{"id":"bgbl1-2016-65-5","kind":"bgbl1","year":2016,"number":65,"date":"2016-12-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2016/65#page=51","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2016-65-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2016/bgbl1_2016_65.pdf#page=51","order":5,"title":"Gesetz zur Regelung von Ansprüchen ausländischer Personen in der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch und in der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch","law_date":"2016-12-22T00:00:00Z","page":3155,"pdf_page":51,"num_pages":4,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2016             3155\nGesetz\nzur Regelung von Ansprüchen\nausländischer Personen in der Grundsicherung\nfür Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch\nund in der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch\nVom 22. Dezember 2016\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates             Satz 2 Nummer 1 gilt nicht für Ausländerinnen und\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach\nKapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der\nArtikel 1                              Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Abweichend\nÄnderung des                              von Satz 2 Nummer 2 erhalten Ausländerinnen und\nZweiten Buches Sozialgesetzbuch                      Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen\nnach diesem Buch, wenn sie seit mindestens fünf\nDas Zweite Buch Sozialgesetzbuch – Grundsiche-               Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundes-\nrung für Arbeitsuchende – in der Fassung der Bekannt-           gebiet haben; dies gilt nicht, wenn der Verlust des\nmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), das            Rechts nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgeset-\nzuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. Dezember            zes/EU festgestellt wurde. Die Frist nach Satz 4\n2016 (BGBl. I S. 2755) geändert worden ist, wird wie            beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Mel-\nfolgt geändert:                                                 debehörde. Zeiten des nicht rechtmäßigen Aufent-\n1. § 3 Absatz 2b wird aufgehoben.                               halts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, werden\n2. § 7 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                         auf Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts nicht ange-\nrechnet. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben\n„(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Per-            unberührt.“\nsonen, die\n3. In § 65 Absatz 1 Satz 5 wird das Wort „Kindertages-\n1. das 15. Lebensjahr vollendet und die Alters-              einrichtung“ durch das Wort „Tageseinrichtung“ er-\ngrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,               setzt.\n2. erwerbsfähig sind,\n3. hilfebedürftig sind und                                                          Artikel 2\n4. ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundes-                                  Änderung des\nrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leis-                   Zwölften Buches Sozialgesetzbuch\ntungsberechtigte).                                        § 23 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch – Sozi-\nAusgenommen sind                                          alhilfe – (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember\n2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 22\n1. Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der         Absatz 3 des Gesetzes vom 11. November 2016 (BGBl. I\nBundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen,          S. 2500) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nArbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund\ndes § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU         1. Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\nfreizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familien-             „(3) Ausländer und ihre Familienangehörigen er-\nangehörigen für die ersten drei Monate ihres Auf-         halten keine Leistungen nach Absatz 1 oder nach\nenthalts,                                                 dem Vierten Kapitel, wenn\n2. Ausländerinnen und Ausländer,                             1. sie weder in der Bundesrepublik Deutschland\na) die kein Aufenthaltsrecht haben,                           Arbeitnehmer oder Selbständige noch auf Grund\ndes § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU\nb) deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem                 freizügigkeitsberechtigt sind, für die ersten drei\nZweck der Arbeitsuche ergibt oder                         Monate ihres Aufenthalts,\nc) die ihr Aufenthaltsrecht allein oder neben einem       2. sie kein Aufenthaltsrecht haben oder sich ihr Auf-\nAufenthaltsrecht nach Buchstabe b aus Arti-               enthaltsrecht allein aus dem Zweck der Arbeitsu-\nkel 10 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des               che ergibt,\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom\n5. April 2011 über die Freizügigkeit der Arbeit-      3. sie ihr Aufenthaltsrecht allein oder neben einem\nnehmer innerhalb der Union (ABl. L 141 vom                Aufenthaltsrecht nach Nummer 2 aus Artikel 10\n27.5.2011, S. 1), die durch die Verordnung                der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Euro-\n(EU) 2016/589 (ABl. L 107 vom 22.4.2016, S. 1)            päischen Parlaments und des Rates vom 5. April\ngeändert worden ist, ableiten,                            2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer in-\nnerhalb der Union (ABl. L 141 vom 27.5.2011,\nund ihre Familienangehörigen,                                 S. 1), die durch die Verordnung (EU) 2016/589\n3. Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerber-               (ABl. L 107 vom 22.4.2016, S. 1) geändert worden\nleistungsgesetzes.                                            ist, ableiten oder","3156         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2016\n4. sie eingereist sind, um Sozialhilfe zu erlangen.                                  Artikel 3\nSatz 1 Nummer 1 und 4 gilt nicht für Ausländerinnen                               Änderung des\nund Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel                                AZR-Gesetzes\nnach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes           Das AZR-Gesetz vom 2. September 1994 (BGBl. I\nin der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Hilfe-       S. 2265), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes\nbedürftigen Ausländern, die Satz 1 unterfallen, wer-      vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1939) geändert worden\nden bis zur Ausreise, längstens jedoch für einen          ist, wird wie folgt geändert:\nZeitraum von einem Monat, einmalig innerhalb von\n1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu\nzwei Jahren nur eingeschränkte Hilfen gewährt, um\n§ 18e folgende Angabe eingefügt:\nden Zeitraum bis zur Ausreise zu überbrücken (Über-\nbrückungsleistungen); die Zweijahresfrist beginnt             „§ 18f Datenübermittlung an die Familienkasse Di-\nmit dem Erhalt der Überbrückungsleistungen nach                         rektion der Bundesagentur für Arbeit“.\nSatz 3. Hierüber und über die Möglichkeit der Leis-       2. Nach § 18e wird folgender § 18f eingefügt:\ntungen nach Absatz 3a sind die Leistungsberechtig-                                      „§ 18f\nten zu unterrichten. Die Überbrückungsleistungen\numfassen:                                                                         Datenübermittlung\nan die Familienkasse\n1. Leistungen zur Deckung der Bedarfe für Ernäh-                       Direktion der Bundesagentur für Arbeit\nrung sowie Körper- und Gesundheitspflege,\n(1) An die Familienkasse Direktion der Bundes-\n2. Leistungen zur Deckung der Bedarfe für Unter-              agentur für Arbeit werden zur Erfüllung der Aufgaben\nkunft und Heizung in angemessener Höhe, ein-               nach Abschnitt X des Einkommensteuergesetzes\nschließlich der Bedarfe nach § 35 Absatz 4 und             und nach § 1 des Bundeskindergeldgesetzes in\n§ 30 Absatz 7,                                             den Fällen, in denen bei einem Unionsbürger die\n3. die zur Behandlung akuter Erkrankungen und                 Feststellung des Nichtbestehens oder des Verlustes\nSchmerzzustände erforderliche ärztliche und                des Rechts auf Einreise und Aufenthalt nach § 2 Ab-\nzahnärztliche Behandlung einschließlich der Ver-           satz 7, § 5 Absatz 4 oder § 6 Absatz 1 des Freizügig-\nsorgung mit Arznei- und Verbandmitteln sowie               keitsgesetzes/EU gespeichert wird, die Grundperso-\nsonstiger zur Genesung, zur Besserung oder zur             nalien des Unionsbürgers, die Feststellung des\nLinderung von Krankheiten oder Krankheitsfolgen            Nichtbestehens oder des Verlustes des Rechts auf\nerforderlichen Leistungen und                              Einreise und Aufenthalt sowie die Daten nach § 3\n4. Leistungen nach § 50 Nummer 1 bis 3.                       Absatz 4 Nummer 1 in einem automatisierten Verfah-\nren übermittelt.\nSoweit dies im Einzelfall besondere Umstände erfor-\ndern, werden Leistungsberechtigten nach Satz 3 zur                (2) Die Familienkasse Direktion der Bundesagen-\nÜberwindung einer besonderen Härte andere Leis-               tur für Arbeit prüft unverzüglich, ob die nach Absatz 1\ntungen im Sinne von Absatz 1 gewährt; ebenso sind             übermittelten Daten des Unionsbürgers den Daten\nLeistungen über einen Zeitraum von einem Monat                eines Unionsbürgers, der Kindergeld nach Ab-\nhinaus zu erbringen, soweit dies im Einzelfall auf            schnitt X des Einkommensteuergesetzes oder nach\nGrund besonderer Umstände zur Überwindung einer               § 1 des Bundeskindergeldgesetzes beansprucht und\nbesonderen Härte und zur Deckung einer zeitlich               dessen Daten bei den Familienkassen der Bundes-\nbefristeten Bedarfslage geboten ist. Abweichend               agentur für Arbeit gespeichert sind, zugeordnet\nvon Satz 1 Nummer 2 und 3 erhalten Ausländer                  werden können. Ist dies nicht der Fall, hat die Fami-\nund ihre Familienangehörigen Leistungen nach Ab-              lienkasse Direktion der Bundesagentur für Arbeit\nsatz 1 Satz 1 und 2, wenn sie sich seit mindestens            die nach Absatz 1 übermittelten Daten des Unions-\nfünf Jahren ohne wesentliche Unterbrechung im                 bürgers unverzüglich zu löschen.“\nBundesgebiet aufhalten; dies gilt nicht, wenn der\nVerlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 des Freizügig-                                  Artikel 4\nkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde. Die Frist nach                               Änderung des\nSatz 7 beginnt mit der Anmeldung bei der zuständi-                             Aufenthaltsgesetzes\ngen Meldebehörde. Zeiten des nicht rechtmäßigen              In § 87 Absatz 2 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes in\nAufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht,       der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar\nwerden auf Zeiten des tatsächlichen Aufenthalts           2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 2 Ab-\nnicht angerechnet. Ausländerrechtliche Bestimmun-         satz 3 des Gesetzes vom 4. November 2016 (BGBl. I\ngen bleiben unberührt.“                                   S. 2460) geändert worden ist, wird nach Nummer 2\n2. Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:         folgende Nummer 2a eingefügt:\n„(3a) Neben den Überbrückungsleistungen wer-           „2a. der Inanspruchnahme oder Beantragung von Sozi-\nden auf Antrag auch die angemessenen Kosten der                  alleistungen durch einen Ausländer, für sich selbst,\nRückreise übernommen. Satz 1 gilt entsprechend,                  seine Familienangehörigen oder für sonstige\nsoweit die Personen allein durch die angemessenen                Haushaltsangehörige in den Fällen des § 7 Ab-\nKosten der Rückreise die in Absatz 3 Satz 5 Num-                 satz 1 Satz 2 Nummer 2 oder Satz 4 des Zweiten\nmer 1 und 2 genannten Bedarfe nicht aus eigenen                  Buches Sozialgesetzbuch oder in den Fällen des\nMitteln oder mit Hilfe Dritter decken können. Die                § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2, 3 oder 4, Satz 3,\nLeistung ist als Darlehen zu erbringen.“                         6 oder 7 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch,“.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2016              3157\nArtikel 4a\nÄnderung der\nAZRG-Durchführungsverordnung\nAbschnitt I der Anlage zur AZRG-Durchführungsverordnung vom 17. Mai 1995 (BGBl. I S. 695), die zuletzt durch\nArtikel 4 Absatz 1 des Gesetzes vom 11. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2226) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n1. In Nummer 1 werden die Zeilen\n„§ 3 Absatz 4 Nummer 1                                 § 6 Absatz 1 Nummer 1 §§ 5, 14 bis 19, 21, 23, 24a,\nbis 5 und Absatz 3 des 25 bis 27 des AZR-Geset-\nAZR-Gesetzes                 zes\n(2) – wie vorstehend –\nBezeichnung der Stelle, die                            – nur die zu Personen- – wie vorstehend zu Perso-\nDaten übermittelt hat, und                               kreis (1) in Spalte C Num-   nenkreis (1) in Spalte D –“\nderen Geschäftszeichen                                   mer I genannten Stellen\ndurch die Zeilen\n„§ 3 Absatz 4 Nummer 1                                 § 6 Absatz 1 Nummer 1 §§ 5, 14 bis 19, 21, 23, 24a,\nbis 5 und Absatz 3 des 25 bis 27 des AZR-Geset-\nAZR-Gesetzes                 zes\nBezeichnung der Stelle, die                            – nur die zu Personen- – wie vorstehend zu Perso-\nDaten übermittelt hat, und    (2) – wie vorstehend –     kreis (1) in Spalte C Num-   nenkreis (1)  in Spalte D –\nderen Geschäftszeichen                                   mer I genannten Stellen – Familienkasse Direktion\nder Bundesagentur für\nArbeit zur Aufgabenerfül-\nlung nach § 18f des AZR-\nGesetzes“\nersetzt.\n2. In Nummer 3 werden die Zeilen\n„§ 3 Absatz 4 Nummer 4                                 § 6 Absatz 1 Nummer 1\nbis 5 und Absatz 3 des\nAZR-Gesetzes\nGrundpersonalien                                       – die zu Personenkreis (1) – wie vorstehend –“\n(2) – wie vorstehend –     in Spalte C Nummer I ge-\n– wie vorstehend –                                       nannten Stellen\n– alle öffentlichen Stellen\nfür die Einstellung von\nSuchvermerken\ndurch die Zeilen\n„§ 3 Absatz 4 Nummer 4                                 § 6 Absatz 1 Nummer 1\nbis 5 und Absatz 3 des\nAZR-Gesetzes\nGrundpersonalien                                       – die zu Personenkreis (1) – wie vorstehend –\nin Spalte C Nummer I ge- – Familienkasse Direktion\n(2) – wie vorstehend –     nannten Stellen              der Bundesagentur für\n– alle öffentlichen Stellen    Arbeit zur Aufgabenerfül-\nfür die Einstellung von      lung nach § 18f des AZR-\nSuchvermerken                Gesetzes“\n– wie vorstehend –\nersetzt.\n3. In Nummer 13 werden die Zeilen\n„§ 3 Absatz 4 Nummer 3\nund 7 in Verbindung mit\n§ 2 Absatz 3 Nummer 3\nund § 3 Absatz 4 Num-\nmer 8\nAusweisung und Hinweis        (2) – wie vorstehend –        – wie vorstehend –          – wie vorstehend –“\nauf Begründungstext\n– wie vorstehend Spalte A\nBuchstabe g, i, j, l bis n\nund q bis s –","3158        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2016\ndurch die Zeilen\n„§ 3 Absatz 4 Nummer 3\nund 7 in Verbindung mit\n§ 2 Absatz 3 Nummer 3\nund § 3 Absatz 4 Num-\nmer 8\nAusweisung und Hinweis         (2)  – wie vorstehend –        – wie vorstehend –       – wie vorstehend –\nauf Begründungstext\n– wie vorstehend Spalte A\nBuchstabe g, i, j, l bis n\nund q bis s –\n– wie vorstehend Spalte A                                                          – Familienkasse Direktion\nBuchstabe g bis s –                                                                der Bundesagentur für\nArbeit zur Aufgabenerfül-\nlung nach § 18f des AZR-\nGesetzes“\nersetzt.\n4. Nummer 31a Spalte D wird wie folgt geändert:\na) Die Wörter „§ 15 des AZR-Gesetzes“ werden durch die Wörter „§§ 15, 18f des AZR-Gesetzes“ ersetzt.\nb) Folgende Wörter werden angefügt:\n„ – Familienkasse Direktion der Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18f des AZR-\nGesetzes“.\nArtikel 5\nInkrafttreten\n(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkün-\ndung in Kraft.\n(2) Die Artikel 3 und 4a treten am 1. Januar 2018 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-\nblatt zu verkünden.\nBerlin, den 22. Dezember 2016\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin\nfür Arbeit und Soziales\nAndrea Nahles"]}