{"id":"bgbl1-2016-65-4","kind":"bgbl1","year":2016,"number":65,"date":"2016-12-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2016/65#page=48","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2016-65-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2016/bgbl1_2016_65.pdf#page=48","order":4,"title":"Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen","law_date":"2016-12-22T00:00:00Z","page":3152,"pdf_page":48,"num_pages":3,"content":["3152           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2016\nGesetz\nzum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen\nVom 22. Dezember 2016\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                  technische Sicherheitseinrichtungen, die den in den\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                           Sätzen 1 bis 3 beschriebenen Anforderungen nicht\nentsprechen, zur Verwendung im Sinne der Sätze 1\nArtikel 1                             bis 3 gewerbsmäßig zu bewerben oder gewerbs-\nÄnderung der                             mäßig in den Verkehr zu bringen.\nAbgabenordnung                                (2) Wer aufzeichnungspflichtige Geschäftsvorfälle\nDie Abgabenordnung in der Fassung der Bekannt-                im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 erfasst, hat dem an\nmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I             diesem Geschäftsvorfall Beteiligten in unmittelbarem\nS. 61), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom             zeitlichem Zusammenhang mit dem Geschäftsvorfall\n20. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3000) geändert worden              unbeschadet anderer gesetzlicher Vorschriften einen\nist, wird wie folgt geändert:                                    Beleg über den Geschäftsvorfall auszustellen und\ndem an diesem Geschäftsvorfall Beteiligten zur Ver-\n1. In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe zu             fügung zu stellen (Belegausgabepflicht). Bei Verkauf\n§ 146 folgende Angaben eingefügt:                            von Waren an eine Vielzahl von nicht bekannten\n„§ 146a Ordnungsvorschrift für die Buchführung               Personen können die Finanzbehörden nach § 148\nund für Aufzeichnungen mittels elektroni-        aus Zumutbarkeitsgründen nach pflichtgemäßem\nscher Aufzeichnungssysteme; Verordnungs-         Ermessen von einer Belegausgabepflicht nach Satz 1\nermächtigung                                     befreien. Die Befreiung kann widerrufen werden.\n§ 146b      Kassen-Nachschau“.                                  (3) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-\nmächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung\n2. § 146 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\ndes Bundestages und des Bundesrates und im Ein-\n„(1) Die Buchungen und die sonst erforderlichen           vernehmen mit dem Bundesministerium des Innern\nAufzeichnungen sind einzeln, vollständig, richtig,           und dem Bundesministerium für Wirtschaft und\nzeitgerecht und geordnet vorzunehmen. Kassen-                Energie Folgendes zu bestimmen:\neinnahmen und Kassenausgaben sind täglich fest-\n1. die elektronischen Aufzeichnungssysteme, die\nzuhalten. Die Pflicht zur Einzelaufzeichnung nach\nüber eine zertifizierte technische Sicherheits-\nSatz 1 besteht aus Zumutbarkeitsgründen bei Ver-\neinrichtung verfügen müssen, und\nkauf von Waren an eine Vielzahl von nicht bekannten\nPersonen gegen Barzahlung nicht. Das gilt nicht,             2. die Anforderungen an\nwenn der Steuerpflichtige ein elektronisches Auf-                a) das Sicherheitsmodul,\nzeichnungssystem im Sinne des § 146a verwendet.“\nb) das Speichermedium,\n3. Nach § 146 werden die folgenden §§ 146a und 146b\nc) die einheitliche digitale Schnittstelle,\neingefügt:\nd) die elektronische Aufbewahrung der Aufzeich-\n„§ 146a                                    nungen,\nOrdnungsvorschrift                            e) die Protokollierung von digitalen Grundauf-\nfür die Buchführung und                             zeichnungen zur Sicherstellung der Integrität\nfür Aufzeichnungen mittels elektronischer                    und Authentizität sowie der Vollständigkeit\nAufzeichnungssysteme; Verordnungsermächtigung                      der elektronischen Aufzeichnung,\n(1) Wer aufzeichnungspflichtige Geschäftsvorfälle             f) den Beleg und\noder andere Vorgänge mit Hilfe eines elektronischen\nAufzeichnungssystems erfasst, hat ein elektroni-                 g) die Zertifizierung der technischen Sicherheits-\nsches Aufzeichnungssystem zu verwenden, das je-                     einrichtung.\nden aufzeichnungspflichtigen Geschäftsvorfall und            Die Erfüllung der Anforderungen nach Satz 1 Num-\nanderen Vorgang einzeln, vollständig, richtig, zeit-         mer 2 Buchstabe a bis c ist durch eine Zertifizierung\ngerecht und geordnet aufzeichnet. Das elektro-               des Bundesamts für Sicherheit in der Informations-\nnische Aufzeichnungssystem und die digitalen Auf-            technik nachzuweisen, die fortlaufend aufrechtzu-\nzeichnungen nach Satz 1 sind durch eine zertifizierte        erhalten ist. Das Bundesamt für Sicherheit in der\ntechnische Sicherheitseinrichtung zu schützen. Diese         Informationstechnik kann mit der Festlegung von\nzertifizierte technische Sicherheitseinrichtung muss         Anforderungen an die technische Sicherheitseinrich-\naus einem Sicherheitsmodul, einem Speichermedium             tung im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe a\nund einer einheitlichen digitalen Schnittstelle be-          bis c beauftragt werden. Die Rechtsverordnung nach\nstehen. Die digitalen Aufzeichnungen sind auf dem            Satz 1 ist dem Bundestag zuzuleiten. Die Zuleitung\nSpeichermedium zu sichern und für Nachschauen                erfolgt vor der Zuleitung an den Bundesrat. Der Bun-\nsowie Außenprüfungen durch elektronische Aufbe-              destag kann der Rechtsverordnung durch Beschluss\nwahrung verfügbar zu halten. Es ist verboten, inner-         zustimmen oder sie durch Beschluss ablehnen. Der\nhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes solche             Beschluss des Bundestages wird dem Bundes-\nelektronischen Aufzeichnungssysteme, Software für            ministerium der Finanzen zugeleitet. Hat sich der\nelektronische Aufzeichnungssysteme und zertifizierte         Bundestag nach Ablauf von drei Sitzungswochen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2016              3153\nseit Eingang der Rechtsverordnung nicht mit ihr be-           Aufzeichnungen auf einem maschinell auswertbaren\nfasst, so gilt die Zustimmung nach Satz 1 als erteilt         Datenträger nach den Vorgaben der einheitlichen\nund die Rechtsverordnung wird dem Bundesrat zu-               digitalen Schnittstelle zur Verfügung gestellt werden.\ngeleitet.                                                     Die Kosten trägt der Steuerpflichtige.\n(4) Wer aufzeichnungspflichtige Geschäftsvorfälle             (3) Wenn die bei der Kassen-Nachschau getroffe-\noder andere Vorgänge mit Hilfe eines elektronischen           nen Feststellungen hierzu Anlass geben, kann ohne\nAufzeichnungssystems im Sinne des Absatzes 1 er-              vorherige Prüfungsanordnung zu einer Außenprü-\nfasst, hat dem nach den §§ 18 bis 20 zuständigen              fung nach § 193 übergegangen werden. Auf den\nFinanzamt nach amtlich vorgeschriebenen Vordruck              Übergang zur Außenprüfung wird schriftlich hinge-\nmitzuteilen:                                                  wiesen.“\n1. Name des Steuerpflichtigen,                             4. § 147 Absatz 6 wird wie folgt geändert:\n2. Steuernummer des Steuerpflichtigen,                        a) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:\n3. Art der zertifizierten technischen Sicherheitsein-             „Teilt der Steuerpflichtige der Finanzbehörde mit,\nrichtung,                                                     dass sich seine Daten nach Absatz 1 bei einem\nDritten befinden, so hat der Dritte\n4. Art des verwendeten elektronischen Aufzeich-\nnungssystems,                                                 1. der Finanzbehörde Einsicht in die für den\nSteuerpflichtigen gespeicherten Daten zu ge-\n5. Anzahl der verwendeten elektronischen Aufzeich-\nwähren oder\nnungssysteme,\n2. diese Daten nach den Vorgaben der Finanz-\n6. Seriennummer des verwendeten elektronischen\nbehörde maschinell auszuwerten oder\nAufzeichnungssystems,\n3. ihr die für den Steuerpflichtigen gespeicherten\n7. Datum der Anschaffung des verwendeten elektro-\nUnterlagen und Aufzeichnungen auf einem\nnischen Aufzeichnungssystems,\nmaschinell verwertbaren Datenträger zur Ver-\n8. Datum der Außerbetriebnahme des verwendeten                        fügung zu stellen.“\nelektronischen Aufzeichnungssystems.\nb) Folgender Satz wird angefügt:\nDie Mitteilung nach Satz 1 ist innerhalb eines Monats             „In Fällen des Satzes 3 hat der mit der Außen-\nnach Anschaffung oder Außerbetriebnahme des                       prüfung betraute Amtsträger den in § 3 und § 4\nelektronischen Aufzeichnungssystems zu erstatten.                 Nummer 1 und 2 des Steuerberatungsgesetzes\nbezeichneten Personen sein Erscheinen in an-\n§ 146b                                   gemessener Frist anzukündigen.“\nKassen-Nachschau                         5. § 379 wird wie folgt geändert:\n(1) Zur Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Auf-             a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nzeichnungen und Buchungen von Kasseneinnahmen\nund Kassenausgaben können die damit betrauten                     „Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder\nAmtsträger der Finanzbehörde ohne vorherige Ankün-                leichtfertig\ndigung und außerhalb einer Außenprüfung, während                  1. Belege ausstellt, die in tatsächlicher Hinsicht\nder üblichen Geschäfts- und Arbeitszeiten Geschäfts-                  unrichtig sind,\ngrundstücke oder Geschäftsräume von Steuerpflich-                 2. Belege gegen Entgelt in den Verkehr bringt,\ntigen betreten, um Sachverhalte festzustellen, die für\n3. nach Gesetz buchungs- oder aufzeichnungs-\ndie Besteuerung erheblich sein können (Kassen-\npflichtige Geschäftsvorfälle oder Betriebsvor-\nNachschau). Der Kassen-Nachschau unterliegt auch\ngänge nicht oder in tatsächlicher Hinsicht\ndie Prüfung des ordnungsgemäßen Einsatzes des\nunrichtig aufzeichnet oder aufzeichnen lässt,\nelektronischen Aufzeichnungssystems nach § 146a\nverbucht oder verbuchen lässt,\nAbsatz 1. Wohnräume dürfen gegen den Willen des\nInhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für                4. entgegen § 146a Absatz 1 Satz 1 ein dort\ndie öffentliche Sicherheit und Ordnung betreten                       genanntes System nicht oder nicht richtig\nwerden. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der                      verwendet,\nWohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird in-                   5. entgegen § 146a Absatz 1 Satz 2 ein dort\nsoweit eingeschränkt.                                                 genanntes System nicht oder nicht richtig\n(2) Die von der Kassen-Nachschau betroffenen                       schützt oder\nSteuerpflichtigen haben dem mit der Kassen-Nach-                  6. entgegen § 146a Absatz 1 Satz 5 gewerbs-\nschau betrauten Amtsträger auf Verlangen Aufzeich-                    mäßig ein dort genanntes System oder eine\nnungen, Bücher sowie die für die Kassenführung er-                    dort genannte Software bewirbt oder in den\nheblichen sonstigen Organisationsunterlagen über                      Verkehr bringt\ndie der Kassen-Nachschau unterliegenden Sach-                     und dadurch ermöglicht, Steuern zu verkürzen\nverhalte und Zeiträume vorzulegen und Auskünfte                   oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile zu er-\nzu erteilen, soweit dies zur Feststellung der Erheb-              langen.“\nlichkeit nach Absatz 1 geboten ist. Liegen die in\nSatz 1 genannten Aufzeichnungen oder Bücher in                b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\nelektronischer Form vor, ist der Amtsträger berech-                  „(4) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1\ntigt, diese einzusehen, die Übermittlung von Daten                Satz 1 Nummer 1 und 2, Absatz 2 Nummer 1\nüber die einheitliche digitale Schnittstelle zu ver-              bis 1b und Nummer 2 sowie Absatz 3 kann mit\nlangen oder zu verlangen, dass Buchungen und                      einer Geldbuße bis zu 5 000 Euro, die Ordnungs-","3154          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2016\nwidrigkeit nach Absatz 2 Nummer 1c mit einer               (2) § 146b der Abgabenordnung in der am 29. De-\nGeldbuße bis zu 10 000 Euro und die Ordnungs-           zember 2016 geltenden Fassung ist nach Ablauf des\nwidrigkeit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 6          31. Dezember 2017 anzuwenden. § 146b Absatz 2\nmit einer Geldbuße bis zu 25 000 Euro geahndet          Satz 2 der Abgabenordnung ist in der am 29. Dezember\nwerden, wenn die Handlung nicht nach § 378              2016 geltenden Fassung vor dem 1. Januar 2020 mit\ngeahndet werden kann.“                                  der Maßgabe anzuwenden, dass keine Datenübermitt-\nlung über die einheitliche Schnittstelle verlangt werden\nArtikel 2                             kann oder dass diese auf einem maschinell auswertba-\nÄnderung des                             ren Datenträger nach den Vorgaben der einheitlichen\nEinführungsgesetzes zur Abgabenordnung                   Schnittstelle zur Verfügung gestellt werden muss.\n§ 146b Absatz 1 Satz 2 der Abgabenordnung in der\nDem Artikel 97 des Einführungsgesetzes zur Abga-\nam 29. Dezember 2016 geltenden Fassung ist erstmals\nbenordnung vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341;\nfür Kalenderjahre nach Ablauf des 31. Dezember 2019\n1977 I S. 667), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes\nanzuwenden.\nvom 20. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3000) geändert\nworden ist, wird folgender § 30 angefügt:                         (3) Wurden Registrierkassen nach dem 25. Novem-\nber 2010 und vor dem 1. Januar 2020 angeschafft, die\n„§ 30                                den Anforderungen des BMF-Schreibens vom 26. No-\nvember 2010 (BStBl. I S. 1342) entsprechen und die\nOrdnungsvorschrift\nbauartbedingt nicht aufrüstbar sind, so dass sie die\nfür die Buchführung und für Aufzeichnungen\nAnforderungen des § 146a der Abgabenordnung nicht\nmittels elektronischer Aufzeichnungssysteme\nerfüllen, dürfen diese Registrierkassen bis zum 31. De-\n(1) Die §§ 146a und 379 der Abgabenordnung in der           zember 2022 abweichend von den § 146a und § 379\nam 29. Dezember 2016 geltenden Fassung sind erst-              Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4 der Abgabenordnung\nmals für Kalenderjahre nach Ablauf des 31. Dezember            weiter verwendet werden.“\n2019 anzuwenden. Die Mitteilung nach § 146a Absatz 4\nder Abgabenordnung in der am 29. Dezember 2016                                         Artikel 3\ngeltenden Fassung ist für elektronische Aufzeichnungs-\nsysteme, die der Steuerpflichtige vor dem 1. Januar                                  Inkrafttreten\n2020 angeschafft hat, bis zum 31. Januar 2020 zu                  Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\nerstatten.                                                     Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 22. Dezember 2016\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäuble\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Energie\nSigmar Gabriel"]}