\nb) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „zehn Ta-                             Wahlen und Amtszeit\nge“ durch die Angabe „15 Tage“ ersetzt.\n(1) Die Wahlen der Frauenbeauftragten und der\n9. § 39 wird wie folgt geändert:                                Stellvertreterinnen sollen zusammen mit den Wah-\na) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                   len zum Werkstattrat stattfinden. Wahlberechtigt\n„Das Gleiche gilt für die Kosten, die durch die          sind alle Frauen, die auch zum Werkstattrat wählen\nTeilnahme an Schulungs- und Bildungsveran-               dürfen (§ 10). Wählbar sind alle Frauen, die auch in\nstaltungen nach § 37 Absatz 4 oder durch die             den Werkstattrat gewählt werden können (§ 11).\nInteressenvertretung auf Bundes- oder Landes-               (2) Wird zeitgleich der Werkstattrat gewählt, soll\nebene entstehen.“                                        der Wahlvorstand für die Wahl des Werkstattrates\nb) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „aus dem             auch die Wahl der Frauenbeauftragten und ihrer\nFachpersonal“ gestrichen.                                Stellvertreterinnen vorbereiten und durchführen.\nAnderenfalls beruft die Werkstatt eine Versammlung\n10. Nach § 39 wird folgender Abschnitt 4a eingefügt:\nder wahlberechtigten Frauen ein, in der ein Wahl-\n„Abschnitt 4a                           vorstand und dessen Vorsitzende gewählt werden.\nFrauenbeauftragte und Stellvertreterinnen              Auch drei wahlberechtigte Frauen können zu dieser\nVersammlung einladen. Für die Vorbereitung und\n§ 39a                               Durchführung der Wahl gelten die §§ 14 bis 28 ent-\nAufgaben und Rechtsstellung                      sprechend.\n(1) Die Frauenbeauftragte vertritt die Interessen            (3) Für die Amtszeit der Frauenbeauftragten und\nder in der Werkstatt beschäftigten behinderten               ihrer Stellvertreterinnen gilt § 29 entsprechend. Das\nFrauen gegenüber der Werkstattleitung, insbeson-             Amt der Frauenbeauftragten und ihrer Stellvertrete-\ndere in den Bereichen Gleichstellung von Frauen              rinnen erlischt mit Ablauf der Amtszeit, Niederle-\nund Männern, Vereinbarkeit von Familie und Be-               gung des Amtes, Ausscheiden aus der Werkstatt,\nschäftigung sowie Schutz vor körperlicher, sexuel-           Beendigung des arbeitnehmerähnlichen Rechtsver-\nler und psychischer Belästigung oder Gewalt.                 hältnisses oder erfolgreicher Wahlanfechtung.\nWerkstattleitung und Frauenbeauftragte sollen in\nder Regel einmal im Monat zu einer Besprechung                                        § 39c\nzusammentreten.\nVorzeitiges Ausscheiden\n(2) Über Maßnahmen, die Auswirkungen in den\nin Absatz 1 genannten Bereichen haben können,                   (1) Scheidet die Frauenbeauftragte vor dem Ab-\nunterrichtet die Werkstattleitung die Frauenbeauf-           lauf der Amtszeit aus dem Amt aus, wird die erste\ntragte rechtzeitig, umfassend und in angemessener            Stellvertreterin zur Frauenbeauftragten.\nWeise. Beide Seiten erörtern diese Maßnahmen mit                (2) Scheidet eine Stellvertreterin vorzeitig aus ih-\ndem Ziel des Einvernehmens. Lässt sich ein Einver-           rem Amt aus, rückt die nächste Stellvertreterin be-\nnehmen nicht herstellen, kann jede Seite die Ver-            ziehungsweise aus der Vorschlagsliste die Bewer-\nmittlungsstelle anrufen. Die Werkstatt entscheidet           berin mit der nächsthöheren Stimmenzahl nach. Bei\nunter Berücksichtigung des Einigungsvorschlages              Stimmengleichheit entscheidet das Los.\nendgültig.\n(3) Können die Ämter der Frauenbeauftragten\n(3) Die Frauenbeauftragte hat das Recht, an den           und der Stellvertreterinnen aus der Vorschlagsliste\nSitzungen des Werkstattrates und an den Werk-                nicht mehr besetzt werden, erfolgt eine außerplan-\nstattversammlungen (§ 9) teilzunehmen und dort               mäßige Wahl der Frauenbeauftragten und der Stell-\nzu sprechen.                                                 vertreterinnen.\n(4) Die Stellvertreterinnen vertreten die Frauen-            (4) Hat außerhalb des für die regelmäßigen Wah-\nbeauftragte im Verhinderungsfall. Darüber hinaus             len festgelegten Zeitraumes eine Wahl zu den Äm-\nkann die Frauenbeauftragte ihre Stellvertreterinnen          tern der Frauenbeauftragten und ihrer Stellvertrete-\nzu bestimmten Aufgaben heranziehen.                          rinnen stattgefunden, so sind sie in dem auf die\n(5) Die Frauenbeauftragte und ihre Stellvertrete-         Wahl folgenden nächsten Zeitraum der regelmäßi-\nrinnen sind von ihrer Tätigkeit ohne Minderung des           gen Wahlen neu zu wählen. Hat die Amtszeit zu Be-\nArbeitsentgeltes zu befreien, wenn und soweit es             ginn des für die nächsten regelmäßigen Wahlen\nzur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist.            festgelegten Zeitraumes noch nicht ein Jahr betra-\nDie Tätigkeit steht der Werkstattbeschäftigung               gen, sind die Frauenbeauftragte und ihre Stellver-\ngleich. In Werkstätten mit mehr als 200 wahlberech-          treterinnen in dem übernächsten Zeitraum der re-\ntigten Frauen ist die Frauenbeauftragte auf Verlan-          gelmäßigen Wahlen neu zu wählen.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2016              3337\nArtikel 23                                              handlungsplans nach § 7 erforderlich\nsind.“\nÄnderung der\nFrühförderungsverordnung                             b) Die folgenden Sätze werden angefügt:\nDie Frühförderungsverordnung vom 24. Juni 2003                      „Die Erbringung von medizinisch-therapeuti-\n(BGBl. I S. 998) wird wie folgt geändert:                             schen Leistungen im Rahmen der Komplexleis-\ntung Frühförderung richtet sich grundsätzlich\n1. In § 1 wird die Angabe „30“ durch die Angabe „46“                 nicht nach den Vorgaben der Heilmittelrichtlinien\nersetzt.                                                          des Gemeinsamen Bundesausschusses. Medizi-\n2. § 2 wird wie folgt geändert:                                      nisch-therapeutische Leistungen werden im\na) Satz 1 wird wie folgt geändert:                                Rahmen der Komplexleistung Frühförderung\nnach Maßgabe und auf der Grundlage des För-\naa) In Nummer 1 wird das Wort „und“ durch ein                  der- und Behandlungsplans erbracht.“\nKomma ersetzt.\n6. In § 6 wird die Angabe „56“ durch die Angabe „79“\nbb) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch               ersetzt.\ndas Wort „und“ ersetzt.\n7. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:\ncc) Folgende Nummer 3 wird angefügt:\n„§ 6a\n„3. weitere Leistungen (§ 6a).“\nWeitere Leistungen\nb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nWeitere Leistungen der Komplexleistung Frühför-\n„Die erforderlichen Leistungen werden unter In-            derung sind insbesondere\nanspruchnahme von fachlich geeigneten inter-\ndisziplinären Frühförderstellen, von nach Lan-             1. die Beratung, Unterstützung und Begleitung der\ndesrecht zugelassenen Einrichtungen mit ver-                   Erziehungsberechtigten als medizinisch-thera-\ngleichbarem interdisziplinärem Förder-, Behand-                peutische Leistung nach § 5 Absatz 2,\nlungs- und Beratungsspektrum und von sozial-               2. offene, niedrigschwellige Beratungsangebote für\npädiatrischen Zentren unter Einbeziehung des                   Eltern, die ein Entwicklungsrisiko bei ihrem Kind\nsozialen Umfelds der Kinder ausgeführt.“                       vermuten. Dieses Beratungsangebot soll vor der\nc) Satz 3 wird aufgehoben.                                        Einleitung der Eingangsdiagnostik in Anspruch\ngenommen werden können,\n3. § 3 wird wie folgt geändert:\n3. Leistungen zur Sicherstellung der Interdisziplina-\na) In Satz 1 werden nach den Wörtern „Interdiszi-\nrität; diese sind insbesondere:\nplinäre Frühförderstellen“ die Wörter „oder nach\nLandesrecht zugelassene Einrichtungen mit ver-                 a) Durchführung regelmäßiger interdisziplinärer\ngleichbarem interdisziplinärem Förder-, Behand-                    Team- und Fallbesprechungen, auch der im\nlungs- und Beratungsspektrum“ eingefügt.                           Wege der Kooperation eingebundenen Mitar-\nbeiter,\nb) In Satz 2 werden nach den Wörtern „interdiszip-\nlinäre Frühförderstellen“ die Wörter „oder nach                b) die Dokumentation von Daten und Befunden,\nLandesrecht zugelassene Einrichtungen mit ver-                 c) die Abstimmung und der Austausch mit an-\ngleichbarem interdisziplinärem Förder-, Behand-                    deren, das Kind betreuenden Institutionen,\nlungs- und Beratungsspektrum“ eingefügt.\nd) Fortbildung und Supervision,\n4. § 4 wird wie folgt geändert:\n4. mobil aufsuchende Hilfen für die Erbringung heil-\na) In Satz 2 werden nach den Wörtern „interdiszip-                pädagogischer und medizinisch-therapeutischer\nlinären Frühförderstellen“ die Wörter „oder nach               Leistungen außerhalb von interdisziplinären\nLandesrecht zugelassenen Einrichtungen mit                     Frühförderstellen, nach Landesrecht zugelasse-\nvergleichbarem interdisziplinärem Förder-, Be-                 nen Einrichtungen mit vergleichbarem interdis-\nhandlungs- und Beratungsspektrum“ eingefügt.                   ziplinärem Förder-, Behandlungs- und Bera-\nb) Folgender Satz wird angefügt:                                  tungsspektrum und sozialpädiatrischen Zentren.\n„Leistungen durch sozialpädiatrische Zentren               Für die mobile Form der Frühförderung kann es so-\nwerden in der Regel in ambulanter und in be-               wohl fachliche als auch organisatorische Gründe\ngründeten Einzelfällen in mobiler Form oder in             geben, etwa unzumutbare Anfahrtswege in länd-\nKooperation mit Frühförderstellen erbracht.“               lichen Gegenden. Eine medizinische Indikation ist\n5. § 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert:                         somit nicht die notwendige Voraussetzung für die\nmobile Erbringung der Komplexleistung Frühförde-\na) Satz 1 wird wie folgt geändert:                            rung.“\naa) Im Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe            8. § 7 wird wie folgt geändert:\n„30“ durch die Angabe „46“ ersetzt.\na) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern\nbb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:                           „Die interdisziplinären Frühförderstellen“ die\n„3. medizinisch-therapeutische Leistungen,                Wörter „, nach Landesrecht zugelassene Ein-\ninsbesondere physikalische Therapie,                  richtungen mit vergleichbarem interdisziplinärem\nPhysiotherapie, Stimm-, Sprech- und                   Förder-, Behandlungs- und Beratungsspektrum“\nSprachtherapie sowie Ergotherapie, so-                und nach dem Wort „schriftlich“ die Wörter „oder\nweit sie auf Grund des Förder- und Be-                elektronisch“ eingefügt.","3338          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2016\nb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge-               b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nfügt:                                                         aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Einrichtun-\n„(2) Im Förder- und Behandlungsplan sind die                   gen“ die Wörter „, an die anderen Leistungs-\nbenötigten Leistungskomponenten zu benen-                         anbieter nach § 60 des Neunten Buches So-\nnen, und es ist zu begründen, warum diese in                      zialgesetzbuch“ eingefügt und wird das Wort\nder besonderen Form der Komplexleistung nur                       „Integrationsprojekte“ durch das Wort „Inklu-\ninterdisziplinär erbracht werden können.“                         sionsbetriebe“ ersetzt.\nc) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.                          bb) In Satz 3 werden nach dem Wort „Einrich-\n9. § 8 wird wie folgt geändert:                                          tung“ die Wörter „, der andere Leistungsan-\nbieter nach § 60 des Neunten Buches Sozial-\na) In Absatz 2 werden nach den Wörtern „inter-                        gesetzbuch“ eingefügt und werden die Wör-\ndisziplinärer Frühförderstellen“ die Wörter „so-                  ter „des Integrationsprojekts“ durch die Wör-\nwie der nach Landesrecht zugelassenen Einrich-                    ter „Träger des Inklusionsbetriebs“ ersetzt.\ntungen mit vergleichbarem interdisziplinärem\nFörder-, Behandlungs- und Beratungsspektrum“              c) Absatz 3 Satz 1 wird durch die folgenden Sätze\neingefügt.                                                    ersetzt:\nb) In Absatz 4 Satz 1 werden nach den Wörtern                     „Wird eine Einrichtung anerkannt oder nimmt ein\n„Interdisziplinäre Frühförderstellen“ die Wörter              anderer Leistungsanbieter nach § 60 des Neun-\n„, nach Landesrecht zugelassene Einrichtungen                 ten Buches Sozialgesetzbuch oder ein Inklusi-\nmit vergleichbarem interdisziplinärem Förder-,                onsbetrieb seine Tätigkeit auf und liegt noch\nBehandlungs- und Beratungsspektrum“ einge-                    keine Abrechnung vor, so werden die Abschläge\nfügt.                                                         wie folgt ermittelt: Der Träger der Einrichtung, der\nandere Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten\n10. § 9 wird wie folgt gefasst:                                       Buches Sozialgesetzbuch oder der Träger des In-\n„§ 9                                    klusionsbetriebs meldet der nach Landesrecht\nTeilung der Kosten der Komplexleistung                     zuständigen Stelle die Zahl der im Zeitpunkt der\nAnerkennung oder der Aufnahme der Tätigkeit\nDie Übernahme oder Teilung der Kosten zwi-                    beschäftigten Menschen mit Behinderungen.“\nschen den beteiligten Rehabilitationsträgern für\ndie nach den §§ 5, 6 und 6a zu erbringenden Leis-             d) In Absatz 5 wird das Wort „Integrationsprojekte“\ntungen werden nach § 46 Absatz 5 des Neunten                      durch das Wort „Inklusionsbetriebe“ ersetzt.\nBuches Sozialgesetzbuch geregelt.“                        3. In § 4 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort\n„Einrichtungen“ die Wörter „, den anderen Leis-\nArtikel 24                               tungsanbietern nach § 60 des Neunten Buches\nSozialgesetzbuch“ eingefügt und wird das Wort „In-\nÄnderung der\ntegrationsprojekte“ durch das Wort „Inklusionsbe-\nAufwendungserstattungs-Verordnung                           triebe“ ersetzt.\nDie     Aufwendungserstattungs-Verordnung           vom\n11. Juli 1975 (BGBl. I S. 1896), die zuletzt durch Artikel 9                           Artikel 25\ndes Gesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2959)\nBekanntmachungserlaubnis\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nund Umsetzungsunterstützung\n1. In § 1 werden die Absätze 1 und 2 wie folgt gefasst:\n(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales\n„(1) In den Fällen des § 1 Satz 1 Nummer 2 Buch-        kann den Wortlaut des Zwölften Buches Sozialgesetz-\nstabe a und des § 162 Nummer 2 und 2a des Sechs-           buch in der vom 1. Januar 2020 an geltenden Fassung\nten Buches Sozialgesetzbuch werden den Trägern             im Bundesgesetzblatt bekannt machen.\nder Einrichtungen, den anderen Leistungsanbietern\nnach § 60 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch                 (2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales\nund den Trägern der Inklusionsbetriebe die nach            kann im Einvernehmen mit den Ländern die Ausführung\n§ 179 Absatz 1 Satz 1 und 3 des Sechsten Buches            der Leistungen nach Artikel 1 Teil 2 untersuchen und\nentstandenen Aufwendungen für Beiträge zur ge-             die Träger der Eingliederungshilfe bei der Umsetzung\nsetzlichen Rentenversicherung von den Ländern er-          der neu eingeführten Regelungen begleiten. Die Er-\nstattet. Zuständig für die Erstattung ist jeweils das      kenntnisse aus der Untersuchung und der Umset-\nLand, in dem die Einrichtung, der andere Leistungs-        zungsbegleitung sollen ab dem 1. Januar 2020 mit\nanbieter nach § 60 des Neunten Buches Sozialge-            den Erkenntnissen der Evidenzbeobachtung in der Ein-\nsetzbuch oder der Inklusionsbetrieb liegt.                 gliederungshilfe zusammengeführt werden. Soweit das\nBundesministerium für Arbeit und Soziales Dritte in die\n(2) Der Bund erstattet den Ländern den Betrag,          Durchführung der Untersuchung oder der Umsetzungs-\nden diese an die Träger der Einrichtungen, die ande-       begleitung einbezieht, setzt es sich vorab mit den Län-\nren Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Bu-            dern hierzu ins Benehmen.\nches Sozialgesetzbuch oder die Träger der Inklusi-\nonsbetriebe gezahlt haben.“                                   (3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales\nfördert in den Jahren 2017 bis 2021 im Einvernehmen\n2. § 3 wird wie folgt geändert:                               mit den zuständigen Landesbehörden Projekte zur mo-\na) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Einrichtun-           dellhaften Erprobung der zum 1. Januar 2020 in Kraft\ngen“ die Wörter „und der anderen Leistungsan-          tretenden Verfahren und Leistungen nach Artikel 1 Teil 2\nbieter nach § 60 des Neunten Buches Sozialge-          einschließlich ihrer Bezüge zu anderen Leistungen der\nsetzbuch“ eingefügt.                                   sozialen Sicherung in einer begrenzten Anzahl von aus-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2016            3339\ngewählten Trägern der Eingliederungshilfe. Artikel 25a        darfe für Unterkunft und Heizung nach § 42a Absatz 5\n§ 99 wird ab dem Jahr 2019 in die modellhafte Erpro-          und 6 der nach Artikel 13 Nummer 16 geltenden Fas-\nbung einbezogen. Das Bundesministerium für Arbeit             sung anerkannt werden, von dem nach § 28 Absatz 3\nund Soziales lässt die Erprobung wissenschaftlich un-         des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch an sie gezahl-\ntersuchen und stellt hierzu das Einvernehmen mit dem          ten Regelsatz zur eigenverantwortlichen Deckung von\nBundesministerium für Gesundheit her, soweit dessen           durch die Regelbedarfe abgedeckten Bedarfen zur Ver-\nRessortzuständigkeit berührt ist.                             fügung steht, und berichtet im Jahr 2022 dem Bundes-\n(4) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales          tag und dem Bundesrat über das Ergebnis der Unter-\nuntersucht in den Jahren 2017 bis 2021 die Entwick-           suchung.\nlung der jährlichen Einnahmen und Ausgaben bei den               (7) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales\nLeistungen der Eingliederungshilfe auf der Grundlage          berichtet dem Bundestag und dem Bundesrat in den\nder Bundesstatistik und von Erhebungen bei den Trä-           Jahren 2018, 2019 und 2022 zum Stand und zu den\ngern der Eingliederungshilfe, die im Einvernehmen mit         Ergebnissen der Maßnahmen nach den Absätzen 2\nden Ländern durchgeführt werden. Soweit das Bundes-           bis 4.\nministerium für Arbeit und Soziales Dritte in die Durch-\nführung der Untersuchung einbezieht, setzt es sich                                   Artikel 25a\nvorab mit den Ländern hierzu ins Benehmen. Dabei sol-\nlen insbesondere die finanziellen Auswirkungen der\nÄnderung des\nNeunten Buches Sozialgesetzbuch\n1. verbesserten Einkommens- und Vermögensanrech-\nzum Jahr 2023\nnung,\n§ 99 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom\n2. Einführung des Budgets für Arbeit und der anderen\n23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234) wird wie folgt ge-\nLeistungsanbieter,\nfasst:\n3. neuen Leistungskataloge für die soziale Teilhabe und\ndie Teilhabe an Bildung,                                                             „§ 99\n4. Trennung der Fachleistungen der Eingliederungshilfe                   Leistungsberechtigter Personenkreis\nvon den Leistungen zum Lebensunterhalt,\n(1) Eingliederungshilfe ist Personen nach § 2 Ab-\n5. Einführung eines trägerübergreifenden Teilhabeplan-        satz 1 Satz 1 und 2 zu leisten, deren Beeinträchtigun-\nverfahrens sowie                                          gen die Folge einer Schädigung der Körperfunktion und\n6. Einführung von Frauenbeauftragten in den Werkstät-         -struktur einschließlich der geistigen und seelischen\nten für behinderte Menschen                               Funktionen sind und die dadurch in Wechselwirkung\nuntersucht werden. Bei der Untersuchung stellt das            mit den Barrieren in erheblichem Maße in ihrer Fähigkeit\nBundesministerium für Arbeit und Soziales das Einver-         zur Teilhabe an der Gesellschaft eingeschränkt sind.\nnehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und             Eine Einschränkung der Fähigkeit zur Teilhabe an der\ndem Bundesministerium für Gesundheit her, soweit de-          Gesellschaft in erheblichem Maße liegt vor, wenn die\nren Ressortzuständigkeit berührt ist.                         Ausführung von Aktivitäten in einer größeren Anzahl\nder Lebensbereiche nach Absatz 4 nicht ohne perso-\n(5) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales          nelle oder technische Unterstützung möglich oder in\nuntersucht in den Jahren 2017 und 2018 die rechtlichen        einer geringeren Anzahl der Lebensbereiche auch mit\nWirkungen von Artikel 25a § 99 auf den leistungsbe-           personeller oder technischer Unterstützung nicht mög-\nrechtigten Personenkreis der Eingliederungshilfe und          lich ist. Mit steigender Anzahl der Lebensbereiche nach\nlegt dem Bundestag und dem Bundesrat bis zum                  Absatz 4 ist ein geringeres Ausmaß der jeweiligen Ein-\n30. Juni 2018 einen Bericht über das Ergebnis der Un-         schränkung für die Leistungsberechtigung ausreichend.\ntersuchung vor. Dabei sollen insbesondere die gesetz-\nlichen Festlegungen                                              (2) Leistungsberechtigt nach diesem Teil sind auch\nPersonen, denen nach fachlicher Kenntnis eine erheb-\n1. zur Bestimmung des Näheren über die Anzahl der             liche Einschränkung im Sinne von Absatz 1 Satz 2 mit\nLebensbereiche nach Artikel 25a § 99 Absatz 1             hoher Wahrscheinlichkeit droht. Ist bei Personen nach\nSatz 2,                                                   § 2 Absatz 1 Satz 1 und 2 die Ausführung von Aktivitä-\n2. zum Verhältnis zwischen der Anzahl der Lebensbe-           ten in weniger als den nach Absatz 1 Satz 2 bestimm-\nreiche und dem Ausmaß der jeweiligen Einschrän-           ten Lebensbereichen nicht ohne personelle oder tech-\nkung nach Artikel 25a § 99 Absatz 1 Satz 3 und            nische Unterstützung möglich oder in weniger als den\n3. zur typisierenden Betrachtung von erheblichen Ein-         nach Absatz 1 Satz 2 bestimmten Lebensbereichen\nschränkungen in den Lebensbereichen nach Arti-            auch mit personeller oder technischer Unterstützung\nkel 25a § 99 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3                 nicht möglich, ist aber im Einzelfall in ähnlichem Aus-\nmaß personelle oder technische Unterstützung zur\nuntersucht und konkretisiert werden mit dem Ziel, den         Ausführung von Aktivitäten notwendig, können Leistun-\nleistungsberechtigten Personenkreis des am 31. De-            gen der Eingliederungshilfe gewährt werden.\nzember 2016 für die Eingliederungshilfe geltenden\nRechts beizubehalten und Hinweise auf die zu bestim-             (3) Bei der Feststellung des erheblichen Maßes der\nmenden Inhalte des Bundesgesetzes nach Artikel 25a            Einschränkung nach Absatz 1 Satz 2 ist die für die Art\n§ 99 Absatz 7 zu geben.                                       der Behinderung typisierende notwendige Unterstüt-\nzung in Lebensbereichen nach Absatz 4 maßgebend.\n(6) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales\nuntersucht in den Jahren 2020 und 2021, welcher Anteil           (4) Lebensbereiche im Sinne von Absatz 1 Satz 2\nden Leistungsberechtigten nach dem Vierten Kapi-              sind\ntel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, denen Be-           1. Lernen und Wissensanwendung,","3340          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2016\n2. allgemeine Aufgaben und Anforderungen,                                              Artikel 26\n3. Kommunikation,                                                          Inkrafttreten, Außerkrafttreten\n4. Mobilität,                                                    (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2\nbis 4 am 1. Januar 2018 in Kraft. Gleichzeitig treten\n5. Selbstversorgung,                                          das Neunte Buch Sozialgesetzbuch – Rehabilitation\nund Teilhabe behinderter Menschen – (Artikel 1 des Ge-\n6. häusliches Leben,                                          setzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046, 1047), das\n7. interpersonelle Interaktionen und Beziehungen,             zuletzt durch Artikel 2 dieses Gesetzes geändert wor-\nden ist, und die Budgetverordnung vom 27. Mai 2004\n8. bedeutende Lebensbereiche sowie                            (BGBl. I S. 1055) außer Kraft.\n9. Gemeinschafts-, soziales und staatsbürgerliches Le-           (2) Die Artikel 2, 7 Nummer 4a, die Artikel 18, 22\nben.                                                      und 25 Absatz 2 treten am Tag nach der Verkündung\nin Kraft.\n(5) Personelle Unterstützung im Sinne von Absatz 1\n(3) Die Artikel 11 und 16 treten am 1. Januar 2017 in\nSatz 2 ist die regelmäßig wiederkehrende und über ei-\nKraft.\nnen längeren Zeitraum andauernde Unterstützung\ndurch eine anwesende Person. Bei Kindern und Ju-                 (4) Am 1. Januar 2020 treten in Kraft\ngendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres            1. in Artikel 1 Teil 2 die Kapitel 1 bis 7 sowie 9 bis 11\nbleibt die Notwendigkeit von Unterstützung auf Grund              mit Ausnahme von § 94 Absatz 1,\nder altersgemäßen Entwicklung unberücksichtigt.\n2. Artikel 6 Nummer 2 Buchstabe b und Nummer 13a,\n(6) Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach           3. Artikel 10 Nummer 3,\nKapitel 4 erhalten Personen, die die Voraussetzungen\n4. die Artikel 13, 15 und 20.\nnach § 58 Absatz 1 Satz 1 erfüllen.\nGleichzeitig tritt die Eingliederungshilfe-Verordnung in\n(7) Das Nähere über                                        der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar\n1975 (BGBl. I S. 433), die zuletzt durch Artikel 21 dieses\n1. die größere und geringere Anzahl nach Absatz 1\nGesetzes geändert worden ist, außer Kraft.\nSatz 2,\n(5) Artikel 25a tritt am 1. Januar 2023 in Kraft, wenn\n2. das Verhältnis von der Anzahl der Lebensbereiche           bis zu diesem Zeitpunkt das Bundesgesetz nach Arti-\nzum Ausmaß der jeweiligen Einschränkung nach Ab-          kel 25a § 99 Absatz 7 verkündet wurde. Das Bundes-\nsatz 1 Satz 3 und                                         ministerium für Arbeit und Soziales kann den Wortlaut\n3. die Inhalte der Lebensbereiche nach Absatz 4               von § 99 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch in der\nvom 1. Januar 2023 an geltenden Fassung im Bundes-\nbestimmt ein Bundesgesetz.“                                   gesetzblatt bekannt machen.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 23. Dezember 2016\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin\nfür Arbeit und Soziales\nAndrea Nahles"]}