{"id":"bgbl1-2016-65-8","kind":"bgbl1","year":2016,"number":65,"date":"2016-12-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2016/65#page=84","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2016-65-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2016/bgbl1_2016_65.pdf#page=84","order":8,"title":"Drittes Gesetz zur Änderung des Seefischereigesetzes","law_date":"2016-12-23T00:00:00Z","page":3188,"pdf_page":84,"num_pages":3,"content":["3188         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2016\nDrittes Gesetz\nzur Änderung des Seefischereigesetzes\nVom 23. Dezember 2016\nDer Bundestag hat mit der Mehrheit seiner Mitglieder           b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:\nund mit Zustimmung des Bundesrates das folgende                        „(5) Abweichend von § 52 der Verwaltungs-\nGesetz beschlossen:                                                 gerichtsordnung ist für sämtliche Streitigkeiten,\ndie Fangerlaubnisse betreffen, das Verwaltungs-\nArtikel 1                                  gericht Hamburg örtlich zuständig.“\nÄnderung des                            3. § 7 wird wie folgt gefasst:\nSeefischereigesetzes\n„§ 7\nDas Seefischereigesetz in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 6. Juli 1998 (BGBl. I S. 1791), das zuletzt                              Automatisches\ndurch Artikel 424 der Verordnung vom 31. August 2015                         Schiffsidentifizierungssystem\n(BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt               Soweit den Behörden der Wasserstraßen- und\ngeändert:                                                        Schifffahrtsverwaltung des Bundes Schiffsverkehrs-\n1. Dem § 2 wird folgender Absatz 7 angefügt:                    daten, insbesondere Daten aus dem Automatischen\nSchiffsidentifizierungssystem, zur Verfügung stehen,\n„(7) Das Bundesministerium für Ernährung und              sind die für die Fischereiaufsicht zuständigen Be-\nLandwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsver-             hörden berechtigt, sich zu Prüfzwecken auf Anfrage\nordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Be-                  diese Daten übermitteln zu lassen.“\nhörden der Zollverwaltung oder der Bundespolizei\n4. § 13 wird wie folgt geändert:\nganz oder teilweise die Überwachung und Unter-\nstützung der Seefischerei (Fischereiaufsicht) see-           a) Absatz 1 Satz 3 wird durch die folgenden Sätze\nwärts der äußeren Begrenzung des Küstenmeeres                   ersetzt:\nder Bundesrepublik Deutschland zu übertragen und                „Die Punkte werden für jeden schweren Verstoß\ndabei die Zusammenarbeit mit der Bundesanstalt\nzu regeln. Rechtsverordnungen nach Satz 1 bedür-                1. im Fall des Inhabers einer Fanglizenz durch\nfen im Falle der Zollverwaltung des Einvernehmens                  die Bundesanstalt,\ndes Bundesministeriums der Finanzen und im Falle                2. im Fall des Kapitäns eines Fischereifahrzeugs\nder Bundespolizei des Einvernehmens des Bundes-                    durch die für das Bußgeld- oder Strafverfah-\nministeriums des Innern. In der Rechtsverordnung                   ren zuständige Behörde\nnach Satz 1 kann die Fischereiaufsicht auch auf\nfestgesetzt. Die nach Satz 3 Nummer 2 zustän-\ndas in einer Rechtsverordnung nach Absatz 4 be-\ndige Behörde hat unverzüglich die festgesetzten\nzeichnete Gebiet nach Anhörung des jeweiligen\nPunkte unter Angabe des Verstoßes der Bun-\nLandes übertragen werden. Soweit Behörden der\ndesanstalt zur Eintragung in die nach § 14 er-\nZollverwaltung oder der Bundespolizei Aufgaben\nrichtete nationale Verstoßdatei mitzuteilen.“\nnach Satz 1 übertragen werden, unterstehen sie\nder Fachaufsicht des Bundesministeriums für Er-              b) In Absatz 8 Satz 1 werden die Wörter „und\nnährung und Landwirtschaft. Die Zuständigkeiten                 Satz 3“ durch die Wörter „und Satz 3 und 4“\nund Befugnisse der Bundesanstalt bleiben unbe-                  ersetzt.\nrührt.“                                                   5. § 14 wird wie folgt geändert:\n2. § 3 wird wie folgt geändert:                                 a) In Absatz 1 werden die Sätze 4 und 5 durch die\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                            folgenden Sätze ersetzt:\naa) In Satz 3 Nummer 2 werden die Wörter                     „Die Bundesanstalt trägt die ihr nach Satz 3,\n„die zuletzt erteilte Fangerlaubnis“ durch die          auch in Verbindung mit § 13 Absatz 1 Satz 3\nWörter „eine der drei zuletzt erteilten Fang-           Nummer 2, mitgeteilten Daten und die von ihr\nerlaubnisse“ ersetzt.                                   im Rahmen einer Festsetzung nach § 13 Ab-\nsatz 1 Satz 3 Nummer 1 zu speichernden oder\nbb) Satz 6 wird durch die folgenden Sätze er-                zu einer Änderung oder Löschung einer Eintra-\nsetzt:                                                  gung führenden Daten im Sinne des Satzes 2\n„Die Fangerlaubnis darf mit der Auflage ver-            in die nationale Verstoßdatei ein. Die für die\nsehen werden, dass die Fangdaten je Hol in              Fischereiaufsicht zuständigen Behörden des\ndas Logbuch einzutragen sind. Sie darf mit              Bundes und der Länder können in die nationale\nden Nebenbestimmungen versehen werden,                  Verstoßdatei Einsicht nehmen und die Daten\ndie im fischereilichen Interesse oder zur               im Rahmen von Ordnungswidrigkeitenverfahren\nDurchführung des Fischereirechts der Euro-              und Verfahren zur Punktefestsetzung nach § 13\npäischen Union erforderlich sind.“                      nutzen.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2016             3189\nb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 ein-                  gen, dass die Auskunft, wenn sie Eintragungen ent-\ngefügt:                                                   hält, zunächst an eine von ihm benannte amtliche\n„(2) Soweit das Löschen der in der Verstoß-            Vertretung der Bundesrepublik Deutschland zur\ndatei gespeicherten Daten nicht in unmittelbar            Einsichtnahme durch ihn übersandt wird. Absatz 4\ngeltenden Rechtsakten der Europäischen Union              Satz 5 und 6 gilt für die amtliche Vertretung der\nüber die Einführung einer gemeinschaftlichen              Bundesrepublik Deutschland entsprechend.\nKontrollregelung zur Sicherstellung der Einhal-              (6) Die Bundesanstalt kann für den Antrag und\ntung der Vorschriften der gemeinsamen Fische-             die Auskunft ein Muster im Bundesanzeiger ver-\nreipolitik geregelt ist, wird eine Eintragung             öffentlichen und Vordrucke – auch im Internet zum\n1. in Zusammenhang mit einer Straftat nach Ab-            Herunterladen – bereithalten; soweit für den Antrag\nlauf von fünf Jahren ab dem auf das Jahr ihrer         ein Muster veröffentlicht und ein Vordruck bereit-\nAufzeichnung folgenden Jahr,                           gehalten ist, sind diese zu verwenden.\n2. in allen übrigen Fällen nach Ablauf von drei                                   § 14b\nKalenderjahren ab dem auf das Jahr ihrer Auf-\nzeichnung folgenden Jahr                                           Elektronische Antragstellung\nunverzüglich gelöscht.“                                      (1) Abweichend von § 14a Absatz 2 Satz 1 und 2\nkann der Antrag nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4\nc) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.                       auch in elektronischer Form unter Nutzung des im\n6. Nach § 14 werden die folgenden §§ 14a und 14b                  Internet angebotenen Zugangs unmittelbar bei der\neingefügt:                                                     Bundesanstalt gestellt werden.\n„§ 14a                                 (2) Der Nachweis der Identität ist mit dem elek-\nAntrag auf schriftliche                      tronischen Identitätsnachweis nach § 18 des Per-\nAuskunft über Inhalte der nationalen Verstoßdatei            sonalausweisgesetzes oder nach § 78 Absatz 5\ndes Aufenthaltsgesetzes zu führen. Dabei müssen\n(1) Die Bundesanstalt erteilt jeder Person auf             aus dem elektronischen Speicher und Verarbei-\nAntrag eine schriftliche Auskunft über den sie be-             tungsmedium des Personalausweises oder des\ntreffenden Inhalt der nationalen Verstoßdatei. Hat             elektronischen Aufenthaltstitels an die Bundes-\nder Betroffene einen gesetzlichen Vertreter, so ist            anstalt übermittelt werden:\nauch dieser antragsberechtigt. Ist der Betroffene\ngeschäftsunfähig, so ist nur sein gesetzlicher Ver-            1. die Daten nach § 18 Absatz 3 Satz 1 des Perso-\ntreter antragsberechtigt.                                          nalausweisgesetzes oder nach § 78 Absatz 5\nSatz 2 des Aufenthaltsgesetzes in Verbindung\n(2) Der Antrag ist bei der Bundesanstalt über die              mit § 18 Absatz 3 Satz 1 des Personalausweis-\nnach Landesrecht zuständige Behörde zu stellen.                    gesetzes und\nSofern der Antragsteller nicht persönlich erscheint,\nkann der Antrag schriftlich mit amtlich oder öffent-           2. die Staatsangehörigkeit.\nlich beglaubigter Unterschrift des Antragstellers              Lässt das elektronische Speicher- und Verarbei-\ngestellt werden. Der Antragsteller hat seine Identität         tungsmedium die Übermittlung des Geburts-\nund, wenn er als gesetzlicher Vertreter handelt,               namens nicht zu, ist der Geburtsname im Antrag\nseine Vertretungsmacht nachzuweisen. Der An-                   anzugeben und anderweitig nachzuweisen. Bei der\ntragssteller und sein gesetzlicher Vertreter können            Datenübermittlung ist ein dem jeweiligen Stand der\nsich bei der Antragstellung nicht durch einen Be-              Technik entsprechendes sicheres Verfahren zu\nvollmächtigten vertreten lassen.                               verwenden, das die Vertraulichkeit und Integrität\n(3) Die Übersendung der Auskunft an eine an-               des elektronisch übermittelten Datensatzes ge-\ndere Person als den Betroffenen oder seinen Ver-               währleistet.\ntreter im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 oder 3 ist                  (3) Vorzulegende Nachweise sind gleichzeitig\nnicht zulässig.                                                mit dem Antrag in elektronischer Form einzureichen\n(4) Wird die Auskunft zur Vorlage bei einer Be-            und ihre Echtheit sowie inhaltliche Richtigkeit sind\nhörde beantragt, so ist sie dieser Behörde unmittel-           an Eides statt zu versichern. Bei vorzulegenden\nbar zu übersenden. Die Behörde hat dem Antrag-                 Schriftstücken kann die Bundesanstalt im Einzelfall\nsteller auf Verlangen Einsicht in die Auskunft zu ge-          die Vorlage des Originals verlangen.\nwähren. Der Antragsteller kann verlangen, dass die                (4) Die näheren technischen Einzelheiten des\nAuskunft, wenn sie Eintragungen enthält, zunächst              elektronischen Verfahrens legt die Bundesanstalt\nan eine von ihm benannte Behörde, die nicht die                fest. Die Festlegung nach Satz 1 ist im Bundes-\nBehörde ist, der die Auskunft vorzulegen ist, zur              anzeiger zu veröffentlichen.“\nEinsichtnahme durch ihn übersandt wird. Der An-             7. § 16 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\ntragsteller ist bei Antragstellung auf diese Möglich-\nkeit hinzuweisen. Die benannte Behörde darf die                a) In Satz 1 werden die Wörter „dieses Gesetz“\nEinsicht nur dem Antragsteller persönlich gewäh-                   durch die Wörter „die in § 1 Absatz 1 Nummer 2\nren. Nach Einsichtnahme ist die Auskunft an die                    bezeichneten Rechtsakte, dieses Gesetz oder\nBehörde, der die Auskunft vorzulegen ist, weiterzu-                die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen\nleiten oder, soweit der Antragsteller dem wider-                   Rechtsverordnungen“ ersetzt.\nspricht, von der benannten Behörde zu vernichten.              b) Folgender Satz wird angefügt:\n(5) Wohnt der Antragsteller außerhalb des Gel-                 „Unterlagen im Sinne der Sätze 1 und 3 sind\ntungsbereichs dieses Gesetzes, so kann er verlan-                  auch Befähigungszeugnisse, Befähigungsnach-","3190         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2016\nweise und Anerkennungsvermerke, auch soweit              10. Die Anlage wird wie folgt geändert:\ndie Unterlagen von einer ausländischen Behörde               a) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a ein-\nausgestellt sind.“                                               gefügt:\n8. § 18 wird wie folgt geändert:\n„1a Verfügung einer Ad-hoc-Schließung nach Ar-\na) In Absatz 3 Nummer 5 Buchstabe g werden die                           tikel 53 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009\nWörter „Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000                    mit Festlegung des geografischen Gebiets\ndes Rates vom 17. Dezember 1999 über die ge-                          der betroffenen Fanggründe, der Dauer der\nmeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse                            Schließung und der Bedingungen, die für\nder Fischerei und der Aquakultur (ABl. L 17 vom                       die Fischereien während der Schließung\n21.1.2000, S. 22), die durch die Verordnung (EG)                      in dem betreffenden Gebiet gelten, sowie\nNr. 1759/2006 (ABl. L 335 vom 1.12.2006, S. 3)                        die nach Artikel 53 der Verordnung (EG)\ngeändert worden ist“ durch die Wörter „Artikel 2                      Nr. 1224/2009 erforderlichen Mitteilungen.“\nder Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Euro-\npäischen Parlaments und des Rates vom 11. De-                b) Nummer 21 wird wie folgt gefasst:\nzember 2013 über die gemeinsame Marktorga-                       „21 Entgegennahme der Anträge auf finanzielle\nnisation für Erzeugnisse der Fischerei und der                        Beteiligung der Europäischen Union an den\nAquakultur, zur Änderung der Verordnungen (EG)                        Fördermaßnahmen, die in der Verordnung\nNr. 1184/2006 und (EG) Nr. 1224/2009 des                              (EU) Nr. 508/2014 festgelegt sind und die\nRates und zur Aufhebung der Verordnung (EG)                           von der Bundesanstalt nach den einschlä-\nNr. 104/2000 des Rates (ABl. L 354 vom                                gigen nationalen Bestimmungen durchge-\n28.12.2013, S. 1), die zuletzt durch die Verord-                      führt werden.“\nnung (EU) 2015/812 (ABl. L 133 vom 29.5.2015,\nS. 1) geändert worden ist“ ersetzt.                                               Artikel 2\nb) Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:                              Bekanntmachungserlaubnis\n„Das Bundesministerium für Ernährung und                   Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-\nLandwirtschaft kann die Ermächtigung nach                schaft kann den Wortlaut des Seefischereigesetzes in\nSatz 1 durch Rechtsverordnung ohne Zustim-               der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden\nmung des Bundesrates ganz oder teilweise auf             Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.\ndie Bundesanstalt übertragen.“\n9. Nach § 22 wird folgender § 22a angefügt:                                             Artikel 3\n„§ 22a                                                     Inkrafttreten\nÜbergangs- und Anwendungsbestimmungen                      Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\n§ 14b ist ab dem 1. Juli 2018 anzuwenden.“               Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 23. Dezember 2016\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nfür Ernährung und Landwirtschaft\nChristian Schmidt"]}