{"id":"bgbl1-2016-65-7","kind":"bgbl1","year":2016,"number":65,"date":"2016-12-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2016/65#page=67","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2016-65-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2016/bgbl1_2016_65.pdf#page=67","order":7,"title":"Gesetz zur Neuordnung der Aufgaben der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung (FMSA-Neuordnungsgesetz  FMSANeuOG)","law_date":"2016-12-23T00:00:00Z","page":3171,"pdf_page":67,"num_pages":17,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2016                  3171\nGesetz\nzur Neuordnung der Aufgaben der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung\n(FMSA-Neuordnungsgesetz – FMSANeuOG)\nVom 23. Dezember 2016\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                2. § 3 Satz 5 wird wie folgt gefasst:\nsen:                                                                 „Der allgemeine Gerichtsstand des Fonds ist Frank-\nfurt am Main.“\nInhaltsübersicht\n3. Die Überschrift zu Teil 2 wird wie folgt gefasst:\nArtikel 1 Änderung des Finanzmarktstabilisierungsfonds-\ngesetzes                                                                         „Teil 2\nArtikel 2 Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichts-                              Institutioneller Rahmen“.\ngesetzes\nArtikel 3 Änderung des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes        4. § 3a wird wie folgt geändert:\nArtikel 4 Änderung des Restrukturierungsfondsgesetzes                a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nArtikel 5 Änderung des Kreditwesengesetzes\n„§ 3a\nArtikel 6 Änderung des Finanzstabilitätsgesetzes\nArtikel 7 Änderung der Finanzmarktstabilisierungsfonds-Ver-                                 Bundesanstalt\nordnung                                                              für Finanzmarktstabilisierung;\nArtikel 8 Änderung der Verordnung über die Satzung der                    Trägerschaft der Finanzagentur; Organisation\nBundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht               und Aufgaben; Verordnungsermächtigung“.\nArtikel 9 Änderung der Restrukturierungsfonds-Verordnung             b) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\nArtikel 10 Änderung der Großkredit- und Millionenkreditver-\nordnung                                                    „Die Bundesrepublik Deutschland – Finanzagen-\nArtikel 11 Inkrafttreten                                                tur GmbH (Finanzagentur) wird mit der Träger-\nschaft an der Anstalt beliehen und führt nach\nArtikel 1                                  Maßgabe dieses Gesetzes Aufgaben und Befug-\nnisse der Anstalt fort.“\nÄnderung des\nFinanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes                      c) Die Absätze 2 bis 2b werden durch die folgen-\nden Absätze 2 bis 2d ersetzt:\nDas Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetz vom\n17. Oktober 2008 (BGBl. I S. 1982), das zuletzt durch                      „(2) Die Anstalt nimmt die ihr nach § 8a über-\nArtikel 6 des Gesetzes vom 2. November 2015 (BGBl. I                    tragenen Aufgaben wahr und ist für die Erfüllung\nS. 1864) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:                  dieser Aufgaben verantwortlich. Die Finanzagen-\ntur unterstützt die Anstalt bei der Erfüllung dieser\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                       Aufgaben.\na) Die Angabe zu Teil 2 wird wie folgt gefasst:                       (2a) Alle übrigen Aufgaben im Zusammen-\n„Teil 2                               hang mit der Verwaltung des Fonds nimmt die\nInstitutioneller Rahmen“.                        Finanzagentur, auch im Namen des Fonds, als\neigene wahr. Die Finanzagentur untersteht hin-\nb) Die Angabe zu § 3a wird wie folgt gefasst:                      sichtlich der Wahrnehmung der Aufgaben nach\n„§ 3a Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisie-                 diesem Gesetz der Rechts- und Fachaufsicht\nrung; Trägerschaft der Finanzagentur; Or-              des Bundesministeriums der Finanzen. Das Bun-\nganisation und Aufgaben; Verordnungs-                  desministerium der Finanzen kann Aufgaben\nermächtigung“.                                         und Befugnisse der Finanzagentur nach diesem\nc) In der Angabe zu § 3d werden die Wörter „der                    Gesetz vorübergehend selbst wahrnehmen oder\nAnstalt“ gestrichen.                                           auf eine Behörde in seinem Geschäftsbereich\noder einen Dritten übertragen, wenn auf andere\nd) Die Angaben zu den §§ 3f bis 3k werden durch                    Weise die recht- und zweckmäßige Wahrneh-\nfolgende Angabe ersetzt:                                       mung der Aufgaben nicht sichergestellt werden\n„§ 3f Verordnungsermächtigung“.                                kann.\ne) Die Angabe zu § 10a wird wie folgt gefasst:                        (2b) Die Finanzagentur übernimmt alle Rechte\n„§ 10a Parlamentarische Kontrolle“.                            und Pflichten, Verträge und sonstigen Rechts-\nverhältnisse der Anstalt, soweit diese die auf\nf) Die Angabe zu § 19 wird wie folgt gefasst:                      die Finanzagentur nach diesem Gesetz überge-\n„§ 19 (weggefallen)“.                                          gangenen Aufgaben betreffen, und tritt hinsicht-","3172         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2016\nlich der übergehenden Rechte und Pflichten in                 Rechte und Pflichten der Finanzagentur als Trä-\nallen Verwaltungs- und Gerichtsverfahren, an                  gerin der Anstalt und die Aufgabenverteilung im\ndenen die Anstalt beteiligt ist, an deren Stelle.             Verhältnis zur Finanzagentur,“ eingefügt.\nDies gilt nicht für bestehende und künftige\nh) Absatz 6a wird wie folgt geändert:\nRechte und Pflichten der Anstalt, soweit sie die\nder Anstalt nach § 8a übertragenen Aufgaben                   aa) In Satz 1 werden die Wörter „Anstalt be-\nbetreffen. Absatz 2c bleibt unberührt.                             treibt“ durch die Wörter „Finanzagentur und\ndie Anstalt betreiben“ ersetzt.\n(2c) Die Finanzagentur tritt zum 1. Januar\n2018 in die Rechte und Pflichten aus den Ar-                  bb) In Satz 2 werden die Wörter „Anstalt gilt“\nbeitsverhältnissen mit übergehenden Beschäf-                       durch die Wörter „Finanzagentur und die An-\ntigten ein. Als übergehende Beschäftigte im                        stalt gelten bei ihrer Aufgabenwahrnehmung\nSinne von Satz 1 gelten die bei der Anstalt be-                    nach diesem Gesetz“ ersetzt.\nschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitneh-\n5. § 3b wird wie folgt geändert:\nmer, die nicht übergehende Beschäftigte im\nSinne des § 18a Absatz 3 des Finanzdienstleis-             a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\ntungsaufsichtsgesetzes sind und nicht zum                     „Die Mitglieder des Leitungsausschusses der\n31. August 2017 in der Abteilung Abwicklungs-                 Anstalt, der Geschäftsführung der Finanzagentur\nanstalten der Anstalt tätig sind. Die vom Über-               und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Fi-\ngang betroffenen Beschäftigten werden von der                 nanzagentur und der Anstalt sowie die von der\nAnstalt bis zum 31. Oktober 2017 schriftlich über             Anstalt oder der Finanzagentur im Zusammen-\ndie rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen                hang mit Aufgaben nach diesem Gesetz beauf-\nFolgen des Übergangs unterrichtet. Die Be-                    tragten Dritten dürfen die ihnen bei ihrer Tätig-\nschäftigten können dem Übergang ihrer Arbeits-                keit bekannt gewordenen Tatsachen, deren Ge-\nverhältnisse widersprechen. Der Widerspruch                   heimhaltung im Interesse des Unternehmens\nkann gegenüber der Anstalt oder der Finanz-                   des Finanzsektors oder eines Dritten liegt, ins-\nagentur innerhalb eines Monats nach Zugang                    besondere Betriebs- und Geschäftsgeheimnis-\nder Unterrichtung schriftlich erklärt werden.                 se, nicht unbefugt offenbaren oder verwerten,\n(2d) Für die übergehenden Verbindlichkeiten                auch wenn ihre Tätigkeit bei der Finanzagentur\nder Anstalt haftet die Bundesrepublik Deutsch-                oder der Anstalt beendet ist.“\nland unbeschränkt.“\nb) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 werden nach dem\nd) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „drei Mit-               Wort „Zentralbank“ die Wörter „und die Euro-\ngliedern besteht“ durch die Wörter „einem oder                päische Bankenaufsichtsbehörde im Sinne\nmehreren Mitgliedern bestehen kann“ ersetzt.                  des Artikels 1 Absatz 1 der Verordnung (EU)\ne) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:                              Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments\nund des Rates vom 24. November 2010 zur Er-\n„(4) Die Anstalt weist die in ihrem Verwal-\nrichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde\ntungsbereich zu erwartenden Einnahmen und\n(Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Än-\nzu leistenden Ausgaben in einem Wirtschafts-\nderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und\nplan einschließlich eines Stellenplans aus. Das\nzur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG\nHaushaltsjahr ist das Kalenderjahr. Auf Zahlun-\nder Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010,\ngen, die Buchführung und die Rechnungslegung\nS. 12, L 101 vom 18.4.2015, S. 62), die zu-\nsind die für die bundesunmittelbaren juristischen\nletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 806/2014\nPersonen geltenden Bestimmungen der Bun-\n(ABl. L 225 vom 30.7.2014, S. 1) geändert wor-\ndeshaushaltsordnung anzuwenden. Näheres\nden ist,“ eingefügt.\nüber Haushaltsführung, Rechnungslegung und\nRevision wird in der Satzung der Anstalt gere-             c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\ngelt.“                                                        aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nf) Absatz 5 wird wie folgt geändert:\n„Die Finanzagentur im Rahmen ihrer Tätig-\naa) In Satz 1 wird das Wort „Anstalt“ durch das                    keit nach diesem Gesetz, die Anstalt, die\nWort „Finanzagentur“ und die Angabe „§ 4                      Deutsche Bundesbank im Rahmen ihrer Tä-\nAbs. 2“ durch die Angabe „§ 4 Absatz 2“ er-                   tigkeit nach dem Kreditwesengesetz und die\nsetzt und werden nach dem Wort „Aufga-                        Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsauf-\nben“ die Wörter „nach diesem Gesetz“ ein-                     sicht haben sich Beobachtungen, Feststel-\ngefügt.                                                       lungen und Einschätzungen, einschließlich\nbb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:                     personenbezogener Daten und Betriebs-\n„Für die Anstalt gelten die Regelungen aus                    und Geschäftsgeheimnissen, mitzuteilen,\n§ 1 Absatz 4 der Finanzmarktstabilisierungs-                  die zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben\nfonds-Verordnung in der am 1. Januar 2018                     erforderlich sind, im Fall der Finanzagentur\ngeltenden Fassung entsprechend.“                              insbesondere zur Prüfung von Anträgen auf\nGewährung von Stabilisierungsmaßnahmen\ncc) In dem neuen Satz 3 werden die Wörter „An-                     sowie zur Überwachung der Unternehmen,\nstalt kann“ durch die Wörter „Finanzagentur                   denen Stabilisierungsmaßnahmen gewährt\nund die Anstalt können“ ersetzt.                              worden sind, und im Fall der Anstalt insbe-\ng) In Absatz 6 Satz 3 werden nach den Wörtern                         sondere zur Aufsicht über Abwicklungsan-\n„Organisation der Anstalt,“ die Wörter „die                        stalten nach § 8a.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2016               3173\nbb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Wertpa-                 b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\npierhandelsgesetzes“ die Wörter „und in\n§ 5 Absatz 1 und 2 des Sanierungs- und Ab-                  „(3) Umlagepflichtige Institute, bei denen die\nwicklungsgesetzes sowie die“ eingefügt und               Berechnung der Jahresbeiträge gemäß § 12\nwird das Wort „und“ vor den Wörtern „in Ab-              Absatz 2 des Restrukturierungsfondsgesetzes\nsatz 1 genannten“ gestrichen.                            für das Umlagejahr unter Berücksichtigung des\nArtikels 10 der Delegierten Verordnung (EU)\ncc) In Satz 3 werden die Wörter „Die Anstalt ist“              2015/63 erfolgte sowie die in § 1 Absatz 1 und 2\ndurch die Wörter „Die Finanzagentur und die              der Restrukturierungsfondsverordnung genann-\nAnstalt sind“ ersetzt.                                   ten Institute zahlen einen Pauschalbetrag in\nd) Absatz 5 wird aufgehoben.                                      Höhe von 250 Euro. Für die übrigen umlage-\npflichtigen Institute wird der Umlagebetrag nach\n6. § 3d wird wie folgt gefasst:                                      einem jährlich zu ermittelnden Verteilungs-\n„§ 3d                                   schlüssel bemessen. Der Verteilungsschlüssel\nin einem Umlagejahr bestimmt sich für diese In-\nDeckung der Kosten\nstitute nach dem Verhältnis der Höhe der Bilanz-\nDie Kosten, die der Finanzagentur und der An-                  summe, die in entsprechender Anwendung der\nstalt in Ausübung der Aufgaben nach diesem Ge-                    Bestimmungen des Artikels 5 der Delegierten\nsetz entstehen, werden durch den Bund getragen.                   Verordnung (EU) 2015/63 angepasst wurde, zur\nZu den Kosten der Finanzagentur und der Anstalt                   Gesamtsumme der Bilanzsummen, die in ent-\nnach Satz 1 gehören die Personal- und Sachkosten                  sprechender Anwendung des Artikels 5 der De-\nsowie die Kosten Dritter, derer sich die Finanzagen-              legierten Verordnungen (EU) 2015/63 angepasst\ntur oder die Anstalt bei der Erfüllung ihrer Aufgaben             wurden, aller übrigen umlagepflichtigen Institute.\nnach diesem Gesetz bedient.“                                      Maßgebend für die Berechnung des Verteilungs-\n7. § 3e wird wie folgt geändert:                                     schlüssels ist jeweils die in entsprechender An-\nwendung des Artikels 5 der Delegierten Verord-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                              nung (EU) 2015/63 angepasste Bilanzsumme,\naa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:                             die im Umlagejahr der Berechnung der Jahres-\nbeiträge nach § 12 Absatz 2 des Restrukturie-\n„Für die Kosten, die der Finanzagentur oder              rungsfondsgesetzes zugrunde lag. Soweit für\nder Anstalt für Maßnahmen in Ausübung ih-                ein umlagepflichtiges Institut im Umlagejahr\nrer gesetzlichen Ermächtigung nach den §§ 6              keine Jahresbeiträge nach § 12 Absatz 2 des\nbis 8a oder nach § 20 Absatz 2 bis 4 des                 Restrukturierungsfondsgesetzes zu berechnen\nFinanzmarktstabilisierungsbeschleunigungs-               waren und die Daten zur Berechnung der Bilanz-\ngesetzes entstehen, können die Finanzagen-               summe, die in entsprechender Anwendung der\ntur und die Anstalt von den jeweiligen Adres-            Bestimmung des Artikels 5 der Delegierten Ver-\nsaten eine Erstattung an den Bund, auch in               ordnung (EU) 2015/63 angepasst wurde, nicht\nForm von Kostenpauschalen, nach Maßgabe                  vorliegen, wird für das jeweilige Institut ein Pau-\nder Rechtsverordnung nach § 3f verlangen.“               schalbetrag in Höhe von 250 Euro erhoben.\nbb) In Satz 2 Nummer 2 wird das Komma am                       § 16f Absatz 2, 4 und 5 des Finanzdienstleis-\nEnde durch einen Punkt ersetzt und wird                  tungsaufsichtsgesetzes ist entsprechend anzu-\nNummer 3 aufgehoben.                                     wenden. Der Umlagebetrag für jedes umlage-\npflichtige Institut beträgt mindestens 250 Euro.“\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 1 werden die Wörter „Anstalt kann“          10. § 3i wird wie folgt geändert:\ndurch die Wörter „Finanzagentur und die An-\na) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „in dem\nstalt können“ ersetzt und werden nach dem\nJahr, das dem Umlagejahr vorausgegangen ist,\nWort „Kosten“ die Wörter „an den Bund“ ein-\numlagepflichtig waren“ durch die Wörter „im\ngefügt.\nletzten abgerechneten Umlagejahr umlagepflich-\nbb) Folgender Satz wird angefügt:                              tig waren und im Jahr der Festsetzung der Vo-\n„Verpflichtungserklärungen oder Verträge,                rauszahlung umlagepflichtig sind“ ersetzt.\ndie vor dem 1. Januar 2018 bestanden, wer-            b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nden mit Wirkung zum 1. Januar 2018 dahin-\ngehend abgeändert, dass die Kostenerstat-                aa) In Satz 1 werden die Wörter „Jahres, das\ntung an den Bund zu leisten ist.“                             dem Umlagejahr vorausgegangen ist,“ durch\n8. Die §§ 3f bis 3j werden aufgehoben.                                    die Wörter „letzten abgerechneten Umlage-\njahres“ ersetzt.\n9. § 3g wird wie folgt geändert:\nbb) In Satz 2 wird das Wort „Jahresbeiträge“ je-\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nweils durch die Wörter „in entsprechender\n„(1) Die Umlagepflicht besteht für Institute im                 Anwendung des Artikels 5 der Delegierten\nSinne des § 2 des Restrukturierungsfondsgeset-                      Verordnung (EU) 2015/63 angepassten Bi-\nzes ab dem Zeitpunkt der Erteilung oder der Fik-                    lanzsummen“ und werden die Wörter „dem\ntion der Erlaubnis nach dem Kreditwesengesetz                       Umlagejahr vorausgegangenen Jahr“ durch\nund endet, wenn die Erlaubnis des Instituts er-                     die Wörter „letzten abgerechneten Umlage-\nlischt oder aufgehoben wird.“                                       jahr“ ersetzt.","3174          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2016\ncc) Folgender Satz wird angefügt:                            nungslegung wird in der jeweiligen Satzung der\n„Für die Umlagevorauszahlungen 2016 und                 Abwicklungsanstalten geregelt.“\n2017 gelten die Regelungen der Absätze 2             c) In Absatz 2 Satz 3 werden nach dem Wort „Ver-\nund 3 sowie die Regelungen des § 3g in                  mögenswerte;“ die Wörter „als Trägerin unter-\nder jeweils bis zum 31. Januar 2017 gelten-             stützt die Finanzagentur die Anstalt bei der\nden Fassung fort.“                                      Wahrnehmung der Aufgaben nach den Sätzen 1\n11. Der bisherige § 3k wird § 3f und wie folgt geändert:            bis 3;“ eingefügt.\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                         d) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:\naa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:                            „(6) Auf die Abwicklungsanstalten sind die\nGrundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsam-\n„1. Kostenerstattung und Kostenerstat-                  keit sowie die §§ 55 und 109 Absatz 1 und 2 der\ntungsverfahren sowie die Zahlungs-                  Bundeshaushaltsordnung anzuwenden. Im Übri-\npflichtigen nach § 3e;“.                            gen finden die §§ 1 bis 87 und 106 bis 110 der\nbb) Nummer 2 wird aufgehoben.                                Bundeshaushaltsordnung keine Anwendung;\ncc) Nummer 3 wird Nummer 2 und die Wörter                    Absatz 8 Satz 3 bleibt unberührt. Der Bundes-\n„nach Maßgabe der §§ 3d bis 3j“ werden                  rechnungshof hat ein Prüfungsrecht gemäß\ndurch die Wörter „nach Maßgabe der §§ 3d                § 111 der Bundeshaushaltsordnung.“\nund 3e“ ersetzt.                                     e) Dem Absatz 8 werden die folgenden Sätze an-\nb) Absatz 2 wird aufgehoben.                                    gefügt:\nc) Absatz 3 wird Absatz 2.                                      „Die Gründung einer Gesellschaft oder ein Betei-\nligungserwerb soll nur erfolgen, wenn dies un-\n12. § 4 wird wie folgt geändert:\nmittelbar der Umsetzung des Abwicklungsplans\na) In Absatz 1 Satz 2 wird der letzte Halbsatz wie              gemäß Absatz 4 Satz 1 Nummer 6 dient. § 65\nfolgt gefasst:                                               Absatz 1 Nummer 3 und 4 der Bundeshaushalts-\n„entscheidet ein interministerieller Ausschuss               ordnung ist entsprechend anzuwenden. Es ist si-\n(Lenkungsausschuss) in Bezug auf Maßnahmen                   cherzustellen, dass der Bundesrechnungshof in\nnach § 8a auf Vorschlag der Anstalt oder in allen            Bezug auf Gesellschaften und Beteiligungen im\nübrigen Angelegenheiten auf Vorschlag der Fi-                Sinne des Satzes 2 die Unterlagen und Aus-\nnanzagentur.“                                                künfte erhält, die er für die Erfüllung seiner Auf-\ngaben für erforderlich hält. Die näheren Einzel-\nb) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Anstalt“ durch\nheiten zur Gründung einer Gesellschaft und\ndas Wort „Finanzagentur“ ersetzt.\nzum Beteiligungserwerb werden in den Statuten\n13. § 8a wird wie folgt geändert:                                   der Abwicklungsanstalten geregelt.“\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                         f) Nach Absatz 8 werden die folgenden Absätze 8a\naa) Satz 7 wird wie folgt gefasst:                           und 8b eingefügt:\n„Die der Anstalt oder der Finanzagentur ent-               „(8a) Die Abwicklungsanstalten können als\nstehenden Verwaltungskosten aus Koordi-                 übertragende Rechtsträger an Ausgliederungen\nnations- und Überwachungstätigkeiten für                und Abspaltungen nach Maßgabe der folgenden\ndie Abwicklungsanstalten tragen die Ab-                 Bestimmungen beteiligt sein:\nwicklungsanstalten selbst; § 3e bleibt unbe-            1. die Ausgliederung oder Abspaltung bedarf\nrührt.“                                                    der Zustimmung der Haftungsbeteiligten und\nbb) In Satz 9 werden nach den Wörtern „Die An-                  der Anstalt;\nstalt,“ die Wörter „die Finanzagentur,“ einge-          2. Refinanzierungsverbindlichkeiten dürfen im\nfügt.                                                      Rahmen der Ausgliederung oder Abspaltung\ncc) Satz 10 wird aufgehoben.                                    nicht übertragen werden;\ndd) In dem neuen Satz 10 werden nach dem                     3. zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Aus-\nWort „Anstalt“ die Wörter „, der Finanzagen-               gliederung oder Abspaltung bestehende Ge-\ntur nach diesem Gesetz“ eingefügt.                         währträgerhaftungen sowie eine für übertra-\nb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-                   gene Verbindlichkeiten bestehende Haftung\nfügt:                                                           des Fonds gemäß Absatz 4 Satz 1 Num-\nmer 1b werden durch die Ausgliederung oder\n„(1a) Die Abwicklungsanstalten stellen inner-                Abspaltung nicht berührt;\nhalb der ersten vier Monate nach Abschluss\ndes Geschäftsjahres einen Jahresabschluss                    4. das Nähere über die Ausgliederung oder Ab-\nund einen Lagebericht nach den für große Kapi-                  spaltung ist in den Statuten der Abwicklungs-\ntalgesellschaften geltenden Vorschriften des                    anstalten gemäß Absatz 2 zu regeln.\nHandelsgesetzbuchs oder nach den für Kredit-                 Ausgliederungen und Abspaltungen nach die-\ninstitute geltenden Vorschriften auf. Der Jahres-            sem Absatz sind Ausgliederungen und Abspal-\nabschluss und der Lagebericht sind nach den                  tungen im Sinne des Umwandlungsgesetzes\nVorschriften des Handelsgesetzbuchs zu prüfen.               vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3210; 1995 I\nEine Konzernrechnungslegungspflicht besteht                  S. 428), das zuletzt durch Artikel 22 des Geset-\nnicht. Das Publizitätsgesetz ist nicht anzuwen-              zes vom 24. April 2015 (BGBl. I S. 642) geändert\nden. Näheres über Haushaltsführung und Rech-                 worden ist, auf die die Vorschriften des Um-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2016             3175\nwandlungsgesetzes entsprechend anzuwenden                      der Darlehensgewährung nach § 8a Absatz 10\nsind, soweit dieses Gesetz und die Statuten                    Satz 1 dieses Gesetzes Kredite in Höhe von bis\nder Abwicklungsanstalten von Absatz 2 Satz 4                   zu 30 Milliarden Euro aufzunehmen. Die Ab-\nund 5 nicht etwas anderes bestimmen.                           sätze 2 und 3 finden entsprechende Anwen-\n(8b) Sollen im Rahmen der Ausgliederung                     dung.“\noder Abspaltung nach Absatz 8a Verbindlichkei-         16. § 10 Absatz 2d wird wie folgt geändert:\nten übertragen werden, darf die Anstalt die Zu-\na) In Satz 1 werden nach den Wörtern „Vertreter\nstimmung nach Absatz 8a Satz 1 Nummer 1 nur\nder Anstalt“ die Wörter „im Zusammenhang mit\nerteilen, soweit es sich um Verbindlichkeiten\nden ihr nach § 8a übertragenen Aufgaben oder\nhandelt, die in unmittelbarem Zusammenhang\nVertreter der Finanzagentur im Zusammenhang\nmit einem zu übertragenden Grundgeschäft ste-\nmit den nach diesem Gesetz auf diese übertra-\nhen oder durch den weiteren Fortgang des\ngenen Aufgaben“ und werden nach den Wörtern\nGrundgeschäfts bedingt sind. Die Anstalt darf\n„Vertretern der Anstalt“ die Wörter „oder der Fi-\ndie Zustimmung zu einer Abspaltung nur ertei-\nnanzagentur“ eingefügt und wird nach dem Wort\nlen, wenn die Abwicklungsanstalt nachweist,\n„Bundes“ das Wort „jeweils“ eingefügt.\ndass eine Ausgliederung wirtschaftlich nicht\nsinnvoll wäre und die Risiken für den Fonds                 b) In Satz 2 werden die Wörter „Anstalt kann“ durch\ndurch die Abspaltung nicht erhöht werden. So-                  die Wörter „Anstalt und die Finanzagentur kön-\nlange die Abwicklungsanstalten nach einer Aus-                 nen“ ersetzt und werden nach dem Wort „auf“\ngliederung Anteile an einem übernehmenden                      die Wörter „die jeweils in ihrem Aufgabenbereich\nRechtsträger halten, gelten für den übernehmen-                liegenden“ eingefügt.\nden Rechtsträger die Absätze 2 und 2a entspre-         17. § 10a wird wie folgt geändert:\nchend. Die übernehmenden Rechtsträger sind in\ndiesem Fall auch dazu verpflichtet, einen Ab-               a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nwicklungsplan aufzustellen. Satz 3 und 4 gelten                                      „§ 10a\nauch, solange die Abwicklungsanstalten nach\nParlamentarische Kontrolle“.\neiner Abspaltung für Verbindlichkeiten des über-\nnehmenden Rechtsträgers haften, es sei denn,                b) Absatz 1 wird aufgehoben.\ndie Träger der Abwicklungsanstalten verpflichten            c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nsich, die Abwicklungsanstalt von den Nachhaf-\ntungsansprüchen freizustellen.“                                aa) In Satz 1 wird das Wort „Gremium“ durch die\nWörter „Gremium nach § 3 des Bundes-\ng) Absatz 10 Satz 1 bis 4 wird durch die folgenden                    schuldenwesengesetzes (Gremium)“ ersetzt.\nSätze ersetzt:\nbb) In Satz 2 werden nach den Wörtern „Vertre-\n„Der Fonds kann Abwicklungsanstalten Darle-                        ter der“ die Wörter „Geschäftsführung der\nhen zur Refinanzierung der von diesen übernom-                     Finanzagentur und der“ eingefügt.\nmenen Vermögensgegenstände gewähren, so-\nfern der Fonds alleiniger Verlustausgleichsver-                cc) In Satz 3 werden nach den Wörtern „Vertre-\npflichteter ist. Die näheren Bedingungen der Dar-                  ter der“ die Wörter „Geschäftsführung der\nlehensgewährung legt der Fonds im Einzelfall                       Finanzagentur und der“ eingefügt und nach\nfest.“                                                             dem Wort „Organe“ die Wörter „eines von\nder Maßnahme des Fonds begünstigten Un-\n14. § 8b Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nternehmens“ eingefügt.\na) In Satz 1 werden die Wörter „§ 3a Absatz 4\nSatz 1, 4 und 5 sowie“ gestrichen.                          d) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:\nb) Die folgenden Sätze werden angefügt:                           „§ 3 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Bundesschul-\ndenwesengesetzes gilt entsprechend.“\n„Die landesrechtlichen Abwicklungsanstalten\nstellen innerhalb der ersten vier Monate nach          18. In § 13 Absatz 1b Satz 1 werden die Wörter „Über-\nAbschluss des Geschäftsjahres einen Jahresab-               nahme von Garantien“ durch die Wörter „Gewäh-\nschluss und einen Lagebericht nach den für                  rung von Darlehen“ ersetzt.\ngroße Kapitalgesellschaften geltenden Vorschrif-       19. § 19 wird aufgehoben.\nten des Handelsgesetzbuchs oder nach den für\nKreditinstitute geltenden Vorschriften auf. Der                                 Artikel 2\nJahresabschluss und der Lagebericht sind nach\nden Vorschriften des Handelsgesetzbuchs zu                                   Änderung des\nprüfen. Eine Konzernrechnungslegungspflicht                    Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes\nbesteht nicht. Das Publizitätsgesetz ist nicht an-        Das      Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz    vom\nzuwenden.“                                             22. April 2002 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Ar-\n15. § 9 wird wie folgt geändert:                              tikel 4 Absatz 76 des Gesetzes vom 18. Juli 2016\n(BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, wird wie folgt\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „70 Milli-\ngeändert:\narden Euro“ durch die Wörter „60 Milliarden\nEuro“ ersetzt.                                           1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\nb) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:                            a) Die Angabe zu § 15 wird wie folgt gefasst:\n„(5) Das Bundesministerium der Finanzen                     „§ 15 Gesonderte Erstattung; Verordnungser-\nwird ermächtigt, für den Fonds zum Zwecke                             mächtigung“.","3176         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2016\nb) In der Angabe zu § 16b wird das Wort „Auf-             5. § 7 wird wie folgt geändert:\nsichtsbereichen“ durch das Wort „Aufgabenbe-              a) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nreichen“ ersetzt.\n„Der Verwaltungsrat besteht aus\nc) In den Angaben zu den §§ 16e bis 16j wird je-\nweils das Wort „Aufsichtsbereich“ durch das                  1. dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und\nWort „Aufgabenbereich“ ersetzt.                                 einem weiteren Mitglied, die vom Bundesmi-\nd) Nach der Angabe zu § 16j wird folgende Angabe                   nisterium der Finanzen entsandt werden, und\neingefügt:                                                   2. folgenden 14 weiteren Mitgliedern:\n„§ 16k Aufgabenbereich Abwicklung“.                             a) einem Vertreter des Bundesministeriums\ne) Die Angaben zu den §§ 16k bis 16q werden wie                       für Wirtschaft und Energie,\nfolgt gefasst:                                                  b) zwei Vertretern des Bundesministeriums\n„§ 16l Entstehung der Umlageforderung, Fest-                       der Justiz und für Verbraucherschutz,\nsetzung des Umlagebetrages und Fällig-                  c) fünf Mitgliedern des Deutschen Bundesta-\nkeit                                                       ges und\n§ 16m Festsetzung und Fälligkeit von Umlage-\nd) sechs Personen mit beruflicher Erfah-\nvorauszahlungen\nrung oder besonderen Kenntnissen auf\n§ 16n Differenz zwischen Umlagebetrag und                          dem Gebiet des Kredit-, Finanzdienstleis-\nVorauszahlung                                              tungs-, Zahlungsdienste-, Investment-,\n§ 16o Säumniszuschläge; Beitreibung                                Versicherungs-, Wertpapier- oder Bilanz-\nwesens, die jedoch nicht der Bundesan-\n§ 16p Festsetzungsverjährung\nstalt angehören dürfen.“\n§ 16q Zahlungsverjährung\nb) Absatz 5 wird wie folgt geändert:\n§ 16r   Erstattung überzahlter Umlagebeträge“.\naa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:\nf) Nach der Angabe zu § 18 wird folgende Angabe\neingefügt:                                                       „Für den Fall der Verhinderung des Vorsit-\nzenden, seines Stellvertreters oder des wei-\n„§ 18a Teilintegration der Bundesanstalt für Fi-\nteren Mitglieds des Verwaltungsrats nach\nnanzmarktstabilisierung; Rechtsnachfol-\nAbsatz 3 Satz 1 Nummer 1 bestellt das Bun-\nge; Verordnungsermächtigung“.\ndesministerium der Finanzen zwei weitere\n2. Dem § 4 Absatz 1 werden die folgenden Sätze an-                     stellvertretende Mitglieder des Verwaltungs-\ngefügt:                                                             rats.“\n„Die Bundesanstalt wird im Wege der Organleihe für              bb) In dem neuen Satz 3 werden die Wörter\ndas Bundesministerium der Finanzen im Rahmen                        „Buchstabe a bis e“ durch die Wörter „Buch-\nder ihm nach den Vorschriften der Anstaltssatzung                   stabe a bis c“ ersetzt.\nobliegenden Aufsicht über die Versorgungsanstalt\ndes Bundes und der Länder tätig. Das Nähere ein-                cc) In den neuen Sätzen 5 und 6 wird jeweils die\nschließlich des Beginns der Organleihe wird im Ein-                 Angabe „Buchstabe f“ durch die Angabe\nvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern                      „Buchstabe d“ ersetzt.\nin einer Verwaltungsvereinbarung zwischen dem             6. § 15 wird wie folgt geändert:\nBundesministerium der Finanzen und der Bundes-\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nanstalt geregelt.“\n3. Dem § 4 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:                                         „§ 15\n„Die Bundesanstalt nimmt außerdem die Aufgaben                                Gesonderte Erstattung;\nder Abwicklungsbehörde nach § 3 Absatz 1 des                                Verordnungsermächtigung“.\nSanierungs- und Abwicklungsgesetzes sowie die                b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nihr auf Grundlage des Restrukturierungsfondsge-\nsetzes übertragenen Aufgaben wahr.“                             aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:\n4. § 6 wird wie folgt geändert:                                        aaa) Nach Nummer 1a wird folgende Num-\nmer 1b eingefügt:\na) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „vier“ durch\ndas Wort „fünf“ ersetzt.                                                „1b. durch vor Ort im Auftrag der Euro-\npäischen Zentralbank nach Arti-\nb) In Absatz 4 werden die Wörter „Querschnittsauf-\nkel 12 der Verordnung (EU)\ngaben/Innere Verwaltung, Bankenaufsicht, Versi-\nNr. 1024/13 vorgenommene Prü-\ncherungsaufsicht und Wertpapieraufsicht“ durch\nfungshandlungen, soweit diese\ndie Wörter „Innere Verwaltung und Recht, Ban-\nKosten nicht durch die Europä-\nkenaufsicht, Versicherungs- und Pensionsfonds-\nische Zentralbank abgerechnet\naufsicht und Wertpapieraufsicht/Asset-Manage-\nwerden,“.\nment“ ersetzt.\nc) In Absatz 4 wird das Wort „vier“ durch das                       bbb) In Nummer 8 wird das Wort „oder“\nWort „fünf“ ersetzt und werden die Wörter „und                          durch ein Komma ersetzt.\nWertpapieraufsicht/Asset-Management“ durch                       ccc) In Nummer 10 Buchstabe c Doppel-\ndie Wörter „, Wertpapieraufsicht/Asset-Manage-                          buchstabe bb wird am Ende ein\nment sowie Abwicklung“ ersetzt.                                         Komma eingefügt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2016             3177\nddd) Nummer 11 wird wie folgt gefasst:                   ist zur Erstattung von Kosten in den Fällen des\n„11. durch Maßnahmen nach dem Sa-                   Absatzes 1 Satz 1 Nummer 11 auch derjenige\nnierungs- und Abwicklungsgesetz,               verpflichtet, für den eine Verpflichtung zur Kos-\ndem Restrukturierungsfondsge-                  tenerstattung gesetzlich oder hoheitlich ange-\nsetz oder der Verordnung (EU)                  ordnet ist.\nNr. 806/2014 des Europäischen                     (5) Abweichend von § 15 Absatz 1 des Bun-\nParlaments und des Rates vom                   desgebührengesetzes kann die Bundesanstalt\n15. Juli 2014 zur Festlegung ein-              von einem Kostenschuldner in den Fällen des\nheitlicher Vorschriften und eines              Absatzes 1 Satz 1 die Zahlung eines Vorschus-\neinheitlichen Verfahrens für die               ses oder die Leistung einer Sicherheit bis zur\nAbwicklung von Kreditinstituten                Höhe der voraussichtlich zu erstattenden Kosten\nund bestimmten Wertpapierfirmen                auch bei solchen Maßnahmen verlangen, die\nim Rahmen eines einheitlichen Ab-              nicht auf Antrag vorgenommen werden. In den\nwicklungsmechanismus und eines                 Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 11 kön-\neinheitlichen   Abwicklungsfonds               nen bei Maßnahmen, die sich über einen länge-\nsowie zur Änderung der Verord-                 ren Zeitraum erstrecken, auch mehrfach Vor-\nnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl.                  schüsse oder Sicherheitsleistungen verlangt\nL 225 vom 30.7.2014, S. 1, L 101               werden.\nvom 18.4.2015, S. 62).“\n(6) Zu den zu erstattenden Kosten gehören\neee) In dem Satzteil nach der Aufzählung                 auch solche Kosten, die in Vorbereitung oder\nwerden die Wörter „in den Fällen der                während der Laufzeit einer Maßnahme oder an-\nNummern 1, 2, 4, 7, 9 und 10“ durch                 lässlich ihrer Beendigung entstehen.\ndie Wörter „in den Fällen der Num-\nmern 1, 1b, 2, 4, 7, 9 und 10“ ersetzt.                (7) Die Bundesanstalt kann in den Fällen des\nAbsatzes 1 Satz 1 Nummer 11 die Erstattung\nfff) In dem Satzteil nach der Aufzählung                 von Kosten ebenfalls von demjenigen verlangen,\nwerden die Wörter „in den Fällen der                der die Pflicht zur Kostenerstattung durch Ver-\nNummern 1, 1b, 2, 4, 7, 9 und 10“                   pflichtungserklärung oder Vertrag übernommen\ndurch die Wörter „in den Fällen der                 hat. In diesen Fällen bestimmen sich das Verlan-\nNummern 1, 1b, 2, 4, 7 und 9 bis 11“                gen der Kostenerstattung, die Entstehung der\nersetzt und werden die Wörter „und ihr              Pflicht zur Kostenerstattung, die Fälligkeit der\nauf Verlangen vorzuschießen“ gestri-                Kostenerstattung und die Pflicht zur Zahlung ei-\nchen.                                               nes Vorschusses oder zur Leistung einer Sicher-\nbb) In Satz 2 werden nach den Wörtern „für die                heit nach dieser Verpflichtungserklärung oder\nBundesanstalt“ die Wörter „oder im Rahmen                diesem Vertrag.\ndes einheitlichen Aufsichtsmechanismus im                   (8) Die zu erstattenden Kosten nach Absatz 1\nSinne des Artikels 2 Nummer 9 der Verord-                Satz 1 Nummer 11 können in Form von Kosten-\nnung (EU) Nr. 1024/2013 im Auftrag der Eu-               pauschalen berechnet werden. Das Nähere re-\nropäischen Zentralbank“ eingefügt.                       gelt die Rechtsverordnung nach Absatz 9.\nc) In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern                       (9) Das Bundesministerium wird ermächtigt,\n„für sie“ die Wörter „oder im Rahmen des                      Einzelheiten der gesonderten Erstattung durch\neinheitlichen Aufsichtsmechanismus im Sinne                   eine Rechtsverordnung zu bestimmen. Soweit\ndes Artikels 2 Nummer 9 der Verordnung (EU)                   die Rechtsverordnung Regelungen zu den Kos-\nNr. 1024/2013 im Auftrag der Europäischen Zen-                tenpauschalen nach Absatz 8 enthält, ist zwi-\ntralbank“ eingefügt.                                          schen einzelnen Maßnahmen und Tätigkeiten\nd) Die folgenden Absätze 3 bis 9 werden angefügt:                zu unterscheiden.“\n„(3) Für die Festsetzung der Kostenerstat-           7. In § 16 wird die Angabe „§§ 16a bis 16q“ durch die\ntung, die Verpflichtung zur Erstattung der Kos-            Angabe „§§ 16a bis 16r“ ersetzt.\ntenschuld, die Entstehung der Pflicht zur\n8. § 16b wird wie folgt geändert:\nKostenerstattung, ihre Fälligkeit sowie die Vor-\nschusszahlung und Sicherheitsleistung gelten               a) In der Überschrift wird das Wort „Aufsichtsberei-\ndie §§ 4, 6, 13 Absatz 1 sowie die §§ 14 und 15               chen“ durch das Wort „Aufgabenbereichen“ er-\ndes Bundesgebührengesetzes vorbehaltlich der                  setzt.\nAbsätze 4 und 5 entsprechend.\nb) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n(4) Abweichend von § 4 des Bundesgebüh-\naa) Satz 1 wird wie folgt geändert:\nrengesetzes entsteht die Pflicht zur Kosten-\nerstattung in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1                     aaa) Das Wort „Aufsichtsbereiche“ wird\nNummer 11 bei laufenden Überwachungs- und                               durch das Wort „Aufgabenbereiche“ er-\nsonstigen laufenden Maßnahmen, die sich vo-                             setzt.\nraussichtlich über einen längeren Zeitraum als\nbbb) In Nummer 2 wird das Wort „und“ am\nein Jahr erstrecken, jährlich bis zum 31. März\nEnde durch ein Komma ersetzt.\ndes Kalenderjahres, es sei denn, die Bundesan-\nstalt legt einen anderen Zeitpunkt fest. Abwei-                    ccc) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende\nchend von § 6 des Bundesgebührengesetzes                                durch ein Komma ersetzt.","3178          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2016\nddd) Folgende Nummer 4 wird angefügt:              14. § 16h wird wie folgt geändert:\n„4. Aufgaben der Bundesanstalt als               a) In der Überschrift wird das Wort „Aufsichtsbe-\nAbwicklungsbehörde nach § 3 Ab-                  reich“ durch das Wort „Aufgabenbereich“ er-\nsatz 1 des Sanierungs- und Ab-                   setzt.\nwicklungsgesetzes sowie Aufga-               b) In Absatz 1 wird das Wort „Aufsichtsbereich“\nben der Bundesanstalt nach dem                   durch das Wort „Aufgabenbereich“ ersetzt.\nRestrukturierungsfondsgesetz und\nder Verordnung (EU) Nr. 806/2014             c) In den Absätzen 2 und 4 wird jeweils das Wort\n(Aufgabenbereich Abwicklung).“                   „Aufsichtsbereichs“ durch das Wort „Aufgaben-\nbereichs“ ersetzt.\neee) In den Nummern 1 bis 3 wird jeweils\ndas Wort „(Aufsichtsbereich“ durch           15. § 16i wird wie folgt geändert:\ndas Wort „(Aufgabenbereich“ ersetzt.             a) In der Überschrift wird das Wort „Aufsichtsbe-\nreich“ durch das Wort „Aufgabenbereich“ er-\nbb) In Satz 2 wird jeweils das Wort „Aufsichts-\nsetzt.\nbereichs“ durch das Wort „Aufgabenbe-\nreichs“ ersetzt.                                       b) In den Absätzen 1 und 3 wird jeweils das Wort\n„Aufsichtsbereichs“ durch das Wort „Aufgaben-\nc) In den Absätzen 2 bis 4 werden jeweils die Wör-\nbereichs“ ersetzt.\nter „zwei Aufsichtsbereichen“ durch die Wörter\n„zwei oder drei Aufgabenbereichen“, wird jeweils           c) In Absatz 2 wird das Wort „Aufsichtsbereich“\ndas Wort „Aufsichtsbereiche“ durch das Wort                    durch das Wort „Aufgabenbereich“ ersetzt.\n„Aufgabenbereiche“, werden jeweils die Wörter          16. § 16j wird wie folgt geändert:\n„den Aufsichtsbereichen“ durch die Wörter „den\nAufgabenbereichen“, wird jeweils das Wort „Auf-            a) In der Überschrift wird das Wort „Aufsichtsbe-\nsichtsbereich“ durch das Wort „Aufgabenbe-                     reich“ durch das Wort „Aufgabenbereich“ er-\nreich“ und das Wort „Aufsichtsbereichs“ durch                  setzt.\ndas Wort „Aufgabenbereichs“ ersetzt.                       b) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:\n9. In § 16c wird das Wort „Aufsichtsbereichen“ durch                 „Die Beträge der Abzugsposten sind durch eine\ndas Wort „Aufgabenbereichen“ und das Wort „Auf-                   Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers, einer Wirt-\nsichtsbereiche“ durch das Wort „Aufgabenberei-                    schaftsprüfungsgesellschaft, eines vereidigten\nche“ ersetzt.                                                     Buchprüfers, einer Buchprüfungsgesellschaft,\neines genossenschaftlichen Prüfungsverbandes\n10. In § 16d wird jeweils das Wort „Aufsichtsbereichs“\noder einer Prüfungsstelle der Sparkassen- und\ndurch das Wort „Aufgabenbereichs“, das Wort\nGiroverbände nachzuweisen.“\n„Aufsichtsbereichen“ durch das Wort „Aufgabenbe-\nreichen“ und die Angabe „§§ 16e bis 16j“ durch die            c) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nAngabe „§§ 16e bis 16k“ ersetzt.                                  „In der Gruppe Wertpapierdienstleistungsunter-\n11. § 16e wird wie folgt geändert:                                    nehmen und Anlageverwalter haben die Unter-\nnehmen bis spätestens zum 30. Juni des dem\na) In der Überschrift wird das Wort „Aufsichtsbe-                 Umlagejahr folgenden Kalenderjahres die für\nreich“ durch das Wort „Aufgabenbereich“ er-                    die Bemessung des Umlagebetrages notwendi-\nsetzt.                                                         gen, von einem Wirtschaftsprüfer, einer Wirt-\nb) In Absatz 1 wird das Wort „Aufsichtsbereichs“                  schaftsprüfungsgesellschaft, einem genossen-\ndurch das Wort „Aufgabenbereichs“ ersetzt.                     schaftlichen Prüfungsverband oder einer Prü-\nfungsstelle der Sparkassen- und Giroverbände\nc) In Absatz 2 wird das Wort „Aufsichtsbereich“                   bestätigten Daten mitzuteilen, sofern bis zu die-\ndurch das Wort „Aufgabenbereich“ ersetzt.                      sem Zeitpunkt noch kein Prüfungsbericht über\n12. § 16f wird wie folgt geändert:                                    den Jahresabschluss für das letzte Geschäfts-\njahr bei der Bundesanstalt eingereicht worden\na) In der Überschrift wird das Wort „Aufsichtsbe-                 ist.“\nreich“ durch das Wort „Aufgabenbereich“ er-\nd) In Absatz 6 wird das Wort „Aufsichtsbereichs“\nsetzt.\ndurch das Wort „Aufgabenbereichs“ ersetzt.\nb) In Absatz 1 wird das Wort „Aufsichtsbereich“\n17. Nach § 16j wird folgender § 16k eingefügt:\ndurch das Wort „Aufgabenbereich“ ersetzt.\n„§ 16k\nc) In Absatz 2 Satz 4 werden nach dem Wort „Wirt-\nschaftsprüfers,“ die Wörter „einer Wirtschafts-                         Aufgabenbereich Abwicklung\nprüfungsgesellschaft,“ eingefügt.                             (1) Die Umlagepflicht besteht für Institute im\n13. § 16g wird wie folgt geändert:                                Sinne des § 2 des Restrukturierungsfondsgesetzes\nab dem Zeitpunkt der Erteilung oder der Fiktion der\na) In der Überschrift wird das Wort „Aufsichtsbe-             Erlaubnis nach dem Kreditwesengesetz und endet,\nreich“ durch das Wort „Aufgabenbereich“ er-                wenn die Erlaubnis des Instituts erlischt oder auf-\nsetzt.                                                     gehoben wird.\nb) In Absatz 1 wird das Wort „Aufsichtsbereichs“                 (2) Umlagepflichtige Institute, bei denen die Be-\ndurch das Wort „Aufgabenbereichs“ ersetzt.                 rechnung der Jahresbeiträge gemäß § 12 Absatz 2","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2016              3179\ndes Restrukturierungsfondsgesetzes für das Umla-          22. Nach § 18 wird folgender § 18a eingefügt:\ngejahr unter Berücksichtigung des Artikels 10 der                                      „§ 18a\nDelegierten Verordnung (EU) 2015/63 erfolgte so-\nwie die in § 1 Absatz 1 und 2 der Restrukturierungs-                            Teilintegration der\nfondsverordnung genannten Institute zahlen einen                   Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung;\nPauschalbetrag in Höhe von 250 Euro. Für die üb-                   Rechtsnachfolge; Verordnungsermächtigung\nrigen umlagepflichtigen Institute wird der Umlage-               (1) Die Bundesanstalt übernimmt zum 1. Januar\nbetrag nach einem jährlich zu ermittelnden Vertei-            2018 alle Rechte und Pflichten, Verträge und sons-\nlungsschlüssel bemessen. Der Verteilungsschlüssel             tigen Rechtsverhältnisse der Bundesanstalt für Fi-\nin einem Umlagejahr bestimmt sich für diese Insti-            nanzmarktstabilisierung, soweit diese die auf die\ntute nach dem Verhältnis der Höhe der Bilanzsum-              Bundesanstalt nach § 4 Absatz 1 Satz 5 oder nach\nme, die in entsprechender Anwendung der Bestim-               anderen Bestimmungen zum 1. Januar 2018 über-\nmungen des Artikels 5 der Delegierten Verordnung              gegangenen Aufgaben betreffen, und tritt hinsicht-\n(EU) 2015/63 angepasst wurde, zur Gesamtsumme                 lich der übergehenden Rechte und Pflichten in allen\nder Bilanzsummen, die in entsprechender Anwen-                Verwaltungs- und Gerichtsverfahren, an denen die\ndung der Bestimmungen des Artikels 5 der Dele-                Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung betei-\ngierten Verordnung (EU) 2015/63 angepasst wur-                ligt ist, an deren Stelle. Die Regelungen der Ab-\nden, aller übrigen umlagepflichtigen Institute. Maß-          sätze 2 bis 7 bleiben unberührt.\ngebend für die Berechnung des Verteilungsschlüs-\n(2) Die Bundesanstalt tritt zum 1. Januar 2018\nsels ist jeweils die in entsprechender Anwendung\nnach Maßgabe der folgenden Absätze in die Rechte\ndes Artikels 5 der Delegierten Verordnung (EU)\nund Pflichten aus den Arbeitsverhältnissen mit\n2015/63 angepasste Bilanzsumme, die im Umlage-\nübergehenden Beschäftigten ein.\njahr der Berechnung der Jahresbeiträge nach § 12\nAbsatz 2 des Restrukturierungsfondsgesetzes zu-                  (3) Als übergehende Beschäftigte im Sinne des\ngrunde lag. Soweit für ein umlagepflichtiges Institut         Absatzes 2 gelten Arbeitnehmerinnen und Arbeit-\nim Umlagejahr keine Jahresbeiträge nach § 12 Ab-              nehmer, denen bei der Bundesanstalt für Finanz-\nsatz 2 des Restrukturierungsfondsgesetzes zu be-              marktstabilisierung Tätigkeiten zur Erfüllung der\nrechnen waren und die Daten zur Berechnung der                nach § 4 Absatz 1 Satz 5 auf die Bundesanstalt\nBilanzsumme, die in entsprechender Anwendung                  übergehenden Aufgaben übertragen sind. Die über-\nder Bestimmung des Artikels 5 der Delegierten Ver-            gehenden Beschäftigten bestimmen sich im Zweifel\nordnung (EU) 2015/63 angepasst wurde, nicht vor-              anhand der Organisationsstruktur der Bundesan-\nliegen, wird für das jeweilige Institut ein Pauschal-         stalt für Finanzmarktstabilisierung zum 31. August\nbetrag in Höhe von 250 Euro erhoben. § 16f Ab-                2017.\nsatz 1 Nummer 1 Satz 2, Absatz 2, 4 und 5 ist ent-               (4) Für übergehende Beschäftigte im Sinne des\nsprechend anzuwenden. Der Umlagebetrag für je-                Absatzes 2, die außertariflich beschäftigt sind, gel-\ndes umlagepflichtige Institut beträgt mindestens              ten die bisherigen Arbeitsverträge fort.\n250 Euro.“\n(5) Für die sonstigen übergehenden Beschäftig-\n18. Der bisherige § 16k wird § 16l.                               ten im Sinne des Absatzes 2 bestimmt sich ab dem\n1. Januar 2018 das Arbeitsverhältnis nach § 10 Ab-\n19. Der bisherige § 16l wird § 16m und wie folgt geän-\nsatz 1 sowie nach den bei der Bundesanstalt gel-\ndert:\ntenden Dienstvereinbarungen in der jeweils gelten-\na) In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „§ 16k“                 den Fassung mit folgenden Maßgaben:\ndurch die Angabe „§ 16l“ ersetzt.                         1. Die Überleitung der übergehenden Beschäftig-\nb) In Absatz 3 wird die Angabe „§§ 16e bis 16j“                   ten erfolgt in eine Entgeltgruppe des Tarifver-\ndurch die Angabe „§§ 16e bis 16k“ und das Wort                trags über die Entgeltordnung des Bundes vom\n„Aufsichtsbereichen“ durch das Wort „Aufga-                   5. September 2013 in der für den Bereich des\nbenbereichen“ ersetzt.                                        Bundes jeweils geltenden Fassung nach Maß-\ngabe des § 12 des Tarifvertrags für den öffent-\nc) Absatz 4 wird wie folgt geändert:                              lichen Dienst vom 13. September 2005 in der für\naa) Nach den Wörtern „festgesetzte Umlagevo-                  den Bereich des Bundes jeweils geltenden Fas-\nrauszahlung wird“ werden die Wörter „vor-                 sung.\nbehaltlich des Satzes 2“ eingefügt.                   2. Die Zuordnung zu den Stufen der Entgelttabelle\nbb) Folgender Satz wird angefügt:                             des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst er-\nfolgt entsprechend § 16 des Tarifvertrags für den\n„Auf Vorauszahlungspflichtige des Aufga-                  öffentlichen Dienst in der für den Bereich des\nbenbereichs Abwicklung ist Satz 1 mit der                 Bundes jeweils geltenden Fassung. Bei der Be-\nMaßgabe anzuwenden, dass die festge-                      rechnung tarifrechtlich maßgebender Zeiten\nsetzte Umlagevorauszahlung am 15. Januar                  nach § 16 des Tarifvertrags für den öffentlichen\ndes Umlagejahres fällig wird.“                            Dienst werden die bei der Bundesanstalt für Fi-\nnanzmarktstabilisierung am 31. Dezember 2017\n20. Die bisherigen §§ 16m bis 16q werden die §§ 16n\nerreichten Zeiten unbeschadet der übrigen Vo-\nbis 16r.\nraussetzungen so berücksichtigt, wie wenn sie\n21. In § 17 Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter „bis                    bei der Bundesanstalt zurückgelegt worden wä-\nzu 250 000 Euro“ durch die Wörter „bis zu                         ren. Restzeiten, die nach der Zuordnung zu einer\n2 500 000 Euro“ ersetzt.                                          Stufe verbleiben, werden auf die Stufenlaufzeit","3180           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2016\nzum Erreichen der jeweils nächsten Stufe bei der            wendung des § 3h Absatz 2 des Finanzmarkt-\nBundesanstalt angerechnet.                                  stabilisierungsfondsgesetzes in der bis zum\n3. Die bei der Bundesanstalt für Finanzmarktstabi-              31. Dezember 2017 geltenden Fassung für jedes\nlisierung am 31. Dezember 2017 erreichte Be-                umlagepflichtige Institut den von diesem zu ent-\nschäftigungszeit wird als Beschäftigungszeit im             richtenden Umlagebetrag auf der Grundlage der\nSinne des § 34 Absatz 3 Satz 1 und 2 des Tarif-             Haushaltsrechnung zu ermitteln, die vom Lei-\nvertrags für den öffentlichen Dienst fortgeführt.           tungsausschuss der Bundesanstalt für Finanz-\nmarktstabilisierung für das Umlagejahr 2017 auf-\n4. Weicht die Summe aus dem Tabellenentgelt                     gestellt wurde. Die für das Umlagejahr 2017 ge-\nnach § 15 des Tarifvertrags für den öffentlichen            leistete Umlagevorauszahlung ist in entspre-\nDienst und der Finanzmarktzulage zum Stichtag               chender Anwendung des § 3j Absatz 1 des Fi-\n1. Januar 2018 von der Summe aus dem Tabel-                 nanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes in der\nlenentgelt nach dem Tarifvertrag der Deutschen              bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung\nBundesbank, der Bundesbankzulage sowie einer                bei der Festsetzung des jeweiligen Umlagebe-\netwaigen Einstellungszulage zum Stichtag                    trages für das Umlagejahr 2017 anzurechnen.\n31. Dezember 2017 zu Ungunsten eines überge-                Übersteigen die für den Aufgabenbereich Ab-\nhenden Beschäftigten ab, wird diesem eine per-              wicklungsbehörde nach Satz 4 geleisteten Um-\nsönliche Zulage gewährt. Einzelheiten der Aus-              lagevorauszahlungen die nach Satz 1 festge-\ngestaltung, Berechnung und grundsätzlichen                  setzten Umlagebeträge, so hat die Bundesan-\nAbschmelzung dieser übertariflichen Zulage                  stalt für Finanzmarktstabilisierung an die Bun-\nwerden in einer gesonderten Regelung des Bun-               desanstalt die zur Erstattung der überzahlten\ndesministeriums der Finanzen, die der Einwilli-             Umlagevorauszahlungsbeträge          erforderlichen\ngung des Bundesministeriums des Inneren be-                 Mittel zu leisten. Übersteigen die für den Aufga-\ndarf, festgelegt. Im Falle einer Berufung in das            benbereich Abwicklungsbehörde festgesetzten\nBeamtenverhältnis entfällt der Anspruch eines               Umlagebeträge nach Satz 1 die nach Satz 4 ge-\nBeschäftigten auf Gewährung der Zulage.                     leisteten Umlagevorauszahlungen im Sinne von\n(6) Die Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisie-             § 3j Absatz 1 des Finanzmarktstabilisierungs-\nrung unterrichtet die übergehenden Beschäftigten                fondsgesetzes in der bis zum 31. Dezember\nbis zum 31. Oktober 2017 schriftlich über die recht-            2017 geltenden Fassung, so hat die Bundesan-\nlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des                stalt die Fehlbeträge im Sinne von § 3j Absatz 2\nÜbergangs. Übergehende Beschäftigte im Sinne                    Satz 1 des Finanzmarktstabilisierungsfondsge-\ndes Absatzes 2, die unter Absatz 5 fallen, können               setzes, die von den Umlagepflichtigen an die\ndem Übergang ihrer Arbeitsverhältnisse widerspre-               Bundesanstalt entrichtet wurden, an die Bun-\nchen. Der Widerspruch kann gegenüber der Bun-                   desanstalt für Finanzmarktstabilisierung zu leis-\ndesanstalt für Finanzmarktstabilisierung oder der               ten. Gleicht die Bundesanstalt in der Zeit zwi-\nBundesanstalt innerhalb eines Monats nach dem                   schen dem 1. Januar und dem 30. Juni 2018\nZugang der Unterrichtung schriftlich erklärt werden.            aus ihrem Haushalt Fehlbeträge aus, die in ent-\nEin Widerspruchsrecht der übergehenden Beschäf-                 sprechender Anwendung des § 7 Absatz 1, 2\ntigten im Sinne des Absatzes 2, die unter Absatz 4              und 4 der FMSA-Kostenverordnung in der am\nfallen, gegen den Übergang ihrer Arbeitsverhält-                31. Dezember 2017 geltenden Fassung dem\nnisse besteht nicht.                                            Umlagejahr 2017 der Bundesanstalt für Finanz-\nmarktstabilisierung zuzurechnen sind, so sind\n(7) Das Bundesministerium wird ermächtigt,                   diese von den Leistungen nach Satz 6 abzuzie-\ndurch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen zu                   hen. Fließen dem Haushalt der Bundesanstalt in\nden Einzelheiten der Rechtsnachfolge zu erlassen.“              der Zeit zwischen dem 1. Januar und dem\n23. § 23 wird wie folgt geändert:                                   30. Juni 2018 Überschüsse zu, die in entspre-\nchender Anwendung des § 7 Absatz 1, 2 und 4\na) In Absatz 2 wird jeweils das Wort „Aufsichts-\nder FMSA-Kostenverordnung in der am 31. De-\nbereich“ durch das Wort „Aufgabenbereich“ er-\nzember 2017 geltenden Fassung dem Umlage-\nsetzt.\njahr 2017 der Bundesanstalt für Finanzmarktsta-\nb) Die folgenden Absätze 7 bis 9 werden angefügt:               bilisierung zuzurechnen sind, so sind diese den\n„(7) Für das Umlagejahr 2017 hat die Bundes-            Leistungen nach Satz 6 hinzuzurechnen. Auf\nanstalt zusätzlich zu der ihr nach diesem Gesetz            Umlagebeträge des Aufgabenbereichs Abwick-\nzugewiesenen Erhebung von Umlagen auch die                  lungsbehörde der Bundesanstalt für Finanz-\nUmlage für den Aufgabenbereich Abwicklungs-                 marktstabilisierung, die Umlagejahre betreffen,\nbehörde der Bundesanstalt für Finanzmarktsta-               welche dem Umlagejahr 2017 vorausgehen, hat\nbilisierung im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 1              die Bundesanstalt die §§ 3f bis 3h und 3j des\nder FMSA-Kostenverordnung in der am 31. De-                 Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes in der\nzember 2017 geltenden Fassung zu erheben. Sie               bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung\nhat dabei die §§ 3f bis 3h und 3j des Finanz-               sowie die §§ 6, 7 und 9 bis 14 der FMSA-Kos-\nmarktstabilisierungsfondsgesetzes in der bis                tenverordnung in der am 31. Dezember 2017\nzum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung so-                 geltenden Fassung entsprechend anzuwenden.\nwie die §§ 6, 7 und 9 bis 14 der FMSA-Kosten-                   (8) Die §§ 16 bis 16l und 16n bis 16r in der ab\nverordnung in der am 31. Dezember 2017 gel-                 dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung sind\ntenden Fassung entsprechend anzuwenden.                     erstmals auf das Umlagejahr 2018 anzuwenden.\nDie Bundesanstalt hat in entsprechender An-                 Fehlbeträge, nicht eingegangene Beträge und","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2016             3181\nÜberschüsse, die nach dem 30. Juni 2018 ent-              c) Die Angabe zu § 137a wird wie folgt gefasst:\nstehen und die dem Aufgabenbereich Abwick-                   „§ 137a (weggefallen)“.\nlungsbehörde der Bundesanstalt für Finanz-\nmarktstabilisierung für das Umlagejahr 2017               d) Die Angabe zu § 160 wird wie folgt gefasst:\nund frühere Umlagejahre nach § 7 Absatz 1, 2                 „§ 160 Informationsaustausch mit Behörden\nund 4 der FMSA-Kostenverordnung in der am                              und Ministerien anderer Mitgliedstaa-\n31. Dezember 2017 geltenden Fassung zuzuord-                           ten“.\nnen gewesen wären, gelten als Fehlbeträge,\ne) Die Angabe zu § 174 wird wie folgt gefasst:\nnicht eingegangene Beträge und Überschüsse\nim Sinne von § 16c Absatz 1 in der ab dem 1. Ja-             „§ 174 Vorübergehendes Tätigkeitsverbot; Be-\nnuar 2018 geltenden Fassung. Sie sind dem Auf-                         kanntmachung von Maßnahmen“.\ngabenbereich Abwicklung der Bundesanstalt zu-          2. § 2 Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nzuordnen.\na) In Nummer 27 werden die Wörter „des Euro-\n(9) Die Bundesanstalt für Finanzmarktstabili-             päischen Wirtschaftsraums“ durch die Wörter\nsierung setzt die Vorauszahlung für den Aufga-               „der Europäischen Union“ ersetzt.\nbenbereich Abwicklung der Bundesanstalt für\nb) Folgende Nummer 39a wird eingefügt:\ndas Umlagejahr 2018 in entsprechender Anwen-\ndung des § 3i des Finanzmarktstabilisierungs-                „39a Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der nach-\nfondsgesetzes in der bis zum 31. Dezember                           gelagerten Führungsebene sind die Ge-\n2017 geltenden Fassung fest. Die auf der Grund-                     schäftsleitung im Sinne des Artikels 4 Ab-\nlage von Satz 1 gezahlte Vorauszahlung ist von                      satz 1 Nummer 10 der Verordnung (EU)\nder Bundesanstalt nach § 16n Absatz 1 oder 2 in                     Nr. 575/2013, wobei die Geschäftsleiter\nder ab dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung                         im Sinne von Nummer 25 nicht erfasst\nauf den für das Umlagejahr 2018 festgesetzten                       sind.“\nUmlagebetrag anzurechnen. Die Bundesanstalt            3. § 3 wird wie folgt geändert:\nerhebt die Vorauszahlung für das Jahr 2018 nach\n§ 16l in der bis zum 31. Dezember 2017 gelten-            a) In Absatz 1 werden die Wörter „Bundesanstalt\nden Fassung mit der Maßgabe, dass der Fest-                  für Finanzmarktstabilisierung“ durch die Wörter\nsetzung nach § 16l Absatz 1 Satz 2 in der bis                „Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsauf-\nzum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung                      sicht“ ersetzt.\nnur die Ausgaben des Haushaltsplans zugrunde              b) Absatz 2 wird aufgehoben.\nzu legen sind, die sich nach Abzug des Betrages           c) Absatz 3 wird Absatz 2.\nergeben, den die Bundesanstalt für Finanz-\nmarktstabilisierung als Vorauszahlung nach                d) Absatz 4 wird aufgehoben.\nSatz 1 festgesetzt hat. § 16m in der ab dem            4. § 5 Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n1. Januar 2018 geltenden Fassung ist erstmals\na) In Nummer 5 werden die Wörter „ernannte Ge-\nauf die Erhebung der Vorauszahlung für das Um-\nschäftsleitung“ durch die Wörter „ernannten Mit-\nlagejahr 2020 anzuwenden. Für das Umlagejahr\nglieder der Geschäftsleitung und des Aufsichts-\n2019 ist Satz 4 mit der Maßgabe anzuwenden,\noder Verwaltungsorgans“ ersetzt.\ndass in die Verteilungsverhältnisse im Sinne des\n§ 16m Absatz 3 Satz 2 in der ab dem 1. Januar             b) In Nummer 7 werden die Wörter „das gehobene\n2018 geltenden Fassung der Teil des abgerech-                Management und die Geschäftsleitung“ durch\nneten Umlagejahres 2017 der Bundesanstalt für                die Wörter „die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen\nFinanzmarktstabilisierung einzubeziehen ist, der             der nachgelagerten Führungsebene und die Mit-\nsich auf den Aufgabenbereich Abwicklungsbe-                  glieder der Geschäftsleitung und des Aufsichts-\nhörde bezieht.“                                              oder Verwaltungsorgans“ ersetzt.\n5. In § 33 Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern\nArtikel 3                                „ist unverzüglich“ die Wörter „der Aufsichtsbehörde\nÄnderung des\ndes Unternehmens, dem die finanzielle Unterstüt-\nSanierungs- und Abwicklungsgesetzes                      zung gewährt werden soll,“ eingefügt.\n6. § 36 wird wie folgt geändert:\nDas Sanierungs- und Abwicklungsgesetz vom\n10. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2091), das zuletzt durch           a) In Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 werden die Wörter\nArtikel 3 Absatz 2 des Gesetzes vom 22. Dezember                    „einer oder mehrere der Geschäftsleiter“ durch\n2016 (BGBl. I S. 3147) geändert worden ist, wird wie                die Wörter „eines oder mehrere der Mitglieder\nfolgt geändert:                                                     der Geschäftsleitung und des Aufsichts- oder\nVerwaltungsorgans“ ersetzt.\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\nb) Die folgenden Absätze 5 bis 7 werden angefügt:\na) Die Angabe zu § 79 wird wie folgt gefasst:\n„(5) In der Satzung eines Instituts in der\n„§ 79 Unterstützende Maßnahmen“.                             Rechtsform der Aktiengesellschaft kann vorge-\nsehen werden, dass eine Hauptversammlung,\nb) Nach der Angabe zu § 137 wird folgende An-\nderen Tagesordnung allein oder neben anderen\ngabe eingefügt:\nGegenständen die Beschlussfassung über eine\n„§ 137a Bekanntgabe von Allgemeinverfügun-                   Kapitalerhöhung enthält, abweichend von § 123\ngen“.                                              Absatz 1 Satz 1 des Aktiengesetzes mindestens","3182           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2016\nzehn Tage vor der Hauptversammlung einzube-             9. In § 46 Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 werden die Wör-\nrufen ist, wenn                                            ter „oder Staaten des Europäischen Wirtschafts-\nraums“ gestrichen.\n1. die Voraussetzungen für ein aufsichtsbehörd-\nliches Tätigwerden nach Absatz 1 Satz 1 oder       10. § 68 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nSatz 2 erfüllt sind und                                a) In Nummer 4 werden die Wörter „und die höhere\n2. eine Kapitalerhöhung erforderlich ist, um zu               Führungsebene“ durch die Wörter „, die Mitglie-\nverhindern, dass die Abwicklungsvorausset-                der des Aufsichts- oder Verwaltungsorgans so-\nzungen im Sinne von § 62 eintreten.                       wie die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der\nnachgelagerten Führungsebene“ und die Wörter\nDer Beschluss der Hauptversammlung zu einer                   „die vollständige oder teilweise Beibehaltung der\nentsprechenden Änderung der Satzung bedarf                    Geschäftsleiter oder der höheren Führungsebe-\nder Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen                ne“ durch die Wörter „deren vollständige oder\nStimmen.                                                      teilweise Beibehaltung“ ersetzt.\n(6) Bei der Ermittlung der Mindestfrist ist der         b) In Nummer 5 werden die Wörter „und die höhere\nTag der Einberufung nicht mitzurechnen. § 121                 Führungsebene“ durch die Wörter „, die Mitglie-\nAbsatz 7 des Aktiengesetzes gilt entsprechend.                der des Aufsichts- oder Verwaltungsorgans so-\nSieht die Satzung vor, dass die Frist des § 123               wie die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der\nAbsatz 1 Satz 1 des Aktiengesetzes unterschrit-               nachgelagerten Führungsebene“ ersetzt.\nten werden kann, und wird davon Gebrauch ge-           11. § 70 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nmacht, so müssen zwischen Anmeldung und\nVersammlung mindestens drei Tage liegen und                a) Die Wörter „Der Prüfer“ werden durch die Wörter\nsind Mitteilungen nach § 125 Absatz 1 Satz 1                  „Der sachverständige Prüfer (Prüfer)“ ersetzt.\ndes Aktiengesetzes unverzüglich zu machen;                 b) Folgender Satz wird angefügt:\n§ 121 Absatz 7, § 123 Absatz 2 Satz 4 und\n§ 125 Absatz 1 Satz 2 des Aktiengesetzes gelten               „Die für die Durchführung einer abschließenden\nentsprechend. § 122 Absatz 2 Satz 3 des Aktien-               Bewertung erforderliche Unabhängigkeit des\ngesetzes findet mit der Maßgabe Anwendung,                    Prüfers wird nicht schon dadurch ausgeschlos-\ndass das Verlangen der Gesellschaft mindestens                sen, dass der Prüfer bereits an der vorläufigen\nsechs Tage vor der Versammlung zugehen muss.                  Bewertung der Vermögenswerte und Verbind-\nDie Gesellschaft hat den Aktionären die Erteilung             lichkeiten des Instituts oder des gruppenange-\nvon Stimmrechtsvollmachten, soweit nach Ge-                   hörigen Unternehmens durch die Abwicklungs-\nsetz und Satzung möglich, zu erleichtern. Mittei-             behörde beteiligt war.“\nlungen an die Aktionäre und fristgerecht einge-        12. In § 72 Absatz 3 Nummer 1 werden die Wörter „§ 3d\nreichte Anträge von Aktionären sind allen Aktio-           Absatz 2 des Finanzmarktstabilisierungsfondsge-\nnären zugänglich und in Kurzfassung bekannt zu             setzes“ durch die Wörter „§ 15 Absatz 1 Satz 1\nmachen. Die Zusendung von Mitteilungen kann                Nummer 11 des Finanzdienstleistungsaufsichtsge-\nunterbleiben, wenn zur Überzeugung des Vor-                setzes“ ersetzt.\nstands mit Zustimmung des Aufsichtsrats der\n13. § 78 Absatz 1 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:\nrechtzeitige Eingang bei den Aktionären nicht\nwahrscheinlich ist.                                        „5. die Geschäftsleiter, die Mitglieder des Auf-\nsichts- oder Verwaltungsorgans sowie die Mit-\n(7) Ein Beschluss der Hauptversammlung                       arbeiter und Mitarbeiterinnen der nachgelager-\nüber eine Kapitalerhöhung im Sinne des Absat-                   ten Führungsebene eines in Abwicklung befind-\nzes 5 ist unverzüglich zur Eintragung in das Han-               lichen Instituts oder gruppenangehörigen Un-\ndelsregister anzumelden. Er ist, sofern er nicht                ternehmens abberufen oder ersetzen.“\noffensichtlich nichtig ist, unverzüglich in das\nHandelsregister einzutragen. Klagen oder An-           14. § 79 wird wie folgt geändert:\nträge auf Erlass von Entscheidungen im einst-              a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nweiligen Anordnungsverfahren stehen seiner\nEintragung nicht entgegen. § 246a Absatz 4                                            „§ 79\ndes Aktiengesetzes gilt entsprechend.“                                    Unterstützende Maßnahmen“.\n7. In § 37 Absatz 1 Satz 1 und 2 werden jeweils nach              b) Absatz 6 Satz 3 wird aufgehoben.\ndem Wort „Geschäftsleiter“ die Wörter „oder Mit-               c) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 einge-\nglieder des Aufsichts- oder Verwaltungsorgans“                    fügt:\neingefügt.\n„(7) Bei Systemen im Sinne des § 1 Absatz 16\n8. § 38 Absatz 1 wird wie folgt geändert:                            des Kreditwesengesetzes darf eine Maßnahme\na) In Satz 1 werden nach dem Wort „Geschäftslei-                  nach Absatz 5 nicht die Funktionsweise von un-\ntung“ die Wörter „und das Aufsichts- oder Ver-                ter die Richtlinie 98/26/EG fallenden Systemen\nwaltungsorgan“ eingefügt und wird das Wort                    berühren oder den Bestimmungen der Richtlinie\n„ihr“ durch das Wort „ihnen“ ersetzt.                         zuwiderlaufen. Sie darf insbesondere nicht zu\neinem Widerruf von Übertragungsaufträgen im\nb) In Satz 3 werden nach dem Wort „Geschäftslei-                  Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 98/26/EG\nters“ die Wörter „und des Aufsichts- oder Ver-                führen und muss die rechtliche Verbindlich-\nwaltungsorgans“ eingefügt.                                    keit von Übertragungsaufträgen und Aufrech-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2016              3183\nnungen gemäß den Artikeln 3 und 5 der Richt-                                            „§ 174\nlinie 98/26/EG, die Verwendung von Guthaben,                            Vorübergehendes Tätigkeitsverbot;\nWertpapieren oder Kreditfazilitäten im Sinne                           Bekanntmachung von Maßnahmen“.\nvon Artikel 4 der Richtlinie 98/26/EG und den\nSchutz dinglicher Sicherheiten im Sinne von Ar-            b) Dem Absatz 1 wird folgender Absatz 1 vorange-\ntikel 9 der Richtlinie 98/26/EG unberührt lassen.“             stellt:\n„(1) Bei wiederholter oder fortgesetzter Bege-\nd) Die bisherigen Absätze 7 und 8 werden die Ab-\nhung von Ordnungswidrigkeiten nach § 172 Ab-\nsätze 8 und 9.\nsatz 1 kann die Aufsichtsbehörde dem Täter die\ne) In dem neuen Absatz 9 werden die Wörter „Ab-                   Wahrnehmung von Aufgaben in Instituten oder\nsätzen 4 und 7“ durch die Wörter „Absätzen 4                   gruppenangehörigen Unternehmen vorüberge-\nund 8“ ersetzt.                                                hend untersagen.“\n15. § 86 wird wie folgt geändert:                                 c) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2.\na) In Absatz 1 Nummer 1 wird nach dem Wort „An-               d) In dem neuen Absatz 2 wird nach den Wörtern\nteilsinhaber“ das Wort „und“ durch ein Komma                   „gruppenangehöriges Unternehmen“ das Wort\nersetzt und werden nach dem Wort „Geschäfts-                   „oder“ durch ein Komma ersetzt, werden vor\nleitung“ die Wörter „und des Aufsichts- oder Ver-              dem Wort „verhängte“ die Wörter „oder eine an-\nwaltungsorgans“ eingefügt.                                     dere Person“ eingefügt und werden die Wörter\n„Absätze 2 bis 4“ durch die Wörter „Absätze 3\nb) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Kreditwe-                    bis 5“ ersetzt.\nsengesetzes“ die Wörter „und nicht als Auf-\ne) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und die\nsichts- oder Verwaltungsorgan im Sinne des\nAngabe „Absatz 1“ wird jeweils durch die An-\n§ 25d des Kreditwesengesetzes“ eingefügt.\ngabe „Absatz 2“ ersetzt.\n16. In § 87 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort                  f) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wie\n„Geschäftsleitung“ die Wörter „und das Aufsichts-                 folgt geändert:\noder Verwaltungsorgan“ eingefügt.\naa) Die Angabe „Absatzes 1“ wird durch die An-\n17. In § 88 Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort                           gabe „Absatzes 2“ ersetzt.\n„Geschäftsleiterpflichten“ die Wörter „und Pflichten\nbb) Das Wort „mindestens“ wird gestrichen.\ndes Aufsichts- oder Verwaltungsorgans“ eingefügt.\ncc) Folgender Satz wird angefügt:\n18. In § 128 Absatz 2 Nummer 2 werden nach dem\nWort „Geschäftsleiter“ die Wörter „und der Mitglie-                    „Die Bekanntmachung ist nach fünf Jahren\nder des Aufsichts- oder Verwaltungsorgans“ einge-                      zu löschen.“\nfügt.                                                         g) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden die Ab-\nsätze 5 und 6.\n19. In § 137 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „und\nwird öffentlich bekannt gegeben“ gestrichen.                  h) In dem neuen Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe\n„Absatz 3“ durch die Angabe „Absatz 4“ ersetzt.\n20. Nach § 137 wird folgender § 137a eingefügt:\n„§ 137a                                                       Artikel 4\nBekanntgabe von Allgemeinverfügungen                                        Änderung des\nRestrukturierungsfondsgesetzes\nAuf Allgemeinverfügungen der Abwicklungsbe-\nDas Restrukturierungsfondsgesetz vom 9. Dezember\nhörde ist § 17 Absatz 2 und 3 des Finanzdienstleis-\n2010 (BGBl. I S. 1900, 1921), das zuletzt durch Artikel 4\ntungsaufsichtsgesetzes entsprechend anwendbar.“\ndes Gesetzes vom 2. November 2015 (BGBl. I S. 1864)\n21. § 137a wird aufgehoben.                                   geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n22. In § 140 Absatz 4 wird das Wort „veröffentlicht“          1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\ndurch die Wörter „und die Aufsichtsbehörde veröf-            a) Die Angabe zu § 11 wird wie folgt gefasst:\nfentlichen“ ersetzt.\n„§ 11 (weggefallen)“.\n23. In § 142 werden die Wörter „§ 3d Absatz 2 des                b) Die Angabe zu § 14 wird wie folgt gefasst:\nFinanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes“       durch\ndie Wörter „§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 11 des                   „§ 14 Informations-        und   Verschwiegenheits-\nFinanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes“ ersetzt.                          pflichten“.\n2. § 1 wird wie folgt gefasst:\n24. In § 157 Absatz 3 werden die Wörter „im Euro-\npäischen Wirtschaftsraum“ durch die Wörter „in                                            „§ 1\nder Europäischen Union“ ersetzt.                                                Errichtung des Fonds\n25. Die Überschrift des § 160 wird wie folgt gefasst:               Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsauf-\nsicht verwaltet das durch Artikel 3 des Gesetzes\n„§ 160                              zur Restrukturierung und geordneten Abwicklung\nInformationsaustausch mit Behörden                   von Kreditinstituten, zur Errichtung eines Restruktu-\nund Ministerien anderer Mitgliedstaaten“.              rierungsfonds für Kreditinstitute und zur Verlänge-\nrung der Verjährungsfrist für aktienrechtliche Organ-\n26. § 174 wird wie folgt geändert:\nhaftung (Restrukturierungsgesetz) vom 9. Dezember\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                   2010 (BGBl. I S. 1900) errichtete Vermögen als Son-","3184          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2016\ndervermögen des Bundes im Sinne des Artikels 110                                    Artikel 5\nAbsatz 1 des Grundgesetzes unter der Bezeichnung                                 Änderung des\n„Restrukturierungsfonds für Institute“ (Restrukturie-                       Kreditwesengesetzes\nrungsfonds).“\nDas Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekannt-\n3. In § 9 Satz 5 werden die Wörter „der Sitz der Bun-         machung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776),\ndesanstalt für Finanzmarktstabilisierung“ durch die        das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 30. Juni\nWörter „Frankfurt am Main“ ersetzt.                        2016 (BGBl. I S. 1514) geändert worden ist, wird wie\n4. § 11 wird aufgehoben.                                      folgt geändert:\n1. § 2 wird wie folgt geändert:\n5. § 14 wird wie folgt gefasst:\na) In Absatz 7 wird nach den Wörtern „24 Absatz 1\n„§ 14                                    Nummer 9,“ die Angabe „14 bis 14b,“ eingefügt.\nInformations-                             b) In Absatz 7a wird die Angabe „14, 14a,“ durch die\nund Verschwiegenheitspflichten                       Angabe „14 bis 14b,“ ersetzt.\n(1) Die Informations- und Verschwiegenheits-              c) In Absatz 8 wird die Angabe „14, 14a,“ durch die\npflichten gemäß den §§ 4 bis 10 des Sanierungs-                  Angabe „14 bis 14b,“ ersetzt.\nund Abwicklungsgesetzes gelten entsprechend                   d) In Absatz 8a werden nach den Wörtern „Die An-\nfür die Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem                     forderungen des“ die Wörter „§ 24 Absatz 1 Num-\nGesetz einschließlich der Aufgaben nach der Re-                  mer 14 bis 14b,“ eingefügt.\nstrukturierungsfonds-Verordnung und der Delegier-\nten Verordnung (EU) 2015/63 der Kommission                    e) In Absatz 8b wird die Angabe „14, 14a“ durch die\nvom 21. Oktober 2014 zur Ergänzung der Richt-                    Angabe „14 bis 14b“ ersetzt.\nlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments                  f) In Absatz 9a wird die Angabe „14, 14a,“ durch die\nund des Rates im Hinblick auf im Voraus erhobene                 Angabe „14 bis 14b,“ ersetzt.\nBeiträge zu Abwicklungsfinanzierungsmechanismen            2. § 24 wird wie folgt geändert:\n(ABl. L 11 vom 17.1.2015, S. 44) in der jeweils gel-\ntenden Fassung.                                               a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\naa) Die Nummern 14 und 14a werden wie folgt\n(2) Die Abwicklungsbehörde kann der Deutschen\ngefasst:\nBundesbank sämtliche Informationen mitteilen, die\nihr im Zusammenhang mit der Erhebung von Beiträ-                     „14. unter Vorlage desselben den Vorschlag\ngen nach den §§ 12 bis 12c des Restrukturierungs-                          zur Beschlussfassung gemäß § 25a Ab-\nfondsgesetzes in Verbindung mit der Restrukturie-                          satz 5 Satz 6;\nrungsfonds-Verordnung und der Delegierten Verord-                    14a. unter Vorlage eines Auszugs aus der\nnung (EU) 2015/63 in der jeweils geltenden Fassung                         Versammlungsniederschrift den Be-\nvorliegen und die zur Erfüllung der Aufgaben der                           schluss über die Billigung einer höheren\nDeutschen Bundesbank nach dem Finanzstabilitäts-                           variablen Vergütung nach § 25a Absatz 5\ngesetz erforderlich sind. Dies umfasst auch Informa-                       Satz 5 einschließlich der Angabe aller\ntionen aus den Beitragsjahren 2011 bis 2014. Die                           gebilligten, über das Verhältnis gemäß\nAbwicklungsbehörde und die Deutsche Bundesbank                             § 25a Absatz 5 Satz 2 hinausgehenden\nregeln einvernehmlich die Einzelheiten von Art und                         Höchstwerte;“.\nUmfang der in Satz 1 genannten Informationen. Die\nbb) Nach Nummer 14a wird folgende Num-\nin § 5 Absatz 1 und 2 des Sanierungs- und Abwick-\nmer 14b eingefügt:\nlungsgesetzes genannten Personen sind insoweit\nvon ihrer Verschwiegenheitspflicht befreit.“                         „14b. unter Vorlage eines Auszugs aus der\nVersammlungsniederschrift den Be-\n6. In § 16 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „gemäß                            schluss über die Änderung eines Be-\n§ 10a Absatz 1 des Finanzmarktstabilisierungs-                              schlusses über die Billigung einer\nfondsgesetzes“ durch die Wörter „nach § 3 des Bun-                          höheren variablen Vergütung nach\ndesschuldenwesengesetzes (Gremium)“ ersetzt.                                § 25a Absatz 5 Satz 5 einschließlich\n7. § 17 Absatz 1 wird aufgehoben.                                              der Angabe aller gebilligten, über das\nVerhältnis gemäß § 25a Absatz 5 Satz 2\n8. In § 4 Absatz 1 und 7 Satz 1 und 2, § 6 Absatz 5                            hinausgehenden Höchstwerte;“.\nSatz 2, § 6a Absatz 3 Satz 2, § 6b Absatz 2 Satz 2,\n§ 7 Absatz 3 Satz 2, § 11 Satz 1 und 3, § 11a Ab-             b) Absatz 1a Nummer 7 und 8 wird wie folgt gefasst:\nsatz 1, 2 Satz 1 und Absatz 3, § 11b Absatz 1 Satz 1             „7. soweit es sich um ein CRR-Institut handelt,\nund Absatz 2, § 11c Absatz 1 Satz 1 und 2 und Ab-                    das im Sinne der Rechtsverordnung gemäß\nsatz 2 Satz 1 und 2, § 12 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3                  § 25a Absatz 6 dieses Gesetzes als bedeu-\nSatz 1, Absatz 4 Satz 2 und Absatz 5 Satz 1, 3, 5                    tend eingestuft ist oder das von der Auf-\nund 6, § 12c Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 2 Satz 2                  sichtsbehörde oder der Deutschen Bundes-\nund Absatz 4 Satz 1, § 12f Absatz 1, 2 Satz 1 und 2,                 bank dazu aufgefordert wurde, die Informa-\nAbsatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 und 2, § 12i                     tionen, die für einen Vergleich der Vergü-\nAbsatz 5, § 12j Absatz 1a Satz 2, Absatz 1c und 2                    tungstrends und -praktiken im Sinne des\nSatz 2, § 13 Absatz 4 Satz 2 und § 17 Absatz 2 wird                  Artikels 75 Absatz 1 und 2 der Richtlinie\njeweils das Wort „Anstalt“ durch das Wort „Abwick-                   2013/36/EU erforderlich sind; der Vergleich\nlungsbehörde“ ersetzt.                                               umfasst auch die Vergütungstrends und","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2016            3185\n-praktiken in Bezug auf die Mitglieder des               ee) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:\nVerwaltungs- und Aufsichtsorgans;                             „5. die Ausgestaltung der Offenlegung ge-\n8. soweit es sich um ein CRR-Institut handelt,                         mäß Artikel 450 der Verordnung (EU)\ndie Informationen über Geschäftsleiter, Mit-                      Nr. 575/2013 sowie“.\nglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsor-               ff) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 ein-\ngans und Mitarbeiter mit jeweils einer Ge-                    gefügt:\nsamtvergütung von jährlich mindestens 1 Mil-\nlion Euro im Sinne des Artikels 75 Absatz 3                   „6. die vollständige oder teilweise Heraus-\nder Richtlinie 2013/36/EU, die für eine aggre-                    nahme von Instituten, die keine CRR-In-\ngierte Veröffentlichung durch die Europäische                     stitute sind, aus dem Anwendungsbereich\nBankenaufsichtsbehörde erforderlich sind.“                        der Rechtsverordnung.“\n4. Dem § 25d Absatz 5 werden die folgenden Sätze\n3. § 25a wird wie folgt geändert:\nangefügt:\na) In Absatz 1 Satz 3 Nummer 6 werden nach den                „Für die Tätigkeit im Verwaltungs- oder Aufsichtsor-\nWörtern „dies gilt“ die Wörter „mit Ausnahme der           gan dürfen dessen Mitglieder keine variablen Vergü-\nPflicht zur Offenlegung vergütungsbezogener In-            tungsbestandteile erhalten. Artikel 450 der Verord-\nformationen“ eingefügt.                                    nung (EU) Nr. 575/2013 ist auch in Bezug auf die\nb) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a einge-              Vergütung der Mitglieder des Verwaltungs- oder\nfügt:                                                      Aufsichtsorgans anzuwenden.“\n„(5a) Die nach Artikel 4 Absatz 5 Satz 1 der         5. § 46f wird wie folgt geändert:\nDelegierten Verordnung (EU) Nr. 604/2014 der               a) Absatz 7 wird wie folgt geändert:\nKommission vom 4. März 2014 zur Ergänzung\naa) In Nummer 1 werden die Wörter „die Rück-\nder Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Par-\nzahlung oder“ gestrichen.\nlaments und des Rates im Hinblick auf technische\nRegulierungsstandards in Bezug auf qualitative                bb) In Nummer 2 werden die Wörter „die Zinszah-\nund angemessene quantitative Kriterien zur Er-                     lung oder“ gestrichen.\nmittlung der Mitarbeiterkategorien, deren beruf-           b) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 8 eingefügt:\nliche Tätigkeit sich wesentlich auf das Risikoprofil\neines Instituts auswirkt (ABl. L 167 vom 6.6.2014,               „(8) Das Bundesministerium der Finanzen wird\nS. 30) an die Aufsichtsbehörde zu stellenden An-              ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht\nträge sind unverzüglich, spätestens jedoch sechs              der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere\nMonate nach Ablauf des Geschäftsjahres, zu stel-              Bestimmungen über die Merkmale der nach Ab-\nlen.“                                                         satz 6 Satz 2 ausgenommenen Geldmarktinstru-\nmente und der vom Anwendungsbereich des Ab-\nc) Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt geändert:                      satzes 7 erfassten Schuldtitel zu erlassen. Das\naa) In Nummer 1 Buchstabe c werden nach dem                   Bundesministerium der Finanzen kann die Er-\nWort „Leistungszeiträume“ das Wort „und“                 mächtigung zum Erlass der Rechtsverordnung\ndurch ein Komma ersetzt und werden nach                  nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf die\ndem Wort „Zurückbehaltungszeiträume“ die                 Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht\nWörter „und Rückforderungszeiträume“ und                 übertragen.“\nnach dem Wort „Reduzierung“ die Wörter             6. In § 64r Absatz 10 Satz 1 Nummer 2 wird in dem\n„oder eine vollständige oder teilweise Rück-          Satzteil vor Buchstabe a die Angabe „2016“ durch\nforderung“ eingefügt.                                 die Angabe „2018“ ersetzt.\nbb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\nArtikel 6\n„2. die Voraussetzungen und das Verfahren                                 Änderung des\nbei Billigung eines höheren Verhältnisses                      Finanzstabilitätsgesetzes\nzwischen der variablen und fixen jähr-\nlichen Vergütung nach Absatz 5 Satz 2             § 2 des Finanzstabilitätsgesetzes vom 28. November\nbis 9,“.                                       2012 (BGBl. I S. 2369), das zuletzt durch Artikel 2 Ab-\nsatz 36 des Gesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434)\ncc) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a               geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\neingefügt:\n1. In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „Der Vorsit-\n„2a. die Berechnung des Verhältnisses der             zende des Leitungsausschusses der Bundesanstalt\nvariablen zur fixen Vergütung nach Ab-          für Finanzmarktstabilisierung“ durch die Wörter „Das\nsatz 5 Satz 2 bis 5, insbesondere über          für den Geschäftsbereich Abwicklung zuständige\ndie Diskontierungsfaktoren zur Ermitt-          Mitglied des Direktoriums der Bundesanstalt für Fi-\nlung des zugrunde zu legenden Barwerts          nanzdienstleistungsaufsicht“ ersetzt.\nder variablen Vergütung,“.\n2. In Absatz 8 werden die Wörter „Der Vorsitzende des\ndd) In Nummer 4 wird das Wort „sowie“ durch die            Leitungsausschusses der Bundesanstalt für Finanz-\nWörter „, soweit nicht von Artikel 450 der Ver-       marktstabilisierung“ durch die Wörter „Das Bundes-\nordnung (EU) Nr. 575/2013 erfasst, das Offen-         ministerium der Finanzen“ und wird das Wort „er“\nlegungsmedium und die Häufigkeit der Offen-           durch die Wörter „das Bundesministerium der Finan-\nlegung,“ ersetzt.                                     zen“ ersetzt.","3186          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2016\nArtikel 7                               der mit der Aufsichtstätigkeit betrauten Organisati-\nÄnderung der                                onseinheiten nicht zugleich Funktionen oder Aufga-\nFinanzmarktstabilisierungsfonds-Verordnung                  ben im Rahmen der Tätigkeit der Bundesanstalt als\nAbwicklungsbehörde wahrnehmen. Dies steht einer\n§ 1 der Finanzmarktstabilisierungsfonds-Verordnung\nengen Zusammenarbeit sämtlicher Mitarbeiterinnen\nvom 20. Oktober 2008 (eBAnz AT123 2008 V1), die zu-\nund Mitarbeiter der Bundesanstalt in bereichsüber-\nletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 10. Dezember\ngreifenden oder hausweiten Arbeitsgruppen oder\n2014 (BGBl. I S. 2091) geändert worden ist, wird wie\nProjekten nicht entgegen.\nfolgt geändert:\n(3) Standort der mit der Abwicklungstätigkeit be-\n1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:\ntrauten Organisationseinheit ist Frankfurt am Main.\na) In Satz 1 werden die Wörter „Finanzmarktstabili-\n(4) Die Bundesanstalt stellt die enge Zusammen-\nsierungsanstalt (Anstalt)“ durch die Wörter „Bun-\narbeit und den wechselseitigen Informationsaus-\ndesrepublik Deutschland – Finanzagentur GmbH\ntausch zwischen dem Geschäftsbereich Abwicklung\n(Finanzagentur)“ ersetzt.\nund allen übrigen Geschäftsbereichen zur wirksa-\nb) Satz 2 wird aufgehoben.                                    men und effizienten Vorbereitung und Durchführung\n2. In Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Nummer 1 und 2, Ab-              von Abwicklungsentscheidungen und -maßnahmen\nsatz 4 Satz 1 und 2 und Absatz 5 wird jeweils das             sicher. Die Bundesanstalt stellt insbesondere sicher,\nWort „Anstalt“ durch das Wort „Finanzagentur“ er-             dass die mit der Abwicklungstätigkeit betraute Orga-\nsetzt.                                                        nisationseinheit Zugriff auf sämtliche Informationen\nhat, die den mit Aufsichtstätigkeiten betrauten Orga-\nArtikel 8                               nisationseinheiten zur Verfügung stehen.“\nÄnderung der                             3. § 3 Absatz 4 wird wie folgt geändert:\nVerordnung über die Satzung der                      a) Dem Satz 1 wird folgender Satz vorangestellt:\nBundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht\n„Für die Verwaltungsratsmitglieder nach § 7 Ab-\nDie Anlage zur Verordnung über die Satzung der\nsatz 3 Satz 1 Nummer 1 des Finanzdienstleis-\nBundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom\ntungsaufsichtsgesetzes bestellt das Bundesmi-\n29. April 2002 (BGBl. I S. 1499), die zuletzt durch Arti-\nnisterium zwei stellvertretende Verwaltungsrats-\nkel 27 Absatz 21 des Gesetzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I\nmitglieder; diese werden entsprechend der An-\nS. 1981) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nzahl der Sitze des Bundesministeriums im Fall\n1. § 1 Absatz 2 wird wie folgt geändert:                              der Verhinderung eines oder mehrerer der vom\na) Satz 1 wird wie folgt gefasst:                                  Bundesministerium entsandten Verwaltungsrats-\nmitglieder tätig.“\n„Zur Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben\nder Bundesanstalt werden folgende Geschäfts-              b) In dem neuen Satz 2 wird die Angabe „Buch-\nbereiche eingerichtet: Innere Verwaltung und                   stabe a bis e“ durch die Angabe „Buchstabe a\nRecht, Bankenaufsicht, Versicherungs- und Pen-                 bis c“ ersetzt.\nsionsfondsaufsicht und Wertpapieraufsicht/As-\nset-Management.“                                                                  Artikel 9\nb) Satz 1 wird wie folgt gefasst:                                                  Änderung der\n„Zur Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben                        Restrukturierungsfonds-Verordnung\nder Bundesanstalt werden folgende Geschäfts-              Die Restrukturierungsfonds-Verordnung vom 14. Juli\nbereiche eingerichtet: Innere Verwaltung und           2015 (BGBl. I S. 1268) wird wie folgt geändert:\nRecht, Bankenaufsicht, Versicherungs- und Pen-         1. In § 2 Absatz 2 werden die Wörter „Bundesanstalt\nsionsfondsaufsicht,     Wertpapieraufsicht/Asset-         für Finanzmarktstabilisierung“ durch die Wörter „Ab-\nManagement und Abwicklung.“                               wicklungsbehörde im Sinne des § 3 Absatz 1 des\n2. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:                       Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes (Abwick-\n„§ 1a                                lungsbehörde)“ ersetzt.\nGeschäftsbereich Abwicklung                    2. In § 2 Absatz 3, § 3 Absatz 1 und 2 Satz 1 und 3,\nAbsatz 3 Satz 1 und 2 und Absatz 4 Satz 1, § 4 Ab-\n(1) Die Aufgaben der Abwicklungsbehörde im\nsatz 1 Satz 1, § 5 Absatz 1 und 6 Satz 1 sowie § 6\nSinne des § 3 Absatz 1 des Sanierungs- und Ab-\nAbsatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1, Absatz 3, 4, 5\nwicklungsgesetzes werden operativ unabhängig\nSatz 1, Absatz 6, 7 Satz 2 und 3 sowie Absatz 8\nvon den laufenden Aufsichtsaufgaben der Bundes-\nwerden jeweils die Wörter „Bundesanstalt für Fi-\nanstalt wahrgenommen. Soweit der Geschäftsbe-\nnanzmarktstabilisierung“ durch das Wort „Abwick-\nreich Abwicklung auch andere Aufgaben als die der\nlungsbehörde“ ersetzt.\nAbwicklungsbehörde nach dem Sanierungs- und\nAbwicklungsgesetz wahrnimmt, erfolgt dies organi-\nsatorisch getrennt von den Abwicklungsaufgaben.                                       Artikel 10\n(2) Die Bundesanstalt stellt sicher, dass die Mit-                              Änderung der\narbeiterinnen und Mitarbeiter der mit der Abwick-                Großkredit- und Millionenkreditverordnung\nlungstätigkeit betrauten Organisationseinheit nicht           § 20 der Großkredit- und Millionenkreditverordnung\nzugleich Funktionen oder Aufgaben im Rahmen der            vom 6. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4183), die durch Ar-\nsonstigen Tätigkeiten der Bundesanstalt wahrneh-           tikel 15 des Gesetzes vom 15. Juli 2014 (BGBl. I S. 934)\nmen und dass die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter          geändert worden ist, wird wie folgt geändert:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2016             3187\n1. Absatz 3 wird wie folgt geändert:                           Nummer 16 Buchstabe b und c, Nummer 21 und 23\na) In Satz 1 wird die Angabe „2017“ durch die An-          Buchstabe b, Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe a, b, d\ngabe „2019“ ersetzt.                                    und e, Nummer 2, 4 bis 11, 13 bis 20, 22 und 24 bis 26,\nArtikel 5 Nummer 1 bis 4 und 6, Artikel 8 Nummer 1\nb) In Satz 2 wird die Angabe „2016“ durch die An-          Buchstabe a und Nummer 3 und Artikel 10 treten am\ngabe „2018“ ersetzt.                                    Tag nach der Verkündung in Kraft.\n2. Absatz 4 wird wie folgt geändert:\n(2) Die Änderungen in Artikel 1 Nummer 9 und 10\na) In Satz 1 wird die Angabe „2017“ durch die An-\ntreten am 1. Februar 2017 in Kraft.\ngabe „2019“ ersetzt.\nb) In Satz 2 wird die Angabe „2016“ durch die An-             (3) Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe c in Bezug auf\ngabe „2018“ ersetzt.                                    den neuen § 3a Absatz 2c und Artikel 2 Nummer 22\ntreten am 1. September 2017 in Kraft.\nArtikel 11                                (4) Artikel 5 Nummer 5 tritt am 1. Januar 2017 in\nInkrafttreten                            Kraft.\n(1) Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe g, Nummer 13                  (5) Artikel 1 Nummer 13 Buchstabe g, Nummer 15\nBuchstabe d und e, Nummer 14, Artikel 2 Nummer 2, 4            und 18 tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.\nBuchstabe b, Nummer 5, 6 Buchstabe b Doppelbuch-\nstabe aa Dreifachbuchstabe aaa und eee, Doppelbuch-               (6) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 2018\nstabe bb und Buchstabe c, Nummer 12 Buchstabe c,               in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 23. Dezember 2016\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäuble"]}