{"id":"bgbl1-2016-65-6","kind":"bgbl1","year":2016,"number":65,"date":"2016-12-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2016/65#page=55","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2016-65-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2016/bgbl1_2016_65.pdf#page=55","order":6,"title":"Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen sowie zur Änderung des Zweiten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch","law_date":"2016-12-22T00:00:00Z","page":3159,"pdf_page":55,"num_pages":12,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2016     3159\nGesetz\nzur Ermittlung von Regelbedarfen\nsowie zur Änderung des Zweiten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch\nVom 22. Dezember 2016\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:\nArtikel 1\nGesetz\nzur Ermittlung der Regelbedarfe nach § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch\n(Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz – RBEG)\nInhaltsübersicht\n§ 1    Grundsatz\n§ 2    Zugrundeliegende Haushaltstypen\n§ 3    Auszuschließende Haushalte\n§ 4    Abgrenzung der Referenzgruppen\n§ 5    Regelbedarfsrelevante Verbrauchsausgaben der Einpersonenhaushalte\n§ 6    Regelbedarfsrelevante Verbrauchsausgaben der Familienhaushalte\n§ 7    Fortschreibung der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben\n§ 8    Regelbedarfsstufen\n§ 9    Eigenanteile\n§1\nGrundsatz\n(1) Zur Ermittlung pauschalierter Bedarfe für bedarfsabhängige und existenzsichernde bundesgesetzliche Leis-\ntungen werden entsprechend § 28 Absatz 1 bis 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch Sonderauswertungen\nder Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2013 zur Ermittlung der durchschnittlichen Verbrauchsausgaben ein-\nkommensschwacher Haushalte nach den §§ 2 bis 4 vorgenommen.\n(2) Auf der Grundlage der Sonderauswertungen nach Absatz 1 werden nach § 28 Absatz 4 und 5 des Zwölften\nBuches Sozialgesetzbuch für das Zwölfte und das Zweite Buch Sozialgesetzbuch die Regelbedarfsstufen nach\nden §§ 5 bis 8 ermittelt.\n§2\nZugrundeliegende Haushaltstypen\nDer Ermittlung der Regelbedarfsstufen nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch liegen\ndie Verbrauchsausgaben folgender Haushaltstypen zugrunde:\n1. Haushalte, in denen eine erwachsene Person allein lebt (Einpersonenhaushalte), und\n2. Haushalte, in denen ein Paar mit einem minderjährigen Kind lebt (Familienhaushalte).\nDie Haushalte nach Satz 1 Nummer 2 werden nach Altersgruppen der Kinder differenziert. Die Altersgruppen\numfassen die Zeit bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres, vom Beginn des siebten bis zur Vollendung\ndes 14. Lebensjahres sowie vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.\n§3\nAuszuschließende Haushalte\n(1) Von den Haushalten nach § 2 sind vor Abgrenzung der Referenzhaushalte diejenigen Haushalte auszuschlie-\nßen, in denen Leistungsberechtigte leben, die im Erhebungszeitraum eine der folgenden Leistungen bezogen\nhaben:\n1. Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch,\n2. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetz-\nbuch,\n3. Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch.\n(2) Nicht auszuschließen sind Haushalte, in denen Leistungsberechtigte leben, die im Erhebungszeitraum zu-\nsätzlich zu den Leistungen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 Erwerbseinkommen bezogen haben.","3160         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2016\n§4\nAbgrenzung der Referenzgruppen\n(1) Die nach dem Ausschluss von Haushalten nach § 3 verbleibenden Haushalte werden je Haushaltstyp nach\n§ 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 nach ihrem Nettoeinkommen aufsteigend geschichtet. Als Referenzhaushalte werden\nberücksichtigt:\n1. von den Einpersonenhaushalten die unteren 15 Prozent der Haushalte und\n2. von den Familienhaushalten jeweils die unteren 20 Prozent der Haushalte.\n(2) Die Referenzhaushalte eines Haushaltstyps bilden jeweils eine Referenzgruppe.\n§5\nRegelbedarfsrelevante Verbrauchsausgaben der Einpersonenhaushalte\n(1) Von den Verbrauchsausgaben der Referenzgruppe der Einpersonenhaushalte nach § 4 Absatz 1 Satz 2\nNummer 1 werden für die Ermittlung des Regelbedarfs folgende Verbrauchsausgaben der einzelnen Abteilungen\naus der Sonderauswertung für Einpersonenhaushalte der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2013 für den\nRegelbedarf berücksichtigt (regelbedarfsrelevant):\nAbteilung 1 und 2 (Nahrungsmittel, Getränke, Tabakwaren)                                          137,66 Euro\nAbteilung 3 (Bekleidung und Schuhe)                                                                34,60 Euro\nAbteilung 4 (Wohnen, Energie und Wohnungsinstandhaltung)                                           35,01 Euro\nAbteilung 5 (Innenausstattung, Haushaltsgeräte und -gegenstände, laufende Haushaltsführung)        24,34 Euro\nAbteilung 6 (Gesundheitspflege)                                                                    15,00 Euro\nAbteilung 7 (Verkehr)                                                                              32,90 Euro\nAbteilung 8 (Nachrichtenübermittlung)                                                              35,31 Euro\nAbteilung 9 (Freizeit, Unterhaltung, Kultur)                                                       37,88 Euro\nAbteilung 10 (Bildungswesen)                                                                        1,01 Euro\nAbteilung 11 (Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen)                                       9,82 Euro\nAbteilung 12 (Andere Waren und Dienstleistungen)                                                   31,31 Euro\n(2) Die Summe der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben der Einpersonenhaushalte nach Absatz 1 be-\nträgt 394,84 Euro.\n§6\nRegelbedarfsrelevante Verbrauchsausgaben der Familienhaushalte\n(1) Von den Verbrauchsausgaben der Referenzgruppen der Familienhaushalte nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Num-\nmer 2 werden bei Kindern und Jugendlichen folgende Verbrauchsausgaben der einzelnen Abteilungen aus den\nSonderauswertungen für Familienhaushalte der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2013 als regelbedarfs-\nrelevant berücksichtigt:\n1. Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres:\nAbteilung 1 und 2 (Nahrungsmittel, Getränke, Tabakwaren)                                        79,95 Euro\nAbteilung 3 (Bekleidung und Schuhe)                                                             36,25 Euro\nAbteilung 4 (Wohnen, Energie und Wohnungsinstandhaltung)                                         8,48 Euro\nAbteilung 5 (Innenausstattung, Haushaltsgeräte und -gegenstände, laufende Haushaltsführung)     12,73 Euro\nAbteilung 6 (Gesundheitspflege)                                                                  7,21 Euro\nAbteilung 7 (Verkehr)                                                                           25,79 Euro\nAbteilung 8 (Nachrichtenübermittlung)                                                           12,64 Euro\nAbteilung 9 (Freizeit, Unterhaltung, Kultur)                                                    32,89 Euro\nAbteilung 10 (Bildungswesen)                                                                     0,68 Euro\nAbteilung 11 (Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen)                                    2,16 Euro\nAbteilung 12 (Andere Waren und Dienstleistungen)                                                 9,30 Euro","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2016       3161\n2. Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres:\nAbteilung 1 und 2 (Nahrungsmittel, Getränke, Tabakwaren)                                       113,77 Euro\nAbteilung 3 (Bekleidung und Schuhe)                                                             41,83 Euro\nAbteilung 4 (Wohnen, Energie und Wohnungsinstandhaltung)                                        15,18 Euro\nAbteilung 5 (Innenausstattung, Haushaltsgeräte und -gegenstände, laufende Haushaltsführung)      9,24 Euro\nAbteilung 6 (Gesundheitspflege)                                                                  7,07 Euro\nAbteilung 7 (Verkehr)                                                                           26,49 Euro\nAbteilung 8 (Nachrichtenübermittlung)                                                           13,60 Euro\nAbteilung 9 (Freizeit, Unterhaltung, Kultur)                                                    40,16 Euro\nAbteilung 10 (Bildungswesen)                                                                     0,50 Euro\nAbteilung 11 (Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen)                                    4,77 Euro\nAbteilung 12 (Andere Waren und Dienstleistungen)                                                 9,03 Euro\n3. Jugendliche vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres:\nAbteilung 1 und 2 (Nahrungsmittel, Getränke, Tabakwaren)                                       141,58 Euro\nAbteilung 3 (Bekleidung und Schuhe)                                                             37,80 Euro\nAbteilung 4 (Wohnen, Energie und Wohnungsinstandhaltung)                                        23,05 Euro\nAbteilung 5 (Innenausstattung, Haushaltsgeräte und -gegenstände, laufende Haushaltsführung)     12,73 Euro\nAbteilung 6 (Gesundheitspflege)                                                                  7,52 Euro\nAbteilung 7 (Verkehr)                                                                           13,28 Euro\nAbteilung 8 (Nachrichtenübermittlung)                                                           14,77 Euro\nAbteilung 9 (Freizeit, Unterhaltung, Kultur)                                                    31,87 Euro\nAbteilung 10 (Bildungswesen)                                                                     0,22 Euro\nAbteilung 11 (Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen)                                    6,38 Euro\nAbteilung 12 (Andere Waren und Dienstleistungen)                                                11,61 Euro\n(2) Die Summe der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben, die im Familienhaushalt Kindern und Jugend-\nlichen zugerechnet werden, beträgt\n1. nach Absatz 1 Nummer 1 für Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres 228,08 Euro,\n2. nach Absatz 1 Nummer 2 für Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres\n281,64 Euro und\n3. nach Absatz 1 Nummer 3 für Jugendliche vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres\n300,81 Euro.\n§7\nFortschreibung der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben\n(1) Die Summen der für das Jahr 2013 ermittelten regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben nach § 5 Absatz 2\nund § 6 Absatz 2 werden entsprechend der Fortschreibung der Regelbedarfsstufen nach § 28a des Zwölften\nBuches Sozialgesetzbuch fortgeschrieben.\n(2) Abweichend von § 28a des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bestimmt sich die Veränderungsrate des\nMischindex für die Fortschreibung zum 1. Januar 2017 aus der Entwicklung der regelbedarfsrelevanten Preise\nund der Nettolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer nach den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen vom Zeit-\nraum Januar bis Dezember 2013 bis zum Zeitraum Juli 2015 bis Juni 2016. Die entsprechende Veränderungsrate\nbeträgt 3,46 Prozent.\n(3) Aufgrund der Fortschreibung nach Absatz 2 und in Anwendung der Rundungsregelung nach § 28 Absatz 5\nSatz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch beläuft sich die Summe der regelbedarfsrelevanten Verbrauchs-\nausgaben für Erwachsene nach § 5 Absatz 2 auf 409 Euro.\n(4) Aufgrund der Fortschreibung nach Absatz 2 und in Anwendung der Rundungsregelung nach § 28 Absatz 5\nSatz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch beläuft sich die Summe der regelbedarfsrelevanten Verbrauchs-\nausgaben für Kinder und Jugendliche","3162          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2016\n1. bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres nach § 6 Absatz 2 Nummer 1 auf 236 Euro,\n2. vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres nach § 6 Absatz 2 Nummer 2 auf 291 Euro und\n3. vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres nach § 6 Absatz 2 Nummer 3 auf 311 Euro.\n§8\nRegelbedarfsstufen\n(1) Die Regelbedarfsstufen nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch belaufen sich zum\n1. Januar 2017\n1. in der Regelbedarfsstufe 1 auf 409 Euro für jede erwachsene Person, die in einer Wohnung lebt und für die nicht\nNummer 2 gilt,\n2. in der Regelbedarfsstufe 2 auf 368 Euro für jede erwachsene Personen, wenn sie in einer Wohnung mit einem\nEhegatten oder Lebenspartner oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft mit einem\nPartner zusammenlebt,\n3. in der Regelbedarfsstufe 3 auf 327 Euro für eine erwachsene Person, deren notwendiger Lebensunterhalt sich\nnach § 27b des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bestimmt (Unterbringung in einer stationären Einrichtung),\n4. in der Regelbedarfsstufe 4 auf 311 Euro für eine Jugendliche oder einen Jugendlichen vom Beginn des 15. bis\nzur Vollendung des 18. Lebensjahres,\n5. in der Regelbedarfsstufe 5 auf 291 Euro für ein Kind vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebens-\njahres und\n6. in der Regelbedarfsstufe 6 auf 236 Euro für ein Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres.\nWohnung nach Satz 1 Nummer 1 und 2 ist die Zusammenfassung mehrerer Räume, die von anderen Wohnungen\noder Wohnräumen baulich getrennt sind und die in ihrer Gesamtheit alle für die Führung eines Haushalts notwen-\ndigen Einrichtungen, Ausstattungen und Räumlichkeiten umfassen.\n(2) Für die Regelbedarfsstufe 6 tritt zum 1. Januar 2017 in der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozial-\ngesetzbuch an die Stelle des Betrages nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 der Betrag von 237 Euro. Satz 1 ist\nanzuwenden, bis der Betrag für die Regelbedarfsstufe 6 nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 aufgrund der Fortschrei-\nbungen nach § 134 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch einen höheren Betrag ergibt.\n§9\nEigenanteile\n(1) Erhalten Schülerinnen und Schüler in schulischer Verantwortung eine gemeinschaftliche Mittagsverpflegung,\nso ist zur Ermittlung der als Bedarf zu berücksichtigenden Aufwendungen je Mittagessen ein Eigenanteil für er-\nsparte Verbrauchsausgaben für Ernährung in Höhe von 1 Euro zu berücksichtigen. Für Kinder, die eine Kinder-\ntageseinrichtung besuchen oder für die Kindertagespflege geleistet wird, gilt Satz 1 entsprechend.\n(2) Schülerinnen und Schülern, die Schülerbeförderungskosten zu tragen haben, weil sie für den Besuch der\nnächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsgangs auf Schülerbeförderung angewiesen sind, ist in der Regel\nein Betrag von 5 Euro monatlich als Eigenleistung zumutbar.\nArtikel 2                               anteil für ersparte Verbrauchsausgaben für Ernährung\nin Höhe von 1 Euro zu berücksichtigen.“\nÄnderung des\nRegelbedarfs-Ermittlungsgesetzes                                            Artikel 3\nzum 1. Januar 2020\nÄnderung des\nDas Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz (Artikel 1 des                    Zwölften Buches Sozialgesetzbuch\nGesetzes vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3159))\nDas Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe –\nwird wie folgt geändert:\n(Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I\n1. Dem § 8 Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz           S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes\neingefügt:                                                vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3155) geändert\nworden ist, wird wie folgt geändert:\n„Für erwachsene Personen, die nicht in einer Woh-\nnung leben, sondern denen allein oder mit einer           1. In dem Inhaltsverzeichnis wird die Angabe zu § 134\nweiteren Person ein persönlicher Wohnraum und                wie folgt gefasst:\nmit weiteren Personen zusätzliche Räumlichkeiten             „§ 134     Übergangsregelung für die Fortschreibung\nzur gemeinschaftlichen Nutzung überlassen sind,                         der Regelbedarfsstufe 6“.\ngilt die Regelbedarfsstufe 2 entsprechend.“               2. § 27a wird wie folgt geändert:\n2. Dem § 9 wird folgender Absatz 3 angefügt:                     a) Dem Absatz 3 werden die folgenden Sätze ange-\n„(3) Bei der Ermittlung der als Bedarf zu berück-             fügt:\nsichtigenden Mehraufwendungen bei einer gemein-                  „Besteht die Leistungsberechtigung für weniger\nschaftlichen Mittagsverpflegung nach § 42b Absatz 2              als einen Monat, ist der Regelsatz anteilig als\ndes Zwölften Buches Sozialgesetzbuch ist ein Eigen-              Bedarf anzuerkennen. Zur Deckung der Regel-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2016           3163\nbedarfe von Personen, die in einer sonstigen                a) In Absatz 4 werden die Sätze 3 bis 5 aufgehoben.\nUnterkunft oder vorübergehend nicht in einer\nb) Folgender Absatz 5 wird angefügt:\nUnterkunft untergebracht sind, sind als Bedarfe\nmonatliche Regelsätze anzuerkennen, die sich in                   „(5) Die Summen der sich nach Absatz 4 erge-\nentsprechender Anwendung der Regelbedarfs-                     benden regelbedarfsrelevanten Verbrauchsaus-\nstufen nach der Anlage zu § 28 ergeben.“                       gaben der Referenzhaushalte sind Grundlage für\ndie Prüfung der Regelbedarfsstufen, insbeson-\nb) Absatz 4 wird durch die folgenden Absätze 4\ndere für die Altersabgrenzungen bei Kindern und\nund 5 ersetzt:\nJugendlichen. Die nach Satz 1 für die Ermittlung\n„(4) Im Einzelfall wird der Regelsatz abwei-               der Regelbedarfsstufen zugrunde zu legenden\nchend von der maßgebenden Regelbedarfsstufe                    Summen der regelbedarfsrelevanten Verbrauchs-\nfestgesetzt (abweichende Regelsatzfestsetzung),                ausgaben aus den Sonderauswertungen sind je-\nwenn ein durch die Regelbedarfe abgedeckter                    weils mit der sich nach § 28a Absatz 2 ergeben-\nBedarf nicht nur einmalig, sondern für eine Dauer              den Veränderungsrate entsprechend fortzuschrei-\nvon voraussichtlich mehr als einem Monat                       ben. Die sich durch die Fortschreibung nach\n1. nachweisbar vollständig oder teilweise ander-               Satz 2 ergebenden Summenbeträge sind jeweils\nweitig gedeckt ist oder                                   bis unter 0,50 Euro abzurunden sowie von 0,50\n2. unausweichlich in mehr als geringem Umfang                  Euro an aufzurunden und ergeben die Regelbe-\noberhalb durchschnittlicher Bedarfe liegt, wie            darfsstufen (Anlage).“\nsie sich nach den bei der Ermittlung der Regel-     4. § 34 wird wie folgt geändert:\nbedarfe zugrundeliegenden durchschnittlichen\na) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Kinder-\nVerbrauchsausgaben ergeben, und die dadurch\ntageseinrichtung besuchen“ durch die Wörter\nbedingten Mehraufwendungen begründbar\n„Tageseinrichtung besuchen oder für die Kinder-\nnicht anderweitig ausgeglichen werden können.\ntagespflege geleistet wird“ ersetzt.\nBei einer abweichenden Regelsatzfestsetzung\nnach Satz 1 Nummer 1 sind für die monatlich er-             b) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „ein Betrag\nsparten Verbrauchsausgaben die sich nach § 5                   in Höhe von 5 Euro monatlich“ durch die Wörter\nAbsatz 1 oder nach § 6 Absatz 1 des Regel-                     „der in § 9 Absatz 2 des Regelbedarfs-Ermitt-\nbedarfs-Ermittlungsgesetzes für die jeweilige Ab-              lungsgesetzes geregelte Betrag“ ersetzt.\nteilung ergebenden Beträge zugrunde zu legen.            5. § 40 Satz 3 wird wie folgt gefasst:\nBeschränkt sich die anderweitige Bedarfsde-\n„Die Bestimmungen nach Satz 1 erfolgen bis spä-\nckung auf einzelne in die regelbedarfsrelevanten\ntestens zum Ablauf des 31. Oktober des jeweiligen\nVerbrauchsausgaben je Abteilung eingegangenen\nJahres.“\nVerbrauchspositionen, sind die regelbedarfsrele-\nvanten Beträge zugrunde zu legen, auf denen              6. In § 108 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „setzten“\ndie in § 5 Absatz 1 und § 6 Absatz 1 des Regel-             durch das Wort „setzen“ ersetzt.\nbedarfs-Ermittlungsgesetzes genannten Beträge            7. Nach § 133a wird folgender § 134 eingefügt:\nfür die einzelnen Abteilungen beruhen.\n„§ 134\n(5) Sind minderjährige Leistungsberechtigte in\neiner anderen Familie, insbesondere in einer Pfle-                          Übergangsregelung für\ngefamilie, oder bei anderen Personen als bei ihren               die Fortschreibung der Regelbedarfsstufe 6\nEltern oder einem Elternteil untergebracht, so                 Abweichend von § 28a ist die Regelbedarfsstufe 6\nwird in der Regel der individuelle Bedarf abwei-            der Anlage zu § 28 nicht mit dem sich nach der Ver-\nchend von den Regelsätzen in Höhe der tatsäch-              ordnung nach § 40 ergebenden Prozentsatz fortzu-\nlichen Kosten der Unterbringung festgesetzt, so-            schreiben, solange sich durch die entsprechende\nfern die Kosten einen angemessenen Umfang                   Fortschreibung des Betrages nach § 8 Absatz 1\nnicht übersteigen.“                                         Satz 1 Nummer 6 des Regelbedarfs-Ermittlungsge-\n3. § 28 wird wie folgt geändert:                                  setzes kein höherer Betrag ergeben würde.“\n8. Die Anlage zu § 28 wird wie folgt geändert:\na) Der Tabelle wird folgende Zeile angefügt:\n„1. Januar 2017                 409           368           327           311         291         237“.\nb) Die der Tabelle nachfolgenden Sätze werden wie folgt gefasst:\n„Regelbedarfsstufe 1:\nFür jede erwachsene Person, die in einer Wohnung nach § 42a Absatz 2 Satz 2 lebt und für die nicht\nRegelbedarfsstufe 2 gilt.\nRegelbedarfsstufe 2:\nFür jede erwachsene Person, wenn sie in einer Wohnung nach § 42a Absatz 2 Satz 2 mit einem Ehegatten\noder Lebenspartner oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft mit einem Partner\nzusammenlebt.\nRegelbedarfsstufe 3:\nFür eine erwachsene Person, deren notwendiger Lebensunterhalt sich nach § 27b bestimmt.","3164           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2016\nRegelbedarfsstufe 4:\nFür eine Jugendliche oder einen Jugendlichen vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.\nRegelbedarfsstufe 5:\nFür ein Kind vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres.\nRegelbedarfsstufe 6:\nFür ein Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres.“\nArtikel 3a                                3. Beiträge zu berufsständischen Versorgungsein-\nrichtungen, die den gesetzlichen Rentenversi-\nWeitere Änderung des                                 cherungen vergleichbare Leistungen erbringen,\nZwölften Buches Sozialgesetzbuch\n4. Beiträge für eine eigene kapitalgedeckte Alters-\nzum 1. Juli 2017\nvorsorge in Form einer lebenslangen Leibrente,\nDas Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe –                   wenn der Vertrag nur die Zahlung einer monat-\n(Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I                 lichen auf das Leben des Steuerpflichtigen be-\nS. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 3 dieses Ge-                 zogenen lebenslangen Leibrente nicht vor Voll-\nsetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:                   endung des 60. Lebensjahres vorsieht, sowie\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                  5. geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des\na) Die Angabe zu § 33 wird wie folgt gefasst:                     Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Min-\ndesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommen-\n„§ 33    Bedarfe für die Vorsorge“.                           steuergesetzes nicht überschreiten.\nb) Nach der Angabe zu § 37 wird folgende Angabe                  (2) Weisen Leistungsberechtigte Aufwendungen\nzu § 37a eingefügt:                                       zur Erlangung eines Anspruchs auf ein angemesse-\n„§ 37a   Darlehen bei am Monatsende fälligen              nes Sterbegeld vor Beginn der Leistungsberechti-\nEinkünften“.                                     gung nach, so werden diese in angemessener Höhe\nc) Nach der Angabe zu § 41 wird folgende Angabe               als Bedarf anerkannt, soweit sie nicht nach § 82\nzu § 41a eingefügt:                                       Absatz 2 Nummer 3 vom Einkommen abgesetzt\nwerden.“\n„§ 41a   Vorübergehender Auslandsaufenthalt“.\n3. Dem § 35 wird folgender Absatz 5 angefügt:\nd) Nach der Angabe zu § 42 wird folgende Angabe\nzu § 42a eingefügt:                                          „(5) Leben Leistungsberechtigte in einer sonsti-\ngen Unterkunft nach § 42a Absatz 2 Satz 1 Num-\n„§ 42a   Bedarfe für Unterkunft und Heizung“.             mer 2 sind Aufwendungen für Unterkunft und\ne) Nach der Angabe zu § 43 wird folgende Angabe               Heizung nach § 42a Absatz 5 anzuerkennen.“\nzu § 43a eingefügt:                                    4. Nach § 37 wird folgender § 37a eingefügt:\n„§ 43a   Gesamtbedarf, Zahlungsanspruch und                                      „§ 37a\nDirektzahlung“.\nDarlehen bei am Monatsende fälligen Einkünften\nf) Die Angaben zu §§ 44a bis 44c werden wie folgt\ngefasst:                                                     (1) Kann eine leistungsberechtigte Person in\ndem Monat, in dem ihr erstmals eine Rente zufließt,\n„§ 44a   Vorläufige Entscheidung                          bis zum voraussichtlichen Zufluss der Rente ihren\n§ 44b    Aufrechnung, Verrechnung                         notwendigen Lebensunterhalt nicht vollständig aus\neigenen Mitteln bestreiten, ist ihr insoweit auf An-\n§ 44c    Erstattungsansprüche    zwischen    Trä-         trag ein Darlehen zu gewähren. Satz 1 gilt entspre-\ngern“.                                           chend für Einkünfte und Sozialleistungen, die am\nMonatsende fällig werden.\ng) Nach der Angabe zu § 133a wird folgende An-\ngabe eingefügt:                                              (2) Das Darlehen ist in monatlichen Raten in\n„§133b Übergangsregelung zu Bedarfen für Un-              Höhe von 5 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 nach\nterkunft und Heizung“.                           der Anlage zu § 28 zu tilgen; insgesamt ist jedoch\nhöchstens ein Betrag in Höhe von 50 Prozent der\n2. § 33 wird wie folgt gefasst:                                   Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 zu-\n„§ 33                                rückzuzahlen. Beträgt der monatliche Leistungs-\nanspruch der leistungsberechtigten Person weniger\nBedarfe für die Vorsorge\nals 5 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 nach der\n(1) Um die Voraussetzungen eines Anspruchs                 Anlage zu § 28 wird die monatliche Rate nach\nauf eine angemessene Alterssicherung zu erfüllen,             Satz 1 in Höhe des Leistungsanspruchs festge-\nkönnen die erforderlichen Aufwendungen als Be-                setzt.\ndarf berücksichtigt werden, soweit sie nicht nach\n(3) Die Rückzahlung nach Absatz 2 beginnt mit\n§ 82 Absatz 2 Nummer 2 und 3 vom Einkommen\nAblauf des Kalendermonats, der auf die Auszahlung\nabgesetzt werden. Aufwendungen nach Satz 1 sind\ndes Darlehens folgt. Die Rückzahlung des Darle-\ninsbesondere\nhens erfolgt während des Leistungsbezugs durch\n1. Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung,              Aufrechnung nach § 44b.“\n2. Beiträge zur landwirtschaftlichen Alterskasse,          5. Nach § 41 wird folgender § 41a eingefügt:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2016             3165\n„§ 41a                               nenden Personen ergeben und für einen Haushalt\nVorübergehender Auslandsaufenthalt                  mit einer um eins verringerten Personenzahl. Für\ndie als Bedarf zu berücksichtigenden angemesse-\nLeistungsberechtigte, die sich länger als vier Wo-        nen Aufwendungen für Heizung ist der Anteil an\nchen ununterbrochen im Ausland aufhalten, erhal-             den tatsächlichen Gesamtaufwendungen für die\nten nach Ablauf der vierten Woche bis zu ihrer               Heizung der Wohnung zu berücksichtigen, der sich\nnachgewiesenen Rückkehr ins Inland keine Leis-               für die Aufwendungen für die Unterkunft nach Satz 1\ntungen.“                                                     ergibt. Abweichend von § 35 kommt es auf die\n6. § 42 Nummer 4 und 5 wird wie folgt gefasst:                  nachweisbare Tragung von tatsächlichen Aufwen-\n„4. Bedarfe für Unterkunft und Heizung                       dungen für Unterkunft und Heizung nicht an. Die\nSätze 2 und 3 gelten nicht, wenn die mit der leis-\na) bei Leistungsberechtigten außerhalb von Ein-         tungsberechtigten Person zusammenlebenden Per-\nrichtungen nach § 42a,                               sonen darlegen, dass sie ihren Lebensunterhalt ein-\nb) bei Leistungsberechtigten, deren notwendi-           schließlich der ungedeckten angemessenen Auf-\nger Lebensunterhalt sich nach § 27b be-              wendungen für Unterkunft und Heizung aus eige-\nstimmt, in Höhe der durchschnittlichen an-           nen Mitteln nicht decken können; in diesen Fällen\ngemessenen tatsächlichen Aufwendungen                findet Absatz 4 Satz 1 Anwendung.\nfür die Warmmiete eines Einpersonenhaus-\n(4) Lebt eine leistungsberechtigte Person zu-\nhaltes im Bereich des nach § 46b zuständi-\nsammen mit anderen Personen in einer Wohnung\ngen Trägers,\nim Sinne von Absatz 2 Satz 2 (Wohngemeinschaft)\n5. ergänzende Darlehen nach § 37 Absatz 1 und                oder lebt die leistungsberechtigte Person zusam-\nDarlehen bei am Monatsende fälligen Einkom-             men mit in Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 genannten\nmen nach § 37a.“                                        Personen und ist sie vertraglich zur Tragung von\n7. Nach § 42 wird folgender § 42a eingefügt:                    Unterkunftskosten verpflichtet, sind die von ihr zu\ntragenden Aufwendungen für Unterkunft und Hei-\n„§ 42a\nzung bis zu dem Betrag als Bedarf anzuerkennen,\nBedarfe für Unterkunft und Heizung                 der ihrem nach der Zahl der Bewohner zu bemes-\n(1) Für Leistungsberechtigte sind angemessene             senden Anteil an den Aufwendungen für Unterkunft\nBedarfe für Unterkunft und Heizung nach dem Vier-            und Heizung entspricht, die für einen entsprechen-\nten Abschnitt des Dritten Kapitels sowie nach § 42           den Mehrpersonenhaushalt als angemessen gelten.\nNummer 4 Buchstabe b anzuerkennen, soweit in                 Satz 1 gilt nicht, wenn die leistungsberechtigte Per-\nden folgenden Absätzen nichts Abweichendes ge-               son auf Grund einer mietvertraglichen Vereinbarung\nregelt ist.                                                  nur für konkret bestimmte Anteile des Mietzinses\nzur Zahlung verpflichtet ist; in diesem Fall sind die\n(2) Für die Anerkennung von Bedarfen für Unter-\ntatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und\nkunft und Heizung\nHeizung bis zu dem Betrag als Bedarf anzuerken-\n1. bei Leistungsberechtigten, die in einer Wohnung           nen, der für einen Einpersonenhaushalt angemes-\nleben, gelten die Absätze 3 und 4 sowie                  sen ist, soweit der von der leistungsberechtigten\n2. bei Leistungsberechtigten außerhalb von Ein-              Person zu zahlende Mietzins zur gesamten Woh-\nrichtungen, die in einer sonstigen Unterkunft le-        nungsmiete in einem angemessen Verhältnis steht.\nben, gilt Absatz 5.                                      Übersteigen die tatsächlichen Aufwendungen der\nleistungsberechtigten Person die nach den Sätzen 1\nWohnung im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 ist\nund 2 angemessenen Aufwendungen für Unterkunft\ndie Zusammenfassung mehrerer Räume, die von\nund Heizung, gilt § 35 Absatz 2 Satz 2 entspre-\nanderen Wohnungen oder Wohnräumen baulich\nchend.\ngetrennt sind und die in ihrer Gesamtheit alle für\ndie Führung eines Haushaltes notwendigen Ein-                   (5) Lebt eine leistungsberechtigte Person in ei-\nrichtungen, Ausstattungen und Räumlichkeiten um-             ner sonstigen Unterkunft nach Absatz 2 Satz 1\nfassen.                                                      Nummer 2 allein, sind höchstens die durchschnitt-\nlichen angemessenen tatsächlichen Aufwendungen\n(3) Lebt eine leistungsberechtigte Person\nfür die Warmmiete eines Einpersonenhaushaltes im\n1. zusammen mit mindestens einem Elternteil, mit             örtlichen Zuständigkeitsbereich des für die Ausfüh-\nmindestens einem volljährigen Geschwisterkind            rung des Gesetzes nach diesem Kapitel zuständi-\noder einem volljährigen Kind in einer Wohnung            gen Trägers als Bedarf anzuerkennen. Lebt die leis-\nim Sinne von Absatz 2 Satz 2 und sind diese              tungsberechtigte Person zusammen mit anderen\nMieter oder Eigentümer der gesamten Wohnung              Bewohnern in einer sonstigen Unterkunft, sind\n(Mehrpersonenhaushalt) und                               höchstens die angemessenen tatsächlichen Auf-\n2. ist sie nicht vertraglich zur Tragung von Unter-          wendungen anzuerkennen, die die leistungsberech-\nkunftskosten verpflichtet,                               tigte Person nach der Zahl der Bewohner anteilig an\neinem entsprechenden Mehrpersonenhaushalt zu\nsind ihr Bedarfe für Unterkunft und Heizung nach\ntragen hätte. Höhere als die sich nach Satz 1 oder 2\nden Sätzen 3 bis 5 anzuerkennen. Als Bedarf sind\nergebenden Aufwendungen können im Einzelfall als\nleistungsberechtigten Personen nach Satz 1 die-\nBedarf anerkannt werden, wenn\njenigen Aufwendungen für Unterkunft als Bedarf\nanzuerkennen, die sich aus der Differenz der ange-           1. eine leistungsberechtigte Person voraussichtlich\nmessenen Aufwendungen für den Mehrpersonen-                      innerhalb von sechs Monaten in einer angemes-\nhaushalt entsprechend der Anzahl der dort woh-                   senen Wohnung untergebracht werden kann","3166          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2016\noder, sofern dies als nicht möglich erscheint, vo-        sprechend, wenn Leistungsberechtigte eine Direkt-\nraussichtlich auch keine hinsichtlich Ausstattung         zahlung wünschen. Erfolgt eine Direktzahlung, hat\nund Größe sowie der Höhe der Aufwendungen                 der für die Ausführung des Gesetzes nach diesem\nangemessene Unterbringung in einer sonstigen              Kapitel zuständige Träger die leistungsberechtigte\nUnterkunft verfügbar ist, oder                            Person darüber schriftlich zu informieren.\n2. zusätzliche haushaltsbezogene Aufwendungen                    (4) Der für die Ausführung des Gesetzes nach\nbeinhaltet sind, die ansonsten über die Regelbe-          diesem Kapitel zuständige Träger kann bei Zah-\ndarfe abzudecken wären.“                                  lungsrückständen aus Stromlieferverträgen für\n8. § 43 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:                         Haushaltsstrom, die zu einer Unterbrechung der\nEnergielieferung berechtigen, für die laufenden\n„(5) Unterhaltsansprüche der Leistungsberech-              Zahlungsverpflichtungen einer leistungsberechtig-\ntigten gegenüber ihren Kindern und Eltern sind                ten Person eine Direktzahlung entsprechend Ab-\nnicht zu berücksichtigen, es sei denn, deren jährli-          satz 3 Satz 1 vornehmen.“\nches Gesamteinkommen im Sinne des § 16 des\n10. Nach § 44 Absatz 3 Satz 1 wird folgender Satz ein-\nVierten Buches beträgt jeweils mehr als 100 000\ngefügt:\nEuro (Jahreseinkommensgrenze). Es wird vermutet,\ndass das Einkommen der unterhaltsverpflichteten               „Sofern über den Leistungsanspruch nach § 44a\nPersonen nach Satz 1 die Jahreseinkommens-                    vorläufig entschieden wird, soll der Bewilligungs-\ngrenze nicht überschreitet. Wird diese Vermutung              zeitraum nach Satz 1 auf höchstens sechs Monate\nwiderlegt, besteht keine Leistungsberechtigung                verkürzt werden.“\nnach diesem Kapitel. Zur Widerlegung der Vermu-           11. Nach § 44 werden folgende §§ 44a und 44b einge-\ntung nach Satz 2 kann der jeweils für die Ausfüh-             fügt:\nrung des Gesetzes nach diesem Kapitel zuständige\n„§ 44a\nTräger von den Leistungsberechtigten Angaben\nverlangen, die Rückschlüsse auf die Einkommens-                               Vorläufige Entscheidung\nverhältnisse der Unterhaltspflichtigen nach Satz 1               (1) Über die Erbringung von Geldleistungen ist\nzulassen. Liegen im Einzelfall hinreichende Anhalts-          vorläufig zu entscheiden, wenn die Voraussetzun-\npunkte für ein Überschreiten der in Satz 1 genann-            gen des § 41 Absatz 2 und 3 feststehen und\nten Einkommensgrenze vor, sind die Kinder oder\n1. zur Feststellung der weiteren Voraussetzungen\nEltern der Leistungsberechtigten gegenüber dem\ndes Anspruchs auf Geldleistungen voraussicht-\njeweils für die Ausführung des Gesetzes nach die-\nlich längere Zeit erforderlich ist und die weiteren\nsem Kapitel zuständigen Träger verpflichtet, über\nVoraussetzungen für den Anspruch mit hinrei-\nihre Einkommensverhältnisse Auskunft zu geben,\nchender Wahrscheinlichkeit vorliegen oder\nsoweit die Durchführung dieses Buches es erfor-\ndert. Die Pflicht zur Auskunft umfasst die Verpflich-         2. ein Anspruch auf Geldleistungen dem Grunde\ntung, auf Verlangen des für die Ausführung des Ge-                nach besteht und zur Feststellung seiner Höhe\nsetzes nach diesem Kapitel zuständigen Trägers                    voraussichtlich längere Zeit erforderlich ist.\nBeweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zu-                 (2) Der Grund der Vorläufigkeit der Entscheidung\nzustimmen.“                                                   ist im Verwaltungsakt des ausführenden Trägers\n9. Nach § 43 wird folgender § 43a eingefügt:                     anzugeben. Eine vorläufige Entscheidung ergeht\nnicht, wenn die leistungsberechtigte Person die\n„§ 43a\nUmstände, die einer sofortigen abschließenden\nGesamtbedarf,                             Entscheidung entgegenstehen, zu vertreten hat.\nZahlungsanspruch und Direktzahlung\n(3) Soweit die Voraussetzungen des § 45 Ab-\n(1) Der monatliche Gesamtbedarf ergibt sich aus            satz 1 des Zehnten Buches vorliegen, ist die vor-\nder Summe der nach § 42 Nummer 1 bis 4 anzuer-                läufige Entscheidung mit Wirkung für die Zukunft\nkennenden monatlichen Bedarfe.                                zurückzunehmen; § 45 Absatz 2 des Zehnten\n(2) Die Höhe der monatlichen Geldleistung im               Buches findet keine Anwendung.\nEinzelfall (monatlicher Zahlungsanspruch) ergibt                 (4) Steht während des Bewilligungszeitraums\nsich aus dem Gesamtbedarf nach Absatz 1 zuzüg-                fest, dass für Monate, für die noch keine vorläufig\nlich Nachzahlungen und abzüglich des nach § 43                bewilligten Leistungen erbracht wurden, kein An-\nAbsatz 1 bis 4 einzusetzenden Einkommens und                  spruch bestehen wird und steht die Höhe des An-\nVermögens sowie abzüglich von Aufrechnungen                   spruchs für die Monate endgültig fest, für die be-\nund Verrechnungen nach § 44b.                                 reits vorläufig Geldleistungen erbracht worden sind,\n(3) Sehen Vorschriften des Dritten Kapitels vor,           kann der ausführende Träger für den gesamten Be-\ndass Bedarfe, die in den Gesamtbedarf eingehen,               willigungszeitraum eine abschließende Entschei-\ndurch Zahlungen des zuständigen Trägers an Emp-               dung bereits vor dessen Ablauf treffen.\nfangsberechtigte gedeckt werden können oder zu                   (5) Nach Ablauf des Bewilligungszeitraums hat\ndecken sind (Direktzahlung), erfolgt die Zahlung              der für die Ausführung des Gesetzes nach diesem\ndurch den für die Ausführung des Gesetzes nach                Kapitel zuständige Träger abschließend über den\ndiesem Kapitel zuständigen Träger, und zwar bis               monatlichen Leistungsanspruch zu entscheiden,\nzur Höhe des jeweils anerkannten Bedarfs, höchs-              sofern die vorläufig bewilligte Geldleistung nicht\ntens aber bis zu der sich nach Absatz 2 ergebenden            der abschließend festzustellenden entspricht. An-\nHöhe des monatlichen Zahlungsanspruchs; die                   derenfalls trifft der ausführende Träger nur auf An-\n§§ 34a und 34b bleiben unberührt. Satz 1 gilt ent-            trag der leistungsberechtigten Person eine ab-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2016              3167\nschließende Entscheidung für den gesamten Bewil-                 (2) Die Höhe der Aufrechnung nach Absatz 1 be-\nligungszeitraum. Die leistungsberechtigte Person              trägt monatlich 5 Prozent der maßgebenden Regel-\nist nach Ablauf des Bewilligungszeitraums ver-                bedarfsstufe nach der Anlage zu § 28.\npflichtet, die von dem der für die Ausführung des                (3) Die Aufrechnung ist gegenüber der leistungs-\nGesetzes nach diesem Kapitel zuständige Träger                berechtigten Person schriftlich durch Verwaltungs-\nzum Erlass einer abschließenden Entscheidung ge-              akt zu erklären. Die Aufrechnung endet spätestens\nforderten leistungserheblichen Tatsachen nachzu-              drei Jahre nach Ablauf des Monats, in dem die\nweisen; die §§ 60, 61, 65, und 65a des Ersten Bu-             Bestandskraft der in Absatz 1 genannten Ansprü-\nches gelten entsprechend. Kommt die leistungsbe-              che eingetreten ist. Zeiten, in denen die Aufrech-\nrechtigte Person ihrer Nachweispflicht trotz ange-            nung nicht vollziehbar ist, verlängern den Aufrech-\nmessener Fristsetzung und schriftlicher Belehrung             nungszeitraum entsprechend.\nüber die Rechtsfolgen bis zur abschließenden Ent-\nscheidung nicht, nicht vollständig oder nicht frist-             (4) Ein für die Ausführung des Gesetzes nach\ngemäß nach, setzt der für die Ausführung des Ge-              diesem Kapitel zuständiger Träger kann nach Er-\nsetzes nach diesem Kapitel zuständige Träger die              mächtigung eines anderen Trägers im Sinne dieses\nzu gewährenden Geldleistungen für diese Kalender-             Buches dessen bestandskräftige Ansprüche mit\nmonate nur in der Höhe endgültig fest, soweit der             dem monatlichen Zahlungsanspruch nach § 43a\nLeistungsanspruch nachgewiesen ist. Für die übri-             nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 verrechnen.\ngen Kalendermonate wird festgestellt, dass ein                Zwischen den für die Ausführung des Gesetzes\nLeistungsanspruch nicht bestand.                              nach diesem Kapitel zuständigen Trägern findet\nkeine Erstattung verrechneter Forderungen statt,\n(6) Ergeht innerhalb eines Jahres nach Ablauf              soweit die miteinander verrechneten Ansprüche\ndes Bewilligungszeitraums keine abschließende                 auf der Bewilligung von Leistungen nach diesem\nEntscheidung nach Absatz 4, gelten die vorläufig              Kapitel beruhen.“\nbewilligten Geldleistungen als abschließend festge-       12. Der bisherige § 44a wird § 44c.\nsetzt. Satz 1 gilt nicht,\n13. § 45 wird wie folgt geändert:\n1. wenn die leistungsberechtigte Person innerhalb\na) Satz 3 wird wie folgt gefasst:\nder Frist nach Satz 1 eine abschließende Ent-\nscheidung beantragt oder                                      „Ein Ersuchen nach Satz 1 erfolgt nicht, wenn\n2. der Leistungsanspruch aus einem anderen als                    1. ein Träger der Rentenversicherung bereits die\ndem nach Absatz 2 anzugebenden Grund nicht                       Voraussetzungen des § 41 Absatz 3 im Rah-\noder nur in geringerer Höhe als die vorläufigen                  men eines Antrags auf eine Rente wegen\nLeistungen besteht und der für die Ausführung                    Erwerbsminderung festgestellt hat,\ndes Gesetzes nach diesem Kapitel zuständige                   2. ein Träger der Rentenversicherung bereits\nTräger über diesen innerhalb eines Jahres seit                   nach § 109a Absatz 2 und 3 des Sechsten\nKenntnis von diesen Tatsachen, spätestens aber                   Buches eine gutachterliche Stellungnahme\nnach Ablauf von zehn Jahren nach der Bekannt-                    abgegeben hat,\ngabe der vorläufigen Entscheidung abschlie-                   3. Personen in einer Werkstatt für behinderte\nßend entschieden hat.                                            Menschen den Eingangs- und Berufsbildungs-\nSatz 2 Nummer 2 findet keine Anwendung, wenn                         bereich durchlaufen oder im Arbeitsbereich\nder für die Ausführung des Gesetzes nach diesem                      beschäftigt sind oder\nKapitel zuständige Träger die Unkenntnis von den                  4. der Fachausschuss einer Werkstatt für behin-\nentscheidungserheblichen Tatsachen zu vertreten                      derte Menschen über die Aufnahme in eine\nhat.                                                                 Werkstatt oder Einrichtung eine Stellung-\nnahme nach den §§ 2 und 3 der Werkstätten-\n(7) Die auf Grund der vorläufigen Entscheidung\nverordnung abgegeben und dabei festgestellt\nerbrachten Geldleistungen sind auf die abschlie-\nhat, dass ein Mindestmaß an wirtschaftlich\nßend festgestellten Geldleistungen anzurechnen.\nverwertbarer Arbeitsleistung nicht vorliegt.“\nSoweit im Bewilligungszeitraum in einzelnen Kalen-\ndermonaten vorläufig zu hohe Geldleistungen er-               b) Satz 4 wird aufgehoben.\nbracht wurden, sind die sich daraus ergebenden            14. § 128c Nummer 9 wird wie folgt gefasst:\nÜberzahlungen auf die abschließend bewilligten\n„9. Darlehen getrennt nach\nGeldleistungen anzurechnen, die für andere Kalen-\ndermonate dieses Bewilligungszeitraums nachzu-                     a) Darlehen nach § 37 Absatz 1 und\nzahlen wären. Überzahlungen, die nach der Anrech-                  b) Darlehen bei am Monatsende fälligen Ein-\nnung fortbestehen, sind zu erstatten.                                 künften nach § 37a.“\n15. Nach § 133a wird folgender § 133b eingefügt:\n§ 44b\n„§ 133b\nAufrechnung, Verrechnung                                         Übergangsregelung\n(1) Die für die Ausführung des Gesetzes nach                      zu Bedarfen für Unterkunft und Heizung\ndiesem Kapitel zuständigen Träger können mit ei-                 § 42a Absatz 3 und 4 findet keine Anwendung\nnem bestandskräftigen Erstattungsanspruch nach                auf Leistungsberechtigte, bei denen vor dem 1. Juli\n§ 44a Absatz 7 gegen den monatlichen Leistungs-               2017 Bedarfe für Unterkunft und Heizung nach § 35\nanspruch aufrechnen.                                          anerkannt worden sind, die","3168          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2016\n1. dem Kopfteil an den Aufwendungen für Unter-               fern die Versicherungsverträge der Versicherungs-\nkunft und Heizung entsprechen, die für einen             pflicht nach § 193 Absatz 3 des Versicherungsver-\nentsprechenden Mehrpersonenhaushalt als an-              tragsgesetzes genügen, oder\ngemessen gelten, oder                                2. für eine Absicherung im brancheneinheitlichen Stan-\n2. nach ihrer Höhe der durchschnittlichen Warm-              dardtarif nach § 257 Absatz 2a des Fünften Buches\nmiete eines Einpersonenhaushaltes im örtlichen           in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fas-\nZuständigkeitsbereich des für die Ausführung             sung.\ndes Gesetzes nach diesem Kapitel zuständigen         Ein höherer Beitrag kann als angemessen anerkannt\nTrägers nicht übersteigen.                           werden, wenn die Leistungsberechtigung nach diesem\nSatz 1 findet Anwendung, solange die leistungsbe-        Kapitel voraussichtlich nur für einen Zeitraum von bis\nrechtigte Person mit mehreren Personen in dersel-        zu drei Monaten besteht. Im begründeten Ausnahmefall\nben Wohnung lebt.“                                       kann auf Antrag ein höherer Beitrag auch im Fall einer\nLeistungsberechtigung für einen Zeitraum von bis zu\nArtikel 4                           sechs Monaten als angemessen anerkannt werden,\nwenn vor Ablauf der drei Monate oder bereits bei An-\nWeitere Änderung des\ntragstellung davon auszugehen ist, dass die Leistungs-\nZwölften Buches Sozialgesetzbuch                    berechtigung nach diesem Kapitel für einen begrenz-\nzum 1. Januar 2018                         ten, aber mehr als drei Monate andauernden Zeitraum\nDie §§ 32 und 32a des Zwölften Buches Sozialge-            bestehen wird.\nsetzbuch – Sozialhilfe – (Artikel 1 des Gesetzes vom             (5) Bei Personen, die in der sozialen Pflegeversiche-\n27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt        rung nach\ndurch Artikel 3a dieses Gesetzes geändert worden ist,\n1. den §§ 20 und 21 des Elften Buches pflichtversichert\nwerden wie folgt gefasst:\nsind oder\n„§ 32                             2. § 26 des Elften Buches weiterversichert sind oder\nBedarfe für eine Kranken- und Pflegeversicherung           3. § 26a des Elften Buches der sozialen Pflegeversi-\ncherung beigetreten sind,\n(1) Angemessene Beiträge für eine Kranken- und\nPflegeversicherung sind als Bedarf anzuerkennen, so-          gilt der monatliche Beitrag als angemessen.\nweit sie das um Absetzbeträge nach § 82 Absatz 2                 (6) Bei Personen, die gegen das Risiko Pflegebe-\nNummer 1 bis 3 bereinigte Einkommen übersteigen.              dürftigkeit bei einem privaten Krankenversicherungsun-\n(2) Bei Personen, die in der gesetzlichen Kranken-         ternehmen in Erfüllung ihrer Versicherungspflicht nach\nversicherung                                                  § 23 des Elften Buches versichert sind oder nach § 26a\ndes Elften Buches der privaten Pflegeversicherung bei-\n1. nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 des Fünften Buches\ngetreten sind, gilt bei Versicherung im brancheneinheit-\noder nach § 2 Absatz 1 Nummer 7 des Zweiten Ge-\nlichen Standardtarif nach § 257 Absatz 2a des Fünften\nsetzes über die Krankenversicherung der Landwirte\nBuches in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden\npflichtversichert sind,\nFassung der geschuldete Beitrag als angemessen, im\n2. nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 des Fünften Buches              Übrigen höchstens jedoch bis zu einer Höhe des nach\noder nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 des Zweiten Ge-           § 110 Absatz 2 Satz 3 des Elften Buches halbierten\nsetzes über die Krankenversicherung der Landwirte         Höchstbeitrags in der sozialen Pflegeversicherung. Für\nweiterversichert sind,                                    die Höhe des im Einzelfall angemessenen monatlichen\n3. als Rentenantragsteller nach § 189 des Fünften             Beitrags gilt Absatz 4 Satz 3 und 4 entsprechend.\nBuches als Mitglied einer Krankenkasse gelten,\n4. nach § 9 Absatz 1 Nummer 2 bis 7 des Fünften                                          § 32a\nBuches oder nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 des Zwei-                     Zeitliche Zuordnung und Zahlung von\nten Gesetzes über die Krankenversicherung der               Beiträgen für eine Kranken- und Pflegeversicherung\nLandwirte freiwillig versichert sind oder                    (1) Die Bedarfe nach § 32 sind unabhängig von der\n5. nach § 188 Absatz 4 des Fünften Buches oder nach           Fälligkeit des Beitrags jeweils in dem Monat als Bedarf\n§ 22 Absatz 3 des Zweiten Gesetzes über die Kran-         anzuerkennen, für den die Versicherung besteht.\nkenversicherung der Landwirte weiterversichert               (2) Die Beiträge für eine Kranken- und Pflegeversi-\nsind,                                                     cherung, die nach § 82 Absatz 2 Nummer 2 und 3\ngilt der monatliche Beitrag als angemessen.                   vom Einkommen abgesetzt und nach § 32 als Bedarf\n(3) Bei Personen, denen Beiträge nach Absatz 2 als         anerkannt werden, sind als Direktzahlung zu leisten,\nBedarf anerkannt werden, gilt auch der Zusatzbeitrags-        wenn der Zahlungsanspruch nach § 43a Absatz 2 grö-\nsatz nach § 242 Absatz 1 des Fünften Buches als               ßer oder gleich der Summe dieser Beiträge ist. Die Zah-\nangemessen.                                                   lung nach Satz 1 erfolgt an diejenige Krankenkasse\noder dasjenige Versicherungsunternehmen, bei der\n(4) Bei Personen, die gegen das Risiko Krankheit bei       beziehungsweise dem die leistungsberechtigte Person\neinem privaten Krankenversicherungsunternehmen ver-           versichert ist. Die Leistungsberechtigten sowie die zu-\nsichert sind, sind angemessene Beiträge nach den Sät-         ständigen Krankenkassen oder die zuständigen Ver-\nzen 2 und 3 anzuerkennen. Angemessen sind Beiträge            sicherungsunternehmen sind über Beginn, Höhe des\n1. bis zu der Höhe des sich nach § 152 Absatz 4 des           Beitrags und den Zeitraum sowie über die Beendigung\nVersicherungsaufsichtsgesetzes ergebenden hal-            einer Direktzahlung nach den Sätzen 1 und 2 schriftlich\nbierten monatlichen Beitrags für den Basistarif, so-      zu unterrichten. Die Leistungsberechtigten sind zusätz-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2016             3169\nlich über die jeweilige Krankenkasse oder das Ver-               Regelbedarfsstufe 5:\nsicherungsunternehmen zu informieren, die zustän-                Für ein Kind vom Beginn des siebten bis zur Voll-\ndigen Krankenkassen und Versicherungsunternehmen                 endung des 14. Lebensjahres.\nzusätzlich über Namen und Anschrift der Leistungs-\nberechtigten.                                                    Regelbedarfsstufe 6:\n(3) Die Zahlung nach Absatz 2 hat in Fällen des § 32          Für ein Kind bis zur Vollendung des sechsten Le-\nAbsatz 2, 3 und 5 bis zum Ende, in Fällen des § 32               bensjahres.“\nAbsatz 4 und 6 zum Ersten des sich nach Absatz 1              3. In § 35 Absatz 5 werden die Wörter „§ 42a Absatz 2\nergebenden Monats zu erfolgen.“                                  Nummer 2“ durch die Wörter „§ 42a Absatz 2 Num-\nmer 3“ und wird die Angabe „§ 42a Absatz 5“ durch\nArtikel 5                               die Angabe „§ 42a Absatz 7“ ersetzt.\nWeitere Änderung des\nZwölften Buches Sozialgesetzbuch                                             Artikel 6\nzum 1. Januar 2020                                               Änderung des\nDas Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe –                    Zweiten Buches Sozialgesetzbuch\n(Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I           Das Zweite Buch Sozialgesetzbuch – Grundsiche-\nS. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 4 dieses Ge-        rung für Arbeitsuchende – in der Fassung der Bekannt-\nsetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:          machung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), das\n1. § 27a wird wie folgt geändert:                             zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember\n2016 (BGBl. I S. 3155) geändert worden ist, wird wie\na) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                folgt geändert:\n„Für Leistungsberechtigte nach diesem Kapitel          1. § 20 wird wie folgt geändert:\nsind zur Deckung der Regelbedarfe, die sich nach\nden Regelbedarfsstufen der Anlage zu § 28 erge-           a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:\nben, monatliche Regelsätze als Bedarf anzu-                     „(1a) Der Regelbedarf wird in Höhe der jeweili-\nerkennen; dies gilt nicht für Leistungsberechtigte,          gen Regelbedarfsstufe entsprechend § 28 des\nderen notwendiger Lebensunterhalt sich nach                  Zwölften Buches in Verbindung mit dem Regel-\n§ 27b bestimmt.“                                             bedarfs-Ermittlungsgesetz und den §§ 28a und 40\nb) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:                   des Zwölften Buches in Verbindung mit der für\ndas jeweilige Jahr geltenden Regelbedarfsstu-\n„Für Leistungsberechtigte, die nicht in einer Woh-           fen-Fortschreibungsverordnung anerkannt. So-\nnung leben und deren Regelbedarf sich aus der                weit in diesem Buch auf einen Regelbedarf oder\nRegelbedarfsstufe 2 der Anlage zu § 28 ergibt, ist           eine Regelbedarfsstufe verwiesen wird, ist auf\nSatz 1 Nummer 1 nicht anwendbar für Bedarfe,                 den Betrag der für den jeweiligen Zeitraum gel-\ndie durch einen Vertrag über die Überlassung                 tenden Neuermittlung entsprechend § 28 des\nvon Wohnraum nach § 42a Absatz 5 Satz 4 Num-                 Zwölften Buches in Verbindung mit dem Regelbe-\nmer 3 gedeckt werden.“                                       darfs-Ermittlungsgesetz abzustellen. In Jahren, in\n2. In der Anlage zu § 28 werden die der Tabelle nach-               denen keine Neuermittlung nach § 28 des Zwölf-\nfolgenden Sätze wie folgt gefasst:                              ten Buches erfolgt, ist auf den Betrag abzustel-\n„Regelbedarfsstufe 1:                                           len, der sich für den jeweiligen Zeitraum entspre-\nchend der Regelbedarfsstufen-Fortschreibungs-\nFür jede erwachsene Person, die in einer Wohnung                verordnung nach den §§ 28a und 40 des Zwölften\nnach § 42a Absatz 2 Satz 2 lebt und für die nicht               Buches ergibt.“\nRegelbedarfsstufe 2 gilt.\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nRegelbedarfsstufe 2:\n„(2) Als Regelbedarf wird bei Personen, die\nFür jede erwachsene Person, wenn sie                            alleinstehend oder alleinerziehend sind oder de-\n1. in einer Wohnung nach § 42a Absatz 2 Satz 2 mit              ren Partnerin oder Partner minderjährig ist, mo-\neinem Ehegatten oder Lebenspartner oder in ehe-              natlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 1\nähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Ge-             anerkannt. Für sonstige erwerbsfähige Angehö-\nmeinschaft mit einem Partner zusammenlebt oder               rige der Bedarfsgemeinschaft wird als Regelbe-\n2. nicht in einer Wohnung lebt, weil ihr allein oder            darf anerkannt:\nmit einer weiteren Person ein persönlicher Wohn-             1. monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbe-\nraum und mit weiteren Personen zusätzliche                       darfsstufe 4, sofern sie das 18. Lebensjahr\nRäumlichkeiten nach § 42a Absatz 2 Satz 3 zur                    noch nicht vollendet haben,\ngemeinschaftlichen Nutzung überlassen sind.                  2. monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbe-\nRegelbedarfsstufe 3:                                                darfsstufe 3 in den übrigen Fällen.“\nFür eine erwachsene Person, deren notwendiger Le-            c) In Absatz 4 werden die Wörter „ein Betrag in\nbensunterhalt sich nach § 27b bestimmt.                         Höhe von monatlich 328 Euro“ durch die Wörter\nRegelbedarfsstufe 4:                                            „monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfs-\nstufe 2“ ersetzt.\nFür eine Jugendliche oder einen Jugendlichen vom\nBeginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebens-            d) Absatz 5 wird aufgehoben.\njahres.                                                   2. § 23 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:","3170         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2016\n„1. Als Regelbedarf wird bis zur Vollendung des              d) In Nummer 4 wird die Angabe „106“ durch die\nsechsten Lebensjahres ein Betrag in Höhe der                 Angabe „125“ ersetzt.\nRegelbedarfsstufe 6, vom Beginn des siebten              e) In Nummer 5 wird die Angabe „137“ durch die\nbis zur Vollendung des 14. Lebensjahres ein Be-              Angabe „158“ ersetzt.\ntrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 5 und im\n15. Lebensjahr ein Betrag in Höhe der Regel-\nArtikel 7\nbedarfsstufe 4 anerkannt;“.\n3. In § 28 Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „ein Be-                     Inkrafttreten, Außerkrafttreten\ntrag in Höhe von 5 Euro monatlich“ durch die Wörter         (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 1a, 2\n„der in § 9 Absatz 2 des Regelbedarfs-Ermittlungs-        und 3 am 1. Januar 2017 in Kraft. Gleichzeitig treten\ngesetzes genannte Betrag“ ersetzt.                        das Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz vom 24. März\n4. § 65 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:             2011 (BGBl. I S. 453) und die Regelbedarfsstufen-Fort-\nschreibungsverordnung 2016 vom 22. Oktober 2015\na) In Nummer 1 wird die Angabe „156“ durch die\n(BGBl. I S. 1788) außer Kraft.\nAngabe „170“ ersetzt.\n(1a) Artikel 3a tritt am 1. Juli 2017 in Kraft.\nb) In Nummer 2 wird die Angabe „140“ durch die\nAngabe „159“ ersetzt.                                    (2) Artikel 4 tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.\nc) In Nummer 3 wird die Angabe „83“ durch die An-           (3) Die Artikel 2 und 5 treten am 1. Januar 2020 in\ngabe „86“ ersetzt.                                     Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 22. Dezember 2016\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin\nfür Arbeit und Soziales\nAndrea Nahles"]}