{"id":"bgbl1-2016-65-9","kind":"bgbl1","year":2016,"number":65,"date":"2016-12-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2016/65#page=87","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2016-65-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2016/bgbl1_2016_65.pdf#page=87","order":9,"title":"Drittes Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften (Drittes Pflegestärkungsgesetz  PSG III)","law_date":"2016-12-23T00:00:00Z","page":3191,"pdf_page":87,"num_pages":30,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2016           3191\nDrittes Gesetz\nzur Stärkung der pflegerischen Versorgung\nund zur Änderung weiterer Vorschriften\n(Drittes Pflegestärkungsgesetz – PSG III)\nVom 23. Dezember 2016\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                                     „Zweiter Abschnitt\nrates das folgende Gesetz beschlossen:\nSonstige Überleitungs-, Übergangs-\nund Besitzstandsschutzregelungen“.\nArtikel 1\nk) Nach der Angabe zu § 144 wird folgende An-\nÄnderung des\ngabe eingefügt:\nElften Buches Sozialgesetzbuch\nDas Elfte Buch Sozialgesetzbuch – Soziale Pflege-                „§ 145 Besitzstandsschutz für pflegebedürf-\nversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai                            tige Menschen mit Behinderungen in\n1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Arti-                         häuslicher Pflege“.\nkel 2a des Gesetzes vom 11. Oktober 2016 (BGBl. I            1a. § 7 wird wie folgt geändert:\nS. 2233) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\na) Absatz 2 Satz 3 wird aufgehoben.\n1.   Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\na) Der Angabe zu § 7c wird ein Komma und das\nWort „Verordnungsermächtigung“ angefügt.                   aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nb) Die Angabe zu § 8a wird wie folgt gefasst:                      „Zur Unterstützung der pflegebedürftigen\n„§ 8a Gemeinsame Empfehlungen zur pfle-                         Person bei der Ausübung ihres Wahlrechts\ngerischen Versorgung“.                                   nach § 2 Absatz 2 sowie zur Förderung des\nWettbewerbs und der Überschaubarkeit\nc) Die Angabe zu § 10 wird wie folgt gefasst:                      des vorhandenen Angebots hat die zustän-\n„§ 10 Berichtspflichten des Bundes und der                      dige Pflegekasse der antragstellenden Per-\nLänder“.                                                 son auf Anforderung unverzüglich und in\nd) Die Angabe zum Vierten Titel des Dritten                        geeigneter Form eine Leistungs- und\nAbschnitts des Vierten Kapitels wird wie folgt                  Preisvergleichsliste zu übermitteln; die\ngefasst:                                                        Leistungs- und Preisvergleichsliste muss\nfür den Einzugsbereich der antragstellen-\n„Vierter Titel                               den Person, in dem die pflegerische Ver-\nPauschalleistung für die Pflege                         sorgung und Betreuung gewährleistet wer-\nvon Menschen mit Behinderungen“.                          den soll, die Leistungen und Vergütungen\ne) Die Angabe zu § 79 wird wie folgt gefasst:                      der zugelassenen Pflegeeinrichtungen, die\nAngebote zur Unterstützung im Alltag nach\n„§ 79 Wirtschaftlichkeits- und Abrechnungs-                     § 45a sowie Angaben zur Person des zu-\nprüfungen“.                                              gelassenen oder anerkannten Leistungser-\nf) In der Angabe zu § 97a werden die Wörter                        bringers enthalten.“\n„und Prüfstellen“ gestrichen.                              bb) Folgender Satz wird angefügt:\ng) Nach der Angabe zu § 122 wird folgende An-\n„Die Landesverbände der Pflegekassen\ngabe eingefügt:\nerarbeiten Nutzungsbedingungen für eine\n„Dreizehntes Kapitel                             zweckgerechte, nicht gewerbliche Nutzung\nBefristete Modellvorhaben“.                           der Angaben nach Satz 1 durch Dritte; die\nÜbermittlung der Angaben erfolgt gegen\nh) Die Angaben zu den §§ 123 und 124 werden\nVerwaltungskostenersatz, es sei denn, es\nwie folgt gefasst:\nhandelt sich bei den Dritten um öffentlich-\n„§ 123 Durchführung der Modellvorhaben zur                      rechtliche Stellen.“\nkommunalen Beratung Pflegebedürfti-\nger und ihrer Angehörigen, Verord-         1b. In § 7a Absatz 4 Satz 4 wird vor dem Punkt ein\nnungsermächtigung                              Semikolon und werden die Wörter „§ 94 Absatz 1\nNummer 8 gilt entsprechend“ eingefügt.\n§ 124    Befristung, Widerruf und Begleitung\nder Modellvorhaben zur kommunalen          2.  Nach § 7b Absatz 2 wird folgender Absatz 2a ein-\nBeratung; Beirat“.                             gefügt:\ni) Die Angaben zum bisherigen Dreizehnten,                    „(2a) Sofern kommunale Gebietskörperschaf-\nVierzehnten und Fünfzehnten Kapitel werden              ten, von diesen geschlossene Zweckgemein-\ndie Angaben zum Vierzehnten, Fünfzehnten                schaften oder nach Landesrecht zu bestimmende\nund Sechzehnten Kapitel.                                Stellen\nj) Die Angabe zum Zweiten Abschnitt des Sech-              1. für die wohnortnahe Betreuung im Rahmen der\nzehnten Kapitels wird wie folgt gefasst:                   örtlichen Altenhilfe oder","3192         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2016\n2. für die Gewährung der Hilfe zur Pflege nach                 Pflegestützpunkte. Bestandskräftige Rahmen-\ndem Zwölften Buch                                           verträge gelten bis zum Inkrafttreten von\nPflegeberatung im Sinne von § 7a erbringen, sind               Rahmenverträgen nach Satz 1 fort. Die von\nsie Beratungsstellen, bei denen Pflegebedürftige               der zuständigen obersten Landesbehörde ge-\nnach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Beratungs-                       troffene Bestimmung zur Einrichtung von Pfle-\ngutscheine einlösen können; sie haben die                      gestützpunkten sowie die Empfehlungen nach\nEmpfehlungen nach § 7a Absatz 3 Satz 3 zu be-                  Absatz 9 sind beim Abschluss der Rahmenver-\nrücksichtigen und die Pflegeberatungs-Richtlinien              träge zu berücksichtigen. In den Rahmenver-\nnach § 17 Absatz 1a zu beachten. Absatz 2 Satz 1               trägen nach Satz 1 sind die Strukturierung der\nfindet keine Anwendung. Die Pflegekasse schließt               Zusammenarbeit mit weiteren Beteiligten\nhierzu allein oder gemeinsam mit anderen Pflege-               sowie die Zuständigkeit insbesondere für die\nkassen mit den in Satz 1 genannten Stellen ver-                Koordinierung der Arbeit, die Qualitätssiche-\ntragliche Vereinbarungen über die Vergütung. Für               rung und die Auskunftspflicht gegenüber den\ndie Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der                     Trägern, den Ländern und dem Bundesver-\nSozialdaten gilt § 7a Absatz 6 entsprechend.“                  sicherungsamt zu bestimmen. Ferner sollen\nRegelungen zur Aufteilung der Kosten unter\n3.  § 7c wird wie folgt geändert:                                  Berücksichtigung der Vorschriften nach Ab-\na) Der Überschrift wird ein Komma und das Wort                 satz 4 getroffen werden. Die Regelungen zur\n„Verordnungsermächtigung“ angefügt.                         Kostenaufteilung gelten unmittelbar für die\nb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-               Pflegestützpunkte, soweit in den Verträgen\nfügt:                                                       zur Errichtung der Pflegestützpunkte nach Ab-\nsatz 1 nichts anderes vereinbart ist.\n„(1a) Die für die Hilfe zur Pflege zuständigen\nTräger der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch                  (7) Die Landesregierungen werden ermäch-\nsowie die nach Landesrecht zu bestimmenden                  tigt, Schiedsstellen einzurichten. Diese setzen\nStellen der Altenhilfe können bis zum 31. De-               den Inhalt der Rahmenverträge nach Absatz 6\nzember 2021 auf Grund landesrechtlicher Vor-                fest, sofern ein Rahmenvertrag nicht innerhalb\nschriften von den Pflegekassen und Kranken-                 der in der Rechtsverordnung nach Satz 6 zu\nkassen den Abschluss einer Vereinbarung zur                 bestimmenden Frist zustande kommt. Die\nEinrichtung von Pflegestützpunkten verlangen.               Schiedsstelle besteht aus Vertretungen der\nIst in der Vereinbarung zur Einrichtung eines               Pflegekassen und der für die Hilfe zur Pflege\nPflegestützpunktes oder in den Rahmenver-                   zuständigen Träger der Sozialhilfe nach dem\nträgen nach Absatz 6 nichts anderes verein-                 Zwölften Buch in gleicher Zahl sowie einem\nbart, werden die Aufwendungen, die für den                  unparteiischen Vorsitzenden und zwei weiteren\nBetrieb des Pflegestützpunktes erforderlich                 unparteiischen Mitgliedern. Für den Vorsitzen-\nsind, von den Trägern des Pflegestützpunktes                den und die unparteiischen Mitglieder können\nzu gleichen Teilen unter Berücksichtigung der               Stellvertretungen bestellt werden. § 76 Ab-\nanrechnungsfähigen Aufwendungen für das                     satz 3 und 4 gilt entsprechend. Die Landesre-\neingesetzte Personal getragen.“                             gierungen werden ermächtigt, durch Rechts-\nverordnung das Nähere über die Zahl, die Be-\nc) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                           stellung, die Amtsdauer, die Amtsführung, die\naa) In Satz 1 Nummer 1 werden nach           dem            Erstattung der baren Auslagen und die Ent-\nWort „Hilfsangebote“ die Wörter         „ein-          schädigung für den Zeitaufwand der Mitglieder\nschließlich der Pflegeberatung nach     § 7a           der Schiedsstelle, die Geschäftsführung, das\nin Verbindung mit den Richtlinien       nach           Verfahren, die Frist, nach deren Ablauf die\n§ 17 Absatz 1a“ eingefügt.                             Schiedsstelle ihre Arbeit aufnimmt, die Erhe-\nbb) In Satz 6 Nummer 3 werden nach dem                      bung und die Höhe der Gebühren sowie über\nWort „Organisationen“ die Wörter „sowie                die Verteilung der Kosten zu regeln.\nnicht gewerblichen, gemeinwohlorientier-                  (8) Abweichend von Absatz 7 können die\nten Einrichtungen mit öffentlich zugäng-               Parteien des Rahmenvertrages nach Absatz 6\nlichen Angeboten und insbesondere                      Satz 1 einvernehmlich eine unparteiische\nSelbsthilfe stärkender und generationen-               Schiedsperson und zwei unparteiische Mitglie-\nübergreifender Ausrichtung in kommunalen               der bestellen, die den Inhalt des Rahmenver-\nGebietskörperschaften“ eingefügt.                      trages nach Absatz 6 innerhalb von sechs Wo-\nd) Absatz 6 wird durch die folgenden Absätze 6                 chen nach ihrer Bestellung festlegen. Die Kos-\nbis 8 ersetzt:                                              ten des Schiedsverfahrens tragen die Vertrags-\npartner zu gleichen Teilen.“\n„(6) Sofern die zuständige oberste Landes-\nbehörde die Einrichtung von Pflegestützpunk-             e) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 9.\nten bestimmt hat, vereinbaren die Landes-             4. § 8a wird wie folgt geändert:\nverbände der Pflegekassen mit den Landes-\nverbänden der Krankenkassen sowie den                    a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nErsatzkassen und den für die Hilfe zur Pflege                                     „§ 8a\nzuständigen Trägern der Sozialhilfe nach\ndem Zwölften Buch und den kommunalen                                  Gemeinsame Empfehlungen\nSpitzenverbänden auf Landesebene Rahmen-                             zur pflegerischen Versorgung“.\nverträge zur Arbeit und zur Finanzierung der             b) Der Wortlaut wird Absatz 1.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2016              3193\nc) Die folgenden Absätze 2 bis 5 werden ange-                                          „§ 10\nfügt:                                                                        Berichtspflichten\ndes Bundes und der Länder“.\n„(2) Sofern nach Maßgabe landesrechtlicher\nVorschriften ein Ausschuss zur Beratung über             b) Der Wortlaut wird Absatz 1.\nsektorenübergreifende Zusammenarbeit in der              c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\nVersorgung von Pflegebedürftigen (sektoren-                    „(2) Die Länder berichten dem Bundesmi-\nübergreifender Landespflegeausschuss) ein-                  nisterium für Gesundheit jährlich bis zum\ngerichtet worden ist, entsenden die Landes-                 30. Juni über Art und Umfang der finanziellen\nverbände der Pflegekassen und der Kranken-                  Förderung der Pflegeeinrichtungen im voraus-\nkassen sowie die Ersatzkassen, die Kassen-                  gegangenen Kalenderjahr sowie über die mit\närztlichen Vereinigungen und die Landes-                    dieser Förderung verbundenen durchschnittli-\nkrankenhausgesellschaften Vertreter in diesen               chen Investitionskosten für die Pflegebedürfti-\nAusschuss und wirken an der Abgabe gemein-                  gen.“\nsamer Empfehlungen mit. Soweit erforderlich,\nist eine Abstimmung mit dem Landesgremium             6. § 13 wird wie folgt geändert:\nnach § 90a des Fünften Buches herbeizufüh-               a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nren.\naa) In Satz 1 wird vor dem Punkt am Ende ein\nKomma und werden die Wörter „soweit\n(3) Sofern nach Maßgabe landesrechtlicher                     dieses Buch nichts anderes bestimmt“ ein-\nVorschriften regionale Ausschüsse insbeson-                      gefügt.\ndere zur Beratung über Fragen der Pflege-\nversicherung in Landkreisen und kreisfreien                 bb) In Satz 3 werden die Wörter „behinderte\nStädten eingerichtet worden sind, entsenden                      Menschen“ durch die Wörter „Menschen\ndie Landesverbände der Pflegekassen Vertre-                      mit Behinderungen“ ersetzt.\nter in diese Ausschüsse und wirken an der ein-           b) Absatz 3a wird aufgehoben.\nvernehmlichen Abgabe gemeinsamer Empfeh-\nc) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\nlungen mit.\n„(4) Treffen Leistungen der Pflegeversiche-\n(4) Die in den Ausschüssen nach den Ab-                  rung und Leistungen der Eingliederungshilfe\nsätzen 1 und 3 vertretenen Pflegekassen, Lan-               zusammen, vereinbaren mit Zustimmung des\ndesverbände der Pflegekassen sowie die                      Leistungsberechtigten die zuständige Pflege-\nsonstigen in Absatz 2 genannten Mitglieder                  kasse und der für die Eingliederungshilfe zu-\nwirken in dem jeweiligen Ausschuss an einer                 ständige Träger,\nnach Maßgabe landesrechtlicher Vorschriften                 1. dass im Verhältnis zum Pflegebedürftigen\nvorgesehenen Erstellung und Fortschreibung                      der für die Eingliederungshilfe zuständige\nvon Empfehlungen zur Sicherstellung der pfle-                   Träger die Leistungen der Pflegeversiche-\ngerischen Infrastruktur (Pflegestrukturpla-                     rung auf der Grundlage des von der Pflege-\nnungsempfehlung) mit. Sie stellen die hierfür                   kasse erlassenen Leistungsbescheids zu\nerforderlichen Angaben bereit, soweit diese ih-                 übernehmen hat,\nnen im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben\n2. dass die zuständige Pflegekasse dem für\nverfügbar sind und es sich nicht um personen-\ndie Eingliederungshilfe zuständigen Träger\nbezogene Daten handelt. Die Mitglieder nach\ndie Kosten der von ihr zu tragenden Leis-\nSatz 1 berichten den jeweiligen Ausschüssen\ntungen zu erstatten hat sowie\nnach den Absätzen 1 bis 3 insbesondere darü-\nber, inwieweit diese Empfehlungen von den                   3. die Modalitäten der Übernahme und der\nLandesverbänden der Pflegekassen und der                        Durchführung der Leistungen sowie der\nKrankenkassen sowie den Ersatzkassen, den                       Erstattung.\nKassenärztlichen Vereinigungen und den Lan-                 Die bestehenden Wunsch- und Wahlrechte der\ndeskrankenhausgesellschaften bei der Erfül-                 Leistungsberechtigten bleiben unberührt und\nlung der ihnen nach diesem und dem Fünften                  sind zu beachten. Die Ausführung der Leistun-\nBuch übertragenen Aufgaben berücksichtigt                   gen erfolgt nach den für den zuständigen Leis-\nwurden.                                                     tungsträger geltenden Rechtsvorschriften.\nSoweit auch Leistungen der Hilfe zur Pflege\n(5) Empfehlungen der Ausschüsse nach den                 nach dem Zwölften Buch zu erbringen sind,\nAbsätzen 1 bis 3 zur Weiterentwicklung der                  ist der für die Hilfe zur Pflege zuständige Träger\nVersorgung sollen von den Vertragsparteien                  zu beteiligen. Der Spitzenverband Bund der\nnach dem Siebten Kapitel beim Abschluss der                 Pflegekassen beschließt gemeinsam mit der\nVersorgungs- und Rahmenverträge und von                     Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen\nden Vertragsparteien nach dem Achten Kapitel                Träger der Sozialhilfe bis zum 1. Januar 2018\nbeim Abschluss der Vergütungsverträge einbe-                in einer Empfehlung Näheres zu den Modalitä-\nzogen werden.“                                              ten der Übernahme und der Durchführung der\nLeistungen sowie der Erstattung und zu der\n5. § 10 wird wie folgt geändert:                                  Beteiligung des für die Hilfe zur Pflege zustän-\ndigen Trägers. Die Länder, die kommunalen\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                     Spitzenverbände auf Bundesebene, die Bun-","3194         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2016\ndesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrts-                      stützungsangebote des für sie zuständigen\npflege, die Vereinigungen der Träger der Pfle-                     Pflegestützpunktes sowie auf die Pflege-\ngeeinrichtungen auf Bundesebene, die Ver-                          beratung nach § 7a hinzuweisen.“\neinigungen der Leistungserbringer der Einglie-                bb) Im neuen Satz 6 wird die Angabe „Satz 4“\nderungshilfe auf Bundesebene sowie die auf                         durch die Angabe „Satz 5“ ersetzt.\nBundesebene maßgeblichen Organisationen\nfür die Wahrnehmung der Interessen und der                    cc) Im neuen Satz 7 werden die Wörter\nSelbsthilfe pflegebedürftiger und behinderter                      „Sätze 3 bis 5“ durch die Wörter „Sätze 4\nMenschen sind vor dem Beschluss anzuhören.                         bis 6“ ersetzt.\nDie Empfehlung bedarf der Zustimmung des                  b) Absatz 8 wird wie folgt gefasst:\nBundesministeriums für Gesundheit und des                        „(8) Die Beratungsbesuche nach Absatz 3\nBundesministeriums für Arbeit und Soziales.“                  können auch von Pflegeberaterinnen und Pfle-\nd) Nach Absatz 4 werden die folgenden Ab-                        geberatern im Sinne des § 7a oder von Bera-\nsätze 4a und 4b eingefügt:                                    tungspersonen der kommunalen Gebietskör-\nperschaften, die die erforderliche pflegefachli-\n„(4a) Bestehen im Einzelfall Anhaltspunkte\nche Kompetenz aufweisen, durchgeführt wer-\nfür ein Zusammentreffen von Leistungen der\nden. Absatz 4 findet entsprechende Anwen-\nPflegeversicherung und Leistungen der Ein-\ndung. Die Inhalte der Empfehlungen zur Quali-\ngliederungshilfe, bezieht der für die Durchfüh-\ntätssicherung der Beratungsbesuche nach Ab-\nrung eines Teilhabeplanverfahrens oder Ge-\nsatz 5 sind zu beachten.“\nsamtplanverfahrens verantwortliche Träger mit\nZustimmung des Leistungsberechtigten die             10a. In § 43 Absatz 1 wird das Komma und werden die\nzuständige Pflegekasse in das Verfahren bera-             Wörter „wenn häusliche oder teilstationäre Pflege\ntend mit ein, um die Vereinbarung nach Ab-                nicht möglich ist oder wegen der Besonderheit\nsatz 4 gemeinsam vorzubereiten.                           des einzelnen Falles nicht in Betracht kommt“ ge-\nstrichen.\n(4b) Die Regelungen nach Absatz 3 Satz 3,\nAbsatz 4 und 4a werden bis zum 1. Juli 2019          10b. Dem § 43 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\nevaluiert.“                                               „Abweichend von Satz 1 übernimmt die Pflege-\n6a. In § 15 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „An-                 kasse auch Aufwendungen für Unterkunft und\nlage 1“ durch die Angabe „Anlage 2“ ersetzt.                 Verpflegung, soweit der nach Satz 2 gewährte\nLeistungsbetrag die in Satz 1 genannten Aufwen-\n6b. § 18 Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                 dungen übersteigt.“\n„Der Medizinische Dienst der Krankenversiche-           11.  Die Überschrift des Vierten Titels des Dritten Ab-\nrung oder ein von der Pflegekasse beauftragter               schnitts des Vierten Kapitels wird wie folgt ge-\nGutachter hat der Pflegekasse das Ergebnis sei-              fasst:\nner Prüfung zur Feststellung der Pflegebedürftig-\nkeit durch Übersendung des vollständigen Gut-                                     „Vierter Titel\nachtens unverzüglich mitzuteilen.“                                          Pauschalleistung für die\n7.  § 28a Absatz 1 wird wie folgt geändert:                           Pflege von Menschen mit Behinderungen“.\na) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:                     12.  § 43a wird wie folgt gefasst:\n„§ 43a\n„3. zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige\nin ambulant betreuten Wohngruppen ge-                                  Inhalt der Leistung\nmäß § 38a, ohne dass § 38a Absatz 1                     Für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 in\nSatz 1 Nummer 2 erfüllt sein muss,“.                 einer vollstationären Einrichtung im Sinne des\nb) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7 ein-                 § 71 Absatz 4 Nummer 1, in der die Teilhabe am\ngefügt:                                                   Arbeitsleben, an Bildung oder die soziale Teilha-\nbe, die schulische Ausbildung oder die Erziehung\n„7. zusätzliche Leistungen bei Pflegezeit und\nvon Menschen mit Behinderungen im Vorder-\nkurzzeitiger   Arbeitsverhinderung      ge-\ngrund des Einrichtungszwecks stehen, übernimmt\nmäß § 44a,“.\ndie Pflegekasse zur Abgeltung der in § 43 Ab-\nc) Die bisherige Nummer 7 wird Nummer 8.                     satz 2 genannten Aufwendungen 15 Prozent der\n8.  In § 34 Absatz 2 Satz 2 zweiter Halbsatz werden              nach Teil 2 Kapitel 8 des Neunten Buches verein-\ndie Wörter „§ 66 Absatz 4 Satz 2“ durch die Wör-             barten Vergütung. Die Aufwendungen der Pflege-\nter „§ 63b Absatz 6 Satz 1“ ersetzt.                         kasse dürfen im Einzelfall je Kalendermonat 266\nEuro nicht überschreiten. Die Sätze 1 und 2 gelten\n9.  In § 36 Absatz 4 Satz 1 werden nach den Wörtern              auch für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5\n„oder in einer Einrichtung“ die Wörter „oder in              in Räumlichkeiten im Sinne des § 71 Absatz 4\nRäumlichkeiten“ eingefügt.                                   Nummer 3, die Leistungen der Eingliederungshilfe\n10.  § 37 wird wie folgt geändert:                                für Menschen mit Behinderungen nach Teil 2 des\na) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                         Neunten Buches erhalten. Wird für die Tage, an\ndenen die Pflegebedürftigen im Sinne der Sätze 1\naa) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:            und 3 zu Hause gepflegt und betreut werden, an-\n„Die Pflegebedürftigen und die häuslich              teiliges Pflegegeld beansprucht, gelten die Tage\nPflegenden sind bei der Beratung auch                der An- und Abreise als volle Tage der häuslichen\nauf die Auskunfts-, Beratungs- und Unter-            Pflege.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2016            3195\n13. § 45b wird wie folgt geändert:                                 aa) In Satz 1 wird nach der Angabe „Absatz 1“\ndie Angabe „Satz 1“ eingefügt.\na) Absatz 2 Satz 1 wird durch die folgenden Sätze\nersetzt:                                                    bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:\n„Der Anspruch auf den Entlastungsbetrag ent-                    „Im Einvernehmen mit allen Fördergebern\nsteht, sobald die in Absatz 1 Satz 1 genannten                  können Zuschüsse der kommunalen Ge-\nAnspruchsvoraussetzungen vorliegen, ohne                        bietskörperschaften auch als Personal-\ndass es einer vorherigen Antragstellung be-                     oder Sachmittel eingebracht werden,\ndarf. Die Kostenerstattung in Höhe des Entlas-                  sofern diese Mittel nachweislich aus-\ntungsbetrags nach Absatz 1 erhalten die Pfle-                   schließlich und unmittelbar dazu dienen,\ngebedürftigen von der zuständigen Pflege-                       den jeweiligen Förderzweck zu erreichen.“\nkasse oder dem zuständigen privaten Versi-\nc) Absatz 6 wird wie folgt geändert:\ncherungsunternehmen sowie im Fall der Beihil-\nfeberechtigung anteilig von der Beihilfefest-               aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „wer-\nsetzungsstelle bei Beantragung der dafür                        den die“ die Wörter „nach Absatz 1 Satz 1\nerforderlichen finanziellen Mittel gegen Vorlage                und 2 zur Verfügung stehenden“ eingefügt.\nentsprechender Belege über entstandene\nbb) Die folgenden Sätze werden angefügt:\nEigenbelastungen im Zusammenhang mit der\nInanspruchnahme der in Absatz 1 Satz 3 ge-                      „Nach Satz 2 übertragene Mittel, die am\nnannten Leistungen.“                                            Ende des Folgejahres nicht in Anspruch\ngenommen worden sind, können für Pro-\nb) Die folgenden Absätze 3 und 4 werden ange-\njekte, für die bis zum Stichtag nach Satz 5\nfügt:\nmindestens Art, Region und geplante För-\n„(3) Der Entlastungsbetrag nach Absatz 1                     derhöhe konkret benannt werden, im da-\nSatz 1 findet bei den Fürsorgeleistungen zur                    rauf folgenden Jahr von Ländern beantragt\nPflege nach § 13 Absatz 3 Satz 1 keine Be-                      werden, die im Jahr vor der Übertragung\nrücksichtigung. § 63b Absatz 1 des Zwölften                     der Mittel nach Satz 2 mindestens 80 Pro-\nBuches findet auf den Entlastungsbetrag keine                   zent der auf sie nach dem Königsteiner\nAnwendung. Abweichend von den Sätzen 1                          Schlüssel entfallenden Mittel ausgeschöpft\nund 2 darf der Entlastungsbetrag hinsichtlich                   haben. Die Verausgabung der nach Satz 3\nder Leistungen nach § 64i oder § 66 des Zwölf-                  beantragten Fördermittel durch die Länder\nten Buches bei der Hilfe zur Pflege Berücksich-                 oder kommunalen Gebietskörperschaften\ntigung finden, soweit nach diesen Vorschriften                  darf sich für die entsprechend benannten\nLeistungen zu gewähren sind, deren Inhalte                      Projekte über einen Zeitraum von maximal\nden Leistungen nach Absatz 1 Satz 3 entspre-                    drei Jahren erstrecken. Der Ausgleichs-\nchen.                                                           fonds sammelt die nach Satz 3 eingereich-\nten Anträge bis zum 30. April des auf das\n(4) Die für die Erbringung von Leistungen\nFolgejahr folgenden Jahres und stellt an-\nnach Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 bis 4 ver-\nschließend fest, in welchem Umfang die\nlangte Vergütung darf die Preise für vergleich-\nMittel jeweils auf die beantragenden Län-\nbare Sachleistungen von zugelassenen Pflege-\nder entfallen. Die Auszahlung der Mittel\neinrichtungen nicht übersteigen. Näheres zur\nfür ein Projekt erfolgt, sobald für das Pro-\nAusgestaltung einer entsprechenden Begren-\njekt eine konkrete Förderzusage durch das\nzung der Vergütung, die für die Erbringung\nLand oder die kommunale Gebietskörper-\nvon Leistungen nach Absatz 1 Satz 3 Num-\nschaft vorliegt. Ist die Summe der bis zum\nmer 4 durch nach Landesrecht anerkannte An-\n30. April beantragten Mittel insgesamt\ngebote zur Unterstützung im Alltag verlangt\ngrößer als der dafür vorhandene Mittelbe-\nwerden darf, können die Landesregierungen\nstand, so werden die vorhandenen Mittel\nin der Rechtsverordnung nach § 45a Absatz 3\nnach dem Königsteiner Schlüssel auf die\nbestimmen.“\nbeantragenden Länder verteilt. Nach dem\n14. § 45c wird wie folgt geändert:                                     30. April eingehende Anträge werden in\nder Reihenfolge des Antragseingangs be-\na) Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze an-\narbeitet, bis die Fördermittel verbraucht\ngefügt:\nsind. Fördermittel, die bis zum Ende des\n„Darüber hinaus fördert der Spitzenverband                      auf das Folgejahr folgenden Jahres nicht\nBund der Pflegekassen aus Mitteln des Aus-                      beantragt sind, verfallen.“\ngleichsfonds mit 10 Millionen Euro je Kalender-\nd) Absatz 7 wird wie folgt geändert:\njahr die strukturierte Zusammenarbeit in regio-\nnalen Netzwerken nach Absatz 9; Satz 2 gilt                 aa) In Satz 1 wird nach der Angabe „Absatz 1“\nentsprechend. Fördermittel nach Satz 3, die in                  die Angabe „Satz 1“ eingefügt.\ndem jeweiligen Kalenderjahr nicht in Anspruch\nbb) In Satz 2 werden nach dem Wort „festzule-\ngenommen worden sind, erhöhen im Folgejahr\ngen,“ die Wörter „welchen Anforderungen\ndas Fördervolumen nach Satz 1; dadurch\ndie Einbringung von Zuschüssen der kom-\nerhöht sich auch das in Absatz 2 Satz 2 ge-\nmunalen Gebietskörperschaften als Perso-\nnannte Gesamtfördervolumen entsprechend.“\nnal- oder Sachmittel genügen muss und“\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                               eingefügt.","3196         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2016\ne) In Absatz 9 Satz 1 wird nach der Angabe „Ab-                 nach Satz 2 sind im Benehmen mit dem Ver-\nsatz 1“ die Angabe „Satz 3“ eingefügt und wird               band der privaten Krankenversicherung e. V.,\ndas Wort „auch“ gestrichen.                                  der Bundesarbeitsgemeinschaft der überört-\n14a. § 51 Absatz 1 wird wie folgt geändert:                          lichen Träger der Sozialhilfe und den kommu-\nnalen Spitzenverbänden auf Bundesebene zu\na) In Satz 1 wird nach dem Wort „unverzüglich“                  beschließen; die Länder, die Bundesarbeitsge-\ndas Wort „elektronisch“ eingefügt.                           meinschaft der Freien Wohlfahrtspflege sowie\nb) In Satz 2 wird das Wort „die“ durch die Wörter               die Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrich-\n„sobald diese“ ersetzt und werden nach dem                   tungen auf Bundesebene sind zu beteiligen.\nWort „sechs“ die Wörter „insgesamt vollen“                   Für die Richtlinien nach Satz 2 gilt § 17 Ab-\neingefügt.                                                   satz 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass\ndas Bundesministerium für Gesundheit die Ge-\nc) Satz 3 wird wie folgt gefasst:\nnehmigung im Einvernehmen mit dem Bundes-\n„Das Bundesversicherungsamt und der Ver-                     ministerium für Arbeit und Soziales erteilt und\nband der privaten Krankenversicherung e. V.                  die Genehmigung als erteilt gilt, wenn die\nhaben bis zum 31. Dezember 2017 Näheres                      Richtlinien nicht innerhalb von zwei Monaten,\nüber das elektronische Meldeverfahren zu ver-                nachdem sie dem Bundesministerium für Ge-\neinbaren.“                                                   sundheit vorgelegt worden sind, beanstandet\n14b. In § 53b Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter                    werden.“\n„einer Pflegestufe“ durch die Wörter „einem Pfle-       15a. In § 72 Absatz 2 Satz 1 werden nach der Angabe\ngegrad“ ersetzt.                                             „(§ 71 Abs. 1 und 2)“ die Wörter „einschließlich für\n15.  § 71 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:                        einzelne, eingestreute Pflegeplätze“ eingefügt\nund werden nach dem Wort „kann“ ein Komma\n„(4) Keine Pflegeeinrichtungen im Sinne des\nund die Wörter „insbesondere zur Sicherstellung\nAbsatzes 2 sind\neiner quartiersnahen Unterstützung zwischen den\n1. stationäre Einrichtungen, in denen die Leistun-           verschiedenen Versorgungsbereichen,“ eingefügt.\ngen zur medizinischen Vorsorge, zur medizini-\n16.  § 75 wird wie folgt geändert:\nschen Rehabilitation, zur Teilhabe am Arbeits-\nleben, zur Teilhabe an Bildung oder zur sozia-            a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:\nlen Teilhabe, die schulische Ausbildung oder                 aa) In Nummer 2 werden nach dem Wort „ein-\ndie Erziehung kranker Menschen oder von                           schließlich“ die Wörter „der Vertragsvo-\nMenschen mit Behinderungen im Vordergrund                         raussetzungen und der Vertragserfüllung\ndes Zweckes der Einrichtung stehen,                               für eine leistungsfähige und wirtschaftliche\n2. Krankenhäuser sowie                                               pflegerische Versorgung,“ eingefügt.\n3. Räumlichkeiten,                                              bb) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:\na) in denen der Zweck des Wohnens von Men-                        „7. die Verfahrens- und Prüfungsgrund-\nschen mit Behinderungen und der Erbrin-                           sätze für Wirtschaftlichkeits- und Ab-\ngung von Leistungen der Eingliederungs-                           rechnungsprüfungen,“.\nhilfe für diese im Vordergrund steht,                    cc) In Nummer 9 wird der Punkt am Ende\ndurch ein Komma ersetzt.\nb) auf deren Überlassung das Wohn- und Be-\ntreuungsvertragsgesetz Anwendung findet                  dd) Die folgenden Nummern 10 und 11 werden\nund                                                           angefügt:\nc) in denen der Umfang der Gesamtversor-                          „10. die Verfahrens- und Prüfungsgrund-\ngung der dort wohnenden Menschen mit                                sätze für die Zahlung einer ortsübli-\nBehinderungen durch Leistungserbringer                              chen Vergütung an die Beschäftigten\nregelmäßig einen Umfang erreicht, der                               nach § 72 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2,\nweitgehend der Versorgung in einer vollsta-                   11. die Anforderungen an die nach § 85\ntionären Einrichtung entspricht; bei einer                          Absatz 3 geeigneten Nachweise bei\nVersorgung der Menschen mit Behinderun-                             den Vergütungsverhandlungen.“\ngen sowohl in Räumlichkeiten im Sinne der\nb) In Absatz 3 Satz 4 Nummer 2 wird das Wort\nBuchstaben a und b als auch in Einrichtun-\n„sozialen“ gestrichen.\ngen im Sinne der Nummer 1 ist eine Ge-\nsamtbetrachtung anzustellen, ob der Um-          17.  § 79 wird wie folgt geändert:\nfang der Versorgung durch Leistungser-                a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nbringer weitgehend der Versorgung in einer                                      „§ 79\nvollstationären Einrichtung entspricht.\nWirtschaftlichkeits-\nDer Spitzenverband Bund der Pflegekassen er-                           und Abrechnungsprüfungen“.\nlässt mit dem Ziel, eine einheitliche Rechtsan-\nwendung zu fördern, spätestens bis zum 1. Juli            b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:\n2019 Richtlinien zur näheren Abgrenzung,                        „(4) Die Landesverbände der Pflegekassen\nwann die in Satz 1 Nummer 3 Buchstabe c                      können eine Abrechnungsprüfung selbst oder\ngenannten Merkmale vorliegen und welche Kri-                 durch von ihnen bestellte Sachverständige\nterien bei der Prüfung dieser Merkmale min-                  durchführen lassen, wenn tatsächliche An-\ndestens heranzuziehen sind. Die Richtlinien                  haltspunkte dafür bestehen, dass die Pflege-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2016              3197\neinrichtung fehlerhaft abrechnet. Die Abrech-                  die Leistungen und Hilfen zur Pflege sowie\nnungsprüfung bezieht sich                                      über deren Erbringer“ gestrichen.\n1. auf die Abrechnung von Leistungen, die zu         17e. In § 95 Absatz 1 Nummer 1 wird nach dem Wort\nLasten der Pflegeversicherung erbracht                „Wirtschaftlichkeit“ ein Komma und werden die\noder erstattet werden, sowie                          Wörter „der Abrechnung“ eingefügt.\n2. auf die Abrechnung der Leistungen für Un-         17f. § 97a wird wie folgt geändert:\nterkunft und Verpflegung (§ 87).\na) In der Überschrift werden die Wörter „und\nFür die Abrechnungsprüfung sind Absatz 1                       Prüfstellen“ gestrichen.\nSatz 3 und 4 sowie die Absätze 2 und 3 ent-\nb) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „sowie\nsprechend anzuwenden.“\nSachverständige und Prüfinstitutionen im\n17a. § 84 wird wie folgt geändert:                                     Sinne des § 114 Abs. 4 Satz 2“ gestrichen.\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                    17g. In § 97d Absatz 2 Satz 1 und 2 wird das Wort\naa) In Satz 4 werden nach dem Wort „erfüllen“             „Rehabilitationsempfehlung“ jeweils durch die\ndie Wörter „unter Berücksichtigung einer             Wörter „Präventions- und Rehabilitationsempfeh-\nangemessenen Vergütung ihres Unterneh-               lung“ ersetzt.\nmerrisikos“ angefügt.                           18.  In § 106a Satz 1 werden die Wörter „sowie beauf-\nbb) In Satz 5 werden nach dem Wort „Bezah-                tragte Pflegefachkräfte“ durch ein Komma und die\nlung“ die Wörter „von Gehältern bis zur              Wörter „beauftragte Pflegefachkräfte sowie Bera-\nHöhe“ eingefügt.                                     tungspersonen der kommunalen Gebietskörper-\nschaften“ ersetzt.\ncc) Nach Satz 5 wird folgender Satz eingefügt:\n19.  § 109 wird wie folgt geändert:\n„Für eine darüber hinausgehende Bezah-\nlung bedarf es eines sachlichen Grundes.“            a) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 wird das Wort\n„betreute“ gestrichen und werden nach dem\nb) In Absatz 7 Satz 1 werden die Wörter „der\nWort „Wohnort“ die Wörter „Postleitzahl des\nBeschäftigten nach tarifvertraglich vereinbar-\nWohnorts vor dem Einzug in eine vollstationäre\nten Vergütungen sowie entsprechenden Ver-\nPflegeeinrichtung,“ eingefügt.\ngütungen nach kirchlichen Arbeitsrechtsrege-\nlungen“ durch die Wörter „von Gehältern bis               b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:\nzur Höhe tarifvertraglich vereinbarter Vergütun-               „Die Verordnung nach Absatz 1 Satz 1 hat\ngen sowie entsprechender Vergütungen nach                      sicherzustellen, dass die Pflegeeinrichtungen\nkirchlichen Arbeitsrechtsregelungen“ ersetzt.                  diesen Auskunftsverpflichtungen gemeinsam\n17b. § 85 wird wie folgt geändert:                                     mit der Auskunftsverpflichtung nach Absatz 1\ndurch eine einheitliche Auskunftserteilung\na) Nach Absatz 3 Satz 4 wird folgender Satz ein-\nnachkommen können.“\ngefügt:\n19a. In § 113a Absatz 4 Satz 1 wird nach dem Wort\n„Dabei sind insbesondere die in der Pflege-\n„Expertenstandards“ ein Komma und werden die\nsatzverhandlung geltend gemachten, voraus-\nWörter „mit Ausnahme der Kosten für die qua-\nsichtlichen Personalkosten einschließlich ent-\nlifizierte Geschäftsstelle nach § 113b Absatz 6,“\nsprechender Erhöhungen im Vergleich zum\neingefügt.\nbisherigen Pflegesatzzeitraum vorzuweisen.“\nb) In Absatz 5 Satz 1 wird nach dem Wort „unver-        20.  § 113b wird wie folgt geändert:\nzüglich“ ein Komma und werden die Wörter „in              a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „115 Ab-\nder Regel binnen drei Monaten,“ eingefügt.                     satz 1a und § 115a Absatz 1 und 2“ durch die\n17c. § 89 Absatz 1 wird wie folgt geändert:                            Wörter „115 Absatz 1a und 1c sowie § 115a\nAbsatz 1 und 2“ ersetzt.\na) In Satz 3 werden nach dem Wort „erfüllen“ die\nWörter „unter Berücksichtigung einer ange-                b) In Absatz 2 Satz 9 wird das Wort „beratend“\nmessenen Vergütung ihres Unternehmer-                          gestrichen.\nrisikos“ angefügt.                                        c) Absatz 4 Satz 2 Nummer 6 wird wie folgt ge-\nb) In Satz 4 werden nach dem Wort „Bezahlung“                     fasst:\ndie Wörter „von Gehältern bis zur Höhe“ einge-                 „6. bis zum 31. März 2018 ein Konzept für eine\nfügt.                                                              Qualitätssicherung in neuen Wohnformen\nc) Nach Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:                         zu entwickeln und zu erproben, insbeson-\ndere Instrumente zur internen und externen\n„Für eine darüber hinausgehende Bezahlung                          Qualitätssicherung sowie für eine ange-\nbedarf es eines sachlichen Grundes.“                               messene Qualitätsberichterstattung zu\n17d. § 94 Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                entwickeln und ihre Eignung zu erproben.“\na) In Nummer 6 wird nach dem Wort „Wirtschaft-               d) Absatz 7 Satz 1 wird wie folgt geändert:\nlichkeit“ ein Komma und werden die Wörter                      aa) In Nummer 9 werden nach dem Wort „Ge-\n„der Abrechnung“ eingefügt.                                        setz“ die Wörter „einschließlich der Erstat-\nb) In Nummer 7 werden die Wörter „über Leistun-                       tung von Reisekosten nach § 118 Absatz 1\ngen der Prävention und Teilhabe sowie über                         Satz 6“ eingefügt.","3198         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2016\nbb) In Nummer 10 werden vor dem Punkt am                     „Auch die nach § 37 des Fünften Buches er-\nEnde die Wörter „sowie für die Erstattung               brachten Leistungen der häuslichen Kranken-\nvon Reisekosten nach § 118 Absatz 1                     pflege sind in die Regelprüfung einzubeziehen,\nSatz 6; die Kosten können auch den Kos-                 unabhängig davon, ob von der Pflegeversiche-\nten der qualifizierten Geschäftsstelle nach             rung Leistungen nach § 36 erbracht werden.“\nAbsatz 6 zugerechnet werden“ eingefügt.              c) Im neuen Satz 7 wird das Wort „Sie“ durch die\ne) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 8 einge-                 Wörter „Die Regelprüfung“ ersetzt.\nfügt:                                                21a. § 114a wird wie folgt geändert:\n„(8) Die Vertragsparteien nach § 113 sind              a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nverpflichtet, dem Bundesministerium für Ge-\nsundheit auf Verlangen unverzüglich Auskunft                 aa) In Satz 3 wird das Wort „drohender“ durch\nüber den Stand der Bearbeitung der mit ge-                        das Wort „dringender“ ersetzt.\nsetzlichen Fristen versehenen Aufgaben nach                  bb) In Satz 4 werden die Wörter „des Pflegebe-\nAbsatz 1 Satz 2 und über den Stand der Auf-                       dürftigen auch in dessen“ durch die Wörter\ntragserteilung und Bearbeitung der nach Ab-                       „der von dem Pflegedienst versorgten Per-\nsatz 4 zu erteilenden Aufträge sowie über er-                     son auch in deren“ ersetzt.\nforderliche besondere Maßnahmen zur Einhal-               b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\ntung der gesetzlichen Fristen zu geben. Die\nVertragsparteien legen dem Bundesministe-                       „(3) Die Prüfungen beinhalten auch Inau-\nrium für Gesundheit bis zum 15. Januar 2017                  genscheinnahmen des gesundheitlichen und\neinen konkreten Zeitplan für die Bearbeitung                 pflegerischen Zustands von durch die Pflege-\nder mit gesetzlichen Fristen versehenen Aufga-               einrichtung versorgten Personen. Zum ge-\nben nach Absatz 1 Satz 2 und der Aufträge                    sundheitlichen und pflegerischen Zustand der\nnach Absatz 4 vor, aus dem einzelne Umset-                   durch Inaugenscheinnahme in die Prüfung\nzungsschritte erkennbar sind. Der Zeitplan ist               einbezogenen Personen können sowohl diese\ndurch das Bundesministerium für Gesundheit                   Personen selbst als auch Beschäftigte der\nim Benehmen mit dem Bundesministerium für                    Pflegeeinrichtungen, Betreuer und Angehörige\nFamilie, Senioren, Frauen und Jugend zu ge-                  sowie Mitglieder der heimrechtlichen Interes-\nnehmigen. Die Vertragsparteien nach § 113                    senvertretungen der Bewohnerinnen und Be-\nsind verpflichtet, das Bundesministerium für                 wohner befragt werden. Bei der Beurteilung\nGesundheit unverzüglich zu informieren, wenn                 der Pflegequalität sind die Pflegedokumentati-\nabsehbar ist, dass ein Zeitziel des Zeitplans                on, die Inaugenscheinnahme von Personen\nnicht eingehalten werden kann. In diesem Fall                nach Satz 1 und Befragungen der Beschäftig-\nkann das Bundesministerium für Gesundheit                    ten der Pflegeeinrichtungen sowie der durch\nim Benehmen mit dem Bundesministerium für                    Inaugenscheinnahme in die Prüfung einbezo-\nFamilie, Senioren, Frauen und Jugend einzelne                genen Personen, ihrer Angehörigen und der\nUmsetzungsschritte im Wege der Ersatzvor-                    vertretungsberechtigten Personen angemes-\nnahme selbst vornehmen.“                                     sen zu berücksichtigen. Die Teilnahme an Inau-\ngenscheinnahmen und Befragungen ist freiwil-\nf) Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 9.                        lig. Durch die Ablehnung dürfen keine Nach-\n20a. § 113c wird wie folgt geändert:                                 teile entstehen. Einsichtnahmen in Pflegedoku-\na) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „des                    mentationen, Inaugenscheinnahmen von Per-\nneuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs“ durch die                sonen nach Satz 1 und Befragungen von Per-\nWörter „des ab dem 1. Januar 2017 geltenden                  sonen nach Satz 2 sowie die damit jeweils zu-\nPflegebedürftigkeitsbegriffs“ ersetzt.                       sammenhängende Erhebung, Verarbeitung\nund Nutzung personenbezogener Daten von\nb) Absatz 2 Satz 1 wird durch die folgenden Sätze               durch Inaugenscheinnahme in die Prüfung ein-\nersetzt:                                                     bezogenen Personen zum Zwecke der Erstel-\n„Der Medizinische Dienst des Spitzenverban-                  lung eines Prüfberichts bedürfen der Einwilli-\ndes Bund der Krankenkassen, der Verband                      gung der betroffenen Personen.“\nder privaten Krankenversicherung e. V. und                c) Absatz 3a wird wie folgt geändert:\ndie Verbände der Pflegeberufe auf Bundes-\nebene wirken beratend mit. Die auf Bundes-                   aa) Dem Wortlaut werden die folgenden Sätze\nebene maßgeblichen Organisationen für die                         vorangestellt:\nWahrnehmung der Interessen und der Selbst-                        „Die Pflegeeinrichtungen haben im Rah-\nhilfe pflegebedürftiger und behinderter Men-                      men ihrer Mitwirkungspflicht nach § 114\nschen wirken nach Maßgabe von § 118 mit.“                         Absatz 1 Satz 4 insbesondere die Namen\n21.  § 114 Absatz 2 wird wie folgt geändert:                              und Kontaktdaten der von ihnen versorg-\nten Personen an die jeweiligen Prüfer wei-\na) In Satz 5 wird nach der Angabe „(§ 87)“ das                       terzuleiten. Die Prüfer sind jeweils ver-\nKomma durch das Wort „und“ ersetzt und wer-                       pflichtet, die durch Inaugenscheinnahme\nden nach der Angabe „(§ 88)“ die Wörter „und                      nach Absatz 3 Satz 1 in die Qualitätsprü-\nder nach § 37 des Fünften Buches erbrachten                       fung einzubeziehenden Personen vor der\nLeistungen der häuslichen Krankenpflege“ ge-                      Durchführung der Qualitätsprüfung in ver-\nstrichen.                                                         ständlicher Weise über die für die Einwilli-\nb) Nach Satz 5 wird folgender Satz eingefügt:                        gung in die Prüfhandlungen nach Absatz 3","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2016             3199\nSatz 6 wesentlichen Umstände aufzuklä-               Absatz 1b gelten die Sätze 1 bis 4 entsprechend.\nren. Ergänzend kann auch auf Unterlagen              Die Übermittlung der Daten erfolgt gegen Ersatz\nBezug genommen werden, die die durch                 der entstehenden Verwaltungskosten, es sei\nInaugenscheinnahme in die Prüfung einzu-             denn, es handelt sich bei den Dritten um öffent-\nbeziehende Person in Textform erhält. Die            lich-rechtliche Stellen. Die entsprechenden Auf-\nAufklärung muss so rechtzeitig erfolgen,             wendungen sind von den Landesverbänden der\ndass die durch Inaugenscheinnahme in                 Pflegekassen nachzuweisen.“\ndie Prüfung einzubeziehende Person ihre         22.  § 118 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nEntscheidung über die Einwilligung wohl-\nüberlegt treffen kann.“                              a) In Satz 1 Nummer 2 werden nach den Wörtern\n„sowie der“ die Wörter „Vereinbarungen und\nbb) Im neuen Satz 5 werden die Wörter „nach                  Beschlüsse nach § 113c und der“ eingefügt.\nAbsatz 2 oder 3“ durch die Wörter „nach\nAbsatz 2 oder Absatz 3 kann erst nach Be-            b) Satz 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:\nkanntgabe der Einbeziehung der in Augen-                 „Bei den durch den Qualitätsausschuss nach\nschein zu nehmenden Person in die Qua-                   § 113b zu treffenden Entscheidungen erhalten\nlitätsprüfung erklärt werden und“ ersetzt                diese Organisationen das Recht, Anträge zu\nund werden nach dem Wort „Weise“ die                     stellen. Der Qualitätsausschuss nach § 113b\nWörter „gegenüber den Prüfern“ eingefügt.                hat über solche Anträge in der nächsten Sit-\ncc) Der neue Satz 6 wird wie folgt gefasst:                  zung zu beraten. Wenn über einen Antrag nicht\nentschieden werden kann, soll in der Sitzung\n„Ist die durch Inaugenscheinnahme in die                 das Verfahren hinsichtlich der weiteren Bera-\nPrüfung einzubeziehende Person einwil-                   tung und Entscheidung festgelegt werden.\nligungsunfähig, ist die Einwilligung eines               Ehrenamtlich Tätige, die von den auf Bundes-\nhierzu Berechtigten einzuholen, wobei die-               ebene maßgeblichen Organisationen nach\nser nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4 auf-                  Maßgabe einer auf Grund des Absatzes 2 er-\nzuklären ist.“                                           lassenen Verordnung in die Gremien des Qua-\ndd) Im neuen Satz 7 werden nach dem Wort                     litätsausschusses nach § 113b entsandt wer-\n„genügt“ die Wörter „nach einer den Maß-                 den, damit sie dort die in den Sätzen 1 und 3\ngaben der Sätze 2 bis 4 entsprechenden                   genannten Rechte dieser Organisationen wahr-\nAufklärung durch die Prüfer“ eingefügt.                  nehmen, haben Anspruch auf Erstattung der\nee) Im neuen Satz 8 werden nach dem Wort                     Reisekosten, die ihnen durch die Entsendung\n„Einwilligung“ die Wörter „oder Nichtein-                entstanden sind. Das Nähere zur Erstattung\nwilligung“ eingefügt.                                    der Reisekosten regeln die Vereinbarungspart-\nner in der Geschäftsordnung nach § 113b Ab-\n21b. Nach § 115 Absatz 1b wird folgender Absatz 1c                    satz 7.“\neingefügt:\n22a. Dem § 121 wird folgender Absatz 4 angefügt:\n„(1c) Die Landesverbände der Pflegekassen\nhaben Dritten für eine zweckgerechte, nicht                     „(4) Die für die Verfolgung und Ahndung der\ngewerbliche Nutzung die Daten, die nach den                  Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nummer 1\nQualitätsdarstellungsvereinbarungen nach Ab-                 und 6 zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne\nsatz 1a der Darstellung der Qualität zu Grunde               des § 36 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a oder\nliegen, sowie rückwirkend zum 1. Januar 2017                 Absatz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrig-\nab dem 1. April 2017 die Daten, die nach den                 keiten kann die zur Ermittlung des Sachverhalts\nnach § 115a übergeleiteten Pflege-Transparenz-               erforderlichen Auskünfte, auch elektronisch und\nvereinbarungen der Darstellung der Qualität bis              als elektronisches Dokument, bei den nach § 51\nzum Inkrafttreten der Qualitätsdarstellungsverein-           Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 2 Meldepflich-\nbarungen zu Grunde liegen, auf Antrag in maschi-             tigen einholen. Diese sollen bei der Ermittlung des\nnen- und menschenlesbarer sowie plattformunab-               Sachverhalts mitwirken. Sie sollen insbesondere\nhängiger Form zur Verarbeitung und Veröffent-                ihnen bekannte Tatsachen und Beweismittel an-\nlichung zur Verfügung zu stellen. Das Nähere zu              geben. Eine weitergehende Pflicht, bei der Ermitt-\nder Übermittlung der Daten an Dritte, insbeson-              lung des Sachverhalts mitzuwirken, insbesondere\ndere zum Datenformat, zum Datennutzungsver-                  eine Pflicht zum persönlichen Erscheinen oder zur\ntrag, zu den Nutzungsrechten und den Pflichten               Aussage, besteht nur, soweit sie durch Rechts-\ndes Nutzers bei der Verwendung der Daten, be-                vorschrift besonders vorgesehen ist.“\nstimmen die Vertragsparteien nach § 113 bis zum         23.  Nach § 122 wird folgende Überschrift eingefügt:\n31. März 2017 in Nutzungsbedingungen, die dem                                 „Dreizehntes Kapitel\nDatennutzungsvertrag unabdingbar zu Grunde zu\nlegen sind. Mit den Nutzungsbedingungen ist eine                          Befristete Modellvorhaben“.\nnicht missbräuchliche, nicht wettbewerbsverzer-         24.  Die §§ 123 und 124 werden wie folgt gefasst:\nrende und manipulationsfreie Verwendung der                                          „§ 123\nDaten sicherzustellen. Der Dritte hat zu gewähr-\nleisten, dass die Herkunft der Daten für die End-                    Durchführung der Modellvorhaben zur\nverbraucherin oder den Endverbraucher trans-                        kommunalen Beratung Pflegebedürftiger\nparent bleibt. Dies gilt insbesondere, wenn eine             und ihrer Angehörigen, Verordnungsermächtigung\nVerwendung der Daten in Zusammenhang mit an-                    (1) Die für die Hilfe zur Pflege zuständigen\nderen Daten erfolgt. Für die Informationen nach              Träger der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch","3200         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2016\nkönnen Modellvorhaben zur Beratung von Pflege-              den der Pflegekassen ist zu jedem Antrag vor der\nbedürftigen und deren Angehörigen für ihren Zu-             Genehmigung Gelegenheit zur Stellungnahme zu\nständigkeitsbereich bei der zuständigen obersten            geben. Die Länder insgesamt sollen bei der Ge-\nLandesbehörde beantragen, sofern dies nach                  nehmigung sicherstellen, dass die Hälfte aller be-\nMaßgabe landesrechtlicher Vorschriften vorgese-             willigten Modellvorhaben durch Antragsteller\nhen ist. Ist als überörtlicher Träger für die Hilfe zur     nach Absatz 1 durchgeführt wird, die keine mehr-\nPflege durch landesrechtliche Vorschriften das              jährigen Erfahrungen in strukturierter Zusammen-\nLand bestimmt, können die örtlichen Träger der              arbeit in der Beratung aufweisen. Länder, die in-\nSozialhilfe, die im Auftrag des Landes die Hilfe            nerhalb der in Absatz 2 Satz 3 genannten Frist\nzur Pflege durchführen, Modellvorhaben nach                 keine landesrechtlichen Regelungen getroffen ha-\nSatz 1 beantragen. Sofern sich die Zuständigkeit            ben oder die die ihnen zustehenden Modellvorha-\ndes jeweiligen Trägers der Sozialhilfe nach dem             ben nicht nutzen wollen, treten die ihnen zuste-\nZwölften Buch auf mehrere Kreise erstreckt, soll            henden Modellvorhaben an andere Länder ab.\nsich das Modellvorhaben auf einen Kreis oder                Die Verteilung der nicht in Anspruch genommenen\neine kreisfreie Stadt beschränken. Für Stadtstaa-           Modellvorhaben auf die anderen Länder wird von\nten, die nur aus einer kreisfreien Stadt bestehen,          den Ländern im Einvernehmen mit dem Bundes-\nist das Modellvorhaben auf jeweils einen Stadtbe-           ministerium für Gesundheit bestimmt.\nzirk zu beschränken. Die Modellvorhaben umfas-                 (4) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen\nsen insbesondere die Übernahme folgender Auf-               beschließt nach Anhörung der kommunalen Spit-\ngaben durch eigene Beratungsstellen:                        zenverbände sowie der auf Bundesebene maß-\n1. die Pflegeberatung nach den §§ 7a bis 7c,                geblichen Organisationen für die Wahrnehmung\n2. die Beratung in der eigenen Häuslichkeit nach            der Interessen und der Selbsthilfe der pflegebe-\n§ 37 Absatz 3 und                                       dürftigen und behinderten Menschen und ihrer\nAngehörigen sowie des Verbands der privaten\n3. Pflegekurse nach § 45.                                   Krankenversicherung e. V. Empfehlungen über\nDie §§ 7a bis 7c, § 17 Absatz 1a, § 37 Absatz 3             die konkreten Voraussetzungen, Ziele, Inhalte\nSatz 1, 2, 3, 6 erster Halbsatz, Satz 7 und Absatz 4        und Durchführung der Modellvorhaben. Die Emp-\nsowie § 45 gelten entsprechend. In den Modell-              fehlungen sind bis zum 30. Juni 2017 vorzulegen\nvorhaben ist eine Zusammenarbeit bei der Bera-              und bedürfen der Zustimmung des Bundesminis-\ntung nach Satz 5 Nummer 1 und 2 insbesondere                teriums für Gesundheit und der Länder. Das Bun-\nmit der Beratung zu Leistungen der Altenhilfe, der          desministerium für Gesundheit trifft seine Ent-\nHilfe zur Pflege nach dem Zwölften Buch und der             scheidung im Benehmen mit dem Bundesministe-\nEingliederungshilfe nach dem Neunten Buch so-               rium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.\nwie mit der Beratung zu Leistungen des öffentli-            Zur Begleitung der Modellvorhaben eines Landes\nchen Gesundheitsdienstes, zur rechtlichen Be-               kann die oberste Landesbehörde einen Beirat ein-\ntreuung, zu behindertengerechten Wohnangebo-                richten, der insbesondere aus den kommunalen\nten, zum öffentlichen Nahverkehr und zur Förde-             Spitzenverbänden auf Landesebene und den Lan-\nrung des bürgerschaftlichen Engagements sicher-             desverbänden der Pflegekassen besteht. Aufga-\nzustellen.                                                  ben des Beirates sind insbesondere, die oberste\nLandesbehörde bei der Klärung fachlicher und\n(2) Dem Antrag nach Absatz 1 ist ein Konzept             verfahrensbezogener Fragen zu beraten, sowie\nbeizufügen, wie die Aufgaben durch die Bera-                der Austausch der Mitglieder untereinander über\ntungsstellen wahrgenommen werden und mit wel-               die Unterstützung der Modellvorhaben in eigener\nchen eigenen sächlichen, personellen und finan-             Zuständigkeit.\nziellen Mitteln die Beratungsstellen ausgestattet\nwerden. Eine Zusammenarbeit mit den privaten                   (5) Ist ein Antrag nach Absatz 3 Satz 2 geneh-\nVersicherungsunternehmen, die die private Pfle-             migt, trifft der Antragsteller mit den Landesver-\nge-Pflichtversicherung durchführen, ist anzustre-           bänden der Pflegekassen gemeinsam und ein-\nben und im Konzept nachzuweisen. Das Nähere,                heitlich eine Vereinbarung\ninsbesondere zu den Anforderungen an die Bera-              1. zur Zusammenarbeit,\ntungsstellen und an die Anträge nach Absatz 1\n2. zur Einbeziehung bestehender Beratungs- und\nsowie zum Widerruf einer Genehmigung nach\nKursangebote,\n§ 124 Absatz 2 Satz 1, ist bis zum 31. Dezember\n2018 durch landesrechtliche Vorschriften zu re-             3. zu Nachweis- und Berichtspflichten gegenüber\ngeln.                                                           den Landesverbänden der Pflegekassen,\n(3) Die zuständige oberste Landesbehörde                 4. zum Übergang der Beratungsaufgaben auf die\nkann höchstens so viele Modellvorhaben geneh-                   Beratungsstellen nach Absatz 1 Satz 5,\nmigen, wie ihr nach dem Königsteiner Schlüssel,             5. zur Haftung für Schäden, die den Pflegekassen\nder für das Jahr 2017 im Bundesanzeiger veröf-                  durch fehlerhafte Beratung entstehen, und\nfentlicht ist, bei einer Gesamtzahl von insgesamt\n60 Modellvorhaben zustehen. Der Antrag kann                 6. zur Beteiligung der Pflegekassen mit säch-\ngenehmigt werden, wenn die Anforderungen nach                   lichen, personellen und finanziellen Mitteln.\nden Absätzen 1 und 2 in Verbindung mit den lan-             Der Beitrag der Pflegekassen nach Satz 1 Num-\ndesrechtlichen Vorgaben im Sinne des Absatzes 2             mer 6 darf den Aufwand nicht übersteigen, der\nSatz 3 erfüllt sind. Den kommunalen Spitzenver-             entstehen würde, wenn sie die Aufgaben anstelle\nbänden auf Landesebene und den Landesverbän-                der Antragsteller nach Absatz 1 im selben Umfang","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2016           3201\nselbst erbringen würden. Grundlage hierfür sind             gelegten Anforderungen nicht oder nicht in vollem\ndie bisherigen Ausgaben der Pflegekassen für                Umfang erfüllt werden. Eine Klage gegen den Wi-\ndie Aufgabenerfüllung nach Absatz 1 Satz 5. Die             derruf hat keine aufschiebende Wirkung. Die zu-\nLandesregierungen werden ermächtigt, Schieds-               ständige oberste Landesbehörde überprüft die Er-\nstellen entsprechend § 7c Absatz 7 Satz 1 bis 4             füllung der Aufgaben nach § 123 Absatz 1 anhand\neinzurichten und eine Rechtsverordnung entspre-             der wissenschaftlichen Begleitung und Auswer-\nchend § 7c Absatz 7 Satz 5 zu erlassen. Abwei-              tung nach Absatz 3 zum Abschluss des jeweiligen\nchend von Satz 4 können die Parteien der Verein-            Haushaltsjahres. Sie überprüft die Erfüllung der\nbarung nach Satz 1 einvernehmlich eine unpar-               Anforderungen nach § 123 Absatz 7 anhand der\nteiische Schiedsperson und zwei unparteiische               jeweiligen Haushaltspläne.\nMitglieder bestellen, die den Inhalt der Vereinba-\n(3) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen\nrung nach Satz 1 innerhalb von sechs Wochen\nund die für die Modellvorhaben nach § 123 Ab-\nnach ihrer Bestellung festlegen. Die Kosten des\nsatz 1 Satz 1 zuständigen obersten Landesbehör-\nSchiedsverfahrens tragen die Parteien der Verein-\nden veranlassen gemeinsam im Einvernehmen mit\nbarung zu gleichen Teilen. Kommt eine Einigung\ndem Bundesministerium für Gesundheit und im\nder Landesverbände der Pflegekassen unterei-\nBenehmen mit den kommunalen Spitzenverbän-\nnander nicht zustande, erfolgt die Beschlussfas-\nden eine wissenschaftliche Begleitung und Aus-\nsung durch die Mehrheit der in § 52 Absatz 1\nwertung aller Modellvorhaben durch unabhängige\nSatz 1 genannten Stellen.\nSachverständige. Die Auswertung erfolgt nach\n(6) Mit dem Inkrafttreten der Vereinbarung               allgemein anerkannten wissenschaftlichen Stan-\nnach Absatz 5 Satz 1 geht die Verantwortung für             dards hinsichtlich der Wirksamkeit, Qualität und\ndie Pflegeberatung nach den §§ 7a bis 7c und für            Kosten der Beratung im Vergleich zur Beratung\ndie Beratung in der eigenen Häuslichkeit nach               vor Beginn des jeweiligen Modellvorhabens und\n§ 37 Absatz 3 von anspruchsberechtigten Pflege-             außerhalb der Modellvorhaben. Die Auswertung\nbedürftigen mit Wohnort im Bereich der örtlichen            schließt einen Vergleich mit den Beratungsange-\nZuständigkeit der Beratungsstelle und von deren             boten der sozialen Pflegeversicherung und der\nAngehörigen sowie für die Pflegekurse nach § 45             privaten Pflege-Pflichtversicherung jeweils außer-\nauf den Antragsteller nach Absatz 1 über. Die An-           halb der Modellvorhaben ein. Die unabhängigen\ntragsteller können sich zur Erfüllung ihrer Aufga-          Sachverständigen haben einen Zwischenbericht\nben Dritter bedienen. Die Erfüllung der Aufgaben            und einen Abschlussbericht über die Ergebnisse\ndurch Dritte ist im Konzept nach Absatz 2 darzu-            der Auswertungen zu erstellen. Der Zwischenbe-\nlegen. Sofern sie sich für die Beratung in der ei-          richt ist spätestens am 31. Dezember 2023 und\ngenen Häuslichkeit nach § 37 Absatz 3 Dritter be-           der Abschlussbericht spätestens am 31. Juli 2026\ndienen, ist die Leistungserbringung allen in § 37           zu veröffentlichen. Die Kosten der wissenschaftli-\nAbsatz 3 Satz 1 und Absatz 8 genannten Einrich-             chen Begleitung und der Auswertung der Modell-\ntungen zu ermöglichen.                                      vorhaben tragen je zur Hälfte die für diese Modell-\nvorhaben zuständigen obersten Landesbehörden\n(7) Während der Durchführung des Modellvor-\ngemeinsam und der Spitzenverband Bund der\nhabens weist der Antragsteller gegenüber der\nPflegekassen, dessen Beitrag aus Mitteln des\nobersten Landesbehörde und den am Vertrag be-\nAusgleichsfonds nach § 65 zu finanzieren ist.\nteiligten Landesverbänden der Pflegekassen die\nHöhe der eingebrachten sächlichen und personel-                (4) Die nach Landesrecht zuständigen Stellen\nlen Mittel je Haushaltsjahr nach. Diese Mittel dür-         begleiten die Modellvorhaben über die gesamte\nfen die durchschnittlich aufgewendeten Verwal-              Laufzeit und sorgen für einen bundesweiten Aus-\ntungsausgaben für die Hilfe zur Pflege und die              tausch der Modellvorhaben untereinander unter\nEingliederungshilfe bezogen auf den einzelnen               Beteiligung der für die Begleitung und Auswer-\nEmpfänger und für die Altenhilfe bezogen auf alte           tung nach Absatz 3 zuständigen unabhängigen\nMenschen im Haushaltsjahr vor Beginn des                    Sachverständigen sowie des Spitzenverbandes\nModellvorhabens nicht unterschreiten. Die Mittel            Bund der Pflegekassen und der kommunalen\nsind auf der Grundlage der Haushaltsaufstellung             Spitzenverbände. Bei der Organisation und\nim Konzept nach Absatz 2 Satz 1 nachzuweisen.               Durchführung des Austausches können sich die\nnach Landesrecht zuständigen Stellen von den\n§ 124                               unabhängigen Sachverständigen unterstützen\nlassen, die die wissenschaftliche Begleitung und\nBefristung, Widerruf\nAuswertung nach Absatz 3 durchführen.\nund Begleitung der Modellvorhaben\nzur kommunalen Beratung; Beirat                       (5) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen\nrichtet einen Beirat zur Begleitung der Modellvor-\n(1) Anträge zur Durchführung von Modellvor-\nhaben im Einvernehmen mit dem Bundesministe-\nhaben können bis zum 31. Dezember 2019 ge-\nrium für Gesundheit ein. Der Beirat tagt mindes-\nstellt werden. Modellvorhaben nach diesem Kapi-\ntens zweimal jährlich und berät den Sachstand\ntel sind auf fünf Jahre zu befristen.\nder Modellvorhaben. Ihm gehören Vertreterinnen\n(2) Die Genehmigung zur Durchführung eines               und Vertreter der kommunalen Spitzenverbände,\nModellvorhabens ist zu widerrufen, wenn die in              der Länder, der Pflegekassen, der Wissenschaft,\n§ 123 Absatz 1 Satz 5 genannten Aufgaben oder               des Bundesministeriums für Gesundheit und des\ndie nach § 123 Absatz 5 Satz 1 vereinbarten oder            Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen\ndie in § 123 Absatz 5 Satz 2 oder Absatz 7 fest-            und Jugend an.“","3202         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2016\n24a. § 134 Absatz 2 wird wie folgt geändert:                        und nach dem Ende der Kurzzeitpflege ohne\na) In Satz 1 werden die Wörter „des Versorgungs-               Unterbrechung des Heimaufenthalts auch\nfonds des Bundes“ durch die Wörter „für die                 Sachleistungen der vollstationären Pflege nach\nSondervermögen „Versorgungsrücklage des                     § 43 in derselben Einrichtung in Anspruch, so\nBundes“, „Versorgungsfonds des Bundes“,                     ermittelt sich der von der Pflegekasse an die\n„Versorgungsfonds der Bundesagentur für Ar-                 Pflegeeinrichtung nach Absatz 3 Satz 1 von\nbeit“ und „Vorsorgefonds der sozialen Pflege-               Amts wegen ab dem Zeitpunkt der Inanspruch-\nversicherung“ (Anlagerichtlinien Sondervermö-               nahme von vollstationärer Pflege nach § 43 zu\ngen)“ ersetzt.                                              zahlende monatliche Zuschlag aus der Diffe-\nrenz zwischen dem einrichtungseinheitlichen\nb) In Satz 3 werden die Wörter „§ 4a der Anlage-               Eigenanteil nach § 92e oder nach § 84 Absatz 2\nrichtlinien des Versorgungsfonds des Bundes“                Satz 3 und dem individuellen Eigenanteil, den\ndurch die Wörter „§ 5 der Anlagerichtlinien für             die Pflegebedürftigen im Monat Dezember\ndie Sondervermögen „Versorgungsrücklage                     2016 in der Einrichtung zu tragen gehabt hät-\ndes Bundes“, „Versorgungsfonds des Bun-                     ten. Absatz 3 Satz 4 bis 6 gilt entsprechend.\ndes“, „Versorgungsfonds der Bundesagentur\nfür Arbeit“ und „Vorsorgefonds der sozialen                    (3b) Wechseln Pflegebedürftige im Sinne\nPflegeversicherung“ (Anlagerichtlinien Sonder-              der Absätze 3 und 3a zwischen dem 1. Januar\nvermögen)“ ersetzt.                                         2017 und dem 31. Dezember 2021 die vollsta-\ntionäre Pflegeeinrichtung, so ermittelt sich der\n25.  § 141 wird wie folgt geändert:                                 von der Pflegekasse an die neue Pflegeeinrich-\na) Dem Absatz 2 werden die folgenden Sätze an-                 tung nach Absatz 3 Satz 1 von Amts wegen ab\ngefügt:                                                     dem Zeitpunkt des Wechsels zu zahlende\nmonatliche Zuschlag aus der Differenz zwi-\n„Für den Zuschlag auf den Entlastungsbetrag\nschen dem einrichtungseinheitlichen Eigenan-\ngilt § 45b Absatz 3 entsprechend. Bei Versi-\nteil nach § 92e oder nach § 84 Absatz 2 Satz 3,\ncherten, die keinen Anspruch auf einen Zu-\nden die Pflegebedürftigen im Monat Januar\nschlag haben und deren Ansprüche nach\n2017 in der neuen Einrichtung zu tragen haben\n§ 45b zum 1. Januar 2017 von 208 Euro auf\noder zu tragen gehabt hätten, und dem in-\n125 Euro monatlich abgesenkt werden, sind\ndividuellen Eigenanteil, den die Pflegebedürf-\nzur Sicherstellung des Besitzstandsschutzes\ntigen im Monat Dezember 2016 in der neuen\nmonatlich Leistungen der Pflegeversicherung\nEinrichtung zu tragen gehabt hätten. Bei einem\nin Höhe von bis zu 83 Euro nicht auf Fürsorge-\nWechsel in eine neu zugelassene vollstationäre\nleistungen zur Pflege anzurechnen.“\nPflegeeinrichtung, die erstmalig ab 1. Januar\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                           2017 oder später eine Pflegesatzvereinbarung\naa) In Satz 1 wird vor dem Wort „Zuschlag“                  abgeschlossen hat, behalten Pflegebedürftige\ndas Wort „monatlicher“ eingefügt.                      mit ihrem Wechsel ihren nach Absatz 3 ermit-\ntelten monatlichen Zuschlagsbetrag. Absatz 3\nbb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:\nSatz 2 bis 6 gilt entsprechend.\n„Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend,\n(3c) Erhöht sich der einrichtungseinheitliche\nwenn der Leistungsbetrag nach § 43 Ab-\nEigenanteil nach § 92e oder nach § 84 Absatz 2\nsatz 2 Satz 2 die in § 43 Absatz 2 Satz 1\nSatz 3 für Pflegebedürftige im Sinne der Ab-\ngenannten Aufwendungen übersteigt und\nsätze 3, 3a und 3b im Zeitraum vom 1. Februar\nzur Finanzierung von Aufwendungen für\n2017 bis 31. Dezember 2017, findet Absatz 3\nUnterkunft und Verpflegung eingesetzt\nentsprechende Anwendung, sofern sich die Er-\nworden ist.“\nhöhung aus der erstmaligen Vereinbarung der\ncc) Nach dem neuen Satz 4 wird folgender                    neuen Pflegesätze im Rahmen der Überleitung,\nSatz eingefügt:                                        Einführung und Umsetzung des neuen Pflege-\n„Die Pflegekassen teilen die Höhe des                  bedürftigkeitsbegriffs ergibt. Dies gilt auch für\nmonatlichen Zuschlages nach Satz 1 sowie               Pflegebedürftige, die im Dezember 2016 in\njede Änderung der Zuschlagshöhe den                    einer vollstationären Pflegeeinrichtung versorgt\nPflegebedürftigen schriftlich mit.“                    wurden, und die durch die Erhöhung erstmals\neinen höheren einrichtungseinheitlichen Eigen-\ndd) Der neue Satz 6 wird wie folgt gefasst:                 anteil zu tragen hätten im Vergleich zum jewei-\n„Die Sätze 1 bis 5 gelten entsprechend für             ligen individuellen Eigenanteil im Dezember\nVersicherte der privaten Pflege-Pflichtver-            2016. Der Vergleichsberechnung ist neben\nsicherung.“                                            dem Monat Dezember 2016 der Monat im Zeit-\nc) Nach Absatz 3 werden die folgenden Absätze                  raum vom 1. Februar 2017 bis 31. Dezember\n3a bis 3c eingefügt:                                        2017 zugrunde zu legen, in dem der einrich-\ntungseinheitliche Eigenanteil erstmalig höher\n„(3a) Für Pflegebedürftige, die am 31. De-               als der jeweilige individuelle Eigenanteil im\nzember 2016 Leistungen der Kurzzeitpflege                   Monat Dezember 2016 ist oder in den Fällen\nnach § 42 Absatz 1 und 2 in Anspruch nehmen,                des Absatzes 3a gewesen wäre.“\ngilt der am 31. Dezember 2016 gezahlte Pfle-\ngesatz für die Dauer der Kurzzeitpflege fort.            d) Folgender Absatz 8 wird angefügt:\nNehmen Pflegebedürftige am 31. Dezember                        „(8) Pflegebedürftige, die am 31. Dezember\n2016 Leistungen der Kurzzeitpflege nach § 42                2016 von zugelassenen Pflegeeinrichtungen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2016             3203\nohne Vergütungsvereinbarung versorgt wer-                 cherung außerdem mit Leistungen der Hilfe zur\nden, haben ab dem 1. Januar 2017 Anspruch                 Pflege nach dem Zwölften Buch oder dem Bun-\nauf Erstattung der Kosten für die pflegebeding-           desversorgungsgesetz zusammen, gilt Satz 1 ent-\nten Aufwendungen gemäß § 91 Absatz 2 in                   sprechend.“\nHöhe des ihnen für den Monat Dezember 2016          27.   Das bisherige Dreizehnte, Vierzehnte und Fünf-\nzustehenden Leistungsbetrages, wenn dieser                zehnte Kapitel wird das Vierzehnte, Fünfzehnte\nhöher ist als der ihnen für Januar 2017 zuste-            und Sechzehnte Kapitel.\nhende Leistungsbetrag. Dies gilt entsprechend\nfür Versicherte der privaten Pflege-Pflichtversi-   28.   Die Überschrift des Zweiten Abschnitts des Sech-\ncherung.“                                                 zehnten Kapitels wird wie folgt gefasst:\n26. Dem § 144 werden die folgenden Absätze 3 bis 5                                  „Zweiter Abschnitt\nangefügt:                                                             Sonstige Überleitungs-, Übergangs-\n„(3) Soweit Versicherte im Zeitraum vom 1. Ja-                     und Besitzstandsschutzregelungen“.\nnuar 2015 bis zum 31. Dezember 2016 die An-             29.   Folgender § 145 wird angefügt:\nspruchsvoraussetzungen nach § 45b Absatz 1                                            „§ 145\noder Absatz 1a in der bis zum 31. Dezember 2016\nBesitzstandsschutz für pflegebedürftige\ngeltenden Fassung erfüllt haben und ab dem\nMenschen mit Behinderungen in häuslicher Pflege\n1. Januar 2017 die Anspruchsvoraussetzungen\nnach § 45b Absatz 1 Satz 1 in der ab dem 1. Ja-                   Für pflegebedürftige Menschen mit Behinde-\nnuar 2017 geltenden Fassung erfüllen, können sie              rungen, die am 1. Januar 2017 Anspruch auf Leis-\nLeistungsbeträge nach § 45b, die sie in der Zeit              tungen der Pflegeversicherung bei häuslicher\nvom 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2016                  Pflege haben und in einer Wohnform leben, auf\nnicht zum Bezug von Leistungen nach § 45b Ab-                 die § 43a in der am 1. Januar 2017 geltenden Fas-\nsatz 1 Satz 6 in der bis zum 31. Dezember 2016                sung keine Anwendung findet, findet § 43a auch\ngeltenden Fassung genutzt haben, bis zum                      in der ab dem 1. Januar 2020 geltenden Fassung\n31. Dezember 2018 zum Bezug von Leistungen                    keine Anwendung. Wechseln diese pflegebedürf-\nnach § 45b Absatz 1 Satz 3 in der ab dem 1. Ja-               tigen Menschen mit Behinderungen nach dem\nnuar 2017 geltenden Fassung einsetzen. Die in                 1. Januar 2017 die Wohnform, findet Satz 1 keine\nSatz 1 genannten Mittel können ebenfalls zur                  Anwendung, solange sie in einer Wohnform leben,\nnachträglichen Kostenerstattung für Leistungen                auf die § 43a in der am 1. Januar 2017 geltenden\nnach § 45b Absatz 1 Satz 6 in der bis zum 31. De-             Fassung Anwendung gefunden hätte, wenn sie\nzember 2016 geltenden Fassung genutzt werden,                 am 1. Januar 2017 in einer solchen Wohnform ge-\ndie von den Anspruchsberechtigten in der Zeit                 lebt hätten.“\nvom 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2016            30.   In Anlage 1 zu § 15 werden in der Tabelle „Einzel-\nbezogen worden sind. Die Kostenerstattung nach                punkte für die Kriterien der Ziffern 5.8 bis 5.11“\nSatz 2 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2018               die Wörter „ein- bis zweimal täglich“ durch die\nzu beantragen. Dem Antrag sind entsprechende                  Wörter „ein- bis unter dreimal täglich“ ersetzt.\nBelege über entstandene Eigenbelastungen im\nZusammenhang mit der Inanspruchnahme der                                          Artikel 2\nbezogenen Leistungen beizufügen.\nÄnderung des\n(4) Die im Jahr 2015 gemäß § 45c zur Ver-                       Zwölften Buches Sozialgesetzbuch\nfügung gestellten Fördermittel, die nach § 45c\nDas Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe –\nAbsatz 5 Satz 2 in der bis zum 31. Dezember\n(Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I\n2016 geltenden Fassung auf das Folgejahr 2016\nS. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes\nübertragen und bis zum Ende des Jahres 2016 in\nvom 22. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3159) geändert\nden Ländern nicht in Anspruch genommen wor-\nworden ist, wird wie folgt geändert:\nden sind, können im Jahr 2017 gemäß § 45c Ab-\nsatz 6 Satz 3 bis 9 in der ab dem 1. Januar 2017         1.   Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:\ngeltenden Fassung von den Ländern beantragt                   a) Die Angaben zum Siebten Kapitel werden wie\nwerden, die im Jahr 2015 mindestens 80 Prozent                    folgt gefasst:\nder auf sie gemäß § 45c Absatz 5 Satz 1 in der bis                                „Siebtes Kapitel\nzum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung nach\ndem Königsteiner Schlüssel entfallenden Mittel                                     Hilfe zur Pflege\nausgeschöpft haben.                                               § 61    Leistungsberechtigte\n(5) In Fällen, in denen am 31. Dezember 2016                   § 61a Begriff der Pflegebedürftigkeit\nder Bezug von Leistungen der Pflegeversicherung\n§ 61b Pflegegrade\nmit Leistungen der Eingliederungshilfe für Men-\nschen mit Behinderungen nach dem Zwölften                         § 61c Pflegegrade bei Kindern\nBuch, dem Bundesversorgungsgesetz oder dem\n§ 62    Ermittlung des Grades der Pflegebe-\nAchten Buch bereits zusammentrifft, muss eine\ndürftigkeit\nVereinbarung nach § 13 Absatz 4 in der ab dem\n1. Januar 2017 geltenden Fassung nur dann ab-                     § 62a Bindungswirkung\ngeschlossen werden, wenn einer der beteiligten\n§ 63    Leistungen für Pflegebedürftige\nTräger oder der Leistungsbezieher dies verlangt.\nTrifft der Bezug von Leistungen der Pflegeversi-                  § 63a Notwendiger pflegerischer Bedarf","3204          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2016\n§ 63b Leistungskonkurrenz                                                         § 61a\n§ 64    Vorrang                                                      Begriff der Pflegebedürftigkeit\n(1) Pflegebedürftig sind Personen, die gesund-\n§ 64a Pflegegeld                                         heitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selb-\n§ 64b Häusliche Pflegehilfe                              ständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und\ndeshalb der Hilfe durch andere bedürfen. Pflege-\n§ 64c Verhinderungspflege                                bedürftige Personen im Sinne des Satzes 1 kön-\nnen körperliche, kognitive oder psychische Beein-\n§ 64d Pflegehilfsmittel\nträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Be-\n§ 64e Maßnahmen zur           Verbesserung    des        lastungen oder Anforderungen nicht selbständig\nWohnumfeldes                                     kompensieren oder bewältigen.\n§ 64f   Andere Leistungen                                   (2) Maßgeblich für die Beurteilung der Beein-\nträchtigungen der Selbständigkeit oder Fähigkei-\n§ 64g Teilstationäre Pflege                              ten sind die folgenden Bereiche mit folgenden Kri-\nterien:\n§ 64h Kurzzeitpflege\n1. Mobilität mit den Kriterien\n§ 64i   Entlastungsbetrag bei den Pflegegraden               a) Positionswechsel im Bett,\n2, 3, 4 oder 5\nb) Halten einer stabilen Sitzposition,\n§ 65    Stationäre Pflege                                    c) Umsetzen,\n§ 66    Entlastungsbetrag bei Pflegegrad 1“.                 d) Fortbewegen innerhalb des Wohnbereichs,\ne) Treppensteigen;\nb) Die folgenden Angaben werden angefügt:                    2. kognitive und kommunikative Fähigkeiten mit\n„§ 137 Überleitung in Pflegegrade zum 1. Ja-                 den Kriterien\nnuar 2017                                            a) Erkennen von Personen aus dem näheren\n§ 138 Übergangsregelung für Pflegebedürf-                       Umfeld,\ntige aus Anlass des Dritten Pflegestär-              b) örtliche Orientierung,\nkungsgesetzes“.\nc) zeitliche Orientierung,\n2.  § 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nd) Erinnern an wesentliche Ereignisse oder Be-\na) In Satz 2 wird die Angabe „§ 92c“ durch die                      obachtungen,\nAngabe „§ 7c“ ersetzt.                                       e) Steuern von mehrschrittigen Alltagshand-\nb) Folgender Satz wird angefügt:                                    lungen,\n„Die Rahmenverträge nach § 7a Absatz 7 des                   f) Treffen von Entscheidungen im Alltagsle-\nElften Buches sind zu berücksichtigen und die                   ben,\nEmpfehlungen nach § 8a des Elften Buches                     g) Verstehen von Sachverhalten und Informa-\nsollen berücksichtigt werden.“                                  tionen,\n3.  In § 39 Satz 3 Nummer 2 wird die Angabe „§ 61“                   h) Erkennen von Risiken und Gefahren,\ndurch die Angabe „§ 61a“ ersetzt.\ni) Mitteilen von elementaren Bedürfnissen,\n4.  § 50 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:\nj) Verstehen von Aufforderungen,\n„4. häusliche Pflege nach den §§ 64c und 64f so-\nk) Beteiligen an einem Gespräch;\nwie die angemessenen Aufwendungen der\nPflegeperson“.                                          3. Verhaltensweisen und psychische Problemla-\ngen mit den Kriterien\n5.  Das Siebte Kapitel wird wie folgt gefasst:\na) motorisch geprägte Verhaltensauffälligkei-\n„Siebtes Kapitel                                 ten,\nHilfe zur Pflege                             b) nächtliche Unruhe,\nc) selbstschädigendes und autoaggressives\n§ 61\nVerhalten,\nLeistungsberechtigte\nd) Beschädigen von Gegenständen,\nPersonen, die pflegebedürftig im Sinne des                    e) physisch aggressives Verhalten gegenüber\n§ 61a sind, haben Anspruch auf Hilfe zur Pflege,                    anderen Personen,\nsoweit ihnen und ihren nicht getrennt lebenden\nEhegatten oder Lebenspartnern nicht zuzumuten                    f) verbale Aggression,\nist, dass sie die für die Hilfe zur Pflege benötigten            g) andere pflegerelevante vokale Auffälligkei-\nMittel aus dem Einkommen und Vermögen nach                          ten,\nden Vorschriften des Elften Kapitels aufbringen.                 h) Abwehr pflegerischer und anderer unter-\nSind die Personen minderjährig und unverheiratet,                   stützender Maßnahmen,\nso sind auch das Einkommen und das Vermögen\nihrer Eltern oder eines Elternteils zu berücksichti-             i) Wahnvorstellungen,\ngen.                                                             j) Ängste,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2016              3205\nk) Antriebslosigkeit  bei   depressiver   Stim-             q) Einhalten einer Diät oder anderer krank-\nmungslage,                                                  heits- oder therapiebedingter Verhaltensvor-\nl) sozial inadäquate Verhaltensweisen,                         schriften;\nm) sonstige pflegerelevante inadäquate Hand-            6. Gestaltung des Alltagslebens und sozialer\nlungen;                                                  Kontakte mit den Kriterien\n4. Selbstversorgung mit den Kriterien                          a) Gestaltung des Tagesablaufs und Anpas-\na) Waschen des vorderen Oberkörpers,                           sung an Veränderungen,\nb) Körperpflege im Bereich des Kopfes,                      b) Ruhen und Schlafen,\nc) Waschen des Intimbereichs,                               c) Sichbeschäftigen,\nd) Duschen und Baden einschließlich Wa-                     d) Vornehmen von in die Zukunft gerichteten\nschen der Haare,                                            Planungen,\ne) An- und Auskleiden des Oberkörpers,                      e) Interaktion mit Personen im direkten Kon-\nf) An- und Auskleiden des Unterkörpers,                        takt,\ng) mundgerechtes Zubereiten der Nahrung                     f) Kontaktpflege zu Personen außerhalb des\nund Eingießen von Getränken,                                direkten Umfelds.\nh) Essen,\ni) Trinken,                                                                     § 61b\nj) Benutzen einer Toilette oder eines Toiletten-                             Pflegegrade\nstuhls,\n(1) Für die Gewährung von Leistungen der Hilfe\nk) Bewältigen der Folgen einer Harninkonti-             zur Pflege sind pflegebedürftige Personen ent-\nnenz und Umgang mit Dauerkatheter und                sprechend den im Begutachtungsverfahren nach\nUrostoma,                                            § 62 ermittelten Gesamtpunkten in einen der\nl) Bewältigen der Folgen einer Stuhlinkonti-            Schwere der Beeinträchtigungen der Selbständig-\nnenz und Umgang mit Stoma,                           keit oder der Fähigkeiten entsprechenden Pflege-\ngrad einzuordnen:\nm) Ernährung parenteral oder über Sonde,\nn) Bestehen gravierender Probleme bei der               1. Pflegegrad 1: geringe Beeinträchtigungen der\nNahrungsaufnahme bei Kindern bis zu 18                   Selbständigkeit oder der Fähigkeiten (ab 12,5\nMonaten, die einen außergewöhnlich pfle-                 bis unter 27 Gesamtpunkte),\ngeintensiven Hilfebedarf auslösen;                   2. Pflegegrad 2: erhebliche Beeinträchtigungen\n5. Bewältigung von und selbständiger Umgang                    der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten (ab\nmit krankheits- oder therapiebedingten Anfor-               27 bis unter 47,5 Gesamtpunkte),\nderungen und Belastungen in Bezug auf                   3. Pflegegrad 3: schwere Beeinträchtigungen der\na) Medikation,                                              Selbständigkeit oder der Fähigkeiten (ab 47,5\nb) Injektionen,                                             bis unter 70 Gesamtpunkte),\nc) Versorgung intravenöser Zugänge,                     4. Pflegegrad 4: schwerste Beeinträchtigungen\nd) Absaugen und Sauerstoffgabe,                             der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten (ab\n70 bis unter 90 Gesamtpunkte),\ne) Einreibungen sowie Kälte- und Wärmean-\nwendungen,                                           5. Pflegegrad 5: schwerste Beeinträchtigungen\nder Selbständigkeit oder Fähigkeiten mit be-\nf) Messung und Deutung von Körperzustän-\nsonderen Anforderungen an die pflegerische\nden,\nVersorgung (ab 90 bis 100 Gesamtpunkte).\ng) körpernahe Hilfsmittel,\n(2) Pflegebedürftige mit besonderen Bedarfs-\nh) Verbandswechsel und Wundversorgung,                  konstellationen, die einen spezifischen, außerge-\ni) Versorgung mit Stoma,                                wöhnlich hohen Hilfebedarf mit besonderen An-\nj) regelmäßige Einmalkatheterisierung       und         forderungen an die pflegerische Versorgung auf-\nNutzung von Abführmethoden,                          weisen, können aus pflegefachlichen Gründen\ndem Pflegegrad 5 zugeordnet werden, auch wenn\nk) Therapiemaßnahmen in häuslicher Umge-                ihre Gesamtpunkte unter 90 liegen.\nbung,\nl) zeit- und technikintensive Maßnahmen in                                      § 61c\nhäuslicher Umgebung,\nPflegegrade bei Kindern\nm) Arztbesuche,\nn) Besuch anderer medizinischer oder thera-                (1) Bei pflegebedürftigen Kindern, die 18 Mo-\npeutischer Einrichtungen,                            nate oder älter sind, ist für die Einordnung in einen\nPflegegrad nach § 61b der gesundheitlich be-\no) zeitlich ausgedehnte Besuche medizini-               dingte Grad der Beeinträchtigungen ihrer Selb-\nscher oder therapeutischer Einrichtungen,            ständigkeit und ihrer Fähigkeiten im Verhältnis zu\np) Besuche von Einrichtungen zur Frühförde-             altersentsprechend entwickelten Kindern maßge-\nrung bei Kindern,                                    bend.","3206         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2016\n(2) Pflegebedürftige Kinder im Alter bis zu 18              (3) Die Leistungen der Hilfe zur Pflege sind auf\nMonaten sind in einen der nachfolgenden Pflege-             Antrag auch als Teil eines Persönlichen Budgets\ngrade einzuordnen:                                          zu erbringen. § 17 Absatz 2 bis 4 des Neunten\n1. Pflegegrad 2: ab 12,5 bis unter 27 Gesamt-               Buches in Verbindung mit der Budgetverordnung\npunkte,                                                 und § 159 Absatz 5 des Neunten Buches sind in-\nsoweit anzuwenden.\n2. Pflegegrad 3: ab 27 bis unter 47,5 Gesamt-\npunkte,\n§ 63a\n3. Pflegegrad 4: ab 47,5 bis unter 70 Gesamt-\npunkte,                                                          Notwendiger pflegerischer Bedarf\n4. Pflegegrad 5: ab 70 bis 100 Gesamtpunkte.                   Die Träger der Sozialhilfe haben den notwen-\ndigen pflegerischen Bedarf zu ermitteln und fest-\n§ 62                               zustellen.\nErmittlung des\nGrades der Pflegebedürftigkeit                                           § 63b\nDie Ermittlung des Pflegegrades erfolgt durch                           Leistungskonkurrenz\nein Begutachtungsinstrument nach Maßgabe des                   (1) Leistungen der Hilfe zur Pflege werden\n§ 15 des Elften Buches. Die auf Grund des § 16              nicht erbracht, soweit Pflegebedürftige gleichar-\ndes Elften Buches erlassene Verordnung sowie                tige Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften\ndie auf Grund des § 17 des Elften Buches erlas-             erhalten.\nsenen Richtlinien der Pflegekassen finden ent-\nsprechende Anwendung.                                          (2) Abweichend von Absatz 1 sind Leistungen\nnach § 72 oder gleichartige Leistungen nach an-\n§ 62a                               deren Rechtsvorschriften mit 70 Prozent auf das\nBindungswirkung                           Pflegegeld nach § 64a anzurechnen. Leistungen\nnach § 45b des Elften Buches gehen den Leistun-\nDie Entscheidung der Pflegekasse über den                gen nach den §§ 64i und 66 vor; auf die übrigen\nPflegegrad ist für den Träger der Sozialhilfe bin-          Leistungen der Hilfe zur Pflege werden sie nicht\ndend, soweit sie auf Tatsachen beruht, die bei              angerechnet.\nbeiden Entscheidungen zu berücksichtigen sind.\nBei seiner Entscheidung kann sich der Träger der               (3) Pflegebedürftige haben während ihres Auf-\nSozialhilfe der Hilfe sachverständiger Dritter be-          enthalts in einer teilstationären oder vollstationä-\ndienen. Auf Anforderung unterstützt der Medizini-           ren Einrichtung dort keinen Anspruch auf häusli-\nsche Dienst der Krankenversicherung den Träger              che Pflege. Abweichend von Satz 1 kann das\nder Sozialhilfe bei seiner Entscheidung und erhält          Pflegegeld nach § 64a während einer teilstationä-\nhierfür Kostenersatz, der zu vereinbaren ist.               ren Pflege nach § 64g oder einer vergleichbaren\nnicht nach diesem Buch durchgeführten Maß-\n§ 63                               nahme angemessen gekürzt werden.\nLeistungen für Pflegebedürftige                     (4) Absatz 3 Satz 1 gilt nicht für vorüberge-\nhende Aufenthalte in einem Krankenhaus nach\n(1) Die Hilfe zur Pflege umfasst für Pflegebe-\n§ 108 des Fünften Buches oder in einer Vorsorge-\ndürftige der Pflegegrade 2, 3, 4 oder 5\noder Rehabilitationseinrichtung nach § 107 Ab-\n1. häusliche Pflege in Form von                             satz 2 des Fünften Buches, soweit Pflegebedürf-\na) Pflegegeld (§ 64a),                                  tige ihre Pflege durch von ihnen selbst beschäf-\nb) häuslicher Pflegehilfe (§ 64b),                      tigte besondere Pflegekräfte (Arbeitgebermodell)\nsicherstellen. Die vorrangigen Leistungen des\nc) Verhinderungspflege (§ 64c),                         Pflegegeldes für selbst beschaffte Pflegehilfen\nd) Pflegehilfsmitteln (§ 64d),                          nach den §§ 37 und 38 des Elften Buches sind\ne) Maßnahmen zur Verbesserung des Wohn-                 anzurechnen. § 39 des Fünften Buches bleibt un-\numfeldes (§ 64e),                                    berührt.\nf) anderen Leistungen (§ 64f),                             (5) Das Pflegegeld kann um bis zu zwei Drittel\ngekürzt werden, soweit die Heranziehung einer\n2. teilstationäre Pflege (§ 64g),\nbesonderen Pflegekraft erforderlich ist, Pflegebe-\n3. Kurzzeitpflege (§ 64h),                                  dürftige Leistungen der Verhinderungspflege nach\n4. einen Entlastungsbetrag (§ 64i) und                      § 64c oder gleichartige Leistungen nach anderen\n5. stationäre Pflege (§ 65).                                Rechtsvorschriften erhalten.\nDie Hilfe zur Pflege schließt Sterbebegleitung mit             (6) Pflegebedürftige, die ihre Pflege im Rahmen\nein.                                                        des Arbeitgebermodells sicherstellen, können\nnicht auf die Inanspruchnahme von Sachleistun-\n(2) Die Hilfe zur Pflege umfasst für Pflegebe-\ngen nach dem Elften Buch verwiesen werden. In\ndürftige des Pflegegrades 1\ndiesen Fällen ist das geleistete Pflegegeld nach\n1. Pflegehilfsmittel (§ 64d),                               § 37 des Elften Buches auf die Leistungen der\n2. Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnum-                   Hilfe zur Pflege anzurechnen.\nfeldes (§ 64e) und                                         (7) Leistungen der stationären Pflege nach\n3. einen Entlastungsbetrag (§ 66).                          § 65 werden auch bei einer vorübergehenden Ab-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2016           3207\nwesenheit von Pflegebedürftigen aus der statio-                erhaltung sozialer Kontakte und bei bedürfnis-\nnären Einrichtung erbracht, solange die Voraus-                gerechten Beschäftigungen im Alltag sowie\nsetzungen des § 87a Absatz 1 Satz 5 und 6 des              3. durch Maßnahmen zur kognitiven Aktivierung.\nElften Buches vorliegen.\n§ 64c\n§ 64\nVerhinderungspflege\nVorrang\nIst eine Pflegeperson im Sinne von § 64 wegen\nSoweit häusliche Pflege ausreicht, soll der Trä-        Erholungsurlaubs, Krankheit oder aus sonstigen\nger der Sozialhilfe darauf hinwirken, dass die             Gründen an der häuslichen Pflege gehindert, sind\nhäusliche Pflege durch Personen, die dem Pflege-           die angemessenen Kosten einer notwendigen Er-\nbedürftigen nahestehen, oder als Nachbar-                  satzpflege zu übernehmen.\nschaftshilfe übernommen wird.\n§ 64d\n§ 64a                                                 Pflegehilfsmittel\nPflegegeld                              (1) Pflegebedürftige haben Anspruch auf Ver-\n(1) Pflegebedürftige der Pflegegrade 2, 3, 4            sorgung mit Pflegehilfsmitteln, die\noder 5 haben bei häuslicher Pflege Anspruch auf            1. zur Erleichterung der Pflege der Pflegebedürf-\nPflegegeld in Höhe des Pflegegeldes nach § 37                  tigen beitragen,\nAbsatz 1 des Elften Buches. Der Anspruch auf\nPflegegeld setzt voraus, dass die Pflegebedürfti-          2. zur Linderung der Beschwerden der Pflegebe-\ngen und die Sorgeberechtigten bei pflegebedürf-                dürftigen beitragen oder\ntigen Kindern die erforderliche Pflege mit dem             3. den Pflegebedürftigen eine selbständigere Le-\nPflegegeld in geeigneter Weise selbst sicherstel-              bensführung ermöglichen.\nlen.                                                       Der Anspruch umfasst die notwendige Änderung,\n(2) Besteht der Anspruch nach Absatz 1 nicht            Instandsetzung und Ersatzbeschaffung von Pfle-\nfür den vollen Kalendermonat, ist das Pflegegeld           gehilfsmitteln sowie die Ausbildung in ihrem Ge-\nentsprechend zu kürzen. Bei der Kürzung ist der            brauch.\nKalendermonat mit 30 Tagen anzusetzen. Das                    (2) Technische Pflegehilfsmittel sollen den\nPflegegeld wird bis zum Ende des Kalendermo-               Pflegebedürftigen in geeigneten Fällen leihweise\nnats geleistet, in dem die pflegebedürftige Person         zur Verfügung gestellt werden.\ngestorben ist.\n(3) Stellt die Pflegekasse ihre Leistungen nach                                   § 64e\n§ 37 Absatz 6 des Elften Buches ganz oder teil-                                Maßnahmen zur\nweise ein, entfällt insoweit die Leistungspflicht                     Verbesserung des Wohnumfeldes\nnach Absatz 1.                                                Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfel-\ndes der Pflegebedürftigen können gewährt wer-\n§ 64b                             den,\nHäusliche Pflegehilfe                      1. soweit sie angemessen sind und\n(1) Pflegebedürftige der Pflegegrade 2, 3, 4            2. durch sie\noder 5 haben Anspruch auf körperbezogene Pfle-\na) die häusliche Pflege ermöglicht oder erheb-\ngemaßnahmen und pflegerische Betreuungsmaß-\nlich erleichtert werden kann oder\nnahmen sowie auf Hilfen bei der Haushaltsfüh-\nrung als Pflegesachleistung (häusliche Pflegehil-              b) eine möglichst selbständige Lebensführung\nfe), soweit die häusliche Pflege nach § 64 nicht                   der Pflegebedürftigen wiederhergestellt\nsichergestellt werden kann. Der Anspruch auf                       werden kann.\nhäusliche Pflegehilfe umfasst auch die pflege-\nfachliche Anleitung von Pflegebedürftigen und                                        § 64f\nPflegepersonen. Mehrere Pflegebedürftige der                                  Andere Leistungen\nPflegegrade 2, 3, 4 oder 5 können die häusliche\n(1) Zusätzlich zum Pflegegeld nach § 64a Ab-\nPflege gemeinsam in Anspruch nehmen. Häusli-\nsatz 1 sind die Aufwendungen für die Beiträge ei-\nche Pflegehilfe kann auch Betreuungs- und Ent-\nner Pflegeperson oder einer besonderen Pflege-\nlastungsleistungen durch Unterstützungsange-\nkraft für eine angemessene Alterssicherung zu er-\nbote im Sinne des § 45a des Elften Buches um-\nstatten, soweit diese nicht anderweitig sicherge-\nfassen; § 64i bleibt unberührt.\nstellt ist.\n(2) Pflegerische Betreuungsmaßnahmen um-\n(2) Ist neben der häuslichen Pflege nach § 64\nfassen Unterstützungsleistungen zur Bewältigung\neine Beratung der Pflegeperson geboten, sind die\nund Gestaltung des alltäglichen Lebens im häus-\nangemessenen Kosten zu übernehmen.\nlichen Umfeld, insbesondere\n(3) Soweit die Sicherstellung der häuslichen\n1. bei der Bewältigung psychosozialer Problemla-           Pflege für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2, 3, 4\ngen oder von Gefährdungen,                             oder 5 im Rahmen des Arbeitgebermodells erfolgt,\n2. bei der Orientierung, bei der Tagesstrukturie-          sollen die angemessenen Kosten übernommen\nrung, bei der Kommunikation, bei der Aufrecht-         werden.","3208         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2016\n§ 64g                               tungen, wenn häusliche oder teilstationäre Pflege\nnicht möglich ist oder wegen der Besonderheit\nTeilstationäre Pflege\ndes Einzelfalls nicht in Betracht kommt. Der\nPflegebedürftige der Pflegegrade 2, 3, 4 oder 5          Anspruch auf stationäre Pflege umfasst auch Be-\nhaben Anspruch auf teilstationäre Pflege in Ein-            treuungsmaßnahmen; § 64b Absatz 2 findet ent-\nrichtungen der Tages- oder Nachtpflege, soweit              sprechende Anwendung.\ndie häusliche Pflege nicht in ausreichendem Um-\nfang sichergestellt werden kann oder die teilsta-                                     § 66\ntionäre Pflege zur Ergänzung oder Stärkung der\nEntlastungsbetrag bei Pflegegrad 1\nhäuslichen Pflege erforderlich ist. Der Anspruch\numfasst auch die notwendige Beförderung des                    Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 haben An-\nPflegebedürftigen von der Wohnung zur Einrich-              spruch auf einen Entlastungsbetrag in Höhe von\ntung der Tages- oder Nachtpflege und zurück.                bis zu 125 Euro monatlich. Der Entlastungsbetrag\nist zweckgebunden einzusetzen zur\n§ 64h                               1. Entlastung pflegender Angehöriger oder nahe-\nstehender Pflegepersonen,\nKurzzeitpflege\n2. Förderung der Selbständigkeit und Selbst-\n(1) Pflegebedürftige der Pflegegrade 2, 3, 4\nbestimmung der Pflegebedürftigen bei der Ge-\noder 5 haben Anspruch auf Kurzeitpflege in einer\nstaltung ihres Alltags,\nstationären Pflegeeinrichtung, soweit die häusli-\nche Pflege zeitweise nicht, noch nicht oder nicht           3. Inanspruchnahme von\nim erforderlichen Umfang erbracht werden kann                   a) Leistungen der häuslichen Pflegehilfe im\nund die teilstationäre Pflege nach § 64g nicht aus-                 Sinne des § 64b,\nreicht.\nb) Maßnahmen zur Verbesserung des Wohn-\n(2) Wenn die Pflege in einer zur Kurzzeitpflege                  umfeldes nach § 64e,\nzugelassenen Pflegeeinrichtung nach den §§ 71\nc) anderen Leistungen nach § 64f,\nund 72 des Elften Buches nicht möglich ist oder\nnicht zumutbar erscheint, kann die Kurzzeitpflege               d) Leistungen zur teilstationären Pflege im\nauch erbracht werden                                                Sinne des § 64g,\n1. durch geeignete Erbringer von Leistungen                 4. Inanspruchnahme von Unterstützungsange-\nnach dem Sechsten Kapitel oder                              boten im Sinne des § 45a des Elften Buches.“\n2. in geeigneten Einrichtungen, die nicht als Ein-       6. § 70 wird wie folgt geändert:\nrichtung zur Kurzzeitpflege zugelassen sind.            a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n(3) Soweit während einer Maßnahme der medi-                  „Personen mit eigenem Haushalt sollen Leis-\nzinischen Vorsorge oder Rehabilitation für eine                 tungen zur Weiterführung des Haushalts erhal-\nPflegeperson eine gleichzeitige Unterbringung                   ten, wenn weder sie selbst noch, falls sie mit\nund Pflege der Pflegebedürftigen erforderlich ist,              anderen Haushaltsangehörigen zusammenle-\nkann Kurzzeitpflege auch in Vorsorge- oder                      ben, die anderen Haushaltsangehörigen den\nRehabilitationseinrichtungen nach § 107 Absatz 2                Haushalt führen können und die Weiterführung\ndes Fünften Buches erbracht werden.                             des Haushalts geboten ist.“\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\n§ 64i\n„(3) Personen im Sinne des Absatzes 1 sind\nEntlastungsbetrag                              die angemessenen Aufwendungen für eine\nbei den Pflegegraden 2, 3, 4 oder 5                    haushaltsführende Person zu erstatten. Es\nkönnen auch angemessene Beihilfen geleistet\nPflegebedürftige der Pflegegrade 2, 3, 4 oder 5\nsowie Beiträge der haushaltsführenden Person\nhaben Anspruch auf einen Entlastungsbetrag in\nfür eine angemessene Alterssicherung über-\nHöhe von bis zu 125 Euro monatlich. Der Entlas-\nnommen werden, wenn diese nicht anderweitig\ntungsbetrag ist zweckgebunden einzusetzen zur\nsichergestellt ist. Ist neben oder anstelle der\n1. Entlastung pflegender Angehöriger oder nahe-                 Weiterführung des Haushalts die Heranziehung\nstehender Pflegepersonen,                                   einer besonderen Person zur Haushaltsführung\nerforderlich oder eine Beratung oder zeitwei-\n2. Förderung der Selbständigkeit und Selbst-\nlige Entlastung der haushaltsführenden Person\nbestimmung der Pflegebedürftigen bei der Ge-\ngeboten, sind die angemessenen Kosten zu\nstaltung ihres Alltags oder\nübernehmen.“\n3. Inanspruchnahme von Unterstützungsangebo-\n7. § 71 wird wie folgt geändert:\nten im Sinne des § 45a des Elften Buches.\na) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\n§ 65                                   „Die Altenhilfe soll dazu beitragen, Schwierig-\nkeiten, die durch das Alter entstehen, zu ver-\nStationäre Pflege\nhüten, zu überwinden oder zu mildern und al-\nPflegebedürftige der Pflegegrade 2, 3, 4 oder 5              ten Menschen die Möglichkeit zu erhalten,\nhaben Anspruch auf Pflege in stationären Einrich-               selbstbestimmt am Leben in der Gemeinschaft","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2016            3209\nteilzunehmen und ihre Fähigkeit zur Selbsthilfe           4. bei Leistungsberechtigten nach dem Siebten\nzu stärken.“                                                   Kapitel zusätzlich\nb) Absatz 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:                      a) das Bestehen einer Pflegeversicherung,\n„3. Beratung und Unterstützung im Vor- und                     b) die Erbringung oder Gründe der Nichter-\nUmfeld von Pflege, insbesondere in allen                     bringung von Pflegeleistungen von Sozial-\nFragen des Angebots an Wohnformen bei                        versicherungsträgern und einer privaten\nUnterstützungs-, Betreuungs- oder Pflege-                    Pflegeversicherung,\nbedarf sowie an Diensten, die Betreuung                   c) die Höhe des anzurechnenden Einkom-\noder Pflege leisten,“.                                       mens.“\nc) Folgender Absatz 5 wird angefügt:                     13. Die folgenden §§ 137 und 138 werden angefügt:\n„(5) Die Leistungen der Altenhilfe sind mit                                   „§ 137\nden übrigen Leistungen dieses Buches, den\nLeistungen der örtlichen Altenhilfe und der                                    Überleitung\nkommunalen Infrastruktur zur Vermeidung so-                       in Pflegegrade zum 1. Januar 2017\nwie Verringerung der Pflegebedürftigkeit und                 Pflegebedürftige, deren Pflegebedürftigkeit\nzur Inanspruchnahme der Leistungen der Ein-               nach den Vorschriften des Siebten Kapitels in\ngliederungshilfe zu verzahnen. Die Ergebnisse             der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung\nder Gesamtplanung nach § 58 sowie die                     festgestellt worden ist und bei denen spätestens\nGrundsätze der Koordination, Kooperation                  am 31. Dezember 2016 die Voraussetzungen auf\nund Konvergenz der Leistungen nach den Vor-               Leistungen nach den Vorschriften des Siebten\nschriften des Neunten Buches sind zu                      Kapitels vorliegen, werden ab dem 1. Januar 2017\nberücksichtigen.“                                         ohne erneute Antragstellung und ohne erneute\n8.  § 72 wird wie folgt geändert:                                Begutachtung wie folgt in die Pflegegrade über-\ngeleitet:\na) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\n1. Pflegebedürftige mit Pflegestufe I in den Pfle-\n„Auf die Blindenhilfe sind Leistungen bei häus-\ngegrad 2,\nlicher Pflege nach dem Elften Buch, auch so-\nweit es sich um Sachleistungen handelt, bei               2. Pflegebedürftige mit Pflegestufe II in den Pfle-\nPflegebedürftigen des Pflegegrades 2 mit 50                   gegrad 3,\nProzent des Pflegegeldes des Pflegegrades 2               3. Pflegebedürftige mit Pflegestufe III in den Pfle-\nund bei Pflegebedürftigen der Pflegegrade 3, 4                gegrad 4.\noder 5 mit 40 Prozent des Pflegegeldes des\nDie Überleitung in die Pflegegrade nach § 140 des\nPflegegrades 3, höchstens jedoch mit 50 Pro-\nElften Buches ist für den Träger der Sozialhilfe\nzent des Betrages nach Absatz 2, anzurech-\nbindend.\nnen.“\nb) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „(§§ 61                                         § 138\nund 63)“ durch die Wörter „nach dem Siebten\nÜbergangsregelung für Pflegebedürftige\nKapitel“ ersetzt.\naus Anlass des Dritten Pflegestärkungsgesetzes\n9.  In § 75 Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „§ 61“\nEiner Person, die am 31. Dezember 2016 einen\ndurch die Wörter „den Vorschriften des Siebten\nAnspruch auf Leistungen nach dem Siebten Kapi-\nKapitels“ ersetzt.\ntel in der am 31. Dezember 2016 geltenden\n10.  § 76 Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:                 Fassung hat, sind die ihr am 31. Dezember 2016\n„Die Maßnahmepauschale ist nach Gruppen für                  zustehenden Leistungen über den 31. Dezember\nLeistungsberechtigte mit vergleichbarem Bedarf               2016 hinaus bis zum Abschluss des von Amts\nsowie bei Leistungen der häuslichen Pflegehilfe              wegen zu betreibenden Verfahrens zur Ermittlung\nfür die gemeinsame Inanspruchnahme durch                     und Feststellung des Pflegegrades und des not-\nmehrere Leistungsberechtigte nach § 64b Ab-                  wendigen pflegerischen Bedarfs nach § 63a in der\nsatz 1 Satz 3 zu kalkulieren.“                               ab dem 1. Januar 2017 geltenden Fassung weiter\nzu gewähren. Soweit eine Person zugleich Leis-\n11.  In § 87 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „Bei\ntungen nach dem Elften Buch in der ab dem 1. Ja-\nschwerstpflegebedürftigen Menschen nach § 64\nnuar 2017 geltenden Fassung erhält, sind diese\nAbs. 3“ durch die Wörter „Bei Pflegebedürftigen\nanzurechnen. Dies gilt nicht für die Zuschläge\nder Pflegegrade 4 und 5“ ersetzt.\nnach § 141 Absatz 2 des Elften Buches sowie\n12.  In § 94 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 61“               für den Entlastungsbetrag nach § 45b des Elften\ndurch die Angabe „§ 61a“ ersetzt.                            Buches. Ergibt das Verfahren, dass für die Zeit ab\n12a. § 122 Absatz 3 Nummer 3 und 4 wird wie folgt                 dem 1. Januar 2017 die Leistungen für den not-\ngefasst:                                                     wendigen pflegerischen Bedarf, die nach dem\n„3. bei Leistungsberechtigten nach dem Sechs-                Siebten Kapitel in der ab dem 1. Januar 2017 gel-\nten Kapitel zusätzlich                                  tenden Fassung zu gewähren sind, geringer sind\nals die nach Satz 1 gewährten Leistungen, so sind\na) die Beschäftigten, denen der Übergang auf            die nach Satz 1 gewährten höheren Leistungen\nden allgemeinen Arbeitsmarkt gelingt,                nicht vom Leistungsbezieher zu erstatten; § 45\nb) der Bezug von Leistungen nach § 43a des              des Zehnten Buches bleibt unberührt. Ergibt das\nElften Buches,                                       Verfahren, dass für die Zeit ab dem 1. Januar","3210          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2016\n2017 die Leistungen für den notwendigen pflege-         durch Artikel 9 des Gesetzes vom 18. April 2016 (BGBl. I\nrischen Bedarf, die nach dem Siebten Kapitel in         S. 886) geändert worden ist, wird folgender Satz ange-\nder ab dem 1. Januar 2017 geltenden Fassung zu          fügt:\ngewähren sind, höher sind als die nach Satz 1 ge-\n„Für das Verfahren zur Ausstellung eines Europäischen\nwährten Leistungen, so sind die Leistungen rück-\nBerufsausweises ist die zuständige Behörde des Lan-\nwirkend nach den Vorschriften des Siebten Kapi-\ndes zuständig, in dem der Beruf des Zahnarztes aus-\ntels in der ab dem 1. Januar 2017 geltenden Fas-\ngeübt wird oder ausgeübt werden soll.“\nsung zu gewähren.“\nArtikel 3                                                      Artikel 8\nÄnderung des                                                  Änderung der\nBundesgleichstellungsgesetzes                             Verordnung zur Durchführung des § 90\nIn § 3 Nummer 7 des Bundesgleichstellungsgesetzes           Abs. 2 Nr. 9 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch\nvom 24. April 2015 (BGBl. I S. 642, 643) werden die              § 1 der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2\nWörter „von § 61 Absatz 1“ durch die Wörter „des Sieb-        Nr. 9 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom\nten Kapitels“ ersetzt.                                        11. Februar 1988 (BGBl. I S. 150), die zuletzt durch Ar-\ntikel 15 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I\nArtikel 4                             S. 3022) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nÄnderung der                            1. In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „des § 64 Abs. 3“\nBundes-Apothekerordnung                            durch die Wörter „von Pflegebedürftigen der Pflege-\nDem § 12 Absatz 2 der Bundes-Apothekerordnung in               grade 4 und 5“ ersetzt.\nder Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juli 1989\n2. In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „des § 64 Abs. 3“\n(BGBl. I S. 1478, 1842), die zuletzt durch Artikel 9 des\ndurch die Wörter „von Pflegebedürftigen der Pflege-\nGesetzes vom 20. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3048) ge-\ngrade 4 und 5“ ersetzt.\nändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:\n„Für das Verfahren zur Ausstellung eines Europäischen\nArtikel 9\nBerufsausweises ist die zuständige Behörde des Lan-\ndes zuständig, in dem der Apothekerberuf ausgeübt                                  Änderung des\nwird oder ausgeübt werden soll.“                                             Einkommensteuergesetzes\nIn § 3 Nummer 36 des Einkommensteuergesetzes in\nArtikel 5\nder Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober\nÄnderung der                            2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 3\nBundesärzteordnung                          des Gesetzes vom 20. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3045)\nNach § 12 Absatz 3 Satz 1 der Bundesärzteordnung           geändert worden ist, werden die Wörter „zur Grund-\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April               pflege oder hauswirtschaftlichen Versorgung“ durch\n1987 (BGBl. I S. 1218), die zuletzt durch Artikel 4 des       die Wörter „zu körperbezogenen Pflegemaßnahmen,\nGesetzes vom 18. April 2016 (BGBl. I S. 886) geändert         pflegerischen Betreuungsmaßnahmen oder Hilfen bei\nworden ist, wird folgender Satz eingefügt:                    der Haushaltsführung“ ersetzt.\n„Für das Verfahren zur Ausstellung eines Europäischen\nBerufsausweises ist die zuständige Behörde des Lan-                                   Artikel 10\ndes zuständig, in dem der ärztliche Beruf ausgeübt wird                            Änderung des\noder ausgeübt werden soll.“                                                   Gewerbesteuergesetzes\nArtikel 6                                In § 3 Nummer 20 Buchstabe c des Gewerbesteuer-\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\nÄnderung des\n15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4167), das zuletzt durch\nPsychotherapeutengesetzes\nArtikel 16 des Gesetzes vom 20. Dezember 2016\nDem § 10 Absatz 1 des Psychotherapeutengesetzes            (BGBl. I S. 3000) geändert worden ist, wird die Angabe\nvom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1311), das zuletzt durch        „§ 61 Abs. 1“ durch die Angabe „§ 61“ ersetzt.\nArtikel 6 des Gesetzes vom 18. April 2016 (BGBl. I\nS. 886) geändert worden ist, wird folgender Satz ange-                                Artikel 11\nfügt:\n„Für das Verfahren zur Ausstellung eines Europäischen                              Änderung des\nBerufsausweises ist die zuständige Behörde des Lan-                            Umsatzsteuergesetzes\ndes zuständig, in dem der Beruf ausgeübt wird oder               § 4 Nummer 16 Satz 1 Buchstabe g des Umsatz-\nausgeübt werden soll.“                                        steuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung\nvom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), das zuletzt\nArtikel 7                             durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Juli 2016 (BGBl. I\nÄnderung des                            S. 1730) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:\nGesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde                „g) Einrichtungen, soweit sie Leistungen erbringen, die\nDem § 16 Absatz 1 des Gesetzes über die Ausübung                landesrechtlich als Angebote zur Unterstützung im\nder Zahnheilkunde in der Fassung der Bekanntma-                    Alltag nach § 45a des Elften Buches Sozialgesetz-\nchung vom 16. April 1987 (BGBl. I S. 1225), das zuletzt            buch anerkannt sind,“.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2016             3211\nArtikel 12                                  nen und die Weiterführung des Haushalts gebo-\nÄnderung des                                   ten ist. Der Träger der Kriegsopferfürsorge soll\nBundesversorgungsgesetzes                             darauf hinwirken, dass die Weiterführung des\nHaushalts durch Personen, die den Beschädig-\nDas Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der\nten und Hinterbliebenen nahestehen, oder im\nBekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21),\nWege der Nachbarschaftshilfe übernommen\ndas zuletzt durch Artikel 3 Absatz 7 des Gesetzes vom\nwird. Die Leistungen sollen in der Regel nur vo-\n26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1824) geändert worden ist, wird\nrübergehend erbracht werden. Satz 3 gilt nicht,\nwie folgt geändert:\nwenn durch die Leistungen die Unterbringung in\n1. In § 25 Absatz 6 wird die Angabe „§ 26c Abs. 8“                  einer stationären Einrichtung vermieden oder\ndurch die Angabe „§ 26c Absatz 1“ ersetzt.                       aufgeschoben werden kann.“\n2. In § 25e Absatz 3 wird die Angabe „§ 26c Abs. 11“             b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\ndurch die Angabe „§ 26c Absatz 5“ ersetzt.\n„(3) Beschädigten und Hinterbliebenen im\n3. In § 25f Absatz 2 Nummer 4 werden die Wörter                     Sinne des Absatzes 1 sind die angemessenen\n„Pflegegeldleistungen an Schwerstpflegebedürftige                Aufwendungen für eine haushaltsführende Per-\nnach § 26c Absatz 8 Satz 3“ durch die Wörter „Pfle-              son zu erstatten. Es können auch angemessene\ngegeld nach § 26c Absatz 1 für Pflegebedürftige                  Beihilfen geleistet sowie Beiträge der haushalts-\nder Pflegegrade 4 oder 5“ ersetzt.                               führenden Person für eine angemessene Alters-\n4. § 26c wird wie folgt gefasst:                                    sicherung übernommen werden, wenn diese\n„§ 26c                                  nicht anderweitig sichergestellt ist. Ist neben\noder anstelle der Weiterführung des Haushalts\n(1) Beschädigte und Hinterbliebene erhalten                   die Heranziehung einer besonderen Person zur\nHilfe zur Pflege in entsprechender Anwendung von                 Haushaltsführung erforderlich oder eine Bera-\n§ 13 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sowie                  tung oder eine zeitweilige Entlastung der haus-\ndes Siebten Kapitels des Zwölften Buches Sozial-                 haltsführenden Person geboten, sind die ange-\ngesetzbuch, soweit in den folgenden Absätzen                     messenen Kosten zu übernehmen.“\nnichts Abweichendes geregelt ist.\n6. § 26e wird wie folgt geändert:\n(2) Der Hilfe zur Pflege gehen die Leistungen\nnach § 35 vor.                                                a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\n(3) Stellen Pflegebedürftige ihre Pflege nach                 „Sie soll dazu beitragen, Schwierigkeiten, die\n§ 63b Absatz 6 des Zwölften Buches Sozialgesetz-                 durch das Alter entstehen, zu verhüten, zu über-\nbuch durch von ihnen beschäftigte besondere Pfle-                winden oder zu mildern und Beschädigten und\ngekräfte sicher, gelten § 11 Absatz 3 des Fünften                Hinterbliebenen im Alter die Möglichkeit zu er-\nBuches Sozialgesetzbuch und § 34 Absatz 2 Satz 2                 halten, selbstbestimmt am Leben in der Gemein-\ndes Elften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.                 schaft teilzunehmen und ihre Fähigkeiten zur\nSelbsthilfe zu stärken.“\n(4) § 64a Absatz 2 des Zwölften Buches Sozial-\ngesetzbuch findet keine Anwendung.                            b) Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\n(5) Bei der Festsetzung der Einkommensgrenze                  „2. Beratung und Unterstützung im Vor- und\nsind folgende Regelungen entsprechend anzuwen-                       Umfeld von Pflege, insbesondere in allen\nden:                                                                 Fragen des Angebots an Wohnformen bei\n1. § 27d Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 bei                     Unterstützungs-, Betreuungs- oder Pflege-\nder Pflege in einer stationären Einrichtung, wenn                bedarf sowie an Diensten, die Betreuung\nsie voraussichtlich auf längere Zeit erforderlich                oder Pflege leisten,“.\nist, sowie bei der häuslichen Pflege von Pflege-          c) Folgender Absatz 5 wird angefügt:\nbedürftigen der Pflegegrade 2 oder 3 und                        „(5) Die Leistungen der Altenhilfe sind mit den\n2. § 27d Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 sowie Satz 2                   übrigen Leistungen dieses Gesetzes, den Leis-\nund 3 bei dem Pflegegeld für Pflegebedürftige                tungen der örtlichen Altenhilfe und der kommu-\nder Pflegegrade 4 oder 5.                                    nalen Infrastruktur zur Vermeidung sowie Verrin-\n(6) Werden Leistungen der Hilfe zur Pflege für ein            gerung der Pflegebedürftigkeit und zur Inan-\nvolljähriges Kind der Beschädigten erbracht, haben               spruchnahme der Leistungen der Eingliede-\nBeschädigte Einkommen und Vermögen bis zur                       rungshilfe zu verzahnen. Die Ergebnisse der Ge-\nHöhe des Betrages nach § 27h Absatz 2 Satz 3 ein-                samtplanung nach § 58 des Zwölften Buches\nzusetzen, soweit das Einkommen die für die Leis-                 Sozialgesetzbuch sowie die Grundsätze der Ko-\ntung maßgebliche Einkommensgrenze nach § 25e                     ordination, Kooperation und Konvergenz der\nAbsatz 1 oder § 26c Absatz 5 oder das Vermögen                   Leistungen nach den Vorschriften des Neunten\ndie Vermögensgrenze nach § 25f übersteigt.“                      Buches Sozialgesetzbuch sind zu berücksichti-\ngen.“\n5. § 26d wird wie folgt geändert:\n7. § 27d wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\n„(1) Beschädigte und Hinterbliebene mit eige-          a) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt geändert:\nnem Haushalt sollen Leistungen zur Weiterfüh-                aa) In Nummer 1 Buchstabe c wird das Komma\nrung des Haushalts erhalten, wenn weder sie                       und werden die Wörter „wenn der in § 26c\nselbst noch Haushaltsangehörige, mit denen                        Abs. 8 Satz 1 und 2 genannte Schweregrad\nsie zusammenleben, den Haushalt führen kön-                       der Pflegebedürftigkeit besteht“ durch die","3212          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2016\nWörter „von Pflegebedürftigen der Pflege-             digen pflegerischen Bedarf, die nach § 26c in der\ngrade 2 oder 3“ ersetzt.                              ab dem 1. Januar 2017 geltenden Fassung zu ge-\nbb) In Nummer 2 Buchstabe b werden die Wör-               währen sind, höher sind als die nach Satz 1 ge-\nter „nach § 26c Abs. 8 Satz 3“ durch die              währten Leistungen, so sind die Leistungen rück-\nWörter „für Pflegebedürftige der Pflegegrade          wirkend nach § 26c in der ab dem 1. Januar 2017\n4 oder 5“ ersetzt.                                    geltenden Fassung zu gewähren.“\nb) In Absatz 7 wird die Angabe „§ 26c Abs. 12“            10. § 64b wird wie folgt geändert:\ndurch die Angabe „§ 26c Absatz 6“ ersetzt.                a) Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt ge-\n8. In § 27h Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 26c                  fasst:\nAbs. 11“ durch die Angabe „§ 26c Absatz 5“ er-                   „2. Pflegegeld nach § 26c Absatz 1,“.\nsetzt.\nb) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „der Pfle-\n9. Nach § 27j werden die folgenden §§ 27k und 27l\ngestufe, die für Leistungen nach § 26c Absatz 8“\neingefügt:\ndurch die Wörter „des Pflegegrades, der für die\n„§ 27k                                   Erbringung von Pflegegeld nach § 26c Absatz 1“\n(1) Pflegebedürftige, deren Pflegebedürftigkeit               ersetzt.\nnach § 26c in der am 31. Dezember 2016 geltenden\nFassung festgestellt worden ist und bei denen spä-                                Artikel 13\ntestens am 31. Dezember 2016 die Voraussetzun-\nÄnderung des\ngen auf Leistungen nach § 26c in der am 31. De-\nFünften Buches Sozialgesetzbuch\nzember 2016 geltenden Fassung vorliegen, werden\nab dem 1. Januar 2017 ohne erneute Antragstel-              Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche\nlung und ohne erneute Begutachtung wie folgt in           Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom\ndie Pflegegrade übergeleitet:                             20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt\n1. Pflegebedürftige mit Pflegestufe I in den Pflege-      durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Dezember 2016\ngrad 2,                                               (BGBl. I S. 2986) geändert worden ist, wird wie folgt\ngeändert:\n2. Pflegebedürftige mit Pflegestufe II in den Pflege-\ngrad 3,                                               1. In § 11 Absatz 3 werden die Wörter „§ 66 Absatz 4\nSatz 2“ durch die Wörter „§ 63b Absatz 6 Satz 1“\n3. Pflegebedürftige mit Pflegestufe III in den Pfle-\nersetzt.\ngegrad 4.\n(2) Die Überleitung in die Pflegegrade nach            2. § 37 wird wie folgt geändert:\n§ 140 des Elften Buches Sozialgesetzbuch ist für              a) In Absatz 1a Satz 1 werden nach dem Wort\nden Träger der Kriegsopferfürsorge bindend.                      „Pflegebedürftigkeit“ die Wörter „mit Pflegegrad\n2, 3, 4 oder 5“ eingefügt.\n§ 27l\nb) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\nEiner Person, die am 31. Dezember 2016 einen\nAnspruch auf Leistungen nach § 26c in der am                     „Versicherte erhalten in stationären Einrichtun-\n31. Dezember 2016 geltenden Fassung hat, sind                    gen im Sinne des § 43a des Elften Buches Leis-\ndie ihr am 31. Dezember 2016 zustehenden Leis-                   tungen nach Satz 1, wenn der Bedarf an Be-\ntungen über den 31. Dezember 2016 hinaus bis                     handlungspflege eine ständige Überwachung\nzum Abschluss des von Amts wegen zu betreiben-                   und Versorgung durch eine qualifizierte Pflege-\nden Verfahrens zur Ermittlung und Feststellung des               fachkraft erfordert.“\nPflegegrades und des notwendigen pflegerischen            2a. § 38 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nBedarfs nach § 26c Absatz 1 in Verbindung mit\na) In Satz 3 wird nach dem Wort „Versicherte“ ein\n§ 63a des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in\nKomma und werden die Wörter „soweit keine\nder ab dem 1. Januar 2017 geltenden Fassung\nPflegebedürftigkeit mit Pflegegrad 2, 3, 4 oder 5\nweiter zu gewähren. Soweit Personen zugleich\nim Sinne des Elften Buches vorliegt,“ eingefügt.\nLeistungen nach dem Elften Buch Sozialgesetz-\nbuch in der ab dem 1. Januar 2017 geltenden Fas-              b) Folgender Satz wird angefügt:\nsung erhalten, sind diese anzurechnen; dies gilt                 „Die Pflegebedürftigkeit von Versicherten\nnicht für die Zuschläge nach § 141 Absatz 2 des                  schließt Haushaltshilfe nach den Sätzen 3 und 4\nElften Buches Sozialgesetzbuch sowie für den                     zur Versorgung des Kindes nicht aus.“\nEntlastungsbetrag nach § 45b des Elften Buches\nSozialgesetzbuch. Ergibt das Verfahren, dass für          3. In § 39c Satz 1 werden nach dem Wort „Pflegebe-\ndie Zeit ab dem 1. Januar 2017 die Leistungen für             dürftigkeit“ die Wörter „mit Pflegegrad 2, 3, 4\nden notwendigen pflegerischen Bedarf, die nach                oder 5“ eingefügt.\n§ 26c in der ab dem 1. Januar 2017 geltenden              4. § 132a wird wie folgt geändert:\nFassung zu gewähren sind, geringer sind als die\nnach Satz 1 gewährten Leistungen, so sind die                 a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nnach Satz 1 gewährten höheren Leistungen nicht                   aa) Satz 4 wird wie folgt geändert:\nvom Leistungsbezieher zu erstatten; § 45 des\naaa) Nummer 1 wird aufgehoben.\nZehnten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unbe-\nrührt. Ergibt das Verfahren, dass für die Zeit ab                     bbb) Die Nummern 2 bis 7 werden die Num-\ndem 1. Januar 2017 die Leistungen für den notwen-                          mern 1 bis 6.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2016               3213\nbb) Satz 5 wird wie folgt gefasst:                             kündigen. Die Krankenkassen haben darauf zu\nachten, dass die Leistungen wirtschaftlich und\n„Um den Besonderheiten der intensivpfle-\npreisgünstig erbracht werden. Verträge dürfen\ngerischen Versorgung im Rahmen der häus-\nnur mit Leistungserbringern abgeschlossen wer-\nlichen Krankenpflege Rechnung zu tragen,                  den, die die Gewähr für eine leistungsgerechte\nsind in den Rahmenempfehlungen auch Re-\nund wirtschaftliche Versorgung bieten. Im Fall\ngelungen über die behandlungspflegerische\nder Nichteinigung wird der Vertragsinhalt durch\nVersorgung von Versicherten, die auf Grund                eine von den Vertragspartnern zu bestimmende\neines besonders hohen Bedarfs an diesen\nunabhängige Schiedsperson innerhalb von drei\nLeistungen oder einer Bedrohung ihrer Vital-\nMonaten festgelegt. Einigen sich die Vertrags-\nfunktion einer ununterbrochenen Anwesen-                  partner nicht auf eine Schiedsperson, so wird\nheit einer Pflegekraft bedürfen, vorzusehen.“             diese von der für die vertragschließende Kran-\ncc) In Satz 6 wird die Angabe „Nummer 7“ durch                 kenkasse zuständigen Aufsichtsbehörde inner-\ndie Angabe „Nummer 6“ ersetzt.                            halb eines Monats nach Vorliegen der für die Be-\nstimmung der Schiedsperson notwendigen In-\ndd) Folgender Satz wird angefügt:                              formationen bestimmt. Die Kosten des Schieds-\n„Die Inhalte der Rahmenempfehlungen sind                  verfahrens tragen die Vertragspartner zu glei-\nden Verträgen nach Absatz 4 zugrunde zu                   chen Teilen. Bei der Auswahl der Leistungser-\nlegen.“                                                   bringer ist ihrer Vielfalt, insbesondere der Bedeu-\ntung der freien Wohlfahrtspflege, Rechnung zu\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                               tragen. Die Leistungserbringer sind verpflichtet,\nan Qualitäts- und Abrechnungsprüfungen nach\n„(2) Kommt eine Rahmenempfehlung nach Ab-\n§ 275b teilzunehmen; § 114 Absatz 2 des Elften\nsatz 1 ganz oder teilweise nicht zu Stande, kön-\nBuches bleibt unberührt. Der Leistungserbringer\nnen die Rahmenempfehlungspartner die Schieds-\nhat der Krankenkasse anzuzeigen, dass er be-\nstelle nach Absatz 3 anrufen. Die Schiedsstelle\nhandlungspflegerische Leistungen im Sinne des\nkann auch vom Bundesministerium für Gesund-\nAbsatzes 1 Satz 5 erbringt, wenn er diese Leis-\nheit angerufen werden. Sie setzt innerhalb von\ntungen für mindestens zwei Versicherte in einer\ndrei Monaten den betreffenden Rahmenempfeh-\ndurch den Leistungserbringer oder einen Dritten\nlungsinhalt fest.“\norganisierten Wohneinheit erbringt. Abweichend\nc) Die folgenden Absätze 3 und 4 werden angefügt:                 von Satz 1 kann die Krankenkasse zur Gewäh-\nrung von häuslicher Krankenpflege geeignete\n„(3) Der Spitzenverband Bund der Kranken-                   Personen anstellen.“\nkassen und die für die Wahrnehmung der Inte-\nressen von Pflegediensten maßgeblichen Spit-            5. Nach § 275a wird folgender § 275b eingefügt:\nzenorganisationen auf Bundesebene bilden erst-                                       „§ 275b\nmals bis zum 1. Juli 2017 eine gemeinsame                                Durchführung und Umfang\nSchiedsstelle. Sie besteht aus Vertretern der                         von Qualitäts- und Abrechnungs-\nKrankenkassen und der Pflegedienste in gleicher                   prüfungen bei Leistungen der häuslichen\nZahl sowie aus einem unparteiischen Vorsit-                  Krankenpflege durch den Medizinischen Dienst\nzenden und zwei weiteren unparteiischen Mit-\ngliedern. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Über              (1) Die Landesverbände der Krankenkassen ver-\nanlassen bei Leistungserbringern, mit denen die\nden Vorsitzenden und die zwei weiteren unpar-\nKrankenkassen Verträge nach § 132a Absatz 4 ab-\nteiischen Mitglieder sowie deren Stellvertreter\nsollen sich die Rahmenempfehlungspartner eini-             geschlossen haben und die keiner Regelprüfung\nnach § 114 Absatz 2 des Elften Buches unterliegen,\ngen. Kommt eine Einigung nicht zu Stande, gilt\nRegelprüfungen durch den Medizinischen Dienst;\n§ 89 Absatz 3 Satz 5 und 6 entsprechend. Das\nBundesministerium für Gesundheit kann durch                § 114 Absatz 2 und 3 des Elften Buches gilt ent-\nsprechend. Der Medizinische Dienst führt bei Leis-\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-\ntungserbringern, mit denen die Krankenkassen Ver-\nrates das Nähere über die Zahl und die Bestel-\nlung der Mitglieder, die Erstattung der baren              träge nach § 132a Absatz 4 abgeschlossen haben,\nAuslagen und die Entschädigung für den Zeit-               im Auftrag der Krankenkassen oder der Landesver-\nbände der Krankenkassen auch anlassbezogen\naufwand der Mitglieder, das Verfahren sowie\nPrüfungen durch, ob die Leistungs- und Qualitäts-\nüber die Verteilung der Kosten regeln. § 129\nAbsatz 9 und 10 Satz 1 gilt entsprechend.                  anforderungen nach diesem Buch und den nach\ndiesem Buch abgeschlossenen vertraglichen Ver-\n(4) Über die Einzelheiten der Versorgung mit            einbarungen für Leistungen nach § 37 erfüllt sind\nhäuslicher Krankenpflege, über die Preise und              und ob die Abrechnung ordnungsgemäß erfolgt ist;\nderen Abrechnung und die Verpflichtung der                 § 114 Absatz 4 des Elften Buches gilt entspre-\nLeistungserbringer zur Fortbildung schließen               chend. Das Nähere, insbesondere zu den Prüfan-\ndie Krankenkassen Verträge mit den Leistungs-              lässen, den Inhalten der Prüfungen, der Durchfüh-\nerbringern. Wird die Fortbildung nicht nachge-             rung der Prüfungen, der Beteiligung der Kranken-\nwiesen, sind Vergütungsabschläge vorzusehen.               kassen an den Prüfungen sowie zur Abstimmung\nDem Leistungserbringer ist eine Frist zu setzen,           der Prüfungen nach den Sätzen 1 und 2 mit den\ninnerhalb derer er die Fortbildung nachholen               Prüfungen nach § 114 des Elften Buches bestimmt\nkann. Erbringt der Leistungserbringer in diesem            der Spitzenverband Bund der Krankenkassen in\nZeitraum die Fortbildung nicht, ist der Vertrag zu         Richtlinien nach § 282 Absatz 2 Satz 3. § 114a Ab-","3214        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2016\nsatz 7 Satz 5 bis 8 und 11 des Elften Buches gilt            des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen hat\nentsprechend mit der Maßgabe, dass auch den für              die Erfahrungen und Erkenntnisse der Medizini-\ndie Wahrnehmung der Interessen von Pflegediens-              schen Dienste zu den nach den Absätzen 1 und 2\nten maßgeblichen Spitzenorganisationen auf Bun-              durchzuführenden Prüfungen sowie die Ergebnisse\ndesebene Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben              dieser Prüfungen in den Bericht nach § 114a Ab-\nist. Die Richtlinien sind bis zum 30. September              satz 6 des Elften Buches einzubeziehen.“\n2017 zu beschließen.                                     6. In § 281 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 275\n(2) Für die Durchführung der Prüfungen nach Ab-           Abs. 1 bis 3a und § 275a mit Ausnahme der Kon-\nsatz 1 gelten § 114a Absatz 1 bis 3a des Elften              trollen nach § 275a Absatz 4 erforderlichen Mittel“\nBuches sowie § 276 Absatz 2 Satz 3 bis 9 entspre-            durch die Wörter „§ 275 Absatz 1 bis 3a, den\nchend. Prüfungen nach Absatz 1 bei Leistungser-              §§ 275a und 275b erforderlichen Mittel mit Aus-\nbringern, mit denen die Krankenkassen Verträge               nahme der erforderlichen Mittel für die Kontrollen\nnach § 132a Absatz 4 abgeschlossen haben und                 nach § 275a Absatz 4“ ersetzt.\ndie in einer Wohneinheit behandlungspflegerische         7. Dem § 302 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\nLeistungen erbringen, die nach § 132a Absatz 4\n„Bei der Abrechnung von Leistungen der häusli-\nSatz 12 anzeigepflichtig sind, sind grundsätzlich\nchen Krankenpflege nach § 37 ist zusätzlich zu\nunangemeldet durchzuführen. Räume dieser Wohn-\nden Angaben nach Satz 1 die Zeit der Leistungs-\neinheit, die einem Wohnrecht der Versicherten un-\nerbringung anzugeben.“\nterliegen, dürfen vom Medizinischen Dienst ohne\nderen Einwilligung nur betreten werden, soweit dies\nArtikel 14\nzur Verhütung dringender Gefahren für die öffent-\nliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist; das                             Änderung des\nGrundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Ar-                     Pflege-Versicherungsgesetzes\ntikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) wird insoweit          Die Artikel 49, 49a, 49b und 52a des Pflege-Versi-\neingeschränkt. Der Medizinische Dienst ist im Rah-       cherungsgesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014,\nmen der Prüfungen nach Absatz 1 befugt, zu den           2797), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 6 des Geset-\nüblichen Geschäfts- und Betriebszeiten die Räume         zes vom 29. Juni 2015 (BGBl. I S. 1061) geändert wor-\ndes Leistungserbringers, mit dem die Krankenkas-         den ist, werden aufgehoben.\nsen Verträge nach § 132a Absatz 4 abgeschlossen\nhaben, zu betreten, die erforderlichen Unterlagen                                 Artikel 15\neinzusehen und personenbezogene Daten zu erhe-\nben, zu verarbeiten und zu nutzen, soweit dies für                             Änderung der\ndie Prüfungen nach Absatz 1 erforderlich und in den                     Pflegestatistik-Verordnung\nRichtlinien nach Absatz 1 Satz 3 festgelegt ist; für        Die Pflegestatistik-Verordnung vom 24. November\ndie Einwilligung der Betroffenen gilt § 114a Absatz 3    1999 (BGBl. I S. 2282), die durch Artikel 1 der Verord-\nSatz 5 des Elften Buches entsprechend. Der Leis-         nung vom 19. Juli 2013 (BGBl. I S. 2581) geändert wor-\ntungserbringer, mit dem die Krankenkassen Ver-           den ist, wird wie folgt geändert:\nträge nach § 132a Absatz 4 abgeschlossen haben,          1. § 2 wird wie folgt geändert:\nist zur Mitwirkung bei den Prüfungen nach Absatz 1\nverpflichtet und hat dem Medizinischen Dienst Zu-           a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\ngang zu den Räumen und den Unterlagen zu ver-                  aa) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:\nschaffen sowie die Voraussetzungen dafür zu\n„4. betreute Pflegebedürftige\nschaffen, dass der Medizinische Dienst die Prüfun-\ngen nach Absatz 1 ordnungsgemäß durchführen                             a) nach Geschlecht, Geburtsjahr, Grad\nkann. Im Rahmen der Mitwirkung ist der Leistungs-                          der Pflegebedürftigkeit,\nerbringer befugt und verpflichtet, dem Medizini-                        b) bei stationär betreuten Pflegebedürf-\nschen Dienst Einsicht in personenbezogene Daten                            tigen auch die Art der in Anspruch ge-\nzu gewähren oder diese Daten dem Medizinischen                             nommenen Pflegeleistung,\nDienst auf dessen Anforderung zu übermitteln. Für\nc) bei ambulant betreuten Pflegebedürf-\ndie Einwilligung der Betroffenen gilt § 114a Absatz 3\ntigen die Postleitzahl des Wohnorts so-\nSatz 5 des Elften Buches entsprechend. § 114a Ab-\nwie\nsatz 4 Satz 2 und 3 des Elften Buches sowie § 277\nAbsatz 1 Satz 4 gelten entsprechend.                                    d) bei vollstationär betreuten Pflegebe-\ndürftigen die Postleitzahl des Wohn-\n(3) Der Medizinische Dienst berichtet dem Medi-                         orts vor Einzug in das Pflegeheim,“.\nzinischen Dienst des Spitzenverbandes Bund der\nKrankenkassen über seine Erfahrungen mit den                   bb) In Nummer 5 Buchstabe a wird das Wort\nnach den Absätzen 1 und 2 durchzuführenden Prü-                     „Pflegeklassen“ durch das Wort „Pflegegra-\nfungen, über die Ergebnisse seiner Prüfungen                        den“ ersetzt.\nsowie über seine Erkenntnisse zum Stand und zur             b) In Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter „nach\nEntwicklung der Pflegequalität und der Qualitätssi-            §§ 37, 38 oder 123 des Elften Buches Sozialge-\ncherung in der häuslichen Krankenpflege. Die Me-               setzbuch und Personen mit erheblich einge-\ndizinischen Dienste stellen unter Beteiligung des              schränkter Alltagskompetenz“ durch die Wörter\nMedizinischen Dienstes des Spitzenverbandes                    „nach § 37 oder § 38 des Elften Buches Sozial-\nBund der Krankenkassen die Vergleichbarkeit der                gesetzbuch sowie Empfänger von Leistungen der\ngewonnenen Daten sicher. Der Medizinische Dienst               nach Landesrecht anerkannten Angebote zur Un-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2016             3215\nterstützung im Alltag im Sinne des § 45a des Elf-           sie Mängel aufweisen, durch die Patienten, Be-\nten Buches Sozialgesetzbuch, die dem Pflege-                schäftigte oder Dritte gefährdet werden können.“\ngrad 1 zugeordnet sind, und Pflegebedürftige\nmit Pflegegrad 1, die keine Leistungen der Pfle-         5. § 15 wird wie folgt gefasst:\ngeversicherung im Kostenerstattungsverfahren                                        „§ 15\nnach § 45b des Elften Buches Sozialgesetzbuch\nin Anspruch nehmen,“ ersetzt.                                                  Benennung und\n2. In § 3 Nummer 4 werden die Wörter „Telefon- und                       Überwachung der Stellen, Anerkennung\nTelefaxnummer“ durch das Wort „Kontaktdaten“ er-                      und Beauftragung von Prüflaboratorien\nsetzt.                                                             (1) Bei der zuständigen Behörde kann ein Antrag\n3. In § 7 werden die Wörter „Telefon- und Telefaxnum-             auf Benennung als Benannte Stelle gestellt werden.\nmer“ durch das Wort „Kontaktdaten“ ersetzt.                    Voraussetzung für die Benennung ist, dass die Be-\nfähigung der Stelle zur Wahrnehmung ihrer Aufga-\nArtikel 16                               ben sowie die Einhaltung der Kriterien des An-\nÄnderung des                                hangs 8 der Richtlinie 90/385/EWG, des Anhangs XI\nMedizinproduktegesetzes                            der Richtlinie 93/42/EWG, des Anhangs IX der\nRichtlinie 98/79/EG und der Durchführungsverord-\nDas Medizinproduktegesetz in der Fassung der Be-\nnung (EU) Nr. 920/2013 der Kommission vom\nkanntmachung vom 7. August 2002 (BGBI. I S. 3146),\n24. September 2013 über die Benennung und Be-\ndas zuletzt durch Artikel 4 Absatz 59 des Gesetzes vom\naufsichtigung benannter Stellen gemäß der Richt-\n18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, wird\nlinie 90/385/EWG des Rates über aktive implantier-\nwie folgt geändert:\nbare medizinische Geräte und der Richtlinie\n1.   Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:               93/42/EWG des Rates über Medizinprodukte (ABl.\na) Die Angabe zu § 14 wird wie folgt gefasst:               L 253 vom 25.9.2013, S. 8) entsprechend den Ver-\nfahren, für die sie benannt werden soll, durch die\n„§ 14 Tätigkeiten im Zusammenhang mit Me-\nzuständige Behörde in einem Benennungsverfah-\ndizinprodukten“.\nren festgestellt wurden. Die Benennung kann unter\nb) Nach der Angabe zu § 32 wird folgende An-                Auflagen erteilt werden und ist zu befristen. Die zu-\ngabe zu § 32a eingefügt:                                ständige Behörde teilt der Europäischen Kommis-\n„§ 32a Besondere Zuständigkeiten“.                      sion die Benannten Stellen, die für Aufgaben im\n2.   § 11 Absatz 3a wird aufgehoben.                             Zusammenhang mit der Durchführung von Konfor-\nmitätsbewertungsverfahren nach Maßgabe der\n3.   § 13 Absatz 2 und 3 wird wie folgt gefasst:                 Rechtsverordnung nach § 37 Absatz 1 benannt\n„(2) Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen              wurden, sowie die Aufgabengebiete der Benannten\ndem Hersteller und einer Benannten Stelle über              Stellen mit.\n1. die Anwendung der vorgenannten Regeln,                       (2) Die zuständige Behörde überwacht die Ein-\n2. die Abgrenzung von Medizinprodukten zu an-               haltung der in Absatz 1 für Benannte Stellen fest-\nderen Produkten oder                                    gelegten Verpflichtungen und Anforderungen. Die\n3. die Einstufung, ob es sich bei Medizinproduk-            zuständige Behörde trifft die Anordnungen, die\nten der Klasse I um solche mit Messfunktion             zur Beseitigung festgestellter Mängel oder zur\noder um steril in Verkehr gebrachte Medizin-            Verhütung künftiger Verstöße notwendig sind.\nprodukte handelt,                                       Die Überwachung der Benannten Stellen, die an\nder Durchführung von Konformitätsbewertungs-\nhat die Benannte Stelle der zuständigen Behörde\nverfahren für Medizinprodukte, die ionisierende\ndie Angelegenheit zur Entscheidung vorzulegen.\nStrahlen erzeugen oder radioaktive Stoffe enthal-\n(3) Die zuständige Bundesoberbehörde ent-                ten, beteiligt sind, wird im Auftrag des Bundes\nscheidet ferner auf Antrag einer zuständigen Be-            durch die Länder ausgeführt. Die zuständige Be-\nhörde oder des Herstellers über                             hörde kann von der Benannten Stelle und deren\n1. die Klassifizierung einzelner Medizinprodukte,           mit der Leitung und der Durchführung von Fach-\naufgaben beauftragten Personal die zur Erfüllung\n2. die Abgrenzung von Medizinprodukten zu an-\nihrer Überwachungsaufgaben erforderlichen Aus-\nderen Produkten oder\nkünfte und sonstige Unterstützung verlangen. Die\n3. die Einstufung, ob es sich bei Medizinproduk-            zuständige Behörde ist befugt, die Benannte\nten der Klasse I um solche mit Messfunktion             Stelle bei Überprüfungen zu begleiten. Die Beauf-\noder um steril in Verkehr gebrachte Medizin-            tragten der zuständigen Behörde sind befugt, zu\nprodukte handelt.“                                      den üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten\n4.   § 14 wird wie folgt gefasst:                                Grundstücke und Geschäftsräume sowie Prüfla-\n„§ 14                               boratorien zu betreten und zu besichtigen und\ndie Vorlage von Unterlagen, insbesondere Unter-\nTätigkeiten im                           lagen über die Erteilung der Bescheinigungen und\nZusammenhang mit Medizinprodukten                    zum Nachweis der Erfüllung der Anforderungen\nMedizinprodukte dürfen nur nach Maßgabe der              des Absatzes 1 Satz 2, zu verlangen. Das Betre-\nRechtsverordnung nach § 37 Absatz 5 betrieben               tungsrecht erstreckt sich auch auf Grundstücke\nund angewendet werden. Medizinprodukte dürfen               des Herstellers und seiner Unterauftragnehmer\nnicht betrieben und angewendet werden, wenn                 von entscheidender Bedeutung, soweit die Über-","3216         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2016\nwachung dort erfolgt. § 26 Absatz 4 und 5 gilt                       Tätigkeit nach Absatz 1 ausgeübt wird, zu\nentsprechend.                                                        den üblichen Geschäftszeiten und zur Ver-\n(3) Stellen, die der Europäischen Kommission                      hütung dringender Gefahr für die öffent-\nund den anderen Mitgliedstaaten der Europä-                          liche Sicherheit und Ordnung auch Wohn-\nischen Union auf Grund eines Rechtsaktes des                         räume, in denen eine Tätigkeit nach Ab-\nRates oder der Europäischen Kommission von ei-                       satz 1 ausgeübt wird, zu betreten und zu\nnem Vertragsstaat des Abkommens über den Eu-                         besichtigen sowie in Geschäftsräumen,\nropäischen Wirtschaftsraum mitgeteilt wurden,                        Betriebsräumen und Beförderungsmitteln\nsind Benannten Stellen nach Absatz 1 gleichge-                       zur Dokumentation bewegte und unbe-\nstellt.                                                              wegte Bildaufzeichnungen anzufertigen;\ndas Grundrecht der Unverletzlichkeit der\n(4) Die zuständige Behörde macht die deut-                        Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes)\nschen Benannten Stellen mit ihren jeweiligen Auf-                    wird insoweit eingeschränkt,“.\ngaben und ihrer Kennnummer auf ihrer Internet-\nseite bekannt.                                               b) In Nummer 3 werden die Wörter „und hieraus\nin begründeten Fällen Abschriften oder Ablich-\n(5) Soweit eine Benannte Stelle zur Erfüllung                tungen anzufertigen“ gestrichen.\nihrer Aufgaben Prüflaboratorien beauftragt, muss\nsie sicherstellen, dass diese die auf sie zutreffen-         c) Der Nummer 4 werden die Wörter „von natür-\nden Kriterien des Anhangs 8 der Richtlinie                      lichen und juristischen Personen und nicht\n90/385/EWG, des Anhangs XI der Richtlinie                       rechtsfähigen Personenvereinigungen“ voran-\n93/42/EWG in Verbindung mit Anhang I der                        gestellt und der Punkt am Ende wird durch\nDurchführungsverordnung (EU) Nr. 920/2013 oder                  ein Komma ersetzt.\ndes Anhangs IX der Richtlinie 98/79/EG entspre-              d) Die folgenden Nummern 5 und 6 werden ange-\nchend den Verfahren, für die sie beauftragt wer-                fügt:\nden sollen, erfüllen. Die Erfüllung der Mindestkri-\n„5. Unterlagen und Dokumente, die nach Maß-\nterien ist in einem Anerkennungsverfahren durch\ngabe der Verordnung nach § 37 Absatz 5\ndie zuständige Behörde festzustellen. Die Aner-\nzu erstellen und zu führen sind, einzuse-\nkennung kann unter Auflagen erteilt werden und\nhen,\nist zu befristen. Absatz 2 Satz 1, 2, 4 bis 8 und\nAbsatz 4 gelten entsprechend.                                   6. Abschriften oder Ablichtungen von Unter-\nlagen oder Dokumenten nach den Num-\n(6) Die Anerkennung nach Absatz 5 erlischt mit\nmern 3 und 5 oder Ausdrucke oder Kopien\nFristablauf, mit der Einstellung des Betriebs des\nvon Datenträgern, auf denen Unterlagen\nPrüflaboratoriums oder durch Verzicht. Die Ein-\noder Dokumente nach den Nummern 3\nstellung oder der Verzicht sind der zuständigen\nund 5 gespeichert sind, anzufertigen oder\nBehörde unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Die\nzu verlangen, soweit es sich nicht um per-\nzuständige Behörde nimmt die Anerkennung zu-\nsonenbezogene Daten von Patienten han-\nrück, soweit nachträglich bekannt wird, dass ein\ndelt.“\nPrüflaboratorium bei der Anerkennung nicht die\nVoraussetzungen für eine Anerkennung erfüllt hat.        9.  § 31 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\nSie widerruft die Anerkennung, soweit die Voraus-               „(4) Der Medizinprodukteberater hat Mitteilun-\nsetzungen für eine Anerkennung nachträglich                  gen von Angehörigen der Fachkreise über Neben-\nweggefallen sind. An Stelle des Widerrufs kann               wirkungen, wechselseitige Beeinflussungen, Fehl-\ndas Ruhen der Anerkennung angeordnet werden.“                funktionen, technische Mängel, Gegenanzeigen,\n6.  § 15a wird wie folgt geändert:                               Verfälschungen oder sonstige Risiken bei Medi-\nzinprodukten aufzuzeichnen und unverzüglich\na) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\ndem Verantwortlichen nach § 5 Satz 1 und 2 oder\n„§ 15 Absatz 1, 2 und 4 gilt entsprechend.“              dessen Sicherheitsbeauftragten für Medizinpro-\nb) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „dem                 dukte schriftlich oder elektronisch zu übermit-\nBundesministerium für Gesundheit“ durch die              teln.“\nWörter „der Europäischen Kommission“ er-            10.  Dem § 32 Absatz 3 Nummer 3 werden die Wörter\nsetzt.                                                   „die Bundesoberbehörden,“ vorangestellt.\n7.  § 16 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:                   10a. Nach § 32 wird folgender § 32a eingefügt:\n„(4) Die zuständige Behörde teilt der Euro-                                      „§ 32a\npäischen Kommission unverzüglich das Erlö-\nschen, die Rücknahme und den Widerruf unter                               Besondere Zuständigkeiten\nAngabe der Gründe und der für notwendig erach-                  Die Bearbeitung von Meldungen der für die\nteten Maßnahmen mit. Erlöschen, Rücknahme                    Kontrolle der Außengrenzen zuständigen Behör-\nund Widerruf einer Benennung sind von der zu-                den über Aussetzungen gemäß Artikel 27 Absatz 3\nständigen Behörde auf deren Internetseite be-                Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Eu-\nkannt zu machen.“                                            ropäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli\n8.  § 26 Absatz 3 wird wie folgt geändert:                       2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung\nund Marktüberwachung im Zusammenhang mit\na) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:                          der Vermarktung von Produkten und zur Aufhe-\n„1. Grundstücke, Geschäftsräume, Betriebs-               bung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates\nräume, Beförderungsmittel, in denen eine             (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30) obliegt der","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2016              3217\nÜberwachungsbehörde, die für die Zollstelle ört-               den, mit Zustimmung der zuständigen Behörde\nlich zuständig ist.“                                           den schriftlichen oder mündlichen Teil der staatli-\n11.   § 42 wird wie folgt geändert:                                  chen Prüfung ganz oder teilweise ersetzen, so-\nfern sie den inhaltlichen Anforderungen der §§ 5\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                           und 6 der Ergotherapeuten-Ausbildungs- und\naa) In Nummer 5 werden die Wörter „oder Ab-                Prüfungsverordnung entsprechen.“\nsatz 3a“ gestrichen.                               b) Dem Absatz 6 werden die folgenden Sätze ange-\nbb) In Nummer 15 werden die Wörter „nicht                  fügt:\nrichtig, nicht vollständig oder nicht in der          „Ergänzend hat die wissenschaftliche Begleitung\nvorgeschriebenen Weise aufzeichnet oder               und Auswertung der Modellvorhaben valide Aus-\nnicht“ durch die Wörter „nicht richtig oder           sagen zur Nachhaltigkeit der Modellvorhaben, die\nnicht vollständig aufzeichnet oder nicht,             insbesondere den dauerhaften Nutzen einer aka-\nnicht richtig, nicht vollständig, nicht in der        demischen Qualifikation, die Kostenfolgen im Ge-\nvorgeschriebenen Weise“ ersetzt.                      sundheitswesen oder die Auswirkungen des Aus-\ncc) In Nummer 16 wird nach der Angabe                      schlusses von Schülerinnen und Schülern mit\n„Abs. 1,“ die Angabe „2,“ eingefügt.                  mittlerem Schulabschluss betreffen, zu enthalten.\nb) In Absatz 3 wird das Wort „fünfundzwanzigtau-               Duale Studiengänge, die nicht unter Absatz 5 fal-\nsend“ durch das Wort „dreißigtausend“ ersetzt.             len, weil das Studium parallel zur grundständigen,\nfachschulischen Ausbildung abgeleistet wird,\nArtikel 17                                können in die wissenschaftliche Begleitung und\nAuswertung der Modellvorhaben einbezogen\nÄnderung der\nwerden.“\nMedizinprodukte-Abgabeverordnung\nc) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:\nDie Medizinprodukte-Abgabeverordnung vom 25. Juli\n2014 (BGBl. I S. 1227), die durch Artikel 4 der Verord-                 „(7) Das Bundesministerium für Gesundheit er-\nnung vom 19. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2371) geän-                   stattet dem Deutschen Bundestag über die Er-\ndert worden ist, wird wie folgt geändert:                            gebnisse der Modellvorhaben nach Absatz 5 Be-\nricht. Absatz 6 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Die\n1. § 3 Absatz 4 Satz 2 wird aufgehoben.\nLänder übermitteln dem Bundesministerium für\n2. § 4 wird wie folgt geändert:                                      Gesundheit auf Anforderung die für die Erstellung\na) In Absatz 1 werden die Wörter „oder § 3 Absatz 1               des Berichts erforderlichen Ergebnisse ihrer Aus-\nSatz 2 oder Absatz 4 Satz 1“ gestrichen.                      wertungen nach Absatz 6.“\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                        2. In § 10 wird die Angabe „2017“ jeweils durch die\nAngabe „2021“ ersetzt.\n„(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 42 Ab-\nsatz 2 Nummer 16 des Medizinproduktegesetzes\nArtikel 17b\nhandelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig\n1. entgegen § 2 ein Medizinprodukt in den Ver-                               Änderung des\nHebammengesetzes\nkehr bringt oder\n2. entgegen § 3 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 4             Das Hebammengesetz vom 4. Juni 1985 (BGBl. I\nein Medizinprodukt abgibt.“                         S. 902), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes\nvom 18. April 2016 (BGBl. I S. 886) geändert worden\nist, wird wie folgt geändert:\nArtikel 17a\nÄnderung des                          1. § 6 wird wie folgt geändert:\nErgotherapeutengesetzes                          a) Nach Absatz 3 Satz 2 werden die folgenden\nDas Ergotherapeutengesetz vom 25. Mai 1976                        Sätze eingefügt:\n(BGBl. I S. 1246), das zuletzt durch Artikel 14 des Ge-              „Es ist dabei zulässig, den Unterricht modulari-\nsetzes vom 18. April 2016 (BGBl. I S. 886) geändert                  siert und kompetenzorientiert zu gestalten. Wird\nworden ist, wird wie folgt geändert:                                 von der Möglichkeit des Satzes 3 Gebrauch ge-\n1. § 4 wird wie folgt geändert:                                      macht, kann die zuständige Behörde abweichend\nvon § 5 Absatz 1 Satz 1 und § 6 Absatz 1 Satz 1\na) Nach Absatz 5 Satz 2 werden die folgenden                      der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für\nSätze eingefügt:                                              Hebammen und Entbindungspfleger eine der Un-\n„Es ist dabei zulässig, den Unterricht modulari-              terrichtsform entsprechende modularisierte und\nsiert und kompetenzorientiert zu gestalten. Wird              kompetenzorientierte Gestaltung des schriftli-\nvon der Möglichkeit des Satzes 3 Gebrauch ge-                 chen und mündlichen Teils der staatlichen Prü-\nmacht, kann die zuständige Behörde abweichend                 fung zulassen. Dabei können Modulprüfungen,\nvon § 5 Absatz 1 Satz 1 und § 6 Absatz 1 Satz 1               die nicht früher als zwei Monate vor dem Ende\nder Ergotherapeuten-Ausbildungs- und Prüfungs-                der Studienzeit durchgeführt werden, mit Zustim-\nverordnung eine der Unterrichtsform entspre-                  mung der zuständigen Behörde den schriftlichen\nchende modularisierte und kompetenzorientierte                oder mündlichen Teil der staatlichen Prüfung\nGestaltung des schriftlichen und mündlichen Teils             ganz oder teilweise ersetzen, sofern sie den in-\nder staatlichen Prüfung zulassen. Dabei können                haltlichen Anforderungen der §§ 5 und 6 der Aus-\nModulprüfungen, die nicht früher als zwei Monate              bildungs- und Prüfungsverordnung für Hebam-\nvor dem Ende der Studienzeit durchgeführt wer-                men und Entbindungspfleger entsprechen.“","3218          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2016\nb) Dem Absatz 4 werden die folgenden Sätze ange-                 sundheitswesen oder die Auswirkungen des Aus-\nfügt:                                                         schlusses von Schülerinnen und Schülern mit\n„Ergänzend hat die wissenschaftliche Begleitung               mittlerem Schulabschluss betreffen, zu enthalten.\nund Auswertung der Modellvorhaben valide Aus-                 Duale Studiengänge, die nicht unter Absatz 5 fal-\nsagen zur Nachhaltigkeit der Modellvorhaben, die              len, weil das Studium parallel zur grundständigen,\ninsbesondere den dauerhaften Nutzen einer aka-                fachschulischen Ausbildung abgeleistet wird,\ndemischen Qualifikation, die Kostenfolgen im Ge-              können in die wissenschaftliche Begleitung und\nsundheitswesen oder die Auswirkungen des Aus-                 Auswertung der Modellvorhaben einbezogen\nschlusses von Schülerinnen und Schülern mit                   werden.“\nmittlerem Schulabschluss betreffen, zu enthalten.          c) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:\nDuale Studiengänge, die nicht unter Absatz 5 fal-                „(7) Das Bundesministerium für Gesundheit er-\nlen, weil das Studium parallel zur grundständigen,            stattet dem Deutschen Bundestag über die Er-\nfachschulischen Ausbildung abgeleistet wird,                  gebnisse der Modellvorhaben nach Absatz 5 Be-\nkönnen in die wissenschaftliche Begleitung und                richt. Absatz 6 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Die\nAuswertung der Modellvorhaben einbezogen                      Länder übermitteln dem Bundesministerium für\nwerden.“                                                      Gesundheit auf Anforderung die für die Erstellung\nc) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:                              des Berichts erforderlichen Ergebnisse ihrer Aus-\n„(5) Das Bundesministerium für Gesundheit er-              wertungen nach Absatz 6.“\nstattet dem Deutschen Bundestag über die Er-            2. In § 11 wird die Angabe „2017“ jeweils durch die\ngebnisse der Modellvorhaben nach Absatz 3 Be-              Angabe „2021“ ersetzt.\nricht. Absatz 4 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Die\nLänder übermitteln dem Bundesministerium für                                    Artikel 17d\nGesundheit auf Anforderung die für die Erstellung\nÄnderung des\ndes Berichts erforderlichen Ergebnisse ihrer Aus-\nMasseur- und Physiotherapeutengesetzes\nwertungen nach Absatz 4.“\nDas Masseur- und Physiotherapeutengesetz vom\n2. In § 33 wird die Angabe „2017“ jeweils durch die\n26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1084), das zuletzt durch Arti-\nAngabe „2021“ ersetzt.\nkel 25 des Gesetzes vom 18. April 2016 (BGBl. I S. 886)\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nArtikel 17c\n1. § 9 wird wie folgt geändert:\nÄnderung des\nGesetzes über den Beruf des Logopäden                      a) Nach Absatz 2 Satz 2 werden die folgenden\nSätze eingefügt:\nDas Gesetz über den Beruf des Logopäden vom\n7. Mai 1980 (BGBl. I S. 529), das zuletzt durch Artikel 16          „Es ist dabei zulässig, den Unterricht modulari-\ndes Gesetzes vom 18. April 2016 (BGBl. I S. 886) ge-                siert und kompetenzorientiert zu gestalten. Wird\nändert worden ist, wird wie folgt geändert:                         von der Möglichkeit des Satzes 3 Gebrauch ge-\nmacht, kann die zuständige Behörde abweichend\n1. § 4 wird wie folgt geändert:\nvon § 12 Absatz 1 Satz 1 und § 13 Absatz 1 Satz 1\na) Nach Absatz 5 Satz 2 werden die folgenden                     der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für\nSätze eingefügt:                                              Physiotherapeuten eine der Unterrichtsform ent-\n„Es ist dabei zulässig, den Unterricht modulari-              sprechende modularisierte und kompetenzorien-\nsiert und kompetenzorientiert zu gestalten. Wird              tierte Gestaltung des schriftlichen und mündli-\nvon der Möglichkeit des Satzes 3 Gebrauch ge-                 chen Teils der staatlichen Prüfung zulassen. Da-\nmacht, kann die zuständige Behörde abweichend                 bei können Modulprüfungen, die nicht früher als\nvon § 5 Absatz 1 Satz 1 und § 6 Absatz 1 Satz 1               zwei Monate vor dem Ende der Studienzeit\nder Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Logo-                durchgeführt werden, mit Zustimmung der zu-\npäden eine der Unterrichtsform entsprechende                  ständigen Behörde den schriftlichen oder münd-\nmodularisierte und kompetenzorientierte Gestal-               lichen Teil der staatlichen Prüfung ganz oder teil-\ntung des schriftlichen und mündlichen Teils der               weise ersetzen, sofern sie den inhaltlichen Anfor-\nstaatlichen Prüfung zulassen. Dabei können Mo-                derungen der §§ 12 und 13 der Ausbildungs- und\ndulprüfungen, die nicht früher als zwei Monate                Prüfungsverordnung für Physiotherapeuten ent-\nvor dem Ende der Studienzeit durchgeführt wer-                sprechen.“\nden, mit Zustimmung der zuständigen Behörde                b) Dem Absatz 3 werden die folgenden Sätze ange-\nden schriftlichen oder mündlichen Teil der staatli-           fügt:\nchen Prüfung ganz oder teilweise ersetzen, so-\nfern sie den inhaltlichen Anforderungen der §§ 5              „Ergänzend hat die wissenschaftliche Begleitung\nund 6 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für                und Auswertung der Modellvorhaben valide Aus-\nLogopäden entsprechen.“                                       sagen zur Nachhaltigkeit der Modellvorhaben, die\ninsbesondere den dauerhaften Nutzen einer aka-\nb) Dem Absatz 6 werden die folgenden Sätze ange-                 demischen Qualifikation, die Kostenfolgen im Ge-\nfügt:                                                         sundheitswesen oder die Auswirkungen des Aus-\n„Ergänzend hat die wissenschaftliche Begleitung               schlusses von Schülerinnen und Schülern mit mitt-\nund Auswertung der Modellvorhaben valide Aus-                 lerem Schulabschluss betreffen, zu enthalten.\nsagen zur Nachhaltigkeit der Modellvorhaben, die              Duale Studiengänge, die nicht unter Absatz 2 fal-\ninsbesondere den dauerhaften Nutzen einer aka-                len, weil das Studium parallel zur grundständigen,\ndemischen Qualifikation, die Kostenfolgen im Ge-              fachschulischen Ausbildung abgeleistet wird, kön-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2016             3219\nnen in die wissenschaftliche Begleitung und Aus-        Teil III, Gliederungsnummer 2122-2-1, veröffentlichten\nwertung der Modellvorhaben einbezogen werden.“          bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 2 der Ver-\nc) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:                         ordnung vom 4. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4456) ge-\nändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n„(4) Das Bundesministerium für Gesundheit er-\nstattet dem Deutschen Bundestag über die Er-            1. Buchstabe i wird wie folgt gefasst:\ngebnisse der Modellvorhaben nach Absatz 2 Be-               „i) wenn sich aus einer Überprüfung der Kenntnisse\nricht. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Die             und Fähigkeiten des Antragstellers durch das Ge-\nLänder übermitteln dem Bundesministerium für                    sundheitsamt, die auf der Grundlage von Leitli-\nGesundheit auf Anforderung die für die Erstellung               nien zur Überprüfung von Heilpraktikeranwärtern\ndes Berichts erforderlichen Ergebnisse ihrer Aus-               durchgeführt wurde, ergibt, dass die Ausübung\nwertungen nach Absatz 3.“                                       der Heilkunde durch den Betreffenden eine Ge-\n2. In § 19 wird die Angabe „2017“ jeweils durch die                    fahr für die Gesundheit der Bevölkerung oder für\nAngabe „2021“ ersetzt.                                              die ihn aufsuchenden Patientinnen und Patienten\nbedeuten würde.“\nArtikel 17e\n2. Die folgenden Sätze werden angefügt:\nÄnderung des\nHeilpraktikergesetzes                            „Das Bundesministerium für Gesundheit macht Leit-\nlinien zur Überprüfung von Heilpraktikeranwärtern\n§ 2 Absatz 1 des Heilpraktikergesetzes in der im                bis spätestens zum 31. Dezember 2017 im Bundes-\nBundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2122-2,              anzeiger bekannt. Bei der Erarbeitung der Leitlinien\nveröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch            sind die Länder zu beteiligen.“\nArtikel 15 des Gesetzes vom 23. Oktober 2001 (BGBl. I\nS. 2702) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:\nArtikel 18\n„(1) Wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein,\nbisher berufsmäßig nicht ausgeübt hat, kann eine Er-                                  Inkrafttreten\nlaubnis nach § 1 in Zukunft nach Maßgabe der gemäß                (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2\n§ 7 erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften er-         bis 4 am 1. Januar 2017 in Kraft.\nhalten, die insbesondere Vorgaben hinsichtlich Kennt-\nnissen und Fähigkeiten als Bestandteil der Entschei-              (2) Artikel 1 Nummer 20 Buchstabe e und f tritt mit\ndung über die Erteilung der Erlaubnis enthalten sollen.“       Wirkung vom 1. Dezember 2016 in Kraft.\n(3) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe d, Nummer 9, 11,\nArtikel 17f                            12 und 15 tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.\nÄnderung der                                (4) Artikel 17f Nummer 1 tritt drei Monate nach Be-\nErsten Durchführungsverordnung                     kanntmachung der Leitlinien zur Überprüfung von Heil-\nzum Heilpraktikergesetz                       praktikeranwärtern in Kraft. Das Bundesministerium für\n§ 2 Absatz 1 der Ersten Durchführungsverordnung             Gesundheit gibt den Tag des Inkrafttretens im Bundes-\nzum Heilpraktikergesetz in der im Bundesgesetzblatt            gesetzblatt bekannt.","3220 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2016\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 23. Dezember 2016\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister für Gesundheit\nHermann Gröhe\nDie Bundesministerin\nfür Arbeit und Soziales\nAndrea Nahles\nDie Bundesministerin\nfür Familie, Senioren, Frauen und Jugend\nManuela Schwesig"]}